170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 7. Februar 2022
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechts-
anwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird nach
der Zeile „– in Kanada: Barrister, Solicitor“ die Zeile „– in Kasachstan: Aдвокат,
Advokat, Qorğauşy“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 171
Verordnung
zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes*
Vom 7. Februar 2022
Auf Grund Artikel 1
– des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6 Änderung der
sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, Verordnung über die
von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 elektronische Aktenführung bei dem Patentamt,
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204 Die Verordnung über die elektronische Aktenführung
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-
S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83),
Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Au- die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes
gust 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
– des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist, wird wie folgt geändert:
des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Ab- 1. In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“ durch
satz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und setzt.
§ 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu ge- 2. In § 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
fasst worden ist, „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3 3. § 2 wird wie folgt geändert:
des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Num- a) In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“
mer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und amt“ ersetzt.
§ 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71
Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 b) Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt“ durch die
(BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
– des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11
Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 „§ 3
Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zu- Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Novem- (1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt
ber 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Pa-
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 pierdokumenten deren elektronische Wiedergabe
des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der
Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 Übertragung der Papierdokumente in elektronische
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicher-
zustellen, dass die elektronischen Dokumente mit
– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-
durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, der Übertragung der Papierdokumente in elektro-
nische Dokumente kann abgesehen werden, wenn
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
die Übertragung unverhältnismäßigen technischen
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
Aufwand erfordert.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes- (2) Die Papierdokumente sollen nach der Über-
ministerium der Justiz: tragung in elektronische Dokumente vernichtet wer-
den. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitäts-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewah-
vom 17.9.2015, S. 1). ren sind.“
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Artikel 2 kel III des Gesetzes über internationale Patent-
Änderung der übereinkommen beim Deutschen Patent- und
Verordnung über den Markenamt auch unter Verwendung der für diese
elektronischen Rechtsverkehr Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmel-
beim Deutschen Patent- und Markenamt desysteme der Weltorganisation für geistiges
Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
Patent- und Markenamt macht über die Internet-
kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
dewege eröffnet und welche technischen Bedin-
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018
gungen für die Einreichung maßgeblich sind.“
(BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 3
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am
Patentkostenzahlungsverordnung
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-
ber 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Ver-
„3. für internationale Anmeldungen in Verfahren
ordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) ge-
nach Artikel III des Gesetzes über interna-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.“
Semikolon ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das
Zertifikat, das der verwendeten elektronischen „5. durch elektronisch übermittelte Zahlung auf
Signatur zugrunde liegt,“ durch die Wörter „Die ein Konto der zuständigen Bundeskasse für
elektronische Signatur“ ersetzt. das Deutsche Patent- und Markenamt in
Marken- und Designverfahren, wenn das Zah-
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
lungsmittel für die betreffende Verfahrens-
und 5 ersetzt:
handlung auf der Internetseite des Deutschen
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Patent- und Markenamts www.dpma.de be-
können Anmeldungen nach dem Patentgesetz kannt gegeben ist.“
und internationale Anmeldungen nach Artikel III
des Gesetzes über internationale Patentüber- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
einkommen beim Deutschen Patent- und Mar- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
kenamt auch unter Verwendung der für diese Semikolon ersetzt.
Anmeldungen bestimmten Module des elektro-
nischen Anmeldesystems des Europäischen b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche „5. bei elektronisch übermittelter Zahlung der
Patent- und Markenamt macht über die Internet- Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu-
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel- ständigen Bundeskasse für das Deutsche
dewege eröffnet und welche technischen Bedin- Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
gungen für die Einreichung maßgeblich sind. bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 elektronischer Zahlungssysteme der Tag der
können internationale Anmeldungen nach Arti- Akzeptanz.“
Artikel 4
Änderung der
DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch
Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be-
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 173
Nr. Auslagen Höhe
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“
2. Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 420 – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 und
2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.
Berlin, den 7. Februar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Vom 10. Februar 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
In § 22 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 2 Buch-
stabe d der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,
Biologie und Lack in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2020
(BGBl. I S. 868) werden jeweils die Wörter „Nummer 1 bis 11“ gestrichen.
Artikel 2
Aufhebung der
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die
Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni
2002 (BGBl. I S. 1931), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 175
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf
Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 14. Februar 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 30 Hauptzollamt Nürnberg
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 31 Hauptzollamt Oldenburg
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I § 32 Hauptzollamt Osnabrück
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 § 33 Hauptzollamt Potsdam
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Hauptzollamt Regensburg
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der § 35 Hauptzollamt Rosenheim
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 § 36 Hauptzollamt Saarbrücken
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes- § 37 Hauptzollamt Schweinfurt
ministerium der Finanzen: § 38 Hauptzollamt Singen
§ 39 Hauptzollamt Stuttgart
Inhaltsübersicht § 40 Hauptzollamt Ulm
Abschnitt 1
Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Zuständigkeitsübertragungen
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Hauptzollamt Aachen
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
§1
§ 4 Hauptzollamt Berlin
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 7 Hauptzollamt Bremen ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
§ 9 Hauptzollamt Dresden die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-
§ 10 Hauptzollamt Duisburg gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-
§ 12 Hauptzollamt Erfurt fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) den Fällen:
§ 15 Hauptzollamt Gießen 1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr-
§ 16 Hauptzollamt Hamburg zeuge im Inland,
§ 17 Hauptzollamt Hannover
2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer
§ 18 Hauptzollamt Heilbronn
Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-
§ 19 Hauptzollamt Itzehoe
zeugsteuergesetzes sowie
§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe
§ 21 Hauptzollamt Kiel 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-
§ 22 Hauptzollamt Koblenz anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
§ 23 Hauptzollamt Köln (2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen
§ 24 Hauptzollamt Krefeld umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung
§ 25 Hauptzollamt Landshut von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun-
§ 26 Hauptzollamt Lörrach gen ergebenden Maßnahmen.
§ 27 Hauptzollamt Magdeburg (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
§ 28 Hauptzollamt München dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung
§ 29 Hauptzollamt Münster des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro- Abschnitt 2
päischen Union.
Zuständigkeitsübertragungen
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-
gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf §2
Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des
Rechts der Europäischen Union. Hauptzollamt Aachen
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen keiten übertragen für
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr-
steuern. 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Prüfungen der Einhaltung bung in Suchverfahren,
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord- burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
nungen sowie
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt- verfahren befasst ist,
schaftsrechts. 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Köln sowie
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-
fungen der Einhaltung 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- kreisfreien Stadt Leverkusen.
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-
wie §3
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes Hauptzollamt Augsburg
erlassenen Rechtsverordnungen.
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü- keiten übertragen für
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-
zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun- Landshut, München und Rosenheim sowie
gen der wirtschaftlichen Lage.
3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- Landshut, München und Rosenheim.
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der §4
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Hauptzollamt Berlin
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge- keiten übertragen für
führten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord- Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-
nungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- zollämter bundesweit,
arbeit.
2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe- von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
reich Vollstreckung umfassen
3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die zollämter bundesweit,
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,
obliegen, sowie einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer- 5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
tung beweglicher Sachen. Potsdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 177
§5 in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser-
Hauptzollamt Bielefeld mündung in der Nordsee,
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
übertragen. Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und
Stade,
§6 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Hauptzollamt Braunschweig
Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- und Osnabrück,
ständigkeiten übertragen für
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-
Oldenburg und Osnabrück.
chung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- §8
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Hauptzollamt Darmstadt
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren, Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-
burg, Oldenburg und Osnabrück, 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
zollamt Braunschweig als erstes mit dem Such- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
verfahren befasst ist, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und
Landkreis Gifhorn, Nidda,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Hameln-Pyrmont und Holzminden, Frankfurt am Main und Gießen sowie
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Holzminden, §9
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- Hauptzollamt Dresden
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont
und Holzminden, Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
keiten übertragen für
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Hannover und Magdeburg sowie 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
amts Hannover. bung in Suchverfahren,
a) des Hauptzollamts Erfurt,
§7
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
Hauptzollamt Bremen
zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig- ren befasst ist,
keiten übertragen für
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
des Hauptzollamts Oldenburg, Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe,
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral-
des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde sund, Stuttgart und Ulm,
Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
desautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen, kreise Meißen und Mittelsachsen sowie
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des 4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un- Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
terweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen gen des Hauptzollamts Erfurt.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
§ 10 Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
Hauptzollamt Duisburg des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Be-
stimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig- vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;
keiten übertragen für L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- S. 164; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46
Zahlungseingangs obliegt, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegier-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- ten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung
Wesel, (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestim-
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
mungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex
des Hauptzollamts Düsseldorf,
der Union, für den Fall, dass die entsprechenden
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit
amts Krefeld für den Kreis Wesel sowie sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1;
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017,
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 387 vom
Kreis Borken. 19.11.2020, S. 26), die durch die Delegierte Verord-
nung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
§ 11 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
Hauptzollamt Düsseldorf
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän- 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
digkeiten übertragen für Gießen.
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
§ 14
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld, Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und ständigkeiten übertragen für
Münster sowie
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
Rhein-Kreis Neuss. ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
Osnabrück und Potsdam sowie
§ 12
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Hauptzollamt Erfurt zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres-
den übertragen. § 15
§ 13 Hauptzollamt Gießen
Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-
keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die
Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
verkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par- bung in Suchverfahren,
laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 Main, Koblenz und Saarbrücken,
vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom
Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-
1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung
verfahren befasst ist,
(EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Ver- zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
ordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Taunus-Kreis,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 179
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main Stadtgebiet Hamburg,
für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am 9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumping-
Main westlich der Flüsse Main und Nidda, sowie von Ausgleichszöllen nach der Durchfüh-
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru-
Darmstadt und Frankfurt am Main, ments für die Durchführung von Artikel 14a der
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
laments und des Rates und Artikel 24a der Verord-
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
nung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla-
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7. 2019,
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft- S. 12) in der jeweils geltenden Fassung aller Haupt-
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes- zollämter bundesweit,
weit, wenn 10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-
des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen hoe, Kiel und Stralsund,
steuerlichen Beauftragten benannt haben oder 11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu- Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
erlichen Beauftragten erfolglos war sowie 12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher- amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
heiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen der Bundespolizei gegen ausländische Luftver- § 17
kehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes- Hauptzollamt Hannover
weit.
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
keiten übertragen für
§ 16
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Hauptzollamt Hamburg der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig- Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
keiten übertragen für und Potsdam,
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis- sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-
Zahlungseingangs obliegt, lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ben aller Hauptzollämter bundesweit, zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
Landkreis Rotenburg (Wümme),
3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis
Hauptzollämter bundesweit,
Gifhorn,
4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im 5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,
aller Hauptzollämter bundesweit sowie
5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab- 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
gaben für Marktordnungswaren nach dem Markt- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
organisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes- Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
weit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für und Osnabrück.
die Entgegennahme der Anmeldung und des An-
trags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle § 18
zuständig ist,
Hauptzollamt Heilbronn
6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg, Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-
keiten übertragen für
7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom bung in Suchverfahren,
Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah- a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, Stuttgart und Ulm,
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das § 21
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
Hauptzollamt Kiel
verfahren befasst ist,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den übertragen für
Landkreis Ludwigsburg, 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald- gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-
Kreis, zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt,
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
ämter Stuttgart und Ulm sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Kreis Rendsburg-Eckernförde,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko- 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch- Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt- tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde. staaten der Europäischen Union im Zusammenhang
mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf
§ 19 Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines
Hauptzollamt Itzehoe Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter
gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei- kehr aller Hauptzollämter bundesweit,
ten übertragen für
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Stadtgebiets Hamburg,
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund, Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt- Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren schließlich zur Bundesautobahn 7,
befasst ist,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-
Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land- 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
kreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für Hamburg sowie
den Landkreis Cuxhaven sowie
10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger
Kiel. Stadtgebiets.
§ 20 § 22
Hauptzollamt Karlsruhe
Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-
keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin- Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
gen sowie Saarbrücken sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Lörrach und Singen. amts Saarbrücken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 181
§ 23 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Hauptzollamt Köln ämter Karlsruhe und Singen.
Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für § 27
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au-
Hauptzollamt Magdeburg
ßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß-
nahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen. Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
§ 24 Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
Hauptzollamt Krefeld § 28
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei- Hauptzollamt München
ten übertragen für
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- keiten übertragen für
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Hauptzollamts Duisburg, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa- heim,
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und Düsseldorf, und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa- sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
chen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
Duisburg und Düsseldorf.
3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
§ 25 samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-
heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-
Hauptzollamt Landshut ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig- bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
keiten übertragen für gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom
13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Nr. 1/2021 (ABl. L 240 vom 7.7.2021, S. 5) geändert
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
zollämter Augsburg, München und Rosenheim, heim sowie
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie Augsburg, Landshut und Rosenheim.
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts § 29
Augsburg und des Hauptzollamts München für die Hauptzollamt Münster
Städte Garching bei München und Unterschleiß-
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-
heim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,
keiten übertragen für
Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Un-
terföhring des Landkreises München und das Ge- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
biet des Flughafens München. der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und
§ 26 Krefeld,
Hauptzollamt Lörrach 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig- zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
keiten übertragen für sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti- Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech- lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf- zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-
schub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
Singen und Ulm, kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der feld für den Kreis Warendorf,
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- 4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
haben, sowie Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm- maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
ter bundesweit, Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die (Wümme) und Stade,
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, amts Hannover für die Landkreise Diepholz und
6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- Nienburg/Weser sowie
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-
ämter Bremen und Oldenburg.
mund sowie
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
§ 33
Bielefeld und Dortmund.
Hauptzollamt Potsdam
§ 30
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-
Hauptzollamt Nürnberg keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
keiten übertragen für
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen bung in Suchverfahren,
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa- a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
chung des Zahlungseingangs obliegt, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein- verfahren befasst ist,
furt,
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen und Frankfurt (Oder),
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah- gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-
Landkreis Forchheim, tungsverfahrens, sowie
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re- Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
gensburg und Schweinfurt sowie Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, bundesweit.
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und
Schweinfurt. § 34
§ 31 Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Oldenburg Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit digkeiten übertragen für
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl- Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
des Zahlungseingangs obliegt.
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 32 zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-
Hauptzollamt Osnabrück
fens München,
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-
digkeiten übertragen für 3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Nürnberg und Schweinfurt sowie
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden- 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland, ämter Nürnberg und Schweinfurt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 183
§ 35 § 38
Hauptzollamt Rosenheim Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän- keiten übertragen für
digkeiten übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,
bung in Suchverfahren, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-
München, geben haben und die sich aus den Zollprüfungen
ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das abgaben, sowie
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem
3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Suchverfahren befasst ist,
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele- len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
der Europäischen Union des Hauptzollamts Mün- haben.
chen,
§ 39
3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr-
Hauptzollamt Stuttgart
zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-
kreis Rottal-Inn, Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
keiten übertragen für
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
des Hauptzollamts München sowie
der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck Ulm,
und München sowie die Stadt München, einschließ- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie
in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein- die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-
den betroffen sind. forderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-
§ 36 lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
Hauptzollamt Saarbrücken 3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän- Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-
digkeiten übertragen für gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-
dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der desweit,
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-
blenz sowie 4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol-
steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23
Darmstadt und Koblenz. Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti-
§ 37 kel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra-
tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der
Hauptzollamt Schweinfurt
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko-
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän- holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992,
digkeiten übertragen für S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundes-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- weit,
bung in Suchverfahren,
6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem 7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-
Suchverfahren befasst ist, sowie zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-
Nürnberg und Regensburg. holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt- bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie Landkreises Günzburg,
8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu- 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher
erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm. Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum
zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
§ 40 4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Hauptzollamt Ulm Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
übertragen für haben, sowie
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land- Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
kreises Ludwigsburg, Raum zur Schweiz.
2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
Hauptzollamts Augsburg Abschnitt 3
a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Schlussbestimmungen
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie § 41
b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal- 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts-
denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, zuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020
Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten- (BGBl. I S. 2487) außer Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 185
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2021
– 2 BvL 1/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungs-
gesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) und
in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 2878) sowie § 32b Absatz 2 Sätze 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007
vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878) in Verbindung mit
§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 1652) und in der Fassung des Unternehmensteuerreform-
gesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sind
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022
rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2021
– 2 BvL 2/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November
2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 437), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
men Seite 10), ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 185
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2021
– 2 BvL 1/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungs-
gesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) und
in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 2878) sowie § 32b Absatz 2 Sätze 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007
vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878) in Verbindung mit
§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 1652) und in der Fassung des Unternehmensteuerreform-
gesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sind
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022
rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2021
– 2 BvL 2/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November
2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 437), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
men Seite 10), ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Thüringen“)
Vom 20. Januar 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite zeigt die Wartburg. Die Länder-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- bezeichnung „Thüringen“ verknüpft das abgebildete
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem inneren Kern
„Thüringen“ prägen zu lassen. Die Münze ist die letzte befinden sich ferner das Ausgabejahr 2022, die Kenn-
Ausgabe der im Jahr 2006 begonnenen Serie „Bundes- zeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik
länder“, die aus insgesamt 17 Münzen (16 Länder Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Präge-
sowie eine Münze zur Würdigung des Bundesrates als stätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen
Verfassungsorgan) besteht. des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite
Die Münze wird ab dem 25. Januar 2022 in den Ver- zeigt die zwölf Europasterne.
kehr gebracht.
Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug beträgt 30 Millionen Stück.
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine sti-
lisierte Darstellung des Bundesadlers) und die techni- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
schen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze. stammt von dem Künstler Olaf Stoy aus Rabenau.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 187
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Rumpelstilzchen“)
Vom 20. Januar 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die drei gegenständlichen Haupt-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- elemente des Märchens: die Müllerstochter, das
regierung beschlossen, zum Thema „Rumpelstilzchen“ Rumpelstilzchen und die Wiege des erstgeborenen
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von Kindes der Müllerstochter. Der über den Finger des
20 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist die elfte Aus- Rumpelstilzchens geschlungene Faden symbolisiert
gabe im Rahmen der 2012 begonnenen Serie „200 den Handlungsverlauf.
Jahre Grimms Märchen“. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische gischen Münze, die Jahreszahl 2022 sowie die zwölf
Münze (Prägezeichen J). Europasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“
Die Münze wird ab dem 20. Januar 2022 in den Ver- aufgeprägt.
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „WAS GIBST DU MIR; WENN ICH DIRS SPINNE? *“
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von der Künstlerin Katrin Pan-
Randstab umgeben. nicke aus Halle/Saale.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „225. Geburtstag Annette von Droste-Hülshoff“)
Vom 20. Januar 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt Annette von Droste-Hülshoff. Ihr
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- vom Wind gelöstes Haar kann als Symbol für ihre Be-
regierung beschlossen, zum Thema „225. Geburtstag freiung aus den engen Verhältnissen ihrer Schaffens-
Annette von Droste-Hülshoff“ eine deutsche Euro- zeit gesehen werden. Der dargestellte Gesichtsaus-
Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu las- druck zeigt Entschlossenheit und widerspricht den
sen. Die Münze würdigt die bekannte deutsche Schrift- damals gängigen Erwartungen an Geschlecht und
stellerin und Komponistin, die zu den bedeutendsten Stand. Im Hintergrund, angedeutet durch Vogelflug
deutschsprachigen Dichterinnen und Dichtern des und Alpensilhouette, wird die große Naturverbunden-
19. Jahrhunderts zählt. heit der Autorin dargestellt.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 0,9 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
(Prägezeichen G). ruhe, die Jahreszahl 2022 sowie die zwölf Europaster-
ne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 24. Februar 2022 in den Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung Inschrift:
von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen
Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern „SO GROSSES KLEINOD,
und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf bei- EINMAL SEIN STATT GELTEN!“
den Seiten ist erhaben und wird von einem schützen- Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
den, glatten Randstab umgeben. Anna Auras aus Stuttgart.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner