1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Vom 19. August 2022
Auf Grund des § 40 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 und § 39 Absatz 4 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, von denen § 40 zuletzt durch Artikel 240
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
§ 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der
Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2019 (BGBl. I S. 1397) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „79“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „158“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. August 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1439
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk
(Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung – SchiLichtMstrV)
Vom 22. August 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord- f) des Arbeitsschutzrechtes,
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), Datenverarbeitung,
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- Nachhaltigkeit sowie
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem- wicklungen, insbesondere digitaler Technolo-
ber 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundes- gien,
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
Forschung: entwickeln und umsetzen,
§1 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden be-
Gegenstand raten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen ent-
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsbe- wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,
rufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so-
Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie wie Verträge schließen,
die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprü- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-
fung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand- bringung planen, organisieren und überwachen,
werk.
5. Leistungen im Schilder- und Lichtreklameherstel-
ler-Handwerk erbringen, insbesondere
§2
a) aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, be-
Meisterprüfungsberufsbild
leuchtete oder unbeleuchtete Informations-,
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- Kommunikations- und Werbeanlagen für den
und Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling Innen- und Außenbereich konzipieren, planen,
die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei- gestalten und herstellen, hierzu zählen insbe-
sen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Ge- sondere
werbes und die erforderlichen fachtheoretischen
aa) Schilder-, Buchstaben- und Transparentan-
Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende
lagen,
Fertigkeiten und Kenntnisse:
bb) elektronische Informations-, Kommunikati-
1. einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklameher-
ons- und Werbeanlagen,
steller-Handwerk führen und organisieren und da-
bei technische, kaufmännische und personalwirt- cc) statische oder mobile Werbeträger,
schaftliche Entscheidungen treffen und begründen, dd) Beschriftungen und Beschichtungen, bei-
insbesondere unter Berücksichtigung spielsweise für Land-, Luft- oder Wasser-
a) der Kostenstrukturen, fahrzeuge sowie Orientierungs- und Leit-
systeme und
b) der Wettbewerbssituation,
ee) Messe- und Ausstellungsstände,
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals, b) Elektrik und Elektronik für Informations-, Kom-
munikations- und Werbeanlagen im Hoch- und
d) der Betriebsorganisation, Niederspannungsbereich installieren und an
e) des Qualitätsmanagements, vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
c) Folienapplikation und Beschichtung mit unter- 10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö-
schiedlichen Werkstoffen und auf unterschied- rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse
liche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem daraus bewerten und dokumentieren,
Zweck Untergründe prüfen,
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel besei-
d) Applikationsverfahren auswählen, tigen, Leistungen dokumentieren und übergeben
e) Beschriftungen und bildliche Darstellungen ma- sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags-
nuell oder maschinell, jeweils analog oder digi- abwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle er-
tal, fertigen, stellen,
f) Druck- und Beschichtungstechniken im Ferti- 12. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse ana-
gungsprozess anwenden, lysieren und bewerten sowie
g) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung 13. Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise
von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke- erstellen.
rungsmitteln planen und anwenden,
h) für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung §3
relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
i) bestehende Kommunikations-, Informations- (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-
und Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichts- liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
punkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, moderni- lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche
sieren, sanieren, warten und instandsetzen, Tätigkeiten des Schilder- und Lichtreklamehersteller-
6. technische, organisatorische und rechtliche Ge- Handwerks meisterhaft verrichtet.
sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück- (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-
sichtigen, insbesondere fungsbereiche:
a) Genehmigungserfordernisse für Informations-, 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
Kommunikations- und Werbeanlagen feststel- bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
len sowie behördliche Genehmigungsverfahren
einleiten und begleiten, 2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
b) sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien
§4
als auch stilkundliche Aspekte,
Meisterprüfungsprojekt
c) statische und physikalische Gesichtspunkte,
d) im Umgang mit Gefahrstoffen, (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
e) historische und zeitgemäße Formensprache Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
sowie Schrifttypen und architektonische Vor- Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei-
gaben, ten.
f) Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die Arbeiten
und Farbkontraste, nach den folgenden Sätzen durchzuführen. Eine kör-
g) Denkmalschutz, perhafte, aktiv leuchtende oder beleuchtete Werbean-
h) Nachhaltigkeit, lage unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderung,
des Kundenwunsches sowie der technischen Durch-
i) Anforderungen in Leistungsverzeichnissen, führbarkeit herzustellen. Dies umfasst:
j) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrech- 1. die Planung mit
te, Regelungen zum Datenschutz sowie Medi-
en- und Lizenzrechte, a) Entwurfspräsentation mit Tag- und Nachtwir-
kung,
k) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
technischen Normen, b) mehrdimensionaler Produktionszeichnung als
Dreitafelprojektion,
l) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
m) das einzusetzende Personal sowie die Materia- c) Begründung der Gestaltung,
lien, Arbeits- und Betriebsmittel und d) Begründung der Materialauswahl,
n) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil- e) Befestigungskonzept,
denden,
f) Schalt- und Belegungsplan,
7. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk-
tionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils g) Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbei-
analog oder digital, erstellen, korrigieren und be- ten,
werten, h) Kalkulation und Angebot,
8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und 2. die Durchführung mit Herstellung einer aktiv leuch-
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, tenden oder beleuchteten Werbeanlage sowie
9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter 3. die Kontrolle mit
Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und
Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh- a) Dokumentation,
rung kontrollieren, b) Nachkalkulation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1441
c) nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der
erstelltem Prüfprotokoll und Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
d) dokumentierter Präsentation. festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzufüh-
ren:
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü-
fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften 1. Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen
der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck
bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifar-
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
bene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden
ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
und
einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit-
und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er 2. Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Plat-
vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ten, dabei haben diese je eine Fläche von mindes-
dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzu- tens 700 Millimetern mal 700 Millimetern:
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das a) auf die erste mit Putz beschichtete Platte, des-
Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht. sen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter be-
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts trägt, ein manuell gezeichnetes Monogramm,
stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage zur Verfügung. Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablo-
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: und zweifarbig auslegen sowie
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter- b) auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflä-
lagen, bestehend aus Entwurf mit Tag- und Nacht- chenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen:
wirkung, mehrdimensionaler Produktionszeichnung aa) einen Profilbuchstaben oder Vollmaterial-
als Dreitafelprojektion, Begründung der Gestaltung, buchstaben oder eine Glasplatte mit Blatt-
Begründung der Materialauswahl, Befestigungskon- metall belegen und montieren oder
zept, Schalt- und Belegungsplan, Gefährdungsbe-
bb) einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf
urteilung für die Montagearbeiten, sowie Kalkula-
ein Schild, das mindestens eine Material-
tion, mit 30 Prozent,
stärke von 3 Millimetern aufweist und dessen
2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und Material frei wählbar ist, oder auf einen tex-
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an- tilen Werkstoff drucken und montieren.
hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2
aus dem nach allgemein anerkannten Regeln der Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsaus-
Technik erstellten Prüfprotokoll, der dokumentierten schuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2
Präsentation und der Nachkalkulation, mit 10 Pro- Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuch-
zent. stabe bb aus. Die Platten sind unter Beachtung der
Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu ver-
§5 binden. Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der
Fachgespräch Einzelplatten zum Objekt frei wählbar.
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste-
dass er in der Lage ist, hen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die (4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der
2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun- Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2
denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, tech- sind wie folgt zu gewichten:
nische und gestalterische Gesichtspunkte in das 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
Beratungsgespräch einzubeziehen,
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be- der Bewertung entspricht.
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen dar-
zustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im §7
Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk zu
Gewichtung,
berücksichtigen.
Bestehen der Prüfung in Teil I
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
dauern. (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
§6 Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prü-
fung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der
Situationsaufgabe Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungs-
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü- projekts und die Bewertung des Fachgesprächs im
fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe- Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hier-
tenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand- aus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situa-
werk. tionsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
standen, wenn eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-
Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und an-
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
bieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist und 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- bewerten und daraus Anforderungen ableiten,
reichend“ ist. hierzu zählen insbesondere:
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
§8
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II dingungen erläutern und bewerten,
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- b) bau- und gestaltungsrechtliche Vorgaben beach-
fängliche und zusammenhängende berufliche Auf- ten und behördliche Genehmigungsverfahren
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die einleiten,
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schil- c) Prüfung von Untergründen im Hinblick auf Trag-
der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk anwenden fähigkeit durchführen,
kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifi- d) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung
kationen in den folgenden Handlungsfeldern: von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke-
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden rungsmitteln darstellen und begründen,
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameher- e) stilkundliche und architektonische Gegebenhei-
steller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten ten erkennen sowie die Bedeutung von Schrift-
und anbieten“, typen und Formensprache im Hinblick auf Er-
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs kennungswert und Lesbarkeit bewerten und be-
im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk gründen,
erbringen, kontrollieren und übergeben“ und f) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent-
licher oder privater Auftraggeber analysieren und
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Schilder-
bewerten,
und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und
organisieren“. g) Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingun-
gen erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleis-
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs- tungen erkennen,
felder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu be-
arbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 ent- h) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte
spricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qua- dokumentieren und bewerten, daraus Anforde-
lifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeld- rungen für die Umsetzung ableiten und
übergreifend verknüpft werden. i) Marketingziele des Kunden erheben und bewer-
ten,
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem begründen, auch unter Berücksichtigung der be-
Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfü- rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen
gung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
darf nicht überschritten werden. der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein-
§9 satzes von Materialien, Bauteilen, Farben,
Handlungsfeld Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Werk- und
„Anforderungen von Hilfsstoffen, Personal auch unter Berücksichti-
Kunden eines Betriebs im Schilder- gung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläu-
und Lichtreklamehersteller-Handwerk tern und begründen,
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden bewerten und Konsequenzen ableiten,
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel- c) Konzepte zur Gestaltung von aktiv leuchtenden,
ler-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und beleuchteten, passiv nachleuchtenden sowie un-
anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in beleuchteten Informations-, Kommunikations-
der Lage ist, in einem Betrieb im Schilder- und Licht- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbe-
reklamehersteller-Handwerk Anforderungen erfolgs-, reich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und
kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwen- Transparentanlagen, elektronische Informations-,
dung von Informations- und Kommunikationstechno- Kommunikations- und Werbesysteme, statische
logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzu- und mobile Werbeträger, Orientierungs- und
bieten. Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologi- Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungs-
sche, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie stände unter Berücksichtigung von Gesetz-
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu be- mäßigkeiten der Wahrnehmung und der Seh-
rücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll meh- gewohnheiten, der Wirkungsweisen von Gestal-
rere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver- tungselementen, Konstruktionsart, Statik, Ma-
knüpfen. terial, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1443
gesundheitlichen Gesichtspunkten erarbeiten 1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu
und bewerten, zählen insbesondere:
d) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk- a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
tionszeichnungen sowie Schaltpläne und Auf- erläutern, auswählen und Auswahl begründen
risse unter Berücksichtigung von statischen, ört- sowie unter Berücksichtigung einzusetzender
lichen und rechtlichen Anforderungen sowie der Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungs-
Kundenwünsche erstellen, bewerten, korrigieren und Montageverfahren den Einsatz von Personal,
und präsentieren, Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen
e) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest- sowie Werk- und Hilfsstoffen planen,
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin-
Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau- gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen
end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher-
erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be- sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun-
werten und gen zu deren Vermeidung oder Behebung ent-
wickeln,
f) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kos- c) Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berück-
tengesichtspunkte sowie gestalterische, recht- sichtigung von Störungen im Ablauf, durchfüh-
liche Gesichtspunkte erläutern und abwägen ren,
sowie daraus eine Lösung auswählen und diese d) Handhabungshinweise und Produktinformatio-
Auswahl begründen sowie nen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materia-
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie lien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werk-
Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson- und Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leis-
dere: tungsbezogen bewerten und erläutern,
a) Personal-, Material- sowie Maschinen- und e) Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen,
Werkzeugkosten auf der Grundlage der Planun- Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisun-
gen kalkulieren, gen und baustellenbezogene Hinweise erarbei-
ten, bewerten und korrigieren,
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu f) Vorgehensweise zur Planung und Organisation
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal- von Liefer- und Ausführungsterminen, dem
kulieren, Transport sowie der Lagerung von Materialien,
Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung und begründen sowie
von Haftungsbestimmungen formulieren und be-
urteilen, g) Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, ins-
besondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste un-
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er- ter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,
stellen und auswählen und begründen,
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen 2. Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
gegenüber Kunden erläutern und begründen so-
wie Leistungen vereinbaren. a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
sche Normen sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Technik anwenden,
§ 10
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
Handlungsfeld
seitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
„Leistungen eines Betriebs im
Schilder- und Lichtreklamehersteller- c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-
Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei-
tigung ableiten,
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im
Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbrin- d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
gen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling an Informations-, Kommunikations- und Werbe-
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen anlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-,
eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel- Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungs-
ler-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, verfahren sowie Verbundtechniken erläutern und
auch unter Anwendung von Informations- und Kommu- begründen, insbesondere bei
nikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren aa) Verwendungszwecken von Lichtsystemen
und zu übergeben. Dabei hat er gestalterische, recht- und Beleuchtungsarten,
liche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts- bb) leitenden Verbindungen in Informations-,
punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl
Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben- im Hoch- als auch Niederspannungsbereich,
stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali-
fikationen verknüpfen. cc) dem Auftragen und Beschichten mit und auf
unterschiedlichen Werkstoffen,
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs
im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk er- dd) der Herstellung von Beschriftungen und bild-
bringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus lichen Darstellungen sowie
folgenden Qualifikationen: ee) dem Anwenden von Drucktechniken sowie
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
e) fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werk- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
und Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung, -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen, a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
organisieren und rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
3. Leistungen kontrollieren, dokumentieren, überge- sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
ben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: Leistungsangebot darstellen und begründen,
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er- b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
brachten Leistungen erläutern, len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-
nung und -pflege entwickeln,
b) Leistungen dokumentieren,
c) Informationen über Produkte und über das Leis-
c) vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und tungsspektrum des Betriebs erstellen und
bewerten,
d) Vertriebswege, auch informations- und kommu-
d) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen nikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
und Information der Kunden über Handhabung, 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln,
Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung er- hierzu zählen insbesondere:
läutern,
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
e) Leistungen abrechnen, ments darstellen und beurteilen,
f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh- b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
ren und betriebsbezogene Konsequenzen ab- beurteilen,
leiten, c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie- der Leistungen erläutern, begründen und bewer-
denheit und der Kundenbindung erläutern und ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
beurteilen sowie Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und
technischen Normen,
h) Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläu-
tern und bewerten. d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
§ 11 und bewerten,
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwen-
Handlungsfeld
deten Produkte und Materialien, insbesondere
„Einen Betrieb im Schilder-
aus Haftungsgründen für Regressfragen, unter
und Lichtreklamehersteller-
Gesichtspunkten sozialer Nachhaltigkeit erläu-
Handwerk führen und organisieren“
tern und
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Schilder- f) Maßnahmen zur dauerhaften Beobachtung ak-
und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga- tueller technischer Entwicklungen planen und
nisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Relevanz für die betriebliche Tätigkeit ableiten,
Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Be-
triebsorganisation in einem Betrieb im Schilder- und 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
Lichtreklamehersteller-Handwerk unter Berücksichti- scher Bedingungen planen und anleiten, Personal-
gung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
von Informations- und Kommunikationstechnologien, a) Einsatz von Personal disponieren,
wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbe- b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
trieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen
und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver- d) Qualifikationsbedarfe ermitteln,
knüpfen. e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Schilder- besondere unter Berücksichtigung des Berufs-
und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga- laufbahnkonzepts im Schilder- und Lichtreklame-
nisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: hersteller-Handwerk, planen sowie
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe, ins-
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu besondere vom Prinzip der Nachhaltigkeit geleitet,
zählen insbesondere: planen, hierzu zählen insbesondere:
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
dem Ergebnis ableiten,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, b) Ausstattung des Betriebs, des Lagers, der Werk-
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei- statt, der Fahrzeuge und der Arbeitsstätten,
chen, insbesondere unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits-
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
schutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologi-
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe- scher, ökonomischer, sozialer und logistischer
ner Kostenstrukturen berechnen, Gesichtspunkte, planen und begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1445
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits- § 13
schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere Allgemeine
unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi- Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und weitere Regelungen zur Meisterprüfung
begründen,
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
d) Instandhaltung und Instandsetzung von Werk- verordnung bleiben unberührt.
zeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
planen und
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter prüfungsverordnung.
Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-
lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, § 14
Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen
Übergangsvorschrift
und Fahrzeugen.
(1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon-
§ 12 nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif-
ten für die Schilder- und Lichtreklameherstellermeister-
Gewichtung, verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die
Bestehen der Prüfung in Teil II zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Verordnung vom
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu
Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung zum Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlan-
werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach gen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August
den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis
Meisterprüfung ausschlaggebend ist. zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif-
ten ablegen.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
bestanden, wenn
§ 15
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
30 Punkten bewertet worden ist,
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab- Kraft. Gleichzeitig tritt die Schilder- und Lichtreklame-
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
als 50 Punkten bewertet worden ist und S. 1173), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Ver-
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- ordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert
reichend“ ist. worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 22. August 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
Verordnung
zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)
Vom 26. August 2022
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- §1
dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Anwendungsbereich
Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie-
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen
S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nicht-
Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt wohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unterneh-
worden ist, verordnet die Bundesregierung: men.
§2
Inhaltsübersicht
Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort
Titel 1 in einem Gebäude auf dem Gelände eines Be-
triebes,
Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten
2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Ar-
§ 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter beitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft ein-
§ 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für gerichtet ist,
Schwimm- und Badebecken
3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum
oder in der Nutzung einer juristischen Person des
Titel 2 öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Ei-
gentum oder in der Nutzung einer juristischen Per-
Maßnahmen zur Energieeinsparung
in öffentlichen Nichtwohngebäuden son des Privatrechts oder rechtsfähigen Personen-
gesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffent-
§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen liche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und
§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von
öffentlichen Nichtwohngebäuden einer Gebietskörperschaft steht,
§ 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nicht-
wohngebäuden 4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweck-
§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern bestimmung überwiegend dem Wohnen dient, ein-
schließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims
sowie einer ähnlichen Einrichtung,
Titel 3
5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter
Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen Nummer 4 fällt,
§ 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger 6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufent-
und für Eigentümer von Wohngebäuden halt von Personen dient, insbesondere ein Treppen-
§ 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel haus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein La-
§ 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen ger- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen
§ 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräu-
Arbeitsstätten me, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, War-
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten te- und Aufenthaltsräume.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1447
Titel 1 §6
Maßnahmen zur Höchstwerte für die Lufttemperatur in
Energieeinsparung in Privathaushalten Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
(1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen
§3 Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens
Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
(1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Miet- 1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tä-
vertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch ei- tigkeit 19 Grad Celsius,
gene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewähr- 2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Ste-
leisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung hen oder Gehen 18 Grad Celsius,
ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer
nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung 3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätig-
beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu keit 18 Grad Celsius,
zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch an- 4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen
gemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an oder Gehen 16 Grad Celsius oder
der Mietsache vorzubeugen.
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwen-
den, die vor dem 1. September 2022 begründet wor- (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu
den sind. tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge
durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanla-
gen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechni-
§4
sche Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge
Verbot der Nutzung bestimmter derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur
Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken überstiegen wird.
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab-
die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- satz 1 sind nicht anzuwenden für
oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken ein-
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und
schließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus
Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun-
dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwen-
gen,
den, sofern die Beheizung zwingend notwendig für
therapeutische Anwendungen ist. 2. Schulen und Kindertagesstätten und
3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttem-
Titel 2 peraturen in besonderer Weise zur Aufrechterhal-
Maßnahmen tung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Per-
zur Energieeinsparung sonen, geboten sind.
in öffentlichen Nichtwohngebäuden (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäf-
§5 tigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Ge-
Verbot der Beheizung sundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnah-
von Gemeinschaftsflächen men nicht möglich oder ausreichend sind.
(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Be- §7
heizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht
dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen Trinkwassererwärmungsanlagen
sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Schutz von dort installierter Technik oder von dort ge- (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezen-
lagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. trale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere
Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspei-
in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysi- cher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend
kalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrver- zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Aus-
brauch an Brennstoff zu erwarten sind. schalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz
(2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen
von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
außerdem aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und (2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen
Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun- Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu be-
gen, schränken, das nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheits-
2. Schulen und Kindertagesstätten oder
risiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation
3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttempe- zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Tem-
raturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung peraturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwasserer-
der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Perso- wärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen
nen geboten sind. zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschrän- Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder
kungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind: Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022
Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun- zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind in-
gen, nerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen,
wenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich
2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur ansteigt.
Betreuung von Kindern und
(2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens
3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung
zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-
von warmem Trinkwasser für die bestimmungsge-
bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben
mäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes er-
den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1
forderlich ist.
mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nut-
zern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober
§8
2022 zusätzlich spezifische Informationen über den
Beleuchtung von Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei un-
Gebäuden und Baudenkmälern verändertem Energieverbrauch zu erwartenden Ener-
(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenk- giekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre
mälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspoten-
Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind ziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1
kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ih-
und Volksfesten. ren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach
Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht
allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial ein-
anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhal-
zelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die
tung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer
individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens
Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch an-
bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informatio-
dere Maßnahmen ersetzt werden kann.
nen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfü-
gung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach
Titel 3
einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4
Maßnahmen zur von seinem Versorger informiert worden ist.
Energieeinsparung in Unternehmen
(3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens
zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-
§9
bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben
Informationspflicht den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformatio-
über Preissteigerungen für nen und eine Internetadresse von einer Verbraucheror-
Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden ganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Ein-
(1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von richtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informa-
Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nut- tionen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesse-
zer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebun- rung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive tech-
den mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letzt- nische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte
verbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach
Informationen mit: Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber
dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist auf
1. Informationen über den Energieverbrauch und die
die Informationskampagne des Bundesministeriums
Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit
für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemein-
in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperio-
sam für Energiewechsel“1 inklusive eines klaren und
de,
verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote
2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen der Informationskampagne und die dort genannten
Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.
für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter
Berücksichtigung des am 1. September 2022 in (4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als
dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversor- zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-
gungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Ar- bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten
beitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des den Mietern unverzüglich die Informationen weiter,
Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach
Abrechnungsperiode und Absatz 1 erhalten haben.
3. Informationen über das rechnerische Einsparpoten-
§ 10
zial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilo-
wattstunden und Euro unter Heranziehung der An- Ladentüren und
nahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der Eingangssysteme im Einzelhandel
durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Cel-
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist
sius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.
das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Ein-
Können diese Informationen innerhalb der Frist nach gangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von
Satz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die
Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer 1
www.energiewechsel.de.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1449
Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten § 12
nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als
Fluchtweg erforderlich ist. Mindestwerte der Lufttemperatur
für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
§ 11
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6
Nutzungseinschränkung Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Luft-
für beleuchtete Werbeanlagen temperatur als Mindesttemperaturwerte.
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender
Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgeta-
§ 13
ges untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung
zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht
kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
kann. Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
Berlin, den 26. August 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022
– 2 BvL 9/14 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 2915) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. August 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1,
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwei-
chendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Raum- a) § 9 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Raumordnungs-
ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 gesetzes (NROG) in der Fassung vom 6. Dezember 2017, zu-
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1353) geändert worden ist b) Nds. GVBl. 2017 S. 456; Nds. GVBl. 2022 S. 388
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 6. Juli 2022