2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Zweites Gesetz
zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 2
sen:
Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Inhaltsübersicht § 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft-
Artikel 1 Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sank- lichen Ressourcen
tionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – § 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaft-
SanktDG) lichen Ressourcen
Artikel 2 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirt-
Artikel 3 Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes schaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
Artikel 4 Änderung des Geldwäschegesetzes § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung
und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Res-
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
sourcen
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die
Artikel 7 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
Artikel 9 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes § 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
Artikel 10 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes § 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaft-
Artikel 11 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches lichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Ver-
Artikel 12 Änderung des Börsengesetzes ordnungsermächtigung
Artikel 13 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 14 Änderung des AZR-Gesetzes Abschnitt 3
Artikel 15 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Verfahren
Artikel 16 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 17 Änderung der Grundbuchverfügung § 10 Meldepflichten
Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und
Artikel 19 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
Artikel 20 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirt-
schaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)
Artikel 21 Änderung der Gewerbeordnung
§ 13 Aufschiebende Wirkung
Artikel 22 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige- Abschnitt 4
rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Register
Kriegswaffen
Artikel 26 Inkrafttreten § 14 Register; Verordnungsermächtigung
Artikel 1 Abschnitt 5
Gesetz Hinweisannahmestelle
zur Durchsetzung von
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen § 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG)
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
Allgemeine Vorschriften und § 16 Strafvorschriften
Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit § 18 Einziehung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2607
Abschnitt 1 der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem
Allgemeine Vorschriften Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank
und Aufgaben der Zentralstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
für Sanktionsdurchsetzung trolle (BAFA) zuständig ist,
4. die Führung des Registers nach § 14,
§1 5. die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Er-
richtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat
Koordinierung von Einzelfällen,
als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des
Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten 6. die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannah-
die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Euro- mestelle nach § 15,
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- 7. die statistische Informationsaufbereitung ein-
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen schließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik
Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und sowie
mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung die-
ser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr 8. die europäische und internationale Zusammenarbeit
obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben
nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und
1. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si- Informationsaustauschs.
cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung un-
Ressourcen bestimmter Personen oder Personen- tersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der ministeriums der Finanzen.
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten
der Europäischen Union, der der Durchführung einer zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich,
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte,
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt wer-
dient, eingefroren sind, den und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen
2. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si- Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge- dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung
setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen bleiben unberührt.
Ressourcen, die (4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der
a) von bestimmten Personen oder Personengesell- Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirt-
schaften kontrolliert werden, denen nach einem schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundes-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahr-
oder der Europäischen Union veröffentlichten un- nehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirt-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen schaftsgesetzes bleiben unberührt.
Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
der der Durchführung einer vom Rat der Euro- Abschnitt 2
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Befugnisse der Zentralstelle
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
für Sanktionsdurchsetzung
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we-
der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-
§2
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen, Befugnisse zur Ermittlung
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
b) bestimmten Personen oder Personengesell-
schaften zur Verfügung gestellt werden oder zu (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Gute kommen sollen, denen nach einem im kann die erforderlichen Maßnahmen treffen
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Ge-
oder der Europäischen Union veröffentlichten un- setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ressourcen bestimmter Personen oder Personen-
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der
der der Durchführung einer vom Rat der Euro- Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we- oder der Europäischen Union, der der Durchführung
der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt- einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
werden oder zu Gute kommen dürfen, beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
3. die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe- nahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unter-
schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne liegen, sowie
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe- der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder
schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwe-
des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. send zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich,
Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Be- sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inha-
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf- ber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsu-
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 chung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sank- muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
tionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsver-
diesem Gesetz zeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem
1. von natürlichen oder juristischen Personen, Perso- durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der
nengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die
die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tat- Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die ver- aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist
langten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszu-
Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft- händigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder
lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthal- die Aushändigung einer Abschrift nach den besonde-
ten, ren Umständen des Falles nicht möglich oder würde
2. eine natürliche Person vorladen und vernehmen, sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich
diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung
Sinne des Absatzes 1 machen kann, schriftlich zu bestätigen.
3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum (5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung
Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaft- hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen
lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeig- und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf
net sind, sicherstellen, Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat
4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der übli- das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts-
chen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn räume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Aus-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese kunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder
des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1
deren Verbleib enthalten, Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs- Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die An- Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunfts-
nahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirt- verweigerungsrechte hinzuweisen.
schaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 (6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das
oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib ent- Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
halten, sowie kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche
Register sowie in das beim Bundesamt für See- §3
schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregis- Befugnisse zur Sicherstellung
ter und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luft- von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
fahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach
§ 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesen- (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
gesetzes stellen. kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimm-
ter Personen oder Personengesellschaften, die nach
(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel-
Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Num- schaften oder der Europäischen Union, der der Durch-
mer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in führung einer vom Rat der Europäischen Union im Be-
Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt wer- reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
den. beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
(4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge- dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, si-
schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr cherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter
im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt
Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vor-
die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das läufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschafts-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- gesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2609
des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über
nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten.
Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vor- Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der
liegen. Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzu-
Personen oder Personengesellschaften nach einem beugen.
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und
der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaf- werden.
ten oder der Europäischen Union, der der Durchfüh-
rung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich (5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sicher-
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- gestellten Sache ist zulässig, wenn
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme 1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so minderung droht,
kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver-
vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen
hältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die
Dauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend, 3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt
wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des werden kann, dass weitere Gefahren für die öffent-
Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot liche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab- 4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort Sicherstellung erneut eintreten würden,
genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens
aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei-
besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine
§ 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist un- Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis
verzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Ver- bekanntgegeben worden ist, dass die Sache ver-
fügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. wertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist ab-
Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungs- geholt wird.
beschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer-
Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. tung entgegenstehen, bleiben unberührt.
(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und an-
sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an dere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht,
diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher- sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anord-
gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht nung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen
möglich, können sie an jede andere Person heraus- mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der
gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft Maßnahmen es erlauben.
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung
dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicher- verwertet. Neben der Versteigerung vor Ort kann die
stellung eintreten würden. öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugäng-
liche Versteigerung im Internet erfolgen. Bleibt die
§4 Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein
Modalitäten der Sicherstellung aussichtslos oder würden die Kosten der Versteige-
von Geldern und wirtschaftlichen rung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich über-
Ressourcen; Verordnungsermächtigung steigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Fin-
(1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder det sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so
oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zuge-
nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das führt werden.
nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentral-
stelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewah- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
ren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten des Bundesrates für seinen Bereich eine Verstei-
Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fäl- gerungsplattform zu bestimmen. Es kann diese Er-
len des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein mächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere
geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich über-
und andere Vermögensrechte und für unbewegliches tragen.
Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessord- (9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen kön-
nung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen nen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen wenn
entsprechend.
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
(2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Si-
Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der cherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur
ist. Verhütung von besonders schweren Straftaten nach
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer- § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung
tung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt. sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.
(10) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung,
Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen
zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt- Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten
schuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Ab- Behörden gemeinsame Dateien errichten und den
satz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 auto-
gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, matisieren. Die projektbezogene Zusammenarbeit be-
sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. Soweit die zweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Ver- der beteiligten Behörden den Austausch und die ge-
waltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. meinsame Auswertung von Erkenntnissen, um be-
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund reichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssach-
des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. Satz 1 verhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise
gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3 gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung
Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder
sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt. wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach
den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere,
(11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die
nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Euro- der Verschleierung von Vermögen dienen könnten,
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können.
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts- Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungs-
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- schutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die
päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. In
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zu-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende sammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu
Regelungen bestehen. den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden,
§5 soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung
Verarbeitung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverar-
personenbezogener Daten beitung der personenbezogenen Daten finden für die
bei der Ermittlung und Sicherstellung beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten
Anwendung. Für die Eingabe personenbezogener
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zu-
Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten ver- sammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit
arbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn
erforderlichen Informationen von anderen Behörden, die Daten allen an der projektbezogenen Zusammen-
sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem arbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden
nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personen- dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die
bezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutz- Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten
gesetzes. auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. Die
(2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Daten sind zu kennzeichnen. Für die Führung einer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentral- projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zen-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bun- tralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Ab-
deskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt satz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgeset-
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für zes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei
Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bun- von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
deszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden geführt wird. Hinsichtlich der Protokollierung der Da-
und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwe- tenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
cke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen entsprechend. Die gemeinsamen Dateien sind auf
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si- höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um
cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank- zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert
tionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter ent- werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-
sprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden
Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels
Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Ver- erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist sind die gemein-
schwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschrif- samen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktions-
ten der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit durchsetzung zu löschen. Für die Berichtigung und
nicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bun- Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Da-
desamt für Verfassungsschutz und den Bundesnach- ten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
richtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2611
über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung §6
von Daten entsprechend. Für Daten, die die Zentral- Übermittlung von
stelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat, personenbezogenen Daten durch
findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
gesetzes Anwendung. Die Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministe- (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
riums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an an-
zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen dere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermit-
obersten Bundes- und Landesbehörden für die pro- teln, soweit dies erforderlich ist
jektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Fest- 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
legungen zu treffen:
2. für Zwecke der Strafverfolgung,
1. Bezeichnung der gemeinsamen Dateien, 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen 4. zum Zwecke der Besteuerung oder
Dateien,
5. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Auf-
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, gabe des Empfängers, die der Durchführung von
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
5. Prüffristen und Speicherungsdauer, Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
6. Protokollierung. der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Sanktionsmaßnahme dient.
Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je- Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit
weilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union be-
Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bun- ruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der
desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa- Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten
tionsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. unverhältnismäßig wäre.
(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist (2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-
berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben fangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Verantwortung.
Informationssystem gespeicherten, personenbezoge-
(3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 über-
nen Daten mit den im polizeilichen Informationsver-
mittelten personenbezogenen Daten nur zu dem
bund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminal-
Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden
amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten
sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zu-
automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche An-
lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
haltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung
werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheim-
von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
haltung bleiben unberührt.
stabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforder-
lich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine
Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizei- §7
lichen Informationsverbund gespeicherten Daten fest- Übermittlung von
gestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am Informationen aus Strafverfahren
polizeilichen Informationsverbund automatisiert die
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der
Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies
erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in
zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sank-
den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vor-
tionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
liegen eines Treffers sowie die Information, wer daten-
personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen
besitzender Teilnehmer am polizeilichen Informations-
Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschafts-
verbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen
gesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund
eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen
des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Infor-
mationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktions- (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zen-
durchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und tralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden,
ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Gesetz erforderlich ist.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Weg- Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterüber-
fall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbe- mitteln, wenn
schränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Be- 1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten
reitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Daten das Interesse des Betroffenen an der Ge-
Nummer 1 und 2 zu löschen. heimhaltung erheblich überwiegt und
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht fentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
gefährdet werden kann. päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Uni-
on, der der Durchführung einer vom Rat der Euro-
§8 päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-
Informationsaustausch und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
mit ausländischen Stellen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirt-
schaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirt-
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung
nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union un- ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß
ter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Be-
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen tracht:
zum Zwecke der
1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3, 1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer
Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristi-
2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in schen Person, die einem Bereitstellungs- oder Ver-
§ 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union fügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt
und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsa- der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
chen. päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften
den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezo- oder der Europäischen Union, der der Durchführung
gene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Sicherstellung eines angemessenen Datenschutz- beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
niveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß nahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder
den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-
Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach senen Rechtsverordnung unterliegt;
§ 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.
2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer
§9 natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-
reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
Besondere Überwachungsmaßnahmen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
juristische Person oder Personengesellschaft gegen Union, der der Durchführung einer vom Rat der
ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein- Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge- wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-
meinschaften oder der Europäischen Union, der der wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Auf-
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- sichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß- oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung
nahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus der juristischen Person zu treffen;
einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhen- 3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer
den vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-
oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be- eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
sondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristi- ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
sche Person oder Personengesellschaft anordnen. unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen so- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-
wie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen, wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-
2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilneh- wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
men und unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rech-
3. die Geschäftsräume während der üblichen Ge- nung der Personengesellschaft zu treffen oder
schäfts- oder Betriebszeiten betreten. 4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des
(2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rah-
dass eine juristische Person oder Personengesell- men von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2
schaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsver- des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Ver-
bot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen stöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröf- Gemeinschaften oder der Europäischen Union ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2613
öffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der 5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Drit-
ischen Union, der der Durchführung einer vom Rat ten und
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa- 6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für An-
men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen ordnungen nach Absatz 1 Satz 1.
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorge-
fallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Abschnitt 3
Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.
Verfahren
(3) Zur Durchführung der besonderen Überwa-
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zen- § 10
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Drit-
ter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Meldepflichten
Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der
muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrneh- Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
mung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-
sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zen- päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft ver- der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
pflichtet. Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
(4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzun- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine ander-
gen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für weitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne
Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und
Person oder Personengesellschaft besondere Überwa- Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirt-
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten schaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der
und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedie- Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-
nen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der An- akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
trag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den päischen Union, der der Durchführung einer vom
Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwa- Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-
chungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder be- wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder un-
endet werden. mittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu
(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist Gute kommen dürfen, verpflichtet,
befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch so-
weit darin personenbezogene Daten oder Betriebs- 1. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Gel-
und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den be- tungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigen-
auftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die tum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder
Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnah- kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle
men erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Ab-
Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den be- satzes 2 zu melden und
auftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktions- 2. mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei
durchsetzung. der Überprüfung solcher Informationen zusammen-
zuarbeiten.
(6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-
hebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforder-
Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung um- lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktions-
fasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten durchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirt-
der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebüh- schaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvor-
renschuldner ist die juristische Person oder Personen- schrift abgegeben wurde.
gesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Ab- (2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
satz 1 Satz 1 erlassen worden ist. muss den Namen oder die Firma des betroffenen Aus-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- länders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen Ressourcen enthalten. Sie muss den Absender erken-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- nen lassen.
schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
zu regeln, insbesondere Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-
1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Ab- schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
satz 1, gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirt-
2. das Anordnungsverfahren, schaftliche Ressourcen.
3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anfor- (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
derungen, Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-
4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
durch den beauftragten Dritten, auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Mel-
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
dung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die (3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses
ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen
sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein- Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Ab-
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge- schnitt 2 zu.
meinschaften oder der Europäischen Union, der der (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Res-
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- sourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß- Person oder Personengesellschaft einer Verfügungs-
nahme dient, ergibt, abgegeben worden ist. beschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
(5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirt- mer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der
schaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022 Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Regis-
geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022 ter nach § 14 aufzunehmen.
gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem (5) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Res-
abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 ab- sourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne
gegeben. von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist
das Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammen-
§ 11 hang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu
löschen.
Vermögensermittlung (6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das wei-
bei sanktionierten Personen tere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der
und Personengesellschaften Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentü-
(personenbezogene Ermittlung) mer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist
kann bei Personen und Personengesellschaften, denen oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein- bestehen.
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge- bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat er-
meinschaften oder der Europäischen Union, der der geben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktions-
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union durchsetzung alle sachdienlichen Informationen unver-
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- züglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
nahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder § 12
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
Vermögensermittlung
werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren
zu bestimmten Geldern und
zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wirtschaftlichen Ressourcen
befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
(vermögensbezogene Ermittlung)
einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungs-
verfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläu- (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
fige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsge- kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
setzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot lichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab- Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn
(2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art
für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer und Weise mit Personen oder Personengesellschaf-
Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ten in Verbindung stehen, denen nach einem im
einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Euro- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Melde- geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
pflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der schaften oder der Europäischen Union, der der
Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein- Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die be- Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch
troffene Person oder Personengesellschaft auf eine mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. Der zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kom-
Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personen- men dürfen oder
gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des 2. in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevoll- wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder
mächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfol- ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirt-
gen. schaftlicher Berechtigung bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2615
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Be- lichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf- ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. der Europäischen Union, der der Durchführung einer
(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Ab- vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
satz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchset- Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
zung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu. schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, eingefroren sind,
(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen 2. Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten
Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit Personen und Personengesellschaften kontrolliert
einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von werden, denen nach einem im Amtsblatt der Euro-
Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungs- päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
beschränkung unterliegen, sind diese Informationen in Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
das Register nach § 14 aufzunehmen. Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Ver- dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
fahren zu beenden. wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- werden oder zu Gute kommen dürfen,
mer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach
3. Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvoll-
den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaft-
ziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimm-
lich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen
ten Personen oder Personengesellschaften kontrol-
durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigen-
liert werden, die nach einem im Amtsblatt der Euro-
tum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirt-
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
schaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 auf-
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
zunehmen.
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
mer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschege- Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
setzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und
Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt wer- bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirt-
den und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des schaftlichen Berechtigung anderer Personen oder
Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sank- Personengesellschaften nach dem Abschluss eines
tionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsa-
§ 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzu- chen begründete Zweifel bestehen.
geben.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erheb-
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 liche Vermögenswerte von Personen oder Personen-
und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erge- gesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte
ben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurch- sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum
setzung alle sachdienlichen Informationen unverzüg- Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils
lich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. 100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach
diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrunde-
§ 13 liegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu
Aufschiebende Wirkung löschen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal- (2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die
tungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschie- folgenden Angaben gespeichert und einander zuge-
bende Wirkung. ordnet:
1. Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen
Abschnitt 4 Personen nach Absatz 1,
Register 2. die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von
sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach
§ 14 Absatz 1,
Register; Verordnungsermächtigung 3. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten
(1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den Immobilien das Grundbuchblatt,
rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu 4. bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen
informieren; in diesem Register werden folgende Sach- Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechts-
verhalte erfasst: form, den Sitz, die Art und den Ort des Registers,
1. Angaben zu bestimmten Personen und Personen- die Registernummer des betroffenen Unternehmens
gesellschaften und deren Geldern und wirtschaft- sowie den Umfang der Beteiligung,
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
5. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammen-
Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amt- gefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegan-
lichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerk- genen Hinweise.
male,
(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die
6. sonstige wirtschaftliche Ressourcen. Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine
(3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sank- Anwendung.
tionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch ge- (5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die
führt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ver- hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen
öffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge-
Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen
Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.
des § 6 übermittelt werden.
