1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Vom 16. September 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder
des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung
Artikel 1 tritt mit Aufhebung der Feststellung der epide-
Änderung des mischen Lage von nationaler Tragweite außer
Infektionsschutzgesetzes Kraft. Abweichend von Satz 1
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge- ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
worden ist, wird wie folgt geändert: des Studiums in Kraft, für die sie gilt,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An- Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum
gabe eingefügt: 16. September 2022 geltenden Fassung
oder von Nummer 10 erlassene Rechts-
„§ 15a Durchführung der infektionshygieni- verordnung spätestens ein Jahr nach Auf-
schen und hygienischen Überwa- hebung der Feststellung der epidemischen
chung“. Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,
b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende An- 3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
gabe ersetzt: Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
„§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung
Unternehmen der Pflege und Einglie- spätestens mit Ablauf des 7. April 2023
derungshilfe, Verordnungsermächti- außer Kraft und
gung“. 4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlas-
sene Rechtsverordnung spätestens mit Ab-
„§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sonder-
lauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
vorschriften“.
Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann
1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“
eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Num-
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
mer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a
1b. § 5 wird wie folgt geändert: oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: der Finanzen geändert werden. Das Bundes-
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
„b) abweichend von der Approba- der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
tionsordnung für Ärzte die Regel- Zustimmung des Bundesrates ausschließlich
studienzeit, die Zeitpunkte und zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2
die Anforderungen an die Durch- Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
führung der einzelnen Abschnitte Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu
der Ärztlichen Prüfung und der bestimmen, dass Regelungen dieser Rechts-
Eignungs- und Kenntnisprüfung, verordnung, die die Abrechnung und die Prü-
der Famulatur und der prakti- fung bereits erbrachter Leistungen, die Zah-
schen Ausbildung festzulegen lung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
und alternative Lehrformate vor- heitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlun-
zusehen, um die Fortführung des gen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum
Studiums zu gewährleisten,“. 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1
bbb) In Buchstabe f wird das Komma am getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung
Ende durch ein Semikolon ersetzt. der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite als aufgehoben. Abwei-
ccc) Buchstabe g wird aufgehoben.
chend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Ab-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. satz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1455
des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anord- und 4 ersetzt:
nungen können auch bis spätestens 31. De- „(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7
zember 2023 geändert werden. Eine Anfech- Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,
tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 nachdem der Meldende Kenntnis von dem
Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“ Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das
2. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgen- Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung
der Buchstabe u angefügt: muss folgende Angaben enthalten:
„u) durch Orthopockenviren verursachte Krank- 1. Geschlecht der betroffenen Person,
heiten,“. 2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
3. § 7 wird wie folgt geändert: Person,
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird fol- 3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
gende Nummer 36a eingefügt: Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-
„36a. Orthopockenviren“. enthaltsortes der betroffenen Person,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. Untersuchungsbefund einschließlich Typi-
sierungsergebnissen,
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „mit ver-
minderter Empfindlichkeit gegenüber 5. Art des Untersuchungsmaterials,
Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon“ ge- 6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
strichen und wird der Punkt am Ende des Meldenden,
durch ein Komma ersetzt.
7. Grund der Untersuchung.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung
„7. Chlamydia trachomatis, sofern es sich nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus
um einen der Serotypen L1 bis L3 han- dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens
delt.“ in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: des ersten Vornamens sowie dem dritten
Buchstaben des ersten Nachnamens in Ver-
„(4) Bei Untersuchungen zum direkten
bindung mit der Anzahl der Buchstaben des
Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn-
ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird
drome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels
jeweils nur der erste Teil des Namens berück-
Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Un-
sichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben
tersuchungsergebnis nichtnamentlich zu mel-
dargestellt. Namenszusätze bleiben unberück-
den. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
sichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Anga-
Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Ab-
ben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben
satz 3 zu erfolgen.“
zum Monat der Geburt dürfen vom Robert
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 36 Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob ver-
Absatz 1 Nummer 1 bis 7“ durch die Wörter „§ 35 schiedene Meldungen sich auf denselben Fall
Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1“ ersetzt. beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu lö-
5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: schen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass
die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung
a) In Buchstabe f werden die Wörter „§ 36 Ab-
nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfäl-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1
schung der aus den Meldungen zu gewinnen-
Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2“ er-
den epidemiologischen Beurteilung bewirkt.“
setzt.
b) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 36 Ab- 7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wörter „§ 35 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 und 2“ durch
Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Ab- die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Ab-
satz 2“ ersetzt. satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert: 8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab- „(2) Das Robert Koch-Institut und die Län-
satz 3“ gestrichen. der können zur Überwachung übertragbarer
Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbe-
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: sondere Testungen und Befragungen bei be-
„11. bei Treponema pallidum, HIV, Plas- stimmten Personengruppen mit Einwilligung
modium sp. und Neisseria gonor- der jeweils betroffenen Person sowie Testun-
rhoeae Angaben zu einer zum wahr- gen an bestimmten Wasserproben in bestimm-
scheinlichen Zeitpunkt der Infektion ten Gebietskörperschaften durchführen. Die
erfolgten Maßnahme der spezifischen Erhebungen nach Satz 1 können in Zusam-
Prophylaxe und bei Neisseria gonor- menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen
rhoeae Angaben zu einer vorliegen- der Gesundheitsvorsorge und gesundheitli-
den verminderten Empfindlichkeit ge- chen sowie pflegerischen Versorgung zu Per-
genüber Azithromycin, Cefixim oder sonen stattfinden, die diese Einrichtungen un-
Ceftriaxon,“. abhängig von der Sentinel-Erhebung in An-
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
spruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1 1. nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
können auch über anonyme unverknüpfbare Satz 4 die für die Ermittlung der nichtin-
Testungen an Restblutproben oder anderem tensivmedizinischen somatischen Behand-
geeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhe- lungskapazitäten erforderlichen Angaben,
bungen an Abwasserproben können in Zusam-
2. sofern das Krankenhaus intensivmedizini-
menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der
sche Behandlungskapazitäten vorhält, nach
Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden.
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4
Werden personenbezogene Daten verwendet,
die für die Ermittlung der intensivmedizini-
die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung
schen Behandlungskapazitäten erforderli-
erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.
chen Angaben und
Daten, die eine Identifizierung der in die Erhe-
bungen einbezogenen Personen erlauben, dür- 3. sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme
fen nicht erhoben werden. Das Bundesministe- vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverord-
rium für Gesundheit wird ermächtigt, durch nung nach Satz 4 die für die Ermittlung der
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- somatischen Behandlungskapazitäten der
desrates festzulegen, dass und auf welche Notaufnahme erforderlichen Angaben.
Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 ge-
Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3
nannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den
hat über das elektronische Melde- und Infor-
Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechts-
mationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die
verordnung nach Satz 7 bedarf des Einverneh-
Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an
mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI In-
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-
tensivRegister zu erfolgen. Das Bundesminis-
cherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach
terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Satz 4 betroffen sind.“
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: desrates Folgendes festzulegen:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. die für die Ermittlung der nichtintensivmedi-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden zinischen somatischen Behandlungskapazi-
die Wörter „Impfleistungen eingerich- täten erforderlichen Angaben,
teten Impfzentren“ durch die Wörter 2. die für die Ermittlung der intensivmedizini-
„Schutzimpfungen verantwortlichen schen Behandlungskapazitäten erforder-
Einrichtungen und Personen“ ersetzt. lichen Angaben,
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „des 3. die für die Ermittlung der somatischen Be-
Impfzentrums“ durch die Wörter „der handlungskapazitäten der Notaufnahme er-
für die Schutzimpfung verantwort- forderlichen Angaben,
lichen Einrichtung oder Person“ er-
setzt. 4. wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind,
Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen,
ccc) In Nummer 10 werden die Wörter
und
„den Beginn oder den Abschluss der
Impfserie“ durch die Wörter „die ge- 5. ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes
naue Stellung der Impfung in der Verfahren der Übermittlung.“
Impfserie“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Sätze ersetzt:
die zur Durchführung von Schutzimpfun-
gen verantwortlichen Einrichtungen und „Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
Personen dürfen personenbezogene Daten für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 ent-
verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um stehende Kosten werden vom Robert Koch-In-
ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. stitut getragen. Das Robert Koch-Institut legt
Das Bundesministerium für Gesundheit die Einzelheiten der Kostenerstattung im Ein-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vernehmen mit der Gesellschaft für Telematik
ohne Zustimmung des Bundesrates Fol- fest.“
gendes festzulegen: b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „34
1. das Nähere zum Verfahren der Über- und 36“ durch die Wörter „34, 35 Absatz 4
mittlung der Angaben nach Satz 1, und § 36“ ersetzt.
2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu über- c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
mittelnden Angaben.“ die Angabe „34 und 36“ durch die Wörter
„34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
d) In Absatz 4 wird die Angabe „34 und 36“ durch
„(7) Für Zwecke der Feststellung der Aus-
die Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.
lastung der Krankenhauskapazitäten (Kranken-
hauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäu- e) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 34 und 36“
ser verpflichtet, folgende Angaben an das durch die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 4 und
Robert Koch-Institut zu übermitteln: § 36“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1457
f) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Be-
Sätze eingefügt: triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen,
„Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
müssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig 2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-
sind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich- über an Werktagen zu betreten und zu besich-
tung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die tigen,
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch 3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Ein-
Nutzung des elektronischen Melde- und Infor- sicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab-
mationssystems ab dem 17. September 2022 lichtungen oder Auszüge anzufertigen,
nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Ab-
4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
satz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungs-
pflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen 5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu
abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur entnehmen.
Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist ver-
des elektronischen Melde- und Informa- pflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-
tionssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkom- hörde oder des Gesundheitsamtes die Grund-
men.“ stücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ver-
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: kehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zu-
gänglich zu machen. Das Grundrecht der Unver-
„§ 15a letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Durchführung Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
der infektionshygienischen (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse,
und hygienischen Überwachung insbesondere unter den Voraussetzungen der
(1) Bei der Durchführung der folgenden infek- §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des
tionshygienischen oder hygienischen Überwa- 5. Abschnitts, bleiben unberührt.“
chung unterliegen Personen, die über Tatsachen 11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben.
Auskunft geben können, die für die jeweilige 12. § 20 wird wie folgt geändert:
Überwachung von Bedeutung sind, den in Ab-
satz 2 genannten Pflichten und haben die mit a) In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10
der jeweiligen Überwachung beauftragten Perso- Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die
nen die in Absatz 3 genannten Befugnisse: Wörter „personenbezogene Daten“ durch die
Wörter „personenbezogene Angaben“ ersetzt.
1. infektionshygienische Überwachung durch das
b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
2. infektionshygienische Überwachung durch das Semikolon und werden die Wörter „Perso-
Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 nen, die über die Echtheit oder inhaltliche
und § 36 Absatz 1 und 2, Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
3. hygienische Überwachung durch das Gesund- Auskunft geben können, sind verpflichtet,
heitsamt nach § 37 Absatz 3 und auf Verlangen des Gesundheitsamtes die
erforderlichen Auskünfte insbesondere
4. infektionshygienische Überwachung durch die
über die dem Nachweis zugrundeliegen-
zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1
den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor-
Satz 2.
zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a
(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft ge- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge-
ben können, die für die Überwachung von Bedeu- fügt.
tung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwa- bb) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“
chung beauftragten Personen auf Verlangen die durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“
erforderlichen Auskünfte insbesondere über den ersetzt.
Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich
dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen ein- cc) Folgender Satz wird angefügt:
schließlich des tatsächlichen Standes entspre- „Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1
chende technische Pläne vorzulegen. Der Ver- vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungs-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung
einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord- einzustellen.“
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aus- 13. § 20a wird wie folgt geändert:
setzen würde, wegen einer Straftat oder einer
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entspre-
Ende ein Komma und werden die Wörter „und
chendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
für Schwangere, die sich im ersten Schwan-
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Per- gerschaftsdrittel befinden“ eingefügt.
sonen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
b) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Ab-
ben erforderlich ist, befugt,
satz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „per-
1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Ge- sonenbezogene Daten“ durch die Wörter „per-
schäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen sonenbezogene Angaben“ ersetzt.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nischen Einrichtungen und in Einrichtungen
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein und Unternehmen der Pflege und Eingliede-
Semikolon und werden die Wörter „Perso- rungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt
nen, die über die Echtheit oder inhaltliche sich eine Geschäftsordnung, die der Zu-
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises stimmung des Bundesministeriums für Ge-
Auskunft geben können, sind verpflichtet, sundheit bedarf. Die Kommission erstellt
auf Verlangen des Gesundheitsamtes die Empfehlungen zur Prävention nosokomialer
erforderlichen Auskünfte insbesondere und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-
über die dem Nachweis zugrundeliegen- organisatorischen und baulich-funktionellen
den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor- Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern,
zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a anderen medizinischen Einrichtungen und Ein-
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge- richtungen und Unternehmen der Pflege und
fügt. Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Emp-
fehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Ein-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2“ stufung von Einrichtungen als Einrichtungen
durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“ für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen
ersetzt. der Kommission werden unter Berücksichti-
cc) Folgender Satz wird angefügt: gung aktueller infektionsepidemiologischer
„Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Auswertungen stetig weiterentwickelt und
vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
Satz 3 aufzuheben und das Verwaltungs- Mitglieder der Kommission werden vom Bun-
zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung desministerium für Gesundheit im Benehmen
einzustellen.“ mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
unter Berücksichtigung des gesamten Aufga-
d) Absatz 7 wird aufgehoben. benspektrums berufen. Vertreter des Bundes-
13a. § 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden und des Ro-
„Für die Durchführung von Schutzimpfungen ge-
bert Koch-Institutes nehmen mit beratender
gen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen,
Stimme an den Sitzungen teil.“
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es
einer ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Num- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
mer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah- aa) Der Nummer 8 werden die Wörter „psy-
men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften chotherapeutische Praxen,“ angefügt.
Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
Schulung zur Durchführung von Grippeschutz- cc) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie
impfungen absolviert hat.“ folgt gefasst:
13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor „11. Rettungsdienste und Einrichtungen
Nummer 1 die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ durch des Zivil- und Katastrophenschut-
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. zes.“
14. § 22a wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
ändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
durch das Wort „oder“ ersetzt. folgt gefasst:
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „8. Rettungsdienste und Einrichtungen
des Zivil- und Katastrophenschutzes.“
„c) von der Weltgesundheitsorganisation
im Rahmen des Emergency Use Listing d) Absatz 6a wird aufgehoben.
anerkannt wurden und mindestens eine 15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
Einzelimpfung mit einem mRNA-Impf- setzt:
stoff erfolgt ist, der die Voraussetzun-
gen nach Buchstabe a oder Buch- „§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
stabe b erfüllt,“. gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allge-
meinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
16. § 28a wird wie folgt geändert:
„(9) Vorbehaltlich nationaler oder europä-
ischer Regelungen besteht kein individueller a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbrin- aa) Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie
gers zur Generierung eines COVID-19-Zertifi- folgt gefasst:
kats nach den Absätzen 5 bis 7.“
„3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-,
15. § 23 wird wie folgt geändert: Genesenen- oder Testnachweises
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach § 22a Absatz 1 bis 3,“.
„(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden
Kommission für Infektionsprävention in medizi- die Nummern 4 bis 18.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1459
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 14. Paratyphus
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 15. Pest
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num- 16. Poliomyelitis
mer 10“ durch die Angabe „Num- 17. Röteln
mer 11“ ersetzt.
18. Scharlach oder sonstigen Streptococ-
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num- cus pyogenes-Infektionen
mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“
ersetzt. 19. Shigellose
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Num- 20. Skabies (Krätze)
mer 15“ durch die Angabe „Num- 21. Typhus abdominalis
mer 16“ ersetzt. 22. Virushepatitis A oder E
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 15“ 23. Windpocken“.
durch die Angabe „Nummer 16“ ersetzt.
bb) Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Num- „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-
mer 1, 2, 2a, 4 und 17“ durch die Wörter Krankheit-2019 (COVID-19) einen Test-
„Nummer 1, 2, 3, 5 und 18“ ersetzt. nachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Num- eingefügt.
mer 17“ durch die Angabe „Nummer 18“ er- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
setzt. gefügt:
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(5a) Personen, die in den in § 33 genann-
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör- ten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erzie-
ter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7“ durch hungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige re-
die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. gelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör- mit den dort Betreuten haben, sind vor erstma-
ter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7“ liger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 mindestens im Abstand von zwei Jahren von
und § 36 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen
Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtun-
f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
gen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren.
„§ 36 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstel-
satz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.
len, das beim Arbeitgeber für die Dauer von
g) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1
gabe „23. September 2022“ durch die Angabe und 2 finden für Dienstherren entsprechende
„30. September 2022“ ersetzt. Anwendung.“
17. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 19. § 35 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
„§ 35
sowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.
Infektionsschutz in Einrichtungen
18. § 34 wird wie folgt geändert:
und Unternehmen der Pflege und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
aa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen
folgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt: haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand
„1. Cholera der medizinischen Wissenschaft und der Pflege-
wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getrof-
2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
fen werden, um Infektionen zu verhüten und die
3. Diphtherie Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ver-
4. Enteritis durch enterohämorrhagische meiden:
E. coli (EHEC) 1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und
5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber Unterbringung älterer, behinderter oder pflege-
bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-
6. Haemophilus influenzae Typ b-Menin-
richtungen,
gitis
2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und
7. Impetigo contagiosa (ansteckende
Unterbringung älterer, behinderter oder pflege-
Borkenflechte)
bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-
8. Keuchhusten richtungen,
9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
10. Masern die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder
11. Meningokokken-Infektion Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen an-
bieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag
12. Mumps im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften
13. durch Orthopockenviren verursachte Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den
Krankheiten Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrich-
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
tungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 ver- positiven Testergebnisses von Bewohnern auf
gleichbar sind. das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Be-
Die Einhaltung des Standes der medizinischen vorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimit-
Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft im teln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen
Hinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen werden.
der Durchführung medizinischer oder pflegeri- Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des
scher Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Ab-
die veröffentlichten Empfehlungen der Kommis- stimmung mit dem Bundesministerium für Ge-
sion für Infektionsprävention in medizinischen sundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich
Einrichtungen und in Einrichtungen und Unter- orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise
nehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7
§ 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnah-
genannten Einrichtungen und Unternehmen müs- men durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären
sen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah- Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter
rensweisen zur Infektionshygiene festlegen und Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfah-
unterliegen der infektionshygienischen Überwa- renshinweise legen die voll- und teilstationären
chung durch das Gesundheitsamt. Die infektions- Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Ver-
hygienische Überwachung von ambulanten Pfle- fahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November
gediensten, die ambulante Intensivpflege erbrin- 2022 fest und dokumentieren in diesen Festle-
gen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die gungen auch die Benennung nach Satz 6. Die
Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderun-
Pflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesund- gen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grund-
heitsamt auf dessen Anforderung die Namen und lagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsaus-
Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen schusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und
und der vertretungsberechtigten Personen mitzu- teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwor-
teilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann- tung der nach Satz 6 zu benennenden Personen
ten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitun- sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt
gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen
einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere ver- nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach
antwortliche Personen zur Sicherstellung der Ein- Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob
haltung der in Satz 7 genannten Anforderungen, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in
Abläufe und Maßnahmen zu benennen; die Be- Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und
nennung setzt die Zustimmung der betreffenden Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 er-
Personen voraus. Die benannten Personen stellen stellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen um-
sicher, setzen und die Festlegungen nach Satz 9 getrof-
1. dass Hygieneanforderungen unter Berücksich- fen haben.
tigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der
(2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen
Hygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden,
nach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krank-
2. dass festgelegte Organisations- und Verfah- heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber perso-
rensabläufe im Zusammenhang mit dem nenbezogene Daten eines Beschäftigten über
a) Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um
das Coronavirus SARS-CoV-2, insbeson- über die Begründung eines Beschäftigungsver-
dere die regelmäßige Kontrolle des Impfsta- hältnisses oder über die Art und Weise einer Be-
tus sowie die organisatorische und prakti- schäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Be-
sche Unterstützung von Impfungen durch zug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen
niedergelassene Ärzte und mobile Impf- einer leitliniengerechten Behandlung nach dem
teams und Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr
übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des
b) Testen von Bewohnern sowie Gästen, von Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
in der Einrichtung tätigen Personen und Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
von Besuchern auf das Coronavirus SARS- rechts bleiben unberührt.
CoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifi-
schen Testkonzept und unter Berücksichti- (3) Die Landesregierungen haben durch
gung der Teststrategie der Bundesregie- Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1
rung, der Empfehlungen des Robert Koch- Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils
Instituts für Pflegeeinrichtungen und Ein- erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-
richtungen der Eingliederungshilfe sowie nung, Erfassung und Bekämpfung von übertrag-
landesspezifischer Vorgaben und der Vor- baren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbe-
gaben der Coronavirus-Testverordnung be- sondere Regelungen zu treffen über
achtet werden sowie
1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,
3. dass Maßnahmen zur Unterstützung der Ver- Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
sorgung von Bewohnern von vollstationären
Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19- 2. die erforderliche personelle Ausstattung mit
Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichti- hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder
gung von behandelnden Ärzten im Fall eines Hygienefachkräften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1461
3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und lich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzge-
Weiterbildung der in der Einrichtung erforder- setzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeit-
lichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte punkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits
oder Hygienefachkräfte, landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri-
4. die erforderliche Qualifikation und Schulung gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch
des Personals hinsichtlich der Infektionsprä- das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erheben-
vention, den Daten anschlussfähig sind, bleiben die lan-
desrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung
5. die Information des Personals über Maßnah- unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und
men, die zur Verhütung und Bekämpfung von kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt
übertragbaren Krankheiten erforderlich sind. an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit
Die Landesregierungen können die Ermächtigung entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über- Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten
tragen. zusammen und übermittelt sie monatlich in ano-
nymisierter Form dem Bundesministerium für Ge-
(4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder-
und 2 genannten Einrichtungen haben das Ge-
und Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
erhobenen Daten sind spätestens am Ende des
tung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen
sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen;
und die nach diesem Gesetz erforderlichen krank-
die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
heits- und personenbezogenen Angaben zu
rechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu
machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder
übermittelnden Angaben werden letztmalig für
untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist
den Monat April 2023 erhoben.“
oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an
Skabies erkrankt ist. 20. § 36 wird wie folgt geändert:
(5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufge- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
nommen werden sollen, haben der Leitung der
bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am
Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Auf-
Ende durch einen Punkt ersetzt.
nahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor- cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
liegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberku- b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „ein
lose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Auf- Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der
nahme darf die Erhebung der Befunde, die dem epidemischen Lage von nationaler Tragweite
ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-
sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „am 7. April
Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate 2023“ ersetzt.
zurückliegen.
20a. § 56 wird wie folgt geändert:
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-
a) Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz ein-
nannten voll- und teilstationären Einrichtungen,
gefügt:
die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch „Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld
sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut auf die Bundesagentur für Arbeit übergegan-
monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die genen Entschädigungsansprüche können auf
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft der Grundlage von Vereinbarungen der Bun-
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in desagentur für Arbeit mit den Ländern in einem
der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, pauschalierten Verfahren geltend gemacht
betreut oder gepflegt werden oder untergebracht werden.“
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Ha- b) In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort „drei“ durch
ben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Anga- das Wort „vier“ ersetzt.
ben in einem Monat gegenüber dem Vormonat
20b. § 59 wird wie folgt gefasst:
nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die
vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen „§ 59
im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen Arbeits- und
Fällen werden die Daten des Vormonats durch sozialrechtliche Sondervorschriften
das Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit
es zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 (1) Wird ein Beschäftigter während seines Ur-
und 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 laubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32,
genannten Einrichtungen zu diesem Zweck per- abgesondert oder hat er sich auf Grund einer
sonenbezogene Daten einschließlich Daten zum nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen
Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank- Rechtsverordnung abzusondern, so werden die
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach Tage der Absonderung nicht auf den Jahresur-
Satz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr- laub angerechnet.
dungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die (2) Kranke und Ausscheider, die länger als
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verar- sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung
beitet werden, solange und soweit dies erforder- nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gel- Artikel 1a
ten als Menschen mit Behinderungen im Sinne Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ des Infektionsschutzgesetzes
21. Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
„Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung folgt geändert:
für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gel- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie
tend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 folgt gefasst:
und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben
unberührt.“ „§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
derung der Verbreitung der Coronavirus-
22. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: von einer epidemischen Lage von nationa-
ler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“.
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ ge-
strichen. 2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a
und in den §§ 29 bis 31“ durch die Wörter „den
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 36 Ab-
§§ 28a, 28b und 29 bis 31“ ersetzt.
satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 12
Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Ab- 3. § 28b wird wie folgt gefasst:
satz 5“ ersetzt. „§ 28b
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Besondere Schutzmaßnahmen
„In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 zur Verhinderung der Verbreitung
Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bun- der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
desministerium der Finanzen vorgesehen wer- unabhängig von einer epidemischen Lage von
den, dass der Bund sich im Hinblick auf die nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
Durchführung der Erhebung durch das Robert (1) Unabhängig von einer durch den Deutschen
Koch-Institut anteilig an der Kostentragung be- Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
teiligt.“ epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur
22a. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
gefügt:
oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der
„2a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen
nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen
Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr
§ 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit
vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atem-
einer Rechtsverordnung nach Satz 4
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,
Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort ge-
nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht 2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr-
vollständig, nicht in der vorgeschriebe- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf-
nen Weise oder nicht rechtzeitig über- fentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätig-
mittelt,“. keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Per-
sonen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrs-
b) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b
mitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs,
eingefügt:
die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebens-
„16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine me-
§ 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung dizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
oder nicht rechtzeitig durchführt,“. gleichbar) zu tragen,
c) In Nummer 17 werden die Wörter „oder § 36 3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Per-
Absatz 3a“ durch die Wörter „entgegen § 35 sonen betreten werden, die eine Atemschutz-
Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a“ ersetzt. maske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie ei-
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: nen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:
„18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Ein- a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
haltung der dort genannten Anforderun- gen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gen, Verfahrens- und Organisationsab- gleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
läufe oder Maßnahmen nicht sicher- b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Be-
stellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9 treuung und Unterbringung älterer, behinder-
Festlegungen nicht erstellt oder entge- ter oder pflegebedürftiger Menschen und ver-
gen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumenta- gleichbare Einrichtungen;
tionspflichten nicht nachkommt,“. Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen
e) In Nummer 24 werden nach der Angabe „§ 32 einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abwei-
Satz 1,“ die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder chend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal
Satz 2,“ eingefügt. pro Kalenderwoche vorlegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1463
4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen 3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleich- ihren Begleitpersonen.
bar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalen- Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Ver-
derwoche einen Testnachweis nach § 22a Ab- pflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf
satz 3 vorlegen: Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch
a) ambulante Pflegedienste, die ambulante In- stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Ein-
tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen richtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor- bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflich-
men oder in der eigenen Häuslichkeit der pfle- tungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichpro-
gebedürftigen Person erbringen sowie benhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die
die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund ei-
b) ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
ner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen,
die vergleichbare Dienstleistungen wie voll-
können von der Beförderung oder dem Betreten
oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreu-
der Einrichtung oder des Unternehmens ausge-
ung und Unterbringung älterer, behinderter
schlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen ei-
oder pflegebedürftiger Menschen erbringen;
ner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
Angebote zur Unterstützung im Alltag im
nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die
Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften
Erbringung oder Entgegennahme einer medizini-
Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu die-
schen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen
sen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Perso-
einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in
nen, die diese Leistungen im Rahmen eines
den Einrichtungen und Unternehmen behandelte,
Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten
betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen
Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten
5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines
und Besuchern nur betreten werden, wenn sie Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt
eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1
tragen: Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Un-
ternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeu-
gepflegt werden. Bei Personen, die in einer oder ei-
tische Praxen,
nem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe- oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit
rufe, von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren, Testnachweis zugrundeliegende Testung abwei-
chend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests
d) Dialyseeinrichtungen, zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
e) Tageskliniken, Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere Personengruppen von
f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Num-
die mit einer der in den Buchstaben a bis e mer 3 und 4 auszunehmen. Die Landesregierungen
genannten Einrichtungen vergleichbar sind, können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- auf andere Stellen übertragen.
dienstes, in denen medizinische Untersuchun- (2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung
gen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und
Behandlungen durchgeführt werden, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge-
h) Rettungsdienste. sundheitssystems oder der sonstigen Kritischen In-
frastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
rates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Service- Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:
und Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luft-
1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
verkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske
schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische
oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen.
gleichbar)
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Na- a) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in
sen-Schutz) muss nicht getragen werden von denen sich mehrere Personen aufhalten,
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-
vollendet haben, nahverkehrs für Fahrgäste,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund c) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtun-
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer gen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise-
oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
oder medizinische Gesichtsmaske tragen kön- 2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
nen, und schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- sonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu
und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf- berücksichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
fentlichen Personennahverkehrs, soweit tätig- (4) Unabhängig von einer durch den Deutschen
keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
Personen bestehen, epidemischen Lage von nationaler Tragweite kön-
3. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen nen in einem Land oder in einer oder mehreren kon-
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kret zu benennenden Gebietskörperschaften eines
in Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum
7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2
a) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-
und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen
bringung von Asylbewerbern, vollziehbar Aus-
notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28
reisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus-
Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder
siedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosen-
in der oder den konkret zu benennenden Gebiets-
unterkünften sowie sonstigen Massenunter-
körperschaften eine konkrete Gefahr für die Funk-
künften,
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und
das Parlament des betroffenen Landes dies für das
c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft-
Land oder eine oder mehrere konkret zu benen-
einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
nende Gebietskörperschaften festgestellt hat:
sowie anderen Abteilungen oder Einrichtun-
gen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheits- 1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
entziehende Unterbringungen erfolgen, ins- schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
besondere psychiatrische Krankenhäuser, oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
Heime der Jugendhilfe und für Senioren. gleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich,
soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kul- nicht eingehalten werden kann,
tur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kul-
tureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrich- 2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
tungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen, schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
dass Personen, die über einen Testnachweis nach oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
§ 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum gleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zu-
Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver- gänglichen Innenräumen,
gleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske 3. die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel,
(Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie An-
Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a gebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-,
Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugäng-
werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a liche Innenräume, in denen sich mehrere Perso-
Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzel- nen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die
impfung höchstens drei Monate zurückliegt, und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie
Personen, die über einen Genesenennachweis nach Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte
§ 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betrei- und Lüftungskonzepte vorsehen können,
ber oder Veranstalter, entsprechende Zugangs-
voraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt. 4. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem
Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öf-
(3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zu-
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und gänglichen Innenräumen,
zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Un-
terrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit 5. die Festlegung von Personenobergrenzen für
vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen In-
folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen nenräumen.
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen- Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung
Schutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parla-
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein: ment in dem betroffenen Land nicht spätestens drei
Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Fest-
1. Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem
stellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern
fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten,
das Parlament in dem betroffenen Land nicht spä-
in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Hei-
testens drei Monate nach der erneuten Feststellung
men und in Ferienlagern und
erneut die Feststellung trifft.
2. Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in
(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbin-
sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen,
dung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4
in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen so-
erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-
wie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Bu-
gründung zu versehen. Schutzmaßnahmen nach
ches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kin-
den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Ab-
dertagespflege.
satz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumu-
Satz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische lativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaß-
Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen be- nahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1465
gen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern 5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung a) Nummer 11b wird durch die folgenden Num-
von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach mern 11b bis 11d ersetzt:
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Bei
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind so- „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir- oder Nummer 2 eine dort genannte Maske
kungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein- nicht trägt,
zubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele ver- oder 5 eine Einrichtung betritt,
einbar ist. Die besonderen Belange von Kindern und 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor
(6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Un-
nach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am ternehmen tätig wird,“.
Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinde- b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „23 Absatz 8
rung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am Satz 1 oder Satz 2,“ die Angabe „§ 28b Absatz 1
Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funk- Satz 2,“ eingefügt.
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der 6. § 77 wird wie folgt geändert:
sonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten.
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähig- „(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September
keit des Gesundheitssystems oder der sonstigen 2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a
Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund Nummer 11b in der am 23. September 2022 gel-
eines besonders starken Anstiegs von Indikatoren tenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. Sep-
nach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation tember 2022 weiter anzuwenden.“
auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versor-
gungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazi- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
täten davon auszugehen ist, dass es im Gesund-
heitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infra- Artikel 1b
strukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Weitere Änderung
Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazi- des Infektionsschutzgesetzes
täten kommt. Indikatoren hierfür sind das Abwas- Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
sermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit kel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh- folgt geändert:
ner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-
Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratori- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie
sche Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Be- folgt gefasst:
zug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je derung der Verbreitung der Coronavirus-
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemi-
ebenso sind die verfügbaren stationären Versor- scher Lage von nationaler Tragweite“.
gungskapazitäten zu berücksichtigen. Absehbare
2. § 28a wird wie folgt geändert:
Änderungen des Infektionsgeschehens durch anste-
ckendere, das Gesundheitssystem stärker belas- a) Der Überschrift werden die Wörter „bei epidemi-
tende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. Die scher Lage von nationaler Tragweite“ angefügt.
Landesregierungen können im Rahmen der Festle- b) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
gung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2
3. § 77 Absatz 6 wird aufgehoben.
bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwel-
lenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen;
Artikel 2
entsprechend können die Schutzmaßnahmen inner-
halb eines Landes regional differenziert werden. Die Änderung des
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
rates
S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teil- 1. § 20i wird wie folgt geändert:
weise auszusetzen,
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am
2. abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die Ende ein Semikolon und die Wörter „die Leis-
letzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen tungen können auch Schutzimpfungen mit zu-
darf, zu regeln.“ gelassenen Arzneimitteln für Indikationen und
Indikationsbereiche umfassen, für die die Arz-
4. In § 32 Satz 1 wird das Komma und werden die neimittel nicht von der zuständigen Bundes-
Wörter „28a und 29 bis 31“ durch die Wörter oberbehörde oder der Europäischen Kommis-
„bis 28b und 29 bis 31“ ersetzt. sion zugelassen sind“ eingefügt.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;
aa) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- die Krankenkasse kann die Vorlage einer Beschei-
den die Wörter „, sofern der Deutsche Bun- nigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des In- (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
fektionsschutzgesetzes eine epidemische nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
Lage von nationaler Tragweite festgestellt ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
hat, ermächtigt,“ durch die Wörter „er- Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
mächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einver- 1b. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „23. Sep-
nehmen mit dem Bundesministerium der Fi- tember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
nanzen“ ersetzt. 2022“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 22 des In- 1c. Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt:
fektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter
„(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die
„den §§ 22 und 22a des Infektionsschutz-
Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis
gesetzes“ ersetzt.
zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundes-
cc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgen- tag festgestellten epidemischen Lage von nationa-
den Satz ersetzt: ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
„Das Bundesministerium für Gesundheit schutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersitua-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem tion resultierende, verminderte Inanspruchnahme
Bundesministerium der Finanzen, durch vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu
Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung gewährleisten.“
einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen 1d. § 111 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass a) In der Überschrift wird das Komma und das
Regelungen dieser Rechtsverordnung, die Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
die Abrechnung und die Prüfung bereits
erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. De- Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
zember 2024 fortgelten.“ zes eine epidemische Lage von nationaler
1a. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab- Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-
sätze 2a und 2b eingefügt: tragsparteien die Vereinbarungen für den
Zeitraum, der am Tag der Feststellung
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
durch den Deutschen Bundestag beginnt
der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
und am Tag der Aufhebung der Feststel-
das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Ar-
lung, spätestens jedoch mit Ablauf des
beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-
7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-
tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit
besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-
der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be-
beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
triebsführung zu gewährleisten.“
mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-
satz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 bb) Satz 6 wird aufgehoben.
auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung c) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für fasst:
Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der
„2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-
Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren
gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum
Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgeset-
31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein-
zes vorübergehend geschlossen werden oder de-
barungen nach Absatz 5 Satz 5 und“.
ren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung,
untersagt wird, oder wenn von der zuständigen 1e. § 111c wird wie folgt geändert:
Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes a) In der Überschrift wird das Komma und das
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver- Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
längert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreu-
ungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Ein- „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
richtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder zes eine epidemische Lage von nationaler
der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-
das Betretungsverbot, die Verlängerung der tragsparteien die Vereinbarungen für den
Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Zeitraum, der am Tag der Feststellung
Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung durch den Deutschen Bundestag beginnt
des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder und am Tag der Aufhebung der Feststel-
das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, lung, spätestens jedoch mit Ablauf des
vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der 7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1467
tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit 1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bun-
der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be- deszuschuss an die Liquiditätsreserve des Ge-
triebsführung zu gewährleisten.“ sundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den
bb) Satz 6 wird aufgehoben. die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Be-
trag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der
c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der
fasst: Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetz-
„2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver- lichen Krankenkassen für das Kinderkranken-
gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum geld ausweislich der Jahresrechnungsergeb-
31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein- nisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für
barungen nach Absatz 3 Satz 5 und“. das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf
1f. § 125b wird wie folgt geändert: zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeits-
losen- und sozialen Pflegeversicherung abzüg-
a) Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden
lich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro
Sätze ersetzt:
ermittelt. Das Bundesministerium für Gesund-
„Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 heit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach
Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unver-
Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte züglich an das Bundesministerium der Finan-
Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverord- zen.“
nung zu treffen, soweit diese Maßnahmen er-
forderlich sind, um nosokomiale Infektionen 1h. Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgeset- „Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver-
zes zu verhüten und die Weiterverbreitung von sichertennummer auszuschließen oder zu korrigie-
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit ren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck
Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach
diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die
einer epidemischen Lage von nationaler Trag- in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den un-
weite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz- veränderbaren Teil der Krankenversichertennum-
gesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des mer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1
7. April 2023.“ genannten Stellen § 35 des Ersten Buches ent-
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- sprechend.“
gefügt: 2. § 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach
„3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-
Informationssystem nach § 14 des Infektions-
setzes eine epidemische Lage von nationaler
schutzgesetzes und“.
Tragweite festgestellt hat, haben die Vertrags-
parteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Verein- 3. § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
barungen für den Zeitraum, der am Tag der
4. § 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Feststellung durch den Deutschen Bundestag
beginnt und am Tag der Aufhebung der Fest-
stellung, spätestens jedoch mit Ablauf des Artikel 2a
7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sonder- Änderung des
situation resultierende verminderte Inanspruch- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nahme von Heilmitteln anzupassen, um die
Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-
gewährleisten.“ zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
1g. § 221a wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird vor dem
„§ 221a Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf
Ergänzende
Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für
Bundeszuschüsse an den
30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens
Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung“.
für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für
„(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“ eingefügt.
unbeschadet des Bundeszuschusses nach
§ 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergän- Artikel 3
zenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mil-
Änderung des
lionen Euro an den Gesundheitsfonds als Bei-
Elften Buches Sozialgesetzbuch
trag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genann- 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
ten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag kel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den
§ 150b folgende Angabe eingefügt: Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober
„§ 150c Sonderleistungen für zugelassene voll- 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen
und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zah-
Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher len; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erst-
Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infekti- malig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung
onsschutzgesetzes“. an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich
über eine Pflegekasse vor Ort. Die Meldung nach
2. Nach § 113 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu
eingefügt: erfolgen. Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die
„In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort- Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folge-
und Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler monats des Tages der Meldung nach Absatz 1
Form durchgeführt werden können; geeignete Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenom-
Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind men. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekas-
durch die Pflegekassen anzuerkennen.“ sen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum
3. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom- 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme
mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä- der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfän-
vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge- gerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landes-
setzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti- verbände der Pflegekassen stellen insgesamt die
onsprävention in medizinischen Einrichtungen und sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich
in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rück-
Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti- forderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen
onsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a sicher.
Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt. (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Ab-
4. Nach § 150a Absatz 7 Satz 6 wird folgender Satz satz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen
eingefügt: regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleis-
tung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Ab-
„Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Mel- satz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das
dung nach Satz 5 spätestens am 30. September Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszu-
2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätes- zahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pfle-
tens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“ geeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausge-
5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt: schlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar.
„§ 150c (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds
wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum
Sonderleistungen für
30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe
zugelassene voll- und teilstationäre
von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilsta-
Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung
tionäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Um-
und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben
setzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1
nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachge-
(1) Die zugelassenen voll- und teilstationären recht zu unterstützen. Sofern die Pflegeeinrichtun-
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum gen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durch-
vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monat- geführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen
liche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 findet entspre-
und 4 zu zahlen. Sie haben die nach § 35 Absatz 1 chend Anwendung.“
Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrich-
tung benannten Personen gegenüber den Pflege- Artikel 3a
kassen zu melden.
Weitere Änderung des
(2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Ab- Elften Buches Sozialgesetzbuch
satz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teil-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Per-
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
sonen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung,
folgt geändert:
die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutz-
gesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt § 150a folgende Angabe eingefügt:
je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt „§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Be-
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen zug von Pflegeunterstützungsgeld, Be-
500 Euro, triebshilfe oder Kostenerstattung gemäß
§ 150 Absatz 5d“.
2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen
750 Euro, 2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom-
mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-
3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge-
1 000 Euro. setzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti-
(3) Sofern mehrere Personen anspruchsberech- onsprävention in medizinischen Einrichtungen und
tigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und
Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen. Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1469
onsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a Artikel 5
Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt. Änderung des
3. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- Gesetzes zur Stärkung
gabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe der Impfprävention gegen COVID-19
„30. April 2023“ ersetzt. und zur Änderung weiterer Vorschriften
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Artikel 3b Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen
COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Änderung des
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom
Pflegezeitgesetzes
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5 geändert:
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember „1. § 20a wird aufgehoben.“
2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
Artikel 3c
„2. § 20b wird aufgehoben.“
Änderung des
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Familienpflegezeitgesetzes
2. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b „(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar
des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) ge- 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2023 in Kraft.“
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. Dezem- Artikel 6
ber 2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ er-
setzt. Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
2. § 16 wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 3b des Krankenhausentgeltgesetzes
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2022“ vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 938) geändert worden ist, wird nach Satz 7 folgen-
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
der Satz eingefügt:
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“
durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt. „Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut inner-
halb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Über-
Artikel 3d mittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Stand-
orte sowie eine standortbezogene Aufstellung der An-
Änderung des zahl der aufgestellten Betten zur Verfügung.“
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge- Artikel 6a
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das Änderung des
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Mai nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
2023“ ersetzt. nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März
Artikel 4 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird
Änderung des wie folgt gefasst:
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
„§ 10
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I Hemmung
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom der Unterbrechungsfristen
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wegen Infektionsschutzmaßnahmen
wird wie folgt geändert: (1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand-
lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf-
1. In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „je-
prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge-
weils um bis zu sechs Monate verlängern“ durch die
hemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von
Wörter „abweichend regeln“ ersetzt.
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
2. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „die in Absatz 1 von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-
genannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Mo- 19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs-
nate verlängern“ durch die Wörter „von Absatz 1 ab- tens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frü-
weichende Zeiträume regeln“ ersetzt. hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fechtbaren Beschluss fest.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab-
b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist
die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
zur Urteilsverkündung.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6b
Weitere Änderung des Artikel 6g
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Änderung des
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord- SE-Beteiligungsgesetzes
nung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes ge- § 48 des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezem-
ändert worden ist, wird aufgehoben. ber 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
Artikel 6c S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes über die internationale
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert Artikel 6h
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch Änderung des
die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt. SCE-Beteiligungsgesetzes
§ 50 des SCE-Beteiligungsgesetzes vom 14. August
Artikel 6d
2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 9
Änderung des des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
Betriebsverfassungsgesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge- b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe
„7. April 2023“ ersetzt.
Artikel 6i
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes
Artikel 6e
§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Änderung des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
Sprecherausschussgesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De- Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I geändert:
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „7. April
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2023“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch 2. Satz 5 wird aufgehoben.
die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 6j
Änderung des
Artikel 6f Gesundheitsversorgungs-
Änderung des und Pflegeverbesserungsgesetzes
Europäische Betriebsräte-Gesetzes In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-
§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Ge-
(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge- setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge- ändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1471
Artikel 6k 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
Änderung des
fasst:
Arbeitsschutzgesetzes „7. die genaue Stellung der Impfung in der Impf-
serie,“.
In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 wird jeweils die Angabe „25. November 2022“ durch
(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird in dem Satz- die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
teil vor der Aufzählung die Angabe „23. September
2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ ersetzt. Artikel 8a
Änderung der
Artikel 7 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Änderung der Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverord-
Coronavirus-Testverordnung nung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au-
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September
gust 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2) geändert worden
2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Arti-
ist, wird wie folgt geändert:
kel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT
31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 1. § 4b wird wie folgt geändert:
ändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „10 und 12“ durch c) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
die Angabe „11“ ersetzt. d) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ durch die Wörter
„§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25. Novem-
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ ersetzt. ber 2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ er-
setzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 b) Absatz 3 wird aufgehoben.
einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes Artikel 8b
genannten Einrichtungen und Unternehmen“ Änderung der
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Medizinischer Bedarf
einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num- Versorgungssicherstellungsverordnung
mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset- In § 10 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versor-
zes genannten Einrichtungen und Unternehmen“ gungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020
ersetzt. (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT
10.03.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 „25. November 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 2023“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 Artikel 8c
Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 Änderung der
einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 Monoklonale-Antikörper-Verordnung
zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes
genannten Einrichtungen und Unternehmen“ In § 6 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt
einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num- durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022
mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset- (BAnz AT 10.03.2022 V2) geändert worden ist, wird
zes genannten Einrichtungen und Unternehmen“ die Angabe „25. November 2022“ durch die Angabe
ersetzt. „7. April 2023“ ersetzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „10 und 12“ durch Artikel 8d
die Angabe „11“ ersetzt.
Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Durch Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a
Nummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körper-
Änderung der
lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Coronavirus-Impfverordnung
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Arti- freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
kel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2022 (BAnz AT (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
24.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge- verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
ändert: Grundgesetzes) eingeschränkt.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Artikel 9 (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. Septem-
Inkrafttreten ber 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in
(2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft. Kraft.
(3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1473
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 31. August 2022
Es verordnen auf Grund
– des § 224 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in
Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), der
zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 31 Absatz 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
in Verbindung mit § 2 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534),
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz und dem Bundesministerium der Finanzen sowie
– des § 35 Absatz 4 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) in Verbindung mit § 3 der
TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzschutzbeitragsverordnung
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „143“ durch die Angabe „224“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „91“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „91“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „143“ durch die Angabe „224“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „143“ durch die Angabe „224“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
3. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
„Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 Funkruf Frequenz 0,00 418,85 –
1.2 UMTS je angefangene 0,00 0,00 –
100 kHz Bandbreite
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 148,4 – 283,5 kHz
(Langwelle)
2.1.2 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 526,5 – 1 606,5
kHz (Mittelwelle)
2.1.3 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 90,06 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation in den in der
FreqV und im FreqP fest-
gelegten Frequenzbe-
reichen 3 950 – 26 100
kHz (Kurzwelle)
Theoretische
Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 Übertragung von analogen je angefangene 1,04 0,34 –
Tonrundfunksignalen 10 km2
(Ton und Daten) im
Frequenzbereich
87,5 – 108,0 MHz (UKW)
2.1.9 Übertragung von digitalen je angefangene 2,55 0,32 –
Ton- und Datensignalen 10 km2
nach dem DAB-Standard
im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.2 Übertragung von digitalen je angefangene 0,83 0,50 –
Bild-, Ton- und Daten- 10 km2
signalen auf Basis des
DVB-T- oder DVB-T2-
Standards in den
Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 7,65 0,00 –
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
3.3 gebietsbezogene Richt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
funkzuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 10,12 6,22 –
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1475
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Richtfunk (außer WLL-
PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grund- Sendefunkanlage 2,04 0,51 –
stücks-Sprechfunk, nicht-
öffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmie-
rungszwecke, Funkan-
lagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 18,79 0,00 –
bis zu 5 37,58 0,00 –
bis zu 10 75,17 0,00 –
bis zu 50 150,33 0,00 –
bis zu 150 300,67 0,00 –
bis zu 400 601,34 0,00 –
bis zu 1 000 1 202,67 0,00 –
mehr als 1 000 1 804,01 0,00 –
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 3,36 0,00 –
bis zu 5 6,72 0,00 –
bis zu 10 13,44 0,00 –
bis zu 50 26,87 0,00 –
bis zu 150 53,74 0,00 –
bis zu 400 107,49 0,00 –
bis zu 1 000 161,23 0,00 –
mehr als 1 000 214,97 0,00 –
4.6 grundstücksüberschrei- Netz mit ……
tender Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 10,38 0,00 –
bis zu 5 20,75 0,00 –
bis zu 10 41,50 0,00 –
bis zu 50 83,00 0,00 –
bis zu 150 166,00 0,00 –
bis zu 400 332,01 0,00 –
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
bis zu 1 000 498,01 0,00 –
mehr als 1 000 664,02 0,00 –
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 30,47 0,98 –
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder
Meldeleitung
4.8 Durchsagefunk (Funk- Sendefunkanlage 2,40 0,12 –
mikrofone, Führungsfunk),
Regiefunk des Reportage-
funks
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunk- Funkstelle 11,28 107,16 –
stellen, ortsfeste Flug-
navigationsfunkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luft- Funkstelle 9,37 16,35 –
funkstellen), Flugnaviga-
tionsfunk (bewegliche
Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00 –
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer 2,28 11,59 –
Zulassung zur
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschiff- Funkstelle 6,51 0,89 –
Binnenschifffahrts- fahrtsfunk
funk
8. Nichtnaviga-
torischer Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Funkbewegungsmelder,
Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leis- Sendefunkanlage 0,00 110,87 –
tung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
9. Sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 53,48 21,78 –
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 7,71 0,00 –
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn- pro Sektor und 24,79 14,96 –
Betriebsfunk in GSM-R- Frequenzpaar
Technik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1477
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und Fre- 24,32 1,18 –
quenzpaar an einem
Standort je 12,5 kHz
Bandbreite oder
pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Band-
breite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 2,75 0,00 –
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungs- Frequenz 3,14 0,00 –
relevante Satellitenfunk-
verbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 0,00 –
12.4 Orbitsysteme (nach Über- Satellitensystem 96,90 0,00 –
tragung der Nutzungs-
rechte)
12.5 SNG – Satellite News Zuteilung 13,40 0,00 –
Gathering
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 34,65 7,68 –
Frequenzbereich 700 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 3 646,64 573,80 –
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 396,58 270,60 –
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 21,19 0,00 –
Frequenzbereich 1,5 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 620,01 41,82 –
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 886,81 172,02 –
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.8 drahtloser Netzzugang, je angefangene 262,01 2,85 –
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.9 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,4 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,7 GHz (bundesweite
Zuteilung)
13.10 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
und 3,7 GHz
13.11 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,7 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,8 GHz (lokale Zu-
teilung)
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
13.12 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 26 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2019:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für
DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, An-
gaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeld-
stärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die
minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach
veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020:
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 Funkruf Frequenz 0,00 15,67 –
1.2 UMTS je angefangene 0,00 0,00 –
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 148,4 – 283,5 kHz
(Langwelle)
2.1.2 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 526,5 – 1 606,5
kHz (Mittelwelle)
2.1.3 Übertragung von Ton- Frequenz 1,60 75,41 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation in den in der
FreqV und im FreqP
festgelegten Frequenzbe-
reichen 3 950 – 26 100
kHz (Kurzwelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1479
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 Übertragung von analogen je angefangene 0,21 0,11 –
Tonrundfunksignalen (Ton 10 km2
und Daten) im Frequenz-
bereich 87,5 – 108,0 MHz
(UKW)
2.1.9 Übertragung von digitalen je angefangene 0,88 0,08 –
Ton- und Datensignalen 10 km2
nach dem DAB-Standard
im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.2 Übertragung von digitalen je angefangene 0,20 0,15 –
Bild-, Ton- und Daten- 10 km2
signalen auf Basis des
DVB-T- oder DVB-T2-
Standards in den
Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,17 0,10 –
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
3.3 gebietsbezogene Richt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
funkzuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 6,56 1,33 –
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Richtfunk (außer WLL-
PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grund- Sendefunkanlage 0,50 0,13 –
stücks-Sprechfunk, nicht-
öffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmie-
rungszwecke, Funkan-
lagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 3,98 0,00 –
bis zu 5 7,96 0,00 –
bis zu 10 15,92 0,00 –
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
bis zu 50 31,84 0,00 –
bis zu 150 63,69 0,00 –
bis zu 400 127,38 0,00 –
bis zu 1 000 254,75 0,00 –
mehr als 1 000 382,13 0,00 –
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 0,00 0,00 –
bis zu 5 0,00 0,00 –
bis zu 10 0,00 0,00 –
bis zu 50 0,00 0,00 –
bis zu 150 0,00 0,00 –
bis zu 400 0,00 0,00 –
bis zu 1 000 0,00 0,00 –
mehr als 1 000 0,00 0,00 –
4.6 grundstücksüber- Netz mit ……
schreitender Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,00 0,00 –
bis zu 5 0,00 0,00 –
bis zu 10 0,00 0,00 –
bis zu 50 0,00 0,00 –
bis zu 150 0,00 0,00 –
bis zu 400 0,00 0,00 –
bis zu 1 000 0,00 0,00 –
mehr als 1 000 0,00 0,00 –
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 7,10 0,27 –
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder
Meldeleitung
4.8 Durchsagefunk (Funk- Sendefunkanlage 1,47 0,00 –
mikrofone, Führungsfunk),
Regiefunk des Reportage-
funks
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunk- Funkstelle 6,32 27,27 –
stellen, ortsfeste Flug-
navigationsfunkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luft- Funkstelle 2,57 4,17 –
funkstellen), Flugnaviga-
tionsfunk (bewegliche
Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00 –
Bodenfunkstellen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1481
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer 0,00 6,13 –
Zulassung zur
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschiff- Funkstelle 1,64 0,21 –
Binnenschifffahrts- fahrtsfunk
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungsfunk-
dienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Funkbewegungsmelder,
Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leis- Sendefunkanlage 11,20 214,36 –
tung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
9. Sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 5,18 2,81 –
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 1,54 0,12 –
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn- pro Sektor und 21,32 3,15 –
Betriebsfunk in GSM-R- Frequenzpaar
Technik
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und Fre- 8,63 0,32 –
quenzpaar an einem
Standort je 12,5 kHz
Bandbreite oder
pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Band-
breite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 0,00 15,82 –
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungs- Frequenz 0,27 0,84 –
relevante Satellitenfunk-
verbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 42,63 0,00 –
12.4 Orbitsysteme (nach Satellitensystem 16,14 0,00 –
Übertragung der
Nutzungsrechte)
12.5 SNG – Satellite News Zuteilung 1,21 0,00 –
Gathering
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1,45 5,08 –
Frequenzbereich 700 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 595,44 302,92 –
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 408,52 150,35 –
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1,45 0,00 –
Frequenzbereich 1,5 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 167,65 23,28 –
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 394,69 31,85 –
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.8 drahtloser Netzzugang, je angefangene 61,16 2,59 –
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.9 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1,21 0,00 –
Frequenzbereich 3,4 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,7 GHz (bundesweite
Zuteilung)
13.10 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
und 3,7 GHz
13.11 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,7 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,8 GHz (lokale Zu-
teilung)
13.12 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 26 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2020:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für
DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, An-
gaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeld-
stärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die
minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach
veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1483
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2021
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 Funkruf Frequenz 0,00 0,00 –
1.2 UMTS je angefangene 0,00 0,00 –
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 148,4 – 283,5 kHz
(Langwelle)
2.1.2 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 0,00 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation im Frequenz-
bereich 526,5 – 1 606,5
kHz (Mittelwelle)
2.1.3 Übertragung von Ton- Frequenz 0,00 29,35 –
und Datensignalen in
analoger und digitaler
Modulation in den in der
FreqV und im FreqP
festgelegten Frequenz-
bereichen 3 950 – 26 100
kHz (Kurzwelle)
Theoretische
Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 Übertragung von analogen je angefangene 0,12 0,13 –
Tonrundfunksignalen (Ton 10 km2
und Daten) im Frequenz-
bereich 87,5 – 108,0 MHz
(UKW)
2.1.9 Übertragung von digitalen je angefangene 0,77 0,12 –
Ton- und Datensignalen 10 km2
nach dem DAB-Standard
im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.2 Übertragung von digitalen je angefangene 0,19 0,19 –
Bild-, Ton- und Daten- 10 km2
signalen auf Basis des
DVB-T- oder DVB-T2-
Standards in den
Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,62 0,00 –
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
3.3 gebietsbezogene Richt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
funkzuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 18,09 0,74 –
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Richtfunk (außer WLL-
PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grund- Sendefunkanlage 0,69 0,18 –
stücks-Sprechfunk, nicht-
öffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmie-
rungszwecke, Funkan-
lagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 4,87 0,00 –
bis zu 5 9,73 0,00 –
bis zu 10 19,46 0,00 –
bis zu 50 38,93 0,00 –
bis zu 150 77,86 0,00 –
bis zu 400 155,72 0,00 –
bis zu 1 000 311,44 0,00 –
mehr als 1 000 467,16 0,00 –
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 3,97 0,31 –
bis zu 5 7,94 0,63 –
bis zu 10 15,87 1,25 –
bis zu 50 31,74 2,51 –
bis zu 150 63,49 5,01 –
bis zu 400 126,98 10,02 –
bis zu 1 000 190,47 15,04 –
mehr als 1 000 253,96 20,05 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1485
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
4.6 grundstücksüber- Netz mit ……
schreitender Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,00 0,00 –
bis zu 5 0,00 0,00 –
bis zu 10 0,00 0,00 –
bis zu 50 0,00 0,00 –
bis zu 150 0,00 0,00 –
bis zu 400 0,00 0,00 –
bis zu 1 000 0,00 0,00 –
mehr als 1 000 0,00 0,00 –
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 13,10 1,42 –
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder
Meldeleitung
4.8 Durchsagefunk (Funk- Sendefunkanlage 1,47 0,00 –
mikrofone, Führungsfunk),
Regiefunk des Reportage-
funks
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunk- Funkstelle 3,09 26,58 –
stellen, ortsfeste Flug-
navigationsfunkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luft- Funkstelle 2,52 4,49 –
funkstellen), Flugnaviga-
tionsfunk (bewegliche
Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00 –
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer 3,28 7,96 –
Zulassung zur
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschiff- Funkstelle 2,53 0,39 –
Binnenschifffahrts- fahrtsfunk
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Funkbewegungsmelder,
Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leis- Sendefunkanlage 0,00 389,29 –
tung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
9. Sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 6,79 3,64 –
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 0,00 0,31 –
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn- pro Sektor und 9,51 3,21 –
Betriebsfunk in GSM-R- Frequenzpaar
Technik
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 0,07 0,45 –
Frequenzpaar an
einem Standort je
12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz
im Direct-Mode-
Betrieb je 12,5 kHz
Bandbreite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 0,00 0,00 –
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungs- Frequenz 0,00 0,00 –
relevante Satellitenfunk-
verbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 0,00 –
12.4 Orbitsysteme (nach Satellitensystem 23,14 0,00 –
Übertragung der Nut-
zungsrechte)
12.5 SNG – Satellite News Zuteilung 5,67 0,00 –
Gathering
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,90 9,49 –
Frequenzbereich 700 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 219,14 171,57 –
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 677,83 146,52 –
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,90 0,00 –
Frequenzbereich 1,5 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 99,22 23,99 –
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 10,41 21,00 –
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.8 drahtloser Netzzugang, je angefangene 42,04 0,46 –
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022 1487
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
13.9 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,90 0,91 –
Frequenzbereich 3,4 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,7 GHz (bundesweite
Zuteilung)
13.10 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
und 3,7 GHz
13.11 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,7 GHz 100 kHz Bandbreite
bis 3,8 GHz (lokale Zu-
teilung)
13.12 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 26 GHz 100 kHz Bandbreite
*
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2021:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für
DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, An-
gaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeld-
stärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die
minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach
veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Jahr der
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 ersten Frequenzzuteilung
geostationäre Satellitenfunknetze 2022
nicht-geostationäre Satellitenfunknetze 2022
Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) 2022
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. August 2022
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller