1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Achtes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 24. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie
rates das folgende Gesetz beschlossen: den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
sinngemäß.“
Inhaltsübersicht
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
nissteuergesetzes und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an-
Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes gefügt:
Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
Artikel 6 Änderung der Tabaksteuerverordnung die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
Artikel 7 Änderung der Biersteuerverordnung bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug- sichert niedergelegt ist;“.
nissteuerverordnung
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8
Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
angefügt:
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur elektronischen Über-
mittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
die Luftverkehrsteuer unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
Artikel 13 Weitere Änderung des Biersteuergesetzes der Besteuerung und des Steueraufkommens
Artikel 14 Weitere Änderung der Biersteuerverordnung Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er-
Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von lassen.“
Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung Artikel 2
von Verbrauchsteuerverordnungen
Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Änderung des
Artikel 18 Inkrafttreten Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
Artikel 1 S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Tabaksteuergesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, fasst:
wird wie folgt geändert: „Abschnitt 3
1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst: Einfuhr oder
„Für die Beförderung von Substituten für Tabak- unrechtmäßiger Eingang
waren unter Steueraussetzung im und aus dem von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.
Steuergebiet, sowie für die Beförderung von b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien folgt gefasst:
Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels „§ 16 (weggefallen)
gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die § 17 (weggefallen)“.
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c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- eee) In Nummer 4 wird die Angabe „56,0“
fasst: durch die Angabe „50“ ersetzt.
„Abschnitt 4 bb) In Satz 4 wird die Angabe „56“ durch die
Beförderung von Bier des Angabe „50“ ersetzt.
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem
Brauvorgang ist unschädlich für die An-
„§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“. wendung des ermäßigten Steuersatzes.“
e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden
dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
Angaben eingefügt:
eingefügt:
„§ 20a Zertifizierte Empfänger
„Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt-
§ 20b Zertifizierte Versender jahreserzeugung zuzurechnen.“
§ 20c Beförderungen“.
d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Be-
„Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier
förderung von Bier des steuerrechtlich
unter Steueraussetzung im Brauverfahren her-
freien Verkehrs“.
gestellt und gelagert werden darf.“
g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden
Angaben eingefügt: e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1a bis 4“ durch die Wörter „nach den
§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.
Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird aufgehoen.
„§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Ver- f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
kehrs“. fügt:
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei
„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt-
Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre-
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische chende Steuerermäßigung für den jeweiligen
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an-
L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die
S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor-
(EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des
geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas- Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre-
sung.“ chend.
3. § 2 wird wie folgt geändert: (7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge-
gefügt: biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6
Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten
„Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech- aus.“
nung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres,
einschließlich derer, die nach Abschluss der 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.“
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Rates vom 19. Dezember 2019 zur
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Festlegung des allgemeinen Verbrauch-
steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
aaa) Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“
27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden
werden gestrichen.
Fassung;
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „84,0“
durch die Angabe „75“ ersetzt. 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „78,4“ Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
durch die Angabe „70“ ersetzt. in Steuerlagern sowie die Beförderung von
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „67,2“ Bier unter Aussetzung der Biersteuer an-
durch die Angabe „60“ ersetzt. zuwenden ist;
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3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der den zollrechtlich freien Verkehr überführt
Bier erfasst, das wird; beim Eingang aus Gebieten des
a) sich in keinem der folgenden Verfahren Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
befindet: der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer
Anwendung von Artikel 139 des Unions-
aa) in dem Verfahren der Steuerausset- zollkodex zu gestellen ist;
zung nach Nummer 2,
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
bb) in dem externen Versandverfahren Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
nach Artikel 226 des Unionszoll- und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
kodex, Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
Titel VII Kapitel 3 des Unionszoll- 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
kodex, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
dd) in dem Verfahren der vorübergehen- 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
den Verwendung nach Artikel 250 geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
des Unionszollkodex, ber 2016 geltenden Fassung;“.
ee) in dem Verfahren der aktiven Ver- f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der
edelung nach Artikel 256 des Unions- abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
zollkodex und ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:
b) nicht der zollamtlichen Überwachung „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex und die Vergütung einer entstandenen
oder dem Verfahren der Truppenverwen- Steuer.“
dung nach dem Truppenzollgesetz vom 5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
6. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
der jeweils geltenden Fassung unter- durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
liegt;“. Nummer 6 angefügt:
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. und deren ziviles Begleitpersonal, wenn
diese Streitkräfte an einer Verteidigungs-
c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
anstrengung im Steuergebiet teilnehmen,
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 die zur Durchführung einer Tätigkeit der
Nummer 4 der Systemrichtlinie; Europäischen Union im Zusammenhang mit
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num- der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
mer 5 der Systemrichtlinie; teidigungspolitik unternommen wird.“
8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kel 4 des Unionszollkodex;“. aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- tungen“ ein Semikolon eingefügt und wird
mern 9 und 10 eingefügt: folgende Nummer 6 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll- „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge- Zusammenhang mit der Gemeinsamen
mäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies Sicherheits- und Verteidigungspolitik
gilt sinngemäß für den Eingang von Bier der Europäischen Union“.
aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
das Steuergebiet; richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Systemrichtlinie)“ ersetzt.
Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Unionszollkodex in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer- die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
gebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 12“ durch
oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.
gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 gefügt:
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;“. „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier
unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge- einem elektronischen Verwaltungsdokument
fasst: unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be-
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti-
nach Artikel 201 des Unionszollkodex in kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
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andere Person, die nach Artikel 15 des Unions- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer-
Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den gebiet der Europäischen Union verlässt;
zuständigen Behörden des Einfuhrmitglied- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
staats Folgendes vorlegt: mer 2, wenn das Bier in das externe Versand-
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten verfahren überführt wird.“
Versenders; c) In Absatz 4 werden die Wörter „Für die Sicher-
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer- heitsleistung“ durch die Wörter „Für die Verfah-
lagerinhabers oder des registrierten Empfän- rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die
gers, an den das Bier versandt wird; Zulassung von Verfahrensvereinfachungen“ er-
3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere setzt.
Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
geführte Bier aus dem Steuergebiet in das „(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
werden soll.“ führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Vorschriften der Europäischen Union vorgese-
Angabe „Artikeln 21“ wird durch die Angabe henen Formalitäten für den Ausgang von Waren
„Artikeln 20“ ersetzt. aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch entsprechend anzuwenden.“
das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach dem 11. § 13 wird wie folgt geändert:
Wort „ist“ ein Komma eingefügt. a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregel-
9. § 11 wird wie folgt geändert: mäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Über-
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die führung des Bieres in den steuerrechtlich freien
Wörter „im Sinn des Artikels 12 Absatz 1“ durch Verkehr zur Folge haben,“ eingefügt.
die Wörter „im Sinn des Artikels 11 Absatz 1“ b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
ersetzt. rung“ die Wörter „von Bier“ und nach den Wör-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ tern „eingetreten ist“ ein Komma und die Wörter
durch das Wort „überführt“ ersetzt. „die eine Überführung dieses Bieres in den
steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte“
10. § 12 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus „worden ist,“ die Wörter „die eine Überführung
Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis- dieses Bieres in den steuerrechtlich freien
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Verkehr zu Folge hatte,“ eingefügt.
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, 12. § 14 wird wie folgt geändert:
an dem das Bier
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlässt; „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in
2. in das externe Versandverfahren nach Arti- einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
kel 226 des Unionszollkodex überführt wird, unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der walt
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er- 1. vollständig zerstört ist oder
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
des Europäischen Parlaments und des Rates verloren gegangen ist.
mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim- Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als
vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, vollständig zerstört oder vollständig oder teil-
S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu- weise unwiederbringlich verloren gegangen,
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU) wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden
2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) kann. Die vollständige Zerstörung sowie der
geändert worden ist, in der jeweils geltenden unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust
Fassung, vorgesehen ist. des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine
Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
oder Drittgebiete befördert wird.“ kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: seiner Beschaffenheit während des Verfahrens
der Steueraussetzung teilweise verloren ge-
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die gangen ist.“
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über- gefügt:
führt worden ist. Die Beförderung unter Steuer- „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
aussetzung endet entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
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innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be- 2. jede andere Person, die an einem unrecht-
ginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach- mäßigen Eingang beteiligt ist.
weist, dass das Bier
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.“
1. zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Bier unter Steueraussetzung c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
berechtigt sind, oder
„(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab-
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe-
Bier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh- bung, den Erlass und die Erstattung in anderen
barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des
und im Anschluss daran wieder an Personen Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel-
im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend
befördert worden ist oder das Bier zu einem an- von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
deren zugelassenen Ort befördert worden ist als Abgabenordnung unberührt.“
zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un- d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 16
regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht- Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
fertig durch den Steuerschuldner verursacht
worden sein und die Steueraufsicht muss ge- e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
wahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 und 6 eingefügt:
beginnt die Frist von vier Monaten für die Vor-
„(5) Für den Eingang von Bier aus einem der
lage des Nachweises an dem Tag, an dem
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder
geführten Gebiete in das Steuergebiet sind die
Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine
in den zollrechtlichen Vorschriften der Euro-
Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“
päischen Union vorgesehenen Formalitäten für
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
Absätze 5 und 6. Europäischen Union entsprechend anzuwen-
13. § 15 wird wie folgt geändert: den.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
Alternative“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 5
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 4 17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative“ durch die „Abschnitt 4
Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative“ ersetzt. Beförderung von Bier des
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
„Abschnitt 3
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
Einfuhr oder
unrechtmäßiger Eingang „§ 20
von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.
Lieferung zu gewerblichen Zwecken
15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge-
16. § 18 wird wie folgt geändert:
werblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des 1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat-
Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr person ist, oder
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
Verfahren der Steueraussetzung überführt Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
wird, Bier nur von einem zertifizierten Versender zu
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder einem zertifizierten Empfänger befördert werden.
Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
menes Bier in das Steuergebiet verbringen oder
des Unionszollkodex erlischt.“
verbringen lassen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
„(2) Steuerschuldner ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
Unionszollkodex, aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.“
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19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
eingefügt: gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
„§ 20a
§ 20b
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Zertifizierte Versender
Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb-
Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet
Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer- oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in
gebiet einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder 1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
2. im Einzelfall
empfangen dürfen.
liefern dürfen.
Satz 1 gilt auch für
Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet,
das über einen anderen Mitgliedstaat befördert 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
wurde, oder einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts. 2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-
(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan- lichen Rechts.
gen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird (2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will,
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er- bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
teilt, Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
stellen. führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent- die Erlaubnis zu beschränken auf
stehenden Steuer geleistet worden ist. 1. eine bestimmte Menge,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden 3. einen bestimmten Zeitraum.
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
zu beschränken auf
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
1. eine bestimmte Menge, wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
2. einen einzigen zertifizierten Versender und eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten nicht mehr erfüllt ist.
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver-
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster sender werden nach entsprechender Anzeige als
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer zertifizierte Versender zugelassen.
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine § 20c
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden. Beförderungen
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt,
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus- soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen
vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän- geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver-
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden einfachten elektronischen Verwaltungsdokument
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be- wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
fördert werden setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied- Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
staaten; e) Absatz 7 wird Absatz 4.
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer- f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
gebiet; ändert:
3. durch das Steuergebiet. aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem werden durch die Wörter „zu den Ab-
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten sätzen 1, 2 und 4“ ersetzt.
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann bb) Folgender Satz wird angefügt:
anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be-
„Dabei kann es auf Grundlage von Verein-
stimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über
barungen mit anderen Mitgliedstaaten ein
einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
abweichendes vereinfachtes Verfahren zu-
(4) Das Bier ist unverzüglich lassen.“
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier- 21. § 22 wird wie folgt gefasst:
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge- „§ 22
biet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern Unregelmäßigkeiten
oder während der Beförderung
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas- (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen. in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be- Fälle, ein während der Beförderung von Bier des
ginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
des zertifizierten Versenders oder einen anderen 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21
Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför- nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
derung mit der Aufnahme durch den zertifizierten
2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1
Empfänger in seinem Betrieb oder an einem ande-
dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a
ren zugelassenen Ort im Steuergebiet.“
Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
20. § 21 wird wie folgt geändert: nach § 20b Absatz 2 fehlt,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 3. in dem einem Versandhändler oder dessen
„wer Bier“ die Wörter „in Ausübung einer selb- Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-
ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eingefügt satz 2 fehlt oder
und werden die Wörter „der Ware“ durch die
Wörter „des Bieres“ ersetzt. 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
rung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
„(2) Wer als Versandhändler Bier in das gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuer- Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
Der Versandhändler hat für die entstehende eingetreten.“
Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun-
gen über seine Lieferungen in das Steuergebiet 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
zu führen und jede Lieferung unter Angabe der eingefügt:
für die Besteuerung maßgebenden Merkmale „§ 22a
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier
Steuerentstehung, Steuerschuldner
nicht nur gelegentlich im Versandhandel ge-
liefert, kann auf Antrag des Versandhändlers (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab-
zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe satzes 2
der während eines Monats entstehenden Steuer 1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2
Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre- mit Beendigung der Beförderung;
ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den 2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
Steuervertreter entsprechend.“ lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit
dem Verbringen oder Verbringenlassen des
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-
d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge- nommenen Bieres in das Steuergebiet;
fasst: 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, Steuergebiet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1845
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der die Steuerentstehung folgenden Monats ab-
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer- Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
gebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un- (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
regelmäßigkeit; schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das
in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied- Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel-
staaten in das Steuergebiet verbracht wird, dung ist spätestens am siebten Tag des auf die
durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer-
Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich entstehung folgenden Monats fällig.
freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer- (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
gebiet noch nicht erhoben wurde. Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken fällig.“
eine Steuerbefreiung anschließt; 23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil- a) In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen
weise unwiederbringlich verloren gegangen ist; reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen.
3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Komma ersetzt und werden die folgenden Num-
Verwendung eines vereinfachten elektronischen mern 7 und 8 angefügt:
Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der
„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
Systemrichtlinie durch das Steuergebiet be-
suchungen auch außerhalb des Steuer-
fördert wird;
lagers oder
4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-
zeugs, das zwischen dem Steuergebiet und 8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab-
einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes
aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder
§ 10 des Alkoholsteuergesetzes.“
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
chend. 24. § 24 wird wie folgt geändert:
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte
Empfänger; „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
wurde;
erstattet werden, dass der Steuerschuldner
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, weist, dass
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
1. das Bier in der Annahme befördert wurde,
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit dass für dieses ein Steueraussetzungs-
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam
Bieres; eröffnet worden ist, und
5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das 2. dieses Bier
Bier in Besitz hält.
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend. Empfang von Bier unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
§ 22b
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Steueranmeldung, Fälligkeit
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungs-
(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im durch den Steuerschuldner verursacht worden
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab- sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
zugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
Steuerentstehung folgenden Monats fällig. die Frist für die Vorlage des Nachweises an
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer- dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer- erlassen oder erstattet, soweit der Betrag
anmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf 500 Euro je Beförderung übersteigt.“
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 26. § 26 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch
„zu Absatz 1 und 2“ werden durch die Wörter das Wort „Steuervertreters“ und werden die
„zu den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt und die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die „§ 21 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
25. § 25 wird wie folgt geändert: „(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
„§ 25 werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge-
biet in Mengen und unter Umständen vorfindet,
Steuerentlastung die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin-
bei der Beförderung weisen und für die der Nachweis nicht geführt
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“. werden kann, dass
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb- genannten Verfahren befindet,
lichen Zwecken (einschließlich Versand-
2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß
handel)“ durch die Wörter „nach § 20c
versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur
oder § 21“ ersetzt.
Versteuerung ansteht oder
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beför-
3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des
derer“ gestrichen und wird das Wort „als“
steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier
durch das Wort „ein“ ersetzt.
handelt, das sich an Bord eines zwischen
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dem Steuergebiet und einem anderen Mit-
„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
Versender und in den Fällen des § 21 der fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer-
Versandhändler.“ gebiet zum Verkauf steht.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden
entsprechende Anwendung.“
„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Entlastungsberechtigte 27. § 28 wird wie folgt geändert:
1. durch eine Eingangsmeldung zum ver- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
einfachten elektronischen Verwaltungsdoku- gefügt:
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
Weise nachweisen kann, dass in einem ande- richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
ren Mitgliedstaat Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu-
a) das Bier von der Steuer befreit ist, sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
heits- und Verteidigungspolitik vorgesehen
b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
sind, näher zu regeln sowie das Steuerver-
wurde oder
fahren zu bestimmen und zur Sicherung des
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist Steueraufkommens anzuordnen, dass bei
oder einem Missbrauch der gewährten Steuer-
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren befreiungen für alle daran Beteiligten die
nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis Steuer entsteht;“.
erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
oder c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wird wie folgt geändert:
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für das Bier in aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor- „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
den ist.“ 2020/262 des Rates vom 19. Dezember
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
aa) Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2“ werden (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver-
durch die Wörter „§ 22 Absatz 2“, die Wörter fahren bei der Beförderung von Bier des
„nach Beginn der Beförderung“ werden steuerrechtlich freien Verkehrs und des
durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er- Versandhandels näher zu regeln und
werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“ dabei auch zuzulassen, dass durch
werden durch die Wörter „auf der Grundlage bilaterale Vereinbarungen mit den je-
des § 22a Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-
bb) Folgender Satz wird angefügt: verfahren abweichendes vereinfachtes
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Verfahren zugelassen werden kann,“.
Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
lichen Zwecken in das Steuergebiet ver- und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
bracht wurde und verblieben ist.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1847
d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num- übermittler authentifiziert und die Vertrau-
mer 5 eingefügt: lichkeit und Integrität des elektronisch
„5. im Benehmen mit dem Bundesministerium übermittelten Datensatzes gewährleistet.
des Innern und für Heimat alternativ zur Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
qualifizierten elektronischen Signatur ein verordnung auch durch Verweis auf
anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
den Datenübermittler authentifiziert und geregelt werden. Hierbei sind das Datum
die Vertraulichkeit und Integrität des der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
elektronisch übermittelten Datensatzes eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-
gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-
Abgabenordnung gilt entsprechend. In der gelegt ist.“
Rechtsverordnung können auch Ausnahmen 28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
von der Pflicht zur Verwendung des nach a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen gefügt:
werden. Die Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auch durch Verweis auf „2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere
geregelt werden. Hierbei sind das Datum a) zum Besteuerungsverfahren und dabei
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und vorzusehen, dass ein Wechsel in der
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver- Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von
öffentlichung archivmäßig gesichert nieder- Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be-
gelegt ist;“. ginn des folgenden Kalenderjahres
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und steuerlich wirksam wird sowie
wird wie folgt gefasst: b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu
„6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, regeln,“.
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bis 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4“
vorgesehene Steuererklärungen oder sons- ersetzt.
tige Erklärungen, Steueranmeldungen, An-
c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1
träge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise
und 3“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2“
oder sonstige Daten, die für das Besteue-
ersetzt.
rungsverfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
übermitteln sind oder übermittelt werden durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
können, und dabei insbesondere Folgendes e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des
zu regeln: Kalenderjahres“ ein Komma und die Wörter
a) die Voraussetzungen für die Anwendung „die Steueranmeldung in den Fällen des § 14
des Verfahrens der Datenfernübertra- Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
gung, f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei- ein Komma ersetzt und wird das Wort „Zoll-
tung und Sicherung der zu übermitteln- kodex“ durch das Wort „Unionszollkodex“ er-
den Daten, setzt.
c) die Art und Weise der Übermittlung der g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an-
Daten, gefügt:
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme „14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und
der zu übermittelnden Daten, Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis-
verfahren, zu den Sicherheitsleistungen
e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder
sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
deren Haftung, wenn auf Grund un-
richtiger Erhebung, Verarbeitung oder 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4,
Übermittlung der Daten Steuern verkürzt insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
oder Steuervorteile erlangt werden, sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
f) die Haftung des Datenübermittlers für 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht er- erlassen und dabei
langte Steuervorteile, wenn der Daten- a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab-
übermittler sich keine Gewissheit über weichend zu bestimmen,
die Identität des Auftraggebers verschafft
hat, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit-
gliedstaaten ein vom Regelverfahren
g) den Umfang und die Form der für dieses abweichendes vereinfachtes Verfahren
Verfahren erforderlichen besonderen Er- zuzulassen; dabei können auch Ausnah-
klärungspflichten des Steuerpflichtigen men von der verpflichtenden Verwen-
oder Antragstellers. dung des vereinfachten elektronischen
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verwaltungsdokuments vorgesehen wer-
Verfahren zu verwenden, das den Daten- den,
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
c) das Verfahren der Beförderung von Bier 2. § 28 wird wie folgt geändert:
des steuerrechtlich freien Verkehrs ent- a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
sprechend den Artikeln 35 bis 42 der Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
Systemrichtlinie und den dazu ergange- und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
nen Verordnungen sowie das Verfahren
der Übermittlung des vereinfachten „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
elektronischen Verwaltungsdokuments die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
und den dazu erforderlichen Daten- bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
austausch zu regeln, sichert niedergelegt ist;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu Semikolon ersetzt.
erlassen,
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
§ 22b zu bestimmen.“
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
29. § 30 wird wie folgt geändert: gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er-
Absatz 2“ durch ein Komma und die Wörter lassen.“
„§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4 a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“
oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
Satz 1 eine Anzeige nicht“ durch die Wörter
„§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Volumen-
Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht prozent“ die Wörter „in anderer Aufmachung als
vollständig“ ersetzt. in Absatz 3“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von
30. § 31 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge-
„§ 31 nannten Zwischenerzeugnisse“ durch die Wörter
„Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
Übergangsbestimmungen einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht
(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht- mehr als 15 Volumenprozent“ ersetzt.
lich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der Artikel 4
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum Änderung des
31. Dezember 2023 fort. Kaffeesteuergesetzes
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
2024 auf anderem Wege als über das EDV- worden ist, wird wie folgt geändert:
gestützte System erfolgen.“ 1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
Artikel 3 durch ein Komma ersetzt.
Änderung des b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
Schaumwein- und gefügt:
Zwischenerzeugnissteuergesetzes „2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer- befördert worden ist oder“.
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie gefügt:
folgt geändert:
„In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im
Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.“
„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der 3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische kaffeehaltige Ware“ gestrichen und wird das
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in „2. dieser Kaffee
der durch die Durchführungsverordnung (EU) a) zu Personen befördert worden ist, die zum
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge- Empfang von Kaffee unter Steuerausset-
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“ zung berechtigt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1849
b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
befördert worden ist oder „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.“ unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
a) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er-
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt lassen.“
und wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange-
fügt: Artikel 6
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, Änderung der
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, Tabaksteuerverordnung
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
sichert niedergelegt ist;“.
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
Semikolon ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede
unangemessener wirtschaftlicher Belastun- Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
der Besteuerung und des Steueraufkommens Änderung schriftlich anzuzeigen.“
Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er-
2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lassen.“
„(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset-
Artikel 5 zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15
Änderung des Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der
Alkoholsteuergesetzes schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un-
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- 3. § 31 wird wie folgt geändert:
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Substituten für Tabakwaren sind bei
„(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge- Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Bruchteile eines Milliliters lauten.“
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
der durch die Durchführungsverordnung (EU) ein Komma ersetzt.
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“
„5. Substitute für Tabakwaren mit einer
2. § 2 wird wie folgt geändert: Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern.“
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die 4. § 33 wird wie folgt geändert:
die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.“ durch die Wör-
ter „und die bestätigt, dass die Voraussetzungen „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer-
nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.“ ersetzt. zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette,
eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „entspre- Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf
chend Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „zur Vorlage dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
in anderen Mitgliedstaaten“ eingefügt. Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer-
3. § 37 wird wie folgt geändert: zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen-
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei
und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt: Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert
des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge- wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für
sichert niedergelegt ist;“. die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das
Semikolon ersetzt. Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal-
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
stelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird folgt gefasst:
in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak „§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
und Substituten für Tabakwaren bis auf drei fahren
Dezimalstellen berechnet.“
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwal-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tungsdokuments, Mitführen des ein-
„(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens deutigen Referenzcodes“.
wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis „§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder
auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und des Empfängers von Bier bei Verwen-
Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal- dung des elektronischen Verwaltungs-
stellen gekürzt.“ dokuments“.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
„§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder
5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaret- des Empfängers von Bier im Ausfall-
ten,“ die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak,“ ein- verfahren“.
gefügt. j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt: fasst:
„(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset- „Abschnitt 8
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die Zu den
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32 §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der eingefügt:
Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
„§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines
Steuerlagers“.
Artikel 7
l) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
Änderung der fasst:
Biersteuerverordnung
„Abschnitt 13
Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
Zu den
(BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14
§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 35 Zertifizierter Empfänger“.
n) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe Angaben eingefügt:
eingefügt:
„§ 35a Zertifizierter Versender
„§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit“.
§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: rungs- und Kontrollsystem, Ausfall-
verfahren und vereinfachte Verfahren
„§ 2 Steuerbare Menge“.
§ 35c Erstellen des vereinfachten elektro-
c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- nischen Verwaltungsdokuments
fasst:
§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei
„Abschnitt 3 Verwendung des vereinfachten elektro-
Zu den nischen Verwaltungsdokuments
§§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“. § 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
tungsdokuments
eingefügt:
§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“.
§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: der Beförderung“.
„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwieder- o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust folgt gefasst:
und Vernichtung“. „§ 36 (weggefallen)
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe § 37 Versandhandel
eingefügt:
§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Be-
„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän- förderung von Bier des steuerrechtlich
gige Hersteller“. freien Verkehrs“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1851
p) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken
Angaben eingefügt: nach § 20 des Gesetzes“ eingefügt.
„Abschnitt 15a f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
Zu § 22b des Gesetzes gefasst:
§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege- „7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
lung“. kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
folgt gefasst: ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
„§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
von Bier des steuerrechtlich freien Ver- der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
kehrs“. S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157
r) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020,
wie folgt gefasst: S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom
Abschnitt 20 (weggefallen)
23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in
§ 45 (weggefallen). der jeweils geltenden Fassung;“.
s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46 g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
bis 51 werden wie folgt gefasst: mer 8 eingefügt:
„Abschnitt 21
„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
(weggefallen) Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
§ 46 (weggefallen) kodex definierte Zollstelle;“.
§ 47 (weggefallen) h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
§ 48 (weggefallen)
„9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex:
§ 49 (weggefallen) die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
§ 50 (weggefallen) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
§ 51 (weggefallen)“.
des Europäischen Parlaments und des
2. § 1 wird wie folgt geändert: Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
durch die Delegierte Verordnung (EU)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
den Fassung.“
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch- 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
führungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl.
L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden „§ 1a
ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
Hauptzollamt,
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför- örtliche Zuständigkeit
derungen unter Steueraussetzung beteiligt sind“
durch die Wörter „die an Beförderungen von Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferun- zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
gen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
§ 20 des Gesetzes beteiligt sind“ ersetzt. ser Verordnung
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs- Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften
dokument: Entwurf des vereinfachten jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen
elektronischen Verwaltungsdokuments nach betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz
mit einem eindeutigen Referenzcode ver- hat, und
sehen ist;“.
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
d) Nummer 6 wird aufgehoben. des Steuergebiets betrieben werden, oder für
e) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
„Verfahren“ wird das Wort „ein“ eingefügt und das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
werden nach dem Wort „Steueraussetzung“ Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
die Wörter „oder zu Beginn, während oder nach mals steuerlich in Erscheinung treten.“
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
4. § 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
„§ 2 c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
Steuerbare Menge“.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6“
b) In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge“ durch das durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
Wort „Nennfüllmenge“ ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§§ 4, 5“ durch die Angabe „§§ 2, 4, 5“ ersetzt.
„(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der
6. § 3 wird wie folgt geändert:
Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer- § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über-
lager (§ 4 des Gesetzes)“ durch die Wörter prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits-
„Steuerlager nach § 4 des Gesetzes“ ersetzt. leistung und passt diese gegebenenfalls an.“
b) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ ge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzoll-
7. § 4 wird wie folgt geändert: amt“ das Wort „eine“ und werden nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dem Wort „sowie“ die Wörter „bis zur Höhe“
eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num- „§ 6a
mern 1 und 2. Überprüfung der Erlaubnis
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
c) Absatz 3 wird Absatz 2. lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
gefasst: regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
„(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager- gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
inhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
von Bier begonnen wird, die voraussichtliche men werden innerhalb von drei Jahren nach der
Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier- letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu-
mengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung erteilung durchgeführt.“
von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 11. § 7 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes benutzt werden, ist die voraus-
sichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab- „§ 7
satz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben.“ Änderung von Verhältnissen
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
Wort „zuständigen“ gestrichen, werden die amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4
Wörter „zu machen,“ durch die die Wörter „zu Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
machen oder zusätzliche Unterlagen vor- schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden
zulegen,“ ersetzt und werden nach den Wörtern Änderungen gehört oder gehören auch
„wenn diese“ die Wörter „Angaben oder diese
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
Unterlagen“ eingefügt.
schriften des Umwandlungsgesetzes,
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
„Absätze 1, 3 und 5“ werden durch die Wörter
Personen der Gesellschafter oder der ge-
„Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.
schäftsführenden Personen,
8. § 5 wird wie folgt geändert: 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge- sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be-
strichen und werden nach dem Wort teiligte sein Unternehmen betreibt, oder
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ 4. die Auflösung des Unternehmens.
eingefügt. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver- Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
der Finanzen“ gestrichen. Zustimmung des Hauptzollamts.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
setzt. gehören insbesondere
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1. seine Überschuldung, drohende oder ein- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
getretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs- und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
einstellung, maßgeblichen Ereignis,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
Insolvenzverfahrens, mit dem maßgeblichen Ereignis.
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-
gerichtlichen Beschlusses und strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord-
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner- Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schaftsregister anzumelden ist. schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein- endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
gestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, oder bis zu Abwicklung des Unternehmens
hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts-
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach-
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige- Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen fort.
zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein- (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
gestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager laubnis beantragt von
umfasst, wird sie geändert.
1. den Erben,
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis,
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen: 3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben 4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll- rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
strecker oder dem Nachlasspfleger, Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Inhaber oder Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah- ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis- bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei- amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
zufügen.“ des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
12. § 8 wird wie folgt gefasst: werden.
„§ 8 (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
die Fortführung des Steuerlagers oder der
(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er- Steuerlager verzichtet wird,
lischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab-
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
gabenordnung durch
Erlaubnis erteilt wird.
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, (6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
2. den Tod des Steuerlagerinhabers, der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als
zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-
3. die Auflösung der juristischen Person oder
lich freien Verkehr überführt. Über die Bestände
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
haben unverzüglich nach der Überführung in den
keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel-
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte, dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab- abzugeben:
satz 1 des Umwandlungsgesetzes, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz- und 6 der Steuerlagerinhaber,
verfahrens mangels Masse oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
Vermögen des Steuerlagerinhabers. pfleger,
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an- der Testamentsvollstrecker und
deres bestimmen, c) im Übrigen die Erben,
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die 16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Liquidatoren und
„§ 11a
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der
Insolvenzverwalter. Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge- (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
Räumung bis zum Fristablauf weiter.“ ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt-
13. § 9 wird wie folgt geändert:
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird zu beantragen.
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach
gestrichen und wird vor dem Wort „freien“ das
Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass
Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.
die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen
14. § 10 wird wie folgt geändert: Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach-
weis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund-
„§ 10
sätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver-
Vollständige Zerstörung, langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
unwiederbringlicher Gesamt- weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder
oder Teilverlust und Vernichtung“. mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein
ständig zerstört worden oder“ die Wörter einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer-
„vollständig oder teilweise“ eingefügt und den. Satz 2 gilt entsprechend.
werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaub- (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2
nis nach § 5 oder der“ gestrichen und wird Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
das Wort „zuständigen“ gestrichen. einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge- gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
strichen. 1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier“ die Selbstbescheinigungen gestattet und
Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des 2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen
Gesetzes“ eingefügt und werden die Wörter Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.“
„Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder
dem“ gestrichen. 17. In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen. 18. § 13 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „registrierter
sichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige des Gesetzes)“ durch die Wörter „registrier-
der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1
in denen das Bier unter Steueraussetzung be- Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wer-
fördert wird, durch den Versender abzugeben. den das Wort „zuständigen“ sowie der
Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
werden, wird die nach § 19 für die Beförderung
geleistete Sicherheit freigegeben.“ bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
15. § 11 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num-
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort mern 1 bis 3.
„zuständigen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere
strichen.
Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt
gestrichen. und werden die Wörter „wenn diese“ durch
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
„zuständigen“ gestrichen. Unterlagen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge- bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1855
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge- Unterlagen“ ersetzt.
strichen und werden nach dem Wort bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ strichen.
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
strichen und werden nach dem Wort
der Finanzen“ gestrichen.
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 eingefügt.
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
Satz 2 und § 19 gelten“ ersetzt.
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch der Finanzen“ gestrichen.
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch
setzt. die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
d) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das setzt.
Wort „zuständige“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch-
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen führungsverordnung oder aus einem Zoll-
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre- lager des Typs D im Sinn des Artikels 525
chend.“ Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch-
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: führungsverordnung in den zollrechtlich
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 freien Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“ durch die „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
des Gesetzes“ ersetzt und werden die Wör- setzt.
ter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab- bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
satz 2)“ durch die Wörter „beim Haupt- amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
zollamt“ ersetzt. Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge- nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
Absatz 2)“ gestrichen. gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt. „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
dd) Satz 5 wird aufgehoben. der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
19. § 14 wird wie folgt geändert: chend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 20. § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter
„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
und werden die Wörter „beim zuständigen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die
Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt. aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort „(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5
„und“ wird durch das Wort „oder“ er- von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4
setzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
des Gesetzes“ werden durch die Wör- empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent-
ter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes“ steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset-
ersetzt. zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person,
die dieses in Empfang genommen hat. Der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab-
Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu- zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent-
sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere
und werden die Wörter „wenn diese“ durch Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
21. § 16 wird wie folgt geändert: dokuments oder jedes anderen Handels-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: papiers verlangen.“
„§ 16 e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs- f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen
zuständige“ gestrichen.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen“
durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedin- bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-
gungen“ und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1 digen“ gestrichen.
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 9 Ab- 23. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte“ durch
satz 1 des Gesetzes“ ersetzt. das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in gestrichen.
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass 25. § 20 wird wie folgt geändert:
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus- a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
setzungen und Rahmenbedingungen für die inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“ sender dem zuständigen Hauptzollamt“ durch
die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt“
d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingun- ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorge-
gen“ durch das Wort „Rahmenbedingungen“ schriebenem Datensatz“ durch die Wörter „mit
ersetzt. dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
22. § 17 wird wie folgt geändert: rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz“
ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
„§ 17
gestrichen.
Erstellen des
26. § 21 wird wie folgt geändert:
elektronischen Verwaltungsdokuments,
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 21
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein- Änderung des
schaft verlässt“ durch die Wörter „Union Bestimmungsorts oder
verlässt oder in das externe Versandverfah- des Empfängers von Bier bei Verwendung
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions- des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
zollkodex überführt wird, sofern dies nach b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord- lagerinhaber als Versender oder der registrierte
nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“ Versender den Bestimmungsort“ durch die
ersetzt. Wörter „Versender den Bestimmungsort oder
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die den Empfänger des Bieres“ ersetzt und werden
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen- nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort“
der oder der registrierte Versender dem zu- die Wörter „oder einen anderen Empfänger“
ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter eingefügt.
„der Versender dem Hauptzollamt“ ersetzt c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und werden die Wörter „nach amtlich vor-
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
geschriebenen Datensatz“ durch die Wörter
oder des Empfängers des Bieres hat der Ver-
„mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-
sender dem Hauptzollamt unter Verwendung
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
Datensatz“ ersetzt.
systems den Entwurf der elektronischen Ände-
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
gestrichen. EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nen Datensatz zu übermitteln.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus- d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
druck des vom zuständigen Hauptzollamt gestrichen.
übermittelten elektronischen Verwaltungs- 27. § 22 wird wie folgt geändert:
dokuments“ durch die Wörter „den ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
deutigen Referenzcode“ ersetzt und werden
nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt. chen und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1857
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge- der Versender den Bestimmungsort oder den
strichen. Empfänger des Bieres.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ 28. § 23 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ strichen.
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung
„(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund- werden die Wörter „Artikel 786 der Zoll-
lage der von der Ausgangszollstelle übermittel- kodex-Durchführungsverordnung ein zoll-
ten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt
mit der wird, das zuständige Hauptzollamt“ durch
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch-
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das
Union verlassen hat, oder Hauptzollamt“ ersetzt.
2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
in das externe Versandverfahren nach Arti- rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über- Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
führt wurde, sofern dies nach Artikel 189
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.
Unionszollkodex vorgesehen war.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel- 29. § 24 wird wie folgt geändert:
dung an den Versender im Steuergebiet. Aus- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
fuhrmeldungen, die von den Behörden eines an- „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
deren Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer- ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
den durch das zuständige Hauptzollamt an den und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Ver-
Versender im Steuergebiet weitergeleitet.“ sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein- oder der registrierte Versender vom Ort der
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und Einfuhr“ durch das Wort „Versender“ ersetzt.
werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
die Wörter „oder nicht in das externe Versand- „Dokument in vier Exemplaren“ die Wörter „vor
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions- Beginn der Beförderung“ eingefügt.
zollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ ein- aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständigen“
gefügt. und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör- bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt strichen.
und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
„(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro- satz 2)“ gestrichen.
päischen Union nicht verlassen, erstellt das
Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage bb) In Satz 3 wir das Wort „zuständige“ ge-
der von der Ausgangszollstelle übermittelten strichen.
Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.
die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
inhaber als Versender im Steuergebiet oder an e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
den registrierten Versender im Steuergebiet. „verwendet werden. Der Versender hat diese“
Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
übermittelt wurden, werden durch das Haupt- ersetzt.
zollamt an den Versender im Steuergebiet f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen- aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
der das elektronische Verwaltungsdokument, strichen.
wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert strichen.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
30. § 25 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager- „Annullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-
inhaber als Versender oder der registrierte ginn der Beförderung“ eingefügt.
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ 32. § 27 wird wie folgt geändert:
ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt. „§ 27
Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bestimmungsorts oder
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge- des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren“.
strichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll- Steuerlagerinhaber als Versender oder der
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter registrierte Versender den Bestimmungsort“
„durch das Informationstechnikzentrum durch die Wörter „der Versender den Bestim-
Bund veröffentlichten“ ersetzt. mungsort oder den Empfänger des Bieres“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“
die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall- EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
dokument“ die Wörter „vor Beginn der
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beförderung“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
hat“ durch die Wörter „Vor der Änderung
digen“ gestrichen und werden die Wörter
des Bestimmungsorts oder des Empfängers
„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzu-
des Bieres hat der Versender“ ersetzt.
legen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort gestrichen und werden die Wörter „zu über-
„zuständigen“ gestrichen. mitteln“ durch das Wort „vorzulegen“ er-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- setzt.
fügt: cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge- Wörter „die Beförderung bereits mit einem
setzes oder des Ausgangs von Bier in eines der Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf- d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
geführten Gebiete händigt der Versender dem „Bestimmungsorts“ die Wörter „oder des
Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung Empfängers des Bieres“ eingefügt und wird
des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur das Wort „zuständigen“ gestrichen.
Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein-
deutige Kennung des Ausfalldokuments der e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestim-
Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus- mungsorts sowie die Übermittlung“ durch die
falldokuments müssen den Angaben der Wörter „des Bestimmungsorts oder des
Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent- Empfängers des Bieres sowie die Vorlage“
sprechen.“ ersetzt.
33. § 28 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
der EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“ dokument“ das Wort „unverzüglich“ ein-
das Wort „unverzüglich“ eingefügt. gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres“ bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den
das Wort „unverzüglich“ und nach dem Wort Empfänger zuständige“ gestrichen.
„diesem“ das Wort „unverzüglich“ einge-
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
fügt.
strichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Wort „Nachweis“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
31. § 26 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager- nach den Wörtern „verlassen hat“ die Wör-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver- ter „oder in das externe Versandverfahren
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er- nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-
setzt, werden die Wörter „mit der Beförderung“ kodex überführt wurde, sofern dies nach
durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ nung zum Unionszollkodex vorgesehen war“
ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1859
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge- das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
strichen. päischen Union verlassen hat oder in das externe
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
gefügt: Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
„(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1 zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht- 35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
linie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der „Abschnitt 8
Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt Zu den
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er- 36. § 30 wird wie folgt geändert:
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mengen das Zollgebiet der Europäischen Union aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
„Werden beim Empfänger im Steuergebiet
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
Abweichungen festgestellt, entscheidet das
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
Hauptzollamt über die steuerliche Behand-
Versender im Steuergebiet oder an den regis-
lung von Fehlmengen.“
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es“
den zuständigen Behörden eines anderen Mit- durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Versender im Steuergebiet von dem Haupt-
„(2) Geht der Rückschein in den Fällen des
zollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus-
§ 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht
falldokuments annulliert der Versender das
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
dies vom Versender unverzüglich dem Haupt-
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
zollamt anzuzeigen.“
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger des Bieres nach c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die
amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“ Wörter „vollständig oder teilweise“ eingefügt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge-
§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
Meldung nach § 22 Absatz 8“ eingefügt. die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
34. § 29 wird wie folgt gefasst: § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit
der Bekanntgabe der Feststellung einer Un-
„§ 29
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-
Ersatznachweise für die ner.“
Beendigung der Beförderung
37. § 31 wird wie folgt geändert:
(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz
bestätigt das für den Empfänger zuständige „(§ 13 Absatz 7)“ durch die Wörter „nach § 13
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Absatz 7“ ersetzt und werden das Wort „zustän-
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den digen“ sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr- gestrichen.
meldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4
einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass Absatz 4)“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3“
das Bier ersetzt.
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat c) Absatz 3 wird aufgehoben.
oder d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Dritt-
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied-
Union verlassen hat oder in das externe Ver- staaten“ werden durch die Wörter „Drittländern
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des oder Drittgebieten“ ersetzt.
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver- werden angefügt:
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An-
Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben zusammengefassten Steueranmeldung wider-
Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender-
in dem der Empfänger den Empfang des Bieres monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl
bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be-
Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht- einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der
vermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass zusammengefassten Steueranmeldung gilt in
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die 40. § 33 wird wie folgt geändert:
Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des a) In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und“
Gesetzes entsprechend.“ durch die Wörter „Drittländern oder“ ersetzt und
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
„(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer- setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
erklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel- b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
dung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über- vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
prüfung richten sich nach den Umständen des 41. § 34 wird wie folgt geändert:
Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs-
kriterien, die durch die Generalzolldirektion zur a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes- „befördert wird (§ 20 des Gesetzes)“ werden
mäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be- durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c
steuerung durch eine Verfahrensanweisung des Gesetzes)“ ersetzt.
vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder
„(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie
zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein-
unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der
heitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3
verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.“
§ 19 des Gesetzes.“
38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
„Abschnitt 13
Herstellung von Bier
Zu den
außerhalb eines Steuerlagers
§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha-
43. § 35 wird wie folgt gefasst:
ber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-
stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs- „§ 35
beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Zertifizierter Empfänger
Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
form des Unternehmens, steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz- lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
amt, beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
doppelter Ausfertigung beizufügen:
Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde- 1. Lagepläne mit den jeweils beantragten
pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die 2. eine Darstellung der Buchführung über den
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt- Empfang und den Verbleib des Bieres.
zollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- bringen oder Verbringenlassen von Bier in das
den. Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her- Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
gestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das in Empfang genommen wurde.
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
unverzüglich schriftlich anzuzeigen: erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an- Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
gegebenen Verhältnisse und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
2. die Einstellung des Betriebs.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel- als zertifizierter Empfänger für die beantragten
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über- zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer-
prüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset-
oder der Anmeldung durchgeführt.“ zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab-
39. In § 32 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die
und werden die Wörter „mindestens 10 Euro“ Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
durch die Wörter „mindestens 25 Euro“ ersetzt. § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1861
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu- Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.“
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be- 44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs- eingefügt:
ort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders- „§ 35a
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge- Zertifizierter Versender
gangen ist. (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
lagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset- steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
zes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, doppelter Ausfertigung beizufügen:
sofern der Inhaber 1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde- orten und Angabe der Anschriften,
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe- 2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
nem Vordruck abgegeben hat, sand und den Verbleib des Bieres.
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
des Gesetzes geleistet hat und Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
dung mit § 16, teilnimmt.
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich- erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
tigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu be- den.
treiben, gilt Absatz 4 entsprechend. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer als zertifizierter Versender für die beantragten
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den
Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord- zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben-
zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich- bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung
nen. versehen werden.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender,
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
setzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-
gangen ist.
wie des zertifizierten Versenders des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-
gen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver- lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als
bringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt
es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer- für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand-
halb des Steuergebiets in Empfang genommen orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese nem Vordruck abgegeben hat und
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom- 2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er- dung mit § 16, teilnimmt.
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe- der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be-
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf willigten Versandorten einen weiteren Versandort
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab-
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach satz 4 entsprechend.
§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit- ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht
gliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt- auf die verpflichtende Verwendung eines ver-
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver- einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
sand des Bieres ist vom zertifizierten Versender zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der
unverzüglich aufzuzeichnen. jeweiligen Erlaubnis.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der § 35c
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Erstellen des vereinfachten
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall elektronischen Verwaltungsdokuments
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
zes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver-
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-
senden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
fördert werden
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-
wie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach 1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
erfolgt,
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung vor Beginn der Beförderung unter Verwendung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab- systems den Entwurf des vereinfachten elektro-
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß- nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor-
gabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men- geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
ge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt. Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
§ 35b rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck
Teilnahme am
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
EDV-gestützten
dokuments vom Beförderer mitzuführen.
Beförderungs- und Kontrollsystem,
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver- des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset- führen.
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab-
Personen, die für Beförderungen von Bier des satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
elektronische Verwaltungsdokument verwenden, fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon- ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
trollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens- den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
anweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte weitergeleitet.
Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-
fügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen- § 35d
bedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall-
verfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16. Änderung des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be- elektronischen Verwaltungsdokuments
förderungen von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs kann das Bundesministerium der Finan- (1) Während der Beförderung des Bieres kann
zen mit weiteren von den Beförderungen betroffe- der zertifizierte Versender den Bestimmungsort
nen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um ändern, und zwar
vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen- ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal- trieben wird, oder
tungsdokuments vorgesehen werden.
2. in den Abgangsort.
(3) Für die Beförderung von Bier des steuer-
rechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten des Bieres ablehnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1863
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
entsprechend. (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
§ 35e rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
Eingangsmeldung gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
bei Verwendung des vereinfachten tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
elektronischen Verwaltungsdokuments 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Verbrauchsteuer entrichtet hat,
Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang 2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Steuerlager aufgenommen hat oder
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- 3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.“
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf 45. § 36 wird aufgehoben.
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine 46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder „§ 37
Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet Versandhandel
steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer-
außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge- gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
nommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver- zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-
meidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän- schriebenem Vordruck zu beantragen.
gers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein- Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit-
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
teilung an den zertifizierten Empfänger, dass es
keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
des Nachweises, dass nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
wurde, Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
2. die Biersteuer angemeldet wurde oder
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
schließt.
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu- zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
führen. dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs- zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
meldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
Beförderung des Bieres beendet wurde. händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
§ 35f Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
Beförderung im Ausfallverfahren
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
somit nicht angewendet werden, gelten für das Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre- Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen- lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
den. für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
§ 35g (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Ersatznachweise für die Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
Beendigung der Beförderung eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
§ 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro- Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
nisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-
vorbehalt erteilt. aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen, werden nach dem Wort „machen“
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun- die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vor-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An- zulegen“ eingefügt und wird das Wort „sie“
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt durch die Wörter „diese Angaben oder diese
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als Unterlagen“ ersetzt.
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der strichen.
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den 50. § 39a wird wie folgt geändert:
Steuervertreter entsprechend.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
strichen und nach dem Wort „schriftlich“
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
werden die Wörter „oder elektronisch“ ein-
Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn
gefügt.
die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die
nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch
des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
des Steuervertreters erlischt. § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
§ 38 cc) Folgender Satz wird angefügt:
Unregelmäßigkeiten „In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8
während der Beförderung des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer-
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs freien Verwendung unabhängig vom voraus-
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un- sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von zur erstmaligen Schaffung eines Steuer-
Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.“ gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Alkoholsteuergesetzes erteilt.“
47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 15a b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
Zu § 22b des Gesetzes“.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
§ 38a eingefügt: „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
„§ 38a der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
Steueranmeldung; chend.“
Kleinbetragsregelung 51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe- 52. § 39c wird wie folgt geändert:
nem Vordruck abzugeben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten
und § 32 entsprechend.“ Orten lagern“ durch die Wörter „angemelde-
ten Orten empfangen und lagern“ ersetzt.
49. § 39 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.
Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unver-
steuertes“ gestrichen und werden nach
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden die dem Wort „Bier“ die Wörter „und Bier, das
Nummern 1 und 2. sich in der steuerfreien Verwendung be-
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: findet,“ eingefügt.
„Auf Antrag des Verwenders kann in den bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der
Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Verwender, der“ die Wörter „im Rahmen
Gesetzes von einer Vergällung abgesehen seiner Erlaubnis“ eingefügt, wird das Wort
werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver- „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“
wendung kann im Rahmen einer Erlaubnis ersetzt und wird das Wort „zuständigen“
als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1865
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen- die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er- lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-
setzt. betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge- Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-
strichen. anmeldung beizufügen.
53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zustän- (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
dige“ gestrichen. druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
54. § 40 wird wie folgt geändert: weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
a) In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen“ ge- vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
strichen. Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
gestrichen. nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
55. § 41 wird wie folgt geändert: keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
strichen. Mitgliedstaats vorzulegen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge- (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
strichen. das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis
der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine
„§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre- Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach
chend.“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
56. § 42 wird wie folgt geändert: (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst: Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
„§ 42
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
Steuerentlastung im Steuergebiet“. nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Bier- hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs-
steuerbuch“ durch die Wörter „in das Lager- nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
buch für Bier“ ersetzt. (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel-
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge- dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“
strichen. 58. In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein- strichen.
gefügt: 59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.
„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge- 60. § 52 wird wie folgt geändert:
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
samkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“ „oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die oder Satz 2, jeweils auch in Verbin-
Angabe „§ 24 Absatz 2“ wird durch die Angabe dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
„§ 24 Absatz 3“ ersetzt. § 35 Absatz 2 Satz 2“ durch ein
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Komma und die Wörter „Absatz 3
Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils
„(7) Für die Überprüfung der Steueranmel- auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“ § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a
57. § 43 wird wie folgt gefasst: Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1“ er-
„§ 43 setzt.
Steuerentlastung bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
bei der Beförderung ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs wird wie folgt gefasst:
(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset- „b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs- Verbindung mit § 39c Absatz 1
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung Satz 4, auch in Verbindung mit
kann einmal im Monat zusammengefasst für das § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen
Bier, für das die Voraussetzungen für eine Ent- § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils
lastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben auch in Verbindung mit § 38, ent-
werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab-
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mit Absatz 5 Satz 3, entgegen macht,“.
§ 35a Absatz 4 Satz 1, auch in
gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7
Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,
und wird wie folgt gefasst:
entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2
oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder“. „7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3,
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und
entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2
nach der Angabe „§ 27 Absatz 4“
Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder
werden ein Komma und die Wörter
§ 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
„jeweils auch in Verbindung mit § 35f
dung mit Satz 2, einen Referenzcode
Satz 1,“ eingefügt.
oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8
Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Ab-
Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3
Anmeldung oder Erklärung“ durch die das Bier nicht“ werden durch die Wörter
Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver- „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6
bindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder das Bier nicht, nicht richtig,“ ersetzt.
§ 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung“ er- ii) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9
setzt. und wird wie folgt gefasst:
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25
„3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab- Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
satz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab-
oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2
§ 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je-
Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b weils auch in Verbindung mit § 35f, ein
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Dokument nicht, nicht richtig, nicht
oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg- vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
heft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung fertigt,“.
oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht jj) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10
richtig oder nicht in der vorgeschriebe- und wird wie folgt gefasst:
nen Weise führt,“.
„10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3
eingefügt:
oder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver-
„4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen
Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab-
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
§ 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich- dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- gung oder ein Dokument nicht, nicht
dig oder nicht rechtzeitig fertigt,“. richtig, nicht vollständig oder nicht
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 rechtzeitig vorlegt,“.
und wird wie folgt gefasst: kk) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
„5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 und die Wörter „als Rückschein“ werden
Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver- gestrichen.
bindung mit § 35d Absatz 2, entgegen ll) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen „12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch
§ 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder
§ 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4,
§ 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
der vorgeschriebenen Weise oder nicht nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
rechtzeitig vornimmt,“. vornimmt,“.
ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13
eingefügt: und wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in „13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2,
Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 jeweils auch in Verbindung mit § 35f
Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, richtig, nicht vollständig oder nicht
eine Mittelung nicht, nicht richtig, rechtzeitig vornimmt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1867
nn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende (2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Nummer 14 eingefügt: des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
„14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung
in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt-
Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres
ständig oder nicht rechtzeitig ver- bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt
merkt,“. 1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder
oo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.
2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht mehr als 20 000 Hektoliter
„(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, dieses Schaumweins erzeugt hat.
wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung
Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei- mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten
gibt.“ und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres-
61. § 53 wird wie folgt gefasst: erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter
nicht übersteigt, können sie als ein einziger un-
„§ 53 abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach-
Übergangsregelungen weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er-
folgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich
für den Antragsteller zuständigen Behörde.
freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über
Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar
Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung
2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung
der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis
zum 31. Dezember 2023 fort.“ (3) Für anderen als in Absatz 2 genannten
Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
Artikel 8 gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus,
Änderung der dass der unabhängige Hersteller im vorange-
Schaumwein- und gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
Zwischenerzeugnissteuerverordnung 15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver- hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt-
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern
11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam-
wird wie folgt geändert: menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden.
eingefügt: Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes-
„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
Hersteller“.
b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe 3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt-
eingefügt: zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.
„§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige 4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Hersteller“.
„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset-
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
eingefügt: §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab-
„§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-
Hersteller“. lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
„§ 11a 5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
Amtliche Bescheinigung angefügt:
für unabhängige Hersteller „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini- § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu-
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten sammengefassten Steueranmeldung widerruflich
gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt- zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch-
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über-
zu beantragen. steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten 2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 gefügt:
Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes entsprechend.“ „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
6. § 39 wird wie folgt geändert: die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas-
sen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte
„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge- Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer-
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur
die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer- setzes entsprechend.“
schuldner.“
3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 18 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „nach § 18
7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
„§ 43a 4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Amtliche Bescheinigung „(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset-
für unabhängige Hersteller zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug- §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist
nissen, deren Herstellung im vorangegangenen nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt
Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld-
Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit- ner.“
gliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach 5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- Betrieb“ gestrichen.
gen.“
8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: Artikel 10
„§ 47a Änderung der
Alkoholsteuerverordnung
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
nung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er-
worden ist, wird wie folgt geändert:
mäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt § 15 folgende Angabe eingefügt:
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen. „§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Hersteller“.
Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.“ „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die
Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
Artikel 9 satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
Änderung schriftlich anzuzeigen.“
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
„§ 15a
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) Amtliche Bescheinigung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: für unabhängige Hersteller
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
„(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset- gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
zes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt-
des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt- zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen- zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager-
über dem Steuerschuldner.“ inhaber nach § 5 des Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1869
(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird
Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung wie folgt geändert:
nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus,
dass die unabhängige Verschlussbrennerei im 1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der
2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An- „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-
weisungen treffen. mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset-
einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied- zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2
staat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset-
zes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2
1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie
Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;“.
Selbstbescheinigungen gestattet und
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab- jeweils die Angabe „9,5“ durch die Angabe „9,0“ er-
hängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter setzt.
reiner Alkohol beträgt.“
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 13
„(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset- Weitere Änderung des
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die Biersteuergesetzes
§§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift- Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2
lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“ geändert:
5. § 63 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1a“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge- „nach § 2 Absatz 1a bis 7“ durch die Wörter „nach
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach
§ 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung Artikel 14
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-
Weitere Änderung der
schuldner.“
Biersteuerverordnung
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
§ 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar-
tikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Artikel 11 folgt geändert:
Änderung der 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-
Übermittlungs-Verordnung 2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
§ 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer-
daten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 Artikel 15
(BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: Siebten Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
„5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung“.
Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num- steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607)
mern 6 bis 9. wird wie folgt geändert:
Artikel 12 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie
Umsatzsteuergesetzes folgt gefasst:
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok- teilt wird.“
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
b) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Änderung des
Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Stabilisierungsfondsgesetzes
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unions-
zollkodex“ ersetzt.“ Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247)
a) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „abweichendes Verfahren“ 1. § 16 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes
Verfahren“ ersetzt. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
b) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus-
setzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten
„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in
Nummern 8 und 9.“
§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.“
c) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: sätze 4 und 5.
„c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.“ 2. § 23 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab-
satz 7“ durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur
ersetzt.“ Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen
a) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un-
folgt gefasst: ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, zur Sicherung der Energieversorgung oder zum
die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er- Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge-
teilt wird.“ währen.“
b) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Artikel 18
„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9.“ Inkrafttreten
4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Buchstabe a“ durch die Wörter „und 29 Buchstabe bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
a, b und c“ ersetzt. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Artikel 16 Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel-
Änderung der buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch-
Siebten Verordnung stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a,
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num-
mer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3
Die Siebte Verordnung zur Änderung von Ver-
Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7
brauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch-
(BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:
stabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und
a) In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver-
bis 32“ durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 kündung in Kraft.
bis 32“ ersetzt. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num-
b) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc
Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes“ durch und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b,
die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes“ Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e,
ersetzt. Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3,
Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num-
c) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch-
in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b
„oder Wein“ gestrichen. Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15,
2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem 17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb,
neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Ab- Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num-
satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „des § 16 mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch-
Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt. stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1871
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f, und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9
Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver-
Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel-
(4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c
buchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num-
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel-
mer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
buchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar
Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a
2023 in Kraft.
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53
bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c (5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Verordnung
zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
Vom 17. Oktober 2022
Auf Grund des § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungs-
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
Der Wortlaut der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai
2017 (BGBl. I S. 1506, 1519), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bezirkspersonalräte werden bei den folgenden militärischen Dienststellen
gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:
1. Kommando Heer,
2. Kommando Luftwaffe,
3. Marinekommando,
4. Kommando Streitkräftebasis,
5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,
6. Kommando Cyber- und Informationsraum und
7. Territoriales Führungskommando der Bundeswehr.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1873
Zwölfte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Oktober 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV
schaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des
1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer-
§ 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3,
den, und
des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des
§ 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch 2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in den.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 5. § 12 wird aufgehoben.
2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz-
teil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.
Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch 7. § 15 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und Landwein“ gestrichen.
§ 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num- b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
mer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
„(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest-
S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c
gestellte natürliche Alkoholgehalt von ge-
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
maischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-
vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1
weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und
Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1
Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er-
Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
zeugung von Wein geschützter geografischer
S. 74) eingefügt worden sind:
Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des An-
hangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord-
Artikel 1
nung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei-
Änderung der chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num-
Weinverordnung mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf,
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter
durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt
2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der
folgt geändert: Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der
Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
prozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu-
a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen. menprozent in der Weinbauzone B nicht über-
a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen. steigen.“
b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen. 8. § 17 wird aufgehoben.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: 9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi- „(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
siertem Wein, teilweise entalkoholisier- Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation
tem Wein und Wein“. auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be-
2. § 4a wird aufgehoben. scheid in nicht personenbezogener Form im Bun-
desanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent-
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,1“ durch lichen.“
die Angabe „0,5“ ersetzt.
10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bun-
4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab- desanzeiger“ durch die Wörter „auf seiner Home-
sätze 2 und 3 eingefügt: page“ ersetzt.
„(2) Ein Erzeugnis,
11. § 32b wird wie folgt geändert:
1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
werden,
2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert „§ 32b
noch entsäuert werden, Erstes Gewächs und Großes Gewächs
3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer- (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
den. des Weingesetzes)“.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge- 1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal-
fasst: ten und
„5. der zur Herstellung verwendete Trauben- 2. als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisier-
most in den Anbaugebieten Mosel, Saale- tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
Unstrut und Sachsen einen natürlichen packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
Mindestalkoholgehalt von mindestens zeichnet sind.
10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volu- hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
menprozent aufweist.“ „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem
a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die
von den anderen Angaben abhebt.
Angabe „5“ ersetzt.
(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen
die Nummern 4 und 5. aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi-
siertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen,
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten
„Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab- Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den
satz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen Verkehr gebracht werden, wenn sie
in den Produktspezifikationen noch nicht ge-
1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger
troffen sind, sind die entsprechenden ver-
als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
bandsinternen oder betrieblich festgelegten
Anforderungen an die bestehenden Bezeich- 2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-
nungen weiter anzuwenden.“ tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5 zeichnet sind.
angefügt:
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
„(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alko- von den anderen Angaben abhebt.
holfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alko- mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf
holfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen. der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer-
den, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis-
(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.
Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisier-
ter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge-
stabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich wenn bei ihrer Herstellung
die Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung 1. kein Wasser zugesetzt worden ist und
und Aufmachung tragen.“ 2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus-
13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben. schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti-
fiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor-
14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
den sind.“
„Schaumwein und“ durch das Wort „Schaum-
wein,“ ersetzt und nach dem Wort „Qualitäts- 16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaumwein“ die Wörter „sowie entalkoholisierter a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
und teilweise entalkoholisierter Wein“ eingefügt. und 2a ersetzt:
15. § 47 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu-
„§ 47 ert, anreichert oder entsäuert,
Schäumende Getränke 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu-
aus entalkoholisiertem Wein, ert oder säuert,“.
teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein b) Nummer 5 wird aufgehoben.
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes) 17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21
(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von angefügt:
Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge- „(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich
stellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De-
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge- zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok-
macht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und
sie gekennzeichnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1875
(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)
des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü-
Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif- gen.“
ten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
bracht werden.“ 2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende
18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben. durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
Artikel 2 gefügt:
Änderung der „15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku-
Wein-Überwachungsverordnung ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig beifügt oder“.
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung wie folgt gefasst:
vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, „16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1
wird wie folgt geändert: eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht
1. § 22 wird wie folgt geändert:
richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.“
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: Artikel 3
„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner- Inkrafttreten
halb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 21. Oktober 2022
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung §6
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I Ordnungswidrigkeiten
S. 66), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er- Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer
nährung und Landwirtschaft: gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 1 1. entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang VII Teil II oder entgegen Artikel 113 Ab-
Änderung der satz 1 Satz 1 eine Bezeichnung oder einen Be-
Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung griff verwendet,
Die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung 2. entgegen Artikel 147 Absatz 2 in Verbindung mit
vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) a) Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Dele-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gierten Verordnung (EU) 2018/273 oder
b) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
1. Die Abschnitte 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 14
„Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Ziffer ii, Ziffer iii
Zuwiderhandlungen gegen oder Ziffer iv oder Absatz 3 Satz 1, Artikel 14
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 1
oder 4, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17, Arti-
kel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, 2 oder 3,
§5
Artikel 21 Satz 4 oder 5 der Durchführungs-
Straftaten verordnung (EU) 2018/274
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des ein Register nicht, nicht richtig oder nicht voll-
Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord- ständig führt,
nung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätz- 3. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Num-
lich oder fahrlässig mer 2 Satz 2 eine alkoholische Gärung einleitet,
1. entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in 4. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt C ein dort
Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A genanntes Erzeugnis verschneidet,
Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis
5. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Num-
nicht richtig herstellt,
mer 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Weintrauben aus-
2. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 presst,
einen dort genannten Grenzwert überschreitet, 6. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Num-
3. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 mer 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis her-
den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, stellt,
4. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3 7. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Num-
Satz 1 Saccharose zugibt, mer 3 Satz 1 Weintrub auspresst oder Trauben-
trester vergärt oder
5. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Num-
mer 2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung 8. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Num-
durchführt, mer 4 Tresterwein verwendet.
6. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Abschnitt 6
Buchstabe b eine Behandlung durchführt,
Zuwiderhandlungen gegen
7. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Num- die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273
mer 3 Brennwein verwendet,
8. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Num- §7
mer 2 Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Ordnungswidrigkeiten
Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
9. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Num- Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen
mer 4 ein dort genanntes Erzeugnis in den Ver- die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt,
kehr bringt. indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1877
1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument 2. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8 Satz 3,
verwendet, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3
2. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine erster Gedankenstrich, eine Cuvée säuert oder
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig entsäuert oder
oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vor- 3. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Un-
legt oder terabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
schnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder
3. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht,
Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum
einer Cuvée auslöst.“
10. September jedes Jahres vorlegt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 7
„Anlage
Zuwiderhandlungen gegen (zu § 11)
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
Fundstellenverzeichnis
§8 der Verordnungen der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Ordnungswidrigkeiten
vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 mungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des
Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer Rates über die gemeinsame Marktorganisation
gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als des Handels mit Drittländern, des Produktions-
Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse potenzials und der Kontrollen im Weinsektor
des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Ab- (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1; L 114 vom
satz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, 7.5.2009, S. 23; L 164 vom 26.6.2009, S. 66;
ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder L 139 vom 5.6.2010, S. 3), die zuletzt durch die
einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (ABl. L 58
aufbewahrt. vom 28.2.2018, S. 1) geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
Abschnitt 8 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga-
Zuwiderhandlungen gegen nisation der Agrarmärkte und mit Sonder-
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die
§9 zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-
Straftaten den ist, die nach Artikel 230 Absatz 1 Unterab-
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Dele- Europäischen Parlaments und des Rates vom
gierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
er vorsätzlich oder fahrlässig Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Traubenmost oder
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Wein verschneidet,
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
2. entgegen Anhang I Teil D Nummer 1 Satz 1, L 347 vom 20.12.2013, S. 671) mit den dort ge-
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort ge- nannten Maßgaben weiter anzuwenden ist,
nannten Wein süßt oder
3. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
3. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder 7, Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Num- 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
mer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010,
einen Bestandteil einer Cuvée anreichert oder S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom
süßt. 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2022/141 (ABl. L 23 vom 2.2.2022,
§ 10 S. 22) geändert worden ist,
Ordnungswidrigkeiten 4. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
1. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671;
oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom
Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41;
oder entgegen Anhang II Abschnitt B Nummer 4 L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch
Buchstabe c oder Abschnitt C Nummer 9 Buch- die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom
stabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt, 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
5. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kom- Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU)
mission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- und des Rates hinsichtlich der einschlägigen
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kontrollen und zur Aufhebung der Durchfüh-
des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, rungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch
der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007
der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 8) geändert wor-
und Veröffentlichung der mitgeteilten Informatio- den ist,
nen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) 7. Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kom-
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments mission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der
und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbau-
der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) flächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine
Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kom- erhöht werden darf, der zugelassenen önologi-
mission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) schen Verfahren und der Einschränkungen für
Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung die Erzeugung und Haltbarmachung von Wein-
(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom bauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von
28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung so-
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 wie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl.
(ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert wor- L 149 vom 7.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019,
den ist, S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verord-
6. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der nung (EU) 2022/68 (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1)
Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durch- geändert worden ist.“
führungsvorschriften zur Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments Artikel 2
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
systems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, Inkrafttreten
der Ein- und Ausgangsregister, der obligato- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1879
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Oktober 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- d) Folgender Satz 2 wird angefügt:
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
„Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durch-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
führen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf
ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche
Grund
einer solchen Behandlung unterzogen werden.“
– des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 2
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Änderung der
und Forschung und dem Bundesministerium für Um- Verordnung über den
welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau- Verkehr mit Essig und Essigessenz
cherschutz, Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
– des § 34 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017
Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- geändert:
rium für Wirtschaft und Klimaschutz und
1. § 7 wird aufgehoben.
– des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Ab-
satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 2. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253): b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 1 Artikel 3
Änderung der Änderung der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Ar-
(BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert: tikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den 1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „ultravioletten Strahlen“ die Wörter „(Be-
„2. die
handlung mit UV-C-Strahlen)“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein a) Entgegennahme von Meldungen nach Ar-
Komma ersetzt. tikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/2283,
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
b) Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15
„4. von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom c) Durchführung von Konsultationen mit der
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- Europäischen Kommission, den anderen Mit-
schriften für Lebensmittel tierischen Ur- gliedstaaten der Europäischen Union und der
sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Europäischen Behörde für Lebensmittelsi-
L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom cherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durch-
21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; führungsverordnung (EU) 2017/2468 der
L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom Kommission vom 20. Dezember 2017 zur
11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), Festlegung administrativer und wissenschaft-
die zuletzt durch die Verordnung (EU) licher Anforderungen an traditionelle Lebens-
2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) mittel aus Drittländern gemäß der Verord-
geändert worden ist.“ nung (EU) 2015/2283 des Europäischen
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Parlaments und des Rates über neuartige 12. Schwermetalle und Halogene,
Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
13. Lösungsmittelreste,
S. 55), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 14. mikrobiologische Kriterien,
3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,
15. Chemische Parameter,
d) Durchführung von Konsultationen nach Arti-
kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsver- 16. Physikalische Parameter,
ordnung (EU) 2017/2468 und 17. Analytische Spezifikationen,
e) Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 18. Zusammensetzung,
Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/2468.“ 19. Fettsäurezusammensetzung,
2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: 20. Zusammensetzung des Oleoresins,
„§ 2 21. Physikalisch-chemische Eigenschaften,
Verkehrsverbot 22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rin-
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, der-Lactoferrin,
das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte 23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffee-
nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder kirschenpulpe,
auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstge-
halte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in 24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-
Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungs- Körner,
verordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs
20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der Kakaopflanze und des aus dem Frucht-
der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung fleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und Safts,
des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351
vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durch- 26. Acylglycerid-Verteilung,
führungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 27. Hoodigoside oder
7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind
und 28. Sonstiges.
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord- des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
nung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1,
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zu-
25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert sammensetzung betreffen und
worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit
2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord-
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord- nung zu einer anderen solchen Einheit,
nung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“
oder 2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3. in Prozent ausgedrückt sind. 3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht
oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel,
§ 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht
das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spe-
nachweisbar sein darf.“
zifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder
Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu 3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:
bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu ver-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
wenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind
stellt:
Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) „(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4
2017/2470 in den Kategorien bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
1. Spezifikation, buches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Le-
2. Beschreibung/Definition, bensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf
3. Merkmale, einem Lebensmittel verwendet.“
4. Merkmale/Zusammensetzung, b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach
5. Gehalt, der Angabe „(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)“
werden ein Komma und die Wörter „die durch die
6. Reinheit,
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
7. Verunreinigungen, 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Nährstoffe,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
9. Kontaminanten, Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „Ab-
10. Pestizide, satz 2“ ersetzt.
11. Schwermetalle, 4. Der bisherige § 2 wird § 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1881
Artikel 4 Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Bekanntmachungserlaubnis blatt bekannt machen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 5
schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrah-
lungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr Inkrafttreten
mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Le- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Verordnung
über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister1
(eWpRV)
Vom 24. Oktober 2022
Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 4. jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektroni-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom schen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Num-
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom mer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- eingetragen ist.
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) (2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer
und, soweit die Sicherheit informationstechnischer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang
Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundes- zu den Funktionen des Registers erhält.
amts für Sicherheit in der Informationstechnik verord-
nen das Bundesministerium der Justiz und das Bun-
§3
desministerium der Finanzen:
Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
Abschnitt 1 (1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvoll-
Anwendungsbereich ziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen
Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes
§1 zu dokumentieren:
Anwendungsbereich 1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung
des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektro-
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapier-
nische Wertpapiere,
register nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende
Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des 2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur
Gesetzes über elektronische Wertpapiere. Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder
Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1
Abschnitt 2 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1
Gemeinsame
bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Vorschriften für zentrale
bei Kryptowertpapierregistern sowie
Register und Kryptowertpapierregister
3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und
§2 die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragun-
gen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektro-
Teilnehmer
nische Wertpapiere bei zentralen Registern oder
(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierre- nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektroni-
gisters sind sche Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.
1. der Emittent eines elektronischen Wertpapiers, (2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Fi-
2. der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers, nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren
3. jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf
elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungs- Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektro-
beschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Num- nisch zur Verfügung zu stellen.
mer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des (3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderun-
Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetra- gen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür be-
gen ist, und stehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach
Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 oder der Änderungen des Registerinhalts nach den
vom 17.9.2015, S. 1). §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wert-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1883
papiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegen- gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Sys-
über der registerführenden Stelle Anordnungen bezüg- teme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Ein-
lich der Dokumentation sowie der dokumentierten satz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu
Festlegungen nach Absatz 1 treffen. testen und von den fachlich und technisch zuständigen
(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Auf- Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen.
bewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendi- Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der
gung des Registers. Im Falle der Änderung der Doku- Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Imple-
mentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere mentierung in die Produktionsprozesse zu etablieren.
Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkraft- Produktions- und Testumgebung sind dabei grund-
treten der Änderung. sätzlich voneinander zu trennen.
§4 §6
Niederlegung der Anforderungen
Emissionsbedingungen gemäß § 5 an die vorzusehenden
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1
(1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Eine registerführende Stelle kann die technischen
Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich
hat die registerführende Stelle die Informationen nach- elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung,
weisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unver- lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintra-
ändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür gung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in
Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vor-
der gespeicherten Informationen für den gesamten sehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische
Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes
und jederzeit überprüfbar sind. bleiben unberührt.
(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Ab-
satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere §7
jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Wesentlicher
Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die regis- Inhalt des Rechts und eindeutige
terführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbe- Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1
haltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1
und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Ver- des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
fügung zu stellen.
(1) Bei der Eintragung einer elektronischen Schuld-
(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind
verschreibung auf den Inhaber genügt es für die An-
nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4
gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß
Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1
wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend num-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn
meriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser
auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug
Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.
genommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1
(4) Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbe- kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt
dingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise be- des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen,
kannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die niederge- die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die An-
legten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist lageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindes-
unverzüglich zu aktualisieren. tens die folgenden Angaben:
(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elek- 1. Laufzeit,
tronischen Wertpapieren lediglich an einen einge-
schränkten Personenkreis, so kann abweichend von 2. Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der an-
Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung gewandten Berechnungsmethode,
des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedin- 3. Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,
gungen auf diesen Personenkreis beschränken.
4. ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte
(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Un- sowie
richtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedin-
gungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen. 5. Rangrücktrittsvereinbarungen.
(2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95
§5 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die An-
Anforderungen an die Einrichtung gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Be-
und die Führung des Registers nach § 7 zugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind recht-
zeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Die registerführende Stelle hat das elektronische
Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist un-
Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands
verzüglich zu aktualisieren.
der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, In-
tegrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über (3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpa-
den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, pierkennnummer aufzunehmen.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
§8 stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die
Personenbezogene Registerangaben Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Aus-
stellung der Urkunde erfolgt.
(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammel-
eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel- (3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des
len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be- Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpa-
zeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgen- pier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register,
den Angaben enthält: so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister
kenntlich zu machen und den Inhaber über die Über-
1. bei natürlichen Personen: Vorname und Familienna-
führung zu informieren.
me, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich,
akademische Grade und frühere Familiennamen; (4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes
2. bei juristischen Personen, Handels- und Partner- über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:
schaftsgesellschaften: der Name oder die Firma 1. die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu
und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechts- dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun-
träger; desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim-
3. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Be- mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und
zeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß 2. die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister
Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der kenntlich zu machen.
Gesellschaft können zusätzlich deren Name und
Sitz angegeben werden. § 10
Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie
Einsichtnahme in
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zu-
das Register gemäß § 10
dem das Registergericht und das Registerblatt der Ein-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
tragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister angegeben werden, (1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass
wenn sich diese Angaben aus den der registerführen- Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben je-
den Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder derzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektro-
der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. nischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Re-
Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn gisterangaben zu Verfügungsbeschränkungen und
für die juristische Person, Handels- oder Partner- Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.
schaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechts-
(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Inte-
träger angegeben worden ist.
resse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über
(2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzel- elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffen-
eintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel- den Registerangaben.
len, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be-
zeichnung des Emittenten und von Personen, zuguns- (3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des
ten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschrän- Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat
kung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 ent- gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität
hält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentral- durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristi-
registerwertpapieren in Einzeleintragung durch die An- schen Personen oder Personengesellschaften gilt Glei-
gaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer ein- ches auch für die für diese auftretende Person sowie
deutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer (4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11
eindeutigen Kennung zu bezeichnen. Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend
von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die
§9 Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des
Wechsel der § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschege-
Begebungsform nach § 6 setzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3
des Geldwäschegesetzes entsprechend.
(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpa- (5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und
piere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhalts- der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person
gleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht
hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft
zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun- nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische
desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim- Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach
mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht. Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Auf-
wendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Auf-
(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wert-
wendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begeh-
papiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingun-
renden Person vorab mitzuteilen.
gen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Ge-
setzes über elektronische Wertpapiere im elektroni- (6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11
schen Wertpapierregister durch die registerführende Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll
Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Be- nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische
gebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle Wertpapiere aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1885
(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 (3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach
Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu
Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüg- überprüfen. Geeignete Nachweise sind
lich von dieser zu löschen. 1. bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1
(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes
Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, genannten Nachweise sowie
muss enthalten: 2. bei juristischen Personen oder Personengesell-
1. das Datum der Einsicht, schaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.
2. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person
und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser (4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung
vertretenen Person oder Stelle, der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des
Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprü-
3. die Rechtsgrundlage der Einsicht, fung eines Nachweises anhand einer qualifizierten
4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1
sowie Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem
die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geld-
5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegen-
wäschegesetzes zu erfüllen.
den berechtigten Interesses.
(5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhe-
§ 11 bung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Über-
prüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des
Anforderungen an die Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die
Identifizierung des Weisungsberechtigten Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
und das Authentifizierungsinstrument
nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 (6) Eine kryptografische Signatur oder ein ver-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeig-
net im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18
(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wert-
Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über papiere anzusehen, wenn
elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der
1. die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik
registerführenden Stelle seine Identität durch geeig-
entsprechen und
nete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen
Personen oder Personengesellschaften auch für die für 2. die registerführende Stelle die verwendete Signatur
diese auftretende Person sowie für den Nachweis, oder das verwendete vergleichbare Authentifizie-
dass diese hierzu berechtigt ist. rungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristi-
schen Person oder Personengesellschaft, die die
(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizie-
Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.
rung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
1. bei einer natürlichen Person: § 12
a) Vorname und Nachname, Anforderungen an
den angemessenen Zeitraum
b) Geburtsort,
und die Gültigkeit von Umtragungen
c) Geburtsdatum, nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4
d) Staatsangehörigkeit und des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
e) Anschrift; (1) Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern
in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische
2. bei einer juristischen Person oder Personengesell- Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeit-
schaft: raum für Umtragungen und die Anforderungen an die
a) Firma, Name oder Bezeichnung, Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen
b) Rechtsform, Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über
c) Registernummer, falls vorhanden, elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregis-
tern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach
d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas-
Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Inter-
sung und
net abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach
e) die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Ver- Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend
tretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren
der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mit- und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und
glied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.
Vertreter eine juristische Person ist, von dieser (2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
Person die Angaben nach den Buchstaben a des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei
bis d. den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erho- und deren Änderung den besonderen Risiken eines im
benen personenbezogenen Daten speichern und ver- Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11
wenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwen-
dieser Vorschrift erforderlich ist. deten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und si-
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
cherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder § 15
Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig Rückgängigmachung
bleibt. von Änderungen des Registerinhalts
(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr ge-
Abschnitt 3
führte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass
Weitere Vorschriften sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig ma-
für registerführende Stellen chen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Ab-
von Kryptowertpapierregistern satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes erfüllt sind.
über elektronische Wertpapiere
(2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des
Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes
§ 13
über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass
Dokumentationspflichten der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiter-
für die registerführende Stelle hin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erken-
eines Kryptowertpapierregisters nen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen
(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 wurden.
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in
dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zu- § 16
sätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenstän- Anforderungen an
den Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefä- kryptografische Verfahren und
higen und für einen sachkundigen Dritten leicht ver- sonstige Methoden der Transformation
ständlichen Art und Weise zu dokumentieren: von Daten; Überprüfung der Integrität
1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung der niedergelegten Emissionsbedingungen
nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische (1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryp-
Wertpapiere, towertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten
2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden
fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 zur Transformation von Daten, um deren semantischen
Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa- Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung
piere, oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen
dem Stand der Technik entsprechen und die Integrität,
3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über
Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht,
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein- sicherstellen.
schließlich der Einzelheiten des Datentransfers in
ein anderes elektronisches Wertpapierregister, (2) Die registerführende Stelle eines Kryptowertpa-
pierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröff-
4. Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen nen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Nieder-
fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie legung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen.
5. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den
§ 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt
(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit
Zugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren.
§ 14
§ 17
Zurverfügungstellung des
Liste der
verwendeten Quellcodes und der
Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt
Beschreibung des Aufzeichnungssystems
(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20
(1) Die registerführende Stelle stellt der Bundesan-
Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
stalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des
übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende
Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes
Angaben:
über elektronische Wertpapiere) einschließlich der
Smart Contracts und die Beschreibung dieses Auf- 1. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken-
zeichnungssystems zur Verfügung. Für die zuständi- nung der registerführenden Stelle,
gen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfol- 2. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken-
gungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- nung des Emittenten,
gaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes 3. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapier-
über elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber kennnummer des Kryptowertpapiers,
hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und
Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicher- 4. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers
heit in der Informationstechnik diesem oder, soweit im Kryptowertpapierregister sowie
nicht berechtigte Interessen der registerführenden 5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Ände-
Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten rung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes
Dritten zur Verfügung zu stellen. über elektronische Wertpapiere.
(2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren (2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektro-
Format zur Verfügung zu stellen. nischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Inter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1887
netseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die (5) Eine registerführende Stelle muss ein objektives
Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nut- und transparentes Verfahren festlegen, das die Ausset-
zung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vor- zung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von
sehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Über- solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien
mittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Dieses Verfahren
macht eine technische Störung die elektronische Über- ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Inter-
mittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich net abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bun-
zu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen desanstalt vorzulegen.
Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des § 19
Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermit-
teln. Schnittstellen
(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet
tigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Anga-
bei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von
ben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt
ihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die
die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowert-
elektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierre-
papiere ablehnen oder bereits aufgenommene Anga-
gisters die gängigen Standards für Kommunikations-
ben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerfüh-
verfahren und für den Datenaustausch.
rende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung
oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in (2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11
Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss
dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Ein-
einer angemessenen Frist und unter Einreichung ge- tragungen in einem gängigen Datenformat sowie über
eigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. Die
unzutreffender Angaben zu widerlegen. Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzel-
fall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung fol-
§ 18 gender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Da-
ten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigen-
Teilnahme an einem schaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind:
Kryptowertpapierregister; Beschwerde
1. Vorschriften dieser Verordnung,
(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für 2. Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wert-
jedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teil- papiere und
nahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme be- 3. aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Ge-
absichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermögli- genstand der Nummern 1 und 2 sind.
chen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv
und dürfen nicht diskriminierend sein. Kriterien, die den (3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller imple-
mentierten Schnittstellen müssen dem Stand der Tech-
Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als
nik entsprechen.
sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die re-
gisterführende Stelle oder das Kryptowertpapierregis-
ter aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. Die Teil- § 20
nahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung Dokumentation der Vorkehrungen
zu stellen. und Verfahren für die Übertragung des
(2) Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapier- Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und
register sind spätestens innerhalb von drei Monaten § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
nach ihrem Zugang zu beantworten. (1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
(3) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat tech-
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf ei- nische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzu-
nem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekrite- legen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines
rien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wert-
nur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoana- papierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22
lyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit
gegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht möglich ist. Die Vorkehrungen und Verfahren sind lau-
ausgeräumt werden können. Die Entscheidung über fend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
die Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller (2) Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich
gegenüber schriftlich zu begründen. zu dokumentieren. In der Dokumentation ist auch dar-
zulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels
(4) Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowert-
für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der
papierregister verweigert, hat der Antragsteller das
gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpa-
Recht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen.
pierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2
Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere).
Beschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die
registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Geset- (3) Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bun-
zes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller desanstalt vorzulegen. Änderungen der Dokumentation
Zugang zu gewähren hat. sind der Bundesanstalt mitzuteilen.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
§ 21 6. eine Darstellung der technischen Verfahren zur
Dokumentation Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18
des Kryptowertpapierregisters Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa-
piere,
(1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Ab-
7. nähere Angaben zu den implementierten kryptogra-
satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
fischen Funktionen und Verfahren sowie
hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
mindestens Folgendes zu enthalten: 8. nähere Angaben zu den implementierten Schnitt-
stellen und deren Nutzbarkeit.
1. eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken
oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich (2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilneh-
des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4 mern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzu-
Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wert- geben.
papiere,
§ 22
2. eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des
Registers jeweils gespeichert werden, insbesondere Hinweise auf Bußgeldvorschriften
welche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeich- des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
nungssystems gespeichert werden, (1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Ge-
setzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin-
3. eine Beschreibung der Daten, die über das nach
dung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Ab-
den Regelungen des Gesetzes über elektronische
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryp-
Wertpapiere geahndet werden.
towertpapierregister gespeichert werden,
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1
4. eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in
oder sonstigen Speichersysteme miteinander ver-
Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, kön-
knüpft sind, und der dabei verwendeten automati-
nen nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über
sierten Verfahren,
elektronische Wertpapiere geahndet werden.
5. eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeich-
nungssystem angewandten Konsensverfahrens so- Abschnitt 4
wie eine Beschreibung und Bewertung der damit Schlussbestimmung
einhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe,
nach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssys- § 23
tem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen
gültig werden und unter welchen Umständen gültige Inkrafttreten
Eintragungen oder Umtragungen wieder ungültig Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
werden können, in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1889
Verordnung
über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 26. Oktober 2022
Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil- (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das äl-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- tere vor dem jüngeren zu tilgen.
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf be-
2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
reits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Til-
des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796)
gungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
und 2 kann nicht abbedungen werden.
für Bildung und Forschung:
§2
Artikel 1
Geringfügiger Verstoß gegen
Verordnung
die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufs-
geleisteten Darlehen ausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfü-
giger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs-
(Darlehensverordnung – DarlehensV)
pflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen
Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des
§1 Gesetzes
Reihenfolge der Tilgung
1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die An-
(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen schriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen
Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei
Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zin- Änderungen der Wohnanschrift und des Familien-
sen angerechnet. namens zu erheben war,
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei- 2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge-
lungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 setzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fas-
bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro.
maßgeblichen Familien- und Einkommensverhält-
nisse bestandskräftig festgesetzt wurde und Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des
geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verblei-
3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 benden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge an-
Überschreitung des Zahlungstermins angefallen gerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung,
sind. die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde,
auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt
§3 lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von
Nachweise für die Freistellung der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1
von der Rückzahlungsverpflichtung des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Til-
gungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht
(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des zu berücksichtigen.
Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens kön-
nen Darlehensnehmende insbesondere nachweisen (3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld
durch die Vorlage von nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur
für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewäh-
1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitge-
ren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur
bers im Fall eines Einkommens aus nichtselbstän-
Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld
diger Erwerbstätigkeit,
aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzah-
2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen lungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehens-
Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus schuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten
selbständiger Erwerbstätigkeit oder Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten
3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transfer- Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Ge-
leistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrech- setzes.
nung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht. §7
Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er- Vergleiche,
werbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so Veränderungen von Ansprüchen
können die Einkünfte anhand der Einnahmenüber-
schussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommen- Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung,
steuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen rich-
Regelfall die Vorlage einer Kopie. ten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts-
ordnung.
(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3
des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab
dem 1. September 2019. §8
(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht mög- Zahlungsrückstand
lich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der
für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er-
Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides hoben:
statt zu versichern. 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf
den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem
§4 Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
(weggefallen) 2. 5 Euro Mahnkosten.
§5 (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhän-
gig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid
(weggefallen)
nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 tre-
ten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid
§6
dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertreten-
Vorzeitige Rückzahlung den Gründen nicht zugegangen ist.
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlas-
ses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden §9
Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungs-
Datenermittlung
amt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der An-
lage. (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März
verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberech-
nung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten
1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge- über
setzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fas-
sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro, 1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1891
2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen 2. (weggefallen)
über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete
Darlehen 3. (weggefallen)
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigne- 4. während der Dauer der Freistellung von der Rück-
ten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung. zahlungsverpflichtung jede nach der Geltendma-
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für chung eintretende Änderung seiner nach § 18a des
Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma- Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkom-
schinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnis- mensverhältnisse
mäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist,
die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich
auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln. oder elektronisch mitzuteilen.
(3) (weggefallen) (2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungs-
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss
Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs- seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für
förderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewie-
Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundes- sen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriften-
verwaltungsamt mitzuteilen. ermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn
der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-
Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9
dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in
des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darle-
der Förderungsangelegenheit befasst war. Sie sind
henskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der
dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu über-
Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zah-
lassen.
lungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt
(6) (weggefallen) entsprechend.
§ 10
§ 13
Rückzahlungsbescheid
Aufteilung
(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des
der eingezogenen Beträge
Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungs-
raten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens- (1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern
nehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid. nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festge- die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar-
stellt: lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die
1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge-
Darlehens und setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in
2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Ra- Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages
ten. zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2
§ 11 Satz 4 des Gesetzes zusteht.
Rückzahlungsbedingungen
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verblei-
Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier- ben in voller Höhe dem Bund.
teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten
Monats in einer Summe zu leisten.
§ 13a
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des
Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bun- Übergangsvorschrift
deskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem
laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8
Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden
nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf Fassung weiter anzuwenden.
ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto
der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Ein-
gang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse § 14
als geleistet.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num-
Mitteilungspflichten mer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familien- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
namens, oder nicht rechtzeitig macht.
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Anlage
(zu § 6 Absatz 1)
Ablösung des Darlehens Nachlass in Prozent zur Ablösung
bis zu einschließlich des Darlehensbetrages in Spalte 1
Orientierungswert für den
Euro Nachlass in Prozent
Zahlungsbetrag in Euro1
1 2 3
500 5,0 475
1 000 6,0 940
1 500 7,0 1 395
2 000 8,0 1 840
2 500 9,0 2 275
3 000 9,5 2 715
3 500 10,5 3 133
4 000 11,5 3 540
4 500 12,0 3 960
5 000 13,0 4 350
5 500 14,0 4 730
6 000 14,5 5 130
6 500 15,5 5 493
7 000 16,0 5 880
7 500 17,0 6 225
8 000 18,0 6 560
8 500 18,5 6 928
9 000 19,5 7 245
9 500 20,0 7 600
10 000 21,0 7 900
10 500 21,5 8 243
11 000 22,0 8 580
11 500 23,0 8 855
12 000 23,5 9 180
12 500 24,5 9 438
13 000 25,0 9 750
13 500 25,5 10 058
14 000 26,5 10 290
14 500 27,0 10 585
15 000 27,5 10 875
15 500 28,5 11 083
16 000 29,0 11 360
16 500 29,5 11 633
17 000 30,0 11 900
17 500 31,0 12 075
18 000 31,5 12 330
18 500 32,0 12 580
19 000 32,5 12 825
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1893
Ablösung des Darlehens Nachlass in Prozent zur Ablösung
bis zu einschließlich des Darlehensbetrages in Spalte 1
Orientierungswert für den
Euro Nachlass in Prozent
Zahlungsbetrag in Euro1
1 2 3
19 500 33,0 13 065
20 000 33,5 13 300
20 500 34,5 13 428
21 000 35,0 13 650
21 500 35,5 13 868
22 000 36,0 14 080
22 500 36,5 14 288
23 000 37,0 14 490
23 500 37,5 14 688
24 000 38,0 –
(und mehr)
1
Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1
bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2
zu zahlen ist.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2022
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger