118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Bekanntmachung
der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 21. Januar 2022
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird
nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
in der seit dem 2. Januar 2022 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 1977
(BGBl. I S. 220),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615),
4. den am 27. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),
5. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),
6. den am 19. August 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976),
7. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
9. den am 9. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594),
10. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
11. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261),
12. den am 2. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 21. Januar 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
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Verordnung
über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung – AtDeckV)
Inhaltsübersicht Erster Abschnitt
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§1
§ 1 Arten der Deckungsvorsorge
§ 2 Haftpflichtversicherung Arten der Deckungsvorsorge
§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten,
§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge bei denen eine atomrechtliche Haftung nach interna-
§ 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und An- tionalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Be-
zeigen tracht kommt, kann durch
§ 6 Auflagen
1. eine Haftpflichtversicherung oder
Zweiter Abschnitt 2. eine sonstige finanzielle Sicherheit
Deckungssummen erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zu-
§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme lassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher
§ 8 Umgang und Beförderung oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die
§ 8a Beförderung von Kernmaterialien Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungs-
§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atom- vorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.
gesetzes
§ 9 Reaktoren §2
§ 10 Schiffsreaktoren Haftpflichtversicherung
§ 11 Sonstige Kernanlagen
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
§ 12 Stilllegung von Kernanlagen
Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei
§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-
§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
rung befugten Versicherungsunternehmen genommen
§ 14 (weggefallen)
wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach
§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der
medizinischen Forschung
§ 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Ver-
§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
sicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge-
§ 17 (weggefallen)
setzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haft-
§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umfang
pflichtversicherung befugt ist, genommen werden,
§ 19 Abrundung der Deckungssumme
wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versiche-
Dritter Abschnitt rungsunternehmen oder ein Verband solcher Versiche-
rungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversi-
Schlussvorschriften
cherers übernimmt.
§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet
§ 21 (weggefallen) sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von
§ 22 Inkrafttreten Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Be-
Anlage 1 friedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatz-
Anlage 2 ansprüche sicherzustellen, muss der Versicherungs-
Anlage 3 vertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 4 und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung
Anlage 5 des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde
Anlage 6 jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis,
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jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung
und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatz- bestellt sind oder waren.
verpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm (3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereig-
diese Umstände bekannt werden. nisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich
dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge
§3 Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach
Sonstige finanzielle Sicherheit im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn (4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten
gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inan- Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3
spruchnahme gerechnet werden muss, in dem von genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder ver-
der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge wendet werden.
gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüg- (5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von
lich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver- den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
pflichtungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes
genannten Art herangezogen werden kann. 1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge
gerechtfertigt sind und
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz
oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Aus- 2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten,
land hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Scha-
übernommen werden, wenn der Dritte entweder für densersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomge-
die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende setzes in Betracht kommt, auch die Interessen der
Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen
besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entschei- beeinträchtigen.
dung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung (6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbrin-
auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem gende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Scha-
Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinrei- densersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus
chendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem dem Umgang mit oder der Beförderung von radioakti-
anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit ven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichts-
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber
barkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft
eines Reaktorschiffs entsprechend.
oder in anderer Weise gewährleistet ist, dass er seine
Verpflichtung erfüllt.
§5
(3) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Nachweis der Deckungsvorsorge,
Mitteilungen und Anzeigen
§4
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe-
Umfang der Deckungsvorsorge
hörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungs-
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer
vorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver-
oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit
pflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atom-
übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I (3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren
S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht
Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kern- kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen,
anlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben. dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers
oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine
einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht
kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die (4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer
gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung
des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes erstrecken, des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über
die sich im Zusammenhang mit der genehmigungs- eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomge-
pflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen setzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versiche-
der in § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Atomge- rungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde
setzes bezeichneten Art ergeben oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist,
die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,
2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor- §6
sorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt
sind, Auflagen
3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem
neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,
an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder 1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheri-
befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen ger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzu-
zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder nehmen,
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2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der (2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-
Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzver- fen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der
pflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung Heilkunde am Menschen angewandt werden oder
die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsver- dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den
pflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung
ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung verhindert werden kann, so beträgt die Regelde-
von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung ckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2
zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen angegebenen Werte.
der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer
sobald ihm diese Umstände bekannt werden,
Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Besei-
3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin tigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung
nachzuweisen, dass die Deckungsvorsorge in der beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro,
festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Um- sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der
fang vorhanden ist und dass die Voraussetzungen sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im
fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt.
auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche- Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver
rung erbracht werden konnte, und Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radio-
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes aktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt
steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines (4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Ab-
oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu satz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger
erwarten ist. radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2
anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
(5) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung
Deckungssummen den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten.
Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den
§7 Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1
Deckungssumme und Regeldeckungssumme nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Ver-
waltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer
(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor- Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1
sorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall erhöhen. § 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungs- dung.
summe) auszugehen, sofern die Deckungssumme in
diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
§ 8a
(2) Die Deckungssumme beträgt
Beförderung von Kernmaterialien
1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millio-
nen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, (1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die
nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung
2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, be-
3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millio- trägt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und
nen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro, sie erhöht sich
4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Ab- 1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne
satz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer
höchstens 500 Millionen Euro und genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm
5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millio- befördert werden,
nen Euro und höchstens 700 Millionen Euro. 2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt-
aktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache
§8 der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
Umgang und Beförderung der Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021
ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils
1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1, geltenden Fassung überschreitet.
2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4
nach Anlage 2, sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag
von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme
und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse,
von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurech-
Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe.
nen.
Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hoch-
radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Ab- (2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer
satz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung ver-
unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach sandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich
Anlage 2. außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwen-
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dung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, § 10
wenn Schiffsreaktoren
1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 er- Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum
füllt und Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt
2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens
jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvor- jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter gilt entsprechend.
befördert werden oder, falls solche Vorschriften
fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von § 11
Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge Sonstige Kernanlagen
gegen Schäden durch die Beförderung der Kern-
(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, be-
materialien getroffen ist.
trägt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und
Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffs- sie erhöht sich
bestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger 1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrenn-
geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atom-
gefährlicher Güter zugrunde zu legen. gesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als
(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf 250 Kilogramm umgegangen werden darf,
Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser 2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt-
Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 aktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen
und 5 anzuwenden. nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlen-
schutzverordnung überschreitet.
§ 8b
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4
Deckung bei Schäden sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag
gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungs-
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei summe von höchstens 500 Millionen Euro zusammen-
Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt zurechnen.
§ 8a Absatz 1 entsprechend. (2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte
Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kern-
§9 brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektri-
zität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
Reaktoren
die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 700 Millionen Euro beträgt.
mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt
(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung
70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt
oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regel-
2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milli-
deckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9
arden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für
Absatz 2 entsprechend.
Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund
der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach
§ 12
Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung
einen höheren Wert als die Berechnung der Regel- Stilllegung von Kernanlagen
deckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist (1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger
die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der
auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel- Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken,
deckungssumme ist die Regeldeckungssumme für so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro
Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in
oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4
den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor bestimmt.
stammen und bis zur weiteren Verwendung oder (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der
Beseitigung vorübergehend gelagert werden, einge- Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unver-
schlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage hältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwal-
im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes tungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent
gelten. der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außer-
betriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermä-
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvor-
ßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht
sorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
weniger als 70 Millionen Euro beträgt.
1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Absatz 3 des Atom-
gesetzes oder § 12a
2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Ge- Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
lände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn- (1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des
stoffen zu Forschungszwecken, Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich
sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagen-
§ 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten. teile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 123
von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, § 16
wenn
Ermittlung
1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen der Deckungssumme im Einzelfall
gemäß Anlage 6 einhält und
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umstän-
2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer den des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Ver-
repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem waltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der
Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomge-
führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effek- setzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindest-
tive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht grenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der
überschreitet. Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel
der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von
der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus- (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des
genommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungs- Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbe-
summe nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhan- sondere zu berücksichtigen,
denen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die 1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht
Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit oder auszuschließen ist, dass andere Personen als
des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine
Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Kör-
Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen. per und Sachgütern erleiden,
§ 13 2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah-
men und Schutzeinrichtungen erreicht wird,
Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen 3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung
der meteorologischen und hydrologischen Verhält-
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen nisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden,
und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkei-
Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbe- ten,
schleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen
zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomo- 4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit
graphie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven
im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde Stoffe anzunehmen ist,
betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Mil- 5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der
lionen Euro. radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Geneh- Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen
migung, so beträgt die Regeldeckungssumme auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlos-
sen werden können,
1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Aus-
übung der Heilkunde angewendet wird, 6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde-
rung unter Berücksichtigung des Beförderungsmit-
2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als tels, des Beförderungsweges, der Verpackung und
108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe beson-
der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV ders hohe oder geringe Gefahren bestehen.
oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr
als 1 MeV je Nukleon beträgt, § 17
3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen. (weggefallen)
§ 14 § 18
(weggefallen) Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete
§ 15
auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit
Anwendung radioaktiver Stoffe mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines
am Menschen in der medizinischen Forschung Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge ver-
pflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
Deckungssumme gesondert festzusetzen.
render Strahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung muss die Deckungssumme in einem ange- (2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest-
messenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver- zusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außer-
bundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der halb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und
Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den zeitlicher Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren
Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange-
einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen
die ionisierende Strahlung angewendet werden, min- Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamt-
destens 500 000 Euro zur Verfügung stehen. masse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme Dritter Abschnitt
ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen Schlussvorschriften
radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität,
ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, § 20
auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden
der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungs- Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor In-
summen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt krafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit
keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung,
werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Fest-
Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären. setzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kern-
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3
anlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien
entsprechend.
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen
§ 19
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver-
Abrundung der Deckungssumme ordnung zu erfolgen hat.
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro
festzusetzen. § 21
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die De- (weggefallen)
ckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro,
so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzu- § 22
runden. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 125
Anlage 1
Regeldeckungssumme
bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
über 20 % mit bis einschließlich
Masse der Natürliches Uran,
Plutonium Uran 233 Uran 235 20 % mit Uran 235
Kernbrennstoffe* das Kernbrennstoff ist
angereichertes Uran angereichertes Uran
1 2 3 4 5 6
bis 10 g 0,5 0,25 – – Für eine über die Frei-
grenzen hinausgehende
über 10 g 1,0 0,5 – – Masse
bis 100 g
1. bis zu 10 Tonnen
über 100 g 1,5 1,0 – – 0,5 je angefangene
bis 200 g Tonne
über 200 g 5,0 5,0 2,5 0,5 2. über 10 bis
bis 1 kg zu 100 Tonnen
über 1 kg 0,5 0,5 0,15 0,05 0,125 je angefangene
bis 100 kg weitere Tonne,
für jedes weitere 3. über 100 Tonnen
angefangene 0,0125 je angefangene
Kilogramm weitere Tonne
über 100 kg 1,0 1,0 0,3 0,15 bis zu einem Höchst-
bis 1 000 kg betrag von 50, im Falle
für jede weiteren der Beförderung von 25.
angefangenen
10 Kilogramm
über 1 000 kg 5,0 5,0 0,75 0,15
für jede weiteren
angefangenen
100 Kilogramm
* Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu
berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 2
Regeldeckungssummen
bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
Aktivitäten, angegeben in
umschlossene offene
Vielfachen der Freigrenzen nach
radioaktive radioaktive
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
Stoffe Stoffe
der Strahlenschutzverordnung
1 2 3
1. hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutz- 0,05
gesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere
Summen genannt werden
2. vom 105fachen bis zum 106fachen 0,05 0,25 bis 0,5
3. vom 106fachen bis zum 107fachen 0,05 bis 0,25 0,5 bis 1
4. vom 107fachen bis zum 108fachen 0,25 bis 0,5 1 bis 2
5. vom 108fachen bis zum 109fachen 0,5 bis 1 2 bis 4
6. vom 109fachen bis zum 1010fachen 1 bis 2 4 bis 6
7. vom 1010 fachen bis zum 1011fachen 2 bis 4 6 bis 8
8. vom 1011 fachen bis zum 1012fachen 4 bis 6 8 bis 10
9. vom 1012fachen bis zum 1013fachen 6 bis 8 über dem
1012fachen
10. vom 1013fachen bis zum 1014fachen 8 bis 10 10 bis 15
11. vom 1014fachen bis zum 1015fachen 10 bis 12
12. über dem 1015fachen 12 bis 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 127
Anlage 3
(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)
Massenabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
Masse der Kernbrennstoffe1
Erhöhungsbeträge
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0064
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0056
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0048
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,004
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0032
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0024
1
Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu
berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maß-
geblich.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 4
(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)
Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
Erhöhungsbeträge
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
vom 1012fachen bis zum 1013fachen bis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen 10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen 30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen 70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen 140 bis 280
über dem 1017fachen 280 bis 460
1
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 129
Anlage 5
(zu § 8a Absatz 2)
Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen
von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend
anzuwendenden Teils B, Folgendes:
1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des
A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1
zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das
vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und
dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Be-
förderungsmittel nicht überschreiten:
,
wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind
für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die
Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen
A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe
Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren
Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförde-
rung gefährlicher Güter von der Klassifizierung „SPALTBAR“ freigestellt sein.
Tabelle 1
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Actinium (89)
Ac-225 6 × 10–3
Ac-227 9 × 10–5
Ac-228 5 × 10–1
Silber (47)
Ag-105 2 × 100
Ag-108m 7 × 10–1
Ag-110m 4 × 10–1
Ag-111 6 × 10–1
Aluminium (13)
Al-26 1 × 10–1
Americium (95)
Am-241 1 × 10–3
Am-242m 1 × 10–3
Am-243 1 × 10–3
Argon (18)
Ar-37 4 × 101
Ar-39 2 × 101
Ar-41 3 × 10–1
Arsen (33)
As-72 3 × 10–1
As-73 4 × 101
As-74 9 × 10–1
As-76 3 × 10–1
As-77 7 × 10–1
Astat (85)
At-211 5 × 10–1
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Gold (79)
Au-193 2 × 100
Au-194 1 × 100
Au-195 6 × 100
Au-198 6 × 10–1
Au-199 6 × 10–1
Barium (56)
Ba-131 2 × 100
Ba-133 3 × 100
Ba-133m 6 × 10–1
Ba-140 3 × 10–1
Beryllium (4)
Be-7 2 × 101
Be-10 6 × 10–1
Bismut (83)
Bi-205 7 × 10–1
Bi-206 3 × 10–1
Bi-207 7 × 10–1
Bi-210 6 × 10–1
Bi-210m 2 × 10–2
Bi-212 6 × 10–1
Berkelium (97)
Bk-247 8 × 10–4
Bk-249 3 × 10–1
Brom (35)
Br-76 4 × 10–1
Br-77 3 × 100
Br-82 4 × 10–1
Kohlenstoff (6)
C-11 6 × 10–1
C-14 3 × 100
Calcium (20)
Ca-41 unbegrenzt
Ca-45 1 × 100
Ca-47 3 × 10–1
Cadmium (48)
Cd-109 2 × 100
Cd-113m 5 × 10–1
Cd-115 4 × 10–1
Cd-115m 5 × 10–1
Cerium (58)
Ce-139 2 × 100
Ce-141 6 × 10–1
Ce-143 6 × 10–1
Ce-144 2 × 10–1
Californium (98)
Cf-248 6 × 10–3
Cf-249 8 × 10–4
Cf-250 2 × 10–3
Cf-251 7 × 10–4
Cf-252 3 × 10–3
Cf-253 4 × 10–2
Cf-254 1 × 10–3
Chlor (17)
Cl-36 6 × 10–1
Cl-38 2 × 10–1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 131
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Curium (96)
Cm-240 2 × 10–2
Cm-241 1 × 100
Cm-242 1 × 10–2
Cm-243 1 × 10–3
Cm-244 2 × 10–3
Cm-245 9 × 10–4
Cm-246 9 × 10–4
Cm-247 1 × 10–3
Cm-248 3 × 10–4
Cobalt (27)
Co-55 5 × 10–1
Co-56 3 × 10–1
Co-57 1 × 101
Co-58 1 × 100
Co-58m 4 × 101
Co-60 4 × 10–1
Chrom (24)
Cr-51 3 × 101
Caesium (55)
Cs-129 4 × 100
Cs-131 3 × 101
Cs-132 1 × 100
Cs-134 7 × 10–1
Cs-134m 6 × 10–1
Cs-135 1 × 100
Cs-136 5 × 10–1
Cs-137 6 × 10–1
Kupfer (29)
Cu-64 1 × 100
Cu-67 7 × 10–1
Dysprosium (66)
Dy-159 2 × 101
Dy-165 6 × 10–1
Dy-166 3 × 10–1
Erbium (68)
Er-169 1 × 100
Er-171 5 × 10–1
Europium (63)
Eu-147 2 × 100
Eu-148 5 × 10–1
Eu-149 2 × 101
Eu-150 (kurzlebig) 7 × 10–1
Eu-150 (langlebig) 7 × 10–1
Eu-152 1 × 100
Eu-152m 8 × 10–1
Eu-154 6 × 10–1
Eu-155 3 × 100
Eu-156 7 × 10–1
Fluor (9)
F-18 6 × 10–1
Eisen (26)
Fe-52 3 × 10–1
Fe-55 4 × 101
Fe-59 9 × 10–1
Fe-60 2 × 10–1
Gallium (31)
Ga-67 3 × 100
Ga-68 5 × 10–1
Ga-72 4 × 10–1
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Gadolinium (64)
Gd-146 5 × 10–1
Gd-148 2 × 10–3
Gd-153 9 × 100
Gd-159 6 × 10–1
Germanium (32)
Ge-68 5 × 10–1
Ge-71 4 × 101
Ge-77 3 × 10–1
Hafnium (72)
Hf-172 6 × 10–1
Hf-175 3 × 100
Hf-181 5 × 10–1
Hf-182 unbegrenzt
Quecksilber (80)
Hg-194 1 × 100
Hg-195m 7 × 10–1
Hg-197 1 × 101
Hg-197m 4 × 10–1
Hg-203 1 × 100
Holmium (67)
Ho-166 4 × 10–1
Ho-166m 5 × 10–1
Iod (53)
I-123 3 × 100
I-124 1 × 100
I-125 3 × 100
I-126 1 × 100
I-129 unbegrenzt
I-131 7 × 10–1
I-132 4 × 10–1
I-133 6 × 10–1
I-134 3 × 10–1
I-135 6 × 10–1
Indium (49)
In-111 3 × 100
In-113m 2 × 100
In-114m 5 × 10–1
In-115m 1 × 100
Iridium (77)
Ir-189 1 × 101
Ir-190 7 × 10–1
Ir-192 6 × 10–1
Ir-194 3 × 10–1
Kalium (19)
K-40 9 × 10–1
K-42 2 × 10–1
K-43 6 × 10–1
Krypton (36)
Kr-79 2 x 100
Kr-81 4 × 101
Kr-85 1 × 101
Kr-85m 3 × 100
Kr-87 2 × 10–1
Lanthan (57)
La-137 6 × 100
La-140 4 × 10–1
Lutetium (71)
Lu-172 6 × 10–1
Lu-173 8 × 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 133
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Lu-174 9 × 100
Lu-174m 1 × 101
Lu-177 7 × 10–1
Magnesium (12)
Mg-28 3 × 10–1
Mangan (25)
Mn-52 3 × 10–1
Mn-53 unbegrenzt
Mn-54 1 × 100
Mn-56 3 × 10–1
Molybdän (42)
Mo-93 2 × 101
Mo-99 6 × 10–1
Stickstoff (7)
N-13 6 × 10–1
Natrium (11)
Na-22 5 × 10–1
Na-24 2 × 10–1
Niob (41)
Nb-93m 3 × 101
Nb-94 7 × 10–1
Nb-95 1 × 100
Nb-97 6 × 10–1
Neodym (60)
Nd-147 6 × 10–1
Nd-149 5 × 10–1
Nickel (28)
Ni-59 unbegrenzt
Ni-63 3 × 101
Ni-65 4 × 10–1
Neptunium (93)
Np-235 4 × 101
Np-236 (kurzlebig) 2 × 100
Np-236 (langlebig) 2 × 10–2
Np-237 2 × 10–3
Np-239 4 × 10–1
Osmium (76)
Os-185 1 × 100
Os-191 2 × 100
Os-191m 3 × 101
Os-193 6 × 10–1
Os-194 3 × 10–1
Phosphor (15)
P-32 5 × 10–1
P-33 1 × 100
Protactinium (91)
Pa-230 7 × 10–2
Pa-231 4 × 10–4
Pa-233 7 × 10–1
Blei (82)
Pb-201 1 × 100
Pb-202 2 × 101
Pb-203 3 × 100
Pb-205 unbegrenzt
Pb-210 5 × 10–2
Pb-212 2 × 10–1
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Palladium (46)
Pd-103 4 × 101
Pd-107 unbegrenzt
Pd-109 5 × 10–1
Promethium (61)
Pm-143 3 × 100
Pm-144 7 × 10–1
Pm-145 1 × 101
Pm-147 2 × 100
Pm-148m 7 × 10–1
Pm-149 6 × 10–1
Pm-151 6 × 10–1
Polonium (84)
Po-210 2 × 10–2
Praseodym (59)
Pr-142 4 × 10–1
Pr-143 6 × 10–1
Platin (78)
Pt-188 8 × 10–1
Pt-191 3 × 100
Pt-193 4 × 101
Pt-193m 5 × 10–1
Pt-195m 5 × 10–1
Pt-197 6 × 10–1
Pt-197m 6 × 10–1
Plutonium (94)
Pu-236 3 × 10–3
Pu-237 2 × 101
Pu-238 1 × 10–3
Pu-239 1 × 10–3
Pu-240 1 × 10–3
Pu-241 6 × 10–2
Pu-242 1 × 10–3
Pu-244 1 × 10–3
Radium (88)
Ra-223 7 × 10–3
Ra-224 2 × 10–2
Ra-225 4 × 10–3
Ra-226 3 × 10–3
Ra-228 2 × 10–2
Rubidium (37)
Rb-81 8 × 10–1
Rb-83 2 × 100
Rb-84 1 × 100
Rb-86 5 × 10–1
Rb-87 unbegrenzt
Rb (natürlich) unbegrenzt
Rhenium (75)
Re-184 1 × 100
Re-184m 1 × 100
Re-186 6 × 10–1
Re-187 unbegrenzt
Re-188 4 × 10–1
Re-189 6 × 10–1
Re (natürlich) unbegrenzt
Rhodium (45)
Rh-99 2 × 100
Rh-101 3 × 100
Rh-102 5 × 10–1
Rh-102m 2 × 100
Rh-103m 4 × 101
Rh-105 8 × 10–1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 135
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Radon (86)
Rn-222 4 × 10–3
Ruthenium (44)
Ru-97 5 × 100
Ru-103 2 × 100
Ru-105 6 × 10–1
Ru-106 2 × 10–1
Schwefel (16)
S-35 3 × 100
Antimon (51)
Sb-122 4 × 10–1
Sb-124 6 × 10–1
Sb-125 1 × 100
Sb-126 4 × 10–1
Scandium (21)
Sc-44 5 × 10–1
Sc-46 5 × 10–1
Sc-47 7 × 10–1
Sc-48 3 × 10–1
Selen (34)
Se-75 3 × 100
Se-79 2 × 100
Silicium (14)
Si-31 6 × 10–1
Si-32 5 × 10–1
Samarium (62)
Sm-145 1 × 101
Sm-147 unbegrenzt
Sm-151 1 × 101
Sm-153 6 × 10–1
Zinn (50)
Sn-113 2 × 100
Sn-117m 4 × 10–1
Sn-119m 3 × 101
Sn-121m 9 × 10–1
Sn-123 6 × 10–1
Sn-125 4 × 10–1
Sn-126 4 × 10–1
Strontium (38)
Sr-82 2 × 10–1
Sr-85 2 × 100
Sr-85m 5 × 100
Sr-87m 3 × 100
Sr-89 6 × 10–1
Sr-90 3 × 10–1
Sr-91 3 × 10–1
Sr-92 3 × 10–1
Tritium (1)
T(H-3) 4 × 101
Tantal (73)
Ta-178 (langlebig) 8 × 10–1
Ta-179 3 × 101
Ta-182 5 × 10–1
Terbium (65)
Tb-157 4 × 101
Tb-158 1 × 100
Tb-160 6 × 10–1
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Technetium (43)
Tc-95m 2 × 100
Tc-96 4 × 10–1
Tc-96m 4 × 10–1
Tc-97 unbegrenzt
Tc-97m 1 × 100
Tc-98 7 × 10–1
Tc-99 9 × 10–1
Tc-99m 4 × 100
Tellur (52)
Te-121 2 × 100
Te-121m 3 × 100
Te-123m 1 × 100
Te-125m 9 × 10–1
Te-127 7 × 10–1
Te-127m 5 × 10–1
Te-129 6 × 10–1
Te-129m 4 × 10–1
Te-131m 5 × 10–1
Te-132 4 × 10–1
Thorium (90)
Th-227 5 × 10–3
Th-228 1 × 10–3
Th-229 5 × 10–4
Th-230 1 × 10–3
Th-231 2 × 10–2
Th-232 unbegrenzt
Th-234 3 × 10–1
Th (natürlich) unbegrenzt
Titan (22)
Ti-44 4 × 10–1
Thallium (81)
Tl-200 9 × 10–1
Tl-201 4 × 100
Tl-202 2 × 100
Tl-204 7 × 10–1
Thulium (69)
Tm-167 8 × 10–1
Tm-170 6 × 10–1
Tm-171 4 × 101
Uran (92)
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10–1
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b) 4 × 10–3
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c) 3 × 10–3
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10–2
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b) 7 × 10–3
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c) 1 × 10–3
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10–2
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10–2
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10–3
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10–2
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10–2
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10–3
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a) unbegrenzt
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10–2
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10–3
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 137
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
U (natürlich) unbegrenzt
U (angereichert bis maximal 20 %)(d) unbegrenzt
U (abgereichert) unbegrenzt
Vanadium (23)
V-48 4 × 10–1
V-49 4 × 101
Wolfram (74)
W-178 5 × 100
W-181 3 × 101
W-185 8 × 10–1
W-187 6 × 10–1
W-188 3 × 10–1
Xenon (54)
Xe-122 4 × 10–1
Xe-123 7 × 10–1
Xe-127 2 × 100
Xe-131m 4 × 101
Xe-133 1 × 101
Xe-135 2 × 100
Yttrium (39)
Y-87 1 × 100
Y-88 4 × 10–1
Y-90 3 × 10–1
Y-91 6 × 10–1
Y-91m 2 × 100
Y-92 2 × 10–1
Y-93 3 × 10–1
Ytterbium (70)
Yb-169 1 × 100
Yb-175 9 × 10–1
Zink (30)
Zn-65 2 × 100
Zn-69 6 × 10–1
Zn-69m 6 × 10–1
Zirconium (40)
Zr-88 3 × 100
Zr-93 unbegrenzt
Zr-95 8 × 10–1
Zr-97 4 × 10–1
(a)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin-
gungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin-
gungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.
(c)
Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
Tabelle 2
A2
Vorkommende Radionuklide (TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren 0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren 9 × 10–5
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben 9 × 10–5
zur Strahlungsart verfügbar sind
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 6
(zu § 12a Absatz 1)
Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss
von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf
die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform
den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.
2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die
Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim)
der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim
aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder
sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
Tabelle
Radionuklid Haftende Aktivität1 (Bq) Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu239 1 E+13 1 E+12
Pu241 1 E+15 1 E+14
U238 1 E+14 1 E+13
Cs137 1 E+13 1 E+12
Ni63 1 E+16 1 E+15
Co60 1 E+14 1 E+13
Fe55 1 E+16 1 E+15
Eu152 1 E+14 1 E+13
Eu154 1 E+14 1 E+13
Cl36 1 E+122
Sr90 1 E+14 1 E+13
Ag108m 1 E+13 1 E+12
1
Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungs-
zeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2
Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen,
dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 139
Verordnung
zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
(GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV)
Vom 24. Januar 2022
Es verordnet auf Grund des Teil 2
Begriffsbestimmungen
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- Abschnitt 1
dung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorgani- Horizontale Begriffsbestimmungen
sationsgesetzes in der Fassung der Bekannt- § 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit
machung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), § 4 Landwirtschaftliche Fläche
jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlun- § 5 Ackerland
gen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) § 6 Dauerkulturen
sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Ab- § 7 Dauergrünland
satz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzah- § 8 Aktiver Betriebsinhaber
lungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 § 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Jung-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- landwirte
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- § 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direkt-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das zahlungen-Gesetzes
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Abschnitt 2
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt- Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
schaft und Klimaschutz, § 11 Förderfähige Fläche
§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Tätigkeit
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und § 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisations- Teil 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Ver-
bindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Di- Abschnitt 1
rektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Junglandwirte-Einkommensstützung
S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Abschnitt 2
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bun- Öko-Regelungen
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdele-
und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für gation
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz sowie Abschnitt 3
– § 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Ge- Gekoppelte Einkommensstützung
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bun- Unterabschnitt 1
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutter-
Inhaltsübersicht schafe und -ziegen
§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Vorausset-
Teil 1 zungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2
§ 1 Anwendungsbereich Zahlung für Mutterkühe
§ 2 Bagatellgrenzen § 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber
Zahlung für Mutterkühe ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -zie-
gen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
Teil 4
Tatsächliche Einheitsbeträge Teil 2
§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Ein-
heitsbeträge
Begriffsbestimmungen
§ 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
§ 24 Berechnung von Restmitteln Abschnitt 1
§ 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Ver- Horizontale Begriffsbestimmungen
wendung von Restmitteln
§ 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Ver-
§3
meidung negativer Abweichungen zwischen geplanten
und tatsächlichen Einheitsbeträgen Landwirtschaftliche Tätigkeit
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur
Teil 5
Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen
Weitere Bestimmung kann, umfasst
§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau,
auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforst-
Teil 6
system, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von
Schlussbestimmungen Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaft-
§ 28 Inkrafttreten liche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die
Anlage 1 Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agro-
Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten
forstsystemen ausgeschlossen ist landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
Anlage 2 Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten Fischereierzeugnisse,
Anlage 3 Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge- Sinne des § 6 Absatz 3,
nannten Öko-Regelungen
Anlage 4 Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungs- 3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung
fähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge- gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche
nannten Öko-Regelungen Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt
Anlage 5 Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach wird, in einem Zustand, der sie ohne über die
§ 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen
jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils
begünstigungsfähige Fläche Methoden und Maschinen hinausgehende Vorberei-
Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen tungsmaßnahmen für die Beweidung oder den An-
bei Blühstreifen oder -flächen bau geeignet macht.
Anlage 6 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut- (2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche
terschafe und -ziegen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn
Anlage 7 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut- vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
terkühe
1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren
Teil 1 wird,
Allgemeine Bestimmungen 2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt
wird oder
§1 3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchge-
Anwendungsbereich führt wird.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klima-
Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die
der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genann- nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder
ten Unionsregelung. durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2
genehmigen:
§2 1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1
Bagatellgrenzen bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten
Jahr oder
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt-
zahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, 2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2
werden keine Direktzahlungen gewährt. Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in jedem
oder in jedem zweiten Jahr.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt-
zahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebs- In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem
inhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen,
-ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach
kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen dem 15. November vorschreibt.
gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen (4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 141
1. es sich um eine Maßnahme handelt durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Ent- für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom
zur Umsetzung 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
aa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich-
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere tung geltenden Fassung,
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß-
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
S. 193) geändert worden ist, in der jeweils Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments
geltenden Fassung oder und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
Parlaments und des Rates vom 30. November die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
2009 über die Erhaltung der wildlebenden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
die zuletzt durch die Verordnung (EU) S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt
2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017
geändert worden ist, in der jeweils geltenden (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wor-
Fassung oder den ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung
b) in einer Vereinbarung im Rahmen von Natur- geltenden Fassung,
schutzprogrammen oder von anderen Agrar- d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-
umwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
einer vom Bund oder Land anerkannten Natur- nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung
schutzvereinigung, und (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-
2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflich-
der betreffenden Fläche durchzuführen ist. tung geltenden Fassung,
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finan-
nach dem 15. November durchgeführt werden muss, zierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vor-
ist sie vor dem 16. November durchzuführen. gaben der in den Buchstaben a bis d genannten
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden
Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge- Grundlage im Einklang stand oder steht, oder
nannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 geneh- f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kom-
migten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich pensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2
bei des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entspre-
1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ- chender Regelungen in den bundes- oder lan-
Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Ge- desrechtlichen Vorschriften,
setzes vorgehalten wird, oder 2. deren Voraussetzungen
2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand
Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Ge- erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung
setzes genannten Öko-Regelung unterliegt. von in der Landwirtschaft üblichen Methoden
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die und Maschinen hinausgehende Vorbereitungs-
Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne maßnahmen für die Beweidung oder den Anbau
des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn geeignet macht, und
1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären,
a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
und
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über 3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Verpflichtung einhält.
Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht
und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach dem 15. November durchgeführt werden muss,
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung be- ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
stimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom
26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), §4
die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben Landwirtschaftliche Fläche
worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich- (1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst
tung geltenden Fassung, Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und
b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
des Rates vom 20. September 2005 über die För- (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkul-
derung der Entwicklung des ländlichen Raums turen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewin- f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-
nung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch nach der ELER-Regelung.
eine vom Land anerkannte Institution als positiv ge- (3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerland-
prüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht fläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist
in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden: Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei
1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Pro- einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
zent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche ein-
nehmen, oder §6
2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindes- Dauerkulturen
tens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen (1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch
je Hektar. wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agro- 1. nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen
forstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindes-
am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden tens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und
Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, wiederkehrende Erträge liefern,
das nicht beseitigt werden darf, im Sinne 2. Reb- und Baumschulen sowie
1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Ver- 3. Niederwald mit Kurzumtrieb.
pflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen
(BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die
2022 geltenden Fassung oder zum Auspflanzen bestimmt sind:
2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung 1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der 2. Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen
worden ist. 3. Baumschulen für Ziergehölze,
4. gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche
§5 Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigen-
bedarf des Betriebs und
Ackerland
5. Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die
(1) Der Begriff Ackerland umfasst geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks,
1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflan-
genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder zen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zier-
Dauerkulturen und koniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und
Jungpflanzen.
2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die
verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als
mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten
Dauergrünland oder Dauerkulturen.
bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflich- nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder aus-
tung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte treibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit
Fläche, Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzun- (4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturflä-
gen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und che, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauer-
kultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer
2. die stillgelegt worden ist Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes, §7
b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Dauergrünland
Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlun- (1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen,
gen-Gesetzes, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden,
die
c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder
Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Still- durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen
legung geltenden Fassung, Grünfutterpflanzen genutzt werden,
2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
Fruchtfolge sind und
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in
der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden
Fassung, sind.
e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß- (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise
Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Still- in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die
legung geltenden Fassung oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 143
deland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die 4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und
Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Aus- Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras
nahme von oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag
a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
Anbau zur Erzeugung von Saatgut, den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Ver-
b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollra-
pflichtung geltenden Fassung,
sen und
b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in
Mischungen von Leguminosen, solange diese der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und Fassung,
2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß-
sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Ver-
vorherrschen. pflichtung geltenden Fassung,
(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-
als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgewei- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach
det werden können, umfassen, wie Sträucher oder der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der
Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen Verpflichtung geltenden Fassung oder
vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen
herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen
förderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche ein- Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den
nehmen. Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der
Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Num- Einklang stand.
mer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
(7) Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und an-
1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und dere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell
Leguminosen oder nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flä-
2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach chen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Ab-
dem Anbau von Gras. satzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen
Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes loka-
(5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbei- les Bewirtschaftungsverfahren ist jede
tung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine
flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauer- 1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betref-
grünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden fenden Flächen gemeinhin angewendet wird,
Narbe. 2. traditionelle Mahdnutzung,
(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von 3. Praktik, die von Bedeutung ist
Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksich-
a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie
tigt, in denen
92/43/EWG des Rates genannten Lebensraum-
1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP- typen und der in den Anhängen II und IV dieser
Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras Richtlinie genannten Arten oder
oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die
2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Ein- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-
haltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 ments und des Rates fallenden Arten oder
Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen- 4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grün- Praktiken.
futterpflanzen begrünt war,
(8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die
3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem
Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt- 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Kon-
schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge- ditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu an-
nutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 gelegt worden sind oder werden,
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5
des Europäischen Parlaments und des Rates vom des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün-
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah- land rückumgewandelt worden sind oder werden,
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsa-
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün-
men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung
land rückumgewandelt worden sind oder werden,
(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten
20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in
Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder ande-
24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das ren Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder
jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder werden oder
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dau- 2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der
ergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrar-
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs- bereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähig-
methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 keiten zur Führung eines landwirtschaftlichen
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stun-
rückumgewandelt worden sind oder werden und den teilgenommen hat oder
als Dauergrünland gelten. 3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren
(9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffs- a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer verein-
bestimmung Dauergrünland erfüllt. barten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden,
§8
b) als mithelfende Familienangehörige oder mithel-
Aktiver Betriebsinhaber fender Familienangehöriger im Rahmen einer
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber, krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder
1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversiche- c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer
BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbar-
Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversiche- ten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von
rung ist, Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.
2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1
§ 10
genannten Unfallversicherung ist,
Angaben
3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Sozialgesetzbuches unterliegt, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwend- Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmun-
barkeit des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung gen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestand-
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung teil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-
30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die Gesetzes.
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149
(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden
Abschnitt 2
ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der
Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre, Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag
auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung § 11
von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlun- Förderfähige Fläche
gen von über 5 000 Euro hatte, oder (1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbe-
6. der haltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebs-
inhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeit-
a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag
punkt zur Verfügung steht und die jederzeit während
auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direkt-
des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der
zahlungen beantragt hat und
nachstehenden Nummern erfüllt:
b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich
1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem
ergibt durch die Multiplikation des Betrags von
Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,
225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen
Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätig-
des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll- keit genutzt wird oder
system-Gesetzes im Jahr der Antragstellung b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätig-
angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist. keit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
§9
2. Fläche des Betriebs, die
Weitere Anforderung a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen
an Junglandwirtinnen und Junglandwirte von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz
Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Jung- oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund
landwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beach-
Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes tenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden
genannte natürliche Person dürfen,
1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem b) andere als die von Buchstabe a umfassten Land-
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbil- schaftselemente bis zu einer Größe von 500 Qua-
dungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studien- dratmetern je Landschaftselement umfasst,
abschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt, wenn diese anderen Landschaftselemente insge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 145
samt höchstens 25 Prozent der Fläche der land- bb) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43
wirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für
Landschaftselemente, die den von Buchstabe a den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
erfassten Typen von Landschaftselementen ent- Fassung,
sprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie
cc) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22
die für diese Landschaftselemente geltenden
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für
Mindestmaße unterschreiten, und
den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zah- Fassung,
lung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des
dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen
oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
der Basisprämienregelung nach Titel III der Verord-
oder einer Unterstützung für Investitionen
nung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die keine för-
nach der ELER-Regelung in der für den Zeit-
derfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:
punkt der Verpflichtung geltenden Fassung
a) infolge der Anwendung einer der folgenden oder
Richtlinien auf diese Fläche:
ee) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln fi-
aa) der Richtlinie 92/43/EWG, nanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit
bb) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen den in den Doppelbuchstaben bb bis dd
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich oder
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, d) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie des Betriebsinhabers
2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014,
S. 32) geändert worden ist, in der jeweils aa) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme
geltenden Fassung oder nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt
cc) der Richtlinie 2009/147/EG, der Verpflichtung geltenden Fassung,
b) infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach bb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme
der in § 1 genannten Unionsregelung oder der nach Artikel 39 der Verordnung (EG)
ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der
geltenden Recht der Europäischen Union dem Verpflichtung geltenden Fassung,
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem un-
terliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die cc) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klima-
nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeits- maßnahme nach Artikel 28 der Verordnung
weise der Europäischen Union aufgeführt sind, (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt
mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen der Verpflichtung geltenden Fassung oder
Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Viel- dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-
falt oder Verringerung der Treibhausgasemis- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
sionen, deren Voraussetzungen mit solchen flä- nach der ELER-Regelung in der für den Zeit-
chenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen, punkt der Verpflichtung geltenden Fassung.
wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die
nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder (2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Ab-
mehreren der folgenden Ziele: satz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
aa) Klimaschutz und Anpassung an den Klima- 1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am
wandel, auch durch Verringerung der Treib- 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen
hausgasemissionen und Verbesserung der Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nach- aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie
haltiger Energie, 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über
einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt-
bb) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und schaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom
der effizienten Bewirtschaftung natürlicher 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)
auch durch Verringerung der Abhängigkeit geändert worden ist, in der jeweils geltenden
von Chemikalien, sowie Fassung durch die Europäische Kommission im
cc) Eindämmung und Umkehrung des Verlusts Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröf-
an biologischer Vielfalt, Verbesserung von fentlicht ist,
Ökosystemleistungen und Erhaltung von Le- 2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten
bensräumen und Landschaften, Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren An-
c) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung wendung die in § 1 genannte Unionsregelung den
des Betriebsinhabers Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im
Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanf-
aa) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31
sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht
der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für
größer als 0,3 Prozent war und
den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung, 3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
a) nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachten-
13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von den Grundanforderungen an die Betriebsführung
Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,
20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchfüh- 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche
rungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produk-
13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je- tionsverfahren mehr ermöglicht.
