2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 82)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekom-
menen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung aus-
gefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in
elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form
von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
regelt ein Bundesgesetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2479
Gesetz
zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
sen: Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der ange-
zeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird.
Artikel 1 Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unbe-
Änderung des rührt.“
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 4. § 45 wird wie folgt geändert:
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch „(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesell-
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über
folgt gefasst: einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend
„§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Wei- mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine
terbetrieb und Reserve“. Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk
AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich ge-
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: streckte Stilllegung überführt wird. Demnach
„Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an
Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G die Zweckgesellschaften gezahlt.“
(BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
für die Reduzierung der Steinkohleverstromung fügt:
nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Ziel-
datum 2038 stillgelegt.“ „(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
wird im Falle der Zahlung an die RWE Power
3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er- AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. De-
setzt: zember über einen Zeitraum von zehn Jahren ge-
„Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung zahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in
einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE
das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich
spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energie- gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach
wirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten be- rhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen
trägt Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März
1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststel-
bis 2023, lung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg,
Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Ber-
2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 verath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather
bis 2029.“ Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem an-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab- gemessenem Abstand, bei der weiteren Tage-
satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt. bauführung sichergestellt wird.“
5. § 47 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „schließt räumliche Konkretisierungen im Rah-
„§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; men“ die Wörter „einer neuen Leitentscheidung,“
Weiterbetrieb und Reserve“. eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: 7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern „einen öf-
„(3) Die Bundesregierung prüft bis zum fentlich-rechtlichen Vertrag schließen“ die Wörter
30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen „sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren“ einge-
Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 fügt.
genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 8. § 54 wird wie folgt geändert:
2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve über-
führt werden sollen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „so-
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im wie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-
Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vor- denen Klimaschutzziele“ die Wörter „und schlägt
zunehmenden Überprüfung, ob und in welchem im Fall der drohenden Nichterreichung dieser
Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung
Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am vor“ eingefügt.
1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
31. Dezember 2033 überführt werden sollen.“
6. § 48 wird wie folgt geändert: „Die Expertenkommission, die den Monitoring-
Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach
„(1) Die energiepolitische und energiewirt- § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-
schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche gleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach
Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die
zuverlässigen Energieversorgung werden für Überprüfungen der Bundesregierung nach Ab-
den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der satz 1 und 2 und legen der Bundesregierung
Leitentscheidung der Landesregierung von Nord- Empfehlungen vor.“
9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu Teil 5)
Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Datum der
Überführung Endgültiges
in die Zeitlich Stilllegungsda-
Anlagen- MWel
Blockname Wahlrechte BNetzA-Nr. gestreckte tum
betreiber (netto)
Stilllegung („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
RWE Power Niederaußem D – BNA0705 297 – 31.12.2020
RWE Power Niederaußem C – BNA0712 295 – 31.12.2021
RWE Power Neurath B – BNA0697 294 – 31.12.2021
RWE Power Weisweiler E Wahlrecht: BNA1025 321 – 31.12.2021
oder F Weisweiler E/F oder
BNA1026
RWE Power Neurath A – BNA0696 294 – 01.04.2022
RWE Power Frechen/Wachtberg – BNA0292 120 – 31.12.2022
(Brikettierung) (von 176)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2481
Datum der
Überführung Endgültiges
in die Zeitlich Stilllegungsda-
Anlagen- MWel
Blockname Wahlrechte BNetzA-Nr. gestreckte tum
betreiber (netto)
Stilllegung („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
RWE Power Neurath D – BNA0699 607 – 31.03.2024
RWE Power Neurath E – BNA0700 604 – 31.03.2024
RWE Power Weisweiler F Wahlrecht: BNA1026 321 – 01.01.2025
oder E Weisweiler E/F oder
BNA1025
LEAG KW Jänschwalde A – BNA0785 465 31.12.2025 31.12.2028
LEAG KW Jänschwalde B – BNA0786 465 31.12.2027 31.12.2028
RWE Power Weisweiler G Wahlrecht: BNA1027 663 – 01.04.2028
oder H Weisweiler G/H oder oder
BNA1028 656
LEAG KW Jänschwalde C – BNA0787 465 – 31.12.2028
LEAG KW Jänschwalde D – BNA0788 465 – 31.12.2028
RWE Power Weisweiler H Wahlrecht: BNA1028 656 – 01.04.2029
oder G Weisweiler G/H oder oder
BNA1027 663
LEAG KW Boxberg N – BNA0122 465 – 31.12.2029
LEAG KW Boxberg P – BNA0123 465 – 31.12.2029
RWE Power Niederaußem G Wahlrecht: BNA0708 628 – 31.12.2029
oder H Niederaußem G/H oder oder
BNA0707 648
RWE Power Niederaußem K – BNA0709 944 – 31.03.2030
RWE Power Neurath F – BNA1401a 1060 – 31.03.2030
(BoA 2)
RWE Power Neurath G – BNA1401b 1060 – 31.03.2030
(BoA 3)
RWE Power Niederaußem H Wahlrecht: BNA0707 648 31.12.2029 31.12.2033
oder G Niederaußem G/H oder oder
BNA0708 628
Saale Energie Schkopau A – BNA0878 450 – 31.12.2034
Saale Energie Schkopau B – BNA0879 450 – 31.12.2034
LEAG KW Lippendorf R – BNA0115 875 – 31.12.2035
EnBW Lippendorf S – BNA0116 875 – 31.12.2035
LEAG KW Schwarze Pumpe A – BNA0914 750 – 31.12.2038
LEAG KW Schwarze Pumpe B – BNA0915 750 – 31.12.2038
LEAG KW Boxberg R – BNA1404 640 – 31.12.2038
LEAG KW Boxberg Q – BNA0124 857 – 31.12.2038“.
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für Kohleausstiegsgesetzes
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen be-
schleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und „Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung
weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben. Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. Au-
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum
geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Ver- Abschluss gebracht werden kann.“
gütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50
Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs- Artikel 4
gesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und Inkrafttreten
soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2483
Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
sen:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags-
jahr 2023.“
Artikel 1
Änderung des Artikel 2
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I Änderung des
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti- Stromsteuergesetzes
kel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des
1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3“ worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3“ ersetzt. 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9
2. § 53a wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5“ durch
a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ein- die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
gefügt: stabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“ ersetzt.
„Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steu- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
erentlastung nach Absatz 6.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
b) Absatz 12 wird aufgehoben. bis 8“ durch die Wörter „nachfolgenden Absätze“
3. § 55 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird folgende Nummer 3 angefügt: wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter- „3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter-
nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“ Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: auch abweichend von den Zuordnungsregelun-
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags- gen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
jahr 2023.“ regeln;“.
3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem
Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation Inkrafttreten
der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2485
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023
(Haushaltsgesetz 2023)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Kreditermächtigungen
Abschnitt 1
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Allgemeine Ermächtigungen ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das
Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von
§1 45 610 279 000 Euro aufzunehmen.
Feststellung des Haushaltsplans (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
festgestellt. Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirt- men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-
schaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruk- rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor-
tur“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausga- hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
ben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt. 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirt- Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
schaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-
wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des
12 409 260 000 Euro festgestellt. Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die
(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirt- Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der
schaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
8 409 017 000 Euro festgestellt. mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirt- jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
schaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Trans- Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
formationsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt. Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirt- ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
schaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirt- leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-
schaftsstabilisierungsfonds“ wird für das Jahr 2023 in ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-
Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
festgestellt. trägen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,
mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro-
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz- zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Be-
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen trages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften auf-
des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand zunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswap-
an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent geschäften können weitere Kassenverstärkungskredite
des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1
nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun- Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden.
deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-
Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die mächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2
umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe- übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigen- zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten
bestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Be- Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der
sicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem
sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung
und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen worden sind.
ergänzende Verträge abzuschließen (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung ei-
ner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu- durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
men von bis zu 30 000 000 000 Euro. (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er- Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver- 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver- aufgenommen worden sind.
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 §3
und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,
Gewährleistungsermächtigungen
die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-
ringern oder ausschließen. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu- 1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang
schließen: mit förderungswürdigen oder im besonderen staat-
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig liegenden Ausfuhren,
werdender Kredite aufgenommen werden; 2. bis zu 60 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang. zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen- publik Deutschland,
den Haushaltsjahres angerechnet. b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- und der Europäischen Bank für Wiederaufbau
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des und Entwicklung an Schuldner außerhalb der
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht Europäischen Union, die im besonderen Inte-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 3. bis zu 38 750 000 000 Euro
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be- a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzei- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
tigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren be- len Finanziellen Zusammenarbeit,
inhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest- tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera-
gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun- len Finanziellen Zusammenarbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2487
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam- ermächtigungen verwendet werden.
menarbeit sowie (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter- Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
nationalen Klima- und Umweltschutzes, Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Ab-
biet, satz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen.
Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushalts-
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- ausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs- zwingenden Gründen gestattet.
lagen im In- und Ausland,
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
nen und Fonds, haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich- richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
tungen der Treuhandanstalt, Ausnahme geboten ist.
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für §4
den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Über- und außerplanmäßige
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so- setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
S. 45) auf deutschen Werften. von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- gung des Bundesministeriums der Finanzen dem
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-
Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
Ersatz erlangt hat. 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden; über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- planmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-
fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre- Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er- Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies ge- Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
setzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein ge- Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
meinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Zinsen und Kosten festgelegt wird. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
mehr anzurechnen. Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann- stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Abschnitt 2 beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
Bewirtschaftung nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
von Einnahmen, Ausgaben Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
und Verpflichtungsermächtigungen vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember
§5 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
Flexibilisierte Ausgaben 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans ter und schwerbehinderter Menschen,
aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen Schadenersatzleistungen Dritter.
ist. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge- den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
genseitig deckungsfähig: Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-
Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
delt.
Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
und 545 .1, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
684 .9, 686 .9 und 687 .9, tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in- besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö- und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
rigkeit zuzuordnen. zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-
sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun- sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-
gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge- pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
nannten Ausgabenbereichen geleistet werden. den.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausga-
benbereiche sind übertragbar. ben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge-
1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in leistet werden.
Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu-
ständig für dessen Zweck verfügt ist. ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
der Finanzen. wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi-
tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
§6 einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti-
Verstärkungsmöglichkeiten, gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch
für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar- mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2489
wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga- §8
ben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit
des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. Bewilligung von Zuwendungen
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran- für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe- haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben ei-
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi- ner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (insti-
nanzen. tutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haus-
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän-
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der gers nicht von der zuständigen obersten Bundesbe-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer hörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesminis-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August teriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen
Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe- festgelegten Fällen.
bruar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digita- Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-
les und Verkehr zu verwenden. beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus- empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages. fentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand über-
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-
wiegend von einem Bundesland geleistet werden und
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besser-
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein-
stellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der
sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe
Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das
Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese
soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
Titel auszubringen.
des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin- 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153
det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft- der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder
§7 Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder un-
mittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
Überlassung und Veräußerung lichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für
von Vermögensgegenständen sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus- Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-
haltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf- §9
fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft- Baumaßnahmen der
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe-
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
werden können.
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt-
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah- veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe-
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah- dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abwei-
men im Rahmen der Amtshilfe. chende Regelung vorsieht.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
§ 10 (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Bezüge Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus- erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats-
haltsordnung können die Personalausgaben für abge- raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver-
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie-
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be- rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche-
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere- rung erforderlich ist.
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen. (4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzin-
sendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist.
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran- § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen gungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch
nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda- genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches So-
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet zialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun-
werden. desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so-
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 erforderlich ist.
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch- mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li-
Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse
höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt- bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.
lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen,
12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Grup- spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
pen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere re-
gelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
nanzen. anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
und Auszubildende geleistet werden. der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
§ 11 zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
Verbriefung von Verpflichtungen leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel
Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und
sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,
zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er-
telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
wähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds
Union.
durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er-
bringen.
§ 13
§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung
Liquiditätshilfen, Darlehen, (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
Fälligkeit von Zuschüssen und kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für abzusetzen.
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz- (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er- gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
nommen werden. Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
begrenzt. setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2491
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
sind. und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
Abschnitt 3 besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung
Bewirtschaftung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf
der Planstellen und Stellen Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be-
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
§ 14 an anderer Stelle führt.
Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 16
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen Stelleneinsparung
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von (1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushalts-
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein- plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
willigung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau- amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
schale Abweichungen kann das Bundesministerium nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da- sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und
durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend
um mindestens 5 Prozent gemindert werden. davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver- Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012,
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio- und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen
nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Ar-
der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege- beitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen,
benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent- die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Plan-
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. stellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder
Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen einen kw-Vermerk tragen.
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums (2) Ausgenommen von der Einsparung sind
der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und ta-
1. die Organe der Rechtspflege,
rifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprü-
che kann das Bundesministerium der Finanzen seine 2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertra- -beamten bei der Bundespolizei und beim Deut-
gen. schen Bundestag,
3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zoll-
§ 15 kriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Ausbringung von Planstellen und Stellen der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinhei-
ten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzolläm-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- tern,
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- 4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldi-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen rektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktions-
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- durchsetzung,
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, 5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminal-
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- amt,
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Kontrollrat,
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- 7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Na-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. turschutz (BfN) in den Bereichen der Informations-
technik und -sicherheit, der Bearbeitung von
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Ge-
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: bietsschutzes und der Natur und Landschaft in
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,
öffentlichen Rechts, 8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik
haushaltsordnung, und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der
Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformati-
3. von Sondervermögen des Bundes oder
onssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produkt-
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund bezogenen Umweltschutzes, der Chemischen In-
institutionell gefördert werden. dustrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ De-
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
karbonisierung der Industrie und im Bereich Klima- satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-
schutz/Energie, bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetz- Inhaber des Dienstpostens
agentur in den Bereichen der Informationstechnik 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
und -sicherheit, der Telekommunikationsregulie- Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-
rung, der Energieregulierung, des Ausbaus der wendet werden soll oder
Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
Beschlusskammern,
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Technisches Hilfswerk, Verwendung vorbereitet werden soll.
11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
Bundes im Ausland und berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
Sicherheit in der Informationstechnik und beim In- der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-
formationstechnikzentrum Bund. satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis-
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnun-
herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über-
gen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichti-
schritten.
gen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-
merinnen und Arbeitnehmer.
tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
plans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-
desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal- § 19
tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu Ausbringung von Leerstellen
betrachten. (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
mächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Ein- dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
sparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein und Beamte,
finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Plan-
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab-
stellen und Stellen sichergestellt ist.
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengeset-
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum zes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit-
31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-
der Finanzen. den ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs
Monate beurlaubt werden,
§ 17 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver-
Ausbringung von Planstellen ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),
und Stellen für Überhangpersonal die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
Elternzeit in Anspruch nehmen,
und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
den,
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
nach der Versetzung des Überhangpersonals. zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer
gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-
setzt werden. 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo-
§ 18 nate für eine der folgenden Verwendungen beur-
laubt werden:
Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Bundestages oder eines Landtages,
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er- Rechts,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2493
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder § 21
überstaatlichen Einrichtung, Sonderregelungen
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa- Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
landshandelskammer, dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- dungs- oder Entgeltgruppe weg.
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu- (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
wendungsempfänger oder bei einer vergleichba- tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge- gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
oder Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial- Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre- quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
beauftragten für den Datenschutz und die Informa- Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be-
verwendet werden. schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
besetzung treffen. Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
satzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entspre-
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
gebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen
bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet
am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs-
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach
gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll-
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos be-
organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
fristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stel-
BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
lensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das
Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei
Besoldungsgruppe ausbringen.
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos be-
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 fristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abge-
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht schlossen ist.
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 22
mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
Überhangpersonal
Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus- diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- werden.
fördert oder höhergruppiert worden ist.
Abschnitt 4
§ 20 Übergangs- und Schlussvorschriften
Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 23
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in Stundung von Ansprüchen
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-
ein unabweisbarer Bedarf besteht. haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An- Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge- weiter.
strichen werden.
§ 24 § 25
Fortgeltung Inkrafttreten
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
§§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2495
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2023
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2022
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2023 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 103 193 –90
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 920 1 824 +96
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 21 +30
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 166 502 103 502 +63 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 519 147 789 +14 730
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 641 745 802 575 –160 830
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 277 644 777 –4 500
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 521 198 622 489 –101 291
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685 531 731 920 –46 389
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 174 81 704 +470
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 815 725 1 763 076 +1 052 649
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 8 646 403 7 976 453 +669 950
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 30 997 710 797 –679 800
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 104 169 104 518 –349
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 894 179 822 448 +71 731
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 048 199 048 +21 000
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 2 221 –1 861
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 749 110 747 834 +1 276
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 368 265 727 –20 359
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 251 41 251 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 937 205 140 630 904 –92 693 699
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 703 803 339 390 279 +72 313 524
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475 –19 500 712
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2497
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2023 2023 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – 3 100
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 920 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 31 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . – 166 464 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 162 319 200
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat – 635 082 6 663
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 639 993 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – 488 209 32 989
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 683 758 1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 75 804 6 370
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 470 2 769 255
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . – 8 471 299 175 104
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – 18 473 12 524
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 103 595 574
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . – 91 096 803 083
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 854 200 194
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 352
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – 15 004 734 106
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 875 241 493
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 11 006
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 000 696 46 936 509
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 374 000 4 323 091 49 006 712
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 374 000 16 977 414 100 939 349
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 17 667 945 149 525 530
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +29 776 000 –690 531 –48 586 181
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2022
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2023 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 981 44 890 +91
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 140 618 1 108 906 +31 712
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 676 35 293 +4 383
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 3 895 673 3 861 175 +34 498
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 475 797 7 107 584 +368 213
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 13 092 059 14 986 394 –1 894 335
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 006 094 937 979 +68 115
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 9 669 503 8 826 143 +843 360
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 567 714 11 333 775 +3 233 939
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 249 639 7 104 577 +145 062
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 166 229 393 161 080 980 +5 148 413
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 35 579 415 36 111 000 –531 585
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 50 117 445 50 404 828 –287 383
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 24 483 492 64 357 036 –39 873 544
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 2 449 694 2 172 384 +277 310
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 569 256 12 599 961 +969 295
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 465 35 910 +4 555
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 956 172 905 +14 051
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 699 43 243 +2 456
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 388 12 375 +4 013
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 156 837 12 349 893 –193 056
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 334 340 4 962 548 +2 371 792
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 462 749 20 385 200 +1 077 549
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 178 987 18 463 298 +23 715 689
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 257 893 57 293 198 –15 035 305
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475 –19 500 712
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2499
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2023 2023 2023 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 208 13 261 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 547 203 114 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 13 672 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 354 394 1 258 186 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 176 350 619 150 – –
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 708 144 3 200 850 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 617 586 245 747 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 4 144 050 1 989 640 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 521 885 419 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 550 295 735 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 291 413 165 690 – –
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 949 796 2 017 062 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 20 629 782 8 843 594 18 442 124 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 345 726 494 904 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . 361 719 393 891 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 218 81 593 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 655 5 022 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 723 29 507 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 366 9 678 – –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 711 8 642 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 121 279 76 535 – –
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 676 139 396 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 476 158 981 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 87 610 – 39 841 377
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 090 560 442 072 35 000 –
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 669 192 21 678 951 18 477 124 39 841 377
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +4 270 491 –828 422 –1 949 930 +23 637 802
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2023 2023 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 4 609 1 903 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 752 26 205 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 182 4 080 –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 1 704 648 579 089 –644
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 500 127 255 908 –75 738
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 3 188 876 1 192 899 –198 710
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 311 20 543 –9 093
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 795 296 740 517 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 298 182 6 608 596 –175 004
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 378 570 1 236 473 –109 689
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 166 905 600 16 690 –1 150 000
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 10 385 853 21 682 914 –456 210
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 2 402 094 399 851 –600 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 22 624 434 1 057 661 –39 233
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 305 936 1 412 012 –23 864
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 330 495 43 483 –61 533
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 927 3 861 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 411 9 315 –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 138 1 517 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 3 426 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 4 436 268 7 568 185 –45 430
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 185 707 3 892 561 –35 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 610 359 2 164 133 –625 200
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 250 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 654 359 20 302 931 –3 267 029
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 021 743 71 474 753 –6 872 377
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 235 278 51 540 505 –6 521 011
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –64 213 535 +19 934 248 –351 366
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2501
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2023 2024 2025 2026 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 19 004 9 737 3 974 2 219 3 074 –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 378 982 390 954 405 741 279 736 302 551 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 165 314 864 542 637 993 540 381 122 398 –
06 Bundesministerium des Innern und
für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 675 594 906 547 731 324 662 210 1 375 513 –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 180 489 53 098 66 503 60 888 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . 3 911 503 363 490 273 945 245 018 3 029 050 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 174 546 3 336 401 2 914 869 2 311 804 6 550 302 61 170
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 804 579 758 261 528 933 461 400 1 055 985 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 380 150 2 706 408 1 882 225 1 140 216 1 651 301 –
12 Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 079 784 6 598 897 4 835 628 3 359 313 8 585 946 2 700 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 842 578 4 387 338 3 645 933 2 681 489 10 997 818 130 000
15 Bundesministerium für Gesundheit 1 099 262 146 068 76 343 59 728 817 123 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 475 207 778 585 651 153 489 927 555 542 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 1 085 152 429 573 200 227 126 747 328 605 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 625 175 200 250 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 929 368 1 215 143 1 125 494 1 179 487 142 200 7 267 044
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen . . . 3 384 602 938 373 824 737 766 268 855 224 –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 449 780 1 456 780 1 652 600 1 752 550 1 587 850 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 16 557 831 4 920 276 5 647 896 2 022 045 1 967 614 2 000 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 594 350 30 260 646 26 105 718 18 141 676 39 928 096 12 158 214
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2022
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2023 2022 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 725 32 908 +817
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 445 044 405 167 +39 877
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 454 27 743 +3 711
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56 470 064 443 949 +26 115
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 716 763 1 723 220 –6 457
06 Bundesministerium des Innern und für
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35 7 298 866 7 758 724 –459 858
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 698 054 632 622 +65 432
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 5 357 914 4 906 389 +451 525
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 127 248 1 094 891 +32 357
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 571 092 573 418 –2 326
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 336 925 324 188 +12 737
12 Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 954 618 1 998 557 –43 939
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 601 490 7 363 892 +237 598
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 419 636 438 313 –18 677
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 516 425 469 215 +47 210
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 206 152 191 679 +14 473
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 996 28 378 +3 618
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 128 621 118 483 +10 138
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 40 644 38 481 +2 163
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12 12 438 11 325 +1 113
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 153 080 141 865 +11 215
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14 218 774 125 770 +93 004
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 219 985 212 219 +7 766
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 591 008 29 061 396 +529 612
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2503
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2023
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . 3 601 750
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 606
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –17 667
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 905)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 905
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (19 572)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 572
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –15 343
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –75 620
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 616
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610
9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610
(Summe aus 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 695
* (–): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2023 Betrag für 2022
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389 920 657 356 186 275
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 126 000 328 435 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 977 414 17 667 945
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –86 370 106 –139 605 200
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 000 163 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 45 610 279 138 942 200
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 511 827 500 000
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (86 370 106) (139 605 200)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2505
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2023 Betrag für 2022
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (474 913 226) (452 998 137)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 031 223 159 429 453
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 853 789 61 019 551
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 028 214 232 549 133
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (25)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 913 226 452 998 162
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 175 774 96 217 265
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 560 331 40 121 584
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 249 141 224 363 635
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 985 246 360 702 484
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 913 226 452 998 137
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25
(474 913 226) (452 998 162)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –372 985 246 –360 702 484
(101 927 980) (92 295 678)
3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(101 927 980) (92 295 678)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 162 332 4 769 265
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 204 576 –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –410 000 –580 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400 000 –400 000
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Betrag für 2023 Betrag für 2022
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –167 224 –501 000
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 979 680 –3 202 928
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 000 000 –1 150 000
3.12 Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 846 359
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –14 078 117 –12 368 032
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 664 2 627 517
3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 984 273 –2 875 914
3.14 Rücklage
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . –40 511 827 –
3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . – –500 000
3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 54 981 255
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610 279 138 942 200
Differenzen durch Rundung möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2507
Gesetz
zur Modernisierung des Bundesbaus
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt
diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der
Artikel 1 Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig
Änderung des über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu
Gesetzes über die unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwal-
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien- tungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Be-
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das schlüsse über
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt 1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
geändert: des Wirtschaftsplans einschließlich der Finan-
zierung und Durchführung von Bauprojekten
1. § 1 wird wie folgt geändert:
des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesanstalt,
aa) In Satz 4 wird das Wort „gehört“ durch das 2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
Wort „gehören“ und der Punkt am Ende
durch die Wörter „, sowie die zivilen Bau- 3. die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
angelegenheiten des Bundes insbesondere 4. die Entlastung des Vorstands und
auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich 5. die Verwendung des Bilanzgewinns.
festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes
für Bauwesen und Raumordnung für die Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit
Durchführung von Bauaufgaben bleibt un- einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
berührt.“ ersetzt. scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Grundsät-
nach Satz 5 gefassten Beschluss zu wider-
zen“ die Wörter „und unter Berücksichtigung
sprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der
des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgeset-
Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen
zes festgelegten Ziels der klimaneutralen
Interessen des Bundes nicht gerecht wird, ins-
Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vor-
besondere im Widerspruch zu den der Bundes-
bildfunktion öffentlicher Gebäude bei der
anstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Aus-
energetischen Sanierung“ eingefügt.
übung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit
cc) Satz 6 wird aufgehoben. erheblichen finanziellen Auswirkungen für die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt
fügt: der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden
„(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung
zurückzuweisen, entscheidet das Bundesminis-
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-,
terium der Finanzen auf Vorlage der oder des
wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und öko-
Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurück-
logische Ziele des Bundes zu unterstützen.“
gewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des
2. § 3 wird wie folgt geändert: Vorsitzenden als beschlossen.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechts- und b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Fachaufsicht“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“
ersetzt. „(3) Der Verwaltungsrat besteht aus
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom
Bundesministerium der Finanzen entsandt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechts- und
wird,
Fachaufsicht“ durch das Wort „Rechtsauf-
sicht“ ersetzt. 2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter,
die oder der vom Bundesministerium für
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Fachliche
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
Weisungen“ durch das Wort „Anordnungen“
vom Bundesministerium der Verteidigung und
ersetzt.
vom Bundesministerium für Wirtschaft und
3. § 4 wird wie folgt geändert: Klimaschutz entsandt werden,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bun-
„(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal- destages, darunter die oder der Vorsitzende
tungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht der Kommission des Ältestenrates für Bau-
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
und Raumangelegenheiten des Deutschen 8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
Bundestages, und finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesverwal-
4. bis zu vier weiteren sachverständigen Perso- tung“ ersetzt.
nen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch Artikel 2
das Bundesministerium der Finanzen für eine Änderung des
Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Gesetzes über die Errichtung eines
Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Bundestages werden vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
Wahlperiode des Deutschen Bundestages in für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember
den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 7 des
Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundes- Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
tages noch so lange im Amt, bis die neuen worden ist, wird wie folgt geändert:
Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute 1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden
Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“
genannten sachverständigen Personen werden durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und Bauwesen“ ersetzt.
und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwick-
lung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundestages berufen. Näheres regelt die Ge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schäftsordnung.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-
nahme“ die Wörter „einfacher Baumaßnah-
4. § 6 wird wie folgt geändert: men sowie“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das durch das Wort „und“ ersetzt.
Wort „Bundesanstalt“ und die Angabe „§ 2“
durch die Wörter „den §§ 1 und 2“ ersetzt. cc) Der Nummer 5 wird folgender Satzteil an-
gefügt:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „soweit in diesem Fall das Bundesministe-
„den Verwaltungsrat“ ersetzt. rium im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das terium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Wort „Bundesanstalt“ ersetzt. Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe
übertragen hat.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. dd) Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Aufgaben“
durch die Wörter „seiner Aufgaben“ ersetzt und
„(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Geneh-
wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter
migung des Verwaltungsrats. Die Abführung an
„den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage
des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
soll sich am Jahresüberschuss der Bundes- fügt:
anstalt orientieren.“
„(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und
6. § 8 wird wie folgt geändert: Raumordnung unterstützt das Bundesminis-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. terium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wesen bei der Festlegung von übergeordneten
baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur ab- Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau.“
schließenden Festsetzung der Abführungen
an den Bundeshaushalt und zur Entlastung d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und des“
des Vorstandes“ gestrichen. durch die Wörter „, des Bau- und“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt ent- „(6) Die Verfassungsorgane des Bundes kön-
sprechend.“ nen ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch
7. § 10 wird wie folgt geändert: jeweils in eigener Zuständigkeit regeln.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt handelt nach den Grund-
„§ 3
sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung.“ Aufsicht
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen
c) Absatz 3 wird Absatz 2. und Raumordnung wird durch das Bundesministe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2509
rium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Artikel 3
ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesminis- Inkrafttreten
teriums der Verteidigung für seine Bauangelegen-
heiten bleibt insoweit unberührt.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Eine
Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Inkrafttreten in
4. § 4 wird aufgehoben. spätestens fünf Jahren vorgesehen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende
Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates*
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- milienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen,
sen: ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an
die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach
Artikel 1 § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
Änderung des beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor
Beginn schriftlich anzukündigen.“
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 Ab- fügt:
satz 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I „(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der
S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinba-
„(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin rung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1
kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ver- oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5
teilung beantragen. Der Antrag kann mit der schrift- Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der
lichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier
verbunden werden. Über den Antrag sollen sich Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ab-
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die lehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine
Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inner- erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6
halb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mit- Satz 2 und 4 entsprechend.“
zuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor 2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert „erfolgen kann“ ein Semikolon und die Wörter „dies
während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Ab- gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a“ eingefügt.
satz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu
3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der
Elternzeit vereinbart war.“ „Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung
2. Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach
§ 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes be-
„Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe- ginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der
rung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss Freistellung.“
die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten
Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen.“
Artikel 3
Artikel 2 Änderung des
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Pflegezeitgesetzes Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3c des Ge-
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes setzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ge-
vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder
„Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Fami-
oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa- lienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese
in unmittelbarem Anschluss an die Familienpfle-
* Die Artikel 1 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- gezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber
linie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich
Eltern und pflegende Angehörige. anzukündigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2511
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- „An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kön-
fügt: nen sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht
„(5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließ- 1. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer
lich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Freistellung von der Arbeitsleistung oder der An-
können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss passung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende
einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Frei- Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem
stellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen. Familienpflegezeitgesetz,
Der Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1 2. des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des
innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu be- Pflegezeitgesetzes oder
antworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu
3. der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringen-
begründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1
den Arbeitsleistung aus dringenden familiären
vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a
Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen
Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2
Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entspre-
Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforder-
chend.“
ten.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über „aus den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter
Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a „sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten
Absatz 5a dieses Gesetzes.“ gemäß Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus
Artikel 4 den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter „sowie
Änderung des über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
§ 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt Artikel 5
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur Einführung einer Strompreisbremse und
zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 5 Differenzbetrag
sen: § 6 Entlastungskontingent
§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
Inhaltsübersicht § 8 Lieferantenwechsel
Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse § 9 Höchstgrenzen
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG) § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes § 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-
Artikel 3 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung grenzen, Einzelnotifizierung
Artikel 4 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und End-
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abrechnung
Artikel 6 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset- § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-
zes verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-
tümer
Artikel 7 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Innovationsausschreibungsverord-
nung Teil 3
Artikel 9 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Abschöpfung von Überschusserlösen
Artikel 10 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes § 13 Anwendungsbereich
Artikel 12 Inkrafttreten § 14 Grundsatz
§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
Artikel 1 § 16 Überschusserlöse
§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
Gesetz zur
§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
Einführung einer Strompreisbremse
§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)*
Inhaltsübersicht Teil 4
Teil 1 Ausgleich durch
Allgemeine Bestimmungen Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Übertragungsnetzbetreibern
Teil 2 § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Entlastung der Letztverbraucher § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver-
teilernetzbetreibern
§ 3 Anwendungsbereich
§ 22a Vorauszahlungen
§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern
§ 23 Abschlagszahlungen
*
§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher
auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). Vertrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2513
Teil 5 braucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch
Kontoführungs-, eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen
Mitteilungs- und sonstige Pflichten der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert
Abschnitt 1
werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
Kontoführung und Einnahmenverwendung 1. die Entlastung der Letztverbraucher
§ 26 Kontoführung a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen
§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung Stromkosten und
mit anderen Mitgliedstaaten
b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetz-
betreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertra-
Abschnitt 2
gungsnetzkosten,
Mitteilungspflichten
2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betrei-
§ 28 Umfang der Mitteilungspflichten
bern von Stromerzeugungsanlagen,
§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene
Unternehmen 3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusser-
§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern löse für die Finanzierung der gewährten Entlas-
§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen tungsbeträge und
§ 32 Verteilernetzbetreiber 4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge
§ 33 Übertragungsnetzbetreiber bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, so-
§ 34 Prüfung weit die gewährten Entlastungsbeträge die abge-
§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung schöpften Überschusserlöse übersteigen, die end-
§ 36 Länder gültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungs-
beträge durch den Bund.
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten §2
§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht Begriffsbestimmungen
§ 37a Boni- und Dividendenverbot
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
§ 38 Aufbewahrungspflichten
1. „anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Ver-
Teil 6 trag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer
Behördliches Verfahren oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanla-
§ 39 Missbrauchsverbot gen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Ver-
§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur träge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
§ 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur 2. „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer un-
§ 42 Rechtsschutz abhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsan-
§ 43 Bußgeldvorschriften lage für die Erzeugung von Strom nutzt,
§ 44 Strafvorschriften 3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepu-
§ 45 Haftung der Vertreter blik Deutschland einschließlich der deutschen aus-
§ 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde schließlichen Wirtschaftszone,
Teil 7 4. „durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Be-
trag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen
Verordnungsermächtigungen,
Letztverbraucher aus der Summe
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte
§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen für einen Kalendermonat einschließlich langfris-
§ 48a Evaluierung tiger Lieferverträge und
§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen
Februar 2023 und zwischentäglichen Ausgleich für einen Ka-
§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt lendermonat
Anlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher
Anlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netz-
Sektoren und Teilsektoren
entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden er-
Anlage 3 Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
gibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Aus-
Anlage 4 Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November
2022 abgeschlossen worden sind
gleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen
Anlage 5 Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober
aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen
2022 abgeschlossen worden sind sind,
5. „Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen
Teil 1 Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außerge-
Allgemeine Bestimmungen wöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom,
Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024
§1 gewährt worden sind und auf Grundlage des Be-
fristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur
Zweck des Gesetzes Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztver- 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
ropäischen Kommission genehmigt worden sind Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Be-
oder unter die von der Europäischen Kommission rücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskompo-
genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Ge- nenten ergibt,
währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe- 10. „Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im
reich der Bundesrepublik Deutschland auf der Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) gien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen
der Europäischen Kommission für staatliche Beihil- Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird
fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres- im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Ener-
sion Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundes- gien-Gesetzes,
regelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022
(BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden 11. „krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energie-
Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören mehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor
insbesondere dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzener-
giekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor
a) Entlastungsbeträge nach Teil 2, dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grund-
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme- lage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässi-
Soforthilfegesetz, gen Höchstwertes bilden,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme- 12. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische
Preisbremsengesetz, Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwe-
cke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Klein- dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird
beihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung, oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Liefe-
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des rung entnimmt,
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima- 13. „Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn
schutz über die Gewährung von Billigkeits- des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgeset-
leistungen zur temporären Kostendämpfung zes,
des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energie- 14. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor-
kostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener-
(BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten- giewirtschaftsgesetzes,
den Fassung und
15. „Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungs-
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län- anlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elek-
der oder Kommunen oder aufgrund einer Rege- trische Energie,
lung des Bundes, eines Landes oder einer Kom-
mune zu dem in dieser Nummer genannten 16. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer
Zweck gewährt worden sind, Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Ent-
nahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
6. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür-
liche oder juristische Person, die Strom über ein 17. „Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung auf-
Netz an Letztverbraucher liefert, grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-
mende Behörde,
7. „energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbrau-
18. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
cher, deren Energiebeschaffungskosten ein-
fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü-
schließlich der Beschaffungskosten für andere
fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine
Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich
Buchprüfungsgesellschaft,
nach ihren Geschäftsberichten
19. „Register“ das Marktstammdatenregister nach
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro- § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
zent des Produktionswertes oder des Umsatzes
belaufen oder 20. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer- Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-
tes oder des Umsatzes belaufen, weise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
8. „Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen 21. „Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt
Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzein-
Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms speisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilo-
von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalender- wattstunden und dem für diese Stunde geltenden
monat in Kilowattstunden und dem energieträger- Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
spezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1
22. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilo-
Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
wattstunde, der sich in der Preiszone für Deutsch-
ergibt,
land aus der Kopplung der Orderbücher aller
9. „Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsver- Strombörsen in der vortägigen Auktion von Strom-
trag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des stundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der
erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromer- Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teil-
zeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilo- weise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen
wattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2515
sen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolu- tragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwor-
men zugrunde zu legen, tung,
23. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrich- 30. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn
tung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ- des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Ge-
ger direkt Strom erzeugt, setzes.
24. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-
tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des
Teil 2
Energiewirtschaftsgesetzes, Entlastung der Letztverbraucher
25. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge- §3
richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am Anwendungsbereich
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt, (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich
26. „Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur- einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1
sektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen ge- Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwen-
werbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit den, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem
die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakul- (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tur beinhaltet; dabei sind nung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen An-
a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Orga- wendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024
nismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die verlängern.
aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwen-
abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der den auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro- wird.
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 über die gemeinsame Marktorga- §4
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Entlastung von Letztverbrauchern
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen
(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern,
28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord- müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der
nung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbe-
S. 11) geändert worden ist, und trags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist
in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjah-
b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organis- res 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten
men, die eingesammelt oder gefangen werden, des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzent-
oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß An- nahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
(2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich
27. „Unternehmen, das in der Primärproduktion land- nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahme-
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unter- stelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Dif-
nehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige ferenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent
berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in An- nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen
hang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für
päischen Union aufgeführten Erzeugnissen des die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 an-
Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, zuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht
die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verän- auf Schienenbahnen anzuwenden.
dern, besteht,
(3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
28. „verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist auf-
der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verord- zuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Ab-
nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom rechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 be-
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin- steht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vor-
nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 behalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
(4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das
(ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen
ist, genannten Beziehungen stehende Unterneh-
Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher
men,
vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlun-
29. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts- gen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli-
verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen
Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbe- Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen
treiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Über- Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunter-
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
nehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszah- beitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalender-
lungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berück- monats für den gesamten Kalendermonat nicht ermit-
sichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der telt werden kann, ist für die Bestimmung des gewich-
nächsten Rechnung. teten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die- zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeits-
sem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen, preise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des
Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium
1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestel- für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverord-
len, die der Erzeugung, Umwandlung oder Vertei- nung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Be-
lung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbe- rechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese
trag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzu-
Euro liegt, oder wenden.
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie
Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf (2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestel-
len, an denen
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
die in den Rechtsakten der Europäischen Union, 1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzent-
ausdrücklich genannt sind, gelten, Messstellenentgelten und staatlich veran-
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der lassten Preisbestandteilen einschließlich der Um-
Kontrolle von Personen, Organisationen oder satzsteuer, oder
Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische
2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
Union Sanktionen verhängt hat, und
13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig Messstellenentgelten und staatlich veranlassten
sind, gegen die die Europäische Union Sanktio- Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der
betreffenden Sanktionen untergraben würden. Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an
Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach
der die Netzentnahme
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen
sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen 1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die
unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlas- jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunter-
tungsbetrags mitteilen. nehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose
(6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Strom-
Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für netzzugangsverordnung,
Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungs-
2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,
beiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der a) die Strommenge, die der zuständige Messstel-
jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungs- lenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen
anspruch ist zulässig. oder anderweitig festgestellt hat, oder
§5 b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte
Differenzbetrag Strommenge, falls Messdaten nicht für den vol-
len Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur für drei volle Kalendermonate nach dem 31. De-
Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende zember 2021 verfügbar sind.
Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags
nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben die- Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2
ser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende
Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wett- Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles
bewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbe- Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbe-
sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter treiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende
mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat be-
Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. ginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020
Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die lau-
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für fende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammen-
die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag ei- hängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netz-
nes Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewich- entnahmestellen, an denen eine elektrisch angetrie-
teten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesam- bene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die
ten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Ab- über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
satz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zähl-
die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen punkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2
Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise ge- Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
wichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den den, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach
gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalender-
Absatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Ar- monat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2517
§6 Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztver-
Entlastungskontingent braucher können einvernehmlich eine von Satz 2 ab-
weichende monatliche Verteilung des Jahreskontin-
Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein gents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalender- mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeit-
monat für raum vereinbaren.
1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden §7
ist, 80 Prozent Entlastungsbetrag von
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan- sonstigen Letztverbrauchern
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der ak- (1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der
tuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh- einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektri-
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose zitätsversorgungsunternehmens entnommen wird,
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber
oder dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über treiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkos-
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der ten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach
Netzentnahme, Absatz 2.
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der An-
das Kalenderjahr 2021gemessen oder ander- spruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen
weitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige
oder Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Über-
tragungsnetzbetreiber, wobei
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf, 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 ent-
sprechend anzuwenden sind,
2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entspre-
ist, 70 Prozent chend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Be-
stimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan- anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strom-
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der preises die für die Belieferung der Netzentnahme-
aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh- stelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitli-
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose chen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Be-
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf schaffungskosten an der betreffenden Netzentnah-
oder mestelle heranzuziehen sind,
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über 3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher
Netzentnahme, zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und übersenden ist,
dem 31. Dezember 2021 gemessen oder an- 4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
derweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift
oder gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch- men zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzo-
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf, nenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu
erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige
3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die
Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermit-
abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar
telte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,
für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an-
a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn
stelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
selbst verbraucht wurde oder
der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimm-
b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde ten Mitteilungen verpflichtet ist,
aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der 6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
Schienenbahn an einem Vergabeverfahren ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-
für Schienenverkehrsleistungen im Schienen- nehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch
personennahverkehr mit im Kalenderjahr verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle
2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleis- der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzu-
tungen nach den Vorgaben des Vergabever- stellen ist, und
fahrens oder 7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
bb) im Fall der Erbringung einer Schienenver- ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-
kehrsleistung im Schienenpersonenfernver- nehmens der für die betreffende Netzentnahme-
kehr oder im Schienengüterverkehr mit im stelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetz-
Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schie- betreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im
nenverkehrsleistungen. Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durch- 1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land-
schnittlichen Strompreises die für die Belieferung wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag
der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechne- von 250 000 Euro und
ten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durch-
2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-
schnittlichen Beschaffungskosten an der betreffen-
sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
den Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Un-
§8 ternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Un-
ternehmensverbund insgesamt die höchste einschlä-
Lieferantenwechsel gige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig
Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle be- einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen ein-
liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im schlägigen Höchstgrenzen
Kalenderjahr 2023 1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Krite-
1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 rien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese
Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Er- Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird
gebnisse auch für den neuen Lieferanten verbind- und
lich, 2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedri-
2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Verein- gere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchst-
barung zwischen dem Letztverbraucher und dem grenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Num-
ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunterneh- mer 1 abgezogen werden.
men für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche (2) Die Entlastungssumme
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzent-
1. darf nicht übersteigen:
nahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen verbindlich und a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbe-
3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
chers,
men erst gewährt werden, wenn der Letztverbrau-
cher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh- b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
men die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizi- Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbe-
tätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Ent- chers,
lastungsbeträge ein Entlastungskontingent zu- c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
grunde legen, welches dem Letztverbraucher zu- Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbe-
steht. dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
chers,
§9
d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Höchstgrenzen Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbe-
(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnah- chers und
mestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netz- e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
entnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Pro-
verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern zent der krisenbedingten Energiemehrkosten des
und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen: Letztverbrauchers,
1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffen- 2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
heit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbe- nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass
hörde nach § 11 festgestellt wurde, das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungs-
zeitraum
a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalen-
dass sie energieintensiv sind und einer Branche dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-
nach Anlage 2 zuzuordnen sind, lenderjahres 2021 beträgt oder
b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, den in Kalendermonaten entsprechenden Zeit-
dass sie energieintensiv sind, oder raum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
c) 100 Millionen Euro, (3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Ab-
satz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten
2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbe-
Nummer 1 fallen, dingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher
a) 4 Millionen Euro oder für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die
jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser
b) 2 Millionen Euro.
Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen: nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2519
braucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sekto- werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist,
ren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbe- insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungsle-
trag von 300 000 Euro nicht überschritten werden. gungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von
(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil ei-
von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 nes Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind,
Satz 1 Nummer 1, wenn sich ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen,
die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine
1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ih-
stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs- rer Internetseite zur Verfügung.
summe, des Letztverbrauchers im Entlastungszeit-
raum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent-
EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalen- sprechend der Randnummer 53 des Befristeten Kri-
dermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalen- senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
derjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen
ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeit- die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom
raum negativ gewesen ist oder 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu-
sätzlich zu Beihilfen, die
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Ent- 1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen-
lastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur
die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA gewährt werden, wenn die dort genannten Vorga-
des Letztverbrauchers in dem den Kalendermona- ben eingehalten werden,
ten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup-
2021 verringert hat. penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt
(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Ka- werden, wenn die Bestimmungen und Kumulie-
lendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein-
nach Absatz 1 gehalten werden,
1. beträgt 150 000 Euro, solange 3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur
a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulie-
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und rungsvorschriften eingehalten werden,
b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, 4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
2. ergibt sich aus der Mitteilung nach währt werden, nur gewährt werden, soweit die För-
a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem derung nicht die Einbußen des Empfängers über-
ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung steigt.
beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen fol-
genden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 10
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder
Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalender- Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens
monat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten ei-
wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahme- ner Schienenbahn betragen.
stelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1,
aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 § 11
Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Verfahren der
(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Ab- Feststellung der anzuwendenden
satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwen- Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
dende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, (1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüf-
besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach behörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und
§ 20 oder nach § 7. entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erd-
gas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und
(7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergeb- Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden
nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach- eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie
anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände dessen verbundene Unternehmen fest:
ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige
Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA 1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versi- a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18
cherungserstattungen oder Versicherungsleistungen Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dür- setzes besonders betroffen von hohen Energie-
fen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die preisen ist,
schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte
Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2
enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Über- Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
einstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungsle- setzes energieintensiv ist,
gung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et- b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum
waige verbundene Unternehmen anzuwendende Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes Letztverbrauchers oder Kunden,
oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem- 4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder
sengesetzes (absolute Höchstgrenze), Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze ein-
3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et- schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen
waige verbundene Unternehmen anzuwendende krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes Letztverbrauchers oder Kunden durch
oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
sengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich
gierechnungen für Energielieferungen
der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers aa) im Kalenderjahr 2021 und
oder Kunden und etwaiger verbundener Unterneh- bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022
men und der daraus resultierenden Maximalbeträ- und dem 31. Dezember 2023 und
gen.
b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie
folgt nachzuweisen: aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-
verbrauchers oder Kunden und
1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers
oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun-
Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des denen Erdgasmengen und Wärmemengen
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrau- Buchstabe a.
chers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel-
des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar len des Letztverbrauchers für Strom und der Entnah-
2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüf- mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für
ten Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrau- Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine
chers oder Kunden, Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-
2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau- den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah-
chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Ge- mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs-
setzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme- gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
Preisbremsengesetzes durch (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener- der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto-
gierechnungen für Energielieferungen im Kalen- ren tätig, wenn er
derjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalen-
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-
derjahres 2022,
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei-
den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä-
verbrauchten sowie weitergeleiteten Energie- tigkeiten klassifiziert ist oder
mengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle,
2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-
Energieträger und Preis,
ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent
c) Vorlage des Geschäftsberichtes, seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-
d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das zielt hat.
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und (5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1
e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt- Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen je-
verbrauchers oder Kunden und weils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonen-
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun- verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom
denen Erdgasmengen und Wärmemengen und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.
und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Buchstabe a, (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die
Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch gesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des
a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 kön-
Kunden durch die statistischen Ämter der Länder nen auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzun-
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts- gen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach bei-
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe hilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
2008, und die Einwilligung des Unternehmens, Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung
dass sich die Prüfbehörde von den statistischen erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme
Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih- nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energie-
nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden sicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen
und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzu-
kann, und wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2521
(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe- wie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar
hörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in
des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Ab- Textform mitteilen:
satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erd- 1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrech-
gas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die nungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und
Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur die-
ser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum
dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wär- insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut
me-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorga- sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-
ben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechts- wert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zu-
verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4. grunde liegt.
Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine
§ 12 Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energie-
wirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündi-
Vorgaben zur Vertrags-
gung des Vertrages.
gestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen
(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im
Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am
Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung
31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich
eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum
nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach
ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3
§ 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024
schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergüns-
eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungs-
tigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen
beträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung
Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Ener-
erstellen, die netzentnahmestellenbezogen
gieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz
dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztver- 1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines
brauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunterneh- Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem
men beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergüns- Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-
tigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder mestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge
Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent
Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz
Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechts- in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem
bruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den un- Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und
lauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungs- 2. sicherstellt, dass
unternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von
a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte
ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in
Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des
denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4
§ 6 nicht überschreitet und
erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er auf-
grund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbrau- b) bei Letztverbrauchern, die
cher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach
sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach
Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht belie- § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abge-
fert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem geben haben, die dem Letztverbraucher von
Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nicht anzuwenden, soweit gewährten Entlastungsbeträge in Summe
1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund- den Wert von 2 Millionen Euro nicht über-
preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den schreiten,
Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-
veranlassten Preisbestandteile geändert haben, mer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die
2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem- dem Letztverbraucher
ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange- aaa) gewährte Entlastungssumme den Be-
kündigt worden ist, oder trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung
3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern des Prüfvermerks des Prüfers nicht
der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von überschreitet, und
60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Ent- bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter- nehmen gewährten Entlastungsbeträge
schreitet. die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, Nummer 1 Buchstabe d nicht über-
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, schreitet, oder
als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte. cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in mer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die
ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letzt- dem Letztverbraucher
verbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnah- Bescheid nach § 11 ausgewiesenen
mestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen so- Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Umsetzung der Vorgaben des Beschei- sengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet
des nicht überschreitet, und ist.
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2
nehmen gewährten Entlastungsbeträge
entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf
die in dem Bescheid nach § 11 ausge-
des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Verein-
wiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Ab-
barung treffen.
satz 2 nicht überschreiten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an (5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2
einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbe- erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung
träge unverzüglich und vollständig bis spätestens nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf
der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebs-
eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abge- kostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe
geben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode
Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung
hat. eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag
von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpas-
§ 12a sung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlan-
Weitergabe der Entlastung bei gen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu ertei-
Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und len, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Ver-
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer mieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den nach Satz 1 verbinden.
§§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Ab-
rechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu be- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse
rücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles
an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die je- (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
weilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen. die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem
1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrech-
(2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten nung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Strom- Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
heizung beheizt werden und in denen
1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten (8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die
aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den
1. Januar 2022 erhöht wurden oder §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich
erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah- Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann je-
lungen für Strom erstmalig vereinbart wurden, der Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemein-
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio- schaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvor-
nen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskos- schüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert,
tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten ent-
Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskos- spricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
tenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von we- hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zah-
niger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebs- lenden Betrag zu unterrichten.
kostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-
Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrech-
satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen
nung der Betriebskosten für die vergangene Abrech-
hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung
nungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittel-
der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.
barem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfol-
gen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermie-
(10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Ver-
ter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
mieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
sengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskosten-
die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit
vorauszahlungen verpflichtet ist.
dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters
(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg- oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische
lich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-
in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Ent- des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-
lastung sowie über deren Berücksichtigung in der Be- stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann
triebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpas- die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-
sung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-
verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den zichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen
neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzu- nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu
wenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach
Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen
§ 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem- wie die Abrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2523
Teil 3 gungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden
Abschöpfung von Überschusserlösen
sind, oder
§ 13 d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Mega-
Anwendungsbereich watt,
(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der
1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wor-
und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt den ist,
wurden, und
4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde,
2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Novem- der ausschließlich Strom aus dem Netz der allge-
ber 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet meinen Versorgung verbraucht, oder
ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.
5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht
(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai wird.
2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitli-
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
chen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet
Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes
hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung
sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf
berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine
Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzein-
Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutsch-
speisung zwischengespeichert worden ist.
land, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht
der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1
§ 14
der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Ok-
tober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf Grundsatz
die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeit- an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeu-
lichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strom- gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Pro-
preisentwicklung oder das Funktionieren des Strom- zent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der
marktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschuss-
eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der erlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die
Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn
Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchs- des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
tens jedoch bis zum 30. April 2024. entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der
auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrech-
1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in ei-
nungszeitraum ist
nem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz
überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, 1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum
Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gicht- 31. März 2023 und
gas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen 2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben
und der Rußindustrie erzeugen,
sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit
2. Strom aus einschlägig,
a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung 1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach
von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung § 17 korrigiert werden oder
der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre- 2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener
chende Bestimmung des Erneuerbare-Energien- Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgebli- (3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind, Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen
b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative
installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wo- Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation
bei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den fol-
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genden Abrechnungszeiträumen von den Überschuss-
und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu- erlösen abgezogen werden.
gungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder die entsprechende Be- § 15
stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Haftung und
in der für die Stromerzeugungsanlage maßgebli- Zurechnung von Überschusserlösen
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind, (1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften
c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektri- neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als
schen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen
Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Num- Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit ei-
mer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und nem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern ver-
zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu- bundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strom-
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
menge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder erzeugten und einspeisten Strommenge und dem
teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Ver- Wert von
marktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben
a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des
dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar
Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit de-
2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder
nen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder
ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherr- b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
schungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April
§ 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat. 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei
erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowatt-
(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des
stunde, wenn der Betreiber der Stromerzeu-
Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm
gungsanlage nachweist, dass aufgrund des Wei-
oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unter-
terbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset-
nehmen, an die die erzeugte Strommenge der Strom-
zes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsar-
erzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder
beiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines
auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor-
weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben
den ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über-
werden müssen und diese Arbeiten vor dem
schusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungs-
1. November 2022 für diesen Zeitraum vertrag-
anlage zugerechnet.
lich vereinbart worden waren,
§ 16 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent
pro Kilowattstunde,
Überschusserlöse
4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba-
(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 sis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Er-
und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkt- neuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus
erlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Wind-
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
energieanlagen und Solaranlagen die kalendermonat- dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich
lichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi- eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-
schen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 stunde,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe über-
steigen: 5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus
1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt
der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag
vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten
nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifi-
und eingespeisten Strommenge und dem anzule-
schen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und ei-
genden Wert, der für den in diesem Kalendermonat
nem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowatt-
eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeu-
stunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen
gungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-
Wert von
bare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si-
cherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungs-
anlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-
in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,
gungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleuni-
a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und gung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen
dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März
Kalendermonat erzeugten und eingespeisten 2030 vorgezogen wurde, und
Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage
b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
Stromerzeugungsanlagen,
gien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Ver-
äußerungsform der Marktprämie gelten würde, 6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht
pro Kilowattstunde, oder nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind,
erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein-
b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeis-
gespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent
ten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro
pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-
Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn
für den Strom aus dieser Stromerzeugungsan- 7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren
lage in dem betreffenden Kalendermonat kein Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der
anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem
ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich ei-
auf null, wenn es sich um Strom aus einer nes Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-
ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im stunde.
Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Ener- (2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassun-
gien-Gesetzes handelt, gen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14
3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba- Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu
sis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der korrigieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2525
(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die
1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a er-
und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts forderlichen Erklärungen zu den Absicherungs-
des jeweiligen energieträgerspezifischen Monats- geschäften für die folgenden Abrechnungszeit-
marktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneu- räume fristgerecht und vollständig abzugeben,
erbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des be- und
treffenden Monats,
d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann fer- Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach
ner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Num- § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder
mer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für
die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese 2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem
Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind,
abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsge-
3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzule-
schäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3
gende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
gemeldet hat.
mer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von
10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüg-
lich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo- § 18
wattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unbe-
rührt. Überschusserlöse bei
(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anlagenbezogener Vermarktung
anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab-
(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter
satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilo-
Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der
wattstunde beträgt.
Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022
(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus- geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsver-
schließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme trags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Ver-
von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag stabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowatt- dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16
stunde beträgt. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer
1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Wind-
Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungs-
energieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der
verordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezem-
Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarkt-
ber 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1
wertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerba-
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berech-
re-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagen-
nung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1
bezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen
Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt
ist und
aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten
und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach
10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Markt-
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindes-
prämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicher-
tens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde
heitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zu-
zugrunde zu legen ist,
grunde zu legen ist.
3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1
§ 17 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert;
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder (2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsan-
Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Ab- lage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genom-
sicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage men worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine
im Abrechnungszeitraum korrigiert Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c
1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
1. November 2022 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für
der Stromerzeugungsanlage anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Ge-
samtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind.
a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverant- Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat, Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1
b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der
zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Ver-
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungs- marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
netzbetreiber zugestimmt hat, stabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
§ 19 die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten
Auslegung und
Überschusserlöse nach § 14.
Anpassung bestehender Verträge
(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember (2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmit-
2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder telbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetz-
Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Be- betreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der
trieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der
oder technische Betriebsführung einer Stromerzeu- Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 ent-
gungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug standenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbe-
auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch sondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapital-
den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschul- kosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten
dete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit
oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlös-
der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von obergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirt-
Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so schaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteiler-
auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die netzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese
dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzule-
einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den gen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen
§§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei-
berücksichtigen sind. tere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch
diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der An-
(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Ab- spruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteiler-
satzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen netzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem
Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertra-
möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungs- gungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten
anlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Vertei-
diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des lernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung
Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleis-
nicht zugemutet werden kann. ter in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächli-
chen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe
Teil 4 marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistun-
gen.
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
§ 22a
und weiterer Ausgleichsmechanismus
Vorauszahlungen
§ 20
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ei-
Ausgleich zwischen nen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungs-
Elektrizitätsversorgungs- anspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwort-
unternehmen und Übertragungsnetzbetreibern lichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Ka-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen lendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch
finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Ab- auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des
satz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs
für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenver- steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzie-
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. rungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 25 erfüllt wurde.
§ 21 (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas-
Ausgleich zwischen tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver-
Übertragungsnetzbetreibern brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis
zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich,
wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Re- 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
gelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge
höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten nach § 5 und
hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs- 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6
netzbetreiber entspricht. Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in
dem Vorauszahlungszeitraum.
§ 22
Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszah-
Ausgleich
lungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach
zwischen Übertragungsnetz-
§ 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die
betreibern und Verteilernetzbetreibern
Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen fi- insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
nanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2527
raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungs-
geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. netzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der
(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas- Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung
tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver- der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinan-
brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über zierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-
spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus § 24
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge Ausgleichsanspruch gegen den Bund
nach § 5 und
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2
Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland
dem Vorauszahlungszeitraum. einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags
Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbrau- zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem
cher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem
eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv
oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontin- ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Dif-
gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti- ferenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten
gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi- im nächsten Kalenderjahr verwenden.
duelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a nicht überschritten wird. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das
der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von ei-
einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend
nem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich
machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen
nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kon-
Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende An-
toabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zah-
gaben übermitteln:
lungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es
2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsver- sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bun-
sorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verein-
bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung baren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur
in Deutschland, prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs-
3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren,
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-
Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbrau-
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen
cher sowie Entlastungskontingente zusammenzu-
nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
fassen sind, soweit für die betreffenden Letztver-
braucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und (3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letzt- Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der
verbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Ge- Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bun-
samtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im desrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt
Jahr 2021. der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnah-
Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 mefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen
zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Über-
Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizi- tragungsnetzbetreiber leisten.
tätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem
Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums lie- § 25
genden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit
die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen Anspruch auf Zwischen-
wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsun- finanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
ternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem re- Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
gelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwi-
auf Aufforderung weitere für die Prüfung des An- schenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz.
spruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundes-
republik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwi-
§ 23 schenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis
Abschlagszahlungen zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Aus- und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die
nahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Ab- Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das
schläge in angemessenem Umfang verlangt werden. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens
die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Teil 5 Abschnitt 2
Kontoführungs-, Mitteilungspflichten
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
§ 28
Abschnitt 1 Umfang der Mitteilungspflichten
Kontoführung und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-
Einnahmenverwendung ber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
§ 26
1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-
Kontoführung forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfü-
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach die- gung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestim-
sem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein- mungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind,
nahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über und
dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbe- 2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-
treiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertra- mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
gungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschafts- Anforderung durch die Europäische Kommission
gesetzes abwickeln. aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erfor-
(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates derlich ist.
Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 29
Betreiber von
§ 27 Stromerzeugungsanlagen
Buchführung, und verbundene Unternehmen
Verwendung von Einnahmen, (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im An-
Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten wendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonen-
(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Ge- verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätes-
setz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sons- tens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrech-
tigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig nungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbe-
abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung zogen mitteilen
einzurichten.
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Regis-
(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach die- ter,
sem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz
2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflö-
Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich
sung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen
der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben ent-
der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab-
standenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2
satz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ein-
entsprechend anzuwenden.
zubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertra-
3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech-
gungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Ge-
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie
setz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur
den Abschöpfungsbetrag,
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgeset- 4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des
zes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen
diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung
§ 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt ist; insbesondere
ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen. a) in den Fällen des § 17 Nummer 1
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in
nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen der erstmaligen Meldung die Darstellung zu
oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen der Methodik, die der Betreiber der Stromer-
Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wer- zeugungsanlage in dieser und allen folgen-
den, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im den Meldungen anwendet,
Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird er- bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buch-
mächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der stabe b, c und d und
Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der
verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf
Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbe- die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
treiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han-
nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinba- delsgesetzbuches entsprechend anzuwen-
rung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Num- den; erfolgt die Prüfung durch einen genos-
mer 4 zu verwenden. senschaftlichen Prüfungsverband, sind ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2529
weichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Ab- die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der An-
satz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 lage 5 anlagenbezogen mitteilen.
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben
anzuwenden, untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetrei-
b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis bern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwen-
aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5, dung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforder-
c) in den Fällen des § 18 lichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die
damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen.
aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Be- Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbe-
ginn und Ende des anlagenbezogenen Ver- werbsbeschränkungen zu beachten.
marktungsvertrags,
bb) Name und Anschrift des Vertragspartners, § 30
cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeu- Selbsterklärung von Letztverbrauchern
gungsanlage,
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de-
dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsan- ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-
lage ein Zuschlag in einer Ausschreibung stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz er- übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversor-
teilt worden ist, gungsunternehmen mitteilen,
ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermark- 1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,
tungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeu-
a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10
gung der Stromerzeugungsanlage sowie die
(absolute und relative Höchstgrenze) voraus-
Leistung der Stromerzeugungsanlage insge-
sichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließ-
samt,
lich etwaiger verbundener Unternehmen anzu-
ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspart- wenden sein werden,
ner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Ab-
satz 3 Satz 1 handelt, b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach
Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem
gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver- Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende
marktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll
für den erzeugten und eingespeisten Strom (individuelle Höchstgrenze),
während des Abrechnungszeitraums; falls
der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-
Vertrags von vornherein feststeht, ist der grenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitäts-
Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeit- versorgungsunternehmen belieferten Netzent-
raum zu melden, und nahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll
und
hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die
Angabe, dass der anlagenbezogene Ver- 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätes-
marktungsvertrag von einem Unternehmen tens bis zum 31. Mai 2024
oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze
der Stromerzeugungsanlage in einem der in nach § 9 Absatz 1,
§ 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsver-
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst-
hältnisse steht, mit einem Dritten geschlos-
grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren-
sen worden ist, die erforderlichen Angaben
zen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt,
zu diesem Vertrag sowie geeignete Nach-
den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
weise für das Bestehen des Rechtsverhält-
nisses, c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab-
5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklä-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,
rung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage,
den Prüfvermerk eines Prüfers, der
dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a
richtig und vollständig sind. aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding-
ten Mehrkosten des Letztverbrauchers aus-
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
weist,
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeu-
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden
dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Ab-
innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech- und
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Ab-
den Abschöpfungsbetrag und satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder
2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu-
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ge- gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen
macht worden sind. eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuch-
der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 stabe bbb sichergestellt wird,
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro,
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab- 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis
die Bestätigung, dass die von dem Letztverbrau- 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen
cher einschließlich etwaiger verbundener Unter- Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro,
nehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Mil-
den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschrit- lionen Euro oder mehr,
ten hat. 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
denen die ihnen, einschließlich verbundener Unterneh- Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
men, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. sonstiges Unternehmen ist,
Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-
deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefern- ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden
diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,
Fassung und
2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den
verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Num- braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
mer 5 und deren Summen. nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
(3) Bei einem Lieferantenwechsel zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe ent- zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
sprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegen- des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
über dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh- bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
men unverzüglich zu erfolgen hat, 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Num- Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in
mer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizi- oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist
tätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn
beliefert wurde. die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Ab- stellen des Letztverbrauchers einen Betrag von
satz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversor- 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach
gungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen
30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver- Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamt-
bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen mitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-
auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegen- teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-
über ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu treiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach die-
bestimmen. sem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungs-
netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur
(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de- Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Ver-
ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme- hältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend an-
stellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr zuwenden.
2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni (6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Ent-
2024 mitteilen: lastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag
von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbe-
1. ihren Namen und ihre Anschrift, hörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen,
2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsre- der darlegt, wie der Letztverbraucher
gister oder Genossenschaftsregister die entspre-
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare
chende Registernummer; wenn keine Registernum-
Energien decken will,
mer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhan-
den, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu- 2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-
geben, verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis-
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine tung zu senken,
Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen 3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-
Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis gasverbrauchs investieren will,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2531
4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlen- satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
dioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu stabe aa aufgehoben hat und
verringern oder zu kompensieren, oder bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas- men insgesamt Entlastungsbeträge von mehr
sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den als 1 Million Euro gewährt hat,
Strommärkten zu erreichen.
3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem
Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr men, unverzüglich, spätestens innerhalb von
2024 als erfüllt. sechs Wochen nach Beendigung des Energielie-
ferungsverhältnisses,
§ 31 aa) das bislang an der Netzentnahmestelle ge-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen währte Entlastungskontingent absolut sowie
als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver- wert, der dem Entlastungskontingent nach
pflichtet mitzuteilen § 6 zugrunde liegt,
1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetz-
bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde
betreiber
liegenden Referenzwert sowie die Angabe,
a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
nach § 35 zur Verfügung stehen,
cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Ab-
aa) bilanzkreisscharf rechnungszeitraum gewährten Entlastungs-
aaa) die an Letztverbraucher über das Netz beträge,
gelieferten Strommengen insgesamt, dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach
bbb) die an Letztverbraucher über das Netz § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
gelieferten Strommengen, für die ein Ar-
ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatli-
beitspreis oberhalb des jeweiligen Refe-
che Verteilung des Entlastungskontingents,
renzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1
mit dem Letztverbraucher vereinbart ist b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung
und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 die Angaben nach Buchstabe a und
zu entlasten sind, 4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Ener-
ccc) die den Letztverbrauchern gewährten gielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2
jeweiligen monatlichen Entlastungsbe- in Textform.
träge, (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf
bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffent-
über das Netz gelieferten Strommengen nach lichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffind-
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb barer und verständlicher Form verbunden mit dem Hin-
insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach weis, dass Energieeinsparungen auch während der
aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunter- Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden
nehmen angebotenen Preissegmenten, Nutzen haben können.
bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die
nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem
jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrau-
b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach
chers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung
§ 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjah-
an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten
res zusammengefasst die Endabrechnung der im
und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Daten-
Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
satz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige
2. der Prüfbehörde Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten
a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnah- auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei
mestellenbezogen sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach
aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln.
der gewährten oder zurückgeforderten Ent- Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben
lastungsbeträge, Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektri- (4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des
zitätsversorgungsunternehmen bestehende Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2
Preisvereinbarung sowie etwaige Preisan- und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind
passungen mit den jeweiligen Zeiträumen ih- während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
rer Geltung, Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und An-
§ 32
schrift,
aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elek- Verteilernetzbetreiber
trizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Ab- (1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetz-
satz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Ab- agentur
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind
verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrech- jeweils unverzüglich nachzumelden.
nungszeitraum mitteilen:
a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten § 33
Anlagenkategorien soweit möglich die Strom- Übertragungsnetzbetreiber
menge, die von den an ihr Netz angeschlossenen (1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist Bundesnetzagentur
worden ist, und auf Verlangen den stundenschar-
fen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strom- 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind
menge um Anpassungen der Einspeisung nach a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur
§ 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, ins-
Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach besondere über bei ihnen eingegangene Zahlun-
diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe gen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den
Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetz- Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöp-
agentur stundenscharf zu benennen und auszu- fungsbeträge nach Teil 3 entfallen,
weisen,
b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zu-
b) anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden sammengefasst,
Wert, c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1
c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten zusammen mit der Firma und der Anschrift
Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromer- des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für
zeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetrei- die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden
ber eine Mitteilung des Betreibers der Stromer- Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren ge-
zeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 wichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1
erhalten hat, Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am
weitesten oberhalb des einschlägigen Referenz-
d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
preises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,
Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zah-
lungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeu- 2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben
gungsanlagen, nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern (2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das
von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungs-
Abschöpfungsbeträge, netzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnah-
mestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wo- jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Ab-
bei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalender- satz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des
jahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilo- Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten
wattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstun- Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenz-
den, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden, datenbank der Europäischen Kommission.
mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,
§ 34
2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen Prüfung
a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Die zusammengefassten Endabrechnungen der
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Ab-
sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Er- satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen
neuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2
anzuwenden, und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbrau-
cher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen
b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vor-
der für diese Entnahmestelle geltenden Identifi- gelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber
kationsnummer sowie zusammengefasst und verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge
c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden,
Absatz 2. bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der
Prüfung sind zu berücksichtigen:
(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei- 2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
ber mitteilen. § 40.
(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Ab-
Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die satz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323
Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Strom- des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftli-
des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Re- chen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4
gisters mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2533
satz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes ent- die einem Letztverbraucher als Unterstützung für
sprechend anzuwenden. Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken
Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor
§ 35 dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die
Formularvorgaben und digitale Übermittlung aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Ag-
(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ih- gression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
nen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen recht- 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Euro-
zeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben gelten- päischen Kommission genehmigt worden sind oder
den Frist bereit. unter die von der Kommission genehmigte Regelung
(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihil-
diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilen- fen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutsch-
den Daten machen. land auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens
der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesmi-
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müs-
nisterium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die
sen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Ab-
Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundes-
satz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt
anzeiger bekannt.
werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für Abschnitt 3
ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform
Sonstige Pflichten
zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1
ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müs-
§ 37
sen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplatt-
form übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplatt- (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Ar-
form nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt beitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage die-
§ 40 unberührt. ses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- gesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen
maschutz richtet unverzüglich eine elektronische Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Be-
Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmel- triebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungs-
dungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische sicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April
Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssi-
für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundes- cherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
netzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmel- 1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers
dungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnitt- mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhand-
stelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium lungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustan-
für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der dekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines
elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Be- Tarifvertrags und
kanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundes-
2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wo-
netzagentur übertragen. Wenn die elektronische
nach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens
Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die
zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten,
Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der
die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023
elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das
vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ent-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
spricht.
und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4
die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elek- (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung
tronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbe- nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbe-
sondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu hörde bis zum 15. Juli 2023 vor
technischen Anforderungen und zum Übertragungs- 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach
weg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirt- Absatz 1 Satz 1 oder
schaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die
2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektro-
nischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mittei- Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben
lungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vor- Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtent-
gaben übermittelt werden. lastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wär-
me-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millio-
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für
nen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-
Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorla-
tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.
gen und der Internetplattform nach Absatz 4 entste-
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-
hen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
setzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 36 (3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der
Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der
Länder Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis
Die Länder müssen dem Bundesministerium für vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall
Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzu-
des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, legen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein ent- gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so-
sprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-
beizufügen. organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De-
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er- zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver-
messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie-
übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das
der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im
Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ge-
Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze: währen, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 ver-
einbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch
1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde- anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten
rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso
der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er- dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der
haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre- Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern
chen, mindestens aber 20 Prozent betragen. von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Un-
2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz ternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwil-
oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen ligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden,
nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berück- die rechtlich nicht geboten sind.
sichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die
(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab-
zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Voll-
satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh-
zeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechts-
mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die
nachfolger erhalten geblieben sind.
dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei
3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi- der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.
cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit- Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem
äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In- 31. Dezember 2023 anzuwenden.
vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des
nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preis- (3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts-
bremsengesetz und nach dem Energiekostendämp- leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-
fungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgegli- tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit-
chen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-
Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach
um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung
2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von
2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor-
Anforderungen nach Randnummer 33 des „Befriste- tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
ten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt- (4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
zung der Wirtschaft infolge der Aggression Russ- über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern
lands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kom- der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie-
mission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der hende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Ab-
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023
Ziele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letzt- grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-
verbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-
der Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde for- ausschüttungen leisten.
dert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zu-
(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-
rück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investi-
rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März
tionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die
2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem
Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern,
Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025
mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro
den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins
nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht
Ausland verlagert.
den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist
die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließ-
§ 37a lich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des
Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Ener-
Boni- und Dividendenverbot giekosten infolge der Aggression Russlands gegen
(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas- die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozial-
tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit- gesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2535
rungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurück-
nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. zuerstatten sind sowie
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile
§ 38
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anord-
Aufbewahrungspflichten nen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizi- die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auf-
tätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetz- erlegen.
betreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt-
Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhal- schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu-
tung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzun- führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
gen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizi-
nach § 12 aufbewahren. tätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher
oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des
Teil 6 Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare
Behördliches Verfahren öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die
Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der indi-
§ 39 viduell zurechenbaren Leistung verbunden sind, ge-
deckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht überstei-
Missbrauchsverbot
gen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und
Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Ver- des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes ge-
haltensweise verboten, die eine missbräuchliche Aus- gen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend
nutzung der Regelung zur Entlastung von Letztver- anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug
brauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.
darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Ja- Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbe-
nuar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungs- werbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzu-
bereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die wenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen
Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerich-
des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 ein- teten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhal-
fließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu tens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die
erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preisset- in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können
zung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in
Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des
Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Infor-
In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme mationen austauschen.
von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis- werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga-
setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens- ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben
weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge- unberührt.
ben aus
1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere § 40
aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Aufsicht der Bundesnetzagentur
Beschaffungsverträgen, oder
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite-
2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regu- rer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung auf-
latorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Auf-
Kostenbestandteilen. gabe zu überwachen, dass
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein
1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ord-
Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer
nungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter
Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be- a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkom-
ruht. men,
(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsver- b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse
sorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglich- ermitteln,
keiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszah-
lungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuch- c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen
lich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches und
Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitäts- d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
versorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, nachkommen,
die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln
wirksam abzustellen. Es kann insbesondere 2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorga-
ben dieses Gesetzes
1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Ab-
schlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröf-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder fentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
b) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromer- (3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbe-
zeugungsanlagen abzuführenden Überschusser- trags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage
löse vereinnahmen, der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch- 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicher-
führen und heitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von
nachkommen, 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse ab-
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs- zuführen sind.
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren (4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungs- wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das
netzbetreibern abrechnen und Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Num-
4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Un- mer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und
ternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert
ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vor- hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um
gaben dieses Gesetzes nachkommen. den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten
Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteil-
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun- ten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungs-
desnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund anlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind stabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts- die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitge-
gesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und teilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung
Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergeb-
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen- nis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1
den. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Per- null beträgt.
sonen, die keine Unternehmen sind, entsprechend an-
zuwenden. (5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3
erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Strom-
§ 41 erzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier
Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf
Festsetzungen der Bundesnetzagentur das von dem regelzonenverantwortlichen Übertra-
(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeu- gungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte
gungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflich- Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem
ten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristge- regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
recht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die ber die bestandskräftige Festsetzung mit.
Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfül- (6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetz-
lung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an agentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absät-
dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar zen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber
angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht inner- treiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die
halb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der
Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form ei- Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe
nes zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Be-
treiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbe- § 42
treibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unter-
nehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungs- Rechtsschutz
anlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen
den. der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich, nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des
wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95
1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Ab-
bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes
satz 2 verletzt oder
entsprechend anzuwenden.
2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht
(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich
nachkommt.
gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1
wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte zuständige Oberlandesgericht.
dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeu-
gungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 § 43
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für
die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheb- Bußgeldvorschriften
lich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt. fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2537
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.
mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe ge- (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
währt, Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gel-
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als ten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Geset-
den dort genannten Grundpreis vereinbart, zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der
3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbe- Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4
trags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Ab-
oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, schnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a,
91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklä- beschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug
rung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
rechtzeitig abgegeben hat, Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Num- nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101
mer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Ab- des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von
satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entspre-
nicht rechtzeitig nachkommt, chend anzuwenden.
6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Num- (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
mer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht voll- partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder
Arbeitspreis erhöht oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-
in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person
§ 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener- oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der
giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen
verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 wortliche juristische Person oder Personenvereinigung
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in
Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
Personen oder Personenvereinigungen,
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung
einigung mit einem Gesamtumsatz
des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-
1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend ristischen Person verbundene Unternehmen waren
von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit und auf die verantwortliche juristische Person oder
nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geld- Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger
buße bis zu 8 Prozent, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend fluss ausgeübt haben,
von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit 2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-
nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geld- geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Ab-
buße bis zu 4 Prozent und satzes 6 werden oder
3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend 3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli-
von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit chen juristischen Person oder Personenvereinigung
nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen
zu 1 Prozent fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
des in dem der Behördenentscheidung vorausge- (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent-
gangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes sprechend anzuwenden.
geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtum-
satzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre-
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen ckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die
zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit ope- Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung
rieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die
werden. Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit gel-
tende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjäh-
ist rung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 beginnt.
das Bundeskartellamt, (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 oder Personenvereinigungen eines Unternehmens we-
die Bundesnetzagentur und gen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre- 2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungs-
ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Ent-
Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge- lastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Über-
setzten Einzelbetrages erfolgen. tragungsnetzbetreibern verlangen und endabrech-
nen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach
§ 44 den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel er-
haltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
Strafvorschriften
3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sons-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit tigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1
Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-
indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig hörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
oder nicht vollständig macht und dadurch den Ab- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Be-
schöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt. stimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgeset-
zes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
(2) Der Versuch ist strafbar. satz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein den. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vor-
legt. Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
§ 45 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Haftung der Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen so- § 47
wie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen Verordnungs-
und die Verwalter von Vermögensmassen haften im ermächtigung zum Anwendungsbereich
Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung
1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis
nach § 17 Nummer 1.
zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür er-
forderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie
§ 46
zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrau-
Weitere Aufgaben chern unterscheiden kann, dabei kann sie insbeson-
und Aufsicht der Prüfbehörde dere
(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Muster- a) die Berechnung der krisenbedingten Energie-
vorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Inter- mehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1,
netseite zur Verfügung. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags
nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesminis-
und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen,
terium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte
soweit dies für die beihilferechtliche Genehmi-
zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese
gung der Entlastung erforderlich ist, und
abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt.
Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetrei- b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und
ber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen un- Mitteilungspflichten regeln,
terstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Be- 2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 ab-
richte. weichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter
(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Auf- Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2
gaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund die- Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2
ses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden
überwachen, dass ist auf
1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs- a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes Bundesgebiet erzeugt wurden, oder
b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni
a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Geset-
2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt
zes berechnen, auszahlen und endabrechnen,
werden müssen;
dabei insbesondere die Höchstwerte nach den
§§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforde- im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwen-
rungen im Rahmen der Endabrechnung nach dungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus
§ 12 erheben, kann die Bundesregierung in dieser Verordnung
auch die Werte neu bestimmen, bei deren Über-
b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkom-
schreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Ab-
men und
satz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die
c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen
nachkommen, neue Werte bestimmt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2539
(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absat- oder ganz überwiegend auf der Basis von Stein-
zes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. kohle erzeugen; hierbei ist
Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän- a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des
gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom- § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes- für Steinkohle und Gas angemessen zu berück-
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang sichtigen und
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be- c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Über-
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten schusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von
Rechtsverordnung als erteilt. Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu
§ 48 den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
Weitere Verordnungsermächtigungen (2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän-
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufga-
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes-
ben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbe-
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be-
hörde zugewiesen sind,
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Ab- Rechtsverordnung als erteilt.
satz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen
und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu re- § 48a
geln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen
von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden Evaluierung
kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen be- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
grenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 maschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezem-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwen- ber 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlas-
den ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie tungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 be-
möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 er- reits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-
folgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-
werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall sendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der
kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser (2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2
widerspiegelt, bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorga-
ben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 49
§ 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen- Auszahlung und Höhe
gesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach
§ 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei- (1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar
zubringenden Nachweisen näher zu bestimmen, oder Februar 2023 werden
4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der 1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern
Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März
nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elek-
und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wär- trizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den
me-Preisbremsengesetzes abweichende Feststel- Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-
lungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Ge- mestelle am 1. März 2023 beliefert,
setzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen- 2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus
gesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlas-
§ 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 tungskontingents für den Monat März 2023 ermit-
des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rah- telt.
men der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Ge-
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das
setzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preis-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztver-
bremsengesetzes zu korrigieren sind,
braucher für die Monate Januar oder Februar 2023 ge-
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verein- stellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1
barung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und nicht zu erfolgen.
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 (2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berück-
Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungs- sichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Mo-
anlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich nat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen schaftsgesetzes ausgleicht,
1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztver- 5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
braucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht aus-
Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Ja- löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab-
nuar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbe- schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-
träge reduziert und im Fall, dass die Summe der tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten
Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Fe- Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-
bruar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- schaftsgesetzes ausgleicht oder
oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt,
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah-
den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächs-
lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den
ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie-
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
wirtschaftsgesetzes verrechnet,
rechnet.
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif- (3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den
ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah- Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der
lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe- auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende
trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus- den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-
gleicht, zugleichen.
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 ent-
§ 50
fallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden For-
derungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Beihilferechtlicher
Letztverbraucher verrechnet, Genehmigungsvorbehalt
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Mo- Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen
nate Januar oder Februar 2023 erbrachte Ab- Genehmigung durch die Europäische Kommission an-
schlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurück- gewandt werden. Das Bundesministerium für Wirt-
überweist und eine Differenz zwischen erbrachter schaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses
Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas- Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetz-
tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten blatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2541
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 6)
Krisenbedingte Energiemehrkosten
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlas-
tungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-
raum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem
1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge
aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar
2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszuglei-
chende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-
ligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-
ligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte
monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr
2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren
2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1
2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember
2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach
vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger
zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
1
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer
ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von
Energie werden nicht einbezogen.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Anlage 2
(zu § 9)
Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
WZ-2008-Code Beschreibung
1 0510 Steinkohlenbergbau
2 0610 Gewinnung von Erdöl
3 0710 Eisenerzbergbau
4 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
5 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
6 0893 Gewinnung von Salz
7 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
8 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
9 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10 1081 Herstellung von Zucker
11 1106 Herstellung von Malz
12 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
14 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
15 1411 Herstellung von Lederbekleidung
16 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
17 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
18 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19 1910 Kokerei
20 1920 Mineralölverarbeitung
21 2011 Herstellung von Industriegasen
22 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
23 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
24 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
25 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
26 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
27 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
28 2060 Herstellung von Chemiefasern
29 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
30 2311 Herstellung von Flachglas
31 2313 Herstellung von Hohlglas
32 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
33 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
34 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
35 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
36 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
37 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
38 2342 Herstellung von Sanitärkeramik
39 2351 Herstellung von Zement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2543
WZ-2008-Code Beschreibung
40 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
41 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
42 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
43 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
44 2431 Herstellung von Blankstahl
45 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
46 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
47 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
48 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
49 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
50 2451 Eisengießereien
Prodcom-Code Beschreibung
1 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
2 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
3 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
4 10391725 Tomatenmark, konzentriert
5 105122 Vollmilch- und Rahmpulver
6 105121 Magermilch- und Rahmpulver
7 105153 Casein
8 105154 Lactose und Lactosesirup
9 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
10 10891334 Backhefen
11 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
12 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
13 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)
Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
– E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
– PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am
ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem
der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdes-
sen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
– KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2. Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für
den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g
CO2/kWh
KCO2 = PCO2 x E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2545
Anlage 4
(zu § 17 Nummer 1)
Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
1. Definitionen
1.1 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungs-
geschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Ver-
trägen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.
1.2 Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.
1.3 Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Ge-
schäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts
eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.
2. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse
2.1 Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.
2.2 Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Ab-
sicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-
Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeu-
gungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage
erfüllen.
2.3 Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absiche-
rung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glatt-
gestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann
berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren,
aber nicht realisiert wurden.
2.4 Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.)
sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.
3. Methodik
3.1 Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäf-
ten zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie
die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und
Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die doku-
mentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.
3.2 Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden
Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungs-
anlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.
3.3 Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent
angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet
worden ist.
4. Weitere Maßgaben
4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berück-
sichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser An-
lage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.
4.2 Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und
abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage
abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.
4.3 Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der
Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechen-
der vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden
sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Ab-
sicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.
4.4 Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.
4.5 Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absi-
cherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner
Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
4.6 Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige
Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des
Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatz-
stunden von Stromerzeugungs-Technologien:
Typische Einsatzstunden
von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr
Braunkohle 6 120
Steinkohle 3 684
Kernenergie 8 061
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung 400
Erdgas (alle anderen) 3 185
Mineralöl 1 420
Wind onshore 1 564
Wind offshore 3 089
Wasserkraft 3 880
Biomasse 4 409
Photovoltaik 827
Geothermie 3 439
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des 3 914
Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie
Gichtgase)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2547
Anlage 5
(zu § 17 Nummer 2)
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
1. Definitionen
1.1 Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer
Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit
Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsge-
schäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt
werden.
1.2 Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse Euro-
pean Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren
Absicherungsgeschäfte für
– Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,
– Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fäl-
ligkeit im März oder Dezember.
1.3 Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein
Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.
1.4 Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und
im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz
oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.
2. Preissicherungsmeldungen
2.1 Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus
Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschuss-
erlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit
Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsge-
schäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Strom-
erzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Strom-
erzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen,
müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022
und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.
2.2 Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf
des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine
Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits
begonnen hat.
2.3 Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung
für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.
2.4 Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksam-
keit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungs-
geschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird
das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) Euro-
pean Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4)
bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem
gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.
2.5 Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung
für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums
der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für
Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent
und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden
darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthan-
delsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandels-
menge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt.
In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab
dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende
Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2.6 Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte
nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach
dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise
erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei
Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind
die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage
gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen
Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für
einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.
2.7 Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die
kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeit-
raum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungs-
geschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen
Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t
Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-
Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten
Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelspro-
duktes zu verteilen.
2.8 Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.
2.9 Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern re-
visionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung
nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1,
in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.
2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren,
insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese
Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.
3. Übergangsregelung
3.1 Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Mel-
demöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen
worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung
nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche
Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 doku-
mentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.
3.2 Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu
melden.
3.3 Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede
Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absi-
cherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um
einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert
maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an
dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt
abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte ab-
gegeben werden können.
4. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen
4.1 Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist,
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungs-
geschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen,
deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.
4.2 Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht,
nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungs-
zeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den
Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.
4.3 Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative
Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und
negative Mengen positiv.
4.4 Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz
aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glatt-
stellungspreis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2549
4.5 Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power
Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeit-
raum entfallen.
4.6 Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduk-
tes.
4.7 Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag
von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Artikel 2 mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend
diesem Verhältnis.
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo-
nenverantwortung haben den Zuschuss nach Ab-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 satz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheit-
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 lichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage
des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Er-
mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz-
a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe entgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen
eingefügt: und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzu-
„§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung setzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
der Übertragungsnetzkosten; Zahlungs- Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
modalitäten“. Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermitt-
lung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
b) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:
gelte zu machen.
„§ 118b Befristete Sonderregelungen für Ener-
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
gielieferverträge mit Haushaltskunden
Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum
außerhalb der Grundversorgung bei
zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausrei-
Versorgungsunterbrechungen wegen
chendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung
Nichtzahlung“.
nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine
c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende An- Buchung in entsprechender Höhe von dem separa-
gabe eingefügt: ten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuer-
„§ 118c Befristete Notversorgung von Letztver- bare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1
brauchern im Januar und Februar des des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bank-
Jahres 2023“. konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis-
bremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag,
„§ 24b den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht
Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten übersteigt.
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der (5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant- Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach
wortung werden anteilig durch einen Zuschuss in den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der
Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht aus-
Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach reichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Ab-
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset- satz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich
zes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertra- ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel-
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1
berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023
Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset- anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation
zes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbe- der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von
treiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Be- allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-
rechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, verantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsich-
hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an tigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirk-
dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines samwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und
Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berech- auf der gemeinsamen Internetseite der Übertra-
tigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Fe- gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
bruar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbe-
beschränkt. treiber mit Regelzonenverantwortung das Recht
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbe- nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpas-
träge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel- sung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Be-
zonenverantwortung erfolgt entsprechend dem je- treiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend
weiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage
des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlös- ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupas-
obergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe sen.“
des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertra- 3. § 50e wird wie folgt geändert:
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung.
Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bank- „(2) Die Bundesregierung kann nach Ausru-
konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis- fung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Arti-
bremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2551
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro- 6. zum Verhältnis der Vergütungsregelungen in
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok- den Reserven nach § 13c dieses Gesetzes so-
tober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung wie § 6 der Netzreserveverordnung,
der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung 7. zur Verwendung von Strommarkterlösen, so-
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 weit diese durch die Vermarktung erzielt wer-
vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte den und
Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbin- 8. zur Einhaltung und Herstellung von Transpa-
dung mit dem Notfallplan Gas des Bundesminis- renz für die Regulierungsbehörde und alle
teriums für Wirtschaft und Energie vom Septem- Marktteilnehmer.
ber 2019, der auf der Internetseite des Bundes- Während der Vermarktung von Reserveanlagen
ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Satz 1 darf der Betreiber, in dem Fall, dass
veröffentlicht ist, oder nach Übermittlung einer dieser die Mengen veräußert, die elektrische
Frühwarnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Ver- Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung
ordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parla- der Anlage ganz oder teilweise am Strommarkt
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die veräußern und Kohle verfeuern.“
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, durch
4. Nach § 118 Absatz 46c wird folgender Absatz 46d
Deutschland oder einen Mitgliedsstaat, dessen
eingefügt:
Übertragungsnetzbetreiber mit den deutschen
Übertragungsnetzbetreibern dasselbe regionale „(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicher-
Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Arti- stellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber
kel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilt, durch von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grund-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung sätze insbesondere einer preisgünstigen Versor-
des Bundesrates bedarf, zulassen, dass die Be- gung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen- Regelungen für die Bestimmung des kalkulatori-
verantwortung befristet Anlagen, die nach § 13b schen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer
Absatz 4 und 5, § 13d oder § 50a Absatz 4 Satz 2 Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundes-
in der Netzreserve im Inland vorgehalten werden, netzagentur kann dabei insbesondere
zur Veräußerung von Strommengen aus diesen 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdka-
Anlagen am Strommarkt einsetzen oder die Be- pitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungspe-
treiber dieser Anlagen zu einer Veräußerung die- riode insgesamt vorzunehmen,
ser Strommengen auffordern (Vermarktung von
2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen
Reserveanlagen). In der Rechtsverordnung sollen
sowie
insbesondere Regelungen getroffen werden
3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die
1. zur Regelung konkretisierender Einsatzkrite- Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen
rien, bestimmen.“
2. zur näheren Bestimmung der nach Satz 1 ein- 5. Nach § 118a werden die folgenden §§ 118b
zusetzenden Anlagen der Netzreserve, deren und 118c eingefügt:
Erzeugungsmengen am Strommarkt einge- „§ 118b
setzt werden können, insbesondere zur Rege- Befristete Sonderregelungen
lung einer Ausnahme für die Anlagen, die nach für Energielieferverträge mit Haushalts-
§ 50a Absatz 1 in Verbindung mit der Strom- kunden außerhalb der Grundversorgung bei
angebotsausweitungsverordnung befristet am Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung
Strommarkt teilnehmen,
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b
3. zu den Einzelheiten und der operativen Aus- Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushalts-
gestaltung der Vermarktung gemäß derer die kunden außerhalb der Grundversorgung mit den
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen- Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von
verantwortung die erzeugten Strommengen den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende ver-
am Strommarkt einsetzen dürfen und deren tragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übri-
Verhältnis zu den bestehenden Netzreserve- gen ist § 41b unverändert anzuwenden.
verträgen, dies schließt die Vermarktung von (2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver-
Strommengen durch die Anlagenbetreiber auf pflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist
Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers der Energielieferant berechtigt, die Energieversor-
mit Regelzonenverantwortung ein, gung vier Wochen nach vorheriger Androhung un-
4. zur Konkretisierung des Zeitraums in dem die terbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim
Vermarktung zugelassen wird, die längstens zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der
bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist, Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die
Unterbrechung der Energieversorgung androhen,
5. zur Regelung der Erstattung von Kosten, die sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer
durch den Einsatz in der Vermarktung von Re- Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
serveanlagen entstehen, soweit diese nicht oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinrei-
bereits anderweitig ersetzt werden, chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs-
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Andro- Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten
hung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haus- nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden
haltskunden einfach verständlich zu informieren, auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie
wie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Vo- unabhängig von einem solchen Verlangen spätes-
raussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
kann. Der Energielieferant hat dem Haushaltskun- Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem
den die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortfor-
Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat. mular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde
die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung
(3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung
anfordern kann. Die Informationen nach den Sät-
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere
zen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbre-
Weise zu erläutern.
chung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Ener- (6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielie-
gielieferant hat den Haushaltskunden mit der Andro- ferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
hung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu in- Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
formieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit
der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
Leib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf (7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Er-
Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu ma- halt einer Androhung der Unterbrechung nach Ab-
chen. satz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten
(4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung die Übermittlung des Angebots für eine Abwen-
wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, dungsvereinbarung zu verlangen. Der Energieliefe-
wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger An- rant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskun-
zahlungen in Verzug ist den im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb
einer Woche und ansonsten spätestens mit der An-
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Dop-
kündigung einer Unterbrechung der Energieliefe-
pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen-
rung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Ab-
dermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus-
schluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
zahlung oder
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus- zu beinhalten:
zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens ei-
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ra-
nem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
tenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 4 er-
Jahresrechnung.
mittelten Zahlungsrückstände sowie
Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss 2. eine Verpflichtung des Energielieferanten zur
mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem
der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedin-
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen gungen, solange der Kunde seine laufenden Zah-
außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und lungsverpflichtungen erfüllt, und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet
hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vor-
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen gaben für Abwendungsvereinbarungen.
Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
fällig sind oder die aus einer streitigen und noch Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen wer-
nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung den, dass er innerhalb eines Monats nach Ab-
des Energielieferanten resultieren. schluss der Abwendungsvereinbarung Einwände
(5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den be- gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
troffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Forderungen in Textform erheben kann. Die Raten-
Unterbrechung der Energielieferung wegen Zah- zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss
lungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich
über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre- dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem
chung zu informieren, die für den Haushaltskunden für den Energielieferanten sowie für den Haushalts-
keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei- kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum voll-
spielsweise gehören: ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar
ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit-
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Ver- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-
sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von
2. Vorauszahlungssysteme, 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf
bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energie-
Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
beratungsdiensten und
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich ein-
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglich- fließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor
keiten der sozialen Mindestsicherung und bei Durchführung der Unterbrechung in Textform an,
welcher Behörde diese beantragt werden können darf die Energielieferung durch den Energielieferan-
oder auf eine anerkannte Schuldner- und Ver- ten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde
braucherberatung. kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsverein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2553
barung umfasst, von dem Energielieferanten eine an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie belie-
Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Num- fert hat. Satz 1 ist nur für Letztverbraucher anzu-
mer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungs- wenden, die an das Energieversorgungsnetz in Mit-
vereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten telspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die
verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Ersatzversorgung nach § 38 anwendbar ist, in der
Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag er- Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung ange-
füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Energie- schlossen sind.
lieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in
(2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1
Textform zu informieren. Im Falle eines Verlangens
Satz 1 eine Entnahmestelle zugeordnet wurde, sind
auf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der
verpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absat-
nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum ent-
zes 1 Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum
sprechend. Kommt der Haushaltskunde seinen
vom 31. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung
beendeten oder auslaufenden Energieliefervertra-
nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die
ges bis zu diesem Datum beliefert haben, bis längs-
Energielieferung unter Beachtung des Absatzes 6
tens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich der Ab-
zu unterbrechen.
sätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezem-
(8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Ab- ber 2022 geltenden Vertragsbedingungen weiter zu
satz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter- beliefern, sofern die betroffenen Letztverbraucher
brechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und ver- für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste
ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen
Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuwei- neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben
sen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haus- (Notversorgung). Schließt der betroffene Letztver-
haltskunden infolge der Unterbrechung nach Ab- braucher einen neuen Energieliefervertrag, endet
satz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederher- die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des
stellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rech- Beginns der Energielieferung auf der Grundlage
nung gestellt werden können. des neuen Energieliefervertrages.
(9) Der Energielieferant hat die Energielieferung (3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-
unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die lieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als
der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung die Summe
und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der
Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle
für die Notversorgung erforderlichen Energie-
pauschal berechnet werden. Dabei muss die pau-
mengen über Börsenprodukte sowie Beschaf-
schale Berechnung einfach nachvollziehbar sein.
fungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
von 10 Prozent,
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über-
steigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztver-
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nach- brauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte
weis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten
3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag verein-
dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tat-
barten Preis- und Kostenbestandteile.
sächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-
(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
lieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des
Klimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem
Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
Wahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschrei-
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum
ten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbrau-
31. Dezember 2023 die praktische Anwendung die-
cher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
ser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weiter-
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letzt-
geltung über den 30. April 2024 hinaus. In die Über-
verbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb
prüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverord-
von zwei Werktagen begleicht, ist der Energieliefe-
nungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, so-
rant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2
weit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind.
fristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den
Verteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Been-
§ 118c digung der Notversorgung nach Satz 3 des betref-
Befristete fenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall
Notversorgung von Letztverbrauchern des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4
im Januar und Februar des Jahres 2023 entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach
Absatz 1 Satz 1.
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berech-
tigt, Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die ab (5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den
dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zu- zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten
geordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu infor-
spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis mieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar
des Energielieferanten zuzuordnen, der den betrof- 2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet
fenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 werden können.
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig
nach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten von einem solchen Verlangen des betroffenen
zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2 Kunden spätestens mit der Ankündigung einer
bis 4 bestehen nicht Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab-
1. für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
als Energielieferant vollständig und ordnungsge- Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An-
mäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben, gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol-
oder gendes zu beinhalten:
2. sofern die Versorgung für den zur Notversorgung 1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche
verpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftli- Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2
chen Gründen, die für die Zwecke dieser Vor- Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
schrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit sowie
des Letztverbrauchers liegen können, nicht zu- 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
mutbar ist.“ Weiterversorgung nach Maßgabe der allge-
meinen und ergänzenden Bedingungen, so-
Artikel 3 weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver-
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver-
Änderung der trag erfüllt, und
Stromgrundversorgungsverordnung
3. allgemein verständliche Erläuterungen der
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok- Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7 Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge- des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
1. § 19 wird wie folgt geändert: der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-
Sätze eingefügt: rungen in Textform erheben kann. Die Raten-
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu
Grundversorger den Kunden einfach verständlich verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für
zu informieren, wie er dem Grundversorger das den Grundversorger sowie für den Kunden wirt-
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig aus-
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat zugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“ von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schreiten die Zahlungsrückstände die Summe
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindes-
tens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der
„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs- Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche- der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich
rung und bei welcher Behörde diese be- einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum,
antragt werden kann sowie auf eine aner- den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von
kannte Schuldner- und Verbraucherbera- dem Grundversorger eine Aussetzung der Ver-
tung.“ pflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in
Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, so-
„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des
lange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs-
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden
verpflichtungen aus dem Grundversorgungsver-
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
trag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den
sowie unabhängig von einem solchen Verlan-
Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeit-
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi-
raums in Textform zu informieren.“
gung der Unterbrechung eine Abwendungs-
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
dem Kunden ein standardisiertes Antwort- „Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
formular zu übersenden, mit dem der Kunde im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
die Übersendung einer Abwendungsverein- entstehenden Kosten nicht überschreiten.“
barung anfordern kann.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden „§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
Sätze ersetzt: 2024 anwendbar.“
„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-
drohung der Unterbrechung der Grundversor- Artikel 4
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange-
Änderung der
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan- Gasgrundversorgungsverordnung
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be- Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2555
tikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
1. § 19 wird wie folgt geändert: dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-
Sätze eingefügt: rungen in Textform erheben kann. Die Raten-
„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
Grundversorger den Kunden einfach verständlich muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich
zu informieren, wie er dem Grundversorger das dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in einem für den Grundversorger sowie für den
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an vollständig auszugleichen. Als in der Regel zu-
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“ mutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände
ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzuse-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: hen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum
mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemes-
„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs-
sung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche-
die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände
rung und bei welcher Behörde diese be-
maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem
antragt werden können sowie auf eine
Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um-
anerkannte Schuldner- und Verbraucher-
fasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung
beratung.“
der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hin-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: sichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein-
„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten ver-
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden langen, solange er im Übrigen seine laufenden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversor-
sowie unabhängig von einem solchen Verlan- gungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushalts-
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi- kunde den Grundversorger vor Beginn des be-
gung der Unterbrechung eine Abwendungs- troffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
dem Kunden ein standardisiertes Antwortfor- „Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
mular zu übersenden, mit dem der Kunde die im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
Übersendung einer Abwendungsvereinba- entstehenden Kosten nicht überschreiten.“
rung anfordern kann.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: „§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
2024 anwendbar.“
„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-
drohung der Unterbrechung der Grundversor-
Artikel 5
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange- Änderung des
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan- Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be- § 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-
Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
von einem solchen Verlangen des betroffenen (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
Kunden spätestens mit der Ankündigung einer gefasst:
Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab-
satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer „Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An- und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovati-
gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol- onsausschreibungsverordnung um nicht mehr als
gendes zu beinhalten: 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Be-
stimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchst-
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 wert abweichen.“
Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
sowie
Artikel 6
2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der allge-
Weitere Änderung des
meinen und ergänzenden Bedingungen, so- Erneuerbare-Energien-Gesetzes
weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver- Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
trag erfüllt, und folgt geändert:
3. allgemein verständliche Erläuterungen der 1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. „nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Num-
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
mer 3“ durch die Wörter „für den gesamten Kalen- 6. Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt:
dermonat auf den Marktwert“ ersetzt. „(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer
2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter drohenden Unterzeichnung das nach den Absät-
„, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch zen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen
10 Cent pro Kilowattstunde.“ ersetzt. eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeich-
nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
3. Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt: die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 ver- beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils
ringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen
Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unter-
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots- zeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe- vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durch-
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmen- schnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Ge-
gen der zugelassenen Gebote der beiden voran- bote der zwei vorangegangenen Gebotstermine
gegangenen Gebotstermine jeweils weniger als entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelas-
90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betru- senen Gebote des vorangegangenen Gebotster-
gen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll mins über der Gebotsmenge der zugelassenen Ge-
das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich bote des diesem vorangegangenen Gebotstermins
der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Aus-
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der schreibungsvolumen um die Differenz dieser bei-
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre- den Gebotsmengen.“
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen 7. § 51 wird wie folgt geändert:
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er- „(1) Wenn der Spotmarktpreis
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei- 1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge- vier aufeinanderfolgenden Stunden,
botsmengen. Wenn sich die Definition der zulässi- 2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer
gen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebots- von mindestens drei aufeinanderfolgenden
termin gegenüber dem vorangegangenen Gebots- Stunden,
termin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur
3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens
insoweit von der Verringerung nach Satz 3 abse-
zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
hen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zuge-
lassene Flächenkategorien das Potenzial für die 4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindes-
Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments tens einer Stunde
im Bundesgebiet erhöht wird.“ negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert
4. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt: für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-
marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 null.“
verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohen- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „500“
den Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 durch die Angabe „400“ ersetzt.
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots-
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe- 8. § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebots- „(2) Die Strombörsen müssen den Übertra-
mengen der zugelassenen Gebote der beiden gungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar
vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mit-
als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen be- teilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
trugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung 1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehalt-
lich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt 2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuer-
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre- 2022 geltenden Fassung
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen im Vorjahr auf null verringert hat.
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er- einer gemeinsamen Internetseite folgende Informa-
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei- tionen veröffentlichen:
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge-
botsmengen.“ 1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der an-
zulegende Wert jeweils
5. In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ver- a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
ringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausge-
schriebene Menge größer als die eingereichte Ge- b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-
botsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)“ erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
durch die Wörter „bei einer drohenden Unterzeich- zember 2022 geltenden Fassung
nung verringern“ ersetzt. im Vorjahr auf null verringert hat, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2557
2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
denen sich der anzulegende Wert jeweils S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und 1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort
„Flächen“ die Wörter „zentral voruntersuchte“ ein-
b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-
gefügt.
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
in den vorangegangenen 20 Jahren auf null ver- „1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die
ringert hat, und die auf den nächsten vollen Ka- Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-
lendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.“ schnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach
9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
gefügt: Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vor-
„(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzu- haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windener-
wenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung gie-auf-See-Gesetzes, und“.
bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber
vor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b verstößt oder Artikel 8
die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei
eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Num- Änderung der
mer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen Innovationsausschreibungsverordnung
des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. De- 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar-
zember 2022 geltenden Fassung entsprechend an- tikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
zuwenden.“ S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 39f“ 1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
11. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 „§ 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt: (weggefallen)“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
„6. abweichend von § 51 für Anlagen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
a) deren anzulegender Wert in einem Zu-
und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-
schlagsverfahren nach dem 31. Dezember
setzt.
2022 ermittelt wurde oder
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach
§ 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt c) Absatz 3 wird Absatz 2.
wurde und die nach dem 31. Dezember 4. § 13 wird wie folgt geändert:
2022 in Betrieb genommen wurden,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Markt-
im Einklang mit dem europäischen Beihilfen- prämie“ durch die Wörter „Marktprämie nach
recht zu regeln, für welche Anlagen und unter § 8“ ersetzt.
welchen Voraussetzungen sich der anzule- b) In Absatz 5 wird das Wort „fixen“ gestrichen.
gende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise
auf null verringert.“
Artikel 9
12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
„Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Num- § 35 Absatz 23 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
mer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zu-
installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilo- letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
watt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, dieses wiede-
dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt, rum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zember 2022 (BGBl. I S. 2479), wird aufgehoben.
genannten Pflichten in der für die Anlage maß-
geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien- Artikel 10
Gesetzes entspricht.“
Änderung des
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Windenergie-auf-See-Gesetzes
§ 10b Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 7 vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
Änderung der (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
Erneuerbare-Energien-Verordnung geändert:
§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 1. In Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Mona-
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch te“ gestrichen.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „so- diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben
fern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam er- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ab-
folgt ist“ gestrichen. satz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vor-
finanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
Artikel 11 sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes benötigt werden.“
Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes 6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 bleibt“
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022
durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben“ er-
(BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Ge-
setzt.
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutsch-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: land gegen die Übertragungsnetzbetreiber für
„(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorüber- das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil
gehenden anteiligen Finanzierung der Übertra- des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel be-
gungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das zieht, die von der Bundesrepublik Deutschland
Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strom- aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020
preisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage ge-
zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufwei- leistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023
sen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzie-
auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzie- rung der Übertragungsnetzkosten des Kalender-
rung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Ener- jahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in
gien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsge-
bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik setzes verwendet zu werden. Unbeschadet der
Deutschland auf Grund des Bescheides vom allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist
9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der gestundete Betrag während der Dauer der
der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vo- Stundung nicht zu verzinsen.“
rübergehende anteilige Finanzierung der Übertra- 7. § 68 wird wie folgt gefasst:
gungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet
„Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Aus-
werden dürfen.“
nahme von § 38 darf erst nach der beihilferecht-
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
durch die Wörter „, höchstens jedoch in Höhe der mission und nur nach Maßgabe der Genehmigung
Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik angewandt werden.“
Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungs-
8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
bedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar
2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Ab- a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe „§§ 6
satz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Ver- und 7“ die Wörter „sowie § 3 Absatz 3 Num-
ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden mer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in
Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
hat und noch nicht zurückgezahlt wurde.“ ersetzt. eingefügt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe b) In Nummer 4.8 wird das Wort „und“ durch ein
„Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. Komma ersetzt.
4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter c) In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch
„die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- das Wort „und“ ersetzt.
buchstabe dd der genannten“ durch die Wörter „die d) Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10
in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten“ eingefügt:
ersetzt. „4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 ge-
5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: leisteten Zahlungen auf das Bankkonto
„(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufga-
Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die ben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz setz.“
nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik e) In Nummer 5.7 wird das Wort „und“ durch ein
Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Ok- Komma ersetzt.
tober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG- f) In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch
Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Ab- das Wort „und“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes um-
buchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zu- g) Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9
schusses zur anteiligen Finanzierung der Übertra- eingefügt:
gungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach „5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Auf-
Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes gaben nach dem Erneuerbare-Energien-
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2559
Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des i) Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und
Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinan- in Satz 2 werden nach den Wörtern „des Kraft-
zierung des Zuschusses zur anteiligen Wärme-Kopplungsgesetzes“ ein Komma und die
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten Wörter „des Strompreisbremsegesetzes in Ver-
nach § 24b des Energiewirtschaftsgeset- bindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgeset-
zes.“ zes“ eingefügt.
h) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4
j) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6.
eingefügt:
„9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausge-
förderte Anlagen im Sinn des § 3 Num- Artikel 12
mer 3a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, Inkrafttreten
müssen die Übertragungsnetzbetreiber
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
die darüber hinausgehenden Einnahmen
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
aus der Vermarktung des Stroms aus
diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG- (2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar
Finanzierungsbedarfs verwenden; die 2023 in Kraft.
Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht
anzuwenden.“ (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur Einführung von Preisbremsen für
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-
sen: grenze, Einzelnotifizierung
§ 20 Jahresendabrechnung
Artikel 1 § 21 Grundsatz Mitteilungspflichten
§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden
Gesetz § 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten
zur Einführung von Preisbremsen für § 24 Lieferantenwechsel
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) Prüfbehörde und Verfahren
Inhaltsübersicht Kapitel 4
Teil 1 Sonstige Vorschriften
Allgemeine Vorschriften § 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-
verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-
§ 1 Anwendungsbereich tümer
§ 2 Begriffsbestimmungen § 27 Missbrauchsverbot
§ 28 Unpfändbarkeit
Teil 2
§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Entlastung der Letztverbraucher und Kunden § 29a Boni- und Dividendenverbot
Kapitel 1 § 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung
und Kontrolle
Entlastung der mit leitungs-
gebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
Teil 3
§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten
Letztverbraucher Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Infor- § 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten
mationspflichten der Erdgaslieferanten § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten
§ 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch
Monate Januar und Februar 2023
§ 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte
§ 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas be- Beantragung einer Erstattung
lieferter Letztverbraucher
§ 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erd-
§ 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen gasmengen
§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes § 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
Erdgas
§ 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
§ 9 Differenzbetrag
§ 10 Entlastungskontingent Teil 4
Kapitel 2 Bußgeldvorschriften,
Verordnungsermächtigung, Evaluierung
Entlastung der Kunden
von Wärmeversorgungsunternehmen § 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Verordnungsermächtigung
§ 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
§ 40 Evaluierung
§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Infor-
mationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen Anlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten
§ 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Anlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene
Monate Januar und Februar 2023 Sektoren und Teilsektoren
§ 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme Teil 1
§ 16 Differenzbetrag
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Entlastungskontingent
Kapitel 3 §1
Höchstgrenzen der Anwendungsbereich
Entlastungsbeträge und Selbsterklärung
(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf
§ 18 Höchstgrenzen Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2561
die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres-
das oder die sion Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-
1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsge-
ropäischen Kommission genehmigt worden sind
bundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern
oder unter die von der Europäischen Kommission
und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach
genehmigte Regelung zur vorübergehenden Ge-
den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder
währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe-
2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebun- reich der Bundesrepublik Deutschland auf der
denem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Eu-
Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den ropäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur
§§ 3 und 11 vorgesehen sind, Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression
und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet ver- Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesrege-
braucht wurde. lung Kleinbeihilfen 2022“), BAnz AT 27.04.2022 B2,
in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Maßnahmen gehören insbesondere
nung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungs-
bereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,
30. April 2024 verlängern. b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetz,
§2
c) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbrem-
Begriffsbestimmungen segesetz,
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesminis-
1. Beauftragter teriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur
vorübergehenden Gewährung geringfügiger
eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Beihilfen im Geltungsbereich der Bundes-
Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu ma- republik Deutschland auf der Grundlage der
chende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewie- BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,
senen Aufgaben betraute juristische Person des
Privatrechts; e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
2. durchschnittliche Beschaffungskosten
schutz über die Gewährung von Billigkeitsleis-
der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für tungen zur temporären Kostendämpfung des
einen Letztverbraucher aus der Summe der Ge- Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekos-
samtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im tendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022
Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat ge- (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten-
teilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in den Fassung und
dem betreffenden Kalendermonat über alle Ent-
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län-
nahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt;
der oder Kommunen oder auf Grund einer Re-
soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne
gelung des Bundes, eines Landes oder einer
Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durch-
Kommune zu dem in dieser Nummer genannten
schnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen
Zweck gewährt worden sind;
hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaf-
fungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch 5. Erdgaslieferant
solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch
Gegengeschäfte aufgehoben werden; natürliche und juristische Personen, deren Ge-
schäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-
3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden trieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck
Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebe- der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerich-
schaffungskosten einschließlich der Beschaffungs- tet ist;
kosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, 6. krisenbedingte Energiemehrkosten
Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsbe-
richten die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022
und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Refe-
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro- renzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020
zent des Produktionswertes oder des Umsatzes und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die
belaufen oder die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für
auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer- das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekos-
tes oder des Umsatzes belaufen; ten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum
verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Refe-
4. Entlastungssumme renzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist;
die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkos-
7. Kunde
ten aufgrund des außergewöhnlich starken An-
stiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsun-
die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund ternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags,
des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihil- der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken ver-
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
braucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nut- 15. Unternehmen, das in der Primärproduktion land-
zung zur Verfügung stellt; wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist
8. Letztverbraucher jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeu-
Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 gung von in Anhang I des Vertrags über die Ar-
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 beitsweise der Europäischen Union aufgeführten
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti- Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne
kel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher
S. 1726) geändert worden ist; Erzeugnisse verändern, besteht;
9. Lieferant 16. verbundene Unternehmen
Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunterneh- Unternehmen, die zueinander in einer der in Arti-
men; kel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom
10. Netzentnahme 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-
oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene; des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
11. Prüfbehörde
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden
Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes be- ist, genannten Beziehung stehen;
stimmte Behörde;
17. Wärmeversorgungsunternehmen
12. Prüfer
Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen
ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsge- Kunden liefert.
sellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsver-
band, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buch- Teil 2
prüfungsgesellschaft;
Entlastung der
13. Unternehmen
Letztverbraucher und Kunden
jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang
in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- Kapitel 1
schäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr betreibt; Entlastung der mit
leitungsgebundenem Erdgas
14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur- belieferten Letztverbraucher
sektor tätig ist
jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeu- §3
gung oder Verarbeitung und Vermarktung von Er- Entlastung der
zeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur be- mit leitungsgebundenem
inhaltet; dabei sind Erdgas belieferten Letztverbraucher
a) Erzeugnisse der Aquakultur (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von
aquatische Organismen in jeder Phase ihres ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs-
Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stam- gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichne-
men, oder davon abgeleitete Erzeugnisse ten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis
gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
1379/2013 des Europäischen Parlaments und Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen
des Rates vom 11. Dezember 2013 über die ge- Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten
meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt
der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsge-
der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und bundenem Erdgas während eines Monats, so hat der
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe- Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlas-
bung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Ra- tungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben
tes und und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die
b) Erzeugnisse der Fischerei Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen ge-
genüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belie-
aquatische Organismen, die eingesammelt oder ferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestel-
gefangen werden, oder davon abgeleitete Er- len, sofern
zeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments 1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle
und des Rates vom 11. Dezember 2013 über 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über-
die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug- schreitet,
nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än- 2. er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der
und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf- Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft
hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungs-
Rates; eigentumsgesetzes bezieht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2563
3. er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha- 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Ab-
bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine satz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und des-
andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszah-
oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des So- lungen oder Vorauszahlungen.
zialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder (4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
4. er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati- Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen
on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten
eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstat-
oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs- tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe
erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem- Nummer 3 begrenzt.
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti- (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die-
kel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I sem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen
S. 959) geändert worden ist, ist.
1. für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwand-
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen lung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die
nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millio-
Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach nen Euro liegt, oder
den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie
leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Be-
Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
trieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen be-
zieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wär- a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
me-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft- die in den Rechtsakten der Europäischen Union,
Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 mit denen diese Sanktionen verhängt wurden,
ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, ausdrücklich genannt sind,
denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sät- b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der
zen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe Kontrolle von Personen, Organisationen oder
der §§ 6 und 7. Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische
(2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer regis- Union Sanktionen verhängt hat, und
trierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig
Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Ab- sind, gegen die die Europäische Union Sanktio-
satz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der
besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung betreffenden Sanktionen untergraben würden.
seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Text-
Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach
form mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vor-
Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem
liegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich,
Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruch-
wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten
nahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.
bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5
des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat.
Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, §4
hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich Vorgaben zur Gestaltung
nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unter- von Erdgaslieferverträgen;
lagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberech- Informationspflichten der Erdgaslieferanten
tigung nach Absatz 1 mitzuteilen.
(1) Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle
(3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Mo-
Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlas- nate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung
tungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der
Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlags- Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund
zahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleich- des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher
mäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli- am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern
chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. Sep-
Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist tember 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erd-
verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März gasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlan-
2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags- gen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
zahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum 1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund-
Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den
dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mittei- Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich
lung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten: veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des 2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem-
Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange-
Abschlagszahlung oder Vorauszahlung, kündigt worden ist, oder
2. den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den 3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern
Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 gel- der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag
tenden Referenzpreis sowie von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter- Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztver-
schreitet. brauchers zugrunde zu legen.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, (6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht
als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte. mit Gegenansprüchen aufrechnen.
(2) Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit (7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt-
einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrau- schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen-
chers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeit- den.
raum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeit- (8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf
lichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022
mit einem Letztverbraucher schließt, weder unmittel- geschlossen wurden.
bare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben
gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, §5
sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der
Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Ent- Besondere Regelungen
nahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgast- zur Entlastungserstreckung
lieferant beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Ver- auf die Monate Januar und Februar 2023
günstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung
(1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3,
oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von
die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit lei-
dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt
tungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von
wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im
dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit
Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren
leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu
Wettbewerb dar.
den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder
(3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Ab- Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023
satz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichti-
Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 gen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den
§ 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transpa- Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht
rent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berück- zu erfolgen.
sichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisände- (2) Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder
rung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirt- Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Be-
schaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung rücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar
des Vertrages. oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen,
(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des dass der Erdgaslieferant
31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über 1. die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszah-
die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu lung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf
informieren. Die Informationen müssen einfach auffind- den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden
bar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kos- Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass
tenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen ent- die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat
halten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Januar oder Februar 2023 die vertragliche Ab-
Mitteln des Bundes finanziert wird. Schließt der Erd- schlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat
gaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlas-
Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsge- tungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den
bundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informatio- rechnet,
nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-
teln. Weitere Informationspflichten, insbesondere die 2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsver- für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif-
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah-
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe-
2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41 trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den
Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-
nicht. gleicht,
3. die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfal-
(5) Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bishe-
lenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Ab-
rige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher
satz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem
in der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-
Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher ver-
tungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des
rechnet,
Letztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem
prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung die- 4. dem Letztverbraucher eine von diesem für den Mo-
ses Entlastungsbetrags beruht. Wenn dem neuen Erd- nat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags-
gaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vor- zahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurück-
liegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlas- überweist und eine Differenz zwischen erbrachter
tungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2565
Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rech- verbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag
nung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt- von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und
schaftsgesetzes ausgleicht, die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Un-
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang ternehmen verbraucht werden.
für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht aus- (2) Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes
löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab- Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 ver-
schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas- braucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
tungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung land einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlas-
nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsge- tungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine viertel-
setzes ausgleicht oder jährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsan-
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah- spruch. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, so-
lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den weit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver- für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme-
rechnet. erzeugungsanlagen bezieht. Die Ausnahme nach Satz 2
gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage
Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Voraus- nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopp-
zahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder
lungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erd-
Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der gas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb
nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener- der KWK-Anlage verwenden.
giewirtschaftsgesetzes auszugleichen.
(3) Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen
§6 nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungs-
kosten begrenzt. Die Brutto-Beschaffungskosten sind
Entlastung weiterer,
das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Net-
mit leitungsgebundenem
to-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten,
Erdgas belieferter Letztverbraucher
in denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag be-
(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von steht. Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen
ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs- der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und
gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichne- den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bun-
ten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits desrepublik Deutschland gegenüber dem Letztver-
nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum braucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Be-
vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An- trags der Differenz zu.
wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden
(4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungs-
betrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Beliefe-
§8
rung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem
Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jewei- Ermittlung des Entlastungs-
lige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlas- betrags für leitungsgebundenes Erdgas
tungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzu- (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für
schreiben und in der nächsten Rechnung zu berück- jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbe-
sichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbe- trag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach
trag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchst-
auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 grenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf.
besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahme-
belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern, stellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem
1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes- Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lie-
sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch feranten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt
mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie werden.
keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Ab- (2) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
satz 1 haben oder der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit
2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind. der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend
von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2
nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes
Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4
Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, fort.
die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach (3) Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach
§ 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs- § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
gesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maß-
(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. gabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der
Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2
§7 anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durch-
schnittlichen Beschaffungskosten für das von dem
Entlastung bei Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte
selbstbeschafften Erdgasmengen Erdgas heranzuziehen sind. Von dem Entlastungsbe-
(1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Liefe- trag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der
rungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letzt- Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas er-
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
zeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsun- verbrauchern, die im Wege einer registrierenden
ternehmen an Kunden liefert. Leistungsmessung beliefert werden, die vom zu-
ständigen Messstellenbetreiber gemessene Netz-
§9 entnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres
Differenzbetrag 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeb-
lich;
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,
um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu 2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der
schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zu-
der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor ständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum
steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirk- des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Ent-
samen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr- nahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Kran-
leisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz kenhäusern, die über ein Standardlastprofil abge-
haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu rechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der
wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsrege- Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat
lung zu verhindern. September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen- 3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben,
dermonat aus der Differenz zwischen dem für die Be- 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne
lieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen
Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum
Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag nach des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.
Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Ab- (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Ab-
satz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt. satz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchs-
(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erd- prognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der
gas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrau- Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erd-
chern, gaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresver-
brauch der Entnahmestelle anzusetzen.
1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro
Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Mess- (3) Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2,
stellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbe- der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung
standteilen einschließlich der Umsatzsteuer; beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach
dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes
2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 ha-
Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu le-
ben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,
gende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet
Messstellenentgelten und staatlich veranlassten
der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalen-
Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
derjahr. Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsge-
(4) Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlas- bundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen,
tungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzent- wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnitt-
gelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch sei- lichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für
nen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am
der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen,
Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Letzt- höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der
verbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weni-
den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzent- ger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die
gelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023 Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur
oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktuali-
zu informieren. Liegen die Informationen nicht vor, be- sieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen
rücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, be-
je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstel- trägt die Jahresverbrauchsmenge null.
lenentgelte.
(4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-An-
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft lage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-
und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absät-
des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe- zen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchs-
trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be- menge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases
stimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden
Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die
§ 10 Erzeugung von
Entlastungskontingent 1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensations-
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent- strom gemessen in Kilowattstunden mit dem Fak-
lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender- tor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in
jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah- Kilowattstunden umzurechnen ist;
mestellen von Letztverbrauchern, 2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert
1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei
80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgas- hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten
lieferant für die Entnahmestelle im Monat Septem- KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an
ber 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letzt- der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2567
Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der 2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung
allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Woh-
KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-
tumsgesetzes bezieht;
3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert
und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei 3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-
das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostrom- bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und
erzeugung, die veräußert wird, an der gesamten andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist,
KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches
maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein soziale Leistungen erbringt oder
anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Net- 4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati-
tostromerzeugung entfällt. on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-
nach den Grundlagen und Rechenmethoden der erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht
KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus
für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger ist.
vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutio- (2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist
nelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztver- das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem
braucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzu-
Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform schreiben, der nach § 13 ermittelt wird.
bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach
entsteht, unverzüglich zu informieren. Für einen Letzt- (3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten
verbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar
die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber. 2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag
Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestell-
nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 ten Forderungen des Wärmeversorgungsunterneh-
zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des be- mens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenz-
zogenen leitungsgebundenen Erdgases null. betrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrech-
nung gutgeschrieben. Übersteigt der Differenzbetrag
die in Rechnung gestellten Forderungen für die Liefe-
Kapitel 2
rung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Entlastung der Kunden (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
von Wärmeversorgungsunternehmen pflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vor-
gesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen
§ 11 sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich
Entlastung mit Wärme belieferter Kunden bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall
jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen.
(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver- Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthal-
pflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für ten:
die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats
1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des
mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum
Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten
vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An-
Abschlags- oder Vorauszahlung,
wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden
Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses 2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach
Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlas- § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
tungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und
Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines die Höhe des Entlastungsbetrags.
Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunter-
(5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
nehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für
Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstat-
diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in
tungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe
der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wär-
des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsan-
meversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf
spruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der ge-
einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem
leisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-
1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vo-
mer 3 begrenzt.
rauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berück-
sichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- (6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
zahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter
0 Euro ist unzulässig. Die Verpflichtungen nach den § 12
Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme Vorgaben zur Gestaltung
belieferten Kunden, von Wärmelieferverträgen; Informations-
1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch pflichten der Wärmeversorgungsunternehmen
1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über- (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für
schreitet; eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert
nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbar- wird. Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit
ten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen
dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat Sep- Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine
tember 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärme- Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informatio-
versorgungsunternehmen den Kunden am 30. Septem- nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-
ber 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärme- teln.
liefervertrages mit Kunden hätte verlangen können. (5) Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungs-
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung unternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsun-
des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen ternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächs-
und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten ten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-
Grundpreises tungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des
1. auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preis- Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognos-
bestandteilen beruht oder tizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Ent-
lastungsbetrags beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die
2. auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober Informationen nach Satz 1 an das neue Wärme-
2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorge- versorgungsunternehmen weiterzugeben. Wenn dem
nommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informatio-
§ 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen nen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage
für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresver-
1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 brauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kun-
der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) den zugrunde zu legen.
geändert worden ist, entspricht oder
(6) Gegen den Anspruch des Kunden auf den Ent-
3. dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekün- lastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunterneh-
digt worden ist, oder men nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Abwei-
chend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunterneh-
4. eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern
men berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungs-
der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobe-
rückständen des Kunden aus dem bestehenden Liefer-
trag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat
verhältnis zu verrechnen.
pro Entnahmestelle nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, § 13
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, Besondere Regelungen
als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte. zur Entlastungserstreckung
(2) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zu- auf die Monate Januar und Februar 2023
sammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom pflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich
24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat
einem Kunden schließt, weder unmittelbare noch mit- März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschrei-
telbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die ben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits
insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine ein Vertragsverhältnis bestand.
Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der
Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle (2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich
des Kunden überschreiten. Eine mittelbare Vergünsti- vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die
gung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zu- Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 da-
gabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Be- durch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunterneh-
treiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. Ein men nach seiner Wahl
Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des 1. die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Voraus-
§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zahlung reduziert,
dar. 2. den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderun-
(3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmever- gen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden
sorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den verrechnet,
Kunden transparent als Kostenentlastung auszuwei- 3. eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des
sen. Kunden zurücküberweist,
(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die 4. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frü- für die Monate Januar und Februar 2023 nicht aus-
hestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf löst,
des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder 5. in der nächsten Rechnung ausgleicht oder
durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein
über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe 6. Kombinationen zweier oder mehrerer der in den
des Entlastungsbetrags zu informieren. Die Informatio- Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.
nen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, (3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vo-
einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von rauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grund-
Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, lage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2569
(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe ent- nung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Ab-
sprechend anzuwenden, dass das Wärmeversor- weichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Ab-
gungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kun- satz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach
den nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in § 29 Absatz 4 fort.
den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags-
oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 un- § 16
mittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Differenzbetrag
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,
§ 14
um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen.
Entlastung weiterer Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Ab-
mit Wärme belieferter Kunden sätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Ener-
(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver- giekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb
pflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalender- zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere,
monats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit
dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen
ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen-
nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten dermonat aus der Differenz zwischen dem für die
turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittel- Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag
ten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder be- des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durch-
ginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während schnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalender-
eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversor- monat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der
gungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbe- Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der
trag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß
und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Satz 1 übersteigt.
Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungs-
(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnah-
betrag in der Rechnung transparent als Kostenentlas-
mestellen,
tung auszuweisen.
1. die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde ein-
(2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die schließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen
mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist einschließlich der Umsatzsteuer;
nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme
zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wär- 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowatt-
meversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern. stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen
oder
(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entspre-
chend anzuwenden. 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowatt-
stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandtei-
§ 15 len.
(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
Ermittlung des
und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund
Entlastungsbetrags für Wärme
des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe-
(1) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Ent- trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be-
nahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach stimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
§ 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, ge-
deckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 17
§ 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Kunde
Entlastungskontingent
über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der mo-
natliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Er- (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent-
klärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender-
Entnahmestellen verteilt werden. jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah-
mestellen von Kunden,
(2) Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Ab-
satz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, ein- 1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs,
schließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Ge- den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat
samtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Ent- September 2022 prognostiziert hat;
lastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-
Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres
ist. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen
aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzun- wurde;
gen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig. 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-
(3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22 menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres
verpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen
werden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat. wurde.
(4) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berech-
der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit nung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2
der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrech- nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. Kunden,
b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Kapitel 3
Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten
Höchstgrenzen Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
der Entlastungsbeträge Kunden,
und Selbsterklärung
c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 18 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten
Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
Höchstgrenzen Kunden,
(1) Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein
d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämt-
Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten
liche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder
Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unterneh-
Kunden und
men vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben
insgesamt nicht übersteigen: e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren beson- Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der
dere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letzt-
von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Num- verbrauchers oder Kunden und
mer 1 Buchstabe a festgestellt wurde, 2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztver-
Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem brauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum
festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalen-
und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-
sind, lenderjahres 2021 beträgt oder
b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder
Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in
festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum
oder des Kalenderjahres 2021 negativ war.
c) 100 Millionen Euro; (3) Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in
den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die
auch in anderen als den dort genannten wirtschaftli-
nicht unter Nummer 1 fallen,
chen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Ener-
a) 4 Millionen Euro oder giemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kun-
b) 2 Millionen Euro. den für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und
ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden die-
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-
anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land- nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag braucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaft-
von 250 000 Euro und lichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der
Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten
2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-
werden.
sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von ver- (4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als be-
bundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztver- sonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn
braucher oder Kunde im Unternehmensverbund insge- des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
samt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den 1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils un- stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs-
terschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen summe, des Letztverbrauchers oder des Kunden im
1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent ge-
selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze er- genüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder
füllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden
aufgeteilt wird und Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat
oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im
2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die
Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder
eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere
Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach 2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Nummer 1 abgezogen wird. stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder
(2) Die Entlastungssumme Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens
30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegen-
1. darf nicht übersteigen über dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des
a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden
Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2571
(5) Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalen- 3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur
dermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulie-
Absatz 1 rungsvorschriften eingehalten werden,
1. beträgt 150 000 Euro, solange 4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num- währt werden, nur gewährt werden, soweit die Bil-
mer 1 vorliegt und ligkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers
übersteigt.
b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und
2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach § 19
a) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab Verfahren der Feststellung der
dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbst- anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung
erklärung beim Lieferanten folgenden Kalender- (1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahme-
monats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Ab- stellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezo-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder gen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für
b) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines
vorliegt. Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen je-
weils verbundenen Unternehmen fest:
Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermo-
nat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn 1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnah- a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegeset-
mestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Ab- zes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes beson-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 ders betroffen von hohen Energiepreisen ist,
keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num- b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegeset-
mer 2 abgegeben hat. zes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energie-
(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die intensiv ist und
Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Ver- c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,
fügung.
2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-
(7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergeb- waige verbundene Unternehmen anzuwendende
nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach- Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreis-
anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände bremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Geset-
ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in zes (absolute Höchstgrenze),
Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grund-
3. die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwen-
sätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen
dende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strom-
Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Ab-
preisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Ge-
schreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige
setzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der an-
betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattun-
zusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten
gen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsun-
Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
terbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden
Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen
dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter
und der daraus resultierenden Maximalbeträge.
Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste
aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu be- (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie
rücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA an- folgt nachzuweisen:
gewandten Grundsätze und Methoden sind stetig bei- 1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers
zubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9
Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18
sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzu- Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des
stellen, die die Förderung erhält. EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent- den für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für
sprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrah- den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor
mens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt- dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresab-
schaft infolge der Aggression Russlands gegen die schluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-
Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom den,
9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu- 2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau-
sätzlich zu Beihilfen, die chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strom-
1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen- preisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses
rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur Gesetzes durch
gewährt werden, sofern die dort genannten Vorga- a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
ben eingehalten werden, gierechnungen für Energielieferungen im Kalen-
2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup- derjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalen-
penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt derjahres 2022,
werden, sofern die Bestimmungen und Kumulie- b) Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den
rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein- aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst ver-
gehalten werden, brauchten sowie weitergeleiteten Energiemen-
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
gen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Ener- 2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-
gieträger und Preis, ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent
c) Vorlage des Geschäftsberichtes, seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-
zielt hat.
d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und (5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wir-
kung gegenüber dem antragstellenden Letztverbrau-
e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
cher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbun-
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt- denen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regel-
verbrauchers oder des Kunden und zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für
bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs- Strom.
gebundenen Erdgases oder Wärmemengen (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die
und zu den durchschnittlichen Kosten nach Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses
Buchstabe a, Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. An-
oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch träge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abwei-
chenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Ge-
a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder
währung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher
Kunden durch die statistischen Ämter der Länder
Genehmigung durch die Europäische Kommission und
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-
nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden
2008, und die Einwilligung des Unternehmens,
die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes
dass sich die Prüfbehörde von den statistischen
vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbrau-
Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-
cher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.
nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden
und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe-
kann, und hörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des
b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1
Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22
Letztverbrauchers oder Kunden, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt,
hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Kor-
4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder rektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrech-
Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, ein- nung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegeset-
schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen zes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.
krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt
Letztverbrauchers oder Kunden, durch die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener- des Strompreisbremsegesetzes.
gierechnungen für Energielieferungen
aa) im Kalenderjahr 2021 und § 20
bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 Jahresendabrechnung
und dem 31. Dezember 2023 und
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnun-
b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu gen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt- unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbe-
verbrauchers oder Kunden und zogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:
bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs- 1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im
gebundenen Erdgases oder Wärmemengen Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträ-
und den durchschnittlichen Kosten nach ge,
Buchstabe a.
2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn
(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel- im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Ent-
len des Letztverbrauchers von Strom und der Entnah- lastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz
mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt
Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine zustehenden Entlastungskontingent,
Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-
den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah- 3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers
mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs- oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch
gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen. auf Entlastungsbeträge hatte,
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem 4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem
der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto- Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in
ren tätig, wenn er diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts- 5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zah-
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe lungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den
2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei- Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den
ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä- gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1
tigkeiten klassifiziert ist und sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2573
6. im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus satz 1 in Umsetzung der Vorgaben des
Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wär- Bescheids nicht überschreitet und
melieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden. bbb) vom Lieferanten gewährten Entlas-
Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbrau- tungsbeträge an der betreffenden Ent-
cher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern nahmestelle die in dem Bescheid nach
in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant ver- § 19 ausgewiesenen relativen Höchst-
pflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach grenzen nach § 18 Absatz 2 nicht über-
Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach schreiten.
Satz 1 zur Verfügung zu stellen. (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle ge-
(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder währte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollstän-
Kunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember dig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn
2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mittei- der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahme-
lung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 stelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mit-
nach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni teilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgege-
2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlas- ben hat.
tungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückfor-
derung erstellen, die entnahmestellenbezogen § 21
1. die Angaben nach Absatz 1 enthält, Grundsatz Mitteilungspflichten
2. im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lie-
2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden ferant müssen
an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt 1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-
gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt forderlichen Angaben, insbesondere die in den
gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich
2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden
dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen be-
Entlastungskontingent, enthält und stimmt sind, und
3. sicherstellt, dass 2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-
a) das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsäch- mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
lich gewährte Entlastungskontingent die relativen Anforderung durch die Europäische Kommission auf
Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht über- Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich
schreitet und ist.
b) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die
aa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung § 22
nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung Selbsterklärung von
nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- Letztverbrauchern oder Kunden
stabe d abgegeben haben, die dem Letzt- (1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-
verbraucher oder Kunden von dem Lieferan- nehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtli-
ten gewährten Entlastungsbeträge in Summe chen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro
den Wert von 2 Millionen Euro nicht über- in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten
schreiten, mitteilen:
bb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jewei-
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben ligen Informationen erst zu einem späteren Zeit-
haben, die dem Letztverbraucher oder Kun- punkt vorliegen, unverzüglich
den a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und
aaa) gewährte Entlastungssumme den Be- relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den
trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung Letztverbraucher oder Kunden einschließlich et-
des Prüfvermerks des Prüfers nicht waiger verbundener Unternehmen Anwendung
überschreitet und finden wird,
bbb) von dem Lieferanten gewährten Entlas- b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach
tungsbeträge an der betreffenden Ent- Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Liefe-
nahmestelle die relative Höchstgrenze ranten bestehende Lieferverhältnis Anwendung
des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch- finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
stabe d nicht überschreiten oder c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-
cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 grenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat
haben, die dem Letztverbraucher oder Kun- entfallen soll,
den 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und
aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem spätestens bis zum 31. Mai 2024
Bescheid nach § 20 ausgewiesenen ab- a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchst-
soluten Höchstgrenzen nach § 18 Ab- grenze nach § 18 Absatz 1,
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst- mer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegen-
grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren- über seinem Lieferanten neu bestimmen.
zen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be- (5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-
nennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19, nehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtli-
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze chen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis
den Prüfvermerk eines Prüfers, der zum 30. Juni 2024 mitteilen:
aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding- 1. seine Firma und Anschrift,
ten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-
Kunden ausweist, ter oder Genossenschaftsregister, in das er einge-
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde: tragen ist, und die entsprechende Registernummer;
wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist
aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Identifikationsnummer anzugeben,
oder
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Ab- Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Mil-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, lion Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen
cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu- Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro,
gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro,
eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen
Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze men im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
stabe b benennt, die Bestätigung, dass die von tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen sonstiges Unternehmen ist,
Euro nicht überschritten hat. 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach
sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro-
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
sprechend anzuwenden. 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-
sifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
(2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-
(NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
nehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbun-
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kom-
dener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme ei-
mission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom
nen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist ver-
13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und
pflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde
unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbe- 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
hörde sind gleichzeitig mitzuteilen: braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
Lieferanten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach die-
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
sem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhal-
Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unterneh-
tenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im
men ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftli-
Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.
cher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur-
(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem sektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe
31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Ab- entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht
satz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entspre- bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an
chend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers
dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat. oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro überstei-
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mit- gen.
teilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber (6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Ent-
seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum lastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in
30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver- Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüf-
bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen behörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vor-
und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num- legen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesse-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2575
rung des Umweltschutzes oder der Versorgungs- c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letzt-
sicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen verbraucher oder Kunden im Abrechnungszeit-
will, insbesondere raum gewährt worden sind.
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare
Energien decken will, § 24
Lieferantenwechsel
2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-
verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis- Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
tung zu senken, dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem
neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt
3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-
werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem
gasverbrauchs investieren will,
neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen
4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußab- Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig si-
druck seines Energieverbrauchs zu verringern oder chergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge
zu kompensieren, oder kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas- dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.
sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den
Energiemärkten zu erreichen. § 25
Aufbewahrungs- und
(7) Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser
Berichtspflichten sowie
Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüg-
Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren
lich dem Beauftragten zu übermitteln. Der Beauftragte
übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46
unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen
Prüfbehörde. nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
(8) Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des
§ 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach
sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzu-
dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. wenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden,
Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklä- die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
rungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwa-
dem 1. Juli 2023. chen, dass
1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben
§ 23 dieses Gesetzes
Mitteilungspflichten des Lieferanten a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen
Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen: Entlastungen berechnen, gewähren und endab-
rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen
1. der Prüfbehörde
nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforde-
a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahme- rungen im Rahmen der Jahresendabrechnung
stellenbezogen die Endabrechnung sowie die nach § 20 erheben,
vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkom-
§ 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen men und
Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2
oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit
Name und Anschrift, 2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den
Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endab-
aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lie- rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen
ferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene
Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder Entlastungsbeträge zurückzahlen.
bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungs- (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-
beträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des
hat, und Strompreisbremsegesetzes entsprechend.
2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferan-
ten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Kapitel 4
Wochen nach Beendigung des Energielieferungs- Sonstige Vorschriften
verhältnisses,
a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Ent- § 26
lastungskontingent, absolut sowie als Prozent- Weitergabe der Entlastung bei
satz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 ins- Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und
gesamt zustehenden Entlastungskontingent, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontin- (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den
gent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023
Basis dieser gebildet wurde, sowie erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der nungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine
Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mie- Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr
ter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungsei-
Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode ge- gentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Woh-
sondert auszuweisen. nungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüg-
(2) In Mietverhältnissen, in denen lich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus-
sichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Ge-
1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten meinschaft der Wohnungseigentümer hat den Woh-
aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebun- nungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag
denes Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 zu unterrichten.
erhöht wurden oder
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah- (9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-
satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen
lungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung
erstmalig vereinbart wurden,
der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein.
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio-
nen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4
§ 27
Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlun-
gen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung Missbrauchsverbot
kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlun-
gen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Pro- (1) Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung
zent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszah- oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine
lungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlas-
zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Be- tung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Be-
triebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode stimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere
vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusam- ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis
menhang mit dieser Abrechnung erfolgen. zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des
(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg- Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den
lich nach Zugang der Informationen nach § 3 Ab- §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich un-
satz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform gerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltun-
über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung so- gen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen,
wie über deren Berücksichtigung in der Betriebskos- die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertig-
tenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der ten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsan-
Betriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 ver- sprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartell-
pflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den amt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem
neuen Vorauszahlungsbetrag. Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis-
entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens-
31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge-
treffen. ben aus
(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere
erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen
31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskos- Beschaffungsverträgen, oder
tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe je-
weils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vor- 2. vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht be-
nehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine einflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.
Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein
mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer
nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzun- Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter
gen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des
Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be-
Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für ruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich
die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann eine sachliche Rechtfertigung durch die Anwendung
die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits
verbinden. am 30. September 2022 bestanden hat und den Vor-
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse gaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Be-
entsprechend anzuwenden. dingungen für die Versorgung mit Fernwärme ent-
(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat spricht.
die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach (2) Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten,
den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von
Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entspre- des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten,
chend anzuwenden. sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann
(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erfor-
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den derlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam
§§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrech- abzustellen. Es kann insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2577
1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlun- oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäf-
gen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten tigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum
ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutsch- 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäfti-
land zurückzuerstatten sind sowie gungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile 1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers
des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von
Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferle- Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nicht-
gen. zustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt- eines Tarifvertrages und
schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu- 2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er
führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April
Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferan- 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens
ten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Ar-
außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts beitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffent- (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung
lich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde
der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor:
zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt wer-
den sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach
§§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vor- Absatz 1 Satz 1 oder
schriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben
schränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch
die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie ver- auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem
weisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Ge- Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu er-
der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlan- statten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-
gen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten An- tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.
fangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Num- setzes ist entsprechend anzuwenden.
mer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung
(3) Im Rahmen des Abschlussberichts legt der
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender
Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2
Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen
fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testier-
Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austau-
ten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung dar-
schen.
stellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe- dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investi-
werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga- tionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt ha-
ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben ben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Ab-
unberührt. schlussbericht beizufügen.
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er-
§ 28
messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro
Unpfändbarkeit übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
Unpfändbar sind der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflich-
1. Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des tung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. Dabei berück-
Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5, sichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende
Grundsätze:
2. Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlas-
tungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und 1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde-
rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung
3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er-
auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz- haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre-
kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach chen, mindestens aber 20 Prozent betragen.
§ 26.
2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebs-
der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen teilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang
genannten Ansprüchen ist zulässig. die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-
Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim
§ 29 Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.
Arbeitsplatzerhaltungspflicht 3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi-
(1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unterneh- cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit-
men sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In-
Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbrem- vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des
segesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz
2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen
Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der In- des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine
vestitionsquote des Letztverbrauchers um mindes- Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-
tens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen
2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-
2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anfor- hende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Ab-
derungen nach Randnummer 33 des Befristeten Kri- satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023
die Ukraine der Europäischen Kommission vom grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-
28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-
Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung ausschüttungen leisten.
(EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung (6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-
eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger In- rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März
vestitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem
2019/2088 genannten Ziele leisten. Die wirtschaft- Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer
liche Situation des Letztverbrauchers und seines Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in An-
Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu be- spruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten
achten. nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge- (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen
setzes ist entsprechend anzuwenden. ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 ein-
schließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelun-
gen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener
§ 29a
Energiekosten infolge der Aggression Russlands ge-
Boni- und Dividendenverbot gen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches So-
(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas- zialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinan-
tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit- zierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbe-
gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so- träge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-
organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De- § 30
zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver- Ausweisung der Entlastung in
gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie- der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle
hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das
(1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung
Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im
hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den
Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
§§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den
gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022
§§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist
gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztver-
auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits verein-
brauchers oder des Kunden zu berücksichtigen.
barten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1.
Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitglie- (2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der
dern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen
Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsor- Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und
ganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters
keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen ge- oder Wohnungseigentümers für eine elektronische
währt werden, die rechtlich nicht geboten sind. Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-
des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-
(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab- stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann
satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh- die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-
mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-
dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei zichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen
der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu
Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach
31. Dezember 2023 anzuwenden. Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen
(3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts- wie die Verbrauchsabrechnung.
leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-
tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit- Teil 3
glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-
flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach
Erstattung der
dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung Entlastungen zugunsten der Lieferanten
werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von
Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor- § 31
tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022. Erstattungsanspruch des Lieferanten
(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den
über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe
der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie- der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2579
tungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese
Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch Kunden.
tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus-
oder des Kunden. zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den
nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach
§ 32 § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist
Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-
(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszah- raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023
lung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite
Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalender- Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-
vierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt-
(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlas-
verbrauchers.
tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen ent-
1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-
spricht der Anspruch dem Produkt aus den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-
Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs- bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und
zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab- 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese
und Kunden.
2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin- Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für
gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen
diese Letztverbraucher. eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus- mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-
zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den gente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung
nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 des Entlastungskontingents die anteilige individuelle
zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist inso- Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
fern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalen-
anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2
geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 gel- ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
tende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlas-
Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num- tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-
(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen ent- den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-
spricht der Anspruch dem Produkt aus tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs- 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab- gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese
satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 Kunden.
und Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für
2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin- Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen
gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
diese Letztverbraucher. mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-
gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti-
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi-
Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine duelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende
oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite
Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchst- Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-
grenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
stabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalen-
dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 § 33
ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Antragsverfahren für
(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen ent- den Vorauszahlungsanspruch
spricht der Anspruch dem Produkt aus
(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch
1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun- nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem
den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel- Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von
tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver- ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kun-
bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und den einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthal- Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut
ten: nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elek-
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, tronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnis-
bericht. Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferan-
2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lau- ten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungs-
tenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit antrags erfolgt.
Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
(8) Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankar-
3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, beitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens je-
Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und doch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vo-
Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zu- rauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wieder-
sammenzufassen sind, soweit für die betreffenden aufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt,
Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Re- dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorlie-
ferenzpreis gilt, und gen. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederauf-
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden bau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Ab-
Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von gabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlan-
Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahreslie- gen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der
fermenge und die Gesamtzahl von Kunden und gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für
Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt Wiederaufbau erforderlich sind. Im Fall von Satz 2 be-
nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. ginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem
Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Erhalt der Bestätigungen. Die Vorauszahlungen sind
Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung
und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I
des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. Die Aus-
Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den
Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeich-
auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeit- nete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an
punkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftrag- das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zah-
ten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Ab- lungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für
satz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines
erteilen. Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lie-
ferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Auffor-
(3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Mo- derung durch den Beauftragten auf das im Rückforde-
nats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektro- rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
nischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur (9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für
Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen
Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüf-
verlängern. antrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese
Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. Ab-
(4) Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die weichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für
Identität des Lieferanten und die Plausibilität der bean- das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach
tragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prü- Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des voll-
fung einen Ergebnisbericht. Der Beauftragte übermit- ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt
telt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wieder- für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023
aufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Ab- erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass
schluss der Prüfung. die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen.
(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr
nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wieder- 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
aufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfol-
dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 gen soll. Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absat-
Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben ent- zes 8 unberührt.
halten muss.
(6) Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszah- § 34
lungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das je- Endabrechnung des
weilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist Erstattungsanspruchs und
für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in ent- isolierte Beantragung einer Erstattung
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu über- (1) Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33
mitteln. Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftrag-
der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszah- ten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bun-
lungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervier- desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit-
teljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalenderviertel- gestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in
jahr eine Antragstellung erfolgt. elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vo-
(7) Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die rauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs
Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, über- nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist.
mittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2581
nes Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Rich- durch den Beauftragten auf das in dem Rückforde-
tigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Der Beauftragte rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
kann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten An-
trag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach § 35
Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,
§ 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs Vorauszahlung und
entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Prüfung durch Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen
einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind ab- (1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsan-
weichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 spruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist
Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossen- § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztver-
schaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. braucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der
(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab- Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden
satz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhal- ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrau-
tenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten chers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanz-
nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in kreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher
dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto und diese verbundenen Unternehmen umfassende
zurückzuzahlen. Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der
Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft
(3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3, des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Ab-
5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszah- satz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind
lungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen
2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen ei- Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie
genständigen Auszahlungsantrag stellen. Für diese An- der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die
träge ist § 33 entsprechend anzuwenden. Dem eigen- Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinba-
ständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsver- rungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in
merk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist
auf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszah- für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass
lungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu
Prüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entspre- dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis
chend anzuwenden. für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu be-
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Be- rücksichtigen ist.
auftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der An-
(2) Für die Endabrechnung der erhaltenen Voraus-
gaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie
zahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7
nach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Ab-
Absatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe
satz 1 gemacht worden sind. Der Lieferant hat dem
anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der
Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu er-
Letztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach
teilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung be-
§ 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs
treffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den
nach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Ab-
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu
satz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. Falls sich
seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
aus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat
(5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab- der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem
satz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Letztverbraucher zurückzufordern. Falls der Letztver-
Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen braucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die
nach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe, Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers
die die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo- oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis
rauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kredit- beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und
anstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkon-
Beauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen zern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endab-
übersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. Die rechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft
Auszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Ab- des Teilkonzerns vorzulegen.
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder
(3) Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung
dessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zah-
nach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungs-
lungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wir-
anspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenstän-
kung für den Bund. Soweit für die Prüfung der Einhal-
digen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsan-
tung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditan-
trag geltend machen. Für diese Anträge ist § 34 Ab-
stalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen er-
satz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
forderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende An-
die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder,
wendung. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2
falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen
der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Ergibt
verbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt.
sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1
oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder (4) Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach
als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4, Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen
dass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo- nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächti-
rauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch gung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der
übersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an
Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbrau-
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
cher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erd- (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
gas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder einigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis bezie-
1. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-
hen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese
weichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungs-
verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern
widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geld-
an die Stelle des Lieferanten.
buße bis zu 8 Prozent,
§ 36 2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-
weichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungs-
Mitwirkung der
widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer
Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
Geldbuße bis zu 4 Prozent oder
(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den
3. zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2
Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-
Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwen-
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
den.
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegan-
(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der
genen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes ge-
Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshand-
ahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsat-
lungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-So-
zes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und ju-
forthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.
ristischen Personen sowie Personenvereinigungen zu-
grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operie-
§ 37
ren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs werden.
Der Bundesrechnungshof ist (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
1. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundes- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Prüfbe-
Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau hörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das
und den Lieferanten, die Zahlungen nach den Bundeskartellamt.
§§ 31 und 32 erhalten haben, sowie (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
2. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundes- Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren.
haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b
Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapi-
erhalten haben. tels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-
Teil 4 sprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug
genommenen Vorschriften.
Bußgeldvorschriften,
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
Verordnungsermächtigung, Evaluierung
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung
nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-
§ 38
nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder
Bußgeldvorschriften die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-
fahrlässig nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der
Satz 1 einen anderen als den dort genannten Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen
Grundpreis vereinbart, verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-
nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung wortliche juristische Person oder Personenvereinigung
mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-
bindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zu- sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein
gabe gewährt, Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in
3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab- Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-
satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische
ständig oder nicht rechtzeitig macht oder Personen oder Personenvereinigungen,
4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten 1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung
Arbeitspreis erhöht. des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden ristischen Person verbundene Unternehmen waren
und auf die verantwortliche juristische Person oder
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger
Geldbuße bis zu einer Million Euro, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 mit fluss ausgeübt haben,
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und, 2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Ab-
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. satzes 6 werden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2583
3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
chen juristischen Person oder Personenvereinigung maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge). nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berech-
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent- nung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter
sprechend anzuwenden. den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des
§ 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderli-
(9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre- chen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ver-
ckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die schiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kun-
Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung den unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Ent-
einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungsfrist nahmestellen begrenzt werden, für die die Höchst-
gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht ent- grenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
sprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ord- stabe a Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1
nungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend, soll sobald wie möglich und spätestens bis zum
dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen 15. März 2023 erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig
nach Absatz 7 beginnt. überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Ab-
(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen satz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung
wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der
Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre- Marktpreise besser widerspiegelt.
ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine
Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge- (3) Die Rechtsverordnungen auf Grund der Ab-
setzten Einzelbetrages erfolgen. sätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
tages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon
§ 39 abhängig machen, dass seine Änderungswünsche
übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsge-
Verordnungsermächtigung ber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapi- Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit
tel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränder-
die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wo- ten Rechtsverordnung als erteilt.
bei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztver-
brauchern und Kunden unterscheiden kann; insbeson- § 40
dere kann sie
1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags Evaluierung
nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach schutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember
§ 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastun-
Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und An- gen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits
lage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilfe- bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-
rechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-
ist, und desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
2. die erforderlichen Nachweis-, Informations- und sendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung
Mitteilungspflichten regeln. nach den Sätzen 1 und 2.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 6)
Krisenbedingte Energiemehrkosten
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesam-
ten Entlastungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-
raum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem
1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende
Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem
1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt
auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgerein-
heit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträger-
einheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte
monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr
2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren
2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen
ist1
2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember
2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach
vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger
zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
1
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer
ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von
Energie werden nicht einbezogen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2585
Anlage 2
(zu § 18)
Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
WZ-2008-Code Beschreibung
1 0510 Steinkohlenbergbau
2 0610 Gewinnung von Erdöl
3 0710 Eisenerzbergbau
4 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
5 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
6 0893 Gewinnung von Salz
7 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
8 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
9 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10 1081 Herstellung von Zucker
11 1106 Herstellung von Malz
12 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
14 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
15 1411 Herstellung von Lederbekleidung
16 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
17 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
18 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19 1910 Kokerei
20 1920 Mineralölverarbeitung
21 2011 Herstellung von Industriegasen
22 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
23 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
24 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
25 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
26 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
27 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
28 2060 Herstellung von Chemiefasern
29 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
30 2311 Herstellung von Flachglas
31 2313 Herstellung von Hohlglas
32 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
33 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
34 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
35 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
36 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
37 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
38 2342 Herstellung von Sanitärkeramik
39 2351 Herstellung von Zement
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
WZ-2008-Code Beschreibung
40 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
41 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
42 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
43 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
44 2431 Herstellung von Blankstahl
45 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
46 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
47 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
48 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
49 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
50 2451 Eisengießereien
PRODCOM-Code Beschreibung
1 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
2 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
3 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
4 10391725 Tomatenmark, konzentriert
5 105122 Vollmilch- und Rahmpulver
6 105121 Magermilch- und Rahmpulver
7 105153 Casein
8 105154 Lactose und Lactosesirup
9 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
10 10891334 Backhefen
11 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
12 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
13 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2587
Artikel 2 hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am
31. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am
Änderung des
31. März 2023 in drei gleichen Teilbeträgen aus
Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kran-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I kenhäuser entsprechend dem Verhältnis der je-
S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom weiligen Bettenanzahl. Nach dem 15. Januar 2023
7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei
ist, wird wie folgt geändert: der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt.
1. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: (3) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der
„§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Trä- krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach
ger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Absatz 1 Satz 1 für folgende Zeiträume getrennt:
Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetz- 1. Oktober 2022 bis Dezember 2022,
liche Unfallversicherung die Kosten trägt.“ 2. Januar 2023 bis Dezember 2023 und
2. Nach § 26e wird folgender § 26f eingefügt: 3. Januar 2024 bis April 2024.
„§ 26f (4) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des
Ausgleich für Steigerungen der Kosten krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 1, indem sie
(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für den von ihren auf die Monate Oktober 2022 bis Dezem-
Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April ber 2022 entfallenden Kosten für den Bezug von
2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits- leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener
fonds eine krankenhausindividuelle Ausgleichszah- Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die
lung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch Summe abziehen, die dem dreifachen Betrag der
den Anstieg der Energiepreise verursachten Kosten- für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für
steigerungen und krankenhausindividuelle Erstat- leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene
tungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kos- Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ent-
ten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, spricht, und das Ergebnis gemäß Absatz 7 Satz 1
leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebun- Nummer 1 mindern. Soweit in den Bezugskosten
denem Strom. Der Bund stellt der Liquiditätsreserve nach Satz 1 Kosten von Einrichtungen des Kranken-
des Gesundheitsfonds zur Verfügung: hauses enthalten sind, die nicht der akutstationären
Versorgung dienen, insbesondere Kosten medizini-
1. bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das scher Versorgungszentren, von Vorsorge- oder Re-
Jahr 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro habilitationseinrichtungen oder stationärer Pflege-
und einrichtungen, sind die Bezugskosten nach Satz 1
2. bis zum 16. Januar 2024 einen Betrag für das um die rechnerisch auf diese Einrichtungen entfal-
Jahr 2024 in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milli- lenden Anteile zu verringern. Ist der sich aus der
arden Euro. Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende
Mittel, die für das Jahr 2023 nicht an die Länder Differenzbetrag größer als null, übermitteln die
oder an die benannten Krankenkassen gezahlt wor- Krankenhäuser den Differenzbetrag an die für die
den sind, stehen für Zahlungen im Jahr 2024 zur Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
Verfügung. Nach Abschluss der Zahlungen an die oder an eine von dieser Landesbehörde benannte
Länder und an die benannten Krankenkassen nach Krankenkasse und weisen gegenüber dieser Lan-
dieser Vorschrift nicht gezahlte Mittel werden an desbehörde oder Krankenkasse durch Vorlage der
den Bund zurückgeführt. entsprechenden Abrechnungen die Höhe der Be-
zugskosten nach Satz 1 nach. Nach Prüfung der
(2) Für die Ermittlung der Höhe der kranken- nach Satz 3 übermittelten Differenzbeträge und vor-
hausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1 gelegten Nachweise addiert die für die Kranken-
Satz 1 übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser hausplanung zuständige Landesbehörde oder die
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und benannte Krankenkasse die übermittelten Differenz-
ihrer Vereinigungen bis zum 10. Januar 2023 die An- beträge und übermittelt das Ergebnis bis zum
zahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der ge- 15. Februar 2023 an das Bundesamt für Soziale
setzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
und Intensivbetten an die für die Krankenhauspla- zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquidi-
nung zuständigen Landesbehörden, die diese An- tätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige
zahl und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3 Land oder an die benannte Krankenkasse zur Wei-
Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes terleitung an die Krankenhäuser.
zum 31. März 2022 durch die Datenstelle jeweils
übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und In- (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des
tensivbetten der Krankenhäuser addieren und das krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
Ergebnis bis zum 15. Januar 2023 an das Bundes- den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2, indem sie
amt für Soziale Sicherung übermitteln. Das Bundes- 1. von den auf die Monate Januar 2023 bis Dezem-
amt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe ber 2023 voraussichtlich entfallenden Kosten für
von 1,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-
dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht tungsgebundener Fernwärme und leitungsge-
übermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den bundenem Strom die Summe abziehen, die dem
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
zwölffachen Betrag der für den Monat März 2022 vierfachen Betrag der für den Monat März 2022
gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes
Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei- Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-
tungsgebundenen Strom entspricht, tungsgebundenen Strom entspricht,
2. das Ergebnis nach Nummer 1 gemäß Absatz 7 2. von dem Ergebnis nach Nummer 1 den Wert
Satz 1 Nummer 2 mindern und nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 abziehen und
3. das Ergebnis nach Nummer 2 um den Teil eines 3. das Ergebnis nach Nummer 2 um einen sich aus
sich aus den Jahresrechnungen für leitungs- den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes
gebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern- Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-
wärme und leitungsgebundenen Strom für das tungsgebundenen Strom für das Jahr 2023 erge-
Jahr 2022 ergebenden Nachzahlungsbetrags er- benden Nachzahlungsbetrag erhöhen oder einen
höhen oder eines sich ergebenden Rückzah- sich ergebenden Rückzahlungsbetrag verringern.
lungsbetrags verringern, der auf die Monate Ok-
tober 2022 bis Dezember 2022 entfällt. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Prü-
fung der übermittelten Differenzbeträge nach Satz 1
Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind die Abschläge und der vorgelegten Nachweise addiert die für die
zu Grunde zu legen, die die Versorgungsunterneh- Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
men den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des oder die benannte Krankenkasse die übermittelten
Strompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6 Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis bis
und 14 des Gaspreisbremsengesetzes in Rechnung zum 30. April 2024 an das Bundesamt für Soziale
gestellt haben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre- Sicherung, das die übermittelten Beträge addiert.
chend. Nach Prüfung der übermittelten Differenzbe- Nach dem 30. April 2024 dem Bundesamt für So-
träge und der vorgelegten Nachweise addiert die für ziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben bei der
die Krankenhausplanung zuständige Landesbe- Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesamt für
hörde oder die benannte Krankenkasse die übermit- Soziale Sicherung berechnet einen Höchstbetrag
telten Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Ab-
bis zum 30. April 2023 an das Bundesamt für So- satz 3 Nummer 3, indem es den Betrag nach Ab-
ziale Sicherung, das die übermittelten Beträge ad- satz 1 Satz 2 Nummer 2 und den für das Jahr 2023
diert. Nach dem 30. April 2023 dem Bundesamt für nicht gezahlten Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Num-
Soziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben un- mer 1 addiert. Unterschreitet die Summe der frist-
berücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Siche- gerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 be-
rung berechnet einen Höchstbetrag der Erstat- rechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt für
tungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Num- Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Be-
mer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Ab- träge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach fonds an die Länder oder die benannten Kranken-
den Absätzen 2 und 4 an die Länder und die be- kassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.
nannten Krankenkassen gezahlten Beträge. Unter- Überschreitet die Summe der fristgerecht übermit-
schreitet die nach Satz 4 berechnete Summe der telten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundes-
fristgerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 amt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfal-
berechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt lenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die
für Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchst-
Beträge in Abständen von jeweils zwei Monaten in betrag steht, und zahlt den sich jeweils ergebenden
vier gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die fonds an die Länder oder an die benannten Kran-
benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die kenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.
Krankenhäuser. Überschreitet die nach Satz 4 be-
rechnete Summe der fristgerecht übermittelten Be- (7) Bei der Ermittlung der krankenhausindividuel-
träge den nach Satz 6 berechneten Höchstbetrag, len Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6
kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf ist durch die Krankenhäuser mindernd zu berück-
die Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis, sichtigen:
in dem die Summe der fristgerecht übermittelten 1. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
Beträge zu dem Höchstbetrag steht, und zahlt den Erstattungsbeträge nach Absatz 4 der Verände-
sich jeweils ergebenden Betrag in Abständen von rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-
jeweils zwei Monaten in vier gleichen Teilbeträgen entgeltgesetzes für das Jahr 2022,
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
an die Länder oder an die benannten Krankenkas- 2. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
sen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. Erstattungsbeträge nach Absatz 5 der Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-
(6) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des entgeltgesetzes für das Jahr 2023 und
krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 3, indem sie 3. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
Erstattungsbeträge nach Absatz 6 der Verände-
1. von den auf die Monate Januar 2024 bis April
rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-
2024 voraussichtlich entfallenden Kosten für
entgeltgesetzes für das Jahr 2024.
den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-
tungsgebundener Fernwärme und leitungsge- Die jeweils aufgrund der Verminderung nach Satz 1
bundenem Strom die Summe abziehen, die dem abzuziehenden Beträge gehen nicht in den Gesamt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2589
betrag oder die Erlösausgleiche nach diesem Ge- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
setz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. § 36 folgende Angabe eingefügt:
(8) Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Ab- „§ 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzu-
sätzen 2 oder 4 bis 6 erhalten haben, sind verpflich- schuss; Verordnungsermächtigung“.
tet, eine Energieberatung durch einen Gebäude- 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
energieberater durchführen zu lassen und der für „§ 36a
die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe-
hörde oder der benannten Krankenkasse bis zum Zuschuss zu Kosten für Erdgas,
15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die kon- Wärme und andere Brennstoffe
kreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlun- sowie Strom; Verordnungsermächtigung
gen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Kran- (1) Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und an-
kenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht deren Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen
oder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die für die die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde mer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungs-
oder die benannte Krankenkasse den nach Absatz 6 erbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu
Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brenn-
übermittelnden Betrag um 20 Prozent. stoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 Pro-
zent der Differenz zwischen den entstandenen Ener-
(9) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 giekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres
Satz 1 vereinbaren bis zum 15. Januar 2023 das 2021. Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Num-
Nähere zum Nachweis der Bezugskosten für lei- mer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe
tungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern- von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwi-
wärme und leitungsgebundenen Strom. Kommt eine schen den entstandenen Energiekosten des Jah-
Vereinbarung nicht innerhalb dieser Frist zustande, res 2022 und denen des Jahres 2021. Bei den ent-
legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne An- standenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3
trag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinba- sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-So-
rung innerhalb von zwei Wochen fest. forthilfegesetz zu berücksichtigen.
(10) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be- (2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind
stimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung 1. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsein-
der von den für die Krankenhausplanung zuständi- richtungen,
gen Landesbehörden oder den benannten Kranken-
kassen addierten Differenzbeträge sowie zum Ver- a) mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des
fahren der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 oder
Gesundheitsfonds nach den Absätzen 2 und 4 bis 6. nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches
Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem besteht oder
Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich b) mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111
die Höhe der an die jeweiligen Länder oder benann- Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Ab-
ten Krankenkassen nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 satz 1 des Fünften Buches besteht, oder
gezahlten Beträge mit. c) die von der gesetzlichen Rentenversicherung
oder der gesetzlichen Unfallversicherung
(11) Die Länder oder die benannten Krankenkas-
selbst betrieben werden,
sen übermitteln dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und dem Spitzenverband Bund der Kran- 2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach
kenkassen jeweils zum 30. Juni 2023, zum 30. Juni § 51,
2024 und zum 30. September 2024 eine kranken- 3. Werkstätten für behinderte Menschen oder
hausbezogene Aufstellung über die krankenhausin-
dividuellen Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 4. andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie
über die krankenhausindividuellen Erstattungsbe- Leistungen nach § 57 erbringen.
träge nach den Absätzen 4 bis 6. Der Spitzenver- (3) Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendun-
band Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver- gen der Rehabilitationsträger einschließlich der Ver-
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der ei- waltungskosten werden aus den Mitteln des Wirt-
nem Krankenhaus gezahlten krankenhausindividuel- schaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereit-
len Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und kranken- stellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für
hausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Ab- Soziale Sicherung. Die anfallenden Verwaltungskos-
sätzen 4 bis 6.“ ten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden
ebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds getragen.
Artikel 3
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Änderung des les wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch desministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und
Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsver-
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen
des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge- des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Absatz 3 zu erlassen. Hierbei können insbesondere 3. Nach § 153 wird folgender Vierter Abschnitt des
die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungs- Sechzehnten Kapitels eingefügt:
zeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren
„Abschnitt 4
sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbe-
reitstellung an die Rehabilitationsträger näher gere- Maßnahmen zum Ausgleich
gelt werden. außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
(5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
setzes gilt entsprechend. § 154
(6) Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung Ergänzungshilfen für stationäre
durchzuführen. Die Kosten der Erfolgskontrolle wer- Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich
den aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungs- steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom
fonds getragen.“ (1) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-
einrichtungen erhalten von den Pflegekassen für
Artikel 4 den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April
Weitere Änderung des 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsge-
bundene Fernwärme und leitungsgebundenen
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Strom eine Erstattung der Differenz zwischen der
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden
wird wie folgt geändert: monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a genannten Verbrauchsgüter für den Betrieb der
gestrichen. Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). Dabei sind für
den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen ge-
2. § 36a wird aufgehoben.
währte öffentliche Zuschüsse oder andere Unter-
stützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom
Artikel 5 Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. Der
Änderung des Nachweis der nach Satz 1 gemachten Angaben hat
Elften Buches Sozialgesetzbuch durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu
erfolgen. Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
oder andere Unterstützungsmaßnahmen bei der Be-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
stimmung der Erstattungsdifferenz nach Satz 1 zu-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
nächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich
kel 12 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. Dezember
gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen und im Ver-
2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie
fahren nach Absatz 2 mindernd zu berücksichtigen.
folgt geändert:
Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu nach dem 31. März 2022 den Betrieb aufgenommen
§ 153 die folgende Angabe zum Vierten Abschnitt haben, wird die abschlägige Vorauszahlung ange-
des Sechzehnten Kapitels eingefügt: setzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises
„Vierter Abschnitt zum 15. Februar 2022 ergibt.
Maßnahmen zum (2) Die zugelassenen voll- und teilstationären
Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 not-
§ 154 Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeein- wendigen Angaben an die Pflegekassen jeweils bis
richtungen zum Ausgleich steigender Preise zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die erst-
für Erdgas, Wärme und Strom“. malige Einreichung der Angaben durch die Pflege-
einrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorlie-
2. § 82 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der
„(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unter- Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letzt-
stützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwen- malige Einreichung von Angaben muss bis zum
dungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzu- 30. August 2024 erfolgen. Der sich ergebende Er-
schüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer- stattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen
den, sind von der Pflegevergütung und den Entgel- nach Eingang der Angaben auszahlen. Solange sich
ten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszah-
Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren lung oder die Höhe von gewährten öffentlichen Zu-
prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind schüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen
Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die
zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pfle-
vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Un- gekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder
terkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezu- die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zu-
schussung; die Vertragsparteien haben dazu eine schüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen
Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Ab- mitzuteilen. Nachzahlungen, die sich aus den jewei-
satz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. ligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in
Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, kön-
Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufge- nen die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend ma-
fordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis chen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen
zu setzen.“ Jahresabrechnungen der Versorger für den in Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2591
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, sind an gesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare
die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrech- landesspezifische Vertragsgremien der Selbstver-
nungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 waltung können sich auf Verfahren für die Umset-
genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen zung verständigen. Die Pflegeeinrichtungen haben
den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzule- den Pflegekassen die Umsetzung der Ergänzungs-
gen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum vereinbarung nachzuweisen.
notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August (6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-
2024 ist auf die Anwendung der Sätze 7 und 8 zu einrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach Ab-
verzichten. satz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. De-
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen zember 2023 eine Energieberatung durch einen Ge-
legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für bäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die
Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflege-
zum Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach kassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung
Absatz 4 Satz 4 fest. Hierbei ist auch jeweils eine und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der
für die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu be- Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis
stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen
an den Richtlinien nach Satz 1 zu beteiligen; den übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag
Bundesvereinigungen der Träger von stationären für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April
Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellung- 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt.
nahme zu geben. (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
(4) Die ausgezahlten Beträge werden den Pflege- evaluiert die Auswirkungen der Regelungen dieses
kassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs Abschnitts insbesondere auf die Entwicklung der
nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung Heimentgelte und legt hierzu bis zum 29. November
erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der 2024 einen entsprechenden Bericht vor.“
durch die Pflegekassen an die zugelassenen voll-
und teilstationären Pflegeeinrichtungen geleisteten Artikel 6
Ergänzungshilfen in den Jahren 2023 und 2024 ins-
Änderung des
gesamt bis zu 2 Milliarden Euro an den Ausgleichs-
fonds. Der Bund zahlt die Mittel in Höhe von 1,5 Mil- Energiewirtschaftsgesetzes
liarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. Januar § 121 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2023 und Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
das Jahr 2024 bis zum 5. Januar 2024 an den Aus- kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
gleichsfonds. Die Pflegekassen melden monatlich S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die zu-
gelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän- „§ 121
zungshilfen zum Ausgleich steigender Energiekos-
Außerkrafttreten
ten sowie die Summe der im Vormonat an die zuge-
der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
lassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän-
zungshilfen zum Ausgleich steigender Stromkosten § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.
an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten
Dieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit
zehn Tagen an das Bundesamt für Soziale Siche- Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“
rung weiter. 2023 nicht verausgabte Mittel des Bun-
des sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht Artikel 7
verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024
an den Bundeshaushalt zurück.
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes
(5) Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der
Ergänzungshilfen nach Absatz 1 besteht kein An- Nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes
spruch auf prospektive Berücksichtigung gestiege- vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt
ner Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022
leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebun- (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird folgender
denen Strom bei der Bemessung und Vereinbarung Absatz 1a eingefügt:
der Pflegevergütung nach § 85 sowie der Entgelte „(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungs-
für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Ab- maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Reka-
satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die pitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der
Pflegekassen als Partei der Pflegesatzvereinbarung Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschafts-
verpflichtet sind, mit den weiteren Parteien die Vo- rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter
raussetzungen für den Abschluss einer entspre- Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und
chenden Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; be- andere variable oder vergleichbare Vergütungsbe-
steht ein Bedarf für eine Ergänzungsvereinbarung, standteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über
so ist diese innerhalb von acht Wochen nach Erhalt das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile
der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen. im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
Dabei sind Doppelfinanzierungen für zurückliegende und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht ge-
Zeiträume in der prospektiv ausgerichteten Ergän- währt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung
zungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Die Pfle- ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darü-
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
ber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des (2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministe-
Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die rium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbe-
Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor An- richt zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das
tragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zu- diesen abnimmt und der Europäischen Kommission
lässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungs-
oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt unternehmen unterstützen den Beauftragten bei der
als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern Erstellung des Berichts.
der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe (3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die
drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungs- nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge,
maßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vo-
als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungs- raussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewäh-
maßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der rung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Euro-
Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn päischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.“
rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Bei-
spiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die
gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen über- Artikel 9
nommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unter- Änderung des
nehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrol- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
lierte juristische Personen, veräußert worden sind oder
auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Ein- Dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
lagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von ge- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
zeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um durch Artikel 12 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. De-
Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaß- zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
nahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Sta- werden die folgenden §§ 421 und 422 angefügt:
bilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden
oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht ge- „§ 421
schuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesell- Übergangsregelung zur Vergütung
schafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederauf- von pharmazeutischem Großhandel und von
bau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile aus- Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
schließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehal-
(1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom
ten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Un-
Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum
ternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine
haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkau-
Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatz-
fen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich
steuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 fin-
nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschaf-
det auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den
ter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Apotheken selbst verabreichen.
oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder
unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, (2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die
leisten.“ Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impf-
stoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in
Artikel 8
Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-
Änderung des gebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem
Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen
Nach § 10 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeit-
vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird raum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhal-
folgender § 10a eingefügt: ten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in
Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-
„§ 10a gebener Durchstechflasche.
Veröffentlichungs-, (3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstel-
Berichts- und Aufbewahrungspflichten lung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des
§ 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeit-
(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine
zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein An-
der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung spruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur,
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines un-
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apo-
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der theke und der geimpften Person, einem Elternteil oder
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen
der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Per-
S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen son ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese
von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer
Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kom- persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Ver-
mission. gütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2593
COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leis- § 422
tungserbringer bereits ausgestellt wurde. Übergangsregelung zur
Vergütung und Abrechnung
(4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer
von Leistungen im Zusammenhang
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln
in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des
zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Ver- (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die
gütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arznei-
ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer mitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum
in einem Impfausweis bereits durch einen anderen 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von
Leistungserbringer vorgenommen wurde. 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-
ckung.
(5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absät-
(2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom
zen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spä-
Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behand-
testens bis zum Ende des dritten auf den Abrech-
lung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom
nungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen
8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergü-
für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300
tung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je
Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in
abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 er-
den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach
halten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis
dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine
zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von
Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechen-
15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-
zentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum
ckung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder
31. März 2024, den Betrag, der sich aus den in Satz 1
an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollsta-
genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bun-
tionäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1
desamt für Soziale Sicherung und an den Verband der
oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Boten-
Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder
dienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche
rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbe-
Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatz-
trag sind durch die Rechenzentren in der nächsten
steuer je Lieferort und Tag.
Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechneri-
sche Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbe- (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus
trag sind bis zum 30. April 2024 zu berichtigen. Das den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab.
Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen,
nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditäts- die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden,
reserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Re- darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der
chenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversi- Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1
cherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Kran-
Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechen- kenversicherung versichert sind, über ein von den Apo-
zentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge theken für die Abrechnung in Anspruch genommenes
an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum
sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Per-
pharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundes- sonen, die in der privaten Krankenversicherung versi-
amt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum chert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der je-
Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für weiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder
Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der
Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das privaten Krankenversicherung versichert sind und für
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monat- deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträger-
lich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstel- schaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kosten-
lung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der träger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personen-
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine kreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige
Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge. Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Ab-
satz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. De-
(6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genann- zember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum
ten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten 31. März 2024 abzurechnen.“
Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber
den privaten Krankenversicherungsunternehmen ent- Artikel 10
sprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten.
Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 Änderung des
bestimmt der Verband der Privaten Krankenversiche- Infektionsschutzgesetzes
rung e. V..
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Groß- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
händler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von setzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geän-
versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie
verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen. folgt gefasst:
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und Schutzimpfungen gegen das Corona-
„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt
virus SARS-CoV-2 durch Apotheker“.
bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit
2. § 20b wird wie folgt geändert: der Bundesärztekammer auf Basis von bereits
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bestehenden Mustercurricula nach diesem Ab-
satz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apothe- Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche
ker“ durch die Wörter „Zahnärzte und Tier- Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1
ärzte“ ersetzt. Nummer 1.“
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahn-
arzt, der Tierarzt oder der Apotheker“ durch Artikel 11
die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt“
ersetzt. Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetz-
c) Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
3. § 20c wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 20c
1. In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung
Durchführung von nach den Wörtern „vollendet haben,“ die Wörter
Grippeschutzimpfungen und „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die
Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker“. das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2022“ durch die Wörter „bis zum 1. April 2023“ er-
setzt.
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach den Wörtern „vollendet haben,“ 3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „und zur Durchführung von
„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwer-
Schutzimpfungen gegen das Corona-
den eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch
virus SARS-CoV-2 bei Personen, die
gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages,
das zwölfte Lebensjahr vollendet ha-
der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen
ben,“ eingefügt.
umfasst, fort.“
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Grippe-
schutzimpfungen“ durch das Wort Artikel 12
„Schutzimpfungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- Änderung des
setzt: Apothekengesetzes
„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apotheken-
ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Apotheker bereits zur Durchführung von 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Ab- S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort
satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember „Grippeschutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-
2022 geltenden Fassung erforderliche ärzt- fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ einge-
liche Schulung absolviert hat. Einer nach fügt.
Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen
Schulung bedarf es nicht für die Impfung Artikel 13
von Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben, wenn ein Apotheker bereits im Änderung der
Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Apothekenbetriebsordnung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
2022 geltenden Fassung zur Durchführung S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes
von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden
ärztliche Schulung absolviert hat.“ ist, wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie
Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippe-
folgt gefasst:
schutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-
fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutz-
eingefügt. impfungen durch öffentliche Apotheken“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2595
2. § 1a wird wie folgt geändert: 5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippe- a) In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimp-
schutzimpfungen“ durch das Wort „Schutzimp- fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ ersetzt.
fungen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grip-
b) Folgender Absatz 18 wird angefügt: peschutzimpfung“ durch die Wörter „Schutzimp-
„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Ver- fung nur durch einen berechtigten Apotheker“ er-
ordnung sind Grippeschutzimpfungen und setzt.
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
6. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
SARS-CoV-2.“
3. § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert: „(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
a) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfun- CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen
gen“ jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen“ lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2
und das Wort „Grippeschutzimpfung“ durch das der zuständigen Behörde die Durchführung von
Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt. Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich
b) In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfun- aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür
gen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar
und wird nach dem Wort „und“ ein Komma und 2023 anzuzeigen.“
werden die Wörter „sofern nicht ausschließlich
aufsuchendes Impfen durchgeführt wird,“ einge- Artikel 14
fügt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfun- Änderung des
gen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt. Stabilisierungsfondsgesetzes
4. § 35a wird wie folgt geändert: Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBI. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
a) In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutz-
Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) ge-
impfungen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 26 a wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Grippeschutzimpfungen“ durch das Wort
aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-
„Schutzimpfungen“ ersetzt.
chen.
bb) In den Nummern 3 und 6 wird das Wort
„Grippeschutzimpfung“ jeweils durch das bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Wort „Schutzimpfung“ ersetzt. eingefügt:
c) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippe- „4. die Finanzierung von Programmen zur
schutzimpfungen“ jeweils durch das Wort Abfederung von Preissteigerungen für
„Schutzimpfungen“ ersetzt. private Verbraucherinnen und Verbrau-
cher, soweit sie aufgrund der Nutzung
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
anderer Brennstoffe wie beispielsweise
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippe- Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in
schutzimpfungen“ jeweils durch das Wort ausreichendem Ausmaß von der Strom-
„Schutzimpfungen“ ersetzt. und Gaspreisbremse oder anderen Ent-
bb) In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimp- lastungsmaßnahmen erfasst werden, so-
fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er- wie“.
setzt. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Wörter „Nummer 1 bis 3“ werden durch
die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimp-
fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
setzt. Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch 2. In § 26g werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1
ein Komma ersetzt. Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
Artikel 15
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Hinweise zu Auffrischimpfungen.“ Inkrafttreten
f) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippe- (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferecht-
schutzimpfung“ jeweils durch das Wort „Schutz- lichen Genehmigungsentscheidung durch die Euro-
impfung“ ersetzt. päische Kommission am Tag nach der Verkündung in
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft
maschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes- und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in
gesetzblatt bekannt. Kraft.
(2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.
der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2597
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro“ durch
die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro“ durch
die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 15. Dezember 2022
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Besonderheit der Beratungsgegenstände und
vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen.
Beschluss des Bundestages vom 8. Juli 2022 (BGBl. I Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für be-
1. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt: stimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile der-
selben gefasst werden. Bei öffentlichen Sitzungen
„(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Ein- ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen
berufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. Öf-
Ausschusses über elektronische Kommunikations- fentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet
mittel teilnehmen können, möglich. Die Einberu- übertragen werden.
fung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines
Beschlusses des Ausschusses.“ (2) Soweit ein Ausschuss noch keinen Be-
schluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden
2. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. Hat der
„(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsa- Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss
mer Sitzung über denselben Verhandlungsgegen- vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs
stand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.“ auf die ordentlichen Mitglieder und deren nament-
3. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. lich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlos-
sener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach
4. § 67 wird wie folgt gefasst:
Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich
„§ 67 nichtöffentlich. Im Einzelfall kann dieser Ausschuss
Beschlussfähigkeit hiervon Ausnahmen beschließen.
und Abstimmungen im Ausschuss (3) Die Beratungen eines Ausschusses zu einer
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, er-
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwe- folgen in nichtöffentlicher Sitzung. Es gelten die
send gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deut-
der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektro- schen Bundestages.
nische Kommunikationsmittel an der Sitzung teil-
(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen
nehmen.
des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden
(2) Der Ausschuss gilt so lange als beschluss- beratende Stimme in allen Ausschüssen und Son-
fähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied derausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ih-
verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen rer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. An Sit-
festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstim- zungen nicht geschlossener Ausschüsse können
mung, vor der die Feststellung der Beschlussfähig- Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Aus-
keit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschie- schuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. Bei
ben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aus- den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann
sprache fortsetzen oder einen anderen Tagesord- einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Aus-
nungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Be- schusses ist, zur Begründung der Vorlage mit be-
schlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit ratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus kön-
unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung nen geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Aus-
die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt nahmen von der Beschränkung des Zutritts be-
Satz 2. schließen.
(3) Für Abstimmungen können in Abweichung (5) Berät ein nicht geschlossener Ausschuss,
von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VER-
gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommu- TRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des
nikationsmittel genutzt werden.“ Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn
5. § 69 wird wie folgt gefasst: er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tages-
„§ 69 ordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beraten-
der Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich
Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt von einem der anderen Antragsteller vertreten las-
(1) Die Ausschüsse beschließen, ob und in- sen. In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch
wieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. Sie andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Ver-
berücksichtigen hierbei insbesondere das Inte- handlungen mit beratender Stimme hinzuziehen
resse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, oder zulassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2599
6. § 69a wird wie folgt gefasst: Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröf-
„§ 69a fentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die
einzelnen Sachverständigen oder Auskunftsper-
Besondere Beteiligungsrechte Dritter sonen zu einer öffentlichen Anhörung eingela-
(1) Berät ein Ausschuss einen ihm federführend den wurden.“
überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesent- d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
liche Belange von Gemeinden und Gemeindever-
bänden berührt werden, ist den auf Bundesebene „Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer
bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in
Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Regie- Bezug auf den Gegenstand der Beratungen
rungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der offenzulegen.“
Begründung der Vorlagen die Auffassungen der e) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Absätze 1
kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. bis 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3
Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 wer- sowie die Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
den durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise
8. § 72 wird wie folgt geändert:
von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden
auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmit- a) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der Sit-
telbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisa- zungswochen“ durch die Wörter „auch außer-
tion einwirken. halb einer Sitzung“ ersetzt.
(2) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
durch den federführenden Ausschuss Gesetzent- „§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwen-
würfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundes- dung.“
ebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung 9. § 73 wird wie folgt gefasst:
zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im „§ 73
Falle einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung
Ausschussprotokolle
nach § 70 Absatz 2 Satz 2. Die Stellungnahmen der
Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen (1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schrift-
Punkten im Bericht wiedergegeben werden. liches Protokoll anzufertigen. Es muss mindestens
alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der
(3) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1
Beratung waren, und die Beschlüsse des Aus-
durch den federführenden Ausschuss Gesetzent-
schusses enthalten sowie den wesentlichen Ver-
würfe, die in erheblicher Weise die Rechte und
lauf der Ausschussberatung zusammenfassen.
Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, (2) Ausschussprotokolle sind grundsätzlich un-
ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Ver- verzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als
langen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bun- Verschlusssache eingestuft sind. Soweit der Aus-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor- schuss das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur
mationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der dienstlichen Verwendung“ versehen hat oder es
Anhörung zu geben. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent- sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche
sprechend.“ Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung
spätestens ein Jahr nach der entsprechenden
7. § 70 wird wie folgt geändert:
Ausschusssitzung. Protokolle von Sitzungen ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schlossener Ausschüsse, des Ausschusses für
„§ 70 Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsaus-
Anhörungssitzungen“.
schusses, des Haushaltsausschusses einschließ-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: lich des Rechnungsprüfungsausschusses, des
„Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Richterwahlausschusses und des Wahlausschus-
Internet übertragen werden.“ ses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts
werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröf-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
fentlicht.
„(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von
obersten Bundes- oder Landesbehörden, die (3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem
den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.
zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von (4) Für die Protokollierung der Sitzungen der
Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes
können, der Richterinnen und Richter sowie zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-
der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine schüsse des Deutschen Bundestages. Für die Be-
Einladung von Bundes- oder Landesbedienste- handlung der Protokolle von Untersuchungsaus-
ten als Sachverständige oder Auskunftsperso- schüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat
nen zu Anhörungen außer in berechtigten Aus- der Untersuchungsausschuss vor Beendigung sei-
nahmefällen nicht erlaubt. Der Ausschuss kann nes Auftrags Empfehlungen zu geben. Über Abwei-
die Expertise dieser Personengruppe durch eine chungen von diesen Empfehlungen entscheidet
Teilnahme an regulären Beratungssitzungen nach Auflösung des Untersuchungsausschusses
oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. der Präsident.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(5) Stenographische Aufnahmen von Aus- bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
schusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Satz ersetzt:
Präsidenten. Technische Aufzeichnungen von
„Eine Verlängerung ist nicht möglich.“
nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach
Verteilung des entsprechenden Protokolls zu lö- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
schen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas an-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
deres beschlossen hat.“
10. Dem § 76 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „An der Befragung nehmen mindestens zwei
Mitglieder der Bundesregierung teil, um
„Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze
Fragen von aktuellem Interesse zu beant-
soll eine Synopse beigefügt werden, die die Ent-
worten.“
wurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüber-
stellt.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
11. In § 93b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72 „Die Bundesregierung bestimmt unbescha-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 72 Satz 3“ ersetzt. det von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgeset-
12. In § 93d Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 69 zes, an welchen Befragungen die jeweiligen
Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5 Regierungsmitglieder abwechselnd teilneh-
Satz 3“ ersetzt. men.“
13. § 126a wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: „5. Zu Beginn der Befragung erhalten die anwe-
a) In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 69 senden Mitglieder der Bundesregierung auf
Abs. 1 Satz 1 GO-BT)“ durch die Wörter „(vgl. Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten
§ 69 Absatz 1 und 2 GO-BT)“ ersetzt. das Wort zu einleitenden Ausführungen zu
b) In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 69 Themen von aktuellem Interesse.“
Abs. 7 GO-BT)“ durch die Angabe „(§ 69 Ab- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
satz 3 GO-BT)“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
tages“ die Wörter „und kann die gemeldeten
a) In Nummer 1 wird die Angabe „90“ durch die Fragewünsche thematisch gliedern“ einge-
Angabe „45“ ersetzt. fügt.
b) Nummer 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des turnusge-
c) Nummer 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: mäß anwesenden Mitglieds“ durch die Wör-
„Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine ter „der anwesenden Mitglieder“ ersetzt und
Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er werden nach dem Wort „Fragen“ die Wörter
aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines „zum Geschäftsbereich der weiteren Mit-
Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann glieder der Bundesregierung sowie“ einge-
und er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs fügt.
beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung e) In Nummer 7 Satz 5 werden nach dem Wort
gebeten hat.“ „Regelungen“ ein Komma und die Wörter „mit
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert: Ausnahme von Nummer 4 Satz 1,“ eingefügt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 17. Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deut-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in der Re- schen Bundestages treten am 1. Januar 2023 in
gel 60“ durch die Angabe „90“ ersetzt. Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Bärbel Bas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2601
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023
Vom 21. Dezember 2022
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt
worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als Geldbetrag für alle not-
wendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-
mer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-
liche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in
einer Wohnung leben, je 182 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-
setzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft
untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind
und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 124 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 122 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 117 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als notwendiger Bedarf an-
erkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-
mer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-
liche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in
einer Wohnung leben, je 228 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 205 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-
setzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind
und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-
satz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 240 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 182 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 161 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Berlin, den 21. Dezember 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz