1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Gesetz
zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur
Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Vom 28. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Maßnahmen nach § 26a
§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Artikel 1
§ 26d Rechnungslegung
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes § 26e Berichtspflichten; Parlamentarische
Kontrolle
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17 § 26f Verwaltungskosten
des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 26g Befristung“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende An-
gabe ersetzt:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahres-
rechnung“ durch die Wörter „Haushalts- und „Teil 4
Vermögensrechnung“ ersetzt. Besteuerung“.
b) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgen- 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für
den Angaben eingefügt: Verbraucherschutz“ gestrichen.
„Teil 3
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Abfederung der Folgen der Energiekrise
a) In der Überschrift wird das Wort „Jahresrech-
§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächti- nung“ durch die Wörter „Haushalts- und Ver-
gung mögensrechnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1903
b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort mungen, bestimmt das Bundesministerium
„Jahresrechnung“ durch die Wörter „Haus- der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
halts- und Vermögensrechnung“ ersetzt. desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
4. § 16 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
7. In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 65
„Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für
bis 69“ durch die Wörter „§§ 44 und 65 bis 69“
Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt: 8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19
„(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Absatz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
dient zudem der Abfederung der Folgen der
bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1,
Energiekrise, insbesondere von Preissteige-
§ 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
rungen beim Bezug von Gas und Strom in
und § 25 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-
Deutschland nach Maßgabe des § 26a Ab-
ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
satz 1.“
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6. 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
„§ 1 Absatz 2a“ die Wörter „und § 1 Absatz 2b“ Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich
eingefügt. bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen
nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach wei-
5. § 19 wird wie folgt geändert:
tere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. und 22 gewähren oder bestehende Stabilisie-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 rungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaß-
und 3 eingefügt: nahmen überführen, soweit dies erforderlich ist,
um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder
„(2) Für Auslagen, die dem Bundesministe-
Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhal-
rium der Finanzen oder dem Bundesministe-
ten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch
rium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58
den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gre-
und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten
mien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
Rechtsgeschäfte berechtigt.“
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen,
können das Bundesministerium der Finanzen 10. Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt:
oder das Bundesministerium für Wirtschaft
„Teil 3
und Klimaschutz von den jeweiligen Adressa-
ten eine Erstattung, auch in Form von Kosten- Abfederung der Folgen der Energiekrise
pauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnung verlangen. § 26a
(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für
Wiederaufbau entsprechend.“ (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Ab-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird satz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisie-
wie folgt geändert: rungsfonds zulässig für
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ 1. die Finanzierung staatlicher Programme zur
durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3“ Abfederung von Preissteigerungen beim Be-
ersetzt. zug und der Nutzung von Gas und Fernwärme
insbesondere durch Verbraucherinnen, Ver-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Ab-
braucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
bis 3“ ersetzt. 2. die Finanzierung und Zwischenfinanzierung
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die von Programmen zur Abfederung von Preis-
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe steigerungen beim Bezug von Strom insbeson-
„Absatz 4“ ersetzt. dere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und
Unternehmen (Strompreisbremse),
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Jus- 3. die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für
tiz und Verbraucherschutz“ durch die Wörter auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten
„der Justiz“ und die Wörter „Verkehr und digi- geratene Unternehmen, insbesondere soweit
tale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der
und Verkehr“ ersetzt. Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden,
sowie für Gasimporteure, die für die Marktsta-
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bilität relevant sind, inklusive der Finanzierung
„Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt- der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärk-
schaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der ten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß
Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestim- von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
4. die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt (4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Pro- zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen
grammen und Stützungsmaßnahmen nach den nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen
Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022
Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mit-
des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kredit- tel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1
anstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss
die näheren Bedingungen der Darlehensge- des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mit-
währung legt der Wirtschaftsstabilisierungs- tel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche
fonds im Einzelfall fest. Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen
nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Til-
Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 gungen und aus der Auflösung von Beteiligungen,
können insbesondere die Möglichkeit der Ge- dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mit-
währung von Zuschüssen, Rekapitalisierungs- tel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung
maßnahmen und Krediten umfassen. Die Finan- von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der
zierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Här- Finanzierungskosten zur Verfügung.
tefälle nicht aus.
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird überschüssige Liquidität auch in Forderungen an
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- den Bund anlegen.
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
§ 26c
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-
lassen über die formalen und materiellen Voraus- Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
setzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds an die mit der Admi- Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirt-
nistration und Durchführung der Programme und schaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirt-
betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbe- schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist
sondere über in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der
Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus
1. Anforderungen an zahlungsbegründende Un- der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der
terlagen, Dokumentation der Mittelverwen- Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage
dung oder Zeitpunkt der Einreichung, beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen
mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
2. Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu
definierenden Zeiträumen sowie
§ 26d
3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der
Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß Rechnungslegung
§ 16 Absatz 4. Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag
des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen
§ 26b und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Kreditermächtigung zur nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die
Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Rechnungen sind als Übersichten der Haushalts-
rechnung des Bundes beizufügen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschafts-
stabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maß- § 26e
nahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kredit-
aufnahme ist bei der Feststellung der Kreditauf- (1) Die Bundesregierung berichtet dem Haus-
nahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für haltsausschuss des Deutschen Bundestages ab
das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Til- dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über
gungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kos- die Verwendung der bis dahin verausgabten Mit-
ten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftssta- tel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Ab-
bilisierungsfonds zu tragen. schnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird (2) § 10a gilt entsprechend.
über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in § 26f
den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils
zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzuneh- Verwaltungskosten
men.
Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschafts-
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont- stabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 die-
papieren der Nettobetrag anzurechnen. ses Gesetzes trägt der Bund.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1905
§ 26g 2. Dem § 31 wird folgender § 31 vorangestellt:
Befristung „§ 31
Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungs- Besteuerung
fonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.“ § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des
11. In Abschnitt 2 wird der bisherige Teil 3 Teil 4.
Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit
der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an
Artikel 1a
die Stelle des Fonds der Bund tritt. Satz 1 findet
Änderung des auf alle noch offenen Fälle Anwendung.“
Energiesicherungsgesetzes
3. Der bisherige § 31 wird § 32.
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Artikel 2
Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
durch die folgenden Angaben ersetzt: am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„§ 31 Besteuerung (2) Artikel 1 Nummer 4a tritt mit Wirkung vom 1. Juli
§ 32 Inkrafttreten“. 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage
Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der
Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in
Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können
Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Veränderung
Soll Soll Ausgabereste Ist
gegenüber
Überblick zur Anlage 2022 2021 2021 2020
2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgaben
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . .
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1907
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
Verwaltungseinnahmen
119 99 Vermischte Einnahmen – –
-860
Übrige Einnahmen
325 01 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 200 000 000 –
-830
359 01 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01,
683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung
der beabsichtigten Maßnahmen.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig
deckungsfähig.
4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer-
den.
5. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG
ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß-
gabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.
Erläuterungen:
Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für
die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts-
führungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet
werden.
Schuldendienst
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt – –
-830
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
671 01 Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für
-649 die Marktstabilität relevante Gasimporteure – –
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 T€
683 02 Finanzierung der Gaspreisbremse – –
-649
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€
683 03 Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse – –
-649
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
683 04 Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen-
-649 kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen) – –
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€
Ausgaben für Investitionen
831 01 Beteiligungserwerb – –
-649
861 01 Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen – –
-649
862 01 Darlehen an private Unternehmen – –
-649
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01 Zuführung an Rücklage 200 000 000 –
-850
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1909
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO)
Vom 26. Oktober 2022
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- § 27 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs-
gesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das dienstes
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 § 28 Erholungsurlaub
(BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: Abschnitt 2
Ausbildungsinhalte
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 1
§ 1 Gegenstand der Verordnung Fachtheoretische Ausbildung
§ 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
Teil 1 § 30 Übungen
Vorbereitungsdienst für § 31 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
den einfachen Steuerverwaltungsdienst § 32 Aufsichtsarbeiten
§ 2 Inhalt und Ziel § 33 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung
§ 3 Abschluss
Unterabschnitt 2
§ 4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Berufspraktische Ausbildung
Teil 2 § 34 Gliederung, Ziel und Inhalte
Vorbereitungsdienste für § 35 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
den mittleren und gehobenen
Steuerverwaltungsdienst Abschnitt 3
Kapitel 1 Laufbahnprüfung
Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste Unterabschnitt 1
Ausrichtung und Organisation
§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste
§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste § 36 Ziel und Bestandteile
§ 7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme § 37 Prüfungsausschuss
§ 8 Ausbildende
§ 9 Ausbildungsplan Unterabschnitt 2
§ 10 Lehrende Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 11 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne § 38 Prüfungsfächer
§ 12 Bewertung der Leistungen § 39 Prüfungsablauf, Niederschrift
§ 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn- § 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der
prüfung Laufbahnprüfung
§ 14 Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten
§ 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten Unterabschnitt 3
§ 16 Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 17 Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-
Verfahrens § 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 18 Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren § 42 Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
§ 19 E-Klausuren
§ 20 Fehlerberichtigung Unterabschnitt 4
§ 21 Nachteilsausgleich Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 22 Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungs- § 43 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
leistungen
§ 44 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 23 Ordnungsverstöße
§ 45 Niederschrift
§ 24 Prüfungsakte und Einsichtnahme
§ 46 Wiederholung
Kapitel 2
Kapitel 3
Vorbereitungsdienst für Vorbereitungsdienst für
den mittleren Steuerverwaltungsdienst den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Ablauf und Dauer Ablauf und Dauer
§ 25 Ausbildungsablauf § 47 Gliederung des Studiengangs
§ 26 Ausbildungsstellen § 48 Ausbildungsstellen
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 49 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs- Teil 4
dienstes
Einführung in den
§ 50 Erholungsurlaub
höheren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 2 § 81 Ziel
Ausbildungsinhalte § 82 Ablauf
§ 83 Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einwei-
Unterabschnitt 1 sung
Fachstudien § 84 Durchführung der berufspraktischen Einweisung
§ 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung
§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden
§ 52 Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer
Teil 5
§ 53 Übungen und Seminare
§ 54 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen Koordinierungsausschuss
§ 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
§ 86 Bildung und Mitglieder
§ 56 Abschlussklausuren im Grundstudium
§ 87 Aufgaben
§ 57 Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
§ 88 Berechtigungen der Mitglieder
§ 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
§ 89 Arbeitsausschüsse
Unterabschnitt 2
Teil 6
Berufspraktische Studienzeiten
Personalvertretung
§ 59 Gliederung, Ziel und Inhalte
§ 60 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt § 90 Beteiligung der Personalvertretungen
Abschnitt 3 Teil 7
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 § 91 Übergangsvorschrift
Gemeinsame Vorschriften § 92 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
Anlage 1 Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
§ 61 Prüfungsausschuss Anlage 2 Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fach-
§ 62 Prüfungsablauf, Niederschrift theoretischen Ausbildung für den mittleren Steuer-
verwaltungsdienst
Unterabschnitt 2 Anlage 3 Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilab-
schnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mitt-
Zwischenprüfung leren Steuerverwaltungsdienstes
§ 63 Ziel Anlage 4 Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilab-
schnitt der fachtheoretischen Ausbildung und ab-
§ 64 Prüfungsfächer schließende Beurteilung der Leistungen in der fach-
§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis theoretischen Ausbildung des mittleren Steuerver-
§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung waltungsdienstes
§ 67 Wiederholung Anlage 5 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des
mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Unterabschnitt 3 Anlage 6 Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen
Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-
Laufbahnprüfung verwaltungsdienst
Anlage 7 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den
§ 68 Ziel
mittleren Steuerverwaltungsdienst
§ 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahn-
Anlage 8 Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mitt-
prüfung
leren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwi-
§ 70 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der schenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen
Laufbahnprüfung Steuerverwaltungsdienstes
§ 71 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung Anlage 9 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn-
§ 72 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung prüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
§ 73 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis Anlage 10 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mitt-
§ 74 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung leren Steuerverwaltungsdienst
§ 75 Niederschrift Anlage 11 Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunter-
§ 76 Wiederholung richtsstunden für den gehobenen Steuerverwal-
tungsdienst
§ 77 Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren
Steuerverwaltungsdienstes Anlage 12 Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis
zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerver-
waltungsdienst
Teil 3
Anlage 13 Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den
Aufstiegsverfahren gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 14 Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den
§ 78 Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst gehobenen Steuerverwaltungsdienst
§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Anlage 15 Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
§ 80 Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1911
Anlage 16 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung 2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 17 Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzver-
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwal- waltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste
tungsdienst Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle.
Anlage 18 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte
gehobenen Steuerverwaltungsdienst anzuhören.
Anlage 19 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn-
prüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 20 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den Teil 2
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Vorbereitungsdienste für
§1 den mittleren und gehobenen
Steuerverwaltungsdienst
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt Kapitel 1
1. den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung
der Länder Vorschriften für
a) für die Laufbahn des einfachen Dienstes,
beide Vorbereitungsdienste
b) für die Laufbahn des mittleren Dienstes und
§5
c) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes,
Ziele der Vorbereitungsdienste
2. das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwal-
tung der Länder (1) In den Vorbereitungsdiensten werden die Be-
a) in den mittleren Dienst, amtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im frei-
heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
b) in den gehobenen Dienst und vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi-
c) in den höheren Dienst, gung. Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die
3. die Einführung in die Aufgaben des höheren Diens- erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufsprak-
tes in der Steuerverwaltung der Länder sowie tischen Fähigkeiten, angemessene methodische und
soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaft-
4. die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinie- liche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind
rungsausschusses. die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforde-
rungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.
Teil 1 Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbe-
Vorbereitungsdienst für reitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so
den einfachen Steuerverwaltungsdienst weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Heraus-
forderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.
§2 (2) Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen
Inhalt und Ziel die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen so-
wie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten
Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmona- während der berufspraktischen Ausbildung übertragen
tige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung
Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Be- anderer ist unzulässig.
amte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuer-
verwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver-
waltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und §6
Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut Gliederung der Vorbereitungsdienste
gemacht werden.
Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheo-
§3 retische und berufspraktische Abschnitte. Die fach-
theoretischen Abschnitte werden an den Bildungsein-
Abschluss
richtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten,
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungs-
oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin finanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Be-
oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungs- amten sind zum Selbststudium verpflichtet.
dienstes erreicht worden ist.
§7
§4
Ausbildungsakte und Einsichtnahme
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so stimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.
kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn (2) Die Beamtinnen und Beamten können auf
die Beamtin oder der Beamte schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre
1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist
Vorbereitungszeit nachholen kann oder zu vermerken.
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes § 10
wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längs- Lehrende
tens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernich-
tet. (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungs-
einrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die
§8 nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen
Ausbildende mit der obersten Landesbehörde vorgenommen wer-
den.
(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Lan-
(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung kön-
desfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanz-
nen nur Personen bestellt werden, die hierzu päda-
direktion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin
gogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich
zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum
Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult
Ausbildungsreferenten zu bestellen. Die Ausbildungs-
sein.
referentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert
die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den (3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund-
Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die sätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende
ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts. 1. mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit aus-
geübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und
(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei
jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amts- 2. von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem
leitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungs- Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerver-
leiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. waltung tätig gewesen ist.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende
der Amtsleitung unmittelbar unterstellt. können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- (4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für
leiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtin- die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen
nen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den
laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und gehobenen Dienst bleiben unberührt.
jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige (5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur
Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich
seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere
Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausge-
angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der übt, so müssen sie danach eine berufspraktische
Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.
Beamten bleibt unberührt.
(6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an
(4) Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der der Bundesfinanzakademie entsprechend.
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die
Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten § 11
für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen wer- Ausbildungsarbeitsgemeinschaften,
den. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungs- Gestaltungspläne
fördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in
(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während
ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr
der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungs-
Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie
arbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis
zuverlässig ausbilden können.
dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen
(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu
wer über die erforderlichen berufspädagogischen und üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und insbesondere die Automation des steuerlichen Fest-
nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet setzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis-
ist. orientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei
der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
§9 (2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in
der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungs-
Ausbildungsplan
einrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt.
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch orts-
leiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen unabhängig in digitaler Form durchgeführt werden.
Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanz-
der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf. ämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung
der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem
(3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsge-
Beamten zur Verfügung zu stellen.
meinschaften werden durch Gestaltungspläne konkre-
(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Be- tisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
amtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Aus- aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der
bildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
werden. Stelle zu genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1913
§ 12
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte Noten-
Note Notendefinition
an der erreichbaren punktzahl
Leistungspunktzahl
ab 96,00 15 eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-
sehr gut
chende Leistung
ab 91,00 14 (1)
ab 87,00 13 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,00 12 gut
(2)
ab 78,00 11
ab 73,00 10 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
befriedigend Leistung
ab 68,00 9
(3)
ab 64,00 8
ab 59,00 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
ausreichend den Anforderungen noch entspricht
ab 54,00 6
(4)
ab 50,00 5
ab 40,00 4 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
mangelhaft jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt-
ab 30,00 3 nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
(5)
ab 25,00 2 behoben werden könnten
ab 20,00 1 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
ungenügend der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
unter 20,00 0 (6) Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur
Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be-
wertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nach-
kommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
Durchschnittsnotenpunktzahl Note
13,50 bis 15,00 sehr gut
11,00 bis 13,49 gut
8,00 bis 10,99 befriedigend
5,00 bis 7,99 ausreichend
2,00 bis 4,99 mangelhaft
0,00 bis 1,99 ungenügend
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen
den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote
540 bis 600 sehr gut
440 bis 539,99 gut
320 bis 439,99 befriedigend
200 bis 319,99 ausreichend
80 bis 199,99 mangelhaft
0,00 bis 79,99 ungenügend
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 13 § 16
Durchführung Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
werden.
stimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische
Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn-
prüfung. § 17
Ausgestaltung und
(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung
Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens
und die Laufbahnprüfung fest.
(1) Schriftliche Leistungsnachweise im Antwort-
(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsaus- Wahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für
schüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vor- Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen
sitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Leh- Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen
rende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten aus-
und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungs- gewählt werden können. Sie können bestehen aus
ausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.
1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n),
(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsaus-
2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n),
schüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder
können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. 3. Kprim-Aufgaben und
Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder 4. weiteren Aufgaben.
der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen
übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein (2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst,
gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird. wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig
§ 14 richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten mar-
kiert worden sind und keine unzutreffende Antwort
Auswahl und markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe
Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutref-
fende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn
(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten
nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Auf-
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
gabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen
ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Be-
anderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht
arbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten ange-
gelöst.
geben sein.
(4) Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst,
(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden
getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten. Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, „zutreffend“ oder „nicht zutreffend“ oder als „richtig“
dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der oder „falsch“ markiert worden sind. Sind drei der Ant-
Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungs- wortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert
angehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von et- worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. In
waigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
Geheimhaltung verpflichtet. (5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4
sinngemäß.
§ 15
§ 18
Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten
Bewertungen von
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der
(1) Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten
Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begrün-
Leistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 ver-
dung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung
geben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht
sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
worden ist. Die Mindestleistungspunktzahl entspricht
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person eines Termins
Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abwei- 1. 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder
chender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder
Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 2. wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leis-
der Prüfungsausschuss. tung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
jeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent
(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindes-
oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist tens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungs-
mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten. punkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1915
(2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl einer automatisiert erfolgten Bewertung einer Prü-
die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten- fungsarbeit ist die Bewertung von zwei Prüferinnen
punktzahlen wie folgt vergeben: oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des
Prüfungsausschusses sein soll, zu überprüfen.
Überschreiten um mehr als
… Prozent der Differenz
zwischen erreichbarer Notenpunktzahl § 19
Leistungspunktzahl und
Mindestleistungspunktzahl E-Klausuren
92 15 (1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz
oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht
82 14 werden (E-Klausuren).
(2) E-Klausuren können elektronisch bewertet wer-
74 13 den.
64 12 (3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im
Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten
56 11 die §§ 17 und 18 entsprechend.
46 10 (4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen
Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu
36 9 prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach
Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit
28 8 und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
18 7 § 20
8 6 Fehlerberichtigung
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-
0 5 bare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Be-
kanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt
Unterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die werden.
Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten-
punktzahlen wie folgt vergeben: (2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers
nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
Unterschreiten der
Mindestleistungspunktzahl Notenpunktzahl
um bis zu … Prozent
§ 21
20 4 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
40 3 behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schrift-
lichen oder elektronischen Antrag ein angemessener
50 2 Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der An-
fertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren,
60 1 bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfah-
ren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur
100 0
vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der
nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheb-
(3) Besteht ein schriftlicher Leistungsnachweis so- lich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteils-
wohl aus Antwort-Wahl-Aufgaben als auch aus ande- ausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.
ren Aufgaben, werden die Lösungen der Antwort-
Wahl-Aufgaben entsprechend den Absätzen 1 und 2 (2) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs
und § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von
Lösungen nach den §§ 12 und 15. Aus beiden Aufga- ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärzt-
benteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die er- liches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches
reichte Notenpunktzahl des schriftlichen Leistungs- Gutachten vorzulegen.
nachweises durch die zuständige Stelle festgelegt. (3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-
(4) Die Frage- oder Aufgabenstellungen im Antwort- tieren.
