Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2847
Gesetz
zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nach § 104c oder seit mindestens
sen: zwölf Monaten im Besitz einer Duldung
ist,“ ersetzt.
Artikel 1 bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
Änderung des das Wort „vier“ durch das Wort „drei“
Aufenthaltsgesetzes ersetzt.
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- ccc) In Nummer 2 wird das Komma am
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Ende durch einen Punkt ersetzt.
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ddd) Folgender Satz wird angefügt:
ber 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „Von dieser Voraussetzung wird abge-
sehen, wenn der Ausländer sie wegen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
einer körperlichen, geistigen oder see-
a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heran- lischen Krankheit oder Behinderung
wachsenden“ durch die Wörter „jungen Volljäh- nicht erfüllen kann,“.
rigen“ ersetzt.
eee) In Nummer 3 wird die Angabe „21“
b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende An- durch die Angabe „27“ ersetzt.
gabe eingefügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Heranwachsende“
„§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht“. durch die Wörter „junge Volljährige“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende An- c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
gabe eingefügt: fügt:
„§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden „(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltser-
Ausübung von Heilkunde“. laubnis nach § 104c, sind für die Anwendung
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in
Grund eines besonders schwerwiegenden Auswei- § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzu-
sungsinteresses nach § 54 Absatz 1“ durch die rechnen.
Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Ab-
(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-
satz 3a“ ersetzt.
laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-
3. § 25a wird wie folgt geändert: nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die
a) In der Überschrift wird das Wort „Heranwach- Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a
senden“ durch die Wörter „jungen Volljährigen“ erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen
ersetzt. und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-
titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 erteilt werden.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 25b wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „heranwachsenden gedul-
deten Ausländer“ werden durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „jungen volljährigen Ausländer, aa) In Satz 1 werden die Wörter „geduldeten
der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis Ausländer“ durch die Wörter „Ausländer,
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der geduldet oder Inhaber einer Aufenthalts- b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufent-
erlaubnis nach § 104c ist,“ ersetzt. haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt.“
bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f,
„1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-
falls er zusammen mit einem minderjäh- der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-
rigen ledigen Kind in häuslicher Gemein- nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-
schaft lebt, seit mindestens vier Jahren wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
ununterbrochen geduldet, gestattet oder im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun- oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1
desgebiet aufgehalten hat,“. oder § 21 besitzt, oder“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
fügt:
„3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer
„(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthalts-
Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte un-
erlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung
mittelbar vor der Erteilung einer Niederlas-
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die
sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten an-
Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen
zurechnen.
Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser- nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d,
laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub- 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als lei-
nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die tender Angestellter, als Führungskraft, als
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a Unternehmensspezialist, als Wissenschaft-
erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen ler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur
und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden- oder Techniker im Forschungsteam eines
titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft,
Satz 1 erteilt werden.“ § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.“
5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und“ vor der 8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 104b“ durch ein Komma ersetzt und
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
wird nach der Angabe „§ 104b“ die Angabe „und
§ 104c“ eingefügt. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzen
6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: und“ durch das Wort „besitzen,“ ersetzt
und werden die Buchstaben a und b aufge-
a) In Nummer 5 werden die Wörter „einer Aufent- hoben.
haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f“ durch die
Wörter „eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Ab-
18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, satz 5“ durch die Wörter „§ 24 oder § 25
19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten- Absatz 5“ ersetzt.
der Angestellter, als Führungskraft, als Unter- b) Satz 3 wird aufgehoben.
nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast- 9. § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers 10. § 53 wird wie folgt geändert:
oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
oder § 21“ ersetzt.
„(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter
b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „unterneh- anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-
men,“ das Wort „oder“ eingefügt. stellung eines ausländischen Flüchtlings im
c) Nummer 7 wird aufgehoben. Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
d) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder
gefasst:
der einen von einer Behörde der Bundesrepublik
„7. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
einer Niederlassungserlaubnis oder einer dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
einer Blauen Karte EU oder einer Aufent- S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingen-
haltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Ab- der Gründe der nationalen Sicherheit oder
satz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.“
Beschäftigung als leitender Angestellter, als
b) Absatz 3b wird aufgehoben.
Führungskraft, als Unternehmensspezialist,
als Wissenschaftler, als Gastwissenschaft- c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
ler, als Ingenieur oder Techniker im For- „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 3a“ er-
schungsteam eines Gastwissenschaftlers setzt.
oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 11. Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 oder § 21 war.“
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem
7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist,
a) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzt oder“ der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
durch das Wort „besitzt,“ ersetzt. ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär
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Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit (4) Der Ausländer ist spätestens bei der Ertei-
erlaubt.“ lung der Aufenthaltserlaubnis auf die Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch
„kann“ ein Semikolon und die Wörter „bei einem
nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei
Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1
soll die Ausländerbehörde auch konkrete Hand-
Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3
lungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen
vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht an-
sind, bezeichnen.“
gewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt ab-
weichend ein Zeitraum von sechs Monaten“ einge- 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt:
fügt. „§ 105d
13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: Ermächtigung zur
„§ 104c vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Aus-
ländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abwei- Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen
chend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer- § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 aus-
den, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf gestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung
Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder oder einer anderen für die Unterbringung dieser
mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet Personen durch das Land bestimmten Einrichtung
aufgehalten hat und er Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund- vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
ordnung der Bundesrepublik Deutschland be- nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
kennt und ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser
2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, kön-
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei nen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät- § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und
zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta- denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
Asylgesetz nur von Ausländern begangen wer- ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtun-
den können, oder Verurteilungen nach dem gen wohnen sowie über eine abgeschlossene Aus-
Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe bildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorüberge-
lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. hend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Ein-
Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt richtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der
werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen
falsche Angaben gemacht oder über seine Identität Einrichtungen zu unterstützen.
oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und da- (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
durch seine Abschiebung verhindert. Für die An- die folgenden Beschränkungen:
wendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Ab-
1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung
satz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
eines Arztes;
(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf
minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Be-
nicht geführt werden;
günstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemein-
schaft leben, soll unter den Voraussetzungen des 3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltser- Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der
laubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich anderen für die Unterbringung dieser Personen
am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren durch das Land bestimmten Einrichtung;
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer 4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-
Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten ten Personen mit den zu behandelnden Perso-
haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige nen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt
Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet sein.
minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entspre-
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-
chende Anwendung.
tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an
als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlänger- (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Ab-
bar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann satz 1 setzt voraus, dass
nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder
§ 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines 1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder glaubhaft macht und
§ 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab- 2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorü-
satz 4. bergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
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nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c
nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen wie folgt gefasst:
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die „§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufent-
nicht in der Person des Antragstellers liegen, haltsrecht“.
nicht vorgelegt werden können.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat
der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber
er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder“ ge-
verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem strichen.
von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kom-
petenz nachzuweisen. 3. § 25b wird wie folgt geändert:
(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder In-
Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung haber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“
oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur gestrichen.
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der
4. § 104c wird wie folgt gefasst:
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von
Heilkunde nach Absatz 1 unberührt. „§ 104c
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächti- Übergangsregelung
gung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zustän- zum Chancen-Aufenthaltsrecht
dige Behörde des Landes durch, in dem die Heil-
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der
kunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder
Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022
die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach
gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufent-
§ 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ver-
haltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
einbart wurde.“
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der
Artikel 2 Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022
kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder
Änderung des
§ 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeitsgesetzes
nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange- eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinig- satz 4.“
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert wor- 5. § 105d wird aufgehoben.
den ist, werden nach den Wörtern „§§ 23a, 24, 25 Ab-
satz 3 bis 5“ die Angabe „und § 104c“ eingefügt. Artikel 6
Änderung der
Artikel 3 Deutschsprachförderverordnung
Änderung des Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
Bundesausbildungsförderungsgesetzes 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs- kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I folgt geändert:
S. 197), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 12 des 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 104a“ durch a) Satz 3 wird aufgehoben.
die Angabe „den §§ 104a, 104c“ ersetzt. b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 4
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungs- Satz 3 und 4“ ersetzt.
gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird
aufgehoben. b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“
Artikel 5 ersetzt.
Weitere Änderung
Artikel 7
des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- Einschränkung eines Grundrechts
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Per-
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor- son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein-
den ist, wird wie folgt geändert: geschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2851
Artikel 8 (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember
Inkrafttreten 2025 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in
in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften1
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende
rates das folgende Gesetz beschlossen: Angabe zu den Anlagen 1 bis 2 ersetzt:
Artikel 1 „Anlage 1 Einteilung der Nutzungsarten
Änderung des Anlage 2 Dem Bundesinstitut für Risikobewer-
Tierarzneimittelgesetzes tung zum Zweck der Durchführung
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 einer Risikobewertung mitzuteilende
(BGBl. I S. 4530), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Daten“.
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1a. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darü-
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 ber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch
wird wie folgt gefasst: wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der ,Mit-
teilung der Kommission an das Europäische Parla-
„Unterabschnitt 5
ment, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
Vorschriften zur Verringerung und Sozialausschuss und den Ausschuss der
der Behandlung mit antibiotisch Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strate-
wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen gie für ein faires, gesundes und umweltfreund-
Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung liches Lebensmittelsystem‘ (Bundesratsdruck-
§ 54 Nutzungsarten sache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent
§ 55 Mitteilungen über Tierhaltungen zu reduzieren.“
§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimit- 2. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
telverwendung
„(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhabe-
§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit
rinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebs-
§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibio- erlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalender-
tisch wirksamen Arzneimitteln jahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbe-
§ 60 Resistenzmonitoring hörde elektronisch mitzuteilen:
§ 61 Verordnungsermächtigungen“. 1. im Fall der in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5
b) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegier-
Angaben eingefügt: ten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission
vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verord-
„§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-
nung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments
setzes zur Änderung des Tierarzneimit-
und des Rates im Hinblick auf Anforderungen
telgesetzes zur Erhebung von Daten über
an die Erhebung von Daten über das Verkaufs-
antibiotisch wirksame Arzneimittel
volumen und die Anwendung von antimikro-
§ 95 Evaluierung“ biellen Arzneimitteln bei Tieren (Abl. L 123 vom
9.4.2021, S. 7) aufgeführten antibiotisch wirk-
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung samen Tierarzneimittel die Art und Menge der
– der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforde- jeweils an folgende Empfänger abgegebenen
rungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen Tierarzneimittel:
und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren
und a) tierärztliche Hausapotheken,
– der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission
vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhe- b) Apotheken und
benden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Ver-
kaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arznei-
mitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro- c) die in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
päischen Parlaments und des Rates. Empfänger,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2853
2. im Fall von Tierarzneimitteln, die die in den triernummer zugeteilt worden ist, unter Berück-
nachfolgenden Vorschriften genannten Stoffe sichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die
enthalten, die Art und Menge der von ihnen im Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maß-
vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen gabe des Satzes 4 mitzuteilen, die
und Tierärzte abgegebenen Tierarzneimittel: 1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten
a) Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) worden sind,
Nr. 37/2010 oder 2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb
b) Anlagen der Verordnung über Stoffe mit aufgenommen worden sind gemäß Satz 3,
pharmakologischer Wirkung in der Fassung 3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Be-
der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 trieb abgegeben worden sind gemäß Satz 3.
(BGBl. I S. 1768).“
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 um-
2a. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern fasst auch verendete und getötete Tiere. Die Mit-
„die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarz- teilungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind unter
neimitteln“ die Wörter „oder in Arzneimitteln nach Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses
§ 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes, oder der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mit-
die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht teilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das
freigegeben sind,“ eingefügt. erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
3. Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar
„Unterabschnitt 5 des Folgejahres zu machen.
Vorschriften zur Verringerung (3) Wenn bei den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
der Behandlung mit antibiotisch ten Tieren keine antibiotisch wirksamen Arzneimit-
wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen tel angewendet worden sind, hat die Tierhalterin
Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung oder der Tierhalter abweichend von Absatz 2 Satz 1
nur mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen
§ 54 Tierarzneimittel angewendet worden sind.
Nutzungsarten (4) Wer nach Absatz 1 Satz 1 zur Mitteilung ver-
pflichtet ist, hat Änderungen der mitteilungspflich-
Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die tigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen nach
in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungs- Eintritt der Änderung mitzuteilen. Die Mitteilung
arten zu Grunde zu legen: nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
1. hinsichtlich der Verringerung der Behandlung Satz 1, und Absatz 2 Satz 1 hat elektronisch bei
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die vor-
der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungs- geschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorge-
arten und nommen werden, sofern die Tierhalterin oder der
Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zu-
2. hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über
ständigen Behörde angezeigt hat.
die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1
Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten. (5) Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht,
sofern die verlangten Angaben nach tierseuchen-
§ 55 rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
mitgeteilt worden sind. Im Fall von Satz 1 hat die
Mitteilungen über Tierhaltungen für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen
(1) Wer Tiere einer der Nutzungsarten nach der Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige
Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält, Behörde der für die Durchführung von Absatz 1
hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des und Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde die ver-
Satzes 2 und Absatzes 4 Satz 2 das Halten dieser langten Angaben zu übermitteln.
Tiere bezogen auf die jeweilige Nutzungsart und
den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden § 56
(Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach Tierärztliche Mitteilungen
Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat über Arzneimittelverwendung
folgende Angaben zu enthalten:
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer
1. den Namen der Tierhalterin oder des Tierhal- der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4
ters, mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5
und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Ver-
2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und
ordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch
3. die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vor- wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zu-
schriften über den Verkehr mit Vieh für den Tier- ständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2
haltungsbetrieb erteilte Registriernummer. Satz 1 mitzuteilen
(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter 1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9
von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten des Anhangs II der Durchführungsverordnung
Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar
den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen 2022 zur Festlegung des Formats der zu er-
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Regis- hebenden und zu meldenden Daten für die Be-
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
stimmung des Verkaufsvolumens und der An- 2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschlie-
wendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei ßend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen
Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halb-
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. jahr gehalten worden sind, zu dividieren
L 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen,
angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel, (betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).
2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder (2) Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arz-
des behandelnden Tierarztes und die Praxis- neimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt
anschrift, diese Kombination für die Berechnung nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:
3. das Datum der Verschreibung, der ersten An-
wendung oder das Abgabedatum des Arznei- 1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
mittels, und Trimethoprim, einschließlich der Derivate
von Trimethoprim, oder
4. die insgesamt verschriebene, angewendete
oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel, 2. eine Kombination verschiedener chemischer
Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirk-
5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behan- samen Wirkstoffs.
delten Tiere,
Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalo-
6. die Anzahl der behandelten Tiere, sporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone
7. die Anzahl der Behandlungstage und oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit
8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschrif- dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56
ten über den Verkehr mit Vieh erteilte Registrier- Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arz-
nummer des Betriebes, in dem die behandelten neimitteln, die je Behandlung einmalig angewen-
Tiere gehalten werden. det werden und einen therapeutischen Wirkstoff-
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 spiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist
kann durch die Angabe des Namens der Praxis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Num-
ersetzt werden. mer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu
multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Be-
das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am handlung mehrmalig angewendet werden und die
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung
des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2 nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behand-
gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung lungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der
kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag
die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage
des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt zwischen dem Tag der ersten Anwendung und
hat. dem Tag der zweiten Anwendung.
§ 57 (3) Die zuständige Behörde hat dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Ermittlung der Therapiehäufigkeit sicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des
§ 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1
(1) Die zuständige Behörde hat für jedes Halb-
jeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Thera-
jahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlun-
piehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57
gen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten anti-
der Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach
biotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. Die
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mit-
Ermittlung hat zu erfolgen bezogen
zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste
1. auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen-
Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zuge- derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des
teilt worden ist, und Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde
hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung je-
2. auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter
weils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten
Zugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart.
in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 auf-
Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfah- geführten, halbjährlich ermittelten Daten zum
rens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der
21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2) Antibiotikaresistenz mitzuteilen.
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach
Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungs- Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. Das Verfahren
tage zu multiplizieren und die so errechnete ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für
Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten
des Halbjahres zu addieren und den Personenbezug nicht wiederherstellen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2855
Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das § 58
Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobe- Verringerung der Behandlung
wertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Ri- mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
sikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2
aufgeführten, von den zuständigen Behörden (1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung
übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die
über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstel- Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der An-
len. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das lage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstell- 1. jeweils spätestens am 1. März und am 1. Sep-
ten Bericht bis zum 31. August des auf den tember eines jeden Jahres festzustellen, ob die
Berichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffent- betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegan-
lichen. genen Kalenderhalbjahr für die jeweilige von
(5) Sofern die Länder für die Zwecke des Ab- ihr oder von ihm gehaltene Nutzungsart nach
satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhal-
die in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser tungsbetrieb, für den ihr nach den tierseuchen-
Stelle zu übermitteln. Diese Stelle hat die betrieb- rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit
liche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maß- Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden
gabe des in Absatz 1 genannten Berechnungs- ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
verfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit zahl 1 oder 2 liegt,
zu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 ge- 2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in
nannten Behörden mitzuteilen. ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und (2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapie-
Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitge- häufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters
teilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr
Therapiehäufigkeit jährlich für jede der in der An- oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vor-
lage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu schriften über den Verkehr mit Vieh eine Registrier-
ermitteln: nummer zugeteilt worden ist,
1. als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter 1. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
dem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen zahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Me- unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines
dian) und Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser
Überschreitung geführt haben können und wie
2. als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart
dem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirk-
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drit- samen Arzneimitteln verringert werden kann,
tes Quartil). oder
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 2. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
bensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach zahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung
15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vo- für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätes-
rangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen tens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jah-
und unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf- res und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils
zuschlüsseln. spätestens bis zum 1. April des Folgejahres
(7) Die zuständige Behörde oder die gemein- einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen ent-
same Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder hält, die eine Verringerung der Behandlung mit
dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte be- antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel
triebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die haben.
jeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tier-
der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mit- halters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behand-
zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste lung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhal-
des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen- ter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung
derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter
Folgejahres zu machen. hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme
(8) Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach
nach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter
zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Gewährleistung der notwendigen arzneilichen
Stelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern
die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen
Frist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden
Jahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kenn- können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um
zahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden einen Zeitplan zu ergänzen.
sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu (3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
löschen. der zuständigen Behörde unaufgefordert für das
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhal-
1. Oktober des betreffenden Jahres und für das terin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach
zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis Aufforderung durch die zuständige Behörde unver-
zum 1. April des Folgejahres schriftlich oder elek- züglich festzustellen und zu bestätigen.
tronisch zu übermitteln. Soweit es zur wirksamen (4) Hat die Tierhalterin oder der Tierhalter An-
Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirk- ordnungen nach Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
samen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zu- dung mit Satz 3, im Fall des Absatzes 3 Satz 3
ständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6,
dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Stan- nicht befolgt und liegt die für die jeweilige von
des der veterinärmedizinischen Wissenschaft die einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart
zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch festgestellte betriebliche halbjährliche Therapie-
wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind. Die zu- häufigkeit deshalb wiederholt oberhalb der bun-
ständigen Behörden können insbesondere anord- desweiten jährlichen Kennzahl 2, kann die zustän-
nen, dige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem
1. dass der Plan unter Hinzuziehung einer anderen Tierhalter anordnen,
als der behandelnden Tierärztin oder eines 1. dass der Tierhalter oder die Tierhalterin eine
anderen als des behandelnden Tierarztes zu vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-
ändern oder zu ergänzen ist, nostik des im Betrieb auftretenden bakteriellen
2. dass allgemein anerkannte Leitlinien über die Infektionsgeschehens nach Maßgabe einer
Anwendung von antibiotisch wirksamen Arznei- Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 Num-
mitteln zu beachten sind, mer 4 zu veranlassen hat,
3. dass die Tiere zu impfen sind, 2. dass die Tierhaltung im Betrieb der Tierhalterin
oder des Tierhalters für einen bestimmten Zeit-
4. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankun- raum, längstens für drei Jahre, ruht.
gen unter Berücksichtigung des Standes der
guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche
oder der guten hygienischen Praxis in der Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu ge-
Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der eigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer
Tiere, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf
der Hygiene, der Art und Weise der Mast ein- das Vorkommen von vermutlich krankheitsverur-
schließlich der Mastdauer, der Ausstattung der sachenden Bakterien einschließlich deren Resis-
Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatz- tenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse
dichte, oder der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertief-
ten mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik
5. dass antibiotisch wirksame Arzneimittel für sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin
einen bestimmten Zeitraum in einem Tierhal- oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tier-
tungsbetrieb nur durch eine Tierärztin oder ärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden
einen Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behand-
die für die jeweilige von einer Tierhalterin oder lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu
einem Tierhalter gehaltene Nutzungsart nach berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der
Anlage 1 Spalte 3 festgestellte halbjährliche Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben,
Therapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1
oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn- bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
zahl 2 liegt.
(5) Bei einer wiederholten Überschreitung der
In einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das
Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden
anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung
Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit eines Maßnahmenplans erforderlich.
die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten.
Die zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder § 59
dem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3
Verarbeitung und Übermittlung von Daten
Nummer 4 auch dann anordnen, wenn diese
Rechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus (1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung
Verwaltungsakten widerrufen oder aus anderen (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58
Rechtsvorschriften einschränken, sofern die er- erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden
forderliche Verringerung der Behandlung mit anti- Zwecken verarbeitet werden:
biotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch 1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie-
andere wirksame Maßnahmen erreicht werden häufigkeit,
kann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein- bis 58,
schaft oder der Europäischen Union entgegen-
stehen. Anordnungen nach Satz 2 können von 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen
der zuständigen Behörde nur getroffen werden, gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
wenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56 4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach
mitgeteilten Informationen von der Tierhalterin § 57 Absatz 4 Satz 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2857
5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Ab- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
satz 4 Satz 4, Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bun- mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
desweiter Kenngrößen und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mit-
7. in pseudonymisierter Form zu wissenschaft- teilungen der Tierhalterin oder des Tierhalters nach
lichen Zwecken. § 55 Absatz 1 und der Tierärztinnen und Tierärzte
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Num- nach § 56 Absatz 1 zu regeln. In der Rechtsverord-
mer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden nung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur 1. die Mitteilungen nach § 55 Absatz 1 durch
Kenntnis gegeben. die Übermittlung von Angaben oder Aufzeich-
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den nungen ersetzt werden können, die auf Grund
§§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstö- anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften, ins-
ßen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie besondere auf Grund einer Verordnung nach
Grund zu der Annahme hat, dass § 52 Absatz 1 Nummer 9, vorzunehmen sind,
1. ein Verstoß vorliegt 2. Betriebe bis zu einer bestimmten Bestands-
größe von den Anforderungen nach § 55 aus-
a) gegen das Lebensmittel- und Futtermittel- genommen werden.
recht,
Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2
b) das Tierschutzrecht oder darf nur erlassen werden, soweit
c) das Tiergesundheitsrecht und 1. durch die Ausnahme für Betriebe das Erreichen
2. diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes des Zieles der Verringerung der Behandlung mit
erforderlich sind. antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht ge-
fährdet wird und
§ 60 2. die Repräsentativität der Ermittlung der bundes-
Resistenzmonitoring weiten jährlichen Kennzahlen erhalten bleibt.
Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwa- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und
chen, führt die zuständige Bundesoberbehörde Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
ein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wieder- mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
holter Beobachtungen, Untersuchungen und Be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wertungen von Resistenzen tierischer Krankheits- rates
erreger gegenüber Stoffen mit antibiotischer 1. zum Zweck der Ermittlung des Medians und des
Wirkung durch, die als Wirkstoffe in Tierarznei- dritten Quartils der bundesweiten jährlichen
mitteln enthalten sind. Das Resistenzmonitoring Kennzahlen Anforderungen und Einzelheiten
schließt auch das Erstellen von Berichten ein. der Berechnung festzulegen,
§ 61 2. die näheren Einzelheiten einschließlich des Ver-
fahrens zu regeln zu
Verordnungsermächtigungen
a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und
rates im Rahmen des Artikels 107 Absatz 7 der Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimm- mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
ter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter ein- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
zuschränken oder zu verbieten, wenn die Verab- rates die näheren Einzelheiten zu regeln über
reichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der
1. die Aufzeichnung nach § 58 Absatz 1 Num-
sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie
mer 2,
zur Verringerung der Verwendung von Tierarznei-
mitteln mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln 2. Inhalt und Umfang des in § 58 Absatz 2 Satz 1
zuwiderläuft. Insbesondere kann in einer Rechts- Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung
verordnung nach Satz 1 für die Anwendung von der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arz-
Tierarzneimitteln mit bestimmten antimikrobiellen neimitteln,
Wirkstoffen, insbesondere dem Wirkstoff Colistin 3. die Anforderung an die Übermittlung einschließ-
(Polymyxin E), geregelt werden, dass lich des Verfahrens nach § 58 Absatz 3 Satz 1
1. die Anwendung dieser Tierarzneimittel an die und
Erstellung eines Antibiogramms gebunden ist 4. die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-
und nostik nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
2. diese Tierarzneimittel bei Tieren, die der Gewin- und dabei insbesondere Anforderungen an die
nung von Lebensmitteln dienen, nicht nach den Probenahme, die Untersuchungseinrichtung
Bestimmungen des Artikels 113 der Verordnung und die Durchführung und Dokumentation der
(EU) 2019/6 angewendet werden dürfen. Untersuchung festzulegen.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und der Durchführung ihrer Aufgaben Tierarzneimit-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen telrisiken erfassen. Die zuständige Bundesober-
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch behörde kann die Öffentlichkeit über Risiken
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintech-
rates Fische, die der Gewinnung von Lebens- nischen Produkten und beabsichtigte Maßnah-
mitteln dienen, in den Anwendungsbereich der men informieren.“
§§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser 4. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ein-
zubeziehen, soweit dies für die Verringerung der a) In Nummer 1 werden die Wörter „der jeweiligen
Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arznei- Tierärztin oder des jeweiligen Tierarztes“ durch
mitteln erforderlich ist. die Wörter „der jeweiligen Empfängerin oder
des jeweiligen Empfängers“ ersetzt.
(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 darf b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse
eines bundesweiten durchgeführten behördlichen „2. für das jeweils abgegebene Tierarzneimittel
oder im Auftrag einer Behörde bundesweit durch- a) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 1 die
geführten Forschungsvorhabens über die Behand- Angaben nach den Nummern 4 bis 6
lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei und 8 des Anhangs I der Durchführungs-
Fischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln verordnung (EU) 2022/209,
dienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden b) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 2 die
sind.“ Zulassungsnummer.“
3a. § 64 wird wie folgt geändert: 4a. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende 5. § 89 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 aa) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 54 Ab-
eingefügt: satz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3,“ durch die
„2. des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe c Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
der Verordnung (EU) 2019/6, soweit es Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
sich um zulassungsbezogene Angaben oder § 56 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
handelt und die Antragstellerin oder der
bb) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die
Antragsteller den Sitz außerhalb des
folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:
Geltungsbereiches des Tierarzneimittel-
gesetzes hat, und“. „12. entgegen § 58 Absatz 1 Nummer 2
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: macht,
13. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 Num-
„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat mer 2 einen dort genannten Plan nicht,
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittel- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
baren Gefährdung der Gesundheit von Mensch der vorgeschriebenen Weise oder
oder Tier die bei der Anwendung von Arznei- nicht rechtzeitig erstellt,
mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro-
dukten auftretenden Risiken, insbesondere Ne- 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 einen
benwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen dort genannten Plan nicht, nicht richtig
Mitteln, Risiken durch gefälschte Tierarzneimit- oder nicht rechtzeitig übermittelt,
tel, gefälschte Wirkstoffe oder gefälschte vete- 15. einer vollziehbaren Anordnung nach
rinärmedizintechnische Produkte sowie Risiken § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 zuwi-
für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines derhandelt oder
Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwer- 16. entgegen § 79 Absatz 1 Satz 1, auch in
ten und die nach diesem Gesetz zu ergreifen- Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
den Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere Verbindung mit § 79 Absatz 2, jeweils
koordiniert die zuständige Bundesoberbehörde auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4,
die Maßnahmen bei Rückrufen von Tierarznei- entgegen § 79 Absatz 6 Satz 1, auch in
mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro- Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
dukten sowie die Maßnahmen im Zusammen- § 79 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbin-
hang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie dung mit Satz 3, eine Anzeige nicht,
hat dabei mit den Dienststellen der Euro- nicht richtig, nicht vollständig oder
päischen Arzneimittel-Agentur, den Tierarznei- nicht rechtzeitig erstattet.“
mittelbehörden anderer Staaten, den zuständi-
gen Behörden der Länder, den Arzneimittel- b) In Absatz 3 wird nach Nummer 20 folgende
kommissionen der Kammern der Heilberufe, Nummer 20a eingefügt:
nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit „20a. entgegen Artikel 105 Absatz 3 eine tier-
anderen Stellen zusammenzuwirken, die bei ärztliche Verschreibung ausstellt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2859
5a. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „An- zungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2,
lage“ die Angabe „2“ eingefügt. 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.“
6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt:
„§ 94
„§ 95
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Gesetzes zur Änderung des Evaluierung
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Das Bundesministerium für Ernährung und
Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-
Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit tag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 be- setzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54
steht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nut- bis 58 getroffenen Maßnahmen.“
7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 bis 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1)
Einteilung der Nutzungsarten
1 2 3 4
Verringerung
Tierärztliche
des Einsatzes
Mitteilung
Laufende antibiotisch
Nutzungsart über die
Nummer wirksamer
Arzneimittel-
Arzneimittel
verwendung
bei Tieren
1. Rinder (Bos taurus)
1.1 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung X X
1.2 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung X X
im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten
1.3 zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten X
1.4 Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch X
Mastrinder sind
1.5 auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von X
12 Monaten
1.6 Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden X
bis zu einer Woche gehalten werden
2. Schweine (Sus scrofa domestica)
2.1 nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an X X
dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird
2.2 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier X X
abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg
2.3 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg X X
2.4 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkel- X X
erzeugung
2.5 nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg X
2.6 Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stun- X
den bis zu einer Woche gehalten werden
3. Hühner (Gallus gallus)
3.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des X X
Schlüpfens des jeweiligen Tieres
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
1 2 3 4
Verringerung
Tierärztliche
des Einsatzes
Mitteilung
Laufende antibiotisch
Nutzungsart über die
Nummer wirksamer
Arzneimittel-
Arzneimittel
verwendung
bei Tieren
3.2 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung X X
im Legebetrieb
3.3 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt X X
des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Lege-
betrieb
3.4 Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X
3.5 sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen X
4. Puten (Meleagris gallopavo)
4.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des X X
Schlüpfens des jeweiligen Tieres
4.2 Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X
4.3 sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen X
Anlage 2
(zu § 57 Absatz 3 Satz 3)
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung
zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten
1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3),
2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:
für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums
der Aufnahme der Tiere,
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums
der Abgabe der Tiere,
5. Angaben nach § 55 Absatz 3:
Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschrie-
benen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes
oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e) die Nutzungsart der behandelten Tiere,
f) die Anzahl der behandelten Tiere,
g) die Anzahl der Behandlungstage und
h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere
gehalten werden,
8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des
Betriebs (§ 57 Absatz 1).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2861
Artikel 2 b) Buchstabe b,
Änderung des c) Buchstabe c oder
Tiergesundheitsgesetzes d) Buchstabe d
§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-
Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
vember 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Arti-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
kel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
verweist.“
(BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 3
„8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Inkrafttreten
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
a) Buchstabe a, (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Zweite Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 15. Dezember 2022
Auf Grund Artikel 1
– des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Num- Änderung der
mer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buch- Verordnung über die
stabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von Vorbereitungsdienste für den
denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buch- gehobenen Kriminaldienst des Bundes
stabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) angefügt worden ist, Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für
– des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. De-
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni zember 2020 (BGBl. I S. 2883), die durch Artikel 1 der
2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie
Anlage 2 Nummer 5 und 20 bis 22 der Bundeslauf- 1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
bahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
Nummer 6 der Verordnung vom 16. August 2021
(BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, § 10a Absatz 8 2. § 6 Absatz 2a wird aufgehoben.
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung
vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert wor- 3. § 58 Absatz 2a wird aufgehoben.
den ist und Anlage 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Num- 4. § 91 Absatz 2a wird aufgehoben.
mer 4, Anlage 2 Nummer 20 und 21 durch Artikel 1
Nummer 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 5. In § 12 Absatz 1a Satz 1, § 13 Absatz 3, § 23 Ab-
Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 satz 1a, § 43 Absatz 1a, § 63 Absatz 1a, § 71 Ab-
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, sowie in Ver- satz 1a, § 81 Absatz 1a, § 98 Absatz 1a, § 105 Ab-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- satz 1a sowie § 115 Absatz 1a wird jeweils die
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 „31. Dezember 2024“ ersetzt.
(BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium
des Innern und für Heimat:
Artikel 2
Inhaltsübersicht
Änderung der
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungs- Verordnung über den
dienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes Vorbereitungsdienst für den mittleren
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
dienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
dienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die durch Artikel 2
Bundespolizei
der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
1. In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a, § 23 Ab-
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
satz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe
dienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- ber 2024“ ersetzt.
dienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes 2. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 46 Absatz 1
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 64
dienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal- Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundes-
tungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver- ministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch
waltung und Cyber-Sicherheit – die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für
Artikel 8 Inkrafttreten Heimat“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2863
Artikel 3 4. In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird
Änderung der jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
Verordnung über den Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
Vorbereitungsdienst für den gehobenen 5. § 19 wird wie folgt geändert:
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei a) In Absatz 1a werden die Angabe „Bundesminis-
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den teriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Angabe „Bundesministeriums des Innern
vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die zuletzt und für Heimat“ und die Angabe „31. Dezember
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2021 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
(BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt.
geändert: b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesmi-
1. In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a, § 28 Ab- nisteriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch
satz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die die Angabe „Bundesministeriums des Innern und
Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe für Heimat“ ersetzt.
„31. Dezember 2024“ ersetzt.
Artikel 5
2. In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch Änderung der
die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Verordnung über den
Heimat“ ersetzt. Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Dienst in der
3. § 41 wird wie folgt geändert: allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundes- Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-
durch die Angabe „Bundesministerium des In- meinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
nern und für Heimat“ ersetzt. 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch
b) In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
Artikel 4 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Bundesmi-
Verordnung über den Vorbereitungsdienst nisterium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
für den mittleren nichttechnischen Dienst in der die Angabe „Bundesministerium des Innern und
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes für Heimat“ ersetzt.
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für b) Absatz 1a wird aufgehoben.
den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemei-
c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
nen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli
ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der
2024“ ersetzt.
Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 6 Absatz 4a, § 7 Absatz 3a, § 7a, § 11 Absatz 6a
und 7a, § 12 Absatz 4a und 8 sowie § 13 Absatz 1a
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch und 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezem-
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt. ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
2. § 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesmi- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
nisteriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
die Angabe „Bundesministeriums des Innern und ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
für Heimat“ ersetzt. 2024“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2b werden die Angabe „Bundesminis-
c) In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember teriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ die Angabe „Bundesministeriums des Innern
ersetzt. und für Heimat“ und die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
3. § 7 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die An- c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesmi-
gabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe nisteriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch
„31. Dezember 2024“ ersetzt. die Angabe „Bundesministeriums des Innern und
b) In Absatz 4 werden die Angabe „Bundesministe- für Heimat“ ersetzt.
riums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die 5. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundes-
Angabe „Bundesministeriums des Innern und für ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
Heimat“ und die Angabe „31. Dezember 2022“ die Angabe „Bundesministerium des Innern und für
durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt. Heimat“ ersetzt.
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der
Änderung der
Verordnung über den Vorbereitungs-
Verordnung über den
dienst für den gehobenen nichttechnischen
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung
Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun- den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
des vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zu- des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und
letzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juli 2021 Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt S. 2021), die durch Artikel 7 der Verordnung vom
geändert: 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch 1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt. die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1a wird aufgehoben. 2. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 12 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a und 3a Satz 1
3. In § 14 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember sowie § 45 Absatz 1a wird jeweils die Angabe
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ er- „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
setzt. ber 2024“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a Artikel 8
und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe Inkrafttreten
„31. Dezember 2024“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2865
Zweite Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts
und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 15. Dezember 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten- 2. In § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor- mat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 Innern und für Heimat“ ersetzt.
sowie Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Artikel 2
Nummer 6 der Verordnung vom 16. August 2021
Änderung der
(BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, § 10a Absatz 8
Verordnung über den
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert und
Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch Artikel 1 Nummer 2
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
und 5 der Verordnung vom 15. September 2020
(BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist, sowie in Ver- Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die
(BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundeskanzleramt und zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom
das Bundesministerium des Innern und für Heimat: 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. In § 1a, § 12 Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Ab-
Änderung der satz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2,
Verordnung über den § 29 Absatz 1a, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1,
Vorbereitungsdienst für den mittleren § 40 Absatz 1a, § 42 Absatz 2a und 4a, § 52 Ab-
Dienst im Bundesnachrichtendienst und den satz 2a Satz 1, § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Ab-
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes satz 4a, § 62 Absatz 2a, 3a und 5a, § 67 Satz 2,
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für § 68 Absatz 5a Satz 1 sowie § 69 Absatz 4a wird
den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch 2. In § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. August „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie mat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des
folgt geändert: Innern und für Heimat“ ersetzt.
1. In § 1a, § 12 Absatz 2a Satz 1, § 22 Absatz 2a, 4a 3. Die §§ 83 und 84 werden aufgehoben.
und 6, § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 1a, § 37 Absatz 2,
§ 42 Absatz 2a und 4a, § 50 Absatz 2a und 4a sowie Artikel 3
§ 57 Absatz 4a wird jeweils die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ Inkrafttreten
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Wolfgang Schmidt
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Zweite Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten- Artikel 2
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes Änderung der
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst Verordnung über den
worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 Vorbereitungsdienst für den
und Anlage 2 Nummer 3, 17 und 29 der Bundes- gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
laufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Ar-
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
tikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. August
den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun-
2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, § 10a Ab-
des vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2021
Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) ge-
(BGBl. I S. 3547) geändert worden ist, wird wie folgt
ändert worden ist, Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1
geändert:
Nummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020
(BGBl. I S. 1990) sowie Anlage 2 Nummer 29 durch 1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b der Verordnung die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert 2. § 15 Absatz 1a wird aufgehoben.
worden ist, verordnet das Bundesministerium der
3. In § 11 Absatz 2a, § 18 Absatz 4a, § 38 Absatz 5a
Finanzen:
Satz 1 sowie § 45 Absatz 2a und 2b wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe
„31. Dezember 2024“ ersetzt.
Artikel 1 Artikel 3
Änderung der Änderung der
Verordnung über Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den Vorbereitungsdienst für den den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des
vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179), die durch Artikel 1 Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom
der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547) ge- 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479), die durch Arti-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: kel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2. In § 9 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ er- 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ er-
setzt. setzt.
3. § 15 Absatz 1a wird aufgehoben. 3. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.
4. In § 18 Absatz 3a, § 35 Absatz 5a Satz 1 sowie § 42 Artikel 4
Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. De-
zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember Inkrafttreten
2024“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2867
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung des Vorstands der Deutschen Bank AG:
Artikel 1
Änderung der
Postbankleistungsentgeltverordnung
In § 10 Absatz 4 der Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni
2020 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, wird die Angabe „Januar 2022“
durch die Angabe „Februar 2024“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Verordnung
über die Emissionsberichterstattung
nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
(Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030)
Vom 21. Dezember 2022
Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 § 15 Verifizierung
und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandels- § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4
gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022
(BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung: Abschnitt 4
Datenverwaltung und Datenkontrolle
Inhaltsübersicht
§ 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
Abschnitt 1
§ 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Abschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 § 20 Inkrafttreten
Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes) Anlage 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans und des ver-
einfachten Überwachungsplans
§ 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten
Überwachungsplans; Frist zur Einreichung Anlage 2 Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 3 Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
Abschnitt 3 Anlage 4 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
Anlage 5 Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise
Überwachung und Ermittlung des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit
der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem
EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Anlage 6 Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Daten-
§ 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
verwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten
§ 6 Brennstoffmengen
§ 7 Berechnungsfaktoren
§ 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung Abschnitt 1
der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung
der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a §1
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Anwendungsbereich und Zweck
§ 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger
erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei Diese Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbe-
der Ermittlung der Brennstoffemissionen reichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespei- 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728, 2098), das zuletzt
cherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022
Brennstoffemissionen (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 12 Kontinuierliche Emissionsmessung Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforde-
§ 13 Berichterstattung rungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissions-
§ 14 Berichterstattungsgrenze handelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030.
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§2 10. Brennstoffe:
Begriffsbestimmungen die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandels-
gesetzes genannten Brennstoffe;
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-
stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 11. Emissionsfaktor:
und der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je
17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständi-
Begriffsbestimmungen: gen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden
1. Abfallverbrennungsanlage: kann;
12. flüssige Biobrennstoffe:
Anlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoff-
emissionshandelsgesetzes; Flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Artikel 2
Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
2. Berechnungsfaktoren:
13. flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe
die Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrech- nicht-biogenen Ursprungs:
nungsfaktor und Biomasseanteil;
flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe
3. Bioenergieanteil: nicht-biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2
das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines 14. Heizwert:
Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff- die bei vollständiger Verbrennung eines Brenn-
emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr stoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen
in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruch- als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge
teil; abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas
4. Biokraftstoffe: enthaltenen Wasserdampfs;
Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 15. Kohle:
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 Kombinierten Nomenklatur;
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu-
16. konventionelle Biokraftstoffe:
erbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82); Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflan-
zen im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richt-
5. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: linie (EU) 2018/2001;
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De- 17. Standardwerte:
zember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils
die in Anlage 2 Teil 4 und 5 vorgegebenen Werte
geltenden Fassung;
zur Emissionsermittlung;
6. Biomasse:
18. Umrechnungsfaktoren:
Biomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Parameter zur Umrechnung von physikalischen
Richtlinie (EU) 2018/2001; Einheiten wie unter anderem Dichte oder Energie;
7. Biomasseanteil: 19. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
das Verhältnis des aus Biomasse stammenden gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen:
Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch
unterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021
Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist;
2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember
20. Zertifizierungsstelle:
2018 über die Überwachung von und die Bericht-
erstattung über Treibhausgasemissionen gemäß Zertifizierungsstelle im Sinne der Biokraftstoff-
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par- Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomasse-
laments und des Rates und zur Änderung der strom-Nachhaltigkeitsverordnung.
Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom Abschnitt 2
6.5.2019, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung; Überwachungsplan
8. Biomasse-Brennstoffe: (zu § 6 des Gesetzes)
Biomasse-Brennstoffe im Sinne von Artikel 2 §3
Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
Inhalt des
9. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Überwachungsplans und des vereinfachten
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch (1) Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissions-
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I handelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzu-
S. 927) geändert worden ist, in der jeweils gelten- reichende Überwachungsplan für die Ermittlung von
den Fassung; Brennstoffemissionen und für den Emissionsbericht
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nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels- meiden. Unvermeidbare Datenlücken sind durch kon-
gesetzes hat Folgendes zu umfassen: servative Schätzungen zu schließen.
1. eine vollständige und transparente Darstellung der (3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, eine konsis-
Überwachungsmethoden für die von dem Verant- tente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung
wortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr ge- der Brennstoffemissionen zu gewährleisten. Dafür hat
brachten Brennstoffe und er die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugs-
werte und der Brennstoffmengen auf transparente
2. mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten An-
Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu
gaben.
dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von
(2) Der Verantwortliche muss erstmals für das Ka- einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist
lenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen nachvollzogen werden kann.
Behörde festzusetzenden Frist einen Überwachungs-
(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Integrität
plan bei der zuständigen Behörde einreichen. Die zu-
der zu berichtenden Emissionsdaten hinreichend zu
ständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätes-
gewährleisten und dazu die Brennstoffemissionen
tens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger
anhand der in dieser Verordnung geregelten Über-
bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist
wachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen.
nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Ab-
Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussa-
satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unter-
gen dürfen weder systematisch noch wissentlich fal-
liegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer ge-
sche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss
werblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan bei der
eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der
zuständigen Behörde einreichen.
Emissionsdaten des Verantwortlichen enthalten.
(3) Der Verantwortliche muss seine Brennstoffemis-
sionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan §5
überwachen, ermitteln und berichten. Abweichend Methoden zur
von Satz 1 muss der Verantwortliche seine Brennstoff- Ermittlung von Brennstoffemissionen
emissionen nach dieser Verordnung überwachen, er-
mitteln und berichten, soweit (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-
nen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
1. der Überwachungsplan keine Bestimmungen ent- Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung
hält oder zu ermitteln.
2. es sich um Brennstoffe handelt, die von ihm im (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-
Kalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht wurden. stimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemis-
(4) Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemis- sionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr ge-
sionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr brachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem
gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungs-
Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis faktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung
von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach der Brennstoffemissionen können berücksichtigt wer-
§ 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen den:
vereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen 1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,
Behörde einreichen, der mindestens die Angaben nach
2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer
Anlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für
Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maß-
den vereinfachten Überwachungsplan entsprechend
gabe des § 10,
anzuwenden.
3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemis-
Abschnitt 3 sionen nach Maßgabe des § 11 sowie
Überwachung und 4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Dop-
Ermittlung der Brennstoff- pelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer
emissionen; Emissionsbericht Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort-
liche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Ab-
§4 satz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
durch direkte kontinuierliche Emissionsmessung der
Allgemeine Grundsätze
Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumen-
(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichter- stroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12
stattung der Brennstoffemissionen gelten die in den ermitteln. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Ab-
Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der satz 4 berücksichtigt werden. Die Brennstoffemis-
zu berichtenden Daten. sionen von bereits nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brenn-
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn- stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten
stoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermit- Brennstoffmengen sind bei der Ermittlung nach Satz 1
teln und zu berichten. Dazu hat der Verantwortliche herauszurechnen.
sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, (4) Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb
zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbren- eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Sofern die
nung von durch ihn in Verkehr gebrachten Brenn- zuständige Behörde eine Liste mit Festwerten nach
stoffen freigesetzt werden. Datenlücken sind zu ver- Anlage 4 Teil 1 Nummer 1 veröffentlicht, sind diese
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Werte erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt jahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen un-
der Veröffentlichung der Liste durch die zuständige ter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der
Behörde folgt, im Rahmen dieser Verordnung anzu- Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen. Die betref-
wenden. fende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den
(5) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von Sorten der Brennstoffe gemäß Anlage 2 Teil 5 Spalte 2
§ 3 Nummer 3 Buchstabe d des Brennstoffemissions- zu ermitteln und zu berichten. Diese Brennstoffmengen
handelsgesetzes, so hat der Verantwortliche bei der sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass
rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen 1. sie erhoben werden mit geeichten oder konformi-
eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zu- tätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Mess-
grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat, geräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden
als auch diejenigen Brennstoffmengen, die der Steuer- Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführ-
lagerinhaber für ihn in Verkehr gebracht hat. Der Steu- baren Normals überprüft werden, oder
erlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoff- 2. bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1
emissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmen- genannten Messgeräte und Messverfahren die Eig-
gen abziehen, die er für den Einlagerer in Verkehr ge- nung dieser Messgeräte und Messverfahren gegen-
bracht hat. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 über der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Be-
Lagerbestandsänderungen können unter Anwendung
hörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr
von Schätzmethoden ermittelt werden. Die Schätz-
gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger
methode ist zu beschreiben. Der Lagerendbestand
Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das In-
eines Kalenderjahres der Anlage muss dem Lageran-
verkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden
fangsbestand des Folgejahres der Anlage entspre-
Jahres mitteilt.
chen.
§6 §7
Brennstoffmengen Berechnungsfaktoren
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be- (1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-
stimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brenn- stimmt, sind bei der rechnerischen Ermittlung der
stoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2 Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in
diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsge-
die der Verantwortliche nach den für dieses Kalender- setzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4
jahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren
den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energie- zu Grunde zu legen. Für Brennstoffe können gewich-
steuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. Ist tete Berechnungsfaktoren auf Basis der in Anlage 2
ein Brennstoff in mehrere der in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 Teil 4 festgelegten Brennstoffe und auf Basis von
aufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert, deren Standardwerten ermittelt werden. Diese gewich-
sind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweili- teten Berechnungsfaktoren gelten wiederum als Stan-
gen Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. Für dardwerte im Sinne dieser Verordnung.
die Aufteilung in die Biokomponenten nach Anlage 2
(2) Sofern für Kohlen eine Probenahme und Analyse
Teil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu
des unteren Heizwerts der gelieferten Mengen nach
Grunde zu legen, für die der Verantwortliche Nach-
den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
weise nach § 8 vorlegt.
wurde, ist abweichend von Absatz 1 der individuelle
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brenn- Analysenwert des unteren Heizwerts für die jeweilige
stoffemissionshandelsgesetzes sind die Brennstoff- Liefercharge heranzuziehen.
mengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines (3) Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des
Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Num- Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standard-
mer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 werte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt Verantwortliche eine der in Anlage 4 Teil 1 genannten
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I individuellen Methoden zur Ermittlung der Berech-
S. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei ver- nungsfaktoren. Die gewählte Methode ist zu beschrei-
wendet wurden, zu ermitteln anhand ben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu
1. des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der begründen.
Energiesteuer-Durchführungsverordnung und (4) Werden die Brennstoffemissionen im Fall des § 2
2. der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Ener- Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
giesteuer-Durchführungsverordnung. gemäß § 5 Absatz 2 rechnerisch ermittelt, so kann
der Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten
(3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4
Brennstoffe
Spalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sor-
ten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach 1. die in dieser Anlage festgelegten Standardwerte für
Absatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs Berechnungsfaktoren zu Grunde legen oder
nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. 2. eine in Teil 2 der Anlage 4 genannte Methode zur
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoff- Ermittlung der Berechnungsfaktoren verwenden.
emissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfall- Der Verantwortliche hat die gewählte Methode im
verbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen Überwachungsplan zu beschreiben und ihre Eignung
eines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalender- für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
§8 (5) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass
sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 oder
Berücksichtigung des der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brenn-
Biomasseanteils bei der Ermittlung der stoffmenge bezieht, die nach § 2 Absatz 2 des Brenn-
Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht
Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde.
(1) Für den Biomasseanteil eines flüssigen Bio- (6) Die zuständige Behörde nach § 50 Absatz 1 der
brennstoffs oder eines Biokraftstoffs kann der Verant- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung hat sicher-
wortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen zustellen, dass in der von ihr geführten Datenbank für
einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern die- feste Biomasse-Brennstoffe die Masse im Lieferzu-
ser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen, stand ausgewiesen wird.
einschließlich der Treibhausgasminderungsanforde- (7) Zur Evaluierung der Anwendbarkeit des Emissi-
rungen, der §§ 4 bis 6 der Biomassestrom-Nachhaltig- onsfaktors Null für den aus konventionellen Biokraft-
keitsverordnung oder der §§ 4 bis 6 der Biokraftstoff- stoffen stammenden Biomasseanteil von Brennstoffen
Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die rechnerische beobachtet die zuständige Behörde die Marktentwick-
Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermitt- lung von konventionellen Biokraftstoffen und legt dem
lung der Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz re-
Teil 2. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung gelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be-
der in Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen richt über die Entwicklung der Marktbedingungen für
durch einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 10 konventionelle Biokraftstoffe vor. Die Marktbeobach-
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder tung nach Satz 1 umfasst auch die Beschaffung von
einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 8 der Informationen von Marktbeobachtern über die Ent-
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. wicklung der Großhandelspreise der hauptsächlich in
(2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brenn- Verkehr gebrachten fossilen Kraftstoffe und der kon-
stoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der ventionellen Biokraftstoffe, die im Rahmen der Bei-
Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null mischung zu fossilen Kraftstoffen eingesetzt werden.
anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhal- (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf der Ver-
tigkeitsanforderungen der §§ 4 und 5 der Biomasse- antwortliche den Emissionsfaktor Null nicht anwenden
strom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1 für den Biomasseanteil von Brennstoffen nach der
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Treibhaus- Anlage 2 Nummer 1 und 2 des Brennstoffemissions-
gasminderungsverpflichtung gilt abweichend von § 6 handelsgesetzes, der aus Biokraftstoffen aus Rohstof-
Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits- fen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsände-
verordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwort- rung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU)
lichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emis- 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur
sionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Euro-
Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindes- päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
tens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko
der erzielten Treibhausgaseinsparung wird angenom- indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine
men, dass die Brennstoffe in Anlagen mit einem durch- wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
schnittlichen Wirkungsgrad von 90 Prozent verwendet Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten
werden. Es sind die Treibhausgasemissionen für den ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen
Transport des Biomasse-Brennstoffs bis zu dessen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit gerin-
Verwendung zu berücksichtigen. Der Verantwortliche gem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl.
ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 L 133 vom 21.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus Fassung stammt.
der Datenbank der zuständigen Behörde nach § 50 Ab- (9) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort-
satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung liche für die dort genannten Biomasseanteile den Emis-
zu belegen. sionsfaktor Null auch ohne das Vorliegen eines Nach-
(3) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Ab- haltigkeitsnachweises anwenden, sofern und solange
satz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich deshalb
und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltig- nicht erbracht werden kann, weil der Verantwortliche
keitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder
Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren aner-
Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet kannter Zertifizierungsstellen daran gehindert war, für
und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe einen Nach-
kann. haltigkeitsnachweis vorzulegen, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2023. In diesem Fall
(4) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung hat der Verantwortliche eine Eigenerklärung über das
des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, Vorliegen der Hinderungsgründe nach dem ersten Teil-
eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs satz bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zu-
den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt ständige Behörde prüft die Eigenerklärung im Rahmen
des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausi-
des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen. Satz 1 ist bilität. Der Verantwortliche kann den Emissionsfaktor
nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 Teil 5 genannten Null auch ohne das Vorliegen eines Nachweises im
Brennstoffe. Sinne von Absatz 2 Satz 5 anwenden, sofern und so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2873
lange ein solcher ausschließlich deshalb nicht vor- § 10
gelegt werden kann, weil die Ausstellung von Nach- Berücksichtigung
weisen im Sinne von Absatz 2 Satz 6 in der Datenbank des Anteils flüssiger
der zuständigen Behörde im Sinne von § 50 Absatz 1 oder gasförmiger erneuerbarer
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für den Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs
Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember
2023; in diesem Fall muss der Verantwortliche das Vor- (1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 durch die kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brenn-
Vorlage eines elektronischen Nachweises eines aner- stoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuer-
kannten Zertifizierungssystems belegen. baren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt,
einen Emissionsfaktor von Null anwenden,
§9 1. soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Berücksichtigung
stabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und
des Biomasseanteils
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3
bei der Ermittlung der Brennstoff-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere
emissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a
Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zum Nachweisver-
(1) Abweichend von § 8 sind bei der Ermittlung der fahren festlegt und
Brennstoffemissionen aus Brennstoffen nach Anlage 2 2. wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Num-
Teil 5 für die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors Null mer 1 erfüllt.
die Vorgaben zur Treibhausgasminderung nach § 6 Ab-
satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjeni-
entsprechend anzuwenden. gen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der ge-
mäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
(2) Der Verantwortliche muss der zuständigen Be- Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun-
hörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnun- gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
gen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
dem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. Zur Nach- setzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet
weisführung muss der Verantwortliche die Nachweise werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung
und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brenn-
Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichter- stoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.
stattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter
oder einer Umweltgutachterorganisation oder einer § 11
Zertifizierungsstelle überprüfen lassen.
Berücksichtigung
(3) Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist ent- dauerhaft eingebundener
sprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert oder gespeicherter Brennstoffemissionen
nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwen-
den. Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann
Anlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a
die in Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den An-
jeweiligen Brennstoffs verwenden. Werden die Berech- teil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter
nungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null
Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder
auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unter-
vorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen. liegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichts-
pflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-
(4) Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetz- gesetz begründen würde. Für die rechnerische Berück-
ten Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 ist weder ein sichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung
Nachweis nach § 8 noch nach den Absätzen 1 bis 3 der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzu-
erforderlich, sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2021 wenden.
in Betrieb genommen worden ist. Abfallverbrennungs-
anlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab § 12
dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem
erstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetzt Kontinuierliche Emissionsmessung
wurden. Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem (1) Die zur Ermittlung der Brennstoffemissionen
1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist durch direkte kontinuierliche Messung der Kohlendi-
kein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach oxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im
Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom Abgaskanal oder im Abgaskamin eingesetzten Mess-
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch einrichtungen müssen die Anforderungen des Arti-
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I kels 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
S. 1533) geändert worden ist. Für Anlagen, die die 2018/2066 erfüllen. Als maximal zulässige erweiterte
aus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich Unsicherheit zur Prüfung der Variabilität und Gültigkeit
für Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis der Kalibrierfunktionen sind die folgenden Prozent-
erbracht werden. werte heranzuziehen:
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
1. 10 Prozent bezogen auf den Messbereichsendwert 2. eine Methode gemäß Artikel 43 Absatz 4 Buch-
für die Messung der Kohlendioxid-Konzentration, stabe b der Durchführungsverordnung (EU)
2. 7,84 Prozent bezogen auf den gültigen Kalibrierbe- 2018/2066 oder
reich für die Messung der Abgasgeschwindigkeit. 3. eine gemäß § 9 zugelassene Methode zur Bestim-
Liegt für die Messeinrichtung zur Bestimmung der Ab- mung eines gesamten Biomasseanteils auf Basis
gasgeschwindigkeit oder des Abgasvolumenstroms der mengengewichteten Biomasseanteile der ein-
kein aktuelles Zertifikat über die Produktkonformität zelnen Abfallgruppen gemäß Anlage 2 Teil 5.
vor, so darf die Messeinrichtung nur dann zur kontinu-
ierlichen Ermittlung der Emissionen eingesetzt werden, (5) Bei der Emissionsermittlung sind fossile Emis-
wenn ihre Eignung im Rahmen der erstmaligen und der sionen aus der Zünd- und Stützfeuerung sowie aus
wiederkehrenden Kalibrierung nachgewiesen wurde. der Rauchgasreinigung von den gemessenen Kohlen-
Bei der Ausgestaltung der Messstrecken und der dioxid-Emissionen abzuziehen. Die Ermittlung der
Messplätze sind die allgemein anerkannten Regeln abzugsfähigen Kohlendioxid-Emissionen erfolgt rech-
der Technik zu berücksichtigen. Sofern Abweichungen nerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für
von diesen Regeln vorliegen, ist gegenüber der zustän- Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungs-
digen Behörde darzulegen, dass diese Abweichungen faktoren.
