2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2023
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2023 – LuftVStAbsenkV 2023)
Vom 14. November 2022
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Digitales
und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5176):
§1
Steuersätze 2023
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes für das Jahr 2023 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für
Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,73 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,25 Euro,
3. in anderen Ländern: 58,06 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 14. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2063
Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Vom 17. November 2022
Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab-
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge- satz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie
setzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän- nach Satz 1“ durch die Angabe „3, 4 und 5“
dert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ersetzt.
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser- bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
lass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet „Für die Kosten der Finanzagentur und die
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen Kosten des Bundesministeriums der Finan-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- zen kann eine einheitliche und umfassende
schutz: Kostenpauschale festgelegt werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 1 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord- a) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort
nung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie „Klimaschutz“ ersetzt.
folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: „Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun-
gen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an
§ 6 Absatz 2.“
die Finanzagentur oder die Kreditanstalt“ gestri-
chen. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits-
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort leistung“.
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ er-
setzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
„Die festgesetzten Kosten sind von dem je- bb) Folgender Satz wird angefügt:
weiligen Kostenschuldner an den Bund zu „Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das
zahlen.“ Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schutz oder das Bundesministerium der Fi-
nanzen können außerdem von einem Kosten-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei-
„der“ eingefügt und werden die Wörter „oder nes Abschlags für einen schon erbrachten
Kreditanstalt in voller Höhe“ gestrichen. (Teil-)Leistungsstand verlangen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschus-
ses“ ein Komma und die Wörter „des Abschlags“
„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von
eingefügt.
Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind
jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschus-
regeln.“ ses“ die Wörter „oder eines Abschlags“ einge-
fügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Artikel 2
wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Klimaschutz“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße1
Vom 17. November 2022
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in a) der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe oder O4 nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
a und c und mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes 2018/858 des Europäischen Parlaments und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März des Rates vom 30. Mai 2018 über die Geneh-
2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Num- migung und die Marktüberwachung von Kraft-
mer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern so-
neugefasst worden ist, und des § 17a des Güterkraft- wie von Systemen, Bauteilen und selbststän-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), digen technischen Einheiten für diese Fahr-
der zuletzt durch Artikel 492 Nummer 1 der Verordnung zeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG)
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und
den ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die zuletzt
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass durch die Delegierte Verordnung (EU)
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet 2021/1445 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4)
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr: geändert worden ist, oder
b) der Fahrzeugklasse T1b, T2b, T3b, T4.1b,
Artikel 1 T4.2b oder T4.3b nach Artikel 4 der Verord-
Änderung der nung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
Verordnung über technische Parlaments und des Rates vom 5. Februar
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße 2013 über die Genehmigung und Markt-
überwachung von land- und forstwirtschaft-
Die Verordnung über technische Kontrollen von lichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42)
ordnung vom 8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544) geändert geändert worden ist,
worden ist, wird wie folgt geändert:
angehört.“
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zugehö-
rigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der „Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte
Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des
und Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch
Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU)
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur
Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Euro-
Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahr-
zeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvor- Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklas-
schriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45). sen aufgrund von Änderungen der Typgenehmi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2065
gungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) Artikel 2
geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheb-
Inkrafttreten
licher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder
eine gründlichere technische Unterwegskontrolle Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durchgeführt wurde.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom
„§ 4 Beteiligte, Anregende
9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung: (1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,
Artikel 1
2. die Urheberin oder der Urheber und
Die Verordnung zur Durchführung des Jugend-
schutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I 3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungs-
S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes rechte.
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder
wird wie folgt geändert:
der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut je-
weils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort (2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind
„Prüfstelle“ ersetzt. die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
genannten zur Verfahrensanregung berechtigten
2. § 2 wird wie folgt geändert: Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Personen.“
„(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums 4. § 5 wird wie folgt geändert:
in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste)
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
muss schriftlich oder elektronisch gestellt und
durch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr-
begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trä-
dende Medien“ ersetzt.
germedien mindestens ein Exemplar und bei
Telemedien mindestens die technischen Zu- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gangsdaten zu den Telemedienangeboten bei-
„(2) Die Benachrichtigung über den Verhand-
gefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax
lungstermin muss den Beteiligten und Anregen-
oder elektronisch übermittelt, so können die er-
den mindestens zwei Wochen vor der Verhand-
forderlichen Anlagen nachgereicht werden.“
lung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entschei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Trägerme- dung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für ju-
diums oder eines Telemediums nach § 21 gendgefährdende Medien und deren Vertretung
Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes“ durch namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der
das Wort „Mediums“ ersetzt und die Wörter Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder An-
„jugendgefährdender Medien“ gestrichen. tragsteller sind, muss eine Kopie der Antrags-
schrift oder der Verfahrensanregung beigefügt
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2067
Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt „§ 8a
werden kann.“
Durchführung der Sitzung des
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
durch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-
und Jugendmedienschutz“ und die Angabe (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. jugendgefährdende Medien kann folgenden Per-
sonen auf deren Antrag oder von Amts wegen ge-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: statten, sich während der Verhandlung an einem
„Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-
der Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4 lungen vorzunehmen:
bleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden, 1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung je-
dass die Benachrichtigung zugestellt worden weils berechtigten Personen,
ist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristge-
2. den Anregenden,
mäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,
wenn die Beteiligten nicht auf die Benachrich- 3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie
tigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet 4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.
haben.“
Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für
5. § 6 wird wie folgt geändert: die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Ton-
a) In der Überschrift wird das Wort „Befangenheit“ übertragung geben zwischen
durch das Wort „Ablehnung“ und das Wort 1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Per-
„Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ son aufhält und
ersetzt. 2. dem Ort der Verhandlung.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf- (2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen
stelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend- und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder
gefährdende Medien“ ersetzt. von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Ver-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ nehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die
durch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr- Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild-
dende Medien“ ersetzt und nach dem Wort und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort
„wegen“ werden die Wörter „Besorgnis der“ der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach
eingefügt. Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung
auch an diesen Ort übertragen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch die Wörter „Bundeszentrale für Kin- (3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet
der- und Jugendmedienschutz“ ersetzt. werden.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ 9. § 9 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fährdende Medien“ ersetzt und nach dem „(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind
Wort „Stimmenmehrheit“ werden die Wörter anwesend
„in dessen Abwesenheit“ eingefügt.
1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder
e) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
das Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt. und
6. § 7 wird wie folgt geändert: 2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen
„Beteiligten“ die Wörter „und die Anregenden“ und Berichterstatter,
eingefügt.
b) weitere Bedienstete der Bundeszentrale
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: für Kinder- und Jugendmedienschutz, die
„(3) Beteiligte können sich durch eine schrift- durch Protokollierung oder andere Hand-
lich bevollmächtigte Person vertreten lassen.“ lungen die Erstellung der schriftlichen Ent-
scheidung unterstützen und
7. § 8 wird wie folgt geändert:
c) Personen, die der Bundeszentrale für Kin-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-
der- und Jugendmedienschutz zur Ausbil-
stelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend-
dung im höheren Dienst zugeteilt sind.“
gefährdende Medien“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
„(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-
Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einfüh- fährdende Medien“ ersetzt.
rung kann auch von den hinzugezogenen Be-
richterstatterinnen oder Berichterstattern erfol- bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
gen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu Wort „Absatz“ und das Wort „zwei“ durch
ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person so- das Wort „vier“ ersetzt.
wie anwesende Anregende sind anzuhören.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
10. § 10 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das
Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
stelle für jugendgefährdende Medien“ ersetzt.
„(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfah-
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das
ren in die Liste aufgenommen werden, so muss
Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-
die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju-
stelle für jugendgefährdenden Medien“ ersetzt.
gendgefährdende Medien die Beteiligten, die
nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung folgt gefasst:
muss der oder dem Beteiligten mindestens eine
„(4) An die Stelle verhinderter oder ausge-
Woche vor der Entscheidung zugehen. Der
schiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten
Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Ab-
druck der Antragsschrift oder der Anregung bei- die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 fest-
gefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren
gelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhin-
muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht
Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Ab- derten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt
die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Per-
druck der Stellungnahme der Kommission für
son.“
Jugendmedienschutz zusenden.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort 13. § 13 wird wie folgt geändert:
„ergeht“ ersetzt und das Wort „erlassen“ gestri- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
chen.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und der Wortlaut wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das „Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendme-
Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach dem dienschutz hat den als öffentlich geführten Teil
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro- der Liste in geeigneter Weise in einer übersicht-
nisch“ eingefügt. lichen Zusammenstellung zu veröffentlichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum
Wort „Absatz“ ersetzt. 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für ju-
gendgefährdende Medien geführten Liste.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
fährdende Medien“ ersetzt. a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
„(4) § 8a gilt entsprechend.“ dien hat vor der Entscheidung über die Auf-
nahme eines Telemediums in die Liste nur dann
11. § 11 wird wie folgt gefasst: keine Stellungnahme der Kommission für Ju-
„§ 11 gendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1
des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn
Belehrungspflichten diese hierüber bereits entschieden und die Prüf-
Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju- stelle für jugendgefährdende Medien benach-
gendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen richtigt hat.
und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet die Aufnahme eines Telemediums in die Liste
hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
teilnehmen, über das Beratungs- und Abstim- holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugend-
mungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer medienschutz von der Kommission für Jugend-
außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Ent- medienschutz eine Übersicht über die aner-
scheidungen zu belehren. Ferner sind die Grup- kannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und
penbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder
Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unpartei- der Landesmedienanstalten geförderten Inter-
ische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die net-Beschwerdestellen ein.“
Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Ab-
satz 4 aufzunehmen.“ b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-
12. § 12 wird wie folgt geändert: und Jugendmedienschutz“ und werden die
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesprüf- Wörter „ihren Entscheidungen“ durch die Wör-
stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt. ter „Entscheidungen der Prüfstelle für jugend-
gefährdende Medien“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die
Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
das Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter Angabe „Absatz 2a“ und das Wort „Bundesprüf-
„Prüfstelle für jugendgefährdende Medien“ er- stelle“ durch die Wörter „Bundeszentrale für
setzt. Kinder- und Jugendmedienschutz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2069
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Telemedien anerkannten Einrichtungen der
„(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufge- Selbstkontrolle mitteilen.“
nommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die 16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe „, Außer-
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien- krafttreten“ gestrichen.
schutz der Kommission für Jugendmedien-
schutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.
Artikel 2
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bun-
deszentrale für Kinder- und Jugendmedien- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schutz die Entscheidungen den im Bereich der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des der Daten, die im Rahmen der Auslagerung
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt- übermittelt werden oder wurden, sowie die An-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur werden oder wurden und ob das Auslagerungs-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- unternehmen mit der Verarbeitung personen-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- bezogener Daten beauftragt wird oder worden
leistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 ist,
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des 4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver-
und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 schiedener Arten von Vereinbarungen ermög-
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) licht,
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der gelagert wird oder worden ist,
Spitzenverbände der Institute: 6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
Artikel 1 im Handelsregister eingetragene Adresse und
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 lagerungsunternehmens und die Firma des
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) Mutterunternehmens,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
1. § 1 wird wie folgt geändert: soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24
oder werden,
Absatz 1a Nummer 4“ durch die Wörter „nach
§ 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6“ ersetzt. 8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa-
„(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und wird,
Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili-
das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel-
gen elektronischen Einreichungsweg treffen die
lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
sowie die Standorte, an denen diese Daten ge-
auf ihrer jeweiligen Internetseite.“
speichert werden sollen oder werden,
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-
„§ 3 sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
Anzeigen Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-
nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 schlägig,
des Kreditwesengesetzes 11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
(Wesentliche Auslagerungen) oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a
Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll- Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
zug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol- der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
gende Informationen enthalten: Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
1. eine vom Institut vergebene Referenznummer satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
für jeden Auslagerungsvertrag, Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys-
tems ist, zu der oder dem das Institut gehört,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, oder sich im Eigentum von anderen Instituten
zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe- innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-
nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags- Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
verlängerung und zu den Kündigungsfristen, oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo-
3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten genen Sicherungssystems befindet, zu der oder
und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung dem das Institut gehört, sofern einschlägig,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2071
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine 2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi- lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz-
koanalyse, licher Leistungen,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion 3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh- 4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-
Datum der Genehmigung, züglich der Auslagerung ergeben,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare 5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
Recht, Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we-
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der sentlichen Prozesses,
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut 6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des
beim Auslagerungsunternehmen, Auslagerungsunternehmens,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels- 7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
registernummern oder andere eindeutige Identi- Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-
fikationsnummern von durch das Auslagerungs- lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an Subunternehmen,
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi- 8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter lagerungsvertrags,
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
einschließlich 9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
a) des Staates, in dem diese Subunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
registriert sind,
Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer
b) des Standortes, an dem die Dienstleistung wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
erbracht werden soll oder wird, und des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu-
Daten gespeichert werden sollen oder wer- zeigen.
den, (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro-
nisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt-
17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit
form der Bundesanstalt einzureichen.
des Auslagerungsunternehmens durch
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“,
Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle
„schwierig“ oder „unmöglich“,
im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla-
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein- gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
gliederung der wesentlichen Aktivität oder Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind
des wesentlichen Prozesses in das Institut insbesondere einzureichen bei
und 1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen
des wesentlichen Prozesses, Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter- 2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Auslagerungsunternehmen,
Buchstabe a vorhanden sind, 3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge- durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo-
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula- raussetzungen der Auslagerung, durch umfas-
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess sende Einschränkungen von Informations- und
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe-
sind, und hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter-
nehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim-
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche mungen,
Budget oder die damit verbundenen Kosten.
4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver- Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An-
trag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. ordnungen umzusetzen oder an deren Umset-
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen
Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die 5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-
einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig- hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
keit des Instituts haben können, sind insbesondere zessen beim Institut oder beim Auslagerungs-
einzureichen bei unternehmen,
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu- 6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage-
tung, ment des Auslagerungsunternehmens,
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs- zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
unternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh- (VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2
rung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes- gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu-
se, tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-
gesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach
Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen.
denen eine leitende Person des Auslagerungs-
CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische
unternehmens nicht als zuverlässig betrachtet
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei-
werden kann,
chend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum
9. fehlender oder unzureichender Unterstützung 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De-
durch das Auslagerungsunternehmen bei Been- zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts-
digung der Auslagerung, jahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18
10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage- einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-
rungsunternehmens, Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen
seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des
11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen-
Reputationsschäden beim Auslagerungsunter- dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen
nehmen, im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh- wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh-
mens in einem Drittstaat, die zu einer wesent- men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des
lichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-
und Prozesse führen oder dazu führen könn- chend, dass das übergeordnete Unternehmen die
ten.“ Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit
Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder
„§ 9a gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen
gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1
nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6
oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für
des Kreditwesengesetzes
Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu- ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens-
ten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter-
des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf- schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen
sichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat
dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit
nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die
Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch
den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus-
und -praktiken“ nach den Anlagen 13 bis 15 einzu- üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu-
reichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt-
§ 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a raums ausüben.
Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im
Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete
elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun-
Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf
desbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis
veröffentlicht im Internet die für die Einreichung
einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens
zu verwendenden Datenformate und den Einrei-
ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c
chungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts-
des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz-
behörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2
holding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-
sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen
Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des
des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü-
Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
tungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des
jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit-
bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse- arbeitern für deren Leistung während des bis zum
nen Geschäftsjahres mit dem Formular „Vergütung 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge-
ab 1 Million Euro (VAM)“ nach Anlage 16 oder mit schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge-
dem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzu- währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2
reichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs
nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens der Europäischen Kommission für Finanzplanung
einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde
abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2073
4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen4
⃞ CRR -Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“.
5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Anteilseigner4
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaldungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen ⃞ sonstiger Anteilseigner“.
6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen3
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“.
7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI“, „PVVASI“, „PVFU“, „PVFP“ und „NTSI“
das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ eingefügt.
8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Anlage 13
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Verwal- Unab-
Privat- Unter-
tungs- oder Geschäfts- Investment Vermögens- hängige
kunden- nehmens- Sonstige Total
Aufsichts- leitung Banking verwaltung Kontroll-
geschäft funktionen
organ funktionen
0010 Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
0020 Gesamtanzahl der Mitarbeiter
(in Vollzeitäquivalent)
0030 Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr
(in EUR)
0040 Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
(in EUR)
0050 hiervon: variable Vergütung (in EUR)
2075
Anlage 14
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) 2076
R 02.00.a Information über die Vergütung der Risikoträger (I)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0010 Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
0020 Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent)
0040 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0050 hiervon: fix in Bar (in EUR)
0060 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0070 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
0080 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
0090 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
0100 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0110 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
(in EUR)
0120 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
0130 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
0140 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
0150 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)
0160 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0170 Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 – die Beträge der ausstehen-
den zurückbehaltenen variablen Vergütungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
die für vorangegangene Zeiträume und nicht für
das Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR)
0180 Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom-
menen expliziten ex-post-Risikoadjustierung
(Malus und Clawback) im Hinblick auf die für
vorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung
(in EUR)
0190 Anzahl der Empfänger von garantierter variabler
Vergütung (Neueinstellungsprämien)
0200 Gesamtbetrag der garantierten variablen
Vergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR)
0210 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0220 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
0230 Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 – höchste Abfindungszahlung
an eine Einzelperson (in EUR)
0240 Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes-
sensabhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr
0250 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
0260 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
2077
2078
R 02.00.b Information über die Vergütung der Risikoträger (II)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0030 Anzahl Risikoträger der unmittelbar der
Geschäftsleitung nachgelagerten Führungs-
ebene (Senior Management)
Anlage 15
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1
Gesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR) Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen)
1 Vergütugsstufe 1 – 1 000 000 bis unter 1 500 000
2 Vergütungsstufe 2 – 1 500 000 bis unter 2 000 000
Liegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung
um entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen
2079
Anlage 16
(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) 2080
VAM [1, 2, 3, ...]1 Vergütung ab 1 Million Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
1 Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-
raums, auf das sich die Daten beziehen
101 Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
102 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
103 Anzahl sonstiger Mitarbeiter
104 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
105 hiervon: Risikoträger
106 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
107 hiervon: fix in Bar (in EUR)
108 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
109 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
110 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
111 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
112 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
113 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
(in EUR)
114 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
115 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
116 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
117 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)
118 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
119 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
120 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
121 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
122 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
1
Durch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht „VAM1“ für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, „VAM2“ für eine jährliche
Gesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw.
2
Instrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014.
2081
Anlage 17
(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) 2082
VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1
1 Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich
mindestens 1 Million Euro (=1).
Anlage 18
(zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)
R 04.00.a Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
▼
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0020 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
0030 Anzahl sonstiger Mitarbeiter
0040 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
0060 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0070 hiervon: fix in Bar (in EUR)
0080 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0090 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
0100 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
0110 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
0120 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0130 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
(in EUR) 2083
2084
0140 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
0150 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
0160 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
0170 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)
0180 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0190 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0200 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
0210 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
0220 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
R 04.00.b Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
▼
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0010 Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
2085
2086
R 04.00.c Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
▼
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0050 hiervon: Risikoträger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2087
Zweite Verordnung
zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des 1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 für jeden Auslagerungsvertrag,
(BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113) in Verbindung mit 2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
§ 1e der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe-
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes- nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De- verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
zember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Ab-
satz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b 3. die Bezeichnung der auszulagernden oder aus-
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021 gelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließ-
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist und § 1e durch lich einer Bezeichnung der Daten, die im Rah-
Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember men der Auslagerung übermittelt werden oder
2021 (BGBl. I S. 5255) eingefügt worden ist, verordnet wurden, sowie die Angabe, ob personenbezo-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im gene Daten übermittelt werden oder wurden
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und und ob das Auslagerungsunternehmen mit der
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Verarbeitung personenbezogener Daten beauf-
tragt wird oder worden ist,
Artikel 1 4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7 verschiedener Arten von Vereinbarungen er-
Absatz 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I möglicht,
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: gelagert wird oder worden ist,
„(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der 6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unter- gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
lagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. im Handelsregister eingetragene Adresse und
Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektroni- sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-
schen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt lagerungsunternehmens und die Firma des Mut-
und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen terunternehmens,
Internetseite.“ 7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
2. § 8 wird wie folgt gefasst: soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
„§ 8
oder werden,
Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-
und Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum
(Wesentliche Auslagerungen)
die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
(1) In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1
oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiens- 9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
teaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vor- das Cloud-Dienstmodell, das Cloud- Bereitstel-
kehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zah- lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
lungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und sowie die Standorte, an denen diese Daten ge-
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Ab- speichert werden sollen oder werden,
satz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-
einzureichen. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Ab- sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-
setzes ist der geschlossene Vertrag einzureichen. schlägig,
(2) Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichts- oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
gesetzes über die Absicht und den Vollzug einer we- Teil der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 6 des
sentlichen Auslagerung müssen weiterhin folgende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist, zu dem
Informationen enthalten: das Institut gehört, oder sich im Eigentum von
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anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe 1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu-
befindet, zu der das Institut gehört, sofern ein- tung,
schlägig, 2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine lungen, insbesondere die Vereinbarung zusätz-
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi- licher Leistungen,
koanalyse, 3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, 4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh- einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das züglich der Auslagerung ergeben,
Datum der Genehmigung,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines
Recht, wesentlichen Prozesses,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der 6. Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut Auslagerungsunternehmens,
beim Auslagerungsunternehmen,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels- Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-
registernummern oder andere eindeutige Identi- lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
fikationsnummern von durch das Auslagerungs- Subunternehmen,
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi-
lagerungsvertrags,
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils 9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
einschließlich Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
durch ein anderes Unternehmen.
a) des Staates, in dem diese beauftragten Unter-
nehmen registriert sind, Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
b) des Standorts, an dem die Dienstleistung er- des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
bracht werden soll oder wird, und stand, sind zudem die Daten nach Absatz 2 anzu-
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die zeigen.
Daten gespeichert werden sollen oder wer- (4) Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
den, elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungs-
17. das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit plattform der Bundesanstalt einzureichen.
des Auslagerungsunternehmens durch (5) Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des
a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über schwerwie-
„schwierig“ oder „unmöglich“, gende Vorfälle im Rahmen von bestehenden we-
sentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein- Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts ha-
gliederung der wesentlichen Aktivität oder ben können, sind insbesondere einzureichen bei
des wesentlichen Prozesses in das Institut
und 1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-
möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder Prozesses,
des wesentlichen Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter- Auslagerungsunternehmen,
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
Buchstabe a vorhanden sind, 3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vor-
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge- aussetzungen der Auslagerung, durch umfas-
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula- sende Einschränkungen von Informations- und
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Prüfrechten des Instituts oder der Bundesan-
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch stalt oder durch Verstöße des Auslagerungs-
sind, und unternehmens gegen datenschutzrechtliche Be-
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche stimmungen,
Budget oder die damit verbundenen Kosten. 4. fehlender oder nur sehr unzureichender Bereit-
(3) Anzeigen nach § 26 Absatz 4 oder § 28 schaft des Auslagerungsunternehmens, auf-
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteauf- sichtliche Anordnungen umzusetzen oder an
sichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere
bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen im Rahmen der Missstandsbeseitigung und
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit -vermeidung,
des Instituts haben können, sind insbesondere ein- 5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-
zureichen bei hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2089
Prozessen beim Institut oder beim Auslage- 9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
rungsunternehmen, durch das Auslagerungsunternehmen bei Been-
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement digung der Auslagerung,
des Auslagerungsunternehmens, 10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage-
7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs- rungsunternehmens,
unternehmens für die ordnungsgemäße Aus- 11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
führung der ausgelagerten Aktivitäten oder Pro- Reputationsschäden beim Auslagerungsunter-
zesse, nehmen,
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach de- 12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh-
nen eine leitende Person des Auslagerungsun- mens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen
ternehmens nicht als zuverlässig betrachtet Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und
werden kann, Prozesse führen oder dazu führen könnten.“
3. In Anlage 6 wird die Tabelle unter Ziffer 2 wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen3
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“
4. In Anlage 7 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
„Anteilseigner1, 15
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR16) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen ⃞ sonstier Anteilseigner“
5. In Anlage 8 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen1
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzinstitut ⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR14) (§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen eines ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
Drittstaats (§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2091
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung – KAGBAuslAnzV)
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des §4
Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I Unternehmenskennung
S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord-
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass (1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
(BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die
Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Num- eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ih-
mer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verord- nen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen
nung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) ge- verwendet werden darf.
ändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht: §5
Zurückweisung von Daten
§1
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
Geltungsbereich
1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate auf-
Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Ab- weisen oder
satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung
Kapitalanlagegesetzbuchs.
nach § 4 beinhalten.
§2 Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
Einreichungsverfahren
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht
(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach
und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapital- Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach
anlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unter- § 2 Absatz 2 abrufbar.
lagen und Informationen sind der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektro- §6
nisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzurei-
Anzeigen nach § 36
chen.
Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einrei- (Auslagerung und Unterauslagerung)
chungswege über Portale. (1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1
(3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektroni- Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlage-
schen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung gesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder
auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. Unterauslagerung müssen folgende Informationen ent-
Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der halten:
Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen 1. eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verge-
Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangsken- bene Referenznummer für jede Auslagerungs- und
nung mit. Unterauslagerungsvereinbarung,
(4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die 2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum
der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Ände- zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung
rungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst und zu den Kündigungsfristen,
wirksam, wenn sie ihr zugeht. 3. die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben
einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im
§3 Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung
übermittelt werden oder wurden, sowie die Anga-
Datenformate
be, ob personenbezogene Daten übermittelt wer-
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet- den und ob die Verarbeitung personenbezogener
seite die für eine elektronische Dateneinreichung je- Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgela-
weils zu verwendenden Datenformate. gert wird oder worden ist,
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
4. die Kategorie, die die Art der Aufgabe entspre- gegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländi-
chend der Bezeichnung der ausgelagerten Auf- sche Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder
gabe widerspiegelt und die die Ermittlung ver- Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder
schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht, Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sons-
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgela- tiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung
gert wird oder worden ist, oder Registrierung.
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gege- Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.
benenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Han- (2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6
delsregister eingetragene Adresse und sonstige re- Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagege-
levante Kontaktangaben des Auslagerungsunter- setzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36
nehmens und die Firma des Mutterunternehmens, Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapital-
7. den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt wer- anlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.
den soll oder wird, einschließlich des Standortes,
(3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital-
an dem die Daten gespeichert werden sollen oder
anlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen ei-
werden,
ner bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen
8. bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu ei- Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwal-
nem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das tungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich
Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betref- und insbesondere einzureichen bei
fenden Daten sowie die Standorte, an denen diese
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
Daten gespeichert werden sollen oder werden,
9. das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslage- 2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertrag-
rung oder Unterauslagerung und eine Zusammen- licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung
fassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse, von zusätzlichen Leistungen,
10. die Benennung der Personen und ihrer Funktion 3. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund ei-
oder des Entscheidungsgremiums der Kapitalver- ner neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich
waltungsgesellschaft, die oder das die Auslage- der Auslagerung ergeben,
rungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung ge- 4. nachträglicher Verlagerung der Durchführung von
nehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungs-
das Datum der Genehmigung, unternehmen oder seine beauftragten Unterausla-
11. das auf die Auslagerungs- oder Unterauslage- gerungsunternehmen,
rungsvereinbarung anwendbare Recht,
5. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Ausla-
12. gegebenenfalls das Datum der letzten und der gerungsvertrages,
nächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalver-
waltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Un- 6. Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von
terauslagerungsunternehmen, der Übernahme der Kontrolle über das Auslage-
rungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
13. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregis-
ternummern oder andere eindeutige Identifikati- Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesent-
onsnummern von durch das Auslagerungsunter- liche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeit-
nehmen beauftragten Unterauslagerungsunterneh- punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
men, an die Aufgaben weiter übertragen werden stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzei-
sollen oder wurden, jeweils einschließlich gen.
a) des Staates, in dem diese Unterauslagerungs- (4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital-
unternehmen registriert sind, anlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu
kennzeichnen.
b) des Standorts, an dem die Aufgabe durchge-
führt werden soll oder wird, und
§7
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Da-
ten gespeichert werden sollen oder werden, Inkrafttreten
14. sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanla- in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2093
Verordnung
über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten
(Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung – VersAusgl-AnzV)
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 34 Absatz 3 auch in Verbindung mit übermittelt werden, und die Angabe, ob personen-
§ 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge- bezogene Daten übermittelt werden oder ob ihre
setzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Num- Verarbeitung an einen Dienstleister ausgegliedert
mer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) wird,
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 4. die Kategorie, die die Art der Funktion oder Versi-
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum cherungstätigkeit entsprechend der Bezeichnung
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs-
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember tätigkeit widerspiegelt und die die Ermittlung ver-
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die 5. den Namen der Person, die im Fall der Ausgliede-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst defi-
nierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür
§1 zuständig ist,
Geltungsbereich 6. eine Beschreibung des Umfangs der Ausgliede-
rung mit der Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen
Diese Verordnung gilt für ausgegliedert wird,
1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1
7. die Gründe für die Ausgliederung,
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz- 8. die Angabe, ob es sich um die Ausgliederung einer
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit
und keine kleinen Versicherungsunternehmen im handelt, und eine Begründung dafür,
Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset- 9. das Datum der letzten Bewertung der Wichtigkeit
zes oder Sterbekassen sind, und der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs-
2. Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 tätigkeit,
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Auf- 10. die Firma, die Handelsregisternummer, sofern vor-
sicht der Bundesanstalt unterliegen. handen eine Kennziffer für die juristische Person,
die im Handelsregister eingetragene Adresse und
§2 sonstige relevante Kontaktangaben des Dienstleis-
Anzeigen nach § 47 ters sowie gegebenenfalls die Firma des Mutter-
Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unternehmens des Dienstleisters,
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben in An- 11. den Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wer-
zeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf- den soll, einschließlich des Standortes, an dem die
sichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: Daten gespeichert werden,
1. eine vom Unternehmen vergebene Referenznum- 12. in dem Fall, dass auf einen Cloud-Anbieter ausge-
mer für jeden Ausgliederungsvertrag, gliedert wird, die Bezeichnung des Cloud-Dienst-
2. das Datum des Vertragsbeginns, gegebenenfalls modells, des Cloud-Bereitstellungsmodells und
das Datum der nächsten Vertragsverlängerung, ge- der spezifischen Art der betreffenden Daten sowie
gebenenfalls das Datum des Vertragsendes und der Standorte, an denen diese Daten gespeichert
gegebenenfalls Kündigungsfristen für den Dienst- werden,
leister, auf den die Funktion oder Versicherungs- 13. das Datum der letzten Risikoanalyse der Ausglie-
tätigkeit ausgegliedert wird, derung und eine Zusammenfassung der wesent-
3. eine Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder lichen Ergebnisse,
Versicherungstätigkeit einschließlich einer Bezeich- 14. das Datum der Genehmigung des Ausgliederungs-
nung der Daten, die im Rahmen der Ausgliederung vertrages durch die Geschäftsleitung,
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
15. die Angabe des auf den Ausgliederungsvertrag an- 8. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung
wendbaren Rechts, des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Ver-
16. gegebenenfalls die Firmen von Subdienstleistern, trägen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,
an die wesentliche Teile einer wichtigen Funktion 9. die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister
oder Versicherungstätigkeit weiter ausgegliedert durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,
werden, jeweils
10. der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliede-
a) einschließlich des Staates, in dem der Sub-
rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst de-
dienstleister registriert ist,
finierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hier-
b) des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht für zuständig ist.
wird, und
(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche
c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Da- Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versiche-
ten gespeichert werden, rungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände,
17. das Ergebnis einer Bewertung die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unter-
nehmens beeinträchtigen können, insbesondere
a) der Ersetzbarkeit des Dienstleisters mit Erläute-
rung, 1. nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmög-
b) der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer lichkeit der Erbringung der Dienstleistung,
wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit 2. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienst-
in das Unternehmen oder leister,
c) der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung
der wichtigen Funktion oder Versicherungstätig- 3. erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den
keit, Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen
der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungs-
18. eine Erklärung, ob Interessenkonflikte bestehen, aufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung
und eine Darstellung von bestehenden Interessen- von Informations- und Prüfrechten des Unterneh-
konflikten. mens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße
Für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche
die Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten Bestimmungen,
nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in
4. die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereit-
Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf-
schaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnun-
sichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige
gen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzu-
nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6,
wirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung
7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind.
und Vermeidung von Missständen,
(2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 an-
gezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen 5. erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang
Umstand anzeigen. mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder
beim Dienstleister nach Kenntnis,
§3 6. ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement
Anzeigen nach § 47 des Dienstleisters,
Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 7. unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für
(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene die ordnungsgemäße Ausführung der ausgeglie-
Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach derten Funktion oder Versicherungstätigkeit,
§ 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuzeigen haben, sind insbesondere 8. Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende
Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig be-
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung, trachtet werden kann,
2. die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertrag-
9. fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des
licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung
Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,
von zusätzlichen Leistungen,
3. die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliede- 10. drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,
rung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist, 11. Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschä-
4. wesentliche Abweichungen, die sich aus einer den beim Dienstleister,
neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich
12. Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten,
der Ausgliederung ergeben,
die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausge-
5. neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile gliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit
einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätig- führen oder führen könnten.
keit,
(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach
6. die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in
des Dienstleisters, Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Ver-
7. nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen sicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkraft-
in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine tretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zu-
Subdienstleister, dem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2095
§4 §5
Übermittlung Zurückweisung
von Anzeigen und Unterlagen von Anzeigen und Unterlagen
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die
Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Ab- (1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Über-
satz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffent- mittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2
lichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln. und 3 Absatz 1 zurück wenn,
Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße
1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Daten-
Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der
formate einhalten oder
Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten In-
formationen und Hinweise sicherzustellen. Die Bun- 2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 an-
desanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu gegeben ist.
verwendenden Datenformaten für die Übermittlung
der Anzeigen fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer (2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gel-
Internetseite bekannt. ten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zu-
rückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungs-
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die
plattform der Bundesanstalt abrufbar.
Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bun-
desanstalt zu übermitteln.
(3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich §6
die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bun- Inkrafttreten
desanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Per-
son zu identifizieren. Sie verwenden dazu eine Kenn- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten. in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September
2022 – 1 BvR 2354/13 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) in der
Fassung vom 20. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954, 2970)
sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit ArtikeI 1 Absatz 1 des Grund-
gesetzes nicht vereinbar, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener
Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden.
2. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023,
gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit
der Maßgabe fort, dass eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Schutz eines Rechts-
guts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig ist; dem ent-
spricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten. Außerdem müs-
sen die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle
zu stellenden Anforderungen erfüllt sein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. November 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2097
Bekanntmachung
nach § 11 der Seelotseignungsverordnung
Vom 21. November 2022
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom
12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr bekannt:
1. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle
sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung
des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1
am 1. Dezember 2022 vorliegen.
2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab
dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der
1. Januar 2023.
Berlin, den 21. November 2022
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Dr. N o r b e r t S a l o m o n
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 24. November 2022
Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird hiermit
bekannt gemacht, dass § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgeset-
zes nach der Feststellung der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen
Kommission in dem Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 14. No-
vember 2022 (Az. COMP.B.3/HA/ajn/comp(2022)8395116), dass die Maß-
nahme nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Bei-
hilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union darstellt, in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1. Dezember
2022 in Kraft tritt.
Berlin, den 24. November 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Berthold Goeke