Bundesgesetzblatt
146
Teil II
1951 Ausgegeben zu Bonn am t?.Juli 1951 Nr. 11
Tag 1 n h a 1t : Seite
16. 7. 51 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über S01ialversicherung nebst Schlußprotokcll . . . . . , . . . , . 145
4. 6. 51 Bekanntmachung über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 unterzeidrneten Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung
von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . . • • • • . • • • 151
27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesregierung über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Ver-
hältnis zum Königreich Schweden . . . . . . . • • • . • • • . . • . • . • . 151
27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesregierung über die Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im Ver-
hältnis zur Schweizerischen Eidqenossenschaft . . . . . . . • • • . • • • . . • • 151
27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesreqierunq über clie Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im Ver-
hältnis zur Bundesrepublik Ost0rreich • . . . . . . . . . . . . . . • . . 151
6. 7. 51 Berichtiqunq zum Gesetz über die Feststellunq des Bundeshaushaltsplans für das Rechnunqs-
iahr 1950 . • . . . . • • . . • • • • . • • • • • . • . . . . . . . . • • . 152
Gesetz über das Abkommen
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll.
Vom 16. Juli 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 24 Oktober 1950 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Sozialversicherung sowie dem gleichzeitig
unterzeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird nach-
stehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Tag,
an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 und
das Schlußprotokoll nach seiner Schlußbestimmung
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Abkommen den Vorschriften des vertrags(.hließenden Teils, unter
dessen Flagge das Sdliff fährt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland e) Die von einem vertragschließenden Teil in den anderen
und entsandten Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.) unterstehen den Vorschriften
über Sozialversicherung. des entsendenden Teils.
f) Auf die Leiter und Bediensteten der diplomatischen oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konsularischen Vertretungen der beiden vertragschlie-
und ßenden 1 eile und die in ihren persönlichen Diensten
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Personen finden, soweit sie einem der beiden
haben über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der vertragschließenden Teile angehören, die Vorsduiften des
vertragsd1ließenden Teils Anwendung, dem sie angehören.
Sozialvenicherung folgendes vereinbart:
(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag-
Abschnitt I schließenden Teile können im gegenseitigen Einvernehmen für
einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Absdtze
Allgemeine Bestimmungen 1 und 2 zulassen.
Artikel 1 Artikel 4
Dieses Abkommen bezieht sich auf alle geltenden und künf- (1) Deutsche und schweizerische Staatsangehörige, die einen
tigen Gesetzgebungen der beiden vertragschließenden Teile über Leistungsanspruch gegen einen oder mehrere der im Artikel 1
die gesetzlichen Versicherungen bezeichneten Zweige der Sozialversicherung haben, erhalten
die· Leistungen einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen
a) für den Fall der Invalidität und der Berufsunfähigkeit, Mitteln ohne jede Einsdlränkung, solange sie im Gebiet eines
b) für den Fall de~ Alters und des Todes, der beiden vertragschließenden Teile wohnen. Die Leistung-2n
c) gegen Unfälle und Berufskrankheiten. der Sozialversicherung (Artikel 1) eines der beiden vertraJ-
schließenden Teile einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen
Artikel2 Mitteln werden den Angehörigen des anderen vertragschließen-
Die de~tschen und die schweizerischen Staatsangehörigen sind den Teils, die sich in dem Gebiet eines dritten Staates auf-
in den Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung (Arti- halten, unter den gleichen Voraussetzungen und· in dem
kel 1) der beiden vertragsdiließenden Teile einander ~l~ich• gleich~n Umfange gewährt, wie den eigenen Staatsangehörigen,
die sich in dem dritten Staat aufhalten.
gestellt, soweit in diesem Abko~en u~d dem dazugeho~1gen
Protokoll nichts Abweichendes bestimmt 1st. Unter dem gleichen (2) Bei Anwendung der Vorschriften eines der beiden ver-
Vorbehalt finden innerstaatliche Vorschriften auf dem Gebiet tragschließenden Teile über die Abfindung von Ansprüchen
de1 Sozialversicherung (Artikel 1), die eine unterschiedliche Be- oder die Gewährung anderer einmaliger Leistungen gilt der
handlung von Inländern und Ausländern vorsehen, auf die An• Aufenthalt in dem Gebiet des anderen vertragschließenden
gehörigen des anderen vertragschließenden Teils keine An- Teils für die deutschen und die schweizerisdlen Staatsange-
hörigen nicht als Aufenthalt im Ausland.
wendung.
Artikel3
Abschnitt II
(1) Bei der Durchführung ~er im Arti~el 1 bezeichneten V 7r-
&icherungszweige werden die Vorschnften des vertragschlie- Versicherung für den Fall der Invalidität
ßenden Teils angewendet, in dessen Gebiet die für die Ver- und der Berufsunfähigkeit
sicherung maßgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Artikel 5
(2) Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: Die nach deutschen Vorschriften für den Fali der Invalidität
a) Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz oder der Berufsunfähigkeit an einen Versicherten zu ge-
in einem der beiden vertragschließenden Teile hat, für be- währenden Renten der Rentenversichernng der Arbeiter (In-
grenzte Dauer in das Gebiet des anderen T~ils entsend 7t, validenversidlerung), der Rentenversicherung der Angestellten
so bleiben die Vorschriften des vertragschließenden Teils (Angestelltenversicherung) und der knappschaftlichen Renten-
maßgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn der versicherung sowie der Knappschaftssold der knappschaftlichen
Aufenthalt in dem anderen Gebiet zwölf Monate nicht Rentenversidlerung werden von den deutschen Versicherungs-
übersteigt. Uberschreitet die Dauer der Beschäftigung in trägern ohne Berücksichtigung dEr bei sd1weizerischen Ver•
dem anderen vertragschließenden Teil die Frist von zwölf sidlerungsträgern zurückgelegten Versicherungszeiten fest-
Monaten, so können die Vorschriften des Teils, in dem gestellt. Vollendet ein Berechtigter, der Anspruch auf c-ine
der Betrieb seinen Sitz hat, mit Zustimmung der obersten 5'>lche Rente hat, das 65. Lebensjahr, &o sind die Bestimmungen
Verwaltungsbehörde des Teils, in dem die vorübergehende des Artikels 7 dieses Abkommens anzuwenden.
Beschäftigung ausgeübt wird, auch weiterhin angewendet
werden, jedoch längstens für die Dauer von weiteren zwölf Abschnitt III
Monaten. Dasselbe gilt, wenn sich Beschäftigte eines Be- Versicherung für den Fall des Alters und des Todes
triebes, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschlie-
ßenden Teile hat, infolge der Art der Beschäftigung wieder- Artikel 6
holt in dem Gebiet des anderen Teils aufhalten und der (1) Deutsdle Staatsangehörige, die der schweizerisd1en
einzelne Aufenthalt zwölf Monate nicht übersteigt. Alters- und Hinterlassenenversi~erung angehören oder ange•
b) Erstrecken sich im Grenzgebiet gewerbliche oder landwirt- hört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schwei•
schaftliche Betriebe aus dem Gebiet des einen vertrag- zerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlic:hen Renten
schließenden Teils in das Gebiet des anderen, so finden die,er Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungs-
auf die in diesen Betrieben Beschäftigten ausschließlich die falls
Vorschriften des vertragschließenden Teils Anwendung, a) während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Bei-
in dem der Betrieb seinen Sitz hat. träge an die schweizerische Alters- und Hintcrlassenen-
c) Werden Bedienstete von einem Verkehrsunternehmen, das versicherung bezahlt haben, oder
seinen Sitz in einem der beiden vertragschließenden Teile b) insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens
hat, in dem anderen Gebiet vorübergehend oder auf An- fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Ver-
schlußstrecken oder Grenzbahnhöfen dauernd beschäftigt, sicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser
so gilt ausschließlich die Gesetzgebung des vertragschlie- Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres
ßenden Teils, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Beiträge an die schweizerische Alters- und Hintcr-
Dasselbe gilt für die Bediensteten von Luftfahrtunterneh• lassenenversicherung bezahlt haben. Für deutsche Grenz-
mungen eines der beiden vertragschließenden Teile, die gänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens
diesem Teil angehören und in Flughäfen des anderen Teils acht volle Monate in der Schweiz beschäftigt waren,
dauernd beschäftigt sind, sowie für solche Bedienstete einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.
dieser Unternehmungen, die vorübergehend im Flug- oder (2) Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der die Bedin-
Bodendienst in dem Gebiet des anderen Teils tätig &ind. gungen von Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt hat, so haben -
d) Die zum Dienst atif einem Seeschiff während der Fahrt seine Hinterbliebenen Anspruch auf die ordentlichen Renten
für Rechnung des Reeders geheuerten Personen unterliegen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951 147
(3) Die von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- schritten zu gewährenden Renten für den Fall des Alters oder
versicherung zu gewährenden Renten werden ohne Berüdt- des Todes, ferner nach Vollendung des 65. Lebensjahres auch
sichtigung der bei deutschen Versicherungsträgern zurück- im Falle der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit. Die Höhe
gelegten Versicherungszeiten festgesetzt. des Steigerungsbetrages wird in Anlehnung an das Verhältnis
(4) Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die zwischen Beitrag und Steigerungsbetrag nach den allgemeinen
Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Kürzung von deutschen Vorschriften festgesetzt. Das Nähere bestimmt der
Renten findet auf deutsche Staatsangehörige keine Anwendung. deutsdle Bundesminister für Arbeit.
(5) Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit und deren (5) Versidterte sdtweizerisdier Staatsangehörigkeit, denen
Hinterbliebene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalls kein bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Anspruch auf eine
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- nnd Rente der deutschen Rentenversicherungen zusteht, haben An•
Hinterlassenenversicherung zusteht, haben Anspruch darauf, spruch darauf, daß 80 vom Hundert der vom Versicherten und
daß die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die seinen Arbeitgebern in der Zeit nadt dem 30. Juni 1948 an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversimerung be- deutschen Rentenversidterungen entrimteten Beiträge dem
zahlten Beiträge an die deutschen Rentenversicherungen über- Versicherten überwiesen werden. Im Falle seines Todes wer-
wiesen und nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 4 verwendet den die Beiträge auf Antrag nacheinander seiner Witwe und
werden. Besteht nach deutschen Vorschriften unter Berück- seinen Kindern ausgezahlt. Nach Oberweisung der Beiträge
sichtigung dieses Abkommens aum kein Anspruch gegen die können Versid1erte schweizerischer Staatsangehörigkeit und
deutsmen Rentenversicherungen, so zahlen diese auf Antrag deren Hinterbliebene aus diesen Beiträgen keine Ansprüche
die ihnen überwiesenen Beiträge dem Versimerten aus. Im an die deutschen Rentenversicherungen mehr stellen.
Fdlle seines Todes werden die Beiträge auf Antrag nachein-
ander seiner Witwe und seinen Kindern ausgezahlt. Nach
Oberweisung der Beiträge an die deutsmen Rentenversiche- ArtikE:l 8
rungen können Versimerte deutscher Staatsangehörigkeit und Scheidet ein Versicherter aus der Versicherungspflicht bei
deren Hinterbliebene aus diesen Beiträgen keine Ansprüche an der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung aus und verlegt er seinen Wohnsitz in das Gebiet der Bundes-
mehr stellen. republik Deutschland, so kann er sich in der deutschen Renten-
Artikel 7 versicherung der Arbeiter oder der Angestellten freiwillig
weiterversichern, wenn er mindestens für sechs Monate Bei-
( 1) Bei der Feststellung der nad1 den deutschen Vorschriften träge zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
für den Fall des Alter,; oder des Todes zu gewährenden rung bezahlt hat. Die Weiterversicherung kann nur in dem
Renten der Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenver• Versicherungszweig (Artikel 1 Abs. 1) durchgeführt werden,
. sicherung), der Rentenversicherung der Angestellten (An- welcher der Art der Beschäftigung während der letzten sechs
gestellterwersicherung) und der knappschaftlidlen Rentenver• Monate in der Schweiz entspricht. Falls nach deutschen Vor-
sicherung werden die in der schweizerischen Alters- und smriften keine Versicherungspflicht bestünde, kann die Weiter-
Hin terlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten versicherung nur in der Rentenversicherung der Angestellten
(Beitragszeiten sowie die ihnen gleichstehenden Ersatzzeiten) (Angestelltenversicherung) durchgeführt werden.
berücksichtigt
a) für die Erfüllung der Wartezeit im Falle einer Alters• Abschnitt IV
rent~, falls mindestens 260 Wochenbeiträge oder 60 Mo-
natsbeiträge zu den deutschen Rentenversicherungen ent- Verskherung g-egen Unfälle und Berufskrankheiten
richtet wurden,
Artikel 9
b) für die Erhaltung der Anwartschaft in den Fällen der
Altersrenten und Hinterbliebenenrenten, Ein Versicherter eines vertragschließenden Teils, der im Ge-
sofern sim diese Zeiten nicht mit solchen in den deutschen biet des anderen vertragschließenden Teils einen Unfall er-
Rentenversicherungen überschneiden. Als Versicherungszeiten leidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann von dem
der schweizerischen Alters- und Hinterldssenenversicherung Träger der Unfallversicherung oder dem Träger der Kranken-
gelten auch solche Zeiten, für die Beiträge nam Artikel 6 versicherung des Teils, in dessen Gebiet er sich aufhält, die
Abs. 5 überwiesen worden sind. erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall
hat der für die Versicherung zuständige Träger die Kosten der
(2) Hat ein Berechtigter für den Fall des, Alters oder des Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt
Todes einen Rentenanspruch sowohl in einer oder mehreren hat, zu erstatten.
der im Absatz 1 dieses Artikels bezeimneten deutsmen Renten-
versicherungen als auch in der schweizerischen Alters• und Artikel 10
Hinterlassenenversicherung, so werden die von den deutschen (1) Ist für einen Versicherten eine Leistung von einem Ver-
Versicherungsträgern zu gewährenden Leistungen wie folgt sicherungsträger eines der beiden vertragschließenden Teile zu
berechnet: gewähren und soll von einem Versicherungsträger des anderen
a) Die von der Versicherungszeit abhängigen Leistungen vertragschließenden Teils auf Grund eines neuen Unfalls oder
oder Leistungsteile, die ausschließlich nach Maßgabe einer Berufskrankheit eine weitere Leistung festgestellt wer•
der unter der deutschen Gesetzgebung zurückgelegten den, so berücksichtigt der Versicherungsträger dieses vertrag-
Versicherungszeiten berechnet werden, unterliegen keiner smließenden Teils dabei die frühere Leistung in der gleichen
Kürzung. Weise, als ob er auch diese zu gewähren hätte.
b) Die von der Versicherungszeit unabhängigen Leistungen (2) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag-
oder Leistungsteile werden nur im Verhältnis der nach sdlließenden Teile können vereinbaren, daß die in der Gesetz•
der deutschen Gesetzgebung bei der Leistungsberechnung gebung eines vertragschließenden Teils zur Entschädigung
anzure:chnenden Versicherungszeiten zur Gesamtsumme einer Berufskrankheit vorgeschriebenen Leistungen auch dann
der nach der deutschen und der schweizerischen Gesetz- zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall während der
gebung bei der Leistungsberechnung anzurechnenden Zugehörigkeit zu einer Unfallversicherung dieses vertrag•
Versicherungszeiten gewährt. schließenden Teils eintritt, die Berufskrankheit aber bereits
während der Beschäftigung im Gebiet des anderen vertrag-
(3) Wenn ein Berechtigter die Voraussetzungen für den schließenden Teils hervorgerufen wurde, ohne daß nach den
Rentenanspruch wegen Alter oder Tod nach den Gesetz- Vorschriften dieses Teils für diese Berufskrankheit bereit\.s eine
gebungen beider vertragschließenden Teile erfüllt, und wenn Leistung festgesetzt worden ist oder werden kann.
der Rentenbetrag, auf den er allein nach der deutschen Gesetz-
gebung Anspruch erheben kann, die Summe der Renten, die
sich aus der Anwendung des Artikels 6 und von Absatz 1 und 2 Artikel 11
dies-es Artikels ergeben würde, übersteigt, so kann er von dem
deutschen Versicherungsträger eine Zulage in der Höhe des Die einschränkenden Vorschriften über die Gewährung von
Unterschiedsbetrages beanspruchen. Versicherungsleistungen an Angehörige fremder Staaten und
ihre Hinterbliebenen nach Artikel 90 des schweizerisdlen Bun-
(4) Die deutschen Versicherungsträger gewähren für die desgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfall-
Ihnen nach Artikel 6 Abs. 5 überwiesenen Beiträge einen zu- versicherung finden auf deutsche Staatsangehörige keine An-
sätzlichen Steigerungsbetrag zu den nach den deutschen Vor- wendung.
Rundesqesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil Jl
Absdlnitt V 12) Soweit nach diesem· Abkommen Zahlungen von einem
Gemeinsame Bestimmungen .Versicherungsträger eines der beiden vertraqschließenden
Teile in das Gebiet des anderen vertragsdlließenden Teils zu
lei~ten. sind, werden diese Zahlungen nach Maßgabe des je-
A r t i k e l 12 weiligen Zahlungsabkommens zwischen· den beiden vertrag-
(1) Die Vorsduiften eines der beiden vertragsdlHeßenden sdlließenden Teilen durdlgeführt.
Teile über die Kürzung oder das Ruhen von Leistungen für (3_) Sofern Vorsch~iften in einem der beiden vertrag-
den Fall des Zusammentretfens mehrerer Leistungen sind schließenden Teile die Zahlungen von Leistungen in das Aus-
gegenüber dem Berechtigten auch anzuwenden, wenn er einen _land von der Erfüllung bestimmter Formalitäten abhängig
Leistungsanspruch gegen die Versid1erung des anderen vertrag- ma_dlen; finden die für Inländer geltenden Vorschriften in
sdlließenden Teils hat. Haben hiernach die aus einem vertraq- gleidler Weise audl auf die Perso.nen Anwendung, die auf
sdlließenden Teil gewährten Bezüge die Kürzung oder das Grund dieses Abkommens einen Leistungsanspruc.b haben.
Ruhen von Leistungen beider vertragschließenden Teile zur
Folge, so dürfen diese Bezüge von jedem Versid1erungsträqer (4) Auf Antraq eines Beredltigten, der in dem Gebiete eines
nur zu dem Teil für clie Kürzung oder das Ruhen berück.- der vertragschließenden Teile wohnt, kann der Versicherungs-
sidltigt werden, der dem Verhältnis der bei der Leistungs- träger des Teils, in dem er wohnt, die Barleistungen, die von
berechnung zugrunde gelegten Versidlerungszeiten in der deut- de1:11 Versicherungsträger des anderen vertragschließenden
scnen und der schweizerisdlen Sozialversicherung entspridlt. Teils geschuldet werden, nadl Maßgabe einer Vereinbarung
zwischen den beteiligten Vers;cherunqsträgern zu Lasten des
(2) Die Vorsdlriften über die Kürzung oder das Ruhen von verpflichteten Versicherungsträgers auszahlen.
Leistungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Lei-
stungen für denselben Versicherungsfall finden jedodl auf die Artikel 18
Renten, die auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
beansprudlt werden, keine Anwendung. ' Die Vorschriften der beiden vertragschließenden Teile über
die Organe ihrer VersicherungsträgPr und die ihnen ange-
hörenden Mitglieder werden durdl diesPs Abkommen nidlt
Artikel 13 berührt.
(1) Die Träger, Behörden und Geridlte der Sozialversidle- Abschnitt VI
rung der beiden vertragsdlließenden Teile leisten sidl gegen- Schluß- und Ubergangsbeslimmungen
seitig im gleidlen Umfang Hilfe wie bei der Anwendung
ihrer eigenen Gesetzgebung über die Sozialversidlerung. Dies
A r t i k e l 19
gilt audl hinsidlllich der Durdllührung der deutsdlen und
sdlweizerisqien freiwilligen Versicherungen auf den Gebieten (1) Die obersten Ve1waltungsbehörden der beiden vertrag-
beider vertragsdlließenden Teile. Dit gegenseitige Hilfe ist schließenden Teile vereinbaren unmittelbar miteinander die
kostenlos. zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maß-
nahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis beding~n.
(2) Ärztliche Untersuchungen, die bei der Durdlführung der
Sie können insbesondere vereinbaren, daß zur ErJeichterunq
Sozialversidlerung des einen vertragsdlließenden Teils er- der Durchführung des Abkommens beiderseits Verbindungs-
folgen und einen Berechtigten auf dem Gebiet des anderen stellen bestimmt werden, die unmittelbar miteinander ver-
Teils betreffen, werden auf Antrag des verpflid1teten Ver- kehren. Ferner unterrichten sie sich gegenseitig laufend von
sicherungsträgers zu seinen Lasten von dem Versidlerungs- eingetretenen Änderungen der im Artikel l genannten Ge-
träger des vertragschließenden Teils veranlaßt, in dem der setzgebungen.
Berechtigte sich aufhält.
Artikel 14 (2) Die Träger und Behörden der Sozialversicherung der
beiden vertragsdlließenden Teile unterrid1ten sid1 gegenseitiq
Die Träger, Behörden und Gerichte der Sozialversicherung von allen Maßnahmen, die sie zur Durd1führung dieses Ab-
der beiden vertragsdlließenden Teile verkehren bei der Durch- kommens in dem Gebiet ihres Bereichs tretfen.
führung dieses Abkommens miteinander unmittelbar in ihrer
Amtsspradle. Artikel 20
Art i k e 1 15 (1) Alle bei Durchführung dieses Abkommens sich ergeben-
(1) Anträge, die bei Versicherungsträgern oder anderen da- den Sdlwierigke1ten werden die obersten ·Verwaltungs-
für zuständigen Stellen eines vertragsd1ließenden Teils ge- behörden der beiden ve1 tragschließenden Teile im gegen-
stellt werden, gelten auch als Anträge bei den Versicherungs- se~tigen Einvernehmen regeln
trägern des anderen Teils. (2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden,
(2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorge-;duiebenen Frist so hat ein Schiedsgericht nadl den Grundsätzen und dem
, bei einer für die Entgegennahme vo_n Rechtsmitteln zustän- Geist dieses Abkommens zu entsdleiden. Das Schiedsgerid1t
digen Stelle eines der beiden verlragschließ~nden Teile ein- setzt sich aus je einem Angehörigen der beiden vertrag-
zulegen sind, gelten auch als fristgerec:ht eingelegt, wenn sie schließenden Teile und einem Angehörigen eines anderen
innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des Staates als dritten Sdliedsrichter zusammen. Die Sdlieds-
. anderen vertragschließenden Teils eingelegt werden. In diesem ridlter der beiden vertragsdlließenden Teile werden jeweils
. Falle übersendet diese. Stelle die Redltsmittelschrift unverzüg- von ihren Regierungen best~mmt. Diese beiden Schiedsrichter
lich an die zuständige Stelle. Ist der Stelle, bei der d~s Rechts- bestimmen .gemeinsam den dritten Sdliedsric.hter. Die Entschei-
mittel· eingelegt ist, die zuständige Stelle nid1t bekannt, so dungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
kann die Weiterleitung über die obersten Verwaltungs-
behörden der beiden vertragschließenden Teile erfolgen. Art i k e 1 21
Artikel 16 Oberste Verwaltungsbehörden der beiuen vcrtragsd1ließen-
den Teile im Sinne dieses Abkommens sind
(1) Die durch die Gesetzgebung eines der beiden vertrag- in der Bundesrepublik Deutschland
schließenden Teile vorgesehene Steuer- und Gebühren- der Bundesminister für Arbeit,
befreiung für Urkunden, die bei Trägern, Behörden und Ge- in der Sdlweizerisdlen Eidg€noss.enschaft
richten der Sozialversicherung dieses vertragschließenden
Teils vorzulegen iind, gilt auch für Urkunden, die bei An- das Bundesamt für Sozialversid1erung.
wendung dieses Abkommens den entsprechenden Stellen des
anderen vertragschließenden Teils vorzulegen sind. Art i k e 1 22
12) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, Dieses Ahkommen, das der Zustimmung der gesetzgeben-
die zur Ausführung dieses Abkommens vorgelegt werden den Körpersdlaften jedes der beiden vertragschließenden
müssen, sind von der Beglaubigung oder Legalisation durch Teile bedarf, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, deri die beiden
diplomatische oder konsularische Behörden befreit. Regierungen durch eine gemeinsame Vereinbarung festsetzen.
Artikel 17 Artikel 23
( l} Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen (t) Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer eines
Zahlungen zu leisten haben, werden durdl Zahlung in ihrer Jahres abgescnlossen. Es gilt als stillschwcigend von Jahr zu
Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden ver-
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den -17. Juli 1951 149.
hagsdlließenden -Teile spätestens drei Monate vor- Ablauf der b) In den Rentenversidlerungen
JahresfrM Qekündigt wird. die Personen, deren Leist_ungsanspruch
(2) Wird ·dieses Abkommen gekündigt, so bleiberr dessen entweder
Bestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche wciterhta von einem Versicherungsträger mit dem Sitz.• in der
anwendbar; einschränkende Vorschriften über die Gewährung Bundesrepublik Deutsrnland festgestellt worden ist,
von Versicherungsleistungen im Falle von Auslandsaufenthalt oder
bleiben tür diese Ansprüche unherücksidttigt.
auf einem Versicherungsverhältnis ben,ht, das während
(3) Auf die- bis zum Außerkrafltreten dieses Abk-ommens er- der Zugehöri9keit zur deutschen Rentenversicherung
worbenen Anwartschaften bleiben dessen Bestimmungen· aad1 entweder zuletzt als Pflichtversicherung oder über-
nach seinem Außerkrafttreten nad1 Maßgabe E-iner Zusatzv~r- wiegend als Pflicht- oder freiwillige Versidierung in
einbarung anwendbar. dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsd1land bestanden
Art i k e 1 24 hat, und zwar aud1 dann, wenn das Versicherungs-
verhältnis in dieser Weise vor Errichtung der Bundes-
( 1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ~clten aud1 für republik Deutschland in ihrem Gebiet bestanden Jrnt.
Versicherungsfälle, die vor sPinem Inkrafttrf'len eingetr~ien
sind. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind auch die Auf sdtweizerischer Seite gelten als deutsd1e Staats-
Versicherungszeiten zu beiiimsichtigen, .die vor seinem Inkrnft- angehörige im Sinne des Abkommens die deuts~hcn
treten zurückgelegt sind. Staatsangehörigen, die entweder im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens in der Bundesrepublik
(2) Leistungen eines vertragschließenden Teiis, die vor dem Deutsrnland oder in der Schweiz gewohnt haben, oder
Inkrafttreten dieses Abkommens mdtt gewährt o<.:er zum Ruhen - falls diese Voraussetzungen nidtt erfüllt sind - im
gebracht worden sind, weil der Berecht:gte nidtt in dem Ge- Besitz gültiger, von zm,tändigen amtlichen Stellen im
biet dieses Teils wohnte, werden mit dem Tage des Inkraft- Gebiet der Bundesrepublik Deutsdtland namentlich
tretens dieses Abkonunens gewährt oder zum Wiederaufleben ausgEstellter Personalausweise sind.
gebradtt, soweit sie nid1t durdt Kapilalzahlnng abgefunden
3. Sow~it nadt den Bestimmungen des Abkommens in den
sind. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ff~stgesetzte
beiderseitigen Ren tenversidteru ngen V Nsidterungszeiten
und noch fällige L2istun~1en sind, soweit erforderlid1, auf Grund
und die für sie entrichteten Beiträge für die Leistungs•
der Bestimmungen dieses Abkommens neu festzusetzen. Ftir
gewährung zu berücksichti~en sind, werden sie wie folgt
die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden
angerechnet:
Leistungen auf GrunC: der in ihm enthaltenen Bestimmunqen
nicht gewährt. Auf deutsdier Seite:
a) die im Gebiet der BundPsrepublik Deutsdtland zurück-
Gefertigt in doppPlter Urschrift qele~Jlen Zeiten und entrichteten Beiträge und
in Bonn, am 24. Oktober 1950.
b) die in den deutsd1en Rentenversidterungen außerhalb
Zu Urkund dessen haben die Unterzeidrneten nach ,\ustausch der Bündesrepublik Deutschland zurü~elegten Zeiten
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollm,1-hten und die für sie entrid1teten Beiträge, soweit sie bei
dieses Abkommen mit ihre!k -Untcrschriflen und ihren S:l'gcln Bered1tiaten mit Wohnsit7 in der Bundesrepublik
versehen. Deutschland anzurechnen sind oder w.'iren.
Für die Reqie, unq der Für den Auf schweizerisc.her Seite:
Bundesrepublik Deutschland Schweizerischen Bundesrat die in der sd1weizerisd1en Alters- und Hinterlassencn-
qezeidrnet: qezeichnet: versid1erung zuriickgPlegten Zeiten und entrichtete!!
J Ecxert Saxer Be1trdge.
Dr. Dobbernack 4. Die obersten Verw,:1ltungsbehörden der beiden vertr,1a-
schließenden Teile werden nach Artikel 3 Abs. 3 des Ab-
kommens vereinbaren, daß Personen sdtweizeri3cher
Schlußprotokoll Staatsangehörigkeit, die in den persönlid1en Diensten des
Leiters oder von-- Bediensteten· einer sdiweizerfsdJen diplo-
Bei der Unterzeidtnung des heute zwisdten den ßegierun!Jen matisd1en oder konsularisdien Vertretung in der Bundes•
der Bundesrepublik Deutsdtland und der Sdtweizerisdlen · Eid- !€publik Deutschland stehen, in der deutschen Unfallver•
genossensdtaft abgeschlossenen Abkommens i.:ber So2ialVl'!:'.- . sirnerung und, soweit die genannten Personen nicht frei-
sidlerung geben die beiderseitigen Bevollmädttigten im Namen. wilhg der- srnweizerischen Alters- und Hinterlassenen•
der vertragsdtließenden Teile die übereinstimmende Erklärung : versicherun~- angehören, audt in den andNen Zweigen ~r
ab, daß über folgendes Einverstandnis besteht: deutschen Sozi,1lversidierung versicherungspflid1tig sind.
1. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Abkomm~ns 5. Als Kinder. im Sinne des Artikels 6 Abs. 5 des Abkommens
gehören die deutsdten Länder, deren Einwohner beredttigt gelten die Kinder, die di<J persönhdten Voraussetzungen
sind, stimmberedttigte Abgeordnete in den Deutsd1en der Artikel 25 bis 28 dE.s schweizerischen Bundesgesetzes
Bundestag zu wählen. über die Alters- und I l111terlassenenversimerung erfüllen.
2. Das Abkommen erstreckt sid1 auf die nad1stehend be- Als Kinder im Sinne des Artikels 7 Abs. 5 des Ab•
zeidlneten deutschen und schweizerisdlen Staatsangehöri- kommens gelten die Kinder, die die persönlichen Voraus-
gen, die einem deutschen oder einem schweizerisdlen setzungen des § 1258 der Reidtsversidten:ngsordnung er-
Versidlerungsträger oder beiden an~ehören oder angehört füllen.
haben, einschließlidt ihrer ansprud1sbered1tigten Familien- 6. Der Artikel !8 dec;; sdtweizerischen Bundesgesetzes über
angehörigen. die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird insoweit
Auf deutscher Seite gehören zu dem Personenkreis in nidlt angewendet, als er dem Artikel 6 des Abkommens
diesem Sinne: entgegensteht.
7. Der Begriff des vollen Beitragsjahres im Sinne von Ar-
a) In du Unfallversicherung
tikel 6 Abs. 1 des Abkommens deckt sich mit dem Begriff
die Personen, die einen Leistungsanspruch gegen einen des vollen Beitragsjahres, wie er in Artikel 50 der Volt•
Versid1erungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik zugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum schweizerischen
Deutsdtland haben, und bei denen der Arbeitsunfall Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver-
oder die Berufskrankheit in dem Gebiet der Bundes- sicherung umschrieben i&t.
republik Deutsdtland oder auf Seeschiffen, deren
Heimathafen sidl in diesem Gebiet befindet, einge- 8. Ein in der Schweiz wohnhafter deutsdter Staatsangehöriger,
treten sind, und zwar auch in den Fällen, die vor Er- der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Ver-
rirn tunq der Bundesrepublik Deutschland in derem Ge- sicherungsfalls die Schwer,: jedes Jahr für eine zwei Mo-
biet eingetreten sind. Als Arbeitsunfall (Berufskrank- nate nicht übersteigende Z~t verläßt, unterbricht seinen
heit) in diesem Sinne gilt auch ein Unfall (Berufskrank- Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 6 Abs. 1
heit), der sich während der vorübergehenden Beschäfti- Budtstabe b des Abkommens nicht.
gung eines nach deutsdtem Unfallversidterungsrecht 9. Es gelten als Leistungsteile im Sinne von
Versidterten außerhalb des Gebietes der Bundes- a) Artikel 7 Abs. 2 Budtstabe a des Abkommens der
repubhk Deutsdtlar:i.d ereignet. Steigerungsbetrag,
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
b) Artikel 7 Abs. 2 . Buchstabe b des Abkommens der können und für den Transfer der übrigen Rücxstände ~in"'
Grundbetrag, der Kinderzuschuß, der Rentenzuschlag baldige Lösung zu finden. ·
nach der deutschen Sozialversicherungs-Anpassunus-
13. Das Abkommen über die soziale Sid1crheit der Rhein-
gesetzgebung von 1949 und der Leistungszusdllag für schiffer wird durdl das Abkommen zwisdlen der Bundes-
Hauerarbeit in der knappsdlaftlidlen Rentenversicherung. republik Deutschland und der Schweizerisdlen Eid•
10. Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens können die genossenschaft über Sozialversicherung nicht berü.hrt, je-
obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag- doch bleiben Zusatzvereinbarungen zwischen den obersten
schließenden Teile vereinbaren, daß die Verwaltungs- Verwaltungsbehörden der beiden vertragschließenden
stellen des einen Teils nadl den für sie maßgebenden Teile, insbesondere zur Vermeidung von Härten, vor-
Vorschriften auch für die Rückforderung von Leistungen behalten.
zuständig sind, die ein in diesem Teil Wohnender aus c.ler 14. Bestehende Sondervereinbarungen über die Sozialver-
Sozialversicherung des anderen Teils zu Unrecht be- 1
sicherung von Bediensteten der Eisenbahnen auf Grenz-
zogen hat. bahnhöfen und beiderseitigen Anschlufütrecken werden
11. Eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbelastung· durdi das Abkommen nidit berührt. Künftige Verein-
im ·sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b des schwei- barungen dieser Art bleiben vorbehalten.
zerisc:hen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- 15. a) Die Möglidikeit des Abschlusses eines Abkommens
lassenenversidlerung vom 20. Dezember 1946 wird an- über die Krankenversidierung zwisdien der Bundes-
erkannt, wenn er Beiträge sowohl zur deutschen Renten- republik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
versicherung als auch zur schweizerisdien Alters- und genossenschaft soll nach erfolgter Revision der Be-
Hinterlassenenversicherung entric:hten müßte. stimmungen über die schweizerische Krankenversiche-
12. Sowohl die Träger der deutsdlen Unfallversicherung und rung geprüft werden. Es besteht aber gegenseitige
Rentenversicherungen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Obereinstimmung, daß die beiderseitigen Träger der
Deutschland haben, als auch die Träger der schweize- Krankenversicherung Vereinbarungen über die Durch-
risc:hen Unfallversicherung und Alters- und Hinterlassenen- führung der Krankenversicherung der Grenzgän9er
versicherung übernehmen vom Zeitpunkt des lnkraft- treffen können. Diese Vereinbarunqen bedürfen <ler
tretens des Abkommens an die Verpfliditung, den Renten- Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörden der
beredltigten, die zu dem Personenkreis im Sinne des beiden vertragschließenden Teile.
Artikels 4 des Abkommens in Verbindung mit den Num- b) Die für Ausländer geltenden einsdlränkenden Bestim-
mern 2 und 3 dieses Schlußprotokolls gehören und SJit mungen der deutsdien Gesetzgebung über die Kranken-
1945 ihre Renten wegen Einstellung des zwischenstaat- versicherung finden auf schweizerisc:he Staatsangehörige
lichen Zahlungsverkehrs nicht erhalten haben, die rück- keine Anwendung.
ständigen Renten nachzuzahlen. Dabei sind die zur Zeit
der Fälligkeit der monatlichen Rentenraten maßgebenden c) Die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung
Vorschriften zugrunde zu legen; hinsichtlich der von den enthält keine Bestimmungen, wonach die schweizeri-
deutschen Versicherungsträgern hiernach für die Zeit vor schen und deutschen Staatsangehörigen hinsidltlich der
dem 1. Juli 19-48 nadizuzahlenden Renten werden die ge- Redlte und Pflichten in der Kranken- und Tuberkulose-
sdiuldeten Reichsmarkbeträge im Verhältnis von zehn versicherung irgendwie untersdiiedlich behand,:?lt
Reichsmark gleic:h einer Deutsdlen Mark bewertet. würden.
Die sich hiernach ergebenden Verpflichtungen werden im 16. Deutsdle Staatsangehörige, die während mindestens eines
Rahmen der sich aus dem geltenden oder einem künftig Jahres Beiträge an die schweizerische Alters• und Hinter•
abzuschließenden Zahlungsabkommen ergebenden Transfer- lassenenversicherung geleistet haben und seit mindestens
möglidikeiten und auf dem im Zahlungsabkommen ·,•or- zehn Jahren in der Schweiz ansässig sind, hatten, sofern
gesehenen Wege von dem verpflichteten Versicherungs- sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer
träger an den Rentenberedltigten überwiesen. Für die Alters- oder Hinterlassenenrente erfüllen, bereits seit dem
seit dem 1. September 1949 rückständigen Renten ist Le- 1. Januar 1948 die Möglidikeit, einmalige oder periodische
reits in der .Gemischten Kommission• für den Zahlungs- Fürsorgeleistungen auf Grund und nach Maßgabe c.les
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sdlweizerischen Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948
Schweiz am 20. Dezember 1949 die Möglichkeit des über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenen•
Transfers vereinbart worden. Hierzu hat die deutsthe versicherung aus den Oberschüssen der Lohn- und Ver-
Delegation davon Kenntnis gegeben, daß nach Auffassung dienstersatzordnung zugewiesenen Mittel zu beziehen.
der zuständigen deutschen Behörden ein Transfer von Die schweizerische Delegation erklärte, daß vorgesehen
rückständigen Renten, die vor dem 1. September 1949 sei, vom 1. Januar 1951 an für Ausländer die Bedingung
fällig waren, nach den Bestimmungen des gegenwärtig der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr fallen zu lassen.
geltenden deutsch-schweizerischen Zahlungsabkommens
nicht zulässig sei, da die Zahlung dieser Rückstände nicht 17. Die sdlweizerische Gesetzgebung über Familienzulagen
die Eigenschaft von laufenden Zahlungen im Sinne dieses an landwirtsdiaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern
Abkommens. habe. enthält keine Bestimmung, wonach die schweizerischen
und deutsdien Staatsangehörigen irgendwie unterschied-
Die schweizerische Delegation wies darauf hin, daß die lidi behandelt würden.
schweizerischen Versicherungsträger der sich nach den vor-
stehenden Bestimmungen ergebenden Verpflichtung zur 18. Eine Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung
Nachzahlung der rückständigen Renten an Berechtigte im bleibt vorbehalten.
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits nachge- Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens
kommen seien und auch den Transfer vollzogen hätt~n. zwisc:hen den Regierungen der Bundesrepublik Deutsdlland und
Die sdiweizerische Delegation hielt es deshalb für un• der Sdlweizerischen Eidgenossensdlaft über Sozialversicherung
bedingt erforderlich, daß auch die deutschen Versiche- vom heutigen Tage bildet, gilt unter denselben Voraussetzun-
rungsträger sobald wie möglidi den Transfer ihrer rfü:k- gen und für dieselbe Dauer, wie das Abkommen selbst.
ständigen Renten an Bereditigte in der Schweiz voll-
ziehen. Gefertigt in doppelter Urschrift
in Bonn, am 24. Oktober 1950.
Die beiden Delegationen erklärten übereinstimmend, dafür
Sorge tragen zu wollen, daß die für den gegenseitigen Für die Regierung der Für den
Zahlungsverkehr zuständige „Gemischte Kommission• sich Bundesrepublik Deutschland Schweizerischen Bundesrat
mit dieser Frage befaßt, um mit dem Transfer der seit gezeidlnet: ßezeichnet:
dem 1. September 1949 aufgelaufenen Rüde.stände noch J. Eckert Saxer
vor dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen zu Dr. Dobbernack
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951 151
Bekanntmachung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ·
unterzeichneten Abkommens im Verhältnis zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerisdlen Eidgenossenschaft.
dem Königreich Schweden über die Verlänge-
rung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet . Vom 27. Juni 1951.
des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die Bundesregierung gibt bekannt:
Vom 4. Juni 1951. Die Vorschriften des zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
Deutsdlland und dem Königreich Schweden über steuern abgeschlossenen Abkommens vom 15. Juli
die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Ge- 1931 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 38) und des Zusatz-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25. Juni protokolls zu diesem Abkommen vom 11. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 105) wird hiermit be-
1934 (Reichsgesetzbl. II S .. 52) sind nach wie vor
kanntgemacht, daß das Abkommen ratifiziert war- in Kraft und weit_erhin anzuwenden.
den ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 29. Juni 1951 in Bonn stattgefunden. Das Bonn, den 27. Juni 1951.
Abkommen ist demnach gemäß seinem Artikel 7 am
29. Juni 1951 in Kraft getreten.
Der Bundeskanzler
Bonn, den 4. Juni 1951. und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister der Finanzen
Hallstein Schäffer
Bekanntmachung der Bundesregierung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Vermeidung von Doppelbesteuer-:.ingcn über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen
im Verhältnis zum Königreich Schweden. im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.
Vom 27. Juni 1951. Vom 27. Juni 1951.
Die Bundesregierung gibt bekannt: Die Bundesregierung gibt bekcmnt:
Die Vorschriften der nachstehenden, ehemals Im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich sind
zwischen dem Deutsdlen Reich und dem Königreich bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen zur Ver-
Schweden zur Vermeidung von Doppelbesteuerun- meidung von Doppelbesteuerungen vorläufig die
gen abgeschlossenen Abkommen sind nach wie vor Bestimmungen der nad1stehenden, ehemals zwi-
in Kraft und weiter-hin anzuwenden: schen dem Deutschen Reich und der Republik
Osterreich a bgeschlosscnen Doppelbesteuerungs-
1. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und abkommen mit Wirkung vom 9. Mai 1945 ab sinn-
dem Königreich Schweden zur Ausgleichung der gemäß anzuwenden:
in- und ausländischen Besteuerung, -insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Gebiete der direkten Steuern vom 25. April 1928 Republik Osterreidl zur Ausgleichung der in-
(Reichsgesetzbl. II S. 522); und ausländischen Besteuerung, insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
2. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 90);
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-
schaftsteuern vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetz- 2. Zusatzabkommen zum Vertrag zwisdlen dem
blatt II S. 860). Deutschen Reich und der Republik Osterreich
vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und
Bonn, den 27. Juni 1951. ausländischen Besteuerung, insbesondere zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
Der Bundeskanzler biete der direkten Steuern vom 11. September
und Bundesminister des Auswärtigen 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 81};
Adenauer
3. Vertrag zwischen deni Deutschen Reich und der
Republik Osterreich zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von
Der Bundesminister der Finanzen Todes wegen vom 28. Mai 1922 (Reichsgesetzbl.
Schäffer 1923 II S. 98).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951 151
Bekanntmachung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ·
unterzeichneten Abkommens im Verhältnis zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerisdlen Eidgenossenschaft.
dem Königreich Schweden über die Verlänge-
rung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet . Vom 27. Juni 1951.
des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die Bundesregierung gibt bekannt:
Vom 4. Juni 1951. Die Vorschriften des zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
Deutsdlland und dem Königreich Schweden über steuern abgeschlossenen Abkommens vom 15. Juli
die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Ge- 1931 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 38) und des Zusatz-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25. Juni protokolls zu diesem Abkommen vom 11. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 105) wird hiermit be-
1934 (Reichsgesetzbl. II S .. 52) sind nach wie vor
kanntgemacht, daß das Abkommen ratifiziert war- in Kraft und weit_erhin anzuwenden.
den ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 29. Juni 1951 in Bonn stattgefunden. Das Bonn, den 27. Juni 1951.
Abkommen ist demnach gemäß seinem Artikel 7 am
29. Juni 1951 in Kraft getreten.
Der Bundeskanzler
Bonn, den 4. Juni 1951. und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister der Finanzen
Hallstein Schäffer
Bekanntmachung der Bundesregierung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Vermeidung von Doppelbesteuer-:.ingcn über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen
im Verhältnis zum Königreich Schweden. im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.
Vom 27. Juni 1951. Vom 27. Juni 1951.
Die Bundesregierung gibt bekannt: Die Bundesregierung gibt bekcmnt:
Die Vorschriften der nachstehenden, ehemals Im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich sind
zwischen dem Deutsdlen Reich und dem Königreich bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen zur Ver-
Schweden zur Vermeidung von Doppelbesteuerun- meidung von Doppelbesteuerungen vorläufig die
gen abgeschlossenen Abkommen sind nach wie vor Bestimmungen der nad1stehenden, ehemals zwi-
in Kraft und weiter-hin anzuwenden: schen dem Deutschen Reich und der Republik
Osterreich a bgeschlosscnen Doppelbesteuerungs-
1. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und abkommen mit Wirkung vom 9. Mai 1945 ab sinn-
dem Königreich Schweden zur Ausgleichung der gemäß anzuwenden:
in- und ausländischen Besteuerung, -insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Gebiete der direkten Steuern vom 25. April 1928 Republik Osterreidl zur Ausgleichung der in-
(Reichsgesetzbl. II S. 522); und ausländischen Besteuerung, insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
2. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 90);
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-
schaftsteuern vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetz- 2. Zusatzabkommen zum Vertrag zwisdlen dem
blatt II S. 860). Deutschen Reich und der Republik Osterreich
vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und
Bonn, den 27. Juni 1951. ausländischen Besteuerung, insbesondere zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
Der Bundeskanzler biete der direkten Steuern vom 11. September
und Bundesminister des Auswärtigen 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 81};
Adenauer
3. Vertrag zwischen deni Deutschen Reich und der
Republik Osterreich zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von
Der Bundesminister der Finanzen Todes wegen vom 28. Mai 1922 (Reichsgesetzbl.
Schäffer 1923 II S. 98).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951 151
Bekanntmachung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ·
unterzeichneten Abkommens im Verhältnis zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerisdlen Eidgenossenschaft.
dem Königreich Schweden über die Verlänge-
rung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet . Vom 27. Juni 1951.
des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die Bundesregierung gibt bekannt:
Vom 4. Juni 1951. Die Vorschriften des zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
Deutsdlland und dem Königreich Schweden über steuern abgeschlossenen Abkommens vom 15. Juli
die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Ge- 1931 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 38) und des Zusatz-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25. Juni protokolls zu diesem Abkommen vom 11. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 105) wird hiermit be-
1934 (Reichsgesetzbl. II S .. 52) sind nach wie vor
kanntgemacht, daß das Abkommen ratifiziert war- in Kraft und weit_erhin anzuwenden.
den ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 29. Juni 1951 in Bonn stattgefunden. Das Bonn, den 27. Juni 1951.
Abkommen ist demnach gemäß seinem Artikel 7 am
29. Juni 1951 in Kraft getreten.
Der Bundeskanzler
Bonn, den 4. Juni 1951. und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister der Finanzen
Hallstein Schäffer
Bekanntmachung der Bundesregierung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Vermeidung von Doppelbesteuer-:.ingcn über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen
im Verhältnis zum Königreich Schweden. im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.
Vom 27. Juni 1951. Vom 27. Juni 1951.
Die Bundesregierung gibt bekannt: Die Bundesregierung gibt bekcmnt:
Die Vorschriften der nachstehenden, ehemals Im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich sind
zwischen dem Deutsdlen Reich und dem Königreich bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen zur Ver-
Schweden zur Vermeidung von Doppelbesteuerun- meidung von Doppelbesteuerungen vorläufig die
gen abgeschlossenen Abkommen sind nach wie vor Bestimmungen der nad1stehenden, ehemals zwi-
in Kraft und weiter-hin anzuwenden: schen dem Deutschen Reich und der Republik
Osterreich a bgeschlosscnen Doppelbesteuerungs-
1. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und abkommen mit Wirkung vom 9. Mai 1945 ab sinn-
dem Königreich Schweden zur Ausgleichung der gemäß anzuwenden:
in- und ausländischen Besteuerung, -insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Gebiete der direkten Steuern vom 25. April 1928 Republik Osterreidl zur Ausgleichung der in-
(Reichsgesetzbl. II S. 522); und ausländischen Besteuerung, insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
2. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 90);
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-
schaftsteuern vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetz- 2. Zusatzabkommen zum Vertrag zwisdlen dem
blatt II S. 860). Deutschen Reich und der Republik Osterreich
vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und
Bonn, den 27. Juni 1951. ausländischen Besteuerung, insbesondere zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
Der Bundeskanzler biete der direkten Steuern vom 11. September
und Bundesminister des Auswärtigen 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 81};
Adenauer
3. Vertrag zwischen deni Deutschen Reich und der
Republik Osterreich zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von
Der Bundesminister der Finanzen Todes wegen vom 28. Mai 1922 (Reichsgesetzbl.
Schäffer 1923 II S. 98).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951 151
Bekanntmachung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ·
unterzeichneten Abkommens im Verhältnis zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerisdlen Eidgenossenschaft.
dem Königreich Schweden über die Verlänge-
rung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet . Vom 27. Juni 1951.
des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die Bundesregierung gibt bekannt:
Vom 4. Juni 1951. Die Vorschriften des zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
Deutsdlland und dem Königreich Schweden über steuern abgeschlossenen Abkommens vom 15. Juli
die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Ge- 1931 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 38) und des Zusatz-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25. Juni protokolls zu diesem Abkommen vom 11. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 105) wird hiermit be-
1934 (Reichsgesetzbl. II S .. 52) sind nach wie vor
kanntgemacht, daß das Abkommen ratifiziert war- in Kraft und weit_erhin anzuwenden.
den ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 29. Juni 1951 in Bonn stattgefunden. Das Bonn, den 27. Juni 1951.
Abkommen ist demnach gemäß seinem Artikel 7 am
29. Juni 1951 in Kraft getreten.
Der Bundeskanzler
Bonn, den 4. Juni 1951. und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister der Finanzen
Hallstein Schäffer
Bekanntmachung der Bundesregierung Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Vermeidung von Doppelbesteuer-:.ingcn über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen
im Verhältnis zum Königreich Schweden. im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.
Vom 27. Juni 1951. Vom 27. Juni 1951.
Die Bundesregierung gibt bekannt: Die Bundesregierung gibt bekcmnt:
Die Vorschriften der nachstehenden, ehemals Im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich sind
zwischen dem Deutsdlen Reich und dem Königreich bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen zur Ver-
Schweden zur Vermeidung von Doppelbesteuerun- meidung von Doppelbesteuerungen vorläufig die
gen abgeschlossenen Abkommen sind nach wie vor Bestimmungen der nad1stehenden, ehemals zwi-
in Kraft und weiter-hin anzuwenden: schen dem Deutschen Reich und der Republik
Osterreich a bgeschlosscnen Doppelbesteuerungs-
1. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und abkommen mit Wirkung vom 9. Mai 1945 ab sinn-
dem Königreich Schweden zur Ausgleichung der gemäß anzuwenden:
in- und ausländischen Besteuerung, -insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Gebiete der direkten Steuern vom 25. April 1928 Republik Osterreidl zur Ausgleichung der in-
(Reichsgesetzbl. II S. 522); und ausländischen Besteuerung, insbesondere
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
2. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 90);
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-
schaftsteuern vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetz- 2. Zusatzabkommen zum Vertrag zwisdlen dem
blatt II S. 860). Deutschen Reich und der Republik Osterreich
vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und
Bonn, den 27. Juni 1951. ausländischen Besteuerung, insbesondere zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
Der Bundeskanzler biete der direkten Steuern vom 11. September
und Bundesminister des Auswärtigen 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 81};
Adenauer
3. Vertrag zwischen deni Deutschen Reich und der
Republik Osterreich zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von
Der Bundesminister der Finanzen Todes wegen vom 28. Mai 1922 (Reichsgesetzbl.
Schäffer 1923 II S. 98).
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Die Bestimmungen der unter Nr. 1 und 2 ge- Berkhtigung
nannten Abkommen sind auch auf die gegen- zum Gesetz über die Feststellung des Bundes•
wärtigen und künftigen einmaligen Abgaben vom haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950
Vermögen und vom Vermögenszuwachs anzu- (Bundesgesetzbl. II S. 125).
wenden.
Bonn, den 27. Juni 1951. Die Verweisung in § 4 Buchstabe b muß statt
.§ 2a" richtig heißen ,.§ 3".
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 6. Juli 1951.
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
D e r B u n d ·e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Im Auftrag
Schäffer Kleberger
Die Zollzugeständnisse von Torquay
Nacbdem die Se1lußakte von TorQuav am 21 April 1951 uoterzeichnel worden ist, sind die Verhand-
lu:i,lserqebnisl,e von TorQuav entsprechend den international qetroffenen Abreden der Offentlichke1t
zueiänqlicb qemacbt worden.
fol~endt: Sonderdrud<e sind erscbienen:
"Die deutschen Zollzugeständnisse von Torquayn
ln deutsche, 0bersetzuoq.
Umtönq 34 ?eilen broscbiert. Preis DM 2.50 zuzüqlid1 Por'o
nDie ausländischen Zollzugeständnisse von Torquayn
ln deutscher 0bersetzunq
Umfan~ 388 Seiten, Preis DM 18.- zuzüqltch Porto un:l \'<.!rpackung.
B~stellunqeo sind an den Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. t, Postfacli, zu richten.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. L1ufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel·
jährlich lur Teil 1 = DM 3.00, für Teil II - DM 2.0Q (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des „Bundesanzeiqer• m Bonn oder in Köln-Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des er~rderllchen Betrages
au! Postscheckkonto .Bundesanzeign• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-Gmbll.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.