2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Verordnung
zur Durchführung der im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen
hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
(GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV)
Vom 14. Dezember 2022
Auf Grund des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b (2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-
Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. November Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Haupt-
2017 (BGBl. I S. 3824) in Verbindung mit § 2 des kultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 Pflicht von Absatz 1 unberührt.
(BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
§3
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von Zusätzliche Anrechnungs-
denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes möglichkeit von produktiven Flächen
durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das (1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verord-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der nung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getrei-
Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, de, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird.
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher- Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte
schutz: beantragt:
§1 1. Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Di-
Anwendungsbereich rektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
Diese Verordnung dient der Durchführung der S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kom-
2. Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere
mission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Aus-
Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70
nahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115
der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021
sichtlich der Anwendung der Standards für den gu-
mit Vorschriften für die Unterstützung der von den
ten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
(GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Euro-
(ABl. L 199 vom 28.7.2022 S. 1) in der jeweils gelten-
päischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
den Fassung.
(EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
§2 zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategie-
Aussetzung der Verpflichtung pläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
zum Fruchtwechsel auf Ackerland Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitä- die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-
ten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen
S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Fläche für nichtproduktive Flächen oder Land-
Begünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht schaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfas-
zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten. sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2367
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Acker-
denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzum- flächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Num-
trieb angebaut wird. mer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
(2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils
sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Kon-
2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antrags- ditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fas-
jahr 2022 sung genutzt werden. Satz 1 gilt nicht für Flächen, für
die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlun-
1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verord- gen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Ar-
nung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jewei- tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet
ligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für wurden.
die Erzeugung genutzte Flächen oder
2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung
in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen An- §4
trages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flä-
chennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Inkrafttreten
Fläche
angegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Verordnung
zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucher-
insolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen
– des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt Unterhaltsansprüche sind, das Formular der An-
durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom lage 7 und
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das
sowie Formular der Anlage 8.
– des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1
§2
und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der
Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zu- Nutzung der Formulare
letzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Ge- (1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind aus-
setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) schließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4
1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsauf-
Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung
träge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstre-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
ckung wegen Geldforderungen,
worden sind, sowie
2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach
– des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes
vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden 3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach
ist, § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach
den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher
S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. De- zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes- das Formular der Anlage 6 beizufügen.
ministerium der Justiz: (3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular
der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
Artikel 1 (4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular
der Anlage 4 beizufügen:
Verordnung
über Formulare für die Zwangsvollstreckung 1. das Formular der Anlage 5,
(Zwangsvollstreckungsformular- 2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvoll-
Verordnung – ZVFV) streckung wegen Geldforderungen betrieben wird,
die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind,
§1 sowie
3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvoll-
Einführung von Formularen
streckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher betrieben wird.
nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insge-
Formular der Anlage 1 eingeführt.
samt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kön-
nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die For- nen, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in
mulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt. einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zu-
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbe- lässigerweise abweichenden Formular gemacht.
schlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei- §3
sungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivil- Abweichungen von den Formularen
prozessordnung werden die Formulare der Anla- (1) Abweichungen von den Formularen sind aus-
gen 4 und 5 eingeführt. schließlich zulässig
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden fol- 1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
gende Formulare eingeführt:
2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abwei-
1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher chungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6, a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der ein-
2. für Anträge nach Absatz 3 gereichten Formulare sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2369
b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinn- §5
einheiten, die durch einen mit einem Buchstaben
versehenen und grau hinterlegten Balken ge- Strukturierte Datensätze;
kennzeichnet sind (Module). gemeinsame Koordinierungsstelle
(2) Zulässig ist es, (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte
1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften an- Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichts-
zupassen, vollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die
Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen.
2. die Währungsangaben in den Formularen zu än-
Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten
dern,
Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung
vorzunehmen, (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba-
rung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die
4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern
Übertragung der in den Formularen enthaltenen Anga-
zu erweitern oder zu verringern,
ben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so
5. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein- können die Länder sich dieser bedienen.
gabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben
zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in
Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 §6
insgesamt mehrfach zu verwenden, Übergangsregelung
6. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein-
gabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforde-
a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden rungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt wer-
oder teilweise wegzulassen, den, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022
b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-For-
Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbe- mularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
zeichnung wegzulassen, S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
7. weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
die gewünschten Angaben nicht gemacht werden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. So-
können. fern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befin-
Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
det, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet
rungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur
sind, ist
für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die
1. Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht an- ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden.
wendbar,
2. Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Mo- (2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durch-
dulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und suchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivil-
nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang prozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlus-
des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkäst- ses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass
chen nicht markiert wird. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach
den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor
§4 dem 1. Dezemer 2023 gestellt werden, dürfen die bis
einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge
Elektronisch auslesbares Formular durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung
In Papierform eingereichte Formulare können zur vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch
elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektro- Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I
nisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare
Voraussetzungen hierfür festzulegen. weiter genutzt werden.
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2371
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
An Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑGHQ
Angaben zum Schuldner:
+HUUÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
TelefonÑÑÑÑÑÑÑÐ(0DLOÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐÑÐ)D[
Geschäftszeichen
Bankverbindung des
Gläubigers: gesetzlichen Vertreters: Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers:
Name des Kontoinhabers
IBAN %,& $QJDEHNDQQHQWIDOOHQZHQQ,%$1PLW'(EHJLQQW
××
Verwendungszweck
1
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer ÑÑÑÑ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
GHUHLQH$XVVFKOLHOLFKNHLWV
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
A
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2373
Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
A
6WUDHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ+DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Ð Ð
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
gegen
den Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
GHUHLQH$XVVFKOLHOLFKNHLWV
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
B
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
3
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Schuldner (zu Ziffer YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
B
6WUDH +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
werden
der Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art Aussteller
Datum Geschäftszeichen
zuzüglich Zustellungsnachweis
sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art Aussteller
C
Datum Geschäftszeichen
zuzüglich Zustellungsnachweis
sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage
und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung Forderungsaufstellungen übermittelt.
