194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021)
Vom 18. Februar 2022
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „547 725 714 000“ durch die Angabe
„572 725 714 000“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „42 694 600 000“ durch die Angabe
„102 694 600 000“ ersetzt.
2. Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 195
Zweiter Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2021
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
(unverändert)
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2020
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 779 1 779 1 945 –166
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 86 56 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 3 502 3 502 2 902 +600
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 789 200 789 170 694 +30 095
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 195 621 1 195 621 1 206 020 –10 399
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624 777 624 777 614 777 +10 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 620 446 620 446 318 670 +301 776
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 465 095 465 095 463 940 +1 155
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 381 80 381 65 132 +15 249
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 813 314 1 813 314 2 111 042 –297 728
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 085 379 8 085 379 8 572 956 –487 577
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 260 797 260 797 485 897 –225 100
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 102 691 102 691 93 617 +9 074
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852 978 852 978 892 232 –39 254
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 199 048 245 848 –46 800
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 925 3 925 3 907 +18
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 61 +24
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 802 525 802 525 790 813 +11 712
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 276 40 276 39 276 +1 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 296 994 241 296 994 218 924 396 +22 372 598
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 074 993 316 074 993 273 525 344 +42 549 649
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 572 725 714 508 529 758 +64 195 956
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 284 024 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 240 175 714 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 48 526 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 197
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 000 – – 25 000 000
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 000 – – 25 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 284 260 000 17 140 594 246 325 120
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 572 725 714 284 260 000 17 140 594 271 325 120
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 264 778 000 19 106 168 224 645 590
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +64 195 956 +19 482 000 –1 965 574 +46 679 530
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2020
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 650 44 650 44 691 –41
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 059 755 1 059 755 1 032 811 +26 944
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 189 41 189 39 449 +1 740
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 4 647 717 4 647 717 4 385 165 +262 552
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 301 728 6 301 728 6 623 861 –322 133
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 457 714 18 457 714 15 668 285 +2 789 429
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957 461 957 461 919 734 +37 727
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 742 340 8 742 340 7 916 447 +825 893
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 10 273 534 10 273 534 10 568 355 –294 821
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 676 076 7 676 076 7 018 276 +657 800
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 164 920 480 164 920 480 170 682 386 –5 761 906
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 354 472 41 354 472 36 783 457 +4 571 015
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 46 930 012 46 930 012 45 645 981 +1 284 031
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 49 896 423 49 896 423 41 250 354 +8 646 069
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 657 058 2 657 058 3 020 884 –363 826
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 206 591 13 206 591 13 628 263 –421 672
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 170 37 170 35 866 +1 304
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 882 168 882 163 135 +5 747
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 537 31 537 26 846 +4 691
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 690 4 690 +4 690
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 425 681 12 425 681 12 434 082 –8 401
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 819 427 20 819 427 20 308 692 +510 735
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 273 596 15 273 596 16 732 027 –1 458 431
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 797 531 146 797 531 93 600 711 +53 196 820
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 572 725 714 508 529 758 +64 195 956
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 199
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 000 – – –
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 35 960 392 20 239 236 18 155 168
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 572 725 714 35 960 392 20 239 236 18 155 168
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 35 412 706 18 632 235 17 155 750
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +64 195 956 +547 686 +1 607 001 +999 418
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 60 000 000 – –35 000 000
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 60 000 000 – –35 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 10 261 016 376 575 681 59 267 574 27 266 647
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 261 016 436 575 681 59 267 574 –7 733 353
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 557 165 358 829 219 71 286 323 –2 343 640
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +703 851 +77 746 462 –12 018 749 –5 389 713
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 201
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2021 2022 2023 2024 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . 133 835 170 30 538 272 22 958 689 17 328 936 34 041 936 28 967 337
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . 133 835 170 30 538 272 22 958 689 17 328 936 34 041 936 28 967 337
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2020
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 019 33 019 33 240 –221
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 386 061 386 061 374 756 +11 305
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 33 515 33 515 31 862 +1 653
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56 429 798 429 798 400 239 +29 559
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 424 081 1 424 081 1 438 456 –14 375
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 7 444 173 7 444 173 6 588 231 +855 942
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 623 861 623 861 605 074 +18 787
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 474 530 4 474 530 4 115 821 +358 709
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 100 433 1 100 433 1 027 198 +73 235
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 460 746 460 746 483 436 –22 690
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 263 216 263 216 246 451 +16 765
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 714 328 1 714 328 1 694 458 +19 870
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 026 541 7 026 541 6 937 638 +88 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 408 032 408 032 316 587 +91 445
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 424 567 424 567 402 227 +22 340
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 190 971 190 971 177 607 +13 364
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 30 047 30 047 28 934 +1 113
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 115 749 115 749 111 051 +4 698
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 28 134 28 134 23 962 +4 172
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . 11, 12 4 343 4 343 +4 343
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 132 828 132 828 128 323 +4 505
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 182 622 182 622 175 799 +6 823
Summe 26 931 595 26 931 595 25 341 350 +1 590 245
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 203
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2021 für 2021
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . 0,35 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 449 050 3 449 050
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 072 12 072
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 375 –5 375
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (963) (963)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . 963 963
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (6 338) (6 338)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 6 338 6 338
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –23 954 –13 865
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –63 260 –63 260
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –54 798 –5 073
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 401 31 311
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 176 240 176
9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 176 240 176
(Differenz zwischen 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . 198 775 208 865
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2020 . . . 47 695 47 695
Differenzen durch Rundung möglich.
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2021. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Im Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 waren folgende Sondervermögen mit ihren Finanzierungssalden aufgeführt: Ener-
gie- und Klimafonds (–13 846 Mio. €), Aufbauhilfefonds (–472 Mio. €), Kommunalinvestitionsförderungsfonds (–1 500 Mio. €),
Digitale Infrastruktur (–1 777 Mio. €), Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(0 Mio. €). Die Summe der Finanzierungssalden (–17 595 Mio. €) war (mit umgekehrtem Vorzeichen) in die Zeile 10
(für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme) eingegangen. Zusammen mit der Nettokreditaufnahme des Bundes von
240 176 Mio. € belief sich die Zeile 10 auf 257 771 Mio. €.
Ab dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 werden Zuführungen des Bundeshaushalts an die von der Schulden-
regel erfassten Sondervermögen zum Zeitpunkt der Zuführungen an die Sondervermögen wirksam für die strukturelle Netto-
kreditaufnahme in Abgrenzung der Schuldenregel. Daher werden die geschätzten Finanzierungssalden der Sonderver-
mögen bei der Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nicht mehr berücksichtigt.
Zum Stand des Mit der Umstellung des Systems der Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Kreditaufnahme wird das Kontroll-
Kontrollkontos: konto rückwirkend ab dem Abschluss des Bundeshaushalts 2016 mit den vorgenommenen Be-/Entlastungen aus der tat-
sächlichen Nettokreditaufnahme neu berechnet. Der Saldo auf dem Kontrollkonto verändert sich damit von 52 034 Mio. €
auf 47 695 Mio. €.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307 314 000 25 000 000 332 314 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 024 000 – 284 024 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 140 594 – 17 140 594
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 25 000 000 572 725 714
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –240 411 714 – –240 411 714
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 000 – 236 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . 240 175 714 – 240 175 714
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (240 411 714) (–) (240 411 714)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 205
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . (502 685 454) (–42 091 798) (460 593 656)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 606 266 –7 976 090 186 630 176
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 868 450 9 448 897 48 317 347
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 210 737 –43 564 604 225 646 133
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (8) (47) (55)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 48 55
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 685 462 –42 091 750 460 593 711
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 117 254 2 681 020 87 798 274
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 900 277 2 008 614 47 908 891
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 688 855 –2 577 994 184 110 861
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 706 385 2 111 641 319 818 026
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 685 454 –42 091 798 460 593 656
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . 8 47 55
(502 685 462) (–42 091 750) (460 593 711)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –317 706 385 –2 111 641 –319 818 026
(184 979 077) (–44 203 391) (140 775 686)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
(184 979 077) (–44 203 391) (140 775 686)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 675 337 – 675 337
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 500 000 – 500 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –735 000 – –735 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 1 000 000 – 1 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –1 000 000 – –1 000 000
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . – – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –472 000 – –472 000
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 16 000 000 – 16 000 000
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . – – –
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . – – –
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –1 500 000 – –1 500 000
3.12 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 2 479 321 60 000 000 62 479 321
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –16 325 178 – –16 325 178
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 570 591 – 570 591
3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –2 347 881 – –2 347 881
3.14 Rücklage
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 351 447 –15 796 609 40 554 838
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 175 714 – 240 175 714
Differenzen durch Rundung möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 207
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
(Hörakustikermeisterverordnung – HörAkMstrV)
Vom 17. Februar 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerks- e) des Qualitätsmanagements,
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung f) des Arbeitsschutzrechtes,
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung g) des Handwerksrechts,
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- h) des Sozial- und Medizinprodukterechts,
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
i) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Datenverarbeitung,
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet j) der ökologischen, ökonomischen und sozialen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Nachhaltigkeit sowie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent-
dung und Forschung: wicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so-
§1
wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
Gegenstand entwickeln und umsetzen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungs- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-
berufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden
der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Ver-
die besonderen Anforderungen an das Verfahren im sorgung relevante gesundheitliche Gefahren erken-
Hörakustiker-Handwerk. nen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen
und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen aus-
§2 stellen, Leistungen kalkulieren und Angebote er-
Meisterprüfungsberufsbild stellen sowie Verträge schließen,
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hör- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-
akustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen stellung planen, organisieren und überwachen,
Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf 5. Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen,
wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die er- insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugend-
forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. lichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt- Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließ-
nisse: lich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen
1. einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und anderen Systemen zur Verbesserung des Hör-
und organisieren und dabei technische, kaufmän- vermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder
nische und personalwirtschaftliche Entscheidun- mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie
gen treffen und begründen, insbesondere unter und dabei
Berücksichtigung a) otoskopische Befunde erheben und bewerten
a) der Kostenstrukturen, sowie über das weitere Vorgehen entscheiden
und ohrreinigende Maßnahmen einleiten,
b) der Wettbewerbssituation,
b) audiometrische und hördiagnostische Kenn-
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und daten ermitteln und beurteilen, Hörprofile
Weiterbildung des Personals, bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsys-
d) der Betriebsorganisation, teme auswählen und anpassen,
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
c) Indikationen und Kontraindikationen für die 12. erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der
Versorgung mit Hörsystemen feststellen und rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren,
beurteilen, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren
und übergeben, auswerten und abrechnen, Nach-
d) Beratung und Versorgung von Kunden mit
kalkulationen sowie den erforderlichen Schriftver-
differenzierten sowie postoperativen Versor-
kehr durchführen.
gungsanforderungen,
e) Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen, §3
Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetech-
niken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen, Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
Hörtraining und Audiotherapie durchführen, (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-
Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungs- liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
gesichtspunkte berücksichtigen, lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche
Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft
f) dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres
verrichtet.
erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohr-
passstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-
und Gehörschutz herstellen, fungsbereiche:
g) spezifische Anforderungen im pädakustischen 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
Bereich beachten, pädaudiometrische Messun- bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
gen durchführen und interpretieren sowie päd- 2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
akustische Gesichtspunkte in der Anpassung
von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
§4
h) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu
Meisterprüfungsprojekt
versorgenden Kindes oder Jugendlichen bera-
ten und auf weiterführende Rehabilitationsmaß- (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
nahmen hinweisen, durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
i) Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollim-
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei-
plantate, auch in Kombination miteinander, an-
ten.
passen, einstellen und programmieren sowie
Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung
durchführen, mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Be-
rücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung
6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
und -wünschen durchzuführen, bestehend aus
sichtspunkte bei der Leistungserstellung berück-
sichtigen, insbesondere 1. Planung, Messung und Beratung des Kunden,
a) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbe- 2. Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,
sondere des Sozial- und Medizinprodukterechts 3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Quali-
sowie des Handwerksrechts, und technischen tätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen
Normen, zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der
b) Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit, sozialrechtlichen Anforderungen.
c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü-
fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften
d) das benötigte Fachpersonal sowie die Materia- der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
lien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel
sowie räumliche Voraussetzungen und (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
e) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden- einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit-
den, und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er
7. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hör- setzungskonzept den Anforderungen entspricht.
systemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen,
Nachsorge erbringen, (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.
9. Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen
und daraus Maßnahmen ableiten, (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
10. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter
Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und 1. die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten
Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh- anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
rung kontrollieren, 2. die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Pro-
zent und
11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö-
rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
daraus bewerten und dokumentieren, hand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 209
§5 13. auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes drei-
Fachgespräch dimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen
oder
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, 14. Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste-
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, hen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
2. den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleis-
und technische Gesichtspunkte in das Beratungs- tung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der
gespräch einzubeziehen, Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mit-
tel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Num-
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
mer 1 bis 14.
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen §7
darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen. Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
dauern. und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der
§6 Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-
Situationsaufgabe gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meister- der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
prüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskom- (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-
petenz. standen, wenn
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der
1. das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
und das Fachgespräch jeweils mit mindestens
festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der
30 Punkten bewertet worden ist und
Prüfling
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
1. Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssiche-
reichend“ ist.
rung zu ermitteln und
2. ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audio- §8
logische Kenndaten zu ermitteln.
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss
zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-
auszuwählen: fängliche und zusammenhängende berufliche Auf-
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
1. Hörsysteme programmieren und verifizieren, erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hör-
2. Tinnitus bestimmen und versorgen, akustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für
3. Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen, den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgen-
den Handlungsfeldern:
4. Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in
einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutz- 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden
versorgung durchführen, eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analy-
sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
5. Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpass-
stücke einbauen, 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs
im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren
6. BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
und übergeben“ und
7. Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehler-
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Hörakus-
diagnosen durchführen und Fehlfunktionen behe-
tiker-Handwerk führen und organisieren“.
ben,
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-
8. Überwachung der Messmittel entsprechend der
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-
gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und über-
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
wachen,
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
9. psychoakustische Messverfahren anwenden, aus- der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
werten und zielorientiert einsetzen, verknüpft werden.
10. Teil- und Vollimplantate programmieren und in de- (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
ren Gebrauch einweisen,
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
11. objektive Messverfahren anwenden, auswerten und Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Ver-
zielorientiert einsetzen, fügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem
12. Insitu-Messungen durchführen und bewerten, Tag darf nicht überschritten werden.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
§9 j) Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche
Rahmenbedingungen berücksichtigen,
Handlungsfeld
„Anforderungen von Kunden k) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, unter Berücksichtigung der berufsbezogenen
Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu
im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, zählen insbesondere:
kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-
von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu zes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werk-
analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei zeugen, Geräten und Personal, auch unter
hat er sowohl versorgungsspezifische, kulturelle, tech- Berücksichtigung einzusetzender Verfahren dar-
nische, ökologische, ökonomische als auch soziale stellen, erläutern und begründen,
Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re-
geln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Auf- b) altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter An-
gabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 wendung von audiologischen, anatomischen,
und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. physikalischen, chemischen, signalverarbeitungs-
theoretischen, pathologischen, akustischen, phy-
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden sio- und psychoakustischen, psychologischen,
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, otoskopischen und medizinischen Kompetenzen
Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgen- entwickeln,
den Qualifikationen:
c) objektive und erweiterte subjektive Messverfah-
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu ren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie Anpassverfahren auswählen, erläutern und be-
bewerten und daraus Anforderungen ableiten, werten,
hierzu zählen insbesondere:
d) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der bewerten und Konsequenzen ableiten,
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten-
unter Anwendung psychologischer, psychoso-
gesichtspunkte sowie rechtliche und technische
zialer Kompetenzen,
Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung
b) spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Ver- auswählen sowie Auswahl begründen,
sorgung von Kindern und Jugendlichen analysie- f) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
ren, keiten Angebote und Kostenvoranschläge für die
c) Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Ver- Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie
sorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung
differenzierten und postoperativen Versorgungs- erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen
anforderungen analysieren, der Kostenträger berücksichtigen sowie
d) Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbe- g) Abrechnungsbegründungen für Spezialanpas-
sondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vor- sungen und Zusatzgeräte erstellen.
