Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2727
Gesetz
zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
sen: Europäischen Parlaments und des Rates
über europäische Unternehmensstatistiken,
Artikel 1 zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Be-
reich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271
Änderung des Statistikregistergesetzes vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchfüh-
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 rungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge- vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert der jeweils geltenden Fassung,“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-
gungsverhältnisse“ eingefügt.
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die 2. § 2 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Num-
2019/2152 des Europäischen Parlaments und mer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
des Rates vom 27. November 2019 über euro- vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das
päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember
von zehn Rechtsakten im Bereich Unterneh- 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in
mensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die Wör-
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) ter „§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995
geändert worden ist, in der jeweils geltenden (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35
Fassung erfasst werden, folgende Angaben ge- des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
speichert werden:“. S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils gel-
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tenden Fassung“ ersetzt.
„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“
rungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kom- die Angabe „Satz 1“ eingefügt und werden die
mission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung Wörter „vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
technischer Spezifikationen und Einzelheiten das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-
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zember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden lichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamt-
ist, in seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die wirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ er- worden sind:
setzt. 1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12
c) In Absatz 3 wird das Wort „gültigen“ durch das angeführten Merkmale,
Wort „geltenden“ ersetzt. 2. Steuernummer einschließlich Steuerart und
3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sozialver- Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch
sicherungspflichtigen“ gestrichen und werden nach die bisherige Steuernummer,
dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „nach Arten 3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirk-
der Beschäftigungsverhältnisse“ eingefügt. samen Hilfen erforderlichen Daten der Antrags-
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: begründung und
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förder-
„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh- zeitraum.
rungsverordnung (EU) 2020/1197,“. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf- auf Anforderung an die statistischen Ämter der Län-
tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti- der jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für sta-
gungsverhältnisse“ eingefügt. tistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8
Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt
Artikel 2 für die statistischen Ämter der Länder entspre-
chend.“
Änderung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom „Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von
4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten
Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den
betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall
1. § 1 wird wie folgt geändert: Rückfragen stellen.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die be- Artikel 3
treffenden Bundesbehörden dem Statistischen Änderung des
Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregis-
Zwecke.“ tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ersetzt.
das Wort „und“ ersetzt.
Artikel 4
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Änderung des
„5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-
Gesetzes über die Preisstatistik
satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8
des Bundesstatistikgesetzes.“ Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf-
2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
folgt gefasst: tikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis- S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2021 folgende Daten der zu den Wirtschafts- fügt:
gruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute –,
64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen – und „(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von
66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tä- Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert wer-
tigkeiten – gehörenden rechtlichen Einheiten nach den, sind zu dem Zweck der Berechnung der in
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Ge-
jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deut- wichtung der betrachteten Güter Angaben zu Um-
schen Bundesbank vorliegen:“. satz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c
bleibt unberührt.“
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„§ 3c fügt:
Daten über bewilligte „(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.“
staatliche finanzwirksame Hilfen
3. § 7b wird wie folgt geändert:
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Da-
ten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bun- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
desamt anlassbezogen zur statistischen Aufberei- „(4) Für die Durchführung von Revisionen dür-
tung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilli- fen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz
gung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staat- geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum
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von bis zu drei Jahren angefordert werden, so- (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
weit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert
vorliegen.“ worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
„§ 13a Satz 1 gilt entsprechend.“
sätze 5 und 6.
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des
Inkrafttreten
Bundesstatistikgesetzes
In § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates
vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts*
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sorgfaltspflichten
§ 16 Anwendung der Sorgfaltspflichten
Artikel 1 § 17 Erhebung meldepflichtiger Informationen
Gesetz § 18 Überprüfung meldepflichtiger Informationen
über die Meldepflicht und den § 19 Identifizierung freigestellter Anbieter
§ 20 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
automatischen Austausch von Informationen
§ 21 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
(Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) Abschnitt 4
Sonstige Pflichten
Inhaltsübersicht für meldende Plattformbetreiber
Abschnitt 1 § 22 Information der Anbieter
Allgemeine Vorschriften § 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
§ 24 Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und weitere Maßnahmen
Unterabschnitt 2 § 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Weitere Maßnahmen
Begriffsbestimmungen § 27 Koordination
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 6
§ 3 Plattform; Plattformbetreiber
§ 4 Nutzer; Anbieter Rechtsweg und
§ 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung Anwendungsbestimmungen
§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen § 28 Rechtsweg
§ 7 Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, § 29 Anwendungsbestimmungen
qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
Abschnitt 1
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
Verfahrensvorschriften
§ 8 Zuständige Behörde Unterabschnitt 1
§ 9 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern Anwendungsbereich
§ 10 Auskunft
§ 11 Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattform-
§1
betreibers
§ 12 Registrierung Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Platt-
Abschnitt 2 formbetreibern und den automatischen Informations-
Meldepflichten austausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
§ 13 Meldepflicht der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
§ 14 Meldepflichtige Informationen und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.
§ 15 Meldeverfahren L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des 25.3.2021, S. 1).
Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der (2) Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung,
Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Unterabschnitt 2 2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
Begriffsbestimmungen a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union nach den dort geltenden Rechtsvor-
§2 schriften steuerlich ansässig ist,
Begriffsbestimmungen b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union die Voraussetzungen entsprechend
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 1 erfüllt und
der §§ 3 bis 7.
c) eine Plattform betreibt, die
§3 aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch
Plattform; Plattformbetreiber meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technolo- bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach
gien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht,
über das Internet mittels einer Software miteinander wenn das unbewegliche Vermögen in einem
in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschlie- Mitgliedstaat der Europäischen Union bele-
ßen, die gerichtet sind auf gen ist.
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch An-
§4
bieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Nutzer; Anbieter
Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch
Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechts- nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
geschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem
Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform regis-
handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, triert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammen- auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.
hang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen; Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber,
Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits
oder registriert sind, als bestehende Anbieter.
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im
eine Plattform. Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder
dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder
(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der
gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer
sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz
relevanten Tätigkeit steht.
oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Platt-
formbetreiber, der 1. ein staatlicher Rechtsträger ist,
1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach 2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an
§ 11 oder einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an
mit den dort geltenden Rechtsvorschriften einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
werden,
den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrie-
bene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern 3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter
genutzt werden kann. Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als
2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Platt- Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immo-
formbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freige- bilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder
stellten Plattformbetreiber handelt und der
4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme dersel-
1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung ben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante
a) im Inland hat, Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erbracht und dadurch insgesamt weniger als
b) nicht im Inland hat, aber 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrie-
aa) nach dem Recht der Bundesrepublik ben bekommen hat.
Deutschland eingetragen ist oder,
Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen
bb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist
qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit
ist oder ein freigestellter Anbieter.
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(6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver An- weder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers
bieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer ange-
Anbieter handelt und der fordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit
1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher
unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im In- und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht
land belegen ist, oder wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine
Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen keine persönliche Dienstleistung.
Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf un- (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.
bewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem (5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be- motorisierten beweglichen Gegenstände, die die indi-
legen ist. viduelle Beförderung von Personen oder Gütern zu
Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.
Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei
einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde §6
die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 Sonstige Begriffsbestimmungen
und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von (1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt, Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.
so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union als ansässig, der die Steueridentifika- (2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem
tionsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach anderen Rechtsträger verbunden, wenn
§ 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte 1. er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von
erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem diesem beherrscht wird oder
Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in
2. beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung
dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der
unterliegen.
Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union als ansässig, der durch einen Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger
bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Ab- oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittel-
satz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter bar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mit-
ansässig ist. gliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder
an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt
§5 ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen
addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung
Relevante Tätigkeit; Vergütung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als
(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden 50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen
Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der
wird: Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechts-
1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen trägern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche
und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als
Vermögen; 50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der
Stimmrechte.
2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
(3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung,
3. der Verkauf von Waren; eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines
4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kon-
und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln. trolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebiets-
Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines körperschaften befindet.
Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des (4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbe- 1. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
treiber verbundenen Rechtsträgers handelt. Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuer-
(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die pflichtigen oder eine funktionale Entsprechung,
einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden
Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich ist,
aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erho- 2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland
benen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe
der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder a) die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist § 139c der Abgabenordnung,
das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer
und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer
Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von nach § 139b der Abgabenordnung oder
wem das Entgelt erbracht wird. c) sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnum-
(3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich mer noch eine Identifikationsnummer vergeben
begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt
Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen ent- erteilte Steuernummer.
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(5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuer- Informationen an eine zuständige Behörde eines Mit-
zwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Euro- gliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die
päischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer- den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleich-
Identifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie wertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1
2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der
ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke Europäischen Kommission im Wege von Durchfüh-
die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz- rungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amts-
steuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz- hilferichtlinie getroffen werden.
steuergesetzes.
(4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede rele-
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das vante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Ver-
die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt. einbarung ein automatischer Austausch von Informa-
(7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle tionen vorgeschrieben ist.
unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift
gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers Unterabschnitt 3
stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform
Verfahrensvorschriften
angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätig-
keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
§8
(8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeuti-
ge, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer Zuständige Behörde
oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergü- das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht
tung gezahlt oder gutgeschrieben wird. die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern
(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzver-
Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen waltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem
Union oder die Europäische Union einem Plattform- Gesetz etwas anderes ergibt.
betreiber zur direkten Bestätigung der Identität und
steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt. §9
(10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet, Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Infor-
Union ist.
mationen entgegen, die ihm von meldenden Plattform-
betreibern nach § 13 und von den zuständigen Behör-
§7 den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Qualifizierter Plattformbetreiber, Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie
qualifizierter Drittstaat, qualifizierte übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
(1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Platt- entgegengenommene Informationen zu meldepflichti-
formbetreiber, gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
zuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Ab-
2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Er-
satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
bringung die von ihm betriebene Plattform ermög-
anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand
licht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind.
bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten
Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt
vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels
Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen
1. steuerlich ansässig ist oder lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.
2. steuerlich nicht ansässig ist, aber
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
a) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats ein-
entgegengenommene Informationen zu meldepflichti-
getragen ist oder
gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an
b) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
dem qualifizierten Drittstaat hat.
Europäischen Union, in denen der jeweilige melde-
(2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat, pflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Euro- 2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
päischen Union eine qualifizierte Vereinbarung be- Europäischen Union, in denen das unbewegliche
steht und Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige
2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
öffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat. Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.
(3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt.
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4
Drittstaats, die den automatischen Austausch von Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, (10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den
worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra- meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz
genen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der auferlegt werden. § 147 Absatz 5 und 6 und die §§ 193
Informationen durch die jeweils zuständige Landes- bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-
finanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.
des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt. (11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt Pflichten nach diesem Gesetz.
worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme
15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist § 10
hat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum Auskunft
Jahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-
für Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine
trag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachver-
Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist
haltes eine Auskunft erteilen über
nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungs-
meldung entgegengenommen worden ist. 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Ab-
satz 1,
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ab-
auf seiner Internetseite
satz 1.
1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonde-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach res Interesse des Antragstellers besteht.
Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilfe-
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu
richtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium
stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
der Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buch-
stabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Be- 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
hörden aller anderen Mitgliedstaaten der Euro- 2. eine umfassende und in sich abgeschlossene
päischen Union mit, dass die zuständige Behörde Darstellung des Sachverhalts;
der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des
3. eine Darlegung des besonderen Interesses des
Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
Antragstellers;
2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach 4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechts-
§ 7 Absatz 3 Satz 2; standpunktes;
3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mit- 5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
gliedstaaten der Europäischen Union oder der Euro- 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen
päischen Union bereitgestellt sind, und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen der Antragsteller nach den dort geltenden Rechts-
Union und der Europäischen Union kostenlos zur vorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt
Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteil-
zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifika- ten Auskunft;
tionsnummer oder der Identifikationsnummer für 7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der
Umsatzsteuerzwecke. Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen
Angaben gemacht wurden und der Wahrheit ent-
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Ver-
sprechen.
fahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber
nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12, (3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Mona-
einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an ten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt
die Europäische Kommission und die zuständigen Be- für Steuern entschieden werden; kann das Bundes-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen zentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über
Union, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern be- den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller
rücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Europäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4 (4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern
Unterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie. erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsäch-
die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaa- lich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft
ten der Europäischen Union über jede Feststellung, die zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die
das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des
auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Ab- Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die
satz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeit-
solchen Feststellung. punkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die
Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung
Zwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufge-
Zentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amts- hoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt,
hilferichtlinie. dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2735
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die 7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber
Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Er- welchen zuständigen Behörden anderer Mitglied-
teilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist staaten der Europäischen Union der Antragsteller
vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Be- oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach
kanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach
beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nach-
teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach weis erbracht hat, dass die von ihm betriebene
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern ge-
kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag nutzt werden kann, oder die Erbringung eines sol-
auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zu- chen Nachweises beabsichtigt;
rückgenommen wird. 8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der
vertraglichen, technischen und administrativen Vor-
§ 11 kehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die
Verfahren zur Feststellung Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsäch-
eines freigestellten Plattformbetreibers lich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf An- kann.
trag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizu-
ihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt, fügen.
wenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den
hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Die Europäischen Union Informationen austauschen, die
Feststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entschei-
getroffen werden. dung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der
eine Feststellung auf Antrag für einen sich anschlie- Abgabenordnung findet nicht statt.
ßenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine
nachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprüng- Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
lichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn
Zwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht
des sich anschließenden Meldezeitraums voraussicht- mehr erfüllt werden.
lich nicht ändern werden.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die
(3) Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder
Bearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Ertei-
auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind
lung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen
Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur
sind. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines
Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grund-
Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu ent-
sätzlich verpflichtet wären. Der Antrag nach Absatz 1
richten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro für jeden Antrag
ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für
auf Feststellung sowie 2 500 Euro für jeden Antrag auf
den laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Ab-
Verlängerung einer Feststellung.
satz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für
den folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektro- (8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine
nisch zu stellen. Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
getroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
Steuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen.
gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber
derselben Plattform; § 12
2. die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Registrierung
Adressen, einschließlich der Internetadressen, des
(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich un-
Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen
verzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3
Plattformbetreiber derselben Plattform;
Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen
3. jede Steueridentifikationsnummer und Identifika- Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
tionsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem registrieren.
Plattformbetreiber erteilt wurde;
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber,
4. die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrie-
des Antragstellers zur Meldung an das Bundes- ren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende
zentralamt für Steuern; Informationen elektronisch mitzuteilen:
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen 1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattform-
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibers;
der Antragsteller oder ein anderer Betreiber dersel-
ben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvor- 2. die Anschrift seines Sitzes;
schriften zu einer Meldung verpflichtet ist; 3. die elektronischen Adressen, einschließlich der In-
6. die Angabe des Meldezeitraums, für den die Fest- ternetadressen des meldenden Plattformbetreibers;
stellung oder die Verlängerung einer Feststellung 4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem melden-
beantragt wird; den Plattformbetreiber erteilt wurde;
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizie- nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf
rung des meldenden Plattformbetreibers für Um- von 90 Tagen nachdem der meldende Plattform-
satzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des betreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht
Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleich- erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung ange-
baren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der kündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Ab- (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach
schnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG; Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines
6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit
denen den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrie-
a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 rung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen,
als ansässig gelten, oder so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf
Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er
b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene
Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 muss erwarten lassen, dass der meldende Plattform-
Nummer 1 über die Plattform erbracht haben. betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls ein-
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem melden- schließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurück-
den Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 liegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die
Satz 1 eine Registriernummer zu. §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entspre-
(3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundes- chend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden
zentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewie- Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser
sen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende
Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informa- Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Melde-
tionen unverzüglich mitzuteilen. zeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zu-
ständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Abschnitt 2
Europäischen Union die Registriernummer mit, die es
einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat, Meldepflichten
sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen
und alle Änderungen dieser Informationen. § 13
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Meldepflicht
Europäische Kommission, die Registrierung eines mel- (1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14
denden Plattformbetreibers, dem es eine Registrier- genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeit-
nummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß raum gemäß den Vorgaben nach
Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen,
1. § 15 Absatz 1 und
wenn
2. § 15 Absatz 2 bis 4
1. der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für
Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflich-
erfüllt sind, tiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundes-
zentralamt für Steuern zu melden. Wird einem melden-
2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der An- den Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung
nahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Ab- entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten
satz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unter- mittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach
blieben ist, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unter-
3. der Plattformbetreiber nicht länger die Vorausset- bliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung
zungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen,
4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch,
gemäß Absatz 7 widerrufen hat. wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter
pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als melde-
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet pflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten
die Europäische Kommission unverzüglich über jeden
meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzun- 1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
gen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und
und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für 2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde Nummer 2 die Absätze 4 und 5.
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert (2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflich-
ist. tet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zustän-
(7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem dige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats
meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden
zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetrei- Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an
ber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht welche zuständige Behörde er die Informationen mel-
nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die det. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens
erteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2737
seine Entscheidung den zuständigen Behörden der 3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbie-
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit- ter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
zuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder,
nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundes- sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhan-
zentralamt für Steuern an die zuständige Behörde den ist, den Geburtsort;
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für
zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1
Umsatzsteuerzwecke;
Satz 1 befreit.
5. das Geburtsdatum;
(3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind
nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach 6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos,
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattform- es sei denn, in einer auf der Internetseite des
betreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten
nachweisen kann, dass ein anderer meldender Platt- Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde
formbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bun- des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
deszentralamt für Steuern oder der zuständigen Be- der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das un-
hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen bewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf
Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvor- das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
schriften gemeldet hat. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Ken-
nung des Finanzkontos nicht zu verwenden beab-
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein melden-
sichtigt;
der Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegen-
über dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, 7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des
wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern Finanzkontos, wenn er von dem Namen des An-
registriert ist. bieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifi-
zierung des Kontoinhabers dienlichen Informatio-
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von
nen;
§ 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht ver-
pflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tä- 8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
tigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden, dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem
wenn das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug
auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
1. der automatische Austausch gleichwertiger Infor-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
mationen mit der zuständigen Behörde eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union gemäß einer 9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in
qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Platt-
formbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
2. die meldepflichtigen Anbieter
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insge-
a) in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
samt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
als ansässig gelten oder
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem
b) relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung ge-
Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermö-
zahlt oder gutgeschrieben wurde.
gen erbracht haben, welches in jenem Mitglied-
staat der Europäischen Union belegen ist. (3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist,
§ 14 die folgenden Informationen zu melden:
Meldepflichtige Informationen 1. den eingetragenen Namen;
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen- 2. die Anschrift des Sitzes;
den Informationen über sich und über die von ihnen 3. jede Steueridentifikationsnummer, die diesem An-
betriebene Plattform zu melden: bieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers; der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers; 4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für
Umsatzsteuerzwecke;
3. die Steueridentifikationsnummer;
5. die Handelsregisternummer;
4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2,
sofern ihm diese zugewiesen wurde; 6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs-
stätte in der Europäischen Union, über die relevante
5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, be-
Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen
züglich welcher der meldende Plattformbetreiber
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich
meldet.
diese Betriebsstätte befindet;
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
7. die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Infor-
meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person
mationen.
ist, die folgenden Informationen zu melden:
(4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
1. den Vor- und Nachnamen;
meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten
2. die Anschrift des Wohnsitzes; nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zu-
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
sätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2 Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen,
und 3 folgende Informationen zu melden: den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat;
bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätig-
1. die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;
keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 um-
2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt fasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5
gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inse- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende
rierter Immobilieneinheit; Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1
3. die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuord-
Immobilieneinheit; nung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevan-
ten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter ein-
4. sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobi- heitlich auszuüben.
lieneinheit;
5. sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen Abschnitt 3
jede inserierte Immobilieneinheit während des Mel- Sorgfaltspflichten
dezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 überlassen wurde;
§ 16
6. sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilien- Anwendung der Sorgfaltspflichten
einheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwer-
tige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die
Europäischen Union, in dem das unbewegliche Ver- Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
mögen belegen ist. den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter
durchzuführen.
§ 15
§ 17
Meldeverfahren
Erhebung meldepflichtiger Informationen
(1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steu-
(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person,
ern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende
elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über
Plattformbetreiber
amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bun-
desministerium der Finanzen gibt den amtlich vorge- 1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
schriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt. zu erheben und
(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5
Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder zu bestimmen.
gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber
Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergü- kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Platt-
tung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber formbetreiber
einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzu-
rechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats 1. Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6
der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige zu erheben und
Anbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der melde- 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu
pflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der bestimmen.
Europäischen Union als ansässig und ist in einem (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter An-
dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der bieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1
Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattform-
melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitglied- betreiber zusätzlich zu den Informationen nach Ab-
staaten der Europäischen Union der Euro die Landes- satz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Num-
währung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber mer 1 und 6 zu erheben.
frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung mel-
det. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber
(3) Die Informationen über die Vergütung und die nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu er-
anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für heben:
das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem
die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben 1. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
wurde. mer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, in dem der Anbieter als ansässig
(4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Ab- gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht aus-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten stellt und
Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der
Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen 2. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende mer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen
Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die
entsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirt- Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
schaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätig- (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein
keit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die
Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2739
und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Europäischen Union Informationen bekannt werden,
Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit
Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug
der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen auf einen Anbieter bestehen.
Identifizierungsdienst verwendet.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind § 19
die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Identifizierung freigestellter Anbieter
Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6
nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über (1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter
diese verfügt. Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2
ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf
öffentlich zugängliche Informationen oder eine entspre-
§ 18 chende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Fest-
Überprüfung meldepflichtiger Informationen stellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausi- sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen
bilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Fest-
anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen stellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich
zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fach- nach § 18 Absatz 1 bis 3.
gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden In-
formationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit (2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in
erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiter- mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5
verarbeitung bereits erhobener Informationen zum Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte
Zweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitglied- Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei
staat der Europäischen Union oder die Europäische diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der mel-
Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur dende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1
Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikations- Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informa-
nummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatz- tionen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit
steuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht
von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilien-
der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder einheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf
der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet
nutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen werden.
nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbe-
treiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich § 20
nach Abschluss der Überprüfung zu erheben.
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah-
Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und
ren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu
zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie-
bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 an-
ßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt-
hand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen
formbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis
und Unterlagen zu überprüfen.
zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab-
(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von zuschließen.
einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Infor-
(2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf
mationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Ab-
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen,
satz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6
die für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden,
unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber
sofern
auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern un-
geachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüg- 1. die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
lich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr
berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unab- als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestä-
hängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. tigt wurden und
Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbe- 2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu
sondere: der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19
1. ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifika- erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht
tionsdokument; zutreffend sind.
2. eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheini-
§ 21
gung.
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht,
wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund (1) Meldende Plattformbetreiber können zur Erfül-
eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt
Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zu- Fremddienstleister in Anspruch nehmen.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Meldende Plattformbetreiber können die Erfül- § 24
lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf
Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
andere Plattformbetreiber derselben Plattform über-
tragen. (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen-
den Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten
(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflich-
Zeitpunkten zu erstellen:
tungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der
Absätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Platt- 1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der
formbetreibern. automationstechnischen, operativen und organisa-
torischen Vorkehrungen, insbesondere der relevan-
Abschnitt 4 ten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und
Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Er-
Sonstige Pflichten für füllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1
meldende Plattformbetreiber und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4,
§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1
§ 22 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den
§§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der
Information der Anbieter Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17
(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2,
erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Ab- § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf
satz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner einen Meldezeitraum angewandt werden;
Form mitzuteilen:
2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung
1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informa- der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1
tionen für Zwecke der Durchführung des Besteue- bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1
rungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentral- und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen
amt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;
Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behör-
3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Infor-
gemeldet werden,
mationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung
2. alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des sowie die maßgeblichen Informationen, die der An-
Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so wendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2
rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutz- Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;
rechte wahrnehmen kann.
4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den
(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem mel- Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;
depflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden
5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwir-
Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum
kungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils
31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Melde-
den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der
zeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger
Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhe-
Anbieter identifiziert wurde.
bung der Maßnahme zugrundeliegenden Informa-
tionen und den Zeitpunkt der Aufhebung.
§ 23
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu er-
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten stellen:
Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines melden-
1. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spä-
den Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17
testens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeit-
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
raums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informatio-
nen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber 2. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im
den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. Legt Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach 3. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den
Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Auf-
aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen zeichnungen beziehen,
Aufforderung
4. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im
1. die weitere Nutzung der Plattform durch den An-
Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Er-
bieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder
innerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung
dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen,
erfolgt.
dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform
registrieren kann, oder (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für
die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die
2. Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzube-
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Num-
halten.
mer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalen-
aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Infor- derjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden
mationen vorgelegt hat. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2741
Abschnitt 5 die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten
Bußgeldvorschriften
Anforderungen sicherzustellen.
und weitere Maßnahmen
(2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrie-
§ 25 rungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zwei-
facher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrie-
Bußgeldvorschriften
rung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern ins-
leichtfertig besondere den Betrieb der Plattform untersagen und
1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sper-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, rung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Platt-
2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 formbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Unter-
oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht voll- sagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr
ständig macht, Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
3. entgegen Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck
a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten
Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschrän-
ken.
b) § 22
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen
oder nicht rechtzeitig macht,
vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetrei-
4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine ber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen § 27
Weise macht,
Koordination
5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rah-
nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder men der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen
nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollstän- ischen Union sowie mit der Europäischen Kommission
digt, zusammen, um eine einheitliche und effiziente An-
6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten wendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maß-
Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht recht- nahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender
zeitig ergreift, Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu
unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßig-
7. entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, keit der Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern
erstellt, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung der Europäischen Union über Ermittlungen und Ent-
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt scheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und
oder berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Be-
9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nicht oder nicht rechtzeitig löscht. bei der Anwendung der §§ 25 und 26.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Abschnitt 6
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen Rechtsweg und
des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße Anwendungsbestimmungen
bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden. § 28
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Rechtsweg
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach
ist das Bundeszentralamt für Steuern. diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht an-
und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abga-
zuwenden.
benordnung entsprechend.
§ 26 § 29
Weitere Maßnahmen Anwendungsbestimmungen
(1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Ver- Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind
stoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem
Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Kalenderjahr 2023 entspricht.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2 von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich
nach § 6a Absatz 1 sind.“
Änderung des
EU-Amtshilfegesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestimmter“
gestrichen.
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. § 5 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
ist, wird wie folgt geändert: das Wort „drei“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe „1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 aus-
eingefügt: zutauschenden Informationen unverzüglich,
„§ 3a Automatisierter Abruf von Kontoinfor- nachdem die grenzüberschreitenden Vorbe-
mationen“. scheide oder die Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung erteilt, ge-
b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden troffen, geändert oder erneuert worden sind
Angaben eingefügt: und spätestens drei Monate nach Ablauf des
„§ 6a Voraussichtliche Erheblichkeit Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüber-
§ 6b Gruppenersuchen“. schreitenden Vorbescheide oder Vorabver-
ständigungen über die Verrechnungspreis-
c) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende gestaltung erteilt, getroffen, geändert oder
Angabe eingefügt: erneuert wurden;“.
„§ 19a Verletzung des Schutzes personenbe- c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
zogener Daten“.
„In diesem Fall erfolgt die Erledigung innerhalb
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: von sechs Monaten, nachdem das zentrale Ver-
„§ 3a bindungsbüro das Ersuchen erhalten hat.“
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
gefügt:
(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Ab-
satz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern „§ 6a
ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Ab- Voraussichtliche Erheblichkeit
satz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten
Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c (1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den
der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich er-
ist zur Anwendung und Durchsetzung heblich, wenn die zuständige Behörde des Mit-
gliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum
1. dieses Gesetzes; Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass
2. des Gesetzes zum automatischen Austausch unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die
von Informationen über Finanzkonten in Steuer- realistische Möglichkeit besteht, dass die Informa-
sachen in Bezug auf den automatischen Aus- tionen für die Steuerangelegenheiten eines oder
tausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhe-
Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen bung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein
Austausch von Informationen über Finanzkon- werden.
ten in Steuersachen oder (2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheb-
3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. lichkeit muss die zuständige Behörde, die um
Informationen ersucht, zumindest die folgenden
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung
Angaben mitteilen:
und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein 1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informatio-
Ersuchen nach Satz 1 stellen. nen beantragt werden, und
(2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet 2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke
mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis oder die Durchsetzung des nationalen Rechts
nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der erforderlichen Informationen.
Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach
§ 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unter- § 6b
bleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach Gruppenersuchen
§ 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abga-
benordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der Bezieht sich ein Ersuchen nach den §§ 4 und 6
Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwen- auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht
dung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige einzeln identifiziert werden können, muss die zu-
Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt.“ ständige Behörde, die um Informationen ersucht,
abweichend von § 6a Absatz 2 und unbeschadet
3. § 4 wird wie folgt geändert: des § 6a Absatz 1 zum Nachweis der voraussicht-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lichen Erheblichkeit zumindest die folgenden An-
„Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe- gaben mitteilen:
hörde alle Antworten, die für die Festsetzung 1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2743
2. eine Erläuterung der steuerlichen Vorschriften a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-
und des Sachverhalts, die Anlass zu der Vermu- oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-
tung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser schäftsverfahrens führt oder
Gruppe die steuerlichen Vorschriften nicht ein- b) zur Preisgabe von Informationen führt,
gehalten haben; die die öffentliche Ordnung verletzen
3. eine Erläuterung, wie die ersuchten Informatio- würden;“.
nen dazu beitragen würden, die Einhaltung der c) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14“ durch die
steuerlichen Vorschriften durch die Steuer- Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.
pflichtigen der Gruppe festzustellen und,
d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
4. sofern relevant, eine Erläuterung des Sachver- gefügt:
halts und der Umstände in Bezug auf die Betei-
ligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen „(14a) Das zentrale Verbindungsbüro über-
Nichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften mittelt im Wege des automatischen Austauschs
durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beige- die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuer-
tragen hat.“ transparenzgesetzes gemeldeten Informationen
an:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten, in denen der jeweilige meldepflichtige
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Anbieter als ansässig gilt, und
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden 2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-
die Wörter „die folgenden“ durch das ten, in denen das unbewegliche Vermögen
Wort „alle“ ersetzt und wird der Dop- belegen ist, sofern der jeweilige meldepflich-
pelpunkt am Ende durch das Wort „zu“ tige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
ersetzt. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Plattformen-
Steuertransparenzgesetzes erbracht hat.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Lebens-
versicherungsprodukte“ durch das Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem
Wort „Lebensversicherungsprodukten“ Weg. Auf die praktischen Regelungen, die zur
ersetzt. Erleichterung des Austauschs der in Satz 1 ge-
nannten Informationen von der Europäischen
ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt Kommission zur Umsetzung von Artikel 8ac der
gefasst: Amtshilferichtlinie erlassen worden sind, wird
„4. Ruhegehältern, Renten und ähn- verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
lichen Zahlungen, standardisierten Übermittlung der in Satz 1 ge-
5. Eigentum an unbeweglichem Ver- nannten Informationen als Teil des Verfahrens
mögen und Einkünften daraus zur Festlegung des Standardformats, das ge-
und“. mäß Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie
vorgesehen ist.“
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
e) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14“
„6. Lizenzgebühren.“ durch die Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„Das zentrale Verbindungsbüro soll unbe- „§ 10
schadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz
Anwesenheit von
bei der Übermittlung der Informationen
Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
nach Satz 1 die Steueridentifikationsnum-
mern übermitteln, die den in anderen Mit- (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
gliedstaaten ansässigen Personen durch anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbin-
die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen dungsbüro gestatten, dass unter den von ihm fest-
worden sind.“ gelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete
des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Infor-
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter mationsaustauschs
„Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter
„Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in
denen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit
b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- ausüben,
fasst:
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein
„2. eine Zusammenfassung des Inhalts des dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durch-
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder geführt werden, und
der Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung, einschließlich einer 3. unter Einhaltung der nationalen Verfahrensrege-
Beschreibung der relevanten Geschäftstätig- lungen Einzelpersonen befragen und Aufzeich-
keiten oder Transaktionen oder Reihen von nungen prüfen.
Transaktionen und aller anderen Informatio- Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behörd-
nen, die der zuständigen Behörde bei der lichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung
Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos von Einzelpersonen und der Prüfung von Aufzeich-
behilflich sein könnten, sofern dies nicht nungen, mittels elektronischer Kommunikations-
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
mittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der angemessen eingedämmt werden kann, beantragt
Abgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale das zentrale Verbindungsbüro schriftlich gegen-
Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitglied- über der Europäischen Kommission, seinen Zu-
staat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den gang zum CCN-Netz nach Artikel 3 Nummer 13
vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Anwen-
Erhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab, dung dieses Gesetzes auszusetzen. Das zentrale
sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür Verbindungsbüro unterrichtet die Europäische
mitzuteilen. Kommission unverzüglich, sobald die Verletzung
(2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Ab- des Datenschutzes behoben worden ist und be-
satz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Be- antragt die Wiederherstellung seines Zugangs zum
diensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche CCN-Netz.
Informationen offenbart werden, die nach § 4 über- (2) Benachrichtigt die Europäische Kommission
mittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Infor- das zentrale Verbindungsbüro über eine Verletzung
mationen in den Unterlagen enthalten, zu denen des Datenschutzes, die sich in einem anderen Mit-
die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den gliedstaat ereignet hat, kann das zentrale Verbin-
Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dungsbüro den Informationsaustausch mit diesem
dieser Unterlagen ausgehändigt. Mitgliedstaat aussetzen. Die Aussetzung ist der
(3) Verweigert eine Person in Fällen des Absat- Europäischen Kommission und den zuständigen
zes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese Behörden aller anderen Mitgliedstaten schriftlich
Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber mitzuteilen. Wurde der Zugang der zuständigen
inländischen Bediensteten. Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCN-
Netz ausgesetzt, kann das zentrale Verbindungs-
(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitglied- büro die Europäische Kommission ersuchen, die
staats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf Behebung der Verletzung des Datenschutzes in
deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre
Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.“ (3) Das zentrale Verbindungsbüro berücksichtigt
bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 Vereinba-
8. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: rungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25
„Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen haben.
Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt (4) Pflichten nach anderen Gesetzen, insbeson-
des Vorschlags das Einverständnis oder die be- dere die Meldeverpflichtung nach den Artikeln 33
gründete Ablehnung mit.“ und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
„1. zur Bewertung, Anwendung und Durchset- Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
zung des nationalen Steuerrechts über die 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatz- L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
steuer und andere indirekte Steuern,“. S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils
b) Folgender Satz wird angefügt: geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der 11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde Buchstaben a bis c durch die folgenden Buch-
eine Liste mit anderen als den in Satz 1 ge- staben a bis d ersetzt:
nannten Zwecken, für die Informationen und „a) jährlich Statistiken zum Umfang des automati-
Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht schen Informationsaustauschs gemäß § 7 Ab-
verwendet werden dürfen, übermittelt hat und satz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den
die beabsichtigte Verwendung von den in der administrativen und anderen einschlägigen
Liste genannten Zwecken umfasst ist.“ Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs
10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: und zu allen möglichen Änderungen, sowohl
für die Steuerverwaltung als auch für Dritte,
„§ 19a
b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
Verletzung des
automatischen Austauschs von Informationen
Schutzes personenbezogener Daten
gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac
(1) Kommt es in Bezug auf Informationen, die im der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick
Rahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu über die erreichten praktischen Ergebnisse,
einer Verletzung des Datenschutzes, unterrichtet
das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich die c) alle sachdienlichen Informationen, die für die
Europäische Kommission hierüber und über alle Bewertung der Wirksamkeit der Zusammen-
getroffenen Abhilfemaßnahmen. Das zentrale Ver- arbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der
bindungsbüro veranlasst alles, um die Ursachen Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
und die Auswirkungen der Verletzung des Daten- Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-
schutzes zu ermitteln und einzudämmen sowie dig sind,
um notwendige Abhilfe zu schaffen. Sofern die Ver- d) statistische Angaben, die der Bewertung der
letzung des Datenschutzes nicht umgehend und Amtshilferichtlinie dienen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2745
12. § 21 wird wie folgt geändert: dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11
Absatz 7 des Plattformen-Steuertrans-
„§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeit- parenzgesetzes.“
räume anzuwenden, die am oder nach dem
1. Januar 2024 beginnen.“ b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: „Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Ab-
satz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steu-
„(1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter ertransparenzgesetzes steht dem Bund zu.“
Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungs-
büro die Europäische Kommission jährlich, be- 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder a) In Nummer 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 durch ein Komma ersetzt.
genannten Kategorien, zu denen es Informatio-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
nen an zuständige Behörden anderer Mitglied-
staaten übermittelt. Abweichend von Satz 1 „5. in den Fällen des § 180 Absatz 1a das
unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Finanzamt, das für den Bescheid örtlich
Europäische Kommission vor dem 1. Januar zuständig ist, für den der Teilabschlussbe-
2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 scheid unmittelbar Bindungswirkung entfal-
Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, tet.“
zu denen es Informationen für Besteuerungs- 4. Nach § 87a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar gefügt:
2025 beginnen, an zuständige Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten übermittelt.“ „(1a) Verhandlungen und Besprechungen kön-
nen auch elektronisch durch Übertragung in Ton
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt
„(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem entsprechend.“
1. Januar 2023 anzuwenden.“ 5. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch die folgenden
Artikel 3 Sätze ersetzt:
Änderung der „Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind
Abgabenordnung zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-
zeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.“
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden fügt:
ist, wird wie folgt geändert: „(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3
verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97.
a) Nach der Angabe zu § 147a wird folgende An- Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeich-
gabe eingefügt: nungen ohne gesondertes Verlangen vorzule-
„§ 147b Verordnungsermächtigung zur Verein- gen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb
heitlichung von digitalen Schnitt- einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder
stellen“. nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor-
zulegen. In begründeten Einzelfällen kann die
b) Nach der Angabe zu § 200 wird folgende An- Vorlagefrist verlängert werden.
gabe eingefügt:
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
„§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“. sicherzustellen, wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu
erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.“
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt: 6. In § 93 Absatz 7 Satz 1 wird nach Nummer 4b
folgende Nummer 4c eingefügt:
„3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach
§ 200a Absatz 2 und Zuschläge zum „4c. zur Durchführung der Amtshilfe für andere
Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
§ 200a Absatz 3,“. § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder“.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende 7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt:
durch ein Komma ersetzt. „(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht.“
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch 8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über-
das Wort „und“ ersetzt. mittelt hat oder“ gestrichen.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
9. § 146 wird wie folgt geändert: 11. § 147a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Mitglied- a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
staat“ durch die Wörter „Mitgliedstaat oder in „§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt. bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 6“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Drittstaat“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
die Wörter „oder in mehreren Drittstaaten“ 12. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt:
eingefügt.
„§ 147b
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Standort“ die Wörter „oder die Standorte“ Verordnungsermächtigung
eingefügt und werden die Wörter „und bei“ zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
durch die Wörter „oder bei“ ersetzt. Das Bundesministerium der Finanzen kann
cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Geltungs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen
„einen oder mehrere Mitgliedstaaten der und Datensatzbeschreibungen für den standardi-
Europäischen Union“ ersetzt. sierten Export von Daten bestimmen, die mit
einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden
c) In Absatz 2c werden nach dem Wort „Drittstaat“ und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In
die Wörter „oder mehrere Drittstaaten“ einge- der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur
fügt. Implementierung und Nutzung der jeweiligen ein-
10. § 147 wird wie folgt geändert: heitlichen digitalen Schnittstelle oder von Daten-
satzbeschreibungen für den standardisierten Ex-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: port von Daten bestimmt werden.“
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden 13. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Satz ersetzt:
„(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht be-
„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe steht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer
eines Datenverarbeitungssystems erstellt Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbe-
worden, scheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180
1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilab-
Außenprüfung das Recht, Einsicht in die schlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt
gespeicherten Daten zu nehmen und das worden sind und die den Prüfungsfeststellungen
Datenverarbeitungssystem zur Prüfung zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer
dieser Unterlagen zu nutzen, anderen vom oder für den Steuerpflichtigen ab-
gegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der
2. kann die Finanzbehörde verlangen, dass
Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteue-
die Daten nach ihren Vorgaben maschi-
rungsgrundlagen führt.“
nell ausgewertet zur Verfügung gestellt
werden, oder 14. § 158 wird wie folgt gefasst:
3. kann die Finanzbehörde verlangen, dass „§ 158
die Daten nach ihren Vorgaben in einem Beweiskraft der Buchführung
maschinell auswertbaren Format an sie
übertragen werden.“ (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der
bb) In dem neuen Satz 2 wird Nummer 3 wie §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung
folgt gefasst: zugrunde zu legen.
„3. ihr nach ihren Vorgaben die für den (2) Absatz 1 gilt nicht,
Steuerpflichtigen gespeicherten Daten
in einem maschinell auswertbaren For- 1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls An-
mat zu übertragen.“ lass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bean-
standen oder
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der
„(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstel-
nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten len des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommen-
ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssyste- steuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a
men der Finanzbehörden unabhängig von deren der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des
Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berück- § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der
sichtigung des Stands der Technik gegen unbe- jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung ge-
fugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde stellt werden.“
darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten
und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbar- 15. § 162 wird wie folgt geändert:
keit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
auch auf den mobilen Datenverarbeitungssyste- steuerung nicht nach § 158“ durch die Wörter
men unabhängig von deren Einsatzort aufbe- „nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung“
wahren.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2747
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Ab- gonnen oder eine bereits begonnene Außenprü-
satz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 3 fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden;
Satz 5“ ersetzt. die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Ab-
satz 4 und 5 bleibt unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
17. Nach § 180 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
gefügt:
„Der Zuschlag ist regelmäßig nach Ab- „(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung
schluss der Außenprüfung festzusetzen.“
für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenz-
bb) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt bare Besteuerungsgrundlagen können gesondert
am Ende die Wörter „; er kann für volle Wo- festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), so-
chen und Monate der verspäteten Vorlage in lange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Ab-
Teilbeträgen festgesetzt werden“ eingefügt. satz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichti-
gen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
daran ein erhebliches Interesse besteht und dies
„Soweit den Finanzbehörden Ermessen hin- vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.“
sichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags 18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
eingeräumt ist, sind neben dem Zweck die-
ses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Er- „In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Er-
stellung und fristgerechten Vorlage der Auf- klärung zur gesonderten Feststellung abzugeben;
zeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1
insbesondere die von ihm gezogenen Vor- Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung,
teile und bei verspäteter Vorlage auch die für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschluss-
Dauer der Fristüberschreitung zu berück- bescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.“
sichtigen.“ 19. Dem § 197 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. angefügt:
16. § 171 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vor-
lage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungs-
„(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit pflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemesse-
einer Außenprüfung begonnen oder wird deren nen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen
Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus- mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt
geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die worden, sind die Daten in einem maschinell aus-
Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt wertbaren Format an die Finanzbehörde zu über-
oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprü- tragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.
fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund
der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide (4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt
unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt- worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beab-
gabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 sichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprü-
drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn fung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungs-
eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Be- schwerpunkten stellt keine Einschränkung der
ginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach
aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbe- § 194 dar.
hörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuer-
Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf bescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 ge-
des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanord- nannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die
nung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalender-
Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt jahres erlassen werden, das auf das Kalender-
unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam
der Beginn der Außenprüfung verschoben oder geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus
die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat,
sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben,
in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3
Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das
die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1
Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden
Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf
verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwi- mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2
schenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt
ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen
auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.“
Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster
20. Dem § 199 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuer-
angefügt:
pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ein-
leitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 „Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen
genannten Steuern bekanntgegeben und wird vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gesprä-
infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht be- che über die festgestellten Sachverhalte und die
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne
Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichti- einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungs-
gen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach geld seiner aktuellen Verpflichtung nach Ab-
§ 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen satz 1 nicht nachkommt, oder
vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein quali-
2. zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige auf-
fiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.“
grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig-
21. § 200 Absatz 2 wird wie folgt geändert: keit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungs-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: verzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflich-
tung nach Absatz 1 nicht nachkommt. Dies ist
„Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatz-
Berücksichtigung des Stands der Technik gegen erlöse des Steuerpflichtigen in einem der von
unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunab- der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre
hängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt.“ mindestens 12 Millionen Euro betragen haben
b) Folgender Satz wird angefügt: oder der Steuerpflichtige einem Konzern an-
gehört, dessen im Konzernabschluss ausge-
„§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.“ wiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem
22. Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt: der von der Außenprüfung umfassten Kalender-
jahre mindestens 120 Millionen Euro betragen
„§ 200a
haben.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
(1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Be- beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen
kanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steu- Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist
erpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er
einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden kann für volle Wochen und Monate der Mitwir-
Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung kungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt wer-
nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mit- den. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
wirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den
Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifi- (4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung
zierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2
der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171
dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekom- Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern,
men, ist eine weitergehende Begründung nicht auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die
erforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend. Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens
Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist inner- aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt
halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt- § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steu-
gabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann ern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht,
die Frist verlängert werden. wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem
ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwir-
(2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizier- kungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt
ten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung
Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,
(Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsver- wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit
zögerungsgeld festzusetzen. Das Mitwirkungsver- nicht unverzüglich hingewiesen hat.
zögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen
Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist (5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Die nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungs-
Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes verzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Fest-
kann für volle Wochen und Monate der Mitwir- setzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzöge-
kungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die rungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder
Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des einer Klage angefochten, so läuft die Festset-
Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsver- zungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außen-
langen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit prüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres
Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Von nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungs- den Rechtsbehelf ab.
geldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige (6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf
glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungs-
entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters verzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zu-
oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflich- schlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach
tigen zuzurechnen. Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des
(3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den
ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld Absätzen 4 und 5 hinzuweisen.
festgesetzt werden, wenn
(7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1
1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und
der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungs- spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evalu-
verzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu ieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2749
23. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
„Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung wahrt oder
des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach 8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder
§ 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt wer- Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder
den.“ eine Unterlage nicht oder nicht mindes-
24. § 202 wird wie folgt geändert: tens sechs Jahre aufbewahrt“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2 Nummer 1g werden die folgen-
den Nummern 1h und 1i eingefügt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
licher“ die Wörter „oder elektronischer“ ein- „1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147
gefügt. Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift- 1i. entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht voll-
fügt. ständig gewährt oder“.
cc) Folgender Satz wird angefügt: c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
„Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8“ ersetzt.
gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbe- d) In Absatz 6 wird die Angabe „3 bis 6“ durch die
richt darauf hinzuweisen.“ Wörter „3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ersetzt.
„(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem
Artikel 4
Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a
gesondert festgestellt werden, ergeht vor Er- Weitere Änderung der
lass des Teilabschlussbescheids ein schrift- Abgabenordnung
licher oder elektronischer Teilprüfungsbericht;
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten ent-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
sprechend.“
geändert:
25. In § 203 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
1. In § 142 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1, 3“
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
fügt.
2. In § 146 Absatz 2c werden die Wörter „Abs. 6, zur
26. § 204 wird wie folgt geändert:
Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage ange-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. forderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm be-
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die stimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe
Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits durch die zuständige Finanzbehörde“ durch die An-
nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach gabe „Absatz 6“ ersetzt.
§ 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen,
wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Artikel 5
Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt Änderung des
in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Nach Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Behandlung für die geschäftlichen Maßnah- Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
men des Steuerpflichtigen von Bedeutung S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28
ist und des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
2. ein besonderes Interesse des Steuerpflich- geändert worden ist, werden die folgenden §§ 37
tigen an einer Erteilung vor dem Abschluss und 38 eingefügt:
der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft
gemacht wird.“ „§ 37
27. In § 211 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 200 Modernisierung der Außenprüfung
Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 200 Absatz 2
(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
Satz 3“ ersetzt.
zember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften
28. § 379 wird wie folgt geändert: der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Ab-
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
durch ein Komma ersetzt. (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num-
bb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt. mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Ab-
cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden satz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197
eingefügt: Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a,
„7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Ab-
oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder
erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzu- elektronisch mitzuteilen.
wenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. (2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbe-
Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem trieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass
1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5
bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie 1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeich-
§ 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember net und berücksichtigt werden sowie
2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und
weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für vollständig abgeführt werden.
gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrund- Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risi-
lagen entsprechend. ken laufend abbilden.
(3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num- (3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen
mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleich-
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Ab- terungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum
satz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbe-
und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 hörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluie-
Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Ab- rung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
gabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden 30. Juni 2029 mitzuteilen.“
Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für
Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor Artikel 6
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 Weitere Änderung des
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgaben- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
ordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für ge- Artikel 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Ab-
sonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gabenordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
entsprechend. Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Artikel 7
Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen
Änderung des
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ent-
stehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor
Finanzverwaltungsgesetzes
dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 gelten- der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
den Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin an- 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
zuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden
der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für ist, wird wie folgt geändert:
Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für
a) Nummer 5g wird wie folgt gefasst:
Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern „5g. die Entgegennahme, die Weiterleitung und
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 die Übermittlung von Informationen nach
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenord- § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der
nung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25
für gesonderte Feststellungen von Besteuerungs- bis 27 des Plattformen-Steuertransparenz-
grundlagen entsprechend. gesetzes;“.
b) Nach Nummer 5g wird folgende Nummer 5h ein-
§ 38 gefügt:
Erprobung alternativer Prüfungsmethoden „5h. die Auswertung der Informationen nach den
(1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rah-
Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Ab- men der dem Bundeszentralamt für Steuern
gabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm einge- gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswer-
setzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfass- tungen der Informationen nach den Num-
ten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde mern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils
und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches zuständige Landesfinanzbehörde bleiben
Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung hiervon unberührt;“.
genannten Steuern und gesonderten Feststellungen 2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „5 bis“ durch
besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit die Angabe „5, 5c bis 5f, 6,“ ersetzt.
dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflich-
tigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs Artikel 8
für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1
der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und Folgeänderungen
Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung (1) In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs
verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Ver- Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
hältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Verände- Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
rungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2751
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des „(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Ab-
geändert worden ist, wird die Angabe „und 2“ gestri- satz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch
chen. darzulegen:
(2) In § 12 Absatz 2 Satz 3 des Steueroasen- 1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile,
Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), einschließlich der Gründe für die Zuordnung der
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der
2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungs-
Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die Wörter geschäfte (§ 11), sowie
„§ 90 Absatz 4 Satz 1 und 3“ ersetzt.
(3) In § 4h Absatz 2 Satz 16 des Einkommensteuer- 2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17).“
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 Artikel 9
(BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter Inkrafttreten
„§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
(4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnauf- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
teilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.
S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Gesetz
zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen:
Ausgabe und
dauerhafte Bereithaltung im Internet
Artikel 1
(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für
Gesetz
Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausge-
über die Verkündung geben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereit-
von Gesetzen und Rechts- gehalten.
verordnungen und über Bekanntmachungen
(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des
(Verkündungs- und
Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesan-
Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) zeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und
dauerhaft bereitgehalten.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils gel-
§1 tenden Fassung ist anzuwenden.
Verkündungs- und
§3
Bekanntmachungsorgane des Bundes
(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsor- Verkündung und amtliche Bekanntmachung
gan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsver-
Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekannt- ordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer
machungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvor- Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekannt-
schrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesge- machungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils
setzblatt vorgeschrieben ist. durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-
(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungs- blatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das
organ des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser Datum ihrer Ausgabe.
ist bestimmt für
(2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundes-
1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amt- anzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer
lichen Bekanntmachungen der Behörden des Bun- des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1
des, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, Satz 3 gilt entsprechend.
und
2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der §4
Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen
Freier Zugang
Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder
Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist. (1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugäng-
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Be- lich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, ge-
kanntmachungen enthalten. speichert und verwertet werden.
(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger (2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jeder-
werden vom Bundesministerium der Justiz herausge- zeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, aus-
geben. gedruckt und gespeichert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2753
§5 anzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf
Benachrichtigungsdienste der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich
bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Be-
Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher reitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de
elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustel- bereitzuhalten.
len, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und
deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen (2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge-
Teil des Bundesanzeigers. setzblatts auch auf der Internetseite www.bundesan-
zeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt
§6 die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch
Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesge-
Änderungsverbot; Löschung setzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetz-
personenbezogener Daten; Berichtigungen blatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium
(1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der In- der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver-
ternetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils teiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.
des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bun-
desanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 un- §9
zulässig.
Vereinfachte Verkündungen
(2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen
ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der be-
Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-
treffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des
blatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 recht-
amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten un-
zeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als
kenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und
vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche
Grund der Löschung angebracht.
Bekanntmachung statt:
(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten
im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen. 1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs-
Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend. falles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundge-
setzes),
§7 2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Ver-
Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit teidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des
Grundgesetzes),
(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach
§ 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, 3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungs-
und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes- fall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),
anzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel 4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes
nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) im Verteidigungsfall und in den Fällen des Arti-
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des kels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
5. Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesta-
rung und Vertrauensdienste für elektronische Transak-
ges nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
und
linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, 6. Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler
S. 44). Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und
(2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch der Zustimmung der Bundesregierung bei der An-
zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so wendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des
erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Grundgesetzes.
Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausferti- § 10
gung von Rechtsverordnungen und amtlichen Be- Arten der
kanntmachungen. vereinfachten Verkündung und der
vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
Abschnitt 2
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte
Verkündung und amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die
Bekanntmachung in besonderen Fällen Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
1. im Rundfunk oder Fernsehen,
§8
2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,
Ersatzverkündungen und
-bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts 3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachun-
(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge- gen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen
setzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de der Gemeinden und Landkreise oder durch eine an-
nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkün- dere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer
dung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe Gemeinde oder eines Landkreises oder
der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internet- 4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und
seite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des Informationsamt der Bundesregierung betriebenen
Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundes- Profile.
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Die für die vereinfachte Verkündung oder verein- (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnun-
fachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat gen nach den Absätzen 2 und 3 sind
den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Num- 1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und In-
mer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren. tendanten,
(3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Me- 2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verle-
dien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche ger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie
Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.
die zuerst erfolgt ist.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
(4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf-
Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständig- schiebende Wirkung.
keitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkün-
dung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntma- § 12
chung vorzusehen, bleibt unberührt.
Nachträgliche Bereitstellung
§ 11 Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der
Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist,
Duldungs- und Mitwirkungs- werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen
pflichten; Ausschluss der aufschiebenden Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereit-
Wirkung des Widerspruchs und der Klage gestellt.
(1) Die für die Verkündung oder die amtliche Be-
kanntmachung zuständige Stelle kann § 13
1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz- Aufwendungsersatz
werks eine vereinfachte Verkündung oder eine ver- Wer zur Ausführung folgender Anordnungen ver-
einfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10 pflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik
Absatz 1 Nummer 4) duldet, Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürger-
2. dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersa- lichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen ver-
gen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte langen:
amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öf- 1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -be-
fentliche Sichtbarkeit einzuschränken, kanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1
3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz- Satz 2),
werks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte verein- 2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung
fachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Be- oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
kanntmachung duldet. (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder
(2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 3. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung
genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11
die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zu- Absatz 3).
ständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder
vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich § 14
vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anord- Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers
nung auch Folgendes bestimmen:
(1) Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der In-
1. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter ternetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfris-
amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tages- tig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch
presse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2): Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form.
a) den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach
Bekanntmachung und einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bi-
b) die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung bliotheken und Behörden auszugeben. Bekanntma-
oder Bekanntmachung auf der Startseite des je- chungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1
weiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1
sowie auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugäng-
2. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter lichen Form erfolgen.
amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fern- (2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Ab-
sehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1): satz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1
a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntma- Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich be-
chung und kannt zu machen,
b) die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen. 1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form aus-
gegeben wird,
(3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder verein-
fachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so 2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bun-
kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von desanzeiger auf der Internetseite www.bundesan-
Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anord- zeiger.de auszugeben, und
nen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntma- 3. an welche Bibliotheken und Behörden der ge-
chung hinzuweisen. druckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2755
(3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf nem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu ver-
der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder mög- sehen und zusammen mit einem Nachweis über den
lich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntma- Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewah-
chungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbe- rung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
kanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elek- (2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im
tronisch bereitgestellt. Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen
und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen
Abschnitt 3 mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts
Bekanntmachungen zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwi-
von Beschlüssen nach schenarchiv abzugeben.
Artikel 80a des Grundgesetzes (3) Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes-
anzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den
§ 15 Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbe-
Zuständige Stelle für wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
die amtliche Bekanntmachung von Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte
Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu
digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel ge-
Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung mäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zu-
der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 sammen mit einem Nachweis über den Bekanntma-
des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an
von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung. das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des
§ 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www.
§ 16 bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtli-
Verfahren der amtlichen chen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht ge-
Bekanntmachung von Beschlüssen schehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Ab-
nach Artikel 80a des Grundgesetzes satz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nach-
weis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften
Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1
Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzuge-
des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesge-
ben.
setzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Be-
kanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung
§ 18
anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach
Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müs- Erhaltung des Beweiswerts
sen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft
mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elek-
in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem tronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Sig-
sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach natur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstem-
Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die an- pel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch ge-
wendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu eignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik
bezeichnen. neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vor-
handenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder
Abschnitt 4 des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf gerin-
Archivierung ger wird und ein nach dem Stand der Technik ange-
messenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.
§ 17
Abschnitt 5
Dauerhafte Aufbewahrung
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zu-
sammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- § 19
oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Auf-
Strafvorschriften
bewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8
Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzuge- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
ben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung
Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren so- nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2
wie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem
Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntma- § 20
chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an Bußgeldvorschriften
das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 be-
§ 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digita- zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
lisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß
§ 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbe- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11
den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bun- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
desgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit ei- bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2 (9) § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Arti-
Folgeänderungen kel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
(1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchfüh- S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), 1. In der Überschrift werden das Semikolon und die
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli Wörter „Verkündung von Rechtsverordnungen“ ge-
2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf- strichen.
gehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
(2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I (10) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b
gestrichen. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie
folgt gefasst:
2. § 83b wird aufgehoben.
„§ 44 (weggefallen)“.
(3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September
2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert: 2. § 44 wird aufgehoben.
(11) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
folgt gefasst:
setzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-
„§ 86 (weggefallen)“. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 86 wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
(4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- folgt gefasst:
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt „§ 29 (weggefallen)“.
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021
2. § 29 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: (12) § 13a des Akkreditierungsstellengesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
kel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)
folgt gefasst:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
„§ 55 (weggefallen)“. (13) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
2. § 55 wird aufgehoben. S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes
(5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti- den ist, wird wie folgt geändert:
kel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 1. § 12 wird wie folgt geändert:
S. 2456) geändert worden ist, wird aufgehoben. a) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
(6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in wird die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7 b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f wird
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie jeweils die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-
folgt gefasst: gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
„§ 73 (weggefallen)“. 3. § 15 wird wie folgt geändert:
2. § 73 wird aufgehoben. a) Absatz 5 wird aufgehoben.
(7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober b) Absatz 6 wird Absatz 5.
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des
(14) § 61b des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 ge- vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
strichen. den ist, wird aufgehoben.
2. § 31 wird aufgehoben. (15) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) ge-
Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 ge- folgt gefasst:
strichen. „§ 73 (weggefallen)“.
2. § 9 wird aufgehoben. 2. § 73 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2757
3. § 74 Absatz 14 wird aufgehoben. kel 409 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
(16) § 18 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) wird aufgehoben. (27) § 28 des Direktzahlungen-Durchführungsge-
(17) Das Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 setzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt
(BGBl. I S. 18), das durch Artikel 102 des Gesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- (BGBl. I S. 2995) geändert worden ist, wird aufgeho-
den ist, wird wie folgt geändert: ben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie (28) § 6 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengeset-
folgt gefasst: zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das
durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020
„§ 29 (weggefallen)“.
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgeho-
2. § 29 wird aufgehoben. ben.
(18) § 17 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti- (29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul-
gungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I
das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. Au- S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden
aufgehoben. ist, wird aufgehoben.
(19) Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der
(30) § 11 des Handelsklassengesetzes in der Fas-
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes
(BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert
den ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
(31) § 22 des Seefischereigesetzes in der Fassung
folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
„§ 40 (weggefallen)“. S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
2. § 40 wird aufgehoben. vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
(20) § 21d des Tierschutzgesetzes in der Fassung ist, wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I (32) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Ge- sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geän- S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
dert worden ist, wird aufgehoben. vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
(21) Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge- worden ist, wird aufgehoben.
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Au- (33) Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom
gust 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt
Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) ge- geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)“.
„§ 57 (weggefallen)“.
2. § 29 wird aufgehoben.
2. § 57 wird aufgehoben.
(34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni
(22) § 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti- 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert
kel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
worden ist, wird aufgehoben.
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(23) § 43 des Marktorganisationsgesetzes in der (35) § 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Arti-
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver- kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
ordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert S. 2237) geändert worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben. (36) § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom
(24) § 10 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge- 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Arti-
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das kel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019
zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 10. August (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgeho-
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auf- ben.
gehoben. (37) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
(25) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio- in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
nen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
S. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) geändert
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben. (38) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
(26) § 12 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert Artikel 3
worden ist, wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Arti- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
kel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) Gleichzeitig treten die folgenden Gesetze außer Kraft:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 151 wie der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
folgt gefasst: mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
„§ 151 (weggefallen)“. das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. § 151 wird aufgehoben. 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
und
(40) § 25 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I 2. das Gesetz über vereinfachte Verkündungen und
S. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919),
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
den ist, wird aufgehoben. 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2759
Achtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrund-
Artikel 1 sätze“.
Änderung des d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gabe eingefügt:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame „§ 82a Verwaltungsvermögen“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Rück-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 lage“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
f) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An-
durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
gabe eingefügt:
ber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „§ 98a Datei der Stammdaten der an den
Meldeverfahren beteiligten Träger der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sozialen Sicherung“.
a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden
Abschnitts wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„Sechster Titel „§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge-
(weggefallen) bers auf Ausstellung einer Beschei-
nigung über die anzuwendenden
§ 18h (weggefallen)“. Rechtsvorschriften bei grenzüber-
schreitender Beschäftigung in einem
b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An-
oder mehreren Mitgliedstaaten der
gabe eingefügt:
Europäischen Union, des Euro-
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt- päischen Wirtschaftsraumes, der
guthaben bei Beendigung oder Ruhen Schweiz oder dem Vereinigten König-
des Beschäftigungsverhältnisses“. reich Großbritannien und Nordirland
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
§ 106a Elektronischer Antrag durch Selb- 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ständige und Mehrfacherwerbstätige „(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die
auf Ausstellung einer Bescheinigung Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
über die anzuwendenden Rechtsvor-
schriften bei grenzüberschreitender 2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
Erwerbstätigkeit in einem oder meh- den Wörtern „Arbeitnehmer des Bergbaus“ die
reren Mitgliedstaaten der Europä- Wörter „, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme-
ischen Union, des Europäischen Wirt- rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage-
schaftsraumes, der Schweiz oder baus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ ein-
dem Vereinigten Königreich Groß- gefügt.
britannien und Nordirland“. 3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
h) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
genden Angaben eingefügt:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
„§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
von der Anwendung der Rechtsvor- lich“ gestrichen.
schriften des Wohnmitgliedstaates
nach Artikel 16 Absatz 2 der Verord- bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
nung (EG) Nr. 883/2004 folgt gefasst:
§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
einer Bescheinigung über die anzu- gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
wendenden Rechtsvorschriften bei Einkommen“.
Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
dem die Bundesrepublik Deutsch-
land ein Abkommen über soziale „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
Sicherheit mit Regelungen über die res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
anzuwendenden Rechtsvorschriften Zwölftel zu berücksichtigen.“
geschlossen hat 4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
halten der Anträge und den zu über-
mittelnden Datensätzen nach den aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
§§ 106 bis 106c“. die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
lich“ gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An-
gabe eingefügt: bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt gefasst:
„§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen
der Einzugsstellen“. „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
Einkommen“.
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ten an den Arbeitgeber“.
k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: „Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich-
„§ 110 Meldungen der Arbeitgeber an ge- tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen
meinsame Einrichtungen im Sinne gezahlt wird.“
des § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-
gesetzes“. c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
l) Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst: „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
„§ 116a (weggefallen)“.
Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4
m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: zweiter Halbsatz bleibt unberührt.“
„§ 120 (weggefallen)“. 5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge-
n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden hoben.
wie folgt gefasst: 6. § 18i wird wie folgt geändert:
„§ 123 Übergangsregelung
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebes“
§ 124 (weggefallen)“. die Wörter „sowie die Unternehmernummer
o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des
Siebten Buches“ eingefügt.
„§ 127 (weggefallen)“.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 134 (weggefallen)“.
„Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands-
q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An- meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat
gabe eingefügt: alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder
„§ 135 Bericht zur Einführung eines Be- Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver-
triebsstättenverzeichnisses“. schlüsselte Datenübertragung zu erstatten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2761
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Datensät- d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab-
ze“ die Wörter „sowie der in Absatz 4 Satz 2 sätze 3c bis 3e eingefügt:
genannten Anlässe“ eingefügt.
„(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön-
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe-
die Wörter „sowie den gemeinsamen Einrichtun- riger Aufforderung an den Beschäftigten keine,
gen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags- unvollständige oder falsche Angaben über die
gesetzes“ eingefügt. Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be-
8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort schäftigten für die Erstattung von Meldungen
„Beiträge“ die Wörter „für die nach § 26 Absatz 2b vorliegen, über den Spitzenverband Bund der
des Dritten Buches sowie“ eingefügt. Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des
Beschäftigten in einer gesetzlichen Kranken-
9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver-
„§ 23d band Bund der Krankenkassen ermittelt die
aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei
Abgeltung von abgeleiteten den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na-
Entgeltguthaben bei Beendigung oder me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsnummer des Versicherten anzu-
geben. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die
kassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1
aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet
unverzüglich eine Rückmeldung mit der Be-
§ 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach
triebsnummer der Krankenkasse, in der der
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs-
Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit-
verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch
glied ist, zu erstatten.
dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden (3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die
Kalenderjahr liegt.“ für die Durchführung der Grundsicherung für
10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Arbeitsuchende zuständigen Stellen können
bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a
a) In Satz 1 werden die Wörter „eins vom Hun- des Fünften Buches über den Spitzenverband
dert“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt. Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines
Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen
„Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän- trotz vorheriger Aufforderung an den Versi-
diger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter- cherten keine, unvollständige oder falsche An-
schiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition gaben über die Mitgliedschaft des Versicher-
ist zulässig.“ ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „100“ Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c
durch die Angabe „150“ ersetzt und das Wort Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da-
„schriftlich“ gestrichen. ten nach § 109a durch die Bundesagentur für
Arbeit.
d) Folgender Satz wird angefügt:
(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum
„Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt
der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
des Siebten Buches.“ in Grundsätzen, die vom Bundesministerium
10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
„schriftlichen Antrag auf die Erstattung“ durch dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge-
die Wörter „Antrag auf Erstattung“ ersetzt. nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit
und die Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
11. § 28a wird wie folgt geändert: beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir-
kungen auf die Verfahren der für die Durchfüh-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län-
„4. bei Beginn der Elternzeit,“.
der-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ches anzuhören.“
eingefügt:
e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“
„4a. bei Ende der Elternzeit,“. gestrichen.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „kann“
durch das Wort „hat“ ersetzt und wird nach „Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
dem Wort „Rentenversicherung“ das Wort „zu“ und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht
eingefügt. zu erstatten.“
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert: „werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab-
rechnungsprogramm übermittelt, können sie
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle
durch einen Punkt ersetzt. oder ein systemgeprüftes Programmmodul
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung
an die Träger der Deutschen Rentenversiche-
b) In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die
rung übermittelt werden.“
Angabe „3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
gefügt:
Wörter „das Melde- und Beitragsnachweisverfah-
ren“ durch die Wörter „die Melde- und Beitrags- „(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der
verfahren“ ersetzt. von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro-
gramme für die Unterlagen, die der nächsten
13. § 28e wird wie folgt geändert:
Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren
a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben. nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der
b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten-
stelle der Rentenversicherung speichert diese
„(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt
Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag auch bei Wechsel eines Dienstleisters.“
gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro,
wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
weils geltenden Fassung gilt.“ „Die Datenstelle der Rentenversicherung
14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben. führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern
15. § 28h wird wie folgt geändert: ein Dateisystem, das die folgenden Daten
enthält:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
beitsförderung“ die Wörter „auf Verlangen des 1. die Betriebsnummern eines jeden Ar-
Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder beitgebers,
elektronischen Bescheid“ eingefügt. 2. die Absendernummern,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3. die Betriebsnummern der Abrech-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri- nungsstellen,
chen. 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende 5. die Betriebsnummern des für den Ar-
durch das Wort „und“ ersetzt. beitgeber zuständigen Unfallversiche-
rungsträgers,
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
6. die Unternehmernummer des Arbeitge-
„3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten
bers nach § 136a des Siebten Buches,
Erstattungen nach dem Aufwendungs-
ausgleichsgesetz.“ 7. das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber
16. § 28l wird wie folgt geändert:
Beschäftigten in Euro,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „Sozial- der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
versicherungsausweise und“ durch das
9. die Versicherungsnummern der beim
Wort „Versicherungsnummernachweise,“
Arbeitgeber Beschäftigten einschließ-
ersetzt.
lich des Beginns und des Endes von
bb) In Nummer 6 wird das Wort „betrifft,“ deren Beschäftigung,
durch die Wörter „betrifft und“ ersetzt.
10. die Betriebsnummern der für jeden Be-
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 schäftigten zuständigen Einzugsstel-
eingefügt: len,
„7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver- 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei-
sicherungs-, beitrags- und melderecht- ner geringfügigen Beschäftigung,
lichen Fragen“.
12. die Kennung des verwendeten Entgelt-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauf- abrechnungsprogramms oder die Aus-
tragten Stellen (§ 28f Absatz 4)“ gestrichen. füllhilfe sowie deren Version,
17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, insbe- 13. das Identifikationskennzeichen jeder
sondere über Zahlungsweise und das Verfahren Meldung sowie
nach § 28f Absatz 4“ gestrichen. 14. bei Stornierung einer Meldung zusätz-
18. § 28p wird wie folgt geändert: lich das Identifikationskennzeichen der
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem ursprünglichen Meldung.“
Semikolon wie folgt gefasst: bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2763
d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort „(1) Die Mittel können, soweit in den beson-
„Arbeitgebers“ die Wörter „, der Beschäftig- deren Vorschriften für die einzelnen Versiche-
ten“ eingefügt. rungszweige nichts Abweichendes bestimmt
19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts-
erfordernissen entspricht und kein Nachrang
a) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wör- im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an-
ter „und die besonderen Ausschüsse nach gelegt werden in
§ 36a können“ ersetzt.
1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstver- Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
waltungsorgans“ die Wörter „oder mindestens Union, die an einem organisierten Markt in
ein Mitglied eines besonderen Ausschusses der Europäischen Union zum Handel zu-
nach § 36a“ eingefügt. gelassen sind oder in diesen einbezogen
20. § 80 wird wie folgt geändert: sind; Schuldverschreibungen von Ausstel-
lern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
a) Der Überschrift wird das Wort „, Anlagegrund-
Europäischen Union, deren Zulassung zum
sätze“ angefügt.
Handel an einem organisierten Markt in der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Europäischen Union oder deren Einbezie-
„(1) Die Mittel der Versicherungsträger um- hung in diesen nach den Ausgabebedingun-
fassen die Betriebsmittel, die Rücklage und gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er-
das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule- worben werden, sofern die Zulassung oder
gen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge- Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag ihrer Ausgabe erfolgt,
erzielt wird und eine ausreichende Liquidität 2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu-
gewährleistet ist.“ bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union,
„(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach
Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An- a) wenn für die Forderungen eine öffentlich-
lage- und Risikomanagement sicherzustellen. rechtliche Einrichtung die Gewährleis-
Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine tung für Rückzahlung und Verzinsung
Mischung und Streuung der Anlagen zu be- übernimmt oder kraft Gesetzes eine be-
grenzen. Die Versicherungsträger erlassen sondere Deckungsmasse besteht,
hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer
b) bei Kreditinstituten, die einer für die An-
Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.“
lage ausreichenden Sicherungseinrich-
21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: tung der Kreditwirtschaft angehören oder
„§ 82a c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs-
Verwaltungsvermögen einrichtung der Kreditwirtschaft nach der
Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart
Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö- begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten,
gensgegenstände der Versicherungsträger nach die die geltenden Vorschriften über das
Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein- Eigenkapital und die Liquidität einhalten;
zelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er- der Versicherungsträger hat die Einhal-
füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf tung der Vorschriften über das Eigenka-
Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti- pital und die Liquidität regelmäßig, min-
gung angelegt werden und nicht den Betriebsmit- destens jährlich, zu überprüfen; sofern
teln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um- der Schutzumfang der Sicherungsein-
fasst insbesondere richtung der Kreditwirtschaft nur der
1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz
des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt zumindest bis zu der jeweiligen Siche-
sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf- rungsgrenze gewährleistet sein,
fung und Erneuerung dieser Vermögensteile
3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-
bereitgehalten werden,
rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro-
2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, päischen Union,
Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge-
währungen und 4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge-
gen
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-
gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per-
und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer- sonenkörperschaften oder Sonderver-
den.“ mögen aus dem Gebiet der Europäischen
Union,
22. § 83 wird wie folgt geändert:
b) Personen und Gesellschaften des priva-
a) In der Überschrift wird das Wort „Rücklage“ ten Rechts aus dem Gebiet der Euro-
durch das Wort „Mittel“ ersetzt. päischen Union, wenn für die Forderun-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
die Gewährleistung für Rückzahlung und von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
Verzinsung übernimmt oder verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach
c) Kreditinstitute unter den Voraussetzun- dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder
gen der Nummer 2 Buchstabe b und c, von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka- päischen Union, die zum Schutz der Anle-
pitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und
ist, dass für das Sondervermögen nur Ver- über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;
mögensgegenstände gemäß den Num- Vermögensgegenstände, die sich in Staaten
mern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor- außerhalb der Europäischen Union befin-
ben werden dürfen; soweit danach eine den, dürfen für das Immobilien-Sonderver-
Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft mögen nicht erworben werden; Absatz 1
vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö- Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre-
gensgegenstände des Sondervermögens chend; unbeschadet dessen ist eine mit
nicht erforderlich; das Sondervermögen der Anlage verbundene Aufnahme von Kre-
muss von einer Kapitalverwaltungsgesell- diten durch die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwaltet werden, die über eine Er- schaft für Rechnung des Sondervermögens
laubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs-
verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs- wertes der Immobilien, die zum Sonderver-
gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat mögen gehören, zulässig und
der Europäischen Union, die zum Schutz
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht un- 2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah-
terliegt und über eine vergleichbare Erlaub- men eines Sondervermögens gemäß Ab-
nis verfügt; eine damit verbundene Auf- satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven,
nahme von kurzfristigen Krediten durch die indexorientierten Managements; die Anla-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech- geentscheidungen sind jeweils so zu tref-
nung des Sondervermögens ist bis zur fen, dass der Anteil an Aktien maximal
Höhe von 10 Prozent des Wertes des Son- 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;
dervermögens zulässig, Änderungen des Aktienkurses können vorü-
bergehend zu einem höheren Anteil an Ak-
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, tien am Deckungskapital führen.“
Grund- oder Rentenschuld an einem Grund-
stück, Wohnungseigentum oder Erbbau- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
recht im Bereich der Europäischen Union aa) In Satz 1 wird das Wort „Rücklage“ durch
besteht.“ das Wort „Mittel“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab- bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
sätze 1a und 1b eingefügt: durch das Wort „Union“ ersetzt.
„(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des „Darüber hinaus ist die Verwendung deri-
Deckungskapitals für Altersrückstellungen, so- vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so-
weit in den besonderen Vorschriften für die weit sie der Absicherung gegen Ausfall-,
einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei- Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-
chendes bestimmt ist, auch angelegt werden handenen Vermögenswerten oder dem
in späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.
1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind
eines privatrechtlichen Unternehmens mit unzulässig.“
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Union,
„(3) Die Versicherungsträger achten auf die
2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so-
Aufgabenerfüllung des Versicherungsträ- zialen und Governance-Kriterien.“
gers dienen, an Darlehensnehmer aus dem
Gebiet der Europäischen Union, insbeson- f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dere an Einrichtungen, an denen er beteiligt aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ist, und „Den Staaten der Europäischen Union ste-
3. Grundstücken und grundstücksgleichen hen bei der Anwendung der Absätze 1
Rechten im Gebiet der Europäischen Union. und 2 die Staaten des Abkommens über
(1b) Die Mittel zur Finanzierung des De- den Europäischen Wirtschaftsraum und
ckungskapitals für Altersrückstellungen kön- die Schweiz gleich.“
nen, soweit in den besonderen Vorschriften bb) Folgender Satz wird angefügt:
für die einzelnen Versicherungszweige nichts „Das gilt entsprechend auch für die weite-
Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen ren Mitgliedstaaten der Organisation für
nach Absatz 1 auch angelegt werden in wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen wicklung unter der Maßgabe, dass nur der
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
dem Gebiet der Europäischen Union, das Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2765
Buchstabe a und b auch von Ausstellern versicherung oder der berufsständischen Versor-
mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig gungseinrichtung.
ist.“
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
23. § 85 wird wie folgt geändert: sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
„(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe- See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-
hörde bedürfen sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein-
baren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan-
1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a dard für die elektronische Datenübermittlung mit
Nummer 2, der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe-
2. der Erwerb und das Leasen von Grund- sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den
stücken und grundstücksgleichen Rechten, Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei
3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb- Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz-
baurechten und datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie
dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen
4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um- Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren.
bau von Gebäuden.“ Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
„Der Erwerb und das Leasen von Grund- dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
stücken und grundstücksgleichen Rechten so- der Technik ist den Technischen Richtlinien des
wie die Errichtung, die Erweiterung und der Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh- technik zu entnehmen. Soweit Standards verein-
migung, wenn die veranschlagten Kosten für bart werden, von denen die landwirtschaftliche
ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts- Sozialversicherung oder die berufsständische
jahr 2023) nicht übersteigen.“ Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mindest- und oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi-
Höchstbetrag“ durch das Wort „Betrag“ er- schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen.
setzt. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
„(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf- und Soziales, das vorher das Bundesministerium
sichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren
Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei-
nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
oder anzeigepflichtig wären.“ zuhören hat.
24. § 86 wird wie folgt gefasst: (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei-
„§ 86 ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund-
sätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach
Ausnahmegenehmigung diesem Buch und für die das Aufwendungs-
Die Versicherungsträger können mit Genehmi- ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils
gung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei- aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche-
chend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit-
eine im Interesse des Versicherungsträgers lie- zenverband Bund der Krankenkassen eine Da-
gende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh- tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder
migung müssen die Anlageform und der innerhalb beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät-
einer bestimmten Frist höchstens anzulegende zen und Datenbausteinen oder Datenschemata
Gesamtbetrag bestimmt sein.“ sowohl in historisierter als auch in aktueller Form
25. § 95 wird wie folgt gefasst: gespeichert sind und von den an den Meldever-
fahren nach diesem Buch Beteiligten automa-
„§ 95
tisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur
Gemeinsame Grundsätze Technik Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver-
(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so- fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1
weit nichts Abweichendes geregelt ist, durch genannten Organisationen der Sozialversicherung
elektronische Datenübermittlung (Datenübertra- in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt
gung). Bei der Datenübertragung sind Daten- entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
schutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
Stand der Technik sicherzustellen und bei Nut- und Soziales.“
zung allgemein zugänglicher Netze sind Ver- 26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei- „(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
nen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus-
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel- gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei-
depflichtige weiterhin in vollem Umfang für die tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge,
Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen- stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit-
über dem jeweils zuständigen Träger der Sozial- gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all-
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
gemein zugängliche elektronisch gestützte sys- 30. § 98 wird wie folgt geändert:
temgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
27. § 95b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu 31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
verwenden.“
„§ 98a
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre- Datei der Stammdaten
chend für die Programme zur Datenübertra- der an den Meldeverfahren
gung durch die Einzugsstellen an die Melde- beteiligten Träger der sozialen Sicherung
pflichtigen.“
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
28. § 96 wird wie folgt geändert: sen führt eine automatisierte Datei, die den an
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen
die notwendigen Stammdaten der Träger der so-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und andere zialen Sicherung für die Durchführung der Melde-
öffentliche“ durch die Wörter „, zwischen verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü-
Sozialversicherungsträgern und mit ande- gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell
ren öffentlichen“ ersetzt. sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: darzustellen.
„Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Stellen können Aufgaben nach § 97 Ab- sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
satz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Kommunikationsserver übertragen.“ See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche
b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An- Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar-
gabe „30“ durch die Angabe „42“ ersetzt. beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen
29. § 97 wird wie folgt geändert: Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum
Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffent- zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten
liche Stellen“ die Wörter „oder gemeinsame durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi-
Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt. nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen;
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände ist vorher anzuhören.“
„Die Krankenkassen errichten jeweils eine
Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab- 31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28a
satz 2 des Fünften Buches.“ Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 95b
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
bestehen, bleiben bis zu einer anderweiti- fügt:
gen Entscheidung des jeweiligen Trägers
erhalten.“ „§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend.“
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
33. § 106 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 6 wird das Wort „und“
angefügt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „§ 106
„7. die gemeinsamen Einrichtungen
Elektronischer
im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-
Antrag des Arbeitgebers auf
rifvertragsgesetzes.“
Ausstellung einer Bescheinigung
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialver- über die anzuwendenden Rechts-
sicherungsträger“ die Wörter „oder eine ge- vorschriften bei grenzüberschreitender
meinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab- Beschäftigung in einem oder mehreren
satz 2 des Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: des Europäischen Wirtschaftsraumes, der
Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
„(6) Durch die Annahmestelle werden die Großbritannien und Nordirland“.
Meldepflichtigen elektronisch über das Vorlie-
gen einer an sie adressierten Meldung infor- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fortgeltung“
miert.“ durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2767
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: d) Absatz 5 wird aufgehoben.
„(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 34. § 106a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen „§ 106a
Atomgemeinschaft einerseits und dem Verei-
nigten Königreich Großbritannien und Nordir- Elektronischer
land andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, Antrag durch Selbständige und
S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun- Mehrfacherwerbstätige auf Aus-
gen nach Absatz 1 entsprechend. stellung einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften bei
(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
in denen die deutschen Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
über soziale Sicherheit anwendbar sind Europäischen Union, des Europäischen Wirt-
schaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinig-
1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per- ten Königreich Großbritannien und Nordirland“.
sonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar- b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
tikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab- gefügt:
kommens über Handel und Zusammenar-
„§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
beit zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer- c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
seits und dem Vereinigten Königreich Groß- den Absätze 2 bis 4 ersetzt:
britannien und Nordirland andererseits,
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl-
2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften
nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord- über soziale Sicherheit Anwendung finden
nung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10
Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han- 1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf
del und Zusammenarbeit zwischen der die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b
Europäischen Union und der Europäischen des Abkommens über Handel und Zusam-
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver- menarbeit zwischen der Europäischen Union
einigten Königreich Großbritannien und und der Europäischen Atomgemeinschaft
Nordirland andererseits, einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits,
3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder
2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von
Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-
Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba-
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
sis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5
oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom-
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-
mens über Handel und Zusammenarbeit
tikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über
zwischen der Europäischen Union und
Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
der Europäischen Union und der Euro-
seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
päischen Atomgemeinschaft einerseits und
britannien und Nordirland andererseits oder
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 und Nordirland andererseits oder
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
3. für selbständig erwerbstätige Personen ge-
883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3
mäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
Buchstabe a des Abkommens über Handel
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti-
und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
kel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab-
päischen Union und der Europäischen
kommens über Handel und Zusammenar-
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
beit zwischen der Europäischen Union und
einigten Königreich Großbritannien und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
Nordirland andererseits.
seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
(4) In den Fällen, in denen die deutschen britannien und Nordirland andererseits.
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
(3) In Deutschland wohnende Personen ha-
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-
ben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-
Feststellung der anzuwendenden Rechtsvor-
ten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-
schriften zu stellen, wenn sie
stabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar-
entsprechend mit der Maßgabe, dass der An- tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)
trag auch durch die betroffene Person selbst Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2
mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge- des Abkommens über Handel und Zusam-
stellt werden kann und in diesem Fall die A1- menarbeit zwischen der Europäischen
Bescheinigung an die betroffene Person zu Union und der Europäischen Atomgemein-
übermitteln ist.“ schaft einerseits und dem Vereinigten Kö-
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
nigreich Großbritannien und Nordirland an- „§ 106b
dererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Elektronischer Antrag
Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben, auf Freistellung von der
2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 Anwendung der Rechtsvorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16
Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments In Deutschland wohnende Personen können
und des Rates vom 16. September 2009 zur bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei-
Festlegung der Modalitäten für die Durch- stellung von der Anwendung der deutschen
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2
über die Koordinierung der Systeme der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106
sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid
30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab- ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu
satz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 machen.
des Abkommens über Handel und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union § 106c
und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Elektronischer
Großbritannien und Nordirland andererseits Antrag auf Ausstellung einer
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- Bescheinigung über die anzu-
oder Vertragsstaaten ausüben, wendenden Rechtsvorschriften
bei Tätigkeit in einem Vertrags-
3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder staat, mit dem die Bundesrepublik
Vertragsstaaten eine Beschäftigung und Deutschland ein Abkommen über soziale
eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Sicherheit mit Regelungen über die anzu-
Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) wendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 3 des Abkommens über Handel (1) Gelten für Personen, die vorübergehend in
und Zusammenarbeit zwischen der Euro- einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem
päischen Union und der Europäischen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver- über soziale Sicherheit mit Regelungen über die
einigten Königreich Großbritannien und anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen
Nordirland andererseits ausüben oder hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An-
4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buch- Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be-
gleichgestellte Personen beschäftigt sind schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten-
und in einem oder mehreren anderen Mit- übertragung aus einem systemgeprüften Pro-
glied- oder Vertragsstaat eine Beschäf- gramm oder mittels einer elektronisch gestützten,
tigung oder eine selbständige Erwerbstä- systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die
tigkeit oder eine Beschäftigung und eine zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-
selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti- zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest-
kel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-
Absatz 4 des Abkommens über Handel mittlung der Daten der entsprechenden Beschei-
und Zusammenarbeit zwischen der Euro- nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den
päischen Union und der Europäischen Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be-
Atomgemeinschaft einerseits und dem schäftigten Person unverzüglich zugängig macht.
Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits ausüben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in
denen die deutschen Rechtsvorschriften über so-
Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus- ziale Sicherheit anwendbar sind
füllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, 1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen
dass die A1-Bescheinigung der antragstellen- Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
den Person elektronisch zugänglich zu machen 2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka-
ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun-
Arbeitgeber die Feststellung der anzuwenden- desrepublik Deutschland,
den Rechtsvorschriften beantragt. 3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden
(4) In den Fällen, in denen die deutschen Personenbeförderungsgewerbes oder des
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf grenzüberschreitenden Speditions-, Trans-
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab- port- und damit verbundenen Logistikgewer-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel- bes oder
ten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.“ 4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge
35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b des anderen Vertragsstaates fahrenden See-
bis 106d eingefügt: schiffes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2769
(3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge- Informationen durch Datenübertragung zu über-
hende selbständige Erwerbstätigkeit in einem mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die
Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä-
Deutschland ein Abkommen über soziale Sicher- higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen
heit mit Regelungen über die anzuwendenden Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall
Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund- gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.“
lage dieses Abkommens die deutschen Rechts- 37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
vorschriften über soziale Sicherheit, so hat die
selbständig erwerbstätige Person einen Antrag „Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be-
auf Ausstellung einer Bescheinigung über die An- scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf
wendung der deutschen Rechtsvorschriften an Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die
die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach Daten im Sinne von Satz 1.“
§ 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1 38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 „§ 108b
Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs-
tätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest- Unbedenklichkeits-
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften bescheinigungen der Einzugsstellen
gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer
Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab-
Person elektronisch zugänglich zu machen. satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe-
(4) In den Fällen, in denen die deutschen scheinigungen elektronisch bei den betroffenen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz
Grund einer Ausnahmeregelung oder einer be- aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs-
sonderen Regelung für die Verlängerung einer programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.
Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab- Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits-
hängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän- bescheinigungen unverzüglich elektronisch an
dige Absatz 3 entsprechend. den antragstellenden Unternehmer zurück. Das
Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da-
tensätze und -felder bestimmt der Spitzenver-
§ 106d
band Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich
Gemeinsame Grundsätze in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
zu den Inhalten der Anträge nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und den zu übermittelnden und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-
Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten ren.“
der Anträge und den zu übermittelnden Datensät- 39. § 109 wird wie folgt geändert:
zen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz- „§ 109
liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge- Meldung der
meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich- Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber“.
tungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die b) Absatz 2 wird aufgehoben.
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106, c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 301
Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“ die Wör-
Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö- ter „und Absatz 4 und 4a“ eingefügt und
ren.“ werden die Wörter „stationären Kranken-
36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge- hausaufenthaltes“ durch das Wort „Aufent-
fasst: haltes“ ersetzt.
„Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie kenhäusern“ die Wörter „und Vorsorge-
alle notwendigen Angaben zur Berechnung des und Rehabilitationseinrichtungen“ einge-
beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, fügt.
insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, 40. § 110 wird wie folgt gefasst:
sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge- „§ 110
ber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die
Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge- Meldungen der Arbeitgeber an
bers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von gemeinsame Einrichtungen im Sinne
vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah- (1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag
lung, die Versicherungsnummer für Anträge auf über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu- § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst
sammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag
Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih-
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
rer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig- (7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
ten monatlich oder kalenderjährlich über die An- wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur den Tarifvertrag vorgesehen ist.
Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die
(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im
Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des
§ 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren
31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek-
durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil-
ten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio-
fen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und
nen der Sozialversicherung abzustimmen sind.“
§ 96 gelten entsprechend.
41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
(2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol-
gende Daten: 42. § 116a wird aufgehoben.
1. die Betriebskontennummer oder eine andere 43. § 120 wird aufgehoben.
von der gemeinsamen Einrichtung vorgege-
44. § 123 wird wie folgt geändert:
bene Betriebsidentifikationskennung,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf-
tigungsbetriebes, „§ 123
3. die Arbeitnehmer-Nummer, Übergangsregelung“.
4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
schäftigten und c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich fügt:
vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage. „(2) Vermögensgegenstände, die der Versi-
Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach
Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden
Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver- Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen
fahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu
nicht zu erheben sind. ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden
oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens
(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage
vor, kann diese vorab elektronisch im Meldever- in diese Vermögensgegenstände in der ab dem
fahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge- 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr
meinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu- zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei-
geben sind dafür der Name, das Geburtsdatum che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in
und die Adresse des Beschäftigten. Die gemein- das Deckungskapital für Altersrückstellungen
same Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num- überführt wurden, dürfen längstens bis zum
mer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber 31. Dezember 2042 gehalten werden.
zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen
nach Satz 1 entsprechend. (3) Vermögensgenstände, die dem Verwal-
tungsvermögen zuzuordnen sind und die der
(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif- Versicherungsträger am 31. August 2022 der
verträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens
Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs-
weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor- vermögen zugewiesen werden.“
gaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da-
45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.
tenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln
Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein- 46. § 134 wird aufgehoben.
richtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze
sind vom Bundesministerium für Arbeit und So- 47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:
ziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund „§ 135
der Krankenkassen ist vorher anzuhören.
Bericht zur Einführung
(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig- eines Betriebsstättenverzeichnisses
ten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach
§ 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel- Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit
dungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz-
und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen
lich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz-
Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich-
licher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der
nisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be-
Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab-
triebsstätten für Zwecke der Prävention und der
satz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.
Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen.
(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun-
entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun- desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung
gen für Meldungen nach diesem Absatz die An- der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu
beteiligen ist. beteiligen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2771
Artikel 2 2. Folgender § 72 wird angefügt:
Weitere Änderung „§ 72
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Übergangsregelung
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt aus Anlass des Gesetzes zur
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
wird wie folgt geändert: Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift
„Versorgungseinrichtung“ die Wörter „oder einer des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der
gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt. weiter.“
2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Siche- Weitere Änderung
rung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort
„soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach § 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz-
dem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
„zu“ eingefügt. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt: „18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“
„In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Artikel 5
Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung
als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf- Änderung des
sichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung Dritten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgen.“ Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Artikel 3 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
Änderung des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
Zusammenhang mit Kurzarbeit“.
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An-
1. § 68 wird wie folgt geändert: gabe eingefügt:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug
„7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung von Kurzarbeitergeld“.
der Leistungsvorschriften des Vierzehnten c) Folgende Angabe wird angefügt:
Buches vorsehen, insbesondere
„§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vier-
a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge- ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
setzes, derer Gesetze“.
b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, 1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
nach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. De-
c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-
zember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs
habilitierungsgesetzes sowie
Monate beträgt.“ durch die Wörter „beträgt die An-
d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen wartschaftszeit sechs Monate.“ ersetzt.
Rehabilitierungsgesetzes,“. 1b. § 151 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 8 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein durch die Wörter „; Besonderheiten des Über-
Komma ersetzt. gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten
Buches sind nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt.
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am
„18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs- Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn
gesetzes, soweit sie die entsprechende An- die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder
in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten- die Leistung zurückgefordert oder zurückge-
den Fassung vorsehen.“ zahlt worden ist,“ ersetzt.
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
fügt: setzt.
„(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zuschuß“
des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah- durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.
mens in einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme versicherungspflichtig nach § 26 5. In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs- gehoben.
zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar-
5a. § 421c wird wie folgt gefasst:
beitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be-
messungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, „§ 421c
der bei Entstehung des Anspruchs als Mindest-
ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Vorübergehende Sonderregelung
Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß- im Zusammenhang mit Kurzarbeit
geblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.“ Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1
d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld
Wörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits- für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können
losengeld nur deshalb nicht bezogen haben, auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus-
weil der Anspruch geruht hat.“ ersetzt. setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf
Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine
1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt: endgültige Entscheidung abgeschlossen werden,
„(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar-
und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten
deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be- beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An-
steuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen
und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits- des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss-
losengeld nach den maßgebenden Vorschriften brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit-
des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un- geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh-
terliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat rung der Abschlussprüfungen verlangen.“
nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der
6. Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:
Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend zu berücksichtigen.“ „§ 421f
2. In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Übermittlung von Daten
wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies zum Bezug von Kurzarbeitergeld
gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.“ ersetzt. (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum
31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die
2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate
mer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der November und Dezember 2020 sowie über die
Bundesagentur für Arbeit und den berufsständi- Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit-
schen Versorgungseinrichtungen durch Daten- raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an
übertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem-
Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von
Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen
Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs- und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem
ständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih-
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales rem Datenbestand bereitstellt.
zu genehmigen sind.“
(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
3. § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert: entsprechend.“
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1“
„Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
die Entscheidung über ein Versicherungspflicht-
7. Folgender § 457 wird angefügt:
verhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt „§ 457
Satz 1 entsprechend.“
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „gilt Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Satz 1“ durch die Wörter „gelten die Sätze 1
und 2“ ersetzt. § 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum
31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei-
4. § 335 wird wie folgt geändert:
ten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach
a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An- § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b
gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die bis zum 31. Dezember 2023.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2773
Artikel 5a b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „auf das
Änderung des Kündigungsrecht nach Satz 6“ die Wörter „und
Beschäftigungssicherungsgesetzes dessen Ausübung“ eingefügt.