(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-
nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen
stellt ein Informationssicherheitskonzept für das Regis-
Personen oder Personengesellschaften beschäftigt
ter, aus dem sich die getroffenen technischen und
sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ent-
organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz er-
gegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
geben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzel- schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten
heiten zu regeln: über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von
Verstößen zu regeln. Das Bundesministerium der
1. die technischen und organisatorischen Vorausset- Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
zungen für nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einver-
a) die Speicherung von Daten im Register, nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
b) die Übermittlung von Daten an die Registerbe- und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die
hörde einschließlich des automatisierten Abruf- Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen.
verfahrens,
2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben Abschnitt 6
für die elektronische Kommunikation mit der Regis- Straf- und Bußgeldvorschriften
terbehörde.
§ 16
Abschnitt 5
Strafvorschriften
Hinweisannahmestelle
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
§ 15 Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1
Hinweisannahmestelle; Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
Verordnungsermächtigung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten (2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts
errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auch für Taten, die im Ausland begangen werden,
ein System zur Annahme von Hinweisen über poten- wenn der Täter Deutscher ist.
tielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort
Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sons- genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt,
tige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz
der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Auf- oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste
gabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist, oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
deren Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können rechnen musste.
auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf § 17
die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet
hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisge- Bußgeldvorschriften
benden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
eine Weitergabe der Information an Behörden und fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach- satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf-
grund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offen- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
legung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Gerichtsverfahren angeordnet wird. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
richtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1 ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2617
§ 18 2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen
Einziehung den betreffenden Personen oder Personenge-
sellschaften weder unmittelbar noch mittelbar
Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungs- bereitgestellt werden.
widrigkeit nach § 17 begangen worden, so können
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord- bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
nungswidrigkeit bezieht, oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- eines im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen schaften oder der Europäischen Union veröffent-
sind, lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und Europäischen Union, der der Durchführung einer
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
anzuwenden. Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
Artikel 2 dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden
Personen oder Personengesellschaften Beschrän-
Änderung des kungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach
Außenwirtschaftsgesetzes Wirksamwerden.
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (3) Verfügungen oder Bereitstellungen können
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 geneh-
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert migt werden, wenn dies zur Vermeidung von Här-
worden ist, wird wie folgt geändert: tefällen erforderlich ist.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (4) Durch Rechtsverordnung können neben den
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Re-
eingefügt: solutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Na-
„§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umset- tionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
zung von Resolutionen des Sicherheits- Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1
rates der Vereinten Nationen“. genannten Beschränkungen Anwendung finden.“
b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestri- 3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben.
chen. 4. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Wörter „im Fall des“ durch die Wörter „im Fall
von § 5a Absatz 3 und“ ersetzt.
„§ 5a
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Vorläufige Beschränkungen
zur Umsetzung von Resolutionen „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Mel-
dungen bestimmter Personen oder Personen-
(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten
gesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt
Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
der Europäischen Gemeinschaften oder der
Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992),
Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004),
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012),
schaften oder der Europäischen Union, der der
2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015),
Durchführung einer im Rat der Europäischen
2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sank-
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-
tionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
Personen oder Personengesellschaften beschlos-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder
sen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen
unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-
oder juristischen Personen oder Personengesell-
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
schaften in die vom Sicherheitsrat geführte und
werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund
im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste
einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 ein-
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zustän-
hergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser
dig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforder-
Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abruf-
lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für
bare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der
Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gel-
Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Be-
der oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer
schränkungen:
anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.“
1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche
5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar
oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in
der betreffenden Personen oder Personenge- den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch
sellschaften stehen, sind untersagt und die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur
Bestellung eines Treuhänders, einschließlich der
1
www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list. Kosten und der Vergütung des Treuhänders, ge-
2
https://press.un.org/en/content/security-council/press-release. regelt werden.“
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
6. § 18 Absatz 5b wird aufgehoben. Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung
7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben. einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sank-
tionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben
8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt: worden ist.“
„(8) Das Bundesministerium der Finanzen und
die Deutsche Bundesbank können die Zuständig- Artikel 3
keit für die Wahrnehmung der Befugnisse der
Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter Weitere Änderung
nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwal- des Außenwirtschaftsgesetzes
tungsvereinbarung näher regeln.“
§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
9. § 23a wird aufgehoben. 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 die-
10. § 24 wird wie folgt geändert: ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ändert:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft 1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirt-
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen je-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Arti-
weils die Informationen, einschließlich perso-
kel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
nenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung
Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über
ihrer Aufgaben
restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
1. nach diesem Gesetz oder die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität
2. nach Rechtsakten der Europäischen Union und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder
im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
bekannt geworden sind, an andere öffentliche
2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geän-
Stellen des Bundes oder der Länder übermit-
dert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig,
teln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
des § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs- 2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1
widrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf werden die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Jahr oder mit Geldstrafe“ durch das Wort „Ebenso“
ordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle ersetzt.
von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Ge-
3. In Absatz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen er-
„in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ einge-
lassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.
fügt.
(2) Informationen über die Versagung von
Genehmigungen dürfen abweichend von Ab- 4. Folgender Absatz 13 wird angefügt:
satz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur „(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer
Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 eine dort genannte Meldung freiwillig und vollstän-
oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ord- dig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeit-
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer punkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
verordnung, nach dem Gesetz über die Kon- gung der Sachlage damit rechnen musste.“
trolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
Artikel 4
ist. Änderung des
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Ab- Geldwäschegesetzes
sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, ein-
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
schließlich personenbezogener Daten, nur für
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird
wurden oder soweit dies zur Verfolgung von
wie folgt geändert:
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Ge-
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
eingefügt:
einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung „§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von
erforderlich ist.“ Immobilien“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
„(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bun- Angaben eingefügt:
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
„§ 19a Angaben zu Immobilien
(BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sankti-
onsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang ei- § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobi-
ner Meldung über Gelder oder wirtschaftliche lien“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2619
c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An- (3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1
gabe eingefügt: hat der mit der Einreichung des Eintragungsan-
trags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2
„§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der
Satz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit
Zuordnung von Immobilien“.
zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des
2. § 1 wird wie folgt geändert: Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter
beim Grundbuchamt erst stellen, wenn er
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt: 1. in Bezug auf den Nachweis
„(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes a) dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder
sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte b) in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit
und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein
im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die
aufgeführt sind.“ Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nach-
3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe „2015/843“ durch weises innerhalb einer angemessenen Frist
die Angabe „2015/849“ ersetzt. aufgefordert hat und
4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu
einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe
Komma ersetzt. nicht entgegensteht, dass die Transaktion frü-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- hestens durchgeführt werden darf, wenn der
gefügt: fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-
dung verstrichen ist.
„4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise
(4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1
nach § 16a Absatz 2 und“.
Satz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach
der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbrin-
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
gen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nach-
„§ 16a weises innerhalb angemessener Zeit nach Fällig-
Verbot der Barzahlung keit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach
beim Erwerb von Immobilien Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teil-
leistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines
(1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nach-
Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, weises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fäl-
kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels lig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf
anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der
Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der
gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Betei-
zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine ligten den Notar über diese Umstände nachträglich
inländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuld- zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung
ner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht
überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde
er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen dem Notar in angemessener Zeit nach der Fällig-
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge- keit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2
rechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis
§§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage
buchs sind nicht anzuwenden. des Nachweises innerhalb einer angemessenen
(2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung spä-
haben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der ter als ein Jahr nach der Einreichung des Ein-
den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als tragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüf-
Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grund- pflicht nach Satz 1.
buchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die
Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, geschuldete Gegenleistung einen Betrag von
Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen er- 10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über
bracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintra-
Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder gungsantrags beauftragten Notars erbracht wird.
Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kre- Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der
ditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderun- Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem
gen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1, Notar über einen Wert von nicht mehr als
welche die Gegenleistung betreffen und die nach 10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein
einer bindend gewordenen Auflassung vorgenom- schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Ab-
men werden, haben die Beteiligten dem Notar zum satz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestal-
Zweck der Durchführung der Prüfung nach den Ab- tung ausgeschlossen erscheint, dass die Verein-
sätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu barung der nachträglichen Erbringung der Gegen-
diesen Änderungen vorzulegen. leistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfüg-
der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der barer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis
Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terroris- spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der
musfinanzierung steht.“ Daten zum 30. Juni 2023.
6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter „im Einzelfall“ (2) Die Grundbuchämter übermitteln der regis-
gestrichen. terführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem
7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: automatisierten Verfahren Veränderungen der
grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c und die Eintragung eines Eigentümers. Die Über-
ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine na- mittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat
türliche Person die Voraussetzungen eines wirt- auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.
schaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung (3) Die registerführende Stelle erfasst anhand
eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Infor-
oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung um- mationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf
fassender Prüfungen nicht möglich war.“ Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20
Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten,
8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind
eingefügt: von der registerführenden Stelle unverzüglich zu
„§ 19a löschen.
Angaben zu Immobilien (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kön-
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf nen die Länder eine Übermittlung der Daten durch
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berech- die für die Führung der Liegenschaftskataster
tigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuch-
eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Im- ämter und die für die Führung der Liegenschafts-
mobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: kataster zuständigen Behörden können mit der
registerführenden Stelle Vereinbarungen über das
1. zuständiges Amtsgericht, zu verwendende Datenformat treffen.“
2. Grundbuchbezirk, 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sich
3. Nummer des Grundbuchblattes, verpflichten,“ gestrichen und werden nach dem
4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch- Wort „Immobilie“ die Wörter „halten oder sich ver-
blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit pflichten, solches Eigentum“ eingefügt.
a) Gemarkung, 10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe „§ 21“ die Wörter „sowie Immobilien nach
b) Flur und § 19a“ eingefügt.
c) Flurstück, 11. § 23 wird wie folgt geändert:
5. Art und Umfang der Berechtigung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. Beginn und Ende der Berechtigung. aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
§ 19b „1. den Behörden, Gerichten sowie den in
§ 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit
Erfassung und Zuordnung von Immobilien die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer ge-
(1) Die Grundbuchämter übermitteln der regis- setzlichen Aufgaben erforderlich ist,“.
terführenden Stelle folgende Informationen zu allen bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
bei ihnen geführten Grundbuchblättern:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
1. zuständiges Amtsgericht, übermittelt die registerführende Stelle neben
2. Grundbuchbezirk, den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die
3. Nummer des Grundbuchblattes, Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
nach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den
4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch- übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1
blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit aufgrund einer abgeschlossenen Unstim-
a) Gemarkung, migkeitsmeldung vorhanden sind.“
b) Flur und, cc) Folgender Satz wird angefügt:
c) Flurstück, „Gegenüber den Behörden, Gerichten, den
5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und ge-
soweit vorhanden, mit genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber
a) Name oder Firma, Notaren sind zusätzlich die Angaben nach
b) Sitz, § 19a zu allen im Transparenzregister er-
c) Registergericht, fassten Immobilien der Einsichtnahme zu-
gänglich und dürfen übermittelt werden.“
d) Registerart,
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vollständig“
e) Registernummer, die Wörter „nach § 19 Absatz 1“ eingefügt und
f) Datum der Eintragung. die Wörter „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2621
aufgeführten Behörden und“ durch die Wörter henden Angaben und Erkenntnissen über Immobi-
„Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4 lien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.
genannten Stellen,“ ersetzt.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die in § 23 eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten nach Absatz 1 abzugeben sind.
Behörden“ durch die Wörter „Behörden, Ge- (3) Die registerführende Stelle hat die Meldung
richte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stel- nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann
len“ ersetzt. sie von dem Erstatter der Meldung und von der
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“ betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklä-
ein Komma und die Wörter „eines Gerichts rung erforderlichen Informationen und Unterlagen
oder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle“ verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der
eingefügt. betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der
Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Inte-
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
resse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuch-
„Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten ordnung dar.
aus dem Transparenzregister nach Absatz 1
Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Ge- (4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung
richte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen er- oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen,
folgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ge-
jeweiligen gesetzlichen Aufgabe.“ meldete Abweichung zutreffend ist.“
12. § 23a wird wie folgt geändert: 14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Behörden und
Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zustän- die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2“ durch die
dige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num- Wörter „Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4
mer 1 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „Die genannte Stellen“ ersetzt.
Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25
Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie 15. § 26a wird wie folgt geändert:
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
suchungen“ ersetzt.
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bun-
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: desnachrichtendienst und“ gestrichen.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
„Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf gestrichen.
von zwei Jahren nach der Auflösung der
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Vereinigung nach § 20 und der Rechts-
gestaltung nach § 21 aufzubewahren und „7. die nach § 13 des Außenwirtschafts-
danach zu löschen.“ gesetzes zuständigen Behörden, soweit
bb) Folgender Satz wird angefügt: dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist,“.
„Die Eigentums- und Kontrollstrukturüber-
sichten sollen den Stand wiedergeben, der dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
zum Abschluss der Prüfung der Unstimmig- gefügt:
keitsmeldung vorgelegen hat.“ „8. den Bundesnachrichtendienst, soweit
c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden dies erforderlich ist
Sätze eingefügt: a) zur politischen Unterrichtung der
„Dabei werden auch die Eigentums- und Kon- Bundesregierung, wenn durch die
trollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den Auskunft Informationen über das
Erstatter der Meldung übermittelt. Die Eigen- Ausland gewonnen werden können,
tums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen die von außen- und sicherheitspoliti-
durch den Erstatter ausschließlich im Rahmen scher Bedeutung für die Bundesrepu-
der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwen- blik Deutschland sind und zu deren
det und nicht weitergegeben werden.“ Aufklärung das Bundeskanzleramt
13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: den Bundesnachrichtendienst beauf-
tragt hat, oder
„§ 23b
b) zur Früherkennung von aus dem Aus-
Meldung von Unstimmigkeiten land drohenden Gefahren von inter-
bei der Zuordnung von Immobilien nationaler Bedeutung, wenn durch
(1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf- die Auskunft Erkenntnisse gewonnen
geführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Ab- werden können mit Bezug zu den in
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
der registerführenden Stelle Abweichungen unver- setzes genannten Gefahrenbereichen
züglich zu melden, die sie zwischen den Angaben oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
über die Immobilien, die im Transparenzregister Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung ste- genannten Rechtsgüter,
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset- Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung
zung, soweit dies im Einzelfall zur Erfül- innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“ Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführen-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregis-
ter mitzuteilen.
„(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des
automatisierten Abrufs. Die registerführende (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5
Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kon-
nach den Vorgaben der registerführenden Stelle trollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die
ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem
Transparenzregister gespeicherten Daten ein, 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermitt-
der auch die Suche nach lung von Eigentums- und Kontrollübersichten auf-
grund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb
1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.“
nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach
§ 21 über die Angaben „Name“ und „Vor-
Artikel 5
name“ sowie zusätzlich „Geburtsdatum“,
„Wohnort“ oder „Staatsangehörigkeit“ des Änderung des
wirtschaftlich Berechtigten oder Gerichtsverfassungsgesetzes
2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfas-
erlaubt. § 23 bleibt unberührt.“ sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
satz 3 und 3a“ durch die Wörter „den Absätzen 3
S. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort
bis 3b“ ersetzt.
„Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter
17. § 51 wird wie folgt geändert: „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„genannten Verpflichteten“ die Wörter „oder Artikel 6
die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten
Änderung des
Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen-
Kreditwesengesetzes
gesetzes erfüllen,“ eingefügt. Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wör- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
tern „genannten Verpflichteten“ die Wörter das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
„oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b ge- 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie
nannten Verpflichteten, soweit sie die Voraus- folgt geändert:
setzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Kreditwesengesetzes erfüllen,“ eingefügt. § 1a folgende Angabe eingefügt:
c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
„Buchstabe g und h“ die Wörter „oder die in nen“.
§ 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Ver- 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
pflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen- „§ 1b
gesetzes erfüllen,“ eingefügt. Unzuverlässigkeit
18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt: von sanktionierten Personen
„(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechts- Eine natürliche oder juristische Person oder eine
geschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
wurden. nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union veröffent-
(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Ja- lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
nuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
§ 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
§ 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich. und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung
sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Ja- gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
nuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeit- wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
punkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2623
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines 5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver- a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1, 2a“
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Wort „und“ ersetzt.
gefügt:
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
„6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.
soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetz-
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
lichen Aufgaben erforderlich ist.“
Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio- 6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen Euro.“ a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die „Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahr-
Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt und werden nach nehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters
den Wörtern „bestellten Abwickler“ ein Komma oder eines Organs übertragen wird, kann auch
und die Wörter „die gerichtlich bestellten Treu- eine juristische Person bestellt werden. Bei der
händer nach § 2c Absatz 2 Satz 2“ eingefügt. Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbe-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: hörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die
„Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Per- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal
sonen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemä-
Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung ßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
anvertraut werden.“ geeignet ist.“
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert: b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Er“ durch
die Wörter „Der Sonderbeauftragte“ ersetzt.
aa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 7
bb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt. Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25
eingefügt: Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
„25. natürliche oder juristische Personen, die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
als Sonderbeauftragte nach § 45c, als S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2
oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 folgende Angabe eingefügt:
Satz 2 oder in einem vergleichbaren „§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt nen“.
für die Informationsweitergabe an die- 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
sen Personenkreis, die im Rahmen der
Anbahnung einer Beauftragung oder „§ 1a
Bestellung notwendig ist,“. Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
dd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden
nach den Wörtern „soweit diese Stellen“ die Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Wörter „oder Personen“ und nach den Wör- Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
tern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die Wörter nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
„oder zur Prüfung, ob sie eine der in Num- schaften oder der Europäischen Union veröffent-
mer 25 genannten Aufgaben ausüben kön- lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
nen,“ eingefügt. päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
d) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
aa) Die Angabe „Satz 4“ wird jeweils durch die Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
Angabe „Satz 5“ ersetzt. schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
bb) Die Angabe „19, 21 und“ wird durch die An- und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
gabe „19, 21,“ ersetzt. oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
cc) Nach der Angabe „23“ wird die Angabe stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
„und 25“ und nach dem Wort „Stellen“ natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
werden jeweils die Wörter „oder Personen“ wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
eingefügt. oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
e) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ er- nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
setzt. son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
wenn sie die Interessen einer Person oder Per- Eine natürliche oder juristische Person oder eine
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver- nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut schaften oder der Europäischen Union veröffent-
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“ lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
3. § 6 wird wie folgt gefasst: päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
„§ 6 Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Verschwiegenheitspflicht Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-
bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich be-
türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
stellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kredit-
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
wesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Fi-
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhal-
wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
tung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienst-
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
leisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Ge-
gleichbaren Kontrollgremiums in einem nach die-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
sem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahr-
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
nimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, so- 3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
fern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung gefügt:
einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut wer-
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
den. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.
chend.“
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
„(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauf- sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-
tragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes nen Euro.“
gilt entsprechend.“ 4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 21 wird wie folgt geändert: „(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versiche-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: rungs-Holdinggesellschaften und gemischten Fi-
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende nanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauf-
durch das Wort „und“ ersetzt. tragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei- 5. § 307 wird wie folgt geändert:
nen Punkt ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. „(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonder-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 45c Ab- beauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-
satz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7,“ gestrichen. mung von Aufgaben bei einem Unternehmen
betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Be-
Artikel 8 fugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte
muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungs-
Änderung des gemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen
Versicherungsaufsichtsgesetzes Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Ge-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 schäftspolitik des Unternehmens und der Wah-
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- rung der Finanzmarktstabilität geeignet sein.