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden
QDFK0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP gleichzeitig auf dem Postweg übersandt.
0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
%HVFKOXVVEHUEHZLOOLJWH3UR]HVVNRVWHQRGHU9HUIDKUHQVNRVWHQKLOIH
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Vorpfändungsbenachrichtigung
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
D Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
1HJDWLYDXVNXQIWGHV(LQZRKQHUPHOGHDPWHV
Versicherungen
(VZLUGJHPlD6DW]=32GLHRUGQXQJVJHPlH%HYROOPlFKWLJXQJ]XU9HUWUHWXQJYHUVLFKHUW
E VZLUGJHPlD$EVDW]6DW]1XPPHU=32YHUVLFKHUWGDVV$XVIHUWLJXQJHQGHUDOVHOHNWURQLVFKH'RNXPHQWH
(
EHUPLWtelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2375
Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden
Kosten werden folgende Aufträge erteilt:
Zustellung
sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel
F des Vollstreckungstitels (zu Ziffer ÑÑÑÑ
der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO
*WOLFKH(UOHGLJXQJ=DKOXQJVYHUHLQEDUXQJ E=32
Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
0LWHLQHUZahlungsvereinbarung besteht
NHLQ(LQYHUVWlQGQLV (LQYHUVWlQGQLVZLHIROJW
Folgende Zahlungsfrist wird gewährt:
G (VZHUGHQ7HLOEHWUlJHHLQJH]RJHQ
Ratenhöhe mindestens (XUR
monatlicher Turnus sonstiger Turnus:
$EZHLFKXQJYRQGHQ=DKOXQJVPRGDOLWlWHQQDFKGHP(UPHVVHQGHV*HULFKWVYROO]LHKHUV
sonstige Weisungen:
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich ge
ändert, weil
Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:
H Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach QDFKYRUKHULJHP3IlQGXQJVYHUVXFKQDFKGHQF=32
den §§ 802c, 802f ZPO. 0RGXO/
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das Verfahren wird um Rücksendung der
zur Abnahme der Vermögens Vollstreckungsunterlagen
auskunft nach den §§ 802c, gebeten.
802f ZPO einzuleiten.
$XIGLH0LWWHLOXQJGHU7HUPLQVEHVWLPPXQJQDFKI=32ZLUGYHU]LFKWHW
(VLVWEHDEVLFKWLJWDQGHP7HUPLQ]XU$EQDKPHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWWHLO]XQHKPHQ
(UODVVHLQHV+DIWEHIHKOV J$EVDW]=32 JHJHQGHQ6FKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ
Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne
*UXQGZHLJHUWGLH9HUP|JHQVDXVNXQIW]XHUWHLOHQZLUGGHU(UODVVHLQHV+DIWEHIHKOVQDFKJ$EVDW]=32EHDQWUDJW
I Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach
(UODVVGHV+DIWEHIHKOVGLHVHQ]XEHUVHQGHQDQ
den Antragsteller. den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher wird mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Absatz 2 ZPO beauftragt.
5
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ J$EVDW]=32
J Haftbefehl des Amtsgerichts vom Geschäftszeichen
9RUSIlQGXQJ =32
$QIHUWLJXQJGHU%HQDFKULFKWLJXQJEHUGLH9RUSIlQGXQJXQG=XVWHOOXQJVRZLHXQYHU]JOLFKH0LWWHLOXQJEHUGLH
K pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden
mit Ausnahme folgender Forderungen:
folgenden Forderungen:
Pfändung und Verwertung
(VVROOHLQH6DFKSIlQGXQJGXUFKJHIKUWZHUGHQ
einschließlich beschränkt auf:
Taschenpfändungen
Kassenpfändungen
L
VVROOHLQH3IlQGXQJYRQ)RUGHUXQJHQDXV:HFKVHOQXQGDQGHUHQ3DSLHUHQGLHGXUFK,QGRVVDPHQWEHUWUDJHQZHUGHQ
(
können, durchgeführt werden.
0LWGHU(UWHLOXQJHLQHU)UXFKWORVLJNHLWVEHVFKHLQLJXQJQDFK*9*$EHVWHKWNHLQ(LQYHUVWlQGQLV
Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände
ergeben.
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ =32
(UPLWWOXQJGHV$XIHQWKDOWVRUWVGHV6FKXOGQHUV
für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt:
(UPLWWOXQJQDFK$EVDW]=32
HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQVRZLHGHU$QJDEHQ]XU+DXSWXQG1HEHQZRKQXQJGHV6FKXOGQHUVGXUFK1DFKIUDJHEHL
G
GHU0HOGHEHK|UGH
HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQGHV2UWHVGHU+DXSWQLHGHUODVVXQJRGHUGHV6LW]HVGHV6FKXOGQHUVGXUFK(LQVLFKWLQGDV
G
+DQGHOV*HQRVVHQVFKDIWV3DUWQHUVFKDIWV8QWHUQHKPHQVRGHU9HUHLQVUHJLVWHU
HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQGHV2UWHVGHU+DXSWQLHGHUODVVXQJRGHUGHV6LW]HVGHV6FKXOGQHUVGXUFK(LQKROXQJ
G
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen
Behörden
(UPLWWOXQJQDFK$EVDW]=32
des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
M der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
7DWVlFKOLFKH$QKDOWVSXQNWHGDIUGDVVGHU6FKXOGQHU0LWJOLHGGLHVHUEHUXIVVWlQGLVFKHQ9HUVRUJXQJVHLQULFKWXQJLVW
GHU+DOWHUGDWHQQDFK$EVDW]6DW]1XPPHU6W9*GHV6FKXOGQHUVEHLP.UDIWIDKUW%XQGHVDPW
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2377
(LQKROXQJYRQ$XVNQIWHQ'ULWWHU O=32 EHUGHQ6FKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ
UKHEXQJGHV1DPHQVXQGGHU9RUQDPHQRGHUGHU)LUPDVRZLHGHU$QVFKULIWGHUGHU]HLWLJHQ$UEHLWJHEHUGHV6FKXOGQHUV
(
bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
N
7DWVlFKOLFKH$QKDOWVSXQNWHGDIUGDVVGHU6FKXOGQHU0LWJOLHGGLHVHUEHUXIVVWlQGLVFKHQ9HUVRUJXQJVHLQULFKWXQJLVW
UVXFKHQDQGDV%XQGHV]HQWUDODPWIU6WHXHUQEHLGHQ.UHGLWLQVWLWXWHQGLHLQ
E$EVDW]XQG$EVDW]D$2EH]HLFK
(
neten Daten abzurufen
UKHEXQJGHU)DKU]HXJXQG+DOWHUGDWHQQDFK$EVDW]6W9*]XHLQHP)DKU]HXJDOVGHVVHQ+DOWHUGHU6FKXOGQHU
(
HLQJHWUDJHQLVWEHLP.UDIWIDKUW%XQGHVDPW
Die Drittauskünfte sollen nicht eingeholt werden, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ
ten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist.
QWUDJDXIDNWXHOOH(LQKROXQJYRQ$XVNQIWHQ O$EVDW]6DW]=32
$
Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen:
weitere Aufträge
O
Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
1.
P ××
××
Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht:
(VZLUGXPhEHUVHQGXQJGHV
Protokolls Gesamtprotokolls
gebeten.
Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher
Q gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
(VZLUGXP5FNVHQGXQJGHU9ROOVWUHFNXQJVXQWHUODJHQIUGHQ)DOOJHEHWHQGDVV
Namen der Auftraggeber
Unterschriften der Auftraggeber
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2379
$QWUDJDXI(UODVVHLQHUULFKWHUOLFKHQ'XUFKVXFKXQJVDQRUGQXQJ
XQGHLQHUULFKWHUOLFKHQ$QRUGQXQJGHU9ROOVWUHFNXQJ]XU1DFKW]HLW
XQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ
Vom Gericht auszufüllen:
(LQJDQJVVWHPSHO
An das Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht – Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
GHQ
Angaben zum Schuldner:
+HUUÑ Ñ )UDXÑ Ñ 8QWHUQHKPHQÑ Ñ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Telefon (0DLO )D[
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Begründung des Antrags:
Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO:
%HJUQGXQJIU$QWUDJDXI$QRUGQXQJGHU9ROOVWUHFNXQJ]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQLQGHU:RKQXQJQDFKD
Absatz 4 ZPO:
1
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
GHQ%HVFKOXVVGLUHNWDQGHQ]XVWlQGLJHQ*HULFKWVYROO]LHKHU]XU9ROOVWUHFNXQJZHLWHU]XOHLWHQ
YRU(UODVVGHU$QRUGQXQJHQNHLQH$QK|UXQJGXUFK]XIKUHQ(LQH$QK|UXQJZUGHGHQ9ROOVWUHFNXQJVHUIROJDXVGHQQDFKVWH
henden Gründen gefährden:
Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und
die Protokolle überÑÑÑÑ $Q]DKO 9ROOVWUHFNXQJVKDQGOXQJHQEHUPLWWHOW
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
'LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQHUVWQDFK LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQJOHLFK]HL
'
0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP WLJDXIGHP3RVWZHJEHUVDQGW
0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
0LWWHLOXQJHQGHV9ROOVWUHFNXQJVRUJDQV
8QWHUODJHQGLHGDUOHJHQGDVVHLQH$QK|UXQJZLFKWLJH,QWHUHVVHQGHV*OlXELJHUVJHIlKUGHQZUGH
Vollmacht
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherung
(VZLUGJHPlD6DW]=32GLHRUGQXQJVJHPlH%HYROOPlFKWLJXQJ]XU9HUWUHWXQJYHUVLFKHUW
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2381
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2)
Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und
einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Amtsgericht Vom Gericht auszufüllen:
– Vollstreckungsgericht – Geschäftszeichen:
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeits-
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
A
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2383
Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
A
6WUDHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ+DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Ð Ð
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
gegen
den Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeits-
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
B
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
2
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Schuldner (zu Ziffer YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
B
6WUDH +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
ergeht folgende
DurchsuchungsDQRUGQXQJ
und
Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und DQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ
Auf Antrag des Gläubigers wird
aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
Art Aussteller
Datum Geschäftszeichen
C sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
Art Aussteller
Datum Geschäftszeichen
sowie aus den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage
wegen der noch bestehenden
Hauptforderungen in Höhe von insgesamt Euro
Teilforderungen in Höhe von insgesamt Euro
Restforderungen in Höhe von insgesamt Euro
Folgendes angeordnet:
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung
die Privatwohnung von
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
D
die Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume von
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2385
andere Örtlichkeit
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
D
]XGXUFKVXFKHQ D$EVDW]=32
Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Durchsuchung der oben bezeichneten
Privatwohnung
Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume
]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ D$EVDW]=32 GXUFKJHIKUWZHUGHQNDQQ
Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die in
der Privatwohnung von
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
den Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräumen von
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
E Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
andere Örtlichkeit
Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQGXUFK]XIKUHQ D$EVDW]=32
4
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Vom Gericht auszufüllen:
Bezeichnung der Ermächtigung
Es wird angeordnet, dass die Ermächtigung für
DXIGLH'DXHUYRQÑÑ Monat/-en von heute an befristet ist.
Im Rahmen der angeordneten Durchsuchung umfasst sie die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und
Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 GG,
§ 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.
Weitere Anordnungen:
Die Durchsuchung der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit wird
DXIIROJHQGH=HLWHQEHVFKUlQNW
YRQÑÑÑÑ8KUELVÑÑÑÑ8KUÑÑ zeitlich nicht beschränkt.
F Gründe:
Nach den Angaben des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten die Schuldner wiederholt und trotz Terminsmitteilung in
der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit nicht angetroffen werden.
Die Schuldner haben dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert.
Auf eine Anhörung der Schuldner vor Erlass des Beschlusses wurde im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang
verzichtet, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden.
Vom Gericht auszufüllen:
Datum Name Richterin/Richter
Unterschrift Richterin/Richter
Ausgefertigt Beglaubigt
Datum Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2387
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
$QWUDJDXI(UODVVHLQHV3IlQGXQJVEHVFKOXVVHV
XQGHLQHV3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV
Vom Gericht auszufüllen:
Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel
An das Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht – Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
GHQ
Elektronische Kostenmarke:
1XPPHU :HUW 'DWXP
, Euro vom
Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde erteilt.
Angaben zum Schuldner:
+HUUÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land
Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung).
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Telefon (0DLO )D[
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben).
*OHLFK]HLWLJLVWGHU'ULWWVFKXOGQHUDXI]XIRUGHUQHLQH(UNOlUXQJQDFK$EVDW]=32DE]XJHEHQ
Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ ]XEHZLOOLJHQ
Gleichzeitig wird beantragt, einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Begründung:
'LH6FKXOGQHUVHLWHZLUGUHFKWVDQZDOWOLFKYHUWUHWHQ
'LH9HUWUHWXQJGXUFKHLQHQ5HFKWVDQZDOWLVWDXVGHQIROJHQGHQ*UQGHQHUIRUGHUOLFK
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2389
Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt:
+HUUÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Es werden
• die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen
• und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung: Forderungsaufstellungen)
übermittelt.
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
'LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQHUVW LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQJOHLFK]HL-
'
QDFK0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP tig auf dem Postweg übersandt.
0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Verrechnungsscheck für Gerichtskosten
Abdruck Gerichtskostenstempler
Elektronische Kostenmarke
Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe
Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Gläubigers mit Belegen
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
%HOHJH]X$QJDEHQEHUGLHSHUV|QOLFKHQXQGZLUWVFKDIWOLFKHQ9HUKlOWQLVVHGHU6FKXOGQHURGHU'ULWWHU
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherungen
Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
VZLUGJHPl
D$EVDW]6DW]1XPPHU=32YHUVLFKHUWGDVV$XVIHUWLJXQJHQGHUDOVHOHNWURQLVFKH'RNXPHQWH
(
EHUPLWtelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
des Vollstreckungsantrags noch bestehen.
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
2
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 3)
Entwurf eines Pfändungsbeschlusses
und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2391
Amtsgericht Vom Gericht auszufüllen:
– Vollstreckungsgericht – Geschäftszeichen:
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
ÑÑÑÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeits-
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
A
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
1
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Gläubiger (zu Ziffer YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
6WUDH +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
A
Bankverbindung des
Gläubigers: gesetzlichen Vertreters: Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers:
Name des Kontoinhabers
IBAN BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Verwendungszweck
gegen
den Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
Registergericht Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer YHUWUHWHQGXUFK Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter den gerichtlich bestellten Betreuer,
B der eine Ausschließlichkeits-
erklärung abgegeben hat diese vertreten durch
(§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion
Herrn Frau Herrn Frau
Name Firma/Name Name
Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n)
Straße Straße
Hausnummer Hausnummer
Postleitzahl Postleitzahl
Ort Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland)
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2393
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland)
B
Schuldner (zu Ziffer YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
6WUDH +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
ergeht folgender
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändungsbeschluss:
Aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
Art Aussteller
Datum Geschäftszeichen
C sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
Art Aussteller
Datum Geschäftszeichen
sowie ,:8den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage
können die Gläubiger von den Schuldnern die sich aus den als Anlagen beigefügten Forderungsaufstellungen erge-
benden Beträge beanspruchen.
