63
Bundesgesetzblatt
Teil II
1951 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1951 Nr. 6
Tag I n h a 1t : Seite
9. 4. 51 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossensdlaft über die Verlängerung von Prior~UUsfrlsten auf dem Gebiet des gewerblichen
Redttsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
31. 3. 51 Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggenrec:htsgesetz (Flaggenscheine} • • • • • • • • • 65
Gesetz über das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung
von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 9. April 1951.
Der Bundestag hat das folg·ende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Dem in München am 2. November 19.50 unter-
zeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Verlängerung von Priori-
U:itsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes wird zugestimmt.
Artikel II
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-
setzeskrd f t veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß
seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. A_pril 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Jus'tiz
Dehler
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsc.hland .und der Sdlweizerisdlen Eid-
genossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerb-
lidten Redttssdtutzes.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und·
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
haben über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes folgendes vereinbart:
Artikel 1 gutem Glauben in Benützung genommen oder in dieser Zeit
Die in Artikel 4 der Pariser Verpandsübereinkunft zum die erforc;lerlichen Veranstaltungen dazu getroffen haben,
Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in können diese Benützung nach Maßgabe der durch die Gesetz-
London revidierten Fassung für die Hinterlegung von Anmel- gebung des vertragschließenden Teiles gefroffenen Bestim-
dungen für Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche mungen fortsetzen.
Muster oder Modelle oder Fabrik- und Handelsmarken vor- Artikel 6
gesehenen Prioritätsfristen, die am 1. Januar 1945 noch nicht
abgelaufen waren oder die erst nach diesem Zeitpunkt zu Wenn die in der Gesetzgebung der beiden vertragschließen-
laufen begonnen haben und vor dem 1. Oktober 1950 abge- den Teile vorgeschriebene Bescheinigung über die Erstanmel-
laufen sind, werden bis zum 31. Juli 1951 verlängert. dung niCQt vorgelegt werden kann, weil die zustJndige Be-
hörde an der Ausstellung solcher Bescheinigungen durch
Artikel 2 Kriegsauswirkungen verhindert ist, so wird die beanspruchte
Priorität zugelassen, wenn durch eine Erklärung der zustän-
Unter dieses Abkommen fallen:
digen Behörde so~ohl Inhalt als auch Zeitpunkt der entspre-
a) Natürliche Personen, welche die deutsche oder schwei- chenden Erstanmeldung als glaubhaft gemacht erscheinen.
zerische Staatsangehörigkeit besitzen, gleichgültig, wo sie
ihren Wohnsitz haben; Artikel 7
b) juristische Personen, die nach deutschem oder schweizeri- Die durch dieses Abkommen deutsd1en Staatsangehörigen
schem Recht bestehen. eingeräumten Rechte stehen ihnen auch für das Gebiet des
Eine Verlängerung der Prioritätsfristen wird natürlichen Fürstentums Liechtenstein zu.
und juristischen Personen deutscher und schweizerischer Die durch dieses Abkommen schweizerischen Staatsangehö-
Staatsangehörigkeit nicht gewährt, welche die Rechte.aus einer rigen eingeräumten Red1te s-tehen auch den Staatsangehörigen
Anmeldung erst nach dem 30. April 1950 von einem Angehö- des Fürstentums Liechtenstein zu.
rigen eines anderen Landes erworben haben. Das gleiche gilt für juristische Personen, die nach dem Recht
eines der genannten Länder bestehen.
Artikel 3
Anmeldungen im Sinne dieses Abkommens sind Anmeldun- Artikel 8
gen in einem Land, in welchem die Pariser Verbandsüber-
Das Abkommen, das von den gesetzgebenden Körperschaften
einkunft anwendbar ist, einschließlich Anmeldungen bei· den
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz genehmigt
auf Grund des deutschen Gesetzes vom 5. Juli 1948 errichteten
werden muß, tritt zu einem Zeitpunkt in Kwft, der in gemein-
Annahmestellen Berlin und Darmstadt.
samer Ubereinkunft festgesetzt wird.
Artikel 4 Gefertigt in doppelter Urschrift
Für die in diesem Abkommen genannten Anmeldungen endet in.München, am 2. November 1950
die nach der Gesetzgebung der beiden vertragschließenden Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Austausch
Teile vorgesehene Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
nicht vor Ablauf des 31. Juli 1951. dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Artikel 5 Fur die Regierung der Für den
Dritte, die' nach dem 1. Januar 1944, aber vor dem 31. Juli Bundesrepublik Deutschla1_1d Schweizerischen Bundesrat
1950 und vor dem Tag der Nachanmeldung eine Erfindung, ein gezeichnet: gezeichnet:
Gebrauchsmuster oder ein gewerbliches Muster oder Modell in Dr. Eduard Reimer Dr. H. Morf
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1951 65
Zweite Durchführungsverordnung § 4
zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenscheine). (1) Die im § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Nr. 2
Buchstaben a bis d bezeichneten Angaben sind
Vom 31. März 1951.
glaubhaft zu machen. Der Antragsteller kann zur
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Flaggenrechts- Versicherung an Eides Statt .zugelassen werden.
gesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I (2) Der Meßbrief oder die entsprechende U1kunde
S. 79) wird verordnet: einer ausländischen Vcrmessungstehcrde (§ 3
§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
schrift dieser Urkunde ist vorzulegen.
Der Anti-ag auf Verleihung der Bef ugr.is zur Füh-
rung der Bundesflagge ist (3) Die Seetüchtigkeit des Schiffes und die im
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben e, f bezeichneten Tat-
1. für ein Seeschiff, das im Geltungsbereich des sachen sind nachzuweisen. Auf den Nachweis der
Grundgesetzes erbaut ist (§ 10 des Gesetzes), Seetüchtigkeit ist § 4 Abs. 1, 3 der Ersten Durch-
von dem Inhaber der Schiffswerft oder de1~1 führungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom
Eigentümer, 23. Februar 1951 (Bundesgesetzbl II S. 10) ent-
2. für ein Seeschiff, das einem deutschen Aus- sprechend anzuwenden.
rüster zur Bereederung überlassen ist (§ 11 des
Gesetzes), von diesem (1) Im Falle des § 1 Nr. 2 sind vorzulegen:
zu stellen. t. die öffenllich beglaubigte Erklärung des
§ 2 Eigentümers, daß er dem rlaggenwechsel
für die Dauer des Nutzun~Jsrechls des Aus-
Der Antrag ist im Falle des § 1 Nr. 1 bei der für rüsters zustimmt;
den Bimort des Schiffes, im FaJle des § 1 Nr. 2 bei
c;.er für den Wohnsitz (Sitz) des Ausrüsters örtlich 2. die Bestätigung der fachlich zuständigen
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder Behörde oder eines Konsulats des Staates,
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (Schiffahrls- dessen Recht das Schiff im Zeitpunkt der
behörde} einzureichen; liegt der Bauort des Schiffes Antragstellung unterliegt, daß dieses Recht
oder der Wohnsitz (Sitz) des Ausrüsters außerhalb der Führung der Bundesflagge nicht ent-
der Länder Bremen, Hamburg. Niedersachsen und gegensteht.
Schleswig-Holstein, so ist die Wasser- und Schiff- § 5
fahrtsdirektion Hamburg zuständig.
Die Schiffahrtsbehörde hat einen .t\ntrag, dem
§ 3 nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ent-
(1) In dem Antrag sind anzugeben: sprochen werden kann, abzulehnen. Die übrigen
Anträge legt sie dem Bundesminister für Verkehr
1. der Name des Schiffes;
zur Entscheidung vor.
2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
3. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs; § 6
4. der Name und der Wohnsitz (Sitz) des ( 1) Der Antragsteller erhält im falle der Ver-
Eigentümers; leihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung. als urkundlichen Nachweis den Flaggenschein. Die
Schiffahrtsbehörde stellt den Flaggenschcin nach
(2) Ferner sind anzugeben: dem Muster im Anhang aus, teilt dem Schiff ein
1. im Falle des § 1 Nr. 1 der Hafen, in den Unterscheidungssignal zu und trägt Hn Falle des § 1
das Schiff überführt werden soll; Nr. 2 das Schiff in das Verzeichnis der gecharterten
Schiffe ein.
2. im Falle des § 1 Nr. 2:
(2) Das Verzeichnis ist bei den Schiff ahrts-
a) der Hafen, von dem aus die Seefahrt
behörden nach dem vom Bundesminister für Ver-
unter der Bundesflagge betrieben wer-
kehr bestimmten Muster einzurichten.
den soll (künftiger Heimathafen);
(3) Die Vordrucke für den Flaggenschein werden
b) die Nationalflagge, die das Schiff im
in der Urschrift und in beglaubigten Abschriften
Zeitpunkt der Antragstellung führt oder
in lateinischen Buchstaben und in arabischen Ziffern
zuletzt geführt hat;
ausgefüllt.
c) das Schiffsregister, in dem das Schiff
§ 7
eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
war; ( 1) Der Flaggenschein wird im Falle des § 1 Nr. 1
für die Dauer der er~ten Uberführung in einen
d) der Name und der Wohnsitz (Sitz) des
anderen Hafen, im Falle des § t Nr. 2 für die Dam~r
Ausrüsters;
der Befugnis zur Führung der Bundesflagge aus-
e) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters gestellt.
begründenden Tatsachen und die Dauer
(2) Wird die Befugnis zur Führung der Bundes-
dieses Rechts;
flagge auf späteren Antrag für einen weiteren Zeit-
f) die Tatsachen. c1us denen sich ergibt, raum verliehen, so kann dies auf dem flaggen-
daß der Ausrüster im Sinne des § 1 des schein vermerkt werden. Der Ausstellung eines
Gesetzes Deutscher ist oder einem neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fa11e
Deutschen gleichgeachtet wird. nicht.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang' 1951, Teil II
§ 8 (2) J:ür die Lösch~ng der Eintragung des Schiffes
winl eine Gebühr nicht erhoben.
Die Schiffahrtsbehörde übersendet eine beglau-
bigte Abschrift des Flaggenscheins der See-Berufs- § 13
genossenschaft in Hamburg.
Die Verpflichtung des Antragstellers, das Schiff
§ 9 den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prü-
(1) Im Falle des § 1 Nr. 2 hat der Ausrüster Ver- fungen zu stellen, bleibt unberühit.
änderungen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, Abs. 2 § 14
Nr. 2 Buchstaben a, d bis f bezeichneten Tatsachen
unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis bei Diese V.erordnung tritt am Tage nach der Ver•
der Schiffahrtsbehörde anzumelden; der Ausrüster kündung in Kraft.
genügt damit zugleich seiner Anzeigepflicht nach Bonn, den 31. März 1951.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes. Jede
Eintragung in das Verzeichnis ist so bald als tun- Der Bundesminister für Verkehr
lich auf dem Flaggenschein zu vermerken.
Seebohm
(2) Sind nach der Anmeldung die Voraussetzun-
gen für die Verleihung der Befugnis zur Führung Anhang
der Bundesflagge weggefallenr so hat die Schiff- (Bundesadler)
fahrtsbehörde die Rücknahme der Verleihung durch
den Bundesminister für Verkehr herbeizufi.i hren. Bundesrepublik Deutschland
(3) Geht das Schiff unter und ist es als endgültig Flaggenschein
verloren anzusehen oder wird es ausbesserungs-
Hierdurch wird bezeugt, daß dem nachstehend
unfähig, so hat der Ausrüster dies unverzüglich
bezeichneten Schiff nach § . . des Flaggenrechts-
der Schiff ahrtsbehörde anzumelden.
gesetzes die Befugnis verliehen ist, die Bundesflagge
(4) Für die Anmeldung gilt § 4 Abs. 1 bis 3 ent- der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
sprechend.
§ 10 1. Name des Schiffs: ........................................................................."
Die Eintragung des Sc}J.iffes im Verzeichnis wird 2. Unterscheidungssignal: ............................................................. _
gelöscht, wenn die Befugnis zur Führung der Bun- 3. Gattung: .................................................................................................."
desflagge durch Zeitablauf weggefallen ist, wenn
der Bundesminister für Verkehr die Verleihung zu- 4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: ........................................."
rückgenommen hat, oder wenn eine der im § 9 5. Heimathafen"): ......................................................................... _
Abs. 3 bezeichneten Tatsachen angemeldet wird.
6. I. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:
§ 11 a) Länge: ..................................................... .
(1) Nach Wegfall der Befugnis zur Führung d-2r b) Breite: ..........:............................................................................"
Bundesflagge und in den Fällen des § 9 ist der c) Tiefe: .......................................................
Flaggenschein so bald als tunlich der Schiff ahrts- d) Größte Länge des Maschinenraums: ................
behörde einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet
ist auch der Kapitän, sobald sich das Schiff m eine111
Hafen des Bundesgebietes befindet. K ubikmete1 Registenon11en
(2) In den Fällen des § 10 ist der Flaggenschein e) Bruttoraumgehalt: ...................................... .
von der Schiffahrtsbehörde unbrauchbar zu maöen
oder, falls er nicht eingereicht und seine Vernich- f) Nettoraumgehalt: .-.................. ..
tung nicht glaubhaft gemacht wird, auf Kosten des g) Meßbrief: ......................................................................
Ausrüsters öffentlich für ungültig zu erklären. Die II. Maschinenleistung:
Erklärung ist der im § 4 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten
Behörde mitzuteilen. 7. Eigentümer:
§ 12 8. Ausrüster"'):
(1) Für die Eintragung des Schiffes in das Ver- 9. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters*):
zeichnis der gecharterten Schiffe, für die Eintragung
von Veränderungen, die das Schiff betreffen, tür Dieses Zeugnis gilt für die Dauer der Uber-
die AussteJlung des Flaggenscheins und für den
Vermerk von Veränderungen auf dem Flaggen- führung des Schiffes von .......... . ...... nach .......................... ..
schein werden Gebühren erhoben. § 77 Abs. 1, 5 bis zum .......................................................................................................... **)
der Kostenordnung vom 25. November 1935 {Reiös- .................................................. , den - ......................................... 19........... .
gesetzbl. I S. 1371) in der Fassung des Artikels 11
(Siegel) Ausstellende Behörde
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs- (Untersc:hrift)
bauwerken vom 21. Dezember 1940 (Reichsgesetz- •1 Nur in Fallen des § 11 des Gesetzes auszurütren.
blatt I S. 1609) ist entsprechend anzuwenden. ••1 Unzutreffendes ist zu streid1en.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei geson !erlen Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Be~uq nur durc.h die Post. Bezuqspreis
vierteljährlich für Teil I = DM 3 00, für Teil II = DM 2 00 (zuzüqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke je anqelanqene 24 Seiten DM 0.30 beim
Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zuserdung einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendunq des erlo~der•
liehen Betrages auf Postscheckkonto „Bunclesanzeiqe.r" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Buncle~m1111qer der Justiz, Verlag: Bundesanzeiqer-
Verlags·-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Koln, Breite Straße YO.