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Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1952 Nr. 2
Tag In h a I t: Seite
7. 1. 52 Gei;etz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über Sozialverskberung nebst Srhlußprotokoll . . . . . • . . . • • • • . . • . . . . 317
7. 1. 52 Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Chile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Gesetz über das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll.
Vom 7. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Salzburg am 21. April 1951 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über
Sozialversicherung sowie dem gleichzeitig unter-
zeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird nach-
stehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Tag,
an dem das Abkommen nach seinem Artikel 42
Abs. 2 und das Schl ußprotokoll nach seiner
Schlußbestimmung in Kraft treten, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister filr Arbeit
_Anton Storch
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
UND DER REPUBLIK OSTERREICH
UBER SOZIALVERSICHERUNG
Der Präsident gleidlen Voraussetzungen und im ~Jleidien Umfang gewährt,
der Bundesrepublik Deutschland wie eigenen Staatsangehörigen, die sidl in dem dritten Staat
und aufhalten.
der Bundespräsident Artikel 4
der Republik Osterreich Bei der Durchführung der Sozialversicherung werden die
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen Vorsdlriften des Vertragsstaates angewendet, in dessen Gebiet
zwischen den beiden S~;ialen auf dem Gebiet der Sozialver- die für die Versid1erunq maßgebende Besdiäftigung ausgeübt
sicherung zu regeln. sind übereingekommen, ein Abkommen zu wird.
schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Artikel 5
Der Prä.sident der Bundesrepublik Deutschland (1) Vom Grundsatz des Artikels 4 gelten folgende Aus-
Herrn Jcsef Ecker t, nahmen:
Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arlwit, t. Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der seinen
Herrn Dr. Wilhelm D ob b e r n a c k , Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten hat,
für begrenzte Dauer in das Gebiet des anderen ent-
Ministerialrat im Bundesministerium für Arbeit, sendet so bleiben die Vorschriften des Staates maß-
der Bundespräsident der Republik Osterreich gebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn der
Aufenthalt im anderen Gebiet sedis Monate nicht
Herrn Dr. Artur R u d o 1 p h , übersteigt. Dies gilt audl, wenn sidi der Arbeitnehmer
Sektionschef im Bundesministerium für soziale Verwaltung, eines Betriebes, d~r seinen Sitz im Gebiet eines der
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun- beiden Vertragsstaaten hat, infolge der besonderen Art
denen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart der Beschäftigung wiederholt im Gebiet des anderen
haben: Staates aufhält, und der einzelne Aufenthalt sedis
Monate nidlt übersteigt.
Abschnitt I 2. Erstrecken sich im Grenzbetrieb Betriebe aus dem
Allgemeine Grundsätze Gebiet des einen Vertragsstaates in das des anderen,
so finden auf die Arbeitnehmer dieser Betriebe aus-
Artikel t sdiließlidi die Vorschriften des Staates Anwendung, in
Dieses Abkommen bezieht sich in der Bundesrepublik dessen Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat
Deutschland und in der Re;>Ublik Osterreich auf 3. Werden Bedienstete von C:1nem dem öffentlimen
a) die Krankenversicherung, Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen einsdiließ-
lim der Unternehmen der Sdliffahrt auf der Donau
b) die Unfallversid1erung. und ihren Nebenflüs~en (Donausdliffahrt), das seinen
c) die Rentenversid1erunq der Arbeiter (Invalidenversidle- Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten hat, in
rung), dem des anderen vorübergehend oder auf Ansc.hluß-
strecken, in Grenzbahnhöfen oder Grenzhäfen dauernd
d) die Rentenversid1erung der Angestellten (Angestellten- besdläftigt, so gelten aussdlließlidi die Vorschriften
versicherung), des Staates. in ct~s<;en Gebiet das Unternehmen seinen
t') die knappschaftlic.he Rentenversidierung. Sitz hat
4. Die Bestimmungen der Ziffer 3 gelten ebenfalls
Artikel 2 a) für das fahrende Personal eines unter Ziffer 3
Die deutschen und die österreidlisdien Staatsangehörigen fallenden Unternehmens der Donausdiiffahrt, soweit
sind in ihren Redlten und Pflidlten aus der Sozialversidlerung dieses Personal dauernd im Gebiet des anderen
(Pflidlt- und freiwillige Versidierung) der beiden Vertrags- Staates außerhalb einer Ansdilußstrecke oder eines
staaten einander gleidlgestellt. Dies gilt auch für das Recht auf Grenzhafens besdläftigt ist,
freiwillige Versid1erung; hierfür werden die in den Versiche- b) für die Bediensteten eines Luftfahrtunternehmens,
rungen der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versidle- das seinen Sitz 1m Gebiet eines der beiden Ver-
rungszeiten zusammengerechnet. Für die Anwendung inner- tragsstaaten hat, soweit sie die Staatsangehörigkeit
staatlicher Vorsdlriften eines der beiden Vertragsstaaten auf dieses Staates besitzen und im Flug- oder Boden-
dem Gebiet der Sozialversicherung, die eine untersdiiedlidie dienst auf dem Gebiet des anderen Staates vor-
Behandlung von Inländern und Aus.ländern vorsehen, gelten die übergehend oder dauernd beschäftigt sind, sowie
Angehörigen des anderen Staates als Inländer. für sonstige Bedienstete dieser Unternehmen ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die vorüber-
Artikel 3 gehend in das Gebiet des anderen Staates entsendet
(1) Soweit in diesem Abkommen nicht Abweid1endes be- werden.
stimmt ist, werden die Leistungen der Sozialversicherung eines 5. Wird die Besatzung eines im Werksverkehr auf der
der beiden Vertragsstaaten deutschen und österreichischen Donau und ihren Nebenflüssen fahrenden Schiffes eines
Staatsangehörigen in das Gebiet des anderen Staates einschließ- Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines der beiden
lich aller Zuschläge in gleicher Weise wie bei Inlandsaufenthalt Vertragsstaaten vorübergehend oder dauernd im Ge-
gewährt. Bei Anwendung der Vorschriften eines der beiden biet des anderen Staates beschäftigt, so gelten aus-
Vertragsstaaten über die Abfindung von Leistungsansprüchen
schließlich die Vorschriften des Staates, in dessen
gilt der Aufenthalt im Gebiet des anderen Staates für deutsche
und österreichische Staatsangehörige als Inlandsaufenthalt. Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Leistungen der Sozialversicherung eines der beiden 6. Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Vor-
Vertragsstaaten werden Angehörigen des anderen Staates, die schriften des Vertragsstaates, unter dessen Flagge das
sidi im Gebiet eines dritten Staates aufhalten, unter den Schiff fährt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 319
7. Die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen (2) Ein Versicherter behält den Leistungsanspruch gegen den
entsandten Bediensteten öffentlicher Verwaltungs- Versicherungsträger, dem er angehört, auch wenn der Ver-
stellen (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.) unterstehen den sicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates eintritt.
Vorschriften des entsendenden Staates.
(3) Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Leistungen gegen den
8. Auf die Bedier.steten bei diplomatischen oder berufs- VersicherungstrJger, dem er angehört, sowohl in seinem Wohn-
konsularischen Vertret.ungen der beiden Vertrags- sitzland als auch in dem Land, in dem sein Beschäftigungsort
staaten und die in deren persönlichen Diensten stehen- li('gt.
den Personen finden die Vorschriften des Staates An-
wendung, dem sie angehören; diese in persönlichen Artikel 10
Diensten stehenden Personen können jedoch innerhalb (1) In cll'n Fällen des Artikels 9 werden die Leistung<'n von
von sechs 'Wochen nach Beginn ihrer Beschäftigung df'm für den Aufenthaltsort des Versicherten zuständigen Ver-
beuntragen, nach den Vorschriften des Sli.1ates ver- sicherun~Jsträger gewährt. Bei den Sachlt>istungen gelten die für
sichert zu werden, in dem sie beschci.ftigt sind. diesen Versicherungsträger maßgebenden Vorschriften, für
(2) Die BPstimmungen des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 gelten Geldleistungen dagegen diejenigen des Vf'fsicherungsträgers,
entsprechend für die Sozialversicherung einer Person, die in gf'gen den der Leistungsanspruch besteht; df'r letztgenannte>
einem der beiden Vertragsstaaten selbständig erwerbstätig ist Versicherungsträger hat dem auszahlenden dif' Höhe und die
und in Ausübung dieses Erwerbes im Gebiet des anderen Höd1stdauer der Geldleistungen mitzuteilen.
Staates Ui.tig wird. (2) Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem die
(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags- Leistungen gewährenden Versicherungsträger die dadurdi ent-
staaten können weitere Ausnahmen von dem Grundsatz des stehenden Kosten. Das Nähere über die Kostenerstattung wird
Artikels 4 vereinbaren; sie können im gegenseitigen Einver- zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Ver-
nehmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen auch zu- tragsstaaten geregelt; Pausd1beträge für die Erstattung können
lassen, daß von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewic.hen festgesetzt werden.
wird. (3) Ist in den Fällen des Artikels 9 ein Träger dN öster-
reichischen Meisterkrankenversicherung oder ein Träger einer
Artikel 6
Krankenversicherung leistungspflichtig, für welche die Vor-
(1) Soweit nach den Vorschriften eines der beiden Vertrags- schriften des österreichischen Gesetzes über die Krankenver-
staaten eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Bezüge sicherung der Bundesangestellten gelten, so werden die Be-
anderer Art oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversiche- stimmungen der Absätze 1 und 2 nur angewendet, wenn ein
rungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der solcher Träger die für den Aufenthaltsort des Versicherten in
Sozialversicherung, die Versicherungspflicht, die Versicherungs- der Bundesrepublik Deutschland zuständige Allgemeine Orts-
freiheit oder die freiwillige Versicherung haben, kommt die krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, die Land-
gleiche Wirkung auch gleichartigen Bezügen aus dem anderen krankenkasse um die Gewährung der Leistungen ersud1t. Für
Staat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem die Leistungen gelten die Vorschriften der verpflichteten öster-
gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Staat zu. reichischen Krankenversicherung. Der verpflichtete Versiche-
(2) Haben nach Absatz 1 Bezüge aus einem Vertragsstaat die rungsträger hat dem ersuchten diese Vorschriften bekanntzu-
geben.