Wegen dieser Ansprüche
Vom Gericht auszufüllen:
sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämt-
liche aufgeführte Drittschuldner
werden
3
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
gegenüber dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht Registernummer
Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse
ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU ) aus den Modulen
sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht Registernummer
Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse
ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU ) aus den Modulen
sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
+HUUQÑÑ )UDXÑÑ 8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht Registernummer
Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse
ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU ) aus den Modulen
sowie den weiteren Drittschuldnern aufgeführt in weiterer Anlage
die angeblichen fälligen und noch künftig fällig werdenden nachfolgend aufgeführten Forderungen, sonstigen An-
sprüche und anderen Vermögensrechte der Schuldner so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist:
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2395
Forderungen gegenüber Arbeitgebern
1. Forderung auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes
von Sachbezügen)
2. Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten
Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das KalenderjahrÑÑÑXQGIUDOOH
folgenden Kalenderjahre
3. Forderung auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes
Forderungen gegenüber Agentur für Arbeit Versicherungsträger Versorgungseinrichtung
Forderung auf Zahlung der nachfolgend genannten gegenwärtig und künftig dem Schuldner zustehenden Geldleistungen:
%H]HLFKQXQJGHU*HOGOHLVWXQJÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐÐ×××ÑÑKonto-/Versicherungs-/Mitgliedsnummer
Forderungen gegenüber dem Finanzamt
Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als
Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie
* Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr
und für alle früheren Kalenderjahre
ergibt.
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten
Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Zahlungskonten bei
diesen Kreditinstituten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die an-
gebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten
Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt
Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie GDV5HFKW
auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten
3. Forderung auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn
es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt
4. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die fest-
+ verzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben sind
Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließ-
fachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts
Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Schuldners verwahrten Wertpapiere aus Sonder- und
Drittverwahrung mitsamt den Eigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den Anspruch auf
Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des Schuldners entsprechenden Anzahl von Einzelstücken
aus der Sammelverwahrung mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Sammelbestand sowie bei Verbriefung
von Wertpapieren in Sammelurkunden, insbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf Übertragung der Buchforderung
bzw. auf Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners an solchen
Sammelurkunden, jeweils einschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von jeglichen Wertpapiererträgen
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen
DXVGHPEHUHLQH%DXVSDUVXPPHYRQ UXQG Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nummer
Vertragsnummer
,
insbesondere
1. Forderung auf Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung
,
2. Forderung auf Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme
3. Forderung auf Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung
4. Recht zur Kündigung und Änderung des Vertrags
5
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften
1. Forderung auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus den Lebensversiche-
rungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen sind
2. Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. Recht
- zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen
3. Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages, Recht auf Umwandlung der Lebens-/Rentenversiche-
rung in eine prämienfreie Versicherung sowie Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice
Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte
.
Es ergehen folgende Anordnungen nach § 829 Absatz 1 und § 835 Absatz 1 ZPO:
Die Drittschuldner dürfen, soweit die Forderungen gepfändet sind, an die Schuldner nicht mehr zahlen; die Schuldner dürfen in-
soweit nicht über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Im Anwendungsbereich des § 850c ZPO wird auf
/ die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 850c Absatz 5 Satz 3 ZPO).
Dem Gläubiger werden die Forderungen in Höhe des gepfändeten Betrages
zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen.
Es wird des Weiteren angeordnet, dass:
der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ DXVJHVWHOOWHQ/RKQRGHU*HKDOWVDE-
rechnungen oder die Verdienstbescheinigungen einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei
Monate vor Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger herauszugeben hat.
der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHIULKQYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ EHUGDVMHZHLOLJH6SDUJXWKDEHQ
geführten Sparbücher bzw. die Sparurkunden an die Gläubiger herauszugeben hat und diese die Sparbücher bzw.
Sparurkunden unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen haben.
der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ HUWHLOWHQ.RQWRDXV]JHDE=XVWHOOXQJ
dieses Beschlusses an den Drittschuldner im Original oder als Kopie an die Gläubiger herauszugeben hat.
0 ein von den Gläubigern zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zugang zum Schließfach des
Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ EHL'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ ]XQHKPHQKDW
der Drittschuldner (zu Ziffer DQHLQHQYRQGHQ*OlXELJHUQ]XEHDXIWUDJHQGHQ*HULFKWVYROO]LHKHUGLH:HUWSDSLH-
re herauszugeben hat.
der Schuldner (zu Ziffer GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHU DXVJHVWHOOWHQ9HUVLFKHUXQJVSROLFHQDQ
den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.
Es wird nach § 850e Nummer 2 und 2a ZPO angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren
Teils des Gesamteinkommens des Schuldners (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ ]XVDPPHQ]XUHFKQHQVLQG
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer LQ+|KHYRQ Euro
und
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer LQ+|KHYRQ Euro.
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer ]X
entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.
Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ
und
1 Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie
GHP$UEHLWVHLQNRPPHQÑÑ der genannten laufenden Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch
zu entnehmen.
Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ LQ+|KHYRQ Euro
und
folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ LQ+|KHYRQ Euro
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer ]X
entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2397
Es liegen folgende Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners (zu Zif-
fer Ñ Ñ Ñ Ñ YRU(Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ") oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul $)):
Der Schuldner kommt laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachstehend genannten Personen wie folgt nach:
Name Vorname(n)
Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig. teilweise. nicht.
Name Vorname(n)
Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig. teilweise. nicht.
Name Vorname(n)
Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig. teilweise. nicht.
Angaben zur teilweisen Erfüllung von Unterhaltspflichten:
Sonstige Angaben:
Der Schuldner ist
erwerbstätig. nicht erwerbstätig.
Der Schuldner ist
ledig. mit dem Gläubiger verheiratet oder eine mit einem Dritten verheiratet oder eine geschieden.
eingetragene Lebenspartnerschaft eingetragene Lebenspartnerschaft
führend. führend.
=XVlW]OLFKH$QJDEHQDXVVFKOLHOLFKIU3IlQGXQJHQQDFKG=32 0RGXO"
Der Schuldner hat sich in Bezug auf Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung dieses Antrags fällig
geworden sind, seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen.
Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten (zusätzliche Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ")
oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul $) sowie bei Anträgen nach § 850c Absatz 6 ZPO (Modul #)):
Folgende Personen, denen der Schuldner (zu Ziffer ×) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, haben
eigenes Einkommen:
der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
Name Vorname(n)
die Kinder
Name Vorname(n) Geburtsdatum
! Art und Höhe des Einkommens
Name Vorname(n) Geburtsdatum
Art und Höhe des Einkommens
Name Vorname(n) Geburtsdatum
Art und Höhe des Einkommens
7
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Es ergehen folgende Anordnungen nach § 850d ZPO:
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses,
bei Gericht eingegangen am , fällig geworden sind, gilt § 850d Absatz 1 Satz 1 bis 3 ZPO nicht.
Dem Schuldner sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt Euro
als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen.
Darüber hinaus sind ihm bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen:
Euro zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Berechtigten, die dem
Gläubiger vorgehen.
/ des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberech-
tigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
Der dem Schuldner danach zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach
" der Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung bei voller Berücksichtigung der
genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.
Dieser monatliche unpfändbare Betrag gilt für
das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge, jeweils ohne die in § 850c ZPO
bezeichneten Pfändungsgrenzen.
das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners.
Sonstige Anordnungen:
Gründe:
VZLUGGLH WHLOZHLVH 1LFKWEHUFNVLFKWLJXQJYRQ8QWHUKDOWVEHUHFKWLJWHQGHV6FKXOGQHUVQDFKF$EVDW]
(
ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens des Schuldners
Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners
bleiben nachfolgende Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und die eigene
Einkünfte haben, wie folgt unberücksichtigt:
Name Vorname(n) Geburtsdatum
# ganz in Höhe von Euro in Höhe von von Prozent.
Name Vorname(n) Geburtsdatum
ganz in Höhe von Euro in Höhe von von Prozent.
Name Vorname(n) Geburtsdatum
ganz in Höhe von Euro in Höhe von von Prozent.
Gründe:
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2399
Es wird eine Pfändbarkeit bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f
Absatz 2 ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen be-
stimmt.
Dem Schuldner sind
von dem pfändbaren Arbeitseinkommen
$ von dem Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto
für seinen eigenen notwendigen Unterhalt Euro
sowie zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten Euro monatlich zu
belassen.
Gründe:
Vom Gericht auszufüllen:
%
Vom Gericht auszufüllen:
Datum Name Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Unterschrift Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Ausgefertigt Beglaubigt
Datum Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
9
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 6
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 1)
Aufstellung von Forderungen
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2401
Aufstellung von Forderungen Lfd. Nr.
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer ÑÑÑÐ GLHQDFKIROJHQGDXIJHIKUWHQ
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XUR
seit demÑÑÑÑÑELV Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XUR
seit demÑÑÑÑÑÐ
Euro
II. Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit für
1DPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ9RUQDPH Q ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑJHERUHQDP
:
Rückstand für die Zeit vomÐÑÑÑÑÑELVÑÑÑÑÑ Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
1
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Euro
IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
Kosten für dieses Verfahren:
5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59*IU9ROOVWUHFNXQJVPDQDKPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ ;
*HJHQVWDQGVZHUW 59*
ÑÑÑÑÑÐÑ Euro
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Euro
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002) Euro
weitere Auslagen Euro
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Euro
5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59*IU9ROOVWUHFNXQJVPDQDKPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ ;
*HJHQVWDQGVZHUW 59*
ÑÑÑÑÑÐÑ Euro
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Euro
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002) Euro
weitere Auslagen Euro
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Euro
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2403
Anlage 7
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)
Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche
sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
$XIVWHOOXQJYRQ)RUGHUXQJHQGLHNHLQHJHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVDQVSUFKH
Lfd. Nr.
VLQGIUGHQ$QWUDJDXI(UODVVHLQHV3IlQGXQJVEHVFKOXVVHVXQGHLQHV
3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer ÑÑÑÐ GLHQDFKIROJHQGDXIJHIKUWHQ
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXV Ð(XUR
seit demÑÑÑÑÐÑELV Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXV Ð(XUR
seit dem
Euro
II. Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
'LH5HQWHLQ+|KHYRQ Ð(XURLVW]X]DKOHQ
wöchentlich monatlich vierteljährlich
laufend ab
zahlbar am :RFKHQWDJE]ZEH]LIIHUWHQ7DJGHV0RQDWVRGHUGHV-DKUHVDQJHEHQ
MHGHU:RFKH MHGHQ0RQDWV MHGHQ-DKUHV bis
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2405
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
,QGHQ9ROOVWUHFNXQJVEHVFKHLGDXIJHQRPPHQH.RVWHQGHV0DKQYHUIDKUHQV
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV Euro
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
Euro
IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
.RVWHQIUGLHVHV9HUIDKUHQ
*HULFKWVNRVWHQQDFK*.* *HEKUQDFK.91U Euro
5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59* *HJHQVWDQGVZHUW 59*
ÑÑÑÑÑÐÑ Euro)
9HUIDKUHQVJHEKU 991U
JJIL9P991U Euro
(QWJHOWHIU3RVWXQG7HOHNRPPXQLNDWLRQVGLHQVWOHLVWXQJHQJJI3DXVFKDOH 991U
RGHU Euro
weitere Auslagen Euro
8PVDW]VWHXHU 991U Euro
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
2
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 8
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)
Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2407
$XIVWHOOXQJYRQ)RUGHUXQJHQEHLGHU9ROOVWUHFNXQJYRQ Lfd. Nr.
JHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVDQVSUFKHQIUGHQ$QWUDJDXI(UODVVHLQHV
3IlQGXQJVEHVFKOXVVHVXQGHLQHV3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV
Name Vorname(n) geboren am
Unterhaltsberechtigter:
Der Gläubiger kann von dem Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ð DXVGHP9ROOVWUHFNXQJVWLWHO ]X=LIIHUÑ Ñ Ñ Ð GLHQDFKIRO-
JHQGDXIJHIKUWHQ%HWUlJHEHDQVSUXFKHQ
, 5FNVWlQGLJHQ8QWHUKDOWHLQVFKOLHOLFKGD]XJHK|ULJHU=LQVHQXQG6lXPQLV]XVFKOlJH
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ELV Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Unterhaltsrückstand für die Zeit von ELV Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Haupt- Restforderung aus Hauptforderung Teilforderung aus Hauptforderung
forderung LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXV Ð(XUR
seit demÑÐÑÑÑELV Euro
6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK
$EVDW]6DW]99*DXV Ð(XUR
seit dem Euro
Euro
1
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
,, 7LWXOLHUWH.RVWHQHLQVFKOLHOLFKGD]XJHK|ULJHU1HEHQIRUGHUXQJHQ
In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQ Euro LQ+|KHYRQ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQ Euro LQ+|KHYRQ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Teilkosten aus Gesamtkosten
in+|KHYRQ Euro LQ+|KHYRQ Euro Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP ELV Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
DXV Ð(XURVHLWGHP
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Euro
,,, .RVWHQGHU=ZDQJVYROOVWUHFNXQJJHPl$EVDW]=32
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
Kosten für dieses Verfahren:
Gerichtskosten nach GKG (Gebühr nach KV Nr. 2111) Euro
5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59* *HJHQVWDQGVZHUW 59*
Euro)
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Euro
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002) Euro
weitere Auslagen Euro
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Euro
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2409
,9 6WDWLVFKH8QWHUKDOWVUHQWH
Unterhalt für
Kind Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner Mutter oder Vater nach § 1615l BGB Eltern Enkel
Der Unterhalt ist zu zahlen:
wöchentlich monatlich vierteljährlich
laufend ab
zahlbar am :RFKHQWDJE]ZEH]LIIHUWHQ7DJGHV0RQDWVRGHUGHV-DKUHVDQJHEHQ
MHGHU:RFKH jeden Monats MHGHQ-DKUHV bis
Unterhalt bis zur Vollendung des VHFKVWHQ Lebensjahres des Kindes Euro
Unterhalt von der Vollendung des VHFKVWHQ Lebensjahres bis zur Vollendung des
]Z|OIWHQ Lebensjahres des Kindes Euro
Unterhalt von der Vollendung des ]Z|OIWHQ Lebensjahres bis zur Vollendung des
DFKW]HKQWHQ Lebensjahres des Kindes Euro
Unterhalt von der Vollendung des DFKW]HKQWHQ Lebensjahres des Gläubigers an Euro
Unterhalt für die Zeit von ELV Euro
Unterhalt für die Zeit von ELV Euro
Unterhalt für die Zeit von ELV Euro
Unterhalt für die Zeit ab Euro
9 '\QDPLVLHUWH8QWHUKDOWVUHQWH
Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats,
laufend ab ELV
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der HUVWHQ$OWHUVVWXIH,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes des vollen Kindergeldes
für ein erstes/zweites/drittes Kind Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von (XUR
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: (XURELV]XU9ROOHQGXQJGHVVHFKVWHQ Lebensjahres des
Kindes (Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der ]ZHLWHQ$OWHUVVWXIH,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes des vollen Kindergeldes
für ein erstes/zweites/drittes Kind Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von (XUR
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: (XURYRPVLHEWHQ bis zur Vollendung des ]Z|OIWHQ Lebens-
jahres des Kindes (Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der GULWWHQ$OWHUVVWXIH,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes des vollen Kindergeldes
für ein erstes/zweites/drittes Kind Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von (XUR
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: (XURDEGHPGUHL]HKQWHQLebensjahr des Kindes
(Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
3
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Artikel 2
Änderung der
Beratungshilfeformularverordnung
Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung
In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar
2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fuß-
zeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fas-
sung 1/2021“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und
die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2411
Anhang zu Artikel 2
Anlage 2
(zu § 1 Nummer 2)
Antrag auf Vergütung
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Antragsteller/in:
Berufsbezeichnung, Vorname und Name der Beratungsperson Geschäftsnummer des Amtsgerichts
(Berechtigungsschein)
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
An das Amtsgericht
Postleitzahl, Ort
Ich habe Beratungshilfe gewährt (Herrn/Frau, Vorname, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
In der Zeit vom/am
Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.
Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei
elektronischer Antragstellung).
Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt.
Zu den folgenden Fragen erkläre ich:
1. Haben Sie über die in Nummer 2500 VV RVG bestimmte Gebühr hinaus Zahlungen von einem Dritten erhalten?
1HLQÑÑÑ Ja, in Höhe vonÑÑÑÑÑ(85
2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
1HLQÑÑÑ Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
3. Ist die Beratung oder die Vertretung in ein gerichtliches Verfahren oder ein (weiteres) Verwaltungsverfahren in diesem Mandat über-
gegangen (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2501 oder Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 VV RVG)?
1HLQÑÑÑ Ja, und zwar bei (Gericht/Behörde, Ort, Aktenzeichen):
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und auszuzahlen
GXUFKhEHUZHLVXQJDXIGDV.RQWR,%$1ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ _×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑ
QXUEHL.RQWHQDXHUKDOEGHU(8
%,& _×ÑÑÐ× ]XP*HVFKlIWV]HLFKHQ
Ort, Datum Beratungsperson
Diese Spalte bitte
Vergütungsberechnung (nach RVG)
nicht ausfüllen
Vergütungsverzeichnis Betrag Festzusetzen auf
Bezeichnung
1XPPHU EUR EUR
2501
Beratungsgebühr
2502
Geschäftsgebühr 2503
Meine Tätigkeit bestand in:
Einigungs- und Erledigungsgebühr
2508
Inhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
Einzelberechnung 7001
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale 7002
Dokumentenpauschale
7000
(ÑÐÑSeiten à 0,50 EUR, Seiten à 0,15 EUR)
Summe
Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008
Summe
Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
Zu zahlender Betrag
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2413
Verordnung
zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das
Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5236) wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des
Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen
des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
für Steuerzwecke vom 4. Oktober 2022 (ABl. C 391 vom 12.10.2022, S. 2) als
nicht kooperativ genannt:
1. Amerikanisch-Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
2. Anguilla (seit dem 21. Dezember 2022),
3. Bahamas (seit dem 21. Dezember 2022),
4. Fidschi (seit dem 24. Dezember 2021),
5. Guam (seit dem 24. Dezember 2021),
6. Palau (seit dem 24. Dezember 2021),
7. Panama (seit dem 24. Dezember 2021),
8. Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
9. Trinidad und Tobago (seit dem 24. Dezember 2021),
10. Turks- und Caicosinseln (seit dem 21. Dezember 2022),
11. Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24. Dezember 2021),
12. Vanuatu (seit dem 24. Dezember 2021).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vom 19. Dezember 2022
Auf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuer- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- „1. die energetische Maßnahme durch ein Fach-
zember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ausgeführt wird,“.
Bundestages und des Bundesrates:
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Artikel 1
Anwendungsregelungen
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verord- Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nach-
nung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Ar- folgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
tikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie
S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach
dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.“
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
„§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuer-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 35c Absatz 1 Artikel 2
Satz 7 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2415
Anhang
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Erneuerung der Heizungsanlage
Übergreifende technische Mindestanforderungen
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird
die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur
Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetech-
nik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydrau-
lischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum
Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation
folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen
messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen
werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft
heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.
– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des
hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Syste-
men sind die Luftvolumenströme anzupassen.
– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nut-
zung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der
folgenden Zwecke dienen:
– der Warmwasserbereitung,
– der Raumheizung,
– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
– der solaren Kälteerzeugung,
– der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum ver-
sorgten Gebäude genutzt werden.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Bei-
spiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen
– Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:
– jährlicher Kollektorertrag Q kOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;
– der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und
berechnet sich wie folgt:
Q kOl = 0,38 (W25 / Aap – C eff) + 0,71 (W50 / Aap – C eff).
– Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet
sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);
– bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung
der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer
Solarregelung mit entsprechender Option.
– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN
ISO 9806 müssen vorliegen.
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
6.2 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4,
5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig
sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten
Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden
Zwecke dienen:
– der Warmwasserbereitung,
– der Raumheizung,
– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
– der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7
mit
– Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;
– Pelletöfen mit Wassertasche, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;
– besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die
– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
– Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten An-
lagenteil verfügen,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,
wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Technische Fördervoraussetzungen
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Bio-
masseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
– Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),
– Staub: 2,5 mg/m³.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch
ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).
Von der Förderung ausgeschlossen sind
– luftgeführte Pelletöfen,
– handbeschickte Einzelöfen,
– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von
Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch
bearbeitetes Altholz),
– Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2417
– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
6.3 Wärmepumpen
Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum
versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der
folgenden Zwecke dienen:
– der Raumheizung,
– der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
– der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Wärmepumpen können gefördert werden, wenn zu ihrem Betrieb kein Gas genutzt wird und die nachfolgend
genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:
– Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten
europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme-
pumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er-
reichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen
nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:
ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 135 % 120 %
Wärmequelle Erdwärme 150 % 135 %
Wärmequelle Wasser 150 % 135 %
Sonstige Wärmequellen 150 % 135 %
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h
(= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält-
nissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen ≤ 12 kW* ƞs ≥ 181 %
(Wärmequelle Luft) Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* ƞs,h ≥ 150 %
(alle Wärmequellen)
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).
– Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich ak-
tiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).
Fördervoraussetzungen sind weiter:
– für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zer-
tifikats und des Versicherungsscheins,
– Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,
– Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,
– Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).
6.4 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW
elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des
Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle
und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher
und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen
Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die indivi-
duell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendi-
gen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Technische Mindestanforderungen
– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem
Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-
bäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist
aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom
Hersteller geschulte Fachunternehmer.
– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-
trische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für
einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen
elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle
von Störungen zusichert.
6.5 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens
zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1
bis 6.3 erfüllen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.6 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren
Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent
der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.4 fallen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Netzes („Gebäudenetz“) zur ausschließ-
lichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus
folgenden Komponenten:
– Wärmeerzeugung nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder Nummer 6.6,
– ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,
– Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
– Wärmeübergabestationen,
sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 55 Prozent durch erneuer-
bare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.
Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die
Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu
einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt
oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter
Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.
Nachweise
– Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in
Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der
dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7,
– Nachweis des Primärenergiefaktors gemäß § 22 des Gebäudeenergiegesetzes durch das AGFW-Arbeitsblatt
FW 309 Teil 1 und
– durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan.