605
Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1952 Nr. 11
Tag In h a I t: Seite
25.6. 52 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 !Haus-
haltsgeseh 1952} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
5.6.52 Bekanntmachung über Verbindlichkeiten aus den vom Deutschen Reich ratifizierten Ub'c)rein-
kommen deI Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 607
29. 5.52 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-türkischer Vorkriegsverträge . . . . . 608
19. 6. 52 Bekannl.mü1:hung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages
und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-
ausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952).
Vom 25. Juni 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) bei Ansätzen der Einnahmen und der fort-
schlossen: dauernden Ausgaben des Bundeshaushalts 1951
§ 1 Unstimmigkeiten des Wortlauts von Zweck-
bestimmungen beseitigen sowie die Erläute-
Der durch Gesetz vom 7. Dezember 1951 (Bundes- rungen ändern, soweit dies zur Anpassung an
gesetzbl. II S. 201) festgestellte Bundeshaushalts- die im Rechnungsjahr 1952 bestehenden Ver-
plan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich des hältnisse erforderlich ist.
noch festzustelJenden Nachtrags zum Bundeshaus-
haltsplan für das Rechnungsjahr 1951 (Bundeshaus-
halt 1951) gilt auch als Haushaltsplan für das Rech- § 4
nungsjahr 1952, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ( 1) Die Leistung von einmaligen Ausgaben und
etwas anderes ergibt.
von Ausgaben des außerordentlichen Haushalts
§ 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen.
( 1} Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 11 und 13
des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaus- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ennäch-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1951 finden auch tigt, im Rahmen der Gesamtsumme der Ansätze
im Rechnungsjahr 1952 Anwendung, soweit sich a) für einmalige Ausgaben,
nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. § 10
des genannten Gesetzes findet für das Rechnungs- b) für Ausgaben des außerordentlichen Haus-
jahr 1952 entsprechende Anwendung. halts
(2) Die Deutsche Bundespost hat auf die ihr im jedes Einzelplans des Bundeshaushalts 1951 für das
Rechnungsjahr 1952 nach dem Gesetz zur Verein- Rechnungsjahr 1952 an Stelle solcher Ansätze, die
fachung und Verbilligung der Verwaltung vom nach dem Inhalt ihrer Zweckbestimmung für das
27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 130) obliegen- Rechnungsjahr 1952 ganz oder teilweise entfallen,
den Ablieferungen vom 1. April 1952 ab am anderweite Ansätze und Zweckbestimmungen für
15. jeden Monats monatliche Abschlagszahlungen einmalige Ausgaben und Ausgaben des außer-
von je 13 000 000 Deutsche Mark zu leisten. ordentlichen Haushalts festzusetzen. So;eit hierbei
für eine Zweckbestimmung insgesamt Beträge von
§ 3 mehr als 300 000 Deutsche Mark festgesetzt wer-
den sollen, bedarf es außerdem der Zustimmung
Der Bundesminister der Finanzen kann für das des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
Rechnungsjahr 1952 tages auf Vorschlag des Bundesministers der Finan-
a} Ansätze der fortdauernden Ausgaben des zen. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch in den
Bundeshaushalts 1951 ganz oder teilweise sper- Fällen des Absa.tzes 2.
ren, soweit sie nach dem - besonderen Inhalt (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
ihrer Zweckbestimmung oder Erläuterung für tigt, bei Ansätzen für einmalige Ausgaben und für
eine nochmalige Aufnahme in den Bundeshaus- Ausgaben des außerordentlichen Haushalts, soweit
haltsplan für das Rechnungsjahr 1952 nicht sie nicht nach Absatz 2 für das Rechnungsjahr 1952
mehr in Betracht kommen; entfallen, Unstimmigkeiten des Wortlauts von
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Zweckbestimmungen zu beseitigen sowie die Erläu- sollen, können sie auf Vorschlag des Bundes-
terungen zu ·ändern, soweit dies zur Anpassung an ministers der Finanzen durch den Haushaltsaus-
die im Rechnungsjahr 1952 bestehenden Verhält- schuß des Deutschen Bundestages vorweg bewilligt
nisse erforderlich ist. werden.
§ 6
§ 5
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
11) Auf Ansätze für fortdauernde Ausgaben, die
im Bundeshaushalt 1951 nur für einen Teil des tigt, zur Deckung von Ausgaben des außerordent-
lichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1951 Geld-
Rechnungsjahres oder aus anderen Gründen nicht
mittel im Wege des Kredits, dessen Nennbetrag
mit einem vollen Jahresbedarf veranschlagt worden
die Summe von 2 243 708 650 Deutsche Mark nicht
sind, dürfen mit Zustimmung des Bundesministers
überschreiten darf, zu beschaffen.
der Finanzen Vorwegverausgabungen auf einen
Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Rech- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
nungsjahr 1952 bis zu der einem vollen Jahres- tigt, zur Deckung von Ausgaben des außerordent-
bedarf entsprechenden Höhe geleistet werden. lichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1952 Geld-
mittel im Wege des Kredits, dessen Nennbetrag die
(2) Ausgaben für neue Dienststellen oder Einrich-
Summe von 2 243 708 650 Deutsche Mark nicht über-
tungen, für die im Bundeshaushalt 1951 keine Mittel
schreiten darf, zu beschaffen.
veranschlagt sind, dürfen nur insoweit geleistet
werden, als sie in einem Nachtrag zum Bundeshaus- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
haltsplan für das Rechnungsjahr 1952 aufgenommen tigt, die nach den Absätzen 1 und 2 auszugebenden
werden solJen und der Haushaltsausschuß des Schuldurkunden mit Prämien auszustatten. Für diese
Deutschen Bundestages auf Vorschlag des Bundes- Schuldurkunden ist die Zulässigkeit des Aufgebots-
ministers der Finanzen einer Vorwegverausgabung verfahrens nach § 799 BGB ausgeschlossen.
zugestimmt hat.
§ 7
(3) Im übrigen bedarf eine auf einen Nachtrag
zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
1952 vorzunehmende Vorwegverausgabung von tigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Mitteln, die für neue Aufgaben oder bei wesent- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
licher Erweiterung bestehender wichtiger Aufgaben erlassen.
erforderlich werden, der Zustimmung des Bundes-
ministers der Finanzen. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet ent- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
sprechende Anwendung. · t_igt, den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungs-
jahr 1952, wie er sich aus diesem Gesetz und aus
(4) Soweit für neue Dienststellen oder Einrich- einem gesetzlich festzustellenden Nachtrag zum
tungen oder für neue Aufgaben oder bei wesent- Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952
licher Erweiterung bestehender wichtiger Aufgaben ergibt, bekanntzugeben.
Stellen für planmäßige Beamte erforderlich werden, § 8
die im Bundeshaushalt 1951 nicht veranschlagt sind
und in einen Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952
für das Rechnungsjahr 1952 aufgenommen werden in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
A·d e n au er
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1952 607
Bekanntmachung
über Verbindlichkeiten aus den vom Deutschen Reich ratifizierten Obereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation.
Vom 5. Juni 1952.
Im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in die und Ratifikationsbekanntmachung vom 9. De-
Internationale Arbeitsorganisation am 12. Juni 1951 zember 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 754 -l,
hat sich die Bundesrepublik bereit erklärt, die Ver- 10. Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlaß von
pflichtungen aus den nachstehend bezeichneten, vom Berufskrankheiten von 1925 (Gesetz vom
Deutschen Reich ratifizierten Obereinkommen für
21. Juli 1928 - Reichsgesetzbl. II S. 509/510 -
die Bundesrepublik Deutschland insowei_t als ver-
und Ratifikationsbekanntmachung von 27. De-
bindlich anzusehen, als diese Verpflichtungen im
zember 1928 - Reichsgesetzbl. 1929 II S. 14 -),
Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ent-
standen sind oder entstehen. 11. Nr. 19 über die Gleichbehandlung einheimischer
und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