nicht zu einer systematisch falschen Emissionsdaten-
(6) Die Brennstoffmengen sind flankierend aufge-
erfassung führen. Als Nachweis der Eignung der Mess-
schlüsselt nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2
einrichtungen und der Ausgestaltung der Messstre-
Teil 5 zu ermitteln und zu berichten.
cken und der Messplätze ist der zuständigen Behörde
der jeweils aktuelle Bericht über die Durchführung der
jährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung vorzu- § 13
legen. Die jährliche Funktionsprüfung und Kalibrierung
muss von einer nach § 29b des Bundes-Immissions- Berichterstattung
schutzgesetzes bekanntgegebenen Messstelle durch- (1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-
geführt worden sein. handelsgesetzes zu erstellende Emissionsbericht hat
(2) Die Berechnung der Brennstoffemissionen darf Folgendes zu umfassen:
nur mit Kurzzeitmittelwerten gleichen Bezugszustands
ohne Sauerstoffbezugswertverrechnung vorgenom- 1. die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für
men werden. Ein Abzug der Messunsicherheit zur die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Validierung der Kurzzeitmittelwerte für die Kohlendi- Brennstoffe und
oxid-Konzentration und für den Abgasvolumenstrom
2. mindestens die in der Anlage 3 aufgeführten Anga-
ist nicht zulässig. Bei der Emissionsdatenauswertung
ben.
sind alle Betriebszustände der Anlage zu berücksichti-
gen, in denen Kohlendioxidmengen freigesetzt werden. (2) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-
Der Mittelungszeitraum für Kurzzeitmittelwerte beträgt gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermit-
mindestens 30 Minuten und maximal 120 Minuten. telt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, so hat der
Kurzzeitmittelwerte sind gültig, wenn mindestens zwei Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoff-
Drittel des Mittelungszeitraumes mit gültigen Rohwer- emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich
ten belegt sind. Im Fall von Datenlücken bei der kon- für das zu berichtende Kalenderjahr in Verkehr ge-
tinuierlichen Bestimmung der Kohlendioxid-Konzentra- brachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zu-
tion und des Abgasvolumenstroms sind Ersatzwerte grunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen
zur Schließung solcher Datenlücken in der Emissions- Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten
datenauswertung vorzusehen. Zur Schließung von Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1
Datenlücken können als Methoden Massenbilanz- des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine
modelle, Energiebilanzen oder konservative Ersatz- systematische Überschätzung der auf das zu berich-
werte verwendet werden. Bei der Wahl der Methoden tende Kalenderjahr entfallenden Erdgasmenge auszu-
zur Schließung von Datenlücken ist sicherzustellen, schließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als
dass die Verwendung von Ersatzwerten nicht zu einer das jeweilige Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die
Emissionsunterschätzung führt. vorläufige Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablese-
(3) Die Berechnung der Brennstoffemissionen für zeiträume im Emissionsbericht desjenigen Kalender-
ein gesamtes Jahr kann mithilfe einer eignungsgeprüf- jahres zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum en-
ten Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung erfol- det.
gen. Die Prüfung der Emissionsdatenauswertung ist
durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutz- § 14
gesetzes bekanntgegebene Messstelle vorzunehmen
und im Bericht über die Durchführung der jährlichen Berichterstattungsgrenze
Funktionsprüfung und Kalibrierung zu dokumentieren.
Der Verantwortliche ist nicht zur Berichterstattung
(4) Für die Bestimmung des Biomasseanteils kann nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels-
der Verantwortliche eine der folgenden Methoden an- gesetzes verpflichtet, wenn er im Laufe eines Kalen-
wenden: derjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor
1. Analysen und Probenahmen gemäß Artikel 43 Ab- Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer
satz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlen-
(EU) 2018/2066, dioxid führen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2875
§ 15 (4) Die Prüfstelle stellt anhand der im Verlauf der
Prüfung gesammelten Informationen zu jedem geprüf-
Verifizierung
ten Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. In diesem
(1) Gegenstand der Verifizierung durch die Prüfstelle Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten rele-
sind der Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des vanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht darf
Brennstoffemissionshandelsgesetzes und die Ermitt- nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn
lung der Brennstoffemissionen für das betreffende die Prüfstelle feststellen kann, dass die nach Maßgabe
Kalenderjahr. Im Rahmen der Verifizierung prüft die der vorstehenden Absätze geprüften Angaben und Da-
Prüfstelle die angewendeten Überwachungsmethoden ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen
und Verfahren zur Beherrschung der Risiken, um Un- Falschangaben sind. Die für das Prüfurteil maßgebliche
sicherheiten so gering wie möglich zu halten, sowie Wesentlichkeitsschwelle beträgt fünf Prozent. Der
insbesondere Bericht der Prüfstelle wird zum Bestandteil des Emis-
sionsberichts des Verantwortlichen.
1. die übermittelten Daten und Angaben zu den in Ver-
kehr gebrachten Mengen an Brennstoffen sowie die (5) Die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben
zugrundeliegenden Messungen und Berechnungen im Emissionsbericht nach § 7 Absatz 3 des Brennstoff-
und die Vollständigkeit und Übereinstimmung der emissionshandelsgesetzes entfällt für die Emissions-
Daten mit den Bestimmungen des genehmigten berichte von Verantwortlichen, die
Überwachungsplans oder, soweit der genehmigte 1. Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres aus-
Überwachungsplan keine Bestimmungen enthält, schließlich auf Basis eines vereinfachten Überwa-
mit den Vorgaben dieser Verordnung, chungsplans nach § 3 Absatz 4 ermitteln und
2. die Auswahl und Anwendung der Berechnungsfak- 2. keine Abzüge gemäß § 16 in Anspruch nehmen.
toren sowie im Fall von Berechnungsfaktoren nach
Satz 1 ist für das Berichtsjahr 2023 entsprechend an-
Anlage 4 Teil 1 oder Teil 2 die Prüfung der individuell
zuwenden, sofern der Verantwortliche die Brennstoff-
angewendeten Methode,
emissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in
3. die Berechnungen für die Bestimmung der Brenn- Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf
stoffemissionen, Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und
auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfakto-
4. bei kontinuierlichen Messungen deren Übereinstim-
ren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt.
mung mit den Vorgaben nach § 12 und
(6) Sofern Verantwortliche die Brennstoffemissionen
5. den Emissionsbericht daraufhin, dass er mit hinrei- im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshan-
chender Sicherheit frei von wesentlichen Falschan- delsgesetzes auf Basis der Standardwerte in Anlage 2
gaben ist. Teil 5 rechnerisch ermitteln, entfällt die Verpflichtung
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der Prüfstelle zur Verifizierung von Angaben zu den Einsatzmengen
Zugang zu allen Daten und Angaben zu gewähren, die der dort genannten Brennstoffe, sofern ein Umweltgut-
Gegenstand der Verifizierung sind oder mit dem Emis- achter oder eine Umweltgutachterorganisation diese
sionsbericht in Zusammenhang stehen, insbesondere Angaben bereits im Verfahren zur Ausstellung von Her-
Zugang zu kunftsnachweisen nach der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November
1. der neuesten Version des Überwachungsplans, falls 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des
dieser nach § 3 erforderlich ist, Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert
2. den im genehmigten Überwachungsplan genannten worden ist, bestätigt hat.
Verfahrensanweisungen und Dokumentationen zur
Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten ge- § 16
mäß § 18, Vermeidung von
3. den jährlichen Emissionsberichten der Vorjahre Doppelerfassungen
nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels- nach § 7 Absatz 4 Nummer 5
gesetzes, des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
4. den Steueranmeldungen und Steuerbescheiden (1) Verantwortliche können eine entsprechende
nach dem Energiesteuergesetz für die jeweiligen Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7
Brennstoffe für das jeweilige Kalenderjahr und Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-
5. den erforderlichen Nachweisen bei Inanspruch- sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die
nahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16 durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2023 und im
und 17. Fall von Brennstoffen nach Anlage 2 des Brennstoff-
(3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der Zuverlässig- emissionshandelsgesetzes nach dem 1. Januar 2021
keit der übermittelten Daten und Angaben Stichproben 1. entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2
durch. Für die Verifizierung ist eine Begehung an den des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne
Betriebsstandorten durchzuführen. Sofern Brennstoff- dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren
emissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb
Basis eines vereinfachten Überwachungsplans nach des Steuerlagers entnommen wurden und nach-
§ 3 Absatz 4 ermittelt werden, ist eine Begehung an weislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuer-
den Betriebsstandorten des Verantwortlichen nicht er- gesetzes in dem für den Emissionsbericht maß-
forderlich. geblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
2. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes (4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende
in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7
§ 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender- einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-
jahr entlastet wurden, sionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in
§ 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke
3. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes
verwendet worden sind und nachweislich nach § 47
nach § 15c oder § 18 des Energiesteuergesetzes
Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für
verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Ab- dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergeset-
ist entsprechend anzuwenden. Die Entlastung gemäß
zes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst
4. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht
zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge- oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltend-
führt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 machung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Ab-
Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für zug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU-
Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet
5. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5
zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge- des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend ge-
führt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 macht wird.
Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, (5) Der Verantwortliche kann eine entsprechende
Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7
6. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-
§ 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die
für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender- durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2023
jahr entlastet wurden, gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des
7. in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energie- Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden
steuergesetzes aufgenommen worden sind und und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten
nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energie-
Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet
entlastet wurden, wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten hat
der Verantwortliche gegenüber der zuständigen Be-
8. bei der Lagerung oder Verladung von Energieer- hörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbezie-
zeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen hung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr
oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzu-
nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten legen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende
Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufge- Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen
fangen wurden und nachweislich nach § 47 Ab- der Berichterstattung geltend gemacht oder einem
satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, Verfügung gestellt wurde.
9. in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas ein-
gespeist worden sind und nachweislich nach § 47 § 17
Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, Vermeidung von
Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5
10. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
geliefert wurden und nachweislich nach § 58 Ab-
satz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe (1) Der Verantwortliche kann eine Menge an Brenn-
Kalenderjahr entlastet wurden oder stoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden
11. an ausländische Streitkräfte eines anderen Mit- Brennstoffemissionen abziehen, die derjenigen Brenn-
gliedstaates der Europäischen Union geliefert wur- stoffmenge entspricht, die der Verantwortliche im
den und nachweislich nach § 58a Absatz 1 des jeweiligen Kalenderjahr
Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr
entlastet wurden. 1. an ein Unternehmen zum Einsatz in einer dem EU-
Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert
(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähi- hat oder
gen Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2 Teil 3
Nummer 1. 2. direkt in seiner dem EU-Emissionshandel unter-
liegenden Anlage verwendet hat.
(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen über-
mittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde Sofern die in Satz 1 Nummer 1 zum Einsatz in einer
mit dem Emissionsbericht entsprechende Energiesteu- dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelie-
eranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vor- ferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr
liegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nach- die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoff-
weise. menge überschreitet, muss die Differenzmenge spä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2877
testens im Folgejahr in einer dem EU-Emissionshandel die an ein Unternehmen zur Verwendung in einer dem
unterliegenden Anlage eingesetzt und dieser Einsatz EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert
gegenüber der zuständigen Behörde anhand der Emis- wurden.
sionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach- Abschnitt 4
vollziehbar nachgewiesen werden. Die Berechnung
der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen Datenverwaltung und Datenkontrolle
bestimmt sich nach den in Anlage 2 Teil 3 Nummer 2
enthaltenen Vorgaben. § 18
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sind gleichlautende Erklärungen Datenverwaltung und Kontrollsystem
des Verantwortlichen und des belieferten Unterneh- (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens-
mens gegenüber der zuständigen Behörde mit dem anweisungen für die Datenverwaltung zur Überwa-
Inhalt, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brenn- chung von Brennstoffemissionen und für die Erstellung
stoffemissionshandelsgesetzes für die Einführungs- des Emissionsberichts zu erstellen, zu dokumentieren,
phase des Brennstoffemissionshandelssystems gel- zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens
tenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Be- die in Anlage 6 Teil 1 genannten Elemente enthalten.
standteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für Die Datenverwaltung für die Überwachung von Brenn-
die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefer- stoffemissionen und für die Erstellung des Emissions-
menge waren. Zur Nachweisführung über die geliefer- berichts umfasst auch die Erfassung, Dokumentation
ten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel und Verwaltung von Daten in Bezug auf Aktivitäten
unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen zur Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16,
übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestäti- der Vermeidung der Doppelbelastung gemäß § 17 so-
gung, die die in der Anlage 5 näher aufgeführten Er- wie der Benennung der nicht zugelassenen Einlagerer
klärungen, Daten und Angaben des belieferten Unter- und der Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge
nehmens enthält. Die Bestätigung nach Satz 2 enthält gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3.
jeweils einen Nachweis über den Einsatz von Differenz-
mengen nach Absatz 1 Satz 2. Voraussetzung für den (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens-
Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist eine Eigen- anweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitä-
erklärung des Verantwortlichen gegenüber der zustän- ten zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren
digen Behörde über die direkt in seiner dem EU-Emis- und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6
sionshandel unterliegenden Anlage selbst eingesetzten Teil 2 genannten Elemente enthalten. Der Verantwort-
Brennstoffmengen; Satz 2 ist entsprechend anzuwen- liche überwacht die Effizienz des Kontrollsystems,
den. auch durch interne Überprüfungen und unter Berück-
(3) Kann der Nachweis über den Einsatz der Diffe- sichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rah-
renzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht men der durchgeführten Prüfung der jährlichen Emis-
oder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich sionsberichte.
die Abzugsmenge nach Absatz 1 entsprechend für
dasjenige Kalenderjahr, in dem der Einsatznachweis § 19
zu erbringen war. Stellt die zuständige Behörde zu
einem späteren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
einem Kalenderjahr in Abzug gebrachte Brennstoff- (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und
mengen entgegen der Bestätigung nach Absatz 2 Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7
Satz 2 von dem belieferten Unternehmen nicht spätes- Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes er-
tens im Folgejahr in Anlagen, die dem EU-Emissions- stellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf-
handel unterliegen, verwendet wurden, so sind diese bewahren und hierin enthaltene personenbezogene
Brennstoffmengen auf die Abzugsmenge für dasjenige Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg-
Kalenderjahr anzurechnen, in dem die zweckwidrige lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert,
Verwendung bestandskräftig festgestellt wird. löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag
(4) Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsbe- der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen
richts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels- Behörde.
gesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden
Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwort- (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen
lichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshan- und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusam-
delsgesetzes für das Kalenderjahr, das von der Korrek- menhang mit der Emissionsberichterstattung vom Ver-
tur betroffen ist, unberührt. Korrekturmengen, die sich antwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jah-
aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts nach ren auf und löscht hierin enthaltene personenbezogene
§ 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes er- Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg-
geben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert. Die
dasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Kor- Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage
rektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhaus- der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Be-
gas-Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig fest- hörde.
gestellt wird. (3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nach dem Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusam-
Energiesteuergesetz steuerfreie Brennstoffmengen, menhang mit der Emissionsberichterstattung über
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
den Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abschnitt 5
Aufbewahrungsfristen hinaus anhängig sein, verlän- Schlussbestimmungen
gern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluss. Nach dem Tag des rechts- § 20
kräftigen Abschlusses nach Satz 1 sind personenbe-
zogene Daten nach Absatz 1 von den Verantwortlichen Inkrafttreten
und personenbezogene Daten nach Absatz 2 von der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zuständigen Behörde jeweils unverzüglich zu löschen. in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2879
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und 4)
Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans
Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
1. Allgemeine Angaben:
a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
b) Kontaktdaten einer Ansprechperson,
c) Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und
d) Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die
Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.
2. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten
Brennstoffen:
a) zuständiges Hauptzollamt,
b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
c) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder
§ 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,
d) Angaben zu Brennstoffen:
aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,
bb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,
cc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder
Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und
Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,
dd) Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer
nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steuer-
anmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.
3. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten
Brennstoffen:
a) zuständiges Hauptzollamt,
b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
c) Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,
d) Angaben zu Brennstoffen:
aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
bb) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,
cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7
Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode
angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen
Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.
4. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten
Brennstoffen:
a) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,
c) Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage:
aa) Name des Betreibers,
bb) Name der Anlage,
cc) Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die
Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,
dd) Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoff-
ströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
d) Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2:
aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,
bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab-
satz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der
Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu
erbringen,
cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7
Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewen-
det, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem
Überwachungsplan zu begründen,
dd) Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Bio-
masseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.
e) Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird:
aa) Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte
Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,
bb) Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug
von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.
f) Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt
wird:
aa) Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,
bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab-
satz 1 oder 4,
cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7
Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode
mit dem Überwachungsplan zu begründen.
Teil 2 Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans
Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2
beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2881
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11,
§ 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)
Ermittlung der Brennstoffemissionen
Teil 1 Berechnung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
EBrennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17
abzugsfähigen Brennstoffemissionen;
EBrennstoff_in Verkehr ,k die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoff-
emissionen;
EBrennstoff_Doppelerfassung ,k die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge-
brachten Brennstoffs (k);
EBrennstoff_Doppelbelastung ,k die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge-
brachten Brennstoffs (k).
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich
nach der folgenden Formel:
Als Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge.
Teil 3 Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen
1. Die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-
net sich nach der folgenden Formel:
Erläuterung der Abkürzung:
MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge.
2. Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-
net sich nach der folgenden Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
EF der Emissionsfaktor im Sinne von § 2 Nummer 11;
Hi der Heizwert im Sinne von § 2 Nummer 14;
MengeBrennstoff_EU-ETS i die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden
Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;
BiomasseanteilEU-ETS i der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomas-
seanteil.
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff Nomenklatur Umrechnungsfaktor Heizwert
Emissionsfaktor
1 Benzin 2710 12 außer Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
2710 12 31 und
2710 12 70
3811 11 10
3811 11 90
3811 19 00
3811 90 00
2707 10
2707 20
2707 30
2707 50
2 Flugbenzin 2710 12 31 Dichte: 0,72 t/1000 l 43,9 GJ/t 0,0712 t CO2/GJ
3 Gasöl
3a Gasöl 2710 19 29 bis Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2710 19 48
(Diesel) 2710 20 11 bis
2710 20 19
3b Gasöl 2710 19 43 bis Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2710 19 48
(Heizöl EL) 2710 20 11 bis
2710 20 19
4 Heizöl
4a Heizöl 2710 19 62 bis 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0797 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2710 19 68
(Heizöl S)
4b Heizöl 2709 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0797 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2710 19 51 bis
(Heizöl S) 2710 19 68
2710 20 31 bis
2710 20 39
2710 20 90
5 Flüssiggas
5a Flüssiggas 2711 12 1 t/t 46,0 GJ/t 0,0655 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2711 13
2711 14
2711 19
5b Flüssiggas 2711 12 1 t/t 46,0 GJ/t 0,0655 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2711 13
2711 14
2711 19
6 Erdgas 2711 11 3,2508 GJ/MWh 1 GJ/GJ 0,0558 t CO2/GJ
2711 21
7 Kerosin 2710 12 70 Dichte: 0,8 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,0733 t CO2/GJ
2710 19 21
8 mittelschwere Öle 2710 19 11 Dichte: 0,8 t/1000 l 43,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
2710 19 15
2710 19 25
2710 19 29
Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert
Emissionsfaktor
9 Kohlen
KN-Code 2701, 2702 und 2704
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2883
Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert
Emissionsfaktor
9.1 Steinkohle – Feinkohlen
a Anthrazit/Mager/Esskohle 1 t/t 29,5 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
b Fettkohle 1 t/t 29,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
(auch Koks- und Einblaskohlen)
c Gaskohle 1 t/t 28,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
d Gasflammkohle 1 t/t 28,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
9.2 Steinkohle – Grob-/Nusskohlen
a Anthrazit/Mager/Esskohle 1 t/t 32,5 GJ/t 0,0976 t CO2/GJ
b Fettkohle 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
c Gaskohle 1 t/t 31,0 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
d Gasflammkohle 1 t/t 30,5 GJ/t 0,0936 t CO2/GJ
9.3 Steinkohle – Koks
a Gießereikoks 1 t/t 29,5 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ
b Hochofenkoks 1 t/t 29,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ
c Kleinkoks 1 t/t 27,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ
d Koksgrus 1 t/t 25,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ
e Steinkohlenbriketts 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0959 t CO2/GJ
9.4 Braunkohle
a Braunkohlenbriketts: Union 1 t/t 19,8 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ
b Braunkohlenbriketts: Rekord 1 t/t 19,0 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ
c Braunkohlenstaub: Rheinland 1 t/t 22,2 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
d Braunkohlenstaub: Vattenfall Europe 1 t/t 21,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
e Braunkohlenstaub: MIBRAG 1 t/t 22,7 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
f Braunkohlenstaub: ROMONTA 1 t/t 22,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
g Wirbelschichtkohle: Rheinland 1 t/t 21,2 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
h Wirbelschichtkohle: Lausitz 1 t/t 19,0 GJ/t 0,0975 t CO2/GJ
i Braunkohlenkoks 1 t/t 29,9 GJ/t 0,1096 t CO2/GJ
j Rohbraunkohle: Lausitz 1 t/t 8,8 GJ/t 0,113 t CO2/GJ
k Rohbraunkohle: Mitteldeutschland 1 t/t 10,5 GJ/t 0,104 t CO2/GJ
l Rohbraunkohle: Rheinland 1 t/t 8,9 GJ/t 0,114 t CO2/GJ
9.5 Kohlenkleinhandel:
Abgabe von Kohle durch lokale
Kohlelieferer
a Braunkohlenbriketts 1 t/t 19,4 GJ/t 0,0992 t CO2/GJ
b Steinkohlenbriketts 1 t/t 32,0 GJ/t 0,0959 t CO2/GJ
c Kleinkoks, Hausbrandkoks 1 t/t 27,0 GJ/t 0,1078 t CO2/GJ
(Koks II und III)
d Anthrazit und Magerkohle 1 t/t 32,5 GJ/t 0,0976 t CO2/GJ
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert
Emissionsfaktor
10 Biokomponenten
10.1 Biopropan Dichte: 0,64 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
10.2 Pflanzenöl (auch Tierfette, UCO) Dichte: 0,92 t/1000 l 37,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
10.3 Biodiesel — Fettsäuremethylester Dichte: 0,89 t/1000 l 37,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
(auf Grundlage von Öl aus Biomasse
produzierter Methylester)
10.4 Biodiesel — Fettsäureethylester Dichte: 0,89 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
(auf Grundlage von Öl aus Biomasse
produzierter Ethylester)
10.5 hydriertes (thermochemisch mit Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
Wasserstoff behandeltes) Öl aus
Biomasse zur Verwendung als
a Dieselkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
b Ottokraftstoffersatz Dichte: 0,67 t/1000 l 45,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
c Flugturbinenkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ
d Flüssiggasersatz Dichte: 0,52 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
10.6 (in einer Raffinerie mit fossilen
Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes
Öl aus Biomasse oder pyrolisierter
Biomasse zur Verwendung als
a Dieselkraftstoffersatz Dichte: 0,84 t/1000 l 43,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
b Ottokraftstoffersatz Dichte: 0,73 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
c Flugturbinenkraftstoffersatz Dichte: 0,77 t/1000 l 43,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ
d Flüssiggasersatz Dichte: 0,50 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
10.7 Methanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,80 t/1000 l 20,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
10.8 Ethanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,78 t/1000 l 27,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
10.9 Propanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,81 t/1000 l 31,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
10.10 Butanol aus erneuerbaren Quellen Dichte: 0,82 t/1000 l 33,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
10.11 Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer Dichte: 0,77 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur
Verwendung als Dieselkraftstoffersatz)
10.12 Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff Dichte: 0,75 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
(aus Biomasse produzierter
synthetischer Kohlenwasserstoff
oder -gemisch zur Verwendung als
Ottokraftstoffersatz)
10.13 Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff Dichte: 0,75 t/1000 l 44,0 GJ/t 0,0734 t CO2/GJ
(aus Biomasse produzierter
synthetischer Kohlenwasserstoff
oder -gemisch zur Verwendung als
Flugturbinenkraftstoffersatz)
10.14 Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Dichte: 0,52 t/1000 l 46,0 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
Biomasse hergestellter/s synthetischer/s
Kohlenwasserstoff(gemisch) zur
Verwendung als Flüssiggasersatz)
10.15 DME (Dimethylether) Dichte: 0,68 t/1000 l 28,0 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
10.16 ETBE (auf der Grundlage von Ethanol Dichte: 0,75 t/1000 l 36,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2885
Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff Umrechnungsfaktor Heizwert
Emissionsfaktor
10.17 MTBE (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l 35,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Methyl-Tertiär-Butylether)
10.18 TAEE (auf der Grundlage von Ethanol Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)
10.19 TAME (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l 36,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)
10.20 THxEE (auf der Grundlage von Ethanol Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)
10.21 THxME (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l 38,0 GJ/t 0,0729 t CO2/GJ
produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel:
3,6 GJ/MWh · 0,903 GJ/GJ.
Teil 5 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHG
Abfallschlüssel Heizwert
Um-
gemäß Abfall- Biomasse- der Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff rechnungs-
verzeichnis- anteil Original- Emissionsfaktor
faktor
Verordnung substanz
1 Leichtverpackungen- 15 01 05 32,0 % 1 t/t 18,1 GJ/t 0,0839 t CO2/GJ
Sortierreste
2 Gewerbeabfall 15 01 06 48,9 % 1 t/t 13,3 GJ/t 0,0888 t CO2/GJ
15 02 02
17 09 03
17 09 04
18 01 04
19 12 08
20 01 32
3 Sortierreste aus der 19 12 10 50,0 % 1 t/t 10,0 GJ/t 0,0949 t CO2/GJ
mechanisch-biologischen 19 12 12
Abfallbehandlung
4 Restabfall 02 02 03 53,5 % 1 t/t 8,8 GJ/t 0,0982 t CO2/GJ
02 03 04
15 01 01
19 05 99
19 08 01
20 01 08
20 02 01
20 02 03
20 03 01
20 03 02
20 03 03
20 03 06
20 03 99
5 Sperrmüll 20 03 07 60,3 % 1 t/t 16,0 GJ/t 0,0857 t CO2/GJ
6 Altholz
6a Altholz AI und AII 03 01 05 95,0 % 1 t/t 15 GJ/t 0,0867 t CO2/GJ
17 02 01
6b Altholz AIII, AIV, PCB 15 01 03 90,0 % 1 t/t 15 GJ/t 0,0867 t CO2/GJ
19 12 07
20 01 38
7 Klärschlamm
7a Kommunaler Klärschlamm 19 08 05 100,0 % 1 t/t *** ***
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Abfallschlüssel Heizwert
Um-
gemäß Abfall- Biomasse- der Heizwertbezogener
Nummer Brennstoff rechnungs-
verzeichnis- anteil Original- Emissionsfaktor
faktor
Verordnung substanz
7b Industrieller Klärschlamm 19 08 11 30,0 % 1 t/t *** ***
19 08 12
19 08 13
19 08 14
8 alle übrigen Abfälle alle übrigen 0,0 % 1 t/t 10,0 GJ/t 0,0949 t CO2/GJ
Abfallschlüssel
*** Die Berechnung des Heizwertes und des heizwertbezogenen Emissionsfaktors von Klärschlamm für alle Entwässerungs- und Trocknungs-
zustände erfolgt nach folgendem Algorithmus:
冢 冣 冢 冣
冢 冣
Erläuterung der Abkürzungen:
Hu OS unterer Heizwert der Originalsubstanz in GJ/t
EF OS Emissionsfaktor der Originalsubstanz in t CO2/GJ
Huwf unterer Heizwert wasserfrei in GJ/t
Hv Wasserverdampfungsenthalpie (Bezug 25 °C) in GJ/t
WG Wassergehalt gemessen in Gewichtsprozent
Hierbei sind anzusetzen:
1. als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (Huwf): 12 GJ/t,
2. als Wasserverdampfungsenthalpie (Hv) 2,441 GJ/t.
Der Heizwert (Hu OS) von Klärschlämmen mit einem Wassergehalt über 76,17 Gewichtsprozent ist mit 1 GJ/t anzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2887
Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1)
Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
1. Allgemeine Angaben:
a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
b) Kontaktdaten einer Ansprechperson,
c) Berichtsjahr,
d) NACE-Code,
e) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
f) Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.
2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:
a) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
b) Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.
3. Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemis-
sionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:
a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder
Teil 5,
b) Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,
c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brenn-
stoffs,
d) nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawatt-
stunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
e) Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
f) Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und
g) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen
in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
4. Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5
Absatz 3 angewendet wird:
Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:
a) im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
b) nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Material-
einsatz,
c) nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,
d) Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,
e) Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.
5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung:
a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
b) jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Mega-
wattstunden,
c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser
Verordnung,
d) Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
e) Nachweise nach § 16 Absatz 3,
f) im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,
g) Nachweise nach § 16 Absatz 5.
6. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung:
a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
b) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
c) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
d) Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs
eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
e) Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines
Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
f) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
g) nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten
Brennstoffs in Prozent,
h) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem
Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
i) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten
Brennstoffs in Tonnen CO2,
j) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten
Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
k) Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.
7. Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers:
a) Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei
der zuständigen Behörde,
b) Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4
Satz 1 Energiesteuergesetz,
c) Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
d) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
e) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2889
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)
Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
Teil 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3
Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissions-
handelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:
1. Ermittlung auf Grundlage von Festwerten, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck veröffentlicht
werden. Sofern keine Festwerte nach Satz 1 veröffentlicht wurden, können Festwerte aus den IPCC Guidelines
2006 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Sofern die IPCC Guidelines 2006 für einen Brenn-
stoff keinen Festwert enthalten, können Literaturwerte nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Be-
hörde verwendet werden.
2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der
Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.
3. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Berechnungsfaktoren, die auf Basis historischer Analysen abge-
leitet werden. Die Eignung der historischen Analysen ist hinsichtlich der Repräsentativität für den betreffenden
Brennstoff sowie für deren statistische Gültigkeit für zukünftige Lieferchargen nachzuweisen.
Teil 2 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4
Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshan-
delsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:
1. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer
Analysen abgeleitet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Werte repräsentativ für künftige
Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind. Der Nachweis ist durch eine jährliche Kontrollanalyse zu
belegen. Hierbei muss die Kontrollanalyse innerhalb der Unsicherheit des Festwerts liegen. Der Festwert ergibt
sich aus dem Mittelwert der in der Vergangenheit durchgeführten Analysen. Die maximal zulässige Standard-
unsicherheit des Mittelwerts darf bezogen auf das Konfidenzintervall von 95 % den Wert von 5 % nicht über-
schreiten.
2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der
Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.
3. Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der
zuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte.
Die Ermittlung individueller Festwerte und repräsentative Probenahmen können auch durch Dritte durchgeführt
werden, sofern die Ermittlung und die Probenahme die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Teil 3 Analysenfrequenz
Eine repräsentative Probenahme und Analyse liegt vor, wenn entweder die in der Tabelle Mindesthäufigkeit auf-
geführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten wird oder die relative Standardabweichung des jährlichen
Mittelwerts der Analysen kleiner als 1,5 % ist.
Tabelle Mindesthäufigkeit
Brennstoff Mindesthäufigkeit der Analysen
gasförmige Kohlenwasserstoffe mindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu
unterschiedlichen Tageszeiten
Kohle mindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff,
jedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Liefercharge
unbehandelte feste Abfälle mindestens je 5 000 Tonnen Abfall,
jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge
flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle mindestens je 10 000 Tonnen Abfall,
jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge
andere Brennstoffe mindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff,
jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 17)
Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten
Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der
Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen
mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden
Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
a) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
b) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
c) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
d) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
e) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten
Brennstoffmengen,
f) im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,
g) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen
Anteil,
7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem
EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,
8. im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Ein-
satzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
9. Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardme-
thode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten
Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2891
Anlage 6
(zu § 18)
Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen
zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten
Teil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung
Die schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente:
1. Angaben zu Primärdatenquellen,
2. Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den
jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,
3. Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten
Datenaggregierungsschritte,
4. Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme so-
wie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich
manueller Eingaben,
5. Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufge-
zeichnet werden.
Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten
Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:
1. Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmel-
dung verwendet werden,
2. Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,
3. Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten
sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffs-
berechtigungen und Kompetenzen,
4. interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,
5. Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,
6. Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,
7. Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.
8. Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Fest-
stellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. Dezember 2022
Auf Grund des § 60 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der
durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist,
werden die Wörter „des § 62 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „des § 60
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2893
Zweite Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
Vom 22. Dezember 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes 2. § 6 wird wie folgt geändert:
über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8 a) Absatz 2a wird aufgehoben.
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet b) In Absatz 7a wird die Angabe „31. Dezember
das Auswärtige Amt: 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
ersetzt.
Artikel 1 3. In § 10 Absatz 3a und 3b, § 12 Absatz 2a, § 13 Ab-
satz 2a Satz 1, § 14 Absatz 2a Satz 1, § 17 Ab-
Änderung der satz 3a, § 18 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 4a,
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung § 21 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, § 23 Absatz 2a,
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst 3a und 4a, § 25 Absatz 5a, § 28 Absatz 3a Satz 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und und 2, § 29 Absatz 1a, 2a, 3a und 7a Satz 1 sowie
Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom § 31 Absatz 1a und 3a wird jeweils die Angabe
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti- „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
kel 3 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I ber 2024“ ersetzt.
S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt. Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
2. § 6 wird wie folgt geändert: und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
a) Absatz 2a wird aufgehoben. Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
b) In Absatz 7a wird die Angabe „31. Dezember Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Arti-
ersetzt. kel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I
S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 10a, § 14 Absatz 3a und 4a sowie § 15
Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ er- die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
setzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
Artikel 2 b) In den Absätzen 6a und 7a wird jeweils die An-
Änderung der gabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung „31. Dezember 2024“ ersetzt.
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst 3. In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Ab-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und satz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a
Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058,
4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch Inkrafttreten
die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2022
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
Vom 28. Dezember 2022
Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2512) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Strompreisbremse-
gesetz außer den Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4
Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach
der Feststellung der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bun-
desregierung vom 21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit
dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden ist.
Die Bekanntmachung nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes zur
Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen zur Entlastung von Schienen-
bahnen erfolgt nach deren beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission.
Berlin, den 28. Dezember 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
J. Schlichting
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Vom 28. Dezember 2022
Nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung von Preisbrem-
sen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz nach der Feststellung
der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bundesregierung vom
21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt
vereinbar ist, am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. Dezember 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
M. Kuxenko
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
Vom 28. Dezember 2022
Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2512) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Strompreisbremse-
gesetz außer den Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4
Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach
der Feststellung der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bun-
desregierung vom 21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit
dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden ist.
Die Bekanntmachung nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes zur
Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen zur Entlastung von Schienen-
bahnen erfolgt nach deren beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission.
Berlin, den 28. Dezember 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
J. Schlichting
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Vom 28. Dezember 2022
Nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung von Preisbrem-
sen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz nach der Feststellung
der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bundesregierung vom
21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt
vereinbar ist, am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. Dezember 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
M. Kuxenko