1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des
Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom
sen: 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
ist anfechtbar.“
Artikel 1
4. Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:
Änderung des
Anerkennungs- und „Abschnitt 8
Vollstreckungsausführungsgesetzes
Haager Übereinkommen vom
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
2. Juli 2019 über die Anerkennung
rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung und Vollstreckung ausländischer
vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
§ 59
fügt:
„Abschnitt 8 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Haager Übereinkommen vom
2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung (1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkom-
mens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zi-
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: vil- und Handelssachen werden von dem Gericht
ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
Ausfertigung des Titels obliegt.
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
„c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buch-
über die Anerkennung und Vollstreckung stabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre-
Handelssachen.“ ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die
3. § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-
„Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be- dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sinngemäß.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1983
Artikel 2 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
Änderung der folgt geändert:
Zivilprozessordnung 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59“ ersetzt.
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 ändert:
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 58“ die Angabe „oder § 59“
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein eingefügt.
Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
gung“ angefügt. b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 57 oder § 58“ durch die Angabe „§ 57,
2. In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
§ 58 oder § 59“ ersetzt.
Angabe „ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40“ ein Se-
mikolon und die Angabe „L 173 vom 30.6.2022,
S. 133“ eingefügt. Artikel 5
3. § 722 wird wie folgt geändert: Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610)
bis 4 ersetzt: wird die Angabe „§ 57 oder § 58“ durch die An-
„(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das gabe „§ 57, § 58 oder § 59“ ersetzt.
Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst Artikel 6
das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann. Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entschei-
det als Einzelrichter. Die Regelungen über die In § 1517 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die
(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte Angabe „Abs. 2 Satz 3, 4“ durch die Wörter „Absatz 2
errichtet, so kann die Landesregierung die Zu- Satz 2 und 3 entsprechend“ ersetzt.
ständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder
mehreren Landgerichten übertragen. Die Lan-
Artikel 7
desregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- Änderung des
tung übertragen. Mehrere Länder können die Wohnungseigentumsgesetzes
Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte
In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentums-
über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe „1. De-
Artikel 3 zember 2022“ durch die Angabe „1. Dezember 2023“
Änderung des ersetzt.
Rechtspflegergesetzes
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes Artikel 8
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April Änderung des
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung des
gefasst: Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom
„9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti- 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
kel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des wird wie folgt geändert:
Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer 1. In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“ durch
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;“. die Wörter „Sätze 2 bis 5“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze
Artikel 4 ersetzt:
Änderung des „Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. Arti-
Gerichtskostengesetzes kel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), 5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni am 1. Januar 2023 in Kraft.“
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Artikel 9 vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Han-
Inkrafttreten
delssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetz-
dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen blatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1985
Gesetz
zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und
Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
sen: hatten.
Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten
Artikel 1 auch befristete Renten.
Gesetz (3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezie-
zur Zahlung einer her Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2,
Energiepreispauschale besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
für Rentnerinnen und Rentner nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine
(Rentenbeziehende-Energiepreis- Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung An-
spruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen
pauschalengesetz – RentEPPG)
Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale
nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen
§1 Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem
Anspruchsberechtigung Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Ren-
und Höhe der Energiepreispauschale tenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der
Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreis-
(1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige
pauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssiche-
Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.
rung der Landwirte gewährt.
(2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind
Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter §2
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Auszahlung
Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem (1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. De-
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt- zember 2022 ausgezahlt werden.
schaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und (2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbe-
Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mit- zieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Ren-
gliedstaaten der Europäischen Union, die der unbe- tenversicherung durch die Deutsche Post AG für die
schränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Ren-
wenn sie am 1. Dezember 2022 tenbezieherinnen und Rentenbezieher der knapp-
1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zu- schaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche
mindest teilweise Auszahlung hatten und Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alters- Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein-
sicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche gerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenver-
Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Aus- sicherung.
zahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale
der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Auf- nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die
gabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alters-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der kasse die Versicherungsnummer nach § 147 des
§ 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Be-
Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung ent- zieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes
sprechend anzuwenden. die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicher-
(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energie- ten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
preispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbe-
zuständig. zieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.
(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach die-
§3 sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
Datenabgleich zur
Vermeidung von Doppelleistungen §6
Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenver- Kostentragung
sicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Ver- (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-
meidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der giepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund
Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung
mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.
Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Land-
wirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energie- (2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzah-
preispauschale haben und diese von dort ausgezahlt lenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt
wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und
hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die all-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche gemeine Rentenversicherung an die Deutsche Renten-
Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knapp- versicherung Bund und für die knappschaftliche Ren-
schaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern tenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung
einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnum- Knappschaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Renten-
mer der verstorbenen Versicherten. versicherung Bund für die allgemeine Rentenversiche-
rung und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenver-
§4
sicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2
Nichtberücksichtigung als ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt
Einkommen bei Sozialleistungen für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen.
und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit (3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Ab-
(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens- satz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leis-
berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von tenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die
Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen. Auszahlung der Energiepreispauschale werden im De-
zember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale 3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt
kann nicht gepfändet werden. für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
§5 Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die
Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende
(1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispau- Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allge-
schale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 meinen Rentenversicherung.
genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispau- (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5
schale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen
ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig
30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des
Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die schaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Rentenversiche-
Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bear- rung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach
beiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Ener-
eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich, giepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Siche-
verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knapp- rung nachvollziehbar zu belegen. Der Deutschen Ren-
schaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 tenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1987
Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt
der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in 300 Euro.
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1
Bund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen
Sicherung ausgezahlt und abgerechnet. und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die
(5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022
Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen erfolgen.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-
schaft nachvollziehbar zu belegen. Die Verwaltungs- giepreispauschale auch für Versorgungsempfängerin-
kosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse ent- nen und Versorgungsempfänger der bundesunmittel-
stehen, werden pauschal in Höhe von 466 000 Euro baren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
abgegolten. Selbstverwaltung.
Artikel 2 §2
Gesetz Ausschlusstatbestände,
über die Gewährung einer Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg
einmaligen Energiepreispauschale (1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger
an Versorgungsempfängerinnen nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält,
die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Emp-
und Versorgungsempfänger des Bundes
fängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispau-
(Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen- schale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht
Gewährungsgesetz – VEPPGewG) der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem
neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem
§1 früheren Versorgungsbezug vor.
Anspruchsberechtigung, (2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht
Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versor- § 1 Absatz 1
gungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversor- 1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
gungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversor- mer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungs-
gungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung gesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder
Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und 2. nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unter- § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die
stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende
öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 Versorgungsbezüge von einem anderen als den in
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Trä-
sonen in der Fassung der Bekanntmachung vom
ger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung
13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird
ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt
eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn
gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschluss-
1. sie am 1. Dezember 2022 tatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tat-
a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge sachen bekannt werden, nach denen die Empfängerin-
haben und nen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach
diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2
b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberech-
2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt. tigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispau-
schale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die
Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleis-
Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf teter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt
die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispau- durch Verwaltungsakt.
schale auch Empfängerinnen und Empfänger von
(4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach
1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungs- diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
gesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungs-
gesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenver- §3
sorgungsgesetzes erzielt werden,
Nichtberücksichtigung als
2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, Einkommen bei Sozialleistungen
3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldaten- und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-
Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadens- abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen
ausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungs- zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von
gesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesver- Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichti-
sorgungsgesetzes. gen.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen
kann nicht gepfändet werden. jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe- des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-
zügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des übermittelten personenbezogenen Daten verarbei-
§ 1 gewährt wird. ten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben
erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Da-
tenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche
§4
Post AG.
Verarbeitung von Daten
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-
Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versor-
fahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
gungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen
Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen
personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur
ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Renten-
Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertra-
versicherung, der Datenstelle der Rentenversiche-
genen Aufgaben erforderlich ist.
rung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit
diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach
Artikel 3 dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispau-
Änderung des schale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt satz 1 des Zehnten Buches bedarf.“
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 18f wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
eingefügt: Änderung des
„(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Gesetzes über die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- Alterssicherung der Landwirte
See und die Deutsche Post AG dürfen die Versiche-
rungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Renten- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
beziehende-Energiepreispauschalengesetzes erfor- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
derlich ist.“ S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie
Angabe „1 600“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt. folgt gefasst:
Artikel 4 „§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Geset-
zes zur Zahlung einer Energiepreispauschale
Änderung des für Rentnerinnen und Rentner“.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. § 64 wird wie folgt gefasst:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- „§ 64
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Verarbeitung von Daten aufgrund des
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-
wird wie folgt geändert: pauschale für Rentnerinnen und Rentner
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b (1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur
wie folgt gefasst: Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung
„§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und
Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis- Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespei-
pauschale für Rentnerinnen und Rentner“. cherten personenbezogenen Daten sowie die von
den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Ener-
2. § 274b wird wie folgt gefasst:
giepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022
„§ 274b (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen
Verarbeitung von Daten aufgrund des Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale
Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis- verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser
pauschale für Rentnerinnen und Rentner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zah- Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche
lung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen Post AG und die Deutsche Rentenversicherung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1989
Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch be-
für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 darf.“
des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-
setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) Artikel 6
erforderlich ist.
Inkrafttreten
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 2
ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab- tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Gesetz
zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- noch nicht unter Vorlage der Nachweise
sen: nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet
wurden, kann der Gemeinsame Bundes-
Artikel 1 ausschuss das Verfahren zeitlich befristet
aussetzen; die Aussetzung lässt die an
Änderung des die Überschreitung der Umsatzschwelle
Fünften Buches Sozialgesetzbuch anknüpfenden Rechtswirkungen unbe-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche rührt.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt gefügt:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt „(1d) Auf Antrag eines betroffenen pharma-
geändert: zeutischen Unternehmers oder mehrerer be-
troffener pharmazeutischer Unternehmer stellt
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob
„(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen
Verwaltungsausgaben der einzelnen Kranken- Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-
kasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-
dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 therapie in demselben Anwendungsgebiet ein-
gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die gesetzt werden können, einen mindestens be-
wegen der Durchführung der Sozialversiche- trächtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Die
rungswahlen einschließlich der Teilnahme am Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichen-
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wah- den Studien in dem Anwendungsgebiet, die
len und der Kostenumlage für dieses Modellpro- von dem pharmazeutischen Unternehmer oder
jekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für von den pharmazeutischen Unternehmern mit
Aufwendungen für Datentransparenz nach den dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen
§§ 303a bis 303e.“ Bundesausschuss zu übermitteln sind. Die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet
1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 130 entsprechende Anwendung. Der Gemeinsame
und 130a Abs. 1, 3a und 3b“ durch die Wörter Bundesausschuss beauftragt das Institut für
„§§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b“ er- Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-
setzt. heitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob
2. § 35a wird wie folgt geändert: die vorgelegten Studien einen mindestens be-
trächtlichen Zusatznutzen der Kombination für
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Patienten in dem Anwendungsgebiet er-
aa) In Satz 12 wird die Angabe „50 Millionen“ warten lassen. Die Stellungnahme ist spätes-
durch die Angabe „30 Millionen“ ersetzt. tens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung
des Antrags durch den Gemeinsamen Bundes-
bb) Nach Satz 12 wird folgender Satz einge-
ausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92
fügt:
Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
„Für Arzneimittel nach Satz 11, die am dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen
1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle Stellungnahme zu geben ist. Der Gemeinsame
nach Satz 12 überschritten haben und Bundesausschuss beschließt über die Fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1991
stellung innerhalb von zwei Monaten nach Ver- „(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leis-
öffentlichung der Stellungnahme. Absatz 3 tungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Feststellung gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um
wird Bestandteil der Beschlüsse über die Nut- 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-
zenbewertung aller Arzneimittel der Kombina- liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
tion, in denen bei Bedarf jeweils die Benen- gehoben werden. Die Punktwerte für zahnärzt-
nung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. Eine liche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im
erneute Feststellung kann entsprechend Ab- Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens
satz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden.“ um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte
durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein- Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2
gefügt: gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22,
„In dem Beschluss benennt der Gemeinsame 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j
Bundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen sowie Leistungen zur Behandlung von Paro-
Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel- dontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad
rechtlichen Zulassung in einer Kombinations- nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind
therapie mit dem bewerteten Arzneimittel für oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des
das zu bewertende Anwendungsgebiet einge- Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das
setzt werden können, es sei denn, der Gemein- Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
same Bundesausschuss hat nach Absatz 1d bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen
Satz 1 festgestellt, dass die Kombination einen der Begrenzung der Anhebungen der Punkt-
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen er- werte nach Satz 1 auf den Umfang der Ver-
warten lässt; bis zum 12. November 2022 be- sorgung der Versicherten mit Leistungen zur
reits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai Behandlung von Parodontitis.“
2023 entsprechend zu ergänzen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz ein- gefügt:
gefügt: „(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3
„Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte ver-
Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach minderte durchschnittliche Veränderungsrate
Absatz 1.“ nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im
Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für
2a. § 64d wird wie folgt geändert: zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ge-
genüber dem Vorjahr höchstens um die um
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-
1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-
gefügt:
liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
„Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rah- gehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
menvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26
Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
Pflegeheimen Regelungen für eine Durchfüh- Leistungen zur Behandlung von Parodontitis
rung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pfle- für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
geheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elf- § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder
ten Buches zu treffen, die eine Teilnahme von in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neun-
Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bun-
ab dem 1. April 2023 ermöglichen.“ desministerium für Gesundheit evaluiert bis
zum 30. September 2023 die Auswirkungen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Begrenzung der Anhebungen der Gesamt-
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzäh- vergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der
lung wird nach den Wörtern „Absatz 1 Versorgung der Versicherten mit Leistungen
Satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt. zur Behandlung von Parodontitis.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab- 4. § 87 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ ein- a) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gefügt.
„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils nach den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 5“ Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-
eingefügt. lige Versichertenpauschale aufzunehmen:
2b. In § 64e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird 1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-
jeweils die Angabe „1. Januar 2023“ durch die zent der jeweiligen Versichertenpauschale
Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt. für Behandlungen im Akutfall nach § 75
3. § 85 wird wie folgt geändert: Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die
Behandlung spätestens am Folgetag der
a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein- Terminvermittlung durch die Terminservice-
gefügt: stelle beginnt,
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der aa) In Nummer 2 wird vor dem Komma am
jeweiligen Versichertenpauschale für den Ende die Angabe „und 4“ eingefügt.
Fall, dass eine Behandlung spätestens am bb) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Leis-
vierten Tag nach der Terminvermittlung tungen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
durch die Terminservicestelle nach § 75 Ab- 2022“ eingefügt.
satz 1a Satz 3 beginnt,
b) Satz 13 wird wie folgt gefasst:
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den „Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5
Fall, dass eine Behandlung spätestens am Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei
14. Tag nach der Terminvermittlung durch der Abrechnung zu kennzeichnen.“
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Satz 3 beginnt,
„Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5
jeweiligen Versichertenpauschale für den wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-
Fall, dass eine Behandlung spätestens am zember 2023 in die morbiditätsbedingte Ge-
35. Tag nach der Terminvermittlung durch samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Anpassungen des Punktwertes und des Be-
Satz 3 beginnt, sowie handlungsbedarfs seit der Bereinigung zu be-
5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 rücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss
Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines beschließt bis zum 30. November 2022 ent-
Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 sprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1
Satz 2 Nummer 2.“ genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr
2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte
b) Absatz 2c Satz 3 wird durch die folgenden Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach
Sätze ersetzt: Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgrup-
„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den penspezifischen Auszahlungsquoten des je-
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche weiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn
Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei- und soweit das arztgruppenspezifische Punkt-
lige Grundpauschale aufzunehmen: zahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genann-
ten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das
1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-
arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen die-
zent der jeweiligen Grundpauschale für Be-
ser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Pro-
handlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a
zent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen
Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung
Auszahlungsquoten sind von den Kassenärzt-
spätestens am Folgetag der Terminvermitt-
lichen Vereinigungen gegenüber den Kranken-
lung durch die Terminservicestelle beginnt,
kassen nachzuweisen. Der Bewertungsaus-
2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der schuss beschließt das Nähere zur Bereinigung
jeweiligen Grundpauschale für den Fall, nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März
dass eine Behandlung spätestens am vier- 2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob
ten Tag nach der Terminvermittlung durch und wieweit durch die Vergütung der Leistun-
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a gen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach
Satz 3 beginnt, Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeit-
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der raum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024
jeweiligen Grundpauschale für den Fall, gegenüber dem zum Vergleich herangezoge-
dass eine Behandlung spätestens am nen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs
14. Tag nach der Terminvermittlung durch zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist.
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der
Satz 3 beginnt, sowie Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit. Der
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der Bewertungsausschuss hat dem Bundesminis-
jeweiligen Grundpauschale für den Fall, terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember
dass eine Behandlung spätestens am 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu
35. Tag nach der Terminvermittlung durch berichten. Die Evaluierung umfasst auch die
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b
Satz 3 beginnt. Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abwei-
Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zu- chend von Satz 20 hat der Bewertungsaus-
schläge gelten bei der Behandlung aufgrund schuss dem Bundesministerium für Gesund-
einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 heit halbjährlich, erstmals bis zum 30. Septem-
Satz 2 Nummer 2 entsprechend.“ ber 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung
der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3
c) In Absatz 5c Satz 4 zweiter Halbsatz wird die
Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1
Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“
zu berichten.“
ersetzt.
6. In § 106b Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe
5. § 87a Absatz 3 wird wie folgt geändert: „2020/2021 und 2021/2022“ durch die Angabe
a) Satz 5 wird wie folgt geändert: „2020/2021 bis 2022/2023“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1993
7. § 120 wird wie folgt geändert: 9. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort „soll“ durch a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil
das Wort „hat“ ersetzt und wird nach dem vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 130a
Wort „Euro-Gebührenordnung“ das Wort „zu“ Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter
eingefügt. „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2022“ aa) In Satz 5 wird die Angabe „2022“ durch die
durch die Wörter „30. Juni 2023 eine Richt- Angabe „2023“ ersetzt.
linie, die“ ersetzt und wird vor dem Punkt
am Ende ein Komma und das Wort „bein- bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
haltet“ eingefügt.
„Dabei soll der Gemeinsame Bundesaus-
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: schuss zunächst Hinweise zur Austausch-
aaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ ge- barkeit von parenteralen Zubereitungen
strichen. aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren
ärztlichen Anwendung bei Patientinnen
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2“ und Patienten geben.“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt
und wird der Punkt am Ende durch 10. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
das Wort „und“ ersetzt. eingefügt:
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarz-
neimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Ab-
„6. zu Übergangsfristen für die Um-
satz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht
setzung der Richtlinie, soweit
§ 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung un-
diese für eine rechtzeitige Integra-
terfallen, erhalten die Krankenkassen von den
tion der Richtlinie in die organisa-
Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum
torischen Abläufe der Kranken-
vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025
häuser erforderlich sind.“
einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Be-
11. § 130a wird wie folgt geändert:
schlusses“ durch die Wörter „der Richt-
linie“ ersetzt. a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„Der ergänzte Bewertungsausschuss in „(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 er-
seiner Zusammensetzung nach § 87 Ab- halten die Krankenkassen von Apotheken für
satz 5a beschließt bis zum Beginn des zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom
übernächsten auf das Inkrafttreten der 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des
die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 er- Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
gebenden notwendigen Anpassungen des nehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Ab-
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für schlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstat-
ärztliche Leistungen.“ tungsbetragsvereinbarung nach § 130b abge-
löst worden, erhalten die Krankenkassen von
ee) In Satz 6 werden die Wörter „des Be- Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Pro-
schlusses“ durch die Wörter „der Richtli- zent des Abgabepreises des pharmazeu-
nie“ und wird die Angabe „2025“ durch tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer.
die Angabe „2026“ ersetzt. Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 kön-
ff) In Satz 7 wird die Angabe „2025“ durch die nen durch eine ab dem 12. November 2022
Angabe „2026“ ersetzt. abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinba-
rung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies
8. § 125a wird wie folgt geändert:
ausdrücklich vereinbart ist.“
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1, 1a
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a, 1b
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz und 2“ ersetzt.
oder teilweise nicht zustande und kann min- c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
destens einer der Vertragspartner intensive
Bemühungen zur Erreichung des Vertrages aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird Angabe „2026“ ersetzt.
der Inhalt des Vertrages oder werden die
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1, 1a
Preise innerhalb von drei Monaten durch die
und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,
Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.
1a, 1b und 3b“ ersetzt.
Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindes-
tens eine Vertragspartei die Verhandlungen cc) In Satz 8 werden die Wörter „Absatz 1
ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,
die Schiedsstelle anruft.“ 1b und 3b“ ersetzt.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
d) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein- rung ermöglichen, und ist daher bei einer oder
gefügt: mehreren Patientengruppen ein Verwurf von
mehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr
„(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt ein-
gebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser
geführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 an-
im Verhältnis zu der jeweiligen Patienten-
fällt, kann der pharmazeutische Unternehmer
gruppe preismindernd zu berücksichtigen.“
beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine
Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begrün- Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorsehen,“
den. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das durch die Wörter „Für Arzneimittel, für die der
in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a
arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festge-
wurde, die im Vergleich zu bereits zugelasse- stellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1
nen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine vorsehen,“ ersetzt.
neue Patientengruppe oder ein neues Anwen-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesse-
rung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spit- aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch die folgen-
zenverband Bund der Krankenkassen ent- den Sätze ersetzt:
scheidet über den Antrag innerhalb von acht
Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist „Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage
zusammen mit den tragenden Gründen und des im Beschluss über die Nutzenbewer-
dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von tung nach § 35a Absatz 3 festgestellten
vier Wochen dem Bundesministerium für Ge- Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen
sundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu ver-
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen.
die Befreiung oder wird die Entscheidung des Ist für ein Arzneimittel, das nach dem
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-
durch die Entscheidung des Bundesministeri- schusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 kei-
ums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der nen Zusatznutzen hat und keiner Fest-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in- betragsgruppe zugeordnet werden kann,
nerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe als zweckmäßige Vergleichstherapie durch
der Entscheidung gegenüber dem pharmazeu- den Gemeinsamen Bundesausschuss ein
tischen Unternehmer mit dem pharmazeuti- Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt,
schen Unternehmer im Benehmen mit dem für den Patentschutz oder Unterlagen-
Verband der Privaten Krankenversicherung schutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag
mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Her- zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekos-
stellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die ten führt, die mindestens 10 Prozent unter-
Krankenkassen erhalten den Abschlag nach halb derjenigen der zweckmäßigen Ver-
Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Verein- gleichstherapie liegen. Ist für ein Arzneimit-
barung eines neuen Herstellerabgabepreises.“ tel, das nach dem Beschluss des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 35a
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat
Wörter „nach den Absätzen 1, 1a und 3a“ und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet
durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 1a, werden kann, als zweckmäßige Vergleichs-
1b und 3a“ ersetzt. therapie durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-
f) In Absatz 5 werden die Wörter „nach den Ab-
stoff bestimmt, zu dem Patentschutz und
sätzen 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter
Unterlagenschutz weggefallen sind, soll
„nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“
ein Erstattungsbetrag vereinbart werden,
ersetzt.
der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten
12. § 130b wird wie folgt geändert: führt als die zweckmäßige Vergleichsthera-
pie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zu-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „können ins- als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungs-
besondere auch“ durch das Wort „müs- betrag zu vereinbaren, der zu in angemes-
sen“ ersetzt. senem Umfang geringeren Jahresthera-
piekosten führt als die durch den Ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „kann auch“ meinsamen Bundesausschuss bestimmte
durch das Wort „muss“ ersetzt. zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- gilt entsprechend. Ist für ein Arzneimittel,
gefügt: das nach dem Beschluss des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 35a Ab-
„(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirt- satz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren
schaftlichen Packungsgrößen für die in der Zusatznutzen oder einen geringen Zusatz-
Zulassung genannten Patientengruppen zur nutzen hat, als zweckmäßige Vergleichs-
Verfügung, die eine therapiegerechte Dosie- therapie durch den Gemeinsamen Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1995
ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk- tungsbetrag. Dieser Erstattungsbetrag gilt ab
stoff bestimmt, für den Patentschutz oder dem siebten Monat nach dem erstmaligen In-
Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstat- verkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
tungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu Wirkstoff. In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6
höheren Jahrestherapiekosten führt als oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen
die zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Ver-
durch den Gemeinsamen Bundesaus- einbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis
schuss mehrere Alternativen für die zweck- auszugleichen.“
mäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist
für die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die zweckmäßige Vergleichstherapie abzu-
„Der im Schiedsspruch festgelegte Erstat-
stellen, die nach den Jahrestherapiekosten
tungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach
die wirtschaftlichste Alternative darstellt.
dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss
jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe,
ein Arzneimittel mit einem patentgeschütz-
dass die Differenz zwischen dem von der
ten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewer-
Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag
tung nach § 35a unterfällt, als zweckmä-
und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis
ßige Vergleichstherapie bestimmt, oder
bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a
findet ein solches Arzneimittel gemäß Ab-
Satz 9 auszugleichen ist.“
satz 9 Satz 3 als vergleichbares Arznei-
mittel Berücksichtigung, ist auf die zum g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Vergleich heranzuziehenden Jahresthera-
piekosten des Arzneimittels ein Abschlag „Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann
in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu brin- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gen.“ zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35
Absatz 3 die Vereinbarung abweichend von
bb) In dem neuen Satz 10 in dem Satzteil vor Satz 1 außerordentlich kündigen.“
der Aufzählung werden die Wörter „Sätze 7
und 8“ durch die Wörter „Sätze 8 und 9“ h) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:
und die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 9“
durch die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 10“ „(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstat-
ersetzt. tungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 ver-
einbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde,
e) Absatz 3a Satz 2 bis 5 wird durch die folgen- kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch
den Sätze ersetzt: von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar
2023 gekündigt werden, auch wenn sich das
„Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erst- Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Geset-
maligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels zes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer
mit dem Wirkstoff. Wird aufgrund einer Nut- Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstat-
zenbewertung nach Zulassung eines neuen tungsbetrag zu vereinbaren. Die gekündigte
Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungs- Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden
betrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten einer neuen Vereinbarung fort.“
Monat nach Zulassung des neuen Anwen-
dungsgebiets. Wird aufgrund einer nach i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
§ 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzen-
bewertung ein neuer Erstattungsbetrag verein- aa) In Satz 2 werden die Wörter „Vorgaben
bart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach nach Absatz 1“ durch die Wörter „Vorga-
Überschreitung der Umsatzschwelle. Wird auf- ben nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
grund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten
Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3
vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter „Absatz 3
nach Anforderung der Nachweise durch den Satz 4 und 9“ ersetzt.
Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß
j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
§ 35a Absatz 5 Satz 3. In anderen Fällen, in
denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach „(11) Das Bundesministerium für Gesund-
§ 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird, heit evaluiert die Auswirkungen der Änderun-
gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem gen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung
die jeweilige Nutzenbewertung auslösenden des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisie-
Ereignis. In den Fällen, in denen die Geltung rungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I
des für ein anderes Arzneimittel mit dem glei- S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln.
chen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe- Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbe-
trags im Hinblick auf die Versorgung nicht sondere die Auswirkungen
sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte
darstellen würde, vereinbart der Spitzenver- 1. auf die Sicherheit der Versorgung mit inno-
band Bund der Krankenkassen mit dem phar- vativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln
mazeutischen Unternehmer abweichend von insbesondere auch für Patientinnen und
Satz 1 insbesondere einen eigenen Erstat- Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
2. auf Produktionsstandorte in der Bundesre- bb) In Satz 4 werden die Wörter „des 1,0fa-
publik Deutschland und der Europäischen chen“ durch die Wörter „des 0,5fachen“
Union. ersetzt und wird die Angabe „0,75 Monats-
ausgaben“ durch die Angabe „0,4 Monats-
Das Bundesministerium für Gesundheit be-
ausgaben“ ersetzt.
richtet dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der b) In Absatz 3 werden die Wörter „des 0,75fa-
Evaluation; dabei stellt es zur Bewertung der chen“ durch die Wörter „des 0,4fachen“ er-
Auswirkungen auf Produktionsstandorte Ein- setzt.
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz her.“ 15a. Nach § 175 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:
„(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen
„§ 130e
nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine
Kombinationsabschlag Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeit-
raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023
(1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, wirksam wird. Die Krankenkassen haben statt-
die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss dessen spätestens einen Monat vor dem in Ab-
zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten satz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder
Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 auf andere geeignete Weise auf das Kündigungs-
zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, recht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Aus-
erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen phar- übung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zu-
mazeutischen Unternehmer einen Abschlag in satzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit,
Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln so-
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert- wie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund
steuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen
Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesaus- der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzu-
schuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt weisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.“
hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten 16. § 194a wird wie folgt geändert:
lässt.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände tref-
fen mit pharmazeutischen Unternehmern Verein- „Umgelegt werden dürfen insbesondere Auf-
barungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu wendungen für die Ausschreibung und Beauf-
diesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ih- tragung externer Dienstleistungen einschließ-
nen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten lich Kosten wissenschaftlicher und technischer
versichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände Beratung sowie Sach- und Personalkosten der
nach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben,
zum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für die in Abstimmung mit der Arbeitsgemein-
Vereinbarungen nach Satz 1.“ schaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage
einer von dieser aufgestellten Projektplanung
13a. In § 131 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter zur Vorbereitung und Durchführung der Stimm-
„§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die abgabe per Online-Wahl wahrgenommen wer-
Wörter „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“ den.“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
14. § 132e wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
„Sofern erstmalig Verträge über die Versor- setzt die auf die einzelnen Krankenkassen
gung mit Schutzimpfungen abgeschlossen nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebe-
werden, hat sich die Vergütung für die Durch- träge fest, zieht die festgesetzten Umlagebe-
führung der Schutzimpfung an bereits beste- träge von den Krankenkassen ein und erstattet
henden Verträgen für vergleichbare Schutz- den am Modellprojekt teilnehmenden Kranken-
impfungen zu orientieren.“ kassen ihre Kosten. Hierfür teilt der Bundes-
wahlbeauftragte für die Sozialversicherungs-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2020
wahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung
und 2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“
die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der
ersetzt.
Wahlordnung für die Sozialversicherung ermit-
15. § 167 wird wie folgt geändert: telten Zahlen der wahlberechtigten Versicher-
ten der einzelnen Krankenkassen mit. Die am
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den durch- und die von ihnen gebildete Arbeitsgemein-
schnittlich auf einen Monat entfallenden schaft haben dem Bundesamt für Soziale
Betrag“ durch die Wörter „das 0,5fache Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur
des durchschnittlich auf einen Monat ent- Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-
fallenden Betrages“ ersetzt. derlichen Angaben zu machen. Für die Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1997
weise der Kosten der am Modellprojekt teil- 20. § 221a wird wie folgt geändert:
nehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4 a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
der Wahlordnung für die Sozialversicherung fügt:
entsprechend. Sach- und Personalkosten einer
teilnehmenden Krankenkasse gelten in der „(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet
Regel als nachgewiesen, soweit sie in Überein- der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden
stimmung mit der Projektplanung der Arbeits- Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro
gemeinschaft angefallen sind und die Arbeits- in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an
gemeinschaft die Plausibilität der Kosten be- den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds
stätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung überweist von den ihm zufließenden Leistun-
kann nähere Bestimmungen zur Durchführung gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
des Umlage- und Erstattungsverfahrens ein- kenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der
schließlich Regelungen zur Verrechnung der Beteiligung des Bundes. Der an die landwirt-
Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen schaftliche Krankenkasse zu überweisende
sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Be- Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der
stimmungen sind dem Bundesministerium für Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse
Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Eine zu der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
Erstattung an am Modellprojekt beteiligte kassen; maßgebend sind die Verhältnisse am
Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebe- 1. Juli 2022.“
träge beim Bundesamt für Soziale Sicherung b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
bereits eingegangen sind. Im Falle einer An- Satz 1 werden die Wörter „des Bundeszu-
fechtung der Online-Wahl sind die Umlage- schusses“ durch die Wörter „der Bundeszu-
und Erstattungsbeträge vorläufig festzuset- schüsse nach Absatz 5 und“ ersetzt.
zen.“
21. § 232a Absatz 1a wird aufgehoben.
17. § 199a wird wie folgt geändert: 22. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschlecht,“ a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das
gestrichen. 0,8-Fache“ durch die Wörter „das 0,5fache“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „so- b) Absatz 1a wird aufgehoben.
wie das Datum der Exmatrikulation, wenn die 23. § 260 wird wie folgt geändert:
Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
erfolgt“ eingefügt.
Wörter „das 0,8-Fache“ durch die Wörter „das
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- 0,5fache“ ersetzt.
gefügt: b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
„(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den aa) In Satz 1 werden die Wörter „der drei fol-
Absätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name, genden Haushaltsjahre schrittweise min-
Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversi- destens in Höhe eines Drittels des Über-
chertennummer des Studenten zwischen der schreitungsbetrages pro Jahr“ durch die
Krankenkasse und der staatlichen oder staat- Wörter „der zwei folgenden Haushaltsjah-
lich anerkannten Hochschule übertragen, so- re“ ersetzt.
fern diese zur Identifizierung des Studenten
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
erforderlich sind.“
„Im ersten Haushaltsjahr hat die Minde-
18. In § 219a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe rung mindestens in Höhe der Hälfte der
„31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni übersteigenden Mittel zu erfolgen.“
2022“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
19. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er- Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
arbeitet Empfehlungen für eine stabile, verläss- der Rücklage nach § 261 sowie der zur An-
liche und solidarische Finanzierung der gesetz- schaffung und Erneuerung der Vermögensteile
lichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbe- bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Ab-
sondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen satz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist
Krankenversicherung betrachtet werden. Die nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahres-
Empfehlungen des Bundesministeriums für Ge- rechnung das 0,5fache oder die von der zu-
sundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. ständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Ober-
Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Ge- grenze des durchschnittlich auf einen Monat
sundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetz- Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat
liche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- die Krankenkasse den übersteigenden Betrag
und Versorgungsqualität der Krankenkassen an- an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die
hand von einheitlichen Mindestkriterien ermög- zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzu-
lichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 führenden Betrag fest und meldet ihn an den
erarbeitet werden.“ Gesundheitsfonds.“
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
24. In § 267 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 71 Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1
Absatz 6 Satz 9“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 6 sind die von den Krankenkassen für das Ge-
Satz 10“ und die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 7“ schäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rech-
durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 10“ er- nungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund
setzt. der Krankenkassen dem Bundesministerium für
25. In § 270 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab- Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat.
satz 9“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
und Absatz 9“ ersetzt. rechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2,
26. § 271 wird wie folgt geändert: der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt,
a) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden und macht ihn durch Bescheid gegenüber der
Sätze ersetzt: Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für So-
ziale Sicherung verrechnet den festgesetzten
„Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risiko-
einen Betrag von 25 Prozent der durchschnitt- struktur-Ausgleichsverordnung für das Aus-
lich auf den Monat entfallenden Ausgaben des gleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzah-
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die lenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei- Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale
tragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in
für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
Überschreitet die erwartete Höhe der Liquidi- gleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Mo-
tätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgese- nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
henen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
die überschüssigen Mittel in die Einnahmen Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Be-
des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu über- scheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 er-
führen.“ lassen.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem
„(8) Der Liquiditätsreserve des Gesund- 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach
heitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für
Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolu- Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf
men gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur- Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Ab-
Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr satz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten
2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach
Bundesamt für Soziale Sicherung berücksich- § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich
tigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022
Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an
Nummer 3.“ der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein
27. Nach § 272a wird folgender § 272b eingefügt: Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben,
macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den
„§ 272b
Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber
Sonderregelungen für den der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6
Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Satz 2 durch Bescheid geltend. Es verrechnet
Aussetzung des Zusatzbeitragssatz- den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Ab-
anhebungsverbots für das Jahr 2023 satz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Kranken-
nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023 kasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlen-
Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen den Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bun-
§ 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro desamt für Soziale Sicherung zu dem nach
herangezogen werden: § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem
die Vereinigung wirksam wird, bereits den Be-
1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des scheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden gegenüber den an der Vereinigung beteiligten
Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Krankenkassen erlassen hat.
Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet,
und (4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1
2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitrags-
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden satzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatz-
Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 beitrags im Jahr 2023.“
Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet 27a. Dem § 273 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen angefügt:
Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für
die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten „Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen
Zwecke nicht überschreitet. Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 1999
net es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2 Artikel 2
berechneten monatlichen Zuweisungen in der Änderung des
Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Krankenhausentgeltgesetzes
Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den
Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Krankenkasse mit einer Frist von mindestens (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6
14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Kranken- des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I
kasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Aus- 0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrek- „Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behand-
turbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten lungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit
nach Beginn der Verrechnung vollständig ver- einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstat-
rechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist tungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozi-
für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in algesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist
Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gel-
zu zahlen.“ tung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a
oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
28. Nach § 305 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
setzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Er-
eingefügt:
stattungsbetrags neu zu vereinbaren.“
„Sie informieren ihre Versicherten auch über die 1. § 6a wird wie folgt geändert:
Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassen-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75
Absatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in An- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeper-
spruch zu nehmen.“ sonalkosten“ ein Komma und werden die
Wörter „die den für das Vereinbarungsjahr
29. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt: geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen
Definition der auszugliedernden Pflegeperso-
„§ 418
nalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder
Übergangsregelung Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsge-
zum Antragsverfahren zur setzes entsprechen“ eingefügt und wird vor
Ausnahme vom Preismoratorium dem Punkt am Ende ein Komma und werden
die Wörter „die die Krankenhausträger an das
Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Rege- Statistische Landesamt gemäß der Verord-
lung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des nung über die Bundesstatistik für Kranken-
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. No- häuser für das Jahr 2018 gemeldet haben“
vember 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Gel- eingefügt.
tungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-
bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein
bracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstma-
Semikolon und werden die Wörter „die Pfle-
ligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser
gepersonalkosten der Jahre 2023 und 2024
Regelung die Voraussetzungen des § 130a Ab-
für die von den Vertragsparteien nach § 11
satz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeu-
auf der Grundlage des Jahres 2018 verein-
tische Unternehmer den Antrag nach § 130a
barte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische
Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023
Qualifikation gelten mit der Bestätigung des
stellen.“
Jahresabschlussprüfers nach Absatz 3 Satz 4
als nachgewiesen“ eingefügt.
Artikel 1a cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 6 so-
Arzneimittelgesetzes wie die Pflegepersonalkosten einsparende
Wirkung dieser Maßnahmen sind vom Kran-
Dem § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der kenhaus gegenüber den anderen Vertrags-
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember parteien nach § 11 zu benennen und die
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 14 Durchführung der Maßnahmen ist den ande-
des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge- ren Vertragsparteien nach § 11 durch Vorlage
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: einer Vereinbarung mit der Vertretung der
„In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Krankenhauses und, soweit möglich, durch
Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natür- die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.“
liche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von aa) In Satz 4 Nummer 3 werden nach den Wör-
dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich tern „§ 17b Absatz 4 Satz 2“ die Wörter „oder
der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a Absatz 4a“ eingefügt.
oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu bb) Folgender Satz wird angefügt:
dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich ge- „Die Bestätigung des Jahresabschlussprü-
zahlten Abgabepreis verlangen.“ fers nach Satz 4 ersetzt weder eine Verein-
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
barung nach Absatz 1 Satz 1 noch die nach c) In Satz 7 werden nach der Angabe „Satz 2“ die
den Sätzen 1 und 2 zu erbringenden Nach- Wörter „oder Absatz 4a Satz 1“ eingefügt und
weise oder die in der Verhandlung nach Ab- wird das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-
satz 1 Satz 1 vorzunehmende Zuordnung von nahme-“ ersetzt.
Kosten von Pflegepersonal gemäß der Ver-
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
einbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der „(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertrags-
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8.“ parteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum
31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der ein-
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird dem Wortlaut das deutigen bundeseinheitlichen Definition der auszu-
Wort „erstmals“ vorangestellt, wird nach dem Wort gliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4
„Mitteln“ das Wort „sowie“ durch ein Komma er- Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die
setzt und wird das Wort „beinhaltet“ durch die Wör- Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen
ter „sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der zu berücksichtigen sind:
Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt. 1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Er-
laubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung
3. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegebe-
„Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6 rufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum
Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart wer- Führen der Berufsbezeichnung nach dem Kran-
den oder für die aufgrund eines nach § 130b des kenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstat- geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-
tungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abwei- gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden
chende unterjährige Höhe vereinbart wurde.“ Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes
fortgilt, und
Artikel 3 2. als Pflegehilfskräfte
Änderung des a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in
der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
§ 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
abgeschlossen haben, die die von der 89. Ar-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
beits- und Sozialministerkonferenz 2012 und
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013
zes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geän-
als Mindestanforderungen beschlossenen
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit lie-
0. In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 3“ genden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-
ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter ferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016
„und deren Weiterentwicklung“ durch die Wörter B3) erfüllt,
„zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkula- b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
tion der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegeper- geregelte Ausbildung in der Krankenpflege-
sonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem hilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindes-
im Krankenhaus das Konzept anzupassen“ ersetzt. tens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Personen, denen auf der Grundlage des Kran-
kenpflegegesetzes in der am 31. Dezember
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi- 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als
kolon und werden die Wörter „ab dem Jahr 2025 Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehel-
haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 fer erteilt worden ist,
auf der Grundlage eines angepassten Konzepts
des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken- d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich
haus die Pflegepersonalkosten für die unmittel- eine Ausbildung nach der Verordnung über
bare Patientenversorgung auf bettenführenden die Berufsausbildung zum Medizinischen
Stationen nach den Vorgaben des Absatzes 4a Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan-
aus dem Vergütungssystem auszugliedern und gestellten abgeschlossen haben oder eine
die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuent- Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung
wickeln“ eingefügt. entspricht,
e) Anästhesietechnische Assistentinnen und An-
b) In Satz 3 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“
ästhesietechnische Assistenten, die über die
durch die Wörter „Satz 1 erster Halbsatz und
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Satz 2“ ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende
nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische-
ein Semikolon und werden die Wörter „für die
und Operationstechnische-Assistenten-Ge-
Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die
setzes verfügen, und
Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vor-
gaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheit- f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, de-
lichen Definition nach Absatz 4a für die Abgren- nen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbe-
zung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden“ zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsani-
eingefügt. tätergesetzes erteilt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 2001
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für geändert worden ist, wird nach der Angabe „4 Ab-
die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal fest- satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
zulegen, das überwiegend in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen Artikel 6
tätig ist.“
Änderung des
Artikel 4 Elften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des In § 150c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
In § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),
16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. De-
ist, wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“
zember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
ersetzt.
wird nach der Angabe „§ 130a Absatz 1, 1a,“ die An-
gabe „1b,“ eingefügt.
Artikel 7
Artikel 5 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Zweiten Gesetzes und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
über die Krankenversicherung der Landwirte
(2) Artikel 1 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
In § 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
nuar 2022 in Kraft.
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti- (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2
kel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) Nummer 0 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Verordnung
zur Subdelegation der Verordnungsermächtigung
über regulatorische Rahmenbedingungen
für LNG-Anlagen nach § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes
(§ 118a EnWG-Subdelegationsverordnung – § 118a EnWG-SubVO)
Vom 7. November 2022
Auf Grund des § 118a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 3 Nummer 20 des Ge-
setzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§1
Subdelegation
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 118a Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes zu erlassen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck