2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf
Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 22. November 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 30 Hauptzollamt Nürnberg
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 31 Hauptzollamt Oldenburg
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I § 32 Hauptzollamt Osnabrück
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 § 33 Hauptzollamt Potsdam
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Hauptzollamt Regensburg
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der § 35 Hauptzollamt Rosenheim
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 § 36 Hauptzollamt Saarbrücken
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes- § 37 Hauptzollamt Schweinfurt
ministerium der Finanzen: § 38 Hauptzollamt Singen
§ 39 Hauptzollamt Stuttgart
Inhaltsübersicht § 40 Hauptzollamt Ulm
Abschnitt 1
Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Zuständigkeitsübertragungen
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Hauptzollamt Aachen
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
§1
§ 4 Hauptzollamt Berlin
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 7 Hauptzollamt Bremen ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
§ 9 Hauptzollamt Dresden die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-
§ 10 Hauptzollamt Duisburg gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-
§ 12 Hauptzollamt Erfurt fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) den Fällen:
§ 15 Hauptzollamt Gießen 1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer
§ 16 Hauptzollamt Hamburg Fahrzeuge im Inland,
§ 17 Hauptzollamt Hannover
2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer
§ 18 Hauptzollamt Heilbronn
Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-
§ 19 Hauptzollamt Itzehoe
zeugsteuergesetzes sowie
§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe
§ 21 Hauptzollamt Kiel 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-
§ 22 Hauptzollamt Koblenz anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
§ 23 Hauptzollamt Köln (2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen
§ 24 Hauptzollamt Krefeld umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung
§ 25 Hauptzollamt Landshut von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun-
§ 26 Hauptzollamt Lörrach gen ergebenden Maßnahmen.
§ 27 Hauptzollamt Magdeburg (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
§ 28 Hauptzollamt München dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung
§ 29 Hauptzollamt Münster des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
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oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro- Abschnitt 2
päischen Union.
Zuständigkeitsübertragungen
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-
gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf §2
Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des
Hauptzollamt Aachen
Rechts der Europäischen Union.
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen keiten übertragen für
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr-
steuern. 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Prüfungen der Einhaltung bung in Suchverfahren,
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord- burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
nungen sowie b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission verfahren befasst ist,
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-
schaftsrechts. 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Köln sowie
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
fungen der Einhaltung
amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- kreisfreien Stadt Leverkusen.
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-
wie §3
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes Hauptzollamt Augsburg
erlassenen Rechtsverordnungen. Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
keiten übertragen für
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs- zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun- Landshut, München und Rosenheim sowie
gen der wirtschaftlichen Lage. 3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Landshut, München und Rosenheim.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-
§4
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga- Hauptzollamt Berlin
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-
keiten übertragen für
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge- 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
führten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-
Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord- zollämter bundesweit,
nungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
arbeit. 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-
3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
reich Vollstreckung umfassen
zollämter bundesweit,
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga- Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfun-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
obliegen, sowie der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam
sowie
2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer- 5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
tung beweglicher Sachen. Potsdam.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
§5 in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser-
Hauptzollamt Bielefeld mündung in der Nordsee,
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
übertragen. Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und
Stade,
§6 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Hauptzollamt Braunschweig
Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- und Osnabrück,
ständigkeiten übertragen für
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-
Oldenburg und Osnabrück.
chung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- §8
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Hauptzollamt Darmstadt
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren, Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-
burg, Oldenburg und Osnabrück, 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
zollamt Braunschweig als erstes mit dem Such- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
verfahren befasst ist, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und
Landkreis Gifhorn, Nidda,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Hameln-Pyrmont und Holzminden, Frankfurt am Main und Gießen sowie
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Holzminden, §9
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- Hauptzollamt Dresden
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont
und Holzminden, Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
keiten übertragen für
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Hannover und Magdeburg sowie 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
amts Hannover. bung in Suchverfahren,
a) des Hauptzollamts Erfurt,
§7
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
Hauptzollamt Bremen
zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig- ren befasst ist,
keiten übertragen für
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
des Hauptzollamts Oldenburg, Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe,
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral-
des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde sund, Stuttgart und Ulm,
Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
desautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen, kreise Meißen und Mittelsachsen sowie
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des 4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un- Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
terweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen gen des Hauptzollamts Erfurt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2121
§ 10 Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-
Hauptzollamt Duisburg zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig- 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101
keiten übertragen für vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Zahlungseingangs obliegt, 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
Wesel, der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vor-
schriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
die entsprechenden elektronischen Systeme noch
des Hauptzollamts Düsseldorf,
nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der De-
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- legierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom
amts Krefeld für den Kreis Wesel sowie 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34),
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
Kreis Borken. in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter
bundesweit sowie
§ 11 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Hauptzollamt Düsseldorf Gießen.
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-
digkeiten übertragen für § 14
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld, Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, ständigkeiten übertragen für
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Münster sowie Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
Rhein-Kreis Neuss. Osnabrück und Potsdam sowie
§ 12 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam
Hauptzollamt Erfurt und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres- § 15
den übertragen.
Hauptzollamt Gießen
§ 13
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-
Hauptzollamt Frankfurt am Main keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Zuständigkeiten übertragen für
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
verkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der bung in Suchverfahren,
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 Main, Koblenz und Saarbrücken,
vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-
die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom verfahren befasst ist,
25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kom- zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
mission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Taunus-Kreis,
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main Stadtgebiet Hamburg,
für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am 9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumping-
Main westlich der Flüsse Main und Nidda, sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchfüh-
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru-
Darmstadt und Frankfurt am Main, ments für die Durchführung von Artikel 14a der
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- laments und des Rates und Artikel 24a der Verord-
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main, nung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla-
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019,
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft- S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Haupt-
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes- zollämter bundesweit,
weit, wenn 10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-
des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen hoe, Kiel und Stralsund,
steuerlichen Beauftragten benannt haben oder 11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,
Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-
erlichen Beauftragten erfolglos war sowie 12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen § 17
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-
gesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit. Hauptzollamt Hannover
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
§ 16 keiten übertragen für
Hauptzollamt Hamburg 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig- Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
keiten übertragen für und Potsdam,
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis- sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-
Zahlungseingangs obliegt, lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ben aller Hauptzollämter bundesweit, zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
Landkreis Rotenburg (Wümme),
3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
Hauptzollämter bundesweit, des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis
Gifhorn,
4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im
Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit, 5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
aller Hauptzollämter bundesweit sowie
5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab-
6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
gaben für Marktordnungswaren nach dem Markt-
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
organisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes-
Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
weit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für
und Osnabrück.
die Entgegennahme der Anmeldung und des An-
trags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle
§ 18
zuständig ist,
Hauptzollamt Heilbronn
6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg, Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-
keiten übertragen für
7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom bung in Suchverfahren,
Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah- a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, Stuttgart und Ulm,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2123
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das § 21
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
Hauptzollamt Kiel
verfahren befasst ist,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den übertragen für
Landkreis Ludwigsburg, 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald- gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-
Kreis, zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt,
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
ämter Stuttgart und Ulm sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Kreis Rendsburg-Eckernförde,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko- 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch- Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt- tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde. staaten der Europäischen Union im Zusammenhang
mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf
§ 19 Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines
Hauptzollamt Itzehoe Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter
gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei- kehr aller Hauptzollämter bundesweit,
ten übertragen für
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Stadtgebiets Hamburg,
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund, Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt- Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren schließlich zur Bundesautobahn 7,
befasst ist,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-
der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land- 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
kreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für Hamburg sowie
den Landkreis Cuxhaven sowie
10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger
Kiel. Stadtgebiets.
§ 20 § 22
Hauptzollamt Karlsruhe
Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-
keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin- Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
gen sowie Saarbrücken sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Lörrach und Singen. amts Saarbrücken.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
§ 23 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Hauptzollamt Köln ämter Karlsruhe und Singen.
Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für § 27
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Hauptzollamt Magdeburg
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen. Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
§ 24 Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
Hauptzollamt Krefeld § 28
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei- Hauptzollamt München
ten übertragen für
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- keiten übertragen für
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Hauptzollamts Duisburg, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa- heim,
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und Düsseldorf, und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
Duisburg und Düsseldorf.
3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
§ 25 samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-
heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-
Hauptzollamt Landshut ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig- bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
keiten übertragen für gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom
13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geän-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
zollämter Augsburg, München und Rosenheim, heim sowie
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie Augsburg, Landshut und Rosenheim.
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts § 29
Augsburg und des Hauptzollamts München für die Hauptzollamt Münster
Städte Garching bei München und Unterschleiß-
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-
heim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,
keiten übertragen für
Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Un-
terföhring des Landkreises München und das Ge- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
biet des Flughafens München. der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und
§ 26 Krefeld,
Hauptzollamt Lörrach 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig- zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
keiten übertragen für sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti- Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech- lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver- 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf- zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-
schub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
Singen und Ulm, kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der feld für den Kreis Warendorf,
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- 4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
haben, sowie Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2125
sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen § 32
außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Hauptzollamt Osnabrück
Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-
ter bundesweit, Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-
6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
mund sowie Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg
Bielefeld und Dortmund.
(Wümme) und Stade,
§ 30 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
amts Hannover für die Landkreise Diepholz und
Hauptzollamt Nürnberg Nienburg/Weser sowie
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
keiten übertragen für
ämter Bremen und Oldenburg.
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen § 33
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-
Hauptzollamt Potsdam
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-
chung des Zahlungseingangs obliegt, Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-
keiten übertragen für
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
furt, sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- bung in Suchverfahren,
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-
Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah- verfahren befasst ist,
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-
4. das Konsultationsverfahren und den weiteren genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal- der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin
tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied- und Frankfurt (Oder),
staaten der Europäischen Union im Zusammenhang
mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteilig- 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
ten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienver- amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-
kehrs, aller Hauptzollämter bundesweit, tungsverfahrens,
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
Landkreis Forchheim, Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der bundesweit sowie
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re- 6. die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer
gensburg und Schweinfurt sowie öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner
7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bun-
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und desweit; hiervon ausgenommen sind die von den
Schweinfurt. Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forde-
rungen und die durch das Bundeszentralamt für
§ 31 Steuern im Zusammenhang mit
Hauptzollamt Oldenburg a) inländischer Versicherungsteuer,
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit b) inländischer Feuerschutzsteuer,
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- c) zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl- d) der Durchführung von Steuerabzugsverfahren
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
des Zahlungseingangs obliegt. übermittelten rückständigen Forderungen.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Num- 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
mer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung Darmstadt und Koblenz.
nach § 15 Nummer 6 und 7.
§ 37
§ 34
Hauptzollamt Schweinfurt
Hauptzollamt Regensburg
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän- digkeiten übertragen für
digkeiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- bung in Suchverfahren,
zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha- Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem
fens München, Suchverfahren befasst ist, sowie
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg.
Nürnberg und Schweinfurt sowie
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- § 38
ämter Nürnberg und Schweinfurt. Hauptzollamt Singen
§ 35 Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-
keiten übertragen für
Hauptzollamt Rosenheim
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-
zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
digkeiten übertragen für
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-
bung in Suchverfahren,
geben haben und die sich aus den Zollprüfungen
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-
München, abgaben, sowie
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
Suchverfahren befasst ist, len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele- Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung haben.
der Europäischen Union des Hauptzollamts Mün-
chen, § 39
3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr- Hauptzollamt Stuttgart
zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-
kreis Rottal-Inn, Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
keiten übertragen für
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts München sowie 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck Ulm,
und München sowie die Stadt München, einschließ-
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie
den betroffen sind. die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-
forderungen im Zusammenhang mit dem vom
§ 36 Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
Hauptzollamt Saarbrücken
3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän- Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
digkeiten übertragen für Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko- dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-
blenz sowie desweit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2127
4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol- 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter Hauptzollamts Augsburg
bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung, Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti- Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
kel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra- b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim
tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko- tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal-
holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,
L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten-
Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Landkreises Günzburg,
Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher
6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum
an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos- zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
senschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt- Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab- len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko- haben, sowie
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-
5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-
Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu- Raum zur Schweiz.
erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
Abschnitt 3
§ 40 Schlussbestimmungen
Hauptzollamt Ulm
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten § 41
übertragen für Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsver-
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land- ordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer
kreises Ludwigsburg, Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
(Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023)
Vom 28. November 2022
Auf Grund §2
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Jahresarbeitsentgelt-
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- grenzen in der Krankenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buch- auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
stabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Num- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das
mer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet
S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.
Artikel 1 Nummer 11 und Nummer 31 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden §3
sind, Durchschnittsentgelte
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- in der Rentenversicherung
gesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Num- (1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2
mer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
2002 (BGBl. I S. 4637) angefügt und dessen Absatz 6 buch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches So-
verordnet die Bundesregierung und auf Grund zialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro.
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 (3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 wird entsprechend ergänzt.
durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, §4
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Beitragsbemessungs-
les: grenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des
§1 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr
Bezugsgrößen 2023 wie folgt festgesetzt:
in der Sozialversicherung 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den
Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt Monat 7 300 Euro ergibt und
40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf
sich 3 395 Euro. 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den
Monat 8 950 Euro ergibt.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach
beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat er- § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird
geben sich 3 290 Euro. für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2129
1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum
85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeit-
Monat 7 100 Euro ergibt und raum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf Jahresbeträge ergänzt.
104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den
Monat 8 700 Euro ergibt. §5
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Vom 30. November 2022
Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-
rium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021
(BGBl. I S. 5066) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 437 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 502 Euro,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 588 Euro.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 30. November 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2131
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 1. Dezember 2022
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem
Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen
Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und
Markenamts zuständig ist,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom
Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt
ausgestellten öffentlichen Urkunden.“
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 211 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 4 der Verordnung
vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Achte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 1. Dezember 2022
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in
Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I
S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 2.
2. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2133
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 25 Euro
(Gedenkmünze „Herrnhuter Stern“)
Vom 17. November 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Martin Dašek aus Tschechien.
regierung beschlossen, zum Thema „Herrnhuter Stern“
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von Die Bildseite zeigt als Hauptelemente den Herrnhuter
25 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist die zweite Dachreiter und den Herrnhuter Stern. Das Glockenge-
Ausgabe im Rahmen der 2021 begonnenen Serie läut des Herrnhuter Dachreiters folgt dem dynamisch
„Weihnachten“ (2021 bis 2025, eine Ausgabe pro entgegenstrebenden Stern. Der Entwurf verbindet da-
Jahr). Die Münze wird ab dem 24. November 2022 in mit den Hinweis auf örtlichen Ursprung mit weltweiter
den Verkehr gebracht. Wirkung.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,1 Millionen
Stück, davon maximal 100 000 Stück in Spiegelglanz- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Münze Berlin (Prägezeichen A). Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2022“, die zwölf
Die Münze besteht aus Feinsilber (Ag 999), hat einen Europasterne sowie das Prägezeichen „A“.
Durchmesser von 30 Millimetern und eine Masse von
22 Gramm. Die Münze wird als Tellerprägung (hier: Der Münzrand wird glatt und ohne Struktur ausge-
konkave Wölbung der Bildseite) hergestellt. führt.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Insektenreich“)
Vom 17. November 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom den Seiten ist erhaben und wird von einem schützen-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- den, glatten Randstab umgeben.
regierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze
Die Bildseite stammt von dem Künstler Jordi Truxa
„Insektenreich“ prägen zu lassen. Die Münze bildet
aus Neuenhagen bei Berlin. Die Wertseite, die für alle
den Auftakt einer Serie „Wunderwelt Insekten“, bei
Münzen der Serie verwendet wird, wurde von dem
der im Zeitraum 2022 bis 2024 insgesamt neun Münzen
Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.
mit teilkolorierten Motiven erscheinen werden. Die Se-
rie stellt, auch vor dem Hintergrund aktueller Entwick- Die Bildseite zeigt einen vielgestaltigen Lebensraum
lungen (Insektensterben), eine besondere Tiergruppe in mit Wasser, Land und Luft sowie verschiedene Insek-
den Fokus, die einen bedeutsamen Teil unseres Natur- ten, die diesen Raum beleben. Die zarte Kolorierung
erbes ausmacht. Die Münze wird ab dem 24. November verbunden mit der filigranen Darstellung der Pflanzen-
2022 in den Verkehr gebracht. und Tierwelt rückt das Habitat in den Vordergrund.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,4 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon maximal 150 000 Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2022“, die zwölf
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart Europasterne sowie das Prägezeichen „F“.
(Prägezeichen F).
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie-
Inschrift:
rung, hat einen Durchmesser von 27,25 Millimetern
und eine Masse von 9 Gramm. Das Gepräge auf bei- „WUNDERWELT INSEKTEN ·“.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 2135
Bekanntmachung
der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023
Vom 17. November 2022
Auf Grund des § 68 Satz 1 bis 3 und des § 114 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Num-
mer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)
geändert und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalender-
jahr 2023 monatlich 286 Euro.
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitritts-
gebiet für das Kalenderjahr 2023 monatlich 279 Euro.
Berlin, den 17. November 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Frank Baumeister
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 28. November 2022
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2023 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2023
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8 024,4120,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7 805,8482,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001246197,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001281091,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10 656,0740,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 10 365,8307,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000938432,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000964708.
Berlin, den 28. November 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Frank Baumeister