728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
,,
Erstes Zusatzabkommen zum Zollvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951
(Regelung des Zollveredelungsverkehrs mit der Schweiz)
A - Deutsche Zugeständnisse II. Gewebe:
Im Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Zollwert DM 2 921 246;
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 hiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz
wild die Anlage A folgendermaßen ergänzt: (1400/o von DM 2 921 246 =) DM 4 089 744.
TEIL 1: III. Tülle und Gewirke:
Hinter der Tar;f-Nr. 4911 ist einzufügen:
Zollwert DM 66 355;
A 11 g e m e i n e A n m e r k u n g e n z u m A b s c h n i t t XI hiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz
1. Garne inländischer Erzeugung der Kapitel 50 und 52, die (3000/o von DM 66 355 =) DM 199 065.
nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder-
eingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1708/o Von diesen Kontingenten werden jeweils im ersten Kalender~
der nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver- · halbjahr bis zu 600/o und im zweiten Kalenderhalbjahr 400/o
-edelnden Lande im Kalenderjahr 1951 . • • . . . • frei verteilt werden. Im ersten Kalenderhalbjahr nicht ausgenutzte
Teilbeträge können bis zum Ende des Kalenderjahres über-
2. Gewebe inländischer· Erzeugung der Kapitel 50, 52, 53 und 55, tragen werden.
die nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder-
eingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1409/o Die Kontingente werden durch die die Kontingente verwal-
der nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver- tende Zollstelle nach Prüfung der Angemessenheit der An-
träge mittels Kontingentscheinen verteilt. Zollfreiheit nach
edelnden Lande im Kalenderjahr 1951 . . . . . . ·. frei diesem Abkommen wird gewährt, wenn bei der Zollabferti-
3. Tülle inländischer Erzeugung der Tarif-Nm. 58 Of! und 58 09 gung der gemäß diesen Bestimmungen veredelten Waren
sowie Gewirke inländischer Erzeugung der Tarif-Nr. 60 01, ein gültiger Kontingentschein vorgelegt wird. Auf diesem
Absätze D 1 und aus E (aus Kunstseide oder Baumwolle), wird der zollfrei bleibende Zollmehrwert zollamtlich ab-
die nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder- geschrieben.
t?ingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 3000/o 4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann das
der nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver-
,edelnden Lande im Kalenderjahr 1951 • • • • . . . frei Zugeständnis hinsichtlich der Gewirke zollinländischer Er-
zeugung der Tarif-Nr. 60 01, Absätze D 1 und aus E, sowie
TEIL II: hinsichtlich der synthetischen Garne zollinländischer Erzeu-
Hinter der Bestimmung zu Tarif-Nr. 48 27 ist einzufügen: gung der Tarif-Nr. 52 01, Abs. A, durch Erklärung gegenüber
der Schweizerischen Regierung zurückziehen. Die Erklärung
~u den Allgemeinen Anmerkungen zum wird frühestens einen Monat nach ihrer Obermittlung an die
A b s c h n i t t XI Schweizerische Regierung wirksam, sie kann aber frühestens
1. Die Zollbegünstigung gilt nur für solche Garne, Gewebe, mit Wirkung ab 1. Januar 1953 abgegeben werden.
Tülle und Gewirke, die in einem genehmigten passiven Ver-
edelungsverkehr ausgeführt worden sind. B - Sdlweizerlsdie Zugeständnisse
2. Als Veredelung gelten die nachstehend aufgeführten und Den deutschen Zugeständnissen entspricht auf schweizerischer
ihnen ähnliche Arbeiten: Seite die Zusidlerung über die autonome Handhabung der
schweizerischen Zollvorschriften für den schweizerisch-passiven
bei Garnen: zollfreien Veredelungsverkfhr gemäß Briefwechsel IV a/b vom
Bedrucken, Bleichen, Erschweren (Beschweren}, Färben, 25. April 1952 zwischen den Vorsitzenden der beiden Dele-
Kreppen, Merzerisieren, Schlichten, Winden (Haspeln, gationen.
Spulen), Zetteln, Zwirnen;
C - Inkrafttreten
bei Geweben:
Appretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Erschweren Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung durch die
(Beschweren), Färben, Merzerisieren, Prägen, Rauhen, beiderseitigen Regierungen. Es tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.
Transparieren; Im Falle grundlegender Änderung der Ausgangsbedingungen,
die diesem Abkommen zugrunde liegen, ist jede der vertrag-
bei Tüllen: 1
schließenden Parteien berechtigt, die Oberprüfung und An-
Appretieren, Bedrucken, Bleichen, Färben; f passung ihrer Zugeständnisse zu verlangen.
bei Gewirken: 1 Dieses Zusatzabkommen kann unabhängig vom Zollvertrag
Appretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Färben; vom 20. Dezember 1951 mit einer Frist von drei Monaten zum
Rauhen, Scheren. Ende eines Kalendervierteljahres, erstmalig am 31. Dezember
3. Der Berechnung des Höchstbetrages für die nach Veredelung 1952, gekündigt werden.
im passiven Veredelungsverkehr wiedereingebrachten "Y'Ja„ Die Abwicklung von Veredelungsgeschäften, für welche Kon-
ren der Kapitel 50, 52, 53, 55, 58 und 60 werden _die Ang"ben tingentscheine vor Ablauf des Abkommens erteilt worden sind,
der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1951 über die ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet.
Nrn. 391, 392, 394, 395, 398, 403, 407, 408, 445, 446, 448, 455,
-t56, 505 A, C, H, J, K, L, 450, 452, 409 A, 458 des Zolltarifs Geschehen zu Bonn am 25. April 1952 in zwei Ausfertigungen.
von 1902 und über die Nm. 50 03, 50 04, 52 01, 50 09, 50 10,
50 11, 50 12, 52 04, 52 05, 53 06, 53 07, 55 06, 55 07, 55 08, Für die Regierung der
.55 09, 58 08, 58 09, 60 01 D 1 und aus E des Zolltarifs von Bundesrepublik Deutschland
l 951 zugrunde gelegt.
Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat auf Grund der gezeichnet:
amtlichen Unterlagen folgende Zollwerte für den passiven Mueller-Graaf
Veredelungsverkehr mit der Schweiz in Waren der vor-
stehend genannten Kapitel ermittelt: Für die
I. Garne: Schweizerische Regierung
Zollwert DM 128 115; gezeichnet:
hiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz
(1708/e von DM 128115 =) DM 217 795. Schaffner
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den-2. September 1952 727
Brief JVa „Anläßlich der deutsch-schweizerischen Verhandlungen ist
.zum Handelsabkommen vom 25. April 1952 übereinstimmend der Wunsch zum Ausdruck gebracht wor-
den, de_n gegenseitigen zollfreien Textilveredelungsverkehr
Der Vorsitzende über den 1. Juli 1952 hinaus weiterzuführen.
der Sdlweizerisdlen Delegatiqn
Di•e Deutsche Delegation hat· davon Kenntnis gegeben,
Bonn, den 25. April 1952 daß der deutsch-passive zollfreie Veredelungsverkehr ab
Herr Vorsitzender,. 1. Juli 1952 durch einen. Zusatz in der Anlage A (Zölle bei
der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) zum
Anläßlidl der deutsch-sdlweizerisdlen Verhandlungen ist Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geregelt wird. Danach
übereinstimmend der Wunsdl zum Ausdruck gebracht wor- werden deutscherseits für Garne, Gewebe, Tülle und Ge-
den, den gegenseitigen zollfreien Textilveredelungsverkehr wirke, die zur Veredelung in die Schweiz geschickt werden,
über den 1. Juli 1952 hinaus weiterzuführen. · im Betrage von jährlich 4,5 Millionen DM zollfreie Kon-
Die Deutsdle Delegation hat davon Kenntnis gegeben, tingente und Devisenbewilligungen erteilt.
daß der deutsdl-passive zollfreie Veredelungsverkehr ab
1. Juli 1952 durdl einen Zusatz In der Anlage A (Zölle bei Im Sinne der Gegenleistung zu dieser deutschen Zusage
der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) zum gewährleist~t die Schweiz die Zulassung des schweizerisch-
Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geregelt wird. Danach passiven zollfreien Veredelungsverkehrs nach bisheriger
werden deutscherseits für Garne, Gewebe, Tülle und Ge- Praxis, und zwar im besonderen:
wirke, die zur Veredelung in die Sdlweiz gesdlickt werden, a) die Weiterführung des Leistungssystems im schweize-
im Betrage von jährlich 4,5 Millionen DM zollfreie Kon- risch-passiven zollfreien Druckveredelungsverkehr, nach
tingente und Devisenbewilligungen erteilt, welchem die Verwendung von 50°/o der durch die ein-
Im Sinne der Gegenleistung zu dieser deutsdlen Zusage zelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlanddruckum-
gew,ährleistet die Sdlweiz die Zulassung des sdlweizerisch- sätze (in m) an das Ausland im passiven zollfreien
passiven zollfreien Veredelungsverkehrs nadl bisheriger Veredelungsverkehr zulässig ist;
Praxis, und zwar im besonderen:
a) die Weiterführung des Leistungssystems im sdlweize- b) die unbeschränkte Zulassung des schweizerisch-passiven
risdl-passiven zollfreien Druckveredelungsverkehr, nach zollfreien Univeredelungsverkehrs für Seiden-, Zell-
weldlem die Verwendu~g v_pn 50°/, der durdl die ein- woll- und Kunstseidengewebe;
zelnen Beredltigteri nadlgewiesenen Inlanddructrnrn- c) die Zulassung des schweizerisch-passiven zollfreien Uni-
sätze (in m) an das Ausfand im passiven zollfrei~n veredelungsverkehrs für andere Gewebe sowie für
Veredelungsverkehr zulässig ist; Garne, Bänder und Gewirke, soweit ein technisches
b) die unbeschränkte Zulassung des sdlweizerisdl-passi ven Bedürfnis nachgewiesen werden kann.
zollfreien Univer~delungsverkehrs für Seiden-, Zell-
woll- und Kunstseidengewebe; Die Schweizerische Delegation nimmt zur Kenntnis, daß -
c) die Zulassung des schweizertsdl-passiven zollfreien Uni- sofern die Ratifikation des Zusatzes in der Anlage A zum
veredelungsverkehrs für andere Gewebe sowie für Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 deutscherseits bis zum
Garne, Bänder und Gewiike, soweit ein tedmisd1es 1. Juli 1952 nicht möglich sein sollte - die Zollfreiheit im
Bedürfnis nachgewiesen werden kann. deutsch-passiven Veredelungsverkehr bis zum Inkrafttreten
des erwähnten Zusatzes sichergestellt werden wird.•
Die Sdlweizerisdle Delegation nimmt zur Kenntnis, daß -
sofern die Ratifikation des Zusatzes in der Anlage A zum Ich erkläre mich mit diesen Ausführungen einverstanden.
Zollvertrag vom 29. Dezember 1951 deutsdlerseits bis zum
1. Juli 1952 nicht möglidl sein sollte - die Zollfreiheit im Die Deutsche Delegation stellt in Ergänzung des Zusatzes
deutsch-passiven Veredelungsverkehr bis zum Inkrafttreten 'in der Anlage A zum deutsch-schweizerischen Zollvertrag
des erwähnten Zusatzes sidlergestellt werden wird. vom 20. Dezember 1951 fest:
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausd;uck meiner 1. Deutscherseits wird anerkannt, daß die Voraussetzunqen
ausgezeidlneten Hodladltung. im Sinne des § 144 Absatz 2 Satz 1 der AllgemeinF,ll
Zollordnung für die Bewilligunq deutsch-passiver zoll-
gez. Sdlaffner freier Veredelungsgeschäfte gemäß Zusatz zu Anlage A
des Zollvertrages vom 20. Dezember 1951 als vorhanden
An den Vorsitzenden anzusehen sind.
der Deutschen Delegation
2. Als Garne, Gewebe, Tüll und Gewirke inländisd1er Er-
Herm Ministerialrat zeugung gemäß Abschnitt A Teil I Ziffern 1 bis- 3 des
Dr. Mueller-Graaf erwähnten Zusatzes, gelten auch Waren ausländisd1er
; Bona. Herkunft, die durch Bearbeitung im freien Verkehr des
Zollinlandes eine wirtschaftlich gerechtfertigte und
wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit im Sinne
von § 56 des Zollgesetzes erfahren haben. Sengen und
Auswaschen erfüllen diese Bedingungen nicht.
Brief IVb Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner
.zum Handelsabkommen vom 25. April 1952 · ausgezeichneten Hochachtung .
• gez. Mueller-Graaf
Der Vorsitzende
der Deutsdlen Deleg~tion
'An den
Bonn, ~~ 25. April 1952
Vorsitzenden der ·Schweizerisdlen Delegation
Herr Vorsitzender,
Herrn Fürsprech Sdlaffner,
ldl b~tätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens
lautend wie folgt: z. Zt. Bonn
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmadlung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsdlland
. zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Vom 26. August 1952.
Auf Grund des Artikeis 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu den Abkommen über den Internatio-
nalen Währungsfonds (lntemational Monetary Fund}
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (International Bank for Recon-
struction and Df::velopment) - Bundesgesetzbl. II
S. 637 - wird hiermit bekanntgemacht, daß der Bevoll-
~ächtigte der Bundesrepublik Deutschland die bei-
den Abkommen, deren Wortlaut als Anlage zum
Gesetz veröffentlicht ist, am 14. August 1952 in
Washington unterzeichnet und bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika die Urkunden
hinterlegt hat. in denen erklärt wird, daß die Bundes-
regierung die Abkommen annimmt und alle erfor-
derlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr
gemäß diesen Abkommen obliegenden Verpflich-
tungen erfüllen zu können. ,
Das Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds ist demnach nach seinem Artikel XX
Abschnitt 2 (b) und das Abkommen über die Inter-
nationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 (b) am 14. August
1952 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft getreten.
Bonn, den 26. August 1952.
Der Bundes mini s t er des Auswärtig e.n
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über ·die _Wiederanwendung
des Haager Zivilprozeßabkommens vom 17. Juli 1905
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 25. August 1952.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und det Königlich Belgischen Regierung
ist durch Notenwechsel vom 13./14. August 1952 in
Bonn Einverständnis darüber festgestellt worden,
daß das am 17. Juli 1905 in Den Haag geschlossene
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl.
1909 S. 409) mit Wirkung vom 1. September 1952
an im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien gegen-
seitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 25. August 1952.
D e r B u n d e s m i n i s t-e r d e s A u s w ä r t i g e n
In Vertretung
Hallstein
Das Bundesgesetzblatt er5cheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur d•uch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3 PO fzuzüq!id1 Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lag des .Bundesanzeiger" in Bonn oder• in Köln Rh Zu5endunq eiTI?elner '3tücke per. Streifband qegen_ V0reinsendung des erl~rderlic.ben Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - flerausqeber Der Bundesm1n1ster dpr Ju5t1z Verlag: Bundesanze1ger-Vedag1-Gmbl-l.,
Bonn. Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmlJH., Köln, Breite Straße 70.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmadlung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsdlland
. zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Vom 26. August 1952.
Auf Grund des Artikeis 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu den Abkommen über den Internatio-
nalen Währungsfonds (lntemational Monetary Fund}
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (International Bank for Recon-
struction and Df::velopment) - Bundesgesetzbl. II
S. 637 - wird hiermit bekanntgemacht, daß der Bevoll-
~ächtigte der Bundesrepublik Deutschland die bei-
den Abkommen, deren Wortlaut als Anlage zum
Gesetz veröffentlicht ist, am 14. August 1952 in
Washington unterzeichnet und bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika die Urkunden
hinterlegt hat. in denen erklärt wird, daß die Bundes-
regierung die Abkommen annimmt und alle erfor-
derlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr
gemäß diesen Abkommen obliegenden Verpflich-
tungen erfüllen zu können. ,
Das Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds ist demnach nach seinem Artikel XX
Abschnitt 2 (b) und das Abkommen über die Inter-
nationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 (b) am 14. August
1952 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft getreten.
Bonn, den 26. August 1952.
Der Bundes mini s t er des Auswärtig e.n
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über ·die _Wiederanwendung
des Haager Zivilprozeßabkommens vom 17. Juli 1905
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 25. August 1952.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und det Königlich Belgischen Regierung
ist durch Notenwechsel vom 13./14. August 1952 in
Bonn Einverständnis darüber festgestellt worden,
daß das am 17. Juli 1905 in Den Haag geschlossene
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl.
1909 S. 409) mit Wirkung vom 1. September 1952
an im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien gegen-
seitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 25. August 1952.
D e r B u n d e s m i n i s t-e r d e s A u s w ä r t i g e n
In Vertretung
Hallstein
Das Bundesgesetzblatt er5cheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur d•uch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3 PO fzuzüq!id1 Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lag des .Bundesanzeiger" in Bonn oder• in Köln Rh Zu5endunq eiTI?elner '3tücke per. Streifband qegen_ V0reinsendung des erl~rderlic.ben Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - flerausqeber Der Bundesm1n1ster dpr Ju5t1z Verlag: Bundesanze1ger-Vedag1-Gmbl-l.,
Bonn. Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmlJH., Köln, Breite Straße 70.