1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Erlass
über die Genehmigung der Stiftung
und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 1. September 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ordne ich an:
Artikel 1
Ich genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass
der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Ver-
teidigung und des Bundesministers für Digitales und Verkehr über die Stiftung
der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“.
Artikel 2
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1495
Anlage
Gemeinsamer Erlass
der Bundesministerin des Innern und für Heimat,
der Bundesministerin der Verteidigung
und des Bundesministers für Digitales und Verkehr
über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“
Vom 3. August 2022
Artikel 1 Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk, der Bun-
Stiftung despolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundes-
amt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Als Dank und in Anerkennung für besonders auf- zusammengearbeitet haben,
opferungsvolle Hilfe bei der Rettung von Menschen-
leben, Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von – die Bundesministerin der Verteidigung an Angehö-
Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse im Juli rige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer
2021 in der Bundesrepublik Deutschland stiften die Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr
Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Bun- und den ausländischen Streitkräften zusammenge-
desministerin der Verteidigung und der Bundesminister arbeitet haben,
für Digitales und Verkehr für haupt- und ehrenamtliche
– der Bundesminister für Digitales und Verkehr an An-
Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehö-
gehörige des Bundesamtes für Güterverkehr, der
rige der Bundespolizei, der Bundeswehr, des Bundes-
Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Wasser-
kriminalamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungs-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
schutz und Katastrophenhilfe, des Bundesamtes für
sowie an Dritte, die mit den vorgenannten Behörden
Güterverkehr, der Bundesanstalt für Gewässerkunde
zusammengearbeitet haben.
und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen
Verdienste in der Zusammenarbeit mit den Bundes- ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli
kräften die 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“. Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie in Bayern
und Sachsen verliehen. In begründeten Ausnahmefäl-
Artikel 2 len sind Abweichungen zulässig.
Gestaltung (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerken-
(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, nung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder
silberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist der der Bandsteg an der linken Brustseite getragen wer-
Bundesadler dargestellt. Der obere Teil der Vorderseite den.
trägt die Angabe „Fluthilfe 2021“. Auf der Rückseite ist (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehren-
der Umriss der Bundesrepublik Deutschland abgebil- zeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift
det, darin zwei von Südwest und Nordost aufeinander der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der
gerichtete Hände. Der obere Teil der Rückseite trägt Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundes-
die Worte „Dank und Anerkennung“, der untere Teil ministers für Digitales und Verkehr und dem großen
der Rückseite die Worte „Bundesrepublik Deutsch- Bundessiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das
land“. Der dunkelblaue Mittelteil des Medaillenbandes Muster der Anlage.
ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold
eingefasst. (5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der
Ausgezeichneten über.
(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen
die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter ver-
kleinerter Vorderseite der Medaille. Artikel 4
Vorschlagsberechtigung
Artikel 3
Verleihung und Trageweise (1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die
Präsidenten der Bundespolizeidirektionen und der Prä-
(1) Das Ehrenzeichen verleiht sident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt-
– die Bundesministerin des Innern und für Heimat an und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen
haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Techni- Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt
schen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei, Technisches Hilfswerk über den Präsidenten der Bun-
des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Be- desanstalt Technisches Hilfswerk, für Angehörige des
völkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie an Bundeskriminalamtes der Präsident des Bundeskrimi-
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
nalamtes und für Angehörige des Bundesamtes für Be- Artikel 5
völkerungsschutz und Katastrophenhilfe der Präsident Verfahren
des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
strophenhilfe vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsbe- (1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundes-
rechtigung für Dritte, die mit Angehörigen oder Einsatz- ministerium des Innern und für Heimat, dem Bundes-
kräften nach Satz 1 zusammengearbeitet haben, rich- ministerium der Verteidigung (Referat P I 2 für Dritte,
tet sich nach den Vorgaben des Satzes 1. Vorschläge dem Leitungsstab Protokoll für Angehörige auslän-
für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten unterei- discher Streitkräfte auf dem Dienstweg) oder dem
nander ab. Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit An-
gaben zu
(2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für 1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad,
den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und 2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer
Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zi- Grad/Titel mit Fachrichtung),
vilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleich-
baren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Die Vor- 3. Geburtsdatum/Personenkennziffer,
schlagsberechtigung für Angehörige ausländischer 4. Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
Streitkräfte und für Dritte richtet sich nach den Vor-
in Listenform bis spätestens 30. Juli 2023 zuzuleiten.
gaben des Satzes 1.
Die Verleihungsvorschläge für Angehörige der Bundes-
wehr sind über das Anforderungstool Orden und
(3) Für die Angehörigen des Bundesamtes für Gü- Ehrenzeichen der Bundeswehr im Personalwirtschafts-
terverkehr ist der Präsident oder die Präsidentin des system zu stellen. Alle Vorgänge zur Verleihung des
Bundesamtes für Güterverkehr, für die Angehörigen Ehrenzeichens sind vertraulich zu behandeln.
der Bundesanstalt für Gewässerkunde die Direktorin
und Professorin der Bundesanstalt für Gewässerkunde (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen
und für die Angehörigen der Wasser- und Schifffahrts- gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass der Bundes-
verwaltung des Bundes der Präsident der General- ministerin des Innern und für Heimat, der Bundesminis-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt vorschlags- terin der Verteidigung oder des Bundesministers für
berechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Dritte Digitales und Verkehr vollzogen.
richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1. (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den
Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzei-
(4) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die chen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese
Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfäl- veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in
len kann wohlwollend verfahren werden. würdiger Form.
Berlin, den 3. August 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1497
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle
Hilfe bei der Rettung von Menschenleben,
Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von
Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse
im Juli 2021
die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“
Berlin, den
Bonn, den
Bundesministerin des Innern und für Heimat/der Verteidigung/
Bundesminister für Digitales und Verkehr
Prägesiegel
(Großes Bundessiegel) Faksimile (Unterschrift)
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Fluthilfemedaille 2021
Vorderseite Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1499
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung1
Vom 8. September 2022
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- geändert worden sind, das Bundesministerium für
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- Digitales und Verkehr,
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Grund
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbin-
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschiff-
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
bindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Ver-
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2,
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom
S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
sind, das Bundesministerium für Digitales und Ver-
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
für Arbeit und Soziales,
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)
geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge- satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
fügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
vom 17.9.2015, S. 1). zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch „3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ausgestattet oder mit einer Sprechfunkan-
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli lage ausgerüstet ist,“.
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Arti-
„5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die
kel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet
S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministe-
oder zulässt oder“.
rium für Digitales und Verkehr und das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz gemeinsam, Artikel 2
– des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit Änderung der
§ 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
§ 27 Absatz 1 durch Artikel 522 Nummer 3 der Ver- 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Arti-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 27 kel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 24 1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), a) Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
§ 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des „46. „Inland AIS Gerät“:
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2021) und
ein Gerät im Sinne der Durchführungsver-
§ 46 Satz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24
ordnung (EU) 2019/838 der Kommission
Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Mai 2016
vom 20. Februar 2019 über die technischen
(BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, das Bun-
Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und
desministerium für Digitales und Verkehr:
-aufspürungssysteme und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl.
Artikel 1
L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II
Änderung der „Standard für Verfolgungs- und Aufspü-
Verordnung zur Einführung rungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff- Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;“.
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. b) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57
2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- eingefügt:
ordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert „57. „ES-RIS“:
worden ist, wird wie folgt geändert:
Europäischer Standard für Binnenschiffsin-
1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: formationsdienste in der Ausgabe 2021/1,
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1.09 Nummer 4“ der vom Europäischen Ausschuss für die
durch die Wörter „§ 1.09 Nummer 4 Satz 1“ er- Ausarbeitung von Standards im Bereich
setzt und die Wörter „in dem dort genannten Fall der Binnenschifffahrt (CESNI) angenom-
zu seiner Unterrichtung und der des Rudergän- men wurde (Bekanntmachung des Bundes-
gers“ werden gestrichen. ministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 1.14,“ durch
01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitglied-
die Angabe „§ 1.14, §“ ersetzt und die Wörter
staat ein Mitgliedstaat der Europäischen
„§ 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4“
Union oder der Zentralkommission für die
werden durch die Wörter „§ 1.17 Nummer 1
Rheinschifffahrt zu verstehen;“.
Satz 1 oder Nummer 4“ ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 57 bis 59 werden die
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
Nummern 58 bis 60.
d) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die
2. Dem § 1.09 Nummer 4 wird folgender Satz ange-
Nummern 12 und 13.
fügt:
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
„Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1
gefügt:
ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger
„14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbin- während der Durchführung einer Prüfung an Bord
dung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungs-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer
nicht rechtzeitig vornimmt,“. der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1501
3. In § 1.24 Nummer 1 werden die Wörter „des Zoll- c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er- „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
setzt. Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
4. In § 3.27 Satz 2 werden das Wort „Feuerlöschboot“ die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
durch die Wörter „Fahrzeug der Feuerwehr“ und Aufspürungssysteme in der Binnenschiff-
das Wort „Zollboot“ durch die Wörter „Fahrzeug fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;“.
der Zollverwaltung“ ersetzt. d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
5. § 4.07 wird wie folgt geändert:
„bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Fall mit einem dort genannten Inland
„3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Ge- ECDIS Gerät ausgestattet ist und“.
rät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich e) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindes- wird wie folgt gefasst:
tens dem Informationsmodus nach Maß-
„bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall
gabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland
mit einem dort genannten Inland ECDIS
AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet
Gerät ausgestattet ist und“.
sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zu-
sammen mit einer aktuellen elektronischen 6. § 6.16 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Binnenschifffahrtskarte genutzt werden.
„4. Ein rotes Licht, Zei- A.1
Das Inland ECDIS Gerät und die elektroni-
chen A.1 (Anlage 7),
sche Binnenschifffahrtskarte müssen den mit einem weißen Pfeil
Anforderungen der Durchführungsverordnung (Abschnitt II Nummer 2 Ab-
(EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom Buchstabe c der An- schnitt II
10. September 2013 zu den technischen lage 7) zeigt an, dass Nr. 2
Spezifikationen für das System zur elektro- die Einfahrt in den in Buch-
nischen Darstellung von Binnenschifffahrts- Pfeilrichtung gelege- stabe c
karten und von damit verbundenen Informa- nen Hafen oder in die
tionen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie in Pfeilrichtung gele-
2005/44/EG des Europäischen Parlaments gene Nebenwasser-
und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, straße verboten ist.
S. 1), die durch die Durchführungsverord- 5. Ein gelbes Funkellicht E.12a
nung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom (Zeichen E.12a der
19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, ent- Anlage 7) an einer Ha-
sprechen, die in Teil I „Elektronisches Kar- fenmündung oder der
tendarstellungs- und Informationssystem für Mündung einer Ne-
die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiederge- benwasserstraße zeigt
geben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in an, dass ein Fahrzeug
einem guten Betriebszustand sein. Ein In- ausfährt und die Ein-
land ECDIS Gerät, das den Anforderungen fahrt infolgedessen
der am 26. September 2022 anzuwenden- mit Vorsicht zu erfol-
den Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen- gen hat. Ein Fahrzeug
Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf in der Hauptwasser-
straße muss darauf-
des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben wer-
hin, soweit notwendig,
den. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine
seinen Kurs und seine
Fähre.“ Geschwindigkeit än-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: dern.“
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt 7. In § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
gefasst: „Rettungs- oder Feuerlöschfahrzeug“ durch die
Wörter „Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der
„Es müssen folgende Daten nach der Feuerwehr“ ersetzt.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
8. § 18.27 Satz 3 wird aufgehoben.
die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
Aufspürungssysteme in der Binnenschiff- 9. In § 22.06 Nummer 1 Satz 3 werden die Buchsta-
fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, un- ben d und e wie folgt gefasst:
verzüglich nach Fahrtantritt übermittelt wer- „d) Fahrzeuge der Feuerwehr,
den:“.
e) Fahrzeuge der Zollverwaltung,“.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
10. In § 22.22 Nummer 2 Satz 1 werden die Buchsta-
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der ben d und e wie folgt gefasst:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, „d) ein Fahrzeug der Feuerwehr,
die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
und Aufspürungssysteme in der Binnen- e) ein Fahrzeug der Zollverwaltung,“.
schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben 11. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter „Nordteil
ist;“. des Großen Peetschsees,“ gestrichen.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
12. In der Anlage 3 wird die textliche Beschreibung zu Bild 56 wie folgt gefasst:
„Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundes-
kriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz“.
13. Anlage 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für
W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1503
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.
Artikel 3 Parlaments und des Rates (ABl. L 258
vom 28.9.2013, S. 1), die durch die
Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
(ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geän-
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai dert worden ist, entsprechen, die in Teil I
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die „Elektronisches Kartendarstellungs- und
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar Informationssystem für die Binnenschiff-
2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt fahrt“ des Europäischen Standards für
geändert: Binnenschiffsinformationsdienste in der
Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Euro-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung
a) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt von Standards im Bereich der Binnen-
gefasst: schifffahrt (CESNI) angenommen wurde
(Bekanntmachung des Bundesministeri-
„h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur
mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-
vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021
rät ausgestattet ist,“.
B4)), wiedergegeben ist. Das Inland
b) Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt ECDIS Gerät muss in einem guten Be-
gefasst: triebszustand sein. Ein Inland ECDIS
Gerät, das den Anforderungen der am
„g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht
26. September 2022 anzuwendenden
mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-
Fassung dieser Verordnung entspricht,
rät ausgestattet ist,“.
darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert: weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht für Fähren.“
a) § 10.09 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen folgt gefasst:
zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät
mit mindestens dem Informationsmodus „Es müssen folgende Daten nach der
nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das Durchführungsverordnung (EU) 2019/838
mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein der Kommission vom 20. Februar 2019
muss, ausgestattet sein. Das Inland über die technischen Spezifikationen für
ECDIS Gerät muss zusammen mit einer Schiffsverfolgungs- und -aufspürungs-
aktuellen elektronischen Binnenschiff- systeme und zur Aufhebung der Verord-
fahrtskarte genutzt werden. Das Inland nung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom
ECDIS Gerät und die elektronische Bin- 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard
nenschifffahrtskarte müssen den Anfor- für Verfolgungs- und Aufspürungssys-
derungen der Durchführungsverordnung teme in der Binnenschifffahrt“ des
(EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich
10. September 2013 zu den technischen nach Fahrtantritt übermittelt werden:“.
Spezifikationen für das System zur elek-
tronischen Darstellung von Binnenschiff- bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
fahrtskarten und von damit verbundenen
Informationen (Inland ECDIS) gemäß der „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen der Durchführungsverordnung (EU)
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
2019/838, die in Teil II „Standard für „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
Verfolgungs- und Aufspürungssys- Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
teme in der Binnenschifffahrt“ des die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
ES-RIS wiedergegeben ist;“. und Aufspürungssysteme in der Binnen-
cc) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge- schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben
fasst: ist;“.
b) Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die
Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1505
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m
eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
vom 31. März 2021 (VkBl. S. 585) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. September 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1507
Verordnung
zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Vom 15. September 2022
Auf Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März
2022 (BGBl. I S. 482) angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. September 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023
Vom 20. September 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1
durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:
§1
Bestimmung des
Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2023 beträgt 5,0 Prozent.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künst-
lersozialabgabe-Verordnung 2021 vom 14. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3311)
außer Kraft.
Berlin, den 20. September 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1509
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs
in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen
(BRHWidVertAnO)
Vom 14. September 2022
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet der Bundes-
rechnungshof an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Wider-
spruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Be-
schäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung,
Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesver-
waltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen, so-
weit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchbescheids
zuständig war.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor
dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Bonn, den 14. September 2022
Der Präsident
des Bundesrechnungshofes
Kay Scheller
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „Freiheit“)
Vom 12. September 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Bastian Prillwitz aus Berlin. Die Wertseite, die für alle
regierung beschlossen, eine 100-Euro-Goldmünze „Frei- Münzen der Serie verwendet wird, wurde von dem
heit“ prägen zu lassen. Diese Münze ist die dritte und Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.
zugleich letzte Ausgabe der im Jahr 2020 begonnenen
Die Bildseite zeigt das Brandenburger Tor im
Serie „Säulen der Demokratie“ (2020 bis 2022, eine
Kontext der friedlichen Revolution und dem Mauerfall
Ausgabe pro Jahr). Die Münze wird ab dem 4. Oktober
am 9. November 1989. „Das Brandenburger Tor war
2022 in den Verkehr gebracht.
das Symbol der Teilung, aber auch das Symbol des
Die Auflage der Münze beträgt maximal 175 000 Strebens nach Einheit und ist jetzt das Symbol der
Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- Freiheit in der ganzen Welt“ (Zitat, Wolfgang Schäuble).
stätten Berlin (Prägezeichen „A“), München (Präge-
zeichen „D“), Stuttgart (Prägezeichen „F“), Karlsruhe Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
(Prägezeichen „G“) und Hamburg (Prägezeichen „J“) „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
in Stempelglanzausführung geprägt. Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2022“, die zwölf
Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Präge-
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
zeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
von 28 Millimetern und eine Masse von 15,55 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 12. September 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1511
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „1200 Jahre Kloster Corvey“)
Vom 12. September 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Bastian Prillwitz aus Berlin.
regierung beschlossen, zum Thema „1200 Jahre Klos-
ter Corvey“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Die Bildseite zeigt die unterschiedlichen Facetten
Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Das 1200-jäh- der 1200-jährigen Geschichte Corveys. Der Entwurf ist
rige ehemalige Benediktinerkloster Corvey ist seit 2014 klar gestaltet, ohne auf Detailreichtum und Räumlichkeit
Weltkulturerbe der UNESCO. Die Münze wird ab dem verzichten zu müssen. Durch die Kavalierperspektive
22. September 2022 in den Verkehr gebracht. gelingt es, die bedeutende Geschichte der Kloster-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen und Schlossanlage erlebnisreich nahezubringen.
Stück, davon maximal 100 000 Stück in Spiegelglanz-
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart
Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2022“, die zwölf
(Prägezeichen F).
Europasterne sowie das Prägezeichen „F“. Zusätzlich
Die Münze besteht aus einer Legierung von 925 Tau- ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „WO DER HIMMEL DIE ERDE BERUEHRT“.
Berlin, den 12. September 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Konzertgitarre“)
Vom 12. September 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Jordi Truxa aus Neuenhagen. Die Wertseite wurde von
regierung beschlossen, eine 50-Euro-Goldmünze „Kon- dem Künstler Erich Ott aus München gestaltet.
zertgitarre“ prägen zu lassen. Diese Münze ist die fünfte
und zugleich letzte Ausgabe der im Jahr 2018 begon- Die Bildseite zeigt eine Konzertgitarre in plastischer
nenen Serie „Musikinstrumente“ (2018 bis 2022, eine Ausführung und gelungener perspektivischer Ansicht.
Ausgabe pro Jahr). Die Münze wird ab dem 8. August Durch die diagonale Positionierung im Bildfeld von
2022 in den Verkehr gebracht. links unten nach rechts oben wurde erreicht, die
Gitarre in der Stellung wiederzugeben, in der sie beim
Die Auflage der Münze beträgt maximal 120 000
Spielen auch gehalten wird.
Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz-
stätten Berlin (Prägezeichen „A“), München (Präge-
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
zeichen „D“), Stuttgart (Prägezeichen „F“), Karlsruhe
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
(Prägezeichen „G“) und Hamburg (Prägezeichen „J“)
Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2022“, die zwölf
in Stempelglanzausführung geprägt.
Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Präge-
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von zeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
von 22 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 12. September 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1513
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 16. September 2022
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes
durch Beschluss in seiner 1024. Sitzung am 16. September 2022 seine Ge-
schäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993
(BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom
26. März 2021 (BGBl. I S. 797), wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe ein-
gefügt:
„Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz
aus wichtigem Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37a“.
2. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Zulässigkeit von Ausschusssitzungen
als Videokonferenz aus wichtigem Grund
(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wich-
tigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des
Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise
für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entspre-
chend anzuwenden.“
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. September 2022
Der Präsident des Bundesrates
Bodo Ramelow