2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Gesetz
zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen
Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG)
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:
rates das folgende Gesetz beschlossen: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:
Artikel 1
0,42 · x – 9 972,98;
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 5. von 277 826 Euro an:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 0,45 · x – 18 307,73.
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3366, Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
19. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1743) geändert worden vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
ist, wird wie folgt geändert: Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 730
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Euro“ durch die Angabe „2 810 Euro“ ersetzt.
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
2. § 33a wird wie folgt geändert: Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
9 984 Euro“ durch die Wörter „zur Höhe des nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
Nummer 1“ ersetzt. ändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon und die Wörter „der sich daraus „ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres
ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der
Euro-Betrag aufzurunden.“ ersetzt. Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1
3. Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt: Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pausch-
betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
„§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I
Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die
S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab
Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zu-
dem 1. Januar 2023 anzuwenden.“
sätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerzie-
hende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten
Artikel 2 Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich
Weitere Änderung des ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuer-
Einkommensteuergesetzes klasse III maßgeblich, sind der doppelte Grund-
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar- freibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen;
ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V
folgt geändert:
maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbe-
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 810 trag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag an-
Euro“ durch die Angabe „3 012 Euro“ ersetzt. zusetzen.“
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Eingangs-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich betrag“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt.
nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu- 4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 793
ernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungs- Euro“ durch die Angabe „12 485 Euro“ und die An-
zeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, gabe „29 298 Euro“ durch die Angabe „31 404
34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Euro“ ersetzt.
Einkommen 5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag): a) In Nummer 3 werden die Wörter „der im Kalen-
0; derjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150
Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die
2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro: Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,
(979,18 · y + 1 400) · y; der im Kalenderjahr von den Ehegatten insge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2231
samt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“ 1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):
durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt 0;
erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe
aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:
Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (922,98 · y + 1 400) · y;
(§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem 3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)
(181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;
oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen
des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die 4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:
Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, 0,42 · x – 10 602,13;
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem dop- 5. von 277 826 Euro an:
pelten Sonderausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt.
0,45 · x – 18 936,88.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „13 150 Euro
übersteigt oder bei Ehegatten, die die Vorausset- Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
zungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalen- Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
derjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“ durch die Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
Wörter „höher ist als die Summe aus dem Grund- des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen
freibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderaus- Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
gaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehe- men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
gatten, die die Voraussetzungen des § 26 Ab- nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
satz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus 3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „12 485
dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitneh- Euro“ durch die Angabe „13 279 Euro“ und die An-
mer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonder- gabe „31 404 Euro“ durch die Angabe „33 380 Euro“
ausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt. ersetzt.
6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a 4. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt „3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und
erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt“ durch gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne
die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden,
Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der
Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num- die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Ab-
mer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben- satz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-
Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)“ ersetzt. Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbe-
trag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die
a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,
2022“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
höher ist als die Summe aus dem doppelten
2023“ ersetzt.
Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbe-
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe trag und dem doppelten Sonderausgaben-
„31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. De- Pauschbetrag;“.
zember 2022“ ersetzt.
8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Änderung des
Kind 250 Euro.“ Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
Artikel 3 der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Weitere Änderung des
1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden
Einkommensteuergesetzes
ist, wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
1. § 3 wird wie folgt geändert:
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 012 „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkom-
Euro“ durch die Angabe „3 192 Euro“ ersetzt. mensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohn-
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: steuer; beim Steuerabzug vom laufenden Ar-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich beitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn-
nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu- steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der
ernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranla- nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteu-
gungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, ergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die
34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu- Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des
ernde Einkommen Einkommensteuergesetzes um den doppelten
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus- 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des
bildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022
Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresaus-
um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für gleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkom-
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- mensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichs-
dungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkom- jahr 2023 anzuwenden.“
mensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert
wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Artikel 5
Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkom- Weitere Änderung des
mensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.“ Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „33 912 Euro“ durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
durch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 956 Euro“ 1. § 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt. a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „35 086 Euro“
„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn durch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.
ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn bb) In Nummer 2 wird die Angabe „17 543 Euro“
die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn- durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.
zahlungszeitraum
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. bei monatlicher Lohnzahlung
„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn
a) in der Steuerklasse III mehr als 2 923,83 ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
Euro und die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn-
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als zahlungszeitraum
1 461,92 Euro, 1. bei monatlicher Lohnzahlung
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 3 021,67
a) in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro Euro und
und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1 510,83 Euro,
341,11 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro
a) in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro und
und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,
48,73 Euro beträgt.“ 3. bei täglicher Lohnzahlung
d) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 956 Euro“ und
durch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt. b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33 912 Euro“ 50,36 Euro beträgt.“
durch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt. c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 wird die Angabe „33 912 Euro“ aa) In Nummer 1 wird die Angabe „17 543 Euro“
durch die Angabe „35 086 Euro“ und die Angabe durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.
„16 956 Euro“ durch die Angabe „17 543 Euro“
ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 086 Euro“
durch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt:
d) In Absatz 5 wird die Angabe „35 086 Euro“ durch
„(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 gel- die Angabe „36 260 Euro“ und die Angabe
tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar- „17 543 Euro“ durch die Angabe „18 130 Euro“
beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem ersetzt.
31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:
nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Ab- „(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5
satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024
im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung
Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022
Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden
ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu- Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
wenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeit-
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2233
nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Ab- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim 2. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gefügt:
(§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für „(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der
das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.“ monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im
Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende
Artikel 6 Kind 250 Euro.“
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, Inkrafttreten
3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird
und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kraft.
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für je- (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in
des Kind 250 Euro.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Planungssicherstellungsgesetzes
Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2023“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe
„31. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2027“ durch die Angabe
„30. September 2028“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2235
Zweites Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. eine anderweitige intensivmedizinische Behand-
sen: lung der betroffenen Patientinnen und Patienten
nicht möglich ist, insbesondere, weil eine Ver-
Artikel 1 legung nicht in Betracht kommt
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 a) aus gesundheitlichen Gründen oder
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- b) da die regionalen und überregionalen intensiv-
setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150) ge- medizinischen Behandlungskapazitäten nach
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: den dem Krankenhaus vorliegenden Erkennt-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nissen ausgeschöpft sind.
a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt ge- (2) Eine Zuteilungsentscheidung darf nur auf-
fasst: grund der aktuellen und kurzfristigen Überlebens-
wahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen
„2. Abschnitt – und Patienten getroffen werden. Komorbiditäten
Koordinierung und Sicherstellung der dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurz-
öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“. fristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berück-
b) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe sichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere
zu § 5c eingefügt: oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit be-
zogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit
„§ 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragba- erheblich verringern. Kriterien, die sich auf die ak-
ren Krankheit nicht ausreichend vorhan- tuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit
denen überlebenswichtigen intensivmedi- nicht auswirken, wie insbesondere eine Behin-
zinischen Behandlungskapazitäten“. derung, das Alter, die verbleibende mittel- oder
2. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge- langfristige Lebenserwartung, der Grad der Ge-
fasst: brechlichkeit und die Lebensqualität, dürfen bei
der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen
„2. Abschnitt Überlebenswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt
Koordinierung und Sicherstellung der werden. Bereits zugeteilte überlebenswichtige in-
öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“. tensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind
von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.
3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
(3) Die Zuteilungsentscheidung ist einvernehm-
„§ 5c
lich von zwei Ärztinnen oder Ärzten zu treffen, die
Verfahren bei aufgrund einer 1. Fachärztinnen oder Fachärzte sind,
übertragbaren Krankheit nicht ausreichend
vorhandenen überlebenswichtigen 2. im Bereich Intensivmedizin praktizieren,
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten 3. über mehrjährige Erfahrung im Bereich Intensiv-
(1) Niemand darf bei einer ärztlichen Entschei- medizin verfügen und
dung über die Zuteilung aufgrund einer übertrag- 4. die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen
baren Krankheit nicht ausreichend vorhandener Patientinnen und Patienten unabhängig von-
überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behand- einander begutachtet haben.
lungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benach-
Besteht kein Einvernehmen, sind die von der Zutei-
teiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Be-
lungsentscheidung betroffenen Patientinnen und
hinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des
Patienten von einer weiteren gleich qualifizierten
Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder
Ärztin oder einem weiteren gleich qualifizierten Arzt
Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuel-
zu begutachten und ist die Zuteilungsentscheidung
len Orientierung. Überlebenswichtige intensivmedi-
mehrheitlich zu treffen. Von den an der Zuteilungs-
zinische Behandlungskapazitäten sind im Sinne des
entscheidung beteiligten Ärztinnen und Ärzten darf
Satzes 1 in einem Krankenhaus nicht ausreichend
nur eine Ärztin oder ein Arzt in die unmittelbare
vorhanden, wenn
Behandlung der von der Zuteilungsentscheidung
1. der überlebenswichtige intensivmedizinische Be- betroffenen Patientinnen oder Patienten eingebun-
handlungsbedarf der Patientinnen und Patienten den sein. Ist eine Patientin oder ein Patient mit einer
des Krankenhauses mit den dort vorhandenen Behinderung oder einer Komorbidität von der Zutei-
überlebenswichtigen intensivmedizinischen Be- lungsentscheidung betroffen, muss die Einschät-
handlungskapazitäten nicht gedeckt werden zung einer hinzuzuziehenden Person berücksichtigt
kann und werden, durch deren Fachexpertise den besonde-
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
ren Belangen dieser Patientin oder dieses Patienten reichend vorhanden waren, um die für die Kranken-
Rechnung getragen werden kann. Die Begutach- hausplanung zuständige Landesbehörde in die Lage
tung der von der Zuteilungsentscheidung betroffe- zu versetzen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu
nen Patientinnen und Patienten, die Mitwirkung an werden.
der Zuteilungsentscheidung sowie die Hinzuziehung (7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nach Satz 4 kann in Form einer telemedizinischen auftragt innerhalb von sechs Monaten, nachdem
Konsultation erfolgen. erstmals einer für die Krankenhausplanung zustän-
(4) Die oder der im Zeitpunkt der Zuteilungsent- digen Landesbehörde eine Zuteilungsentscheidung
scheidung für die Behandlung der betroffenen Pa- angezeigt wurde, spätestens jedoch bis zum 31. De-
tientinnen und Patienten verantwortliche Ärztin oder zember 2025, eine externe Evaluation dieser Vor-
Arzt hat Folgendes zu dokumentieren: schrift. Gegenstand der Evaluation sind insbeson-
1. die der Zuteilungsentscheidung zugrunde geleg- dere
ten Umstände sowie 1. die Erreichung der Ziele, Vorkehrungen zum
2. welche Personen an der Zuteilungsentscheidung Schutz vor Diskriminierung zu schaffen und
mitgewirkt haben und hinzugezogen wurden und Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen
wie sie abgestimmt oder Stellung genommen ha- und Ärzte zu gewährleisten, und
ben. 2. die Auswirkungen der Vorschrift und der nach
Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetz- Absatz 5 Satz 1 zu erstellenden Verfahrensan-
buchs finden entsprechende Anwendung. weisungen auf die medizinische Praxis unter Be-
rücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit.
(5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Be-
handlungskapazitäten sind verpflichtet, in einer Ver- Die Evaluation wird interdisziplinär insbesondere auf
fahrensanweisung mindestens Folgendes festzule- Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer
gen: Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige
durchgeführt, die jeweils zur Hälfte von dem Bun-
1. ein Verfahren zur Benennung der Ärztinnen und
desministerium für Gesundheit und dem Deutschen
Ärzte, die für die Mitwirkung an der Zuteilungs-
Bundestag benannt werden. Die Sachverständigen
entscheidung zuständig sind, und
haben bundesweite Verbände, Fachkreise und
2. die organisatorische Umsetzung der Entschei- Selbstvertretungsorganisationen, deren Belange
dungsabläufe nach Absatz 3. von der Vorschrift besonders berührt sind, ange-
Sie haben die Einhaltung der Verfahrensanweisung messen zu beteiligen. Das Bundesministerium für
sicherzustellen und müssen die Verfahrensanwei- Gesundheit übermittelt dem Deutschen Bundestag
sungen mindestens einmal im Jahr auf Weiterent- spätestens ein Jahr nach der Beauftragung das Er-
wicklungsbedarf überprüfen und anpassen. gebnis der Evaluation sowie eine Stellungnahme
(6) Krankenhäuser sind verpflichtet, eine Zutei- des Bundesministeriums für Gesundheit zu diesem
lungsentscheidung unverzüglich der für die Kran- Ergebnis.“
kenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzu-
zeigen und ihr mitzuteilen, weshalb im Zeitpunkt der Artikel 2
Zuteilungsentscheidung überlebenswichtige inten- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht aus- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2237
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er-
richteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt
werden, sowie“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haus-
haltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1
gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die
tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden
sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9.“
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-
zeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-
sen 0,067 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,109 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht
und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit bis zu > 18 t mit
Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
3 Achsen 4 Achsen oder mehr
A 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,114 0,123 0,169 0,187
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und
Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit bis zu > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,016 0,016 0,016 0,012“.
4. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
„Anlage 9
(zu § 14 Absatz 8)
Mautsätze im Zeitraum
vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-
zeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-
sen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zu-
lässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F;
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2239
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Erstes Gesetz
zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes*
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt und die Angabe „1. Januar
2023“ durch die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.
2. Anlage 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „elektronische Antriebe für Möbel“ werden gestrichen.
b) Die Wörter „Bekleidung mit elektrischen Funktionen“ werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
In § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21
Absatz 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 21
Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 54 Absatz 10c“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „45b Absatz 2“ durch die Angabe „45b Absatz 6“ ersetzt.
b) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Maximal zumutbarer monetärer Verlust
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d “.
c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Formel ZAbs wird wie folgt gefasst:
„ “.
bb) Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet,
ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus
der Formel zu streichen.“
d) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Formel BAbs wird wie folgt gefasst:
„ “.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2241
bb) Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet,
ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus
der Formel zu streichen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Vom 5. Dezember 2022
Auf Grund bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
– des § 66 Absatz 1 Nummer 20a Satz 1 Buchstabe d, g „3. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien
und Nummer 21 Buchstabe a, b, d, e, f des Energie- für staatliche Klima-, Umweltschutz- und
steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom
2008 I S. 660, 1007), von denen § 66 Absatz 1 Num- 18.2.2022, S. 1).“
mer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Num- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „AEU-Ver-
mer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August trag“ durch das Wort „AEUV“ ersetzt.
2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, und 2. § 2 wird wie folgt geändert:
– des § 11 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a, b, d, e, f a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des AEU-
und Nummer 16 Satz 1 Buchstabe d, g des Strom- Vertrags“ durch die Wörter „des AEUV“ ersetzt.
steuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
2000 I S. 147), von denen § 11 Satz 1 Nummer 13 angefügt:
durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Geset-
zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu ge- „(6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung,
fasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3 Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen,
Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. Au- die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung
gust 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt worden ist, (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung
Artikel 1 der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG)
Änderung der Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Energiesteuer- und Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl.
Stromsteuer-Transparenzverordnung L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenz- die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom
verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zu- 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der je-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 weils geltenden Fassung.
(BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist, wird wie folgt (7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Er-
geändert: zeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I
1. § 1 wird wie folgt geändert: des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bo-
dens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge,
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse ver-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ändern.“
„1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
stellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen- „Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach
markt in Anwendung der Artikel 107 Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalen-
und 108 des Vertrags über die Arbeits- derjahr der einzelnen gewährten Steuerbegüns-
weise der Europäischen Union (ABl. tigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 1. 30 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und
27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Ab-
Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 satz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf
vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Num-
ist, in der jeweils geltenden Fassung;“. mer 1 gewährt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2243
2. 60 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeu- 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung
gung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des
Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die § 2 Absatz 7 tätig ist.“
Steuerbegünstigung auf der Grundlage von 5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird.“
a) Das Nummer 6 abschließende Wort „und“ wird
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „mindestens“
durch ein Komma ersetzt.
durch die Wörter „mehr als“ ersetzt.
b) Der Nummer 7 abschließende Punkt wird durch
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „500 000“
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
durch die Angabe „500 001“ ersetzt.
werden angefügt:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aqua-
„(6) Eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 kultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und
und 5 erfolgt auch in den Fällen einer Anzeige-
oder Erklärungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung
Nummer 1 und 2. Eine Veröffentlichung erfolgt landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des
unabhängig von den Aufkommensschritten nach § 2 Absatz 7 tätig ist.“
Absatz 5 Satz 2 zusätzlich 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesminis-
im Aufkommensschritt von 30 001 Euro bis terium der Finanzen“ durch die Wörter „die Ge-
500 000 Euro; neralzolldirektion“ ersetzt.
2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
im Aufkommensschritt von 60 001 Euro bis
500 000 Euro.“ 7. § 10 wird wie folgt geändert:
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesminis-
terium der Finanzen“ durch die Wörter „die Ge-
a) Das Nummer 6 abschließende Wort „und“ wird neralzolldirektion“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der Nummer 7 abschließende Punkt wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und
Artikel 2
9 werden angefügt:
„8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Inkrafttreten
Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
ist und 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Verordnung
zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
(GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV)
Vom 7. Dezember 2022
Es verordnen auf Grund des (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
– § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Kon-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
ditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
nisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 2996) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundes-
terium für Wirtschaft und Klimaschutz:
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inhaltsübersicht
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz, Kapitel 1
– § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit dessen Ab- Allgemeine Vorschriften
satz 2 und 4 Satz 1 sowie § 11 Absatz 2 und § 14
§ 1 Anwendungsbereich
Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), und in Verbindung
Kapitel 2
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) GLÖZ-Standards
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember Abschnitt 1
2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen Erhaltung von Dauergrünland
mit dem Bundesministerium der Finanzen und § 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, § 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauer-
grünland
– § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der
§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des
§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
Konditionalitäten-Gesetzes
(BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-
§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- § 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-
nisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I Gesetzes in bestimmten Fällen
S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisa- § 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6
tionsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, § 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Konditionalitäten-Gesetzes
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft Abschnitt 2
und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Mindestschutz von
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver- Feuchtgebieten und Mooren
braucherschutz sowie
§ 11 Gebietskulisse
– § 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der § 12 Anbau von Paludikulturen
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November § 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die
2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 Entwässerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2245
Abschnitt 3
Anlage 1 Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und
Weitere GLÖZ-Standards Moore
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern Anlage 2 Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller
deutscher Bodensystematik und daran angelehnten
§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Kartenwerken
§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion Anlage 3 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung
§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den durch Wasser
sensibelsten Zeiten Anlage 4 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung
§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland durch Wind
Abschnitt 4
Kapitel 1
Mindestanteil von
nichtproduktiven Flächen und Allgemeine Vorschriften
Landschaftselementen an Ackerland
§ 19 Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven §1
Flächen und Landschaftselementen an Ackerland nach Anwendungsbereich
§ 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Land- Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-
schaftselementen Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-
§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.
§ 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte
§ 23 Keine Beseitigung von Landschaftselementen Kapitel 2
Abschnitt 5 GLÖZ-Standards
Umweltsensibles Dauergrünland
Abschnitt 1
§ 24 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneue-
rung bei umweltsensiblem Dauergrünland Erhaltung von Dauergrünland
§ 25 Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von
Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist
§2
§ 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten- Fälle, in denen
Gesetzes keine Genehmigung nach § 5 des
§ 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
§ 28 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünland- (1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-
flächen nalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche
nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer
Kapitel 3 der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaft-
Kontrollen und Sanktionen liche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzah-
lungen-Verordnung ist:
Abschnitt 1
1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
Allgemeine Vorschriften
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Abschnitt 2 Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Kontrollen S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
§ 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
§ 31 Mindestkontrollsatz 2. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parla-
§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe ments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
§ 33 Verwaltungskontrollen Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
§ 34 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
§ 35 Kontrollbericht
L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014,
Abschnitt 3 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder
Sanktionen
3. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Par-
§ 36 Sanktionierung bei Übertragung laments und des Rates vom 30. November 2009
§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch
§ 39 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktio- die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom
nen
25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung.
Kapitel 4
Schlussbestimmungen (2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-
nalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich,
§ 40 Inkrafttreten die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit
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einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Flä- Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung
che natürlich ausgebreitet hat, die (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und
1. unmittelbar angrenzt, des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
2. überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirt- Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der
schaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
3. für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist. Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347
§3 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016,
Antrag auf Genehmigung S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
der Umwandlung von Dauergrünland (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-
ändert wurde,
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dau-
ergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Geset- 1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt
zes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen wurden und
Behörde zu beantragen.
2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Ge- (2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5
nehmigung zur Umwandlung beantragt wird, Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-
Gesetzes entsprechend.
2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Num-
mer 1, (3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der
antragstellenden Person steht, ist die schriftliche Zu-
3. die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5
stimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwand-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionali-
lung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
täten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist
(Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die (4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb
Genehmigung ist, der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche
4. soweit die antragstellende Person nicht Eigentüme- Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen
rin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser
dieser Fläche, Fläche in Dauergrünland erforderlich.
5. soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb (5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb
der antragstellenden Person gehört, der Begünstig- der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem
te, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf
die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden
Angaben, Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des
6. soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
Gründe hierfür, sowie Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
7. die Erklärung, dass die antragstellende Person
keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber
Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegen- der zuständigen Behörde schriftlich zu verpflichten,
stehen. im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufü- Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit
gen: der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden
Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die schrift-
zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche
liche Zustimmungserklärung des Eigentümers,
der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 die schrift- Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden
liche Bereitschaftserklärung des Begünstigten, Person steht, hat die antragstellende Person der zu-
3. die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach ständigen Behörde eine schriftliche Verpflichtung des
§ 4 Absatz 6 Satz 2 oder Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung
jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzu-
4. die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für
legen.
die Durchführung eines nach anderen Rechtsvor-
schriften genehmigungspflichtigen Vorhabens ge- (7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustim-
nutzt wird. mung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6
Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare
§4 bereithält, sind diese zu verwenden.
Anlage von
Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung §5
(1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Frist für die Anlage von Ersatzflächen
Jahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch
für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung
von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrün- folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach
lands bei der Zahlung für dem Klima- und Umwelt- § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-
schutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur system-Gesetzes anzulegen.
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§6 delt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauer-
Geltungsdauer der Genehmigungen grünland gilt oder
nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes 4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1
(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Geset-
nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlö- zes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt
schen mit Ablauf wurde.
1. des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 §9
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
Anzeige der
2. des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins Umwandlung von Dauergrünland
für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integrier- nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
tes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Ge-
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen
nehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammel-
Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des
antrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs-
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, er-
Gesetzes anzuzeigen.
lischt die Genehmigung.
§ 10
§7
Umwandlung von Dauergrünland
Rückumwandlung
nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
bei einer Umwandlung entgegen
§ 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht
anzuwenden bei Dauergrünland, das
(1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Ge-
nehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-
und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umge- Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche ange-
wandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP- legt wurde,
Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde,
Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauer-
grünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des
dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und
Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-
Absatz 2 gilt entsprechend. methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrün-
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt land angelegt oder in Dauergrünland rückumgewan-
der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmi- delt wurde oder
gung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag
des Begünstigten die Umwandlung nachträglich ge- 4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1
nehmigen. Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Geset-
zes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt
(3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur wurde.
Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten- (2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die
Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zustän- Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
dige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in
Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde Abschnitt 2
hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die
Mindestschutz von
Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 gilt entsprechend. Feuchtgebieten und Mooren
§8 § 11
Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP- Gebietskulisse
Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen (1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver-
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für ordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
Dauergrünland anzuwenden, das mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Geset-
zes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1
1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP- Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ge-
Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche ange- bietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage
legt wurde, auszuweisen.
2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, (2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind
3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem
Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs- organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder
methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrün- Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des
land angelegt oder in Dauergrünland rückumgewan- Profils.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können fol- Abschnitt 3
gende Böden zugrunde gelegt werden:
Weitere GLÖZ-Standards
1. Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassen-
zeichen der Bodenschätzung nach dem Boden- § 14
schätzungsgesetz,
Verbot des
2. Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 Abbrennens von Stoppelfeldern
nach der aktuellen deutschen Bodensystematik
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
und daran angelehnten Kartenwerken oder
3. eine Kombination aus Nummer 1 und 2. § 15
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechts- Schaffung von
verordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num- Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
mer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-
(1) Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Dün-
Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
gemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die
1. die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtge- an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands
bieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante,
Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne aus-
Flächen, geprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab
2. Regelungen für der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landes-
rechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der
a) die anlassbezogene Anpassung der Gebiets-
Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
kulisse und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese
b) die Zuordnung landwirtschaftlicher Parzellen zur
nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbin-
Gebietskulisse und
dung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-
3. Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditio- zes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzen-
nalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nach- schutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung
weislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden. des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzen-
schutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.
§ 12 Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen
Anbau von Paludikulturen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen
Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durch-
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine
zogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand
standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer
nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese
Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzah-
Gebiete entsprechend begründet ist.
lungen förderfähig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betrof- § 16
fen ist, das
Bodenbearbeitung
1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 zur Begrenzung von Erosion
Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen
eingetragen ist,
vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung land-
2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 wirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser-
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung)
Schutzgebiet ausgewiesen ist, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2
3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Ab- in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absät-
satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach zen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierun-
weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder gen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe
des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
4. in einem von einer Landesregierung aus Natur- Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
schutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewie- die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der
senen Gebiet liegt. Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach
Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
§ 13
1. durch Wasser nach Anlage 3 und
Überprüfung der
fachrechtlichen Genehmigung 2. durch Wind nach Anlage 4.
für die Neuanlage, Erneuerung oder In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete
Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen
Ein Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine zugehören.
Anlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen (2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefähr-
Flächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt, dungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört und die
erneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten- bezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar
Gesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vor- nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der
liegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezem-
ist. ber zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2249
(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefähr- 5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
dungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört und die oder
nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein- 6. Mulchauflagen.
bezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar
nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Min-
16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur destbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Boden-
bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spä- bearbeitung untersagt.
tester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor (2) Absatz 1 gilt nicht für
der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand
von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das 1. Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im
Pflügen verboten. Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden
und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten
(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefähr- bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt,
dungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört und die nicht
in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo- 2. Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartof-
gen ist, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März ge- feln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum
pflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, vorgeformt werden und
außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer 3. Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum
unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot Erosionsschutz im Sinne von § 16 einbezogen ist.
des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
1. Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Haupt- verordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num-
windrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern mer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-
zueinander und in einer Breite von jeweils mindes- Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1
tens 2,5 Metern eingesät werden, festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimm-
2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 ten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:
der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Ge- 1. witterungsbedingten Besonderheiten,
hölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt
2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
wird,
oder
3. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die
3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes
Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt wer-
im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-
den oder
schutzgesetzes.
4. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt
(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrü-
werden.
nung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen.
(5) Die Landesregierungen können in der Rechts- In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines
verordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Auf-
abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies er- wuchses auf diesen Flächen verboten. Ein Umbruch
forderlich ist, um mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwe-
1. in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu cken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen
tragen: von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-
Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
a) witterungsbedingten Besonderheiten, oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb
b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb
oder des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch
c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschut- mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Be-
zes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen- günstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blüh-
schutzgesetzes oder streifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrar-
umwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung
2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des
Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten. GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Die Sätze 3
und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwen-
§ 17 den, die als Teil einer zusammenhängenden und bis
Mindestanforderungen an die auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirt-
Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten schafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu be-
stimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur
(1) Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember
Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.
des Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden
Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbe-
Jahres auf seinem Ackerland eine Mindestboden-
grünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April
bedeckung sicherzustellen. Diese kann insbesondere
eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
erfolgen durch
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von
1. mehrjährige Kulturen, gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feld-
2. Winterkulturen, hamster, zulässig. Pflegemaßnahmen durch Schröpf-
schnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis
3. Zwischenfrüchte, zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage
4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Ge- von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur
treide ohne Mais, Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der (6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht auf
Verpflichtungen sind. Ackerland
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrün- 1. mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
landflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet. 2. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu
50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Acker-
§ 18 lands
Fruchtwechsel auf Ackerland a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-
futterpflanzen genutzt werden,
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr
auf jeder landwirtschaftlichen Parzelle des Ackerlands b) dem Anbau von Leguminosen dienen,
seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vor- c) brachliegendes Land sind oder
jahr anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.6 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend. d) einer Kombination der Nutzungen nach den
Der Fruchtwechsel nach Satz 1 kann auch durch den Buchstaben a bis c unterfallen,
Anbau einer Zweitkultur erbracht werden, sofern diese 3. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu
noch im selben Jahr zur Ernte führt. 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfe-
fähigen landwirtschaftlichen Fläche
(2) Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines
Betriebes kann ein Fruchtwechsel nach Absatz 1 auch a) Dauergrünland sind,
durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-
Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur futterpflanzen genutzt werden oder
erbracht werden. Die Aussaat der Zwischenfrucht oder
die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem c) einer Kombination der Nutzungen nach den
15. Oktober erfolgen. Die Zwischenfrucht oder die Be- Buchstaben a und b unterfallen.
grünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar (7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Ver-
des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. ordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/
(3) Die Landesregierungen können in begründeten
biologische Produktion und die Kennzeichnung von
Fällen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für einzelne von den
Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
Ländern zu definierenden Kulturen einen mehrjährigen
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37
Fruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf
vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65;
höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes
L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47),
und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhal-
die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381
tung des Humusgehaltes regeln, um besonderen
vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je-
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Für
weils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die
den mehrjährigen Fruchtwechsel nach Satz 1 hat der
Verpflichtungen nach Absatz 1 als erfüllt.
Begünstigte, wenn er auf einer Fläche zwei Jahre
hintereinander die gleiche Hauptkultur angebaut hat,
spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur Abschnitt 4
anzubauen. Mindestanteil von
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- nichtproduktiven Flächen und
verordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num- Landschaftselementen an Ackerland
mer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 § 19
für folgende Hauptkulturen festlegen:
Anpassung
1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach des Mindestanteils von
§ 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, nichtproduktiven Flächen und
Landschaftselementen an Ackerland nach
2. Tabak und § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
3. Roggen in Selbstfolge. Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht bei Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent
mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutter- festgelegt.
pflanzen oder brachliegenden Flächen. Satz 1 umfasst
auch § 20
1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem An- Anrechnung von
bau zur Erzeugung von Saatgut, nichtproduktiven Flächen
und Landschaftselementen
2. Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen
(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes,
und
die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-
3. Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischun- Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als
gen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente
Leguminosen vorherrschen. vorzuhalten hat, werden angerechnet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2251
1. nichtproduktive Fläche in Form von brachliegen- 3. Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.
dem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße
von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Land- § 23
schaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Keine Beseitigung
Bestandteil der förderfähigen Fläche des brach- von Landschaftselementen
liegenden Ackerlands sind, und (1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht be-
2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 Satz 2, seitigt werden:
die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammen- 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die
hang zum Ackerland des Begünstigten und dem überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und
Begünstigten zur Verfügung stehen. eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufwei-
Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird sen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen
nicht nach Absatz 1 angerechnet. unschädlich sind,
2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete,
§ 21 nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang
Anforderungen an einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
nichtproduktive Flächen 3. Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewach-
(1) Eine nichtproduktive Fläche muss während des sene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen
ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens
Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratme-
überlassen werden. Die Bodenbearbeitung und der tern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist,
auf solchen Flächen untersagt. gelten nicht als Feldgehölze,
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. Au- 4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens
gust eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die 2 000 Quadratmetern:
nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbe-
reitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch a) in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1
Schafe oder Ziegen beweidet werden. Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzge-
setzes oder weitergehenden landesrechtlichen
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständi- Vorschriften geschützt und über die Biotop-
gen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres kartierungen der Länder erfasst sind,
allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten,
in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, b) Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereig- c) mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
nisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht
oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung 5. Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach
mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futter- § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt
zwecke genutzt wird. sind,
6. Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen
§ 22 Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte
Ausnahmen für bestimmte Begünstigte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als
2 Metern, die innerhalb von oder zwischen land-
Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP- wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese
Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche
§§ 19 bis 21 gelten nicht für Erzeugung stattfindet,
1. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des
7. Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen
Ackerlands
von mehr als 5 Metern Länge,
a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-
futterpflanzen genutzt werden, 8. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen
mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadrat-
b) dem Anbau von Leguminosen oder Legumino- metern,
sengemengen dienen,
9. Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien
c) brachliegendes Land sind oder angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrar-
d) einer Kombination der Nutzungen nach den landschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangnei-
Buchstaben a bis c unterfallen. gung von Nutzflächen zu verringern.
2. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der 10. Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit
beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten
a) Dauergrünland sind, Feld- oder Natursteinen, die
b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün- a) Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9
futterpflanzen genutzt werden oder sind, oder
c) einer Kombination der Nutzungen nach den b) mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil
Buchstaben a und b unterfallen. einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht § 25
für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 Fälle, in denen eine Aufhebung
der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. der Bestimmung von Dauergrünland als
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist
dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend (1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
für land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-
1. Hecken und Knicks, Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige
2. Bäume in Baumreihen, Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung
einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirt-
3. Feldgehölze und schaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direkt-
4. Einzelbäume. zahlungen-Verordnung ist:
(4) Die Landesregierungen können ergänzend zu 1. der Richtlinie 92/43/EWG,
Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des 2. der Richtlinie 2000/60/EG oder
§ 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
3. der Richtlinie 2009/147/EG.
Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere
Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 (2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforder- land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-
lich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht
Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die
können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnah- Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich
men vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforder- 1. unmittelbar angrenzt,
lich ist.
2. überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht
(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
3. für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflege-
maßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1
§ 26
Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt
auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut an- Antrag nach § 12 Absatz 6
schließend verwertet wird. des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
Abschnitt 5 land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektro-
Umweltsensibles Dauergrünland
nisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 24 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Anzeigepflicht für Maßnahmen 1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Auf-
zur Grasnarbenerneuerung hebung der Bestimmung von Dauergrünland als
bei umweltsensiblem Dauergrünland umweltsensibel beantragt wird, sowie
(1) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde 2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Num-
eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP- mer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elek- anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
tronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauer- Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie
grünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Ein- (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
haltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften an-
des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes die- zeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt
ser Maßnahme entgegenstehen. werden, ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich ge- 1. dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige oder
schützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnatur- Mitteilung beizufügen,
schutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weiter-
gehenden landesrechtlichen Vorschriften. 2. in dem Antrag anzugeben, wann die Anzeige oder
Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle abge-
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnah- geben worden ist, und
men nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlun-
gen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, 3. in dem Antrag zu bestätigen, dass die vom Antrag-
in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 steller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen,
des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten damit nach Bauordnungsrecht oder nach anderen
Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vor- Vorschriften mit der Ausführung begonnen werden
schriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel darf.
einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Be- § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
hörden durchgeführt werden. anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2253
Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Ab- (2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden
satz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ange- GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehör-
zeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit de. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Be- 1. spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die
hörde Überwachung der in den GAB benannten Rechts-
1. das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist nicht vorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
untersagt hat, 2. die Zahlstellen oder
2. keine Beschränkung verfügt hat, die die beabsich- 3. sonstige Behörden.
tigte Nutzung ausschließt, oder
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Be-
3. mitgeteilt hat, weder eine Untersagung nach Num- hörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten
mer 1 noch eine Beschränkung nach Nummer 2 zu Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch
verfügen. spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung
§ 27
der Kontrollen zuständig.
Geltungsdauer der Aufhebung
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Ver-
nach § 12 Absatz 6 des
waltungssanktionen zuständig.
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland Abschnitt 2
als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Kon-
ditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Kontrollen
Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands
nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach § 30
Maßgabe des § 6 erlischt. Systematische Vor-Ort-Kontrollen
(1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16
§ 28 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (syste-
Rückumwandlung von matische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass
umweltsensiblen Dauergrünlandflächen die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Be-
(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwand- günstigte einzuhalten hat, überprüft werden können.
lung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahres-
der Begünstigte verlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein
angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
1. entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-
Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umge- (2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen je-
wandelt oder gepflügt hat oder weils den gesamten Betrieb.
2. entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten- (3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-
Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese
der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so ge- auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-
ändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen
mehr ist. oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschrän-
kung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine
angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 1. ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau
Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards ge-
währleistet sowie
(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung
der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach 2. im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der be-
§ 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes troffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.
vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2
Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben. ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die
tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen
Kapitel 3 oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
Kontrollen und Sanktionen § 31
Mindestkontrollsatz
Abschnitt 1
(1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-
Allgemeine Vorschriften Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbe-
hörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und
§ 29 GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und
Anzuwendende GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrol-
Vorschriften und Zuständigkeiten len nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahl-
und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und stelle erreicht werden.
GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, (2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-
des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder
sowie dieses Kapitels durch. GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde § 35
den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folge-
jahr erhöhen. Kontrollbericht
(1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für
§ 32 die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvor-
Auswahl der Kontrollstichprobe schriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines
(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begrün-
von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert aus- deten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von
gewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich
wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausge- ist, drei Monate betragen.
wählt.
(2) Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und
(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht inner-
Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der halb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann
Kontrollstichprobe abgewichen werden. erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In sprechend.
der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien (3) Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird
zu berücksichtigen: der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner
1. die Betriebsstruktur und Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinie-
rende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder
2. das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder
diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind
GLÖZ-Standards innewohnt.
entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren zu machen.
Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem
betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden.
Abschnitt 3
Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu be-
rücksichtigenden Kriterien fest. Sanktionen
§ 33 § 36
Verwaltungskontrollen
Sanktionierung bei Übertragung
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen
führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten § 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt ent-
Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 ge- sprechend, wenn
nannten Verpflichtungen durch. 1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprü- mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungs-
fen die Kontrollbehörden insbesondere, ob sanktion verhängt wird und
1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland 2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine
landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil
a) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-
überträgt.
nalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditio- § 37
nalitäten-Gesetzes gegeben ist,
Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel
nach § 18 erfüllt, Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen auf-
grund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Be-
3. der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduk-
hörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion
tiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11
angewandt.
Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in
Verbindung mit § 19 erbringt.
§ 38
§ 34 Frühwarnsystem
Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen bei geringfügigen Verstößen
Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Stan-
und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden dards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Errei-
anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezo- chung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Stan-
gene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontroll- dards, ist der Begünstigte über die Feststellung des
behörde außerhalb der Stichprobe nach § 16 Absatz 1 Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwal- zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teil-
tungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen nahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung
die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat. anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2255
§ 39 den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz
Abweichungen vom von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf
Regelsatz für Verwaltungssanktionen 10 Prozent nicht überschreiten.
(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Fest- (3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kür-
stellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder zungssatz mindestens 15 Prozent.
GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle
im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kapitel 4
Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgeleg-
ten Regelsatz von 3 Prozent anwenden. Schlussbestimmungen
(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-
Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung § 40
der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt
Inkrafttreten
er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 11)
Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore
Mo
Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo
Bodenschätzungsgesetz
SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo
MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2257
Anlage 2
(zu § 11)
Bodentypen und Legendeneinheiten
nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken
Bodentypen der Abteilung Moore
Moor- und Anmoorgleye
Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten
Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudo-
und Subvarietäten, und Legendeneinheiten
gleye
nach aktueller deutscher Bodensystematik Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen
und daran angelehnten Kartenwerken
Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsand-
deckkulturen, Baggerkuhlungen
Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 16)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Wassererosionsgefährdungsklasse1
Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/
Wassererosionsgefährdungsklasse K * S * R2 K * S * R * L3
KWasser1 15 – < 27,5 30 – < 55
KWasser2 ≥ 27,5 ≥ 55
1
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermitt-
lung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., August 2017). Die DIN-
Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch
zu ermitteln und anzuwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z. B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung
des R-Faktors zu verwenden.
3
Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2259
Anlage 4
(zu § 16)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefähr-
dung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.
Winderosionsgefährdungsklasse4
Winderosionsgefährdungsklasse Stufe nach DIN 19706
KWind Enat5
4
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaf-
fenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode
ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September
2022 – 1 BvR 2661/21 – wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Be-
wirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer
Waldgesetz – ThürWaIdG –) in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Ge-
setzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes vom 21. Dezember 2020
(Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 30. Dezem-
ber 2020 Seite 665) ist mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Num-
mer 18 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2261
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September
2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 – wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 50 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur
Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelgesetz) vom 27. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite
4530) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes und ist nichtig, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht ver-
schreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Human-
arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
unter einen Tierarztvorbehalt stellt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 1. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
und des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
Vom 5. Dezember 2022
Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss mit der Ge-
nehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
chen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland am 21. Novem-
ber 2022 gefasst.
1. Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2996) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften des GAP-Konditionalitäten-
Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des § 24 Absatz 1 dieses Gesetzes am
23. Juli 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten
sind.
2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3003) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften des GAP-Direktzahlungen-
Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes am
23. Juli 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten
sind.
3. Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-
system-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) macht das Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass die
Vorschriften des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Geset-
zes, die nicht bereits auf Grund des § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes am
18. August 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft ge-
treten sind.
Bonn, den 5. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir