2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Vom 14. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
sen: „§ 27
Artikel 1 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
Änderung des (1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs-
Agrarstatistikgesetzes tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- durchgeführt.
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes (2) Erhebungsmerkmale sind:
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert 1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina-
worden ist, wird wie folgt geändert: ten,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie 2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
folgt gefasst: Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
„§ 89 Erhebungsart, Periodizität“. den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
2. § 3 wird wie folgt gefasst: Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
„§ 3 2013 über die Förderung der ländlichen Ent-
Erhebungseinheiten wicklung durch den Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347
Datenbeständen der nach Landesrecht für die vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015,
Führung des Liegenschaftskatasters oder entspre- S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu-
chender anderer erforderlicher amtlicher Unter- letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
lagen zuständigen Stellen.“ 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-
3. § 4 wird wie folgt geändert: ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sung,
„Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri- 3. die Rechtsform des Betriebes,
schen Flächenobjekten, die im Liegenschafts- 4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi-
kataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 schen Person oder einer Personenhandelsge-
genannten Stellen geführt werden.“ sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mensgruppe,
„(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung 5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts-
der Bodenflächen nach Art der Landnutzung so- landeinheit geführt wird,
wie ergänzende Informationen, insbesondere 6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
der Änderung von Eigenschaften eines Flächen- 7. zu den Beständen
objekts.“
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91 das Alter, das Geschlecht und der Nut-
Absatz 1a Nummer 1“ die Wörter „Buchstabe a zungszweck der Tiere,
bis m“ eingefügt.
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Kategorien in Anhang III der Verordnung
Angabe „2023“ ersetzt. (EU) 2018/1091 des Europäischen Parla-
6. In § 26 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über
„2023“ ersetzt und werden die Wörter „in Form integrierte Statistiken zu landwirtschaft-
einer Landwirtschaftszählung“ gestrichen. lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver-
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ordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021,
S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver- 11. der Erhalt oder der Nichterhalt
ordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom
21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in a) von Zahlungen an Junglandwirte
der jeweils geltenden Fassung, aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord-
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal- nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils
tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs- geltenden Fassung oder
zweck, bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU)
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere, 2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-
sung oder
8. zum ökologischen Landbau:
b) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung-
a) die umgestellten und die in Umstellung be-
landwirte
findlichen landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen, aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/
b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-
2013 in der jeweils geltenden Fassung,
formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
oder
und Nutzungszweck,
bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU)
c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-
2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-
weise einbezogenen Tiere nach den in Num-
sung,
mer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
9. zur Betriebsleitung:
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) das Geschlecht und Geburtsjahr,
a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu- wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha- formen,
bers,
b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
übernommen wurde, der Fläche,
d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei- c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
ten für den Betrieb, grundstücke nach der Größe und Art der
e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach Nutzung der Flächen,
dem höchsten Bildungsabschluss, d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
f) die Teilnahme an einer Maßnahme der be- Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-
ruflichen Bildung, stücke nach der Größe und Art der Nutzung
10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen der Flächen,
a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
des Europäischen Parlaments und des Ra- Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-
tes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften triebliche Einkommen oder das Einkommen
über Direktzahlungen an Inhaber landwirt- aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate-
schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt- ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
zungsregelungen der Gemeinsamen Agrar- oder in eheähnlicher oder lebenspartner-
politik und zur Aufhebung der Verordnung schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be-
(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver- triebsinhabern sind die Einkommen beider Per-
ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. sonen zu berücksichtigen,
L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För-
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De- derung der ländlichen Entwicklung nach An-
legierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 hang II der Durchführungsverordnung (EU)
vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember
der jeweils geltenden Fassung oder 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß
b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro-
Europäischen Parlaments und des Rates päischen Parlaments und des Rates über
vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen
die Unterstützung der von den Mitgliedstaa- Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der
ten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
politik zu erstellenden und durch den Euro- sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
päischen Garantiefonds für die Landwirt- Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458
schaft (EGFL) und den Europäischen Land- vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des den Fassung,
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden 15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9
zur Aufhebung der Verordnung (EU) erhoben:
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili- a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli-
enangehörigen einschließlich der Personen, chen Betriebes,
die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem
oder lebenspartnerschaftlicher Gemein- Ackerland nach der Fläche,
schaft leben: das Geschlecht, das Geburts-
jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland
jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht-
den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig- wechsel,
keit,
e) die Größe und Art von ökologischen Vor-
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, rangflächen,
die keine Familienangehörigen sind: das Ge-
23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei-
hebungsmerkmale nach Anhang II der Durch-
tereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits-
führungsverordnung (EU) 2021/2286:
zeit für landwirtschaftliche und nicht land-
wirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb, a) die Ausstattung mit und der überbetrieb-
liche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma-
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
schinen,
ten, die keine Familienangehörigen sind: die
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar- b) die Interneteinrichtungen,
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli-
den Betrieb, cher Verfahren,
16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder d) die Maschinen zur Viehhaltung,
Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar-
beiten für den Betrieb: die Arbeitszeit, e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse nach Volumen des Lagerraums
17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans, und Art des Erzeugnisses,
18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt- f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener-
schaft: gien verwendeten Anlagen nach der Art.
a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
dem Betrieb in Verbindung stehen, Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich und 2 Nummer 3 entsprechend.
selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-
werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei § 28
verheirateten oder in eingetragener Lebens- Berichtszeit
partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (1) Der Berichtszeitraum ist für
lebenden Betriebsinhabern beziehen sich 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
die Angaben auf beide Personen, Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in
19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande- § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste- Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
hen, am Gesamtumsatz des Betriebes, nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die
20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk- Monate März 2022 bis Februar 2023,
male nach den Anhängen I und II der Durchfüh- 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
rungsverordnung (EU) 2021/2286: Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch-
a) die bewässerbare Fläche im Freiland, stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a:
die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten
b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte Aufforderung zur Auskunftserteilung,
Fläche,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
c) die verbrauchte Wassermenge, Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,
d) die Bewässerungsmethoden nach Art und 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Fläche, Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis
e) die Herkunft des verwendeten Wassers, 2023,
f) die technischen Parameter der Bewässe- 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
rungsvorrichtungen, Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende
21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt Pachtjahr,
sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Pflanzenarten und Nutzungszweck, Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f
22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,
dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
nach Anhang II der Durchführungsverordnung Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre
(EU) 2021/2286: 2020 bis 2022,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2033
9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 § 90
Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
2022 bis Februar 2023.
(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs- sind der Inlandsabsatz von
merkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8
Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit- 1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr-
punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach
§ 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung der Menge,
zur Auskunftserteilung.“ 2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach
8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener
Torfmenge nach Volumen.
„Erhoben werden die Merkmale über die Schlach-
tungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
und Pferden, an denen die Schlachttier- und merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei-
Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für
nach den Bestimmungen die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2
ist das jeweilige Kalenderjahr.“
1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der
Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonde- 11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1
ren Bestimmungen für die Durchführung amt- wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1“ durch die
licher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.
von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für 12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1
lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
2017/625 des Europäischen Parlaments und Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-
die durch die Delegierte Verordnung (EU) sche/biologische Produktion und die Kennzeich-
2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge- nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
sung sowie Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)“ durch die
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Wörter „Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
der Kommission vom 15. März 2019 zur Fest- kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
legung einheitlicher praktischer Modalitäten für 2018/848 des Europäischen Parlaments und des
die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio-
Bezug auf für den menschlichen Verzehr be- logische Produktion und die Kennzeichnung von
stimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge- ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie
mäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro- zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
päischen Parlaments und des Rates und zur Än- des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204
16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch- vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)“
führungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 ersetzt.
vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in 13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48
der jeweils geltenden Fassung.“ Nummer 2),“ die Angabe „6 (§ 58 Nummer 1),“ ein-
9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort „jeweils“ die gefügt.
Wörter „sowie die Waldfläche“ eingefügt. 14. § 98 wird wie folgt geändert:
10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Ab-
„§ 88 satz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
satz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num-
Erhebungseinheiten
mer 21“ ersetzt.
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Ab-
die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses
satz 1 Nummer 8 Buchstabe c“ durch die Wörter
Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
„§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
1. mineralische Düngemittel,
2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden. Artikel 2
Änderung des
§ 89 Lebensmittelspezialitätengesetzes
Erhebungsart, Periodizität Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchge- ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10
führt, und zwar Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier- S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
teljährlich, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr- a) In Absatz 2 wird das Wort „Energie“ durch das
lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023. Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie“ durch das
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch“ Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
durch die Wörter „Ein mit Gründen versehe-
ner Einspruch“ ersetzt. Artikel 3
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Inkrafttreten
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
einigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer- (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September
den.“ 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2035
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für
Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
Vom 15. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Zulässige
Artikel 1 Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
Gesetz Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
über die Feststellung des Wirtschaftsplans eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023) Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt-
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-
§1 nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Feststellung des
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für §4
das Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt
Übernahme von Gewährleistungen
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 maschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bun-
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein- desministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
nahmen und Ausgaben auf oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
945 832 000 Euro werblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
festgestellt. bis zu einem Gesamtbetrag von 3 562 000 000 Euro
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
§2
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden
Ermächtigung zur Kreditaufnahme die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- schaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Ga-
schutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt rantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,
für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. genommen werden kann oder in Anspruch genommen
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen §5
Ersatz erlangt hat. Vom
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- Verwendungszweck ausgenommene Beträge
währleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an-
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-
zurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
schlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
tungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
nommen.
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
§6
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz Befristung
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch
mehr anzurechnen. am 31. Dezember 2023, außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2037
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2023 2022 2021
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 200 56 400 10 573
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 800 T€
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 900 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 500 T€
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 400 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 100 144 300 – 7 906
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 477 000 T€
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 500 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 500 T€
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 600 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137 400 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 100 12 300 7 246
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 800 T€
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 200 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 400 T€
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 000 T€
Jahr 2027 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 200 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2039
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-
Erläuterungen gungstochter „KfW Capital“.
– Insbesondere für das Programm „ERP-Venture Capital-Fonds-
investments“ der KfW Capital sowie
6
– die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital
sowie
Zu Tit. 892 01 – die „ERP-Anlageberatung“ und „ERP-Anlagevermittlung“ im Rah-
men des Wachstumsfonds Deutschland.
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.
der gewerblichen Wirtschaft dienen.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-
zwecke mit einem Volumen von rd. 9 120 Mio. Euro zinsbegünstigt
werden:
a) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen einschließlich Vorhaben
in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 560 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro
c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio. Euro
d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2023 geplante
Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichti-
gung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.
b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
c) Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie
des gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen.
d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
und die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERP-
Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2022.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 477,0 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2024 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,5 Mio. Euro
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,5 Mio. Euro
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,6 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137,4 Mio. Euro.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2023 2022 2021
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 720 000 680 000 344 043
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 488 900 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 488 900 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung
von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen
und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 332 3 190 2 220
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 T€
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 T€
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 600 5 100 1 469
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 800 T€
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu ............................................ 2 000 T€
Jahr 2025 bis zu ............................................ 1 500 T€
Jahr 2026 bis zu ............................................ 1 300 T€
Jahr 2027 bis zu ............................................ 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 943 332 901 290 357 646
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 932 8 290 3 690
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935 400 893 000 353 956
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 943 332 901 290 357 646
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2041
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (ERP-Transatlantik-Programm). Im Rah-
men dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere
Erläuterungen
transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell
gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
6 Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundeskanzleramt,
Zu Tit. 682 02 dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung.
Der Ansatz umfasst insbesondere:
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi- tigung in Höhe von insgesamt 5,8 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so- Jahren 2024 bis 2027, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch nen.
in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern; Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und
2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und
– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, wurden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese
II, III, und IV, sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF Verschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.
Wachstumsfazilität;
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
– die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds coparion; kosten geleistet werden.
– die Beteiligung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds
Deutschland und an einem Modul zur Eigenkapitalstärkung inno- Zu Tit. 870 01
vativer Mittelständler (Arbeitstitel);
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
– weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Früh-
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
phasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
jahr 2023 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
ber 2021 rund 2 000 Mio. Euro.
zahlung in den Jahren 2024 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab
zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob
die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-
zahlungen im Haushaltsjahr 2023 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 3 489 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.
Euro für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,712 Mio. Euro auf
Stipendienprogramme, und zwar
– 1,580 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus
mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufent-
halt in Deutschland ermöglicht wird,
– bis zu 0,838 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit
dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung
an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von
Amerika fortzusetzen,
– bis zu 0,294 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic
Scholarship Program.
Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in
2023 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der Corona-
Pandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teil-
weise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mit-
telbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschob.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von
Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-
europa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Uni-
versitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Aus-
wahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendien-
programme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen ameri-
kanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit
gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation
im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen
Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist lang-
fristig angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2023 2022 2021
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 120
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 250 54
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 0 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Summe Sonstige Ausgaben 2 500 500 174
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 500 174
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 – 0
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 2 500 500 174
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2043
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-
gesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Betei-
ligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau
ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können. Mit Blick auf geplante Evaluationen von ERP-Programmen wurde
der Haushaltsansatz erhöht.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen For-
derungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche,
die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögens-
bereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2023 2022 2021
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 120
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 633 334 590 679 611
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 453 453 853 505 158
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 575 36 930 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft (ERP-Innovationsfinanzierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 871 56 167 24 096
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung
der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für
den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01
und 683 01.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . 26 300 20 250 20 250
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 945 832 901 790 1 229 234
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945 832 901 790 1 229 234
Gesamteinnahmen 945 832 901 790 1 229 234
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Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 560 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 118 095 T€
c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 27 278 T€
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 633 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-
gesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-
währleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und das Bundesministerium für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung
abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im
Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-
Sondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473 400 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 453 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-
zierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 sowie sonstige Ver-
pflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung ge-
währten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonder-
vermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden,
bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund
von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-
Sondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-
Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds auf-
gelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von
Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von
haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-
Wirtschaftsplans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus
werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Ge-
samtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus
REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of
Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-
schafft werden.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 901 257 943 332 7 932 935 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 44 575 2 500 1 000 1 500
945 832 945 832 1 000 1 500 7 932 935 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2047
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2021
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2023 fällig ab 2023 2023 2024 2025 2026 2027 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2022
c) VE 2023
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 60,2 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 313,800 – 67,900 65,500 53,000 127,400
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 136,1 a) 1 121,500 74,200 63,500 66,000 60,100 857,700
b) 238,700 50,400 47,500 38,900 29,000 72,900
c) 1 477,000 – 122,500 116,500 100,600 1 137,400
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 19,1 a) 56,470 10,820 11,320 11,490 11,550 11,290
b) 0 0 0 0 0 0
c) 73,800 0 17,200 18,400 19,000 19,200
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 3,3 a) 6,503 2,186 2,395 1,922 – –
b) 6,810 2,270 2,270 2,270 – –
c) 4,650 – 1,550 1,550 1,550 –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 4,6 a) 4,035 1,680 1,333 1,022 – –
b) 6,000 2,000 1,700 1,300 1,000 –
c) 5,800 – 2,000 1,500 1,300 1,000
Summe 223,3 a) 1 188,508 88,886 78,548 80,434 71,650 868,990
b) 251,510 54,670 51,470 42,470 30,000 72,900
c) 1 875,050 – 211,150 203,450 175,450 1 285,000
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 720,0 a) 1 479,900 2022 ff. : 1 479,900
b) 3 014,200 2023 ff. : 3 014,200
c) 3 488,900 2024 ff. : 3 488,900
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2021 2020
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . 138 167 631,67 216 382 923,12
2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . 1 656 258 715,11 1 406 258 862,96
3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 25 113 337,56 648 107 377,41
4. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . . 49 059 899,60 49 665 236,26
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . . 68 682 353,06 1 937 281 937,00 70 850 312,63
B. Darlehensforderungen 807 795 338,72 786 101 496,46
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 601 056 773,26 0,00
E. Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 864 280 731,32 864 280 731,32
4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 783 531 429,77 1 572 472 421,27
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 909 575 857,04 1 403 436 827,45
6. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . . 903 922 943,55 784 395 296,23
7. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 924 635 837,58 850 000 000,00
8. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . 3 284 637 283,02 3 025 678 921,94
9. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 900 000 000,00 6 900 000 000,00
10. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
11. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . 37 026 648,41 50 616 582,92
12. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . 83 295 514,09 77 853 335,26
13. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . 47 874 694,29 35 158 256,30
14. High-Tech Gründerfonds IV . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
15. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 362 276,09 79 750 875,19
16. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs
KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 550 504,53 7 320 587,28
17. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 049 015,72 5 698 422,63
18. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 735 679,26 2 527 354,02
19. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . 2 223 041,00 –8 662 662,00
20. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 995 847,27 22 995 847,27
21. DeepTech Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 113,91 19 777 041 496,65 0,00
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 123 175 545,63 21 739 788 085,72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2049
nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Passivseite
2021 2020
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . 521 169 289,23 461 679 015,29
2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 0,00 0,00
3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 521 169 289,23 0,00
B. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . 3 679 543,09 3 006 843,30
2. Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 059 899,60 49 665 236,26
3. Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 682 353,06 70 850 312,63
4. Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
5. Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 121 421 795,75 0,00
C. Vermögen des ERP-SV
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 154 586 678,24 19 990 164 553,20
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 325 997 782,41 1 164 422 125,04
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 480 584 460,65 21 154 586 678,24
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 123 175 545,63 21 739 788 085,72
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,
darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-
Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie
folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“
durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorab-
dotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage
gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken
aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-
Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW
Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotie-
rungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen
sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf
die ERP-Rücklagen:
• 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
• 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von
9,9 Mio. EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den
vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.
Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 924,6 Mio. EUR die
Initialausstattung von 850 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risiko-
deckungsmasse zum 31.12.2021 mit 74,6 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I
erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum
31.12.2021 auf 1.909,6 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum
31.12.2021 beläuft sich auf 924,6 EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-
Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßig-
keit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirt-
schaftsprüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2051
Artikel 2 1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes-
sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch
Änderung des mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt,
ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022
2. soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Be-
In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom trieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen be-
25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter „Tag ziehen, oder
der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes
2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. 3. soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahme-
stellen von Letztverbrauchern,
Artikel 3
1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammen-
Gesetz
hang mit der Vermietung von Wohnraum oder als
über eine Soforthilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
Letztverbraucher von leitungsgebundenem Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
Erdgas und Kunden von Wärme
(Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) 2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilita-
tionseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und
andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
§1 sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetz-
buchs soziale Leistungen erbringen,
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen, 3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnüt-
Beauftragter und Internetadressen zige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-
und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtun-
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung gen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der
von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wär- Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen
me. Rechts oder als eingetragener Verein organisiert
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 sind oder
Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeich- 4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
nete Letztverbraucher. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werk-
(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne die- stätten für Menschen mit Behinderungen, anderer
ses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Ein-
Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte gliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Sozialgesetzbuch sind.
Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden
der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunter-
Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnah-
nehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lie-
mestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4
feranten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferan-
ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten
ten und Wärmeversorgungsunternehmen.
zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum
(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz be- Voraussetzungen hierfür vorliegen.
kannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz
(2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ent-
zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person
spricht der Summe aus
des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu be- 1. dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sät-
stellen. zen 2 bis 5 und
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind 2. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat
schutz bekannt zu machende Internetadressen. Dezember 2022 anfallen.
Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Num-
§2 mer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein
Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplika-
Entlastung bei leitungsgebundenen
tion von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der
Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat Sep-
(1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztver- tember 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in
brauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bun- Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezem-
desrepublik Deutschland einen einmaligen Entlas- ber für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Liefer-
tungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe verhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant
gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose,
zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September
1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflich- 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangs-
tung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahme- verordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten
stellen von Letztverbrauchern, mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die (2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertrag-
im Wege einer registrierenden Leistungsmessung be- lich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszah-
liefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermitt- lung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgas-
lung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des ar- lieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgas-
beitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 lieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember
einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Mess- 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs
stellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten
Monate November 2021 bis einschließlich Oktober Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den
2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe
über deren Entnahmestelle nach dem 1. November der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten
2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich
wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresver- gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.
brauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung,
Preiselements zugrunde zu legen. hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der
(3) Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener-
ermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3 giewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.
keine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztver- (3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind,
brauchers spätestens mit der ersten Rechnung des ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,
Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energie-
wirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrech- 1. als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zah-
nungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. lung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung
Der Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat ent-
auf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des sprechend der Regelung des Absatzes 2 zu ver-
Energiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung ge- zichten oder
sondert auszuweisen. 2. den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2
(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbrau-
2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einma- cher gesondert auszuzahlen.
lige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung
nach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen ein- §4
fach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmin- Verpflichtung des Wärmeversorgungs-
dernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten unternehmens gegenüber seinen Kunden
und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln
des Bundes finanziert wird. Die Informationspflichten (1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflich-
nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungs- tet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu
verordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts- leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bun-
gesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Ver- desrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensa-
rechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige tion nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens
Leistung nach § 3 nicht anzuwenden. Gegen den An- zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversor-
spruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen gungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der
Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf
der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen auf- eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszah-
rechnen. lung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt- einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen.
schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen- Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber
den. Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle
1 500 000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegen-
über zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,
§3
1. der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang
Vorläufige Leistung des mit der Vermietung von Wohnraum oder als Woh-
Erdgaslieferanten auf die Entlastung nungseigentümergesellschaft im Sinne des Woh-
bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil nungseigentumsgesetzes,
(1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern,
2. es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge-
die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine
und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kinder-
vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf
tagestätten und andere Einrichtungen der Kinder-
die Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vor-
und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des
läufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem
Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrech-
nen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegen- 3. es handelt sich um die Entnahmestelle einer staat-
über dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlas- lichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen
tungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und For-
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbrau- schungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der
cher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform
Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energie- von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
wirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen. als eingetragener Verein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2053
4. es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Ab-
Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Reha- rechnungsperiode gesondert auszuweisen.
bilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinde-
rungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungs- (2) Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung
erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter un-
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre verzüglich in Textform über die erhaltenen Informatio-
Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht nen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach
gestattet. § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung
nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzu-
(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 er- weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes
fassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsun- finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform
ternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bun- und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung
desrepublik Deutschland gesondert auszuweisen. bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu un-
terrichten, dass er die endgültige Entlastung in der
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungs-
Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der periode an den Mieter weitergeben wird. Ist eine Eigen-
im September 2022 an das Wärmeversorgungsunter- tumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter
nehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. unverzüglich, nachdem er die Informationen von der
Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat,
Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der zu unterrichten.
Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb ei-
nes jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entspre- (3) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
chender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser er- die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im
mittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungs-
die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Ab- eigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung
rechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der
durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum Jahresabrechnung gesondert auszuweisen. Die Infor-
entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbil- mationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für
dung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen-
angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heran- über den Wohnungseigentümern entsprechend.
zuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Sind mit
(4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für
dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so
Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit
bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation
ist
entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage
der Abrechnungen. 1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebs-
kosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs-
(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver- gebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun
pflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wur-
dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über den, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und
die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflich-
tung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite 2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Voraus-
oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Da- zahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes
bei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines
die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvo-
zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf rauszahlung für den Monat Dezember 2022.
hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bun-
des finanziert wird. Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2
umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung
nach Satz 1 hinzuweisen.
§5 (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pacht-
verhältnisse entsprechend anwendbar.
Weitergabe der
Entlastungen bei Mietverhältnissen
und in Wohnungseigentümergemeinschaften
§6
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den Erstattungsanspruch der Lieferanten
§§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen
könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastun-
der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der gen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus die-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 sen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit
(BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet
vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundes-
worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für republik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungs-
die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter wei- anspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt-
terzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters verbrauchers oder des Kunden.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
§7 nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen.
Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforde-
Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten
rung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu
Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbe- erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller
träge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevoll-
§ 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch mächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des
auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Ab-
nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der satz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstan-
Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zah- dungen ergab.
lung des Letztverbrauchers. (5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende An-
gaben enthalten:
§8 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
Antragsverfahren für die 2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatz-
Vorauszahlung an Erdgaslieferanten steuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsum-
men der beantragten Vorauszahlung,
(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf
Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung 3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie-
der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Ab- gende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wie- nach Belieferung über ein Standardlastprofil und
deraufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen registrierender Leistungsmessung,
(Vorauszahlungsantrag). 4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie-
(2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss gende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach
folgende Angaben enthalten: Belieferung über ein Standardlastprofil und regis-
trierender Leistungsmessung,
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach
2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferan- Belieferung über ein Standardlastprofil und regis-
ten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinsti- trierender Leistungsmessung,
tut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. 6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der
Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht Bundesnetzagentur.
nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä- §9
testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll-
Antragsverfahren für
ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt
den Erstattungsanspruch von
für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht
Wärmeversorgungsunternehmen
nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzun-
gen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für (1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Er-
Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferan- stattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Aus-
ten die Abgabe darüberhinausgehender Compliance- zahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß
relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für
Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah- Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu bean-
lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus- tragen (Auszahlungsantrag).
haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt (2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss
mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in folgende Angaben enthalten:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut
1. die Höhe der beantragten Erstattung,
oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines 2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversor-
Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erd- gungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei
gaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in
Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rück- Deutschland.
forderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzu- Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach
zahlen. Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
(4) Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag (3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä-
einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel- testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll-
lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung ständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag bau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4
auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.
unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt- vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunterneh-
schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfü- men die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-
gung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur
in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag- Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah-
ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus-
erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände- haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt
rungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2055
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut nung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den
oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser
Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8
Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wär- Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf
meversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der End-
eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftrag- abrechnung der Prüfungsvermerk eines Wirtschafts-
ten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewie- prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
sene Konto zurückzuzahlen. genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines verei-
digten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
(4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag
schaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrech-
einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel-
nung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die
lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung
eine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflich-
durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag
tet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024
auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023
auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form
unter der Antragsadresse bei einem elektronischen
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer
Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossen-
schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Ver-
schaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten
fügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über
in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag-
das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflich-
ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung
tungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag
erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände-
nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den
rungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach
Sätzen 3 und 4 bezeichneten Prüfungen können ver-
den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der
bunden werden. Der Beauftragte kann die in den
Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung
Sätzen 1 und 4 bezeichneten Fristen auf begründeten
weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen.
Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfungen
Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht
nach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4,
widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt,
§ 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han-
nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstel-
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
lers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen,
sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab. (2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab-
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende satz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach
Angaben enthalten: den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines
Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zu-
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1, rückzuzahlen.
2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung
(3) Erdgaslieferanten, die Entlastungen nach § 2 ge-
zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum
währen, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt
Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer
haben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut
E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt
Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszah-
für Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsan-
lung des Kunden für September 2022 gemäß § 4
spruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In
Absatz 3,
den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 be-
3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise zeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstat-
die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. tungsanspruch aufzunehmen. Dem Auszahlungsantrag
ist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizu-
(6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch fügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5
Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszah- entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein
lungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungs- Prüfvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 3, jedoch be-
anträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfan- zogen auf die Richtigkeit der im Erstattungsantrag ent-
träge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift haltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt
zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 3 entsprechend.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2
Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto (4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1
identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Ab- bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur
satz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme ge- Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie
sondert in den Antrag aufzunehmen. der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8
und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung
nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. Der
§ 10 Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung
Endabrechnung bei Lieferanten, Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertrags-
Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten abrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem
und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
(1) Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach
§ 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab-
bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprü- satz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1
fungsadresse in elektronischer Form eine Endabrech- Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungs-
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
handlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer
erhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese in- auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz-
nerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach
Beauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich § 5.
aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erge- Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigen-
bender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigen- tümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der
der Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1
sowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem
Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut § 13
oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wir- Mitwirkung der Kreditinstitute
kung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind
Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsan-
von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung
träge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszah-
ausgenommen.
lungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder
§ 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten
§ 11 nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder
Sozialrechtliche Regelung § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die
(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial- der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vor-
gesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch lage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den
oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden
Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgas- geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktions-
lieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die rechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zu-
für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus- grunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestä-
oder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Ein- tigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden
nahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüf-
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Per- pflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.
sonen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zuge-
flossen.
(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im § 14
Sinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alter- Mitwirkung der Bundesnetzagentur
native 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftrag-
Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte ten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen
Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächs- Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu
ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt- Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, ein-
schaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person schließlich personenbezogener Daten und Betriebs-
nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichti- und Geschäftsgeheimnisse:
gen.
1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Standardlastprofil und registrierender Lastgang-
Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von messung,
einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeb-
lich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022 2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt
umfassende Abrechnung. nach Belieferung über ein Standardlastprofil und re-
gistrierender Lastgangmessung und
(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine
vorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Ab- 3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten.
sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 15
§ 12 Evaluierung
Unpfändbarkeit Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluie-
Unpfändbar sind: rung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt.
1. Ansprüche der Letztverbraucher
a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetra-
ges nach § 2 und Artikel 4
b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlas- Inkrafttreten
tungsanspruch nach § 3, Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen
2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
sowie Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2057
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023
Vom 15. November 2022
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2023 beträgt weiterhin in der allgemeinen Ren-
tenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung 24,7 Prozent.
Berlin, den 15. November 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Thomas Kaulisch