1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts1
Vom 22. September 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August ändert und § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden sind,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit – des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver- Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Artikel 1
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Änderung der
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- Binnenschiffspersonalverordnung
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313
vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)
Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem „§ 36 (weggefallen)“.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 bis 6a und 8 bis 11 in
Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1 „Abschnitt 6
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Zulassung von
jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- und Weiterbildungsprogrammen“.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
folgt gefasst:
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April „§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbil-
2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a dungsprogramme
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6 Lehrgängen für Sachkundige
1
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Um- § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgän-
setzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und gen“.
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345
vom 27.12.2017, S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. „§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeug-
L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist. nisses nach Abschluss eines zugelasse-
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nen Ausbildungsprogramms oder Weiter- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
bildungsprogramms“. a) In Nummer 1 werden die Wörter „Befähigungs-
e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerin-
„§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und nen“ durch das Wort „Fährschifferzeugnis“ er-
den Widerruf der Zulassung von Simula- setzt.
toren“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Rahmen
f) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: behördlicher Maßnahmen“ gestrichen.
„§ 138 (weggefallen)“. 7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1, 3 bis 5“ er-
g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen“.
8. Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 an-
h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt: gefügt:
„§ 142 Befahren der Elbe“. „(5) Eine besondere Berechtigung für Risiko-
i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: strecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer
„Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“. nach Landesrecht zuständigen Behörde für Be-
schäftigte von Behörden eines Landes oder seiner
j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer
„Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)“. besonderen Berechtigung für Risikostrecken im
k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst: Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, so-
weit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht
„Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)
zuständigen Behörde den Anforderungen an die
Muster Kleinschifferzeugnis“.
Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:
(6) Die zuständige Behörde kann durch All-
„Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)“. gemeinverfügung für Teilstrecken einer Risiko-
m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst: strecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen be-
„Anlage 33 (weggefallen)“. grenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht
zum Besitz einer solchen besonderen Berechti-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teil-
a) In Nummer 24 wird das Wort „Erholungs- strecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich
zwecke“ durch das Wort „Freizeitzwecke“ er- ist.“
setzt. 9. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
eingefügt:
gefügt:
„44a. „Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das
„(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschiff-
dem Inhaber oder der Inhaberin die
fahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf
nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für
Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen
eine bestimmte Funktion beim Betrieb
der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anfor-
eines Fahrzeuges bestätigt;“.
derungen eines Befähigungszeugnisses nach
3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Dem Unions- Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem
befähigungszeugnis“ durch die Wörter „Dem Be- STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem
fähigungszeugnis“ ersetzt. STCW-Übereinkommen anerkannt ist.“
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
„(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von sätze 4 bis 6.
Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahr- c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer
Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zu- „(6) Atemschutzgerättragende Personen be-
ständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden dürfen
eines Landes oder seiner Gemeinden oder Ge- 1. einer Bescheinigung
meindeverbände steht einem Behördenschiffer-
a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelas-
zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit
senen Lehrgangs über die Teilnahme an
die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zu-
einem Grundlehrgang sowie
ständigen Behörde den Anforderungen an die
Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.“ b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich
einer Bescheinigung über die Teilnahme
5. § 12 wird wie folgt geändert:
an einem Wiederholungslehrgang,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
2. eines Schulungsnachweises für atem-
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die schutzgerättragende Personen einer an-
Nummern 1 bis 3. erkannten Ausbildungsstelle eines anderen
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das Mitgliedstaates der Zentralkommission für
Wort „Strecke“ jeweils durch das Wort „Fähr- die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt
stelle“ ersetzt. gemacht worden ist.“
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10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforde- aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Ab-
rungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“
Schifferdienstbuch nachgewiesen.“ und das Wort „Ausbildungsprogramm“
11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Weiterbildungsprogramm“
ersetzt.
„Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses
Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer bb) In den Buchstaben b und c werden jeweils
der nachfolgend genannten Behörden im Schiffer- das Wort „Ausbildungsprogramms“ durch
dienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk das Wort „Weiterbildungsprogramms“ er-
versehen (validiert) worden sein: setzt.
16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
„§ 55 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 1“
2. von der zuständigen Behörde ersetzt.
a) eines anderen Mitgliedstaates der Euro- 17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
päischen Union,
„a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zu-
b) eines anderen Mitgliedstaates der Zentral- gelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich
kommission für die Rheinschifffahrt oder abgeschlossen haben,“.
c) eines Staates, der nicht der Europäischen 18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Union angehört und dessen Schifferdienst-
a) In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde“
buch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von
durch das Wort „Maschinenkundige“ ersetzt.
der Kommission der Europäischen Union
anerkannt worden ist.“ b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Elektro-
nikgewerbe“ die Wörter „oder als Schiffsmecha-
12. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
niker oder als Schiffsmechanikerin“ eingefügt.
a) In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern „im c) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch
Schifferdienstbuch“ die Wörter „vorbehaltlich ein Komma ersetzt.
des Satzes 3“ eingefügt.
d) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„5. den erfolgreichen Abschluss eines nach
„Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Aus-
des Schifferdienstbuches Steuermann oder bildungsprogramms mit dem Schwerpunkt
Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Fol- Güterschifffahrt oder
gendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den
Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffs- 6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder
führer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss Maschinistin in der Seeschifffahrt.“
von dem Inhaber oder der Inhaberin des 19. In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die
Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.“ Prüfung wird in“ die Wörter „schriftlicher oder“ ein-
13. § 29 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 20. § 36 wird aufgehoben.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbil-
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
dung nach Anlage 7 teilgenommen haben,
die nach § 53 zugelassen wurde.“ 22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil nach dem Wort „Ausbildungsprogramm“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „oder Weiterbildungsprogramm“ ein-
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die gefügt.
über ein Befähigungszeugnis oder einen Be-
23. § 40 wird wie folgt geändert:
fähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der
Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.“ a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
14. § 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung
„2. Folgendes vorweisen können:
zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theore-
a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines tischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes
nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder verfügt:“.
Absatz 2 zugelassenen Ausbildungspro-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
gramms oder
„(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Er-
b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach weiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine
§ 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs- praktische Prüfung für diese Fährstelle ab-
programms für die Betriebsebene.“ zulegen.“
15. § 31 wird wie folgt geändert: 24. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber
„b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Aus- oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne
bildungsprogramm erfolgreich abgeschlos- oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach
sen haben und“. dem STCW-Übereinkommen.“
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25. § 45 wird wie folgt geändert: 3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur
Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: S. 121, 925).
„(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung
zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnen- (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die
schifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschluss- Führungsebene ist die Berufsausbildung nach
prüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung der Verordnung über die Berufsausbildung zum
für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff-
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn fahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelas-
die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan- sen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
den wird, muss die Prüfung für die besondere
Berechtigung erneut abgelegt werden.“ 1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden,
26. § 47 wird wie folgt geändert: eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Ein-
satz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An- ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen
gabe „Absatz 1“ gestrichen. den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Befähigungsstandards;
„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be- 2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen
standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro- Befähigungen wird von befähigten Personen
zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des
hat.“ Weiterbildungsprogramms verfügen;
27. § 49 wird wie folgt geändert:
3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An- jeweiligen Befähigungsstandards wird von be-
gabe „Absatz 1“ gestrichen. fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Interessenskonflikten betroffen sind.
„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be- (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3
standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro- muss Folgendes enthalten:
zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
hat.“ 1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe
28. § 50 wird wie folgt geändert: des Inhalts und der Dauer der unterrichteten
Fächer sowie der Lehrmethode;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die An- 2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich
gabe „Absatz 1“ werden gestrichen. des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der
Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ 3. Informationen über den Standort der Weiterbil-
dung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. die für Übungen zur Verfügung stehen;
29. In § 52 wird das Wort „Ausbildungsprogramms“
durch das Wort „Lehrgangs“ ersetzt. 4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbil-
dung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmen-
30. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort den;
„Ausbildungsprogrammen“ durch die Wörter „Lehr-
gängen, Ausbildungsprogrammen und Weiter- 5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms
bildungsprogrammen“ ersetzt. und der für das Bestehen der Prüfung erforder-
31. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lichen Ergebnisse;
„Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das 6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte
Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu.“ sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde
32. § 55 wird wie folgt gefasst: unverzüglich über jede Änderung der im Zulas-
sungsantrag enthaltenen Informationen zu infor-
„§ 55 mieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt
Ausbildungsprogramme oder eine Zulassung erteilt wurde.
und Weiterbildungsprogramme
(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3
(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die ist das Bundesministerium für Digitales und Ver-
Betriebsebene sind kehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen
1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger.
die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I
S. 257), 33. § 56 wird wie folgt geändert:
2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
Abschnitt einer Berufsausbildung nach Num- programmen“ durch das Wort „Lehrgängen“
mer 1 oder Absatz 2, ersetzt.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 36. In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort „schriftlich“
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. das Wort „mündlich,“ eingefügt und die Wörter
„mit dem von ihm bereitgestellten Formular“ ge-
bb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- strichen.
fasst:
37. § 62 wird wie folgt geändert:
„Basislehrgänge oder Auffrischungslehr-
gänge lässt die zuständige Behörde unter a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
den folgenden Voraussetzungen zu:“. programms“ durch die Wörter „Ausbildungs-
programms oder Weiterbildungsprogramms“ er-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Ausbildungs- setzt.
programms“ durch das Wort „Lehrgangs“
ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein zugelasse-
nes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene
c) Absatz 2 wird aufgehoben. erfolgreich abgeschlossen“ durch die Wörter
34. § 57 wird wie folgt geändert: „in einem Ausbildungsprogramm oder Weiter-
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs- bildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und
programmen“ durch das Wort „Lehrgängen“ Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben“
ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs- „3. den Nachweis erbringt über den erfolg-
programmen für Basislehrgängen oder Auf- reichen Abschluss
frischungslehrgängen“ durch die Wörter a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
„Basislehrgängen oder Auffrischungslehr- oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Aus-
gängen“ ersetzt. bildungsprogramms oder eines nach § 55
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechts- Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs-
verordnung“ die Wörter „die Anforderungen programms durch ein Abschlusszeugnis
an den Antrag, insbesondere die erforder- oder
lichen Angaben und beizufügenden Unter- b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zu-
lagen, sowie“ eingefügt. gelassenen Ausbildungsprogramms durch
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die schriftliche Mitteilung einer Industrie-
und Handelskammer über die Teilnahme
aa) in Satz 1 wird das Wort „Ausbildungspro- an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Be-
grammen“ durch das Wort „Lehrgängen“ er- rufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Num-
setzt. mer 1 oder Absatz 2 mit mindestens aus-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri- reichenden Leistungen.“
chen. 38. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 20“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildungspro- durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“ ersetzt.
gramme“ durch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt. 39. § 65 Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 40. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „oder von
aa) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt einem Teil der praktischen Prüfung“ durch die
gefasst: Wörter „oder von einem Teil dieser Prüfungsteile“
„Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen ersetzt.
des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige 41. In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Behörde die Zulassung“. gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungspro- „Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu
gramms“ durch das Wort „Lehrgangs“ er- formulierenden Antworten bewertet die Prüfungs-
setzt. kommission. Die Prüfungsleistung einer im
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung
bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Ver-
aa) Das Wort „Ausbildungsprogramme“ wird waltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde,
durch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt. auf der Grundlage der von der zuständigen Be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: hörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen.“
„Hierzu sind die zuständige Behörde und die 42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „werden“
von ihr beauftragten natürlichen Personen durch die Wörter „sein und gilt befristet, längstens
während der üblichen Betriebs- und Ge- bis zum Erhalt des Zeugnisses“ ersetzt.
schäftszeiten berechtigt, Ausbildungs- 43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
räume, Ausbildungseinrichtungen, Unter-
richtsmittel sowie die Durchführung der a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Voraus-
Ausbildungsprogramme sowie der ent- setzungen“ die Wörter „des Kapitels 2 Ab-
sprechenden Prüfungen zu prüfen.“ schnitt 1 und des“ eingefügt.
35. In § 58 wird das Wort „Auffrischungslehrgängen“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Wiederholungslehrgängen“ er- „3. den Nachweis über den erfolgreichen Ab-
setzt. schluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelas-
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senen Ausbildungsprogramms durch ein 50. § 89 wird wie folgt geändert:
Abschlusszeugnis erbringt.“ a) In der Überschrift werden nach dem Wort
44. § 81 wird wie folgt geändert: „Zulassung“ die Wörter „und den Widerruf der
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 20“ Zulassung“ eingefügt.
durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“ b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) In Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Ab-
„(2) Die zuständige Behörde hat die Zulas-
satz 2“ durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2
sung eines Simulators auszusetzen oder zu
und 4“ ersetzt.
widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Anlage 30 nicht mehr erfüllt.“
45. § 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und § 81 Absatz 3 entsprechend.“
aa) Nach den Wörtern „erteilt worden ist“ wer-
46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den die Wörter „oder weitergilt“ eingefügt.
„Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt bb) Nach den Wörtern „erforderlich ist“ werden
auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Wörter „oder die Unzuverlässigkeit nach
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist“ ein-
Satz 2, wenn gefügt.
1. die antragstellende Person b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach
aa) Das Wort „Binnenschifffahrtsstraßenord-
§ 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
nung“ wird jeweils durch das Wort „Binnen-
b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelas- schifffahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.
sene Ausbildungsprogramm mit dem Schwer-
bb) Das Wort „Seeschifffahrtsstraßenordnung“
punkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abge-
wird jeweils durch das Wort „Seeschiff-
schlossen hat,
fahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.
2. die antragstellende Person die Schulungsnach-
52. In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
weise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
„Berechtigung,“ die Wörter „das oder die nach
3. die antragstellende Person ihre Identität nach- dieser Verordnung erteilt worden ist oder weiter-
weist.“ gilt,“ eingefügt.
47. In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe 53. § 96 wird wie folgt geändert:
„Absatz 1“ gestrichen und das Wort „Ausbildungs-
programms“ durch das Wort „Auffrischungslehr- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gangs“ ersetzt. „(1) Die Besatzung, die sich während der
48. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des
einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenom- § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsunter-
men haben“ durch die Wörter „im Rahmen eines suchungsordnung befinden muss (Mindest-
nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs besatzung), ergibt sich nach Maßgabe des
eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg ab- Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften.
gelegt haben“ ersetzt. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer
der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
49. § 88 wird wie folgt gefasst:
1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
„§ 88
Anlage 3 des ES-TRIN,
Ablaufen der Befähigungszeugnisse
2. in der Bescheinigung über die Besatzung für
für atemschutzgerättragende Personen;
Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V
Wiederholungslehrgang
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerät-
3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V
tragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei
Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum
Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.“
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen
Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teil- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, „Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be-
sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Beschei- triebsebene, ein Unionspatent oder ein Fähr-
nigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen schifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere
Grundlehrgang teilgenommen hat. Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Be- eingesetzt werden.“
scheinigung für atemschutzgerättragende Perso- 54. § 98 wird wie folgt geändert:
nen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen
Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbie- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheini- aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitel“ durch das
gung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.“ Wort „Teil“ ersetzt.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: 59. In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
den Wörtern „Teil II Kapitel 2 und 3“ Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.
die Wörter „Abschnitt 2 und 3“ einge- 60. § 129 wird wie folgt geändert:
fügt.
bbb) In Nummer 2 wird am Satzende der a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Punkt durch ein Komma ersetzt. fügt:
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von
„3. statt eines Bordbuches nach Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber
der Schiffspersonalverordnung- oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder
Rhein genügt ein Bordbuch nach Streckenkundezeugnissen, die in einem ande-
§ 102.“ ren Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
worden sind, können die Radarpatente oder
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Streckenkundezeugnisse zugleich in eine ent-
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: sprechende besondere Berechtigung nach
„2. durchgeführt wird von einer Person, die § 16 umgetauscht werden.“
als Ausbilder oder Ausbilderin in einem b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für die Berufsausbildung für Berufe der
Binnenschifffahrt geeigneten Ausbil- „(2) Der Umtausch von unbeschränkten
dungsbetrieb arbeitet und die Voraus- Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbe-
setzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 schränktes Unionspatent erfordert den Nach-
der Anlage 21 erfüllt.“ weis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahr-
zeit wird ein Unionspatent oder ein Schiffer-
„Satz 1 gilt nicht für Personen, die zeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt
a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mit- wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.“
glied der Besatzung in der Binnenschiff-
fahrt tätig waren oder c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:
b) über ein Befähigungszeugnis oder einen
Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 „(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen
bis 5 der Seeleute-Befähigungsverord- mit Beschränkungen oder Auflagen sind die
nung verfügen.“ Beschränkungen oder Auflagen in das neue Be-
55. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr und fähigungszeugnis zu übernehmen.“
Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Verkehr“ ersetzt.
56. § 106 wird wie folgt geändert: 61. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
„Leichter“ durch das Wort „Schubleichter“ er- gefasst:
setzt.
„Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und je- Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als
weils das Wort „Leichter“ wird durch das Wort 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe,
„Schubleichter“ ersetzt. Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur
folgt gefasst: Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
„(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Schub- und Schleppboote, schwimmende Ge-
Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind räte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar
auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit ge- 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
setzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.“ werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem
18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:“.
57. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5 „(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zustän-
oder 6“ ersetzt. dige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vor-
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein- lage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und
gefügt: eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen
„7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschiffer-
Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,“. zeugnis mit dem entsprechenden Geltungs-
bereich aus. Dabei kann abweichend von § 15
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt wer-
Nummern 8 bis 16. den, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1
58. In § 122 werden die Wörter „Verkehr und digitale und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportboot-
Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und führerschein nur zum Befahren der Wasser-
Verkehr“ ersetzt. straßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1525
62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst: (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der
„§ 131 Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis
zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren
Gültigkeit und der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle,
Umtausch der Radarpatente wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach maritimem Charakter befindet.“
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend 63. In § 134 Absatz 1 werden die Wörter „mit den
ein Radarpatent nach der Verordnung über die Er- Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „mit den
teilung von Radarpatenten auf den Bundeswasser- Absätzen 2 und 4“ ersetzt.
straßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000
64. § 135 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4“
geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar durch die Angabe „§ 17 Absatz 5“ ersetzt.
2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5“
erteiltes Radarpatent. durch die Angabe „§ 17 Absatz 6“ ersetzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente 65. § 138 wird aufgehoben.
bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139
von Radarfahrten gültig. bis 142 ersetzt:
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der „§ 139
Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnen-
Sicherheitspersonal
schifferpatentverordnung oder eines Rheinpaten-
auf Fahrgastschiffen
tes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich
in eine besondere Berechtigung für Radar nach (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis
dieser Verordnung umgetauscht. zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für
Fahrgastschiffe befinden.
§ 132 (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen
Gültigkeit der zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheini-
bisherigen Streckenkunde gung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Be-
scheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsunter-
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend suchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig,
der Nachweis über die Streckenkunde nach der wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI
Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der
17. Januar 2022 nach der Schiffspersonal- Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.
verordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über
die Streckenkunde. § 140
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind Anrechnung
bis zum 17. Januar 2032 gültig. und Nachweis von Fahrzeiten
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahr-
Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschif- zeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie
ferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
wird der Nachweis zugleich in eine besondere Be- (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022
rechtigung für das Befahren der entsprechenden erbracht worden sind, können auch durch andere
Risikostrecke umgetauscht. Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen
werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
§ 133
Gültigkeit der § 141
besonderen Berechtigung Umtausch
für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter von Radarbescheinigungen
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach Bescheinigungen über eine bestandene Radar-
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend befähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4
eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die
der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator
zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalver- der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durch-
ordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines geführt worden ist.
Rheinpatent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind § 142
bis zum 17. Januar 2032 gültig. Befahren der Elbe
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungs-
Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschiffer- zeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt
patentverordnung oder eines Großen oder Kleinen wurden und die zum Befahren der auf den im
Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Be- Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie
rechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt. des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Ab-
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
schnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 73. In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die
17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.“ Wörter „von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frank-
67. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 reich)“ durch die Wörter „von Rhein-km 335,92
Satz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(zu § 12 Ab- (Schleuse Iffezheim)“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt. 74. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter „von
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)“ durch
die Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Iffezheim)“ ersetzt.
„3. Prüfung
69. In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5
Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Die zuständige Behörde und von ihr
Nummer 1)“ ersetzt. beauftragte natürliche Personen sind
70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des während der üblichen Betriebs- und
Arztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt. Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangs-
räume, Lehrgangseinrichtungen, Unter-
71. In Anlage 6 wird vor den Wörtern „Unterschrift des
richtsmittel sowie die Durchführung der
Arztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt.
Lehrgänge zu prüfen.“
72. In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II
Wasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern bb) In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach
„Betonnungssystemen“ und „Gezeitenlehre“ je- dem Wort „erfolgt“ die Wörter „, und wenn
weils das Zeichen „*“ eingefügt und mit folgender diese Personen die personellen Voraus-
Fußnote versehen: setzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt“
eingefügt.
„*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschiffer-
prüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fähr- b) Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b wer-
stelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem den nach dem Wort „Binnenschifffahrt“ die
Charakter bezieht.“ Wörter „oder für die Seeschifffahrt“ eingefügt.
c) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2 zu Anlage 21
Lernziele
Unterrichts- Unterrichts-
Lfd. einheit einheit in
Unterrichtseinheit
Nummer in Stunden Stunden
Theorie Praxis
1 Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
a 1 1,5 Rettungsmittel an Bord
Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an
Bord und ihrer Funktion
b 1,5 Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-
verkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des
Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-
Maßnahmen bei Unterkühlung
c 2 Rettungsweste
Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz-
bereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
2 Besondere Arbeitsumgebung
a 1 Sicheres Bewegen an Bord
Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand-
und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be-
engten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von
Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen
(z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen,
Steuerhaus oder Radarantenne)
b 1 Umgang mit Notsituationen an Bord
Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen
an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß-
nahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige
Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser
Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1527
Unterrichts- Unterrichts-
Lfd. einheit einheit in
Unterrichtseinheit
Nummer in Stunden Stunden
Theorie Praxis
c 1 Arbeiten mit Tauen und Drähten
Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden,
Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand-
schuhs
3 Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs*
a 1 Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
b 2 Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
4 Gefahren an Bord durch Lärm
a 1 Lärmquellen an Bord
Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie-
denen Beispielen
b 0,5 Gehörschädigende Wirkung des Lärms
Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf
die Gesundheit
c 0,5 Gehörschutz
Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
5 Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs*
a 1 Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord
Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit
Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von
Gefahrgütern
b 1 Gesundheitsgefahren
Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper
c 0,5 1 Schutz gegen die Gesundheitsgefahren
Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen?
Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem-
schutz, Hautschutz, Augenschutz
6 Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* **
3 Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen
bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
* Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen
nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Be-
scheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein.
Verwendung von Standardredewendungen
The ship is on fire. Das Schiff brennt.
The ship is aground. Das Schiff ist auf Grund gelaufen.
The ship has collided. Das Schiff ist kollidiert.
The ship is flooding. Das Schiff erleidet Wassereinbruch.
Someone has fallen overboard. Jemand ist über Bord gegangen.
I need assistance. Ich benötige Unterstützung.
There is a medical emergency. Es besteht ein medizinischer Notfall.“
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
75. In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
im Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buch- a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
stabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter
„für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils aa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt ge-
durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ er- ändert:
setzt. aaa) In Nummer 1031 werden in der Spalte
„Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die An-
76. In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt gaben „§ 7.11 RheinSchPersV“ ange-
gefasst: fügt.
„3. Prüfung bbb) In Nummer 1032 werden in der
Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“
Die zuständige Behörde und von ihr be- die Angaben „§ 7.12 Nummer 2
auftragte natürliche Personen sind während RheinSchPersV“ angefügt.
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ccc) Nummer 1033 wird in der Spalte „Abge-
berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangsein- kürzte Rechtsgrundlage“ wie folgt ge-
richtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durch- ändert:
führung der Lehrgänge zu prüfen.“
aaaa) Die Angabe „BinSchPatentV“ wird
77. In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort durch die Angabe „BinSchPersV“
„Kleinschifferzeugnis“ das Wort „Muster“ einge- ersetzt.
fügt. bbbb) Die Angabe „§ 7.12 Nummer 2
RheinSchPersV“ wird angefügt.
78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)“ durch die
Wörter „(zu § 89 Absatz 1)“ ersetzt. ddd) In Nummer 104 werden die Angaben in
der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-
79. Anlage 33 wird aufgehoben. lage“ gestrichen.
eee) In Nummer 1081 wird vor dem Wort
Artikel 2 „Befähigungszeugnisses“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
Änderung der
BMDV-Wasserstraßen fff) In Nummer 1083 wird in der Spalte „Ab-
und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe
„§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV“ an-
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere gefügt.
Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I ggg) In Nummer 1084 wird in der Spalte „Ab-
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe
vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, „§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV“
wird wie folgt geändert: angefügt.
1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a hhh) In den Nummern 1097 und 1098 wird in
eingefügt: der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-
lage“ die Angabe „§ 131 Absatz 2
„6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz BinSchPersV“ jeweils durch die Angabe
(BinSchAufgG),“. „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: iii) In Nummer 1104 werden in der Spalte
„Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die
„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist Angaben „§ 3.07 Nummer 2 Buch-
der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September stabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2
2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ RheinSchPersV“ angefügt.
jjj) Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:
„1105 Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis- § 98 Absatz 10 Satz 2 238“.
tung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 BinSchPersV
verbunden ist
kkk) Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.
bb) In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die
Angaben wie folgt gefasst:
„§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV
§ 9.05 DonauSchPV“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1529
b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1
durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben.
Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14
wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben.“
c) In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:
„10 Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 27,20
11 Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 Absatz 5 bis 7, 39,20
§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV
12 Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 22,20
13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV 39,20“.
Artikel 3 die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Änderung der Schifffahrt“ ersetzt.
Talsperrenverordnung b) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 durch die Wörter „Bundesministerium für
der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Digitales und Verkehr“ ersetzt.
S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Ab- 2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben.
satz 7 angefügt: 3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen „oder“ ersetzt.
der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.“
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Änderung der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung Artikel 5
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom Bekanntmachungserlaubnis
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020 kann den Wortlaut der Binnenschiffspersonalverord-
(BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie nung in der vom 30. September 2022 an geltenden
folgt geändert: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die
Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und Inkrafttreten
digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ durch in Kraft.
Berlin, den 22. September 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Verordnung
zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- Titel 1
dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie- Maßnahmen zur Steigerung der
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I Energieeffizienz von Heizungsanlagen
S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des
Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt §2
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Inhaltsübersicht (1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen
§1 Anwendungsbereich zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist
verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und
die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu las-
Titel 1
sen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,
Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz von Heizungsanlagen 1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren
§2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung technischen Parameter für den Betrieb der Anlage
§3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Hei- zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffi-
zungsoptimierung zienz optimiert sind,
2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
Titel 2
3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem ein-
Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
gesetzt werden und
§4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in
Unternehmen 4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und
§5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Armaturen durchgeführt werden sollten.
Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem
§1 Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt,
Anwendungsbereich ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfül-
lung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.
Diese Verordnung regelt technische Energieeinspar-
maßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unterneh- (2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer-
men dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. zeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1531
Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022
auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig not- eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein
wendig: weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die
Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstel- §3
lungen,
Hydraulischer Abgleich und
2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtab- weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
schaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie
zu der Umgebungstemperatur passende Absenkun- (1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch ab-
gen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und zugleichen:
eine Information des Betreibers, insbesondere zu
Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und 1. bis zum 30. September 2023
Anwesenheitssteuerungen,
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich
3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Be- des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadrat-
rücksichtigung geltender Regelungen zum Gesund- meter beheizter Fläche oder
heitsschutz,
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohn-
4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter
einheiten,
Berücksichtigung geltender Regelungen zum Ge-
sundheitsschutz, 2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit
5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die mindestens sechs Wohneinheiten.
Heizperiode und -tage zu verringern,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers
über weitergehende Einsparmaßnahmen. 1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration be-
reits hydraulisch abgeglichen wurde,
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prü- 2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen
fung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderun- Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärme-
gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung dämmung von mindestens 50 Prozent der wärme-
mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung übertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes
nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durch- bevorsteht oder
zuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforder-
liche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusam- 3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach
menhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt
Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Ab- werden soll.
satz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr-
und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstätten- (3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
schau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswar- im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens fol-
tungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. gende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderun- 1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN
gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwen- EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS
den. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, 12831-1:2020-4,
einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der
Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der
der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfol- Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige
gen. Vorlauftemperatur,
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer 3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen ins- unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kompo-
besondere: nenten des Heizungssystems und
1. Schornsteinfeger,
4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Hei-
zungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Hand- Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist ein-
werksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer schließlich aller relevanten Einstellungswerte, der
nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der
oder Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberech-
3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Experten- nung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der
liste für Förderprogramme des Bundes aufgenom- Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in
men worden sind. Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer
zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in
Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten (4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des
Energiemanagementsystems oder Umweltmanage- Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung
mentsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschafts-
standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt vereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte
die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Titel 2 begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal
15 Jahren.
Maßnahmen zur
Energieeinsparung in der Wirtschaft (2) Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifi-
zierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die
§4 Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1
umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirt-
Umsetzung wirtschaftlicher schaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.
Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
(3) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen
(1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie- nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht für Anlagen an-
audits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleis- zuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutz-
tungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie gesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese
im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagement- Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von
systemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere (4) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen
Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten nach den Absätzen 1 und 2 sind zudem nicht für
und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maß- Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergiever-
nahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem brauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt
Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maß- weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.
nahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten
umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich §5
durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeits-
betrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Aus- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft
Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1533
Zweite Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des 4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 „§ 17
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Erprobung von Langzeitkonten
Bundesministerium der Verteidigung:
(1) Bis zum 30. September 2022 können das
Artikel 1 Bundesministerium der Verteidigung und dessen
nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen
Änderung der
und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit
Soldatenarbeitszeitverordnung
und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem- von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 gabe der folgenden Absätze gestatten.
der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-
denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet
schnitt 4 und zu § 24 gestrichen.
worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar-
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert
folgt gefasst: werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der
„b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An- dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä-
gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit- ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen
gesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1
eigenen Haushalt der oder des nahen Angehö- Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich
rigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem
oder der Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch-
lich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über
aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-
die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.
keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.
gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
Satz 1 gilt nicht für
Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes,
der Krankenversicherung, nach einer ent- 1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den
sprechenden Bescheinigung einer privaten einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt- nen, sowie
lichen Gutachten festgestellt worden ist,
oder 2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1
bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach- verkürzt worden ist.
gewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“ (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gutgeschrieben werden:
„Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum 1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an-
von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.“ fang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der wird wie folgt gefasst:
Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und
„10. „Reisezeit“ die Zeit ohne Wartezeit, die die
3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits- Soldatin oder der Soldat benötigt für den
schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel- Weg zwischen
lung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab-
satz 4 des Soldatengesetzes. a) der Wohnung oder der Dienststätte und
der Stelle des auswärtigen Dienstge-
(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens
schäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
1 400 Stunden angespart werden.
(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird b) der Stelle des auswärtigen Dienstge-
durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- schäfts oder der auswärtigen Unterkunft
und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf und der Stelle eines weiteren auswär-
Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün- tigen Dienstgeschäfts oder einer weite-
den abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol- ren auswärtigen Unterkunft,
datin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem c) der Stelle des letzten auswärtigen
anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im Dienstgeschäfts oder der letzten auswär-
beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor tigen Unterkunft und der Wohnung oder
Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Dienststätte,“.
Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit
möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die
den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Nummern 11 bis 14.
Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande- f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und
rerseits, ausgeschlossen ist. wird wie folgt gefasst:
(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung
„15. „Wartezeit“ eine während einer Dienstreise
eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können
anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi-
ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den
schen
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Näheres regelt das Bundesministerium der a) der Ankunft und dem Beginn der dienst-
Verteidigung.“ lichen Tätigkeit,
5. Abschnitt 4 wird aufgehoben. b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an
einem Tag und dem Beginn der dienst-
Artikel 2 lichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
Weitere Änderung der c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und
Soldatenarbeitszeitverordnung der Abreise.“
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch 3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „gleitenden Ar-
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie 4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
„§ 16 Gleitzeit“. tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus-
gleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2
2. § 2 wird wie folgt geändert:
nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-
„1. „Abrechnungszeitraum“ bei Gleitzeit der Zeit- gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird
raum, in dem ein Über- oder Unterschreiten ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder
auszugleichen ist,“. der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der
b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen- Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach-
den Nummern 6 bis 8 ersetzt: weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der
Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung be-
„6. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt
Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits- werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an
zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag, der Dienststätte oder bei einer Beendigung der
7. „Gleitzeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre.
Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des
der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3
selbst bestimmen können, Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit
8. „Langzeitkonto“ ein personenbezogenes Ar- einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver-
beitszeitkonto zum Ansparen von durch er- bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise-
höhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach
die für zusammengefasste Dienstbefreiungs- Satz 1 gewährt.“
zeiten verwendet werden können,“. 5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleiten-
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. der Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1535
6. § 16 wird wie folgt geändert: Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord-
nung beginnt mit dem Tag der Berufung in das
„§ 16 Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste-
Gleitzeit“. ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge-
Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt. brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
c) In Absatz 9 werden die Wörter „gleitenden Ar-
beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt. (2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von
den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit-
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleiten- zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar-
den Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt. ten Arbeitszeitmodell geführt.
Artikel 3 (3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
Weitere Änderung der nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf
Soldatenarbeitszeitverordnung bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei-
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch teres Zeitguthaben angespart werden.
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird (4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin
wie folgt geändert: oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An- teidigung versetzt oder kommandiert ist.
gaben ersetzt: (5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit-
„§ 17 Langzeitkonten konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha-
ben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach
§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten § 17b beantragen.
§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 17a
„§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Ansparen bei Langzeitkonten
Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten- (1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein
gesetzes“. Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige
2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu
3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge-
„(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda- rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an-
tinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna- gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung
tionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in
der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen
kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein- bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der
gerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä-
Langzeitkonten der betroffenen Personen für die ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle
Dauer der Verwendung oder Kommandierung ru- zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa-
hen.“ tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen
3. § 2 wird wie folgt geändert: der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver-
Komma ersetzt. bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis-
teten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit-
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als
„16. „Zeit der Regeneration“ eine Phase einer Er- Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge-
holung nach einer Belastungssituation, in leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach
der die Soldatin oder der Soldat zu keiner § 16 oder – sofern die Voraussetzungen des § 30c
konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen – dem
aber lageabhängig jederzeit wieder bean- Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5
sprucht werden kann.“ und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
„§ 17 gutgeschrieben werden:
Langzeitkonten 1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete
oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis
(1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so- zu 100 Stunden im Jahr,
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung 2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund
Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-
Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst- tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden
stellen die Führung von Langzeitkonten für die dort im Jahr.
beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 (3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor
gestatten. Langzeitkonten können nur für einen dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an- nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch
gespart werden. eine dienstlich begründete Unterbrechung der
(4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin- Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be-
nen und Soldaten werden durch die Dienststelle er- stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
fasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo- (6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang-
nate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.“
erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes-
5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
ministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten
entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho- Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder
ben worden sind, zu löschen sind. Leiter der Organisationsbereiche oder durch den
Kommandeur des Territorialen Führungskomman-
(5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
dos der Bundeswehr. Diese können die Anord-
sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner
nungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person
Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum
übertragen.“
Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die
Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die 6. In § 22 werden die Wörter „Ruhezeiten und Ruhe-
Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung pausen“ durch die Wörter „Zeiten der Regeneration“
der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen ersetzt.
und Soldaten verwendet werden.
7. § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 17b „§ 23
Zeitausgleich bei Langzeitkonten Ausgleich besonderer
zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten
(1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem
nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei-
ung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge-
Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab- setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere
baus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c
Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer-
Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf den.
finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen
nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-
des Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei- gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An-
chen. spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
(2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus Dies gilt nicht
dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem
1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen-
Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol-
dungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol-
daten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst-
dungsgesetzes gewährt wird,
befreiung im beantragten Umfang möglich ist. In
den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be- 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
darf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher des Soldatengesetzes genannten Fällen,
Gründe. 3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise-
(3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä-
durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä- gige Zeiten der Regeneration.
gige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen-
(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol-
den Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate
datengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im
begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei-
unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens
nen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo-
einen Tag, bei besonders hoher individueller Belas-
chen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate
tung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei-
vor dem Datum des gewünschten Beginns der
stellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen
Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination
nach Absatz 2 anzuordnen
der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des
Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num-
Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge- mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und
schlossen. Soldaten, auf Antrag
(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch 1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig-
Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen. keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung
vom Dienst für mindestens fünf zusammenhän-
(5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus-
gende Tage gewährt werden,
nahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden,
wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda- 2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
ten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge- der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei-
schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun- stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam-
gen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei- menhängende Tage gewährt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1537
Artikel 4
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und
Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
führten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.“
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat
1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2 BALTIC Defense College Estland
3 Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien
5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
6 Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
7 Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Vereinigte Staaten
8 Commander Strike Force Training Atlantic USA Vereinigte Staaten
9 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
10 Escadron de Transport Évreux Frankreich
11 European Air Group Großbritannien
12 European Air Transport Command Niederlande
13 European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
14 European Union Military Committee Belgien
15 Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten
16 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
17 Joint Air Power Competence Centre Deutschland
18 Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
19 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien
20 Joint Force Command Naples Italien
21 Joint Force Command Norfolk Vereinigte Staaten
22 Joint Forces Training Centre Polen
23 Joint Warfare Centre Norwegen
24 Land Command Headquarters Izmir Türkei
25 Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
26 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
27 NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
28 NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien
29 NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
30 NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
31 NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) Vereinigte Staaten
32 NATO Defence College Italien
33 NATO Military Committee Belgien
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat
34 NATO Special Operations Headquarters Belgien
35 NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
36 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
37 Special Operations Command Vereinigte Staaten
38 Strike Forces NATO Headquarters Portugal
39 Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
40 Tactical Leadership Programme Spanien
41 Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz“.
Artikel 5
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.
2. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bonn, den 23. September 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1539
Berichtigung
des Gesetzes Digitale Rentenübersicht
Vom 26. September 2022
Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105) ist wie folgt zu
berichtigen:
Die Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 7 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:
„
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,
wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Verbunden Nur eine
Listen-
mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
Liste Nummer** ankreuzen
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.“
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
2. In der Anlage 8 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:
„
Wert Stimmen
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,
wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Verbunden Nur eine
Listen-
mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
Liste Nummer** ankreuzen
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.“
Berlin, den 26. September 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Kranz