2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Verordnung
über die Einrichtung und Führung des
Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 387 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes 1. an die Stelle der Firma der offenen Handelsgesell-
über das Verfahren in Familiensachen und in den An- schaft der Name der Gesellschaft tritt und
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der zu-
2. an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschaf-
letzt durch Artikel 45 Nummer 9 Buchstabe b des Ge-
ter der offenen Handelsgesellschaft die Gesell-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
schafter der Gesellschaft treten.
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom §2
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Einteilung und
Bundesministerium der Justiz: Gestaltung des Gesellschaftsregisters
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden
Artikel 1 Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister
einzutragen.
Verordnung
über die Einrichtung und (2) Bei der Führung des Registers sind die Muster
Führung des Gesellschaftsregisters der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.
(Gesellschaftsregisterverordnung – GesRV)
§3
§1 Anmeldung und Eintragung
Anwendung der (1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintra-
Handelsregisterverordnung gung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegen-
stand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er
(1) Für die Einrichtung und Führung des Gesell- sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für
schaftsregisters ist die Handelsregisterverordnung ent- die Anmeldung der Umwandlung oder des Status-
sprechend anwendbar, soweit in dieser Verordnung wechsels in eine Gesellschaft.
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als Gesellschafter ist eine Gesellschaft nur in
(2) Für die entsprechende Anwendung der Handels- das Gesellschaftsregister einzutragen, wenn sie ihrer-
registerverordnung nach Absatz 1 steht die Gesell- seits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt
schaft bürgerlichen Rechts (Gesellschaft) einer offenen auch, wenn der Eintritt eines Gesellschafters in eine
Handelsgesellschaft mit den Maßgaben gleich, dass bestehende Gesellschaft angemeldet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2423
§4 (4) In Spalte 4 des Gesellschaftsregisters sind die
Inhalt der Eintragungen folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie-
in das Gesellschaftsregister henden Änderungen einzutragen:
(1) In Spalte 1 des Gesellschaftsregisters ist die lau- 1. unter Buchstabe a: die Rechtsform der Gesell-
fende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Ein- schaft,
tragungen einzutragen.
2. unter Buchstabe b:
(2) In Spalte 2 des Gesellschaftsregisters sind die
folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie- a) die Auflösung, Fortsetzung und Nichtigkeit der
henden Änderungen einzutragen: Gesellschaft; das Erlöschen der Gesellschaft so-
wie Löschungen von Amts wegen;
1. unter Buchstabe a: der Name der Gesellschaft,
2. unter Buchstabe b: b) Statuswechsel;
a) der Sitz der Gesellschaft, c) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
b) die Anschrift der Gesellschaft in einem Mitglied- d) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des In-
staat der Europäischen Union und solvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Er-
c) die Errichtung oder die Aufhebung von Zweignie- öffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vor-
derlassungen der Gesellschaft unter jeweiliger läufigen Insolvenzverwalters unter den Voraus-
Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, setzungen des § 707b Nummer 2 des Bürger-
die inländische Geschäftsanschrift der Zweignie- lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 32
derlassung und, falls dem Namen der Gesell- Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetz-
schaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz buchs sowie die Aufhebung einer derartigen
beigefügt ist, die Angabe dieses Zusatzes. Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigen-
verwaltung durch den Schuldner und deren Auf-
Mit der Eintragung nach Satz 1 Nummer 1 erhält der
hebung sowie die Anordnung der Zustimmungs-
Name der Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Ge-
bedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte nach
sellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
§ 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung
(3) In Spalte 3 des Gesellschaftsregisters sind die der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhe-
folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie- bung der Überwachung.
henden Änderungen einzutragen:
(5) In Spalte 5 des Gesellschaftsregisters sind die
1. unter Buchstabe a: die allgemeine Regelung zur folgenden Angaben einzutragen:
Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschaf-
ter und die Liquidatoren, 1. unter Buchstabe a: der Tag der Eintragung,
2. unter Buchstabe b: 2. unter Buchstabe b: sonstige Bemerkungen.
a) die Gesellschafter, (6) Enthält eine Eintragung im Gesellschaftsregister
b) die als solche bezeichneten Liquidatoren. einen in ein öffentliches Register eingetragenen
Gesellschafter und Liquidatoren nach Satz 1 Nummer 2 Rechtsträger, so sind im Gesellschaftsregister auch
sind jeweils mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Art und Ort des Registers und die Registernummer die-
Wohnort einzutragen. Handelt es sich bei einem sol- ses Rechtsträgers zu vermerken.
chen Gesellschafter oder Liquidator um eine juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, so §5
sind deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und,
Bekanntmachungen
soweit gesetzlich vorgesehen, Art und Ort des zustän-
digen Registers und Registernummer einzutragen. Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das
Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem
Buchstabe b einzutragenden Personen von den in (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Registerbekanntma-
Spalte 3 unter Buchstabe a eingetragenen Angaben chungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsge-
ab, so ist die besondere Vertretungsbefugnis bei den setzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5
jeweiligen Personen zu vermerken. abzufassen.
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und § 4)
Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts München Nummer der Gesellschaft: GsR 3142
a) Name a) Allgemeine Vertretungsregelung a) Rechtsform a) Tag der Ein-
Nummer tragung
b) Sitz, Anschrift, Zweig- b) Gesellschafter, Vertretungs- b) Sonstige Rechts-
der
niederlassungen, inländi- berechtigte und besondere verhältnisse b) Bemerkungen
Eintra-
gung sche Geschäftsanschrift Vertretungsbefugnis
der Zweigniederlassung
1 2 3 4 5
1 a) Müller & Schmidt a) Die Gesellschafter sind nur a) Gesellschaft a) 14.07.2024
Immobilienverwaltung gemeinschaftlich zur Vertre- bürgerlichen Röcken
eingetragene Gesell- tung der Gesellschaft be- Rechts
schaft bürgerlichen rechtigt.
Rechts b) Gesellschafter:
b) München Müller, Petra, Starnberg,
Anschrift: *18.05.1966;
Junkerstr. 7,
Schmidt, Christian, München,
80117 München
*13.01.1966
2 a) Nach Änderung:* a) 20.08.2024
Jeder Gesellschafter ist ein- Schirmer
zeln zur Vertretung der Ge-
sellschaft berechtigt.
b) Eingetreten als**
Gesellschafter:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
gemeinsam vertretungsbe-
rechtigt mit Petra Müller oder
Christian Schmidt
3 a) Nach Namensänderung: a) 03.03.2025
Immobilienverwaltung Schmidt
Maxvorstadt eingetra-
gene Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts
4 a) Die Liquidatoren sind nur b) Die Gesellschaft a) 09.10.2025
gemeinsam zur Vertretung ist aufgelöst. Röcken
der Gesellschaft berechtigt.*
b) Bestellt als**
Liquidator:
Schmidt, Christian, München,
*13.01.1966;
Bestellt als**
Liquidator:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
5 b) Die Gesellschaft a) 22.12.2026
ist erloschen.*** Röcken
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bild-
schirm stets sichtbar sein.
* Rötungen sind hier weggelassen.
** Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a
der Handelsregisterverordnung.
*** Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2425
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Musterbeispiel
für die Eintragung eines Statuswechsels
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft
in das Gesellschaftsregister
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts München Nummer der Gesellschaft: GsR 3142
a) Name a) Allgemeine Vertretungs- a) Rechtsform a) Tag der Ein-
Nummer b) Sitz, Anschrift, Zweig- regelung b) Sonstige Rechtsverhältnisse tragung
der niederlassungen, inländi- b) Gesellschafter, Vertre- b) Bemerkungen
Eintra- sche Geschäftsanschrift tungsberechtigte und be-
gung der Zweigniederlassung sondere Vertretungsbe-
fugnis
1 2 3 4 5
… … … … …
b) Die Gesellschaft wird als a) 10.06.2025
Kommanditgesellschaft Röcken
fortgesetzt. Der Status-
… wechsel wird mit der
Eintragung der Gesell-
schaft im Handelsregister
wirksam.*
b) Die Gesellschaft wurde a) 23.06.2025
am 22. Juni 2025 unter Schmidt
HRA 10993 in das Han-
… delsregister des Amtsge-
richts München eingetra-
gen.
* Dieser Vermerk ist dem Statuswechselvermerk gemäß § 707c Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht beizufügen, wenn die
Eintragung der (fortgesetzten) Gesellschaft in das aufnehmende Register am selben Tag erfolgt.
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Musterbeispiel
für die Eintragung eines Statuswechsels
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft
in das Handelsregister
Handelsregister des Amtsgerichts München Abteilung A Nummer der Firma: HRA 10993
a) Firma a) Allgemeine Ver- a) Rechtsform, Beginn a) Tag der Eintra-
b) Sitz, Niederlas- tretungsregelung und Satzung gung
sung, Zweig- b) Inhaber, persönlich b) Sonstige Rechts- b) Bemerkungen
Nummer niederlassungen haftende Gesell- verhältnisse
der c) Gegenstand des schafter, Ge- c) Kommanditisten, Mit-
Prokura
Eintra- Unternehmens schäftsführer, Vor- glieder
gung stand, Vertretungs-
berechtigte und
besondere Vertre-
tungsbefugnis
1 2 3 4 5 6
1 a) Immobilien- a) Jeder persönlich Gesamtprokura mit a) Kommandit- a) 22.06.2025
verwaltung haftende Gesell- einem persönlich gesellschaft Hofmann
Maxvorstadt schafter vertritt haftenden Gesell-
b) Hervorgegangen
GmbH & Co. KG einzeln. schafter oder einem
aus Statuswechsel
anderen Prokuristen
b) München b) Persönlich haf- Schmidt-Martens, der Immobilien-
Anschrift: tender Gesell- Stefan, verwaltung
Junkerstr. 8, schafter: geb. am …, Maxvorstadt ein-
80117 München Müller & Schmidt München getragene Gesell-
Verwaltungs Ge- schaft bürgerlichen
sellschaft mit Rechts, eingetra-
beschränkter gen im Gesell-
Haftung, schaftsregister
München des Amtsgerichts
(Amtsgericht München unter
München, GsR 3142
HRB 17898) c) Kommanditisten:
Müller, Petra,
Starnberg,
*18.05.1966,
Haftsumme:
50 000,00 EUR;
Schmidt, Christian,
München,
*13.01.1966,
Haftsumme:
50 000,00 EUR;
Schmidt, Lena,
München,
*18.08.1990,
Haftsumme:
20 000,00 EUR.
2 … … … … …
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2427
Anlage 4
(zu § 2 Absatz 2)
Muster der Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Gesellschaft: GsR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Name:
b) Sitz, Anschrift, Zweigniederlassungen:
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Gesellschafter, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
4. a) Rechtsform:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
5. Tag der letzten Eintragung:
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 5 Satz 2)
Muster für Registerbekanntmachungen
[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
Aktenzeichen: [Registernummer]
[Anlass der Bekanntmachung]
[gegebenenfalls Datum der Eintragung]
[Registernummer], [Name], [Rechtsform], [Sitz],
[Inhalt der Bekanntmachung]
Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2429
Artikel 2
Änderung der Handelsregisterverordnung
§ 9 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die
zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum
Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hier-
von ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5
des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden.“
2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wird ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein
neues Dokument ausgetauscht, so ist der Austausch kenntlich zu machen
und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner
anzugeben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 – InsoGeldFestV 2023)
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verord-
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz:
§1
Umlagesatz
Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach
§ 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das
Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2431
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „270“ durch die Angabe „288“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe „107“ jeweils durch die An-
gabe „114“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „241“ durch die Angabe „265“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,23“ durch die Angabe „4,66“ und die
Angabe „3,46“ durch die Angabe „3,81“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Sechste Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 19. Dezember 2022
Es verordnen: § 180 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 2 der Abgaben-
ordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch
– die Bundesregierung aufgrund des Artikel 2 Absatz 1
Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Über-
(BGBl. I S. 660) sowie § 89 Absatz 2 zuletzt durch
einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom
Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist,
S. 957), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-
– das Bundesministerium der Finanzen im Einver-
den ist, des Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes zu
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
Soziales und dem Bundesministerium des Innern
über konsularische Beziehungen vom 26. August
und für Heimat aufgrund des § 99 Absatz 2 Satz 1, 2
1969 (BGBl. 1969 II S. 1585), des § 93a Absatz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, der zu-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3,
letzt durch Artikel 197 Nummer 2 der Verordnung
§ 139d Nummer 2 und 4 der Abgabenordnung, von
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
denen § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-
zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):
sowie § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) und § 139d Nummer 4 durch Arti- Inhaltsübersicht
kel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erb- nung
schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
– das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des nung
§ 6a Absatz 3 Satz 2 und des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Artikel 5 Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummer-
Nummer 4 des Umsatzsteuergesetzes, von denen verordnung
§ 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buch- Artikel 6 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
stabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ordnung
(BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Artikel 7 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 und des Artikel 8 Änderung der Mitteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2433
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die gesonderte Artikel 3
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Änderung der
Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord- Umsatzsteuererstattungsverordnung
nung
§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
Artikel 1 setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
Änderung der den ist, wird wie folgt geändert:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der „(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 der in Betracht kommenden Rechnungen und Zah-
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge- lungsnachweise nach einem vom Bundesministe-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge- rium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder
1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzu- elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missions-
satz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)“ durch den chef oder der Leiter der berufskonsularischen Ver-
Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 tretung zu versichern, dass die Gegenstände oder
bis 5)“ sowie der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)“ durch den Klam- vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bun-
merzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 deszentralamt für Steuern prüft die Angaben des
und 2)“ ersetzt. Antragstellers und entscheidet über den Antrag.“
2. § 61 wird wie folgt geändert: 2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „als einge- „Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
scannte Originale“ durch die Wörter „auf elektro- steller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüg-
nischem Weg“ ersetzt. lich zu unterrichten.“
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „als einge-
scannte Originale“ gestrichen und werden die Artikel 4
Wörter „dieser eingescannten Originale“ durch Änderung der
die Wörter „der auf elektronischem Weg übermit- Steueridentifikationsnummerverordnung
telten Rechnungen oder Einfuhrbelege“ ersetzt.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnum-
merverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I
Artikel 2
S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des
Änderung der Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung worden ist, werden die Wörter „§ 139b Abs. 6 Satz 5“
durch die Wörter „§ 139b Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 Artikel 5
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt Weitere Änderung der
geändert: Steueridentifikationsnummerverordnung
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerver-
a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils ordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung
die Wörter „Finanzamt Kassel-Hofgeismar“ durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Finanzamt Kassel“ ersetzt. „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
b) In Nummer 16 wird das Wort „Mazedonien“ den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge-
durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt. teilte Identifikationsnummer.“
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
Artikel 6
„(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des
Änderung der
Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatz-
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
steuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder
ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mit- 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
gliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatz- S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
steuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1
1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der
und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens
Klammerzusatz „(Bezirksnotare)“ gestrichen.
im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer 2. In Muster 6 Nummer 3 (§ 8 ErbStDV) wird das Wort
in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, „Urkundenrolle-Nr.“ durch das Wort „Urkundenver-
in dem die Teilnahme angezeigt wurde.“ zeichnis-Nr.“ ersetzt.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Artikel 7 (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben
Änderung der den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
Steuer-Auskunftsverordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geän- 2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. das Datum der Zahlung und
1. § 1 wird wie folgt geändert:
4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
aa) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“
wird gestrichen. Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurück-
bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird
erstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für
Nummer 5 wird angefügt:
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des
„5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist,
des Umwandlungssteuergesetzes bei mitzuteilen.