Kürzung oder das Ruhen von Leistungen beider Vertrags-
staaten zur Folge, so dürfen die Bezüge von den beiderseitigen Artikel 11
Versicherungen nur zu dem Teil für die Kürzung oder das
Ruhen berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der bei der Für die beiderseitigen Krankenversicherungen der Empfänger
Leistungsberecbnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten in von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Kriegs-
der deutschen und in der österreichischen Sozialversicherung beschädigten in beruflicher Ausbildung und der Kriegshinter-
entspricht. bliebenen gelten nur die Bestimmungen der Artikel 7 und 8,
des Artikels 9 Abs. 1 und 2 und des Artikels 10, für die
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden im Ver- zwei erstgenannten Krankenversicherungen auch die Bestim-
hältnis zwischen Leistungen aus den beiderseitigen Renten- mungen des Artikels 12, für die erstgenannte überdies die Be-
versicherungen, die nach Abschnitt IV zustande kommen, nicht
stimmungen der Artikel 2 und 13.
angewendet.
Absdmitt II Artikel 12
Krankenversicherung (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen eines VPr-
sicherten, der einem Versicherungsträger eines der beiden Ver-
Artikel 7 tragsstaaten angehört, erhalten beim Aufenthalt im Gebiet des
Soweit Versicherungszeiten der Krankenversicherung Vor- anderen Staates die Leistungen von dem für den Aufenthalts-
aussetzung für einen Leistungsanspruch sind, werden die in der ort des IJlmilienangehörigen zuständigen Versicherungsträger
Krankenversicherung der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten nach den1ür ihn maßgebenden Vorschriften. Hierbei werden auf
Versicherungszeiten zusammengerechnet. die Höchstdauer der Leistungen die Zeiten angerechnet, wäh-
rend deren für den gleichen Versicherungsfall Leistungen be-
reits gewährt worden sind .. Die Leistungen gehen zu Lasten
Artikel 8 des Versicherungsträgers, dem der Versicherte angehört. Dieser
Stehen ('inem Berechtigten Leistungen von "\:erskherungs- Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der dil'
trctgern beider Vertragsstaaten zu, so kann er die gleichen Leistungen gewährt hat, die entstandenen Aufwendungen;
Leistungen nur von einem Versicherungsträger beanspruchen. Artikel 10 Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.
Leistungspflid1tig ist der Versicherungsträger, dem er im Zeit- (2) Handelt es sich um die anspruchsberechtigten Familien-
punkt des Eintrittes des Versicherungsfalls angehört hat. angehörigen eines Versicherten, der einem österreichisd1en
Träger der Krankenversicherung im Sinne des Artikels 10
Artikel 9 Abs. 3 angehört, so gilt die bezeichnete Bestimmung ent-
sprechend.
(1) Ein Versicherter, der gegen einen Versic.herungsträgcr
eines der beiden Vertragsstaaten einen Leistungsanspruch hat Artikel 13
und sich nach Eintritt des Versicherungsfalls in das Gebiet des
anderen Staates begibt, behält den Anspruch, wenn der zu- (1) Die Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten, nach
ständige Versicherungsträger vorher der Verlegung des Auf- denen ein Leistungsanspruch auch besteht, wenn der Versid1e-
enthalts zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur wegen rungsf all innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Aus-
des Krankheitszustandes des Versicherten verweigert werden. scheiden aus der Versicherung eintritt, gelten nicht, wenn sich
Für die Leistungen der Wochenhilfe kann die Zustimmung schon der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Staates ereignet.
vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden. Der Ver- (2) Begibt sich ein aus der Krankenversicherung des einen
sicherungsträger kann die Zustimmung nachträglich erteilen, Vertragsstaates Ausgeschiedener während der im Absatz 1
falls die Voraussetzungen für die Gewährung der Zustimmung bezeichneten Frist in das Gebiet des anderen Staates und kehrt
vorliegen und der Versicherte die Zustimmung qus entschuld- er innerhalb von zwei. Monaten nach dem Ausscheiden wiedE"f
baren Gründen vorher nicht einholen konnte. in das Gebiet des ersteren Staates zurück, so bleibt ihm die
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Anspruchsberechtigung gegenüber dem Ve:sicherungsträger Artikel 18
dieses Staates für den Teil der Frist erhalten, de:- im Zeitpunkt (1) In den Fällen, in denen nach Artikel 17 Versicherungs-
der Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet des anderen zeiten zusammengerechnet werden, stellen die Versicherungs-
Staates noch nicht abgelaufen war: dieser restliche Teil der träger der beiden Vertragsstaaten ihre Leistungen nach fol-
Frist beginnt mit dem Tage der Grenzüberschreitung. genden Bestimmungen fest:
1. Jeder Versicherungsträger beurteilt nach den für ihn
Artikel 14 geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der
Rentner sind auf Grund ihres Rentenanspruchs nur in dem Bestimmungen dieses Abkommens, ob die Voraus-
Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie wohnen, nach den Vor- setzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.
schriften dieses Staates krankenversichert. Der .hiernach zu-
ständige Träger der Krankenversicherung erhält nach den für 2. Die Leistungen werden nach den für den feststellenden
ihn geltenden Vorschriften den Beitrag von dem zur Renten- Versicherungsträger maßgebenden innerstaatlichen
zahlung verpflichteten Träger der Rentenversicherung. Sind Vorschriften auf Grund der nach diesen Vorschriften
Träger der Rentenversicherung beider Vertragsstaaten zur zu berücksichtigenden Versicherungszeiten berechnet;
Rentenzahlung verpflichtet, so leistet den Beitrag der Versiche- jedoch gelten die nachstehenden Besonderheiten:
rungsträger des Staates, ~ms dessen Versicherung die längere a) Ersatzzeiten, die nach den Vorschriften beider Ver-
Versicherungszeit für die Berechnung der Rente berücksichtigt tragsstaaten für die Berechnung der Leistungen zu
wurde. Der beitragspflichtige Träger der österreichischen berücksichtigen wären, sind nur in dem Staat zu
Rentenversicherung ist berechtigt, von der Rente den Betrag berücksichtigen, m dessen Versicherung der letzte
einzubehalten, der nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitrag vur der Ersatzzeit entrichtet wurde.
von der Rente einbehalten werden darf.
b) Leistungen oder Leistungsteile, deren Höhe von der
Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist,
werden nur zu dem Teil gewährt, der dem Ver-
Abschnitt III hältnis der vom feststellenden Versicherungsträger
Unfallversicherung bei Berechnung der Leistung berücksichtigten Ver-
sicherungszeiten zur Summe der für die Berechnung
Art i k e 1 15 der Leistungen aus den Versicherungen beider
Staaten berücksichtigten Versicherungszeiten ent-
Die Bestimmungen der Artikel 8 bis 10 und des Artikels 12 spricht.
Abs. 1 gelten für ·die Leistungen der Unfallversicherung, mit
Ausnahme der Renten und des Sterbegeldes, entsprechend. (2) Sind in der Versicherung eines der beiden Vertragsstaaten
nicht mehr als zweiundfünfzig Beitragswochen (zwölf Beitrags-
monate) für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, so
Artikel 16 besteht aus dieser Versicherung ke,in Leistungsanspruch, es sei
(l) Ist eine Rente von einem Versicherungsträger eines der denn, daß nach dereo innerstaatlichen Vorschriften die Warte-
beiden Vertragsstaaten zu gewähren und soll von einem Ver- zeit als erfüllt gilt oder ihre Erfüllung nicht erforderlich ist.
sicherungsträger des anderen Staates auf Grund eines neuen Besteht hiernach kein Leistungsanspruch, so wird die Leistung
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine weitere Rente aus der anderen Versicherung nach Absatz l Ziffer 2 Buch-
festgestellt werden, so berücksichtigt der Versicherungsträger stabe b nicht gekürzt.
dieses Staates die frühere Rente in der gleichen Weise, als ob
er auch diese Rente zu qewähren hätte. Artikel 19
(2) Die nach den Vorschriften eines Vertragsstaates auf Grund (1) Als Leistungen oder Leistungsteile im Sinne des Artikels 18
einer Berufskrankheit zu gewährenden Leistungen sind auch zu Abs. l Ziff 2 Buchstabe b gelten in den Versicherungen
gewähren, wenn der Versicherungsfall zwar während der Zu-
gehörigkeit zur Unfallversicherung dieses Staates eintritt, a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag, der Kinderzu-
jedodt die Berufskrankheit bereits durch die Beschäftigung im schuß und der Knappschaftssold,
Gebiet des anderen Staates verursacht wurde, ohne daß nach b) in der Bundesrepublik Deutschland die festen Renten-
den Vorschriften dieses Staates der Versicherungsfall als ein- zuschläge, auch soweit sie der Auffüllung auf einen
getreten galt. Mindestbetrag dienen,
c) in der Republik Osterreich die Ernährungszulage, die
Abschnitt IV Beihilfe zu den Renten aus der Altersfürsorge und der
Invalidenversicherung, die Zusatzrente zu Renten der
Rentenversidlerungen Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen
(Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Rentenversicherung, die Invaliden-, Witwen- und
Angestellten, knappschaftliche Rentenversicherung) Waisenprovision aus der Provisionsversicherung der
Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsve.rsicherung).
Artikel 17 (2) Für die Fe_ststellung des Satzes des Leistungszuschlags für
Hauerarbeit unter Tage in der knappschaftlichen Renten-
(1) Bei Versicherten, die in beiden Vertragsstaaten in einer versicherung eines Vertragsstaates werden auch die ent-
oder mehreren Rentenversicherungen versichert waren, werden sprechenden Beschäftigungszeiten im Gebiet des anderen
für die Erfüllung der Wartezeit oder sonstiger Mindestbeitrags- Staates berücksichtigt.
zeiten und für die Erhaltung der Anwartschaft die in den
Rentenversicherungen beider Staaten zu berücksichtigenden (3) Ist für eine Leistung nach innerstaatlichen Vorschriften
Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Beschäftigungszeiten ein Mindestbetrag festgesetzt und enthält die Leistung keine
zusammengerechnet; hierbei werden Zeiten einer Rentenver- festen Leistungsteile der im Absatz 1 bezeichneten Arten oder
sicherung des anderen Staates ebenso wie Zeiten der gleich- erreichen diese festen Leistungsteile nicht den Mindestbetrag,
artigen Rentenversicherung des eigenen Staates berücksichtigt. so gilt die Leistung bis zur Höhe des Mindestbetrags als fester
Das Gleiche gilt für die sowohl nach den Vorschriften des Leistungsteil.
einen als auch nach den Vorschriften des anderen Vertrags-
staates den Beitragszeiten gleichstehenden Ersatzzeiten. Andere Artikel 20
Ersatzzeiten werden nur in der Versicherung des Staates be-
rücksichtigt, nach dessen Vorschriften diese Zeiten den Bei- Besteht nach den Vorschriften eines der beiden Vertrags-
tragszeiten gleichgestellt smd. Versicherungszeiten (Beitrags- staaten auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Anspruch
zeiten, ihnen gleichgestellte Beschäftigungszeiten, Ersatzzeiten), und im Gebiet des anderen Vertragsstaates auch unter Berück-
die sich decken, werden nur einmal berücksichtigt. sichtigung des Artikels 17 kein Anspruch, so stellt der Ver-
sicherungsträger in dem ersteren Staat die Leistung nad1 den
(2) Soweit in der knappschaftlichen Rentenversicherung der für ihn maßgebenden Vorschriften ohne Berücksichtigung des
Leistungsanspruch davon abhängt, daß während einer be- Artikels 18 fest. Entsteht später bei dem Versicherungsträger
stimmten Zeit wesentlich bergmännische Arbeiten oder Hauer- des anderen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Ar-
arbeit unter Tage verrichtet worden sind, werden solche Be- tikels 17 auch ein Leistungsanspruch, so ist Artikel 18 anzu•
schäftigungszeiten der betreffenden Art zusammengerechnet. wenden.
