389
Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1952 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
28. 1. 52 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 389
5. 12.. 51 Vierte Durchführungsv€!rordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsigna.lflagge für Seeschiffe) 403
Bekanntmachung der Gescb.äitsordnung
des Deutschen Bundestages.
. Vom 28. Januar 1952.
Der Bundestag hat sich nach Artikel 40 des Grund-
gesetzes durch Beschluß vom 6. Dezember 1951
nachstehende Geschäftsordnung gegeben.
Bonn, den 28. Januar 1952.
Der Bunde.sminister des Innern
Dr. Lehr
Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages.
Der Deutsche Bundestag hat sich in seiner Sitzung denten und seine. Stellvertreter für die Dauer der
vom 6. Dezember 1951 gemäß Artikel 40 des Grund- Wahlperiode des Bundestages.
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom (2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der ab-
23. Mai 1949 'die folgende Geschäftsordnung gegeben: gegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des
Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahl-
I. Wahl des Präsidenten, gang keine Mehrheit, so können für einen zweiten
der Stellvertreter und Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden.
Schriftführer Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen
§ 1 der Mitglieder des Bundestages, so kommen die
Einberufung und Zusammentreten beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen
(1)' Der Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit ent-
von dem bisher amtierenden Präsidenten des Bun- scheidet das Los durch die Hand des amtierenden
destages spätestens zum dreißigsten Tage nach der Präsidenten.
§ 3
Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode
des vorhergehenden Bundestages einberufen. Wahl der Sdlriftführer
(2) Beim ersten Zusammentreten des Bundestages Die Schriftführer werden in einem Wahlg?,ng auf
nach einer Neuwahl rührt der an Jahren älteste .Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Frak-
oder, wenn er es ablehnt, der nächstälteste Abgeord- tionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag
nete den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. des § 12 dieser Geschäftsordnung. ·
(3) Der Alterspräsident ernennt vier Abgeordnete
II. Wahl des Bundeskanzlers
zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der
Namensaufruf der Abgeordneten. § 4
(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird Wahl des Bundeskanzlers
die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des
Schriftführer vorgenommen. Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache
gewählt.
§ 2
(2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.
Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er .die Stim-
(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimm- men der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
zetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsi- auf sich vereinigt.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde
kann der Bundestag binnen _14 Tagen nach dem der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die
Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und all-
Bundeskanzler wählen. gemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt
(4) Kommt eine Wahl innerhalb der Frist des sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Be-
Absatzes 3 nicht zustande, so findet unverzüglich diensteten des Bundestages werden von dem Präsi-
eine neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer denten eingestellt und entlassen.
die meisten Stimmen erhält.
§ 8
(5) Die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundes-
. tages gemäß Absätzen 3 und 4 bedürfen der Unter- Sitzungsvorstand
stützung eines Viertels der Mitglieder des Bundes- (1)- In den Sitzungen des Bundestages bilden der
tages. amtierende Präsident und die diensttuenden Schrift-
führer den Sitzungsvorstand.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit
III. P r ä s i d e n t , P r ä s i d i u m
seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertre-
und Vo_:rstand
tung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig
§ 5 verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die
Präsidium Leitung.
Der Präsident und die stellvertretenden Präsi- (3) Sind die. gewählten Schriftführer zu einer
denten bilden das Präsidium. Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl
erschieneni so bestellt der amtierende Präsident
§ 6
andere Abgeordnete als Stellvertreter.
Vorstand des Bundestages § 9
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Aufgaben der S(b.rlftführer
seinen Stellvertretern und den Schriftführern. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie
(2) Einberufung und Leitung des Vorstandes liegt haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhand-
dem Präsidenten ob. Der Vorstand ist beschlußfähig, lungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Stim- und zu zählen, die Berichtigungen der stenographi-
mengleichheit gilt als Ablehnung. schen Sitzungsberichte zu überwachen und andere
(3) Der Vorstand beschließt über die inneren An- Angelegenheiten des Bundestages nach den Wei-
gelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem sungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident
Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. verteil1 die Geschäfte.
Er stellt den Entwurf eines Haushaltsplanes für den
Bundestag fest. Er verfügt über die Verwendung IV. F r a kt i o n e n
der dem Bundestag vorbehaltenen Räume im § 10
Bundeshaus, und er beschließt über die Benutzung
Bildung der Fraktionen
der. BüdJ.ersammlung, des Archiv:s und der Akten
des Bundestages. (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mit-
(4) Für die Betreuung der Bücherei steht dem gliedern des Bundestages, die der gleichen Partei
Vorstand ein Beirat zur Seite, der aus 9 Abgeord- angehören. Die zur Bildung einer· Fraktion not-
neten besteht, die von den einzelnen Fraktionen wendige Mitgliederzahl wird durch BesdJ.luß des
vorgeschlagen und vom Vorstand eingesetzt wer<:1en. Bundestages festgestellt. Beim Zustandekommen
einer Fraktion zählen Gäste nicht mit. Die Bildung
i'
,. einer Fraktion durch Mitglieder des Bundestages, •
§ 1 die nicht Mitglieder ein und derselben Partei sind,
Aufgaben des Präsidenten kann nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen.
(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre BezeidJ.nung,
regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste
Rechte äes Bundestages, fördert seine Arbeiten, sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch (3)" Fraktionen, die sich nach vorstehenden Be-
und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende stimmungen gebildet haben, können Gäste auf-
Stimme .in allen Ausschüssen. nehmen, die bei der Feststellung der Fraktions-
. (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die stärke nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung
Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundes- der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.
tages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und (4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusam-
Grundstücken zu. Der Präsident erläßt im Einver- menschließen wollen, ohne damit Fraktionsstärke zu
nehmen mit dem Ausschuß für Geschäftsordnung erreichen, können als Gruppe anerkannt werden.
und Immunität eine Hausordnung. Im übrigen gelten für die Gruppen und für den Zu-
(3) Der Präsident· schließt die für die Bundestags- sammenschluß von Gruppen zu einer Fraktion obige
verwaltung erforderlichen Verträge, einschließlich Bestimm11D.gen entsprechend.
der Verträge nach Absatz 4, im Benehmen mit den (5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen
Vizepräsidenten ab. Ausgaben im Rahmen des Fraktionen können nicht zu einer Änderung der
Haushaltsplanes weist der Präsident bei der Bundes- Stellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen
tagskasse an. nach ihrer Stärke zustehen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 391
stimmungen des Gesetzes über die Entschädigung
Reihenfolge der Fraktionen der Mitglieder des Bundestages zur Folge.
Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich § 17
ihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke ent-
scheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Anwesenheitsliste
Sitzung des Bundestages gezogen wird. Erledigte Für jede Sitzung des Bundestages oder eines Aus-
Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei schusses wird eine Anwesenheitsliste aufgelegt, in
der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte. die sich die Abgeordneten einzutragen haben.
§ 12 § 18
Stellenanteil der Fraktionen Urlaub
Die Zusammensetzung des Vorstandes und der Urlaub bis zur Dauer einer Woche erteilt der
Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in Präsident, für längere Zeit der Bundestag auf Emp-
den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der fehlung des Ältestenrats. Urlaub auf unbestimmte
einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grund- Zeit wird nicht erteilt.
satz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzuneh- § 19
men hat, angewandt.
Beanstandung und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Ausübung eines beanstandeten Mandats eines
V. Ä 1 t e s t e n r a t Mitgliedes des Bundestages regelt sich nach den
§ 13 Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes vom
12. März 1951.
Bestellung des .ru.testenrats § 20
Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, Ausweise und Drucksachen
seinen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern des
Bundestages, die von den Fraktionen schriftlich dem (1) Jeder Abgeordnete erhält vom Bundestag für
Präsidenten benannt werden. . Die Stärke des die Dauer de.r Wahlperiode einen Ausweis über
Ältestenrates wird volll Bunde~tag festgesetzt. seine Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter, eine
Fahrkarte für alle staatlichen Verkehrsmittel und
§ 14 das Bundestagsh~dbuch.
(2) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie
Aufgaben des Ältestenrats
dem Abgeordne_ten in sein Fach eingelegt sind.
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den .Präsi-
denten bei der Führung der Geschäfte zu unter- § 21
stützen, insbesondere eine Verständigung zwischen
den Fraktionen über den Arbeitsplan des Bundes- AkteneinsidJ.t und -abgabe
tages, über die Besetzung der ;:;teilen der Ausschuß- (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle nicht
vorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen. auf Beschluß des Bundestages ausdrücklich als ver-
Er ist kein Beschlußorgan. traulich bezeichneten Akten einzusehen, die sich in
(2) Bei beabsichtigten Abweichungen von dem im der Verwahrung des Bundestages oder eines Aus-
Ältestenrat vereinbarten Geschäftsplan des Bundes- schusses befinden, nur dü.rfen dadurch nicht die
tages sind der Präsident und die Fraktionen mög- · Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse,
liehst vorher zu verständigen. ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter behindert
werden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten ·
§ 15 und Abrechnungen, die beim Bundestag über Ab-
geordnete geführt werden, ~st nur dem betreffenden
Einberufung Abgeordneten möglich. Wünschen andere Abge-
(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat und leitet ordnete etwa als Berichterstatter oder Ausschuß-
seine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des
so vertritt ihn einer seiner Stellvertreter. Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur
mit Genehmigung des Präsidenten und des be-
(2) Der Ältestenrat muß berufen werden, wenn es
treffenden Abgeordneten geschehen. Akten des
drei Mitglieder verlangen; er ist beratungsfähig, Bundestages, die einen Abgeordneten persöhlich
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. betreffen, kann er jederzeit einsehen.
(2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses
VI. Pf 1 i c h t e n und R e c h t e werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Bericht-
der Abgeordneten erstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten ab-
§ 16
gegeben.
Pflichten der Abgeordneten (3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.
(1) Die Bundestagsmitglieder· sind verpflichtet, an § 22
den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.
Ehrenordnung
(2) Unentschuldigtes fernbleiben von der Sitzung
des Bundestages hat die Einbehaltung .eines Teil- Der Bundestag kann sich eine Ehrenordnung
betrages der Aufwandsentschädigung nach den Be- . geben.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
VII. L e i t u n gder S i t z ·u n g e n , wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Be-
Tagesordnung dingungen geknüpft ist.
und Ordnungsmaßnahmen
§ 23 § 28
Sitzungen Verbindung der Beratung
Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder ver-
eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag wandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen
der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit werden.
die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Uber den
§ 29
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden
(Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes). Obergang zur Tagesordnung
§ 24 (1) Der Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung
kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden
Leitung und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm wider-
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die sprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für
Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der Prä- und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Wird
sident nach Beschluß des B-undestages den Termin der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben
der nächsten Sitzung sowie die Tagesordnung, Beratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge
soweit sie bereits bestimmt ist, bekannt. Die Tages- auf Ubergang zur Tagesordnung ist vor anderen
ordnung wird den Abgeordneten rechtzeitig zuge- Änderungsanträgen abzustimmen.
stellt. (2) Uber Vorlagen und Anträge der Bundesregie-
§ 25 rung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie
Einberufung durdl den Präsidenten einen Gesetzentwurf nicht enthalten, nicht zur
Tagesordnung übergegangen werden.
(1) Selbständig setzt der Präsident Zeit und
Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu
ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder § 30
aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann. Sdlluß der Beratung
(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundes-
(1) Ist die Rednerliste ersdiöpft oder meldet sich
tages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder
niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die
des Bundestages, der Bundespräsident oder der
Beratung für geschlossen.
Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des
Grundgesetzes). (2) Der Bundestag kann die Beratung abbrechen
(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selb- oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder
ständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Schluß der Beratung bedarf der Unterstützung von
Tagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der 30 anwesenden Abgeordneten. Der Schlußantrag
Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen. geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag
vor, ist aber, wenn es sich um die Beratung von
§ 26 Gesetzesvorlagen handelt, erst zulässig, nachdem
Tagesordnung mindestens ein Abgeordneter nach dem Antrag-
steller oder Berichterstatter das Wort hatte.
(1) Die gedruckte· Tagesordnung wird den Mit-
gliedern des Bundestages, den Bundesministerien § 31
sowie dem Bundesrat übersandt.
(2) Wird für denselben Tag nodl eine neue Vertagung der Sitzung
Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, so Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sit-
genügt hierfür die mündliche Verkündung durch den zung nur vertagt werden, wenn es der Bundestag
Präsidenten. Der Präsident kann dann einen Gegen- auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von
stand, über den ergebnislos abgestimmt worden ist, mindestens 30 anwesenden Abgeordneten beschließt.
selbständig an eine andere Stelle der Tagesordnung
setzen oder von ihr absetzen.
§ 32
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, dürfen nur beraten werden, wenn nicht fünf Worterteilung und Wortmeldung
Mitglieder widersprechen oder diese Geschäftsord- (1) Kein Mitglied darf sprechen, wenn ihm· der
nung die Beratung außerhalb der Tagesordnung Präsident nicht das Wort erteilt hat Will der
zuläßt . Präsident selbst sich als Redner an der. Beratung
(4) Der Bundestag kann einen Gegenstand von beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vor-
der Tagesordnung absetzen. Wird der von einem . sitz abzugeben. Mitglieder, die zur Sache sprechen
Ausschuß angekündigte mündliche Bericht nicht wollen, haben sich in der Regel schriftlich bei dem
erstattet, so kann der Gegenstand von der Tages- Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort
ordnung abgesetzt oder zurück.gestellt werden. zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur persön-
lichen Bemerkung können Wortmeldungen durch
§ 27
Zuruf erfolgen.
Eröffnung der Beratung (2) In Immunitätsangelegenheiten soll der be-
Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf troffene Abgeordnete im Bundestag das Wort zur
der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen, Sache nicht erhalten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 393
•
§ 33 (2) Spricht ein Abgeordneter über die Redezeit
Reihenfolge der Redner hinaus, so kann ihm der Präsident nach einnialigei:
Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Wort entzogen, so darf er es zum gleichen Gegen-
Redner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße stand nicht wieder erhalten.
Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Be-
- ratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Partei- § 40
richtungen und auf die Stärke der Fraktionen leiten.
(2) Der erste Redner in der Beratung von Anträg~n Sach- und Ordnungsruf
soll' nicht der Fraktion des Antragstellers ent- Der Präsident kann Redner, die vom· Verhand-
non;unen werden. Antragsteller und Berichterstatter lungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
können sowohl zu Beginn wie nach Schluß der Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung ver-
Beratung das Wort verlangen. Der Berichterstatter letzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung
hat ·das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu
(3) In den Ausschüssen erfolgt die Worterteilung dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht be-
in der Reihenfolge der Wortmeldungen. handelt werden.
§ 34 § 41
Zur Geschäftsordnung Wortentziehung
Zur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur
freiem Ermessen des Präsidenten erteilt. Die Be- Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten
merkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung Male auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes
stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das
Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen
beziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten Sache das Wort nicht wieder erhalten.
nicht überschreiten.
§ 35 § 42
Persönliche Bemerkungen Ausschluß von Abgeordneten
,,,
Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung
nach Schluß oder Vertagung der Beratung· erteilt. kann der Präsident einen Abgeordneten, auch ohne
Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der
nur Äußerungen, die in der Aussprache in bezug Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß
auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für
oder eigene Ausführungen richtigstellen. wieviel Sitzungstage der betroffene Abgeordnete
ausgeschlossen werden soll. Ein Abgeordneter kann
§ 36 bis. zu 30 Sitzungstagen ausgeschlossen werden.
Abgabe von Erklärungen (2) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sit-
. Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung zungssaal unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes
kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Zögern zu verlassen. Kommt der Abgeordnete der
Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen Aufforderung nicht nach, dann ist er vom Präsidenten
vorher schriftlich mitzuteilen. darauf hinzuweisen, daß er sich durch sein Ver-
halten eine Verlängerung der Ausschlußfrist zuzieht.
§ 37 (3) Der Ausschluß eines Abgeordneten von der
Die Rede Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages hat
außerdem folgende Wirkungen:
Die Redner spredien grundsätzlich•in freiem Vor-
a) Innerhalb der Frist, in die di~ Tage des
trag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
Ausschlusses von den Sitzungen des Bun-
Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Aus-
destages fallen, ist der Abgeordnete nidit
nahme sein und dürfen nur mit Genehmigung des
berechtigt, an Ausschußsitzungen teilzu-
Präsidenten vorgelesen werden.
nehmen.
§ 38 b) Nimmt der Abgeordnete an Fraktions-
sitzungen teil, so kann er inne·rhalb der
Platz des Redners
gleichen Frist aus diesem Anlaß nur einmal
Die Redner sprechen von der Rednertribüne. in der Woche Tagegeld beziehen.
(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, wider-
§ 39
rechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder
Rededauer seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 2
(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegen- Satz 2 entsprechend Anwendung.
standes wird - in der Regel nach Vorschlag des (5) Das ausgesc:b.lossene Mitglied ist verpflichtet,
Ältestenrats - vom Bundestag festgesetzt. Sie für jeden Tag, an dem es an den Sitzungen de.s
kann während der Beratung des Gegenstandes Bundestages nicht teilnehmen darf, eine Ordnungs-
geändert werden. Der einzelne Redner soll nicht strafe in Höhe von 1 /30 der Aufwandsentschädigung
länger als eine Stunde sprechen. Die Mindestrede- an die Kasse des Bundestages zu entrichten. Die
zeit soll auf nicht weniger als fünf Minuten fest-. Aufwandsentschädigung haftet für diese Ordnungs-
gesetzt werden. strafe.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 43 über seine Au~führungen eröffnet. Sachliche Anträge
Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß dürfen hierbei nicht gestellt werden.
Das Mitglied kann bis zum nächsten Sitzungstag § 49
gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß schriftlich
begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist Beschlußfähigkeit des Bundestages
auf die Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu (1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr
setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Beratung. als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. anwesend sind.
(2) Soweit nach dem Grundgesetz oder dieser
§ 44 Gesdläftsordnung bei einem Beschluß oder einer
Aussetzen der Sitzung Wahl von einer bestimmten Mitgliederzahl auszu-
gehen ist, hat der Präsident durdl ausdrückliche
Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die Erklärung festzustellen, daß die vorgeschriebene
den Fo~gang der Verhandlungen in Frage stellt, so Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung
kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit der erforderlidlen Mehrheit vorliegt.
aussetzen oder ganz aufheben. Kann er sich kein
Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidenten- § 50.
stuhl. Die Sitzung ist sodann unterbrochen. Zur Fort-
setzung der Sitzung ladet der Präsident ein. Bezweiflung der Beschlußfähigkeit
(1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung. Wird
§ 45 vor ihrem Beginn die Beschlußfähigkeit von min-
destens fünf Abgeordneten bezweifelt und auch vom
Weitere Ordnungsmaßnahmen
Sitzungsvorstand nidlt einmütig bejaht, so ist in
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete Verbindung mit der sadllichen Abstimmung die
sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt Besdllußfähigkeit durdl Zählung der Sti~en (§ 56)
des Präsidenten. festzustellen.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli- (2) Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze
gung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, Zeit aussetzen.
kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt § 51
werden. Der Präsident kann die. Tribüne wegen Aufhebung der Sitzung
störender Unruhe räumen lassen.
Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die
§ 46 Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesord-
nung der nädlsten Sitzung zu verkünden. Ergibt
Herbeirufung eines Bundesministers sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung
Jeder Abgeordnete kann di~ Herbeirufung eines oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen
Mitgliedes der ·Bundesregierung beantragen. Der nodl einmal abgestimmt oder gewählt. Ein Ver-
Antrag bedarf der Unterstützung von 30 anwesenden langen auf namentlidle Abstimmung bleibt dabei
Ahgeordneten. Ober den Antrag entscheidet der in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-
Bundestag mit einfacher Mehrheit. men zählen bei der Feststellung der Beschlußfähig·
keit mit.
§ 47 § 52
Redlt auf jederzeitiges Gehör Fragestellung
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich
Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in
Verlangen jederzeit gehört werden. der Regel so zu fassen, daß _gefragt wird, ob die
Zustimmung erteilt wird oder nidlt. Ober die
§ 48
Fassung kann das Wort zur Gesdläftsordnung ver-
langt werden. Bei Widerspruch gegen die vor-
Wiedereröffnung der Beratung geschlagene Fassung entsdleidet der Bundestag.
(1) Ergreift nach Schluß der Beratung oder nach
Abiauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied oder § 53
Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundes- Teilung der Frage
rates zu dem Gegenstand das Wort, · so ist die
i3eratung wieder eröffnet. Jedes Mitglied kann die Teilung der Frage
beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifel-
(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied haft, so entsdleidet bei Anträgen der Antragsteller,
oder Beauftragter der Bundesregierung oder des sonst der Bundestag. Unmittelbar vor der Abstim-
Bundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so haben mung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tages-
ordnungspunkt bereits ersdlöpft ist, das Recht, nodl § 54
einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu
nehmen. Abstimmungsregeln
(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der Abgestimmt wird durdl Handzeichen oder durdl
Bundesregierung oder des Bundesrates das Wort Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstim-
außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen mung nach der dritten Beratung erfolgt die Abstim-
von 30 anwesenden Abgeordneten die Beratung mung durdl Aufstehen oder Sitzenbleiben, Soweit
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 395
•
nicht das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung den Mitgliedern unterstützt wird. Schriftführer sam-
andere Vorschriften enthalten, entscheidet die ein- meln in Urnen die Abstimmungskarten, die den
fache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Namen des Abstimmendep. und die Erklärung .Ja"
Frage. Bei der. Abstimmung darf jedes Mitglied oder „Nein" oder .Enthalte mich" tragen. Nach
erklären, daß es sich der Abstimmung enthält. beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die
Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zäh-
§ 55 len die Stimmen. Der Präsident verkündet das
Ergebnis.
Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer
§ 58
Bundesbehörde
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer
Bundesbehörde zu· entscheiden, so erfolgt die Aus- Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
wahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz a) Stärke eines Ausschusses,
der Behörde gemacht werden, erstmals und ein- b) Abkürzung der Fristen,
malig in der dritten Beratung nach beendeter Einzel- c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
abstimmung, aber vor der Schlußabstimmung über
das Gesetz. d) Vertagung der Sitzung,
(2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, e) Vertagung oder Schl_uß der Beratung,
auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben f) Teilung der Frage,
ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der g) Uberweisung an einen Ausschuß.
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich
keine solche Mehrheit, dann werden in einem § 59
zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl
gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stim- Erklärungen zur Abstimmung
menzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen kann
auf den sich durch Abgabe von Namensstimmzetteln jedes Mitglied des Bundestages seine Abstimmung
die größte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen kurz schriftlich begründen. Es übergibt die Begrün-
vereinigt. dung dem Sitzungsvorstand, der die Aufnahme in
(J) Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwen- den stenographischen Bericht veranlaßt. Eine Ver-
den, wenn die Auswahl des Sitzes einer Bundes- lesung der Begründung im Bundestag erfolgt nicht.
behörde bei der Beratung eines Antrages, der keinen
Gesetzentwurf enthält, -vorgenommen wird.
(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es VIII. Ausschüsse
sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und § 60
ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr Aufg~ben der AussdJ.üsse
als zwei voneinander abweichende Anträge gestellt
werden. · (1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundestages.
Ihre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärke-
§ 56 verhältnis der einzelnen Fraktionen. Die Zahl der
Zweüel über das Ergebnis, Zählung der Stimmen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse bestimmt der
Bundestag.
(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis
der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegen- (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung
probe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als
werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages
Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung in folgen- haben die Aussd:l.üsse im Rahmen der ihnen über-
der Weise: wiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem
Bundestag bestimmte Besd:l.lüsse zu empfehlen.
(2) Nachdem die Abgeordneten auf Aufforderung
des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, (3) ·Die Ausschüsse dürfen sich nur mit den ihnen
werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren überwiesenen Gegenständen befassen, soweit nicht
geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich für einzelne Ausschüsse abweichende Bestimmungen
zwei· Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsi- in dieser Geschäftsordnung getroffen sind oder
denten betreten die Abgeordneten durch die mit durch Beschluß des Bundestages getroffen •werden.
„Jau, ,,Neinu oder „Enthaltung" bezeichnete Tür (4) Bei Ausschußüberweisungen werden die Vor-
wieder den Sitzungssaal und werden · von den lagen und Anträge vom Bundestag an ·einen Aus-
Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der schuß überwiesen. Wurden mehrere Ausschüsse
Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Abgeord- beteiligt, so ist ein Ausschuß als federführend zu
nete, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. bestimmen.
Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer (5) Für die Berichterstattung durch den feder-
geben ihre Stimme öffentlich ab. Der Präsident ver- führenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 7-4
kündet alsdann das Ergebnis. dieser Geschäftsordnung. ·
§ 57- § 61
Namentliche Abstimmung Ständige Ausschüsse
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung Nach den Vorstandswahlen werden zur Vorberei-
der Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt, tung der Verhandlungen ständige Ausschüsse ein-
wenn das Verlangen von mindestens 50 anwesen- gesetzt.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 62 (2) Die Fraktionen benennen die Ausscb.ußmit:-
Besondere Ausschüsse glieder und deren Stellvertreter.
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten:
Für einzelne Angelegenheiten kann der Bundes- Mitglieder und die späteren Änderungen dem·
tag besondere Ausschüsse bestellen.
Bundestag bekannt.
§ 63 § 69
Untersuchungsausschüsse
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Bundestag muß auf Verlangen eines
(1) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden:
Viertels seiner Mitglieder ohne vorherige Uberwei- und deren Stellvertreter· nach den Vereinbarungeni
. sung des Antrages an einen anderen Ausschuß
im Ältestenrat. Dem Bu.n~estag ist hiervon Kennt,-
einen Untersuchungsausschuß einsetzen. Der An-
nis zu geben.
. trag muß das Beweisthema bezeichnen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung
(2) Für die Verhandlungen sowie für die Befug-
und Leitung der Ausschußsitzungen nach Maßgabe
nisse des Vorsitzenden des Untersuchungsaus-
der im § 60 bestimmten Aufgaben der Ausschüsse.
schusses gelten Artikel 44 des Grundgesetzes, die
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie
etwaige besondere Bestimmungen für das Ver- § 10
fahren von Untersuchungsausschüssen. Berichterstatter
§ 64 Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungs-
Wahlprüfungsausscbuß gegenstände einen oder mehrere Berichterstatter
wählen. In den ständigen Ausschüssen benennt der
(1) Der Bundestag setzt einen Wahlprüfungs- Vorsitzende, vorbehaltlich der Entscheidung des
ausschuß zur Vorbereitung der Entscheidung über Ausschusses, die Berichterstatter für die einzelneIL
Wahleinsprüche ein. Beratungsgegenstände.
(2) Die Befugnisse und das Verfahren regelt das
§ 11
Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951.
Beschlußfähigkeit und Geschäftsordnung
§ 65
Für die Beratung und Beschlußfassung in den
Wahl der Mitglieder für. den Richterwahlausschuß Ausschüssen gelten die Grundsätze dieser Geschäfts-
Die Wahl der durch den Bundestag zu bestellen- ordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
den Mitglieder und deren Stellvertreter im Richter-
wahlausschuß (Artikel 95 Abs. 3 und Artikel 96 § 12
Abs. 2 des Grundgesetzes) erfolgt nach den Be-
Bekanntgabe der Aussdlußsitzungen
stimmungen des Richterwahlgesetzes vom 25. August
1950 (§ 5). Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschuß-
§ 66 sitzung sind den beteiligten Ministerien und dem
Wahlmännerausschuß Bundesrat mitzuteilen.
(1) Für die Wahl der vom Bundestag zu wählen· § 13
den Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nadl Durchführung der Ausschußsitzungen
Artikel 94 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbin-
(1) .Die Beratungen der Ausschüsse sind nicht
dung mit § 6 des Gesetzes über das Bundes-
öffentlich.
verfassungsgericht vom 12. März 1951 sind vom
Bundestag Wahlmänner für den Wahlmänneraus- (2) Der nichtöffentlichen Sitzung können auf Be-
schuß zu wählen. • schluß des Ausschusses öffentliche Informations-
sitzungen vorangehen. Zu diesen sind nach Bedarf
(2) Der Wahlmännerausschuß wählt die Bundes- Interessenvertreter, Auskunftspersonen und Sach-
verfassungsrichter nach Maßgabe des § 6 des Ge-
verständige, die Presse sowie sonstig~ Zuhörer
'.
1. setzes über das Bundesverfassungsgericht.
zugelassen, soweit es die Raumverhältnisse ge-
§ 61 statten.
Vermituungsausschuß (3) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und
Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von
1. (1) Zur Ausführung des Artikels Tl des Grund- Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit vor-
1'
gesetzes ist ein Vermittlungsausschuß einzusetzen, heriger Zustimmung des Präsidenten.
der aus Mitgliedern des Bundestages und Mitglie- (4) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen
dern des Bundesrates besteht. Die Mitglieder des können Abgeordnete, die dem Ausschuß nicht an-
Bundestages sind vom Bundestag zu wählen. gehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann
(2) Das Verfahren dieses Ausschusses regelt. eine der Bundestag beschließen.
Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen (5) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandl~ng~n
wird und ·der Zustimmung des Bundesrates bedarf. nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitglie-
§ 68 dern des Bundestages, so kann ein Antragsteller,
der nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beraten-
Mitgliederzahl der Ausschüsse der Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann
(1) Das System für eine de~ ·§ 12 entsprechende der Ausschuß auch andere Abgeordnete zu seinen
·Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen
Mitglieder bestimmt der Bundestag. oder zulassen.
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 397
(6) Die
•
Ausschüsse können für Teile eines tages, des Bundesrates und an die Bundesministerien
Beratungsgegenstandes die Vertraulichkeit be- verteilt.
schließen. (2) Regierungsvorlagen, die keiner Beschluß-
(7) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teil- fassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen
nahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren und anderes), kann der Präsident, ohne sie auf die
Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antrag- Tagesordnung zu setzen, mit Zustimmung des
steller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, Bundestages einem Ausschuß überweisen.
ausschließlich zum Zweck der Begründung des-An-
trages an der Sitzung teilnehmen.
§ 11
§ '14 Beratungen
.Berichterstattung (1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Verträge
mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge,
fl) Ausschußberichte an den Bundestag über
welche die politischen Beziehungen des Bundes
Gesetzentwürfe und Grundsatzfragen erheblichen
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundes-
Umfangs sind in der Regel schriftlich zu erstatten
gesetzgebung beziehen, gemäß Artikel 59 des
und in den stenographischen Bericht aufzunehmen.
Grundgesetzes, werden in drei Beratungen, alle
Im übrigen erfolgt mündliche Berichterstattung.
anderen Vorlagen und Anträge in einer Beratung
(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den erledigt.
Antrag des federführenden Ausschusses sowie die
(2) Die Beratungen beginnen im allgemeinen
Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten
frühestens am dritten Tage nach Verteilung der
Ausschüsse wiedergeben. Beteiligte Ausschüsse
Drucksache. Abweichungen hiervon bedürfen, wenn
können keine Anträge an den Bundestag stellen.
Einspruch erhoben wird, einer Zweidrittel-Mehrheit.
(3) Der Bundestag kann neben mündlicher Bericht-
(3) Der Bundestag kann beschließen, die Beratung
erstattung einen schriftlichen Bericht eines Aus-
eines Gegenstandes vor Eintritt in die Beratung bis
. schusses verlangen und hierzu den Gegenstand
zu vier Wochen zu vertagen. Eine weitere Ver-
zurück.verweisen.
tagung der Beratung ist nur mit Zustimmung der
Antragsteller möglich. Der Antrag auf Vertagung
fX. V o r 1 a g e n, An t r ä g e , G r o ß e , der Beratung muß gedruckt vorliegen und auf der
Kleine und Mündliche Anfragen, Tagesordnung stehen.
Ersuchen, Petitionen
und Ausschußberichte § 78
§ 75 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
Einbringung In der ersten Beratung findet eine Aussprache
(1) Vorlagen erfolgen in schriftlicher Form an nad:i den vom Bundestag gebilligten Vorschlägen
den Bundestag durch die Bundesregierung und den des Ältestenrats statt. Es .werden nur die Grund-
Bundesrat (§ 76 ff.). sätze der Vorlagen besprod:ien. Die Beratung kann
nad:i einzelnen Abteilungen getrennt werden.
(2) Anträge können, mit Ausnahme des Antrages
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nid:it
nad:i § 103, nur von Abgeordneten eingebracht
vor Schluß der ersten Beratung, zu Verträgen mit
werden {§ 75 ff.).
auswärtigen Staaten und ähnlid:ien Verträgen
(3) Große Anfragen an die Bundesregierung sind gemäß Artikel 59 des Grundgesetzes überhaupt
von mindestens 30 Abgeordneten zu unterzeid:i- nicht zulässig.
nen (§§ 105 bis 109).
(4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung sind § 79
von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages
zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent- Oberweisung an einen Aussd111ß
spricht (§ 110). (1) Am Schluß der ersten Beratung kann de1
(5) Mündliche Anfragen können von jedem Ab- Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werden.
geordneten in der Fragestunde vorgebracht werden Er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig
(§ 111). mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei
(6) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind der federführende Ausschuß zu bestimmen ist
von dem Präsidenten unmittelbar an den zustän- (2) In der ersten Beratung findet keine andere
digen Aussd:iuß weiterzuleiten (§ 114). Abstimmung statt. -
(7) Petitionen gemäß Artikel 17- des Grundgesetzes
können von jedem Staatsbürger eingebrad:it wer- § 80
den (§§ 112 bis 113). Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
§ 16 (1) Die zweite Beratung beginnt im allgemeinen
am zweiten Tage nad:i Schluß der ersten und, wenn
Behandlung Ausschußberatungen vorausgegangen sind, frühe-
{l) Alle Vorlagen der Bundesregierung und des stens am zweiten Tage nach Verteilung des Aus-
Bundesrates, die Anträge von Abgeordneten sowie schußberichts. In der Regel findet keine allgemeine
Große und Kleine Anfragen und Ausschußberichte Beratung statt, doch kann sie der Bundestag zu-
werden gedruckt und an die Mitglieder des Bundes~ lassen.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
(2) Die Einzelberatung wird der Reihenfolge nach § 86
über jede selbständige Bestimmung und zuletzt über Änderungsanträge zur dritten Beratung
Einleitung und Oberschrift eröffnet und geschlossen. .Anderungsanträge bedürfen der Unterstützung
Nach Schluß jeder Einzelberatung wird abgestimmt.
von soviel Mitgliedern, wie einer Fraktionsstärke
(3) Auf Beschluß des Bundestages kann die entspricht.
Reihenfolge geändert, die Beratung über mehrere § 87
Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile Wiederholung der Abstimmung
einer Einzelbestimmung oder über verschiedene
Änderungsanträge zu demselben Gegenstand ge- Sind in der einmaligen oder in der dritten Be-
. trennt werden. ratung Änderungsanträge angenommen worden, ehe
§ 81
sie gedruckt verteilt waren, so muß, wenn es von
.Ä.Dderungsanträge zur zweiten Beratung einer Anzahl von Abgeprdneten, die einer Frak-
tionsstärke entspricht, verlangt wird, vor der Schluß-
.(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen und Ent- abstimmung nochmals über die nun vorliegende
sdlließungen können beantragt werden, solange die Drucksadle abgestimmt werden. Eine Beratung findet
Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich be- nicht statt.
ziehen, noch nidlt abgeschlossen ist. Die Anträge § 88
müssen schriftlich abgefaßt sein und werden ver- Schlußabstimmung
lesen, wenn sie noch nicht gedruckt verteilt sind.
Am Schluß der dritten Beratung wird über die
(2) Änderungsanträge bedürfen. keiner Unter-
Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes
stützung. Anträge auf Annahme von Entschließungen .
abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Be-
müssen von mindestens soviel Mitgliedern unter-
ratung unverändert geblieben, so folgt die Schluß-
stützt sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht.
abstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vor-
§ 82 genommen, so muß die Schlußabstimmung auf Ver-
langen von soviel Mitgliedern, wie einer Fraktions-
Zurückverweisung an einen Au.ssdluß
stärke entspricht, ausgesetzt werden, bis die Be-
Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt
. schlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Ober
ist, kann die ganze oder teilweise Zurückverweisung
Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche
an einen Ausschuß erfolgen. Die Zurückverweisung
Verträge findet keine besondere Schlußabstimmung
kann auch an einen anderen Ausschuß erfolgen.
statt.
Ebenso können bereits erledigte Teile überwiesen § 89
werden. Abstimmung über Entschließungen zu
§ 83 Gesetzentwürfen
Abstimmung in der zweiten Beratung Uber Entschließungen zu Gesetzentwürfen und
Ober mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen
kann gemeinsam abgestimmt werden. Ober Verträge Verträgen (§ 17) wird in der Regel nach der dritten
mit auswärtigen Staaten und ähnliche· Verträge Beratung abgestimmt.
gemäß Artikel 59 des Grundgesetzes wird im ganzen § 90
abgestimmt. · Einberufung des Vermittlwigsaussdlusses
§ 84 (1) Ist zu einem vom Bundestag verabschiedeten
Zusammenstellung der Änderungen Gesetz die Zustimmung des B-qndesrates erforderlich.
(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen so kann der Bundestag die Einberufung des Ver-
beschlossen, so läßt sie der Präsident neben dem mittlungsausschusses verlangen, wenn ihn die Hal-
Gesetzentwurf zusammenstellen. tung des Bundesrates dazu veranlaßt (Artikel 71
Abs. 2 des Grundgesetzes).
(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grund-
lage der dritten Beratung. (2) Der Antrag bedarf einer Unterstützung von
30 Mitgliedern.
(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines § 91
Gesetzentwurfes abgelehnt worden, so unterbleibt Beratung von Vorsdtlägen des
jede weitere Beratung und Abstimmung. Vermittlungsaussdlusses
§ 85 In Fällen des Artikels 71 des Grundgesetzes (Ver-
Dritte Beratung von Gesetzentwürfen mittlungsaussdl.uß) regelt ~ich das Verfahren nach
der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses. •1
Die dritte Beratung erfolgt frühestens
·•) Anmerkung. § 10 dieser Geschäftsordnung (Ver-
a) am zweiten Tage nach der Verteilung der fahren im Bundestag) lautet:
· Drucksache mit den in der zweiten Beratung (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung .oder Auf-
g~faßten Beschlüssen, wenn Änderungen be- hebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist
schlossen sind, oder alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.
Ein vom Ausschuß bestimmtes Mitglied beridl.tet im
b} falls keine Änderungen des Gesetzentwurfes Bundestag und im Bundesrat.
beschlossen sind, nach Schluß der zweiten Be- (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvor-
ratung. schlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung
Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag ZUT
Sie beginnt mit der allgemeinen Beratung über die Same ist nidl.t zulässig.
Grundzüge des Gesetzentwurfes, soweit nicht auf (3) Sieht der Einigungsvorsdl.lag mehrere Änderungen
Vorschlag des Ältestenrats anders beschlossen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen,
wird. Ihr schließt sich eine Einzelberatung nur über ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist. Erfolgt eine Einzelabstimmung
diejenigen Bestimmungen an, zu denen in der über mehrere Änderungen, so ist eine Schlußabstimmung
dritten Beratung .Änderungsanträge gestellt werden. über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.·
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .3. März 1952 399
§
•92 (4) Anträge von Mitgliedern des Bundestages, die
Einspruch des Bundesrates eine Finanzvorlage darstellen und während der
Beratung des Haushaltsplans gestellt werden, be-
Ober den Einspruch des Bundesrates stimmt der dürfen keines Deckungsantrages. Sollen diese
Bundestag nach Artikel Tl Abs. 3 des Grund- Anträge vor~ der Verabschiedung des Haushalts
gesetzes ohne Aussprache ab. Vor der Abstimmung durchgeführt werden, so ist zugleich über die
können lediglich Erklärungen abgegeben werden. Deckung zu beschließen. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
Die Abstimmung erfolgt durch Zählung der Stimmen sprechend.
gemäß § 56, wenn nicht namentliche Abstimmung ·
verlangt wird (§ 57). § 9T
§ 93 Selbständige Anträge von Abgeordneten
Kürzung der Fristen (1) Selbständige Anträge von Abgeordneten des
(1). Die Fristen· zwischen der ersten und zweiten Bundestages müssen, soweit dies nicht durch die
Beratung können bei Feststellung der Tagesordnung §§ 23 bis 34 anders geregelt ist, von mindestens
verkürzt oder aufgehoben werden, andere Fristen soviel Mitgliedern unterschrieben . sein, wie einer
nur, wenn nicht 10 anwesende Mitglieder wider- Fraktionsstärke entspricht, und die Eingangsformel
sprechen. tragen „Der Bundestag woll~ beschließen°.
(2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfes kön- (2) Die Unterzeichner eines Antrages gelten als
nen nur dann am gleichen Tag auf die Tagesordnung Antragsteller, soweit sie nicht als Unterstützer
gesetzt werden, wenn nicht fünf anwesende Mit- bezeichnet sind.
glieder widersprechen. (3) Dem Erstunterzeichner eines Antrages ist für
§ 94 Ausschußsitzungen eine Einladung mit Tagesord-
nung zu übersenden, damit einer der Antragsteller
Haushaltsvorlagen in der Lage ist, den Antrag zu begründen und mit
Eine Abstimmung über Haushaltsvorlagen erfolgt beratender Stimme teilzunehmen.
erst nach Vorberatung in einem Ausschuß. Soweit
der Bundestag nichts anderes beschließt, werden § 98
alle Haushaltsvorlagen dem Haushaltsausschuß zur
Beratung überwiesen. · Anträge nadl. Artikel 67 des Grundgesetzes
§ 95 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das
Entsdiließungen zum Haushaltsplan Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
. Ober Entschließungen zum Haushaltsplan oder zu und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes-
einzelnen Kapiteln desselben wird in der dritten kanzler zu entlassen. ·
Beratung abgestimmt.
(2) Der Antrag hierzu bedarf der Unterstützung
§ 96
von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages
Finanzvorlagen und kann nur in der Weise gestellt werden, daß
(1) Finanzvorlagen werden in der Regel vom dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat
Präsidenten des Bundestages nach Anhörung des als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.
Ältestenrats unmittelbar dem zuständigen Ausschuß Anträge, die diesen Vor.aussetzungen nicht ent-
und dem Haushaltsausschuß oder nur dem Haus- sprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt
haltsausschuß überwiesen. werden.
(2) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen der Bun- (3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahl-
desregierung, des Bundesrates und alle Anträge von vorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit
Mitgliedern des Bundestages, die in der Hauptsache verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Er ist nur dann
bestimmt oder in erheblichem Umfang geeignet gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der
sind, für die Gegenwart oder die Zukunft auf die Mitglieder ~es Bundestages auf sich vereinigt.
öffentlichen Finanzen einzuwirken. Vorlagen in (4) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen
diesem Sinne sind solche, die den Bundeshaushalt, ad~.tundvierzig Stunden liegen.
Einnahmen oder Ausgapen, das Vermögen, die
Schulden oder Bürgschaften, die Steuern, Abgaben
und Gebühren, sonstigen Aufwand für öffentliche § 99
Zwecke sowie Haushaltsrechnungen und Berichte Beratung von Anträgen
des Rechnungshofes über alle diese Gegenstände .. (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten,
betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident werden sofort beraten oder ohne Beratung an einen
des Bundestages im Benehmen mit dem .Ältestenrat Ausschuß überwiesen.
endgültig, ob es sich um eine Finanzvorlage handelt
(3) Ein Antrag von· Mitgliedern des Bundestages, _ (2) Auch wenn Anträge nicht gedruckt vorliegen
der eine Finanzvorlage darstellt, wird nur dann oder nicht auf der Tagesordnung stehen, kann
beraten, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu darüber abgestimmt werden, wenn nicht fünf Mit-
ihrer Deckung verbunden ist. Zur Schätzung einer glieder widersprechen. .
Einnahmenerhöhung oder Ausgabensenkung im (3) Wird in die Beratung eingetreten, so erhält
Ausgleichsantrag ist die Bundesregierung vorher zu ein Antragsteller zur Begründung das Wort. Enthält
hören. Antrag und Ausgleichsantrag bilden für die der Antrag einen Gesetzentwurf, dann schließt sich
Beratung und Abstimmung einen einheitlichen, nicht an die Begründung die erste Beratung an. Einem
teilbaren Antrag. ' der Antragsteller steht das Sdllußwort zu.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil H
§ 100 die Bundesregierung zur Beantwortung in einer
bestimmten Sitzung bereit, so wird die Große
Änderungsanträge Anfrage auf die Tagesordnung dieser Sitzung
A.nderungsanträge zu Anträgen, die keinen Gesetz- ges_etzt. Einer der Anfragenden erhält vor d~r
entwurf enthalten, müssen von soviel Mitgliedern, Beantwortung das Wort zur Begründung. An die
wie einer Fraktionsstärke entspricht, unterstützt Antwort schließt sich unmittelbar die Beratung an,
werden. Ein zurückgezogener Antrag kann unter wenn 30 anwesende Mitglieder sie verlangen.
gleichen Voraussetzungen wieder aufgenommen
werden. Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß §_101
die Vorschriften für Gesetzesvorlagen. Anträge zu Großen Anfragen
§ 101 Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so mufi
Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates er von 30 anwesenden Mitgliedern unterstützt
werden. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag
· Vorlagen der Bundesregierung und des Bundes- einem Ausschuß überwiesen oder die Abstimmung
rates, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sind auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.
grundsätzlich wie Anträge zu behandeln.
§ 102 § 108
Dringlidle Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Ablehnung der Beantwortung
nad:t Artikel 81 des Grundgesetzes
Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für
(1) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die im die nächsten zwei Wochen die Beantwortung der
Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Großen Anfrage ab, so kann der ~undestag die
Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bun- setzen. Die Beratung muß erfolgen, wenn sich
destag erneut vorgelegt sind, müssen auf Verlangen mindestens 30 Abgeordnete · dafür aussprechen.
der Bundesregierung auf die Tagesordnung der Vor der Beratung erhält einer der Anfragenden das
nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von der Wort zur Begründung.
Tagesordnung ist nur einmal möglich. § 109
(2) Die Gesetzesvorlage gilt auch dann als ab-
gelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
Beratung bei einer Einzel- oder Schlußabstimmung Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie
wegen Beschlußunfähigkeit ergebnislos abgestimmt die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte . ge-
worden ist. fährden, so kann der Bundestag zeitweilig die
§ 103 Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchent-
Vertrauensantrag des Bundeskanzlers lichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem
Falle kann der Bundestag die Beratung über einzelne
(1) Ober den Antrag des Bundeskanzlers nach
Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag
Artikel 68 des Grundgesetzes, ihm das Vertrauen
beschließen.
auszusprechen, kann erst nach achtundvierzig
§ 110
Stunden abgestimmt werden.
(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Kleine Anfragen
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, dann (1) Mitglieder des Bundestages in einer Zahl, die
h kann der Bundestag' binnen 21 Tagen auf Antrag einer Fraktionsstärke entspricht, können von der
von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeich-
! gemäß § 98 Abs. 3 einen anderen Bundeskanzler nete Tatsachen in Kleinen Anfragen verlangen. Die
r wählen.
:.; Fragen sind dem Präsidenten mit kurzer Begrün-
§ 104 dung schriftlich einzureichen.
Anträge (2) Der Präsident setzt die zugelassenen Fragen
auf Einsetzung eines Untersuchungsaussdlusses auf die Tagesordnung, sobald die Bundesregierung
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsaus- zur Beantwortung bereit ist Ist der Abgeordnete
schusses nach. Artikel 44 des Grundgesetzes können mit der schriftlichen Beantwortung nicht zufrieden
nur beraten werden, wenn sie auf die Tagesordnung oder erfolgt keine Beantwortung innerhalb von
gesetzt sind. 14 Tagen, so kann er seine Frage in der Fragestunde
§ 105
emeut vorbringen.
§ 111
Große Anfragen
Mündliche Anfragen ~ Fragestunde
Große Anfragen an die Bundesregierung sind dem
Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche
und bestiinmt gefaßt und von 30 Mitgliedern unter- Anfragen an die Bundesregierung zu rich.ten.. Hierzu
zeichnet sein; eine kurzgefaßte schriftliche Begrün- soll je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
dung ist zulässig. Monat, eine Stunde eines vom Ältestenrat vorzu-
§ 106 schlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen.
Der Gegenstand der mündlichen Anfrage soll dem
Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
zuständigen Bundesminister mindestens 3 Tage
Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große vorher mitgeteilt werden. Die Antwort der Bundes-
Anfrage mit und fordert sch.riftlich zur Erklärung regierung ist ohne weitere Beratung zur Kenntnis
auf, ob und wann sie antworten werde. Erklärt sich zu nehmen, doch können notwendige Zusatzfragen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 401
zu dem betreffenden GeJenstand von dem An- kunft. Ist die Ausführung der Besdllüsse in ange-
fragenden gestellt werden. messener Frist nicht möglich, dann erstattet di~
Bundesregierung einen Zwischenbericht.
§ 112
(2) Der Bundestag kann die Auskunft binnen einer
Petitionen von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.
(1) Die Registrierung aller Petitionen . erfolgt
durch das zuständige Büro des Bundestages. Der § 116
Präsident überweist die Petitionen dem Petitions-
Bemerkungen zur Auskunft der Bundesregierung
ausschuß oder den zuständigen Fachausschüssen.
Der Petitionsausschuß unterrichtet sich laufend über (1) Binnen zwei Wochen nach der Verteilung der
die Erledigung der den Fachausschüssen über- Drucksachen kann beanstandet werden, daß die
wiesenen Petitionen. Petitionen können nachträglich Auskunft unvollständig ist oaer bestimmt bezeichnete
an eihen anderen Ausschuß überwiesen werden. Beschlüsse nicht erledigt seien.
(2) .Abgeordnete, die eine Petition überreichen, (2) Die Bemerkungen teilt der Präsident zur
sind auf ihr Verlangen zur Ausschußverhandlung schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung mit.
mit beratender Stimme zuzuziehen. :- (3) Die Antworten werden den Unterzeichnern
§ 113
der Bem~kungen bekanntgegeben. Sie werden auf
die Tagesordnung gesetzt, wenri. es 30 Abgeordnete
Ausschußberichte über Petitionen binnen einer Woche, nachdem die Antwort bekannt-
(1) Aussdlußberichte über Petitionen werden dem gegeben ist, schriftlich verlangen. Antwortet die
Bundestag mindestens einmal im Monat in einer Bundesregierung nicht binnen vier Wochen, so
Sammelübersidlt vorgelegt. Darüberhinaus erstattet können 30 Mitglieder innerhalb einer weiteren
der Petitionsaussdmß dem Plenum vierteljährlidl Woche schriftlich verlangen, daß die Bemerkunge::i
einen mündlidlen Beridlt über seine Tätigkeit. auf die Tagesordnung kommen. Bei ihrer Beratung
(2) Die Beridlte der Aussdlüsse über Petitionen können Anträge zur Sache· gestellt werden.
müssen mit einem Antrag sdlließen, der in der Regel
lautet: XI. Beurkundung und Vollzug
a) die Petition der Bundesregierung zur Be- der Beschlüsse des Bundestages
rücksichtigung, zur Erwägung, als Material
§ 117
oder zur Kenntnisnahme zu überweisen,
b) sie durdl Besdlluß über einen anderen SitzungsberidJ.t
Gegenstand für erledigt zu erklären, (1) Uber jede_ Sitzung wird ein stenographisdler
c) die Petition durdl die Erklärung der Re- Bericht angefertigt.
gierung als erledigt anzusehen, (2) Die Sitzungsberichte werden an die Abge-
d) über sie zur Tagesordnung überzugehen, ordneten verteilt.
e) sie als ungeeignet zur Beratung im Bundes- (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen
tag zu erklären. des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen, sind nach
(3) Die Ubersidlten werden gedruckt verteilt und Weisung des Präsidiums in einem Archiv nieder-
auf die Tagesordnung gesetzt, beraten aber nur, zulegen.
wenn es beschlossen wird. § 118
(4) Den Einsendern wird die Art der Erledigung Prüfung der NiedersdJ.rift durdJ. den Redner
ihrer Petition du:rdl den Präsidenten oder einen
Beauftragten mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mög- Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner
lidlst mit Gründen versehen sein. Rede, die nadl Prüfung innerhalb der festgesetzten
Frist zurückzugeben ist. Erfolgt keine fristgeredlte
§ 114 Rückgabe, dann wird die Niederschrift in Druck
Immunitätsangelegenheiten gegeben. Niederschriften von Reden dürfen vor
ihrer Prüfung durdl den Redner einem anderen als
(1) Ersudlen in Immunitätsangelegenheiten sind
dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners
vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für
zur Einsidlt überlassen werden.
