Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1743
Gesetz
zur temporären Senkung des
Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- S. 911) geändert worden ist, wird folgende Num-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mer 11c eingefügt:
„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
Artikel 1 lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Okto-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes ber 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form
Dem § 28 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte
der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen
S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von
21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geändert worden 3 000 Euro;“.
ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
Artikel 3
„(5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis
31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Änderung der
der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
von Gas über das Erdgasnetz gilt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Arbeitslosengeld II/So-
(6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,
von Wärme über ein Wärmenetz gilt.“ wird wie folgt gefasst:
„7. nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergeset-
Artikel 2 zes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilde-
Änderung des rung der gestiegenen Verbrauchspreise,“.
Einkommensteuergesetzes
Artikel 4
Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto- Inkrafttreten
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Drittes Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit
sen: diese aus Personenstandsregistern oder aus
Registern anderer Behörden elektronisch ab-
Artikel 1 gerufen werden können.“
Änderung des b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Personenstandsgesetzes „(3) Werden dem Standesamt mit einer
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 qualifizierten elektronischen Signatur oder
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- einem qualifizierten elektronischen Siegel ver-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden sehene elektronische Dokumente übermittelt,
ist, wird wie folgt geändert: so ist die Gültigkeit der Signatur oder des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen
Standes der Technik zu prüfen und zu doku-
a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall
„§ 67 Zentrale Register“. gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher-
zustellen.“
„§ 68 Datenaustausch zwischen Standes-
ämtern, Behörden und Gerichten“. 5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht-
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-
„Personenstandsurkunden“ ein Komma und die schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
Wörter „elektronischen Personenstandsbeschei- ist“ gestrichen.
nigungen“ eingefügt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
„Zum Schutz vor physischer Vernichtung
beider Register durch Naturkatastrophen und bb) Nummer 8 wird Nummer 7.
Großschadenslagen soll die räumliche Tren- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung zwischen elektronischem Register und
Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
betragen.“ „Die Änderung der Vornamen oder des Ge-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schlechts ist nicht einzutragen, wenn die
Änderung auf Grund des Transsexuellen-
„(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge- gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder
nannten Fristen sind die entsprechenden Teile in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.“
der Personenstandsregister, Sicherungsregis-
ter und Sammelakten nach den jeweiligen bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1
archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen Nummer 8“ durch die Wörter „Absatz 1
öffentlichen Archiven zur Übernahme anzu- Nummer 7“ ersetzt.
bieten. Die entsprechenden Registereinträge 7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Sammelakten sind nach der Übernahme
„(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes-
oder Ablehnung der Übernahme durch die
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren
Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt
ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
nicht bei Ablehnung der Übernahme von
Personenstandsregistern. Soweit es sich um 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen
elektronische Daten handelt, sind die entspre- mündlich oder schriftlich, oder
chenden Registereinträge und Sammelakten 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein-
nach Übernahme oder Ablehnung der Über- richtungen schriftlich.
nahme durch die Archive im Standesamt zu
löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.“ Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige
spätestens am dritten auf die Geburt folgenden
4. § 10 wird wie folgt geändert: Werktag erstattet werden. In den Fällen des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden
„(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu
Verpflichteten haben die für die Beurkundung machen.“
des Personenstandsfalls erforderlichen An- 7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert“
gaben zu machen und die erforderlichen Nach- die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts“ ein-
weise zu erbringen. Das Standesamt soll auf gefügt.
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8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter von Personenstandsurkunden sind für elektro-
„sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht- nische Personenstandsbescheinigungen ent-
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein- sprechend anzuwenden.“
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
ist“ gestrichen. „Personenstandsurkunde“ die Wörter „und
9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert: elektronischen Personenstandsbescheinigung“
a) Nummer 5 wird aufgehoben. eingefügt.
b) Nummer 6 wird Nummer 5. 16. § 56 wird wie folgt geändert:
10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der
gestrichen und werden nach dem Wort „oder“ die Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder-
Wörter „schriftlich, oder“ eingefügt. schrift über die Begründung der Lebenspart-
nerschaft“ gestrichen.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personen-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. standsurkunden“ die Wörter „und elektroni-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. schen Personenstandsbescheinigungen“ ein-
12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter gefügt.
„sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
liche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer „(4) Die elektronische Personenstandsbe-
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des scheinigung wird vom Standesamt mit einer
öffentlichen Rechts ist“ gestrichen. qualifizierten elektronischen Signatur versehen
13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und den nach § 62 berechtigten Personen so-
„Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits- wie den nach § 65 berechtigten Behörden und
zeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind
werden.“ Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-
weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
„die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions- schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah-
gemeinschaft und“ gestrichen. ren zu verwenden.“
14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)“ 17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die
elektronischen Personenstandsbescheinigungen a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
(§ 55 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt. Punkt ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert: b) Nummer 4 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Standesamt stellt folgende Perso- a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
nenstandsurkunden aus: Punkt ersetzt.
1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); b) Nummer 4 wird aufgehoben.
bis zu der Beurkundung der Eheschließung 19. § 59 wird wie folgt geändert:
im Eheregister können Eheurkunden auch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aus der Niederschrift über die Eheschließung
ausgestellt werden, aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister „3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der
Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), Geburt,“.
3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun- bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
den (§ 59), Punkt ersetzt.
4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
(§ 60), b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4
5. aus allen Personenstandsregistern beglau- und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
bigte Registerausdrucke, und 4“ ersetzt.
6. aus der Sammlung der Beschlüsse über 20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine
Todeserklärungen beglaubigte Abschriften rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-
oder beglaubigte Ausdrucke der elektro- gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus
nisch gespeicherten gerichtlichen Entschei- einem Registereintrag ergibt“ gestrichen.
dungen. 21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben.
Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen 22. § 67 wird wie folgt gefasst:
elektronisch geführten Personenstandsregistern „§ 67
Personenstandsbescheinigungen als elektro-
nische Dokumente mit den Daten einer entspre- Zentrale Register
chenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- (1) Die Länder dürfen zentrale Register ein-
oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 richten zu dem Zweck, die Registereinträge der
bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre
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Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung 4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4
nach Absatz 4 zu ermöglichen. Satz 2 stillgelegt worden ist.
(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen
gespeicherte Registereinträge an das zentrale den Standesämtern sind gebührenfrei.“
Register übermitteln. Die Länder können zu- c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-
lassen, dass die elektronische Erfassung eines fügt:
Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein
angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den „(3) Die Einrichtung eines automatisierten
Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver- Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso-
antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nenbezogener Daten an andere Stellen als
der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so-
zentrale Register darf die Daten speichern zum weit dies durch Bundes- oder Landesrecht
Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. unter Festlegung der Datenempfänger, der Art
der zu übermittelnden Daten und des Zwecks
(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt
ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen entsprechend.
Register Registereinträge nutzen, wenn die Anga-
ben benötigt werden zur Erteilung von Personen- (4) Die Übermittlung von elektronischen
standsurkunden, elektronischen Personenstands- Personenstandsbescheinigungen nach § 55
bescheinigungen und Auskünften sowie zur Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer
Gewährung von Einsicht in die Personenstands- Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu-
register und Durchsicht dieser Register nach den lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf
§§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen- berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf-
standsregister kann allen an das zentrale Register gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14
angeschlossenen Standesämtern gewährt wer- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des
den. Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines
(4) Die Länder können zulassen, dass an das einheitlichen digitalen Zugangstors zu In-
zentrale Register übermittelte Registereinträge formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem-
abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange- lösungsdiensten und zur Änderung der Verord-
schlossenen Standesamt fortgeführt werden nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
dürfen.“ 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
23. § 68 wird wie folgt geändert: sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind
die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ergebenden technischen Anforderungen ein-
„§ 68 zuhalten.
Datenaustausch zwischen (5) Die Standesämter können bei öffent-
Standesämtern, Behörden und Gerichten“. lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union personenbezogene Daten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
„(2) Die Übermittlung von Daten zwischen gaben im Rahmen eines der Verfahren nach
Standesämtern durch automatisierte Abruf- Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
verfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur 2018/1724 erforderlich ist.“
Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle 24. § 73 wird wie folgt geändert:
erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa-
tisierten Abrufverfahren ist durch technische a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berech- „5. die technische Ausgestaltung der Ausstel-
tigung der abrufenden Stelle beim angefragten lung, Übermittlung und Verifizierung von
Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein elektronischen Personenstandsbescheini-
Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),“.
darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis
b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
und in den der Abfrage zugehörigen Register-
ein Komma ersetzt.
eintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67
sind ergänzend landesrechtliche Regelungen c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an-
zu beachten. Eine Datenübermittlung im auto- gefügt:
matisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, „25. die technischen Standards, die zu über-
wenn mittelnden Daten, ihre Form sowie das
1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf Nähere über das Verfahren der Übermitt-
der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 lung bei Datenübermittlungen zwischen
archivrechtlichen Vorschriften unterliegt, Standesämtern und einem Verwaltungs-
portal nach § 3 Absatz 2 des Online-
2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht
zugangsgesetzes vom 14. August 2017
mit den gespeicherten Daten korrespon-
(BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch
dieren,
Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni
3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
nach § 64 eingetragen ist oder ist (OZG),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1747
26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 „(2) Werden die nach dem Gesetz elektro-
über elektronische Identifizierung und Ver- nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen
trauensdienste für elektronische Trans- und Anträge dem Standesamt über ein von
aktionen im Binnenmarkt und zur Auf- einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L portal übermittelt, so soll für die elektronische
257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom Kommunikation zwischen dem Portal und
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, dem Standesamt das Datenaustauschformat
S. 44), das bei einer elektronischen Er- XPersonenstand und das Übertragungsproto-
bringung von Verwaltungsleistungen nach koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung
verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent-
27. automatisierte Abrufverfahren und tech- sprechend.“
nische Benutzer nach § 68 sowie die im
Einzelnen zu übermittelnden Angaben, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Protokollierung der Abrufe und die „(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem
Verfahren der Übermittlung.“ Standesamt zugelassenen elektronischen
25. In § 75 wird das Wort „können“ durch das Wort Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren
„sollen“ ersetzt. müssen dem Vertrauensniveau „hoch“ nach
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
26. § 76 wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des Rates
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“ vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 tifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
und 3“ ersetzt. nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
„(5) Einträge aus Altregistern werden elek- 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
tronisch erfasst und fortgeführt, wenn entsprechen.“
1. ein Anlass zur Fortführung des Register- 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
eintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens- „erweiterte“ gestrichen.
partnerschaftsregister besteht, 4. § 14 wird wie folgt geändert:
2. die Ausstellung einer Personenstands- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
urkunde aus einem der in Nummer 1 ge-
nannten Register beantragt wird oder aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
3. durch eine automatisierte Datenabfrage
Daten aus einem papiergebundenen Alt- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
register nach Nummer 1 abgefragt werden. „5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer- Datenabruf durch einen technischen
den. Eine Nacherfassung im elektronischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge-
Personenstandsregister nach den Sätzen 1 setzes auszulösen.“
und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre- „Die Berechtigung und die jeweiligen Berech-
chenden Personenstandseintrag geltenden tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch
Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek- einen von dem Aufgabenträger des Standes-
tronische Nacherfassung aufgrund der in dem amts dafür bestimmten Standesbeamten er-
papiergebundenen Registereintrag beurkunde- teilt.“
ten Daten aus anderen Gründen nicht ange-
zeigt ist.“ c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Löschen eines Registereintrags
Artikel 2 nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt
durch einen von dem Aufgabenträger des
Änderung der
Standesamts dafür bestimmten Standes-
Personenstandsverordnung
beamten. Durch technische Maßnahmen ist
Die Personenstandsverordnung vom 22. November zu gewährleisten, dass nur Registereinträge,
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des einschließlich der zugehörigen elektronischen
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert Sammelakten, gelöscht werden können, deren
worden ist, wird wie folgt geändert: Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: setzes abgelaufen ist.“
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: 5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 46 Familienrechtliche Erklärungen“. „Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung
reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro-
b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten
„§ 65 (weggefallen)“. zu verweisen.“
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben. § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus-
7. § 46 wird wie folgt gefasst: kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende
Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine
„§ 46 Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
Familienrechtliche Erklärungen betroffenen Person keine Daten vorhanden sind
(1) Einer Person deren Name oder Ge- oder ein Sperrvermerk vorliegt.
schlechtseintrag geändert worden ist, wird auf (2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver-
Wunsch eine Bescheinigung von dem Standes- fahren sollen für die Suche des Datensatzes im
amt erteilt, das Personenstandsregister als Auswahldaten die
1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung Registrierungsdaten des betroffenen Personen-
zur Namensführung auf Grund familienrecht- standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder
licher Vorschriften entgegengenommen hat, mindestens die Namen der beurkundeten Person,
das Ereignisdatum und den Ereignisort des
2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe-
personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.
nengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens-
Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1
änderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des
zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche entgegengenommen hat, (3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das
Gesetzes entgegengenommen hat oder registerführende Standesamt protokolliert. Für
jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes
4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich zu protokollieren:
eine Namensänderung oder die Änderung des
Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein-
bis 3 ergibt. trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung 2. die abrufende Person und Stelle,
oder eine andere familienrechtliche Erklärung 3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus-
nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber wahldaten,
einem Standesamt abgegeben, das für die Ent-
gegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für 4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über
die Entgegennahme zuständigen Standesamt die den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden
Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung können,
bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen 5. der Zeitpunkt des Abrufs,
nach § 63 elektronisch übermittelt werden.“
6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung
8. § 48 wird wie folgt geändert: der abrufenden Behörde,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 7. der Anlass des Abrufs,
„Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab- 8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich-
satz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen- nung des Verfahrens.
standsurkunden und elektronischen Personen-
standsbescheinigungen die Formulare nach Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier
den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen- Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet,
den; die Personenstandsurkunden sind im in dem der Abruf erfolgt ist.
Format DIN A4 auszustellen.“ (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.“
Nr. 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 59 Ab- 10. § 65 wird aufgehoben.
satz 1 Nummer 2 oder 4“ ersetzt.
11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9. § 64 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 3 wird das Wort „vergibt.“ durch die
„§ 64 Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt
Abrufverfahren trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die
(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe gleiche Standesamtsnummer vergeben war,
im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des erfolgt die Nacherfassung unter der neuen
Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Bezeichnung des Standesamtes.“ ersetzt.
Verfahren für den automatisierten Datenabruf b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben-
erfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen „Weicht bei zusammengelegten Standes-
Daten übermittelt werden können. Wird beim ämtern mit neuer Bezeichnung und unver-
automatisierten Abruf kein zugehöriger Register- änderter Standesamtsnummer der Name des
eintrag im elektronischen Personenstandsregister neugebildeten Standesamts von dem Namen
feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes- des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein-
amt zur manuellen Suche im Altregister weiter- träge elektronisch unter der neuen Bezeich-
geleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er- nung zu fassen.“
folgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren 11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55
durch das registerführende Standesamt. Sofern Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach Nummer 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1749
12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch Bekanntmachungserlaubnis
einen Punkt ersetzt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
b) Die Wörter „die Übersendung unterbleibt, kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und
wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem-
Hinweisen dienen würden.“ werden gestrichen. ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An- bekannt machen.
hang ersichtliche neue Fassung.
Artikel 5
Artikel 3 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Gesetzes zur Reform des am 1. November 2022 in Kraft.
Vormundschafts- und Betreuungsrechts (2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund- und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch-
schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und
(BGBl. I S. 882) wird aufgehoben. Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anhang zu Artikel 2 Nummer 13
Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standesamt
Frankfurt am Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes X X
Standesamt
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister X X
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkundung
einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags X X
z. B. 334-1 für die erneute Beurkun-
dung zu dieser Eintragsnummer
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung X X
0014 Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung,
„3“ für die 3. Folgebeurkundung X X
zu einem Haupteintrag
0015 Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer X
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung, Wieder-
annahme des Geburtsnamens, X X
Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises X 1)
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung
des Personenstandseintrags 1)
0048 Sperrvermerk 1)
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks 1)
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1751
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten X X
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales
Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Geburtszeit Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
1052 Geburtsort, Straße, Hausnummer X X
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes X X X
1101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1102 Vornamen X X X
1102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes X
1120 Geschlecht X X
1130 Religion/Weltanschauung X X 3)
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
1199 Familiennamensführung nicht Nur bei nicht nachgewiesener
nachgewiesen Identität der Eltern X
Angaben zu den Eltern
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Geburtsurkunde
1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen X X 4)
Geschlecht angehören, als „Elternteil“
anzugeben,
Beispiel: „1. Mutter“
1201 Familienname X X X
1201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1753
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1202 Geburtsname X X X
1202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1203 Vornamen X X X
1203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1220 Geschlecht X X
1230 Religion/Weltanschauung X X 3)
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
1299A Namensführung nicht nachgewiesen X X
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Geburtsurkunde
1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen X X 4)
Geschlecht angehören, als „Elternteil“
anzugeben,
Beispiel: „2. Vater“
1301 Familienname X X X
1301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1302 Geburtsname X X X
1302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1303 Vornamen X X X
1303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1320 Geschlecht X X
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1330 Religion/Weltanschauung X X 3)
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
1399A Namensführung nicht nachgewiesen X X
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod X 3)
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1595 Registernummer/Aktenzeichen X 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1755
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartner- Beispiel: Aufhebung oder Tod
schaft X 3)
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1695 Registernummer/Aktenzeichen X 3)
Kind des Kindes
1700 Anzahl der eingetragenen Kinder X 1)
1701 Familienname Angabe des Geburtsnamens des X
Kindes
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031 X
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2)
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X 3)
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
1942 Tag des Beginns eines Sterbezeit- Datum des Tages, an dem die Person
zeitraums zuletzt lebend gesehen wurde X
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1950 Sterbeort X
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1960 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung X 2)
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer/Aktenzeichen X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1757
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X
2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X
2058 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name
des Ehegatten zu 1., zu 2. oder X
Doppelname
Angaben zur Lebenspartnerschaft
bei Umwandlung in eine Ehe
2060 Tag der Begründung der Lebenspartner- Tag der Begründung einer zu dieser
schaft Ehe umgewandelten Lebenspartner- X X X 4)
schaft
2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4)
2071 Behördenname Ortsbezeichnung X 4)
2075 Registernummer X 4)
Angaben zu den Ehegatten
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Registeraus- X X X 4)
druck und in der Eheurkunde
2100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“ oder „Ehemann“
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem X X 4)
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ anzugeben,
Beispiel: „1. Ehemann“
2101 Familienname vor der Ehe X X X
2101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2102 Geburtsname vor der Ehe X X X
2102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2103 Vornamen vor der Ehe X X X
2103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2111 Familienname in der Ehe X X X
2111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2112 Geburtsname in der Ehe X X X
2112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2113 Vornamen in der Ehe X X X 2)
2113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
2114 Familienname nach Eheauflösung X X
2114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X
nach Eheauflösung
2115 Geburtsname nach Eheauflösung X X
2115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X
nach Eheauflösung
2116 Vorname nach Eheauflösung X X 2)
2116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach X 2)
Eheauflösung
2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2120 Geschlecht X X 2)
2130 Religion/Weltanschauung X X 3)
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Eheurkunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1759
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“ oder „Ehemann“
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem X X 4)
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ anzugeben,
Beispiel: „2. Ehefrau“
2201 Familienname vor der Ehe X X X
2201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2202 Geburtsname vor der Ehe X X X
2202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2203 Vornamen vor der Ehe X X X
2203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname in der Ehe X X X
2211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2212 Geburtsname in der Ehe X X X
2212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2213 Vornamen in der Ehe X X X 2)
2213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
2214 Familienname nach Eheauflösung X X
2214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X
nach Eheauflösung
2215 Geburtsname nach Eheauflösung X X
2215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X
nach Eheauflösung
2216 Vornamen nach Eheauflösung X X 2)
2216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach X 2)
Eheauflösung
2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2220 Geschlecht X X 2)
2230 Religion/Weltanschauung X X 3)
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
Auflösung der Ehe
2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes- X 3)
erklärung
Auflösung durch Entscheidung
2391 Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung X
2392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
2440 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
2442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X
2450 Sterbeort X
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung X 2)
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
2540 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
2542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1761
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2550 Sterbeort X
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung X 2)
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
2640 Tag der Eheschließung X
2641 Tag der Eheschließung nach Todes- Nur im Fall der Wiederverheiratung
erklärung nach Todeserklärung des vorherigen X
Ehegatten nach § 1319 BGB
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Neue Ehe zu 2.
2740 Tag der Eheschließung X
2741 Tag der Eheschließung nach Todes- Nur im Fall der Wiederverheiratung
erklärung nach Todeserklärung des vorherigen X
Ehegatten nach § 1319 BGB
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1763
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschafts-
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungsbehörde X 3)
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. X
oder Doppelname
Angaben zu den Lebenspartnern
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht X X 4)
angehören, sind als „Lebenspartner“
anzugeben,
Beispiel: „1. Lebenspartner“
3101 Familienname vor der Begründung X X X
3101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3102 Geburtsname vor der Begründung X X X
3102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3103 Vornamen vor der Begründung X X X
3103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3112 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3113 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2)
3113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
3114 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X
3114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X
3115 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X
3115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X
3116 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X 2)
3116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X 2)
3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3120 Geschlecht X X 2)
3130 Religion/Weltanschauung X X 3)
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht X X 4)
angehören, sind als „Lebenspartner“
anzugeben,
Beispiel: „2. Lebenspartner“
3201 Familienname vor der Begründung X X X
3201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1765
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3202 Geburtsname vor der Begründung X X X
3202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3203 Vornamen vor der Begründung X X X
3203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3212 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3213 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2)
3213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
3214 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X
3214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X
3215 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X
3215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X
Namensform des Geburtsnamens
3216 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft X X 2)
3216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X 2)
3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3220 Geschlecht X X 2)
3230 Religion/Weltanschauung X X 3)
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Auflösung oder Umwandlung
der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes-
erklärung, Feststellung der Todeszeit, X 3)
Umwandlung in Ehe
Auflösung durch Entscheidung
3391 Datum der Auflösung Datum der Rechtskraft der Auf-
lösungsentscheidung oder der X
Umwandlung
3392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
3440 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
3442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X
3450 Sterbeort X
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung X 2)
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
3540 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
3542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X
3550 Sterbeort X
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung X 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1767
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe zu 2.
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens- X
partnerschaft im Ausland
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens- X
partnerschaft im Ausland
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X X X
mit Sicherheit tot war
4141 Todeszeit Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu
der die Person mit Sicherheit tot war X X
4142 Tag des Beginns eines Sterbezeit- Datum des Tages, an dem die Person
zeitraums zuletzt lebend gesehen wurde X X X
4143 Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit- Uhrzeit, zu der die Person zuletzt
zeitraums lebend gesehen wurde X X
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn
Uhrzeit des Todes nur ungefähr X X 2)
(gegen … Uhr) feststeht
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4152 Sterbeort, Straße, Hausnummer X X
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname X X X
4201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4202 Geburtsname X X X
4202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
4203 Vornamen X X X
4203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4220 Geschlecht X X 2)
4230 Religion/Weltanschauung X X 3)
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1769
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand X X
4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“, „Ehemann, „Lebens-
partner“ oder „Lebenspartnerin“
angegeben werden; Personen,
die weder dem männlichen noch dem X X 4)
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ oder „Lebens-
partner“ anzugeben,
Beispiel: „Lebenspartnerin“
4301 Familienname des Ehegatten, Ehe-
oder Lebenspartners X X
4301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4302 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners X X
4302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
4303 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le-
benspartners X X
4303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners X X
4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Ehe der verstorbenen Person
4440 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, gerichtliche
Feststellung der Todeszeit
der verstorbenen Person
4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
4670 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer/Aktenzeichen X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1771
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1773
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1775
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1777
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1779
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 6 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1781
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 7 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1783
Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 8 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1785
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 9 E
(zu den §§ 48, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1787
Anlage 10
(zu § 29)
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1789
Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Gesetz
zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen
beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
sen: Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ab-
lauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Artikel 1 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
Änderung des den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, eine vollständige oder teilweise Erstattung der
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-
Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) träge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld be-
ziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist
1. § 109 wird wie folgt geändert: zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach
a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben. Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 Kraft.
und 3. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
c) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“ den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt. dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 4 abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu be-
bis 8 ersetzt: stimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsaus-
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für fall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die
Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die mächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die 30. Juni 2023 außer Kraft.
gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsver- den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
ordnung ist zeitlich zu befristen. dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen
dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vierten Buches, die während des Bezuges von
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Num- Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, ab-
mer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäf- weichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt
tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverord-
die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr nung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung
als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoent- nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023
gelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Pro- außer Kraft.“
zent herabzusetzen, 2. In § 354 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Absatz 3“
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num- durch die Angabe „§ 109 Absatz 2“ ersetzt.
mer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls
zu regeln, indem auf den vollständigen oder Artikel 2
teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub ver- Änderung des
zichtet wird, Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num- § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
mer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeits- (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-
vollständig oder teilweise verzichtet wird. den ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1791
„§ 11a Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeit-
Verordnungsermächtigung lich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des
30. Juni 2023 außer Kraft.“
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 ge- Artikel 3
regelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Inkrafttreten
Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und
für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeit- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022
nehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Reinhaltung der Luft
§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der
Artikel 1 Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j“.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- 2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I wird wie folgt gefasst:
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 „Vierter Abschnitt
Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sonderregelungen zur
Bewältigung einer Gasmangellage“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt
eingefügt:
wird wie folgt gefasst:
„§ 31e
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Zulassung vorzeitigen
Bewältigung einer Gasmangellage“. Beginns bei einer Gasmangellage
b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
§ 31d folgende Angabe eingefügt: anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt
wird
„§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas-
mangellage 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi- wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gungsverfahren gellage,
§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
Änderungsgenehmigung mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver-
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz fügung stehen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1793
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er- nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen- auszulegen.
digkeit. (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann
(2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß- die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be-
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen
vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der
wenn Richtlinie 2010/75/EU.
1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin- (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch-
blick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis- führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab-
lang nicht möglich war und satz 6 verzichten.
2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un-
terlagen mit einer Entscheidung zugunsten des § 31g
Antragstellers gerechnet werden kann. Entbehrlichkeit einer
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch
und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der
der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An- Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde
tragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg- die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab-
lich nachzureichen. satz 2 genannten Vorschriften beantragt
(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß- 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung gellage,
der Öffentlichkeit zulassen soll. 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte- gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn gung stehen oder
im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2. 3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
(5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh- hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
migung kann die Genehmigungsbehörde unter den digkeit.
in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor-
den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab- schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus-
sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht setzungen hierfür vorliegen.
anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder
die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen. (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat-
zes 1 sind
§ 31f 1. die §§ 31a bis 31d,
Beteiligung der 2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-
Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der
jeweils geltenden Fassung,
(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren 3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die
nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-
durchzuführen ist fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gellage,
4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi-
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
schen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
tikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019
gung stehen oder
(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je-
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er- weils geltenden Fassung,
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen- 5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-
digkeit. sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 der Verwendung organischer Lösemittel in be-
Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
§ 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser- 6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue-
heblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be- rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
hörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, lagen in der jeweils geltenden Fassung.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
§ 31h wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
Abweichungen von der Vierten gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean-
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz tragt.
Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen § 31j
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
Überschreitung
2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver-
von Immissionsrichtwerten der
ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän-
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten
Tonnen haben, sind Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman- Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August
gellage, 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas- Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab- 08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü- richtwerten zulassen, solange und soweit diese
gung stehen oder Überschreitung erforderlich ist
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er- 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen- wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
digkeit gellage,
im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun-
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
des-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gung stehen oder
bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
§ 31i hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
Abweichungen von der digkeit.
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei- beantragt.
tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. Au-
gust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den
Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei- § 31k
nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions- Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j
schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf
S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5 bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei- Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-
2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt
diese Abweichungen erforderlich sind wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman- entfallen kann.
gellage,
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas- schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab- schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü- Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-
gung stehen oder det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er- schneller abgeschlossen werden kann.
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge-
Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er- macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
fasst werden, müssen die Anforderungen der Richt- §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel-
linie 2010/75/EU eingehalten werden. ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, ter.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1795
Artikel 2 das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions- (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(28. BAföGÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rungsberechtigten nach diesem Gesetz vorüberge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: hend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die
Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn
Artikel 1 die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der liegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufge-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 hoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spä-
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar- testens drei Monate nach der Feststellung nach
tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbe-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: stehen der Notlage feststellt.
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deut-
„Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
schen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverord-
1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- nung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern,
oder Studienhalbjahr dauert und soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wo-
2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubilden- chen nach Verkündung der Rechtsverordnung ver-
den im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“ langt.
2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ersetzt: kann insbesondere für Auszubildende, die an einer
„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus- Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet
bildung – einschließlich der unterrichts- und vorle- werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraus-
sungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 setzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
wird bei Studiengängen an Hochschulen und an den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach
Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- § 48 nicht anzuwenden sind.
mer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach ist vorzusehen,
§ 15a geleistet.“
1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung
3. § 18 wird wie folgt geändert: des Nachweises einer individuellen Betroffenheit
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort von der Notlage
„Darlehen“ die Wörter „oder für Ausbildungsför- a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1
derung, die nach einer Rechtsverordnung nach oder
§ 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird,“
eingefügt. b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen sowie bei Prak-
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: tika im Zusammenhang mit solchen Ausbil-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende dungen Ausbildungsförderung nach § 17 Ab-
durch ein Komma ersetzt. satz 2
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch geleistet wird, und
das Wort „und“ ersetzt.
2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: zu führen ist.
„4. die Voraussetzungen für das Vorliegen (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
eines geringfügigen Verstoßes gegen kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis
die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im
im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.“ Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Ab-
4. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt: satz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich
„§ 59 als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche
Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei
Verordnungsermächtigung
aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat,
für Fälle bundesweiter Notlagen
kann in der Rechtsverordnung abweichend von Ab-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch satz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförde-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- rung nur nach Satz 1 geleistet wird.
rates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf
Antrag der Bundesregierung durch Beschluss fest- (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
gestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende kann ferner vorgesehen werden,
im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf 1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach
dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Er- § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzu-
werbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förde- wenden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1797
2. dass die Höhe der Förderung abweichend von (8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechts-
§ 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu
festgesetzten monatlichen Höchstbetrag be- § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu
grenzt ist, erfassen.“
3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung 5. Dem § 66a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszah-
lungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung „Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab
festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzu-
können. wenden.“
(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
Artikel 2
tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer
Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Deutschen Bundestag folgt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 10. Oktober 2022
Auf Grund des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
durch Artikel 1 Nummer 92 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) neu
gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
Artikel 1
In Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechts-
anwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird
nach der Zeile „– in Kolumbien: Abogado“ die Zeile „– in der Demokratischen
Republik Kongo: Avocat“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1799
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017
(BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
„9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt,
mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1.1 50 Tonnen oder mehr, G
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13
und 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes- nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- erfüllbar sind und
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der 3. die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU
beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des eingehalten werden.
Bundestages:
Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der
Artikel 1 Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Sat-
Änderung der zes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zustän-
Verordnung über Anlagen dige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zu-
zur biologischen Behandlung von Abfällen lassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmi-
§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen gungsbescheids, einschließlich der festgelegten
Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlich-
S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung keit zugänglich zu machen.“
vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der
dung in Kraft.
§§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur
des Einzelfalls biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar
1. dies wegen einer durch eine ernste oder erheb- 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1
liche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Ok-
erforderlich ist, tober 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1801
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über mittelgroße
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Nach § 32 Absatz 2 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbi-
nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die
durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von
den Anforderungen nach § 19 zulassen, falls unter Berücksichtigung der be-
sonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weni-
ger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unter-
brechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Not-
situation erforderlich ist. Ausnahmen nach Satz 2 sind zu befristen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grundwasserverordnung
Vom 12. Oktober 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I a) In der Zeile „Nitrat (NO3)“ wird in der Spalte
S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch- „Schwellenwert“ nach der Angabe „50 mg/l“ die
stabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I Angabe „6“ als Fußnotenzeichen eingefügt.
S. 1986) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
gierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: b) Nach der Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 ein-
gefügt:
Artikel 1 „6 Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse
Änderung der vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im
Grundwasserverordnung Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizie-
Die Grundwasserverordnung vom 9. November rende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche
2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Wert die Summe aus dem gemessenen Nitrat-
Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geän- gehalt im Grundwasser und dem ermittelten
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert
ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im
1. § 1 wird wie folgt geändert: Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ist mit der besten verfügbaren Methode spä-
Semikolon ersetzt. testens bis zum Ablauf des 22. Dezember
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter,
die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes
„5. denitrifizierende Verhältnisse erforderlich sind, müssen in Proben analysiert
Verhältnisse, bei denen die für den Denitri- werden, die zeitgleich mit den Proben zur Be-
fikationsprozess im Grundwasser erforder- stimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser
lichen natürlichen Bedingungen gegeben entnommen worden sind.“
sind; dies sind insbesondere das Vorliegen
sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vor- Artikel 2
handensein von Abbauprodukten von Denitri-
fikationsprozessen im Grundwasser wie ge- Inkrafttreten
löstes Eisen(II) oder Sulfat.“ Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1803
Verordnung
zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1
des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)
Vom 18. Oktober 2022
Auf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergeset- Absatz 3b Satz 2 des Gesetzes, wenn sie für die
zes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), der verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremd-
durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) neu gefasst worden Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: sonstigen Vorteile des Transferpakets beträgt und dies
unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funk-
Abschnitt 1 tionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen im
Sinne des § 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist.
Allgemeine Vorschriften
(4) Erbringt ein übernehmendes Unternehmen die
§1 bisher ausschließlich gegenüber dem verlagernden
Begriffsbestimmungen Unternehmen erbrachten Leistungen eigenständig,
ganz oder teilweise, gegenüber anderen Unternehmen
(1) Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus zu Preisen, die höher sind als das Entgelt nach der
einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Kostenaufschlagsmethode oder die entsprechend
Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder dem Fremdvergleichsgrundsatz höher anzusetzen
Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung ge-
ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass genüber den anderen Unternehmen für bisher unent-
ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. geltlich vom verlagernden Unternehmen für die Leis-
(2) Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Ab- tungserbringung zur Verfügung gestellte Wirtschafts-
satz 3b des Gesetzes liegt vor, wenn eine Funktion ein- güter und sonstige Vorteile ein Entgelt entsprechend
schließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken § 2 zu verrechnen; die betreffenden Wirtschaftsgüter
sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirt- oder sonstigen Vorteile gelten als ein Transferpaket,
schaftsgüter oder sonstigen Vorteile ganz oder teil- soweit hierfür die sonstigen Voraussetzungen gegeben
weise übertragen oder überlassen wird, so dass das sind.
übernehmende Unternehmen diese Funktion ausüben (5) Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-
oder eine bestehende Funktion ausweiten kann. Die zes 2 liegt nicht vor, wenn es innerhalb von fünf Jahren
nach Satz 1 verlagerte Funktion als Ganzes bildet das nach Aufnahme der Funktion durch das übernehmende
Transferpaket. Geschäftsvorfälle, die innerhalb von Unternehmen zu keiner Einschränkung der Ausübung
fünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden, sind zu der betreffenden Funktion beim verlagernden Unter-
dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des nehmen kommt, obwohl die übrigen Voraussetzungen
Satzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung wirt- des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind (Funktionsverdoppe-
schaftlich erfüllt sind, als einheitliche Funktionsver- lung). Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zu einer
lagerung zusammenzufassen. solchen Einschränkung, liegt zum Zeitpunkt, in dem
(3) Immaterielle Wirtschaftsgüter sind in Fällen von die Einschränkung eintritt, insgesamt eine Funktions-
Funktionsverlagerungen wesentlich im Sinne des § 1 verlagerung vor, es sei denn, der Steuerpflichtige
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
macht glaubhaft, dass diese Einschränkung nicht in §5
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kapitalisierungszeitraum
der Funktionsverdoppelung steht.
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von
den Umständen der Funktionsausübung abhängigen
Abschnitt 2
Kapitalisierungszeitraum nachgewiesen, ist ein unbe-
Transferpaketberechnung grenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.
§2 §6
Wert des Transferpakets Bestimmung des Einigungsbereichs
Der Einigungsbereich (§ 6) ist unter Berücksichti- (1) Für ein verlagerndes Unternehmen, das aus der
gung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage Funktion finanzielle Überschüsse zu erwarten hat,
einer Funktions- und Risikoanalyse vor und nach der ergibt sich die Untergrenze des Einigungsbereichs
Funktionsverlagerung zu ermitteln, wobei neben tat- (Mindestpreis) im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 5 des
sächlich bestehenden Handlungsalternativen auch Gesetzes aus dem Ausgleich für den Wegfall oder die
Standortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie Minderung der finanziellen Überschüsse zuzüglich der
Steuereffekte zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten. Maß-
für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grund- gebend ist der Barwert. Tatsächlich bestehende Hand-
lage für die Unternehmensentscheidung waren, eine lungsalternativen, die das verlagernde Unternehmen
Funktionsverlagerung durchzuführen. Für die Berech- als vom übernehmenden Unternehmen unabhängiges
nung des Einigungsbereichs ist eine kapitalwertorien- Unternehmen hätte, sind zu berücksichtigen, ohne die
tierte Bewertungsmethode zu verwenden. Hierfür sind unternehmerische Dispositionsbefugnis des verlagern-
die dem Maßstab des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Geset- den Unternehmens in Frage zu stellen.
zes entsprechenden Erwartungen der finanziellen (2) In Fällen, in denen das verlagernde Unternehmen
Überschüsse der beteiligten Unternehmen, angemes- aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen
sene Kapitalisierungszinssätze (§ 4) und ein von den Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion
Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapi- mit eigenen Mitteln selbst auszuüben, entspricht der
talisierungszeitraum (§ 5) zu Grunde zu legen. Mindestpreis dem Liquidationswert.
(3) Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus
§3 der es dauerhaft keine finanziellen Überschüsse zu er-
Bestandteile des Transferpakets warten hat, kann es dem Verhalten eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters des verlagernden
(1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets un- Unternehmens entsprechen, zur Begrenzung von Ver-
terschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind sol- lusten als Mindestpreis ein Entgelt für die Funktions-
che Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz verlagerung zu akzeptieren, das die anfallenden
entsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des Schließungskosten nur teilweise deckt, oder eine Aus-
Transferpakets Fremdvergleichspreise anzusetzen, die gleichszahlung an das übernehmende Unternehmen
insgesamt dem nach § 2 bestimmten Wert des Trans- für die Übernahme der Verlustquelle zu leisten.
ferpakets als Ganzem entsprechen.
(4) Der Barwert der zu erwartenden finanziellen
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 3, des § 1 Überschüsse des übernehmenden Unternehmens aus
Absatz 4 oder des § 1 Absatz 5 Satz 2, sind die Ver- der übernommenen Funktion ist regelmäßig die Ober-
rechnungspreise für die Geschäftsvorfälle, die dazu grenze des Einigungsbereichs (Höchstpreis) im Sinne
geführt haben, dass eine Funktionsverlagerung vor- des § 1 Absatz 3a Satz 5 des Gesetzes. Tatsächlich
liegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend bestehende Handlungsalternativen, die das überneh-
so anzusetzen, dass sie zusammen mit den ursprüng- mende Unternehmen als vom verlagernden Unterneh-
lich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 2 men unabhängiges Unternehmen hätte, sind zu be-
bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem ent- rücksichtigen, ohne die unternehmerische Disposi-
sprechen. tionsbefugnis des übernehmenden Unternehmens in
Frage zu stellen.
§4 (5) Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, in denen
Kapitalisierungszinssatz der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens bei
Null oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichs-
Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapita- grundsatz zu prüfen, welchen Preis ein unabhängiger
lisierungszinssatzes ist, unter Berücksichtigung der Dritter bereit wäre, für die Übernahme der Funktion zu
Äquivalenzprinzipien, vom Zins für eine risikolose In- bezahlen.
vestition auszugehen, auf den ein vom Kapitalmarkt
abgeleiteter risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen §7
ist. Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investi-
tion richtet sich danach, wie lange die übernommene Schadensersatz-,
Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
ist so zu bemessen, dass er sowohl für das über- Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz-, Ent-
nehmende als auch für das verlagernde Unternehmen schädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie An-
die in vergleichbaren Fällen zwischen fremden Dritten sprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zu-
jeweils zur Risikobeurteilung relevanten Umstände be- stünden, wenn ihre Handlungsalternativen vertraglich
rücksichtigt. oder tatsächlich ausgeschlossen würden, können der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1805
Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde Gesetzes § 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Ge-
gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft schäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1
macht, dass solche Dritte unter ähnlichen Umständen Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.
in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. Der
Steuerpflichtige muss zusätzlich nachweisen, dass §9
keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter
Anwendungsvorschrift
oder sonstigen Vorteile übertragen oder zur Nutzung
überlassen worden sind, es sei denn, die Übertragung Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeit-
oder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021
im Sinne des Satzes 1. beginnen.
Abschnitt 3 § 10
Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§8 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funktionsverlagerungsver-
Anwendung auf Betriebsstättenfälle ordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680), die
Die Vorschriften dieser Verordnung sind entspre- durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
chend anzuwenden, soweit nach § 1 Absatz 5 des (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung*
Vom 18. Oktober 2022
Auf Grund des § 71 Absatz 2 in Verbindung mit genannten Aufgaben beschafft“ durch die Wörter
Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 „die von den zuständigen obersten Bundes- oder
zuletzt durch Artikel 3 Nummer 78 des Gesetzes vom Landesbehörden oder von einer von der zustän-
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) und dessen Ab- digen obersten Bundes- oder Landesbehörde
satz 3 durch Artikel 94 Nummer 3 der Verordnung vom beauftragten Stelle für die in Absatz 1 genannten
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Aufgaben beschafft, gelagert oder hergestellt“
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- ersetzt.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3. § 2 wird wie folgt geändert:
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1, Abs. 2
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 1
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes- oder Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter
ministerium des Innern und für Heimat: „gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993
zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für
Artikel 1
die Genehmigung und Überwachung von Human-
Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Arti- Europäischen Agentur für die Beurteilung von
kel 2d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) durch die
S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. In der Bezeichnung wird das Wort „sowie“ durch oder den Rat der Europäischen Union“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern die Wörter „gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
„der Bereitschaftspolizeien der Länder“ die Wörter nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-
„sowie der Aufgaben des Bundesministeriums für ments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Gesundheit nach § 79 Absatz 4a des Arzneimittel- Festlegung der Verfahren der Union für die Ge-
gesetzes“ eingefügt. nehmigung und Überwachung von Humanarznei-
mitteln und zur Errichtung einer Europäischen
2. § 1 wird wie folgt geändert: Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vorschrif- S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
ten des Arzneimittelgesetzes“ die Wörter „und 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert
der auf Grund des Arzneimittelgesetzes er- worden ist, durch die Europäische Kommission“
lassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt. ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die auf beson- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dere Veranlassung der zuständigen obersten aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die zustän-
Bundes- oder Landesbehörden für die in Absatz 1 dige oberste Bundes- oder Landesbehörde“
durch die Wörter „oder die zuständige
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen oberste Bundes- oder Landesbehörde“ er-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- setzt und wird die Angabe „§ 77 Abs. 1,
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 77
vom 17.9.2015, S. 1). Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1807
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1, Abs. 2 (2) Die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgeset-
oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 1 zes finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arznei-
oder Absatz 2“ ersetzt. mittel keine Anwendung. Werden Arzneimittel ohne
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Kennzeichnung oder Packungsbeilage oder mit
gefügt: einer von den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgeset-
zes abweichenden Kennzeichnung oder Packungs-
„(2a) Die Abgabe eines nach § 1 Absatz 2 beilage in den Verkehr gebracht, haben die zu-
beschafften, nicht zum Inverkehrbringen im ständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zu- sicherzustellen, dass der Endverbraucher des
gelassenen Arzneimittels ist nur zulässig, wenn Arzneimittels und die Fachkreise in geeigneter
die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arznei- Weise Zugang zu den erforderlichen Produkt-
mittelgesetzes zuständige Bundesoberbehörde informationen erhalten.
festgestellt hat, dass
(3) § 9 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes findet
1. die Qualität des Arzneimittels gewährleistet ist
auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine
und
Anwendung.
2. seine Anwendung nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ein positives § 5a
Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder
Behandlung der jeweiligen Erkrankung er- Ausnahmen vom
warten lässt.“ Dritten Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes und von der
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
„Der pharmazeutische Unternehmer und die zu- (1) Die zuständige Behörde kann das Inverkehr-
ständige oberste Bundes- oder Landesbehörde bringen von in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimitteln
oder eine von ihr beauftragte Stelle können von gestatten, die abweichend von den §§ 13 bis 15
Satz 1 abweichend vertraglich vereinbaren, dass und 19 des Arzneimittelgesetzes oder abweichend
bekannt gewordene Verdachtsfälle einer Neben- von den §§ 3, 4, 11, 13, 15 bis 17 der Arzneimittel-
wirkung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach und Wirkstoffherstellungsverordnung und den §§ 22
Bekanntwerden der europäischen Arzneimittel- bis 26 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-
Agentur anzuzeigen sind, wenn dadurch in verordnung hergestellt wurden, wenn die nach
gleicher Weise die Arzneimittelsicherheit gewähr-
§ 77 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Bundes-
leistet ist.“
oberbehörde festgestellt hat, dass
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
1. seine Anwendung nach den Erkenntnissen der
„§ 3 medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-
Ausnahmen vom Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behand-
Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes lung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt,
§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Arznei- 2. die Abweichung von den Vorschriften des Arznei-
mittelgesetzes, § 47 Absatz 1 des Arzneimittelge- mittelgesetzes oder der Arzneimittel- und Wirk-
setzes und § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes stoffherstellungsverordnung zur Erfüllung der in
finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arznei- § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich
mittel keine Anwendung.“ ist und
5. Die §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst: 3. die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenk-
„§ 5 lichkeit der Arzneimittel gewährleistet sind.
Ausnahmen vom (2) § 13 Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgeset-
Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes zes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arznei-
mittel keine Anwendung.
(1) Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arznei-
mittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte (3) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1
Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in ist bei in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimitteln, die
den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 ausschließlich im Geschäftsbereich des Bundes-
Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ministeriums der Verteidigung in den Verkehr ge-
zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, bracht werden, die zuständige Stelle der Bundes-
dass wehr. Die Feststellung nach Absatz 1 trifft bei
1. die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenk- solchen Arzneimitteln das Bundesministerium der
lichkeit dieser Arzneimittel nicht wesentlich be- Verteidigung.“
einträchtigt sind und 6. § 7 wird wie folgt geändert:
2. das Inverkehrbringen zur Erfüllung der in § 1 a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Abweichend von Satz 1 kann für Arzneimittel, die
ausschließlich im Geschäftsbereich des Bundes- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ministeriums der Verteidigung in Verkehr gebracht aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
werden, die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
durch das Bundesministerium der Verteidigung er- oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder
folgen. Absatz 2“ ersetzt.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Handeln“
oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 die Wörter „und für fehlerhafte Produkte nach
oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder den Vorschriften des Produkthaftungsgeset-
Absatz 2“ ersetzt und werden die Wör- zes“ eingefügt.
ter „von dem Vierten Abschnitt“ durch c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
die Wörter „von dem Zweiten oder Vier-
ten Abschnitt“ ersetzt. „(2) § 94 des Arzneimittelgesetzes findet auf
die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 4“
Anwendung.“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 4
oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt und
werden die Wörter „von dem Vierten Ab- Artikel 2
schnitt“ durch die Wörter „von dem Zweiten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder Vierten Abschnitt“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1809
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 18. Oktober 2022
Auf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3, 4 und 5 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2
Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)
geändert worden und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Dem Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986)
geändert worden ist, wird folgende Nummer 9 angefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts
183 Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Un-
ternehmer an Arbeitsstellen 45,00 bis 1 070,00
184 Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für
Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1
und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des
Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO) 45,00 bis 1 070,00
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Ver-
waltungsaufwand 1 070,00 bis 3 207,00
185 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und
je Fahrzeug/Person 45,00 bis 1 070,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle
kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-
wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;
dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von
45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden.
186 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Gebühr in Höhe der Gebühr für
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung die beantragte oder angefochtene
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch Amtshandlung, mindestens
die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders jedoch 180,00 Euro; bei
rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen gebührenfreien angefochtenen
werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Amtshandlungen 180,00 Euro.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Verordnung
zur Änderung der
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung1
Vom 19. Oktober 2022
Es verordnen das Bundesministerium für Gesund- 2. Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach § 36
heit auf Grund des Arzneimittelgesetzes von der Pflicht zur Zu-
– des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des lassung freigestellt sind,
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch 3. Rezepturarzneimittel im Sinne von § 1a Absatz 8 der
Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom Apothekenbetriebsordnung und
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert wor- 4. Defekturarzneimittel im Sinne von § 1a Absatz 9 der
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- Apothekenbetriebsordnung.
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arzneimittel, die
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einverneh- 1. ausschließlich zur Thrombozytenaggregationshem-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mung vorgesehen sind oder
Klimaschutz, 2. Prüfpräparate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Num- Europäischen Parlaments und des Rates vom
mer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 Buch- 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Human-
stabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom arzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert und 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311
dessen Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 40 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Ver-
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I ordnung (EU) 2022/641 (ABl. L 118 vom 20.4.2022,
S. 2192) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 S. 1) geändert worden ist, sind.
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem §2
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I Warnhinweis
S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen
terium für Wirtschaft und Klimaschutz und nach
Anhörung von Sachverständigen und (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
die ausschließlich zur Behandlung von leichten bis
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- mäßig starken Schmerzen oder Fieber vorgesehen
schaft auf Grund des § 48 Absatz 6 des Arzneimittel- sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 53 Buchstabe d wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: „Bei
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht
S. 4530) aufgehoben worden ist, im Einvernehmen mit länger anwenden als in der Packungsbeilage vorge-
dem Bundesministerium für Gesundheit: geben!“.
(2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
Artikel 1
die ausschließlich oder auch zu anderen Zwecken als
Änderung der zur Behandlung von leichten bis mäßig starken
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung Schmerzen oder Fieber vorgesehen sind, dürfen nur
Die §§ 1 bis 3 der Analgetika-Warnhinweis-Verord- in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende
nung vom 18. Juni 2018 (BGBl. I S. 864) werden wie Warnhinweis angebracht ist: „Ohne ärztlichen Rat nicht
folgt gefasst: länger anwenden als in der Packungsbeilage vorge-
geben!“.
„§ 1 (3) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4
Anwendungsbereich dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der
folgende Warnhinweis angebracht ist: „Ohne ärztlichen
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf zur An- Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin
wendung bei Menschen bestimmte, oral oder rektal oder vom Apotheker empfohlen!“.
anzuwendende, nicht der Verschreibungspflicht nach
§ 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegende und die (4) Die Warnhinweise nach den Absätzen 1 bis 3
Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Dexibuprofen, Diclofenac, sind in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorder-
Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder seite der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Be-
Propyphenazon enthaltende hältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis anzubringen.
1. Arzneimittel, die gemäß § 21 des Arzneimittelgeset- §3
zes zugelassen sind,
Übergangsvorschriften
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- auf die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 2022 geltenden Fassung noch keine Anwendung fand,
vom 17.9.2015, S. 1). dürfen ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 1 oder Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1811
satz 2 vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis 1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zum 31. Oktober 2024 im Sinne des § 4 Absatz 17 „2. Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibun-
des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht wer- gen in elektronischer Form, das Datum der
den. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel qualifizierten elektronischen Signatur,“.
nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne
des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Ver- 2. In § 3a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
kehr bringen. „(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach
(2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, auf dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibun-
die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober 2022 gen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arznei-
geltenden Fassung keine Anwendung fand, dürfen mitteln in elektronischer Form sind bis zu sechs
ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 3 noch bis zum Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektro-
31. Oktober 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arz- nischen Signatur gültig.“
neimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.“
3. § 3b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verschreibungen von in Absatz 1 genann-
Artikel 2 ten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen
Änderung der Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer
Arzneimittelverschreibungsverordnung Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Ab-
satz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz elektronischen Signatur gültig.“
AT 28.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt 4. § 6 wird aufgehoben.
geändert:
5. Anlage 2 (zu § 6) wird aufgehoben.
01. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende Inkrafttreten
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in
b) Nummer 4 wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage
(Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V)1
Vom 19. Oktober 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung
10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Ab- über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushalts- Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch
gesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezem- S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.
ber 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch (2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die we-
Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I sentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage,
S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Arti- die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Still-
kel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli legung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie
2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder er-
Kreise: heblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechsel-
ten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapa-
§1 zität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:
Anwendungsbereich 1. Lageranlagen,
(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden 2. Abfüllanlagen und
Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wech- 3. Verwendungsanlagen.
sel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lager- (3) Diese Verordnung gilt nicht für
kapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheb-
lichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete 1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen gefährdenden Stoffen und
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anla-
vom 17.9.2015, S. 1). gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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oder in der Schutzzone III B von Wasserschutz- §4
gebieten oder innerhalb von festgesetzten und vor- Wesentliche Änderung
läufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ge- bestehender Lageranlagen
mäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden
geändert worden ist, befinden. Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verord- fährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständi-
denden Stoffen unberührt. gengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den
Brennstoff geeignet ist, und wenn
§2 1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als
mangelfrei eingestuft worden ist,
Maßgaben 2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten
für die Anwendung Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
von § 40 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prü-
fung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche
Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeige- Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder ge-
pflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anla- fährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verord-
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen denden Stoffen bestätigt worden ist.
im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverstän- Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden
digen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lager-
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den anlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu
Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser beschreiben und die Eignung der Lageranlage und
Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzu- ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brenn-
teilen. stoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu beschei-
nigen. Das Sachverständigengutachten ist der zustän-
§3 digen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die
Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme
Errichtung und nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der
Betrieb von Anlagen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum
nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon
§ 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Um- unberührt.
gang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner
Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasser- §5
haushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitun-
gen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anla- Erneute Inbetriebnahme
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen von Lageranlagen nach Stilllegung
entsprechen und die Anlagenteile (1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungs-
gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen feststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ver- Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unter-
fügen oder lagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung
dieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zustän-
2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß
digen Behörde vorlegen und auf diese verweisen.
§ 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen er- (2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Ver-
richtet worden sind. ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für
Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach
über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwend- Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines
barkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung Stoffen
vor Inbetriebnahme vorzulegen. 1. die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden,
(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe- die notwendig sind, damit die Lageranlage die Ge-
triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über wässerschutzanforderungen erfüllt, und
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2. die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die
und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 be-
den Regelungen des Absatzes 1 unberührt. scheinigt wird.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
(3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe- 1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus
triebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug
fen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was- verfügt oder
sergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen 2. ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug
der Absätze 1 und 2 unberührt. mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird
oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste
§6 mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre
Besondere verwendet wird.
Anforderungen an Abfüllflächen (2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung
(1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den An- über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
forderungen der Verordnung über Anlagen zum Um- Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6
gang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn
Abfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- und
fen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks 1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus
genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageran- gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkessel-
lage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer wagen erfolgt,
ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig
ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- 2. der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüll-
oder Betonbauweise befestigt sein. schlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss
an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder
(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist über einen Gelenkarm entladen wird,
außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2
nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß 3. der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig
LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden
Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen kann und
Oberflächengewässer beträgt. 4. eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen
(3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1 verwendet wird.
muss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer
Maßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanal- §8
einläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von Überwachungs- und
Bindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropf- Prüfpflichten des Betreibers
verluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer
(1) Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung
durchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Abstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Ab-
Stoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über
satz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Be-
ist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach
triebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über An-
der in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Um-
lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
gang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüf-
aufnehmen.
zeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von
(4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen
als zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wieder-
der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außer- kehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger
krafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei angeordnet ist. Das Intervall für die innere Prüfung
und mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge- kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß
währt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-tech- Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbe-
nische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung denken durch einen Sachverständigen bestehen und
umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch
1. der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangel-
die Sachverständigen in Absprache mit der zustän-
freiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht
digen Behörde festgesetzt.
attestiert wurden oder
(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgeleg-
2. für die entsprechende Anlage seit der letzten Prü-
ten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
fung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Besei-
chend.
tigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß
§ 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum
§7 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt
Anforderungen an worden ist.
Befüllvorgänge auf Abfüllflächen (2) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss
(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde
Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären
aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lager- Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus,
behälter über einen Grenzwertgeber verfügt und der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1815
§9 hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderun-
Übergangsregelungen gen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach
(1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf be- Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und
reits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde
nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Ver- vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnah-
fahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht men an die Anforderungen der Verordnung über Anla-
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen un-
nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt verzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständi-
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be- gen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten die-
endet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfal- ser Verordnung der entsprechende Nachweis über die
len kann. Stilllegung der Anlage vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge- § 10
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
punkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet
werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
abgeschlossen werden kann. dung in Kraft.
(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errich- (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
tete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Ab-
Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung satz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Verordnung
über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung
zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz
(Traumaambulanz-Verordnung – TAV)
Vom 20. Oktober 2022
Auf Grund des § 38 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs 2. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psy-
Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom chotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Medizin und Psychotherapie,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 3. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder
Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
§1
4. Psychologischer Psychotherapeut oder Psycholo-
Regelungsgegenstand gische Psychotherapeutin oder
Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozia- 5. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne
len Entschädigung die von der Traumaambulanz, die des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psy-
Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden chotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
Voraussetzungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mit-
§2 arbeiterinnen müssen für die Behandlung von Erwach-
senen in einer Traumaambulanz über eine traumaspe-
Antrag, Leistungs-
zifische Qualifikation verfügen, die
erbringung durch die Traumaambulanz
1. durch die zuständige Landesärztekammer oder
(1) Die Traumaambulanz informiert Leistungsbe-
Landespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist
rechtigte bei Behandlungsbeginn, jedoch spätestens
und
nach der zweiten Sitzung, dass für eine über die ersten
beiden Sitzungen hinausgehende Leistungserbringung 2. zumindest den Inhalten der Module I und II des
eine Antragstellung erforderlich ist und unterstützt die Curriculums nach Anlage 1 entspricht.
Leistungsberechtigten auf Wunsch bei der Stellung Satz 1 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 2 genann-
des Antrages. Die Unterstützung erfolgt außerhalb der ten Inhalte oder vergleichbare Inhalte bereits Gegen-
Sitzung. Die Traumaambulanz leitet den Antrag unver- stand einer Weiterbildung, Zusatzweiterbildung oder
züglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde postgraduierter Ausbildung der in Absatz 1 genannten
weiter. § 11 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren. Es genügt,
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. wenn die in Satz 1 genannte Qualifikation spätestens
(2) Die Dauer einer einzelnen Sitzung in der Trauma- ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Trauma-
ambulanz muss mindestens 50 Minuten betragen. ambulanz vorliegt.
Werden erforderliche Dolmetsch-, Übersetzungs- oder (3) Von den in Absatz 2 genannten Anforderungen
Kommunikationshilfeleistungen nach § 12 des Vier- kann für die Dauer der Laufzeit der zwischen der nach
zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, beträgt Landesrecht zuständigen Behörde und der Traumaam-
die Dauer der einzelnen Sitzung in der Regel 75 Minu- bulanz abgeschlossenen Vereinbarung abgewichen
ten. Die Aufteilung der Sitzungen in Abschnitte von je- werden, wenn die Versorgung mit einer ausreichenden
weils 25 Minuten ist zulässig. Anzahl an Traumaambulanzen anderenfalls nicht si-
(3) Die Leistungsberechtigten sollen im Rahmen der chergestellt werden kann. Die Versorgung mit Trauma-
vorhandenen Möglichkeiten das Geschlecht der be- ambulanzen ist dann nicht ausreichend, wenn die
handelnden Person, die die Sitzungen durchführt, wäh- Anzahl der Traumaambulanzen so gering ist, dass
len können. Bis zum Ende der Behandlung soll ein Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht nach
Wechsel der behandelnden Person nicht stattfinden, einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Absatz 2
es sei denn, der oder die Leistungsberechtigte erreichen können.
wünscht dies.
§4
§3 Qualifikationsanforderungen bei
Qualifikationsanforderungen Behandlung von Kindern und Jugendlichen
bei Behandlung von Erwachsenen (1) Für die Behandlung von Kindern und Jugend-
(1) Für die Behandlung von Erwachsenen setzt die lichen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mit-
Traumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, arbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsquali-
die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufwei- fikationen aufweisen:
sen: 1. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
1. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder -psychotherapie oder Fachärztin für Kinder- und
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1817
2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder dass Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, nach einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Ab-
satz 2 erreichen können.
3. Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzquali-
fikation zur Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen oder Psychologische Psychotherapeutin mit §5
Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern Behandlung durch
und Jugendlichen oder Personen in Weiterbildung oder in Ausbildung
4. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne (1) Ärzte und Ärztinnen dürfen Leistungsberechtigte
des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b behandeln, wenn sich diese Ärzte und Ärztinnen in fort-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psy- geschrittener Weiterbildung befinden
chotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung. 1. zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mit- oder zur Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
arbeiterinnen müssen für die Behandlung von Kindern therapie,
und Jugendlichen in einer Traumaambulanz über eine 2. zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und
traumaspezifische Qualifikation verfügen, die Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psycho-
1. durch die zuständige Landesärztekammer oder somatische Medizin und Psychotherapie,
Landespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist 3. zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und und -psychotherapie oder zur Fachärztin für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
2. zumindest den Modulen des Teils A Nummer 7 und 8
der Empfehlung nach Anlage 2 entspricht. 4. zum Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
oder zur Fachärztin für Psychotherapeutische Medi-
Satz 1 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 2 genann-
zin.
ten Inhalte oder vergleichbare Inhalte bereits Gegen-
stand einer Weiterbildung, Zusatzweiterbildung oder Kinder und Jugendliche dürfen nur durch die in
postgraduierten Ausbildung der in Absatz 1 genannten Satz 1 Nummer 3 genannten Personen behandelt wer-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren. Es genügt, den. Erwachsene dürfen nur durch die in Satz 1 Num-
wenn die in Satz 1 genannte Qualifikation spätestens mer 1, 2 und 4 genannten Personen behandelt werden.
ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Trauma- Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiter-
ambulanz vorliegt. bildungszeit als fortgeschritten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die Kinder (2) Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im
und Jugendliche behandeln, die Opfer sexuellen Miss- Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
brauchs geworden sind, müssen verfügen über stabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung
1. fundierte Kenntnisse über dürfen nur Erwachsene behandeln. Psychotherapeuten
a) körperliche und emotionale Misshandlung im in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1
Kindes- und Jugendalter, Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer
b) körperliche und emotionale Vernachlässigung im
solchen Weiterbildung dürfen nur Kinder und Jugend-
Kindes- und Jugendalter,
liche behandeln. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten
c) sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugend- Personen müssen sich in fortgeschrittener Weiterbil-
alter und dung befinden. Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln
d) Folgen der in den Buchstaben a bis c beschrie- der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.
benen Erfahrungen sowie (3) Psychologische Psychotherapeuten und Psy-
chologische Psychotherapeutinnen in Ausbildung
2. Fertigkeiten im Umgang mit betroffenen Patienten
dürfen erwachsene Leistungsberechtigte behandeln,
und Patientinnen und ihren Bezugspersonen sowie
wenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert ha-
Kenntnisse für eine Zusammenarbeit im sozialen
ben. In jedem Fall absolviert haben müssen sie die
Unterstützungssystem von Kindern und Jugend-
1 800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Ab-
lichen.
satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Die in Satz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
gelten durch eine mindestens zweijährige Berufserfah- 1998 (BGBl. I S. 3749), die durch § 85 Satz 2 Nummer 1
rung bei der Behandlung von Kindern und Jugend- der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) auf-
lichen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden gehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020
sind, oder durch eine gleichwertige Fortbildung zum geltenden Fassung.
Thema sexuellen Missbrauchs als nachgewiesen.
(4) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in
(4) Von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausbildung und Kinder- und Jugendlichenpsycho-
Anforderungen kann für die Dauer der Laufzeit der zwi- therapeutinnen in Ausbildung dürfen leistungsberech-
schen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und tigte Kinder und Jugendliche behandeln, wenn sie zwei
der Traumaambulanz abgeschlossenen Vereinbarung Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. In jedem Fall
abgewichen werden, wenn die Versorgung mit einer absolviert haben müssen sie die 1 800 Stunden an
ausreichenden Anzahl an Traumaambulanzen anderen- praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Aus-
falls nicht sichergestellt werden kann. Die Versorgung bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
mit Traumaambulanzen ist dann nicht ausreichend, Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember
wenn die Anzahl der Traumaambulanzen so gering ist, 1998 (BGBl. I S. 3761), die durch § 85 Satz 2 Nummer 2
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) auf- §8
gehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020 Erreichbarkeit
geltenden Fassung.
(1) Die Traumaambulanz bietet Sitzungstermine zu
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen den allgemeinen Geschäftszeiten an.
dürfen keine komplexen Fälle behandeln. Ein Fall ist
(2) Die Traumaambulanz muss über eine Webseite
komplex, wenn die Kenntnisse der in den Absät-
verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der
zen 1 bis 4 genannten Personen nicht für eine sachge-
Traumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch
rechte Behandlung ausreichen. Entscheidend ist dabei
in barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffind-
der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Behandlung.
barkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken
Ob ein Fall komplex ist, entscheidet die Person, die
oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene
von den in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 genannten
Hilfe suchen. Hierzu zählen die Online-Datenbank für
Personen über die längste Berufserfahrung verfügt.
Betroffene von Straftaten und das Hilfeportal Sexueller
Missbrauch.
§6
(3) Die Traumaambulanz muss zu jeder Zeit tele-
Leistungserbringung fonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen
durch externe Personen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anruf-
beantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anru-
(1) Die Traumaambulanz kann sich in begründeten
fende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag
Ausnahmefällen bei der Leistungserbringung externer
zurückgerufen wird. Der Mitarbeiter oder die Mitarbei-
Personen bedienen. Für deren Einsatz gelten die An-
terin, der oder die die Anrufe entgegennimmt, soll über
forderungen nach den §§ 3 bis 5.
Kenntnisse zum traumasensiblen Umgang mit den An-
(2) Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die rufenden verfügen.
Traumaambulanz nicht über ausreichend eigene Kapa- (4) Die Traumaambulanz hat sicherzustellen, dass
zitäten verfügt, um den Anspruch Leistungsberechtig- Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens fünf
ter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erfüllen. Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin
Kann der Anspruch durch eine andere Traumaambu- zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz
lanz, die nach einer zumutbaren Fahrzeit vom Wohnort erhalten. Ist der Traumaambulanz eine Erbringung von
des oder der Leistungsberechtigten erreichbar ist, ab- Leistungen innerhalb dieser Frist im Einzelfall nicht
gedeckt werden, so ist der Verweis auf diese Trauma- möglich, verlängert sich diese auf bis zu zehn Werk-
ambulanz vorrangig gegenüber dem Einsatz externer tage.
Personen. Die Beauftragung externer Personen erfolgt
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen §9
Behörde.
Schweigepflicht
(3) Erbringen externe Personen Leistungen der
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Trauma-
Traumaambulanz, gelten für sie die Vorgaben zur
ambulanz unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen
Schweigepflicht nach § 9 Absatz 1 und 2 entspre-
die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten
chend. Die Traumaambulanz hat die externen Perso-
minderjähriger Leistungsberechtigter über die Schwei-
nen darauf hinzuweisen.
gepflicht und die vertrauliche Behandlung des Inhalts
der Sitzungen in der Traumaambulanz informieren.
§7
(2) Mit Einverständnis der Leistungsberechtigten
Anzahl an Traumaambulanzen übermitteln die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
(1) Vereinbarungen über die Erbringung von Leis- Traumaambulanz zum Zwecke der Sachverhaltsaufklä-
tungen der Traumaambulanz für Erwachsene sowie rung Informationen zum schädigenden Ereignis an die
für Kinder und Jugendliche sind von den nach Landes- nach Landesrecht für das Soziale Entschädigungsrecht
recht zuständigen Behörden mit einer ausreichenden zuständige Behörde. Kann der Leistungsberechtigte
Zahl von Einrichtungen zu schließen. nicht selbst in die Übermittlung einwilligen, ist das Ein-
verständnis eines hierzu Berechtigten einzuholen.
(2) Die Anzahl ist ausreichend, wenn eine Trauma-
ambulanz nach einer zumutbaren Fahrzeit erreicht wer- § 10
den kann. In der Regel ist eine Fahrzeit mit einem
Dokumentationspflichten der Traumaambulanz
Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln von
einer Stunde vom Wohnort des oder der Leistungs- Die Traumaambulanz stellt sicher, dass die gelten-
berechtigten bis zur Traumaambulanz zumutbar. Die den Dokumentationspflichten über die einzelnen Sit-
Zumutbarkeit ist unabhängig von Satz 2 gegeben, zungen eingehalten werden.
wenn die Leistungen der Traumaambulanz am jeweili-
gen Wohnort des oder der Leistungsberechtigten er- § 11
bracht werden. Vernetzung
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Anzahl der Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich an-
Traumaambulanzen auch dann ausreichend, wenn die sässigen Organisationen und Leistungserbringern
Traumaambulanz nach einer Fahrzeit von einer Stunde vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für
und 30 Minuten erreicht werden kann, wenn anderen- Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch
falls die Versorgung mit Traumaambulanzen nicht Sozialgesetzbuch bereitstellen. Die Bildung von Quali-
sichergestellt werden kann. tätszirkeln ist möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1819
§ 12 Satz pro durchgeführter Sitzung, weitere vereinbarte
Abrechnungsverfahren, Vergütung Aufwendungen zuzüglich einer Pauschale für Doku-
mentationsleistungen sowie für die Unterstützung bei
(1) Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der Antragstellung ab.
Traumaambulanz und der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde. Für die Abrechnung sind folgende Daten (3) Für den im Zusammenhang mit der Vernetzung
erforderlich: entstehenden Aufwand erhalten die Traumaambu-
1. die Anzahl der durchgeführten Sitzungen, lanzen pro Fall eine Pauschale in Höhe des für zwei
Sitzungen zu zahlenden Betrages, wenn in der Verein-
2. der Satz pro durchgeführter Sitzung, barung keine andere Regelung zur Vergütung der Ver-
3. gegebenenfalls weitere Aufwendungen der Trauma- netzungsarbeit getroffen wurde.
ambulanz,
4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum sowie § 13
die Anschrift der Leistungsberechtigten, bei minder-
jährigen Leistungsberechtigten auch der Name, der Übergangsregelung
Vorname und die Anschrift der Sorgeberechtigten Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2024 mit
und Traumaambulanzen geschlossen werden, ist diese
5. der Ort und die Zeit des schädigenden Ereignisses. Verordnung nicht anzuwenden.
Die Daten werden auf elektronischem Weg übermittelt,
sofern in der Vereinbarung keine anderweitige Rege- § 14
lung zur Datenübermittlung getroffen wurde.
Inkrafttreten
(2) Die Traumaambulanz rechnet mit der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde den vereinbarten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Curriculum „Psychotherapie der Traumafolgestörungen“
1. Auflage Berlin, 12. Februar 2016
Herausgeber: Bundesärztekammer
Die in diesem Werk verwandten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleich-
wertig auf beide Geschlechter bezogen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen
2. Ziel, Aufbau und Durchführung
3. Dauer und Gliederung
4. Inhalte und Stundenverteilung
1. Vorbemerkungen
Belastende Lebensereignisse sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Das Erleben von Traumata wie Unfälle,
Gewalt, Missbrauch, Naturkatastrophen, Kriegseinsätze oder Flucht können zu großem psychischem Leiden füh-
ren und in Traumafolgestörungen münden.
Um Patienten mit Traumafolgestörungen angemessen zu versorgen, bedarf es umfassender gesicherter Kennt-
nisse in Psychotraumatologie und in Psychotherapie von Traumafolgestörungen.
Zur psychotherapeutischen Kompetenz gehören u. a. die Realisierung einer adäquaten therapeutischen Haltung,
die professionelle Gestaltung einer therapeutischen Arbeitsbeziehung, die Durchdringung der Komplexität der
Traumafolgen eines Patienten, die Berücksichtigung seines Umfeldes und seiner Ressourcen sowie die fach-
kundige Anwendung einer Behandlungsmethode.
Das vorliegende Curriculum bietet eine an aktuellen Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung von Posttrauma-
tischen Belastungsstörungen und anderen Traumafolgestörungen orientierte Fortbildung für ärztliche und
psychologische Psychotherapeuten an, die es erlaubt, vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen systematisch
aufzufrischen und weiter zu vertiefen.
Die herausgebenden Kammern – die Bundesärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer – wollen
hierdurch zur weiteren Verbreitung und Implementierung evidenzbasierter Behandlungen von Traumafolgestörun-
gen beitragen.
Das Curriculum soll zugleich für die in der vertragsärztlichen Versorgung psychotherapeutisch tätigen Fachärzte,
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einen Rahmen bieten, die
gemäß Psychotherapie-Vereinbarung geforderte Qualifikation zur Durchführung von EMDR (Eye Movement
Desensitization and Reprocessing) im Rahmen einer Behandlung mit einem Richtlinienverfahren sowie die Struk-
turvoraussetzungen für die Teilnahme am Psychotherapeutenverfahren der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung) zu erfüllen.
Das vorliegende Curriculum ist in Zusammenarbeit mit folgenden Experten erarbeitet worden:
– Frau Dr. med. Ulla Baurhenn, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Allgemeinmedizin,
wissenschaftliche Leitung des Curriculums Psychotraumatologie der ÄK Bremen, Leitung des Bremer Institutes
für Psychotraumatologie
– Herr Timo Harfst, Wissenschaftlicher Referent der BPtK, Psychologischer Psychotherapeut
– Frau Dr. med. Susanne Hepe, Leiterin der Akademie für Fortbildung der ÄK Bremen
– Frau Prof. Dr. Christine Knaevelsrud, Psychologische Psychotherapeutin, Klinische Psychologie und Psycho-
therapie Freie Universität Berlin
– Herr Prof. Dr. med. Johannes Kruse, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psycho-
analyse, Universitätsklinikum Gießen, Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie, Universitätsklinikum
Marburg, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Vorsitzender der DGPM
– Frau Andrea Mrazek, M. A., M. S. (USA), Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeutin, Präsidentin der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
– Herr Dr. Dietrich Munz, Psychologischer Psychotherapeut, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer
– Herr Priv.-Doz. Dr. med. Ingo Schäfer, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Vorsitzender der DeGPT
– Frau Dipl.-Psych. Rahel Schüepp, Psychologische Psychotherapeutin, Leitung des Bremer Institutes für
Psychotraumatologie, wissenschaftliche Leiterin des Curriculums Psychotraumatologie der ÄK Bremen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1821
– Frau Prof. Dr. med. Luise Reddemann, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytikerin,
Begründerin von PITT (Psychodynamisch Imaginative Trauma Therapie)
– Herr Dr. Bruno Waldvogel, Psychologischer Psychotherapeut, Sprecher der Kommission Zusatzqualifizierung
der Bundespsychotherapeutenkammer, Vizepräsident der PtK Bayern
– Herr Priv.-Doz. Dr. med. Wolfgang Wöller, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie
für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse, Rhein Klinik Bad Honnef
– Frau Dr. med. Justina Rozeboom, Leiterin des Dezernats 1 – Fortbildung, Prävention und Bevölkerungsmedizin
der Bundesärztekammer
– Frau Karin Brösicke Referentin Dezernats 1 – Fortbildung, Prävention und Bevölkerungsmedizin der Bundes-
ärztekammer
2. Ziel, Aufbau und Durchführung
Das Fortbildungscurriculum „Psychotherapie der Traumafolgestörungen“ ist gemeinsam von Vertretern der Fach-
ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie
mit Vertretern der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erar-
beitet worden und richtet sich an alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, die Interesse haben,
ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in der Therapie von Traumafolgestörungen zu vertiefen und zu erweitern.
Voraussetzungen für eine Teilnahme sind:
– Ärzte:
– Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung
– Psychotherapeutische Medizin
– Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
– Psychiatrie und Psychotherapie
– Neurologie und Psychiatrie
– Psychiatrie
– oder der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
– approbierte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Theoriekenntnisse in Psychotraumatologie, insbesondere zu theoretischen Grundlagen, zur Diagnostik und Diffe-
rentialdiagnostik von Traumafolgestörungen sowie zu Techniken der Ressourcenaktivierung und zur Förderung
der Affektregulation, werden aufgrund der absolvierten Weiterbildung bzw. Ausbildung vorausgesetzt. Diese
Kenntnisse können bei Bedarf im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen aufgefrischt werden (z. B. durch Teil-
nahme am 40 h Fortbildungscurriculum „Psychotraumatologie“ der BÄK).
Es sollen mindestens zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit unterrichtet
werden, eine ausführlich, die andere im Überblick.
Nach der positiven Bewertung der EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) im Unterausschuss
Methodenbewertung hat der G-BA mit Wirkung zum 3. Januar 2015 beschlossen, diese als Methode der Einzel-
therapie bei Erwachsenen bei der Indikation posttraumatische Belastungsstörungen in die Psychotherapie-Richt-
linie aufzunehmen, die im Rahmen einer Behandlung mit einem Richtlinienverfahren durchgeführt werden kann.
Die Durchführung der EMDR-Behandlung im Rahmen einer Einzelpsychotherapie mit einem Richtlinienverfahren
ist laut Psychotherapievereinbarung an eine Zusatzqualifikation gebunden. Wenn eine der zwei gemäß Curriculum
zu vermittelnden Methoden EMDR ist, wird empfohlen, die Umsetzung des Curriculums in den Modulen II, III
und VI so auszugestalten, dass mindestens die in der Psychotherapievereinbarung definierten Qualifikationsan-
forderungen zur EMDR erfüllt werden. Ein Teil der in der Psychotherapievereinbarung geforderten theoretischen
Kenntnisse kann mit dem Absolvieren des Curriculums Psychotraumatologie der Bundesärztekammer bzw. in der
Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworben werden.
Das Curriculum kann als Blended-Learning-Maßnahme durchgeführt werden. Der maximale eLearning-Anteil soll
25 Prozent nicht überschreiten.
Das Curriculum muss im Vorfeld von der zuständigen Landesärztekammer/Landespsychotherapeutenkammer
geprüft und anerkannt sein. Zuständig ist die Landesärztekammer/Landespsychotherapeutenkammer, in deren
Bereich das Fortbildungscurriculum stattfindet.
Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung nennt u. a. die Behandlungsmetho-
den, die im Rahmen des Curriculums vermittelt wurden, und den Umfang der darin durchgeführten Behandlungen
und Supervisionen.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
3. Dauer und Gliederung
Curriculum Psychotraumatherapie 100 h
Modul I Behandlung akuter Traumafolgestörungen und Krisenintervention 10 h
Modul II Behandlung der non-komplexen PTBS 35 h
Modul III Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen 30 h
Modul IV Interkulturelle Kompetenzen, Asyl- und Flüchtlingsthematik 5h
Modul V Selbsterfahrung und Psychohygiene 10 h
Modul VI Supervision von eigenen Behandlungsfällen (mindestens 40 h Behandlung) mindestens 10 h
Kollegiales Abschlussgespräch
h = UE = 45 Minuten.
Die Stundenanzahlen sind als Mindestanforderungen zu betrachten.
4. Inhalte und Stundenverteilung
Modul I – Behandlung akuter Traumafolgestörungen und Krisenintervention 10 h
– Phasenverlauf und Symptomatik in der Folge akuter Traumatisierungen, traumaspezifische Beratung
und Krisenintervention von akuten Belastungsreaktionen
– Gesprächsführung in der akuten Situation
– Unterstützung natürlicher Verarbeitungsprozesse, Einbeziehung von Angehörigen und des psycho-
sozialen Umfelds
– Umgang mit akuten Symptomen wie z. B. Dissoziation, Angstreaktionen, Suizidalität, Substanzmiss-
brauch
– Kooperation mit Diensten am Einsatzort, Kriseninterventionsteam und Opferhilfe-Organisationen
– Besonderheiten von Großschadenslagen
– Besonderheiten von Arbeitsunfällen
– Evidenzbasierung von Debriefing Maßnahmen
– Einsatz von konfrontativen Behandlungstechniken in den ersten vier Wochen nach akuter Traumatisie-
rung (Evidenzbasis, Darstellung der Vorgehensweisen, Information zum Stand der Wirksamkeit ver-
schiedener Verfahren)
– Risikoscreening
Modul II – Behandlung der non-komplexen PTBS 35 h
Vermittelt werden sollen zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit
entsprechend den Empfehlungen der S3-Leitlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
In Praxis
– praktische Übungen
– Beherrschen des Behandlungsprotokolls
mit ergänzender Theorie
– Krankheitsmodelle
– Indikation
– Kontraindikation
– Differentialindikation
Der praktische Anteil soll den Schwerpunkt bilden und deutlich überwiegen.
Eine Methode soll ausführlich (mindestens 20 h), eine weitere im Überblick unterrichtet werden.
Modul III – Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen 30 h
Derzeit werden heterogene Konzepte und Beschreibungen verwandt um komplexe Folgesymptome von
Traumatisierungen, insbesondere in der Kindheit oder unter extremen Bedingungen zu bezeichnen. Zusätz-
lich zu den Anforderungen an die Behandlung von Patienten mit non-komplexer PTBS sind folgende Be-
handlungsnotwendigkeiten zu berücksichtigen:
Komorbide Symptomatik (z. B. Suchterkrankung, Angststörung, andere psychische Erkrankungen und
sekundärpsychotische Phänomene)
– Therapieplanung bei Komorbidität (Spezielle Bedingungen der Indikationsstellung konfrontativer Ver-
fahren und Kontraindikationen, Hierarchisierung von Therapiezielen, Pharmakotherapie)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1823
– Störungsspezifische Ansätze bezogen auf die komorbide Problematik (Guidelines der International
Society for Traumatic Stress Studies, ISTSS)
komorbide persönlichkeitsprägende Symptomatik
– Förderung der Beziehungsfähigkeit und der Fähigkeit zur interpersonellen Kompetenz, Autonomie und
Nähe-Distanz-Regulation
– Aufbau selbstfürsorglicher Verhaltensweisen, Förderung von Alltagsressourcen
– Vermittlung von Strategien zum Umgang mit Krisensituationen
– Bearbeitung traumaassoziierter Emotionen und dysfunktionaler Kognitionen (z. B. Scham, Schuldge-
fühle, Ekel, Ablehnung der eigenen Person)
komorbide Dissoziative Störung zusätzlich:
– Entwicklung von Fähigkeiten zur Distanzierung und Reorientierung
– Förderung von Wahrnehmung, Verstehbarkeit und Steuerungsfähigkeit zuvor dissoziierter Bereiche des
Erlebens
körperliche Symptomatik
– Differentialdiagnostik traumaassoziierter somatoformer Störungen, insbesondere somatoformer
Schmerzstörungen
– Klärung der Interaktion der Traumafolgestörung mit chronischen somatischen Erkrankungen
Den Therapiemethoden für die Behandlung von Patienten mit komplexen, z. B. durch stärkere dissoziative
Symptomatik geprägten Traumafolgestörungen ist gemeinsam, eine angemessene Verzahnung von stabi-
lisierenden Schritten und Traumabearbeitungen, die eine äussere und innere Bewältigung des Erlebten
ermöglichen.
Die Vermittlung von Therapiestrategien soll methodenübergreifend und integrativ erfolgen.
Vermittelt werden sollen zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit.
Eine Methode soll ausführlich (mindestens 20 h), eine weitere im Überblick unterrichtet werden. Techniken
zur Ressourcenaktivierung und Affektregulation sollen besonders berücksichtigt werden.
Modul IV – Interkulturelle Kompetenzen, Asyl- und Flüchtlingsthematik 5h
Besonderheiten klinischer Symptomatik (kulturspezifischer Krankheitsausdruck, genderspezifische inter-
kulturelle Aspekte)
Krankheitskonzepte/Therapieerwartungen
– Diagnostik, Istanbul Protokoll (u. a. Dokumentation von Folterspuren)
– sequentielle Traumatisierung (Postmigrationsstressoren, komplexe PTBS)
– rechtlicher Status
– Einbindung in multiprofessionelles Netzwerk (Kooperation mit anderen Einrichtungen: Behandlungs-
zentren, Sozialarbeiter, Integrationskurse, Rechtsanwälten etc.)
– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung des Dolmetschers, Abrechnungspro-
zedere beim Sozialamt)
Modul V – Selbsterfahrung und Psychohygiene 10 h
Themenzentrierte Selbsterfahrung bei von den Kammern anerkannten Supervisoren zu den Themen:
– Selbstdiagnose von sekundärer Traumatisierung und Burnout
– Verfahren zum Selbstschutz für Behandler
– Besonderheiten in der Gestaltung der therapeutischen Beziehung
Modul VI – Supervision von eigenen Behandlungsfällen 10 h
Regelmäßige Supervision eigener Behandlungsfälle (nach Möglichkeit videodokumentiert) durch von den
Kammern anerkannte Supervisoren (u. a. Indikationsstellung und Behandlungsplanung) im Einzelsetting
oder in Gruppen (maximal 6 Teilnehmer).
Es sollen psychotherapeutische Behandlungen bei mindestens sechs verschiedenen Patienten mit ins-
gesamt mindestens 40 Behandlungsstunden unter kontinuierlicher Supervision (mindestens 10 Stunden)
durchgeführt und dokumentiert werden. Dabei sollen möglichst unterschiedliche Störungsbilder (Vollbild
PTBS, komplexe Traumatisierung u. a. nach Kindheitstrauma – wenn möglich auch Akuttraumatisierung)
Gegenstand der psychotherapeutischen Behandlung sein. Von den sechs Behandlungsfällen sollen vier
eine volle Diagnostik (einschließlich mindestens drei traumaspezifische Testverfahren) beinhalten.
Die Supervision der Behandlungsfälle erfolgt im Verhältnis 1:4.
Supervisoren werden bei Bedarf vom Kursveranstalter vermittelt.
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Empfehlung des Vorstandes für den Erwerb einer Zusatzqualifikation
„Spezielle Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen (DeGPT)“
(Überarbeitete Fassung 2020)
Präambel
Spezialisierte psychotraumatologische Kenntnisse sind Grundlage für die qualifizierte Versorgung von Kindern
und Jugendlichen mit Traumafolgestörungen. Da entsprechende Unterrichtsinhalte in den grundständigen Weiter-
und Ausbildungscurricula von Kinder- und JugendpsychotherapeutInnen, Psychologischen und Ärztlichen
PsychotherapeutInnen nicht in ausreichendem Umfang integriert sind, empfiehlt die DeGPT folgende Standards
für eine Qualifikation in „Spezieller Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen (DeGPT)“.
Das von der DeGPT erarbeitete Curriculum trägt der Forderung anerkannte Behandlungsverfahren bzw. Behand-
lungsmethoden zu lehren Rechnung und wird regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Forschung aktualisiert.
In der vorliegenden Curriculumsüberarbeitung wurden sowohl die Behandlungsempfehlungen der S3 Leitlinie
Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) als auch die Ergebnisse einer Umfrage bei den von der DeGPT
anerkannten Weiterbildungsinstituten und den AbsolventInnen der DeGPT-Curricula einbezogen. Die Ergebnisse
der Umfrage zeigten einen erhöhten Bedarf an Weiterbildung für die Themenbereiche akute Traumafolgestörun-
gen und der transkulturellen Kompetenz auf. Diesem Bedarf wurde in Vertiefungsmodulen von jeweils 16 Stunden
Rechnung getragen. Zudem wurde das Vertiefungsmodul „Kinderschutz“ hinzugefügt. Das aktuelle DeGPT-Cur-
riculum sieht für die Erlangung der Zertifizierung „Spezielle Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen
(DeGPT)“ die Absolvierung des Basiscurriculums im Ausmaß von 140 Stunden sowie verpflichtend mindestens
eines der drei genannten Module (Vertiefungsmodul „Behandlung akuter Traumafolgestörungen“, „Transkulturelle
Kompetenz“ oder „Kinderschutz“) im Umfang von je 16 Stunden vor.
Voraussetzungen
Deutschland:
– Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
– Approbation/Anerkennung als ärztliche/r oder psychologische/r Psychotherapeut/in
– Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
– Approbation als Arzt/Ärztin und Facharztqualifikation für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychothera-
peutische Medizin/Psychosomatische Medizin*
Schweiz:
– Anerkennung als Fachpsychologe/in für Psychotherapie FSP/BAG
– Psychotherapeut/in mit kantonaler Praxisbewilligung
– Facharzt/-ärztin/ FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
– Anerkennung als Facharzt/-ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie*
Österreich:
– Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
– Facharzt/-ärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin*
– Arzt/Ärztin mit dem Diplom „Psychotherapeutische Medizin der Österreichischen Ärztekammer“
– Eintrag in die Liste der „PsychotherapeutInnen“ des zuständigen Ministeriums
– Eintrag in die Liste der „Klinischen PsychologInnen“ des zuständigen Ministeriums
– Klinische PsychologInnen mit einer im Österreichischen Psychologengesetz 2013 geforderten Stundenanzahl
an Selbsterfahrung können das Zertifikat „Spezielle Psychotraumabehandlung mit Kindern und Jugendlichen
(DeGPT)“ erwerben.
* Im Sinne der Adoleszenzpsychiatrie und Transition ist eine Zulassung der mit * gekennzeichneten Abschlüsse begründet.
Zu beachten ist, dass die Weiterbildung in „Spezieller Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen
(DeGPT)“ alleine jedoch nicht zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen ermächtigt. Die Voraussetzung
hierfür sind die berufsrechtlichen Vorgaben in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Qualifikation in „Spezieller Psychotraumatherapie bei Kindern und Jugendlichen“ (DeGPT)
A Curriculare Inhalte/Module Stud. (UE)
1. Theoretische Grundlagen 4
– Geschichte der Psychotraumatologie
– Definitionen (traumatischer Stress, Trauma Typ I, II, ACE, sequentielle Traumatisierung, etc.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1825
– Häufigkeit der traumatischen Lebenserfahrungen im Kindes- und Jugendalter und Häufigkeit
von Traumafolgeerkrankungen und komorbiden Störungsbildern
– Besondere Aspekte des Traumagedächtnisses in den verschiedenen Lebensaltern
– Überblick über den aktuellen Stand der Traumatherapieforschung bei Kindern- und Jugend-
lichen
– Entwicklungspsychologische/-psychopathologische Aspekte bei der Entwicklung von Trau-
mafolgestörungen
– Auswirkungen von Traumatisierung auf die Familie und soziale Bezugssysteme
– Gesellschaftliche Auswirkungen von Traumatisierungen (gesellschaftliche Folgekosten, so-
ziale Teilhabe)
– Gewalt in Familie und Gesellschaft, Genderaspekte
– Rechtliche Grundlagen Gewaltschutzgesetze (Kinderschutz, Jugendhilfe, Grenzen der
Schweigepflicht, Opferentschädigungsgesetz, Zivilrecht, Strafrecht, etc.)
– Möglichkeiten kontinuierlicher Fortbildung und Supervision/Intervision (S3-Leitlinie, weitere
Leitlinien, Fachgesellschaften)
2. Ätiologische Modelle und neurobiologische Grundlagen 4
– Überblick über ätiologische Modelle zur Entstehung von Traumafolgestörungen
– Kenntnisse über Schutz- und Risikofaktoren für die Entwicklung von Traumafolgestörungen
bei unterschiedlichen Arten der Traumatisierung mit besonderer Perspektive auf das Kindes-
und Jugendalter
– Neurobiologische Grundlagen (HPA-Achse, Hippocampus, Amygdala) und Neuroimmunolo-
gie
– Körperliche Traumafolgestörungen, Auswirkungen von Traumatisierung in der Kindheit auf
die körperliche Gesundheit (Wirkmechanismen, Langzeitfolgen)
3. Grundlagen der Diagnostik und Differentialdiagnostik 8
– Diagnostische Einordung im ICD-11 und DSM-5
– Diagnosekriterien für Kinder unter 6 Jahren. Besondere Aspekte der Diagnostik bei Kleinkin-
dern bei frühkindlicher Traumatisierung (vorsprachliches Alter)
– Überblick über verschiedene aktuelle psychometrische Testverfahren zur Erfassung von
Traumafolgestörungen und einzelner Symptome (Anwendung und Interpretation in Theorie
und Praxis)
– Entwicklungspsychologie zum Nutzen von Selbstbeurteilungen/Auswirkungen von Traumati-
sierung und Vernachlässigung auf die Entwicklung der Selbstwahrnehmung
– Mythos der Retraumatisierung durch diagnostische Interviews
– Einbezug von Bezugspersonen in die Diagnostik
– Diagnostische Methoden/Verfahren zur Beurteilung des Misshandlungs- und Vernachlässi-
gungsrisikos (inkl. Häusliche Gewalt)
4. Einbezug des Herkunftssystems in die Traumatherapieplanung 4
Die AusbildungsteilnehmerInnen sollen lernen, welche systemischen Folgen sich durch kindli-
che, elterliche und transgenerationale Traumatisierung ergeben können. Außerdem sollen
Grundlagen für den Einbezug der Eltern in die Traumatherapie und die Elternberatung vermittelt
werden.
Insbesondere sollte auf folgende Aspekte eingegangen werden:
– Aspekte transgenerationaler Traumatisierung
– Systemische Aspekte des Umgangs mit Trauma in der Familie
– Auswirkungen von elterlicher Traumatisierung auf das Erziehungsverhalten
– Umgang mit häufigen pädagogischen Problemen in Folge von traumatischen Erfahrungen der
Kinder (Trennungsangst, Schlafstörungen, Regression, Impulsivität, (Auto-)Aggression, emo-
tionale Instabilität, Dissoziation, etc.)
– Aufgaben der Eltern, Pflegeeltern und sozialpädagogischen Fachkräfte bei der Begleitung
eines Kindes während einer Traumatherapie
– Umgang mit vernachlässigenden und misshandelnden Elternteilen in der Therapie
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
5. Beziehungsgestaltung, Affektregulation und Ressourcenaktivierung 16
In diesen Lerneinheiten sollen Fachwissen und dem Entwicklungsstand des Kindes entspre-
chende therapeutische Techniken vermittelt werden, die es erlauben eine tragfähige therapeu-
tische Beziehung aufzubauen und den PatientInnen helfen sich zu stabilisieren, indem sie ihre
Emotionen besser erkennen und regulieren und ihre Ressourcen aktivieren können.
Beziehungsgestaltung, insbesondere bei interpersoneller Traumatisierung
– Berücksichtigung des hohen Stresslevels der Kinder und Jugendlichen bei der Beziehungs-
aufnahme
– Folgen von interpersoneller Traumatisierung auf die Bindungssicherheit (Bindungstheorie)
und die soziale Informationsverarbeitung
– Einfluss auf das Bedürfnis nach Sicherheit und Kontrolle bei der Gestaltung der therapeu-
tischen Beziehung
– Techniken zur Reflexion der emotionalen Reaktion und der ausgelösten Handlungsimpulse
bei den behandelnden TherapeutInnen
Techniken zur Förderung der Affektregulation und Ressourcenaktivierung
Förderung von Affektregulation, Selbst- und Beziehungsmanagement und sozialen Kompeten-
zen sowie von intra- und interpersonellen Ressourcen. Techniken zur Re-Orientierung und
Unterbrechung intrusiver Symptome durch Distanzierung.
1. Kognitive Techniken (z. B. Explorieren und Verändern dysfunktionaler Kognitionen, Bear-
beiten von Kognitionen und Emotionen zu Schuld, Scham und anderer traumaassoziierter
kognitiv-emotionaler Schemata)
2. Imaginative Techniken zur Distanzierung und Ressourcenaktivierung (z. B. Imaginations-
übungen, Screentechniken)
3. Gezielte Förderung der Fähigkeit zur Affektmodulation (Wahrnehmung, Interpretationen
Regulation) und Affektkontrolle (z. B. achtsamkeitsbasierte und körperbasierte Übungen,
Psychoedukation)
4. Symptommanagement bei Selbstverletzungen und anderen selbstschädigenden Handlun-
gen (Skillstraining). Erstellen von Notfallplänen („Notfallkoffer“) und Ressourcenlisten
5. Aktivierung von Ressourcen, welche mit der Bewältigung von belastenden Ereignissen und
Situationen einhergehen
Aus allen fünf Bereichen sollen Techniken ausführlich dargestellt, praktisch eingeübt und ihr
differenzieller Einsatz diskutiert werden (Entwicklungsalter, Indikation, Rahmenbedingungen)
6. Transkulturelle Kompetenzen 4
Besonderheiten klinischer Symptomatik (kulturspezifischer Krankheitsausdruck, genderspezifi-
sche transkulturelle Aspekte) Krankheitskonzepte/Therapieerwartungen.
Ein Überblick soll gegeben werden zu:
– Entwicklungspsychologische und systemische Aspekte von Migration (Parentifizierung,
divergierende Erziehungsvorstellungen, Integrationsprobleme von traumatisierten Familien)
– Multilinguale Diagnostik (Instrumente, DolmetscherInnen)
– Postmigrationsstressoren, Prämigrationserfahrungen
– Überblick über Begrifflichkeiten von Kultur, Migration (Migrationsprozess), erzwungene
Migration
– Überblick über transkulturelle Kompetenzen (Akkulturation und Identität)
– Überblick über Besonderheiten im Therapieverlauf (z. B. Psychoedukation, kultursensitive
Behandlungsansätze)
– Rechtlicher Status (Juristische Grundlagen, Auswirkungen auf Behandlung)
– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung des Dolmetschers, länder-
spezifische Abrechnungsmöglichkeiten)
7. Überblick über die Möglichkeiten der Krisenintervention und die Behandlung akuter 8
Traumafolgen
– Überblick über die nosologischen Konzepte und Diagnostik akuter Traumafolgen in ICD-11
(akute Belastungsreaktion) und DSM-5 (akute Belastungsstörung)
– Vorstellung der AWMF-S2-Leitlinie „Diagnostik und Behandlung von akuten Folgen psy-
chischer Traumatisierung“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1827
– Akute Traumatisierung: Phasenverlauf und Symptomatik, Begriffsklärungen und Vorstellung
der Konzepte der „psych(olog)ischen Erste Hilfe“ (PEH) und „Psychosozialen Notfallversor-
gung“ (PSNV) in präklinischen Kontexten, z. B. Kriseninterventionsteams, psychologische
Akutbetreuung, Notfallseelsorge
– Grundlagen der Gesprächsführung mit akut belasteten Betroffenen mit dem Fokus Unterstüt-
zung natürlicher Verarbeitungsprozesse, Identifikation und Aktivierung von Ressourcen
– Traumaspezifische Beratung und Einbeziehung von Angehörigen bei akuten Belastungsreak-
tionen/-störungen
– Unterstützung natürlicher Verarbeitungs- und Integrationsprozesse, Kenntnisse über prä-
und posttraumatische Schutz- und Risikofaktoren, Identifikation und Aktivierung von Res-
sourcen. Spezifische Anforderungen bei Kriseninterventionen vor Ort (aufsuchende Hilfe),
Interventionen und Unterstützungsmaßnahmen in speziellen Betreuungskontexten, z. B.
Schule, Sportveranstaltungen, Freizeitaktivitäten mit Anforderungen an Einzel- und Gruppen-
interventionen. Umgang mit akuten Risikokonstellationen, z. B. Dissoziation, Suizidalität
– Screening bzw. prognostische Einschätzung für die Entwicklung von Traumafolgestörungen
nach akuter Traumatisierung mit Berücksichtigung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
– Überblick über Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für akut von Gewalt betrof-
fenen Kindern und Jugendliche (Kinderschutz, klinisch forensische Ambulanzen, Schutzhäu-
ser, etc.)
– Psychoedukation zu natürlichen Belastungsreaktionen
8. Traumafokussierte Behandlung der PTBS bei Kindern und Jugendlichen 32
Vermittelt werden sollen die Kernelemente evidenzbasierter Behandlungsansätze mit trauma-
fokussierten Interventionen, die eine Exposition im Sinne einer kognitiven und emotionalen Aus-
einandersetzung mit dem traumatischen Ereignis und/oder seiner Bedeutung für die eigene Bio-
graphie im Sinne eines ressourcenorientierten Narratives beinhalten. Durch die Intervention kann
eine kognitive Neubewertung und Restrukturierung der traumatischen Erinnerung erfolgen. Eine
sehr hohe Evidenz liegt im Kindes- und Jugendalter für verschiedene Formen der kognitiven
Verhaltenstherapie vor. Auch zu anderen kognitiv-verhaltenstherapeutischen Verfahren wie der
Narrativ Exposure Therapie für Kinder (Kidnet) und der prolongierten Exposition gibt es erfolg-
reiche RCT Studien. Für das für Kinder adaptierte EMDR Manual liegen im Kindes- und Jugend-
alter inzwischen Metaanalysen vor, die ebenfalls dessen Wirksamkeit belegen.
Es sollen eine traumafokussierte Vorgehensweise detailliert in Theorie (Krankheitsmodelle, In-
dikation, Kontraindikation, Differentialindikation) und Praxis (praktische Übungen, Beherrschen
des Behandlungsprotokolls) vermittelt werden (24 h). Ein anderes Therapieverfahren soll im
Überblick mit Fokus auf Gemeinsamkeiten evidenzbasierter Therapieverfahren vorgestellt wer-
den und unterschiedliche Zugänge die das Erlernen der Hauptmethode unterstützend vertiefen
können (8 h). Nähere Ausführungen dazu siehe unten. Die Behandlung sollte in Theorie (Krank-
heitsmodelle, Indikation, Kontraindikation, Differentialindikation) und Praxis (praktische Übun-
gen, Beherrschen des Behandlungsprotokolls) gelehrt werden. Hierbei sollte auch der Einbezug
von Eltern und Betreuern konkret angeleitet, reflektiert und geübt werden.
– Herstellung intrapsychischer, körperlicher und sozialer Sicherheit und Stabilität (Kinder-
schutz, biopsychosoziale Sicherheit) in möglichst allen Lebensbereichen des Kindes
– Beachtung der Besonderheiten der Beziehungsgestaltung durch den Therapeuten
– Vermittlung von Fähigkeiten zur Affektregulation und funktionaler Interaktion, Rekonstruktion
des erschütterten Selbst- und Weltbildes, (Re-) Aktivierung von Lebensfreude und Vermitt-
lung von Hoffnung
– Traumabearbeitung, Exposition (imaginative Exposition in Bezug auf die Traumaerinnerung,
narrative Exposition, Exposition in vivo)
– Reorganisation der Erinnerungen und Integration
– Fachgerechte Berücksichtigung komorbider Störungen in einem Behandlungsplan
Es müssen zwei traumafokussierte Behandlungsverfahren vorgestellt werden. Aufgrund der wis-
senschaftlichen Evidenz, sollte eines der Verfahren 1 – 3 ausführlich im Umfang von 24 UE, ein
weiteres Verfahren (aus 1 – 6) im Umfang von 8 UE im Überblick und eines der beiden gewählten
Verfahren in ihrer kinder- und jugendlichenspezifischen Anwendung vermittelt werden.
1. Trauma-fokussierte kognitiv-behaviorale Therapie (Tf-KBT)
2. Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR)
3. Narrative Expositionstherapie für Kinder und Jugendliche (KIDNET)
4. Traumazentrierte spieltherapeutische Verfahren
5. Mehrdimensionale psychodynamische Traumatherapie bei Kindern (MPTT-KJ)
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
6. Psychodynamisch Imaginative Traumatherapie bei Kindern (PITT)
Adaptationen wie etwa bei der Verwendung eines gruppentherapeutischen Settings (etwa nach
Katastrophen oder Großschadenslagen), sollen ebenfalls vorgestellt werden.
Über Behandlungsansätze bei traumabedingter prolongierter Trauer und Kind-Eltern-Therapie
bei Kindern bis drei Jahren wird informiert.
9. Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen und komorbider Symptomatik bei 32
Kindern und Jugendlichen
Der aktuelle Erkenntnisstand zur komplexen PTBS im Kindes- und Jugendalter ist insbesondere
im Bereich der Interventionsforschung deutlich beschränkter als im Erwachsenenalter. Für Ju-
gendliche spricht vieles dafür sich am Forschungsstand für Erwachsene zu orientieren und eine
Kombination aus einem evidenzbasierten Traumatherapieverfahren und Fertigkeitentraining zu
vermitteln. Für das Kindesalter ist die Befundlage unsicher, es gibt jedoch deutliche Hinweise
darauf, dass eine erfolgreiche Expositionstherapie auch die Emotions- und Beziehungsregulation
verbessert. Die Materialien und Sprache müssen dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst
werden.
– Spezifika der Beziehungsgestaltung zu komplex traumatisierten Kindern (Vermittlung auch
von spielerischen Methoden zum Aufbau einer therapeutischen Allianz)
– Komplexe PTBS im Kindesalter – historische Entwicklung (von Desnos über Traumaentwick-
lungsstörung zur Diagnose komplexe PTBS im ICD-11). Bedeutung von Kindheitstraumata
für den weiteren Entwicklungsweg
– Psychoedukation bei komplexer PTBS in verschiedenen Entwicklungsaltern
– Symptome einer komplexen PTBS im Bezug zu den zentralen Entwicklungsaufgaben, Ver-
ständnis von Komorbidität und Differentialdiagnostik (Abgrenzung von Persönlichkeitsstö-
rungen, Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen)
– Erkennen und Einschätzen von körperlichen Zeichen physischer Misshandlung und Vernach-
lässigung
– Risikofaktoren für Kindesmisshandlung, -missbrauch und Vernachlässigung
– Wissen um Täterstrategien bei sexuellem Missbrauch
– Beratung von Bezugspersonen: pädagogische Herausforderung durch komplexe PTBS
– Spezifika der Beziehungsgestaltung in verschiedenen Entwicklungsaltern (spiel- und ge-
sprächstherapeutische Zugänge)
– Spezifika der Anwendung des Haupttherapieverfahrens (KVT oder EMDR) für die Behand-
lungen von komplexer PTBS:
– Vorbereitung und Rahmenbedingungen der Expositionsbehandlung
– Auswahl des Ereignisses mit dem die Expositionstherapie begonnen wird
– Debatte über die Bedeutung der Stabilisierungsphase (Substanzgebrauch, Selbstverlet-
zung, Suizidgedanken)
– Umgang mit Dissoziation während der Behandlung
– Stabilisierung nach der Behandlung
– Schutz vor Reviktimisierung
– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung der Emotionsregu-
lation
– Bei Kindern: Sammlung von altersentsprechenden Techniken und Methoden
– Bei Jugendlichen: Sammlung von Techniken und Methoden (DBT-A/P, START: Stress-
Traumasymptoms-Arousal-Regulation-Treatment)
– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung der Beziehungsre-
gulation
– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung des Selbstwertes
und der Selbstwertregulation
10. Selbsterfahrung und Psychohygiene 8
Themenzentrierte Selbsterfahrung (auch im Gruppensetting) bei vom jeweiligen Ausbildungsin-
stitut benannten und entsprechend qualifizierten SupervisorInnen.
Psychohygiene für PsychotherapeutInnen:
– Reflexion von potentieller sekundärer Traumatisierung und Burnout-Risiken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1829
– Reflexion der eigenen therapeutischen Haltung und Abstinenz
– Verfahren und Methoden zum Selbstschutz und Psychohygiene für BehandlerInnen
11. Supervision 20
Regelmäßige Supervision eigener Behandlungsfälle (in der Regel videodokumentiert) durch ent-
sprechend qualifizierte SupervisorInnen (u. a. Indikationsstellung und Behandlungsplanung) im
Einzelsetting oder in Gruppen (maximal 6 Teilnehmer).
B Abschlusskolloquium
Kollegiales fallbezogenes Gespräch mit Dokumentation der Prüfungsthemen in einem stich-
punktartigen Protokoll.
Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Abschlusskolloquium sind 4 supervidierte und do-
kumentierte Behandlungsfälle (Kurzfassung – 4 – 6 Seiten) mit unterschiedlichen Störungsbildern
(Vollbild PTBS, komplexe Traumatisierung u. a. nach frühen Kindheitstrauma Behandlungsstun-
den, und – wenn möglich – Akuttraumatisierung) einzureichen, von denen alle Behandlungsfälle
eine volle Diagnostik (einschließlich mindestens 2 traumaspezifischer Testverfahren) beinhalten
müssen und 2 dem Abschlusskolloquium zugrunde gelegt werden. Vorzugsweise sollten die
Fälle videodokumentiert und supervidiert sein. Insgesamt müssen mindestens 50 traumathera-
peutische Behandlungsstunden absolviert und dokumentiert worden sein (dies beinhaltet
auch Stunden mit Angehörigen).
Die Supervision der Behandlungsfälle erfolgt im Verhältnis 1:4
Gesamtstunden (UE) 140
C Vertiefungsmodule Stud. (UE)
Vertiefungsmodul „Behandlung akuter Traumafolgestörungen“ 8
– Vertiefung der nosologischen Konzepte in ICD-11 (Akute Belastungsreaktion) und DSM-5
(Akute Belastungsstörung) sowie deren Auswirkungen auf die Behandlung akut belasteter
Kinder und Jugendlicher
– Vertiefung AWMF-S2-Leitlinie „Diagnostik und Behandlung von akuten Folgen psychischer
Traumatisierung“
– Überblick über traumafokussierte Behandlungstechniken in den ersten 4 Wochen nach aku-
ter Traumatisierung (Evidenzbasis, aktueller Forschungsstand zur Wirksamkeit empfohlener
Verfahren und ihrem Einsatz für verschiedene Zielgruppen)
– Besonderheiten der Akutbetreuung und der Psychosozialen Notfallversorgung durch abge-
stufte Unterstützungsangebote
– Vertiefung: Allgemeine Gesprächsführung mit akut belasteten Kindern und Jugendlichen und
deren Angehörigen (im Einzel- und Gruppensetting, z. B. bei Ereignissen in der Schule, beim
Sport, bei Großveranstaltungen). Gesprächsführung mit akut belasteten Erziehungsberech-
tigten
– Überblick über aktuelle Empfehlungen und Leitlinien zur Behandlung von Betroffenen großer
Schadenslagen (z. B. TENTS, The National Child Tramatic Stress Network/NCTSM)
– Vertiefung: Psychoedukation für Angehörige zur Unterstützung von Kindern und Jugend-
lichen nach akuten Belastungen/Traumatisierungen
– Vertiefung: Psychoedukation für Angehörige zur Unterstützung von Kindern und Jugend-
lichen nach akuten Belastungen/Traumatisierungen
– Hinweise auf weiterführende professionelle Hilfsangebote in Akutsituationen
– Vertiefung: Umgang mit schwerwiegenden Symptomen (z. B. Dissoziation, Suizidalität oder
psychotischen Zuständen)
– Vertiefung einer traumafokussierten Behandlungstechnik zur Frühintervention in den ersten 8
4 Wochen nach akuter Traumatisierung (Theoretischer Hintergrund, Evidenzbasis, Vorgehen
und Materialien)
– Praktisches Einüben des Verfahrens in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
Gesamtstunden (UE) 16
Vertiefungsmodul „Transkulturelle Kompetenz“ 8
– Grundkenntnis: Istanbul Protokoll, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und Verfahren mit
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Rechte von Kindern, Jugendlichen und
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (UMF). Recht auf Familienzusammenführung
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
– Vertiefung: Sequentielle Traumatisierung und Postmigrationsstressoren, Prämigrationserfah-
rungen
– Besonderheiten klinischer Symptomatik je nach Entwicklungsalter mit Berücksichtigung des
kulturspezifischen Krankheitsausdrucks und transkultureller Aspekte
– Krankheitskonzepte/Therapieerwartungen
– Vertiefung Diagnostik (Multilinguale Instrumente, Einbezug von DolmetscherInnen)
– Einbindung in multiprofessionelle Netzwerke, Schulassistenz, Jugendhilfe, Kooperation mit
anderen Einrichtungen: Behandlungszentren, Integrationskurse, etc.
– Praktisches Einüben der Verfahren in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
– Vertiefung einer traumafokussierten Behandlungstechnik, die im transkulturellen Setting gut 8
anwendbar ist
– Möglichkeiten und Grenzen von therapeutischen Interventionen bei unsicherer äußerer Situa-
tion und anhaltender Stresssituation. Einführung in Prinzipien von „psycological first aid“ und
Mental Health Psychoscoial Support (MHPSS). Umgang mit Krisensituationen bei neuer-
lichen Belastungen
– Vertiefung zu Besonderheiten im Therapieverlauf (z. B. Psychoedukation, Stabilisierung, kul-
tursensitive und kontextangepasste Behandlungsansätze)
– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung und Bedarfe an Fortbildung
und Supervision des Dolmetschers/der Dolmetscherin, Abrechnungsprozedere)
– Praktisches Einüben der Verfahren in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen inklusive dol-
metschergestützte Traumatherapie
Gesamtstunden (UE) 16
Vertiefungsmodul „Kinderschutz und Einbeziehen des Herkunftssystems“ 8
– Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtkonvention)
– Kindeswohl und Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
– Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
– Formen der Gewalt und Vernachlässigung (incl. körperlicher Muster)
– Systemische Beachtung des Umgangs mit Trauma in der Familie
– Gesprächsführung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
– Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen mit Misshandlungserfahrungen
– Grundsätze für das Gespräch mit Obsorgeberechtigten/Eltern
– das „Konfrontationsgespräch“
– Dokumentation von Gesprächen im Kinderschutzfall
– Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung, Verschwiegenheits-, Anzeige- und Mel-
depflicht
– Multiprofessionelle Zusammenarbeit und Einbeziehung der Kinderschutzgruppen
– Länderspezifische gesetzliche Rahmenbedingungen
– Umgang mit Schweigepflichten, länderspezifische rechtliche Regelungen für Psychologen,
Psychotherapeuten, Ärzte (Österreich, Deutschland, Schweiz)
– Gelingensfaktoren im Kinderschutz
– Reflektierte Auseinandersetzung mit der Kinderschutzarbeit
– Umgang mit vernachlässigenden und misshandelnden Elternteilen in der Therapie
– Vertiefung der Auswirkungen von elterlicher Traumatisierung auf das Erziehungsverhalten 8
– Vertiefung von Aspekten der transgenerationalen Traumatisierung
– Kinderschutzgruppe (KSG) und interdisziplinäre Zusammenarbeit
– Zusammensetzung, Aufgaben und Ziele der KSG
– Dokumentation der KSG
– Schriftliche Gefährdungsmeldung und Anzeige
– Regelungen zur Verschwiegenheit in der professionellen Zusammenarbeit
– Basiswissen über Schutzkonzepte in Institutionen
Externe Unterstützungsangebote/Netzwerke
– Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1831
– Hilfsangebote für Kinder und Jugendliche
– Hilfsangebote für Obsorgeberechtigte/Eltern
– Angebote für PädagogInnen, BeraterInnen, PsychotherapeutInnen
Selbstfürsorge im Kinderschutz
– Umgang mit Herausforderungen
– Rollenverständnis und -klarheit
– Kollegialer Austausch und Reflexion im Team
– Nachbearbeitung von Kinderschutzfällen
– Supervision
Gesamtstunden (UE) 16
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in
Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten sowie für die Beihilfefestsetzung
(BfAAWidVertrAnO)
Vom 27. September 2022
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1
der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5176) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat an:
§1
Zuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von
Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-,
Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundes-
verwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in
Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit
das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zustän-
dig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält
sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahr-
zunehmen.
§3
Beihilfefestsetzung
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefest-
setzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts
für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Das Bundesverwaltungsamt ent-
scheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entschei-
dungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-
halten sind.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2022
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1833
Fünfte Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 7. Oktober 2022
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung
vom 1. September 2021 (BGBl. I S. 4190) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
a) des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
b) des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,“.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht