Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                     39
Verordnung
zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
Vom 18. Januar 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in        § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
Verbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des          § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                         Abschnitt 2
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
Organisation und
S. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Arti-                     Vorbereitung der Prüfungsleistungen
kel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2           § 9 Organisation der Meisterprüfung
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I       § 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommis-
S. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt             sionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006            § 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prü-
fungsleistung
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Ab-
§ 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder
satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom             Teilleistungsstörungen
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist,          § 13 Befreiungen
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
§ 14 Einladung zur Prüfung
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
Abschnitt 3
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im                       Durchführung der Prüfungsleistungen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
§ 15 Prüfungsaufgaben
und Forschung:
§ 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung
§ 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung
Artikel 1                              der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
§ 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung
Verordnung                              und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
über das Zulassungs- und allgemeine                   § 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe
Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im                    und der praktischen Prüfung, Bewertung
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben                 § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung –                  § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der
Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
MPVerfV)
Inhaltsübersicht                                                   Abschnitt 4
Abschnitt 1                                               Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens,
Allgemeine Vorschriften                                  Wiederholung, Dokumentation
§  1  Gegenstand                                             § 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss
§  2  Zuständiger Meisterprüfungsausschuss                        des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von
§  3  Beschlussfassung                                            Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
§  4  Ausschluss von der Mitwirkung                          § 23 Wiederholung der Meisterprüfung
§  5  Verschwiegenheit                                       § 24 Niederschrift
§  6  Nichtöffentlichkeit                                    § 25 Prüfungsunterlagen
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Abschnitt 5                       2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ord-
Übergangs- und Schlussvorschriften                  nungsverstößen,
§ 26 Übergangsvorschrift                                    3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die
Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prü-
Anlage 1   Bewertungsmaßstab und -schlüssel
fungsleistungen,
Anlage 2   Zeugnisinhalte
4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der
Abschnitt 1                                Meisterprüfung und
Allgemeine Vorschriften                         5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der
Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
§1                                (2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts
Gegenstand
anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht
Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und all-         zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-
gemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im         zende des Meisterprüfungsausschusses.
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die
(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder
jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I
elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden,
und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverord-
wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsicht-
nung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben
lich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
unberührt.
(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses
§2                             aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert,
seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen
Zuständiger Meisterprüfungsausschuss                 der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellver-
(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meister-        treter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellver-
prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zu-        tretung ist bei der Berufung festzulegen.
ständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige
Prüfling                                                                                §4
1. seinen ersten Wohnsitz hat,                                          Ausschluss von der Mitwirkung
2. in einem Arbeitsverhältnis steht,                           (1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsaus-
3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister-          schusses sowie bei der Abnahme und Bewertung je-
prüfung besucht oder                                    des Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
1. Arbeitgeber des Prüflings,
4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstän-
dig betreibt.                                           2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter
des Prüflings,
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der
Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen        3. Angehörige des Prüflings.
Meisterprüfungsausschüssen wählen.                             (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meis-    sind
terprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außer-         1. Verlobte,
dem fachlich zuständig sein.
2. Ehegatten,
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt
3. Lebenspartner,
dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses.
Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit         4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprü-         5. Geschwister,
fungsausschuss.
6. Kinder der Geschwister,
(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann
7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister
auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die
und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebens-
Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch
partner,
einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsaus-
schuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsaus-          8. Geschwister der Eltern,
schuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungs-        9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-
prüfungen.                                                      tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind
§3                                 (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Beschlussfassung                        Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfä-        auch dann, wenn
hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend       1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die
sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder              die Beziehung begründende Ehe oder die Lebens-
anwesend sein bei Entscheidungen über                           partnerschaft nicht mehr besteht;
1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber         2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Ver-
nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus-               wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme
schusses entscheidet,                                       als Kind erloschen ist;
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3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Ge-         wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück
meinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen      oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht recht-
weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbun-     zeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
den sind.                                               den. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betrof-
(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich        fene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1
mitzuteilen, wenn                                           Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten
festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen
1. ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder          ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend,
Zweifel bestehen, ob die dort genannten Vorausset-      anzuwenden.
zungen gegeben sind, oder
(3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüg-
2. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge-     lich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist
gen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen,         die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die
oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grun-     Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen
des vorbringt.                                          Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprü-
Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den           fungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines
Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Ent-       wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet
scheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Aus-        nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meister-
schlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren          prüfungsausschuss.
nicht mehr beteiligen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen                                    §8
Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprü-            Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
fung weder durch den Einsatz stellvertretender Mit-
(1) Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine
glieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die
Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es
Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen
unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt wer-
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs-
den kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet
mittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung
nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz
oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. Die end-
der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig
gültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täu-
über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem
schungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss
Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Be-
nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten.
schlussfassung nicht teilnehmen.
Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.
§5                                 (2) Wird während der Erbringung der Prüfungsleis-
tung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täu-
Verschwiegenheit
schungshandlung begeht oder einen entsprechenden
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und        Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf-
der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwie-            sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der
genheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch       Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der
nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsaus-            Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über
schuss oder einer Prüfungskommission bestehen.              die Täuschungshandlung fort.
(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungs-
§6
handlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprü-
Nichtöffentlichkeit                     fungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.             Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleis-
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der hö-        tung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über
heren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskam-              das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
mer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus-              (4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der
schusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prü-          Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Ab-
fungsleistungen anwesend zu sein.                           satz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungs-
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-         handlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung
ses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prü-           mit null Punkten fest. In schweren Fällen, insbesondere
fungskommission in begründeten Fällen zulassen,             bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der
dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei         Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der
der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.           Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und
die Note „ungenügend“ festsetzen.
§7                                 (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die
Rücktritt, Nichtteilnahme                    Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese
nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können,
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der           oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit
Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung         oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung
in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Er-    ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teil-
klärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der   nahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein soforti-
Meisterprüfung als nicht abgelegt.                          ger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prü-       Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichts-
fungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem      führung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat
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sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren.      Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der Meisterprüfungs-
Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Aus-          ausschuss kann einer Prüfungskommission die Ab-
schlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungs-           nahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen
ausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen.             zuweisen.
Absatz 4 gilt entsprechend.                                      (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskom-
missionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2
Abschnitt 2                             und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksord-
Organisation                             nung berufenen prüfenden Personen mit zwei Per-
und Vorbereitung                           sonen zu besetzen. Bei der Besetzung ist zu beachten:
der Prüfungsleistungen
1. in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide
§9
Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähn-
Organisation der Meisterprüfung                       lichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird,
(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-               die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum
ses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil             Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle ei-
der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun-               nes zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als
gen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil             Betriebsleiter tätig sein;
der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spä-          2. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
testens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in            Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein
diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist                 Mitglied haben, das besonders sachkundig in der
bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge               wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf-
zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.                  männischen und rechtlichen Kenntnissen ist;
(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-           3. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
ses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil             Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein
der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun-               Mitglied haben, das besonders sachkundig in den
gen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswün-                 berufserzieherischen Kenntnissen ist;
sche des Prüflings berücksichtigen.
4. jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mit-
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-
glied haben, das in einem Handwerk oder hand-
ses regelt die Aufsicht während des Erbringens der
werksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolg-
Prüfungsleistungen.
reich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden
von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig
§ 10
ist.
Bildung und
Zusammensetzung von                         Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mit-
Prüfungskommissionen, Zuweisung                     glied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk
von Prüfungsleistungen, Stellvertretung               anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird.
(1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die an-           (4) Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder
beraumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen                mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistun-
und weist ihnen folgende Aufgaben zu:                         gen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1
Satz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen
1. die Abnahme und abschließende Bewertung der
Anzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen ab-
Prüfungsleistung für
zunehmen und zu bewerten sind. Für jede Teilleistung
a) Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungs-          ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen
arbeiten (§ 17),                                       des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. Insgesamt
b) Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sons-           soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen
tige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie                  sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Hand-
werk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der
c) Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I
Prüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben
sowie Präsentationen oder praktische Durchfüh-
oder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit
rungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der
Mitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähn-
Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1);
lichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. Aus dem Kreis
2. die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung           der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskom-
für schriftliche Prüfungen (§ 20).                        mission zu bestimmen.
Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meis-             (5) Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der
terprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1            Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen
Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprü-               Stellvertreter benennen. Für den Stellvertreter gelten
fungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen              die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes,
für einen Prüfungstermin bilden.                              als dessen Stellvertreter er benannt wird. Ist ein Mit-
(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bil-          glied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder
dung der Prüfungskommissionen darauf zu achten,               sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse
dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der              wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter ver-
Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommis-           treten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner
sion so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner         Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-
Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der           wahrt bleibt.
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§ 11                             den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung
Zulassung zur Meisterprüfung,                   zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen,
Anmeldung zu einer Prüfungsleistung                sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen
über Befreiungen von den Teilen I und II der Meister-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist      prüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des
schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzu-   Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
geben, für welches Handwerk oder für welches hand-
werksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprü-            (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen,
fung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen             Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom prakti-
schen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung
1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister-         sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen
prüfungsausschusses nach § 2 begründet, und             Teil der Meisterprüfung zu stellen.
2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder         (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elek-
§ 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforder-           tronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungs-
lichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.              gründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend ge-
(2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem         macht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung
Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So-            von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 ent-
weit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gege-       sprechend.
ben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.                                          § 14
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf                           Einladung zur Prüfung
Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Ab-
satz 4 entsprechend anzuwenden.                                Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu
erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elek-
(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meister-         tronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens
prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vor-      folgende Angaben zu enthalten:
zulegen
1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungs-
1. den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,
ausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten
2. den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprü-              Prüfungskommission,
fung und
2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3. die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen
Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling be-        3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
reits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet         4. Hinweis auf § 7.
hat.
Abschnitt 3
§ 12
Durchführung der
Nachteilsausgleich für Menschen
Prüfungsleistungen
mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen
(1) Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind                                  § 15
die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behin-
derungen zu berücksichtigen. Insbesondere können in-                            Prüfungsaufgaben
dividuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa            (1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maß-
durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen            gabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für
der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln        die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungs-
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter         verordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung
wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit              zu beschließen
Hörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinde-
rung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meister-         1. über die Anforderungen an die Meisterprüfungspro-
prüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und           jekte oder Meisterprüfungsarbeiten,
Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinde-          2. über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben
rung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen           oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder
Prüfungsleistung nachzuweisen.                                  praktische Durchführungen einer Ausbildungssitua-
(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teil-          tion in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schrift-
leistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende                liche Prüfungsleistungen und
Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige            3. über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungs-
geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.                  prüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
§ 13                             Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maß-
stäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch
Befreiungen                           die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in
(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der       Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewich-
Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag               tung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleis-
auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil          tung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Ge-
der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach        wichtung nach Ermessen festzulegen.
44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Ab-                                     § 17
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in
Durchführung des
schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den ein-
Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung
heitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1
der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend
anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die ge-              (1) Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1
stellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht            Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprü-
werden kann. Bei der Gewichtung der einzelnen Auf-           fungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die
gaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben            Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die
erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskom-            Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich
mission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. Ist           einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbe-
die Prüfungskommission infolge der Bewertung der             darfe vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Prüfling dem
Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe         Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der
fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und      Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der
inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst             Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, so-
sind.                                                        fern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht
(3) An den Beschlüssen des Meisterprüfungsaus-            wird. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1
schusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben              genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungs-
dem Vorsitzenden                                             ausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den
Prüfling zur erneuten Vorlage auf.
1. für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die
Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Ab-           (2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-
satz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und                ses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prü-
fungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftra-
2. für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls    gen. Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichts-
der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6     niederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen
der Handwerksordnung mit.                                muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder
Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Be-              die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter
schlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vor-     Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchge-
schläge der Prüfungskommission übernehmen. Ferner            führt oder angefertigt hat.
soll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprü-
(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder
fungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück-
die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen
sichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der
Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit
jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen
der Prüfungskommission vorzustellen. Der Vorsitzende
und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die
des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen
Prüfungskommission unangemessenen Aufwand erfor-
eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlän-
dern.
gerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle            wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach
Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung       Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meis-
des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der             terprüfungsausschuss zu entscheiden.
Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situations-
(4) Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Mei-
aufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Auf-
sterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit
sicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur)
schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungs-
erfolgen.
projekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig
(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.                      durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für
die vorgeschriebenen Unterlagen.
§ 16
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
Ausweispflicht,                        nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung
Belehrung und Vorstellung                     jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen
(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der       zu einer abschließenden Bewertung zusammenzufüh-
Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds            ren.
des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungs-               (6) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen
kommission zur Person auszuweisen.                           Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-
(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustel-        bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab-
len, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu er-       satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie
bringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf,         die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer
die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Ar-        Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die
beits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen      Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der
Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen          Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die
oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei          Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung
Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und          festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel
sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei            zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht             nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs-
führenden Personen und Mitglieder der Prüfungs-              kommission haben die Prüfungsniederschrift zu unter-
kommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.           schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               45
sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver-        Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils
fahren bindend.                                              einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Be-
wertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.
§ 18                                  (3) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen
Durchführung des                         Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-
Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung                  bewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die
und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung              nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 fest-
gelegte abschließende Bewertung sowie die für die
(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommis-
Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungs-
sion als Einzelgespräch ab.
niederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des
(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des             Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungs-
Prüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird           leistung sowie die tragenden Gründe für die Einzel-
als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abge-          bewertungen und die abschließende Bewertung fest-
nommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten             zuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu
dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prü-       bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht
fung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1         ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommis-
zu gewichten.                                                sion haben die Prüfungsniederschrift zu unterschrei-
(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vor-          ben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen.
gesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungs-            Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren
kommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der        bindend.
Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Grup-
pengespräch zuweist.                                                                    § 20
(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3                              Durchführung
befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe                        schriftlicher Prüfungen, Bewertung
des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln          (1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in
zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ab-           den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der
schließenden Bewertung zusammenzuführen.                     Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine
(5) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen           Person mit der Aufsicht während der Erbringung der
Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-         Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des
bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab-             Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskom-
satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie             mission sein muss. Die Aufsicht führende Person hat
die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer         die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Auf-
Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die           sichtsniederschrift zu dokumentieren.
Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der           (2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat
Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die          durch die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mit-
Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung            glieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die
festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel        Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die
zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung           Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewer-
nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskom-       tung zusammenzuführen.
mission haben die Prüfungsniederschrift zu unter-
(3) Die Prüfungskommission hat die Einzelbewer-
schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver-
tungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1
sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver-
festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die
fahren bindend.
Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewer-
tungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person
§ 19                               des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prü-
Durchführung der                         fungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Ein-
Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe                zelbewertungen und die abschließende Bewertung
und der praktischen Prüfung, Bewertung                festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Situations-          zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
aufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Prä-         nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs-
sentation oder die praktische Durchführung einer Aus-        kommission haben die Bewertungsniederschrift zu
bildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab.          unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu
Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe          versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungs-
in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird     verfahren bindend.
sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist              (4) Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstim-
jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2        mung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass
dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter          schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer
Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.                 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durch-
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder       geführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit
der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Ab-             folgenden Maßgaben entsprechend:
satz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten      1. die Handwerkskammer hat die erforderlichen digita-
und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden                len Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Aus-
Bewertung zusammenzuführen. Bei einer Stationen-                 stattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung
prüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21               zu stellen;
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2. den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Ge-           (3) Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung
legenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prü-          wird durch arithmetische Mittelung der in den einzel-
fungssystem vertraut zu machen;                          nen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der
Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprü-
3. während der Prüfungsleistung hat eine für das digi-
fungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprü-
tale Prüfungssystem technisch sachkundige Person
fungsverordnung vorgibt. Das Ergebnis in Punkten
zur Verfügung zu stehen;
wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und
4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden tech-        nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit
nischen Störungen ist der damit verbundene Zeit-         einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten
verlust durch entsprechende Schreibzeitverlänge-         festgesetzt.
rung auszugleichen;
5. es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen                             Abschnitt 4
Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene                            Abschluss des
Daten diesen, auch während der Bewertung, stets                  Meisterprüfungsverfahrens,
eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen                Wiederholung, Dokumentation
nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden
können.                                                                            § 22
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der per-                              Beschlüsse über die
sonenbezogenen Daten sind einzuhalten.                              Noten und das Bestehen, Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen
§ 21                                von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
Bewertung der Prüfungs-                          (1) Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das
leistungen und Berechnung der Prüfungs-                Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der
ergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung             Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nicht-
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglie-       bestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach
der der Prüfungskommission anhand der einheitlichen          Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5
Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab-           der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der ab-
satz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten      schließenden Bewertungen der Prüfungskommis-
nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. So-          sionen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der
dann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich          Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über
zu einer abschließenden Bewertung zusammenzu-                das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl
sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkomma-
führen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskom-
mission nicht auf eine abschließende Bewertung ver-          stelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unver-
ständigen und                                                züglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach
der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungs-
1. weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Pro-           leistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit
zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, er-         Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
rechnet sich die abschließende Bewertung aus
(2) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder
dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,
der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür
2. weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Pro-         sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende
zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die     Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den je-
abschließende Bewertung nach dem Verfahren der           weiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allge-
Sätze 4 und 5 festzulegen.                               meinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung
Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglie-
von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen
der der Prüfungskommission unter Moderation des
dieses Teils gleich.
Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut
zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung            (3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insge-
zu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über          samt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Ab-
die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsit-         satz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss
zende des Meisterprüfungsausschusses das arithme-            ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis
tische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende        mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen
Bewertung festzulegen.                                       der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als No-
(2) Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1
ten in Worten auszuweisen. Jede Befreiung ist mit Ort,
Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach
der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Das
§ 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der
Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsaus-
Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der Vor-
schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens-
sitzende der Prüfungskommission die abschließende
wiedergabe zu versehen und von der Handwerkskam-
Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem
mer zu beglaubigen.
er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1
Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithme-               (4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt
tische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle         abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine
kaufmännisch rundet.                                         Bescheinigung auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022              47
(5) Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis       6. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts
der Meisterprüfung zu bescheinigen. Hierfür ist das             oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachge-
arithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der            sprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeits-
Meisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu er-          probe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
rechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run-        7. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü-
den; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling           fungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen
befreit wurde, bleiben außer Betracht. Das Gesamter-            Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän-
gebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in             zungsprüfungen.
Worten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis
anzugeben. Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann                                     § 25
in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden.
Prüfungsunterlagen
§ 23                               (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist
Wiederholung der Meisterprüfung                   dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss ei-
(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung
nes jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine
kann dreimal wiederholt werden.
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann inner-
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung     halb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen
der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prü-        auf Antrag Einsicht gewährt werden.
fungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs-
Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leis-
entscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
tungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleis-
die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein
tung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden
Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünf-
und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleis-
zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzu-
tungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung
bewahren.
gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn
sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet
vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen                                Abschnitt 5
Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und           Übergangs- und Schlussvorschriften
den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmel-
dung stellt.                                                                          § 26
Übergangsvorschrift
§ 24
(1) Beschlüsse über das Ergebnis und über das Be-
Niederschrift                         stehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meister-
(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nie-     prüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden
derschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des         Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der
die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsaus-          §§ 21 und 22 Absatz 1. In Beschlüssen nach § 22 sind
schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens-           nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach An-
wiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungs-       lage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als
niederschriften sind der Niederschrift beizufügen.          Note in Worten auszudrücken.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten                (2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem
1. zur Person des Prüflings,                                1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister-
prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbe-
2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
reiche im Sinne dieser Verordnung.
3. über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleis-
tung,                                                      (3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor
dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften
4. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt       zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder
waren,                                                  zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten,
5. über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die        die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1
mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleis-         zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr
tungen befasst waren,                                   anzuwenden.
48             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Anlage 1
(zu § 21)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note als             Note
Punkte                                                                     Definition
Dezimalzahl         in Worten
100                 1,0
98 und 99               1,1
96 und 97               1,2                              eine Leistung, die den Anforderungen in
sehr gut
besonderem Maß entspricht
94 und 95               1,3
92 und 93               1,4
91                 1,5
90                 1,6
89                 1,7
88                 1,8
87                 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll
gut
85 und 86               2,0                              entspricht
84                 2,1
83                 2,2
82                 2,3
81                 2,4
79 und 80               2,5
78                 2,6
77                 2,7
75 und 76               2,8
74                 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im
befriedigend
72 und 73               3,0                              Allgemeinen entspricht
71                 3,1
70                 3,2
68 und 69               3,3
67                 3,4
65 und 66               3,5
63 und 64               3,6
62                 3,7
60 und 61               3,8
58 und 59               3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57               4,0                              Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55                 4,1
53 und 54               4,2
51 und 52               4,3
50                 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022              49
Note als             Note
Punkte                                                                     Definition
Dezimalzahl         in Worten
48 und 49              4,5
46 und 47              4,6
44 und 45              4,7
42 und 43              4,8
40 und 41              4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39              5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37              5,1
34 und 35              5,2
32 und 33              5,3
30 und 31              5,4
25 bis 29              5,5
20 bis 24              5,6
15 bis 19              5,7                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14              5,8                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9               5,9
0 bis 4               6,0
50           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Anlage 2
(zu § 22 Absatz 3)
Zeugnisinhalte
Teil A – Allgemeine Angaben:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde
2. Name und Geburtsdatum des Prüflings
3. Datum des Bestehens der Meisterprüfung
4. Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels
und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional
5. Bezeichnung und Fundstelle
a) der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt
unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und
b) der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bun-
desgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namens-
wiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
Teil B – Prüfungsergebnisse:
1. Prüfungsteil I
Benennung und Bewertung mit Note
2. Prüfungsteil II
Benennung und Bewertung mit Note
3. Prüfungsteil III
Benennung und Bewertung mit Note
4. Prüfungsteil IV
Benennung und Bewertung mit Note
5. Befreiungen nach § 13
6. etwaige sonstige zu erbringende Nachweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                51
Artikel 2                                  (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Folgeänderungen                              Meisterprüfungsverordnung.“
(1) Die Büchsenmachermeisterverordnung vom                2. § 8 wird gestrichen.
1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt ge-
ändert:                                                         (6) Die Wachsziehermeisterverordnung vom 23. Juni
1987 (BGBl. I S. 1553) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
„§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung bleiben unberührt.
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung.“
Meisterprüfungsverordnung.“
2. § 8 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen.
(2) Die Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982          (7) Die Thermometermachermeisterverordnung vom
(BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:                    20. Juni 1989 (BGBl. I S. 1131) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7                                                        „§ 7
Weitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung bleiben unberührt.                            rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-           (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung.“                                  Meisterprüfungsverordnung.“
2. § 8 wird gestrichen.                                      2. § 8 wird gestrichen.
(3) Die Textilreinigermeisterverordnung vom 16. Sep-         (8) Die Glasapparatebauermeisterverordnung vom
tember 1983 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:       11. Januar 1990 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geän-
1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               dert:
„§ 7                            1. § 7 wird wie folgt gefasst:
Weitere Anforderungen                                                 „§ 7
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-                          Weitere Anforderungen
rensverordnung bleiben unberührt.                               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
Meisterprüfungsverordnung.“                                  terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung.“
2. § 8 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen.
(4) Die Druckermeisterverordnung vom 16. August
1984 (BGBl. I S. 1148) wird wie folgt geändert:                 (9) Die Vergoldermeisterverordnung vom 12. Februar
1990 (BGBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
„§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung bleiben unberührt.                               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
Meisterprüfungsverordnung.“                                  terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung.“
2. § 8 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen.
(5) Die Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April
(10) § 7 der Edelsteingraveurmeisterverordnung vom
1987 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert:
10. August 1992 (BGBl. I S. 1511) wird wie folgt ge-
1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               fasst:
„§ 7                                                       „§ 7
Weitere Anforderungen                                      Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-          (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
rensverordnung bleiben unberührt.                        verordnung bleiben unberührt.
52             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung.“                                        prüfungsverordnung.“
(11) § 7 der Segelmachermeisterverordnung vom               (17) § 7 der Modistenmeisterverordnung vom 9. Sep-
5. Juli 1993 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt gefasst:      tember 1994 (BGBl. I S. 2312) wird wie folgt gefasst:
„§ 7                                                        „§ 7
Weitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung bleiben unberührt.                               verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung.“                                        prüfungsverordnung.“
(12) § 7 der Korbmachermeisterverordnung vom                (18) § 7 der Kürschnermeisterverordnung vom
7. November 1993 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt ge-       17. November 1994 (BGBl. I S. 3463), die durch Arti-
fasst:                                                      kel 1 der Verordnung vom 5. März 2019 (BGBl. I S. 191)
„§ 7                              geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Weitere Anforderungen                                                 „§ 7
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-                       Weitere Anforderungen
verordnung bleiben unberührt.                                  (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    verordnung bleiben unberührt.
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfungsverordnung.“                                        prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
(13) § 7 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung         prüfungsverordnung.“
vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch Artikel 54      (19) In § 7 Absatz 2 der Estrichlegermeisterverord-
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)        nung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die durch
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I
„§ 7                              S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember
Weitere Anforderungen                       2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      sung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung bleiben unberührt.                               verordnung“ ersetzt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (20) § 7 der Schriftsetzermeisterverordnung vom
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt gefasst:
prüfungsverordnung.“                                                                  „§ 7
(14) § 7 der Orthopädiemechaniker- und Bandagis-                          Weitere Anforderungen
tenmeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I
S. 904) wird wie folgt gefasst:                                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung bleiben unberührt.
„§ 7
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Weitere Anforderungen
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      prüfungsverordnung.“
verordnung bleiben unberührt.
(21) § 7 der Weinküfermeisterverordnung vom
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    16. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt ge-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         fasst:
prüfungsverordnung.“                                                                  „§ 7
(15) In § 7 Absatz 2 der Glasveredlermeisterverord-                       Weitere Anforderungen
nung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994), die durch Ar-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
tikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I
verordnung bleiben unberührt.
S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember               (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-        prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
sung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrensver-         prüfungsverordnung.“
ordnung“ ersetzt.                                              (22) § 7 der Brauer- und Mälzermeisterverordnung
(16) § 7 der Flexografenmeisterverordnung vom            vom 15. August 1996 (BGBl. I S. 1329) wird wie folgt
1. August 1994 (BGBl. I S. 2014) wird wie folgt gefasst:    gefasst:
„§ 7                                                        „§ 7
Weitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung bleiben unberührt.                               verordnung bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               53
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (29) § 7 der Bogenmachermeisterverordnung vom
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         26. Januar 1998 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt gefasst:
prüfungsverordnung.“                                                                   „§ 7
(23) § 7 der Bäckermeisterverordnung vom 28. Fe-                          Weitere Anforderungen
bruar 1997 (BGBl. I S. 393) wird wie folgt gefasst:
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
„§ 7
verordnung bleiben unberührt.
Weitere Anforderungen
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
verordnung bleiben unberührt.                               prüfungsverordnung.“
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (30) § 7 der Handzuginstrumentenmachermeister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         verordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 431) wird
prüfungsverordnung.“                                        wie folgt gefasst:
(24) § 7 der Seilermeisterverordnung vom 28. Mai                                    „§ 7
1997 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt gefasst:
Weitere Anforderungen
„§ 7
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
Weitere Anforderungen                      verordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
verordnung bleiben unberührt.                               prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    prüfungsverordnung.“
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (31) In § 8 Absatz 1 der Gerüstbauermeisterverord-
prüfungsverordnung.“                                        nung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694), die
(25) In § 7 Absatz 2 der Orgel- und Harmoniumbau-        durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November
ermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I              2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
S. 1915), die durch Artikel 5 der Verordnung vom            Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-         geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der         verfahrensverordnung“ ersetzt.
jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-            (32) In § 7 Absatz 1 der Feinwerkmechanikermeis-
prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                      terverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487), die
(26) § 7 der Holzblasinstrumentenmachermeister-          durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November
verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455) wird       2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
wie folgt gefasst:                                          Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
„§ 7                              17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
Weitere Anforderungen                      verfahrensverordnung“ ersetzt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
(33) In § 8 Absatz 1 der Landmaschinenmechaniker-
verordnung bleiben unberührt.
meisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490),
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. No-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         vember 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist,
prüfungsverordnung.“                                        werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-
(27) § 7 der Zupfinstrumentenmachermeisterverord-        nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2458) wird wie         jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-
folgt gefasst:                                              prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
„§ 7                                 (34) In § 8 Absatz 1 der Friseurmeisterverordnung
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die durch Artikel 5
Weitere Anforderungen
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
verordnung bleiben unberührt.                               „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
prüfungsverordnung.“                                        verordnung“ ersetzt.
(28) § 7 der Geigenbauermeisterverordnung vom               (35) In § 8 Absatz 1 der Metallbildnermeisterverord-
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219) wird wie folgt gefasst:    nung vom 17. September 2001 (BGBl. I S. 2432), die
„§ 7                              durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden
Weitere Anforderungen                      die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
verordnung bleiben unberührt.                               geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    verfahrensverordnung“ ersetzt.
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (36) In § 8 Absatz 1 der Drechsler- (Elfenbeinschnit-
prüfungsverordnung.“                                        zer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom
54             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die zuletzt durch          (44) In § 8 Absatz 1 der Stuckateurmeisterverord-
Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I      nung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2311), die durch
S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-       Artikel 17 der Verordnung vom 17. November 2011
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember            (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-        ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
sung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrensver-         zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
ordnung“ ersetzt.                                           Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung“ ersetzt.
(37) In § 8 Absatz 1 der Metallbauermeisterverord-
nung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die durch            (45) In § 8 Absatz 1 der Maler- und Lackierermeis-
Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2011              terverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659), die
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. November
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
verordnung“ ersetzt.                                        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
(38) In § 7 Absatz 1 der Elektromaschinenbauer-
meisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325),         (46) In § 9 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeister-
die durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. November        verordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             2012 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden die
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
(39) In § 7 Absatz 1 der Informationstechnikermeis-
(47) In § 8 Absatz 1 der Augenoptikermeisterverord-
terverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328), die
nung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die durch
durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. November
Artikel 20 der Verordnung vom 17. November 2011
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
verordnung“ ersetzt.
(40) In § 8 Absatz 1 der Elektrotechnikermeisterver-
(48) In § 8 Absatz 1 der Brunnenbauermeisterver-
ordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331), die durch
ordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024), die
Artikel 12 der Verordnung vom 17. November 2011
durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. November
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
verordnung“ ersetzt.
verfahrensverordnung“ ersetzt.
(41) In § 7 Absatz 1 der Installateur- und Heizungs-        (49) In § 8 Absatz 1 der Uhrmachermeisterverord-
bauermeisterverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I           nung vom 1. November 2005 (BGBl. I S. 3122), die
S. 2693), die durch Artikel 13 der Verordnung vom           durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. November
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verfahrensverordnung“ ersetzt.
(42) In § 8 Absatz 1 der Gold- und Silberschmiede-          (50) In § 9 Absatz 1 der Graveurmeisterverordnung
meisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672),         vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182), die durch
die durch Artikel 15 der Verordnung vom 17. November        Artikel 23 der Verordnung vom 17. November 2011
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              verordnung“ ersetzt.
(43) In § 8 Absatz 1 der Maurer- und Betonbauer-            (51) In § 9 Absatz 1 der Keramikermeisterverord-
meisterverordnung vom 30. August 2004 (BGBl. I              nung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148), die durch
S. 2307), die durch Artikel 16 der Verordnung vom           Artikel 24 der Verordnung vom 17. November 2011
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                 55
(52) In § 9 Absatz 1 der Buchbindermeisterverord-           (60) In § 9 Absatz 1 der Rollladen- und Sonnen-
nung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1152), die durch Ar-       schutztechniker-Meisterverordnung vom 22. Januar
tikel 25 der Verordnung vom 17. November 2011               2007 (BGBl. I S. 51), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      ordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geän-
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        dert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungs-
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das
verordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(53) In § 9 Absatz 1 der Vulkaniseur- und Reifenme-         (61) In § 8 Absatz 1 der Zahntechnikermeisterver-
chanikermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I          ordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die durch
S. 1156), die durch Artikel 26 der Verordnung vom           Artikel 34 der Verordnung vom 17. November 2011
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.
(54) In § 9 Absatz 1 der Dachdeckermeisterverord-           (62) In § 9 Absatz 1 der Schilder- und Lichtreklame-
nung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1263), die durch          herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
Artikel 27 der Verordnung vom 17. November 2011             S. 1173), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert wor-
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        den ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das
verordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(55) In § 9 Absatz 1 der Klempnermeisterverordnung          (63) In § 9 Absatz 1 der Fliesen-, Platten- und
vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267), die zuletzt durch       Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008
Artikel 28 der Verordnung vom 17. November 2011             (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      nung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das
verordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(56) In § 9 Absatz 1 der Chirurgiemechanikermeis-           (64) In § 9 Absatz 1 der Zimmerermeisterverordnung
terverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731), die      vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743), die durch Artikel 37
durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. November            der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              verordnung“ ersetzt.
(57) In § 9 Absatz 1 der Damen- und Herrenschnei-           (65) In § 9 Absatz 1 der Tischlermeisterverordnung
dermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I         vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 826), die durch Artikel 38
S. 2122), die durch Artikel 30 der Verordnung vom           der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.
(58) In § 9 Absatz 1 der Siebdruckermeisterverord-          (66) In § 8 Absatz 1 der Raumausstattermeisterver-
nung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die           ordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zu-
durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. November            letzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden          2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die
die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung             Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel-
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         tenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsver-
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              fahrensverordnung“ ersetzt.
(59) In § 9 Absatz 1 der Konditormeisterverordnung          (67) In § 9 Absatz 1 der Orthopädieschuhmacher-
vom 12. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2278), die durch           meisterverordnung vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096),
Artikel 32 der Verordnung vom 17. November 2011             die durch Artikel 40 der Verordnung vom 17. November
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel-
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         tenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsver-
verordnung“ ersetzt.                                        fahrensverordnung“ ersetzt.
56             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(68) In § 9 Absatz 1 der Steinmetz- und Steinbild-       17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
hauermeisterverordnung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I           geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
S. 1281), die durch Artikel 41 der Verordnung vom           verfahrensverordnung“ ersetzt.
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
(77) In § 10 Absatz 1 der Modellbauermeisterverord-
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-
nung vom 27. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 27) wer-
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
den die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
(69) In § 8 Absatz 1 der Sattler- und Feintäschner-      verfahrensverordnung“ ersetzt.
meisterverordnung vom 15. August 2008 (BGBl. I
(78) In § 9 Absatz 1 der Textilgestaltermeisterver-
S. 1733), die durch Artikel 42 der Verordnung vom
ordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) werden
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(79) In § 10 Absatz 1 der Behälter- und Apparate-
(70) In § 9 Absatz 1 der Straßenbauermeisterverord-
bauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I
nung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390), die durch
S. 1203), die durch Artikel 11 der Verordnung vom
Artikel 43 der Verordnung vom 17. November 2011
28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-
prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
verordnung“ ersetzt.
(80) In § 10 Absatz 1 der Schuhmachermeisterver-
(71) In § 9 Absatz 1 der Ofen- und Luftheizungs-
ordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 220) werden die
bauermeisterverordnung vom 5. März 2009 (BGBl. I
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
S. 456), die durch Artikel 44 der Verordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-           (81) In § 10 Absatz 1 der Galvaniseurmeisterverord-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   nung vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1522) wer-
den die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung
(72) In § 9 Absatz 1 der Bestattermeisterverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036), die durch
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
Artikel 45 der Verordnung vom 17. November 2011
verfahrensverordnung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-           (82) In § 10 Absatz 1 der Glasermeisterverordnung
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2331) werden die
Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
verordnung“ ersetzt.                                        17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
(73) In § 10 Absatz 1 der Schneidwerkzeugmecha-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
nikermeisterverordnung vom 22. November 2011
(BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 2 der Verordnung          (83) In § 10 Absatz 1 der Kosmetikermeisterverord-
vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert            nung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I S. 17) werden die
worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-       Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
S. 4154), in der jeweils geltenden Fassung“ durch das       geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verfahrensverordnung“ ersetzt.
(74) In § 9 Absatz 1 der Holz- und Bautenschutz-            (84) In § 10 Absatz 1 der Kälteanlagenbauermeister-
meisterverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I           verordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1276) werden
S. 1891) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-          die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verfahrensverordnung“ ersetzt.
(75) In § 9 Absatz 1 der Fleischermeisterverordnung         (85) In § 10 Absatz 1 der Schornsteinfegermeister-
vom 4. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2109) werden die            verordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1987)
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(76) In § 10 Absatz 1 der Müllermeisterverordnung           (86) In § 10 Absatz 1 der Bootsbauermeisterverord-
vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2138) werden die           nung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 974) werden die
Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               57
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-
(87) In § 13 Absatz 1 der Fotografenmeisterverord-       prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
nung vom 30. September 2019 (BGBl. I S. 1404) wer-             (94) In § 12 Absatz 1 der Bürsten- und Pinselma-
den die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung         chermeisterverordnung vom 17. November 2020
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      (BGBl. I S. 2443) werden die Wörter „Meisterprüfungs-
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
verfahrensverordnung“ ersetzt.                              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das
(88) In § 13 Absatz 1 der Kraftfahrzeugtechniker-        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
meisterverordnung vom 28. November 2019 (BGBl. I
S. 1987), die durch Artikel 1 der Verordnung vom               (95) In § 13 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeis-
18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3043) geändert worden         terverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 117)
ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-
terprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
(89) In § 13 Absatz 1 der Karosserie- und Fahrzeug-         (96) In der Betonstein- und Terrazzoherstellermeis-
bauermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019                terverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250),
(BGBl. I S. 2836) werden die Wörter „Meisterprüfungs-       die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I         2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden in
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        § 4 Absatz 3 die Wörter „Meisterprüfungsverfahrens-
Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
(90) In § 13 Absatz 1 der Klavier- und Cembalobau-       in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort
ermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I          „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt und in
S. 2842) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-          § 12 Absatz 1 die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               sung“ gestrichen.
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das           (97) In § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Meisterprü-
Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         fungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
(91) In § 13 Absatz 1 der Parkettlegermeisterverord-     S. 2149) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-
nung vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1078, 1542) werden        rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.
geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-
verfahrensverordnung“ ersetzt.                                                      Artikel 3
(92) In § 13 Absatz 1 der Metallblasinstrumenten-
machermeisterverordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1162) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meisterprüfungsverfah-
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes
(93) In § 13 Absatz 1 der Gebäudereinigermeister-        vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
verordnung vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 2437)          ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Januar 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung – 2. WindSeeV)
Vom 18. Januar 2022
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie          § 10   Korrosionsschutz
verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-        § 11   Anlagenkühlung
Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der         § 12   Abwasser
durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai             § 13   Ölgehalt des Drainagewassers
2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver-          § 14   Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks
bindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-            § 15   Dieselgeneratoren
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)         § 16   Kolk- und Kabelschutz
im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt:                                                            Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die
Inhaltsübersicht                           Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs
Teil 1
§ 17   Kennzeichnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1    Anwendungsbereich                                                            Unterabschnitt 3
§ 2    Begriffsbestimmungen                                                  Besondere Vorschriften für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Teil 2
§ 18   Seeraumbeobachtung
Feststellung der Eignung
§ 19   Bauweise
Kapitel 1                          § 20   Verkehrssicherung während der Bauphase
Eignungsfeststellung                     § 21   Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
§ 22   Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der
§ 3    Feststellung der Eignung                                      Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Kapitel 2                                                Unterabschnitt 4
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Besondere Vorschriften für die
Abschnitt 1                                   Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Allgemeines                           § 23   Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
Unterabschnitt 1                      § 24   Hubschrauberlandedeck
§ 25   Flugkorridore
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 26   Turmanstrahlung
§ 4    Monitoring                                             § 27   Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
§ 5    Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See-
kabelsystemen                                                                Unterabschnitt 5
§ 6    Vermeidung oder Verminderung von Emissionen
Sicherheit der
§ 7    Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der
Landes- und Bündnisverteidigung
Installation und dem Betrieb von Anlagen
§ 8    Zeitliche Koordination von Rammarbeiten                § 28   Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes-
§ 9    Abfälle                                                       und Bündnisverteidigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                            59
Unterabschnitt 6                        3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach
Sicherheit und Gesundheitsschutz                      § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3
des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.
§ 29     Grundsatz
§ 30     Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versor-
gung sowie Brand- und Explosionsschutz                                                   §2
§ 31     Eingriff in den Baugrund                                                    Begriffsbestimmungen
§ 32     Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz                              Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 33     Sonstige Pflichten
1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Unterabschnitt 7
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des
Vereinbarkeit mit                            Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
bestehenden und geplanten
Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
geändert worden ist,
§ 34     Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln     2. „Anlage“ eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab-
sowie Rohrleitungen und Einrichtungen                         satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus-
§ 35     Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen            nahme von Konverterplattformen und Offshore-
§ 36     Einspeisung am Netzanschlusspunkt                             Anbindungsleitungen,
3. Basisaufnahmen die der Umweltverträglichkeits-
Unterabschnitt 8
studie für das Planfeststellungsverfahren zur Er-
Sonstige Verpflichtungen                         richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind-
des Trägers des Vorhabens                         parks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß
§ 37     Konstruktion                                                  dem „Standard Untersuchung der Auswirkungen
§ 38     Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten            von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeres-
und errichteten Anlagen                                       umwelt“2,
Abschnitt 2
4. „Emissionen“ unmittelbar oder mittelbar der Mee-
resumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa
Besondere                                   Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische
Vorgaben für die Fläche N-7.2
oder elektromagnetische Strahlung,
§ 39     Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kultur-
gütern                                                    5. „FATO“ die festgelegte Endanflug- und Startfläche,
über der das Endanflugverfahren zum Schweben
Teil 3                                   oder Landen eines Luftfahrzeugs beendet wird
und von der das Startverfahren eines Luftfahrzeugs
Feststellung der
zu installierenden Leistung
begonnen wird,
§ 40     Feststellung der zu installierenden Leistung              6. „Flugkorridor“ der Bereich des Luftraums, der für
den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt-
Teil 4                                   formen durch Hubschrauber genutzt wird,
Schlussbestimmungen                              7. „Fundmunition“ Fundmunition im Sinne des § 3
§ 41     Inkrafttreten
Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch
Teil 1
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020
Allgemeine Bestimmungen                                 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8. „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen zur
§1
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Anwendungsbereich                                mit seinen sechs Anlagen (BGBl. 1977 II, S. 1492),
Für die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezem-               9. „Offshore-Plattform“ eine Anlage im Sinne der
ber 20201 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2                  Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der                  Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo-
Nordsee werden durch diese Verordnung                                  nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig
1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind-                     von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016                       Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)               10. „TLOF“ die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche,
geändert worden ist, festgestellt,                                  auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der
ein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf
2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab-                     einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF
satz 5 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-                        deckungsgleich,
Gesetzes festgelegt und
2
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
1
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
Straße 78, 20359 Hamburg.                                         archivmäßig gesichert niedergelegt.
60             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
11. „Träger des Vorhabens“ unbeschadet der Rege-            nisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten
lung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes         Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen
a) die natürliche oder juristische Person, die in der  dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn
Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach            nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen
§ 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den           dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn
Zuschlag und damit nach § 24 des Wind-              mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau-
energie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein      beginn vollständig zu wiederholen. Die dazu gemäß
Planfeststellungsverfahren auf der jeweiligen       Abschnitt 10.1 des „Standard Untersuchung der Aus-
Fläche zu führen,                                   wirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die
Meeresumwelt“ bestehende Möglichkeit, einen Antrag
b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses       auf Verkürzung der Untersuchungen zu stellen, bleibt
oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56          unberührt.
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes oder                                          (3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-
c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris-    zuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft
tischen Person nach Buchstabe a oder Buch-          und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen
stabe b.                                            unter Beachtung des „Standard Untersuchung der
Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf
Teil 2                           die Meeresumwelt“3 durchgeführt werden.
Feststellung der Eignung
§5
Kapitel 1                                         Verlegung und Dimensionierung
von parkinternen Seekabelsystemen
Eignungsfeststellung
(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio-
§3                              nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel-
systeme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick-
Feststellung der Eignung
lungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.
Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember
(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen
2020 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2
Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde-
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
ckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter-
der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersu-
wärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst
chung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des
geringen Umweltauswirkungen erreicht wird.
Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für
voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des
§6
Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
Vermeidung oder
Kapitel 2                                          Verminderung von Emissionen
Vorgaben für                               (1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu
vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver-
das spätere Vorhaben                           mindern.
Abschnitt 1                             (2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson-
dere
Allgemeines
1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzu-
setzen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem
Unterabschnitt 1
Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare
Auswirkungen des                                Emissionen verursacht werden oder, soweit die Ver-
Vorhabens auf die Meeresumwelt                            ursachung von Emissionen durch die zur Erfüllung
der Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luft-
§4                                  verkehrs zwingend gebotenen Handlungen unver-
Monitoring                              meidlich ist, möglichst geringe Beeinträchtigungen
der Meeresumwelt hervorgerufen werden,
(1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau-
phase und mindestens während der drei ersten Jahre          2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg-
des Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bau-            liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch
und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als              abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu be-
Grundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder           vorzugen,
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie           3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen
als zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls               Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme
anzuordnenden Maßnahmen zum Schutz der Meeres-                  und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so
umwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des                   abzusichern und so zu überwachen, dass Schad-
Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-                 stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden
satz 2, 3 oder Absatz 5 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes durchzuführen.                                      3
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
(2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb-         Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbiblio-
nis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb-             thek archivmäßig gesichert hinterlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                        61
und dass im Schadensfall sichergestellt ist, dass                                              § 10
der Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein-                                     Korrosionsschutz
greifen kann, sowie
(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte
4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah-                        Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad-
men organisatorische und technische Vorsichts-                      stofffrei und emissionsarm sein.
maßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und
(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit
Umwelteinträge zu vermeiden.
Fremdstromsysteme als kathodischer Korrosions-
schutz einzusetzen.
§7
(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden
Vermeidung von                                 unvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit
Schallemissionen bei der Gründung,                            Beschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig.
der Installation und dem Betrieb von Anlagen                        Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie-
rungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und
(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage                   Quecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren.
hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsme-                        Der Einsatz von Zinkanoden ist untersagt.
thode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die
nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm                             (4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der
wie möglich ist.                                                         technischen Oberflächen vor der unerwünschten An-
siedlung von Organismen ist untersagt.
(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall-
(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be-
emissionen dürfen für den Schalldruck4 den Wert von
reich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden
160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel5 den
Anstrich zu versehen.
Wert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Me-
tern nicht überschreiten.
§ 11
(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor-                                           Anlagenkühlung
gangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest-
maß zu begrenzen.                                                           Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsys-
tem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwas-
(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige An-                       sereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen
lagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der                      in die Meeresumwelt kommt.
Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.
§ 12
(5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2
Satz 3 und 4 bleiben unberührt.                                                                  Abwasser
(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus
§8                                    sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen
und Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach-
Zeitliche Koordination von Rammarbeiten                           gerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung                    nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen
von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben                            zu entsorgen.
parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und                          (2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser-
Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließ-                        behandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser im
lichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich                        Sinne von Absatz 1 auf einer Offshore-Plattform sind
abzustimmen.                                                             nicht zulässig.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger                        (3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt-
des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung                        form ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen
von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter                     Absatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann,
Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte                      wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land
des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.                                 verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres-
umwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab-
wassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der
§9
Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt,
Abfälle                                  ist durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser-
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die                     behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent-
Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach                    sprechen.
den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.
(4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand-
4
Physikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 μPa2 s);  lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens
db = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal;           1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen,
1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs-
pegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.                      Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu
5
Physikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re     behandeln,
1 μPa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal;
1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs-        2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf
pegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.                      vorzusehen und
62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu ana-            lien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste-
lysieren.                                                men, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall
Die Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.             zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
§ 13                                                    Unterabschnitt 2
Ölgehalt des Drainagewassers                               Allgemeine Vorschriften für
die Sicherheit und Leichtigkeit
(1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders
des Schiffs- und Luftverkehrs
darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von
5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.
§ 17
(2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des
Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinu-                                    Kennzeichnung
ierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemesse-              (1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu
nen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar            ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten-
sein.                                                         den Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
(3) Der Träger des Vorhabens hat durch automati-          verwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech-
sche Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über-            nik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit
schreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage-          des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein-
wasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.            haltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn
bei der Planung, der Realisierung und im Normal-
§ 14                               betrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeich-
nung der Einrichtungen des Offshore-Windparks die
Löschschaum
folgenden Regelwerke eingehalten werden:
auf Hubschrauberlandedecks
1. „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der
(1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaum-
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“6,
mittel zur Löschschaumproduktion keine per- und po-
lyfluorierten Chemikalien enthalten.                          2. „WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-
(2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene                   Anlagen“7 und
Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen,               3. Recommendation O-139 „The Marking of Man-
die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum                 Made Offshore Structures“ und Recommendation
unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider                    A-126 „The Use of the Automatic Identification
automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der               System (AIS) in Marine Aids to Navigation Services“
Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in                  der International Association of Marine Aids to
die Meeresumwelt eingeleitet werden.                               Navigation and Lighthouse Authorities8.
(3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Was-            (2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks
ser durchzuführen.                                            unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger
des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des
§ 15                               Schiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim-
Dieselgeneratoren                         mung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben
entsprechend der gesamten Bebauungssituation im
(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Diesel-
Verkehrsraum anzupassen.
generatoren müssen bezüglich der Emissionsgrenz-
werte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13
Unterabschnitt 3
Absatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissions-
standards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Ab-                                     Besondere
satz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen.                  Vorschriften für die Sicherheit
(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von               und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu ver-
meiden.                                                                                        § 18
(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög-                             Seeraumbeobachtung
lichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.                      Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob-
achtung für die Fläche nach dem Stand der Technik
§ 16                               durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur
Kolk- und Kabelschutz                       Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Einhal-
tung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die
(1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der
Vorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraumbeob-
Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat
auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen             6
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.                     Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
(2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen            53121 Bonn.
7
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-            Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
lien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder                 53121 Bonn.
kunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.             8
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über: Inter-
national Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse
(3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen            Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des Gaudines,
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-            78100, St Germain en Laye, France.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                               63
achtung Offshore-Windparks“ des Bundesministeri-                    zeichnen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur9 eingehalten             vermutet, wenn die Anforderungen an die Auslegung
werden.                                                             schwimmender Schifffahrtszeichen der „Richtlinie
Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit
§ 19                                 und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“13 erfüllt werden.
Bauweise
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach                                                § 21
dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren
und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der                                  Anforderungen
Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird.                              an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet,
wenn die Anforderungen des „Standard Konstruktion –
Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung                    Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein-
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirt-                schließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen
schaftszone (AWZ)“10 erfüllt werden.
1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs-
(2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhän-
verhalten der Verordnung zu den Internationalen
gend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die
stößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),
Fläche liegt, integrieren.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188) geändert wor-
§ 20
den ist, entsprechen,
Verkehrssicherung während der Bauphase
(1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und                 2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die
zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat                         Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweis-
der Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn und                     lich gleichen Sicherheitsstandard genügen.
soweit zu Verkehrssicherungszwecken erforderlich,
bereits ab Beginn erforderlicher bauvorbereitender
Maßnahmen und während der gesamten Bauphase                                                        § 22
ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Baustellenumfeld
einzusetzen, um bei Bedarf verkehrssichernde Maß-                                         Risikomindernde
nahmen ergreifen zu können. Das Verkehrssicherungs-                           Maßnahmen zur Gewährleistung der
fahrzeug ist ausschließlich für diesen Zweck einzu-                    Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
setzen. Das Verkehrssicherungsfahrzeug und seine
Nutzung haben dem Stand der Technik zu entspre-
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
chen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
keit des Schiffsverkehrs kann die Planfeststellungs-
vermutet, wenn die Anforderungen an Verkehrssiche-
behörde Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung
rungsfahrzeuge der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur
zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des
Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit
Schiffsverkehrs“11 erfüllt werden.
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.
(2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich-
nung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen nach                     (2) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel-
dem Stand der Technik behelfsmäßig visuell und funk-                lungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsent-
technisch zu kennzeichnen. Die Einhaltung des Stands                scheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten ein-
der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an                zureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach
die behelfsmäßige visuelle Kennzeichnung und an die                 dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene
Automatic Identification System (AIS)-Kennzeichnung                 quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller
der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung                 Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie ge-
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“12              gebenenfalls anderer aktueller für die Risikobewertung
erfüllt werden.                                                     wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der
(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld nach                Grundlage dieses Gutachtens ordnet die Planfeststel-
dem Stand der Technik durch Auslegung befeuerter                    lungsbehörde die zur Gewährleistung der Sicherheit
Kardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kenn-               und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen
risikomindernden Maßnahmen an. Anderweitige Ver-
9
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim        pflichtungen zur Erweiterung, Aktualisierung oder Ver-
Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Invalidenstraße 44,
tiefung von Untersuchungen nach § 45 Absatz 3 in
10115 Berlin.
10
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim        Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   Satz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 2, 3 und 5 des
Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-
archivmäßig gesichert niedergelegt.
11
satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei-
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, ben unberührt.
53121 Bonn.
12                                                                  13
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der        Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Probsthof 51,    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.                                                         53121 Bonn.
64               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Unterabschnitt 4                                   kommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom
Besondere                                      7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das
Vorschriften für die Sicherheit                                zuletzt durch die Protokolle vom 6. Oktober 2016
und Leichtigkeit des Luftverkehrs                                (BGBl. 2018 II S. 306, 307) geändert worden ist,
2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-
§ 23                                    Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
Hubschrauberwindenbetrieb                              schaftszone“17 des Bundesministeriums für Digita-
und Windenbetriebsflächen                             les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.
(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Winden-
betriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach                                              § 24
den folgenden Vorschriften auszugestalten, zu kenn-                                Hubschrauberlandedeck
zeichnen und zu betreiben:
(1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer
1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-             Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich-
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-           tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die
zone“14 des Bundesministeriums für Digitales und              folgenden Vorschriften einzuhalten:
Verkehr gemäß den Regelungen der „Gemein-
samen Grundsätze des Bundes und der Länder über               1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-
Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen“                     fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
vom 18. Januar 2012 (BAnz. Nr. 16, S. 338),                       zone“18 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr die Regelungen des Anhangs 14 Band II
2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-                     zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-                  in seiner jeweils geltenden Fassung,
schaftszone“15 des Bundesministeriums für Digita-
les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.                    2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-
Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
(2) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden-
schaftszone“19 des Bundesministeriums für Digita-
betriebsfläche für den Notfall als Rettungsfläche ein-
les und Verkehr dessen Bestimmungen.
gerichtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf
die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von                       (2) Der Träger des Vorhabens hat durch bauliche
Personen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche             und betriebliche Maßnahmen den sicheren Betrieb
Maßnahmen beschränkt.                                             des Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten.
(3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Nutzung der
Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche auf einer                                               § 25
Offshore-Plattform ist ausnahmsweise zulässig, wenn                                      Flugkorridore
bei einem technischen Störfall
(1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hub-
1. das Gefahrenpotential innerhalb eines kurzen Zeit-             schrauberlandedeck nach § 24 in der jeweiligen Fläche
raums reduziert werden muss, um den Eintritt eines            Flugkorridore nach Absatz 2 und den Absätzen 5 bis 11
Notfalls zu verhindern,                                       vorzusehen, wenn die nach Kapitel 4 Anhang 14 Band II
2. eine Einflussnahme von Land aus nicht möglich ist              zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt je-
oder eingeleitete Gegenmaßnahmen ohne Erfolg                  weils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht
geblieben sind und                                            gewährleistet werden kann.
3. temporär keine geeigneteren Zugangsmöglichkeiten                  (2) Flugkorridore sind so zu planen, dass die im
zur Offshore-Plattform zur Verfügung stehen.                  Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten
(4) Ein Regelzugang von Personen zur Offshore-                 Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die
Plattform mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht             Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass
gestattet.                                                        jeweils ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlande-
decks gewährleistet ist.
(5) Eine Windenbetriebsfläche für den Notfall als
Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den                (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,
Träger des Vorhabens nach den folgenden Vorschriften              dass dem Dritten entsprechend dem Absatz 1 die
auszugestalten und zu kennzeichnen:                               Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche möglich
ist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des
1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-
Trägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
zone“16 des Bundesministeriums für Digitales und              1. Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauber-
Verkehr gemäß Kapitel 7 des ICAO-Dokuments 9261                   landedecks einer im Flächenentwicklungsplan fest-
Leitfaden für Hubschrauberlandeplätze in der Fas-                 gelegten Konverter- oder Umspannplattform eines
sung von 2021 zu Anhang 14 Band II zum Ab-                        Dritten beeinträchtigt werden können oder
14                                                                17
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Straße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.
15                                                                18
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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Straße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.
16                                                                19
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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Straße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                              65
2. Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Plan-                 mit einer konstanten Neigung von 4,5 Prozent anstei-
unterlagen eines Planfeststellungsverfahrens zum             gende Gerade einen der folgenden Vertikalabstände
Stand der ortsüblichen Bekanntmachung der Plan-              von der Korridorachse aufweist, der größere der beiden
auslegung nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwal-              Überhöhungswerte ist maßgeblich:
tungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrau-
berlandedecks eines Dritten beeinträchtigt werden            1. eine Überhöhung von 152 Metern oder
können.                                                      2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs-
Der Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der                    ten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele-
Ausrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore                     vanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von
des Dritten mit diesem abzustimmen.                                   mindestens 61 Metern entspricht.
(4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hub-                 (9) Flugkorridore bestehen aus jeweils einem Innen-
schrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen              korridor und zwei diesen flankierenden Außenkorrido-
Fläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits                   ren.
planfestgestellt, hat der Träger des Vorhabens für
die betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach                 (10) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen
Absatz 5 und nach den Absätzen 8 bis 11 sicher-                   aus
zustellen.
1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der
(5) Für die Einrichtung der Flugkorridore sind die                FATO, der am Außenrand der FATO beginnt und
folgenden Vorschriften einzuhalten:                                   rechtwinklig zur Korridorachse verläuft,
1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-
2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus-
zone“20 des Bundesministeriums für Digitales und
einanderlaufen,
Verkehr die Regelungen der Sätze 2 bis 5 sowie
der Absätze 6 bis 11,                                        3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festge-
2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-                     legten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur Korri-
Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-                 dorachse verläuft.
schaftszone“21 des Bundesministeriums für Digita-
(11) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils
les und Verkehr dessen Bestimmungen.
mindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse
Die Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher Be-            entlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen, so
bauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten. In             beträgt die Breite der beiden Außenkorridore jeweils
die Flugkorridore dürfen grundsätzlich keine Teile von            drei Rotorradien der größten an den Flugkorridor an-
Bauwerken hineinragen. In begründeten Ausnahme-                   grenzenden Windenergieanlage, unabhängig davon,
fällen kann die Errichtung von Hindernissen im Flug-              an welcher Flanke des Flugkorridors diese steht.
korridor oder die Einrichtung eines Flugkorridors
trotz vorhandener Hindernisse durch das Bundesamt
§ 26
für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu-                                    Turmanstrahlung
gelassen werden. Flugkorridore dürfen nicht über die
Grenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-                  (1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be-
zone hinaus angelegt werden.                                      trieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die
eigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore
(6) Die Korridorachse eines Flugkorridors zu oder
mit einer Turmanstrahlung gemäß den „WSV-Rahmen-
von einer Offshore-Plattform soll derart ausgerichtet
vorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen“22 zu ver-
werden, dass An- und Abflüge mit Rückenwind ver-
sehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die Akti-
mieden und Querwindbedingungen minimiert werden
vierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung zu-
können sowie ein sicheres Durchstarten möglich ist.
sammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung
Ein Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge gerad-
des Hubschrauberlandedecks sicherstellen.
linig zu planen; dabei sind Überschneidungen mit be-
nachbarten Flugkorridoren grundsätzlich nicht zuläs-                 (2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen
sig. Die jeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt           oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger
der FATO.                                                         des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen
(7) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem             an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und
Verlauf der jeweiligen Korridorachse.                             den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm-
anstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Betrei-
(8) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der
ber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten
jeweiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu be-                 Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebs-
stimmen. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach                  und Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zu-
Absatz 10 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an                     gang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu ge-
dem eine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und
währen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen
20
über Wartung und Betrieb einschließlich der Störungs-
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- behebung getroffen wurden.
Straße 78, 20359 Hamburg.
21                                                                22
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
Straße 78, 20359 Hamburg.                                         53121 Bonn.
66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
§ 27                                                             § 30
Kennzeichnung                                                      Evakuierung,
von Luftfahrthindernissen                                      Rettung und notfallmedizinische
Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft-
fahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der                      (1) Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezi-
Umgebung des Hubschrauberlandedecks gemäß den                       fisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bau-
folgenden Vorschriften zu kennzeichnen:                             liches, anlagentechnisches und organisatorisches
Brand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen,
1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-
regelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. Die
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
Konzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander
zone“23 des Bundesministeriums für Digitales und
abzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und
Verkehr gemäß dem „Standard Offshore-Luftfahrt,
Rettung sichergestellt ist.
Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in
der AWZ“24 vom 17. August 2020,                                     (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen,
dass er bei der Erstellung und Umsetzung der Kon-
2. nach Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt
zepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. Die
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“25
Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeits-
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
stättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I
gemäß dessen Bestimmungen.
S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert
Unterabschnitt 5                                 worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
Sicherheit der                                     (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,
Landes- und Bündnisverteidigung                                dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich
nach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können.
§ 28                                 Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis
zu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzu-
Vorgaben zur Gewährleistung der                         stellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung                    sichergestellt ist.
(1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten                     (4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den
Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartrans-                 Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander
pondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entspre-                 unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzu-
chend anzuwenden.                                                   sehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen
(2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz                     sollen.
von akustischen, optischen, optronischen, magnet-
sensorischen, elektrischen, elektronischen, elektro-                                            § 31
magnetischen oder seismischen Sensoren in Mess-
geräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder                                   Eingriff in den Baugrund
an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das                    Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff
erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, min-              in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor-
destens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marine-                   habens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen
kommando anzuzeigen.                                                von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeits-
Unterabschnitt 6                                 schutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwen-
den, wenn während der Planung oder der Errichtung
Sicherheit
der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen
und Gesundheitsschutz
oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be-
kannte Fundmunition aufgefunden wird.
§ 29
Grundsatz                                                           § 32
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder                                   Überwachung der
Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen,                              Einhaltung der Vorschriften
dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und                        zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten
(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29
werden können.
bis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen
23
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim
Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwa-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   chung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
Straße 78, 20359 Hamburg.                                        erforderlichen Unterlagen einzureichen.
24
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-       (2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben
Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Be-
archivmäßig gesichert niedergelegt.
25
auftragten der zuständigen Behörden während der
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten wer-
Straße 78, 20359 Hamburg.                                        den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                          67
(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der       halten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag
Beauftragten der zuständigen Behörden zu den An-            des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen
lagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den           geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des
Transport zu übernehmen.                                    Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die
Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.
§ 33
Sonstige Pflichten                                                      § 36
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge-                    Einspeisung am Netzanschlusspunkt
währleistung der Sicherheit und des Gesundheits-               Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergie-
schutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit-   auf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlag-
geber bleiben unberührt.                                    ten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der
Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene
Unterabschnitt 7                            Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwick-
Vereinbarkeit mit                           lungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.
bestehenden und geplanten Kabeln,
Rohrleitungen sowie Einrichtungen                                           Unterabschnitt 8
Sonstige Verpflichtungen
§ 34                                         des Trägers des Vorhabens
Vereinbarkeit mit
bestehenden und geplanten Seekabeln                                               § 37
sowie Rohrleitungen und Einrichtungen                                         Konstruktion
(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten           (1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der
im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln           Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der
oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen            Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs-
Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit         weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-
dieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu         sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik oder
berücksichtigen. Kreuzungen der parkinternen See-           des Stands von Wissenschaft und Technik wird für die
kabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind,        dort geregelten Bereiche vermutet, wenn folgende
wenn möglich, zu vermeiden.                                 Standards eingehalten werden:
(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid-          1. „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an
seits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen            die konstruktive Ausführung von Offshore-Bau-
grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres-            werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone
boden vorgenommen werden. Abweichendes kann mit                 (AWZ)“26,
dem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung
vereinbart werden.                                          2. „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforde-
rungen an die Baugrunderkundung und -untersu-
(3) Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenent-
chung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-
wicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von
Stationen und Stromkabel“27.
Konverterplattformen sowie einen Schutzbereich von
500 Metern beidseits dieser Trassen von einer Bebau-           (2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die
ung freizuhalten. Innerhalb des Schutzbereichs dürfen       Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität
keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden.          der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die Mee-
Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass          resumwelt gefährden können, so auszuführen, dass bei
die parkinternen Seekabelsysteme die Trasse derjeni-        einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl eine
gen Anbindungsleitung des Übertragungsnetzbetrei-           Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff auch
bers, die die jeweilige Fläche anbindet, nicht kreuzen.     vom Land aus möglich sind.
(4) In einem Schutzbereich von 1 000 Metern um
§ 38
den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Stand-
ort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen                        Ermittlung, Dokumentation
grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet wer-       und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen
den. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit                (1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der
dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis              Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene
1 000 Metern um den Standort möglich. Arbeiten              Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und
innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1 000 Me-         Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu
tern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetrei-         ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultieren-
ber erfolgen.                                               den Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auffinden
von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und
§ 35
26
Abstand zu                               Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Windenergieanlagen benachbarter Flächen                   Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergie-             archivmäßig niedergelegt.
27
anlagen müssen einen Abstand von mindestens dem                Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers              Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche ein-           archivmäßig niedergelegt.
68            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
der Planfeststellungsbehörde zu melden. Bei der                  (2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt
Standort- oder Trassenwahl sind etwaige Fundstellen           54°16.9768'N; 006°15.8848'E; WGS84 ist eine Aus-
von Objekten zu berücksichtigen.                              schlusszone mit einem Radius von 30 Metern um den
(2) Wird bei der Planung oder Errichtung der Anla-         Wrackmittelpunkt einzuhalten, bis eine nähere Einord-
gen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vor-         nung der Wrackstelle möglich ist.
habens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergrei-                  (3) Die Planfeststellungsbehörde kann anordnen,
fen. In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens            dass der Träger des Vorhabens durch geeignete Maß-
auch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen           nahmen und unter Einbindung von Denkmalschutz-
von Fundmunition verantwortlich. Sprengungen sind             und Denkmalfachbehörden sicherzustellen hat, dass
unzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht trans-     weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Doku-
portfähiger Munition unvermeidlich sind. In diesem Fall       mentationen der Kulturgüter und archäologischen
hat der Träger des Vorhabens der Planfeststellungsbe-         Kulturgüter durchgeführt und die dazugehörigen
hörde rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept           Gegenstände entweder an Ort und Stelle oder durch
vorzulegen. Munitionsfunde und den weiteren Umgang            Bergung erhalten und bewahrt werden können.
mit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens
dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu mel-                                            Teil 3
den.
(3) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel-                                    Feststellung
lungsbehörde auf deren Anforderung als Grundlage für                       der zu installierenden Leistung
die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen
eine Auswertung der in der Voruntersuchung gewon-                                             § 40
nenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in                                     Feststellung der
der jeweiligen Fläche einzureichen.                                            zu installierenden Leistung
(4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Posi-
(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leis-
tionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb
tung beträgt 420 Megawatt.
von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein-
zumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt                 (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leis-
und Hydrographie zu übermitteln.                              tung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leis-
Abschnitt 2                             tung beträgt 980 Megawatt.
Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2
Teil 4
§ 39
Schlussbestimmungen
Besondere Bestimmungen
zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern
§ 41
(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt
Inkrafttreten
54°16.2354'N; 006°18.5607'E; WGS84 ist eine Aus-
schlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wrackmittelpunkt einzuhalten.                                 in Kraft.
Hamburg, den 18. Januar 2022
Die Präsidentin
des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Dr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               69
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
Vom 20. Januar 2022
Auf Grund des § 38 Nummer 1 bis 6 des Sprecher-            2. Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
ausschussgesetzes, der zuletzt durch Artikel 222 der             angefügt:
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                „Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium             und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhan-
für Arbeit und Soziales:                                         denen Informations- und Kommunikationstechnik
bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung
Artikel 1                                ausschließlich in elektronischer Form ist nur zu-
Die Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz                   lässig, wenn alle leitenden Angestellten von der
vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) wird wie                Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und
folgt geändert:                                                  Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen
der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vor-
1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 genommen werden können.“
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-       3. § 3 wird wie folgt geändert:
gefügt:                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als                  aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aus-
Präsenzsitzung statt.“                                           liegen“ die Wörter „, sowie im Fall der Be-
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-                       kanntmachung in elektronischer Form (§ 2
fügt:                                                            Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann                      genommen werden kann“ eingefügt.
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil-
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ist anzu-
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe-                   geben“ durch die Wörter „und im Fall des
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen                § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind
des Wahlvorstands                                                anzugeben“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „ist anzu-
1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
geben“ durch die Wörter „und im Fall des
nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
§ 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind
2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach                     anzugeben“ ersetzt.
§ 9 Absatz 1.                                            dd) In Nummer 10 wird die Angabe „(§ 23
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In-                 Abs. 2)“ durch die Wörter „nach § 23 Ab-
halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.                   satz 3“ ersetzt.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.             b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilneh-
„Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels
menden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber
der im Betrieb vorhandenen Informations- und
dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung
Kommunikationstechnik bekannt gemacht wer-
ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
den. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands                 Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus-
mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme               schreiben den Personen nach § 23 Absatz 2
mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch               postalisch oder elektronisch zu übermitteln;
eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“                    der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu
70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu                 stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als
stellen.“                                                     ungültig angesehen.“
4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor         9. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahl-
dem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.               umschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“           10. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch
durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“             die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
ersetzt.                                                 11. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. § 10 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den                  Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä-                   Stimme nicht erkennbar ist“ eingefügt.
gen)“ gestrichen.                                          b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                      12. In § 19 werden die Wörter „den Wahlumschlägen“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die              gestrichen.
Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine       13. § 23 wird wie folgt geändert:
Stimme nicht erkennbar ist“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
7. § 11 wird wie folgt geändert:                                    gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und in den                   che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
Wahlumschlag legen“ gestrichen.                         tung haben.“
bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-                  fügt:
zettel“ ersetzt.                                           „(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              vorstand bekannt ist, dass sie
„(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und                  1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart
wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne                  ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson-
ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-                       dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be-
liste vermerkt worden ist.“                                       schäftigte, oder
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum
fügt:                                                             Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,
insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält-
„(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der
nisses oder Arbeitsunfähigkeit,
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine
Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm                   voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und                 werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber,                Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer                 der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen                   hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen
werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf                 Informationen zur Verfügung zu stellen.“
die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur                  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf
14. § 24 wird wie folgt geändert:
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle auf-
suchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kennt-               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung             „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4                     kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl-
gelten entsprechend für des Lesens unkundige                       umschlag verschließt, dass die Stimm-
Wähler.“                                                           abgabe erst nach Auseinanderfalten des
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                              Stimmzettels erkennbar ist,“.
8. § 12 wird wie folgt geändert:                                 b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „Der Wähler kann unter den Voraussetzungen
des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3
„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt                 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des
ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der                    Vertrauens verrichten lassen.“
Stimmauszählung das Verfahren nach § 25
durch.“                                               15. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                     „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur
Wahlumschlägen“ gestrichen.                                Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvor-
stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           satz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge
„(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl-           und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie
umschlag mit mehreren gekennzeichneten                     die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche
Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden             Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so
die Stimmzettel, wenn sie vollständig überein-             vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                71
der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt               Auseinanderfalten des Abstimmungszettels er-
die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in                kennbar ist“ eingefügt.
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete                    e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in                   folgt geändert:
die Wahlurne gelegt.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Abschluß“
16. In § 26 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Tage
durch die Wörter „nach Abschluss“ ersetzt.
vor dem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ er-
setzt.                                                           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
17. In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort „bekannt-                       „Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
zumachen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass                           gemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der
die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die                      Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Ab-
in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen                       stimmungsliste, öffnet die Abstimmungs-
hat“ angefügt.                                                        umschläge und legt die Abstimmungszettel
18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                in die Wahlurne.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „in den hierfür be-               cc) Folgender Satz wird angefügt:
stimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlä-                           „Befinden sich in einem Abstimmungsum-
gen)“ durch die Wörter „, die so gefaltet sind,                    schlag mehrere gekennzeichnete Abstim-
dass die Stimmabgabe erst nach Auseinander-                        mungszettel, werden sie in dem Abstim-
falten der Abstimmungszettel erkennbar ist“ er-                    mungsumschlag in die Wahlurne gelegt.“
setzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
21. § 31 wird wie folgt geändert:
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Abstim-
mungsumschlag legen“ durch das Wort „falten“                  „Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt
ersetzt.                                                      ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der
Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Ab-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 4 durch.“
„§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
gilt entsprechend.“
stimmungsumschlägen“ gestrichen.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 4)“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             Satz 1 bis 3“ ersetzt.
„Die Abstimmungsumschläge müssen die             23. § 33 wird wie folgt geändert:
gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Wahlaus-
Beschriftung haben.“
schreiben (§ 3 Abs. 4)“ durch die Wörter „Ab-
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe                       stimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3“
„(Absatz 2)“ durch die Angabe „(Absatz 3)“              ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:                                                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem                     „Für die schriftliche Stimmabgabe gelten
Wahlvorstand bekannt ist, dass sie                                 § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2
sowie § 11 Absatz 4 entsprechend.“
1. im Zeitpunkt der Versammlung nach der
Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,               bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2“
insbesondere im Außendienst oder mit Tele-                     durch die Angabe „§ 30 Absatz 3“ ersetzt.
arbeit Beschäftigte, oder                              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. vom Erlass des Abstimmungsausschreibens                    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus an-
deren Gründen, insbesondere bei Ruhen des                      „Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,                  gemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt
der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungs-
werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
umschläge und legt die Abstimmungszettel
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der
in die Wahlurne.“
Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeit-
geber hat dem Wahlvorstand die dazu erforder-                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“                    „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                              § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32
d) Im neuen Absatz 3 werden in Nummer 1 nach                          gelten entsprechend.“
den Wörtern „kennzeichnet und“ die Wörter „so          24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe „(§ 23 Abs. 2
faltet und“ sowie nach dem Wort „verschließt“              Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 23 Absatz 3 Satz 1)“
die Wörter „, dass die Stimmabgabe erst nach               ersetzt.
72             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
25. § 40 wird wie folgt geändert:                                  zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der
Wähler an diesem Tag liegen.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
26. § 41 wird aufgehoben.
„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages
einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand
eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun-                            Artikel 2
gen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1       in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                 73
Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 20. Januar 2022
Auf Grund der §§ 12a, 13 Absatz 3 in Verbindung mit            e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atom-
„Neufestsetzung der Deckungsvorsorge § 20“.
gesetzes, von denen § 12a zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I                   f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
S. 1793; 2022 I S. 14), § 13 Absatz 3 Satz 2 zuletzt                  „(weggefallen)                           § 21“.
durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt           g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden
durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 27. Juni                   Angaben eingefügt:
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:                                                  „Anlage 1
Anlage 2
Artikel 1
Anlage 3
Änderung der
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung                         Anlage 4
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung                     Anlage 5
vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch               Anlage 6“.
Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261) geändert worden ist,         2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:                                          „Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 seine geschäftliche Hauptniederlassung im Aus-
land hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit
a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden                nur übernommen werden, wenn der Dritte entwe-
Angaben eingefügt:                                         der für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland
hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung sei-
„Beförderung von Kernmaterialien         § 8a
ner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt
ist, dass die Entscheidung eines deutschen Ge-
Deckung bei Schäden gemäß § 26                             richts über die Verpflichtung auf Grund einer völker-
Absatz 1a des Atomgesetzes               § 8b“.
rechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt
werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                 des Dritten befindet.“
„Sonstige Kernanlagen                    § 11“.         3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei einer Kernanlage muss sich die De-
„Stilllegung von Kernanlagen             § 12“.                ckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadens-
ersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Ab-
d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                   satz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der
eingefügt:                                                     Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
„Kernanlagen in fortgeschrittener                              zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) ge-
Stilllegung                              § 12a“.               ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
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sung erstrecken, die sich für den Inhaber der                 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses                überschreitet.
ergeben.“                                                 Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „außer-              sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Be-
halb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes“               trag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungs-
durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.                    summe von höchstens 125 Millionen Euro zusam-
4. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „1 vom Hun-                 menzurechnen.
dert“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.                      (2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer
5. § 7 wird wie folgt geändert:                                  Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung
versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus-
„(2) Die Deckungssumme beträgt                         genommen, wenn
1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als            1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5
80 Millionen Euro und höchstens 125 Millio-                erfüllt und
nen Euro,                                              2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den
2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen                   jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvor-
Euro,                                                      schriften über die Beförderung gefährlicher
3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als                 Güter befördert werden oder, falls solche Vor-
70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliar-               schriften fehlen, auf andere Weise die nach
den Euro,                                                  dem Stand von Wissenschaft und Technik er-
forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12
Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.
Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro
und höchstens 500 Millionen Euro und                   Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffs-
bestimmungen der für den jeweiligen Verkehrs-
5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als
träger geltenden Rechtsvorschriften über die Be-
70 Millionen Euro und höchstens 700 Millio-
förderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.
nen Euro.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die
auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die             § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.
Wörter „, sofern es sich bei der Landessam-
melstelle oder der sonstigen Einrichtung                                     § 8b
nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2
Deckung bei Schäden
Absatz 4 des Atomgesetzes handelt“ einge-
gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
fügt.
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrich-
Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
tung“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
gefügt:                                                               „Die Regeldeckungssumme beträgt für Re-
aktoren mit einer Höchstleistung von bis zu
„§ 8a
25 Megawatt 70 Millionen Euro und für je-
Beförderung von Kernmaterialien                            des weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro
(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien,                       bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden
die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwen-                       Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für
dung des Pariser Übereinkommens ausgenommen                           Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den
sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millio-                       auf Grund der genehmigten Masse der
nen Euro und sie erhöht sich                                          Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten
Betrag, sofern diese Berechnung einen hö-
1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im
heren Wert als die Berechnung der Regel-
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgeset-
deckungssumme nach Satz 1 ergibt.“
zes mit einer genehmigten Masse von mehr als
250 Kilogramm befördert werden,                               bb) Satz 4 wird aufgehoben.
2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Ge-                    b) In Absatz 2 werden die Wörter „sofern die An-
samtaktivität im Verlauf der Beförderung das                  lagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne
1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Ta-                   der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz,
belle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung                 zum Atomgesetz bilden“ durch die Wörter „so-
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,                       fern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne
2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes              von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert                gelten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022              75
c) In Absatz 3 wird die Angabe „oder 4“ gestrichen       10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
und werden die Wörter „sofern die Anlagen eine
gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1                                      „§ 12a
Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz                                Kernanlagen in
bilden“ durch die Wörter „sofern die Anlagen                          fortgeschrittener Stilllegung
als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4
Satz 3 des Atomgesetzes gelten“ ersetzt.                    (1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag
des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der
9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:                   sich nur noch die aktivierten und kontaminierten
„§ 11                               Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwe-
cken befinden, von der Anwendung des Pariser
Sonstige Kernanlagen                        Übereinkommens aus, wenn
(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind,            1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegun-
beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen                      gen gemäß Anlage 6 einhält und
Euro und sie erhöht sich
2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer
1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kern-                  repräsentativen Person der Bevölkerung bei
brennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2                einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten
des Atomgesetzes mit einer genehmigten                       Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnah-
Masse von mehr als 250 Kilogramm umge-                       men eine effektive Dosis von 1 Millisievert im
gangen werden darf,                                          Kalenderjahr nicht überschreitet.
2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt-                  (2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1
aktivität der Anlage das 1012fache der Frei-             von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
grenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der             ausgenommen sind, bestimmt sich die Regelde-
Strahlenschutzverordnung überschreitet.                  ckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage
noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4              Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität we-
sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Be-            gen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur
trag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regel-           mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
deckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro               kann die Verwaltungsbehörde die Deckungs-
zusammenzurechnen.                                           summe bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.“
(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte      11. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Positronen-
Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von                 Emissionen-Tomographie“ durch die Wörter „Er-
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung                  zeugung von Radioisotopen zur Verwendung für
von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maß-          die Positronen-Emissions-Tomographie oder Ein-
gabe, dass die Regeldeckungssumme der Kern-                  zel-Photonen-Emissions-Tomographie“ ersetzt.
anlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bear-
beitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen,                 „(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den
deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1                  Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so
bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.                    kann die Verwaltungsbehörde die Deckungs-
summe im Rahmen der Höchstgrenze des § 13
Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter
§ 12
Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach
Stilllegung von Kernanlagen                     § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regel-
deckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel
(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in              der Regeldeckungssumme ermäßigen.“
sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befin-
den sich in der Anlage nur noch die aktivierten          13. § 20 wird wie folgt gefasst:
und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive                                     „§ 20
Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regelde-
ckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den                         Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage
noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 be-                    Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor In-
stimmt.                                                      krafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit
nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung,
(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen             so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten
der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit          Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atom-
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann                gesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestset-
die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis                 zung für Kernanlagen und für die Beförderung von
auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung                Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs
oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten             Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte                  und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres
Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen                 nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen
Euro beträgt.“                                               hat.“
76                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt:
„Anlage 3
(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)
Massenabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
Masse der Kernbrennstoffe1
Erhöhungsbeträge
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                              0,0064
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                            0,0056
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                           0,0048
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene                                           0,004
Kilogramm
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene                                          0,0032
Kilogramm
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                                     0,0024
1
Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu
berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe
maßgeblich.
Anlage 4
(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)
Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
Erhöhungsbeträge
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
vom 1012fachen bis zum 1013fachen                                                                                 bis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen                                                                                10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen                                                                                30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen                                                                               70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen                                                                              140 bis 280
über dem 1017fachen                                                                                            280 bis 460
1
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.
Anlage 5
(zu § 8a Absatz 2)
Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen
von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend
anzuwendenden Teils B, Folgendes:
1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache
des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß
Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist
für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               77
2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i)
und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1
je Beförderungsmittel nicht überschreiten:
                 ,
wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung
sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und
die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jewei-
ligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe
Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spalt-
baren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung „SPALTBAR“ freigestellt sein.
Tabelle 1
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Actinium (89)
Ac-225                                               6 × 10–3
Ac-227                                               9 × 10–5
Ac-228                                               5 × 10–1
Silber (47)
Ag-105                                               2 ×  100
Ag-108m                                               7 ×  10–1
Ag-110m                                               4 ×  10–1
Ag-111                                               6 ×  10–1
Aluminium (13)
Al-26                                               1 × 10–1
Americium (95)
Am-241                                               1 × 10–3
Am-242m                                               1 × 10–3
Am-243                                               1 × 10–3
Argon (18)
Ar-37                                               4 × 101
Ar-39                                               2 × 101
Ar-41                                               3 × 10–1
Arsen (33)
As-72                                               3 ×  10–1
As-73                                               4 ×  101
As-74                                               9 ×  10–1
As-76                                               3 ×  10–1
As-77                                               7 ×  10–1
Astat (85)
At-211                                               5 × 10–1
Gold (79)
Au-193                                               2 ×  100
Au-194                                               1 ×  100
Au-195                                               6 ×  100
Au-198                                               6 ×  10–1
Au-199                                               6 ×  10–1
Barium (56)
Ba-131                                               2 ×  100
Ba-133                                               3 ×  100
Ba-133m                                               6 ×  10–1
Ba-140                                               3 ×  10–1
Beryllium (4)
Be-7                                                2 × 101
Be-10                                               6 × 10–1
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Bismut (83)
Bi-205                                               7 ×  10–1
Bi-206                                               3 ×  10–1
Bi-207                                               7 ×  10–1
Bi-210                                               6 ×  10–1
Bi-210m                                               2 ×  10–2
Bi-212                                               6 ×  10–1
Berkelium (97)
Bk-247                                               8 × 10–4
Bk-249                                               3 × 10–1
Brom (35)
Br-76                                               4 × 10–1
Br-77                                               3 × 100
Br-82                                               4 × 10–1
Kohlenstoff (6)
C-11                                                6 × 10–1
C-14                                                3 × 100
Calcium (20)
Ca-41                                               unbegrenzt
Ca-45                                                1 × 100
Ca-47                                                3 × 10–1
Cadmium (48)
Cd-109                                                2 ×  100
Cd-113m                                                5 ×  10–1
Cd-115                                                4 ×  10–1
Cd-115m                                                5 ×  10–1
Cerium (58)
Ce-139                                               2 ×  100
Ce-141                                               6 ×  10–1
Ce-143                                               6 ×  10–1
Ce-144                                               2 ×  10–1
Californium (98)
Cf-248                                               6 ×  10–3
Cf-249                                               8 ×  10–4
Cf-250                                               2 ×  10–3
Cf-251                                               7 ×  10–4
Cf-252                                               3 ×  10–3
Cf-253                                               4 ×  10–2
Cf-254                                               1 ×  10–3
Chlor (17)
Cl-36                                               6 × 10–1
Cl-38                                               2 × 10–1
Curium (96)
Cm-240                                                2 ×  10–2
Cm-241                                                1 ×  100
Cm-242                                                1 ×  10–2
Cm-243                                                1 ×  10–3
Cm-244                                                2 ×  10–3
Cm-245                                                9 ×  10–4
Cm-246                                                9 ×  10–4
Cm-247                                                1 ×  10–3
Cm-248                                                3 ×  10–4
Cobalt (27)
Co-55                                                5 ×  10–1
Co-56                                                3 ×  10–1
Co-57                                                1 ×  101
Co-58                                                1 ×  100
Co-58m                                                4 ×  101
Co-60                                                4 ×  10–1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 79
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Chrom (24)
Cr-51                                               3 × 101
Caesium (55)
Cs-129                                               4 ×  100
Cs-131                                               3 ×  101
Cs-132                                               1 ×  100
Cs-134                                               7 ×  10–1
Cs-134m                                               6 ×  10–1
Cs-135                                               1 ×  100
Cs-136                                               5 ×  10–1
Cs-137                                               6 ×  10–1
Kupfer (29)
Cu-64                                                1 × 100
Cu-67                                                7 × 10–1
Dysprosium (66)
Dy-159                                               2 × 101
Dy-165                                               6 × 10–1
Dy-166                                               3 × 10–1
Erbium (68)
Er-169                                               1 × 100
Er-171                                               5 × 10–1
Europium (63)
Eu-147                                               2 ×  100
Eu-148                                               5 ×  10–1
Eu-149                                               2 ×  101
Eu-150 (kurzlebig)                                         7 ×  10–1
Eu-150 (langlebig)                                         7 ×  10–1
Eu-152                                               1 ×  100
Eu-152m                                               8 ×  10–1
Eu-154                                               6 ×  10–1
Eu-155                                               3 ×  100
Eu-156                                               7 ×  10–1
Fluor (9)
F-18                                                6 × 10–1
Eisen (26)
Fe-52                                               3 ×  10–1
Fe-55                                               4 ×  101
Fe-59                                               9 ×  10–1
Fe-60                                               2 ×  10–1
Gallium (31)
Ga-67                                                3 × 100
Ga-68                                                5 × 10–1
Ga-72                                                4 × 10–1
Gadolinium (64)
Gd-146                                               5 ×  10–1
Gd-148                                               2 ×  10–3
Gd-153                                               9 ×  100
Gd-159                                               6 ×  10–1
Germanium (32)
Ge-68                                                5 × 10–1
Ge-71                                                4 × 101
Ge-77                                                3 × 10–1
Hafnium (72)
Hf-172                                               6 × 10–1
Hf-175                                               3 × 100
Hf-181                                               5 × 10–1
Hf-182                                              unbegrenzt
Quecksilber (80)
Hg-194                                               1 × 100
Hg-195m                                               7 × 10–1
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Hg-197                                              1 × 101
Hg-197m                                               4 × 10–1
Hg-203                                              1 × 100
Holmium (67)
Ho-166                                              4 × 10–1
Ho-166m                                               5 × 10–1
Iod (53)
I-123                                             3 × 100
I-124                                             1 × 100
I-125                                             3 × 100
I-126                                             1 × 100
I-129                                            unbegrenzt
I-131                                             7 × 10–1
I-132                                             4 × 10–1
I-133                                             6 × 10–1
I-134                                             3 × 10–1
I-135                                             6 × 10–1
Indium (49)
In-111                                             3 ×  100
In-113m                                              2 ×  100
In-114m                                              5 ×  10–1
In-115m                                              1 ×  100
Iridium (77)
Ir-189                                             1 ×  101
Ir-190                                             7 ×  10–1
Ir-192                                             6 ×  10–1
Ir-194                                             3 ×  10–1
Kalium (19)
K-40                                              9 × 10–1
K-42                                              2 × 10–1
K-43                                              6 × 10–1
Krypton (36)
Kr-79                                             2 x 100
Kr-81                                             4 × 101
Kr-85                                             1 × 101
Kr-85m                                              3 × 100
Kr-87                                             2 × 10–1
Lanthan (57)
La-137                                              6 × 100
La-140                                              4 × 10–1
Lutetium (71)
Lu-172                                              6 ×  10–1
Lu-173                                              8 ×  100
Lu-174                                              9 ×  100
Lu-174m                                              1 ×  101
Lu-177                                              7 ×  10–1
Magnesium (12)
Mg-28                                              3 × 10–1
Mangan (25)
Mn-52                                              3 × 10–1
Mn-53                                             unbegrenzt
Mn-54                                              1 × 100
Mn-56                                              3 × 10–1
Molybdän (42)
Mo-93                                              2 × 101
Mo-99                                              6 × 10–1
Stickstoff (7)
N-13                                              6 × 10–1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 81
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Natrium (11)
Na-22                                                5 × 10–1
Na-24                                                2 × 10–1
Niob (41)
Nb-93m                                                3 ×  101
Nb-94                                                7 ×  10–1
Nb-95                                                1 ×  100
Nb-97                                                6 ×  10–1
Neodym (60)
Nd-147                                                6 × 10–1
Nd-149                                                5 × 10–1
Nickel (28)
Ni-59                                              unbegrenzt
Ni-63                                               3 × 101
Ni-65                                               4 × 10–1
Neptunium (93)
Np-235                                                4 ×  101
Np-236 (kurzlebig)                                         2 ×  100
Np-236 (langlebig)                                         2 ×  10–2
Np-237                                                2 ×  10–3
Np-239                                                4 ×  10–1
Osmium (76)
Os-185                                               1 ×  100
Os-191                                               2 ×  100
Os-191m                                                3 ×  101
Os-193                                               6 ×  10–1
Os-194                                               3 ×  10–1
Phosphor (15)
P-32                                                5 × 10–1
P-33                                                1 × 100
Protactinium (91)
Pa-230                                               7 × 10–2
Pa-231                                               4 × 10–4
Pa-233                                               7 × 10–1
Blei (82)
Pb-201                                               1 × 100
Pb-202                                               2 × 101
Pb-203                                               3 × 100
Pb-205                                              unbegrenzt
Pb-210                                               5 × 10–2
Pb-212                                               2 × 10–1
Palladium (46)
Pd-103                                               4 × 101
Pd-107                                              unbegrenzt
Pd-109                                               5 × 10–1
Promethium (61)
Pm-143                                                3 ×  100
Pm-144                                                7 ×  10–1
Pm-145                                                1 ×  101
Pm-147                                                2 ×  100
Pm-148m                                                7 ×  10–1
Pm-149                                                6 ×  10–1
Pm-151                                                6 ×  10–1
Polonium (84)
Po-210                                               2 × 10–2
Praseodym (59)
Pr-142                                               4 × 10–1
Pr-143                                               6 × 10–1
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Platin (78)
Pt-188                                               8 ×  10–1
Pt-191                                               3 ×  100
Pt-193                                               4 ×  101
Pt-193m                                               5 ×  10–1
Pt-195m                                               5 ×  10–1
Pt-197                                               6 ×  10–1
Pt-197m                                               6 ×  10–1
Plutonium (94)
Pu-236                                               3 ×  10–3
Pu-237                                               2 ×  101
Pu-238                                               1 ×  10–3
Pu-239                                               1 ×  10–3
Pu-240                                               1 ×  10–3
Pu-241                                               6 ×  10–2
Pu-242                                               1 ×  10–3
Pu-244                                               1 ×  10–3
Radium (88)
Ra-223                                               7 ×  10–3
Ra-224                                               2 ×  10–2
Ra-225                                               4 ×  10–3
Ra-226                                               3 ×  10–3
Ra-228                                               2 ×  10–2
Rubidium (37)
Rb-81                                                8 × 10–1
Rb-83                                                2 × 100
Rb-84                                                1 × 100
Rb-86                                                5 × 10–1
Rb-87                                               unbegrenzt
Rb (natürlich)                                          unbegrenzt
Rhenium (75)
Re-184                                               1 × 100
Re-184m                                               1 × 100
Re-186                                               6 × 10–1
Re-187                                              unbegrenzt
Re-188                                               4 × 10–1
Re-189                                               6 × 10–1
Re (natürlich)                                          unbegrenzt
Rhodium (45)
Rh-99                                                2 ×  100
Rh-101                                               3 ×  100
Rh-102                                               5 ×  10–1
Rh-102m                                               2 ×  100
Rh-103m                                               4 ×  101
Rh-105                                               8 ×  10–1
Radon (86)
Rn-222                                               4 × 10–3
Ruthenium (44)
Ru-97                                                5 ×  100
Ru-103                                               2 ×  100
Ru-105                                               6 ×  10–1
Ru-106                                               2 ×  10–1
Schwefel (16)
S-35                                                3 × 100
Antimon (51)
Sb-122                                               4 ×  10–1
Sb-124                                               6 ×  10–1
Sb-125                                               1 ×  100
Sb-126                                               4 ×  10–1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 83
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Scandium (21)
Sc-44                                               5 ×  10–1
Sc-46                                               5 ×  10–1
Sc-47                                               7 ×  10–1
Sc-48                                               3 ×  10–1
Selen (34)
Se-75                                               3 × 100
Se-79                                               2 × 100
Silicium (14)
Si-31                                               6 × 10–1
Si-32                                               5 × 10–1
Samarium (62)
Sm-145                                                1 × 101
Sm-147                                               unbegrenzt
Sm-151                                                1 × 101
Sm-153                                                6 × 10–1
Zinn (50)
Sn-113                                               2 ×  100
Sn-117m                                               4 ×  10–1
Sn-119m                                               3 ×  101
Sn-121m                                               9 ×  10–1
Sn-123                                               6 ×  10–1
Sn-125                                               4 ×  10–1
Sn-126                                               4 ×  10–1
Strontium (38)
Sr-82                                               2 ×  10–1
Sr-85                                               2 ×  100
Sr-85m                                               5 ×  100
Sr-87m                                               3 ×  100
Sr-89                                               6 ×  10–1
Sr-90                                               3 ×  10–1
Sr-91                                               3 ×  10–1
Sr-92                                               3 ×  10–1
Tritium (1)
T(H-3)                                              4 × 101
Tantal (73)
Ta-178 (langlebig)                                         8 × 10–1
Ta-179                                               3 × 101
Ta-182                                               5 × 10–1
Terbium (65)
Tb-157                                               4 × 101
Tb-158                                               1 × 100
Tb-160                                               6 × 10–1
Technetium (43)
Tc-95m                                               2 × 100
Tc-96                                               4 × 10–1
Tc-96m                                               4 × 10–1
Tc-97                                              unbegrenzt
Tc-97m                                               1 × 100
Tc-98                                               7 × 10–1
Tc-99                                               9 × 10–1
Tc-99m                                               4 × 100
Tellur (52)
Te-121                                               2 ×  100
Te-121m                                               3 ×  100
Te-123m                                               1 ×  100
Te-125m                                               9 ×  10–1
Te-127                                               7 ×  10–1
Te-127m                                               5 ×  10–1
Te-129                                               6 ×  10–1
84     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Te-129m                                             4 × 10–1
Te-131m                                             5 × 10–1
Te-132                                             4 × 10–1
Thorium (90)
Th-227                                             5 × 10–3
Th-228                                             1 × 10–3
Th-229                                             5 × 10–4
Th-230                                             1 × 10–3
Th-231                                             2 × 10–2
Th-232                                            unbegrenzt
Th-234                                             3 × 10–1
Th (natürlich)                                       unbegrenzt
Titan (22)
Ti-44                                             4 × 10–1
Thallium (81)
Tl-200                                            9 ×  10–1
Tl-201                                            4 ×  100
Tl-202                                            2 ×  100
Tl-204                                            7 ×  10–1
Thulium (69)
Tm-167                                             8 × 10–1
Tm-170                                             6 × 10–1
Tm-171                                             4 × 101
Uran (92)
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a)                               1 × 10–1
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b)                              4 × 10–3
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c)                               3 × 10–3
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a)                               1 × 10–2
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b)                              7 × 10–3
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c)                               1 × 10–3
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a)                               9 × 10–2
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b)                              2 × 10–2
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c)                               6 × 10–3
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a)                               9 × 10–2
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b)                              2 × 10–2
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c)                               6 × 10–3
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)                     unbegrenzt
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a)                              unbegrenzt
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b)                              2 × 10–2
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c)                               6 × 10–3
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)                     unbegrenzt
U (natürlich)                                        unbegrenzt
U (angereichert bis maximal 20 %)(d)                              unbegrenzt
U (abgereichert)                                       unbegrenzt
Vanadium (23)
V-48                                             4 × 10–1
V-49                                             4 × 101
Wolfram (74)
W-178                                              5 ×  100
W-181                                              3 ×  101
W-185                                              8 ×  10–1
W-187                                              6 ×  10–1
W-188                                              3 ×  10–1
Xenon (54)
Xe-122                                             4 × 10–1
Xe-123                                             7 × 10–1
Xe-127                                             2 × 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                                   85
A2
Radionuklid (Atomzahl)
(TBq)
Xe-131m                                                            4 × 101
Xe-133                                                            1 × 101
Xe-135                                                            2 × 100
Yttrium (39)
Y-87                                                            1 ×  100
Y-88                                                            4 ×  10–1
Y-90                                                            3 ×  10–1
Y-91                                                            6 ×  10–1
Y-91m                                                            2 ×  100
Y-92                                                            2 ×  10–1
Y-93                                                            3 ×  10–1
Ytterbium (70)
Yb-169                                                            1 × 100
Yb-175                                                            9 × 10–1
Zink (30)
Zn-65                                                            2 × 100
Zn-69                                                            6 × 10–1
Zn-69m                                                            6 × 10–1
Zirconium (40)
Zr-88                                                            3 × 100
Zr-93                                                           unbegrenzt
Zr-95                                                            8 × 10–1
Zr-97                                                            4 × 10–1
(a)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungs-
bedingungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungs-
bedingungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.
(c)
Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
Tabelle 2
A2
Vorkommende Radionuklide                                                        (TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren                                                     0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren                                                   9 × 10–5
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben                                                   9 × 10–5
zur Strahlungsart verfügbar sind
Anlage 6
(zu § 12a Absatz 1)
Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss
von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so
darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen
Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.
2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so
ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen
Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Ver-
hältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der
86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel).
Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Tabelle
Radionuklid                          Haftende Aktivität1 (Bq)                     Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu239                                      1 E+13                                              1 E+12
Pu241                                      1 E+15                                              1 E+14
U238                                      1 E+14                                              1 E+13
Cs137                                      1 E+13                                              1 E+12
Ni63                                      1 E+16                                              1 E+15
Co60                                      1 E+14                                              1 E+13
Fe55                                      1 E+16                                              1 E+15
Eu152                                      1 E+14                                              1 E+13
Eu154                                      1 E+14                                              1 E+13
Cl36                                                                1 E+122
Sr90                                      1 E+14                                              1 E+13
Ag108m                                      1 E+13                                              1 E+12
1
Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Still-
legungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2
Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen,
dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige
Bundesministerium kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag des Inkrafttre-
tens des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften
des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. Au-
gust 2008 folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                                87
Elfte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung*
Vom 20. Januar 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2 und
§ 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) – Analyse- und Messverfahren – wird wie folgt geändert:
a) In Teil I wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
Nr.      Parameter                                     Verfahren
„5       Konservierung und Handhabung von DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019)
Wasserproben                                  Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysever-
fahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist.
Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401
bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Ent-
nahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu
48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur
von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewah-
rung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach
ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von
–18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu
konservieren.“
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 103 und 104 werden wie folgt gefasst:
Nr.      Parameter                               Verfahren
„103     Cyanid, leicht freisetzbar              DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506
104      Cyanid, gesamt, in der Original-        DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender
probe                                   Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem
pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen
verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maß-
gabe der Nummer 506“.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und
– des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Tech-
niken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen.
88         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
bb) Die Nummern 106 bis 108 werden wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„106   Nitratstickstoff (NO3-N)          DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe
der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.
107    Nitritstickstoff (NO2-N)          DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.
108    Phosphor, gesamt, in der          DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgen-
Originalprobe                     der Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO
6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32)
(Ausgabe Juli 2002)“.
cc) Nummer 111 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„111   Sulfid, leicht freisetzbar        DIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)“.
dd) Nummer 202 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„202   Ammoniumstickstoff (NH4-N)        DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507.“
ee) Nach der Nummer 226 werden die folgenden Nummern 227 bis 237 eingefügt:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„227   Cer                               DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
228    Germanium                         DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
229    Gold                              DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
230    Hafnium                           DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
231    Molybdän                          DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
232    Palladium                         DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022            89
Nr.    Parameter                         Verfahren
233    Praseodym                         DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
234    Ruthenium                         DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
235    Wolfram                           DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
236    Zirkonium                         DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
237    Platin                            DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)“.
ff) Nummer 305 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„305   Organisch gebundener Kohlen-      DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestim-
stoff, gesamt (TOC), in der       mung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der
Originalprobe                     Nummer 502“.
gg) Nummer 313 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„313   Chlor, freies                     DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)“.
hh) Die Nummern 334 und 335 werden wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„334   Benzol und Derivate in der        DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe
Originalprobe                     der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe
der Nummern 504 und 505
335    Organische Komplexbildner         DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)“.
in der Originalprobe
(EDTA, NTA, DTPA, MGDA,
β-ADA, 1,3-PDTA)
ii) Nummer 337 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„337   Chlordioxid und andere            DIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe:
Oxidantien, angegeben als Chlor Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen
zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur
Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungs-
behebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach
DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Para-
meter 313 durchgeführt werden.“
jj) Die Nummern 4 und 400 werden wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„4     Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten.
Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den
Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
400    Probenahme und Durchführung       DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)“.
biologischer Testverfahren
kk) Nummer 409 wird wie folgt gefasst:
Nr.    Parameter                         Verfahren
„409   Biochemischer Sauerstoffbedarf    DIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)“.
in 5 Tagen in der Originalprobe
90               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
c) In Teil III werden die Nummern 506 bis 508 wie folgt gefasst:
Nr.      Parameter                              Verfahren
„506     Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Num-
mer 103 und 104):
Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe
Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren An-
wendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vor-
prüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser
Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der
DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen
anzuwenden.
507      Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor
filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.
508      Nicht besetzt“.
2. In Anhang 33 Teil A Absatz 1 werden die Wörter „und Mitverbrennung“ gestrichen.
3. Nach Anhang 33 wird folgender Anhang 35 eingefügt:
„A n h a n g 3 5
Chipherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung
stammt, einschließlich
1. der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung,
2. der Maskenherstellung und der Teilereinigung, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung
wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist, und
3. des betriebsinternen Recyclings von Wafern, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung
wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. indirekten Kühlsystemen,
2. der Aufbereitung von Betriebswasser, einschließlich Reinstwasser, sowie
3. der Herstellung von Silizium-Einkristallen und dem Vereinzeln der Einkristalle zu Wafern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen mög-
lich ist:
1. Verlängerung der Nutzungsdauer von Prozesslösungen,
2. Minimierung des Spülwasserbedarfs durch
a) den Einsatz wassersparender Spültechniken wie
aa) Kaskadenspülung oder
bb) Kreislaufführung des Spülwassers über Ionenaustauscher,
b) Filtrationstechniken oder
c) andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer im Produktionsprozess oder Verwendung geeigneter Spülwässer
in anderen Betriebsbereichen nach Aufbereitung durch Kreislaufführung über lonenaustauscher, durch
Filtrationstechniken oder durch andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
4. Rückgewinnung von Wertstoffen aus verbrauchten Prozesslösungen und aus geeigneten Abwasserteil-
strömen,
5. Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, soweit eine stoffliche Verwertung der an-
fallenden Schlämme möglich ist und Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dem nicht entgegen-
stehen,
6. Minimierung des Abwasseranfalls aus der Ablufterfassung und -behandlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022         91
7. Minimierung der Bildung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) durch
a) Einsatz von Salzsäure, die keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen auf-
weist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe September 2016) zulässig ist,
b) Einsatz von Eisen- und Aluminiumsalzen bei der Abwasserbehandlung, die keine höhere Belastung mit
organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, jeweils bezogen auf ein Kilogramm
Eisen oder Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln, oder
c) Einsatz von cyanidfreien Prozesslösungen anstelle cyanidischer Prozesslösungen,
8. Verzicht auf den Einsatz von Fotoresistlacken für fotolithografische Prozesse, in denen per- oder poly-
fluorierte Verbindungen (PFC) enthalten sind; kann auf den Einsatz dieser Lacke nicht verzichtet werden,
so sind die Einsatzmenge in der Produktion und die Schadstofffracht im Abwasser entsprechend den
technischen Möglichkeiten zu reduzieren,
9. Verzicht auf den Einsatz von Organosulfiden in der Abwasserbehandlung; kann auf den Einsatz von Organo-
sulfiden nicht verzichtet werden, so ist die Einsatzmenge zu minimieren und sind gegebenenfalls im
Abwasser vorhandene Überschüsse vollständig zurückzuhalten durch Rückfällung mit Metallsalzen oder
mit anderen geeigneten Mitteln.
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2
Nummer 1 zu dokumentieren.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Aluminium                                                      mg/l                          2,0
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)                 mg/l                          20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                          60
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                          15
Fluorid, gelöst                                                mg/l                          30
Phosphor, gesamt                                               mg/l                          1,0
Ammoniumstickstoff (NH4-N)                                     mg/l                          10
Nitritstickstoff (NO2-N)                                       mg/l                          2,0
Eisen                                                          mg/l                          3,0
Abfiltrierbare Stoffe                                          mg/l                          15
(suspendierte Stoffe)
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                         2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe*
mg/l
Antimon                                                                              0,50
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)**                                   0,10
Arsen                                                                                0,20
Barium                                                                               3,0
Blei                                                                                 0,50
Cer                                                                                  0,50
Chrom, gesamt                                                                        0,20
Cobalt                                                                               1,0
Germanium                                                                            0,50
92               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe*
mg/l
Gold                                                                                   0,50
Hafnium                                                                                0,50
Kupfer                                                                                 0,50
Molybdän                                                                               0,50
Nickel                                                                                 0,50
Palladium                                                                              0,50
Platin                                                                                 0,50
Praseodym                                                                              0,50
Ruthenium                                                                              0,50
Sulfid, leicht freisetzbar                                                             1,0
Titan                                                                                  1,0
Wolfram                                                                                2,0
Zink                                                                                   2,0
Zinn                                                                                   2,0
Zirkonium                                                                              0,50
* Bei Chargenanlagen beziehen sich alle Anforderungen auf die Stichprobe.
** Für AOX gilt der Wert in der Stichprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt:
Stichprobe
mg/l
Cadmium                                                                             0,050
Chrom VI                                                                            0,10
Cyanid, leicht freisetzbar                                                          0,20
Selen                                                                               1,0
Silber                                                                              0,10
Thallium                                                                            0,50
Quecksilber                                                                         0,00050
(2) Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungs-
anlage für den jeweiligen Parameter.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 28. Januar 2022 rechtmäßig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen
dieses Anhangs ab dem 1. Juli 2022. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten für Einleitungen nach Satz 1 die
Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022          93
H Betreiberpflichten
Sofern PFC-haltige Prozesschemikalien verwendet werden oder verwendet wurden, ist der Betreiber verpflichtet,
1. die Einsatzmengen der PFC-haltigen Prozesschemikalien im Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2
Buchstabe e für jede Dosierstelle zu dokumentieren und
2. im behandelten Abwasser vor Einleitung PFC mindestens jährlich zu messen, sofern die Behörde nicht
etwas Anderes festlegt.“
4. Anhang 47 wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g 4 7
Feuerungsanlagen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feue-
rungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
2. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,
3. Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und
4. Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
50 Megawatt.
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und
den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2
Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen
möglich ist:
1. Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung,
2. betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,
3. Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem
Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern,
4. Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder
5. Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung,
Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen
geeigneten Verfahren.
(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem
Abwasser vermischt werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende
Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe                                                               30 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk                                                            80 mg/l
– Einsatz von Kalkstein                                                            150 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)
– Einsatz von Branntkalk                                                            25 mg/l
– Einsatz von Kalkstein                                                             50 mg/l
Sulfat                                                                          2 000 mg/l
Sulfit                                                                              10 mg/l
Fluorid, gelöst                                                                     15 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                 2
94              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der
Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene
Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um
50 Prozent überschritten werden.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen                                                                                    0,050
Cadmium                                                                                  0,0050
Quecksilber                                                                              0,0030
Chrom, gesamt                                                                            0,050
Nickel                                                                                   0,050
Kupfer                                                                                   0,050
Blei                                                                                     0,020
Zink                                                                                     0,20
Thallium                                                                                 0,050
Sulfid, leicht freisetzbar                                                               0,10
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an
der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen:
1. kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Volumen des Abwasserstroms,
2. monatliche Messung in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
a) sämtlicher in Teil C Absatz 1 und in Teil D genannter Parameter außer GEi und
b) der Parameter Chlorid und TNb sowie
3. Messung des mit den Probenahmen nach Nummer 2 korrespondierenden Volumens des Abwasserstroms.
(2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.“
5. Anhang 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g 5 4
H e r s t e l l u n g v o n W a f e r n u n d S o l a r z e l l e n “.
b) In Teil A Absatz 1 werden die Wörter „Halbleiterbauelementen und Solarzellen“ durch die Wörter „Wafern für
Halbleiterbauelemente und von Solarzellen“ ersetzt.
c) In Teil E Absatz 3 werden die Wörter „aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen“
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 95
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 25. Januar 2022
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und für Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, für Bau und“ durch die Wörter
„und für“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Übergangsregelung
aus Anlass der Zwölften Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen güns-
tiger ist.“
3. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2022
Die Bundesministerin des Auswärtigen
A. Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 97
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Staat                       Dienstort                         Zonenstufe
1                              2                      3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien                    Tirana                                11
2 Belgien                     Brüssel                                2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo                                  10
4 Bulgarien                   Sofia                                  9
5 Dänemark                    Kopenhagen                             2
6 Estland                     Tallinn                                7
7 Finnland                    Helsinki                               5
8 Frankreich                  Paris                                  3
9                             Bordeaux                               2
10                             Lyon                                   2
11                             Marseille                              2
12                             Straßburg                              2
13 Griechenland                Athen                                  4
14                             Thessaloniki                           5
15 Irland                      Dublin                                 2
16 Island                      Reykjavik                              5
17 Italien                     Rom                                    2
18                             Mailand                                1
19 Kosovo                      Pristina                              15
20 Kroatien                    Zagreb                                 6
21 Lettland                    Riga                                   6
22 Litauen                     Wilna                                  5
23 Luxemburg                   Luxemburg                              1
24 Malta                       Valletta                               3
25 Moldau                      Chisinau                              10
26 Montenegro                  Podgorica                             10
27 Niederlande                 Den Haag                               1
28                             Amsterdam                              1
29 Nordmazedonien              Skopje                                 9
30 Norwegen                    Oslo                                   4
31 Österreich                  Wien                                   1
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                              2                     3
32 Polen                       Warschau                             4
33                             Breslau                              6
34                             Danzig                               6
35                             Krakau                               5
36                             Oppeln                               7
37 Portugal                    Lissabon                             1
38 Rumänien                    Bukarest                             7
39                             Hermannstadt                         9
40                             Temeswar                             9
41 Russland                    Moskau                               11
42                             Jekaterinburg                        13
43                             Kaliningrad                          11
44                             Nowosibirsk                          15
45                             St. Petersburg                       11
46 Schweden                    Stockholm                            3
47 Schweiz                     Bern                                 3
48                             Genf                                 2
49 Serbien                     Belgrad                              9
50 Slowakische Republik        Pressburg                            5
51 Slowenien                   Laibach                              4
52 Spanien                     Madrid                               2
53                             Barcelona                            1
54                             Las Palmas de Gran Canaria           1
55                             Malaga                               1
56                             Palma de Mallorca                    1
57 Tschechische Republik       Prag                                 4
58 Türkei                      Ankara                               7
59                             Antalya                              6
60                             Istanbul                             5
61                             Izmir                                5
62 Ukraine                     Kiew                                 12
63                             Donezk                               17
64 Ungarn                      Budapest                             4
65 Vereinigtes Königreich      London                               2
66                             Edinburgh                            3
67 Weißrussland                Minsk                                12
68 Zypern                      Nikosia                              7
Abschnitt 2
Afrika
69 Ägypten                     Kairo                                17
70 Algerien                    Algier                               14
71 Angola                      Luanda                               18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 99
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                              2                     3
72 Äthiopien                   Addis Abeba                          18
73 Benin                       Cotonou                              19
74 Botsuana                    Gaborone                             15
75 Burkina Faso                Ouagadougou                          20
76 Burundi                     Bujumbura                            20
77 Côte d’Ivoire               Abidjan                              20
78 Dschibuti                   Dschibuti                            20
79 Eritrea                     Asmara                               20
80 Gabun                       Libreville                           20
81 Ghana                       Accra                                19
82 Guinea                      Conakry                              20
83 Kamerun                     Jaunde                               20
84 Kenia                       Nairobi                              16
85 Kongo                       Brazzaville                          20
86 Kongo,                      Kinshasa                             20
Demokratische Republik
87 Liberia                     Monrovia                             20
88 Libyen                      Tripolis                             20
89 Madagaskar                  Antananarivo                         20
90 Malawi                      Lilongwe                             17
91 Mali                        Bamako                               20
92 Marokko                     Rabat                                11
93 Mauretanien                 Nouakchott                           20
94 Mosambik                    Maputo                               17
95 Namibia                     Windhuk                              11
96 Niger                       Niamey                               20
97 Nigeria                     Abuja                                20
98                             Lagos                                20
99 Ruanda                      Kigali                               19
100 Sambia                      Lusaka                               15
101 Senegal                     Dakar                                18
102 Sierra Leone                Freetown                             20
103 Simbabwe                    Harare                               20
104 Sudan                       Khartum                              20
105 Südafrika                   Pretoria                             7
106                             Kapstadt                             10
107 Südsudan                    Dschuba                              20
108 Tansania                    Daressalam                           19
109 Togo                        Lomé                                 20
110 Tschad                      N’Djamena                            20
111 Tunesien                    Tunis                                9
112 Uganda                      Kampala                              15
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                              2                     3
Abschnitt 3
Amerika
113 Argentinien                 Buenos Aires                         10
114 Bolivien                    La Paz                               15
115 Brasilien                   Brasilia                             12
116                             Porto Alegre                         11
117                             Recife                               11
118                             Rio de Janeiro                       13
119                             São Paulo                            13
120 Chile                       Santiago de Chile                    12
121 Costa Rica                  San José                             11
122 Dominikanische Republik     Santo Domingo                        14
123 Ecuador                     Quito                                11
124 El Salvador                 San Salvador                         18
125 Guatemala                   Guatemala City                       17
126 Haiti                       Port-au-Prince                       20
127 Honduras                    Tegucigalpa                          20
128 Jamaika                     Kingston                             19
129 Kanada                      Ottawa                               4
130                             Montreal                             5
131                             Toronto                              4
132                             Vancouver                            3
133 Kolumbien                   Bogotá                               10
134 Kuba                        Havanna                              20
135 Mexiko                      Mexiko City                          11
136 Nicaragua                   Managua                              18
137 Panama                      Panama                               15
138 Paraguay                    Asunción                             13
139 Peru                        Lima                                 14
140 Trinidad und Tobago         Port-of-Spain                        18
141 Uruguay                     Montevideo                           10
142 Venezuela                   Caracas                              19
143 Vereinigte Staaten          Washington                           6
144                             Atlanta                              6
145                             Boston                               5
146                             Chicago                              6
147                             Houston                              6
148                             Los Angeles                          6
149                             Miami                                6
150                             New York                             7
151                             San Francisco                        6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 101
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                              2                     3
Abschnitt 4
Asien
152 Afghanistan                 Kabul                                20
153 Armenien                    Eriwan                               12
154 Aserbaidschan               Baku                                 14
155 Bahrain                     Manama                               18
156 Bangladesch                 Dhaka                                20
157 Brunei                      Bandar Seri Begawan                  14
158 China                       Peking                               13
159                             Chengdu                              15
160                             Hongkong                             11
161                             Kanton                               14
162                             Shanghai                             12
163                             Shenyang                             19
164 Georgien                    Tiflis                               13
165 Indien                      New Delhi                            16
166                             Bangalore                            15
167                             Chennai                              15
168                             Kalkutta                             15
169                             Mumbai                               13
170 Indonesien                  Jakarta                              14
171 Irak                        Bagdad                               20
172                             Erbil                                20
173 Iran                        Teheran                              20
174 Israel                      Tel Aviv                             11
175 Japan                       Tokyo                                12
176                             Osaka-Kobe                           12
177 Jemen                       Sanaa                                20
178 Jordanien                   Amman                                15
179 Kambodscha                  Phnom Penh                           20
180 Kasachstan                  Nur-Sultan                           14
181                             Almaty                               14
182 Katar                       Doha                                 14
183 Kirgisistan                 Bischkek                             18
184 Korea, Demokratische        Pjöngjang                            20
Volksrepublik
185 Korea, Republik             Seoul                                10
186 Kuwait                      Kuwait                               13
187 Laos                        Vientiane                            17
188 Libanon                     Beirut                               16
189 Malaysia                    Kuala Lumpur                         9
190 Mongolei                    Ulan Bator                           20
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                              2                     3
191 Myanmar                     Rangun                               20
192 Nepal                       Kathmandu                            20
193 Oman                        Maskat                               13
194 Pakistan                    Islamabad                            17
195                             Karachi                              18
196 Philippinen                 Manila                               14
197 Saudi-Arabien               Riad                                 18
198                             Djidda                               17
199 Singapur                    Singapur                             10
200 Sri Lanka                   Colombo                              15
201 Syrien                      Damaskus                             19
202 Tadschikistan               Duschanbe                            19
203 Thailand                    Bangkok                              14
204 Turkmenistan                Aschgabat                            18
205 Usbekistan                  Taschkent                            19
206 Vereinigte Arabische        Abu Dhabi                            13
Emirate
207                             Dubai                                12
208 Vietnam                     Hanoi                                16
209                             Ho-Chi-Minh-Stadt                    18
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
210 Australien                  Canberra                             9
211                             Sydney                               8
212 Neuseeland                  Wellington                           7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213                             Ramallah (Palästinensisches          16
Autonomiegebiet)
214                             Taipei (Taiwan)                      12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 103
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
Staat                       Dienstort                         Zonenstufe
1                              2                      3
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich                  Le Luc/Le Cannet-des-Maures/           4
Draguignan
2                             Nancy/Toul                             3
3 Italien                     Catania/Sigonella/Lentini/Motta        4
Sant’Anastasia
4                             Ghedi                                  4
5                             Neapel/Giugliano                       4
6                             Poggio Renatico/Ferrara                4
7                             Turin                                  2
8 Litauen                     Rukla                                  9
9 Norwegen                    Stavanger                              3
10 Polen                       Stettin                                5
11 Spanien                     Albacete                               3
12                             Betera                                 2
13                             Rota                                   2
14                             Saragossa                              3
15                             Sevilla                                2
16                             Valencia                               2
17 Tschechische Republik       Vyškov                                 5
18 Vereinigtes Königreich      Andover (Hants)                        4
19                             Bicester                               3
20                             Blackwater                             3
21                             Blandford                              4
22                             Brize Norton                           3
23                             Bristol                                3
24                             Camberley                              3
25                             Coningsby                              4
26                             Culdrose/Helston                       3
27                             Fareham                                3
28                             High Wycombe/Waters Ash                3
29                             Honington                              3
30                             Huntingdon                             3
31                             Innsworth                              3
32                             Lossiemouth                            4
33                             Plymouth                               3
34                             Portsmouth                             3
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Staat                       Dienstort                        Zonenstufe
1                               2                    3
35                             Preston/Warton                       3
36                             Salisbury                            4
37                             Shrivenham/Swindon                   3
38                             Warminster                           4
39                             Yeovil                               4
Abschnitt 2
Amerika
40 Kanada                      Cold Lake                            9
41                             Southport/Portage la Prairie         9
42 Vereinigte Staaten          Alamogordo (New Mexico)              8
43                             Charleston AFB (South Carolina)      7
44                             Colorado Springs (Colorado)          8
45                             Dallas (Texas)                       8
46                             Dayton (Ohio)                        8
47                             El Paso/Fort Bliss (Texas)           8
48                             Fort Benning (Georgia)               8
49                             Fort Bragg/Fayetteville (North       8
Carolina)
50                             Fort Gordon (Georgia)                8
51                             Fort Leavenworth (Kansas)            9
52                             Fort Lee (Virginia)                  7
53                             Fort Leonard Wood (Missouri)         10
54                             Fort Rucker/Enterprise               9
(Alabama)
55                             Fort Sill (Oklahoma)                 9
56                             Goodyear/Phoenix (Arizona)           9
57                             Huntsville/Redstone AFB              8
(Alabama)
58                             Jacksonville/Mayport (Florida)       8
59                             Kirtland AFB/Albuquerque (New        8
Mexico)
60                             Las Vegas/Nellis AFB (Nevada)        7
61                             Maxwell/Montgomery (Alabama)         8
62                             Norfolk/Suffolk/Langley AFB/         7
Newport News/Virginia Beach
(Virginia)
63                             Panama City/Tyndall AFB              9
(Florida)
64                             Pensacola/Eglin AFB (Florida)        9
65                             Reston/Dulles Int. Airport           7
(Virginia)
66                             San Diego (Kalifornien)              7
67                             Sheppard AFB/Wichita Falls           9
(Texas)
68                             Tucson (Arizona)                     9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 105
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung
digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Vom 19. Januar 2022
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 453 Absatz 1 Satz 3 die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 19. Januar 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Görs
Berichtigung
des Gesetzes Digitale Rentenübersicht
Vom 21. Januar 2022
Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)
ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist in Anlage 2 auf Seite 3 den Wörtern
„Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪“ die Angabe „⑫“ anzufügen.
Berlin, den 21. Januar 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Becker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 105
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung
digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Vom 19. Januar 2022
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 453 Absatz 1 Satz 3 die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 19. Januar 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Görs
Berichtigung
des Gesetzes Digitale Rentenübersicht
Vom 21. Januar 2022
Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)
ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist in Anlage 2 auf Seite 3 den Wörtern
„Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪“ die Angabe „⑫“ anzufügen.
Berlin, den 21. Januar 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Becker
106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 21. Januar 2022
Nach Artikel 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73) wird hier-
mit bekannt gemacht, dass infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2022 des
Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des
Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August
2008 (BGBl. I S. 1793; 2022 I S. 14) die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Satz 1
am 2. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 21. Januar 2022
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Thomas Elsner
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung                              Fundstelle
Inkrafttretens
14. 1. 2022  Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
nahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung           BAnz AT 14.01.2022 V1  15. 1. 2022
FNA: 2126-13-28, 2126-13-33
21. 12. 2021 Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen
nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-
Befähigungsprüfungsverordnung – BinSchPersBefähPrV)              BAnz AT 14.01.2022 V2  18. 1. 2022
FNA: neu: 9500-1-7