Bundesgesetzblatt
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Teil II
1951 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1951 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
25. 6. 51 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Schweden über die Verlängerunq von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblich~n
Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
21. 5. 51 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswaf,serstraßen (nachrichtlicher
Abdruckt .... · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ..... 107
26. 5. 51 Bekanntmachung des Wortlauts der Sd1iffsreqisterordnung (nachrichtlicher Abdruck) • • • • • 1 109
22. 5. 51 Verordnung zur Erqänzunq der Ordnunq für den Zollverschluß der Rheinschiffe . . . . . • • 119
6. 6 51 Verordnung über VerbilJigunq von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenschiff-
fahrt (DKVO-Schiff) - nachrichtlicher Abdrnrk - . . . . . . . . . . . . . 122
22. 6. 51 Bekanntmachung uber den ZeHpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich über Grenzqänqer 123
13. 6. 51 Berichtigunq zum Allqemeinen Eisenbahnqesetz . . . 123
Gesetz über das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden
über die Verlängerung von Prioritätsfristen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 25. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Dem in München am 2. Februar 1951 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über
die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird zu-
gestimmt.
Artikel II
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-
setzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß
seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel III
Pieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Abkommen överenskommelse
zwischen mellan
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden Konungariket Sverige och Förbundsrepubliken Tyskland angaen-
tlber die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet de förlängning av prioritetsfrister pädet industrlella rättsskyd-
des gewerblichen Rechtsschutzes. dets omräde.
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KONUKGARIKET SVERIGE
und och
DAS KONIGREICH SCHWEDEN FÖRBUNDSREPUBLIKEN TYSKLAND
von dem Wunsche geleitet, eine Regelung über die Verlänge- ~ava, föranledda av en önskan att ernä en reglering angäende
rung bestimmter Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerb- törlängning av vissa prioritetsfrister pa det industriella rätts-
lichen Rechtsschutzes zu treffen, sind übereingekommen, ein skyddets omrade, beslutat att därom träffa en överenskom-
Abkommen zu schließen. melse.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: För detta ändamäl hava till fullmäktige utsett:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Hans :\fajestät Konungen av Sverige: ,
den Präsidenten des Deutschen Patentamts, Utomordentliga sändebudet och befullmäkt1gade ministern
Prof. Dr. Eduard Re i rn er; Ragnar Kumlin
Seine Majestät der König von Schweden: Förbundsrepubliken Tysklands President:
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Presidenten för Deutsches Patentamt
Minister
Ragnar Kumlin, Prot. Dr. E d u a r d R c i m c r
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be- vil~a, efter att hava utväxlat sina i god och behörig form
fundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen ver- funna fullmakter, överenskommit om följande bestämmelser.
einbart haben:
Artikel 1 Artikel 1
Die in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum De I artikel 4 av den i Haag den 6 november 1925 reviderade
Sc::butz des gewerblichen Eigentums in der am 6. November Par!skonventi?nen, ~ör skrd~ a~ den mdustriella äganderätten
1925 im Haag revidierten Fassung für die Hinterlegung von angtvna pnor1tetsfnster for mgtvande eller registrering av an-
Anmeldungen für Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerb- sökningar om patent, om skydd für nyttighetsmodeller, mdu-
lidle Muster oder Modelle oder Fabrik- und Handelsmarken striella mönster eller modeller samt fabriks- och handelsmär-
vorgesehenen Prioritätsfristen, die am 1. Januar 1945 noch ken, vilka trister den 1 januari 1945 icke utgätt eller vilka
nicht abgelaufen waren oder die erst nach diesem Zeitpunkt börj~t löpa först efter denna tidpunkt och gä till ända före den
zu laufen begonnen haben und vor dem 1. Juli 1951 ablaufen, 1 Jub 1951, skola av vart och ett av de fördragsslutande länder-
werden von jedem der vertragschließenden Länder zu Gunsten na till förmän för dem, som tillhöra det andra landet förlängas
der Angehörigen des anderen Landes bis zum 31. Dezember till och med den 31 december 1951.
1951 verlängert.
Eine Verlängerung von Prioritätsfristen wird denjenigen An- Förlängning av prioritetsfristerna mä <lock icke medgivas
gehörigen der vertragsdlließenden Länder nidlt gewährt, medbor~are i de fördragsslutande ländema, vilka förvärvat
welche die Rechte aus einer Anmeldung erst nach dem 1. April rätten till en ansökning efter den 1 april 1950 frän nägon, som
1950 von einem Angehörigen eines anderen Landes erworben tillhör annat land.
haben.
Artikel 2 Artikel 2
Anmeldungen im Sinne dieses Abkommens sind Anmel- :Med ansökningar enligt denna överenskommelse avses an-
dungen in einem Vertragsland der Pariser Verbandsüberein· sökningar, gjorda i land, som är anslutet till Pariskonven-
kunft einschließlich Anmeldungen bei den auf Grund des deut- tionen, däribland inbegripna ansökningar hos de i kraft av den
schen Gesetzes vom 5. Juli 1948 errichteten Annahmestellen tyska lagen den 5 juli 1948 upprättade anmälningsmyndig-
Berlin und Darmstadt. heterna i Berlin och Darmstadt.
Artikel 3 Artikel 3
Für die in diesem Abkommen genannten Anmeldungen endet Den i de fördragsslutande ländernas lagstiftning föreskrivna
die nach der Gesetzgebung der vertragschließenden Länder fristen för avgivande av prioritetsforklaring utgar med av-
vorgesehene Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung nicht seende ä de 1 denna överenskommelse nämnda ansökningarna
vor Ablauf des 31. Dezember 1951. icke före utgäugen av 1951.
Artikel 4 Artikel 4
Dritte, die nach dem 1. Januar 1944, aber vor dem Tag der Tredje man, som, efter den l januari 1944 men förc ansök-
Nachanmeldung eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster oder ein ningen i det andra landet, i god tro börjat utövning av upptin-
gewerbliches Muster oder Modell in gutem Glauben in Be- ning, nyttighetsmodell eller industriellt mönster eller modell
nutzung genommen oder in dieser Zeit die erforderlichen Ver- eller inom denna tid vidtagit därför erforderliga ätgärder, kan
anstaltungen dazu getroffen haben, können diese Benutzung fortsätta denna utövning pä villkor, varom lagstiftningen i
nach Maßgabe der durch die Gesetzgebung des betreffenden ifrägavarande land stadgar.
Landes getroffenen Bestimmungen fortsetzen.
Artikel 5 Artikel 5
Wenn die in der Gesetzgebung der vertragschließenden Därest sädant prioritetsbevis, som föreskrives i de fördrags-
Länder vorgeschriebene Bescheinig'ung über die Erstanmeldung slutande ländemas lagstiftning, icke kan företes, emedan
nicht vorgelegt werden kann, weil die zuständige Behörde an behörig myndighet till följd av krigsförhaliandena är förhind-
der Ausstellung solcher Bescheinigungen durch Kriegsauswir- rad att utfärda sädant bevis, ma <lock begärd prioritet med-
kungen verhindert ist, so wird die beanspruchte Priorität zu- givas, om det vid prövning av en utav behörig myndighet av-
gelassen, wenn durch eine Erklärung der zuständigen Behörde given förk.laring framgär, att säväl innehallet i som t1d-
sowohl Inhalt als auch Zeitpunkt der entsprechenden Erst- punkten för den motsvarande första ansökningen framstär
anmeldung als glaubhaft gemacht erscheinen. säsom trovärdig.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 107
Artikel 6 Artikel 6
Angehörige eines der vertragschließenden Länder im Sinne De, som enligt denna överenskommelse anses tillhöra ett
dieses Abkommens smd av de fördragsslutande tänderna, äro
aJ natürliche Personen, welche die deutsche oder schwedische a) fysiska personer, som äga svenskt eller tyskt medborgar-
Staatsangehörigkeit besitzen, gleichgültig wo sie ihren skap, oavsett var de äro bosatta, samt
Wohnsitz haben
b) juristische Personen, die nach deutschem oder schwedischem b) juridiska personer, vilka äga bestand enligt svensk eller
Recht bestehen. tysk rätt.
Artikel '1 Artikel 7
Dieses Abkommen, das in deutscher und schwedischer Denna överenskommelse, som avslutats ä svenska och tyska
Sprache abgeschlossen wird, soll ratifiziert werden. Die Rati- spräken, skaH ratificeras. Ratifikationsinstrumenten skola
fikationsurkunden sollen alsbald in Bonn ausqetauscht werden. snarast utväxlas , Bonn.
Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifi- Overenskommelsen träder i kraft ä <lagen för utväxllngen
kationsurkunden in Kraft • av ratifikationsinstrumenten.
Ausgefertigt in doppE:lter Urschrift Uttärdat 1 tvenne exemplar
in MJ.nchen, am 2. Februar 1951. München den 2 februari 1951.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch- Till bekräftelse härpa hava de bäda tullmäktige undertecknat
tigten dieses Abkommen unterzeichnet. denna överenskommelse.
Für die Für das För För
Bundesrepublik Deutschland Königreich Schweden Kouungariket Sverige: Förbundsrepubliken Tysklandr
gezeichnet: gezeichnet: undertecknat: underteckna t :
Dr. E d u a r d R e i m e r R. Ku m 1 in R. Kum11n Dr. Eduard Reimer
N achricldlicher Abdruck aus Teil 1
(amtliche Zit1erweise: Bundesgesetzbl. I S. 352):
Gesetz über die
vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen.
Vom 21. Mai 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens
rates das folgende Gesetz beschlossen: des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönhch-
keit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945
unmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1
§ 1
fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949
(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land
und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom übergegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht
24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des erfolgt.
Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In- § 2
haber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum
Deutschen Reich gehörten und Zwecken der Ver-
und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen,
waltung der Reichswasserstraßen und des Leucht-
erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
feuerwesens sowie anderen navigatorischen Auf-
gaben dienten oder die ausschließlich für diese § 3
Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies
gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber- Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlidien Ver-
tragbar oder nur auf Grund besonderer Verein- fügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte
barung für übertragbar erklärt sind. Die in dem der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten
Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt un-
Obergang der Wasserstraßen von den Ländern auf berührt.
das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichs- § 4
gesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom § 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte,
18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,
~2. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) ge- Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen
troffene Regelung gilt sinngemäß weiter. demokratischen Organisation weggenommen wor-
(2) Absatz 1 umfaßt auch die Beteiligung des den sind.
Deutschen Reichs am Grundkapital der Rhein-Main- § 5
Donau-Aktiengesellschaft und der Neckar-Aktien- § 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den
gesellschaft. Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Teilen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bam- Grundbuchs gemeinsam von der höheren Behörde
berg und Kelheim (vgl. Anlage A zum Staatsver- der Bundeswasserstraßenverwaltung und von der
trage, betreffend den Ubergang der Wasserstraßen durch die Landesregierung bestimmten Landes-
von den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 - behörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grund-
Reichsgesetzbl. 1921 S 961, 978 -). Die Seefahrt· stück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter der
schulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und
mit Wirkung vom 24 Mai 1949 auf die Länder mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen
über, in denen sie belegen sind. sein Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem
Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzu-
§ 6 nehmende Erklärung. daß das Grundstück dem Bund
Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendun- zusteht Das Eigentum ist einzutragen für die • Bun-
gen. die bis zum 20. September 1949 von den Län- desrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenver-
dern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte waltung) ".
der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-
wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu tragene Rechte entsprechend.
diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.
§ 9
§ 1 Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben stehen werden nic:ht erhoben. Bare Auslagen blei-
bestehen. ben außer Ansatz.
§ 10
§ 8
Die Verordnung über die Reichswasserstraßen
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach
vom 15. April 1943 (Re1chsgesetzbl II S. 131) und
§ 1 dem Bund zu, so ist der Antrag aut Benchtigung
die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
des Grundbuchs von der höheren Behörde der
über dif' Reichswasserstraßen vom 6 Mai 1943
Bundeswasserstraßenverwaltung zu stellen. in deren
(Reichsgesetzbl. II S. 149) sind aufgehoben.
Bezirk das Grundstück liegt: bei Zweifeln wird die
zuständige Behörde von dem Bundesminister für
§ 11
Verkehr bestimmt. War als Eigentümer eines
solchen Grunrlstiicks nicht das Deutsche Reich im Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Grundbuch erngetragen, so ist die Berichtigung des in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 109
N adzriddlidzer Abdruck aus Teil 1
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 359):
Bekanntmachung
des Wortlauts der Schiffsregisterordnung.
Vom 26. Mai 1951.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung von Vorschriften über das Schiffsregister vom
26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 355) wird der
Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom
12. Juni 1951 ab geltenden Fassung nachstehend
neu bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Mai 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Schiffsree;isterordnung.
Vom 26. Mai 1951.
Erster Abschnitt hafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des
Schiffsregisters frei.
Allgemeine Vorschriften
{3)- Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz
noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungs-
§ 1
bereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet. einem
(1) Die Schiffsregister werden von den Amts- im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter
gerichten geführt. zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründe-
ten Rechte und Pflichten gegenüber dem Register-
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die gericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nidlt in den
Amtsgerichte. bei denen Schiffsregister zu führen Fällen des § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes.
sind, und die Registerbezirke.
§ s
§ 2
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder
Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetra-
bestimmt die Landesjustizverwaltung im Verwal- gen. so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus
tungswege, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem diesem Grunde unwirksam.
Gesetz geregelt ist.
. § 6
§ 3
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen,
(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen,
werden getrennt geführt. daß es ein Binnenschiff sei.
(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahr- (2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetra-
teischiffe und anderen zur Seefahrt bestimmten gen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf be-
Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des rufen, daß es ein Seeschiff sei.
Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge zu führen haben
oder führen dürfen. § 7
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine beson-
Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs- dere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das
sern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister
Es können nur Schiffe eingetragen werden, deren anzusehen.
Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder die
eine Maschinenleistung von wenigstens SO effek- § 8
tiven Pferdestärken haben, ~erner Schlepper, Tank- (1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsidlt
schiffe und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen
Voraussetzungen nicht vorliegen. ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 4 (2) Die Einsidlt in die Registerakten ist nur ge-
(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines stattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft
Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen. gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das
gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug
einem ausländischen Hafen aus betrieben werden genommen ist, sowie in die noch nidlt erledigten
oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimat- Eintragungsanträge.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 111
Zweiter Abschnitt § 12
Die Eintragung des Schiffs Bei der AnmPldunq eines Binnenschiffs sind an-
zugeben:
§ 9
1. der Name, die Nummer oder das sonstige
Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffs- Merkzeichen des Schiffs;
register eingetragen werden kann, wird eingetra-
gen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
bis 15) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen 3. der Heimatort;
genügt die Anmeldung durch einen von mehreren
4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei
Miteigentümern
§ 10
denn. daß dies nur mit besonderen Schwierig-
keiten zu ermitteln ist;
(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigen-
tümer verpflichtet. wenn das Schiff nach § 1 des 5. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener
Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen Triebkraft die Maschinenleistung;
hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Bruttoraum- 6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die
gehalt 50 Kubikmeter nicht übersteigt. Von der An- Größe der einzelnen Anteile;
meldepflicht kann der Bundesminister für Verkehr
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im
Einzelfall Ausnahmen zulassen. § 13
(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der
(1) Die im § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 1, Abs. 2, § 12
Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff eine Trag- Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Ma-
fähigkeit von mehr als 20 Tonnen oder eine Ma- schinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meß-
schinenleistung von mehr als 100 effektiven Pferde- brief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12
stärken hat oder wenn das Schiff ein Schlepper, ein Nr. 5) ist vorzulegen; im Falle des § 11 Abs. 2
Tankschiff oder ein Stoßboot ist. genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der
(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst ausländischen Behörde oder einer anderen zur
des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Ur-
oder einer öffentlic:h-rechtlichen Körpersc:haft oder kunde
Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die
gesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet
das Recht zur Führung der Bundesflagge begründen-
zu werden.
den Tatsachen nachzuweisen.
§ 11
§ 14
(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind an-
zugeben: (1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister ein-
1. der Name des Schiffs;
getragen werden solange es in einem ausländischen
Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des
2. die Gattung und der Hauptbaustoff; Registergerichts ist glaubhaft zu, machen, daß eine
3. der Heimathafen; solche Eintragung nicht besteht.
4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, (2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Ein-
es sei denn, daß dies nur mit besonderen tragung angemeldet werden muß. in einem aus-
Schwierigkeiten zu ermitteln ist; ländisdlen Schiffsregister eingetragen, so hat der
Eigentümer die Lösdlung der Eintragung in diesem
5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung Register zu veranlassen.
sowie die Maschinenleistung;
(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffs-
6. der Eigentümer, register eingetragen gewesen, so ist eine Bescheini-
bei einer Reederei die Mitreeder und gung der ausländischen Registerbehörde über die
die Größe der Schiff sparten, Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen;
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untun-
die Gesellschafter, lich ist.
bei einer Kommanditgesellschaft oder § 15
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
die persönlich haftenden Gesellschafter; Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland er-
baut. so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen- des Registergerichts des Bauorts darüber einzu-
tums; reichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister einge-
8. die das Recht zur Führung der Bundes- tragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Ab-
flagge begründenden Tatsachen: schrift des Registerblatts beizufügen. In der Be-
scheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der
9. bei einer Reederei der Korrespondent-
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt
reeder;
ist.
10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter. § 16
(2) Ist das Sdliff im Inland noch nicht amtlich ver- (1) Die Eintragung des Sciliffs (§ 9) hat die im
messen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe § 11 Abs 1 Nr. 1 bis 7, 9 Abs. 2. § 12 bezeichneten
der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Angaben die Bezeichnung des Meßbriefes oder des
Vermessung. Eichscl_1eins und den Tag der Eintragung zu ent-
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil II
halten; sie ist von den zuständigen Beamten zu (2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139
unterschreiben. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner gen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
ein dem Schiff vom Registergericht zugeteiltes § 20
Unterscheidungssignal sowie die Feststellung ein-
zutragen, nach welcher Bestimmung des Flaggen- (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister
rechtsgesetzes das Schiff zur Führung der Bundes- wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 4 be-
flagge berechtigt ist. zeichneten Tatsachen angemeldet wird. Wird ange-
meldet. daß das Schiff ausbesserungsunfähig ge-
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister ein- worden ist, so hat das Registergericht die eingetra-
getragen, so sind die dort eingetragenen Schiffs- genen Schiffshypothekengläubiger von der beabsich-
hypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts tigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zu-
wegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Ein- gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
tragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzu- eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf
teilen. nicht weniger als 3 Monate betragen. § 21 Abs. 2,
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten sinngemäß.
dem Registergericht gegenüber der Eintragung des (2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch
Anmeldenden als Eigentümer mit der Begründung gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland
widersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs erhalten hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen
sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung Anmeldung dem Eigentümer freisteht, wird auch
des Schiffs zugunsten des anderen einen Wider- gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung be-
spruch gegen die Ridltigkeit der Eigentumseintra- antragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so
gung eintragen. bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
§ 17
(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der
(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Bundesflagge verloren, so darf seine Eintragung
5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeidlneten, nach nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypotheken-
§ 16 Abs. 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unver- gläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem
züglich zur Eintragung in das Schiffsregister an- Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines
zumelden. Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung be-
(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ge- willigen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß.
nehmigt, daß das Sdliff an Stelle der Bundesflagge Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2.
eine andere Flagge führt, so ist zur Eintragung an- (4) liegen die im Absatz 3 bezeichneten Bewilli-
zumelden, daß und wie lange das Recht zur Führung gungen bei der Anmeldung nicht vor, so .ist im Falle
der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird des Absatzes 3 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister
die Genehmigung zurückgenommen, so ist zum einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung
Schiffsregister anzumelden, daß das Recht zur der Bundesflagge verloren hat, im Falle des Ab-
Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden satzes 2 Satz 1, daß das Schiff seinen Heimatort im
darf. Auslande hat. Die Eintragung wirkt, soweit die ein-
(3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2 sinn- getragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht
gemäß. kommen, wie eine Löschung der Eintragung des
Schiffs.
(4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig
§ 21
verloren anzusehen oder wird es ausbesserungs-
unfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur (1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die
Führung der Bundesflagge, so ist dies unverzüglich Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Vor-
zum Schiffsregister anzumelden. aussetzung unzulässig war, oder kann eine im § 17
Abs. 4 vorgeschriebene Anmeldung oder die An-
(5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu meldung der im § 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf
§ 18
dem im § 19 bezeichneten Wege herbeigeführt
werden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts
(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, wegen zu löschen. Das Registergericht hat den ein-
bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder getragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem
verpflichtet. Schiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so ge- beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und
nügt die Anmeldung durch einen von ihnen; ent- ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltend-
sprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juri- machung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die
stische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
durch mehrere Personen vertreten wird. (2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Auf-
enthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung
§ 19
und Fristbestimmung wenigstens einmal in ~ine
(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 geeignete Tageszeitung und in ein Schiff ahrtsfach-
obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist blatt einzurücken. Die Bekanntmachung kann unter-
hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen bleiben, wenn sie untunlich ist: in diesem Fall ist
anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von die Ausfertigung der Benachrichtigung und Frist-
eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen .. bestimmung an die Gerichtstafel anzuheften. Die
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 113
Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem § 25
das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklä-
erschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel rung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt,
mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anheftung so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines An-
erfolgt ist. tragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet
über ihn das Registergericht. Die den Widerspruch § 26
zurückweisende Verfügung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden. (1) Einern Eintragungsantrag, dessen Erledigung
an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht statt-
(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht gegeben werden.
werden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so
die den Widerspruch zurückweisende Verfügung
rechtskräftig geworden ist. Widerspricht ein Schiffs- kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß
hypothekengläubiger der Löschung der Eintragung die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen
eines Seeschiffs, welches das Recht zur Führung der soll.
Bundesflagge verloren hat, mit der Begründung, § 27
daß die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das
Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff das Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch
Recht zur Führung der Bundesflagge 'Verloren hat; die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später
widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des
Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das früher gestellten Antrags erfolgen.
seinen Heimatort im Ausland hat, mit dieser Be-
gründung, so ist in das Schiffsregister nur einzu- § 28
tragen. daß das Schiff seinen Heimatort im Aus-
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hin-
lande hat. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
dernis entgegen, so hat das Registergericht dem
Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung
§ 22 des Hindernisses zu bestimmen oder den Antrag
Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffs- unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im er-
register erfolgt und ist nach Anhörung der zuständi- sten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Fnst
gen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis inzwi-
Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, daß das schen behoben und dies dem Registergericht nach-
Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu gewiesen ist.
Schiff ahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Re- (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine
gistergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe
ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher
Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen, gestellten Antrags von Amts wegen ein Schutz-
ohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf. vermerk einzutragen; die Eintragung des Schutz-
vermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung
Dritter Abschnitt dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von Amts
wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag
Die Eintragung von Rechtsverhältnissen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§ 23
(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur § 29
auf Antrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt,
vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem der An- dessen Recht von ihr betroffen wird.
trag beim Registergericht eingeht, soll auf dem An-
trag genau vermerkt werden. Der Antrag ist beim § 30
Registergericht eingegangen, wenn er einem zur
Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Im Falle der rechtsgeschäftlichen Ubertragung des
Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintra-
gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift gung nur erfolgen, wenn die Einigung des Ver-
eingegangen. äußerers und des Erwerbers erklärt ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von
der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gun- § 31
sten die Eintragung erfolgen soll. (1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf
es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Un-
§ 24 richtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbeson-
Die Berich'tigung des Schiffsregisters durch Ein- dere für die Eintragung oder Löschung einer Ver-
tragung eines Berechtigten darf auch der beantra- fügungsbeschränkung.
gen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Be-
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das richtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Be-
Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässig- willigung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung
keit dieser Eintragung davon abhängt, daß das eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24
Schiffsregister zuvor berichtigt wird. vorliegt.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
§ 32 durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer
Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das § 39
Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge be- Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zu-
rechtigt ist. rückgenommen oder eine zur Stellung des Eintra-
§ 33 gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,
Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der bedürfen der im § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrie-
Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so benen Form; § 26 Abs. 3 der Reichsnotarordnung
hat das Registergericht von Amts wegen die erfor- vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191)
derlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Er- bleibt unberührt.
mittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so § 40
hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten,
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Güter-
den Antrag auf Berichtigunn des Schiffsregisters zu
trennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht be-
stellen und die zur Berichtigung erforderlichen
steht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut
Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäR.
eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des
§ 34 Gerichts über die Eintragung der güterrechtlichen
Verhältnisse im Güterrechtsregister geführt.
Soll die Dbertragung oder die Belastung einer
Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffs- § 41
hypothek besteht, eingetragen werden, so genügt
es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die (1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch
Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bis- einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die
herigen Gläubigers vorgelegt wird. Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen,
die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so
§ 35 genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Ver-
fügung und die Niedersduift über die Eröffnung
Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berich- der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Re-
tigung nur mit Zustimmung des Eigentümers ge- gistergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht
löscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines
wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung Erbscheins verlangen.
gelangt ist.
§ 36 (2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemein-
schaft sowie die Befugnis eines Testamentsvoll-
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungs- streckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegen-
anträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im stand können nur durch die in §§ 1507, 2368 des
Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Wäh- Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Zeug-
rung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in nisse nachgewiesen werden; auf den Nachweis der
anderer Währung gesetzlich zugelassen ist. Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch
§ 37
die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen wer- § 42
den, wenn die Eintragungsbewilligung oder die
(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffs-
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklä-
hypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von
rungen vor dem Registergericht zur Niederschrift
mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläu-
des Registerrichters abgegeben oder durch öffent-
biger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachge-
der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechts-
wiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ein-
übergangs erforderlichen Erklärungen der Beteilig-
tragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Register- .
ten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts.
gericht offenkundig sind, des Nachweises durch
öffentliche Urkunden; kann der Nachweis in dieser (:?) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden,
Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigen wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schwierigkeiten geführt werden, so kann das Re- Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Er-
gistergericht einen anderen Nachweis für ausrei- ben vor dem Nachlaßgericht zur Niederschrift des
chend erachten, wenn durch ihn die Tatsache für Richters abgegeben oder ihm durch öffentliche oder
das Gericht außer Zweifel gestellt ist. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind (3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinn-
die Vorschriften über die gerichtliche Beurkundung gemäß, wenn bei einem Schiff oder bei einer
eines Rechtsgeschäftes anzuwenden. Schiffshypothek, die zum Gesamtgut einer ehelichen
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ge-
(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf
hören, einer der Beteiligten als Eigentümer oder
Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden
Gläubiger eingetragen werden soll.
soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder
Stempel zu versehen. § 43
§ 38 Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck
Für den Eintragungsantrag sowie für die Voll- der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung
macht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn des Nießbrauchs an einer Erbschaft eingetragen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 115
werden, so genügt zum Nachweis des Bestehens der (3) Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit das Rang-
Verpflichtung die Vorlegung der Verfügung von verhältnis von den Antragstellern abweichend be-
Todes wegen und der Niederschrift über die Eröff- stimmt ist.
nung der Verfügung, auch wenn die Verfügung § 50
nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. (1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch
oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Ein-
§ 44 tragung eines Löschungsvermerks gelöscht
Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das (2) Wird bei der Ubertragung eines Schiffs auf
Schiftsr·egister führenden Amtsgerichts über den ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit-
Inhalt anderer Register oder Akten oder durch Ur- übertragen, so gilt es als gelöscht.
kunden nachge,,viesen werden, die von dem Gericht
aufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt § 51
werden, so genügt statt der Vorlegung des Zeug-
Wird ein Rernt für mehrere gemeinschaftlich ein-
nisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das
getragen, so sollen in der Eintragung entweder die
Register oder die Akten.
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben
oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende
§ 45 Rechtsverhältnis bezeichnet werrlen.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vor-
schrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht § 52
um eine Eintragung zu ersuchen. erfolgt die Ein-
{1) Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffs-
tragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23
hypothek oder mit einem Nießbrauch belastet. so
Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung
der übrigen von Amts wegen erkennbar zu marnen.
§ 46
Das gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein an-
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, deres Schiff mit einem derartigen an einem Schiff
dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Be- bestehenden Recht belastet wird.
rechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht. wenn der (2) Das Erlöschen emer Mitbelastung ist von
Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Amts wegen zu vermerken.
§ 47 § 53
(1) Bei einer Schiffshypothek, die für die For- Bei der Eintragung einer Sc;:hiffshypothek für Teil-
derung aus einer Schuldverschreibung auf den In- schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten
haber oder aus einem Wechsel oder einem anderen oder durch Indossament übertragen werden können,
durch Indossament übertragbaren Papier eingetra- genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderun-
gen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn gen unter Angabe der Anzahl, des Betrages und
die Urkunde vorgelegt wird. D;e Eintragung ist auf der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldver-
der Urkunde zu vermerken. schreibungen eingetragen wird.
{2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf
Grund der Bewilligung eines nach § 74 des Ge- § 54
setzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich
Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf das Recht des Nach.erben und, soweit der Vorerbe
Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts
Entscheidung bewirkt werden soll. befreit ist, aurn die Befreiung von Amts wegen
einzutragen.
§ 48 § 55
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies
sie erfolgt ist Sie ist von den zuständigen Beamten bei der Eintragung des Erben von Amts wegen
zu unterschreiben. miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegen-
§ 49 stand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
nicht unterliegt.
(1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters
mehrere Eintragungen zu bewirken, zwischen denen § 56
ein Rangverhältnis besteht, so rhalten sie die der Ergibt sich, daß das Registergericht unter Ver-
Zeitfolge des Eingangs der Anträge entsprechende letzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung
Reihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig einge- vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister un-
gangen, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß richtig geworden ist. so ist von Amts wegen ein
die Eintragungen gleichen Rang haben. Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Ei ntra-
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie
gleichzeitig beantragt sind und zwischen denen ein von Amts wegen zu löschen.
Rangverhältnis besteht, in verschiedenen Abteilun-
gen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist § 57
im Schiffsregister zu vermerken, daß die später Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem
beantragte Eintragung der früher beantragten im eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem
Rang nachsteht. Schiffsregister ersichtlichen Personen bekannt-
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Ein-
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen reichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald
wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder
für die eine Schiffshypothek oder ein Recht an in dem Hafen befindet, wo das Registergericht sei-
einer solchen im Schiffsregister eingetragen ist. Auf nen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.
die Bekanntmachung kann verzichtet werden. (2) In anderen Fällen kann das Registergericht
den Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Ge-
§ 58 setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der
einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß. Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1065, 1071) zur Einreichung anhalten.
§ 59 (3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich grün- Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar
det oder Bezug nimmt, hat das Registergericht auf- zu machen
zubewahren. Eine solche Urkunde darf nur heraus- § 63
gegeben werden, wenn statt der Urkunde eine be- (1) Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer
glaubigte Abschrift bei dem Registergericht bleibt. Schiffsbrief darf nur erteilt werden, wenn die bis-
(2) Ist eine der im Absatz 1 bezeichneten Urkun- herige Urkunde vorgelegt oder glaubhaft gemacht
den in anderen Akten des das Schiffsregister füh- wird, daß sie vernichtet oder abhanden gekommen
renden Amtsgerichts enthalten, so genügt statt ist Das gleiche gilt, wenn das Registergericht einen
einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver- Auszug aus dem Schiffszertifikat erteilt hat, von
weisung auf die anderen Akten, wenn diese der diesem.
Vernichtung nicht unter liegen. (2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat
(3) Ist über das einer Ein~ragungsbewilligung das Registergericht auf Antrag dem Schiffer die
zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde er- neue Urkunde gegen Rückgabe der bisherigen Ur-
richtet, so können die Beteili~ten die Urkunde oder kunde durch Vermittlung einer deutschen Behörde
eine beglaubigte Abschrift dem Registergericht zur aushändigen zu lassen.
Aufbewahrung übergeben.
§ 64
Vierter Abschnitt (weggefallen)
Die Schiffsurkunden
Fünfter Abschnitt
§ 60 Register für Schiffsbauwerke fSchiffsbauregistert
(1) Das Registergericht hat über die Eintragung
§ 65
des Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der
vollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen (1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffs•
ist Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeich- bauregister) gelten die §§ 1. 2, 7 sinngemäß.
nung Schiffszertifikat. bei Binnenschiffen die Be- (2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur
zeichnung Schiffsbrief. gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dar-
(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß gelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung
die in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift
sind und daß das Schiff das Recht hat. die Bundes- ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt
flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen. § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf An- § 66
trag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszerti- Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister
fikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 nur eingetragen. wenn zugleich eine Schiffshypo-
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Tatrnchen, das Unterschei- thek an dem Schiffsbauwerk ein~etragen wird oder
dungssignal und das im Absatz 2 bezeichnete Zeug- wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks
nis aufzunehmen sind. beantragt ist.
§ 61 § 67
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald (1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des
als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Bauorts einzutragen.
Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Ein- (2) Das Registergericht bleibt für die Führung des
tragungen, welche die Belastung einer Schiffspart Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk
betreffen. an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks
§ 62 gebracht wird; es hat dem Registergericht des
neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks
(1) In den Fällen der§§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 3owie anzuzeigen.
beim Ubergang des Eigentums an dem Schiff oder § 68
beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 ge-
nannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat (1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbau-
oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzu- register eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffs-
reichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von werft, auf der das Schiff erbaut wird, es ordnungs-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 117
mäßig zur Eintragung anmeldet. Ist der Inhaber der In den Fällen der Nr. 1, 2 bedarf es, wenn das
Schiffswerft nicht Eigentümer des Schiffsbauwerks, Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet
so kann auch der Eigentümer es zur Eintragung ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothe-
anmelden. kengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbau-
register ersichtlichen Berechtigten.
(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch
von dem angemeldet werden, der auf Grund eines
§ 74
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das
Schiffsbauregister verlangen oder die Zwangsver- Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses
steigerung des Schiffsbauwerks betreiben kann. Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinn-
gemäß.
§ 69 Sechster Abschnitt
(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind Die Beschwerde
anzugeben·
1. der Name oder die Nummer oder sonstige § 75
Bezeichnung und die Gattung des im Bau (1) Entscheidungen des Registergerichts können
befindlichen Schiffs; mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten
2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der werden.
das Schiff erbaut wird;
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung
3. der Eigentümer. kann nur verlangt werden, daß das Registergericht
(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffs- angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch ein-
werft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der An- zutragen oder eine Eintragung zu löschen.
meldung eine gerichtliche oder notarisch beurkun-
dete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft ein- § 76
zureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise
Uber die Beschwerde entscheidet das Landgericht,
der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum er-
in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
worben hat.
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des §77
§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetra-
(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht
ger.en Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen,
oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
wird durch eine Bescheinigung der zuständigen
Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde er- (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
bracht. Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Nieder-
§ 70 schrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder
des Beschwerdegerichts eingelegt.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im
§ 69 Abs. 1 bezeichneten Ar.gaben, die Bezeichnung § 78
der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den
Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann auf-
zuständigen Beamten zu unterschreiben. schiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen
eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe
§ 71 festgesetzt wird.
§ 79
Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff
erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbau- Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und
werks haben jede Veränderung in den eingetra- Beweise gestützt werden.
genen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs
unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die § 80
angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu Erachtet das Registergericht die Beschwerde für
machen. § 19 gilt sinngemäß. begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
§ 72 § 81
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-
Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbau- dung eine einstweilige Anordnung erlassen, ins-
register nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche besondere dem Registergericht aufgeben, einen
gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist. Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
§ 73 Entscheidung auszusetzen ist.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht, (2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen
gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen
1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet,
oder zurückgewiesen wird.
daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und § 82
der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit
erbaut wird, die Löschung beantragen;
Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer
3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist. mitzuteilen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
§ 83 Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage
(1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
kann mit dem Rechtsmitte] der weiteren Beschwerde ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die
angefochten werden, wenn die Entscheidung auf weitere Beschwerde unter Begründung seiner
einer Verletzung des Gesetzes beruht. Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu-
legen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechts Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen ent-
norm nicht oder nicht richtig angewendet worden scheidet über die weitere Beschwerde der Bundes-
ist. gerichtshof.
§ 84 § 88
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver- (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Re-
letzung des Gesetzes beruhend anzusehen: gistergericht. bei dem Landgericht oder bei dem
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts- Oberlandesgericht eingelegt werden Wird sie durch
mäßig besetzt war: Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. so
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit- muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
gewirkt hat. der von der Ausübung des Ridl- sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts beddrf es
teramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, so- nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde
fern nicht dieses Hindernis mittels eines Ab- oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25
den Eintragungsvermerk gestellt hat.
lehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht
ist; (2) Das Registergericht und das Landgericht sind
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit- nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
gewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der (3) Im übrigen sind die Vorschriften über die
Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs- Beschwerde entsprechend anzuwenden.
gesuch für begründet erklärt war;
§ 89
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; (1) Ober Beschwerden entscheidet bei den Land-
gerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandes-
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach gerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern
sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrück- (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
lich oder stillschweigend genehmigt hat: die Ausschließung und Ablehnung von Gerichts-
personen und die Vorschriften der §§ 136 bis 138
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entspredlend
versehen ist. anzuwenden.
§ 85 § 90
(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gel-
nur das aus der Beschwerdeentscheidung ersicht- ten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
liche Vorbringen berücksichtigen.
(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der
(2} Soweit die weitere Beschwerde darauf ge- sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht
stützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren nicht befugt.
verJetzt seien, können neue z1 u Begründung dieser
Verletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt (3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
werden. Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung
(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß dem Besdlwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
eine tatsächliche Behauptung wahr oder nidlt wahr Einern Beschwerdeführer, der ohne sein Verschul-
ist so ist diese Feststellung für das Gericht der den verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf
weiteren Beschwerde bindend, es sei denn. daß ein Antrag von dem Beschwerdegericht die Wieder-
zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn
gegen die Feststellung erhoben ist. er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tat-
§ 86
sachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,
Ergeben die Gründe der Besdlwerdeentscheidung glaubhaft macht; eine Versäumung der Frist, die
zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund
aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen rich- hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen.
tig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen Gegen die Entscheidung über den Antrag ist die
sofortige weitere Beschwerde zulässig. Nach dem
§ 87 Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-
(1) Ober die weitere Beschwerde entsdleidet das ten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
Oberlandesgericht § 199 des Gesetzes über die An- nicht mehr beantragt werden.
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fin- (4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
det Anwendung. kann nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung angefodlten werden und wird erst mit der Rechts-
einer das Schiffsregisterrecht betreffenden bundes- kraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch
gesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Be- die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an-
schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen ordnen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 119
§ 92
Siebenter Abschnitt Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt,
durch Verordnung das Verfahren zu bestimmen,
Schi uß vorschriften nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister,
das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden
gekommen ist, wiederhergestellt . wird, und nach
§ 91
dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkun-
den, auf die eine Eintragung sich gründet oder Be-
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
zug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann
dit näheren Vorschriften über die Einrichtung· und
auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur
Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbau- Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffs-
registers und über die Schiffsurkunden im Verwal- bauregisters die zu einer Rechtsänderung erforder-
tungswege zu erlassen. liche Eintragung ersetzt wird.
Verordnung zur Ergänzung der Ordnung für
den Zollverschluß der Rheinschiffe.
Vom 22. Mai 1951.
Auf Grund des § 16 des Zollgesetzes vom 20. März entgegengesetzter Richtung auf die unter c
1q:~g (Reichsgesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit genannten Haken aufgeschoben werden
Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes für die können. Die Winkeleisen müssen so be-
Bundesrepublik Deutschland wird verordnet: schaffen sein, daß sie bei angelegtem Ver-
schluß weder gebogen noch verschoben
werden können.
§ 1
Die Ordnung für den Zollverschluß der Rhein- b) Die Winkeleisen müssen mindestens 4 mm
schiffe in der Fassung der Anlage zur Verordnung dick sein. Die waagrechten Schenkel müssen
über die Einführung einer Ordnung für den Zollver- mindestens 100 mm breit sein und in einer
schluß der Rheinschiffe vom 16. August 1950 (Bundes- Breite von mindestens 70 mm auf dem
gesetzbl. S. 415) wird entsprechend einem Beschlusse Lukendeckel aufliegen.
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wie
folgt ergänzt: c) Am Lukenrahmen müssen an geeigneten
Stellen Z-förmige Haken aus Flacheisen von
1. In die Anlage 1 (Verzeichnis der zuständigen
mindestens 8 mm Dicke und 40 mm Breite
Zollbehörden) wird als weiteres in Deutschland
angenietet sein, die in die Schlitze der
zuständiges Hauptzollamt das Hauptzollamt Hil-
Winkeleisen genau hineinpassen. Die senk-
desheim aufgenommen.
rechten Schenkel der Winkeleisen müssen
in der Nähe der Schlitze mit Handgriffen
2. In der Anlage 2 (Technische Bestimmungen) wird
versehen sein.
dem Artikel 9 (Seitenverschluß der Ladeluken)
die folgende Ziffer 4 angefügt:
d) An der Stelle, an der die Winkeleisen zu-
„4. Werden Winkeleisen nach dem System sammenstoßen, müssen sie ein kleines
»Apeldoorn« benutzt, so finden folgende Be- nach außen umgebogenes Stück haben. In
stimmungen Anwendung: jedem dieser umgebogenen Stücke sind zwei
Löcher anzubringen. Die einen dienen dem
a) Die Winkeleisen müssen paarweise an den Durchziehen der Verschlußschnur; die ande-
äußeren Enden des Lukendeckels angebracht ren sind durch einen Verbindungsbolzen
sein. Ihre waagrechten Schenkel müssen den miteinander zu verbinden, der ein seitliches
Lukendeckeln angepaßt sein,· die senkrech- Verschieben der Winkeleisen bei angeleg-
ten Schenkel müssen mit ihrem unteren Teil tem Verschluß unmöglich machen soll."
ohne Spielraum eng am Lukenrahmen an-
liegen. Die Winkeleisen müssen an geeigne- 3. In der Anlage 3 (Zollverschlüsse-Konstruktions-
ten Stellen in der Wandung des senkrechten beispiele) wird hinter IV (Seitenverschluß mit
Schenkels zwei zurückgebogene Teile auf- Winkeleisen) die folgende zeichnerische Erläu-
weisen, die je zwei senkrechte Schlitze terung eines Seitenverschlusses mit Winkeleisen
bilden, mittels deren die Winkeleisen in ,,System Apeldoorn" eingefügt:
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
IVa
Clöture laterale par corn1eres
,,systeme Apeldoorn"
(voir article 9, chiffre 4)
A. Vue exterieure de la construction
B. Details de fixation
C. Arrangement d'ensemble
1. Cornieres
2. Hiloire
3. Crochet rive a l'hiloire
4. Partie recourbee de la corniere
5. Panneaux d'ecoutille
6. Languettes
7. Trou pour boulon de liaison
8. Scelle ou plomb de douane
9. Poignee
Seitenverschluß mit Winkeleisen Zysluiting met hoek-ijzers
,.System Apeldoorn" .,sysLeem Apeldoorn"
(siehe Artikel 9, Ziffer 4) lzie artikel 9, punt 4)
A. Außenansicht der Verschlußeinrichtung A. Buitenanzicht van de constructie
B. Einzelheiten B. Details
C. Gesamtanordnung C. Overzicht
1. Winkeleisen 1. Hoekijzers
2. Lukenrahmen (Tennebaum) 2. Luikhoofd
3. Am Lukenrahmen angenieteter Haken 3. Haak geklonken aan het luikhoofd
4. Zurücxgebogener Teil des Winkeleisens 4. Teruggebogen gedeelte van het hoekijzer
5. Lukendecxel 5. Luik
6. Verschlußlasche 6. Omgebogen tongen
7. Loch für den Verbindungsboizen 7. Gat voor verbindingsbout
8. Zollplombe 8. Verzegeling
9. Handgriff 9. Handgreep
A
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 121
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft
Bonn, den 22. Mai 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 951, Teil II
N alhrichtlicl1er AbdrurJ.: aus 1 eil 1
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 375):
Verordnung 3. der Antragste11er sich verpflichtet.
über Verbilligung von Dieselkraftstoff
für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt a) das Bezugs- und Verwendungsbuch
(DKVO - Schiff). nach vorgeschriebenem Muster ord-
nungsmäßig zu führen oder führen zu
Vom 6. Juni 1951. lassen und
b) zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe-
Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- beträge auf Anforderung innerhalb der
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem gestellten Frist zurückzuzahlen.
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31 Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet: (2) Das Hauptzollamt händigt. wenn es dem An-
trag stattgibt. dem Antragsteller ein Bezugs- und
Verwendungsbuch für Betriebsstoff aus. das mit
§ 1
Durchschreibeblättern versehen ist. deren Nume-
Bei Verwendung von versteuertem, in der Bundes- rierung der der Hauptblätter entspricht. Das Haupt-
republik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des zollamt führt über die ausgehändigten Bücher die
freien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der See-. mit fortlaufenden Nummern versehen werden, An-
Küsten- und Binnenschiffahrt kann deutschen Schiffs- schreibungen, die die gleichen Angaben wie die
eignern zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine Bezugs- und Verwendungsbücher enthalten.
Betriebsbeihilfe gewährt werden. (3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt
des Widerrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen,
§ 2 wenn
Die Betriebsbeihilfe beträgt zweiundzwanzig 1. in dem Bezugs- und Verwendungsbuch
Deutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen- schuldhaft unrichtige Angaben gemacht
gewicht. oder vorgeschriebene Angaben unterlassen
werden; ein Verschulden des für die Buch-
§ 3 führung Verantwortlichen steht eigenem
Verschulden gleich;
( 1) Zur Seeschiffahrt rechnen Seeschiffe, die in
das Seeschiffsregister eingetragen sind, dem Erwerb 2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung
dienen, regelmäßig die Seezollgrenzen überschreiten nach Absatz 1 Nummer 2 schuldhaft zu-
und den Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossen- widergehandelt wird; das Verschulden der
schaft (SBG) besitzen, sowie die Hochseefähren vom Verpflichteten beschäftigten Personen
nnd die dem Erwerb dienenden Bodenseeschiffe. steht eigenem Verschulden gleich;
(2) Zur Küsten- und Binnenschiffahrt rechnen die 3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei-
übrigen Schiffe hilfe in Anspruch genommen wird, miß-
bräuchlich verwendet worden ist;
1. der gesamten gewerblichen Güterschiffahrt
(außer Fähren}, jedoch einschließlich der 4. die Anerkennung erschlichen worden ist;
Tank- und Hafenschiffahrt innerhalb der
Seezollgrenzen, 5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-
triebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind.
2. des Bundesschleppbetriebs auf den west-
deutschen Kanälen und des Monopolschlepp- § 5
betriebs auf dem Elbe-Lübeck-Kanal.
Der Berechtigte hat sich den Bezug von beihilfe-
fähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang
§ 4
in dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen
(1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er- zu lassen.
kennt das für den Heimathafen oder, in Ermange-
lung eines solchen, das für den Betriebssitz zu- § 6
ständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti- (1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei-
gung zum Bezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn hilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er-
1. das Schiff zu den in § 3 aufgeführten Fahr- reichung eines Betrages von zweihundert Deutsche
zeugen gehört, Mark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter
Vorlage der entsprechenden Durchschreibeblätter
2. der Antragsteller sich der zollamtlichen des Bezugs- und Verwendungsbuchs und einer Be-
Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung stätigung nach vorgeschriebenem Muster in zwei-
des Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch facher Ausfertigung gestellt werden. Er ist abzu-
den Bundesrechnungshof unterwirft, lehnen, soweit
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 123
1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nic.ht gemäß Bekanntmachung
§ 5 nachgewiesen wird, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-
2. die ordnungsmäßige Verwendung des Cie- einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
selkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs- land und Frankreich über Grenzgänger.
und Verwendungsbuch ergibt. Vom 23. Juni 1951.
3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend
ordnungsmäßig geführt ist. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt
Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom
9. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 87) wird bekannt-
das Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe
gemacht: '
in der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der
Lieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des Die am 10. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Ver-
Bezugs- und Verwendungsbuchs. einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent- und Frankreich über Grenzgänger tritt am 1. Juli
sprechend bar oder unbar gezahlt. 1951 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1951.
§ 7
Der Bundesminister für Arbeit
Für die See- und Küstenschiffahrt wird die Be-
triebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff Im Auftrag
nicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent- Scheuble
richtung von Abgaben verwendet werden darf.
§ 8 Berichtigung.
Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft- Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März
treten dieser Verordnung sind abweichend von vor- 1951 (nachrichtlich abgedruckt Bundesgesetzbl. II
stehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die- S 59) muß es auf Seite 61 in § 9 Absatz 4 Buch-
jenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser stabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt
Verordnung Berechtigten als erstattungsfähig nach-
„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
gewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-
vom 29. März 1951 "
digen Hauptzollamt anerkannt sind.
richtig heißen
§ 9 „nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951!'
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1951.
Bonn, den 6. Juni 1951.
Der Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Hufnagel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 123
1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nic.ht gemäß Bekanntmachung
§ 5 nachgewiesen wird, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-
2. die ordnungsmäßige Verwendung des Cie- einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
selkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs- land und Frankreich über Grenzgänger.
und Verwendungsbuch ergibt. Vom 23. Juni 1951.
3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend
ordnungsmäßig geführt ist. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt
Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom
9. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 87) wird bekannt-
das Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe
gemacht: '
in der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der
Lieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des Die am 10. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Ver-
Bezugs- und Verwendungsbuchs. einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent- und Frankreich über Grenzgänger tritt am 1. Juli
sprechend bar oder unbar gezahlt. 1951 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1951.
§ 7
Der Bundesminister für Arbeit
Für die See- und Küstenschiffahrt wird die Be-
triebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff Im Auftrag
nicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent- Scheuble
richtung von Abgaben verwendet werden darf.
§ 8 Berichtigung.
Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft- Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März
treten dieser Verordnung sind abweichend von vor- 1951 (nachrichtlich abgedruckt Bundesgesetzbl. II
stehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die- S 59) muß es auf Seite 61 in § 9 Absatz 4 Buch-
jenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser stabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt
Verordnung Berechtigten als erstattungsfähig nach-
„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
gewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-
vom 29. März 1951 "
digen Hauptzollamt anerkannt sind.
richtig heißen
§ 9 „nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951!'
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1951.
Bonn, den 6. Juni 1951.
Der Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Hufnagel
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Soeben erschienen:
DEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND
Internationale Vereinbarungen und ausländisdle Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otto Böhme r Konrad D u d e n Hermann J a n s s e n
Redltsanwllten
Unter Mitarbeit der Studiengesellsdlaft für privatrechtlidle Auslandsinteressen
Mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Wirtsdlaft, des Bundesministeriums
für den Marshallplan und der Bank deutscher Länder
Herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
Mit Rücxslcht aur das dringende Interesse der deutsdlen Oflentlidl- Liste hingewiesen so daß den !nteressierteo Im Bedarfsfalle die Auf•
keit an einer Unterrldltung Ober das Sdltd:sal der deutsdlen Aus- findung des Wortlautes erleichtert Ist.
landsvermogenswerte veröffentlicht daa Buodes1usttzm101stertum tn An der Besdlattuog de• Tute haben zablJelche 1mU1dle und private
dem vorliegenden Werk die Texte der Ibm bekannten 1nternat1onaleo Stellen mttgew11tt, vor allem die Studiengesellschaft für prlvatrec:ht•
Vereinbarungen uod ausländtsdleo gesealidJeo Vorsdlriften über das
deutsd!e Auslaodselgentum liehe Auslands1oteressen, Bremen. Pür die Publit.auon wurdeo die
l~~~m!U::~~:ni:~et~!n:~1t ~ar~~eJ:e ~~ M~~:~:~, f!er:~~:nfl/t~
1
USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J In I s eo. Bremen, ln •ämt-
Teil A: Internationale Vereinbarungen.
lidJen anderen Absdlnltten von Rechtsanwalt Otto B O b m e r, Düssel-
dorf Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländisd!e Korrespondenten
herangezogen. Die Obersetzer wurdeo mit besonderer Sorqtalt
Teil B: Einzelstaatliche ausllindische Gesetze. a~agewlhlt.
Der erste Band enthält die internationalen Abkommen sowie einzel-
Die englischen oder französischen Tute sind aom Teil ln de1 Ursprad!e staatliche ausländische Gesetze von insgesamt 38 Ländern, eine Liste
und lD deutsche, Obe1&etzung, aum Tell ntu ln der Urspradle ab• der ausländischen Feindvermögensverwaltungen nud ein Anschriften•
gedrud:l alle Obrtgen fremdspracbJlchen Texte lmlt Ausnanme e101qer verzeichnis der Generalkcnsulale der Bundesrepublik Deutschlands im
besonders wtcht1ger span1ac:ber Teztet au, 1D deuta<ber Dbersetsung. Ausland.
Deo emzeloen LllnderabschoJtten Ist tewells eine Liste der elnsc:hlä• Das Werk stellt ein unentbehrlid!es Hilfsmittel dar tür Behörden,
91gen Vorschrtflea vorangestellt, die wtd:lttgereo Vorscbrtften sind Banken, Firmen, Redltsanwälte und alle diejenigen, deren Vermögen
ansd:llte.15end abgedrod:t, ,ur die weniger wlchtlqeo wird durch die im Ausland von der Besd!lagnahme betroffen wurde.
Der Hauptband Ist nunmehr erschienen, und die bisher eingegangenen Bestellungen sind ausgeftihrt worden. Ein
weiterer Band befindet sl<h In Vorbereitung und wird den Beziehern automatisch na<h Erscheinen zugestellt.
Weitere Bestellungen erbitten wir an den Der Preis des Gesamtwerkes beträgt DM 80.-.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS I KULN AM RHEIN 1 / POSTFACH
•
Entwurf eines Zolltarifgesetzes
naeh den Beschlüssen des Ausschusses
für Außenhandelsfragen des Bundestages
(Anlage zur Drucksache Nr. 2250 des Deutschen Bundestages)
Umfang 206 Seiten, Preis DM 15.-
B U N D ES A N Z E I G ER, K ÖLN/RH.I
Das Bundesgesetzblatt ersd!eint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil 11 -. laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel·
jährlich für Teil 1 - DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 1zuzüqlid! Zustellgebilhr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O 30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung emzelner Stücke per Streitband gegen Voremsendung des ertorderlid!en Betrages
auf Postsd!ecxkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„
BonruKöln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.