426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Verordnung
zur Verlängerung von Regelungen im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz
und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom 10. März 2022
Auf Grund – des § 88a Absatz 5 des Bundesversorgungsgeset-
zes, der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes
– des § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialge- vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, worden ist,
der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Ge-
setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) – des § 88b Absatz 2 des Bundesversorgungsgeset-
neu gefasst worden ist, zes, der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De-
– des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialge- zember 2021 (BGBl. I S. 5162) neu gefasst worden
setzbuch – Sozialhilfe –, der durch Artikel 9 Num- ist, sowie
mer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt worden ist, – des § 66a Absatz 8b des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes, der durch Artikel 15 des Gesetzes
– des § 142 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialge- vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt
setzbuch – Sozialhilfe –, der durch Artikel 16 des worden ist,
Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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Artikel 1 §2
Verordnung Außerkrafttreten
zur Verlängerung des Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Zeitraums für das vereinfachte 2022 außer Kraft.
Verfahren für den Zugang
Artikel 2
zu den Grundsicherungssystemen
und für den Mehrbedarf für Verordnung
die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zur Verlängerung der vorübergehenden
für Menschen mit Behinderungen Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten
aus Anlass der COVID-19-Pandemie BAföG-Geförderter in systemrelevanten
(VZVV) Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§1
§1
Verlängerung
Verlängerung der vorübergehenden
des Zeitraums für das Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten
vereinfachte Verfahren für den BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen
Zugang zu den Grundsicherungssystemen
und für den Mehrbedarf für die § 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungs-
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung förderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-
für Menschen mit Behinderungen ber 2022 weiter anzuwenden.
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§2
(1) Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial- Außerkrafttreten
gesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des Bundesver- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
sorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis 2022 außer Kraft.
zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Artikel 3
(2) Die in § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und in § 88b Absatz 1 Satz 1 Inkrafttreten
des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeit- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
räume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. in Kraft.
Berlin, den 10. März 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
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Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. März 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
schaft verordnet auf Grund a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und t, b) In Satz 1 des neuen Absatzes 1 werden die Wör-
des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 7 ter „zuständige Zollstelle“ durch das Wort „Bun-
Absatz 3 Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, desfinanzverwaltung“ ersetzt.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 c) Satz 3 des neuen Absatzes 1 wird aufgehoben.
Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6
Absatz 4 Satz 1 und mit § 16, des § 17 Absatz 5, d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des § 21 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, je- „(2) Elektronisch erteilte Lizenzen werden
weils auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch
Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und Satz 3 des Markt- abgeschrieben und bestätigt. Die Marktord-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung
machung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektro-
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- nischem Weg, soweit erforderlich,
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 1. die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Anlage des Marktorganisationsgesetzes ge-
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen nannten allgemeinen Daten,
§ 21 Satz 1 Nummer 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1
2. die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20
Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes durch
und 22 der Anlage des Marktorganisationsge-
Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 6. Mai
setzes genannten maßnahmenspezifischen
2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden sind, im Ein-
Angaben sowie
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und 3. die in der referenzierten Zollanmeldung ent-
Klimaschutz und haltene Nummer der Rechnung.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
– des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 38
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisations- „§ 5
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nachweise für den Handel
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einverneh- mit Drittländern oder für die Referenzmenge
men mit dem Bundesministerium der Finanzen: (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union
für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent
Artikel 1 einen Nachweis über den Handel mit Drittländern
(Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis
Änderung der
einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis)
EG-Lizenz-Verordnung
abhängig machen, muss im Nachweis der Antrag-
Die EG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987 steller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5
(BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
ordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Ok-
worden ist, wird wie folgt geändert: tober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(EG- 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2;
Lizenz-Verordnung)“ gestrichen. L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen
„§ 1 sein.
Anwendungsbereich (2) Für die Zwecke des Referenzmengennach-
weises muss sich die in der Zollanmeldung anzuge-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die bende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des An-
meinschaft und der Europäischen Union, die im tragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen von ihm beglichen wird. Die Marktordnungsstelle
und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizen- ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn
zen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgeset- die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Spra-
zes erlassen worden sind.“ che abgefasst ist.“
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Artikel 2 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist, in der je-
Änderung der weils geltenden Fassung“ ersetzt.
EG-Sicherheiten-Verordnung b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung
Die EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 2 der vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334)“ durch
Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149) ge- die Wörter „§ 5 des Marktorganisationsgesetzes“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(EG- 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
Sicherheiten-Verordnung)“ gestrichen. „§ 6
2. In § 1 werden die Wörter „des Rates und der Kom- Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bun-
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft und desrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 ge-
der Europäischen Union“ ersetzt. nannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt
3. § 2 wird wie folgt geändert: ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Sicherheit durch Bescheid.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 (2) Der nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchfüh-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- rungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu erhebende
samen Marktorganisationen und der Direkt- Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweili-
zahlungen“ durch die Wörter „§ 3 des Markt- gen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Ge-
organisationsgesetzes“ ersetzt. setzbuchs.“
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. Artikel 3
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 Weitere Änderung der
oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über Sicherheiten
Gemeinsamen Marktorganisationen und der für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Direktzahlungen“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 2 oder 3 des Marktorganisationsgeset- Die Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaft-
zes“ ersetzt. liche Erzeugnisse, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Ver-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni
2003 (BGBl. I S. 951)“ durch die Wörter „vom 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 51
13. November 2020 (BGBl. I S. 2487)“ ersetzt. Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014
4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Ar- mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsa- und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und ande-
men Durchführungsbestimmungen zur Regelung ren Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rech-
der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse nungsabschlusses und der Bestimmungen für Kon-
(ABl. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABl. EG 1986 Nr. L 14 trollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255
S. 19)“ durch die Wörter „nach Artikel 51 Absatz 2 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25),
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
der Kommission vom 6. August 2014 mit Durch- 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert
führungsbestimmungen zur Verordnung (EU) worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 52 Absatz 2 der
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kom-
des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen mission vom 21. Dezember 2021 mit Durch-
Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rech- führungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
nungsabschlusses und der Bestimmungen für Kon- 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des
trollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Ein-
vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25), richtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsab-
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) schlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der
2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131)“ er-
worden ist,“ ersetzt. setzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 Absatz 2
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 2 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85“ durch die Wörter Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der
„Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
(EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahl-
2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) stellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten
und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom
und anderen Einrichtungen, die finanzielle Ver- 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte
waltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom
und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,“ durch die
28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Wörter „Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verord-
Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom nung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezem-
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
ber 2021 zur Ergänzung der Verordnung Artikel 6
(EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und Änderung der
des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und Verordnung über gesetzliche
anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Handelsklassen für Schaffleisch
Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwen-
dung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95)“ Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
ersetzt. Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Januar
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 55 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) geändert:
Nr. 908/2014“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128“ er- 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671)“ durch die Wörter „(ABl.
Artikel 4 L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom
27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18;
Änderung der
L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020,
Rinderschlachtkörper-
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Handelsklassenverordnung
2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) ge-
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ändert worden ist,“ ersetzt.
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „2017/1182“
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar
die Wörter „baldmöglichst nach der Schlachtung,
2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des
geändert:
Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 Bediensteten des Schlachtbetriebs“ eingefügt.
vom 20.12.2013, S. 671)“ durch die Wörter „(ABl.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom
27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; „§ 1a
L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, Datenverarbeitung und Datenübermittlung
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen ver-
2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geän-
arbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die
dert worden ist,“ ersetzt.
Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorga-
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: nisationsgesetzes.“
„§ 3a 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Datenverarbeitung und Datenübermittlung a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen ver- „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes
arbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die handelt, wer“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorga- Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
nisationsgesetzes.“ gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig“ ersetzt.
Artikel 5 b) In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 3 eine an-
Änderung der dere als in Satz 1 genannte“ durch die Wörter
Schweineschlachtkörper- „Satz 4 eine“ ersetzt.
Handelsklassenverordnung
Artikel 7
Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au- Änderung der
gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geän- Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
1. In § 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I
S. 671)“ durch die Wörter „(ABl. L 347 vom S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, „§ 3a
S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom Datenverarbeitung und Datenübermittlung
28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen ver-
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: arbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die
Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorga-
„§ 4a nisationsgesetzes.“
Datenverarbeitung und Datenübermittlung 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „die zuletzt durch
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen ver- die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom
arbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge-
Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorga- ändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt
nisationsgesetzes.“ durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 431
(ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10) geändert worden b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
ist“ ersetzt. gefügt:
„10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflü-
Artikel 8 gel vermarktet oder in Verkehr bringt oder“.
Änderung der
c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
Verordnung über Vermarktungs-
normen für Geflügelfleisch
Artikel 9
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Ge-
flügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die Änderung der
Verordnung über
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Januar
Vermarktungsnormen für Eier
2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
20.12.2013, S. 671)“ durch die Wörter „(ABl. L 347 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, ordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert
S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom worden ist, wird wie folgt geändert:
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu- 1. § 1b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
letzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(ABl.
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,“ L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ durch die Wörter
ersetzt. „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom
2. § 3 wird wie folgt geändert: 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18;
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020,
Europäischen Parlaments und des Rates vom S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) ge-
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug- ändert worden ist,“ ersetzt.
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen b) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. S. 74)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung
L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ gestrichen. (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017,
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe S. 6)“ ersetzt.
„ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46“ ein Semikolon 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
und die Angabe „L 8 vom 13.1.2009, S. 33“ ein-
„§ 2
gefügt und wird die Angabe „(EU) Nr. 576/2011
(ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)“ durch die An- Rechnungen, Lieferscheine
gabe „(EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom und sonstige Transportbegleitpapiere
10.6.2013, S. 74)“ ersetzt. Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: kehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen
„§ 6a sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit
Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lie-
Vorschriften für Geflügelerzeuger ferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapie-
(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwen- ren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, un-
dung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 ter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Be- sonst in den Verkehr gebracht worden sind.“
griffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kom-
über eine behördliche Zulassung verfügen. mission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbe-
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils
wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V geltenden Fassung“ gestrichen.
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige
Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzun- Artikel 10
gen erfüllt.“
Änderung der
4. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt: Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
„§ 8b In § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Bruteier-Kennzeich-
Datenverarbeitung und Datenübermittlung nungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273),
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen ver- die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Ja-
arbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die nuar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird nach
Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorga- den Wörtern „Bruteier und Küken von Hausgeflügel
nisationsgesetzes.“ (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die“ das Wort „zu-
letzt“ eingefügt und wird die Angabe „Nr. 557/2010
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)“ durch die Angabe
a) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende „Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)“ er-
durch ein Komma ersetzt. setzt.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Artikel 11 2. die Zucker-Denaturierungsprämienverordnung vom
14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2010
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist,
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 3. die Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in
1. Januar 2023 in Kraft. der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2967), die durch Artikel 3 der Ver-
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295)
treten außer Kraft: geändert worden ist, und
1. die Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwa- 4. die Verordnung über die befristete Umstrukturie-
chungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- rungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni
chung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die zuletzt 2006 (BAnz. S. 4778), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Juli satz 101 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. März 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 433
Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen
Vom 14. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab- § 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom § 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb so-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- wie bei Abweichungen und Störungen“
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis- für das Bestehen der Abschlussprüfung
terium für Bildung und Forschung: § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen-
bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und § 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und
Transport (Lokführer- und Transportausbildungsver- Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
ordnung – LTAusbV) Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Trans-
port und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lok-
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen-
führerin und Transport
bahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisen-
bahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrs-
steuerungsausbildungsverordnung – ZVSAusbV) Abschnitt 1
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Artikel 1
Verordnung §1
über die Berufsausbildung Staatliche
zum Eisenbahner im Betriebsdienst Anerkennung des Ausbildungsberufes
Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
im Betriebsdienst Lokführerin und Transport des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und
(Lokführer- und Transportausbildungsverordnung Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst
– LTAusbV)* Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Inhaltsübersicht
§2
Abschnitt 1
Dauer der Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§3
§ 3 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind
rahmenplan
alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs-
wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei-
bild
tung.
§ 6 Ausbildungsplan
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un-
Abschnitt 2 erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,
Abschlussprüfung die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti-
gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt eine Störung am Fahrzeug.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1 (3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser
§ 10 Inhalt des Teiles 2
Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung
einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen
der Sicherungselemente.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der (4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. eine Wagenprüfung.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
§4 5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und
Gegenstand der Störungen durchführen,
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan 6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes be-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- schreiben und
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 7. Güter transportieren und Personen befördern.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie (4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt-
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und nisse und Fähigkeiten sind:
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
de, die in der Person des oder der Auszubildenden dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
liegen, die Abweichung erfordern.
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil- 4. digitalisierte Arbeitswelt,
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro-
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage-
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere mentprozessen und
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. 6. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§5 (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Struktur der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositio-
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild nen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu
vermitteln:
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. Güterverkehr und
1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. Personenverkehr.
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet
Fähigkeiten sowie die Vermittlung erfolgt.
3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer- §6
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Ausbildungsplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt. Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen- menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-
den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fähigkeiten sind:
1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb Abschnitt 2
anwenden, Abschlussprüfung
2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be-
teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im §7
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein- (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach und 2.
ihren Zwecken unterscheiden,
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-
4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg- finden.
elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be-
schreiben und unterscheiden, (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter- (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
6. am Notfallmanagement mitwirken.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Stelle fest.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausfüh- §8
rung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatz- Inhalt des Teiles 1
fähigkeit prüfen,
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
3. Bremsen prüfen und bedienen, nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen, keiten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 435
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
§9 keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
Prüfungsbereich des Teiles 1 stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs- weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
bereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorberei- beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
tung“ statt.
§ 11
(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teilen. Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, Prüfungsbereichen statt:
dass er in der Lage ist, 1. „Prüfen von Triebfahrzeugen“,
1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom- 2. „Zug- und Rangierfahrten durchführen“,
munizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
3. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab-
2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge-
weichungen und Störungen“ sowie
währleisten,
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei-
ben,
§ 12
4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations-
systeme zu unterscheiden, Prüfungsbereich
„Prüfen von Triebfahrzeugen“
5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-
betrieb einzuhalten und (1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeu-
gen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr-
Lage ist,
straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund-
lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben. 1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereit-
schaft herzustellen,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü- 2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren
fungszeit beträgt 60 Minuten. Behebung einzuleiten,
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, 3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustel-
dass er in der Lage ist, len sowie
1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzufüh- 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
ren, schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum
2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen be- Umweltschutz durchzuführen.
trieblichen Dokumente zu erstellen, (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch-
3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Be- zuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein
handlung durchzuführen sowie situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
führt.
4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und
Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minu-
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
ten.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situa- § 13
tive Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Prüfungsbereich
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu (1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten
gewichten: durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
und dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch-
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. zuführen und dabei
1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzuset-
§ 10 zen und die Rangierfahrten zu planen,
Inhalt des Teiles 2 2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustel-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf len,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Trieb-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie fahrzeugführerin durchzuführen,
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent
Abweichungen und Störungen zu erkennen, und
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
ergreifen und
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- § 14
schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Prüfungsbereich
Umweltschutz durchzuführen. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist sowie bei Abweichungen und Störungen“
eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regel-
1. Güterverkehr oder betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat
2. Personenverkehr. der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach 1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebs-
§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling verfahren darzustellen und dabei die Bedeutung
überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis der Sicherheit und der Kommunikation für den
nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbe- 2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu be-
zogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durch- schreiben und diese nach ihren Antriebssystemen,
führung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbil- Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu
dende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung unterscheiden,
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung 3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikations-
wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Doku- einrichtungen zu beschreiben,
mentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über 4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für
den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das 5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen
auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens und Unfällen umzugehen.
25 Minuten. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzu- (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
führen und dabei
1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen, § 15
2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Trieb- Prüfungsbereich
fahrzeugführerin durchzuführen, „Wirtschafts- und Sozialkunde“
3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
Fahrweise anzustreben,
kunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
4. Abweichungen und Störungen zu erkennen, Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
ergreifen und darzustellen und zu beurteilen.
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Umweltschutz durchzuführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist
eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: § 16
1. Güterverkehr oder Gewichtung der
2. Personenverkehr. Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach
§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine che sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung
1. „Gesamtsystem Eisenbahn
wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch
und Zugvorbereitung“ mit 20 Prozent,
über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störun-
gen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines 2. „Prüfen von Triebfahrzeugen“ mit 20 Prozent,
Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist 3. „Zug- und Rangierfahrten
dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses durchführen“ mit 30 Prozent,
Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit
beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene 4. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. sowie bei Abweichungen und
Störungen“ mit 20 Prozent
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
sowie
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten: 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 437
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
folgt bewertet worden sind:
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
destens „ausreichend“,
kann.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“, Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
3. im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten
durchführen“ mit mindestens „ausreichend“, (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
ten dauern.
4. im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regel-
betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
mit mindestens „ausreichend“, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und hältnis 2 : 1 zu gewichten.
6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- Abschnitt 3
gend“.
Weitere Berufsausbildung
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen. § 18
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 17
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
Mündliche Ergänzungsprüfung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang
von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisen-
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und
gestellt worden ist: zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und
a) „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab- Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien
weichungen und Störungen“ oder dies vereinbaren.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer
und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Die Sicherheitsrichtlinien a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
für den Eisenbahnbetrieb des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
anwenden Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1) und der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien
in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche
Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits- 7
management auch fachübergreifend anwenden
e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beach-
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys-
temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge-
stalten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-
managementsystems beitragen
2 Rechtliche Regelungen a) den Zusammenhang zwischen europäischen und
einhalten; die Rollen nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun-
der Beteiligten im gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken
Eisenbahnbetrieb und darstellen
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
und unterscheiden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2) und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen 5
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) Fahrpläne anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 439
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Fahrzeuge sowie a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Bahn- und Gleisanlagen Personen- und Gütertransport unterscheiden und
einschließlich technischer für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
Serviceeinrichtungen auswählen
nach ihren Zwecken
unterscheiden b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs-
einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur
Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-
scheiden 7
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-
sichtigen
j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
4 Steuerung und Sicherung a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech-
der Zugfolge, niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-
Fahrwegelemente und scheiden
Fahrstraßen in ihrer
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs-
Funktion beschreiben und
unterscheiden weise unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4) c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die 7
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-
gen beachten
5 Zugbeeinflussungssysteme a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren
beschreiben und Funktion beschreiben
unterscheiden, 4
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der
Zugbeeinflussungsanlagen
Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder
Strecken bedienen
d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen 4
erkennen und Maßnahmen einleiten
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Am Notfallmanagement a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
mitwirken beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-
tungsbereich ausführen 4
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten
Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung
von mobilitätseingeschränkten Personen, durch-
führen
i) Gesamtvorgang dokumentieren
j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-
gen
k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement
beschreiben
l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufträge entgegennehmen a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions-
und die für die Ausführung fähigkeit und Vollständigkeit prüfen
notwendigen Arbeitsmittel
b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die
auf ihre Einsatzfähigkeit
Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1) mit der Disposition situationsgerecht führen
c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen 4
d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie-
ren und einsehen
e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun-
terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit
und Vollständigkeit prüfen
2 Fahrzeuge vor und nach der a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch-
Fahrt prüfen führen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und 8
Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren
und melden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 441
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei-
ten prüfen
d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug
durchführen
e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen
und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen-
tieren und melden
f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz-
fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des
Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb
nehmen 14
h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung
entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus-
schließen
i) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits-
und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug
und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel
prüfen
j) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des
Fahrzeuges, durchführen
k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen
3 Bremsen prüfen und a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile
bedienen zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c) Arten von Bremsproben unterscheiden
d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f) Bremsproben durchführen
g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig- 8
keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions-
fähigkeit sicherstellen
h) Bremsprobensignale anwenden
i) bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge
gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und
sichern
k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge-
schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest- 8
legen und sichern
4 Zug- und Rangierfahrten a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup-
im Regelfall durchführen peleinrichtungen kuppeln
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere
durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der
Wagenliste und des Bremszettels
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier-
fahrten beachten
e) Fahrweg beim Rangieren beobachten
f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Rangierfahrt berücksichtigen 9
h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim
Rangieren berücksichtigen
i) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen,
insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz-
anlagen, beachten
j) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier-
bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin
oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden
Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln
verständigen
m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel,
auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen-
stellen und anwenden
n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen-
und Güterzügen beschreiben
p) energieeffizient bremsen und beschleunigen;
Streckentopografie auch unter Nutzung von digita-
len Medien nutzen
q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr-
ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän-
gigkeit verstehen
16
r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Zugfahrt berücksichtigen
u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der
auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom-
munikationsregeln verständigen
w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen
einhalten
5 Zug- und Rangierfahrten a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten
bei Abweichungen und erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß-
Störungen durchführen nahmen ergreifen; Gefahren abwehren
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der
Kommunikationsregeln verständigen
c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, 9
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 443
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten
Maßnahmen einleiten
e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken-
nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah-
men ergreifen; Gefahren abwehren
f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn-
betriebs und der beteiligten Personen ergreifen,
insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, 20
Streckensperrungen und Abschalten des Fahr-
stroms veranlassen
i) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß-
nahmen einleiten
j) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis
der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
6 Verkehrs-, Personal- und a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti-
Fahrzeugdispositionen gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
sowie Planung innerhalb 2
b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher-
des Aufgabengebietes
stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab-
weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der
Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be-
2
schreiben
e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von
Sonderzügen und Baustellen beschreiben
7 Güter transportieren und a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
Personen befördern b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut-
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
vorschriften, anwenden
c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit- 2
einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili-
tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von
Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson-
dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück-
sichtigen
e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück-
sichtigen 2
f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver-
kehrsverbünden, berücksichtigen
g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- während
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- Ausbildung
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 445
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
5 Mitwirken an logistischen a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und betrieblichen Prozessen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-
sowie an Qualitäts- und men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
Sicherheitsmanagement- die Planungsunterlagen anwenden 2
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5) b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-
mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel-
len, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette 4
sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst-
leistung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6 Durchführen von a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie
betrieblicher und technischer andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
Kommunikation sowie von
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Kundenkommunikation
Aufgabengebiet anwenden
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6) 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be- 4
schaffen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 447
Artikel 2 §2
Verordnung Dauer der Berufsausbildung
über die Berufsausbildung zum Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und
zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung §3
(Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung – Begriffsbestimmungen
ZVSAusbV)* (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind
alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,
Inhaltsübersicht wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei-
Abschnitt 1 tung.
Gegenstand, Dauer und (2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un-
Gliederung der Berufsausbildung erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder
§ 3 Begriffsbestimmungen eine Störung am Fahrzeug.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan §4
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs- Gegenstand der
bild Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschnitt 2 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Abschlussprüfung
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
§ 8 Inhalt des Teiles 1
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1 soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün-
§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regel- de, die in der Person des oder der Auszubildenden
betrieb“
liegen, die Abweichung erfordern.
§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12 Inhalt des Teiles 2 (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2 tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“ Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-
§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
für das Bestehen der Abschlussprüfung selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Abschnitt 3 §5
Weitere Berufsausbildung Struktur der
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei-
Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung ten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Abschnitt 1 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung 3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§1 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Staatliche Berufsbildpositionen gebündelt.
Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse
des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und und Fähigkeiten sind:
der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird 1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- anwenden,
lich anerkannt. 2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be-
teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. ihren Zwecken unterscheiden,
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg- §8
elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be-
Inhalt des Teiles 1
schreiben und unterscheiden,
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter-
scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
6. am Notfallmanagement mitwirken. keiten sowie
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
3. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichun- §9
gen, Prüfungsbereiche des Teiles 1
4. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
gefährlichen Ereignissen und Prüfungsbereichen statt:
5. Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruk- 1. „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und
tion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahn- 2. „Örtliche Sicherung einer Weiche“.
verkehrsunternehmen.
§ 10
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-
den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt- Prüfungsbereich
nisse und Fähigkeiten sind: „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- (1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom-
4. digitalisierte Arbeitswelt, munizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro- 2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge-
zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage- währleisten,
mentprozessen und
3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei-
6. Durchführen von betrieblicher und technischer ben,
Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations-
systeme zu unterscheiden,
§6
5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-
Ausbildungsplan betrieb einzuhalten und
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der 6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund-
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-
Abschnitt 2
fungszeit beträgt 60 Minuten.
Abschlussprüfung (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
§7
1. Zugfahrten durchzuführen,
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
2. Rangierfahrten durchzuführen sowie
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
3. die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen
und 2.
zu dokumentieren.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
finden.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulations-
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling
der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem
Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations-
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins-
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige gesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert
Stelle fest. höchstens 10 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 449
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den 2. Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
gewichten:
3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent betrieb einzuhalten,
und
4. fachliche Zusammenhänge von Abweichungen auf-
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. zuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu
begründen und
§ 11
5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt-
Prüfungsbereich schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die
„Örtliche Sicherung einer Weiche“ Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Arbeit zu beachten.
Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
Lage ist,
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-
1. die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, fungszeit beträgt 90 Minuten.
2. Weichenteile zu benennen und (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
3. die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss dass er in der Lage ist,
durchzuführen.
1. Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkun-
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzufüh- gen einzuschätzen,
ren. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird
mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits- 2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken
probe geführt. festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 3. Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu- zu ergreifen,
ten. 4. technische Unterlagen sowie Informations- und
Kommunikationssysteme zu nutzen,
§ 12
5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Inhalt des Teiles 2
schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- 6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- lagen zu dokumentieren.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
entspricht. Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig- Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins-
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert
höchstens 15 Minuten.
§ 13
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden gewichten:
Prüfungsbereichen statt: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent
1. „Abweichungen vom Regelbetrieb“, und
2. „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 15
§ 14 Prüfungsbereich
Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
„Abweichungen vom Regelbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahn-
(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regel- betrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
betrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
dass er in der Lage ist,
1. gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entste-
1. Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von
hung von Störungen zu erläutern,
Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen
zu unterscheiden, 2. Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn- § 17
betrieb einzuhalten, Gewichtung der
4. fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzei- Prüfungsbereiche und Anforderungen
gen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie für das Bestehen der Abschlussprüfung
die situative Vorgehensweise zu begründen und (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
che sind wie folgt zu gewichten:
5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt-
schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die 1. „Gesamtsystem Eisenbahn
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der und Regelbetrieb“ mit 20 Prozent,
Arbeit zu beachten. 2. „Örtliche Sicherung einer Weiche“ mit 10 Prozent,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling 3. „Abweichungen vom Regelbetrieb“ mit 40 Prozent,
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü- 4. „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit 20 Prozent
fungszeit beträgt 90 Minuten. sowie
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
dass er in der Lage ist, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
1. Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
einzuschätzen, einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie
folgt bewertet worden sind:
2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
tens „ausreichend“,
3. Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisen- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
bahnbetriebs zu ergreifen, chend“,
4. technische Unterlagen sowie Informations- und 3. im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahn-
Kommunikationssysteme zu nutzen, betrieb“ mit mindestens „ausreichend“,
5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt- Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
gend“.
6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits-
schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter- Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
lagen zu dokumentieren. Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives § 18
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations- Mündliche Ergänzungsprüfung
programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für
Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations- die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine münd-
programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins- liche Ergänzungsprüfung beantragen.
gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
höchstens 15 Minuten.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gestellt worden ist:
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
a) „Abweichungen vom Regelbetrieb“,
gewichten:
b) „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ oder
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
und
2. wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent. benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit
„ausreichend“ bewertet worden sind und
§ 16 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Prüfungsbereich stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
kunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt ten dauern.
darzustellen und zu beurteilen. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der fungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schrift-
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. lich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 451
Abschnitt 3 Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Weitere Berufsausbildung Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und
Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022
§ 19 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten
auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zug-
Anrechnung von Ausbildungszeiten verkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zug-
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertrags-
zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und parteien dies vereinbaren.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner
in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Die Sicherheitsrichtlinien a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
für den Eisenbahnbetrieb des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
anwenden Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1) der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in
nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si-
cherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage- 7
mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden
e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beach-
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste-
mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal-
ten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-
managementsystems beitragen
2 Rechtliche Regelungen a) das Zusammenwirken von europäischen und natio-
einhalten; die Rollen nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so-
der Beteiligten im wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar-
Eisenbahnbetrieb und stellen
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
und unterscheiden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2) und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
5
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die
jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein-
träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und
einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 453
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Fahrzeuge sowie a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Bahn- und Gleisanlagen Personen- und Gütertransport unterscheiden und
einschließlich technischer für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
Serviceeinrichtungen auswählen
nach ihren Zwecken
unterscheiden b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal-
tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen
zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-
scheiden 7
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-
sichtigen
j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
4 Steuerung und Sicherung a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni-
der Zugfolge, ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-
Fahrwegelemente und scheiden
Fahrstraßen in ihrer
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir-
Funktion beschreiben und
unterscheiden kungsweise unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4) c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die 7
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-
gen beachten
5 Zugbeeinflussungssysteme a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de-
beschreiben und ren Funktion beschreiben
unterscheiden, 7
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in
Zugbeeinflussungsanlagen
der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder
Strecken bedienen
d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß- 4
nahmen einleiten
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Am Notfallmanagement a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
mitwirken beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be-
gleiten
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-
tungsbereich ausführen 4
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü-
terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk-
ten Personen, begleiten
i) Gesamtvorgang dokumentieren
j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-
gen
k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen
zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten
des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Sicheres Bedienen von a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge-
Stellwerkseinrichtungen meinsamkeiten verstehen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- 17
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der
Betriebsstelle zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-
werkes einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 455
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen
2 Sicheres Leiten a) Fahrplanunterlagen beachten
des Fahrdienstes b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
bei Regelbetrieb
entgegennehmen und umsetzen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
17
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-
meldeanlage bedienen
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen
3 Sicheres Leiten a) Zugsicherungssysteme bedienen
des Fahrdienstes b) Zugmeldeverfahren durchführen
bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3) c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen 7
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-
tieren
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- 28
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben
4 Sicheres Leiten a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen,
des Fahrdienstes Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am
bei Störungen und Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen
gefährlichen Ereignissen und mit den Beteiligten kommunizieren
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be-
teiligten kommunizieren
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent-
gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall,
Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen 28
d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von
technischen und betrieblichen Regelwerken bewer-
ten
e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb-
liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket-
ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf-
rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen-
bahnbetriebes einleiten und dokumentieren
5 Mitwirken an Trassenplanung a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen-
und Trassenkonstruktion heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
sowie an Koordinierungs-
b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur
prozessen zwischen
Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde-
Eisenbahninfrastruktur- 4
unternehmen und Eisenbahn- rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben
verkehrsunternehmen und anwenden
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5) c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be-
schreiben und anwenden
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
bei der Arbeit beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2) nen und diese Vorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 457
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen während
der gesamten
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Ausbildung
Nachhaltigkeit Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3) nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
5 Mitwirken an logistischen a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und betrieblichen Prozessen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-
sowie an Qualitäts- und men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
Sicherheitsmanagement- die Planungsunterlagen anwenden 2
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5) b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In-
formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er-
stellen, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten 4
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so-
wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis-
tung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6 Durchführen von a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an-
betrieblicher und technischer dere Kommunikationseinrichtungen nutzen
Kommunikation sowie von
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Kundenkommunikation
Aufgabengebiet anwenden
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6) 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge-
biet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge-
biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf- 5
fen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 459
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert
worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022
Vom 14. März 2022
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs- (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
gesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num- vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
mer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ge- tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-
der Finanzen: che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
§1 Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
ist unverzüglich durchzuführen.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-
lung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-
2022 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2
dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz- keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1
ausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch
durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz- die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
steuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten
Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuer-
Baden-Württemberg 61,1 % verteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das
Bayern 82,5 % Bundesministerium der Finanzen an monatlichen
Vorauszahlungen an Brandenburg 27 338 000 Euro,
Berlin 10,2 % an Mecklenburg-Vorpommern 123 912 000 Euro,
Brandenburg – an Niedersachsen 27 526 000 Euro, an Sachsen
97 249 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 139 960 000 Euro
Bremen 18,8 % und an Thüringen 133 391 000 Euro. Die Zahlungen
Hamburg 83,7 % werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Hessen 77,6 % (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz-
Mecklenburg-Vorpommern – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Niedersachsen – das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Nordrhein-Westfalen 62,2 % des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
genden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit
Rheinland-Pfalz 34,6 %
der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu
Saarland 55,2 % wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län-
deranteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die
Sachsen –
anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich
Sachsen-Anhalt – nach § 1 Absatz 2, 2a, 5 und 6 des Finanzausgleichs-
gesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1
Schleswig-Holstein 39,7 %
des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindean-
Thüringen –. teil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 461
ten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 §2
Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern
Inkrafttreten
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrum-
satzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
15. des Folgemonats überwiesen. 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
der Verwaltung des Deutschen Bundestages im
Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge
(BTVBhHFZustAnO)
Vom 7. März 2022
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deut-
schen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und für Heimat an:
§1
Beihilfeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen,
Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfe-
angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
§2
Heilfürsorgeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen,
Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfür-
sorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
§3
Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständig-
keiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln
oder selbst wahrzunehmen.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe vom 13. August
2014 (BGBl. I S. 1472) außer Kraft.
Berlin, den 7. März 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
In Vertretung
Lorenz Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 463
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Vom 10. März 2022
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4355) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 3 sind in der Spalte „Anforderung“ in Satz 1 die Wörter „Medizin-
geräten der“ durch die Wörter „Medizingeräten oder“ zu ersetzen.
Bonn, den 10. März 2022
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Hensmann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
7. 3. 2022 Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine einge-
reisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung –
UkraineAufenthÜV) BAnz AT 08.03.2022 V1 9. 3. 2022
FNA: neu: 26-12-11
9. 3. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versor-
gungssicherstellungsverordnung BAnz AT 10.03.2022 V1 11. 3. 2022
FNA: 2126-13-14
9. 3. 2022 Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung BAnz AT 10.03.2022 V2 teils am
FNA: 2126-13-27, 860-5-64 11. 3. 2022,
teils am
20. 1. 2022