verschiedenen Rechtsträgern steuerlich
auswirkt und der steuerliche Wertansatz (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausge-
beim einbringenden oder übertragenden zahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1
Rechtsträger vom steuerlichen Wertan- Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung
satz beim übernehmenden Rechtsträger des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der
abhängt.“ Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis
zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundes-
b) Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-
den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist
gende Nummer 5 wird angefügt:
nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu
„5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanz- veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die
amt, das nach § 18 oder § 20 der Abgaben- technischen Voraussetzungen für die Annahme der
ordnung für den übernehmenden Rechtsträ- Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten
ger örtlich zuständig ist.“ Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr-
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: kontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen
Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und
„§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach
Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate ver-
2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge längern, sofern die technischen Voraussetzungen für
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwen- die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt
den, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zu- für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig
ständigen Finanzbehörde eingegangen sind.“ vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
Artikel 8
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim-
Änderung der
mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1
Mitteilungsverordnung
Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mittei-
Nach § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep- lungspflichten über Leistungen im Sinne des Absat-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti- zes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen
kel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022 dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.“
(BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender
§ 13a eingefügt:
Artikel 9
„§ 13a Änderung der
Mitteilungen Verordnung über die gesonderte
über Billigkeitsleistungen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
zur temporären Kostendämpfung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
des Erdgas- und Strompreisanstiegs
nach dem Energiekostendämpfungsprogramm Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
trolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Ener- worden ist, wird folgender Satz angefügt:
giekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die „Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann
amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von ge-
§ 93c der Abgabenordnung mitzuteilen. ringer Bedeutung handelt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2435
Artikel 10 Artikel 11
Änderung der
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender
(3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Satz angefügt:
„Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses (4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die zuletzt
abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist,
für das Jahr des Vertragsabschlusses.“ tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Assistenzhundeverordnung
(AHundV)
Vom 19. Dezember 2022
Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstel- Abschnitt 5
lungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des
Anerkennung von
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- § 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes
§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Inhaltsübersicht
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behinder-
Abschnitt 1 tengleichstellungsgesetzes
§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfs-
Allgemeine Vorschriften
mittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetz-
§ 1 Anwendungsbereich buch gewährt werden
§ 2 Begriffsbestimmungen § 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des
§ 3 Assistenzhundearten Ausweises
Abschnitt 2 Abschnitt 6
Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund Untersuchung und Kennzeichnung
§ 4 Grunderziehung des Hundes des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest
§ 25 Jährliche Untersuchung
§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kenn-
zeichen
Abschnitt 3 § 27 Haftpflichtversicherung
Ausbildung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft Abschnitt 7
§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung
§ 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern
§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der
Ausbildung § 28 Akkreditierung als fachliche Stelle
§ 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund § 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche
§ 11 Schulung der Zusammenarbeit Person
§ 12 Ausbildungsstätte § 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung § 31 Inkrafttreten
§ 14 Beratung bei der Selbstausbildung
Anlage 1 Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbil-
Abschnitt 4 dung
Prüfung zum Assistenzhund Anlage 2 Ausschlussdiagnosen
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft Anlage 3 Attest
§ 15 Anmeldung zur Prüfung Anlage 4 Ausbildungsinhalt
§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Anlage 5 Ausbildungsnachweis
Prüfung Anlage 6 Prüfung
§ 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Anlage 7 Zulassung von Ausbildungsstätten
Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen Anlage 8 Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fach-
§ 18 Prüfungsergebnis prüfer
§ 19 Zertifizierung und Zertifikat Anlage 9 Ausweis
§ 20 Verlängerung der Zertifizierung Anlage 10 Kennzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2437
Abschnitt 1 Gemeinschaft einbezogene natürliche Person,
die die Prüfung des Assistenzhundes und der
Allgemeine Vorschriften
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt
und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,
§1
11. Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen
Anwendungsbereich
nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befesti-
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenz- gung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr
hunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behinderten- eines Hundes eignet.
gleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten §3
1. für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, Assistenzhundearten
die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften (1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleis-
Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder ge- tungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen
währt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten ein-
Absatz 2, § 26 und 27, teilen:
2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 1. Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit
Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungs- Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehver-
gesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 so- mögens,
wie
2. Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Men-
3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3
schen mit motorischer Beeinträchtigung,
Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungs-
gesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27. 3. Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen
mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
§2 4. Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund
Begriffsbestimmungen für Menschen mit stoffwechselbedingten Beein-
trächtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktori-
Im Sinne dieser Verordnung ist schen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für
1. Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder
Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
Ausbildungsstätte durchführt,
5. PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen
2. gesundheitliche Eignung: eine gute physische und mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
psychische Verfassung des Hundes ohne nicht ein-
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenz-
fach behandelbare oder kontrollierbare chronische
hundearten zuordnen lassen, werden nach dem
Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltens-
Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
störungen,
3. fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditie- Abschnitt 2
rungsstelle GmbH für die Zulassung von Aus-
bildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Allgemeine Anforderungen
Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte an einen Assistenzhund
Zertifizierungsstelle,
§4
4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1
des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelas- Grunderziehung des Hundes
sene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch- Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunder-
Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet, ziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im
5. Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehor-
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft, sams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die
Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel
6. Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Aus-
bildungsstätte, eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht
die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghund-
7. Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den paten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge
Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde
Ausbildungsstätte, besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht er-
8. Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei folgt.
Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung auf-
gebaut hat, §5
9. Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Gesundheitliche Eignung, Attest
Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zerti- (1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheit-
fizierung des Assistenzhundes und der Mensch- lich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist
Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,
durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen.
10. Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund
Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund- mindestens zwölf Monate alt sein.
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
(2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung
ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den an-
erkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall §8
von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine
einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard Ziel und Inhalt der Ausbildung
nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese (1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige
Untersuchung durchführen. Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine ge- liegt vor, wenn
sundheitliche Eignung des Hundes aus.
1. die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der und zwischen Mensch und Hund aufeinander abge-
Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten stimmt ausgeführt werden,
Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesund-
heitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer be- 2. Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und
stimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu be- eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,
schränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies 3. der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren
erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungs- kann und dieser gegenüber dem Menschen den
bogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie erforderlichen Gehorsam besitzt,
die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiter-
führender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen 4. sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft si-
von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom cher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,
Tierarzt anzugeben und zu begründen.
5. der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des
Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf
§6 angemessen reagieren kann und
Mikrochip-Transponder
und Registrierungspflicht 6. der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleis-
tungsaufgaben mental und körperlich angemessen
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Unter- beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten
suchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikro- kann.
chip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Par- (2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der
laments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theore-
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handels- tischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten ins-
zwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) besondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen
Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige (3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1
Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den genannten Assistenzhundearten und umfasst mindes-
Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeich- tens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufge-
nung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem führten Ausbildungsinhalt.
Haustierregister an.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der ein-
Abschnitt 3 schlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tier-
schutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverord-
Ausbildung zum
nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt
Assistenzhund und zur
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind
§7
tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu ver-
Fremdausbildung und Selbstausbildung wenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungs- §9
stätte den Menschen mit Behinderungen an und führt Generelle Eignung als
notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusam- Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
menarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Um-
fang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten (1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der
sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnis- Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie
sen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss je- möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund ge-
doch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, eignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund
verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfas- liegt vor, wenn
sen. 1. die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absat- der letzten drei Monate festgestellt wurde und der
zes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der
wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheb- Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Unter-
licher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der suchungsergebnisse vorliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2439
2. sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbil- 3. einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers
dungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhunde- oder
art, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere
4. einer fachärztlichen Bescheinigung.
im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit,
Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen
eignet, des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.
3. der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte
bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assis- § 11
tenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird, Schulung der Zusammenarbeit
4. der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- (1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenar-
oder Herdenschutzhund absolviert hat, beit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist
5. er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und
eine Hündin handelt, und Hund zu schaffen.
6. nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon (2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei
auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund
Ausbildung das für einen Assistenzhund erforder- die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese
liche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von
heißt, dass er 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate.
a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen
anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkom- werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen.
petent kommuniziert, § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie
die für einen Assistenzhund erforderliche Kon- § 12
zentrationsfähigkeit zeigt, Ausbildungsstätte
c) auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen (1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich ver-
nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggres- antwortliche Person die Verantwortung für die Einhal-
siv oder ängstlich auf akustische, visuelle und tung der Bestimmungen dieser Verordnung über die
andere Umweltreize reagiert, Ausbildung.
d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereit- (2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der
schaft zur Vertrauensperson zeigt und Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen
e) keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt. mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbil-
(2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der dung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen
Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht
für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenz- möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der
hunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körper- erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
liche Veränderungen eines Menschen mit stoffwech- (3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Aus-
selbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden. bildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Aus-
bildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem
§ 10 Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen
Konkret-individuelle eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.
Eignung als Assistenzhund
(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes § 13
vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremd- Einbeziehung einer
ausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie Bezugsperson in die Ausbildung
möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung
Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubezie-
der individuellen Umstände des Menschen mit Behin-
hen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des
derungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet.
Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unter-
Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der
stützung durch diese Bezugsperson bei der Ausfüh-
Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbil-
rung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenz-
dungsstätte nachweist, dass
hundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei
1. er die Voraussetzungen des § 3 des Behinderten- Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre
gleichstellungsgesetzes erfüllt und sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwin-
2. der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die gend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des
Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungs- Hundes.
bedingte Nachteile ausgleichen kann.
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbeson- § 14
dere nachgewiesen werden durch die Vorlage Beratung bei der Selbstausbildung
1. eines Schwerbehindertenausweises, Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls
2. eines Bescheids über die Feststellung eines Grades deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn
der Behinderung, der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungs-
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
stätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in (2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung min-
Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforde- destens 21 Monate alt sein.
rungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der gene-
rellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere auf-
§ 17
grund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen
der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund Individuelle Bedarfe von Menschen
sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenz- mit Behinderungen, Barrierefreiheit,
hundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Kompensation von Benachteiligungen
Hundes erfolgen.
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behin-
Abschnitt 4 derungen sind bei der Konzeption und Durchführung
Prüfung zum der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt
Assistenzhund und zur die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen bar-
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft rierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar
ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen ange-
§ 15 messenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligun-
gen werden so weit wie möglich kompensiert.
Anmeldung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderun-
§ 18
gen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.
(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Prüfungsergebnis
Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die
folgenden Unterlagen vorliegen: (1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit
„gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die
1. die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungs-
mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern leistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ be-
eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des wertet worden sind.
Menschen mit Behinderungen,
2. eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, (2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wie-
das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie derholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen
über den Nummerncode des Mikrochip-Transpon- mit Behinderungen hin.
ders und ein Lichtbild des Hundes,
3. das Attest über die gesundheitliche Eignung des § 19
Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunder-
hebungsbogen und die weiteren Untersuchungs- Zertifizierung und Zertifikat
ergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine
(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizie-
tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen
rung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die
der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche
Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das
Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen
zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,
4. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung (2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinde-
nach § 10 Absatz 1 Satz 2, rungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem
5. eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu
Absatz 3 Satz 1, vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Men-
schen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
6. bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des
§ 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen
Gründe, § 20
7. eine Übersicht über die Hilfeleistungen. Verlängerung der Zertifizierung
(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Ab-
satz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen. Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab
einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gül-
§ 16 tigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung
der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantra-
Ziel und Inhalt der Prüfung, gen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit
Alter des Hundes bei der Prüfung Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Aus- die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen
bildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fort-
Mensch und Hund über die erforderlichen Kompeten- bestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenz-
zen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum be- hundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen
darfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenz- Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen
hundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzel- Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das
prüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderun- Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate
gen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der
Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes
nach Anlage 6. Zertifikat aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2441
Abschnitt 5 § 22
Anerkennung Anerkennung von Assistenzhunden im
von Assistenzhunden, Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und
Ausweis und Abzeichen Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im
§ 21 Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des
Anerkennung von
Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes-
Assistenzhunden im Sinne des
recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach-
§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4
weise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
des Behindertengleichstellungsgesetzes
1. ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im des Assistenzhundes entsprechend § 10 Ab-
Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behin- satz 1 Satz 2,
dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des
Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes- 2. ein Nachweis über die erfolgreich von dem Men-
recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach- schen mit Behinderungen gemeinsam mit dem
weise, Informationen und Unterlagen vorliegen: Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen
gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle
1. eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis im Ausland abgelegte Prüfung,
oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer
bestandenen qualifizierten Prüfung, 3. ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsinhalts für den Assistenzhund und die
2. ein Nachweis über das Datum der Prüfung, Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach aus-
3. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des ländischem Recht mit den Anforderungen zur Aus-
Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 bildung dieser Verordnung und
für den Antragsteller, 4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder und (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung
eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3
5. ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs-
nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn gesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die fol-
die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen genden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu
hat. erbringen sind:
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absat- 1. ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung
zes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem
von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst 1. Juli 2023,
an der Ausbildung beteiligt war und die
2. ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhun-
1. die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer des als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3
(Industrie- und Handelskammer) besitzt, Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs-
2. die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen gesetzes und
Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. be- 3. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
sitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blinden- erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
führhunden handelt, (3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21
3. Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2
über ein transparentes Prüfungskonzept für Assis- gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
tenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung
vorgegebene Standards einhält oder § 23
4. eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Quali- Ausweis und
fikation besitzt. Abzeichen für Assistenzhunde,
die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Le-
bensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Men- Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt
schen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für ei-
aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung nen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne
befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
Behinderungen ein Abzeichen aus. währt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9
abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Aus-
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenz-
ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen hund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag
und Verbänden zu veröffentlichen, die die Vorausset- sind folgende Unterlagen beizufügen:
zungen des Absatzes 2 erfüllen.
1. Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden. Sozialgesetzbuch und
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 1. die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft an-
erforderlichen Informationen und Lichtbilder. gehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,
2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder
§ 24
Verlängerung der 3. bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die
Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewährt werden.
(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu
sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach (2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte
§ 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Aner- nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungs-
kennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach gesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem
Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf
hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband
gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzule- oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu
gen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kenn-
Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ver- zeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des
längert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweises erfolgen.
Ausweis entsprechend ab.
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf
(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 ab-
gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit weichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt,
des Ausweises entsprechend. dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund
handelt.
Abschnitt 6
Untersuchung und § 27
Kennzeichnung des Assistenzhundes,
Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung
Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haft-
§ 25 pflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit
Jährliche Untersuchung einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur
Deckung der durch den Hund verursachten Personen-
(1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich
schäden, Sachschäden und sonstigen Vermögens-
dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche
schäden abschließen und aufrechterhalten. Die
Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt
Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversiche-
und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem
rungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen-
Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
und sonstige Schäden abdecken.
1. des Alters,
2. der Lebensumstände, Abschnitt 7
3. der Assistenzhundeart, Akkreditierung
4. der Rasseprädispositionen und des Geschlechts als fachliche Stelle, Zulassung
sowie von Ausbildungsstätten
5. eventuell vorhandener Vorerkrankungen. und Akkreditierung von Prüfern
(2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die
§ 28
die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über
die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchun- Akkreditierung als fachliche Stelle
gen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass
der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf An-
unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen trag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als
kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist,
das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assis- dass
tenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifi- 1. die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben be-
zierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, trauten Personen die erforderliche Sachkunde
oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung
für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst
informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungs-
die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. stätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den
Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutz-
die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11. gesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung
durchzuführen und die in dieser Verordnung festge-
§ 26 legten strukturellen und personellen Anforderungen
Kennzeichnung von erfüllt,
Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen 2. er über ein transparentes und dokumentiertes
(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet wer- Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren
den, Überprüfung verfügt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2443
3. die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des § 30
Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
Akkreditierung von
Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 29
Zulassung der (1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei
Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die
Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behinderten-
(1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i
gleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer
Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgeset-
Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sach-
zes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie
kundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verord-
kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren As-
nung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür
sistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung
hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die
nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise (2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4
vor. nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen,
(2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenz- die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.
hundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche
Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine § 31
natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich.
Inkrafttreten
Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhunde-
arten fachlich verantwortlich sein. Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3)
Befunderhebungsbogen für die
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung
Art der geplanten Verwendung (bitte ankreuzen)
⃞ Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder Beeinträchtigung des Sehvermögens (Blindenführhund)
⃞ Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Mobilitätsassistenzhund)
⃞ Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalassistenzhund)
⃞ Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie,
olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder
systemisch bedingten Anfallserkrankungen (Warn- und Anzeige-Assistenzhund)
⃞ Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhund)
I. Signalement
Rasse
Geburtsdatum
Name
Mikrochip-Nummer
II. Anamnese
⃞ Parvovirose (C) Letzte Impfung am__
⃞ Staupe (C) Letzte Impfung am__
⃞ Leptospirose (C) Letzte Impfung am__
Jeder Hund ist mindestens gemäß
⃞ Tollwut (bei Reisetätigkeit mit Auslandsaufenthalt)
den Empfehlungen der StIKo-Vet zu impfen ⃞ Weitere Impfungen:
(„C“ = Core-Vakzine)
Grundimmunisierung vollständig ja/nein
Geschlecht ⃞ weiblich – letzte Läufigkeit am:
⃞ männlich
Kastration ⃞ ja – Datum:
⃞ nein
⃞ chirurgisch
⃞ chemisch Datum:
Kot- und Urinabsatz ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Futter- und Wasseraufnahme ⃞ Laut Angabe der vorstelligen Person o.b.B.
⃞ Abweichung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2445
Bisherige Erkrankungen, Medikationen,
Therapien
Bisherige Operationen
Auslandsanamnese
Sonstige Auffälligkeiten
III. Klinische Untersuchung
Allgemeinverhalten ⃞ munter, aufmerksam
⃞ ruhig, aufmerksam
⃞ matt, teilnahmslos
⃞ apathisch
⃞ unruhig/nervös
⃞ gesteigertes Allgemeinverhalten (Übererregbarkeit)
⃞ Aggression gegenüber Fremden
Ernährungszustand (BCS) 1 3 5 7 9
gemäß WSAVA Leitfaden 2 4 6 8
Innere Körpertemperatur °C
Haut ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Hautturgor ⃞ erhalten
⃞ vermindert: ggr. mgr. hgr.
⃞ aufgehoben
Haarkleid, Krallen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Schleimhäute (Bitte die entsprechenden Maulschleimhaut
Nummern einfügen: Konjunktiven
1. rosa; 2. blass-rosa; 3. blass;
4 ikterisch; 5. hyperämisch;
6. zyanotisch)
Ausfluss ⃞ ja – Konsistenz:
⃞ nein
Augen (Eine Untersu-
chung durch Fachtier-
arzt nur, wenn vom
Umgebende ⃞ o.b.B.
untersuchenden Tierarzt Strukturen ⃞ Abweichung:
abweichende Befunde
erhoben werden.) Innere Strukturen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Ohren ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Mundhöhle/Zunge ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Zahnfleisch ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Zahnstatus ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Zahnschema hier mit abdrucken, damit eventuell fehlende Zähne
direkt vermerkt werden können
Nase Umgebung:
⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Atmung Frequenz:
⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Kehlkopf ⃞ Husten nicht auslösbar, kein spontanes Husten
⃞ Husten auslösbar, kein spontanes Husten
⃞ Husten spontan (ggf. Nachuntersuchung)
⃞ Lymphknoten ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
⃞ Auskultation Lunge ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
⃞ Auskultation Herz ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Puls Frequenz:
⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Palpation Abdomen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
IV. Harnuntersuchung (nur bei entsprechendem Befund bzw. Verdacht)
Teststreifen ⃞ o.b.B. Wert:
⃞ Abweichung:
Spez. Gewicht ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Sedimentuntersuchung ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
V. Kotuntersuchung
Parasitologie ⃞ o.b.B.
(Sedimentations-Flotations-Verfahren oder
immunologisch) (Empfehlungen des Euro-
⃞ Abweichung:
pean Scientific Counsel Companion Animal
Parasites ESCCAP)
Giardien ⃞ negativ
⃞ positiv
Letzte Entwurmung Datum, Medikament
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2447
VI. Blutuntersuchung
Hämatologie RBC, HCT, HGB, WBC + Differentialblutbild
Blutchemie ALB, ALB/GLOB, ALKP, ALT, AMYL BUN, BUN/CREA, GLOB,
CHOL, CREA, GGT, TBIL, GLU, LIPA, PHOS, TP,
Cl, Na, K, Ca, Na/K
(T4, TSH bei klinischem Verdacht)
Vektor übertragene Infektionen (CVBD) nur Leishmania sp., Ehrlichia sp., Dirofilaria sp., Babesia sp.,
bei Verdacht, wenn Hund aus dem Ausland Anaplasmen, Hepatozoon canis
bzw. bei klinischem Bild Bei Hunden aus dem Ausland zusätzliche länderspezifische Unter-
suchungen (Reisekrankheiten-Profil)
VII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Gangbild
Schritt ⃞ o.b.B.
⃞ Lahmheit
⃞ Vore
⃞ Hire
⃞ Voli
⃞ Hili
Trab ⃞ o.b.B.
⃞ Lahmheit
⃞ Vore
⃞ Hire
⃞ Voli
⃞ Hili
Kreis ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Stufen auf und ab ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Erheben aus Sitz- und Liegeposition ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
VIII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation Stehend
Halswirbelsäule ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Brustwirbelsäule ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Lendenwirbelsäule ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Kreuzbein/Iliosakralgelenk ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Provokationstest Bizepssehne bezüglich ⃞ o.b.B.
Tendinitis und Ruptur ⃞ Abweichung:
Probe FPC ⃞ o.b.B.
(Frakturierter processus coronoideus) ⃞ Abweichung:
IX. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation in Seitenlage
(links und rechts anliegend)
Jede Gliedmaße ist einzeln von distal nach proximal zu untersuchen, beginnend an den Zehengrund-
gelenken.
Vordergliedmaße links ⃞ sämtliche Gelenke o.b.B.
⃞ Streckschmerz – Lokalisation:
⃞ Beugeschmerz – Lokalisation:
⃞ Rotationsschmerz – Lokalisation:
⃞ Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Hintergliedmaße links ⃞ sämtliche Gelenke o.b.B.
⃞ Streckschmerz – Lokalisation:
⃞ Beugeschmerz – Lokalisation:
⃞ Rotationsschmerz – Lokalisation:
⃞ Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Patellaluxation
⃞ o.b.B.
⃞ Grad
Vordergliedmaße rechts ⃞ sämtliche Gelenke o.b.B.
⃞ Streckschmerz – Lokalisation:
⃞ Beugeschmerz – Lokalisation:
⃞ Rotationsschmerz – Lokalisation:
⃞ Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2449
Hintergliedmaße rechts ⃞ sämtliche Gelenke o.b.B.
⃞ Streckschmerz – Lokalisation:
⃞ Beugeschmerz – Lokalisation:
⃞ Rotationsschmerz – Lokalisation:
⃞ Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Patellaluxation
⃞ o.b.B.
⃞ Grad
X. Neurologischer Untersuchungsgang
Drohreaktion ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
„Wattebauschtest“ ⃞ o.b.B.
Visus
⃞ Abweichung:
Hindernisparcours ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Hörprobe (zum Beispiel Klatschen, ⃞ o.b.B.
laute Ansprache) ⃞ Abweichung:
Haltung (Kopf, Gliedmaßen) ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Pupillarreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Palpebralreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Weitere
Kopfnerven Sensibilitäts- ⃞ o.b.B.
prüfung Nase ⃞ Abweichung:
Schluckreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Stellreflex vordere Gliedmaßen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Stellreflex hintere Gliedmaßen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Flexorreflex vordere Gliedmaßen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Flexorreflex hintere Gliedmaßen ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Tricepssehnenreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Bicepssehnenreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Tibialis-cranialis-Reflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Patellarreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
Ischiadicusreflex ⃞ o.b.B.
⃞ Abweichung:
XI. Bildgebende Diagnostik: Röntgen
(durch einen Fachtierarzt, z. B. von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer
Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. geprüften Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogen-
gelenksdysplasie (ED))
Hüfte
Lendenwirbelsäule l/l
Ellenbogen beidseits l/l und a/p
XII. Bildgebende Diagnostik: Sonographie (nur bei Verdacht)
Nur bei spezieller Indikation ⃞ Herz:
⃞ Abdomen:
⃞ Sehnen/Kapsel/Bänder:
⃞ Umfangsvermehrung:
XIII. Verhalten bei der Untersuchung (Bei Verdacht auf Verhaltensstörungen ist der Hund einer Tierärztin oder
einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung/Fachtierarztbezeichnung Verhaltenskunde vorzustellen.)
⃞ gelassen, desinteressiert ⃞ furchtsam-scheu
⃞ offen-freundlich ⃞ panisch (Fluchtversuche)
⃞ freundlich-verspielt ⃞ defensiv-aggressiv
⃞ unterwürfig-sensibel ⃞ offensiv-aggressiv
XIV. Notwendige weiterführende Untersuchungen
Zum Beispiel, wenn aufgrund erblichen oder einer Rassedisposition beispielsweise Audiometrie bei Hunden mit
Merlefaktor oder durch andere Befunde oder anderen Untersuchungen, Verdachtsdiagnosen bestehen, die den
Einsatz als Assistenzhund einschränken oder ausschließen.
XV. Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen (entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung)
⃞ Ja ___welche ___________
⃞ Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2451
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 3)
Ausschlussdiagnosen
1. Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische
Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen
führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus
Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes
mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz,
kognitive Dysfunktion)
2. Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie
ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige An-
zeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren
Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die
den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien,
Patellaluxation ab Grad 3
3. Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6
des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, ins-
besondere die Ohren oder die Rute
4. Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hunde-
verordnung
5. Obstruktion der oberen Atemwege
6. Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder
ängstliches Verhalten)
7. Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Ein-
schränkungen des Hörens, Sehens)
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 1)
Attest
Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben ent-
halten:
1. Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,
2. Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,
3. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und
Wurftag,
4. Grund der Vorstellung,
5. eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Aus-
bildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche
Eignung besitzt,
6. eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Unter-
suchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,
7. Ort und Datum der Ausstellung,
8. Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes
und
9. Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Unter-
suchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2453
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5)
Ausbildungsinhalt
1. Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten)
Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens Schulung des Gehorsams
Reaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und
Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes zu begleiten
ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen
und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie
deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere
auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte.
Reaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen Schulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben
und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der (auch mit Ablenkungen) zu befolgen
Hund unangeleint (frei) läuft
Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahr- Schulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgen
stühlen und Treppen sowie der Benutzung von ver-
schiedenen Türen
Schulung des Verhaltens in öffentlichen Orten
(insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis,
Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der
Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause
ist
Reaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle,
taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch
im Freilauf
Bedarfsorientierte Schulung des Verhaltens bei der
Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und
Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug,
Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen
Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn.
Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an
die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindes-
tens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs
oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder
Fernverkehrs geschult werden muss.
2. Hilfeleistungen
a) B l i n d e n f ü h r h u n d e
Der Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen
Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie
auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen
und – jeweils situationsangemessen – ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu wider-
setzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die
auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1
bis H9 sowie die sonstige Leistung S1.
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H1 Umgehen beziehungsweise Anzeigen von Bewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht
Hindernissen oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach
Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses
kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder
Verzögern erfolgen.
– Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in
ausreichendem Abstand herum.
– Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder
zeigt sie an. Hindernisse, die der Mensch überstei-
gen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch
einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch
Stehenbleiben an und führt nach entsprechender
Aufforderung über das Hindernis.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
– Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch
Verzögern des Gehtempos an. Bodenvertiefun-
gen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte,
Baugruben) passiert der Hund mit genügen-
dem seitlichen Abstand, oder er bleibt davor-
stehen.
– Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen,
an denen sich der Mensch aber stoßen könnte
(zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige,
Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seit-
lichen Abstand herum.
– Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Bau-
stellen oder durch parkende Autos) umgehen der
Hund und der Mensch das Hindernis situations-
angemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von
Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an
die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt
der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung)
oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn.
Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bord-
stein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig
fort.
– Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fuß-
gänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende
usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Ab-
stand.
– Durch Engstellen führt der Hund in angemessen
verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch
Stehenbleiben an.
H2 Verhalten in Gefahrensituationen Der Hund erkennt – soweit möglich – eine Gefahren-
situation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf.
Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal
(verbales oder nonverbales Signal oder ein ver-
änderter Zustand) bereits gegeben wurde.
Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahn-
steigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen
sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehen-
bleiben an oder er führt davon weg, so dass er
zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von
Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten
oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem
Seitenabstand.
H3 Verhalten bei Bordsteinkanten Der Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an;
das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für
abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er
weiter.
H4 Verhalten bei Straßenüberquerungen, Be- – Straßen überquert der Hund erst auf entsprechen-
gehen von Bürgersteigen und Straßen des Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig
über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bord-
steinkante.
– Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit
möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst
die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweg-
lichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen
muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm
kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bord-
steinkante der nächsten Querstraße und bleibt
unmittelbar vor dieser stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2455
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
– Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund
selbstständig oder auf Signal des Menschen am
linken oder rechten Rand und zeigt einmündende
Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von
Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauf-
linie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb
geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß
der Straßenverkehrsordnung äußerst links, wenn
zumutbar.
– Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen
gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Bei-
spiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehen-
bleiben an.
– Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer
Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehen-
bleiben oder Berühren am Ampelmast an.
H5 Verhalten bei und auf Treppen, Roll- – Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Trep-
treppen und Fahrsteigen (Laufbändern) pen und zeigt sie durch Anhalten an. Bei aufwärts-
führenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote
auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der
Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in
einem Tempo, das der Situation und den Bedürf-
nissen des Menschen angemessen ist.
– Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der
Hund nicht.
H6 Benutzen von Verkehrsmitteln Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg
eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt
auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus.
Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat
der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen.
Beim Aussteigen geht der Mensch voraus.
H7 Verhalten in oder bei Gebäuden – Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang
von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vor-
handen, die Ein- und Ausgangstür an.
– Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches
verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend,
ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle
liegen, die ihm zugewiesen wurde.
H8 Losgehen, Ändern von Richtung und – Auf das entsprechende Signal geht der Hund los.
Geschwindigkeit, Nachfolgen – Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus
dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung.
– Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller
bzw. langsamer. Das Führtempo ist der Umwelt-
situation und den Bedürfnissen des Menschen
angepasst.
– Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person
und führt dabei weiterhin sicher (z. B. um Hinder-
nisse herum).
H9 Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegen- – Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitz-
heiten und anderer Ziele/markanter gelegenheit und zeigt diese an.
Punkte
– Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere
Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl,
Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
S1 Sonstige Leistung
Geschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die
Konstanz der Führleistung.
b) M o b i l i t ä t s a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfe-
leistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden
können.
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H1 Apportieren von Objekten Auf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält
oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegen-
stand koordiniert dem Menschen anzureichen oder
an einem angewiesenen Ort abzulegen.
H2 Ausführen einer Notfallmaßnahme wie Der Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaß-
nahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine
– Telefon holen Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente.
– Hilfsperson holen Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher ge-
– Notrufknopf drücken nannten Person, um diese darauf aufmerksam zu
machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt
– Bellen oder Laut geben auf Signal oder auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation
– Medikamente bringen aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der
Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere
Barrieren.
H3 Schalter bedienen Der Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der
Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen
wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster,
Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten
wie etwa Staubsauger.
H4 Türen öffnen, aufhalten und schließen Der Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmer-
oder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen,
hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass
der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann.
H5 Unterstützung beim An- und/oder Aus- Der Hund zieht auf Signal mit dem Maul das ge-
ziehen wünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne das
Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel, Art
und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen Be-
dürfnissen auszurichten.
H6 Handrollstuhl oder Rollator heranziehen Der Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder
Rollator zu seinem Menschen heran. Position und
Abstand sind hierbei individuell von Situation und
individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Um-
setzen zu ermöglichen.
H7 Türen oder Schubladen öffnen Der Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür
(auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen.
H8 Unterstützung bei der Hausarbeit Der Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausar-
beit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach
Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise
Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäsche-
korb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie
heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den
Wäscheklammerbeutel hält.
H9 Packtasche tragen einschließlich Auf- Der Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm
und Absetzen passende Packtasche auf dem Rücken, in der bei-
spielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der
Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten
und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht
der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körper-
gewichts des Hundes nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2457
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H10 Hand auf eine Armlehne oder ein Steuer- Der Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen
element (Schaltung) schieben Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung,
Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft
nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund
seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf
die Armlehne zurückschiebt.
H12 Aufräumen und Müll entsorgen Auf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Müll-
eimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei
benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen
und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Müll-
eimer versperren.
H13 Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen Der Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines
oder ziehen Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein
größeres Beatmungsgerät.
H14 Sonstige Hilfeleistung Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
Eine Hilfeleistung, die sich nach dem in- den Anforderungen des Einzelfalls.
dividuellen Bedarf richtet und mindestens
eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
1. Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder
teilweise eine ausgefallene Körper-
funktion oder ermöglicht die Erfüllung
von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens. Zu den Grundbedürfnissen
des täglichen Lebens gehören Körper-
funktionen wie Gehen, Stehen, Trep-
pensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen,
Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme
und die Ausscheidung, das selbst-
ständige Wohnen und das Erschließen
eines gewissen körperlichen und
geistigen Freiraumes und die Kommu-
nikation zur Vermeidung von Verein-
samung.
2. Die Hilfeleistung gleicht die mit der
Funktionsbeeinträchtigung verbundene
oder im Falle der Vorbeugung zu er-
wartende Teilhabestörung aus, mildert
diese, wendet sie ab oder beeinflusst
sie in sonstiger Weise günstig, um
die Selbstbestimmung und gleich-
berechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu fördern und Benach-
teiligungen von Menschen mit Be-
hinderungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken.
c) S i g n a l a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch
die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können.
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H1 Mindestens zwei der folgenden Geräusche Der Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch
ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen
– Türklingel mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder
– Krankenwagen-, Feuerwehr- und das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der
Polizeisirene Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches,
auch nach Aufforderung durch den Menschen
– Kraftfahrzeughupe
(etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Ge-
– Vorname und Name räuschquelle geführt.
– Rufen, Weinen oder Schreien
des eigenen Kindes
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
– Klopfen
– Nähern von Menschen
durch ein Anzeigeverhalten anzeigen und
zur Geräuschquelle führen oder durch ein
bestimmtes Verhalten auf die Geräusch-
quelle aufmerksam machen.
H2 Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an.
Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt
er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffen-
des Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender
Beachtung und penetrant.
H3 Bestimmte Verkehrssituationen anzeigen Der Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus
denen eine Gefahrsituation für den Menschen entste-
hen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen
von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder
sonstiges Fahrzeug sein.
H4 Ein Familienmitglied oder einen Dritten Der Hund holt nach Aufforderung durch den Men-
holen schen ein Familienmitglied oder einen Dritten.
H5 Nachricht zu einer anderen Person brin- Der Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum
gen Menschen zu oder von einer anderen Person.
H6 Verlust von Gegenständen anzeigen Der Hund macht den Menschen darauf aufmerksam,
wenn ihm Gegenstände herunterfallen.
H7 Wecker Klingeln anzeigen Der Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhal-
ten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an.
H8 Telefonklingeln oder Klingeln des Smart- Der Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder
phones anzeigen Smartphones an.
H9 Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr, Wie bei H8
kochendes Wasser)
H10 Eingang von Emails Wie bei H8
H11 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
Vgl. unter Buchstabe b) H14 den Anforderungen des Einzelfalls.
d) W a r n - u n d A n z e i g e a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine
Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können.
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H1 Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen Der Warnhund warnt den Menschen mit einem ein-
der medizinischen Notsituation/eines ver- deutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tages-
änderten körperlichen Zustands oder ei- und Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizi-
nes Allergens an bekannten und unbe- nische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte
kannten Orten Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be-
achtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine
eingetretene medizinische Notsituation (gegebenen-
falls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den
potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation
(zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes An-
zeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen,
Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer
Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum
(auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und
Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen
anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein be-
sonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich
am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (Negativ-
Anzeige).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2459
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der
Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das
Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder
im Geschäft.
H2 Zuverlässiges Ausführen einer Notfall- Ist die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf
maßnahme (es genügt eine der nachfol- Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt
genden Maßnahmen): er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Ange-
hörige oder den Rettungswagen verständigen kann
– Telefon holen oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls
– Notfallmappe bringen für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund
den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Not-
– Medizinische Geräte, Notfallmedika- fallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal
mente oder andere notwendige Hilfs- vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des
mittel bringen Menschen).
– Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen
– Notrufknopf drücken
– Bellen oder Lautgeben auf Signal
H3 Wecken bei Wecker Klingeln Schläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer
Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf
einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald
der Wecker klingelt.
H4 Anzeigen des Alarms eines medizinischen Der Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa
Geräts durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein
Alarm eines medizinischen Geräts einen medizini-
schen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofor-
tiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte An-
zeigeverhalten muss der Situation angemessen und
effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be-
achtung und penetrant.
H5 Türen öffnen in Notsituation Wenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige
oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen,
öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie
eintreten.
H6 Lichtschalter bedienen Auf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus.
H7 Taktile Stimulation Während eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt
der Hund den Menschen an einer auf die individuellen
Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am
Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen
durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich
zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu
helfen, sich schneller orientieren zu können.
H8 An die Medikamenteneinnahme oder Mit- Täglich erinnert der Hund bei bestimmten wieder-
nahme erinnern kehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an
die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Bei-
spiel die Medikamententasche bringt, oder den Men-
schen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme
der Medikamententasche erinnert.
H9 Sicher nach Hause oder an einen siche- Ist der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation
ren Ort bringen oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder über-
kommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an
einen sicheren Ort oder – nach der Notsituation – nach
Hause.
H11 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
Vgl. unter Buchstabe b) H14 den Anforderungen des Einzelfalls.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
e) P S B - A s s i s t e n z h u n d
Die Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten
Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2
ersetzt werden können.
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H1 Sicherheit geben Der Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine
Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen
und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt
oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen
und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu
schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen
gegenüber Dritten zeigen.
H2 Notfallmaßnahme ausführen Der Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je
nach persönlichen Bedarf Hilfe.
Dies kann dadurch geschehen, dass
– der Hund den Menschen zu der nächsten freien
Sitzgelegenheit bringt,
– der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach
Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Hund den Menschen nur nach Hause bringen
kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort
nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erfor-
derlich, dass der Hund den Menschen von jedem
beliebigen Ort nach Hause bringt.),
– der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das
Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und
ihn gegebenenfalls ablenkt,
– der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines ver-
änderten Zustandes des Menschen, der sofortige
Maßnahmen durch den Menschen oder seine An-
gehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Ein-
satz von Medikamenten oder in der Verhaltens-
therapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeige-
verhalten anzeigt,
– der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt,
indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in
den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichts-
decke bringt,
– der Hund durch das Überbringen eines Zettels
an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer
Situation nicht ausdrücken kann,
– der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfall-
knopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt,
– der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt,
– der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, er-
lernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks,
Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimu-
lation unterbricht und den Menschen anschließend
bei Bedarf beruhigt,
– der Hund auf Signal den nächsten Ausgang – zum
Beispiel in einem Supermarkt – findet, wenn der
Menschen Panik bekommt oder dissoziiert.
H3 Straßenübergänge anzeigen und für Der Hund bleibt automatisch an jedem Straßenüber-
sichere Fortbewegung im Straßenverkehr gang stehen und lehrt so den Menschen auch stehen-
sorgen zubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen.
Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn
ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor
der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2461
Nummer Hilfeleistung Beschreibung
H4 An die Medikamenteneinnahme erinnern Der Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton
(z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme
der Medikamente – etwa durch Bringen der Medika-
mententasche – erinnert.
H5 Objekte apportieren Der Hund bringt seinem Menschen auf Signal be-
nötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene
Gegenstände auf.
H6 Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und
bringt den Menschen zum Ausgang.
H7 Kommunikation übernehmen Kann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten
oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit
Informationen.
H8 Anzeigen eines Wecksignals und Wecken Der Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den
Menschen.
H9 Schlüssel finden und bringen Der Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder
ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch
sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er
den Schlüssel platziert hat.
H10 Lichtschalter bedienen (auch in dunklen Der Hund kann auf Signal das Licht an- und aus-
Räumen) schalten.
H11 An Waschroutine erinnern Eine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der
Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins
Badezimmer.
H12 Suche von hilflosen Personen Läuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind un-
bemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal
zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des
Orts, an dem die Person entlaufen ist.
H13 Durch eine Menschenmenge führen Der Hund führt seinen Menschen auf Signal durch
eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende
Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der
Innenstadt.
H14 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
Vgl. unter Buchstabe b) H14 den Anforderungen des Einzelfalls.
3. Theoretische Sachkunde
Zur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf
Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über
– die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung),
Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des
Hundes),
– das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen,
– die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung,
– die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie
– die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 12 Absatz 3 Satz 1)
Ausbildungsnachweis
Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich
verantwortliche Person für die Ausbildung
2. Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Ge-
burtsdatum
3. Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name,
Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson
4. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und
Wurftag
5. Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)
6. Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)
7. Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)
8. Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und
zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung
erbracht wurde
9. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwort-
liche Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2463
Anlage 6
(zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5)
Prüfung
1. Allgemeines
Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ab-
lenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat
oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten
zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon
nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche
Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn
der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen über-
prüfen auch die Identität des Hundes.
Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder
Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte
während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des
Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung
begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen ein-
zugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.
2. Prüfungsinhalt
Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrie-
ben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit „gut“ zu bewertenden Ausführung der
Aufgabe oder eines mit „gut“ zu bewertenden Verhaltens.
a) Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten
aa) in Bezug auf Kinder
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im ge-
ringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof
vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausge-
glichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage
und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin.
bb) in Bezug auf eine Gruppe von Menschen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe
von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen
Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger
Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs-
kandidaten oder der Prüfungskandidatin.
cc) in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild
Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund
mit geringem Abstand. Die Person hat ein – aus der Perspektive des Hundes – ungewöhnliches Er-
scheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegen-
stand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger
Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs-
kandidaten oder der Prüfungskandidatin.
dd) in Bezug auf Menschen in Bewegung
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum
Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder
nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht
oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig
gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
ee) bei Kontaktaufnahme
Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert
oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert
sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungs-
lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
ff) in Bezug auf fremde Hunde
(1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er
Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen
auf diesen reagieren.
(2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten
Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interes-
se. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungs-
lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
gg) in Bezug auf andere Tiere
Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe,
Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich
weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund
bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist,
bleibt die Leine dauerhaft locker.
hh) Überqueren von Straßen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der
Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt
sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungs-
kandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher.
ii) im Lebensmittelgeschäft
(1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittel-
geschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste,
Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht
ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen
Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig.
jj) in einer Gaststätte
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei
bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei
dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch
oder bettelt nicht.
kk) auf verschiedenen Oberflächen
Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden
Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten
Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem
Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit
angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund
der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen.
ll) Aufzüge nutzen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl,
fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der
Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem
Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation
sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt
während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen
oder lässt sich durch diese nicht ablenken.
mm) Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Ver-
kehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus.
Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzie-
ren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies
möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während
der Fahrt gelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2465
nn) Autofahren
Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat
oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten
Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das
Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des
Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund
ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt
aber in der Nähe des Autos.
oo) Verhalten bei akustischen Reizen
Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder
Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht
ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt
sich nicht oder nur wenig gestresst.
pp) Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen
Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein
Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert ange-
messen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet
sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
qq) Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen
Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am
Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur
leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und
zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
rr) Verhalten des Hundes bei Futterreizen
Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Frei-
folge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar.
ss) Benutzung von Türen
Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen
(etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen.
Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position.
b) Gehorsam
aa) Leinenführigkeit
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert
sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit
und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere
Umgebungsreize.
bb) Fallende Leine
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der
Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine
fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht
weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin und ist kontrollierbar.
cc) Freifolge
Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass
er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungs-
kandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig,
sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft,
in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung
ändert, wendet und anhält.
dd) Freilauf und Rückruf
Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine
gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und
orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er
zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin
auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
ee) An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungs-
gegenstände
Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und
abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereit-
willig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führ-
geschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund
unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder
Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin.
c) Hilfeleistungen
Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnis-
sen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige
Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankun-
gen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden
können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder
die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegan-
genen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche An-
zeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere
ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Ver-
letzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Bei-
spiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blinden-
führhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.
d) Theoretischer Prüfungsteil
Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf
– Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahren-
situationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,
– Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,
– Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines
Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und
– Zutrittsrechte.
Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeit-
lichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
3. Bewertung der Prüfungsaufgaben
a) Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c)
Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unter-
buchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten:
– Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung
– Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens
– Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar
ist
– Ausdrucksverhalten des Hundes
Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet.
Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den
nachfolgenden Vorgaben zu richten:
aa) Bewertung mit der Note „gut“:
– Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.
– Der Hund ist kontrollierbar.
– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund
befindet sich in niedriger Erregungslage.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt
ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am
Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2467
bb) Bewertung mit der Note „ausreichend“:
– Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch
akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe aus-
zuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.
– Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.
– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er
befindet sich in mittlerer Erregungslage.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat aus-
reichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte
oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die
Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltens-
konsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.
cc) Bewertung mit der Note „mangelhaft“:
– Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche
benötigt.
– Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund
nötig.
– Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial
unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meide-
oder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt
häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn
oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel
aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes
Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.
b) Bewertung des theoretischen Prüfungsteils
Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht.
Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen
noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.
4. Bestandene Prüfung
Siehe § 18.
5. Abbruch der Prüfung
Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin
oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Ab-
wendung eines Schadens erforderlich ist.
6. Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt
oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungs-
inhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die
Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.
7. Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung
Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Be-
hinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die
Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin zu behandeln.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 7
(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)
Zulassung von Ausbildungsstätten
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was? Warum? Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Ab- – genehmigungspflichtige Tätig- – Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis
satz 1 Satz 1 Nummer 8 keit (im Falle der gewerblichen nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän-
Buchstabe f des Tier- Tätigkeit) digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
schutzgesetzes oder,
– Nachweis der erforderlichen – Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
soweit eine solche Er-
laubnis nicht erforderlich Kenntnisse der Biologie der erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
ist, die erforderlichen Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt- Hundetrainer
Kenntnisse und Fähig- terung, allgemein Hygiene, der
keiten wichtigsten Krankheiten und
der einschlägigen tierschutz-
rechtlichen Bestimmungen
Erforderliche Fähigkeiten Die Grunderziehung (Umwelt- und Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar-
und Kenntnisse, um Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge- beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
erfolgreiche Schulun- meinsame Voraussetzung für spe- müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde-
gen i. S. d. Verordnung ziellere Schulungen des Hundes sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
durchzuführen je nach Fachbereich.
Grundkenntnisse der – Fähigkeit, Fachwissen an Dritte – Nachweis der Durchführung von Schulungen
Pädagogik zu vermitteln auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent-
– Fähigkeit, einen für die Ausbil- sprechende Schulungsnachweise oder Beschei-
dung erforderlichen Stunden- nigungen oder
plan aufzustellen, wobei prakti- – Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
sche und theoretische Aspekte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
gleichermaßen berücksichtigt Soziale Arbeit oder
werden – Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange-
boten, die didaktische und methodische Grund-
lagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit-
stunden oder
– Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe-
renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Erste-Hilfe-Kenntnisse – Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
für Menschen und Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min-
Hunde destens einem ganzen Tag
– Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im Die fachgerechte und artgemäße – Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num-
Umgang mit Tieren Haltung und Ausbildung der mer 8f TierSchG oder
Assistenzhunde wird damit sicher-
– Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver-
gestellt. Der besonderen Schutz-
stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier-
bedürftigkeit der Hunde wird
Rechnung getragen. seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die
aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur-
den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten) und auch kein gerichtliches
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2469
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen
mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be-
traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderliche Zu-
verlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im Sicherheit für die Menschen, mit Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge-
Umgang mit Menschen denen der Assistenzhundetrainer mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
mit Behinderungen, arbeitet. Der besonderen Schutz-
Kindern und trauma- bedürftigkeit von Menschen mit Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
tisierten Menschen Behinderungen, traumatisierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
Menschen und Kindern wird muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
Rechnung getragen. diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
Nachweis, dass sich der Assis- und dieses eingebracht wurde.
tenzhundetrainer nicht eines Ver-
haltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Vorausset- – Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
zungen handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
– ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
– Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
– Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und – Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil-
Umfang der Tätigkeit dungen oder beides durchgeführt werden
– soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitäts- – gewährleistet eine gleichblei- – Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be-
sicherung, bend hohe Qualität der Aus- reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Fortbildungen, bildung Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Umgang mit Beschwer- Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
den, Maßnahmen zur Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch-
Überprüfung der Aus- tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit-
bildungsqualität stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha-
ben müssen
– Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus-
bildung der Assistenzhunde und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
– Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent-
sprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
– Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort-
bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach-
gewiesen werden.
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
– Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen-
erklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
– Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs-
stätten durch Kopie entsprechender Frage-
bögen
– Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
– Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und Nachweis, dass die Ausbildung Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und
Trainingskonzept entsprechend den Standards ge- Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und
mäß Abschnitt 3 einschließlich aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Anlage 4 erfolgt und die dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
und Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Nachbetreuung nach Langfristige Betreuung der Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
§ 12f Satz 3 BGG Mensch-Assistenzhund-Gemein- Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
schaften, Beratung bei Proble- Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs-
men, Überprüfung, ob Standards verträgen
eingehalten werden
Soweit die Ausbildungs- – Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach
stätte Hunde hält, § 11 TierSchG vorliegt
artgemäße Haltung der
– Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Hunde gemäß der
behördlichen Erlaubnis
nach § 11 TierSchG und
den Bestimmungen der
Tierschutz-Hunde-
verordnung
Barrierefreier Zugang zu – Grundriss und aktuelle Fotos
Schulungsräumlichkei- – Betriebsbegehung
ten, barrierefreies WC,
gemäß den Vorgaben – Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum-
der DIN 18040-1, lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar-
abhängig von der schaft
Assistenzhundeart, zu – bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
der ausgebildet werden erforderlich
soll
Barrierefreies Schu- – Beispiele des Schulungsmaterials
lungsmaterial, das über – Betriebsbegehung
mehr als einen sensori-
schen Kanal wahrge-
nommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder
elektronische barriere-
freie Dokumente gemäß
den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2471
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine
Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer ent-
sprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne
des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was? Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sach- – Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren-
kunde, die eine erfolg- amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
reiche Ausbildung von Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
Assistenzhunden sowie
– erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit-
der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
erwarten lässt Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
– Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus-
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je-
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun-
deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die
persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis-
tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
– Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von
Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs-
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den – Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut-
Einsatzbereich der lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Assistenzhundeart maß- durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
geblichen Beeinträch-
– Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch-
tigungen und Barrieren
tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial-
pädagogischer Ausrichtung oder
– Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest-
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
– Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit
deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
– für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min-
destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent-
sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 8
(zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)
Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer
1. Blindenführhunde
Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubezie-
hen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfe-
organisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.
Anforderung an die Nachweis
vom Prüfer einbezo-
genen Fachprüfer
Die zur Abnahme Fachprüfer 1:
von Prüfungen von – Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Blindenführhunden Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder
sowie der Mensch-
als Gespannprüfer
Hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach- – Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil-
kunde dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen-
bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein-
willigung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und
Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin-
dertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach-
folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung
die Einsatzbereiche als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch
maßgeblichen Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Beeinträchtigungen
und Barrieren Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte
Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs-
angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be-
einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen
werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse über die Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten,
spezifische Tätigkeit die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie
als Fachprüfer z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit
Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei
Jahren
Stete Fortbildung in Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier-
den zu prüfenden schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Bereichen Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2473
2. Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an Nachweis
die Fachprüfer
Die zur Abnahme von – Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Prüfungen von Assis- Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug-
tenzhunden sowie der nisse oder Referenzen
Mensch-Assistenz-
– Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus-
hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach- bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im
kunde jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz-
hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch
Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der
Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten-
verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt
eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit-
punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder
Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse der Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz-
maßgeblichen Be- hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der
einträchtigungen und Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Barrieren, in der die
Assistenzhundearten Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo-
im Sinne des § 3 ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen
Absatz 1 Nummer 2 behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
bis 5 eingesetzt
werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter-
bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht
werden.
Kenntnisse über die Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und
spezifische Tätigkeit dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung,
als Fachprüfer Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier-
den zu prüfenden schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Bereichen Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 9
(zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2,
§ 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2)
Ausweis
Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG,
das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Spra-
che enthalten:
1. Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin:
Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin
2. Angaben zum geprüften Hund:
Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes
(Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)
3. Gültigkeitsdatum
4. Aussteller und Ausstellungsdatum
5. Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungs-
nummer oder das Geschäftszeichen sein.
6. Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.
Muster:
Spezifikationen:
Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810
Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt
taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde
angebracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2475
Anlage 10
(zu § 26 Absatz 1 und 3)
Kennzeichen