1. Nr. 2 über die Arbeitslosigkeit von 1919 (Ge-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen von 1925
setz vom 25. Mai 1925 - Reichsgesetzbl. II
(Gesetz vom 21. Juli 1928 - Reichsgesetzbl. II
S. 162 - und Ratifikationsbekanntmachung
S. 509 - und Ratifikationsbekanntmachung vom
vom 30. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. II S. 737 -),
27. Dezember 1928 --:- Reichsgesetzbl. 1929 II
2. Nr. 3 betreffend die Besdiäftigung der Frauen s. 13 -),
vor und nach der Niederkunft von 1919 (Gesetz
12. Nr. 22 über den Heuervertrag der Schiffsleute
vom 16'. Juli 1927 - Reichsgesetzbl. II S. 497 -
von 1926 (Gesetz vom 24. Juli 1930 - Reichs-
und Ratifikationsbekanntmachung vom 26. No-
gesetzbl. II S. 987 - und Ratifikationsbekannt-
vember 1927 -:-- Reichsgesetzbl. II S. 1124 -),
machung vom 10. Oktober 1930 - Reichsgesetz-
3. Nr. 7 über das Mindestalter für die Zulassung blatt II S. 1230 -),
von Kindern zur Arbeit auf See von 1920 (Ge-
13. Nr. 23 über die Heimschaffung der Schiffsleute
setz vom 30. Mai 1929 - Reichsgesetzbl. II
von 1926 (Gesetz vom 14. Januar 1930 - Reichs-
S. 383 - und Ratifikationsbekanntmachung vom
gesetzbl. II S. 12 - und Ratifikationsbekannt-
9. Dezember 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 753 -),
machung vom 3. April 1930 - Reichsgesetzbl. II
4. Nr. 8 über die Gewährung einer Entschädigung s. 713 -),
für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch von 14. Nr. 24 betreffend die, Krankenversicherung der
1920 (Gesetz vom 24. Dezember 1929 - Reichs-
Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der
gesetzbl. II S. 759 - und Ratifikationsbekannt-
Hausgehilfen von 1927 (Gesetz vom 28. Oktober
machung v.om 27. März 1930 - Reichsgesetz-
1927 - Reichsgesetzbl. II S. 887 - und Rati-
blatt II S. 689 -),
fikationsbekanntmachung vom 27. Dezember
5. Nr. 9 über die Stellenvermittlung für Seeleute 1928 - Reichsgesetzbl. 1929 II S. 13 -},
von 1920 (Gesetz vom 25. Mai 1925 - Reichs-
15. Nr. 25 betreffend die Krankenversicherung der
gesetzbl. II S. 166 - und Ratifikationsbekannt-
Arbeitnehmer in der Landwirtschaft von 1927
machung vom 30. Juli 1925 - Re{ ilsgesetzbl. II
s. 737 -), (Gesetz vom 28. Oktober 1927 - Reichsgesetz-
blatt II S. 887/889 - und Ratifikationsbekannt-
6. Nr. 11 über das Vereins- und Koalitionsrecht machung vom 27. Dezember 1928 - Reichs-
der landwirtschaftlichen Arbeiter von 1921 (Ge- gesetzbl. 1929 II S. 13 -),
setz vom 25. Mai 1925 - Reichsgesetzbl. II
16. Nr. 26 über die Einrichtung von Verfahren zur
S. 171 - und Ratifikationsbekanntmachung vom
Festsetzung von Mindestlöhnen von 1928 (Ge-
30. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. II S. 738 -),
setz vom 10. Mai 1929 - Reichsgesetzbl. II
7. Nr. 12 über die Entschädigung der Landarbeiter S. 375 - und Ratifikationsbekanntmachung vom
bei Arbeitsunfällen von 1921 (Gesetz vom 9. Dezember 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 753 -),
25. Mai 1925 - Reichsgesetzbl. II S. 174 - und
17. Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schwe-
Ratifikationsbekanntmachung vom 30. Juli 1925
ren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken von
- Reichsgesetzbl. II S. 738 -),
1929 (Bekanntmachung vom 31. Oktober 1933
8. Nr. 15 über das Mindestalter für die Zulassung - Reichsgesetzbl. II S. 940 -).
von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlen-
zieher (Trimmer) oder Heizer von 1921 (Gesetz Bonn, den 5. Juni 1952.
vom 30. Mai 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 383/
Der Bundeskanzler
384 - und Ratifikationsbekanntmachung vom
und Bundesmi~ister des Auswärtigen
9. Dezember 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 754 -),
In Vertretung
9. Nr. 16 über die pflichtmäßige ärztliche Unter- Hallst ein
suchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen von 1921 (Gesetz vom Der Bundesminister für Arbeit
30. Mai 1929 - Reichsgesetzbl. II S. 383/386 - Anton Storch
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmachung über die WiP.deranwendung
- deutsch-türkischer Vorkriegsverträge.
Vom 29. Mai t 952.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Türkischen Regierung ist am
16. Februar 1952 in Ankara Einverständnis darüber
festgestellt worden. daß die nachstehend genannten
deutsch-türkischen Vorkriegsverträge mit Wirkung
vom t März 1952 im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Türkei vorläufig
bis zum Abschluß emes Friedensvertrages gegen-
seitig wieder angewendet werden.
1. Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 (Reichs-
gesetzbl. 1930 II S. 748).
2. Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927
(Reichsgesetzbl. II S. 76 und S. 454).
3. Auslieferungsvertrag vom 3. September 1930
(Reichsgesetzbl. 1931 ·u S. 197).
4. Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil-
und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichs-
gesetzbl. 1930. II S. 6) und
S. die Artikel 6. 8, 9 (außer Absatz b), 10, 13, 14,
15, 16, 17, 19 und 20 des Handelsvertrages· vom
27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl II S. 1026).
Bonn, den 29. Mai 195'.2
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bm1desrates für den Ausschuß
nadl Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsaussdluß).
Vom 19. Juni 1952.
Der Bundestag hat in der Sitzung am 14. Mai 1952
mit Zustimmung des Bundesrates folgende Ände-
rung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des
Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß
nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-
ausschuß) vom 19. April 1951 (Bundesgesetzbl. II
S. 103) beschlossen:
,,In § 1 der Geschäftsordnung des Vermitt-
lungsausschusses vom 19. April 1951 ist die
Zahl „ 12" durch die Zahl „ 10" zu ersetzen."
Bonn, den 19. Juni 1952.
Der Bundesminister des Innern·
Dr. Lehr
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil l und Teil II -. laufender B~zug nur durch die Post. Bezugspreis
viertl'l1ährlich lür Teil 1 - DM 4 00. für Teil II = DM 3 00 fzuzüglidi Zu~tellqehühr) - Einzelstüd:e ·Je ilngetangene 24 Seiten DM O 40 beim Ve\•
lag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder 1n Knln Rt, Zusendung ein,elner StiJcki> per Streifband qeqe,n Vnremst>ndung des erforderlidlen Betrages
auf Postsdieckkonto .Bundesanzeiger• Koln 8J 400 - Herausgeber Der . Bundesminister der Justiz. Verlag: Bunctesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn. Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Slrctße 70.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmachung über die WiP.deranwendung
- deutsch-türkischer Vorkriegsverträge.
Vom 29. Mai t 952.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Türkischen Regierung ist am
16. Februar 1952 in Ankara Einverständnis darüber
festgestellt worden. daß die nachstehend genannten
deutsch-türkischen Vorkriegsverträge mit Wirkung
vom t März 1952 im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Türkei vorläufig
bis zum Abschluß emes Friedensvertrages gegen-
seitig wieder angewendet werden.
1. Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 (Reichs-
gesetzbl. 1930 II S. 748).
2. Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927
(Reichsgesetzbl. II S. 76 und S. 454).
3. Auslieferungsvertrag vom 3. September 1930
(Reichsgesetzbl. 1931 ·u S. 197).
4. Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil-
und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichs-
gesetzbl. 1930. II S. 6) und
S. die Artikel 6. 8, 9 (außer Absatz b), 10, 13, 14,
15, 16, 17, 19 und 20 des Handelsvertrages· vom
27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl II S. 1026).
Bonn, den 29. Mai 195'.2
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
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des Bundestages und des Bm1desrates für den Ausschuß
nadl Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsaussdluß).
Vom 19. Juni 1952.
Der Bundestag hat in der Sitzung am 14. Mai 1952
mit Zustimmung des Bundesrates folgende Ände-
rung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des
Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß
nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-
ausschuß) vom 19. April 1951 (Bundesgesetzbl. II
S. 103) beschlossen:
,,In § 1 der Geschäftsordnung des Vermitt-
lungsausschusses vom 19. April 1951 ist die
Zahl „ 12" durch die Zahl „ 10" zu ersetzen."
Bonn, den 19. Juni 1952.
Der Bundesminister des Innern·
Dr. Lehr
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viertl'l1ährlich lür Teil 1 - DM 4 00. für Teil II = DM 3 00 fzuzüglidi Zu~tellqehühr) - Einzelstüd:e ·Je ilngetangene 24 Seiten DM O 40 beim Ve\•
lag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder 1n Knln Rt, Zusendung ein,elner StiJcki> per Streifband qeqe,n Vnremst>ndung des erforderlidlen Betrages
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