Wahl-Verfahren sowie die Bewertungen müssen von
mindestens zwei Personen entwickelt und gemeinsam § 22
festgelegt werden.
Säumnis, Verhinderung und
(5) Leistungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren er- Rücktritt bei Prüfungsleistungen
bracht werden, können automatisiert bewertet werden.
(1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von
(6) Wird eine automatisiert erfolgte Bewertung be- ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder
anstandet, so ist die Bewertung des konkreten schrift- teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so ent-
lichen Leistungsnachweises durch die Lehrende oder scheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht er-
den Lehrenden zu überprüfen. Bei der Beanstandung brachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann,
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung (5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Ent-
für nicht bestanden erklärt wird. scheidung anzuhören.
(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die
Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll § 24
die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes un- Prüfungsakte und Einsichtnahme
verzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund
ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine (1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der
Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beam-
betriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die ten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ein-
Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entschei- sicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist an
det der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits Stelle zu richten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stel-
die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits len. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund (2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die
und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. An- für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeb-
stelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste lich sind.
Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die
Entscheidungen treffen. (3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des
Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend
die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des vernichtet. Abweichend von Satz 1 können Prüfungs-
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. zeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre auf-
In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche bewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet.
Prüfung als nicht begonnen. Durch Landesrecht kann Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen
bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsaus- aufbewahrt werden.
schusses die oberste Landesbehörde oder eine von
ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entschei- (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorberei-
det. tungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist
oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 23 erfolgt.
Ordnungsverstöße Kapitel 2
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,
Vorbereitungsdienst für den
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes
gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten,
mittleren Steuerverwaltungsdienst
der schriftlichen Arbeit, der Abschlussklausuren oder
vergleichbarer Leistungen entscheidet die oberste Abschnitt 1
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie
kann in schweren Fällen die einzelne Arbeit mit der Ablauf und Dauer
Notenpunktzahl 0 bewerten.
§ 25
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes Ausbildungsablauf
gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung (1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
oder während des schriftlichen Teils der Laufbahn-
prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann 1. eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten
in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Dauer und
Notenpunktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht
2. eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten
bestanden erklären.
Dauer.
(3) Begeht die Beamtin oder der Beamte im münd-
(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Aus-
lichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungs-
bildungsteilabschnitte aufgeteilt. Der erste Ausbil-
versuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder
dungsteilabschnitt dauert drei Monate. Er soll mög-
er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungs-
lichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst be-
ausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der
ginnen. Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf
weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus-
Monate. Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der
schließen. Er kann die Nachholung der mündlichen
Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.
Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestan-
den erklären. (3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und
der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus
(4) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus-
wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert
händigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass
werden.
eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste
Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und (4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Ab-
die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die schluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahn-
Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. prüfung ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1917
§ 26 werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der
Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den An-
Ausbildungsstellen
spruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Lan-
desfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungs-
Abschnitt 2
einrichtungen der Verwaltung durchgeführt.
(2) Für die berufspraktische Ausbildung weist die Ausbildungsinhalte
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Unterabschnitt 1
Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur prak-
tischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in Fachtheoretische Ausbildung
der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits-
gebieten stattfinden. § 29
Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
§ 27
(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt ne-
Verlängerung oder
ben der Fachkompetenz die methodische und die
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
soziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver- und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden
längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu
aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform rich-
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich tet sich nach den Ausbildungszielen.
nicht erreichen wird. Hat sie oder er einen Ausbil-
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun-
dungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
gen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.
um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische
Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unter-
brochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert § 30
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
Übungen
1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden
Vorbereitungszeit nachholen kann oder (1) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
in der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus
2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Übungen. Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend
Bei einer Unterbrechung eines Ausbildungsteilab- zu gestalten.
schnitts der fachtheoretischen Ausbildung um mehr (2) Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fach-
als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungs- theoretisch und berufspraktisch vermittelten Kennt-
einrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die nisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben.
unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits-
Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll. und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Steuern behandelt werden.
kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie-
oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen
Beamten, die später eingestellt worden sind, die Aus- werden.
bildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen
kann. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teil-
weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung § 31
der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei- Stoffgliederungspläne,
lungen zugrunde gelegt. Lehrpläne und Abweichungen
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische
wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder
(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde
werden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen
oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei-
der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der
Beamte anzuhören. (3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen
und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas-
§ 28 sung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse
dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung
Erholungsurlaub
erforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätz-
Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht licher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordi-
zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt nierungsausschuss zu hören.
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
§ 32 1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein-
Aufsichtsarbeiten führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-
ständiger Tätigkeit anleitet, sowie
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(2) Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen (2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die
Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des
Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt mittleren Dienstes unter Beachtung des geltenden
werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis-
drei Zeitstunden. mäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßig-
(3) Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen keit sowie der Grundsätze des methodischen und
Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schrift- sozialen Handelns selbständig und verantwortungs-
lichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Auf- bewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend
sichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzu-
jeweils drei Zeitstunden. weisen und anhand typischer Fälle in der Technik der
Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszu-
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach- bilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienst-
geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die besprechungen teilnehmen.
Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende
Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis- (3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei-
tungen vorliegt. ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er-
stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die
(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten
und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver-
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder
ihm ausgehändigt.
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle. (4) Die praktische Ausbildung findet mindestens
(6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der
wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der von ihr bestimmten Stelle.
fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der
(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-
Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-
sen mindestens 100 Unterrichtsstunden.
Verfahren durchzuführen.
(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
§ 33 der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
Teilbeurteilungen Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
und abschließende Beurteilung den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits-
(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten gemeinschaften ausweisen.
Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Aus-
bildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilun- (7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und
gen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein-
nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor. schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der
berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie
(2) Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die ab-
der Anpassung der Ausbildung an die veränderten
schließende Beurteilung für die gesamte fachtheoreti-
Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen
sche Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durch-
Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von
schnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der
grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung
Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert
der Koordinierungsausschuss anzuhören.
hat, multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe
wird durch acht geteilt.
§ 35
(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschlie-
ßenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoreti- Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
sche Ausbildung zugeordnet.
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils
(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Be- der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten
urteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der
Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter
Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen.
Unterabschnitt 2 Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,
Berufspraktische Ausbildung denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh-
rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen,
§ 34 zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer
vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben-
Gliederung, Ziel und Inhalte den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1919
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
Laufbahnprüfung Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 38
Unterabschnitt 1
Prüfungsfächer
Ausrichtung und Organisation
(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst
fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
§ 36
1. Allgemeines Abgabenrecht,
Ziel und Bestandteile
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob
die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei- 3. Umsatzsteuer,
tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild 4. Buchführung und Bilanzwesen sowie
ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte
5. Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs-
Laufbahn befähigt ist.
kunde oder eine Kombination aus diesen beiden
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift- Fächern.
lichen und einem mündlichen Teil.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über-
(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden
Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten-
Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozia- verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
len Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielset- (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs-
zung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen arbeit drei Zeitstunden.
einzubeziehen.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-
stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-
§ 37
folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
Prüfungsausschuss bleiben.
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
§ 39
abgelegt.
Prüfungsablauf, Niederschrift
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens- Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und
tes als Vorsitzende oder Vorsitzender und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö- Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine
heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht
oder Beisitzer. rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Noten-
punktzahl 0 bewertet wird.
Dem Prüfungsausschuss können auch andere Be-
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü-
schäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn
fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der
sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen
Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen
nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel
oder höheren Dienstes erfüllen.
verwenden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs-
Weisungen gebunden. arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim- sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder (4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger
des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be- Aufsicht stattfinden.
schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen
Umlaufverfahren fassen. (5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe-
ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf-
(5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit
Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die
Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss ange- endgültig zu treffenden Maßnahmen.
hören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwe-
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs-
senheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit
Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses tag eine Niederschrift über die Durchführung des
schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. In der Nieder-
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder
schrift sind anzugeben
des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der
Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungs- 1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge-
ausschusses teilzunehmen. geben worden ist,
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, § 42
3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun- Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
gen der Bearbeitungszeit sowie
(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann
4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver- sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 er-
stöße gegen die Prüfungsordnung. strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe-
sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte
§ 40 über die notwendigen methodischen und sozialen
Kompetenzen verfügt.
Information über das Ergebnis
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur
Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus-
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergeb- schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe-
nis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor reitung erfordert.
dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich
oder elektronisch informiert. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
Unterabschnitt 3
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und
§ 41 Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist
Zulassung zum berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
mündlichen Teil der Laufbahnprüfung (5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer- Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen
den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung
dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der
1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift- Regel 30 Minuten.
lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten
sind, werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prü-
fungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Er-
2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine gebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist
Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er- in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
reicht worden ist und
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be-
3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 be- standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von
trägt. mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe
aus Unterabschnitt 4
1. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Ergebnis der Laufbahnprüfung
abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti-
schen Ausbildung, § 43
2. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun- Ermittlung der
gen in der berufspraktischen Ausbildung sowie Endnotenpunktzahl und Ergebnis
3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf-
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die
Laufbahnprüfung. Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der
Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei-
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
lungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.
ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder
ihm müssen vorliegen: (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist
die Summe aus
1. die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil-
dung, 1. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung,
2. die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoreti-
schen Ausbildung sowie 2. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
abschließenden Beurteilung in der fachtheoreti-
3. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
schen Ausbildung,
(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,
3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der
Laufbahnprüfung und
Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der
Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach 4. dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für
dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1921
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die 1. Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium
Beamtin oder der Beamte von 21 Monaten Dauer und
1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan- 2. berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten
den hat und Dauer.
2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er- (2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Stu-
reicht hat. dienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü- Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und
fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbin-
Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest. den.
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen
§ 44 Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und
dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer-
Bekanntgabe des
den. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten
Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs
ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
Monate. Es kann geteilt werden.
an die Beratung des Prüfungsausschusses die er-
reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie (5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann
die Prüfungsgesamtnote bekannt. im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten
Gründen geändert werden.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorberei-
tungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahn-
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
prüfung ab.
erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach
dem Muster der Anlage 9.
§ 48
§ 45 Ausbildungsstellen
Niederschrift (1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der
Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrich-
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift
tungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird
nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.
von der obersten Landesbehörde oder im Einverneh-
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten men mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü- obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in
fungsakte zu nehmen. Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3
für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuer-
§ 46 beamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.
Wiederholung (2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn- die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be- Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten
standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur prakti-
oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran- schen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in
gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits-
zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis gebieten stattfinden.
zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert
werden. § 49
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Verlängerung oder
Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü- (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver-
fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
zugrunde gelegt. aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
das Ziel eines Teils des Studiengangs voraussichtlich
Kapitel 3 nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufsprakti-
schen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen
Vorbereitungsdienst für den
Monat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als
gehobenen Steuerverwaltungsdienst drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungs-
dienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der
Abschnitt 1 Beamte
Ablauf und Dauer 1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden
Vorbereitungszeit nachholen kann oder
§ 47 2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Gliederung des Studiengangs Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien
(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst ei- um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bil-
nen Studiengang mit dungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
die unterbrochenen Fachstudien fortsetzen oder an (3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll. ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltun-
gen zum Schwerpunktthema sind stets fächerüber-
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
greifend zu gestalten.
kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin
oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und
Beamten, die später eingestellt worden sind, den Stu- § 53
diengang fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen Übungen und Seminare
kann. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teil- (1) Während der Fachstudien sind Übungen zu ver-
weise wiederholt werden, werden für die Ermittlung anstalten. Die Übungen dienen dazu, die bis dahin
der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei- fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten
lungen zugrunde gelegt. Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzu-
(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines üben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte
förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranla-
einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne gung von Steuern behandelt werden.
Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufs- (2) Während der Fachstudien können den Beamtin-
praktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. nen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl
Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das angeboten werden, in denen ausgewählte Themen
Studienziel gefährdet erscheint. einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.
Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie-
oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei- derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen
dung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der werden.
Beamte anzuhören.
§ 54
§ 50 Stoffgliederungspläne,
Erholungsurlaub Lehrpläne und Abweichungen
Während des Studiums ist der Anspruch auf Erho- (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
lungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die be- der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das
rufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,
stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungs- die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen
urlaub angerechnet. innerhalb der Fachstudien ausweisen.
(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
Abschnitt 2 werden Lehrpläne erstellt. Die Lehrpläne bedürfen der
Genehmigung der obersten Landesbehörde.
Ausbildungsinhalte
(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen
und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas-
Unterabschnitt 1 sung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse
Fachstudien dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung
der Fachstudien erforderlich erscheinen. In Fällen von
§ 51 grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der
Koordinierungsausschuss anzuhören.
Studienfächer und Gesamtstunden
(1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkom- § 55
petenz die methodische und die soziale Kompetenz Aufsichtsarbeiten
sowie das Verständnis für internationale Zusammen- im Grund- und Hauptstudium
hänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindest-
unterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind (1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi-
der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveran- schenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindes-
staltungsform richtet sich nach den Studienzielen. tens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im weiteren
Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun- den folgenden Fächern anzufertigen:
gen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.
1. Abgabenrecht,
§ 52 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4. Umsatzsteuer,
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis-
senschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis- 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
bezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. und Außenprüfung sowie
(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, 6. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit
Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema Öffentlichem Recht.
und Fallstudien. Wahlfächer können angeboten wer- Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während
den. des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1923
Zeitstunden. Nach der Zwischenprüfung kann die Be- § 57
arbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die
Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
anderer geeigneter Form gestellt wird. (1) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor-
(2) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab-
der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung
zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzu-
Zeitstunden. fertigen. Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die
Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vor-
(3) Während des Grund- und des Hauptstudiums
stehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel
können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Stu-
zu überprüfen.
dienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungs-
tests gestellt werden. Die Bearbeitungszeit kann auch (2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind
und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Ab-
die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder satz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses
in anderer geeigneter Form gestellt wird. entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach- ihr bestimmte Stelle.
geholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die
Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende § 58
Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis-
tungen vorliegt. Beurteilungen und
Studiennoten für die Fachstudien
(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend (1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi-
anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums be-
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet urteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder des Beamten unter Verwendung der Muster der
Stelle. Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leis-
(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche tungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium
Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl- und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden
Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten die Studiennoten berechnet.
aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel
und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Lauf- der Summe aus
bahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im
Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen. 1. dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Studienleistungen und
§ 56
2. dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Abschlussklausuren im Grundstudium Abschlussklausuren.
(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab-
(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel
schlussklausuren in den folgenden Fächern anzuferti-
der Summe aus
gen:
1. Abgabenrecht, 1. dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der
Studienleistungen,
2. Umsatzsteuer,
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 2. dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen
Arbeit sowie
4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung sowie 3. der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
5. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der
Öffentlichem Recht. Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens
drei Zeitstunden. Unterabschnitt 2
(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1
Berufspraktische Studienzeiten
und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2
und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet § 59
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Gliederung, Ziel und Inhalte
Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt 1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein-
werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Ab- führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-
satz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ständiger Tätigkeit anleitet, sowie
ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durch-
zuführen. 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
(2) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Abschnitt 3
Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des
gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis-
mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit so- Unterabschnitt 1
wie der Grundsätze des methodischen und sozialen
Gemeinsame Vorschriften
Handelns selbständig und verantwortungsbewusst
für die Zwischenprüfung und
wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand berufsprakti-
die Laufbahnprüfung
scher Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung
und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er
soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, ins- § 61
besondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwal- Prüfungsausschuss
tung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder
er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und (1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen. werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
(3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei-
ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er- 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-
stellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die tes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö-
fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver- heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen
traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder oder Beisitzer.
ihm ausgehändigt.
Anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren
(4) Die praktische Ausbildung findet mindestens Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorin-
36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außen- nen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwal-
prüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung tung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen
von Rechtsbehelfen entfallen. Im Übrigen erfolgt sie der Verwaltung angehören. Dem Prüfungsausschuss
nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der können auch andere Beschäftigte des öffentlichen
von ihr bestimmten Stelle. Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen
Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steu-
(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas- erbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes
sen mindestens 120 Unterrichtsstunden. erfüllen.
(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit Weisungen gebunden.
den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim-
die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits- menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
gemeinschaften ausweisen. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be-
(7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und
schlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen
Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein-
Umlaufverfahren fassen.
schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der
berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn (5) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind
Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die
Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht
grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienst-
der Koordinierungsausschuss anzuhören. liches Interesse haben, die Anwesenheit im münd-
lichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der
Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder
§ 60
im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinie-
Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt rungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischen-
prüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils Beratungen teilzunehmen.
der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten
auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der § 62
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter
Prüfungsablauf, Niederschrift
Verwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen.
Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, (1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischen-
denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh- prüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprü-
rung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, fung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen
zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf
vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben- hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldi-
den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten gung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungs-
bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1925
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü- (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-
fungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel bleiben.
verwenden.
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit § 65
haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs- Ermittlung der
arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet Endnotenpunktzahl und Ergebnis
sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe
und die Prüfungsaufgaben beizufügen. (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs-
arbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten-
(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung
Aufsicht stattfinden. des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzu-
(5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe- fertigen.
ren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf- (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit
ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist 1. dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
endgültig zu treffenden Maßnahmen. 2. dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs- der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.
tag eine Niederschrift über die Durchführung der (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Zwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Lauf-
1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der
bahnprüfung. In der Niederschrift sind anzugeben
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden
1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge- sind,
geben worden ist,
2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts-
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, notenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden
3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun- ist und
gen der Bearbeitungszeit sowie 3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver- (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prü-
stöße gegen die Prüfungsordnung. fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die
Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.
Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung § 66
Bekanntgabe des
§ 63 Ergebnisses der Zwischenprüfung
Ziel
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der ses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungs-
Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den arbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungs-
Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes gesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.
erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeug-
als schriftliche Prüfung.
nis nach dem Muster der Anlage 8.
§ 64
§ 67
Prüfungsfächer
Wiederholung
(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungs-
arbeiten aus den folgenden Fächern: (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischen-
prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be-
1. Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuer- standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Die
strafrecht, Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, (2) Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von
3. Umsatzsteuer, sieben Monaten wiederholt werden. Der Ausbildungs-
4. Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungs- verlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischen-
wesen sowie prüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird
nicht verlängert.
5. Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kom-
bination mit Privatrecht. (3) Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung
nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens
(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der
übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbun- Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt
den werden. die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden;
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs- der Vorbereitungsdienst ist beendet. Landesrechtliche
arbeit drei Zeitstunden. Regelungen bleiben unberührt.
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Unterabschnitt 3 2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine
Laufbahnprüfung Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er-
reicht worden ist und
§ 68 3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 be-
trägt.
Ziel
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob aus
die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei-
tungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild 1. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund-
ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte studium,
Laufbahn befähigt ist. 2. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt-
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift- studium,
lichen und einem mündlichen Teil. 3. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun-
gen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
(3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten
und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf 4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl
die Prüfung der methodischen und sozialen Hand- der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der
lungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist Laufbahnprüfung.
auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzube- (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ziehen. ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder
ihm müssen vorliegen:
§ 69
1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studien-
Prüfungsfächer des zeiten,
schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung 2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst 3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium,
fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: sowie
1. Abgabenrecht, 4. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,
3. Umsatzsteuer, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsit-
zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen
und Außenprüfung sowie der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach
5. Besteuerung der Gesellschaften. dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über-
greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden § 72
werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten- Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen. (1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs- sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 er-
arbeit fünf Zeitstunden. strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe-
sondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-
über die notwendigen methodischen und sozialen
stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-
Kompetenzen verfügt.
folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei
bleiben. (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur
Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus-
§ 70 schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe-
reitung erfordert.
Information über das Ergebnis
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergeb- mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
nisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten
vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schrift- (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
lich oder elektronisch informiert. ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und
Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist
§ 71
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Zulassung zum
(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden
mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer- sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung
den Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der
1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift- Regel 45 bis 60 Minuten.
lichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten
Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den
sind, Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1927
Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist § 76
in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken. Wiederholung
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be- (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn-
standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be-
mindestens 5 erreicht worden ist. standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie
oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran-
§ 73 gehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden.
Ermittlung der Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der
Endnotenpunktzahl und Ergebnis Wiederholungsprüfung verlängert werden.
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf- (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise
Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü-
Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei- fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen
lungsblatts nach dem Muster der Anlage 18. zugrunde gelegt.
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist
§ 77
die Summe aus
Übernahmemöglichkeiten in die
1. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung
Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
in den berufspraktischen Studienzeiten,
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
2. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund- stimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten,
studium, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
3. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt- endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederho-
studium, lung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn
4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich
der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes
Laufbahnprüfung und geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen
die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
5. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.
des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Teil 3
Beamtin oder der Beamte
Aufstiegsverfahren
1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan-
den hat und § 78
2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er- Aufstieg in den
reicht hat. mittleren Steuerverwaltungsdienst
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü- Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen
fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerver-
Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest. waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe-
reitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungs-
§ 74 dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend.
Bekanntgabe des
Ergebnisses der Laufbahnprüfung § 79
Aufstieg in den
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
gehobenen Steuerverwaltungsdienst
ses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss
an die Beratung des Prüfungsausschusses die er- Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren
reichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerver-
die Prüfungsgesamtnote bekannt. waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe-
reitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungs-
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, § 80
erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach
Aufstieg in den
dem Muster der Anlage 19.
höheren Steuerverwaltungsdienst
§ 75 (1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim
Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in
Niederschrift
den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift Landesrecht.
nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. (2) Die Einführung in den höheren Steuerverwal-
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten tungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü- Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn
fungsakte zu nehmen. erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Teil 4 Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne
Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die
Einführung in den Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirek-
höheren Steuerverwaltungsdienst tion wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den
§ 81
einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Auf-
Ziel gaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwir-
ken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen
(1) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Be-
Behörden vertraut machen.
amten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der
Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen (3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen
Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen
sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungs- Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder
angebote zu fördern. Während der Einführung ist den elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen.
Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverant- Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten
wortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben. bekannt zu geben.
(2) In den ergänzenden und den fortführenden
Studien an der Bundesfinanzakademie erwerben die § 84
Beamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz Durchführung der
die methodische, soziale, wirtschaftliche und interna- berufspraktischen Einweisung
tionale Kompetenz.
(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der
berufspraktischen Einweisung
§ 82
1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz-
Ablauf
amt eingearbeitet und
(1) Die Einführung umfasst
2. vertraut gemacht mit den Aufgaben
1. ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten
a) der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts-
Dauer an der Bundesfinanzakademie und
behörde oder
2. eine berufspraktische Einweisung von neun Mona-
b) der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der
ten Dauer
Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts-
a) beim Finanzamt und behörde wahrnimmt.
b) bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen
die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahr-
1. fünf Monate beim Finanzamt, davon
nimmt.
a) mindestens zwei Monate in die Aufgaben der
(2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei
Veranlagung und
Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll
spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der b) zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung
Einführungszeit beginnen. sowie
(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten 2. einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei
zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein- der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der
führung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie
Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Be-
fortzuführen (fortführende Studien).
amten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen
(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der er- Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten,
gänzenden und der fortführenden Studien gewährt die oder der sie oder ihn während der berufsprakti-
werden. schen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu über-
tragen.
§ 83 (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt
Allgemeine Grundsätze hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten
für die berufspraktische Einweisung Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.
(1) Für die berufspraktische Einweisung sind die (4) Die berufspraktische Einweisung wird durch
Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verant- Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen,
wortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbil- die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.
dungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht
und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten. § 85
Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufsprak-
Abschluss und Verlängerung der Einführung
tischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim
Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhö- (1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird
rung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beam- von der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
ten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin stimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebe-
oder den Beamten während der berufspraktischen nen Äußerungen festgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1929
(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn 4. Tagungen vorzubereiten
festgestellt wird, dass
a) für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und
1. ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanz-
nicht erreicht werden kann oder direktionen oder der Landesfinanzbehörden, die
die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrneh-
2. die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wor-
men, und
den ist.
b) für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsein-
Teil 5 richtungen oder der Fachbereiche an Fachhoch-
schulen der Verwaltung, soweit diese Bildungs-
Koordinierungsausschuss einrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung
der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die-
§ 86 nen, sowie
Bildung und Mitglieder 5. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbil-
dung der Lehrenden vorzubereiten.
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ein-
führung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Ein- § 88
weisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein
Koordinierungsausschuss gebildet. Berechtigungen der Mitglieder
(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die fol- Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind
genden Mitglieder an: berechtigt,
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes- 1. Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtun-
ministeriums der Finanzen und gen und besonderen Einrichtungen, die der Aus-
und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuer-
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten beamten dienen, zu nehmen sowie
Landesbehörde.
2. an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuer-
(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und verwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des
die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdiens-
dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen. tes einschließlich der Beratungen der jeweiligen
Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prü-
§ 87 fungsunterlagen einzusehen.
Aufgaben
§ 89
Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die
Aufgabe, Arbeitsausschüsse
1. Richtlinien aufzustellen für (1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbe-
reitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits-
a) die Stoffgliederungspläne, ausschüsse bilden.
b) die Lehrpläne, (2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden
c) die ergänzenden und fortführenden Studien an können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverstän-
der Bundesfinanzakademie, dige Beschäftigte aufgenommen werden.
d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-
Teil 6
dungs- und Studienzeiten sowie
e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehren- Personalvertretung
den,
§ 90
2. Maßnahmen zu empfehlen, die
Beteiligung der Personalvertretungen
a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung
und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfah- Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung
rens und der Prüfungsanforderungen gewährleis- der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beam-
ten sowie ten bleiben unberührt.
b) der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbil-
dungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeu- Teil 7
tung dienen, Schlussvorschriften
3. Erfahrungen auszutauschen über
§ 91
a) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerbe- Übergangsvorschrift
rinnen und Aufstiegsbewerber und
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkraft-
b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst
der Prüfungen und der Fortbildung sowie begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs-
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekannt- § 92
machung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar
2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter an- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbil-
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamten- dungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Be-
ausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. No- kanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581),
vember 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Fe-
Nummer 2 tritt. bruar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1931
Anlage 1
(zu § 9)
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
Finanzamt
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
geboren am
Besondere Bemerkungen:
Gesehen: Aufgestellt:
Ort, Datum Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung
Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle planmäßig vorgesehene Zeit
(1) (2) (3)
tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von __________________________ bis __________________________
(4) (5)
Gesehen: Abgeschlossen:
Ort, Datum Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 2
(zu § 29 Absatz 1)
Fächer und Mindestunterrichtsstunden
in der fachtheoretischen Ausbildung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Mindest-
unterrichtsstunden Unterrichtsstunden
Fächer
und anteilige insgesamt
Übungsstunden
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung 40
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3. Allgemeines Abgabenrecht 75
4. Allgemeine Rechtskunde
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180
6. Umsatzsteuer 45
7. Buchführung und Bilanzwesen 75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts- und Sozialkunde
11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 35
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie 60
moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Mindestunterrichtsstunden insgesamt 510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest-
unterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, 290
Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden
Gesamtstunden 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1933
Anlage 3
(zu § 33 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Bildungseinrichtung
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
im ersten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Notenpunktzahl
Fach
der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs-
instrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienname der beurteilten Person
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 4
(zu § 33 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Bildungseinrichtung
I.
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
im zweiten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Notenpunktzahl
Fach
der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation,
Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs-
instrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1935
II.
Abschließende Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittsnotenpunktzahl Dauer des Abschnitts
der fachtheoretischen Ausbildung im in Monaten
ersten Teilabschnitt x 3 =
zweiten Teilabschnitt x 5 =
:8
Durchschnittsnoten-
punktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note
(§12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienname der beurteilten Person
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 5
(zu § 35 Absatz 2 Satz 1)
Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Notenpunktzahl Note
Ort, Datum Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Vor- und Familienname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1937
Anlage 6
(zu § 41 Absatz 4)
Mitteilung über die Nichtzulassung
zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:
Prüfungsfach Notenpunktzahl
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine
Kombination aus diesen beiden Fächern
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie
gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der
Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufs-
praktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen
Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl
von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforder-
ten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-
fügen.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1939
Anlage 7
(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1)
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Vor- und Familienname geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Notenpunktzahl notenpunktzahl
notenpunktzahl
x Multiplikator
I. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 35 StBAPO, Anlage 5)
II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 StBAPO)
Prüfungsfach
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs-
kunde oder eine Kombination aus beiden Fächern
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist
i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruf-
lichen Ausbildung (I.) x6
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung
in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-
lichen Laufbahnprüfung (III.) x 20
Summe = Zulassungsnotenpunktzahl
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Notenpunktzahl notenpunktzahl
notenpunktzahl
x Multiplikator
V. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung
(§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Prüfungsfach
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 43 Abs. 3 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung (I.) x6
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung
in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-
lichen Laufbahnprüfung (III.) x 20
Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd-
lichen Laufbahnprüfung (V.) x8
Summe = Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
(§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1941
Anlage 8
(zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2)
Prüfungszeugnis
für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
Der Prüfungsausschuss
bei
Prüfungszeugnis
Herr/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
geboren am ____________________ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ____________________
Steuerverwaltungsdienst am ____________________ mit der Endnotenpunktzahl ______ und der Prüfungs-
gesamtnote ______ bestanden.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 9
(zu § 44 Absatz 3)
Mitteilung über das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn-
prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden
(§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre
Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-
verwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-
fügen.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1943
Anlage 10
(zu § 45)
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1. als Vorsitzende(r)
2. als Beisitzer(in)
3. als Beisitzer(in)
4. als Beisitzer(in)
5. als Beisitzer(in)
6. als Beisitzer(in)
7. als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden
Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter Endnoten- Prüfungs-
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname punktzahl gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige-
fügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter
Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen
und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Anlage 11
(zu § 51 Absatz 1)
Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium Mindest- Unterrichtsstunden
Studienfächer:
unterrichtsstunden (zu 1. bis 11.
Pflichtfächer bis zur bis zum Ende des im Hauptstudium Mindestunterrichtsstunden)
Zwischenprüfung Grundstudiums
1. Steuerrecht
1.1 Allgemeines Steuerrecht
1.1.1 Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf-
recht, Finanzgerichtsordnung) 40 118 41 159
1.1.2 Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 20 62 – 62
1.2 Besonderes Steuerrecht
1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag 70 147 45 192
1.2.2 Umsatzsteuer 35 96 36 132
1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 39 104 38 142
1.2.4 Internationales Steuerrecht – – 25 25
1.3 Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1
– 81* 49 130
Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden
können.
2. Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) 35 92 – 92
3. Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst-
recht) 26 60 – 60
4. Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts-
lehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs- – 48 – 48
handeln)
5. Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) – 23 – 23
6. Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 55
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 95
8. Methoden der Rechtsanwendung – 20 – 20
Zwischensumme Pflichtfächer 1 235 1945
1946
Studienfächer: Mindestunterrichtsstunden
Wahlpflichtveranstaltungen (9.) im Grundstudium Mindest- Unterrichtsstunden
Schwerpunktthema (10.)
unterrichtsstunden (zu 1. bis 11.
Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5.
bis zur bis zum Ende des im Hauptstudium Mindestunterrichtsstunden)
Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren
Zwischenprüfung Grundstudiums
Dispositionsstunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
9. Wahlpflichtveranstaltungen:
9.1 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd-
sprachen 60
9.2 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere
zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen 60
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 120
10. Schwerpunktthema 30 30 30
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt-
studium 440
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der
Abschlussklausuren) 97
Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium 243
2 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1947
Anlage 12
(zu § 58 Absatz 1)
Teilbeurteilung der Leistungen
im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung
Notenpunktzahl
Fach
der Leistungen
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 13
(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
Fach*1 Notenpunktzahl
I. Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis
zur Zwischenprüfung (Anlage 12) (1)
II. Studienleistungen im Grundstudium nach
der Zwischenprüfung bis zu den Abschluss-
klausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2)
Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen
2 (1 + 2) x 4 (A)
x4 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1949
Fach*1 Notenpunktzahl
III. Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Umsatzsteuer
Steuern von Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit
Öffentlichem Recht*3
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO) (3)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 3 (B)
(3) x 3
Summe
A+B
Summe : 7
(A + B ) : 7
Studiennote Grundstudium
(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)
Hinweise:
*1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2: Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaft-
liche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
*3: Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach
beurteilt werden.
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 14
(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3)
Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach*1 Notenpunktzahl
I. Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO) (1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 (A)
(1) x 5
II. Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit (2)
Notenpunktzahl x 2 (B)
(2) x 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1951
III. Schwerpunktthema
(3)
Notenpunktzahl (C)
(3)
Summe
A+B+C
Summe : 8
(A + B + C) : 8
Studiennote Hauptstudium
(analog § 12 Absatz 3 StBAPO)
Hinweise:
*1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2: Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaft-
liche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Ort, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 15
(zu § 60)
Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Notenpunktzahl Note
Ort, Datum Ort, Datum
Amtsleitung des Finanzamtes Ausbildungsleitung
Kenntnis genommen:
Ort, Datum
Vor- und Familienname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1953
Anlage 16
(zu § 66 Absatz 1)
Mitteilung
über das Ergebnis der Zwischenprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung des Finanzamtes
I. Leistungen bis zur Zwischenprüfung
Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12 (1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 10 (A)
(1) x 10
II. Prüfungsfach Notenpunktzahl
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in
Kombination mit Privatrecht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (2)
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (B)
(2) x 30
Endnotenpunktzahl
A+B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4
StBAPO):
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre
Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.
Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4
StBAPO).
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Noten-
punktzahl von mindestens 5):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in
der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht
(§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre
Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus
folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunkt-
zahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-
fügen.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1955
Anlage 17
(zu § 71 Absatz 4)
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:
Prüfungsfach Notenpunktzahl
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und
Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie
gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht
und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht
bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______
und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden.
Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der
Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schrift-
lichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2
StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunkt-
zahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-
fügen.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1957
Anlage 18
(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Vor- und Familienname geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Notenpunktzahl notenpunktzahl
notenpunktzahl
x Multiplikator
I. Beurteilung in den berufspraktischen Studien-
zeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)
II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien
(§ 58 Abs. 1 StBAPO)
Studiennote Grundstudium
(§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)
Studiennote Hauptstudium
(§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 70 StBAPO)
Prüfungsfach
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist
i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-
lichen Laufbahnprüfung (III.) x 14
Summe
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Notenpunktzahl notenpunktzahl
notenpunktzahl
x Multiplikator
V. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung
(§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Prüfungsfach
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-
lichen Laufbahnprüfung (III.) x 14
Durchschnittsnotenpunktzahl in der münd-
lichen Laufbahnprüfung (V.) x6
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO,
§ 73 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1959
Anlage 19
(zu § 74 Absatz 3)
Mitteilung über das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und
nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn-
prüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden
(§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leis-
tungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-
fügen.]
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage 20
(zu § 75)
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1. als Vorsitzende(r)
2. als Beisitzer(in)
3. als Beisitzer(in)
4. als Beisitzer(in)
5. als Beisitzer(in)
6. als Beisitzer(in)
7. als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden
Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter Endnoten- Prüfungs-
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname) punktzahl gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige-
fügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 1961
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter
Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben
worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)