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Bundesgesetzblatt
Teil II
1951 Ailsgcge bcn zu Bonn an1 28. April 19; 1 Nr. 7
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24. 4. 51 Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Remnungsjahr 1951 . 67
Gesetz
über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung
im Rechnungsjahr 1951.
Vom 24. April 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- verwendung nähere Bestimmungen treffen und zu
schlossen: diesem Zweck im Rahmen der Jahresansätze nach
§ 1 den Absätzen 1 und 2 den monatlichen Grenzbetrag
Bis zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für für einzelne Ausgabetitel oder für bestimmte
das Rechnungsjahr 1951 dürfen ab 1. April 1951 Gruppen von solchen anders festsetzen. Er kann ·
auch die Inanspruchnahme von Mitteln aus Aus-
a) die dem Bund zustehenden Einnahmen aus ga betiteln von seiper Zustimmung abhängig machen.
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen erhoben
und
§ 3
b) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die
Ausgaben geleistet werden, die zur Aufrecht- (1) Die Leistung von einmaligen Ausgaben ist an
erhaltung der Verwaltung und zur Erfüllung der die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen
rechtlichen Verpflichtungen oder der sonstigen gebunden.
Aufgaben des Bundes bei Beobachtung größter (2) Seiner Zustimmung bedarf auch die Leistung
Sparsamkeit unbedingt notwendig sind. von Ausgaben für neue Aufgaben. Außerdem ist die
Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundes-
§ 2
tages erforderlich. wenn für eine neue Aufgabe Sach-
(1) Fortdauernde Ausgaben müssen sich im Rah- ausgaben geleistet werden sollen, die bei dem ein-
men der Ansätze des Haushaltsplans für das Rech- schlägigen Ausgabetitel den Betrag von 300 000.-
nungsjahr 1950 - bis zu dessen Feststellung durch Deutscbe Mark übersteigen; von der vorherigen
Gesetz im Rahmen der vom Haushaltsausschuß des Einholung dieser Zustimmung darf nur abgesehen
Bundestages gebilligten Ansätze des Entwurfs des werden, wenn die Maßnahme · keinen Aufschub
Hausha.ltsplans für das Rechnungsjahr 1950 - duldet; in einem solchen Falle ist d.er Haushalts-
halten. Sie sollen bei den einzelnen Ausgabetiteln ausschuß des Bundestages unverzüglich zu µnter-
monatlich den Betrag nicht übersteigen, der einem richten. Sow·eit die Durchführung einer neuen Auf-
Zwölftel dieser Ansätze- entspricht (monatlicher gabe die Ausbringung von Stellen für planmäßige
Grenzbetrag). Diese Einsduänkung gilt nicht für die
Beamte erfordert, erfolgt die Bewilligung auf Vor-
Haushalte der Bundesschuld, der finanziellen Hilfe
schlag des Bundesministers der Finanzen durch den
für Berlin, der Allgemeinen Finanzverwaltung, der
Haushaltsausschuß des Bundestages. Ebenso bedarf
Besatzungskosten und Auftragsausgaben, der sozia-
len Kriegsfolgelasten, der sonstigen Kriegsfolge- es der Zustimmung des Haushaltsausschusses <!es
lasten sowie für solche Ausgabetitel, bei denen Aus- Bundestages, wenn für neue Auf-gaben besondere
gaben nicht in regelmäßigen Zeitabständen, sondern Dienststellen, für die Bundesmittel ~rforderlich sind,
unregelmäßig nach Bedarf geleistet werden müssen. geschaffen werden sollen.
(2) Soweit für Einrichtungen der Bundesverwal-
§ 4
tung der Bedarf an fortdauernden Ausgaben für das
Rechnungsjahr 1950 (Absatz 1 Satz 1) nur für einen Fortdauernde und einmalige Ausgaben soldrer
Teil des Rechnungsjahres veranschlagt worden ist, Einrichtungen, für die der Haushaltsplan für das
bestimmt sich der monatliche Grenzbetrag (Absatz 1 Rechnungsjahr 1950 (§ 2 Abs. 1) nodl keine Be-
Satz 2) sinngemäß unter Zugrundelegung des ent- willigungen vorsieht, bemißt der Bundesminister.
sprechenden Jahresbedarfs. der Finanzen auf Grund der Ansätze des Haushalts•
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann bei der voranschlags für das Rechnungsjahr 1951, § 3 Abs. 2
Bereitstellung der Betriebsmittel über die Mittel- ist entsprechend anzuwenden.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
§ 5 (3) Soweit die Deutsche Bundespost und die
Deutsche Bundesbahn nach den Absätzen 1 und 2
Auf die ihr im Rechnungsjahr 1951 obliegenden
zur Obernahme von Zinsen verpflichtet werden, sind
Ablieferungen hat die Deutsche Bundespost vom
die Zinsverpflichtungen aussch-heßlich aus den
l April 1951 ab Abschlagszahlungen in Höhe von
Sondervermögen der Deutschen Bundespost und der
monatlich 12 500 000.- Deutsche Mark im voraus
Deutschen Bundesbahn zu erfül1en.
zu leisten.
§6 § 7
(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet. die Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.
im Rechnungsjahr 1951 fälligen Zinsen für die Aus- zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-
gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar- mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung
kasse auf Grund von § 10 der Zweiten Durchfüh- des Abkommens über wirtschaftliche Zusammen-
rungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Qesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel- den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. De-
lungsgesetz) zugeteilt worden ist. zember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt
Mittel bis zur Höhe von 2 000 000 000 Deutsche
(2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Mark im Wege des Kredits zu beschaffen.
Bundespost werden verpflichtet, ein Drittel von den
im Rechnungsjahr 1951 fälligen Zinsen für die Aus- § 8
gleichsforderung zu übernehmen, die der Bank Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur
deutscher Länder auf Grund von § 10 der Zweiten Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim-
Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum mungen zu erlassen.
Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
§ 9
(Umstellungsgesetz) zugeteilt worden ist. Das zu
übernehmende Drittel wird im Verhältnis von 3:2 Dieses Gesetz t_ritt mit Wirkung vom 1. A nril
auf die Bundesbahn und die Bundespost· aufgeteilt 1951 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesra~es
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. April 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
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