messungen und Angaben der Kunden erkennen,
§ 10
e) Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungs-
potentials beim Kunden und Folgen aus dem Er- Handlungsfeld
gebnis ableiten, „Leistungen eines Betriebs
im Hörakustiker-Handwerk
f) spezifischen Anforderungen im pädakustischen erbringen, kontrollieren und übergeben“
Bereich beachten, pädaudiometrische Messun-
gen durchführen und interpretieren sowie päd- (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im
akustische Gesichtspunkte in der Anpassung Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und
von Hörsystemen anwenden und beurteilen, übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Hörakus-
g) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu tiker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorien-
versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten tiert, auch unter Anwendung von Informations- und
und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnah- Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrol-
men hinweisen, lieren und zu übergeben. Dabei hat er sowohl audio-
logische, anatomische, physiologische, rechtliche,
h) medizinische und rechtliche Sonderfälle erken-
technische, ökologische, ökonomische als auch so-
nen, entsprechende Maßnahmen ableiten,
ziale Gesichtspunkte, Komfort und Ästhetik sowie die
i) Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berück-
und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten be- sichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere
rücksichtigen, der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 211
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs n) Fehler und Mängel bei der Erstellung der Leis-
im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren tungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseiti-
und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: gung ableiten und
1. die Erstellung der Leistungen vorbereiten, hierzu o) audiologische, anatomische, pathologische,
zählen insbesondere: akustische, physio- und psychoakustische, psy-
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation chologische, otoskopische und medizinische
erläutern, auswählen und Auswahl begründen Befunde sowie physikalische, chemische, sig-
sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzen- nalverarbeitungstheoretische Eigenschaften be-
der Fertigungs-, Herstellungs- und Instand- rücksichtigen und
setzungsverfahren den Einsatz von Personal,
Material und Technik planen, 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin-
gung, auch in der interdisziplinären Zusammen- a) Kriterien zur Erfassung und Validierung der er-
arbeit bei der Versorgung der Kunden vorherse- brachten Leistungen erläutern,
hen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen
zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln, b) Leistungen dokumentieren und Ergebnisse beur-
teilen,
c) Handhabungshinweise und Produktinformationen
für Material und Technik leistungsbezogen aus- c) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen
werten und erläutern, erläutern und den Kunden über Handhabung,
Pflege, Wartung und Nachsorge informieren,
2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-
den weiteren Versorgungsablauf und Serviceleis-
dere:
tungen erläutern,
a) otoskopische Befunde bewerten,
d) Leistungen gegenüber dem Kunden oder dem
b) audiometrische und hördiagnostische Kennda-
Kostenträger abrechnen,
ten und Hörprofile beurteilen sowie auf dieser
Grundlage Hörsysteme beschreiben, auswählen e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
und bewerten, ren und Konsequenzen ableiten,
c) Anamnese des Kunden aufnehmen und auswer-
f) Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kun-
ten, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montage-
denzufriedenheit sowie der Kundenbindung
techniken, Rehabilitationsmaßnahmen sowie
erläutern und beurteilen sowie
Herstellungsverfahren beschreiben und auswäh-
len, Ergebnisse bewerten, g) Lösungen für Reklamationen und Kundenein-
d) Verfahren der bimodalen und elektroakustischen wände unter Berücksichtigung rechtlicher Ge-
Stimulation sowie weitere Sonderversorgungs- sichtspunkte erarbeiten und erläutern.
formen erläutern und bewerten,
e) Tinnitustherapie, Hyperakusistherapie, Hörtrai- § 11
ning und Audiotherapie beschreiben, auswählen
Handlungsfeld
und konkrete Maßnahmen einleiten,
„Einen Betrieb im Hörakustiker-
f) Art und Ausführung von Otoplastiken und Son- Handwerk führen und organisieren“
derotoplastiken beschreiben, auswählen und be-
werten, (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakus-
tiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüf-
g) Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben
und zu verarbeitenden Materialien berücksichti-
der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in
gen,
einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk unter Be-
h) fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, rücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter
Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb- Anwendung von Informations- und Kommunikations-
nisse daraus ableiten, technologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen
i) Service-, Nachsorge- und Instandhaltungsmaß- zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu
nahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zu- bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere
behör empfehlen und beschreiben, der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
j) Lärmmessungen und Lärmanalysen beschrei- (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakus-
ben, auswählen und bewerten, tiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus
k) Auswahl und Anpassung von individuellen Ge- folgenden Qualifikationen:
hörschutzsystemen, auch als Teil der persön- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
lichen Schutzausrüstung beschreiben, gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
l) berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbeson- zählen insbesondere:
dere des Medizinprodukterechts, und technische
Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Technik beurteilen, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
m) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be- b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen
seitigung erläutern und umsetzen, daraus ableiten,
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei- d) Qualifikationsbedarfe ermitteln,
chen,
e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kos- e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung pla-
tenanalyse ableiten, nen und
f) Personal-, Material- und Gerätekosten für stan- f) Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung beschreiben
dardisierte Leistungen kalkulieren, und
g) Preise für standardisierte Leistungen ermitteln 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
und anpassen und nen, hierzu zählen insbesondere:
h) Preise und Stundenverrechnungssätze für indivi-
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
duelle und dienstleistungsintensive Leistungen
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
ermitteln, überprüfen und wenn notwendig an-
dem Ergebnis ableiten,
passen,
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und b) Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: Berücksichtigung der Vorschriften der betrieb-
lichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits-
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
schutzes, sowie unter sowohl ökologischer,
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
ökonomischer, sozialer als auch logistischer Ge-
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
sichtspunkte planen und begründen,
Leistungsangebot darstellen und begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- c) Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum
len und Marketingmaßnahmen unter Berücksich- Arbeitsschutz, insbesondere unter Berücksichti-
tigung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zur gung sowohl ökologischer, ökonomischer als
Kundengewinnung und -pflege entwickeln, auch sozialer Gesichtspunkte, planen und be-
gründen,
c) ein Konzept entwickeln, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Gesichtspunkten der Kun- d) Instandhaltung und Überwachung von Werkzeu-
denberatung, gen, Geräten, Materialien und Prüfmitteln planen,
d) Informationen über Produkte und das Leistungs- e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
spektrum des Betriebs erstellen sowie Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-
e) Vertriebswege, auch informations- und kommu- lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
nikationsgestützt, ermitteln und unter Berück- Material und Technik und
sichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen
bewerten, f) Verfahren zur regelmäßigen Prüfung von Be-
triebsabläufen auf Konformität mit rechtlichen
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, Rahmenbedingungen und allgemeinen techni-
hierzu zählen insbesondere: schen Regeln beschreiben.
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
ments darstellen und beurteilen, § 12
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
beurteilen,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
der Leistungen erläutern, begründen und bewer- Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech- bilden.
nischen Normen,
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
und bewerten, mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
e) Verfahren zur Überwachung von Messmitteln be- wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
schreiben und Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
f) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von abgege- (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
benen Medizinprodukten erläutern, bestanden, wenn
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespe- 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
zifischer Bedingungen planen und anleiten, Perso- 30 Punkten bewertet worden ist,
nalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a) Einsatz von Personal disponieren und dabei die 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
Vorschriften des Arbeits-, Handwerks- und Sozial- satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
rechts berücksichtigen, als 50 Punkten bewertet worden ist und
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, reichend“ ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 213
§ 13 31. Dezember 2022, so sind auf Verlangen des Prüf-
Allgemeine Prüfungs- lings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden
und Verfahrensregelungen, Vorschriften weiter anzuwenden.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- lauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften nicht be-
verordnung bleiben unberührt. standen haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni
2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vor-
prüfungsverordnung.
schriften ablegen.
§ 14
§ 15
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonne-
nen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
für die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom Gleichzeitig tritt die Hörgeräteakustikermeisterverord-
26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Arti- nung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt
kel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022 durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Ja-
(BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. nuar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer
Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Bekanntmachung
über den Beschluss der Bundesregierung zur Einführung
eines nationalen Gedenktages für die Opfer terroristischer Gewalt
Vom 16. Februar 2022
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 16. Februar 2022 beschlossen,
ab dem Jahre 2022 jährlich am 11. März den „Nationalen Gedenktag für die
Opfer terroristischer Gewalt“ zu begehen.
Berlin, den 16. Februar 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
Vom 16. Februar 2022
Das Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2021 (BGBl. I S. 771) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 27 ist in § 69 Absatz 3 die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 24“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Februar 2022
Bundeskanzleramt
Im Auftrag
J. Kölling
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
Bekanntmachung
über den Beschluss der Bundesregierung zur Einführung
eines nationalen Gedenktages für die Opfer terroristischer Gewalt
Vom 16. Februar 2022
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 16. Februar 2022 beschlossen,
ab dem Jahre 2022 jährlich am 11. März den „Nationalen Gedenktag für die
Opfer terroristischer Gewalt“ zu begehen.
Berlin, den 16. Februar 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
Vom 16. Februar 2022
Das Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2021 (BGBl. I S. 771) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 27 ist in § 69 Absatz 3 die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 24“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Februar 2022
Bundeskanzleramt
Im Auftrag
J. Kölling