weils geltenden Fassung oder
(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land-
b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol-
Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom gende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt-
20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die schaftliche Tätigkeit genutzt:
Zulassung von Landsorten und anderen Sorten,
die an die natürlichen örtlichen und regionalen 1. Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem
Gegebenheiten angepasst und von genetischer Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr
Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehr- von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Aus-
bringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser nahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die
Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der dem Schiffsverkehr dient,
jeweils geltenden Fassung. 2. dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbe-
sondere Roll-, Start- und Landebahnen,
§ 12 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke
Hauptsächliche Nutzung oder zum Sport genutzt werden und hierfür ein-
für eine landwirtschaftliche Tätigkeit gerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine Zustand erhalten werden, es sei denn,
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird a) der Betriebsinhaber weist nach, dass die land-
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark ein-
genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der geschränkt ist, oder
Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nicht- b) die Fläche wird außerhalb der Vegetations-
landwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu periode für Wintersport genutzt,
sein.
4. Parkanlagen und Ziergärten,
(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark
eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1 5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä-
chen vorrangig militärisch genutzt werden,
1. bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der land-
wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von
der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirt- solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn,
schaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um
die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und
90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gela- 7. Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.
gert werden, (5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Ab-
2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland au- satzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftli-
ßerhalb der Vegetationsperiode oder chen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer
3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außer- Strahlungsenergie, die
halb der Vegetationsperiode für Wintersport. 1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Ge-
stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn räte nicht ausschließt und
1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu 2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zu-
grundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um
a) einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Gras-
höchstens 15 Prozent verringert.
narbe,
Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermitt-
b) einer wesentlichen Beeinträchtigung des Be-
lung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zu-
wuchses oder
grunde liegt.
c) einer wesentlichen Minderung des Ertrages,
2. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, § 13
dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, in- Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
nerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum
(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebs-
zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der
inhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem
Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die
der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Ver-
eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in
waltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht
diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus-
werden kann.
schließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage
andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam
Kalenderjahr durchgeführt wird, über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche,
3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein- 1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Ber-
haltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Ge- lin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archiv-
setz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 147
ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Be- (3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver-
antragung der Direktzahlungen entsprechend seinem ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
Anteil zu berücksichtigen. mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes
für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzah-
Teil 3 lungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
Vorschriften zu 1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder
Kennartengruppen des artenreichen Grünlands,
einzelnen Direktzahlungen
2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennarten-
Abschnitt 1 gruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss,
und
Junglandwirte-Einkommensstützung
3. die Methode zum Nachweis der Kennarten oder
Kennartengruppen.
§ 14
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Junglandwirte-Einkommensstützung verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Ge- dung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisations-
setzes genannte Faktor beträgt 0,9. gesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die
Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
Abschnitt 2 stabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Num-
mer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in
Öko-Regelungen Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um be-
sonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes
§ 15 Rechnung zu tragen.
Mittel für die Öko-Regelungen (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direkt- tragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
zahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des
bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1
§ 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlun-
Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach gen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der
der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blüh-
der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zu- streifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5
grunde zu legen ist. bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten
festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonde-
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20
ren regionalen agrarstrukturellen oder naturschutz-
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge-
fachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
nannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1
genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
Abschnitt 3
§ 16 Gekoppelte Einkommensstützung
Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
Unterabschnitt 1
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begüns-
tigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko- Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direkt-
zahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 § 18
festgesetzt. Geplante Einheitsbeträge für
(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko- die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter (1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem
Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des ge- Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und An-
planten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter tragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je-
des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in
§ 17 Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags
Weitere Vorschriften für und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von
die Öko-Regelungen; Subdelegation 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-
dung.
(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-
§ 19
Regelungen eingehalten werden müssen, und die je-
weils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 Mindest- und Höchstzahl
festgelegt. von Tieren sowie Voraussetzungen für
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche
Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen (1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für
verwendet werden, sind die Landschaftselemente ein- mindestens sechs Tiere zu beantragen.
bezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehö- (2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird
ren, soweit dort nichts anderes geregelt ist. höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der 1. die ausweislich der Angaben, die aufgrund von
Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweili- Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-
gen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich trierung von Rindern oder aufgrund tierseu-
18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten an- chenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und
gezeigt hat. Registrierung von Betrieben erteilt worden sind,
(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen, mindestens einmal gekalbt haben,
2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres,
1. die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens
für das die Zahlung beantragt wird, bis zum
zehn Monate alt sind,
15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im
2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, Betrieb gehalten werden und
für das die Zahlung beantragt wird, bis zum
3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn-
15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im
zeichnung und Registrierung von gehaltenen Rin-
Betrieb gehalten werden und
dern erfüllt sind nach
3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn-
a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verord-
zeichnung und Registrierung von gehaltenen Scha-
nung (EU) 2016/429,
fen und Ziegen erfüllt sind nach
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im
a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung
Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif-
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und
ten und zu deren Durchführung erlassen worden
des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
sind oder werden, sowie
zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte
im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheits- c) der Viehverkehrsverordnung.
recht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom (3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund
3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist
vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt,
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch
2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
Teil 4
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im
Tatsächliche Einheitsbeträge
Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif-
ten und zu deren Durchführung erlassen worden
sind oder werden, sowie § 22
c) der Viehverkehrsverordnung. Grundsätze für die
Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebens-
(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbe-
umstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung
träge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern
des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüg-
je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antrags-
lich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förder-
jahr nach den Vorschriften dieses Teils.
fähiges Tier ersetzt wird.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rah-
Unterabschnitt 2 men der in § 1 genannten Unionsregelung
Zahlung für Mutterkühe 1. Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung
stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
§ 20 2. möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheits-
Geplante Einheitsbeträge beträge unterhalb der geplanten Mindesteinheits-
für die Zahlung für Mutterkühe beträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb
der geplanten Einheitsbeträge liegen.
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mut-
terkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt. (3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen
Einheitsbeträge sind
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je-
des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in 1. die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlun-
Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags gen, nämlich
und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von a) die Einkommensgrundstützung,
90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen- b) die Umverteilungseinkommensstützung,
dung.
c) die Junglandwirte-Einkommensstützung,
§ 21 d) jede Öko-Regelung,
Mindestzahl von Tieren e) die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
sowie Voraussetzungen
f) die Zahlung für Mutterkühe,
für die Zahlung für Mutterkühe
2. für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direkt-
drei Mutterkühe zu beantragen. zahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begüns-
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder, tigungsfähige Einheiten),
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3. die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 (5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge-
genannte Direktzahlung und planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich
4. die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die ge- nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein-
planten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den heitsbetrag der Quotient aus der Division der indika-
geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kom- tiven Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der be-
men. günstigungsfähigen Einheiten.
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits- (6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere
beträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Ein- geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es
heitsbeträge ermittelt. sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplan-
ten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen
(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheits-
dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem
beträge werden, wenn und soweit die jeweils festge-
jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt.
legten Voraussetzungen vorliegen, angepasst:
Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor
1. nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach
und Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheits-
2. nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder betrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende
die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwen- Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheit-
dung der Restmittel weiterhin unter den geplanten liche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen
Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Rege- Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte
lungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen. aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und
den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich
(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der
der indikativen Mittelzuweisung ist.
durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten An-
passungen geändert worden ist, ist für die jeweils (7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplan-
nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert ten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor mul-
wiederum vorläufiger Einheitsbetrag. tipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die
(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor
§§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Ein- Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei-
heitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen
des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils be- begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe
günstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird. der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege-
lungen ist.
(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist der vorläufige
Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund (8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner
der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall
ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indika-
so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkomma- tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen,
stelle abzurunden. werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den
Absätzen 9 bis 11 berechnet.
§ 23 (9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge-
Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich
nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein-
(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits-
heitsbetrag der Quotient aus der Division der indi-
beträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11
kativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der
vorläufige Einheitsbeträge berechnet.
begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der
(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der An- Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der
zahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multi- geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von
pliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu-
geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Be- fige Einheitsbetrag.
träge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1
ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Be- (10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere
träge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der An- geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es
wendung von Satz 1 ergeben. sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für
alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz
(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Be- zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheits-
träge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder betrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag
im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indika- ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitli-
tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind chen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berech-
die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufi- nung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten
gen Einheitsbeträge. Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende
(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitli-
als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall che Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen An-
der Öko-Regelungen größer als die Summe der indika- wendung als Multiplikator die Summe der Produkte
tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und
werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich
Absätzen 5 bis 7 berechnet. der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheits- § 25
betrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante
Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag. Anpassung von
vorläufigen Einheitsbeträgen
(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berech-
durch Verwendung von Restmitteln
nung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle
geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwi- (1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Ab-
schen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag sätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5
und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheits-
Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor beträge zu erhöhen.
multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach
Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag (2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige
addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindest-
der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich
nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz
Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei- zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits-
ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege- nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
lungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö-
der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von hung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich
Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu- dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach
fige Einheitsbetrag. Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheits-
betrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum
§ 24 jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für
Berechnung von Restmitteln die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der
Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als
(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, geplanter Mindesteinheitsbetrag.
wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in-
dikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multi- (3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die
plikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben,
Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begüns- kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe-
tigungsfähigen Einheiten berechnet. renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände-
(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, rungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung
wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in- wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem
dikativen Mittelzuweisung und der Summe der Pro- geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,
dukte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheits- der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der
betrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheits-
der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berech- betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
net. mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung,
Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö-
wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der
hung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge
indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen
gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn
und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes
ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Ein-
vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6
heitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis
für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen
zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.
begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 (4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die
bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben,
kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe-
1. ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkom-
renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände-
mensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent
rungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird
der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des
jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplan-
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
ten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,
2. ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkom- der sich durch die Multiplikation des Werts der
mensstützung nicht berücksichtigt wird, Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchst-
3. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Ein-
Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe heitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der
von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen
§ 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Anwendung als Multiplikator die Summe der sich auf-
berücksichtigt wird, grund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Ände-
rungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach
4. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als
Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird. der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger
Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berück- Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten
sichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel. Höchsteinheitsbetrag erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 151
§ 26 erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan-
ten Einheitsbetrag.
Anpassung von vorläufigen
Einheitsbeträgen zur Vermeidung (5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu füh-
negativer Abweichungen zwischen ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2
geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absen-
(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch kung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläu-
nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger figen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom-
Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheits- mensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag
betrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem ge- liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich er-
planten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen gibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen
nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem
Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheit-
geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindestein- lichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist
heitsbetrag. der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die
Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten
(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommens-
dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die stützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungs-
Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheits- fähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen
betrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlun-
Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl gen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheits-
der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multi- beträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen,
pliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt
Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Ein- durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem
heitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag. jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweili-
(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, gen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen
die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert,
auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindestein- bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe
heitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung
die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe- nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Ände-
trag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach
Absenkung Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein
abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4
1. unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe- kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine
trag nicht stattfindet, Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheits-
2. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umvertei- betrag.
lungseinkommensstützung (6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich
a) nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5
den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer
Absenkung und den jeweiligen begünstigungs- zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge,
fähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen
einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt
durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwi-
b) nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte
schen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und
aus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Ein-
dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit
heitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der be- einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
günstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2
Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich
3. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Jungland- dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund
wirte-Einkommensstützung und für die Öko-Rege- der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 vermin-
lungen nicht stattfindet. derten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufi-
ger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der ge-
(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufi-
plante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung
gen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheits-
nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe-
betrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 ab-
trag.
gesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt,
der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz (7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu füh-
zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2
und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Ab-
einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 senkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die
ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungsein-
Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Ab- kommensstützung, die über dem geplanten Min-
senkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag desteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag
ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der
nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Ein-
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
heitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest- Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die
einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein- sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben,
heitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der
Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.
aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für
die Umverteilungseinkommensstützung und der jewei- Teil 5
ligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich
10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Weitere Bestimmung
Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die
anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem ge- § 27
planten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Höhere Gewalt
Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplika- und außergewöhnliche Umstände
tion der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen
Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für
Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest-
die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer
einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein-
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, be-
heitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen
hält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im
Anwendung als Multiplikator die Summe der Ände-
Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder au-
rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach
ßergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die
sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich
dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund Teil 6
der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag Schlussbestimmungen
ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag
nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, § 28
erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan-
Inkrafttreten
ten Einheitsbetrag.
(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind (1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag
als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in ei- nach der Verkündung in Kraft.
ner letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich (2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in
ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach
zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits- § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Geset-
betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag zes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung
mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens die-
nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als ser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Januar 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 153
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2)
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Acer negundo Eschen-Ahorn
Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche
Prunus serotina Späte Traubenkirsche
Rhus typhina Essigbaum
Robinia pseudoacacia Robinie
Rosa rugosa Kartoffel-Rose
Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere
Quercus rubra Roteiche
Paulownia tomentosa Blauglockenbaum
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
Gattung Art
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Salix Weiden alle Arten
Populus Pappeln alle Arten
Robinia1 Robinien alle Arten
Betula Birken alle Arten
Alnus Erlen alle Arten
Fraxinus Eschen F. excelsior Gemeine Esche
Quercus Eichen Q. robur Stieleiche
Q. petraea Traubeneiche
Q. rubra1 Roteiche
1
Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra
nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 155
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 2)
Indikative Mittelzuweisungen in Euro
für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
Öko-Regelung 2023 2024 2025 2026
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG 326 273 710 324 881 318 320 704 139 316 526 961
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 102 822 504 103 639 505 105 756 906 99 373 217
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG 1 500 000 3 000 000 9 000 000 12 000 000
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG 227 479 352 197 808 132 197 808 132 197 808 132
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG 153 745 143 153 745 143 144 136 071 134 527 000
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG 135 754 299 153 194 810 141 904 511 130 809 200
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG 69 973 952 69 973 952 69 973 952 69 973 952
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr
für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen
Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach
Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Acker-
landes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5
Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen
Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach
Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauer-
grünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach An-
lage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 30 Euro 30 Euro 30 Euro 30 Euro
3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 157
4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro
5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro
6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 120 Euro 110 Euro 110 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4
umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6
begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheits-
betrag Stufe 2 angewendet.
7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 5
(zu § 17 Absatz 1)
Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen
nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche
1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Ge-
setzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen
Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und
b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.
1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen
der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.
1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.
1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrü-
nung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach
Satz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1
darf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres
zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet
werden.
1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen
die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen.
1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.
1.2.3 Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens
30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von
1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche.
1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Num-
mern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden
ist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.
1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus
a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten
aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder
b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten
Arten bestehen.
1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt
werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.
1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der
15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste
Aussaat unzureichend aufgegangen ist.
1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder
die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt.
1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Vorausset-
zungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
a) Nummer 1.2.2 nicht gilt und
b) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt.
1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen
Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen.
Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förder-
fähigen Dauergrünlands des Betriebs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 159
1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer för-
derfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens
0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgen-
den Jahren auf derselben Stelle befinden.
1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.
2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10
erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.
2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind min-
destens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.
2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach
Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren
Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.
2.4 Als Hauptfrucht zählen
a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflan-
zen definierten Gattungen,
b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmisch-
kultur im Sinne der Nummer 2.7.
2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gat-
tung gehören.
2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben
Gattung gehören.
2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen
überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.
2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat
einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen
etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.
2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach
Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.
2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.
3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist
die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begüns-
tigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.
3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss
zwischen 2 und 35 Prozent betragen.
3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.
3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.
3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand
der Fläche muss 100 Meter betragen.
3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand
der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässer-
nähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer
sein.
3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in
den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.
4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzun-
gen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind.
4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz
von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förder-
fähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges
Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen
unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchfüh-
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
rungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist.
4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der
dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.
4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens
vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste
der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregel-
ten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.
6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete för-
derfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzen-
schutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist,
angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen
Zeiträumen.
6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des
Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden,
das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von
a) Sommergetreide, einschließlich Mais,
b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,
c) Sommer-Ölsaaten,
d) Hackfrüchte,
e) Feldgemüse.
6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem
förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder
von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis
15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im
Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühes-
tens mit dem 31. August.
6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten
förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet
werden.
6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmit-
tel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die
a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kenn-
zeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom
29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom
16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3
liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.
7.2 Im Antragsjahr dürfen
a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Ab-
senkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 161
b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt
sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durch-
geführte Maßnahme.
7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die
a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder
b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.
7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnah-
men nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.
Anhang 1
Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Gruppe A:
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Alliaria petiolata Lauchhederich
Anagallis arvensis Acker-Gauchheil
Anethum graveolens Dill
Aphanes arvensis Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel
Arabidopsis thaliana Acker-Schmalwand
Arenaria serpyllifolia Quendel-Sandkraut
Borago officinalis Borretsch
Calendula officinalis Ringelblume
Cerastium glomeratum Knäuel-Hornkraut
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut
Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau
Cuscuta europaea Europäische Seide
Descurainia sophia Gewöhnliche Besenrauke
Erysimum cheiranthoides Acker-Schöterich
Euphorbia exigua Kleine Wolfsmilch
Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch
Euphorbia peplus Garten-Wolfsmilch
Fagopyrum esculentum Buchweizen
Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich
Filago arvensis Acker-Filzkraut
Filago minima Zwerg-Filzkraut
Fumaria officinalis Gewöhnlicher Erdrauch
Galeopsis bifida Kleinblütiger Hohlzahn
Gnaphalium uliginosum Sumpf-Ruhrkraut
Helianthus annuus Sonnenblume
Holosteum umbellatum Spurre
Jasione montana Berg-Sandglöckchen
Lamium purpureum Purpurrote Taubnessel
Lapsana communis Gewöhnlicher Rainkohl
Lepidium campestre Feld-Kresse
Lepidium sativum Kresse
Linum utatissimum Lein
Malva neglecta Weg-Malve
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht
Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht
Myosurus minimus Kleines Mäuseschwänzchen
Odontites vulgaris Roter Zahntrost
Ornithopus perpusillus Kleiner Vogelfuß
Papaver argemone Sand-Mohn
Papaver dubium Saat-Mohn
Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie
Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich
Raphanus sativus Ölrettich
Reseda lutea Gelber Wau
Sisymbrium officinale Wege-Rauke
Spergula arvensis Acker-Spergel
Spergularia rubra Rote Schuppenmiere
Teesdalia nudicaulis Bauernsenf
Torilis japonica Gewöhnlicher Klettenkerbel
Trifolium arvense Hasen-Klee
Trifolium campestre Feld-Klee
Trifolium dubium Kleiner Klee
Turritis glabra Turmkraut
Valerianella carinata Gekieltes Rapünzchen
Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen
Veronica agrestis Acker-Ehrenpreis
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis
Gruppe B:
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe
Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig
Agrimonia procera Großer Odermennig
Ajuga reptans Kriech-Günsel
Allium oleraceum Gemüse-Lauch
Allium scorodoprasum Schlangen-Lauch
Allium vineale Weinbergs-Lauch
Angelica sylvestris Wald-Engelwurz
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Anthriscus sylvestris Wiesen-Kerbel
Arctium lappa Große Klette
Arctium minus Kleine Klette
Arctium tomentosum Filz-Klette
Asparagus officinalis Gemüse-Spargel
Astragalus glycyphyllos Süßer Tragant
Ballota nigra Gewöhnliche Schwarznessel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 163
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Bellis perennis Ausdauerndes Gänseblümchen
Bistorta officinalis Schlangen-Wiesenknöterich
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe
Campanula persicifolia Pfirsichblättrige Glockenblume
Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume
Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut
Carduus crispus Krause Distel
Carduus nutans Nickende Distel
Carlina vulgaris Kleine Eberwurz
Carum carvi Kümmel
Cerastium arvense Acker-Hornkraut
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut
Chaerophyllum bulbosum Rüben-Kälberkropf
Chelidonium majus Schöllkraut
Chondrilla juncea Großer Knorpellattich
Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte
Clinopodium vulgare Wirbeldost
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Cruciata laevipes Gewimpertes Kreuzlabkraut
Daucus carota Wilde Möhre
Digitalis purpurea Roter Fingerhut
Dipsacus fullonum Wilde Karde
Dipsacus pilosus Behaarte Karde
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen
Epilobium hirsutum Behaartes Weidenröschen
Epilobium lamyi Graugrünes Weidenröschen
Epilobium montanum Berg-Weidenröschen
Epilobium tetragonum Vierkantiges Weidenröschen
Eupatorium cannabinum Gewöhnlicher Wasserdost
Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch
Euphorbia esula Esels-Wolfsmilch
Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß
Foeniculum vulgare Fenchel
Gagea pratensis Wiesen-Goldstern
Galium album Weißes Labkraut
Galium verum Echtes Labkraut
Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel
Geranium sylvaticum Wald-Storchschnabel
Geum rivale Bach-Nelkenwurz
Geum urbanum Echte Nelkenwurz
Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Gnaphalium sylvaticum Wald-Ruhrkraut
Heracleum sphondylium Gewöhnliche Bärenklau
Hieracium lachenalii Gewöhnliches Habichtskraut
Hieracium laevigatum Glattes Habichtskraut
Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut
Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut
Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut
Hypericum hirsutum Behaartes Hartheu
Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu
Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut
Knautia arvensis Wiesen-Witwenblume
Lamium album Weiße Taubnessel
Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel
Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse
Lathyrus tuberosus Knollen-Platterbse
Lathyrus sylvestris Wald-Platterbse
Leontodon autumnalis Herbstlöwenzahn
Leontodon saxatilis Nickender Löwenzahn
Leucanthemum ircutianum Wiesen-Margerite
Leucanthemum vulgare Frühe Margerite
Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee
Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke
Lysimachia vulgaris Gewöhnlicher Gilbweiderich
Lythrum salicaria Gewöhnlicher Blutweiderich
Malva alcea Spitzblatt-Malve
Malva moschata Moschus-Malve
Malva sylvestris Wilde Malve
Medicago falcata Sichel-Luzerne
Medicago sativa Luzerne
Melilotus albus Weißer Steinklee
Myosotis scorpioides Sumpf-Vergissmeinnicht
Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette
Ononis repens Kriechende Hauhechel
Onopordum acanthium Gewöhnliche Eselsdistel
Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost
Ornithogalum umbellatum Dolden-Milchstern
Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak
Petasites hybridus Gewöhnliche Pestwurz
Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut
Pimpinella major Große Pimpinelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 165
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle
Potentilla anserina Gänse-Fingerkraut
Potentilla argentea Silber-Fingerkraut
Potentilla erecta Blutwurz
Potentilla recta Aufrechtes Fingerkraut
Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut
Prunella vulgaris Gewöhnliche Braunelle
Reseda luteola Färber-Wau
Saponaria officinalis Echtes Seifenkraut
Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose
Scrophularia nodosa Knoten-Braunwurz
Securigera varia Bunte Beilwicke
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer
Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer
Silene dioica Rote Lichtnelke
Silene latifolia Breitblättrige Lichtnelke
Silene nutans Nickendes Leimkraut
Silene vulgaris Gemeines Leimkraut
Solidago virgaurea Gewöhnliche Goldrute
Stachys sylvatica Wald-Ziest
Stellaria aquatica Wasser-Sternmiere
Stellaria graminea Gras-Sternmiere
Tanacetum vulgare Rainfarn
Teucrium scorodonia Salbei-Gamander
Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart
Trifolium medium Zickzack-Klee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze
Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze
Verbascum phlomoides Windblumen-Königskerze
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze
Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis
Veronica officinalis Echter Ehrenpreis
Vicia angustifolia Schmalblättrige Wicke
Vicia cracca Vogel-Wicke
Vicia sepium Zaun-Wicke
Vicia tenuifolia Feinblättrige Wicke
Vincetoxicum hirundinaria Weiße Schwalbenwurz
Viola hirta Behaartes Veilchen
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 6
(zu § 18 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 34,83 Euro 34,44 Euro 33,86 Euro 32,89 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 167
Anlage 7
(zu § 20 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr Antragsjahr
2023 2024 2025 2026
Geplanter Einheitsbetrag 77,93 Euro 77,06 Euro 75,76 Euro 73,60 Euro