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines
worden ist, wird wie folgt geändert: Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt,
muss er Gewähr für die erforderliche fachliche
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten
folgende Angabe eingefügt:
nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines
„§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso- Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen
nen“. wird, kann auch eine juristische Person bestellt
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf
„§ 7a die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon aus-
Unzuverlässigkeit gehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
von sanktionierten Personen nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2625
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertrage- oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs-
nen Aufgaben geeignet ist.“ oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung
bis 1d eingefügt: einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines
Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies
„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonder- keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestell-
beauftragten insbesondere übertragen: ten Organs oder Organmitglieds des Unterneh-
1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen mens. Die umfassende Übertragung aller Auf-
des Unternehmens insgesamt oder teilweise gaben und Befugnisse eines oder mehrerer Ge-
wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen schäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann
des § 303 Absatz 2 vorliegen; nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1
bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder meh-
sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des
rerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn
oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren
das Unternehmen nicht mehr über die erfor-
Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange
derliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt,
die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten
insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die
die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter
Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt
übertragen hat, können die nach anderen
oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unter-
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen
sagt hat;
oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
des Unternehmens insgesamt oder teilweise hörde ausüben.
wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das
(1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahr-
Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach
nehmung von Aufgaben und Befugnissen eines
§ 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;
Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2
4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Si- oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden
cherung einer ordnungsgemäßen Geschäfts- die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie
organisation einschließlich eines angemesse- die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen
nen Risikomanagements zu ergreifen, wenn in das Handelsregister eingetragen.
das Unternehmen nachhaltig gegen Bestim-
(1d) Das Organ des Unternehmens, das für
mungen dieses Gesetzes, des Versicherungs-
den Ausschluss von Gesellschaftern von der
vertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,
Geschäftsführung und Vertretung oder für die
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen
Abberufung geschäftsführungs- oder vertre-
Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der
tungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei
Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16
Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen,
Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-
die Übertragung der Funktion eines Geschäfts-
satz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder
leiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.“
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, ge-
gen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) „(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen
2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4
des Wertpapierhandelsgesetzes genannten und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwen-
Vorschriften, gegen die zur Durchführung die- dung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte
gen, gegen die zur Durchführung der Verord- nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die
nungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, Überwachung von Anordnungen der Aufsichts-
(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) behörde gegenüber dem Unternehmen bestellt,
2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG er- so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem
lassenen Rechtsakte oder gegen Anordnun- Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des
gen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine
5. zu überwachen, dass Anordnungen der Auf- Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es
sichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien
beachtet werden; zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach
6. Schadensersatzansprüche gegen Organmit- Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkun-
glieder oder ehemalige Organmitglieder zu gen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn
prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha- dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehre-
den des Unternehmens durch eine Pflicht- rer Organe übertragen worden sind oder er meh-
verletzung von Organmitgliedern vorliegen. rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
(1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Auf- gangen hat.“
gaben und Befugnisse eines Organs oder Organ- 6. § 309 wird wie folgt geändert:
mitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt,
ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betrof- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
fenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonder- „(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehör-
beauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion den beschäftigten oder von ihnen beauftragten
eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbe-
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
auftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 be- 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
stellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2
„§ 2a
Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie
die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen Unzuverlässigkeit
bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informa- von sanktionierten Personen
tionen an keine andere Person oder Behörde Eine natürliche oder juristische Person oder eine
weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 ge- Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder schaften oder der Europäischen Union veröffent-
Bestellung anvertraut werden sowie für andere lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
Personen, die durch dienstliche Berichterstat- päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
tung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Infor- Union, der der Durchführung einer vom Rat der
mationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
für die Weitergabe von Informationen in zusam- Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
mengefasster oder allgemeiner Form, bei der die schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
erkennen sind.“ oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
Angabe „Satz 1“ gestrichen. wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
eingefügt: nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
„14. natürliche oder juristische Personen, die son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
als Sonderbeauftragte nach § 307, als wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
Satz 1 oder in einem vergleichbaren gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
für die Informationsweitergabe an die- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
sen Personenkreis, die im Rahmen der
Anbahnung einer Beauftragung oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bestellung notwendig ist,“. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderbe-
auftragten“ ein Komma und die Wörter „die
c) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27
gefasst: Absatz 2“ ergänzt.
„Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten
Personen, die von diesen Stellen beauftragten „Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten
Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rah-
Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die men der Anbahnung einer Beauftragung oder
Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Bestellung anvertraut werden.“
Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dies“
12 und 14 genannte Stelle in einem anderen durch die Angaben „Satz 1“ ersetzt.
Staat, so dürfen die Informationen nur weiter-
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
gegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be-
schäftigten und von dieser Stelle beauftragten aaa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“
Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden durch ein Komma ersetzt.
Schweigepflicht unterliegen.“
bbb) In Nummer 24 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 9 ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Num-
Änderung des mer 25 eingefügt:
Wertpapierinstitutsgesetzes „25. natürliche oder juristische Perso-
nen, die als Sonderbeauftragte
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 nach § 80 oder Treuhänder nach
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- § 27 Absatz 2 oder in einem
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert vergleichbaren Verhältnis tätig
worden ist, wird wie folgt geändert: werden; das Gleiche gilt für die In-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 formationsweitergabe an diesen
folgende Angabe eingefügt: Personenkreis, die im Rahmen
der Anbahnung einer Beauftra-
„§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso- gung oder Bestellung notwendig
nen“. ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2627
ddd) In dem der Nummerierung folgenden nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
Satzteil werden nach den Wörtern „so- son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
weit diese Stellen“ die Wörter „oder wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
Personen“ und werden nach den Wör- sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
tern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
Wörter „oder zur Prüfung, ob sie eine gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
der in Satz 5 Nummer 25 genannten wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
Aufgaben ausüben können,“ eingefügt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe Artikel 11
„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt,
wird nach der Angabe „11, 13 bis 23“ die An- Änderung des
gabe „und 25“ eingefügt und werden jeweils Kapitalanlagegesetzbuches
nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „oder Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
Personen“ eingefügt. (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ setzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2 1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Num-
wird jeweils die Angabe „Satz 4“ durch die An- mer 1a eingefügt:
gabe „Satz 5“ ersetzt.
„1a. Eine natürliche oder juristische Person oder
4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
eine Personengesellschaft gilt als unzuverläs-
gefügt:
sig, wenn nach einem im Amtsblatt der Euro-
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er- päischen Gemeinschaften oder der Europä-
satzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Han- ischen Union veröffentlichten unmittelbar gel-
delt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak- tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen schaften oder der Europäischen Union, der
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio- der Durchführung einer vom Rat der Europä-
nen Euro.“ ischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
Artikel 10 wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient,
Änderung des ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar
Wertpapierhandelsgesetzes
noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmit-
wird wie folgt geändert: glied oder in vergleichbarer Position für eine
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 Person oder Personengesellschaft nach Satz 1
die folgende Angabe eingefügt: tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertre-
„§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso- ter. Eine natürliche Person gilt in der Regel
nen“. auch dann als unzuverlässig, wenn sie die In-
teressen einer Person oder Personengesell-
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: schaft nach Satz 1 als Mitglied eines Auf-
„§ 2a sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
Unzuverlässigkeit gleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapital-
von sanktionierten Personen verwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht
unter Satz 1 fällt.“
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn 2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „bis 9“
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein- durch die Angabe „bis 11“ ersetzt.
schaften oder der Europäischen Union veröffent-
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro- Artikel 12
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der Änderung des Börsengesetzes
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind worden ist, wird wie folgt geändert:
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-
a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Ab-
türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
schnitt eingefügt:
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder „Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktio-
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nierten Personen“.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst: Artikel 14
„§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Per- Änderung des
sonen“. AZR-Gesetzes
2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
„Abschnitt 3a S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes
Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen“. vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
3. § 30 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
„§ 30 § 17a folgende Angabe eingefügt:
Unzuverlässigkeit „§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für
von sanktionierten Personen Sanktionsdurchsetzung“.
Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuver-
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
lässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt „§ 17b
eine natürliche oder juristische Person oder eine
Datenübermittlung an die
Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Ab-
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirt-
1. abweichende Namensschreibweisen,
schaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr
weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt- 2. andere Namen,
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wer- 3. frühere Namen,
den oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie 4. Aliaspersonalien und
als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in 5. Angaben zum Ausweispapier.“
vergleichbarer Position für eine Person oder Perso-
nengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; 3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird fol-
dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natür- gende Nummer 7b eingefügt:
liche Person gilt in der Regel auch dann als unzuver- „7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,“.
lässig, wenn sie die Interessen einer Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines 4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver- a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Unterneh- Komma ersetzt.
men wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
Artikel 13 „13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset-
Änderung des zung.“
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- Änderung der
tikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I AZRG-Durchführungsverordnung
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des
§ 4h folgende Angabe eingefügt: Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
„§ 4i Absehen von einer Anhörung“. worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt: 1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 4i a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Absehen von einer Anhörung
b) Folgende Nummer 35 wird angefügt:
Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetz-
lichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften „35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchset-
und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne zungsgesetz.“
dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit
gegeben werden muss, sich zu den für die Entschei- a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie
dung erheblichen Tatsachen zu äußern.“ folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2629
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in Artikel 17
Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungs-
glied angefügt: Änderung der
Grundbuchverfügung
„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
Sanktionsdurchsetzungsgesetz“. kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Okto-
bb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
folgende Aufzählungsglied angefügt: wie folgt geändert:
„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem „Abschirmdienst“ ein Komma und die Wörter „die
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.
A Buchstabe a bis d und f“.
2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in
a) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt
Spalte D das folgende Aufzählungsglied an-
und nach dem Wort „Abschirmdienst“ werden
gefügt:
die Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktions-
„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung durchsetzung“ eingefügt.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem b) Folgender Satz wird angefügt:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz“.
„Die Landesjustizverwaltungen können bestim-
dd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert: men, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a
Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Code-
aaa) Nach der Angabe „§ 17,“ wird die An-
zeichens abzugeben ist.“
gabe „§ 17b,“ eingefügt.
bbb) Das folgende Aufzählungsglied wird an- Artikel 18
gefügt:
Änderung des
„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchset- Finanzverwaltungsgesetzes
zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungs- Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungs-
gesetz zu Spalte A Buchstabe a“. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
b) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
Spalte D das folgende Aufzählungsglied ange- (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender
fügt: Satz eingefügt:
„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur „Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchset-
Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sank- zungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentral-
tionsdurchsetzungsgesetz“. stelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet.“
Artikel 16 Artikel 19
Änderung der Änderung des
Grundbuchordnung Zollfahndungsdienstgesetzes
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab- a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
schirmdienstes“ ein Komma und die Wörter „der Komma ersetzt.
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wort „und“ ersetzt.
„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfol- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
gen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines
„5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.“
Antragsberechtigten eingereicht hat.“
2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundes-
nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein „Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirm- personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für
dienstes“ werden die Wörter „oder der Zentralstelle Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt. nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von „21. für Maßnahmen nach dem Außenwirt-
personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchset-
Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zungsgesetz oder den jeweils auf den ge-
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“ nannten Gesetzen beruhenden Rechtsvor-
schriften.“
Artikel 20 2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l ein-
gefügt:
Änderung des
„(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
Bundeskriminalamtgesetzes mer 21 darf durch Abruf im automatisierten Ver-
In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes fahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli Sanktionsdurchsetzung erfolgen.“
2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Aufgaben“ die Worte „sowie für die Artikel 24
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben Änderung des
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.
Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
Artikel 21
In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
Änderung der steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
Gewerbeordnung desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas- Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- Einzahlung“ gestrichen.
setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 25
1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt. Änderung des
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
„7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“. Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des
Artikel 22 Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesmeldegesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 11 folgende Angabe eingefügt:
§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch „Übermittlung von Informationen § 11a“.
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 11a
1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ gestrichen. Übermittlung von Informationen
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 einge- (1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Infor-
fügt: mationen, einschließlich personenbezogener Daten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
„12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder“. sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öf-
3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. fentliche Stellen des Bundes oder der Länder über-
mitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
§ 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes,
Artikel 23
zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
Änderung des nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
Straßenverkehrsgesetzes von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie ist.
folgt geändert:
(2) Informationen über die Versagung von Ge-
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur
übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der
a) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ gestrichen.
Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirt-
b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das schaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
Wort „oder“ ersetzt. nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2631
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die- 3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas- gefügt:
senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-
„(6a) Für die Übermittlung von Informationen,
gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-
einschließlich personenbezogener Daten, durch die
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend.“
ist.
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absät-
zen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließ- Artikel 26
lich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke Inkrafttreten
verwenden, für die sie übermittelt wurden oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
nung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer
auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlasse- (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13
nen Rechtsverordnung erforderlich ist.“ treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Gesetz
zur Durchführung der
Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes
(SIS-III-Gesetz)*
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli
rates das folgende Gesetz beschlossen: 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, werden
die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bun-
Änderung des desamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Ab-
Bundesverfassungsschutzgesetzes schirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes
In § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzge- erforderlich ist, können diese Behörden eine Person,
setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), bargeldlose Zahlungsmittel oder eine der in Artikel 36
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Euro-
* Die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Durchführung päischen Parlaments und des Rates vom 28. November
– der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut-
und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des zung des Schengener Informationssystems (SIS) im
Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhälti- Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
ger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1),
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Ände-
– der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, rung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
tems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-
Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) genannten Sa-
– der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments chen nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamt-
und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, gesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeili-
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der chen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf- Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüber-
der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). schreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2633
suchte Stelle kann der nach Satz 1 ausschreibenden richt, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde
Behörde die Informationen gemäß Artikel 37 der Ver- nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfah-
ordnung (EU) 2018/1862 übermitteln.“ ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
Artikel 2 heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Änderung des (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord-
Bundespolizeigesetzes nung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme
erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 löschen.
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: (6) Über die Personenausschreibung zur ver-
deckten Kontrolle sind die Zielperson und die Per-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu sonen, deren personenbezogene Daten gemeldet
§ 30 folgende Angabe eingefügt: worden sind, zu benachrichtigen. Die Benachrichti-
„§ 30a Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Er- gung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutz-
mittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle“. würdige Belange einer betroffenen Person entge-
genstehen. Nachforschungen zur Feststellung der
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind
nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichti-
„§ 30a
gung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegen-
Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, über dieser Person, des Aufwands für die Feststel-
Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle lung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder
andere Personen folgenden Beeinträchtigungen ge-
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer boten ist. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies
Aufgaben nach § 1 Absatz 3 sowie nach den §§ 2 ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des
bis 7 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei-
Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermitt- heit einer Person oder Sachen von bedeutendem
lungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizei- Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
lichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die liegt, möglich ist. Wird wegen des zugrundeliegen-
Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 den Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungs-
Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 verfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungs-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom behörde entsprechend den Vorschriften des Straf-
28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- verfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorge-
trieb und die Nutzung des Schengener Informa- nommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch
tionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu- die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme ver-
sammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit anlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem
in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf- zu dokumentieren. Erfolgt die nach Satz 4 zurück-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des gestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf
Europäischen Parlaments und des Rates und des Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-
L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstel-
darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendi-
des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespo- gung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustim-
lizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder mung endgültig von der Benachrichtigung abgese-
durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung hen werden, wenn die Voraussetzungen für die Be-
des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer-
Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes den, eine weitere Verwendung der Daten gegen
des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten
gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß- einem engen zeitlichen Zusammenhang durchge-
geblichen Gründe zu dokumentieren. führt worden, beginnt die in Satz 8 genannte Frist
(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung mit der Beendigung der letzten Maßnahme.“
nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befris-
ten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist Artikel 3
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anord-
Änderung des
nung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung
Bundeskriminalamtgesetzes
ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anord-
nung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiter- (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
hin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022
verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsge- geändert:
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Angaben eingefügt: b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
„§ 33a Schengener Informationssystem (SIS) ter „und, nach Maßgabe des Beschlusses
§ 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen“. 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: des Schengener Informationssystems der zwei-
„§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beob- ten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007,
achtung, Ermittlungsanfrage oder ge- S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
zielten Kontrolle“. des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
den Betrieb und die Nutzung des Schengener
„§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beob- Informationssystems der zweiten Generation
achtung, Ermittlungsanfrage oder ge- (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch
zielten Kontrolle“. die Ausschreibungen, die im Schengener Infor-
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mationssystem gespeichert sind“ gestrichen.
„(2) Das Bundeskriminalamt ist 6. § 33 wird wie folgt geändert:
1. die zentrale nationale Stelle für den Informati- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
onsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Ar- „3. eine Person oder eine Sache ausschreiben
tikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchfüh- zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1
rungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106), Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47
2. die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon-
nationalen Teils des Schengener Informations- trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3) und“.
systems b) Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
a) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) „3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen
2018/1862 des Europäischen Parlaments Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1),
und des Rates vom 28. November 2018 zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Num-
über die Einrichtung, den Betrieb und die mer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Ab-
Nutzung des Schengener Informationssys- satz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die An-
tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu- nahme rechtfertigen, dass die Person Straf-
sammenarbeit und der justiziellen Zusam- taten von erheblicher Bedeutung begehen
menarbeit in Strafsachen, zur Änderung und wird und dies zur Verhütung solcher Straf-
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des taten erforderlich ist,
Rates und zur Aufhebung der Verordnung
4. Kraftfahrzeuge unabhängig von der An-
(EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parla-
triebsart, Anhänger mit einem Leergewicht
ments und des Rates und des Beschlusses
von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen,
2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312
Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge,
vom 7.12.2018, S. 56) sowie
Schusswaffen, amtliche oder gefälschte
b) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Blankodokumente, amtliche oder gefälschte
2018/1861 des Europäischen Parlaments Identitätsdokumente und bargeldlose Zah-
und des Rates vom 28. November 2018 über lungsmittel ausschreiben zur polizeilichen
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), Er-
des Schengener Informationssystems (SIS) mittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2)
im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- oder gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1
rung des Übereinkommens zur Durchführung Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme
des Übereinkommens von Schengen und rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsam-
zur Änderung und Aufhebung der Verord- nahme nach Nummer 1, zur Aufenthaltser-
nung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom mittlung nach Nummer 2 oder zur Strafta-
7.12.2018, S. 14) und tenverhütung nach Nummer 3 erforderlich
3. das SIRENE-Büro ist.“
a) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
2018/1862 sowie fasst:
b) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) „3. eine Person sowie die von ihr genutzten
2018/1861.“ oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhän-
gig von der Antriebsart, Anhänger mit einem
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und in § 20 Satz 2 Num- Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm,
mer 5 wird nach dem Wort „Beobachtung“ jeweils Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container,
ein Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein- Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder
gefügt. gefälschte Blankodokumente, amtliche oder
4. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor gefälschte Identitätsdokumente und bar-
Nummer 1 nach dem Wort „Beobachtung“ ein geldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur
Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ einge- polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1
fügt. Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2635
Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon- trag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes
trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tat- Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS.
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Person eine Straftat von erheblicher Bedeu- § 33b
tung begehen wird und dies zur Verhütung
Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen
dieser Straftat erforderlich ist.“
(1) Die auf Grundlage der in § 33a Absatz 1
7. Nach § 33 werden die folgenden § 33a und § 33b
Satz 1 genannten Verordnungen auf das SIS zu-
eingefügt:
griffsberechtigten staatlichen Stellen sind neben
„§ 33a dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminaläm-
Schengener Informationssystem (SIS) tern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 7 genannten Behörden:
(1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür 1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des Ar-
zuständig, ein einheitliches nationales System tikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-
(N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie nung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44
weiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzu- Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
schließen 2018/1862,
1. nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 2. das Auswärtige Amt für die Zwecke des Arti-
des Europäischen Parlaments und des Rates kels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Ver-
vom 28. November 2018 über die Nutzung des ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44
Schengener Informationssystems für die Rück- Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
kehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger 2018/1862,
(ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) in Verbindung 3. das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861, heiten für die Zwecke des Artikels 34 Ab-
2. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 satz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU)
und 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,
3. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1862.
4. die Auslandsvertretungen für die Zwecke
Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Ab- des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staat- der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des
lichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stel- Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-
len auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 ge- nung (EU) 2018/1862,
nannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese
5. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Aus-
für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch-
schreibungen in das SIS eingeben und diese Aus-
stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie
schreibungen bearbeiten können.
des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-
(2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisa- ordnung (EU) 2018/1862,
torische und technische Maßnahmen sicherzustel-
6. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
len, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind,
graphie für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1
soweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den
der Verordnung (EU) 2018/1862,
in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu
berechtigt sind. 7. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für
die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver-
(3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskrimi-
ordnung (EU) 2018/1862,
nalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Be- 8. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
hörden erfolgen im polizeilichen Informationsver- Post-Logistik Telekommunikation für die Zwe-
bund. Ausgenommen hiervon sind Ausschreibun- cke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung
gen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verord- (EU) 2018/1862,
nung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2 9. das Luftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des
entsprechend. Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)
(4) Das Bundeskriminalamt kann sich bei der 2018/1862,
Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 10. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des
Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei- 2018/1862,
ten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und die obersten Lan- 11. die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen
desbehörden der Unterstützung des Bundesver- zuständigen Behörden für die Zwecke des
waltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)
für die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu- 2018/1862,
ständigen Behörden der technischen Unterstüt- 12. das Bundesverwaltungsamt für die Zwecke des
zung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. So- Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der
weit die in Satz 1 genannte Unterstützung des Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Arti-
Bundesverwaltungsamtes über eine technische kels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
Unterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auf- (EU) 2018/1862,
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
13. die Waffenbehörden bei der Erteilung waffen- zu der in Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1
rechtlicher Erlaubnisse für die Zwecke des oder Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehenen Überprüfung abzurufen.
2018/1862, Im Falle eines Treffers informieren die in Satz 1 ge-
14. die für die Eintragung von Wasserfahrzeugen in nannten Stellen darüber die jeweils zuständige
ein Schiffsregister zuständigen Amtsgerichte Landespolizeidienststelle.
für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der (5) Soweit den nach Absatz 1 Satz 1 berechtig-
Verordnung (EU) 2018/1862, ten staatlichen Stellen ein direkter Zugriff auf das
15. die für die Erteilung von amtlichen Kennzeichen N.SIS technisch nicht möglich ist, erhalten sie über
für Wasserfahrzeuge nach landesrechtlichen das Bundeskriminalamt Zugang zu den Daten im
Vorschriften zuständigen Landesbehörden für SIS für die in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten
die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver- Zwecke.
ordnung (EU) 2018/1862, (6) Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Da-
16. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer ten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist
Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu
für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch- löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des SIS An-
stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861, haltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu
löschen sind, teilt sie dies umgehend der einge-
17. die Hauptzollämter für die Zwecke des Arti- benden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mit-
kels 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver- teilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichen-
ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 falls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu
Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(EU) 2018/1862 und Im Falle einer Löschung der Daten hat die Behörde
18. die Staatsanwaltschaften für die Zwecke des nach Satz 1 auch die Daten zu der Person nach § 3
Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Absatz 3f des AZR-Gesetzes, die sie an die Regis-
2018/1862. terbehörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AZR-Ge-
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berech- setzes übermittelt hat, unverzüglich im Ausländer-
tigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zu- zentralregister zu löschen oder die Löschung durch
griff auf das N.SIS. die Registerbehörde zu veranlassen.
(2) Ausschreibungen des Bundesamtes für Ver- (7) Im Rahmen des nationalen SIS obliegt die
fassungsschutz, des Militärischen Abschirmdiens- datenschutzrechtliche Verantwortung für die dort
tes und des Bundesnachrichtendienstes nach Arti- gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmä-
kel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 in ßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe
Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Bundesverfas- sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den
sungsschutzgesetzes erfolgen durch das Bundes- Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die
kriminalamt in Amtshilfe im polizeilichen Informati- verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die
onsverbund. Soweit das Bundeskriminalamt auf Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im
eine Ausschreibung einer der in Satz 1 genannten automatisierten Verfahren trägt die empfangende
Behörden Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 Stelle.
der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält, übermittelt (8) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder
es diese Informationen an diejenige in Satz 1 ge- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
nannte Behörde, für die die Ausschreibung erfolgt und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern
ist. in das SIS eingegebenen Datensätze können auch
(3) Nichtstaatliche Stellen im Sinne des Arti- von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öf-
kels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) fentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhal-
2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verord- tung der Vorschriften über den Datenschutz zu-
nung zur Beauftragung von Luftsportverbänden ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrneh-
vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zu- mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kon-
letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. De- trolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 7
zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauf-
ist, und die in § 5 Satz 2 der Binnenschifffahrt- tragte für den Datenschutz und die Informations-
Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 freiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht
(BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kon-
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I trolle der Einhaltung der Vorschriften über den Da-
S. 1398) geändert worden ist, genannten Organisa- tenschutz zuständig sind, zusammen.“
tionen. Sie erhalten über das Bundeskriminalamt 8. § 47 wird wie folgt geändert:
Zugang zu den in Artikel 46 Absatz 1 der Verord-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
nung (EU) 2018/1862 genannten Daten im SIS.
obachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 lungsanfrage“ eingefügt.
und 13 bis 15 genannten berechtigten staatlichen
Stellen sowie die in Absatz 3 genannten nichtstaat- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lichen Stellen sind verpflichtet, in jedem der in den „(1) Das Bundeskriminalamt kann personen-
Artikeln 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 bezogene Daten, insbesondere die Personalien
genannten Verfahren die ihnen zugänglichen Daten einer Person und die von ihr genutzten oder ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2637
gesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der 11. In § 84 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Nutzung des Schengener Informationssystems
Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blan- der zweiten Generation (SIS II)“ durch die Wörter
kodokumente, amtliche oder gefälschte Identi- „der Verordnung (EU) 2018/1862“ und die Wörter
tätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel, „58 Absatz 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI“
in den nationalen Fahndungssystemen zur poli- durch die Wörter „67 Absatz 2 und 3 der Verord-
zeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder nung (EU) 2018/1862“ ersetzt.
gezielten Kontrolle speichern, damit die Landes-
kriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Num- Artikel 4
mer 1 bis 7 genannten Behörden
Änderung
1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref- des AZR-Gesetzes
fens der Person, etwaiger Begleiter, des
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
Fahrzeugs und seines Führers, mitgeführte
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
Sachen oder die in Satz 1 genannten Sachen
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
sowie unbare Zahlungsmittel und Umstände
worden ist, wird wie folgt geändert:
des Antreffens bei Gelegenheit einer Über-
prüfung aus anderem Anlass melden (Aus- 1. Nach § 3 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-
schreibung zur polizeilichen Beobachtung), fügt:
2. eine Befragung der Person auf der Grundlage „(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
von Informationen oder spezifischen Fragen, Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der
die vom Bundeskriminalamt zur Erforschung Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Par-
des Sachverhalts in die Ausschreibung auf- laments und des Rates vom 28. November 2018
genommen wurden, nach Maßgabe der gel- über die Nutzung des Schengener Informationssys-
tenden Rechtsvorschriften vornehmen (Aus- tems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaats-
schreibung zur Ermittlungsanfrage) oder angehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder
3. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU)
und seinen Führer, mitgeführte Sachen oder 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des
die in Satz 1 genannten Sachen nach Maß- Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,
gabe der geltenden Rechtsvorschriften den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten mationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol-
Kontrolle).“ len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen und
c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
jeweils nach dem Wort „Beobachtung“ ein Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)
Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein- ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfül-
gefügt. lung der Verpflichtungen zum Austausch von Zu-
9. § 65 wird wie folgt geändert: satzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verord-
nung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Ver-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
ordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
obachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-
lungsanfrage“ eingefügt. 1. die Schengen-Identifikationsnummer für die Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
(Schengen-ID-Nummer),
den nach dem Wort „Beobachtung“ ein Komma
und das Wort „Ermittlungsanfrage“ eingefügt 2. die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zu-
und werden nach dem Wort „oder“ die Wörter grunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat
„eine Ausschreibung zur“ gestrichen. sowie Art und Höhe der Strafe.“
10. § 76 wird wie folgt geändert: 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3c, 3e“
„(1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen durch die Angabe „Absatz 3c, 3e, 3f“ ersetzt.
Beobachtung nach Artikel 36 Absatz 1 der Ver- b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3e“ durch
ordnung (EU) 2018/1862 durch eine Bundes- die Wörter „Absatz 3e und 3f“ ersetzt.
oder Landesbehörde in das Schengener Infor-
c) In Nummer 5 wird die Angabe „3b“ durch die
mationssystem eingegeben worden, hat die Be-
Wörter „Absatz 3b und 3f“ ersetzt.
hörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, die
betroffene Person nach Beendigung der Aus- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
schreibung über die Ausschreibung zu benach- a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
richtigen.“ fügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „werden „Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Ver-
kann“ durch das Wort „wurde“ ersetzt. pflichtungen zum Austausch von Zusatzinforma-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „abweichend von tionen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)
Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend von 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung
Absatz 2 und 3“ ersetzt. (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
der Zusatzinformationen kann auch nur mit der cc) Schengen-Identifikationsnummer
Schengen-ID-Nummer gestellt werden.“ für die Ausschreibung im
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- Schengener Informationssystem
fügt: (Schengen-ID-Nummer)
„(4b) Die von der Registerbehörde übermit- dd) Art der der Ausschreibung zu-
telte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem grundeliegenden Straftat
Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Regis- – Strafvorschrift
ter gespeicherten Daten zu den Daten einer Per- – rechtliche Bezeichnung der
son, die im Schengener Informationssystem aus- Tat
geschrieben ist, genutzt werden.“
– Art und Höhe der Strafe“.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
ccc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
betroffenen Person“ die Wörter „mit Ausnahme „h) Asylverfahren eingestellt am
der Daten nach § 3 Absatz 3f“ eingefügt. aa) zugestellt am
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: bb) unanfechtbar seit
„(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funk- cc) Schengen-Identifikationsnummer
tion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des für die Ausschreibung im
Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersu- Schengener Informationssystem
chen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen (Schengen-ID-Nummer)
zum Austausch von Zusatzinformationen nach
dd) Art der der Ausschreibung zu-
Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860
grundeliegenden Straftat
oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f über- – Strafvorschrift
mittelt.“ – rechtliche Bezeichnung der
Tat
Artikel 5
– Art und Höhe der Strafe“.
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung ddd) In den Buchstaben f, k, n, p und w wer-
den jeweils nach dem Wort „am“ die fol-
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai genden Doppelbuchstaben aa bis dd
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 15 des eingefügt:
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „aa) zugestellt am
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 wird folgende bb) unanfechtbar seit
Nummer 10a eingefügt: cc) Schengen-Identifikationsnummer
„10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne für die Ausschreibung im Schen-
der SIS-Verordnungen,“. gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
stand wie folgt geändert: dd) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
a) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
– Strafvorschrift
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
– rechtliche Bezeichnung der Tat
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a – Art und Höhe der Strafe“.
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“ bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-
Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
„(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.
und Absatz 2 Nummer 1“ und die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 buchstabe cc und dd wird jeweils die
Asyl – wie vorstehend ohne die Buch- Angabe „(7)“ eingefügt.
staben a und u bis w –“ jeweils durch ccc) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 Doppelbuchstabe aa wird jeweils die
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Angabe „(5)“ eingefügt.
Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne
ddd) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
die Buchstaben a und u bis w sowie d,
Doppelbuchstabe bb wird jeweils die
h, f, k, n und p jeweils ohne Doppel-
Angabe „(6)“ eingefügt.
buchstabe cc und dd –“ ersetzt.
eee) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Doppelbuchstabe cc und dd wird je-
„d) Asylantrag abgelehnt am weils die Angabe „(7)“ eingefügt.
aa) zugestellt am cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort
bb) unanfechtbar seit „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2639
ten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd stabe bb wird die Angabe „(6)“ einge-
werden nur an das Bundeskriminalamt in fügt.
seiner Funktion als SIRENE-Büro übermit- eee) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
telt.“ eingefügt. stabe cc und dd wird jeweils die An-
b) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert: gabe „(7)“ eingefügt.
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: cc) In Spalte D Ziffer I werden vor den Wörtern
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 „– Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
Nummer 3“ werden durch die Wörter traute öffentliche Stellen“ die Wörter „Die Da-
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie ten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an
Nummer 3“ und die Wörter „– wie vor- das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
stehend Spalte A Buchstabe a bis c, h SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
bis k –“ jeweils durch die Wörter „– wie c) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
vorstehend Spalte A Buchstabe a, h aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
bis k sowie b und c jeweils ohne Dop-
pelbuchstabe cc und dd –“ ersetzt. aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Nummer 3“ werden durch die Wörter
„b) Erteilung/Verlängerung des Aufent- „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie
haltstitels abgelehnt am Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab-
aa) zugestellt am satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
bb) unanfechtbar seit bbb) In den Buchstaben a bis f werden je-
weils nach dem Wort „am“ die folgen-
cc) Schengen-Identifikationsnummer
den Doppelbuchstaben aa bis cc einge-
für die Ausschreibung im
fügt:
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer) „aa) zugestellt am
dd) Art der der Ausschreibung zu- bb) Schengen-Identifikationsnummer
grundeliegenden Straftat für die Ausschreibung im Schen-
– Strafvorschrift gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
– rechtliche Bezeichnung der
Tat cc) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
– Art und Höhe der Strafe“.
– Strafvorschrift
ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „zurückgenommen am“ und den – rechtliche Bezeichnung der Tat
Wörtern „widerrufen am“ jeweils die fol- – Art und Höhe der Strafe“.
genden Doppelbuchstaben aa bis dd bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-
„aa) zugestellt am buchstabe aa wird jeweils die Angabe
bb) unanfechtbar seit „(5)“ eingefügt.
cc) Schengen-Identifikationsnummer bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-
für die Ausschreibung im Schen- buchstabe bb und cc wird jeweils die
gener Informationssystem (Schen- Angabe „(7)“ eingefügt.
gen-ID-Nummer)
cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort
dd) Art der der Ausschreibung zugrun- „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-
deliegenden Straftat ten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils
– Strafvorschrift Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an
das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
– rechtliche Bezeichnung der Tat
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
– Art und Höhe der Strafe“.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
die Angabe „(5)“ ersetzt. und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ werden durch die Wörter
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch- „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie
stabe cc und dd wird jeweils die An- Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2
gabe „(7)“ eingefügt. Nummer 3“ und die Wörter „– wie vor-
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch- stehend ohne die Buchstaben e und f“
stabe aa wird die Angabe „(5)“ einge- durch die Wörter „– wie vorstehend
fügt. ohne die Buchstaben e und f sowie c
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc ee) Art der der Ausschreibung zu-
und dd –“ ersetzt. grundeliegenden Straftat
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: – Strafvorschrift
„c) Abschiebung angedroht am – rechtliche Bezeichnung der
aa) zugestellt am Tat
bb) vollziehbar seit – Art und Höhe der Strafe“.
cc) Schengen-Identifikationsnummer bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
für die Ausschreibung im aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-
Schengener Informationssystem buchstabe aa wird jeweils die Angabe
(Schengen-ID-Nummer) „(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.
dd) Art der der Ausschreibung zu- bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-
grundeliegenden Straftat buchstabe cc und dd wird jeweils die
– Strafvorschrift Angabe „(7)“ eingefügt.
– rechtliche Bezeichnung der cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
Tat derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu
Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppel-
– Art und Höhe der Strafe“.
buchstabe cc und dd werden nur an das
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SI-
„d) Abschiebung angeordnet am RENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
aa) zugestellt am e) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
bb) vollziehbar seit aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
cc) Schengen-Identifikationsnummer aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
für die Ausschreibung im in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
Schengener Informationssystem mer 3“ werden durch die Wörter „§ 3
(Schengen-ID-Nummer) Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Ab-
dd) Art der der Ausschreibung zu- satz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2
grundeliegenden Straftat Nummer 3“ ersetzt.
– Strafvorschrift bbb) In den Buchstaben a bis d werden je-
weils nach dem Wort „am“ die folgen-
– rechtliche Bezeichnung der den Doppelbuchstaben aa bis dd einge-
Tat fügt:
– Art und Höhe der Strafe“. „aa) zugestellt am
ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: bb) unanfechtbar seit
„e) Abschiebungsanordnung gemäß cc) Schengen-Identifikationsnummer
§ 34a AsylG für die Ausschreibung im Schen-
aa) erlassen am gener Informationssystem (Schen-
bb) zugestellt am gen-ID-Nummer)
cc) vollziehbar seit dd) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
dd) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im – Strafvorschrift
Schengener Informationssystem – rechtliche Bezeichnung der Tat
(Schengen-ID-Nummer)
– Art und Höhe der Strafe“.
ee) Art der der Ausschreibung zu-
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
grundeliegenden Straftat
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
– Strafvorschrift
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
– rechtliche Bezeichnung der „(5)“ eingefügt.
Tat
bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
– Art und Höhe der Strafe“. buchstabe bb wird jeweils die Angabe
eee) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „(6)“ eingefügt.
„f) Abschiebungsanordnung gemäß ccc) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
§ 58a AufenthG buchstabe cc und dd wird jeweils die
aa) erlassen am Angabe „(7)“ eingefügt.
bb) zugestellt am cc) In Spalte C werden nach den Wörtern „–
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
cc) vollziehbar seit Spalte A Buchstabe c bis e“ die Wörter „– mit
dd) Schengen-Identifikationsnummer grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör-
für die Ausschreibung im den zu Spalte A Buchstabe a“ und die Wörter
Schengener Informationssystem „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Ab-
(Schengen-ID-Nummer) satz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2641
Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buch- ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe a“ eingefügt. stabe cc und dd wird die Angabe „(7)“
eingefügt.
dd) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppel- derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu
buchstabe cc und dd werden nur an das Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppel-
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als buchstabe cc und dd werden nur an das
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt. Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
f) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert: Artikel 6
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Änderung des
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Gesetzes über die
Nummer 3“ werden durch die Wörter internationale Rechtshilfe in Strafsachen
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie In § 83a Absatz 2 des Gesetzes über die internatio-
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab- nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
satz 2 Nummer 3“ ersetzt. kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wer-
„b) Ausreiseaufforderung vom den die Wörter „dem Beschluss 2007/533/JI des Rates
Frist bis vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems
aa) zugestellt am
der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)“
bb) unanfechtbar seit durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2018/1862
cc) Schengen-Identifikationsnummer des Europäischen Parlaments und des Rates vom
für die Ausschreibung im 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb
Schengener Informationssystem und die Nutzung des Schengener Informationssystems
(Schengen-ID-Nummer) (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Än-
dd) Art der der Ausschreibung zu- derung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI
grundeliegenden Straftat des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
– Strafvorschrift Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-
– rechtliche Bezeichnung der
sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)“ ersetzt.
Tat
– Art und Höhe der Strafe“. Artikel 7
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
„c) Abschiebung angedroht am
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
aa) zugestellt am (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
bb) vollziehbar seit setzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Schengener Informationssystem a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
(Schengen-ID-Nummer) eingefügt:
dd) Art der der Ausschreibung zu- „§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur
grundeliegenden Straftat Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten
– Strafvorschrift Kontrolle“.
b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe
– rechtliche Bezeichnung der
eingefügt:
Tat
„§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur
– Art und Höhe der Strafe“.
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten
bb) Spalte B wird wie folgt geändert: Kontrolle“.
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch- 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch „§ 14a
die Angabe „(5)“ ersetzt.
Daten für
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch- Zwecke der Ausschreibung zur
stabe cc und dd wird die Angabe „(7)“ Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
eingefügt. (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch- Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Ab-
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch satz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bar-
die Angabe „(5)“ ersetzt. geldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahn- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung sei-
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
ner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene
mer 1a unterrichtet die Stelle, die die Aus-
Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten,
schreibung veranlasst hat, das Zollkriminal-
wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1
amt über die Löschung und darüber, ob der
und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)
Betroffene benachrichtigt werden kann.“
2018/1862 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „über den
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- Zeitpunkt der Benachrichtigung“ durch die Wör-
mationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen ter „, ob eine Benachrichtigung vorgenommen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- wird“ ersetzt.
beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur „nicht eintreten werden“ die Wörter „, eine wei-
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des tere Verwendung der Daten gegen den Betroffe-
Europäischen Parlaments und des Rates und des nen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. werden“ eingefügt.
L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3
gilt entsprechend. 5. Dem § 96 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalam- „(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder
tes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespei-
Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur ver- cherten personenbezogenen Daten nach der
deckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach
Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminal- dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätes-
amtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die tens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen,
Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zoll- ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch
kriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu doku-
Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach mentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um je-
Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes weils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die
des Zollkriminalamtes angeordnet werden. Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme
weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-
verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer
geblichen Gründe zu dokumentieren.“
richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die
„§ 33a die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat.
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfah-
Daten für
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Zwecke der Ausschreibung zur
der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
chende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschrei-
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung bung aufzuheben und sind die aufgrund der Aus-
von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine schreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich
Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermitt- zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthal-
lungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in tene Vorschriften zur Löschung personenbezogener
den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben un-
wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 berührt.“
und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)
2018/1862 vorliegen. Artikel 8
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Änderung des
darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenlei- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
tung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im
Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkrimi- dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
nalamtes angeordnet werden. machung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß- (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Angabe
geblichen Gründe zu dokumentieren.“ „§ 104a“ durch die Angabe „den §§ 104a, 104c“ er-
4. § 93 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt: Änderung des
BDBOS-Gesetzes
„1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer
Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
die Zielperson und die Personen, deren S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
personenbezogene Daten gemeldet 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
worden sind,“. wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2643
1. In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab- Bund, den Ländern oder anderen juristischen
satz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen Personen des öffentlichen Rechts erbracht wer-
worden sind“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 den. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistun-
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. gen durch private Unternehmer ist ausgeschlos-
2. § 2 wird wie folgt geändert: sen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistun-
gen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
6. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 2
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 2“ durch
Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung“. ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „betreiben“ ein b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
Komma und das Wort „weiterzuentwickeln“ satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
eingefügt. Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
und 3 eingefügt:
8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-
„(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die
satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 bis 3“ er-
Kommunikationsinfrastruktur der Netze des
setzt.
Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuent-
wickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzu-
Artikel 10
stellen. Das Bundesministerium des Innern und
für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Be- Änderung der
nehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Außenwirtschaftsverordnung
Zustimmung des Bundesrates die Zugangsbe- In § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Außenwirtschafts-
rechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die
regeln. zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April
(3) Das Bundesministerium des Innern und für 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist,
Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundes- werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Ge-
ministerium der Finanzen sowie mit den im Ein- setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den
zelfall zuständigen weiteren Bundesministerien Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf- Sicherheitsaufgaben“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
bau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähig- Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Ge-
keit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher setzes“ ersetzt.
Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes so-
wie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwir- Artikel 11
ken von Bund und Ländern bei der Planung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von
zeitig tritt das SIS-II-Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.“
S. 1226; 2013 I S. 727), das durch Artikel 7 des Geset-
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab- zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert
sätze 4 bis 6. worden ist, außer Kraft.
3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt: (2) Artikel 3 Nummer 5 und 7 tritt zum Datum der
„(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne die- Inbetriebnahme des SIS, das durch Beschluss der
ses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verord-
Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Ein- nung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments
räumung von Nutzungsrechten an Standorten für und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-
Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzele- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
mente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen
diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistun- Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit
gen.“ in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-
4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Über- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro-
tragung von“ gestrichen und werden die Wörter „§ 2 päischen Parlaments und des Rates und des Be-
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 schlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312
Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt. vom 7.12.2018, S. 56) und Artikel 66 Absatz 2 der Ver-
5. § 9 wird wie folgt geändert: ordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf- des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich-
gehoben. tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkon-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: trollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-
„(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und führung des Übereinkommens von Schengen und
der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) fest- des Inkrafttretens des Artikels 3 Nummer 5 und 7 im
gelegt wird, in Kraft, jedoch nicht vor dem in Absatz 1 Bundesgesetzblatt bekannt.
Satz 1 genannten Tag des Inkrafttretens. Das Bundes-
ministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag (3) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2645
Dritte Verordnung
zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Vom 19. Dezember 2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 1
verordnet
Änderung der
– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Inhaberkontrollverordnung
Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009
Kreditwesengesetzes, von denen § 24 Absatz 4 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24
Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buch- Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
stabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2091), § 2c Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 104“ durch
stabe bb des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I die Angabe „§ 17“ ersetzt.
S. 470) und § 2c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
S. 470) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 „5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Be- Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf direkter oder indirekter Beteiligungen an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zu- oder Pensionsfonds ist,“.
letzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden b) Der Satzteil nach Nummer 5 wird wie folgt ge-
ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- fasst:
bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der „an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne
Institute sowie des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder
– auf Grund des § 22, auch in Verbindung mit § 212 des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-
Absatz 1, § 219 Absatz 1, § 237 Absatz 1 sowie gesetzes erworben, eine bestehende bedeu-
§ 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichts- tende Beteiligung verändert oder eine be-
gesetzes, von denen § 237 Absatz 1 durch Artikel 1 deutende Beteiligung aufgegeben werden soll
Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich
(BGBl. I S. 2672) neu gefasst und § 293 Absatz 1 erworben, verändert oder aufgegeben wurde.“
Satz 1 durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes 3. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 8“ durch die
worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der
Angabe „Satz 10“ ersetzt.
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versicherungs-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt unternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Ver-
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom sicherungs-Holdinggesellschaft“ durch die Wör-
22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert ter „Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5“
worden ist: und die Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
sowie § 18 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. fügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „(2) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen
„amtlich“ gestrichen. sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
1. das Formular „Komplexe Beteiligungsstruk-
4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
turen“ nach Anlage 2 sowie
„Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der ent- 2. ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor
sprechenden Urkunde im Original oder als amtlich und nach dem Erwerb oder der Erhöhung
oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.“ der bedeutenden Beteiligung unter Angabe
5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Num- der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und
mer 1 jeweils die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 2 Stimmrechtsanteile in Prozent.
letzter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbe-
Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz“ ersetzt. sondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig
direkt und indirekt über ein oder mehrere Unter-
6. § 5 wird wie folgt geändert:
nehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhand-
verhältnissen oder in anderen Fällen der Zu-
„(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder rechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Ab-
Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, satz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
§ 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buch- oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz
stabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in
und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu be- bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandels-
rücksichtigen. Einer Person, die einen Anteils- gesetzes gehalten werden.“
inhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapi-
tals des Zielunternehmens hält, direkt oder c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile die- wie folgt geändert:
ses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile durch das Wort „Anzeigen“, werden die
gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kredit- Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 7“ durch die
wesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 9“ und die Wör-
und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichts- ter „§ 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit
gesetzes.“ Absatz 1a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „mittelbaren“
ersetzt.
durch die Wörter „indirekt gehaltenen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
7. In der Überschrift des Abschnittes 2 werden die durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt.
Wörter „der Absicht“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
8. § 6 wird wie folgt geändert: Angabe „Satz 7“ wird durch die Angabe „Satz 9“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
9. § 7 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Anzeigen
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
1. des beabsichtigten Erwerbs einer bedeuten- „Absicht“ ein Komma und die Wörter „des ange-
den Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 zeigten Erwerbs“ eingefügt.
des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 104 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungs-
2. der beabsichtigten Erhöhung einer bedeuten- aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17
den Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des
des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die
Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsauf- Wörter „des Satzes 2“ durch die Wörter
sichtsgesetzes sowie „des Satzes 3“ ersetzt.
3. des unabsichtlichen Erwerbs oder der un- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
absichtlichen Erhöhung einer bedeutenden „Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige
Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung
Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 am Zielunternehmen zu erwerben oder zu
Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsauf- erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungs-
sichtsgesetzes zeitraums, aber vor dem Vollzug des Er-
ist das Formular „Erwerb-Erhöhung“ nach An- werbs oder der Erhöhung ändert.“
lage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflich- cc) In dem neuen Satz 3 werden nach der
tigen ist ein gesondertes Formular zu ver- Angabe „50 Prozent“ die Wörter „erreicht
wenden.“ oder“ eingefügt, die Wörter „geplanten Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2647
werb oder die geplante“ durch die Wörter so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und
„beabsichtigten Erwerb oder die beabsich- Erklärungen beizufügen:
tigte“ ersetzt und die Wörter „§ 104 Absatz 1 1. eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats
Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter „§ 17 ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt. oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklich-
dd) Folgender Satz wird angefügt: keitsbescheinigungen ausstellt, eine gleich-
„Für Anzeigen eines unabsichtlichen Er- wertige Bescheinigung, die von der Finanzauf-
werbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung sichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den
nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesen- Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,
gesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 2. wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzauf-
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsge- sichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hin-
setzes gelten die Sätze 1 und 3 entspre- dernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der
chend.“ Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des
Zielunternehmens erforderlichen Informationen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vorliegen, und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeige“
3. eine Zusammenfassung der für den Anzeige-
durch das Wort „Anzeige“ und die Angabe
pflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vor-
„§ 104 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 17
schriften des Drittstaats.
Absatz 4“ ersetzt.
(2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht mehr
sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklä-
fünf“ durch die Wörter „weniger als fünf,
rungen beizufügen:
sofern es sich bei dem Zielunternehmen
um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger 1. Angaben mit der genauen Bezeichnung des
als 20“ ersetzt. Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die
für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds
10. § 8 wird wie folgt geändert:
zuständig ist,
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort 2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
„Absichtsanzeigen“ durch das Wort „Anzeigen“ Anlagebeschränkungen,
ersetzt.
3. der Name und die Funktionsbezeichnung der
b) In Nummer 1 Buchstabe a und b und in Num- Personen, die die Anlageentscheidungen für
mer 2 werden jeweils nach dem Wort „amtlich“ den Fonds treffen, und
die Wörter „oder öffentlich“ eingefügt.
4. Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Minis-
c) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch terium oder die Regierungsabteilung nach
ein Semikolon und die Wörter „bei natürlichen Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds
Personen haben die Angaben den vollständigen und das Zielunternehmen ausübt.
Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die
Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail- (3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-
Adresse zu umfassen,“ ersetzt. Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen
folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
d) In Nummer 6 werden die Wörter „beabsichtigten
Erwerb“ durch die Wörter „Erwerb oder der 1. eine detaillierte Beschreibung der Wertentwick-
Erhöhung“ ersetzt und wird das Wort „und“ am lung bedeutender Beteiligungen an Kredit-
Ende gestrichen. instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Ver-
sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds,
e) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,
Wörter „oder weitere Geschäftsleiter zu be-
stellen,“ ersetzt. 2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
Anlagebeschränkungen einschließlich Einzel-
f) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange- heiten zur Überwachung der Investitionen,
fügt:
3. Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlage-
„8. Angaben zu der Zeit, die Personen nach entscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen
Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funk- dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner
tion in dem Zielunternehmen widmen wer- Erfolgsstrategie führen würden,
den, und
4. seine Entscheidungsstrukturen einschließlich
9. Aufstellungen über weitere Mandate als der Namen und Funktionsbezeichnungen der
Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Ver- Personen, die die Anlageentscheidungen tref-
waltungs- oder Aufsichtsorganen anderer fen, und
Unternehmen, die Personen nach Nummer 7
5. eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren
wahrnehmen.“
zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich
11. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens.“
„§ 8a 12. § 9 wird wie folgt geändert:
Zusätzliche Unterlagen und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger „(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder An-
(1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche zeige das Formular „Angaben zur Zuverlässig-
Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat, keit“ nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person erläutern. Amtlich oder öffentlich beglaubigte
nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteils- Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen
inhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizu-
maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, so- fügen. Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben
fern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingen-
ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten den rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist
zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unter- mit der Bundesanstalt oder der zuständigen
nehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustim-
keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm men, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzu-
kontrolliertes Unternehmen geben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2
1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind
früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen die Angaben zu diesen Verfahren mit einer
eines Verbrechens oder Vergehens geführt eidesstattlichen Erklärung zu versehen.
worden ist, (4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person
nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu
2. im Zusammenhang mit einer unternehmeri-
vorgesehenen Geschäftsleitern“ nach Anlage 4
schen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit
einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 finden ent-
ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein
sprechend Anwendung. In dem Formular sind
vergleichbares Verfahren nach einer anderen
außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
Rechtsordnung geführt wird oder mit einer
und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8
Geldbuße oder sonstigen Sanktion abge-
und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbezie-
schlossen worden ist,
hungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.
3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur (5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kredit-
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung institut, das eine der Bedingungen gemäß Arti-
über die Vermögensverhältnisse oder ein ver- kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
gleichbares Verfahren geführt wird oder zu (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober
einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist, 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
4. eine Aufsichtsbehörde eine gewerberecht- Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-
liche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung institute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom
von Maßnahmen eingeleitet oder durchge- 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend
führt hat und von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitglied- ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der
fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverläs-
schaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Be-
hörde versagt oder aufgehoben worden ist sigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbar-
oder eine dieser Personen oder eines dieser keit – durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen“
nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach
Unternehmen in sonstiger Weise vom Betrieb
eines Gewerbes oder von der Vertretung und § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß
Führung von dessen Geschäften ausge- ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der
fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverläs-
schlossen worden ist oder ein entsprechen-
des Verfahren geführt wird.“ sigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfüg-
barkeit – durch die Person nach § 8 Nummer 7
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 InhKontrollV auszufüllen“ nach Anlage 6 bei-
bis 5 eingefügt: zufügen.“
„(2) Ebenso hat er im Formular „Angaben zur c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird
Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 anzugeben, ob wie folgt geändert:
er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflich- Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
tigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben Satz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter
kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauens- „entfernt oder getilgt wurde“ durch die Wör-
stellung, ein Treuhandverhältnis oder eine ver- ter „zu entfernen oder zu tilgen ist oder die
gleichbare Position verloren hat. nach § 53 des Bundeszentralregistergeset-
(3) Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren zes nicht angegeben werden müssen“ er-
nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls setzt.
anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes
Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverläs- „Strafverfahren, die vorläufig eingestellt
sigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder worden sind oder nach den §§ 153 und 153a
kontrollierte Unternehmen können in einem ein- der Strafprozessordnung eingestellt worden
zigen Formular unter Beifügung einer tabellari- sind, sind anzugeben.“
schen Aufstellung der betroffenen Unternehmen cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
gemacht werden, sofern diese Angaben glei- „Bei“ die Wörter „den Angaben nach Ab-
chermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen satz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren,
zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen die nach den §§ 153 und 153a der Straf-
Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu prozessordnung eingestellt worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2649
sowie“ eingefügt, werden die Wörter „Ab- 14. § 11 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „Verurteilung“ geändert:
durch das Wort „Geldbuße“ ersetzt und
werden nach dem Wort „sind“ die Wörter aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„oder die nach § 153 der Gewerbeordnung „Absichtsanzeigen“ durch das Wort „Anzei-
aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen gen“ ersetzt.
sind“ eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dd) Folgender Satz wird angefügt: aaa) In Buchstabe c wird das Wort „und“
am Ende gestrichen.
„Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der bbb) Nach Buchstabe c wird folgender
Verlust einer Position unberücksichtigt Buchstabe d eingefügt:
bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren
„d) Angaben über die Geschäftsbezie-
vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in
hungen zu den zur Finanzbranche
dem die Anzeige eingereicht wird.“
gehörenden Konzernunternehmen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und des- und zu den Konzernunternehmen,
sen Satz 1 wird wie folgt gefasst: die nicht zur Finanzbranche ge-
hören, und“.
„Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen ccc) Die bisherigen Buchstaben d und e
Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner werden die Buchstaben e und f.
zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zu-
verlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines „(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich
Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen nach § 18 des Aktiengesetzes.“
einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als 15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an
einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter „§ 11a
eines Zielunternehmens durch eine andere Auswirkungen der
Aufsichtsbehörde geprüft worden ist.“ Gruppenstruktur auf die Aufsicht
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und in Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person,
Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der
natürliche Personen und Personen nach § 8 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizu-
Nummer 3 oder Nummer 7“ durch die Wörter fügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen,
„Anzeigepflichtige natürliche Personen, Perso- welche Unternehmen der Gruppe nach dem Er-
nen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und werb oder der Erhöhung unter den Anwendungs-
natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter
den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Basis fallen würden oder fallen und auf welchen
Einfluss ausüben können,“ ersetzt. Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichti-
gung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und in Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der
Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Er-
natürliche Personen und Personen nach § 8 werb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des
Nummer 3 oder Nummer 7“ durch die Wörter Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt,
„Anzeigepflichtige natürliche Personen, Perso- der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und
nen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und genaue Informationen bereitzustellen.“
natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf 16. § 12 wird wie folgt geändert:
den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen
a) In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
Einfluss ausüben können,“ ersetzt.
durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt.
13. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“ aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt. fasst:
„Diese Darstellung muss die Geschäftsbe-
b) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt geändert: ziehungen beschreiben, die er, ein von ihm
geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen,
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Name
der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige
und Sitz“ durch die Wörter „der Name und
gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3
der Sitz“ ersetzt.
unterhält zu“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Art und bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Dauer“ durch die Wörter „die Art und die
„6. Mitgliedern des Verwaltungs- oder Auf-
Dauer“ ersetzt.
sichtsorgans des Zielunternehmens.“
cc) In Buchstabe c wird vor dem Wort „Vertre- cc) Der Satzteil nach Nummer 6 wird ge-
tungsmacht“ das Wort „die“ eingefügt. strichen.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 19. § 15 wird wie folgt geändert:
d) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Die finanziellen und sonstigen Interessen aaa) Das Wort „geplanten“ und das Wort
oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach „geplante“ werden gestrichen.
§ 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Ge- bbb) Nach dem Wort „Beteiligung“ werden
schäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen die Wörter „allein oder im Zusammen-
verantwortlichen Personen des Zielunterneh- wirken mit anderen die Mehrheit der
mens, seines Mutterunternehmens, seiner Stimmrechte oder in sonstiger Weise“
Tochterunternehmen und zu Inhabern von min- eingefügt.
destens 5 Prozent der Kapital- oder Stimm-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beteiligungs-
rechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls
erwerbs“ durch die Wörter „Erwerbs oder
darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der
der Erhöhung“ ersetzt.
Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzu-
geben. cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungs- folgt gefasst:
verfahrensgesetzes genannten Personen.“ „Hierzu zählen insbesondere:“
17. § 13 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Beweggründe für den Erwerb
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
oder die Erhöhung,“
fügt:
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „mittel-
„(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu ge- fristige“ durch die Wörter „die mittel-
gründetes Unternehmen, so hat er statt der in fristigen“ ersetzt:
Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 ge-
nannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plan- ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.
gewinn- und Planverlustrechnungen für die eee) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6
nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der werden die Nummern 3, 4 und 5.
zugrunde gelegten Planungsannahmen ein- fff) In Nummer 5 wird das Wort „Synergie-
zureichen.“ effekte“ durch das Wort „Wechsel-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. wirkungen“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
wie folgt gefasst: „Die Angaben zur geplanten Entwicklung
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
„(6) Handelt es sich bei dem Zielunterneh- umfassen die Planbilanzen sowie Plan-
men um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 gewinn- und Planverlustrechnungen für die
bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesauf- nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Er-
sichtsbehörden unterliegt, und sind die Unter- werb oder der Erhöhung der bedeutenden
lagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen
schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass als auch für den Konzern sowie Aussagen
die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Ziel-
des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstel- unternehmen künftig weiteres Kapital zur
len, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig
der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine wird.“
Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. ee) Satz 6 wird wie folgt geändert:
Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Absatz 5.“ Wort „geplanten“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
18. § 14 wird wie folgt gefasst: „1. die prognostizierten aufsichts-
rechtlichen Kapitalanforderungen
„§ 14 und Solvabilitätskennziffern oder
-quoten,“
Finanzierung, Offenlegung
sämtlicher Vereinbarungen ff) Satz 7 wird wie folgt geändert:
Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lücken- aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Aus-
lose Darstellung und geeignete, lückenlose Nach- wirkungen“ das Wort „die“ eingefügt.
weise über das Vorhandensein und die Herkunft bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern
der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb „Änderungen der Rechnungslegungs-
oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder methode“ das Wort „die“ eingefügt,
eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammen- werden nach dem Wort „Revision“ ein
hang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlos- Komma und das Wort „Geldwäsche-
senen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.“ prävention“ eingefügt und werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2651
Wörter „leitenden Mitarbeitern mit innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Schlüsselfunktion“ durch die Wörter aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach
„für Schlüsselfunktionen verantwort- 1. § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des
lichen Personen“ ersetzt. Kreditwesengesetzes oder
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „wesent- 2. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
liche“ durch die Wörter „die wesent- Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder
lichen“ ersetzt. Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-
ddd) In Nummer 4 wird vor dem Wort „Aus- gesetzes
wirkungen“ das Wort „die“ eingefügt eingereicht hat, es sei denn, die in den
und werden die Wörter „Delegation Unterlagen und Erklärungen enthaltenen
und“ gestrichen. Angaben treffen nicht mehr zu.“
gg) Folgende Sätze werden angefügt: bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
„Ist das Zielunternehmen ein Lebensversi- eingefügt:
cherungsunternehmen oder ein Pensions- „Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und
fonds, so sind die Angaben nach den Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Ein-
Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Ge- schränkung nicht erneut einreichen, sofern
schäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt durch einen Erwerb lediglich eine be-
oder die zuständige Landesaufsichts- stehende indirekte bedeutende Beteiligung
behörde kann im Einzelfall einen kürzeren zu einer direkten bedeutenden Beteiligung
Zeitraum zulassen.“ würde oder wurde, es sei denn, die in den
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Unterlagen und Erklärungen enthaltenen
„(2) Wenn durch den Erwerb oder die Er- Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen
höhung der bedeutenden Beteiligung an dem sämtliche in den Unterlagen und Erklärun-
Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechts- gen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch
anteile im Umfang von mindestens 20 Prozent zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem
vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben.“
von diesem auf das Zielunternehmen ein maß- cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
geblicher Einfluss ausgeübt werden kann und „1 und 3“ durch die Angabe „1, 3 und 5“ und
der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder werden die Wörter „§ 104 Absatz 1a Satz 3
der Erhöhung keine Kontrolle über das Ziel- bis 9“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 3
unternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen bis 9“ ersetzt.
beizufügen, die folgende Informationen be-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
inhalten:
bis 9 ersetzt:
1. aussagekräftige Angaben zur geplanten
„(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die
strategischen Entwicklung nach Absatz 1
Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselb-
Satz 3 und 4 und
ständiges Sondervermögen des Bundes oder
2. aussagekräftige Angaben nach Absatz 3, die eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder
zusätzlich detaillierte Aussagen über die ein Gemeindeverband, so müssen die Unter-
Art der beabsichtigten zukünftigen Einfluss- lagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15
nahme auf die finanzielle Ausstattung sowie nicht beigefügt werden.
die Kapitalallokation des Zielunternehmens
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelasse-
beinhalten müssen.“
nes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils
Wort „geplanten“ und das Wort „geplante“ mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungs-
jeweils gestrichen und wird das Wort „Doku- gesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20
mente“ durch das Wort „Unterlagen“ er- und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanla-
setzt. gegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen
und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung
„Erwerb“ jeweils die Wörter „oder der Er-
und die Nachweise über das Vorhandensein und
höhung“ eingefügt.
die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: § 14 nicht beigefügt werden.
„3. Aussagen zur Bereitschaft und zur (4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanz-
Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig holding-Gesellschaft oder eine gemischte
weiteres Kapital zur Verfügung zu Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35
stellen, sofern dies notwendig wird.“ des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
20. § 16 wird wie folgt geändert: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
„Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Erklärungen nicht erneut einreichen, die er Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1;
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84;
2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) ge- L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden
ändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen
die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Ab- und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht
satz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen beigefügt werden.
die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 (9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen
und 10 nicht beigefügt werden. eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige
(5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versiche- angehören, und ist der Bundesanstalt eine voll-
rungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 ständige Anzeige nach § 6 von einem dieser An-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine ge- zeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden,
mischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 so müssen die Unterlagen und Erklärungen
Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgeset- nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Num-
zes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 mer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit
der Bundesanstalt oder der zuständigen Lan- der andere konzernangehörige Anzeigepflich-
desaufsichtsbehörde die Unterlagen und Er- tige verpflichtet war, diese einzureichen.“
klärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und wird
mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsauf- wie folgt geändert:
sichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „diese Informa-
und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht
tionen für die Prüfung des Erwerbers in die-
beigefügt werden.
sem Einzelfall nicht erforderlich sind“ durch
(6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentral- die Wörter „sie am Zielunternehmen nur
regierung, eine Zentralnotenbank, eine Regio- indirekt beteiligt wären und nicht an der
nalregierung oder eine örtliche Gebietskörper- Spitze des Konzerns stehen“ ersetzt.
schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt- „Die in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen
schaftsraum oder die Europäische Zentralbank, sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung
so müssen die Unterlagen und Erklärungen im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von
nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet.
Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang
(7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem
innerhalb eines Konzerns, so muss der An-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
zeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
nur einreichen, soweit diese Angaben zu
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
Personen und Unternehmen sowie der
gelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapier-
Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus
institut, E-Geld-Institut, Versicherungsunter-
früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1
nehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so
Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes
müssen die Unterlagen und Erklärungen nach
oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei
Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Ab-
den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Num-
satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
mer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilun-
bekannt sind oder soweit frühere Angaben
gen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich
nicht mehr zutreffen.“
die Transaktion auswirkt, ausreichend.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11 und wird
(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem ande-
wie folgt gefasst:
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens „(11) Den Anzeigen können statt der Arbeits-
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach zeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste
Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Euro- von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt
2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- werden, wenn das Zielunternehmen ein Unter-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Orga- nehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist.“
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12 und wird
ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; wie folgt geändert:
L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch aa) Das Wort „Absichtsanzeigen“ wird durch
die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom das Wort „Anzeigen“ ersetzt und nach der
20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder Angabe „Absatz 4“ wird die Angabe „und 5“
nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des eingefügt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Investmentfonds und zur Änderung der Richt- „Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen
linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Num-
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) mer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2653
Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn 23. § 18 wird wie folgt gefasst:
das Zielunternehmen ein Finanzdienstleis- „§ 18
tungsinstitut ist, das ausschließlich Finanz-
dienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Anzeige von Änderungen
Nummer 9 und 10 des Kreditwesenge- beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
setzes erbringt. Ist das Zielunternehmen (1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des
ein Finanzdienstleistungsinstitut, das aus- Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Ver-
schließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 sicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu be-
Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des stellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen
Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen An- und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.
zeigepflichtige, die konzernangehörig sind, (2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
auch sonstige Unterlagen und Erklärungen der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, unselbständiges Sondervermögen des Bundes
soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder
beteiligt wären und nicht an der Spitze des ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach
Konzerns stehen oder soweit es sich um Absatz 1 entbehrlich.
einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Kon-
(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
zerns handelt.“
ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
f) Folgender Absatz 13 wird angefügt: tungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsun-
ternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds,
„(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapital-
Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 verwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach
entsprechend.“ den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des
21. In der Überschrift des Abschnittes 3 werden das Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige
Semikolon und das Wort „Übergangsvorschrift“ nach Absatz 1 entbehrlich.
gestrichen. (4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine ge-
22. § 17 wird wie folgt geändert: mischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Ab-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ab- satz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung
sicht“ gestrichen. mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen
nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor,
„(1) Für die Anzeigen so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
1. der beabsichtigten Verringerung einer be- (5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
deutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichts-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versiche- gesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesell-
rungsaufsichtsgesetzes, schaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im
2. der beabsichtigten Aufgabe einer bedeuten- Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungs-
den Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 aufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt
des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die
Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsauf- Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1
sichtsgesetzes sowie in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Ver-
3. der unabsichtlichen Aufgabe oder der unab- sicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die An-
sichtlichen Verringerung einer bedeutenden zeige nach Absatz 1 entbehrlich.
Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 (6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine
Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsauf- Regionalregierung oder eine örtliche Gebiets-
sichtsgesetzes körperschaft eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertrags-
ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach staates des Abkommens über den Europäischen
Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentral-
die absichtliche oder unabsichtliche Verringe- bank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehr-
rung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Ab- lich.“
satz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu-
wenden.“ 24. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden dem Satz 1 die Wörter „oder
übertragen hat“ angefügt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
dem Wort „Kreditinstitut“ das Wort „oder“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
durch das Wort „Anzeigen“ und die Angabe dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ ein
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 10“ er- Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“
setzt. eingefügt.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
bb) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort Artikel 2
„Wertpapierhandelsunternehmen“ durch das Folgeänderung
Wort „Wertpapierinstitut“ ersetzt.
In § 14 Absatz 5 Satz 1 der Anzeigenverordnung
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapier- vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt
handelsunternehmens“ durch das Wort durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November
„Wertpapierinstituts“ ersetzt. 2022 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 9 bis 11“ durch die Angabe „§§ 8a bis 11a“
b) In Satz 2 wird das Wort „Wertpapierhandels- ersetzt.
unternehmen“ durch das Wort „Wertpapier-
institut“ ersetzt. Artikel 3
25. Die Anlage wird durch die Anlagen 1 bis 7 ersetzt. Inkrafttreten
Diese erhalten die aus dem Anhang zu dieser Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung ersichtliche Fassung. in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2655
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE
IEE
Eingangsdatum:
Adressatenfeld 1
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich /Hiermit zeigen wir
die Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
die Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
den unabsichtlichen Erwerb einer bedeutenden Beteiligung
die unabsichtliche Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1 Nr. 5
InhKontrollV
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Seite 1
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2, 3
Rechtsträgerkennung
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
Ja. Nein.
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2657
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsstaat
Staatsangehörigkeit
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 4
Ort
Staat
E-Mail-Adresse
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
4
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Wirtschaftszweig 5
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 4
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 4
Ort
Staat
E-Mail-Adresse
5
Wirtschaftszweig
Seite 3
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3
3
Rechtsträgerkennung
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein
elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2
VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
E-Mail-Adresse
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
E-Mail-Adresse
Ordnungsmerkmale
3
Registereintragung
3
Rechtsträgerkennung
Seite 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2659
3. Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5
InhKontrollV diejenigen, denen die Anteile zugerechnet werden
würden bzw. werden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung
der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
4. Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
zuständigen Landesaufsichtsbehörde:
Nein, weiter mit 4.2.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1.
Der Anzeigepflichtige ist:
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut
E-Geld-Institut Zahlungsinstitut
Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen in
Gesellschaftsform
Wertpapierinstitut Versicherungs-Zweckgesellschaft
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
Versicherungs-Holdinggesellschaft Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG
Pensionsfonds Finanzholding-Gesellschaft
gemischte Finanzholding-Gesellschaft sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
Unternehmen der Finanzbranche:
Nein, weiter mit 4.3.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3.
Der Anzeigepflichtige ist:
CRR-Kreditinstitut Wertpapierinstitut
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
OGAW-Verwaltungsgesellschaft AIF-Verwaltungsgesellschaft
sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
Seite 5
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:
4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
oder AIF-Verwaltungsgesellschaft:
Nein, weiter mit 5.1.
6
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _
beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp
(CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen
Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer,
unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
5. Angaben zur bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl weniger als 20% oder
keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen bzw. werden, ein maßgeblicher Einfluss
ausgeübt werden.
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
6
der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.
5.2 Darstellung der Beteiligungshöhe nach Erwerb bzw. Erhöhung der bedeutenden Beteiligung am
7, 8
Zielunternehmen
wird durch die Behörde Firma9, Rechtsform und Sitz Kapitalanteil10,11 Kapital des Stimm- Verhältnis
ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat; Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des Beteiligungs- Ordnungsmerkmale Registereintragung3, nehmens12 anteil Zielunter-
unternehmens Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei in Tsd. in Prozent nehmen
Tsd. Euro
natürlichen Personen neben Firma (falls Prozent Euro 13 14
vorhanden) vollständiger Name9 und
Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3
Seite 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2661
Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach Erwerb bzw. Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.
6. Beizufügende Anlagen
6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem
Hauptformular bei:
Ja. Nein. Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen
sind und die Gründe dafür anzugeben sind.
6.2 Auf die Einreichung einzelner Anlagen kann der Anzeigepflichtige
nach § 16 Abs. 1 bis 9 und 12 InhKontrollV verzichten und reicht diese deshalb
nicht ein:
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der
Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen
sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in Anspruch
genommen werden kann.
6.3 Auf Unterlagen und Erklärungen kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen gemäß
§ 16 Abs. 10 InhKontrollV verzichtet werden 15:
Nein. Ja.
6.4 Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der nicht erforderlich
Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit nicht erforderlich
Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich
Nr. 1 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen die ja
Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
wird nachgereicht
Original oder Kopie der Bevollmächtigung des nicht erforderlich
Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 2 Satz nicht erforderlich
1 Nr. 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Schaubild der Beteiligungsstruktur vor Erwerb oder Erhöhung der nicht erforderlich
bedeutenden Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Seite 7
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Schaubild der Beteiligungsstruktur nach Erwerb oder Erhöhung nicht erforderlich
der bedeutenden Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, nicht erforderlich
des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen ja
Vereinbarung nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, nicht erforderlich
Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. ja
3 InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb der nicht erforderlich
Finanzbranche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der ja
Erhöhung nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV
wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern nicht erforderlich
oder zur Bestellung weiterer Geschäftsleiter des ja
Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
wird nachgereicht
Angaben zu der Zeit, die Personen nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV nicht erforderlich
jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen ja
widmen werden nach § 8 Nr. 8 InhKontrollV
wird nachgereicht
Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder nicht erforderlich
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anderer ja
Unternehmen, die Personen nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV
wahrnehmen, nach § 8 Nr. 9 InhKontrollV wird nachgereicht
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder gleichwertige nicht erforderlich
Bescheinigung nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine nicht erforderlich
Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung ja
der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen
Informationen vorliegen, nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV wird nachgereicht
Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden nicht erforderlich
aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats nach § 8a Abs. 1 ja
Nr. 3 InhKontrollV
wird nachgereicht
Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die nicht erforderlich
für die Festlegung der Anlagepolitik des Staatsfonds zuständig ja
ist, nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Seite 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2663
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen nicht erforderlich
Anlagebeschränkungen nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Name und Funktionsbezeichnung der Personen, die die nicht erforderlich
Anlageentscheidungen des Staatsfonds treffen, nach § 8a Abs. 2 ja
Nr. 3 InhKontrollV
wird nachgereicht
Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die nicht erforderlich
Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Staatsfonds und ja
das Zielunternehmen ausübt, nach § 8a Abs. 2 Nr. 4 InhKontrollV
wird nachgereicht
Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen nicht erforderlich
nach § 8a Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen nicht erforderlich
Anlagebeschränkungen nach § 8a Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Faktoren, die als Grundlage für Anlagebeschränkungen dienen, nicht erforderlich
und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen ja
würden, nach § 8a Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV
wird nachgereicht
Entscheidungsstrukturen einschließlich Namen und nicht erforderlich
Funktionsbezeichnungen der Personen, die die ja
Anlageentscheidungen treffen, nach § 8a Abs. 3 Nr. 4
InhKontrollV wird nachgereicht
Beschreibung des Verfahrens zur Bekämpfung von Geldwäsche nicht erforderlich
und des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens nach § 8a Abs. 3 ja
Nr. 5 InhKontrollV
wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“ nach nicht erforderlich
§ 9 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach § 9 nicht erforderlich
InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3 ja
und 4 InhKontrollV
wird nachgereicht
Führungszeugnisse nach § 9 Abs. 8 InhKontrollV nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nach § 9 Abs. 9 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Seite 9
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten bzw. Liste von nicht erforderlich
Referenzpersonen und Empfehlungsschreiben nach § 10 Abs. 2 ja
Satz 4 bzw. § 16 Abs. 11 InhKontrollV
wird nachgereich
Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe nicht erforderlich
a InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Abs. 1 nicht erforderlich
Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach § nicht erforderlich
11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu nicht erforderlich
Konzernunternehmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ja
InhKontrollV
wird nachgereich
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich
Buchstabe e Doppelbuchstabe aa InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich
Buchstabe f InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. des Anzeigepflichtigen nach § 11 nicht erforderlich
Abs. 1 Nr. 3 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung des nicht erforderlich
Zielunternehmens und der Gruppe nach § 11a InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Seite 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2665
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und nicht erforderlich
Segmentberichterstattungen der letzten drei ja
Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV
wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der nicht erforderlich
Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 ja
Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach nicht erforderlich
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen ja
kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 wird nachgereicht
Nr. 3 InhKontrollV
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen ja
kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 wird nachgereicht
Nr. 4 InhKontrollV
den Planbilanzen und Plangewinn- und nicht erforderlich
verlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre ja
nach § 13 Abs. 4 InhKontrollV
wird nachgereich
den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre nicht erforderlich
nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlussprüfung der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach nicht erforderlich
§ 13 Abs. 7 Satz 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13 Abs. nicht erforderlich
7 Satz 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Seite 11
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
den Ratings über die Bonität der nicht nicht erforderlich
konzernangehörigen Unternehmen nach § 13 Abs. 7 Satz ja
2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb oder die Erhöhung erforderlichen nicht erforderlich
Eigen- und Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem nicht erforderlich
Erwerb oder der Erhöhung nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne nicht erforderlich
nach § 15 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
8. Unterschrift(en)
8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
bestätigt, dass
” der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
Seite 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2667
” der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 8.3.
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
16
abzugeben:
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 13
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2669
Fußnoten
1 Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an
die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV, ist lediglich entweder eine
Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2 Legal Entity Identifier.
3 Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5 Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
Bankenstatistik“ einzutragen.
6 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
einzutragen.
7 Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
- bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
- wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 der
Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8 Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
dem Zielunternehmen.
9 Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer
1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen
muss lediglich die Firma eingetragen werden.
10 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch
den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit
einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der
Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des
Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den
Gründungsstock einzutragen.
11 Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier
genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
umzurechnen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
13 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma.
14 Ist der Anzeigepflichtige oder der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem
Erwerb oder der Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter"
einzutragen. Ist der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein
Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das
Feld nicht auszufüllen.
15 Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet
werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die
zuständige Landesaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die
Angaben nach Nr. 6.4 nachzuholen.
16 Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2671
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen Anlage Nr. _ _ 1
IKB
Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2
Unternehmensliste 3
wird durch die Behörde ausgefüllt Nr. Firma4, Rechtsform und Sitz Kapital des Unternehmens9 Verhältnis
Ident-Nr. des Unternehmens (lt. Registereintragung) mit PLZ5 und Sitzstaat; zum
Ordnungsmerkmale Registereintragung6, Fremdwährung Zielunter-
Wirtschaftszweig7; Ident-Nr. (falls bekannt), bei nehmen
natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), Währung Tsd. 10
vollständiger Name4 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung6, 8 Tsd. Euro
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt __Prozent.
Beteiligungsstruktur 11
Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer Art Kapitalanteil13, 14, Stimm- beherr-
Vermittler12 12
rechts- schender
anteil Einfluss
in Tsd. Euro 16
in Prozent
Prozent 13, 15
Seite 1
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Fußnoten
1 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
einzutragen.
2 Führt eine indirekte Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom
Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formular „Komplexe
Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten
darzustellen.
3 In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile
das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer
logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital-
oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7 Nr. 3 zweiter Teilsatz VAG
einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende
Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der
„Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
4 Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter
Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name
(Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder
im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen
bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma
eingetragen werden.
5 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6 Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
7 Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
Bankenstatistik“ einzutragen.
8 Legal Entity Identifier.
9 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
umzurechnen.
10 Ist der Anzeigepflichtige oder der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein
Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter" einzutragen. Ist der die Kapital- oder
Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist
„Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2673
11 Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim
Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in
logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen
zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf
beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige
und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das
Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen
vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und
dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste
Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite
Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens
(Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis
hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine
sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG oder § 7 Nr. 3 zweiter Teilsatz VAG
oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken
mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige,
der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile direkt hält, ist in
der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet
werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist
aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die
Behörde.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
12 Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer
Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen,
die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der
Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu
vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
Verhältnis besonderer Vermittler Spalte Art
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 „T“
Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 „V“
Satz 1 Nr. 6 WpHG
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG Auf Grund einer Vereinbarung zur „A“
Ausübung der Stimmrechte
Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 WpHG
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG Verwahrer im Sinne des § 34 Abs. 1 „W“
Satz 1 Nr. 8 WpHG
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 „D“
WpHG
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Vermittelnder „Z"
Weise
13 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den
Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer
Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert
in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages
umzurechnen.
14 Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten
Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
15 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2675
16 Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils
herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in
jedem Fall zu machen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit Anlage Nr. …..1
IAZ
Angaben zur Zuverlässigkeit 2
Angaben des Anzeigepflichtigen
zum Anzeigepflichtigen selbst
zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten Unternehmen
zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren kontrollierten
Unternehmen
zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 3
zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV
zu einem Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben
kann
(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen, des, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist,
vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten oder kontrollierten Unternehmens oder des, sofern
der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmens, des persönlich
haftenden Gesellschafters, der Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV oder des Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen
maßgeblichen Einfluss ausüben kann, eintragen.)
Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit(en)
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 4
Ort
Staat
E-Mail-Adresse
Andernfalls sind anzugeben:
Firma Firma Zeile 1
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2677
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 2
Rechtsform
4
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
E-Mail-Adresse
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 5
Rechtsträgerkennung 5, 6
Seite 2
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
1. Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem
früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
7
geführt?
Nein.
Ja.
8
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares
Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen
10
ihn mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?
Nein.
Ja.
8
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares
Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2679
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
10
Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt?
Nein.
Ja.
8
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
2. Siehe auch Anlage
9
Nr. _ _ .
1.5 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf
Seite 1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger
Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte
10
ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt?
Nein.
Ja.
8
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.
1. Siehe auch Anlage
9
Nr. _ _ .
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
11
2. Angaben nach § 9 Abs. 2 InhKontrollV
Hat der auf Seite 1 Angegebene einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein
Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren? 12
Nein.
Seite 4
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Verlust der Position zu erläutern. 8
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
11
3. Angaben nach § 9 Abs. 7 InhKontrollV
3.1 Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden
Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen,
Pensionsfonds oder einem Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV oder als Geschäftsleiter
eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Versicherungsunternehmens,
Pensionsfonds oder eines Unternehmens nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV durch eine andere
Aufsichtsbehörde geprüft?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das
Ergebnis der Prüfung anzugeben. 8
1. Siehe auch Anlage
9
Nr. _ _ .
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
3.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 3.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf
Seite 1 Angegebenen erfolgt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis
der Prüfung anzugeben. 8
1. Siehe auch Anlage
9
Nr. _ _ .
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2681
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
4. Erklärung und Unterschrift(en)
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende
Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt oder der zuständigen
Landesaufsichtsbehörde berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.
_______________________ ______________________
Ort Datum
________________________________________________________
Unterschrift(en)
________________________________________________________
Name
________________________________________________________
Funktion/Titel
Seite 6
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Fußnoten
1 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
einzutragen.
2 Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV, für jeden Anteilseigner,
der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, und für jedes vom
Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitete oder kontrollierte Unternehmen ist ein
gesondertes Formular zu verwenden. Sofern es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie
das Formular eigenhändig unterschreiben. Sofern es sich nicht um natürliche Personen handelt,
muss das Formular von (einer) vertretungsberechtigten Person(en) eigenhändig unterschrieben
werden.
3 Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen
„Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“ auszufüllen.
4 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5 Nur anzugeben, sofern eine Eintragung oder Rechtsträgerkennung vorliegt.
6 Legal Entity Identifier.
7 Bei den Angaben können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden
Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch
beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu
entfernen oder zu tilgen ist oder die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde
oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind.
8 Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
9 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9
Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten
Anzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 17 Abs. 2 VAG ist einzutragen.
10 Bei den Angaben können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren
vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion
oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die gemäß § 153 GewO aus dem
Gewerbezentralregister zu tilgen sind.
11 Im Formular zur Zuverlässigkeit eines derzeit oder früher vom Anzeigepflichtigen geleiteten oder
kontrollierten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.
12 Bei den Angaben kann ein Verlust von Positionen unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als
fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2683
Anlage 4
(zu § 9 Absatz 4 Satz 1)
1
Formular – Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern Anlage Nr. …...
IAG
Angaben zu als Geschäftsleiter des Zielunternehmens vorgesehenen Personen2
Angaben zur Identität der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit(en)
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 3
Ort
Staat
E-Mail-Adresse
Seite 1
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
1. Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem
früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
4
geführt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares
Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen
7
ihn mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares
Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5
1. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2685
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
7
Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt?
Nein.
Ja.
5
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
1.5 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite
1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger
Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte
7
ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
2. Angaben nach § 9 Abs. 2 InhKontrollV
Hat der auf Seite 1 Angegebene einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein
8
Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren?
Nein.
Ja.
5
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Verlust der Position zu erläutern.
Seite 3
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
3. Angaben nach § 9 Abs. 7 InhKontrollV
3.1 Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden
Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen,
Pensionsfonds oder einem Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV oder als Geschäftsleiter
eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Versicherungsunternehmens,
Pensionsfonds oder eines Unternehmens nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV durch eine andere
Aufsichtsbehörde geprüft?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das
Ergebnis der Prüfung anzugeben. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
3.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 3.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf
Seite 1 Angegebenen erfolgt?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis
der Prüfung anzugeben. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
Seite 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2687
4. Angaben nach § 12 Abs. 6 InhKontrollV
Bestehen finanzielle oder sonstige Interessen oder Geschäftsbeziehungen zwischen dem auf
Seite 1 Angegebenen oder seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG zu
Geschäftsleitern oder zu Inhabern von Schlüsselfunktionen des Zielunternehmens, seines
Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen oder zu Inhabern von mindestens 5 % der
Kapital- oder Stimmrechtsanteile?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Art und Umfang der Interessen oder Beziehungen,
Name des Angehörigen und Art des Angehörigenverhältnisses, das betreffende
Unternehmen und sein Verhältnis zum Zielunternehmen sowie der Anteilsinhaber und
die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
5. Angaben nach § 8 Nummer 8 und 9 InhKontrollV
1. Übt der auf Seite 1 Angegebene weitere Mandate als Geschäftsleiter oder Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens aus?
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Name und Sitz des Unternehmens, das Organ, in dem
die Tätigkeit ausgeübt wird, und die Funktion in diesem Organ anzugeben. 5
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
2. Siehe auch Anlage
6
Nr. _ _ .
2. Der auf Seite 1 Angegebene wird seiner Funktion in dem Zielunternehmen jährlich und
monatlich folgende Zeit widmen:
Seite 5
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
6. Erklärung und Unterschrift
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende
Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt oder der zuständigen
Landesaufsichtsbehörde berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.
_______________________ ______________________
Ort Datum
________________________________________________________
Unterschrift der als Geschäftsleiter des Zielunternehmens vorgesehenen Person
Seite 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2689
Fußnoten
1 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
einzutragen.
2 Für jede Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
4 Bei den Angaben können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden
Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch
beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu
entfernen oder zu tilgen ist oder die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, eingestellt
wurden.Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen
Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind.
5 Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
6 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9
Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten
Anzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 17 Abs. 2 VAG ist einzutragen.
7. Bei den Angaben können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren
vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion
oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die gemäß § 153 GewO aus dem
Gewerbezentralregister zu tilgen sind.
8. Bei den Angaben kann ein Verlust von Positionen unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als
fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Anlage 5
(zu § 9 Absatz 5) 2690
(zu § 9 Absatz 5) IPVFA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen –
Anlage Nr. …..
____________________________________________________ ____________________________________________________
Zielunternehmen Name der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
1. Angaben zur Tätigkeit
a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV innehaben soll
Geschäftsleiter(in)
Vorsitzende(r) des Vorstands / des Geschäftsleitungsorgans
stellvertretende(r) Geschäftsleiter(in)
Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)
Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts
sonstige Position (bitte näher erläutern)
b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem Zielunternehmen verbunden ist
und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden
Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Vorstands die Person angehören wird und beschreiben Sie diese:
c. Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:
Bestellung zum: (Planmäßige) Amtszeit:
JA
Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen?
NEIN
Falls JA, wen und warum?
In welchem Verhältnis stehen die Person und das Zielunternehmen nach der Bestellung zueinander?
Dienstvertragsverhältnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Arbeitnehmer/in
Sonstiges – bitte erläutern –
d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer JA
Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten? NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
Veranstalter (interne Schulung oder
Schulungsinhalte Beginn: Ende:
Name des externen Veranstalters)
2. Interessenkonflikte
Wenn die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV in dem „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auszufüllen“ Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten
abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu
betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei.
2691
2692
3. Kollektive Eignung
1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung des Zielunternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die
beabsichtigte Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der
kollektiven Eignung des Organs Bezug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung festgestellt wurden:
3. Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?
4. Weitere Informationen/Anmerkungen
Erklärung des Anzeigepflichtigen
Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin bestätigt, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;
der Anzeigepflichtige die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;
der Anzeigepflichtige sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen
Informationen angefordert und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend
berücksichtigt hat;
die Beschreibung der Funktion, die die Person innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des Zielunternehmens, für die die Person zuständig sein
soll, zutreffend wiedergibt;
der Anzeigepflichtige auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG geregelten Eignungskriterien
der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;
der Anzeigepflichtige die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat /
innehaben soll, hingewiesen hat.
_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
2693
2694
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des
Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Abs. Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
- In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu
wählen und entsprechend zu erläutern.
Zu Erklärung des Anzeigepflichtigen:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Person
nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auswirken kann.
Anlage 6
(zu § 9 Absatz 5)
(zu § 9 Abs. 5) IPVFP
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auszufüllen
Anlage Nr. …..
____________________________________________________ ____________________________________________________
Zielunternehmen Name der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
–
1. Angaben zur Person
Name Bei Namensänderung
Akademischer Titel Früherer akademischer Titel
Name Früherer Name
Vorname Früherer Vorname
Weitere Vornamen Frühere weitere Vornamen
Datum und Grund der Namensänderung
Wohnsitz Weiterer Wohnsitz
Straße Straße
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Land Land
Dort gemeldet seit: Dort gemeldet seit:
Geburtsdatum Personalausweisnummer/Reisepassnummer
Geburtsort Ausgestellt in (Land):
2695
1
Staatsangehörigkeit Gültig bis: 2696
Telefonnummer
(einschl. E- Mail- Adresse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Ländervorwahl)
Frühere im Finanzsektor im In- und Ausland erteilte/nicht erteilte Genehmigungen und durchgeführte Beurteilungen der fachlichen Qualifikation,
persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
Ergebnis der
Beteiligtes Beginn der Ende der Datum der
Beteiligte Behörde Tätigkeit/Funktion Beurteilung
Unternehmen Tätigkeit/Funktion Tätigkeit/Funktion Beurteilung
Bitte erläutern Sie die Gründe für die oben angeführte Nichterteilung oder negative Beurteilungen:
2
2. Angaben zur Zuverlässigkeit
a. Wird derzeit gegen Sie ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren,
Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder
Vergehens geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges JA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Verfahren geführt und vorläufig eingestellt oder geführt und mit einer NEIN
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Strafe, Datum
der Verurteilung oder Einstellung, Führung seit dem Delikt, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände
b. Wird derzeit gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder
vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
JA
oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt oder wurde zu einem
NEIN
früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder
sonstigen Sanktion abgeschlossen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Höhe des
Bußgeldes oder Art der Sanktion, Datum des Verfahrensabschlusses, Führung seit dem Verfahrensabschluss, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige
mildernde oder erschwerende Umstände
c. Wurden Ihnen in der Vergangenheit Disziplinarmaßnahmen auferlegt oder
drohen Ihnen aktuell Disziplinarstrafen? Dies schließt das Verbot der JA
Ausübung einer Geschäftsführerfunktion und die Entlassung aus einer NEIN
Vertrauensposition ein.
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
d. Waren oder sind Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen als
Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer JA
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder ein vergleichbares Verfahren NEIN
verwickelt?
3
2697
2698
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
e. Wurde eines oder wurden mehrere der in Abschnitt 2 erwähnten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
JA
Verfahren außergerichtlich oder im Rahmen einer alternativen
NEIN
Streitbeilegung (z. B. durch Mediation) geregelt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
f. Wurden Sie Ihres Wissens nach jemals in einem Verzeichnis
unzuverlässiger Schuldner geführt? Haben Sie Ihres Wissens nach bei JA
einer anerkannten Kreditauskunftsdatei einen Negativeintrag? Ist ein NEIN
Vollstreckungstitel wegen derartiger Schulden gegen Sie ergangen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
g. Wurde in der Vergangenheit eine durch eine öffentliche Stelle auf Sie oder
auf ein von Ihnen geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung),
Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, JA
zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht oder wurde Ihnen in NEIN
sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes
oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt? Wird nach
Ihrem Wissen derzeit ein entsprechendes Verfahren geführt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
h. Hat in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine Aufsichtsbehörde eine
gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein
JA
aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder
NEIN
durchgeführt? Bitte nennen Sie Verfahren, soweit sie unter 1. nicht bereits
angegeben wurden.
4
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, Ergebnis der Prüfung, Art der
Maßnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
i. Hat die Geschäftsleitung oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
JA
Zielunternehmens sich Ihres Wissens nach jemals in Bezug auf kritische
NEIN
Aspekte ihrer Zuverlässigkeit beraten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen an.
5
2699
2700
3. Erfahrung
a. Ausbildung/Studium
Ausbildungsstätte (Universität,
Offizieller Abschluss / Nachweis der
Studiengang/ Ausbildung Datum des Abschlusses Hochschule, berufsbildende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
beruflichen Qualifikation
Einrichtung usw.)
b. Praktische Erfahrungen im Bank-/Finanzbereich
Anzahl der
Organisation, Wesentliche Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe unterstellten
Unternehmen Inhalte (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Mitarbeiter(innen)
c. Sonstige relevante Erfahrungen in leitender Position außerhalb des Finanzsektors (als Mitglied eines Leitungsorgans oder der ersten oder zweiten
Führungsebene)
Anzahl der
Organisation, Wesentliche Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe unterstellten
Unternehmen Inhalte (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Mitarbeiter/innen)
6
d. Sonstige relevante Erfahrungen außerhalb des Finanzsektors (z. B. wissenschaftliche oder juristische Tätigkeit, Tätigkeit im Bereich IT, Ingenieurs-
oder Personalwesen, politische Ämter, sonstige nicht gewerbliche Tätigkeit)
Anzahl der
Organisation, Wesentliche Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe unterstellten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Unternehmen Inhalte (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Mitarbeiter(innen)
Allgemeine Erfahrung im Bankwesen gemäß EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von
Schlüsselfunktionen vom 26. September 2017 (EBA/GL/2017/12)
umfassend eher umfassend
1. Finanzmärkte
eher gering gering
umfassend eher umfassend
2. Regulierungsrahmen und Regulierungsanforderungen
eher gering gering
3. Strategische Planung und Verständnis der Geschäftsstrategie
umfassend eher umfassend
eines Kreditinstituts oder seines Geschäftsplans und dessen
eher gering gering
Umsetzung
4. Risikomanagement (Ermittlung, Beurteilung, Überwachung,
umfassend eher umfassend
Kontrolle und Minderung der wichtigsten Risikotypen eines
eher gering gering
Kreditinstituts, einschließlich Ihrer Verantwortlichkeiten)
5. Beurteilung der Wirksamkeit von Vorkehrungen eines
umfassend eher umfassend
Kreditinstituts, um eine wirksame Governance, Aufsicht und
eher gering gering
Kontrolle zu schaffen
6. Interpretation der Finanzinformationen eines Kreditinstituts und
die auf diese Informationen gestützte Ermittlung von umfassend eher umfassend
Themenschwerpunkten sowie von geeigneten Kontrollen und eher gering gering
Maßnahmen
e. Sonstiges Fachwissen (bitte ausführen)
7
2701
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
8
4. Interessenkonflikte
a. Haben Sie eine enge persönliche Beziehung
- zu einem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens oder dessen Mutter- JA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
oder Tochterunternehmen? NEIN
- zu einer Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem
Zielunternehmen innehat?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
b. Betreiben Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen in
JA
bedeutendem Umfang Geschäfte mit dem Zielunternehmen oder dessen
NEIN
Mutter- oder Tochterunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Art und Gegenstand des Geschäfts sowie die beiderseitigen Verpflichtungen; Name des
Unternehmens; Zeitraum der Geschäftsbeziehung
c. Treten Sie als Partei (direkt oder indirekt) in einem Gerichtsverfahren
JA
gegen das Zielunternehmen oder dessen Mutter- oder
NEIN
Tochterunternehmen auf?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Gegenstand und Stand der Gerichtsverfahren, beteiligte Unternehmen
d. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
den letzten zwei Jahren berufliche oder bedeutende geschäftliche JA
Beziehungen zu dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder NEIN
Tochterunternehmen oder einem Konkurrenzunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie im Falle einer aktiven Geschäftsbeziehung an, welchen (finanziellen) Wert die Beziehung für das
betreffende Unternehmen des Mitglieds oder seine engen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen hat.
9
2703
2704
e. Haben Sie (persönlich oder durch ein eng mit Ihnen verbundenes
Unternehmen) oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person ein
wesentliches finanzielles Interesse (z. B. durch Beteiligungen, durch JA
sonstiges Investment) an dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder NEIN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Tochterunternehmen, einem Kunden oder einem Konkurrenzunternehmen
des Zielunternehmens?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Umfang des finanziellen Interesses
Hauptgeschäftsfelder des Beziehung zwischen den (in % des Kapitals und der
Name des Unternehmens relevanter Zeitraum
Unternehmens Unternehmen Stimmrechte oder Höhe der
Investition)
f. Vertreten Sie in irgendeiner Weise einen Anteilseigner des JA
Zielunternehmens oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen? NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Name des Anteilseigners Beteiligung (in % des Kapitals oder der Art der Vertretung
Stimmrechte)
g. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person wesentliche
JA
finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Zielunternehmen, dessen
NEIN
Mutter- oder Tochterunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Name des Anteilseigners Beteiligung (in % des Kapitals oder der Art der Vertretung
Stimmrechte)
10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
h. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
JA
den letzten zwei Jahren eine Position mit hohem politischem Einfluss inne
NEIN
(auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene)?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
Art der Position, Name des Inhabers (soweit es sich Spezifische, mit dieser Position verbundene Verhältnis zwischen der Position (oder der
um eine andere Person als Sie selbst handelt) Befugnisse und Verpflichtungen Organisation oder dem Unternehmen, in dem die
Position bekleidet wird) und dem Zielunternehmen,
dessen Mutter- oder Tochterunternehmen
i. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person weitere
Verbindungen oder Engagements oder Positionen inne, die von den JA
vorstehenden Fragen nicht erfasst werden und die den Interessen des NEIN
Zielunternehmens schaden könnten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei z. B. Art, Gegenstand, Zeitraum, Verhältnis zu dem Zielunternehmen an:
11
2705
2706
5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen
a. Welcher Zeitaufwand ist für die angezeigte Tätigkeit erforderlich?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
b. Wurde Ihnen durch eine zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, ein JA
zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben? NEIN
c. Übersicht über Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und sonstige berufliche Tätigkeiten.
Bitte geben Sie zuerst das angezeigte Mandat an, danach alle Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und zuletzt alle sonstigen
beruflichen Tätigkeiten.
a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l)
Unterneh- Land Beschrei- Größe des Funktion in- Privilegierte Zähl- Zusätzliche Zeitauf- Mandats- Zusätzliche Anzahl Zusätz-
men (bitte bung des Unterneh- nerhalb des weise oder Nicht- Verpflich- wand pro dauer Anmerkun- der Sit- liche Infor-
markieren Geschäfts- mens Unterneh- berücksichtigung tungen (z. B. Woche (in (von - bis) gen zungen mationen
Sie börsen- feldes des mens: Ge- des Mandats Mitglied- Stunden) pro
notierte Unterneh- schäftslei- schaft in und pro Jahr
Unterneh- mens ter(in) / Ver- Ausschüs- Jahr (in Ta-
men mit ei- waltungs- sen, Vorsitz- gen) unter
nem *) oder Auf- funktion) Einrech-
sichtsorgan / nung zu-
Sonstiges sätzlicher
(bitte be- Verpflich-
schreiben) tungen
d. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Geschäftsleitermandate (unter
Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu
berücksichtigender Mandate)
e. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Mandate in Verwaltungs- und
Aufsichtsorganen (unter Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug
nicht zu berücksichtigender Mandate)
12
f. Bitte erläutern Sie bei Anwendung der privilegierten Zählweise, ob zwischen den Unternehmen Synergien bestehen und ob es darauf gründende
Überschneidungen in Bezug auf den Zeitaufwand für die Ausübung der Mandate gibt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
g. Gesamtaufwand pro Woche in Stunden für alle Mandate, ohne das angezeigte
Mandat
h. Gesamtaufwand pro Jahr in Tagen für alle Mandate, ohne das angezeigte
Mandat
13
2707
2708
6. Weitere Informationen/Anmerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Erklärung der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin
bestätigt, dass die Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;
bestätigt, dass er/sie das Zielunternehmen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informiert;
bestätigt, dass er/sie sich der Verpflichtungen bewusst ist, die sich aus den für seine/ ihre Funktion relevanten europäischen und nationalen
Rechtsvorschriften sowie internationalen Standards ergeben, einschließlich der Verordnungen, Leitfäden, Leitlinien sowie sonstige von der Europäischen
Zentralbank, der Bundesanstalt und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Regelungen oder Richtlinien. Er/ sie bestätigt seine/ ihre
Absicht, diese stets nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten.
_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
14
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die Regelungen
des Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen; eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Person:
- Zum Finanzsektor zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere, durch die national
zuständige Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen.
- Soweit Sie über frühere Beurteilungen der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit nicht persönlich
schriftlich informiert wurden, sind die Felder nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.
Zu 2. Angaben zur Zuverlässigkeit:
- Soweit Verfahren oder Sachverhalte anzugeben sind, sind Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente zu den Verfahren beizufügen.
- In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
- die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
- die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
- die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
- bei denen eine ergangene Eintragung im BZR zu entfernen oder zu tilgen ist oder
- die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte Strafverfahren sowie vorläufig eingestellte Strafverfahren sind dagegen anzugeben. Strafverfahren, die nach den
§§ 153 und 153a StPO eingestellt wurden, können dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die
Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
- Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
- Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
- Soweit die unter 2.f anzugebenden Eintragungen entfernt oder getilgt sind, können sie unberücksichtigt bleiben.
Zu 4. Interessenkonflikte:
15
2709
- Die unter 4.d anzugebenden und zu erläuternden beruflichen Beziehungen umfassen z. B. leitende oder gehobene Tätigkeiten in den betreffenden 2710
Unternehmen.
- Eine enge persönliche Beziehung (4.a) und eine persönlich nahestehende Person (4.d, 4.e, 4.g bis 4.i) umfassen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen Sie in einem Haushalt leben
- Die Wesentlichkeit eines finanziellen Interesses oder einer finanziellen Verpflichtung (4.e, 4.f) hängt davon ab, welchen (finanziellen) Wert das Interesse oder
die Verpflichtung für die finanziellen Ressourcen der Person darstellt. Als nicht wesentlich werden grundsätzlich die folgenden Interessen und Verpflichtungen
erachtet:
- alle nicht bevorrechtigten (d. h. unter standardmäßigen Marktbedingungen der betreffenden Bank) besicherten persönlichen Kredite (wie private
Hypotheken), die ordnungsgemäß bedient werden
- alle sonstigen nicht bevorrechtigten ordnungsgemäß bedienten Kredite unter 200 000 €, besichert oder unbesichert
- aktuelle Beteiligungen von höchstens 1 % oder sonstige Investments von entsprechendem Wert
Zu 5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen:
- Bei der Angabe des zeitlichen Aufwands sind bei Mandaten in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nicht nur die reinen Sitzungszeiten, sondern auch Zeiten
für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Mitarbeit in Ausschüssen und ggf. Reisezeiten zu veranschlagen. Ferner ist in die Betrachtung
einzubeziehen, dass eine Tätigkeit als Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglied auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen zeitlichen Aufwand verursacht,
der sich in besonderen Situationen des Unternehmens unvorhersehbar erhöhen kann.
- Soweit Mandate privilegiert gezählt oder bei der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten nicht zu berücksichtigen sind, sind in der Tabelle zu 5.c die
Gründe anzugeben und durch Beifügung weiterer Unterlagen (z. B. aussagekräftige Darstellung der Struktur einer Institutsgruppe, Kopie der Satzung) zu
belegen.
Zu Erklärung der Person:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der
angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines
weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das Zielunternehmen.
16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2711
Anlage 7
(zu § 17 Absatz 1)
Formular – Aufgabe-Verringerung IAV
Adressatenfeld 1 Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
unabsichtliche Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1 Nr. 5
InhKontrollV
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Seite 1
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2, 3
Rechtsträgerkennung
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Ja. Nein.
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2713
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Staatsangehörigkeit Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift des Hauptwohnsitzes Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 4
Ort
Staat
E-Mail-Adresse Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl 4
Sitzstaat
Wirtschaftszweig 5 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
4
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl 4
Ort
Staat
E-Mail-Adresse Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Wirtschaftszweig 5 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Seite 3
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Rechtsträgerkennung 3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung oder der
unabsichtlichen Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4
nicht auszufüllen.)
Seite 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2715
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Anzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin
Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere
dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
Ja, weiter mit 3.
Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2.
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur
Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung
als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
E-Mail-Adresse
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
E-Mail-Adresse
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3
Rechtsträgerkennung 3
Seite 5
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
3. Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Nein, weiter mit 4.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im
Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht
Angezeigten zuzurechnen:
Nein, weiter mit 4.
6
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _
beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5 InhKontrollV diejenigen,
denen Anteile zugerechnet werden würden bzw. werden, anzugeben sind. Der
Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
4. Angaben zur bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl weniger als 20 % oder
keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen bzw. werden, ein maßgeblicher
Einfluss ausgeübt werden.
Nein, weiter mit 4.2.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es besteht
nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:
Nein, weiter mit 4.2.
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _
_ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.
4.2 Darstellung der Beteiligungshöhe nach der Verringerung der bedeutenden Beteiligung am
Zielunternehmen 7, 8
wird durch die Behörde Firma9, Rechtsform und Sitz Kapitalanteil10,11 Kapital des Stimm- Verhältnis
ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat; Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des Beteiligungs- Ordnungsmerkmale Registereintragung3, nehmens12 anteil Zielunter-
unternehmens Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei in Tsd. in Prozent nehmen
Tsd. Euro
natürlichen Personen neben Firma (falls Prozent Euro 11,13 14
vorhanden), vollständiger Name9 und
Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3
Seite 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2717
Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach der Verringerung der
bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.
Seite 7
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 nicht erforderlich
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
7. Unterschrift(en)
7.1. Mit der nachfolgenden Unterschrift/ Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
” der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
” der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
Seite 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2719
7.2. Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 7.3.
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
einreichen.
Datum, Ort und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3. Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer
15
Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 9
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2721
Fußnoten
1 Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind eine Ausfertigung an
die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV ist lediglich entweder eine
Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2 Legal Entity Identifier.
3 Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5 Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
Bankenstatistik“ einzutragen.
6 Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
einzutragen.
7 Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
- bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
- wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 der
Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8 Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
dem Zielunternehmen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
9 Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2
angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss
lediglich die Firma eingetragen werden.
10 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den
Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer
Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert
in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages
umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
11 Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten
Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
umzurechnen.
13 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma.
14 Ist der Anzeigepflichtige oder der die noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter" einzutragen. Ist der die
noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des
Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
15 Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.