Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1951 7
§ 7 die erste Oberführungsreise in einen anderen
Hafen verleihen.
(1) Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht
Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht § 11
im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf min-
destens ein Jahr zur Bereederung in eigenem (1} Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschrif-
Namen überlassen, so kann auf Antrag des Eigen- ten der §§ 1 bis 10 die Bundesflagge führen, kann
tümers der Bundesminister für Verkehr für be- der Bundesminister für Verkehr einem Ausrüster
stimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von die Befugnis zur Führung der Bundesflagge auf be-
zwei Jahren gestatten, daß das Schiff an Stelle der stimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von
Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, zwei Jahren verleihen, wenn
deren Führung nach dem maßgeblichen ausländi-
a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des
schen Recht erlaubt ist.
§ 1 gehört,
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag oder, wenn b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem
die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen Namen für mindestens ein Jahr über-
sind, zurückgenommen. Der vVegfa11 dieser Voraus- lassen ist,
setzungen ist vom Eigentümer, bei Partenrcedereien
auch vom Korrespondentreeder, unverzüglich dem c) das Schiff gemäß den Vorschriften des
Bundesminister für Verkehr anzuzeigen. Bundesrechts mit Kapitän und Schiffsoffi-
zieren besetzt wird,
(3) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat
d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zu-
oder ein Flaggenzeugnis erteilt ist, wird die Geneh-
stimmt,
migung erst mit der Eintragung eines cntsprechen-
t"'n Vermerks in das Zertifikat odf'f das Flaggen- e) nicht fremdes Recht der Führung der
zcugnis, die Rücknahme der Genehmigung (Absatz Bundesflagge entgegensteht.
2) mit der Löschung dieses Vermerks wirksam.
(2) Die Verleihung wird auf Antrag oder, wenn
(4) Solange die Genehmigung w:rksam ist, darf die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefal-
das Recht rnr Führung der Bundesl1agge nicht ans- len sind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Vor-
geübt werden. aussetzungen ist vom Ausrüster unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.
4. Flaggenführung und Schiffsname § 12
§ 8
(1) Die Befugnis zur Führung der Bundesflagge
(1) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für wird in den Fällen der §§ 10 und 11 durch einen
Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art Plaggenschein nachgewiesen·, aus dem die für die
und Weise zu führen. An dN Stelle, \VO die Bundes- Unterscheidung des Seeschiffes wesentlichen Merk-
flagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, male und der Name des Eigentümers sowie in
dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben ge- Fällen des § 11 der Name des Ausrüsters und die
setzt werden. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters hervor-
gehen müssen.
(2) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen ;n einen
Hafen und b~im Auslaufen zu zeigen. (2) Seeschiffe, für die gemäß § 11 Flaggenscheine
ausgestellt sind, werden für die Dauer der Befugnis
§ 9 zur Führung der Bundesflagge in ein Verzeichnis
der gecharterten Schiffe eingetragen.
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder
ein Flaggenzeugnis ertPilt ist, muß SPinen Namen (3) Die Einrichtung des Verzeichnisses und des
an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie Flaggenscheins sowie die Ausstellung und .~in-
den Namen des Heimathaf cns oder, wenn es ziehung der Flaggenscheine regelt der Bundes-
keinen oder keinen Heimathafer. im Geltungs- minister für Verkehr.
bereich des Grunclgesf'tzes hat, den Namen des § 13
Regic,terhafens am Heck in gut sichtbaren und fest-
angebrachten Schriftzeichen führen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
iiber die Ausweispflicht, des § 6 über das Verbot
(2) Der Name eines Seeschiffes, für das ein der Führung anderer Nationalflaggen und der §§ 8
Schiffszertifikat oder ein Flaggenleugnis erteilt ist, und 9 Abs. 1 über die Art der Flaggen- und Namens-
darf nur mit Genehmigung des Bundesministers führung finden auf Seeschiffe, für welche die Be-
für VerkPhr geändert werden.
fugnis zur Führung der Bundesflagge verliehen ist
(§§ 10 und 11), entsprechende Anwendung. Jedoch
5. Verleihung der Befugnis ist am Heck der Name des vom Eigentümer be-
zur Führung der Bundesflagge stimmten Heimathafens zu führen.
§ 10 ZWEITER ABSCHNITT
Einem Seeschiff, das im Gcltungsbf'reich des Fla~genführung der Binnenschiffe
Grundgesetzes erbaut worden ist und nicht bereits
§ 14
nach den Vorschriften der §~ 1 bis .5 die Bundes-
flagge zu führen hat odn führPn rlarf, k,nn der (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche National-
Bundesminister für Verkehr die Befugnis hiC'rzu für flagge nur die Bundesflagge fiihren. Flaggen deut-
• Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
tcber Linder oder andere deutsche Heimatflaggen VIERTER ABSCHNITT
dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
Obergangs-
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 finden entsprechende und Schlußbestimmun2en
Anwendung.
§ 19
DRITTER ABSCHNITT In welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrage der
Strafbestimmungen Deutschen Bundespost die Post befördern, neben
der Bundesflagge oder einer Dienstflagge noch
§ 15 durch eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, be-
stimmt der Bnndesminister für das Post- nnd Fern-
(1) Führt ein Seeschiff entgegen der Vorschrift meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
des § 6 oder des § 13 eine andere Nationaflagge minister für Verkehr.
als die Bundesflagge, so wird der Kapitän mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten und mit Gelds~rafe oder § 20
mit einer dieser beiden Strafen bestraft.
Das Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der
(2) Die gleiche Strafe trifft den Kapitän eines Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs•
Seeschiffes, das unbefugt die Bundesflagge oder gesetzbl. S. 319}, das Gesetz zur Abänderung dieses
eine Dienstflagge führt. Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184)
und die Verordnung über die Flaggenführung der
§ 16 Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 15)
werden aufgehoben.
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Deutsche Mark oder mit Haft wird der Kapitän § 21
eines Seeschiffes bestraft, das
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist,
Urkunden nicht an Bord hat, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
setzes an deren Stelle.
2. die Bundesflagge entgegen der Vorschrift
des § 8 Abs. 2 oder des § 13 nicht zeigt (2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 4 finden die
oder Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes,
die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine An•
3. nicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 13 bezeich- wendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffent-
net ist. lichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung
der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Der
(2) Die gleiche Strafe trifft Bundesminister für Verkehr kann jedoch anordnen,
l. den Kapitän oder Schiffer, der die Vor- daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundes-
schriften des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des rechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffs-
§ 14 Abs. 2 über die Art und Weise der besatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn
Flaggenführung oder die zur Durchführung sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr
dieser Bestimmungen ergangenen Rechts- als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere
vorschriJteL (t 22 Abs 1 Nr. 2) verletzt, Zeiträume 3ls eine Woche auf See bleiben.
2. den Schiffer, der die Vorschriften des § 14 (3) Auf Kauffahrteischiffe, für welche die Befugnis
Abs. t verletzt, zur Führung der Bundesßagge nach § 11 verlieben
ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vor-
3. den. der die in § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2 schriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur
vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüg- insoweit Anwendung, als sie betreffen:
lich erstattet.
a) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung, ·
§ 11
b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän,
Strafbar ist nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig Schiffsoffizieren und Mann-ichaften,
iehandell bat.
c) die Sicherung der Seefahrt und die Schiffs-
§ 18 sicberhei~ soweit nicht das Recht des Hei-
matstaates strengere Anforderungen ent-
(1) Seeschiffe, für welche die Befugnis zur Füh• hält.
nmg der Bnndesflagge verliehen ist, stehen hin•
sichtlich der in diesem Abschnitt bezeichneten d) die Verpflichtung zur Mitnahme heim-
strafbaren Handlungen deutschen SchiJfen im Sinne zuschaffender Seeleute,
des § 5 des Strafgesetzbuches gleich.
e} die VerpfiichtllDgen gegenüber den kon-
(2) Die in ~ 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung ist sularischen Vertretungen im Ausland.
auch dann strafbar, wenn sie von einem Ausländer
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes f) die Stellung des Kapitäns als Standes-
begangen ist. beamter und Nachlaßverwalter.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
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des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für den Marshallplan
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Herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
MH Rücksicht auf das dringende Interesse der deutschen Orlentlldl· An der Bescballung der Texte haben zahlreiche amllldle und private
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