2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Jahressteuergesetz 2022
(JStG 2022)1
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 25 Änderung der Abgabenordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 26 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 27 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Inhaltsübersicht ordnung
Artikel 28 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Ab-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes gabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 29 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 30 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 31 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 32 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 34 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 35 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 36 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 37 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
Artikel 11 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes schaftsmitteln
Artikel 13 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 38 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrecht-
Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 39 Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 16 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 40 Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
Artikel 17 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG)
nung Artikel 41 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
Artikel 19 Änderung des Bewertungsgesetzes nung
Artikel 20 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes Artikel 42 Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverord-
Artikel 21 Änderung des Grundsteuergesetzes nung
Artikel 22 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Artikel 43 Inkrafttreten
Artikel 23 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 24 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes Artikel 1
1
Änderung des
Artikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-
zung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates Einkommensteuergesetzes
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
tem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbin- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
dung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwert- 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden
steuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige ist, wird wie folgt geändert:
Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1),
und Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates
vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften „§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstat- bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.
tung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft an-
sässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Arti- b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgen-
kel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der den Angaben eingefügt:
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Rege-
lung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie „XVI.
2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17 Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richt-
linie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung
§ 123 Grundsatz der Besteuerung
der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimm- § 124 Einstieg und Milderungszone
ter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020,
S. 7). § 125 Zufluss und Besteuerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2295
§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeld- gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein
vorschriften der Abgabenordnung“. Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des
2. § 3 wird wie folgt geändert: Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht
anzuwenden.“
a) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:
die Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am
22. Juni 2022 gültige Fassung des Infek- „6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
tionsschutzgesetzes.“ ersetzt. zimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-
beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der
gefügt: Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von
„Abweichend von Satz 1 gilt die Steuer- 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirt-
befreiung für Leistungen nach § 150c des schafts- oder Kalenderjahr abgezogen wer-
Elften Buches Sozialgesetzbuch in der den. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
Fassung des Gesetzes zur Stärkung des die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor-
Schutzes der Bevölkerung und insbeson- liegen, ermäßigt sich der Betrag von
dere vulnerabler Personengruppen vor 1 260 Euro um ein Zwölftel;
COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I
6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche
S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit
oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der
bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;“.
häuslichen Wohnung ausgeübt und keine
b) Nummer 65 wird wie folgt geändert: außerhalb der häuslichen Wohnung belegene
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann
für die gesamte betriebliche und berufliche
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tages-
„eine Pensionskasse oder“ gestrichen.
pauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirt-
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 schafts- oder Kalenderjahr, abgezogen wer-
Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes“ den. Steht für die betriebliche oder berufliche
durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz
Betriebsrentengesetzes“ ersetzt. zur Verfügung, ist ein Abzug der Tages-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit
des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör- am selben Kalendertag auswärts oder an der
ter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengeset- ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der
zes“ ersetzt. Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig,
soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im
c) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt ge- Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Ab-
ändert: satz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden
aa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter können oder soweit ein Abzug nach Num-
„in Höhe von 20 Prozent“ durch die Wörter mer 6b vorgenommen wird;“.
„in Höhe von bis zu 20 Prozent“ ersetzt.
4. Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein gefügt:
Semikolon ersetzt.
„Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens
d) Folgende Nummer 72 wird angefügt: kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe
„72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusam- oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag
menhang mit dem Betrieb des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahl-
recht ist einheitlich für alle Ausgaben und Ein-
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern
nahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“
(einschließlich Nebengebäuden) oder
nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu- 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der
den vorhandenen Photovoltaikanlagen Angabe „Nummer 6b“ die Angabe „und 6c“ ein-
mit einer installierten Bruttoleistung laut gefügt.
Marktstammdatenregister von bis zu 6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
30 kW (peak) und
„(3) Die Energiepreispauschale nach dem
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-
vorhandenen Photovoltaikanlagen mit Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen
einer installierten Bruttoleistung laut zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach
Marktstammdatenregister von bis zu Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2
15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbe- zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonder-
einheit, zahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs
Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer- im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuer-
schaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 abzugsverfahren sind die Energiepreispauschale
Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung
dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins- einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu 12. § 43 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.“ Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines
7. In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder
durch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlag- einem inländischen Wertpapierinstitut“ durch
ten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlust- die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
ausgleich vor der Verlustfeststellung.“ ersetzt. Wertpapierinstituts“ ersetzt.
8. Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buch- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kredit-
stabe c angefügt: institut oder inländisches Finanzdienstleistungs-
„c) die Energiepreispauschale nach dem Renten- institut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienst-
beziehende-Energiepreispauschalengesetz;“. leistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
9. Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 13. § 44 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
und die landwirtschaftliche Alterskasse haben ge- aaa) In Buchstabe a Satzteil vor Doppel-
sondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden buchstabe aa werden die Wörter
Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger „Kreditinstitut oder das inländische
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehen- Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
de-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und
der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 werden die Wörter „das inländische
Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung Wertpapierhandelsunternehmen oder
nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energie- die inländische Wertpapierhandels-
preispauschalengesetzes zu übermitteln.“ bank,“ gestrichen.
10. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wie folgt gefasst: werden die Wörter „Kreditinstitut oder
„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: einem ausländischen Finanzdienstleis-
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des tungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
Jugendfreiwilligendienstegesetzes, Finanzdienstleistungs- oder Wertpa-
pierinstitut“ ersetzt.
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ccc) In Buchstabe b werden die Wörter
„Kreditinstitut oder kein inländisches
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
Europäischen Solidaritätskorps im Sinne bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kredit-
der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro- institut oder das inländische Finanz-
päischen Parlaments und des Rates vom dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro- „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-
gramms für das Europäische Solidaritäts- papierinstitut“ ersetzt.
korps und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 cc) In Nummer 2a Buchstabe b werden die
(ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), Wörter „Kreditinstitut oder das inlän-
dische Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
ee) einen anderen Dienst im Ausland im die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligen- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
dienstgesetzes,
dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen- Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
dienst „weltwärts“ im Sinne der För- institut oder das inländische Wert-
derleitlinie des Bundesministeriums für papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
wicklung vom 1. Januar 2016, institut“ ersetzt.
gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit-
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
Buches Sozialgesetzbuch oder die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt, werden die
dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes- Wörter „das inländische Wertpapierhandels-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen unternehmen oder die inländische Wert-
und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl papierhandelsbank,“ und die Wörter „oder
S. 77) oder“. welche“ gestrichen.
11. In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ff) In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit-
„Lohnsteueranmeldungszeitraum“ durch das Wort oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum“ ersetzt. die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2297
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und werden bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
die Wörter „, einem inländischen oder aus-
ländischen Wertpapierhandelsunternehmen „Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
oder einer inländischen oder ausländischen nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-
Wertpapierhandelsbank“ gestrichen. disches öffentliches Buch oder Register vor-
liegen, liegen Einkünfte abweichend von
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
„Kreditinstitut oder das inländische Finanz- Verpachtung oder die Veräußerung nicht
dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter zwischen nahestehenden Personen im
„Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert- Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
papierinstitut“ ersetzt. gesetzes erfolgt oder der Besteuerung der
14. In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem Einkünfte die Bestimmungen eines Ab-
die Kapitalerträge auszahlenden inländischen kommens zur Vermeidung der Doppel-
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder besteuerung unter Berücksichtigung der
der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen ihre Anwendung regelnden Vorschriften
Wertpapierinstitute“ durch die Wörter „oder dem dieses Gesetzes entgegenstehen.“
die Kapitalerträge auszahlenden inländischen b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
institut“ ersetzt. aa) Das Wort „Rechte“ wird durch die Wörter
„Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1
15. § 44b wird wie folgt geändert:
Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbeson-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: dere Patentrechte, Markenrechte oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Sortenrechte,“ ersetzt.
aaa) Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst- bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen
leistungsinstitut oder einem inlän- Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-
dischen Wertpapierinstitut“ werden gefügt:
durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
dienstleistungs- oder Wertpapier-
nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-
institut“ ersetzt.
disches öffentliches Buch oder Register
bbb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von
die Wörter „dem Kredit- oder Finanz- Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
dienstleistungsinstitut oder das Wert- Verpachtung nicht zwischen nahestehenden
papierinstitut“ durch die Wörter „dem Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Außensteuergesetzes erfolgt oder der Be-
Wertpapierinstitut“ ersetzt. steuerung der Einkünfte die Bestimmungen
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder eines Abkommens zur Vermeidung der
Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wert- Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung
papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, der ihre Anwendung regelnden Vorschriften
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier- dieses Gesetzes entgegenstehen;“.
institut“ ersetzt. 19. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a
„Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Absatz 5 Satz 6“ gestrichen.
Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter
den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und b) In Nummer 1d werden nach der Angabe
in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, „§ 50a Absatz 1“ die Wörter „sowie das amtlich
wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5
§ 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“ Satz 7“ eingefügt.
16. In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter 20. § 52 wird wie folgt geändert:
„Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt. aa) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
17. In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wer- eingefügt:
den jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst- „§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Arti-
leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz- kels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember
dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt. 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
18. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zu-
a) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert: letzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechten“ durch die im Sinne des § 22a in den nach § 22a
Wörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln-
Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, den Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten
insbesondere Patentrechten, Markenrech- für langjährige Versicherung nach dem
ten oder Sortenrechten,“ ersetzt. Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten,
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
haben die Träger der gesetzlichen Renten- 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-
versicherung als mitteilungspflichtige Stelle währt werden und dem Kindergeld oder
im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag der Kinderzulage aus der gesetzlichen
des Monats Februar 2024 für das jeweilige Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3
Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Ren- des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
tenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Ein- der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
kommensteuerbescheid ist infolge einer nach Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung
insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn nach § 270 des Sechsten Buches Sozial-
der Einkommensteuerbescheid bereits be- gesetzbuch in der bis zum 16. November
standskräftig ist; andere Änderungsvor- 2016 geltenden Fassung vergleichbar
schriften bleiben unberührt.“ sind,
bb) Folgender Satz wird angefügt: 2. Leistungen für Kinder, die von einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
„§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Arti- tung gewährt werden und dem Kinder-
kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember geld vergleichbar sind.“
2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen
und Entnahmen anzuwenden, die nach cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Num-
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
werden.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz ein-
gefügt: 22. § 122 wird wie folgt geändert:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom „§ 122
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach
dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Woh- Nichtberücksichtigung als Einkommen
nung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.“ bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in
„§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Arti-
§ 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfänd-
kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
bar.“
(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:
2021 enden.“ „XVI.
d) Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz ein- Besteuerung der
gefügt: Gas-/Wärmepreisbremse
„§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember § 123
2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermie- Grundsatz der Besteuerung
tung und Verpachtung oder die Veräußerung
von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte (1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebun-
nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches denen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach
öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Sofort-
zwischen nahestehenden Personen im Sinne hilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen
des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes er- nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit
folgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übri- sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1
gen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. De- Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4
zember 2022 geltenden Fassung auf Veräuße- gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung
rungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfol- des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letzt-
gen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. De- verbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3
zember 2022 zufließen, anzuwenden.“ Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-
gesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4
21. § 65 wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Num-
mer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absat-
„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, zes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22
für das eine der folgenden Leistungen zu Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Ab-
zahlen ist oder bei entsprechender Antrag- satz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2
stellung zu zahlen wäre: Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2299
Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
des § 124 hinzugerechnet. nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.“
§ 124
Einstieg und Milderungszone Artikel 2
(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Weitere Änderung des
Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem Einkommensteuergesetzes
zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungs- wie folgt geändert:
zone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach
§ 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen 1. In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1
des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet. des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
wird die Angabe zu § 32c gestrichen.
(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu
versteuernden Einkommen von 66 915 Euro und 2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
endet bei einem zu versteuernden Einkommen des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
von 104 009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen- werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach
veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab § 32c,“ gestrichen.
einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Euro und endet bei einem zu versteuernden Ein- Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
kommen von 208 018 Euro. Im Bereich der Milde- (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben.
rungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Ab-
des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
Differenz aus dem individuellen zu versteuernden vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden
Einkommen des Steuerpflichtigen und der Unter- aufgehoben.
grenze der Milderungszone dividiert durch die
Breite der Milderungszone errechnet. 5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des
§ 125 Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) wird Satz 1 gestrichen.
Zufluss und Besteuerung
b) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Ein-
setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in
künften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils
den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1
aufgehoben.
Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung geson-
dert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeit- Artikel 3
raum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Weitere Änderung des
Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entspre- Einkommensteuergesetzes
chend für die Abrechnungen der Vermieter und
Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas- Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergeset-
Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungs- zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
eigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des ändert worden ist, wird folgende Nummer 14a ein-
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. gefügt:
„14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Ren-
§ 126 tenversicherung, der auf Grund des Zuschlags
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Anwendung von Straf- und
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ge-
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
leistet wird;“.
(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsge-
bundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher Artikel 4
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften Weitere Änderung des
des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Einkommensteuergesetzes
Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung so- Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
wie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der wie folgt geändert:
Abgabenordnung entsprechend.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per- a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten fasst:
die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entspre- „2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzun-
chend. gen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
a) nach dem 31. Dezember 2022 fertig- b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
gestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1924 fertiggestellt worden aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sind, jährlich 2 Prozent,
„Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
c) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt werden für Anspruchsberechtigte mit Ein-
worden sind, jährlich 2,5 Prozent“. künften im Sinne der §§ 13, 15 und 18
2. § 7b wird wie folgt geändert: nur gewährt, soweit die Voraussetzungen
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über
„(2) Die Sonderabschreibungen können nur die Anwendung der Artikel 107 und 108
in Anspruch genommen werden, wenn des Vertrags über die Arbeitsweise der
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach Europäischen Union auf De-minimis-
dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und (De-minimis-Verordnung) in der jeweils
vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bau- geltenden Fassung eingehalten sind.“
antrags oder einer in diesem Zeitraum ge- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
tätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vor-
handene, Wohnungen hergestellt werden, cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 „Bei dem nach dieser De-minimis-Verord-
des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu ge- nung einzuhaltenden Höchstbetrag der
hören auch die zu einer Wohnung gehören- einem einzigen Unternehmen in einem Zeit-
den Nebenräume, raum von drei Veranlagungszeiträumen zu
2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle
31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-
2027 gestellten Bauantrags oder einer in währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher
diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige her- Art, Zielsetzung und Regelung zu berück-
gestellt werden, in einem Gebäude liegen, sichtigen.“
das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ 3. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies Angabe „1 200 Euro“ durch die Angabe „1 230
durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Euro“ ersetzt.
nachgewiesen wird, 4. § 10 wird wie folgt geändert:
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem
Herstellung und in den folgenden neun Jah- Punkt am Ende die Wörter „; Voraussetzung für
ren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn- die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist
zwecken dient; Wohnungen dienen nicht die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehen- (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in
den Beherbergung von Personen genutzt der Einkommensteuererklärung des Steuer-
werden. pflichtigen“ eingefügt.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
dürfen für Wohnungen,
„Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den
1. die aufgrund eines nach dem 31. August folgenden Kalenderjahren bis zum Kalender-
2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum jahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er
getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 100 Prozent.“
3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen, 5. § 10a wird wie folgt geändert:
2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten gefügt:
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum „(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage
getätigten Bauanzeige hergestellt werden, für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr
4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet
nicht übersteigen. hat und für das gegenüber dem Steuerpflich-
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderab- tigen oder seinem Ehegatten Kindergeld
schreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaf- festgesetzt worden ist, stehen einem in der in-
fungs- oder Herstellungskosten der nach Ab- ländischen gesetzlichen Rentenversicherung
satz 2 begünstigten Wohnung, jedoch Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrech-
nung von Kindererziehungszeiten nach § 56
1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohn- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur
fläche für Wohnungen im Sinne des Absat- auf Grund eines fehlenden oder noch nicht be-
zes 2 Satz 2 Nummer 1 und schiedenen Antrags auf Berücksichtigung von
2. maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohn- Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.
fläche für Wohnungen im Sinne des Absat- Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige
zes 2 Satz 2 Nummer 2.“ spätestens am Tag nach der Vollendung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2301
vierten Lebensjahres des Kindes die Kinder- Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines An-
erziehungszeiten beim zuständigen Träger der spruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.“
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. 13. § 40a wird wie folgt geändert:
Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
anerkannt, entfällt rückwirkend die Förder- „120 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ er-
berechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am setzt.
1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe
dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet „15 Euro“ durch die Angabe „19 Euro“ ersetzt.
sein darf.“ 14. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b. a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 95 Ab- durch die Wörter „ , außer bei Kapitalerträgen im
satz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am Sinne der Nummer 8a;“ ersetzt.
31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
zuwenden“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 in aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter
ist anzuwenden“ ersetzt. „Nummern 2 und 8a“ ersetzt.
6. In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die An- bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
gabe „801 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ „Schuldbuch“ die Wörter „, ein elektro-
und in Satz 2 die Angabe „1 602 Euro“ durch die nisches Wertpapierregister im Sinne des
Angabe „2 000 Euro“ ersetzt. § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektro-
7. In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 008 nische Wertpapiere“ eingefügt.
Euro“ durch die Angabe „4 260 Euro“ ersetzt. cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
8. Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
angefügt: gefügt:
„Voraussetzung für die Berücksichtigung des „8a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs- aus Forderungen handelt, die über eine
bedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes Internet-Dienstleistungsplattform erworben
durch die an dieses Kind vergebene Identifika- wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplatt-
tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist form in diesem Sinne ist ein webbasiertes
das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuer- Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge
pflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), in Aktien und anderen Finanzinstrumenten
ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. sowie Darlehensnehmer und Darlehens-
Die nachträgliche Identifizierung oder nachträg- geber zusammenführt und so einen Ver-
liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf tragsabschluss vermittelt;“.
Monate zurück, in denen die übrigen Vorausset- 15. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
zungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags
sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden nach dem Wort „Investmentsteuer-
vorliegen.“ gesetzes“ die Wörter „, die elektronischen Wert-
papiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über
9. In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe elektronische Wertpapiere“ eingefügt.
„924 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
10. § 39 wird wie folgt geändert:
„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
a) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden Nummer 8a
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch a) der inländische Betreiber oder die inlän-
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ dische Zweigniederlassung eines aus-
ersetzt. ländischen Betreibers einer Internet-
b) In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende Dienstleistungsplattform im Sinne des
durch die Wörter „; das Bundeszentralamt für § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2,
Steuern bildet aus den automatisiert übermittel- der die Kapitalerträge an den Gläubiger
ten Daten die entsprechenden Lohnsteuer- auszahlt oder gutschreibt,
abzugsmerkmale.“ ersetzt. b) das inländische Kredit-, Finanzdienst-
11. § 39b Absatz 4 wird aufgehoben. leistungs- oder Wertpapierinstitut im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
12. § 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst: mer 7 Buchstabe b, das inländische
„(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Ab-
nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungs-
auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom- diensteaufsichtsgesetzes oder das in-
mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für ländische E-Geld-Institut im Sinne des
Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zah-
des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Kapitalerträge im Auftrag des inlän- ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwen-
dischen oder ausländischen Betreibers den; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit
einer Internet-Dienstleistungsplattform Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 ange-
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- wendet werden.“
mer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der
Kapitalforderung durch eine Internet- d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
Dienstleistungsplattform für den Schuld-
ner der Kapitalerträge an den Gläubiger „(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des
auszahlt oder gutschreibt, § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung
des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden
c) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Ab-
es keinen inländischen Abzugsverpflich- satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den ange-
teten nach Buchstabe a oder b gibt. gebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent
Der inländische Betreiber oder die in- zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der
ländische Zweigniederlassung eines gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist
ausländischen Betreibers einer Inter- der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berück-
net-Dienstleistungsplattform im Sinne sichtigen.“
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in die- e) Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden
sem Fall für die nicht einbehaltenen Sätze ersetzt:
Steuern oder zu Unrecht gewährten
Steuervorteile. Der Plattformbetreiber „§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung
haftet nicht nach Satz 2, wenn er den des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
Schuldner der Kapitalerträge auf seine (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzu-
Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer wenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ge-
einzubehalten und abzuführen hin- stellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Ab-
gewiesen und dies dokumentiert hat;“. satz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt
werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vor-
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein druck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden
angefügt: Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 an-
zuwenden.“
„6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren
im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes f) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze
über elektronische Wertpapiere, in den Fäl- angefügt:
len des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7
Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die „§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
des Gesetzes über elektronische Wert- S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzu-
papiere, sofern sich keine auszahlende wenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Arti-
Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.“ kels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranla-
16. § 52 wird wie folgt geändert:
gungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erst-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs- mals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach
zeitraum 2022“ durch die Angabe „Veranla- dem 31. Dezember 2023 erfolgt.“
gungszeitraum 2023“ ersetzt.
g) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a ein-
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die gefügt:
Angabe „31. Dezember 2021“ durch die
Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. „(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Be-
ginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar
b) Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt: 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in
„§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I sung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen,
S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95
neue Wohnungen in Anspruch genommen wer- Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
den, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und
2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten der Beginn der Auszahlungsphase nach dem
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum ge- 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungs-
tätigten Bauanzeige hergestellt werden.“ zinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
c) Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
17. § 69 wird wie folgt geändert:
„§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) a) Die Wörter „ins Ausland“ werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2303
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: einem Abkommen zur Vermeidung der
„Die beim Bundeszentralamt für Steuern ge- Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat
speicherten Daten für ein Kind, für das Kinder- als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser
geld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Staaten ansässig gilt.“
Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
der Berücksichtigung der Freibeträge nach
§ 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt Artikel 5
das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund
Weitere Änderung des
der Geburt eines Kindes eine neue Identifika-
tionsnummer nach § 139b der Abgabenord- Einkommensteuergesetzes
nung, übermittelt es der zuständigen Familien- § 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt
kasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Kindergeld unverzüglich wird wie folgt geändert:
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 10 der Abgabenordnung genannten a) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-
Daten des Kindes sowie oder“ gestrichen und werden die Wörter „Satz 6
2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 bis 9“ durch die Wörter „Satz 6 und 7“ ersetzt.
Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a b) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 8 bis 10“ durch
der Abgabenordnung genannten Daten der die Wörter „Satz 6 bis 8“ ersetzt.
Personen, bei denen für dieses Kind nach
2. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berück-
sichtigt wird.“ „3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
Bereich des Bundes“.
18. § 90 wird wie folgt geändert:
3. Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Ab-
satz 1a“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 1b“
Artikel 6
ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
Weitere Änderung des
gefügt: Einkommensteuergesetzes
„Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
für den Personenkreis der Kindererziehenden Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle wie folgt geändert:
hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
Lebensjahres des Kindes, das für die Anerken- folgt gefasst:
nung der Förderberechtigung nach § 10a Ab- „§ 72 (weggefallen)“.
satz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn
die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeit- 2. § 39a wird wie folgt geändert:
punkt in der gesetzlichen Rentenversicherung a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4
nicht angerechnet wurden. Hat der Zulage- Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter
berechtigte die Kindererziehungszeiten inner- „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 10
halb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist be- Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
antragt, der zuständige Träger der gesetzlichen b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden
Rentenversicherung aber nicht innerhalb der jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1
Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber ab- Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im
schließend beschieden, verlängert sich die Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Num-
Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntnis- mer 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.
erlangung der zentralen Stelle vom Erlass des
3. § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst:
Bescheides.“
„Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht
19. § 95 wird wie folgt geändert:
nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanz-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. amt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abgabenordnung genannten Angaben folgende
„Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, Daten zu übermitteln:
wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche 1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,
Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Be-
ginn der Auszahlungsphase außerhalb der 2. die Bezeichnung und die Internationale Wert-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union papierkennnummer der Wertpapiergattung sowie
und der Staaten befindet, auf die das die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stück-
Abkommen über den Europäischen Wirt- zahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansons-
schaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ten die Bezeichnung des betroffenen Kapitaler-
ist, oder wenn der Zulageberechtigte unge- trags,
achtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen 3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags,
Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergän-
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapital- zende Stellungnahme kann beigefügt werden;
erträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn so-
nachzufordern.“ wohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit
4. Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt: diesem Verfahren einverstanden sind. Die zen-
trale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1
„§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festset-
Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanz-
(BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, amt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1
die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem
zugeflossen gelten.“ Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3
5. § 72 wird aufgehoben. entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn
der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von
6. § 90 wird wie folgt geändert: unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse“ die Fehlermeldung ergänzt worden ist und die An-
Wörter „nach erfolgter Berechnung nach Ab- gaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89
satz 1 und Überprüfung nach § 91“ eingefügt. Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an
den Anbieter nachgereicht werden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid“
d) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Fest-
durch das Wort „Bescheid“ ersetzt.
setzungsverfahrens“ durch die Wörter „des Fest-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens“
„Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des ersetzt.
zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden 7. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter a) Satz 3 wird aufgehoben.
oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch
ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal- b) Folgender Satz wird angefügt:
len ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene „Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zen-
oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines tralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden,
Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und sind diese gesondert festgesetzten Besteue-
dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid rungsgrundlagen für das Finanzamt bindend
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem An- und auch der gesonderten Feststellung nach
bieter durch Datensatz mitzuteilen.“ § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt
„3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-
1. von Amts wegen, wenn die nach den vor- bar für die Finanzierung eines Umbaus oder der
liegenden Daten abschließend berechnete energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
Zulage von der beantragten Zulage abweicht,
a) das dafür entnommene Kapital
2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,
aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für
3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtig- einen innerhalb eines Zeitraums von
ten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von drei Jahren nach der Anschaffung oder
Amts wegen erfolgt ist, oder Herstellung der Wohnung vorgenomme-
4. auf Anforderung des zuständigen Finanz- nen Umbau verwendet wird oder
amtes, wenn dessen Daten von den Daten bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,
der zentralen Stelle abweichen; eine geson-
b) das dafür entnommene Kapital
derte Festsetzung unterbleibt, wenn eine
Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 be- aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maß-
reits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine nahmen entfällt, die die Vorgaben der
Zulage beantragt wurde oder die Frist nach DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September
Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist. 2011, soweit baustrukturell möglich, er-
füllen, und der verbleibende Teil der
Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich Kosten der Reduzierung von Barrieren in
oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zu- oder an der Wohnung dient; die zweck-
lageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; gerechte Verwendung ist durch einen
die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheini- Sachverständigen zu bestätigen; oder
gung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse
für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festset- bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne
zung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt,
auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich die von einem Fachunternehmen ausge-
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be- führt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7
stimmte Datenfernübertragung das Datum der gilt entsprechend; und
Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden Be- c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der
scheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforde- Wohnung für die Umbaukosten weder eine
rung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung Förderung durch Zuschüsse noch eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2305
Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht
in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1
die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buch-
Werbungskosten, Sonderausgaben oder wert der Beteiligung an jeder vermittelnden Ge-
außergewöhnliche Belastung nach § 33 be- sellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die
antragt hat oder beantragen wird und dies Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert
schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf
bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7
Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle ab- und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40
zugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorge- steuergesetzes anzuwenden sind.“
vertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvor-
3. § 34 wird wie folgt geändert:
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der
Zulageberechtigte die Bestätigung gegen- a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
über seinem Anbieter abzugeben.“ Sätze eingefügt:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitions-
Artikel 7
bank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranla-
Weitere Änderung des gungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-
Einkommensteuergesetzes befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der
§ 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor- ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – An-
den ist, wird wie folgt geändert: stalt der Norddeutschen Landesbank – Girozen-
trale – letztmalig für den Veranlagungszeitraum
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2023 anzuwenden.“
„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag
b) Absatz 6e wird wie folgt geändert:
nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung
im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den An-
„Noch bestehende Ausgleichsposten für
meldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach
organschaftliche Minder- und Mehrabführun-
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-
gen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in
lich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln.“
der am 31. Dezember 2021 geltenden Fas-
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sung in der Steuerbilanz gebildet wurden
„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung oder noch zu bilden sind, sind nach den zu
unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich berücksichtigenden organschaftlichen Minder-
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vor- und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Ab-
geschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“ zum Schluss des Wirtschaftsjahres auf-
zulösen, das nach dem 31. Dezember 2021
Artikel 8 endet.“
Änderung des bb) Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgen-
Körperschaftsteuergesetzes den Sätze ersetzt:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der „Noch bestehende Ausgleichsposten sind für
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Anwendung eines Angleichungsfaktors zu
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des
ist, wird wie folgt geändert: Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder,
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt
„die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der nicht mehr besteht, am Ende des letzten
Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ durch Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger
die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“ als 100 Prozent am Nennkapital der Organ-
ersetzt. gesellschaft betragen hat. Angleichungs-
faktor ist der Kehrwert des durchschnitt-
2. § 14 wird wie folgt geändert: lichen Beteiligungsanteils des Organträgers
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender bezogen auf das Nennkapital der Organge-
Satz angefügt: sellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten
„Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus An-
Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte ge- gleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt
währt.“ für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die
Stelle der noch bestehenden Ausgleichs-
b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden posten. Besteht das Organschaftsverhältnis
Sätze eingefügt: weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11
„Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ent-
mindert den Buchwert der Beteiligung an der sprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
legen ist. Soweit ein passiver Ausgleichs- stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres
posten die Summe aus dem aktiven Aus- folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.“
gleichsposten und dem Buchwert der
d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
Beteiligung des Organträgers an der Organ-
gesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, „Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nenn-
liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der kapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr
Organgesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buch- nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten
stabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen- sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteils-
steuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 eigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Be- Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes
teiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe führen.“
des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann 2. § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage gebildet werden. Soweit diese „(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9
Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Ein- S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen
kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem
3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Be- 31. Dezember 2022 erbracht werden.“
teiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwen-
den. Die Rücklage nach Satz 15 ist grund- Artikel 10
sätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und
Änderung des
in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu
jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend auf- Gewerbesteuergesetzes
zulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Be- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
teiligung des Organträgers an der Organ- das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni
gesellschaft oder der vermittelnden Gesell- 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie
schaft veräußert wird; bei einer teilweisen folgt geändert:
Veräußerung ist die Rücklage anteilig auf-
1. § 3 wird wie folgt geändert:
zulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind
insbesondere die Umwandlung der Organ- a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitions-
gesellschaft auf eine Personengesellschaft bank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeut-
oder eine natürliche Person, die verdeckte schen Landesbank – Girozentrale –“ durch die
Einlage der Beteiligung an der Organgesell- Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“
schaft und die Auflösung der Organgesell- ersetzt.
schaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und b) In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt“
§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes durch die Angabe „30 Kilowatt“ ersetzt.
sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses
Gesetzes sind bei der Auflösung der Rück- 2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
lage anzuwenden.“ durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minde-
rung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass
Artikel 9 der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt
ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den
Weitere Änderung des Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen
Körperschaftsteuergesetzes Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge
Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch den Mitunternehmern zuzurechnen ist.“ ersetzt.
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird 3. § 36 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper-
„§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank
schaften oder Personenvereinigungen erbringen,
Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungs-
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im
zeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-
Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne
befreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom-
zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung
mensteuergesetzes gewähren können.“
ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: – Anstalt der Norddeutschen Landesbank
„Der als Einlagenrückgewähr zu berücksich- – Girozentrale – letztmalig für den Erhe-
tigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft bungszeitraum 2023 anzuwenden.“
oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirt- bb) Folgender Satz wird angefügt:
schaftsjahr gesondert festgestellt.“
„§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Arti-
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: kels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2307
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
gefügt: Angabe „Satz 1“ ersetzt.
„(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember Artikel 13
2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2023 anzuwenden.“ Weitere Änderung des
Außensteuergesetzes
Artikel 11 Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
Änderung des (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses
Umwandlungssteuergesetzes Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuer- 1. In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Ab-
gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, satz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6“
2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom ersetzt.
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,
2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-
wird wie folgt gefasst:
den die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18“ durch die
„3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18“ ersetzt und werden
einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „und § 15 in
Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang be- der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-
ruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin gefügt.
anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies
Artikel 14
mit der Maßgabe, dass
a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 Änderung des
des Außensteuergesetzes in der Fassung des Investmentsteuergesetzes
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
das die Besteuerung auslösende Ereignis vor setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 worden ist, wird wie folgt geändert:
und 7 des Außensteuergesetzes in der am 1. § 26 wird wie folgt geändert:
30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entspre-
chend anzuwenden; a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-
b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer
fonds, der die Voraussetzungen für eine Ge-
gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuer-
werbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3
gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich
Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen er-
gegen die nachfolgenden weiteren Vorausset-
folgt, wenn das die Besteuerung auslösende
zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ durch
Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt;
die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein
§ 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist ent-
Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht
sprechend anzuwenden.“
wesentlich gegen die nachfolgenden Vorausset-
zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ ersetzt.
Artikel 12
b) In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die An-
Änderung des gabe „§ 5 Nummer 14“ durch die Angabe „§ 3
Außensteuergesetzes Nummer 21“ ersetzt.
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
gefügt:
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unterneh-
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe merischen Bewirtschaftung im Sinne des
„Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen
Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Pro-
Fassung“ eingefügt. zent der gesamten Einnahmen des Invest-
mentfonds. Erzielt der Investmentfonds Ein-
2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: nahmen aus der Erzeugung oder Lieferung
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: von Strom, die im Zusammenhang mit der
Vermietung und Verpachtung von Immo-
„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bilien stehen und
bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor
dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der a) aus dem Betrieb von Anlagen zur Strom-
am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Ab- erzeugung aus erneuerbaren Energien im
wicklung dieses Falles über den 31. Dezember Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuer-
2021 hinaus anzuwenden.“ bare-Energien-Gesetzes oder
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
b) aus dem Betrieb von Ladestationen für tober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder wie folgt geändert:
stammen,
1. In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur
2. § 18 wird wie folgt geändert:
durch diese Einnahmen überschritten wird.“
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter
„10. Die Anlagebestimmungen gehen mit Aus- „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1
nahme der Nummer 7a aus den Anlagebe- Satz 1“ ersetzt.
dingungen hervor.“
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
2. § 29 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7“ durch
die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15“ ersetzt. „Von der Vergütung ausgeschlossen sind in
Rechnung gestellte Steuerbeträge für Aus-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
fuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände
„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial- vom Abnehmer oder von einem von ihm be-
Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die auftragten Dritten befördert oder versendet
vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbe- wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a
steuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für
§ 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach
Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
abziehbar.“ § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a
3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein
können.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht“ durch das
Wort „Körperschaftsteuerpflicht“ ersetzt. bb) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils
die Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten“ durch
b) Folgender Satz wird angefügt: die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten“ ersetzt.
„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Invest-
mentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung Artikel 16
mit § 15 entfällt nicht.“
Weitere Änderung des
4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthal-
ten, die von dem Spezial-Investmentfonds ver-
Umsatzsteuergesetzes
steuert wurden,“ durch die Wörter „enthalten, die Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körper- kel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
schaftsteuer unterlegen haben,“ ersetzt. folgt geändert:
5. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers folgt gefasst:
ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investment- „§ 23 (weggefallen)“.
fonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1
in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Invest- 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-
Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungs- liche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig
kosten abziehbar.“ davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig
6. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt: ist.“
„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. § 26, a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
2. § 29 Absatz 1 und 4, aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
3. § 33 Absatz 1,
4. § 42 Absatz 5 Satz 1, bb) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 45 Absatz 3 b) In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die
Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemein-
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom den oder der Gemeindeverbände“ durch die
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).“ Wörter „juristischer Personen des öffentlichen
Rechts“ ersetzt.
Artikel 15
4. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu ge-
Umsatzsteuergesetzes währende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Ok- fernübertragung zu stellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2309
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für
die folgenden Umsätze: „4. der eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be-
führt und auf Grund jährlicher Bestands-
treiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich
aufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht
der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage
oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,“.
wesentlichen Komponenten und der Speicher,
die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug- 10. § 23 wird aufgehoben.
ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik- 11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro“
anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun- durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
gen, Wohnungen sowie öffentlichen und
anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl 12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23
dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert Abs. 3“ gestrichen.
wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten 13. § 27 wird wie folgt geändert:
als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung
der Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten- a) Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
register nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be- „Hat eine juristische Person des öffentlichen
trägt oder betragen wird; Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Ab-
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in satz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in
Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und
vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Ge- weiterhin anwendet und die Erklärung für vor
genstände, die die Voraussetzungen der Num- dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht
mer 1 erfüllen; widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020
der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar- und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt wer-
modulen erzeugten Strom zu speichern, wenn den.“
die Lieferung der installierten Komponenten die b) Die folgenden Absätze 36 und 37 werden an-
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“ gefügt:
6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a „(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des
oder 24“ durch die Angabe „§§ 23a oder 24“ er- Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember
setzt. 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Be-
steuerungszeiträume anzuwenden, die nach
7. § 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
dem 31. Dezember 2022 enden.
„In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16
(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16
Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach
S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von
Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden
Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwen-
ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrich-
den.“
tende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln oder nach amtlich Artikel 17
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steuer- Weitere Änderung des
anmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss Umsatzsteuergesetzes
dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben
sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen.“ folgt geändert:
8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 22f folgende Angabe eingefügt:
„Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den
Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung „§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienst-
weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem leister, Verordnungsermächtigung“.
Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf 2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der
Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Emp- „§ 22g
fänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Be- Besondere Pflichten für
reitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zu- Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
gestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.“
(1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüber-
9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert: schreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch 1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vor-
das Wort „, oder“ ersetzt. liegenden Informationen
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
a) Name oder die Bezeichnung des Unterneh- im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des
mens des Zahlungsempfängers, Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist
b) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des
Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein an-
c) jede sonstige Steuernummer, deres Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder
d) Adresse des Zahlungsempfängers und den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort
e) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungs- angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach
empfängers oder, falls die IBAN nicht vorhan- Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kenn-
den ist, jedes andere Kennzeichen, das den zeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungs-
Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und dienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zah-
seinen Ort angibt, lers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand
der BIC oder eines anderen Geschäftskenn-
2. die BIC oder jedes andere Geschäftskenn- zeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister
zeichen, das eindeutig den Zahlungsdienst- identifiziert und seinen Ort angibt.
leister, der im Namen des Zahlungsempfängers
handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn (3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt
der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungs-
bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie dienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche
Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer
3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalender- der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
vierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäfts-
Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehen- kennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleis-
den, erkannten Zahlungserstattungen: ter und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem
a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.
Zahlungserstattung, Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese
b) Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach
Zahlungserstattung, Absatz 1 Satz 2 aufnehmen.
c) den Mitgliedstaat der Europäischen Union, (4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-
aus dem die Zahlung stammt, oder den Mit- nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für
gliedstaat der Europäischen Union, in dem die das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder
Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informa- sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen
tionen, die für die Ermittlung des Ursprungs Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum
der Zahlung oder für die Ermittlung der Be- Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres
stimmung der Erstattung genutzt worden sind, folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) voll-
ständig und richtig dem Bundeszentralamt für
d) jede Bezugnahme, die die Zahlung oder
Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach
Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und
dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und
e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung Datenformat über die amtlich bestimmte Schnitt-
in den Räumlichkeiten des leistenden Unter- stelle zu erfolgen.
nehmers eingeleitet wird.
(5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträg-
Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Sat- lich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen
zes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflich-
sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen tet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines
Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu
Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger täti- vervollständigen.
gen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen
(6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-
des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1
nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektro-
Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen
nischer Form für einen Zeitraum von drei Kalender-
des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1
jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenz-
Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.
überschreitenden Zahlungen wird unter Zugrunde-
legung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zah- (7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
lungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen Begriff
Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfän- 1. „Zahlungsdienstleister“ die in § 1 Absatz 1 Satz 1
gers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
die Information verfügt, dass der Zahlungsempfän- gesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister
ger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berech- oder natürliche oder juristische Personen, für
nung je Zahlungsempfänger. die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richt-
(2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-
des Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von ments und des Rates vom 25. November 2015
einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6 rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht wer- Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richt-
den an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem linie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2311
23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) amt für Steuern speichert und analysiert die Infor-
gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwal- mationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung
tung oder eine Zweigniederlassung im Sinne mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des
des § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts- Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der
gesetzes haben und von dort Zahlungsdienste Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die
erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungs-
Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b behörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62
der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese
18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur
2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung be- Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist
stimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleis- für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich
ter (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift er-
mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdienste- geben, zuständig.
aufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenz- (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zah- auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen
lungsdienste erbringen oder durch einen Agenten der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist
im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdienste- ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
aufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im der Abgabenordnung.
Inland ansässig zu sein;
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird
2. „Zahlungsdienst“ eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Nummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts- mung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbei-
gesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten; tung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8
3. „Zahlung“ vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen.“
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen 3. § 26a wird wie folgt geändert:
Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der
Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürger- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfer- aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ ge-
geschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 strichen.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
4. „Zahler“ eine Person gemäß der Definition in § 1 ein Komma ersetzt.
Absatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes; cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden
angefügt:
5. „Zahlungsempfänger“ eine Person gemäß der
„8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine In-
Definition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdienste-
formation nicht, nicht richtig, nicht voll-
aufsichtsgesetzes;
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. „Zahlungskonto“ ein Konto gemäß der Definition
9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe
in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichts-
nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt
gesetzes;
und nicht oder nicht rechtzeitig vervoll-
7. „IBAN“ eine internationale Nummer gemäß der ständigt oder
Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung
10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeich-
(EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
nung nicht oder nicht mindestens drei
und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-
Kalenderjahre aufbewahrt.“
legung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“
Lastschriften in Euro und zur Änderung der durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 8 bis 10“
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom ersetzt.
30.3.2012, S. 22), geändert durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom Artikel 18
20.3.2014, S. 1);
Änderung der
8. „BIC“ eine internationale Bankleitzahl gemäß der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des
nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
entgegen und führt eine ausschließlich automa- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten darauf-
hin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie
verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für folgt gefasst:
Steuern speichert diese Daten in einem elektro-
nischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis „§§ 69 und 70 (weggefallen)“.
zur Übermittlung an das zentrale elektronische b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)“ wird
Zahlungsinformationssystem. Das Bundeszentral- gestrichen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen „(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklä-
Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
tragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet mittlung verzichten; in diesem Fall ist die
gelangt.“ Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben und vom Erklärungspflich-
3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 tigen eigenhändig zu unterschreiben. Das
und 70) werden aufgehoben. Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Artikel 19 Länder die Einzelheiten der elektronischen
Änderung des Übermittlung der Erklärungen für die Feststel-
lungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Bewertungsgesetzes bis 4 und jeweils deren Beginn in einem
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das steuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklä-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 rungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte
geändert: insoweit von der Erklärungspflicht befreit.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182
„§ 235 Feststellungszeitpunkt“.
bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen
b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs er-
wie folgt gefasst: mittelten sonstigen für die Wertermittlung erfor-
„Anlage 21 Vervielfältiger derlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5
(zu § 185 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn
Satz 1, § 193 Absatz 4 diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als ge-
Satz 1, § 194 Absatz 5 eignet anzusehen sind. Hat der Gutachteraus-
Satz 1 und § 195 schuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen,
Absatz 3 Satz 1 ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstich-
und Absatz 7 Satz 1) tag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als
drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt.
Anlage 22 Gesamtnutzungsdauer Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zu-
(zu § 185 Absatz 3 rück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt,
Satz 3, § 190 Absatz 6
sind die sonstigen für die Wertermittlung erfor-
Satz 1 und 2)
derlichen Daten anzuwenden, die von den Gut-
Anlage 23 Bewirtschaftungskosten achterausschüssen für den letzten Auswer-
(zu § 187 Absatz 2 tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
und 3) Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-
stichtag liegt. Diese Daten sind für längstens
Anlage 24 Regelherstellungskosten drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres
(zu § 190 Absatz 1 maßgeblich, in dem der vom Gutachteraus-
Satz 3 und Absatz 2 schuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum
und Anlage 23) endet. Soweit sich die maßgeblichen Wert-
verhältnisse nicht wesentlich geändert haben,
Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und können die Daten auch über einen längeren
(zu § 191 Satz 2) Zweifamilienhäuser nach
Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet
§ 181 Absatz 1 Nummer 1
und Wohnungseigentum werden.“
nach § 181 Absatz 1 b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
Nummer 3 sowie Wert- fügt:
zahlen für Teileigentum,
„(3) Die sonstigen für die Wertermittlung er-
Geschäftsgrundstücke,
forderlichen Daten nach Absatz 2 sind als ge-
gemischt genutzte
Grundstücke und sons- eignet anzusehen, wenn deren Ableitung weit-
tige bebaute Grundstücke gehend in demselben Modell erfolgt ist wie die
nach § 181 Absatz 1 Bewertung.
Nummer 3 bis 6“. (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196
nichts anderes bestimmt ist, werden Besonder-
2. § 153 wird wie folgt geändert:
heiten, insbesondere die den Wert beeinflussen-
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 den Belastungen privatrechtlicher und öffent-
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 5“ lich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198
ersetzt. bleibt hiervon unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2313
4. § 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: gegenüber demjenigen für den Monat Oktober
„(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam- des Jahres, das dem Bewertungsstichtag
menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt- vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die
heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle
eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzu-
Zusammenfassung der Räume muss eine von wenden. Das Bundesministerium der Finanzen
anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere veröffentlicht den maßgebenden Verbraucher-
Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge- preisindex im Bundessteuerblatt.“
schlossene Wohneinheit bilden und einen selb- 9. § 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
ständigen Zugang haben. Daneben ist es erforder- „(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisie-
lich, dass die für die Führung eines selbständigen rungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von
Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad Grundstücken je nach Grundstücksart im Durch-
oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohn- schnitt marktüblich verzinst werden.
fläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.“
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
5. § 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
„Anzuwenden sind die von den Gutachteraus- buchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach
schüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit der-
Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.“ artige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung
6. § 184 wird wie folgt geändert: stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den fläche,
Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert ab-
gegolten.“ 3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
7. § 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Nutzfläche, und
„Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des 4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.“
Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom
10. § 189 wird wie folgt geändert:
Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt
gefasst: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Ver- „(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen
änderungen eingetreten, die die Restnutzungs- und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit
dauer des Gebäudes wesentlich verlängert dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
haben, ist von der entsprechend verlängerten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei beson-
Restnutzungsdauer auszugehen. Die Rest- ders werthaltigen baulichen Außenanlagen und
nutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes sonstigen Anlagen.“
beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 11. § 190 wird wie folgt geändert:
30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In Satz 2 wird das Wort „gewöhnlichen“
„Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt.
für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unter-
schiedsbetrag zwischen der tatsächlichen b) Absatz 2 wird Absatz 4.
Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 187 wird wie folgt geändert:
e) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „gewöhn-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: licher“ durch das Wort „durchschnittlicher“ er-
„(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an setzt.
den Bewertungsstichtag angepassten Bewirt- f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
schaftungskosten aus Anlage 23.“ gefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts
„(3) Die Verwaltungskosten und Instand- sind die durchschnittlichen Herstellungskosten
haltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Ab-
sind jährlich an den vom Statistischen Bundes- satz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor
amt festgestellten Verbraucherpreisindex für nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durch-
Deutschland anzupassen. Die Anpassung er- schnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes
folgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Ver- ergeben sich durch Multiplikation der Regel-
braucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 herstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Ge- unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grund-
bäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.“ stücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 fest-
g) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort zustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erb-
„Regelherstellungskosten“ die Wörter „an den baurecht nicht bestünde.
Bewertungsstichtag“ eingefügt. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-
h) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange- plikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten
fügt: Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln,
wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein
„(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unter- Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt.
schied zwischen dem bundesdurchschnittlichen Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-
und dem regionalen Baukostenniveau berück- sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs
sichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe
die von den Gutachterausschüssen bei der Ab- des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-
leitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 baurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt
zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
Gutachterausschüssen keine geeigneten Regio-
nalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts
Regionalfaktor 1,0. wird zunächst die Summe aus
(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht 1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im
dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des
Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamt- Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
nutzungsdauer nach Anlage 22. Die Rest- nach § 179 und
nutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem 2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des
Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamt- Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem
nutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 er- angemessenen Verzinsungsbetrag des Boden-
gibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewer- werts des unbelasteten Grundstücks und dem
tungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu
des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstich- entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des
tags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die
die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesent- (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemes-
lich verlängert haben, ist von der entsprechend senen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des un-
verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. belasteten Grundstücks und dem vertraglich ver-
Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren einbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Rest-
Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 laufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-
mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungs- lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisie-
dauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflich- ren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu
tung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechts-
bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den faktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde
Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur
Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Ge- Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
bäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“ 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und
12. § 191 wird wie folgt gefasst: Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zwei-
familienhäuser gestaltet ist,
„§ 191
2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-
Wertzahlen nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind 3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
die von den Gutachterausschüssen im Sinne der mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sach- zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
wertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 fläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwert-
faktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in An- 4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
lage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.“ mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
13. § 193 wird wie folgt gefasst: Nutzfläche, und
„§ 193 5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-
Bewertung des Erbbaurechts eigentum.
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi- Der angemessene Verzinsungsbetrag des Boden-
plikation des Werts des unbelasteten Grundstücks werts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich
mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2
Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs- oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein
sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der
ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maß- Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3
gabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des anzuwendenden Zinssatzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2315
(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbau- zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gut-
rechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der achterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur
Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absat- Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
zes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erb-
Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des baurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbau-
dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei zins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit
ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ab- dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger
lauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die
ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlauf- Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des
zeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2
auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den
Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Ab- Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze
satzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach
immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Ab- § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes
zinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem
abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden
zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Ge- Zinssatzes.“
bäude zu multiplizieren.“
15. § 195 wird wie folgt geändert:
14. § 194 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 194
aa) Die Angabe „(Absatz 2)“ wird durch die
Bewertung des Erbbaugrundstücks Wörter „(Absätze 2 bis 4)“ ersetzt.
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch bb) Die Angabe „(Absatz 3)“ wird durch die
Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Wörter „(Absätze 5 bis 7)“ ersetzt.
Grundstücks mit einem Erbbaugrundstücks-
koeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die cc) Folgender Satz wird angefügt:
von den Gutachterausschüssen im Sinne der „Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbau- nicht weniger als 0 Euro betragen.“
grundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten
Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der „(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem
nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung
mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. der Summe aus
(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den
Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn
nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrund- die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht
stücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewer- bestünde, abzüglich des Bodenwerts des
tende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstücks- unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
koeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden 2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des
sind die von den Gutachterausschüssen ermittel- Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus
ten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe dem angemessenen Verzinsungsbetrag des
des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb- Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
baugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung und dem vertraglich vereinbarten jährlichen
stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. Nutzungsentgelt.
(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrund- Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
stücks wird zunächst die Summe aus schädigender Wertanteil der Gebäude oder des
1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des un- (3) Der Unterschiedsbetrag aus dem ange-
belasteten Grundstücks im Sinne des Absat- messenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
zes 1 Satz 3 und des unbelasteten Grundstücks und dem ver-
2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des traglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt
Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich verein- ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit
barten jährlichen Erbbauzins dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Verviel-
fältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu sind die von den Gutachterausschüssen ermit-
entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des telten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe
Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen. des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen.
(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grund- Soweit von den Gutachterausschüssen keine
stücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfü-
die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich gung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemes-
abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze sene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des
zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbau- fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich
grundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein satz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zins-
immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht satzes.“
der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2
oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.“ 16. Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst:
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt: „§ 235
„(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Feststellungszeitpunkt“.
Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wert-
anteils der Gebäude oder des Gebäudes im 17. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13
Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den und 14 angefügt:
Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die
Differenz aus dem Wert des unbelasteten „(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3
Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen
und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis
Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäu- zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter
des bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde anzuwenden.
zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die
Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9,
der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag ab- § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4,
zuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegen- § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3,
schaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die
oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die An-
Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. lagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des
Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage
Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multipli- nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.“
zieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude
bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, 18. In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes. dem Wort „Grundsteuermessbescheide“ die Wör-
ter „, Bescheide über die Zerlegung des Grund-
(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht steuermessbetrags“ eingefügt.
belasteten Grundstücks wird ermittelt durch
Bildung der Summe aus 19. In Anlage 15 wird in der Zeile „übrige Fläche der
forstwirtschaftlichen Nutzung“ in Spalte 6 die An-
1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit gabe „Anlage 15a“ gestrichen.
des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des
Grundstücks, der nach § 179 festzustellen 20. In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammer-
wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungs- zusatz wie folgt gefasst:
recht nicht bestünde, und
„(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1,
2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1
des Nutzungsrechts kapitalisierten vertrag- und Absatz 7 Satz 1)“.
lich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
21. Anlage 22 wird wie folgt geändert:
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
schädigender Wertanteil der Gebäude oder des a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die
Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzu- Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
zurechnen. „§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2“ ersetzt und wird
das Wort „Wirtschaftliche“ gestrichen.
(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks
nach § 179 ist über die Restlaufzeit des b) Nach den Wörtern „Ein- und Zweifamilien-
Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 häuser“, „Mietwohngrundstücke, Mehrfamilien-
ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für häuser“, „Wohnungseigentum“ sowie „Ge-
die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 mischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser
Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein mit Mischnutzung)“ wird jeweils die Angabe
immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der „70 Jahre“ durch die Angabe „80 Jahre“ ersetzt.
Abzinsungsfaktor 0.
c) Nach dem Wort „Krankenhäuser“ wird das Wort
(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche „, Kliniken“ eingefügt.
Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 d) Die Wörter „Saalbauten/Veranstaltungsgebäude“
ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für werden durch die Wörter „Saalbauten, Veran-
die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Ab- staltungsgebäude“ ersetzt.
satz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein
immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht e) Nach dem Wort „Mehrzweckhallen“ wird das
der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Ab- Wort „, Scheunen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2317
22. Anlage 23 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 23
(zu § 187 Absatz 2 und 3)
Bewirtschaftungskosten
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Wohnung 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
jährlicher Rohertrag 3 Prozent
2. Instandhaltungskosten
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
genannten Gebäudearten)
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 4 Prozent
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den
sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat
Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung
des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten
pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähn-
lichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“
23. Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)
Regelherstellungskosten“.
24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 25
(zu § 191 Satz 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
50 000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7
100 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4
150 000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
200 000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2
300 000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1
400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1
500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2
50 000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8
100 000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7
150 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
200 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
300 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
400 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
500 000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2
500 000 EUR 0,8 0,9 1,0
750 000 EUR 0,8 0,9 1,0
1 000 000 EUR 0,7 0,8 0,9
1 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9
2 000 000 EUR 0,7 0,8 0,8
3 000 000 EUR 0,7 0,7 0,7
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.“
25. Anlage 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Gebäudeart* Wohnfläche** (je Wohnung)“.
b) In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
folgender Halbsatz angefügt:
„nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2319
26. In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort 3. § 19 wird wie folgt geändert:
„Bodenrichtwert“ durch die Wörter „Bodenricht-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
wert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert
„Steuergegenstandes“ die Wörter „, die zu einer
nach § 247 Absatz 3“ ersetzt.
Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung
führen kann,“ eingefügt.
Artikel 20
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Weitere Änderung des
„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2
Bewertungsgesetzes
sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
In § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, ordnung, die eigenhändig zu unterschreiben
das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert sind.“
worden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
4. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Ab-
mer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“
satz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 2“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 21 Artikel 22
Änderung des Änderung des
Grundsteuergesetzes Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
wird wie folgt geändert: setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die
Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 16 Ab- 1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3“ ersetzt. a) In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer
2. § 15 wird wie folgt geändert: Gesamthand“ die Wörter „das Grundstück“ ein-
gefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Hauptveranlagungszeitraums“ durch die Wörter „Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Aus-
„im Hauptveranlagungszeitraum“ ersetzt. übung der Option nach § 1a des Körperschaft-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: steuergesetzes als Verminderung des Anteils
des Gesamthänders am Vermögen der erwer-
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: benden Gesamthand, wenn die Option innerhalb
„3. einer Genossenschaft oder einem Verein der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt
zugerechnet wird, für deren oder dessen und wirksam wird.“
Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaft-
steuergesetzes besteht und soweit der a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit fügt:
zuzuordnen ist.“ „(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Ab-
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
satz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts
„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1
nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zu- Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so
nächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Ab-
des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Ab-
nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraus- satz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen
setzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vor- des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den
liegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2 aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten
bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeit- Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b
raums ein und liegen sie zu Beginn des Erhe- nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der auf-
bungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag zuhebenden oder zu ändernden Festsetzung
auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3
veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Ab- oder nach § 1 Absatz 3a.“
sätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzu-
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
zeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17
Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach „Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn
§ 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 mer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a
kann durch eine entsprechende Angabe in einer oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge
Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungs- nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
gesetzes erfolgen.“ angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen
„(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 be- als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines
ginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalender- anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet
jahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkom-
Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung men- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die an- können.
zeigepflichtige Änderung eingetreten ist.“ (2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c
Artikel 23 bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Weitere Änderung des ordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschrif-
Grunderwerbsteuergesetzes ten, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a
des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des
wie folgt geändert: Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jah- wenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der ge-
ren“ durch die Wörter „zehn Jahren“ ersetzt. samten Einnahmen beträgt.“
2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe 2. Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
„§ 5 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 gefügt:
Satz 1“ ersetzt.
„(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des
Artikel 24 Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“
Änderung des
Steueroasen-Abwehrgesetzes
Artikel 25
Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert: Änderung der
1. § 10 wird wie folgt gefasst: Abgabenordnung
„§ 10
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Quellensteuermaßnahmen machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
(1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
natürlichen Personen sowie derjenigen Körper- wird wie folgt geändert:
schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-
1. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende
massen, die in einem nicht kooperativen Steuer-
Nummer 2d eingefügt:
hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie
Einkünfte erzielen aus „2d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaft-
1. Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldver- lichen Verwertung von Archivgut der Finanz-
schreibungen, die durch eine Globalurkunde behörden durch das Bundesarchiv nach Maß-
verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwah- gabe des Bundesarchivgesetzes oder durch
rung bei einem Zentralverwahrer verwahrt wer- das zuständige Landes- oder Kommunal-
den und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, archiv nach Maßgabe des einschlägigen
die an einer anerkannten Börse im Sinne des Landesgesetzes oder der einschlägigen kom-
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b munalen Satzung dient, sofern die Beachtung
Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des
gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen; Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder
in der kommunalen Satzung sichergestellt
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;
ist,“.
3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie
nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst 2. Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als
Erbringung von Dienstleistungen; „In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offen-
4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im barung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch
Sinne der Nummer 3 oder zulässig, soweit sie für die Durchführung eines
5. der Vermietung und Verpachtung oder der Ver- Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten
äußerung von Rechten, die in ein inländisches Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.“
öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
3. In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
Steuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanz-
dessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach gerichtsordnung gilt entsprechend.“ ersetzt.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkom-
mensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflich- 4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6“
tigen der Besteuerung unterlägen und die dem durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2321
5. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge- es der Meldebehörde mit, dass keine Zuord-
fasst: nung möglich war.“
„5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm e) Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden ange-
oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 fügt:
an das Bundeszentralamt für Steuern übermit- „(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebens-
telte Kontoverbindung verifiziert werden soll.“ jahr vollendet haben, können dem Bundes-
6. § 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert: zentralamt für Steuern die IBAN, bei auslän-
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3“ dischen Kreditinstituten auch den BIC, des für
durch die Wörter „der Sätze 3 und 4“ ersetzt. Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c
zu verwendenden Kontos unter Angabe der in
b) Folgender Satz wird angefügt: Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in
„Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Be- einem sicheren Verfahren
kanntmachung einer Benachrichtigung auf der
1. übermitteln,
Internetseite oder in einem elektronischen Portal
der Finanzbehörden, können die Anordnung und 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des
die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustel- 3. durch das kontoführende Kreditinstitut über-
lungsgesetzes elektronisch erfolgen.“ mitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu
7. § 139b wird wie folgt geändert: diesem Zweck ein geeignetes Verfahren be-
reitzustellen.
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt: Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und für die nach
„(3a) Außerdem speichert das Bundes-
§ 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld
zentralamt für Steuern zu natürlichen Personen
festgesetzt worden ist, teilt die zuständige
die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte
Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle
internationale Kontonummer (IBAN), bei aus-
dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Ab-
ländischen Kreditinstituten auch den internatio-
satz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in
nalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).“
Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der
b) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein- natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen
gefügt: Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit,
„(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Da- auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt
ten werden gespeichert, um eine unbare Aus- worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei
zahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder
zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der um den Kindergeldberechtigten noch um das
nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorge- Kind handelt. Änderungen der nach den Sät-
sehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten zen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei aus-
werden bei einer natürlichen Person auch für ländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind
die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.“ dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-
gabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genann-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ten Daten umgehend mitzuteilen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4b“ durch die
Angabe „4c“ ersetzt. (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 ge-
nannten Daten an das Bundeszentralamt für
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Steuern muss elektronisch nach amtlich vor-
„Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen geschriebenem Datensatz über die amtlich
nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke bestimmte Schnittstelle erfolgen.
verarbeitet werden; eine Übermittlung, Ver- (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt
wendung oder Beschlagnahme dieser Daten den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c
nach anderen Rechtsvorschriften ist un- zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1,
zulässig.“ 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genann-
d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an- ten Daten zum automationsgestützten Abgleich
gefügt: oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur
„Wird im Melderegister eine Person gespeichert, Verfügung.
der nach eigenen Angaben noch keine Identifi- (13) Eine Datenübermittlung an das Bundes-
kationsnummer zugeteilt worden ist, so können zentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist
die Meldebehörden dies in einem maschinellen erstmals zu einem vom Bundesministerium der
Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Finanzen zu bestimmenden und im Bundes-
überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach gesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt
Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungs-
der Meldebehörde übermittelten Daten mit den pflichtigen Stellen haben die von ihnen mit-
beim Bundeszentralamt für Steuern nach Ab- zuteilenden Daten erstmals zu einem vom
satz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen-
Bundeszentralamt für Steuern der Melde- den und im Bundesgesetzblatt bekannt-
behörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 zumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentral-
und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt amt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
erstmals nach dem vom Bundesministerium der nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“ ein-
Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt gefügt.
ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.“
18. In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
8. In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit“ Wort „werden,“ die Wörter „sowie die Verzugs-
durch die Wörter „soweit sie in den Steuererklä- zinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“
rungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind eingefügt.
oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenfernübertragung übermittelten
Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt Artikel 26
werden und“ ersetzt.
Weitere Änderung der
9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter
Abgabenordnung
„Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehr-
maßnahmen gegen Steuervermeidung und un- § 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Arti-
fairen Steuerwettbewerb“ durch die Wörter kel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
„Steueroasen-Abwehrgesetzes“ ersetzt. folgt geändert:
10. § 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5“
a) Nach dem Wort „schriftlicher“ werden die durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
2. In Absatz 8 wird die Angabe „Nr. 1 bis 10“ durch die
b) Folgender Satz wird angefügt:
Wörter „Nummer 1 bis 12“ ersetzt und wird folgen-
„Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch der Satz angefügt:
Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Ein-
willigung der Gemeinde ist nicht erforderlich.“ „Die Mitteilungspflicht der Registermodernisie-
rungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt
11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikations-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein- nummerngesetzes bleibt unberührt.“
gefügt.
12. In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
Artikel 27
„einer Einzugsermächtigung“ durch die Wörter
„eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt. Änderung des
13. § 229 wird wie folgt geändert: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
„Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf- 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
so beginnt die Verjährung des gesamten An- ist, wird wie folgt geändert:
spruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Aufhebung, Änderung oder Berich- 1. § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
tigung wirksam geworden ist.“ setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)
wird Absatz 6.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der
Haftungsbescheid wirksam geworden ist.“ 2. Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:
durch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforde-
rung nachgeholt worden ist, spätestens aber „(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist
dem der Haftungsbescheid wirksam geworden auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
ist.“ ersetzt. 21. Dezember 2022 abgegeben werden.“
14. § 230 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gel-
„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die ten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abge-
Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht laufenen Verjährungsfristen.“
abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht 4. Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:
anzuwenden.“
15. Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 18b
„§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei Zuständigkeit für Klagen
nicht anzuwenden.“ nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
16. In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift- § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf
17. In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewor-
„werden,“ die Wörter „sowie die Verzugszinsen denen Klagen anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2323
5. § 35 wird wie folgt gefasst: 2. Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:
„§ 35
„46a. die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
Abrufverfahren bei des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der
§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 Antragstellung keine Finanzbehörde nach
der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuer- § 20 der Abgabenordnung für die Besteue-
messbeträge und Zerlegungsbescheide Anwen- rung der ausländischen Gesellschaft nach
dung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeb- dem Einkommen örtlich zuständig ist.“
lich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188
Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwen- Artikel 30
dung, wenn die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für den elektronischen Abruf er- Weitere Änderung des
füllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.“ Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 28 Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Weitere Änderung des 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt ge-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung fasst:
Nach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur „29. die Durchführung der gesonderten Feststel-
Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses lung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Ab-
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;“.
eingefügt: 2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanz-
„§ 5a behörden“ durch die Wörter „Bundes- oder Lan-
desfinanzbehörden“ ersetzt.
Identifikationsnummer
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fas-
aa) Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“
sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember
werden ein Semikolon und die Angabe „L 47
2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an
vom 4.3.2021, S. 35“ angefügt.
dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat
nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März bb) In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutz-
2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt katalogs“ durch das Wort „IT-Grundschutz-
gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die kompendiums“ ersetzt.
Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 cc) Folgender Satz wird angefügt:
des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vor- „Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden
liegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der der Länder entsprechend.“
Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steu-
ern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die
Artikel 31
durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Be-
arbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Ab- Weitere Änderung des
satz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Finanzverwaltungsgesetzes
Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des
im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mit- Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Arti-
geteilt.“ kel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 29
Artikel 32
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein- Artikel 33
gefügt: Änderung des
„45a. die Durchführung des Besteuerungsverfah- Gesetzes über Steuerstatistiken
rens nach dem Gesetz zur Einführung eines § 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verord- 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
nung (EU) 2022/1854;“. durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne
geändert: von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgeset-
zes,
1. In der Überschrift werden die Wörter „Körperschaft-
und Gewerbesteuer“ durch die Wörter „Umsatz-, ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
Körperschaft- und Gewerbesteuer“ ersetzt. dienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleit-
linie des Bundesministeriums für wirtschaft-
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körper-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
schaft- und Gewerbesteuer“ durch die Wörter
1. Januar 2016,
„Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer“ er-
setzt. gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
Artikel 34 Buches Sozialgesetzbuch oder
Änderung des hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-
dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-
Steuerberatungsgesetzes
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 77) oder“.
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
2. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72“
ersetzt. „Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,
für das eine der folgenden Leistungen zu
2. Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende
zahlen ist oder bei entsprechender Antrag-
Nummer 12 ersetzt:
stellung zu zahlen wäre:
„12. Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der
1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-
Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a währt werden und dem Kindergeld oder
der Kinderzulage aus der gesetzlichen
Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuer-
Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3
gesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Invest-
mentsteuergesetzes stellen,“. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
Artikel 35 der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Änderung des § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 16. November 2016
Bundeskindergeldgesetzes
geltenden Fassung vergleichbar sind,
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
2. Leistungen für Kinder, die von einer
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
tung gewährt werden und dem Kindergeld
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden
vergleichbar sind.“
ist, wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie
mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
folgt gefasst:
ersetzt.
„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes, Artikel 36
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne Änderung des
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
Wohngeldgesetzes
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des
In § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes
Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022
Europäischen Solidaritätskorps im Sinne (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach
der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro- dem Wort „Leibrenten“ die Wörter „sowie der nach § 3
päischen Parlaments und des Rates vom Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuer-
20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro- freie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Renten-
gramms für das Europäische Solidaritäts- versicherung, der auf Grund des Zuschlags an
korps und zur Aufhebung der Verordnungen Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem
(EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird“
L 202 vom 8.6.2021, S. 32), eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2325
Artikel 37 Artikel 40
Änderung des Gesetz
Gesetzes über steuerrechtliche zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
Maßnahmen bei Erhöhung des beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz –
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche EU-EnergieKBG)
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-
sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung §1
vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 Regelungsgegenstand
(BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: (1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaß-
1. In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter „oder
nahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl.
die ausländische Gesellschaft haben“ ersetzt.
L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach
2. Die folgenden Sätze werden angefügt: § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und
Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebs-
„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 stätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach
ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antrag- dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz
stellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Be- einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisen-
steuerung der ausländischen Gesellschaft nach beitrag.
dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeit-
punkt der Antragstellung nach § 20 der Abgaben- (2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-
ordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Energiekrisenbeitrags in Deutschland.
Bundeszentralamt für Steuern zuständig.“
(3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist
Artikel 38 entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der
Weitere Änderung des EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der
Gesetzes über steuerrechtliche Abgabenordnung.
Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln §2
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Schuldner des
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln EU-Energiekrisenbeitrags
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 die- (1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist je-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- des Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach
ändert: § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes
1. § 7 Absatz 2 wird aufgehoben. durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen
2. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt: Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung
von Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirt-
„(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzah- schaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirt-
lung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rück- schaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein
zahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist.“ weiteres Wirtschaftsjahr folgt.
3. § 9 wird aufgehoben.
(2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist un-
abhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche
Artikel 39 Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird.
Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im
Änderung des Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Ab-
Biersteuergesetzes satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt ent-
§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom sprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er- Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
kennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch- L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den ordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab- S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
hängig.“ Fassung.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
§3 dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungs-
Entstehung des grundlage des übertragenden und übernehmenden
EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Um-
wandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als
(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf wäre die Umwandlung nicht erfolgt.
des Besteuerungszeitraums.
(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem §6
31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr Zuständigkeit
(Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende
volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist
volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
einen Zeitraum von zwölf Monaten.
§7
§4 Festsetzung
Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirt-
schaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine
(1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energie-
Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermit-
krisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven
teln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu be-
Differenz, um den der nach einkommen- oder körper-
rechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum
schaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche
Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die
Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den
Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklä-
um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen
rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1
Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 be-
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffe-
ginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeit-
nen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die
raums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate
Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unver-
umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuer-
züglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.
lichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017
beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungs- (2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag
zeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu
Monate umfassen, negativ, so beträgt der durch- entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag ab-
schnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes weichend von der Steueranmeldung nach § 155 der
gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unter-
31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder schiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe
der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebs- Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unter-
stätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 bliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Ver-
Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und bindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenord-
wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hin- nung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag
zurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Ein- einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuer-
künfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe bescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme (3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeb-
2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuer- lichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der
liche Gewinn im Sinne dieses Absatzes. Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaft-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Ge- steuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180
winne mindern sich um darin enthaltene Anteile am Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der
Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handels- Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind;
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesell- der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die
schaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung
§ 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sons- nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt
tige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-
Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3 tigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungs-
des Einkommensteuergesetzes. bescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustel-
(3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent
lenden Betrags unterbleibt.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für
§5 Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanz-
behörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die
Umwandlungsfälle für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des
Weist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisen-
Umwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage ent- beitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen-
sprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen in- oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Fest-
folge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich stellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2327
Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundes- geändert worden ist, wird aufgehoben.
zentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen
Daten unaufgefordert mitzuteilen. Artikel 43
Inkrafttreten
Artikel 41
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Änderung der bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Kraft.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge- 1. Januar 2021 in Kraft.
setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
(4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in
worden ist, wird wie folgt geändert:
Kraft.
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
(5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom
gestrichen.
1. Januar 2022 in Kraft.
2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.
(6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am
3. § 13 wird wie folgt gefasst: 1. Januar 2023 in Kraft.
„§ 13 (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in
Anzeigepflichten des Zulageberechtigten Kraft.
(8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024
Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommen-
in Kraft.
steuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies
dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase (9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
anzuzeigen.“ (10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft,
an dem das Bundesministerium des Innern und für
Artikel 42 Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt
Aufhebung der
bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen
BVA-Bundesfamilienkassenverordnung für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
Die BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Ge-
20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673), die durch Artikel 195 setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
(Bürgergeld-Gesetz)
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des
Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Artikel 1 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
Änderung des anderer Gesetze – Einführung eines
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bürgergeldes“.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das „§ 68 (weggefallen)“.
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie
2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„§ 77 (weggefallen)
1. In der Überschrift wird das Wort „Grundsiche-
rung“ durch die Wörter „Bürgergeld, Grundsiche- § 78 (weggefallen)“.
rung“ ersetzt. l) Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An- „§ 80 (weggefallen)
gabe eingefügt: § 81 (weggefallen)
„§ 7b Erreichbarkeit“.
§ 84 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden
wie folgt gefasst: 3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 15 Potenzialanalyse und Kooperations- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
plan „3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungs-
§ 15a Schlichtungsverfahren“. berechtigten aus einem der in § 1 des All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ge-
c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende
nannten Gründe entstehen können, über-
Angaben eingefügt:
wunden werden,“.
„§ 16j Bürgergeldbonus
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
§ 16k Ganzheitliche Betreuung“.
c) Nummer 6 wird Nummer 5.
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bil-
dung und Teilhabe“. a) In Satz 2 werden die Wörter „eine Eingliede-
rungsvereinbarung“ durch die Wörter „einen
e) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu
Kooperationsplan“ ersetzt.
Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Bürgergeld“. „Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und
Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leis-
f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: tungsberechtigte Personen eigene Potenziale
„§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nutzen und Leistungen anderer Träger in An-
nicht erwerbsfähige Leistungsberech- spruch nehmen.“
tigte“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
g) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu
„§ 3
Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Leistungsgrundsätze
Leistungsminderungen“. (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kön-
nen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung
h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
„§ 54 (weggefallen)“. der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2329
derlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler
in Arbeit sind zu berücksichtigen und der Verordnung über die berufsbezogene
1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsbe- Deutschsprachförderung.
rechtigten, (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
2. die individuelle Lebenssituation der erwerbs- halts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hil-
fähigen Leistungsberechtigten, insbesondere febedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden
ihre familiäre Situation, kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leis-
tungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftig-
Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer
keit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.“
und
5. § 5 wird wie folgt geändert:
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der er-
werbsfähigen Leistungsberechtigten. a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-
die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder satz 1 Satz 2“ ersetzt.
Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine b) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliede- c) In Absatz 5 wird die Angabe „16i“ durch die
rung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die Angabe „16k“ ersetzt.
dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszu-
gehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne 6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung fasst:
der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem „2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-
Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer recht- tungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach
licher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen
des Dritten Buches zu fördernden beruflichen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ge-
Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich leistet werden, für die Leistungen nach § 24
teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorran- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für
gigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbs- die Leistungen nach § 28, soweit durch Lan-
tätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von desrecht nicht andere Träger bestimmt sind
Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für (kommunale Träger).“
eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.
7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben.
(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach
diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Ab- „§ 7b
schnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Erreichbarkeit
(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-
dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind
ten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreich-
die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-
bar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
samkeit zu beachten.
wenn sie sich im näheren Bereich des zuständi-
(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir- gen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen
ken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis
Leistungsberechtigte, die nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Be-
1. nicht über ausreichende deutsche Sprach- reich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leis-
kenntnisse verfügen, vorrangig an einem Inte- tungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle
grationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset- des zuständigen Jobcenters, einen möglichen
zes teilnehmen, oder Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer
Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständig-
2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene
keitsbereich des Jobcenters in einer für den Ver-
Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an
mittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähig-
nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
keit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der
teilnehmen.
nähere Bereich schließt auch einen Bereich im
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen grenznahen Ausland ein.
des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrations-
kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistun-
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel gen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des nähe-
für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für ren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das
die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren
Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gel- Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund
ten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsge- liegt insbesondere vor bei
setzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun- 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maß-
desvertriebenengesetzes in Verbindung mit der nahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
Verordnung über die Durchführung von Integra- bilitation,
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirch- men einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro
lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient im Kalenderjahr nicht überschreiten,
oder im öffentlichen Interesse liegt,
6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter-
3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, schutzgesetzes
die überwiegend der Eingliederung in Ausbil-
7. Erbschaften.“
dung oder Arbeit dienen, oder
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Ar- „(7) Nicht als Einkommen zu berücksichti-
beit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. gen sind Einnahmen von Schülerinnen und
Schülern allgemein- oder berufsbildender
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Be-
Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
reichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig-
vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die
keit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung
in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt
des Jobcenters erforderlich.
nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine Schülerin oder ein Schüler einen An-
ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, er- spruch hat.“
halten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Auf-
11. § 11b wird wie folgt geändert:
enthalt außerhalb des näheren Bereichs zuge-
stimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.
oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichti-
gefügt:
gen Grund soll in der Regel für insgesamt längs-
tens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. „(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1
weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a
Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.“ des Vierten Buches von dem Einkommen aus
Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähi-
9. § 11 wird wie folgt geändert:
gen Leistungsberechtigten, die das 25. Le-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern bensjahr noch nicht vollendet haben und die
„in § 11a genannten Einnahmen“ die Wörter
1. eine nach dem Bundesausbildungsförde-
„sowie Einnahmen, die nach anderen Vor-
rungsgesetz dem Grunde nach förderungs-
schriften des Bundesrechts nicht als Einkom-
fähige Ausbildung durchführen,
men im Sinne dieses Buches zu berücksichti-
gen sind“ eingefügt. 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
dem Grunde nach förderungsfähige Ausbil-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
dung, eine nach § 51 des Dritten Buches
„(2) Einnahmen sind für den Monat zu be- dem Grunde nach förderungsfähige berufs-
rücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt vorbereitende Bildungsmaßnahme oder
auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eine nach § 54a des Dritten Buches geför-
eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be- derte Einstiegsqualifizierung durchführen,
schäftigungsverhältnissen erzielt werden.
3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundes-
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die freiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-
Berücksichtigung einer als Nachzahlung zu- freiwilligendienstegesetz nachgehen oder
fließenden Einnahme, die nicht für den Monat
4. als Schülerinnen und Schüler allgemein-
des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat
oder berufsbildender Schulen außerhalb
entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeit-
der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten er-
raum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu-
werbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch
teilen und monatlich ab dem Monat des Zu-
allgemeinbildender Schulen auch bis zum
flusses mit einem entsprechenden monat-
Ablauf des dritten auf das Ende der Schul-
lichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“
ausbildung folgenden Monats.
10. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Aufwands- nannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2
entschädigung nach § 1835a“ durch die Wör- Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Aus-
ter „Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt bildungsgeld nach dem Dritten Buch oder
und wird der Punkt am Ende durch ein Komma einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
ersetzt. des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
erhalten, ist von diesen Leistungen für die Ab-
b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden ange-
setzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
fügt:
bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens
„5. Aufwandsentschädigungen oder Einnah- 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung
men aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2
nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leis-
Nummer 26a des Einkommensteuergeset- tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr voll-
zes steuerfrei sind, soweit diese Einnah- endet haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2331
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: höht sich die maßgebende Wohnfläche um je-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: weils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;
höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, so-
„Dieser beläuft sich fern die Berücksichtigung als Vermögen eine
1. für den Teil des monatlichen Erwerbs- besondere Härte bedeuten würde,
einkommens, der 100 Euro übersteigt 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldi-
und nicht mehr als 520 Euro beträgt, gen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-
auf 20 Prozent, grundstücks oder einer Eigentumswohnung
2. für den Teil des monatlichen Erwerbs- von angemessener Größe bestimmt ist, und
einkommens, der 520 Euro übersteigt das Hausgrundstück oder die Eigentumswoh-
und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, nung Menschen mit Behinderungen oder pfle-
auf 30 Prozent und gebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken
3. für den Teil des monatlichen Erwerbs- dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
einkommens, der 1 000 Euro übersteigt den Einsatz oder die Verwertung des Vermö-
und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, gens gefährdet würde sowie
auf 10 Prozent.“ 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für
bb) Folgender Satz wird angefügt: die betroffene Person eine besondere Härte
bedeuten würde.
„In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2
Nummer 1 nicht anzuwenden.“ (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen
ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
„§ 12 Übersteigt das Vermögen einer Person in der Be-
Zu berücksichtigendes Vermögen darfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind
nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Per-
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände
sonen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Per-
sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu
son zu übertragen.
berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt
1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der
eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des
Angemessenheit sind die Lebensumstände
Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem
während des Bezugs von Bürgergeld maßge-
Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenz-
bend,
zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der
Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Karenzzeit für mindestens einen Monat unter-
Person; die Angemessenheit wird vermutet, brochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz-
dies im Antrag erklärt, zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versiche- keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften
rungsverträge; zudem andere Formen der Al- Buch bezogen worden sind.
tersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht aus- (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2
drücklich als Altersvorsorge gefördert werden, erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhän- für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000
gig von der Anlageform als für die Altersvor- Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemein-
sorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist schaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2
für jedes angefangene Jahr einer hauptberuf- gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheb-
lich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Bei- lichen Vermögens ist ein selbst genutztes Haus-
träge an die gesetzliche Rentenversicherung, grundstück oder eine selbst genutzte Eigentums-
an eine öffentlich-rechtliche Versicherungsein- wohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-
richtung oder an eine Versorgungseinrichtung mer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet,
einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchs- dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist,
tens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der An- dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermö-
tragstellung geltende Beitragssatz zur allge- gen vor, sind während der Karenzzeit Beträge
meinen Rentenversicherung nach § 158 des nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Ab-
Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestell- satz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbst-
ten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß auskunft beizufügen; Nachweise zum vorhande-
Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert nen Vermögen sind nur auf Aufforderung des
und anschließend auf den nächsten durch Jobcenters vorzulegen.
500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert
5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der
Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Be-
oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung willigung oder erneute Bewilligung der Leistungen
von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt
mehr als vier Personen das Hausgrundstück wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
beziehungsweise die Eigentumswohnung, er- Zeitpunkt des Erwerbs.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-
Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, nen. Die Beratung kann aufsuchend und sozial-
gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein raumorientiert erfolgen.
zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist,
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze
dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt ent-
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im
sprechend.“
Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderli-
13. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt: chen Leistungen.“
„Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf 16. § 15 wird wie folgt gefasst:
des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1
„§ 15
mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsbe-
rechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Potenzialanalyse und Kooperationsplan
Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-
14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe-
rechtigten Person die für die Eingliederung in
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönli-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
chen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
die Eignung feststellen; diese Feststellungen er-
darf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich
strecken sich auch auf die individuellen Stärken
im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen so-
sowie darauf, ob und durch welche Umstände
wie dazu, für welchen Zeitraum und unter wel-
die berufliche Eingliederung voraussichtlich er-
chen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungs-
schwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen,
berechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des
über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2
näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben
Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird,
können, ohne erreichbar zu sein.“
müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei
15. § 14 wird wie folgt gefasst: denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Umstände, die für die Eingliederung maßge-
„§ 14
bend sind, verändert haben.
Grundsatz des Förderns
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach
Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsbe- der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen
rechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel leistungsberechtigten Person unter Berücksichti-
der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der gung der Feststellungen nach Absatz 1 gemein-
Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose sam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leis- (Kooperationsplan) erstellen. In diesem werden
tungsberechtigte. das Eingliederungsziel und die wesentlichen
Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbeson-
(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten dere soll festgelegt werden,
Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemein-
sam eine individuelle Strategie zur Erreichung der 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-
in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Be-
schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der tracht kommen,
Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von 2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von
Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliede-
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- rung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen
halts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mit- Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungs-
wirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten berechtigte mindestens unternehmen und
sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leis- nachweisen,
tungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt
sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von 3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integra-
Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
der leistungsberechtigten Person. Beratungsleis- Deutschsprachförderung nach § 45a des Auf-
tungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 enthaltsgesetzes,
bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeits-
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
förderung zuständigen Dienststellen der Bundes-
Eingliederungsprozess einbezogen werden,
agentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-
sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der 5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätig-
Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 keitsbereiche die erwerbsfähige leistungsbe-
genannten Dienststellen eng zusammen. rechtigte Person vermittelt werden soll und
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche 6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur be-
Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An- ruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit
sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs- dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung
berechtigte Person und die mit dieser in einer in Betracht kommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2333
Im Kooperationsplan kann auch festgehalten wer- (3) Während des Schlichtungsverfahrens führt
den, die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu
Leistungsverminderungen nach § 31a.
1. welche Maßnahmen und Leistungen der akti-
ven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier
Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste- Wochen ab Beginn.“
hen, in Betracht kommen und welche anderen 18. § 16 wird wie folgt geändert:
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Arbeits-
trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld
sind und
nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
Personen in Betracht kommen, die mit der gefügt:
oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
ten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um „(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des
Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsbe- Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leis-
rechtigten Person zu beseitigen oder zu ver- tungsberechtigte auch im Rahmen eines be-
ringern; diese Personen sind hierbei zu betei- stehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiter-
ligen. bildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraus-
setzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten
(3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per- Buches erfüllen.“
son erhält den Kooperationsplan in Textform. Der
19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Ar-
Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf
beitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld
von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktuali-
nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
siert und fortgeschrieben werden.
20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur § 16f“ durch die Angabe „, § 16f oder § 16k“ er-
Erstellung der Potenzialanalyse und des Koope- setzt.
rationsplans erfolgt ohne Belehrung über die
21. In § 16i Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
nach Nummer 4 die Wörter „dem Mindestlohnge-
(5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, setz“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des
ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf
die im Kooperationsplan festgehaltenen Abspra- der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Min-
chen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen destlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung“
grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbe- ersetzt.
sondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist 22. Nach § 16i werden die folgenden §§ 16j und 16k
eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. eingefügt:
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande „§ 16j
kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann,
Bürgergeldbonus
erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwir-
kungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.“ Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten
einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat
17. § 15a wird wie folgt gefasst: der Teilnahme an einer der folgenden Maßnah-
„§ 15a men:
Schlichtungsverfahren 1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches so-
(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung wie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neun-
eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs- ten Buches mit einer Mindestdauer von acht
verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach
oder kommunalem Träger und leistungsberech- § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt
tigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen wird,
einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfah-
2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach
ren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit
§ 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Ab-
schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen
satz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maß-
Träger die Voraussetzungen für einen Schlich-
nahmen in der Vorphase der Assistierten Aus-
tungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bis-
bildung nach § 75a des Dritten Buches in Ver-
her unbeteiligten und insofern nicht weisungsge-
bindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
bundenen Person innerhalb oder außerhalb der
Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu errei-
§ 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Träger- chender junger Menschen nach § 16h Ab-
versammlung fest. satz 1.
(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ge- § 16k
meinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben Ganzheitliche Betreuung
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger (1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit
zu berücksichtigen. von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauf- cc) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze
tragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und eingefügt:
gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbrin-
„Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit
gen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmen-
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit-
verträge nutzen und einen Gutschein ausgeben.
raum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7
§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4
genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt
Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1
ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushalts-
und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
gemeinschaft und waren die Aufwendun-
(2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge gen für die Unterkunft und Heizung davor
Menschen auch zur Heranführung an eine oder angemessen, ist die Senkung der Aufwen-
zur Begleitung während einer Ausbildung erfol- dungen für die weiterhin bewohnte Unter-
gen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar kunft für die Dauer von mindestens zwölf
anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, Monaten nach dem Sterbemonat nicht zu-
kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf mutbar.“
Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt
werden. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeit- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3
raum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 12
Monate überschritten werden kann, soweit und Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine
Anwendung.“ „Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1
Satz 2 bis 4 nicht.“
23. § 19 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: gefügt:
„§ 19
„Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
Bürgergeld und bis 5 werden nach einem Umzug höhere als
Leistungen für Bildung und Teilhabe“. angemessene Aufwendungen nur dann als Be-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: darf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zustän-
dige Träger die Anerkennung vorab zugesi-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosen- chert hat.“
geld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
setzt. d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch
das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
24. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab- e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „§ 12
schnitt 2 wird wie gefolgt gefasst: Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“
„Unterabschnitt 2 ersetzt.
Bürgergeld“.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 23
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt: Besonderheiten beim Bürgergeld
für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.
„Für die Anerkennung der Bedarfe für
Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Jahr ab Beginn des Monats, für den erst- „Sozialgeld“ durch die Wörter „Bürgergeld
mals Leistungen nach diesem Buch bezo- nach § 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
gen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit
werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe 27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Arbeitslosen-
der tatsächlichen Aufwendungen aner- geld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
kannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der 28. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungsbezug in der Karenzzeit für min-
destens einen Monat unterbrochen, verlän- „Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach
gert sich die Karenzzeit um volle Monate Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Un-
ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz- fallversicherung, erbringen die Träger der Leistun-
zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei gen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen
Jahre keine Leistungen nach diesem oder als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen
dem Zwölften Buch bezogen worden sind.“ Unfallversicherung weiter.“
bb) In dem neuen Satz 7 werden nach den 28a. In § 25 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengel-
Wörtern „sind sie“ die Wörter „nach Ablauf des II“ durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19
der Karenzzeit“ eingefügt. Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2335
29. § 26 wird wie folgt geändert: Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberech-
tigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträg-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosen- lich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären,
geld II oder Sozialgeld“ durch das Wort diesen künftig nachzukommen. Abweichend von
„Bürgergeld“ ersetzt. den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer
die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Ab-
Satz 2“ und die Angabe „Arbeitslosen- satz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die
geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach Rechtsfolgen des § 32.
§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. (2) Vor der Feststellung der Minderung nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor dem Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24
Semikolon die Wörter „Arbeitslosengeld II des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verlet-
und Sozialgeld“ durch das Wort „Bürger- zen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
geld“ ersetzt. wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wieder-
holt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: persönlich erfolgen.
aaa) In dem Satzteil vor dem Semikolon (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht,
wird das Wort „Sozialgeld“ durch die wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab- Härte bedeuten würde.
satz 1 Satz 2“ ersetzt.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten
bbb) In dem Satzteil nach dem Semikolon
Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldever-
wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“
säumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Pro-
durch die Wörter „Bürgergeld nach
zent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs
§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahl-
30. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits- beträge für die Kosten der Unterkunft und Hei-
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach zung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht
§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. verringert werden.
31. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab- (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberech-
schnitt 5 wird wie folgt gefasst: tigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverlet-
„Unterabschnitt 5 zungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-
Leistungsminderungen“. sprechend.
32. § 31 wird wie folgt geändert: (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststel-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: lung einer Leistungsminderung ein Beratungsan-
„1. sich weigern, einer Aufforderung ge- gebot erhalten, in dem die Inhalte des Koopera-
mäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nach- tionsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrie-
zukommen,“. ben werden.“
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, Arbeits- 34. § 31b wird wie folgt geändert:
gelegenheit nach § 16d“ gestrichen. a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ar- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
beitslosengeldes II“ durch die Wörter „Bürger- fügt:
geldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„(2) Der Minderungszeitraum beträgt
33. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 ei-
nen Monat,
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min-
Monate und
dert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach
§ 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei ei- 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 je-
ner weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert weils drei Monate.
sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die
jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder
Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfül-
weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich
lung oder der Erklärung der Bereitschaft zur
das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 je-
Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minde-
weils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere
rungszeitraum mindestens einen Monat betra-
Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor
gen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Mo-
eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht
nats.“
vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Min-
derungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
35. § 32 wird wie folgt geändert: gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- vorläufig berücksichtigte Einkommen voraus-
losengeld II oder das Sozialgeld“ durch das sichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetra-
Wort „Bürgergeld“ ersetzt. ges nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von
dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Ein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: kommen abweicht.“
„(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und 3 gelten entsprechend. Der Minderungs-
zeitraum beträgt einen Monat.“ „Überzahlungen, die nach der Anrechnung
fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins-
35a. Dem § 37 Absatz 2 werden die folgenden Sätze gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit
angefügt: der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betra-
„Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung gen.“
des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat 38. § 42a wird wie folgt geändert:
gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von
Heizenergiekosten oder aus der angemessenen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Auf- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4“ durch
wendungen für die Heizung fällig sind, wirkt die- die Wörter „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1“ er-
ser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten setzt.
Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent“
Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezem-
durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.
ber 2023 gestellt werden.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
36. § 40 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Sicherung des Lebensunterhalts als Dar-
gefügt:
lehen erbracht werden oder soweit bereits
„Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Pro-
und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, zent des für die Darlehensnehmer maßge-
dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die benden Regelbedarfs gegen deren An-
Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich sprüche auf Geldleistungen zur Sicherung
ausschließlich Erstattungsforderungen nach des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.“
§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insge-
39. § 44g Absatz 2 wird aufgehoben.
samt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergä- 40. In § 44k Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-
ben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach chen.
Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand 41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, Angabe „§ 48b Absatz 5“ das Komma und das
nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 Wort „Eingliederungsbilanzen“ gestrichen.
gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des
42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben.
Zehnten Buches entsprechend.“
43. § 54 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Ar-
beitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger- 44. § 56 wird wie folgt geändert:
geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange- „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leis-
fügt: tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
„(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt haben oder beziehen, sind verpflich-
gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung tet,
eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und
das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
von 15 000 Euro übersteigt. anzuzeigen und
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichti- eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-
gen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent Dauer vorzulegen.“
des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.
Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.“ fügt:
37. § 41a wird wie folgt geändert: „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte, die einen An-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: spruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-
„Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, losengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann
dass der monatliche Bedarf der Leistungsbe- erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzel-
rechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts fall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2337
befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsbe- (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Ab-
rechtigte befreien, sofern die Eingliederung in satz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des
Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefähr- 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzu-
det wird.“ wenden.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen
ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a
45. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023
Sätze ersetzt:
geltenden Fassung ist bei abschließenden Ent-
„Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, scheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar
1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden 2023 getroffen werden.
unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermit- (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
teln, am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Ab-
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten-
2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den
den Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten
einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für
auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die
Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der
Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis
Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
Gründe für die Fehltage mitzuteilen.
weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswir-
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für kungen auf die Erbringung von Eingliederungs-
Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu leistungen.
nutzen.“ (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von
46. § 65 wird wie folgt gefasst: den zuständigen Behörden für den Begriff Bürger-
geld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder
„§ 65
„Sozialgeld“ verwendet werden.“
Übergangsregelungen aus Anlass 47. § 68 wird aufgehoben.
des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 48. § 72 wird wie folgt geändert:
anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II oder
2022 geltenden Fassung findet bis zur erstma- Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
ligen Erstellung eines Kooperationsplans nach setzt.
§ 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
ber 2023, weiter Anwendung. Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ durch
das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach 49. Die §§ 77, 78, 80, 81 und 84 werden aufgehoben.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufge-
fordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig Artikel 2
in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines Änderung des
entsprechenden Antrages durch die Träger nach Dritten Buches Sozialgesetzbuch
diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 un- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
zulässig. rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) ge-
nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 2 unberücksichtigt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeit-
„§ 11 (weggefallen)“.
punkt abgeschlossene Eingliederungsverein-
barungen bis zur erstmaligen Erstellung eines b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende An-
Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis gabe eingefügt:
zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzu- „§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbil-
wenden. dungsgeld“.
(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag ab- „§ 148 Minderung und Verlängerung der An-
zustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage spruchsdauer“.
zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2
d) Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst:
SGB XII ergibt.
„§ 428 (weggefallen)“.
(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen,
in denen in einem der vorangegangenen Bewil- e) Folgende Angabe wird angefügt:
ligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unter- „§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des
kunft die angemessenen und nicht die tatsäch- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
lichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt und anderer Gesetze – Einführung
wurden. eines Bürgergeldes“.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „teilnehmen“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-
die Wörter „oder voraussichtlich teilnehmen aufgabe“ durch die Wörter „, bei Abbruch
werden“ eingefügt. eines Integrationskurses oder einer berufs-
b) Folgender Satz wird angefügt: bezogenen Deutschsprachförderung oder
bei Arbeitsaufgabe“ ersetzt.
„Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhält-
nis zur Förderung von Existenzgründungen mit bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Monat“
einem Gründungszuschuss nach § 93.“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
3. § 11 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
4. § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
„(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer
können zum Erwerb von Grundkompetenzen
beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von
durch die Übernahme der Weiterbildungskosten
mindestens sechs Monaten gefördert worden
gefördert werden, wenn
und beträgt die Restdauer ihres oder seines
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt
die Förderung der beruflichen Weiterbildung einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosen-
erfüllt sind und geld eine Verlängerung der Anspruchsdauer
2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grund- auf drei Monate.“
lage schafft für eine erfolgreiche berufliche d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Weiterbildung oder allgemein die Beschäfti-
gungsfähigkeit verbessert.“ 9. § 180 wird wie folgt geändert:
5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wort „Lernmittel,“ die Wörter „notwendige sozial- „Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
pädagogische Begleitung,“ eingefügt.
1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
5a. In § 87 wird nach dem Wort „können“ das Wort schulabschlusses vorbereiten oder
„pauschal“ eingefügt.
2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Er-
6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: werb die Grundlage für eine erfolgreiche
„§ 87a berufliche Weiterbildung schafft oder all-
gemein die Beschäftigungsfähigkeit ver-
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
bessert.“
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-
halten folgende Prämien, wenn sie an einer nach b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil- „(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die
nehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus- zu einem Abschluss in einem allgemein aner-
bildungsberuf führt, für den nach bundes- oder kannten Ausbildungsberuf führt, ist angemes-
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungs- sen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3,
dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist: wenn sie gegenüber einer entsprechenden Be-
1. nach Bestehen einer in den genannten Vor- rufsausbildung um mindestens ein Drittel der
schriften geregelten Zwischenprüfung oder Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die
des ersten Teils einer gestreckten Abschluss- Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Ar-
prüfung eine Prämie von 1 000 Euro und beitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund
ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhält-
2. nach Bestehen einer in den genannten Vor- nisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer
schriften geregelten Abschlussprüfung eine nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann.
Prämie von 1 500 Euro. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer
(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil-
nehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbil- dung auch dann angemessen, wenn sie auf
dung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Grund bundes- oder landesrechtlichen Rege-
Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungs- lungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt
geld).“ werden kann.“
7. § 131a wird wie folgt geändert: 10. § 397 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „2026“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
8. § 148 wird wie folgt geändert: nach den Wörtern „beantragt haben“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Wörter „oder für die Leistungen
beantragt worden sind, die Leistun-
„§ 148 gen“ eingefügt und wird das Wort
Minderung und „neun“ durch das Wort „vierzehn“ er-
Verlängerung der Anspruchsdauer“. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2339
bbb) Nach Nummer 1 werden die folgen- 12. Folgender § 456 wird angefügt:
den Nummern 2 bis 4 eingefügt:
„§ 456
„2. Familienname und Vornamen
Zwölftes Gesetz zur Änderung des
(§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
des Vierten Buches),
anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
3. Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3 (1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn
Satz 1 Nummer 3 des Vierten die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023
Buches),
begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet
4. Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2 worden ist.
Nummer 1 Buchstabe a des Vier- (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni
ten Buches),“. 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 wer- wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli
den die Nummern 5 bis 9. 2023 begonnen worden ist.
ddd) Die bisherige Nummer 7 wird Num- (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der
mer 10 und der Punkt am Ende wird ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch
durch ein Komma ersetzt. anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung
vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem
eee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 30. Juni 2023 beendet worden ist.“
werden angefügt:
„11. beitragspflichtiges Arbeitsent- Artikel 3
gelt in Euro (§ 28a Absatz 3
Änderung des
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
des Vierten Buches),
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
12. Zeitraum, in dem das Arbeits-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
entgelt erzielt wurde (§ 28a Ab-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
satz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
stabe d des Vierten Buches),
S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Entgeltersatzleistungen (§ 107 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
Absatz 1 des Vierten Buches).“ ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Zweiten Buches“ ersetzt.
„Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der
Datenerfassungs- und -übermittlungsver- Artikel 4
ordnung übermittelten Daten, insbeson-
dere auch das nach Satz 1 Nummer 11 ge- Änderung des
nannte Arbeitsentgelt genutzt werden.“ Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
fügt: Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404,
„(2) Die Bundesagentur darf anhand der in 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Be- 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
triebsnummer die Anzahl der Beschäftigten ist, wird wie folgt geändert:
und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln
und diese Angaben mit den von dem Arbeitge- 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ber in den Selbstinformationseinrichtungen an- a) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeitslosen-
gegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
Verhinderung von Datenmissbrauch bei der § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
Vermittlung über Selbstinformationseinrichtun- setzt.
gen erforderlich ist.“
b) In Nummer 3a wird die Angabe „Arbeitslosen-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
wie folgt geändert: § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. setzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Arbeits-
bb) Im Wortlaut wird das Wort „übrigen“ durch
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
die Wörter „in Absatz 1 und 2 aufgeführ-
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
ten“, werden die Wörter „in Absatz 1“
setzt.
durch die Wörter „dort jeweils“ sowie die
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, 3. § 20 wird wie folgt geändert:
übermittelt oder in der Verarbeitung ein-
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die
geschränkt“ durch das Wort „verarbeitet“
Angabe „Arbeitslosengeld II“ jeweils durch die
ersetzt.
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
11. § 428 wird aufgehoben. des Zweiten Buches“ ersetzt.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitslosen- 9. § 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
geld II nach dem Zweiten Buch“ durch die „(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011
des Zweiten Buches“ ersetzt. bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II
3a. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von
die Wörter „, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Arbeitslosengeld II, die
Satz 1 des Zweiten Buches“ und die Wörter „oder 1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
im Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus Zweiten Buches bezogen haben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ gestri-
chen. 2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
zember 2012 versicherungspflichtig beschäf-
4. In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Arbeits- tigt oder versicherungspflichtig selbständig tä-
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ und in haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Num-
Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II“ mer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-
beitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebens-
4a. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: jahres schließen Anrechnungszeiten wegen Ar-
a) In Satz 1 werden die Wörter „; Versicherte, die beitslosigkeit aus.“
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit 10. § 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, un- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
mittelbar vor Beginn der medizinischen Leis-
tungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-
des Zweiten Buches bezogen und die zuvor nungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach
Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Über- dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor
gangsgeld bei medizinischen Leistungen in dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeits-
Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach losengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ge- Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt
strichen. worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Ab-
satz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht
b) Satz 2 wird aufgehoben. worden sind, werden nicht bewertet.“
5. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-
aa) Die Wörter „nach dem 31. Dezember 2010 nungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis
Arbeitslosengeld II“ werden durch die Wör- zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist,
ter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nicht bewertet.“
des Zweiten Buches“ ersetzt.
Artikel 5
bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeits-
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld Änderung des
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Buches“ ersetzt. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
b) In Satz 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des
durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-
Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) ge-
satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter
„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zwei- a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
ten Buches“ ersetzt. „§ 11 Beratung und Unterstützung“.
7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger-
„§ 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer
geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Tätigkeit und Vereinbarung“.
Buches“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter
„Übergangsgeld oder“ gestrichen. „§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur, Aufwendungen bei Woh-
8. In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a nungswechsel, Direktzahlung“.
eingefügt:
d) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-
„(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach gabe eingefügt:
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt
auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum „§ 35b Satzung“.
31. Dezember 2022.“ e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2341
f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: § 12
„§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstu- Vorbereitung für die
fen zum 1. Januar 2023“. Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die
Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3
„§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen
Unterkunft während der Karenzzeit“. umfassen, die geeignet und angemessen sind,
Einschränkungen der Leistungsberechtigten auf-
2. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
grund einer vollen Erwerbsminderung, einer
„§ 11 Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflege-
bedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu ver-
Beratung und Unterstützung
mindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend
werden die Leistungsberechtigten beraten und, bei Einschränkungen, die sich für die Leistungs-
soweit erforderlich, unterstützt. berechtigten aus der Pflege eines Angehörigen
ergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situa-
die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in
tion, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und
einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe
Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfas-
zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemein-
sen.
schaft und zur Überwindung der Notlage. Die ak-
tive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu,
umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der
Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die leistungsberechtigten Person eine unverbindliche
Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozial- schriftliche Vereinbarung über die angestrebte
leistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforder-
auch eine gebotene Budgetberatung nach § 29 lich angesehene Unterstützung nach § 11 Ab-
des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach satz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen
dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die ge- nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung
botene Beratung für den Umgang mit dem durch nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem
den Regelsatz zur Verfügung gestellten monat- zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und ge-
lichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2). gebenenfalls angepasst werden; dies umfasst
auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des an-
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, gestrebten Ziels.“
soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontak-
ten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten 3. § 23 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt
sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme gefasst:
am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss „2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für
des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Unterkunft und Heizung in angemessener
Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich
Tätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die Un- der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,“.
terstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 4. § 26 wird wie folgt geändert:
auch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gleitung der Leistungsberechtigten. Äußern Leis-
tungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkom- mer 1 die Wörter „Leistung soll bis auf das
men zu erzielen, können sie hierbei durch An- für den Lebensunterhalt Unerlässliche“
gebote von geeigneten Maßnahmen für eine er- durch die Wörter „Geldleistung für den
forderliche Vorbereitung unterstützt werden. Lebensunterhalt soll“ ersetzt.
(4) Auf die Möglichkeit der Beratung und Un- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
terstützung durch Verbände der freien Wohl- „In den Fällen des Satzes 1 kann die
fahrtspflege, durch Angehörige der rechtsbera- monatliche Geldleistung um einen Betrag
tenden Berufe und durch sonstige Stellen ist vermindert werden, der bis zu 30 Prozent
hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuld- der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
nerberatungsstelle oder andere Fachberatungs- zu § 28 entspricht.“
stellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin- b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden
zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung Sätze ersetzt:
nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn
eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum „Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit
Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen
lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet
anderen Fällen können Kosten übernommen wer- werden, wenn
den. Die Kostenübernahme kann auch in Form 1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu
einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Unrecht erbrachter Leistungen der Sozial-
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachbera- hilfe handelt, die die leistungsberechtigte
tungsstellen erfolgen. Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvoll- gegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjah-
ständige Angaben oder durch pflichtwidri- res. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
ges Unterlassen veranlasst hat, oder (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach
2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen
nach den §§ 103 und 104 handelt. Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr
geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrech- Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter,
nung mit einem monatlichen Betrag vorgenom- bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung
men werden, der bis zu 30 Prozent der Regel- höhere Eurobeträge ergeben.
bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ent-
spricht.“ (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit
5. § 28a wird wie folgt gefasst: der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
„§ 28a 1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Gü-
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung ter und Dienstleistungen und
nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils b) die durchschnittliche Nettolohn- und -ge-
zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortge- haltssumme je durchschnittlich beschäftig-
schrieben. ten Arbeitnehmer,
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobe- 2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise
träge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienst-
Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Ab- leistungen.“
satz 3 ergebenden Veränderungsrate fortge- 5a. § 30 wird wie folgt geändert:
schrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis
mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Verände- a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Ab-
rungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fort- satz 4“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ er-
schreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen setzt.
ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerunde- b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
ten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschrei-
„(10) Für Leistungsberechtigte wird ein
bung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben ha-
Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein
ben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und
einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf
die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der
besteht, der auf keine andere Weise gedeckt
Veränderungsrate der ergänzenden Fortschrei-
werden kann und ein Darlehen nach § 37 Ab-
bung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
satz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfort- wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.“
schreibung ergibt sich aus der bundesdurch- 6. § 35 wird wie folgt gefasst:
schnittlichen Entwicklung der Preise für regelbe-
darfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie „§ 35
der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeit-
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden
nehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-
rechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der
kannt, soweit diese angemessen sind. Für die An-
jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes
erkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine
wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller
Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats,
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistun-
für den erstmals Leistungen nach diesem Buch
gen ergebende Veränderungsrate mit einem An-
bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit
teil von 70 Prozent und die sich aus der Entwick-
werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Un-
lung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftig-
terkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
ten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate
anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe-
mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.
rührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit
Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die
für mindestens einen Monat unterbrochen, ver-
sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonats-
längert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne
zeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres be-
Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt
ginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet,
nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine
gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeit-
Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Ka-
raum ergibt.
pitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten
ergänzenden Fortschreibung der sich nach Ab- zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach
satz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach
der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundes- dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach
durchschnittliche Entwicklung der Preise für re- § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches
gelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für
in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sät-
30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich ab- zen 2 bis 5 berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2343
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die An- mer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
gemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für
und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1
Unterkunft und Heizung den der Besonderheit Satz 2 bis 6 nicht.
des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der
Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberech-
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
tigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit
Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtan-
und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit
gemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die
nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Ver-
Aufwendungen für Heizung der Wert berücksich-
fahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3
tigt werden, der bei einer gesonderten Beurtei-
Satz 2.
lung der Angemessenheit der Aufwendungen für
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unter- Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung
kunft und Heizung den der Besonderheit des ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall
Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und
tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, de- § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
ren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2
zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches
nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich 7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-
„§ 35a
sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch Aufwendungen
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der für Instandhaltung
nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwen- und Reparatur, Aufwendungen
dungen muss nicht gefordert werden, wenn diese bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungs-
(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die
wechsel zu erbringenden Leistungen unwirt-
unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung
schaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushalts-
und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen-
gemeinschaft und waren die Aufwendungen für
tum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 aner-
Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist
kannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im
die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin
laufenden sowie in den darauffolgenden elf
bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindes-
Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins-
tens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht
gesamt angemessen sind. Übersteigen die unab-
zumutbar.
weisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach
örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Auf-
Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale wendungen ein Darlehen erbracht werden, das
festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs- dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe
markt hinreichend angemessener freier Wohn- nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
raum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalie-
rung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
der Pauschale sind die tatsächlichen Gegeben- neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den
heiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der ört- dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
liche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen
der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Auf-
Alter und Gesundheitszustand der in der Unter- wendungen für Unterkunft und Heizung für die
kunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Ab- neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese
satz 3 Satz 1 gilt entsprechend. nur in Höhe angemessener Aufwendungen als
Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Auf- Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausge-
wendungen für zentrale Warmwasserversorgung. henden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine
Die Bedarfe können durch eine monatliche Pau- Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug
schale festgesetzt werden. Bei der Bemessung durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird
der Pauschale sind die persönlichen und familiä- oder aus anderen Gründen notwendig ist und
ren Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in ei-
Gesundheitszustand der in der Unterkunft leben- nem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
den Personen, die Größe und Beschaffenheit der werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35
Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug hö-
und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti- here als angemessene Aufwendungen nur dann
gen. als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozial-
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unter- hilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.
kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen,
Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Genossenschaftsanteile und Umzugskosten kön-
Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerken- nen bei vorheriger Zustimmung übernommen
nen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti- werden; Mietkautionen und Genossenschaftsan-
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
teile sollen als Darlehen erbracht werden. Rück- b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5
„In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
werden, solange Darlehensnehmer Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 den Einnahmen,
Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe ge- 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
tilgt. Nummer 1, differenziert nach Leistungen
(3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind für Leistungsberechtigte
auf Antrag der leistungsberechtigten Person a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünf-
durch Direktzahlung an den Vermieter oder an- ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
dere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a und 3,
Absatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte b) in der besonderen Wohnform nach § 42a
sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Absatz 2 Nummer 2,
Verwendung durch die leistungsberechtigte Per- c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4
son nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere Buchstabe b anzuwenden ist,
der Fall, wenn
3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außer- Nummer 1, differenziert nach Leistungen für
ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3
berechtigen, und 3a.“
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ner Unterbrechung der Energieversorgung be- „Die Länder haben dem Bundesministerium für
rechtigen, Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des
oder suchtbedingtes Unvermögen der leis- jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form
tungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zu belegen (Jahresnachweis).“
zweckentsprechend zu verwenden oder 13. § 82 wird wie folgt geändert:
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
die im Schuldnerverzeichnis eingetragene
leistungsberechtigte Person die Mittel nicht aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch
zweckentsprechend verwendet.“ ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt ge-
ändert: durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 9 werden
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1
angefügt:
und 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 und § 35a Absatz 2“ ersetzt. „5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mut-
terschutzgesetzes,
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ ersetzt. 6. Einnahmen von Schülerinnen und
Schülern allgemein- oder berufsbilden-
c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 der Schulen, die das 25. Lebensjahr
und 4 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 35 noch nicht vollendet haben, aus Er-
Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt. werbstätigkeiten, die in den Schulferien
9. § 39a wird aufgehoben. ausgeübt werden; dies gilt nicht für
Schülerinnen und Schüler, die einen
10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz ange- Anspruch auf Ausbildungsvergütung
fügt: haben,
„§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen 7. ein Betrag von insgesamt 520 Euro
der Absätze 3 und 5 bis 7.“ monatlich bei Leistungsberechtigten,
11. In § 44 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ar- die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
beitslosengeld II oder Sozialgeld“ durch das Wort endet haben, und die
„Bürgergeld“ ersetzt. a) eine nach dem Bundesausbildungs-
12. § 46a wird wie folgt geändert: förderungsgesetz dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung durch-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: führen,
„(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten
einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Buches dem Grunde nach förde-
Kalenderjahr den für die Ausführung des rungsfähige Ausbildung, eine nach
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen § 51 des Dritten Buches dem
Trägern entstandenen Nettoausgaben für Grunde nach förderungsfähige be-
Geldleistungen nach diesem Kapitel.“ rufsvorbereitenden Bildungsmaß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2345
nahme oder eine nach § 54a des b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Dritten Buches geförderte Einstiegs- „10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.“
qualifizierung durchführen oder
15. § 134 wird wie folgt gefasst:
c) als Schülerinnen und Schüler allge-
„§ 134
mein- oder berufsbildender Schulen
während der Schulzeit erwerbstätig Fortschreibung der
sind, Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-
8. Aufwandsentschädigungen oder Ein-
bung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3
nahmen aus nebenberuflichen Tätig-
zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Ver-
keiten, die nach § 3 Nummer 12, Num-
änderungsrate für die Fortschreibung der Regel-
mer 26 oder Nummer 26a des Ein-
bedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar
kommensteuergesetzes steuerfrei sind,
2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist
soweit diese einen Betrag in Höhe von
zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
3 000 Euro kalenderjährlich nicht über-
schreiten und (2) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-
bung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr
9. Erbschaften.“ 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.“
„Erhält eine leistungsberechtigte Person aus 16. § 140 wird wie folgt gefasst:
einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die „§ 140
als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bun- Übergangsregelung für die
desfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligen-
dienstgesetzes gezahlt werden, ist abwei- (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum
chend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit
Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den
berücksichtigen.“ Fällen, in denen in einem der vorangegangenen
Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte
14. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterkunft die angemessenen und nicht die tat-
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch sächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
ein Komma ersetzt. wurden.“
17. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt:
Regelbe- Regelbe- Regelbe- Regelbe- Regelbe- Regelbe-
gültig ab darfsstufe darfsstufe darfsstufe darfsstufe darfsstufe darfsstufe
1 2 3 4 5 6
„1. Januar 2023 502 451 402 420 348 318“.
18. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:
Teilbetrag für das im Teilbetrag für das im
gültig im Kalenderjahr jeweiligen Kalenderjahr jeweiligen Kalenderjahr
beginnende erste Schulhalbjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
„2023 116 58“.
Artikel 6 2. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 26c Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5
S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 26c Ab-
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor- satz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert: c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 108 wird wie folgt geändert: „5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: träge nach § 25f des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023
„(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
geltenden Fassung an Stelle des Betrages
und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4
von
und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.“
a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Betrag in Höhe des 40fachen der Regel-
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Betrag in Höhe des 35fachen der Regel- „An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird, Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird
c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leis-
Betrag in Höhe des 20fachen der Regel- tungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und nicht vollendet haben und die
d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungs-
Betrag in Höhe des zweifachen der Regel- gesetz dem Grunde nach förderungsfähige Aus-
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.“ bildung durchführen,
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
Artikel 7 Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungs-
Änderung des fähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Drit-
Bundesversorgungsgesetzes ten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Ein-
stiegsqualifizierung durchführen oder
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d
2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversor-
folgt geändert: gungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig
sind.“
1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Aufwandsent-
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der
schädigungen nach § 1835a“ durch die Wörter
Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages
„Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt und
von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein
wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt.“
setzt.
b) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden ange- Artikel 9
fügt:
Änderung der
„4. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter- Verordnung zur
schutzgesetzes, Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
5. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
allgemein- oder berufsbildender Schulen, In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durch-
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet führung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I
Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
für Schülerinnen und Schüler, die einen An- vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden
spruch auf Ausbildungsvergütung haben, ist, wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“
6. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen ersetzt.
aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach
§ 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Num- Artikel 10
mer 26a des Einkommensteuergesetzes Änderungen des
steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Bundeskindergeldgesetzes
Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
übersteigen und Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
7. Erbschaften.“ 3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden
2. § 25f wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ durch 1. § 6a wird wie folgt geändert:
die Angabe „, 9 und 10“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
b) In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
jeweils die Angabe „20 Prozent“ durch die An-
gabe „35 Prozent“ ersetzt. b) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „und“
nach der Angabe „§ 11b Absatz 2“ durch das
3. In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern „des Drit- Wort „bis“ ersetzt.
ten Kapitels“ die Wörter „und die §§ 134 und 140“
eingefügt. c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
Artikel 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen
nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.“
Änderung der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti- „Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller
kel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11
S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2347
buch mit Ausnahme des Wohngeldes und gesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Inte-
des Kinderzuschlags zu berücksichtigende grationskurs in einem Kooperationsplan nach dem
Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“
der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu eingefügt.
berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Ge-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
samtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und
kein zu berücksichtigendes Vermögen der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozial-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
gesetzbuch vorhanden ist.“
oder 2“ durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Ab-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-
cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. satz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2“ durch die
Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu
berücksichtigende Einkommen der Eltern ge- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein zur
mindert, soweit es deren Bedarf übersteigt.“ Teilnahme verpflichteter Ausländer“ die Wör-
ter „oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Ver- einem Integrationskurs im Rahmen eines
mögens“ gestrichen. Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des
cc) Folgender Satz wird angefügt: Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorge-
sehen ist,“ eingefügt.
„Bei der Berücksichtigung des Vermögens
gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.“ bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des zur
Teilnahme verpflichteten Ausländers“ die
2. § 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben.
Wörter „oder des Ausländers, bei dem die
Teilnahme an einem Integrationskurs im Rah-
Artikel 11 men eines Kooperationsplans nach § 15 Ab-
Änderung der satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Integrationskursverordnung vorgesehen ist“ eingefügt.
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe 㤤 5, 6, 7, 8
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26 und 17“ durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) und 17“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter gefügt:
„oder Satz 3“ gestrichen.
„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: kann auch vor Abschluss des Integrationskurses
„§ 5a einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem
Integrationskurs im Rahmen eines Kooperations-
Zulassung durch den plans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die
(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit- bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuwei-
suchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an sen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht
einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes
Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-
im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Ab- suchende der Kursträger bei der Feststellung der
satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor- ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.“
gesehen ist.
(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit- Artikel 12
suchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung Folgeänderungen
schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teil-
nahme an einem Integrationskurs nach einem (1) § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der
Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie buch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt
den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmebe- durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
rechtigung. (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entspre-
chend.“ 1. In Nummer 2 wird das Wort „Sanktionen“ durch das
Wort „Leistungsminderungen“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 2. In Nummer 4 werden die Wörter „der abgeschlosse-
Nummer 4“ die Wörter „sowie Teilnahmeberechtig- nen Eingliederungsvereinbarung“ durch die Wörter
te, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial- „des erstellten Kooperationsplans“ ersetzt.
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(2) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti- jeweils nach den Wörtern „der Eingliederungs-
kel 27 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I vereinbarung“ die Wörter „nach dem Zweiten
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer 2023 gültigen Fassung oder des Kooperations-
Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten plans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ ein-
ersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter gefügt.
„aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 4. Dem § 104 wird folgender Absatz 17 angefügt:
Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt. „(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des
30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-
2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Einglie- einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge-
derungsvereinbarung oder aufgrund eines diese setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
ersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines
„Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Ab- Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches
satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ er- Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti-
setzt. gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De-
3. Dem § 28 wird folgender § 27a vorangestellt: zember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum
„§ 27a
30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwen-
Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des den.“
30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-
einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge- (4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt
Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti- tern „Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De- Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in der bis zum
zember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperati-
Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fas- onsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in
sung weiter anzuwenden.“ der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ eingefügt.
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be- (5) (unbesetzt)
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), (6) § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset-
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu-
2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021
folgt geändert: (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt
1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefasst:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Teil- „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
nahme am Integrationskurs in einer Eingliede- Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag an-
rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch zuwenden,
Sozialgesetzbuch vorgesehen ist“ durch die
1. wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des
Wörter „ihn der Träger der Grundsicherung für
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-
Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder
tifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der
Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1
zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert“ er-
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausge-
setzt.
schlossen haben oder
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwi-
2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die derruflich ausgeschlossen haben und dieser Aus-
Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede- schluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz
rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial- nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d
gesetzbuch vorgesehen ist“ durch die Wörter „ihn der Zivilprozessordnung herbeizuführen.“
der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zwei- (7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und
ten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Maßnahme auffordert“ ersetzt. chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
3. § 88a wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Satz angefügt:
Teilnahme verpflichteten Ausländers“ die Wörter
„Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld ge-
„oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an
mäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe un-
einem Integrationskurs im Rahmen eines Koope-
berücksichtigt.“
rationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“ ein- (8) Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
gefügt. vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2349
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (10) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
(BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
geändert: vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
„Verordnung zur Berechnung von geändert:
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 2 Satz 2,
von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld
§ 52 Nummer 2, § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die
(Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V)“.
Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür-
2. § 1 wird wie folgt geändert: gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Sozial- Buches“ ersetzt.
geldempfängern“ durch die Wörter „Beziehenden 2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-
von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des losengeldes II“ durch die Wörter „Bürgergeldes
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wör-
ter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“
1. § 5 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.
„Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch So-
2. § 55 wird wie folgt geändert:
zialgesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „Arbeitslo-
ersetzt. sengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
b) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo- setzt.
sengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo-
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils sengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter
„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten 3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-
Buches“ ersetzt. losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.
3. In § 186 Absatz 2a und § 190 Absatz 12 werden
jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem (12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbil-
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
Buches“ ersetzt. 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert wor-
4. Die Überschrift des § 203a wird wie folgt gefasst: den ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch
„§ 203a das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
Meldepflicht bei Bezug von (13) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Regelbedarfs-
Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld“. ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2855) werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder
5. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
Satz 1 und § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II“ durch die (14) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge-
Zweiten Buches“ ersetzt. setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. § 246 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 246
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld“.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-
b) Im Wortlaut wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ beitslosengeld II und Sozialgeld“ durch
durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeits-
7. In § 252 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter losengeldes II“ durch die Wörter „Bür-
„Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial- gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
gesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt. ersetzt.
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben. (19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „Arbeits- (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5
losengeldes II“ durch die Wörter „Bür- des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Arbeits-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19
ersetzt. Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: buch“ ersetzt.
„Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 (20) In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kindes-
Nummer 4, wenn bei der Berechnung des unterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998
Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kos- setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge-
ten der Unterkunft berücksichtigt worden ändert worden ist, werden die Wörter „Sozialgeld nach
sind.“ dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wör-
ter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das Wort
„Sozialgeldes“ durch das Wort „Bürgergeldes“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird das
Wort „Sozialgeldes“ durch die Wörter „Bürgergel- (21) In § 250 Absatz 1 Nummer 12 des Gesetzes
des nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
(15) In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraum- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wör-
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes ter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert buch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosengeld II Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
und das Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
setzt. (22) Artikel 48 des Gesetzes über die Entschädi-
gung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuord-
(16) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 3 Ab- nung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgeset- 2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert wor-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I den ist, wird aufgehoben.
S. 969) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld (23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial- (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung
gesetzbuch“ ersetzt. vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(17) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
gabe „Arbeitslosengeld II“ durch das Wort „Bürger-
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
geld“ ersetzt.
zes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-
buchstabe aa werden die Wörter „Grundsicherung
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
für Arbeitsuchende“ durch die Wörter „Höhen der
„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
und der Weiterbildungsleistungen“ ersetzt.
2. In § 40 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeits- 3. Folgender § 20 wird angefügt:
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial- „§ 20
gesetzbuch“ ersetzt. Übergangsregelung
3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits- Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden
losengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusge-
buch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 setz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz- durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020
buch“ ersetzt. (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchge-
führt.“
(18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be- (24) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird die 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür- Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-
gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ändert worden ist, wird nach der Angabe „16g,“ die
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Angabe „16k,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2351
Artikel 13 Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a
Inkrafttreten und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 buchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli
bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Num-
mer 3a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 bis 11, (3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten
14 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20, 22, am 1. Januar 2024 in Kraft.
28, 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44 (4) Artikel 5 Nummer 12 tritt am 1. April 2024 in
Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Achtes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des
Artikel 1 Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um
3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjah-
Änderung des
res.“
Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember e) Die folgenden Absätze 13 und 14 werden ange-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 fügt:
des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 812) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „(13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 fest-
gelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im
1. § 5 wird wie folgt geändert: Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeich-
„(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des nete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis ein-
Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete schließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Pro-
Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr zent.
2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt
(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden ab-
der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um
soluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der An-
3 Prozent.“
lage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbe-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: trag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf
„(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem
Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Be- Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je
trag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu
bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in überweisen.“
Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Pro-
2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“
zent.“
durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahn- 3. In § 7 Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5“
regulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für
4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
die Nutzung von Personenbahnhöfen im Jahr
2023 um 1,8 Prozent.“ a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert: Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
„4. für das Jahr 2023: 467 393 058,00 Euro.“ Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2353
5. In Anlage 1 werden die Spalten der Jahre 2023 bis 2031 wie folgt gefasst:
„Land/EUR 2023 2024 2025 2026 2027
BW 1 081 776 638,27 1 123 373 732,01 1 166 502 781,87 1 209 254 378,14 1 253 531 539,66
BY 1 456 592 979,87 1 506 383 483,65 1 557 850 483,96 1 609 757 007,02 1 663 365 534,06
BE 467 314 448,32 478 877 903,88 490 704 854,31 503 341 562,39 516 294 838,59
BB 432 950 933,95 439 270 537,39 445 569 931,76 453 274 975,78 461 041 309,50
HB 58 143 763,29 60 454 840,32 62 852 252,59 65 218 844,21 67 670 864,31
HH 200 751 889,34 208 521 968,76 216 577 576,23 224 558 061,00 232 822 455,05
HE 681 455 910,91 702 041 279,27 723 238 729,96 745 056 147,87 767 531 696,00
MV 236 591 925,14 238 692 712,50 240 706 614,37 243 688 788,36 246 633 256,82
NI 802 925 018,92 828 127 405,61 854 109 573,53 880 684 887,50 908 075 699,73
NW 1 652 695 202,35 1 717 531 459,52 1 784 770 466,45 1 851 261 144,48 1 920 134 969,76
RP 479 860 295,03 494 208 873,53 508 986 492,49 524 205 980,59 539 890 872,12
SL 113 352 825,59 116 186 646,23 119 088 478,57 122 180 108,88 125 350 057,37
SN 537 233 699,31 544 565 866,31 551 854 452,99 560 954 213,80 570 103 291,25
ST 360 472 990,53 363 872 016,24 367 140 828,34 371 861 655,20 376 535 304,91
SH 309 592 612,18 320 665 697,55 332 153 723,04 343 641 577,55 355 509 443,03
TH 299 229 449,32 303 294 377,02 307 343 623,33 312 395 056,93 317 483 289,25
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BW 1 299 377 001,93 1 346 834 062,97 1 395 980 387,47 1 437 859 799,09
BY 1 718 752 423,04 1 775 965 496,39 1 835 064 476,96 1 890 116 411,27
BE 529 561 672,31 543 170 801,28 557 119 872,49 573 833 468,67
BB 468 855 044,14 476 733 616,26 484 662 933,16 499 202 821,17
HB 70 211 308,65 72 843 275,88 75 569 970,97 77 837 070,10
HH 241 380 610,48 250 242 715,03 259 419 303,30 267 201 882,40
HE 790 674 594,86 814 526 239,69 839 097 376,08 864 270 297,36
MV 249 535 073,49 252 389 029,23 255 189 640,75 262 845 329,97
NI 936 317 344,28 965 447 169,96 995 470 820,47 1 025 334 945,09
NW 1 991 475 089,54 2 065 367 495,03 2 141 901 117,27 2 206 158 150,78
RP 556 045 071,75 572 671 670,98 589 806 704,71 607 500 905,85
SL 128 600 240,68 131 932 619,93 135 349 201,72 139 409 677,77
SN 579 296 454,55 588 528 114,67 597 792 307,61 615 726 076,83
ST 381 144 066,50 385 701 422,58 390 189 190,37 401 894 866,08
SH 367 822 629,53 380 510 846,40 393 629 315,91 405 438 195,39
TH 322 585 028,33 327 718 087,37 332 857 524,34 342 843 250,07“.
6. In Anlage 2 werden in Teil B die Spalten der Jahre 2023 bis 2031 wie folgt gefasst:
„Land/EUR 2023 2024 2025 2026 2027
BE 4 673 740,60 4 813 952,81 4 958 371,40 5 107 122,54 5 260 336,22
BB 40 745 801,19 41 968 175,22 43 227 220,48 44 524 037,10 45 859 758,21
MV 38 339 346,38 39 489 526,77 40 674 212,58 41 894 438,95 43 151 272,12
SL 1 146 367,58 1 180 758,60 1 216 181,36 1 252 666,80 1 290 246,81
SN 56 568 654,25 58 265 713,87 60 013 685,29 61 814 095,85 63 668 518,72
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Land/EUR 2023 2024 2025 2026 2027
ST 56 127 761,28 57 811 594,12 59 545 941,95 61 332 320,20 63 172 289,81
TH 31 671 843,30 32 621 998,60 33 600 658,56 34 608 678,32 35 646 938,67
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BE 5 418 146,30 5 580 690,69 5 748 111,41 5 920 554,76
BB 47 235 550,95 48 652 617,48 50 112 196,01 51 615 561,89
MV 44 445 810,29 45 779 184,59 47 152 560,13 48 567 136,94
SL 1 328 954,21 1 368 822,84 1 409 887,52 1 452 184,15
SN 65 578 574,29 67 545 931,51 69 572 309,46 71 659 478,74
ST 65 067 458,50 67 019 482,26 69 030 066,73 71 100 968,73
TH 36 716 346,83 37 817 837,23 38 952 372,35 40 120 943,52“.
7. In Anlage 3 werden die Spalten der Jahre 2023 bis 2031 wie folgt gefasst:
„Land/EUR 2023 2024 2025 2026 2027
BW 53 787 593,11 55 855 864,40 58 000 306,88 60 125 981,80 62 327 510,16
BY 72 424 036,32 74 899 696,51 77 458 714,67 80 039 586,59 82 705 084,75
BE 23 467 976,44 24 049 900,75 24 645 135,57 25 280 848,21 25 932 522,98
BB 23 552 927,98 23 927 926,66 24 303 743,87 24 751 330,18 25 203 898,30
HB 2 890 997,06 3 005 907,35 3 125 110,37 3 242 780,93 3 364 699,13
HH 9 981 691,75 10 368 032,01 10 768 569,16 11 165 371,10 11 576 289,45
HE 33 883 032,75 34 906 568,83 35 960 538,58 37 045 334,05 38 162 852,76
MV 13 670 004,36 13 831 647,47 13 990 686,15 14 199 635,94 14 408 531,10
NI 39 922 663,04 41 175 764,35 42 467 637,58 43 789 002,94 45 150 916,12
NW 82 174 539,50 85 398 297,61 88 741 524,13 92 047 542,59 95 472 054,79
RP 23 859 389,63 24 572 822,95 25 307 588,82 26 064 325,11 26 844 201,96
SL 5 693 075,44 5 835 687,32 5 981 732,15 6 137 266,86 6 296 750,10
SN 29 524 763,48 29 973 710,47 30 423 022,00 30 964 995,23 31 512 106,14
ST 20 714 028,14 20 966 755,66 21 215 520,45 21 539 068,66 21 862 935,80
SH 15 393 419,37 15 943 990,15 16 515 192,39 17 086 386,13 17 676 474,60
TH 16 452 919,63 16 702 277,25 16 952 272,46 17 253 557,77 17 558 176,38
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BW 64 607 016,84 66 966 654,68 69 410 285,29 71 492 593,84
BY 85 459 005,79 88 303 727,52 91 242 219,45 93 979 486,03
BE 26 600 016,85 27 284 765,57 27 986 659,19 28 826 258,97
BB 25 660 815,70 26 123 009,10 26 589 839,38 27 387 534,56
HB 3 491 013,92 3 621 879,37 3 757 454,83 3 870 178,47
HH 12 001 814,06 12 442 451,48 12 898 725,52 13 285 687,29
HE 39 313 553,18 40 499 493,53 41 721 208,10 42 972 844,35
MV 14 617 180,29 14 825 380,76 15 032 917,80 15 483 905,33
NI 46 555 133,99 48 003 513,59 49 496 335,52 50 981 225,59
NW 99 019 194,93 102 693 238,63 106 498 607,67 109 693 565,90
RP 27 647 413,54 28 474 113,54 29 326 093,69 30 205 876,50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2355
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
SL 6 460 278,79 6 627 952,12 6 799 871,61 7 003 867,75
SN 32 064 175,20 32 621 007,52 33 182 392,01 34 177 863,77
ST 22 186 321,19 22 509 977,53 22 833 085,57 23 518 078,14
SH 18 288 705,11 18 919 582,71 19 571 853,13 20 159 008,72
TH 17 865 015,28 18 175 006,64 18 486 958,15 19 041 566,89“.
8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
„Anlage 4
(zu § 5 Absatz 13 und 14)
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder
in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031
Land/EUR 2022 2023 2024 2025 2026
BW 114 135 609,76 118 532 400,00 123 090 275,61 127 816 010,67 132 500 387,40
BY 154 323 902,44 159 601 765,85 165 057 409,56 170 696 750,30 176 384 250,42
BE 50 464 024,39 51 716 676,83 52 999 070,79 54 310 797,31 55 711 725,30
BB 51 081 878,05 51 903 885,61 52 730 274,96 53 558 468,10 54 544 819,72
HB 6 126 829,27 6 370 926,83 6 624 156,10 6 886 845,29 7 146 157,40
HH 21 175 609,76 21 996 780,49 22 848 163,42 23 730 832,22 24 605 269,67
HE 72 479 024,39 74 668 468,29 76 924 047,71 79 246 694,19 81 637 271,70
MV 29 762 463,41 30 124 761,71 30 480 976,66 30 831 452,22 31 291 917,51
NI 85 300 487,80 87 978 078,05 90 739 553,27 93 586 470,66 96 498 380,23
NW 174 239 024,39 181 089 073,17 188 193 309,76 195 560 820,37 202 846 335,11
RP 51 053 658,54 52 579 239,02 54 151 441,07 55 770 653,93 57 438 283,26
SL 12 239 024,39 12 545 902,44 12 860 178,05 13 182 018,88 13 524 772,70
SN 64 076 341,46 65 064 095,12 66 053 445,29 67 043 598,79 68 237 952,06
ST 45 084 073,17 45 647 766,10 46 204 704,93 46 752 911,04 47 465 918,34
SH 32 750 243,90 33 922 673,17 35 135 972,98 36 394 738,59 37 653 485,47
TH 35 707 804,88 36 257 507,32 36 807 019,85 37 357 937,46 38 021 883,72
Land/EUR 2027 2028 2029 2030 2031
BW 137 351 923,32 142 375 301,05 147 575 264,84 152 960 324,55 157 549 134,28
BY 182 258 242,46 188 327 093,14 194 596 042,43 201 071 634,30 207 103 783,33
BE 57 147 829,24 58 618 793,94 60 127 783,36 61 674 555,22 63 524 791,88
BB 55 542 149,82 56 549 064,46 57 567 605,93 58 596 365,72 60 354 256,69
HB 7 414 830,08 7 693 191,58 7 981 581,42 8 280 350,78 8 528 761,30
HH 25 510 815,63 26 448 549,60 27 419 587,88 28 425 084,75 29 277 837,30
HE 84 099 961,84 86 635 774,92 89 249 246,69 91 941 554,57 94 699 801,21
MV 31 752 262,42 32 212 065,30 32 670 879,31 33 128 231,30 34 122 078,24
NI 99 499 645,55 102 594 138,25 105 785 950,70 109 075 701,31 112 347 972,35
NW 210 392 976,00 218 209 853,64 226 306 390,25 234 692 330,20 241 733 100,11
RP 59 156 907,76 60 926 955,28 62 748 764,55 64 626 284,00 66 565 072,52
SL 13 876 227,92 14 236 598,16 14 606 102,01 14 984 963,16 15 434 512,05
SN 69 443 627,30 70 660 228,89 71 887 327,31 73 124 457,43 75 318 191,16
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Land/EUR 2027 2028 2029 2030 2031
ST 48 179 628,45 48 892 276,92 49 605 522,51 50 317 559,78 51 827 086,58
SH 38 953 870,90 40 303 051,03 41 693 323,98 43 130 740,56 44 424 662,77
TH 38 693 175,60 39 369 360,38 40 052 492,26 40 739 943,75 41 962 142,07“.
9. Die bisherigen Anlagen 4 bis 6 werden die Anlagen 5 bis 7.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes mit Aus-
nahme des Bundesnachrichtendienstes“.
2. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche von Angehörigen des Bun-
desnachrichtendienstes nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 21. Dezember 2022
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2357
Gesetz
zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale
für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie
Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen
mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses
(Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungs-
sen: förderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten,
deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1
§1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genann-
ten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in
Anspruchsberechtigung,
Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten
Höhe der Energiepreispauschale
gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne
(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener- des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungs-
giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für gesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen ha-
jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in ben.
Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne
(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesaus-
Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz
bildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in
Deutschland hatten.
Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer
oder Gaststudierender immatrikuliert war.
§2
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener-
giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner Zuständigkeit,
für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Be- Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
such angemeldet war an: (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes
1. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bun- Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Be-
desausbildungsförderungsgesetzes, willigung der einmaligen Energiepreispauschale nach
§ 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu
2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im bestimmen.
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme (2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf An-
der Fachoberschulen, trag der anspruchsberechtigten Person von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf
3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bun- nicht mehr geltend gemacht werden.
desausbildungsförderungsgesetzes oder
4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in §3
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Num- Finanzierung aus Bundesmitteln
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Aus- Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land auf-
bildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeord- grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom
net werden kann, mit Ausnahme der Verordnung Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.
über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme
an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von §4
Kollegs und Hochschulen. Nichtberücksichtigung bei
(3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsför- einkommensabhängigen Leistungen,
derungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 im Beitragsrecht und bei Leistungen
Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge- der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur sol- (1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistun-
che Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 gen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Ein-
genannte Ausbildungsstätte ersetzen. kommen abhängig ist, nicht als Einkommen berück-
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
sichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozial- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen
versicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.
nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispau-
schale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 §5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Verzicht auf Rückforderungen
Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend- Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraus-
hilfe einzusetzen. setzungen für den Anspruch auf die Energiepreis-
pauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf zurückgefordert werden.
nicht gepfändet werden.
(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivil- §6
prozessordnung kann der Nachweis auch geführt wer- Rechtsweg
den durch die Vorlage Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreis- Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vor-
pauschale oder verfahren ist nicht erforderlich.
2. eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Konto- §7
auszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um
eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz Inkrafttreten
handelt. Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2359
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022
– 1 BvL 3/21 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
des Artikel 1 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 1290)
ist mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozial-
staatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, so-
weit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in
Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.
2. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird angeordnet:
Auf Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungs-
gesetz findet § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei
der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes für jede alleinstehende erwachsene Person der
Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regel-
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Ent-
scheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gilt dies ab dem
1. September 2019. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt,
soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann