2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 25. November 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gen und gasförmigen Energieträgern, an elektri-
rates das folgende Gesetz beschlossen: scher Energie und sonstigen Energien (Güter)
oder an Produktionsmitteln der gewerblichen
Artikel 1 Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der
Änderung des Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas
Energiesicherungsgesetzes dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen
werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1a sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist
des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) eine Entschädigung in Geld zu leisten.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Entschädigung wird gewährt für Ver-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mögensnachteile, die unmittelbar durch die Ent-
a) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Verord- eignung entstehen.
nungsermächtigung“ angefügt. (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädi-
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: gungsberechtigten infolge der Enteignung ent-
„§ 13 (weggefallen)“. stehen, sind bei der Festsetzung der Entschä-
digung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe der Entstehung eines Vermögensnachteils ein
eingefügt: Verschulden des Entschädigungsberechtigten
„§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Ge-
und Zugang zu Unterlagen“. setzbuchs sinngemäß anzuwenden.
1a. Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- (4) Für die Bemessung der Entschädigung
gefügt: sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne
„(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Ver- Produktionskosten des Entschädigungsberech-
kündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechts- tigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der
verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es Produktion des enteigneten Guts zuzüglich
der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Kosten für die Finanzierung. Soweit das
der Mitteilung verlangt.“ Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet
wurde, der durch mehrere untrennbar zusam-
2. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern menhängende oder zusammengesetzte Er-
„andere Behörden“ das Wort „und“ durch ein werbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maß-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort stab die durchschnittlichen mengengewichteten
„Marktgebietsverantwortlichen“ die Wörter „und Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von
die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen“ Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn
eingefügt. dies trotz des überragenden öffentlichen Inte-
3. § 11 wird wie folgt geändert: resses an der Sicherung der Energieversorgung
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs- nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflich-
ermächtigung“ angefügt. tungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a
unter Abwägung der gegenseitigen Interessen
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein,
bis 4 ersetzt: wenn der Erwerb oder die Produktion nach
„(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen
des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im
zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidari- Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung
tätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirt-
durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 schaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Be-
und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 messung der Entschädigung deren Verkehrs-
oder durch eine Maßnahme aufgrund einer wert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der
Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Ab- Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mit-
satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 wirkung des Entschädigungsberechtigten erfor-
durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und dert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen
Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssi- Handlungen vorzunehmen.“
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c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
Absätze 5 und 6. den.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Num-
Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe mer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Ver-
„6“ ersetzt. kehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu
4. § 12 wird wie folgt geändert: leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4
Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Ab-
fügt: satz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der
„(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum
regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes
einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechts- bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in
verordnung.“ § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Angaben enthalten.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
Angabe „Abs. 3 und 4“ wird durch die Wörter können auch zugunsten privater oder öffentlicher
„Absatz 3, 6 und 7“ ersetzt. Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgas-
5. § 13 wird aufgehoben. leitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: (6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist
„§ 23a nur zulässig,
Enteignung von beweglichen 1. soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1
Sachen und Zugang zu Unterlagen Nummer 2 verkörperten Informationen nicht
oder nicht in angemessener Frist auf andere
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Weise erlangt, erworben oder erstellt werden
Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwal- können und
tungsakt Anordnungen getroffen werden über
2. wenn der von der Anordnung Begünstigte sich
1. die Enteignung von beweglichen Sachen, die für ernsthaft um den freihändigen Erwerb der
die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach
sind und Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedin-
2. den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu gungen vergeblich bemüht hat.
Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnun- In der Anordnung muss bestimmt werden, dass
gen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnun- der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur so-
gen einschließlich technischer Aufzeichnungen, lange und soweit ausüben darf, wie dies für die
und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Ein- Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Ab-
räumung von Nutzungsrechten in Bezug auf satzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann be-
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, stimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch
soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann,
Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errich- wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck
tung beschleunigen können. in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen
(2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt
private oder öffentliche Unternehmen sein, die werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu
Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungs- vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum
gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April
Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwen- (7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des
det werden. Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräu-
(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist mung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerb-
nur zulässig, wenn liche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch
den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemesse-
1. sie zur Sicherung des Funktionierens des Ge- nes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann
meinwesens im Sektor Energie und zur Auf- in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt
rechterhaltung der Versorgungssicherheit erfor- werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes
derlich ist, gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nut-
2. der freihändige Erwerb oder die Herstellung zungsrechte eingeräumt werden, können auch
dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist (8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift er-
möglich ist und lässt das Bundesministerium für Wirtschaft und
3. der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
den freihändigen Erwerb des Enteignungs- ministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage
gegenstandes zu angemessenen Bedingungen gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat
vergeblich bemüht hat. keine aufschiebende Wirkung.“
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7. § 30 wird wie folgt geändert: 4. Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. eingefügt:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 5, „Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
11 und 12“ durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 11 Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des
und § 12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen
der Absätze 1 bis 4.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
5. § 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“
„Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die
d) In Absatz 6 wird die Angabe „12“ durch die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wo-
Wörter „12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. chen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder
nach Information an die Gemeinde als betroffener
Artikel 2 Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Über-
Änderung des tragungsnetzbetreiber zu melden.“
Energiewirtschaftsgesetzes 6. § 112b wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 a) In der Überschrift wird das Wort „Energie“ durch
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das
das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ Wort „Klimaschutz“ und die Angabe „2022“
ersetzt. durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2. In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anschluss- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
punkt“ durch das Wort „Einspeisepunkt“ ersetzt. „Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwi-
3. Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: schenbericht vorzulegen.“
„Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Artikel 3
Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvor-
gaben nicht ausreichend sind, kann die Bundes- Inkrafttreten
netzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2105
Verordnung
über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
(Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV)
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, Abschnitt 1
der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, ver- Steuerberaterplattform
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-
hörung der Bundessteuerberaterkammer: §1
Inhaltsübersicht
Führung der Steuerberaterplattform
Abschnitt 1
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die Steuer-
beraterplattform auf der Grundlage des Protokollstan-
Steuerberaterplattform dards „Online Services Computer Interface – OSCI“
§ 1 Führung der Steuerberaterplattform
oder eines künftig nach dem Stand der Technik an
dessen Stelle tretenden Standards sowie der IT-Si-
§ 2 Einrichtung der Nutzerkonten
cherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar
§ 3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstan-
meldung am besonderen elektronischen Steuerberater- 2022 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
postfach zu betreiben.
§ 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
(2) Die Steuerberaterplattform ist in ein Informati-
§ 5 Digitale Steuerberateridentität
onssicherheitsmanagementsystem einzubinden, das
§ 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistun-
gen den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der
§ 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto Informationstechnik entspricht. Dabei hat die Bundes-
§ 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
steuerberaterkammer insbesondere sicherzustellen,
§ 9 Sperrung eines Nutzerkontos
dass die aktuellen Standards der Informationssicher-
heit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie ein-
§ 10 Löschung eines Nutzerkontos
schließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vor-
falls- und Management-Anforderungen eingehalten
Abschnitt 2
werden. Zudem hat sie die Vorgaben der Technischen
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicher-
heit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden
§ 11 Zweck
Fassung zu beachten.
§ 12 Elektronische Adressatensuche
§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberater- (3) Die für die genutzten IT-Komponenten verant-
postfächer wortlichen Stellen haben ein IT-Sicherheitskonzept zu
§ 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerbera- erstellen und umzusetzen, das den Standards 200-1,
terpostfachs 200-2 und 200-3 des Bundesamts für Sicherheit
§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuer- in der Informationstechnik oder den Vorgaben der
beraterpostfach
ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung ent-
§ 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elek-
tronische Steuerberaterpostfach
spricht. Als Mindestanforderung ist die Standard-Absi-
§ 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen
cherung nach dem Standard 200-2 des Bundesamts
Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und für Sicherheit in der Informationstechnik umzusetzen.
der Bundessteuerberaterkammer Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Steuerberater-
§ 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberater- plattform ist die Umsetzung des IT-Sicherheitskon-
postfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-quali- zepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard
fizierter Signatur „ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz“ des
§ 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustel- Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
lungsbevollmächtigte nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte
§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff Betriebsdauer der Steuerberaterplattform aufrecht zu
§ 21 Automatisches Löschen von Nachrichten erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.
§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberater-
postfachs
§ 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberater- §2
postfachs
Einrichtung der Nutzerkonten
Abschnitt 3 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den
Inkrafttreten Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49
§ 24 Inkrafttreten und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steu-
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erberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1
der Steuerberaterplattform ein. genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so
kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der
(2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bun-
Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identi-
dessteuerberaterkammer über die Eintragung einer
tätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter
Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in
Form abgegebene Erklärung über den Namen und
das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer
die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des
richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungs-
erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des
gesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzer-
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
konto auf der Steuerberaterplattform ein.
enthält.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person
oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerbe- (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern
raterkammer in eine andere wechselt. und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuer-
beraterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
(4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ver-
Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus- tretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu
übungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des authentisieren ist.
Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet
sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für §5
sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.
Digitale Steuerberateridentität
§3 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Be-
Registrierung bei der rufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuer-
Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am beraterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identi-
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach tät und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird
(digitale Steuerberateridentität).
(1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform
und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen (2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die
Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem ein- besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
heitlichen Vorgang. und die weiteren an die Steuerberaterplattform ange-
schlossenen Dienste bereitgestellt.
(2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplatt-
form ist eine Identifizierung und Authentisierung erfor-
derlich. §6
Nutzung für hoheitliche
§4
elektronische Verwaltungsleistungen
Identifizierung und
Authentisierung bei der Registrierung Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerbe-
raterkammern können die Steuerberaterplattform für
(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steu- die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangs-
erberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Lei- gesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf
tungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.
Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerbera-
tungsgesetzes erfolgt durch
§7
1. eine der folgenden Identifizierungsmittel:
Weitere Zugangs-
a) einen elektronischen Identitätsnachweis nach
berechtigungen für das Nutzerkonto
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 (1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll-
des Aufenthaltsgesetzes oder mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein
b) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter be-
das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. stellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt,
910/2014 des Europäischen Parlaments und so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Per-
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische son für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro- der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzer-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur konto der Person oder der Berufsausübungsgesell-
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. schaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie be-
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, nannt wurde.
S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem
(2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto
Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8
übermittelt die Steuerberaterkammer den Familien-
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert
namen und den oder die Vornamen sowie eine zustel-
worden ist, sowie
lungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreu-
2. einen Abgleich mit den im Berufsregister enthalte- händers, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten
nen Daten. an die Bundessteuerberaterkammer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2107
§8 Abschnitt 2
Datensicherheit; unbefugter Zugriff Besonderes
elektronisches Steuerberaterpostfach
(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses
keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn § 11
erstellten Zugangsdaten geheim zu halten. Zweck
(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich (1) Das besondere elektronische Steuerberaterpost-
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen fach dient der elektronischen Kommunikation der in
unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder
sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkam-
mern und der Bundessteuerberaterkammer mit den
1. Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefug- Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg.
ten Person gelangt sind oder Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation
der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuer-
2. einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt ge- beraterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
worden sind. untereinander.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen (2) Das besondere elektronische Steuerberaterpost-
Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs fach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit
auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ih- anderen Personen oder Stellen verwendet werden, so-
rer Internetseite zu veröffentlichen. weit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen
Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommu-
nikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein an-
§9
deres sicheres elektronisches Verfahren für die Über-
Sperrung eines Nutzerkontos mittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfü-
gung stellt.
(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer (3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungs-
Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufs-
gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer ausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der
der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich Steuerberaterkammern gleich.
1. den Familiennamen und den oder die Vornamen so-
wie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person § 12
oder Elektronische Adressatensuche
2. den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mit-
und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufs- gliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a
ausübungsgesellschaft. Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufs-
register eingetragenen Berufsausübungsgesellschaf-
(2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den ten, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum
Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffen- Zweck des Versendens von Nachrichten über das be-
den Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der sondere elektronische Steuerberaterpostfach die elek-
Steuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nut- tronische Suche nach allen Personen und Stellen zu
zerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die ermöglichen, die über das besondere elektronische
Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxis- Steuerberaterpostfach erreichbar sind.
treuhänder nach § 7 bleibt unberührt. (2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die
Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermög-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inha-
lichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.
ber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkam-
mer in eine andere wechselt. (3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten
auch anderen Personen und Stellen zugänglich ma-
chen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunika-
§ 10
tion ermöglicht wird.
Löschung eines Nutzerkontos
§ 13
(1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberater- Führung der besonderen
plattform werden nach Ablauf von sechs Monaten elektronischen Steuerberaterpostfächer
nach der Sperrung gelöscht.
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die beson-
(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll- deren elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft Grundlage des Protokollstandards „Online Services
ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach
worden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden
Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkam-
dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Be- mer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11
endigung der Abwicklung oder des Treuhandverhält- Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen mit-
nisses gelöscht werden. einander sicher elektronisch kommunizieren können.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der
Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein. (4) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewähr- Steuerberaterkammern und für sich besondere elektro-
leisten, dass nische Steuerberaterpostfächer ein.
1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
§ 15
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-
nem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steu- Erstanmeldung am
erberater oder Steuerbevollmächtigten für den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von (1) Die Erstanmeldung am besonderen elektroni-
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten schen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels
selbst versandt worden ist, 1. einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne
2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer des § 4 Absatz 1 sowie
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei- 2. eines Registrierungstokens, den der Postfachinha-
nem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufs- ber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer
ausübungsgesellschaft für den Empfänger feststell- von ihr bestimmten Stelle erhält.
bar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerbera-
ter, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patent- (2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmel-
anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprü- dung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel.
fer versandt worden ist, der zur Vertretung der Be- Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis
rufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private
Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzu-
3. die besonderen elektronischen Steuerberaterpost- legen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber
fächer in ein Informationssicherheitsmanagement- mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung
system eingebunden sind, das den Standards des zu schützen (Zertifikats-Passwort).
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstech-
(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
nik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen
Standards der Informationssicherheit, der Betriebs-
§ 16
sicherheit, der Kryptographie einschließlich des
Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Ma- Weitere Zugangsberechtigungen für das
nagement-Anforderungen einzuhalten und die Vor- besondere elektronische Steuerberaterpostfach
gaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 (1) Der Postfachinhaber kann Dritten Zugang zu
des Bundesamts für Sicherheit in der Informations- seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpost-
technik in der jeweils geltenden Fassung zu beach- fach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel
ten hat. und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Das
(4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Zertifikats-Passwort darf nicht im Klartext überlassen
werden.
§ 14 (2) Das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifi-
zierten elektronischen Signatur auf einem sicheren
Einrichtung eines besonderen Übermittlungsweg zu versenden, kann nicht auf andere
elektronischen Steuerberaterpostfachs Personen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Be-
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unver- fugnis von Vertretern und Zustellungsbevollmächtig-
züglich nach der Unterrichtung über die Eintragung ten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Be-
in das Berufsregister für diese ein besonderes elektro- rufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Doku-
nisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die mente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Sig-
Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus- natur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem
übungsgesellschaften über die Einrichtung des beson- sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den ver-
deren elektronischen Steuerberaterpostfachs. tretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevoll-
mächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Per-
schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und
son oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steu-
kann nicht auf andere Personen übertragen werden.
erberaterkammer in eine andere wechselt.
(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti-
(3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerbera- gungen für das besondere elektronische Steuerbera-
terpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft ein- terpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.
gerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der
Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vorna- (4) Der Postfachinhaber hat durch geeignete tech-
men der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steu- nisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
erbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, dass der Zugang zu seinem besonderen elektroni-
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzutei- schen Steuerberaterpostfach nur den von ihm be-
len, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsge- stimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm be-
sellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten stimmten Umfang möglich ist.
elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermitt- (5) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wel-
lungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesell- chen Personen er zu welchen Zeitpunkten Zugangsbe-
schaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede rechtigungen erteilt und entzogen hat. Diese Doku-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2109
mentation kann auch in einer sicheren, computergene- beraterkammer unterrichtet die Bundessteuerberater-
rierten und zeitgestempelten elektronischen Aufzeich- kammer unverzüglich über die Beendigung der Bestel-
nung (Audit-Trail) eines Berechtigungsmanagement- lung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders.
systems einer Fachsoftware erfolgen, in die der private (2) Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
Schlüssel importiert wurde. tigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter
oder einem von ihm benannten Zustellungsbevoll-
§ 17 mächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elek-
Zugangsberechtigung tronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat
für die besonderen elektronischen die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn
Steuerberaterpostfächer der Steuerberater- sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer
kammern und der Bundessteuerberaterkammer ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf
die Übersicht der eingegangenen Nachrichten be-
(1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteu-
schränkten Zugang zum besonderen elektronischen
erberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen,
Steuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steu-
die Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steu-
erbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt
erberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen
oder benannt wurde. Wurde einer Person ein Zugang
Personen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-
nach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberater-
Passwort zur Verfügung.
kammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich
(2) Der Zugang zu den besonderen elektronischen über die Löschung der Eintragung der Person im Be-
Steuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern rufsregister zu informieren.
und der Bundessteuerberaterkammer erfolgt aus- (3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unter-
schließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des lassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevoll-
Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. § 16 Ab- mächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter
satz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2
§ 18 entsprechend.
Anmeldung
am besonderen elektronischen § 20
Steuerberaterpostfach; Übermittlung Datensicherheit; unbefugter Zugriff
von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten
(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weiterge-
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach er- ben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige
folgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonde- Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
ren elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet
(2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel
ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.
weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht wei-
(2) Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten tergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Perso-
mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur nen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hie-
auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müs- rüber zu belehren.
sen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei
(3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor-
der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ge-
derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug-
nutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis
ten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An-
zum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung
haltspunkte dafür bestehen, dass
auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerbe-
raterkammer genutzt werden. 1. der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz
einer unbefugten Person gelangt ist,
§ 19 2. das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-
Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Passwort einer unbefugten Person bekannt gewor-
Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte den ist oder
(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll- 3. sonst von einer Person auf das besondere elektro-
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein nische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen
Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, über- werden könnte.
mittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerbe- Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die
raterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bun-
den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige dessteuerberaterkammer sein.
Anschrift. Die Bundessteuerberaterkammer räumt die- (4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
ser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die
Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränk- § 21
ten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerbe-
raterpostfach der Person oder der Berufsausübungs- Automatisches Löschen von Nachrichten
gesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müs- (1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frü-
sen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der hestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in
Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht den Papierkorb des besonderen elektronischen Steu-
einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge erberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene
der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die Steuer- Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera-
elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben terpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
werden. (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des
(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag
Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen wieder aufzuheben.
frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht wer-
den. § 23
Löschung des besonderen
§ 22 elektronischen Steuerberaterpostfachs
Sperrung des besonderen (1) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera-
elektronischen Steuerberaterpostfachs terpostfächer werden einschließlich der darin gespei-
cherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten
(1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein be-
nach der Sperrung gelöscht.
sonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, so-
bald (2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll-
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft
1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt
gelöscht wurde oder worden, so darf das gesperrte besondere elektroni-
2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat. sche Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters,
dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsaus-
Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteu-
übungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Ab-
erberaterkammer unverzüglich über die Löschung des
wicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht
Postfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Num-
werden.
mer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber
von einer Steuerberaterkammer in eine andere wech-
Abschnitt 3
selt.
Inkrafttreten
(2) Nach der Sperrung des besonderen elektroni-
schen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein § 24
Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisab-
wickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt Inkrafttreten
unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2111
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der
zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten ge-
werblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführe-
rin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung
auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befug-
nisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mit-
glied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.“
2. § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten
gewerblichen Berufsgenossenschaften
a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
nister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung.“
3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten
gewerblichen Berufsgenossenschaften
a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
nister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 – AELV 2023)
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
vielfältigt wird und
§1
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Ermittlung des Arbeitseinkommens niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen abgezogen wird.
für das Jahr 2023 maßgebende Arbeitseinkommen aus Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von nicht zu runden.
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
Testbetriebe und
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie-
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember hungswert vervielfältigt wird,
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) hungswert vervielfältigt wird.
Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ändert worden ist. schaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert
Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das
Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis Arbeitseinkommen ermittelt, indem
zu 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-
sicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, gen Anlage dividiert wird,
mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
hungswert vervielfältigt wird, Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten
sicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie- Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
hungswert vervielfältigt wird. vervielfältigt wird und
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt- 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten
schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts- addiert wird.
wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie- Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschafts-
hungswert ermittelt, indem werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2113
schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die-
beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel
Wirtschaftswerts. der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar- vervielfältigt wird und
beitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 wird.
ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be-
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-
einkommen 2) ergeben würden,
§2
2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Inkrafttreten
Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,2606
26 000 1,2478
27 000 1,2346
28 000 1,2212
29 000 1,2077
30 000 1,1941
31 000 1,1806
32 000 1,1671
33 000 1,1538
34 000 1,1406
35 000 1,1276
36 000 1,1148
37 000 1,1021
38 000 1,0897
39 000 1,0775
40 000 1,0655
41 000 1,0538
42 000 1,0422
43 000 1,0309
44 000 1,0198
45 000 1,0090
46 000 0,9983
47 000 0,9879
48 000 0,9777
49 000 0,9677
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2115
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,7408
26 000 0,7477
27 000 0,7529
28 000 0,7565
29 000 0,7589
30 000 0,7601
31 000 0,7604
32 000 0,7600
33 000 0,7589
34 000 0,7572
35 000 0,7550
36 000 0,7524
37 000 0,7495
38 000 0,7462
39 000 0,7428
40 000 0,7390
41 000 0,7351
42 000 0,7311
43 000 0,7270
44 000 0,7227
45 000 0,7184
46 000 0,7140
47 000 0,7096
48 000 0,7051
49 000 0,7006
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
49 000 0,9677
100 000 0,6427
150 000 0,4923
200 000 0,4032
250 000 0,3436
300 000 0,3007
350 000 0,2682
400 000 0,2426
450 000 0,2218
500 000 0,2046
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
49 000 0,7006
100 000 0,5109
150 000 0,4041
200 000 0,3368
250 000 0,2905
300 000 0,2563
350 000 0,2300
400 000 0,2091
450 000 0,1920
500 000 0,1778