6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs-
gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe mikolon ersetzt und die Wörter „in der Mitteilung
„31. Dezember 2025“ ersetzt. ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp-
fänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Artikel 6 als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen
aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten
Änderung des Beiträgen erworben hat.“ eingefügt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich
(BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des
geändert: Sechsten Buches entsprechende Leistung
nach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche-
1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar-
Sätze ersetzt: beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1
„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu- Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver-
chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun-
den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis- gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch-
tungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen stabe b handelt.“
und Schmerzzustände sowie bei Schwanger- 7. § 203 wird wie folgt geändert:
schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder
nach den Vorschriften dieses Buches, die mit „(1) Die zuständige Krankenkasse übermit-
einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-
zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah- geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be-
nung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle hörde unverzüglich auf deren Aufforderung
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.“ bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus-
kunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt
2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 234 wurde, wenn
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt. 1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab
der Geburt des Kindes beantragt hat sowie
2a. § 51 wird wie folgt geändert: in diese Datenübermittlung gegenüber der
a) Absatz 1a wird aufgehoben. für die Antragsbearbeitung zuständigen Be-
hörde eingewilligt hat und
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. die zuständige Krankenkasse über die nach
3. § 78 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und 85“ der Aufforderung zur Datenübermittlung in-
durch die Angabe „86“ ersetzt. formiert wird.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 85“ durch b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Angabe „bis 86“ ersetzt und werden nach 8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
den Wörtern „des Vierten Buches“ die Wörter 85 des Vierten Buches“ durch die Wörter „bis 86
„sowie § 220 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt. des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2
4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83 und 3“ ersetzt.
und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5“ durch 9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „83
die Wörter „84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c und 85“ durch die Angabe „86“ ersetzt.
bis 5 und § 86“ ersetzt.
10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol-
6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert: genden Sätze ersetzt:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds“ „Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta-
die Wörter „; die Kündigung gilt mit Zugang tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds
der Meldung der neuen Krankenkasse über durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel-
die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79
Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a
Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Vierten Buches sowie die auf Grund des
nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken- § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver-
kasse erklärt“ eingefügt. ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel-
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 Buches, die Leistungen erbringen, auf
und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Grund deren Inanspruchnahme die Versi-
Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert
von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sind, auf Anforderung der zuständigen
sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung
angelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel- zu einer Meldung nach § 109 des Vierten
tenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Buches verpflichtet, taggleich insbeson-
Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif- dere folgende Angaben zu übermitteln:
ten über das Eigenkapital und die Liquidität ist 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2
regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.“ Nummer 2, 3, 5 und 6,
12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange- 2. den Tag der Aufnahme in der Einrich-
fügt: tung und
„Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig 3. den Tag der voraussichtlichen Entlas-
wiederkehrende Leistung oder ist eine solche sung aus der Einrichtung.“
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
einbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert- cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe- die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
trag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.“ 18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:
13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. „§ 420
14. § 259 wird aufgehoben. Übergangsregelung
14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zur Novellierung der
werden jeweils nach dem Wort „Vermögensteile“ vermögensrechtlichen Vorschriften
die Wörter „des Verwaltungsvermögens nach Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö-
§ 82a des Vierten Buches und § 263“ eingefügt gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023
und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab-
Satz 1 Nummer 2“ gestrichen. satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab-
15. § 263 wird wie folgt gefasst: satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280
Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in
„§ 263
Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86
Verwaltungsvermögen des Vierten Buches in der bis dahin geltenden
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch
umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten dann im Vermögen gehalten werden, wenn die
Buches genannten Vermögensgegenständen auch Anlage in diese Vermögensgegenstände nach
Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab
Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe- dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht
triebe erforderlich sind.“ mehr zulässig ist.“
16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 85“
Artikel 7
durch die Angabe „bis 86“ ersetzt.
Änderung des
17. § 301 wird wie folgt geändert:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
mer 1 wird die Angabe „§ 111“ durch die An-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
gabe „den §§ 111, 111a“ ersetzt.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einrichtun- 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
gen, die Leistungen nach § 15 des Sechs- ist, wird wie folgt geändert:
ten Buches und nach § 33 des Siebten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Buches erbringen,“ durch die Wörter „Zu-
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
gelassene Rehabilitationseinrichtungen im
Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenan-
Buches und Einrichtungen nach § 33 Ab- spruch“.
satz 2 des Siebten Buches“ ersetzt und b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:
werden nach den Wörtern „Krankengeld
nach § 44“ die Wörter „oder Verletztengeld „§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermö-
nach § 45 des Siebten Buches“ eingefügt gen“.
und wird das Wort „Krankengeldan- c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:
spruchs“ durch die Wörter „Anspruchs auf „§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei-
Kranken- oder Verletztengeld“ ersetzt. träge für Bezieher von Übergangsge-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bührnissen“.
„Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi- 2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter
litationseinrichtungen im Sinne des § 15 „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten
Absatz 2 des Sechsten Buches und Ein- auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,“ an-
richtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2775
3. § 6 wird wie folgt geändert: der 14fachen monatlichen Bezugs-
a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort größe“ ersetzt.
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
eingefügt. „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein- Achtel der 14fachen monatlichen Be-
gefügt: zugsgröße“ ersetzt.
„Der Rentenversicherungsträger informiert den ccc) In Nummer 3 werden die Wörter
Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis „0,89fache der jährlichen“ durch die
seiner Entscheidung.“ Wörter „10,68fache der monatlichen“
und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-
4. § 34 wird wie folgt gefasst: ten“ durch die Wörter „das 0,824fa-
„§ 34 che der 14fachen monatlichen Be-
Voraussetzungen zugsgröße“ ersetzt.
für einen Rentenanspruch bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der So-
Rente erforderliche Mindestversicherungszeit zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent-
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde- gelt oder Arbeitseinkommen“ durch die
ren versicherungsrechtlichen und persönlichen Wörter „die der Sozialleistung zugrunde
Voraussetzungen vorliegen. liegende beitragspflichtige Einnahme“ er-
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente setzt.
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer bb) Satz 4 wird aufgehoben.
solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
in eine
bis 9 ersetzt:
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
„(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
2. Erziehungsrente oder liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be-
3. andere Rente wegen Alters.“ rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender-
5. § 42 wird wie folgt geändert: jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente“ tenanspruchs betrifft.
die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Pro-
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,
zent der Vollrente“ eingefügt.
in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
b) Absatz 2 wird aufgehoben. wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr
6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert: der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis-
a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be-
Hinzuverdienst gewählten“ gestrichen und rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend
wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)“ durch die eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
Angabe „(§ 42 Absatz 1)“ ersetzt. tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist
b) Satz 2 wird aufgehoben. dies nach Ablauf des Monats durchzuführen,
7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde;
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis
ersetzt. zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re-
8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der
tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach-
„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick- sobald der Nachweis vorliegt.
lung des auszugleichenden Anrechts zu berück-
sichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 (7) Änderungen des nach Absatz 5 berück-
und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche
berücksichtigen ist.“ kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes-
tens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten
9. § 96a wird wie folgt geändert: Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch
a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben. eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
b) Absatz 1b wird aufgehoben. tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne
von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der
c) Absatz 1c wird wie folgt geändert: Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit
„0,81fache der jährlichen“ durch die Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
Wörter „9,72fache der monatlichen“ (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7
und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk- eine Änderung, die die Höhe des Rentenan-
ten“ durch die Wörter „sechs Achtel spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
von dem sich nach diesen Absätzen ergeben- stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs-
den Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be- sig:
scheide aufgehoben wurden, sind bereits er- 1. zwischen den Trägern der Rentenversiche-
brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 rung,
und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur 2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu- 3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
ches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen cherung,
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des 4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
5. mit der Künstlersozialkasse,
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu- 6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als
ches). Verwalter des Gesundheitsfonds,
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender 7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den
Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu-
laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube- gelassenen kommunalen Trägern,
halten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig
zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom-
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden mensteuergesetz durchführt,
kann.“ 9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis-
die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuver- tungen betraut ist,
dienst“ gestrichen. 10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und
11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör- der Länder, soweit diese Daten zur Feststel-
tern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ die lung von Leistungen erforderlich sind,
Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen To- 11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz-
des“ eingefügt. und Beamtenversorgungskassen und der
12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
angefügt: soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
tungen erforderlich sind,
„(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
stellt für jede Person, für die sie eine Versiche- 12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde-
rungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum- behörden, soweit sie mit der Aufnahme von
mernachweis aus, der nur folgende personenbe- Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen
zogene Daten enthalten darf: Rentenversicherung betraut sind und
1. die Versicherungsnummer, 13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht-
2. die Vornamen, den Familiennamen und den lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so-
Geburtsnamen und weit diese Daten zur Feststellung von Leistun-
3. das Ausstellungsdatum. gen erforderlich sind.“
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis 14. § 150 wird wie folgt geändert:
wird durch die Datenstelle der Rentenversiche- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rung ausgestellt aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle „der Rentenversicherung“ die Wörter „und
oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ein-
der Sozialversicherungsausweis oder der Ver- gefügt und wird der Punkt am Ende durch
sicherungsnummernachweis zerstört worden, ein Komma ersetzt.
abhandengekommen oder in anderer Form un- bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
brauchbar geworden ist oder
„10. der landwirtschaftlichen Alterskasse
2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche- gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes
rungsnummer oder die Angaben zur Person über die Alterssicherung der Land-
ändern. In diesen Fällen werden die bisher aus- wirte die Feststellung der Versiche-
gestellten Versicherungsnummernachweise wi- rungspflicht von Ehegatten zu ermög-
derrufen. lichen.“
(6) Die Versicherungsnummer findet auch An- b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Tod“
wendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche- durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.
rung für Arbeitsuchende.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
„Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab-
Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren-
durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs- tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2777
Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer- Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift“ einge-
gesetz durchführt, den Behörden der Zollver- fügt.
waltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch-
den Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der
führen, und den Unternehmen der privaten
Hauptwohnung“ die Wörter „oder bei Wegzug
Krankenversicherung, soweit sie Krankenversi-
in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz-
chertennummern nach § 290 in Verbindung mit
staat und die Zuzugsanschrift“ eingefügt.
§ 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben.“
21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt: b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
„4. Identifikationsnummer nach dem Identifi- c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein-
kationsnummerngesetz,“. gefügt:
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die „4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel-
Nummern 5 bis 11. dung und
16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange- 5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi-
fügt: kationskennzeichen der ursprünglichen
„Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun- Meldung“.
gen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die 22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilschei-
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen- nen an Sondervermögen“ durch die Wörter „An-
steuergesetzes der Koordinierenden Stelle für teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla-
den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen gegesetzbuch“ ersetzt.
Rentenversicherung Bund
23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht
1. einmalig unter Angabe der Kundennummer liquider Teile des Anlagevermögens“ durch die
nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch- Wörter „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.
führungsverordnung die Kundenart nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab- 24. § 221 wird wie folgt geändert:
satz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ordnung aller bei ihr gespeicherten mittei-
lungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 „§ 221
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und Ausgaben für
2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über- das Verwaltungsvermögen“.
mittelten Daten oder bei der Neuaufnahme b) In Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider
einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Teile des Anlagevermögens“ durch die Wörter
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset- „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.
zes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige
Kundennummer und Kundenart im Sinne der c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Eigen-
Nummer 1.“ betriebe der Träger der Rentenversicherung“
die Wörter „und der Einrichtungen, an denen
17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Rentenversicherungsträger beteiligt sind,“ ein-
„1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren gefügt.
Soldaten auf Zeit während des Bezugs von 25. § 222 wird wie folgt geändert:
Übergangsgebührnissen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz, Personen in einem Wehr- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für
Kindererziehungszeiten vom Bund,“. 25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2
werden jeweils nach dem Wort „schriftliche“ die
18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
„(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, 26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
§ 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten „(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023
entsprechend.“ nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich-
tig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach
19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 191 § 186 in einer berufsständischen Versorgungsein-
Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3“ durch die richtung nachversichert wurden, werden auf An-
Wörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs-
§§ 192b und 44 Absatz 3“ ersetzt. pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der
20. § 196 wird wie folgt geändert: Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh- 27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
nung eines Einwohners“ die Wörter „oder bei „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei Achteln der
Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den 14fachen monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt: Artikel 8
„§ 286h Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
für Bezieher von Übergangsgebührnissen Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12
nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur- Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
den, werden abweichend von § 211 von der Deut- (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
schen Rentenversicherung Bund an das Bundes- geändert:
ministerium der Verteidigung oder die von ihm
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung
nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus- a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
geschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver- „§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen“.
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat
die erstatteten Beiträge an die berufsständische b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:
Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die „§ 171 (weggefallen)“.
Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt
worden sind.“ 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das
Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
nicht zum Verwaltungsvermögen gehören“ durch setzt.
die Wörter „und die nicht zur Aufgabenerfüllung
3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen
Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3
zugeordnet werden“ ersetzt.
Satz 4“ ersetzt.
30. § 302 wird wie folgt geändert: 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Personenhandelsgesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
„(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu-
5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, „(1) Solange Versicherte infolge des Versiche-
3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De- rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig
zember 2022 geltenden Fassung Anwendung.“ wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-
lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe
b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September“ durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt,
durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt. eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.“
31. § 313 wird wie folgt geändert: 6. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und“ gestri- a) In Satz 1 werden die Wörter „Personengesell-
chen. schaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September“
durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes
Artikel 7a eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß-
gabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver-
Weitere Änderung mögen beschränkt.“
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset- a) In Satz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wörter „, einschließlich aller dem Unternehmen
zuzuordnenden Betriebsnummern,“ eingefügt.
1. In Nummer 12 werden die Wörter „betraut und“
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
durch das Wort „betraut,“ ersetzt.
„Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi-
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein cherungsträger der öffentlichen Hand haben
„und“ ersetzt. zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu-
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt: griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für
die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit
„14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21
von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder-
soweit dies für die Feststellung des Versiche- lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die
rungsfalles, für die Berechnung der Betriebs- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
rente oder die Prüfung des Fortbestehens des führen die Unternehmer- und Unternehmens-
Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge-
oder der Höhe nach, erforderlich ist.“ sonderten Mitgliederdateisystem.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2779
8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
„Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
und Beamten bedarf der Genehmigung der Auf- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sichtsbehörde.“ 1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“ a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe „Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
„sowie § 116a“ gestrichen. unternehmen haben die in der Rentenversiche-
10. § 169 wird wie folgt gefasst: rung zu versichernde Pflegeperson den zustän-
„§ 169 digen Rentenversicherungsträgern zu melden.“
Erhebung b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
von Säumniszuschlägen „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband der privaten Krankenversi-
des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn cherung e. V. können mit der Deutschen Renten-
versicherung Bund Näheres über das Meldever-
1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet fahren vereinbaren.“
oder
2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
„(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver- des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab-
sicherung.“ satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre-
11. § 171 wird aufgehoben. chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83
12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten
Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs-
„(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des
fonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num-
abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember
mer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch-
des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.“
stabe c des Vierten Buches angelegt werden bei
13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über
„(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die
Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge- Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital
nannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei- und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr-
tragsstabilisierung.“ lich, zu überprüfen.“
14. § 172b wird wie folgt gefasst:
Artikel 10
„§ 172b
Änderung des
Verwaltungsvermögen Sozialgerichtsgesetzes
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei- Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
terung und den Umbau von Immobilien der Eigen- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
betriebe sowie der durch Beteiligungen oder S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver- vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor-
sicherungsträger oder anderer Träger dürfen über den ist, wird wie folgt geändert:
die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus-
setzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn 1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des ter „den §§ 73b und 73c des Fünften Buches
Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er- Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 73b des
forderlich sind.“ Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli
15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben. 2015 geltenden Fassung“ ersetzt und wird die An-
16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gabe „119b“ durch die Angabe „119c“ ersetzt.
„Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 2. § 29 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta-
tionäre Behandlung, die stationären, teilstationären aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 120 Ab-
oder ambulanten Leistungen zur medizinischen satz 4“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 3c,
Rehabilitation oder zur Prävention erbracht wer- § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab-
den, die Unfälle anzuzeigen.“ satz 3 und § 132l Absatz 4“ ersetzt und wer-
den nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „des
17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Elften Buches Sozialgesetzbuch und des
„Anschrift“ die Wörter „, den Geburtsnamen und Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4“
das Geburtsdatum“ eingefügt. eingefügt.
Artikel 9 bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
das Wort „, gegenüber“ ersetzt und werden
Änderung des nach dem Wort „Bundesvereinigung“ die
Elften Buches Sozialgesetzbuch Wörter „und den Medizinischen Diensten so-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- wie dem Medizinischen Dienst Bund“ einge-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai fügt.
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol-
und 134“ durch die Wörter „§§ 125, 129, gender Satz angefügt:
130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches „§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle entsprechend.“
nach § 319“ und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. Artikel 12
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali- Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
tätsausschusses nach § 113b Absatz 1 Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
des Elften Buches Sozialgesetzbuch so- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
wie des erweiterten Qualitätsausschus- durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De-
ses nach § 113b Absatz 3 des Elften zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
Buches Sozialgesetzbuch und gegen wird wie folgt geändert:
Entscheidungen des Bundesministeriums 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gegen- a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
über dem Qualitätsausschuss und dem „§ 27b (weggefallen)“.
erweiterten Qualitätsausschuss sowie b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
über Klagen, welche die Mitwirkung an
den Richtlinien des Medizinischen Diens- „§ 105a (weggefallen)“.
tes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und „§ 111 (weggefallen)“.
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch).“ d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
3. § 210 wird wie folgt geändert: „§ 113 (weggefallen)“.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „§ 117a (weggefallen)“.
„(2) Verfahren gegen Entscheidungen der f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab- „§ 119 (weggefallen)“.
satz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des 2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf- „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend.“
ten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 3. § 24 wird wie folgt geändert:
2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
dem sie sich befinden, auf die Landessozialge-
richte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sich in der Hauptsache erledigt haben. „(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder
(3) Verfahren gegen Entscheidungen der der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei
Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a Entscheidungen über den Versorgungsaus-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel-
Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu- tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt,
ches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus- indem der Monatsbetrag des begründeten An-
ses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches rechts durch den allgemeinen Rentenwert be-
Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts- ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert
ausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge-
Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche teilt wird.“
die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini- 4. § 27a wird wie folgt geändert:
schen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
§§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und fügt:
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge- „(1a) Steht das zu berücksichtigende monat-
hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, liche Einkommen noch nicht fest, so wird das
auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde
über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen
der Hauptsache erledigt haben.“ Einkommens unter Berücksichtigung des bisher
zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom-
Artikel 11 mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind
die bisherigen Bescheide für die betreffenden
Änderung des Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit
Fremdrentengesetzes Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er-
Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2781
Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des 1. eine vorhandene Versichertennummer der
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück- Rentenversicherung,
nahme eines rechtswidrigen begünstigenden 2. den Familiennamen oder den Lebenspartner-
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches schaftsnamen,
Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände- 3. den Geburtsnamen,
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches 4. den Vornamen,
Sozialgesetzbuch).“ 5. den Familienstand,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: burt,
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe 7. den Geburtsort,
„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa- 8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt-
che“ ersetzt. wohnung und
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe 9. die Staatsangehörigkeit.“
„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-
che“ ersetzt. c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich „Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp-
fängern einer Witwenrente oder Witwerrente
den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge- übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe-
setzbuch“ durch die Wörter „das 0,44fache schließung.“
der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt. d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: „Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne
des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit-
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
wenrente oder Witwerrente eine Versicherungs-
„0,51fache“ durch die Angabe „0,65fa-
nummer bei der Datenstelle der Rentenversi-
che“ ersetzt.
cherung bisher nicht vergeben worden, ist dies
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2
„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa- bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche-
che“ ersetzt. rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten-
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe versicherung werden hierfür vor dem Abgleich
„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa- nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft-
che“ ersetzt. lichen Alterskasse in einem automatisierten
Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2
5. § 27b wird aufgehoben. Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches
6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren-
a) Nach dem Wort „hat“ werden die Wörter „und tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver-
am Ende der Ehezeit eine bindende Rente we- gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des
gen Alters nicht bezieht“ eingefügt. Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters-
kasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi-
b) Folgender Satz wird angefügt: cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird
„§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu- durch Vereinbarung zwischen der Deutschen
ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ Rentenversicherung Bund und der Sozialversi-
cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tenbau geregelt.“
a) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch
9. § 105a wird aufgehoben.
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
10. § 106 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen
Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül- „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An-
lung nicht zulässig.“ spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde-
rung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember
8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2018 geltenden Fassung anzuwenden.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 196 Absatz 2a b) Absatz 9 wird aufgehoben.
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 196 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und werden die Wör- 11. § 111 wird aufgehoben.
ter „oder Lebenspartnern“ gestrichen. 12. § 112 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 112
„Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt Versicherungskonto
hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich-
Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im tet, Versicherungskonten zu führen.“
Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern
einer Witwenrente oder Witwerrente nach die- 13. § 113 wird aufgehoben.
sem Gesetz 14. § 117a wird aufgehoben.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
15. § 119 wird aufgehoben. Artikel 16
16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben. Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
Artikel 13 der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die § 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So-
Krankenversicherung der Landwirte zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho-
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17 ben.
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 17
1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5“ durch Änderung des
die Wörter „4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. Künstlersozialversicherungsgesetzes
2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6“ durch Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
die Angabe „5“ ersetzt. 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
das Wort „oder“ ersetzt.
„5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un-
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs-
Punkt ersetzt. mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering-
c) Die Angabe „3.“ wird gestrichen. fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,“.
4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur
Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf- rangestellt:
gaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So- „Die Befreiung von der Krankenversicherungs-
zialgesetzbuch entsprechend.“ pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach
Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit
5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259
Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern
bis 263a“ durch die Angabe „§§ 260 bis 263a“ er-
innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf
setzt.
Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab
dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge-
Artikel 14
nannten Frist.“
Änderung des b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
Betriebsrentengesetzes „beginnt“ die Wörter „in diesem Fall“ eingefügt.
§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.
Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.
gefasst:
5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können „Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein-
die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein- kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben
gestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter-
verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der
gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber Verhältnisse ergibt.“
oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
zeigen.“ a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2
werden die Wörter „in den vergangenen vier Ka-
Artikel 15 lenderjahren“ durch die Wörter „im Zeitraum von
Änderung des bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren“
Aufwendungsausgleichsgesetzes ersetzt.
In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf- b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol-
wendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 genden Sätze werden angefügt:
(BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- „Die nach § 35 geregelten Befugnisse der
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü-
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 28a Absatz 1a fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 1 Satz 1“ er- lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt,
setzt. dass das Arbeitseinkommen von Versicherten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2783
im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte 9. § 30 wird wie folgt gefasst:
Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen „§ 30
konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein-
kommen zukünftig diese Grenze nicht über- (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
steigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla- auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga-
gen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches
Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü- Sozialgesetzbuch entsprechend.
fung bei Versicherten personenbezogene Daten (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst-
nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so-
den Finanzbehörden anfordern.“ wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler-
sozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen
7. § 18 wird wie folgt gefasst: erhoben werden, gehören zum Vermögen der
„§ 18 Künstlersozialkasse.“
10. In § 45 wird die Angabe „§ 80“ durch die Wörter
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags „Die §§ 80, 83 bis 86“ und das Wort „gilt“ durch
auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten das Wort „gelten“ ersetzt.
gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-
11. § 56a wird wie folgt geändert:
sprechend.
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
tragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung
fügt:
von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören
zum Vermögen der Künstlersozialkasse.“ „(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab-
satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022
8. § 24 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung dauer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in-
aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten
Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Ab- Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial-
satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden
bb) Satz 2 wird aufgehoben. soll.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 56b wird aufgehoben.
„(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un-
ternehmer verpflichtet, Artikel 18
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Änderung des
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben Gesetzes zur Regelung
und hierbei selbständige Künstler oder Publi- des Sozialen Entschädigungsrechts
zisten beauftragen oder Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege-
lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De-
2. die selbständige Künstler oder Publizisten
zember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti-
beauftragen, um deren Werke oder Leistun-
kel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut-
S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.
zen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-
zung Einnahmen erzielt werden sollen.
Artikel 19
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, Änderung des
dass die Summe der Entgelte nach § 25 für Soldatenversorgungsgesetzes
einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf-
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
träge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes
nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num-
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
mer 2 nicht
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie
rung von Veranstaltungen gezahlt werden, folgt gefasst:
wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als „§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle-
drei Veranstaltungen durchgeführt werden, geversicherung sowie Beiträge an berufs-
in denen künstlerische oder publizistische ständische Versorgungseinrichtungen“.
Werke oder Leistungen aufgeführt oder dar-
geboten werden sowie 2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter
oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“ aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 53
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 6“
c) Absatz 3 wird aufgehoben. ersetzt.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches
„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-
um den Umfang einer Minderung nach Maß- schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
gabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1
verbleibt ein Anspruch auf Übergangsge- des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu-
bührnisse von mindestens sechs Monaten, grundelegung der Übergangsgebührnisse als
jedes weitere vollständig abgeleistete Dienst- beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss-
jahr erhöht den Anspruch um einen weiteren empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds-
Monat.“ betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal-
ten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu-
die Angabe „24“ ersetzt. grundelegung des Unterschiedsbetrags nach
3. § 11b wird wie folgt geändert: § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als
„§ 11b die Beiträge, die auf der Grundlage der Über-
Beitragszuschüsse zur Kranken- gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags
und Pflegeversicherung sowie Beiträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz-
an berufsständische Versorgungseinrichtungen“. lichen Krankenversicherung und zur sozialen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden
als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die
„Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, der Empfänger von Übergangsgebührnissen für
denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab- die private Kranken- und Pflegeversicherung zu
satz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen zahlen hat.“
Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund- d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
lage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab-
satz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur „(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis-
gesetzlichen Krankenversicherung und zur sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor-
sozialen Pflegeversicherung.“ gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer
durchgeführten Nachversicherung in einer be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: rufsständischen Versorgungseinrichtung nach
„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So-
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei- zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach-
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be- führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1
steht.“ Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
„(2) Bei einem privaten Krankenversiche- versicherung für die Zeit des Bezugs der Über-
rungsunternehmen versicherte Empfänger von gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen
Übergangsgebührnissen erhalten während des Rentenversicherung zu erstatten sind.
regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-
nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver- dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-
tragsleistungen beanspruchen können, die der nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-
Art nach den Leistungen nach dem Fünften und sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu- wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
schuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei- Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
trägen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen
Empfängers von Übergangsgebührnissen in der auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an
gesetzlichen Krankenversicherung und in der so- eine berufsständische Versorgungseinrichtung
zialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften zustehen und die auf Grund einer selbständigen
Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf- Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver-
ten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166
wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So-
ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle
Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial- Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
gesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten- ist.“
rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des 4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch
Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten das Wort „mindestens“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2785
Artikel 20 § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
Weitere Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
des Soldatenversorgungsgesetzes
steht.“
§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die- „(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- unternehmen versicherte Empfängerinnen oder
fasst: Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten
„(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den während des regelmäßigen Bezugs der Über-
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei-
nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön-
als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.“ nen, die der Art nach den Leistungen nach dem
Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 21 entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch
auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever-
Änderung des sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver-
Soldatenversorgungsgesetzes sicherung der Empfängerin oder des Empfängers
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert: Krankenversicherung und in der sozialen Pflege-
versicherung nach § 10 des Fünften Buches So-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches
folgt gefasst: Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der
„§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege- Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-
versicherung sowie Beiträge an berufsständi- spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-
sche Versorgungseinrichtungen“. bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2
2. § 16 wird wie folgt geändert: Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht
„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um
der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach
den Umfang einer Minderung nach Maßgabe
§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-
des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11;
züglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-
bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein
beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Anspruch auf Übergangsgebührnisse von min-
Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-
destens sechs Monaten, jedes weitere vollstän-
satzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches
dig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch
Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der
um einen weiteren Monat.“
Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder
die Angabe „24“ ersetzt. Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
3. § 18 wird wie folgt geändert:
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be-
„§ 18 nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter-
schiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als
Beitragszuschüsse zur Kranken- beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei-
und Pflegeversicherung sowie Beiträge träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-
an berufsständische Versorgungseinrichtungen“. rung niedriger als die Beiträge, die auf der
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Grundlage der Übergangsgebührnisse und des
Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
„Beitragszuschussempfängerinnen und Bei- und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich-
tragszuschussempfänger nach Satz 1, denen ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät-
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu- gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger
schuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage von Übergangsgebührnissen für die private Kran-
des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.“
Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
lichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung.“ „(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für
den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung
„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver-
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei- sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach nahme zugrunde zu legen.“
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: „§ 2
„(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt
Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs- für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar
ständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
wenn wegen einer durchgeführten Nachversiche- (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes
rung in einer berufsständischen Versorgungs- für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht
einrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi- Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- zialgerichtsgesetzes entsprechend.“
cherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor
Durchführung der Nachversicherung, wenn auf 2. § 3 wird aufgehoben.
Grund des mit der Durchführung der Nachversi- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
cherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs- a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Kommission“
ten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale
rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht Sicherung“ ersetzt.
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei- b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Kommission“
träge von der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale
zu erstatten sind. Sicherung“ ersetzt.
(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach c) Absatz 3 wird aufgehoben.
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei- d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes- durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten „§ 5
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De-
Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs- zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung
gebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt
Beitragszahlungen an eine berufsständische Ver- endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der
sorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund Kommission angehörenden Mitglieder.“
einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig Artikel 24
sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs-
Änderung des
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
Entschädigungsrentengesetzes
dass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver-
sicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab-
berücksichtigen ist.“ satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 22 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs-
Gesetzes über die Entschädigung rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für
der Soldatinnen und Soldaten und Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann
zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent-
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein-
und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver- sehen. Für die Übermittlung personenbezogener
sorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über-
wird wie folgt geändert: mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils
maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof-
1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben.
fenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine
2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho- von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa-
ben. tion zu hören.“
3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe 2. § 5 wird wie folgt geändert:
„35,“ die Wörter „40 Nummer 18 und 19, die Artikel“
eingefügt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer
Artikel 23 Entschädigungsrente entscheidet das Bundes-
Änderung des amt für Soziale Sicherung.“
Versorgungsruhensgesetzes b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kom-
Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 mission“ durch die Wörter „das Bundesamt für
(BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305 Soziale Sicherung“ ersetzt.
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „über das Bun-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: desversicherungsamt der Kommission“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2787
die Wörter „dem Bundesamt für Soziale § 5b
Sicherung“ ersetzt.
Harmonisierte Normen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Kommis- und technische Spezifikationen für
sion“ durch die Wörter „das Bundesamt für andere Rechtsakte der Europäischen Union
Soziale Sicherung“ ersetzt.
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Funktionen von Produkten und Dienstleistungen,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kommis- die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset-
sion“ durch die Wörter „Das Bundesamt für zes fallen, harmonisierten Normen und technischen
Soziale Sicherung“ ersetzt. Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti-
kel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen
bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet,
„es“ ersetzt und werden die Wörter „, dem soweit diese Normen und technischen Spezifikatio-
Bundesversicherungsamt“ gestrichen. nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde-
3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 rungen dieses Gesetzes erfüllen.“
und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 25 a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem
Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie-
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert: zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß-
§ 5 die folgenden Angaben eingefügt: nahmen ergriffen werden, um die Konformität
„§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon-
der Europäischen Union formität nicht hergestellt werden kann, stellt der
Händler sicher, dass das Produkt zurückgenom-
§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spe- men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei-
zifikationen für andere Rechtsakte der Euro- heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
päischen Union“. erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt,
2. § 5 wird wie folgt gefasst: informiert der Händler unverzüglich die Markt-
überwachungsbehörde sowie die Marktüberwa-
„§ 5 chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-
Konformitätsvermutung auf der päischen Union, in denen er das Produkt auf
Grundlage technischer Spezifikationen dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den ausführliche Angaben, insbesondere über die
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab- Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da- rekturmaßnahmen.“
von entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
„(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.“
Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die- Artikel 26
ser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.“ Änderung des
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein- Bundesarchivgesetzes
gefügt: In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der
„§ 5a Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
Barrierefreiheit gemäß anderen durch die Angabe „§ 1 Nummer 9“ ersetzt.
Rechtsakten der Europäischen Union
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio- Artikel 27
nen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, Änderung des
die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach Stasi-Unterlagen-Gesetzes
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Ausnahme der Anforderungen an die Unterstüt- Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I
zungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num- S. 4129) wird wie folgt geändert:
mer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver-
1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
mutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen
Nummer 3 Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 2
gemäß anderen Rechtsakten der Union als der
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d“ ersetzt.
Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere-
freiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio- 2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
nen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
nichts anderes festgelegt ist. Nummer 5“ ersetzt.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 28 „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Änderung der die Programme zur Datenübertragung durch die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.“
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord- 7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja- Wörter „; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist,
Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun-
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt gen zu beteiligen.“ ersetzt.
geändert: 8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 28f Abs. 3 Satz 1“ durch a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a,
die Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab- 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108“ durch die
satz 6a“ ersetzt. Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3
2. § 5 wird wie folgt geändert: Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108“
ersetzt.
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen
Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs- „Die Datenstelle der Rentenversicherung kann
nummer ist aus der Meldung der Datenstelle der mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern
Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu abweichende Zuständigkeit für die Erstellung
entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer eines Kernprüfprogramms festlegen.“
nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf- 9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
tigte den Versicherungsnummernachweis nach Vorlage des Sozialversicherungsausweises“ gestri-
§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch chen.
unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber
hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu Artikel 29
beantragen.“ Änderung der
b) Absatz 8 wird aufgehoben. Beitragsverfahrensverordnung
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
„(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom- (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
menen Elternzeit sind der zuständigen Kranken- setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert
kasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf- worden ist, wird wie folgt geändert:
tigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt 0. § 2 wird wie folgt geändert:
unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
rungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be-
schäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf „Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan-
Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unter- teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben
brochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche-
nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar-
von sechs Wochen abzugeben.“ beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver-
sicherung sowie des halben kassenindividuellen
4. § 16 wird wie folgt gefasst: Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
„§ 16 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-
Technische Standards mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet
für die Meldeverfahren und gerundet.“
(1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
pflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 134 Absatz 1
der Zeichencode UTF-8 zu verwenden. Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 134 Satz 1
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan- bis 3“ ersetzt.
dard XML zu übertragen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „sich aus der
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Summe des“ und „ergebenden Beitragssat-
Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 zes“ gestrichen und die Wörter „zuzüglich
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba- des“ durch die Wörter „sowie des halben“ er-
renden Gemeinsamen Grundsätze.“ setzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. § 8 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu- aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
ches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge- „8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab-
meinsamen Grundsätzen festgelegt ist.“ satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: buch mit den von der Deutschen Renten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2789
versicherung Bund für ihre Entscheidung Artikel 32
benötigten Unterlagen, deren Bescheid Änderung der
nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches Wahlordnung für die Sozialversicherung
Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße-
rungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Do- 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti-
kumentation, welchen Auftragnehmern er kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
eine Kopie der gutachterlichen Äußerung S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird
nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt 1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
hat,“. gabe „8“ ersetzt.
bb) Nummer 17 wird aufgehoben. 2. § 79 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 106“ durch a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anschrift“
die Angabe „den §§ 106 bis 106c“ ersetzt. durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.
dd) In Nummer 19 wird das Wort „schriftliche“ b) In Absatz 4 wird das Wort „Anschrift“ durch die
gestrichen. Wörter „der Dienstort“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Artikel 33
schäftigten“ die Wörter „, soweit möglich,“ ein-
gefügt. Änderung
anderer Rechtsvorschriften
Artikel 30 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab-
Änderung der grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem-
Entgeltbescheinigungsverordnung ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch
die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände-
Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De- rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung
zember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti- des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän-
kel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 34
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
durch ein Komma ersetzt. bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
„d) pauschal besteuerte Bezüge nach den
§§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab- (3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am
satz 2 und § 40b des Einkommensteuer- Tag nach der Verkündung in Kraft.
gesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschal-
steuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer- (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m,
ten Bezüge;“. Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31,
2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch-
fügt: stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7,
„(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8
Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28
einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Absatz 1 angefügt werden.“ (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024
in Kraft.
Artikel 31 (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num-
Änderung der mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
Renten Service Verordnung Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch-
Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2
vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7
Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21
S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an- und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
gefügt:
(7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
„Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen
die physische Versendung durch digitale Verfahren er- (7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
setzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt nuar 2026 in Kraft.
oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre-
nimmt.“ ten am 1. Januar 2027 in Kraft.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3 die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num-
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2791
Zweites Gesetz
zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
(KiTa-Qualitätsgesetz)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe
Artikel 1
„§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Änderung des Satz 2“ ersetzt.
KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetzes b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge- und die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt aa) Die Wörter „wissenschaftliche Standards“
geändert: werden durch die Wörter „die Bedarfe aller
Familien“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnah- bb) Folgender Satz wird angefügt:
men zur Entlastung der Eltern bei den Kos- „Bei der Analyse der Ausgangslage nach Ab-
tenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. De- satz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils ak-
zember 2022 Gegenstand von Verträgen tuellen Monitoring- und Evaluationsberichte
nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissen-
die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten schaftliche Standards berücksichtigt wer-
Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem den.“
1. August 2019 geltenden Fassung geregel-
ten Maßnahmen hinausgehen.“ d) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation“
durch das Wort „Ausgangslage“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-
mer 1 bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 Num- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
mer 1 bis 4 sowie 6 bis 8“ ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Maßnahmen sind überwiegend in den Hand-
lungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 „(2) Das Land und die Bundesrepublik
bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1
1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung
den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Num- vom 1. Januar 2023.“
mer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erst-
31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen
mals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr
nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch
2023,“ gestrichen.
bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch
wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch
Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwie- die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die An-
gend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 gabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“ satz 1 Satz 2“ ersetzt.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr
die Wörter „in den Jahren 2023 und 2025“ er- 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um
setzt. 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Be-
träge für die Länder erhöhen sich entsprechend im
Artikel 2 Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021
Änderung des und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr
Finanzausgleichsgesetzes 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um
1 993 Millionen Euro.“
§ 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 Artikel 3
(BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: Inkrafttreten
„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und (2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die
aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz- Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4
buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse-
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich rungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister
die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 desgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2793
Gesetz
zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung
weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sen:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „besteht
Artikel 1
der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müs-
Änderung des sen ihm mindestens eine Frau und mindestens
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Mann angehören“ eingefügt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Semikolon und werden die Wörter „dem
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Vorstand müssen mindestens eine Frau und
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 mindestens ein Mann angehören“ eingefügt.
(BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe „1. Ok-
0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tober 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
ersetzt.
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „stationsäquiva-
lent“ ein Komma und wird das Wort „tagessta- 0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c
tionär“ eingefügt. eingefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein „(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort schließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023
„stationsäquivalente“ die Wörter „oder tages- in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
stationäre“ eingefügt. Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende,
c) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein koordinierte und strukturierte Versorgung für
Semikolon und werden die Wörter „die tages- Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der
stationäre Behandlung umfasst einen täglich Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Regelungen treffen, die insbesondere eine inter-
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, disziplinäre und standardisierte Diagnostik und
währenddessen überwiegend ärztliche oder den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen
pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Therapieangebot sicherstellen. Er kann den An-
Übernachtung im Krankenhaus“ eingefügt. wendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versor-
gung von Versicherten erstrecken, bei denen ein
d) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die
„Die stationsäquivalente Behandlung und die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krank-
tagesstationäre Behandlung entsprechen hin- heitsausprägung wie Long-COVID aufweist.“
sichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und
1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Komplexität der Behandlung einer vollstationä-
ren Behandlung.“ a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst: se“ die Wörter „erstmals für das Jahr 2023“
eingefügt.
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt über das Bundesministerium für Gesundheit b) In Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die
dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis Angabe „2023“ ersetzt.
zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum
1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e
30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis
und 115f eingefügt:
zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in
dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen „§ 115e
Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen
wiedergegeben werden.“ Tagesstationäre Behandlung
0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am (1) Zugelassene Krankenhäuser können in me-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „in dizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation
diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelun- für eine stationäre somatische Behandlung vor-
gen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwen- liegt, mit Einwilligung der Patientin oder des
den“ eingefügt. Patienten anstelle einer vollstationären Behand-
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
lung eine tagesstationäre Behandlung ohne Über- stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinan-
nachtung im Krankenhaus erbringen. Voraus- zierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags-
setzung ist, dass die Behandlung einen täglich partei innerhalb von sechs Wochen.
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Pa-
tientinnen und Patienten im Krankenhaus erfor- (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
dert, währenddessen überwiegend ärztliche oder sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
pflegerische Behandlung erbracht wird. Leistun- rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
gen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anfor-
die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, derungen an die Dokumentation; dabei ist sicher-
118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambu- zustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer
lant erbracht werden können, nach § 116b ambu- dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung
lant erbringbare Leistungen, eintägige Behand- nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht
lungen ohne Einweisung und Behandlungen in zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
der Notaufnahme eines Krankenhauses können § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-
nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
werden. Bei Versicherten, die einen Anspruch von sechs Wochen.
auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tages- (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
stationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwen- rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
digen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei legen dem Bundesministerium für Gesundheit
Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen. zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils
einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der
(2) Im Rahmen der tagesstationären Behand-
tagesstationären Behandlung und ihre Auswir-
lung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Auf-
kungen auf die Versorgung der Patientinnen und
nahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahr-
Patienten einschließlich der finanziellen Auswir-
kosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungs-
kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
fahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den
Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach
Unternehmen der privaten Krankenversicherung
§ 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richt-
und den Krankenhäusern in anonymisierter Form
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu übermitteln.
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu
ambulanten Behandlungen übernahmefähig wä-
ren. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patien- § 115f
tinnen und Patienten hierauf gesondert und in ge- Spezielle sektorengleiche
eigneter Weise hinzuweisen. Vergütung; Verordnungsermächtigung
(3) Die Abrechnung der tagesstationären Be- (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1
handlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023
Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Ent-
gelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, 1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die
die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Kran- unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete
kenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Leistung ambulant oder stationär erbracht
Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Auf- wird, und
nahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung 2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1
aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog ge-
Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus nannten Leistungen die Vergütung nach Num-
versorgt werden, ist für die nicht anfallenden mer 1 erfolgt.
Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von
den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung
berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Be- ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte
wertungsrelationen je betreffender Nacht ent- Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulie-
spricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Pro- ren. Unterschiede nach dem Schweregrad der
zent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu
nicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer ta- berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation
gesstationären Behandlung ist eine Prüfung der sind die für die jeweilige Leistung im stationären
Notwendigkeit von Übernachtungen von Patien- und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt
tinnen und Patienten im Krankenhaus durch den der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten
Medizinischen Dienst nach § 275c während des Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der er-
Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres brachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt
oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte werden können auch die jeweiligen Anteile der
und der Prüfung der Notwendigkeit von Über- ambulanten und stationären Fälle an der Gesamt-
nachtungen durch den Medizinischen Dienst zahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Ab- stationären Behandlung. Spätestens ab dem Jahr
satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs- 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeig-
gesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Ver- neter empirischer Kostendaten des ambulanten
einbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzu-
fristgerecht zustande, entscheidet die Schieds- passen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2795
(2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistun- 1b. § 124 wird wie folgt geändert:
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbe- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und
sondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine § 125a“ gestrichen.
kurze Verweildauer und ein geringer klinischer
Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. Die Aus- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
wahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
mer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu d) Absatz 6 wird aufgehoben.
überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen,
erstmals spätestens bis zum 31. März 2025. 1c. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1
„§ 125
Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen Verträge zur Heilmittelversorgung“.
und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „oder“ durch
kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die das Wort „und“ ersetzt.
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qua- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
litätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen „Die Landesverbände der Krankenkassen
werden unmittelbar von den Krankenkassen ver- und die Ersatzkassen können mit den Trä-
gütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer gern von Schulen, Kindertagesstätten oder
können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung Angeboten der Eingliederungshilfe, deren
oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Ab- Verbänden oder den für die Erbringung
rechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Eingliederungshilfe nach Landesrecht
vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach zuständigen Behörden Verträge über die
Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. Die Einzelheiten der Versorgung von Men-
Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlich- schen mit Behinderungen oder Menschen,
keit sowie der Qualität der Leistungserbringung die von Behinderung bedroht sind, mit
erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten
Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen oder Angeboten der Eingliederungshilfe
Dienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b schließen.“
Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ das
für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungs-
Wort „jeweils“ eingefügt.
erbringer entsprechend.
1d. § 125a wird wie folgt geändert:
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die spezielle sek- aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
torengleiche Vergütung und die nach Absatz 1 Komma und werden die Wörter „sofern
Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen sich die für den jeweiligen Heilmittelbe-
zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Ver- reich zuständigen maßgeblichen Spitzen-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine An- organisationen für ihren Heilmittelbereich
passung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise gemeinsam zum Abschluss eines solchen
nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen Vertrages entschließen“ eingefügt.
ist. Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1 bb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Semikolon und werden die Wörter „die
Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für Stellungnahmen sind in die Verhandlung
die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen der Vereinbarungen einzubeziehen“ einge-
Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 er- fügt.
gänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Ab-
cc) Satz 7 wird aufgehoben.
satz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tet, dem Bundesministerium für Gesundheit un- aa) In Nummer 1 wird das Wort „alle“ gestri-
mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun- chen.
gen zuzuarbeiten.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags- „6. Maßnahmen zur Vermeidung einer un-
parteien evaluieren die Auswirkungen der speziel- verhältnismäßigen Mengenausweitung
len sektorengleichen Vergütung auf die Versor- in der Anzahl der Behandlungsein-
gung der Versicherten, auf die Vergütungen der heiten je Versicherten, insbesondere
Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der für solche Ausweitungen, die weder
Krankenkassen auf der Grundlage nicht perso- morbiditätsbedingt sind noch auf dem
nenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand therapeutischen Fortschritt oder Ver-
von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundes- änderungen des gesetzlichen oder sat-
ministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April zungsmäßigen Leistungsumfangs be-
2024, einen Bericht über das Ergebnis der Eva- ruhen; diese Maßnahmen können auch
luation vor.“ Vergütungsabschläge vorsehen, sofern
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
eine durchschnittliche Anzahl an Be- ausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfs-
handlungseinheiten deutlich über- gerechte Pflege am Bett erforderliche Personal
schritten ist, sowie“. sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absät-
zen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das
„(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu
Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 übermitteln:
erhobenen und der nach Absatz 5 veröffent-
lichten Daten übermitteln die Vertragspartner 1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
nach Absatz 1 dem Bundesministerium für der somatischen Versorgung von Erwachse-
Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der nen und Kindern jeweils eingesetzten Pflege-
Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem kräfte,
insbesondere die mit der Versorgungsform 2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Statio-
verbundenen Auswirkungen auf das Versor- nen der somatischen Versorgung von Erwach-
gungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, senen und Kindern und
die Mengenentwicklung, die finanziellen Aus-
wirkungen auf die Krankenkassen sowie die 3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
Auswirkungen auf die Behandlungs- und Er- der somatischen Versorgung von Erwachse-
gebnisqualität darzulegen sind. Die Vertrags- nen und Kindern auf Grundlage des Pflegebe-
partner nach Satz 1 übermitteln dem Bundes- darfs einzusetzenden Pflegekräfte.
ministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten
Abschluss der Verträge einen Zwischenbe- Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzu-
richt.“ setzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut
1e. § 125b wird wie folgt geändert: für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt
den jeweils zuständigen Landesbehörden und
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes- dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich
weit geltende Preise,“ gestrichen. eine Zusammenstellung der Angaben nach
b) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben. Satz 2.
1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
eingefügt: auftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine
„Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-
gelten bis zur Entscheidung durch die Schieds- tung oder einen Sachverständigen oder eine
person fort.“ Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer min-
destens dreimonatigen Erprobung eines im Ein-
1g. § 130a Absatz 3a wird wie folgt geändert: vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
a) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Se- sundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung
mikolon und werden die Wörter „dies gilt nicht einer angemessenen Personalausstattung auf
für die Neueinführung eines Immunglobulins bettenführenden Stationen der nichtintensivmedi-
menschlicher Herkunft, für das nach dem zinischen somatischen Versorgung von Erwach-
31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 senen und Kindern sowie der intensivmedizini-
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine schen somatischen Versorgung von Kindern. Für
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach die Durchführung der Erprobung hat der Auftrag-
Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord- nehmer eine repräsentative Auswahl an nach
nung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Aus- § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestim-
nahme der Zulassung von anderen Stärken men. Die ausgewählten Krankenhäuser sind ver-
oder Ausbietungen“ eingefügt. pflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu
b) Folgender Satz wird angefügt: übermitteln:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis nannten bettenführenden Station eingesetzten
zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vor- 2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
zulegen.“ nannten bettenführenden Station auf Grund-
2. In § 137i Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
„diese können sich auf die Prüfung der Frage er- Der Auftragnehmer kann die Form und das Ver-
strecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen fahren der Datenübermittlung festlegen. Weitere
in Notaufnahmen Anwendung finden können“ ein- nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können
gefügt. sich an der Erprobung beteiligen. Der Auftragneh-
3. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt: mer hat dem Bundesministerium für Gesundheit
„§ 137k spätestens bis zum 31. August 2023 einen Ab-
schlussbericht über die Ergebnisse der Erpro-
Personalbemessung in der Pflege bung vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge-
im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung sundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu- Erlass der Rechtsverordnung nach den Absät-
ser sind verpflichtet, eine angemessene Personal- zen 4 und 5 zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2797
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit 5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur
beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023 Veröffentlichung der von den Krankenhäusern
einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,
modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur 6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern
Ermittlung einer angemessenen Personalausstat- zu erfassenden und zu übermittelnden Daten
tung auf bettenführenden Stationen der intensiv- durch das Institut für das Entgeltsystem im
medizinischen somatischen Versorgung von Er- Krankenhaus und
wachsenen. Für die Durchführung der Erprobung
hat der Auftragnehmer eine repräsentative Aus- 7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.
wahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäu- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
sern zu bestimmen. Die ausgewählten Kranken- wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechts-
häuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer fol- verordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Daten-
gende Daten zu übermitteln: erfassung zur Festlegung des konkreten erforder-
lichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbeset-
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
zung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit
nannten bettenführenden Station eingesetzten
Zustimmung des Bundesrates und im Einverneh-
Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
men mit dem Bundesministerium der Finanzen
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge- Regelungen zu treffen
nannten bettenführenden Station auf Grund-
1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personal-
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-
besetzung an den konkreten erforderlichen
kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung
Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium durch das Krankenhaus,
für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Perso-
2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse nalbesetzung an den konkreten erforderlichen
der Entwicklung und Erprobung vorzulegen. Ab- Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung ge-
satz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. genüber dem Institut für das Entgeltsystem im
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit Krankenhaus und
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Kranken-
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun- haus es unterlässt,
desministerium der Finanzen, erstmals bis zum
30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Per-
Anzahl der eingesetzten und der auf der Grund- sonalbesetzung anzupassen oder
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege- b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung
kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung an die Soll-Personalbesetzung nachzuwei-
von Erwachsenen und Kindern auf bettenführen- sen.
den Stationen der somatischen Versorgung in den (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstat-
nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlas- tung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
sen. In der Rechtsverordnung kann das Bundes- § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben un-
ministerium für Gesundheit das Nähere bestim- berührt.
men
(7) Die notwendigen Aufwendungen des Insti-
1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
durch die Festlegung von Pflegekategorien Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift
sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minu- sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
tenwerten für die pflegerische Versorgung je Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
Patientin oder Patient, gesetzes zu finanzieren.“
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammen- 3a. Der bisherige § 137k wird § 137l und wie folgt
setzung des Pflegepersonals auf der Grund- geändert:
lage der beruflichen Qualifikationen des Pfle- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gepersonals,
„Wissenschaftliche
3. zu der von den Krankenhäusern standortbe- Weiterentwicklung der Personal-
zogen zu erfassenden bemessung in der Pflege im Krankenhaus“.
a) Anzahl der in der jeweiligen Station ein- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und
„Die Vertragsparteien auf Bundesebene im
b) Anzahl der in der jeweiligen Station auf
Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhaus-
Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzen-
entgeltgesetzes stellen im Einvernehmen
den Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräf-
mit dem Bundesministerium für Gesund-
te, (Soll-Personalbesetzung),
heit die wissenschaftliche Weiterentwick-
4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern lung der Vorgaben zur Personalbemessung
erfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k
für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein- Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick
schließlich der Form und des Verfahrens der auf die bedarfsgerechte personelle Zusam-
Übermittlung, mensetzung des Pflegepersonals auf der
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k bb) In Satz 3 wird das Wort „Sondergutachten“
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten be- durch die Wörter „kurzfristigen Stellung-
ruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick nahmen“ ersetzt.
auf die standardisierte und digitale Anwen-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4.
Zudem legen sie Vorschläge zur Personal- „(3) Der Sachverständigenrat erstellt seine
bemessung in der Pflege in Notaufnahmen Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf
vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen Monaten und leitet sie dem Bundesministerium
dem Bundesministerium für Gesundheit für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung
die Ergebnisse der wissenschaftlichen zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 jedes Gutachten den gesetzgebenden Körper-
und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor.“ schaften des Bundes unverzüglich vor.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Wissen- 6. In § 217f Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „1. Ja-
schaftlichkeit des Verfahrens“ durch die nuar 2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“
Wörter „Wissenschaftlichkeit der Weiter- ersetzt.
entwicklung“ ersetzt und werden die Wör-
ter „mit der Entwicklung und Erprobung 6a. Dem § 271 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
des Verfahrens“ gestrichen. angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr
2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Er-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember mittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“ Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist
ersetzt und werden die Wörter „für die Ent- das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
wicklung und Erprobung des Verfahrens Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvo-
nach Absatz 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen. lumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
durch die Angabe „30. September 2023“ nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024
ersetzt. 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
zugeführt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung 7. § 275c wird wie folgt geändert:
oder Erprobung“ durch das Wort „Weiter- a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
entwicklung“ ersetzt. „Krankenhaus“ die Wörter „ab dem Jahr 2022“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember eingefügt.
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und die Angabe „31. August 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt. „Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt
im Wege elektronischer Datenübertragung;
4. § 139e wird wie folgt geändert: das Nähere vereinbart der Spitzenverband
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: Bund der Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gegen
ersetzt. die Geltendmachung des Aufschlags nach Ab-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“ satz 3 und“ gestrichen.
durch die Angabe „1. Juni 2024“ ersetzt. 8. § 275d wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2023“ a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt. gefügt:
b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „1. April „(1a) Krankenhäuser können Leistungen ab-
2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er- weichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ab-
setzt. schluss der Strukturprüfung, längstens bis
5. § 142 wird wie folgt geändert: zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen
„§ 142 Vorjahres dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der Kranken-
Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege“. kassen, den Ersatzkassen und dem Landes-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ausschuss des Verbandes der Privaten
„Gesundheitswesen“ die Wörter „und in der Krankenversicherung unter Angabe des
Pflege“ eingefügt. Standortes des Krankenhauses angezeigt
haben, dass sie die Strukturmerkmale des
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kodes des Operationen- und Prozeduren-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- schlüssels nach § 301 Absatz 2, der der je-
sorgung“ die Wörter „einschließlich der weiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt
Pflege“ eingefügt. und nachweisbar ansehen, und
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2. der der Leistung zugrunde liegende Kode 10. Dem § 290 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Operationen- und Prozedurenschlüs- „(4) Die Krankenversichertennummer eines
sels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erst- Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfra-
mals vergütungsrelevant wurde. struktur von Anbietern und Nutzern von Anwen-
Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023 dungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4
Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des
bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längs- Versicherten verwendet werden, soweit dies für
tens bis zu sechs Monate nach der Anzeige die eindeutige Zuordnung von Daten und Diens-
nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie ten bei der Nutzung dieser Anwendungen und
Dienste erforderlich ist.“
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den
Landesverbänden der Krankenkassen, den 11. § 291 wird wie folgt geändert:
Ersatzkassen und dem Landesausschuss a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1. Ja-
des Verbandes der Privaten Krankenver- nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“
sicherung unter Angabe des Standortes und die Angabe „1. Juli 2024“ durch die An-
des Krankenhauses angezeigt haben, dass gabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
sie die Strukturmerkmale des Kodes des
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Operationen- und Prozedurenschlüssels
nach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen „Die Krankenkassen sind verpflichtet,
Leistung zugrunde liegt, über einen Zeit- 1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüg-
raum von drei Kalendermonaten vor dieser lich eine elektronische Gesundheitskarte mit
Anzeige als erfüllt und nachweisbar anse- kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu
hen, und stellen,
2. in den letzten zwölf Monaten vor der An- 2. Versicherten, die eine elektronische Patien-
zeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige tenakte beantragen, gleichzeitig eine elek-
nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem tronische Gesundheitskarte mit kontakt-
Kode vorgenommen haben.“ loser Schnittstelle und eine persönliche
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung
Satz vorangestellt: zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3. Versicherten, die bis zum 31. Dezember
„Die Strukturprüfung wird durch einen Be-
2022 eine elektronische Patientenakte be-
scheid abgeschlossen.“
antragt haben, bis spätestens zum 30. Juni
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2023 eine elektronische Gesundheitskarte
„Krankenhäusern, denen nach Abschluss der mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN
Strukturprüfung, die sie nach einer Anzeige zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch
nach Absatz 1a beantragt haben, keine Be- nicht erfolgt ist, und
scheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, ha- 4. Versicherten ab dem 1. November 2023 als
ben dies unverzüglich den Landesverbänden Verfahren zur nachträglichen, sicheren
der Krankenkassen, den Ersatzkassen und Identifikation nach § 336 Absatz 5 Num-
dem Landesausschuss des Verbandes der Pri- mer 3 und zur sicheren Identifikation nach
vaten Krankenversicherung unter Angabe des § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines
Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.“ elektronischen Identitätsnachweises nach
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „diese § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an-
Krankenhäuser“ die Wörter „im Jahr 2022“ zubieten.“
eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können Kranken- „(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen
häuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen
der Strukturprüfung erbrachte Leistungen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die
vereinbaren und abrechnen, wenn sie die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
Strukturprüfung für Leistungen nach dem 1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zu-
Kode 8-01a des Operationen- und Proze- gehörige persönliche Identifikationsnummer
durenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis (PIN) beantragen zu können und
zum 30. Juni 2022 beantragt haben.“
2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten
9. § 283 wird wie folgt geändert: für Anwendungen nach § 334 Absatz 1
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be- Die Krankenkassen informieren nach Satz 1
nehmen mit dem Verwaltungsrat.“ auch die Versicherten, denen eine elektro-
nische Gesundheitskarte mit kontaktloser
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Schnittstelle ohne diese Informationen zur Ver-
„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be- fügung gestellt wurde. Der Spitzenverband
nehmen mit dem Verwaltungsrat.“ Bund der Krankenkassen berichtet dem Bun-
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
desministerium für Gesundheit halbjährlich bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach
beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die dem Ende der Versicherung übermittelt werden,
jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen der neuen Krankenkasse zu übermitteln“ einge-
an die Versicherten ausgegebenen elektro- fügt.
nischen Gesundheitskarten mit einer kontakt-
15. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
losen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl
der an die Versicherten versendeten PINs.“ a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 360 Ab-
satz 5“ durch die Angabe „§ 360 Absatz 10“
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar
ersetzt.
2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ er-
setzt und werden die Wörter „§ 34 Absatz 1 b) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10“ durch die Wör- durch ein Komma ersetzt.
ter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9
c) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
und 11“ ersetzt.
das Wort „und“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt. „13. Planung, Durchführung und Unterstüt-
zung der Erprobungs- und Einführungs-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“ phasen von Anwendungen.“
durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.
16. § 312 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt: a) In Nummer 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“
durch die Angabe „30. September 2023“ er-
„Abweichend von Satz 6 kann der Versi-
setzt.
cherte nach umfassender Information
durch die Krankenkasse über die Beson- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arznei-
derheiten des Verfahrens in die Nutzung ei- mittel,“ die Wörter „soweit technisch möglich“
ner digitalen Identität einwilligen, die einem eingefügt.
anderen angemessenen Sicherheitsniveau
c) In Nummer 5 wird die Angabe „1. Juli 2023“
entspricht. Die Anforderungen an die Si-
durch die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
cherheit und Interoperabilität dieses Nut-
zungsweges der digitalen Identität werden d) In Nummer 8 wird die Angabe „1. April 2022“
von der Gesellschaft für Telematik festge- durch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt.
legt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der 17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a
Anforderungen an die Sicherheit und den und 332b eingefügt:
Datenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informa- „§ 332a
tionstechnik und der oder dem Bundes- Unzulässige
beauftragten für den Datenschutz und die Beschränkungen durch Anbieter
Informationsfreiheit.“ und Hersteller informationstechnischer
dd) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „1. Juli Systeme für die vertragsärztliche Versorgung,
2022“ durch die Angabe „1. Juli 2023“ er- die vertragszahnärztliche Versorgung, die
setzt. pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser
und Apotheken sowie für Vorsorgeein-
12. In § 291a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1. Ja-
richtungen und Rehabilitationseinrichtungen
nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“
ersetzt. (1) Die Anbieter und Hersteller informations-
13. § 291b wird wie folgt geändert: technischer Systeme für die vertragsärztliche Ver-
sorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „31. De- die pflegerische Versorgung sowie für Kranken-
zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem- häuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und
ber 2025“ ersetzt. Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskrimi-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nierungsfreie Einbindung aller Komponenten und
aa) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Tele-
2022“ durch die Angabe „31. Dezember matik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind
2025“ und die Angabe „1. Januar 2023“ und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der
durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt. Nutzung von Anwendungen der Telematikinfra-
struktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen
bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „1. Januar vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän-
2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“ kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller
ersetzt. und Anbieter ist unzulässig.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „und Absatz 8“ (2) Die Einbindung der Komponenten und
durch ein Komma und die Wörter „Absatz 8 Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche
und § 291a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. Kosten für die Nutzer der informationstechni-
14. In § 304 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein schen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im
Komma ersetzt und werden vor dem Punkt die Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers
Wörter „sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der oder Anbieters sind unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2801
(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spä- 22. § 342 wird wie folgt geändert:
testens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 332b
„3. zusätzlich spätestens sechs Monate,
Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und nachdem das dafür bestimmte Regis-
Herstellern informationstechnischer Systeme ter zur Verfügung steht, die Versicher-
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ten mittels der Benutzeroberfläche
können für die an der vertragsärztlichen und ver- eines geeigneten Endgeräts und unter
tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Nutzung der elektronischen Gesund-
Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit heitskarte oder einer digitalen Identität
den Anbietern und Herstellern informationstech- der Versicherten nach § 291 Absatz 8
nischer Systeme für die vertragsärztliche und die Abgabe, Änderung sowie den
vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungs- Widerruf einer elektronischen Erklärung
pflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und zur Organ- und Gewebespende in dem
Kündigungsfristen abschließen.“ Register vornehmen können, und“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
18. In § 334 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Juli
2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10,“
setzt. gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
19. § 336 wird wie folgt geändert:
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b.
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: ddd) Buchstabe d wird aufgehoben.
eee) Buchstabe e wird Buchstabe c.
„Die für ein geeignetes technisches Verfahren
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Versicherten kann auch in einer Apotheke Nummern 5 bis 7 eingefügt:
durchgeführt werden.“ „5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar
2024 die Daten nach § 341 Absatz 2
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 10 zur Verfügung gestellt wer-
„Die für ein geeignetes technisches Verfahren den können,
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der 6. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
Versicherten kann auch in einer Apotheke 2024 die Versicherten oder durch sie
durchgeführt werden.“ befugte Vertreter die Daten, die in der
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: elektronischen Patientenakte gespei-
chert sind, nach § 363 zu Forschungs-
„(8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis zwecken zur Verfügung stellen können,
zum 30. Juni 2023 im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informations- 7. zusätzlich spätestens ab dem 1. August
technik und der oder dem Bundesbeauftragten 2024 die Versicherten den Sofortnach-
für den Datenschutz und die Informationsfrei- richtendienst mit Leistungserbringern
heit die erforderlichen technischen Vorgaben und mit Krankenkassen als sicheres
für die Identifizierung der Versicherten nach Übermittlungsverfahren nach § 311
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fest. Die Absatz 6 über die Benutzeroberfläche
Gesellschaft für Telematik kann den Apothe- nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen
ken Dienste zur Durchführung der Identifizie- können und“.
rung der Versicherten zur Verfügung stellen. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8
Das Bundesministerium für Gesundheit wird und die Angabe „1. Juli 2023“ wird durch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
stimmung des Bundesrates das Nähere zu re- b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
geln zu der Durchführung der Identifizierung 2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
der Versicherten sowie der Vergütung und Ab- setzt.
rechnung der Apotheken für die Durchführung
23. § 355 wird wie folgt geändert:
der Identifizierung der Versicherten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. § 340 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ er- werden nach den Wörtern „Nummer 7
setzt. notwendigen Festlegungen“ die Wör-
bb) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2024“ ter „und Vorgaben für deren Einsatz
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt. und Verwendung“ eingefügt.
21. In § 341 Absatz 2 Nummer 10 wird nach der An- bbb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am
gabe „39c“ das Wort „und“ durch ein Komma er- Ende durch ein Komma ersetzt.
setzt und werden nach den Wörtern „des Siebten ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
Buches und“ die Wörter „der Pflege“ eingefügt. durch das Wort „und“ ersetzt.
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt: b) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“ durch
„10. der Koordinierungsstelle für In- die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
teroperabilität im Gesundheits- 25. § 357 wird wie folgt geändert:
wesen.“ a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt
bb) Folgender Satz wird angefügt: am Ende die Wörter „mit einem Zugriff, der das
„Für die Anpassung der informationstech- Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
nischen Systeme an die Festlegungen dung von Daten ermöglicht, soweit dies für
nach diesem Absatz stellt die Kassenärzt- die Versorgung des Versicherten erforderlich
liche Bundesvereinigung den Herstellern ist“ eingefügt.
informationstechnischer Systeme und b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Krankenkassen Darstellungen zur Visuali- aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
sierung der Informationsobjekte zur Verfü- durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
gung.“ setzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beneh- bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
mens nach Absatz 1“ die Wörter „sowie zur durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
vorherigen Herstellung des Benehmens der
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteili- 26. § 358 wird wie folgt geändert:
genden bei der Planung von Festlegungen a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für 2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
die semantische und syntaktische Interopera- setzt.
bilität“ eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „zum aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
Ende jedes Kalenderhalbjahres“ durch das durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
Wort „fortlaufend“ ersetzt. setzt.
d) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „30. Juni bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern 2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
„Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „kann setzt.
die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu-
sätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
mit der Festlegung von ihr vorgegebener Infor- aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
mationsobjekte beauftragen und“ eingefügt durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
und wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort setzt.
„Aufgaben“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
„(11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfül- 27. § 360 wird wie folgt geändert:
lung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2023“
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entste- durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.
hen, sind durch die Gesellschaft für Telematik bb) Folgender Satz wird angefügt:
zu erstatten. Die Kassenärztliche Bundesverei- „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für
nigung unterrichtet die Gesellschaft für Tele- Verordnungen von verschreibungspflichti-
matik bis zum 1. September eines jeden Jah- gen Arzneimitteln, die aufgrund gesetz-
res über die voraussichtlich entstehenden Kos- licher Regelungen einer bestimmten Apo-
ten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben theke oder einer gemäß § 47 Absatz 1
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes be-
des Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundes- nannten Stelle zugewiesen werden dür-
vereinigung stellt der Gesellschaft für Telema- fen.“
tik die für die Rechnungsprüfung notwendigen
Unterlagen zur Verfügung. Die Gesellschaft für b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar
Telematik legt die weiteren Einzelheiten der 2023“ durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.
Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kas- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
senärztlichen Bundesvereinigung fest. Beauf- 2023“ durch die Angabe „1. April 2024“ er-
tragt die Gesellschaft für Telematik die Deut- setzt.
sche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 d) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen
nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1 e) In Absatz 13 Satz 3 werden nach dem Wort
bis 4 entsprechend.“ „Rechnungsdaten“ die Wörter „zum Zweck
der Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsbe-
24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert: rechtigten Leistungserbringern und anderen
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“ durch zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Ab-
die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt. satz 1 und“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2803
f) In Absatz 14 wird das Wort „sowie“ durch die (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den
Wörter „und, soweit technisch möglich,“ er- dort genannten Berechtigten nur zu den dort
setzt. genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese
28. Nach § 361 wird folgender § 361a eingefügt: Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnah-
men zur Gewährleistung von Datensicherheit und
„§ 361a Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutz-
Einwilligungsbasierte barkeit der vertragsärztlichen elektronischen Ver-
Übermittlung von Daten aus ordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft
vertragsärztlichen elektronischen für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit
Verordnungen; Verordnungsermächtigung dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftrag-
(1) Über Schnittstellen in den Diensten nach ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
§ 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen heit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu
Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arz- erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit
neimitteln an folgende an die Telematikinfrastruk- und Datenschutz.
tur angeschlossene und mit den Mitteln der Tele-
matikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von
übermittelt werden können: Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Ver-
sicherten eine umfassende Dokumentation der
1. Hersteller von digitalen Gesundheitsanwen-
Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung ge-
dungen nach § 33a, sofern die Daten für den
stellt.
bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die
Versicherten erforderlich sind und die jeweili- Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort
gen Versicherten diese digitale Gesundheits- genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und
anwendung nutzen, kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt
2. Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, sie die erforderlichen Informationen zur techni-
soweit dies für individuelle Angebote zur schen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über
Verbesserung der Versorgung der jeweiligen die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Inter-
Versicherten sowie zur Bewilligung von Leis- netseite allgemein zugänglich bereit.
tungen vor einer Inanspruchnahme verordneter (6) Das Bundesministerium für Gesundheit
Leistungen erforderlich ist, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder
3. Unternehmen der privaten Krankenversiche- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
rung der jeweiligen Versicherten, soweit dies und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
für individuelle Angebote zur Verbesserung für Sicherheit in der Informationstechnik durch
der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
erforderlich ist, desrats Folgendes zu regeln:
4. Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des 1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach
Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Ver- Absatz 1 bereitgestellt werden müssen,
sorgung der Patienten erforderlich sind, 2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
5. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in ei- welchen Verarbeitungszwecken übermittelt
nem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen werden dürfen,
Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstüt-
3. zu welchen Zwecken welche Daten von den
zung der Behandlung erforderlich ist,
Empfangsberechtigten nach Absatz 1 verar-
6. Krankenhäuser, die in einem Behandlungsver- beitet werden dürfen,
hältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen,
soweit dies zur Unterstützung der Behandlung 4. die Informationen, die den Versicherten barrie-
erforderlich ist, refrei zur Verfügung zu stellen sind,
7. Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationsein- 5. die Anforderungen an die Abgabe, die Ände-
richtungen, die in einem Behandlungsverhält- rung und den Widerruf der Einwilligungserklä-
nis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, so- rung nach Absatz 2 einschließlich der Möglich-
weit dies zur Unterstützung der Behandlung keit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume,
erforderlich ist. bestimmte elektronische Verordnungen oder
bestimmte Datenfelder der elektronischen Ver-
Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlö- ordnung zu beschränken,
sung einer elektronischen Verordnung von ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln ermögli- 6. die technischen Einzelheiten der Datenüber-
chen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach mittlung und
Satz 1 übermittelt werden. 7. die Dokumentation der Datenübermittlung
(2) Die Übermittlung von Daten aus einer ver- nach Absatz 4.“
tragsärztlichen elektronischen Verordnung von
28a. § 374a wird wie folgt geändert:
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen
Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die An-
arbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der gabe „1. Juli 2024“ jeweils durch die Angabe
Einwilligung des Versicherten. „1. Juli 2025“ ersetzt.
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: vereinbaren, welche Komponenten und Dienste
„(4) Die Gesellschaft für Telematik hat bis nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die
zum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müs-
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- sen.
tionstechnik und im Benehmen mit der oder (4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
und die Informationsfreiheit sowie dem Bun- auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs
desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale
dukte die erforderlichen technischen Festle- fest.
gungen für die Übermittlung von Daten nach
Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren ge- (5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
genseitigen Identifizierung der Produkte bei vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren,
der Datenübertragung, zu treffen. Die Gesell- erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen
schaft für Telematik darf technische Dienste der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforder-
zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der lich sind. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht
Produkte nach Maßgabe der technischen Fest- innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils
legungen nach Satz 1 betreiben.“ bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pau-
schale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach
28b. § 376 wird wie folgt gefasst: Satz 1 fort.
„§ 376
Finanzierung § 379
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leis- Finanzierung der
tungserbringern folgende Kosten erstattet: den Apotheken entstehenden
1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen Ausstattungs- und Betriebskosten
nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstat- (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos-
tung, die den Leistungserbringern in der Fest- ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten
legungs-, Erprobungs- und Einführungsphase Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche
der Telematikinfrastruktur entstehen, und Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkas-
2. die erforderlichen Betriebskosten, die den sen.
Leistungserbringern im laufenden Betrieb der
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-
Telematikinfrastruktur entstehen.“
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten
28c. In § 377 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“ und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau-
die Angabe „Satz 1“ gestrichen. schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst: Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-
„§ 378
liche Spitzenorganisation der Apotheker auf
Finanzierung der den an der Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine
vertragsärztlichen Versorgung Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht voll-
teilnehmenden Leistungserbringern ständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten das Bundesministerium für Gesundheit den Ver-
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos- einbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten
ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
menden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023 28e. In § 380 Absatz 1 und 2 wird nach der Angabe
eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von „§ 376“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
den Krankenkassen.
28f. § 381 wird wie folgt geändert:
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“ die
und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau- Angabe „Satz 1“ gestrichen.
schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bun- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
desvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den „Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambu-
Bundesmantelverträgen. Kommt eine Vereinba- lante Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
rung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis tion bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen,
zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundes- kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren
ministerium für Gesundheit den Vereinbarungs- vereinbart werden.“
inhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist fest. 28g. Dem § 385 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis „Die Gesellschaft für Telematik betreibt das Inter-
der Ausstattung mit den aufgrund der Anforde- operabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023
rungen nach diesem Gesetz erforderlichen Kom- über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der
ponenten und Diensten zu regeln. Ebenso ist zu IOP-Governance-Verordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2805
29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt Artikel 1b
am Ende die Wörter „sowie Regelungen zu treffen
Weitere Änderung
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die durch die Koordinierungsstelle oder das Ex- Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
pertengremium erbracht werden“ eingefügt. Gesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch
Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgender Absatz 14 angefügt:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- „(14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
gestellt: für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe
„1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für
genannte Einbindung beschränkt,“. Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. Das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einverneh-
Nummern 2 bis 4. men mit der Gesellschaft für Telematik fest.“
31. Dem § 418 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c Änderung des
Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abge- Krankenhausentgeltgesetzes
wichen werden, sofern Verträge nach § 130a Ab-
satz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstel- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
len.“ (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
32. Folgender § 419 wird angefügt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 419 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4 die folgende Angabe zu § 4a eingefügt:
Übergangsregelung
zur Besetzung der Vorstände „§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Ver-
der Kassenärztlichen Vereinigungen sorgung von Kindern und Jugendlichen“.
und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
0a. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und „Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. De- oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu-
zember 2022 von der Vertreterversammlung wirk- ches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen
sam gewählt wurden.“ werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des
Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünf-
Artikel 1a ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“
Weitere Änderung 0b. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von
Gesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen,
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“
die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt: 0c. Nach § 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
„(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und gefügt:
betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifika- „1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von
tionen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere se- Kindern und Jugendlichen nach § 4a,“.
mantische Standards für das deutsche Gesundheits-
wesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Form abgerufen werden können (Terminologieserver). a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Der Terminologieserver dient insbesondere der zentra- „Es umfasst“ die Wörter „nicht das Erlösvolu-
len Bereitstellung sowie der Versionierung. men nach § 4a,“ eingefügt.
(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- b) In Absatz 2a Satz 10 werden die Wörter „Satz 9
zinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und findet“ durch die Wörter „Satz 8 Nummer 4 und
Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen, Satz 9 finden“ ersetzt.
Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semanti-
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
schen Standards auf dem Terminologieserver und
stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Ter-
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
minologien mit den Nutzern des Terminologieservers
sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im aaaa) In Buchstabe a wird die An-
Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Gover- gabe „2022“ durch die Angabe
nance-Verordnung ab.“ „2025“ ersetzt.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
bbbb) In Buchstabe c werden vor tipliziert, der für das dem jeweiligen Anwendungs-
dem Komma am Ende die Wör- jahr vorausgehende Jahr vereinbart oder festge-
ter „und in Höhe von 30 Pro- setzt worden ist und der um den für das jeweilige
zent der zusätzlich entstehen- Anwendungsjahr maßgeblichen Veränderungswert
den Personalkosten für die nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zu erhöhen ist. Das
Jahre 2023 bis 2025“ einge- nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Er-
fügt. lösvolumen für das Jahr 2023 ist vom Institut für
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden das Entgeltsystem im Krankenhaus um den Pro-
Nummern 2 und 3 ersetzt: zentsatz nach Absatz 2 Satz 1 und das nach Satz 4
ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
„2. in den Jahren 2016 bis 2025 be- für das Jahr 2024 ist vom Institut für das Entgelt-
gonnene Weiterbildungen zur system im Krankenhaus um den Prozentsatz nach
Fachärztin oder zum Facharzt für Absatz 2 Satz 2 zu erhöhen. Das Institut für das
Innere Medizin und Infektiologie Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht das
durch einen pauschalen Zuschuss nach Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-
in Höhe von jährlich 30 000 Euro, hausindividuelle Erlösvolumen und den Prozent-
ab dem Jahr 2023 in Höhe von satz nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 29. Dezember
jährlich 40 000 Euro, 2022 sowie das nach Satz 5 für das Jahr 2024
3. in den Jahren 2016 bis 2025 be- ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
gonnene Zusatz-Weiterbildungen und den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 bis
Infektiologie für Fachärztinnen und zum 15. Dezember 2023 barrierefrei auf seiner In-
Fachärzte durch einen pauschalen ternetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im
Zuschuss in Höhe von einmalig Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes kranken-
30 000 Euro,“. hausindividuelles Erlösvolumen für das Jahr 2023,
indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
effektiven Bewertungsrelationen jeweils mit dem
mer 4.
Landesbasisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Buchstabe a und das sich ergebende Erlösvolumen um den
und e“ durch die Wörter „und Satz 2 Num- Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 3 erhöht, und ver-
mer 1 Buchstabe b“ ersetzt. öffentlicht das aktualisierte krankenhausindivi-
1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: duelle Erlösvolumen für das Jahr 2023 bis zum
15. Mai 2023 barrierefrei auf seiner Internetseite.
„§ 4a Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Ermittlung eines Erlösvolumens für die ermittelt ein aktualisiertes krankenhausindividuel-
Versorgung von Kindern und Jugendlichen les Erlösvolumen für das Jahr 2024, indem es die
(1) Als Grundlage der Ermittlung eines Erlös- nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be-
volumens für die Versorgung von Kindern und wertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasis-
Jugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 (An- fallwert für das Jahr 2024 multipliziert und das sich
wendungsjahre) berechnet das Institut für das Ent- ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der nach Absatz 2 Satz 4 erhöht, und veröffentlicht
ihm nach § 21 Absatz 1 übermittelten Daten die im das aktualisierte krankenhausindividuelle Erlösvo-
Jahr 2019 für die maßgeblichen Fälle nach Satz 3 lumen für das Jahr 2024 bis zum 15. Mai 2024
erbrachte Summe der effektiven Bewertungsre- barrierefrei auf seiner Internetseite.
lationen je Krankenhaus. Dabei sind die tagesbe-
zogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
Nummer 6a nicht zu berücksichtigen. Maßgeb- kenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr
liche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behan- 2023 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von
delten Patientinnen und Patienten, die zum Zeit- 300 Millionen Euro und der Summe der für das
punkt der Aufnahme in das Krankenhaus über Jahr 2023 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten kran-
28 Tage und unter 16 Jahre alt sind. Für die Ermitt- kenhausindividuellen Erlösvolumina, die um 90 Mil-
lung eines krankenhausindividuellen Erlösvolu- lionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das
mens für die Versorgung von Kindern und Jugend- Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet einen
lichen für das jeweilige Anwendungsjahr ist die Prozentsatz für das Jahr 2024 als Verhältnis eines
nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be- Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der
wertungsrelationen jeweils vom Institut für das Summe der für das Jahr 2024 nach Absatz 1 Satz 4
Entgeltsystem im Krankenhaus mit dem für das ermittelten krankenhausindividuellen Erlösvolumi-
jeweilige Anwendungsjahr vereinbarten oder fest- na, die um 90 Millionen Euro zu erhöhen ist. Das
gesetzten Landesbasisfallwert zu multiplizieren; Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus be-
wurde ein Landesbasisfallwert für das jeweilige rechnet einen aktualisierten Prozentsatz für das
Anwendungsjahr noch nicht vereinbart oder fest- Jahr 2023, indem es jeweils die nach Absatz 1
gesetzt, ermittelt das Institut für das Entgeltsys- Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer-
tem im Krankenhaus das jeweilige krankenhaus- tungsrelationen je Krankenhaus mit dem Landes-
individuelle Erlösvolumen für die Versorgung von basisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert, die
Kindern und Jugendlichen, indem es die nach Ergebnisse dieser Multiplikation addiert, die sich
Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer- ergebende Summe mit einem Betrag in Höhe von
tungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert mul- 90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2807
und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die- satz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezoge-
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Das Insti- nen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berech- in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen
net einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhaus-
2024, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1 finanzierungsgesetzes, die im Jahr 2024 von der
berechnete Summe der effektiven Bewertungs- Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-
relationen je Krankenhaus mit dem Landesbasis- entgelte ausgenommen sind, berechnen für die
fallwert für das Jahr 2024 multipliziert, die Ergeb- maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im
nisse dieser Multiplikation addiert, die sich er- Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
gebende Summe mit einem Betrag in Höhe von 2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf-
90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des
und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die- Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tages-
den Sätzen 1 bis 4 berechneten Prozentsätze sind bezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils ge-
kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu run- sondert in der Rechnung aus.
den. (5) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr
(3) Die nach Absatz 1 Satz 7 und 8 ermittelten 2023 oder 2024 entfallenden Erlöse aus im auf
und aktualisierten Erlösvolumina sowie die nach Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewer-
Absatz 4 Satz 3 und 4 berechneten Zuschläge sind teten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
zweckgebunden für die Versorgung von Kindern Nummer 1 für die Versorgung der maßgeblichen
und Jugendlichen zu verwenden. Der Kranken- Fälle nach Absatz 1 Satz 3 einschließlich des je-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach weiligen Zuschlags nach Absatz 4 von dem nach
§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktua-
jeweiligen Anwendungsjahres zu treffenden Ver- lisierten Erlösvolumen des jeweiligen Kalender-
einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres- jahres ab, werden Mindererlöse bei einer Unter-
abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht schreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8
oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt ermittelten und aktualisierten Erlösvolumens von
hat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend ver- bis zu 20 Prozent vollständig und Mehrerlöse zu
wendet wurden. Mittel, die nicht zweckentspre- 65 Prozent ausgeglichen. Mindererlöse bei einer
chend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen; Unterschreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder
die näheren Einzelheiten vereinbaren die Vertrags- Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu-
parteien nach § 11. mens von mehr als 20 Prozent sind in Höhe von
65 Prozent auszugleichen. Vollständig auszuglei-
(4) Zur Auszahlung des nach Absatz 1 Satz 5 chen sind abweichend von Satz 1 Mehrerlöse,
für das Jahr 2023 ermittelten krankenhausindivi-
1. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
duellen Erlösvolumens berechnet das Kranken-
Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-
haus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1
hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-
Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
satz 1 Satz 7 ermittelte und aktualisierte Erlös-
31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären
volumen übersteigt,
Behandlung aufgenommen wurden, einen Zu-
schlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 2. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
Satz 1 auf die im auf Bundesebene vereinbarten Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte kranken-
Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen satz 1 Satz 8 ermittelte und aktualisierte Erlös-
jeweils gesondert in der Rechnung aus. Zur Aus- volumen übersteigt oder
zahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr 3. die aus der Erhebung des Zuschlags nach Ab-
2024 ermittelten krankenhausindividuellen Erlös- satz 4 resultieren.
volumens berechnet das Krankenhaus für die
maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 können
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Aus-
2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf- gleichshöhe vereinbaren, um unzumutbare Härten
genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des zu vermeiden. Die Mehr- und Mindererlöse sind
Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die im über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog be- nach § 5 Absatz 4 im nächstmöglichen Vereinba-
werteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 rungszeitraum auszugleichen. Für den Ausgleich
Nummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in von Mehr- und Mindererlösen von besonderen
der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des
§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie- Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Ab-
rungsgesetzes, die im Jahr 2023 von der Anwen- satz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse,
dung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4
ausgenommen sind, berechnen für die maßgeb- Satz 3 und 4 resultieren, nicht auszugleichen sind.
lichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum (6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-
voll- oder teilstationären Behandlung aufgenom- richten dem Bundesministerium für Gesundheit bis
men wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozent- zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung
satzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Ab- der Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
nach Absatz 3 Satz 2 für das Jahr 2023 gemein- 5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rah-
sam über die Auswirkungen des nach Absatz 1 men des berufspraktischen Teils des Hebam-
Satz 7 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu- menstudiums am jeweiligen Krankenhaus-
mens.“ standort.
1b. Nach § 5 Absatz 2a werden die folgenden Ab- Die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
sätze 2b und 2c eingefügt: desbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11
„(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Ver- und dem Bundesministerium für Gesundheit die
sorgung in Krankenhäusern erheben Kranken- Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2
häuser für ihre Standorte, für die die für Kranken- auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallen-
hausplanung zuständige Landesbehörde nach den Förderbetrages und die Information, inwieweit
Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen För- die von ihr für die Festlegung des standortindivi-
derbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023 duellen Förderbetrages zugrunde gelegten Krite-
und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Pa- rien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März
tienten oder den Kostenträgern einen vom Kran- der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.
kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach
Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zu- (2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2
ständige Landesbehörde legt bis zum 31. März festgelegten standortindividuellen Förderbetrages
der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten
standortindividuellen Förderbetrages zur Förde- oder den Kostenträgern durch einen vom Kran-
rung der geburtshilflichen Versorgung in Kranken- kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich
häusern für Krankenhausstandorte fest, die eine ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den
Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachab- jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe
teilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten des standortindividuellen Förderbetrages durch
und die von der für die Krankenhausplanung zu- die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des
ständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023
bestimmt werden. Dabei sind für die Kranken- oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
hausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag
für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patien-
Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen: ten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar
2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behand-
Baden-Württemberg 15 648 732 Euro lung in das Krankenhaus aufgenommen werden.
Bayern 18 672 864 Euro Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr
2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurech-
Berlin 6 227 940 Euro nen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem
31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Kran-
Brandenburg 3 635 844 Euro
kenhaus aufgenommen werden. Abweichend von
Bremen 1 144 548 Euro den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die
Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024
Hamburg 3 124 116 Euro
vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des stand-
Hessen 8 924 508 Euro ortindividuellen Förderbetrages durch die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
Mecklenburg-Vorpommern 2 376 540 Euro abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle ab-
Niedersachsen 11 274 396 Euro zurechnen, sondern durch entsprechende Erhö-
hung des Zuschlags für die Fälle des verbleiben-
Nordrhein-Westfalen 25 291 104 Euro den Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt
Rheinland-Pfalz 5 782 176 Euro der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags
für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, in-
Saarland 1 437 924 Euro dem er den standortindividuellen Förderbetrag
Sachsen 5 978 496 Euro durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleiben-
den Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete
Sachsen-Anhalt 3 235 344 Euro Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalender-
jahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten
Schleswig-Holstein 4 086 936 Euro
Höhe des standortindividuellen Förderbetrages
Thüringen 3 158 532 Euro. abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse
über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksich-
nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Verein-
tigen:
barungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der
1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindi-
am jeweiligen Krankenhausstandort, viduelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die
2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neona- Finanzierung von voll- und teilstationären Leistun-
tologie am jeweiligen Krankenhausstandort, gen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Kranken-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach
3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des
Krankenhausstandort, Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Ver-
4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Kranken- einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres-
hausstandort, abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2809
oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt Nummer 7; soweit zum 31. Dezember des
hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 fest- Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das
gelegte standortindividuelle Förderbetrag zweck- die Vereinbarung gelten soll, ein Landes-
entsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht basisfallwert für das Jahr, für das die Ver-
zweckentsprechend verwendet wurden, sind zu- einbarung gelten soll, noch nicht nach § 14
rückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Kran- Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unter-
kenkassen und der Verband der Privaten Kranken- lagen innerhalb von sechs Wochen nach
versicherung gemeinsam vereinbaren mit der der Genehmigung dieses Landesbasisfall-
Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum werts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln.“
31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
zur Nachweisführung der zweckentsprechenden setzt:
Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 fest-
gelegten standortindividuellen Förderbetrages.“ „Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen
des Krankenhauses im Rahmen seines Ver-
1c. § 5 Absatz 3h wird wie folgt geändert: sorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken- ist, können die anderen Vertragsparteien
hausgesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. Juni nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
2023“ eingefügt. Krankenhausfinanzierungsgesetzes inner-
halb von sechs Wochen nach Vorlage der
b) Folgender Satz wird angefügt: Daten gemeinsam einmalig die Vorlage
von zusätzlichen Unterlagen und die Ertei-
„Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz
lung von Auskünften verlangen. Das Kran-
oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
kenhaus hat innerhalb von sechs Wochen
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
nach Eingang des Verlangens nach Satz 3
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne An-
die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und
trag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf
die Auskünfte zu erteilen.“
Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „sowie erstmals bis „Die anderen Vertragsparteien nach § 18
zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumen- Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-
tation des Eingangs von Daten, Unterlagen und hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für
Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die
nach § 11 Absatz 4 Satz 6“ eingefügt. Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung
3. § 10 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Fest-
a) Absatz 4 Satz 3 und 6 wird aufgehoben. setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des
b) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2023“ Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teil-
durch die Angabe „2026“ und die Angabe stationären Fall, sofern der Krankenhaus-
„2022“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. träger seinen Pflichten nach Satz 1 oder
4. § 11 wird wie folgt geändert: Satz 4 nicht nachkommt und die anderen
Vertragsparteien für die Zeit vor einer mög-
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lichen Erhebung eines Abschlags dem
Krankenhaus mindestens drei zumutbare
„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung
Termine für die Verhandlung angeboten ha-
der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des
ben. Der Zeitpunkt des Abschlusses der
Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht-
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von
zeitig abgeschlossen werden, dass das neue
den Vertragsparteien schriftlich oder elek-
Erlösbudget, das neue Pflegebudget und die
tronisch zu dokumentieren; bei einer Fest-
neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das
setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung
gilt das Datum der Entscheidung der
gelten soll, in Kraft treten können.“
Schiedsstelle. Die Genehmigung des ver-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: einbarten Abschlags ist von den anderen
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzie-
„Der Krankenhausträger übermittelt zur rungsgesetzes bei der für die Krankenhaus-
Vorbereitung der Verhandlung spätestens planung zuständigen Landesbehörde zu
bis zum 31. Dezember des Jahres, das beantragen. Die anderen Vertragsparteien
dem Jahr vorausgeht, für das die Verein- nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
barung gelten soll, den anderen Vertrags- Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben
parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 den Krankenhausträger und die Schieds-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge- stelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-
nannten Beteiligten und der zuständigen hausfinanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt
Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3 der Antragstellung über den Antrag zu infor-
und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, mieren. Die für die Krankenhausplanung zu-
die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ständige Landesbehörde genehmigt die Er-
und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1 hebung des Abschlags innerhalb von vier
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Wochen ab dem Eingang des Antrags, in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu
wenn die Vereinbarung dem geltenden übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ab-
Recht entspricht.“ lauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen
von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder
„(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein- im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des
schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025, Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht
für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlos- nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle
sen wurde, sind von dem Krankenhausträger oder des Gerichts die Erledigung des Rechts-
die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu streits verzögern würde und die Nichteinhaltung
übermitteln der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein- von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18
barungszeiträume bis einschließlich des Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Vereinbarungszeitraums 2021, zu vertretenden Gründen beruht.“
2. bis zum 31. März 2024 für den Verein- 6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und
barungszeitraum 2022, des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10
Absatz 13“ gestrichen.
3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-
barungszeitraum 2023, 6a. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 wird die An-
4. bis zum 31. März 2025 für den Verein- gabe „171 Euro“ durch die Angabe „230 Euro“ er-
barungszeitraum 2024 und setzt.
5. bis zum 30. September 2025 für den Verein- 7. In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Punkt am
barungszeitraum 2025. Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies
gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rah-
Für die Vorlage der Unterlagen und für die Er-
men der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle
teilung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9
nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das
mit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Ab-
Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröf-
satz 4 Satz 6 wie folgt zu vereinbaren ist:
fentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite“
1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai eingefügt.
2024 an,
2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober Artikel 3
2024 an,
Änderung der
3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
2025 an,
Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch
2025 an und Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021
5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April (BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist,
2026 an. wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entspre- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
chend.“
a) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2023“
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für b) In Absatz 8 wird die Angabe „1. April 2023“
Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungs- durch die Angabe „1. August 2024“ ersetzt.
zeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres,
für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt 1a. In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die An-
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kran- gabe „1. Januar 2023“ jeweils durch die Angabe
kenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Ver- „1. Januar 2024“ ersetzt.
einbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag 2. § 7 wird wie folgt geändert:
einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen
ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar
nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-
Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 setzt.
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April
vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der
2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er-
Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektro-
setzt.
nisch anzeigen, dass sie innerhalb der solcherma-
ßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach 3. In Anlage 1 wird im Abschnitt „Datensicherheit“
§ 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle
zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in
Auskünfte des Krankenhausträgers oder der ande- Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe
ren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kran- „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar
kenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der 2024“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2811
4. In Anlage 2 wird im Abschnitt „Interoperabilität“ in 3. § 14b wird wie folgt gefasst:
Nummer 5 in der dritten Spalte die Angabe „1. Ja-
nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er- „§ 14b
setzt. Evaluierung des
Reifegrades der Krankenhäuser
Artikel 4 hinsichtlich der Digitalisierung und
Änderung des Begleitforschung für die digitale Transformation
Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- Das Bundesministerium für Gesundheit führt zur
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I Evaluation des Krankenhauszukunftsfonds eine
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a
ist, wird wie folgt geändert: geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung
0. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird wie folgt ge- zur digitalen Transformation der Krankenhäuser
fasst: durch. Aus der Evaluation soll sich ergeben, inwie-
weit die Digitalisierung der Krankenhäuser, der
„g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, ins-
Umgang mit technologischen Innovationen und
besondere für die Berufe Krankenpflegehelfer,
die Versorgung von Patientinnen und Patienten
Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehel-
durch die Förderung verbessert sowie zukünftige
ferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pfle-
Bedarfe zur digitalen Transformation im Kranken-
gefachassistent, Pflegefachassistentin,“.
hausbereich identifiziert und geeignete Weiter-
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4 entwicklungsstrategien entwickelt werden. Im
bis 6 und Absatz 7“ durch die Wörter „Satz 4 und Rahmen einer Auswertung durch eine durch das
5, Absatz 3a und 7“ ersetzt. Bundesministerium für Gesundheit beauftragte
2. § 14a wird wie folgt geändert: Forschungseinrichtung ist der Reifegrad aller
Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung je-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: weils zum Stichtag 30. Juni 2021 und 31. Dezem-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „werden mit ber 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungs-
Ablauf des Jahres 2023 durch das Bundes- kriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustel-
amt für Soziale Sicherung an den Bund zu- len. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
rückgeführt“ durch die Wörter „können vom ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 12
Bundesamt für Soziale Sicherung zur De- Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die
ckung seiner Aufwendungen gemäß Ab- Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermit-
satz 6 Satz 3 verwendet werden“ ersetzt. teln der vom Bundesministerium für Gesundheit
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze mit der Reifegradmessung beauftragten For-
eingefügt: schungseinrichtung auf deren Anforderung in elek-
tronischer Form die für die Auswertung erforder-
„Spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 lichen strukturierten Selbsteinschätzungen hin-
werden durch das Bundesamt für Soziale sichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnah-
Sicherung die durch die Länder nicht aus- men. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird ein
geschöpften oder durch das Bundesamt für Teilnahmezertifikat durch die mit der Reifegrad-
Soziale Sicherung nicht für andere Aufga- messung beauftragte Forschungseinrichtung aus-
ben verwendeten Mittel an den Bund zu- gestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Kran-
rückgeführt. Das Bundesamt für Soziale Si- kenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem
cherung berichtet dem Bundesministerium jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmes-
für Gesundheit beginnend zum 31. Dezem- sung teilgenommen haben und bestätigen die Teil-
ber 2022 halbjährlich über die entstandenen nahme gegenüber dem Bundesamt für Soziale
und voraussichtlich entstehenden Aufwen- Sicherung.“
dungen.“
3a. In § 17a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der
cc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem
Krankenpflegehilfe“ durch die Wörter „im in § 2
Wort „für“ die Wörter „technische und orga-
Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der
nisatorische“ eingefügt.
Pflegehilfe und -assistenz“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4. § 17b wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
eingefügt:
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
„4. das Krankenhaus an der Auswertung Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der
nach § 14b Satz 3 teilnimmt und“. Grundlage eines Konzepts des Instituts für das
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis
zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinba-
c) In Absatz 7 Nummer 3 werden nach den Wör- ren.“
tern „der Fördermittel“ die Wörter „während
und nach dem Ende der Vorhaben“ eingefügt. b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- dd) In Satz 2 werden nach dem Wort „Statio-
fügt: nen“ die Wörter „oder in Kreißsälen“ einge-
„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im fügt.
Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht 5. § 17c wird wie folgt geändert:
vollständige oder nicht fristgerechte Übermitt-
lung der für die Durchführung der Kalkulation a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze an-
nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten ei- gefügt:
nen Abschlag von den pauschalierten Pflege-
„Für die Durchführung der Erörterung und für
sätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines
eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung
Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung
hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung
gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von
der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem
weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen
Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen
Standort eines Krankenhauses an das Institut
an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Kran-
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermit-
kenkassen dürfen die erhobenen Daten und
telten voll- und teilstationären Krankenhausfälle
Unterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwe-
verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 er-
cke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur
gibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der
mit Daten des die Erörterung oder die gericht-
voll- und teilstationären Krankenhausfälle, de-
liche Überprüfung betreffenden Einzelfalles
ren Daten durch das Krankenhaus je Kranken-
zulässig. Die von dem Medizinischen Dienst
hausstandort nicht übermittelt werden oder
übermittelten Daten und Unterlagen sind nach
zwar übermittelt werden, aber durch das Insti-
Abschluss der Erörterung oder der gericht-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht
lichen Überprüfung von der Krankenkasse zu
verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Ab-
löschen. Das Nähere zum Verfahren der Über-
schlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert
mittlung vereinbart der Spitzenverband Bund
beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung,
der Krankenkassen mit dem Medizinischen
in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollstän-
Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen
dig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je
und die Medizinischen Dienste.“
voll- und teilstationären Krankenhausfall, des-
sen Daten nicht übermittelt werden oder zwar b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „2023“
übermittelt werden, aber durch das Institut für durch die Angabe „2025“ ersetzt.
das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht ver-
wertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Daten- 6. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
übermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, a) In Satz 7 wird die Angabe „bis 6“ durch die
nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, Wörter „und 5 und Absatz 3a“ ersetzt.
erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert
nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend b) Folgender Satz wird angefügt:
von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag
„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Daten-
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
übermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem
auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts
im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Ver-
für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätes-
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße
tens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu
und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach
vereinbaren.“
Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei
der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhaus- Artikel 5
entgeltgesetzes und § 11 der Bundespflege-
Änderung der
satzverordnung.“
Bundespflegesatzverordnung
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Sta-
tionen“ jeweils die Wörter „und in Kreißsälen“ Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
eingefügt. ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge-
e) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen. 0. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-
am Ende durch ein Komma und das Wort licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Ver-
„und“ ersetzt. gütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“
„3. als Hebammen Personen mit einer Er- 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe
laubnis zum Führen der Berufsbezeich- „Satz 1“ die Wörter „und erstmals bis zum 26. Ja-
nung nach § 5 Absatz 1 des Hebam- nuar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Ein-
mengesetzes, auch in Verbindung mit gangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und
den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebam- zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4
mengesetzes.“ Satz 5“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2813
2. § 11 wird wie folgt geändert: kenhausplanung zuständigen Landesbe-
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: hörde zu beantragen. Die anderen Vertrags-
parteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2
„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ha-
Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Kran- ben den Krankenhausträger und die Schieds-
kenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig ab- stelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhaus-
geschlossen werden, dass das neue Budget und finanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der An-
die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das tragstellung über den Antrag zu informieren.
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung Die für die Krankenhausplanung zuständige
gelten soll, in Kraft treten können.“ Landesbehörde genehmigt die Erhebung
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: des Abschlags innerhalb von vier Wochen
ab dem Eingang des Antrags, wenn die Ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: einbarung dem geltenden Recht entspricht.“
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer-
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
den nach dem Wort „Verhandlung“ die
Wörter „spätestens bis zum 31. Dezem- „(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein-
ber des Jahres, das dem Jahr voraus- schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,
geht, für das die Vereinbarung gelten für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine
soll,“ eingefügt. Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen
wurde, sind von dem Krankenhausträger die in
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „erst-
Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln
mals für das Jahr 2018“ gestrichen.
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein-
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
barungszeiträume bis einschließlich des Ver-
setzt:
einbarungszeitraums 2021,
„Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfi- 2. bis zum 31. März 2024 für den Vereinbarungs-
nanzierungsgesetzes können innerhalb von zeitraum 2022,
sechs Wochen nach Vorlage der Daten ge- 3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-
meinsam einmalig die Vorlage von zusätz- barungszeitraum 2023,
lichen Unterlagen und die Erteilung von Aus-
4. bis zum 31. März 2025 für den Vereinbarungs-
künften verlangen, soweit dies zur Beurtei-
zeitraum 2024 und
lung der Leistungen des Krankenhauses im
Rahmen seines Versorgungsauftrags im Ein- 5. bis zum 30. September 2025 für den Verein-
zelfall erforderlich ist und wenn der zu erwar- barungszeitraum 2025.
tende Nutzen den verursachten Aufwand Für die Vorlage der Unterlagen und für die Ertei-
deutlich übersteigt. Das Krankenhaus hat in- lung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit
nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des der Maßgabe, dass der Abschlag nach Absatz 4
Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Un- Satz 5 wie folgt zu vereinbaren ist:
terlagen vorzulegen und die Auskünfte zu
erteilen. Die anderen Vertragsparteien nach 1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken- an,
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für 2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober
die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die 2024 an,
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung 3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April
nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festset- 2025 an,
zung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen 4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober
Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rech- 2025 an und
nungsbetrags für jeden voll- oder teilstatio-
nären Fall, sofern der Krankenhausträger sei- 5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April
nen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht 2026 an.
nachkommt und die anderen Vertragspar- § 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
teien für die Zeit vor einer möglichen Erhe-
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
bung eines Abschlags dem Krankenhaus
mindestens drei zumutbare Termine für die „(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Ver-
Verhandlung angeboten haben. Der Zeit- einbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeit-
punkt des Abschlusses der Vereinbarung raum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für
nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertrags- das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die
parteien schriftlich oder elektronisch zu do- Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-
kumentieren; bei einer Festsetzung nach hausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinba-
§ 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum rung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer
der Entscheidung der Schiedsstelle. Die Ge- Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab
nehmigung des vereinbarten Abschlags ist dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach
von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen,
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus- wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
finanzierungsgesetzes bei der für die Kran- Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle ge- und Nachweise, um welche Maßnahmen zur
meinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, Verbesserung der Informationssicherheit es sich
dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten handelt,“.
Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen wer-
4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
den. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigen-
den Daten, Unterlagen und Auskünfte des Kranken- „2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
hausträgers oder der anderen Vertragsparteien 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis
nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs- des beauftragten und berechtigten IT-Dienst-
gesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 leisters darüber, dass bei dem aktuellen Umset-
und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen zungsstand des Vorhabens die Voraussetzun-
oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermit- gen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für
telte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fas-
Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht be- sung, die die technische Umsetzung des Vorha-
rücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die bens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des
Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten
von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn wurden,“.
die Zulassung nach der freien Überzeugung der
Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Artikel 7
Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhal-
tung der Fristen auf von dem Krankenhausträger Änderung des
oder von einer der anderen Vertragsparteien nach Implantateregistergesetzes
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset- § 17 Absatz 4 Satz 2 des Implantateregistergesetzes
zes zu vertretenden Gründen beruht.“ vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
Artikel 6 S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.“
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 8
Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt Änderung des
geändert: MDK-Reformgesetzes
In Artikel 14 Satz 1 des MDK-Reformgesetzes vom
1. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wird die Angabe
„§ 291d“ durch die Angabe „§ 371“ ersetzt.
„2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
Artikel 8a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Elften Buches Sozialgesetzbuch
Wörter „und zur Evaluierung des Reifegrades
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
der Krankenhäuser nach § 14b des Kranken-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung ak-
tualisiert die Förderrichtlinien um den nach 1. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs- a) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gesetzes festgelegten weiteren Stichtag in-
nerhalb von sechs Monaten nach Festle- „Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jewei-
gung.“ ligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden,
können sie in das folgende Haushaltsjahr oder
b) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember unter entsprechender Erhöhung des zur Ver-
2020“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und fügung stehenden Betrages auf die Mittel nach
wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum
die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt. nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden.“
3. § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3b Satz 5 wird die Angabe „2024“
durch die Angabe „2025“ ersetzt.
„2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
2. In § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
genannten Vorhaben Nachweise darüber, dass
„§ 20a Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“
mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben
ersetzt.
beantragten Fördermittel für technische und
organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung 3. In § 84 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3
der Informationssicherheit eingesetzt werden, und 4“ durch die Angabe „Satz 5 und 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2815
4. § 106b wird wie folgt gefasst: kassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß
„§ 106b dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an
der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas-
Finanzierung der Einbindung der sen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die
Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
(1) Zum Ausgleich beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an
den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der
1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
von Anforderungen an die Ausstattung nach Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. un-
Erprobungs- und Einführungsphase der Tele- mittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung
matikinfrastruktur entstehen, und zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-
2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufen- rung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum
den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, Umlageverfahren und zur Zahlung an den Aus-
erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und sta- gleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen
tionäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender An- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
wendung der Finanzierungsregelungen für die an Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte
Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023.
Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen
(5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 ver-
Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds
handeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von
der Pflegeversicherung.
jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den
(2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Anpassungen der Bundesmantelverträge nach
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der § 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen
Beteiligung der privaten Versicherungsunterneh- erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Ab-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung satz 2. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenver- gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Ab-
band Bund der Pflegekassen, der Verband der satz 2 fort.“
Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereini-
gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun- 5. In § 115 Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe „Ab-
desebene in einer Finanzierungsvereinbarung im satz 1“ gestrichen.
Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- 6. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:
heit fest. Grundlage dieser Finanzierungsverein-
barung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften „(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach
Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe
abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrich- von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
tungen gegenüber den an der vertragsärztlichen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.“
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auf- 7. In § 153 Satz 1 wird die Angabe „2021 und 2022“
grund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen durch die Wörter „2021 bis einschließlich 2023“ er-
auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu be- setzt.
rücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen
festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim Artikel 8b
Übergang von den bisher geltenden auf die neuen
Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzie- Änderung des
rungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate Infektionsschutzgesetzes
nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorlie- Nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
gen. 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des
(3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent- Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
stehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege- geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:
einrichtungen betroffen sind, tragen die gesetz-
lichen Krankenkassen und die soziale Pflegever- „§ 14a
sicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwi-
Interoperabilität; Verordnungsermächtigung
schen den Ausgaben der Krankenkassen für die
häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
zialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität
den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genann- zwischen informationstechnischen Systemen, von of-
ten stationären Hospizen, mit denen ein Versor- fenen Standards für informationstechnische Systeme
gungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach und der Integration von Schnittstellen in informations-
§ 72 besteht, tragen die gesetzlichen Kranken- technischen Systemen der Gesellschaft für Telematik
kassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in
Erstattungen. Zur Finanzierung der den Kranken- die Zuständigkeit der Länder fallende informations-
kassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kos- technische Systeme, die im Anwendungsbereich die-
ten erhebt der Spitzenverband Bund der Kranken- ses Gesetzes eingesetzt werden,
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
1. einen Bedarf an technischen, semantischen und Anforderungen an nach § 14 Absatz 1 Satz 9 bereit-
syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden zu zustellende kostenlose Software-Lösungen und über-
identifizieren sowie zu priorisieren, mitteln diese einheitlich abgestimmt an das Robert
2. technische, semantische und syntaktische Stan- Koch-Institut, soweit die Anforderungen nicht aus-
dards, Profile und Leitfäden zu prüfen, in dem ge- schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.“
botenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzu-
entwickeln, den Herstellern und Anwendern von in- Artikel 8c
formationstechnischen Systemen zu empfehlen und Änderung des
auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetzes
der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen. Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge-
Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Rechtsverordnung nach Satz 1 festlegen, dass Emp- 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
fehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungs- Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
bereich dieses Gesetzes von Anwendern von informa- 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird fol-
tionstechnischen Systemen verbindlich zu beachten gende Nummer 5a eingefügt:
sind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheits- „5a. durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftret-
ämter und die zuständigen Landesbehörden. In der tung, soweit es sich um aus menschlichem Blut
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere zu re- gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,“.
geln zu
1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Ex- Artikel 8d
pertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Gover- Evaluierung
nance-Verordnung,
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die
2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der Auswirkungen der Regelung in Artikel 8c auf die Ver-
nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei sorgungslage mit aus menschlichem Blut gewonnenen
anzuwendenden Verfahren. Erythrozytenkonzentraten bis zum 31. Dezember 2023.
Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die
Erfüllung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe ent- Artikel 9
stehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut ge- Inkrafttreten
tragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten
der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesell- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
schaft für Telematik fest. bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung
zwischen informationstechnischen Systemen und von vom 1. Januar 2020 in Kraft.
offenen Standards für informationstechnische Systeme (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung
und der Integration von Schnittstellen in informations- vom 29. Oktober 2020 in Kraft.
technischen Systemen sowie zum Zwecke der Opti- (4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in
mierung des nach § 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Kraft.
elektronischen Melde- und Informationssystems sam-
meln und konsolidieren die Länder auf Anforderung (5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
des Robert Koch-Instituts technische und funktionale (6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2817
Gesetz
zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. von den zuständigen Behörden des Staates,
sen: in dem er seinen Aufenthalt genommen hat,
als Person anerkannt wird, welche die
Artikel 1 Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz
Änderung des der Staatsangehörigkeit dieses Staates ver-
Asylgesetzes knüpft sind, beziehungsweise gleichwertige
Rechte und Pflichten hat.
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen
geändert: Resolutionen der Generalversammlung der Ver-
einten Nationen endgültig erklärt worden ist,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.“
a) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 8 Satz 1“
„§ 11a (weggefallen)“. durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
fasst:
„Abschnitt 8 „(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig
werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüber-
Erlöschen, Widerruf prüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
und Rücknahme der Rechtsstellung“. durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung
c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer
die folgenden Angaben ersetzt: der Tätigkeit dies zulassen.“
„§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe 4. § 11a wird aufgehoben.
§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familien- 5. § 12a wird wie folgt gefasst:
asyl und internationalem Schutz für
Familienangehörige „§ 12a
§ 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Asylverfahrensberatung
§ 73c Ausländische Anerkennung als Flücht- (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängi-
ling ge, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förde-
Vorbringens, Verhandlung durch den rung setzt voraus, dass die Träger der Asylver-
abgelehnten Richter“. fahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ord-
nungsgemäße und gewissenhafte Durchführung
2. § 3 wird wie folgt geändert:
der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssiche-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: rung und -entwicklung nachweisen.
„(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Aus-
nach Absatz 1, wenn er künfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe
1. den Schutz oder Beistand einer Organisation des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechts-
oder einer Einrichtung der Vereinten Natio- dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Be-
nen mit Ausnahme des Hohen Kommissars ratung berücksichtigt die besonderen Umstände
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge des Ausländers, insbesondere, ob dieser beson-
nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens dere Verfahrensgarantien oder besondere Garan-
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ge- tien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll
nießt oder bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens 3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzu-
durchgeführt werden. führen ist, dass der Ausländer seinen Pflich-
(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung über- ten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
mitteln dem Bundesamt und der obersten Landes- Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten
behörde oder der von der obersten Landesbehörde ausnahmsweise um höchstens weitere drei Mo-
bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die nate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um
darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere eine angemessene und vollständige Prüfung
Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Be- des Antrags zu gewährleisten.“
dürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Auslän- c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
der in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.“
„(5) Besteht aller Voraussicht nach im Her-
6. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: kunftsstaat eine vorübergehend ungewisse
„(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann Lage, sodass eine Entscheidung vernünftiger-
in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der weise nicht erwartet werden kann, kann die
Bild- und Tonübertragung erfolgen.“ Entscheidung abweichend von den in Absatz 4
genannten Fristen aufgeschoben werden. In
7. § 24 wird wie folgt geändert:
diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindes-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tens alle sechs Monate die Lage in dem Her-
„(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt kunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet inner-
und erhebt die erforderlichen Beweise. Das halb einer angemessenen Frist die betroffenen
Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzei- Ausländer über die Gründe des Aufschubs der
tig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünfti- Entscheidung sowie die Europäische Kommis-
gerweise vorausgesetzt werden kann, über den sion über den Aufschub der Entscheidungen.
Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit
Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fris- der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1
ten und die Folgen einer Fristversäumung, so- und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach
wie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Europäischen Parlaments und des Rates vom
Anhörung kann abgesehen werden, wenn das 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Bundesamt Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
1. dem Asylantrag vollständig stattgeben will
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
oder
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
2. der Auffassung ist, dass der Ausländer auf- Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
grund dauerhafter Umstände, die sich sei- S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach
nem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhö- Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik
rung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mit-
Feststellung der Dauerhaftigkeit der Um- gliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer
stände eine ärztliche Bestätigung erforder- zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf,
lich. Wird von einer Anhörung abgesehen, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in
unternimmt das Bundesamt angemessene das Bundesgebiet.
Bemühungen, damit der Ausländer weitere
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens
Informationen unterbreiten kann.
21 Monate nach der Antragstellung nach § 14
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Absatz 1 und 2.
Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer
Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sach-
für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten
verhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensak-
keine Entscheidung ergehen kann, über die Ver-
ten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend
zögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlan-
geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung
gen über die Gründe für die Verzögerung und
stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht
den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit
negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach
einer Entscheidung zu rechnen ist.“
den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.“
8. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4
„(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag Satz 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4 Satz 3“
ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bun- ersetzt.
desamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate
verlängern, wenn b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
komplexe Fragen ergeben, d) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden
2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Sätze eingefügt:
Anträge stellt, weshalb es in der Praxis be- „Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von
sonders schwierig ist, das Verfahren inner- einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne
halb der Frist nach Satz 1 abzuschließen des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder begleiten lassen. Das Bundesamt kann die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2819
hörung auch dann durchführen, wenn der Be- Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5
vollmächtigte oder Beistand trotz einer mit oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“
angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „unverzüglich“
ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevoll- durch die Wörter „innerhalb eines Monats nach
mächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1“ er-
vor Beginn der Anhörung genügend entschul- setzt.
digt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Asylantrag
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- gilt ferner als zurückgenommen,“ durch die
fügt: Wörter „Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt
„(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ferner,“ ersetzt.
ausnahmsweise im Wege der Bild- und Ton- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
übertragung erfolgen.“
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe
9. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
die Wörter „Verordnung (EU) Nr.604/2013 des setzt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der zes 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ und
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 4“
ständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)“ durch die Wörter „Satz 1 oder Satz 3“ er-
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ setzt.
ersetzt. e) In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
10. § 31 wird wie folgt geändert: Angabe „Satz 5“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 29
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Nummer 4“ und wird die Angabe „§ 80
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.
fahren bestellt, ist eine Übersetzung der
Entscheidungsformel und der Rechtsbe- 14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
helfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, amtes“ die Wörter „oder der Einstellung des Ver-
deren Kenntnis vernünftigerweise voraus- fahrens“ eingefügt.
gesetzt werden kann.“ 15. § 67 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesamt informiert mit der Ent- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
scheidung über die Rechte und Pflichten, und 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2
die sich aus ihr ergeben.“ und 3“ ersetzt.
cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 9“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 9“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 30 Absatz 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 33
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab-
satz 1“ ersetzt.
„Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch
abgesehen werden, wenn das Bundesamt in 16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
einem früheren Verfahren über das Vorliegen „Abschnitt 8
der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7
Erlöschen, Widerruf und
des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und
Rücknahme der Rechtsstellung“.
die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor- 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst:
liegen.“ „§ 72
11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben. Erlöschen
12. § 33 wird wie folgt geändert: (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Zuerkennung des internationalen Schutzes er-
aa) Die Wörter „Der Asylantrag gilt als zurück- löschen, wenn der Ausländer
genommen,“ werden durch die Wörter „Das 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber
Bundesamt stellt das Verfahren ein oder dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
lehnt den Asylantrag nach angemessener 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehö-
inhaltlicher Prüfung ab,“ ersetzt. rigkeit erworben hat.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Fest-
„Sofern das Bundesamt das Verfahren ein- stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Ab-
stellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zu- (4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder
erkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist
Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe- zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger
hörde abzugeben. Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer
§ 73 auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden
könnte.
Widerrufs- und Rücknahmegründe
(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2
mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausge-
wenn der Ausländer schlossen werden müssen oder ausgeschlossen
1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, ist.
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter- (6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots
stellt, nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht
diese freiwillig wiedererlangt hat, mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschie-
bungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Auf-
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit er- enthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie
worben hat und den Schutz des Staates, des- fehlerhaft ist.
sen Staatsangehörigkeit er erworben hat, ge-
nießt, § 73a
4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Ver- Gründe für einen
folgung verlassen hat oder außerhalb dessen er Widerruf von Familienasyl und
sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurück- internationalem Schutz für Familienangehörige
gekehrt ist und sich dort niedergelassen hat, In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist
5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken- die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung Zuerkennung des internationalen Schutzes zu
der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Lan- Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen.
des in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsan- Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu
gehörigkeit er besitzt, oder widerrufen, wenn die Anerkennung des Asyl-
berechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet
6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-
die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder men wird und der Ausländer nicht aus anderen
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden
geführt haben, in der Lage ist, in das Land zu- könnte. Die Zuerkennung des internationalen
rückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der inter-
Aufenthalt hatte. nationale Schutz des Ausländers, von dem die
Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Num- Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, wider-
mer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorüber- rufen oder zurückgenommen wird und dem Aus-
gehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor länder nicht aus anderen Gründen internationaler
Verfolgung nicht länger als begründet angesehen Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1
werden kann. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
§ 73b
ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur
Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die
Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kennt-
nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der nis von Umständen oder Tatsachen erhält, die
Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen
nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tat- könnten.
sächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaf-
(2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerken-
ten Schaden zu erleiden.
nung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Ab- der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob
satz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz
zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende oder die Voraussetzungen eines Abschiebungs-
Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Scha- verbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthalts-
den berufen kann, um die Inanspruchnahme des gesetzes vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme
Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob
er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
abzulehnen. vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2821
(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wider- (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die
ruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt Zuerkennung des internationalen Schutzes oder
dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes un-
Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder anfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder
ihren internationalen Schutz von dem Ausländer aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam,
ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen
einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Voll-
ziehbarkeit der Entscheidung.
(4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der
Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die
Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl- § 73c
antrag. Ausländische Anerkennung als Flüchtling
(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem aus-
das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der ländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Ab-
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit anerkannt worden ist, die Verantwortung für die
dies für die Prüfung erforderlich und dem Auslän- Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundes-
der zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 republik Deutschland übergegangen (Verantwor-
Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten tungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung
entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Iden- als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland,
tität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Um-
(§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, stände eintritt. Der Ausländer hat den Reise-
dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des ausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde
Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das abzugeben.
Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Ver-
waltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungs- (2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf
pflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mit- die Bundesrepublik Deutschland wird dem Auslän-
wirkungspflichten nicht oder nicht vollständig der durch das Bundesamt die Rechtsstellung als
nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage ent- Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-
scheiden, sofern zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht
1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entspre-
unverzüglich nachgeholt worden ist oder chend.“
2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne 18. § 74 wird wie folgt geändert:
genügende Entschuldigung verletzt hat.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-
Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die bringens“ ein Komma und die Wörter „Verhand-
Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rück- lung durch den abgelehnten Richter“ eingefügt.
nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maß- b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5“ durch
geblichen Tatsachen und Umstände zu berück- die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.
sichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit
der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nach- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bun- „(3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeit-
desamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungs- raums von drei Werktagen vor der Verhandlung
pflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die oder während der Verhandlung von einem der
Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit
(6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent- abgelehnt und würde die Entscheidung über
scheidung über einen Widerruf oder eine Rück- die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder
nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann
Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter der Termin oder die Verhandlung unter Mitwir-
Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gele- kung des abgelehnten Richters durchgeführt
genheit zu einer mündlichen oder schriftlichen oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, für begründet erklärt, so ist der nach der Anbrin-
sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. gung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der
Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht Verhandlung zu wiederholen.“
geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der 19. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73, 73b
(7) Die Entscheidung des Bundesamtes über und 73c“ durch die Wörter „des § 73b Absatz 7
den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schrift- Satz 1“ ersetzt.
lich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechts-
behelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a
Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)“
in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. ersetzt.
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
20. § 77 wird wie folgt geändert: (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder
die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2
Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt. (8a) Das Bundesministerium des Innern und für
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bun-
fügt: desministerium der Justiz die Revision nach Ab-
satz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.“
„(2) Das Gericht kann außer in den Fällen
des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei 22. § 79 wird wie folgt geändert:
Klagen gegen Entscheidungen nach diesem
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 1“
Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil
durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich
vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die
Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.“ „(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die
Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erfor-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. derlich ist, unter Aufhebung des Urteils und
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur
zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht
„(4) Wird während des Verfahrens der streit-
gegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein 1. noch nicht in der Sache selbst entschieden
Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, hat oder
durch eine Ablehnung als unbegründet oder of-
fensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der 2. die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder
neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfah- überstellungsrelevante Lage in einem Her-
rens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, kunfts- oder Zielstaat anders als das Ober-
bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Ab- verwaltungsgericht beurteilt hat und nach
schrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der der abweichenden Beurteilung des Oberver-
Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, waltungsgerichts eine umfangreiche oder
trägt das Bundesamt die Kosten des Verfah- aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
rens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und
entscheidet das Gericht nach billigem Ermes- tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des
sen.“ Oberverwaltungsgerichts gebunden.“
21. Dem § 78 werden folgende Absätze 8 und 8a an- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gefügt:
„(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach
„(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsge-
diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem
richts steht den Beteiligten die Revision an das
seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132
dung übertragen, wenn der Senat eine Entschei-
Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsge-
dung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs-
richtsordnung auch zu, wenn das Oberverwal-
oder überstellungsrelevanten Lage in dem Her-
tungsgericht
kunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht
1. in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, ab- durch eine entscheidungserhebliche Verände-
schiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage rung der Lage überholt ist, die Sache sonst
in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
Beurteilung durch ein anderes Oberverwal- oder rechtlicher Art aufweist und die Rechts-
tungsgericht oder durch das Bundesverwal- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
tungsgericht abweicht und § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. die Revision deswegen zugelassen hat.
Artikel 2
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen
Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Re- Änderung des
vision ist beschränkt auf die Beurteilung der all- Aufenthaltsgesetzes
gemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstel-
lungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
das Bundesverwaltungsgericht abweichend von zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom
§ 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffe- ist, wird wie folgt geändert:
nen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das 1. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-
Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die mer 2 werden jeweils wie folgt gefasst:
Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen her-
kunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, „2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerich- nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mit-
ten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den
seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2823
2. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt 1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
gefasst: „5 000 Euro,“ die Wörter „in den Fällen des § 77
„3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfah- Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro,“ ein-
ren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet gefügt.
wurde,“. 2. In Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis – Teil 1 – All-
gemeine Gebühren werden in Absatz 1 Nummer 1
Artikel 3 nach der Angabe „§ 495a ZPO“ die Wörter „oder
Änderung des § 77 Abs. 2 AsylG“ eingefügt.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung Artikel 4
der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 610), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. No-
vember 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
wird wie folgt geändert: kündung folgenden Quartals in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Gesetz
zur Abschaffung der Kostenheranziehung
von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern“ gestri-
chen.
Artikel 1 3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
Änderung des folgender Halbsatz eingefügt:
Achten Buches Sozialgesetzbuch „; dies gilt nicht für
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und 1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu-
durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De- ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, ges und
wird wie folgt geändert: 2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1
Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit-
a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: ten Buches genannten Betrages“.
„§ 107 (weggefallen)“. 4. § 94 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Angabe wird angefügt: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
„§ 108 Übergangsregelung“. ben.
b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter
2. § 92 wird wie folgt geändert:
„Ehegatten und Lebenspartner“ gestrichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stellt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach Maß-
„(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge- gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gestri-
nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen chen.
sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß-
gabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie bb) Folgender Satz wird angefügt:
mit dem jungen Menschen zusammen, so wer- „Die Heranziehung der Elternteile erfolgt
den sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 nachrangig zu der Heranziehung der jungen
genannten Leistungen herangezogen.“ Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe
des Kindergeldes.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird
wie folgt geändert: d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
„Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-
aa) Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach schen und Leistungsberechtigter nach § 19“ ge-
Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen strichen.
sind:“ werden durch die Wörter „Unabhängig
von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe e) Absatz 6 wird aufgehoben.
von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
heranzuziehen:“ ersetzt.
„(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen
Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben. Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2825
der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An- 6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ein-
zeige an den anderen bewirken, dass dieser An- kommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.
übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an-
7. Der bisherige § 107 wird § 108.
dere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge-
nannte Person noch eine andere gegenüber dem Artikel 2
jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach
Inkrafttreten
§ 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete
Person ist.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 des Seelots-
gesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45
Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 45
Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Juli 1994
(BGBl. I S. 1554) und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Änderung der
Lotstarifverordnung
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. auf der Trave
a) für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind,
um 15 vom Hundert,
b) für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.“
2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.“
3. Anlage 1 Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B – Tabelle der Lotsabgaben
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 61 62 83 71
300 – 400 71 80 103 95
400 – 500 82 99 121 121
500 – 600 91 119 135 123
600 – 700 96 138 149 133
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2827
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
700 – 800 99 149 162 137
800 – 900 103 159 174 139
900 – 1 000 106 169 188 143
1 000 – 1 100 110 180 202 147
1 100 – 1 200 114 191 217 154
1 200 – 1 300 117 204 233 163
1 300 – 1 400 121 217 247 167
1 400 – 1 500 127 233 262 173
1 500 – 1 600 131 248 278 181
1 600 – 1 700 137 263 294 188
1 700 – 1 800 141 278 308 197
1 800 – 1 900 146 293 323 205
1 900 – 2 000 151 305 339 213
2 000 – 2 100 155 316 354 221
2 100 – 2 200 161 327 369 232
2 200 – 2 300 165 335 384 238
2 300 – 2 400 169 345 400 247
2 400 – 2 500 176 353 414 256
2 500 – 2 600 181 363 429 265
2 600 – 2 700 188 371 443 277
2 700 – 2 800 195 381 456 284
2 800 – 2 900 203 391 472 304
2 900 – 3 000 212 403 487 312
3 000 – 3 200 222 418 513 337
3 200 – 3 400 235 435 544 353
3 400 – 3 600 248 453 572 371
3 600 – 3 800 263 473 602 395
3 800 – 4 000 278 491 631 417
4 000 – 4 200 294 511 661 443
4 200 – 4 400 310 530 689 462
4 400 – 4 600 330 548 719 488
4 600 – 4 800 353 567 749 524
4 800 – 5 000 383 591 782 549
5 000 – 5 500 422 622 840 604
5 500 – 6 000 463 667 899 645
6 000 – 6 500 510 725 959 700
6 500 – 7 000 558 784 1 020 757
7 000 – 7 500 612 839 1 081 814
7 500 – 8 000 666 890 1 141 871
8 000 – 8 500 722 937 1 202 930
8 500 – 9 000 779 983 1 263 988
9 000 – 9 500 831 1 024 1 325 1 047
9 500 – 10 000 883 1 067 1 387 1 073
10 000 – 10 500 929 1 106 1 448 1 103
10 500 – 11 000 970 1 146 1 508 1 130
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
11 000 – 11 500 1 007 1 184 1 569 1 185
11 500 – 12 000 1 045 1 223 1 631 1 239
12 000 – 12 500 1 082 1 263 1 693 1 296
12 500 – 13 000 1 124 1 305 1 755 1 350
13 000 – 13 500 1 171 1 349 1 817 1 403
13 500 – 14 000 1 218 1 391 1 877 1 462
14 000 – 14 500 1 267 1 433 1 936 1 518
14 500 – 15 000 1 315 1 473 1 993 1 575
15 000 – 15 500 1 363 1 514 2 050 1 633
15 500 – 16 000 1 412 1 555 2 105 1 687
16 000 – 16 500 1 462 1 598 2 162 1 745
16 500 – 17 000 1 511 1 639 2 220 1 803
17 000 – 17 500 1 562 1 683 2 280 1 862
17 500 – 18 000 1 610 1 724 2 340 1 919
18 000 – 18 500 1 658 1 766 2 401 1 981
18 500 – 19 000 1 707 1 805 2 461 2 039
19 000 – 19 500 1 757 1 842 2 524 2 098
19 500 – 20 000 1 806 1 877 2 585 2 156
20 000 – 20 500 1 855 1 910 2 642 2 216
20 500 – 21 000 1 906 1 943 2 698 2 274
21 000 – 21 500 1 955 1 977 2 754 2 335
21 500 – 22 000 2 005 2 010 2 810 2 393
22 000 – 22 500 2 054 2 046 2 865 2 454
22 500 – 23 000 2 103 2 081 2 921 2 509
23 000 – 23 500 2 152 2 116 2 978 2 572
23 500 – 24 000 2 201 2 151 3 037 2 631
24 000 – 24 500 2 251 2 187 3 097 2 680
24 500 – 25 000 2 300 2 222 3 157 2 746
25 000 – 25 500 2 347 2 258 3 219 2 810
25 500 – 26 000 2 391 2 294 3 279 2 876
26 000 – 26 500 2 437 2 331 3 338 2 939
26 500 – 27 000 2 484 2 366 3 395 3 003
27 000 – 27 500 2 531 2 402 3 451 3 069
27 500 – 28 000 2 580 2 438 3 506 3 134
28 000 – 28 500 2 633 2 473 3 559 3 197
28 500 – 29 000 2 692 2 509 3 600 3 262
29 000 – 29 500 2 754 2 547 3 642 3 327
29 500 – 30 000 2 821 2 586 3 684 3 392
30 000 – 31 000 2 894 2 630 3 726 3 455
31 000 – 32 000 2 971 2 682 3 768 3 521
32 000 – 33 000 3 070 2 749 3 810 3 586
33 000 – 34 000 3 170 2 825 3 853 3 649
34 000 – 35 000 3 271 2 911 3 894 3 713
35 000 – 36 000 3 371 3 012 3 937 3 778
36 000 – 37 000 3 471 3 114 3 978 3 845
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2829
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
37 000 – 38 000 3 572 3 226 4 022 3 906
38 000 – 39 000 3 672 3 352 4 062 3 972
39 000 – 40 000 3 773 3 478 4 103 4 038
40 000 – 42 000 3 860 3 606 4 138 4 070
42 000 – 44 000 3 937 3 724 4 153 4 095
44 000 – 46 000 4 002 3 841 4 167 4 111
46 000 – 48 000 4 061 3 944 4 183 4 133
48 000 – 50 000 4 120 4 034 4 194 4 151
50 000 – 52 000 4 179 4 107 4 204 4 153
über 52 000 4 204 4 204 4 204 4 204
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 31 26 20 27
300 – 400 39 29 28 31
400 – 500 49 31 32 34
500 – 600 57 34 39 39
600 – 700 68 39 44 46
700 – 800 72 46 47 55
800 – 900 81 49 52 57
900 – 1 000 90 55 60 63
1 000 – 1 100 93 60 64 73
1 100 – 1 200 95 63 66 88
1 200 – 1 300 102 66 71 94
1 300 – 1 400 104 70 76 102
1 400 – 1 500 107 71 81 110
1 500 – 1 600 110 76 88 121
1 600 – 1 700 117 81 95 129
1 700 – 1 800 121 88 102 138
1 800 – 1 900 122 91 105 144
1 900 – 2 000 128 95 110 151
2 000 – 2 100 135 102 117 170
2 100 – 2 200 138 105 122 188
2 200 – 2 300 141 110 129 195
2 300 – 2 400 143 112 137 203
2 400 – 2 500 145 117 143 212
2 500 – 2 600 149 122 145 217
2 600 – 2 700 154 128 151 228
2 700 – 2 800 163 135 159 234
2 800 – 2 900 165 139 165 241
2 900 – 3 000 168 144 170 249
3 000 – 3 200 180 149 181 321
3 200 – 3 400 188 157 188 339
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
3 400 – 3 600 195 164 198 354
3 600 – 3 800 199 170 204 370
3 800 – 4 000 212 177 213 385
4 000 – 4 200 217 187 218 418
4 200 – 4 400 218 191 232 435
4 400 – 4 600 229 203 238 453
4 600 – 4 800 232 212 247 472
4 800 – 5 000 234 222 257 488
5 000 – 5 500 246 233 266 570
5 500 – 6 000 251 240 289 619
6 000 – 6 500 265 256 308 745
6 500 – 7 000 277 266 334 802
7 000 – 7 500 286 286 352 933
7 500 – 8 000 298 299 372 992
8 000 – 8 500 308 312 397 1 048
8 500 – 9 000 314 336 416 1 106
9 000 – 9 500 329 353 439 1 164
9 500 – 10 000 339 371 454 1 247
10 000 – 10 500 346 388 479 1 334
10 500 – 11 000 356 407 499 1 420
11 000 – 11 500 368 416 519 1 468
11 500 – 12 000 381 427 531 1 601
12 000 – 12 500 385 446 547 1 700
12 500 – 13 000 401 456 562 1 764
13 000 – 13 500 411 477 583 1 820
13 500 – 14 000 416 497 598 1 887
14 000 – 14 500 429 513 616 1 951
14 500 – 15 000 441 527 633 2 075
15 000 – 15 500 450 544 638 2 165
15 500 – 16 000 462 558 649 2 256
16 000 – 16 500 474 574 656 2 325
16 500 – 17 000 483 590 664 2 396
17 000 – 17 500 495 601 669 2 461
17 500 – 18 000 505 616 681 2 532
18 000 – 18 500 514 631 689 2 571
18 500 – 19 000 522 645 697 2 607
19 000 – 19 500 534 656 705 2 652
19 500 – 20 000 545 668 714 2 701
20 000 – 20 500 557 684 724 2 746
20 500 – 21 000 566 697 732 2 790
21 000 – 21 500 581 709 738 2 840
21 500 – 22 000 590 725 745 2 887
22 000 – 22 500 598 738 756 2 939
22 500 – 23 000 612 753 767 2 988
23 000 – 23 500 619 763 774 3 043
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2831
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
23 500 – 24 000 632 775 780 3 094
24 000 – 24 500 639 790 788 3 149
24 500 – 25 000 651 805 797 3 200
25 000 – 25 500 662 823 805 3 257
25 500 – 26 000 668 838 812 3 314
26 000 – 26 500 683 854 823 3 373
26 500 – 27 000 691 868 831 3 432
27 000 – 27 500 704 883 839 3 477
27 500 – 28 000 713 899 847 3 524
28 000 – 28 500 725 914 855 3 524
28 500 – 29 000 736 930 862 3 524
29 000 – 29 500 745 946 871 3 524
29 500 – 30 000 756 962 879 3 524
30 000 – 31 000 775 977 898 3 524
31 000 – 32 000 798 992 913 3 524
32 000 – 33 000 819 1 007 930 3 524
33 000 – 34 000 839 1 020 946 3 524
34 000 – 35 000 862 1 038 962 3 524
35 000 – 36 000 882 1 045 977 3 524
36 000 – 37 000 902 1 067 996 3 524
37 000 – 38 000 927 1 087 1 011 3 524
38 000 – 39 000 946 1 111 1 025 3 524
39 000 – 40 000 966 1 128 1 041 3 524
40 000 – 42 000 1 008 1 174 1 078 3 524
42 000 – 44 000 1 051 1 214 1 108 3 524
44 000 – 46 000 1 092 1 255 1 140 3 524
46 000 – 48 000 1 136 1 297 1 174 3 524
48 000 – 50 000 1 179 1 340 1 207 3 524
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 46 44 11 3 524
höchstens jedoch 3 524 3 524 3 524 3 524
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 28 23 29
300 – 400 34 28 36
400 – 500 44 33 48
500 – 600 91 64 99
600 – 700 109 73 118
700 – 800 123 90 137
800 – 900 141 102 152
900 – 1 000 157 110 171
1 000 – 1 100 167 122 182
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
1 100 – 1 200 182 137 199
1 200 – 1 300 199 145 215
1 300 – 1 400 213 161 234
1 400 – 1 500 233 170 251
1 500 – 1 600 247 181 266
1 600 – 1 700 263 194 286
1 700 – 1 800 280 206 305
1 800 – 1 900 294 215 321
1 900 – 2 000 310 229 339
2 000 – 2 100 328 233 355
2 100 – 2 200 340 244 371
2 200 – 2 300 356 252 390
2 300 – 2 400 372 265 405
2 400 – 2 500 388 278 423
2 500 – 2 600 404 287 443
2 600 – 2 700 419 299 458
2 700 – 2 800 439 310 478
2 800 – 2 900 453 321 494
2 900 – 3 000 467 334 513
3 000 – 3 200 491 341 541
3 200 – 3 400 524 354 574
3 400 – 3 600 557 372 606
3 600 – 3 800 587 395 639
3 800 – 4 000 619 416 680
4 000 – 4 200 651 439 709
4 200 – 4 400 684 456 745
4 400 – 4 600 715 479 780
4 600 – 4 800 745 498 814
4 800 – 5 000 779 524 848
5 000 – 5 500 810 527 883
5 500 – 6 000 844 545 917
6 000 – 6 500 875 566 952
6 500 – 7 000 906 587 988
7 000 – 7 500 937 608 1 021
7 500 – 8 000 970 632 1 056
8 000 – 8 500 1 001 652 1 092
8 500 – 9 000 1 034 669 1 126
9 000 – 9 500 1 066 693 1 159
9 500 – 10 000 1 096 715 1 197
10 000 – 10 500 1 128 784 1 231
10 500 – 11 000 1 158 819 1 263
11 000 – 11 500 1 191 855 1 301
11 500 – 12 000 1 224 894 1 334
12 000 – 12 500 1 254 931 1 369
12 500 – 13 000 1 285 968 1 403
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2833
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
13 000 – 13 500 1 318 1 006 1 438
13 500 – 14 000 1 350 1 045 1 473
14 000 – 14 500 1 381 1 082 1 508
14 500 – 15 000 1 412 1 118 1 543
15 000 – 15 500 1 445 1 155 1 579
15 500 – 16 000 1 480 1 192 1 612
16 000 – 16 500 1 508 1 231 1 648
16 500 – 17 000 1 540 1 269 1 683
17 000 – 17 500 1 574 1 304 1 717
17 500 – 18 000 1 603 1 344 1 750
18 000 – 18 500 1 636 1 381 1 788
18 500 – 19 000 1 669 1 419 1 821
19 000 – 19 500 1 700 1 423 1 854
19 500 – 20 000 1 731 1 426 1 890
20 000 – 20 500 1 762 1 435 1 922
20 500 – 21 000 1 795 1 438 1 957
21 000 – 21 500 1 829 1 445 1 993
21 500 – 22 000 1 857 1 449 2 029
22 000 – 22 500 1 890 1 455 2 061
22 500 – 23 000 1 921 1 462 2 099
23 000 – 23 500 1 952 1 465 2 132
23 500 – 24 000 1 985 1 470 2 168
24 000 – 24 500 2 016 1 480 2 200
24 500 – 25 000 2 051 1 483 2 236
25 000 – 25 500 2 081 1 505 2 270
25 500 – 26 000 2 113 1 509 2 305
26 000 – 26 500 2 146 1 515 2 339
26 500 – 27 000 2 176 1 519 2 375
27 000 – 27 500 2 208 1 527 2 409
27 500 – 28 000 2 238 1 531 2 443
28 000 – 28 500 2 270 1 543 2 480
28 500 – 29 000 2 303 1 558 2 514
29 000 – 29 500 2 336 1 569 2 549
29 500 – 30 000 2 366 1 586 2 584
30 000 – 31 000 2 397 1 638 2 619
31 000 – 32 000 2 430 1 690 2 650
32 000 – 33 000 2 469 1 746 2 694
33 000 – 34 000 2 547 1 800 2 780
34 000 – 35 000 2 622 1 852 2 860
35 000 – 36 000 2 695 1 906 2 947
36 000 – 37 000 2 773 1 957 3 027
37 000 – 38 000 2 850 2 015 3 111
38 000 – 39 000 2 925 2 075 3 194
39 000 – 40 000 3 001 2 140 3 276
40 000 – 42 000 3 152 2 215 3 358
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
42 000 – 44 000 3 303 2 307 3 443
44 000 – 46 000 3 442 2 417 3 524
46 000 – 48 000 3 486 2 530 3 524
48 000 – 50 000 3 524 2 643 3 524
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 99 –
höchstens jedoch 3 524 3 524 3 524“.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt A Nummer 1.8 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
„e) den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems., Lübeck-Schlutup und
Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert
f) den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde
unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B – Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 342 369 224 190 212
300 – 400 355 389 236 198 218
400 – 500 369 408 249 207 225
500 – 600 383 428 262 217 229
600 – 700 398 448 274 227 239
700 – 800 416 468 286 239 248
800 – 900 436 487 297 254 262
900 – 1 000 457 506 309 270 271
1 000 – 1 100 478 526 320 286 281
1 100 – 1 200 500 545 332 302 291
1 200 – 1 300 522 564 344 319 301
1 300 – 1 400 545 583 355 335 309
1 400 – 1 500 567 602 366 352 320
1 500 – 1 600 589 621 377 368 331
1 600 – 1 700 612 639 389 384 337
1 700 – 1 800 635 658 399 399 347
1 800 – 1 900 657 677 411 414 354
1 900 – 2 000 680 696 421 428 363
2 000 – 2 100 703 715 433 439 369
2 100 – 2 200 725 735 444 449 378
2 200 – 2 300 748 754 456 459 383
2 300 – 2 400 770 773 467 469 393
2 400 – 2 500 792 792 478 479 403
2 500 – 2 600 815 811 490 490 409
2 600 – 2 700 838 830 501 500 419
2 700 – 2 800 861 849 512 510 426
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2835
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
2 800 – 2 900 883 868 523 521 434
2 900 – 3 000 905 887 535 532 447
3 000 – 3 200 928 907 548 544 459
3 200 – 3 400 952 927 561 559 471
3 400 – 3 600 977 947 575 574 480
3 600 – 3 800 1 003 967 589 590 501
3 800 – 4 000 1 029 987 603 607 515
4 000 – 4 200 1 055 1 010 619 625 529
4 200 – 4 400 1 084 1 037 635 643 544
4 400 – 4 600 1 114 1 067 650 662 557
4 600 – 4 800 1 145 1 101 665 680 578
4 800 – 5 000 1 176 1 136 681 698 601
5 000 – 5 500 1 208 1 173 697 717 622
5 500 – 6 000 1 245 1 210 712 736 646
6 000 – 6 500 1 287 1 246 726 757 673
6 500 – 7 000 1 331 1 283 739 778 701
7 000 – 7 500 1 376 1 320 753 799 731
7 500 – 8 000 1 421 1 357 767 821 755
8 000 – 8 500 1 467 1 393 781 843 784
8 500 – 9 000 1 512 1 430 794 865 810
9 000 – 9 500 1 558 1 467 808 887 839
9 500 – 10 000 1 603 1 504 822 909 860
10 000 – 10 500 1 649 1 540 835 931 887
10 500 – 11 000 1 694 1 577 849 953 911
11 000 – 11 500 1 740 1 614 863 974 925
11 500 – 12 000 1 786 1 651 877 996 943
12 000 – 12 500 1 832 1 687 891 1 018 961
12 500 – 13 000 1 879 1 723 905 1 039 978
13 000 – 13 500 1 927 1 757 919 1 060 993
13 500 – 14 000 1 974 1 791 932 1 080 1 015
14 000 – 14 500 2 021 1 825 945 1 100 1 038
14 500 – 15 000 2 068 1 860 958 1 120 1 061
15 000 – 15 500 2 115 1 894 971 1 140 1 079
15 500 – 16 000 2 161 1 928 983 1 160 1 101
16 000 – 16 500 2 205 1 962 996 1 180 1 123
16 500 – 17 000 2 249 1 996 1 009 1 200 1 147
17 000 – 17 500 2 293 2 031 1 021 1 220 1 172
17 500 – 18 000 2 335 2 066 1 033 1 239 1 193
18 000 – 18 500 2 376 2 102 1 045 1 258 1 217
18 500 – 19 000 2 417 2 139 1 056 1 277 1 239
19 000 – 19 500 2 457 2 176 1 067 1 295 1 260
19 500 – 20 000 2 496 2 213 1 078 1 314 1 285
20 000 – 20 500 2 532 2 250 1 090 1 332 1 304
20 500 – 21 000 2 568 2 287 1 102 1 351 1 328
21 000 – 21 500 2 604 2 321 1 114 1 369 1 349
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
21 500 – 22 000 2 639 2 355 1 126 1 388 1 372
22 000 – 22 500 2 674 2 388 1 138 1 406 1 394
22 500 – 23 000 2 709 2 421 1 150 1 425 1 418
23 000 – 23 500 2 744 2 453 1 162 1 444 1 440
23 500 – 24 000 2 778 2 485 1 175 1 463 1 462
24 000 – 24 500 2 812 2 518 1 188 1 483 1 486
24 500 – 25 000 2 843 2 551 1 201 1 502 1 508
25 000 – 25 500 2 872 2 584 1 215 1 522 1 531
25 500 – 26 000 2 899 2 617 1 229 1 543 1 556
26 000 – 26 500 2 921 2 650 1 245 1 564 1 581
26 500 – 27 000 2 942 2 684 1 261 1 586 1 602
27 000 – 27 500 2 963 2 718 1 278 1 609 1 627
27 500 – 28 000 2 984 2 753 1 297 1 631 1 650
28 000 – 28 500 3 005 2 788 1 315 1 653 1 673
28 500 – 29 000 3 026 2 823 1 334 1 675 1 697
29 000 – 29 500 3 046 2 859 1 353 1 697 1 724
29 500 – 30 000 3 066 2 897 1 372 1 720 1 743
30 000 – 31 000 3 086 2 935 1 391 1 742 1 769
31 000 – 32 000 3 106 2 974 1 410 1 764 1 795
32 000 – 33 000 3 126 3 014 1 429 1 786 1 819
33 000 – 34 000 3 146 3 056 1 448 1 808 1 841
34 000 – 35 000 3 166 3 099 1 468 1 830 1 867
35 000 – 36 000 3 186 3 143 1 488 1 852 1 890
36 000 – 37 000 3 206 3 188 1 508 1 874 1 910
37 000 – 38 000 3 226 3 243 1 528 1 896 1 938
38 000 – 39 000 3 246 3 302 1 548 1 918 1 962
39 000 – 40 000 3 267 3 365 1 569 1 941 1 993
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 27 103 42 43 42
höchstens jedoch 3 800 3 800 3 900 3 900 3 900
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 977 255 139 119
300 – 400 979 258 143 149
400 – 500 980 262 146 183
500 – 600 981 265 152 225
600 – 700 1 013 267 164 256
700 – 800 1 040 269 176 283
800 – 900 1 072 273 184 314
900 – 1 000 1 103 276 197 347
1 000 – 1 100 1 134 278 208 362
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2837
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
1 100 – 1 200 1 168 279 221 377
1 200 – 1 300 1 201 282 230 402
1 300 – 1 400 1 238 284 247 431
1 400 – 1 500 1 269 285 257 444
1 500 – 1 600 1 300 290 266 473
1 600 – 1 700 1 331 297 276 519
1 700 – 1 800 1 360 306 292 536
1 800 – 1 900 1 390 310 303 548
1 900 – 2 000 1 416 318 315 559
2 000 – 2 100 1 438 328 325 562
2 100 – 2 200 1 466 339 333 590
2 200 – 2 300 1 485 348 346 621
2 300 – 2 400 1 514 357 357 642
2 400 – 2 500 1 537 367 371 668
2 500 – 2 600 1 560 382 380 691
2 600 – 2 700 1 589 392 398 716
2 700 – 2 800 1 611 402 411 742
2 800 – 2 900 1 648 413 430 766
2 900 – 3 000 1 686 428 443 775
3 000 – 3 200 1 723 443 449 784
3 200 – 3 400 1 757 452 465 795
3 400 – 3 600 1 793 466 472 820
3 600 – 3 800 1 833 477 486 840
3 800 – 4 000 1 874 491 504 867
4 000 – 4 200 1 915 499 509 874
4 200 – 4 400 1 958 512 526 893
4 400 – 4 600 1 997 525 538 925
4 600 – 4 800 2 053 545 548 943
4 800 – 5 000 2 104 560 563 969
5 000 – 5 500 2 160 582 588 1 007
5 500 – 6 000 2 218 596 609 1 061
6 000 – 6 500 2 277 619 631 1 090
6 500 – 7 000 2 336 637 654 1 124
7 000 – 7 500 2 401 654 669 1 138
7 500 – 8 000 2 463 666 693 1 164
8 000 – 8 500 2 529 676 709 1 232
8 500 – 9 000 2 592 691 731 1 289
9 000 – 9 500 2 653 703 750 1 325
9 500 – 10 000 2 722 713 769 1 359
10 000 – 10 500 2 786 723 787 1 416
10 500 – 11 000 2 854 738 805 1 446
11 000 – 11 500 2 919 760 823 1 478
11 500 – 12 000 2 973 769 843 1 509
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
12 000 – 12 500 3 023 780 851 1 513
12 500 – 13 000 3 075 789 859 1 572
13 000 – 13 500 3 126 797 867 1 628
13 500 – 14 000 3 174 807 877 1 660
14 000 – 14 500 3 209 818 885 1 691
14 500 – 15 000 3 241 828 898 1 707
15 000 – 15 500 3 272 836 904 1 732
15 500 – 16 000 3 302 846 909 1 782
16 000 – 16 500 3 334 855 922 1 809
16 500 – 17 000 3 364 865 928 1 832
17 000 – 17 500 3 519 877 937 1 889
17 500 – 18 000 3 532 887 946 1 938
18 000 – 18 500 3 544 899 955 1 969
18 500 – 19 000 3 558 908 963 1 999
19 000 – 19 500 3 571 921 975 2 030
19 500 – 20 000 3 584 930 984 2 061
20 000 – 20 500 3 597 943 997 2 079
20 500 – 21 000 3 611 955 1 004 2 115
21 000 – 21 500 3 624 965 1 010 2 153
21 500 – 22 000 3 637 974 1 021 2 189
22 000 – 22 500 3 650 987 1 034 2 227
22 500 – 23 000 3 662 995 1 038 2 264
23 000 – 23 500 3 676 1 009 1 046 2 306
23 500 – 24 000 3 691 1 021 1 056 2 346
24 000 – 24 500 3 703 1 032 1 064 2 385
24 500 – 25 000 3 716 1 042 1 074 2 424
25 000 – 25 500 3 731 1 059 1 079 2 468
25 500 – 26 000 3 742 1 072 1 088 2 508
26 000 – 26 500 3 754 1 081 1 098 2 556
26 500 – 27 000 3 769 1 093 1 107 2 597
27 000 – 27 500 3 781 1 107 1 114 2 642
27 500 – 28 000 3 795 1 118 1 126 2 689
28 000 – 28 500 3 809 1 129 1 134 2 734
28 500 – 29 000 3 821 1 145 1 145 2 784
29 000 – 29 500 3 835 1 156 1 150 2 831
29 500 – 30 000 3 848 1 169 1 155 2 838
30 000 – 31 000 3 863 1 181 1 173 2 846
31 000 – 32 000 3 874 1 195 1 188 2 854
32 000 – 33 000 3 887 1 206 1 206 2 858
33 000 – 34 000 3 902 1 218 1 222 2 867
34 000 – 35 000 3 914 1 236 1 236 2 874
35 000 – 36 000 3 927 1 244 1 256 2 880
36 000 – 37 000 3 941 1 255 1 271 2 889
37 000 – 38 000 3 954 1 280 1 287 2 895
38 000 – 39 000 3 967 1 310 1 302 2 902
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2839
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
39 000 – 40 000 3 979 1 324 1 320 2 908
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 27 27 29 19
höchstens jedoch 4 482 3 834 3 500 3 228
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 42 42 46
300 – 400 59 49 69
400 – 500 71 64 97
500 – 600 124 108 121
600 – 700 140 127 147
700 – 800 173 148 175
800 – 900 208 166 200
900 – 1 000 241 172 226
1 000 – 1 100 276 192 246
1 100 – 1 200 302 214 268
1 200 – 1 300 327 236 288
1 300 – 1 400 352 261 310
1 400 – 1 500 379 281 330
1 500 – 1 600 400 302 350
1 600 – 1 700 425 323 371
1 700 – 1 800 445 348 391
1 800 – 1 900 478 350 410
1 900 – 2 000 500 352 432
2 000 – 2 100 526 372 453
2 100 – 2 200 553 396 469
2 200 – 2 300 576 419 489
2 300 – 2 400 603 441 506
2 400 – 2 500 625 463 524
2 500 – 2 600 652 489 543
2 600 – 2 700 677 512 566
2 700 – 2 800 693 533 594
2 800 – 2 900 713 558 616
2 900 – 3 000 733 580 642
3 000 – 3 200 751 605 669
3 200 – 3 400 768 628 698
3 400 – 3 600 784 634 729
3 600 – 3 800 801 636 761
3 800 – 4 000 818 641 791
4 000 – 4 200 845 682 821
4 200 – 4 400 869 727 852
4 400 – 4 600 897 772 886
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
4 600 – 4 800 924 817 913
4 800 – 5 000 949 864 946
5 000 – 5 500 985 907 976
5 500 – 6 000 1 025 957 1 006
6 000 – 6 500 1 160 975 1 022
6 500 – 7 000 1 227 1 048 1 057
7 000 – 7 500 1 280 1 096 1 082
7 500 – 8 000 1 332 1 136 1 121
8 000 – 8 500 1 452 1 178 1 136
8 500 – 9 000 1 525 1 215 1 149
9 000 – 9 500 1 573 1 254 1 161
9 500 – 10 000 1 625 1 294 1 178
10 000 – 10 500 1 673 1 332 1 187
10 500 – 11 000 1 724 1 398 1 202
11 000 – 11 500 1 771 1 461 1 215
11 500 – 12 000 1 823 1 518 1 254
12 000 – 12 500 1 868 1 526 1 314
12 500 – 13 000 1 914 1 528 1 378
13 000 – 13 500 1 957 1 530 1 446
13 500 – 14 000 2 003 1 531 1 514
14 000 – 14 500 2 049 1 651 1 583
14 500 – 15 000 2 097 1 683 1 660
15 000 – 15 500 2 141 1 715 1 739
15 500 – 16 000 2 187 1 749 1 827
16 000 – 16 500 2 231 1 781 1 902
16 500 – 17 000 2 277 1 842 1 971
17 000 – 17 500 2 324 1 981 2 043
17 500 – 18 000 2 370 2 046 2 116
18 000 – 18 500 2 412 2 092 2 186
18 500 – 19 000 2 459 2 139 2 257
19 000 – 19 500 2 507 2 185 2 328
19 500 – 20 000 2 550 2 229 2 399
20 000 – 20 500 2 597 2 277 2 469
20 500 – 21 000 2 640 2 324 2 542
21 000 – 21 500 2 687 2 370 2 613
21 500 – 22 000 2 733 2 399 2 685
22 000 – 22 500 2 780 2 430 2 754
22 500 – 23 000 2 827 2 457 2 828
23 000 – 23 500 2 871 2 489 2 872
23 500 – 24 000 2 914 2 515 2 916
24 000 – 24 500 2 920 2 546 2 920
24 500 – 25 000 2 920 2 575 2 920
25 000 – 25 500 2 920 2 604 2 920
25 500 – 26 000 2 920 2 632 2 920
26 000 – 26 500 2 920 2 663 2 920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2841
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
26 500 – 27 000 2 920 2 690 2 920
27 000 – 27 500 2 920 2 721 2 920
27 500 – 28 000 2 920 2 749 2 920
28 000 – 28 500 2 920 2 780 2 920
28 500 – 29 000 2 920 2 808 2 920
29 000 – 29 500 2 920 2 836 2 920
29 500 – 30 000 2 920 2 865 2 920
30 000 – 31 000 2 920 2 895 2 920
31 000 – 32 000 2 920 2 920 2 920
32 000 – 33 000 2 920 2 951 2 920
33 000 – 34 000 2 920 2 965 2 920
34 000 – 35 000 2 920 2 980 2 920
35 000 – 36 000 2 920 2 997 2 920
36 000 – 37 000 2 920 3 012 2 920
37 000 – 38 000 2 920 3 026 2 920
38 000 – 39 000 2 920 3 042 2 920
39 000 – 40 000 2 920 3 057 2 920
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 30
höchstens jedoch 2 920 3 745 2 920
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 92
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,82
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einem Bruttoraumgehalt
des Fahrzeuges in Registertonnen oder einer Bruttoraumzahl 1.15 und 1.16
bis 2 000 46
über 2 000 bis 5 000 74
über 5 000 bis 10 000 121
über 10 000 bis 20 000 212
über 20 000 bis 30 000 274
über 30 000 335
3 Wartegeld 2.1 95
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 69
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 121
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 23
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 43
8 Beratungsgeld Baustellenfahrzeuge NOK 1.17 263,00“.
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2843
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 – PKHB 2023)
Vom 22. Dezember 2022
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2023
maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der
Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag Freibetrag
Freibetrag
Freibetrag im Landkreis in der
im Landkreis
Bund Fürstenfeldbruck Landhauptstadt
München
und Starnberg München
Parteien, die ein Einkommen aus 251 € 265 € 259 € 264 €
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Buchstabe b ZPO)
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 552 € 582 € 569 € 580 €
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe a ZPO)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 442 € 466 € 445 € 463 €
Erwachsene
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 462 € 484 € 475 € 483 €
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 383 € 397 € 394 € 397 €
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 350 € 365 € 360 € 363 €
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)
Berlin, den 22. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. A n g e l i k a S c h l u n c k