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Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1953 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
20.8.53 Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der
Bundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
28. 7.53 Verordnung über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeug-
nissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
25. 7.53 Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luft-
waffenübungsgebietes „Sandbank" (Großer Knechtsand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
29. 7.53 Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar
1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
29.7.53 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge . . . . . 525
28.8. 53 Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
21. 8. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 18. Januar 1952 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer
Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Stein-
k.ohlenfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
27.8.53 Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1953.................................... . . . . . . . . . . . . . 526
Gesetz betreffend das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Dem am 11. Juni 1952 in Bonn unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika über
den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der
Bundesrepublik nebst Anhang wird zugestimmt.
Artikel II
( 1) Das Abkommen sowie sein Anhang werden
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem sie in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. ~ugust 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Aus wär.tigen
Adenauer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Agreement between the United States
und den Vereinigten Staaten über den and the Federal Republic regarding
Betrieb gewisser Rundfunkanlagen operation of certain radio Installations
innerhalb der Bundesrepublik from within the Federal Republic
Präambel Preamble
Um den Betrieb der Rundfunkstation der Vereinigten. In order to permit the operation of the radio broad-
Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland casting stations of the United States of America in the
(ARBIE - Amerikanische Rundfunkstationen in Europa - _ Federal Republic of Germany (ARBIE - American Radio
und RIAS-Hof) zu ermöglichen, schließen die Regierungen Bases in Europe - and RIAS-Hof) the following agree-
der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten ment is concluded between the Governments of the
Staaten von Amerika das folgende Abkommen: United States of America and the Federal Republic of
Germany:
Artikel I Article I
Die Regierung der Bundesrepublik erklärt sich damit The Government of the Federal Republic agrees here-
einverstanden. daß die Regierung der Vereinigten Staaten with that the Government of the United States may re-
im Gebiet der Bundesrepublik nach Maßgabe der im An- ceive, prepare and transmit radio programs of all kinds
hang aufgeführten Betriebsbedingungen Rundfunkpro- (exclusive of television) in the territory of the. Federal
gramme aller Art (außer Fernsehprogramme) empfangen, Republic in accordance with the attached Annex on ope-
vorbereiten und senden kann. rating conditions.
Diese Programme werden den gemeinsamen Interessen These programs will serve the common interests of
der Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten von the United States of America and lhe Federal Republic
Amerika dienen, wie sie im Vertrag über die Beziehungen as defined in the Convention on Relations between the
zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten fest- Three Powers and the Federal Republic of Germany.
gelegt sind.
Artikel II Article II
Beim Betrieb der Funkanlagen wird die Regierung der In the operation of the radio installations the Govern-
Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Inter- ment of the United States will take into account the
nationalen Fernmeldevertrages und die die Bundes- rules of the International Telecommunications Convention
republik auf diesem Gebiet bindenden Rundfunkvorschrif- and the Radio Regulations binding the Federal Republic
ten berücksichtigen. Die Regierung der Bundesrepublik in this field. The Government of the Federal Republic
wird der Regierung der Vereinigten Staaten alle Beschwer- will refer to the Government of the United States any
den zuleiten, die sich aus dem Betrieb von ARBIE und complaints arising out of the operation of ARBIE and
RIAS-Hof ergeben, einschließlich der Beschwerden von RIAS-Hof including those from governments with which
Regierungen, mit denen die Bundesrepublik keine direk- it has no direct relations.
ten Beziehungen· unterhält.
Beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik künftig Whenever the Government of the Federal Republic, in
den Abschluß internationaler Abkommen oder Absprachen, future, intends to conclude any international agreements
die sich auf das vorliegende Abkommen auswirken könn- or arrangements which may have an influence on this
ten, so wird sie sich mit der Regierung der Vereinigten agreement, it will consult with the Government of the
Staaten ins Benehmen setzen. United States.
Artikel III Article III
Die Regierung der Bundesrepublik erklärt sich damit The Government of the Federal Republic agrees that
einverstanden, daß die Regierung der Vereinigten Staa- the Government of the United States may acquire by
ten diejenigen Vermögenswerte durch Kauf oder Miete purchase or lease properties necessary for the operation
erwirbt, die zum Betrieb der im Anhang aufgeführten of the installations described in the Annex. The Govern-
Anlagen notwendig sind. Die Regierung der Vereinigten ment of the United States will take steps immediately
Staaten wird sofort alle Maßnahmen treffen, um die Ver- to acquire ownership of, or rights by lease to, all pro-
mögens- und Ausrüstungsgegenstände, die zum Betrieb perty and equipment necessary for the operation of ARBIE
von ARBIE und RIAS-Hof notwendig sind, zu erwerben and RIAS-Hof and not already owned or leased by
oder zu mieten, soweit diese nicht bereits Eigentum der the Government of the United States. The Government
Regierung der Vereinigten Staaten sind oder von ihr of the Federal Republic agrees to use its good offices
gemietet worden sind. Die Regierung der Bundesrepublik in aiding the Government of the United States in the
erklärt sich bereit, nach Maßgabe der einschlägigen acquisition of these properties, in accordance with the
Rechtsvorschriften der Regierung der Vereinigten Staaten applicable legal requirements. The Government of the
beim Erwerb dieser Gegenstände ihre guten Dienste zur United States shall have the right to dismantle, to re-
Verfügung zu stellen. Die Regierung der Vereinigten move, or to sell, at its discretion any- facilities which
Staaten ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die von ihr it has installed or may install.
errichteten oder in Zukunft zu errichtenden Betriebs-
anlagen abzumontieren, zu entfernen oder zu verkaufen.
Ar tike 1 IV Article IV
Die für die Errichtung, den Betrieb und die Instand- Equipment and supplies necessary for the erection,
haltung dieser Anlagen erforderlichen Gegenstände dür- operation and maintenance of these facilities may be
fen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von imported into the territory of. the Federal Republic free
Einfuhrverboten oder -beschränkungen in das Bundes- of duties and other levies without being subject to
gebiet verbracht werden. Eine Weiterveräußerung der prohibitions or restrictions. The sale and other disposition
eingebrachten Gegenstände im Bundesgebiet ist nur mit of the imported equipment and supplies within the terri-
Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden tory of the Federal Republic will require the consent of
gestattet. the appropriate German authorities.
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953 517
Erwerb, Betrieb und Instandhaltung der Vermögens- Acquisition, operation and maintenance of the proper-
gegenstände von ARBIE und RIAS-Hof sind von allen ties comprising ARBIE and RIAS-Hof are exempted f rom
Steuern und ähnlichen Abgaben, deren Aufkommen aus- all taxes and similar levies which accrue exclusively to
schließlich dem Bund zufließt, befreit. Hinsichtlich der the Federal Republic. The Federal Republic undertakes
Steuern und ähnlichen Abgaben, deren Aufkommen ganz to obtain exemption in respect of taxes and similar
oder teilweise den Ländern oder Gemeinden (Gemeinde- levies which accrue in whole or in part to the Laender
verbänden} zufließen, verpflichtet sich die Bundesregie- or Gemeinden (Gemeindeverbaenden).
rung, die Befreiung herbeizuführen.
ARBIE und RIAS-Hof unterliegen keinen Vorschriften ARBTE and RIAS-Hof shall not be subject to any legis-
des Rundfunkrechts, die in irgendeiner Weise den Betrieb lation concerning radio broadcasting which may in any
beeinträchtigen oder für die Ziele dieses Abkommens way be discriminatory to their operation or be detrimental
nachteilig sind.• to the objectives of this agreement.
Artikel V Article V
Die Regierungen der Bundesrepublik und der Ver- The Governments of the United States and the Fede-
einigten Staaten von Amerika verpflichten sidl, die ral Republic agree to take all steps necessary which are
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ungehin- designed to assure the unhindered operation of their
derten Betrieb ihrer Funkanlagen sicherzustellen. respective radio installations.
A rti ke l VI A rtic l e VI
Streitigkeiten, die dieses Abkommen oder seinen An- Disputes relative to this agreement or the attached
hang betreffen, werden durch direkte Verhandlungen Annex will be settled by direct negotiations between the
zwischen den beiden Regierungen beigelegt und, wenn two governments and, if the governments do not agree
innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt wird, within a period of three months, then by arbitration.
durch schiedsgerichtliches Verfahren entschieden .. Die Arbitration will b~by a tribunal of three members. Each
schiedsgerichtlichen Funktionen werden durch ein aus drei government will appoint one member, and the two will
Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht ausgeübt. Jede select the third. In the event of failure of either govern-
der beiden Regierungen ernennt ein Mitglied; die beiden ment to designate an arbitrator, of if the two arbitrators
so ernannten Mitglieder wählen das dritte Mitglied. Falls designated are unable to agree on the third arbitrator, the
eine Regierung versäumt, einen Schiedsrichter zu ernen- task of completing the composition of the tribunal shall
nen, oder die beiden Schiedsrichter sich nicht auf einen be referred on the application of either government to the
Dritten einigen können, so wird auf Antrag einer der President of the International Court of Justice.
beiden Regierungen die Aufgabe, das Schiedsgericht voll-
ständig zu besetzen, dem Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes übertragen.
Das Schiedsgericht tagt in der Bundesrepublik. Die The arbitration tribunal shall meet in the Federal Re-
Kosten sind von beiden Regierungen zu gleichen Teilen public. Expenses shall be met equally by both govern-
zu tragen. ments.
Beide Regierungen werden sich im Einzelfall oder ein Both governments will agree on the procedure of the
für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts ver- arbitration tribunal either in particular cases or generally.
ständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung Failing such agreement the procedure will be determined
wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst by the arbitration tribunal itself. The procedure may be
bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keine in writing unless one of the governments objects.
der Regierungen Einspruch erhebt.
Hinsichtlich der Ladungen und Vernehmung von Zeu- As regards the summoning and examination of wit-
gen und Sachverständigen werden die Behörden jeder nesses and experts the authorities of each government
der beiden Regierungen auf das vom Schiedsgericht an will grant legal assistance if the arbitration trfüunal so
die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen Rechts- requests the government concerned.
hilfe leisten.
Artikel VII Arti c le VII
Das Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über This agreement shall come into force at the same time
die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- as the Convention on Relations between the Three
land und den Drei Mächten in Kraft. Powers and the Federal Republic of Germany.
Es kann von jeder der beiden Regierungen mit einjähri- lt can be terminated by either government on one
ger Frist gekündigt werden, jedoch erstmalig nach Ablauf year's advance notice but such notice may be given only
von fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens. after the agreement has been in force for five years.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten von IN FAITH WHEREOF the undersigned representatives
ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen duly authorized thereto by their respective Governments
Vertrag unterschrieben. have signed this agreement.
Geschehen zu Bonn am elften Tage des Monats Juni 1952 Done at Bonn this eleverith day of June 1952 in two
in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Fassun- texts, in the English and German languages, both being
gen gleichermaßen authentisch sind. equally authentic.
For the Government of the
Für die Bundesrepublik Deutschland United States of America
gezeichnet: signed:
Adenauer Samuel Reber
For the Government of the
Für die Vereinigten Staaten von Amerika Federal Republic of Germany
gezeichnet: signed:
Samuel Reber Adenauer
518 Bundesgrsetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Anhang über Betriebsbedingungen Annex of Operating Conditlons
1. Die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister I. The Federal Republir acting · through the Federal
für das Post- und Fernmeldewesen (BPMin), gewährt hier- Minister for Posts and Telecommunications (BPMin) here-
mit den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch with grants to the United States of America, as represent-
das Department of State, das Recht zum Betrieb der nach- ed by the Department of State, the right to operate as
stehend aufgeführten und im einzelnen bezeichneten Rund- foreign radio stations in the territory of the Federal Re-
funkanlagen als ausländische Rundfunkstationen auf dem public the radio ins'lallations hereinafter listed and identi-
Gebiet der Bundesrepublik unter folgenden Bedingungen: fied, under the following conditions:
A) Die Rundfunkstationen benutzen ausschließlich die A. Tlie radio stations will exclusively use frequencies
Frequenzen und Rufzeichen, die die zuständigen and call signs assigned to them by the appropriate
Stellen der Regierung der Vereinigten Staaten authorities of the Government of the United States.
ihnen zugewiesen haben. Die benutzten Frequen- The frequencies and call signs used are to be noti-
zen und Rufzeichen sind der Bundesregierung und fied to the Federal Republic and to the appropriate
den zuständigen Organen des ITU mitzuteilen. organs of the International Telecommunications
Union.
B) Die Rundfunkanlagen dürfen lediglich zu Rund- B. The radio installations may be used only for broad-
funkzwecken der Regierung der Vereinigten Staa- casting purposes of the Government of the United
ten verwandt werden, einschließlich Weiterleitung States, including relay and rebroadcast of programs
und Wiederholung von Programmen aus anderen from sources other than the Government of the
Quellen als der Regierung der Vereinigten Staaten, United States provided that in the case of broad-
vorausgesetzt daß, soweit es sich um Rundfunk- casting organizations located in the Federal Re-
gesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik han- public the necessary arrangements have been
delt, die notwendigen Abmachungen mit ihnen ge- made with the broadcasting organizations con-
troffen worden sind. cerned.
C) Die Regierung der Vereinigten Staaten erklärt sich C. The Government of the United States agrees that,
damit einverstanden, daß sie I.ei der tJbertragung in the transmission of radio programs between
von Rundfunkprogrammen.und für die Besprechung points within the Federal Republic it will use ex-
der Rundfunksender innerhalb der Bundesrepublik clusively the program circuits, wire or radio, of the
ausschließlich die Rundfunkleitungen der Deutschen Deutsche Bundespost where available in accordance
Bundespost auf Draht- und Funkwegen nach Maß- with the applicable rate structure.
gabe der jeweils geltenden Gebührenordnung ver-
wenden wird, soweit solche vorhanden sind.
D) Änderungen in Bezug auf technische Eigenschaften, D. Changes in technical characteristics such as per-
wie z.B. Leistung, Frequenz und Rufzeichen der formance, frequencies and call signs of radio in-
Funkanlagen, die in II. beschrieben sind, sowie zu- stallations described in Part II below and additional
sätzliche Anlagen, die errichtet werden sollten, sind installations which may be erected will be notified
im voraus dem Bundespostminister anzuzeigen; in advance to the BPMin except that in the event
jedoch genügt in dringlichen Fällen, in denen sofor- of emergencies requiring immediate action simul-
tiges Handeln nötig ist, die gleichzeitige Anzeige taneous p.otification will be given the BPMin.
an den Bundespostminister.
E) Wenn durch den Betrieb der Funkanlagen Funk- · E. If the operation of the radio installations interferes
dienste der Bundesrepublik gestört werden, sind with the radio services of the Federal Republic, the
von der Regierung der Vereinigten Staaten in Zu- Government of the United States, in coordination
sammenarbeit mit der Bundesregierung die erfor- with the Government of the Federal Republic, will
derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche take the steps necessary to remove the harmful
Störungen so schnell wie möglich zu beseitigen. interferences as quickly as possible.
F) Ordnungsgemäß ausgewiesenem Personal der Deut- F. Personnel of the Deutsche Bundespost, if properly
schen Bundespost wird bei Zustimmung des Leiters identified and if approved by the chief of the radio
der betreffenden Funkanlagen Zutritt zu allen tech- installation concerned, will be granted permission
nischen Einrichtungen der Funkanlagen während to have access to all technical equipment of the
der Dienstzeiten und, nach vorheriger Benachrich- radio installations during duty hours, and after
tigung, auch außerhalb der Dienstzeiten gewährt. prior notification, outside duty hours.
II. Die Betriebsbedingungen.gelten für folgende Anlagen: II. The operating conditions apply to the following in-
stallations:
In Ismanlng in Betrieb stehende Sender: Transmitters in Use at Ismanlng
Zahl Stärke Art Dienst Number Power Type Service
4 100 kw Kurzwelle Rundfunk (einer teil- 4 100 kw Short Wave Broadcast (one partly
weise für die Stand- point - to -point with
verbindung mit New New York for pro-
York zwecks Pro- gram coordination)
grammabstimmung)
2 8 kw Kurzwelle Rundfunk 2 8kw Short Wave Broadcast
8kw Kurzwelle Funkfernschreiben 1 8kw Short Wave Radio Teletype and
und Rundfunk Broadcast
2 1 kw Kurzwelle Drahtloser Funk 2 1 kw ShortWave Cable Wireless
4 500W Kurzwelle Rundfunkreserve 4 500 watt Short Wave Standby Broadcast
2 150kw Mittelwelle Rundfunk 2 150kw Medium Wave Broadcast
50W UKW Notbetrieb 50 watt VHF Emergency Link
In Hof ln Betrieb stehender Sender: Transmitter in Use at Hof
40 kw Mittelwelle Rundfunk 40 kw Medium Wave Broadcast
Empfangsstation in Obermenzlng: Recelvlng Station at Obermenzlng
3 50 W UKW Notbetrieb 3 50 watt VHF Emergency Link
Empfangsgerät für verschiedene Zwecke, Aufnahme Diversity receiving equipment, recording and switch-
und Schalteinrichtungen. ing facilities.
Nr.16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953 519
Verordnung über die Vereinbarung zwisdlen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sdlweizerischen Eidgenossenschaft
über die erleichterte Beschaffung. von Ebefähigkeitszeugnissen
sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden.
Vom 28. Juli 1953.
Auf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge•
setzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
(1) Für die erleichterte Beschaffung von Ehefähig•
keitszeugnissen sowie für den Austausch von Per•
sonenstandsurkunden zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen•
schaft gilt die in Bern am· 8. Oktober 1952 unterzeich•
nete Vereinbarung, die nachstehend verkündet wird.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß
ihrem Artikel 9 endgültig in Kraft tritt, ist im Bun•
d esgesetz bla tt bekann tzuge ben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver•
kündung in Kraft. Sie gilt auch im Land Berlin,
sobald sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt worden
ist.
Bonn, den 28. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Vereinbarung
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sdr~eizerisdlen Eidgenossensdlaft
über die erleidlterte Besdlaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
sowie über den Austausdl von Personenstandsurkunden
I. Ausstellung von Ehefähigkeltszeugnissen anderen Staates beurkundet, so ist dem zuständigen
Artikel 1 Konsulat des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats-
oder Sterbeurkunde/ein Geburts-, Ehe- oder Todes-
Will ein Angehöriger des einen Staates in dem schein zu übersenden. Artikel 5 ist anzuwenden.
anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte/
Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den (3) Sterbeurkunden/Todesscheine werden alsbald
Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehe- nach der Beurkundung des Todesfalles, die übrigen
fähigkeitszeugnisses an den zuständigen Standes- Urkunden gesammelt zum Beginn eines jeden Vier-
beamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaates teljahres übersandt.
weiter. Er fügt dem Antrage die Urkunden bei, die (4) Bei der Ubersendung sollen angegeben werden:
in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählt sind. a) von dem deutschen Standesbeamten
Artikel 2 bei der Ubersendung einer Geburtsur-
kunde:
Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des Hei-
der Heimatort der Eltern des Kindes,
matstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis oder
eine andere Antwort dem Standesbeamten/Zivil- bei der Obersendung einer Heiratsur-
standsbeamten des Eheschließungsstaates. kunde:
der Heimatort des schweizerischen
Artikel 3 Verlobten,
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähig- bei der Ubersendung einer Sterbeur-
keitszeugnisses wird ein dreisprachiger Vordruck kunde:
verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung als
· der Heimatort des Verstorbenen;
Anlage 2 beigefügt ist.
·b) von dem schweizerischen Zivilstandsbe-
Artikel 4 amten, sofern aus dem Auszug nicht bereits
ersichtlich,
Einern in französischer oder italienischer Sprache
abgefaßten Schriftstück wird eine von einem Zivil- bei der Ubersendung eines Geburtsschei-
standsbeamten oder einer Aufsichtsbehörde beglau- nes:
bigte deutsche Obersetzung beigefügt. Ort und Datum der Eheschließung der
Eltern oder bei unehelicher Geburt
Artikel 5 Ort und Datum der Geburt der Mutter,
Urkunden, die von dem Standesbeamten/Zivil- bei der Ubersendung eines Ehescheins:
standsbeamten untersduieben und mit seinem Dienst- Ort und Datum der Geburt des deut-
siegel oder -stempel/ Amtsstempel versehen sind, schen Verlobten,
bedürfen keiner weiteren Beglaubigung (Legalisa- bei der Ubersendung eines Todessdleins:
tion). Ort und Datum der Geburt und der
Artikel 6 Eheschließung des Verstorbenen.
Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist
gebührenfrei.
III. Inkrafttreten
Artikel 7
Artikel 9
(1) Jeder Staat teilt dem anderen die Vorschriften
mit, die in seinem Gebiet über die örtliche Zustän- Der Zeitpunkt des lnkrafttretens ctieser Verein-
digkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten für barung wird durch Notenwechsel festgesetzt.
die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Regierungen diese Vereinbarung unterzeich-
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus
net und mit ihren Siegeln versehen.
Anlage 3 ersichtlich.
Bern, den 8. Oktober 1952.
II. Austausdl von Personenstandsurkunden Für die Bundesrepublik Deutschland
gezeichnet:
Artikel 8
Holzapfel
(1) Die beiden Staaten tauschen Personenstands-
urkunden aus. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der gezeichnet:
Tod des Angehörigen eines Staates im Gebiete des Petitpierre
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1953 521
Anlage 1
Urkunden
die beizubringen sind
von Deutschen von Schweizern
bei Eheschließung in der Sch"(eiz bei Eheschließung in Deutschland
I.
von Verlobten, die ledig und voll geschäftsfähig/handlungsfähig sind,
1. Nachweis des Wohnsitzes oder des letzten gewöhn- 1. Nachweis des Wohnsitzes
liehen Aufenthaltes in Deutschland
2. Ledigkeitsbescheinigung des Meldeamts 2. Zivilstandsausweis des Zivilstandsamts des Heimat-
Gültigkeitsdauer: 6 Monate ortes
Gültigkeitsdauer: 6 Monate
3. Geburtsurkunde 3. Bescheinigung des deutschen Standesbeamten, daß die
Verlobten das Aufgebot zum Zwecke der Eheschließung
beantragt haben
4. Heiratsurkunde der Eltern (für uneheliche Verlobte:
Geburtsurkunde der Mutter)
5. Bescheinigung des schweizerischen Zivilstandsbeam-
ten, daß ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis (Heimat-
schein, Einbürgerungsurkunde oder Paß) vorgelegen hat
II.
von Verlobten, die minderjährig oder entmündigt sind,
(zusätzlich zu I)
1. Bräutigam unter 21, Braut unter 16 Jahren: Beschluß 1. Bräutigam zwischen 18 und 20, Braut zwischen 17 und
des deutschen Vormundschaftsgerichts über die Be- 18 Jahren: Ehemündigerklärung durch schweize-
freiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit rische Kantonsregierung
2. Braut unter 21 Jahren: Einwilligung des gesetzlichen 2. Braut zwischen 18 und 20 Jahren: Einwilligung der
Vertreters und der Sorgeberechtigten (Vater und gesetzlichen Vertreter (Vater und Mutter, Vormund)
Mutter, Vormund)
3. Bei Entmündigung: Einwilligung des gesetzlichen Ver- 3. Bei Entmündigung: Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters treters
III.
von Verlobten, die verheiratet waren,
(zusätzlidl zu I)
1. Bescheinigung des Meldeamts über den Familienstand 1. Familienschein des Zivilstandsamts des Heimatortes
an Stelle von I Ziffer 2 an Stelle von I Ziffer 2
Gültigkeitsdauer: 6 Monate Gültigkeitsdauer: 6 Monate
2. Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung 2. Bei Scheidung der letzten Ehe: rechtskräftiges Urteil,
der früheren Ehen (Sterbeurkunde, mit Rechtskraft- wenn die Scheidung noch nicht 3 Jahre zurückliegt
zeugnis versehene gerichtliche Entscheidungen über die
Todeserklärung oder die Feststellung des Todes des
anderen Ehegatten sowie über die Scheidung, Auf-
hebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehen, Hei-
ratsurkunden der früheren Ehen)
3. Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf von 3. Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf von
10 Monaten seit Auflösung oder Nichtigerklärung der 300 Tagen seit Auflösung oder Ungültigerklärung der
früheren Ehe: Befreiung vom Ehehindernis der Warte- früheren Ehe: Abkürzung der Wartefrist durch den
zeit durch den Standesbeamten schweizerischen Richter
4. Bei Scheidung der früheren Ehe wegen Ehebruchs mit
dem anderen Verlobten: Befreiung vom Ehehindernis
des Ehebruchs
5. Bei Schwägerschaft in gerader Linie: Befreiung vom
Ehehindernis der Schwägerschaft
G. Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist oder
unter seiner Vormundschaft steht, oder wer mit einem
minderjährigen oder bevormundeten Nachkommen in
fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt: ein Auseinander-
setzungszeugnis des Vormundschaftsgerichts
Können Urkunden nicht beigebracht werden, so sind beweiskräftige Ersatzurkunden beizubringen. Können auch
solc?e Urkunden nicht beigebracht werden, so kann der Verlobte eine eidesstattliche Erklärung abgeben; die Unter-
schnft muß von dem Standesbearnten/Zivilstandsbeamten beglaubigt sein. Die Entscheidung darüber, ob die Ersatz-
urkunde oder eine eidesstattliche Erklärung genügt, steht im Ermessen des Standesbeamten/der kantonalen Aufsichts-
hehörde im Zivilstandswesen des Heimatstaates ..
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Anlage 2
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Demande d'un certificat de capacite de mariage
Domanda per il rilascio di un certificato di capacita matrimoniale
Die nachstehend bezeichneten Verlobten wollen miteinander die Ehe eingehen.
Les fiances designes ci-apres desirent contracter mariage.
I fidanzati designati qui appresso desideranno contrarre matrimönio.
den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
Zu diesem Zweck stellt der/die demande la delivrance d'un certificat de capacite de
Dans cette intention ............................................................................................ mariage
A tale scopo domanda il rilascio di un certificato di capacita matri-
moniale.
Die Verlobten machen hierzu folgende Angaben:
Les fiances donnent les indications suivantes:
I fidanzati forniscono le indicazioni seguenti:
des Bräutigams der Braut
le fiance la fiancee
il fidanzato la fidanzata
1. Familienname
Nom .................... .
Cognome
2. Vornamen
Prenoms
Nomi
3. Beruf
Profession
Professione
4. Staatsangehörigkeit
Nationalite ............................................................................................................................................................................................................................................................
Nazionalita
5. Geburtsdatum und -ort
Date et lieu de naissance ............................................................................................................... ,............................................................................................................. ..
Data e luogo di nascita
6. a) Wohnsitz
(Ort, Straße, Haus-Nr.)
Domicile
(localite, rue, No) ....................................... .
Domicilio
(localita, strada, numero)
b) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
(Ort, Straße, Haus-Nr.}
Derniere residence habituelle en Allemagne
(locijlite, rue, No) .................................................................. ............................................................................................................................................................
Ultima residenza in Germania
(localita, strada, numero)
c) Heimatort in der Schweiz
Lieu d'origine en Suisse .................................................................................................................................................................................................... .
Luogo d'origine in Svizzera
7. Familienstand
(ledig, verwitwet, gesdlieden)
Etat civil
(celibataire, veuf, divorce) ................................................................................................................................................................................. ·······················
Stato civile
(celibe, vedovo, divorziato)
8. frühere Ehen und ihre Auflösungsgründe
Mariages anterieurs et leur dissolution ....................................................................................................................................................................... .
Matrimoni precedenti e loro scioglimento
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953 523
9. Minderjährige eheliche Kinder
Enfants legitimes mineurs .................................................................................................................................................................................................. .
Figli legittimi minorenni
Wir sind nicht miteinander verwandt oder versdiwägert: •)
Nous ne sommes pas parents de sang ou par alliance.
Non siamo consanguinei ne altrimenti imparentati.
Wir sind in folgender Weise miteinander verwandt oder versdiwägert: •)
Nous sommes apparentes comme suit:
Siamo imparentati come segue:
Wir stehen in keinem Adoptionsverhältnis zueinander.
Nous ne sommes, l'un A l'egard de l'autre, nl adoptant ni adopt6.
Non siamo, vicendevolmente, adottati ne adottandi.
Wir stehen - nicht - unter Vormundschaft.•)
Nous sommes - ne sommes pas - sous tutelle.
Siamo - non siamo - sotto tutela.
Wir wollen in Deutschland/der Schweiz heiraten.•)
Nous desirons nous marler en Allemagne/Suisse.
Desideriamo sposarci in Germania/Svizzera.
Wir überreichen folgende Urkunden: ..)
Nous remettons les pieces suivantes:
Produciamo i seguenti documenti:
für den Bräutigam für die Braut
pour le fiance ............ . pour la fiancee
per il fidanzato per la fldanzata
,
.............................. .............................................................. ,, ..... .
den
.......... le .................................................................................. 19.......... ..
li
Unterschriften - Signatures - Firme
Die Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt.
L'authenticite des signatures est certifiee.
E' certificata I' autenticita delle firme.
Der Standesbeam te/Zivilstandsbeamte:
L'officier de l'etat civil:
L'ufficiale dello stato civile:
•) Nichtzutreffendes Ist zu streichen. - Biffer ce qui ne convient pas. - Cancellare quanto non fa al caso .
.. ) Die Urkunden sind mit dem Ehefähigkeitszeugnis zurückzugeben. - Les pieces seront rendues avec le certificat de capacite d~ marlage. -
I documenti presentati saranno restituiti al momento de! rilascio del certificato di capacita matrimoniale.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Anlage 3
Vorsdlriften über die örtlidle Zuständigkeit
des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten für die
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
a) Bundesrepublik Deutsmland: Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähig-
keitszeugnisses gilt folgendes:
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein deutsdler Staatsbürger zur Ehesdlließung im 1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist -
Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der
dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Er- Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in
mangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat dessen Bezirk der Bräutigam seinen Wohnsitz
der Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufent- hat.
halt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes 2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist -
maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
in Deutschland aufgehalten, so ist der Standesbeamte des keit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zu-
Standesamts I Berlin zuständig. ständig, in dessen Bezirk die Braut ihren Wohn-
sitz hat.
Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt es, daß ein 3. Wohnt keiner der Verlobten in der Sctwetz, so
deutscher Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis aus- ist der Zivilstandsbeamte zqständtg, in dessen
stellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standes- Bezirk der Heimatort des schweizerischen Ver-
amtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben. lobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schwei-
zerische Staatsangehörige, so kann der Antrag
b) Schweizerische Eidgenossenschaft: auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahl-
weise an den Zivilstandsbeamten des Heimat-
Ein für die Trauung eines Schweliers (Bräutigam ortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet
oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis werden; das von einem Zivilstandsbeamten aus-
wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten gestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Ver-
nur auf Grund einer Verkündung ausgestellt. lobte.
. Strom- und Sdllffabrtpolizeiverordnung
11
über Sidlerbeitsmaßnahmen im Bereidl des Luftwaffenübungsgebietes "Sandbank
, (Großer Knedltsand). ·
Vom 25. Juli 1953.
Im Bereich de~ Großen Knechtsande's werden Bom- § 4
benabwurfübungen der britischen Luftwaffe durch- Jedes Fahrzeug hat den Aufenthalt und seine Fahrt
geführt. Zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung so einzurichten, daß es das Ubungsgebiet bis zum
des Schiffsverkehrs zwischen der Elbe- und der Beginn der Sperrzeiten verlassen hat.
Wesermündung wird auf Grund des§ 366 Nr. 10 des
Strafgesetzbuchs in Verbindung mit den Artikeln 89 § 5
und 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet: Die Zeiten der Bombenabwurfübungen am Tage
werden jeweils an bestimmten Stellen in Orten der
§ 1 näheren und wei).eren Umgebung des Ubungsge-
Der geographische Mittelpunkt des Ubungsgebie- bietes durch Aushang bekanntgegeben. Ein Verzeich-
tes „Sandbank" befindet sich auf 53° 48' 54" N und nis dieser Stellen wird in den „Nachrichten für See-
8° 25' 10" 0. Das Ubungsgebiet umfaßt eine Kreis- fahrer" sowie in den einschlägigen Tageszeitungen
fläche um diesen Mittelpunkt mit einem Ha-lbmesser veröffentlicht; es hängt ferner in den Dienstgebäuden
von 3,5 Seemeilen. der \Vasser- und Schiffahrtsämter Cuxhaven und
§ 2 Bremerhaven aus.
§ 6
Das Ubungsgebiet ist an einzelnen Stellen durch
Baken örtlich gekennzeichnet. Die Position und (1) Zur Warnung der Schiffahrt werden Sperrsig-
nähere Bezeichnung der Baken sowie alle weiteren nale gemäß § 26 Abs. 1 der Seeschiff ahrtstraßen,Hd-
für die Schiffahrt wichtigen Bauten und Sicherungs- nung auf folgenden Stellen gezeigt:
maßnahmen im Ubungsgebiet und seiner näheren 1. auf dem Beobachtungsturm Sahlenburg,
Umgebung werden in den „Nachrichten für See- 2. auf dem Beobachtungsturm Dorumer Tief,
fahrer" veröffentlicht. 3. auf dem Leuchtturm Robbenplate,
§ 3 4. auf der Sturmwarnungsstelle auf Neuwerk.
Der Aufenthalt im Ubungsgebiet ist (2) Die Sperrsignale werden zu folgenden Zeiten
1. während der Nacht ständig von einer Stunde gezeigt:
nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor 1. während der Nacht (§ 3 Nr. 1) ständig von
Sonnenaufgang, zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis eine
2. bei Tage zu den besonders bekanntgegebenen Stunde vor Sonnenaufgang,
Zeiten an den Wochentagen von Montag bis 2. bei Tage (§ 3 Nr. 2) an den Abwurfstagen
Freitag von drei Stunden vor Beginn bis zur Be-
verboten. endigung der Ubung.
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953 525
(3) Außerdem wird das britische Ubungsplatz- § 8
kommando während der Tagesübungen im Verlauf
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht,
des Wattweges von der Weser. zur Elbe an den Zu:-
sind die Bestimmungen der Seeschiffahrtstraßenord-
fahrten zum Ubungsgebiet Sicherheitsfahrzeuge sta-
nung anzuwenden.
tionieren, die gleichfalls diese Signale zeigen.
§ 9
§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der den mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg als Strom- Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach ande-
und Schiffahrtpolizeibehörde im Sinne des § 5 der ren Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Seeschiffahrtstra.ßenordnung. Sie ist befugt, die Re-
gelung örtlicher Verhältnisse dem ihr nachgeord- § 10
neten Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven, ferner Diese Verordnung tritt am 10. September 1953 in
die Aufgab~n des Vollzugsdienstes denjenigen Voll- Kraft.
zugskräften des Bundesgrenzschutzes (Seegrenz-
schutzverband) zu übertragen, die ihr durch Erlaß Bonn, den 25. Juli 1953.
des Bundesministers des Innern und des Bundesmini- Der Bundesminister für Verkehr
sters für Verkehr nachgeordnet werden. Seebohm
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 29. Juli 1953.
Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in
Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-
einbarung über den Straßenpersonen- und -güter-
verkehr (Bundesgesetzbl. II S. 437) ist durch Noten-
wechsel bis zum 31. Dezember 1953 verlängert wor-
den.
Diese Bekanntmachung ergeht im ·Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 130).
Bonn, den 29. Juli 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über die Wiederanwendung deutsch-griechisdler V ~rkriegsverträge.
Vom 29. Juli 1953.
Zwischen der Regierung · der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Griechischen Regie-
rung ist durch Notenwechsel Einverständnis darüber
festgestellt worden, 'daß das zwischen dem Deut-
schen Reich und Griechenland abgeschlossene Uber-
einkommen über die Besteuerung des beweglichen
Nachlaßvermögens vom 18. November/ 1. Dezember
1910 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 173) mit Wirkung vom
1. Januar 1953 im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 29. Juli 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953 525
(3) Außerdem wird das britische Ubungsplatz- § 8
kommando während der Tagesübungen im Verlauf
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht,
des Wattweges von der Weser. zur Elbe an den Zu:-
sind die Bestimmungen der Seeschiffahrtstraßenord-
fahrten zum Ubungsgebiet Sicherheitsfahrzeuge sta-
nung anzuwenden.
tionieren, die gleichfalls diese Signale zeigen.
§ 9
§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der den mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg als Strom- Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach ande-
und Schiffahrtpolizeibehörde im Sinne des § 5 der ren Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Seeschiffahrtstra.ßenordnung. Sie ist befugt, die Re-
gelung örtlicher Verhältnisse dem ihr nachgeord- § 10
neten Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven, ferner Diese Verordnung tritt am 10. September 1953 in
die Aufgab~n des Vollzugsdienstes denjenigen Voll- Kraft.
zugskräften des Bundesgrenzschutzes (Seegrenz-
schutzverband) zu übertragen, die ihr durch Erlaß Bonn, den 25. Juli 1953.
des Bundesministers des Innern und des Bundesmini- Der Bundesminister für Verkehr
sters für Verkehr nachgeordnet werden. Seebohm
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 29. Juli 1953.
Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in
Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-
einbarung über den Straßenpersonen- und -güter-
verkehr (Bundesgesetzbl. II S. 437) ist durch Noten-
wechsel bis zum 31. Dezember 1953 verlängert wor-
den.
Diese Bekanntmachung ergeht im ·Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 130).
Bonn, den 29. Juli 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über die Wiederanwendung deutsch-griechisdler V ~rkriegsverträge.
Vom 29. Juli 1953.
Zwischen der Regierung · der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Griechischen Regie-
rung ist durch Notenwechsel Einverständnis darüber
festgestellt worden, 'daß das zwischen dem Deut-
schen Reich und Griechenland abgeschlossene Uber-
einkommen über die Besteuerung des beweglichen
Nachlaßvermögens vom 18. November/ 1. Dezember
1910 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 173) mit Wirkung vom
1. Januar 1953 im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 29. Juli 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll
über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten).
Vom 28. August 1953.
Auf Grund des Artikels II Absatz 2 des Gesetzes Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft
vom 31. Juli 1953 über das Zweite Protokoll vom und gelten vom ~leichen Tage an als Zollzugeständ-
22. November 1952 über zusätzliche Zugeständnisse nislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - men vom 30. Oktober 1947 (Anlagenband I zum Bun- •
Osterreich und Bundesrepublik Deutschland - (Bun- desgesetzblatt 1951 Teil II).
desgesetzbl. II S. 259) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die verhandelnden Vertragspartner das Protokoll Bonn, den 28. August 1953.
am 31. Juli 1953 unterzeichnet haben.
Die dem Protokoll als Anlage beigefügten Zoll- Der Bundesminister des Auswärtigen
zugeständnislisten der Bundesrepublik Deutschland In Vertretung
und der Republik Osterreim treten demnach gemäß Hallstein
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 1.8. Januar 1952 zwisdlen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande über die Festsetzung einer B~:lrie'l~'Jrer„ze
für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder.
Vom 21. August 1953.
Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 9. April 1953
über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande
über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ost-
wärts der deutsdt-niederländischen Landesgrenze
liegende Steink~hlenfelder (Bundesgesetzbl. II S. 119)
wird hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag auf
Grund des am 30. Juli 1953 in Bonn erfolgten Aus-
tausdles der Ratifikationsurkunde nach seinem Ar-
tikel VI Abs. 1 am 30. Juli 1953 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 21. August 1953 .
• Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein·
Beridltigung
zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushalts-
• gesetz 1953) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II
s. 159).
S. 167 Einzelplan 11 Spalten 6 bis 12
Die Zahlen für Kap. 11 05 und die Zahlen für Kap.
11 06 :;ind gegeneinander auszutauschen.
S. 179 Einzelplan 11 Spalten 7 bis 10
Die zu Kap. 11 01 aufgeführten Zahlen betreffen
Kap. 11 07; die zu den Kap. 11 03 bis Kap. 11 07 auf-
geführten Zahlen rücken eine Zeile höher.
Bonn, den 27. August 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrage
Dr. Vialon
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
_..u,,_ __ ......--~~. _;, - ~ - ' ~ ' - · · · - '
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll
über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten).
Vom 28. August 1953.
Auf Grund des Artikels II Absatz 2 des Gesetzes Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft
vom 31. Juli 1953 über das Zweite Protokoll vom und gelten vom ~leichen Tage an als Zollzugeständ-
22. November 1952 über zusätzliche Zugeständnisse nislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - men vom 30. Oktober 1947 (Anlagenband I zum Bun- •
Osterreich und Bundesrepublik Deutschland - (Bun- desgesetzblatt 1951 Teil II).
desgesetzbl. II S. 259) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die verhandelnden Vertragspartner das Protokoll Bonn, den 28. August 1953.
am 31. Juli 1953 unterzeichnet haben.
Die dem Protokoll als Anlage beigefügten Zoll- Der Bundesminister des Auswärtigen
zugeständnislisten der Bundesrepublik Deutschland In Vertretung
und der Republik Osterreim treten demnach gemäß Hallstein
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 1.8. Januar 1952 zwisdlen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande über die Festsetzung einer B~:lrie'l~'Jrer„ze
für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder.
Vom 21. August 1953.
Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 9. April 1953
über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande
über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ost-
wärts der deutsdt-niederländischen Landesgrenze
liegende Steink~hlenfelder (Bundesgesetzbl. II S. 119)
wird hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag auf
Grund des am 30. Juli 1953 in Bonn erfolgten Aus-
tausdles der Ratifikationsurkunde nach seinem Ar-
tikel VI Abs. 1 am 30. Juli 1953 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 21. August 1953 .
• Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein·
Beridltigung
zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushalts-
• gesetz 1953) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II
s. 159).
S. 167 Einzelplan 11 Spalten 6 bis 12
Die Zahlen für Kap. 11 05 und die Zahlen für Kap.
11 06 :;ind gegeneinander auszutauschen.
S. 179 Einzelplan 11 Spalten 7 bis 10
Die zu Kap. 11 01 aufgeführten Zahlen betreffen
Kap. 11 07; die zu den Kap. 11 03 bis Kap. 11 07 auf-
geführten Zahlen rücken eine Zeile höher.
Bonn, den 27. August 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrage
Dr. Vialon
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
_..u,,_ __ ......--~~. _;, - ~ - ' ~ ' - · · · - '
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll
über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten).
Vom 28. August 1953.
Auf Grund des Artikels II Absatz 2 des Gesetzes Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft
vom 31. Juli 1953 über das Zweite Protokoll vom und gelten vom ~leichen Tage an als Zollzugeständ-
22. November 1952 über zusätzliche Zugeständnisse nislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - men vom 30. Oktober 1947 (Anlagenband I zum Bun- •
Osterreich und Bundesrepublik Deutschland - (Bun- desgesetzblatt 1951 Teil II).
desgesetzbl. II S. 259) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die verhandelnden Vertragspartner das Protokoll Bonn, den 28. August 1953.
am 31. Juli 1953 unterzeichnet haben.
Die dem Protokoll als Anlage beigefügten Zoll- Der Bundesminister des Auswärtigen
zugeständnislisten der Bundesrepublik Deutschland In Vertretung
und der Republik Osterreim treten demnach gemäß Hallstein
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 1.8. Januar 1952 zwisdlen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande über die Festsetzung einer B~:lrie'l~'Jrer„ze
für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder.
Vom 21. August 1953.
Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 9. April 1953
über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreidl der Niederlande
über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ost-
wärts der deutsdt-niederländischen Landesgrenze
liegende Steink~hlenfelder (Bundesgesetzbl. II S. 119)
wird hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag auf
Grund des am 30. Juli 1953 in Bonn erfolgten Aus-
tausdles der Ratifikationsurkunde nach seinem Ar-
tikel VI Abs. 1 am 30. Juli 1953 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 21. August 1953 .
• Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein·
Beridltigung
zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushalts-
• gesetz 1953) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II
s. 159).
S. 167 Einzelplan 11 Spalten 6 bis 12
Die Zahlen für Kap. 11 05 und die Zahlen für Kap.
11 06 :;ind gegeneinander auszutauschen.
S. 179 Einzelplan 11 Spalten 7 bis 10
Die zu Kap. 11 01 aufgeführten Zahlen betreffen
Kap. 11 07; die zu den Kap. 11 03 bis Kap. 11 07 auf-
geführten Zahlen rücken eine Zeile höher.
Bonn, den 27. August 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrage
Dr. Vialon
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
_..u,,_ __ ......--~~. _;, - ~ - ' ~ ' - · · · - '