1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm
und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Vom 19. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nehmen“ ersetzt und werden jeweils die
sen: Wörter „in der Europäischen Union“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 5
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes Anzeige der Energiebelieferung
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) ge- des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer
Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen;
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ausgenommen ist die Belieferung von Haushalts-
a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst: kunden ausschließlich innerhalb einer Kunden-
„§ 21b Sondervorschriften für regulatorische anlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes
Ansprüche und Verpflichtungen der sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.
Transportnetzbetreiber; Festlegungs- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf
kompetenz“. ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten
Energielieferanten; dabei werden die Firma und
b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
die Adresse des Sitzes der angezeigten Energie-
„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra- lieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetz-
gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; agentur werden monatlich die Energielieferanten
Festlegungskompetenz“. veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „und umwelt- Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt
verträgliche“ durch die Wörter „, umweltverträg- haben.
liche und treibhausgasneutrale“ ersetzt. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
2. § 3 wird wie folge geändert: erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit
ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1
a) Nummer 15d wird wie folgt gefasst:
Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der
„15d. Energiespeicheranlage Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig
der die endgültige Nutzung elektrischer vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur
Energie auf einen späteren Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem geplanten Be-
als den ihrer Erzeugung verschoben wird endigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf
oder mit der die Umwandlung elek- die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2
trischer Energie in eine speicherbare angezeigten Beendigungstermins beenden, es
Energieform, die Speicherung solcher sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Energie und ihre anschließende Rück- Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der
umwandlung in elektrische Energie oder Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nutzung als ein anderer Energieträger erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich
erfolgt,“. den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen
b) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a und darzulegen, wie die Erfüllung der vertrag-
eingefügt: lichen Verpflichtungen des Energielieferanten
gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten
„35a. Versorgeranteil Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die
der auf die Energiebelieferung entfal- vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
lende Preisanteil, der sich rechnerisch Energielieferanten und den betroffenen Haus-
nach Abzug der Umsatzsteuer und der haltskunden bleiben unberührt.
Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,“. (3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung
c) In Nummer 38 werden die Wörter „vertikal der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Ener-
integriertes Energieversorgungsunternehmen“ gielieferant die von der Beendigung betroffenen
durch die Wörter „vertikal integriertes Unter- Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1215
Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in durch die Wörter „vertikal integriertes Unter-
Textform über das Datum der Beendigung seiner nehmen“ ersetzt.
Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist 4c. § 7 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffind-
bar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen“
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
ist das Vorliegen der personellen, technischen nehmen“ ersetzt.
und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorlie- integrierte Energieversorgungsunternehmen“
gen der personellen, technischen und wirtschaft- durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
lichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässig- nehmen“ ersetzt.
keit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung 4d. § 7a wird wie folgt geändert:
der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem
a) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur
die Wörter „vertikal integrierten Energie-
kann die Vorlage des Jahresabschlusses über
versorgungsunternehmens“ durch die Wörter
das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Ab-
„vertikal integrierten Unternehmens“ ersetzt.
schluss von einem Abschlussprüfer geprüft
worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberich- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
tes sowie des Bestätigungsvermerkes oder „(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben
Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers ver- zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetrei-
langen. ber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung
Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit und den Ausbau des Netzes erforderlichen
jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn Vermögenswerte des vertikal integrierten Un-
die personelle, technische oder wirtschaftliche ternehmens besitzen und diese im Rahmen
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge- der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
währleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und gig von der Leitung und den anderen betrieb-
Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz lichen Einrichtungen des vertikal integrierten
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unternehmens ausüben können. Das vertikal
Union anzuwenden, wenn der Energielieferant integrierte Unternehmen hat sicherzustellen,
von der zuständigen Behörde des Herkunfts- dass der Verteilernetzbetreiber über die er-
mitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen wor- forderliche Ausstattung in materieller, perso-
den ist.“ neller, technischer und finanzieller Hinsicht
verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefug-
4. § 6 wird wie folgt geändert: nisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befug-
integrierte Energieversorgungsunternehmen“ nisse der Leitung des vertikal integrierten
durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter- Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte
nehmen“ und die Wörter „vertikal integrierten über die Geschäftsführung des Verteilernetz-
Energieversorgungsunternehmen“ durch die betreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität
Wörter „vertikal integrierten Unternehmen“ er- ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instru-
setzt. mente der Einflussnahme und Kontrolle, unter
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wirtschaft- anderem der Weisung, der Festlegung all-
lichem“ durch das Wort „wirtschaftlichen“ und gemeiner Verschuldungsobergrenzen und der
das Wort „Verteilnetzes“ durch das Wort Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder
„Verteilernetzes“ ersetzt. gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten
4a. § 6a wird wie folgt geändert: Interessen des vertikal integrierten Unterneh-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vertikal inte- mens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung
grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen
die Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“ zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt;
ersetzt. ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hin-
blick auf einzelne Entscheidungen zu bau-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vertikal
lichen Maßnahmen an Energieanlagen, so-
integrierte Energieversorgungsunternehmen“
lange sich diese Entscheidungen im Rahmen
durch die Wörter „vertikal integrierte Unter-
eines vom vertikal integrierten Unternehmen
nehmen“ ersetzt.
genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
4b. § 6b wird wie folgt geändert: Instruments halten.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen“ integrierte Energieversorgungsunternehmen“
durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter- durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
nehmen“ ersetzt. nehmen“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „vertikal d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen“ integrierten Energieversorgungsunternehmens“
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
durch die Wörter „vertikal integrierten Unter- 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle
nehmens“ ersetzt. Nutzer des Transportnetzes diskriminierungs-
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal frei zugänglich sind und der Wettbewerb in
integrierte Energieversorgungsunternehmen“ den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und
durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter- Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder
nehmen“ ersetzt. unterbunden wird;
4e. In § 7b werden die Wörter „vertikal integrierten 2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbrin-
Energieversorgungsunternehmens“ durch die gung der Dienstleistung durch den Unabhän-
Wörter „vertikal integrierten Unternehmens“ er- gigen Transportnetzbetreiber für das vertikal
setzt. integrierte Unternehmen der Regulierungs-
behörde vorgelegt und von dieser geprüft
4f. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Vertikal inte- wurden und
grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch
die Wörter „Vertikal integrierte Unternehmen“ 3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung
ersetzt. erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem
Kunden für das vertikal integrierte Unterneh-
4g. § 9 wird wie folgt geändert: men im Bereich der Funktionen Erzeugung,
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elek-
jeweils die Wörter „vertikal integrierten trizität oder Erdgas oder Speicherung von Erd-
Energieversorgungsunternehmens“ durch die gas noch andere Dienstleistungen umfassen,
Wörter „vertikal integrierten Unternehmens“ deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen
ersetzt. Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbe-
b) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die werber des vertikal integrierten Unternehmens
Wörter „vertikal integrierte Energieversor- zu diskriminieren.
gungsunternehmen“ durch die Wörter „vertikal Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach
integrierte Unternehmen“ ersetzt. § 65 bleiben unberührt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „vertikal inte- (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma,
die Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“ seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner
ersetzt. Markenpolitik und Geschäftsräume eine Ver-
4h. § 10 wird wie folgt geändert: wechslung mit dem vertikal integrierten Unterneh-
men oder irgendeinem Teil davon ausgeschlos-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sen ist.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müs-
Wörter „Vertikal integrierte Energieversor-
sen die gemeinsame Nutzung von Anwendungs-
gungsunternehmen“ durch die Wörter
systemen der Informationstechnologie mit jeg-
„Vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt.
lichem Unternehmensteil des vertikal integrierten
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils Unternehmens unterlassen, soweit diese An-
die Wörter „vertikal integrierten Energiever- wendungen der Informationstechnologie auf die
sorgungsunternehmens“ durch die Wörter unternehmerischen Besonderheiten des Unab-
„vertikal integrierten Unternehmens“ er- hängigen Transportnetzbetreibers oder des
setzt. vertikal integrierten Unternehmens angepasst
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-
Wörter „Vertikal integrierte Energieversor- ben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur
gungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertikal der Informationstechnologie mit jeglichem Unter-
integrierte Unternehmen“ ersetzt. nehmensteil des vertikal integrierten Unterneh-
mens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-
4i. § 10a Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:
struktur
„(2) Personal, das für den Betrieb des Trans-
1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume
portnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Gesellschaften des vertikal integrierten Unterneh-
und des vertikal integrierten Unternehmens
mens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen
und
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an
das vertikal integrierte Unternehmen sowie 2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und be-
Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrier- trieben.
ten Unternehmens an den Unabhängigen Trans- Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal
portnetzbetreiber sind unzulässig. integrierte Unternehmen haben sicherzustellen,
(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unter- dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der
nehmens haben die Erbringung von Dienstleistun- Informationstechnologie und Infrastruktur der
gen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Informationstechnologie, die sich in Geschäfts-
Personen für den Unabhängigen Transportnetz- oder Büroräumen des Unabhängigen Transport-
betreiber zu unterlassen. Die Erbringung von netzbetreibers oder des vertikal integrierten
Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unter- Unternehmens befindet, nicht mit denselben Be-
nehmen durch den Unabhängigen Transportnetz- ratern oder externen Auftragnehmern zusammen-
betreiber ist nur zulässig, soweit arbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1217
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und mens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser
jegliche Unternehmensteile des vertikal inte- Unternehmen wahrgenommen haben.
grierten Unternehmens haben die gemeinsame (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, ein- hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-
schließlich der gemeinsamen Nutzung von Zu- leitung und seine Beschäftigten weder bei ande-
gangskontrollsystemen, zu unterlassen. ren Unternehmensteilen des vertikal integrierten
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteils-
hat die Rechnungslegung von anderen Ab- eignern angestellt sind noch Interessen- oder Ge-
schlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die schäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1
die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen
Unternehmen oder bei dessen Unternehmens- erfolgende Belieferung von Energie für den priva-
teilen durchführen. Der Abschlussprüfer des ver- ten Verbrauch oder die zu marktüblichen Be-
tikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in dingungen für den privaten Verbrauch erfolgende
Teile der Bücher des Unabhängigen Transport- Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder
netzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung Dienstleistungsverträge.
des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
und das vertikal integrierte Unternehmen haben
Unternehmens erforderlich ist. Der Abschluss-
zu gewährleisten, dass Personen der Unterneh-
prüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die
mensleitung und die übrigen Beschäftigten des
Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetrei-
Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder
bers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich
direkt noch indirekt Beteiligungen an Unter-
sensible Informationen vertraulich zu behandeln
nehmensteilen des vertikal integrierten Unterneh-
und sie insbesondere nicht dem vertikal integrier-
mens halten noch finanzielle Zuwendungen von
ten Unternehmen mitzuteilen.“
diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um
4j. § 10b wird wie folgt geändert: Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetz-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal betreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen
integrierte Energieversorgungsunternehmen“ Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Trans-
durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter- portnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die
nehmen“ und jeweils die Wörter „vertikal Vergütung von Personen der Unternehmens-
integrierten Energieversorgungsunternehmens“ leitung und der übrigen Beschäftigten des Unab-
durch die Wörter „vertikal integrierten Unter- hängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirt-
nehmens“ ersetzt. schaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebs-
ergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Vertikal mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetz-
integrierte Energieversorgungsunternehmen“ betreibers, abhängig ist.
durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
nehmen“ ersetzt. (5) Nach Beendigung des Vertragsverhält-
nisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: dürfen Personen der Unternehmensleitung für
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ver- vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des
tikal integrierte Energieversorgungsunter- vertikal integrierten Unternehmens als dem
nehmen“ durch die Wörter „vertikal inte- Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei
grierte Unternehmen“ ersetzt. deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen
bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben
Wörter „vertikal integrierten Energieversor- wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäfts-
gungsunternehmen“ durch die Wörter beziehungen zu ihnen unterhalten.“
„vertikal integrierten Unternehmen“ er- 4l. In § 10e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter
setzt. „vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
4k. § 10c Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: nehmen“ durch die Wörter „vertikal integrierten
Unternehmen“ ersetzt.
„(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-
nehmensleitung des Unabhängigen Transport- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
netzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „vertikal
einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen integrierten Energieversorgungsunternehmens“
des vertikal integrierten Unternehmens oder durch die Wörter „vertikal integrierten Unter-
einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unterneh- nehmens“ ersetzt.
men angestellt gewesen sein oder Interessen-
oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Un- b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
ternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden gefügt:
Angehörigen der Unternehmensleitung des Unab- „(1d) Betreiber von Energieversorgungs-
hängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den netzen und von solchen Energieanlagen, die
letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung
Aufgaben der Unternehmensleitung und keine gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transport- Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind
netzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden
Unternehmen des vertikal integrierten Unterneh- Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Bundesamt für Sicherheit in der Informations- 7. § 12b wird wie folgt geändert:
technik zu registrieren und eine Kontaktstelle a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik übermittelt die aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrach-
Registrierungen einschließlich der damit ver- tungszeitraums“ durch die Wörter „der
bundenen Kontaktdaten an die Bundesnetz- jeweiligen Betrachtungszeiträume“ ersetzt
agentur. Die Registrierung eines Betreibers und wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
eines Energieversorgungsnetzes oder von sol- bb) In Satz 4 Nummer 7 werden die Wörter
chen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten „des Betrachtungszeitraums“ durch die
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Wörter „der jeweiligen Betrachtungszeit-
des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur räume“ ersetzt und wird die Angabe
bestimmt wurden, kann das Bundesamt für „Satz 2“ gestrichen.
Sicherheit in der Informationstechnik auch
cc) In Satz 5 werden die Wörter „deutschen
selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine
Übertragungsnetzes“ durch das Wort
Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt
„Elektrizitätsversorgungsnetzes“ ersetzt.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik eine solche Registrierung selbst b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
vor, informiert es die Bundesnetzagentur da- gefügt:
rüber und übermittelt die damit verbundenen „(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzu- nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber
stellen, dass sie über die benannte oder durch von Übertragungsnetzen der Regulierungsbe-
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- hörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaß-
tionstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit nahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
erreichbar sind. Die Übermittlung von Informa- Übertragung oder welcher länderübergreifende
tionen durch das Bundesamt für Sicherheit in landseitige Teil von Offshore-Anbindungs-
der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 leitungen ganz oder weit überwiegend in
Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes er- einem Trassenkorridor, der bereits gemäß
folgt an diese Kontaktstelle.“ § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
c) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e. Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan
aufgenommen ist, oder in einem durch
d) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f und in Landesplanungen bestimmten Leitungsverlauf
Satz 1 werden nach den Wörtern „Energie- für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleich-
versorgungsnetzen und“ die Wörter „von sol- strom-Übertragung eines weiteren Vorhabens
chen“ eingefügt. realisiert werden sollen.“
6. § 12a wird wie folgt geändert: 8. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „mittel- und „(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5
langfristigen“ durch die Wörter „klima- vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neu-
und“ ersetzt. baumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleich-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: strom-Übertragung oder für den länderüber-
greifenden landseitigen Teil einer Offshore-
„Drei weitere Szenarien müssen das Jahr Anbindungsleitung, die noch nicht im
2045 betrachten und eine Bandbreite von Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und
wahrscheinlichen Entwicklungen darstel- für die keine Bündelungsoption nach § 12b
len, welche sich an den gesetzlich festge- Absatz 3a besteht, hat die Regulierungs-
legten sowie weiteren klima- und energie- behörde anhand von vorhandenen Daten zur
politischen Zielen der Bundesregierung großräumigen Raum- und Umweltsituation für
ausrichten.“ diese Maßnahme einen Präferenzraum im
Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaube-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu
„Die Verteilernetzbetreiber werden bei der ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde
Erstellung des Szenariorahmens angemes- zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen
sen eingebunden.“ nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwir-
kung und ersetzt nicht die Entscheidung über
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Internset- die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme.
seite“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt. Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-
gen die Zulassungsentscheidung für die jewei-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „durch Fest- lige Netzausbaumaßnahme überprüft werden.
legung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Fest-
bb) Folgender Satz wird angefügt: legungen der Landes- und Regionalplanung
benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur
„Die Genehmigung ist nicht selbstständig die Daten des Raumordnungsplan-Monitors
durch Dritte anfechtbar.“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1219
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen 6. die Zuschaltung nach Maßgabe der Aus-
Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese schreibungsbedingungen und, sobald die
und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Messstelle mit einem intelligenten Mess-
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra- system ausgestattet wurde, über ein
gungsnetz entsprechend.“ Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zugleich“ Nummer 19 des Messstellenbetriebsgeset-
gestrichen. zes fernsteuerbar ist,
c) In Absatz 7 werden die Wörter „durch Fest- 7. das Gebot eine Mindestgröße von 100 Kilo-
legung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen. watt aufweist, wobei eine Zusammenlegung
kleinerer Lasten durch Dritte zulässig ist,
9. § 13 wird wie folgt geändert: und
a) In Absatz 1b Nummer 1 werden nach dem
8. für die abzunehmende Strommenge ein
Wort „KWK-Ausschreibungsverordnung“ ein
Gebotspreis in Euro je Megawattstunde ab-
Komma und die Wörter „nach § 7b des Kraft-
gegeben wird; negative Gebote sind un-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ eingefügt.
zulässig.
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
gefügt: Die Nichteinhaltung der Bedingungen nach
Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 wird mit dem Aus-
„(6b) Um eine Abregelung von Anlagen schluss von den Ausschreibungen für die
nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- Dauer von drei Monaten belegt. Nicht teil-
Gesetzes zu vermeiden, nehmen Betreiber von nahmeberechtigt sind zuschaltbare Lasten,
Übertragungsnetzen nach Absatz 6 bis zum die unmittelbar oder bilanziell Strom aus An-
31. Dezember 2030 gemeinsam eine Aus- lagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
schreibung für den Strombezug von zuschalt- beziehen oder innerhalb der letzten zwölf
baren Lasten vor. Die Ausschreibung nach Monate bezogen haben. Für aus dem Netz
Satz 1 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Über bezogenen Strom nach Satz 1 werden die
den Umfang der jeweiligen Ausschreibung auf- Umlagen nach § 17f Absatz 5, nach § 26 Ab-
grund von Netzengpässen entscheidet der satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maß- nach § 18 Absatz 1 der Abschaltbare-Lasten-
gabe der für den jeweiligen Ausschreibungs- Verordnung sowie nach § 19 Absatz 2 Satz 15
zeitraum erwarteten Reduktion der Erzeu- der Stromnetzentgeltverordnung nicht er-
gungsleistung aus erneuerbaren Energien. hoben. Die Bundesnetzagentur kann im Wege
Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 über eine
Satz 1 sind zuschaltbare Lasten, sofern Reduzierung der Netzentgelte bis auf null für
1. für die angebotene Abnahmeleistung inner- diesen Strombezug sowie über den Ausschrei-
halb der letzten zwölf Monate vor Beginn bungszeitraum nach Satz 1 entscheiden. An
und innerhalb des jeweiligen Ausschrei- Ausschreibungen nach Satz 1 können sich
bungszeitraums kein Strombezug an Strom- Betreiber von Verteilernetzen beteiligen, sofern
märkten erfolgt, sie dadurch eine Abregelung von Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
2. bei Strombezug aus einer verbundenen
Gesetzes vermeiden können und nachweisen,
KWK-Anlage im Fall eines Abrufs deren
dass das Netz weder im erforderlichen Umfang
Stromerzeugung in mindestens dem glei-
nach dem Stand der Technik optimiert, ver-
chen Umfang wie der Höhe des Strom-
stärkt oder ausgebaut werden konnte noch
bezugs der zuschaltbaren Last verringert
andere geeignete Maßnahmen zur effizienten
wird, wobei dem Betreiber der KWK-Anlage
Beseitigung des Engpasses verfügbar sind.
die verringerte eigenerzeugte Strommenge
Der Bedarf an Zuschaltungen durch Über-
bilanziell erstattet wird,
tragungsnetzbetreiber geht dem Bedarf in
3. die Anlage technisch unter Berücksichti- Verteilernetzen voraus. Der Betreiber einer
gung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet zuschaltbaren Last darf nicht im Sinne des
ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Störungen der Sicherheit oder Zuverlässig- Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
keit des Elektrizitätsversorgungssystems über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
aufgrund von Netzengpässen im Höchst- menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
spannungsnetz beizutragen, mit dem Betreiber eines Verteilernetzes ver-
4. sich die Anlage innerhalb der Bundesrepu- bunden sein.“
blik Deutschland, aber außerhalb der Süd- 10. In § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die
region nach der Anlage 1 des Kohleverstro- Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
mungsbeendigungsgesetzes vom 8. August ersetzt.
2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, be- „(6) Schließen die Betreiber von Übertragungs-
findet, netzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden
5. die jederzeitige Verfügbarkeit im Ausschrei- Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den
bungszeitraum gewährleistet wird, Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve,
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Ab- auf Mittelspannung und Niederspannung mit
satz 2 durchführen.“ den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1a“ 2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten
durch die Angabe „1c“ ersetzt. Regionalszenario zugrunde liegen,
13. Die §§ 14d und 14e werden wie folgt gefasst: 3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwick-
„§ 14d lung der Verteilungsaufgabe bis 2045 ein-
schließlich voraussichtlich erforderlicher Maß-
Netzausbaupläne, Verordnungs- nahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur
ermächtigung; Festlegungskompetenz Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen notwendiger Energieeffizienz- und Nachfrage-
haben der Regulierungsbehörde erstmals zum steuerungsmaßnahmen,
30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils 4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-,
zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie
ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzaus- notwendige Energieeffizienz- und Nachfrage-
bauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird steuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf
auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellen- und zehn Jahren, wobei anzugeben ist,
den Regionalszenarios erarbeitet, um eine inte- inwieweit für die Umsetzung dieser Maß-
grierte und vorausschauende Netzplanung zu nahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder
gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Genehmigungsverfahren notwendig sind, so-
Anpassungen des Netzausbauplans verlangen. wie den jeweiligen Stand dieser Verfahren
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteiler-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in netzes bereits Investitionsentscheidungen be-
geographisch abgrenzbare und räumlich zusam- züglich dieser Maßnahmen getroffen wurden
menhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber
Innerhalb einer Planungsregion haben sich die des Elektrizitätsverteilernetzes von der tat-
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den sächlichen Durchführung einer Maßnahme
Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustim- ausgeht,
men. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag 5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-
oder von Amts wegen die Aufnahme eines Be- teten Leitungsabschnitte und der jeweilig
treibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und
Planungsregion anordnen. Ausbaumaßnahmen,
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen 6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen
einer Planungsregion erstellen unter Einbezie- Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienst-
hung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regio- leistungen im Sinne des § 14c sowie die ge-
nalszenario, welches gemeinsame Grundlage der plante Deckung dieses Bedarfs und
jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von
7. den Umfang, in dem von dem Instrument der
Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion
Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch
ist. Das Regionalszenario besteht aus einem
gemacht werden soll.
Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfris-
tige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so
weitere klima- und energiepolitische Ziele der ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen nachvollziehen kann,
Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn 1. welche Veränderungen der Kapazitäten für
Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario be- Leitungstrassen und Umspannstationen sowie
inhaltet welche Veränderungen bei nicht frequenz-
1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und gebundenen Systemdienstleistungen mit den
maximal möglichen Anschlüssen der verschie- geplanten Maßnahmen einhergehen,
denen Erzeugungskapazitäten und Lasten, 2. welche Alternativen der Betreiber von Elek-
2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Aus- trizitätsverteilernetzen geprüft hat,
speisungen sowie 3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
3. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren, Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung
insbesondere des Gebäude- und Verkehrs- der geplanten Maßnahmen verbleibt und
sektors. 4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,
Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Mo- Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-
nate bevor der jeweilige Netzausbauplan der ausbauplans machen.
Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzu- (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
stellen. legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
folgende Angaben: (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittel- netzen haben zumindest den Netznutzern der
spannungsnetzes und der Umspannstationen Mittel- und Hochspannungsebene sowie den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1221
Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines
betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Infor-
Stellungnahme zu geben. mationen zu übermitteln.
(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat
haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform zu er-
die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und folgen.
Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksich- (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
tigen und für Niederspannungsnetze die veröffentlichen auf der gemeinsamen Internet-
langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeu- plattform mindestens Folgendes:
gungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertig-
allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung stellung,
der in Satz 1 genannten Belange festzulegen. 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertig-
anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitäts- stellung und
verteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz 3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von netzen haben die Regulierungsbehörde auf die
Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform
auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in hinzuweisen.
dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mög-
liche Stromerzeugung der beiden vorherigen (6) Die Regulierungsbehörde kann die Über-
Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer mittlung einer Zusammenfassung der Stellung-
Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitäts- nahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform ver-
verteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Ver- langen.
anlassung des Betreibers eines Elektrizitäts- (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
verteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
gekürzt wurde. zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.“
(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen 13a. In § 15a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten „sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den der Versorgung“ durch die Wörter „einschließlich
vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteiler- der Auswirkungen denkbarer Störungen der
netzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elek- Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten
trizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen klima- und energiepolitischen Ziele der Bundes-
sich zumindest innerhalb einer Planungsregion regierung“ ersetzt.
zu den Anforderungen an die zu übermittelnden 13b. In § 20 Absatz 1c Satz 2 wird die Angabe
Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von „nach § 41c“ durch die Wörter „nach den §§ 41d
Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 und 41e“ ersetzt.
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
14. Dem § 20a Absatz 4 wird folgender Satz ange-
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elek- fügt:
trizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffent- „Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung
lichen Interesse und dienen der öffentlichen von der Belieferung nicht unverzüglich nach Ver-
Sicherheit. tragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage
des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Ver-
§ 14e tragsbeendigung nicht frei, kann der Letztver-
braucher vom Energielieferanten Schadensersatz
Gemeinsame nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.“
Internetplattform; Festlegungskompetenz
14a. § 21b wird wie folgt gefasst:
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den „§ 21b
in den folgenden Absätzen genannten Zwecken Sondervorschriften für regulatorische
eine gemeinsame Internetplattform einzurichten Ansprüche und Verpflichtungen der
und zu betreiben. Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im
haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicher- Rahmen des Anreizregulierungssystems der regu-
zustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen latorische Anspruch, der sich aus einer negativen
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare- Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen
Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, ein- den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den ge-
schließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, planten Kosten eines Kalenderjahres einerseits
über die gemeinsame Internetplattform auf die sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich
Internetseite des zuständigen Netzbetreibers ge- entstandenen Kosten eines Kalenderjahres ande-
langen können, um dort Informationen für ein Netz- rerseits ergibt, als Vermögensgegenstand im
anschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare- Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
gesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen Zuschusses nach dem Betrag, der von der
Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetz- Bundesrepublik Deutschland in einem Be-
betreibern, die nicht die Einstufung als klein im scheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit
Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs er- Regelzonenverantwortung festgesetzt worden
füllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige ist, wenn der Bescheid den Übertragungs-
Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen netzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
und im Anhang des Jahresabschlusses zu er- spätestens am 30. September des Kalender-
läutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
Konzernabschluss nach den Vorschriften des dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt ge-
Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unter- geben wird; dabei besteht keine Pflicht zum
abschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handels- Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der
gesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Kon- Zahlungen zur Absenkung der Übertragungs-
zernbilanz und den Konzernanhang entsprechend netzentgelte auf die Übertragungsnetz-
anzuwenden. betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt
(2) Betreiber von Transportnetzen haben im entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer
Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäfts- Erlösobergrenze an der Summe der Erlös-
betriebs die regulatorischen Ansprüche und Ver- obergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber
pflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungs- mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den
systems, die sich aus Differenzen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-
tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten verantwortung und der Bundesrepublik
Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den Deutschland, vertreten durch das Bundes-
zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstan- ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
denen Kosten eines Kalenderjahres andererseits wird vor der Bereitstellung eines Bundes-
ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres zuschusses zum Zweck der Absenkung der
der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbe- Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen
triebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. mit dem Bundesministerium der Finanzen ein
Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
Abrechnung nach Satz 1.“ Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vor-
gaben zur Berücksichtigung des Bundes-
15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert: zuschusses bei der Ermittlung der bun-
a) In Nummer 3 wird das Wort „Verteilnetz“ durch deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu
das Wort „Verteilernetz“ ersetzt. machen.“
b) In Nummer 4 wird das Wort „Verteilnetz“ durch 16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den
das Wort „Verteilernetz“ ersetzt. Wörtern „oder der Gasgrundversorgungsverord-
15a. § 24a wird wie folgt geändert: nung“ ein Komma und die Wörter „die Beziehun-
gen zwischen Haushalts- und Großhandels-
a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungs-
preisen“ eingefügt.
kompetenz“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Regelzonenverantwortung haben bei der „Energieversorgungsunternehmen dürfen bei
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra- den Allgemeinen Bedingungen und Allge-
gungsnetzentgelte, die auf Grundlage der meinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Zustandekommens des Grundversorgungs-
Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Ka- vertrages unterscheiden.“
lenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung
der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz- „Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zu-
entgelte einfließenden Erlösobergrenzen ab- dem nicht für die Dauer von drei Monaten seit
zuziehen, sofern dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38
Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits
1. das Haushaltsgesetz für das laufende Ka-
zuvor an der betroffenen Entnahmestelle be-
lenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung
liefert wurde und die Entnahmestelle dem bis-
zum Zweck der Absenkung der Übertra-
herigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung
gungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalen-
des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages
derjahr enthält oder
nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein
2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme
Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absen- von Energie ist für die betroffene Entnahme-
kung der Übertragungsnetzentgelte enthält. stelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.“
Sofern im Haushaltsgesetz des Kalender- 18. § 38 wird wie folgt geändert:
jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der „In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht
Absenkung der Übertragungsnetzentgelte ver- ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatz-
anschlagt wurde, richtet sich die Höhe des versorgung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1223
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung
und 3 eingefügt: führen.“
„(2) Sofern ein Grundversorger für Haus- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
haltskunden höhere Allgemeine Preise der „Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren den.“
Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten.
Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Ge- 20a. § 43g wird wie folgt gefasst:
brauch gemacht, hat der Grundversorger die „§ 43g
bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Projektmanager
Ersatzversorgung für Haushaltskunden be-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
rücksichtigten Beschaffungskosten gesondert
kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer be-
auszuweisen. Die Beschaffungskosten der
schäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zu-
Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht
stimmung des Trägers des Vorhabens und auf
höher angesetzt werden als sie sich für den
dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durch-
Grundversorger im Falle einer kurzfristigen
führung von Verfahrensschritten beauftragen wie
Beschaffung der für die durch ihn durchgeführ-
ten Ersatzversorgung erforderlichen Energie- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
mengen über Börsenprodukte ergeben würden. Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, 2. der Fristenkontrolle,
die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines verständigengutachten,
Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Ände-
Unterlagen der Vorhabenträger,
rung wird nach Veröffentlichung auf der Inter-
netseite des Grundversorgers wirksam. Der 5. der Koordinierung der Enteignungs- und
Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
Internetseite die Allgemeinen Preise der Er- und 45a,
satzversorgung der mindestens letzten sechs 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
Monate vorzuhalten.“
7. der ersten Auswertung der eingereichten
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Stellungnahmen,
19. § 41b wird wie folgt geändert: 8. der organisatorischen Vorbereitung eines
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- Erörterungstermins,
fügt: 9. der Leitung des Erörterungstermins und
„(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Ab- 10. dem Entwurf von Entscheidungen.
satz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Haushaltskunden außerhalb der Grundversor- soll im Falle einer Beauftragung des Projekt-
gung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang managers mit diesem vereinbaren, dass die Zah-
sich der Versorgeranteil geändert hat.“ lungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- und Projektmanager entsteht und eine Abrech-
sätze 5 und 6. nung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist,
dass der Vorhabenträger einer solchen zuge-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
stimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet,
„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zustän-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des digen Behörde zu übermitteln. Die zuständige
Bundesrates den Mindestbetrag des An- Behörde prüft, ob die vom Projektmanager ab-
spruchs zu bestimmen, den ein Haushalts- gerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag
kunde gegenüber dem Energielieferanten auf entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das
Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
Beendigung der Belieferung geltend machen
(3) Die Entscheidung über den Planfest-
kann.“
stellungsantrag liegt allein bei der zuständigen
20. § 43f wird wie folgt geändert: Behörde.“
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- 20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gefügt: „Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis
„Einer Feststellung, dass die Vorgaben der zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffent-
Technischen Anleitung zum Schutz gegen lichen Interesse.“
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) 21. § 44 wird wie folgt geändert:
in der jeweils geltenden Fassung eingehal-
ten sind, bedarf es nicht bei der Einführung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eines witterungsabhängigen Freileitungsbe- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
triebs oder sonstigen Änderungen, welche „archäologische Voruntersuchungen“ die
nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Wörter „einschließlich erforderlicher Ber-
Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gungsmaßnahmen“ eingefügt.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) Satz 2 wird aufgehoben. des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkun-
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- gen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des
gefügt: Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene
Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen
„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
die Planfeststellungsbehörde die Duldung der schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz
Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemein- gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen
verfügung erlassene Duldungsanordnung ist kann der Nachbarschaft eine höhere als die
öffentlich bekannt zu geben.“ nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungs- zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der
anordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich Technischen Anleitung zum Schutz gegen
damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschrit-
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag Technischen Anleitung zum Schutz gegen
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Lärm ist nicht anzuwenden.“
des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine
Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
der Duldungsanordnung gestellt und begrün- durch ein Semikolon ersetzt.
det werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe-
lehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge- bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ „9. Rechte und Pflichten der Be-
21a. § 44c wird wie folgt geändert: treiber von Elektrizitätsversor-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gungsnetzen und der Betreiber
von Energieanlagen für den Fall
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die festzulegen, dass an das jeweilige
Wörter „In einem Planfeststellungs- oder Elektrizitätsversorgungsnetz ange-
Plangenehmigungsverfahren kann“ durch schlossene Energieanlagen nicht
die Wörter „In einem Planfeststellungs- den Anforderungen einer nach
oder Plangenehmigungsverfahren soll“ er- Nummer 3 erlassenen Rechtsver-
setzt. ordnung entsprechen, und dabei
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende insbesondere vorzusehen, dass
durch das Wort „und“ ersetzt. diese Energieanlagen vom Elek-
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. trizitätsversorgungsnetz zu tren-
nen sind, und festzulegen, unter
dd) Nummer 5 wird Nummer 4. welchen Bedingungen sie wieder
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Num- in Betrieb genommen werden
mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. können, sowie Regelungen zur
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Erstattung der dem Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung durch die Netztrennung und die
des vorzeitigen Baubeginns einschließlich etwaige Wiederherstellung des
damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen Anschlusses entstandenen Kosten
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch den Betreiber der Energie-
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag anlage zu treffen.“
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 bb) Folgender Satz wird angefügt:
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die „In einer nach Satz 1 Nummer 3 und 9 bis
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann einschließlich 30. Juni 2023 erlassenen
nur innerhalb eines Monats nach der Zustel- Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-
lung oder Bekanntgabe der Zulassung des vor- den, dass die Regelungen bereits frühes-
zeitigen Baubeginns gestellt und begründet tens mit Wirkung vom 29. Juli 2022 in Kraft
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh- treten.“
rung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ 22. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die An-
gabe „und 3“ gestrichen.
21b. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- 23. § 63 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
von Höchstspannungsnetzen gelten unabhän-
Angabe „2022“ ersetzt.
gig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie
verursachenden Wetter- und insbesondere bb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung Angabe „2022“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1225
cc) In Satz 7 wird die Angabe „31. Dezember schließt, werden die erweiterten Betrachtungs-
2021“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ zeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbe-
ersetzt. zogen.
b) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „bis
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen
zum 30. Juni 2019“ durch die Wörter „30. Juni
Beschäftigten des Unabhängigen Transport-
2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024“ und die
netzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden,
Wörter „letzten zwei Jahren“ durch die Wörter
dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des
„Jahren des jeweiligen Betrachtungszeit-
vertikal integrierten Unternehmens, die vor
raums“ ersetzt.
dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum
24. § 95 wird wie folgt geändert: Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen
des vertikal integrierten Unternehmens im
aa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März
gefasst: 2012 durch die übrigen Beschäftigten erwor-
„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster ben wurden und die solche Unternehmensteile
Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpas-
Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 sung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unter-
vollständig oder nicht rechtzeitig er- fallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1
stattet, entsprechend anzuwenden.
1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die (43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach
Tätigkeit beendet,“. der beihilferechtlichen Genehmigung durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: die Europäische Kommission und nur für die
Dauer der Genehmigung angewendet werden.
„2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht (44) Grundversorger sind verpflichtet, die
vollständig oder nicht rechtzeitig vor- Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
nimmt,“. Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens
„§ 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 bis zum 1. November 2022 an die ab dem
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36
anzupassen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 Buch- (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli
stabe b, Nr. 4“ durch die Wörter „1d, 3 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
Buchstabe b, Nummer 4“ und werden Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und
die Wörter „Nummer 5 Buchstabe e“ durch Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Ge-
die Wörter „Nummer 2 und 5 Buchstabe e“ schäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember
ersetzt. 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vertikal inte- 26. In § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort
grierten Energieversorgungsunternehmen“ „Verteilnetzebene“ durch das Wort „Verteilernetz-
durch die Wörter „vertikal integrierten Un- ebene“ ersetzt.
ternehmen“ ersetzt und werden die Wörter
„und jedem seiner Unternehmensteile“ ge-
strichen. Artikel 2
cc) In Satz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils Änderung des
die Wörter „vertikal integrierte Energiever- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sorgungsunternehmen“ durch die Wörter
„vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
und werden jeweils die Wörter „einschließ- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
lich seiner Unternehmensteile“ gestrichen. (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des
25. § 118 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
zember“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6
b) Die folgenden Absätze 41 bis 45 werden ange- wie folgt gefasst:
fügt:
„Teil 6
„(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung
des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b Übergangs- und Schlussbestimmungen
und 12c, der sich an die Genehmigung des
am 10. Januar 2022 von den Betreibern von § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
wortung vorgelegten Szenariorahmens an- § 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort „Elektrizität“ ein 6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt
Komma und das Wort „Fernwärme“ eingefügt. geändert:
3. § 47k wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 187
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Han-
del“ durch die Wörter „die Wertschöpfungsstufen Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
der Herstellung von und des Handels“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2027“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die
„(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft
Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festge-
und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
setzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem
1. bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
in Echtzeit und unterschieden nach der je- schutz der Bundesrepublik Deutschland und
weiligen Kraftstoffsorte sowie dem Eidgenössischen Departement für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung der Schweizeri-
2. die im Laufe eines bestimmten Zeitraums schen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit
abgegebenen Kraftstoffmengen unterschie- und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden,
den nach der jeweiligen Kraftstoffsorte zu bestimmen, dass
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu 1. Informationen ausschließlich in kartellbehörd-
übermitteln.“ lichen Verfahren und sich daran anschließen-
den Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die
c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch Zwecke, für die sie von der schweizerischen
ein Komma und die Wörter „Mengendaten je- Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, ver-
doch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- wendet werden dürfen und
und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Be-
treiber gewahrt bleiben.“ ersetzt. 2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit
sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegen-
d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: über anderen staatlichen Stellen sowie Dritten
zu beachten ist,
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die
Wörter „zur Meldepflicht“ durch die Wörter soweit sich die in dem Abkommen von der
„zu den Meldepflichten“ ersetzt. Bundesrepublik Deutschland übernommenen
Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rah-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: men der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen
zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten.
„1. nähere Bestimmungen zum genauen
Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach
Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art
Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab
und Form der Übermittlung der Daten
dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirk-
nach Absatz 2 zu erlassen,“.
sam geworden ist. Das Bundesministerium für
4. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter
„Änderung“ die Wörter „oder Mengenangabe“ ein- Angabe der Bezeichnung des Abkommens
gefügt. zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutsch-
5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt: land und dem Eidgenössischen Departement
„§ 186 für Wirtschaft, Bildung und Forschung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zu-
Anwendungsbestimmung zu § 47k sammenarbeit und Koordinierung der Wett-
bewerbsbehörden und dessen Fundstelle im
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Bundesgesetzblatt bekannt.“
Klimaschutz hat
1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Artikel 3
Voraussetzungen für eine Übermittlung der abge- Änderung der
gebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Niederspannungsanschlussverordnung
Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverord-
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom
nung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundes- Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
anzeiger bekannt zu machen. S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ab- 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die „(1) Netzanschlüsse werden durch den Netz-
Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netz-
anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium anschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform
für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des
Bundesanzeiger bekannt zu machen.“ Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1227
stellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber „(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungs-
hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass anlagen der Typen B und C im Sinne der Verord-
die Beauftragung der Herstellung des Netz- nung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem
anschlusses und der sich daran anschließende Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung.
Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann. Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle
Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für
einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zu-
ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer ständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber
unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetrieb-
Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des nahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b.
Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf Die Regelungen für Prototypen in den technischen
für die Herstellung des Netzanschlusses mitzu- Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
teilen.“ Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban-
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: des bleiben unberührt.
„(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber (2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage
sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3 eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetrieb-
erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers nahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit ei-
oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen ner maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt
können. Die Netzbetreiber stimmen hierfür unterei- beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Ver-
nander einheitliche Formate und Anforderungen an langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat
Inhalte ab.“ unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber
der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetrieb-
Artikel 4 setzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstel-
lung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nach-
Änderung der
weise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht.
Stromgrundversorgungsverordnung
Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok- darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 aus-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 gestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der
der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I Ausstellung entsprechend den allgemeinen tech-
S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforde-
bis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 rungen nachgewiesen sind:
Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungs-
bis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“ pflichtigen Erzeugungseinheiten,
durch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ 2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leis-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. tungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der
Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug
Artikel 5 sowie der installierten Wirkleistung,
Änderung der 3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeord-
Gasgrundversorgungsverordnung netem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz
der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeu-
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
gungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch
des Netzbetreibers und
Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt 4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des
geändert: Netzsicherheitsmanagements und zur Blind-
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 leistungsregelung sowie deren Eignung zur
bis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.“
Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
bis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. „§ 4
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine end-
gültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3
Artikel 5a
oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631
Änderung der verweigern, sofern der anschlussbegehrende Be-
Elektrotechnische- treiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2
Eigenschaften-Nachweis-Verordnung oder nach § 3 nicht einhält.
Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Ver- (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in
ordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elek-
folgt geändert: trizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Ein-
1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a speisung durch andere Maßnahmen unterbinden,
und 2b eingefügt: sofern diese Erzeugungsanlage
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitäts-
Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach versorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und
§ 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle
2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abge- für die Netztrennung erforderlichen Informationen
schaltet wurde. zur Verfügung zu stellen.
Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeu- (7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2
gungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde,
der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald
den bevorstehenden Fristablauf und die Rechts- der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforde-
folgen hinzuweisen. rungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen
hat.“
(3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeu-
gungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung Artikel 6
durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies
wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei aus- Änderung der
schließlich manuell zu bedienenden Schalteinrich- Kapazitätsreserveverordnung
tungen die Anlage vom Netzanschluss in einem Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar
plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder 2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung
durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungs- vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert
anlage. worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungs- 1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
anlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforder- fasst:
lich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch „1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm be- im Bundesgebiet oder im Gebiet des Groß-
auftragten Personen herzogtums Luxemburg, das im Normalschalt-
1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen zustand über nicht mehr als zwei Umspannun-
sich die Erzeugungsanlage befindet, während der gen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene
üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der eines deutschen oder luxemburgischen Über-
Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen tragungsnetzbetreibers verbunden ist,“.
Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften 2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz
oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso- „3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der
nen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder
Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit
und der Höchstspannungsebene eines deutschen
oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetrei-
2. die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, bers verbunden ist, einschließlich Angaben
die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur zum netztechnischen Standort,“.
betrieblichen Eigenversorgung hinter der An-
schlusssicherung ändern, wobei Artikel 7
a) die berechtigten Interessen des Anlagen- Änderung des
betreibers und des Anschlussnehmers zu be- Netzausbaubeschleunigungs-
achten sind, gesetzes Übertragungsnetz
b) durch die Änderung der Leitungs- und Mess- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
aufbau in der Kundenanlage nicht verändert gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
werden darf und letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar
c) der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juris- 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie
tischen Personen, rechtsfähigen Personenge- folgt geändert:
sellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt:
berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind,
die Änderung zu dulden. „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen“.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen 1. § 3 wird wie folgt geändert:
sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs- a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
anlage durch Vorlage eines Auftrags des zustän- ein Komma ersetzt.
digen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Perso- b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
nalausweises legitimieren.
„10. „Präferenzraum“ ein durch die Bundes-
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem netzagentur ermittelter und dem Umwelt-
zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netz- bericht nach § 12c Absatz 2 des Energie-
trennung und der etwaigen Wiederherstellung des wirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter
Anschlusses zu erstatten. Gebietsstreifen, der für die Herleitung
(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c
Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die besonders geeignete Räume ausweist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1229
2. § 5a wird wie folgt geändert: lagen für die Dauer von einem Monat auf
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines
„Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll Beteiligten, das während der Auslegung
nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu
Durchführung der Bundesfachplanung verzich- richten ist, wird ihm eine leicht zu er-
tet werden, wenn abweichend von § 3 Num- reichende Zugangsmöglichkeit zur Ver-
mer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von fügung gestellt; dies ist in der Regel die
Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als Übersendung eines gängigen elektro-
20 Prozent erforderlich ist.“ nischen Speichermediums, auf dem die
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf auszulegenden Unterlagen gespeichert
Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit“ ge- sind.“
strichen. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
„Die Bekanntmachung soll spätestens eine
gefügt:
Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
„(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenz- und muss folgende Angaben enthalten:
raum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde,
1. dem Planungsstand entsprechende An-
entfällt die Bundesfachplanung.“
gaben über den Verlauf der Trassen-
2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: korridore und den Vorhabenträger,
„Der Antrag muss enthalten: 2. die Angabe, dass die Auslegung durch
1. in Frage kommende Verläufe des für die die Veröffentlichung auf der Internet-
Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassen- seite der Bundesnetzagentur erfolgt,
korridors, 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter
2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Angabe des jeweils ersten und letzten
Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich- Tages und
nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit- 4. den Hinweis, dass nach Satz 3 während
ten in den in Frage kommenden Verläufen so- der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich
wie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten die Möglichkeit besteht, ohne Aus-
ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht wirkung auf die Einwendungsfrist eine
kommt, leicht zu erreichende Zugangsmög-
3. Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage lichkeit zur Verfügung gestellt zu be-
kommenden Verläufen unter Berücksichtigung kommen, in der Regel durch die Über-
der erkennbaren Umweltauswirkungen und der sendung eines gängigen elektronischen
zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte Speichermediums, auf dem die auszu-
und, legenden Unterlagen gespeichert sind.“
4. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bun- cc) Satz 6 wird aufgehoben.
desfachplanung nach § 11 für die gesamte b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Ausbaumaßnahme oder für einzelne Strecken-
abschnitte durchgeführt werden soll, die c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
Darlegung der dafür erforderlichen Voraus- die Wörter „schriftlich, elektronisch oder zur
setzungen.“ Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach
Absatz 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter
2b. § 7 wird wie folgt geändert:
„schriftlich oder elektronisch bei der Bundes-
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antrags- netzagentur“ ersetzt.
konferenz“ die Wörter „oder der Stellung-
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den
nahmen der betroffenen Träger öffentlicher
Absätzen 1 bis 5“ werden durch die Wörter
Belange“ eingefügt.
„den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt ge-
„(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die fasst:
Durchführung einer Antragskonferenz verzich-
ten und den betroffenen Trägern öffentlicher „(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, geändert und wird dadurch eine erneute Be-
Gelegenheit zur schriftlichen oder elektro- teiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1
nischen Stellungnahme geben.“ in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig,
3. In § 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der
Satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt. Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbetei-
4. § 9 wird wie folgt geändert: ligung ist abweichend von den Absätzen 1
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Be-
lange zu beschränken, die durch die Änderung
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Be-
„Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit kanntmachung der Auslegung erfolgt abwei-
der Maßgabe, dass die Auslegung der chend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tages-
Unterlagen bewirkt wird, indem die Unter- zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind,
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf satz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist inso-
der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die weit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und
Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu-
Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Ge- wenden, wenn innerhalb eines durch die Bun-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung desfachplanung bestimmten Trassenkorridors
zwei Wochen betragen.“ eine Bestandstrasse vorhanden ist.
5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines
„(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert
sechs Wochen auf der Internetseite der Bundes- werden sollen, sind die Trasse sowie die in
netzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen Frage kommenden Alternativen auf der Grund-
eines Beteiligten, das während der Dauer der lage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der
Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4
richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende entsprechend anzuwenden.“
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei 8. § 22 wird wie folgt geändert:
ist dies in der Regel die Übersendung eines
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gängigen elektronischen Speichermediums, auf
dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-
ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröf- sand der Bestätigung der Vollständigkeit der
fentlichung mindestens eine Woche vorher in Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfest-
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver- stellungsbehörde für die Dauer von einem Mo-
breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraus- nat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung
sichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite die Auslegung der Unterlagen, indem sie die
der Bundesnetzagentur bekannt.“ Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffent-
licht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:
während der Dauer der Veröffentlichung nach
„(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundes- Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist,
fachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangs-
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die möglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist
Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststel- dies in der Regel die Übersendung eines
lung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren er- gängigen elektronischen Speichermediums,
lassen kann.“ auf dem die auszulegenden Unterlagen ge-
7. § 18 wird wie folgt geändert: speichert sind. Die Auslegung ist auf der Inter-
netseite der Planfeststellungsbehörde und in
a) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet
gefasst: verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
„Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu
bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des machen. Die Bekanntmachung soll spätestens
Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre und muss folgende Angaben enthalten:
zur Durchführung einer Stromleitung und zu
1. dem Planungsstand entsprechende Anga-
deren anschließendem Betrieb bedarf es eines
ben über den Verlauf der Trassen und den
weiteren Planfeststellungs- oder Plangeneh-
Vorhabenträger,
migungsverfahrens.“
2. die Angabe, dass die Auslegung durch die
b) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
Veröffentlichung auf der Internetseite der
sätze 3b und 3c eingefügt:
Planfeststellungsbehörde erfolgt,
„(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a
3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter
auf die Durchführung der Bundesfachplanung
Angabe des jeweils ersten und letzten Ta-
verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maß-
ges und
gabe anzuwenden, dass
4. den Hinweis, dass nach Satz 2 während der
1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben der
Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Mög-
Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine
lichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die
Bestandstrasse vorhanden ist, und
Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende
2. bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7 Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt
Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfs- zu bekommen, in der Regel durch die Über-
plangesetzes der für das weitere Vorhaben sendung eines gängigen elektronischen
in den Bundesnetzplan aufgenommene Speichermediums, auf dem die auszulegen-
Trassenkorridor oder der durch Landespla- den Unterlagen gespeichert sind.“
nungen bestimmte Leitungsverlauf für Erd-
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
kabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragung zu beachten ist. c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von die Wörter „oder zur Niederschrift bei einer
Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder Auslegungsstelle“ gestrichen.
überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
keine zwingenden Gründe im Sinne von Ab- und 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1231
e) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt ge- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
fasst: Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen Zwischenterminen,
geändert und wird dadurch eine erneute Betei- 2. der Fristenkontrolle,
ligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verständigengutachten,
notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maß-
gabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Be- 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
hördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 Unterlagen der Vorhabenträger,
auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu 5. der Koordinierung der Enteignungs- und
beschränken, die durch die Änderung in ihrem Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekannt- und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,
machung der Auslegung erfolgt abweichend 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitun-
gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf 7. der ersten Auswertung der eingereichten
das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Stellungnahmen,
Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die 8. der organisatorischen Vorbereitung eines
Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Erörterungstermins,
Satz 1 zwei Wochen betragen.“ 9. der Leitung des Erörterungstermins und
8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 10. dem Entwurf von Entscheidungen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „an den Ausle- (2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer
gungsorten“ durch die Wörter „in den Gemein- Beauftragung des Projektmanagers mit diesem
den, in denen sich das Vorhaben auswirken vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar
wird,“ ersetzt. zwischen Vorhabenträger und Projektmanager
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen
erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhaben-
„Die Bekanntmachung soll spätestens eine
träger einer solchen zugestimmt hat. Der Projekt-
Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
manager ist verpflichtet, die Abrechnungsunter-
und muss folgende Angaben enthalten:
lagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu
1. Angaben über den Verlauf der Trasse und übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob
den Vorhabenträger und die vom Projektmanager abgerechneten Leistun-
2. Angaben darüber, wo und wann der Plan- gen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt
feststellungsbeschluss zur Einsicht aus- dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung
gelegt bzw. veröffentlicht wird.“ unverzüglich mit.
c) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. (3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung
nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststel-
9. § 25 wird wie folgt geändert: lungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- der zuständigen Behörde.“
gefügt: 10. § 30 wird wie folgt geändert:
„Einer Feststellung, dass die Vorgaben der a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in
ein Komma ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung eingehalten
sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder durch das Wort „und“ ersetzt.
sonstigen Änderungen, welche nicht zu cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne
„7. Erlass von Duldungsanordnungen nach
der Technischen Anleitung zum Schutz
§ 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Ab-
gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung
satz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-
führen.“
gesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbin-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: dung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
„Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- Energiewirtschaftsgesetzes.“
den.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
9a. § 29 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„§ 29 „(3a) Für den Erlass einer Duldungsanord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird
Projektmanager eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.
(1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, Kostenschuldner ist der Antragsteller nach
der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-
kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des gesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach
Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens- Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanord-
schritten beauftragen wie nung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfest-
Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in stellungsverfahren anzuwenden.“
denen die Duldungsanordnung als Allgemein- 13. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
verfügung erlassen worden ist.“ Angabe „2026“ ersetzt.
10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
Artikel 8
„§ 30b
Änderung des
Weitere Verfahrensanordnungen
Bundesbedarfsplangesetzes
(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
die nach den für die Auslegung geltenden Vor- (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt
schriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 geändert:
des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai
2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 1. Dem § 2 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) gefügt:
geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwen- „Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls
den, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren mit „G“ gekennzeichnet werden, wenn eine An-
Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 gabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirt-
endet, nicht stattfindet. schaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie
(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, 1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben
für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die a) wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Ab-
Durchführung einer Antragskonferenz, eines Er- satz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor
örterungstermins oder einer mündlichen Verhand- nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß
lung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstel- § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgeset-
lungsgesetzes anzuwenden. zes Übertragungsnetz aufgenommen worden
(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 ist, oder
außer Kraft.“ b) wie ein durch Landesplanungen bestimmter
11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspan-
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“ er- nungs-Gleichstrom-Übertragung oder
setzt. 2. räumlich weit überwiegend
11a. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt: a) einem weiteren Vorhaben im Sinne von
Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter
„Die Bundesnetzagentur kann abweichend von
Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundes-
§ 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
netzplan gemäß § 17 des Netzausbaube-
Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf-
nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung
genommen worden ist, oder
mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes auch gegenüber Behörden und juris- b) einem durch Landesplanungen bestimm-
tischen Personen des öffentlichen Rechts fest- ten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchst-
setzen.“ spannungs-Gleichstrom-Übertragung ent-
sprechen.
12. Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt:
Satz 2 ist für den länderübergreifenden land-
„Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die seitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3
Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 entsprechend anzuwenden.“
eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht an-
zuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfest- 1a. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
stellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022 „Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei An-
nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August tragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaube-
2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor
Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.“
2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
„5a Höchstspannungsleitung Klein A1, B, E
Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar; Gleichstrom
mit den Bestandteilen
– Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde
– Landkreis Börde – Isar G“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1233
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle; Drehstrom Nenn- A1“.
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf – Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Salzgitter
c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut-Tiengen – Waldshut-Tiengen/ –“.
Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
d) Die Nummern 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
„37 (aufgehoben)
38 Höchstspannungsleitung Dollern – Alfstedt – Hagen im Bremischen/Schwanewede – –“.
Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV
e) Die Nummern 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
„41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid – F
Sittling – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid
– Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid – Sittling – Altheim
42 Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems mit Abzweig F“.
Ratekau – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck
– Maßnahme Lübeck – Siems
– Maßnahme Abzweig Ratekau – Göhl
f) Die Nummern 48 und 49 werden wie folgt gefasst:
„48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E, H
mit den Bestandteilen
– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ G
Wischhafen)
– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum
49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/Welver/Hamm; A1, B, E, H“.
Gleichstrom
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
g) Die Nummern 51 bis 53 werden wie folgt gefasst:
„51 Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/ A1
Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Hamburg Nord – Hamburg Ost
– Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
52 Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/ –
Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Güstrow – Bentwisch
– Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
53 Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – –“.
Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow – Pasewalk Nord – Pasewalk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
h) Die Nummern 56 bis 60 werden wie folgt gefasst:
„56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – –
Elsfleth West – Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude – Samtgemeinde Sottrum;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
57 Höchstspannungsleitung Dollern – Samtgemeinde Sottrum – Grafschaft Hoya – –
Ovenstädt – Eickum – Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
58 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – –
Lüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau – Stadorf – Wahle;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
59 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord – –
Vechelde – Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord
– Mehrum Nord – Vechelde
– Vechelde – Salzgitter
60 Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Putlitz – A1“.
Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck/Huy –
Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen – Lauchstädt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
i) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
„64 Höchstspannungsleitung Hattingen – Bezirk Ronsdorf (Wuppertal); –“.
Drehstrom Nennspannung 380 kV
j) Nummer 75 wird wie folgt gefasst:
„75 Höchstspannungsleitung Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide – Zukunft – Verlautenheide; –“.
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide
– Zukunft – Verlautenheide
k) Die folgenden Nummern 81 bis 99 werden angefügt:
„81 Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden – A1, B, E, H
Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom
82 Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – Bürstadt; A1, B, E, H
Gleichstrom
83 Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow – B
Schweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1235
84 Höchstspannungsleitung Lübeck – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
85 Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/ A1, G
Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
86 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Bundesgrenze (NL); A2
Drehstrom Nennspannung 380 kV
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Bestandteilen
– Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide
– Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld A1, F
mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuz-
berg (Berlin)
– Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter A1, F
– Reuter – Teufelsbruch F
88 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Grohnde – Vörden – Würgassen – A1
Sandershausen Ost – Bergshausen – Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV
89 Höchstspannungsleitung Westerkappeln – Gersteinwerk; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
90 Höchstspannungsleitung Gersteinwerk – Lippe – Mengede; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
91 Höchstspannungsleitung Emscherbruch – Hüllen – Eiberg – Bochum – Hattingen; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
92 Höchstspannungsleitung Walsum – Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/Weißenfels – Pulgar; A1
Drehstrom Nennspannung 380 kV
94 Höchstspannungsleitung Sechtem – Ließem – Weißenthurm; A1
Drehstrom Nennspannung 380 kV
95 Höchstspannungsleitung Dahlem – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
96 Höchstspannungsleitung Aschaffenburg – Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
97 Höchstspannungsleitung Uchtelfangen – Ensdorf – Bundesgrenze (FR); A2, G
Drehstrom Nennspannung 380 kV
98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) – –
Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
99 Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH); A2, G“.
Drehstrom Nennspannung 380 kV
Artikel 8a
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenverarbeitung“ die Wörter
„energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge“ eingefügt.
2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reich-
weite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvor-
gänge nach § 19 Absatz 2.“
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5a tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1237
Gesetz
zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau
der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots-
sen: termine für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeicherung
Inhaltsübersicht
§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebots-
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes termine für Anlagen zur Erzeugung von
Artikel 2 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset- Strom aus Grünem Wasserstoff“.
zes
Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:
Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und „§ 36d (weggefallen)“.
Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz
– EnFG) d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes schnitt 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes „Unterabschnitt 7
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Ausschreibungen für innovative Konzepte“.
Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgen-
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten den Angaben eingefügt:
Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung „§ 39o Ausschreibungen für innovative Kon-
Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes zepte mit wasserstoffbasierter Strom-
Übertragungsnetz speicherung
Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Er-
Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
zeugung von Strom aus Grünem Was-
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
serstoff
Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verord-
nung § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für
Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Durchführungsverordnung Grünem Wasserstoff“.
Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverord- f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgen-
nung
den Angaben eingefügt:
Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung „§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Aus-
Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes schreibungen für innovative Konzepte
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit wasserstoffbasierter Stromspeiche-
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten rung
§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Aus-
Artikel 1 schreibungen für Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Grünem Wasser-
Änderung des
stoff“.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- „§ 2
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert Besondere Bedeutung
worden ist, wird wie folgt geändert: der erneuerbaren Energien
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen
„§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerba- der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromer-
ren Energien“. zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus-
b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgen- gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien
den Angaben eingefügt: als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu-
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
führenden Schutzgüterabwägungen eingebracht c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
„(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschluss-
3. § 3 wird wie folgt geändert: begehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Ja-
nuar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netz-
a) In Nummer 3 wird die Angabe „39n“ durch die betreiber müssen auf ihrer Internetseite insbe-
Angabe „39q“ ersetzt. sondere die folgenden allgemeinen Informatio-
b) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a nen zur Verfügung stellen:
eingefügt: 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten
„27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
nach Maßgabe der Verordnung nach 2. die Angabe, welche Informationen die An-
§ 93 elektrochemisch durch den Ver- schlussbegehrenden aus ihrem Verantwor-
brauch von Strom aus erneuerbaren tungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln
Energien hergestellt wird, wobei der Was- müssen, damit der Netzbetreiber den Ver-
serstoff zur Speicherung oder zum Trans- knüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung
port auch in anderen Energieträgern che- nach § 12 durchführen kann,
misch oder physikalisch gespeichert wer-
den kann,“. 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch ei-
nen Netzanschluss entstehen, und
4. § 8 wird wie folgt geändert:
4. die Informationen über die zur Erfüllung der
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-
dige Ausstattung.
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „können
die Anlagen“ die Wörter „unter Einhaltung Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfü-
der für die Ausführung eines Netzanschlus- gung stellen, über das das Netzanschlussbe-
ses maßgeblichen Regelungen“ eingefügt. gehren nach Satz 1 gestellt und die Informatio-
nen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: können. Netzbetreiber müssen Anschlussbe-
„Zur Bestimmung der Größe der Anlagen gehrenden nach Eingang des Anschlussbe-
und des günstigsten Netzverknüpfungs- gehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von
punktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend einem Monat, die folgenden spezifischen Infor-
anzuwenden.“ mationen übermitteln:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstel-
lung des Netzanschlusses mit allen erforder-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: lichen Arbeitsschritten,
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num- 2. auf Verlangen alle Informationen, die der An-
mer 3 eingefügt: schlussbegehrende für die Prüfung nach Ab-
satz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netz-
„3. die Information, ob bei der Herstel- verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netz-
lung des Netzanschlusses der An- daten,
lage die Anwesenheit des Netzbe-
treibers erforderlich ist; wenn der 3. die Information, ob bei der Herstellung des
Netzbetreiber die Anwesenheit im Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit
Fall von Anlagen nach Absatz 1 des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der
Satz 2 ausnahmsweise für erfor- Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahms-
derlich hält, ist dies einfach und weise für erforderlich hält, ist dies einfach
verständlich anhand des Einzelfalls und verständlich anhand des Einzelfalls zu
zu begründen,“. begründen,
bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer- 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten
den die Nummern 4 und 5. Voranschlag der Kosten, die durch den Netz-
anschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schlag umfasst nur die Kosten, die durch
„Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren- die technische Herstellung des Netzan-
den im Fall von Anlagen nach Absatz 1 schlusses entstehen, und insbesondere nicht
Satz 2 die Information nach Satz 1 Num- die Kosten für die Gestattung der Nutzung
mer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können fremder Grundstücke für die Verlegung der
die Anlagen unter Einhaltung der für die Netzanschlussleitung,
Ausführung eines Netzanschlusses maß- 5. die Informationen über die zur Erfüllung der
geblichen Regelungen auch ohne die Anwe- Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-
senheit des Netzbetreibers angeschlossen dige Ausstattung.
werden.“
Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 bereitzustellenden Informationen und Webpor-
Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1 Num- tale sind möglichst weitgehend zu vereinheit-
mer 4“ ersetzt. lichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1239
sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend an- 3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende
zuwenden.“ Leistung,
5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende
gefügt: Leistung,
„(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Mess- 5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende
systems sind die Absätze 1, 1a und 1b entspre- Leistung und
chend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2.“ 6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende
6. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „39n“ durch die Leistung.
Angabe „39q“ und die Angabe „88d“ durch die An- Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
gabe „88f“ ersetzt, und nach dem Wort „Biomas- mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
seanlagen“ werden die Wörter „, Anlagen zur Er- verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“ ein- Jahr durchgeführt werden.
gefügt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
7. Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 an- dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in
gefügt: dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei
„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent- den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge
spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla- erteilt werden konnten.
gen des ersten Segments zu dem Gebotstermin (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Ge- um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots- satz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
termine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022. bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 ent- kanntgegebenen Gebotstermine.
spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla-
gen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin § 28e
am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Ge- Ausschreibungsvolumen
botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots- und Gebotstermine für Anlagen zur
termine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeu-
dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der gung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem § 39p finden statt:
Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Diffe- 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem-
renz dieser beiden Gebotsmengen.“ ber und
8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Ge-
botsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.
„Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine
des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-
statt.“ schreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich ei-
ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung
9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e ein- nach § 88f
gefügt:
1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
„§ 28d Leistung,
Ausschreibungsvolumen und 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende
Gebotstermine für innovative Konzepte Leistung,
mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende
(1) Die Ausschreibungen für innovative Kon- Leistung und
zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende
nach § 39o finden statt: Leistung.
1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem- Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
ber, mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
Jahr durchgeführt werden.
3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Ge-
botsterminen am 1. Januar und am 1. Juli. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei
schreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich ei-
den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge
ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung
erteilt werden konnten.
nach § 88e
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Leistung, Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
Leistung, kanntgegebenen Gebotstermine.“
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der § 39p
Innovationsausschreibungsverordnung“ durch die Ausschreibungen
Wörter „einer Rechtsverordnung aufgrund dieses für Anlagen zur Erzeugung
Gesetzes“ ersetzt. von Strom aus Grünem Wasserstoff
11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
„88d“ durch die Angabe „88f“ ersetzt. von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Er-
12. § 36d wird wie folgt gefasst: zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
durch.
„§ 36d
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen wer-
(weggefallen)“.
den in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher
13. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab- bestimmt.
schnitt 7 wird wie folgt gefasst:
(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzent-
„Unterabschnitt 7 wicklungsplanung sollen die Standorte der bezu-
Ausschreibungen für innovative Konzepte“. schlagten Anlagen erschlossen werden, soweit
die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer
14. Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q ein- möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher-
gefügt: freundlichen, effizienten und umweltverträglichen
„§ 39o leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit
Ausschreibungen mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zuneh-
für innovative Konzepte mit mend auf erneuerbaren Energien beruht.
wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 39q
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Kon- Besondere Zahlungs-
zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung bestimmungen für Anlagen zur
durch, um Anlagenkombinationen aus Windener- Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
gieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der
Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maß- in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der
gabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote einer Bemessungsleistung der Anlage von höchs-
für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die tens zehn Prozent des Wertes der installierten
mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Ener- Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehen-
gien umfassen. den Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge verringert sich der anzulegende Wert
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für in-
auf null.“
novative Konzepte mit wasserstoffbasierter Strom-
speicherung werden in einer Rechtsverordnung 15. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sicherge- a) In Nummer 1 wird die Angabe „39n“ durch die
stellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Angabe „39q“ ersetzt.
Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
und einem chemischen Stromspeicher mit Wasser-
stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen- aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a
kombination über einen gemeinsamen Netzver- eingefügt:
knüpfungspunkt Strom einspeist, wobei „a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich ihr Netz anschließen,“.
durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden
Anlagen der Anlagenkombination erzeugt wor- die Buchstaben b bis d.
den ist,
16. § 85a wird wie folgt geändert:
2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1
Netz eingespeist worden ist,
und 2 Absatz 4“ durch die Angabe „des § 1“
3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für ersetzt.
die Erzeugung von Strom verwendet wird und b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte fügt:
und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung „(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch
von Strom verwendet wird. Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-
In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungs- setzes den Höchstwert nach § 36b dieses Ge-
planung sollen die Standorte der bezuschlagten setzes für Ausschreibungen mit einem Gebots-
Anlagenkombinationen erschlossen werden, so- termin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr
weit die Erschließung des Standorts beiträgt zu neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe,
einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau- die bei der Errichtung von Windenergieanlagen
cherfreundlichen, effizienten und umweltverträg- an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insge-
lichen leitungsgebundenen Versorgung der Allge- samt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind.
meinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr
zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1241
festlegung geltenden Höchstwert abweichen. auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in die- bis 55a, insbesondere
sem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
nicht zulässig.“ Marktprämie,
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-
„Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 2a“ gativen Preisen,
ersetzt.
c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
17. § 88d wird wie folgt geändert: der Veräußerungsform der Marktprämie,
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
gestellt: Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-
„1. zu den Ausschreibungsvolumen und Ge- rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-
botsterminen sowie zur Anrechnung der Zu- sondere
schlagsmengen auf die Ausschreibungs- aa) dazu, dass solche Ansprüche für den
mengen der §§ 28 bis 28c,“. Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die entstehen, in denen
Nummern 2 bis 11. aaa) der jeweilige Marktwert nach An-
c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe lage 1 oder nach abweichenden
„1 bis 7“ durch die Angabe „2 bis 8“ ersetzt. Regelungen nach Buchstabe a
oberhalb des anzulegenden Wer-
d) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe
tes liegt oder
„1 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von
18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f
über Anlage 1 hinausgehenden,
eingefügt:
weiteren Referenzwerten liegt,
„§ 88e
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz
Verordnungsermächtigung zu oder in Teilen auch auf den Anspruch
den Ausschreibungen für innovative Konzepte auf Erstattung anzuwenden sind oder
mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung dass die Anlagenbetreiber in entspre-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- chender Anwendung dieser Bestimmun-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu gen verpflichtet werden,
den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit 5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o derungen, insbesondere
nähere Bestimmungen erlassen
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys-
1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots- temdienlich ausgelegten Anlagen,
termine,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von
c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektro-
§ 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,
lyseanlagen,
3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
d) zu der besseren Nutzung der Netzan-
insbesondere
schlusskapazität; insbesondere können von
a) zu der Bestimmung von Mindest- und den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für
Höchstgrößen von Teillosen, Netzkapazitäten verlangt werden, und
b) zu der Festlegung von Mindest- und e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen
Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun-
Werte, gen,
c) zu Mindestgebotswerten, 6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, insbesondere
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für a) zu den Mindestanforderungen an die Eig-
ein Konzept abgeben darf, nung der Teilnehmer,
f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu- b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf
mens in Teilmengen, wobei nach Regionen einzelne erneuerbare Energien,
und Netzebenen unterschieden werden c) zu den Mindestanforderungen an die Anla-
kann, und gen, insbesondere auch zu der Kombination
g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu-
zu Regelungen, die das Ausschreibungsvo- gung von Strom aus erneuerbaren Energien
lumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit untereinander oder mit Einrichtungen nach
von der Gebotsmenge verringern, sowie zu § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
der Preisbildung im Ausschreibungsverfah- d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
ren, Erzeugung des Wasserstoffs,
4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, Speicherung des Wasserstoffs,
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
Rückverstromung aus Wasserstoff, mittelnden Informationen,
g) zu den Anforderungen an die Abwärmenut- 13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
zung, gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-
h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Ver- schaft und Klimaschutz und
hältnis der Anlagen für die Erzeugung und 14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
Rückverstromung des Wasserstoffs, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
i) zu den Anforderungen an den Planungs- Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-
und Genehmigungsstand der Anlagen, lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.
j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor-
derungen nach den Buchstaben a bis i § 88f
durch die Teilnehmer und
Verordnungsermächtigung
k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Si- zu den Ausschreibungen für Anlagen
cherheiten, die von allen Teilnehmern an zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
den Ausschreibungen oder nur im Fall der
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den
sicherzustellen, und zu entsprechenden Re- Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von
gelungen zu der teilweisen oder vollständi- Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere
gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, Bestimmungen erlassen:
7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe- 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots-
sondere termine,
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie
der Zuschläge einschließlich der Möglich- von § 28e Absatz 2 abweichen kann,
keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf insbesondere
andere Anlagenkombinationen mit Wasser- a) zu der Bestimmung von Mindest- und
stoffspeicherung oder auf andere Bieter, Höchstgrößen von Teillosen,
8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An- b) zu der Festlegung von Mindest- und
lagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser
eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge- Werte,
nommen worden ist oder nicht in einem ausrei- c) zu Mindestgebotswerten,
chenden Umfang betrieben wird,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter ab-
b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de- geben darf,
ren Höhe und den Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
mens in Teilmengen, wobei insbesondere
c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie- nach Regionen und Netzebenen oder da-
tern bei künftigen Ausschreibungen und nach, ob es sich um neue Anlagenteile han-
d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich delt, unterschieden werden kann, und
der Realisierung der bezuschlagten Anla- g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere
genkombinationen mit wasserstoffbasierter Regelungen, die das Ausschreibungsvolu-
Stromspeicherung, men bei Unterzeichnung in Abhängigkeit
9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die von der Gebotsmenge verringern, sowie zu
Erschließung eines bezuschlagten Standortes der Preisbildung im Ausschreibungsverfah-
im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs- ren,
planung beiträgt zu einer sicheren, preisgüns- 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen
tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,
umweltverträglichen leitungsgebundenen Ver- auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas bis 55a, insbesondere
und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuer-
baren Energien beruht, a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
Marktprämie,
10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
Veröffentlichungen und Bekanntmachung von b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-
Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus- gativen Preisen,
schreibungsergebnisse und der erforderlichen c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abwei- der Veräußerungsform der Marktprämie,
chend von den §§ 29 und 35, d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen- Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-
über der Bundesnetzagentur, soweit dies für rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-
die Ausschreibungen erforderlich ist, sondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1243
aa) dazu, dass solche Ansprüche für den 9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An-
Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen lagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn
entstehen, in denen eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge-
aaa) der jeweilige Marktwert nach An- nommen worden ist oder nicht in einem ausrei-
lage 1 oder nach abweichenden chenden Umfang betrieben wird,
Regelungen nach Buchstabe a a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
oberhalb des anzulegenden Wer- b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de-
tes liegt oder ren Höhe und den Voraussetzungen für die
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von Zahlungspflicht,
über Anlage 1 hinausgehenden, c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie-
weiteren Referenzwerten liegt, tern bei künftigen Ausschreibungen und
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich
oder in Teilen auch auf den Anspruch der Realisierung der bezuschlagten Anla-
auf Erstattung anzuwenden sind oder gen,
dass die Anlagenbetreiber in entspre-
chender Anwendung dieser Bestimmun- 10. zu der näheren Bestimmung von Standort-
gen verpflichtet werden, anforderungen, mit dem Ziel, dass die Er-
schließung eines bezuschlagten Standortes im
5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Be- Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs-
messungsleistung der Anlage nach § 39q, planung zu einer sicheren, preisgünstigen, ver-
6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor- braucherfreundlichen, effizienten und umwelt-
derungen, insbesondere verträglichen leitungsgebundenen Versorgung
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys- der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und
temdienlich ausgelegten Anlagen, Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren
Energien beruht, beiträgt,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
c) zu der Nutzung der Abwärme,
Veröffentlichungen und Bekanntmachung von
d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus-
der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun- schreibungsergebnisse und der erforderlichen
gen, Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch ab-
7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, weichend von den §§ 29 und 35,
insbesondere 12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen-
a) zu den Mindestanforderungen an die Eig- über der Bundesnetzagentur, soweit dies für
nung der Teilnehmer, die Ausschreibungen erforderlich ist,
b) zu zusätzlichen Anforderungen an den ein- 13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu über-
gesetzten Grünen Wasserstoff, mittelnden Informationen,
c) zu zusätzlichen Anforderungen an die An- 14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
lagen, gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz und
d) zu den Anforderungen an die Abwärmenut-
zung, 15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
e) zu den Anforderungen an den Planungs- unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
und Genehmigungsstand der Anlagen, Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-
lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor- Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.“
derungen nach den Buchstaben a bis e
durch die Teilnehmer und 19. In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter
g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von „, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ und
Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
den Ausschreibungen oder nur im Fall der ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage 20. In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
sicherzustellen, und zu entsprechenden Re- Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
gelungen zu der teilweisen oder vollständi- „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „der
gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, Justiz und für“ durch die Wörter „für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und“ ersetzt.
8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe-
sondere 21. § 93 wird wie folgt gefasst:
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung „§ 93
der Zuschläge einschließlich der Möglich- Verordnungsermächtigung zu
keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und Anforderungen an Grünen Wasserstoff
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
andere Anlagen zur Erzeugung von Strom Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
aus Grünem Wasserstoff oder auf andere rates die Anforderungen an die Herstellung von
Bieter, Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzu-
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
stellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasser- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
stoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuer- durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 3“ er-
baren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel setzt.
einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
gung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für
die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus er- „6. die Erfahrungen mit der finanziellen Be-
neuerbaren Energien verbraucht werden darf, der teiligung der Kommunen nach § 6.“
keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können
Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
insbesondere nähere Bestimmungen erlassen wer-
ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
den:
1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 25. § 100 wird wie folgt geändert:
erneuerbaren Energien, deren Strom zur Her- a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
stellung von Grünem Wasserstoff verwendet
werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der „Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in
Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Ab-
Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Grünem Wasserstoff, Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2
für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeug-
2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung ten Strommenge besteht.“
und Wasserstoffherstellung,
b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Er-
zeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage „§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschrei-
Energien, bung für Solaranlagen des zweiten Segments
4. zu einer Einführungsphase, in der von den An- zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt
forderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebe- wurden, anzuwenden.“
nem Maß abgewichen werden kann, und c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „die Mel-
5. zu besonderen Anforderungen an Demonstra- dung im Register“ durch die Wörter „die Bean-
tions- und Pilotvorhaben. tragung der Zahlungsberechtigung“ ersetzt.
Außerdem kann bestimmt werden, dass auch d) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:
chemische Verbindungen, die ausschließlich aus
„(14) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-
Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner
schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
Wasserstoff gelten.
einer Lärmschutzwand angebracht und nach
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden
Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend
die Nachweisführung für die Anforderungen nach von § 48 Absatz 2
Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbeson-
dere nähere Anforderungen daran gestellt werden, 1. bis einschließlich einer installierten Leistung
wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferun- von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
gen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu- 2. bis einschließlich einer installierten Leistung
grunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
nach Absatz 1 nachweisen können. und
(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 3. bis einschließlich einer installierten Leistung
wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstun-
Wasserstoff durch einen Verweis auf die Ver- de.
ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestim- Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in ei-
men.“ nem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-
22. In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe „88d,“ die
laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
Angabe „88e, 88f,“ eingefügt.
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
23. § 98 wird wie folgt geändert: verbraucht wird, in das Netz eingespeist und
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Wirt- dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022
schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt- vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor
schaft und Klimaschutz“ ersetzt. dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalen-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirt- derjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich
schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt- der anzulegende Wert nach Satz 1
schaft und Klimaschutz“ und die Wörter „und 1. bis einschließlich einer installierten Leistung
nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „, nu- von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowatt-
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ er- stunde,
setzt.
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
24. § 99 wird wie folgt geändert: von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowatt-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: stunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1245
3. bis einschließlich einer installierten Leistung 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
stunde und vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020,
2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe
4. bis einschließlich einer installierten Leistung der Eigenerklärung gewährt worden sind,
von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-
stunde. 2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe
der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jah-
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermitt- res 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der
lung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Num- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
mer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb ge- vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu neh-
nommenen Generator entsprechend anzuwen- men, die den zulässigen Gesamtbetrag aller
den mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetrei- Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von
ber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Num- 200 000 Euro übersteigen würden, und
mer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die
innerhalb von weniger als zwölf aufeinander fol- 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
genden Kalendermonaten in Betrieb genommen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem-
Anlagen anzusehen sind, wenn ber 2013 unterliegt.
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude an- Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Be-
gebracht sind, grenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils übermittelt werden. Als dem Unternehmen ge-
eine eigene Messeinrichtung abgerechnet währte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten
wird und alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor 2013 gewährt werden.“
dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka- 27. § 105 wird wie folgt geändert:
lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der
beiden Anlagen er den erhöhten anzulegen- a) In Absatz 5 werden die Angabe „36d,“ und die
den Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen Wörter „§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit
möchte; für Strom aus der anderen Anlage § 65a,“ gestrichen.
ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes
nach Satz 2 ausgeschlossen. b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mittei- „(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf
lung nach Satz 2 nicht den gesamten in der An- erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
lage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in durch die Europäische Kommission und nur
das Netz einspeist, verringert sich der anzule- nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt
gende Wert für dieses Kalenderjahr auf den werden.“
Marktwert. 28. In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1
(15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2
dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Aus- Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5,
schreibungen erhalten haben, verlängert die § 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1,
Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2,
Monate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zu- 4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die
schlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
bereits erloschen ist.“ „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
26. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt: 29. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich wer-
den nach der Angabe „pro Kilowattstunde“ die
„(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie- Wörter „ , in den Fällen des § 23d ist dies der Ge-
benen Bussen erhalten eine Begrenzung nach samtwert für eine Anlage“ eingefügt.
§ 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sons-
tigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Artikel 2
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Weitere Änderung des
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits- Erneuerbare-Energien-Gesetzes
weise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei-
hilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalen- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
derjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht über- Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schreiten. Die Nachweisführung für die Vorausset- 1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
zungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklä-
rung, in der das Unternehmen „EEG 2023“.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende An-
a) In der Angabe zu § 1 werden die Wörter gabe eingefügt:
„Zweck und“ gestrichen. „§ 55b Rückforderung“.
b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt ge-
zu § 1a eingefügt: fasst:
„§ 1a Zeitliche Transformation“. „Teil 4
c) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die Weitergabe und Vermarktung
Wörter „und Einspeisemanagement“ gestri- des Stroms aus erneuerbaren Energien
chen. § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetz-
betreiber
d) Nach der Angabe zu § 22a wird folgende An-
gabe zu § 22b eingefügt: § 57 Vermarktung durch die Übertragungs-
netzbetreiber
„§ 22b Bürgerenergiegesellschaften“.
§ 58 Weitere Bestimmungen
e) In der Angabe zu § 23b wird das Wort „Bestim-
mungen“ durch das Wort „Bestimmung“ er- § 59 (weggefallen)
setzt. § 60 (weggefallen)
f) Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden § 61 (weggefallen)
durch folgende Angabe ersetzt: § 62 (weggefallen)
„§ 23c Anteilige Zahlung“. § 63 (weggefallen)
g) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen. § 64 (weggefallen)
h) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden § 65 (weggefallen)
durch die folgenden Angaben ersetzt: § 66 (weggefallen)
„§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebots- § 67 (weggefallen)
termine für Windenergie an Land
§ 68 (weggefallen)
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebots-
§ 69 (weggefallen)“.
termine für Solaranlagen des ersten
Segments p) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebots-
termine für Solaranlagen des zweiten „§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus
Segments § 75 (weggefallen)“.
§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebots- q) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
termine für Biomasse „§ 78 (weggefallen)“.
§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots- r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende An-
termine für Biomethananlagen gabe eingefügt:
§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebots- „§ 85c Festlegung zu den besonderen Solar-
termine für Innovationsausschreibun- anlagen“.
gen s) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
§ 28f Ausschreibungsvolumen und Gebots- „§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der
termine für innovative Konzepte mit Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
wasserstoffbasierter Stromspeiche- Rechtsstreitigkeiten“.
rung
t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebots-
„§ 94 (weggefallen)“.
termine für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Grünem Wasserstoff“. u) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
i) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-
gabe eingefügt: „§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an
Land
„§ 34a Unionsfremde Bieter“.
§ 99b Bericht zur Bürgerenergie“.
j) Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst:
v) Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie
„§ 36g (weggefallen)“. folgt gefasst:
k) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3
„§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen Schlussbestimmungen
des zweiten Segments“. § 100 Übergangsbestimmungen
l) In der Angabe zu § 39k werden die Wörter „in § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-
der Südregion“ gestrichen. behalt“.
m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: w) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen“. „Anlage 4: (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1247
3. § 1 wird wie folgt gefasst: c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 „7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
Ziel des Gesetzes a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates
vom 14. Juli 1986 betreffend das Ge-
(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im meinschaftsverzeichnis der benach-
Interesse des Klima- und Umweltschutzes die teiligten landwirtschaftlichen Gebiete
Transformation zu einer nachhaltigen und treib- im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG
hausgasneutralen Stromversorgung, die vollstän- (Deutschland) (ABl. L 273 vom
dig auf erneuerbaren Energien beruht. 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeug- vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden
ten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staats- ist, oder
gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- b) des Artikels 32 der Verordnung (EU)
schließlich der deutschen ausschließlichen Wirt- Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-
schaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens ments und des Rates vom 17. Dezember
80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. 2013 über die Förderung der ländlichen
(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Ab- Entwicklung durch den Europäischen
satz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltver- lung des ländlichen Raums (ELER)
träglich und netzverträglich erfolgen.“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die
„§ 1a zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl.
Zeitliche Transformation L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert
(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs worden ist,“.
wird die Treibhausgasneutralität der Stromversor- d) In Nummer 9 wird die Angabe „10a“ durch die
gung im Bundesgebiet angestrebt. Angabe „10d“ ersetzt.
(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Ener- „14. (weggefallen)“.
gien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck
f) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolu-
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
men und Gebotstermine für die Zeit nach der
Wort „Gesellschaft“ durch die Wörter „Ge-
Vollendung des Kohleausstiegs fest und
nossenschaft oder sonstige Gesellschaft“
2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzule- ersetzt.
gender Wert gesetzlich bestimmt wird und die bb) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“ durch
nach der Vollendung des Kohleausstiegs in die Angabe „50“ ersetzt.
Betrieb genommen werden, auf ein Niveau be-
grenzt werden, das keine Förderung darstellt. cc) Buchstabe b wird durch die folgenden
Buchstaben b und c ersetzt:
Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund
der erwarteten Entwicklung im Europäischen „b) bei der mindestens 75 Prozent der
Emissionshandelssystem und aufgrund des da- Stimmrechte bei natürlichen Personen
durch ermöglichten marktgetriebenen weiteren liegen, die in einem Postleitzahlenge-
Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfol- biet, das sich ganz oder teilweise im
gen. Umkreis von 50 Kilometern um die ge-
plante Anlage befindet, nach dem Bun-
(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend desmeldegesetz mit einer Wohnung
die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus gemeldet sind, wobei der Abstand im
der erneuerbaren Energien und bewertet diese Fall von Solaranlagen vom äußeren
Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbau- Rand der jeweiligen Anlage und im Fall
ziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum von Windenergieanlagen von der
31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finan- Turmmitte der jeweiligen Anlage ge-
zierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien messen wird,
nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen
c) bei der die Stimmrechte, die nicht
soll.“
bei natürlichen Personen liegen, aus-
5. § 3 wird wie folgt geändert: schließlich bei Kleinstunternehmen,
kleinen oder mittleren Unternehmen
a) In Nummer 3a werden vor den Wörtern „vor
nach der Empfehlung 2003/361/EG
dem 1. Januar 2021“ die Wörter „keine Wind-
der Kommission vom 6. Mai 2003 be-
energieanlagen an Land sind, eine installierte
treffend die Definition der Kleinstunter-
Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und“
nehmen sowie der kleinen und mittle-
eingefügt.
ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
b) Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben. 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Gebietskörperschaften sowie deren 41b. „Solaranlage des zweiten Segments“
rechtsfähigen Zusammenschlüssen lie- jede Solaranlage auf, an oder in einem
gen, und“. Gebäude oder einer Lärmschutzwand,“.
dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch- l) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
stabe d. „43. (weggefallen)“.
ee) Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie m) Nummer 43b wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „43b. (weggefallen)“.
„wobei mit den Stimmrechten nach Buch- n) Nummer 44a wird aufgehoben.
stabe b in der Regel auch eine entspre-
chende tatsächliche Möglichkeit der Ein- o) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
flussnahme auf die Gesellschaft und der „45. (weggefallen)“.
Mitwirkung an Entscheidungen der Ge- p) Die Nummern 47 und 47a werden durch fol-
sellschafterversammlung verbunden sein gende Nummer 47 ersetzt:
muss, es beim Zusammenschluss von
mehreren juristischen Personen oder Per- „47. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein
sonengesellschaften zu einer Gesellschaft Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der der Mitteilung der Kommission – Leit-
Gesellschaft die Voraussetzungen nach linien für staatliche Beihilfen zur Rettung
den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei und Umstrukturierung nichtfinanzieller
einer Gesellschaft, an der eine andere Ge- Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
sellschaft 100 Prozent der Stimmrechte C 249 vom 31.7.2014, S. 1),“.
hält, ausreicht, wenn die letztere die 6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:
Voraussetzungen nach den Buchstaben a „§ 4
bis d erfüllt,“.
Ausbaupfad
g) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt ge-
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
fasst:
1. eine Steigerung der installierten Leistung von
„18. (weggefallen) Windenergieanlagen an Land auf
19. (weggefallen) a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
20. (weggefallen)“. b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
h) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num- c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
mern 34a und 34b eingefügt: d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
„34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und
Voraussetzungen des § 11 Absatz 2
f) 160 Gigawatt im Jahr 2040
der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
erfüllt und der Erstellung der Gebietsku- sowie den Erhalt dieser installierten Leistung
lisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Kon- nach dem Jahr 2040,
ditionalitäten-Verordnung zugrunde ge- 2. eine Steigerung der installierten Leistung von
legt werden kann, Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
34b. „naturschutzrelevante Ackerflächen“ des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt 3. eine Steigerung der installierten Leistung von
werden und mindestens einen hohen Solaranlagen auf
Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,
Nummer 4 der Bundeskompensations-
verordnung aufweisen,“. b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,
c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,
i) Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geän-
dert: d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,
aa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben. e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und
f) 400 Gigawatt im Jahr 2040
bb) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden
die Doppelbuchstaben aa und bb. sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem
Jahr 2040 und
j) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
„40. (weggefallen)“. von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
k) Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt
gefasst: § 4a
„41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede Strommengenpfad
Freiflächenanlage und jede Solaranlage Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
auf, an oder in einer baulichen Anlage, Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
die weder Gebäude noch Lärmschutz- § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-
wand ist, gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1249
als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneu- (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert
erbaren Energien festgelegt: worden ist.
1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023, Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten
2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024, Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrecht-
lichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in
3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025, Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzu-
4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026, wenden, soweit die Zahlungen nach dem För-
5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027, dersystem eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union geleistet werden und eine
6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028, völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-
7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates re-
8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.“ gelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und
der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Ab-
7. § 5 wird wie folgt geändert: satz 1 genannten Anlagen und der in ihnen er-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“ zeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 ge-
durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. nannten Anlagen Zahlungen nach dem Förder-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: system eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union geleistet werden und eine
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-
aaa) In Nummer 1 werden nach der An- nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates
gabe „ABl. L 328 vom 21.12.2018, regelt, werden weder auf den Ausbaupfad
S. 82“ die Wörter „, zuletzt berichtigt nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach
durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, § 4a angerechnet.“
S. 11“ eingefügt und wird das Komma e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
am Ende durch das Wort „und“ er- gefügt:
setzt.
„(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines ande-
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ren Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. gliedstaaten der Europäischen Union und der
bb) Satz 2 wird aufgehoben. in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren
Energien, für den keine Zahlungen durch Aus-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor schreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt
Nummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen. werden, werden auf Grundlage und nach Maß-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im
„(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel,
Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom wer- den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5
den angerechnet auf Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der An-
lage physikalisch importiert wird oder einen
1. das Ziel nach § 1 Absatz 2, vergleichbaren Effekt auf den deutschen
2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche
Europäischen Union im Jahr 2030 nach Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen
2018/2001 des Europäischen Parlaments nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.“
und des Rates zur Förderung der Nutzung f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“
von Energie aus erneuerbaren Quellen vom durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
11. Dezember 2018 und
8. § 6 wird wie folgt geändert:
3. den nationalen Anteil an Energie aus erneu-
erbaren Quellen am Bruttoendenergiever- a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
brauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verord- mer 1 die Wörter „Folgende Anlagenbetreiber
nung (EU) 2018/1999 des Europäischen dürfen“ durch die Wörter „Anlagenbetreiber
Parlaments und des Rates vom 11. Dezem- sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer
ber 2018 über das Governance-System für Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu
die Energieunion und für den Klimaschutz, diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetrei-
zur Änderung der Verordnungen (EG) ber“ ersetzt.
Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates, aa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, Angabe „1 000“ ersetzt und werden die
2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, Wörter „und für die Anlage eine finanzielle
2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro- Förderung nach diesem Gesetz oder einer
päischen Parlaments und des Rates, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Richtlinien 2009/119/EG und (EU) Rechtsverordnung in Anspruch genommen
2015/652 des Rates und zur Aufhebung wird“ gestrichen.
der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zu- „Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise
letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 betroffen, müssen die Anlagenbetreiber,
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
entscheiden, allen betroffenen Gemeinden b) In Absatz 2a werden nach der Angabe „Ab-
oder Landkreisen eine Zahlung anbieten.“ satz 2“ die Wörter „und auf Solaranlagen mit
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter einer installierten Leistung von höchstens
„Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb
betroffen,“ durch die Wörter „Im Fall des genommen werden, zu dem das Bundesamt
Satzes 4“ ersetzt und werden nach den für Sicherheit in der Informationstechnik die
Wörtern „an der Fläche des Umkreises“ technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-
die Wörter „der Anlage im Bundesgebiet“ stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit
eingefügt. § 84a Nummer 1 feststellt“ eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „Anlagen, die nach dem 31. Dezember
„Lehnen eine oder mehrere Gemeinden
2016 in Betrieb genommen worden sind, und“
oder Landkreise eine Zahlung ab, kann
gestrichen.
der auf die ablehnenden Gemeinden oder
Landkreise entfallende Betrag auf die Ge- d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli
meinden oder Landkreise verteilt werden, 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-
die einer Zahlung zugestimmt haben. Im setzt.
Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung 10. § 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Betrags auf die Gemeinden oder Land-
kreise, die einer Zahlung zugestimmt ha- a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
ben, anhand des Verhältnisses der Anteile b) In Nummer 2 wird das Wort „, und“ am Ende
der Gemeindegebiete oder gemeindefreien durch einen Punkt ersetzt.
Gebiete an der Gesamtfläche des Umkrei- c) Nummer 3 wird aufgehoben.
ses im Bundesgebiet zueinander.“
11. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 angefügt:
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4
bis 7“ ersetzt. „(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei
Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: stimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetrieb-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nahme der Anlage
„Bei Freiflächenanlagen dürfen die be- 1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in
troffenen Kommunen den Abschluss der Schwierigkeiten ist oder
Vereinbarungen davon abhängig machen, 2. offene Rückforderungsansprüche gegen den
dass der Betreiber ein Konzept, das fach- Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses
lichen Kriterien für die naturschutzverträg- der Europäischen Kommission zur Feststellung
liche Gestaltung von Freiflächenanlagen der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen vereinbarkeit mit dem europäischen Binnen-
hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien markt bestehen.
nicht möglich ist.“
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei An-
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe lagen, deren anzulegender Wert durch Ausschrei-
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. bungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagen-
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Anlage
„(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strom-
menge und für die fiktive Strommenge nach 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach
Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist
von Windenergieanlagen an Land oder Freiflä- und
chenanlagen eine finanzielle Förderung nach 2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses oder Nummer 2 erfüllt.“
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in An-
12. In § 20 Nummer 2 werden die Wörter „finanziert
spruch genommen haben und für die sie Zah-
aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför-
lungen nach diesem Paragrafen an die Ge-
dert nach dem EEG“ ersetzt.
meinden oder Landkreise geleistet haben, kön-
nen sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die 13. § 21 wird wie folgt geändert:
Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betra- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ges im Rahmen der Endabrechnung vom Netz-
„3. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei
betreiber verlangen.“
verringert sich in diesem Fall der Anspruch
9. § 9 wird wie folgt geändert: nach Maßgabe des § 53 Absatz 2.“
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer
aa) Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ ange- installierten Leistung von insgesamt bis zu
fügt. 100 Kilowatt“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ am 14. § 21b wird wie folgt geändert:
Ende durch einen Punkt ersetzt. a) Absatz 1a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1251
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „vor- keine weiteren Windenergieanlagen an Land
behaltlich des § 27a“ gestrichen. in Betrieb genommen haben.
15. § 22 wird wie folgt geändert: (2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines
wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Kilo- Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
watt“ durch die Angabe „1 Megawatt“
und das Wort „und“ am Ende durch ein 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spä-
Komma ersetzt. testens drei Wochen nach Inbetriebnahme un-
ter Angabe der Registernummer mitgeteilt wor-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende den sind und
durch das Wort „und“ ersetzt.
2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig-
„3. Windenergieanlagen an Land von ner, die juristische Personen des Privatrechts
Bürgerenergiegesellschaften mit einer sind, und die mit diesen jeweils verbundenen
installierten Leistung bis einschließ- Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
lich 18 Megawatt nach Maßgabe des Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
§ 22b.“ vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
keine weiteren Solaranlagen desselben Seg-
aa) Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ments in Betrieb genommen haben.
„und“ angefügt.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Registernummern der Anlagen, für die eine Mittei-
„Von diesem Erfordernis sind folgende So- lung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
laranlagen ausgenommen: Nummer 1 abgegeben wurde.
1. Solaranlagen mit einer installierten Leis- (4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3
tung bis einschließlich 1 Megawatt und Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netz-
2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesell-
betreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für
schaften mit einer installierten Leistung
die folgenden Zeiträume erfolgen:
bis einschließlich 6 Megawatt nach
Maßgabe des § 22b.“ 1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die
zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorange-
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge- gangen sind, wobei bezüglich der Anforderun-
ändert: gen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d
aa) Satz 2 wird aufgehoben. der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens
der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wör-
dieser Zeitraum kürzer ist, und
ter „, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot
kein wirksamer Zuschlag besteht,“ gestri- 2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils
chen. für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der
Nachweisführung vorangegangen sind.
16. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nach-
„§ 22b
weisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in
Bürgerenergiegesellschaften diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft
(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete
wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen
Nummer 3 ist nur zulässig, wenn Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei
1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 ge-
dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen führt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermo-
einer Bürgerenergiegesellschaft sind, nats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1
2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spä- folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Ab-
testens drei Wochen nach Erteilung der Ge- satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis
nehmigung nach dem Bundes-Immissions- der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und
schutzgesetz zugegangen ist und in der Mittei- Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
lung die Registernummer angegeben ist und (5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren
3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner,
stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig- die juristische Personen des Privatrechts sind,
ner, die juristische Personen des Privatrechts und die mit diesen jeweils verbundenen Unter-
sind, und die mit diesen jeweils verbundenen nehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verord-
Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Ab-
S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf 25. § 28 wird wie folgt geändert:
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschrei-
nung für weitere Anlagen derselben Technologie bungstermine“ durch das Wort „Gebotstermi-
und desselben Segments in Anspruch nehmen. ne“ ersetzt.
Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibun-
gen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während die- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ses Zeitraums nicht zulässig. „(1) Die Ausschreibungen für Windenergie-
anlagen an Land finden in den Jahren 2023
(6) Die Länder können weitergehende Bestim-
bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am
mungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung
1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November
der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen
statt.
erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.“
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
17. § 23b wird wie folgt gefasst:
1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installie-
„§ 23b rende Leistung und
Besondere Bestimmung zur 2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000
Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen Megawatt zu installierende Leistung.
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegen- Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils
der Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Ein- gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Ka-
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in lenderjahres verteilt.“
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jah- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
resmarktwert anzuwenden, der sich in entspre- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 be-
rechnet.“ „1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die
Mengen, für die in dem jeweils voran-
18. § 23c wird aufgehoben. gegangenen Kalenderjahr bei den Aus-
schreibungen für Windenergieanlagen
19. § 23d wird § 23c.
an Land nach diesem Gesetz keine Zu-
20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: schläge erteilt werden konnten, und“.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
dem Wort „mehrere“ die Wörter „Windenergie- aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“
anlagen an Land oder“ eingefügt und werden am Ende gestrichen.
die Wörter „§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und bbb) Buchstabe b wird durch die folgen-
nach § 22 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter den Buchstaben b bis d ersetzt:
„§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3
Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt. „b) um die Summe der installierten
Leistung der Windenergieanlagen
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: an Land, für deren Strom kein an-
„2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Ka- zulegender Wert oder der anzule-
lendermonaten in einem Abstand von bis gende Wert nicht durch Aus-
zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall schreibungen bestimmt worden
von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand ist und die in dem jeweils voran-
der jeweiligen Anlage und im Fall von gegangenen Kalenderjahr an das
Windenergieanlagen von der Turmmitte Register als in Betrieb genommen
der jeweiligen Anlage, in Betrieb genom- gemeldet worden sind,
men worden sind.“ c) um die Summe der Gebotsmen-
gen für Windenergieanlagen an
21. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Land, die in den Ausschreibungen
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspei- nach § 39n in dem jeweils voran-
severgütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in gegangenen Kalenderjahr bezu-
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei aus- schlagt worden sind, und
geförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 d) um die Summe der Gebotsmen-
zu zahlen.“ gen für Windenergieanlagen an
22. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 71“ Land, die in den Ausschreibungen
durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt. nach § 39o in dem jeweils voran-
gegangenen Kalenderjahr bezu-
23. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schlagt worden sind.“
„Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz gefügt:
auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuld- „(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Aus-
ner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit An- schreibungsvolumen unbeschadet des Absat-
sprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung zes 3
nach diesem Teil aufrechnen.“
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem
24. § 27a wird aufgehoben. jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1253
a) der Ausbaupfad für die installierte Leis- „§ 28a
tung von Solaranlagen nach § 4 Num- Ausschreibungsvolumen
mer 3 unterschritten worden ist, und Gebotstermine
b) der Strommengenpfad nach § 4a unter- für Solaranlagen des ersten Segments
schritten worden ist oder (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge- ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis
biet schneller gestiegen ist, als er bei der 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März,
Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 1. Juli und 1. Dezember statt.
zugrunde gelegt worden ist, (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Leistung,
a) der Ausbaupfad für die installierte Leis- 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende
tung von Solaranlagen nach § 4 Num- Leistung und
mer 3 überschritten worden ist, 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Me-
b) der Strommengenpfad nach § 4a über- gawatt zu installierende Leistung.
schritten worden ist oder Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge-
res verteilt.
biet langsamer gestiegen ist, als er bei
der Berechnung des Ziels nach § 1 Ab- (3) Das Ausschreibungsvolumen
satz 2 zugrunde gelegt worden ist.“ 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
„(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich Solaranlagen des ersten Segments nach die-
bis zum 15. März die Differenz der Mengen sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung konnten, und
nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat,
diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, 2. verringert sich jeweils
um die sich das Ausschreibungsvolumen er- a) um die Summe der installierten Leistung der
höht oder verringert, gleichmäßig auf das Aus- Solaranlagen des ersten Segments, die bei
schreibungsvolumen der folgenden vier noch einer Ausschreibung eines anderen Mit-
nicht bekanntgemachten Gebotstermine.“ gliedstaates der Europäischen Union in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5
Angabe „2022“ ersetzt. völkerrechtlich vereinbart ist,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des ersten Segments, für de-
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für
ren Strom kein anzulegender Wert oder der
entwertete Gebotsmengen von Windener-
anzulegende Wert nicht durch Ausschrei-
gieanlagen an Land, die in den Ausschrei-
bungen bestimmt worden ist und die in
bungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
worden sind.“
an das Register als in Betrieb genommen
cc) In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe gemeldet worden sind,
„Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“ c) um die Summe der Gebotsmengen für So-
ersetzt und wird die zweite Angabe „Satz 1“ laranlagen des ersten Segments, die in den
gestrichen. Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
worden sind, und
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) um die Summe der Gebotsmengen für So-
„Die Bundesnetzagentur kann das nach laranlagen des ersten Segments, die in den
den Absätzen 2 bis 5 errechnete Aus- Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils
schreibungsvolumen eines Gebotstermins vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
verringern, wenn zu erwarten ist, dass die worden sind.
ausgeschriebene Menge größer als die
eingereichte Gebotsmenge sein wird (dro- (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
hende Unterzeichnung).“ zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
Wort „Genehmigungen“ die Wörter „, so- gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der
weit für sie keine Meldung nach § 22b Ab- folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge-
satz 2 erfolgt ist,“ eingefügt. botstermine.
26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-
§§ 28a bis 28e ersetzt: bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre- nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen- chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-
gen von Solaranlagen des ersten Segments, die gen von Solaranlagen des zweiten Segments,
in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o die in den Ausschreibungen nach § 39o bezu-
bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu schlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu be-
berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge- eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech- machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-
net. net.
§ 28b § 28c
Ausschreibungsvolumen Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine für und Gebotstermine für Biomasse
Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des finden statt:
zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis
2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Fe- 1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den
bruar, 1. Juni und 1. Oktober statt. Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober
und
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem
1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Gebotstermin am 1. Juni.
Leistung,
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende
Leistung und 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende
Leistung,
3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Me-
gawatt zu installierende Leistung. 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich- Leistung,
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah- 3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende
res verteilt. Leistung und
(3) Das Ausschreibungsvolumen 4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Mega-
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die watt zu installierende Leistung.
Mengen, für die in dem jeweils vorangegange- Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Num-
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für mer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Ge-
Solaranlagen des zweiten Segments nach die- botstermine eines Kalenderjahres verteilt.
sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und (3) Das Ausschreibungsvolumen
2. verringert sich jeweils 1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen,
für die in dem jeweils dritten vorangegangenen
a) um die Summe der installierten Leistung der Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Bio-
Solaranlagen des zweiten Segments mit ei- masseanlagen nach diesem Gesetz keine Zu-
ner installierten Leistung von mehr als 1 Me- schläge erteilt werden konnten, und
gawatt, für deren Strom kein anzulegender
Wert oder der anzulegende Wert nicht 2. verringert sich jeweils
durch Ausschreibungen bestimmt worden a) um die Summe der in dem jeweils vorange-
ist und die in dem jeweils vorangegangenen gangenen Kalenderjahr installierten Leis-
Kalenderjahr an das Register als in Betrieb tung von Biomasseanlagen, für deren Strom
genommen gemeldet worden sind, und kein anzulegender Wert oder der anzule-
b) um die Summe der Gebotsmengen für So- gende Wert nicht durch Ausschreibungen
laranlagen des zweiten Segments, die in bestimmt worden ist und die in dem jeweils
den Ausschreibungen nach § 39o in dem vorangegangenen Kalenderjahr an das Re-
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be- gister als in Betrieb genommen gemeldet
zuschlagt worden sind. worden sind,
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis b) um die Summe der installierten Leistung der
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab- Biomasseanlagen, die in dem jeweils voran-
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das gegangenen Kalenderjahr die Inanspruch-
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, nahme einer Förderung aufgrund einer
gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge- die Bundesnetzagentur gemeldet haben,
botstermine. und
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei- c) um die Summe der Gebotsmengen für Bio-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich masseanlagen, die in den Ausschreibungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1255
nach § 39n in dem jeweils vorangegange- warten ist, dass die ausgeschriebene Menge grö-
nen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind. ßer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unter-
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab- zeichnung ist insbesondere dann anzunehmen,
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das wenn
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, 1. die Summe der Leistung der nach der Melde-
1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf frist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des voran-
das Ausschreibungsvolumen der folgenden gegangenen Gebotstermins dem Register ge-
zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotster- meldeten Genehmigungen und der Gebots-
mine und menge der im vorangegangenen Gebotstermin
nicht bezuschlagten Gebote unter dem Aus-
2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das
schreibungsvolumen des durchzuführenden
Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins
Gebotstermins liegt und
am 1. Juni.
2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-
reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
schriebene Menge des Gebotstermins war.
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins termins soll höchstens der Summe der Leistung
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre- der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Num-
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen- mer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem
gen von Biomasseanlagen, die in den Ausschrei- Register gemeldeten genehmigten Anlagen und
bungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-
Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhö- botstermin nicht bezuschlagten Gebote entspre-
hungen werden dem auf eine Entwertung folgen- chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-
den noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin bungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzu-
nach Absatz 1 zugerechnet. wenden.
§ 28d § 28e
Ausschreibungsvolumen Ausschreibungsvolumen und
und Gebotstermine für Biomethananlagen Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
(1) Die Ausschreibungen für Biomethananla- (1) Die Innovationsausschreibungen nach
gen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils
zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Sep- zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. Septem-
tember statt. ber statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-
Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu schreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich ei-
installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolu- ner abweichenden Bestimmung in der Verord-
men wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotster- nung nach § 88d
mine eines Kalenderjahres verteilt. 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich Leistung,
ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für
2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Leistung,
bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen
nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt wer- 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende
den konnten. Leistung,
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Leistung,
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei- 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be- Leistung und
kanntgemachten Gebotstermine.
6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei- Leistung.
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins res verteilt.
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be- (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge- die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech- bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zu-
net. schläge erteilt werden konnten.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolu- um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
men eines Gebotstermins verringern, wenn zu er- Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be- 30. § 34 wird wie folgt geändert:
kanntgemachten Gebotstermine.“ a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran-
27. Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g. gestellt:
28. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die An- „(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter
gabe „und § 85a“ durch die Wörter „und den und deren Gebote von dem Zuschlagsverfah-
§§ 85a und 85c“ ersetzt. ren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung
29. § 30 wird wie folgt geändert: nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat
oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
teilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegan-
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach gen ist.“
den Wörtern „natürlichen Person,“ die
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Wörter „die eine ladungsfähige Anschrift
im Bundesgebiet hat und“ eingefügt. 31. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Solaran- „§ 34a
lagen auf, an“ durch die Wörter „Solaranla- Unionsfremde Bieter
gen des zweiten Segments“ ersetzt und
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einverneh-
wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unions-
durch ein Komma ersetzt. fremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außen-
dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden wirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare
angefügt: oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde
„8. die Eigenerklärung des Bieters, dass sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
kein Verbot zur Teilnahme an dieser wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständli-
Ausschreibung nach diesem Gesetz chen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicher-
oder nach einer auf Grund dieses Ge- heit der Bundesrepublik Deutschland voraus-
setzes erlassenen Rechtsverordnung sichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde
besteht, und Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
9. bei Anlagen, die auf einem entwässer- Bietern gleich.
ten Moorboden errichtet werden sollen,
die Eigenerklärung des Bieters, dass er (2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach
geprüft hat, dass durch die Errichtung den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
der Anlage kein zusätzliches Hemmnis setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
für eine zukünftige Wiedervernässung rium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag
des Moorbodens entsteht.“ eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des
§ 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesell-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die schafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn
Angabe „1 000“ ersetzt. durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich
aaa) In Nummer 1 wird das Komma am
beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundes-
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. netzagentur innerhalb von vier Wochen die zur
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Un-
gefügt: terlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und sei-
„(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Ei-
nen Geschäftsfeldern.“
generklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt
der Gebotsabgabe 32. § 35 wird wie folgt geändert:
1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sind und aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am
2. keine offenen Rückforderungsansprüche Ende durch ein Komma ersetzt.
gegen sie aufgrund eines Beschlusses der bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
Europäischen Kommission zur Feststellung durch das Wort „und“ ersetzt.
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem europäischen Bin- cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
nenmarkt bestehen. stabe e eingefügt:
Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner „e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmen-
eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, ge,“.
jede Änderung des Inhalts der abgegebenen b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36e Absatz 1,
Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zu- § 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5
schlagsverfahrens unverzüglich der Bundes- Nummer 4“ durch die Angabe „§ 36e Absatz 1,
netzagentur mitzuteilen.“ § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1257
mer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Ab- Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
satz 1“ ersetzt. Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn
33. § 36 wird wie folgt gändert:
1. sie für eine in dem Gebot angegebene Wind-
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter energieanlage an Land bereits einen Zuschlag
„oder eine Kopie der Meldung an das Regis- erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwer-
ter,“ gestrichen. tet worden ist, oder
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 29 Absatz 1 2. für eine in dem Gebot angegebene Windener-
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 gieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b
Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.“
34. § 36b wird wie folgt geändert: 36. § 36g wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 6 Cent“ „§ 36g
durch die Angabe „2023 5,88 Cent“ ersetzt. (weggefallen)“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“ 37. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „2025“ ersetzt. a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
35. § 36c wird wie folgt gefasst: aa) Nach dem Wort „anzuwenden“ werden die
Wörter „, wobei ein Gütefaktor von weniger
„§ 36c
als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen
Ausschluss von Geboten in der Südregion anzuwenden ist“ einge-
für Windenergieanlagen an Land fügt.
bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
50 Pro- 60 Pro- 70 Pro- 80 Pro- 90 Pro- 100 Pro- 110 Pro- 120 Pro- 130 Pro- 140 Pro- 150 Pro-
„Gütefaktor
zent zent zent zent zent zent zent zent zent zent zent
Korrektur- 1,55 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79“.
faktor
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: plans längs von Autobahnen oder Schie-
„Der Korrekturfaktor beträgt nenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage
in einer Entfernung von bis zu 500 Metern,
1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent gemessen vom äußeren Rand der Fahr-
0,79, bahn, errichtet werden soll,
2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des d) die sich im Bereich eines beschlossenen
Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetz-
3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefak- buchs befindet, der vor dem 1. September
tors von 60 Prozent 1,42.“ 2003 aufgestellt und später nicht mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaran-
38. In § 36j Absatz 4 werden die Wörter „und 36e
lage zu errichten,
bis 36g“ durch die Angabe „, 36e und 36f“ er-
setzt. e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder
39. § 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
„(1) Gebote bei den Ausschreibungen für So- Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-
laranlagen des ersten Segments dürfen nur für den ist, auch wenn die Festsetzung nach
Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit
sollen dem Zweck geändert worden ist, eine So-
1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu laranlage zu errichten,
einem anderen Zweck als der Erzeugung von f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkun-
worden ist, gen der Planfeststellung für Vorhaben von
2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, land- überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren
wirtschaftlich genutzter Moorboden ist und auf Grund des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes für die Errichtung und den Betrieb
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungs-
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- anlagen durchgeführt worden ist, an dem
plans bereits versiegelt war, die Gemeinde beteiligt wurde,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- desanstalt für Immobilienaufgaben stand
plans eine Konversionsfläche aus wirt- oder steht und nach dem 31. Dezember
schaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbauli- 2013 von der Bundesanstalt für Immobilien-
cher oder militärischer Nutzung war, aufgaben verwaltet und für die Entwicklung
c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die von Solaranlagen auf ihrer Internetseite ver-
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- öffentlicht worden ist,
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be- wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass
schlusses über die Aufstellung oder Ände- sich der eingereichte Bebauungsplan oder
rung des Bebauungsplans als Ackerland Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen
genutzt worden sind und in einem benach- Standort der Solaranlagen bezieht,
teiligten Gebiet lagen und die nicht unter
3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
eine der in den Buchstaben a bis g oder j
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die
genannten Flächen fällt,
Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be- hat, dass es sich nicht um naturschutzrele-
schlusses über die Aufstellung oder Ände- vante Ackerflächen handelt, und
rung des Bebauungsplans als Grünland ge-
nutzt worden sind und in einem benachtei- 4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
ligten Gebiet lagen und die nicht unter eine Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigener-
der in den Buchstaben a bis g oder j ge- klärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass
nannten Flächen fällt oder es sich nicht um Grünland in einem Natura
2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Num-
j) die ein künstliches Gewässer im Sinn des
mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
§ 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgeset-
um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der
zes oder ein erheblich verändertes Gewäs-
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt.“
ser im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasser-
haushaltsgesetzes ist, oder 40. In § 37a Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2
3. als besondere Solaranlagen, die den Anforde- Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Num-
rungen entsprechen, die in einer Festlegung mer 2“ ersetzt.
der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie ge- 41. § 37b wird wie folgt gefasst:
stellt werden,
„§ 37b
a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind,
mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf Höchstwert für
derselben Fläche, Solaranlagen des ersten Segments
b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Pro-
gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung zent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des
in Form eines Anbaus von Dauerkulturen jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der
oder mehrjährigen Kulturen auf derselben letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
Fläche, der Bekanntmachung des jeweiligen Gebots-
c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei termins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1
gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
als Dauergrünland, wenn das Grünland höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich
nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn aus der Berechnung ergebender Wert wird auf
des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesna- zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
turschutzgesetzes liegt und kein Lebens- Berechnung des Höchstwertes für die Ausschrei-
raumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie bungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.“
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Ko-
L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert pie der Meldung an das Register,“ gestrichen.
worden ist, aufgeführt ist, b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
d) auf Parkplatzflächen oder
„3. (weggefallen)“.
e) auf Moorböden, die entwässert und land-
wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn c) In Nummer 5 werden die Wörter „Betreiber der
die Flächen mit der Errichtung der Solaran- Solaranlagen ist“ durch die Wörter „zum Zeit-
lage dauerhaft wiedervernässt werden. punkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solar-
anlagen war“ ersetzt.
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für So-
laranlagen des ersten Segments muss in Ergän- 43. § 38a wird wie folgt geändert:
zung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
werden:
der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Ei- der Anlagenbetreiber ist“ gestrichen.
gentümer der Fläche ist, auf der die Solaranla-
gen errichtet werden sollen, oder dass er das b) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das
Gebot mit Zustimmung des Eigentümers die- Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
ser Fläche abgibt, werden nach der Angabe „a bis g“ die Wörter
„, j oder Nummer 3“ eingefügt.
2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlos-
senen Bebauungsplans oder ein Nachweis für c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 38
die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 38
Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt Absatz 2 Nummer 2 und 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1259
44. Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze 51. § 39d wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
„Wenn es sich bei der Solaranlage um eine be- einen Punkt ersetzt.
sondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Num- b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
mer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die An- einen Punkt ersetzt.
lage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der
anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
einen Punkt ersetzt.
1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben,
52. § 39g wird wie folgt geändert:
um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben,
um 1 Cent pro Kilowattstunde, aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kön-
nen für“ die Wörter „Strom aus“ gestri-
3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, chen.
um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag Angabe „2023“ ersetzt.
erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstun-
de. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „sechsunddrei-
Wenn es sich bei der Solaranlage um eine beson-
ßigsten“ durch die Angabe „60.“ ersetzt.
dere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzule- bb) In Satz 4 wird das Wort „siebenunddrei-
gende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilo- ßigsten“ durch die Angabe „61.“ ersetzt.
wattstunde.“ c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020“
45. § 38c wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2022“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 bbb) In Buchstabe b wird das Wort „und“
eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt wer- durch ein Komma ersetzt.
den, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der
die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigen- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tümers dieser Fläche abgibt.“ „3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowatt-
stunde beträgt; dieser Höchstwert ver-
46. In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“
ringert sich ab dem 1. Januar 2024 um
durch die Angabe „2024“ ersetzt.
0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in
47. Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt: dem jeweils vorangegangenen Kalen-
„§ 38h derjahr geltenden Höchstwert und wird
auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
Anzulegender Wert rundet; für die Berechnung der Höhe
für Solaranlagen des zweiten Segments des Höchstwerts aufgrund einer erneu-
§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran- ten Anpassung nach dem ersten Halb-
lagen des zweiten Segments entsprechend anzu- satz ist der nicht gerundete Wert zu-
wenden.“ grunde zu legen,“.
48. § 39 wird wie folgt geändert: 53. § 39i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
„vier Wochen“ ersetzt. spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
„oder eine Kopie der Meldung an das Register“ Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
gestrichen. und Mais bei Anlagen, die
1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten ha-
49. § 39b wird wie folgt geändert:
ben, in jedem Kalenderjahr insgesamt
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 16,4 Cent“ höchstens 40 Masseprozent beträgt,
durch die Angabe „2023 16,07 Cent“ ersetzt.
2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag er-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“ halten haben, in jedem Kalenderjahr insge-
durch die Angabe „2024“ ersetzt. samt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
50. In § 39c werden nach den Wörtern „bereits einen 3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zu-
Zuschlag“ die Wörter „nach diesem Gesetz oder schlag erhalten haben, in jedem Kalender-
der KWK-Ausschreibungsverordnung“ eingefügt. jahr höchstens 30 Masseprozent beträgt.“
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 57. In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15 Pro-
gefügt: zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
„(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener 58. § 40 wird wie folgt geändert:
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein
Biomethan eingesetzt wird.“ aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,15 Cent“
durch die Angabe „12,03 Cent“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,01 Cent“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „7,93 Cent“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,13 Cent“
Cent“ durch die Angabe „14,16 Cent“ durch die Angabe „6,07 Cent“ ersetzt.
ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,37 Cent“
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 durch die Angabe „5,32 Cent“ ersetzt.
Cent“ durch die Angabe „12,41 Cent“
ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,18 Cent“
durch die Angabe „5,13 Cent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2024“ ersetzt. ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,16 Cent“
durch die Angabe „4,12 Cent“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt. gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,4 Cent“
durch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.
54. § 39j wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2022“
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 39 Absatz 3 durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Nummer 5,“ die Angabe „Absatz 4,“ eingefügt
und werden die Wörter „39i Absatz 2 bis 5“ 59. § 41 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „39i Absatz 1a bis 5“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,69 Cent“
55. § 39k wird wie folgt geändert: durch die Angabe „7,46 Cent“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „in der bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“
Südregion“ gestrichen. durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 2 vorangestellt: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,11 Cent“
„(1) An den Ausschreibungen dürfen nur durch die Angabe „5,93 Cent“ ersetzt.
Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagsertei- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“
lung erstmals in Betrieb gesetzt werden. durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,16 Cent“
Geboten für Biomethananlagen mit einer in-
durch die Angabe „5,98 Cent“ ersetzt.
stallierten Leistung von mehr als 10 Megawatt,
die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3,93 Cent“
Immissionsschutzgesetz genehmigt worden durch die Angabe „3,81 Cent“ ersetzt.
sind, den Nachweis beifügen, dass die An- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,47 Cent“
lagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens durch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.
10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neu- d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2022“
errichtung einer Biomethananlage mit gleicher durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Leistung nach dem aktuellen Stand der Tech-
nik betragen würde, so umgestellt werden kön- 60. § 42 wird wie folgt geändert:
nen, dass sie ihren Strom ausschließlich auf a) In dem Wortlaut wird die Angabe „12,8 Cent“
Basis von Wasserstoff gewinnen können.“ durch die Angabe „12,67 Cent“ ersetzt.
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und b) Folgender Satz wird angefügt:
Satz 2 wird aufgehoben. „Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan an-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zuwenden.“
„(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korri- 61. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
giert die Bundesnetzagentur das nach § 29 a) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 Cent“
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte durch die Angabe „14,16 Cent“ ersetzt.
Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei
Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 Cent“
ist entsprechend anzuwenden.“ durch die Angabe „12,41 Cent“ ersetzt.
56. § 39l wird wie folgt geändert: 62. § 44 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „19 Cent“ durch „§ 44
die Angabe „19,31 Cent“ ersetzt. Vergärung von Gülle
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“ (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas
durch die Angabe „2024“ ersetzt. eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1261
von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung 1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zu-
gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende sammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des
Wert § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt
von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohnge-
und bäude besteht, das nach Maßgabe der Ver-
ordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu ge-
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solar-
von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde. anlage errichtet werden kann, die Grundfläche
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin- der Anlage die Grundfläche dieses Wohnge-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn bäudes nicht überschreitet und die Anlage
eine installierte Leistung von nicht mehr als
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs- 20 Kilowatt hat,
anlage erzeugt wird,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die
2. die installierte Leistung am Standort der Bio-
ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges
gaserzeugungsanlage insgesamt höchstens
Verfahren mit den Rechtswirkungen der Plan-
150 Kilowatt beträgt und
feststellung für Vorhaben von überörtlicher
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er-
Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Ge- richtung und den Betrieb öffentlich zugäng-
flügeltrockenkot von mindestens 80 Masse- licher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt
prozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde
überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von und die Fläche kein entwässerter landwirt-
bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden. schaftlich genutzter Moorboden ist,
(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs
Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle be- errichtet worden ist, die Fläche kein entwäs-
einträchtigt und konnte er deshalb den vorgese- serter landwirtschaftlich genutzter Moorbo-
henen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Num- den ist und
mer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2
Zweck geändert worden ist, eine Solaran-
Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem
lage zu errichten,
Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht
berücksichtigten Zeitraum.“ b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar
2010 für die Fläche, auf der die Anlage er-
63. In § 44a Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
richtet worden ist, ein Gewerbe- oder In-
Angabe „2024“ ersetzt.
dustriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der
64. Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz ange- Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat,
fügt: auch wenn die Festsetzung nach dem
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus An- 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem
lagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen Zweck geändert worden ist, eine Solaran-
Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Ver- lage zu errichten, oder
gärung von Biomasse im Sinn der Biomassever- c) der Bebauungsplan nach dem 1. Septem-
ordnung gewonnen worden ist.“ ber 2003 zumindest auch mit dem Zweck
65. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „60 Prozent“ der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt
durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt und wer- oder geändert worden ist und sich die An-
den nach den Wörtern „Referenzertrags beträgt“ lage
die Wörter „; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb aa) auf Flächen befindet, die längs von Au-
der Südregion anzuwenden“ eingefügt. tobahnen oder Schienenwegen liegen,
66. Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst: und die Anlage in einer Entfernung von
bis zu 500 Metern, gemessen vom äu-
„§ 48 ßeren Rand der Fahrbahn, errichtet
Solare Strahlungsenergie worden ist,
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzule- bb) auf Flächen befindet, die zum Zeit-
gender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt punkt des Beschlusses über die Auf-
dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze stellung oder Änderung des Bebau-
7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage ungsplans bereits versiegelt waren,
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer oder
sonstigen baulichen Anlage angebracht ist cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-
und das Gebäude oder die sonstige bauliche licher, verkehrlicher, wohnungsbau-
Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der licher oder militärischer Nutzung befin-
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- det und diese Flächen zum Zeitpunkt
energie errichtet worden ist, des Beschlusses über die Aufstellung
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
oder Änderung des Bebauungsplans lung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nicht rechtsverbindlich als Natur- nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die
schutzgebiet im Sinn des § 23 des zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und
Bundesnaturschutzgesetzes oder als dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.
Nationalpark im Sinn des § 24 des
(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer in-
Bundesnaturschutzgesetzes festge-
stallierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, de-
setzt worden sind,
ren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebots-
künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Num- werten des jeweils höchsten noch bezuschlagten
mer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des
erheblich verändertes Gewässer im Sinn des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vo-
§ 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes rangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus So-
ist, oder laranlagen mit einer installierten Leistung von
5. eine besondere Solaranlage ist, die den An- mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem
forderungen entspricht, die in einer Festle- Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet
gung der Bundesnetzagentur nach § 85c an werden und deren anzulegender Wert gesetzlich
sie gestellt werden, und errichtet worden ist bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von
Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten
a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
und nicht rechtsverbindlich als Natur- der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten
schutzgebiet im Sinn des § 23 des Bun- Segments in dem der Inbetriebnahme vorange-
desnaturschutzgesetzes oder als National- gangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur
park im Sinn des § 24 des Bundesnatur- veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebots-
schutzgesetzes festgesetzt worden sind, werten für das jeweils höchste noch bezuschlagte
mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalen-
derselben Fläche, derjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf
b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und folgenden Kalenderjahres.
nicht rechtsverbindlich als Naturschutzge- (2) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-
biet im Sinn des § 23 des Bundesnatur- schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
schutzgesetzes oder als Nationalpark im einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt
Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzge- der anzulegende Wert
setzes festgesetzt worden sind, mit gleich-
zeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in 1. bis einschließlich einer installierten Leistung
Form eines Anbaus von Dauerkulturen von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
oder mehrjährigen Kulturen auf derselben
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
Fläche,
von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirt- und
schaftlicher Nutzung als Dauergrünland,
wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht 3. bis einschließlich einer installierten Leistung
rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzge- (2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten
setzes oder als Nationalpark im Sinn des in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes fest- Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-
gesetzt worden ist, nicht in einem Natura laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgeset- verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies
zes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme
in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf- der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übri-
geführt ist, gen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen
d) auf Parkplatzflächen oder Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht
sich der anzulegende Wert nach Absatz 2
e) auf Moorböden, die entwässert und land-
wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn 1. bis einschließlich einer installierten Leistung
die Flächen mit der Errichtung der Solaran- von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstun-
lage dauerhaft wiedervernässt werden. de,
Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines 2. bis einschließlich einer installierten Leistung
Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstun-
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und de,
der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetz-
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
buchs errichtet worden sind, besteht ein An-
von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt-
spruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen
stunde,
Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1
Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan be- 4. bis einschließlich einer installierten Leistung
schlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-
verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zah- stunde und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1263
5. bis einschließlich einer installierten Leistung § 48a
von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstun- Mieterstromzuschlag
de. bei solarer Strahlungsenergie
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu-
der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 schlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in
bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genomme- Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetz-
nen Generator entsprechend anzuwenden mit der agentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend stabe b der Marktstammdatenregisterverordnung
von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weni- für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf
ger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermo- ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranla-
naten in Betrieb genommen werden, nicht als eine gen
Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen
sind, wenn 1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Ver-
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude ange- bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
bracht sind, Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils den Fassung,
eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird 2. bis einschließlich einer installierten Leistung
und von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Ver-
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor den Fassung und
dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka- 3. bis einschließlich einer installierten Leistung
lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der bei- von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Ver-
den Anlagen er den erhöhten anzulegenden bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhö- den Fassung.
hung des anzulegenden Wertes nach Satz 1
ausgeschlossen. § 49
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an Absenkung der
oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein anzulegenden Werte für
Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
Absatz 2 nur anzuwenden, wenn Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2
und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Fe-
1. nachweislich vor dem 1. April 2012 bruar 2024 und sodann alle sechs Monate für die
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem je-
Bauanzeige erstattet worden ist, weils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzu-
legenden Werten und werden auf zwei Stellen
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürfti- nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
gen Errichtung, die nach Maßgabe des Bau- der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
ordnungsrechts der zuständigen Behörde erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die unge-
zur Kenntnis zu bringen ist, für das Ge- rundeten Werte zugrunde zu legen.“
bäude die erforderliche Kenntnisgabe an
die Behörde erfolgt ist oder 67. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „, § 43 oder
§ 44“ durch die Angabe „oder § 43“ ersetzt.
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-
bedürftigen, insbesondere genehmigungs-, 68. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 Nummer 1“
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“ er-
mit der Bauausführung des Gebäudes be- setzt.
gonnen worden ist, 69. § 51a wird wie folgt geändert:
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam- a) In Absatz 2 werden die Wörter „ab dem Kalen-
menhang mit einer nach dem 31. März 2012 derjahr 2022“ gestrichen.
errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt- b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ab
schaftlichen Betriebes steht oder dem Jahr 2022“ gestrichen.
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von 70. § 52 wird wie folgt gefasst:
Tieren dient und von der zuständigen Baube-
hörde genehmigt worden ist. „§ 52
Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzu- Zahlungen bei Pflichtverstößen
wenden. (1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbe-
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an- treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent- ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig. 1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
mer 9 zusätzlich für den folgenden Kalender-
3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
monat,
4. gegen § 10b verstoßen, 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und mer 10 für alle Kalendermonate des Kalender-
dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Ab- jahres und
satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschrei- 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
ten, mer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Ka-
6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen lendermonate.
und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, (5) Wenn in demselben Kalendermonat Zah-
lungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen
7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die
verstoßen,
Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt
8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der
Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflö- Anlage und Kalendermonat begrenzt.
sung messen und bilanzieren, (6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag
9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder des Kalendermonats fällig, der auf den nach den
den Wechsel zwischen den verschiedenen Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalender-
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 monat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des An-
nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt ha- lagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach
ben, § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche
auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von
10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den
nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerech-
der Anlage erzeugten Strom in das Netz ein- net werden. Der Anspruch auf die Zahlung ver-
speisen, jährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
11. die zur Registrierung der Anlage erforderli- auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
chen Angaben nicht nach Maßgabe der (7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlie-
Marktstammdatenregisterverordnung an das ren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das ge-
Register übermittelt haben und keine Mel- samte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt
dung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Strom-
ist oder netzentgeltverordnung.
12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen. (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1
(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetz- Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen
betreiber geleistete oder von dem Verteilernetz- sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend an-
betreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 zuwenden.“
des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete 71. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zu- „Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die
gunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19
Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbe- mer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von
darfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefi- Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert
nanzierungsgesetzes. abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internet-
Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein seite veröffentlicht haben.“
Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andau- 72. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
ert. gabe „18“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der An- „§ 55b
lage und Kalendermonat
Rückforderung
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber
mer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende
mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den
Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zu-
Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in
rück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfah-
2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num- rens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt
mer 10. und beruht die Rückforderung auf der Anwen-
dung einer nach der Zahlung in anderer Sache
(4) Die Zahlung ist zu leisten
ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num- ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
mer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalen- Einrede der Übereinstimmung der Berechnung
dermonate, der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearing-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1265
stelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden ange-
der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet fügt:
worden sind. Der Rückforderungsanspruch ver- „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröf-
jährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres
folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 zu Anlagenbetreibern, die im vorangegange-
erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwen- nen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zah-
den.“ lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem
74. Teil 4 wird wie folgt gefasst: Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro
erhalten haben, insbesondere die folgenden
„Teil 4
Angaben durch Einstellung in die Transparenz-
Weitergabe und Vermarktung datenbank der Europäischen Kommission:
des Stroms aus erneuerbaren Energien
1. die Namen der Anlagenbetreiber,
§ 56 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Ver-
einsregister oder Genossenschaftsregister,
Weitergabe an in das sie eingetragen sind, und die ent-
den Übertragungsnetzbetreiber sprechende Registernummer; wenn keine
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vor- Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfs-
gelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterlei- weise, soweit vorhanden, die Umsatz-
ten: steuer-Identifikationsnummer anzugeben,
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in
Strom und Euro,
2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein
an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, Unternehmen im Sinn der Empfehlung
diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kenn- 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
zeichnen. unternehmen sowie der kleinen und mittle-
ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
§ 57 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
Vermarktung durch ist,
die Übertragungsnetzbetreiber
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Num- nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
mer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Europäischen Parlaments und des Ra-
des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge- tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
glichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-
und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuer- bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
bare-Energien-Verordnung vermarkten. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
§ 58 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-
Weitere Bestimmungen
den ist, in der jeweils geltenden Fassung
(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbe- und
treiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der An-
dem Energiefinanzierungsgesetz.
lagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der
(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
§ 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüte- ments und des Rates vom 20. Dezember
ten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlö- tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-
schen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschafts- sion 2 und zur Änderung der Verordnung
gesetzes bleiben unberührt. (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte
§§ 59 bis 69 Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
(weggefallen)“.
Fassung.
75. In § 70 Satz 1 werden die Wörter „Stromerzeu-
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
gungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher
die Angaben zur Veröffentlichung nach Ab-
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ durch
satz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbe-
die Wörter „Stromerzeugungsanlagen und Netz-
treiber unter Verwendung der veröffentlichten
betreiber“ ersetzt.
Daten des Registers.
76. § 71 wird wie folgt geändert:
(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
der Marktstammdatenregisterverordnung nicht 78. § 73 wird wie folgt geändert:
veröffentlicht werden oder bei denen die Anga- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ben nach Absatz 2 im Register nicht vollstän-
dig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 „(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen un-
zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre An- beschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die
schrift und ihre Nummer im Register bis zum unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz ange-
31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Über- schlossen sind, die Angaben nach § 72 Ab-
tragungsnetzbetreibern mitteilen. satz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in ver- (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die
schiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Informationen über den unterschiedlichen Um-
Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Anga- fang und den zeitlichen Verlauf der Strommen-
ben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 gen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1
zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1
unverzüglich den anderen Übertragungsnetz- Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 er-
betreibern im Bundesgebiet mit. halten, speichern. Bei der Speicherung sind
die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3
(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu
abweichendes Verfahren zur Ermittlung der legen.“
Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formu-
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
larvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung
der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 be- c) Absatz 6 wird Absatz 4.
reitstellen, müssen die Angaben unter Verwen- d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
dung dieser Formularvorlagen nach dem vor-
79. Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden
gegebenen Verfahren übermittelt werden.
§§ 74 und 75 ersetzt:
(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertra- „§ 74
gungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete
Nachweise zur Überprüfung der Angaben vor- Vorausschau des weiteren Ausbaus
legen.“ (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis
77. § 72 wird wie folgt geändert: zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vo-
rausschau für die Entwicklung des Ausbaus der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Ka-
„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs- lenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese
netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelager- Vorausschau muss mindestens eine Prognose
ten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Entwicklung
der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Ener- 1. der installierten Leistung der Anlagen,
giefinanzierungsgesetzes die folgenden Anga- 2. der Volllaststunden und
ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,
zusammengefasst übermitteln: 3. der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.
1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen
Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
gesondert für die verschiedenen Veräuße- mer 1 müssen für die folgenden Energieträger ge-
rungsformen nach § 21b Absatz 1, trennt veröffentlicht werden:
2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu- 1. Wasserkraft,
sätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 2. Windenergie an Land,
den Energieträger, aus dem der Strom in
3. Windenergie auf See,
der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die in-
stallierte Leistung der Anlage sowie die 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solar-
Dauer, seit der die betreffende Anlage diese anlagen des ersten Segments und Solaranla-
Veräußerungsform nutzt, und gen des zweiten Segments,
3. die sonstigen für die Weitergabe und die 5. Geothermie,
Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren 6. Energie aus Biomasse,
Energien erforderlichen Angaben.“
7. Deponiegas,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 8. Klärgas und
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 9. Grubengas.
Wörter „und Zahlungen“ gestrichen.
(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt
werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
in die Prognose eingeflossen sind, müssen ange-
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe geben werden.
„Nummer 3“ wird durch die Angabe „Num-
mer 2“ ersetzt. § 75
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1267
80. § 76 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 wird die Angabe „61l,“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „61l des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2022 geltenden
„(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Fassung,“ ersetzt.
Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des
Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, 86. In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließ- Wörter „Absatz 4 und 4a“ durch die Wörter „Ab-
lich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen satz 3 und 4“ ersetzt.
Daten bis zum 15. September eines Kalender- 87. § 85 wird wie folgt geändert:
jahres der Bundesnetzagentur in elektroni- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
scher Form vorlegen. Auf Verlangen der Bun-
desnetzagentur müssen in elektronischer Form „3. zu überwachen, dass
vorlegen: a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz- ihr Netz anschließen,
betreiber sind, die Angaben nach Satz 1 b) die Übertragungsnetzbetreiber den
bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder
den nach § 13a Absatz 1a des Energie-
2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71
wirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-
Absatz 1.“
glichenen Strom nach § 57 vermarkten
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus- und die Vorgaben der Erneuerbare-
nahme der Strombezugskosten“ gestrichen. Energien-Verordnung einhalten,
81. § 77 wird wie folgt geändert: c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 55b geleistet werden,
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b
dem Wort „müssen“ die Wörter „im Rah- einschließlich etwaiger Verzugszinsen
men der Veröffentlichung nach § 51 Ab- ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und
satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“ vereinnahmt werden und
eingefügt. e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „74a“ durch und 76 übermittelt und nach den §§ 74
die Angabe „73“ ersetzt. und 77 veröffentlicht werden.“
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „74a“ durch b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „73“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zahlungen Wörter „Zwecks und“ gestrichen.
nach § 57 Absatz 1 und“ gestrichen und wer- bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
den die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 1
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „, sowie
Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1
abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2“ ersetzt.
Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur
82. § 78 wird wie folgt gefasst: ein beschlossener Bebauungsplan aner-
„§ 78 kannt wird“ gestrichen.
(weggefallen)“. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
83. § 79a wird wie folgt geändert: „5. (weggefallen)“.
a) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „78“ ee) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
durch die Wörter „42 des Energiewirtschafts- gefasst:
gesetzes“ und werden die Wörter „finanziert „12. (weggefallen)
aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „ge- 13. (weggefallen)“.
fördert nach dem EEG“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1
als „Erneuerbare Energien, finanziert aus „§ 85c
der EEG-Umlage““ durch die Wörter „§ 42 Festlegung zu
des Energiewirtschaftsgesetzes als „Er- den besonderen Solaranlagen
neuerbare Energien, gefördert nach dem (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch
EEG““ ersetzt. Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanziert aus setzes die Anforderungen, die an die besonderen
der EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför- Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und
dert nach dem EEG“ ersetzt. § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind.
84. § 80a Satz 2 wird aufgehoben. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober
eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des fol-
85. § 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert: genden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der
a) In Nummer 1 wird die Angabe „55a“ durch die Festlegung der Anforderungen für besondere So-
Angabe „55b“ ersetzt und werden die Wörter laranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
„bis 102 und 104 Absatz 1“ gestrichen. stabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaft- b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
liche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt „abweichend von § 27a“ gestrichen.
werden. 92. § 88a wird wie folgt geändert:
(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d aa) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-
ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom stabe aa wird wie folgt gefasst:
1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innova- „aa) (weggefallen)“.
tionsausschreibungsverordnung in der am 1. Ja-
nuar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im bb) In Nummer 10 wird die Angabe „54a“
Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abwei- durch die Angabe „55b“ ersetzt.
chende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen be- cc) In Nummer 13 wird die Angabe „75 bis 77“
sonderen Solaranlagen ergeht. durch die Angabe „76 und 77“ ersetzt.
(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab- dd) In Nummer 15 werden die Wörter „den
satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 §§ 56 bis 61l“ durch die Wörter„den Tei-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e len 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinan-
legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erst- zierungsgesetzes“ und die Wörter „bun-
malig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung desweiten Ausgleich der Kosten der finan-
fest.“ ziellen Förderung der Anlagen“ durch die
Wörter „Ausgleich des EEG-Finanzierungs-
89. § 86 wird wie folgt geändert:
bedarfs nach den Teilen 3 und 4 Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schnitt 1 des Energiefinanzierungsgeset-
aa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 71 zes“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „87“
„§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „86“ ersetzt.
ersetzt.
93. In § 88c Nummer 3 wird die Angabe „28c“ durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: die Angabe „28d“ ersetzt.
„2. (weggefallen)“. 94. § 88d wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. „28c“ durch die Angabe „28e“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „53a“ durch die
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
Angabe „53“ ersetzt.
mern 2 und 3.
95. In § 88e Nummer 2 wird die Angabe „§ 28d“
90. § 87 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 28f“ ersetzt.
„§ 87
96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe „§ 28e“ durch
Benachrichtigung und die Angabe „§ 28g“ ersetzt.
Beteiligung der Bundesnetzagentur
97. § 91 wird wie folgt geändert:
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes-
„der EEG-Umlage und“ gestrichen, wird das
netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig-
Wort „finanziellen“ gestrichen und werden
keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, un-
nach dem Wort „Ausgleich“ die Wörter „des
terrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf
EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3
Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsge-
Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
setzes“ eingefügt und wird das Komma am
übersenden.
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Aus-
desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur
gleichsmechanismus“ durch die Wörter „Aus-
Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-
gleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach
messen erachtet, aus den Mitgliedern der Regu-
den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energie-
lierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die be-
finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
fugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklä-
rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweis- c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
mittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, am Ende durch einen Punkt ersetzt.
in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an d) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Schriftliche Erklärungen der vertretenden Perso- 98. § 92 wird wie folgt geändert:
nen sind den Parteien von dem Bundesgerichts- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
hof mitzuteilen.“
„6. (weggefallen)“.
91. § 88 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“
„27a“ durch die Angabe „28c“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1269
99. § 94 wird wie folgt gefasst: schusses kann diese Person durch Zuwendun-
„§ 94 gen unterstützen.“
(weggefallen)“. 103. § 98 wird wie folgt geändert:
100. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „August“
durch das Wort „Mai“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
mern 1 und 1a ersetzt: b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b
oder 38e neu festzusetzen und ihre Verrin- „(3) Die Bundesregierung berichtet jedes
gerung und deren zeitliche Anwendung Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob
abweichend von den vorgenannten Be- die erneuerbaren Energien in der für die Er-
stimmungen zu regeln, reichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforder-
lichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttre- Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in
ten der Rechtsverordnung in Betrieb ge- dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
nommen worden sind, der Richtwert für die Stromerzeugung aus er-
a) die Höhe der anzulegenden Werte nach neuerbaren Energien nach § 4a erreicht wor-
§ 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu den ist, und bewertet die Ausbaugeschwindig-
festzusetzen und keit insbesondere unter Berücksichtigung
b) die Höhe von Absenkungen der anzule- 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in
genden Werte für Strom aus Solaranla- dem vorangegangenen Kalenderjahr,
gen und deren zeitliche Anwendung 2. der bisherigen Entwicklung der installierten
abweichend von § 49 zu regeln,“. Leistung von Anlagen,
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. des Berichts des Kooperationsausschusses
„3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 nach Absatz 2 und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu ge- 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.
eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine
Solaranlage errichtet werden kann,“. Für das Monitoring im Jahr 2023 werden
269 Terawattstunden als Richtwert für die
c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
wird das Komma am Ende durch einen Punkt im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bun-
ersetzt. desregierung feststellt, dass die erneuerbaren
d) Nummer 6 wird aufgehoben. Energien nicht in der für die Erreichung des
101. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „93 Satz 1“ Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Ge-
durch die Angabe „93“ ersetzt. schwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in
dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in ener-
102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 gie-, planungs-, genehmigungs- und natur-
und 6 ersetzt: und artenschutzrechtliche sowie sonstige
„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus- Gründe, und legt erforderliche Handlungsemp-
schusses müssen laufend die erforderlichen Da- fehlungen vor. Die Bundesregierung geht in
ten beschafft und analysiert werden, insbeson- dem Bericht ferner auf die tatsächliche und
dere die erwartete Entwicklung des Bruttostromver-
1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanla- brauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen,
gen an Land und Freiflächenanlagen, die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erstellt worden sein müssen, eine
2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits deutliche Änderung des erwarteten Brutto-
genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad stromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwar-
nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und ten ist, enthält der Bericht auch erforderliche
3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die- Handlungsempfehlungen für eine Anpassung
ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen des Ausbaupfads nach § 4, des Strommen-
Verfahren. genpfads nach § 4a und der Ausschreibungs-
(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei volumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundes-
der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. regierung leitet den Bericht den Regierungs-
Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Ko- chefinnen und Regierungschefs der Länder
operationsausschusses und dem Bundestag zu und legt, soweit erfor-
derlich, unverzüglich den Entwurf für eine
1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Rechtsverordnung nach § 88c vor.“
Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftra-
gen oder 104. § 99 wird wie folgt geändert:
2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
juristischen Person des Privatrechts nutzen, ter „, insbesondere auch die Entwicklung der
die von dieser Person im eigenen Interesse er- EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsen-
stellt und dem Sekretariat des Kooperations- strompreise und die Entwicklung der Netzkos-
ausschusses zur Verfügung gestellt worden ten,“ gestrichen.
sind; das Sekretariat des Kooperationsaus- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
c) Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1 3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 ver-
werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt- braucht und nicht von einem Elektrizitätsver-
schaft und Ausfuhrkontrolle,“ gestrichen. sorgungsunternehmen geliefert wurde.
105. § 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b (2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem
ersetzt: 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden
„§ 99a sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-
schlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem
Fortschrittsbericht Windenergie an Land
31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die
Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr- nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindener-
lich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu gieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37
den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Aus- Buchstabe b durch das Bundesministerium für
bau der Windenergie mit Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden
1. Funknavigationsanlagen, sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
2. Wetterradaren und
anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Wind-
3. seismologischen Messstationen. energieanlagen an Land mit einer installierten
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließ-
Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur lich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch
besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an-
an Land mit den Nutzungen und Geräten nach bieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land
Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, in- und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor
wieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden
Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-
Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belan- schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem
gen bestehen, können diese im Einzelfall darge- 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor
stellt werden. dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage
an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b
§ 99b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 die-
Bericht zur Bürgerenergie
ses Gesetzes anzuwenden.
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundes-
regierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann (3) Sobald
jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen 1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
und der Bürgerbeteiligung.“ nach der für sie maßgeblichen Fassung des Er-
106. Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: neuerbare-Energien-Gesetzes mit einer techni-
schen Einrichtung ausgestattet werden muss,
„Abschnitt 3 mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspei-
Schlussbestimmungen seleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert
reduzieren kann,
§ 100
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
Übergangsbestimmungen in Betrieb genommen worden ist und eine in-
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät- stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,
zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen oder
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen- ben Netzanschluss betrieben wird wie eine
den steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
1. für Strom aus Anlagen, des Energiewirtschaftsgesetzes,
a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb ge- nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
nommen worden sind, intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
b) deren anzulegender Wert in einem Zu- § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle
schlagsverfahren eines Gebotstermins vor der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
oder des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1
c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwind- Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelli-
energieanlage an Land im Sinn des § 3 genten Messsystems nach dem Messstellenbe-
Nummer 37 Buchstabe b durch das Bun- triebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen
desministerium für Wirtschaft und Klima- Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
schutz oder als Pilotwindenergieanlage auf die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen
See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Wind- Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netz-
energie-auf-See-Gesetzes durch die Bun- betreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netz-
desnetzagentur festgestellt worden sind, überlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch
2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen
Letztverbraucher geliefert wurde, und nur dazu geeignet sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1271
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stu- (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und
fenweise ferngesteuert zu reduzieren, KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber
ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht ver-
2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig
stößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten
ferngesteuert abzuschalten oder
Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage
3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe- maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei- gien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an
ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht
vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maß-
hat. geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sankti-
Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend
onsbewehrungen nach der für die Anlage oder
von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht
KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneu-
anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar
erbare-Energien-Gesetzes. Abweichend von
2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber
Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrie-
und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-
rungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließ-
de.
lich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Sobald
(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 an-
Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-
zuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb
tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für
genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach
sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember
Energien-Gesetzes mit einer technischen Ein-
2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zah-
richtung ausgestattet werden muss, mit denen
lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch
der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-
nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-
dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgeb-
zieren kann, oder
liche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
in Betrieb genommen worden ist und eine in- (11) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und lagen für individuell zurechenbare öffentliche
höchstens 25 Kilowatt hat, Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
gen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
Energie erlassenen Gebührenverordnung am
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das
anzuwenden.
bis einschließlich zum 30. September 2021 gel-
(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage tende Recht in der jeweils geltenden Fassung
nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 weiter anzuwenden.
entsprechend anzuwenden.
(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anla- § 101
gen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De- Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
zember 2022 geltenden Fassung anzuwenden,
wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von An- (1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, so-
lagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. De- weit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofort-
zember 2005 in Betrieb genommen worden sind. maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der
(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num- erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen
mer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für geändert worden sind, erst nach der beihilferecht-
ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem lichen Genehmigung durch die Europäische
1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind Kommission und nur nach Maßgabe dieser
und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Genehmigung angewandt werden.
Einspeisevergütung hatten.
(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Ab-
(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in schnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe
Betrieb genommen worden sind und Ablaugen anzuwenden, dass diese Änderungen einschließ-
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach lich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den
dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung an- Ausschreibungen angewandt werden, die zum
zuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. De- Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung
zember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach noch nicht bekannt gemacht worden sind.“
Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilneh-
men. 107. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 3 Abschnitt 4
Besondere Ausgleichsregelung
Gesetz
zur Finanzierung Unterabschnitt 1
der Energiewende im Allgemeine Bestimmungen
Stromsektor durch Zahlungen § 28 Zweck des Abschnitts
des Bundes und Erhebung von Umlagen § 29 Antrag
(Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht Stromkostenintensive Unternehmen
Teil 1 § 30 Voraussetzungen der Begrenzung
§ 31 Umfang der Begrenzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 32 Nachweisführung
§ 1 Zweck des Gesetzes § 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpf-
§ 2 Begriffsbestimmungen geschäftsjahres
§ 3 Sorgfaltsmaßstab § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchen-
Teil 2 zuordnung
Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
Unterabschnitt 3
§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
§ 5 Beweislast Herstellung von Wasserstoff
§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven
Teil 3 Unternehmen
Ausgleich durch Zahlungen des Bundes Unterabschnitt 4
§ 6 Ausgleichsanspruch Verkehr
§ 7 Abschlagszahlungen
§ 37 Schienenbahnen
§ 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge im Linienverkehr
§ 39 Landstromanlagen
Teil 4
Ausgleich durch Erhebung von Unterabschnitt 5
Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus Verfahren
Abschnitt 1 § 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
Ermittlung und Erhebung § 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
von Umlagen, Ausgleichsmechanismus § 42 Rücknahme der Entscheidung
§ 10 Ermittlung von Umlagen § 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen § 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten
§ 12 Erhebung von Umlagen
Abschnitt 5
§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteiler-
netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern Abgrenzung, Messung
§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver- und Schätzung von Strommengen
teilernetzbetreibern § 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern § 46 Messung und Schätzung
§ 16 Abschlagszahlungen
§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung Teil 5
§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen Kontoführungs-, Mitteilungs-
§ 19 Jahresendabrechnung und Veröffentlichungspflichten
§ 20 Nachträgliche Korrekturen Abschnitt 1
Kontoführung und
Abschnitt 2
gesonderte Buchführung
Erhebung von Umlagen in Sonderfällen § 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Über-
§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie tragungsnetzbetreiber
§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärme- § 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteiler-
pumpen netzbetreiber
§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kup-
pelgasen Abschnitt 2
§ 24 (weggefallen) Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3 § 49 Grundsatz
Herstellung von Grünem Wasserstoff § 50 Verteilernetzbetreiber
§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Was- § 51 Übertragungsnetzbetreiber
serstoff § 52 Netznutzer
§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 27 Berichtspflicht § 54 Elektronische Übermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1273
§ 55 Testierung ber und Verbraucher können sich für die Erfül-
§ 56 Beihilfetransparenzpflichten lung ihrer unmittelbaren vertraglichen Bezie-
§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hung eines Direktvermarktungsunternehmers
§ 58 Behörden der Zollverwaltung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-
§ 59 Information der Bundesnetzagentur Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfül-
§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs lungsgehilfen bedienen, oder
§ 61 Schätzungsbefugnis b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuer-
baren Energien gedeckt wird, der auf dem in
Teil 6 sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Ab-
Rechtsschutz und behördliches Verfahren nahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern
§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur 2. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für
§ 63 Bußgeldvorschriften
die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren
Teil 7
Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen ne-
Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
gativen Wert annehmen kann,
§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzie-
rungsbedarfs 3. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden
§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichs- Systeme:
regelung a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem
§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen 20181,
Ausgleichsregelung
§ 68 Beihilfevorbehalt b) ein Umweltmanagementsystem nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Anlage 1 Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des
Parlaments und des Rates vom 25. November
KWKG-Finanzierungsbedarfs
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-
Anlage 2 Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
sationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-
Teil 1
fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Allgemeine Bestimmungen Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
§1 L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch
Zweck des Gesetzes die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom
20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der
Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem jeweils geltenden Fassung oder
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlosse-
Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der nen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstun-
Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz den Strom verbraucht haben, ein nicht zertifi-
ziertes Energiemanagementsystem auf Basis
1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und
der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens ent-
des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
sprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mit-
2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch gliedschaft in einem bei der Initiative Energie-
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland, effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemel-
3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs deten Energieeffizienz- und Klimaschutznetz-
und der Offshore-Anbindungskosten durch die Er- werk,
hebung von Umlagen, 4. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im
4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-
ihrer Erhebung und gien-Gesetzes,
5. den weiteren Ausgleichsmechanismus. 5. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-
ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der
§2 Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem
Begriffsbestimmungen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalender-
jahr,
Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
6. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netz-
1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise
entgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt-
durch erneuerbare Energien“ das Decken von min-
stunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbe-
destens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch
darfs,
ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien,
wobei mindestens 1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerba- Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
sichert niedergelegt.
ren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer 2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetrei- sichert niedergelegt.
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
7. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor- bb) nach einer Bestimmung, die den in Num-
gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener- mer 1 genannten Bestimmungen in früheren
giewirtschaftsgesetzes, Fassungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
8. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die setzes entspricht, oder
Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet oder
ist, b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wor-
9. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer den ist und die Vorgaben des Artikels 19 Ab-
Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz satz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgela- Europäischen Parlaments und des Rates vom
gerten Netzebene, 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
10. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschafts- L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegen- 19. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach
über Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge-
des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
können, allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig
11. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt- 20. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in
stunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungs- Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kom-
kosten, mission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
12. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü- Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Un-
fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü- ternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom
fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine 31.7.2014, S. 1),
Buchprüfungsgesellschaft, 21. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts-
13. „Register“ das Marktstammdatenregister nach verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, Energiewirtschaftsgesetzes,
14. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum 22. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr- Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrach-
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, tung im Rahmen des Energiemanagementsystems
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs- nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nut-
weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für zungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist,
den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra- der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Aus-
strukturanlagen betreibt, gabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.
15. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teil-
§3
betrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen
Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb Sorgfaltsmaßstab
mit den wesentlichen Funktionen eines Unterneh- Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der
mens, der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines or-
a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unterneh- dentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
men seine Geschäfte führen könnte,
b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten er- Teil 2
zielt und über eine eigene Abnahmestelle ver- Ermittlung der
fügt, Finanzierungsbedarfe
c) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und
Verlustrechnung in entsprechender Anwendung §4
der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen
Ermittlung und
des Handelsgesetzbuchs aufstellt und
Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
d) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen
in entsprechender Anwendung der §§ 317
bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
16. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-
schutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils
tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des
folgende Kalenderjahr,
Energiewirtschaftsgesetzes,
2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
17. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-
wirtschaft die Summe der im jeweils vorangegange-
Netzumlage,
nen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für
18. „ungeförderter Strom“ Strom, Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuer-
a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen bare-Energien-Verordnung,
wird
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Ener- Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
gien-Gesetzes, sichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1275
3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertra-
den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils fol- gungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetrei-
gende Kalenderjahr und ber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird
4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbe- vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
darf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off- Satz 2 fällig.
shore-Anbindungskosten für das jeweils folgende
Kalenderjahr. §7
Abschlagszahlungen
§5 (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Ab-
Beweislast satz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des an-
spruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemes-
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Posi-
sene Abschlagszahlungen verlangt werden. Ab-
tionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbe-
schlagszahlungen können auch einen negativen Wert
darfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Off-
annehmen.
shore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast
die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermitt- (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlags-
lung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und zahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses
Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbe-
nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen darf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fällig-
unverändert übernommen wurden und die Übertra- keit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-
gungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtig- rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
keit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Progno- ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen
sen haben oder haben mussten. Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundes-
Teil 3 republik Deutschland können eine Anpassung der
Ausgleich durch Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen ver-
langen, wenn die Entwicklung der Salden der Bank-
Zahlungen des Bundes
konten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich
macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann ver-
§6 langt werden, wenn die Salden der Bankkonten über
Ausgleichsanspruch einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liqui-
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus- dität liegen.
gleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsäch- (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die
lichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der An- Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium
lage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetz-
Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. agentur regelmäßig eine Simulation über die voraus-
Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat sichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten
die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ge- nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden
gen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Kalenderjahres.
Höhe dieses Betrages. Von dem Anspruch nach Satz 1
sind die Kosten für die Anschlussförderung von Gülle- §8
kleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Ener- Ausgleich der
gien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus-
Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für gleich der Kosten für die Anschlussförderung von Gül-
Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Ka- lekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-
lenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalender- Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der An-
jahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte spruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden
Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind
oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur entsprechend anzuwenden.
prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs- §9
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen Öffentlich-rechtliche Verträge
nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der
Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Geset- Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 wer-
zes bleiben unberührt. den in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik
Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutsch-
Satz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der land wird vertreten
Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. Die 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6
Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Ein- und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft
tritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen und Klimaschutz und
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahme-
das Bundesministerium für Ernährung und Land- stelle weitergeleitet werden, oder
wirtschaft.
2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begren-
Bundesministerium der Finanzen. zung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden
(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbeson- ist.
dere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel (3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Ver- elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren
trag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner ins- nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich
besondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichs- in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, kön-
anspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie nen durch Erklärung gegenüber den Übertragungs-
zu den Abschlagszahlungen nach § 7. netzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Um-
lagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die
Teil 4 Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die
Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jah-
Ausgleich durch
res erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die
Erhebung von Umlagen und Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Er-
weiterer Ausgleichsmechanismus klärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Ver-
teilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung
Abschnitt 1 unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Ver-
kehrsunternehmen übermittelt werden.
Ermittlung und Erhebung
von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 13
§ 10 Ausgleich von Finanzierungs-
bedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern
Ermittlung von Umlagen
und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off-
shore-Anbindungskosten werden durch Umlagen aus- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren
geglichen. nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:
(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetz- 1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des
betreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr trans- Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlun-
parent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungs- gen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Ab-
bedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemen- satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
gen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Ab- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
schnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der 2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wär-
Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen me-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
können keinen negativen Wert annehmen.
3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzah-
lungen nach den Bestimmungen früherer Fassun-
§ 11
gen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Veröffentlichung von Umlagen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen ent-
ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober sprechen.
eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten
zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Ka- auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zah-
lenderjahr. lung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
§ 12 (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netz-
entgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
Erhebung von Umlagen soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber
veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der gewährt werden und nach § 120 des Energiewirt-
Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf schaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
die Netzentnahme in Ansatz zu bringen. der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind,
an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aus-
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der
zahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-
nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die
Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbe-
treiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige (3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertra- und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz
gungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Um- betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu
lagen als eigenständige Umlagen auf die Netzent- saldieren.
nahme berechtigt (4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner
1. für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4 Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft
dieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1277
§ 14 § 17
Ausgleich zwischen Forderungseinwände und Aufrechnung
Übertragungsnetzbetreibern Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil be-
und Verteilernetzbetreibern rechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finan- verweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, so-
ziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ih- weit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen
nen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe- Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen
treiber in Höhe von deren Einnahmen aus: nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zu-
lässig.
1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmen-
den Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzent-
nahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen, § 18
2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen Rückforderung, Verzugszinsen
aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom- (1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Ver-
menen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des teilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vor-
3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare- geschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.
Energien-Gesetzes und Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5
4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-
den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge- satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt
setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie und beruht die Rückforderung auf der Anwendung ei-
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts- ner nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen
verordnungen. höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetz-
Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im betreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-
Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zah- stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Ent-
lung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen scheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben,
sind. die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung
geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch
§ 15 verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung be-
gründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres;
Ausgleich zwischen die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
Übertragungsnetzbetreibern
(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer
Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzei-
Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des tig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld
Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Ein-
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn tritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend
sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konn-
erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-recht- te, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer
lichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht
der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum
nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestim- Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld
mungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbin- für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalender-
dungskosten zu leisten hatten, als es dem Durch- jahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr
schnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht. folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen
wäre.
§ 16
Abschlagszahlungen § 19
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der Jahresendabrechnung
berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils (1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem
vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in ange- Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils
messenem Umfang verlangen. vorangegangene Kalenderjahr
(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung 1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum
der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht 31. August eines Kalenderjahres,
rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt
hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen 2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Über-
der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertra- tragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Ka-
gungsnetzbetreiber nach § 61. lenderjahres,
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die 3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den
Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. Au-
stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten gust eines Kalenderjahres und
und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- 4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netz-
trolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Ab- nutzern nach den Bestimmungen des Netznut-
schnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten. zungsvertrages.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Ab-
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsan- satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
sprüche müssen bis zum 15. September des Kalender-
(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für
jahres ausgeglichen werden.
Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass
ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1
§ 20
1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
Nachträgliche Korrekturen
2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezoge-
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände-
nem Strom in einem Elektromobil als in dem Lade-
rungen der abzurechnenden Strommenge oder der
punkt verbraucht gilt und
Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus
folgenden Gründen ergeben: 3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den
Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
dem Ladepunkt erzeugt gilt.
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
Hauptsacheverfahren,
gert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der
3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrens- Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt
parteien durchgeführten Verfahrens bei der hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei
oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht wer-
zes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder den, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abge-
Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, grenzt werden müssen. § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist
4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass so-
nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare- wohl für die Netzentnahme für den zeitgleichen Ver-
Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme- brauch in dem Stromspeicher als auch für die Strom-
Kopplungsgesetzes, erzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche
Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom
5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzent-
Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder nahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeit-
6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- gleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis
gien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Strom-
gewordenen Zahlung. erzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnun- Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf je-
gen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Ab- des 15-Minuten-Intervall im Sinn des Absatzes 1) in
weichungen gegenüber den Strommengen, die einer Ansatz gebracht werden darf. § 46 Absatz 2 bis 4 und 5
Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu (5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
berücksichtigen. gert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der
zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das
Abschnitt 2 in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang
auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichti-
Erhebung von Umlagen in Sonderfällen gung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Num-
mer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur
§ 21 Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in
Umlageerhebung bei das Netz eingespeist wird.
Stromspeichern und Verlustenergie (6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem gert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf
Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in null, der an den Betreiber eines Netzes für die allge-
einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder meine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verrin- Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physika-
gert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in lisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach
dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspei- dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum
cher Strommengen, für die unterschiedlich hohe An- 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalen-
sprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, ver- derjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen
braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen gewesen wäre.
in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-
lichen Strommengen zueinander.
§ 22
(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum
Umlageerhebung bei
Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektri-
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
schen, chemischen, mechanischen oder physikali-
schen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,
die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1279
verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes be-
eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. grenzt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah- (2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden,
men zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch an- die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wur-
getriebenen Wärmepumpen, den.
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf- men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom- 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom-
päischen Binnenmarkt bestehen.
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-
§ 23
päischen Binnenmarkt bestehen.
Umlageerhebung bei
Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen § 26
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin- Anforderungen an Grünen Wasserstoff
gert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selb-
ständige Teile eines Unternehmens für den selbst ver- Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden
brauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-
einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom bare-Energien-Gesetzes festgelegt.
mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppel-
gase) erzeugt, wenn das Unternehmen § 27
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen Berichtspflicht
ist und Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
2. ein Energiemanagementsystem betreibt. schutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das
Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas
Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netz-
in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es
engpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve,
zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember
(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist 2023 einen Bericht vor.
zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im voran-
gegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mit- Abschnitt 4
zuteilen.
Besondere Ausgleichsregelung
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-
men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
Unterabschnitt 1
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
Allgemeine Bestimmungen
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom- § 28
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europä- Zweck des Abschnitts
ischen Binnenmarkt bestehen. Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der
Höhe der zu zahlenden Umlagen
§ 24
1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre in-
(weggefallen) ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und
ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
Abschnitt 3 2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Her-
Herstellung von Grünem Wasserstoff stellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von
Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unter-
§ 25 stützen und eine Abwanderung der Produktion in
Umlagebefreiung bei der das Ausland zu verhindern, und
Herstellung von Grünem Wasserstoff 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin- elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, und für landseitig bezogenen Strom, der von Land-
der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhän- stromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf See-
gig von dessen Verwendungszweck in einer Einrich- schiffen verbraucht wird, um die intermodale Wett-
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver- bewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Ver-
braucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-
dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Ka- sen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicher-
lenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem zustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in
Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Un- Seehäfen zu verringern,
ternehmens verbraucht wird und die Umlagen für die- soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamt-
ses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines heit der Stromverbraucher vereinbar ist.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 29 Unterabschnitt 2
Antrag Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- § 30
trolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestel- Voraussetzungen der Begrenzung
lenbezogen
Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen be-
von stromkostenintensiven Unternehmen selbst ver- grenzt, wenn
braucht wird, 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll
oder anteilig umlagenpflichtige und selbst ver-
2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Un- brauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an
ternehmen bei der elektrochemischen Herstellung der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2
von Wasserstoff selbst verbraucht wird, zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen
3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von hat,
Schienenbahnen selbst verbraucht wird, 2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem
betreibt und
4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Ver-
3. das Unternehmen
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-
sen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und a) energieeffizient ist, weil
aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maß-
5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezoge-
nahmen umgesetzt hat, die in dem Energie-
nen Strom, der von Landstromanlagen an See-
managementsystem nach Nummer 2 konkret
schiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht
identifiziert worden sind,
wird.
bb) in dem Energiemanagementsystem nach
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mit- Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführba-
teilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirt- ren Maßnahmen konkret identifiziert worden
schaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstel- sind oder
lung nach Absatz 1 mitteilen:
cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen
1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des
Strommengen, für die die Umlagen begrenzt wer- nach diesem Gesetz für das zweite dem An-
den, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und tragsjahr vorangegangene Jahr gewährten
Abnahmestellen, Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufge-
wendet hat, die in dem Energiemanagement-
2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten system nach Nummer 2 konkret identifiziert
Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne
Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden, eine erhebliche Unterbrechung des Produkti-
onsablaufs umgesetzt werden können, muss
3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des
Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und vorgesehenen Projektablaufs in dem dem An-
tragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr er-
4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 folgt sein; soweit die aufgewendete Investi-
genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittel- tionssumme 50 Prozent des nach diesem
bar angeschlossen sind. Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vo-
(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antrag- rangegangene Jahr gewährten Begrenzungs-
stellung nach Absatz 1 bestätigen, dass betrags übersteigt, kann der überschießende
Teil der Investitionssumme in den folgenden
1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und vier Jahren auf die erforderliche Investitions-
summe angerechnet werden; Investitions-
2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie summen sind nicht anrechenbar, soweit sie
aufgrund eines Beschlusses der Europäischen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit Gewährung einer anderen Beihilfe als der Be-
einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem grenzung nach § 29 geltend gemacht wer-
europäischen Binnenmarkt bestehen. den,
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbst- b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs
verpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Ände- durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren
rung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis Energien deckt oder
zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisie-
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rung des Produktionsprozesses in entsprechen-
mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und der Anwendung von Buchstabe a Doppelbuch-
Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der An- stabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen
gaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen einem Sektor angehört, für den die Delegierte
diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
werden. 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1281
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der § 32
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten Nachweisführung
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates Die Nachweisführung erfolgt
(ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Bench- 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und
marks festlegt, müssen die Maßnahmen die nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
Treibhausgasemissionen der von diesem Unter- a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-
nehmen hergestellten Produkte auf einen Wert nungen für das letzte abgeschlossene Ge-
verringern, der unterhalb des für diese Produkte schäftsjahr,
jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes
b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlosse-
liegt.
nen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und
selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten
§ 31 Strommengen,
Umfang der Begrenzung c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine
Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an de- Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3
nen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit fol-
zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen genden Angaben zu prüfen und dem Prüfungs-
dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie vermerk beizufügen:
folgt begrenzt: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-
1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis ein- triebstätigkeit des Unternehmens und
schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst- bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-
behalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs- fung auf Grundlage der nach den Vorgaben
jahr zuerst gezahlt werden. des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahres-
abschlüsse für die letzten drei abgeschlosse-
2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gi-
nen Geschäftsjahre;
gawattstunde begrenzt
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handels-
Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem
der Umlagen und Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit
Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen
Falschangaben und Abweichungen ist; bei der
aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Un-
Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine We-
ternehmen im letzten abgeschlossenen Ge-
sentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
schäftsjahr seinen Stromverbrauch in beson-
derer Weise aus erneuerbaren Energien ge- d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unter-
deckt hat, oder nehmens durch die statistischen Ämter der Län-
der in Anwendung der Klassifikation der Wirt-
bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen. schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unter-
in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Un- nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-
ternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der schaft und Ausfuhrkontrolle von den statisti-
Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh- schen Ämtern der Länder die Klassifizierung des
men im arithmetischen Mittel der letzten drei abge- bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner
schlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch
Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 erneuerbare Energien in besonderer Weise zu-
Liste 1 zuzuordnen ist, oder sätzlich
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz
Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, entnommenem Strom durch den Nachweis
der Entwertung von Herkunftsnachweisen
aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn für erneuerbare Energien nach § 30 der Her-
das Unternehmen im letzten abgeschlosse- kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
nen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in rungsverordnung oder
besonderer Weise durch erneuerbare Ener-
bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht
gien gedeckt hat, oder
aus dem Netz entnommen wurde, durch den
bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöp- Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von
fung. Strom aus erneuerbaren Energien bezogen
auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess-
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt
und eichrechtskonforme Messung der Ist-Er-
nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah-
zeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf
lenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Giga-
wattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowatt- 4
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
stunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. über www.destatis.de.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung den Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbe-
der Anforderung nach diesem Doppelbuch- stätigung des beauftragten Dritten und im Fall,
staben nur erforderlich, wenn nicht schon an- dass das Unternehmen einem der Sektoren an-
derweitig sichergestellt ist, dass Strom gehört, die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a
höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Er- Doppelbuchstabe dd der genannten Delegierten
zeugung aus erneuerbaren Energien bezogen Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich
der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird, mit der Aufstellung der durch die Durchführung
2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemis-
die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der sionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintra-
gungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Re- § 33
gistrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS- Nachweisführung auf Basis
Register oder einen gültigen Nachweis über den Be- eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
trieb eines Energiemanagementsystems entspre- Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjah-
chend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitglied- res noch über kein abgeschlossenes handelsrecht-
schaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- liches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des
und Klimaschutznetzwerk verfügt, Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3: keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, kön-
a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine nen abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf
Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirt- Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen,
schaftlich durchführbaren Maßnahmen umge- das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produk-
setzt hat, verbunden mit der Aufstellung der tionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt
durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begren-
Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prü- zungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Wider-
fungsbefugten Stelle, rufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen
Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprü-
b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine fung der Antragsvoraussetzungen und des Begren-
Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiema- zungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft
nagementsystems keine wirtschaftlich durch- und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abge-
führbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbun- schlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen ent-
den mit dem Bericht des Energiemanagement- sprechend anzuwenden.
systems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
§ 34
c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine
Selbständige Teile eines Unternehmens
Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investi-
tionen in dem erforderlichen Umfang getätigt Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines
hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zu-
in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung zuordnen ist, entsprechend anzuwenden.
der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als
der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht wer- § 35
den, verbunden mit der Aufstellung der durchge- Begriffsbestimmungen des
führten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Unterabschnitts, Branchenzuordnung
Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Ener-
(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist
giemanagementsystems und im Fall einer erheb-
lichen Unterbrechung des Produktionsablaufs 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-
durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätz- sikalisch zusammenhängenden elektrischen Ein-
lich mit der Auftragsbestätigung des beauftrag- richtungen einschließlich der Eigenversorgungsan-
ten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung be- lagen eines Unternehmens, die sich auf einem in
darf der Bestätigung einer prüfungsbefugten sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden
Stelle, und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene
d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach
Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigen-
Nummer 1 Buchstabe e und
versorgungsanlagen verfügen,
e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung
das Unternehmen Investitionen in dem erforder-
des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defi-
lichen Umfang getätigt hat und dass diese Inves-
nition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4,
titionen nicht oder nicht in dem geltend gemach-
Reihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Per-
ten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen
sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unter-
einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach
nehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes
§ 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der
1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zu-
Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen ein-
schließlich des jeweiligen Investitionsvolumens 5
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
und im Fall einer erheblichen Unterbrechung Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
des Produktionsablaufs durch die umzusetzen- über www.destatis.de.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1283
sätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Ein- 1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Pro-
satz von Selbständigen, beispielsweise über Werk- duktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab
verträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der erstmaligen Stromabnahme und
der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Be- 2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen
reich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch Stromabnahme zu Produktionszwecken.
vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her-
vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berech- Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Ge-
nung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, schäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung
der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungs-
3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizie- umfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
rungen von Energiemanagementsystemen vorneh- fuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
men darf. Geschäftsjahres.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder ei-
nes selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Unterabschnitt 4
Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes Verkehr
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maß-
geblich. § 37
Schienenbahnen
Unterabschnitt 3
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung
Herstellung von Wasserstoff der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-
§ 36 den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge
unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver-
Herstellung von Wasserstoff
kehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rück-
in stromkostenintensiven Unternehmen
gespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde be-
(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen ei- trug.
nes Unternehmens, die der Branche mit dem WZ- (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt
2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbe-
bei denen die elektrochemische Herstellung von Was- zogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawatt-
serstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowert- stunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strom-
schöpfung des Unternehmens oder des selbständigen menge übersteigen und die unmittelbar für den Fahr-
Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen betrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden,
unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten auf 10 Prozent.
Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe
begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-
nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Ab- nen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schie-
nahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abwei- nenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahver-
chend von § 31 nicht erforderlich ist. kehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden,
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbstän- die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
dige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabever-
von § 32 für die Begrenzung fahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 er-
1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produk- folgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabever-
tionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmali- fahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn,
gen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab-
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
nahme zu Produktionszwecken Daten auf der
folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des
Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
Vergabeverfahrens und
übermitteln,
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
zu Produktionszwecken Daten für das erste abge- verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
schlossene Geschäftsjahr übermitteln und lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromab- brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
nahme zu Produktionszwecken Daten für das erste jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermit- des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-
teln. lichen Stromverbrauchs erfolgen.
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buch- (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-
stabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab nen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im
dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab- Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüter-
nahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die verkehr erbringen werden, nachweisen:
Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge- lenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die
nommen werden wird, prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Ka-
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die lenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen wer-
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das den wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfah-
folgende Kalenderjahr und rens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 er-
folgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Ver-
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom- kehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat,
verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka- kann nachweisen:
lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
brauchsmengen für das übrige laufende Kalender- 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
jahr. prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt Vergabeverfahrens und
der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-
prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach- 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei- lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse- jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
nen Kalenderjahres. des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-
lichen Stromverbrauchs erfolgen.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1
entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-
im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung
chend anzuwenden.
im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge-
Unternehmens und nommen werden wird,
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver- 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken. prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr und
§ 38
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Verkehrsunternehmen mit Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Um- brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
lagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, jahr.
dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt
an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-
Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach-
betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung
Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei-
Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Be- dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
grenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unter- Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse-
nehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Ver-
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An- kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Li-
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- niennahverkehr erbringen werden und nicht unter Ab-
Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem An- satz 2 fallen.
tragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorange-
gangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Be- (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1
trag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem entsprechend anzuwenden.
Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Ab- (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-
satzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im chend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Vo-
Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) raussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember Eigenerklärung, in der das Unternehmen
2013 gewährt werden. 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem An-
im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfah- tragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im
ren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden
teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Ka- sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1285
2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabe-
Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid einrichtungen und der Anschluss an das öffentliche
ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Ver- Stromnetz,
ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als
18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die
Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit
den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen auf-
Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
grund dieser Verordnung von 200 000 Euro über-
steigen würden, und
Unterabschnitt 5
3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Verfahren
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 unterliegt. § 40
(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind Antragstellung und Entscheidungswirkung
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen (1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni
für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unterneh- eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
mens, Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver- eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt
brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken, werden:
3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personen- 1. Anträge nach § 33 Satz 1,
beförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach 2. Anträge nach § 36,
§ 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes, 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem 4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5,
elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbren- 5. Anträge nach § 39.
nungsmotor,
Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erst-
5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Perso- maligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind
nenbeförderungsgesetzes, bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.
6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 be-
Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in ei-
antragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungs-
nem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
vermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen;
für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1
§ 39
eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Ab-
Landstromanlagen satz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begren- oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.
zung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11
dass veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalender-
1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an See- jahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden
schiffe liefert, Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge
2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nach diesem Abschnitt abweichend von den Absät-
nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum ange- zen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten
legt ist und nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetrei-
ber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungs-
3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die vermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die
Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.
die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr
als 100 Megawattstunden betragen hat. (4) Der Antrag muss elektronisch über das vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einge-
(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend
richtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für
anzuwenden.
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Aus-
(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an nahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstel-
Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend an- lung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im
zuwenden. Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich
(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist festzulegen.
1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Ge- (5) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
samtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwort-
an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Ha- lichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für
fen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bun-
Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch
als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Ent- Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
nahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Über- zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und
gabepunkte verfügen; neben den erforderlichen unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu elektronisch erlassen werden kann.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach tragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Be-
§ 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils hörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so
festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Um-
lagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im § 44
Begrenzungsjahr entspricht.
Evaluierung, Weitergabe von Daten
§ 41
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
Übertragung von Begrenzungsbescheiden maschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie
(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische
können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.
Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu voll-
ständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, über-
(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entschei-
trägt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt
dung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten ha-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungs-
ben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mit-
bescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende
wirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbe-
trolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1
scheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach
Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft
§ 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen
verlangen
auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden
auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfän- 1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten
gers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Un- Strommengen, auch solche, die nicht von der Be-
ternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur grenzungsentscheidung erfasst sind, um eine
dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-
fuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begren- rungen zu schaffen,
zungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die
Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der 2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde
Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle. Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch
(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unter- den Betrieb des Energiemanagementsystems zur
nehmen sind, entsprechend anzuwenden. Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wur-
den, und über mögliche und umgesetzte Maßnah-
§ 42 men zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes-
ses,
Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für 3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen
die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt einschließlich der Angaben über Schiffstyp und
wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und
Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.
§ 43
Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher
(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Vo-
ausgestalten.
raussetzungen sind die Bediensteten des Bundesam-
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Be-
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
auftragte befugt, von den für die Begünstigten han-
trolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung er-
delnden natürlichen Personen für die Prüfung erforder-
hobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobe-
liche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen
nen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzu-
Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht
sehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäfts-
sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung
räume sowie die dazugehörigen Grundstücke der be-
der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu
günstigten Personen während der üblichen Geschäfts-
übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
zeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handeln-
Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an
den natürlichen Personen müssen die verlangten Aus-
beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach
künfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme
Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Ge-
vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Aus-
schäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermit-
tung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
telt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen
der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der
nicht mehr hergestellt werden kann.
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
aussetzen würde.
trolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuord-
(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Ver- nung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten
fahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich an- zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1287
Abschnitt 5 (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die
Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Anga-
Abgrenzung, Messung
ben ergänzt werden:
und Schätzung von Strommengen
1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege
§ 45 einer Schätzung abgegrenzt wurden,
Geringfügige Stromverbräuche Dritter 2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Strommengen jeweils zu zahlen ist,
Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurech- 3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl
nen, wenn sie der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die
1. geringfügig sind, nach Nummer 1 geschätzten Strommengen ver-
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert braucht wurden,
abgerechnet werden und 4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden
3. verbraucht werden Stromverbrauchseinrichtungen,
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nach-
dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und vollziehbare Begründung, weshalb die messtechni-
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbrin- sche Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un-
gung einer Leistung der anderen Person gegen- vertretbarem Aufwand verbunden ist, und
über dem Letztverbraucher oder des Letztver- 6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
brauchers gegenüber der anderen Person. umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Ab-
satzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund
§ 46 der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht
Messung und Schätzung weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Ab-
(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, grenzung durch mess- und eichrechtskonforme
sind durch mess- und eichrechtskonforme Messein- Messeinrichtungen.
richtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden
anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit un-
Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur vertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, ge-
Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, nügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun- Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur
gen abzugrenzen. Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebe-
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch nen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine
mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen be- Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3
darf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten;
dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.
1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser
Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend (5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnom-
gemacht wird oder menen und selbst verbrauchten Strommengen darf un-
2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un- abhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen
vertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen
Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächli-
des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung chen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-
der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Ver-
geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, brauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eich-
nicht wirtschaftlich zumutbar ist. rechtskonforme Messung der Netzentnahme und des
Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Inter-
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die vall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur
jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzu- erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sicherge-
grenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in stellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der ag-
einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit gregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minu-
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfol- ten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht
gen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch
dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Um- mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann,
lagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzent-
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun- nahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als
gen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere er- selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Ab-
füllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugren- sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
zenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagen-
höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Ver- (6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsver-
gleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die fahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Ab-
maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Strom- sätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nach-
verbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeit- weis der aus dem Netz entnommenen und selbst ver-
stunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre-
wird. chend anzuwenden, dass
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller rate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein-
selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte wei- nahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese
tergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind, Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung be- entsprechend anzuwenden.
darf, wenn die gesamte Strommenge vom Antrag-
steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht Abschnitt 2
wird, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden § 49
müssen und Grundsatz
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuer- Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember ber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsver-
2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung sorgungsunternehmen müssen einander die für den
der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Ener- Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbe-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten- sondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben,
den Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nach-
für Strommengen erfolgen kann, die nach dem folgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen
31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Ge- bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
schäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag- § 50
stellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023
verbraucht wurden. Verteilernetzbetreiber
Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten
Teil 5 Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
Kontoführungs-, Mitteilungs- 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die fol-
und Veröffentlichungspflichten genden Angaben zusammengefasst:
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
Abschnitt 1 aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Gru-
Kontoführung und gesonderte Buchführung bengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes oder nach den Be-
§ 47 stimmungen früherer Fassungen des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Ab-
Kontoführung und gesonderte satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber entsprechen,
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bb) die Bereitstellung von installierter Leistung
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem nach § 50 in der für die jeweilige Anlage gel-
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- tenden Fassung des Erneuerbare-Energien-
Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach Gesetzes,
diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen
Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a,
Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwi- 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
ckeln. setzes oder nach den Bestimmungen frühe-
rer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-
(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 gesetzes, die den genannten Bestimmungen
und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und entsprechen,
Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Über-
tragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-
ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese Wärme-Kopplungsgesetzes,
muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Aus- b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach
gaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zah- § 13 Absatz 2,
lungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzu- c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwen-
leiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen dungen aus der Verwertung des nach § 4 Ab-
insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der In- satz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
formationstechnologie und Zuführungen zu Pensions- zes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
rückstellungen.
d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der
§ 48 jeweils anzuwendende Umlagensatz,
Kontoführung und gesonderte e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach
Buchführung der Verteilernetzbetreiber den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes,
Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszu- Forderungen sowie
gleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließ- g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erfor-
lich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils sepa- derlichen Angaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1289
2. bis zum 31. Mai eines Jahres f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhö-
hen und der monatlichen Abschlagszahlungen
a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech-
erforderlichen Angaben.
nungen für die Zahlungen nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-
§ 51
Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegan-
gene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des Übertragungsnetzbetreiber
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer
zes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener- gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist,
1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben
und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Num-
nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Anga-
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes un-
ben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlosse-
ter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
nen Anlagen,
aa) der Nummern im Register, 2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
bb) der relevanten Strommengen, a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn
cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die un-
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der mittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlos-
Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla- sen sind,
genbetreiber gewährt werden und nach b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver- aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den
bindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Strom- Übertragungsnetzbetreibern bei der Berech-
netzentgeltverordnung ermittelt worden sind, nung der Netzentgelte als jeweils eigenstän-
und diger Aufschlag auf die Netzentnahme erho-
dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs er- ben werden,
reichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar
im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wär- von den Übertragungsnetzbetreibern als ei-
me-Kopplungsgesetz, genständige Umlage erhoben werden,
b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech- c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetrei-
nungen für die Umlagen für das jeweils vorange- ber
gangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter
aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2
Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13
aa) der Nummern im Register, Absatz 1 und
bb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insge- bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2
samt und Buchstabe b,
cc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Ver- 3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalen-
ringerung der Umlagen in Anspruch genom- derjahres einen Bericht über die Ermittlung der ih-
men wurde, der Netzentnahmen aufge- nen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten
schlüsselt nach Entnahmestelle und Letztver- und
braucher, 4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,
Belastungsausgleichs des vorangegangenen Ka- des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Off-
lenderjahres erforderlichen Angaben, shore-Anbindungskosten und
3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförder-
ten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerba-
a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier- re-Energien-Gesetzes für das folgende Kalender-
ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den jahr.
§§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Num-
setzes,
mer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:
b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-
1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be-
ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den
rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der
§§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1
zes sowie die Höhe der entsprechenden Aus-
Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und
schreibungszuschläge,
2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach
c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier- Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen
ten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c von Netznutzern verteilt.
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1
d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen und 2
aus ihrem Netz,
1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer,
e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzent- Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von
nahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlage- Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
erhebung berechtigt sind, und schließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürli- 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraus-
che Personen sind, nicht veröffentlicht werden und setzungen einer Verringerung der Umlagen nach
3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröf- den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant
fentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem
die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen die Änderungen eingetreten sind.
Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden an- Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
lagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit
mit der Nummer im Register veröffentlicht werden. den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbe-
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach treiber bereits offenkundig bekannt sind.
Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver-
Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben An- ringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen,
lagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten
Betrieb genommen wurden. Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringe-
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der rung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sach- 1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit
kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere verringerten Umlagen anfallen,
Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen 2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netz-
und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen entnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
vollständig nachvollziehen zu können.
3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind,
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach und
den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben
und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ab- 4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen je-
lauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten. weils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen,
Letztverbrauchern und Gründen nach den Num-
(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die mern 1 bis 3.
Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Num-
mer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die
trolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netz- Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das
betreiber unverzüglich mit. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bun- das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Er- sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalen-
mittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach derjahres.
§ 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten (3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Her-
Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 stellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung
Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im
Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezoge- Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage
ner Form. eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten 1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung
Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommer- zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Ausle-
ziellen Zwecken verwendet werden. gungszustand während einer Betriebsstunde unter
normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leis-
§ 52 tungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff,
Netznutzer
2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrich-
(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver- tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver-
ringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in An- brauchte Netzentnahmemenge und
spruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung
der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich 3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr
folgende Angaben mitteilen: die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der
Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach
1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
Umlagen für Netzentnahmemengen an einer be-
stimmten Entnahmestelle verringern, § 53
2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, Verstoß gegen Mitteilungspflichten
zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verrin-
gerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen (1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
in Schwierigkeiten handelt, der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die
folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht recht-
3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu zeitig erfüllt worden sind:
dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringer-
ter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungs- 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Num-
ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Euro- mer 2 und 3,
päischen Kommission zur Feststellung der Unzuläs- 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,
sigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und Nummer 2 und 3 bezieht, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1291
3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3. und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an-
zuwenden.
(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr
§ 56
um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mittei-
lungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar Beihilfetransparenzpflichten
des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung
folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen
erfüllen gewesen wäre: auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr
1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis
und zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben
mitteilen:
2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
Nummer 1 bezieht. 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-
ter oder Genossenschaftsregister, in das sie einge-
§ 54 tragen sind, und die entsprechende Registernum-
mer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde,
Elektronische Übermittlung ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben Identifikationsnummer anzugeben,
müssen elektronisch übermittelt werden und einen 3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei- Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlage-
tere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit zahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in
der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1,
Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60,
Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfül- 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder
len sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach mehr,
diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
dieser Formularvorlagen übermittelt werden. Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
§ 55 mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
Testierung S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
sonstiges Unternehmen ist,
(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die
Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-
Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern
nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbe-
Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
treiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
§ 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die
den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft
Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission
werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1)
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung und
2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab- zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft- tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse ei- zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab- bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils (2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerun-
ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt gen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen
werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmittei-
nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der lung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-
diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Ände- teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-
rung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um treiber im Bundesgebiet.
das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abwei-
(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind chendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 be- nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Ein-
reitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung nahmen- und Ausgabenpositionen,
dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Ver- 2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und
fahren übermittelt werden. Mengen des im börslichen Handel beschafften oder
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen veräußerten Stroms.
bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Ab- (2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die
satz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor
(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln
muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen oder
geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben
nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwi- 2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonder-
schen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden. ten Buchführung vorzulegen.
(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind
(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr
die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoaus-
die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen
züge und die Angaben der gesonderten Buchführung
des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das
vorzulegen.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-
mittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die
Absatz 1 befreit. Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach
§ 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach
§ 57 § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnun-
gen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2
Bundesamt für Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines
Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundes- Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektroni-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertra- scher Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist
gungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen: Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden,
1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundes-
netzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf
a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten
prognostizierte Fördersumme für Wärme- und nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium
Kältenetze, getrennt nach Regelzonen, für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetz-
b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr agentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation
prognostizierte Fördersumme für Wärme- und dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach
Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zur Verfügung gestellt.
2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in
den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An-
Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antrags- gaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2
frist. bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermit-
teln.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, § 60
die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme
nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
zes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlags- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
summe für das jeweils nächste Kalenderjahr zu be- 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für
rücksichtigen. die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneu-
erbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren
§ 58 erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss
mindestens eine Prognose der Entwicklung
Behörden der Zollverwaltung
1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlun-
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet,
gen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowert- 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18
schöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen. der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.
§ 59
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-
Information der Bundesnetzagentur Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bun-
desnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres § 61
für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Schätzungsbefugnis
Daten übermitteln: Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil
1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorange- nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbe-
gangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt treibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1293
an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbe- b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
treiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein
Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mittei- müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme
lungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Erfassung oder Abgrenzung der relevanten
Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber an- Strommengen sicherzustellen,
zuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ih-
nen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in 2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Ver-
sachgerechter und in einer für einen nicht sachverstän- brauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von
digen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nach- Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
prüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalen- (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
derjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berück- desnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf
sichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheits- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
abschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen. gen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1
Teil 6 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie
des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Be-
Rechtsschutz und fugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die
behördliches Verfahren keine Unternehmen sind, entsprechend.
§ 62 § 62a
Aufsicht durch die Bundesnetzagentur Benachrichtigung und
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu Beteiligung der Bundesnetzagentur
überwachen, dass bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetz-
nach den Vorgaben dieses Gesetzes agentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er
a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Fi-
muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschrif-
nanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln,
ten von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen
mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben
und Entscheidungen übersenden.
und vereinnahmen,
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
netzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch- des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet,
führen und aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine
d) die Konten nach § 47 führen, Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesge-
richtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tat-
2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den
sachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen
Vorgaben dieses Gesetzes
beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und
a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiter- Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu
leiten, richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Per-
b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 sonen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof
auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu mitzuteilen.
saldieren sind,
§ 63
c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 Bußgeldvorschriften
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmän- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nisch abgenommenen Stroms weiterleiten, fahrlässig
d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Ab-
führen und satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
e) die Konten nach § 48 führen und 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3
3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in
übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
veröffentlicht werden. Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhan-
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti- delt.
gung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
gesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener- bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
giewirtschaftsgesetzes treffen (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Strom- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
speichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen ist
nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
insbesondere 2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
a) zu dem Nachweis der Netzentnahme, Nummer 2.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Teil 7 Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-
Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022
Verordnungsermächtigungen,
geltenden Fassung entsprechen.
Schlussbestimmungen
§ 67
§ 64
Übergangs- und
Verordnungsermächtigung zur
Härtefallbestimmungen
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne (1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestim-
Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des
Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Ener-
den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen. giewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der
§ 65 nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar
2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
Verordnungsermächtigung fuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-
zur Besonderen Ausgleichsregelung Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gel-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- tenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung
Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-
aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, so- Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage
bald und soweit dies für die Angleichung an Be- nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
schlüsse der Europäischen Kommission erforderlich setzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
ist. sungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwen-
den mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht
§ 66 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Allgemeine Übergangsbestimmungen begrenzt sein muss.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmun- (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
gen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des trolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Strom-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme- anteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahme-
Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, stelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach
der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneu- Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unter-
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am nehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden anwendet, die
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentschei-
1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder dung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach
§ 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversor-
31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,
gungsunternehmen geliefert wurde.
(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, 2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Ener-
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, den Fassung zuzuordnen sind und
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Er- 3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im
neuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme- Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer-
Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, bare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Aus-
der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneu- gleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausge- mindestens betragen hat:
hen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 ver- a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent
bindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt. ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach
(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Ab- Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-
schnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Ein- den Fassung oder
richtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu
b) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der An-
überführen.
lage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei
Die Begrenzung erfolgt
der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1
insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Um-
Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. lagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowert-
(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach schöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
§ 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend 2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder
von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im
in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1295
3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unterneh-
höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im men in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigen-
Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2. erklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das
Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in beson- Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweili-
derer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt gen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unterneh-
die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entspre- men den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buch-
chend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. stabe d und e führt.
(3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und (5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine
2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirt-
von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, schaftlich durchführbar,
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abge- 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rah-
schlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei ab- men des Energiemanagementsystems nach höchs-
geschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wo- tens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer
bei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche einen positiven Kapitalwert aufweist oder
zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten
zugrunde gelegt werden sollen. Für Unternehmen mit
Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaft-
nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei
liche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis
Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 un-
der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit
abhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlosse-
einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Pro-
nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist ent-
zent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewie-
sprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024
sen ist.
und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.
(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Num- § 68
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30
Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, Beihilfevorbehalt
dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungs- Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst
betrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Num- nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
mer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der
einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In- Genehmigung angewandt werden.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 1
(zu § 2)
Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.1.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetz-
betreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-
teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis
zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbe-
treiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-
teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis
zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander ab-
gegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung
des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Ge-
setz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setz beruhen.
2. Allgemeine Einnahmen
Allgemeine Einnahmen sind
2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässi-
gen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund
von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetrei-
ber nach § 19 Absatz 2 und
2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
3. Allgemeine Ausgaben
Allgemeine Ausgaben sind
3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zuläs-
sigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den
Ausgleich nach § 15,
3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Num-
mer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vor-
gesehenen Zinssatz übersteigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1297
3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Er-
trägen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbe-
trägen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7,
4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz-
zugangsverordnung,
4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-
energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt
werden,
4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 60 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes,
4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
5.1 Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmun-
gen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuer-
bare-Energien-Verordnung fortgelten,
5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-
energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt
werden,
5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den
EEG-Bilanzkreis,
5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-
Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes,
5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.7 Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und
5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterent-
wicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abge-
nommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes fortgelten.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
8. Ausgabennachweis
Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben
nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Rich-
tigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nach-
weispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge ein-
schließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zäh-
len insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwen-
dungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicher-
heiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der
Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der
Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzin-
sung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben
nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermark-
tung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5
abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu ge-
währleisten.
9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-
Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert
des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des
Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungs-
bedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.
9.4 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Be-
rücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des
KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben,
soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder
dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind
gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
9.5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berück-
sichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge
nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht
nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän-
dert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in
der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräf-
tiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1
zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf
Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der
Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.
Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1
abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht
berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht über-
schreiten.
11. Anforderungen an Prognosen
Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu
erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf
berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt
für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich
ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein
Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt
des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen
Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu
legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen
zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Ab-
rechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem
Aufwand abgerufen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1299
12. Verzinsung
Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage
in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu ver-
zinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des
Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in
den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der
tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen
nach Nummer 2.4 anzusehen.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 2
(zu § 31)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6 WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510 Steinkohlenbergbau
620 Gewinnung von Erdgas
710 Eisenerzbergbau
729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
und Schiefer
891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893 Gewinnung von Salz
899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020 Fischverarbeitung
1031 Kartoffelverarbeitung
1032 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081 Herstellung von Zucker
1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106 Herstellung von Malz
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320 Weberei
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393 Herstellung von Teppichen
1394 Herstellung von Seilerwaren
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396 Herstellung von technischen Textilien
1411 Herstellung von Lederbekleidung
1431 Herstellung von Strumpfwaren
1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622 Herstellung von Parketttafeln
1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und
Pappe
1724 Herstellung von Tapeten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1301
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6 WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1920 Mineralölverarbeitung
2011 Herstellung von Industriegasen
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060 Herstellung von Chemiefasern
2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311 Herstellung von Flachglas
2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313 Herstellung von Hohlglas
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech-
nischen Glaswaren
2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342 Herstellung von Sanitärkeramik
2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351 Herstellung von Zement
2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-
stücken aus Stahl
2431 Herstellung von Blankstahl
2432 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6 WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451 Eisengießereien
2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2593 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594 Herstellung von Schrauben und Nieten
2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731 Herstellung von Glasfaserkabeln
2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
3091 Herstellung von Krafträdern
3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.
6
Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundes-
amt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012 Schlachten von Geflügel
1042 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061 Mahl- und Schälmühlen
1072 Herstellung von Dauerbackwaren
1073 Herstellung von Teigwaren
1082 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085 Herstellung von Fertiggerichten
1089 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1107 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1723 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1729 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
2051 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052 Herstellung von Klebstoffen
2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365 Herstellung von Faserzementwaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1303
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
2452 Stahlgießereien
2453 Leichtmetallgießereien
2591 Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592 Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2932 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 4 1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher
Anreize und von Vereinbarungen zu Netzan-
Änderung des schlussleistungen gegenüber der Steuerung
Unterlassungsklagengesetzes einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netz-
orientierten Steuerung,
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Rege-
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu- lung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzan-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 schlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen
(BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt und zu der verstärkten Verpflichtung zu markt-
gefasst: lichen Ansätzen bei steigender Anzahl von An-
wendungsfällen in einem solchen Markt,
„9. die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Er-
3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz
neuerbare-Energien-Gesetzes,“.
im Falle von netzorientierter Steuerung präziser
zu überwachen und zu digitalisieren,
Artikel 5 4. Definitionen und Voraussetzungen für steuer-
Änderung des bare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare
Netzanschlüsse,
Energiewirtschaftsgesetzes
5. Voraussetzungen der netzorientierten Steue-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 rung durch den Netzbetreiber, etwa durch die
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 Vorgabe von Spannungsebenen, und zur dis-
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) kriminierungsfreien Umsetzung der netzorien-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tierten Steuerung, insbesondere mittels der Vor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a gabe maximaler Entnahmeleistungen,
wie folgt gefasst: 6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer
und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher An-
„§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren reize sowie zu Fristen der spätesten Bekannt-
Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren gabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize,
Netzanschlüssen; Festlegungskompeten- um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu
zen“. vermeiden,
2. § 13a wird wie folgt geändert: 7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abwei-
chenden besonderen Regelungen für den Netz-
a) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „§ 59“ anschluss und die Anschlussnutzung, insbeson-
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. dere zu Anschlusskosten und Baukostenzu-
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch schüssen,
die Angabe „§ 57“ ersetzt. 8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung
von Entgelten für den Netzzugang für steuer-
3. In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „jeweils“
bare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare
durch die Wörter „am 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
4. § 14a wird wie folgt gefasst: 9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung
durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur
„§ 14a
Messung.
Netzorientierte (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Re-
Steuerung von steuerbaren gelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elek-
Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren trizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und
Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung,
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle- mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlos-
gung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Rege- sen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berech-
lungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizi- nen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorien-
tätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder tierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-
Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsver- richtungen, die über einen separaten Zählpunkt
träge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur
den Vorgaben der Bundesnetzagentur Verein- kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Rege-
barungen über die netzorientierte Steuerung von lungen zu Definition und Voraussetzungen für steu-
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von erbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang ei-
Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchsein- ner Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur
richtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegen- Durchführung von Steuerungshandlungen treffen
zug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Ver-
Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirt- einbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelun-
schaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netz- gen anzubieten.
anschlussleistungen und über die Steuerung ein- (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im
zelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfol- Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere
gen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Lade-
Regelungen beinhalten zu: punkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1305
von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Ener- 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen
gie und Nachtstromspeicherheizungen, solange übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Mil-
und soweit die Bundesnetzagentur in einer Fest- lionen Euro,
legung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vor-
3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen
sieht.
übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Mil-
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten lionen Euro,
Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steue-
4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen über-
rung entsprechend den Vorgaben des Messstel-
steigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millio-
lenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden
nen Euro.“
Technischen Richtlinien und Schutzprofile des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
technik sowie gemäß den Festlegungen der Bun- „Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 fin-
desnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway det nur statt, soweit der anbindungsverpflich-
nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbe- tete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass
triebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur er alle möglichen zumutbaren Schadensminde-
kann Bestands- und Übergangsregeln für Verein- rungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat.“
barungen treffen, die vor Inkrafttreten der Fest-
legungen geschlossen worden sind.“ d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Ab-
satz 4 ersetzt:
5. § 17f wird wie folgt geändert:
„(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstat-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Ab-
„(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Ab- satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes er-
sätzen oder einer Rechtsverordnung nichts hobenen Umlage, der auf die Kosten nach Ab-
anderes ergibt, werden den Übertragungsnetz- satz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens
betreibern nach den Vorgaben des Energie- 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ent-
finanzierungsgesetzes die Kosten erstattet schädigungszahlungen nach § 17e, die wegen
1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einer Überschreitung des zulässigen Höchst-
werts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht
2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetz- erstattet werden können, werden einschließlich
agentur vorgelegten Schadensminderungs- der Kosten des betroffenen anbindungsver-
konzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, pflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine
3. nach § 17d Absatz 1 und 6, Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalen-
derjahren erstattet.“
4. nach den §§ 17a und 17b,
5. nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 6. In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in
6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
des Windenergie-auf-See-Gesetzes. eingefügt.
Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähi- 7. In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
gen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwi- „§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des
schenfinanzierung der Entschädigungszahlun- Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-
gen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstat- Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
tungsfähigen Kosten sind anlässlich des Scha- „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“
densereignisses nach § 17e erhaltene Vertrags- ersetzt.
strafen, Versicherungsleistungen oder sonstige
Leistungen Dritter abzuziehen.“ 8. § 42 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sätze ersetzt: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
„Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra- Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbin- durch das Wort „Stromlieferanten“ ersetzt.
dung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht bb) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „fi-
rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleis- nanziert aus der EEG-Umlage“ durch die
tung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, Wörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.
werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach
den Vorgaben des Energiefinanzierungsgeset- cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
zes im Fall einer ein Semikolon ersetzt.
1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet, dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines „3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien
Eigenanteils erstattet. mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert
nach dem EEG, die Information, in wel-
Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei chen Staaten die den entwerteten Her-
der Ermittlung der Netzentgelte nicht berück- kunftsnachweisen zugrunde liegende
sichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr Strommenge erzeugt worden ist und de-
1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von ren Anteil an der Liefermenge erneuer-
200 Millionen Euro, barer Energien mit Herkunftsnachweis.“
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9. Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor- „(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau-
gungsunternehmen“ durch das Wort chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Er-
„Stromlieferant“ ersetzt und werden die neuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a
Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwen-
durch die Wörter „gefördert nach dem den, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach
EEG,“ ersetzt. § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor- gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte
gungsunternehmen“ durch das Wort und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
„Stromlieferanten“ ersetzt und werden die satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geför-
Wörter „erneuerbare Energien, finanziert derte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeich-
aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „er- nung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem
neuerbare Energien, gefördert nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu vertei-
EEG“ ersetzt. len und den Letztverbrauchern entsprechend aus-
zuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieter-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- strom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.“
fügt:
10. In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-
„(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzuge- ter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
benden Energieträger mit Ausnahme des Anteils vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der
für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach
nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Geset-
den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der je-
des Stroms aus erneuerbaren Energien, geför- weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 12
dert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
Deutschland zu reduzieren.“
11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Be-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden trieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des
die Wörter „das Elektrizitätsunterneh- Registers, soweit diese von der Bundesnetzagen-
men“ durch die Wörter „der Stromlie- tur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind,
ferant“ ersetzt. als Gesamtschuldner.“
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „aus 12. § 111f wird wie folgt geändert:
der EEG-Umlage finanziert“ durch die a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Wörter „nach dem EEG gefördert“ er- wird die Angabe „§ 5 Nummer 10“ durch die
setzt. Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor- b) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geän-
gungsunternehmen“ durch das Wort dert:
„Stromlieferanten“ und werden die Wörter aa) Die Doppelbuchstaben aa und bb werden
„finanziert aus der EEG-Umlage“ durch die aufgehoben.
Wörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen“ durch das Wort Artikel 6
„Stromlieferanten“ ersetzt.
Änderung der
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze Stromnetzentgeltverordnung
eingefügt:
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
„Das Umweltbundesamt ist befugt, die (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu ordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert
überprüfen, soweit diese die Ausweisung worden ist, wird wie folgt geändert:
von Strom aus erneuerbaren Energien be-
trifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils 1. In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter „§§ 62a,
der Stromkennzeichnung kann das Umwelt- 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-
bundesamt gegenüber dem betreffenden Energien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-Wärme-
Stromlieferanten die erforderlichen Maßnah- Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 21, 45
men zur Sicherstellung der Richtigkeit der und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
Stromkennzeichnung anordnen.“ 2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 57
f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Energie“ Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch das Wort „Klimaschutz“ und werden die durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Energiefinan-
Wörter „Bundesministerium der Justiz und für zierungsgesetzes“ ersetzt.
Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes- 3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „Wirt-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft
Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. und Klimaschutz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1307
Artikel 7 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
folgt gefasst:
Änderung der
„§ 11 (weggefallen)“.
Stromgrundversorgungsverordnung
2. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 des „Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinhei-
Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert ten und Gaserzeugungseinheiten können Einhei-
worden ist, werden die Wörter „nach § 60 Absatz 1 des ten, die sich in derselben technischen Lokation
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wär- befinden, zusammengefasst als eine Einheit re-
me-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz- gistrieren.“
entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „instal-
des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der lierten Leistung“ durch das Wort „Nettonennleis-
Stromnetzentgeltverordnung“ ersetzt. tung“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinan-
Anreizregulierungsverordnung zierungsgesetzes übermittelt worden sind,“.
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober b) In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Ener-
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der gien-Gesetz“ durch das Wort „Energiefinanzie-
Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) rungsgesetz“ und das Wort „oder“ am Ende
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt.
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wör- c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
ter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge- Wort „oder“ ersetzt.
setzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Ener- d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
giefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
„8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13
2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort Absatz 4 übermittelt worden sind.“
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in 4. § 11 wird wie folgt gefasst:
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-
gefügt. „§ 11
3. In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, (weggefallen)“.
Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden 5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Da-
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch ten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt. EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist“
durch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei
Artikel 9 Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach
Änderung der dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-
Verordnung zu abschaltbaren Lasten Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wol-
len, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermit-
Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom telt worden ist,“ ersetzt.
16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 6. § 17 wird wie folgt geändert:
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „per-
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils sonenbezogenen Daten,“ das Wort „den“ durch
die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör- das Wort „dem“ ersetzt.
ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zu-
ständigen Übertragungsnetzbetreiber und“ das
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der
Wort „die“ durch das Wort „den“ ersetzt.
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der
am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ersetzt. 7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spä-
Artikel 10 testens zum letzten Kalendertag eines Monats den
im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der
Änderung der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen
Marktstammdatenregisterverordnung Internetseite.“
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 8. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti- Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
kel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: maschutz“ ersetzt.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:
„*12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW“.
b) In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe“ die Angabe „R“ gestrichen.
c) In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.
d) Tabelle II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.14 Art der Einspeisung R NP “.
bb) Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.25 Anlage nach dem EEG R NP VE: [II]“.
cc) In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum“ die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch
Kombibetrieb“ durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb“ ersetzt.
dd) Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:
„II.1.3.12 KWK-Anlage R NP “.
ee) Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:
„II.1.5.2 KWK-Anlage NP “.
ff) Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:
„II.1.7.1.9 Einrichtung zur bedarfsgesteuerten P NP “.
Nachtkennzeichnung
gg) Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:
„II.2.1.6 Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft NP WI: [I]: P, [II]: P
nach § 22b EEG SO: [II]: P“.
hh) Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
„II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung R NP “.
ii) Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum R NP “.
e) Tabelle III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:
„III.1.5 Inbetriebnahmedatum R “.
bb) Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:
„III.1.6 Datum der endgültigen Stilllegung R “.
cc) Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:
„III.1.7 Netzbetreiber R “.
dd) Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.
f) Tabelle V wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:
„V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R “.
bb) Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.
dd) Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:
„V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1309
Artikel 10a elektrischen Arbeit entsprechend den Anfor-
derungen des Netzbetreibers.“
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes 5. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Übertragungsnetz a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
Nach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleuni- „sowie“ das Wort „bei“ gestrichen.
gungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 b) In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch-
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge- stabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden je-
setzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert weils die Wörter „sowie bei bei“ durch die Wörter
worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so-
„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Lei- wie bei“ ersetzt.
tung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2 6. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
und 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes „9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinan-
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch zierungsgesetz,“.
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwen- 7. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den mit den Maßgaben, dass a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59“ durch die
1. der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung Angabe „§ 57“ ersetzt.
auch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren un- b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneu-
berührt bleibt und erbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
2. die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf An- „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
trag des Vorhabenträgers erfolgt.“ c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Erhebung von Umlagen nach dem Energie-
Artikel 11 finanzierungsgesetz,“.
Änderung des 8. § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Messstellenbetriebsgesetzes
„7. (weggefallen)“.
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a Artikel 12
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Wasserhaushaltsgesetzes
Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzu- Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
gangsverordnung“ gestrichen. 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
2. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-
fasst: ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstrom- „(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrie-
verbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstun- ben werden
den, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a 1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das
des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maxi- kein künstliches oder erheblich verändertes Gewäs-
mal die tägliche Bereitstellung von Zähler- ser ist, und
standsgängen des Vortages gegenüber dem 2. in und über einem künstlichen oder erheblich ver-
Energielieferanten, dem Betreiber von Verteiler- änderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie
netzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber des Mittelwasserstandes
und Bilanzkoordinator sowie“.
a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässer-
3. In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör- fläche bedeckt oder
tern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter
„des Energiefinanzierungsgesetzes,“ eingefügt. b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter be-
trägt.“
4. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrier- Artikel 13
te“ durch das Wort „registrierende“ ersetzt.
Änderung der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Erneuerbare-Energien-Verordnung
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zähler-
standsgangmessung“ die Wörter „oder, so- Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
weit vorhanden, durch eine viertelstündige bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87
registrierende Einspeisegangmessung“ ein- des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
gefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. § 3 wird wie folgt geändert:
„Ist weder ein intelligentes Messsystem noch a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
eine viertelstündige registrierende Einspeise- „Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des
gangmessung vorhanden, so erfolgt die Mes- Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen ne-
sung durch Erfassung der eingespeisten gativen Wert annehmen.“
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- lichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines
fügt: ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an-
„(3b) Der Bescheid über die Feststellung der wenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1
Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkei-
oder teilweise widerrufen werden, soweit die im ten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber
Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu
ausgezahlt worden sind und für die Deckung des übertragen.
EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind.“ (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange- vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine
fügt: marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handels-
produkten für jede Stunde des Folgetages die ge-
„(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen mäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
maschutz bis zum 30. September 2022 in ent- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergüten-
sprechender Anwendung von Teil 3 des Energie- den oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-
finanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I schaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms
S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf vollständig veräußern.
nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsge-
setzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unter- (3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils ak-
stellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach tueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen
§ 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarkten-
am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null ha- den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt
ben.“ einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge-
tages über Auktionen mit viertelstündlichen Han-
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
delsprodukten erworben oder veräußert werden.
und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-
Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt
maschutz“ ersetzt.
werden.
3. In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten
mer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die
Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein-
Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und
speisung und den bereits veräußerten und erwor-
werden die Wörter „der Justiz und für“ durch die
benen Strommengen sind über den untertägigen
Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strom-
heit und“ ersetzt.
börse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Ab-
4. In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b schluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach
dürfen“ durch die Wörter „Abschnitt 3b darf“ er- Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollstän-
setzt. dig ausgeglichen sein.
(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1
Artikel 14 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
Weitere Änderung der vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Ener-
Erneuerbare-Energien-Verordnung giewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden
Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
Technik zu erstellen.
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt §3
geändert:
Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der
Angabe „§ 57“ ersetzt. Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format in nicht personenbezogener
c) Nummer 3b wird aufgehoben.
Form zu veröffentlichen:
2. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
1. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung
„Abschnitt 2 aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen
Vermarktung von EEG-Strom Windenergie, solare Strahlungsenergie und
Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung;
§2 sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages
Vermarktung durch zu veröffentlichen,
die Übertragungsnetzbetreiber 2. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Ein-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare- gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf
Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Ab- See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und
satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis
ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemo-
Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmög- nats zu veröffentlichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1311
3. die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbe- Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spot-
nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Han- marktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuer-
delsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie bare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem
sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung
veröffentlichen, der beeinflussbaren Differenzkosten die Handels-
4. die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbe- aktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinfluss-
nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö- baren Differenzkosten pro Viertelstunde werden
sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr nach der folgenden Formel ermittelt:
zu veröffentlichen,
KUT ∙ (PUT – PVT) + VKUT ∙ (PVT – PUT) +
5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak- KAE ∙ (PAE – PVT) + VKAE ∙ (PVT – PAE).
tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog-
nose insgesamt zu veräußernden Strommengen (3) Für die Ermittlung der spezifischen beein-
und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz-
veräußerten und erworbenen Strommengen; sie betreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe
ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Vier-
Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen, telstundenwerte eines Kalenderjahres durch die in-
6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie nerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge
zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel- des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerba-
stündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach re-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a
Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent- Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
lichen, und ausgeglichenen Stroms zu dividieren.
7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des (4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist
Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für je- der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifi-
den Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten schen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über-
Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. tragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch
§4 auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beein-
Anreize zur bestmöglichen Vermarktung flussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu-
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Ab- züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawatt-
satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge- stunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus
setzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgegliche- Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den
nen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach
Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beein- Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden
flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz- Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszah-
betreibers mit einem Vergleichswert verglichen. lung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber
zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr
(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu
einer Komponente, die die Aktivitäten an einem un- erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Über-
tertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Kompo- tragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil
nente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichs- seiner zu vermarktenden Strommenge an der ins-
energie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren gesamt zu vermarktenden Strommenge aller Über-
Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem tragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen
1. bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde Euro.
die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwi-
(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr ver-
schen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und
buchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwai-
dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert
gen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Fi-
wird,
nanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefi-
2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder nanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgaben-
gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwi- position nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energie-
schen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und finanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1
dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes.
wird, Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung
3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis
Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jah-
Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten res bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die
Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen.
(PVT) multipliziert wird oder § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichs-
energie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Diffe- (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf
renz zwischen dem Preis des Vortageshandels gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt
(PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf
multipliziert wird. das Anreizjahr.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§5 Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeu-
Preislimitierung in Ausnahmefällen ger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des
Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in
Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten,
Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers
negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Auf- ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu er-
ruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflich- höhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1
tung abweichen, die vollständige gemäß aktueller gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die
Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die be-
preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten treffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im
dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern. Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Über-
Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetz- tragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen be-
agentur die konkreten Stunden, in denen er von der reits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägi-
Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüg- gen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Ab-
lich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entspre- regelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die
chend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Fol- im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem
getages, für die aufgrund einer partiellen Entkopp- Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst
lung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen
von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollstän-
aufgerufen wird. dig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbe-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra- treiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln,
gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Ge- in welchen Fällen und in welcher Weise er von den
bote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2 Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen
abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Ände-
20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit rungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor
einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in die-
müssen bei mindestens –350 Euro pro Megawatt- sem Absatz genannten Vereinbarungen sind der
stunde und höchstens –150 Euro pro Megawatt- Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzule-
stunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem gen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteu- gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2
ert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit ge- Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben,
setzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Ab- für welche Stunden und für welche Energiemenge
satzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im
bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.
behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver-
(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnah-
pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf
men entstehenden Kosten gelten als Kosten für den
seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Num-
1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot ab- mer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie
gegeben hat, können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf
2. Höhe der Preislimits jeder Tranche und einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden
Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmun-
3. am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte
gen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundes-
Energiemenge.
netzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten
(3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten wurden.
die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge
nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil §6
der börslich gebildete negative Preis unterhalb des
negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an- (weggefallen)“.
derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit 3. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „ob, in
möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der welcher Art und in welchem Umfang“ durch die
Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleich- Wörter „ob und in welcher Art“ ersetzt.
zeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7
auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu ge- 4. Abschnitt 3b wird aufgehoben.
ben: 5. § 13 wird aufgehoben.
1. Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4 6. Abschnitt 5 wird aufgehoben.
unverkauft geblieben ist,
2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unver- Artikel 15
kauften Energie.
Änderung der
(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu er- Herkunfts- und Regional-
warten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht
nachweis-Durchführungsverordnung
oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich
unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
Preislimits liegen würden, kann der Übertragungs- rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I
netzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1313
nung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert 7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„2. Anlagen mit einer installierten Leistung von
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten
§ 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt: Strom in den letzten fünf Jahren vor dem An-
„§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnach- trag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19
weisen“. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-
spruch genommen worden ist.“
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: 8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie
„1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung folgt gefasst:
nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- „2. (weggefallen)
setzes oder“.
3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzu-
3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: geben,“.
„Bei der Bestimmung der Verwendungsregion ste-
9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3
Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes „(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf An-
Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf- trag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagen-
See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich.“ registrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate
vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf
„Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagen-
Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von ver- registrierung gestellt werden. Durch die erneute
schiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der
gilt die natürliche oder juristische Person oder Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.“
rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der
Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach 10. § 28 wird wie folgt geändert:
außen hin vertreten darf.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
5. § 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3 „wenn“ die Wörter „noch keine zwölf Monate
ersetzt: seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-
„(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu- gangen sind und“ eingefügt.
sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In- b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
halt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Absätze 2 und 3 ersetzt:
Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitäts-
„(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate
merkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen
seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-
für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingun-
gangen sind, überträgt die Registerverwaltung
gen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Quali-
auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunfts-
tätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung
nachweis an die zuständige Stelle
versehen werden; dies ist auch nachträglich zuläs-
sig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des 1. eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
Registers sicherzustellen.“ ischen Union,
6. § 21 wird wie folgt geändert: 2. eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum,
aa) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
mern 6a und 7 ersetzt: 3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Grün-
„6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Ab- dung der Energiegemeinschaft oder
satz 2 der Marktstammdatenregister- 4. der Schweiz.
verordnung,
Die Registerverwaltung kann die Übertragung
7. den EEG-Anlagenschlüssel, soweit ablehnen, wenn für die Übertragung keine elek-
dieser vorhanden ist,“. tronische und automatisierte Schnittstelle ange-
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: boten wird, mit der die Registerverwaltung ver-
„15. Angaben dazu, ob und in welcher Art bunden ist.
für die Anlage Investitionsbeihilfen ge- (3) Der Antrag auf Übertragung eines Her-
leistet worden sind,“. kunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu
übertragenden Herkunftsnachweises bekannt
„(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers regis-
war, dass die für die Ausstellung erforderliche
triert die Registerverwaltung die Anlage im Her-
Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht
kunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist
erzeugt worden ist.“
sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn
die Anlage bereits im Regionalnachweisregister 11. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 12i
registriert ist und der Anlagenbetreiber der Re- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Ener-
gisterverwaltung die Angabe nach Absatz 1 gien-Verordnung“ durch die Wörter „§ 26 des Ener-
Satz 2 Nummer 17 übermittelt.“ giefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-
„§ 30a gutachterorganisation bestätigt worden sind.
Gekoppelte Lieferung (5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu-
von Herkunftsnachweisen sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In-
halt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu
(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zu-
machen.“
sätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass
der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem 13. § 31 wird wie folgt geändert:
Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antrag-
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die
stellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen ver-
Wörter „§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-
äußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des
(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Her- Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
kunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann
über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizi- „Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
tätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirt-
dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage er- schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern
zeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen An-
aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei teilen der Strom, den das Unternehmen nach
der Antragstellung sind anzugeben: § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strom- als erneuerbare Energien, gefördert nach dem
menge geliefert wird, und EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zu-
sammenhang zum Stromverbrauch erzeugt
2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanz-
worden ist, muss diese Ausweisung einfach, all-
kreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitäts-
gemein verständlich und deutlich erkennbar ab-
versorgungsunternehmen seine Letztverbrau-
gesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42
cher beliefert.
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirt-
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strom- schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt
menge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde sein.“
liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu
liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, aus
ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung Energiegemeinschaft“ gestrichen.
über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversor- 15. § 38 wird wie folgt geändert:
gungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom
nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Num- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
mer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist be- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rechtigt, nachträglich die Lieferung der Strom-
„(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung
menge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1
haben Registerteilnehmer und die Betreiber von
und 2 zu prüfen.
Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder zu übermitteln, um diese im Register vor-
hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 handenen Daten an die seit ihrer deren letzten
Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Änderung oder Übermittlung geänderten Über-
Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs mittlungspflichten nach dieser Verordnung an-
von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regel- zupassen.“
verantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers
liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienen- 16. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
bahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn „§ 12 Absatz 1 und 3,“ die Angabe „§ 14 Absatz 2,“
die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende eingefügt.
Strommenge 17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn- a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
stromnetz angeschlossen ist, und „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
2. von dem Anlagenbetreiber „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
unter ausschließlicher Nutzung des Bahn-
stromnetzes und von diesem Elektrizitäts- „a) registerführende Behörden oder andere
versorgungsunternehmen an einen Betreiber für die Registerführung zuständige Stellen
einer Schienenbahn geliefert wurde oder von anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union im Sinne der Richtlinie (EU)
b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des 2018/2001 des Europäischen Parlaments
Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Schienenbahn geliefert wurde. Förderung der Nutzung von Energie aus er-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der neuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
erforderlichen Angaben und Voraussetzungen S. 11),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1315
18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf die fixe
Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung Marktprämie“ durch die Wörter „nach § 19
des Kontos hat zur Folge, dass Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ ersetzt.
1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnach-
weise bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) auf das Konto ausgestellt werden können, c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) von dem Konto oder auf das Konto übertra- d) Absatz 4 wird Absatz 2.
gen werden können und e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3
c) entwertet werden können sowie und 4 ersetzt:
2. keine Datenänderungen möglich sind. „(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die
Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sper- beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2
rung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestim- Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1
mungen zur Löschung und zum Verfall von Her- beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs,
kunftsnachweisen und Regionalnachweisen blei- wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil
ben unberührt.“ der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
19. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1
„Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-
von Herkunftsnachweisen und Regionalnachwei- Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen
sen bleiben unberührt.“ Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie
nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anla-
20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren
genkombination mindestens eine Windenergie-
diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, er-
anlage an Land enthält, ist abweichend von
löschen diese Zuordnungen“ durch die Wörter
Satz 1 der energieträgerspezifische Jahres-
„§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend an-
marktwert für Windenergie an Land nach Num-
zuwenden“ ersetzt.
mer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Ener-
21. § 54 wird aufgehoben. gien-Gesetzes zu verwenden.“
7. In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie“
Artikel 16 durch die Wörter „der anzulegende Wert“ ersetzt.
Änderung der 8. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Innovationsausschreibungsverordnung „, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Ge-
botswert ersetzt“ gestrichen.
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar- 9. § 12 wird wie folgt gefasst:
tikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I „§ 12
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(weggefallen)“.
1. In § 1 werden die Wörter „§ 39j des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 10. § 14 wird wie folgt gefasst:
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes „§ 14
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
worden ist“ durch die Wörter „§ 39n des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
2. § 2 wird wie folgt geändert: päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben. Genehmigung angewandt werden. Solange und
soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen
b) Nummer 3 wird Nummer 2.
keine beihilferechtliche Genehmigung durch die
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2,
„(3) (weggefallen)“. 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungs-
verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fas-
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sung anzuwenden.“
„(1) (weggefallen)“. 11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„§ 7 (weggefallen)
(weggefallen)“.
§ 16
6. § 8 wird wie folgt geändert:
(weggefallen)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 § 17
Zahlungen“. (weggefallen)
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 18 len Energieversorgung im Staatsgebiet der Bun-
(weggefallen)“. desrepublik Deutschland einschließlich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundes-
12. § 19 wird wie folgt gefasst: gebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneu-
„§ 19 erbaren Energien beruht.“
Übergangsvorschrift 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in ei- a) In Nummer 20 werden die Wörter „des für ihren
nem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne
dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 gelten- gien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
den Fassung anzuwenden.“ sung“ durch die Wörter „des Stromverbrauchs
der Stromerzeugungsanlage oder von deren
Artikel 17 Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von
Strom im technischen Sinn“ ersetzt.
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes b) In Nummer 28 werden die Wörter „, selbststän-
dige oder nichtselbstständige Unternehmens-
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- teile“ durch die Wörter „oder selbständige Teile
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 eines Unternehmens“ ersetzt und werden die
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geän- Wörter „EEG-Umlage für Strom, der selbst ver-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: braucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbin-
1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt ge- dung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in
fasst: Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Ener-
„KWKG 2023“. gien-Gesetzes“ durch die Wörter „Umlagen für
Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30
a) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen. bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in
b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An- Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungs-
gabe zu § 13b eingefügt: gesetzes“ ersetzt.
„§ 13b Rückforderung“. c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b
eingefügt:
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst: „29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
„Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien
Finanzierung und für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Begrenzung der Zuschlagzahlungen“. Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter-
d) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie nehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249
folgt gefasst: vom 31.7.2014, S. 1),“.
„§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen 5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mehr
als 1“ durch die Wörter „mehr als 500 Kilowatt“
§ 27 Begrenzung der Höhe der Zuschlags- ersetzt.
zahlungen
6. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 27a (weggefallen)
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 27b (weggefallen)
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Biomasse,
§ 27c (weggefallen) gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen“
§ 27d (weggefallen) durch die Wörter „Biomasse, gasförmigen
§ 28 (weggefallen) oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme
von Biomethan“ ersetzt.
§ 29 (weggefallen)“.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
Bundesnetzagentur bei bürgerlichen eingefügt:
Rechtsstreitigkeiten“.
„6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit ei-
f) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie ner elektrischen Leistung von mehr als
folgt gefasst: 10 Megawatt, die Strom auf Basis von
„§ 36 (weggefallen) gasförmigen Brennstoffen gewinnen
§ 37 (weggefallen)“. und die nach dem 30. Juni 2023 nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: genehmigt worden sind, die Anlagen ab
„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbeson- dem 1. Januar 2028 mit höchstens
dere im Interesse der Energieeinsparung sowie 10 Prozent der Kosten, die eine mög-
des Klima- und Umweltschutzes die Transforma- liche Neuerrichtung einer KWK-Anlage
tion zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutra- mit gleicher Leistung nach dem aktuel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1317
len Stand der Technik betragen würde, 10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
so umgestellt werden können, dass sie a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch
ihren Strom ausschließlich auf Basis von die Wörter „; wenn keine Registernummer zuge-
Wasserstoff gewinnen können, und“. teilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ben,“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e
eingefügt:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „so-
„1e. die Nummer, unter der die Anlage im
weit für diesen KWK-Strom die volle
Marktstammdatenregister nach § 111e
EEG-Umlage entrichtet wird,“ gestri-
des Energiewirtschaftsgesetzes registriert
chen.
ist,“.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „An-
c) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-
lage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
strichen.
setzes“ durch die Wörter „Anlage 2
des Energiefinanzierungsgesetzes“ er- d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
setzt. Komma ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „EEG-Umlage e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
für Strom, der selbst verbraucht wird,“ fügt:
durch die Wörter „Umlagen für Strom, der „7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der
selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Num-
bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes“ mer 6,
ersetzt.
8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber
cc) Satz 3 wird aufgehoben. kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Ener- 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagen-
gien-Gesetzes“ durch die Wörter „Erneuerbare- betreiber keine offenen Rückforderungsan-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember sprüche aufgrund eines Beschlusses der
2022 geltenden Fassung“ ersetzt. Europäischen Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Bin-
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli- nenmarkt bestehen.“
maschutz“ ersetzt.
f) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: muss ferner eine Selbstverpflichtung des An-
„Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-
Umstellung oder der Umstellung auf einen Be- schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
trieb der Stromgewinnung auf der ausschließ- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
lichen Basis von Wasserstoff dienen.“ trolle mitzuteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10
Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
„(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr ge-
zahlt für bis zu 12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
derjahr 2021, 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- „§ 13b
derjahr 2023, Rückforderung
3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber
derjahr 2025, mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben,
4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
derjahr 2026, Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ei-
nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Ab-
5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- satz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der
derjahr 2027, Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sa-
6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- che ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
derjahr 2028, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der
derjahr 2029 und Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle
für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der
8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen- höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden
derjahr 2030.“ sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit
9. § 8d wird aufgehoben. Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt in- sion zur Feststellung der Unzulässigkeit
soweit.“ einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit
14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe mit dem Europäischen Binnenmarkt be-
„§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. stehen.“
15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“ „Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7
muss ferner eine Selbstverpflichtung des An-
16. § 20 wird wie folgt geändert:
tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
kontrolle mitzuteilen.“
durch ein Komma ersetzt.
c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 10
bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
den angefügt:
19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„5. eine Bestätigung, dass der Antrag-
steller kein Unternehmen in „Abschnitt 6
Schwierigkeiten ist, und Finanzierung und
6. eine Bestätigung, dass gegen den Begrenzung der Zuschlagszahlungen
Antragsteller keine offenen Rück-
forderungsansprüche aufgrund ei- § 26
nes Beschlusses der Europäischen Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetrei-
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Eu- ber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses
ropäischen Binnenmarkt beste- Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen be-
hen.“ stimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: § 27
„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 Begrenzung der Zuschlagszahlungen
und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung
des Antragstellers enthalten, jede Änderung (1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungs-
des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen gesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf
bis zum Abschluss des Zulassungsverfah- darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Ka-
rens unverzüglich dem Bundesamt für Wirt- lenderjahr nicht überschreiten.
schaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.“ (2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kälte-
„§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ einge- speicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen
fügt. Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei
denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prog-
„Ablauf von 36 Monaten“ die Wörter „oder bei
nosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinan-
einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember
zierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für
2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb ge-
KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme-
nommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten“
und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher
eingefügt.
insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt
17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zu-
„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“ lassungsbescheide
18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständi-
gen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Ab-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
satz 1,
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kosten-
durch ein Komma ersetzt.
wirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genann-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ten Betrag sowie
ein Komma ersetzt.
3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen un-
cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an- terjährigen Zahlungswirkung.
gefügt:
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7
„6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten
kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57
und Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungs-
7. eine Bestätigung, dass gegen den An- gesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Über-
tragsteller keine offenen Rückforde- schreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so wer-
rungsansprüche aufgrund eines Be- den die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen
schlusses der Europäischen Kommis- nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1319
mehr als 2 Megawatt entsprechend für das fol- keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unter-
gende Kalenderjahr gekürzt. richten. Er muss der Bundesnetzagentur auf
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschrei- Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
bungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, übersenden.
sind gegenüber der sonstigen Förderung nach (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur
Absatz 3 gekürzt. Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- sen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulie-
kontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungs- rungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt
sätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärun-
eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel
hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,
geförderten KWK-Strom werden in den Folgejah- Zeugen und Sachverständige zu richten. Schrift-
ren in der Reihenfolge der Zulassung an die betref- liche Erklärungen der vertretenden Personen sind
fenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nach- den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzu-
zahlungen erfolgen in der Reihenfolge der An- teilen.“
spruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen
auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem 23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
Prognosejahr. „dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztver-
braucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1
§§ 27a bis 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird
und“ gestrichen.
(weggefallen)“.
24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörtern „Bietern und Geboten“ die Wörter „und
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende zum Widerruf von Zuschlägen“ eingefügt und es
durch einen Punkt ersetzt. werden nach den Wörtern „missbräuchliche Ge-
bb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben. bote“ die Wörter „oder Gebote, an denen uni-
onsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind,
Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick
wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständ-
auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
lichen Anlage die öffentliche Ordnung oder
oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6“
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und die
voraussichtlich beeinträchtigt würden“ einge-
Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Ab-
fügt.
satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet
„11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe
weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder
von Ausschreibungszuschlägen für
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Auf-
verordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu
bauhilfeverordnung 2021 vom 15. Sep-
überwachen, dass
tember 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den
1. die Übertragungsnetzbetreiber Starkregen und das Hochwasser im Juli
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys- 2021 betroffen gelten,“.
teme nur die Zuschlagszahlungen nach den 25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende
§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom Nummer 12a eingefügt:
nach § 4 abnehmen,
„12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von
b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- Förderberechtigungen für Standorte, die
und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlun- nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverord-
gen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, nung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I
2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innova- S. 4214) durch den Starkregen und das
tive KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gel-
nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den ten,“.
Strom nach § 4 abnehmen.“ 26. § 34 wird wie folgt geändert:
22. § 32 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
„§ 32 schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
Benachrichtigung und schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Beteiligung der Bundesnetzagentur b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes- Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig- Klimaschutz“ ersetzt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nukleare 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Sicherheit“ durch die Wörter „,nukleare Si- a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
cherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
„§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlä-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und gen“.
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ ersetzt. b) Folgende Angabe wird angefügt:
d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wirt- „§ 29 Übergangsbestimmungen“.
schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
a) In Absatz 5 werden die Wörter „in der Aus-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: schreibung fristgerecht eingegangenen“ durch
aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die die Wörter „zulässigen“ und die Wörter „Ge-
Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die botsterminen fristgerecht eingegangenen“
Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ er- durch die Wörter „Gebotsterminen zulässigen“
setzt. ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „darstel- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
len, dürfen“ die Wörter „ohne Geheimhal- „(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des
tungsvereinbarung“ eingefügt. Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5
27. § 35 wird wie folgt geändert: und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen,
für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu
a) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringe-
„(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK- rung des Ausschreibungsvolumens nach Ab-
Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Ab- satz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszu-
2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die lösen.“
Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. De-
3. § 8 wird wie folgt geändert:
zember 2023 erfolgt ist.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(9) (weggefallen)
„(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von
(10) (weggefallen)“.
mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leis-
b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst: tung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen
„(13) (weggefallen)“. nicht überschreiten:
c) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern 1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine
„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektri-
„in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas- scher KWK-Leistung und
sung“ eingefügt. 2. für die Ausschreibung für innovative KWK-
d) Absatz 19a wird aufgehoben. Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilo-
watt elektrischer KWK-Leistung.
e) Folgender Absatz 22 wird angefügt:
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Ge-
„(22) Die Änderungen dieses Gesetzes durch botsmenge von weniger als 500 Kilowatt elek-
Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen trischer KWK-Leistung umfassen, wenn die
für einen beschleunigten Ausbau der erneuerba- elektrische Leistung des Generators weniger
ren Energien und weiteren Maßnahmen im als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leis-
Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) tung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt
dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den liegt.“
§§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommis- b) In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Inter-
sion und nur nach Maßgabe der Genehmigung netseite“ gestrichen.
angewandt werden.“ 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben. a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe
29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3, „1 000“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
§ 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wör- b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter durch ein Komma ersetzt.
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 18
d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Änderung der
KWK-Ausschreibungsverordnung „9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zu-
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au- schlag erteilt hat.“
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) 5. § 13 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1321
b) Folgende Absätze werden angefügt: schreibung an dem betreffenden Standort
„(2) Die ausschreibende Stelle kann im Ein- bildet,
vernehmen mit dem Bundesministerium für 2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021
Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der nicht mehr anzuwenden.“
ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19
des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen 8. § 19 wird wie folgt geändert:
unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Uni- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
onsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren
ausschließen, wenn durch den Betrieb der ge- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
botsgegenständlichen Anlage die öffentliche bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik zes 3“ durch die Angabe „Satzes 2“ ersetzt.
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt
würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitglied- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
staaten der Europäischen Freihandelsassozia- „In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in
tion stehen unionsansässigen Bietern gleich. Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2
(3) Die ausschreibende Stelle kann außer mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah- dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wer-
rensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun- tes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme
den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfrem- für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen
der im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirt- ist.“
schaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare 9. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „auf
oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde ihrer Internetseite“ gestrichen.
sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der
gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche 10. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8d,“
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik gestrichen.
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wer- 11. Folgender § 29 wird angefügt:
den.
„§ 29
(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der aus-
schreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen Übergangsbestimmungen
die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwen-
(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den
digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ins-
Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-
besondere Unterlagen zu seiner Beteiligungs-
den, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1
struktur und seinen Geschäftsfeldern.“
und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: von jeweils sechs Kalendermonaten.
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Ar-
gefügt: tikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei-
„2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
wirksam zurückgegeben wurde,“. Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsek-
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe tor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit
„1 Megawatt“ durch die Angabe „500 Kilowatt“ Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der
ersetzt. beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission und nur nach Maßgabe der
7. § 18 wird wie folgt geändert: Genehmigung angewandt werden.“
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und
schen“ die Wörter „und Rückgabe“ eingefügt.
§ 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft
„(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder inno- und Klimaschutz“ ersetzt.
vative KWK-Systeme für Standorte, die nach
§ 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 Artikel 18a
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214)
durch den Starkregen und das Hochwasser im Änderung des
Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Gebäudeenergiegesetzes
Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausge- (BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:
schlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schrift-
liche Erklärung gegenüber der ausschreibenden 1. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „0,75fache“
Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,75fa-
Zuschlagswert des zurückgegebenen Zu- che“ durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
schlags den Höchstwert für zukünftige Ge-
3. § 22 wird wie folgt geändert:
bote des Bieters oder eines mit ihm verbun-
denen Unternehmens in der jeweiligen Aus- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- darf für Heizung, Warmwasserbereitung,
stellt: Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie
„Für die Ermittlung des Jahres-Primärener- bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Be-
giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 leuchtung gegenüberzustellen.“
und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den bb) In Satz 2 werden die Wörter „Für die Be-
nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergie- rechnung ist der monatliche Ertrag“ durch
faktoren der Anlage 4 zu verwenden.“ die Wörter „Der monatliche Ertrag ist“ er-
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zur setzt.
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs 5. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.
nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergie- 6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
faktoren die Werte für den nicht erneuerba- „(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die
ren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maß- Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung
gaben zu verwenden“ durch die Wörter „Da- mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die
von abweichend sind in den nachfolgend Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt
genannten Fällen folgende Primärenergie- und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5
faktoren für den nicht erneuerbaren Anteil Nummer 2 und 3 entspricht.“
zu verwenden“ ersetzt.
7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe fasst:
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
„1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: Anforderungen eingehalten werden, die an-
„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erd- spruchsvoller sind als die für die Errichtung ei-
gas und gasförmiger Biomasse wird der nes Wohngebäudes jeweils geltenden Neubau-
Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a anforderungen nach diesem Gesetz, sofern die
und b nur auf den energetischen Anteil der Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
gasförmigen Biomasse angewendet. Bei fällt,
Verwendung eines Gemisches aus bioge-
2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei
nem Flüssiggas und Flüssiggas wird der
dem Anforderungen eingehalten werden, die
Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a
anspruchsvoller sind als die für Nichtwohnge-
und b nur auf den energetischen Anteil des
bäude jeweils geltenden Neubauanforderungen
biogenen Flüssiggases angewendet.“
nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“ 8. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
„(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: nach Landesrecht zuständigen Behörden auf An-
„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, trag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden
die von einer Großwärmepumpe mit einer im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des
thermischen Leistung von mindestens § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern,
500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchte-
von Anlage 4 für netzbezogenen Strom ten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen
zum Betrieb der Großwärmepumpe der Pri- Auftrag erheblich verzögert würde.“
märenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
9. In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Anteil von 1,2 zu verwenden.“
und b wird jeweils die Angabe „0,75fache“ durch
4. § 23 wird wie folgt geändert: die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab- 10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Refe-
satz 1 ersetzt: renzausführung/Wert (Maßeinheit)“ nach den Wör-
„(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im tern „zentrale Abluftanlage“ die Wörter „mit Außen-
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu wandluftdurchlässen (ALD)“ eingefügt und wird die
einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, Angabe „0,55“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.
darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärener- 11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
giebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach
§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
Abzug gebracht werden.“
bb) Die Buchstaben d bis o werden die Buch-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird staben c bis n.
wie folgt geändert:
b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„2. Bauteilanforderungen
„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strom-
menge nach Absatz 1 ist der monatliche Er- Folgende Anforderungen an die jeweiligen
trag der Anlage zur Erzeugung von Strom einzelnen Bauteile der thermischen Gebäu-
aus erneuerbaren Energien dem Strombe- dehülle müssen eingehalten werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1323
• Dachflächen, oberste Geschossdecke, sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit
Dachgauben: Wärmepumpe dürfen einzelne Komponen-
U ≤ 0,14 W/(m2 K) ten auch außerhalb der thermischen Gebäu-
dehülle aufgestellt werden, wenn sich min-
• Fenster und sonstige transparente Bau- destens die Geräte zur Wärmespeicherung
teile: und -verteilung innerhalb der thermischen
Uw ≤ 0,90 W/(m2 K) Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wär-
• Dachflächenfenster: mepumpe kann die Trinkwarmwasser-Berei-
tung mittels Durchlauferhitzer dezentral er-
Uw ≤ 1,0 W/(m2 K) folgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation
• Außenwände, Geschossdecken nach un- ist zulässig.
ten gegen Außenluft:
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine
U ≤ 0,20 W/(m2 K)
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, ersetzt werden. Für diese besteht dann
Wände und Decken zu unbeheizten Räu- keine Anforderung an einen ausschließli-
men, Wand- und Bodenflächen gegen chen Einsatz einer zentralen Anlage. Darü-
Erdreich, etc.): ber hinausgehende Abweichungen von den
U ≤ 0,25 W/(m2 K) genannten Anforderungen an die Bauteile
und den aufgeführten Anlagenkonzepten
• Türen (Keller- und Außentüren)
sind für dieses Nachweisverfahren nicht zu-
UD ≤ 1,2 W/(m2 K) lässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung
• Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile: oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig,
auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger.
U ≤ 1,5 W/(m² K)
Soweit sinnvoll, können die Konzepte um
• Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, solarthermische Anlagen (Heizungsunter-
Schiebe- oder Hebemechanismus): stützung und Trinkwarmwasser-Bereitung)
UW ≤ 1,4 W/(m2 K) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
• Vermeidung von Wärmebrücken: Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl
ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K). gebäude- als auch wohnungszentrale Anla-
Die Anforderungen sind über die gesamte gen. Die Anforderung an den Einbau einer
Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Lüftungsanlage besteht dabei an das Ge-
Zudem müssen die Anforderungen an die bäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler
Ausführung von Wärmebrücken sowie an Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anla-
die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehal- gen mindestens in jede einzelne Wohnung
ten werden. einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen
an den Wärmebereitstellungsgrad werden
3. Zulässige Anlagenkonzepte für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin-
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfol- nung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale
genden Anlagenkonzepte umzusetzen: Lüftungsanlage einen spezifischen Energie-
• Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen- verbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) ge-
heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale mäß der Definition des SEV nach An-
Abluftanlage hang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
• Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flä- zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/
chenheizsystem zur Wärmeübergabe, EG des Europäischen Parlaments und des
zentrale Abluftanlage Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
• Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen- umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs-
heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin- aufweist.“
nung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
12. Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird auf-
• Fernwärme mit zertifiziertem Primärener-
gehoben.
giefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsan-
lage mit Wärmerückgewinnung (Wärme-
bereitstellungsgrad ≥ 80 %) Artikel 19
• Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf
Änderung des
Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln
oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage,
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
solarthermische Anlage zur Trinkwarm- § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Bu-
wasser-Bereitung ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
beziehungsweise der Wärmeübergabesta- machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
tion muss innerhalb der thermischen Ge- zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
bäudehülle liegen und es muss eine zen- (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt
trale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden gefasst:
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
„13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur 1. Artikel 1,
Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfah- 2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,
ren der Besonderen Ausgleichsregelung,“.
3. Artikel 13,
Artikel 20 4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5. Artikel 16,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und
bis 6 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten
die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung 7. Artikel 18a Nummer 8.
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 mer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Be-
(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am
sondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-
1. September 2022 in Kraft.
Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli (5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Num-
2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer mer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November
Kraft. 2021 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach (6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-
der Verkündung in Kraft: mer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1325
Zweites Gesetz
zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 2
sen:
Ausschreibungen für
nicht zentral voruntersuchte Flächen
Artikel 1
§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes § 17 Anforderungen an Gebote
§ 18 Sicherheit
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober § 19 Höchstwert
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti- § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
kel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I § 21 Dynamisches Gebotsverfahren
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: verfahrens
„Teil 1 § 23 Zweite Gebotskomponente
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes schlag
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster- Abschnitt 3
mine
§ 3 Begriffsbestimmungen Ausschreibungen für bestehende Projekte
Teil 2 § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Abschnitt 1 § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Flächenentwicklungsplan § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei-
bungen für bestehende Projekte
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 32 Sicherheit
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des
Flächenentwicklungsplans § 33 Höchstwert
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom § 34 Zuschlagsverfahren
Offshore-Netzentwicklungsplan § 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick- § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
lungsplans § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
Abschnitt 2 schlag
Zentrale Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen Abschnitt 4
§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter-
(weggefallen)
suchung von Flächen
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-
Unterabschnitt 1
chungen von zentral voruntersuchten Flächen
§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu- (weggefallen)
chungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von § 39 (weggefallen)
Flächen § 40 (weggefallen)
§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä- § 41 (weggefallen)
chen § 42 (weggefallen)
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs- § 43 (weggefallen)
leitungen
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Teil 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
(weggefallen)
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe- § 46 (weggefallen)
rechtigten § 47 (weggefallen)
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung § 48 (weggefallen)
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen § 49 (weggefallen)
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Abschnitt 5 Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Besondere Bestimmungen
zentral voruntersuchte Flächen für Windenergieanlagen auf See
§ 81 Realisierungsfristen
Unterabschnitt 1
§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs-
Besondere Ausschreibungsbedingungen fristen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung
§ 51 Anforderungen an Gebote der Realisierungsfristen
§ 52 Sicherheit § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe-
schlüssen und Plangenehmigungen
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs-
§ 54 Zuschlagsverfahren beschlüssen
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu- Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi-
schlag gungen
§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen,
Unterabschnitt 2 Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi-
gungen
Bestimmungen zur Zahlung
§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen Erfüllung von Pönalen
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
§ 59 Stromkostensenkungskomponente § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 91 Nutzung von Unterlagen
Abschnitt 6
Abschnitt 3
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Sonstige Energiegewinnung
§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden
Projekts § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie-
§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts- gewinnung
rechts
§ 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung Teil 5
§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts Besondere Bestimmungen
§ 64 Rechtsfolgen des Eintritts für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
Teil 4 § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie-
Zulassung, Errichtung und anlagen auf See
Betrieb von Windenergieanlagen auf See § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,
sowie Anlagen zur Übertragung der Energie Betrieb und Beseitigung
§ 65 Geltungsbereich von Teil 4
Teil 6
Abschnitt 1 Sonstige Bestimmungen
§ 96 Verordnungsermächtigung
Zulassung von Einrichtungen
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In-
§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung dustriestrompreisen
§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi- § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende
gung zu den Ausschreibungen Projekte
§ 68 Planfeststellungsverfahren § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 99 Verwaltungsvollstreckung
§ 70 Plangenehmigung § 100 Bußgeldvorschriften
§ 71 Vorläufige Anordnung § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 102 Übergangsbestimmungen
§ 73 Veränderungssperre § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes-
§ 74 Sicherheitszonen netzagentur
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si- § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für
cherheitszonen Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 76 Rechtsbehelfe § 105 Durchführung von Terminen
Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen“.
Abschnitt 2 (zu § 80
Errichtung, Betrieb Absatz 3)
und Beseitigung von Einrichtungen
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 1
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Bestimmungen
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen tung von Windenergieanlagen auf See, die an
§ 78 Verantwortliche Personen das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt
§ 79 Überwachung der Einrichtungen mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf
§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1327
2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt 5. § 3 wird wie folgt geändert:
bis zum Jahr 2045 zu steigern.“ a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungs-
„(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen leitungen von den Netzverknüpfungspunkten
auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt an Land zu
im überragenden öffentlichen Interesse und dient
der öffentlichen Sicherheit.“ a) den Verknüpfungspunkten zur direkten
Anbindung von Windenergieanlagen auf
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: See an die Konverter- oder Umspann-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: plattformen der Übertragungsnetzbetrei-
„2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen ber oder
Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und b) den Umspannanlagen der Betreiber von
die Erteilung des Zuschlags für Windener- Windenergieanlagen auf See,
gieanlagen auf See, die nach dem 31. De-
jeweils einschließlich der land- und seeseitig
zember 2020 in Betrieb genommen werden;
erforderlichen technischen und baulichen
das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu-
Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und
wenden, soweit dieses Gesetz nichts ande-
ausschließlich der Errichtung und dem Be-
res regelt,“.
trieb der Anbindungsleitungen im Sinne
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energiege- des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
winnungsanlagen“ das Wort „und“ durch ein schaftsgesetzes dienen,“.
Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Off-
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
shore-Anbindungsleitungen“ die Wörter „und
Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener- „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließli-
gieträger aus Windenergieanlagen auf See oder chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons- in denen im räumlichen Zusammenhang
tigen Energiegewinnungsbereichen abführen“ Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind-
eingefügt und wird vor dem Wort „soweit“ das energieanlagen auf See oder sonstige Ener-
Wort „jeweils“ eingefügt. giegewinnungsanlagen, die an das Netz
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: angeschlossen werden und bei denen Inno-
vationen erprobt werden sollen, errichtet
„§ 2a werden sollen und die gemeinsam über eine
Ausschreibungsvolumen, Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer-
Verteilung auf Gebotstermine den sollen,“.
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be- c) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
trägt gestrichen.
1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
8 000 und 9 000 Megawatt, eingefügt:
2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen „12. „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen,
3 000 und 5 000 Megawatt und für die eine zentrale Voruntersuchung nach
3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun-
Megawatt. tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus-
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver- schreibungstermin durchgeführt wurde,
teilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und“.
und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
nach § 5.
6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 „und“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich
zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen 7. § 4 wird wie folgt geändert:
und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen- bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga-
den Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine watt überschreiten darf“ durch die Wörter „alle
zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega- Ausbauziele überschritten werden dürfen“ er-
watt erlauben. setzt.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au-
„Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun-
gust entsprechend den Festlegungen des Flächen-
gen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel
entwicklungsplans und mit der in der Eignungs-
treffen, die Energie oder Energieträger aus
feststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen
installierenden Leistung ausgeschrieben.
Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener-
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden giegewinnungsbereichen abführen.“
ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin
1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä- 8. § 5 wird wie folgt geändert:
chenentwicklungsplans ausgeschrieben.“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Wörter „bis mindestens zum Jahr 2030“ ge- Sätze ersetzt:
strichen. „Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Teil 3 bei der Festlegung des Untersuchungsrah-
Abschnitt 2“ die Angabe „und 5“ eingefügt mens im Rahmen der Strategischen Um-
und werden nach dem Komma am Ende die weltprüfung zu bestimmen, auf welcher
Wörter „sowie die Festlegung, ob die Fläche Stufe des mehrstufigen Planungs- und
zentral voruntersucht werden soll,“ einge- Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt-
fügt. auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: sind. Dabei sind Art und Umfang der Um-
weltauswirkungen, fachliche Erfordernisse
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand
Wörter „für den Zeitraum ab dem Jahr 2021“ des Flächenentwicklungsplans zu berück-
gestrichen. sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz-
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach liche oder andere erhebliche Umweltauswir-
dem Wort „See“ die Wörter „, Windenergie- kungen sowie auf erforderliche Aktualisie-
anlagen auf See oder sonstige Energiege- rungen und Vertiefungen zu beschränken.“
winnungsanlagen“ eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Ab- folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
satz 2“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“
„3. die räumliche Nähe zur Küste und
ersetzt.
4. die voraussichtlich zu installierende Leis-
c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
tung auf einer Fläche und die sich daraus
ersetzt:
ergebende Eignung der Fläche für eine kos-
„Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige teneffiziente Stromerzeugung.“
Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bieten festlegen und räumliche sowie techni-
sche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für „Im Flächenentwicklungsplan werden die
Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energie- Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche
träger aus diesen abführen, und für deren jewei- Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und
lige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben
von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras- des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei-
sen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin- chungen zulässig sind, solange die Ausbau-
dungsleitungen ist nicht zulässig.“ ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59“ durch die
aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol- Angabe „§ 81“ ersetzt.
genden Nummern 3 bis 5 ersetzt: g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des „(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä-
Verkehrs beeinträchtigen, chen in einem nach § 57 des Bundesnatur-
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd- schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet
nisverteidigung beeinträchtigen oder darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab-
5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen
Energiegewinnungsbereich nicht mit nicht erreicht werden können.“
dem Schutzzweck einer nach § 57 des 9. § 6 wird wie folgt geändert:
Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
Schutzgebietsverordnung vereinbar durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
sind; dabei sind Festlegungen zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun- b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Num-
desnaturschutzgesetzes nicht zu erheb- mer 1“ durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ er-
lichen Beeinträchtigungen der für den setzt.
Schutzzweck der jeweiligen Schutzge- c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bietsverordnung maßgeblichen Be- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
standteile des Gebietes führen können durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
oder wenn sie die Anforderungen nach
§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
schutzgesetzes erfüllen.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Bei der Abwägung ist das überragende öf- aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vorunter-
fentliche Interesse an der Errichtung von suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.
Windenergieanlagen auf See und Offshore- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Anbindungsleitungen und deren Bedeutung
für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
satz 3 zu berücksichtigen.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1329
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1 „oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2
und 2“ durch die Wörter „§ 98 Nummer 1 Satz 1“ eingefügt.
und 2“ ersetzt. 13. § 10 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das
setzt: Wort „zentralen“ eingefügt.
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hydrographie kann in Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
schritte verzichten, wenn von deren Durch- dem Wort „Fläche“ die Wörter „für die Aus-
führung keine wesentlichen Erkenntnisse für schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5“ ein-
die Änderung oder Fortschreibung zu erwar- gefügt.
ten sind, oder bei einer nur geringfügigen bb) In Nummer 1 wird das Wort „Planfeststel-
Änderung oder Fortschreibung des Flächen- lungsverfahren“ durch das Wort „Plange-
entwicklungsplans. Die Beteiligung der be- nehmigungsverfahren“ und die Angabe
troffenen Behörden und der Öffentlichkeit „§ 45“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.
kann in diesen Fällen schriftlich oder elek- cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
tronisch erfolgen; die Bestimmungen des Komma ersetzt.
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
prüfung bleiben unberührt.“
das Wort „und“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
folgt gefasst:
„4. die Untersuchungen zur Schifffahrt
„Abschnitt 2
durchgeführt und dokumentiert, die er-
Zentrale Voruntersuchung von Flächen“. forderlich sind, um Gefahren für die Si-
12. § 9 wird wie folgt geändert: cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
durch die Errichtung und den Betrieb
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das
von Windenergieanlagen auf See zu
Wort „zentralen“ eingefügt.
identifizieren.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Die zentrale Voruntersuchung von im
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen
gabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-
nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen-
schnitt 5“ ersetzt.
entwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit
dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor- bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
untersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 ter „nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
feststellung“ durch die Wörter „nach § 69
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung
Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung“
zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim-
ersetzt.
mung des Gebots nach § 51 ermöglichen,
und d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
Angabe „§ 2a Absatz 3“ ersetzt.
2. die Eignung der Flächen festzustellen und
einzelne Untersuchungsgegenstände vorab 14. § 10a wird wie folgt geändert:
zu prüfen, um das anschließende Plangeneh- a) Der Überschrift werden die Wörter „von zentral
migungsverfahren nach Teil 4 in der aus- voruntersuchten Flächen“ angefügt.
schließlichen Wirtschaftszone oder das Ge-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im-
missionsschutzgesetz im Küstenmeer für die aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Errichtung und den Betrieb von Windenergie- Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1“ durch die
anlagen auf See auf diesen Flächen zu be- Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
schleunigen.“ bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort Nummer 2 für die“ das Wort „zentrale“ und
„zentral“ eingefügt. nach den Wörtern „für die Ausschreibung
erforderlichen“ das Wort „zentralen“ einge-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fügt.
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19“ durch die
suchung von Flächen“ das Wort „zentrale“ Angabe „§ 50“ ersetzt.
eingefügt und die Angabe „§ 19“ durch die
Angabe „§ 50“ ersetzt. 15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die „§ 10b
Angabe „§ 50“ ersetzt und vor dem Wort Erstattung von
„Voruntersuchung“ das Wort „zentrale“ ein- notwendigen Kosten für Untersuchungen
gefügt. von nicht zentral voruntersuchten Flächen
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersu- (1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts
chung“ das Wort „zentrale“ und werden vor auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen
den Wörtern „begonnen werden“ die Wörter den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un-
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
tersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-
den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe suchung der Fläche“ das Wort „zentrale“
der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für eingefügt.
Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
suchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
findet. aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
drographie erlässt den feststellenden Verwaltungs- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
akt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate
„Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent-
vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä-
sprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass
che nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in-
die Realisierung von Windenergieanlagen
nerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des
auf See auf der zentral voruntersuchten
Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für
Fläche aus Gründen eines überragenden
Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung
öffentlichen Interesses und im Interesse der
nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus-
öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.“
schreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters
und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro- cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
graphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das
nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun- Wort „Energie“ durch das Wort „Klima-
terlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu- schutz“ ersetzt.
mung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.
ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Ener-
(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ und die
Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in Angabe „Satz 3 Nummer 1“ durch die An-
der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts gabe „Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.
dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Ener-
die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen
des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
Unterlagen unverzüglich die durch den Verwal- durch die Angabe „Abschnitt 5“ und die Angabe
tungsakt festgestellten notwendigen Kosten an „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
den Inhaber des Projekts zu erstatten.“ g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Vor-
16. § 11 wird wie folgt geändert: untersuchung nach“ das Wort „zentrale“ und
vor den Wörtern „Voruntersuchung und“ das
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das
Wort „zentralen“ eingefügt.
Wort „zentrale“ eingefügt.
18. In § 13 werden die Wörter „als geeignet festgestell-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ten“ durch das Wort „ausgeschriebenen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersu- 19. § 14 wird wie folgt geändert:
chung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter- Marktprämie“ durch die Wörter „des Zuschlags-
suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt. berechtigten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Vorunter- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
„(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“ See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus-
durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt. schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom,
der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An-
17. § 12 wird wie folgt geändert: spruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“ das Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für
Wort „zentralen“ eingefügt. die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von
der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort
oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches
„zentralen“ eingefügt und die Angabe „§ 73“
gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung
durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
vom 10. Dezember 2020.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter- bis 4 eingefügt:
suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt. „(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 73“ durch die telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als
Angabe „§ 98“ ersetzt. zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1331
1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus- Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem
schreibungen nach Abschnitt 5 den Zu- Absatz angepasst, so muss der Flächenent-
schlagsberechtigten oder wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge-
schrieben werden, wenn er andernfalls in den
2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch
Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht
Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu-
mehr eingehalten werden könnte.“
schlagsberechtigten und den anzulegenden
Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die
Energien-Gesetzes. Wörter „von Absatz 1“ werden durch die Wörter
„von den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung
20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä- „§ 14a
chenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga- Ergänzende Kapazitätszuweisung
ben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Off-
Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder
shore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch
Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab-
zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz-
gegeben hat, wird die entsprechende Fläche
anbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des
nach den Vorgaben des jeweils anderen Ab-
Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann
schnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs-
die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin-
ten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im
dungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa-
Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens
zität den an die Offshore-Anbindungsleitung
nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4
angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche
proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag-
anzuwenden.
ten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz-
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei- lichen Nutzung zuweisen, sofern
bungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach 1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes-
Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im netzagentur mindestens für die Dauer von sechs
Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt Monaten ungenutzt wäre und
und Hydrographie wahrnehmen lassen. In die-
sen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff- 2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off-
fahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan-
Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bindungskapazität betroffen sind.
zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes-
wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf- tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d
gabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest-
Nummer 2 bekannt. gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
Betreiber der angeschlossenen Windenergieanla-
(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma-
gen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von
chung der Ausschreibung die Voraussetzungen
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-
vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach
chende Verteilung der Kapazität auf die ange-
§ 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin-
schlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh-
dungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3
men. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von
des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-
1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen,
chende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech-
oder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab-
nischen Gründen erforderlich ist.“
satz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge-
treten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das 21. § 15 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei- wird angefügt:
bungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die
„Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab-
Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2
schnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14
andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle
Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für
anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu-
Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die
chung der Flächen, die nach dem Flächenent-
Stelle der Bundesnetzagentur.“
wicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus-
schreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
geschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen, „(2) Die für die Ausschreibung zuständige
die nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei- Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
chend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus- ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
schreibung kommen, sind zu beachten einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn
des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset-
1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-
zes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare
wicklungsplan sowie
Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem
2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine
zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4. Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots-
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
gegenständlichen Anlage die öffentliche Ord- 1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
nung oder Sicherheit der Bundesrepublik Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. 2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
der Europäischen Freihandelsassoziation ste- schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
hen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle ist,
innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach
Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung 3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner höchstens zwei Nachkommastellen,
Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel- 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
dern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgegeben wird, und
ist nicht anzuwenden.“
5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von
22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent
nach dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“ ein- des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu-
gefügt. mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom-
23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. lieferverträge mit einem oder mehreren Unter-
nehmen vermarktet wird; der Nachweis wird
24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt
erbracht durch eine oder mehrere beidseitige
geändert:
unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu-
„vier“ und die Angabe „§ 73 Nummer 2“ durch schließen.
die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben
„Die Bekanntmachungen müssen mindestens werden und muss dem Ausschreibungsvolumen
folgende Angaben enthalten: für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.“
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie- 26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt
bener Fläche nach § 2a, geändert:
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
Flächen, „200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung“
werden durch die Wörter „100 Euro pro Kilowatt
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off- zu installierender Leistung und ist nach Maß-
shore-Anbindungsleitung und das Kalender- gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen“ ersetzt.
jahr einschließlich des Quartals im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
mer 4, in dem die Offshore-Anbindungs- fügt:
leitung in Betrieb genommen werden soll, „(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1
in welchem der Kabeleinzug der Innerpark- bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der
verkabelung der bezuschlagten Windenergie- Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu-
anlagen auf See an die Konverter- oder die schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei
Umspannplattform erfolgen soll, Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
5. den Höchstwert nach § 19, § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver-
bleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach
6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-
Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter-
bare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz-
legen.
agentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen
Formatvorgaben, (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt
nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher-
gien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge-
heit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit
botsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver-
nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck
fahren betreffen,
verwertet werden.“
8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4“ durch
Verpflichtungserklärung und
die Angabe „des § 1“ ersetzt.
9. die Regeln für die Durchführung eines dyna-
28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt
mischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab-
gefasst:
satz 1.“
25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 „§ 20
und 2 werden wie folgt gefasst: Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
„(1) Gebote müssen die folgenden Angaben (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus-
enthalten: geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1333
rigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange
wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb
nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be- der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
dingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der
Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot,
Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe
das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird
zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die
entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der
setzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebotsstufe den Zuschlag.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert
des bezuschlagten Gebots. (6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe
zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge- der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des-
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro sen zweite Gebotskomponente niedriger als die
Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz- Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen
agentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun-
das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner
durch.“ der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes-
29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst: netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der
höchsten zweiten Gebotskomponente den Zu-
„§ 21
schlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-
Dynamisches Gebotsverfahren Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo-
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge- nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge-
Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz- bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches
agentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver- Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in
fahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in-
nerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten,
diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent die diese Bieter abgegeben haben.
pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem
feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab-
Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.
Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe- § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“
rechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil- 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein-
nahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und gefügt:
über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten
Bieter. „§ 22
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht Nähere Ausgestaltung
regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an- des dynamischen Gebotsverfahrens
steigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen- (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der
den Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah- Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die
lung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. näheren Regeln für die Durchführung des dynami-
Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro schen Gebotsverfahrens und macht diese nach
Megawatt des Ausschreibungsvolumens der aus- § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs-
geschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs-
mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder frei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz-
eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 agentur kann das dynamische Gebotsverfahren
und informiert die Bieter, die für die bevorstehende elektronisch durchführen.
Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die
Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit-
teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz- spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer
agentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots-
nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be- abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt-
stimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots-
und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten
über die Bestimmung. Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf
der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi-
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,
schenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1
müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist
abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch
der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot
vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes-
zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in
netzagentur beendet werden.
Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab-
gabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote (3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder
sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots- Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be-
stufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung
nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen- der Wettbewerbssituation.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 23 min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener-
Zweite Gebotskomponente giewirtschaftsgesetzes.“
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-
schen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-
erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente setzt.
nach Maßgabe der folgenden Ziffern: 32. In § 25 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge- „§ 20 oder § 21“ ersetzt.
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als 33. § 29 wird wie folgt geändert:
Stromkostensenkungskomponente an den anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
die Vorgaben des § 59 entsprechend, b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46
2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge- Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7“ durch
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3
Meeresnaturschutzkomponente an den Bundes- Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
haushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs- 34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“
weise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“ ersetzt.
entsprechend, und
35. § 37 wird wie folgt geändert:
3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Angabe „§ 81“ ersetzt.
die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je-
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt
weils die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“
entsprechend.
durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 8“
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende ersetzt.
Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-
botskomponente des bezuschlagten Gebots mit
satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-
dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe-
setzt.
nen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert
wird.“ 36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
31. § 24 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4
„(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach (weggefallen)
§ 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung Unterabschnitt 1
eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 (weggefallen)
Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf der je- § 39
weiligen Fläche,
(weggefallen)
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom
§ 40
aus Windenergieanlagen auf See im Umfang
der bezuschlagten Gebotsmenge auf der je- (weggefallen)
weiligen Fläche, solange und soweit die wei-
teren Voraussetzungen für den Anspruch § 41
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes erfüllt sind, und (weggefallen)
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge § 42
Anspruch auf
(weggefallen)
a) den Anschluss der Windenergieanlagen
auf See auf der jeweiligen Fläche an die
im Flächenentwicklungsplan festgelegte § 43
Offshore-Anbindungsleitung ab dem ver- (weggefallen)
bindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt- § 44
schaftsgesetzes und
(weggefallen)
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi-
tät auf der im Flächenentwicklungsplan
§ 45
festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
ab dem verbindlichen Fertigstellungster- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1335
Unterabschnitt 2 § 51
(weggefallen) Anforderungen an Gebote
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent-
§ 46 halten:
(weggefallen)
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
§ 47
2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
(weggefallen)
von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
§ 48 netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
(weggefallen) ist,
3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma-
§ 49 stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba-
(weggefallen) re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der anzugebende Gebotswert
Abschnitt 5 nicht negativ sein darf,
Ausschreibungen für 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
zentral voruntersuchte Flächen abgegeben wird, und
5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
Unterabschnitt 1
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän-
Besondere Ausschreibungsbedingungen digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für
§ 50 die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Bekanntmachung der Ausschreibung Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im
Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num-
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibun-
merieren und eindeutig kennzeichnen, welche
gen spätestens fünf Kalendermonate vor dem
Nachweise zu welchem Gebot gehören.
jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes- (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1
tens folgende Angaben enthalten: Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll-
ziehbare und belegte Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe-
Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2
ner Fläche nach § 2a,
Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes
3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer-
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore- bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe-
Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein- darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff
schließlich des Quartals im jeweiligen Kalender- gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener-
jahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck-
die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro-
genommen werden soll, sowie das Quartal im zesses für die Windenergieanlagen auf See,
jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel- 2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge-
einzug der Innerparkverkabelung der bezu- schriebenen Fläche erzeugter Energie, der
schlagten Windenergieanlagen auf See an die durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich-
Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh-
soll, men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen,
5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer- nachgewiesen wird,
bare-Energien-Gesetzes von der zuständigen 3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge-
Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For- samtanzahl der Anlagen, die weder durch den
matvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei- Einsatz von Impulsrammung gegründet werden
bung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das noch durch Schwergewichtsgründungen,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
an die Stelle der Bundesnetzagentur, 4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi-
alversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit-
6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und punkt der Gebotsabgabe.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
Verpflichtungserklärung, Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen,
dass das Projekt den Anforderungen des Ab-
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun-
die ausgeschriebenen Flächen und tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle
8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä- kann für die vom Bieter einzureichende Projekt-
chen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht beschreibung zu verwendende interoperable Da-
nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen. tenformate vorgeben.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 52 Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
Sicherheit 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-
den.1
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus (3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus-
der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num-
Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes
Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen. von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener-
gien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie-
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
rungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21
25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt-
zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz-
strombedarf und des Einsatzes von Grünem
agentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat
Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-
zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei-
bare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom
lung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in
gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs-
Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt-
prozesses für die Windenergieanlagen auf See be-
summe nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur
wertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs-
zu hinterlegen.
punkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Energien erhält das Gebot, das den höchsten
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die
Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für
Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den
Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden. höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel-
lungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der
§ 53 Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-
Bewertung der Gebote, Kriterien Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Was-
serstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo-
§ 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset-
tienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz-
zes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden
quote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote,
Kriterien:
multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der
1. Höhe des Gebotswerts, Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333,
2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem
Windenergie auf See, Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei-
ligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess
3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie-
beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und
benen Fläche erzeugter Energie, die Gegen-
Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel-
stand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3
lung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab-
Nummer 2 ist,
zustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms
4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num-
verbundene Schallbelastung und Versiegelung mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset-
des Meeresbodens und zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was-
5. Beitrag zur Fachkräftesicherung. serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk-
ten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen (4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus-
Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur- geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab-
teilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils
Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener-
den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach
muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom-
Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt-
eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf- stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der
wendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei- voraussichtlich zu installierenden Leistung von
chend beantwortete Fragen können dazu führen, Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen
dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von
soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend 3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer
beurteilt werden kann. von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num- voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt
mer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots- über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden
wert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs- Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in
punkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern-
errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege- 1
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
benen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, Patentamt archivmäßig gesichert.
multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 2
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Patentamt archivmäßig gesichert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1337
den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen
wird der Quotient aus der gesamten voraussicht- auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter
lich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt- hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl
stromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch
Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende
das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten werden auf Anforderung über die Vorlage eines
Anteil der zu liefernden Energiemenge an der anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver-
Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So-
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf
Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern- Anforderung über die Vorlage von anonymisierten
den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi-
zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der chere Weise nachgewiesen.
zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom-
erzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt- § 54
zahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1
Zuschlagsverfahren
der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei
Stellen nach dem Komma zu runden.3 (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus-
schreibung das folgende Verfahren durch:
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten 1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge-
Gründungstechnologien verbundenen Schallbelas- bote nach dem Gebotstermin,
tung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die 2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten 3. sie bewertet die Gebote nach § 53,
erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan-
zahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er-
enthält, die weder durch den Einsatz von Impuls- reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei-
rammung noch von Schwergewichtsgründungen gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot
gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres 5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge-
jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot
den Einsatz von Impulsrammung noch von mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu-
Schwergewichtsgründungen gegründet werden, schlag.
zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil
der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des
Impulsrammung noch von Schwergewichtsgrün- Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö-
dungen gegründet werden, multipliziert mit der senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle-
maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer
1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run- Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot
den.4 mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe
Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha-
der Auszubildenden zu den sozialversicherungs- ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser
pflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots- Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der
abgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine
10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be- höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere
zogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs- gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige
pflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Stelle erneut nach Satz 2 vor.
Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer (3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot
jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden- die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach-
denquote des Gebots mit der höchsten Auszubil- weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be-
dendenquote, multipliziert mit der maximalen wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num-
mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 § 55
auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5 Rechtsfolgen des Zuschlags
Bei der Berechnung der Auszubildenden und der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54
den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh- hat der bezuschlagte Bieter
men und die Unternehmen, die für den Bieter die 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei-
nes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4
3
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
Patentamt archivmäßig gesichert. von Windenergieanlagen auf See auf der jewei-
4
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert.
ligen Fläche, wobei die Informationen und die
5
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem
Patentamt archivmäßig gesichert. bezuschlagten Bieter zugutekommen,
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Unterabschnitt 2
Anspruch auf Bestimmungen zur Zahlung
a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf
See auf der jeweiligen Fläche an die im Flä- § 57
chenentwicklungsplan festgelegte Offshore-
Zweckbindung der Zahlungen
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen
Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an-
teilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität
sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ-
auf der im Flächenentwicklungsplan fest-
lich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen-
gelegten Offshore-Anbindungsleitung ab
kung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des
dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-
schaftsgesetzes.
§ 58
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu-
Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
schlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus
dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den (1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur-
beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die
Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für
Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie- Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst
ter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für
von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten- die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
den Sicherheit zu zahlen. rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-
des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be- schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun-
gründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche (2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs- zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
plans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
werden. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom-
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus
den folgenden Angaben auf seiner Internetseite be- der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen
kannt: zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be-
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Angabe der bezuschlagten Fläche. Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der
bewirtschaftet.
öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt
gegeben anzusehen.
§ 59
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter,
denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich Stromkostensenkungskomponente
über die Erteilung. (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin-
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah- dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
rens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots
§ 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent- nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der
sprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f
Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege- und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1
benen Ausschreibungsvolumens erteilt. des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach
§ 56 Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in
Erstattung von gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be-
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 4.“
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, 37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag 38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt
nach § 54 erhalten hat. geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1339
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch 1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts-
die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt und wird die zone der Bundesrepublik Deutschland liegen
Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. oder
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch 2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un-
die Angabe „§ 50“ ersetzt und wird vor dem ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun-
Wort „voruntersuchte“ das Wort „zentral“ einge- desgebiet liegt.“
fügt. 45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt
39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4 geändert:
und 5 wird die Angabe „§ 41“ jeweils durch die a) Der Überschrift werden die Wörter „und Plan-
Angabe „§ 62“ ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6 genehmigung“ angefügt.
wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe
„Abschnitt 5“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
40. Der bisherige § 41 wird § 62. „(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein-
richtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab-
41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer- weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche
den die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats, Änderung von Einrichtungen sowie die Errich-
der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen-
Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben
Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent-
folgt,“ durch die Wörter „vier Wochen nach Be- sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb
kanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei- von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen
bung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts- zur Übertragung von anderen Energieträgern
recht betroffene voruntersuchte Fläche“ ersetzt aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons-
und wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange-
„§ 52“ ersetzt. nehmigung.“
42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt 46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt
geändert: geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40 a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Plan-
Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 61 Ab- feststellung“ die Wörter „und der Plangenehmi-
satz 1“, die Angabe „§ 42“ durch die Angabe gung“ eingefügt.
„§ 63“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt und nach dem Wort „betroffene“ b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
wird das Wort „zentral“ eingefügt. „Planfeststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
Plangenehmigungsverfahrens“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-
„(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In- lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
haber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-
erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den setzt.
§§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts
des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Plan-
Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num- phie“ ersetzt.
mer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro- e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
jekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
bunden.“ phie“ ersetzt.
43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach
„des Stroms“ durch die Wörter „der Energie“ er- § 34“ durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54“,
setzt. die Angabe „§ 67a“ durch die Angabe „§ 92“
44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie und die Angabe „§ 66 Absatz 2“ durch die An-
folgt gefasst: gabe „§ 90 Absatz 2“ ersetzt.
„(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu- 47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt
wenden für die Errichtung, den Betrieb und die geändert:
Änderung von Windenergieanlagen auf See, sons- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore- „3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au-
Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti-
von Strom aus Windenergieanlagen auf See und gung als Grundlage für eine Entscheidung
Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträ- nach § 69 Absatz 2,“.
gern aus Windenergieanlagen auf See oder aus
sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Planfest-
Anlagen erforderlichen technischen und baulichen stellungsbehörde“ durch die Wörter „des
Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so- Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
weit graphie“ ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Planfest- senen Netzanbindungskapazität gewährleistet,
stellungsbehörde“ durch die Wörter „das Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein
phie“ ersetzt. müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See
cc) Folgender Satz wird angefügt: kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine angemessene Frist für den
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme
drographie kann ein Verlangen nach Satz 1 des Vorhabens setzen.“
nur einmalig und innerhalb von sechs Wo-
chen nach Einreichung der Unterlagen c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
durch den Träger des Vorhabens erklären.“ dert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Planfest-
stellungsbehörde“ durch die Wörter „das „Der Plan darf nur festgestellt und die Plan-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
phie“ ersetzt. 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,
insbesondere
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt a) eine Verschmutzung der Meeresum-
und werden die Wörter „sowie durch Veröf- welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1
fentlichung in zwei überregionalen Tages- Nummer 4 des Seerechtsübereinkom-
zeitungen“ gestrichen. mens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
cc) Folgender Satz wird angefügt:
S. 1799) nicht zu besorgen ist und
„§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens-
b) kein nachgewiesenes signifikant er-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
höhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit
dass die von dem Bundesamt für Seeschiff-
Windenergieanlagen besteht, das nicht
fahrt und Hydrographie zu setzende Frist
durch Schutzmaßnahmen gemindert
nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal-
werden kann, und
tungsverfahrensgesetzes sechs Wochen
nicht überschreiten darf.“ 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs nicht beeinträchtigt wird,
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Plan-
feststellungsbehörde“ durch die Wörter „das 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- verteidigung nicht beeinträchtigt wird,
phie“ ersetzt. 4. der Plan oder die Plangenehmigung mit
e) Absatz 5 wird aufgehoben. vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten
vereinbar ist,
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
5. der Plan oder die Plangenehmigung mit
48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt bestehenden und geplanten Kabel-, Off-
geändert: shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Leitungen vereinbar ist,
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 6. der Plan oder die Plangenehmigung mit
und werden wie folgt gefasst: bestehenden und geplanten Standorten
„(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver- von Konverterplattformen oder Um-
einbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils spannanlagen vereinbar ist,
geltenden „Standard Konstruktion – Mindest- 7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2
anforderungen an die konstruktive Ausführung wirksam erklärt wurde, wenn sich der
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Plan oder die Plangenehmigung auf
Wirtschaftszone (AWZ)“ sicherzustellen. Der Windenergieanlagen auf See oder auf
Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens sonstige Energiegewinnungsanlagen be-
eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der zieht, und
darin referenzierten Unterlagen spätestens 8. andere Anforderungen nach diesem Ge-
zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn setz und sonstige zwingende öffentlich-
zu erbringen und beim Bundesamt für See- rechtliche Bestimmungen eingehalten
schifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie- werden.
rung einzureichen.
Das überragende öffentliche Interesse an
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und der Errichtung von Windenergieanlagen auf
Hydrographie kann, unter Berücksichtigung See und Offshore-Anbindungsleitungen und
des vom Träger des Vorhabens vorgelegten deren Bedeutung für die öffentliche Sicher-
Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel- heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti-
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung gen.“
zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und
Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be- bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
triebs der Windenergieanlagen auf See, der eine aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
effektive Nutzung und Auslastung der zugewie- nach dem Wort „festgestellt“ die Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1341
ter „und die Plangenehmigung darf nur sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach-
erteilt“ eingefügt. trägliche Verlängerung der Befristung um
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“ höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich,
durch die Angabe „den §§ 20, 21, 54“ wenn der Flächenentwicklungsplan keine un-
ersetzt. mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8
Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- gehörigen Netzanbindung dies technisch und
fügt: betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung
„(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und über eine nachträgliche Verlängerung der Be-
Hydrographie soll einen Planfeststellungsbe- fristung sind Aufwendungen des Vorhaben-
schluss für Windenergieanlagen auf See nach trägers zum Repowering nach § 89 zu berück-
Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona- sichtigen.“
ten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
h) Absatz 9 wird Absatz 8.
und Hydrographie kann die Frist um drei Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange-
der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag- fügt:
steller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die „(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor-
Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag- derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
steller begründet werden.“ Hydrographie zur Übersendung der Einspeise-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: daten der errichteten und in Betrieb befindlichen
Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schifffahrt und Hydrographie kann die techni-
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor-
Hydrographie kann den Planfeststellungs- geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem
beschluss oder die Plangenehmigung ganz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder teilweise aufheben, wenn die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
feststellungsbeschlusses oder der Plan- kann die gespeicherten Daten veröffentlichen.
genehmigung sind, während eines Für die Veröffentlichung der Daten sind die
Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht Informationszugangsbeschränkungen nach § 8
mehr betrieben worden sind oder Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt-
2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten informationsgesetzes entsprechend anzuwen-
werden.“ den.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“ (10) Die Feststellung des Plans oder die
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt. Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher-
dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht
„in Abweichung von § 70 auch“ eingefügt. durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Ab- ausgeglichen werden kann.
satz 5“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5“ (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu-
und werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 wenden für Anlagen zur Übertragung von ande-
Nummer 1 zweiter Halbsatz“ durch die Wör- ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf
ter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan-
Halbsatz“ ersetzt und wird nach der Angabe lagen, die durch Planfeststellung zugelassen
„Abschnitt 2“ die Angabe „oder 5“ einge- werden.
fügt.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver-
Absatz 7 ersetzt: waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit
„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
Plangenehmigung für eine Windenergieanlage rensschritten wie
auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
giegewinnung, jeweils einschließlich der zur Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor- Zwischenterminen,
derlichen technischen und baulichen Nebenein-
2. der Fristenkontrolle,
richtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
nate nach dem Eingang des Nachweises nach verständigengutachten,
§ 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
der Bundesnetzagentur oder des Nachweises Unterlagen der Vorhabenträger,
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-
Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- 6. der ersten Auswertung der eingereichten
phie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für Stellungnahmen und
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er- b) Folgender Satz wird angefügt:
örterungstermins einschließlich der techni- „§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen
schen Durchführung entsprechend anzuwenden.“
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben.
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-
gen. Die Entscheidung über den Planfeststel- 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt
lungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein gefasst:
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- „§ 72
graphie.“ Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: (1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von
„§ 70 Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-
Plangenehmigung
gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12
soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter-
Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 suchung bereits durchgeführten Strategischen
Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah- Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb-
rensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh- liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche
migung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-
zu machen. ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan-
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträg- lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um- Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig-
weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off- Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
shore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal- (2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur-
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu- schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge-
wenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er-
und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge- des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
setzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gesetzes so weit wie möglich vermieden werden
über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten soll.“
kann.
53. Der bisherige § 52 wird § 73.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1
drographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl-
werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde“
len von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der
durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschiff-
Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen.
fahrt und Hydrographie“ ersetzt.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die Frist um drei Monate verlängern, 55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung Planfeststellungsbehörde“ werden durch die Wör-
oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech- ter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
nen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll graphie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
gegenüber dem Antragsteller begründet werden. durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- 56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt
drographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben geändert:
nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit
schen Sicherheit und Überwachung von Anlagen Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest-
zur Übertragung von anderen Energieträgern aus stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun-
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,“ durch
Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver- die Wörter „Auf Offshore-Anbindungsleitungen“
ständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann- ersetzt.
ten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Plangeneh-
50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt migung“ die Wörter „nach § 66 Absatz 1“ einge-
geändert: fügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststel- 57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt
lungsverfahren“ die Wörter „oder das Plange- gefasst:
nehmigungsverfahren“ eingefügt, werden die „§ 77
Wörter „die Planfeststellungsbehörde“ durch
die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt Pflichten der verantwortlichen Personen
und Hydrographie“ ersetzt, wird das Wort (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung
und wird die Angabe „§ 48 Absatz 4“ durch die während der Errichtung, während des Betriebs
Angabe „§ 69 Absatz 3“ ersetzt. und nach einer Betriebseinstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1343
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen, mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb
Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen, oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis
zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-
3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der stands untersagen, soweit sich die Beeinträch-
Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht
4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
überwiegender öffentlicher Bestimmungen aus- tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur
gehen. Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung
oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein-
Abweichende Zustände sind von den verantwort-
trächtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise
lichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für
abgewendet werden, kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er-
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Plangenehmigung aufheben und die Beseiti-
unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß- gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä-
nahmen geplant sind, die für die vorausschauende gung ist das überragende öffentliche Interesse
Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche an der Errichtung von Windenergieanlagen auf
Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine See und Offshore-Anbindungsleitungen und de-
vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit
erwogen wird. nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.“
(3) Die verantwortlichen Personen haben c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem
1. während der Bauphase und während der ersten Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni- und werden die Wörter „oder sonstige überwie-
toring zu den bau- und betriebsbedingten Aus- gende öffentliche Belange oder private Rechte“
wirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt gestrichen.
durchzuführen und die gewonnenen Daten dem d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg- und werden die Wörter „oder sonstiger überwie-
lich zu übermitteln, gender öffentlicher Belange“ gestrichen.
2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi- 60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt
tionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen geändert:
und a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro- „(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss
nischen, magnetsensorischen, elektrischen, oder die Plangenehmigung unwirksam werden,
elektronischen, elektromagnetischen oder seis- sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem
mischen Sensoren in Messgeräten an unbe- Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die
mannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta- Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti-
tionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über
das erforderliche Maß zu beschränken und den Umfang der Beseitigung entscheidet das
rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3
4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange,
unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn- des Stands der Wissenschaft und Technik zum
zeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft- Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti-
verkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit gung und der allgemein anerkannten internatio-
den Trägern der angrenzenden Vorhaben ent- nalen Normen sowie der Anforderungen einer
sprechend der gesamten Bebauungssituation Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
im Verkehrsraum anzupassen.“ (2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung
58. Der bisherige § 56 wird § 78. spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt
der Beseitigungsverpflichtung abschließen.“
59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt
geändert: b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6“
durch die Wörter „§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch
satz 1 Satz 2“ ersetzt.
die Angabe „§ 77“ ersetzt.
61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
geändert:
„(3) Führt eine Einrichtung während der Er- a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
richtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu fasst:
einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit „1. innerhalb von
des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi- schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei-
gung oder einer erheblichen Beeinträchtigung lung einer Plangenehmigung nach § 66
sonstiger überwiegender öffentlicher Bestim- Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Plangenehmigung erforderlichen Unterla- chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver-
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt fahrens“ eingefügt und werden die Wörter „, in
und Hydrographie einreichen oder einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach
b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge § 48 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung 65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt
des Anhörungsverfahrens über den Plan geändert:
nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34“
fahrensgesetzes erforderlichen Unterla- durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt ersetzt.
und Hydrographie einreichen,“.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter nach § 37“ durch die Wörter „den §§ 24, 37
„spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen oder 55“ ersetzt.
Fertigstellungstermin“ durch die Wörter „spä-
testens zwei Monate nachdem der Fertigstel- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“
lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver- durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.
bindlich geworden ist,“ ersetzt. 66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23
c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: oder nach § 34“ werden durch die Wörter „den
§§ 20, 21, 34 oder 54“ ersetzt.
„Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom
10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt
des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen geändert:
nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
geltenden Fassung anzuwenden.“ „§ 87
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch Rechtsfolgen
die Angabe „§ 82“ ersetzt. der Unwirksamkeit von
62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen
geändert: und Plangenehmigungen“.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plan-
die Angabe „§ 81“ ersetzt, wird nach der An- feststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
gabe „Nummer 1“ die Angabe „100 Prozent“ eines Plangenehmigungsverfahrens“ einge-
eingefügt und werden die Wörter „§ 21 oder fügt und werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, Nummer 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt. Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1“
bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An- und die Wörter „§ 23 oder nach § 34“ durch
gabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“ er-
und werden jeweils die Wörter „§ 21 oder setzt.
nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt. „2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä-
b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die gien-Gesetzes und“.
Angabe „§ 81“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Ab-
63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1
geändert: Nummer 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder
jeweils die Angabe „§ 60“ durch die Angabe nach § 55 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
„§ 82“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die aa) In Nummer 1 wird das Wort „Genehmigung“
Angabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 81 durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt
Absatz 2“ ersetzt. und wird das Komma nach dem Wort „be-
64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt endet“ gestrichen.
geändert: bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genehmigung“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt.
„(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu- d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
schlag, den Planfeststellungsbeschluss oder feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
die Plangenehmigung nicht zurückgeben.“ Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Ab- durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, werden nach 68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt
dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wör- geändert:
ter „oder im Plangenehmigungsverfahren, bei a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“
einer vom Bieter durchgeführten Voruntersu- durch die Angabe „§ 81 Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1345
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 74. Der bisherige § 68 wird § 93.
und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2“ 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num-
ersetzt. mer 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe
69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: „§ 19“ ersetzt.
„§ 89 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt
Austausch von Windenergieanlagen auf See geändert:
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder
Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff- nach § 34“ durch die Wörter „den §§ 20, 21,
fahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch 34 oder 54“ ersetzt.
einer bestehenden Windenergieanlage auf See
(Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach
besondere den vollständigen oder teilweisen Aus- Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2
tausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin-
Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka- dungsleitung hat“ gestrichen.
pazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll cc) Folgender Satz wird angefügt:
im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 „Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean-
entschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor- lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab-
derungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann
Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen der Betreiber des Testfelds die zugewiesene
Zustand unter Berücksichtigung der auszutau- Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen her- nach Absatz 5 zugewiesen wird.“
vorgerufen werden, und die für die Belange nach
§ 69 Absatz 3 erheblich sein können. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanla- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gen auf See die Errichtung weiterer Gründungs- „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
strukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur auf Feststellung einer Pilotwindenergie-
der bestehenden Windenergieanlage auf See vor- anlage auf See nach § 93 gestellt werden
sieht, liegt kein Repowering vor. muss, weist die Bundesnetzagentur im Be-
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.“ fahrt und Hydrographie dem Betreiber für
eine Pilotwindenergieanlage auf See durch
70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt
Bescheid Netzanbindungskapazität auf
geändert:
einer Offshore-Anbindungsleitung, die im
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 80“ er- Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen
setzt. ist, zu.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Ab- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
satz 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“ er- strichen.
setzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt strichen.
geändert:
dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „; für
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Planfeststel-
die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität
lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-
Festlegung Kriterien zur Standortvergabe
setzt, werden nach den Wörtern „Unwirksamkeit
auf dem Testfeld berücksichtigen“ gestri-
von Planfeststellungsbeschlüssen“ die Wörter
chen.
„oder Plangenehmigungen“ eingefügt, werden
jeweils die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Ab-
mer 1“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 satz 4 Satz 2 und Absatz 6“ durch die Wörter
Nummer 1“ ersetzt und wird die Angabe „§ 48 „§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6“ ersetzt.
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5“ d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
ersetzt.
„(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel- § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die
lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes- Netzanbindungskapazität auf der im Flächen-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ und entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin-
wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „Teil 3 dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel-
Abschnitt 2 oder 5“ ersetzt. lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71 Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
Nummer 5“ wird durch die Angabe „§ 96 Num- (6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun-
mer 5“ ersetzt. gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer
73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „und werden vom zuständigen Land im Rahmen der
Testfelder“ angefügt. gesetzlichen Regelungen festgelegt.“
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
geändert: besondere Mindestanforderungen an die
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- Eignung der Teilnehmer und den Nach-
ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter weis der Erfüllung der Anforderungen zu
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und wer- regeln sind,
den die Wörter „– im Fall der Nummer 4 im Ein- b) Bestimmungen zu einem abweichenden
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ver- Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl
kehr und digitale Infrastruktur –“ gestrichen. und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: c) den Umfang und die Art der Zahlungsan-
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach sprüche sowie die Festlegung von
dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“ Höchstwerten,
eingefügt. d) Anforderungen zu der Art, der Form und
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23“ dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen
durch die Angabe „§ 20 oder § 21“ ersetzt. Teilnehmern an Ausschreibungen oder
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis-
ten sind, um eine Inbetriebnahme und
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59“ den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
durch die Angabe „§ 81“ ersetzt. und die entsprechenden Regelungen zur
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Ab- teilweisen oder vollständigen Zurückzah-
satz 3“ durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“ lung dieser Sicherheiten,
ersetzt. e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60 die fristgemäße Errichtung der Anlagen
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82 sowie deren systemdienlichen Betrieb
Absatz 1 und 2“ ersetzt. sicherstellen sollen, und insbesondere,
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis 54“ wenn eine Anlage nicht, verspätet oder
durch die Angabe „§§ 66 bis 75“ ersetzt. anders als im Gebot beschrieben in Be-
trieb genommen worden ist oder nicht
e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein systemdienlich betrieben wird, eine
Komma ersetzt. Pflicht zu einer Geldzahlung und deren
f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange- Höhe und die Voraussetzungen für die
fügt: Zahlungspflicht sowie den Widerruf der
„7. zur Beseitigung von Einrichtungen Antragsberechtigung,
a) nähere Anforderungen an Art und Um- f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
fang der Beseitigung, insbesondere Krite- bei künftigen Ausschreibungen und die
rien für die Wiedernutzbarmachung, für Möglichkeit, den im Rahmen der Aus-
die Nachnutzung sowie für die Wieder- schreibungen vergebenen Zuschlag nach
herstellung der Flächen, Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie-
hen oder zu ändern und danach erneut
b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung
zu vergeben,
des aktuellen Stands von Wissenschaft
und Technik, g) nähere Anforderungen an die System-
c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung, dienlichkeit, insbesondere zum system-
Durchführung und Überprüfung der Be- dienlichen Standort, zur Flexibilität und
seitigung von Einrichtungen, zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi-
gen Vollbenutzungsstunden und zum An-
8. zum Repowering schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei-
a) die Voraussetzungen für die Durchfüh- nen -speicher sowie Kriterien für die
rung des Repowering, Feststellung der Systemdienlichkeit, die
b) die Anforderungen an das durchzufüh- insbesondere die Standortwahl und
rende Repowering einschließlich Rege- Betriebsweise der Elektrolyseure beein-
lungen zu der Verwendung bestehender flussen,
Gründungsstrukturen, h) Anforderungen an den Bezug des einge-
9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit setzten Stroms, die Verwendung des pro-
Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser- duzierten Grünen Wasserstoffs und die
stoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer- Nutzung von Abwärme.“
bare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
Megawatt installierter Leistung jährlich in
„§ 96a
den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder
auf die installierte Leistung der Elektro- Verordnungsermächtigung
lyseure oder die erzeugte Wasserstoff- zur Einführung von Industriestrompreisen
menge oder eine Kombination von beidem (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
abgestellt werden kann, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek- rates, die der Zustimmung des Bundestages be-
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs- darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1347
voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm-
regeln: ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da-
1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei- nach erneut zu vergeben,
bungsbedingungen für die Ausschreibungen 10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms,
für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann insbesondere auch abweichende Bestimmun-
für alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei- gen zu den Veräußerungsformen und den
bung kommenden zentral voruntersuchten Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-
Flächen oder für einzelne Flächen geregelt Energien-Gesetz,
werden, 11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts-
2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten
nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er-
effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min- neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in
destanforderungen an die Eignung der Teilneh- diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz-
mer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor- verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge-
derungen zu regeln sind, regelt werden, wie und an wen diese Her-
3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von kunftsnachweise zu übertragen sind,
Gebotsterminen, 12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter-
4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art suchten Flächen erzeugten Strom über einen
der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung Mechanismus direkt oder über ein Finanzie-
von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations- rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins-
anpassung enthalten darf, besondere
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-
5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab-
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-
satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen,
besondere Mindestanforderungen an die
Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des
Eignung der Teilnehmer und den Nachweis
Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen
der Erfüllung der Anforderungen zu regeln
werden kann; die Förderung kann auch über
sind,
Verträge erfolgen,
b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung
6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen
von Zahlungsausfällen,
und den Empfänger der Zahlungen, beispiels-
weise eine Zahlung an den anbindungsver- c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh-
pflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur men, um aus dem Mechanismus auszu-
Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbe- scheiden und die erneute Vergabe von
sondere Strommengen,
a) für welche Zeiträume, d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen
zwischen den beteiligten Unternehmen ein-
b) in welcher Höhe,
schließlich der erfolgreichen Bieter und
c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an-
Abschlagszahlungen geleistet werden müs- bindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
sen, betreiber, auch unter der möglichen Einbe-
d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
belegt werden kann, e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug
7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen
Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh- zu verpflichten, beispielsweise die Umset-
mern an Ausschreibungen oder nur im Fall der zung von Projekten zur Minderung von
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Treibhausgas-Emissionen,
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage 13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu-
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege- gungsprofils des auf der Fläche erzeugten
lungen zur teilweisen oder vollständigen Rück- Stroms über den Mechanismus, einschließlich
zahlung dieser Sicherheiten, der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen,
8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die um das Erzeugungsprofil des Mechanismus
fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de- zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
ren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol- (2) Die Zustimmung des Bundestages kann
len, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, davon abhängig gemacht werden, dass dessen
verspätet oder anders als im Gebot beschrie- Änderungswünsche übernommen werden. Über-
ben in Betrieb genommen worden ist oder nicht nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes-
einer Geldzahlung und deren Höhe und die tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der
den Widerruf der Antragsberechtigung, Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-
künftigen Ausschreibungen und die Möglich- nung als erteilt.“
keit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver- 79. Der bisherige § 72 wird § 97.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76“
wie folgt gefasst: durch die Angabe „§§ 99 bis 101“ ersetzt.
„1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
graphie auf seiner Internetseite und in einer
überregionalen Tageszeitung sowie Bekannt- „(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021
machungen von Sicherheitszonen nach § 75 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De-
zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in
(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff- der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
fahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und anzuwenden.“
Hydrographie),“.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt
geändert: „(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen
ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde
„§ 48“ wird durch die Angabe „§ 69“ ersetzt. liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches
„(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für
Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal- Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind-
tungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz energieanlagen auf See, für die der Antrag auf
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des gestellt wurde.“
Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang
wird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli- 85. Der bisherige § 78 wird § 103.
zei und der Zollverwaltung angewandt.“
86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt
82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird gefasst:
wie folgt geändert:
„§ 104
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt. Rechts- und
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 Fachaufsicht über das Bundesamt
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter für Seeschifffahrt und Hydrographie
„§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“ Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes-
ersetzt. amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle
83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem
gefasst: Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz.“
„§ 101
87. Folgender § 105 wird angefügt:
Gebühren und Auslagen; Subdelegation
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zure- „§ 105
chenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge- Durchführung von Terminen
setz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson- (1) Ist die Durchführung eines Erörterungster-
deren Gebührenverordnungen nach § 22 Ab- mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz tation. Für die Online-Konsultation werden den zur
erlassen werden. Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu
desrates auf die Bundesnetzagentur oder das äußern.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann
übertragen.“ mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten
84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt
geändert: werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre-
chend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: konferenz ist ein Protokoll zu führen.
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge-
die Angabe „§ 44 Absatz 1“ durch die An-
nannten Termin Berechtigten sind von der Art der
gabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
Durchführung des Termins zu benachrichtigen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
Angabe „§ 67“ ersetzt. rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1349
88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 80 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher-
heit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und
je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum
Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der
Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist
dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche-
rungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des
Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor-
nahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren
Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson-
dere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel-
lungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls
uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach
Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit
dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das
Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des
Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage
entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine
Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher-
heit unverzüglich freizugeben.“
Artikel 2 von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von
bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.“
Änderung der
Beschäftigungsverordnung 2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23“ durch
die Angabe „, 23 und 24b“ ersetzt.
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert Artikel 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: Verwaltungsgerichtsordnung
„§ 24b Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
Windenergieanlagen auf See die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
und Offshore-Anbindungsleitungen 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines folgt geändert:
Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, 1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort
die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, „Planfeststellungsverfahren“ durch die Wörter
um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
von Windenergieanlagen auf See und Offshore-An- ren“ und die Angabe „§ 45 Absatz 1“ durch die An-
bindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der gabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.
Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti-
gen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat- 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 54a
zung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung Absatz 1“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1“ ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 4 d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
Änderung des durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Energiewirtschaftsgesetzes e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Wort „spätestens“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65“ durch die
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 88“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch die
a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c Angabe „§ 81“ ersetzt.
eingefügt:
g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„29c. Offshore-Anbindungsleitungen „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An-
Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge- gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
setzes,“.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An- ter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu
bindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um- Offshore-Anbindungsleitungen,“ angefügt.
spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land“ durch die Wörter „Offshore-Anbindungslei- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
tungen“ ersetzt. Wörtern „integriert werden“ die Wörter „, ein-
schließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An-
3. § 17d wird wie folgt geändert: bindungsleitungen“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Off- „(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und
shore-Anbindungsleitung“ ein Komma einge- 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
fügt und werden die Wörter „nicht, bevor die in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur-
Eignung einer durch sie anzubindenden den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am
Fläche zur Nutzung von Windenergie auf 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-
See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See- den.“
Gesetzes festgestellt wurde“ durch die Wör-
ter „sobald die anzubindende Fläche im Flä-
Artikel 5
chenentwicklungsplan festgelegt ist“ ersetzt.
Weitere Änderung des
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Energiewirtschaftsgesetzes
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
„hat“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
setzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
dd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben. ändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den Vor-
ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind-
durch die Angabe „Satz 3“, die Angabe „der energie-auf-See-Gesetzes“ gestrichen.
§§ 23 oder 34“ durch die Angabe „den §§ 20,
21, 34 oder 54“ ersetzt, wird nach dem Wort Artikel 6
„haben“ ein Komma eingefügt und werden Änderung des
die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num- Übertragungsnetz
mer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka-
pazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
zugewiesen wurde, jeweils“ gestrichen. gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022
ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Angabe „§ 81“ ersetzt. geändert:
gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„nach Satz 6“ gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbindungslei-
hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30“ tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-
durch die Angabe „36“ ersetzt. werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
ii) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3 Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-
und 7“ durch die Angabe „2 und 4“ ersetzt. leitungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1“
oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
oder 54“ ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitun-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ durch
oder 54“ ersetzt. die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1351
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft Änderung des
und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Klimaschutz“ ersetzt.
In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Anbindungslei- zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
tungen von den Offshore-Windpark-Umspann- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
werken zu den Netzverknüpfungspunkten an S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör-
Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs- tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „auf
leitungen“ ersetzt. nicht zentral voruntersuchten Flächen“ eingefügt.
4. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Anbindungsleitungen“
Artikel 9
durch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“
ersetzt. Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes
5. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „bedürfen“ die
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des
Wörter „, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert
zu Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.
worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Netz-
verknüpfungspunkte“ die Wörter „, einschließlich „§ 7
Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei-
tungen,“ eingefügt. Vorschuss auf Gebühren
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-
Klimaschutz“ ersetzt. stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan-
6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima- den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt
schutz“ und werden die Wörter „und nukleare oder eine Sicherheit geleistet wird.“
Sicherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ ersetzt. Artikel 10
7. § 36 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energiefinanzierungsgesetzes
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima- In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie-
schutz“, werden die Wörter „und nukleare Si- rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,
cherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit 1272) wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 82“
und Verbraucherschutz“ und werden die Wörter ersetzt.
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.
Artikel 11
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Änderung der
„Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord-
Artikel 7 nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird
wie folgt geändert:
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes 1. In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 96 Nummer 5“ ersetzt und werden die
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch (BGBl. I S. 3026)“ durch die Wörter „Artikel 1 des
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“ er-
S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichne- „7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
ten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener-
im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube- gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich-
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.“ tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes.“
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima- 3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird
schutz“ ersetzt. die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt.
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Artikel 12
Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter Inkrafttreten
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47“ 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten
durch die Angabe „§ 68“ ersetzt. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1353
Gesetz
zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
sen: S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden
Artikel 1 ist, zu erreichen.
Gesetz
§2
zur Festlegung
von Flächenbedarfen Begriffsbestimmungen
für Windenergieanlagen an Land Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)
1. Windenergiegebiete:
§1 folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind-
Ziel des Gesetzes energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit-
plänen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli-
ma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge-
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor- biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau-
gung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be- flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs-
ruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener- plänen und Bebauungsplänen;
gie an Land zu fördern. b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind- Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge-
liche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum-
den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024
um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer- wirksam geworden ist;
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. Rotor-innerhalb-Flächen: §4
Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem Anrechenbare Fläche
Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen
wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von (1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3
Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind-
Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungs- energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in
träger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge- Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe
fasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün- Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein-
det hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf
Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge- den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer-
wiesenen Fläche trifft; den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie-
gebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor-
3. Windenergieanlagen an Land: blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der
jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind- jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach
energie, die keine Windenergieanlage auf See im § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit
Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf- besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb
See-Gesetzes ist. ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die
nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind
§3 und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent-
halten, sind nicht anzurechnen.
Verpflichtungen der Länder
(1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil (2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald
der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä- und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein
chenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu- Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk-
weisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min- sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent-
destens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben
Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft
die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus- der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor
zuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage
hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist,
Landesflächen der Bundesländer insgesamt der An- wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange-
lage 1 Spalte 3 zu entnehmen. rechnet.
(2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in- (3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind
dem sie grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei-
tragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind
1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not-
nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen.
wendigen Flächen selbst in landesweiten oder re-
Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten
gionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder
geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä-
2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei- chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des
tragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an
abweichende regionale oder kommunale Planungs- Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab-
träger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie-
hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu
fest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei- diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge-
chen, und macht diese durch ein Landesgesetz setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten
oder als Ziele der Raumordnung verbindlich. vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange-
ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re- rechnet.
gionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord-
nungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei- §5
tragswerte erreichen.
Feststellung und Bekanntmachung
(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum des Erreichens der Flächenbeitragswerte
31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach
§ 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein- (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über
malig Folgendes nachzuweisen: den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags-
werten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf- Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei
stellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei- ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel
chung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1
Spalte 1 notwendigen Flächen, zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang
2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden.
das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum- Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan-
ordnungsplänen, die regionale oder kommunale desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1
Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil- in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung
flächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des
nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen. Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1355
jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er- sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der
folgt. Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen
(2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da- Ländern auf seiner Internetseite.
raus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil-
flächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder (3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht
Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie- nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
gebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge-
den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest. berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä-
zu verkünden. chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er-
neuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli
maschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und 2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur
welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3 Anpassung dieses Gesetzes vor.
erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen-
den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich
2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande-
wird öffentlich bekannt gegeben. ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab-
(4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut- satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie
zungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem
Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber-
Planungsträger, der den Beschluss über den Plan ge- hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,
fasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor- der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei-
blätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie- tragswerte der vertragsschließenden Länder offen-
gen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung
wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be- nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber-
kannt zu geben oder zu verkünden. lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75
Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um
§6 höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.
Evaluierung; Verordnungsermächtigung
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
(1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den
2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien- in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in
Gesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes. Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli- mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags-
maschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1 werte nach Anlage 1 zu ändern.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Flächenbeitragswerte
Spalte 1: Spalte 2: Spalte 3:
Flächenbeitragswert, der Flächenbeitragswert, der Landesflächen
Bundesland bis zum 31. Dezember 2027 bis zum 31. Dezember 2032 (in km2)*
zu erreichen ist (Anteil der zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent) Landesfläche in Prozent)
Baden-Württemberg 1,1 1,8 35 747,82
Bayern 1,1 1,8 70 541,57
Berlin 0,25 0,50 891,12
Brandenburg 1,8 2,2 29 654,35
Bremen 0,25 0,50 419,62
Hamburg 0,25 0,50 755,09
Hessen 1,8 2,2 21 115,64
Mecklenburg-Vorpommern 1,4 2,1 23 295,45
Niedersachsen 1,7 2,2 47 709,82
Nordrhein-Westfalen 1,1 1,8 34 112,44
Rheinland-Pfalz 1,4 2,2 19 858,00
Saarland 1,1 1,8 2 571,11
Sachsen 1,3 2,0 18 449,93
Sachsen-Anhalt 1,8 2,2 20 459,12
Schleswig-Holstein 1,3 2,0 15 804,30
Thüringen 1,8 2,2 16 202,39
* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl-
kerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1357
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3 Satz 5)
Anrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen
Gesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche,
Anrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert
für die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar)
0 bis 20 0,2
über 20 bis 40 0,3
über 40 bis 60 0,4
über 60 bis 100 0,5
über 100 bis 250 0,6
über 250 0,7
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 2 daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5
Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen-
Änderung des bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
Baugesetzbuchs festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- 31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort,
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ-
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge- gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu-
ändert: heben, bleibt unberührt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
a) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An- wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä-
gabe eingefügt: chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne
„§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs-
Gesetzes zur Erhöhung und Beschleuni- gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen-
gung des Ausbaus von Windenergiean- ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens
lagen an Land“. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt
b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst: werden.
„§ 249 Sonderregelungen für Windenergiean- (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir-
lagen an Land“. kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor-
2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern „§ 35 haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun-
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „oder des § 249 Ab- des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
satz 2“ eingefügt. Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1
3. § 9a wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal-
ten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben
„(2) Das Bundesministerium für Wohnen, in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-
Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch- satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
heit und Verbraucherschutz mit Zustimmung (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor- Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-
gaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar- naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.“
tenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der
Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit- 6. § 249 wird wie folgt gefasst:
plänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener- „§ 249
gie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Sonderregelungen für
Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.“ Windenergieanlagen an Land
4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach
„5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-
Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der nicht anzuwenden.
Wasserenergie dient,“.
(2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2
5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt: Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
„§ 245e vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die
Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in
Überleitungsvorschriften
einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen
aus Anlass des Gesetzes zur
eines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs-
Erhöhung und Beschleunigung des
gesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind-
(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde.
oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num- regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt
mer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut- und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder
zung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für
zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent- das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde.
fallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist
das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines gesetzliche Folge der Feststellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1359
(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024
Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags-
im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; Stichtag nicht erreicht wird.
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- (8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
setzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-
geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab- sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich-
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind-
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau-
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes- zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu-
naturschutzgesetzes verwirklicht werden. bauenden Windenergieanlagen können auch außer-
(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä- halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des
chenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen-
Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre-
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent- chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35
nicht entgegen. Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
(5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder (9) Die Länder können durch Landesgesetze be-
Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-
jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus- ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
weisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num- der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im
entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
entgegenstehende Darstellungen in Flächennut- Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min-
zungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder- destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me-
lich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie-
§ 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset- anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz
zes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An- betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere
wendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner- zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset-
halb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses
auch im Zulassungsverfahren. Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis
(6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge- zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene
mäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs- Landesgesetze gelten fort; sie können geändert
gesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla- werden, sofern die wesentlichen Elemente der in
nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets- dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege-
ausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen
Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die
sonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei- Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie-
sung von Windenergiegebieten geeignet sind. gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie-
flächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für
(7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili- Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf
gen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des des 31. Mai 2023 zu regeln.“
Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä-
chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder
Artikel 3
Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach Änderung des
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Raumordnungsgesetzes
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird, Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen, setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän-
Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
men der Landesplanung einem Vorhaben nach 1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, „(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein-
dient, nicht entgegengehalten werden. vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3 schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch
Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be-
festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge- rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan-
mäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs- gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel-
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
lung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch 2. § 98 wird wie folgt geändert:
Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind
die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu
erlassen.“ „(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der
„(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie- erneuerbaren Energien und den Stand der Aus-
gebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener- weisung von Flächen nach den Vorschriften des
gieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson-
(BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs- dere über
vorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und
die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz- 1. den Stand der Umsetzung der für das Errei-
buchs vorrangig anzuwenden.“ chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor-
gesehenen Maßnahmen, einschließlich der
Artikel 4 Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei-
Änderung des tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den
Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
worden ist, wird wie folgt geändert: Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind-
energie an Land festgesetzt wurden, ein-
1. § 97 wird wie folgt geändert:
schließlich der Angabe, zu welchem Anteil
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: diese bereits durch Windenergieanlagen ge-
nutzt werden,
„Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er-
fassung 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel-
1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels lungsverfahren,
nach § 1 Absatz 2,
4. die Planungen für neue Ausweisungen für die
2. der Flächenausweisung in den Ländern für Windenergienutzung an Land in der Raumord-
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach nungs- und Bauleitplanung und
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und 5. den Stand der Genehmigung von Windener-
3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und
Nummer 1 und der Flächenausweisungen Leistung der Windenenergieanlagen an Land,
nach Nummer 2.“ auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi-
gungsverfahren von der Antragstellung bis
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: zur Genehmigungserteilung.
„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-
schusses müssen laufend die erforderlichen Da- Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von
ten beschafft und analysiert werden, insbeson- standardisierten Daten geografischer Informa-
dere tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo-
gener Form gemeldet werden. Auch die Meldung
1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie- von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt,
anlagen an Land und Freiflächenanlagen, darf nur in nicht personenbezogener Form erfol-
gen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-
2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen
genutzten Flächen und der für den Ausbau-
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere
pfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-
3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
an Land ausgewiesenen Flächen und der für in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge-
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da-
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge- für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
setzes erforderlichen weiteren Flächen, Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen
zu verringern einschließlich von Fallbeispielen
4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe-
für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits-
schlüssen und dem Inkrafttreten von Landes-
beteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür-
gesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3
fen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
setzes und
schutz kann den Ländern Formatvorgaben für die
5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die- Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga-
ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen ben vorliegen, können die Länder das Format
Verfahren.“ ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1361
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor-
„(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be- schläge zur Planungsbeschleunigung und
richt nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach
zum Stand der Umsetzung des Windenergieflä- § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des
chenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das
Angaben über Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele
1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä- nach diesem Gesetz.
chenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise, (6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3
2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt-
geltenden Raumordnungs- und Bauleitpla- bundesamtes und auf der Grundlage der nach
nung für Windenergie an Land und inwieweit § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98
diese Flächen von der Windenergie an Land Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht-
genutzt werden, erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe-
3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags- zogenen Daten enthalten.“
werte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge- Artikel 5
setzes in den Ländern voraussichtlich erreicht
Inkrafttreten
werden und zu welchen Anteilen diese erreicht
worden sind, Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes
sen: der Welt aufgenommen wurde, liegt.“
3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d
Artikel 1 eingefügt:
Änderung des „§ 45b
Bundesnaturschutzgesetzes
Betrieb von Windenergieanlagen an Land
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44
setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: letzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter
Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant er-
a) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden höht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.
Angaben eingefügt:
(2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
„§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
§ 45c Repowering von Windenergieanlagen an der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für
Land diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist
das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brut-
§ 45d Nationale Artenhilfsprogramme“. platz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
b) Der Angabe zu § 74 werden ein Semikolon und (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
das Wort „Evaluierung“ angefügt. vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
c) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden der größer als der Nahbereich und geringer als der
Angaben angefügt: zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1
„Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen
in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tö-
Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nut-
Absatz 2)“. zenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der
„(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder
Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens
sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verbo- durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt
ten, wenn sich der Standort der Windenergie- werden kann oder
anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Num- 2. die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fach-
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom lich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt gemindert werden kann; werden entweder Anti-
auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung kollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei
nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmun- landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, at-
gen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen traktive Ausweichnahrungshabitate angelegt
zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner oder phänologiebedingte Abschaltungen ange-
Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Wind- ordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel
energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hin-
dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert reichend gemindert wird.
nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbe-
darfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 der größer als der zentrale Prüfbereich und höchs-
auch außerhalb von für die Windenergienutzung tens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die
ausgewiesenen Gebieten im gesamten Land- in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart fest-
schaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungs-
gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura risiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht
2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 signifikant erhöht, es sei denn,
des Übereinkommens vom 16. November 1972 1. die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exem-
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt plare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1363
der Windenergieanlage ist aufgrund artspezi- Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des Wind-
fischer Habitatnutzung oder funktionaler Bezie- energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,
hungen deutlich erhöht und dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert
nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächen-
2. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der er-
bedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder
höhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann
kommunale Planungsträger ein daraus abgeleite-
nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnah-
tes Teilflächenziel erreicht hat,
men hinreichend verringert werden.
3. bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im
Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes
Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt,
nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behörd-
Standortalternativen außerhalb eines Radius von
liche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen
20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2
durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.
zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene
(5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut- Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen
der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Vogel- oder Fledermausarten,
Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist,
4. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2
so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den
hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen,
Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant
wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben
erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht er-
jeweils betroffenen lokalen Population unter
forderlich.
Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen
(6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für Sicherung nicht verschlechtert,
die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogel-
5. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2
arten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2
hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann
genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von
vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobach-
Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Wind-
tung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist,
energieanlagen betreffen, gilt unter Berücksich-
dass sich der Zustand der Populationen der be-
tigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere
treffenden Art in dem betroffenen Land oder auf
besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit
Bundesebene unter Berücksichtigung von Maß-
sie den Jahresenergieertrag verringern
nahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,
1. um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem
6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Ab-
Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5
satz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.
2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert wor- (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
den ist, von 90 Prozent oder mehr oder Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich aner-
kannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Ab-
2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent. schnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Ab-
Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach An- schaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter
lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz- Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech- für andere besonders geschützte Arten, nur ange-
net. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2 ordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag
als unzumutbar gelten, können auf Verlangen des verringern
Trägers des Vorhabens angeordnet werden. 1. um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit ei-
(7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und nem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1
Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von
Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie in- 90 Prozent oder mehr oder
nerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungs- 2. im Übrigen um höchstens 4 Prozent.
plan oder in einem Flächennutzungsplan für die
Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange- Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach An-
bracht werden. lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz-
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech-
(8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb net.
von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
1. der Betrieb von Windenergieanlagen im über- § 45c
ragenden öffentlichen Interesse liegt und der öf- Repowering von Windenergieanlagen an Land
fentlichen Sicherheit dient,
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vor-
2. bei einem Gebiet, das für die Windenergie aus- haben zur Modernisierung von Windenergieanlagen
gewiesen ist an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-
a) in einem Raumordnungsplan oder Immissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b
Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
b) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher
gesetzes werden auch neue Windenergieanlagen
Belange in einem Flächennutzungsplan,
erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem
Standortalternativen außerhalb dieses Gebietes Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und
in der Regel nicht im Sinne des § 45 Absatz 7 der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
neuen Anlage höchstens das Fünffache der Ge- setzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den
samthöhe der neuen Anlage beträgt. Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden
(2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü- Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Num-
fung wird durch das Änderungsgenehmigungsver- mer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte
fahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissions- Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom
schutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-
artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung schaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1
berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere fol- zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszu-
gende Umstände einzubeziehen: stands der durch den Betrieb von Windenergieanla-
gen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht
1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotor- bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
durchgang und die planungsrechtliche Zuord- Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach
nung der Bestandsanlagen, § 15 bleiben unberührt.“
2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Ar-
ten, 4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c
eingefügt:
3. die Berücksichtigung der Belange des Arten-
schutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und „(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Be-
1. die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um An-
rücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten
forderungen an die Habitatpotentialanalyse und
Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie
um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu
die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen,
ergänzen sowie sie an den Stand von Wissen-
dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht
schaft und Technik anzupassen,
überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in
einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten 2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere
oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fleder- Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2
mausarten. genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer
(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation auf- Erhebung zu treffen.
grund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu er- Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-
setzende Bestandsanlage bereits geleistet worden leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
ist. Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
Beschluss des Bundestages geändert oder abge-
(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-
Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 destag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit
und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Re- so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
gel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur
liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisions- Konkretisierung der Anforderungen an die Habitat-
gefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder potentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem
Fledermausarten. Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.“
§ 45d 5. § 74 wird wie folgt geändert:
Nationale Artenhilfsprogramme
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
(1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt natio- Wort „Evaluierung“ angefügt.
nale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften
Schutz insbesondere der durch den Ausbau der er- b) Dem § 74 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
neuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließ- angefügt:
lich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen „(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwen-
der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich den auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errich-
genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahme- tung und zum Betrieb von Windenergieanlagen
fällen zulässig, die die Bundesregierung durch an Land sowie auf solche Vorhaben,
Rechtsverordnung näher bestimmt.
1. die vor dem 1. September 2025 bei der zu-
(2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach ständigen Behörde beantragt wurden oder
Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelas-
sen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Er- 2. bei denen vor dem 1. September 2025 die Un-
haltungszustands der betreffenden Art durchgeführt terrichtung über die voraussichtlich beizubrin-
werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung genden Unterlagen nach § 2a der Verordnung
in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zustän- über das Genehmigungsverfahren in der Fas-
digen Behörde zusammen mit der Ausnahmeent- sung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
scheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzu- der Verordnung vom 11. November 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1365
(BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt Methode zur Berechnung der Kollisionswahr-
ist. scheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett
hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur
(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Ab- Einführung der Methode oder einen Vorschlag
satz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genann- zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechts-
ten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vor- verordnung zur Einführung der Methode nach
habens dies verlangt. Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eva-
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher- luiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für
schutz prüft gemeinsam mit dem Bundesminis- Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b
terium für Wirtschaft und Klimaschutz unter bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen
Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Ver- Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar
bände die Einführung einer probabilistischen 2023 und danach alle drei Jahre.“
6. Die folgenden Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Abschnitt 1
Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Zentraler Erweiterter
Brutvogelarten Nahbereich* Prüfbereich* Prüfbereich*
Seeadler 500 2 000 5 000
Haliaeetus albicilla
Fischadler 500 1 000 3 000
Pandion haliaetus
Schreiadler 1 500 3 000 5 000
Clanga pomarina
Steinadler 1 000 3 000 5 000
Aquila chrysaetos
Wiesenweihe1 400 500 2 500
Circus pygargus
Kornweihe 400 500 2 500
Circus cyaneus
Rohrweihe1 400 500 2 500
Circus aeruginosus
Rotmilan 500 1 200 3 500
Milvus milvus
Schwarzmilan 500 1 000 2 500
Milvus migrans
Wanderfalke 500 1 000 2 500
Falco peregrinus
Baumfalke 350 450 2 000
Falco subbuteo
Wespenbussard 500 1 000 2 000
Pernis apivorus
Weißstorch 500 1 000 2 000
Ciconia ciconia
Sumpfohreule 500 1 000 2 500
Asio flammeus
Uhu1 500 1 000 2 500
Bubo bubo
* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
1
Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer)
weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der
Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Abschnitt 2
Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1
durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
Schutzmaßnahme Beschreibung/Wirksamkeit
Kleinräumige Standortwahl Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie-
(Micro-Siting) anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein
Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen
einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah-
rungshabitaten.
Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat-
beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der
Tabelle in Abschnitt 1 wirksam.
Antikollisionssystem Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter
Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der
Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten
Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit
bis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern.
Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik
kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage,
für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung
steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi-
onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie
Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset-
zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können
im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah-
men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden.
Abschaltung bei landwirtschaft- Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd
lichen Bewirtschaftungsereignis- und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au-
sen gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast-
fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind
in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies-
bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen
erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens
24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders
konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders
gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens
48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist
unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,
insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens
beim Rotmilan.
Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel-
mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende
Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage
während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame
Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die
Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam.
Anlage von attraktiven Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie
Ausweichnahrungshabitaten zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf
langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei-
chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal-
tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent-
schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen
und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß-
nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch
vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä-
chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und
Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs-
behörde vorab darzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1367
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen,
Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der
Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi-
onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor-
habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art
auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen.
Senkung der Attraktivität von Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß-
Habitaten im Mastfußbereich bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines
Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die
Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für
kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme
regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu
mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der
umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann
es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen.
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die
Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend.
Phänologiebedingte Abschal- Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla-
tung gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er-
höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger
Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb
des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin-
gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im
Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund
bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine
regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des
Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.
Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie
mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet
werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 2
(zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)
Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
– AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des
jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt
wird,
– AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Pro-
zent festgelegt wird,
– AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengen-
gewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land,
veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen,
– BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-
nahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklu-
sive Fledermausabschaltungen,
– BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basis-
schutz,
– BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
– BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringe-
rung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen,
der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für
einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
– d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
– Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjah-
res,
– Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
– Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt
oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird;
sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen,
ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Unter-
suchung anzusetzen,
– FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefähr-
deten Vogelarten betroffen sind,
– FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
– FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
– FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
– h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Be-
wirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
– ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird,
– IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
– KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Mega-
watt zu installierender Leistung,
– Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
– Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
– P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die
elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschrän-
kungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
– Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt
wird,
– Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1369
– Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
– VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu
entnehmen ist,
– VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalender-
jahres,
– windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
– ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-
nahmen,
– ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
– ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der
Zumutbarkeit,
– ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
– Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen
Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zu-
mutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen wind-
reichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutz-
maßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
2. Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle
Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land
nach § 45b Absatz 2 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkom-
mastellen zu runden ist:
2.1 Maximal zumutbarer Energieverlust
ZEV = P · VBH · Zum · d
2.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Ist ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berech-
nung durch Nummer 2.3).
Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durch-
zuführen.
2.3 Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen
ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK – KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
(IK – KAS) mit null festgesetzt.
Ist ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind
durchzuführen.
3. Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme
3.1 Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
BMV = P · VBH · BS · d · AW
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.
Ist BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-
programme (Nummer 4) berücksichtigt.
3.3 Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK – KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
IK – KAS mit null festgesetzt.
Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.
Ist BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-
programme (Nummer 4) berücksichtigt.
4. Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme
4.1 Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
Er = P · VBHr
4.2 Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
Mr = Er · AW
4.3 Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalender-
jahr
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1371
Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke