1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Gesetz
zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und
zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Vom 31. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen
sen: oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge-
blieben ist, oder
Artikel 1
2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen ei-
Änderung des nem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt ge-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-
Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert kannt geblieben ist.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 wird aufgeho-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 ben.
Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.
2. § 1412 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 1412
Änderung des
Wirkungen gegenüber Dritten Einführungsgesetzes zum
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter- Bürgerlichen Gesetzbuche
stand ausgeschlossen oder geändert oder haben
sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufge- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
hoben oder geändert, so können sie hieraus einem buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dritten gegenüber Einwendungen 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni
1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem 2022 (BGBl I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt
der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen geändert:
worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhanden-
sein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vor- 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 64 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1967
„§ 64 gene Daten im Güterrechtsregister oder in den Re-
Übergangsvorschrift zum Gesetz gisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung
zur Abschaffung des Güterrechtsregisters dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen. Im Übri-
gen gilt § 79a Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-
(1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs entsprechend.“
setzbuchs können Ehegatten und Partner einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintra- 2. Artikel 234 wird wie folgt geändert:
gungen im Güterrechtsregister Dritten gegenüber a) § 4 wird wie folgt geändert:
Einwendungen
aa) Absatz 3 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.
1. gegen ein Rechtsgeschäft herleiten, das zwi-
schen einem der Ehegatten und dem Dritten vor- bb) In Absatz 6 werden die Wörter „und der An-
genommen worden ist, wenn das Geschäft vor meldung zum Güterrechtsregister sowie für
dem 1. Januar 2028 abgeschlossen oder die die Eintragung in das Güterrechtsregister“
Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder gestrichen.
2. gegen ein rechtskräftiges Urteil herleiten, das b) In § 4a Absatz 3 werden die Wörter „oder aus
zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklä-
ergangen ist, wenn der Rechtsstreit vor dem rung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gü-
1. Januar 2028 rechtshängig geworden ist. tergemeinschaft vereinbart worden ist“ gestri-
(2) Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft ver- chen.
einbart und dies in das Güterrechtsregister eintra-
gen lassen, kann jeder Ehegatte ab dem 1. Januar Artikel 3
2023 verlangen, dass die vertragliche Regelung we-
Weitere Änderung des
gen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den
Einführungsgesetzes zum
Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetz-
Bürgerlichen Gesetzbuche
buchs angepasst wird.
(3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Re- Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einfüh-
gister in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das
ber 2027 unrichtig oder verlegen beide Ehegatten in zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den ist, wird aufgehoben.
einen anderen Registerbezirk, so verliert die Ein-
tragung ihre Wirkung. Eine nach Satz 1 unwirksame Artikel 4
Eintragung ist auf Antrag eines Ehegatten zu Änderung des
löschen; die folgenden Vorschriften sind in der bis Gesetzes über das
einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fas- Verfahren in Familiensachen und in den
sung entsprechend anzuwenden: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. die §§ 1558 und 1560 des Bürgerlichen Gesetz- Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
buchs, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
2. die auf der Grundlage des § 1558 Absatz 2 des barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Rechts- 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
verordnungen, 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
3. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen wird wie folgt geändert:
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 1. § 374 wird wie folgt geändert:
richtsbarkeit und
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
4. § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger- einen Punkt ersetzt.
gesetzes.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
(4) Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Ein-
sicht in das Register gestattet. Von den Eintragun- 2. § 377 wird wie folgt geändert:
gen kann eine Abschrift angefordert werden. Die
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2037 können aus b) Absatz 4 wird Absatz 3.
der Registereintragung keine Rechte mehr hergelei- 3. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1
tet werden. bis 4“ gestrichen.
(6) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Artikel 5
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
Weitere Änderung des
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
Gesetzes über das Verfahren
gener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung
in Familiensachen und in den
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
vom 4.3.2021, S. 35) werden durch Einsicht in das sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Register nach Absatz 4 gewährt. Das Gericht ist richtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset-
nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezo- zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: (6) In § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt
„2. Gesellschaftsregistersachen,“.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num- (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird die Angabe
mern 3 bis 5. „1563“ durch die Angabe „1519“ ersetzt.
(7) Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Handels-
Artikel 6
gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Änderung der derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Justizaktenaufbewahrungsverordnung Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
In Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbe- vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
wahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I den ist, wird aufgehoben.
S. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe „130 Jah-
re“ und nach den Wörtern „70 Jahre vom Zeitpunkt der Artikel 8
Eintragung an“ jeweils ein Komma und die Wörter Änderung des
„längstens bis zum 31. Dezember 2037“ eingefügt. Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetzes
Artikel 7
Artikel 45 Nummer 2 und 8 des Personengesell-
Folgeänderungen schaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August
(1) § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger- 2021 (BGBl. I S. 3436) wird aufgehoben.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt Artikel 9
durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August Änderung des
2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird auf- COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
gehoben.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
(2) § 741 der Zivilprozessordnung in der Fassung 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I kel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
„§ 741 zur vorübergehenden Anpassung
sanierungs- und insolvenzrechtlicher
Zwangsvollstreckung in
Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
(Sanierungs- und insolvenzrechtliches
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“.
und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet,
2. § 4 wird wie folgt geändert:
selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ergangenes Urteil.“
„§ 4
(3) § 33 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Prognose- und Planungszeiträume“.
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Okto- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
aufgehoben.
„(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022
(4) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Stelle des in
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- 1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
den ist, wird aufgehoben. genannten Zeitraums von zwölf Monaten,
(5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti- nung genannten Zeitraums von sechs Mona-
kel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I ten und
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmens-
1. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Güterrechtsregis- stabilisierungs- und -restrukturierungsgeset-
ter,“ gestrichen. zes genannten Zeitraums von sechs Monaten
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän- ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch,
dert: wenn vor dem 9. November 2022 eine Über-
schuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
venzordnung vorlag, es sei denn, dass der für
Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 gestrichen.
eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche
b) Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 wird aufge- Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der
hoben. Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1969
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: nannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum
von acht Wochen.“
„§ 4a
Artikel 10
Höchstfrist für die
Inkrafttreten
Antragstellung bei Überschuldung
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis ein- am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach
schließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ge- 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Vierundsechzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 24. Oktober 2022
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
– in Nordrhein-Westfalen 14 202 905 Euro,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V
Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom – in Bayern 10 444 594 Euro,
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: – in Baden-Württemberg 8 817 065 Euro,
– in Niedersachsen 6 361 766 Euro,
§1
– in Hessen 4 985 853 Euro,
Höhe der
Entschädigungsaufwendungen und – in Rheinland-Pfalz 3 254 616 Euro,
Lastenanteile des Bundes und der elf alten
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021 – in Schleswig-Holstein 2 315 240 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz – im Saarland 779 240 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben – in Hamburg 1 468 837 Euro,
zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rech- – in Bremen 535 181 Euro,
nungsjahr 2021 – jeweils gerundet –:
– in Berlin 1 306 821 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 101 974 525 Euro,
– insgesamt 54 472 118 Euro,
– in Berlin 8 712 142 Euro,
– insgesamt nach Korrektur
– insgesamt 110 686 667 Euro, der Rundungsdifferenzen 54 472 119 Euro.
– insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen 110 686 666 Euro. (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: gerundet –:
– in den Ländern (außer Berlin) 50 987 262 Euro, – Nordrhein-Westfalen 12 801 503 Euro,
– in Berlin 5 227 285 Euro, – Bayern 9 013 804 Euro,
– insgesamt 56 214 547 Euro. – Hessen 5 588 248 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1971
– Rheinland-Pfalz 29 255 908 Euro, – Bremen 364 670 Euro,
– Berlin 7 405 321 Euro, – insgesamt 7 850 238 Euro,
– insgesamt 64 064 784 Euro. – insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen 7 850 237 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
– jeweils gerundet –: renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet,
die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschä-
– Baden-Württemberg 1 206 704 Euro, digungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– Niedersachsen 2 910 215 Euro, worden sind.
– Schleswig-Holstein 2 106 027 Euro, §2
– Saarland 376 148 Euro, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der
– Hamburg 886 474 Euro,
Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Verordnung
über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen
(Sicherheitenverordnung – SiV)
Vom 28. Oktober 2022
Auf Grund des § 240a Absatz 1 in Verbindung mit ber 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Arti-
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, von denen kel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I
Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.
vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert und Ab-
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom §2
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) eingefügt worden ist, ver- Eignung von
ordnet das Bundesministerium der Justiz: Hypothekenforderungen, Grundschulden
und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
§1
(1) Hypothekenforderungen, Grundschulden oder
Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind
Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpa- zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind.
piere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder
versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die
lauten und einer der folgenden Gattungen angehören: Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld
1. Schuldverschreibungen, die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht
übersteigt.
a) die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, (2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
b) auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist 1. der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief-
oder gesetzes in Verbindung mit der Beleihungswerter-
mittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder
c) die als Europäische gedeckte Schuldverschrei-
bung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2 2. ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter
des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der
2. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten- des Pfandbriefgesetzes genügt.
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeit-
12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt punkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde,
durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der (3) Werden bei der Ermittlung des Grundstückswer-
jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden, tes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke
3. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bau-
DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August werke, während die Hypothekenforderung, Grund-
1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 schuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausrei-
des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) chend versichert sein. Dies ist nur der Fall, wenn die
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Versicherung mindestens
sung, ausgegeben werden, 1. die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach
4. Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wie- Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen,
deraufbau, und
5. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des 2. die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwar-
DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezem- tungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1973
§3 4. in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der
Kapital- oder Geldanlage Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches
nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 5. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der
und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein
von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1
folgt anzulegen: des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein-
getragen sind,
1. in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel
lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genann- 6. in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder
ten Gattungen angehören, ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder
2. in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder 7. bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage
Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
zur Sicherheitsleistung geeignet sind,
§4
3. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein
Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Ver- Inkrafttreten
zinsung der Bund oder ein Land gewährleistet, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Vierte Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Vom 3. November 2022
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direkt-
zahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) und in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
§ 13a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November
2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April
2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale
Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Silvia Bender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1975
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und
Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung
(GBAWidVertrAnO)
Vom 3. November 2022
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium
der Justiz an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Beam-
tinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in
Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidun-
gen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids
besteht.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten
der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ein-
gelegt oder erhoben worden sind.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 3. November 2022
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Angelika Schlunck
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern
sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung
(BGHWidVertrAnO)
Vom 3. November 2022
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das
Bundesministerium der Justiz an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Rich-
terinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichts-
hofs in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen
Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
amts besteht.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids
besteht.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten
der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ein-
gelegt oder erhoben worden sind.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 3. November 2022
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Angelika Schlunck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1977
Berichtigung
der Siebten Verordnung zur
Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 3. November 2022
Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c ist die Angabe „(§ 5 des Gesetzes)“
durch die Angabe „(§ 5 Absatz 2)“ zu ersetzen.
2. In Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ zu ersetzen.
3. In Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe
„Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 2 Nummer 1“ zu ersetzen.
4. Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist zu streichen.
5. In Artikel 3 Nummer 36 Buchstabe c ist die Angabe „§ 27 Absatz 4 Satz 1“
durch die Angabe „§ 27 Absatz 4 Satz 1,“ zu ersetzen.
6. In Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist die Angabe
„In Absatz 3“ durch die Angabe „In Satz 3“ zu ersetzen.
7. In Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe
„In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort“ durch die Angabe „In Satz 2 Nummer 1
wird im Klammerzusatz das Wort“ zu ersetzen.
8. In Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe
„In Satz 2“ durch die Angabe „In Satz 3“ zu ersetzen.
9. In Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist die Angabe
„In Satz 3“ durch die Angabe „In Satz 4“ zu ersetzen.
10. In Artikel 5 Nummer 23 ist die Angabe „In § 22 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2“ durch die Angabe „In § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ zu
ersetzen.
11. Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist zu streichen und
der bisherige Doppelbuchstabe cc wird zu Doppelbuchstabe bb.
Berlin, den 3. November 2022
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Karolin Abel