653
Bundesgesetzblatt
Teil II
1952 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1952 Nr.10
Tag Inhalt: Seite
6. 5. 52 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung • -• • .....
. • • • 1 553
6. 5. 52 Polizeiverordnung zur Ergänzung der Seeschiff ahrtstraßen-Ordnung • 603
19. 5. 52 Bekanntmachung zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestc1ges . 604
14. 5. 52 Bekanntmachung über die Ratifikc1tion der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über den
Warenverkehr • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • . • • . • . . • . • • • . • 604
2}. 5. 52_ Erlaß über den Ubergang der Ges'.'häfte der Deutschen Bunde$bahn auf den Vorstand und
,Verwaltungsrat (nachrid,thcher Abdruc:k) • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • . • 604
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung.
Vom 6. Mai 1952.
INHAl TSV ERZEICHNIS
ERSTER TEIL §§
Gemeinsame Vorschriften für alle Sperrung bei Bombenabwurf- oder Schießübungen • 26
Seeschiffahrtstraßen Schleppen von Scheiben zu Schießübungen , • • • 21
Erster Abschnitt
Dritter Abschnitt
Einführung
Schallsignale
§§
Allgemeines . • . • • • • • • • 28
Geltungsbereich • • • • • • • • • • • • • • t Pfeifen- oder Nebelhornsignale , • • • • • 29
Verhältnis zur Seestraßenordnung • • ; i i • • 2 Anwendung des Gefahr- und Warnsignals , 30
Der Begriff nFahrwasser" 3 Nebelsignale , • • . . • • • • • 31
Verantwortung des Fahrzeugführers und der Schiffs-
mc1nnschaft • • • . . . . . • • • • • 4
Vierter Abschnitt
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden • • • • • • 5
Fahrregeln
Zweiter Abschnitt Vorsichtsmaßnahmen, Fahrtgesch-windigkeit, Ausguck 32
Einlaufen in Einfahrten und Nebengewässer und
Lichter und andere Sichtsignale Auslaufen aus ihnen • • • . • • • • • 33
Allgemeines • • • • • • • 6 Fahrtbeschränkungeri .· . • • • • • • , 34
Kennzeichnung der Polizeifahrzeuge • • • • 7 Rechts fahren. Benutzung des Fahrwassers • • • • 35
I-Iecklicht • , • . • ,. , • • • • • • • • • 8 Ausweichen , • • • 36
Kleine Fahrzeuge • . • • • • , 9 Uberholen 37
. ...
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter Schlepper- Fahrwasser queren • 38
hilfe . • • • • , • , , 10 Drehen • • , • 39
Außerhalb des Fahrwassers vor Anker fischende Fahrtanweisung durch besondere Fahrzeuge 40
Fahrzeu~Je . . . • . , .. • • , , 11
Durchfahren von Brücken • . • • • 41
Abschlf>ppen festsitzender Fahrzeuge . • • . • • 12
Vorbeifahren an Ketten- oder Seilfähren • • • • • 42
In dN Manövrierfähigkeit behinderte Schwimm-
körper 13 Schleppzüge . • . • • . . • • • • • • • • 43
Wc>gn('(htschiffe . . . • • 14
Außergewöhnliche Schleppzüge . • • • • • • • 44
F~ihren . . . . . . • . • • , , 15 Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit Maschinen-
antrieb . . • • . • • • , • • 45
Fahrwuge mit feuergeföhrlicher Ladung 16
Flöße . . ......•••• 46
FlöRc . . . . . . .•.. 17
Verhütung von Schäden an Strombauwerken und
Schrdg oder quer im Fahrwasser vor Anker liegende Uferan,lagen • • • • • 47
Fc1hrzeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau-
tisd1er Instrumente drehen . . 18
Festqemachte Fahrzeuge . . . . . • • • . 19 Fünfter Abschni lt
\V,nnsignal bei Schiffahrtbehinclerung . • . . 20 Verschiedene Bestimmungen
Bi1wwr, Tc1ucherfahrZC'uge und andere schwimmende Ankern 48
Ct•r~ite • • • • • . • • • . 21 Bewachung im F<1hrwasser vor Anker lieg~nder Fahr-
V\7racke und andere Schiffahrlhindernisse 22 zeu~Je und Flöße . . . . . • • • , .f9
. Schutzbedürftiye \Nerke und Anlagen . 23 Anlegen und Festmachen . • • • . • • 50
Sperrun9 eines Fahrwassers. Verbot des Ein- und Ankern und festmachen von Fahrzeugen mit fcuer-
Auslaufens 24 gef,ihrlicher Ladung . . . , • • • • 51
Allgemeine Lotsenpflicht • • , • • • 25 Vorsichtsmaßregeln am Ufer liegender Fahrzeuge 52
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§~ §§
Laden und Löst.hen , 53 Sch!Pppzüqe 102
VerhaltFn beim Festkommcn im Fcdirwa,.;scr 54 Tr0iben von Ft1h1zeuuen ..... i • • • 103
,yerhalll'n bei der Gef<1hr des Sinkens 5.i f<'löße . 104
,M,dßnahmen n,Hh dem Sinken 56 Nt>bl!lleinanderkoppeln von Fahrzeugen • • • • 105
,Sdllltz der SePzeichcn . 57 Ankern und Ausübung der Fisd1erei . 106
Ausübunq der fischctei 53 Sondersi911cde beim Passieren von l i<lfen und Molen 107
·Re111haltunq dPs Fah, wc1ssl rs 59 r-abrzeu~Je mit Sprengstoff oder Munition 108
Gebrauch der Schein\VPrkr GO Reeden • • • • • lü!J
.\Vl'ltfuhrtcn und antkre V cr,rnstclll unqen 61
.Bc>stimmtmqen und Siqnale für Fahrzeuqe, die von Vierter Abschnitt
Eisbrechern geführt oder geschleppt \Verden . 62
Die Hunte
Z\VEITER TEIL GrPnzen des Geltungsbereichs 110
Verkeh rsbesch ränk ungen 111
Besondere Vo1schriften
für die einzelnen Seeschilfahrtsi:1ßen
Erster Abschnill
Signctlstellen für Warnsignctle •
überholen
Schleppzüge
.. . . 112
113
114
Die Ems und Leda Nebeneinctnderkoppeln von Fahrzeugen oder Flößen 115
Grenzen des Geltungsbereichs . 63 flöße . 116
Signdlstcllen für \N arnsignc1le 64 Treiben von Fahrzeuqcn . 117
Lotscnsi~Jndle . 65 I löchstgesdiwindigkeit 118
We~wrechtschiffe 66 Fahrregeln, Signale beim Begegnen, Verkehr in Fluß-
67 krümmungen . . . . . . . . • . . . . . • 11 1)
Schleppzüge
68 Ausübung der Fischerei . 120
Nebcneinand(•rkoppeln von Fahrzeugen
6() Geltungsbefreiung 121
Offene K~ihne . , • • • •
Schiffsliegestelle in Elsfleth 1')'1
Flöße . • ••• 70
71 Schiffsliegeplätze unterhalb und oberhalb der Eisen-
Höchstqeschwindiqkcit 123
bahnbrücke in Oldenburg
Vt'rk<'hr in scharfen Kriimmunqen und eJ"'lll(!._Q. F<lhr- ...,_') Verkehr durch die l luntebrücken . • • • • 124
Wdsserstn'tkl'n
Fahrregeln und Siqnc1le beim Einldufen in den Emder
Hafen. 73 fünfter Absdinitt
Fcihren 74
Die Elbe
Verkehr durch die Straßt->nbrücke bei Lu~rort 75
Verkehr durch die Eisenbahnbriicke bei \Veencr 76 Grenzen <les Gcltungsbcreidis 125
77 ßpg r i ff s bestimm u n g 1~fi
Ankern und Anlegen .
78 vVcrJCred1tschiffe 127
Fahrzeu~Je mit Sprenqstoff oder Munition
79 Lotsenbdörderung • • 12f>
Ausübung der Fi5chc1ei . •
Lotsensignctle . 12.~
Si9nclle zum Herbt)irufen des RcededampfNs auf
Zweiter Abschnitt Cuxhaven-Reede l'.:!Q
Ouc1rc1nt~inesignalc . l'..H
Die Fahrwasser zwischen Ems und Jade
Signalstellen für Warnsignale 132
Grenzen des Geltungsbereichs . 80 133
f-cthrt~Jescl1windigkPit .
BqJriffsbcstimmung • • • • • 81
Schleppzüge 134
Si~Jnalstelkn fiir Warnsignale 82 135
Treiben von Fcthrzeu~Jen
Ausübung der Fiscberei . 83 1'36
Zollabfertigung bei Cuxhaven .
f-ahrrcgeln . 137
Dritte.r Abschnitt F<1hrregeln für Segelfahrzeuge . 113
,:-'\nkerverbote . H9
Die Jade, '\\'eser und Lesum
AusübulHJ der FischerPi . 140
Äußere Grenzen des Geltungsbereichs . <.'4 F<ilirzeuqe mit Sprengstoff oder ~fonition 141
Innere Grvnzcn (J<1clc) 8.5 Reeden 142
Benennung des Fc1hrw,1s~ers
Lotsensignale . 87
Sechster Abschnitt
Signalstelle für Warnsignale • • • • • H8
Sd1 leppzüge sq Die Oste
Ankerverbote und Ausübung der Fischerei ~o Grenzen dvs Gelt11ngsherl'id1s 14.3
91 Signalstellen für Warr.si9nale . 144
Reeden
F<1hrzcuge mit SpH 11qstolf oder 1\lunition .
0
, 92 l löchstgeschwindigkeit 145
·Innere Crenzen (\Vcser und Lc>-,;uml . 03 ßpschrJnkunq der Masthöhe 1-fü
Benennung des W13seJfahrw<.1ssers 94 Schleppzüge und F!ößc 147
Lotsenbeförderung . (,5 St>gc~ln und Treiben . 148
Lotsensignale . % überholen . • , 149
Signalstellen für Warnsignale . • • 47 Wenden . 150
Fahrtgescbwindigkei t C,8 Festmachen 151
99 Ankern 152
Recbtsfahren
100 NelH~neinanderfdhrcn und KoppeJn 1.53
Uberholen
101 F~ihren • • • , • •. • • • 154
Signale beim Einlaufen in Schleusen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 55&
§§ §§
Verk(•hr durd1 die Eisenbahnbrücke bPi 1Iecht- I Iöchstw•schwindigkeit • • 200
hc1usen (km 37,8) und die Straßpnhrücke bei I lecht-
Bc·ratung dC's Fahrzeugführers durc.h Sdliffahrt-
hdusen (km 38,7) • • • • 155
kundigc, Wegerechtschitfe 201
Schleppzüge • • • • • • • 202
Sielwnter Abschnitt
Treiben von Fahrzeugen ". 203
Der Freiburger Haienpriel f Pstmachen und Ankern . • • • • 204
Grenzen des Geltungsbereichs . • • • • 156 FPstkommcn im Fahrwasser • 205
Signalstellen für Warnsignale . . • • • • • • 157 BPsatzung 206
1 IöchstgeschwindigkPit • • • • • • • • • 158 Sl'ilfcihrcn in Wewelsfleth und Beidenfleth ••• 207
Festmachen und Ankern • • • • • • • 159 VPrkehr durch die Straßenbrücke in Heiligcnstedlen 208
Verkehr durch die Eisenbahnbrücke in Itzehoe . • • 209
Achter Abschnitt Bl.'fdhrC'n dl's Dclftordurchstic.hs in ltzPhoe ••• 210
Die Nebeneiben bei Wischhafen, Assel und
Bützfleth Dreizehnter Abschnitt
GrenzPn des GeltungsberPichs . • • • • • 160 Die Krückau und Pinnau
Signctlstellen für \Varnsignale • • • 161
162
Gn•nzcn des Geltungsbereichs . 211
J--löchst~ieschwindigkeit • • • • • • •
Festmac.hc-n 163
Si~111ctlstellPn für \,Varnsignale 212
l löchst~f('schwindigkeit 213
Ankern . 164
Sc.hl<'ppzügc 214
Nt'Unler Abschnitt TrPibPn von Fahrzeugen 215
Fcstnlddwn und Ankern •. 216
Die Schwinge
BPsatzung • • • • • 217
GH•nzl·n des GeltungsbNeid1s . 1G5 FC'stkommen im fdhrwasser 218
Si~p1<tlslf'llen für WcHnsi~Jn,de 166 Verkehr durch die Drehbrücke in Klevendeich . 219
l löd1sl~Jf'sd1windigkeit 167 VPrkl•lu durch die Kldppbrücke bei Utersen . 220
BC'ratung des f-c1hrzl·U~Jli.ihrers durch Sd1iffahrt-
kundige . 168 Vierzehnter Absdmitt
Beschr,inkung der Mc1sthöhe 169
Sd1leppzüge und Flöße 170 Die Fahrwasser zwischen Eider und Elbe
und die Gewässer um Helgoland
Sl•geln und Treiben . 171
f-Pstmadwn GrC'nzPn des Geltungsbereid1s . • • • • 221
172
Si~p1ctlstC'l1Pn für vVarnsigndle . • • • • • • 222
Zehnter Abschnitt
Die Lühe fünfzehnter Abschnitt
Grenzen des Geltungsbereichs 173
Die Eider
Lichterführung 174 G1H1zen des Geltungsbereid1s . • • • • • 223
Si~Jmtlstcllen für Wdrnsignale . !75 Sig,wlstclle für Warnsignäle . • • • • • • • • 224
I löchstgeschwindigkeit 176 Beschränkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe 225
Bc:schrcinkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe 177 Dberholcn . 226
Schleppzüge und Flöße 178 Festmachen 227
Bl'~Jegnen 17::1 Verkehr durch die Eisenbahndrehbrücke bPi Fried-
Uberholt>n 131) richstadt . 223
\VPndPn . Verkehr durch die Straßenklappbrücke bei Friedrid1-
181
studt . 229
h.•stmachen 1S'2
Verkehr durdt die Sdtleusen Nordfeld und Lexfä.hr 2JO
Straßenbrücke in Steinkirdwn . • 183
Liilwabschleusul)g (km 10,5) 184 Sed1zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt Die Fahrwasser an der Schleswlgsdlen Westküste
von der Hever bis zum Lister Tief
Die Este
Grenzen de~ Geltungsbereichs . . . 231
GreHZl'n des Geltungsbereichs 185 Begriffsbestimmung • • • • • • 232
Lichterführung . . • • • • • 186 Sigtldlstellen für Warnsignale . • 233
Si~Jnctlstcllen für Warnsignale . 187 AnkPrvPrbotc 234
1 löc.hst~,eschwindigkeit 188
Beschr,inkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe 189 Siebzehnter Abschnitt
Schlt•ppzüge und Flöße 190 Die Flensburger Förde (Deutsches Hoheitsgebiet)
~3e~wgnen 191 Grenzen des Geltungsbereichs . 235
l'llwrholen . 192 Signalstellen für Warnsignale 236
Wendl'n . 193 Reede . . 237
Fl·stmachen 194 Fahrtgeschwindigkeit 238
Ankern 19') WPgerechtsd1iffe . 239
Dn~hbrücken in Hove und Estebrügge 196
Buxtl'hudc•r Fleth 197 Adttzehnter Abschnitt
Die Schlei
ZwöJfter Abschnitt
Grenzen des Geltungsbereichs . • • • • . 240
Die Stör
Siqnalstellen für Warnsignale . • • • • 241
Grenzen des Geltungsbereichs 198 Flöße . • • • • • • • • • 242
Signalstellen für Warnsignale . 199 Fahrtgeschwindigkeit • • • • • 243
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§§ ZwPiundzwanzigster Abschnitt
Vorbeifcthren an festgekommenen Fahrzeugen . . . 244
Die Trave
'Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition . . . . 245
§§
Verkehr d1.1rch die Brücken bei Kappeln und Linddunis 246
Grenzen des Geltt111~1sbt:reichs . 267
Seilfähren bei Arnis und Miss_unde . . . . . 247
Gültigkeit anderer Verordnungen 268
Liqieplcttz für FischPrfahrzeuge vor r-.foasholm . 248
Begriffsbestimmungen • 269
Neunzehnter i\bsdrnitt Schallsignale . . . . . . . • 270
Die Eckerniörder Bucht und Slollergrundrinne Lotsensignalc . . . . . . . • 271
Signalstellen für \Varnsignale . 272
Gn,nzen des Geltungsbereichs 249
Zulässiger Tiefgang Verbot der Benutzung der See-
Sign,dstPllen für Warnsignale . 250 schiffah rt~t raße 273
Ausübung der Fischerei . . . 251 l löchstgeschwindigkeit 214
Wegerechtschiffe . '1.7)
Zwanzigster Abschnitt
Schleppzüge • 276
Die Kieler Förde Schlepperhilfe . . 277
Grenzen des Geltungsbereichs . 252 Segeln und Treiben 273
Lotsensignale 253 'überholen . . . . 27!i
Signalstelle für Warnsignale 254 Begegnen . . . . 280
I Iöchstgesd1windigkeit 255 Ausbringen von KettPn und Leinen . 281
Schleppzüge 256 AnkerplJtze . . . . . . . . . 282
Fahrregeln . . . . 257 Fdhrzeuge mit feuergPfährlicher Ladung 2~3
Kancdreede und Ankerplätze 258 Fahrregeln für den I Iafen des I fochofenwerks
Schutz der ~ntmagnetisierungsanlaqen • 259 1Ierrenwyk . . . . . . . . . 2,H
Zolldbfertigung bei Laboe . . . . . 260 Verkl'!u durch die l lerrenbri.icke . • • • • •
Einundzwanzigster Abschnitt
DRITTER TEIL
Der Fehmarnsund
Schlußvorschriften
Grenzen des Geltungsbereichs :261
Begriffsbestimmung . . . . 21i2 Strafbestimmungen . . . . • 28G
Signalstellen für Warnsignale . 263 Inkrafttreten der Verordnung . • 287
Ankerverbote 264
Anlagen
Vorsichtsmaßnahmen beim Durchfahren der Bagg('r-
rinne des Fehmarnsundes 2(i5 Siqnaltafel (Schallsignale)
Schleppzüge • • • • • 266 Signaltafel (Schallsignale im Verkehr mit Eisbred1ernJ
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetz-
buchs in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland wird verordnet:
ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften für alle Seeschiffahrtstraßen
ERSTER ABSCHNITT . § 3
Einführung Der Begriff „Fahrwasser"
§ 1 ( 1) Fahrwasser nach dieser Polizeiverordnung ist
Geltungsbereich der Teil einer Wasserstraße, der bezeichnet wird
durch die geraden Linien. die die an den Seiten
( l) Diese Polizeiverordnung gilt auf den mit der liegenden schwimmenden Seezeichen oder, wo solche
See zusammenhängenden Wasserstraßen in den
nicht ausgelegt sind, die festen Seezeichen oder die
Grenzen, die in den im zweiten Teil enthaltenen
Köpfe der Uferschutzwerke miteinander verbinden.
Sondervorschriften für die einzelnen Seeschiffahrt·
Wo Seezeichen und Uferschutzwerke fehlen, gilt die
straßen festgelegt sind.
zwischen den Ufern liegende Wasserstraße als Fahr-
(2) Diese Polizeiverordnung gilt nicht in den an wasser.
den Seeschiffahrtstraßen liegenden Häfen, soweit im
zweiten Teil oder in den Verordnungen für diese (2) Sind auf einer Seeschiffahrtstraße wegen Tren-
Häfen nichts anderes bestimmt ist. nung des Fahrwassers durch Untiefen oder aus
anderen Gründen mehrere nebeneinander laufende
§ 2
Fahrwasser vorhanden, gilt als Hauptfahrwassn
Verhältnis zur Seestraßenordnung nach dieser Polizeiverordnung das von See bis znr
Steht eine Vorschrift der Seeschiffahrtstraßen- inneren Geltungsgrenze durch fortlaufende Beton-
Ordnung mit der Seestraßenordnung in Wider- nung oder Richtlmien bezeichnete tiefere Fahr-
spruch, gilt die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. wasser.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 557
(3) Als Nebenfahrwasser gelten die auf den ein- ordnung, Lotsensignalordnung oder diese Polizei-
zelnen Strecken neben dem Hauptfahrwas~er her- verordnung es vorschreiben. Das Recht der Kriegs-
laufenden schiffbaren Rinnen oder Nebenarme. schiffe, farbige Lichter, Sternsignale odu RaketEm
(4) Die Fahrwasser im Geltungsbereich dieser als anderwt•itige Signale zu benutzen, bleibt unlw-
Polizeiverordnung gelten als enge Fahrwasser im rührt.
Sinne des Artikels 25 der Seestraßenordnung. (2) Lichter, die nach den genannten Bestimmungen
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen
§ 4 derart abgeblenckt werden. daß Verwechslungen
Verantwortung des Fahrzeugführers oder verkehrsstörende Blendungen vermieden v.·cr-
und der Schiffsmannschaft den.
(3) Das Abbrennen von bengalischen Streichhöl-
(1) Verantwortlich dafür, daß diese Polizeiver-
zern (Zündhölzern) oder farbigen Feuerwerkski~r-
ordnung befolgt wird, ist der Führer des Fahrzeugs pern, die mit den in der Seestraßenordnung odPr
oder sein Vertretei;.
in dieser Polizeiverordnung vorgeschriebenen Lich-
(2) Der Führer eines Fahrzeugs oder eines Floßes tern verwechselt werden können, ist verboten.
muß einen Abdruck dieser Polizeiverordnung an (4) Die Mindesttragweite aller in dieser PoliZ<'i-
Bord haben, soweit nicht die Strom- und Schiffahrt- verordnung vorgeschriebenen Lichter muß eine Sec"!-
polizeibehörden Ausnahmen zulassen. meile betragen, smveit die Seestraßenordnung oct1~r
(3) Der Führer oder sein Vertreter soll die Schiffs- diese Polizeiverordnung nichts anderes vorschreiben.
mannschaft anhalten, diese · Polizeiverordnung z~-1 (5) Der Durchmesser der Bälle und Zylinder, dt>r
befolgen. Durchmesser der Grundfläche sowie die Höhe der
(4) Keine Vorschrift dieser Polizeiverordnung soll Kegel müssen mindestens 0,61 m, die Höhe der
den Reeder, den Führer oder die Mannschaft eines , Zylinder mindestens 1 m betragen. Bei Fahrzeugen
Fahrzeugs von den Folgen einer Versäumnis im Ge- unter 113 cbm Bruttoraumgehalt dürfen die AbmC',-
brauch von Lichtern oder Signalen oder im Halten sungen der Signalkörper bis zur Hälfte kleiner sein.
eines g~hörigen Ausgucks oder von den Folgen der (6) Die Lichter müssE:n bei Nacht (von Sonnen-
Versäumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, untergang bis Sonnenaufgang) geführt oder gezeiut
die durch die seemännische Praxis oder durch die werden, soweit diese Polizeiverordnung nichts an-
besonderen Umstände des Falles geboten sind. deres vorschreibt.
§ 5 (7) Die Lichter, Kegel, Zylinder, Bälle und Flaggen
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden müssen über den ganzen Horizont sichtbar sein.
soweit die Seestraßenordnung oder diese Polizeiver-
(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die ordnung nichts anderes vorschreiben.
Mittelbehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- (8) Soweit Lichter oder Signalkörper übereinander
tung des Bundes. Diese sind befugt, die Regelung zu setzen sind, muß dies in senkrechter Anordnurig
örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten ört- geschehen. Der Abstand zwisd1en den einzelnen
lichen Stellen zu übertragen. Lichtern oder Signalkörpern muß 1,50 m betrag2n,
(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde ist soweit diese Polizeiverordnung nichts anderes vor-
ermächtigt, in Durchführung dieser Polizeiverord- schreibt.
nung Anordnungen vorübergehender Art zu erlas- (9) Ein Fahrzeug, das in einem ausschließlich
sen, die aus besonderem Anlaß zur Sicherheit und durch Stangen oder Pricken bezeichneten Watten-
Ordnung der Schiffahrt und zum Schutz von \,Vasser- fahrwasser festkommt, braucht die in Artikel 4 a
bauarbeiten erforderlich werden. und 11 der Seestraßenordnung vorgeschriebenen
(3) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kan:i roten Lichter und Bälle nicht zu führen. Es genügt,
zur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt auch An- wenn es die in den beiden ersten Absätzen des Ar-
ordnungen erlassen, die notwendig sind, um die bis tikels 11 vorgeschriebenen weißen Lichter führt.
zu einer Änderung dieser Polizeiverordnung erfor-
derlichen schiffahrtpolizeilichen Maßnahmen z~1 § 7
treffen. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre be- Kennzeichnung der Polizeifahrzeuge
schränkt.
Polizeifahrzeuge im Dienst dürfen über dem
(4) Der Beamte der Strom- und Schiffahrtpolizei Dampferlicht ein blaues Licht setzen, dessen Trag-
kann ein Fahrzeug auffordern, anzuhalten, an einer weite geringer als eine Seemeile sein kann. Bei
bestimmten Stelle anzulegen oder die Weiterfahrt Tage führen sie die Dienstflagge.
zu unterlassen, wenn es zur Aufsicht oder zur Durch-
führung der polizeilichen Vorschriften notwendig ist § 8
(5) Dem Beamten der Str'om- und Schiffahrtpolizf'i Hecklicht
ist zur Ausübung des Dienstes das Betreten des In einem Schleppzug muß jedes Fahrzeug ein
Fahrzeugs zu ermöglichen. Hecklicht nach Artikel 10 der SeestraßLnordnung
führen.
ZWEITER ABSCHNrn
§ 9
Lichter und andere Sichtsignale Kleine Fahrzeuge
§ 6
( t) Ein Fc1hrzeuq in Fc1 h rt. clas nach der Seestraßc\n-
AJlgemeine3
ordn u ng keine Lichter zu führen braucht, J11Uß ein
(1) Rote uncl grüne Licht('r dürfen nur insoweit weiHes Licht führen. Ein Sec1el-, Ruder- odn Spor~-
benutzt werden, als cl!e Sc'L'stranenord11ung, Zoll- boot J:,is zu 7 m Länge i.ib~·r alles braucht weder
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
dieses Licht noch andere Signalkörper zu führ2:1, 2. wenn sie vor Anker liegen, die Lichter und
muß danr. aber eine elektrische Lampe oder eine Zeichen nach .Artikel 11 der Seestraßen-
Laterne mit einem weißen Licht angezündet unc.l ordnung.
gebrauchsfertig zur Hand haben, die zeitig genng § 14
gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu WegerPchtschiffe
verhüten.
(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper aller Art, die
(2) Ein offenes ~..,fotorfischerboot und ein anderes nicht zur Führung des Signals nach Artikel 4 a der
offene.;, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Seestraßenordnung oder des § 13 dieser Polizeiver-
G2schwindigkeit von 4 Seemeilen in der Stunde ordnung verpflichtet, aber wegen ihres Tiefgangs,
nicht überschreiten kann, brauchen die nach A,- ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften ge-
tikel 7 der Seestraßenordnung für Fahrzeuge mit zwungen sind, die tiefste Fahrrinne für sich in An-
Maschinenantrieb vorgeschriebenen Lichter nicht zu spruch zu nehmen (vVegerechtschifft:1), müssen,
führen, wohl aber ein weißes Licht. Dasselbe gilt wenn der Lotse es für notwendig hält, in Fahrt im
für ein Segelfahrzeug von ,veniger als 7 m Länge , Vortopp ein rotes Licht - Fahrzeuge mit Ma-
über alles, das sich eines Hilfsantriebs mit Mcl- schinenantrieb mindestens zwei Meter höher als das
schinenkraft bedient und eine Geschwindigkeit von zweite Dampferlicht - und bei Tage einen schwar-
4 Seemeilen in dn Stunde nicht überschreiten kann.
zen Zylinder führen. Ein Wegerechtschiff, das
wegen seiner Bauart das Signal nicht in der ge-
§ 10 nannten Höhe führen kann, muß es an der Stelle
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb setzen, an der es am besten gesehen werden kann.
unter Schlepperhilfe ßedient ein Wegerechtschiff sich anderer Fahr-
zeuge zur Hilfeleistung, darf nur das Wegerecht-
Ein Fahrzeug in Fc1hrt mit betriebsklarer Maschine
schiff das vorstehende Signal führen.
muß, wenn es sich eines oder mehrerer Schlepper
(2) Ein Fahrzeug, das keinen Lotsen an Bord hat,
zur Unterstützung bedient, die Lichter eines allein-
fahrenden Fahrzeugs mit Tv1aschinenantrieb führen. mit Ausnahme der Tonne11l2ger und Eisbrec9er im
Ein solcher Schlepper muß, solange die Schleppver: Dienst, darf das Signal nach Absatz 1 nicht führen.
bindung besteht, die Schlepperlichter nach Artikel 3
der Seestraßenordnung führen. § 13
Fähren
§ 11 Eine Ketten- oder Seilfähre in Fahrt muß vorne
Außerhalb des Fahrwassers vor Anker und hinten in gleicher I Iöhe ein Wt~ißes Licht
fischende Fahrzeuge führen.
~ 16
Ein außerhalb des Fahrwassers vor Anker fischea-
des Fahrzeug muß das in Artikel 9 g Abs. 3 d(~r Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
Seestraßenordnung vorgeschriebene weitere weiße (1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff
Licht in der Richtung zum ausgelegten Netz od'2r oder Munition geladen hat, muß, auch wenn es vor
Far1ggerät führen, wenn dieses sich über 15 m hori- Anker liegt oder festgemacht hat, im Vortopp ein
zontal vom Fahrzeug aus erstreckt. rotes Licht - Fahrzeuge mit Maschinenantrieb min-
destens 2 m höher als das zweite Dampferlicht - ,
§ 12 l>ci Tage eine weit erkennbare, stets uusgespannt
Abschleppen festsitzender Fahrzeuge zu haltende Flagge B des Internationalen Signal-
Ein Fahrzeug, das ein am Grunde festsitzendes buchs führen.
Fahrzeug abzuschleppen versucht, muß während der (2) Die gleichen Signale muß ein T:1nkfahrzeug
Zeit, in der die Schlepptrosse fest und das abz11- führen, das leicht entzündliche Flüssigkeiten ge-
schleppende Fahrzeug noch nidll in Fahrt ist, die laden hat oder nach Entladung noch nicht entgast
Lichter und Zekhen für ein manövrierunfähiges worden ist. Als leicht entzündlich gelten Flüssig-
Fahrzeug führen (Artikel 4 der Seestraßenordnung). keiten, deren Flammpunkt nicht über 21° C liegt.
Es muß ferner die Lichter für ein Fahrzeug mit Ma-
{3) Ein Fahrzeug, ,las wegen seiner Bauart das
schinenantrieb (Artikel 2 der Seestraßenordnunq)
Signal nicht in der qenannten Höhe führen kann,
und die Lichter für einen Schlepper (Artikel 3 der
rnuß es an der Stc-lle setzen, an der es ,Ln besten
Seestraßenordnung) zum sofortigen Setzen klarhal-
gesehen werden kann.
ten für den Fall, daß die Schlepptrosse bricht od(·r
das am Grunde festsitzende. Fahrzeug in Fahrt ~ 17
kcmmt. flöße
§ 13
In der Manövrierfähigkeit ( 1) Ein Floß, das in Fahrt ist, muß vorne ei:1
behinderte Schwimmkörper weißes Licht. hint~n in gleicher Höhe wie das vor-
dere Licht zwei weiße Lichter in minde,;tP1is 1,5 rn
Kräne, Docke, Pontons und andere nicht oder be- scitliche>m ,L\bsta.ricl rnd etwa 1,5 m Li!J:~r der Mitte
1
schränkt manövrierfähige Schwimmkörper, außer der Verbindungslinie diese! beiden hinteren Lichter
Flößen, müssen. führen, Pin dritlf'S wei ßps Licht führen. Werdl~n mehr0re
1. wenn sie in Fahrt sind, neben den farbigen flöße als Anhang geschleppt. darf nur d.is letzt~
Seitenlichtern und dem Hecklicht ,Ji~ Lichter Floß die vorgeschriebenen hinteren Lichter, die
und Zeichen für ein manövrier1rnfähiges Fah,- c111clPrn f7löß~ nur jP ein Licht vorn und hinten
zeug (Artikel 4 a der Seestraßenordnung), ff;hrcn.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 659
(2) Ein Floß, das vor Anker liegt oder fest- bei Tage drei Signalkörper übereinander,
gemacht ist, muß an beiden Enden dPr dem Fahr- oben zwei Bälle und darunter ein Kegel
wasser zugekehrten Seite ein weißes Licht führen. Spitze unten - ,
liegen mehrere Flöße nebeneinander, darf nur da-, gezeigt.
dem Fahrwasser zunächst liegende Floß die Lichter (2) Uber Ort und Art der Schiffahrtbehinderung
führen. Diese Bestimmung gilt auch für Scheiben- geben die im zweiten Teil angegebenen Stellen
flöße. Auskunft.
§ 18
§ 21
Schräg oder quer im Fahrwasser
vor Anker liegende Fahrzeuge und Fahrzeuge, Bagger, Taucherfahrzeuge
die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen und andere schwimmende Geräte
(1) Ein vor Anker liegendes Fahrzeuq, das quer (1) Bagger, Taucherfahrzeuge und andere schwim-
oder schräg im Fahrwasser liegt, muß "beim Nahen mende Geräte müssen, solange sie der Rücksicht
ei1ws andern Fahrzeugs am Heck ein weißes Licht der Schiffahrt durch Fahrtverminderung und andere
ckrart auf- und niederbewegen, daß es einem sich Vorsichtsmaßregeln bedürfen, auf jeder Seite in
nähernden Fahrzeug sichtbar bleibt, bis die Gefahr mindestens 1,5 m Abstand voneinander in gleicher
des Zusammenstoßes vorüber ist. Höhe ein rotes Licht unct auf der Seite, die sich für
(2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer die Vorbeifahrt am besten eignet. ein weißes Licht
Instrumente dreht, muß das in Absatz 1 vorgeschrie- unter dem roten Licht führen. Bei Tage wird diese
lJC'ne Signal zeigen. Bei Tage muß es das Signal JI Seite durch einen roten Ball bezeichnet.
dc's Internationalen Signalbuchs an gut sichtbarer (2) Werden die Lichter rot über weiß, bei Tage
Stl'ilc führen. der rote Ball auf beiden Seiten des Fahrzeugs ge-
§ l9 zeigt, darf nur an der in Fahrtrichtung rechts
Festgemachte Fahrzeuge liegenden Seite vorbeigefahren werden.
(1) Ein Fahrzeug, das am Ufer, an DalbE:·n, Ton- (3) Werden die Lichter rot über weiß auf der
nc·n oder an einer Landungsbrücke festgemacht hat, einen, rot über grün auf der anderen Seite des Fahr-
muß an der Fahrwasserseite, möglichst in Deck- zeugs, bei Tage der rote Ball auf der einen, zwei
höhe, bei einer Fahrzeuglänge unter 45,75 m ein schwarze Kegel mit gegeneinander gerichteten
weißes Licht mittschiffs, bei einer FahrzPuglänge Spitzen (Stundenglas) auf der anderen Seite gezeigt,
von 45,75 m oder mehr, vorn und hinten ein weißes darf nur an der mit rot über weiß oder mit dem
Licht führen. roten Ball bezeichneten Seite vorbeigefahren
(2) Ragt ein festgPmachtes Fahrzeug mit dem Bug werden.
oder dem Heck über die Anlegestelle hinaus in ein § 22
fahrwasscr hinein, muß es außer den in Absatz 1 Wracke und andere Schiffahrthindernisse
vorgeschriebenen Lichtern noch ein weißes Licht
am äußersten Ende des in das Fahrwas~cr hinein- (1) Ein Wrack oder ein anderes Schiffahrthin-
rdgenden Teils führen. dernis, an dem ohne Fahrtverminderung und ohne
(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein- besondere Vorsichtsmaßregeln vorbeigefahren wer-
ander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser den darf, wird nach den Grundsätzen für die Be-
zunüchst liegende Fahrzeug die in Absaiz 1 vor- zeichnung der deutschen Küste durch Wrackleucht-
geschriPbenen Lichter zu führen. tonnen, Wracktonnen oder eine auf dem Wrack
(4) Eine Baggerschute, die längsseit eines Baggers selbst angebrachte Bezeichnung kenntlich gemacht.
liegt, oder ein Fahrzeug, das an einem vor Anker Die Lage der Tonnen zum Wrack wird durch Topp-
liC'genden Fahrzeug längsseit festgemacht hat, muß zeichen angegeben.
clas Licht oder die Lichter (Absatz 1) an der vom (2) Ein Wrack oder ein anderes Schiffahrthin-
Bagger oder vom verankerten Fahrzeug abgekehr- dernis, auf das die Schiffahrt durch Fahrtverminde-
ten Seite führen. Ein festgemachtes offenes Boot bis rung oder andere Vorsichtsmaßregeln Rücksicht zu
zu 7 m Länge über alles braucht ein Licht nicht zu nehmen hat, führt,
führen. 1. wenn es an der Steuerbordseite des Fahr-
(5) Ein längsseit festgemachtes Fahrzeug darf ein wassers litgt, auf der dem Fahrwasser zu-
Ankerlicht nicht führen. gekehrten Seite
(6) Ein Fahrzeug, das festgemacht ist oder vor drei grüne Lichter übfleinander,
Anker liegt, und besonderer Rücksicht eines vorbei- bei Tage einen grünen Kegel - Spitze
fahrenden Fahrzeugs bedarf, darf nach Genehmi- oben - und daruntE'r zwei grüne Bälle;
gung der Strom- und Schiffahrtpolizeibe!1örde außer 2. wenn es an der Backbordseite des Fahr-
dPm Signal nach Absatz 1 zusätzlich das Signal wassers liegt, auf der dem fahrwasser zu-
nach § 23 führen.
gekehrten Seite
§ 20
zwei grüne Lichter übereinander,
Warnsignal bei Schiff ahrtbehinderung bei Tage einen grünen Zylinder und
(1) Bei Eintritt außergewöhnlicher Schiffahrtbe- darunter einen grünen Ball;
hinderung werden an den_ im zweiten Teil ange- 3. wenn es inmittPn des Fahrwassers liegt,
gebenen Stellen als Warnsignal so daß nur an der in Fahrtrichtung rechts
drei Lichter übereinander, die beiden oberen liegenden Seite vorbeigefahren werden
rot, das untere grün, darf, auf jeder Seite in gleicher Höhe in
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
mindestens 3 m waagerechtem Abstand grün, das mittlere weiß, das untere rot,
voneinander bei Ta.ge drei Signalkörper überein-
zwei grüne Lichter übereinander, ander, oben ein Kegel - Spitze unten
bei Tage zwei grüne Bälle überein- - , in der Mitte ein Kegel - Spitze
ander. oben - und unten ein Ball.
(3) Die Signale werden auf dem Schiffahrthin- (3) Ist bei Eintritt besonders ernster Ereignisse
dernis selbst und wenn das nicht möglich ist, auf das Einlaufen in Häfen und Flußmündungen ver-
einem verankerten Fahrzeug (\tVrackfeuerschiff, boten, werden an auffallenden Stellen
Bergungsfahrzeug usw.) oder an Land in unmittel- drei rote Lichter übereinander,
barer Nähe des Hindernisses angebracht. lrei Tage drei Bälle übereinander
§ 23
gezeigt. Beim Sichten dieses Signals ist große Vor-·
sieht geboten. Ein Fahrzeug muß, wenn ihm über
Schutzbedürftige Werke und Anlagen den Grund der Sperrung nichts bekannt geworden
In Bau begriffene Strombauwerke und die bei sein sollte, die Ankunft eines Sicherheitsfahrzeugs,
Wasserbauten benutzten Fahrzeuge und Geräte so- das das zuvor erwähnte Signal führt, abwarten.
wie schwimmende und teste AtJlagen am Ufer, die
der Rücksicht der Schiffahrt durch Fahrtvermin-
§ 25
derung bedürfen, dürten nach Genehmigung der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde führen Allgemeine Lotsenpßicht
drei Lichter übereinander, das obere (1) Ergeht für alle aus See einlaufenden Fahr-
weiß, das mittlere rot, das untere weiß, zeuge die Anordnung, sich eines Lotsen zu bedienen,
bei Tage einen roten Zylinder. werden auf den Lotsenfahrzeugen, äußeren Feuer-
schiffen und auf den an den Flußeinläufen liegen-
§ 24 den Signalstellen
Sperrung eines Fahrwassers. drei Lichter übereinander, das obere grün, die
Verbot des Ein- und Auslauiens beiden unteren rot,
( 1) Ist durch Baggerar beitPn, Schiffahrlhindcr- bei Tage drei Signalkörper übereinander, oben
nisse oder aus einer anderen ähnlichen Ursaciie ein ein Kegel - Spitze unten - und darunter
Fahrwasser zum Teil gesperrt. wird das Warnsignal zwei Bälle
nach § 20 gezeigt und den Fahrzeugen, die diesen gezeigt.
Teil durchfahren wollen, fdlls notwendig, durch
(2) Wird das Signal nach Absatz 1 gezeigt, sind
besondere, an den Grenzen des gesperrtf'n Gebiets
alle von See einlaufenden Fahrzeuge, auch die Frei-
ausgelegte Dienstfahrzeuge Nachricht über Umfang, fahrer, jedoch nicht die Küstenfischerfahrzeuge, zur
Art und Dauer der Sperrung gegeben. Die letzteren Annahme eines Lotsen verpflichtet. Die Küsten-
Fahrzeuge führen die im § 7 vorgeschriebenen fischerfahrzeuge müssen jedoch bei der das Signal
Zeichen. Ihren Anordnungen ist zu folgen. An der zeigenden Stelle Amveisung für das Einlaufen ein-
Sperrstelle selbst werden gezeigt holen.
drei Lichter übereinander, das obere
rot, das mittlere grün, daß untere weiß § 26
bei Tage drei Signalkörper überein- Sperrung bei Bombenabwurf- oder Schießübungen
ander, oben ein Ball, in der Mitte ein (1) Darf bei Bombenabwurf- oder Schießübungen
Kegel - Spitze unten - und unten eine bestimmte Wasserfläche nicht oder nur unter
ein Kegel - Spitze oben - . Beachtung besonderer Vorschriften oder Verhaltungs-
(2) Ist für ein Fahrwasser oder für einen Hafen maßregeln benutzt werden, werden auf Signalstellen,
die Einfahrt oder die Ausfahrt oder die Einfahrt und Feuerschiffen oder eingesetzten Sicherheitsfahrzeu-
Ausfahrt verboten, werden gezeigt: gen für die Dauer der Ubung
1. wenn die Einfahrt verboten ist, drei Lichter übereinander, das obere rot, die
drei Lichter übereinander, das obere beiden unteren weiß,
rot, das mittlere \V~iß. das untere rot, bei Tage zwei übereinander geheißte Flaggen
bei Tage drei Signalkörper überein- B des Internationalen Signalbuchs
ander, oben ein Ball, in der Mitte ein gezeigt.
Kegel - Spitze oben - und unten
(2) Beim Sichten des Signals nach Absatz 1 muß
ein Ball;
ein Fahrzeug nach den erlassenen Bekanntmachun-
2. wenn die Ausfahrt verboten ist, gen verfahren. Die Anweisungen der Sicherheits-
drei Lichtf'f übereinander, das obere fahrzeuge müssen befolgt werden.
grün, das mittlere weiß, das untere (3) Bei Ubungspausen am Tage wird neben dem
grün, Tagsignal (Absatz 1) der erste Hilfsstander des Inter-
bei Tage drei Signalkörper überein- nationalen Signalbuchs (gelber Stander mit blauem
ander, oben ein Kegel - Spitze unten Rand) gehißt. Solange dieser Stander weht, ist das
- , in der Mitte ein Kegel - Spitze Durchfahren des Sperrgebiets erlaubt. Ein Fahrzeug,
oben - und unten ein Kegel - Spitze das das Sperrgebiet vor dem Niedergehen des Hilfs-
unten-; standers nicht mehr erreicht, darf das Sper~gebiet
3. wenn Einfahrt und Ausfahrt verboten sind nicht mehr durchfahre11, sondern muß außerhalb
drei Lichter übereinander, das obere warten.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 195'2 561
§ 27 § 31
Schleppen von Scheiben zu Schießübungen Nebelsignale
(l) Ein fahrzeug, das Scheiben zu ~chießübungen (1) Ein Fahrzeug in Fahrt mit betriebsklarer Ma-
schleppt und daher in seiner Manövrierfähigkeit be- schine, das sich eines oder mehrerer Fahrzeuge mit
sdn~i.nkt ist, führt außer den durch Artikel 3 de1 J\foschinenantrieb zu seiner Unterstützung bedient,
Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an muß bei Nebel die Schallsignale eines alleinf ahren-
möglichst gut sichtbarer Stelle noch drei über den dcn rahrzeugs mit Maschinenantri2b geben.
ganzen Horizont sichtbare Lichter übereinander, die (2) Ein \·or Anker liegendes FahrzC'ug, das schräg
beiden oberen rot, das untere weiß, bei Tage zwei oder quer im Fahrwasser liegt, rnufi bC'i Nebel in
schwarze Kegel übereinander - Spitze unten - . kurzen Zwischenrüumen etwa 5 Sekundf'n lang die
falls ein Fahrzeug sich bei Nad1t dem Schleppzug ClockC' rcisch Liuten mit darauffolgendC'n drei Ein-
in gefilhrdrohenclcr \Veise nähert, ·wird auf dPm zelsehlügen. Ein solches Fahrzeug darf aufkrclt>rn bei
Scheibenschlepper ein Flackerfeuer abgebrannt. Die AnnähPrung eines anderen Fahrzeugs mit clc r Pfeife
1
Scheilwn werden im Bedarfsfalle von dem SchlcppPr das allgemeine Getahr- und \\larnsignal (- ....
müglichst mit dem Sclwin,vPrf Pr angeleuchtet. -- .... ) geben, bis die Gefahr des Zusamnwnstoßes
(:2) Die geschleppten Scheiuen führen, solang0 auf vorüber ist.
sie nicht gescho~sen wird, vorn und hinten in (3) Ein Bagger oder Taucherfahrzeug, an dC'm nur
gkicher Höhe Pin weißPs Licht. Wenn auf sie ge- c,n einer SeitC' vorbeigefahren werden den!, muß in
schossen v.rird odC'r geschossen ,verclen soll, führen kurzen Zwischenräume.n 5 Sekunden lang die Clocke
sie keinP Lichter. rasch läuten mit darauffolgenden Einzel- oder
Doppelschl~igen, und zwar, wenn es einlaufend an
DRITTER ABSCHNITT ~;teuerbord und auslauf Pncl an Backbord gelassP11.
werden muß, fünf Einzelschläge, \-venn es einlautend
Schallsignale c:n Backbord und auslcntfC'nd an StPut>rbord gelac;sen
§ 28 'vvcrde11 muß, f Linf Doppelschläge.
Allgemeines (4) Ein \-\'rack oder anderes Schiffah1thindernis
odC'r ein zur Bezeichnung eines Schiffahrthinder-
(1) Schallsignale dürfen nur insoweit gegeben nisses ausgC'legtes Fahrzeug muß fortlaufend mit der
wnden, als die Seestraßenordnung oder diese Poli- Glocke in mindestens 30 Sekunden Abstand fülgende
zeiverordnung es vorschreibt oder zuli:ißt. Gruppen von Einzelschlägen geben:
(2) Schallsignale als Abfahrt- und Ankunftzeichen
,Nenn es an der Steuerbordseite des Fahr-
dnrf ein Fahrzeug nur mit der Glocke geben. \Vassürs liegt,
(3) Alle Schallsignalgeräte müssen derartig wir- Gruppen von drei Einzelschlägen,
ken und so angebracht sein, daß ihr Schall in aus- wenn es an dPr Backbordseite des Fahrwassers
reichender Entfernung nach allen Seiten frei ertönen liegt,
kann. Gruppen von zwei Einzelschlägen,
(4) In dieser Verordnung werden die einzelnen wenn es inmitten des Fahrwassers liegt,
Töne der mit der Pfeife oder dem Nebelhorn zu
Gruppen von vier Einzelschlägen.
gebenden Signale durch waagerechte Striche und
Punkte gekennzeichnet. Dabei bedeutet jeder waage- (5) Ein bemanntes Floß muß bei Nebel die durch
rPchte Strich einen langen Ton, jeder Punkt einen Artikel 15 d und e der Seestraßenordnung vor-
kurzen Ton. geschriebenen Signal(' geben.
(6) Ist das Fahrwasser aus irgendeinem Grunde ge-
§ 29 sperrt und das Vorbeifahren von Fahrzeugen ver-
Pfeifen- oder Nebelhornsignale boten (§§ 21. 22, 24) wird auf der Sperrstelle als
( l) Signale, die durch die Pfeife oder das Nebel- Nebelsignal in kurzen Zwischenräumen die Glocke
horn gegeben werden müssen, und ihre Bedeutung rasch geläutet mit darauffolgenden drei Doppel-
sind aus der Anlage 1 ersichtÜch. schlägen oder zwei Gruppen von je drei langen Tönen
mit der Pfeife oder dem Nebelhorn.
(2) Für den Verkehr zwischen Eisbrechern und
den von diesen geführten oder geschleppten Fahr- VIERTER ABSCHNITT
wu9en sind die in der Anlage 2 aufgeführten Si-
gnale anzuwenden. Fahrregeln
§ 32
§ 30
Vorsichtsmaßnahmen, Fahrtgeschwindigkeit,
Anwendung des Gefahr- und Warnsignals
Ausguck
Das allgemeine Gefahr-' und Warn~ignal (- ....
(1) Es darf nur mit größter Vorsicht und nötigen•
- .... ) muß gegeben werden,
(alls mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
1. wenn ein in Fahrt befindliches Fahrzeug mit Besonders gilt dies für das Befahren scharfer Krüm•
Maschinenantrieb manövrierunfähig geworden mungen, für das Vorbeifahren an Hafeneinfahrten,
oder in Gefahr geraten ist und ein anderes Baustellen, Brücken und Fähren, ladenden und
Fahrzeug sich ihm nähert, löschenden Fahrzeugen, tief beladenen offenen Fahr•
2. wenn ein vor Anker liegendes Fahrzeug ins zeugen, havarierten Fahrzeugen mit beschränkter
Treiben gerät und dadurch andere Fahrzeuge Schwimm- und Manövrierfähigkeit, Flößen und
gefährdet oder durch Annäherung eines ande- schwimmenden Holzlagern. Wo diese Polizeiverord-
ren Fahrzeugs selbst gefährdet wird. nung eine Herabsetzung der Geschwindigkeit vor-
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
schreibt, muß dies rechtzeitig und so weit geschehen, boote müssen, wenn sie nicht auf die Benutzung des
daß schädlicher WelJenschlag und Sog möglichst f,ahrwassers angewiesen sind, sich so weit wie mög-
vermieden werden. Die Fahrt muß nötigenfalls auf lich von der Mitte des Fahrwassers fernhalten.
das geringste Maß herabgesetzt werden, das not- (6) Ein Ruder- oder ein Paddelboot, auch wenn es
wendig ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten. Segel gesetzt hat, muß sich am Rande des Fahr-
(2) Auf einem Fahrzeug in Fahrt muß entsprechend wassers halten.
den \Vitterungs- und Verkehrsverhältnissen Aus- (7) Die Schiffahrt muß außerhalb des f'c1hrwassers
guck gehalten und für rechtzeitige Abgabe der vor- (§ 3 Abs. 1 und 2) mit unbezeichnelen Untiefen und
9eschriebenen Signale gesorgt werden. Ein anker- unbezeichneten Schitfahrthinclernissen rechnen. Bei
führendes Fahrzeug muß mindestens einen Anker Benutzung des nicht als Fahrwasser geltenden Teils
zum sofortigen Gebrauch bereit halten. einer Seeschiffahrtstraße ist daher besondere Vor-
sicht geboten.
§ 33
Einlaufen in Einfahrten und § 36
Nebengewässer und Auslaufen aus ihnen Ausweichen
Beim Einlaufen in Einfahrten, Häfen, Vorhäfen, (1) Ein Segelfahrzeug muß einem Fahrzeug mit
Schleusen, Nebengewässer usw. und beim Auslaufen Maschinenantrieb aus dem Wege gehen, sobald
aus ihnen ist mit besonderer Vorsicht zu manövrie- dieses das Signal ,. Achtung" (-) mit der Pfeife gibt.
ren. Ein Fahrzeug muß seinen Kurs so nehmen, daß
Dieses Signal darf ein Fahrzeug mit Maschinen-
es die Fahrtverhältnisse rechtzeitig überblicken und
antrieb nur dann geben, wenn es infolge sein~~<; Tief-
seine Manöver danach einrichten kann. Es muß seine
gangs oder aus andern Gründen einem Segt>!f ahr-
Absicht, ein- oder auszulaufen, rechtzeitig durch das
Signal „Achtung" {-) zu erkennen geben, soweit zeug beim Ausweichen nicht genügend Raum geben
nicht Sondersignale im zweiten Teil vorgeschrieben kann.
sind. (2) Segelfahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt,
§ 34 offene Fischerboote, Barkassen sowie andere Mot0r-,
Fahrtbeschränkungen Ruder- oder Paddelboote müssen rechtzeitig so ma-
An Baggern, Schiff ahrthindernissen, Fahrzeugen, növrieren, daß sie die tmf das Fahrwasser angewie-
Geräten usw., die gemäß § 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3 sene Schiffahrt nicht behindern. Bei Annähet ung
oder § 23 bezeichnet sind, darf nur an der für den eines größeren Fa.hrzeugs müssen sie sich am Rande
Verkehr freigegebenen Seite in möglichst großem des Fahrwassers halten.
Abstand und mit solcher Vorsicht vorbeigefahren (3) Einern Wegerechtschiff (§ 14) muß ein in f'ahrt
werden, daß Störungen und Gefährdungen vermie- befindliches Fahrzeug ausweichen und zum Uher-
den werden. Dasselbe gilt für das Vorbeifahren an holen Raum geben. Begegnen oder überhol?n sich
einem mit dem Aufnehmen von Ankern beschäftigten zwei Wegerechtschiffe, verbleibt es bei den üll-
Baggerboot und einem bei der Arbeit begriffenen gemeinen Vorschriften der Seestraßenordnung und
Bergungsfahrzeug. Auf die Warn- und Sperrsignale dieser Polizeiverordnung. Beim Vorbeifahren ist be-
nach §§ 20 bis 26 und .31 Abs. 6 wird besonders ver- sondere Vorsicht geboten.
wiesen.
{4) Einern außergewöhnlichen SchlEppzug 1§ 44)
§ 35
müssen in Fahrt befindliche Fahrzeuge einschlieP.lim
Rechts fahren. Benutzung des Fahrwassers der Wegerechtschiffe ausweichen. Beim Vorbeifahren
(1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muß, wenn müssen beide Teile ganz langsam fahren.
dies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an der Seite (5) Scheibenschleppern und den von ihnen ge-
des Fahrwassers halten, die an seiner Steuerbord- schleppten Scheiben (§ 27) ist wegPn Länge der
seite liegt. In einem Fahrwasser, das durch Richt- Schleppleine, die bis :w einer Seemeile b2trnuen
linien (Richtbaken, Richtfeuer) bezeichnet ist, muß kann, genügend weit auszuweichen.
dies so weit geschehen, daß auch die Backbordseite
des Fahrzeugs genügend frei von der Richtlinie ist. (6) Einem Fahrzeug, das im Topp di2 Standdrte
Dies gilt auch für ein segelndes Fahrzeug, wenn es, eines Staatsoberhauptes oder die an ilirer Stelle
ohne kreuzen zu müssen, dem Fahrwasser zu folgen gesetzte Kriegsflagge führt. muß ein anderPs Fc1hr-
vermag. zeug rechtzeitig ausweichen. Es ist verboten, sich
(2) Ein kleines Fahrzeug soll möglichst ein Neben-
einem Fahrzeug, das die genannten HoheitsL~'ichen
fahnvasser benutzen. Wo ein solches nicht vor- führt, ohne zwingenden Grund auf eine gerinqere
handen ist, soll es die tiefe Rinne und die Richt- Entfernung als 200 111 zu nähern oder in seiner l'lc'.-ihe
linien des Fahrwassers möglichst meiden. • zu verweiler..
{3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt auch für § 37
Schleppzüge. Ein Schleppzug soll sich möglichst so überholen
weit auf der in seiner Fahrtrichtung rechts liegen-
den Seite halten, daß größere Fahrzeuge genügend (1) Das überholen ist nur gestattet, wenn die ge-
Platz haben, zwischen ihm und der tiefen Rinne oder fahrlose Ausführung des Uberholmanövers 91:::währ-
der Richtlinie vorbeizufahren. leistet ist.
(4) Ein Wegerechtschiff (§ 14) muß die rechte Seite (2) Grundsätzlich soll lin1<s überholt werden. Er-
des Fahrwassers halten, soweit die Wassertiefe es scheint dies wegen des Tiefgangs des Fahrzeugs
gestattet. oder aus andern Gründen untunlich, darf rechts
(5) Segelfahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt, überholt werden. Ausweichepflichtig bleibt stets das
offene Fischerboote, Barkassen sowie andere Motor- überholende Fahrzeug. Während des Uberholens
Nr. 10 - Tag·der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 563
muß der Hintermann seine Fahrt so weit herab- gezeigt werden können, benachrichtigen besondere
setzen, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann. Dienstfahrzeuge die verkehrenden Fahrzeuge. Diese
(3) Kann die Absimt zu überholen ohne Mitwir- Dienstfahrzeuge führen die im § 7 vorgeschriebenen
kung des Vordermanns durch Raumgeben oder Fahrt- Zeichen. Ihren Anordnungen ist zu folgen.
verminderung nicht ausgeführt werden, müssen sich § 41
Hintermann und Vordermann vor Einleitung des
Durc:bfahren von Brücken
Uberholmanövers durch Signalaustan~ch nach Maß-
gabe der Anlage 1 Nummern 4 bis 8 zu § 29 ver- Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-
ständigen. schlossenem Zustand dürfen nur durchfahren werden,
(4) Der Vordermann darf den Hintermann ohne wenn mit Sicherheit eine Berührung von Fahrzeug
triftigen Grund nicht daran hindern, zu übe;:holen. oder Ladung mit der Brückenkonstruktion aus-
Er muß dessen Signal - .. - beantworten, und zwar geschlossen ist. Bewegliche Brücken, die zur Durch-
mit dem Signal - . -, wenn er an der linken Seite fahrt geöffnet werden müssen, dürfen erst durch-
(nach der Regel) überholt werden soll, und mit dem fahren werden, nachdem die Durchfahrtöffnung voll-
Signal - . - .. , wenn er an der rechten Seite (gegen ständig geöffnet oder das Signa] Brücke geöffnet•
11
die Regel) überho1t werden soll. Nach Abgabe gegeben worden ist.
des Antwortsignals muß der Vordermann nach der § 42
entsprechenden Seite Raum geben und seine Fahrt Vorbeifahren an Ketten- oder Seilfähren
auf das geringste Maß herabsetzen, das notwendig
(1) Bei Annäherung an die Fährstrecke einer Ket-
ist, um sein Fahrzeug steuerf;ihig zu halten.
ten- oder Seilfähre muß ein Fahrzeug rechtzeitig
(5) Das überholen muß unterbleiben, wenn der jede Vorsicht anwenden, um einen Zusammenstoß
Vordermann durch da;; Antwortsignal - .... an- mit der Fähre oder eine Erschwerung des Fährver-
zeigt, daß das überholen gefährlich ist. kehrs zu vermeiden. Es muß in Höhe der auf der11
(6) Kann der Hintermann nicht an der vom Vorder- in Fahrtrichtung rechten Ufer stehenden, diagonal
mann bezeichneten Seite überholen oder ein be- geteilten rot-weißen Tafel das Signal „Achtung" (-)
gonnenes Uberholmanöver nicht ohne Gefahr be- geben.
enden, muß er dies dm eh das Signal - .... zu er- (2) Wenn der Fährprahm in Fahrt ist oder das
kennen geben. Zeichen für den Fahrtbeginn gegeben hat, darf ein
(7) Das Uberho]en ist außer an den im zweiten Fahrzeug die Fährstrecke nicht durchfahren.
Teil bezeichneten Stellen verboten:
§ 43
1. in der Nähe von Baggern, T <.1ucherfahr-
Schleppzüge
zeugen und Schiffahrthindernissen, die nach
§ 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3 bezeichnet sind, (1) Ein Schleppzug darf nicht mehr Fahrzeuge ent-
2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen Seil- halten, als der Schlepper sicher zu führen vermag.
und Kettenfähren, Als Länge oder Gesamtlänge eines Smleppzuges
gilt die Länge vom Heck des schleppenden Fahr-
3. in der Nähe von Fahrzu1gen und Brücken,
zeugs bis zum Heck des letzten geschleppten Fahr-
die durch Sog gefährdet werden können,
zeugs.
4. an engen Stel1en und in scharfen Krüm-
(2) Wird der Name des Schleppers durch längsseit
mungen, wenn beide Fahrzeuge \,Vegerecht-
~eschleppte Fahrzeuge verd_eckt, muß der Name in
schiffe sind. vorschriftsmäßiger Ausführung auf Schildern an deut-
§ 38
lich sichtbarer Ste11e angebracht werden.
Fahrwasser queren (3) Der Führer eines Schleppzuges muß auch die
(1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Lichter- und Signalführung seines Anhangs über-
mit raumen Winde fahrendes Segelfahrzeug, das das wachen und auf Abstellung von Mängeln dringen.
Fahrwasser ganz oder zum Teil queren wi11, darf die Ein Fahrzeug, das die Vorschriften über Lichter- und
clurchgehende Schiffahrt nicht behindern. Es soll mit Signalführung nicht erfü11en kann, darf, außer im
dPm Oueren des Fahrwassers möglichst warten, bis Fall der Seenot, nicht in einen Schleppzug einge-
das Fahrwasser von Fahrzeugen frei ist. stellt werden.
§ 44
(2) Ein Ruder- oder Paddelboot, aucl-1 wenn es
Segel gesetzt hat. darf das Fahrwasser nur auf dem Außergewöhnliche Schleppzüge
kürzesten Weg und ohne Aufentha!t queren und ( 1) Ein außergewöhnlicher Schleppzug,. d. h. ein
vuch nur dann, wenn das Fahrwasser frei ist solcher, in dem sich Docke, Pontons, \iVracke, Kräne
oder beschränkt manövrierfähige Fahrzeuge oder
§ 39
Schwimmkörper befinden, muß, ehe er in das Fahr-
Drehen wasser einläuft, bei der nächsten für das Fahrwasser
Ein Fahrzeug, das bei Ankermanövern oclf'r aus zuständigen Strom- und Sch.iffahrtpolizeibehörde an-
anderen Gründen dreht, darf den durchgehenden Ver- gemeldet werden. Er muß Schlepper in genügender
kehr nicht behindern. Es soll tunlichst vor dem Zahl und Stärke zu seiner Verfügung haben, um
DrPhen andere Fahrzeuge vorbeitahren l:'lSsen. eine sichere Führung zu gewährleisten, und mit
geeignetem Ankergeschirr ausgerüstet sein.
§ 40
P) Bei Nebel oder unsichtigem \Vetter muß ein
Fahrtanweisung dmch besondere Fahrzeuge außergewöhnlicher Schleppzug seine Fahrt unter-
Werden fur einzelne Strecken Maßregeln notwen- brechen und vor Anker gehen und zwar möglichst
dig, die durch Signal nicht oder nicht rechtzeitig an- außerhalb des Fahrwassers.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952.i Teil l!I
§ 45 fahrt vo1gesehenen Teil der Seeschiffahrtstraße
Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit halten.
Maschinenantrieb . (2) Ist ein Fahrzeug ausnahmsweise gezwung~n.
1m Fahrwdsser :zu ankern, muß es den Ankerplatz
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfrn nur in
so wählen., daß es genügend frei von den Richtlinien
Notfällen, und auch dann nur, wenn das Schleppen
und Le~tsektoren bleibt. Es muß so nahe an der
mit der Schleppleine nicht möglich ist, zusamme·n-
Grenze des Fahrwc:.ssers ankern, wie sein Tiefgang
gekoppelt, d. h. langsseit aneinander fpstgemacht,
es erlaubt. Nach Beendigung der Notlage muß der
fahren. Auch soweit im zweiten Teil dieser Poliz<·i-
Ankerplatz im Fahrwasser sofort verla~sen werden.
verordnung das Koppeln von Fahrzeugen nebenein-
ander ge:'itattet ist. gilt dies für Fahrzeuge mit Mo- (3) An engen Stellen ist das Ankern verboten,
schinenantrieb nur in den vorgenannten Ausnahme- wenn hierdurch der Verkehr behindert wird.
fällen. (4J Die ?Orstehenden Bestimmungen gelten nicht
(2) Zusammengekoppelte Fahrzeuge mit Maschinen- für im Fahrwc:.sser arbeitende Bagger und Bagger-
antrieb gelten als Schleppzug und unter.liegen clc~n prähme.
entsprechenden Vorschriften der Seestraßenordnung (5) Geht ein Schleppzu~ vor Anker, sollen grurnl-
und dieser Polizeiverordnung. sätzlich d1eSchlepp2r und alle geschleppten Fahrzeuge
(3) Vor Antritt der gemeinsamen Fahrt muß einer die VerbiI1c1 t.ng miteinander lösen und einzeln ankern.
der Führer der zusammengekoppelten FahrzewJe Können aus Sicherheits- oder anderen zwingend~n
ausdrücklkh als Führer des Schleppzuges bestimmt Gründen nicht alle zu einem Schleppzug gehörendf'n
werden und die verantwortliche Führung über- Fahrzeuge ankern, müssen die nicht vor AnkPr
nehmen. l:egenden Fahrzeuge so dicht an die verankert,_,n
§ 46 herangeh~!t werden, daß ihre Zusammengehörigk2it
erkennbar ist. Der Führer eines Schleppzuges darf
Flöße
seinen An •ang nur dort zu Anker bringen, wo d :1s
(1) Flöße müssen von Fahrzeugen mit Maschinen- Ankern e;laubt ist.
antrieb ge:::thleppt ,vc:>rden. Sie sollen tunlichst außer- (6) Es ist verboten, in einem Umkreis von 300 m
halb des Fahrwassers bleiben. von Baggern, Taudlerfahrzeugen oder Schiffahrt-
(2) Die das Floß bildenden Hölzer müssen unter hindernissen, die nadl § 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3
sich fest und dauerhaft verbunden sein. bezeichnet sind, zu ankern oder mit weggefiertem
(3) Ein bemanntes Floß muß eine Steuervorrich- oder schleppendem Anker vorbeizufahren.
tung haben, mit einer kräftig tönenden Clocke und (7) Das Ankern und das Treiben vor schleppen-
einem wirksamen 'Nebelhorn versehen sein und ei:1 dem Anker oder schleppender Kette ist verboten,
Boot mit sich führen; wo Kabel, Fährketten, Fährseile oder andere Lei-
(4) Ein .:,cheibe 1floß darf bei Nebel nur mit einer tungen im Grunde liegen.
auf das Mindestmaß gekUrzten Schleppleine g2- (8) Innerhalb von Brikkenstrecken, vor Hafenein-
schleppt werden. fahrten und vor Anlegestellen von Fähren und
§ 47 Fahrgastschiffen, die regelmäßig Fahrgäste beför-
Verhütung von Schäden an Strombauwerken dern, ist das Ankern oder Liegen verboten. In der
und Ufer anlagen Nähe der genannten Stellen ist der Ankerplatz so
(1) Ein Fahrzeuy mit Maschinenantrieb, das nah'-~ zu wählen, daß das Ein- und Auslaufen, der Betrieb
am Ufer oder an einem Strombauwerk vorüber- der Fähren und das An- und Ablegen der Fahr-
fährt, muß seine Fahrt so weit herabsetzen, daß eine gastschiffe nicht behindert werden.
_Beschädigung des Ufers oder Strombauwerks ver-
mieden wird. § 49
(2) In unmittelbt..rer Nähe des üfers, von Strom- Bewachung im Fahrwasser
bauwerken und Schiffsliegestellen darf ein Fahrzeug vor Anker liegender Fahrzeuge oder Flöße
seine Sduauben nur mit größter Vorsicht und in
Auf einem im Fahrwasser vor Anker liegenden
solchem Umfang gebrauchen, daß durch den Schrat1-
Fahrzeug oder Floß muß mindestens ein Schiffahrt-
benstrom keine Beschädigung der genannten Ein-
kundiger zur Bewachung anwesend sein.
richtungen und dctran liegender Fahrzeuge eintre-
ten kann. Es muß seine Maschine stoppen, wenn
solche Beschädigu.i1geG zu befürchten sind. § 50
Anlegen und Festmachen
FUNFTER ABSCHNITT ( 1) Zum Festmachen sind die dazu vorgesf'henen
Stellen -zu benutzen. Beim Festmachen an einer An-
Versdtiedene Bestimmungen
legebrücke, einem Bollwerk usw. müssen die Strom-
§ 48 verhältnisse und die Änderungen des \Vasser-
Ankern standes berücksichtigt werden.
(1) Im Fc..hrwassu außerhalb der Reeden ist das (2) Das Anlegen und Festmachen an Strombau-
Ankern außer in den Fällen des Absatzes 2 ver- werken, Buhnen, Packwerken, Uferbefestigungen,
boten. Ein Fahrzeug, das außerhalb des Fahrwassers Dämmen und abbrüchigen Stellen ist verboten.
ankert, soll seinen Ankerplatz möglichst so wählen, (3) Das Festmachen an den zur Bezeichnung des
dc1-ß es nicht in das Fahrwasser. hineinschwojen Fahrwassers oder zur Sidlerung der Schiffahrt aus-
kann. Ein ,.uf einer Reede ankerndes Fahrzeug soll gelegten festen und schwimmenden Seezeichen ist
möglichst genügend Abtand von dem für die Durch- verboten.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 565
(4} An einem vor Anker liegenden Fahrzeug darf der Führer des Fahrzeugs oder Schwimmkörpers
nur bei besonderen Umständen festgemacht werden. alles aufbieten, um das Fahrzeug oder den Schwimm-
§ 51
körper so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß
der Verkehr nicht behindert und eine Bergung er-
Ankern und Festmadlen von Fahrzeugen
möglicht wird.
mit feuergefährlicher Ladung
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft bei
(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff
einem Schleppzug den Führer des Schleppzuges und
oder Munition geladen hat, ein Tankfahrzeug mit
bei einem Zusammenstoß auch den Führer des
leicht entzündlichen Flüssigkeiten und ein Tankfahr-
schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs.
zeug, das nach Entladung noch nicht entgast worden
ist, darf nur auf den dafür vorgesehenen Liege-
plätzen ankern oder festmachen; Ist ein solcher § 56
Liegeplatz nicht vorgesehen oder ist das Fahrzeug Maßnahmen nach dem Sinken
aus besonderen Gründen zum Ankern oder Anlegen (1) Ist ein Fahrzeug, Schwimmkörper, Gerät oder
an anderer Stelle gezwungen, soll es den Liegeplatz anderer Gegenstand gesunken und kann dadurch die
in genügend großer Entfernung von Ortschaften, Schiffahrt gefährdet werden, so ist die Liegestelle
Gebäuden, Brücken, Fähren und Fahrzeugen wählen. sofort behelfsmäßig ausreichend zu bezeichnen und
Ein Fahrzeug, das die erwähnte Menge Sprengstoff die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde unverzüg-
oder Munition geladen hat, muß beim Einlaufen auf lich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung hierzu
dem für ein solches Fahrzeug vorgesehenen Liege- trifft den Führer des Fahrzeugs, bei einem Schlepp-
platz so lange warten, bis die zuständige Polizei- zug den Führer des Schleppzuges, bei sonstigen
behörde die schriftliche Erlaubnis zum Einbringen Gegenständen den Eigentümer oder Besitzer.
der Munition oder Sprengstoffe erteilt hat. (2) Ist bei einem Zu~ammenstoß ein Fahrze~g
(2) Der Führer des Fahrzeugs muß dem Lotsen oder Schwimmkörpc>r gesunken, trifft die Verpflich-
über die Art und Menge der an Bord befindlichen tung nach Absatz 1 den Führer des schwimmfähig
Sprengstoffe, Munition und leicht entzündlichen Flüs- gebliebenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers. Er
sigkeiten Auskunft geben. darf die Fahrt erst fortsetzen, wenn eine Gefahr für
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht die Schiffahrt infolge ausreichender •ßE·zeichnung
für ein Fahrzeug mit behördlichem Auftrag. der Liegestelle oder sonstiger Sicherungsmaß-
§ 52 nahmen nicht mehr besteht.
Vorsichtsmaßregeln am Ufer liegender Fahrzeuge (3} Die Beseitigung eines gesunkenen/ Fahrzeugs,
Ein am Ufer oder in seiner Nähe festgemachtes, Geräts, Schwimmkörpers oder sonsligen Gegen-
verankertes oder liegendes Fahrzeug muß zur stands richtet sich im Geltungsbere~ch der Stran.,.
eigenen und allgemeinen Sicherheit der Schiffahrt dungsordnung vom J 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl.
jede Vorsichtsmaßregel treffen, damit alle Schäden S. 73) in der Fassung der Gesetze vom 30. Dezember
1001 (Reich5gesetzbl. 1902 S. 1) und 19. Juli 1924
verhindert werden, die durch das Vorbeifahren
(Reichsgesetzbl. I S. 667) nach § 25 der Strandungs-
eines anderen Fahrzeugs entstehen können.
ordnung. Außerhalb des Geltungsbereidls der Stran-
§ 53 dungsordnung haben der zuletzt vernnt wortliche
Laden und Löschen Führer und der letzte Eigentümer des Fahrzeugs,
(1) Laden und Löschen ist nur auf den Reeden und Geräts, Schwimmkörpers oder sonstigen Gegen-
den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. An anderen stands nach Weisung der Strom- und Schiffahrt-
Stellen darf nur ausnahmweise und nach Genehmi- polizeibehörde für die sofortige und vollständige
gung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde gela- :Hebung oder Beseitigung zu sorgen, widrigenfalls
den oder gelöscht werden. die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde die erfor-
(2) Sprengstoffe, Munition und leicht entzündliche dNlichen Maßnahmen auf Kosten der Pflichtigen
Flüssigkeiten dürfen an anderen· als dafür vorge- durchführen kann.
sehenen Liegeplätzen (§ 51 Abs. 1) nur mit schrift·
§ 57
licher Erlaubnis Eler Polizeibehörde geladen oder ge-
löscht werden. Dies gilt nicht für ·ein Fahrzeug mit Schutz der Seezeichen
behördlichem Auftrag. Das Entfernen, Beschädigen oder Verlegen von
§ 54 Seezeichen ist verboten. Nimmt der Führer eines
Verhalten beim Festkommen im Fahrwasser Fahrzeugs wahr, daß Seezeichen fehlen, vertrieben
(1) Kommt ein Fahrzeug im Fahrwasser derart oder beschädigt sind, soll er dies sofort der
fest, daß der Verkehr behindert wird, muß der Fahr- nächsten Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
zeugführer dies der Strom- und Schiffahrtpolizei- melden.
behörde auf dem schnellsten Wege melden. § 58
(2) Abbringungsversuche mit eigener Kraft oder Ausübung der Fischerei
mit Schlepperhilfe sind auf das Signal „Achtung" (-)
eines herannahenden Fahrzeugs möglichst so lange (1) ~in vor Anker liegendes fischendes Fahrzeug
zu unterbrechen, bis das andere Fahrzeug vorbei- darf sich nicht in das Fahrwasser hineintreiben
gefahren ist. lassen, selbst dann nicht, wenn dies der Teil einer
§ 55 Reede ist.
Verhalten bei der Gefahr des Sinkens (2) Fischereigeräte dürfen im Fahrwasser nicht
(1) Besteht infolge eines Zusammenstoßes oder so aufgestellt oder m1sgelegt werden daß sie den
aus anderer Ursache die Gefahr des Sinkens, soll Schiffsverkehr behindern.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil Jl
§ 59 § 62
Reinhaltung rtes Fahrwassers Bestimmungen und Signale für Fahrzeuge,
(1) Gegenstände der Schiff'iausrü:;tu:1q, Ba ]last, die von Eisbrechern (J('tüh~t oder geschleppt werden
Droht, Steine, Eisenteil?, Schlacken, Asche, Bau- (1) Die nachstehenden Bestimmung,:~n über den
schutt, Unrat un·d andere Stoffe. die Verll-:1cl111ngen. Verkehr zwischen Eisbrechern und den von diesen
\'erkehrsbehinderungen oder wesentlic'.,e V0run- ~wführten oder geschleppten Fahrzeugen finden An-
reinigungen herbeiführen '(onnen, dürfen nur an wPndung, wenn und solange die Strom- und Schiff-
den von der Strom- und Schiffahrtpoli~eibehörde fc1hrtpolizeibehörde es ausdrücklich anordnet.
frpigogebcnen Stellen versenkt oder ausgeschüttet (2) Ein Fahrzeug, das sich der Hilfe eines Eis-
werden. brechers bedient, muß während der Fahrt durch das
(2) Das Lenzen, Ableiten oder Abfließenlassen Eis die Schotten geschlossen, alle Pumpen zum
von 01 und Olrückständen und von ölhaltigem Lenzen, Werkzeug und Material zum Abdichten von
\Vasser ist verboten. Lecks sowie alle Signalmittel für den Verkehr mit
dem Eisbrecher bereit halten. Es ist dafür zu sorgen,
§ 60
daß beim Steckenbleiben des Eisbrechers sofort die
Gebrauch der Scheinwerier Maschine mit volfer Kraft rückwärts laufen und
(1) Es ist verboten, ein in Fahrt bdindliches wenn das Fahrzeug vom Eisbrecher geschleppt
Fahrzeug mit dem Sch~inwerfer anzulenchten. Ein wlrd, die Schleppleine loc.;;geworfen werdt"n kann.
Fahrzeug, das seinen Scheinwerfer in ßetrieb hat, (3) Die dem Eisbrecher folgenden Fahrzeuge
muß diesen auf das Morsesignal ZO (- - .. - - -) dürfen einander nicht überholen.
eines anderen Fahrzeugs sofort blenden. (4) Signale des Eisbrechers sowie sonstige auf die
(2) Die Vorschrift in Ab':iatz 1 gilt nicht für ein Eisbrecherhilfe bezüglichen Anordnungen des Eis-
Dienstfahrzeug, das seinen Scheinwerfer .für seine brecherführers müssen sorgfältig beachtet und so-
dienstlichen Aufgaben benutzt. Jer:loch soll ein fort befolgt werden. Jeder Fahrzeugführer trägt die
Dienstfahrzeug es vermeiden, die Brücke eines in Verantwortung für die Navigation und Sicherheit
Fahrt befindlichen Fahrzeugs anzuleuchten. des eigenen Fahrzeugs.
(5) Die Schallsignale im Verkehr zwischen dem
§ 61 Eisbrecher und den ihm folgenden Fahrzeugen (An-
lage 2 zu § 29) müssen von den dem Sig1~algeber
Wettfahrten µnd andere Veranstaltungen folgenden Fahrzeugen der Reihe nach wiederholt
Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerk und andere werden, wobei das dem Signalgeber am nächsten
Veranstaltungen auf dem Wasser, die die Schittahrt stehende Fahrzeug mit der Wiederholung beginnt.
beeinträchtigen können. bedürfen der Genehmigung (6) Havarien sind nach dem Internationalen
der Strom- und Schifiahrtpolizeibehörde. Signalbuch anzuzeigen.
ZWEJTER TEIL
Besondere Vorschriften für die einzelnen Seeschiffahrtstraßen
ERSTER ABSCHNrTT § 64
Signalstellen für Warnsignale
Die Ems und Leda
(1) Warnsignal nach ~ 20 wird gezeigt:
§ 63 1. auf der Jn<;el Rorkum am Sign11lmast der
Signalstelle Borkum und am Signalmast des
Grenzen des Geltungsbereichs Schutzha·fens,
(1) Die äußere Gre11ze bildet die Verbindt111~1s- 2. in Emden am Ausleger des Gittermastes
linie der Tonnen Oll bis OI A (Osterem::;). Riffgat, bei der Nesserland-Seeschleuse,
Westerems, Hubert-Gat, und von hier die Linie 3. in Oldersum am Signalmast der OJdersumer
rechtweisend Süd bis z 11r südlichen Fcthrwasser- Seeschleuse.
grenze. (2) Ober außerqPwöhnliche Schiff ahrtbehinde-
(2) Die innere Grenze bildet die über die Ems rungen gf.ben Auskunft:
gehende geradlinige Verlängerung d~s Pa 1)enburger 1. auf der Insel Borkum bei Tage der Hafon-
SielkanaJs. meister im Schutzhafen,
(3) Auf den von der Ems und Osterems abzwei- 2. in Emden bei Tage der Haf cnkapitän im
genden Fahrwassern Fischer-Balje, Mcmmert-Balje, Wasser- und Schiffahrtsamt sowie bei Tage
Bants-Balje und Ley gilt diese Polizeiverordnung, und bei Nacht df>f wachthabende Schleusen-
soweit das Fahrwasser nach den Grundsätzen für meister der Großen Seeschleuse,
die Bezeichnung der deutschen Küste durch Fahr- 3. in Leer bei Tagf: das Wasser- und Schiff-
wassertonnen bezeichnet ist, und zwar auch dann, fahrtsamt sowie bei Tage und bei Nacht
wenn außer den Tonnen die für Wattenfahrwasser der wachth,,bende Schleusenmeister der
üblichen Seezeichen ausgesteckt sind. Seeschleuse,
(4) Auf der Leda gilt diese Polizeiverordnung von 4. in Norden dc1c.;; \Vasser- und Schiffahrt.samt,
der Mündung bis zur Einfahrt in den Vorhafen der 5. auf der Insel Norderney dc>r Tonnenhof
Seeschleuse von Leer (Hafeneinfahrt). über die Memmert-Balje und Bants-Balje.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 661
§ 65
Lolsensignale
Ein Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt oder ab-
setzen will, muß bei Annäherun~l an Emden die in
der nachstehenden T:1kl verzeichneten Signale be-
nutzen.
Zweck des Signals Tagsignal Nachtsignal
Sclrnllsignal
(im Vortopp) (mit Morselampe)
Die nationale Lotsenflagge oder Morspzcichen
Drei lanqe Töne
1. Absetzen eines Lotsen Flagge G des Internationalen - - -- (---)
Signalbuchs und das Schallsig111\ und das Sd1allsignal
Wie zu 1, außerdem ein Vvimpd
des Internationalen Signalbuchs Morsezeichen Drei lanqe,
2. Anfordern eines Seelotsen
unter der Lotsenflagge oder --- einen kurzen Ton
unter der Flagge G und das Schallsiqnal (---.)
\Nie zu 1, außerdem zwei \Vimpel
3. Anfordern eines l Iafenlotsen des Internationalen Signalbuchs
Morsezeichen Drei lange,
- - - .. zwei kurze Töne
für EmdPn unter der Lotsen flagge oder
unter der Flagge G und das Schallsignal (--- ..)
4. Anfordern eines Binnenlots2n
für \Veener, Leer oder Papen- Das Signal PT des Interna tio- Morsezeichen Drei lange,
burg (der Binnenlotse ist zu- nalen Signalbuchs und das Schall- - --- - ... drei kurze Töne
gleich I Iafenlotse für Leer und signal und das Schallsiqnal (--- ... )
Papenburg)
§ 66 § 68
Wegerechlschifie Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen
(1) In einem Schleppzug dürfen beladene Fahr-
Auf der Strecke von der Tonne G 3 im Ostfriesi-
sche[!_ Gatje bis zur inneren Geltungsgrenze dieser zeuge nicht nebeneinandergekoppelt werden. Un-
Polizeiverordnung dürfen \Vegerechtschiffe (§ 14) beladen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge
efnander nicht überholen. nebeneinandergekoppelt werden.
(2) Auf der Strecke von Emden bis Pogum dürfen
§ 67 bei zwingenden Gründen auch beladene Fahrzeuge
Schleppzüge nebeneinandergekoppelt fahren.
(3) Auf der Leda dürfen beladene Fahrzeuge nicht
( 1) Ein von See kqmmender Schleppzug muß, be- nebeneinandergekoppelt fahren.
vor er in das Ostfriesische Gatje einläuft, im Dukegat
seine Schleppleine auf eine Höchstlänge von 100 m § 69
kürzen. Ein Ems abwärts· fahrender Schleppzug darf Oif ene Kähne
erst nach Durchfahren des Ostfriesischen Gatje im
Dukegat die volle Länge seiner Schleppleine aus- (1) In dem Seegebiet nördlich der Verbindungs-
stecken. linie zwischen den Leud1ttürmen Delfzyl und Knock
und in den Watten ist das Fahren offener Kähne
(2) Auf dc'r Ems oberhalb von Emden und auf der verboten. Als offene Kähne gelten auch Fahrzeuge,
Lecla darf die Länge eines Schleppzuges nicht mehr
welche die Ladeluken nicht seefest verschließen
c:l!s 325 rn betragen. Ausnahmen bedürfen der Ge- kö,nnen.
nehmigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde.
(2) Ausgenommen von dem Verbot in Absatz 1
(3) Vor dem Einlaufen in die Emder Molenein- sind mit hinreichend hohem Süll versehene offene
fahrt muß ein Schleppzug die Sd1leppleine so weit Kähne, welche einen Freibord von mindestens 0,30 m
kürzen, wie es zur sicheren Führung des Schlepp- unter dem am tiefsten gelegenen Teil des offenen
zuges erforderlich ist. Raums haben und einen Fahrterlaubnisschein der
(4) Schleppzüge, die an belegten Anlegedalben See-Berufsgenossenschaft besitzen sowie Staatsfahr-
nicht mehr festmachen können, dürfen oberhalb von zeuge.
E1nden an der Seite des f.ahr...,vassers ankern. Der § 70
Scl1 lcpper und die von ihm geschleppten Fahrzeuge Flöße
müssen dann nebeneinander festgemacht liegen. (1) Ein floß darf nicht länger als 80 m und nicht
(51 Gc~schleppte Binnenfdhrzeuge müssen oberhalb breiter als 10 m sein.
von Emden mit zwei Bu~J- und zwei Heckankern (2) Bei Nacht darf ein Floß oberhalb von Emrbn
ausgnüstet sein. nicht fahren.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 71 § 74
Höchstgeschwindigkeit Fähren
( 1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs (1) Falls die Fähren durch besondere Signale nicht
Wasser auf der Ems oberhalb Leerort bis Halte und E:twas and.eres anzeigen, sind sie verpflichtet, das
auf der Leda beträgt für einen Schleppzug 8 See- Absetzen und die Oberfahrt möglichst so einzurich-
meilen, für alle übrigen Fahrzeuge 12 Seemeilen in ten, daß sie die durchgehende Schiffahrt nicht be-
der Stunde. hindern.
(2) Die Fcihrstrecken der F~ihren dürfen mit keiner (2) Bei unsichtigem \,Vetter müssen die Fähren
höheren Geschwindigkeit als 3 Seemeilen in der während der ganzen lJberf ahrt mit der Glocke läuien.
Stunde durchfahren werden. Soweit aus dem \Vellen-
(3) Die flaltE'r Fähre läutet zum Zeichen des Ab-
schlag auch dann noch Beschüdigungen entstehen
legens mit der Glocke.
können, muß die Geschwindigkeit noch weiter her-
abr,esetzt oder gestoppt werden.
§ 75
§ 72 Verkehr durch die Straßenbrücke bei Leerort
Verkehr in scharfen Krümmungen ( 1) Für das Durchfahren der Brücke dienen die
und engen Fahrwasserstrecken beiden je 32 m breiten Offnungen mit beweglichem
Uberbau (Drehbrückenöffnungen) und eine nach
(1) Ein Fahrzeug, das eine der Krümmungen der \Vesten anschließende etwa 75 m breite Offnung mit
Ems bei Weekeborg oder die Enge Fahrt bei Jem- festem Oberbau. Die übrigen Brückenöffnungen dür-
gum durchfahren will, muß beim Einlaufen in diese fen nicht benutzt werden.
Strecken das Signal „Achtung" (-) geben. Ein ent-
gegenkommendes Fahrzeug muß am andern Ende (2) Am westlichen Pfeiler der 75 m breiten Off-
der bezeichneten Strecke warten, bis das mit dem nung ist ein waagerechter etwa 0,25 m breiter weißer
Strom fahrende vorbeigefahren ist. Die Grenzen der Strich angebracht. Solange die Oberkante dieses
Strecken sind durch rote Tafeln mit der Aufschrift Strichs noch sichtbar ist, ist eine freie Durchfahrt-
,.Signal" bezeichnet. höhe von mindestens 4,50 m vorhanden.
(2) Begegnen sich Fahrzeuge bei Stauwasser, muß (3) Bei Dunkelheit wird die seitliche Begrenzung
bei Hochwasser das flußabwärts fahrende, bei Nied- der 75 m breiten Durchfahrtöffnung in beiden Strom-
rigwasser das flußaufwärts fahrende Fahrzeug seine richtungen am Untergut der Brücke rechts durch je
Fahrt durch die in Absatz 1 bezeichneten Strecken ein grünes, links durch je ein rotes Licht bezeichnet.
nach Abgabe des dort vorgeschriebenen Signals (4) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet. In der
fortsetzen, während ein ih.m entgegenkommendes Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang wird
Fahrzeug das Freiwerden der Strecke abwarten muß. die Brücke nur nach Voranmeldung geöffnet. Die
(3) Auf den in Absatz 1 bezeichneten Strecken Anmeldung muß am Tage· geschehen unter Angabe
darf nicht überholt werden. der Zeit, zu der das Offnen der Brücke gewünscht
wird. Eine Voranmeldung durch Postfernsprecher
(4) Auf den Strecken oberhalb von Emden, auf (leer Nr. 2992) wird empfohlen.
denen überholt werden darf, darf ein Fahrzeug
(5) Bei Sturm und bei starkem Nebel wird die
einen Schleppzug nur unter Mitwirkung des Vorder-
Brücke nicht geöffnet.
mannes (§ 37) überholen. Die einzelnen Anhänge
des Schleppzuges müssen erforderlichenfalls das (6) Ein Fahrzeug, welches. das Offnen der Brücke
Verlangen, zu überholen, bis zum Schlepper weiter- wünscht, muß in Höhe der roten Tafel, die in 1000 m
geben. Entfernung von der Brücke auf dem in Fahrtrichtung
§ 73 1 echten Ufer steht und die Aufschrift ,,Signal" trägt,
das Signal „Brücke öffnen" (- --) geben und am
Fahrregeln und Signale beim Einlaufen Bug zwei weiße lichter in 1,50 m Abstand nebenein-
in den Emder Hafen ander, bei Tage im Want zwei Flaggen übereinander
zeigen.
(1) Ein mit dem Flutstrom in die Moleneinfahrt
einlaufendes Seefahrzeug hat vor einem andern (7) Für das Durchfahren der Drehbrückenöffnung
Fahrzeug Vorfahrtrecht (Wegerecht). . werden an beiden Enden des Hauptleitwerks vom
Drehbrückenpfeiler an je einem Signalmast Ver-
(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das in
kehrssignale und uei offener Brücke in der in F.:1.hrt-
den Emder Hafen einlaufen will, muß dies recht-
richtung rechts befindlichen Durchfahrtöffnung in
zeitig und wiederholt durch folgende Signale an-
Jiöhe des Obergurts der Brücke rechts je ein grünes,
zeigen: links je ein rotes Licht gezeigt. Als Signalmittel wer-
Für das Einlaufen in den Außenhafen den ein Signalarm, zwei schwarze Bälle sowie zwei
zwei lange, einen kurzen, einen langen nrüne und drei rote Lichter benutzt. Folgende Signale
·Ton(--.-); werden gezeigt:
für die Benutzung der großen Seeschleuse 1. Brücke geöffnet
zwei lange, zwei kurze, einen langen Ton
{-- .. -); bei Tage Signalarm zeigt 45 ~ nach oben,
für die Benutzung d r Nesserlandschl~use bei Nacht oder unsichtigem Wetter außer-
zwei lange, drei '·::.urze, einen langen Ton dem zwei grüne Lichter in 1,50 m
( - - ... -}. Abstand nebeneinander.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 669
2. Brücke geschlossen (8) Für das Durchfahren der Klappbrücken-
bei Tage Signalarm zeigt waagerecht, öffnung werden an einem auf dem festen Teil der
bei Nacht oder unsichtigem 'Wetter außer- Brücke stehenden, etwa 3 m hohen Signalmast Ver-
dem zwei rote Lichter in 1,50 m kehrssignale gezeigt. Als Signalmittel werden ein
Abstand nebeneinander. Signalarm sowie zwei griine und drei rote Lichter
3. Die Brücke kann nicht geöffnet werdeff benutzt. Ein weiterer etwa 12 m hoher Signalmast,
bei Tage Signalarm zeigt waagerecht, zwei an dem zwei Bälle gehißt werden können, befindet
schwarze Bälle übereinander, sich am linken Ufer vor dem Bedienungshaus. Fol-
bei Nacht oder unsichtigem Wetter außer- gende Signale werden ge·Leigt (nur Tagbetrieb):
dem drei rote Lichter in je 1,50 m 1. Brücke geöffnet
Abstand nebeneinander. bei guter Sicht Signalarm zeigt 45~ nach
(8) Werden bei einer Störung der Drehbrücke die oben,
beiden schwarzen Bälle gezeigt, soll an den etwa bei unsichtigem \Vetter
600 m unterhalb und oberhalb der Brücke befind- zwei grüne Lichter in 1,50 m Abstand
lichen Dalben festgemacht werden. nebeneinander.
(9) Von Binnenfahrzeugen ist die 75 m breite Off- 2. Briicke geschlossen
nung, von See- und Küstenfahrzeugen sind die bei- bei guter Sicht Signalarm zeigt waagerecht,
den übrigen Offnungen, und zwar grundsätzlich die bei Nacht oder unsichtigem Wetter
in Fahrtrichtung rechts liegende Offnung zu be- zwei rote Lichter in 1,50 m AbsLclild
nutzen. Im Notfalle dürfen auch Binnenfahrzeuge nebeneinander.
die Drehbrückenöffnung benutzen. 3. Die Brücke kann nicht gf'öffnct werden
(10) Das Ankern oder Schleppenlassen von Ankern bei guter Sicht Signalarm zeigt waagerf'cht,
ist von 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb der zwei schwarze Bälle übereinander am
Brücke verboten. Mast vor dem Bedienungshaus,
§ 76 bPi unsichtigem \Vetter
drei rote Lichter in je 1,50 m Abstand
Verkehr durch die Eisenbahnbrücke bei Weener nebeneinander.
(1) Für das Durchfahren der Brücke dienen die Werden bei einer Störung der Klappbrücke die
24 m breite Offnung mit beweglichem Oberbau beiden schwarzen Bälle gezeigt, soll an den etwa
(Klappbrückenöffnung) und eine nach Osten an- 700 m unterhalb und oberhalb der Brücke befind-
schließende etwa 46 m breite Offnung mit festem lichen Dalben festgemacht werden. Aus anderen
Uberbau. Die übrigen Brückenöffnungen dürfen Gründen darf an diesen Dalben nicht festgemacht
nicht benutzt werden. wercten.
(2) Rings um den östlichen Pf eil er der 46 m breiten (9) Von Binnenfahrzeugen ist die 46 m brPite
f 0s ten Offnung ist ein weißer Streifen angebracht. feste Offnung, von See- und KüstenfahrzeugPn die
Solange dieser Streifen noch über Wasser liegt, ist 24 m breite Klappbrückenöffnung zu benutzPn. Im
c-ine freie Durchfahrthöhe von mindesten 4 m vor- Notfall dürfen auch Binnenfahrzeuge die Klapp-
handen. brückenöffnung benutzen.
(3) Bei Dunkelheit wird die seitliche Begrenzung (10) Für das Vorfahrtrecht durch die Klapp-
der 46 m breiten Durchf ahrtöffnung in beiden Strom- brückenöffnung gelten die Bestimmungen in § 72
richtungen am Untergurt der Brücke rechts durch je sinngemäß.
E:in grünes, links durch je ein rotes Licht bezeichnet. (11) Das Ankern oder Schleppenlassen von An-
(4) Die äußersten Enden der Leitwerke für die kern ist von 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb
Klappbrückenöffnung sind bei Nacht beleuchtet. der Brücke vorboten.
(5) Die Brücke wird nur am Tage von etwa 1 Stunde
§ 77
vor Sonnenaufgang bis etwa 1 Stunde nach Sonnen-
untergang offen gehalten oder auf das Aufforderungs- Ankern und Anlegen
signal während der Eisenbahnbetriebspausen ge-
öffnet. Die Otfnungszeiten werden von der Eisen- (1) Ein Fahrzeug, das nach einem Hafen oberhalb
bahndirektion Münster bei jedem Fahrplanwechsel von Emden bestimmt ist, darf nur oberhalb der
in den Tageszeitungen und durch Aushang bei den Tonne A ankern. Zwischen der Hafeneinfahrt von
Seeschleusen Ernden, Leer und Papenburg bekannt- Emden und der Tonne A darf nicht geankert werden.
gegeben. Eine Voranmeldung durch Postfernsprecher (2) Innerhalb der Krümmungen bei Weekeborg
(Weener Nr. 328) wird empfohlen. und in der Engen Fahrt bei Jemgmn darf nicht ge-
(6) Bei Sturm und bei starkem Nebel wird die ankert werden. Die Grenwn der Krümmungen unrl
Drücke nicht geöffnet. der Engen Fahrt sind durch rote Tafeln mit der Auf-
(7) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke schrift „Signal" bezeichnet.
wünscht, muß in Höhe der roten Tafel, die in (3) Von der Halter Fähre bis zu den Dalben unter-
1000 m Entfernung von der Brücke auf dem in halb der Fähre dürfen Seefahrzeuge nicht ankern
Fahrtrichtung rechten Ufer steht und die Aufsch'rift oder leichtern und See- und Kanalfahrzeuge nicht
,,Signal" trägt, das Signal ,Brücke öffnen" ( - - ) umladen. Ausnahmen kann die Strom- und Schiff-
gC'ben, und bei unsichtigem \Netter am Bug zwei f ahrtpolizeibehörde auf Antrag gestatten.
weiße LichtPr in 1,50 m Abstand nebeneinander, bei (4) Auf der Leda darf zwischen der Esclumer
guter Sicht im Want zwei Flaggen übereinander Fähre und der Mündung des Außf'nhafens von Leer
Zf'igen. nicht geankert werden. Ein Fahrzeug, das auf dN
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952. Teil II
Leda vor Anker gehen will, muß ob 0 rhalb der Ein- (2) Nach innen gilt diese Polizeiverordnung so-
fahrt zur leerer Seeschleuse anlegen, wenn es nicht weit das Fahrwasser und seine Abzweigungen nach
im Außenhafen selbst liegen kann und darf. den Grundsätzen für die Bezeichl'lung cier deutschen
(5) Ein Bagger muß seine im Fahrwasser oder in Küste durch Fahrwassertonnen bezeichnet sind, und
dessen Nähe liegenden Anker mit einer gut sicht- zwar auch dann, wenn außer den Tonnen die für
baren Boje bezeichnen. Wattenfahrwasser üblichen Seezeichen ausg<::ste:ckt
sind. Sie gilt nicht für die über die Watten führenden
(6) An der nur für Seefahrzeuge vorgesehenen
Fahrwasser oder Fahrwasserstrecken, die ausschlieJl-
Leichterstelle oberhalb von Leerort darf ein Binnen-
lich durch Pricken oder Stangen bezeichnet sind
fa~rzeug nicht anlegen.
§ 81
§78
Begriffsbestimmung
Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition
Als Fahrwasser im Sinne dieser Polizeiverord-
F.in Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff oder nung gelten:
Munition geladen hat (§ 51), darf nur an folgenden 1. das Schluchter Fahrwasser,
Stellen ankern:
2. das Dovetief (Norderneyer Seeqat) mit der
1. Im Fahrwasser der „Alten Ems" südlich von Fortsetzung des Busetiefs und dEs Riffgats,
Borkum zwischen den Tonnen D/A und D/B. 3. die Ackumer Ehe,
2. An der Knock außerhalb des betonnten Fahr- 4. die Otzumer-Balje,
wassers zwischen den Tonnen E/ J und E/H.
5. die Harle.
§ 79 § 82
Ausübung de1 Fischerei Signalstellen für Warnsignale
(1) Ein fischendes Fahrzeug muß das betonnte (l} Warnsignal nach § 20 wird nicht g2zeigt.
Fahrwasser so weit frei lassen, daß es die Schiff- (2) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehinde-
fahrt nicht behindert. Es muß in der Längsrichtung rungen geben das Wasser- und Sch1ffahrtsamt
des Flusses von den stehenden Pfahlhamen einen Norden und der Tonnerihof in Norderney Auskunft.
Abstand von mindestens 300 m wahren, soweit es
nicht selbst an den Pf ahlhamen beschäftigt ist. In § 83
gleicher Richtung fischende Fahrzeuge müssen Ausübung der Fischerei
untereinander einen Abstand von mindestens 150 m
halten. Auch müssen sämtliche in einem Rack des (1) Fischende Fahrzeuge müssen das betonnte
Flusses fischenden FahrzPuge an ein und derselben Fahrwasser so weit frei lassen, daß sie die Schiffahrt
Seite der tiefen Fahrrinne liegen. In scharfen Krüm- nicht behindern.
mungen des Flusses dürfen fischende Fahrzeuge (2) Mit Hamen darf auch von einem im Fahrwasser
sich nur auf dem inneren Bogen der Krümmung :z:u Anker liegenden Fahrzeug gefischt werden, wenn
aufhalten. dadurch die Schiffahrt nicht behindert wird. NPtz-
(2) An den einzelnen Fangstellen dürfen die Netz- pfähle dürfen im Fahrwasser nur mit Genehmignng
pfähle nur so weit ausgesteckt werden, daß sie die der Strom- und Schiffah rtpolizeibehörde aufgestellt
Schiffahrt nicht behindern. Ober die Grenze der und müssen auf deren Anweisung von dem Eigen-
auszusteckenden Pfähle und über ihre Anzahl ent- tümer bezeichnet werden.
scheidet im einzelnen Fall die Strom- und Schiff-
fahrtpolizeibehörde oder in ihrem Auftrag der
DRITTER .ABSCHNITT
Fischereiaufsichtsbeamte.
(3) Spätestens 14 T dge nach Beendigung der Die Jade, Weser und Lesurn
jeweiligen Fangzeit müssen alle für den Fischfang
ausgesteck.ten Pfähle entfernt werden. § 84
i-~ußere Grenzen des Geltungsbereichs
ZWEITER ABSCHNITT Die äußere Grenze bildet die Verbindungslinie der
Punkte 53° 50' 00" N, 7° 50' 00" 0 und 53° 55· 00" N,
Die Fahrwasser zwisdten Ems und Jade a o· OO" o.
0
§ 80 a) D I e Jade
Grenzen des Geltungsbereichs § 85
Innere Grenzen
(1) Die äußere Grenze für jedes Fahrwasser bildet
eine Linie, die die vor jedem Fahrwasser liegende (1) Nach ·innen gilt diese Polizeiverordnung auf
Ansteuerungstonne rechtwinklig zur Einlaufrich- der Jade einschließlich der' Blauen Bc1lje bis zu den
tung schneidet, seitwärts bis zu zwei Punkten 400 m Wattenfahrwassern. SiP gilt nicht für die über die
an Steuerbord und Backbord von der Einlauflinie vVatten führenden Fahrwasser oder FahrwassPT-
und die Verbindungslinien •dieser Punkte mit der strecken, die ausschliEßlich durch Pricken 1)der
äußeren Steuerbord- und Backbordfahrwassertonne. Stangen bezeichnet sind.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 571
(2) Vor Wilhelmshaven werden die Grenzen ge- im Osten durch die Verbindungslinie der
bildet: Endpunkte der vorbc•zeichneten
Nord- und Südgrenzen
im Norden durch die Mole der Einfahrt zum § 86
Fluthafen und ihre Vellängcrung
Benennung des Fahrwassers
um 8(1 m in südöstlicher Richtung,
Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung heißt
im Süden durch die Südmole der SPescbleuse das Mün<lungsgebiet nördlich der Nordgrenz2 Schil-
und ihre Verlänge:·unq um 400 m lig-RPede „Außenjad,:>", südlich diesn GrPnze
in südöstlicher Richtung. ,, Innenjude".
§ 87
Lot5ensignale
Ein Fahrzpug, das einen Haf Pnlotscn für \\Tillwlms-
l1avcn benötigt, muß auf der Reede von \Vi!iwlms-
haven die in du nachstE:hcnclcn Tafel ve1 zeiclrnetcn
Signale benutzen.
Tagsignal Nac.hlsi~1nc1l Sch,dlsignal
(im Vortopp) (mit ·Morselampe)
DiP nc1tionale Lolsf'nflaggP odPr die 1-10 rsezeichen Drei ldnqe, zwei kurze
Anfordc•rn eines -Töne
Flc1g~w G des lntc-rn,itiontilPn Si~Jni.tl-
}Ic1fenlolsC'n
buchs und dt1s Schallsi~Jncil und dc1s Schc1llsi~jnal (--- ..)
§ 88 (2) Die Reede von \,Vilhelmshaven ist ein Teil des
Signalstelle für Warnsignale Fahnvassers und wird. begrenzt:
( 1) Warnc;ignal gPm~iß § 20 wird am Signahnast im Norden durch den Breitengrad 53 34' 00'' N,
ckr Signalstation \IVangerooge gezeigt. im Süden durch den Breitengrad 53r· 31' 42" N,
(2) Uber außergewöhnliche Sc:hiff ahrtb~hinde- mit Ausnahme des Leitsektors vom Arn-
nmgen geben in Wilhelmshaven am Tage clas gast-Leuchtfeuer.
\Vasser- und Schiffahrtsamt, nachts c1as Lots,,vacht- § 92
haus an der Seeschleu:je Auskunft. Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition
§ 89 Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff oder
Schleppzüge Munition geladen hat(§ 51), darf nur auf den in§ 91
beschriebenen Reeden ankern.
Zwischen Schillig-Reecle und der inneren Grenze
c1es Geltungsbneichs darf die Länge eines Schlepp-
b) Die Weser und L es um
zuges höchstens 400 m betragen. Jede Schlepptrnsse
soll nicht länger als 100 m sein. § 93
§ 90 Innere Grenzen
Ankerverbote und Ausübung der Fischerei Nach innen gilt diese Polizeiverordnung:
(1) Es darf nicht geankert oder gefischt werden: 1. auf der Weser bis zum vVeserwehr in Bremen
bzw. bis zu den unteren Schleusentoren,
1. im Gebiet der lvlunitionsversPnkt1ngsstellen
in der Mittelrinne und auf der Hooksiel- 2. auf dem Fedderwarder Priel bis zur Hafenein-
Plate, fahrt Fedderwardersiel,
3. auf der Lesum bis zur Eisenbahnbrücke bei
2. im Obergang des Wangerooger Fahrwassers
Bremen-Burg.
zur Old Oog-Rinne innerhalb der roten und
des eingeschlossenen weißen S.ektors des § 94
Feuers der Buhne A am Nordende des Benennung des Weserfahrwassers
Minsener Oog. Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung heißt
(2) fischende Fahrzeuge müssen das betonnte der Stromlauf unterhalb der Verbindungslinie Ree-
f ahrwasser so weit frei halten, daß sie die Schiffahrt debaken-Unterfeuer-Kirchturm Blexen Außen- II
nicht behindern. weser", der Stromlauf oberhalb dieser Grenze
§ 91 11 Unterweser".
Reeden § 95
( 1) Die Reede von Schillig ist ein Teil des Fahr- Lotsenbeförderung
wassers und wird begrenzt: Ein von der Weser nach· See auslaufendes oder
im Norden durch den Breitengrad 53-:, 44' 30" N, von der See in die Weser einlaufendes Fahrzeug soll
im Süden durch den Breitengrad 53° 41' 00'' N, möglichst die Lotsen, die nach den Ausholstationen
mit Ausnahme des Leitsektors vom Vos- zurückbefördert werden wollen, auf deren eigene
lapp-Leuchtfeuer. Gefahr als Fahrgäste unentgeltlich mitnehmen.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 96
Lotsensignale
Ein Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt, muß auf
der Reede von Bremerhaven die in der nachstehen-
den Tafel verzeichnE::ten Signale benutzen.
T,1qs1qnctl Nachtsignal
Zweck des Signals Schallsignal
(im Vortopp) (mit M.1rselamp0)
-
Die nationale Lotsc,nflaqge oder
Anfordern eines 11or5ezc,ichen Drei lange,
die Flaqge G des fn tl' rna tiona-
1.
Seelotsen Jen Signalbuchs und d"s Schall- --- ci,wn kurzc>n Ton
- und das Sch,dlsignal (---.)
signal
Wie ZU 1., außerdem ein Wim-
Anfordern eines Lotsen l\1orsezeichen Drei lanqe,
pel des Internationalen Signal-
2. für Bremen-Stadt oder
buchs unter der Lotsen flagge - - - .. zwei kurze Töne
Vegesack oder unter Flagge G
und das Schallsignal (--- .. )
Wie zu 1., außerdem zwei Wim- l\forsezeichen Drei lanqe,
Anfordern eines Hafen- pel des Internationalen Signal-
3. lotsen tür den Fischerei- buchs unter der Lotsen flagge - - - ... drei kurze Töne
hafen Bremerhaven
oder unter Flagge G
und das Schallsignal (--- ... )
Anfordern eines Lotsen Das Signal PT des Internatio'na- Morsezeichen Drei lange,
4. für einen oldenburgischen len Signalbuchs und das Schall- --- .... vier kurze Töne
Hafen lffi Wesergebiet signal und das Schallsignal (--- .... )
Wie zu 4„ außerdem ein Wim- Morsezeichen Drei lange,
Anfordern eines Bremer-
5. havener Hafenlotsen
pel des Internationalen Signal- - - - ..... fünf kurze Töne
buchs unter dem Signal PT und das Schallsignal ( - - - ..... )
§ 97 (5) Für die einzelnen Fahrwasserstrecken werd~n
Signalstellen für Warnsignale von den im Absatz 1 genctnnten Stellen folgende
zusätzliche Signale gezeigt:
(1) Warnsignal nadl § 20 wird gezeigt:
1. Rotersand-Leuchtturm bis Hoheweg
1. auf der Außenweser auf dem Feuerschiff rotes und weißes Licht (nebeneinander);
Br~men und dem Leudltturm Robbenplale, 2. Hoheweg bis Langlütjen-Unt~rfeuer
in Bremerhaven am Wasserstandsignal- zwei rote Lichter (nebeneinander);
mast auf dem Außendeich nördlich der Ein-
fahrt in die Geeste und dem alten Vor- 3. Langlütj ~n-Unterfeuer bis Südgrenze der
hafen, Reede Bremerh'lven
zwei \V(:iße Lichter (nebeneinander);
2. auf der Unterweser von den vVasserstand-
4. Südgrenze der Reede Bremerhavfn bis
signalstellen Brake und Vegesack zwischen
Signc.Is•elle Brake
zwei aufgestellten Signalmasten.
drei \.veiße Lichter (in Dreieckform);
(2) Das Feuerschiff Bremen und der Leuchtturm Rcb- 5. Signalstelle Brake bis Hunte-Leuchtbake
benplate geben Warnsignale über Schiffahrtbehin: zwei weiße Lichter, darunter ein rotr>s
derungen im Fahrwasser der AuRenweser, die Stelle Licht (in Dreieckform);
in Bremerhaven über Schiffahrtbehinderungen i 11 1
Fahrwasser der Außen- und Unterweser, die Stellr~n 6. Hunte-L,2uchtbake bis Signalstelle Vegesack
in Brake und Vegesack über SchiffahrtbehinderLm- drei rote Lichter (in Dreieckform);
gen im Fi..hrwasser der U::iterweser. 7. Signalstelle Vegesack bis Hohentorshafc:1-
einfahrt in Bremen
(3) Das Weserfohrwasser wird in sieben Strecken
zwei rote Lichter, darunter ein weißf'S
eingeteilt. Für jede Strecke ist zusätzlich ein beson-
Licht (in Dreieckform).
deres Na"ht-Warasignal vorgesehen, so daß mcrn
erkennen kann, auf welcher Strecke die Schiffahrt (6) Die in Obe.:-hammelwarden :md in Farge ge-
behindert ist. Zl:iyten Vvarnsignale gelten nur für die Hunte (§ 11 ~1-
{4) Die zusätzlichen Signale für die Weserstrecke
unterhalb von '3remerhaven bestehen aus zwei § 98
nebeneinander angebrachten Lidltern, für die Weser- Fahrlgesch windigkeit
strecke ob~rhalb von Bremerhaven aus drei Lidl-
tern, die ein gleidlseitiges Dreieck - Spitze unten Bei Bremerhaven auf der Strecke vom Nordende
- bilden. der Columbuskajt: bis zur Einfahrt zur großen K,Ii-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 573
serschleuse, bei Nordenham auf der Strecke V'>!1 DiPse Vorschrift gilt nicht für ein Fahrzeug von
dem rot"n Flagbaljersieltief-Unterfeuer (querab vrm weniger als 15 Tonnen Tragfähigkeit, soweit E'S
der Nordgrenze des Grundstücks der Norddeutscht__~n nc..ch seiner Bauart nicht zum Schleppen oder zur
Seekabelwerke am flußufer nördlich des Fischerei- Fahrgastbeförderur.g bestimmt ist.
hafens von Nordenham) bis zur Tonne N/A (quernb
von der Südgrenze des Grundstücks der Deutsch-
§ 102
Amerikanischen Petroleum-Gesellschaft am Flußufc,r
südlich von Nordenham) und von km 42,1 bis 37,'5 Schleppzüge
muß ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb seine G•:'.-
(1) Auf der Strecke vom Hoheweg-Leuchtturm bis
schwindigkeit so weit herabsetzen, wie die Erhdl-
:wr Weserschleuse in Bremen darf in einem Schlepp-
tu•1g der St ~uerfähigkeit Jes Fahrzeugs es gestatt•!t,
zug die Länge einer jeden Schlepptrosse höchstens 90 m
damit schädlicher \l\/ell2nschlag und Sog möglich„t
betragen. Ein weserauf wärts fahrender Schleppzug
vermieden werden.
muß spätestens beim Hoheweg-Leuchtlurm vor dem_
§ 99 Einlaufen in das Fedderwarder-Fahrwasser seine
Rechtsfahren Schlepptrossen entsprechend kürzen. Ein· weser-
abwärts fahrender Schleppzug darf erst unterhalb
Auf der Strecke von der \Vesersd1leuse in Brenv~n des Hoheweg-Leuchtturms die volle Länge seiner
bis zur Südgrenze der Reede von Bremerhaven Schlepptrossen ausstecken.
n.üssen alle Fahrzeuge, ausgenommen offene Sport-
(2) Die Länge eines Schleppzuges, der aus mehre-
boote und Sef1elboote, auch wenn sie außerhalb d,~,.,
Fahrwassers fahren, sich an der Stromseite haltr:m, ren Anhängen besteht, darf höchstens betragen:
die an ihrer SleueriJordseite liegt. 1. auf der Strecke vom Hoheweg-Leuchtturm
bis Brake (km 42) 350 m,
§ 100
2. auf der Strecke von Brake bis zur Eisen-
Uberholen bahnbrücke in Bremen 250 m,
Auf der Strecke von Rönnebeck (km 22) bis zur 3. auf der StreckE: von der Eisenbahnbrücke in
Weserschleuse in Bremen darf eirt Fahrzeug mit Bremen bis zur Bremer Weserschleuse
Maschinenantrieb oder ein Schleppzug nicht übe!·- 600 m,
holt werden, wä:nend diese ein anderes Fahrze11g 4. auf der Lesum 140 m.
üLerholen.
(3) Auf der Strecke von der Eisenbahnbrücke in
§ 101 Bremen •bis zur Bremer Weserschleuse darf ein
Signale beim Einlaufen in Schleusen Schlepper höchstens sechs Anhänge in einem
Schleppzug führen.
(1) Ein Fahrzeug, das eine der drei Schleusen in
(4) Auf der Unterweser braucht ein Schlepper,
Bremerhaven benutzen wi1l, muß dies rechtzeiti:J
wenFl er mehr als ein Fahrzeug schleppt und die
durch folgende Signale anzeigen:
Länge des Schleppzuges 183 m übersteigt, das dritte
Für die Ben.1tzung der in der Geeste-Mündung weiße Licht (Artikel 3 der Seestraßenordnung) nicht
l ieJenden Doppelschleuse des Fischereihafen..,; zu führen.
zvvei lange, einen kurzen, einen lang2n
(5) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach
~on (---. -);
seiner Bauart kein Schlepper ist, darf nur in Aus-
für di ~ Benutzung der Kaiserschleuse nahmefällen und auch nur dann ein Fahrzeug ohne
~wei lange, zwe: kmze, ~inen langen T•__)n Maschinenantrieb schleppen, wenn das geschleppte
(-- .. - } ; Fahrzeug nicht größer als das schleppende ist.
Die Vorschriften in § 43 sind besonders zu beachten.
für die Benutzung der Nor,lschleuse
zwei lan~Je, drei kurze, einen langen T~rn
(--- ... -). § 103
(2) Ein Fahrzeug, das die Schleuse des Industrie- Treiben von Fahrzeugen
und Handelshafens in Bremen-Oslebshausen be- Auf der Weser darf ein Fahrzeug sich nicht trei-
nutzen will, muß dies rechtzeitig darch das Signal Len lassen.
zwei lange, eir,en kurzen, einen lang,~n
Ton(--.-) § 104
anzci~Jen. Flöße
(J) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das d(e Ein Floß darf nicht breiter als 12 m sein.
BrernPr \VesPrschleuse be1rntzen will, muß dies bei
Annälwrnng an die Schleuse durch folgende Signa~e
anzeigen: § 105
\V2nn es die kleine Schleusenkamnwr benötiut, Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen
z,vei lange, einPn kurzen, einen lang(~a
(1) Auf der UntenvesPr oberhalb der nördlichen
Ton ( --- -- . - ) ;
Grenze der Reede von Brake dürfen bei Tage nicht
wenn es die große S.:.:hleusenkamrner benötiut, mehr als drei Fahrzeuge nebeneinandergekoppelt
zwei lü.~,ge, vei kurze, einen langen Tun -werden, jedoch darf clie Gesamtbreite nicht größer
(-- .. -). als 25 m und oberhalb der Eisenbahnbrücke in Bre-
574' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
rnen nicht größer als 20 m sein. Bei Nacht dürfen § 109
nicht mehr als zwei Fahrze4ge nebeneinandergekup-
Reeden
pelt werden.
(2) Auf der Lesum dürfen mehr als zwei Fahrzeu9e
(1) Die Reede von Bremerhaven wird begrenzt:
nur bei Tage und nur dann nebeneinandergekuppelt im Norden durch die Verbindungslinie Nord-
werden, wenn die Gesamtbreite nicht größf'r als mole der Nordschleuse und den
10 m ist.. Turm der alten Kirche in Lehe,
§ 106 im Osten durch die Reedebakenlinie,
Ankern und Ausübung der Fischerei im Süden durch die Linie Nordmole der
(1) Auf der westlichen Stromseite der Unterweser Geeste und Blexen Kirchturm.
zwischen dem Südende der Staatspier Brake (km 40,7)
(2) Die Reede von Blexen wird begrenzt:
und dem Nordende der Pier der Fettraffinerie Brake
(km 42,5) darf auch außerhalb des Fahrwassers nicht im Norden durch die Verbindungslinie Ble-
geankert oder gefischt werden. xen Kirchturm und Reedebaken
Oberfeuer,
(2) Auf der Unterweser auf der Strecke von km 26,3
fVerbindungslinie Hafeneinfahrt zum Buschplutz im Osten durch die Verbindungslinie Reede-
Farge .und Einfahrt in die Röversgate) bis km 27,.5 haken Unterfeuer und den Tonnen
darf auch außerhalb des Fahrwassers nicht geankert 25 und 26,
oder gefischt werden.
im Süden_ durch die Verbindungslinie Tonne
(3) Auf der Lesum oberhalb km 9,15 dürfen fahr- 26 und Zollwachtschiff,
zeuge am Rande des Fahrwassers ankern.
im \Vesten durch die rot-weiße Sektoren-
(4) Im Wurster Arm dür.fen fischende Fahrzeuge grenze des Reedebaken Unter-
im betonnten Fahrwasser ankern, ebenso im frühe- feuers.
ren Westfahrwasser bei Nordenham von km 53,8 bis
56,8 begrenzt: Fahrzeuge mit brennbaren Flüssigkeiten ankern
bei Brinkamahof zwischen den Tonnen A und B. Fahr-
im Westen dmch die Uferkante, zeuge für Bremen und die Unterweserhäfen ankern
im Osten durch eine Linie, die die TonnPn auf der Reede von Blexen.
L bis N verbindet,
(3) Die Reede von Nordenham wird begrenzt:
im Süden durch eine rechtwinklig zum Strom
im Norden durch die Einfahrt des Fischerei-
führende Linie zwischen der Tonne
hafens,
}..f und dem linken vVeserufer,
im Osten durch die Spierentonnenlinie,
im Norden durch eine Linie, die die Tonnen
NI A und L verbindet. im Süden durc_b die Verbindungslinie der
oberen Grenze des Petroleum-
§ 107 lagers bei km 57 mit der Tonne L,
Sondersignale beim Passieren von Häfen und Molen im \Vesten durch das linke \Veserufer.
Ein • weserabwärts fahrendes Fahrzeug mit ~ta- (4) Die Reede von Brake wird begrenzt:
schinenantrieb muß kurz oberhalb der Südmole des im Norden durch die Schlenge bei der Ecke
Europahafens, des Uberseehafens und des Industrie- zum Boitwarder Groden (km 42,1),
und Handelshafens in Bremen das Signal „Achtung··
(-) mit der Pfeife geben. im Süden durch die Deichscharte an der süd-
lichen Grenze der Stadtgemeinde
Brake (km 39,1).
§ 108
Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition Im übrigen liegt die Reede außerhalb des betonnten
Fahrwassers.
(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff
oder Munition geladen hat (§ 51 ), darf nur an fol-
genden Stellen ankern: VIERTER ABSCHNITT
1. Gegenüber der Einfdhrt zur Nordschleus~
in Bremerhaven an der \Nestseite außerhulb Die Hunte
des Fahrwassers unterhalb der Tonne C.
§ 110
2. An der Luneplate an der Ostseite außerhalb
des Fahrwassers zwischen den Tonnen 25 Grenzen des Geltungsbereichs
und 26. Auf der Hunte gilt diese Polizeiverordnung von
(2) Der in Absatz 1 unter Ziffer 2 bezeichnete der Mündung bis zum Hafen Oldenburg einerseits
Ankerplatz darf nur aufgesucht werden, wenn eine und bis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in
Umladung an der unter Ziffer 1 bezeichneten Stelle Oldenburg andererseits. Die Grenzen sind durch am
infolge widriger Wind- oder \Vasserverhältnisse Ufer aufgestellte Tafel~ mit der Aufschrift „Hafen-
nicht möglich ist. grenze" und „Küstenkanal/Hunte" bezeichnet.
Nr. 10 - Tag-der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 516
§ 111 § 117
Verkehrsbeschränkungen Treiben von Fahrzeugen
(1) Die Strecke von der Eisenbahnbrücke Elsfleth' Ein fahrzeug darf sich nicht treiben lassen.
Ohrt bis zur Liegestelle unterhalb der Eisenbahn-
brücke Oldenburg darf nur von Sonnenaufgang bis § 118
Sonnenuntergang und bei sichtigem Wetter von
einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde Höchstgeschwindigkeit
nach Sonnenuntergang befahren werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was-
(2) Für die Monate Oktober bis März sind für das ser beträgt für einen Schleppzug sowie für ein Fahr-
Befahren der Hunte Erleichterungen vorgesehen, zeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 75 PS-
welche die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde je- Maschinenleistung 4 Seemeilen, für ein anderes
weils besonders bekanntgibt. Fahrzeug 6 Seemeilen in der Stunde.
§ 112 § 119
Signalstellen für Warnsignale Fahrregeln, Signale beim Begegnen,
Verkehr in Flußkrümmungen
Warnsignale nach § 20 werden an den Signal-
stellen in Oberhammelwarden und Farge gezeigt. (1) Um von einem entgegenkommenden Fahrzeug 1
rechtzeitig erkannt zu werden, hell ein Fahrzeug mit ·
Masd1inenantrieb am Tage die Flagge N des Inter-
§ 113 nationalen Signalbuchs an gut sichtbarer Stelle in
einer Höhe von mindestens 6 m über dem Schiffs-
Uberholen körper zu führen; ausgenommen sind Fahrzeuge mit
Von 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb von Maschinenantrieb bis zu 20 Tonnen Tragfähigkeit,
Schiffsliegeplätzen, Brücken, Baggern und Fähren wenn sie keine Schleppdienste verrichten.
sowie in den Flußkrümmungen bei Hollersiel (km (2) Der Ausguck muß bei Annäherung an eine
11,5 bis 13,0) und bei Neuenhuntorf (km 15,0 bis Krümmung im Vorschiff besetzt sein.
17,0) darf nicht überholt werden.
(3) Bei Stauwasser verbleibt es für alle Fahrzeuge
und Schleppzüge bei der Vorschrift des § 35 (rechts
§ 114 fahren).
Schleppzüge (4) Ein mit dem Strom fahrendes tiefgehendes
Fahrzeug oder mit dem Strom f~hrender Schleppzug
(1) Ein Schleppzug darf nicht mit mehr als drei darf die tiefste Rinne und in ein~r Krümmung die
Anhängen fahren. Die Gesamtlänge eines Schlepp- äußere Seite auch dann benutzen, wenn diese an der
zuges darf nicht mehr als 400 m und die Breite des in Fahrtrichtung links liegenden Seite liegt. Ein
Schleppzuges nicht mehr als 12 m betragen. Fahrzeug, das hiervon Gebrauch macht, muß dies
(2) Selbstfahrer dürfen nur ein Fahrzeug schleppen. durch einen langen Ton mit zwei darauffolgenden
kurzen Tönen (- .. ) anzeigen, und zwar
(3) Wenn ein Schlepper mehr als zwei Anhänge
führt, hat er dies entgegenkommenden Fahrzeugen 1. vor dem Ubergang auf die linke Fahr-
durch eine auf die Spitze gestellte quadratische wasserseite,
rote Scheibe von mindestens 0,50 m Seitenlänge an
2. während es die linke Seite hält, vor dem
9ut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.
Einlaufen in eine Krümmung und recht-
(4) Ein Schlepper braucht, wenn er mehr als ein zeitig beim Entgegenkommen eines Fahr-
Fahrzeug schleppt und die Länge des Schleppzuges zeugs.
183 m übersteigt, das dritte weiße Licht {Artikel 3
der Seestraßenordnung) nicht zu führen. Ein entgegenkommendes Fahrzeug muß dieses Si-
gnal mit zwei kurzen Tönen (.. ) beantworten und
nach Backbord ausweichen.
§ 115 (5) In den Flußkrümmungen bei Hollersiel (km
Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen oder Flößen 11,5 bi5 13,0) und bei Neuenhuntorf (km 15,0 bis
17,0), deren Anfang am Tage durch eine rotumran-
Fahrzeuge oder Flöße dürfen nicht nebeneinander- dete weiße Scheibe mit einem A und deren Ende
gekoppelt werden. durch eine grünumrandete weiße Scheibe mit einem
E, bei Nacht an Stelle jeder Scheibe mit einem roten
Licht bezeichnet sind, muß· die Fahrt auf das ge-
§ 116 ringste Maß herabgesetzt werden, das erforderlich
Flöße ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten. Beim
Einlaufen in diese Strecken muß ein Fahrzeug das
Ein Floß darf nicht länger als 80 m und nicht Signal „Achtung" (-) geben oder, wenn es die
breiter als 10 m sein. Bei Nacht darf ein Floß nicht linke Fahrwasserseite hält, nach der Vorschrift in
fahren. Absatz 4 verfahren.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 120 durch der Lösch- und Ladeverkehr an der Kaje nicht
behindert wird. An der Kaje selbst darf nicht fest-
Ausübung der Fischerei
gemacht werden.
Auf der Strecke unterhalb Hunt.ebrück bis Wehr- (8) Der nördliche Liegeplatz unterhalb und die
der (km 18,37 bis 19,5) dürfen fischende Fc1hrzcuge südlichen Liegeplätze oberhalb der Eisenbahn-
nicht festlegen. brücke dürfen nur von einem Fahrzeug benutzt
werden, das auf das Durchfahren der Brücke wartet.
§ 121
(9) Unterhalb der Eisenbahnbrücke dürfen auf
Geltungsbefreiung dem nördlichen Liegeplatz nur zwei Reihen Fahr-
zeuge nebeneinanderliegen, auf dem südlichen
Die Vorschriften der §§ 113, 115 und 118 gelten
Liegeplatz nur eine Reihe unmittelbar an den Dal-
nicht für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiff-
ben, so daß den Kleinfahrzeugen, die unter der
fahr~sverwaltung s9wie der vVasserschutzpolizei.
Brücke durchfahren können, die Weiterfahrt mög-
lich ist.
§ 122
§ 124
Schiffsli~gestelle in EJsfleth
Verkehr durch die Huntebrücken
An der Schiffsliegestelle in Elsfleth (km 23,7 bis Die Eisenbahnbrücken bei Oldenburg und Els-
24,0) darf an beiden Seiten .der Festmachedalben fleth/Ohrt sowie die Straßenbrücke bei Huntebrück
und in Reihen nebeneinander festgemacht werden. sind durch Kriegshandlungen zerstört und im Wie-
Fahrzeuge, welche die Liegestelle voraussichtlich deraufbau bzw. durch Behelfsbrücken ersetzt
länger als eine Tide benutzen, haben, soweit die worden. Bis auf weiteres wird der Verkehr durch
jewP.iligen Verhältnisse es gestatten, sich an der Sonderbekanntmachungen der Strom- und Schiff-
dem Ufer zugekehrten Seite der Dalben zu legen. fohrtpolizeibehörde geregelt.
An der der Strommitte zugekehrten S.eite der Dal-
ben dürfen höchstens drei Fahrzeuge nebenein-
anderliegen, jedoch darf die Gesamtbreite der Fahr-
fUNFTER ABSCHNITT
zeuge 25 m nicht überschreiten.
Die Elbe
§ 123
Schiffsliegeplätze unterhalb und oberhalb § 125
der Eisenbahnbrücke in Oldenburg Grenzen des Geltungsbereichs
(1) Auf den Liegeplätzen darf ein Fahrzeug zu lll (1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-
Festmachen nur die dazu bestimmten Dalben be- linie der Leuchtglockentonne A mit der spitzen
nutzen. Tonne 1.
(2) Anker dürfen weder im V\/ asser noch an Land (2) Die innere Grenze bildet:
ausgelegt werden.
1. für das Hauptfahrwasser die bei Tinsdahl
(3) Der Fahrzeugführer muß beim Anlegen und quer über die Elbe gehende hamburgische
beim Verlassen der Liegeplätze die Anweisungen Landesgrenze,
der Brückenwärter oder der Stromaufsichtsbeamten
2. für die Alte Süderelbe die Abzweigung von
befolgen.
der Süderelbe oberhalb von Moorburg.
(4) Die Liegeplätze und ihre Dalben sind bei
Dunkelheit vom Land aus beleuchtet.
§ 126
(5) Ein stromauf'Närts kommendes, auf das Durch-
Begriffsbestimmung
fahren der Eisenbahnbrücke wartendes Fahrzeug
muß an den Dalben am nördlichen Ufer festmachen. Als Hauptfahrwasser gilt auch das nördliche Fahr-
(6) Ein Fahrzeug, das stromaufwärts gekommen
wasser beim Osteriff.
ist und die Rückreise antreten will, ohne die Brücke § 127
durchfahren zu haben, muß, wenn es die Rückreise
wegen Witterungs- oder Tideverhältnissen nicilt so- Wegerechtschiffe
fort antreten kann, an den Dalben am südlichen Ein auslaufendes Wegerechtschiff, das seinen Lot-
Ufer festmachen. sen auf der Reede von Cuxhaven abgegeben hat,
(7) Oberhalb üer Eisenbahnbrücke darf ein darf das im § 14 für \Vegerechtschiffe vorgeschrie-
stromaufwärts kommendes Fahrzeug nicht liegen- bene Signal nach Ermessen des Fahrzeugführers
bleiben, sondern muß seine Reise unverzüglich fort- weiterführen.
setzen. Ein stromabwärts gehendes Fahrzeug, das § 128
auf das Durchfahren der Eisenbahnbrücke wartet,
muß an den Dalben am südlichen Ufer festmachen. lotsenbeförderung
An den Dalben vor der Kaje der Oldenburgischen Ein von See einlaufendes Fahrzeug soll möglichst
Glashütte AG ull\, der AG für Warpspinnerei und von der Ausholstation die Lotsen, die zurückbe-
Stärkerei dürfen die Fahrzeuge sowohl an der Flufl- fördert werden wollen, auf deren eigene Gefahr als
seite als auch an der Landseite anlegen, wenn da- fahrgäste unentgeltlich mitnehmen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 &11
§ 129
Lotsensignale
Ein Fahrzeug, das eirwn Lotsen benötigt, muß die
in der nachstehenden Tafel verzeichneten Signale
benutzen.
Zweck des Tagsignal Nachtsignal
Schallsignal
Signals (im Vortopp) · (mit Morselampe~)
a) Auf der Reede von Cuxhaven
1. Anfordern einc>s Die nationale Lots0nflaqqe oclN die l\1ors0z0ichen Dr0i lanqe,
Seelotsen Flag~Je G des Internationalen Si~fni.11- c·incn kurzen Ton
buchs und das Schallsi~Jnal und das Schallsignal (---.)
2. Anfordern eines \Vic zu 1., außerdem ein \Vimpl'l des Morsezeichen Drei lange,
lfofcnlotsen Internationalen Signalbuchs untPr der zwei kurze ·Töne
Lotsenflagge oder unter dc>r Flagge G und das Schallsignal (--- ) ..
L) Auf der Reede von Brunsbüttelkoog
Das Signal PT des Internc1tionalen
Morsezeichen DrPi lange,
t. Anfordern eines Signalbuchs. Dazu bei unsichtigem
zwei ·kurze Töne
Wetter oder, wenn das Sichtsignal
Kanallotsen
nicht erkannt wird, das Schallsignal
und das Schallsignal (--- ) ..
Die nationale Lotsenflaqqe oder die
Flagge G des lntenrntionalen Signal- Morsezeichen Drei lange,
2. Anfordern eines
buchs und bei unsichtigem Vvetkr fünf kurze ·Töne
Elblotsen
oder, wenn das Sid1tsiqnal nicht er- und das Schallsignal (--- ..... )
kar.nt wird, das Schallsignal
§ 130
Signale zum Herbeirufen des Reeded,,mpfers
auf Cuxhaven-Reede
. Vor Cuxhaven darf ein Fahrzeug, das den Reede-
dampfer herbeirufen will, folgende Signale geben:
Bei Tage eine Flagge im Vor;topp halb heißen,
bei Nacht einen langen, drei kurze, einen
langen Blink, außerdem das Signal von einem
langen, drei kurzen, einem langen Ton
(- ... -).
578 Bundesgesetzblatt, Jcllngang 1952, Teil II
§ 131
QuarantJncsignale
Re: Annäherunq an Cuxhavf'n mun e:,1 qu,:1ran-
Linepflichtiges h1hrLc't1g dil) in nachskllc-nd1·r Tafd
angl'gcbenen Signale iJen u i ,;:c,n:
1
~\-c_·r-1n--e-s_a_b_z_u_f
in t-~-rt-ig-c-'I_1_i-st I ________ T_ct_q_s_i
(im Vo1f-Jfopp)
n_,_tl__________ - - - - ______ h ts iq na l
(mitJ'_'J'_d_(
7'1orst>lc1mpl·)
- -----~-------
.Ein dem Cosundheitszustand iil1 Bord
entsprt'chendPs Quart111tci1wsi~Jllcil des l'vfor-;ez(•idwn q u c und
Internationalen Signallrnchs (flaqqe Q Schc1lls1qnctl. Außerdem Zw!·i lc11Hff', ,,i,wn ktir-
Cuxhaven oder Flagge Q über cll'm erst1'n Hilfs- Name d<'S f<1hrzctHJS und Zt'l1, Z\Vt i J.111qe Töne
stander odPr das Signal OL), dcutrnlf>f tkrk unftsnrt durch \1orsc- ( - - . - -)
ein \iVimpel des Internc1tiona lc>n Signal- Zf'l(h('.n
buchs und das Schdllsig11tll
J\forsezeiclwn q u h unJ
Qucirantänesignal wie vor, d<1nf'lwn Schallsi~Jnal. AußPrdem Zwei li!IH/f', f'ilH:n kur-
Brunsbüttelkoog zwei Wimpel des Internationalen Ncune dPs F<1hrze11gs und zen, ZW('J laIHJ<', ,,in,~n
Signalbuchs und dc1s Schcdlsign,d Herkunftsort durch \forse- ktHZPll Ton
(--.--.)
Zt'idwn
Hamburg
Morsezeiclwn q u h und
(Zur Abfertigung in Ham- Schallsiqncll. A11ßerdem Zwei lc111gP, einen kur-
burg wird nur ein Fahr- Quarant~inesignal Q ohne \ Vi1npel :\Iamc> des Fcduzeugs und Z<~n, zwei lc1J1<Je, ZW('i
zeug zugelassen, das zur und dc1s Schc1llsi~111ctl flPrktmftsort clurchl\1orse- kurze Töne
Führung des Quarantäne-
zeichen
(--.-- ) ..
signals Q berechtigt ist.)
§ 132 3. in Cuxhaven
Signalstellen für Warnsignale bei Tage und bei Nacht das \Vachthaus der
Bootsleute an der Alten Liebe, bei Tage dus
(1) \A/arnsignal nach § 20 wird gezeigt: Wasser- und Schiffahrtsamt; außerdem
können vorbeifahrende Fahrzeuge den
1. in Hamburg Reededampfer herbeirufen, um Auskunft zu
an der unteren Rahe des Mastes der I Iafen- erhalten (§ 130),
lotsenstation am Seemannshöft,
4. das Feuerschiff Elbe I
2. in Cuxhaven zu jeder Zeit.
am Flaggenstock des \Vachthauses df'r
~ 133
Bootsleute an der Alten Liebe,
Fahrtgeschwindigkeit
3. auf dem Feuerschiff Elbe
an der Rcthe im Vortopp. f<c:1hrzeuge mit \1aschinenc1ntrieb dürfen oberhalb
d, r L ü h e m (in dun g nur l et n <J s dm et nein d n der \. o r lJf' i -
(2) Die Signalstelle Cuxhaven gibt außergewöhn- ft1hren.
liche Vorkommnisse den vorbeifahrenden fahr-
zeugen bei Tage durch Flaggensignale nach cll'lll § 134
Internationalen Signalbuch, bei Nacht mit der Schleppzüge
Morselampe bekani1t.
(1) Auf der Elbe vom reucrschiff I:!!Jc :3 aufvvJrts
(]) Uber außergevvölrnliche Schiffahrtbehinde- dc1rf in einem Schleppzug die Uinge clE·r einzc;lnen
nmgen geben Auskunft: Schlepptrossen höchstens 90 m betrugen. BPi stctr-
kem \Vind und Seegcrng kunn mit dem A11!k1·1rzcn
1. in Hamburg
der Schlepptrossen bis Cuxhaven gewurfet Vvf•rden.
bei Tage die VVasser- und Schiffahrtsdirek- Die Gesamtlänge eines Schleppzuges, der crns eine ,:1
tion, das Oberhafenamt und das Hafenamt oder mehreren Schleppern und einem otl< r nwhren-•n 0
des 2. Bezirks, sowie bei Tage und bei geschleppten Fahrzeugen besteht, c.lctrf hüd1sten.-;
Nacht die Hafenlotsenstation am Seenldnns- 450 m betragen.
höft und das \1/achtschiff am Jonas,
· (2) Ein Fahrzeug, c.las die nötigen Einrichtunge11
2. in Brunsbüttelkoog und Holtenau zum Schleppen nicht besitzt oder dessen Manövrier-
bei Tage und bei Nacht das Hafenamt und fähigkeit beim Schleppen über das für die sichere
der Schleusenmeister, Schiffsführung zulässige Maß beschränkt wird, darf
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 579
auf dn Elbe nicht schleppen. Ein solches von clen Leuchtturm Neufeld begrenzt wird, nicht ge-
See kommendes Fahrzeug muß seinen Anhang ankert werden. Bei Nacht wird das Gebiet durch
sµ~~t~ stens bei Cuxhaven abgeben.
0
den roten Sektor des Leuchtfeuers Neufeld recht-
weisend 178° bis 240'.; bezeichnet. Wenn ein Fahr-
§ 135 zeug aus zwingenden Gründen in diesem Gebiet
Treiben von Fahrzeugen ,rnkern muß oder ein vor Anker liegendes Fahr-
zeug in dieses Gebiet hineintreiut, werden auf dE'rn
Iin fcthneug cl,uf sir h nicht trt'ibcn lc1ssen.
Leuchtturm Neufeld mehrere. rote Sterne gefeuert.
§ 13G Das fahrzeug muß mit dem Aufnehmen des Ankers
so lange warten, bis ein vom Leuchtturmw~üter be-
Zollabfertigung bei Cuxhaven stellter Taucher den Anker untersucht und von
11) [in f c1hrzeug, clas beim Steubenhöft zo1lamt- einem etv.ra gefaßten Kabel befreit hat.
li1__h abgefertigt wird oder hier auf Abfertigun,J · (2) Zum Schutz einec; zwischen der Norclspifz.~.
,, c1rtd, muß sich außerhalb der Leitsektoren voi-1 der Insel Pagemat1d und dem Ostufer der Elbe lie-
Neuf(•lcl uncl Altenbruch möglichst nahe dem Steu- genden Kabels darf im nördlichen grü,~en Sektor
bcnhölt halten. Es ist hier während der Zollabferti- des Unlerfeuers Pagensand nicht geankert werden.
yung von der Befolgung der Vorschrift des § 35 Der nördliche grüne Sektor liegt z,vischc:~n den Pei-
Abs. 1, nach der ein Fahrzeug mit I\1aschinenantrieb lungen rechtweic;end 1SJl und 206 ~; er wird durch
sich an der Seite des Fahrwassers halten muß, die e:l wa 5„ breite rote Sektoren begren1.t.
an seiner Steuerbordseite liegt, entbunden . .
(3) vVegen der auf den Reeden bestehenden
('.?.) Nach Beendigung der zollamtlichen Abferti- _i\nkervcrbote wird auf § 142 verwies1:·n.
gung muß das fdhrzeug möglichst schnell die für
die \Veiterfahrt vorgeschriebene rechte Fahrwasser-
seite aufsuchen; auch beim Verlassen der Zollab- § 140
fr·rti~1ungsstelle darf die durchgehende Schiffahd Ausübung der Fischerei
nicht behindert ·werden (§ 38).
(1) Rechtweisend 20„ von der schwarz-roten
(3) Die Aus,,veichregeln der Seestraßenordnung Leuchtbake auf dem Kopf des Trennungsdamms
sind auch \-vährend der Zollabfertigung zu beachten zwischen Elbe und Oste hinüber zum holsteinische!l
Die einlaufende und nicht der Zollabfertigung b~i Ufer dürfen Grundschleppnetze mit -Segel oder Ma-
Cuxhaven unterliegende Schiffahrt soll Jedoch mÖ'.J- schinenkraft nicht geschleppt werden (Kurren,
lichst auf die auf Zollabfertigung wartenden Fahr- Zeesen usw.). In der Zeit vom 1. Juli b;s 15. No-
zeuge Rücksicht nehmen ·und nicht unnötig nahe an vember ist der Krabbenfang mit kleinen Krabben-
das Steubenhöft herangehen. kurren (Baumkurren) außerhalb des Hauptfahr-
wassers erlaubt.
§ 137°
(2) Den Fischerfahrzeugen, die vor Anker liPgend
Fahrregeln
fischen oder mit lebenden Fischen elbauf wärts be-
( 1) Ein Fahrzeug bis 3 m Tiefgang soll sich soweit ~timmt sind, diirfen im Hauptfahrwo.ss,~r auf den
wie möglich von der I\.1itte des Fahrwassers fern- nachbezeichneten Strecken mit folgender Bestim-
halten und, sobald ein größeres Fahrzeug in Sicht mung ankern:
kommt, sich am Rande des Fahrwassers halten. 1. Auf der Strecke, die seitlich begrenzt wird:
(2) em die in den Hafen Cuxhaven einlaufenden
a) im Osten durch die bei Tinsdahl quer
oder ous ihm auslaufenden Fahrzeuge nicht zu be- über die Elbe gehende harnburgische
hindern, soll die auf der Elbe durchgehende Schiff- Landesgrenze,
fdh rt sich möglichst in den Leitsektoren von Neu-
frld und Altenbruch halten. b) im Westen durch eine Linie, auf der
man beim Vorbeifahren die Einfoh,·t
§ 138 zum Schulauer f:-Iafen qu('r„1b peilt,
fahrrcgeln für Segelfahrzeuge dürfen nicht mehr als z\vei ris( hcrfohr-
Z\, i-.,(lwn dt'r inneren Geltungsgrenze und der Ku- zcuge nebeneinander ankern. Das am wei-
testen ins Fahrwasser hinei11lie;:Jende Fcihr-
~jclbc1ke bd Cuxhaven muß ein Segelfahrzeug, wenn
zeug darf höchstens 50 m nördlich cles süd-
('S, ohm~ zu kreuzen. dem Fahrwasscr zu folgen
lichen Tonner.strichs liegen. z,.vischen den
\ 1. 1111,19, die .tv1itte des Hauptfahrwassers meiden
0
Tonnen C und B darf bis 50 m nördlich des
tind sich auf der an seiner Steuerbordseite liegen-
den Seite des Fahrwassers möglichst nahe deri1 süd:icben Tonnenstrichs gefischt oder von
Fischerfahrzeugen geankert 1,verclen.
Tonnenstrich halten, a-us9enommen auf der Streck,'
zvvischen dr,r inneren Geltungsgrenze und dem Schul- 2. Auf der Strecke zwischen dein Leuchtturm
auer Hafen, \\'O es sich so nahe an der Südgrenze Som fle1 her- \Visch und dem zwei tcn Stack
des Fahrwassers halten muß, ,viP sc·in Tiofnong es oberhalb der Lühemündung clürf en Fischer--
erl0.ubt 1~ 35 Abs. 5 und 7). boote bis 100 m außerhalb dr~r Stacke fest-
legen.
§ 139
J. 50 m siJdlich der Verbindungslinü~ der Ton-
Ank~rverbole nen 13 - 12 - 11 ist das Fischen gestaltet.
(1) Zum Schutze von Unterwasserkabcdn dr1rf in 4. Zwischen der Verbindungslin'ie des Leucht-
dem Gebiet, das durch die Tonnen 15 und 16 und feuers Twielenfleth mit dem Leuchtfeuer
580 Bundesgesetzblatt, Iahrgang 1952, Teil II
Julessand und der Kreuztonne Lühesand- des Fischens ihre Fahrzeuge so nahe wie
West ist das Fischen bis 50 m nördlich des möglich aneinanderlegen, um die Schiff-
südlichen Tonnenstrichs gestattet. fahrt beim Aufsuchen und Verlassen und
5. Auf der Strecke von 200 m oberhalb des bei der Benutzung der Reede möglichst
Leuchtturms Bützflether-Sand-Unterfeuer wenig zu behindern. Beginn und Ende der
elbabwärts bis zu der Verbindungslinie der Fangzeit WPrden der Schiffahrt bekannt-
Tonne 9 mit der Tonne N dürfen Fischn- gegeben.
fahrzeuge am Ostufer bis zu einer Linie, 16. Im Gebiet, das im Süden durch die nörd-
die 75 m westlich der Verbindungslinie liche Grenze des festen weißen Sektors
der beiden Pulvertonnen mit der Tonne 10 von Sösmenhusen und im Westen durch
liegt, im Hauptfahrwasser ankern. die ösl liehe GrPnze des weißen Sektors
6. Auf der Strecke zwischen den Tonnen N vom Ü5teriff-Unterfeuer bPgrr~nzt wird,
und M dürfen Fischerfahrzeuge bis GO m ist außerhalb dN Kanalreed0 das Fischen
innerhalb des grünen Sektors des Unter- gestattet.
feuers Bützflether-Sand an der SLidseite 17. Auf der Strecke' zwischen dem Feuerschiff
festlegen. Elbe 2 und der Tonne 4 ist während der
7. Zwischen Pagensand und der Verbindung:;- Hauptfangzeit dPs Herings jie Ausübung
linie der Tonne 7 mit dem Leuchtturm der Ankerhanwnfischerei bis auf je 200 m
Pagensand-Mitte ist das Fischen gestattet. Abstand vom nördlichen und f.üdlichen
Tonnenstrich gestattet. Beginn und Ende
8. Auf der Strecke vom Leuchtturm Pagen- der Fangzeit werdPn der Schiffahrt be-
sand-Nord bis zum Leuchtturm Eßfleth- kanntgegeben.
Steindeich ist das Fischen in dem elbauf-
wärts scheinenden, zwischen den Peilun- § 141
gen rechtweisend 294': bis 321,5c liegenden
roten Sektor dieses Leuchtfeuers ,m der Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition
Nordseite gestattet.
(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg ~prengstoff
9. Von der Tonne G bis zum weißen Sektor oder Munition geladen hat (§ 51), darf nur an fol-
des Leuchtfeuers Bielenberg ist das Fischen genden Stellen ankern:
auf der Südseite bis auf 200 m Abstand
von der Deckpeilung der Richtfeuer Kraut- 1. Gegenüber dem am linken Elbufe:. unter-
sand gestattet. halb Brunshausen gelegenen Kahlensande
auf der Ostseite des Fahrwas;,ers. Der Platz
10. Von df'f unteren Grenze des rot2n Sektors ist durch große gelbe Faßtonnen mit einem
de-; Leuchtfeuers Bielenherg bis zur sch\varzen P b~zeichnet.
Tonne 3 an der Rhinplatte dür:fen Fischer-
fahrzeuge auf beiden Seiten bis auf 300 rn 2. Gegenüber dem Leuchtturm von Scheelen-
Abstand von der Deckpeilung der Leucht- kuhlen an der Südseite des Fahrwassers in
feuer Brokdorf und Hollerwettern ankern. der Mitte zwischen den Tonnen g und f.
lt. Auf der Strecke von der Tonne 3 bis zur (2) Ein nach dem AJtonaer Hafen bestimmtes Fahr-
Bakentonne Glückstadt ist das Fischen bis 7eug. das mehr als 100 kg oder ein nach dem Ham-
auf 200 m Abstand von der Deckpeiltm'] h1rger Hafen bestimmtes Fahrzeug, da5 mehr als
der Leuchtfeuer Brokdorf und Holler- 400 kg Sprengstoff oder Munition geladen hat. muß
wettern gestattet. öuf einem der in Absatz 1 bezeichneten Ankerplätze
so lange warten, bis es von der zuständigEn Polizei-
12. Auf der Strecke vom Leuchtturm Holler- behörde die schnftliche Erlaubnis zum Einbringen
wettern bis zur Tonne 24 ist das Fischen
seiner Sprengstoff- oder Munitionsladung erhaiten
bis 250 m südlich der Verbindungslinie
hat. Anträge sind bei der Wasserschutzpolizei Ham-
dieser Punkte gestattet.
burg zu stellen.
13. Auf der Strecke zwischen der Ostgrenze
der Nordostreede von Brunsbüttelkoog § 142
und der Verbindungslinie des Kirchturms Reeden
von St. Margarethen mit der ToP.ne· f ist
nördlich des weißen Zweiblitzsektors (t} Die Reede querab der Insel Neuwerk wird be-
{recht weisende Peilung 102°) von Schee- grenzt:
Jenkuhlen das Fischen gestattet. im Norden 1. durch die Verbindungslinie der
14. Au' der Strecke zwischen den Tonnen r Tonne SF/ A und dem Feuerschiff
und i dürfen Fischerfahrzeuge zwischen Elbe 3 (reditweisend 97°) bis
dem Südufer und einer Linie ankern, die zum Schnittpunkt der Verbin-
200 m nördlich der Verbindung.ilinie dieser dungslinie unter Nummer 2,
Tonnen Hegt. 2. durch die Verbindungslinie der
15. Auf der Nordostr~de von Ilrunsbüttel- Tonnen SF/1 und Luechtergrund
koo~ (§ J 42 Abs. 6) ist während der Haupt- W bis zum Schnittpunkt der
fangzeit des Stintes die Hamenfischerei Verbindungslinie unter Num-
gestattet. Die Fischer müssen während mer 1,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 581
3. durch die Verbindungslinie der der Tonne 16 (Leuchtfeuer
Tonne SF/1 und der Leucht- Altenbruch recht weisend
SF/E 160° -).
tonne - - - - - - ·
Leitdamm W'
Fahrzeuge bis 6 m Tiefgang müssen den Teil der
im Osten durch die Verbindungslinie der Reede als Ankerplatz benutzen, der durch die Ton-
SF/E nen 18, 19, R 1, R 2 und R 3 begrenzt wird.
Leuchttonne d und
Leit amm W (4) Die Kanalreede von Brunsbüttelkoog wird
der Tonne SF/D; begrenzt:
im Süden durch die Verbindungslinie der im Norden durch eine Linie, die die Buhnen-
Tonnen SF/C und SF/D; köpfe des nördlichen Elbufers
zwischen der östlichen und der
im Westen durch die Verbindungslinie def
westlichen Reedegrenze ver-
SF1B bindet,
Tonnen SF/A, - - - - - und
Hundebalje
im Osten durch eine Linie, die die beiden
SF/C.
Baken mit Dreiecktoppzeichen,
die etwa 200 m westlich der
(2) Die Reede von Cuxhaven wird begrenzt:
Ladebrücke der Fabrik Rhenania
im Norden durch die 1 echt weisende Pc-i- an Land aufgestellt sind, mit
lung 245° der Kugelbake; der Leuchttonne K-Reede 2 ver-
bindet;
im Osten durch die recht weisende Pei-
lung 149,5' des Leuchtturms im Süden durch eine Linie, die die Tonne
Neufeld (östliche Grenze cl<'S N/4 mit der Leuchttonne K-
Dceiblitzsektors); Reede 2 verbindE:t;
im Süden durch die rechtweisende Pei- im Westen durch eine Linie, die die beiden
lung 210° des Hafeneinfahrt- Baken mit Dreiecktoppzeichen
feuers auf dem Bollwerk Alte bei Groden mit der Tonne N/4
Liebe; verbindet.
im vVesten durch die Verbindungslinie des Die Kanalreede von Brunsbültelkoog wird eingett~ilt
Leuchtturms Osterende-Grodt'n in Fahrwasser und Ankerplätze. Das Fahrwasser ist
mit dem Hafeneinfahrtfeuer auf ein Teil der Reede, der begrenzt wird:
dem Bollwerk Alte Liebe.
im Norden durch die Nordgrenze der
Ein quarantänepflichtiges Fahrzeug darf zur Ab- Reede;
fertigung in der Nähe der Quarantäneimstalt Groden im Osten durch eine Linie, die die L<'ucht-
möglichst nahe dem Südufer oder an der Nordseite tonne K-ReEde 2 mit dem öst-
des Fahrwassers zwischen den Tonnen 14 a und 15 lichen Einfahrtfeuer des alten
ankern Ein Fahrzeug, das während der Nacht nicht. Vorhafens verbindet;
ctbgefertigt wird, muß auf der Reede von Altenbruch
zu Anker gehen. im Süden durch die SüdgreDze der RPt•df';
im Westen durch eine Linie, die die LPucht-
(3) Die Rede von Altenbruch wird begrenzt: tonne K-Reede 1 mit den etwa
im Norden durch die Verbindungslinie der 450 m westlich von Zweidorf
Tonnen 16, 17, 18 und der Ton- stehenden beiden roten Licht-
nen R 1, R 2 und R 3 (Leucht- masten verbindet.
feuer Neufeld rechtweisencl Die übrigen Teile der Reede sind Af'.kcrplälze, die
266°); nur die aus dem Nord-Ostsee-Kanal kommenden
im Osten durch die Verbindungslinie der und die dorthin gehenden Fahrzeuge benutzen
Tonnen R 3, 19 und der Leucht- dürfen. Das Nähere regelt die Betriebsordnung t ür
bake Otterndorf (rot-weiße Sek- den Nord-Ostsee-Kanal.
torengrenze dieses FelH!I"S --- (5) Die Südreede von Brunsbüttelkoog v1·ird he-
re-_:hl weisend 175° -) ; grenzt:
im Süden durch die Verbindungslinie im Norden durch die Verbindungslinie der
Leuchtbake Otterndorf, Tonnen Spierentonnen c 1 und d (300 m
R t 1 nd Q, Leuchtfeuer Neufeld, südlich der Südgrenze des elb-
und zwar bis zu einem Schnitt- a bw ärts gerich teteri Leitsektors
punkt dieser Linie mit clPm von Scheelenkuhlen);
westlichen grünen Festsektor
im Siidt>n durch die rechtweisende Pei-
des Leuchtfeuers Altenbruch -
lung 85,5° des Leuchtturms
rechtweisend 160a --;
Scheelenkuhlen (Südgrenze des
im \Vesten durch die Verbindungslinie df's Einblitzsektors von Scheelen-
vorgenannten Schnittpunkts mit kuhlen);
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
im Osten und im Westen SECHSTER ABSCHNITT
durch die rechtweisende Peilung
330,5° und 19,5° des Oberfeuers Die Oste
Brunsbüttelkoog (innerhalb des § 143
grünen Sektors dieses Leucht-
feuers). Grenzen des Geltungsbereichs
(6) Die Nordostreede von Brunsbüttelkoog wird Auf der Oste gilt diese Polizeiverordnung von
begrenzt: der Mündung bis zur Schleuse in Bremervörde.
im Osten durch die rechtweisende Pei• § 144
lung 0° der bei der Bösch lie-
Signalstellen für Warnsignale
genden Tonne 23;
(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:
im Süden durch die Nordgrenze des elb-
abwärts gerichteten Leitsektors 1. in Belumerschanze am Flaggenstock. der
von Scheelenkuhlen (recht- Sturmwarnungsstelle,
weisende Peilung 95°); 2. in Hechthausen am Flaggenstock. bei der
im Westen durch die Ostgrenze der Kanal- Fähre,
reede und ihre geradlinige Ver- 3. in Bremervörde am Flaggenstock. der
längerung bis zur Südgrenze. Schleuse.
Auf dieser Reede düifen nur solche Fahrzeuge (2) Durch Aushang an den Flaggenstöcken wer-
ankern, deren Tiefgang ein Ankern auf der Süd- den· gleichzeitig Ort und Art der Schiff ahrtbehinde-
reede von Brunsbüttelkoog nicht erlaubt. Uber das rung bekanntgegeben.
Ankern fischender Fahrzeuge siehe § 140 Abs. 2 (3) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-
Ziff. 15. gen gibt außerdem das Wasser- und Schiffahrtsamt
(7) Die Reede von Freiburg wird begrenzt: Stade Auskunft.
§ 145
elbabwärts durch die rechtweisende Peilung
55° des Leuchtturms Brokd:>rf Höchstgeschwindigkeit
(westliche Grenze des roten Sek- (1) Unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-
tors dieses Feuers); sen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
elbaufwärts durch die rechtweisende Peilung durchs Wasser 12 km (6,6 Seemeilen) in der Stunde.
17° des Leuchtturms Brokdorf Ein Schleppzug muß jedoch in scharfen Krümmungen
(östliche Grenze des roten Sek- dieser Strecke die Geschwindigkeit auf 8 km (4,3
tors dieses Feuers); Seemeilen) in der Stunde herabsetzen.
nordöstlitjl durch die rechtweisende Peilung (2) Oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-
314° des Leuchtturms Scheelen- sen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ku.hlen (Nordgrenze des Einblitz- durchs Wasser 8 km (4,3 Seemeilen) in. der Stunde.
sektors dieses Feuers);
§ 146
südwestlich durch die rechtweisende Peilung
319° des Leuchtturms Scheelen- Beschränkung der Masthöhe
kuhlen (Südgrenze des Einblitl- Unter der Schwebefähre in Osten und den Hodt-
sektors dieses Feuers). spannungsleitungen bei Klint und Bremervörde dür-
(8) Die Reede von Krautsand wird begrenzt: fen bei mittlerem Tide-Hochwasser nur Fahrzeuge
fahren, deren Mas~en nicht höher als 24 m über
elbabwärts durch die rechtweisende Peilung Wasser sind.
90° des Leuchtturms Glückstadt;
§ 147
elbaufwärts durch die rechtweisende Peilung
295° des Leuchtturms Krautsand- Schleppzüge und Flöße
Unterfeuer. (1) Unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-
Auf dieser Reede darf nur westwärts in einem hausen dürfen zwei Fahrzeuge (nicht Flöße) neben-
Abstand von mindestens 100 m von der Deckpeilung einandergekoppelt werden. Die Länge eines Schlepp··
der Leuchtfeuer Hollerwettern und Brokdorf ge- zuges darf auf der Strecke unterhalb der Fähre
ankert werden. lfochthause:i höchstens 210 m, oberhalb dieser Fähre
höchstens 130 m betragen. Für die Strecke unterhalb
(9) Die Reede von Brunshausen wird begrenzt: von HE::chthausen muß jeder Anhang, der vom Heck
elbabwärts durch die rechtweisende Peilung des Schleppers mehr als 150 m entfernt ist, zwei
43° des Leuchtturms Pagensand Mann Besatzung haben.
Süd (Verbindungslinie Pagensand (2) Obe~halb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-
Süd - nördliche Pulvertonne); sen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge oder zwf!i
elbaufwärts durch die rechtweisende Peilung Flöße von Stammlänge und nur hintereinander ge-
215° des Leuchtturms Stader-Sand schleppt werden. Torfbullen, die geschleppt werden,
(Westgrenze df, grünen Sektors dürfen jedoch in drei Gruppen von je zwei Bullet1
dieses Feuers). hintereinandergekoppelt werden. Ein Fahrzeug mit
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 583
Maschinenantrieb von mehr als 20 m Länge d:trf darf nicht geankert werden. Im übrigen darf ein
auf dieser Strec_ke nicht schleppen. Fahrzeug nur dort ankern, wo das Fahrwasser für
(3) Ein Floß darf unterhalb der Eisenbahnbrücke
die ungehinderte Fahrt ;1.nderer Fahrzeuge frei
bleibt. '
bei Hechthausen nicht mehr als 10 m, oberhalb cli(~-
ser Brücke nicht mehr als 5 m breit sein. (2) Die ankernden Fa1uzeuge müssen so nahe wie
möglich am Ufn liegen, und zwar nur in. einer
(4) Ein geschlepptes Fahrzeug oder floß, jedo(h
Reihe hintereinander.
nicht ein Torfbulle, muß bemannt und mit einer
Steuervorrichtung versehen sein. Es muß loswerfen, § 153
wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes oder der
Nebeneinanderiahren und Koppeln
Beschädigung der Ufer besteht.
Segelnde Fahrzeuge dtitfen nicht nebeneinander
§ 148 oder gekoppelt fahren. Ausgenommen sind Torf-
bullen, die zu zweit gekoppelt wnden dürfen.
Segeln und Treiben
Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb von mehr § 154
als 300 cbm Nettoraumgehalt darf weder segeln
Fähren
noch treiben; es muß geschleppt werden.
(1) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß
§ 149 eine Fähre folgende Signale führE'n:
Dberholen Außer den im § 15 vorgeschriPbenen Lichtern
ein rotes Licht mindestens 3 m über der
In Krümm\mgen und auf Strecken, die für <leis Bordkante,
Ausweichen zu eng sind, darf nicht überholt werden.
bei Tage in der Mitte des Fahrzeugs minde-
§ 150 stens 3 m über der Bordkante einen roten Ball.
Drehen Bei unsichtigem \Netter müssen außndc>m kurz auf-
einanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.
( l) Das Drehen ist so vorsichtig auszuführen, dü3
die Ufer nicht beschädigt werden.· (2) Eine Fähre muß vor Antritt der Uberfahrt ein
Fahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorher-
(2) Ein Fahrzeug von mehr. als 15 m Länge darf gehenden Absatz vorgeschriebenen Signals in die
oberhalb der Mehemündung nicht mit Hilfe der Fährstrecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.
Schraube drehen.
(3) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt
§ 151 an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antrilt
festmachen der nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.
(1) Vor SchlPusen und Schleusenflethen darf § 155
nicht festgemacht werden.
Verkehr durch die Eisenbahnbrücke bei
(2) Fahrzeuge dürfen nicht nebeneinanderliegen. Hechthausen (km 37,8) und die Straßenbrücke
Dies gilt nicht für folgende Ausnahmen: bei Hechthausen (km 38, 7)
1. Tm Hafen von Bremervörde dürfen Fahr- (1) Die Dmchfahrthöhe bei mittlerem Tide-Hoch-
zeuge nebeneinanderliegen, jedoch muß wasser beträgt bei der Eisenbahnbrücke 5, 17 m und
das durchgehende Fahrwassn freigehalten bei der Straßenbrücke 4,94 m.
werden.
(2) Für Fahrzeuge, die zum Durchfahren der
2. Am Lösch- und Ladeplatz Schwarzenhüttf'n Brücken ihre Masten umlegen oder sonstige Vorbe-
dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen. reitungen treffen müssen, ist am linken Ufer ober•
3. An den übrigen Schiffsliegestellen - mit halb der Eisenbahnbrücke und unterhalb der Straßen-
Ausnahme der Schiffsliegestelle in Gräpel brücke je eiIJ Liegeplatz vorhanden.
- darf an beiden Seiten eines größeren
Fahrzeugs ein Torfbulle liegen, jedoch nur SIEBENTER ABSCHNITT
während des Ladens.
Der Freiburger Hafenpriel
4. Torfbullen dürfen zu zweien nebeneinander-
liegen, jedoch nicht an der Schiffsliegestelle § 156
in Gri~pel.
Grenzen des Geltungsbereichs
(3) Die Fahrzeuge rnüc;sen strornrecht liegen und
sicher bdestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen Auf dem Freiburger Hafenpriel gilt diese Polizei-
nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausge- verordnung von der Mündung bis zu den Schleusen
bracht werden. bei Freiburg.
§ 157
§ 152
Ankern. Signalstellen für Warnsignale
(1) \\Tarnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.
( 1) ln scharfen KrümmungPn, vor Schleusen und
SchlPusenflethen und auf 150 m Entfernung von (2) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehindungen
den Seil- und Kettenfähren, der Schwebefähre in geben der Hafenmeistf:f in Freiburg und das Wasser•
Osten und der Eisenbahnbrücke bei Hcchthausen und Schiffahrtsamt Stade Auskunft.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 158 (2) An der Dampferanlegestelle in der \Visch-
Höchstgeschwindigkeit hafener Süderelbe unterhalb der Einfahrt zum Wisch-
hafener Hafen, an den Dalben der Schutzliegestelle
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs in der Wischhafener Süderelbe und an den Fest-
Wass2r beträgt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde. machepfählen des Abenflether Hafens oberhalb der
Ladestelle dürfen festgemachte Fahrzeuge in zwei
§ 159
Reihen nebeneinanderliegen, auf allen übrigen
Festmachen und Ankern Strecken nicht.
(1) Außerhalb des Hafens dürfen nur kleine Fahr (3) Die Fahrzeuge müssen stromrecht liegen und
zeuge für die Bewirtschaftung der Ufergrundstücke sicher befestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen
festmachen und auch nur dort, wo das Fahrwasser nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausgebracht
für die ungehinderte Fahrt anderer Fahrzeuge frei werden.
bleibt.
§ 164
(2) Im Hafen dürfen Fahrzeuge nebeneinander-
liegen, jedoch muß das Fahrwasser freigehalten Ankern
werden. (1) In der \\Tischhafener Süderelbe, ausgenommen
(3) Die Fahrzeuge müssen hart am Uferstromrecht auf der Strecke 100 m unterhalb und oberhalb der
liegen und sicher befestigt sein. Ketten oder Leinen Dampferanlegestelle unte1halb der Einfahrt zum
dürfen nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht Wischhafener Hafen und der Strecke 100 m
unterhalb und oberhalb der Einfahrt zum
ausgebracht werden. Es darf nicht geankert werden.
\Nischhafener Hafen, und im Ruthenstrom darf ge-
ankert werden, ,venn das Fahrwasser für den un-
ACHTER ABSCHNITT gehinderten Verkehr anderer Fahrzeuge frei bleibt.
Die ankernden Fahrzeuge müssen so nahe wie
Die Nebeneiben bei Wischhaien, Assel und möglich am Ufer und nur in einer Reihe hinterein-
Bützfleth anderliegen.
(Wischhafener Süderelbe, Gauensieker Süderelbe, (2) Auf den übrigen Nebenelben, auf der Strecke
Krautsander Binnenelbe, Gauensieker Kanal. Ruthen- 100 m unterhalb und oberhalb der Dampferanlege-
strom, Barnkruuer Süderelbe, Bützflether Süderelbe) stelle unterhalb der Einfahrt zum \Vischhafener
Hafen und der Strecke 100 m unterhalb und ober-
§ 160 halb der Einfahrt zum \Vischhafener Hafen, vor den
Grenzen des Geltungsbereichs Schleusenflethen und auf je 150 m Entfernung unter-
halb und oberhalb der Seil- und Kettenfähren darf
Diese Polizeiverordnung gilt auf dem ganzen B•~·- nicht geankert werden.
reich dieser Fahrwasser. mit Ausnahme der Abzwei-
gungen der Hafeneinfahrten.
NEUNTER ABSCHNITT
§ 161
Die Schwinae
SignalstelJen für Warnsignale
(1) Warnsignal nach § 20 wird nur für die \Visch- § 165
hafener Süderelbe gezeigt, und zwar am Flaggen-
Grenzen des Geltungsbereichs
mast auf der Wurt in der Weide unterhalb der Ein-
fahrt zum Wischhafener Hafen. Auf der Schwinge gilt diese Polizeiverordnung
von der Mündung bis zur Salztorschleuse in Stade.
(2) Durch Aushang neben dem Wohnhaus an der
Dampferanlegebrücke werden gleichzeitig Ort und § 166
Art der Schiffahrtbehinderung bekanntgegeben.
Signalstellen für Warnsignale
(3) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-
gen auf allen vorbezeichneten Nebenelben gibt diis (1) WarnsignJ.l nach§ 20 wird gezeigt:
Wasser- und Schiffahrtsamt Stade Auskunft. 1. in Brunshausen am Flaggenstock de3
Hafens,
§ 162
2. in Stade am Flaggenstock an der O~hc·i te
Höchstgesdtwindigkeit des Hafens
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was- (2) Durch Aushang an den Flaggem,tüc.ken werden
ser beträgt auf der Strecke von der Mündung bis gleichzeitig Ort und Art der Schiffahrtlwliindernng
zum Wischhafener Hafen 12 km (6,6 Seemeilen), auf bekanntgegeben.
den übrigen Strecken 8 km (4,3 Seemeilen) in der
(3) Ober auße1g0wöhn!iche Schiffc:ihrtlwhinclerun-
Stunde.
gen gibt außerclPm ctas \Vasser- und Sclliffahrhümt
§ 163
Stade Auskunft
Festmachen
• § 167
(1) Vor Schleusen und Schleusenflethen darf nicht
festgemacht werden. Im übrigen darf ein Fahrzeug Höchstgeschwindigkeit
nur dort festmachen, wo das Fahrwasser für die Die zulässige Höchstge5chwinc1igkeit durchs
ungehinderte Fahrt anderer Fahrzeuge frei bleibt Wasser bet1ägt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 586
§ 168 ZEHNTER ABSCHNITT
Beratung des Fahrzeugführers
durch Schiiiahrtkundige Die lühe
(1) Ein Seefahrzeug von mehr als 300 Tonnen § 173
Tragfähigkeit oder ein anderes Fahrzeug von üher Grenzen des Geltungsbereichs
45 m Länge muß während der Fahrt einen mit den
örtlichen Verhältnissen vertrauten Schiffahrtkundi- Auf der Lühe gilt diese Polizeiverordnung von
gen zur Beratung des Fahrzeugführers an Bor,l der l\Iündung bis zur r-..,rnhle in Horneburg.
haben. Ausnahmen hiervon kann das Wasser- und
Schiff ahrtsamt Stade gestatten. § 174
(2) Mit den örtlichen Verhfütnissen vertraute Lichterführung
Schiffahrtkundige können beim ·wasser- und Schiff- Ein festgemachtes Fahrzeug muß die im § 19
fohrtsam t Stade erfraqt werden. Abs. 1 vorgeschriebenen weißen Lichter derart ab-
blenden, daß sie nicht unmittelbar sichtbar sind,
§ 169 aber das festgemachte Fahrzeug beleuchten.
Beschränkung der Masthöhe
§ 175
Unter der Hochspannungsleitung unterhalb von
Signalstellen für Warnsignale
Stade dürfen bei mittlerem Tide-Hochwasser nur
Fahrzeuge fahren, deren Masten nicht höher als (1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:
41 m über Wasser sind. 1. in Grünendeich am Flaggenstock des Lösch-
und Ladeplatzes (350 m oberhalb der Lühe-
§ 170 mündung),
Schleppzüge und Flöße 2. in Horneburg am Flaggenstock bei der Land-
( 1) Es dürfen höchstens zwei Fahrzeuge oder straßenbrücke.
zwei Flöße von Stammlänge und nur hintereinander (2) Durch Aushang an den Flaggenstöcken wer-
geschleppt werden. den gleichzeitig Ort und Art der Schiffahrthehinde-
(2) Die Länge eines Schleppzuges darf höchstens rung bekanntgegeben.
l 00 m betragen. (3} über außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-
(3) Ein Floß darf höchstens 5 m breit sein. gen gibt außerdem das \Vasser- und Schiffahrtsamt
Stade Auskunft.
(4) Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß be-
mannt und mit einer Steuervorrichtung versehen § 176
sein. Es muß loswerfen, sobald die Gefahr eines Höchstgeschwindigkeit
Zusammenstoßes oder einer Beschädigung der Ufer Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was-
besteht. ser beträgt auf der Strecke von der Mündung bis
§ 171
zum Hafen von Steinkirchen 8 km (4,3 Seemeilen)
und auf der übrigen Strecke 5 km (2,7 Seemeilen)
Segeln und Treiben in der Stunde.
Ein Fahrzeug ohne tvlaschinenantrieb von mehr § 177
als :300 cbm Nettoraumgehalt darf weder segeln
noch treiben, es muß geschleppt ocler gestakt Beschränkung der Fahrzeuggrößen
werden. und der ~lasthöhe
(1) Ein Fahrzeug von mehr als 25 m Länge oder
§ 172
mehr als 5 m Breite oder mehr als 1,5 m Tiefgang
Festmachen darf die Lühe nur befahren, wenn es durch eine Be-
(1) Vor Schh~usen und in der Krümmung 600 m scheinigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
unterhalb des Hafens von Stade darf nicht fest- als für die Lühe geeignet zugelassen worden ist. Die
gemacht werden. Im übrigen darf ein Fahrzeug nur Besd1einigung sieht unter Umständen eine Be-
dort festmachen, wo neben ihm mindestens 12 m schränkung des Verkehrs auf die Zeiten genügend
nutzbare fc.1hrwasserbreite frei bleibt. hoher Wasserstände bei besonderer Verkehrsrege-
lung für die übrige Schiffahrt vor.
(2) Außerhalb der Häfen dürfen Fahrzeuge nicht
nebeneina.nderliegen. (2) Unter der Hochspannungsleitung bei Stein-
kirchen dürfen bei mitttlerem Tide-Hochwasser nur
(3) Im Hc1fen von Stade muß das durchgehende Fahrzeuge fahren, deren Masten nicht höher als
fcthrwasser freigehalten werden. 35 m über Wasser sind.
(4) Im Hafen von Stade-Brunshausen muß minde-
§ 178
stens 15 m nutzbare Fahrwasserbreite frei bleiben.
Die Fahrzeuge dürfen nur am Nordufer liegen. Schleppzüge und Flöße
(5) Die Fahrzeuge müssen stromrecht liegen und (1) Es darf nur ein Fahrzeug oder ein Floß von
sicher befestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen Stammlänge und nur hintereinander geschleppt wer-
nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausge- den. Auf der Strecke unterhalb der Brücke in Stein-
bracht werden. kirchen dürfen zwei Fahrzeuge oder Flöße hinter-
586 Bundesgesetlblatt, Jahrgang 1952, Teil II
einander geschleppt werden, jedoch darf keins dir,ser (2) Für Pahrzeuge, die zum Durchfahren des Ab-
Fahrzeuge mehr als 50 Tonnen Tragfähigkeit oder schleusungsbau werks ihre Ma5ten umlegen oder
100 cbm Nettoraumgehalt haben. sonstige Vorbereitungen treffen müssen, ist etwa
(2) Ein Floß darf höchstens 4,5 m breit sein.
'.?00 m unterhalb am linken und oberhalb am rechten
Ufer je ein Liegeplatz vorhanden.
(3) Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß bP-
(3) Br•i Pinf'm vVasserstand von mehr als 1 m
mannt und mit einer Steuervorrichtung \·ersehen
sein. Es muß loswerten, sobald die Gefahr Pi1ws Zu- i1ber mittlerem Tide-Hochwasser wird das Abschleu-
sungsbauwerk geschlossen.
sammenstoßes oder einer Beschädigung der l!fer
besteht. (4) Die 40 m lang0n LeitwPrke unterhalb und
§ 179 olwrhalb cle5 AbschlN1sungsbauwerks dürfen als
LiqJPplätze nicht benutzt WPrclen.
Begegnen
(l) Nähern sich zwei entgegenkommende fahr-
zeuge einer für das Ausweichen zu engen Stelle clPs
ELFTER ABSCHNITT
Fahrwassers, muß das gegen den Strom foh1ende
an einer zum Vorbeifahren geeigneten Stelle so
lange warten, bis das andere vorbPigefahren ist. Die Este
(2) Vor dem Einlaufen in scharfe Krürnmun~ien
§ 185
muß ein Fahrzeug das Signal „Achtung" (-) gl'ben.
Grenzen des Geltungsbereichs
§ 180 Auf der Esre gilt diese PolizPiverordnung von der
Uberholen J\1ündung bis zur I\1ühle in Buxtehude.
An den Stellen des Fahrwassers, die für dds Aus-
weichen zu eng sind, darf nidlt überholt \VPrckn. § 186
Lichterführung
§ 181
Ein Fahrzeug, das oberhalb des Lösch- und Lade-
Drehen platzes Cranz-Elbe festgemacht ist, muß die im § 19
(1) Es muß so vorsichtig gedreht werden, daß die Abs. 1 vorgeschriebenen \Veißen Lichter derart ab-
Ufer nidlt beschädigt ,verden. blenden, daß sie nicht unmittelbar sichtbar sind, -
,1ber das festgemachte Pahrzcug beleuchten.
(2) Ein Fahrzeug von mehr als 12 rn Länge darf .
mit Hilfe der Schraube nur an den dafür besonders
angelegten Stellen drehen. § 187
Signalstellen für Warnsignale
§ 182
(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:
Festmachen
1. in Cranz-Neuenf elcle am Flaggenstock bei
(1) Vor Schleusen und in sdrnrfen Krümmungen der Anlegebrücke 700 m oberhalb der Este-
darf nicht festgemacht werden. Im übrigen darf ein mündung,
Fahrzeug nur an den besonders eingerichteten LiPgf~-
stellen oder dort festmachen, wo neben ihm minde- 2. im Hafen von Buxtehude am Flaggenstock.
stens 6 m nutzbare Fahrwasserbreite bei Niedrig- f2) Durch Aushang an den FlaggenstöckPn werden
wasser frei bleibt. gleichzeitig Ort und Art der Schiff ahrtbehinderung
bekanntgegeben.
(2) An den besonders eingerichteten Liegestellen
dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen; im (3) Ober außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun-
übrigen nur dort, wo neben ihnen mindestens 6 m gen gibt außerdem das \Vasser- und Schiffahrtsamt
nutzbare Fahrwasserbreite bei Niedrigwasser frei Stade Auskunft.
bleibt. § 188
(3) Die Fahrzeuge müssen stromrecht und so Höchstgeschwindigkeit
sicher an den am Ufer stehenden Festmachepfählen
und, wenn solche nicht vorhanden sind, so fest- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs vVas-
machen, daß Beschadigungen der Schiffshalteanlagen scr beträgt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde.
vermieden werden. Ketten oder Leinen dürfen nach
dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausgebracht § 189
werden. Beschränkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe
§ 183
(1) Ein Fahrzeug von mehr als 30 m Länge oder
Straßenbrücke in Steinkirch'en mehr als 5,5 m Breite oder mehr als 2 m Tiefgang
Die Durchf ahrthöhe bei mittlerem Tide-I Ioch- darf die Este nur befahren, wenn es durch eine Be-
wasser beträgt 2,40 m. scheinigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
als für die Este geeignet zugelassen worden ist.
§ 184
(2) Unter der Hochspannungsleitung unterhalb der
Lüheabschleusung (km 10,5) Drehbrücke in Estebrügge dürfen bei mittlerem Tide-
(1) Die Durchfahrthöhe bei mittlerem Tide-Hoch- Hochwasser nur Fahrzeuge fahren. deren Masten
wasser beträgt 3 m, die Durchfahrtbreite 10 m. nicht höher als 35 m über Wasser sind.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 587
§ 190 Diese muß auf dn Strecke von der Ec:;temündung bis
Schleppzüge und Flöße zum Lösch- und Ladeplatz Cranz-EI be mindestens
15 m, auf den übrigen Strecken einschließlich des
( 1) Es darf nur ein Fahrzeug oder ein Floß von Hafens von Buxtehuce mindestens 10 m netragen.
Stammlänge und nur hintereinander geschleppt
(3) Die rahrzeuge m~issen stromrecht und so
werden.
SiChc>r an den am Ufer stehenden Festmacheµfählen
12) Auf der Strecke unterhalb der Drehbrücke in und, wenn solche nicht vorhanden sinj, so fest-
Hove dürfen zwei Fahrzeuge oder Flöße hinterein- machen, daß Beschädigungen der Schiffshalte-
nnder geschleppt werden, jedoch darf keins dieser an lagen vermieden werden. Ketten oder Leinen
Fahrzeuge mehr als 75 Tonnen Tragfähigkeit oder di.irfe>n nc1ch df'm gegenüberliegenden Ufer nicht
150 cbm Nettoraumgehalt habPn. c111sgebrncht werden.
13) Ein Flor~ darf höchstens 5 m breit sein.
§ 195
(4) Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß be-
mannt und mit einer St.euervorrichtung versehen Ankern
sein. E? muß loswerfen, sobald die Gefahr eines Zu- ( 1) Im Fahrwasser darf nur ein f ahrzeug ohne
sammenstoßes oder einn Beschädigung der Ufer be- Maschinenantrieb ankern, und auch 11ur dann, wenn
steht mindestens 10 m nutzbare Fahrwas52rbreite frei
§ 191 bleibt.
Degegnen (2) In Kri.immungen, vor Schleusen, in der Eng-
stelle von Estebrügge ( ~ 191 Abs. '.?) und auf je
11) Nähern sich zwei entgegenkommende Fahr- 150 m Entfernung von de:..- Drehbrücke in Hove darf
zeuge einer für das Ausweichen zu engen Stelle des nicht geankert werden.
Pahrwassers, muß das gegen den Strom fahrende an
einer zum Vorbeifahren geeigneten Stelle so lange § 196
warten, bis clas andere vorbeigefahren ist.
Drehbrüc.:ken in Hove und Eslt~brügge
(2) Vor dem Einlaufen in scharfe Krümmungen
und in d iP Engstelle von Estebrugge - 200 m unter- (1) Ein Fahrzeug, das das Offnen d,?r Brücken
halb bis 200 m oberhalb der Drehbrücke -- muß ein \vünscht, muß mindestens 400 m vor den Brücken
Fahrzeug das Signal „Achtung" (-) geben. In der wiederholt das Signal „Brücke öffnen" (- -) geben.
Engstelle von Estebrügge muR das Signal jede Mi- Der Brückenwärter wiederholt das Signc1l mit dem
nute wiederholt ,verden, bis clie Engstelle dmch- Nebelhorn, sobald die Brücke geöffnet ist. Ris dahin
f ahren i~t muß das Fahrzeug sich in genügend großer Ent-
f prnung von der Brücke auf der Stelle. ha.ltcn.
§ 192
(2) Die Brücken clü1 fen nur langsam Jurr:hfahren
überholen werden. Der Anker darf nicht geschleppt we1:den.
An den Stellen des Fahrwassers, die für das Aus- [in Segelfahrzeuy muß c}je Segel streichen und dea
weichPn zu eng sind, darf nicht überholt werden. Baum einholen.
§ 197
~ ) (J.i
Buxtehuder Fleth
Drehen
Im Fleth oberhalb der Schleuse in Duxtehude ist
( 1) Es muH so vorsichtig gedreht werden, daß die das Liegen für Fahrzeuge. besor.dcrs wenn sie be-
Ufer nicht beschädigt werden. laden sind, wegen der geringen Wa3sertiefe bei
(2) Ein Fahrzeug von mehr als 15 m Lange darf mittlerem Tide-Hochwasser und des unebenen
mit Hilfe der Schraube nur an den dafür besonders harten Grunde5 mit der Gefahr von De:.:;chädigungen
c1ngelegten Stellen drehen. des Schiffsbodens verbunden; es geschieht auf
eigene Gefahr des Schiffahrttreibend2n (Schiffs-
§ 194 eigeners).
Fe§tmachen
ZWOLFTER ABSCHNITT
(1) In scharfen Krümmungen darf nicht fest-
gemacht werden; im übrigen darf ein F.'lhrzeug nur l>ie Stör
an den besonders eingerichteten Liegestellen oder
dort festmachen. wo neben ihm mindestens 10 m § 198
nutzbc1re Fahrwassnbreite frei bleibt. An den
Grenzen des Geltungsbereichs
Lanclcbrückf'n in der Engstelle in Estehrügge (§ 191
Abs. 2) darf ein Fahrzeug anlegen, wenn der Auf- (1) Die ~ußere Grenze ist die Mündung der Stör
enthalt an den Brücken auf die für die ungesäumte in die Elbe.
/\bwicklung des Verkehrs unbedingt nötige Zeit be- (2) Die innere Grenze bildet eine Linie, die beim
schrtinkt wird. Pegel Rensing das. Pahrwasser rechtwinklig
(2) An den besondere:: eingerichteten Uegestellen schneidet.
dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen. Im § 199
übrigen dürfen Fahrzeuge nur dort nf'bcmeinander-
liegen, wo nebPn ihnen eine genügend nutzbare Signalstellen für Warnsignale
Fahrwasserbreite bei Niedrigwasser frei bleibt. ( 1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
(2) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehinderur.- (2) An den Anlegestellen dürfen nicht mehr als
gen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen. Die Fahr-
Auskunft. zeuge müssen an beiden Enden ausreichend am
§ 200 Ufer befestigt sein.
Höchstgeschwindigkeit (3) Ein Fahrzeug darf nur außerhalb der Krüm-
mungen nahe dem Ufer, aber nicht neben einem
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs andern Fahrzeug ankern und muß durch eine Trosse
\Nasser beträgt auf der Strecke von der Mündung am Ufer befestigt werden. Ketten oder Leinen
bis zum Delftordurch5tich in rtzehoe ausschließlich dürfen am andern Ufer nicht ausgebracht werden.
15 km (8,2 Seemeilen}, von hier ab 10 km (5,4 See-
mC'ikn} in de·r Stunde. § 205
§ 201 Festkommen im Fahrwasser
Beratung des Fahrzeugführers durch Ein im Fahrwasser festgekommenes Fahrzeug
Schiffahrtkundige. Wegerechtschiffe muß auf Anordnung der Strom- und Schiffahrt-
polizeibehörde leichtern.
(1) Auf der Strecke von der Münduny bis zum
Delftordurchstich in Itzehoe muß ein FahrzPug mit § 206
r,,Jaschinenantrieb von mehr als 60 m Uinge oder
mehr als 8 m Breite oder mehr als 3,5 m Tiefgang Besatzung
einen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten (1) Fin alleinfahrendes Fahrzeug von über 50
Schiffahrtirnncligen zur B~ratung des Fahrzeug- Tonnen Ladefähigkeit muß auf der Fahrt oberhi:ilb
führers an Bord haben. Ein solches FahrLeug darf des Delftordurchstichs außer dem Führer minde-
das für ein \Vegerechtschifi (§ 14) vorgeschriebene stens noch eine zur Bedienung des Ruders und zum
Signal führen. Freihalten des Fahrzeugs vom Ufer geeignete Hilfs-
(2) Ein Fahr~eugf t.ihrer, der ausreichende Kc>nnt- kraft an Bord haben. Für die Strecke oberhalb
nisse des Fahrwassers nachweist, kann von der zu- der Kellinghusener Straßenbrücke gilt dies schon
ständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibc>hörde von (ür ein alleinfahrendes Fahrzeug von über 20 Ton-
der Mitnahme eines Schiffahrtkundigen f nt bunden nen Ladefähigkeit.
werden. (2) In einem Schleppzug mit mehr als· einem An-
(3) Mit den örtlichell Verhältnissen vertraute hang muß das letzte Fahrzeug zwei Mann Besatzung
Schifiahrtkundige können beim Wasser- und Schiff- haben.
fahrtsamt Glückstadt erfragt werden. § 207
Seilfähren in Wewelsfleth und Beidenfleth
§ 202
Schleppzüge (1) Ein Fahrzeug mit einem größeren Tiefgang als
2,50 m darf zur Vermeidung von Berührungen mit
{1J Die größte ZLil.:i:s5i{Je Länge für einf',l Schlt>pp- dem Seil der Fähre Beidenfleth die Fahrt stromauf-
zug beträgt auf der Strecke von der Mündung bis wärts erst dann mit der Flut antreten, wenn ein
zum Delftordurchstich :n Itzehoe 210 m, oberhalb Störleitdamm beim ersten Querstack (vom Ober-
des De:ftordurchstichs 60 m. strom gerechnet) unter \V asser gekommen ist.
(2) Oberhalb des Delftordurchstichs dürfen Fahr- (2) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß
zeuge nicht längsseit ~eschleppt werden. eine Fähre folgende Signa.le führen:
(3) Ein Schleppzug darf den Delftordurchstich mit Ein rotes Licht über der Mitte der Verbin-
nicht mehr als zwei Anhängen und mit dem Strom dungslinie der in § 15 vorgeschriebenen beiden
mit nicht mehr als einem Anhang durchfahren. weißen Lichter,
(4) Wird an dem am nördlichen Ufer d,=-s Delftor- bei Tage in der Mitte des Fahrzeugs schwarz-
durchstichs stehenden Signalmast ein rou~r Ball ge- weiße Signalarme in waagerechter Stellung.
zeigt, darf der Durchstich nur von einem Schlepp-
zug durchfahren werden, der gegen den Strom Bei unsichtigem Wetter müssen außerdem kurz auf-
fährt. Bei verbotener Durchfahrt müssen die Fahr- einanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.
zeuge dPn Stadtarm (Hafenbezirk) benutzen. (3) Eine Fähre muß vor Antritt der Uberf ahrt ein
Fahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorher-
§ 203 gehenden Absatz vorgeschriebenen Signals in die
Treiben von Fahrzeugen Fährstrecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.
Nebeneinandergekoppelte Fahrzeuge dJrfen sich (4) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt
nicht treiben lassen. an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antritt
der nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.
§ 204
§ 208
Festmachen und. Ankern
Verkehr durch die Straßenklappbrücke
(1) Auf der Strecke von der Mündung bis 1 km
in Heiligenstedten
unterhalb der Fähre in Wewelsfleth, ausgenommen
in der scharfen Krümmung bei Störort, dürfen Fahr- (1) Die Unterkante der Klappenträger liegt 1,90 rn
zeuge nebeneinanderliegen. über mittlerem Tide-Hochwasser.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 689
(2) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet. § 210
(3) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke Befahren des Delftordurchstichs in Itzehoe
wünscht, muß das Signal „Brücke öffnen" (- -) (1) Im Delftordurchstich dürfen Fahrzeuge sich
geben. nicht begegnen oder überholen. Nähern sich dem
(4) Bei Nacht wird auf dem Durchfahrtjoch an Durchstich zwei entgegenkommende Fahrzeuge,
der in der Fahrtrichtung rechts liegenden Seite bei muß das gegen den Strom fahrende außerhalb des
geschlossener Brücke ein rotes, bei geöffneter Durchstichs so lange warten, bis das andere vorbPi-
Brücke ein grünes Licht gezeigt. gefahren ist.
(5) Zum Durchfahren der Brücke darf nur die (2) Im Delftordurchstich und auf einer Strecke
Klappbrückenöffnung benutzt werden. Die Neben- bis 250 m flußaufwärts darf kein Fahrzeug vor
öffnungen der Brücke dürfen nicht benutzt werden. Anker gehen oder liegenbleiben.
(3) Die Stauvorrichtungen mit den Leitwerken
(6) Ein Fahrzeug, für dessen Durchfahrt die
und dem sonstigen Zubehör im Delftordurchstich
Brücke zu öffnen ist, muß 200 m unterhalb oder
und das vor der Spitze dn Trennungsbuhne befind-
oberhalb der Brücke (Brückenstrecke) so lange
liche Pfahlbündel dürfen zum festmachen nicht be-
warten, bis die Brüc:.:kenklappen vollständig ge- nutzt werden.
öffnet sind. Beginn und Ende der Brückenstrecke
sind am Ufer durch Tafeln bezeichnet.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
(7) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-
zeuge sich weder begegnen noch überholen.
Nähern sich Fahrzeuge der Brücke von beiden Die Krückau und Pinnau
Seiten, muß das gegen den Strom fahrende außer-
§ 211
halb der Brückenstrecke so lange warten, bis das
andere vorbeigefahren ist. Die Brückenstrecke darf Grenzen des Geltungsbereichs
durchs Wasser mit keiner höheren Geschwindigkeit (1) Die äußere Grenze beider Seeschiffahrtstraßen
als 7,5 km (4,1 Seemeilen) in der Stunde durch- ist ihre Mündung in die Elbe.
fahren werden.
(2) Die innere Grenze bildet je eine Linie, die
(8) Ein die Brückenöffnung durchfahrendes Fahr- das Fahrwasser
zeug muß einen Heckanker klar zum Fallen halten.
der Krückau am unteren Ende der Ladebrücke
{9) Ein Fahrzeug von mehr als 500 cbm Netto- am rechten Ufer vor der Carsten-
raumgehalt darf die Brückenöffnung nur mit Hilfe schen Steingutfabrik rechtwink-
eines Schleppers durchfahren. lig schneidet;
(10) Ein Schlepper d3rf bei der Fahrt durch die der Pinnau in der Höhe der Eisenbahn-
Brückenöffnung mit dem Strom nicht mehr als brücke in Pinneberg rechtwink-
einen, gegen den Strom nicht mehr als zwei An- lig schneidet.
hänge schleppen. Die hiernach nötig werdende
Auflösung oder Zusammenstellung des Schlepp- § 212
zuges muß außerhalb der Brückenstrecke erfolgen. Signalstellen für Warnsignale
(11) Der Führer des Fahrzeugs muß beim Durch- (1) Warnsignal nadl § 20 wird nic:ht gezeigt.
fahren der Brückenöffnung die Weisungen de.3
Brückenwärters befolgen und auf Verlangen s~inen (2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinde-
Namen und den Heimathafen des Fahrzeugs an- rungen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Glück-
geben. stadt Auskunft.
§ 209 § 213
Verkehr durch die Eisenbahnklappbrücke in Itzehoe _ Höchstgeschwindigkeit
Die zulässige Höc:hstgeschwindigkeit durchs Was-
(1) Die Offnungszeit('n der Brücke richten sich ser beträgt 10 km (5,4 Seemeilen) in der Stunde.
nach dem Eisenbahnverkehr.
(2) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke § 214
wünscht, muß das Signc:1I „Brücke öffnen" (- -) Schleppzüge
geben und sich zur Durchtahrt bereitlegen, unrl
zwar so, daß es die die geschlo5sene Durchfahrt- ( 1) Die größte zulässige Länge für einen Schlepp-
öffnung benutzende Schiffahrt nicht behindert. zug beträgt auf der Krückau 210 m, auf der Pinnau
für die Strecke von der Mündung bis zur Klapp-
(3) Bei geschlossener Durchfahrtöffnung ist die brücke bei Utersen 210 m, von hier ab 60 m.
übn dem Klappenpfeiler auf einer Stange ange-
(2) Auf der Strecke von der Mündung bis 1 km
brc1chte rote Scheibe rlem f-lusse zugekehrt u nrJ
flußaufwärts, und zwar
vom Fahrwc1ssf'r aus in gc111Z('r Fläche sichtbar.
auf der Krückau bis zum Störenhaus,
(4) Bei Nacht oder unsichtigem Wetter wird an
der Stange bei gcc;;chlm-sener Brücke ein rotes, bei auf der Pinnau bis gegenüber Kreuzdeich,
geöffneter Brücke ein weiße~ Licht gezeigt. dürfen Fahrzeuge nicht längsseit geschleppt werden.
590 Bundesaesetzulatt, Jahrgang t 952, Teil II
§ 215 oberhalb der Brücke (Brückenstrecke) so lange war-
ten, bis die Durchfahrtöffnung vollständig geöffnet
Treiben von Fahrzeugen
ist. Beginn und Ende der Brückenstrecke sind am
Nebeneinandergekoppelte Fah1 zeuge cl iirf cn sich Ufer durch Tafeln bezeichnet.
nicht treiben lassen.
(7) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-
§ 216 zeuge sich weder begegnen noch überholen. Nähern
festmachen und Ankern sich Fahrzeuge der Brücke von beiden Seiten, muß
das gegen den Strom fahrende außerhalb der
(1) An den Anlegestellen dürfen Fahrzc·ugc nicht
Brückenstrecke so lange warten, bis das andere vor-
nebeneinanderliegen. Ein an einer Anlegestel Je beigefahren ist.
liegendes FahrzPL1g muß an beiden Enden m1s•
reichend am Ufer befestigt sein. (8) Die Brückenstrecke darf durchs Wasser mit
keiner höheren Geschwindigkeit als 7,5 km (4,1 See-
(2) .Auf der Krückau oberhalb des Störenhause'> meilen) in der Stunde durchfahren werden.
und auf der Pinndu öberhalb gegenüber Kreuzdeich
dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen. (9) Der Führer des Fahrzeugs muß beim Durch-
fahren der Brücke die Weisungen des Brückenwär-
(3) Ein Fahrzeug darf nur außerhalb der Krüm- ters befolgen und auf Verlangen seinen Namen und
mungen nahe dem Ufer aber nicht neben einem an- den Heimathafen des Fahrzeugs angeben.
dern Fahrzeug ankern und muß durch eine TrossP
am Ufer befestigt werden. Ketten oder Leinen dür-
§ 220
fen am andern Ufer nicht ausgebracht werden. Ein
ausliegender Anker muß mit einer Ankerboje b1eL Verkehr durch die Klappbrücke bei Utersen
zeichnet werden
(1) Die Brüc'.t<e wird bei Bedarf geöffnet. Voran-
§ 217
meldung durch Postfernsprecher (Utersen Nr. 2525,
Besatzung Norddeutsche Papierwerke) wi-rd empfohlen.
( 1) Auf der Krückau und auf der Pinnau von der (2) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brfü:ke
Mündung bis zur Klappbrücke bei Utersen muß ein wünscht, muß das Signal „Brücke öffnen" ( - - )
alleinfahrendes Fahrzeug von über 100 Tonnen Lude- geben.
fähigkeit außer dem Führer mindestens noch eilw (3) Für das Durchfahren der Klappbrückenöffnung
zur Bedienung des Ruders und zum Freihalten des werden über dem nördlichen Brückenpfeiler folgende
Fahrzeugs vom Ufer geeignete Hilfskraft an Bord Tageslichtsignale gezeigt:
haben. Für die St, ecke auf der Pinnau oberhalb der
Klappbrücke bei Otersen gilt dies schon für ein 1. Brücke geöffnet
Fahrzeug von über 50 Tonnen Ladefähigkeit. zwei grüne Lichter in 1,50 m Abstand
nebeneinander.
(2) In einem Schleppzug mit mehr als einem An-
hang muß das letzte Fahrzeug zwei Mann Bt·satzung 2. Brücke gesd1lossen
haben. zwei rote Lichter in 1,50 m Abstand neben-
einander.
§ 218
J. Brücke wird geöffnet
Festkommen im Fahrwasser
ein rotes Licht.
Ein im Fahrwasser festgekommenes Fahrzeug
muß auf Anordnung der Strom- und Schilfc1hrt- 4. Brücke kann nicht geöffnet werden
polizeibehörde leichtern. drei rote Lichter in je 1,50 m Abstand
nebeneinander.
§ 219
Verkehr durch die Drehbrücke in Klevendeich VIERZEHNTER ABSCHNITT
(1) Die Unterkante des drehbaren Teils der
Drücke liegt 4,50 m über mittlerem Tide-Hochwasser Die FahrwassH zwischen Eider nnd Elbe
und die Gewässer um Helgoland
(2) Die Brücke wnd bei Bedarf geöffnet. Vom
16. Oktober bis 15 März wird die Brücke von § 221
22 Uhr bis 6 Uhr nicht geöffnet.
Grenzen des Geltungsbereichs
(3) Ein Fahrzeug, W(-'lches das Offnen der Brückl'
wünscht, muß das Signal „ Brücke öffnen" (- -) (1) Für das Falsche Tief. das Luechter Loch, die
geben. Abzweigungen d2s Falschen Tiefs, die Süder PiPp
und Norder Piep bildet die äußere Gn°nze eine
(4) Bei geschlossener Durchfahrtöffnung ist die Linie, die die Spierentonne A des Luechler Lochs,
über dem Drehpfeiler auf einer Stange angebracht,, die Ansteuerungstonne falsches Tief, <l ie Anstew~-
rote Scheibe dem Flusse zugekehrt und vom Fahr- rungstonne Süder Piep und die Ansteuerungstonne
wasser aus in ganzer Fläche sichtbar. Norder Piep verbindet.
(5) Bei Nacht oder unsichtigem \Vetter vvircJ an (2) Nach innen gilt diese Pulizeiverordnung so-
der Stange bei geschlossener Brücke ein rotes, bei weit das f<ahrvvasser und seine Abzweigungen durd1
geöffneter Brücke ein grünes Licht gezeigt. Seezeichen bezeichnet sind Be:zü9lie1 des Luechtc:r
(6) Ein Fahrzeug, für dessen Durchfahrt c]j,, Lochs gilt die Einrr,ünc!ung in die Elbe als innere
Brücke zu öffnen ist, muß 200 m unterhalb oc!P: Grenze.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 591
(3) Für die Gewässer um Helgoland bilden die· 23 bis 5 Uhr wird die Brücke nur geöffnet, wenn
Hoheitsgrenzen die Grenzen des Geltungsbereichs. dies bis 22 Uhr auf dem Bundesbahnhof Friedrich-
stadt beantragt ist.
§ 222 (2) Ein Fahrzeug, das das Offnen der Brücke
Signalstellen für Warnsignale wünscht, muß in mindestens 1000 m Entfernung von
der Brücke das Signal „Brücke öffnen" (- -) geben
(1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.
und am Bug zwei weiße Lichter in 1,5 m Abstand
(2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun.- nebeneinander, bei Tage im Want zwei Flaggen
gen gibt das Wasser- und Schiffahrtsarnt Tönninq übereinander zeigen.
Auskunft.
(3) Auf dem Nordende des Obergurts des süd-
lichen festen Strombrückenüberbaus werden an
f'UNFZEHNTER ABSCHNITT einem Signalmast Verkehrssignale gezeigt. Als Si-
gnalmittel werden bei Tage eine rote Scheibe mit
Die Eider weißem Rand und ein roter Doppelarm mit weißem
§ 223
Rand, bei Nacht grüne und rote Lichter benutzt.
Folgende Signale werden gezeigt:
Grenzen des Geltungsbereichs
1. Brücke geöffnet
(1) Die äußere Grenze bildet eine Linie, die die
bei Tage Scheibe waagerecht,
Fahrwassertonnen 1 und A verbindet:
bei Nacht ein grünes Licht.
(2) Die innere Grenze bilden die Einfahrt in den
2. Brücke geschlossen
Giese]au-Kanal bei km 23 und die zugeschüttete
Eiderschleuse in Rendsburg. bei Tage Scheibe vom Fahrwasser ctus
voll sichtbar,
§ 224 bei Nacht ein rotes Licht.
Signalstelle für Warnsignale 3. Die Briicke kann nicht sofort geöffnet
(1) \Varnsignal nach § 20 wird in Tönning an d(~r werden
Hafeneinfahrt gezeigt. bei Tage Scheibe vom Fahrwasser aus
(2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehi!}derun- voll sichtbar, Doppelarmwaage-
gen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning recht darunter,
Auskunft. Auskunft ist auch zu erhalten auf den bei Nacht zwei rote Lichter übereinander.
Schleusen Nordfeld, Lexfähr, Gieselau, Holtenau (4) Die Pfeiler der Durchfahrtöffnungen werden
und Brunsbüttelkoog. bei Nacht in beiden Stromrichtungen auf der in
§ 225 Fahrtrichtung rechts liegenden Seite durch je ein
grünes, auf der in Fahrtrichtung links liegenden
Beschränkung der Fahrzeuggrößen Seite durch je ein rotes Lidlt bezeichnet.
und der Masthöhe
(1) Durch die Schleusen Nordfeld und Lexfähr § 229
darf kein Fahrzeug von mehr als 65 m Länge oder Verkehr durch die Straßenklappbrücke
9 m Breite oder 2,70 m Tiefgang geschleust werden. bei Friedrichstadt
(2) UntL'r den Hochspannungsleitungen bei Brei- ( 1) Die Brücke wird bei Bedarf wochentags ge-
holz und Friedrichstadt dürfen bei mittlerem Hoch- öffnet in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober
wasser nur Fahrzeuge, deren Masten nicht höher ab 6 Uhr, in der Zeit vom 1. November bis Ende
als 31 m, und unter der Hochspannungsleitung bei Februar ab 7 Uhr. Die Offnungszeit endet mit
Moltkestein nm Fahrzeuge fahren, deren Masten Sonnenuntergang, frühestens um 17 Uhr. Außerhalb
nicht höher als 12 m über Wasser sind. der Offnungszeiten und an Sonn- und Feiertagen
wird die Brücke nur geöffnet, wen:r:i dies während
§ 226
der oben erwähnten Offnungszeiten beim Brücken-
Uberholen wärter beantragt ist.
Auf der Strecke von 300 m unterhalb bis 300 m (2) Ein Fahrzeug, das das Offnen der Brücke
oberhalb von Anlegestellen, Fähren, Brücken, wünscht, muß rechtzeitig - stromaufgehend sofort
Schleusen und Baggern darf nicht überholt werden. nach Durchfahren der Eisenbahnbrücke - das Si-
gnal „Brücke öffnen" (- -) geben.
§ 227 (3) Wenn die Brücke nicht geöffnet werden kann,
Festmachen wird über ihrer Durchfahrt eine Ringscheibe gesetzt.
An Brücken und Anlegestellen dürfen nicht mehr
§ 230
als zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen.
Verkehr durch die Schleusen Nordfeld und Lexfähr
§ 228 (1) Geschleust wird wochentags:
Verkehr durch die Eisenbahndrehbrücke bei in der Zt>it vom 1. März bis 31. Oktober ab
Friedrichstadt 6 Uhr,
, (1) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet, wenn der in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar
Eisenbahnbetrieb es zuläßt. \Vährend der Zeit von ab 7 Uhr.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil n
Die Betriebszeit endet mit Sonnenuntergang, frühe- · Schmaltief eine 1:.inie, die die Ansteuerungs-
stens um 17 Uhr. tonne Süder Hever, die Ansteuerungstonne
(2) Außerhalb der Betriebszeit und an Sonn- und Schmaltief und die Fahrwassertonrie t des
und Feiertagen wird nur (gegen eine besondere Ge- Schmaltiefs verbindet,
bühr) geschleust, wenn dies während der Betriebs- 2. für das Landtief, das Vortrapp Tief und das
zeit auf den Schleusen beantragt ist. Westvortrapp Tief eine Linie, die die An-
(3) In Nordfeld wird nicht geschleust: steuerungstonnen Landtief, Neu-Vortrapp
Tief und West-Vortrapp Tief verbindet.
1. wenn die Strömung des Siels ein- oder aus-
laufende Fahrzeuge gefährdet, 3. für die Thee Knobs Rinne eine Linie, die die
2. wenn der Wasserstand am Außenpegel Fahrwassertonnen 1 und A der Thee Knobs
höher als PN + 7 ,20 m ist, Rinne verbindet,
3. bei starkem Wellenschlag in Richtung der 4. für das Lister Tief eine Linie, die von der
Schleuse. Tonne A rechtweisend 0° bis zur deutsch-
dänischen Grenze verläuft.
(4) Ein Fahrzeug, das das Offnen einer Schleuse
wünscht, muß, sobald es die Schleuse in Sicht be- (2) Nach innen gilt diese Polizeiverordnung, soweit
kommt und die Schleuse nicht geöffnet ist, das Si- das Fahrwasser und seine Abzweigungen fortlaufend
gnal von zwei langen Tönen (- -) geben. durch Seezeichen bezeichnet sind.
(5) Bei Nacht oder unsichtigem Wetter werden
§ 232
Signale mit folgender Bedeutung gezeigt:
1. an den Toren der Schleuse Nordfeld
Begriffsbestimmung
zwei grüne Lichter übereinander: Einlaufen Als Fahrwasser gelten:
gestattet, Ausfahrtschleu- 1. die Süder Hever unrl ihre Abzweigungen,
sentor geschlossen,
2. die Mittelhever, die Norder Hever, der Hever-
zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt- strom und ihre Abzweigungen,
schleusentor geschlossen.
3. die Alte Hever,
1
an der Schleuse Lexfähr
4. das Alte Schmaltief,
zwei grüne Lichter übereinander an den
Schleusentoren: Einlaufen 5. das Schmaltief, die Norder Aue, die Süder Aue
gestattet, Ausfahrtschleu- und ihre Abzweigungen,
sentor geschlossen, 6. das Landtief,
zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt- 7. das Vortrapp Tief, das Hörnumer Tief und ihre
schleusentor geschlossen. Abzweigungen,
Die roten Lichter werden am Unterhaupt
8. das West- Vortrapp Tief,
an den Schleusentoren, am Oberhaupt an
der Südseite der über das Oberhaupt der 9. die Thee Knobs Rinne,
Schleuse führenden Klappbrücke gezeigt. 10. das lister Tief, das Lister Ley und ihre Abzwei-
Bei geöffnetem oberen Tor zeigt die Klapp- gungen.
brücke, wenn sie geschlossen ist, nach
beiden Seiten je zwei rote Lichter. § 233
(6) Beim Einlaufen in die Schleuse Nordfeld und Signalstellen für Warnsignale
beim Auslaufen aus ihr muß mit Rücksicht auf die (1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.
Strömung aus der daneben liegenden Entwässerungs-
schleuse besonders vorsichtig manövriert werden. (2) Uber außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun-
gen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning
(7) In den Fällen, in denen nicht geschleust wer- Auskunft.
den darf, wird das Signal nach § 24 Abs. 2 gezeigt.
§ 234
(8) Wird an dem Mast bei der Schleuse Nordfeld
das Signal nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 oder 3 gezeigt, Ankerverbote
müssen die Fahrzeuge, die in die Schleuse einlaufen Zum Schutz ausgelegter Kabel darf nicht geankert
wollen, 500 m unterhalb oder oberhalb der Schleuse werden:
ankern. t. zwischen den Inseln Sylt und Amrum auf beiden
Seiten der Peilungslinie des Leuchtturms Hör-
SECHZEHNTER ABSCHNITT num-Odde Oberfeuer rechtweisend 332° bis zu
0,2 Seemeilen Abstand;
Die Fahrwasser an der Schleswigscben 2. zwischen den Inseln Amrum und Föhr inner-
Westküste von der Hever bis zum Lister Tief halb der nachstehenden Grenzen:
§ 231 a) Die nördliche Grenze ist eine Verbindungs-
Grenzen des Geltungsbereichs linie zwischen der Nordspitze der Insel Am-
rum und einem Bakenpaar mit der Auf-
(1) Die äußere Grenze bildet: schrift K, das auf der Insel Föhr auf 54° 43'
1. für die Süder Hever, die Mittelhever, die 13" N, 8° 23' 56" 0 und 54° 43' 15" N, 8° 24'
Alte Hever, das Alte Schmaltief und das 00'' 0 errichtet ist.
Nt f 0 ·,:;_ 'Tag der Ausgabe: Bonn, de·1 7. Juni 1952 593
b) Die südliche Grenze ist eine Verbindungs- § 239
linie zwischen zwei Bakenpaaren mit der- 1 Wegerechtschiff e
Aufschrift K, die auf der Insel Amrum auf
54° 42' 1" N, 8° 20' 32" 0 und auf 54°. 42' Ein Fahrzeug von mehr als 3500 Nettoregister-
00" N, 8° 20' 213" 0, auf der Insel Föhr a1if tonn:cn oder mehr als 90 m Länge oder mehr als
54° 42' 26" N, 8° 23' 54" 0 und auf 54' 42' 7 rn Tiefgang muß das vVegerecht im Sinne des § 1-1
27" N, 8° 23' 59" 0 errichtet sind. in J\n~pruch nehmen.
c) Zwischen der Insel Föhr und Hallig LangPncß
in der Norder Aue zwischen den Peilungs- ACHTZEHNTER ABSCHNITT
linien Feuer Oldcnhörn-Föhr rechhvcisend
328° und rechtweisend 353°. Die Schlei
d) Zwischen der Insel Föhr und Dagebüll tn
§ 240
der Norder Aue bis zu 200 m Abstand nord-
westlich und südöstlich der Deckpeilung Grenzen des Geltungsl>ereichs
zweier Baken mit der Aufschrift K, die auf ( 1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-
der Insel Föhr auf 54° 41' 46" N, 8) 3•-i' linie der Fahrwassertonnen A und 1 vor der Ein-
20" 0 und 54'-, 41' 50'' N, 8') 34' 31" 0 er- fahrt in die Schlei.
richtet sind.
(2) Die innere Grenze verläuft von einem Punkt
e) Zwischen den Inseln Pellworm und Nord- auf 54' 30' 22" N, 9° 35' 34" 0 auf dem Südufer der
strand in der Norder Hever zwischen den Schlei bei dem Schulhaus in Fahrdorf in Richtunq
Peilungslinien Tonne 5 a rechtweisend 296) rechtweisend 324:, bis zu einem Punkt auf 54- 30'
und Tonne fi rechtweisend 290'\ 33" N, 9) 35' 21" 0, östlich der Tonne V, von hiPr
in Richtung rechtweisend 52' bis zu einem Punkt
SIEBZEHNTER ABSCHNITT auf 54') 31' 11" N, 9) 36' 43" 0 und cldnn an das
Nordufer in Richtung rechtweisC'nd 334 auf 54, 31'
Die Flensburger Förde 42" N, 9' 36' 19" 0. Die Grenze ist an lwiden Ufern
(Deutsches Hoheitsgebiet) durch eine Tafel mit clET Aufschrift „HafengrenzeH
§ 235
bezeichnet.
§ 241
Grenzen des Geltungsbei:eichs
Signalstellen für Warnsignale
( 1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-
linie Birknack-Kekenis-Leuchtturm. (1) \Varnsignal nach § 20 wird an dem -auf der
Lotseninsel Schleimünde befindlichen Signalmast
(2) Die innere Grenze ist die Grenze des Hafens
gezeigt.
Flensburg, die durch eine Linie gebildet wird, ,
welche die Südecke der Blücherbrücke vor dem (2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinde-
Messegelände Mürwik am Ostufer und einen Mark- rungen geben der Hafenmeister in Schleimünde und
stein auf dem 'Westufer an der Grenze zwischen dem das \Vasser- und Schiffahrtsamt Ostsee in Kiel Aus-
städtischen Grundstück Ostseebad und dem Klus- kunft.
rieser Forst verbindet. Der Standort des Markstein-. § 242
ist durch eine Tafel mit der Aufschrift „Hafengrenze"· Flöße
bezeichnet.
Ein Floß darf nic.ht breiter als 7 m sein.
§ 236
Signalstelle für Warnsignale § 243
( 1) vVarnsignal nach § 20 wird auf dem Feuer- Fahrtgeschwindigkeit
schiff Flensburg gezeigt. Die Stellen im Fahrwasser, an denen bei Mittel-
(2) Ober außergewöhnliche Sdüffahrtbehinde- wasser nur eine Tiefe von 3,80 m oder weniger vor-
rungen geben das Wasser- und Schiffahrtsamt Ost- handen ist, und die Missunder Enge zwischen den
see in Kiel, der Kapitän des Feuerschiffs Flensburg Tonnenpaaren J 1 - 41 und A- 42 dürfen nur mit
und der Hafenkapitän in Flensburg Auskunft. mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden.
§ 237
§ 244
Reede Vorbeifahren an iestgekommenen Fahrzeugen
( 1) Als Flensburger Reede gilt die Förde norcl- An einem im Fahrwas$er festgekommenen Fahr-
östlich vom l'v1ittEclgrund westlich der Richtfeuer- zeug darf erst vorbeigefahren werden, nachdem das
linie Kielseng.
festgekor.11.nene und das andere Fahrzeug sich über
(2) Ein Fahrzrug, das zur Führung eines Quaran- die Mögllchkeit p.es Vorbeifahrens verständigt
tänesignals verpflichtet ist, muß an der Nordgrenze haben. ·
der Reede ankern. § 245
§ 238
Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition
Fahrtgesdtwindigkei t Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff
Die Holnisenge ·darf zwischen den Tonnen 2 bis .5 <;>der Munition gel.aden hat (§ 51), darf bei Nacht
nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren nicht fahren. Beim Ankern muß es von einem an-
werden. d,ern Fahrzeug mindestens 200 m Abstand halten.
594 Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 246 (9) Die Brücken dürfen weder mit schleppendem
Verkehr Anker noch mit schleppender Kette durchfahren
durch die Brücken bei Kappeln und Lindaunis \Verden.
(10) Ein Segelfahrzeug darf in der Brückenöffnung
(1) Die lichte Durchfahrthöhe der Straßen- und
nicht kreuzen.
Kleinbahnbrücke bei Kappeln beträgt bei mittlerem
V✓ asserstand 3 m, in den Seitenöffnungen weniger. (11) Der Führer eines Fahrzeugs muß beim
Die lichte Durchfahrt weite zwischen den Leil werken Durchfahren der Brückenöttnung die Weisungen des
beträgt 22,50 m. Brückenwärters befolgen.
(2) Die lichte Durchfahrthöhe der Straßen- und § 247
Eisenbahnbrücke bei Lindaunis beträgt bei mittlerem
Seilfähren bei Arnis und Missunde
Wasserstand 3,85 m. Die lichte Durchfahrtweite
zwischen den Leitwerken beträgt 22,30 m. (1) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß
eine Fähre folgende Signale führen:
(3) Die Pfeiler der Durchf ahrtöffnungen werden
bei Nacht in beiden Stromrichtungen auf der in Die in § 15 vorgeschriebenen Lichter,
Fahrtrichtung rechts liegenden Seite durch je ein bei Tage in der Mitte des Fahrzeugs mindestens
grünes, auf der in Fahrtrichtung links· liegenden Seite 3 m über der Bordkante einen roten Ball.
durch je ein rotes Licht bezeichnet. Bei unsichtigem Wetter müssen außerdem-kurz auf-
(4) Die Brücken sind in der Reqel geschlossen. Sie einanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.
werden, wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt wünscht, (2) Eine Fähre muß vor Antritt der Oberfahrt ein
in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang, Fahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorhergehen-
frühestens aber in Kapp~ln ab 2 10 Uhr, in Lindaunis den Absatz vorgeschriebenen Signals in die Fähr-
ab 5 10 Uhr, bis eine Stunde nach Sonnenuntergang strecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.
geöffnet. Zu anderen Zeiten werden sie nur geöffnet, (3) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt
wenn dies spätestens 24 Stunden vor der beabsich- an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antritt
tigten Durchfahrt beim Strommeister in Kappeln be- der nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.
antragt ist. In dem Antrag müssen Größe. Art und
Zahl der Fahrzeuge und möglichst auch die Uhrzeit § 248
der Durchfahrt angegeben werden. Liegeplatz für Fischerfahrzeuge vor Maasholm
(5) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke (1) Der Liegeplatz für Fischerfahrzeuge zwischen
wünscht, muß in mindestens 1000 m Entfernung von der Westseite der Halbinsel Maasholm und dem
den Brücken das Signal „Brücke öffnen" (- -) gegenüberliegenden Ufer bei Buckhagen wird im
geben und am Bug zwei weiße Lichter in 1,5 m Ab- Süden begrenzt durch eine Linie, die den Kopf der
stand nebeneinander, bei Tage im Want zwei Flag- Dampferanlegebrücke (Schumacher-Brücke) mit der
gen übereinander zeigen. Insel Klein-Flintholm rechtweisend 276° verbindet.
(6) An dem Brückensignalmast werden Verkehrs- (2) Ein auf dem Liegeplatz vor Anker liegendes
signale gezeigt. Als Signalmittel werden eine rote oder festgemachtes Fischerfahrzeug braucht die in
Scheibe mit weißem Rand und ein roter Doppelarm Artikel 11 der Seestraßenordnung und § 19 dieser
mit weißem Rand sowie grüne und rote Lichter be- Polizeiverordnung vorgeschriebenen Lichter und
nutzt. Folgende Signale werden gezeigt: Zeichen nicht zu führen. Ein anderes Fahrzeug soll
1. Brücke geöffnet den LiegPplatz möglichst meiden.
bei Tage Scheibe waagerecht,
bei Nadlt ein grünes Licht. NEUNZEHNTER ABSCHNrTT
2. Brücke geschlossen Die Eckernförder Bucht und Stollergrundrinne
bei Tage Scheibe vom Fahrwasser aus
voll sichtbar, § 249
bei Nacht ein rotes Licht. Grenzen des Geltungsbereichs
3. Die Briicke kann nicht sofort geöffnet (1) Die äußNe Grenze bildet die Verbindungslinie
werden Boknis-Eck mit den Tonnen Stollergrunclrinne 1,
bei Tage Scheibe vom Fahrwasser aus Stollergrnndrinne 2, Stollergrundrinne B, Stoller-
voll sichtbar, Doppelarmwaage- grundrinne A und der Huk bei Dänisch Nienhof.
recht darunter, (2) Die innere Grenze bildet eine Linie, die von
bei Nacht zwei rote Lichter. c!Pr Mündung des Grenzbaches zwischen der Staclt
Eckernförde und der Genwinde Bc1rkels1Jy (Lu isen-
(7) Ein Fahrzeug, für dessen Durchfahrt die Brücke berg) am nördlichen Ufer nach dem süclwf'stlich211
zu öffnen ist. muß 200 m unterhalb oder oberhalb dP1
Ende des Hafenbollwerks beim f Iafenf Puf'r führt.
Brücke (Brückenstrecke) so lange warten, bis die
Durchfahrtöffnung vollständig geöffnet ist. § 250
(8) Innerha!b der Brückenstrecke dürfen Fahrzeuge Slgnalstelle!l für Warnsign~le
sich weder begegnen noch überholen. Nähern sich
( l) Warnsignal nach § 20 wird 1icht gezeigt.
Fahrzeuge der Brücke von beiden Seiten, muß das
gegen qen Strom fahrende außerhalb der Brücken- (2) Uber außergewohnliche Schiffahrtbehinderun-
strecke so lange warten, bis das andere vorbeige- gen gibt das \VJ.sser- und Schiffahrtsamt Ostsee in
fahren ist. Kiel Auskunft.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 596
§ 251 § 254
Ausübung der Fischerei Signalstelle für Warnsignale
( l) Auf dem Fahrwasserstreifen (Meilengebiet), (1) \\Tarnsignal nach § 20 wird auf dem Feuf r-
der begrenzt ist durch die Eckpunkte: S(hiff Kiel gezeigt.
1. 54° 33' 00" N, 10° 5' 6" 0 (2) Dber außerge\vöhnliche Schiff ahrtbehinderun-
2. 54° 32' 45" N, 10° 5' 24" 0 gPn gibt das \Vasser- und Schiff ahrtsamt Ostsee in
3. 54° 29' 54" N, g'" 58' 24'' 0 Kiel Auskunft.
4. 54° 29' 39" N, 9'.) 58' 48" 0
§ 255
darf während der Ausübung von ~leilenfahrten mit
den Schiffsverkehr hindernden Netzen oder Gerä tea Höchstgeschwindigkeit
nicht gefischt oder gPankert werden. Stellnetze Südlich des durch das :t\1arine-Ehrenmal Laboc
dürfen in dem Meilengebiet liegen, wenn sie so tid gehenden Breitengrades beträgt die zulässifJe Höch~t-
stehen, daß eine Behinderung der die Meile b12- geschw indigkeit 10 Seemeilen in der Stunde.
nutzenden Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Die Netz-
zeichen derartiger Stellnetze müssen jedoch auß~~r- § 256
halb des Meilengebietes liegen.
Schleppzüge
(2) In dem Meilengebiet arbeitende Fischerfahr-
Südlich der Leuchttonne Kiel 5 darf die Gesamt
·zeuge müssen dies räumen, wenn ein Fahrzeug
länge eines Schleppzuges nicht mehr als 250 m be-
durch das Hissen der Flagge A des Internationalen
tragen. Bei starkem Wind und Seegang kann mit
Signalbuchs im Vortopp zu erkennen gibt, daß es
dem Aufkürzen der Schleppleinen bis zum Erreichen
durch die Meile fahren will.
der Friedrichsorter Bucht gewartet werden.
ZWANZIGSTER ABSCHNITT § 257
Die Kieler Förde Fahrregeln
(1) Ein aus dem Nord-Ostsee-Kanal nach See aus-
§ 252
laufendes Fahrzeug muß in Richtung der Kanill-
Grenzen des Geltungsbereichs schleusen so lange weiterlaufen, bis es die Deck-
(1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungslinie peilung der Jägersberg Richtfeuer erreicht hat. ln
des Küstenpunktes auf 10) 19' 51" 0 nach Norderi dieser muß es seewärts weiterlaufen bis Friedrichs-
bis 54) 28' 00" N und von dort auf dieser Breit_e ort Leuchtfeuer querab ist.
nach \;Vesten bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk. (2) Ein aus dem Nord-Ostsee-Kanal nach dein
(2) Die innere Grenze wird durch die Grenzen der Kieler Handelshafen bestimmtes Fahrzeug muß nach
Kanalreede und des Kieler Handelshafens gebildet. Passieren der Nordmole des Admiral-Scheer-Hafens
die Kanalreede auf dem kürzesten vVege verlassen.
(3) Die Kanalreede wird begrenzt:
(3) Ein in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufendc·s
im Norden durch die Peilungslinie äußeres
Fahrzeug muß an der Grenze der Kanalreede den
Ende der Stickenhörn-Schutzmoie
2 Kanallotsen erwarten.
rechtweisend 33') ;
(4) An den Kopfenden der Anlegebrücken muß
im Osten durch die Peilungslinie friedrichs-
ein Fahrzeug in einer Entfernung von mindestens
ort-Leuchtlurm recht weisend 30):
30 m vorbeifahren.
im Süden durch die Peilungslinie der Nord-
§ 258
mole des Admiral-Scheer-Hafens
rechtweisend 288-; Kanalreede und Ankerplätze
im \Vesten durch eine Linie, die die Sticken- (1) Die Kanalreede wird eingeteilt in Fahrwassf'r
hörn Untiefentonne (54 22' 50" N, und Ankerplcitze. Das Fahrwasser ist ein Teil der
10° 10' 16" 0) mit dem Molen- Reede, de.· begrenzt wird:
kopf des Liegehafens des \N"asser- im Norden durch die Peilungslinie Einfahrt-
und Schiffahrtsamtes Ostsee (54? signalmast zwischen der alten
22· 25" N, 10c 9' 37" 0) verbindet. und neuen Schleuse rechtweisend
(4) Dc•r Kieler lldndelshafen ist der südliche Teil 260°;
der Kieler r: iirde. Er wird nach Norden begrem:t im Osten durch die Peilungslinie Friedrichs-
durch die Pcilungslinie der Leuchtbake auf der Nord- ort-Leuchtt urm rechtweisend 30 J;
mole des Admiral-Scheer-Hafens rechtweisend 288)
und der Peilungslinie der Stadtgrenze auf dem Ost- im Süden durch die Peilungslinie der Nord-
ufer (Kiel-Dietrichsdorf-Mönkeberg). kenntlich an mole des Admiral-Scheer-Hafens
8
der Ortstafel, rechtweisend 158 (54'.) 20' 50" N, 10° recht weisend 288°;
10' 30" 0). im \Vesten durch eine Linie, die die roten
§ 253 und grünen Einfahrtfeuer an der
Lotsensignale Mündung des Nord-Ostsee-Ka-
Ein Fahrzeug, das beim Feuerschiff Kiel einPn nals miteinander verbindet.
Lotsen absetzen will, muß dies durch das ?ignal Die übrigen Teile der Reede sind Ankerplätze, die
von drei langen Tönen ( - - - ) anzeigen. nur die aus dem Nord-Ostsee-Kanal kommenden
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
und die dorthin gehenden Fahrzeuge benu lzen dür- (4) In den in Absatz 1 aufgeführten Gebieten darf
fen. Das Nähere regelt die Betdebsordnun~1 für den nicht geankert oder gefischt werden.
Nord-OstseesKcmal.
§ 2GO
(2) Fahrzeuge die auf dem Ankerplatz df'r Kanai-
reecle keinen Platz finden, sowie alle übrigen Fahr- Zollabfertigung bei Laboe
zeuge ankern auf dem Ankerplatz Heikendorf. (1) Die Zollabfertigung bei Laboe soll außerhalb
Dieser wird begrenzt: clt·s festen Sektors des Leuchtfeuers Friedrichsort
im Norden durch die Peilungslinir, \'il!.:i Prfolgen. Ein der Zol!i:lbfertigung unterliegendes
Hochrott recht\veiscnd 80 ; Fctluze>ug muß auf die Zollabfertigung in den nach-
stehend bezeichneten \Vassf'rflüchen warten und
i111 \'Vesten durch die Peilungslinie Fric,Jrichs-
~ ich ,vähr'--'nd der Abfertigung darin aufhalten,
ort-Lf'nchiturm rechtweisPncl 17 .
1;ötigenfalls dort ankern.
(3) Ein Fahrzeug, das zur Führung eines Ouara11-
1. Ein einlauf end es Fahrzeug
Uinesignals verpflichtet ist, muß an der Norclgn'111,·
der Kanalreede ankf'rn und gPgf'henenf alls diP Zu- bei TdfJe bei der Tonne Kiel C,
weisung eines Ankerplatzes abwarten. bei Nacht im weißen Fünfblitzsektor des
Leuchtfeuers Friedrichsort inner-
§ 259 halb der Peilungen des Molen-
Schutz der Entmagnetisierungsanlagen feuers von Laboe von rechtwei-
send 162 ~is recht weisend 172°
(1) DiC' Fntmagnetisicrungsanlagt>n umfassen fol- (nördliclier roter Sektor dieses
g0nclc Gebi0t0: FPU('rs), und Z\Vi.H möglichst nahe
1. Die Anlage Friedrichsort, die begrenz! wird an dC'r \Vestseile des Fahr-
durch die Verbindungslinie Friedrichsorl- wassers.
Leuchtturm, Ostbegrenzungstonne auf 5-t' 2. Ein auslaufendes Fahrzeug
23' 18" N, 10-, t 1· 30" 0, Westbegrenzung">-
torine auf 54° 23' 18" N. t O') 11 · 00" 0 und bei Tage bei der Tonne Kiel 6,
von hier rechtweisend 0) bis zur Küste von b'ei Nacht im weißen Zweiblitzsektor des
Friedrichsort; die Tonnen sind durch blc1u- Leuchtfeuers Friedrichsort inner-
weiß ~ewürfelten Anstrich gekennzPic:hrwt halb der Peilungen des Molen-
und mit Bojenleuchten versehen. feuers Laboe rechtweisend 70°
2. Die Anlage HoJtenau, die begrenzt wird bis recht weisend 124'-:, und zwar
durch die Verbindungslinie Lotsenturm Hol- möglichst nahe an der Ostseite
tenau rechtweisend 90° zur Position 54° 2'.t des Fah1 wassers im südlichen
20" N, 10° 9' 33" 0. von hier rechtweisPnd Teil des weißen Sektors des Mo-
180° zur Position 54r 22' 12" N, 10" 9' 33" 0 lenfeuPrs Laboe.
und von hier rechtweisend 290° zum Leucht- (2) Die durchgehende Schiffahrt hat auf die auf
turm Holtenau An der Ostgrenze dieses Zollc1bfertigung wartenden Fahrzeuge Rücksicht zu
Gebiets liegt auf 54° 22' 15" N, 10'; 9' 33" 0 110hmen.
eine blau-weiß gewürfelte Tonne mit Bojcn-
leuchte.
3. Die Anlage Möltenort, die begrenzt wird ElNUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT
durch die Verbindungslinien dPr Positionen
54° 22' 54" N, 10° l 1. 24" 0 und' 54° 22' Der Fehmarnsund
48" N, 10° 11' 24" 0 und von diesen beiden
§ 261
Punkten jeweils 1echtweisend 90° zur Ki.ist.P
Möltenort. In diesem Gebiet liegen zwei Grenzen des Geltungsbereichs
Tonnen, welche die Durchfahrtlücke de· (1) Die westliche _Grenze bildet eine Linie, die die
MC'ßschleife bezeichnen. Die Tonne auf Po- schwarze Tonne Fehmarnsund-\V rechtweisend 0°
sition 54° 22' 51" N, 10° 11' 28" 0 ist ein~ schneidet, bis zur nördlichen und südlichen Grenze
blau-weiß gewürfelte Spierentonne mit Bo-· des Leitsektors des Fahmarnsund Feuers.
jenleuchte. die Tonne auf Position 54° 22
(2) Die östliche Grenze bildet .eine Linie, die die
51" N, 10° 1 l' 34„ 0 eine blau-weiß gewür-
schwarz-rote Leuchttonne Fehmarnsund-O recht-
felte Spierentonne.
weisend 45° schneidet, bis zu zwei Punkten 200 m
(2) Fahrzeuge, die sich in den in Absatz 1 auf- nordöstlich und südwestlich dieser Tonne und der
geführten Gebieten zu fntmagnetisierungs- odei Verbindungslinie dieser zwei Punkte mit den Fahr-
Meßzwecken aufhalten, müssen die Flagge Z de'3 wassertonnen 7 und H.
Internationalen Signalbuchs setzen. Auf diese Fahr-
zeuge ist besondere Rücksicht zu nehmen. § 262
Begriffsbestimmung
(3) Das Gebiet der Anlage Friedrichsort (Absatz 1
Ziffer 1) darf nur ein Fahrzeug befahren, daß die Im Sinne des § 31 Abs. 3 gilt ein von Westen nach
Entmagnetisierungsanlage benutzt und die Flagge Z Osteg fahrendes Fahrzeug als „einlauf~nd", ein von
gesetzt hat. · Gsten nach Westen fahrendes als ,,auslaufend".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 &97
§ 263 Z\VEIUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT
1
Signalstellen für Warnsignale Die Trave
(1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt. § 267
(2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinde- Grenzen des Geltungsbereichs
rungen geben der Strommeister in Heiligenhafen
(1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-
und das Wasser- und Schiff ahrtsamt Ostsee in Kiel
linie der Leuchttonne Lübeck A mit der Tonne
Auskunft.
Lübeck 1.
§ 264 (2) Die innere Grenze bildet:
Ankerverbote 1. auf der Trave eine Linie, die das Fahr-
wasser an der Südspitze der Teerhofinsel
(1) Im Fehmarnsund darf in einem Abstande von
rechtwinklig schneidet,
200 m östlich und 800 m westlich der Verbindungs-
linie der Einfahrten zu den beiden Fährhäfen nicht 2. im Dassower See die Straßenbr(icke über
geankert werden. die Stepenitz an deren Mündung in den
Dassower See.
(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet liegen
Kabel, die durch Kabelbaken und auf den Molen- § 268
köpfen bei den Fährhäfen durch Kabelhäuschen mit
weißem K bezeichnet sind. Gültigkeit anderer Verordnungen
Ein Fahrzeug, das an den Hafen-, Lösch- oder
§ 265 Ladeplätzen oder Liegestellen anlegt, festmacht,
ladet oder löscht, unterliegt auch den Bestimmungen
Vorsichtsmaßnahmen beim Durchfahren
der für den Hafen Lübeck geltenden Hafenordnung.
der Baggerrinne des Fehmarnsundes
Um ein Beschädigen und Verschleppen der See- § 269
zeichen zu vermeiden, darf die Baggerrinne inner- Begriffsbestimmungen
halb der Tonnen C bis H und 2 bis 7 nur mit größter
Vorsicht durchfahren werden. Das nicht durch Fahrwassertonnen, Strompfähle
oder Richtungsbaken bezeichnete Fahrwasser der
Pötenitzer vViek, des Dassower Sees und der see-
§ 266
artigen Ausbuchtungen der Trave gilt nicht als
Schleppzüge enges Fahrwasser im Sinne des Artikels 25 der See-
straßenordnung.
(1) Ein die Baggerrinne durchfahrender Schlepp-
zug muß die Schlepptrossen möglichst aufkürzen. § 270
(2) Beim Durchfahren der Baggerrinne muß das Schallsignale
Ruder eines geschleppten Fahrzeugs ununterbrochen Vor dem Vorbeifahren an einer Fähre muß ein
und gewissenhaft bedient werden. Fahrzeug das Signal „Achtung" (-) geben.
§ 271
Lotsensignale
(1) Ein Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt oder
absetzen will, muß die in der nachstehenden Tafel
verzeichneten Signale benutzen:
Zweck des Tagsignal Nachtsignal
Signals (im Vortopp) Schallsignal
(mit Morselampe)
Anfordern eines Lotsen Die nationale Lotsenflagge oder die Morsezeichen Drei lange Töne
Flagge G des Internationalen Signal- --- (---)
buchs und das Schallsignal und das Schallsignal
1
Absetzen eines Lotsen Nur Schallsignal Nur Schallsignal Drei lange, drei kurze
Töne
(--- ...)
(2) Die Lotsenstation Travemünde beantwortet bei
Nacht die Lotsensignale von See einlaufender Fahr-
zeuge von der Nordmole aus durch einmalige Ab-
gabe eines Signals von fünf Blinken mit einem
weißen Licht.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
§ 272 § 276
Signalstellen ffü Warnsignale Schleppzüge
(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt: (1) Ein Fahrzeug, das nicht mit einer vorschrifts-
mäßigen Schleppvorrichtung ausgerüstet ist, darf
in Travemünde an dem in der Nähe der Nordmole
kein Fahrzeug schleppen.
stehenden Signalmast,
(2) Die Länge eines Schleppzuges darf nicht mehr
in Lübeck an dem auf dem Dach des Dienst-
als 180 m betragen. Ein von See kommender Schlepp-
gebäudes der Wasserschutzpolizei
(früheres Hafenamt) stehenden Si- zug muß vor dem Einlaufen seine Schleppleine
kürzen.
gnalmast.
(2) Ober außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun- (3) Auf der Strecke vom Norderbollwerk in Trave-
gen geben das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck, münde aufwärts dart ein Schleppzug insgesamt fol-
die Lotsenr:tation Travemünde und die Wasser- genden Nettoraumgehalt nicht übersteigen:
schutzpolizei Auskunft. bei vier geschleppten Fahrzeugen 1200 cbm,
bei drei geschleppten Fahrzeugen 1500 cbm,
§ 273 bei zwei geschleppten Fahrzeugen 2500 cbm.
Zulässiger Tiefgang. Ein Fahrzeug von über 2500 cbm Nettoraumgehalt
Verbot der Benutzung der Seeschiffahrtstraße muß allein geschleppt werden. Bei Binnenfahrzeugen
(1) Ober den zulässigen Tiefgang entscheidet das wird eine Tonne Tragfähigkeit = 1 cbm Nettoraum-
\Vasser- und Schiffohrtsamt Lübeck. gehalt berechnet.
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck ist (4) Zwei geschleppte Fahrzeuge dürfen neben-
befugt, einem Fahrzeug die Benutzung der Seeschiff- einandergekoppelt werden, jedoch darf der Tiefgang
fahrtstraße zu verbieten, wenn es dies wegen der 3,5 m und die Ge<:.amtbreite des Schleppzuges lG m
Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält. nicht überschreiten.
(5) Ein Schlepper darf ein Fahrzeug längsseit
§ 274 schleppen, wenn die Gesamtbreite des Schleppzuges
1-Iöchstgeschwindigkeit 16 m nicht überschreitet; einen weiteren Anhang
darf ein solcher Schlepper nicht führen.
{l) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der
Stunde beträgt für ein Fahrzeug mit einem größeren (6) Auf jedem geschleppten Fahrzeug muß ein mit
Tiefgang als 3 m: der Leitung des Fahrzeugs vertrauter Führer sein,
der das Ruder zu bedienen hat. Fahrzeuge ohne
1. auf der Strecke von der Spitze des Norder-
Rudereinrichtung sind längsseit oder mit zwei Lei-
bollwerks in Travemünde bis zum Hut- nen über Kreuz zu schleppen.
pfahl 1 = 4 Seemeilen;
2. auf der Strecke vom Hutpfahl 1 bis zum § 277
Höllenpfahl 12 = 10 Seemeilen; Schlepperhilfe
3. auf der Strecke vom Höllenpfahl 12 bis zum (1) Auf der Strecke vom Schlutuppfahl 14 auf-
Schwartanpfahl Z = 6,5 Seemeilen (Aus- wärts muß ein Fahrzeug von 2850 cbm Nettoraum-
nöhme § 285 Herrenbrücke). gehalt = 1000 Nettoregistertonnen und mehr oder
(2) Vom Schwartaupfahl Z aufwärts darf nur mit mit einem Tiefgang von 6 m und mehr zwei Schlep-
ganz langsamer Fahrt gefahren werden. per nehmen.
(3) Ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von 3 m (2) Ein Fahrzeug, das den Hafen des Hochofen-
und weniger darf die in Absatz 1 Ziffern 2 und 3 ge- werks Herrenwyk, den Schlutuper Industriehafen
nannten Strecken mit einer größeren Geschwindig- befahren oder im Hafen von Travemünde an- oder
keit als dort zugelassen durchfahren, jedoch nur ablegen will, muß bei einer Größe von 2000 bis
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 32 bis 31. 4000 cbm Nettoraumgehalt und mit einem Tiefgang
(4) Die Probemeile am Dummersdorfer Ufer darf bis zu 6 m sich mindestens eines genügend starken
zu Meßzwecken bei freiem Fahrwasser mit einer Schleppers und bei einer Größe von über 4000 cbm
.Höchstgeschwindigkeit von 14 Seemeilen in der Nettoraumgehalt oder mit einem Tiefgang von 6 rn
Stunde befahren werden. und mehr sich zweier genügend starker Schlepper
bedienen.
§ 275 (3) Ein Binnenfahrzeug ohne Maschinenantrieb
We·gerechtschiff e von über 50 m Lange muß geschleppt werden.
{1) Ein Fahrzeug von mehr als 3000 cbm Netto-
(4) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
raumgehalt oder mehr als 80 m Länge oder mehr in besonderen Fällen auch von einem kleineren
als 6 m Tiefgang muß das Wegerecht im Sinne des Fahrzeug, als in Absatz 1 bis 3 angegeben, die An-
§ 14 in Anspruch nehmen.
nahme von Schlepperhilfe verlangen.
{2) Ein ausgehendes Wegerechtschiff muß späte- § 278
stens eine halbe Stunde vor Abfahrt der Lotsen-
station Travemünde den Zeitpunkt der Abfahrt Segeln und Treiben
unter Angabe von Länge und Tiefgang des Fahr- (1) Auf der Strecke vom Hutpfahl t bis zum Stülp-
zeugs melden. pfahl 10 darf ein Segelfahrzeug nicht im Fahrwasser
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 699
kreuzen oder sich quer zum Fahrwasser treiben § 285
lassen. Verkehr durch die Herrenbrücke
(2) Auf der Strecke vom Schlutuppfahl 14 auf- (1) Die freie Brückenhöhe beträgt bei MittelwassPr
wärts darf ein Segelfahrzeug von mehr als 200 cbm von der Mitte aus für die ersten 10 m nach je<l1>r
Nettoraumgehalt nidlt segeln. Kleineren Fahrzeugen Seite 7,2 m; von da ab fällt sie für die Wf'iteren
ist das Segeln auf dieser Strecke im Fahrwasser nur 10 m nach jeder Seite duf 4,9 m.
bei Tage und nur bei mehr als halbem Winde ge-
stattet. Das Kreuzen im Fahrwasser und das Trei- (2) Die Brücke ist in der Regel geschlossen. Sie
benlassen quer Zl1 •. l Fahrwasser ist verboten. wird nur für Fahrzeuge geöffnet, die nicht unter der
geschlossenen Brücke hindurchfahren können. Ein
Fahrzeug mit umlegbaren Masten, SchornsteiJwn
§ 279 usw., das nach dem Umlegen unter der geschlosse-
Uberholen nen Brücke hindurchfahren kann, darf das Offnen
der Brücke nicht verlangen, sondern muß nach dc~m
Auf der Strecke vom Schlutuppfahl l4 aufwärts Umlegen der Masten, Schornsteine usw. unter der
dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von mehr Brücke hindurch fahren. Das Un,legen muß mindestens
als 3 m Tiefgang einander nicht überholen. 50 m vor der Brücke beendet sein.
(3) Für Binnenfahrzeuge, Schlepper, regelmäßig
§ 280 zwischen Lübeck, Travemünde und den benachbar-
ten Badeorten verkehrende Fahrzeuge unter 150 cbm
Begegnen Nettoraumgehalt, die lediglich für Lustreisen eing~-
Nähern sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge richtet sind, Fischerfahrzeuge unter 150 cbm Netto-
mit Maschinenantrieb, müssen beide Fahrzeuge mit raumgehalt und · für andere kleine Fahrzeuge, die
mäßiger Geschwindigkeit fahren. Das flußaufwärts nicht unter der geschlossenen Brücke hindurchfahren
fahrende muß, wenn nötig, so lange warten, bis das können, wird die Brücke nicht geöffnet. Solche Fahr-
flußabwärts fahrende vorbeigefahren ist. Diese Vor- zeuge müssen mit der Durchfahrt so lange warten,
schrift gilt auch für ein Wegerechtschiff gemäß § 1-1. bis die Brücke für ein größeres Fahrzeug geöffnet
wird.
§ 281 (4) Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen
gegen Entrichtung einer Gebühr zulässig. Anträge
Ausbringen von Ketten und Leinen auf ausnahmsweises Offnen der Brücke sind an das
\Vasser- und Schiffahrtsamt Lübeck zu richten.
Quer über das Fahrwasser dürfen Ketten oder
Leinen nur am Tage und nur zum Verholen aus- (5) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke
gebracht werden. Bei Annäherung eines Fahrzeugs wü1tscht, muß in mindestens 700 m Entfernung von
müssen sie rechtzeitig auf den Grund gefiert oder der Brücke das Signal „Brücke öffnen" ( - - )
eingeholt werden. geben.
§ 282 (6) Auf Jer Brücke werden folgende Signale ge-
zeigt oder gegeben:
Ankerplätze
1. Brücke geschlossen
(1) Geeignete Ankerplätze befinden sich in der
bei Tage ein roter Ball,
Großen und Kleinen Holzwiek.
bei Nacht ein rotes Licht.
(2) Die Anker vertäuter Fahrzeuge müssen so
ausgelegt werden, daß sie die Schiffahrt nicht be- 2. Als Antwort auf das Aufforderungssignal
hindern. zum Off nen der Brücke „ Signal verstanden"
bei Tage zwei rote Bälle untereinander,
§ 283
bei Nad1t zwei rote Lichter untereinander,
Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung bei unsichtigem Wetter ein langer Ton
Ein Fahrzeug gemäß § 51 darf in das Fahrwasser ( -- ) mit dem Nebelhorn.
erst einlaufen, nachdem ihm ein Liegeplatz zu- 3. füücke geöffnet
gewiPsen ist.
bei Tage Senken der beiden roten Bälle,
§ 284 bei Nacht Löschen der beiden roten Lichter,
Fahrregeln für den Hafen des bei unsichtigem Wetter zwei lange, ein
Hochofenwerks Herrenwyk kurzer, ein langer Ton
( - - . - ) mit dem Nebelhorn.
Wenn ein Fahrzeug im Hafen des Hochofenwerks 4 Die Brücke kann nicht geöffnet werden
Hcrrenwyk Verholbewegungen ausführt oder aus-
läuft, werden an dem an der Hafeneinfahrt stehen- bei Tage Schwenken einer roten Flagge,
den Signalmast die nachstehend angegebenen bei Nacht Schwenken eines roten Lichts,
Sirnale gneigt: bei unsichtigem \,Vetter Läuten mit einer
am Tage ein roter Ball, mit der Bedeutung: Schiffsglocke.
bei Nad1L ein rotes Licht Einfdhrt verboten. J. Die Brücke kann nicht sofort geöffnet
Wird kein Signal gezeigt, ist die Eir1fahrt frei. v,·erden
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil U
bei Tage ein waagerecht gestellter roter der Brücke so lang2 warten, bis das Signal „ Brücke
Arm am Signalmast auf dem geöffnet" gegeben ist. Ein solches Fahrzeug muß
rechten Ufer, beim Sichten des Signals „Die Brücke kann nicht
bei Nacht ein weißes Licht an der Spitze geöffnet ·werden" sofort halten und nötigenfalls 3n
des Signalmastes. den Dalben vor der Brücke festmachen. Es muß beim
Sichten des Signals „Die Brücke kann nicht sofort
(7) Ein Fahrzeug, das nicht unter der geschloss~- geöffnet werden" so lange warten, bis das Signal
nen Brücke hindurchfahren kann, muß bei Annäh1~- ,,Brücke geöffnet" gegeben wird.
rung an die Brücke die Fahrtgeschwindigkeit recht-
zeitig bis auf 4 Seemeilen in der Stunde hera!J- (8) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-
setzen. Es muß in mindestens 200 m Entfernung von zeuge sich weder begegnen noch überholen.
DRITTER TEIL
Schlußvorschriften
§ 286 2. die Polizeiverordnung zur Ergänzung der
Polizeiverordnung zur Regelung des Ver-
Strafbestimmungen kehrs auf den deutschen Seewasserstraßen
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord- - Seewasserstraßenordnung- vom 31. Ok-
nung werden mit Geldstrafe bis zu 150 (Einhundert- tober 1933 '(Reichsgesetzbl. II S. 888),
fünfzig) Deutsche Mark oder mit Haft bestraft,
3. die Polizeiverordnung für die Trave, die
wenn nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere
Pötenitzer Wiek und den Dassower See
Strafe verwirkt ist.
vom 1. April 1940 {Amtsblatt der Regierung
§ 287 in Schleswig S. 42),
lnkrafttreten ·der Verordnung
4. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober
kriegshafengebiet von Kiel vom 1. Oktober
1952 in Kraft.
1927 in der Fassung vom 6. August 1943
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: (M.Dv. Nr. 583),
1. die Polizeiverordnung zur Regelung des 5. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-
Verkehrs auf den deutschen Seewasser- kriegshafengebiet von Wilhelmshaven vom
straßen - Seewasserstraßenordnung - vom 1. Juli 1936 in der Fassung vom 11. Oktober
31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833} 1939 (M.Dv. Nr. 584),
und die hierzu ergangenen Änderungs- und
Ergänzungsverordnungen vom 18. Juli 1915 6. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-
(Reichsgesetzbl. II S. 485) und 21. März 1938 kriegshafengebiet von Helgoland vom 1. Ja-
(Reichsgesetzbl. II S. 109), nuar 1943 {M.Dv. Nr. 361).
Bonn, den 6. Mai 195'.2.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 601
Anlage t zu § 29
Ud.
Bedeutung des Signals Schallsignal
Nr.
,,Achtung!"
{Zur Erregung der Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs)
2 Gefahr- und Warnsignal
3 .,Fahrwasser gesperrt" oder „ Vorbeifahrt gesperrt"
4 ,,Ich will überholen"
1
1
Antwortsignal „ Ich bin bereit, mich überholen zu las<,cn nach der
5
Regel (links)'' - -
1
1
Antwortsignal „ Tch bin bereit, mich überholen zu l::issen gegE:n
6 die Regel (rechts)" - - ..
l
7 Antwortsignal ., Uberholen gefährlich·• 1
- ....
!
1
. 1
R i.ickanl wortsignal „Ich kann auf der von lh!len angegebenen
e 1
Seite nicht überholen" oder „ lch muß das Uberholen abbrechen" - ....
1 ---~-
9 Signal zum Herbeirufen eines Schleppers - -
10 „Anhalten!" /Aufforderung von einem Dienstf ahrze 1Jg)
-s,9nal bei Nacht zum Herbeirufen dc5 Quarantcineb·2amten .1 oder
l1 oder
! oder usw.
12 ,, Brücke öffnen!"
Einlaufsignale für Häfen und SchlPusPn - - .- oder
13 - - .. -,,,- oder
oder usw.
Lütsensinnale --- oder
14 --- oder
--- oder usw.
15 C:ignal zum Herbeirufen eines Zollbeamten - - -
602 8undesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Anlage 2 1.u § 29
Bedeutung des Signal.;, wenn es
von einem
Lfd.
Nr. Eisbrecher Fahrzeug Schallsignal
gegeben wird
Ich komme Ihnen zu Hilfe Ich wünsche Eisbu„chf>rhilfe
2 1
• Ich gehe voraus, folgen Sie mir! Ich folge dem Eisbrecher
3 Gehf-n Sie langsamer! Ich gehe langsamer
Ich sitze im Eise fest. Achtung! Ich s:tze im Eise fest. Achtung!
(Folgen dem Eisbrecher meh-
4 rere Fahrzeuge, hat das fest-
gekommene Fahrzeug einen
schwarzen Ball im Topp zu
setzen)
Gehen Sie mit voller Kraft Ich gehe mit voller Kraft rück-
5 rückwärts! wärts
6 Folgen Sie mir nicht! Stopp! Ich habe gestoppt
Seien Sie bereit, die Schlepp- Ich bin bereit, die Schleppleine
1 leine zu nehmen! zu nehmen
Wenn das Fahrzeug von einem
Eisbrecher geschleppt wird:
Werfen Sie die Schleppleine 1
los! Die Schleppleine ist los
8 Die Schleppleine ist gebrochen \ Die Schleppleine ist gebrochen
9 Das Funkgerät besetzen! 1
Einstellen der Arbeiten bis zum Morgen oder bis zu günstigeren
10 Verhältnissen! Während der Unterbrechung der Arbeiten bedeu-
tet es „Bereithalten! 0
Signal zur Verständigung der
11
Eisbrecher untereinander
Nr. 10 _;_, Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952 603
Polizeiverordnung zur Ergänzung der Seeschifiahrtstraßen-Ordnung.
Vom 6. Mai 1952.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs 1. Ein in Fahrt befindliches Fahrze11g mit
in Verbindung mit den_ Artikeln 89 und 129 Abs. 1 Maschinenantrieb von 45,75 m Länge oder
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- n1ehr muß das nach Artikel 2 Buchstabe e
land wird verordnet: der Seestraßenordnung erlaubte zweite
(1) Im Geltungsbneid1 der Seeschiffahrtstraßen- weiße Licht führen, wenn Einrichtung und
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) Bauart es zulassen.
gilt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts 2. Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug muß sein
anderes ergibt, folgendes: Hecklicht in fester Anordnung führen (Ar-
1. Der Begriff „Fahrzeug" umfaßt jedes \V as- tikel 10 zweiter Absatz der Seestraßen-
serf ahrzeug, das als Beförderungsmittel auf ordnung). Ist es auf einem kleinen Fahr-
dem Wasser eingesetzt wird oder werden zeug wegen schledlten Wettns oder aus
kann; ein Wasserflugzeug auf dem \Vasser anderen stichhaltigen Gründen nicht mög-
gilt dabei nicht als „Fahrzeug". lich, dieses Licht fest anzubringen, muß eine
2. Der Ausdruck „ Fahrzeug mit Maschinen- elektrische Lampe oder ·Pine Laterne an-
antrieb" bezeichnet jedes Fahrzeug mit gezündet und ge>brauchsfertig zur Hand
mechanischer Antriebskraft. gehalten und bei Annäherung einf's über-
holenden Fahrzeugs zeitig genug gezeigt
3. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das werden, um einen Zusamn.1enstoß zu ver-
unter Segel und nicht mit Maschinenkratt hüten.
fährt, gilt als Segelfahrzeug. Ein mit Ma-
schinenkraft fahrendes Fahrzeug, mag es 3. Ein Fahrzeug, das unter Segel und gleich-
zugleich unter Segel sein oder nicht, gilt zeitig mit Maschinenkraft tährt, muß bei
als Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Tage einen schwarzen Kegel -- Spitze oben
- im Vorschiff an der Stelle führen, wo er
4. Ein Pahrzeug ist „in Fahrt", wenn es weder am besten gesehen werden kann. Der
vor Anker liegt, noch an Land festgemacht Durchmesser der Grundfläche des Kegels
hi1t, noch am Grunde festsitzt. muß mindestens 0,61 m betragen.
5. Der Ausdruck „Höhe über dem Schiffs- 4. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
körper" bedeutet die Höhe über dem ober- muß ein Fahrzeug, das in oder nahe emem
sten durchlaufenden Deck. Fahrwasser vor Anker liegt, einen schwar-
6. Als Länge und Breite eines Fahrzeugs gel- zen Ball im.Vorschiff an der Stelle führen,
ten die im Schitfszertifikat, Eichschein oder wo er am besten ges('hen werden kann.
in einem gleichwertigen Schiffspapier ein- Der Durchmesser des Balls muß mindestens
getragene Länge und Breite. 0,61 m betragen. Die auf dem Liegeplatz
7. Der Ausdruck „sichtbar" bedeutet in Be- für Fischerfahrzeuge vor Maasholm (§ 243
ziehung auf Lichter gebraucht, sichtbar in der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung) liegen-
dunkler Nacht bei klarer Luft. den Fischerfahrzeuge brauchen diesen Ball
8. Ein .,kurzer Ton" ist ein Ton von ungefähr nicht zu führen.
1 Sekunde Dauer. 5. Ein Lotsenfahrzeug, das auf seiner Station
9. Ein „langer Ton" ist ein langgezogener Ton Lotsendienste verriditet, muß, wenn es vor
von 4 bis 6 Sekunden Dauer. Anker liegt, außer den für Lotsenfahrzeuge
10. Das Wort „Pfeife" bedeutet Pfeife oder vorgeschriebenen Lichtern (Artikel 8 der
Sirene. Seestraßenordnung) das . Ankerlicht oder
(2) Im Geltungsbereid1 der Seeschiffahrtstraßen- die Ankerlichter (Artikel 11 der Seestraßen-
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II ordnung} führen.
S. 553) gelten hinsichtlich der Lichter- und Zeichen- (3) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952
führung noch folgende zusätzliche Bestimmungen: in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmachung zur Geschäftsordnung Bekann!madmng über die Ratifikation
des Deutschen Bundestages. der deutsch-brasilianismen Vereinbarung
Vom 19. Mai 1952.
über den Warenverkehr.
Vom 14. Mai 1952.
In dem Verfassungsrechtsstreit über die Rechts-
gültigkeit des § 96 der Geschäftsordnung des Deut- Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
schen Bundestages vom 6. Dezember 1951 (Buncles- vom 28. Februar 1951 über die Vereinbarung über
gesetzbl. 1952 II S. 389} hat das Bundesverfassungs- den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. August
gericht durch Urteil vom 6. März 1952 - 2 B,,E 11.51 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
- die Rechtsgültigkeit der Absätze 3 und 4 des den Vereinigten Staaten von Brasilien {Bundes-
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Buncle!:t- gesetzbl. II S. 11} wird hiermit bekanntgemacht, daß
tages verneint, da sie gegen Artikel 76 Abs. 1 des die Hohen Vertragschließenden Teile sich die durc:h
Grundgesetzes verstoßen. die verfassungsmäßigen Organe jedes Landes her-
beigeführte Zustimmung durch Austausch von Rati-
Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundes- fikationsurkunden gegenseitig mitgeteilt haben.
verfassungsgericht vom 12. März 1951 {Bundes- Der Austausch hat am 10. Mai 1952 in Bonn statt-
gesetzbl. I S. 243} bindet diese Entscheidung die gefunden. Die Vereinbarung ist demnach nach ihrem
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder Artikel XIII und das Protokoll nach seinem Ar-
sowie alle Gerichte und Behörden. tikel V am 10. Mai 1952 in Kraft getreten.
· Bonn, den 19. Mai 1952. Bonn, den 14. Mai 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern In Vertretung
Dr. Lehr Hallstein
N acltri<lttlicher Abc/ruck ,ms Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 323):
Erlaß über den Ubergang
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn
auf den Vorstand und Verwaltung~rat.
Vom 23. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- die den geschäftsleitenden Organen der Deutschen
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- stand und den Verwaltungsrat der Deutschen
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der
(Bundesgesetzbl. I S. 955} erkläre ich nunmehr den Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni 18. Dezember 1951 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen. 18. Dezember 1951 -).
Bonn, den 23. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Das Bundesgeset1l,lalt er-d1einl 1n zwei ge5'lndcrlen Teilen - Tl'il I und Tc-il II· - Lc1uf•?nder Bezu;y nur d,mh die Post. Bezugspreis
viertelJahrlid1 lur Teil I = DJv1 4 GO. tu, Tell II = DM 3 00 rn1üqlid, Z11~tetlr1°:bü,1r. .-· Ei"1elstmi-e je· c:n9clangcnc 2.J Seitc·n DM O 40 beim Ver-
lag des „Bunde..;,tn·z.,rqr,r" in Bonn oder in Köln Rh. Zn5endunq einzelne, Stuck,:, per Str.'ilbawJ gc·g,11 Vorein„e11d11nc1 dr-s erforderlid1C>n Betrages
aut Post~d1eckkonto .Uundesanleiger• Koln 83 400 - I-lcrausqeuer: DN Rur1d~5111ini ter dPr Just,;• Verlaq: Bundesanzeiger - Verlags - GmbH.,
0
Bonn Köln. D11itk: Külner P,es~ectrnck. Gmblf., Köln, Brei.Le Straße 70.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmachung zur Geschäftsordnung Bekann!madmng über die Ratifikation
des Deutschen Bundestages. der deutsch-brasilianismen Vereinbarung
Vom 19. Mai 1952.
über den Warenverkehr.
Vom 14. Mai 1952.
In dem Verfassungsrechtsstreit über die Rechts-
gültigkeit des § 96 der Geschäftsordnung des Deut- Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
schen Bundestages vom 6. Dezember 1951 (Buncles- vom 28. Februar 1951 über die Vereinbarung über
gesetzbl. 1952 II S. 389} hat das Bundesverfassungs- den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. August
gericht durch Urteil vom 6. März 1952 - 2 B,,E 11.51 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
- die Rechtsgültigkeit der Absätze 3 und 4 des den Vereinigten Staaten von Brasilien {Bundes-
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Buncle!:t- gesetzbl. II S. 11} wird hiermit bekanntgemacht, daß
tages verneint, da sie gegen Artikel 76 Abs. 1 des die Hohen Vertragschließenden Teile sich die durc:h
Grundgesetzes verstoßen. die verfassungsmäßigen Organe jedes Landes her-
beigeführte Zustimmung durch Austausch von Rati-
Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundes- fikationsurkunden gegenseitig mitgeteilt haben.
verfassungsgericht vom 12. März 1951 {Bundes- Der Austausch hat am 10. Mai 1952 in Bonn statt-
gesetzbl. I S. 243} bindet diese Entscheidung die gefunden. Die Vereinbarung ist demnach nach ihrem
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder Artikel XIII und das Protokoll nach seinem Ar-
sowie alle Gerichte und Behörden. tikel V am 10. Mai 1952 in Kraft getreten.
· Bonn, den 19. Mai 1952. Bonn, den 14. Mai 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern In Vertretung
Dr. Lehr Hallstein
N acltri<lttlicher Abc/ruck ,ms Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 323):
Erlaß über den Ubergang
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn
auf den Vorstand und Verwaltung~rat.
Vom 23. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- die den geschäftsleitenden Organen der Deutschen
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- stand und den Verwaltungsrat der Deutschen
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der
(Bundesgesetzbl. I S. 955} erkläre ich nunmehr den Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni 18. Dezember 1951 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen. 18. Dezember 1951 -).
Bonn, den 23. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Das Bundesgeset1l,lalt er-d1einl 1n zwei ge5'lndcrlen Teilen - Tl'il I und Tc-il II· - Lc1uf•?nder Bezu;y nur d,mh die Post. Bezugspreis
viertelJahrlid1 lur Teil I = DJv1 4 GO. tu, Tell II = DM 3 00 rn1üqlid, Z11~tetlr1°:bü,1r. .-· Ei"1elstmi-e je· c:n9clangcnc 2.J Seitc·n DM O 40 beim Ver-
lag des „Bunde..;,tn·z.,rqr,r" in Bonn oder in Köln Rh. Zn5endunq einzelne, Stuck,:, per Str.'ilbawJ gc·g,11 Vorein„e11d11nc1 dr-s erforderlid1C>n Betrages
aut Post~d1eckkonto .Uundesanleiger• Koln 83 400 - I-lcrausqeuer: DN Rur1d~5111ini ter dPr Just,;• Verlaq: Bundesanzeiger - Verlags - GmbH.,
0
Bonn Köln. D11itk: Külner P,es~ectrnck. Gmblf., Köln, Brei.Le Straße 70.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II
Bekanntmachung zur Geschäftsordnung Bekann!madmng über die Ratifikation
des Deutschen Bundestages. der deutsch-brasilianismen Vereinbarung
Vom 19. Mai 1952.
über den Warenverkehr.
Vom 14. Mai 1952.
In dem Verfassungsrechtsstreit über die Rechts-
gültigkeit des § 96 der Geschäftsordnung des Deut- Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
schen Bundestages vom 6. Dezember 1951 (Buncles- vom 28. Februar 1951 über die Vereinbarung über
gesetzbl. 1952 II S. 389} hat das Bundesverfassungs- den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. August
gericht durch Urteil vom 6. März 1952 - 2 B,,E 11.51 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
- die Rechtsgültigkeit der Absätze 3 und 4 des den Vereinigten Staaten von Brasilien {Bundes-
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Buncle!:t- gesetzbl. II S. 11} wird hiermit bekanntgemacht, daß
tages verneint, da sie gegen Artikel 76 Abs. 1 des die Hohen Vertragschließenden Teile sich die durc:h
Grundgesetzes verstoßen. die verfassungsmäßigen Organe jedes Landes her-
beigeführte Zustimmung durch Austausch von Rati-
Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundes- fikationsurkunden gegenseitig mitgeteilt haben.
verfassungsgericht vom 12. März 1951 {Bundes- Der Austausch hat am 10. Mai 1952 in Bonn statt-
gesetzbl. I S. 243} bindet diese Entscheidung die gefunden. Die Vereinbarung ist demnach nach ihrem
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder Artikel XIII und das Protokoll nach seinem Ar-
sowie alle Gerichte und Behörden. tikel V am 10. Mai 1952 in Kraft getreten.
· Bonn, den 19. Mai 1952. Bonn, den 14. Mai 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern In Vertretung
Dr. Lehr Hallstein
N acltri<lttlicher Abc/ruck ,ms Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 323):
Erlaß über den Ubergang
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn
auf den Vorstand und Verwaltung~rat.
Vom 23. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- die den geschäftsleitenden Organen der Deutschen
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- stand und den Verwaltungsrat der Deutschen
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der
(Bundesgesetzbl. I S. 955} erkläre ich nunmehr den Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni 18. Dezember 1951 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen. 18. Dezember 1951 -).
Bonn, den 23. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Das Bundesgeset1l,lalt er-d1einl 1n zwei ge5'lndcrlen Teilen - Tl'il I und Tc-il II· - Lc1uf•?nder Bezu;y nur d,mh die Post. Bezugspreis
viertelJahrlid1 lur Teil I = DJv1 4 GO. tu, Tell II = DM 3 00 rn1üqlid, Z11~tetlr1°:bü,1r. .-· Ei"1elstmi-e je· c:n9clangcnc 2.J Seitc·n DM O 40 beim Ver-
lag des „Bunde..;,tn·z.,rqr,r" in Bonn oder in Köln Rh. Zn5endunq einzelne, Stuck,:, per Str.'ilbawJ gc·g,11 Vorein„e11d11nc1 dr-s erforderlid1C>n Betrages
aut Post~d1eckkonto .Uundesanleiger• Koln 83 400 - I-lcrausqeuer: DN Rur1d~5111ini ter dPr Just,;• Verlaq: Bundesanzeiger - Verlags - GmbH.,
0
Bonn Köln. D11itk: Külner P,es~ectrnck. Gmblf., Köln, Brei.Le Straße 70.