953
Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 2. 0 k lobe r I 9 5 2 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
13. 9. 52 Bekanntmadrnnq zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1()34 über den qeqenseitiqen
Schutz qeqen das Denquefieber . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
30. 9. 52 Berichtiqunq zum Gesetz vom 7. Auqust 19.52 über die Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
Bekanntmachung
zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934
über den gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber.
Vom 13. September 1952.
Zwischen der Regierung der· Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachstehend
genannten Staaten ist durch Notenwechsel Ein-
verständnis darüber festgestellt worden, daß das
am 25. Juli 1934 in Athen abgeschlossene Inter-
nationale Abkommen über den gegenseitigen Schutz
gegen das Denguefieber (Reichsgesetzbl. 1936 II
S. 235) mit Wirkung vom 1. Mai 1952 im Verhältnis
- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
nachstehend genannten Staaten gegenseitig wieder
angewendet wird:
Ägypten, Dänemark, Frankreich und Algerien,
Tunesien, Marokko (französische Zone), Griechen-
land, Südafrikanische Union, Türkei.
Jugoslawien ist mit Wirkung vom 2. September
1952 dem Abkommen beigetreten.
Bonn, den 13. September 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein ·
Berichtigung zum Gesetz vom 7. August 1952
über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Bundesgesetzbl. II S. 685).
Artikel III lautet:
.Die Konvention gilt im gesamten Geltungs-
bereich des Grundgesetzes."
Der bisherige Artikel III erhält die tJberschrift:
• Artikel IV".
Bonn, den 30. September 1952.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
953
Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 2. 0 k lobe r I 9 5 2 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
13. 9. 52 Bekanntmadrnnq zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1()34 über den qeqenseitiqen
Schutz qeqen das Denquefieber . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
30. 9. 52 Berichtiqunq zum Gesetz vom 7. Auqust 19.52 über die Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
Bekanntmachung
zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934
über den gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber.
Vom 13. September 1952.
Zwischen der Regierung der· Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachstehend
genannten Staaten ist durch Notenwechsel Ein-
verständnis darüber festgestellt worden, daß das
am 25. Juli 1934 in Athen abgeschlossene Inter-
nationale Abkommen über den gegenseitigen Schutz
gegen das Denguefieber (Reichsgesetzbl. 1936 II
S. 235) mit Wirkung vom 1. Mai 1952 im Verhältnis
- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
nachstehend genannten Staaten gegenseitig wieder
angewendet wird:
Ägypten, Dänemark, Frankreich und Algerien,
Tunesien, Marokko (französische Zone), Griechen-
land, Südafrikanische Union, Türkei.
Jugoslawien ist mit Wirkung vom 2. September
1952 dem Abkommen beigetreten.
Bonn, den 13. September 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein ·
Berichtigung zum Gesetz vom 7. August 1952
über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Bundesgesetzbl. II S. 685).
Artikel III lautet:
.Die Konvention gilt im gesamten Geltungs-
bereich des Grundgesetzes."
Der bisherige Artikel III erhält die tJberschrift:
• Artikel IV".
Bonn, den 30. September 1952.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer sygtematischen Obersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge
des Bundesgesetzblattes.
Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM t .30 zuzüglich DM 0.30 Porto und
Verpackung.
Bestellungen ·sind zu richten an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KULN/RH., POSTFACH
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich. -den Betraq auf Postscheckkonto Köln
83,1 000 unter Anqabe der Bestellunq auf dem Postschedcabschnitt einzuzahlen.
Das Bundesgesetzblatt erscheint 1D 1wel gesonderten Teilen - Tell I und Tell II. - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljibrllt:b für Teil I - DM 4.00, für Teil II - DM 3.00 fzuzügltdl Zustellgebühr). - BinzelstQdte je angefangene 24 ~lten DM 0.40
rzuzügltdl Versandgebübreo DM 0.101. - Zusendunq einzelner StQdte per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postsdledtkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 399 - Herausgeber: Der Bundesminister der JusU&. Verlag: Bundes-
anzeiger-Verlags-GmbH., BonotKöln. Druck: Kölner Pressedrudt GmbH., Köln, Breite Straße 10,