Geschäftsordnung und Immunität weiterzuleiten.
(2) Dieser h~it Grundsätze über die Behandlung
§ 119
von Ersudlen auf Aufhebung der Immunität von
Abgeordneten des ;Bundestages aufzustellen und BeridJ.tigung der Niedersdlrift
diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in (1) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder
Einzelfällen zu erarbeitenden Anträge an den ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Be-
Bundestag zu madlen. richtigung beanstandet und keine Verständigung
mit dem Redner erzielt, so ist die Entsdleidung des
X. Auskunft der Bundesregierung amtierenden Präsidenten einzuholen.
über die Ausführung (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heran-
von Bundestagsbeschlüssen ziehen.
§ 115 § 120
Auskunftserteilung durch die Bundesregierung Niedersduiit von ZwisdJ.enrufen
(1) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag über (1) Ein Zwisdlenruf, der im stenographisdlen
die Ausführung seiner Besdllüsse sdlriftlich Aus- Bericht festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
stenographischen Berichts, es sei denn, daß mit XII. Ab w e i c h u n g e n u n d
Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten Auslegung der Geschäftsordnung
eine Streichung erfolgt.
§ 127
(2) Ist der Zwischenruf dem Präsidenten ent-
gangen, dann kann der Präsident ihn in der nächsten Abweichungen von der Geschäftsordnung
Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.
Abweichungen von den Vorschriften der Ge-
§ 121 schäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwei-
drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Beurkundung der Beschlüsse Bundestages beschlossen werden, wenn die Be-
fl) Der Präsident vollzieht'die Protokollierung der stimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegen-
Beschlüsse mit den diensttuenden Schriftführern. stehen.
Das Protokoll liegt während der nächsten Sitzung
zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn bis § 128
zum Schluß dieser Sitzung kein Einspruch erhoben
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
wird.
Während eir!er Sitzung auftauchende Zweifel über
(2) Das Protokoll enthält außer den Be:;;chlüssen
die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet
die amtlichen Anzeigen des Präsidenten und die
der Präsident.
Anfragen mit der Feststellung ihrer Beantwortung.
§ 129
§ 122
Einspruch gegen das Protokoll Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Wird das Protokoll beanstandet und der Einspruch Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus•
nicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben, gehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäfts-
so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der ordnung kann nur der Bundestag nach Prüfung durtji
Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue den Geschäftsordnungsausschuß beschließen.
Fassung der beanstandeten Stelle noch während der
Sitzung vorzulegen.
§ 130 ·
§ 123
Rechte des Ausschusses für f:ieschäftsordnung
Obersendung beschlossener Gesetze
und Immunität
Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident
. dem Bundeskanzler, dem zuständigen Bundesmini- Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität
ster sowie dem Bundesrat. kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des
Bundestages und der Ausschüsse sowie auf die
§ 124 Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem
Bundestag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge
Fristenberechnung machen.
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der
Drucksache nicht eingerechnet.
XIII. B u n d e s t a g s v e r t r et u n g
(2} Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, zwischen zwei Wahlperioden
wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus
zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine § 131
Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung Fortführung der Geschäfte des Bundestages
erhalten.
(l} Das Präsidium führt bis zum Zusammentreten
§ 125
eines neuen Bundestages seine Geschäfte fort.
Wahrung der Frist
(2) Die Rechte des Bundestages werden im übrigen
Bei Berechnung einer- Frist, innerhalb deren eine durch den Ausschuß nach Artikel 45 des Grund-
Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben gesetzes wahrgenommen.
oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag,
an dem die Erklärung oder Leistung er.folgt, nicht
mitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung
an einem Sonntag oder einem am Sitz des Bundes- XIV. I nk r aftt r ete n
tages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken. der Geschäftsordnung
so tritt an dessen Stelle der näcb.stfolgende Werk-· § 132
tag. Die Erklärung oder Leistung ist während der
üblichen Dienststunden, spätest~ns aber um 18 Uhr Inkrafttreten
zu bewirken.
(1) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1952
§ 126 in Kraft.
Unerledigte Gegenstände (2) Die zur Durchführung der Bestimmungen
Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auf- dieser Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse
lösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, An- {vgl. z. B. Abschnitt IV und §. 60 Abs. 1} sollen
träge, Große und Kleine Anfragen mit Ausnahme binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Ge-
der Petitionen als erledigt. schäftsordnung gefaßt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952 403
•
Vierte Durchführungsverordnung zum Flaggen- Längsseiten sind mit je einem schwarzen (außen)
recb.tsgesetz (Postsignalflagge für Seeschille). und roten (innen) Randstreifen versehen; die Breite
jedes Streifens beträgt 1fo der Höhe der Flagge. In
Vom 5. Dezember 1951.
dem goldfarbenen Feld befindet sich ein schwarzes
Auf Grund des § 19 des Flaggenrecb.tsgesetzes Posthorn, dessen Mundstück nach dem Liek zeigt,
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird dessen senkrechte Mittelachse um 1/2,88 der Höhe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für des Standers vom Liek entfernt ist und dessen
Verkehr verordnet: waagerechte Mittelachse auf der waagerechten
§ 1 Mittelachse der Flagge liegt. Die größte Länge des
Posthorns entspricht der halben Höhe der Flagge,
(1) Seeschiffe, die nach den §§ 3, 4 und 13 des die größte Höhe des Posthorns verhält sich zur
Flaggenrechtsgesetzes das Redit oder die Befugnis • Höhe des Standers wie 1 :2,88.
zur Führung der Bundesflagge ausüben, führen,
solange sie im Auftrage der Deutschen Bundespost (2) Für die Gestaltung ist das beigefügte Muster
die· Post befördern und .an Bord haben, neben der maßgebend.
Bundesflagge oder der Bundesdienstflagge die Post- § 3
signalflagge für Seeschiffe im Vortopp. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Dies gilt nicht für Seeschiffe, die die Bundes- kündung in Kraft.
postflagge führen. · Bonn, den ?· Dezember 1951.
§ 2
(1) Die Postsignalflagge für Seeschiffe ist eine Der Bundesminister
dreieckige goldfarbene Flagge (Stander), deren für das Post- und Fernmeldewesen
Höhe zur Länge sich wie 3:5 verhält. Die beiden Schuberth
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Sofort lieferbar:
Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1951
Halbleinenband, Rüdten mit Goldschrift. Preis 25.- DM zuzüglich 1.- DM Porto- und
Verpackungsspesen.
Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1951
Halbleinenband, Rüdten mit Goldschrift (oline Anlagenbände !-III - GATT -), Preis
8.- DM zuzüglich 0.50 DM Porto- und Verpadtungsspesen.
Anlagenbände 1-111 (GATT)
(zum Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1951 S. 113, dreisprachig, 2910 Seiten)
Preis 36.30 DM zuzüglich 1.50 DM Porto- und Verpadtungsspesen.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KöLN/RH. 1, POSTFACH
Postscheck-Konto: Bundesanzeiger Köln 834 00
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil l und Teil II -. Laufender Bezug nur durch d~e Post. Bezugspreis
viertetiährhc-h für Teil I = DM 4 00 für Tell 11 = DM 3 00 1zuzüghcb Zustellgebübrl. - Einzelstucke ie angetangene 24 Seiten DM O 40 beim Ver-
lag des „Bundesanzeiger·· in Bonn oder m Köln Rb Zusendunq emzelner Stücke per Streifband gegen Vc,1e1nsendung des erforderhcben Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger"" Köm B~ 400. - Herausgeber: Der Bundesm1niste1 der Justiz Ver.ag: Bundesanze1gei: ·. Verlags · GmbH.,
Bonn/Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH , Köln. Breite Straße 70.