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 321
Art i k e 1 21 Artikel 24
Ist die Summe der nach diesem Abkommen berechneten Ren- ( 1) Die Versicherungsträger in der Republik Osterreich über-
ten geringer als die Rente, die einem Berechtigten in einem nehmen von den Leistungsansprüchen und den .Anwartschaften,
der beiden Vertragsstaaten allein nach den Vorschriften dieses die vor dem 10. April 1945 in der deutschen Unfallversicherung
Staates ohne Berücksichtigung des Artikels 17 zustehen würde, und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden o\ier
so hat der Versicherungsträger dieses Staates die von ihm zu vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versiche-
tragende Rente um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die rungen anderer Staaten übernommen worden sind:
Umrechnung ist nach Artikel 26 für den Tag vorzunehmen, an
dem die um den Unterschiedsbetrag erhöhte Rente festgestellt 1. In der Unfallversicherung die Ansprüche aus Arbeits-
wird. Eine Neufestsetzung findet nur statt, wenn sich der unfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der
Umrechnungskurs um mehr als zehn vom Hundert ändert. Republik Osterreich eingetreten sind. Als Arbeitrnnfall
(Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher,
der sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im
Art 1 k e 1 22 Gebiet der Republik Osterreich außerhalb dieses Ge-
bietes ereignet hat.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auf das
Bergmannstreuegeld der knappschaftlichPn Rentenversicherung 2. In den Rentenversid1ernngen diP Ansprüche und die
nicht angewendet. Anwartschaften, soweit sie
(2) Soweit von den Trägern der Rentenversicherungen in
a) aus der bei Einführung der deutsdwn Renten-
der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten zu be-
versicherungen in Osterreich in diese übPTnomme-
rücksichtigen sind, die nach dem 30. April 1945 in den deutschen
nen österreichischen VersichPrungslast stammen oder
Rentenversicherungen außerhalb des Gebietes der Bundes-
republik Deutschland zurückgelegt worden sind oder werden, b) auf Versicherungszeiten beruhen, die nach Einfüh-
sind diese Zeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses rung der deutsdlen Rentenversidlerungen in Oster-
Abschnittes nur in den Fällen zu berücksichtigen, in denen der reich im Gebiet der Rt>publik Osterreich zurück-
Versicherte während der Zugehörigkeit zu den deutsd1en gelegt worden sind.
Rentenversicherungen überwiegend im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland versichert war. (2) Uber die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus über-
nehmen die Versicherungsträger in der Republik Osterreich
für Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit, welche die
persönlichen Voraussetzungen des § 56 Absatz ] des öster-
Absdmitt V reichischen Sozialversicherungs-Uberleitungsgesetzes (Bundes-
gesetzbl. Nr. 142/1947) erfüllen, sowie für Versicherte, die am
Gemeinsame und verschiedene Bestimmungen 13. März 1938 und am 10. April 1945 die deutsche Staats-
angehörigkeit besaßen und unmittelbar vor dem 13. März 1938
Kapitel 1 durch fünf Jahre den. Wohnsitz im Gebiet der Republik Oster-
Verteilung von Leistungsansprüchen und Anwartschaften reich hatten, ferner für die Hinterbliebenen der genannten Per-
sonen
Art i k e 1 23 a) die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank-
Die Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland heiten, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. April
übernehmen von den Leistungsansprüchen und den Anwart- 1945 außerhalb d~r Gebiete der Bundesrepublik Deutsch-
schaften, die vor dem 1. Mai 1945 in der deutschen Unfall- land und der Republik Osterreich im Geltungsbereich
versicherung und in den deutschen Rentenversicherungen ent- --1er deutschen Unfallversicherung eingetreten sind,
standen oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen
aus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind: b) die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungs-
zeiten, die während des unter Buchstabe a angege-
1. In der Unfallversid1erung die Ansprüche aus Arbeits- benen Zeitraums in den deutschen Rentenversiche-
unfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der Bundes- rungen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik
republik Deutschland oder auf Seeschiffen eingetreten sind, Deutschland und der Republik Osterreich zurückgelegt
deren Heimathafen sich in diesem Gebiet befand und die worden sind.
unter deutscher Flagge fuhren. Als Arbeitsunfall (Berufs-
krankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Kapitel 2
Bundesrepublik Deutschland außerhalb dieses Gebietes Zahlungsverkehr - Währungsumrechnung
ereignet hat .
. . ~ ",( '' f~ Art i k e 1 25
2. In den Jt~ntenversicherungen die Ansprüche und die An- ( 1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Versiche-
wartschaften rungsträger gewähren Geldleistungen mit befreiender \Virkung
a) aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundes- in ihrer Landeswährung.
republik Deutschland zurückgelegt worden sind,
(2) Die nach diesem Abkommen sich ergebenden Uberwei-
b) aus Versicherungszeiten, die in den deutschen Renten- sungen werden nach Maßgabe der hierfür zwischen den beiden
versicherungen außerhalb des Gebietes der Bundes- Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Uberweisung geltenden
republik Deutschland zurückgelegt worden sind, soweit Zahlungsabkommen durchgeführt. Dies gilt für Oberweisungen
diese Zeiten bei Berechtigten mit dem Wohnsitz im in einen dritten Staat entsprechend, wenn mit diesem Staat ein
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu berücksich- Zahlungsabkommen besteht.
tigen sind, jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 24
von Träg~rn der Rentenversicherungen der Republik (3) Sofern Vorschriften in einem der beiden Vertragsstaaten
Osterreich zu übernehmenden Zeiten, unter der Vor- die Zahlungen in das Ausland von der Erfüllung bestimmter
aussetzung, daß Formalitäten abhängig machen, finden die für Inländer
geltenden Vorschriften in gleicher Weise auch auf Personen
aa) der Versicherte während der Zugehörigkeit zu den und Stellen Anwendung, die auf Grund dieses Abkommens
deutsdlen Rentenversicherungen zuletzt im Gebiet eine Zahlung zu erhalten oder zu leisten haben.
der Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert
oder in diesem Gebiet überwiegend pflicht- oder (4) Barleistungen der Rentenversicherungen sowie Renten
frei willig versidlert war oder und Sterbegeld der Unfallversicherung, die von den Versiche-
rungsträgern eines der beiden Vertragsstaaten an einen Be-
bb) die Versicherungszeiten bereits in einer Leistung rechtigten im Gebiet des anderen Staates zu gewähren sind,
berücksichtigt sind, die von einem Versicherungs- werden zu Lasten des v~rptlichteten Versicherungsträgers und
träger mit dem Sitz im Gebiet der Bundesrepublik nach den für ihn geltenden Vorschriften von dem für den
D~·~~::.chland vur Inkrafttreten dieses Abkommens Wohnort des Berechtigten zuständigen Versicherungsträger
rechtskräftig fes~gestellt worden ist. ausgezahlt. Das Nähere, insbesondere über die gegenseitige
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Kostenerstattung und die zu erteilenden Zahlungsanweisungen Art i k e 1 31
wird zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden
(1) Anträge, die bei Versicherungsträgern oder anderen
Vertragsstaaten vereinbart.
zuständigen Stellen des emeu Vertragsstaates gestellt werden,
gelten auch als Anträge bei den Versicherungsträgern des
anderen Staates.
Art i k e 1 26
Ist bei der Feststellung eines Anspruchs aus der Sozialver- (2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei
sicherung eines der beiden Vertragsstaaten der in der Wahrung einer für die Entgegennahme von Rechtsmitteln zuständigen
des anderen Staates ausgedrüdcte Betrag einer Sozialversiche- Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzulegen sind, gelten
rungsleistung oder anderer Bezüge aus diesem Staat zu berüdc- auch dann als fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb dieser
sichtigen, so wird dieser Bebag nach den für Oberweisungen Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates ein-
im Bereich der Sozialversicherung maßgebenden Bestimmungen gelegt werden. In diesem Fall übersendet diese Stelle die
des jeweils geltenden Zahlungsabkommens zwischen den Rechtsmittelschrift unverzüglich an die zuständige Stelle. Ist
beiden Staaten unter Berüdcsichtigung der in jedem Staat der Stell~, bei der das Rechtsmittel eingelegt ist, die zuständige
jeweils geltenden Abrechnungsbedingungen umgerechnet. Stelle mcht bekannt, so kann die Weiterleitung über die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
erfolgen.
Kapitel 3
Kapitel 4
Verwaltungshilfe
Durchführung und Auslegung des Abkommens
Artikel 27
Art i k e I 32
(1) Die Träger, Verbände und Behörden der Sozialversiche-
rung der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Durch- (1) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-
führung dieses Abkommens gegenseitig im gleichen Umfang staaten vereinbaren unlllittelbar miteinander das Nähere über
Hilfe, als ob es sich um die Durchführung der eigenen Sozial- die zur Durchführung diese-, Abkommens erforderlichen Maß-
versicherung handeln würde. Die gegenseitige Hilfe ist kosten- n?hm~n, so~eit sie ein qegen~eitiges Einverständnis bedingen.
los. Ärztliche Untersuchungen, die bei der Durchführung der Sie konnen msbesondere Verembarungen über folgende Gegen-
Sozialversicherung des einen Vertragsstaates erfolgen und stände treffen:
Personen in dem Gebiet des anderen Staates betreffen, werden
auf Antrag des verpflichteten Versicherungsträgers zu seinen 1. Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen, die
Lasten von dem Versicherungsträger des Staates veranlaßt, in der Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens
dem die zu untersuchenden Personen sich aufhalten. Die dienen und unmittelbar miteinander verkehren;
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
können Näheres über die Erstattung der Kosten vereinbaren. 2. ärztlime und verwaltungsmäßige tJberwachung der
Leistungsberech tigten.
(2) Für die Rechtshilfe wird der Vertrag über Redllsschutz
und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 (Deutsches Reichsgesetzbl. Sie unterrichten sim ferner gegenseitig laufend über die Ände-
1924 II S. 55, Osterreichischcs Bundcsgesetzbl. Nr. 138/1924) rungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet der
entsprechend angEwendet. Sozialversicherung.
(3) Forderungen von Versicherungsträ.gcrn des einen Ver- (2) Die Trä.ger, Verbände und Behörden der Sozialversiche-
tragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangs- rung der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig
vollstreckung sowie in Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) von allen Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Ab-
verfahren im arderen Staate dieselben Vorrechte wie entspre• kommens im Gebiet ihres Bereiths treffen.
chende Forderungen von Versicherungsträgern dieses Staates.
(4) Ist eine Leistung ':l.Uf Grund von beiderseitigen Versid1c- Art i k e 1 33
rungszeiten festzustellen, so geben sich die beteiligten Ver- ( 1) Alle sid1 bei der Auslegung oder der Durchführung dieses
sicherungsträger vor der Feststellung gegenseitig, im Falle Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden die obersten
beabsichtigter Ablehnung unter Angabe der Gründe, Gele9enhcit Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten untereinander
zur Äußerung. r0gcln.
(2) Kann auf diesem Wege eine Lösung nicht gefunden wer-
Artikel 28 den, so hat ein Schiedsgerid1t nach den Grundsätzen und dem
(1) Die durch die Gesetzgebung eines der beiden Ver- Geist dieses Abkommens zu entscheiden. Das Schiedsgericht
tragsstaaten für die Durchführung der Sozialversicherung setzt sich aus je einem Angehörigen der beiden Vertragsstaaten
vorgesehenen Steuer- und Gebührenbefreiungen gelten auch und einem Angehörigen eines dritten Staates zusammen. Die
gegenüber den Versimerten und deren Arbeitgebern, den Schiedsrichter der beiden Vertragsstaaten werden jeweils von
Antragstellern, Berechtigten, yersicherungsträgern und deren ihren Regierungen bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter be-
Verbänden sowie den Behörden der Sozialversimerung des stimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter. Das Schieds-
anderen Staates gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen
des Schiedsgerichts sind bindend und endgültig; ein Rechts-
(2) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die mittel ist nicht gegeben. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten
in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von den
sind von der Beglaubigung oder der Legalisation durch beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.
diplomatische oder konsularische Behörden befreit.
Artikel 34
Artikel 29 Sind Beiträge an einen Versicherungsträger eines der beiden
Die Träger, Verbände und Behörden der Sozialversicherung Vertragsstaaten entrichtet, obwohl sie an einen Versicherungs-
der beiden Vertrags.~taaten verkehren bei der Durdlfühnmg träger des anderen Staates hätten entrlchtet werden müssen,
dieses Abkommens miteinander, mit den Versicherten und so ist der erste Versicherungsträger so lange zuständig. bis die
ihren Vertretern unmittelbar. Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt oder
nach Artikel 33 ein Streit über die Zuständigkeit rechtskräftig
entschieden ist. Die v-ereinbarte Feststellang oder die Entschei-
Artikel 30 dung wirkt nur für künftig fällige Veaic:henmgsbeiträge und
künftig eintretende Versicherungsfälle.
Die diplomatischen und konsularischen Behörden der beiden
Vertragsstaaten sind berechtigt, ohne besondere Vollmacht die Artikel 35
ihnen angehörenden B_erechtigten gegenüber allen Trägem und
Behörden der Sozialversicherung des anderen Staates zu ver- Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-
treten. staaten können die Gewährung vorläufiger teiatungen, auf die
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 195'.~ 323
ein Rechtsanspruch nicht besteht, für Fälle vereinbaren, in innerhalb einer Frist von einem Jahr nad1 dem Inkraftlr<'l<'n
denen ein Streit darüber entsteht, ob die Vorschriften des einen dieses Abkommens gestellt werden. Die Bestimmung des Ar-
oder des anderen Staates anzuwenden sind. tikels 39 Abs. 2 dritter Satz bleibt unberührt.
(2) Die im Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 8 vorgesehene Frist von
Art i k e 1 36 sechs Wochen beginnt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens dieses Abkommens bereits in persönlic:bC'n Diensten stc>hendcn
sind Personen mit diesem Zeitpn~kt.
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium
für Arbeit,
Artikel 41
in der Republik Osterrc>ich das Bundesministf'rium für sozic1k
Verwaltung. (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jcthres nach
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Es gilt als
stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nid1t
Kapitel 5 von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten späte-
Verschiedene Bestimmungen tens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekün-
digt wird.
Art i k e 1 37
(1) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Personen, (2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen cliPsl's
die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Grenzgebiet eines Abkommens für bereits erworbene Ansprüche weiter; einschrän-
der beiden Vertragsstaaten, zu dem sie in der Regel täglich kende Vorschriften über die Gewährung von Versidwrungs-
oder wöchentlich zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen leistungen im Fall von Auslandsaufenthalt blcibPn für diest'
Staates bes(,häftigt sind. Ansprüche unberücksichtigt.
(2) Als Grenzgebiet im Sinne dieses Abkommens gelten die (3) Auf die bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens
beiderseits der Grenze gelegenen Gebiete, die grundsätzlich erworbenen Anwartsd1aften bleiben dessen Bestimmungen auch
eine Tiefe bis zu zehn Kilometern haben. Die Liste der in diesem nach seinem Außerkrafttreten nach Maßgabe einer Zusatzver-
Gebiet gelegenen deutschen und österreichischen Gemeinden einbarung anwendbar.
wird von den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Ver-
tragsstaaten gemeinsam aufgestellt.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifiki.1-
Artikel 38 tionsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetausd1
Die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über Wahlred1t werden.
und Wählbarkeit der Versicherten und ihrer Arbeitgeber zu
den Organen der Versicherungsträger und ihrer Verbände so- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Ta~,e des zweiten Mo-
wie der Behörden der Sozialversicherung werden durch den nats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikct-
Artikel 2 nicht berührt. tionsurkunden ausgetauscht werden.
Abschnitt VI Gefertigt in doppelter Urschrift
Obergangs- und Schlußbestimmungen in Salzburg am 21. April 1951.
Artikel 39
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Zu Urkund dessen haben die Unterzeidmcten dieses Ab·
Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten kommen mit ihren Unterschriften und ihren SiegPln versehen.
sind. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind auch die
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor seinem Inkraft•
treten zurückgelegt sind. Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
(2) Leistungen, die nach diesem Abkommen zu gewähren gezeichnet: gezeichnet:
sind und vor dessen Inkrafttreten nicht gewährt wurden oder J. Eckert Dr. Dobbernack Dr. Rudolph
ruhten, weil der Berechtigte nicht im Gebiet des Vertragsstaates
wohnte, in dem der verpflichtete Versicherungsträger seinen
Sitz hat, werden auf Antrag gewährt. Vor dem Inkrafttreten
festgestellte und nachher noch fällig werdende Leistungen sind
auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu
festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festge· Schlußprotokoll
stellt werden; die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht
nicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-
nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt, so wird die Leistung republik Deutschland und der Republik O:;terreich abgeschlos-
mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens, bei späterer senen Abkommens über Sozialversicherung geben die beider-
Antragstellung von dem der Antragstellung folgenden Monats- seitigen Bevollmächtigten im Namen der Hohen Vertragschlie-
ersten gewährt oder neu festgestellt; eine Neufeststellung ßenden Teile die übereinstimmende Erklärung ab, daß über
von Amts wegen erfolgt mit Wirkung von dem ihr folgenden folgendes Einverständnis besteht:
Monatsersten.
1. Soweit es in dem Abkommen oder diesem Schlußprotokoll
(3) Für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens wer- auf die deutsche oder österrekhisd1e Staatsangehörigkeit
den Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmun- ankommt, stehen gleich
gen nicht gewährt.
a) den deutschen Staatsangehörigen Flüc.htlinge oder Ver-
(4) Die Bestimmungen im Absatz 1 erster Satz und Absatz 2 triebene deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehe-
gelten nidll für die Leistungen der Krankenversicherung, in gatten oder Abkömmlinge, die im Gebiet tles Deutschen
der Unfallversicherung nur für die Renten. Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Auf-
nahme gefunden haben (Volksdeutsche),
Artikel 40 b) den österreichischen Staatsangehörigen Personen deut-
(1) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens scher Sprachzugehörigkeit (VolksdeutsdlC), die Staaten-
kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht lose sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist
geltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge und nicht nur vorübergehend sich im Gebiet der Republik
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1952, Teil II
Osterreich aufhalten oder nach dem 26. August 1939 Abkommens auch im Verhältnis zu einem dritten Staat mit
aufgehalten haben. dem beide Vertrag&staaten ein Abkommen über S~zial-
Die Gleichstellung bleibt aufrechterhalten, wenn die vor- versicherung abgeschlossen haben, angewendet werden
können und sollen.
stehend bezeichneten Personen das Gebiet verlassen, in
dem sie Aufnahme gefunden haben (Buchstabe a) oder sich 13. Die beiden Regierungen nehmen in Aussicht, baldmöglichst
aufhalten oder aufgehalten haben (Bt,lchstabe b). gemeinsame Besprechungen mit der Regierung der Italie-
nischen Republik aufzunehmen, um zwisdlen den Regierun-
2. Zur Bundesrepublilc Deutschland im Sinne des Abkommens gen der drei Staaten zu einer Vereinbarung über alle
gehören die deutschen Länder, deren Einwohner berechtigt Fragen zu gelangen, die sich aus dem Verhältnis zwischen
· sind, stimmberedltigte Abgeordnete in den Deutschen dem heute unterzeichneten Abkommen zwisc:b.en der Bundes-
Bundestag zu wählen.
republik Deutschland .md der Republik Osterreich über
3. Soweit in der Donauschiffahrt beschäftigtes fahrendes Sozialversicherung einerseits und dem deutsch-italienischen
Personal (Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 3, Ziff. 4 Budlstabe a Vertrag über Sozialversicherung vom 20. Juni 1939 und dem
und Ziff. 5 C:es Abkommens) nicht die deutsdle oder die deutsch-italienischen „Abkommen vom 26. Februar 1941 zur
österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, wird es bei der Regelung der Sozialversicherung der Personen, die unter das
Anwendung des Abkommens den deutschen und den deutsch-italienische Abkommen vom 21. Oktober 1939 über
österreichisdlen Staatsangehörigen gleidlgestellt. Für die die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung der Volks-
Anwendunq des Artikels 3 Abs. 1 des Abkommens gilt deutschen und den deutsc:b.en Reichsangehörigen aus Italien
dies unter der Voraussetzung, daß ein soldler Beschäftigter in das Deutsche Reich gefallen sind", andererseits ergeben.
insgesamt mindestens fünf Jahre als Mitglied des fahrenden 14. Die österreidlischen Versicherungsträger übernehmen vom
Personals in der Donausdliffahrt beschäftigt war. 1. Januar 1952 an die Durchführung der gesamten Sozial-
4. Bei Anwendung des Artikels 19 des -Abkommens gelten versicherung in den österreichischen Gemeinden Jungholz
auch die Zuschläge nadl der österreichischen Anpassungs- (Verwaltun9sbezirk Reutte) und Mittelberg (Verwaltungs-
gesetzgebung zu festen Leistungsteilen als Leistungsteile bezirk Bregenz) nach den österreichischen Vorschriften. Das
dieser Art. Nähere zur Durchführung der Sozialversicherung in diesen
Gemeinden bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde der
5. Zu Artikel 19 des Abkommens können die obersten Ver- Republik Osterreic:b. durch Verordnung. Die beiderseitigen
waltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten bei -Ände- beteiligten Versicherungsträger können zur Oberleitung und
rungen der innerstaatlidlen Vorsdlriften, soweit erforde'rlich, Verwaltungshilfe bei Gewährung der Sachleistungen aus
vereinbaren, ob und inwieweit neue Leistungen oder der Kranken- und Unfallversicherung mit Zustimmung der
Leistungsteile als soldle im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
Ziff. 2 Budlstabe b des Abkommens zu gelten haben. Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht aus Arbeits-
unfällen und Berufskrankheiten, die in der Zeit vom 1. Mai
6. Soweit nach den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des
Abkommens Ansprüdle und Anwartsdlaften, die vor dem 1945 bis zum 31. Dezember 1947 eingetreten sind. und die
1. Mai 1945 in der deutschen Unfallversidlerung und in den Leistungspflicht aus Versicherungszeiten der Rentenversiche-
deutsdlen Rentenversicherungen entstanden sind oder vor rungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 1945 bis zum 31. De-
diesem Zeitpunkt in diese Versidlerungen aus Versidle- zember 1951 zurückgelegt worden sind, geht zu Lasten der
rungen anderer Staaten übernommen worden sind, weder zuständigen Versicherungsträger in der Bundesrepublik
unter die Leistungspflidlt von Versicherungsträgern in der Deutschland; hierbei sind die Bestimmungen des Abkom-
Bundesrepublik Deutsdlland (Artikel 23 des Abkommens) mens anzuwenden.
nodl unter diejenige von Versidlerungsträgern in der 15. Die Ausdehnung des Abkommens auf die Sozialversiche-
Republik Osterreich (Artikel 24 des Abkommens) fallen, rung im Lande Berlin (West) bleibt einer Zusatzverein-
nehmen die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in barung der beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit
Aussidlt, in einer Zusatzvereinbarung zu bestimmen, dem Senat des Landes Berlin vorbehalten.
ob, in welchem Umfange und in weldler Weise die 16. Soweit in einem der .beiden Vertragsstaaten für einen be-
beiderseitigen Staatsangehörigen und die Volksdeutsdlen stimmten Personenkreis eine Rentenversicherung von einem
(Ziffer 1 dieses Schlußprotokolls) Leistungen und Unter- Träger der Sozialversicherung, dagegen im anderen Staat
stützungen erhalten können, solange sidl diese Personen für den entsprechenden Personenkreis von einer Einrichtung
im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten. anderer Art durchgeführt wird, können die beiderseitigen
7. Zu Artikel 27 Abs. 2 des .\bkommens werden die obersten obersten Aufsichtsbehörden dieser Einrichtungen im Ein•
Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten nach vernehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der
Abschluß eines neuen Abkommens zwisdlen der Bundes- beiden Vertragsstaaten (Artikel 36 des Abkommens) Ver-
republik Deutsdlland und der Republik Ostereich über einbarungen zur Durchführung dieser Versicherung im Ver-
Redltssdluri und Rechtshilfe vereinbaren, ob und inwie- hältnis zwischen den beiden Staaten nach den Grundsätzen
weit ein solches Abkommen audl für die Redltshilfe im des Abkommens und dieses Schlußprotokolls treffen.
Bereidl der Sozialversicherung gelten sollen.
17. Durch das Abkommen wird der Auseinandersetzung über
8. Zu den im Artikel 40 Abs 1 des Abkommens bezeichneten die Vermögen der deutschen Versicherungsträger, die auch
Fristen gehört auch die Frist von sechs Monaten im für das Gebiet der Republik Osterreich zuständig waren,
Sinne des § 58 des österreichischen Sozialversicherungs- nicht vorgegriffen.
Uberleitungsgesetzes (Bundesgesetzbl. Nr. 142/1947) für den
Antrag auf Feststellung der Ansprüche oder Anwartschaften 18. Die beiden Regierungen behalten sich vor, nach Abschluß
von Personen, die nicht nach § 56 Absatz 3 oder § 57 eines Friedensvertrages mit Deutschland und eines Staats-
Absatz 2 des genannten Gesetzes begünstigt sind (Aus- vertrages über Os~erreidl zu prüfen, inwieweit das Ab-
länder). kommen durch Bestimmungen dieser Verträge berührt wird,
und die sich hieraus ergebenden Fragen im beiderseitigen
9. Als Behörden der Sozialversicherung im Sinne des Ab- Einvernehmen zu regeln.
kommens gelten auch die Schiedsgerichte der österreichi-
schen Sozialversicherung. Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
10. Die von der Republik Osterreich aus Bundesmitteln auf die Osterreich über Sozialversicherung vom heutigen Tage bildet,
Renten ausländischer Sozialversicherungen gewährten Vor- gilt unter denselben V .Jraussetzungen und für dieselbe Dauer
schüsse gelten nidlt als Leistungen im Sinne des Abkommens. wie das Abkommen selbst.
11. Die österreichische Regierung wird auf die österreichischen
Versicherungsträger einwirken, die Vorschrift, nach der Gefertigt in doppelter Urschrift
Leistungen bei Auslandsaufenthalt nur mit Zustimmung des
österreichischen Versicherungsträgers gewährt werden, für m Salzburg am 21. April 1951.
deutsche Staatsangehörige, die sich außerhalb des Gebietes
der beiden Vertragsstaaten aufhalten, entgegenkommend zu Für die Für die
handhaben. Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
12. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden gezeichnet: gezeichnet:
prüfen, ob und in w2lcher Weise die Grundsätze des J. Eckert Dr. Dobbernack Dr. Rudolph
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 326
Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. ·Februar t 95 t
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile.
Vom 7. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Dem in Hamburg am 2. Februar 1951 unterzeich-
neten Handelsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile sowie dem
Notenwechsel vom gleichen Tage ül:>er die Behand-
lung der gewerblichen Schutzred\te und die Ge-
währung von Zollfreiheit für die Einfuhr von
Chile-Salpeter wird zugestimmt.
Artikel II
(1) Der Handelsvertrag sowie der Notenwechsel
werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Handelsvertrag gemäß
seinem Artikel V und der Notenwechsel in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der ·au n des m·i niste r für Wirtschaft
Ludwig Erhard
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Handelsvertrag TRATADO DE COMERCIO ENTRE EL
zwischen der GOBIERNO DE LA REPUBLICA DE CHILE
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Y EL GOBIERNO DE LA REPUBLICA
und der Regierung der Republik Chile FEDERAL DE ALEMANIA
Von dem Wunsche geleitet, die allgemeinen und insbesondere EI Gobierno de la Republica de Chile y el Gobierno de Ja
die wirtschafllichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Republica Federal de Alemania deseosos de desarrollar y
Deutschland und der Republik Chile zu entwickeln und zu fomentar las relaciones generales y particularmente las rela-
fördern, haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ciones econ6micas entre la Republica de Chile y la Republica
und die Regierung der Republik Chile nachstehende Verein- Federal de Alemania, han convenido en las disposiciones
barungen getroffen: siguientes:
Artikel I ARTICULO I
Die Hohen Vertragschließenden Teile gewähren sich gegen- Las Allas Partes Contratantes se otorgaran reciprocamente
seitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung el trato incondicional e ilimitado de la naci6n mas favorecida
hinsichtlich aller Zölle und anderen Abgaben jeder Art, die en materia de derechos y cargas de cualquier clase, impuestos
die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anläßlich der Einfuhr a las importaciones o a las exportaciones, o en relaci6n con
oder Ausfuhr erhoben werden sowie bezüglich derjenigen ellas, o impuestos a Ja transferencia internacional de fondos
Abgaben, die die zwischenstaatliche Oberweisung von Geld- destinados al pago de importaciones o de exportaciones; en
mitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten. Das materia de metodos de exacci6n de tales derechos y cargas,
gleiche gilt fü1 die Art und Weise der Erhebung dieser Zölle asi como en todos los reglamentos y formalidades relativos a
und Abgaben &c wie für die Vorschriften und Förmlichkeiten, importaciones y exportaciones.
die die Einfuhr oder Ausfuhr betreffen.
Die Hohen Vertragsrhlleßenden Teile kommen weiterhin Ademas las Altas Partes Contratantes convicnen que:
überein, daß
a) die Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Hohen a) los productos del territorio de una Alta Parte Contratante
Vertragschließenden Teile stammen und in das Gebiet des importados en el territorio de la otra Alta Parte Contra-
anderen Hohen Vertragsdlließenden Teiles eingeführt wer- tante estaran exentos de impuestos y de otras cargas
den, insoweit frei sind von inneren Steuern und anderen interiores, de cualquier clase, superiores a los directa o
inneren Abgaben irgendwelcher Art, als diese diejenigen indirectamente aplicados a los productos similares de origen
überschreiten, die unmittelbar oder mittelbar die gleich- nacional. Ademäs, en los casos en que no haya producci6n
artigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs belasten. interior importante de productos similares de origen nacio-
Ferner wird dann, wenn keine inländische wesentliche Pro- nal, ninguna de las Altas Partes Contratantes aplicara
duktion gleichartige1 Waren einheimischen Ursprungs impuestos de orden interior nuevos o mas altos a los pro-
besteht, keine1 der Hohen Vertragschließenden Teile neue ductos de los territorios de la otra Parte Contratante, a fin
oder höhere innere Abgaben auf die aus dem Gebiet des de proteger la producci6n de productos directamente com-
anderen Teiles stammenden Erzetrgnisse legen mit der petidores o de reemplazo, que no esten gravados en forma
Absicht, die Produktion von mit ihnen unmittelbar im analoga;
Wettbewerb stehenden Waren oder die Produktion der an
ihre Stelle tretenden Erzeugnisse, die nicht in analoger
Weise belastf:'.t sind, zu schützen,
b) die Erzeugnisse des Gebietes des einen der Hohen Vertrag- b) los productos del territorio de una Alla Parte Contratante
schließenden Teile, die in das Gebiet des anderen der importados en el territorio de la otra Alta Parte Contra-
Hohen Vertragschließenden Teile eingeführt werden, nicht tante, recibiran un trato no menos favorable que el que se
einer weniger günstigen Behandlung unterworfen werden haya concedido a los producto·s similares de origen na-
sollen, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimis:Jien Ur- cional respecto a toda ley, todo reglamento y toda pres-
sprungs gewährt wird, und zwar in bezug auf alle Gesetzes- cripci6n referente a su venta, oferta, compra, circulaci6n,
bestimmungen, Verwaltungsanordnungen . und Vorschriften distribuci6n o uso en el comercio interior. Las disposiciones
bezüglich des Verkaufs des Verkaufsangebotes, des An- de este parrafo no impediran la aplicaci6n de tarifas de
kaufs, der Beförderung, der Verteilung und der Verwen- transporte diferenciales que se basen exclusivamente en la
dung auf dem inneren Markt. Die Bestimmungen der utilizacion cconomica de los medios de transporte, y no
vorliegenden Ziffe1 verbieten nicht die Anwendung ver- en el origPn dcl producto.
schiedenartiger Beförderungstarife, die ausschließlich auf
die wirtsdrnftliche Verwendung der Beförderungsmittel,
nicht aber auf den Ursprung der Erzeugnisse gegründet
sind.
Ausgenommen von der Meistbegünstigung sind Exceptt'.ianse de! tratamiento de la nacion mas favorecida:
a) die Vergünstigungen, Privilegien, Sondernachlässe usw., die a) los favores, privilegios, rebajas especiales, etc. acordados
einer der Hohen Vertragschließenden Teile seinen Nachbar- o que se acordaren por una de las Allas Partes Contra-
staaten eing0räumt hat oder einräumen wird, tantes a los Estados limitrofes.
b) die Vugünstigungen, Privilegien, Sondernachlässe usw., die b) los favores, privilegios, rebajas especiales, etc. provenientes
sich aus einer Zollunion ergeben, welcher einer der Hohen de una Union Aduanera celebrada o que pudiera celebrar
Vertragsd11ießendcn Teile angehört oder angehören wird. una de las Allas Partes Contratantes.
Artikel II ARTICULO II
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären ihre Absicht, Las Altas Partes Contratantes declaran su proposito de
die Schiffahrt zwischen ·ihren Ländern zu fördern, und kommen fomentar la navegaci6n entre ambos paises y convienen en
dahin überein, sich in den die Schiffahrt betreff enden An- acordarse en materia de navegaci6n todos los derechos, privi-
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 327
gelegenheiten alle Rech1e, V,Jrrechte, Freihe!_ten, Ve_rgü1;1sti- legios, libertades, ventajas y preferencias, exenciones y excPp-
gungen, Befreiungen und Ausnuhmen zu gew_ahren: die e~ner ciones que una de las Allas Partes Contratantes conceda en
der Hohen Vertragf)chließenden Teile den Schiffen ugendemes la actualidad o que conceda cn el futuro a los buques de
anderen Staat~s gegenwdrtlg zugesteht oder in Zukunft zu- cualquiera otra nacion, los cuales debcran ser cxtendidos
gestehen wird; diese sollen gleichzeitig und _bedin~ungslos automatica e incondicionalmente y sin compensacion a los
ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf die Schiffe des buques de la otra Parte; es deseo de las Allas Partes Contra-
anderen Teiles ausgedehnt werden; hierbei ist es ihre Absicht, tantes igualar bajo todo concepto la navegacion de cada Parte
die Schiffahrt jedes Teiles in jeder Hinsicht derjenigen des a la de la nacion mas favorecida. Los nacionales de una de
meistbegünstigten Landes gleichzustellen. Die Staatsangehörigen . las Altas Partes Contratantes tendran el derecho de visitar con
des emen Hohen Vertragschließenden Teiles sollen das Recht sus buques y sus cargas sin restriccion alguna todos los lugares
haben, mit ihren Schilfen und ihren Ladungen unbehindert y puertos en los territorios de la otra Parte en las mismas
alle Plätze und Hctfen in den Gebieten des anderen Teiles condiciones que los nacionales de cualquier otro pais. Por lo
aufzusuchen unter den gleichen Bedingungen wie die Staats- que respecta a los gastos de tonelaje, de puerto o de prac-
angehörigen irgendeines anderen Landes. In bezug auf Tonnage-, ticos, de cuarentena o similares derechos o gastos de cual-
Hafen-, Lotsen-, Quarantäne- oder ähnliche Gebühren oder quiera indole, que se perciban a nombre o por cuenta dPl
Abgaben irgendwelcher Bezeidmung, die im Namen oder für Estado, de autoridades, de pcrsonas o emprcsas de cualquier
Rechnung des Staates, öffentlicher Behörden, von Unterneh- indole, los buques de cada Parte deberan recibir en los puertos
mern oder Unternehmungen irgendwelcher Art erhoben wer- de la otra el mismo tratamiento que los buqucs de cualqui<>r
den, sollen die Schiffe jedes Hohen Vertragschließenden Teiles otro pais.
in den Häfen des anderen Teiles die gleiche Behandlung
erfahren wie die Schiffe irgendeines anderen Landes.
Die gleiche Behandlung soll auch auf diejenigen Schiffe Este tratamicnto se hara extensivo a toda navc opcradd por
Anwendung finden, die von Angehörigen eines der Hohen nacionales de una de las Altas P,ntcs Contratantt>s.
VertragschlieBenden Teile gechartert werden.
Ausgenommen von dieser Behandlung sollen die Vergünsti- Se exceptuan de cste tratamienlo las f<lcilidadt>s acordadas
gungen sein, die von einem der Hohen Vertragschließenden o que se otorguen en el futuro, al cabotaje de cada 1ma de
Teile in der Küstenschiffahrt gewdhrt sind oder künftig gewährt las Allas Partes Conlratantes.
werden
A1tikellll ARTICULO III
Steuern, welche die Einkünfte aus dem Betrieb von Unter- Los impuestos que afecten a las utilidades de las cor. paiiias
nehmen der Seeschiffahrt treffen, werden nur in dem Staat de navegacion seran cobrados solamente en el pais en t- 1 ,-u .•l
erhoben, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens se encuentrd Ja sede de la direccion de Ja empresa.
befindet.
Art i k e 1 IV ART I CU LO lV
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages werden Con el fin de facilitar la ejecucion de c,ste Trc1t<1do, lc1s Altas
die Hohen Vertragschließenden Teile eine ständige deutsch- Partes Contratantes designaran una Comisi6n Mixtd Pernhl-
chilenische Gemischte Kommision bilden, die aus zwei örtlichen nente Chileno-Alemana, compuesta de dos Comites locales,
Ausschüssen mit je vier Mitgliedern besteht und ihren Sitz de cuatro miembros cc;1da uno, que tendran su sede en lu
in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republica de Chile y en la Republica Federal de Alemania,
Republik Chile haben wird. Die beiden örtlichen Aussd1üsse respectivamente. Ambos Comites locales estaran constituidos
werden aus je zwei Vertretern der Regierung der Bundes- por dos delegados del Gobierno de la Repüblica de Chile y
republik Deutschland und der Republik Chile bestehen. dos delegados de! Gobierno de la Repübli< a Fede>ral de
Alemania.
Es steht den Hohen Vertragschließenden Teilen frei, für die Ambos Cobiernos tendran facultc1d pard desi~Jndl los t>x-
genannten Ausschüsse Sachverständige zu benennen, soweit pertos que juzguen conveniente en los Comites nH·ncio,wdos.
sie dies für zweckdienlich erachten.
Die I lohen Vertragschließenden Teile geben sid1 die Zusam- La integracion de los Comites sera comunicada por dmbos
mensetzung der Ausschüsse innerhalb von 30 Tagen nad1 Gobiernos dentro de los treinta dias si9uicntc>s a la <>nlrc1da
Inkrafttreten des V crtrages bekannt. en vigencia del presente Tratado.
Artikel V ARTICULO V
Der vorliegende Vertrag soll in Obereinstimmung mit den El presente Tratado sera ratificado segun lds prcscripciones
Gesetzesvorschriften jedes der Hohen Vertragschließenden legales de cada Alta Parte Contratante y entrara en vigor
Teile ratifiziert werden und 15 Tage nach Austausch der Ratifi- quince dias despues de la fecha del canje de las ratificaciones.
zierungsurkunden m Kraft treten. Er ist für den Zeitraum eines Regira por el plazo de un aiio, contado desde la fecha de su
Jahres vom Datum seines Inkrafttretens an wirksam. Er gilt entrada en vigencia, y se entendera prorrogado por periodos
jeweils als für em weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht iguales, a menos que sea denunciado por una de las Allas
3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird. Partes Contratantes tres meses antes de su expiraci6n.
Geschehen zu Hamburg in vier Ausfertigungen, und zwar Hecho en Hamburgo el 2 de Feb1ero de 1951, f:n cuatro ej<'m-
zwei in deutscher und zwei in spanischer Sprache, wobei der plares, dos en idioma castellano y dos en idioma aleman,
Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist, siendo ambos textos igualmente validos.
am 2. Februar 1951.
Für die Regierung Für die Regierung Por el Gobierno de la Por el Gobierno de la
der Bundesrepublik Deutschland der Republik Chile Republica de Chile Reoublica Federal de Alemania
gezeichnet: gezeidmet: firmado: firmado:
Dr. Ludwig Imhoff Camilo Riccio Camilo Ricco Dr. Ludwig lmhoff
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Die Deutsdle Delegation Delegaci6n Alemana
Der Vorsitzende Presidente
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo,_ 2 de -Febrero de. 1951.
Herr GeneralkonsuH Seii.or Consul General:
Ich habe die E:.hre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung Tengo el honor de manifestarle que mi Gobierno, como un
wünscht daß während der Laufzeit des Handelsvertrages die medio de fomentar las vinculaciones entre Chile y Alemania,
Reisen deutsdler und chilenisdler Wissenschaftler, Techniker desearia que durante la vigencia del Tratado de Comercio se
und Landwirte in die beiderseitigen Länder begünstigt werden, faciliten los viajes de los hombres de ciencia, tecnicos y
um dadurdl die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik agricultores alemanes y chilenos para trasladarse de un pais
Deutsdlland und der Republik Chile zu fördern. al otro.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwortnote, Esta nota, juntamente con su contestac16n, se considerarci
soll als bindender Bestandteil des heute zwischen unseren parte integrante del Tratado concertado con fecha de hoy
Ländern geschlossenen Vertrages betrachtet werden. entre nuestros dos paises.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., sefior Consul General, las seguridades de mi
vorzüglichen Hochachtung. consideraciön mas distinguida.
gez. Dr. Ludwig lmhoff firmado: Dr. Ludwig lmhoff
Herrn Al Sefior
Camilo Riccio Camilo Riccio
Generalkonsul von Chiln C6nsul General de Chile en Alemanid
Hier Present<'
Consulado General de ChilP Consulado General de Chile
1 Jamlrnrcr, den 2. Februar 1951 Hamburgo, '.2 de Febrero de 1951.
Herr Vorsitzender~ Sefior Presidente:
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang der Note vom heutigen Tengo la honra de acusarle recibo de la nota de esta misma
Tage mit folgenciem Wortlaut zu bestätigen: fecha, que textualmente dice:
,.Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine ,Regie- „Tengo el honor de manifestarle que mi Gobierno, como
rung wünscht, daß während der Laufzeit des Handels- un medio de fomentar las vinculaciones entre Chile y Ale-
vertrages die Reisen deutscher und chilenischer Wissen- mania, desearia que durante la vigencia del Tratado de
schaftler Tedlniker und Landwirte in die beiderseitigen
1 Comercio se faciliten los viajes de los hombres de ciencia,
Länder begünstigt werden, um dadurch die Beziehungen tecnicos y agricultores alemanes y chilenos para trasladarse
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik de un pais a otro.
Chile zu fördern.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwort- „Esta nota, juntamente con su contestaci6n, se considerara
note, soll als bindender Bestandteil des heute zwischen parte · integrante del Tratado concertado con fecha de hoy
unseren Ländern gesdllossenen Vertrages betrachtet werden. entre nuestros dos paises.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck. meiner „Reitern a Ud., sefior Consul General, las seguridades dP
vorzüglidlen Hodlachtung." mi consideraci6n mcis distinguida."
Idl beehre midi, Ihnen zum Ausdruck zu bringen, daß die Me complazco en expresarle la conformidad del Gobierno de
Regierung der Republik Chile mit dem in der vorerwähnten la Republica de Chile a lo propuesto en la nota preinserta.
Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., sefior Presidente, las seguridades de mi
vorzüglichen Hochachtung. consideraci6n mas distinguida.
gez. Camilo Riccio firmado: Camilo Riccio
Al Sefior
An den Dr. Ludwig Imhoff
Herrn Vorsitzenden der Deutschen Delegation Presidente de la Delegacion Alemana
Hie, Presente
Die Deutsche Delegation Delegaci6n Alemana
Der Vorsitzende Presidente
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de 1951.
Herr Generalkonsul! Seii.or Consul General:
Idl habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß gelegentlich der Tengo el honor de comunicarle que con ocasi6n de las
Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages negociaciones para la concertaci6n de un Tratado de Comercio
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik entre la Republica de Chile y la Republica Federal de Ale-
Chile Einverständnis darüber erzielt worden ist, daß die Vor- mania, quedara entendido que las disposiciones del mencionado
schriften dieses Handelsvertrages auch auf diejenigen Sektoren Tratado se aplicaran tambien a los sectores de Berlin ocupados
von Groß-Berlin Anwendung finden, die von der amerika- por las autoridades americanas, britanicas y francesas.
nischen, britischen und französischen Besatzungsmacht besetzt
sind.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwortnote, Esta nota, juntamente con su contestaci6n, se considerara
soll als bindender Bestandteil des heute zwischen unseren Län- parte integrante del Tratado de Comercio concertado con fecha
dern qesdllossenen Handelsvertrages betradltet werden. de hoy entre nuestros dos paises.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., seii.or Consul General, las seguridades de m:
vorzüglichen Hodlachtung. consideracion mas distinguida.
gez. Dr. Ludwig Imhoff firmado: Dr. Ludwig Imhoff
Herru Al Seii.or
Camilo Riccio Camilo Riccio
Generalkonsul von Chile Consul General de Chile en Alemania
I liPr PresentP
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 329
Consulado General de Chile Consulado General de Chile
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de 1951.
He.rr Vorsitzender! Seiior Presidente:
Ich habe die Ehre, Ihnen d~n Empfang der Note vom heutigen Tengo la honra de acusarle recibo de la nota de esta misma
Tage mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: fecha, que textualmente dice:
„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß gelegentlich der „Tengo el honor de comunicarle que con ocasion de las
Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages negociaciones para la concertacion de un Tratado de Co-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik mercio entre la Republica de Chile y la Republica Federal
Chile Einverständnis darüber erzielt worden ist, daß die de Alemania, quedara entendido que las disposiciones del
Vorschriften dieses Handelsvertrages auch auf diejenigen mencionado Tratado se aplicaran tambien a los sectores
Sektoren von Groß-Berlin Anwendung finden, die von der de Berlin ocupados por las autoridades americanas, brita-
amerikanischen, britischen und französischen Besatzungs- nicas y francesas.
macht besetzt sind.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwort- "Esta nota, juntamente con su contestacion, se considerara
note, soll als bmdender Bestandteil des heute zwischen parte integrante del Tratado de Comercio concertado con
unseren Ländern geschlossenen Handelsvertrages betrachtet fecha de hoy entre nuestros dos paises.
werden.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner „Reitern a Ud., seiior Consul General, las seguridades de
vorzüglichen Hochachtung." mi consideracion mas distinguida."
Ich beehre mich, Ihnen zum Ausdruck zu bringen, daß die Me complazco en expresarle la conformidad del Gobierno de
Regierung der Republik Chile mit dem m der vorerwähnten la Republica de Chile a lo propuesto en la nota preinserta.
Note enthal te1,en Vorschlag einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., seiior Presidente, las seguridades de mi con-
vorzüglichen Hochachtung: sideracion mas distinguida.
gez. Camilo Riccio firmado: Camilo Riccio
An den Al Seiior
Herrn Vorsitzenden der Deutschen Delegation Dr. Ludwig lmhoff
Hier Presidente de la Delegacion Alemana
Presente
Die Deutsche Delegation Delegacion Alemana
Der Vorsitzende Presidente
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de 1951.
Herr Generalkonsul! Seiior Consul General:
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung Tengo el honor de expresarle que mi Gobierno se com-
sich verpflichtet, für die Einfuhr von Chile-Salpeter (natür- promete a conceder liberacion de derechos de aduana para la
licher Natronsalpeter, Position Nr. 303 des deutschen Zoll- importacion de salitre (nitrato de sodio natural, partida No 303
tarifs) während des ersten Jahres der Laufzeit des Abkommens del Arancel Aduanero aleman) durante el primer aiio de
über den Zahlungs- und Warenverkehr Zollfreiheit vom vigencia del Convenio de Pagos y de Intercambio de Merca-
18. Oktober 1950 an zu gewähren. derias, a partir del 18 de octubre de 1950.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwortnote, Esta nota, juntamente con su contestacion, se considerara.
soll als bindender Bestandteil des heute zwischen unseren Län- parte integrante del Tratado de Comercio concertado con
dern geschlossenen Handelsvertrages betrachtet werden. fecha de hoy entre nuestros dos paises.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner Reitero a Ud., seiior Consul General, las seguridades de mi
vorzüglichen Hochachtung. consideracion mas distinguida.
gez. Dr. Ludwig Imhoff firmado: Dr. Ludwig Imhoff
Herrn Al Seiior
Camilo Riccio Camilo Riccio
Generalkonsul von Chile Consul General de Chile en Alemania
Hier Presente
Consulado General de Chile Consulado General de Chile
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de 1951.
Herr Vorsitzender! Seiior Presidente:
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang der Note vom heutigen Tengo -la honra de acusarle recibo de la nota de e-Sla misma
Tage mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: fecha, que textualmente dice:
,,Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie- ,. Tengo el honor de expresarle que mi Gobierno se com-
rung sich verpflichtet, für die Einfuhr von Chile-Salpeter promete a conceder liberacion de derechos de aduana para
(natürlicher Natronsalpeter, Position Nr. 303 des deutschen la importacion de salitre (nitrato de sodio natural, partida
Zolltarifs) während des ersten Jahres der Laufzeit des Ab- No 303 del Arancel Aduanero aleman) durante el primer aiio
kommens über den Zahlungs- und Warenverkehr Zollfreiheit de vigencia del Convenio de Pagos y de lntercambio de
vom 18. Oktober 1950 an zu gewähren. mercaderias, a partir del 18 c1e octubre de 1950.
Diese Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwort- "Esta nota, juntamente con su contestacion, se considerara
note, soll als bindender Bestandteil des heute zwischen parte integrante del Tratado de Comercio concertado con
unseren Lärtdern geschlossenen Handelsvertrages betrachtet fecha de hoy entre nuestros dos paises.
werden.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner „Reitero a Ud., seiior C6nsul General, las seguridades de
vorzüglichen Hochachtung." ·mi consideracion mas distinguida."
Ich beehre mich, Ihnen zum Ausdruck zu J?ringen, . daß die Me complazco en expresarle la conformidad del Gobierno -de
Regierung der Republik Chile "mit dem in der vore1=wähnten la Republica de Chile a lo propuesto en la nota preinserta.
Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., seiior Presidente, las seguridades de mi con-
vorzüglichen Hochachtung. sideraci6n mas distinguida.
gez. Camilo Riccio firmado: Camilo Riccio
An den Al Seiior
Herrn Vorsitzenden der Deutschen Delegation Dr. Ludwig Imhoff
Presidente de la Delegacion Alemana
lfier Presente
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Die Deutsche Delegation Delegaci6n Alemana
Der Vorsitzende Presidente
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de- 1951.
Herr Generalkonsul! Sefior C6nsul General:
Id1 habe die Ehre, lnnen mitzuteilen, daß meine Regierung Tengo el honor de expresarle que mi Gobierno desearia se
es begrüßen würde, wenn in bezug auf Erfindungspatente, consideren como parte integrante del Tratado de Comercio
Gebraudlsmuster', Muster und Modelle und Warenzeidlen die entre la Republica de Chile y la Republica Federal de Alc-
nadlstehenden Grunds<ltze als wesentlicher Bestandteil des mania, las siguientes normas referentes a patentes de inven-
Handelsvertrages zwischen der Republik Chile und der Bundes- cion, rnodelos industriales, rnuestras y modelos y marcas
republik Deutsdlland angesehen würden: comerciales: ·
a) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gewcihrt den a) cada und de las Allas Partes Contratantes otorgara. el
natürlidlen und juristisdlen Personen des anderen Teiles tratamiento nacional a las personas naturales y juridicas de
in bezug auf de-r. Erwerb, den Besitz und die Erneuerung la otra Parte en lo que respecta a la adquisici6n. posesion y
von gewerblichen Schutzrechten (Erfindungspatente, Ge- renovaci6n de los derechos de Propiedad Industrial (patentes
brauchsmuster, Muster und Modelle, Warenzeic.hen) In- de invenci6n, modelos industriales, rnuestras y modelos y
länderbehandl ung. marcas comerciales);
b) Die gewerblichen Sdwtzredlte, die in Chile zugunsten von b) los derechos de propiedad industrial inscritos en Chile a
deutsdlen natürlidlen oder juristisdlen Personen bereits favor de personas naturales o juridicas alemanas con anterio-
vor dem 23. Dezember 1943 eingetragen worden sind ridad al 23 de diciembre de 1943 (derechos alemanes antiguos),
(deutsdle Altredlte), werden in Chile von seilen des no seran objeto en Chile por parte del Estado de nuevos
Staates nidlt Gegenstand neuer Besdllagnahmen, Ein- embargos, confiscaciones o transferencias a terceras personas, y
ziehungen oder Ubertragungen auf dritte Personen sein.
c) Die Einfuhr von Waren, bei deren Herstellung, Kennzeidl- c) se permitira en Chile la importaci6n de mercaderias en
nung oder Umhüllung deutsche Altrechte Verwendung cuya producci6n, marca o envase se hace uso de derechos
finden, ist in Chile zulässig mit Ausnahme derjenigen, alemanes antiguos, con excepci6n de aquellas cuyos derechos
deren Redlte durdl Verfügungen der Chilenischen Regie- fueron transferidos a terceras personas por disposiciones del
rung nadl dem 23 Dezember 1943 auf dritte Personen über- Gobierno de Chile con posterioridad al 23 de diciembre de
tragen worden sind, es sei denn, daß sidl die Erwerber 1943, a menos que se hubiera llegado a acuerdo entre los
mit den deutsdlen Eigentümern über den Gebraudl solcher adquirentes y los propietarios alemanes sobre el uso de tales
Redlte verständigt haben sollten. • derechos.
Die Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwortnote, Esta nota, juntamente con s~1 contestaci6n, se considerara
soll als bindender Bestandteil des heute zwisdlen unseren Län- parte integrante del Tratado de comercio concertado con fecha
dern abgesdllossenen Handelsvertrages betradltet werden. de hoy entre nuestros dos paises.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdrudc meiner Reitern al sefior C6nsul General las seguridades de mi mas
vorzüglidlen Hodladltung. distinguida consideraci6n.
gez. Dr. Ludwig Imhoff firmado: Dr. Ludwig Imhoff
Al Sefior
Herrn Camilo Riccio
Camilo Riccio
Generalkonsul von Chile
C6nsul General de Chile en Alemania
Hier
Presente
Consulado General de Chile Consulado General de Chile
Hamburg, den 2. Februar 1951 Hamburgo, 2 de Febrero de 1951.
Herr Vorsitzender! Sefior Presiden te:
Die habe die Ehre, Ihre Note vom heutigen Tage mit fol- Tengo la honra de acusarle recibo de Ja nota de esta misma
gendem Wortlaut zu bestätigen: fecha, que textualmente dice:
,,Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie- „ Tengo el honor de expresarle que rni Gobierno desearia
rung es begrußen würde, wenn in bezug auf Erfindungs- se consideren como parte integrante del Tratado de Comercio
patente, Gebrauchsmuster Muster und Modelle und Waren- entre la Republica de Chile y la Republica Federal de Ale-
zeidlen di2 nadlstehenden Grundsätze als wesentlicher mania, las siguientes normas referentes a patentes de inven-
Bestandteil des Handelsvertrages zwischen der Republik ci6n, modelos industriales, muestras y modelos y marcas
Chile und der Bundesrepublik Deutschland angesehen comerciales:
würden:
a) Jeder der Hohen Vertragsdlließenden Teile gew;ihrt den ,,a) cada una de las Allas Partes Contratantes otorgara.
natürlichen und juristischen Personen des anderen Teiles el tratamiento nacional a las personas naturales y juridicas
in bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Erneuerung de la otra Parte en lo que respecta a la adquisici6n, posesi6n
von gewerblichen Schutzrechten (Erfindungspatente, Gc- y renovacion de los derechos de Propiedad Industrial (pa-
braudlsmuster, Muster und Modelle, Warenzeichen) In- tentes de invenci6n, modelos industriales, muestras y mo•
länderbehandlung. de los y marcas comerciales);
b) Die gewerblichen Schutzrechte, die in Chile zugunsten „b) los derechos de propiedad industrial inscritos en Chile
von deutsdlen natürlidlen oder juristischen Personen a favor de personas naturales o juridicas alemanas con
bereits vor dem 23. Dezember 1943 eingetragen worden anterioridad al 23 de diciembre de 1943 (derechos alernanes
sind (deutsdle Altrechte), werden in Chile von seiten antiguos), no seran objeto en Chile por parte del Estado
des Staates nicht Gegenstand neuer Beschlagnahmen, de nuevos embargos, confiscaciones o transferencias a ter-
Einziehungen oder Ubertragungen auf dritte Personen ceras personas, y
sein.
c) Die Einfuhr von Waren, bei deren Herstellung, Kenn- „c) sc permitira en Chile la importaci6n de mercaderias
zeidlnung oder Umhüllung deutsche Altrechte Verwen- en cuya producci6n, marca o envase se hace uso de
dung finden, ist in Chile zulässig mit Ausnahme der- derechos alemanes antiguos, con excepci6n de aquellas
jenigen, deren Redlte durdl Verfügungen der Chile- cuyos derechos fueron transferidos a terceras personas por
nisdlen Regierung nach dem 23. Dezember 1943 auf dritte disposiciones del Gobierno de ChiJe con posterioridad al
Personen übertragen worden sind, es sei denn, daß sich 23 de diciembre de 1943, a menos que se hubiera llegado a
die Erwerber mit den deutsdlen Eigentümern über den acuerdo entre los adquirentes y los propietarios alemanes
Gebrauch soldler Redlte verständigt haben sollten. sobre el uso de tales; derechos.
Nr. 2-Tag der- Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952 331
Die Note, zusammen mit der dazugehörigen Antwortnote, ,,Esta nota, juntamente con su contestacion< se consi-
soll als bindender Bestandteil des heute zwischen unseren derara parte integrante del Tratado de Comercio conccrtado
Ländern abgeschlossenen Handelsvertrages betrachtet werden. con fecha de hoy entre nucstros dos paiscs.
Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner „Reitern al sefior C6nsul General, las seguridadcs de
vorzüglichen Hochachtung." mi mas distinguida consideraci6n."
ld1 beehre mich, Ihnen zum Ausdruck zu bringen, daß die Me complazco en expresarle la conformidad del Gobierno de
Regierung der Republik Chile mit dem in der vorerwähnten la Repl'.1blica de Chile a lo propuesto en la nota preinserta.
Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Reitern a Ud., sefior Presidentc, las seguridades de mi
vorzüglichen Hochachtung. consideracion· mas distinguida.
gez. Camilo Riccio firmado: Camilo Riccio
Al Sefior
An den
Dr. Ludwig lmhoff
Herrn Vorsitzenden der Deutschen Delegation Presidente de la Delegation Alemana
Hier Present~
Auch für den Jahrgang 1951 werden
Einbanddecken
geliefert und zwar je für Teil 1 und Teil II
(Ausführung wie im Vorjahr, l lalbleinen, Rücken mit Goldschrift).
PREISE
je Einbanddecke (Teil 1) 2.00 DM zuzüglid1 0.50 DM Porto und Verpackung.
je Einbanddecke (Teil II) 1.80 DM zuzüglich 0.50 DM Porto und Verpackung.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Bundesanzeiger
Köln 834 00 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die Bestellung
aufzugeben.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Das „Deutsche Han,dels-Ärffliv"
herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft
erscheint ab Januar 1952 zweimal monatlich
in erweitertem Umfang, ohne Bezugspreiserhöhung!
Zu beziehen im Abonnement zum vierteljährlichen Bezugspreis von DM 70.-.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Soeben erschienen als Sonderdrnck des Bundesanzeigers
Das neue Einfuhrverfahren
ab 1. Januar 1952
DIN A 4, broschiert, 132 Seiten, Preis DM 3.- zuzüglich Versandgebühren.
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erbeten.
C•as Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil 1 - DM 4.00. für Teil II = DM 3.00 fzuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstüdte je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lag des .Bundesan:leiger• In Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83400 - Herausqeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger -Verlags - GmbH„
Bonn1Köln. Druc:k: Kölner Presscdruc:k GmbH., l<öln, Breite Straße 70.