2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
sen: „3. Verantwortlicher:
Artikel 1 in den Fällen des
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder
Änderung des
juristische Person oder Personengesell-
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
schaft, die für die dort genannten Tatbe-
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. De- stände als Steuerschuldner definiert ist,
zember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des
b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) ge-
Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuer-
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein gesetzes,
Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der
gung“ angefügt.
Anlage,
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Treibhausgasneu-
d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuerge-
tralität bis 2050“ durch die Wörter „Netto-Treib-
setzes der an die Stelle des Steuerlager-
hausgasneutralität bis zum Jahr 2045“ ersetzt.
inhabers tretende Dritte (Einlagerer);“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch „10. Energiesteuergesetz:
die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“ ersetzt.
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 14 Ab- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
satz 2,“ und die Wörter „§ 23 Absatz 1 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert
und 1a,“ gestrichen. worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sung;“.
„Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 „11. Verordnung über genehmigungsbedürftige
oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes Anlagen:
gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, so- die Verordnung über genehmigungsbe-
fern sie nicht in einer dem EU-Emissions- dürftige Anlagen in der Fassung der Be-
handel unterliegenden Anlage verwendet kanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I
werden.“ S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- nung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)
fügt: geändert worden ist.“
„(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen
„Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als
zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen
in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichts-
verwendet werden, die nach
pflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar
1. Nummer 8.1.1 oder 2024.“
2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Anhangs 1 zu der Verordnung über geneh- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Emis-
migungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung sionsermittlung,“ die Wörter „die Ermitt-
bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU- lungsmethoden,“ eingefügt.
Emissionshandel unterliegen.“ bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt geändert: „2. Standardwerte für Emissionsfaktoren
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab- von Brennstoffen festlegen, wobei die
satz 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt. Standardwerte so zu bemessen sind,
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dass eine Unterschätzung der Brenn- 10. § 14 wird wie folgt geändert:
stoffemissionen des jeweiligen Brenn- a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
stoffs ausgeschlossen erscheint; dabei Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
sollen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) biogene Brennstoffemissionen bei
entsprechendem Nachhaltigkeits- „(4) Zur Überprüfung der von Verantwort-
nachweis mit Ausnahme von Brenn- lichen nach § 7 übermittelten Angaben durch
stoffemissionen aus Rohstoffen mit die zuständige Behörde ist die Übermittlung
hohem Risiko indirekter Land- der Daten der Verantwortlichen durch eine an-
nutzungsänderung nach Artikel 3 dere Behörde an die zuständige Behörde zuläs-
der Delegierten Verordnung (EU) sig, die im Rahmen von
2019/807 der Kommission vom 1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2
13. März 2019 (ABl. L 133 vom genannten Tatbestände des Energiesteuer-
21.5.2019, S. 1), gesetzes,
b) Brennstoffemissionen aus flüssigen 2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-
oder gasförmigen erneuerbaren Immissionsschutzgesetzes und
Brennstoffen nicht-biogenen Ur- 3. Antragsverfahren nach der Herkunfts-
sprungs, sobald eine Rechtsverord- und Regionalnachweis-Durchführungsver-
nung weitere Bestimmungen über ordnung zur Ausstellung von Herkunftsnach-
die Einhaltung der Anforderungen weisen für Strom aus erneuerbaren Energien
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zu den zur Stromerzeugung eingesetzten
das Nachweisverfahren festlegt, so- Energieträgern
wie
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittel-
c) Klärschlämme ten Daten umfassen die der jeweiligen anderen
mit dem Emissionsfaktor Null belegt Behörde bekannt gewordenen Daten der Ver-
werden,“. antwortlichen, soweit diese Daten für die Prü-
fung der Emissionsberichterstattung oder der
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die ers-
Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrecht-
ten beiden Berichtsjahre“ gestrichen.
lichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch nach diesem Gesetz erforderlich sind und so-
ein Komma ersetzt. weit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-
ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: sen der betroffenen Person entgegenstehen.
Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1
„6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnah- und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde
men von der Berichtspflicht nach Ab- anhand angemessener Stichproben außerhalb
satz 1 regeln, soweit nach dem nationa- des automatisierten Abrufverfahrens durchzu-
len und europäischen Rechtsrahmen führen, bis die für ein automatisiertes Abrufver-
für den EU-Emissionshandel entspre- fahren oder automatisiertes Anfrage- und Aus-
chende Ausnahmen für die Berichter- kunftsverfahren erforderlichen technischen und
stattung der dem EU-Emissionshandel organisatorischen Voraussetzungen in der je-
unterliegenden Anlagen vorgesehen weiligen anderen Behörde für eine Umsetzung
sind.“ der Regelungen einer Rechtsverordnung nach
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „An- Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgaben-
lage“ die Wörter „oder im Falle einer direkten ordnung steht Übermittlungen nach den Sät-
Verwendung von Brennstoffen in seiner dem zen 1 bis 3 nicht entgegen.“
EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage“ c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
eingefügt.
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
6. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vor- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
jahres“ durch die Wörter „der Vorjahre“ ersetzt. mung des Bundesrates bedarf, andere Bundes-
7. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: behörden zur Übermittlung von Daten nach Ab-
satz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in
a) In Nummer 3 wird die Angabe „35“ durch die
einem automatisierten Abrufverfahren oder au-
Angabe „30“ ersetzt.
tomatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren
b) In Nummer 4 wird die Angabe „45“ durch die zu verpflichten. In der Rechtsverordnung kön-
Angabe „35“ ersetzt. nen Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt
c) In Nummer 5 wird die Angabe „55“ durch die werden, insbesondere das Nähere über
Angabe „45“ ersetzt. 1. den Umfang und die Form der erforderlichen
8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör- Daten,
ter „den Sätzen 2 und“ durch das Wort „Satz“ er- 2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und
setzt. zur Bearbeitungsfrist und
9. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den von 3. die Anforderung an das Verfahren zur Daten-
den Verantwortlichen vorgenommenen“ gestri- übermittlung einschließlich der Art und Weise
chen. der Übermittlung der Daten.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
oder eines automatisierten Anfrage- und Aus- ersetzt:
kunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen „Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gel-
zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand ten auch andere als die in Satz 1 genannten Wa-
der Technik entsprechende Maßnahmen zur ren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den
Sicherstellung von Datenschutz und Daten- dort genannten Anlagen eingesetzt werden.“
sicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Integrität der Daten Artikel 2
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand Weitere Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
der Technik entsprechende Verschlüsselungs-
verfahren anzuwenden.“ In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshan-
delsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Geset-
11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe zes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Ab-
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. satz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1,“
durch die Angabe „§ 18b Absatz 1,“ ersetzt.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
Inkrafttreten
a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die
nicht von synthetischer Herkunft sind und die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff am Tag nach der Verkündung in Kraft.
verwendet zu werden,“ gestrichen. (2) Artikel 2 tritt am 13. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2009
Gesetz
zur Änderung
der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
sen:
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten;
Verordnungsermächtigung“.
Artikel 1*
Änderung der d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende An-
Gewerbeordnung gabe eingefügt:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- „§ 11d Zusammenarbeit der Behörden“.
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt „§ 33b (weggefallen)“.
geändert:
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 41 (weggefallen)“.
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zu- g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
verlässigkeitsüberprüfung“. „§ 48 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie
h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen) „§ 52 (weggefallen)“.
§ 9 (weggefallen) i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende An-
§ 10 (weggefallen)“. gabe eingefügt:
„§ 148c Einziehung“.
* Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19). „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4“.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
2. § 7 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 6 wird aufgehoben.
„§ 7 6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:
Mitteilungspflicht „§ 11d
bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach die- Zusammenarbeit der Behörden
sem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen (1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1
überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Ab- Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kom-
satz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverläs- mission und den zuständigen Behörden der ande-
sigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines spä- ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
teren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständi- den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusam-
gen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 menzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemein-
mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch schaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck
hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesell- kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und
schaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbe-
Personen. hörde des Mitgliedstaates, in dem der Versiche-
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende rungsvermittler oder Versicherungsberater seinen
Daten der betreffenden Person anzugeben: Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben
und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des
1. Name,
Herkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistun-
2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen ab- gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Euro-
weicht, päischen Parlaments und des Rates vom 20. Ja-
3. Vorname, nuar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen.
4. Geburtstag, Der Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
5. Geburtsort, berater und die Europäische Aufsichtsbehörde für
6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung sind unverzüglich über eine Ver-
7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre beste- einbarung nach Satz 2 zu unterrichten.
hend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat. (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
anderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zu-
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.“
ständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die
3. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben. Informationen einschließlich personenbezogener
4. § 11 wird wie folgt geändert: Daten an die zuständige Behörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
„§ 11 für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Ver-
Verarbeitung personenbezogener sicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermitt-
Daten; Verordnungsermächtigung“. ler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der
zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Vertragsstaates Informationen einschließlich per-
„(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhalts-
nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, punkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Informationen für die Überprüfung der Einhaltung
Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zu- der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versiche-
stimmung des Bundesrates die vom Antragstel- rungsvermittler, Versicherungsberater oder Immo-
ler bei der Antragstellung anzugebenden Daten biliardarlehensvermittler erforderlich ist.
und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die
für die Entscheidung der zuständigen Behörde (3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1
über den Erlaubnisantrag erforderlich sind.“ Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler
oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage
5. § 11a wird wie folgt geändert: der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlas-
a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Be- sungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflich-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen ten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des
Person“ ersetzt. § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Auf-
„Wenn die Registerbehörde nicht zugleich sichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall
Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Ein- keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen
tragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaub- den Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
nisbehörde zu richten.“ berater ergreift, kann die Registerbehörde nach
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe- Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständi-
rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter gen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsver-
schutz“ ersetzt. schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2011
in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Ver- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden. eingefügt:
(4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 „2a. der Name des Gewerbetreibenden ge-
hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des ändert wird oder“.
nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Vertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den
Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu „Die Finanzbehörden haben den zuständigen
unterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle Behörden die nach § 30 der Abgabenord-
des § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des nung geschützten Daten von Unternehmern
nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflich- im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergeset-
tigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der zes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht
Überwachung darf die Registerbehörde nach nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen
Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des an- ist; mitzuteilen sind
deren Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem 1. der Name,
Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten
2. die betriebliche Anschrift,
Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde
eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist 3. die Rechtsform,
über Änderungen übermittelter Angaben zu unter- 4. der amtliche Gemeindeschlüssel,
richten. Handelt es sich bei den nach § 11a Ab- 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach
satz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche § 139c der Abgabenordnung und, soweit
eines in einem anderen Mitglied- oder Vertrags- vorhanden, das Unterscheidungsmerk-
staat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die mal nach § 139c Absatz 5a der Abgaben-
Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zustän- ordnung sowie
digen Behörde des anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaates die Löschung unverzüglich mit. 6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.“
(5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro- c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
päischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten „Der Name,“ die Wörter „der Name des Ge-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- schäfts (Geschäftsbezeichnung),“ eingefügt.
schaftsraum, insbesondere die Übermittlung von d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Versicherungsvermittlern und Versicherungsbe-
ratern jeweils über das Bundesministerium für Wirt- „10. die nach Landesrecht zuständigen Be-
schaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei hörden zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
der gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die ben nach dem Lebensmittel-, Bedarfs-
Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat gegenstände-, Futtermittel-, Tabak-,
die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt- Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,“.
lung von Informationen, jeweils über das Bundes- bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen. durch ein Komma ersetzt.
(6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 cc) Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden
und die Behörden, die für die Verfolgung von Ord- angefügt:
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig „12. die Ausländerbehörden zur Wahrneh-
sind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde mung ihrer Aufgaben nach dem Auf-
für das Versicherungswesen und die betriebliche enthaltsgesetz,
Altersversorgung zu melden:
13. die nach § 22 der Abgabenordnung zu-
1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegen- ständigen Finanzämter, unbeschadet
über Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 des § 138 der Abgabenordnung,
und 2 getroffen wurden,
14. die für die Erlaubnisverfahren nach die-
2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sank- sem Gesetz zuständigen Behörden.“
tionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11
Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und e) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
3. jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen
und Klimaschutz“ ersetzt.
und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetrei-
benden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen 8. § 31 wird wie folgt geändert:
wurden.“ a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
7. § 14 wird wie folgt geändert: desministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „nicht „das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
geschäftsüblich sind,“ das Wort „oder“ ge- maschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
strichen. nisterium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 15. In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes- „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungs-
berechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder
ministerium für Wirtschaft und Energie kann
als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
niederlassung beauftragte Person sowie“ einge-
rium des Innern und für Bau und Heimat
fügt.
und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter 16. In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und „einschließlich altersmäßiger Anforderungen“ ge-
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem strichen.
Bundesministerium des Innern und für Hei- 17. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
mat und dem Bundesministerium für Digita-
les und Verkehr“ ersetzt. 18. Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis- 19. § 56 wird wie folgt geändert:
terium für Wirtschaft und Energie“ durch die a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
und Klimaschutz“ ersetzt.
20. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56
9. § 33b wird aufgehoben. Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ durch die
10. In § 33g werden die Wörter „Bundesministerium für Angabe „den §§ 55c, 59 und 60“ ersetzt.
Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit 21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
den Bundesministerien des Innern, für Bau und Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Ju- Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
gend“ durch die Wörter „Bundesministerium für Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen bis 10,“ und die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4,“
mit den Bundesministerien des Innern und für Hei- durch die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Ab-
mat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ satz 2 und 3,“ ersetzt.
ersetzt.
22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
11. Es werden ersetzt: Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 bis 10,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die „§ 34f Absatz 4 bis 6,“ die Wörter „§ 34h Absatz 1
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Satz 4 und Absatz 2 und 3,“ eingefügt.
Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium 23. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft und Klimaschutz“,
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
b) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils gefügt:
die Wörter „Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesmi- „5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Ver-
nisterium des Innern und für Heimat“, bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht
c) in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1 richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
und § 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes- zeitig weiterbildet,“.
ministerium der Justiz und für Verbraucher-
b) Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c
schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium
eingefügt:
der Justiz“ und
„7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2
d) in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „des Bun-
Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Ge-
desministeriums der Justiz und für Verbraucher-
werbe oder eine Tätigkeit ausübt,“.
schutz“ durch die Wörter „des Bundesminis-
teriums der Justiz“. c) Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d.
12. In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben 24. § 146 wird wie folgt geändert:
„Absatz 1“ und „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort
eingefügt. „entgegen“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1,
13. In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe auch in Verbindung mit Satz 2, oder“ eingefügt.
„§ 34f Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
14. § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 2 Nr.“ durch die Wörter „der Absätze 1
und 2 Nummer 1a und“ ersetzt.
a) Die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ werden durch die Wörter „Bun- 25. Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt:
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ „§ 148c
ersetzt.
Einziehung
b) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f an-
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1
gefügt:
Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Num-
„f) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,“. mer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2013
oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b c) Absatz 3 wird Absatz 2.
oder c begangen worden, so können
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatzes
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig- 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1
keit bezieht, oder Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
Nummer 2“ ersetzt.
bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind, e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1, 3 und
4“ wird durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“ f) Absatz 6 wird aufgehoben.
26. § 161 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„§ 161
Änderung des
Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in
der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August
der Abgabenordnung und des Unterscheidungs- 2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert:
merkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenord-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
nung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das
§ 52 die folgenden Angaben eingefügt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese „Unterabschnitt 3
Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in
Gemeinsame Bestimmungen
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas- für das gerichtliche Verfahren
sung anzuwenden.
§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesge-
(2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an richt
dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof“.
die technischen und organisatorischen Vorausset- 2. Es werden ersetzt:
zungen für die automatisierte und medienbruch-
freie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Ab-
Abmeldung von den Finanzbehörden an die Ge- satz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1,
werbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzu- § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-
wenden.“ ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ und
Artikel 2
b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die
Änderung der
Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Handwerksordnung
Energie“ jeweils durch die Wörter „Bundesminis-
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- teriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
3. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberlan-
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
desgerichte“ durch die Wörter „des Oberlandesge-
zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-
richts“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
4. Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-
1. In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1
fügt:
Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1
Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18 „Unterabschnitt 3
Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Gemeinsame Bestimmungen
Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Ab- für das gerichtliche Verfahren
satz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den
§§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1,
§ 52a
§ 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a
Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5 Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe- bewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesge-
rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter richt gebildete Kartellsenat entscheidet über die
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zuge-
schutz“ ersetzt. wiesenen Rechtssachen.
2. § 124c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. § 52b
Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die Wör- (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wett-
ter „nach dem Vierten Teil“ ersetzt. bewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende (2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-
Rechtsmittel: bewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“
1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen Artikel 4
Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, Inkrafttreten
46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 45), (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde Quartals in Kraft.
gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Ver-
(§ 50). kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2015
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG)
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
sen:
d) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Artikel 1 „(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche
Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6
Änderung des
der Verordnung (EU) 2019/788.
Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
Das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rah-
7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert: men seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiese-
nen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behin-
1. § 1 wird wie folgt geändert: derungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verord-
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: nung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung
aa) Das Wort „Behörden“ wird durch das Wort von Initiativen wahrnehmen können und in glei-
„Behörde“ ersetzt. cher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger
Zugang zu einschlägigen Quellen von Informatio-
bb) Die Wörter „und Prüfung von Online-Sam-
nen über Initiativen haben.
melsystemen“ werden gestrichen.
(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: keine Gebühren oder Auslagen.“
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „Artikel 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 8 Absatz 2 der Ver- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1
ordnung (EU) Nr. 211/2011 des Euro- Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Arti-
päischen Parlaments und des Rates kel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung
vom 16. Februar 2011 über die Bürger- (EU) Nr. 211/2011“ durch die Wörter „Artikel 9
initiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1)“ Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788“ ersetzt.
durch die Wörter „Artikel 20 Absatz 2 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 3 ersetzt:
und 5 der Verordnung (EU) 2019/788
des Europäischen Parlaments und „(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert
des Rates vom 17. April 2019 über die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9
Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4
vom 17.5.2019, S. 55)“ ersetzt. der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Über- päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
prüfung der Unterstützungsbekundun- 2014 über elektronische Identifizierung und Ver-
gen der Europäischen Bürgerinitiative“ trauensdienste für elektronische Transaktionen
durch die Wörter „Überprüfung der von im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
deutschen Staatsangehörigen abgege- 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung
benen Unterstützungsbekundungen für (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. Septem-
Europäische Bürgerinitiativen“ ersetzt. ber 2015 über den Interoperabilitätsrahmen ge-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. mäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und d) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgen-
des Rates über elektronische Identifizierung und den Nummern 7 bis 9 ersetzt:
Vertrauensdienste für elektronische Transaktio- „7. sie mehrfach abgegeben wurde,
nen im Binnenmarkt.
8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist ge-
(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können mäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-
Unterstützungsbekundungen durch Unterzeich- ordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde
nung mit einer elektronischen Signatur im Sinne oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papier- durch die Organisatorengruppe bereits been-
form nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei det wurde oder
der örtlich zuständigen Auslandsvertretung regis-
triert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten 9. sie nicht von der Person abgegeben worden
elektronischen Identifizierungsmittels ist eine sol- ist, deren persönliche Daten für die Unter-
che Registrierung nicht erforderlich.“ stützung verwendet wurden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterstüt- „§ 5
zungsbekundungen“ die Wörter „deutscher Bußgeldvorschriften
Staatsangehöriger“ eingefügt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: von deutschen Staatsangehörigen gesammelten
Unterstützungsbekundungen einer Europäischen
„Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen
Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstüt-
gesammelten gültigen Unterstützungsbekundun-
zungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbin-
gen im Sinne von Anhang VI der Verordnung
dung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788
(EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls
17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
des Schätzwertes entspricht.“
(ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60),
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673
(ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden
bb) Nummer 3 wird Nummer 2. ist, abgibt und dabei
cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter 1. eigene personenbezogene Daten mehrfach ver-
„und Ort“ werden gestrichen. wendet oder
dd) Nummer 5 wird Nummer 4. 2. fremde oder fiktive personenbezogene Daten
ee) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter verwendet.
„und frühere Anschriften“ werden durch das (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Wort „Anschrift“ ersetzt. fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5
4. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verord-
nung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Unionsbürgerin
macht.
oder Unionsbürger ist“ durch die Wörter „die
deutsche Staatsangehörigkeit hat“ ersetzt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis
b) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die An- zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
gabe „16“ ersetzt. einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: det werden.
„3. sie (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
a) durch Unterzeichnung mit einer elektroni-
rigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.“
schen Signatur im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform ab- 6. Folgender § 6 wird angefügt:
gegeben wurde und nicht den in Artikel 9 „§ 6
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der
Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Übergangsregelung
Anforderungen entspricht oder Für Anträge auf Bescheinigungen über die Über-
b) per notifiziertem elektronischem Identifi- einstimmung eines individuellen Online-Sammelsys-
zierungsmittel abgegeben wurde und nicht tems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Euro-
den Anforderungen nach Verordnung (EU) päischen Parlaments und des Rates vom 17. April
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla- 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl.
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019,
über elektronische Identifizierung und Ver- S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die
trauensdienste für elektronische Transak- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die
der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung onstechnik für Europäische Bürgerinitiativen ein-
(EU) 2019/788 entspricht,“. gereicht werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2017
2. bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die Artikel 2
Europäische Kommission registriert worden sind, Aufhebung der
ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fas- EBI-Zuständigkeitsverordnung
sung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung Die EBI-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni
(EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt 2013 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben.
für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese
individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Ja- Artikel 3
nuar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Ab- Inkrafttreten
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Gesetz
zur Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sen:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „einen einmaligen“ durch die
Artikel 1
Wörter „den ersten“ ersetzt.
Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines
Heizkostenzuschusses“ durch die Wörter
Das Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 „des ersten Heizkostenzuschusses“ ersetzt.
(BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert:
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. In der Bezeichnung wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen. „Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu-
2. § 1 wird wie folgt geändert: schuss haben auch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Auszubildende, denen Berufsausbildungs-
beihilfe nach § 56 des Dritten Buches So-
aa) Die Wörter „einen einmaligen“ werden durch
zialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit
die Wörter „den ersten“ ersetzt.
sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: satz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4
„Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be-
schuss haben Personen, denen Wohngeld stimmt und
nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde 2. Menschen mit Behinderungen, denen
und bei denen mindestens ein Monat des Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten
Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Sep- Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde,
tember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 soweit sich die Höhe des Bedarfs nach
liegt.“ § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder § 125 des Dritten Buches Sozialge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzbuch bestimmt.
„Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ha- Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein
ben auch Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit
vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezem-
1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubil-
ber 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Ab-
dende, denen Leistungen nach dem Bun-
satz 1 haben und sie
desausbildungsförderungsgesetz bewilligt
wurden, und 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeld-
2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen gesetzes bei der Wohngeldbewilligung be-
ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 rücksichtigt wurden oder
des Aufstiegsfortbildungsförderungsge- 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgeset-
setzes bewilligt wurde.“ zes bei der Wohngeldbewilligung berück-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- sichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3
gefügt: nicht bei der Bewilligung des zweiten
Heizkostenzuschusses für den Wohngeld-
„Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzu-
haushalt berücksichtigt wurden.“
schuss besteht nur, wenn die Leistungen
nach Satz 1 für mindestens einen Monat im 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“
bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zwei- durch das Wort „ersten“ ersetzt.
ten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn
die Leistungen nach Satz 1 für mindestens b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Höhe
einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 des“ das Wort „ersten“ eingefügt und wird die
bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden.“ Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter „Dies gilt nur, c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 ha- und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1
ben und“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3“ ersetzt und
gelten nur für Personen, die keinen Anspruch wird das Wort „einmalige“ durch das Wort „ers-
nach Absatz 1 haben und die“ ersetzt. te“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2019
d) In Absatz 3 wird das Wort „einmaligen“ durch 7. § 5 wird wie folgt geändert:
das Wort „ersten“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Einmalige“ gestrichen
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „die-
„§ 2a sem“ ersetzt.
Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
(1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses
richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der 8. § 6 wird wie folgt geändert:
Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berück- a) In Absatz 1 wird das Wort „einmalige“ ge-
sichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 strichen.
des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss
b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-
beträgt für
strichen.
1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro,
2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder Artikel 2
540 Euro, Änderung des
3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied Elften Buches Sozialgesetzbuch
100 Euro. § 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkosten- vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
zuschuss 345 Euro. durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Sep- (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
tember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Ver- geändert:
änderung der maßgeblichen Anzahl der bei der 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushalts- „Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der
mitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heiz- Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbeson-
kostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums dere bei einer erheblichen Abweichung der tatsäch-
maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.“ lichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen
5. § 3 wird wie folgt geändert: Änderung der Energieaufwendungen vor.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einmaligen“ 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
„Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch
Wort „einmalige“ gestrichen. die Schiedsstelle bereits nach einem Monat bean-
6. § 4 wird wie folgt geändert: tragt werden, die binnen eines Monats erfolgen
soll.“
a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
Artikel 3
b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „des einmaligen Heizkostenzuschus- Inkrafttreten
ses“ durch die Wörter „des ersten und zweiten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Heizkostenzuschusses“ ersetzt. Kraft.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2021
Verordnung
zur Vornahme von Folgeänderungen in
Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Vom 10. November 2022
Auf Grund Artikel 1
– des § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Änderung der
des Wertpapierinstitutsgesetzes und § 1d Nummer 2 KWG-Vermittlerverordnung
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun- 2007 (BGBl. I S. 2785), die durch Artikel 19 des Ge-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Ein- setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank und worden ist, wird wie folgt geändert:
nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpa-
pierinstitute, 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– des § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 10 „Verordnung
Satz 1 bis 6 des Kreditwesengesetzes, von denen über die vertraglich
§ 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 gebundenen Vermittler und das
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 öffentliche Register nach § 2 Absatz 10
(BGBl. I S. 1693), § 2 Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), § 2 Absatz 10 Satz 2 (KWG-WpIG-Vermittlerverordnung –
bis 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g KWGWpIGVermV)“.
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1
und § 2 Absatz 10 Satz 5 und 6 zuletzt durch Artikel 6 und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 23. Juni „Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden sind, in sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti- a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des
kel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ab-
2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Ein- satz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstituts-
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, gesetzes“ ersetzt.
sowie
b) In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 3 des
– des § 25a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, der Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ab-
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d satz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstituts-
S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 gesetzes“ ersetzt.
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Be-
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf 4. In § 3 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kre-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ditwesengesetzes“ durch die Wörter „Absatz 10
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Ab-
vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert wor- satz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ er-
den ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bun- setzt.
desbank und nach Anhörung der Spitzenverbände 5. § 4 wird wie folgt geändert:
der Institute
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ab-
aufsicht: satz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstituts- der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I
gesetzes“ ersetzt. S. 4308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesen- a) In Absatz 2 werden die Wörter „CRR-Institut ge-
gesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des mäß § 1 Absatz 3d Satz 3“ durch die Wörter
Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt. „CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1“
6. In § 6 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des ersetzt.
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Absatz 10
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „CRR-Institute“
Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3
durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
ersetzt. 2. In § 27 Absatz 4 wird das Wort „CRR-Institutes“
7. § 8 wird aufgehoben. durch das Wort „CRR-Kreditinstitutes“ ersetzt.
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der
Institutsvergütungsverordnung Inkrafttreten
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 in Kraft.
Bonn, den 10. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson