1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung1
Vom 4. Oktober 2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 1
verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 4 Absatz 6, des § 5 Absatz 3 und Absatz 2
über pfandbriefrechtliche Meldungen
Satz 3, des § 16 Absatz 4, des § 24 Absatz 5, des
§ 26d Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, von denen (Pfandbrief-Meldeverordnung – PfandMeldeV)
§ 4 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
stabe g und § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3 zuletzt §1
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d des Anwendungsbereich
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) ge-
ändert worden sind und § 16 Absatz 4, § 24 Absatz 5 (1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im
und § 26d Absatz 3 zuletzt durch Artikel 352 der Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes,
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen
Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Be- im Umlauf haben.
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf (2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbrief-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht
und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- anzuwenden.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember
§2
2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 1 Nummer 4
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Berichtszeiträume,
vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden Meldestichtage, Einreichungsfristen
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
(1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den
der Justiz,
Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von
– des § 27a Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, der Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung
durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt wor- des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen
den ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verord- Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt (2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch letzten Monats des Berichtszeitraums.
Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 10. Mai (3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a
2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, sowie Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende
– des § 22d Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesen- der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonn-
gesetzes, der durch Artikel 4a Nummer 4 des Ge- tag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der
setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Num- auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
mer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die §3
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Meldeumfang
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-
nung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert (1) Pfandbriefbanken haben die Meldung nach An-
worden ist, lage 2 abzugeben. Zusätzlich haben Pfandbriefbanken,
nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirt- die
schaft: 1. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypotheken-
1
pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Arti-
kel 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments
Anlagen 3 bis 8,
und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter 2. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche
Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte
Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29). Anlagen 9 bis 14,
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3. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffs- §5
pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
Anlagen 15 bis 19, Einreichungsweg
4. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeug- Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungs-
pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den weg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektro-
Anlagen 20 bis 24 nischen Einreichungsweg und zu den zu verwenden-
abzugeben. den Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf
(2) Pfandbriefbanken, die
ihrer Internetseite.
1. für einzelne oder sämtliche Gattungen keine in den
Meldungen nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu
berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b §6
des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister Insolvenz und
eingetragen haben, Abwicklung der Pfandbriefbank
2. für die Gattung Hypothekenpfandbriefe keine in
der Meldung nach Anlage 6 zu berücksichtigenden (1) Wird über das Vermögen der Pfandbriefbank das
Deckungswerte, die grundpfandrechtlich an im Aus- Insolvenzverfahren eröffnet, so entfällt ab dem nächst-
land belegenen Grundstücken oder grundstücks- folgenden Meldestichtag die Pflicht zur Abgabe der
gleichen Rechten besichert sind, zur Deckung ver- Meldung nach Anlage 2.
wenden, oder (2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung
3. für die Gattung Öffentliche Pfandbriefe keine in eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des
der Meldung nach Anlage 12 zu berücksichtigenden Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwick-
Deckungswerte, deren Schuldner oder Gewähr- lungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
leistungsgeber im Ausland ansässig sind, oder die Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäische Zentralbank, eine multilaterale Ent- Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
wicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert- Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,
L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23
S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(EU) 2022/439 (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1) ge- oder im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanie-
ändert worden ist, oder eine internationale Orga- rungs- und Abwicklungsgesetzes gegen die Pfand-
nisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) briefbank ist die Bundesanstalt befugt, der Pfand-
Nr. 575/2013 ist, zur Deckung verwenden, briefbank nach Inhalt, Umfang und Frequenz geeignete
sind von der Pflicht zur Abgabe der genannten zusätzliche Meldungen aufzugeben oder sie von der
Meldungen freigestellt. Sobald Deckungswerte nach Pflicht zur Abgabe einzelner Meldungen freizustellen.
Satz 1 zur Deckung verwendet werden, erlischt die
Freistellung. §7
§4 Übergangsvorschrift
Währungsformat Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni
Betragsangaben in den Meldungen der Anlagen 2023. Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen
sind in Euro zu machen. Maßgebliche nicht in Euro Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank
denominierte Beträge sind zum offiziellen Umrech- systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt
nungskurs in Euro umzurechnen. Fällt der Melde- zu werden. Macht die Pfandbriefbank für Deckungs-
stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen werte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der
gesetzlichen Feiertag am Sitz der Europäischen Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betref-
Zentralbank, so ist der offizielle Umrechnungskurs fen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen
des vorhergehenden Bankarbeitstags zu verwenden. Weise kenntlich zu machen.
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Anlage 1
Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
I. Der Übersichtsbogen umfasst zwei Abschnitte.
1. Der erste Abschnitt wird von einer Übersichtstabelle mit sechs Spalten und 24 Zeilen gebildet.
2. Der zweite Abschnitt wird von Ausfüllhinweisen in einem Textfeld gebildet.
II. Übersichtstabelle
1. Die Felder der ersten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „Nummer der Anlage“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „Kurzform“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Langform“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Betrifft Gattung“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „Von der Pflicht zur Abgabe der Meldung kann nach § 3
Absatz 2 freigestellt sein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „Entfällt nach Insolvenz“ zu überschreiben.
2. Die Felder der zweiten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „2“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „GttÜbg“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Gattungsübergreifend“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „sämtliche“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
3. Die Felder der dritten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „3“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypUml“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
4. Die Felder der vierten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „4“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDck“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
5. Die Felder der fünften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „5“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdInl“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
Deckungswerte – Inland“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
6. Die Felder der sechsten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „6“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdAus“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
Deckungswerte – Ausland“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
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e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
7. Die Felder der siebten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „7“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtr“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
8. Die Felder der achten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „8“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtrDrv“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
9. Die Felder der neunten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „9“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfUml“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
10. Die Felder der zehnten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „10“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDck“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
11. Die Felder der elften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „11“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckOrdInl“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche
Deckungswerte – Inland“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
12. Die Felder der zwölften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „12“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckOrdAus“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche
Deckungswerte – Ausland“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
13. Die Felder der 13. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „13“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckWtr“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
14. Die Felder der 14. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „14“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckWtrDrv“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
15. Die Felder der 15. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „15“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchUml“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
16. Die Felder der 16. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „16“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDck“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
17. Die Felder der 17. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „17“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckOrd“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
18. Die Felder der 18. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „18“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckWtr“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte“
zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
19. Die Felder der 19. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „19“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckWtrDrv“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1619
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
20. Die Felder der 20. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „20“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgUml“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
21. Die Felder der 21. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „21“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDck“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
22. Die Felder der 22. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „22“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckOrd“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
Deckungswerte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
23. Die Felder der 23. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „23“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckWtr“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
24. Die Felder der 24. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „24“ zu überschreiben.
b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckWtrDrv“ zu überschreiben.
c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
III. Textfeld mit Ausfüllhinweisen
Folgende Ausfüllhinweise werden gegeben:
1. Allgemeine Ausfüllhinweise
a) Auszufüllen sind sämtliche einschlägige Felder, die weder vorgegebenen Text enthalten noch abgegraut
sind.
b) Um für ein einschlägiges Feld von einer nach § 7 Satz 2 bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen,
muss die Koordinate des Feldes in der rot unterlegten Zeile und der grün unterlegten Spalte markiert
werden.
c) In Zeilenköpfen abgefragte Angaben „davon“ und „darunter“ beziehen sich auf die Gesamtheit, die im
links und oben nächstgelegenen Feld abgefragt wird.
d) Prozentangaben (betrifft Angaben zu Verzinsung und Beleihungsauslauf) sind mit zwei Nachkomma-
stellen zu machen.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
2. Ausfüllhinweise für einzelne Meldungen
a) Relevant für HypUml, HypDck, ÖpfUml, ÖpfDck, SchUml, SchDck, FlgUml und FlgDck:
Die Angabe des „Gesamtbetrags in Euro“ der in Zeitbändern über die nächsten 720 Tagen fällig wer-
denden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist auf die Erfassung von Zahlungsströmen ausgerichtet
und umfasst daher Tilgungs- und Zins- bzw. Kuponzahlungen und vertragsgemäße Ein- bzw. Aus-
zahlungen der unter dem Rahmenvertrag eines Derivategeschäfts abgeschlossenen einzelnen Derivate.
b) Relevant für sämtliche sich auf die Deckung beziehenden Meldebögen:
Sämtliche Deckungswerte sind entweder als ordentliche Deckungswerte oder als weitere Deckungs-
werte zu erfassen, ungeachtet dessen, ob einzelne Deckungswerte pfandbriefrechtlich zusätzliche
Funktionen, z. B. als barwertige sichernde Überdeckung, nennwertige sichernde Überdeckung oder
liquiditätssichernde Deckung erfüllen.
c) Relevant für HypDck, ÖpfDck, SchDck und FlgDck:
aa) Forderungen mit negativer Verzinsung sind Forderungen, die nominell negativ verzinst werden
(negativer Zinskupon), wobei eine Bezeichnung als Verwahrgebühr o. ä. unschädlich ist, solange
der vertragliche Mechanismus zeit- und volumenabhängig dazu führt, dass dem Gläubiger bei
Fälligkeit weniger als bei ursprünglicher Darlehensvergabe zurückgezahlt werden muss. Forderun-
gen mit nur negativer Rendite sind hierunter nicht zu erfassen, ebenso wenig Forderungen, die unter
Zahlung eines Aufgelds erworben wurden, da die Rückzahlung dieses Aufgelds nicht geschuldet
wird und daher nicht in den Nennwert des Deckungswerts eingeflossen ist.
bb) Die Abfrage des Gesamtnennbetrags einer Gesamtheit mit dem größten Gesamtnennbetrag von
weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben Institutsgruppe oder
Finanzholdinggruppe geschuldet wird, zielt auf die Angabe des Betrags ab, den diejenige Gruppe
schuldet, die am meisten schuldet. Hierfür sind die Nennbeträge aller Arten weiterer Deckungswerte,
die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen (z. B. Gesamtnennbetrag der Einlagen bei
und Schuldverschreibungen von Kreditinstituten theoretisch unterschiedlicher Bonitätsstufen,
Nennbetrag der Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an
die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts), zu aggregieren; anzugeben ist der
höchste dieser Gesamtnennbeträge, die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen.
Der höchste Gesamtnennbetrag kann auch aus einer einzelnen Position gegenüber einem einzelnen
Kreditinstitut resultieren.
d) Relevant für HypDck, HypDckOrdInl und HypDckOrdAus:
aa) Bei wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Mischnutzung ist die Aufteilung auf Nutzungsarten
anhand der jeweiligen flächen- oder ertragsmäßigen Anteile vorzunehmen.
bb) Bei Gesamtgrundpfandrechten ist nach den Beleihungswerten gewichtet aufzuteilen.
e) Relevant für HypDck, HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDck, SchDckOrd, FlgDck und FlgDckOrd:
aa) Als Anzahl von Deckungswerten ist die Anzahl der Gesamtheiten von durch eine Gesamtheit von
Pfandrechten (Grundpfandrechten, Registerpfandrechten, Flugzeughypotheken) an derselben Ge-
samtheit von Beleihungsobjekten (Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Schiffen, Schiffs-
bauwerken, Flugzeugen) abgesicherten Darlehensforderungen zu erfassen oder in Fällen von Grund-
schulden, die keine Sicherungsgrundschulden und die an derselben Gesamtheit von Grundstücken
besichert sind, die Anzahl der Gesamtheiten dieser isolierten Grundschulden.
bb) Als Nennwert eines Deckungswerts ist der Nennwert für die jeweilig zu zählende Gesamtheit zu
erfassen, also für eine Gesamtheit der Darlehensforderungen, die durch eine Gesamtheit von Grund-
pfandrechten an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert ist, die Summe der Nennwerte
der Darlehensforderungen dieser Gesamtheit und für eine Gesamtheit von Grundschulden, die keine
Sicherungsgrundschulden und an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert sind, die
Summe der Kapitalbeträge der Grundschulden dieser Gesamtheit.
f) Relevant für HypDck, HypDckWtr, HypDckWtrDrv, ÖpfDck, ÖpfDckWtr, ÖpfDckWtrDrv, SchDck,
SchDckWtr, SchDckWtrDrv, FlgDck, FlgDckWtr und FlgDckWtrDrv:
Deckungswerte, deren Erfüllung von Förderinstituten, für die eine staatliche Gewährträgerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie besteht, geschuldet oder gewährleistet werden, sind als von der jeweiligen
Kategorie des Gewährleistungsgebers des Förderinstituts gewährleistete Forderung und nicht als von
einem Kreditinstitut geschuldete Forderung zu berücksichtigen.
g) Relevant für HypDck, ÖpfDck, ÖpfDckOrdInl, ÖpfDckOrdAus, SchDck und FlgDck:
Für die geographische Zuordnung gewährleisteter Forderungen, bei denen Schuldner und Gewähr-
leistungsgeber nicht derselben Gruppe von Jurisdiktionen zuzuordnen sind, ist die Zuordnung zur
„exotischeren“ Jurisdiktion ausschlaggebend, wobei die Reihenfolge zunehmender Exotik von Gruppen
von Jurisdiktionen wie folgt lautet: Inland, andere Staaten des Euro-Währungsgebiets und Europäische
Zentralbank, Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets und die
Europäische Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
außerhalb der Europäischen Union, weitere Deckungsjurisdiktionen außerhalb des Europäischen Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1621
schaftsraums; Internationale Organisationen und Multilaterale Entwicklungsbanken sind nach ihrem
jeweiligen Vertragsstatut, im Zweifel einer Deckungsjurisdiktion außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums zuzuordnen.
h) Relevant für HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDckOrd und FlgDckOrd:
aa) Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG schließen Deckungswerte ein, bei denen die Pfand-
briefbank einen Übertragungsanspruch auf Darlehensforderungen oder Grundpfandrechte hat und
dieser Übertragungsanspruch in eine für die Pfandbriefbank geführte Abteilung eines von einem
anderen inländischen Kreditinstitut geführten Refinanzierungsregisters ordnungsgemäß eingetragen
ist.
bb) Als rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig sind solche
Deckungswerte zu erfassen, die notleidende Risikopositionen nach Artikel 47a Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 sind oder wären, wenn für sie keine vertragliche Zahlungsstundung
gelten würde.
i) Relevant für ÖpfDckOrdInl:
Unter Haushaltssicherung oder vergleichbaren Maßnahmen stehen solche öffentliche Stellen, deren
Befugnis, zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einzugehen oder die Konditionen bestehender Zahlungs-
verpflichtungen zu verändern, durch oder aufgrund Rechtsakt einer übergeordneten öffentlichen Stelle
oder eines Trägers eingeschränkt ist. Pfandbriefbanken haben das Vorliegen dieses Umstands unge-
achtet allgemeiner bankaufsichtlicher Anforderungen nicht auszuforschen, aber bei Kenntnis in den
Meldungen zu berücksichtigen; positive Kenntnis vom Erlass eines solchen Rechtsakts ohne positive
Kenntnis von dessen Aufhebung soll so berücksichtigt werden, dass der Umstand als vorliegend an-
genommen wird.
j) Relevant für ÖpfDckOrdInl und ÖpfDckOrdAus:
Wie Wertpapiere handelbare Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, die auf einem inländischen
organisierten Handelsplatz, für den die Pfandbriefbank die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 6 Satz 3
und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10) geändert worden ist,
erfüllt, gehandelt werden und schließen nicht mehr abtretbare Schuldscheindarlehen aus.
k) Relevant für SchDckOrd und FlgDckOrd:
Deckungswerte sind den Schiffs- und Flugzeugarten eineindeutig zuzuordnen (keine Doppelzählungen),
wobei die speziellere Art Vorrang vor der allgemeineren hat.
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 2
Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Meldebogen: Gattungsübergreifend (GttÜbg)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Gattungsübergreifende Angaben zu Kontaktperson für
Meldewesen, Erlaubnisumfang, Deckungsregisterführung, Treuhändern, Methodenwahl der Barwert-
deckung und Umfang der abgegebenen Meldung“.
II. Der Meldebogen umfasst fünf spezifische Datenbereiche:
1. Der erste spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum zentralen Ansprechpartner für die Melde-
bögen eines Meldestichtags wird von zwei Spalten und vier Zeilen gebildet.
2. Der zweite spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum Erlaubnisumfang und zur Deckungsregister-
führung wird von sechs Spalten und fünf Zeilen gebildet.
3. Der dritte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zu Person und Vergütung der Treuhänder nach § 7
PfandBG wird von neun Spalten und sechs Zeilen gebildet. Die Felder der zweiten bis sechsten Zeile von
oben in der neunten Spalte von links sind zu verbinden.
4. Der vierte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zur Methodenwahl bei der Barwertdeckung wird
von fünf Spalten und sechs Zeilen gebildet.
5. Der fünfte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum Umfang der zum Meldestichtag abgegebe-
nen Meldungen wird von fünf Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Folgende Felder folgender spezifischer Datenbereiche sind abzugrauen:
1. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist das Feld der ersten Spalte von links in der ersten Zeile von oben
abzugrauen.
2. Im fünften spezifischen Datenbereich sind die Felder jeweils der vierten und fünften Spalte von links in der
zweiten bis 23. Zeile von oben mit Ausnahme der sechsten, achten, zwölften, 14. und 19. Zeile von oben
abzugrauen.
IV. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Im ersten spezifischen Datenbereich sind die Felder der beiden Spalten in der ersten Zeile von oben zu
verbinden und mit „zentrale Kontaktperson für sämtliche abgegebenen Meldungen“ zu überschreiben.
2. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Die Bankerlaubnis der Pfand-
briefbank umfasst die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in folgenden Gattungen“,
b) das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Erteilt am (19.05.2005 im Fall von
§ 42 Absatz 1 Satz 1 PfandBG)“,
c) das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Falls einschlägig: erloschen am
(Datum der Verzichtserklärung oder des Erlaubnisentzugs)“,
d) das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Form der Führung des Deckungs-
registers (papiergebunden oder elektronisch)“ sowie
e) das Feld der sechsten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Anzahl der Unterregister, die
nicht aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 1 DeckRegV angelegt sind“
zu überschreiben.
3. Im dritten spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der ersten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Treuhänder und Stellvertreter des
Treuhänders“,
b) das Feld der zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Name“,
c) das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Geburtsdatum“,
d) das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Zeitpunkt der Bestellung bzw.
Verlängerung“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1623
e) das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Bestellung ist befristet bis zum“,
f) das Feld der sechsten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Festgesetzte monatliche Ver-
gütung in Euro“,
g) das Feld der siebten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Falls einschlägig: im Berichts-
zeitraum auf Vergütung gezahlte Umsatzsteuer in Euro“,
h) das Feld der achten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Im Berichtszeitraum erstattete
Auslagen in Euro“ sowie
i) das Feld der neunten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Anzahl der von Treuhänder und
Stellvertreter(n) im Berichtszeitraum insgesamt wahrgenommenen Treuhändertermine“
zu überschreiben.
4. Im vierten spezifischen Datenbereich
a) sind die Felder der ersten Spalte von links in den ersten beiden Zeilen von oben zu verbinden und mit
„Methodenwahl Barwertdeckung (Zutreffendes ankreuzen)“,
b) sind die Felder der zweiten und dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und
mit „Zinsrisiko, § 5 PfandBarwertV“,
c) sind die Felder der vierten und fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und mit
„Währungsrisiko, § 6 PfandBarwertV“,
d) ist das Feld der zweiten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „statisches Szenario,
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 PfandBarwertV“,
e) ist das Feld der dritten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „dynamisches Szenario,
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 PfandBarwertV“,
f) ist das Feld der vierten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „statisches Szenario,
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 PfandBarwertV“ und
g) ist das Feld der fünften Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „dynamisches Szenario,
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 PfandBarwertV“
zu überschreiben.
5. Im fünften spezifischen Datenbereich
a) sind die Felder der ersten und zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und mit
„Die für den oben genannten Meldestichtag abgegebene Meldung umfasst die Meldebögen nach
(Zutreffendes ankreuzen)“,
b) ist das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldebögen wird
von § 7 Satz 2 Gebrauch gemacht (Zutreffendes ankreuzen)“,
c) ist das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Von der Pflicht zur Abgabe
folgender Meldungen ist die Pfandbriefbank nach § 3 Absatz 2 Satz 1 freigestellt (Zutreffendes an-
kreuzen)“ und
d) ist das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldungen ist seit
letzter Freistellung erstmalig zum oben genannten Meldestichtag eine Freistellung nach § 3 Absatz 2
Satz 2 entfallen (Zutreffendes ankreuzen)“
zu überschreiben.
V. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Im ersten spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Name“,
b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Telefonnummer“ sowie
c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „E-Mail-Adresse“
zu überschreiben.
2. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Hypothekenpfandbriefe“,
b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Öffentliche Pfandbriefe“,
c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Schiffspfandbriefe“ sowie
d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Flugzeugpfandbriefe“
zu überschreiben.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
3. Im dritten spezifischen Datenbereich
a) ist das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Treuhänder“,
b) ist das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Stellvertreter“ und
c) sind die Felder der ersten Spalte von links in der vierten, fünften und sechsten Zeile von oben jeweils mit
„falls einschlägig: weiterer Stellvertreter“
zu überschreiben.
4. Im vierten spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Hypothekenpfandbriefe“,
b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Öffentliche Pfandbriefe“,
c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Schiffspfandbriefe“ sowie
d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Flugzeugpfandbriefe“
zu überschreiben.
5. Im fünften spezifischen Datenbereich ist
a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Anlage 2 (GttÜbg)“,
b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Anlage 3 (HypUml)“,
c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Anlage 4 (HypDck)“,
d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Anlage 5 (HypDckOrdInl)“,
e) das Feld der ersten Spalte von links in der sechsten Zeile von oben mit „Anlage 6 (HypDckOrdAus)“,
f) das Feld der ersten Spalte von links in der siebten Zeile von oben mit „Anlage 7 (HypDckWtr)“,
g) das Feld der ersten Spalte von links in der achten Zeile von oben mit „Anlage 8 (HypDckWtrDrv)“,
h) das Feld der ersten Spalte von links in der neunten Zeile von oben mit „Anlage 9 (ÖpfUml)“,
i) das Feld der ersten Spalte von links in der zehnten Zeile von oben mit „Anlage 10 (ÖpfDck)“,
j) das Feld der ersten Spalte von links in der elften Zeile von oben mit „Anlage 11 (ÖpfDckOrdInl)“,
k) das Feld der ersten Spalte von links in der zwölften Zeile von oben mit „Anlage 12 (ÖpfDckOrdAus)“,
l) das Feld der ersten Spalte von links in der 13. Zeile von oben mit „Anlage 13 (ÖpfDckWtr)“,
m) das Feld der ersten Spalte von links in der 14. Zeile von oben mit „Anlage 14 (ÖpfDckWtrDrv)“,
n) das Feld der ersten Spalte von links in der 15. Zeile von oben mit „Anlage 15 (SchUml)“,
o) das Feld der ersten Spalte von links in der 16. Zeile von oben mit „Anlage 16 (SchDck)“,
p) das Feld der ersten Spalte von links in der 17. Zeile von oben mit „Anlage 17 (SchDckOrd)“,
q) das Feld der ersten Spalte von links in der 18. Zeile von oben mit „Anlage 18 (SchDckWtr)“,
r) das Feld der ersten Spalte von links in der 19. Zeile von oben mit „Anlage 19 (SchDckWtrDrv)“,
s) das Feld der ersten Spalte von links in der 20. Zeile von oben mit „Anlage 20 (FlgUml)“,
t) das Feld der ersten Spalte von links in der 21. Zeile von oben mit „Anlage 21 (FlgDck)“,
u) das Feld der ersten Spalte von links in der 22. Zeile von oben mit „Anlage 22 (FlgDckOrd)“,
v) das Feld der ersten Spalte von links in der 23. Zeile von oben mit „Anlage 23 (FlgDckWtr)“ sowie
w) das Feld der ersten Spalte von links in der 24. Zeile von oben mit „Anlage 24 (FlgDckWtrDrv)“
zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1625
Anlage 3
Meldung: Hypothekenpfandbriefe – Umlauf (HypUml)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Umlauf (HypUml)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
bis „103“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
„071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
„023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
„053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
Zeilen sowie
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
Zeilen,
d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
„103“ versehenen Zeilen,
e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
(einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
emissionen“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
schreiben.
6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „086“)“ zu über-
schreiben.
7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „087“)“ zu über-
schreiben.
8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „088“)“ zu über-
schreiben.
9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „089“)“ zu über-
schreiben.
10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
schreiben.
11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
schreiben.
12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
ben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
schreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu
überschreiben.
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
schreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1627
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
„080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1629
Anlage 4
Meldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Hypothekenpfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 100 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „099“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „099“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „099“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „099“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „018“ bis „021“, „059“ bis „082“ und „091“
versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „011“, „017“, „022“ bis „025“, „030“, „035“,
„040“, „044“, „048“, „053“, „058“, „083“ bis „090“ und „092“ bis „099“ versehenen Zeilen,
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „012“, „026“ bis „028“, „031“ bis „033“,
„036“ bis „038“, „041“, „042“, „045“, „046“, „049“ bis „051“, „054“ und „057“ versehenen Zeilen,
f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „013“, „014“, „029“, „034“, „039“,
„043“, „047“, „052“, „055“ und „056“ versehenen Zeilen sowie
g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „015“ und „016“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „018“ bis „020“ versehenen Zeilen,
b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „060“ bis „079“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „010“ bis „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „059“ und „080“ bis
„099“ versehenen Zeilen,
d) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ bis „059“ und „080“ bis „099“ ver-
sehenen Zeilen sowie
e) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „060“ bis „078“, „090“ und „099“
versehenen Zeilen.
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
betrag in Euro“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „016“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
gesamt“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte gesamt“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
schreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
Beträge aus Zeile „060“)“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus
Zeile „061“)“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1631
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“ und „069“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“ und „070“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „069“ und „071“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“, „070“ und „072“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „071“ und „073“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“, „070“, „072“ und „074“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „069“, „071“, „073“ und „075’)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht nicht in Euro denominiert
ist“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „davon: an Objekten
der Nutzungsart Gewerbe besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: an Objekten
der Nutzungsart Wohnen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: grund-
pfandrechtlich besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „022“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG auch in Verbindung mit § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG auch in Ver-
bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „035“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „040“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG auch in Ver-
bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „044“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG auch in Ver-
bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „048“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG“ zu überschreiben.
44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in U.S. Dollar denominiert
ist“ zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in japanischen Yen
denominiert ist“ zu überschreiben.
48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in Pfund Sterling
denominiert ist“ zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in Schweizer Franken
denominiert ist“ zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in australischen Dollar
denominiert ist“ zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in kanadischen Dollar
denominiert ist“ zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in schwedischen Kronen
denominiert ist“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in einer sonstigen Wäh-
rung denominiert ist“ zu überschreiben.
54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1633
61. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
62. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „012“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: an in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der
unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von
Amerika, in Kanada, in Japan, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur belegenen Objekten be-
sicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „026“ und „031“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte nach § 19 Absatz 1 Satz 6 PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „027“ und „032“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „028“, „033“, „038“, „042“, „046“ und „051“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
nutzt werden“ zu überschreiben.
66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „049“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „037“ und „050“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „041“ und „045“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
den“ zu überschreiben.
69. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
schreiben.
70. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 Satz 7 PfandBG in
Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „013“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
72. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „014“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
73. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „029“, „034“, „039“, „043“, „047“ und „052“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
74. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
75. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
76. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „015“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
77. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“ und „016“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 5
Meldung:
Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (HypDckOrdInl)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
Inland (HypDckOrdInl)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an im Inland belegenen
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der in Zeilen 002 und 003 genannten Nutzungsarten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 43 Spalten und 22 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „042“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „021“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „021“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „021“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“ bis „014“ und „017“ bis „021“ versehenen
Zeilen sowie
c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“ und „016“ versehenen Zeilen,
4. in
a) den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“ bis „021“ versehenen
Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
aa) in der mit „018“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten,
bb) in der mit „019“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten,
cc) in der mit „020“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten
sowie
dd) in der mit „021“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten,
b) den mit „017“ bis „020“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „021“ bis „036“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „009“ versehenen Zeile sowie
d) den mit „037“ bis „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ versehenen
Zeilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1635
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „005“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Wohnen“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „021“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Gewerbe“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „041“ bis „042“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Deutschland gesamt“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „ETW“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „EFH/ZFH“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „MFH“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
8. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „015“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Wohnen gesamt“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „021“ und „022“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Büro“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Handel“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Industrie“ zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „027“ und „028“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Hotel“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „029“ und „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „sonstiges Gewerbe“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „031“ und „032“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
16. Die Felder der mit „033“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „035“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Gewerbe gesamt“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“, „031“,
„033“, „035“ und „041“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
Deckungswerte“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „022“, „024“, „026“, „028“, „030“, „032“,
„034“, „036“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„verbleibende Kapitalbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„Alter der Beleihungswertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„Überschreitensbetrag nachrangiger Grundpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„durchschnittlicher Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Inland gesamt“ zu
überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu
überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Beleihungs-
wert festgesetzt aufgrund vereinfachter Wertermittlung nach § 24 BelWertV“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Fest-
zinsvereinbarung“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „darunter: annuitätisch
tilgend“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „darunter: endfällig
tilgend“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Grund-
pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „darunter: rückständig
oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „darunter: rückständig
über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „darunter: gekündigt“
zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit im Rang
vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag, um
den der Kapitalbetrag nachrangiger Grundpfandrechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde,
wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden Grundpfandrechte, bei denen als Zins
nicht lediglich der Darlehenszins grundbuchlich abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag, den der
vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag seines Grundpfandrechts hinaus aufgrund
einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht
würden“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Kapitalbindungsdauer in
ganzen Monaten“ zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters der Beleihungswertfestsetzung
in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu
überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1637
Anlage 6
Meldung:
Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (HypDckOrdAus)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
Ausland (HypDckOrdAus)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an in der Spalte 002 ge-
nannten Staaten belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der in den Zeilen 002 und 003
genannten Nutzungsarten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 43 Spalten und 597 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „042“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „596“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „596“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „596“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“, „021“, „037“, „053“, „069“, „085“,
„101“, „117“, „133“, „149“, „165“, „181“, „197“, „213“, „229“, „245“, „261“, „277“, „293“, „309“, „325“,
„341“, „357“, „373“, „389“, „405“, „421“, „437“, „453“, „469“, „485“, „501“, „517“, „533“, „549“, „565“
und „581“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „006“ bis „013“, „016“ bis „020“, „022“
bis „029“, „032“ bis „036“, „038“ bis „045“, „048“ bis „052“, „054“ bis „061“, „064“ bis „068“, „070“ bis
„077“, „080“ bis „084“, „086“ bis „093“, „096“ bis „100“, „102“ bis „109“, „112“ bis „116“, „118“ bis
„125“, „128“ bis „132“, „134“ bis „141“, „144“ bis „148“, „150“ bis „157“, „160“ bis „164“, „166“ bis
„173“, „176“ bis „180“, „182“ bis „189“, „192“ bis „196“, „198“ bis „205“, „208“ bis „212“, „214“ bis
„221“, „224“ bis „228“, „230“ bis „237“, „240“ bis „244“, „246“ bis „253“, „256“ bis „260“, „262“ bis
„269“, „272“ bis „276“, „278“ bis „285“, „288“ bis „292“, „294“ bis „301“, „304“ bis „308“, „310“ bis
„317“, „320“ bis „324“, „326“ bis „333“, „336“ bis „340“, „342“ bis „349“, „352“ bis „356“, „358“ bis
„365“, „368“ bis „372“, „374“ bis „381“, „384“ bis „388“, „390“ bis „397“, „400“ bis „404“, „406“ bis
„413“, „416“ bis „420“, „422“ bis „429“, „432“ bis „436“, „438“ bis „445“, „448“ bis „452“, „454“ bis
„461“, „464“ bis „468“, „470“ bis „477“, „480“ bis „484“, „486“ bis „493“, „496“ bis „500“, „502“ bis
„509“, „512“ bis „516“, „518“ bis „525“, „528“ bis „532“, „534“ bis „541“, „544“ bis „548“, „550“ bis
„557“, „560“ bis „564“, „566“ bis „573“, „576“ bis „580“, „582“ bis „589“ und „592“ bis „596“ versehe-
nen Zeilen sowie
c) in der mit „004“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „014“, „015“, „030“, „031“, „046“, „047“,
„062“, „063“, „078“, „079“, „094“, „095“, „110“, „111“, „126“, „127“, „142“, „143“, „158“, „159“, „174“,
„175“, „190“, „191“, „206“, „207“, „222“, „223“, „238“, „239“, „254“, „255“, „270“, „271“, „286“, „287“,
„302“, „303“, „318“, „319“, „334“, „335“, „350“, „351“, „366“, „367“, „382“, „383“, „398“, „399“, „414“,
„415“, „430“, „431“, „446“, „447“, „462“, „463“, „478“, „479“, „494“, „495“, „510“, „511“, „526“, „527“,
„542“, „543“, „558“, „559“, „574“, „575“, „590“ und „591“ versehenen Zeilen,
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
4. in
a) den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „017“ bis „020“, „033“ bis „036“,
„049“ bis „052“, „065“ bis „068“, „081“ bis „084“, „097“ bis „100“, „113“ bis „116“, „129“ bis „132“,
„145“ bis „148“, „161“ bis „164“, „177“ bis „180“, „193“ bis „196“, „209“ bis „212“, „225“ bis „228“,
„241“ bis „244“, „257“ bis „260“, „273“ bis „276“, „289“ bis „292“, „305“ bis „308“, „321“ bis „324“,
„337“ bis „340“, „353“ bis „356“, „369“ bis „372“, „385“ bis „388“, „401“ bis „404“, „417“ bis „420“,
„433“ bis „436“, „449“ bis „452“, „465“ bis „468“, „481“ bis „484“, „497“ bis „500“, „513“ bis „516“,
„529“ bis „532“, „545“ bis „548“, „561“ bis „564“, „577“ bis „580“ und „593“ bis „596“ versehenen
Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
aa) in den mit „017“ und „037“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“, „034“, „050“, „066“,
„082“, „098“, „114“, „130“, „146“, „162“, „178“, „194“, „210“, „226“, „242“, „258“, „274“, „290“,
„306“, „322“, „338“, „354“, „370“, „386“, „402“, „418“, „434“, „450“, „466“, „482“, „498“, „514“,
„530“, „546“, „562“, „578“ und „594“ versehenen Zeilen,
bb) in den mit „018“ und „038“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „019“, „035“, „051“, „067“,
„083“, „099“, „115“, „131“, „147“, „163“, „179“, „195“, „211“, „227“, „243“, „259“, „275“, „291“,
„307“, „323“, „339“, „355“, „371“, „387“, „403“, „419“, „435“, „451“, „467“, „483“, „499“, „515“,
„531“, „547“, „563“, „579“ und „595“ versehenen Zeilen,
cc) in den mit „019“ und „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „020“, „036“, „052“, „068“,
„084“, „100“, „116“, „132“, „148“, „164“, „180“, „196“, „212“, „228“, „244“, „260“, „276“, „292“,
„308“, „324“, „340“, „356“, „372“, „388“, „404“, „420“, „436“, „452“, „468“, „484“, „500“, „516“,
„532“, „548“, „564“, „580“ und „596“ versehenen Zeilen sowie
dd) in den mit „020“ und „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „017“, „033“, „049“, „065“,
„081“, „097“, „113“, „129“, „145“, „161“, „177“, „193“, „209“, „225“, „241“, „257“, „273“, „289“,
„305“, „321“, „337“, „353“, „369“, „385“, „401“, „417“, „433“, „449“, „465“, „481“, „497“, „513“,
„529“, „545“, „561“, „577“ und „593“ versehenen Zeilen und
b) den mit „017“ bis „020“ und „037“ bis „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis
„016“, „021“ bis „032“, „037“ bis „048“, „053“ bis „064“, „069“ bis „080“, „085“ bis „096“, „101“ bis
„112“, „117“ bis „128“, „133“ bis „144“, „149“ bis „160“, „165“ bis „176“, „181“ bis „192“, „197“ bis
„208“, „213“ bis „224“, „229“ bis „240“, „245“ bis „256“, „261“ bis „272“, „277“ bis „288“, „293“ bis
„304“, „309“ bis „320“, „325“ bis „336“, „341“ bis „352“, „357“ bis „368“, „373“ bis „384“, „389“ bis
„400“, „405“ bis „416“, „421“ bis „432“, „437“ bis „448“, „453“ bis „464“, „469“ bis „480“, „485“ bis
„496“, „501“ bis „512“, „517“ bis „528“, „533“ bis „544“, „549“ bis „560“, „565“ bis „576“ und „581“ bis
„592“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „005“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Wohnen“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „021“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Gewerbe“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „041“ und „042“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „gesamt Belegenheitsstaat“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „ETW“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „EFH/ZFH“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „MFH“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
8. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „015“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „gesamt Wohnen“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „021“ und „022“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Büro“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Handel“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Industrie“ zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „027“ und „028“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Hotel“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1639
14. Die Felder der mit „029“ und „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „sonstiges Gewerbe“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „031“ und „032“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
16. Die Felder der mit „033“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „035“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „gesamt Gewerbe“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“, „031“,
„033“, „035“ und „041“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
Deckungswerte“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „022“, „024“, „026“, „028“, „030“, „032“,
„034“, „036“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„verbleibende Kapitalbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„Alter der Beleihungswertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„Überschreitensbetrag nachrangiger Grundpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
„durchschnittlicher Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Belgien gesamt“
zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „Bulgarien gesamt“
zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „037“ versehenen Zeile ist mit „Dänemark gesamt“
zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „Estland gesamt“
zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „Finnland gesamt“
zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „Frankreich gesamt“
zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „Griechenland ge-
samt“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „117“ versehenen Zeile ist mit „Irland gesamt“
zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „133“ versehenen Zeile ist mit „Italien gesamt“
zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „149“ versehenen Zeile ist mit „Kroatien gesamt“
zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „165“ versehenen Zeile ist mit „Lettland gesamt“
zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „181“ versehenen Zeile ist mit „Litauen gesamt“
zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „197“ versehenen Zeile ist mit „Luxemburg gesamt“
zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „213“ versehenen Zeile ist mit „Malta gesamt“
zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „229“ versehenen Zeile ist mit „Niederlande gesamt“
zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „245“ versehenen Zeile ist mit „Österreich gesamt“
zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „261“ versehenen Zeile ist mit „Polen gesamt“
zu überschreiben.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „277“ versehenen Zeile ist mit „Portugal gesamt“
zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „293“ versehenen Zeile ist mit „Rumänien gesamt“
zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „309“ versehenen Zeile ist mit „Schweden gesamt“
zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „325“ versehenen Zeile ist mit „Slowakei gesamt“
zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „341“ versehenen Zeile ist mit „Slowenien gesamt“
zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „357“ versehenen Zeile ist mit „Spanien gesamt“
zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „373“ versehenen Zeile ist mit „Tschechische Re-
publik gesamt“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „389“ versehenen Zeile ist mit „Ungarn gesamt“
zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „405“ versehenen Zeile ist mit „Zypern gesamt“
zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „421“ versehenen Zeile ist mit „Island gesamt“
zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „437“ versehenen Zeile ist mit „Liechtenstein ge-
samt“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „453“ versehenen Zeile ist mit „Norwegen gesamt“
zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „469“ versehenen Zeile ist mit „Australien gesamt“
zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „485“ versehenen Zeile ist mit „Japan gesamt“
zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „501“ versehenen Zeile ist mit „Kanada gesamt“
zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „517“ versehenen Zeile ist mit „Neuseeland gesamt“
zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „533“ versehenen Zeile ist mit „Schweiz gesamt“
zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „549“ versehenen Zeile ist mit „Singapur gesamt“
zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „565“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigtes König-
reich Großbritannien und Nordirland gesamt“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „581“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigte Staaten
von Amerika gesamt“ zu überschreiben.
38. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“, „022“, „038“, „054“, „070“, „086“, „102“,
„118“, „134“, „150“, „166“, „182“, „198“, „214“, „230“, „246“, „262“, „278“, „294“, „310“, „326“, „342“,
„358“, „374“, „390“, „406“, „422“, „438“, „454“, „470“, „486“, „502“, „518“, „534“, „550“, „566“ und „582“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von
der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
39. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“, „023“, „039“, „055“, „071“, „087“, „103“,
„119“, „135“, „151“, „167“, „183“, „199“, „215“, „231“, „247“, „263“, „279“, „295“, „311“, „327“, „343“,
„359“, „375“, „391“, „407“, „423“, „439“, „455“, „471“, „487“, „503“, „519“, „535“, „551“, „567“ und „583“
versehenen Zeilen sind mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
40. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“, „024“, „040“, „056“, „072“, „088“, „104“,
„120“, „136“, „152“, „168“, „184“, „200“, „216“, „232“, „248“, „264“, „280“, „296“, „312“, „328“, „344“,
„360“, „376“, „392“, „408“, „424“, „440“, „456“, „472“, „488“, „504“, „520“, „536“, „552“, „568“ und „584“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbrief-
bank Kreditgeber sind“ zu überschreiben.
41. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „025“, „041“, „057“, „073“, „089“, „105“,
„121“, „137“, „153“, „169“, „185“, „201“, „217“, „233“, „249“, „265“, „281“, „297“, „313“, „329“, „345“,
„361“, „377“, „393“, „409“, „425“, „441“, „457“, „473“, „489“, „505“, „521“, „537“, „553“, „569“ und „585“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1641
42. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „026“, „042“, „058“, „074“, „090“, „106“,
„122“, „138“, „154“, „170“, „186“, „202“, „218“, „234“, „250“, „266“, „282“, „298“, „314“, „330“, „346“,
„362“, „378“, „394“, „410“, „426“, „442“, „458“, „474“, „490“, „506“, „522“, „538“, „554“, „570“ und „586“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
43. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „027“, „043“, „059“, „075“, „091“, „107“,
„123“, „139“, „155“, „171“, „187“, „203“, „219“, „235“, „251“, „267“, „283“, „299“, „315“, „331“, „347“,
„363“, „379“, „395“, „411“, „427“, „443“, „459“, „475“, „491“, „507“, „523“, „539“, „555“, „571“ und „587“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: endfällig tilgend“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „028“, „044“, „060“, „076“, „092“, „108“,
„124“, „140“, „156“, „172“, „188“, „204“, „220“, „236“, „252“, „268“, „284“, „300“, „316“, „332“, „348“,
„364“, „380“, „396“, „412“, „428“, „444“, „460“, „476“, „492“, „508“, „524“, „540“, „556“, „572“ und „588“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Grundpfandrecht nicht in Währung des Belegenheitsstaats“
zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „029“, „045“, „061“, „077“, „093“, „109“,
„125“, „141“, „157“, „173“, „189“, „205“, „221“, „237“, „253“, „269“, „285“, „301“, „317“, „333“, „349“,
„365“, „381“, „397“, „413“, „429“, „445“, „461“, „477“, „493“, „509“, „525“, „541“, „557“, „573“ und „589“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungs-
stundung nicht rückständig“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „016“, „032“, „048“, „064“, „080“, „096“, „112“,
„128“, „144“, „160“, „176“, „192“, „208“, „224“, „240“, „256“, „272“, „288“, „304“, „320“, „336“, „352“,
„368“, „384“, „400“, „416“, „432“, „448“, „464“, „480“, „496“, „512“, „528“, „544“, „560“, „576“ und „592“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu über-
schreiben.
47. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „017“, „033“, „049“, „065“, „081“, „097“, „113“,
„129“, „145“, „161“, „177“, „193“, „209“, „225“, „241“, „257“, „273“, „289“, „305“, „321“, „337“, „353“,
„369“, „385“, „401“, „417“, „433“, „449“, „465“, „481“, „497“, „513“, „529“, „545“, „561“, „577“ und „593“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Grundpfand-
rechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im
Rang vorgehenden Grundpfandrechte, bei denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins grundbuchlich
abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger über den
Kapitalbetrag seines Grundpfandrechts hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank
höchstens aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „018“, „034“, „050“, „066“, „082“, „098“, „114“,
„130“, „146“, „162“, „178“, „194“, „210“, „226“, „242“, „258“, „274“, „290“, „306“, „322“, „338“, „354“,
„370“, „386“, „402“, „418“, „434“, „450“, „466“, „482“, „498“, „514“, „530“, „546“, „562“, „578“ und „594“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
Durchschnitt der verbleibenden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „019“, „035“, „051“, „067“, „083“, „099“, „115“,
„131“, „147“, „163“, „179“, „195“, „211“, „227“, „243“, „259“, „275“, „291“, „307“, „323“, „339“, „355“,
„371“, „387“, „403“, „419“, „435“, „451“, „467“, „483“, „499“, „515“, „531“, „547“, „563“, „579“ und „595“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
Durchschnitt des Alters der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „020“, „036“, „052“, „068“, „084“, „100“, „116“,
„132“, „148“, „164“, „180“, „196“, „212“, „228“, „244“, „260“, „276“, „292“, „308“, „324“, „340“, „356“,
„372“, „388“, „404“, „420“, „436“, „452“, „468“, „484“, „500“, „516“, „532“, „548“, „564“, „580“ und „596“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
Durchschnitt des Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „030“, „046“, „062“, „078“, „094“, „110“,
„126“, „142“, „158“, „174“, „190“, „206“, „222“, „238“, „254“, „270“, „286“, „302“, „318“, „334“, „350“,
„366“, „382“, „398“, „414“, „430“, „446“, „462“, „478“, „494“, „510“, „526“, „542“, „558“, „574“ und „590“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „031“, „047“, „063“, „079“, „095“, „111“,
„127“, „143“, „159“, „175“, „191“, „207“, „223“, „239“, „255“, „271“, „287“, „303“, „319“, „335“, „351“,
„367“, „383“, „399“, „415“, „431“, „447“, „463“, „479“, „495“, „511“, „527“, „543“, „559“, „575“ und „591“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 7
Meldung:
Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (HypDckWtr)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
(HypDckWtr)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
verwendeten Deckungswerten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b
PfandBG sind“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ und „019“ bis „023“
versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
„023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „009“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
überschreiben.
4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
überschreiben.
7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1643
8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 8
Meldung:
Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (HypDckWtrDrv)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
Derivategeschäfte (HypDckWtrDrv)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
bis „025“ versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1645
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1647
Anlage 9
Meldung: Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf (ÖpfUml)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf (ÖpfUml)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Öffentlichen Pfandbrie-
fen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084 bis „095“ versehenen
Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
bis „103“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
„071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
„023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
„053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
Zeilen sowie
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
Zeilen,
d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
„103“ versehenen Zeilen,
e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
(einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
emissionen“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
schreiben.
6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „086“)“
zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „087“)“
zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „088“)“
zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „089“)“
zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „090“)“
zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „091“)“ zu
überschreiben.
12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
ben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
schreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
schreiben.
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
schreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1649
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
„080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1651
Anlage 10
Meldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Öffentliche Pfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 93 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „092“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „092“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „029“ bis „032“, „052“ bis „075“ und „084“
versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „012“, „019“, „020“, „023“, „026“, „033“
bis „036“, „041“, „046“, „051“, „076“ bis „083“ und „085“ bis „092“ versehenen Zeilen,
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „013“, „021“, „024“, „027“, „037“ bis „039“,
„042“ bis „044“, „047“ und „050“ versehenen Zeilen,
f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „011“, „014“, „015“, „018“, „022“,
„025“, „028“, „040“, „045“, „048“ und „049“ versehenen Zeilen sowie
g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „016“ und „017“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „029“ bis „031“ versehenen Zeilen,
b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „072“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „010“ bis „012“ und „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „052“ und
„073“ bis „092“ versehenen Zeilen sowie
d) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „071“, „083“ und „092“
versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
betrag in Euro“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
gesamt“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „032“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte gesamt“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
„053“)“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
„054“)“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
„053“ und „055“)“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
„054“ und „056“)“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“ und „057“)“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“ und „058“)“ zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“, „057“ und „059“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“ und „060“)“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1653
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“ und „061“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
len „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
len „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung nicht in Euro denominiert ist“ zu über-
schreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „davon: Forderungen,
deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von Zentralregierungen und Zentralbanken“ zu über-
schreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „darunter: sonstige
Forderungen“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Forderun-
gen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden“ zu
überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
PfandBG“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „034“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „035“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „036“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a PfandBG auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „051“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geldforde-
rungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu über-
schreiben.
46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in japanischen Yen denominiert ist“
zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu über-
schreiben.
48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Schweizer Franken denominiert ist“
zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in australischen Dollar denominiert ist“
zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in kanadischen Dollar denominiert ist“
zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in schwedischen Kronen denominiert ist“
zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in einer sonstigen Währung denominiert
ist“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu über-
schreiben.
54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in japanischen Yen denominiert ist“
zu überschreiben.
55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu über-
schreiben.
56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Schweizer Franken denominiert ist“
zu überschreiben.
57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in australischen Dollar denominiert ist“
zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in kanadischen Dollar denominiert ist“
zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in schwedischen Kronen denominiert ist“
zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1655
60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in einer sonstigen Währung denominiert
ist“ zu überschreiben.
61. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „013“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: von in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich
der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von
Amerika, in Kanada oder in Japan ansässigen Schuldnern oder Gewährleistungsgebern geschuldete oder
gewährleistete Deckungswerte“ zu überschreiben.
62. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „021“, „024“ und „027“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „037“ und „042“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte nach § 20 Absatz 2 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „038“ und „043“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „039“ und „044“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
66. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „047“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
schreiben.
67. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG
auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
68. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „014“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
69. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „015“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
70. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „011“ und „018“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 20 Ab-
satz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „022“, „025“, „028“, „040“ und „045“ versehenen
Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG
genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
72. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „048“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
73. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „049“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
74. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „016“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
75. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“ und „017“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 11
Meldung:
Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (ÖpfDckOrdInl)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
Inland (ÖpfDckOrdInl)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber
ihren Sitz im Inland haben“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 23 Spalten und 34 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „022“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „033“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „022“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „007“ bis „033“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „006“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „033“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „007“ versehenen Zeile,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „008“ bis „024“, „026“ bis „028“ und „030“ bis
„033“ versehenen Zeilen sowie
c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „025“ und „029“ versehenen Zeilen,
4. in
a) den mit „005“ und „006“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „023“ versehenen
Zeilen,
b) den mit „007“, „008“, „011“ und „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „031“ bis „033“
versehenen Zeilen,
c) den mit „009“, „010“ und „013“ bis „020“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „032“ und „033“
versehenen Zeilen sowie
d) den mit „021“ und „022“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „028“ bis „029“ versehenen
Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „005“ bis „022“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Deckungswerte, deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von“ zu überschrei-
ben.
2. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in den mit „003“ bis „005“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Deutsche Bundesbank“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1657
4. Die Felder der mit „013“ bis „018“ versehenen Spalten in den mit „003“ und „004“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „sonstige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts überwiegend getragen
von“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „019“ bis „022“ versehenen Spalten in den mit „003“ bis „005“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Stellen in Deutschland gesamt“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Bund“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Land“ zu überschreiben.
8. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Kommunalebene“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bund“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „015“ und „016“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Land“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „017“ und „018“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Kommunalebene“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“ und „019“ versehenen Spalten in der
mit „006“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl Deckungswerte“ zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“ und „020“ versehenen Spalten in der
mit „006“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamtnennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „021“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittliche
Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „022“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „Durchschnitts-
verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Inland gesamt“
zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon:
Baden-Württemberg“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bayern“
zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: Berlin“
zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: Brandenburg“
zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bremen“
zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: Hamburg“
zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: Hessen“
zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: Mecklenburg-
Vorpommern“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: Niedersach-
sen“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: Nordrhein-
Westfalen“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „davon: Rheinland-
Pfalz“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „davon: Saarland“
zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „davon: Sachsen“
zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „davon: Sachsen-
Anhalt“ zu überschreiben.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „022“ versehenen Zeile ist mit „davon: Schleswig-
Holstein“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Thüringen“
zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „darunter: keine
Wertpapiere oder wie Wertpapiere gehandelten Finanzinstrumente“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Fest-
zinsvereinbarung“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Ausfall-
garantie / Ausfallbürgschaft versehen“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Gewähr-
leistung aus Gründen der Exportkreditförderung“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Forderung
nicht in Euro denominiert“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Schuldner
oder Gewährleistungsgeber steht nach Kenntnis der Pfandbriefbank unter Haushaltssicherung oder
vergleichbaren Maßnahmen“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „032“ versehenen Zeile ist mit „mit Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „mit Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“
zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Schuldner
des Exportkredits ist außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums an-
sässig“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1659
Anlage 12
Meldung:
Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (ÖpfDckOrdAus)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
Ausland (ÖpfDckOrdAus)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber
ihren Sitz im Ausland haben oder Internationale Organisationen oder Multilaterale Entwicklungsbanken
sind“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 9 Spalten und 378 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „008“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „377“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „377“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „377“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“, „014“, „024“, „034“, „044“, „054“,
„064“, „074“, „084“, „094“, „104“, „114“, „124“, „134“, „144“, „154“, „164“, „174“, „184“, „194“, „204“,
„214“, „224“, „234“, „244“, „254“, „264“, „274“, „284“, „294“, „304“, „314“, „324“, „334“, „344“, „364“
und „374“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „012“, „015“ bis „022“, „025“
bis „032“, „035“ bis „042“, „045“ bis „052“, „055“ bis „062“, „065“ bis „072“, „075“ bis „082“, „085“ bis
„092“, „095“ bis „102“, „105“ bis „112“, „115“ bis „122“, „125“ bis „132“, „135“ bis „142“, „145“ bis
„152“, „155“ bis „162“, „165“ bis „172“, „175“ bis „182“, „185“ bis „192“, „195“ bis „202“, „205“ bis
„212“, „215“ bis „222“, „225“ bis „232“, „235“ bis „242“, „245“ bis „252“, „255“ bis „262“, „265“ bis
„272“, „275“ bis „282“, „285“ bis „292“, „295“ bis „302“, „305“ bis „312“, „315“ bis „322“, „325“ bis
„332“, „335“ bis „342“, „345“ bis „362“, „365“ bis „372“ und „375“ und „376“ versehenen Zeilen sowie
c) in der mit „004“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „013“, „023“, „033“, „043“, „053“, „063“,
„073“, „083“, „093“, „103“, „113“, „123“, „133“, „143“, „153“, „163“, „173“, „183“, „193“, „203“, „213“,
„223“, „233“, „243“, „253“, „263“, „273“, „283“, „293“, „303“, „313“, „323“, „333“, „343“, „363“, „373“
und „377“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „Deckungswerte, deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „mit dem Nennbetrag gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen
Monaten“ zu überschreiben.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
3. Die Felder der mit „008“ versehenen Spalte in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „mit dem Nennbetrag gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu
überschreiben.
4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
Euro“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Belgien gesamt“
zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „Bulgarien gesamt“
zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „Dänemark gesamt“
zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „034“ versehenen Zeile ist mit „Estland gesamt“
zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „044“ versehenen Zeile ist mit „Finnland gesamt“
zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „Frankreich gesamt“
zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „Griechenland ge-
samt“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Irland gesamt“
zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „Italien gesamt“
zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Kroatien gesamt“
zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „104“ versehenen Zeile ist mit „Lettland gesamt“
zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „114“ versehenen Zeile ist mit „Litauen gesamt“
zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „124“ versehenen Zeile ist mit „Luxemburg gesamt“
zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „134“ versehenen Zeile ist mit „Malta gesamt“
zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „144“ versehenen Zeile ist mit „Niederlande gesamt“
zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „154“ versehenen Zeile ist mit „Österreich gesamt“
zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „164“ versehenen Zeile ist mit „Polen gesamt“
zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „174“ versehenen Zeile ist mit „Portugal gesamt“
zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „184“ versehenen Zeile ist mit „Rumänien gesamt“
zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „194“ versehenen Zeile ist mit „Schweden gesamt“
zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „204“ versehenen Zeile ist mit „Slowakei gesamt“
zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „214“ versehenen Zeile ist mit „Slowenien gesamt“
zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „224“ versehenen Zeile ist mit „Spanien gesamt“
zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „234“ versehenen Zeile ist mit „Tschechische Re-
publik gesamt“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1661
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „244“ versehenen Zeile ist mit „Ungarn gesamt“
zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „254“ versehenen Zeile ist mit „Zypern gesamt“
zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „264“ versehenen Zeile ist mit „Island gesamt“
zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „274“ versehenen Zeile ist mit „Liechtenstein ge-
samt“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „284“ versehenen Zeile ist mit „Norwegen gesamt“
zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „294“ versehenen Zeile ist mit „Japan gesamt“
zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „304“ versehenen Zeile ist mit „Kanada gesamt“
zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „314“ versehenen Zeile ist mit „Schweiz gesamt“
zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „324“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigtes König-
reich Großbritannien und Nordirland gesamt“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „334“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigte Staaten
von Amerika gesamt“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „344“ versehenen Zeile ist mit „Multilaterale Entwick-
lungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesamt“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „364“ versehenen Zeile ist mit „Internationale Orga-
nisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesamt“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „374“ versehenen Zeile ist mit „Europäische Zentral-
bank“ zu überschreiben.
38. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“, „015“, „025“, „035“, „045“, „055“, „065“,
„075“, „085“, „095“, „105“, „115“, „125“, „135“, „145“, „155“, „165“, „175“, „185“, „195“, „205“, „215“,
„225“, „235“, „245“, „255“, „265“, „275“, „285“, „295“, „305“, „315“, „325“ und „335“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: Zentralregierung“ zu überschreiben.
39. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“, „016“, „026“, „036“, „046“, „056“, „066“,
„076“, „086“, „096“, „106“, „116“, „126“, „136“, „146“, „156“, „166“, „176“, „186“, „196“, „206“, „216“,
„226“, „236“, „246“, „256“, „266“, „276“, „286“, „296“, „306“, „316“, „326“ und „336“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: Zentralbank“ zu überschreiben.
40. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“, „017“, „027“, „037“, „047“, „057“, „067“,
„077“, „087“, „097“, „107“, „117“, „127“, „137“, „147“, „157“, „167“, „177“, „187“, „197“, „207“, „217“,
„227“, „237“, „247“, „257“, „267“, „277“, „287“, „297“, „307“, „317“, „327“ und „337“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: Regionalverwaltungen“ zu überschreiben.
41. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“, „018“, „028“, „038“, „048“, „058“, „068“,
„078“, „088“, „098“, „108“, „118“, „128“, „138“, „148“, „158“, „168“, „178“, „188“, „198“, „208“, „218“,
„228“, „238“, „248“, „258“, „268“, „278“, „288“, „298“, „308“, „318“, „328“ und „338“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: sonstige Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
42. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „019“, „029“, „039“, „049“, „059“, „069“,
„079“, „089“, „099“, „109“, „119“, „129“, „139“, „149“, „159“, „169“, „179“, „189“, „199“, „209“, „219“,
„229“, „239“, „249“, „259“, „269“, „279“, „289“, „299“, „309“, „319“, „329“ und „339“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: öffentliche Stellen (ohne Exportkreditversicherer)“ zu überschreiben.
43. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „020“, „030“, „040“, „050“, „060“, „070“,
„080“, „090“, „100“, „110“, „120“, „130“, „140“, „150“, „160“, „170“, „180“, „190“, „200“, „210“, „220“,
„230“, „240“, „250“, „260“, „270“, „280“, „290“, „300“, „310“, „320“, „330“ und „340“ versehenen Zeilen
sind jeweils mit „davon: Exportkreditversicherer“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „021“, „031“, „041“, „051“, „061“, „071“,
„081“, „091“, „101“, „111“, „121“, „131“, „141“, „151“, „161“, „171“, „181“, „191“, „201“, „211“, „221“,
„231“, „241“, „251“, „261“, „271“, „281“, „291“, „301“, „311“, „321“, „331“, „341“, „361“, „371“ und „375“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit Ausfallgarantie / Ausfallbürgschaft versehen“ zu über-
schreiben.
45. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „022“, „032“, „042“, „052“, „062“, „072“,
„082“, „092“, „102“, „112“, „122“, „132“, „142“, „152“, „162“, „172“, „182“, „192“, „202“, „212“, „222“,
„232“, „242“, „252“, „262“, „272“, „282“, „292“, „302“, „312“, „322“, „332“, „342“, „362“, „372“ und „376“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: keine Wertpapiere oder wie Wertpapiere gehandelten
Finanzinstrumente“ zu überschreiben.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
46. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „345“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „346“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
Finanz-Corporation“ zu überschreiben.
48. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „347“ versehenen Zeile ist mit „davon: Interamerika-
nische Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „348“ versehenen Zeile ist mit „davon: Asiatische
Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „349“ versehenen Zeile ist mit „davon: Afrikanische
Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „350“ versehenen Zeile ist mit „davon: Entwicklungs-
bank des Europarates“ zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „351“ versehenen Zeile ist mit „davon: Nordische
Investitionsbank“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „352“ versehenen Zeile ist mit „davon: Karibische
Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
54. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „353“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ zu überschreiben.
55. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „354“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
Investitionsbank“ zu überschreiben.
56. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „355“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäischer
Investitionsfonds“ zu überschreiben.
57. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „356“ versehenen Zeile ist mit „davon: Multilaterale
Investitions-Garantie-Agentur“ zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „357“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
Finanzierungsfazilität für Impfungen“ zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „358“ versehenen Zeile ist mit „davon: Islamische
Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
60. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „359“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
Entwicklungsorganisation“ zu überschreiben.
61. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „360“ versehenen Zeile ist mit „davon: Asiatische
Infrastruktur-Investitionsbank“ zu überschreiben.
62. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „365“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
Union und Europäische Atomgemeinschaft“ zu überschreiben.
63. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „366“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationaler
Währungsfonds“ zu überschreiben.
64. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „367“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich“ zu überschreiben.
65. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „368“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
Finanzstabilitätsfazilität“ zu überschreiben.
66. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „369“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäischer
Stabilisierungsmechanismus“ zu überschreiben.
67. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „370“ versehenen Zeile ist mit „davon: Finanzinstitut
nach Artikel 118 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ zu überschreiben.
68. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „023“, „033“, „043“, „053“, „063“, „073“,
„083“, „093“, „103“, „113“, „123“, „133“, „143“, „153“, „163“, „173“, „183“, „193“, „203“, „213“, „223“,
„233“, „243“, „253“, „263“, „273“, „283“, „293“, „303“, „313“, „323“, „333“, „343“, „363“, „373“ und „377“
versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von
der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1663
Anlage 13
Meldung:
Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (ÖpfDckWtr)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
(ÖpfDckWtr)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
verwendeten Deckungswerten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b
PfandBG sind“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 10 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „009“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „009“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „009“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „007“ versehenen Zeilen sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“, „006“, „008“ und „009“ versehenen
Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
überschreiben.
4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
überschreiben.
7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland“ zu überschreiben.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
Euro“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „008“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „009“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1665
Anlage 14
Meldung:
Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (ÖpfDckWtrDrv)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
Derivategeschäfte (ÖpfDckWtrDrv)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
bis „025“ versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rah-
menverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu über-
schreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1667
31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 15
Meldung: Schiffspfandbriefe – Umlauf (SchUml)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Umlauf (SchUml)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
bis „103“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
„071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
„023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
„053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
Zeilen sowie
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
Zeilen,
d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
„103“ versehenen Zeilen,
e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
(einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
emissionen“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1669
4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und
§ 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ und „085“)“
zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „086“)“
zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „087“)“
zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „088“)“ zu
überschreiben.
9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „089“)“
zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
schreiben.
11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
schreiben.
12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
ben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
schreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
schreiben.
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
schreiben.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1671
47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
„080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 16
Meldung: Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Schiffspfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapitalbindung,
Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 106 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „105“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „105“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „105“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „105“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „024“ bis „027“, „065“ bis „088“ und „097“
versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „011“, „017“, „023“, „028“ bis „031“, „036“,
„041“, „046“, „050“, „054“, „059“, „064“, „089“ bis „096“ und „098“ bis „105“ versehenen Zeilen,
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „012“, „018“, „032“ bis „034“, „037“ bis
„039“, „042“ bis „044“, „047“, „048“, „051“, „052“, „055“ bis „057“, „060“ und „063“ versehenen Zeilen,
f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „013“, „014“, „019“, „020“, „035“,
„040“, „045“, „049“, „053“, „058“, „061“ und „062“ versehenen Zeilen sowie
g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „015“, „016“, „021“ und „022“
versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „024“ bis „026“ versehenen Zeilen,
b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „066“ bis „085“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „010“ bis „012“ und „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „065“ und
„086“ bis „105“ versehenen Zeilen sowie
d) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „066“ bis „084“, „096“ und „105“
versehenen Zeilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1673
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
Euro“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert in
Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert in
Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
betrag in Euro“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „016“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
gesamt“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte (einschließlich Werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG) gesamt“ zu über-
schreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte gesamt“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
schreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
Beträge aus Zeile „066“)“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
„067“)“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
„067“ und „069“)“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“ und „070“)“ zu überschreiben.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „067“, „069“ und „071“)“ zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“ und „072“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „067“, „069“, „071“ und „073“)“ zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“ und „074“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
len „067“, „069“, „071“, „073“ und „075“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“ und „076“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
len „067“, „069“, „071“, „073“, „075“ und „077“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“ und „078“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „067“, „069“, „071“, „073“, „075“, „077“ und „079“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „067“, „069“, „071“, „073“, „075“, „077“, „079“ und „081“)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht nicht in Euro denomi-
niert ist“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an See-
schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an Binnen-
schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an Schiffs-
bauwerken besichert“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „darunter: register-
pfandrechtlich besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
PfandBG“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1675
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „036“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
PfandBG“ zu überschreiben.
45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder
in Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in U.S. Dollar
denominiert ist“ zu überschreiben.
48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in japanischen Yen
denominiert ist“ zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in Pfund Sterling
denominiert ist“ zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in Schweizer Franken
denominiert ist“ zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in australischen Dollar
denominiert ist“ zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in kanadischen Dollar
denominiert ist“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in schwedischen
Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in einer sonstigen
Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
61. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „104“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
62. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „105“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „012“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: an in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
registrierten Schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
64. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an in
Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten
Schiffsbauwerken besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „032“ und „037“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte nach § 26 Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
PfandBG“ zu überschreiben.
66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „033“ und „038“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „034“, „039“, „044“, „048“, „052“ und „057“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
nutzt werden“ zu überschreiben.
68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „042“ und „055“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
69. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „043“ und „056“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
70. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „047“ und „051“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
den“ zu überschreiben.
71. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
schreiben.
72. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 5 PfandBG in
Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
73. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“, „013“ und „019“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 2 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschrei-
ben.
74. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders
sichergestellt ist“ zu überschreiben.
75. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „035“, „040“, „045“, „049“, „053“ und „058“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
76. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1677
77. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
ben.
78. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich
sichergestellt ist“ zu überschreiben.
79. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich
sichergestellt ist“ zu überschreiben.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 17
Meldung:
Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte
(SchDckOrd)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
wendeten Deckungswerten nach § 21 Satz 1 PfandBG, einschließlich der weiteren Deckungswerte nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, die gesichert sind durch Registerpfandrechte an Schiffen der in
Zeilen 002 und 003 genannten Nutzungsarten und Schiffsbauwerken in den in Spalte 003 bezeichneten
Staaten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 48 Spalten und 75 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „047“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „074“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „006“ bis „047“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „074“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „074“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „029“ und „052“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“ bis „014“, „017“ bis „028“, „030“ bis „037“,
„040“ bis „051“, „053“ bis „060’ und „063“ bis „074“ versehenen Zeilen sowie
d) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“, „016“, „038“, „039“, „061“ und „062“
versehenen Zeilen,
4. in
a) den mit „006“ bis „047“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „025“ bis „028“, „048“ bis „051“
und „071“ bis „074“ versehenen Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
aa) in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „046“ versehenen
Spalte,
bb) in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „044“ versehenen
Spalte,
cc) in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „045“ versehenen
Spalte sowie
dd) in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „047“ versehenen
Spalte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1679
b) den mit „040“ und „041“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“ bis „024“, „041“ bis „047“
und „064“ bis „070“ versehenen Zeilen sowie
c) den mit „044“ bis „047“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „024“, „029“ bis „047“
und „052“ bis „070“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „006“ bis „025“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Seeschiffe“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „026“ bis „037“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Binnenschiffe“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „038“ und „039“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „gesamt Schiffe“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „040“ und „041“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „Schiffsbauwerke“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „042“ bis „047“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „gesamt Schiffe und Schiffsbauwerke“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „006“ und „007“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bulker“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „008“ und „009“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Container“ zu überschreiben.
8. Die Felder der mit „010“ und „011“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Mehrzweckfrachter“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „012“ und „013“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Öltanker“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „sonstige Tanker“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Offshore Support Vessels“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „018“ und „019“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Kreuzfahrtschiffe“ zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „020“ und „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Fähren“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „022“ und „023“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Sonstiges“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „024“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „gesamt Seeschiffe“ zu überschreiben.
16. Die Felder der mit „026“ und „027“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Frachtschiffe“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „028“ und „029“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Tankschiffe“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „030“ und „031“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Arbeitsschiffe“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „032“ und „033“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Passagierschiffe/Fähren“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „034“ und „035“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Sonstiges“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „036“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „gesamt Binnenschiffe“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“, „026“, „028“,
„030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile
sind jeweils mit „Anzahl Deckungswerte“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“,
„031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“ und „043“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile
sind jeweils mit „Gesamtnennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „044“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „verbleibende Kapi-
talbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „045“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Alter der Beleihungs-
wertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
26. Das Feld der mit „046“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Überschreitensbetrag
nachrangiger Registerpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „047“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittlicher
Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „gesamt“ zu über-
schreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht in Deutschland“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums“ zu
überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „007“, „030“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfand-
briefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Feldern sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu
überschreiben.
8. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „033“ und „056“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „034“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „012“, „035“ und „058“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: vereinbarte Schlussrate am Laufzeitende des Darlehens“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Register-
pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „037“ und „060“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“
zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „040“ und „063“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „018“, „041“ und „064“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Schiffs liegt mindestens 10 Jahre aber weniger als 15 Jahre
zurück“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „042“ und „065“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Schiffs liegt mindestens 15 Jahre zurück“ zu überschreiben.
16. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „020“, „043“ und „066“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung kürzer als 1 Jahr oder ohne
vertraglich gesicherte Beschäftigung“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „044“ und „067“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 1 Jahr und
weniger als 2 Jahren“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „022“, „045“ und „068“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 2 Jahren
und weniger als 3 Jahren“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „046“ und „069“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 3 Jahren
und weniger als 5 Jahren“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „024“, „047“ und „070“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 5 Jahren“
zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1681
21. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte die jeweilige
Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden
Registerpfandrechte, bei denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich abgesichert ist,
um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag
seines Registerpfandrechts hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus
dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verblei-
benden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters
der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Belei-
hungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „059“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Registerpfandrecht nicht in Währung des Registerstaats“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „015“, „038“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „016“, „039“ und „062“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 18
Meldung:
Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (SchDckWtr)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
(SchDckWtr)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
wendeten Deckungswerten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivate-
geschäfte nach § 4b PfandBG sind“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ und „019“ bis „023“
versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
„023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „009“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
überschreiben.
4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
überschreiben.
7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1683
8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 19
Meldung:
Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (SchDckWtrDrv)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivate-
geschäfte (SchDckWtrDrv)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
wendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
bis „025“ versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1685
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1687
Anlage 20
Meldung: Flugzeugpfandbriefe – Umlauf (FlgUml)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Umlauf (FlgUml)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Flugzeugpfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
bis „103“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
„071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
„023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
„053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
Zeilen sowie
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
Zeilen,
d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
„103“ versehenen Zeilen,
e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
(einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
emissionen“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
schreiben.
6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „086“)“ zu über-
schreiben.
7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „087“)“ zu über-
schreiben.
8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „088“)“ zu über-
schreiben.
9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „089“)“ zu über-
schreiben.
10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
schreiben.
11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
schreiben.
12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
ben.
16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
schreiben.
17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
schreiben.
18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
schreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1689
19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
„080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
„026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
„060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1691
Anlage 21
Meldung: Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Flugzeugpfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 16 Spalten und 93 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „015“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „092“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „007“ bis „015“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. der Bereich der mit „001“ bis „006“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „092“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen,
b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „011“ bis „014“, „052“ bis „075“ und „084“
versehenen Zeilen,
d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „010“, „015“ bis „018“, „023“, „028“, „033“,
„037“, „041“, „046“, „051“, „076“ bis „083“ und „085“ bis „092“ versehenen Zeilen,
e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „007“, „019“ bis „021“, „024“ bis „026“,
„029“ bis „031“, „034“, „035“, „038“, „039“, „042“ bis „044“, „047“ und „050“ versehenen Zeilen sowie
f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „008“, „009“, „022“, „027“, „032“, „036“, „040“,
„045“, „048“ und „049“ versehenen Zeilen,
3. in
a) der mit „007“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „011“ bis „013“ versehenen Zeilen,
b) den mit „007“ bis „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „072“ versehenen
Zeilen,
c) den mit „009“ bis „011“ und „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „052“ und
„073“ bis „092“ versehenen Zeilen sowie
d) den mit „014“ und „015“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „071“, „083“ und „092“
versehenen Zeilen.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
werte“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
Euro“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
betrag in Euro“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
gesamt“ zu überschreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte (einschließlich Werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG) gesamt“ zu über-
schreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte gesamt“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
schreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
Beträge aus Zeile „053“)“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus
Zeile „054“)“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“ und „055“)“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“ und „056“)“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“ und „057“)“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1693
15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“ und „058“)“ zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“ und „059“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“ und „060“)“ zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“ und „061“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an in
Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Flug-
zeugen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „darunter: register-
pfandrechtlich oder hypothekarisch besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
PfandBG“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „037“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
PfandBG“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
PfandBG“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder
in Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „051“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
Flugzeughypothek in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1695
57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
61. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „darunter: unter § 49
Absatz 4 Nummer 3 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
62. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
schreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „019“ und „024“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte nach § 26f Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „020“ und „025“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „021“, „026“, „031“, „035“, „039“ und „044“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
nutzt werden“ zu überschreiben.
66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „029“ und „042“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „030“ und „043“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
schreiben.
68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „034“ und „038“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
den“ zu überschreiben.
69. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „047“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
schreiben.
70. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26f Absatz 1 Satz 5 PfandBG in
Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „048“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
72. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „049“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
ist“ zu überschreiben.
73. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „022“, „027“, „032“, „036“, „040“ und „045“ ver-
sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 22
Meldung:
Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (FlgDckOrd)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte
(FlgDckOrd)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
wendeten Deckungswerten nach § 26a Satz 1 PfandBG einschließlich der weiteren Deckungswerte nach
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, die gesichert sind durch Registerpfandrechte oder aus-
ländische Flugzeughypotheken an Flugzeugen der in Zeilen 002 und 003 genannten Flugzeugarten und -
hersteller in den in Spalte 003 bezeichneten Staaten“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 40 Spalten und 75 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „039“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „074“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „006“ bis „039“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „074“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „074“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „029“ und „052“ versehenen Zeilen,
c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“ bis „014“, „017“ bis „028“, „030“ bis „037“,
„040“ bis „051“, „053“ bis „060“ und „063“ bis „074“ versehenen Zeilen sowie
d) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“, „016“, „038“, „039“, „061“ und „062“
versehenen Zeilen,
4. in
a) den mit „006“ bis „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „025“ bis „028“, „048“ bis „051“
und „071“ bis „074“ versehenen Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
aa) in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „038“ versehenen
Spalte,
bb) in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „036“ versehenen
Spalte,
cc) in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „037“ versehenen
Spalte sowie
dd) in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „039“ versehenen
Spalte,
b) den mit „036“ bis „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „024“, „029“ bis „047“
und „052“ bis „070“ versehenen Zeilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1697
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „006“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Flugzeugart“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „022“ bis „033“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Flugzeughersteller“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „034“ bis „039“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
zu verbinden und mit „gesamt Flugzeuge“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „006“ und „007“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Ultra/Extra Large Widebody“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „008“ und „009“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Widebody“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „010“ und „011“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Narrowbody“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „012“ und „013“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Regional Jet“ zu überschreiben.
8. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Turboprop“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Business Jet“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „018“ und „019“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Freighter“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ und „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „sonstige“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „022“ und „023“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Airbus“ zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „024“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Boeing“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „026“ und „027“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Bombardier“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „028“ und „029“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Embraer“ zu überschreiben.
16. Die Felder der mit „030“ und „031“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „ATR“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „032“ und „033“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „sonstige“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“, „026“, „028“,
„030“, „032“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
Deckungswerte“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“,
„031“, „033“ und „035“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „036“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „verbleibende Kapi-
talbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „037“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Alter der Beleihungs-
wertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „038“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Überschreitensbetrag
nachrangiger Registerpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „039“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittlicher
Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „gesamt“ zu über-
schreiben.
2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht in Deutschland“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht oder Flugzeughypothek in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder weiteren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
pfandrecht oder Flugzeughypothek in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „007“, „030“ und „053“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfand-
briefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu
überschreiben.
8. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „033“ und „056“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.
9. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „034“ und „057“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „012“, „035“ und „058“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: vereinbarte Schlussrate am Laufzeitende des Darlehens“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Register-
pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
12. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „037“ und „060“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“
zu überschreiben.
13. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „040“ und „063“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „018“, „041“ und „064“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Flugzeugs liegt mindestens 10 Jahre aber weniger als
15 Jahre zurück“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „042“ und „065“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Flugzeugs liegt mindestens 15 Jahre zurück“ zu überschrei-
ben.
16. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „020“, „043“ und „066“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung kürzer als 1 Jahr oder
ohne vertraglich gesicherte Beschäftigung“ zu überschreiben.
17. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „044“ und „067“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 1 Jahr
und weniger als 2 Jahren“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „022“, „045“ und „068“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 2 Jah-
ren und weniger als 3 Jahren“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „046“ und „069“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 3 Jah-
ren und weniger als 5 Jahren“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „024“, „047“ und „070“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 5 Jah-
ren“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag, um
den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen wür-
de, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden Registerpfandrechte, bei denen
als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag,
den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag seines Registerpfandrechts
hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus dem Verwertungserlös fordern
könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1699
22. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verblei-
benden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters
der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des
Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „059“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„darunter: Registerpfandrecht oder Flugzeughypothek nicht in Währung des Registerstaats“ zu über-
schreiben.
26. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „048“ und „071“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte oder ausländischer Flug-
zeughypotheken die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapital-
beträge der im Rang vorgehenden Registerpfandrechte oder ausländischen Flugzeughypotheken, bei
denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich oder hypothekarisch abgesichert ist,
um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger oder Gläubiger der
ausländischen Flugzeughypothek über den Kapitalbetrag seines Registerpfandrechts oder seiner aus-
ländischen Flugzeughypothek hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens
aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „015“, „038“ und „061“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „016“, „039“ und „062“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 23
Meldung:
Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (FlgDckWtr)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
(FlgDckWtr)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
wendeten Deckungswerten nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivate-
geschäfte nach § 4b PfandBG sind“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017 und „019“ bis „023“ ver-
sehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
„023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
und mit „gesamt“ zu überschreiben.
3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
überschreiben.
4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
überschreiben.
7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1701
8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
in Euro“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
„davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Anlage 24
Meldung:
Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (FlgDckWtrDrv)
I. Kopf des Meldebogens
Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
1. Name der Pfandbriefbank
2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
Derivategeschäfte (FlgDckWtrDrv)“
6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
wendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
unterlegen.
2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
„001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
sowie
b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
bis „025“ versehenen Zeilen,
4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1703
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1705
Artikel 2 „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes,
an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung
Änderung der
des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8
Pfandbrief-Barwertverordnung Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert „(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbrief-
worden ist, wird wie folgt geändert: gattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papier-
form oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbrief-
1. § 5 wird wie folgt geändert: bank als elektronisches Register geführt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Wörter „sich ergebende negative Zinssätze
sind auf null zu setzen“ gestrichen. „Wird ein in Papierform geführtes Deckungs-
register in körperlich nicht dauerhaft verbunde-
bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ner Form geführt, hat jede Seite des Deckungs-
aaa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch registers die in Satz 3 genannten Angaben zu
das Wort „sieben“ ersetzt und nach der enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren.
Angabe „1 Jahr,“ die Angabe „2 Jahre,“ Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem
eingefügt. eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem
bbb) In Satz 4 werden nach dem Wort Namenskürzel zu versehen.“
„aktuellen“ die Wörter „in Basispunk- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten ausgedrückten“ eingefügt und die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche aus
Wörter „und im Anschluss daran mit
Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1
Faktor 100“ gestrichen.
Nr. 4“ durch die Wörter „Derivategeschäfte
ccc) Nach Satz 6 werden folgende Sätze an- im Sinne des § 4b“ ersetzt.
gefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Solange für mindestens eine der ver-
„Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Ab-
wendeten Stützstellen einer Zinskurve
satz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite
an mindestens einem der vorherigen
Alternative (ausländische Sicherungsrechte),
250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von
des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
null oder ein negativer Zinssatz vorliegt,
des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des
ist abweichend von Satz 2 für die Zins-
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des
sätze sämtlicher Stützstellen dieser
§ 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfand-
Zinskurve die Standardabweichung der
briefgesetzes können weitere Unterregister
in Basispunkten ausgedrückten Tages-
geführt werden.“
differenzen auf Basis des historischen
Beobachtungszeitraumes der vorheri- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
gen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. „Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
Satz 4 findet dann keine Anwendung.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
„(4) Werden Eintragungen aus einem Unter-
werden nach dem Wort „Kanada“ ein Komma und
register in das Hauptregister übertragen, so
die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland“ eingefügt. 1. sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Hauptregisters und dem Datum der
Übertragung zu verzeichnen,
a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt. 2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 er-
forderlichen Angaben aus dem Unterregister
b) Nummer 3 wird aufgehoben. in das Hauptregister zu übertragen und
c) Nummer 4 wird Nummer 3. 3. ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen
4. § 8 Satz 3 wird aufgehoben. vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es
sich um einen Übertrag aus dem bezeichne-
Artikel 3 ten Unterregister handelt; hierbei sind lau-
fende Nummern und Datumsangaben sämtli-
Änderung der cher Eintragungen des Unterregisters anzu-
Deckungsregisterverordnung geben, anhand derer sich der Bestand des
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt
2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Ge- der Übertragung in das Hauptregister nach-
setzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert vollziehen lässt.
worden ist, wird wie folgt geändert: Nach vollständiger Übertragung der Eintragun-
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 gen eines Unterregisters ist der Hinweis auf die-
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter ses Unterregister im Hauptregister zu löschen.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
Das Unterregister zum Stand der Übertragung in b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
das Hauptregister ist dann als Anlage zum De- aa) In Satz 3 werden die Wörter „zumindest
ckungsregister zu den Akten zu nehmen und auch“ gestrichen und die Wörter „den Spal-
mindestens für zehn Jahre aufzubewahren.“ ten 1 und 2a“ durch die Angabe „Spalte 1“
4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ersetzt.
„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme „Im Falle eines elektronisch geführten
von Löschungsvermerken nicht für die Eintragun- Deckungsregisters kann die Zustimmung
gen von Deckungswerten, bei denen seit der ord- zur Löschung auch mittels geeigneten
nungsgemäßen vollständigen Löschung mindes- Authentifizierungsinstruments nach § 8 Ab-
tens zehn Jahre verstrichen sind.“ satz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt
werden. Ein geeignetes Authentifizierungs-
5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
instrument ist ein Verfahren, das den
„§ 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ Anforderungen an eine starke Kunden-
authentifizierung im Sinne des Artikels 4
6. § 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2015 über Zah-
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
lungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
Wort „sowie“ und werden die Wörter „der
der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdaten-
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
schutzgesetzes“ durch die Wörter „des
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der
Datenschutzes und der Datensicherheit“ er-
Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom
setzt.
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126
vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „und“
Freigabe der elektronischen Zustimmungs-
durch ein Komma ersetzt.
erklärung durch den Treuhänder stets min-
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das destens eines Authentifizierungselements
Wort „und“ ersetzt. bedarf. Die elektronische Löschungszustim-
mung muss beweissicher dokumentiert
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
werden.“
„8. der Austausch von Daten aus dem c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
oder für das Deckungsregister im
System und bei Einsatz öffentlicher aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungs-
Netze sicher erfolgen kann (Über- wert“ die Wörter „zugunsten der Pfandbrief-
tragungssicherheit).“ bank“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeit-
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
punkt“ die Wörter „(Datum, Uhrzeit)“ und
„Das Original und mindestens eine Sicherungs- nach dem Wort „Refinanzierungsregister“
kopie des Deckungsregisters müssen auf die Wörter „sowie in den Fällen des § 22b
Datenträgern gespeichert werden, die sich des Kreditwesengesetzes der zur Übertra-
innerhalb des Geltungsbereichs des Pfandbrief- gung Verpflichtete“ eingefügt.
gesetzes befinden. Im Falle einer technischen 8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass „Beiblätter sind mit“ die Wörter „den in § 4 Absatz 1
das Auslagerungsunternehmen im Fall der Satz 3 bezeichneten Angaben und dem Zusatz
Insolvenz der Pfandbriefbank verpflichtet ist, Beiblatt zu versehen und mit“ eingefügt.
die Datensätze in einer Form, die elektronisch
mit standardisierten Datenbankanwendungen 9. § 11 wird wie folgt geändert:
verarbeitet werden kann, an den Sachwalter zu a) In Nummer 3 wird das Wort „vollen“ und werden
übermitteln.“ die Wörter „Genehmigung oder“ gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert: b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zumindest
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
auch“ gestrichen und die Wörter „den Spal-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Grund- ten 1 und 2“ durch die Angabe „Spalte 1“
buchs“ die Wörter „(Gemarkung, Flur, Flur- ersetzt.
stück)“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 5 Satz 4
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: und 5“ durch die Angabe „§ 9 Nummer 5
Satz 4 bis 8“ ersetzt.
„In letzterem Falle sind hierzu das Amts-
gericht, der Grundbuchbezirk und die Num- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
mer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich „5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20
die Postadresse oder eine sonstige orts- Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
übliche Lagebezeichnung des Grundstücks sind bei der betreffenden Forderung unter
anzugeben.“ Benennung des zur Schadlosstellung Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1707
pflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 ein- g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
zutragen.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treu-
10. § 12 wird wie folgt geändert: händer“ die Wörter „bei einem in Papierform
geführten Deckungsregister“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
gabe „den §§ 9 und 10“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten ent-
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- sprechend.“
stellt:
h) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„In der Überschrift tritt anstelle des Zu-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zumindest
satzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffs-
auch“ gestrichen und die Wörter „den
hypotheken).“
Spalten 1 bis 3 und 6“ durch die Angabe
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Spalte 1“ ersetzt.
„In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfand- bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Nr. 5 Satz 4
briefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis und 5“ durch die Wörter „§ 9 Nummer 5
über Ansprüche aus der Schiffsversicherung Satz 4 bis 8“ ersetzt.
in Spalte 6 einzutragen.“ i) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
11. § 12a wird wie folgt geändert: „9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die An- Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
gabe „den §§ 9 und 10“ ersetzt. sind bei dem betreffenden Derivategeschäft
unter Benennung des zur Schadlosstellung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz voran- einzutragen.“
gestellt: 13. § 14 wird wie folgt geändert:
„In der Überschrift tritt anstelle des Zu- a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 4
satzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeug- Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20
hypotheken).“ Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3
des Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter „der
bb) Folgender Satz wird angefügt:
barwertigen sichernden Überdeckung sowie
„In den Fällen des § 26c Absatz 4 des anderer weiterer Deckungswerte“ ersetzt.
Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsver- b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2,
hältnis über Ansprüche aus der Flugzeug- § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie
versicherung in Spalte 6 einzutragen.“ § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4
12. § 13 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Ab-
a) In der Überschrift werden die Wörter „An- satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1
sprüchen aus“ gestrichen. Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die c) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2
Wörter „der Ansprüche aus“ durch das Wort Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3
„von“ ersetzt. Nummer 1“ ersetzt.
c) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Registrie- d) Satz 3 wird aufgehoben.
rungsnummer“ durch die Wörter „bankinterne
e) Folgende Sätze werden angefügt:
Registrierungsnummer bei“ ersetzt.
„Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a
d) In Nummer 3 werden die Wörter „Höhe der Zins- und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2
sätze“ durch die Wörter „die vereinbarten Zins- die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne
sätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU)
Abschlägen“ ersetzt. Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und
e) In Nummer 4 werden die Wörter „Registrie- des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
rungsnummer des Vertragspartners“ durch die der technischen Vorschriften und der Ge-
Wörter „interne Registrierungsnummer beim schäftsanforderungen für Überweisungen und
Vertragspartner der Pfandbriefbank“ ersetzt. Lastschriften in Euro und zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
f) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU)
„5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Ab- Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)
schlussdatum des Rahmenvertrags, der das geändert worden ist, anzugeben. Satz 3 gilt ent-
Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b sprechend, soweit es sich bei anderen zur
das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, Deckung verwendeten Geldforderungen eben-
unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit falls um Guthaben handelt. Handelt es sich bei
des Einzelabschlusses und unter Buch- den Geldforderungen um jeweilige Guthaben
stabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelab- aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1
schlusses.“ Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2,
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewah-
Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, so kann rungsdauer 50 Jahre beträgt.
in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben.
(4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Ein-
Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Ab-
tragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer
satz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei
am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwen-
der betreffenden Forderung unter Benennung
dung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines
des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name,
Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen
Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.“
nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenom-
14. § 15 wird wie folgt gefasst: men werden.“
„§ 15 18. In Anlage 2 werden in der Überschrift der Spalte 3
Umfang der die Wörter „Genehmigung bzw.“ gestrichen.
Aufzeichnung und Form der Übermittlung 19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des
a) In der Überschrift des Formulars DR 3 wird
Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in
das Wort „(Schiffshypotheken)“ durch die
den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.
Wörter „(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypothe-
(2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in ken)“ ersetzt.
elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein
geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer b) Die Überschrift von Spalte 2 wird wie folgt ge-
Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger fasst:
sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbrief- „bankinterne Registrierungsnummer bei der
gattungen, auf die sich die auf dem Datenträger Pfandbriefbank“.
gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das
Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.“ c) Die Überschrift von Spalte 5 wird wie folgt ge-
fasst:
15. § 16 wird wie folgt geändert:
„interne Registrierungsnummer beim Vertrags-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: partner der Pfandbriefbank“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 des
d) Die Überschrift von Spalte 6 wird wie folgt ge-
Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter „§ 5
fasst:
Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindes-
tens“ ersetzt. „a) Rahmenvertrag vom
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Einzelabschluss vom
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) Ursprungslaufzeit Einzelabschluss
„Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf d) Fälligkeitsdatum Einzelabschluss“.
dem Datenträger anzubringenden Aufkleber,
der so mit dem Datenträger dauerhaft ver-
bunden sein muss, dass er sich nicht ohne Artikel 4
erkennbare Beschädigungen wieder entfernen Weitere Änderung
lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.“ der Deckungsregisterverordnung
16. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August
a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch das Wort 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 3 dieser
„zwei“ ersetzt. Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Befugnisse ändert:
zum“ das Wort „physischen“ eingefügt. 1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Ab-
17. Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 an- satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2
gefügt: Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die
„(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die
Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor
stabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2
dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vor-
Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
genommene Eintragungen nur wiederzugeben, so-
mer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des
weit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c,
elektronischer Form bereits vorliegen. Macht die
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1
mer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des
Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermitt-
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung
lung der Aufzeichnung in elektronischer Form für
mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f
Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1
Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die
Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4“
die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten
ersetzt.
Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. In die-
sem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stich- 2. In § 11 Nummer 5 werden die Wörter „§ 20 Ab-
tage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten satz 2a Satz 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3
Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1709
3. § 12 wird wie folgt geändert: tung der Marktgegebenheiten. Der betrachtete
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Zeitraum ist zu benennen und seine Angemessen-
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 heit nachvollziehbar darzulegen.“
Nummer 1“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 1“ „§ 4
durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 Num- Verfahren zur
mer 1“ ersetzt. Ermittlung des Beleihungswerts
4. § 12a wird wie folgt geändert:
(1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 26f Abs. 1 Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermit-
Nummer 1“ ersetzt. teln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26f Abs. 1 Nr. 1“ Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teil-
durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1 Num- eigentum auch der Vergleichswert (§ 19) ermittelt
mer 1“ ersetzt. werden. Maßgeblich für die Ableitung des Be-
leihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert, der
5. In § 13 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 3“ nicht überschritten werden darf. Bleibt der Sach-
durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. wert und in den Fällen von Satz 1 zweiter Halbsatz
6. § 14 wird wie folgt geändert: alternativ der Vergleichswert um mehr als 20 Pro-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 zent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer
Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f zugrunde gelegten Erträge und ihrer Kapitalisie-
Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 19 rung; hierbei sind im Rahmen der Kontrollbetrach-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, tung für die Kosten- und Ertragsansätze die
auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 gleichen Annahmen, insbesondere in steuerlicher
Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Hinsicht, zu berücksichtigen. Bestätigt sich der
und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf das Er-
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, gebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Begründung, andernfalls ist der Ertragswert ent-
Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Num- sprechend zu mindern.
mer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch (2) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie
in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Wohnungseigentum kann der Beleihungswert am
und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des Sachwert oder Vergleichswert orientiert werden
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und eine Ertragswertermittlung entfallen, wenn
und b und der Nummer 4“ ersetzt. das zu bewertende Objekt nach Objekt- und
b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Standortqualität zweifelsfrei zur Eigennutzung ge-
Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Ab- eignet ist und von potenziellen Erwerbern für die
satz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3“ eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Ist
durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Objekt noch vermietet, ist die hiermit verbun-
Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Ab- dene Wertminderung nachvollziehbar zu ermitteln
satz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 und vom Beleihungswert abzuziehen. Bei Ein-
Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Num- und Zweifamilienhäusern darf eine Orientierung
mer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 am Vergleichswert vorbehaltlich des § 19 Absatz 2
Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Ab- jedoch nur dann erfolgen, wenn der Ermittlung
satz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 aktuelle Vergleichspreise von mindestens fünf
Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2 Objekten zugrunde liegen, die auch hinsichtlich
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4“ der Wohnfläche mit dem zu bewertenden Objekt
ersetzt. hinreichend übereinstimmen. Bei der Ableitung
des Beleihungswerts aus dem Sachwert ist regel-
c) In Satz 6 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a mäßig zu prüfen, ob aufgrund der Merkmale des
Satz 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3“ Objekts und der regionalen Marktgegebenheiten
ersetzt. unter besonderer Berücksichtigung der Nach-
haltigkeit ein Abschlag vom Sachwert erforderlich
Artikel 5 ist.
Änderung der (3) Sind im Rahmen der Wertermittlung ein
Beleihungswertermittlungsverordnung Instandhaltungsrückstau, Baumängel oder Bau-
Die Beleihungswertermittlungsverordnung vom schäden erkennbar, die noch nicht in geeigneter
12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175), die durch Artikel 1 der Weise in die Ermittlung von Ertragswert, Sachwert
Verordnung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3041) und Vergleichswert eingeflossen sind, so sind die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am
Wertermittlungsstichtag bekannten oder vorsichtig
1. Dem § 3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: geschätzten Aufwendungen als gesonderter Ab-
„Die Feststellung nachhaltiger Merkmale des schlag vom Beleihungswert zu berücksichtigen.
Objekts und deren Einflussgrößen auf die Be- Vorgenanntes gilt auch für sonstige bauliche
wertung bedarf dabei einer langfristigen Betrach- Aufwände, insbesondere für Maßnahmen zur Er-
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
tüchtigung des zu bewertenden Objekts bei c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Nutzungsänderungen. folgt gefasst:
(4) Bei im Bau befindlichen Objekten kann der „(4) Bestehen strukturelle oder lang andau-
Beleihungswert aus dem Zustandswert abgeleitet ernde Leerstände, ist besonders zu prüfen, ob
werden. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert das Objekt aufgrund der jeweiligen Marktlage
(§ 15) und dem anteiligen Wert der baulichen und seines Zustands überhaupt ertragsfähig ist
Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage oder eine wirtschaftliche Nutzung zu den an-
errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage gesetzten Roherträgen in absehbarer Zeit noch
des fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem er- zu erwarten ist.“
reichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte 5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bautenstand ist von einer von der Pfandbriefbank a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
auszuwählenden, besonders fachkundigen, von
Bauplanung und Bauausführung unabhängigen „Die Einzelkostenansätze dürfen die in Anlage 1
Person festzustellen; § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt ent- festgelegten Mindestsätze nicht unterschreiten.“
sprechend. In den Fällen, in denen der Ertragswert b) In Satz 2 wird das Wort „Erfahrungssatz“ durch
des planmäßig fertig gestellten Objekts unter das Wort „Einzelkostenansatz“ ersetzt.
dessen Sachwert liegt, darf der Zustandswert die c) In Satz 3 wird das Wort „Bewirtschaftungs-
Summe aus dem Bodenwert und dem anteiligen kostenabzug“ durch die Wörter „Abzug der in
Ertragswert der baulichen Anlage, der prozentual den Absätzen 3 bis 5 genannten Kosten“ er-
dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht über- setzt.
schreiten. Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücks-
markt auf den ermittelten Zustandswert ein beson- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
derer Nachhaltigkeitsabschlag, der die Verkäuflich- aa) Die Wörter „ergebenden, finanzmathematisch
keit des noch nicht fertiggestellten Objekts be- dem Rentenbarwertfaktor entsprechenden
rücksichtigt, vorgenommen werden muss.“ Vervielfältiger nach Anlage 4“ werden durch
die Wörter „ergebenden Vervielfältiger“ er-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das zu bewertende Objekt ist im Rahmen der „Der Vervielfältiger V errechnet sich gemäß
Wertermittlung zu besichtigen.“ V = (qn – 1) / (qn · z), mit n = Restnutzungs-
dauer, q = 1 + z und z = Kapitalisierungszins-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: satz.“
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Immobilie“ die Wörter „oder die dauerhafte aa) In Satz 2 wird das Wort „Vermietbarkeit“
Nachfrage von Eigennutzern“ eingefügt. durch die Wörter „wirtschaftliche Nutzung“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wesent- ersetzt.
lichen“ das Wort „Objektdaten“ und ein bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Komma eingefügt. „Bei im Inland belegenen Objekten sind
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die in Anlage 2 genannten Maximalsätze für
die Nutzungsdauer baulicher Anlagen zu
„(4) Alle den Ertragswert, den Sachwert oder berücksichtigen.“
den Vergleichswert beeinflussenden Umstände, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
insbesondere etwaige Nutzungsbeschränkun-
gen, Mieterdienstbarkeiten und andere Dienst- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „langfris-
barkeiten, Duldungspflichten, Vorkaufsrechte, tigen“ die Wörter „und nutzungsspezifischen“
Sanierungsvermerke, Baulasten und alle sonsti- eingefügt.
gen Beschränkungen und Lasten sind zu bb) Satz 3 wird aufgehoben.
nennen, zu beachten und gegebenenfalls wert- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mindernd zu berücksichtigen.“
„(4) Der bei im Inland belegenen Objekten in
4. § 10 wird wie folgt geändert: Ansatz zu bringende Kapitalisierungszinssatz
beträgt vorbehaltlich des Satzes 3 und des
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „durch- Absatzes 5 bei wohnwirtschaftlicher Nutzung
schnittlich“ die Wörter „nach Region, Kategorie- mindestens 3 Prozentpunkte, bei gewerblicher
und Ausstattungsgrad“ eingefügt. Nutzung mindestens 4 Prozentpunkte über der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- nach DIN 1333 auf die erste Nachkommastelle
fügt: gerundeten von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Rendite 30-jähriger Bundes-
„(3) Absatz 2 gilt im Falle von Objekten mit anleihen zuzüglich etwaiger für einzelne
Gastronomie als Hauptnutzung, Kinos und ver- Nutzungsarten nach Anlage 3 zu berücksich-
gleichbaren Freizeitobjekten mit der Maßgabe, tigender Aufschläge. Ist am 30. November eines
dass die ermittelten durchschnittlichen Umsätze Jahres die von der Deutschen Bundesbank ver-
pro Sitzplatz herzuleiten sind.“ öffentlichte Rendite 30-jähriger Bundesanleihen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1711
mindestens 0,5 Prozentpunkte höher oder nied- der Anteil des Bodenwerts am Reinertrag über
riger als zu Beginn des der letzten Veränderung die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
der Mindestkapitalisierungszinssätze vorher- zu kapitalisieren oder sind die ermittelten Ab-
gehenden Monats, so verändert er sich zum bruchkosten der baulichen Anlage vom Ertrags-
1. Januar des Folgejahres um die entsprechen- wert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung
den nach DIN 1333 auf die erste Nachkomma- der Abbruchkosten gilt Absatz 1 Satz 4 ent-
stelle gerundeten Prozentpunkte. Vorbehaltlich sprechend.“
des Absatzes 5 beträgt der Mindestkapitalisie-
rungszinssatz bei wohnwirtschaftlicher Nutzung c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „zu begrün-
mindestens 3,5 Prozent und höchstens 5,5 Pro- den und“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt
zent, bei gewerblicher Nutzung mindestens und nach den Wörtern „und die dafür“ das Wort
4,5 Prozent und höchstens 6,5 Prozent, jeweils „gegebenenfalls“ gestrichen.
zuzüglich etwaiger für einzelne Nutzungs- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
arten nach Anlage 3 zu berücksichtigender
Aufschläge. Die Bundesanstalt gibt die ge- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
änderten Mindestkapitalisierungszinssätze un-
verzüglich nach dem in Satz 2 genannten Zeit- „Die Wertminderung wegen des Alters gemäß
punkt auf ihrer Internetseite bekannt.“ § 17 ist dabei zu berücksichtigen.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- b) Folgende Sätze werden angefügt:
gefügt:
„Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen An-
„(5) Die in Absatz 4 Satz 1 und 3 genannten lage von weniger als 30 Jahren sind die Ab-
Mindestkapitalisierungszinssätze dürfen für die bruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln
Nutzungsarten Wohnen, Handel, Büro sowie und vom Sachwert abzuziehen. Hinsichtlich der
Lager und Logistik um höchstens 0,5 Prozent- Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1
punkte unterschritten werden, wenn es sich um Satz 4 entsprechend.“
erstklassige Immobilien handelt. Dies ist dann
der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien 9. In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
erfüllt sind: „Versorgungsleitungen und Kanalisation“ durch
die Wörter „Ver- und Entsorgungsnetze“ ersetzt.
1. eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,
10. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
2. ein entsprechend der jeweiligen Objektart
bevorzugter Standort, a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
3. eine gute Infrastruktur,
4. eine gute Konzeption, b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
5. eine hochwertige Ausstattung, 11. § 18 wird aufgehoben.
6. eine hochwertige Bauweise, 12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
7. eine besonders hohe Marktgängigkeit und „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 kann
bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Woh-
8. ein sehr guter Objektzustand.
nungseigentum die Ermittlung des Vergleichswerts
Ein Unterschreiten bedarf einer nachvollzieh- auch unter Nutzung computerunterstützter daten-
baren, im Gutachten dokumentierten Begrün- bankbasierter Bewertungsmodelle erfolgen, wenn
dung.“ deren Geeignetheit und die zugrunde liegenden,
auf Basis geeigneter statistischer Modelle nach-
7. § 13 wird wie folgt geändert: vollziehbar abgeleiteten Daten mindestens jährlich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch eine vom Systemanbieter und Datenbank-
anbieter unabhängige qualifizierte Stelle validiert
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Boden- werden. Die Bewertungsergebnisse sind zudem in
wert“ die Wörter „nach Maßgabe des regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Quali-
Satzes 4“ eingefügt. tätssicherung durch die Pfandbriefbank zu über-
bb) Folgender Satz wird angefügt: prüfen; § 24 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass für die Überprüfung bei Be-
„Der so ermittelte, um die Abbruchkosten leihungen von Ein- und Zweifamilienhäusern das
verminderte Bodenwert ist vom Zeitpunkt, Sachwertverfahren heranzuziehen ist. Die Stich-
an dem das Grundstück unbebaut zur Ver- proben müssen insbesondere auch nach Art und
fügung stünde, auf den Wertermittlungs- regionaler Belegenheit der Objekte repräsentativ
stichtag mit dem für die zulässige Nutzung sein.“
heranzuziehenden Kapitalisierungszinssatz
abzuzinsen.“ 13. § 20 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Satz 4 wird aufgehoben.
„(2) Bei einer Restnutzungsdauer der bau- b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2“
lichen Anlage von weniger als 30 Jahren ist auch gestrichen.
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
14. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 17. § 25 wird wie folgt geändert:
„(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wertung einbezogen werden sollen, kann den
Gebäuden ein eigenständiger Wert nur dann bei- „§ 25
gemessen werden, wenn sie selbständig und auch
außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Be- Besonderheiten
triebs genutzt werden können.“ bei Beleihungen im Ausland“.
15. § 23 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 wird das Wort „wesentlicher“ durch „(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von
das Wort „wesentlichen“ ersetzt. im Ausland belegenen Objekten ist nach den
b) Satz 3 wird aufgehoben. übrigen Vorschriften dieser Verordnung nur in-
soweit durchzuführen, als in jenen Vorschriften
16. § 24 wird wie folgt geändert:
sowie in den Absätzen 2 bis 5 nichts Ab-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400 000“ weichendes bestimmt ist.“
durch die Angabe „600 000“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Semikolon
die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 3 und“ eingefügt. aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3
und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3“
Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter ersetzt.
„§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
gefügt:
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „Wird das landesspezifische Gutachten bei
„oder“ ersetzt. einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trag aufgrund nationaler Vorgaben oder
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Marktstandards abweichend von Satz 2
„5. stattdessen eine Ansicht des zu bewer- vom Darlehensnehmer in Auftrag gegeben,
tenden Objekts, für das eine Rest- darf dieses im Weiteren nur zugrunde gelegt
nutzungsdauer von mindestens 40 Jah- werden, wenn die unabhängige Erstellung
ren zu erwarten sein muss, per eines objektiven, vom Darlehensnehmer un-
Videoübertragung vorgenommen wird, beeinflussten Gutachtens dadurch gewähr-
sofern leistet erscheint, dass der beauftragte
Gutachter diesbezüglich einschlägigen be-
a) der Wertermittler dabei einen zu-
rufsrechtlichen Regelungen unterworfen ist,
mindest annähernd vollständigen
deren Nichteinhaltung sanktionsbewehrt ist.
Einblick der gesamten Immobilie,
Das Gutachten einschließlich der Einhaltung
ihres Zustands und ihres Umfelds
dieser berufsrechtlichen Regelungen muss
erhält, zudem durch eine für diese Zwecke an-
b) die per Videoübertragung durchge- erkannte unabhängige nationale Stelle auf
führte Ansicht der Immobilie hinsicht- Basis verbindlicher Standards hinreichend
lich Umfang und Erkenntnissen sowie und nachvollziehbar dokumentiert überprüft
mittels einer Fotosammlung (Bild- werden.“
schirmfotos) dokumentiert wird und
cc) Folgender Satz wird angefügt:
c) auf das Ergebnis der Beleihungswert-
ermittlung ein Abschlag in Höhe von „In den Fällen, in denen keine Vergleichs-
mindestens 5 Prozent vorgenommen preise zur Ermittlung von Bodenwerten im
wird.“ Ausland vorliegen, kann ersatzweise auf
geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
des Bodenwerts zurückgegriffen werden;
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die hierbei ist darauf zu achten, dass die Her-
Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3“ durch die leitung des Bodenwerts unabhängig von
Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. der Ermittlung des Ertragswerts erfolgt.“
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „wobei die d) In Absatz 4 werden die Wörter „Restnutzungs-
Gründe für den Verzicht auf die Innen- dauer von 100 Jahren“ durch die Wörter „ewige
besichtigung in nachvollziehbarer Weise zu Restnutzungsdauer“ ersetzt.
dokumentieren sind,“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt: 18. Dem Wortlaut des § 26 Absatz 1 wird folgender
Satz vorangestellt:
„Die Gründe für den Verzicht auf die Innen-
besichtigung sind nachvollziehbar zu doku- „Der Beleihungswert ist längstens jährlich zu über-
mentieren.“ wachen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1713
19. § 28 wird wie folgt geändert: schriften der vorbezeichneten Fassung dieser
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verordnung, ab 9. Oktober 2022 mit Ausnahme
des § 26 Absatz 1, weiterhin zugrunde gelegt
„§ 28 werden. Die Bundesanstalt gibt auf ihrer Inter-
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“. netseite unverzüglich nach dem 8. Oktober
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2022 die bis zu einer Anpassung nach § 12
Absatz 4 Satz 2 maßgeblichen Mindestkapi-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: talisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1
„(2) Für Beleihungswertermittlungen, die auf auf der Grundlage der für den 30. September
Grundlage der bis zum 7. Oktober 2022 gelten- 2022 von der Deutschen Bundesbank veröffent-
den Fassung dieser Verordnung erfolgt sind, lichten Rendite 30-jähriger Bundesanleihen be-
dürfen auch nach diesem Zeitpunkt die Vor- kannt.“
20. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 11 Absatz 2)
Mindestsätze für die
Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
Verwaltungskosten
a) Wohnungsbau
Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:
die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung genannten Beträge
b) Gewerbliche Objekte
1 Prozent des Jahresrohertrags
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine
ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und
Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungs-
kosten zu berücksichtigen.
a) Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-
Verbrauchermärkte:
0,8 Prozent
b) Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:
0,5 Prozent
c) Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:
0,4 Prozent
Mietausfallwagnis
a) Wohnungsbau:
2 Prozent
b) Gewerbliche Objekte:
4 Prozent
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
a) Geringes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungs-
merkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):
0,2 Prozent
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
b) Mittleres Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit ein-
fachem Standard):
0,5 Prozent
c) Hohes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und
Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):
0,75 Prozent.“
21. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12 Absatz 2)
Maximalsätze für die
Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulicher Anlagen
A) Wohnwirtschaftliche Nutzung:
Wohnhäuser:
80 Jahre
B) Gewerbliche Nutzung:
a) Geschäftshäuser und Bürohäuser:
60 Jahre
b) Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitations-
einrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:
40 Jahre
c) Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Verbraucher-
märkte und Tankstellen:
30 Jahre.“
22. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 12 Absatz 4)
Bei den Mindestkapitalisierungszinssätzen
nach § 12 Absatz 4 für einzelne Nutzungsarten zu berücksichtigende Aufschläge
A) Warenhäuser, Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Hotels, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflege-
heime, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien, Park-
häuser, Tankstellen sowie Lager- und Logistikimmobilien:
0,5 Prozentpunkte
B) Produktionsimmobilien:
1,0 Prozentpunkte.“
23. Anlage 4 wird gestrichen.
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Änderung der
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungs- § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermitt-
verordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie lungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: 1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu „Der Flugzeugbeleihungswert ist längstens jährlich
überwachen.“ zu überwachen.“
2. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz einge- 2. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt: fügt:
„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, „Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen,
wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte
Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand
von mindestens 90 Tagen aufweist.“ von mindestens 90 Tagen aufweist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022 1715
Artikel 8 im Rahmen der Refinanzierungstransaktion ein-
getragenen Übertragungsansprüche nicht mehr
Änderung der
bestehen, insbesondere, weil die zu übertragen-
Refinanzierungsregisterverordnung den Forderungen vollständig getilgt oder ab-
Die Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. De- getreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur
zember 2006 (BGBl. I S. 3241) wird wie folgt geändert: Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den
1. § 2 wird wie folgt geändert: Übertragungsanspruch begründenden Verträge
aufgehoben oder beendet wurden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 6 Satz 5 werden nach dem Wort „mit“ die Wör-
„(2) Wird ein in Papierform geführtes Refinan- ter „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie“
zierungsregister in körperlich nicht dauerhaft eingefügt.
verbundener Form geführt, hat jede Seite des
Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite „§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest 6. § 9 wird wie folgt geändert:
seinem Namenskürzel zu versehen. Auf sämt-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung
des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch das
Nummerierung anzubringen.“ Wort „sowie“ und die Wörter „der Anlage zu
§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
durch die Wörter „des Datenschutzes und
„(3) Stellt ein registerführendes Unternehmen der Datensicherheit“ ersetzt.
die Registerführung von einem elektronischen
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Register auf ein Register in Papierform um, so
sind die Registerdaten vollständig auszudrucken aaa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch
und das Register in Papierform weiterzuführen. ein Komma ersetzt.
Im Falle der Umstellung von einem in Papierform bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das
geführten Register auf ein elektronisches Regis- Wort „und“ ersetzt.
ter sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtli-
che Registerdaten in das elektronische Register „8. der Austausch von Daten aus dem
zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist ver- oder für das Refinanzierungsregister
merkt, dass die im Rahmen der Refinanzie- im System und bei Einsatz öffent-
rungstransaktion eingetragenen Übertragungs- licher Netze sicher erfolgen kann
ansprüche nicht mehr bestehen. Soweit nach (Übertragungssicherheit).“
Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinan- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
zierungstransaktionen nicht in das elektronische „Das Original und mindestens eine Sicherungs-
Register zu überführen sind, sind die Formulare kopie des Refinanzierungsregisters müssen auf
der betreffenden Refinanzierungstransaktionen Datenträgern gespeichert werden, die sich inner-
bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektro- halb des Geltungsbereichs des Kreditwesen-
nischen Registers zu den Akten zu nehmen.“ gesetzes befinden. Im Falle einer technischen
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass
„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insol-
Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme venz des registerführenden Unternehmens ver-
von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, pflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die
bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen elektronisch mit standardisierten Datenbank-
Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.“ anwendungen verarbeitet werden kann, an den
Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Kreditwesengesetzes des registerführenden
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: Unternehmens zu übermitteln.“
aa) In Satz 3 werden die Wörter „ist zusätzlich 7. § 10 wird wie folgt geändert:
die Anschrift“ durch die Wörter „sind hierzu a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und
die Nummer des Grundbuchblatts sowie zu- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
sätzlich die Postadresse oder eine sonstige „(2) Es ist zulässig, das elektronische Refinan-
ortsübliche Lagebezeichnung des Grund- zierungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt
stücks“ ersetzt. seiner Einführung hinzukommenden Abteilungen
bb) In Satz 5 wird das Wort „ist“ durch die Wörter nach § 22a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-
„sind die Bezeichnung des Registers, die gesetzes oder im Fall der Registerführung für
Registerstelle sowie“ ersetzt. Dritte nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einfüh-
rung hinzukommenden Unterabteilungen nach
b) In Nummer 7 wird nach Satz 1 folgender Satz § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
eingefügt: zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem
„Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen, in Papierform wie auch in dem elektronisch
die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe geführten Teil des Refinanzierungsregisters an-
der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die zugeben. Die Einheitlichkeit des Refinanzie-
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2022
rungsregisters ist durch deutliche Verweise auf Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf
die in Papierform fortgeführten Bestandteile her- denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen
zustellen. vorgenommen werden.“
(3) Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzie-
rungsregister vorgenommene Eintragungen fin- Artikel 9
den die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 Inkrafttreten
geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem
1. Juli 2023 vollständig gelöschte Refinanzie- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
rungstransaktionen und auf Refinanzierungs- sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
transaktionen, bei denen in Spalte 7 vermerkt ist, (2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6
dass die im Rahmen der Refinanzierungstrans- und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft.
aktion eingetragenen Übertragungsansprüche
nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie
30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer (4) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson