1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022
Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 8. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Artikel 1 „6. befristete Abweichungen oder Ausnahmen
Änderung des für die Errichtung, den Betrieb und die Ände-
Energiesicherungsgesetzes rung von Anlagen, soweit diese Abweichun-
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des sind, um die Deckung des lebenswichtigen
Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert Bedarfs an Energie zu sichern, oder von
worden ist, wird wie folgt geändert: sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen
zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wechseln, damit dieser für die Sicherstellung
a) Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie der Energieversorgung zur Verfügung gestellt
folgt gefasst: werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs-
„§ 27 (weggefallen) sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7
§ 28 (weggefallen)“.
des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils
eingefügt: geltenden Fassung.“
„§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbe-
3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5
dürftigen Anlagen zur Bewältigung einer
angefügt:
Gasmangellage“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge- Anordnung nach den für die Vollstreckung von
strichen. Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen
b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert: juristische Personen des öffentlichen Rechts an-
aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort wenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu
„und“ angefügt. 100 000 Euro.
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(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Inte- heitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis
resse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Ab-
Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen satz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung
Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. muss durchgeführt werden und ergeben, dass die
Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Er-
nicht aus, so kann es überschritten werden. Das gebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung
wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverord-
pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.“ nung dokumentiert werden.
4. In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt. Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforder-
5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach liche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätes-
den Wörtern „Übernahme neuer Anteile“ die Wörter tens jedoch drei Monate nach der Erteilung der
„durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder“ und Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Be-
nach dem Wort „Bund“ die Wörter „oder von der triebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen
Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt. Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüf-
bescheinigung und alle weiteren Unterlagen bei-
6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort zufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf
„sind“ die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederauf- Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder
bau oder“ und nach dem Wort „Bund“ die Wörter der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errich-
„oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ein- teten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch
gefügt. der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der
7. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben. Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen
Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14
8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Güter)“
(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag
die Wörter „oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfall-
innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr ein-
stoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Ener-
gegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in be-
gieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Be-
gründeten Fällen verlängert werden.
trieb solcher Anlagen anfallen,“ eingefügt und
wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf
ersetzt. des 30. September 2024 anzuwenden.“
b) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort
„und“ angefügt. Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
„4. befristete Abweichungen oder Ausnahmen S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
für die Errichtung, den Betrieb und die Ände- Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert
rung von Anlagen, soweit diese Abweichun- worden ist, wird wie folgt geändert:
gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sind, um die Deckung des lebenswichtigen
Bedarfs an Energie zu sichern, oder von a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung
zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu von Strom aus erneuerbaren Energien,
wechseln, damit dieser für die Sicherstellung Sondervorschriften für Windenergiean-
der Energieversorgung zur Verfügung gestellt lagen“.
werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs- b) Nach der Angabe zu § 31j wird folgende Angabe
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 eingefügt:
(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I „§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächt-
S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils lichen Geräuschwerten und zur Vermei-
geltenden Fassung.“ dung von Schattenwurf bei Windenergie-
anlagen“.
9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
c) Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l
„§ 30a und wird wie folgt gefasst:
Inbetriebnahme „§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e
von überwachungsbedürftigen bis 31k“.
Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
2. Der Überschrift zu § 16b werden die Wörter „, Son-
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im dervorschriften für Windenergieanlagen“ angefügt.
Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsver-
ordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen 3. Dem § 16b werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, fügt:
dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abwei- „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergie-
chung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicher- anlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagen-
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typ vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen Immission beschränkt und alle weiteren Anforderun-
im Rahmen des Änderungsgenehmigungsver- gen des Absatzes 1 eingehalten sind.
fahrens nur dann Anforderungen geprüft werden,
soweit durch die Änderung des Anlagentyps im (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach
Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Aus- Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungs-
wirkungen hervorgerufen werden und diese für die genehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach
Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Ab- § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen
sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die
(8) Wird die Leistung einer Windenergieanlage an Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absat-
Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den zes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulas-
Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der sung der Abweichungen bereits zum Ablauf des
genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind aus- letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden
schließlich die Standsicherheit sowie die schäd- Quartals.“
lichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu 5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt
prüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend an- gefasst:
zuwenden.“
„§ 31l
4. Nach § 31j wird folgender § 31k eingefügt:
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
„§ 31k
(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf
Abweichungen von bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
Vorgaben zu nächtlichen noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Geräuschwerten und zur Vermeidung Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
von Schattenwurf bei Windenergieanlagen noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-
(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfall- nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt
stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Ar- wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
tikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k
des Europäischen Parlaments und des Rates vom entfallen kann.
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis-
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
tung der sicheren Gasversorgung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Dele-
Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-
gierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom
det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums schneller abgeschlossen werden kann.
für Wirtschaft und Energie vom September 2019, (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
der auf der Internetseite des Bundesministeriums Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch ge-
für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gel-
Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum
enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-
Nachtzeit unter Abweichung von den Immissions- ter.“
richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm und an die optischen Immissionen der
Windenergieanlage zulassen, Artikel 3
1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu Änderung des
erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung Energiewirtschaftsgesetzes
oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
ist, oder
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5
2. um die Leistung oder die Strommenge einer des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge-
Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser
Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
genehmigten Wert erhöht. a) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforder- Angaben eingefügt:
lichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Be-
„§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung
hörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags
unverzüglich zu bestätigen. § 49b Temporäre Höherauslastung“.
(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf b) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:
eines Monats nach Eingang des Antrags als zuge-
lassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, „§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen
sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen für LNG-Anlagen; Verordnungser-
an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische mächtigung und Subdelegation“.
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2. In § 3 wird nach der Nummer 9 folgende Num- einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden.
mer 9a eingefügt: Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitun-
„9a. Betreiber technischer Infrastrukturen gen können alle technisch geeigneten Verfahren
verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jah-
natürliche oder juristische Personen, die für ren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum
den sicheren Betrieb technischer Infrastruk- vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn
turen verantwortlich sind, wobei technische dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an
denen durch Einwirken eines Elektrizitäts- (1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungslei-
versorgungsnetzes elektromagnetische Be- tungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass
einflussungen auftreten können; hierzu zählen sich das Sediment im Abstand zur Meeresboden-
insbesondere Telekommunikationslinien im oberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließ-
Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommuni- lichen Wirtschaftszone oder im Abstand von
kationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kel-
leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitun- vin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig,
gen oder Hoch- und Höchstspannungsleitun- wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr an-
gen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs dauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der
von bis zu 1 000 Metern um die beeinflus- Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1
sende Anlage,“. und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche
Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu
3. In § 12b Absatz 3a werden nach dem Wort „Lan- zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen an-
desplanungen“ die Wörter „oder nach Landes- wendbar. Auf die parkinternen Seekabel und
recht“ eingefügt. grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die
4. § 12c Absatz 2a wird wie folgt geändert: Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder für den 8. Dem § 35h werden die folgenden Absätze 6 und 7
länderübergreifenden landseitigen Teil einer angefügt:
Offshore-Anbindungsleitung“ gestrichen. „(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für
den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren,
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im
unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge
Fall einer Neubaumaßnahme für den länder-
der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 ent-
übergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-
standen ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags
Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungs-
hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage ins-
behörde Satz 1 entsprechend anwenden.“
besondere Folgendes darzulegen:
c) Folgender Satz wird angefügt:
1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige
„Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Ge-
raumbedeutsame Planung und Maßnahme im nehmigung nach Absatz 4 ergibt,
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raum-
2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten
ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008
für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gas-
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3
speicheranlage, für die eine Entschädigung ver-
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
langt wird, und
geändert worden ist, dar.“
3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 ge-
5. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- nannten Positionen nicht anderweitig ausge-
gefügt: glichen werden können.
„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bun-
Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir- desnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einverneh-
kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver- men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh- und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leis-
men.“ tung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
6. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- Die Entschädigung soll in Form von Wochen-,
gefügt: Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des
„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage fest-
Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir- gesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwen-
kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver- dung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich
pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh- sein und darf die Summe der voraussichtlich not-
men.“ wendigen Kosten der Unterhaltung und des Wei-
terbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum ab-
7. Nach § 17d Absatz 1 werden die folgenden Ab- züglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen
sätze 1a und 1b eingefügt: und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht über-
„(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu schreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis
ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitun- über die Verwendung erhaltener Entschädigungs-
gen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt zahlungen zu führen und diese mindestens einmal
sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbe- jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann
triebnahme errichtet werden können. Insbesondere Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen
können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine
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tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die 13. § 43b wird wie folgt geändert:
nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Er-
höhung der Entschädigung findet auf Antrag des b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige „(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-
wirtschaftliche Härte einträte. hörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach
nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungs- Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Mo-
netzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung naten fassen. Die nach Landesrecht zuständige
von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspei- Behörde kann die Frist um drei Monate verlän-
cheranlage bedarf der Genehmigung der Bundes- gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes- Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragstel-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die ler zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Frist-
Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt wer- verlängerung soll gegenüber dem Antragsteller
den, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage begründet werden.“
oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazi- 14. § 43f wird wie folgt geändert:
täten zu einer Einschränkung der Versorgungs-
sicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen
ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach „1. Änderungen oder Erweiterungen
24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicher- von Gasversorgungsleitungen zur
anlage einen erneuten Antrag stellen.“ Ermöglichung des Transports von
Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,“.
9. In § 40 Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Fassung“ die Wörter „, die Umlegung saldierter bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpas- Ende durch ein Komma ersetzt.
sung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes“ einge-
durch das Wort „oder“ ersetzt.
fügt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
10. In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern „§ 40
Absatz 3 Nummer 3“ die Wörter „oder Nummer 5“ „4. standortnahen Maständerungen.“
eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
11. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.
ter „soweit sie“ durch die Wörter „die auch“ ersetzt cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung
und wird nach den Wörtern „integriert werden“ das eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-
Wort „können“ eingefügt. triebs oder sonstigen“ gestrichen.
12. § 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dd) In Satz 4 wird die Angabe „und 3“ durch die
„3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörte- Angabe „bis 4“ ersetzt.
rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Ver- ee) In Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die An-
waltungsverfahrensgesetzes und des § 18 gabe „2 bis 4“ ersetzt und werden nach den
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Um- Wörtern „Kilometern hat“ die Wörter „, oder
weltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Er- die standortnahen Maständerungen oder die
örterungstermin findet nicht statt, wenn bei einer Umbeseilung erforderlichen Mast-
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht erhöhungen räumlich zusammenhängend
oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, auf einer Länge von höchstens 15 Kilome-
tern erfolgen“ eingefügt.
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „im
zurückgenommen worden sind,
Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es
c) ausschließlich Einwendungen erhoben wor- keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer“
den sind, die auf privatrechtlichen Titeln be- die Wörter „; im Fall der standortnahen Mastän-
ruhen, oder derung bleibt es unabhängig von den Vorgaben
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-
verzichten. tromagnetische Felder und den Vorgaben der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhö- vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der je-
rungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb weils geltenden Fassung beim Anzeigeverfah-
von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen- ren“ eingefügt.
dungsfrist abzugeben und sie der Planfeststel-
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Für die
lungsbehörde zusammen mit den sonstigen in
Zwecke“ die Wörter „des § 43 und“ eingefügt.
§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.“ 15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1731
16. § 44c wird wie folgt geändert: bern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Ver-
öffentlichung oder Information als betroffener Be-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: treiber technischer Infrastrukturen bei der Ge-
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wör- meinde zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber
tern „einschließlich der Gebietskörper- hat die so ermittelten Betreiber technischer Infra-
schaften“ die Wörter „bei einer sum- strukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung,
marischen Prüfung“ eingefügt. über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie
bbb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die über Änderungen des Betriebskonzepts eines
Wörter „den früheren Zustand wieder- Übertragungsnetzes zu informieren.
herzustellen“ durch die Wörter „einen (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetrei-
im Wesentlichen gleichartigen Zustand ber hat dem betroffenen Betreiber technischer In-
herzustellen“ ersetzt. frastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung
der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen
„Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1
technischen, betrieblichen und organisatorischen
Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen
Parameter.
gleichartiger Zustand hergestellt werden
kann und die hierfür notwendigen Maßnah- (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüch-
men in einem angemessenen Zeitraum um- tigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen
gesetzt werden können.“ oder durch Änderungen des Betriebskonzepts
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den frü- eines Übertragungsnetzes technische Infrastruktu-
heren Zustand wiederherzustellen“ durch die ren erstmals oder stärker elektromagnetisch beein-
Wörter „einen im Wesentlichen gleichartigen Zu- flusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber
stand herzustellen“ ersetzt. und der betroffene Betreiber technischer Infra-
strukturen
17. Nach § 49 werden die folgenden §§ 49a und 49b
eingefügt: 1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der
auftretenden Beeinflussung zu prüfen,
„§ 49a
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige
Elektromagnetische Beeinflussung Lösung gemeinsam zu bestimmen und
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder
3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem je-
die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilun-
weiligen Verantwortungsbereich unverzüglich
gen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines
umzusetzen.
Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen
elektromagnetisch beeinflussen können, so hat Wenn neue oder weitergehende technische
der Betreiber technischer Infrastrukturen Schutzmaßnahmen an den beeinflussten techni-
schen Infrastrukturen erforderlich sind oder die
1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
Maßnahmen an den beeinflussten technischen In-
ber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft
frastrukturen den Maßnahmen am Übertragungs-
zu erteilen über
netz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen
a) den Standort der technischen Infrastruktu- der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der
ren, Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber techni-
b) die technischen Eigenschaften der techni- scher Infrastrukturen die notwendigen Kosten für
schen Infrastrukturen und die betrieblichen, organisatorischen und techni-
c) getroffene technische Vorkehrungen zur Ver- schen Schutzmaßnahmen einschließlich der not-
meidung einer elektromagnetischen Beein- wendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für
flussung und eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer
der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im
2. Messungen des verantwortlichen Übertragungs- Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten.
netzbetreibers zu dulden. Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in
Zur Ermittlung der potenziell von der elektromag- Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Be-
netischen Beeinflussung betroffenen Betreiber treiber technischer Infrastrukturen binnen sechs
technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage Monaten nach Anfrage durch den Übertragungs-
und die Nachweisführung durch den Übertra- netzbetreiber in Textform gegenüber diesem die
gungsnetzbetreiber unter Verwendung von Infor- unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maß-
mationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen nahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender
Betreibern technischer Infrastrukturen für die Ein- Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbe-
tragung eigener Infrastrukturen und für die Aus- treiber ist ausgeschlossen. Wird erst nach der
kunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungs- Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder
frei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertra- zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubesei-
gungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im lungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betrof- eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch
fenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Ge- die Maßnahme die technischen Infrastrukturen
meinden sind solche, auf deren Gebiet eine elek- elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die
tromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen Rechte und Pflichten des Betreibers technischer
nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betrei- Infrastrukturen unberührt.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022
(4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertra- Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung
gungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen,
technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der die für eine temporäre Höherauslastung erforder-
elektromagnetischen Beeinflussung oder über die lich sind und die unter Beibehaltung der Masten
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö- lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und
sung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle
Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaß- bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4
nahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromag-
notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streit- netische Felder in der Fassung der Bekanntma-
fragen spätestens sechs Monate nach Beginn der chung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist
Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die
technischen Sachverständigen auf Kosten des durch den Beginn oder die Beendigung der tempo-
Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. Der unab- rären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzu-
hängige technische Sachverständige soll im Ein- wenden.
vernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre
und dem Betreiber technischer Infrastrukturen be-
Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen.
stimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt
Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung
werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber
der Anforderungen an die magnetische Flussdichte
drei unabhängige technische Sachverständige vor
nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elek-
und der Betreiber technischer Infrastrukturen be-
tromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und
nennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des
Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2
Vorschlags in Textform einen dieser Sachverstän-
der Verordnung über elektromagnetische Felder.
digen für die Klärung.
Die Beendigung der temporären Höherauslastung
(5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
und der Betreiber technischer Infrastrukturen darü-
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung ver-
ber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die
ursachte oder verstärkte elektromagnetische Be-
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö-
einflussungen technischer Infrastrukturen hat der
sung darstellen, so haben sie unverzüglich die
Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden.
Durchführung der erforderlichen technischen
Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen
Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch
Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig
vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher
über eine geplante temporäre Höherauslastung
oder organisatorischer Art. Besteht zwischen dem
und über den voraussichtlichen Beginn der tempo-
Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber
rären Höherauslastung zu informieren und die Be-
technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so
treiber aufzufordern, die wegen der temporären
erstreckt sich das Gutachten des technischen
Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Si-
Sachverständigen auch auf die Frage, ob und wel-
cherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich
che Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaft-
des Betreibers technischer Infrastrukturen zu er-
lich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei
greifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elek-
der Bemessung des Ersatzanspruches nach Ab-
tromagnetischen Beeinflussung betroffenen Be-
satz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen
treiber technischer Infrastrukturen genügt eine
sind. In diesem Fall haben der Übertragungsnetz-
Anfrage und die Nachweisführung durch den Über-
betreiber und der Betreiber technischer Infrastruk-
tragungsnetzbetreiber unter Verwendung von In-
turen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sach-
formationssystemen zur Leitungsrecherche, die
verständigengutachtens die Umsetzung der erfor-
allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die
derlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch
Eintragung eigener Infrastrukturen und für die
durch vorübergehende Schutzmaßnahmen be-
Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminie-
trieblicher oder organisatorischer Art.
rungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen
(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind Beginn der temporären Höherauslastung hat der
die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betrei-
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über- ber technischer Infrastrukturen mindestens zwei
tragungsnetz entsprechend anzuwenden. Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der
temporären Höherauslastung zu informieren, es
§ 49b sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein
Temporäre Höherauslastung konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären
Höherauslastung genannt wurde und diese Infor-
(1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach
mation mindestens vier Wochen und nicht länger
§ 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maß-
als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären
gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-
Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetz-
serve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur
betreiber hat den Betreiber technischer Infrastruk-
Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, auf-
turen unverzüglich nach Beendigung der temporä-
grund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet
ren Höherauslastung zu informieren.
am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses
Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat
Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmi- den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach
gung zulässig (temporäre Höherauslastung). Die Umsetzung der wegen der temporären Höheraus-
Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die lastung erforderlichen Schutz- und Sicherungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1733
maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinrei- bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungs-
chende Wirksamkeit der Maßnahmen insbeson- stundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu
dere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer
informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teil-
dem Betreiber technischer Infrastrukturen die not- nahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt
wendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer
der temporären Höherauslastung ergriffenen be- in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börs-
trieblichen, organisatorischen und technischen lichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksich-
Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich tigen ist. Sofern eine Vereinbarung über indivi-
der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Be- duelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021
trieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulie-
anzuwenden. rungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Hö- Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzun-
herauslastung im Bundesanzeiger zu veröffent- gen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 er-
lichen und die betroffenen Gemeinden über die füllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde
temporäre Höherauslastung zu informieren. Die nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von
Veröffentlichung und die Information müssen min- den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Fest-
destens Angaben über den voraussichtlichen legungsbefugnisse, die sich für die Regulierungs-
Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraus- behörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 er-
sichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich geben, bleiben unberührt.
betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene (46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1
Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022
elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu er-
Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen richtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser
nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können. Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höheraus- Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden
lastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungs-
von der Zulässigkeit der temporären Höherauslas- behörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich
tung unberührt. in weniger als sechs Monaten abschließen kann
und die Regulierungsbehörde den Betreiber darü-
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2
ber schriftlich oder elektronisch informiert.
ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.“
18. Dem § 50b Absatz 4 werden die folgenden Sätze (46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Off-
angefügt: shore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf
„Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sind für eine
Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt
Anlage während der Dauer der befristeten Teil-
wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden.“
nahme am Strommarkt nicht anzuwenden. Der
jeweilige Betreiber des Übertragungsnetzes mit 20. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
Regelzonenverantwortung ist in den Fällen des
Satzes 3 berechtigt, gegenüber dem Betreiber „§ 118a
einer Anlage Vorgaben zur Brennstoffbevorratung Regulatorische
zu machen, sofern dies für die Sicherheit oder Zu- Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen;
verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes Verordnungsermächtigung und Subdelegation
erforderlich ist.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
19. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 46a
maschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
bis 46c angefügt:
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
„(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung bedarf, Regelungen zu erlassen zu
zu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von
bis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anla-
Sonderfällen der Netznutzung und den Vorausset- gen,
zungen für die Vereinbarung individueller Entgelte 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten
für den Netzzugang treffen, die von einer Rechts- oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Me-
verordnung nach § 24 abweichen oder eine thoden zur Bestimmung dieser Bedingungen,
Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rah- den Methoden zur Bestimmung der Entgelte
men einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regu- für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebun-
lierungsbehörde insbesondere denen LNG-Anlagen,
1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter in-
3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs
dividueller Netzentgelte näher ausgestalten und
und
2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen,
unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach
den Netzzugang vorgesehen werden können. § 21a.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
insbesondere auch auf eine von den Unternehmen schutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022
Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur 6. § 18 wird wie folgt geändert:
übertragen. Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in das Planfest-
Artikel 4 stellungsverfahren integriert und“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Planfeststel-
Änderung des lung“ die Wörter „durch die nach Absatz 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes zuständige Behörde“ eingefügt.
Übertragungsnetz
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei ist“ durch
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- die Wörter „Dabei können sie in das Planfest-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu- stellungsverfahren von Leitungen im Sinne
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei“
(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt.
geändert:
b) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach
„§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.“ Landesrecht“ eingefügt.
2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die „(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer
Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2
Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnatur-
grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
auch S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbe-
schadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnatur-
a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsyste-
schutzgesetzes, entsprechend anzuwenden.“
men auf einer bestehenden Maststruktur ein-
schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor- 7. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
derlichen Erhöhung von Masten um bis zu „(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine
20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
Änderungen des Fundaments (Zubeseilung), tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
Seilsystems durch ein neues leistungsstärke- keitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde
res Seilsystem einschließlich einer gegebe- entsprechend anzuwenden.“
nenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von 8. § 25 wird wie folgt geändert:
Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hier-
für erforderlichen Änderungen des Funda- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ments (Umbeseilung) und aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
c) die standortnahe Änderung von Masten ein- „1. standortnahen Maständerungen,“.
schließlich einer Erhöhung der Masten um bis bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderli- die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.
chen Änderungen des Fundaments (standort-
nahe Maständerung), cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung
eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-
nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung triebs oder sonstigen“ gestrichen.
der Leitungen betrieblich anpassen einschließ-
lich der für diese Anpassung erforderlichen ge- dd) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 2
ringfügigen und punktuellen baulichen Änderun- und 3“ und wird das Wort „jeweils“ gestri-
gen an den Masten (Änderung des Betriebskon- chen.
zepts),“. ee) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ gestri-
3. In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zube- chen und werden nach den Wörtern „Kilo-
seilungen und Umbeseilungen“ durch die Wörter metern hat“ die Wörter „, oder die standort-
„der Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ er- nahen Maständerungen oder die bei einer
setzt, wird die Angabe „und b“ durch die Angabe Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen
„, b und c“ ersetzt und werden die Wörter „nicht räumlich zusammenhängend auf einer Länge
nur im Einzelfall und“ gestrichen. von höchstens 15 Kilometern erfolgen“ ein-
gefügt.
4. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorange-
stellt: b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „im Fall des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner
„Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung Prüfung der dinglichen Rechte anderer“ durch
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah- die Wörter „im Fall der standortnahen Mastände-
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Ver- rung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der
bindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromag-
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.“ netische Felder und den Vorgaben der Techni-
5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Lan- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
desplanungen“ die Wörter „Planungen, insbesonde- 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils gel-
re“ eingefügt. tenden Fassung beim Anzeigeverfahren“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1735
Artikel 5 d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Änderung des „Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag-
Bundesbedarfsplangesetzes steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus-
wirkungen des Vorhabens und den Grund für die
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei-
S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a
1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
Wort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen
Landesrecht“ eingefügt. Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlich-
2. In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst: keit zulassen soll.“
3. In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
„99 Höchstspannungsleitung Walds- den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“
hut-Tiengen – Bundesgrenze
die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeits-
(CH); Drehstrom Nennspannung
380 kV prüfung durchgeführt werden muss,“ eingefügt.
“. 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
Änderung des keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
LNG-Beschleunigungsgesetzes führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
(BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert: Halbsatz“ ersetzt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „(LNG-An- keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
bindungsleitungen)“ die Wörter „sowie Leitun- führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
gen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anla- gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
gen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind Halbsatz“ ersetzt.
(mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)“ einge-
fügt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „erfor- keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
derlich sind“ die Wörter „, insbesondere Häfen führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
und Landungsstege“ eingefügt. gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Halbsatz“ ersetzt.
a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den d) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter bis 6 ersetzt:
„, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung „4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2
durchgeführt werden muss,“ eingefügt. Absatz 1 sind durch die Entnahmen und
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Wiedereinleitungen von Wasser, die für den
Komma ersetzt. Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in
der Regel keine schädlichen, auch durch
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun-
„5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleich-
Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von baren, Gewässerveränderungen im Sinne des
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immis- § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaus-
sionsschutzgesetzes die zuständige Behörde haltsgesetzes zu erwarten,
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vor-
5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2
liegen vollständiger Antragsunterlagen zulas-
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abwei-
sen, wenn
chend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des
a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg- Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Be-
lichkeitsprüfung durchgeführt werden hörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem
muss, Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen
zulassen, wenn
b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im
Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha- a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg-
bens bislang nicht möglich war und lichkeitsprüfung durchgeführt werden
muss,
c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen-
den Unterlagen mit einer Entscheidung zu- b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im
gunsten des Antragstellers gerechnet wer- Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha-
den kann.“ bens bislang nicht möglich war und
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022
c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
den Unterlagen mit einer Entscheidung zu-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das zuletzt
gunsten des Antragstellers gerechnet wer-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021
den kann,
(BGBl. I S. 353) geändert worden ist,“ durch die
6. bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
werden muss, kann abweichend von § 70 Ab-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasser-
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“
haushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73
ersetzt.
Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jeder, dessen Belange durch das Vorhaben c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
erstmals oder stärker als bisher berührt wer- „(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach
den, bis zu einer Woche nach Mitteilung der § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwal-
Änderung Stellungnahmen abgeben und Ein- tungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses
wendungen gegen den Plan erheben.“ Gesetzes anzuwenden.“
e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag- „Vorhaben nach § 2“ die Wörter „sowie gegen die
steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus- Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer
wirkungen des Vorhabens und den Grund für die Maßnahme“ eingefügt.
nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen
Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei- a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17
Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgeset- „2.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU
zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Standort: Voslapper Groden Nord 1)“.
Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn
bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zu- b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
lassen soll.“ „2.3 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (Standort: Voslapper Groden Nord 2)“.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „bei der Zulassung“ die Wörter „von
Vorhaben“ eingefügt. „2.5 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: (Standort Voslapper Groden Nord 1
und Nord 2 – Anschlusspunkt Gas-
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach fernleitungsnetz)“.
den Wörtern „§ 43a des Energiewirtschafts-
gesetzes gilt“ die Wörter „bei Vorhaben, d) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss,“ eingefügt. „2.7 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: (mittelbare LNG-Anbindungsleitung
Wilhelmshaven – Leer „GWL“)“.
„d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-
wendungen nach § 73 Absatz 8 des e) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt ge-
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum fasst:
Ablauf einer Woche nach Mitteilung der
Änderungen zu geben ist,“. „6.1 Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 –
FSRU
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bergun-
gen“ die Wörter „sowie zwingend erforderliche 6.2 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an
Beseitigungen von Bäumen und anderen Ge- das Gasfernleitungsnetz“.
hölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durch-
führung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und
Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezo- Artikel 7
gener Ausgleichsmaßnahmen“ und nach den
Änderung des
Wörtern „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes“
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
die Wörter „; für die Beseitigung von Bäumen
und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
sowie für die Durchführung naturschutzrecht- (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
licher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert
einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnah- worden ist, wird wie folgt geändert:
men ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
2023 anzuwenden“ eingefügt. Wort „begrenzen“ die Wörter „; diese Regelung ist
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44c Absatz 1 nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem
Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 44c 14. September 2022 in Betrieb genommen werden“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1737
2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17 bb) Folgender Satz wird angefügt:
angefügt: „Bei einer Erhöhung der Leistung durch die
Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des ein-
„(16) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Aus-
gespeisten Stroms nach § 19 vergütet, des-
nahme von Biomethan einsetzen, besteht der An-
sen Anteil am eingespeisten Strom dem An-
spruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie
teil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung
nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden
der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für
Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
den darüber hinausgehenden Anteil besteht
der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Ka-
kein Zahlungsanspruch nach § 19.“
lenderjahren 2022 und 2023 jeweils für die gesamte
Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen 2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf „(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Ab-
Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbin- satz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. So-
dung mit § 50a oder nach der entsprechenden Be- laranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines tech-
stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in nischen Defekts, einer Beschädigung oder eines
der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort er-
werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalender- setzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur
jahr durch die Erhöhung der für die Anlage maß- Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort
geblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem
werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu
angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich er- worden sind. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-
zeugten Strom erzielt werden und die den anzu- fällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten
legenden Wert für den in der Anlage erzeugten Anlagen endgültig.“
Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde über-
3. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-
steigen.
gabe „2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Num-
(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am mer 2“ eingefügt.
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe- 4. § 100 wird wie folgt geändert:
griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung fügt:
des Bonus für Strom aus nachwachsenden Roh-
„(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer
stoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung
installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt
mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Er-
entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach
neuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022
für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von
geltenden Fassung oder nach einer entsprechen-
Gülle im Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis ein-
den Bestimmung einer früheren Fassung des Er-
schließlich zum 30. April 2023 nicht jederzeit einge-
neuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die An-
halten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der An-
lagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet
spruch nur für die Kalendertage, in denen der Min-
werden mussten, mit denen der Netzbetreiber je-
destanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.“
derzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
3. In § 105 Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 14“ ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber
durch die Wörter „Absatz 14, 16 und 17“ ersetzt. am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen
Artikel 8 mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt.
Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen
Weitere Änderung des der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleis-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes tungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt
oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
einer technischen Einrichtung, mit der der Netz-
wird wie folgt geändert:
betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz
1. § 38b wird wie folgt geändert: oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, be-
enden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden;
a) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begeh-
wird das Wort „horizontal“ durch die Wörter „ins- ren vorab mitzuteilen.“
gesamt mit einer lichten Höhe von mindestens b) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort
2,10 Metern“ ersetzt. „bis“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden ange-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund eines „(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Ab-
technischen Defekts, einer Beschädigung satz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2
oder eines Diebstahls“ gestrichen. und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwen-
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022
den, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli
ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese 2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert:
Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
Energien-Gesetzes bestimmt.
Angabe „7“ ersetzt.
(13) Bei den Ausschreibungen für Solaran-
lagen des ersten Segments mit einem Gebots- 2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
termin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro „(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18
Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in
installierende Leistung von 100 Megawatt nicht Kraft.“
überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen
abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Artikel 11
Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 20 Me- Änderung des
gawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zah- Baugesetzbuchs
lungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
und die installierte Leistung von 100 Megawatt
(BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt
nicht überschritten wird.“ geändert:
Artikel 9 1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 246c folgende Angabe eingefügt:
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes „§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen“.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2. § 245e wird wie folgt geändert:
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 67a“ „Werden in einem Flächennutzungsplan oder
durch die Angabe „§ 92“ ersetzt. Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die
2. In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die
Satz 1 Nummer 1 und § 67“ durch die Wörter „§ 87 Abwägung auf die Belange beschränkt werden,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91“ ersetzt. die durch die Darstellung der zusätzlichen Flä-
chen berührt werden. Dabei kann von dem Pla-
3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a“ nungskonzept, das der Abwägung über bereits
durch die Angabe „§ 92“ ersetzt. dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde,
4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23“ abgewichen werden, sofern die Grundzüge der
durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. Planung erhalten werden. Von der Wahrung der
5. In § 71 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“ Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt. auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht
mehr als 25 Prozent der schon bislang darge-
6. Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst: stellten Flächen zusätzlich dargestellt werden.
„§ 84 § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.“
Rückgabe von b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Zuschlägen, Planfeststellungs-
beschlüssen und Plangenehmigungen“. „(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-
wirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1
7. § 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung
a) In Buchstabe a werden die Wörter „zur Bereit- oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht ent-
stellung von Informationen, die zu einer wettbe- gegengehalten werden, wenn an der Stelle des
werblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 Vorhabens in einem Planentwurf eine Auswei-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen“ sung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5,
gestrichen. die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
b) In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den
Buchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Ab-
„Voruntersuchung“ das Wort „zentralen“ einge- satz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2
fügt. des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde
und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den
Artikel 10 künftigen Ausweisungen entspricht.“
Änderung des 3. Nach § 246c wird folgender § 246d eingefügt:
Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für „§ 246d
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Sonderregelung für Biogasanlagen
Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei- Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen
nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1739
satz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. De- Artikel 12
zember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Num- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mer 6 Buchstabe a, b und d auch dann baupla-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
nungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus
dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und (2) Die Artikel 8 und Artikel 9 treten am 1. Januar
aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben 2023 in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. Februar
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, 2023 in Kraft.
soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in (3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwen- (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-
dungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
unterfallen.“ 16. April 2023 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke