23
.Bundesgesetzblatt
Teil II
1951 Ausgegeben zu Bonn am 15. ~liirz 195 t Nr . .J.
Tag In h a I t : Seite
9,. 3. 51 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundes-
verwaltung im Rechnungsjahr 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2. 3. 51 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bund1.~sbahn (nachrichtlicher
Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • . • 24
~- 2. 51 Verordnung zur Durchführunq des Gest'lzcs iibt>r Schifferdienstbücher . . . . . . • ·• • . . • 26
17. 2. 51 Verordnung zur Änderunq dN Schiffahrtpolizeivcrordnunq für das deutsche Rhcinstromw'biet . 30
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige
Haushaltsführung der Bundesverwaltung
im Rechnungsjahr 1950.
Vom 9. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel l
Das Gesetz über die vorläufige Haushallsführung
der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 vom
23. Juni 1950 (BGBL Seite 219) in der Fassung der
Gesetze vom 2. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl
Seite 778) und vom 10. Januar 1951 (Bundesgesetzbl.
II Seite 1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zeitbestimmung „bis zum 28. Fe-
bruar 1951" durch „bis zum 31. März 1951" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Zeitbestimmung
„bis zum 28. Februar J 951" durch „bis zum
31. März 1951" er~etzt.
3. In § 6 wird die Zeitangabe „Februar 1951" durch
,,März 1951" ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit \Virkung vom 1. März 1951
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vofstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Märl 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
tP'!"}~I~~~~~~ /·. 'F,~·;_y_.,_;
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
JVachricldlicher Abdruck ,ws Teil I
li::mtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 155}:
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Deutschen Bundesbahn.
Vom 2. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nehmen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner.
rates das folgende Gesetz beschlossen: Gründung übertragen.
§ 1 • (4) Die Behandlung der Minderheitsbeteiligung
von natürlichen Personen und juristischen Personen
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögent;-
des privaten Rechts an dem alten Unternehmen ist
rechte des Deutschen Reiches, die zum bisherigen
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn" gehören,
mit dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder-
vermögen ,,Deutsche Bundesbahn" Vermögen des (5) Die Gläubiger des alten Unternehmens können
Bundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene An- ,
die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln sprüche aus Rechtsverhältnissen,· die sich auf die
jenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem auf das neue Unternehmen übergehenden Ver-
Betrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten mögenswerte beziehen, auch gegen das neue Unter-
Wirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebs- nehmen in vollem Umfang geltend machen. Ver-
vereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ge- bindlichkeiten des alten Unternehmens aus Rechts-
widmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für verhältnissen, die sich auf die nicht auf das neu 1
welchen Rechtsträger sie erworben worden sind. Unternehmen übergehenden Vermögenswerte be-
(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Ge5etz ziehen, können gegen das neue Unternehmen nicht
für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer geltend gemacht werden. Verbindlichteiten des
Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. alten Unternehmens aus anderen Rechtsverhält-
nissen können gegen das neue Unternehmen nur
§ 2 zu dem Anteil geltend gemacht werden, der dem
Anteil der auf das neue Unternehmen übergehen-
Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des
den Vermögenswerte des alten Unternehmens an
privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,
dessen Gesamtvermögen nach dem letzten Jahres-
an dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945
abschluß vor dem 9. Mai 1945 entspricht. Die Haf-
unmittelbar oder mittelbar eine unter § t fallende
tung des neuen Unternehmens ist auf den Wert der
Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf
auf dieses übergehenden Vermögenswerte be-
Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land über- schränkt.
gegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt.
(6) Soweit das Unterneqmen nach Absatz 5 nicht
§ 3 in Anspruch genommen werden kann, ist eine Voll-
(1) Für Vermögenswerte, die einem Unternehmen streckung in die Vermögenswerte des Unternehmens
des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich- auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollstrek-
keit gehören, an dem die Deutsche Reichsbahn eine kungstiteln unzulässig, die nach dem Inkrafttreten
Mehrheitsbeteiligung besaß und das seine Haupt- dieses Gesetzes außerhalb des· Geltungsbereiches
niederlassung (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erwirkt werden.
des Grundgesetzes und Bt:rlin (West) hat, wird
die Deutsche Bundesbahn Treuhänder dieser Ver- § 4
mögenswerte für ein neu im Bundesgebiet zu er- (1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigen-
richtendes Unternehmen c!es privaten Rechts. Das tum und den Vermögensrechten, die unter §§ ·t, 2
gleiche gilt für Vermögenswerte eines solchen Un- und 3 fallen, erlöschen mit de.~1 Inkrafttreten dieses
ternehmens, das am 8. Mai 1945 seinen Sitz außer- Gesetzes.
halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ge-
habt hat und nach diesem Zeitpunkt ohne Sitzver- (2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und
legung im Handelsregister gelöscht worden ist. Württemberg-Hohenzol1ern sich zur Deckung von
Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebs,-
(2) Die Deutsche Bundesbahn hat das neue Unter- vereinigung der Süd westdeutschen Eisenbahnen ver-
nehmen zu errichten. Das Grund- oder Stammkapital pflichtet oder d1e Haftung für Anleihen der Be-
des neuen Unternehmens soll unter Abzug der triebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisen-
Schulden dem Wert aller Vermögensteile des alten bahnen übernommen haben, tritt das Sonderver-
Unternehmens entsprechen, die auf das neu.e Unter- , mögen „Deutsche Bundesbahn„ an deren Stel!e in
nehmen übergehen. diese Verpflichtungen ein.
(3) Hat die Deutsche Bundesbahn bereits ein
§ 5
Unternehmen mit gleichem Gegenstand errichtet, so
kann sie diE: ihr nach Abs&tz 1 als Treuhänder über- Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-.
tragenen Vermögenswerte auch auf dieses Unter- . fügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 be•
l
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1951 25
zeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge• und von der durch die Landesregierung bestimmten
setzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das
Grundstück liegt. Der Antrag muß von dem Präsi-
§ 6 denten der Eisenbahndirektion oder seinem Ver-
§ 1 gilt nicht für Eigentm.1 und Vermögensrechte, treter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder
die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des
Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt
demokratischen Organisation weggenommen wor- die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß
den sind. das Grundstück zum Sondervermögen .,Deutsche
§ 7 Bundesbahn" gehört. Das Eigentum ist einzutragen
für die ,,Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisen-
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen bahnvermögen)".
Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben
bestehen. (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund·
buch eingetragene Rechte.
§ 8
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück § 9
nach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
bahn", so ist der Antrag auf Berichtigung des Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
Grundbuches von der Eisenbahndirektion z:u stellen, stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen
in deren Bezirk das Grundstück liegt. War als bleiben außer Ansatz.
Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das
§ 10
. Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn im
Grundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Grundbuchs gemeinsam von der Eisenbahndirektion kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 1 Teil II
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher.
Vom 22. Februar 1951.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Schiffer- 1 § 3
dienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. Die Wasser- und Schiffahrtsämter führen Ljsten
II S. 3) wird verordnet: der ausgestellten Schifferdienstbücher, ln dJe die
§ 1 laufende Nummer des Schifferdienstbudles, der Tag
(1) Die Ausstellung eines Sdlifferdienstbuches der Ausstellung sowie Name, Geburtstag, Geburts-
kann bei jedem Wasser- und Sd1iffc1hrtsamt bean- ort und Wohnort des Schiffs- oder Hilfsmannes ein-
tragt werden. zutragen sind.
§ 4
(2) Ausfertigungen zur Fortsetzung eines aus-
gefüllten Sch iffordienstbuches (Fortsetzungsbücher) (1) Ist ein Schifferdienstbuch vom Schiffsführer
oder zum Ersatz eines unbrauchbar gewordenen nidlt laufend nachgetragen, so veranlaßt das prü-
oder verlorengegangenen Schifferdienstbuches (Er· fende Wasser- und Schiffahrtsamt die Ergänzung.
satzausfertigungen) sind bei dem Wasser- und (2) Hat das Wasser- und Scbiffahrtsamt Zweifel
Schiffahrtsamt zu beantragen, welches das erste an der Richtigkeit der Eintragungen, so hat es den
Schifferdienstbuch ausgestellt hat. Sachverhalt mit dem Sd1iffsführer und dem Inhaber
des Schifferrlienstbuches aufzuklären. Erforder-
(3) Bei Ausstellung eines Fortsetzungsbud1es ist
lichenfal1s kann es das Schifferdienstbuch bis zur
das zuletzt erteilte Schifferdienstbuch vorzulegen. Klärung zurückbehalten. Dem Schiffs- oder Hilfs-
Hinter der letzten Eintragung ist ein Schlußvermerk mr1nn ist in diesem Falle eine Bescheinigung aus-
zu machen. Bei Ausstellung einer Ersatzausferti- zuhändigen, die bei Wiederempfang des Schiffer-
gung ist das unbrauchbar gewordene Schifferdienst- dienstbuches zurückzugeben ist. Der örtlich zustän-
buch einzuziehen. digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ist von
§ 2 wichtigeren Fällen Kenntnis zu geben.
Das Schifferdienstbuch wird nach dem anliegen- (3) Der Prüfungsvermerk ist zu unterschreiben
den Muster ausgestellt. Die Gebühr für die Aus- und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Ge-
stellung beträgt fünfzig Deutsche Pfennige. bühr wird nicht erhoben.
Bonn, den 22. Februar 1951.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
, Muster
Schifferdienstb11ch Wortlaut des Gesetzes über Schifferdienstbücher
§§ 1-9
z:-i
Nr, _ _ _ __
und ...
für ---
, __________ ____________
, ,,,......,. ___________...........__
Wortlaut der Verordnung über Schifferdienstbücher
o-J
01
tO
Vor• und Zuname 0.
C't>
~
geboren am - - - - - - - - - In _ _ _ _,____,_ _ _,
•'
C
cn
tO
g.
C't>
wohnhaft in ----------·------................. . ...........u....................... tt:I
0
::,
.P
• 0..
C't>
::,
Personalausweis Nr. - - - - - - - - - - - - - · - - - - - -
yi
ausgestellt am - - - - - - in _ _ _ _ ff _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3:
..,
11,:
-
N
Wasser• und Schlffabrtsamt _ _ _ _ _ _ _ _ __ CC
c..r,
...---·--• den -------·---
Ort
lStempel)
- 1 _, -2-
...,
-3-
"
( Schrägschrift: Mustereintragung)
IJ
Sd1iff: Name: ............... ~·'.!!.'!!.'!.... ............... . ........ Gattung: S~hleppkahn ........................ t: 857 Ps: •
Patent
Scliiffsführer: Name: Hummel Vorname: Paul ausgestellt am: 20. 2. 24 in: Manuheim
Dienstantritt Dienstende
Inhalwr: am: 17. 8. 50 als: Sd1i/f sj un"~e ab: 1. 10. 50 ' als: . Matrose am: 31. 3. 51
Bezcidrnung der Reisen Unterseil, 1tt de~ ~dlilis- Bezeichnung der Reisen Untersduift des Sd1iffs-
führers mit Datum; führers mit Datum;
Fahrstrecke Datum Kontrollvermerke Fahrstrecke Datum Konlrollvermerke
ße1sp1el 1 ver~Jl. nebenst. Hinweis
.tb M.wnheim 17. 8. 50
0:,
C
Ruhrort 20. 8. ße1 der ßezeich • 11ng der Reisen ist ddrt1ul zu achten, daß beim ::,
··················· . ········ ~
Obe1gang von einer Wasse1stralle aul eine andere (i. B vom rt>
rJl
Rhein auf die Nehenllüsse, von den westdeutschen !{anäl„n auf
Afmden ············•·---··· .... 26. 8. t.O
ro
li1e Elbe) de, Obergangsort und das Ube1gangsdatum ein• rJl
,m Uremen 28. 8. 1 Hummel qel1 MJEn werdPn Wird die gleiche Strecke wie<ierhc,lt helaliren,
(!)
t
tft e~ 11usre1ctlend, wenn C.: bergangsort und •dat•Jm bei der
N
O-
,d) Bremen i 7. 9. 1 24. 9. 50 ersren Reise angegeben werden e:;"
,....
8ei 1ectem Wechsel des Schttles oder des Schillsführers i::.1 ~
,\linden 10. <J. mit emer neuen Seite zu beginnen. c...,
ClJ
Ruhrurt , 16. 9. ~
....
1
t.O
ClJ
,m .M,mnheim j 24. 9. 50 ::,
t.O
Beispiel 2 vergl. nebenst. Hinweis -
CO
,tb Mannheim 4. 1_?_-. 50 1 -..,
c.n
Bremen ~
an Mcmnheim 14. 11. 50 I· ·
Hummel
14. 11. 50 -
BeispiPI 3 verql § 6 Abs. l d. Gesetzes
Jnst,mdsetzm1 ~s- und
0
'1'0ll 16. 11. 50 . j J fummel
Uben1,.·i11tenmgs:eit bis .l. 3. 51 )1 · 2. 3. 51
1
Beispiel 4 vergl. § 6 Abs. 2 d. Gesetzes
ab Mannheim ······ ·· 1· ......... 1 3. 3. 51
Mainz 4x Hummel ,_,
.............. ···············••............................................................................................................................................... ,.............................................................................................,...........................•
an Mannheim 31.3. 51 31. 3. 51
-4- -s-
~1
l1
Schiff: Name: ........................................................... . Gattung: ....................................................................... . t· ...................... PS: ......................
(.
Patent \
SchiffsfObrer: Name: ................. :.................................. Vorname: .. :....................................... . ausgestellt am: ........................ . fn: ·····•············"··························
Dienstantritt Dienstende
lnhaben „ am: als·: ............................... ;, .. . ab: ...........................• als: ........................... .-....... .. am: ........................................... ..
.8eieidlnung der Reiten Unterschrift des Sdllffs• Bezeidmung der Reisen Unterschrift des Scbiffs-
fühters mit Datum; filhrers mit Datum;
Pahratr1!cke Datum KöntrolJvermerke Fahrstrecke · Datum Kontrollvermerke
z!-1
,i:,,.
>-i
Q.J
CO
0.
(D
"'1
>
C
cn
CO
Q.J
er
(D
~
0
:::l
:::l
0.
(t)
:::l
.Ul
~
oi:
-i
N
(.0
v,
...,
-6- -7- usl bis 32 1()
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Verordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverordnung '
für das deutsche Rheinstromgebiet.
Vom 17. Februar 1951.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbudls ,,§ 32 a
in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Ab-
Zeichen der nidlt ausschließlich als Schlepper
satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
gebauten Fahrzeuge bei Tage
Deutschland wird verordnet:
1. Jedes nicht ausschließlich als Schlepper ge-
Artikel 1 baute Fahrzeug, das einen oder mehrere
Anhänge hinter sich schleppt, muß bei Tage
Die Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche
zwei schwarze Kegel von der in § 32 Nr. 1
Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939 (Reichs-
vorgeschriebeiien Art . und Stellung führen,
gesetzbl. II S. 41) wir~ wie folgt geändert uncl er-
und zwar an der Stelle, an der sie a·m besten
gänzt:
gesehen werdeR könneh. Der erste Kegel
1. die Oberschrift des § 25 erhält folgende Fas- muß mindestens 3 m über dem Gangbord
sung: oder dem Deck und der·zweite ungefähr 1 m
über dem ersten gesetzt werden.
,,Fahrtlichter der Fahrzeuge mit eigener Trieb-
kraft, die einzeln oder längsseits gekuppelt 2. Wenn zwei oder mehrere der in Nr. 1 ge-
fahren". nannten Fahrzeuge einen oder mehrere An-
hänge hinter sich schleppen, werden nur die
2. In § 25 erhalten die \A/orte vor der Aufzählung beiden ersten Fahrzeuge als Schlepper ge-
folgende Fassung: kennzeichnet. Diese müssen die in Nr. 1
„Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die einzeln vorgeschriebenen Zeichen führen.~
oder längsseits gekuppelt fahren, müssen bei•
Nacht folgende Lichter führen:". 3. Die in Nr. 1' vorgeschriebenen Kegel braudlen
nicht. gesetzt zu werden, wenn alle Anhänge
3. § 26 Nr. 2 erhält folgende Fassung: längsseits des Schleppers g·ekuppelt sind.
„2. Schleppen mehrere Schlepper gemeinsam
§ 32 b
einen oder mehrere Anhänge hinter sich, so
müssen die ersten beiden Sdl}epper ein Zeichen der gesdlleppten Fahrzeuge mit
drittes weißes Licht führen, das den Be- eigener Triebkraft ~ei Tage
dingungen der beiden anderen Lichter ent- 1. Jedes geschleppte Fahrzeug mit eigener
spridlt und etwa 1 m unter diesen, jedod1 Triebkraft muß bei Tage einen schwarzen
mindestens 1 m höher als die Seitenlichter Kegel der in § 32 Nr. 1 vorgeschriebenen
zu setzen ist." Art führen, dessen Spitze nach unten ge-
4. Dem § 26 wird eine Nr. 3 in folgender Fassung richtet ist. Dieser Kegel muß mind~sfens
angefügt: 3 m über dem Gangbord oder dem Deck an
der Stelle gesetzt werden, an der er am
,,3. Die Sdllepper, die den ersten beiden folgen, besten gesehen werden kann.
werden wie geschleppte Anhänge gekenn-
zeidlnet und müssen die in § 27 vorgeschrie- 2. Der in Nr. 1 vorgesdlriebene Kegel braucht
benen Lichter führen." nidlt gesetzt zu werden, wenn alle Anhänge
längsseits des Schleppers gekuppelt sind.•
5. Die Oberschrift des § 27 erhält folgende Fas-
sung: 9. Dem § 101 wird eine Nr. 3 in folgender Fas-
sung angefügt:
„Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und
der Segelschiffe". „3. Nr. 1 findet audl auf solche Vorschriften
Anwendung, deren Erlaß notwendig ist, um
6. In § 27 ist am Ende von Nr. 1 folgender Satz bis zu einer Änderung dieser Polizeiverord-
anzufügen: nung schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu
,,Fahrzeuge, die mit eigener in Tätigkeit ge- treffen. Diese Vorschriften haben eine Gel-
setzter Triebkraft im Schleppzug fahren - tungsdauer von höchstens zwei Jahren.
einsdlließlidl der in § 26 Nr. 3 erwähnten Sie werden in allen Uferstaaten gleichzeitig
Schlepper -, müssen nachts ein zweites weißes- in Kraft gesetzt und unter den gleichen Be-
helles Licht ungefähr 1 m unter dem ersten dingungen aufgehoben. 11
führen."
Artikel 2
7. Die Oberschrift des § 32 erhält folgende Fds·
sung: Diese Verordnung tritt am 1. April 1951 in Kraft.
„Zeichen der Motorsegler und der Fahrzeuge Bonn, den 17. Februar 1951.
mit Schiebe- und Ziehboot bei Tage".
8. Nach § 32 werden folgende Vorsdlriften ein- Der Bundesminister für Verkehr
gefügt: Seebohm
Das BundesgEsetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . taufender Bezug nur durch die Post. Bezuqsprels viertel•
Jährlich für Teil 1 - DM 3 00, lür Teil II - DM 2.00 fzuzüqiich Zustellgebühr). - Einzelstücke 1e angefangene 24 Selten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• In Bonn oder In Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen Vorelnsendunq des erforderltdlen Betraqes
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausqeber: Der B11ndesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH••
• Bonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln. Brette Straße 70.