1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Gesetz
zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
sen: „Kreditinstitut“ die Wörter „oder Wertpapierinstitut“
eingefügt.
Artikel 1 3. In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem
Änderung des Wort „Kreditinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes pierinstituten“ eingefügt.
In § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und 4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I „§ 118a
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- Virtuelle Hauptversammlung
den ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5“ durch die Wör- (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vor-
ter „§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt. stand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Ver-
sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Artikel 2 oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver-
Änderung des sammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptver-
Aktiengesetzes sammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I einzuhalten:
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- 1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton
den ist, wird wie folgt geändert: übertragen,
1. § 67f wird wie folgt geändert: 2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im
Wege elektronischer Kommunikation, namentlich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: über elektronische Teilnahme oder elektroni-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab- sche Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung
satz 2 Satz 2“ die Wörter „und § 118a Ab- möglich,
satz 1 Satz 4“ eingefügt. 3. den elektronisch zu der Versammlung zuge-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab- schalteten Aktionären wird das Recht einge-
satz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter räumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege
„§ 118a Absatz 1 Satz 4“ eingefügt. der Videokommunikation in der Versammlung
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 wer- zu stellen,
den jeweils nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2“ 4. den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach
ein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1 § 131 im Wege elektronischer Kommunikation
Satz 4“ eingefügt. eingeräumt,
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5. den Aktionären wird, sofern der Vorstand von schalteten Aktionären während des Zeitraums der
der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge- Versammlung über die Internetseite der Gesell-
brauch macht, der Bericht des Vorstands oder schaft oder eine über diese zugängliche Internet-
dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sie- seite eines Dritten zugänglich zu machen.“
ben Tage vor der Versammlung zugänglich ge-
macht, 5. § 121 wird wie folgt geändert:
6. den Aktionären wird das Recht eingeräumt, a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
Stellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im gefügt:
Wege elektronischer Kommunikation einzurei-
„(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-
chen,
lung muss die Einberufung auch angeben, wie
7. den elektronisch zu der Versammlung zuge- sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elek-
schalteten Aktionären wird ein Rederecht in der tronisch zur Versammlung zuschalten können.
Versammlung im Wege der Videokommunika- Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzu-
tion nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt, weisen, dass eine physische Präsenz der Aktio-
8. den elektronisch zu der Versammlung zu- näre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der
geschalteten Aktionären wird ein Recht zum Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei
Widerspruch gegen einen Beschluss der Haupt- börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der
versammlung im Wege elektronischer Kommu- virtuellen Hauptversammlung abweichend von
nikation eingeräumt. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elek-
Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt
tronischer Kommunikation anzugeben. Zudem
§ 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften
ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf
hat das Zugänglichmachen über die Internetseite
§ 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der
der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3
Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-
und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
brauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hin-
gelten entsprechend.
zuweisen sowie darauf, dass der Bericht des
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach
der Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich
für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren gemacht wird.“
Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im
Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Der Versammlungsleiter und in den Fällen des „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden
§ 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
haben am Ort der Hauptversammlung teilzuneh-
men. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3 6. Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am
„(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung
Ort der Hauptversammlung teilnehmen.
gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zu-
(3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Ab- gänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zu-
satz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Haupt- gänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu
versammlungen vorsieht, muss befristet werden. ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträ-
Die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf gen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre
in einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraus-
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Ge- setzungen für die Ausübung des Stimmrechts
sellschaft vorgesehen werden. nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den
(4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legiti-
Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung vir- miert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist,
tueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung an-
befristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von gemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesell- nicht behandelt werden.“
schaft erteilt werden.
7. § 129 wird wie folgt geändert:
(5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Be-
stimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungs- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
änderung geschaffen, „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind
1. darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller die elektronisch zu der Versammlung zuge-
Hauptversammlungen bis zu einem Zeitraum schalteten oder vertretenen Aktionäre und die
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der elektronisch zu der Versammlung zugeschalte-
Satzungsänderung vorsehen und ten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis
2. kann die Ermächtigung des Vorstands für einen nach Satz 2 aufzunehmen.“
Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintra- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-
gung der Satzungsänderung erteilt werden. nehmern“ ein Komma und die Wörter „im Fall
(6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz, der virtuellen Hauptversammlung allen elektro-
dass Unterlagen in der Hauptversammlung zu- nisch zu der Versammlung zugeschalteten Ak-
gänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen tionären und Vertretern von Aktionären“ einge-
den der Hauptversammlung elektronisch zuge- fügt.
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8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen
gefügt: nicht berücksichtigt werden.
„(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über (1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen
den Gang der Hauptversammlung unter Anwesen- kann in der Einberufung angemessen beschränkt
heit am Ort der Hauptversammlung zu machen.“ werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen
9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung
angemeldete Aktionäre beschränkt werden.
„§ 130a
(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß
Stellungnahme- und
eingereichte Fragen vor der Versammlung allen
Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
Aktionären zugänglich zu machen und bis spä-
(1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ha- testens einen Tag vor der Versammlung zu be-
ben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung antworten; für die Berechnung der Frist gilt
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tages- § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesell-
ordnung im Wege elektronischer Kommunikation schaften haben das Zugänglichmachen der
unter Verwendung der in der Einberufung hierfür Fragen und deren Beantwortung über die Inter-
mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann netseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Ab-
auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel- satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das
dete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang Zugänglichmachen der Fragen entsprechend.
der Stellungnahmen kann in der Einberufung ange- Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und
messen beschränkt werden. in der Versammlung durchgängig zugänglich,
(2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf darf der Vorstand in der Versammlung die Aus-
Tage vor der Versammlung einzureichen. kunft zu diesen Fragen verweigern.
(3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen (1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung
Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Ver- zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung
sammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglich- im Wege der elektronischen Kommunikation ein
machen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver- Nachfragerecht zu allen vor und in der Ver-
sammlung angemeldete Aktionäre beschränkt wer- sammlung gegebenen Antworten des Vorstands
den. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das
Zugänglichmachen über die Internetseite der Ge- Nachfragerecht.
sellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann
(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Ver-
das Zugänglichmachen auch über die Internetseite
sammlung zugeschalteten Aktionär in der Ver-
eines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Num-
sammlung im Wege der elektronischen Kommu-
mer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.
nikation das Recht einzuräumen, Fragen zu
(4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ab-
und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7. lauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben
(5) Den elektronisch zu der Versammlung zuge- haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fra-
schalteten Aktionären ist in der Versammlung ein gerecht.
Rederecht im Wege der Videokommunikation zu (1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen,
gewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Ge- dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das
sellschaft angebotene Form der Videokommuni- Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Frage-
kation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge recht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Aus- ausschließlich im Wege der Videokommunika-
kunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen tion ausgeübt werden dürfen.“
nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach
§ 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebei- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
trags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist
vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokom-
zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu
munikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in
der Versammlung zugeschaltete Aktionär
der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
elektronischen Kommunikation übermitteln
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.“
kann.“
10. § 131 wird wie folgt geändert:
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die
bis 1f eingefügt: Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
„(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
lung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass der Vorstand vorgeben kann, „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu
dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der
Tage vor der Versammlung im Wege der elek- Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Ver-
tronischen Kommunikation einzureichen sind. langen nach Satz 1 im Wege der elektronischen
Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Kommunikation übermitteln kann.“
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11. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus
eingefügt: Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind fol- Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor-
gende elektronisch zugeschaltete Aktionäre an- zuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer
tragsberechtigt: Verschuldensmaßstab bestimmt werden.“
1. jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht 17. Dem § 245 wird folgender Satz angefügt:
gegeben worden ist, „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten
2. jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elek- alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalte-
tronischer Kommunikation erklärt hat, wenn ten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1
über den Gegenstand der Tagesordnung, auf Nummer 1.“
den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst
18. In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
worden ist.“
„Hauptversammlungsbeschluss“ die Wörter „zur
12. In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1
„Kreditinstitute“ die Wörter „oder Wertpapierinsti- Satz 1,“ eingefügt.
tute“ eingefügt.
19. In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 245
13. § 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 245 Satz 1
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“ Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2“ ersetzt.
ein Komma und die Wörter „einem Wertpapier-
institut“ eingefügt. Artikel 3
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“ Änderung des
ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“ Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
eingefügt.
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-
14. § 241 wird wie folgt geändert: zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Abs. 4“ S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
die Wörter „und 4b Satz 1“ eingefügt. vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1 wird folgender § 26n eingefügt:
und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ er- „§ 26n
setzt.
Übergangsvorschrift
15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1 zum Gesetz zur Einführung
und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 130 virtueller Hauptversammlungen von
Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt. Aktiengesellschaften und Änderung
16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich
1. auf die durch eine technische Störung verur-
31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand
sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie
die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach
§ 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahr-
§ 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.
genommen worden sind,
2. auf die durch eine technische Störung verur- (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Ab-
sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf
mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Num- Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli
mer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, 2022 einberufen werden.“
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach Artikel 4
§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektro- Änderung des
nischem Wege wahrgenommen worden sind, Kreditwesengesetzes
3. auf die durch eine technische Störung verur-
§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
sachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
4. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Ab- vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
satz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von wird wie folgt geändert:
§ 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder
des § 124a, 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Ab- a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
satz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen. fügt:
Eine Anfechtung kann auf die durch eine techni- „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach
sche Störung verursachte Verletzung von Rechten § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im
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Wege der Videokommunikation zu der Versamm- diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen
lung zuzuschalten und können über die Video- Antworten sind den Vertretern zugänglich zu ma-
kommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a chen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung
Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte im Wege der Videokommunikation am Ort der
Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für
des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie erforderlich halten.“
die zu diesen Fragen vor der Versammlung gege-
benen Antworten sind den Vertretern zugänglich 4. Folgender § 359 wird angefügt:
zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zu-
„§ 359
schaltung im Wege der Videokommunikation am
Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern Übergangsvorschrift
sie dies für erforderlich halten.“ zum Gesetz zur Einführung
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2“ virtueller Hauptversammlungen von
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. Aktiengesellschaften und Änderung
genossenschafts- sowie insolvenz-
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: (1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließ-
lich 31. August 2023 einberufen werden, kann der
„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“ Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ent-
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3“ scheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle
durch die Angabe „bis 4“ ersetzt. oberste Vertretung entsprechend § 118a des Ak-
tiengesetzes abgehalten wird.
Artikel 5 (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in
Änderung des der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind
Versicherungsaufsichtsgesetzes erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden,
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.“
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert Artikel 6
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Genossenschaftsgesetzes
§ 358 folgende Angabe eingefügt:
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
„§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ein- kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
führung virtueller Hauptversammlungen von das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
Aktiengesellschaften und Änderung genos- 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie
senschafts- sowie insolvenz- und restruktu- folgt geändert:
rierungsrechtlicher Vorschriften“.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
2. § 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 43a folgende Angabe eingefügt:
„Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die „§ 43b Formen der Generalversammlung“.
für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften
der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben.
6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3
und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, 3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122
und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 „§ 43b
und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab- Formen der Generalversammlung
satz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4
sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 (1) Die Generalversammlung muss in einer der
bis 261 des Aktiengesetzes.“ folgenden Formen abgehalten werden:
3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem
Sätze eingefügt: die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend
sind,
„In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung
nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen 2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame
obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der physische Anwesenheit der Mitglieder an einem
Videokommunikation zu der Versammlung zuzu- Ort,
schalten und ihnen ist auf Verlangen über die Video-
kommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a 3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder
Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte wahlweise am Ort der Versammlung physisch
Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des anwesend oder ohne physische Anwesenheit an
Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesem Ort teilnehmen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1171
4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, auf- 3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder
gespalten in ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können.
a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
aa) als virtuelle Versammlung oder Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt
bb) als hybride Versammlung und werden können.
b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungs- (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach
phase. Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat ge-
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Be- meinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be-
schlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im rücksichtigung der Interessen der Mitglieder über
Wege der elektronischen Kommunikation gefasst die Form
werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Fer- 1. der Versammlung nach Absatz 1 und
ner kann die Satzung vorsehen, dass
2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4
1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für
im Wege der Bild- und Tonübertragung an der eine Versammlung im gestreckten Verfahren ge-
Generalversammlung teilnehmen können und troffen wurde.
2. die Generalversammlung in Bild und Ton über- Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ent-
tragen werden darf. scheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sicher- der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten
gestellt sein, dass Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Auf-
sichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte
1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh- nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen
menden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Grün-
elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird den nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung
und abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 be-
2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, An- stimmte Form der Versammlung festlegen oder das
trags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die
oder im Wege der elektronischen Kommunikation Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach
ausüben können. Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege
schriftlich oder im Wege der elektronischen Kom- der elektronischen Kommunikation teilgenommen
munikation ausgeübt werden können. haben, gelten als erschienen.“
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sicher- 4. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gestellt sein, dass „Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu
1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh- machen:
menden Mitgliedern im Wege der elektronischen 1. die Tagesordnung,
Kommunikation mitgeteilt wird,
2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit
am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich
Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege die Form der Erörterungsphase und
der elektronischen Kommunikation ausüben kön- 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die
nen und erforderlichen Angaben zur Nutzung der schrift-
3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch phy- lichen oder elektronischen Kommunikation.“
sisch am Ort der Versammlung anwesende Mit- 5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
glieder vertreten sind.
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Ver-
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie sammlung,“ die Wörter „die Form der Versamm-
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte lung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b
im Wege der elektronischen Kommunikation ausge- Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der
übt werden können. Erörterungsphase,“ eingefügt.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Ver- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
fahren muss sichergestellt sein, dass
„Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Num-
1. während einer als virtuelle Versammlung stattfin-
mer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der
denden Erörterungsphase Absatz 3 mit Aus-
Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzu-
nahme der Anforderungen an die Ausübung von
geben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b
Stimmrechten erfüllt ist,
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein
2. während einer als hybride Versammlung stattfin- Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der
denden Erörterungsphase Absatz 4 mit Aus- Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem
nahme der Anforderungen an die Ausübung von Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der
Stimmrechten erfüllt ist und Stimmabgabe anzugeben.“
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
6. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Vermögensauskunft an den Schuldner“ durch die
gefügt: Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung
nach § 97 Absatz 1“ ersetzt.
„(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Ge-
neralversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der
oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf Aufforderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.
technische Störungen der elektronischen Kommuni-
kation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genos- 2. In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
senschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor- „nach“ die Wörter „Absatz 1 oder“ eingefügt.
zuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“ 3. In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 3
Artikel 7 und 4“ ersetzt.
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung Artikel 12
In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom Änderung des
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Unternehmensstabilisierungs-
Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I und -restrukturierungsgesetzes
S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Ab-
satz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt“ die Ab- Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
satzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
„(4)“ ersetzt. S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Pfandbriefgesetzes gefügt:
§ 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom „Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungs-
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti- plan nebst Anlagen beizufügen.“
kel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird aufgehoben. 2. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des 3. § 63 wird wie folgt geändert:
Telekommunikationsgesetzes a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes
„(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
darin begründet, dass infolge einer unzutreffen-
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021
den Bewertung des Unternehmens die Voraus-
(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wör-
setzungen für eine gruppenübergreifende Mehr-
ter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die
heitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht
Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stel-
gegeben sind, so kann die Versagung der Bestä-
le“ ersetzt.
tigung auf diesen Mangel nur gestützt werden,
wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffe-
Artikel 10 ner dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig,
Änderung des wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Ab-
Gesetzes zur Umsetzung stimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die
zur Digitalisierungsrichtlinie Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Ab-
stimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann,
Die Artikel 27 und 30 des Gesetzes zur Umsetzung
wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Ver-
der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
sammlung der Planbetroffenen stattgefunden
S. 3338) werden aufgehoben.
hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Ver-
sammlung auf die Erforderlichkeit des Wider-
Artikel 11 spruchs und die Folgen eines unterbliebenen
Änderung der Widerspruchs gesondert hingewiesen worden
Insolvenzordnung ist.“
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom sätze 3 bis 5.
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 4. In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
1. § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert: 5. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
ter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1173
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
„4. hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermö-
Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar- gensauskunft an den Schuldner“ durch die Wörter
beitung und Aushandlung des Restrukturie- „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97
rungskonzepts und des auf ihm basierenden Absatz 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
Plans zu unterstützen.“ 2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
6. In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der Auf-
Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt. forderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des
Inkrafttreten
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Bu- (1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren Kraft.
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt- (2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das 1. November 2022 in Kraft.
zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
folgt geändert: Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der
Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von
Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau*
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „oder seinen Ar-
Inhaltsübersicht beitsort frei wählen“ eingefügt.
Artikel 1 Änderung des Nachweisgesetzes ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes mer 6 eingefügt:
Artikel 3 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 4 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
„6. sofern vereinbart, die Dauer der
Probezeit,“.
Artikel 5 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7
Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 Änderung des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes „7. die Zusammensetzung und die Höhe
Artikel 9 Änderung des Notfallsanitätergesetzes
des Arbeitsentgelts einschließlich
Artikel 10 Änderung des PTA-Berufsgesetzes
der Vergütung von Überstunden,
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien
Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
und Sonderzahlungen sowie anderer
Artikel 11a Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Bestandteile des Arbeitsentgelts, die
Artikel 11b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
jeweils getrennt anzugeben sind,
Artikel 12 Inkrafttreten
und deren Fälligkeit sowie die Art
der Auszahlung,“.
Artikel 1
eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8
Änderung des
und wird wie folgt gefasst:
Nachweisgesetzes
„8. die vereinbarte Arbeitszeit, verein-
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I
barte Ruhepausen und Ruhezeiten
S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes
sowie bei vereinbarter Schichtarbeit
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-
das Schichtsystem, der Schicht-
den ist, wird wie folgt geändert:
rhythmus und Voraussetzungen für
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „, es sei denn, daß Schichtänderungen,“.
sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchs-
tens einem Monat eingestellt werden“ gestrichen. fff) Nach der neuen Nummer 8 wird fol-
gende Nummer 9 eingefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) die Vereinbarung, dass der Ar-
„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Ver- beitnehmer seine Arbeitsleistung
tragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Arbeitsanfall
innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich zu erbringen hat,
niederzulegen, die Niederschrift zu unter- b) die Zahl der mindestens zu ver-
zeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändi- gütenden Stunden,
gen.“
c) der Zeitrahmen, bestimmt durch
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Referenztage und Referenzstun-
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort den, der für die Erbringung der
„Arbeitsverhältnissen:“ die Wörter „das Arbeitsleistung festgelegt ist, und
Enddatum oder“ eingefügt.
d) die Frist, innerhalb derer der Ar-
* Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
beitgeber die Lage der Arbeits-
linie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates zeit im Voraus mitzuteilen hat,“.
vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbe-
dingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird fol-
S. 105). gende Nummer 10 eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1175
„10. sofern vereinbart, die Möglichkeit erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh-
der Anordnung von Überstunden mer vor dessen Abreise die Niederschrift nach
und deren Voraussetzungen,“. Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben
hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num- nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen
mer 11. Angaben auszuhändigen:
iii) Nach der neuen Nummer 11 werden die 1. das Land oder die Länder, in dem oder in de-
folgenden Nummern 12 und 13 einge- nen die Arbeit im Ausland geleistet werden
fügt: soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
„12. ein etwaiger Anspruch auf vom 2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
Arbeitgeber bereitgestellte Fortbil- 3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt
dung, verbundene Geld- oder Sachleistungen, ins-
besondere Entsendezulagen und zu erstat-
13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-
tende Reise-, Verpflegungs- und Unterbrin-
nehmer eine betriebliche Altersver-
gungskosten,
sorgung über einen Versorgungs-
träger zusagt, der Name und die 4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitneh-
Anschrift dieses Versorgungsträ- mers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die
gers; die Nachweispflicht entfällt, Bedingungen der Rückkehr.“
wenn der Versorgungsträger zu c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
dieser Information verpflichtet ist,“.
„(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2
jjj) Die bisherige Nummer 9 wird Num- in den Anwendungsbereich der Richtlinie
mer 14 und wird wie folgt gefasst: 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
„14. das bei der Kündigung des Ar- des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Ent-
beitsverhältnisses von Arbeitgeber sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er-
und Arbeitnehmer einzuhaltende bringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom
Verfahren, mindestens das Schrift- 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU)
formerfordernis und die Fristen für 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geän-
die Kündigung des Arbeitsverhält- dert worden ist, muss die Niederschrift nach Ab-
nisses, sowie die Frist zur Erhe- satz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2
bung einer Kündigungsschutzklage; auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
§ 7 des Kündigungsschutzgeset- 1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach
zes ist auch bei einem nicht ord- dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mit-
nungsgemäßen Nachweis der Frist gliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeit-
zur Erhebung einer Kündigungs- nehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
schutzklage anzuwenden,“.
2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen
kkk) Die bisherige Nummer 10 wird Num- Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Ar-
mer 15 und wird wie folgt gefasst: beitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt
„15. ein in allgemeiner Form gehaltener nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der
Hinweis auf die auf das Arbeitsver- Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Par-
hältnis anwendbaren Tarifverträge, laments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Betriebs- oder Dienstvereinbarun- Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die
gen sowie Regelungen paritätisch Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
besetzter Kommissionen, die auf der Erbringung von Dienstleistungen und zur
der Grundlage kirchlichen Rechts Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Arbeitsbedingungen für den Be- über die Verwaltungszusammenarbeit mit
reich kirchlicher Arbeitgeber fest- Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems –
legen.“ („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,
S. 11).“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
„Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit wie folgt gefasst:
den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8
spätestens am ersten Tag der Arbeitsleis- „(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
tung, die Niederschrift mit den Angaben nach mer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden
Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens durch einen Hinweis auf die auf das Arbeits-
am siebten Kalendertag nach dem vereinbar- verhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs-
ten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen
Niederschrift mit den übrigen Angaben nach paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der
Satz 2 spätestens einen Monat nach dem Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber fest-
auszuhändigen.“ legen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
„(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleis- werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2
tung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
schriften und Satzungen oder Tarifverträge, Be- (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Rege- geändert:
lungen paritätisch besetzter Kommissionen, die
1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-
bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
geber festlegen.“ gestellt:
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die „1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ werden der Auszubildenden, bei Minderjährigen zu-
durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 3“ sätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzli-
und die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3“ werden chen Vertreter oder Vertreterinnen,“.
durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4“ er-
setzt. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat nach c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird
der Änderung“ durch die Wörter „an dem Tag, an wie folgt gefasst:
dem sie wirksam wird,“ ersetzt. „4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaß-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,“.
„Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vor- Nummern 5 und 6.
schriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird
vereinbarungen sowie Regelungen paritätisch
wie folgt gefasst:
besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage
kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den „7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie
Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.“ deren Zusammensetzung, sofern sich die
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen
zusammensetzt,“.
„§ 4
Bußgeldvorschriften f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
mer 8 eingefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
„8. Vergütung oder Ausgleich von Überstun-
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1
den,“.
Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Nummern 9 bis 12.
aushändigt,
2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig aushändigt oder 3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünf-
tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-
3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- zweitausend Euro und“ eingefügt.
benen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Artikel 3
buße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“
Änderung der
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt
Handwerksordnung
gefasst:
„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in
2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num- S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11
mer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforde-
rung auszuhändigen.“ Artikel 4
6. Der bisherige § 5 wird § 6. Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 2
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
Änderung des sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
Berufsbildungsgesetzes (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be- setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1177
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
durch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift wird wie folgt gefasst:
des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform
„7. die Zusammensetzung und die Höhe der
mitzuteilen.“ ersetzt.
Heuer einschließlich der Vergütung von
2. § 13a wird wie folgt geändert: Überstunden, der Zuschläge, Zulagen,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Prämien und Sonderzahlungen, die je-
„§ 13a weils getrennt anzugeben sind, oder die
für die Berechnung der Heuer zugrunde
Informationspflicht des zu legende Formel sowie die Fälligkeit
Entleihers über freie Arbeitsplätze und der Heuer und die Art der Auszahlung,“.
Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers“.
dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Nummer 8 eingefügt:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„8. sofern vereinbart, die Möglichkeit der
„(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, Anordnung von Überstunden und deren
der ihm seit mindestens sechs Monaten überlas- Voraussetzungen,“.
sen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach
dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und
hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der wird wie folgt gefasst:
Anzeige eine begründete Antwort in Textform „9. die vereinbarten Arbeitszeiten, verein-
mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leihar- barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie
beitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den bei einem Mehrwachen-System das ver-
letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt einbarte System,“.
hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlas-
sung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ent- ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
sprechend.“ gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
3. § 16 wird wie folgt geändert: und wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a „11. das bei der Kündigung des Heuer-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1“ verhältnisses einzuhaltende Verfahren,
ersetzt. mindestens das Schriftformerfordernis
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungs- und die Fristen für die Kündigung sowie
widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 die Frist zur Erhebung einer Kündi-
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet gungsschutzklage; § 7 des Kündigungs-
werden“ durch die Wörter „die Ordnungswidrig- schutzgesetzes ist auch bei einem nicht
keit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße ordnungsgemäßen Nachweis der Frist
bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswid- zur Erhebung einer Kündigungsschutz-
rigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit klage anzuwenden,“.
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden
werden“ ersetzt.
die Nummern 12 bis 14.
Artikel 5 ii) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15
Änderung des eingefügt:
Seearbeitsgesetzes „15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I bereitgestellte Fortbildung,“.
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
jj) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.
Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu satz 2 Nummer 6“ durch die Wörter „Absatz 2
§ 32 folgende Angabe eingefügt: Nummer 7“ ersetzt.
„§ 32a Pflichtfortbildungen“. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 6 bis 10, 12“ durch die Wörter „Absatz 2
2. § 28 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 bis 12, 14, 15“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 11“ durch die Wörter „Absatz 2 Num- e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
mer 13“ ersetzt. „(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besat-
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuer- zungsmitglied auf sein Verlangen eine Nieder-
vertrag“ die Wörter „: das Enddatum oder“ schrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen An-
eingefügt. gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
der Aufforderung auszuhändigen oder zu über-
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-
eingefügt: schrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die
„6. sofern vereinbart, die Dauer der Probe- nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält,
zeit,“. entfällt diese Verpflichtung.“
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7,
„§ 32a 10, 13“ ersetzt und wird nach dem Wort „Dienst-
leistungspflicht“ das Wort „, Pflichtfortbildungen“
Pflichtfortbildungen eingefügt.
(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- Artikel 6
vereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied Änderung der
eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderli- Gewerbeordnung
che Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungs-
mitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022
der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt
Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der geändert:
regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
sen, gelten sie als Arbeitszeit.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben er-
4. § 82 wird wie folgt geändert:
setzt:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 111 Pflichtfortbildungen
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
§§ 112
„6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung bis 132a (weggefallen)“.
auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann,
2. § 111 wird wie folgt gefasst:
sowie die Ausbildungsmaßnahmen außer-
halb der Ausbildungsstätte,“. „§ 111
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: Pflichtfortbildungen
„9. die Zusammensetzung und die Höhe der (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder auf-
Vergütung einschließlich der Zuschläge, grund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder
Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet,
die jeweils getrennt anzugeben sind, oder dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Ar-
die für die Berechnung der Vergütung beitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten,
zugrunde zu legende Formel sowie die dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht
Fälligkeit der Vergütung, die Art der auferlegt werden.
Auszahlung und, soweit vorgesehen, die (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während
Modalitäten und die Vergütung von Über- der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
stunden,“. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
„11. das bei der Kündigung des Ausbil- sen, gelten sie als Arbeitszeit.“
dungsvertrages einzuhaltende Verfah-
ren, mindestens das Schriftformerforder- Artikel 7
nis und die Fristen für eine Kündigung Änderung des
sowie die Frist zur Erhebung einer Kün- Teilzeit- und Befristungsgesetzes
digungsschutzklage; § 7 des Kündi- Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-
gungsschutzgesetzes ist auch bei einem ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10
nicht ordnungsgemäßen Nachweis der des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
Frist zur Erhebung einer Kündigungs- S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schutzklage anzuwenden,“.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
„(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor die Wörter „und den Arbeitnehmer über entspre-
dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Aus- chende Arbeitsplätze zu informieren, die im
zubildenden auf sein Verlangen eine Nieder- Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sol-
schrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen An- len.“ ersetzt.
gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
der Aufforderung auszuhändigen oder zu über- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder- „(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,
schrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-
die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben ent- nate bestanden und der ihm in Textform den
hält, entfällt diese Verpflichtung.“ Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, in-
5. § 148 wird wie folgt geändert: nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten
Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13“ durch die vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in
Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2
und 16“ ersetzt. Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer- eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausrei-
den die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11“ chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1179
2. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
„(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeit-
rahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai
Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Auf- 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des
forderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeit- Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
nehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, dert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Ar- „(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
beitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
nach Satz 1 zu erfolgen hat.“ geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab- anzuwenden.“
sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und
von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Artikel 10
Satz 2“ ersetzt. Änderung des
3. § 15 wird wie folgt geändert: PTA-Berufsgesetzes
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar
2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis satz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Ver- S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
hältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung angefügt:
und der Art der Tätigkeit stehen.“
„(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
sätze 4 bis 6. setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt. anzuwenden.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
„(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo- vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
nate bestanden und der ihm in Textform den Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit ge- (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender
schlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, inner- § 23c eingefügt:
halb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine
begründete Antwort in Textform mitzuteilen. „§ 23c
Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem
Informationspflicht
Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf
bei Anwerbung aus dem Ausland
Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal
angezeigt hat.“ Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem
Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit
6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 4
zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag
Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4
abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der
und 6“ ersetzt.
Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzu-
7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3“ weisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in
durch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt. Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten
der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitneh-
Artikel 8 mer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Infor-
Änderung des mationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten
Anästhesietechnische- und Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegen-
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes über besteht, entfällt die Hinweispflicht.“
Dem § 26 des Anästhesietechnische- und Opera- Artikel 11a
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Änderung des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän- Marktorganisationsgesetzes
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
„(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge- S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze den ist, wird wie folgt geändert:
anzuwenden.“ 1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 11b
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num- Änderung des
mern 1 und 2 ersetzt: Siebten Buches Sozialgesetzbuch
„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
stabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 kel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
Buchstabe b die Marktordnungsstelle S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder die Bundesfinanzverwaltung,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wie folgt gefasst:
und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die
Marktordnungsstelle, die Bundesfinanz- „§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft“.
verwaltung oder die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Garten- 2. § 221a wird wie folgt gefasst:
bau,“. „§ 221a
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Verarbeitung von Daten durch
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
„Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr
und Gartenbau als für die Durchführung zustän- gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbin-
dige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverord- dungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3
nung des Einvernehmens des Bundesministe- Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182
riums für Arbeit und Soziales.“ vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: von den zuständigen Behörden in den Ländern
übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1
„§ 31a
und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen
Aufsicht; Kostenerstattung Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstüt-
Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durch- zung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorga-
führung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Ab- nisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur
satz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung
Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art erforderlich ist.
der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das (2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun- darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
desministerium für Arbeit und Soziales. nährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im bei ihr gespeicherten
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar- 1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach
beit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne § 136 Absatz 3 Nummer 1,
Zustimmung des Bundesrates
2. deren Mitgliedsnummer,
1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundes-
anstalt, 3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nut-
zung,
2. die Einzelheiten der Aufsicht
4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforde-
oder Tierzahl
rungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten. Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bun-
(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 deshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur
Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Land- zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom
wirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durch- Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
führung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle schaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehen-
Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung den Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel-
der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.“ tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf
der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der
3. § 34e wird wie folgt geändert: Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord- zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
nungsstelle“ die Wörter „oder der Sozialversiche- Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem
eingefügt. Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht be-
reits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktord-
in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.
nungsstelle“ die Wörter „oder die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
eingefügt. nährung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1181
1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbei- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu
ten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle regeln.“
der Beihilfegewährung auf Grundlage der Klein-
beihilfenregelung erforderlich ist, und Artikel 12
2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem Inkrafttreten
rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
zu löschen.
und 3 am 1. August 2022 in Kraft.
Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung
nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in (2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun- (3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung
der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 21. Juli 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- men der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12
rates das folgende Gesetz beschlossen: Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU)
2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen
Artikel 1 Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom
Gesetz Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terro-
zur Durchführung der ristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2021/784 Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck
des Europäischen Parlaments und des kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienan-
Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung stalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der
der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermit-
(Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs- teln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die
Gesetz – TerrOIBG) beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.
§1 §3
Zuständigkeiten und Aufgaben Übermittlungspflichten
(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Ver- netzagentur kalenderjährlich die Informationen nach
ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Ver-
und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der ordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeits-
Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 bereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des
vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprü- auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
fung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3
und 4 der Verordnung (EU) 2021/784. (2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bun-
desnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März
agentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermit-
Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für teln.
die Überwachung der Durchführung spezifischer Maß-
nahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 (3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Arti-
der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung kel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genann-
von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) ten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die
2021/784. Europäische Kommission.
(3) Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 (4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontakt- netzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach
stelle ein. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Anga- den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784,
ben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben
Internetseite. nach diesem Gesetz erlangt hat.
(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Euro-
nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 päischen Kommission auf deren Ersuchen Informatio-
entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner ge- nen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU)
setzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamt- 2021/784.
gesetz.
§2 §4
Zusammenarbeit Transparenzberichte
mit den Landesmedienanstalten Die vom Bundeskriminalamt und von der Bun-
Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im desnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der 2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden
Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröf-
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rah- fentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1183
§5 11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
Zwangsgeld einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederher-
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) nicht rechtzeitig entsperrt,
2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis 12. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden. den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig
in Kenntnis setzt,
§6 13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte
Bußgeldvorschriften Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder
nung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung
des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Ver- stellt,
breitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fahrlässig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach übermittelt,
Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und 15. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2,
den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Infor-
nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt, mation weitergibt,
2. entgegen 16. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontakt-
a) Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Arti- stelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich
kel 4 Absatz 2, oder nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine
b) Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüg-
lich nach Kenntnisnahme übermittelt,
die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontakt-
stelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Mo-
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit
naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht
Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht
bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdienste-
oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer
anbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen
vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang
Zeitpunkten einrichtet,
nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt
einer vollziehbaren Anordnung sperrt, 18. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür
4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht sorgt, dass eine dort genannte Information zu-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gänglich gemacht wird,
wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht voll- 19. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen
ständig oder nicht rechtzeitig entsperrt, Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und
dort genannte Maßnahme nicht oder nicht inner- nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiens-
halb von zwölf Monaten nach Feststellung der Be- teanbieter benennt oder
troffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch 20. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zu-
die zuständige Behörde ergreift, ständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf
6. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht setzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.
7. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
satz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwider- fahrlässig
handelt,
1. beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des
8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ar- Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
tikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt 2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei
oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht denen es sich nicht um terroristische Inhalte han-
vollständig oder nicht für die vorgeschriebene delt, nicht entfernt werden oder
Dauer speichert,
2. trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4
9. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungs-
satz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht bedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Mo-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nate nach Feststellung der Betroffenheit durch die
öffentlich zugänglich macht, zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen er-
10. entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten gänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1
Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeit- ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für
gleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet, missbraucht werden.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 2021/784 getroffen hat.“
11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buch- Artikel 4
stabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in Änderung des
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- Bundesmeldegesetzes
tausend Euro geahndet werden. Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenver- S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 wird wie folgt geändert:
eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent folgt gefasst:
des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafte-
„§ 43 (weggefallen)“.
ten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern
ist die Bundesnetzagentur. „§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ einge-
fügt und werden die Wörter „übergangsweise
§7 die Seriennummer des Ankunftsnachweises
nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes zes,“ gestrichen.
Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784
3. § 5 wird wie folgt geändert:
und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen
enthalten sind. a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
Artikel 2 „(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die
nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert
Änderung des
sind, nur noch im Verkehr mit der Register-
Bundeskriminalamtgesetzes behörde für das Ausländerzentralregister nutzen,
Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unter-
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I richtet wurde.“
S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
angefügt: sätze 2 und 3.
„(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der 4. § 14 wird wie folgt geändert:
Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Geset-
zes für den Erlass und die Überprüfung von Entfer- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
nungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Ver- 5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
ordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der
Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
vom 17.5.2021, S. 79).“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6“ ge-
Artikel 3 strichen.
Änderung des 8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ eingefügt.
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
9. § 43 wird aufgehoben.
Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungs-
gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), 10. In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen“ gestri-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni chen.
2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird fol- 11. In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“
gender Absatz 2a eingefügt: durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
„(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte
im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Artikel 5
2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates Änderung der
vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung
Ersten Bundesmelde-
terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021,
S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf datenübermittlungsverordnung
terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, so- nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-
lange die zuständige Behörde keine Entscheidung letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1185
(BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt ge- b) Nummer 24 wird aufgehoben.
ändert: c) In Nummer 25 wird nach den Wörtern „an dem
1. § 4 wird wie folgt geändert: die waffenrechtliche Erlaubnis“ die Wörter „erst-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mals erteilt“ eingefügt sowie das Wort „erstmals“
gestrichen.
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis
0603,“ durch die Angabe „0601 bis 0603, d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24
0606,“ ersetzt. bis 27.
bb) In Nummer 18 werden die Wörter „, über- 2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gangsweise Seriennummer des Ankunfts- a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
nachweises“ gestrichen.
„15. zu minderjährigen Kin- 0001,
b) Absatz 6 wird aufgehoben. dern:
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Familienname 1601 bis 1602,
a) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603,“
durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606,“ ersetzt. b) Vornamen 1603,
b) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs- c) Geburtsdatum 1604,
weise Seriennummer des Ankunftsnachweises“
gestrichen. d) Geschlecht 1604a,
3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,“.
„, übergangsweise Seriennummer des Ankunfts- b) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs-
nachweises“ gestrichen. weise Seriennummer des Ankunftsnachweises
nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-
Artikel 6 zes“ gestrichen.
Änderung der
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Artikel 7
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Inkrafttreten
vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt ge- (1) Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b,
ändert: Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11,
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
a) In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seri- und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe a treten
ennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes“ gestri- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
chen. 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Juli 2022
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des
§ 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Saatgutverordnung*
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 10 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die
Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.
Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen
und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht über-
schritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,
c) der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann
als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,
c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen, 0,5 Prozent.
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates
über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I
der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr
mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich
der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 62),
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG
des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird (ABl. L 393
vom 8.11.2021, S. 13).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1187
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzwei-
zen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,
b) der CMS-Mutterlinie 0,6 Prozent,
c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 1,0 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen, 1,0 Prozent.
Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur
dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 Prozent,
2. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 2,0 Prozent.
Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-
Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus
erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.“
b) In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Hybridsorten von Gerste“ durch die Wörter „CMS-Hybridsorten von
Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3b Satz 1 bis 3 und Absatz 3d
Satz 2 bis 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut
von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar
die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über
den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie
(EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben.
Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten
einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richt-
linie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommis-
sion und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten
bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.
(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis
zum Ablauf des 31. August 2029.“
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau
noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine inter-
national anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf
Sortenechtheit anwenden.“
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
Zertifiziertes
Saatgut, Zertifiziertes
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut zweiter
(Pflanzen) Saatgut erster Generation
Generation (Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
„1.1.1.1.2 im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung
der Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte oder Erbkomponente zugehören; 5 15
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Zertifiziertes
Saatgut, Zertifiziertes
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut zweiter
(Pflanzen) Saatgut erster Generation
Generation (Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste, 30
c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen, 10 15
d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen, 30
e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen, 5 15
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029;
wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
besatz“.
b) In Nummer 1.2.1.1 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch die Wörter „Roggen sowie für CMS-Hybridsorten
von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale“ ersetzt.
c) Nummer 1.3.1.3a wird wie folgt gefasst:
Zertifiziertes
Basissaatgut
Saatgut
(m)
(m)
1 2 3
„1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen
a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten 25 25
b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen; 300 25
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029“.
d) Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.4 angefügt:
„1.4.4 Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und
Spelzweizen, dass
1.4.4.1 bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkompo-
nente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3 der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung fest-
gestellt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1189
e) Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Gesundheitszustand
Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 qm Fläche höchstens betragen:
4.2.1 Brennfleckenkrankheiten 10 Pflanzen
4.2.2 Welkekrankheiten 10 Pflanzen.“.
5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation
(Z-1) betreffenden Zeile die Angabe „-“ durch das Fußnotenzeichen „8)“ ersetzt.
b) Die am Ende der Nummer 1.1 aufgeführte Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:
„8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hart-
weizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die
Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum
Ablauf des 31. August 2029.“
c) In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr
als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:“ durch die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea)
dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke
enthalten sein:“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar
2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.
bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „drei Jahren“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar
2028 in den letzten vier Jahren,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter
„, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4
Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu
erwarten sind.“
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“
durch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut“ ersetzt.
3. Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
Vorstufen- Zertifiziertes
Basispflanzgut
pflanzgut Pflanzgut
der Klasse
der Klasse der Klasse
Krankheit oder Mangel
PBTC PB S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.6 Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0 0 0 0“.
b) Die bisherigen Nummern 2.2.6. bis 2.2.11 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.12.
c) In der neuen Nummer 2.2.11 wird die Angabe „2.2.9“ durch die Angabe „2.2.10“ ersetzt.
d) In dem nach der Tabelle folgenden Satz wird die Angabe „2.2.7“ durch die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1191
Verordnung
über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
(NotViKoV)1
Vom 22. Juli 2022
Auf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarord- e) akademische Grade und Ehrengrade sowie die
nung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buch- Bezeichnung als Professor,
stabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I f) Tag der Geburt,
S. 1146) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-
desministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem g) Ort der Geburt,
Bundesministerium des Innern und für Heimat: h) Anschriften,
i) Staatsangehörigkeit,
§1
j) Familienstand,
Begriffsbestimmungen k) den Nutzer betreffende Eintragungen in einem
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: öffentlichen Register,
l) Nutzername,
1. „Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssys-
tem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätig- m) De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen
keit; eines Zustelldienstes eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines
2. „Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter anderen Vertragsstaates des Abkommens über
oder eine Notarvertretung; den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
3. „Beteiligter“ Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
a) im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des dienste für elektronische Transaktionen im Bin-
Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgeset- 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
zes und L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
b) im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elek- S. 44),
tronischen Signatur mittels Videokommunikation n) E-Mail-Adressen,
(§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person,
o) Telefon- und Mobilfunknummern,
welche die qualifizierte elektronische Signatur
anerkennt; p) Telefaxnummern und
4. „hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuzie- q) bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elek-
hung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkun- tronischen Identitätsnachweises oder Identifizie-
dungsgesetz vorgesehen ist; rungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkun-
dungsgesetzes
5. „Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf aa) die Dokumentenart,
Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne
selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu bb) der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie
sein; cc) das dienste- und kartenspezifische Kennzei-
chen oder eine andere eindeutige Kennung;
6. „Nutzer“ eine Person, die das Videokommunika-
tionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person 8. „Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten
oder Dritter nutzt; einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür rele-
vanten oder zu prüfenden personenbezogenen
7. „Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer: Daten und Verfahrensinformationen.
a) Familienname,
§2
b) Geburtsname,
Technische Zugangsberechtigung
c) Vornamen, zum Videokommunikationssystem
d) Anrede, (1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Video-
kommunikationssystem ist einzuräumen:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
1. dem Notar,
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz 2. dem Notariatsverwalter,
digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186
vom 11.7.2019, S. 80). 3. der Notarvertretung sowie
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
4. Personen, die beabsichtigen, das Videokommunika- kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die
tionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsbe-
oder Dritter zu nutzen. rechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen.
(2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang ein-
sind, kann eine technische Zugangsberechtigung ein- geschränkt werden. Der beschäftigenden Amtsperson
geräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung
nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt gleich.
werden.
(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissens- §4
daten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Personen für den Zugang zum Videokommunikations- Wegfall und Entziehung
system verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verord- der technischen Zugangsberechtigung
nung über die Führung notarieller Akten und Verzeich- (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammenwir-
nisse entsprechend. ken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine
technische Zugangsberechtigung endet, wenn
§3
Einräumung der 1. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Amt
technischen Zugangsberechtigung erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amts-
gerichtsbezirk verlegt wird,
(1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer 2. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Vertretung
einzuräumen. endet und
(2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende 3. im Fall des § 2 Absatz 2 das Amt der beschäftigen-
Amtsperson eingeräumt werden. Wird die technische den Amtsperson erlischt oder deren Amtssitz in
Zugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende einen anderen Amtsbereich verlegt wird.
Amtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notar-
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,
kammer einzuräumen.
dass eine technische Zugangsberechtigung im Fall
(3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 des § 2 Absatz 1 Nummer 4 endet, sobald die zu
Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer dem Nutzer gespeicherten Nutzerdaten nach § 14 Ab-
einzuräumen. Bei Beteiligten und hinzugezogenen Per- satz 2 Satz 5 zu löschen sind.
sonen setzt die Einräumung der technischen Zugangs-
berechtigung eine Registrierung unter Nachweis der (3) Im Fall einer ständigen Vertretung soll die tech-
Identität mittels eines elektronischen Identitätsnach- nische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Num-
weises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 mer 3 durch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
des Beurkundungsgesetzes voraus. Bei Verwendung zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Ab-
Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind satz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht.
folgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu
speichern: (4) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 2
Absatz 2 kann jederzeit durch die beschäftigende
1. Familienname, Amtsperson oder eine von dieser dazu ermächtigte
2. Geburtsname, Person entzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 4 gilt ent-
3. Vornamen, sprechend.
4. Doktorgrad, (5) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben,
5. Tag der Geburt, so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs-
berechtigung zu entziehen. Weitere technische Zu-
6. Ort der Geburt,
gangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des
7. Anschrift, § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 4 Satz 2 bleiben hier-
8. Staatsangehörigkeit, von unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr
geändert oder widerrufen werden.
9. Dokumentenart,
10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer und (6) Die Bundesnotarkammer kann einer Amtsper-
11. dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. son, einer bei dieser beschäftigten Person oder einem
Nutzer die technische Zugangsberechtigung vorüber-
Bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungs- gehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuch-
mittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkun- lichen Verwendung besteht. Wenn die technische Zu-
dungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10 gangsberechtigung einer in § 2 Absatz 1 Nummer 1
genannten Daten sowie die eindeutige Kennung aus- bis 3 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Person einge-
zulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie räumt wurde, kann die vorübergehende Entziehung der
in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungs- technischen Zugangsberechtigung nach Satz 1 auch
mittels enthalten sind. durch die Notarkammer erfolgen. Die vorübergehende
(4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Entziehung in den Fällen der Sätze 1 und 2 ist unver-
Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, züglich zu beenden, wenn die Gefahr einer miss-
bei der die Person beschäftigt ist. Diese Amtsperson bräuchlichen Verwendung nicht mehr besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1193
§5 2. Nutzern den Zugriff auf den Vorgang zu entziehen
Vorgang und
(1) In einem Vorgang dürfen zu einer Urkundstätig- 3. bei ihr beschäftigten Personen die Befugnisse nach
keit folgende Daten zusammengefasst werden: den Nummern 1 und 2 einzuräumen.
1. Nutzerdaten solcher Nutzer, die Zugriff auf den Vor- (6) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,
gang haben oder hatten, dass Nutzerdaten innerhalb eines Vorgangs nur für fol-
gende Personen einsehbar sind:
2. Sachverhaltsdaten und
3. elektronische Dokumente. 1. die befasste Amtsperson,
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, 2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso-
dass ausschließlich folgende Personen Zugriff auf einen nen, denen eine technische Zugangsberechtigung
Vorgang haben: eingeräumt worden ist, sowie
1. die Amtsperson, die den Vorgang erstellt hat oder 3. den betroffenen Nutzer.
auf Veranlassung eines Nutzers mit dem Vorgang Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7
befasst ist (befasste Amtsperson), Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder
2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso- in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbe-
nen, soweit ihnen eine technische Zugangsberech- zogene Daten.
tigung eingeräumt worden ist, sowie
3. folgende Nutzer: §6
a) der Nutzer, der den Vorgang selbst erstellt hat, Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
b) der Nutzer, der die Erstellung durch eine Amts- Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische
person veranlasst hat, und und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand
der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen
c) die Nutzer, denen der Zugriff eingeräumt worden
Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung
ist.
von technischen Zugangsberechtigungen sowie von
Die Befugnis, Nutzern den Zugriff auf einen Vorgang Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.
einzuräumen (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), haben
die nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe b zugriffs- §7
berechtigten Personen.
Sichere informationstechnische Netze
(3) Geht die Zuständigkeit der befassten Amtsper-
son für die Verwahrung ihrer Akten und Verzeichnisse Das Videokommunikationssystem ist für Amtsperso-
auf eine andere Amtsperson über, so soll die befasste nen und die bei diesen beschäftigten Personen nur
Amtsperson den Zugriff auf die Vorgänge, die sie er- über solche informationstechnischen Netze zugäng-
stellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines lich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag
Nutzers befasst ist, auf die andere Amtsperson über- einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person
leiten. Wird der anderen Amtsperson der Zugriff auf die des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit
Vorgänge nach Satz 1 nicht durch die befasste Amts- dem Videokommunikationssystem gesichert verbun-
person übergeleitet, so ist er durch die Notarkammer den sind.
einzuräumen. Die Einräumung erfolgt aufgrund eines
Beschlusses des Vorstands der Notarkammer. Kann §8
ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbei- Funktionen des
geführt werden, so entscheidet der Präsident der Videokommunikationssystems
Notarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des
Vorstands unverzüglich nachzuholen. Sobald der an- (1) Das Videokommunikationssystem hat folgende
deren Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach Funktionen zu ermöglichen:
Satz 1 gewährt worden ist, gilt sie als die mit diesen 1. die technische Abwicklung der Videokommunika-
Vorgängen befasste Amtsperson. tion (§ 9),
(4) Für die Dauer des Bestehens der technischen 2. die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung
Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 (§ 10),
soll die zu vertretende Amtsperson der Notarvertretung
3. die Übermittlung von elektronischen Dokumenten
den Zugriff auf die Vorgänge einräumen, die die zu ver-
zur Durchsicht (§ 11) und
tretende Amtsperson erstellt hat oder mit denen sie auf
Veranlassung eines Nutzers befasst ist. Wird der 4. das Erstellen von qualifizierten elektronischen Sig-
Notarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach naturen (§ 12).
Satz 1 nicht durch die zu vertretende Amtsperson ein- (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktio-
geräumt, so ist er durch die Notarkammer einzuräu- nen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1
men. Solange der Notarvertretung der Zugriff auf die hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbah-
Vorgänge nach Satz 1 eingeräumt ist, gilt sie als mit nung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem
diesen Vorgängen befasste Amtsperson. Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere
(5) Die Bundesnotarkammer hat es der befassten 1. eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und
Amtsperson zu ermöglichen, Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer
1. die Befugnis von Nutzern zur Zugriffseinräumung der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarord-
nach Absatz 2 Satz 2 einzuschränken, nung genannten Orte befindet,
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
2. eine Funktion für den Austausch elektronischer Do- pulationsfreiheit der ausgelesenen Daten sind nach
kumente, dem Stand der Technik zu prüfen. Von den ausgelese-
3. eine Funktion für das Senden und Empfangen elek- nen Daten sind an die Amtsperson zu übermitteln:
tronischer Nachrichten sowie 1. das Lichtbild,
4. eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von 2. die Vornamen,
in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten
3. der Familienname,
elektronischen Dokumenten.
4. der Tag der Geburt,
(3) Die Gestaltung des Videokommunikations-
systems einschließlich des Zugangs zu diesem soll 5. der ausstellende Staat und
die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der 6. die Dokumentenart.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berück-
sichtigen. Ausgelesene Daten, die nicht an die Amtsperson zu
übermitteln sind, sind unverzüglich zu löschen.
§9
§ 11
Technische Abwicklung
der Videokommunikation Übermittlung
elektronischer Dokumente zur Durchsicht
(1) Das Videokommunikationssystem hat die tech-
nische Abwicklung der Videokommunikation im Wege (1) Das Videokommunikationssystem hat die Über-
der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die mittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsper-
Übertragung wird nicht aufgezeichnet. son an die Nutzer zur Durchsicht zu ermöglichen.
(2) Das Videokommunikationssystem hat der Amts- (2) Die Übermittlung zur Durchsicht gilt unabhängig
person die technische Leitung des Videokommunika- vom Ort der technischen Speicherung des elektroni-
tionsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbeson- schen Dokuments als erfolgt, sobald der Nutzer den
dere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommuni- vollständigen Inhalt des elektronischen Dokuments
kationsvorgang auszuschließen und den Videokommu- durchsehen kann. Diese Anforderung ist insbesondere
nikationsvorgang insgesamt zu beenden. erfüllt, wenn es dem Nutzer möglich ist, das elektroni-
sche Dokument zu speichern.
§ 10
Technische Abwicklung § 12
der Identitätsfeststellung Erstellen qualifizierter
(1) Das Videokommunikationssystem hat die tech- elektronischer Signaturen
nische Abwicklung der Identitätsfeststellung der Be- (1) Das Videokommunikationssystem hat nach Maß-
teiligten und hinzugezogener Personen durch die gabe der folgenden Absätze durch Einbindung einer
Amtsperson nach Maßgabe der folgenden Absätze zu qualifizierten Signaturerstellungseinheit folgenden Per-
ermöglichen. sonen das Erstellen von qualifizierten elektronischen
(2) Das Videokommunikationssystem hat die Durch- Signaturen und das Versehen elektronischer Doku-
führung einer elektronischen Identifizierung anhand der mente mit diesen zu ermöglichen:
in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten 1. der Amtsperson,
elektronischen Identitätsnachweise und Identifizie-
2. den Beteiligten und
rungsmittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind
folgende Daten auszulesen und zum Zweck der Iden- 3. hinzugezogenen Personen.
titätsfeststellung sowie zu deren Dokumentation an die (2) Die von einer Amtsperson mittels des Videokom-
Amtsperson zu übermitteln: munikationssystems erstellte qualifizierte elektronische
1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts- Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundes-
nachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Be- notarordnung entsprechen.
urkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 (3) Die von einem Beteiligten oder einer hinzuge-
Nummer 1 bis 8 genannten Daten und zogenen Person mittels des Videokommunikationssys-
2. bei Verwendung eines elektronischen Identifi- tems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss
zierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des auf einem von der Bundesnotarkammer ausgestellten
Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen be-
Nummer 1 bis 8 genannten Daten, soweit sie in dem ruhen. Dieses qualifizierte Zertifikat muss auf Dauer
Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels prüfbar sein und auf der Grundlage eines der in § 16c
enthalten sind. Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektro-
(3) Das Videokommunikationssystem hat einen Licht- nischen Identitätsnachweise oder Identifizierungsmittel
bildabgleich durch die Amtsperson zu ermöglichen. ausgestellt werden. Die Erstellung der qualifizierten
Hierzu ist mit Zustimmung des Inhabers das elektro- elektronischen Signaturen im Fernsignaturverfahren
nische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines in ist zu gewährleisten. Zur Ausstellung von qualifizierten
§ 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes genannten Zertifikaten und zur Erstellung von qualifizierten elek-
amtlichen Ausweises, Passes oder elektronischen Auf- tronischen Signaturen dürfen folgende Daten ausge-
enthaltstitels nach dem Stand der Technik auszulesen. lesen werden:
Die Echtheit und Gültigkeit des Ausweises, Passes 1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts-
oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Mani- nachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1195
kundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 lauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abge-
Satz 3; schlossen worden ist. Ein Vorgang gilt in dem Zeit-
2. bei Verwendung eines elektronischen Identifizie- punkt als abgeschlossen, in dem zuletzt Änderungen
rungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beur- in Bezug auf den Vorgang vorgenommen worden sind.
kundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche
Satz 4. Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff
auf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist
§ 13 die Zusammenfassung der Daten in dem Vorgang auf-
zuheben und sind die Sachverhaltsdaten und die elek-
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung tronischen Dokumente des betreffenden Vorgangs un-
(1) Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter verzüglich zu löschen.
Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforder- (2) Nutzerdaten dürfen für einen Zeitraum von zwei
lich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 aus- Jahren gespeichert werden, um sie dem Nutzer zum
gelesenen Daten verarbeitet werden. Zwecke der Nutzung des Videokommunikationssys-
(2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, zur tems zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit
Information von Nutzern oder zur Kommunikation mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Nutzer
Nutzern erforderlich ist, dürfen Nutzerdaten verarbeitet die technische Zugangsberechtigung eingeräumt wurde.
werden. Die Frist beginnt erneut mit Ablauf des Kalenderjahres,
(3) Soweit dies zur Durchführung der Suche nach in dem die Nutzerdaten zuletzt in einem Vorgang zu-
Notaren und Notariatsverwaltern nach § 8 Absatz 2 sammengefasst waren. Die Frist kann mit Zustimmung
Nummer 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten ver- des Nutzers um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
arbeitet werden: Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder der Nutzer
die Löschung verlangt, sind die Nutzerdaten unverzüg-
1. die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu lich zu löschen.
einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9
der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung ein- § 15
sehbar sind, sowie
Datenschutz,
2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bun- Daten- und Informationssicherheit und
desnotarordnung genannten Orten. Vertraulichkeit, Funktions- und Sicherheitskonzept
(4) Soweit dies zur Durchführung der Identitäts- (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicher-
feststellung durch eine Amtsperson nach § 10 ein- heit und Vertraulichkeit der mittels des Videokommuni-
schließlich der Echtheits- und Gültigkeitsprüfung und kationssystems erfolgenden Kommunikation, der damit
der Prüfung der Manipulationsfreiheit erforderlich ist, verbundenen Datenübermittlung sowie der gespei-
dürfen folgende Daten verarbeitet werden: cherten und zu speichernden Daten hat die Bundes-
1. zur Durchführung einer elektronischen Identifizie- notarkammer insbesondere sicherzustellen, dass
rung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen
1. die Anmeldung zum Videokommunikationssystem
Daten;
durch die Amtsperson und durch die bei dieser be-
2. zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die schäftigten Personen mit mindestens zwei von-
Amtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausge- einander unabhängigen Sicherungsmitteln erfolgt,
lesenen Daten.
2. die Datenübermittlung mittels des Videokommuni-
(5) Soweit dies zur Übermittlung elektronischer kationssystems nach dem Stand der Technik ver-
Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur schlüsselt erfolgt und
Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektroni-
3. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen Betrieb
sche Dokumente verarbeitet werden.
des Videokommunikationssystems befassten Per-
(6) Soweit dies zur Ausstellung qualifizierter Zerti- sonen insbesondere gewährleistet ist, wenn für
fikate für elektronische Signaturen für Nutzer und zur diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der mittels
Ermöglichung der Erstellung qualifizierter elektroni- des Videokommunikationssystems übermittelten
scher Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen oder in dem System gespeicherten Daten besteht.
die nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten ver-
(2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und
arbeitet werden.
Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In
(7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung, diesem sind die einzelnen technischen und organisato-
zur Durchführung oder zum Vollzug einer Urkundstätig- rischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand
keit durch eine Amtsperson erforderlich ist, dürfen die der Technik Folgendes gewährleisten:
in einem Vorgang zusammengefassten Daten verarbei-
tet werden. 1. den Datenschutz,
2. die Daten- und Informationssicherheit sowie
§ 14 3. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
Speicherung und Löschung von Daten In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem
(1) In einem Vorgang zusammengefasste Daten dür- die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des
fen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert Videokommunikationssystems erforderliche technische
werden, um sie den zugriffsberechtigten Personen Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicher-
nach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zu- heitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die
gänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ab- Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktions- 8. Schnittstellen und
und Sicherheitskonzept geeignete technische und 9. Speichermedien.
organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Be-
triebsbereitschaft des Videokommunikationssystems (4) Datenschutzrechtlich verantwortlich ist
zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Video- 1. die Bundesnotarkammer
kommunikation zu gewährleisten. Bei der Festlegung a) für die technischen und organisatorischen Maß-
der folgenden Merkmale hat die Bundesnotarkammer nahmen der Datensicherheit und
insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkun-
b) für die mittels des Videokommunikationssystems
gen diese auf die Datenübermittlung und die Funk-
verarbeiteten Daten, soweit nicht nach Nummer 2
tionsfähigkeit des Videokommunikationssystems so-
eine Amtsperson verantwortlich ist, sowie
wie auf seine Eignung zur Erfüllung der im Rahmen
von Urkundstätigkeiten bestehenden notariellen Amts- 2. die mit einem Vorgang befasste Amtsperson für die
pflichten haben können: in dem Vorgang zusammengefassten Daten.
(5) Personen nach Absatz 1 Nummer 3 sind befugt,
1. Struktur,
auf die mittels des Videokommunikationssystems
2. technische Architektur, übermittelten oder in dem System gespeicherten Da-
ten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von War-
3. Datenformate,
tungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des
4. maximale Dateigrößen, technischen Systems erforderlich ist.
5. maximaler Datenumfang pro Vorgang,
§ 16
6. maximale Vorgangszahlen pro Zeiteinheit, Inkrafttreten
7. maximale Teilnehmerzahl, Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1197
Verordnung
zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen
über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 22. Juli 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- § 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile
schaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 § 6 Kündigung der Mitgliedschaft
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August § 7 Auslagerung
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass § 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund Verordnung
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbin- Abschnitt 3
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54
Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten- Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 9 Wert der vermarkteten Erzeugung
24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen § 10 Betriebsfonds
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz, Abschnitt 4
– des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lie- Operationelle Programme und Beihilfe
ferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekannt- § 11 Beantragung eines operationellen Programms
machung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), § 12 Genehmigung eines operationellen Programms
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- § 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
dung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Ab- § 14 Änderungen eines operationellen Programms
satz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 § 15 Beihilfeantrag
sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, § 17 Vorschüsse
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der § 18 Teilzahlung
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I § 19 Einstellung eines operationellen Programms
S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- § 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für § 21 Rechtswidrige Beihilfen
Wirtschaft und Klimaschutz, § 22 Umfang der Krisenmaßnahmen
– des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes
Abschnitt 5
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746): Pflichten
§ 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen
Artikel 1 § 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 25 Mitteilungspflichten
Verordnung
zur Durchführung der Abschnitt 6
unionsrechtlichen Regelungen über Erzeuger-
Kontrollen
organisationen im Sektor Obst und Gemüse
§ 26 Verwaltungskontrollen
(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationen-
§ 27 Vor-Ort-Kontrollen
durchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV)
§ 28 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
Inhaltsübersicht § 29 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppel-
Abschnitt 1 finanzierung
§ 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit Abschnitt 7
Verwaltungssanktionen
Abschnitt 2
§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerken-
Anerkennung von
nungsvoraussetzungen
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraus-
§ 2 Rechtsform setzungen
§ 3 Mindestgröße § 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammen-
§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern hang mit dem jährlichen Leistungsbericht
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Person des privaten Rechts sowie eine Personen-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und
§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort- den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Aner-
Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten kennungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen §3
Umständen
Mindestgröße
Abschnitt 8 (1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird
Schlussbestimmungen festgesetzt
§ 38 Muster und Formulare 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
§ 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
§ 40 Übergangsbestimmungen 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-
marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.
Abschnitt 1 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der
Allgemeines Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
1 250 000 Euro festgesetzt im Fall
§1 1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Er-
zeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts-
Anwendungsbereich und Zuständigkeit oder unionsrechtlichen Regelungen über die
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ökologische oder biologische Produktion und Kenn-
zeichnung erzeugt werden, und
1. für die Durchführung der Rechtsakte der Euro-
päischen Union im Rahmen der gemeinsamen 2. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich
Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins- Schalenfrüchte vermarktet.
besondere der gemeinsamen Marktorganisation für (3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder
landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor teilweise aus juristischen Personen oder Personenge-
Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeu-
Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der ger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation,
operationellen Programme (Unionsrecht) sowie so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen
Personen oder Personengesellschaften für die Fest-
2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßi-
stellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Min-
gen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems
destanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an meh-
im Rahmen des Unionsrechts.
reren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des
Durchführung sich bezieht auf: Antragstellers ist.
1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den (4) Die Landesregierungen können, soweit dies er-
Organen der Europäischen Union obliegenden Mit- forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei-
teilungspflichten und ten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
2. die Koordinierung der Länder bei der administra- 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
tiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in
der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhal- Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorge-
tung der Anerkennungsvoraussetzungen und die sehen, festsetzen,
Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber 2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeu- wert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in
gerorganisationen und anerkannten Vereinigungen Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vor-
von Erzeugerorganisationen. gesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts
die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die
und dieser Verordnung die nach Landesrecht zustän-
Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
digen Stellen (Landesstellen) zuständig.
3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1
Abschnitt 2 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt
Anerkennung von
es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-
Erzeugerorganisationen
nährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern
und deren Vereinigungen
mit.
§2 §4
Rechtsform Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er- (1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation
zeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische kann auch sein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1199
1. wer 2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisa-
landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des tion sind, gehalten, werden die Stimmrechte und
Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der
anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerech-
b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die net.
Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu-
gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat, 3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesell-
schafter verbunden, so werden die Stimmrechte
2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkann- und Geschäftsanteile der so verbundenen Unter-
ten Erzeugerorganisation ist. nehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesell-
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten schafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr
Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festge- als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen
legten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation verfügen.
nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der aner-
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur
kannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass
dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per-
die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen
sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass
bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.
Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation
(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen
Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mit-
Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mit- gliedern dieser juristischen Person oder Personenge-
glied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein. sellschaft geändert oder aufgehoben werden können.
(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Er- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
zeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht wesentliche Interessen der juristischen Person oder
anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Personengesellschaft verletzt werden oder eine Ent-
Gemüse sein. scheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für
die juristische Person oder Personengesellschaft unzu-
§5 mutbar ist.
Stimmrechte und Geschäftsanteile (5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von
Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss
(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorgani-
sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge-
sation muss sicherstellen, dass
schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte
1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereini-
Stimmrechte ausüben kann und gung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei
2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation, Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied
weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu- weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben
sammen nur weniger als 75 Prozent der Stimm-
kann.
rechte ausüben können, oder
b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger §6
Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent
der Stimmrechte ausüben können. Kündigung der Mitgliedschaft
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er-
einer anerkannten Erzeugerorganisation, zeugerorganisationen kann nur anerkannt werden,
wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die
1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we- Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens
niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder
zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge- §7
schäftsanteile halten.
Auslagerung
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschrei-
tung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder aner-
sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann
Minderheit gewahrt sind. die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung,
Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeug-
(3) Ist eine juristische Person oder Personengesell- nisse auslagern.
schaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisa-
tion, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach
§8
den Absätzen 1 und 2:
Anwendung der
1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkann-
ten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,
Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lie-
Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis ferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I
der gehaltenen Anteile zugerechnet. S. 4655) entsprechend anzuwenden.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Abschnitt 3 (3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein-
Wert der vermarkteten richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen
Erzeugung und Betriebsfonds gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die
§9 Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 entspricht. Der schriftliche oder elektronische
Wert der vermarkteten Erzeugung Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der
(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unver-
nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des züglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. De-
zember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung Abschnitt 4
der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemein- Operationelle
samen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Eu- Programme und Beihilfe
ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die § 11
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie-
renden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Beantragung eines
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie operationellen Programms
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom (1) Ein operationelles Programm ist von einer aner-
6.12.2021, S. 1) wird der in Artikel 32 Absatz 2 Buch- kannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erfor-
stabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der derlichen Unterlagen bis spätestens 15. September
Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durch-
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parla- führung des operationellen Programms vorangeht, der
ments und des Rates um zusätzliche Anforderungen Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmi-
für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP- gung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur
Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage
der genannten Verordnung festgelegten Interventions- der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des
kategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung
den Standard für den guten landwirtschaftlichen und des operationellen Programms vorangeht, verlängern.
ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1 (2) Für die Beantragung eines operationellen Pro-
(ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils gelten- gramms sind folgende Unterlagen und Angaben erfor-
den Fassung genannte Wert verwendet. derlich:
(2) Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaaten- 1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet
übergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und wurde,
tritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten
2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,
Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab
dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden 3. die Zielsetzungen des operationellen Programms
Kalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und
Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das
anerkannten Erzeugerorganisationen können eine von Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Stra-
Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen. tegieplans beitragen soll, und die Bestätigung,
dass es mit diesen übereinstimmt,
(3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des
Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer- 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fort-
den. schritte bei der Programmdurchführung zu erleich-
tern, die vorgeschlagenen Maßnahmen,
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich
von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahres- 5. die Laufzeit des Programms,
abschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und 6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berech-
zu bestätigen. nungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
§ 10
8. die erforderlichen Angaben zur Begründung ge-
Betriebsfonds staffelter Beitragshöhen,
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal- 9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den
tung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu
erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder 10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhal-
finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteili- ten wird die Bestimmungen
gungen für jedes operationelle Programm oder Teilpro- a) der Verordnung (EU) 2021/2115,
gramm getrennt ausgewiesen werden. b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen zember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-
Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus- lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge-
jederzeit nachgewiesen werden können. meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1201
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Pro-
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates gramms hat die Landesstelle insbesondere mit Kon-
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom trollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerken-
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Dele- nungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und
gierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Ab-
14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, satz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Errei-
c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- chung der im operationellen Programm angegebenen
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De- Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga- (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Pro-
nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gramms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. Programm erst nach der Anerkennung als Erzeuger-
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 organisation genehmigt werden.
und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmi-
vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,
gung eines operationellen Programms festzulegen, ob
S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die
dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117
(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert
worden ist, § 13
d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, Durchführungszeitraum eines
operationellen Programms
e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung
der Anerkennungsvoraussetzungen, die die De- (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestran-
legierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und chen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr um-
fassen.
f) der vorliegenden Verordnung, und
(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember
11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
genehmigten operationellen Programms beginnt am
anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder
1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung
mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions-
eines operationellen Programms, für das die Genehmi-
oder nationale Finanzierung für Maßnahmen bean-
gung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezem-
tragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhal-
ber des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem
ten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU)
1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operatio-
2021/2115 in Betracht kommen.
nellen Programms.
(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben,
inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maß- § 14
nahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen,
einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Änderungen eines
Union und genehmigten Absatzförderungsprogram- operationellen Programms
men finanziert werden oder für eine solche Förderung (1) Anträge auf Änderungen des operationellen
in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch Programms und des Betriebsfonds des laufenden Pro-
die im Rahmen früherer operationeller Programme grammjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchs-
durchgeführten Maßnahmen anzugeben. tens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter
(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätes-
Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation aner- tens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt
kannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1
als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkun-
zur Genehmigung vorlegen. gen dieser Änderungen hervorgehen. Die Aufnahme
neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe-
nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Bei
gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand
Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorga-
eines operationellen Programms sein.
nisationen darf der Betriebsfonds um höchstens
100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für
§ 12
Änderungsanträge entsprechend.
Genehmigung eines
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation
operationellen Programms
können auf deren eigene finanzielle Verantwortung
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmi- innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung
gung eines operationellen Programms und des Be- folgende Änderungen des operationellen Programms
triebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgenommen werden:
bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die
Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestim- 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-
mungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße führen,
Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-
der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvor- tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-
schriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm nahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, so-
kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es von- fern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der
einander unabhängige Elemente enthält. Maßnahmen handelt,
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu 8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung
unterschreiten. der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie
In besonderen Fällen kann die Landesstelle abwei- keine andere Unions- oder nationale Finanzierung
chend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im
Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschrit- Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor
ten werden darf. Obst und Gemüse förderfähig sind,
(3) Anträge auf Änderungen eines operationellen 9. Belege über die Durchführung der betreffenden
Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von
15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschal-
Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 finanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buch-
bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert stabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-
werden. ordnung (EU) 2021/2115,
(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der
genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufen- Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Anga-
den Jahres. ben und
11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der an-
§ 15 erkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das
Beihilfeantrag dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeu-
gern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
(Beihilfe) wird auf Antrag gewährt. Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnum-
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf mer der anerkannten Erzeugerorganisation.
das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich
Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen
oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen.
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Lan-
vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikations-
desstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt
nummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt
eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vor-
worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt
geschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
anzugeben.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende
(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch
Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewie-
1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, sen wird, dass
sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunter-
nehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie 1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die
der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten
Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis
Europäischen Parlaments und des Rates vom zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den kon- operationellen Programms durchgeführt werden
solidierten Abschluss und damit verbundene Be- konnten und
richte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abge-
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
schlossen werden können, sowie
Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, 2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeu-
S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 gerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirt-
(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorga-
schafts-Identifikationsnummer,
nisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im
2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe, Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einrei-
3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung chen, wenn
im Referenzzeitraum, 1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeu-
4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder gerorganisationen handelt, die in demselben Mit-
und der anerkannten Erzeugerorganisation, gliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von
Erzeugerorganisationen anerkannt hat,
5. Belege über die im Rahmen des operationellen
Programms getätigten Ausgaben, 2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Ab-
satz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und
6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Be-
triebsfonds für die Interventionskategorie Krisen- 3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die End-
prävention und Risikomanagement nach Artikel 47 begünstigten der Beihilfe sind.
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j (6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine
der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen
nach Maßnahmen, beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeu-
7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über gerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden
die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Arti- und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland an-
kel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115, erkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1203
gerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaaten- (2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie
übergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeu- mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller
gerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen
hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.
ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. (3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli
(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte des betreffenden Durchführungsjahres des operatio-
Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine nellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle
Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag
beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober
und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat. des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden
kann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und
§ 16 Zahlungsnachweise beizufügen.
Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
§ 19
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewäh-
rung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Einstellung eines
Antragseingang. operationellen Programms
(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens (1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durch- eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisatio-
führungsjahr des operationellen Programms folgt. nen die Durchführung ihres operationellen Programms
vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab
§ 17 dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen
Vorschüsse ausgezahlt werden.
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse (2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maß-
gewähren. nahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des ope-
rationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht
(2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussicht- zurückzufordern, sofern
lichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Pro-
gramms während eines Viermonatszeitraums. Der Vier- 1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die aner-
monatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die
Vorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum
gewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt. Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operatio-
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten nellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht
Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfe- waren, und
betrags für das operationelle Programm nicht über- 2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebs-
schreiten. fonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende
(3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar, ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten
Mai und September eingereicht werden. Einem Antrag Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung
auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochter-
gesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Arti-
1. die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und
kel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU)
2. die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Be- 2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genü-
triebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse. gen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen
(4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach weiter genutzt werden.
Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des
Vorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten § 20
Sicherheiten während des laufenden Programmjahres Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vor-
schüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entspre- Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verord-
chende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege nung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU)
vorlegen. Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweck-
bindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist
(5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Pro-
beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder
gramms oder schweren Verstößen gegen die Verpflich-
der Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der
tungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die
Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der
Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer
im genehmigten operationellen Programm beschriebe-
Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei
nen Bestimmung verwendet werden.
Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5
können die Landesstellen die Sicherheit nach Maß-
§ 21
gabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit
einbehalten. Rechtswidrige Beihilfen
(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig,
§ 18 sofern
Teilzahlung 1. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
gewähren. deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 Abschnitt 5
einstellen; Pflichten
2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbin-
§ 23
dungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht er-
setzt wird; Rechnungsführung und Standardpauschalen
(1) Die im Rahmen des operationellen Programms
3. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner- getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen
die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbin- ausgestellt sein auf den Namen
dungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produk-
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
tionstätigkeit außerhalb ihres geographischen An-
baugebiets verlagern; 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-
tionen,
4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-
§ 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchfüh- gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-
rungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden; Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unions- 4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeu-
recht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31 ger.
Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht (2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die
mehr erfüllt werden; Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-
Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeu- tionen,
gerorganisation oder der Gewährung einer unter 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-
die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verord- gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-
nung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine aner- Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen 4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten
eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 Erzeugerorganisation ist.
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Ab-
satz 1 Nummer 2 begangen hat. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch
(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des
Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwar- Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verord-
teter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa nung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von
bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von
Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1
der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbre- Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115
chung der Maßnahmen nicht erreicht werden können. erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den
Ländern festgesetzt sind.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall
§ 24
1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, Duldungs-, Mitwirkungs-
und Aufbewahrungspflichten
2. des Widerrufs der Anerkennung und
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mit-
3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisa- glieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeu-
tion oder der anerkannten Vereinigung von Erzeu- gerorganisationen und diejenigen, die von der aner-
gerorganisationen. kannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten
wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kon-
trollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen
§ 22 ihrer Zuständigkeit,
Umfang der Krisenmaßnahmen 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
räume sowie der Betriebsflächen während der
Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Ver- 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
ordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversiche- Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und
rung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Si- sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
cherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch 3. Auskunft zu erteilen und
Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse,
Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne 4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1
(EU) 2021/2115 förderfähig. genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre
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Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu- festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens
drucken, sofern die Landesstelle dies verlangt. einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu
erfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu ver-
(2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine treten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustim-
längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die mung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der
nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vor- entsprechenden Frist verkürzt werden.
geschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach
Abschnitt 6
Abschluss des jeweiligen operationellen Programms
aufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1 Kontrollen
erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern § 26
diese für die Durchführung von Kontrollen nach Ab- Verwaltungskontrollen
schnitt 6 erforderlich sind.
(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von
Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst operationellen Programms und vor der Gewährung
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maß-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- gabe der folgenden Absätze durchzuführen.
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungs-
aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung
kontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorgani-
Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Auffor-
sation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung
derung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verwei-
(EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2
bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisa-
§ 25 tionen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeuger-
organisationen, die kein operationelles Programm
Mitteilungspflichten
durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das
Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwir- zu prüfen.
kungspflichten nach dieser Verordnung und dem (3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmi-
Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen. gung operationeller Programme und von Änderungs-
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der anträgen zu operationellen Programmen ist mindestens
zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die Folgendes zu prüfen:
dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen 1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im
Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklä- Entwurf des operationellen Programms enthalten
rungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Verän- sind;
derungen sind unverzüglich anzuzeigen.
2. die Übereinstimmung des operationellen Programms
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver- (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem na-
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess- tionalen Strategieplan und dieser Verordnung;
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr 3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnah-
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens men und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- Ausgaben;
setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von
der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder 4. die Kohärenz und technische Qualität des Pro-
Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 gramms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und
aufzuklären. des Finanzierungsplans sowie die Planung der
Durchführung.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein
(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung
operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre
der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeu- 1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Ver-
gung des Vorjahres mitzuteilen. ordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
(5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in 2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zu-
elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur gelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten
Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga- und zu den getätigten Ausgaben,
nen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unions- 3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten
recht eine Frist für die Übermittlung an andere Mit- Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und er-
gliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union brachten Dienstleistungen,
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnah- möglich war. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens
men mit den im genehmigten operationellen Pro- zu prüfen
gramm aufgeführten Maßnahmen,
1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen für das betreffende Jahr,
und sonstigen Begrenzungen, und
6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt 2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Überein-
worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden stimmung mit dem genehmigten operationellen Pro-
nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, gramm,
insbesondere den Vorschriften über staatliche Bei- 3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unions-
hilfen, den Entwicklungsprogrammen für den länd- recht und die Einhaltung der danach festgelegten
lichen Raum und Absatzförderungsprogrammen so- Fristen und
wie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen
Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan 4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die
und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind. Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und
die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.
(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskon-
trollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer (5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch
vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2 der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft wer-
und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewähr- den. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von
leistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der ge- der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestand-
samten Beihilfezahlung des betroffenen Durchfüh- teilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die
rungsjahres erfolgt. Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der
(6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Beihilfe erfolgt sein.
Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei
(6) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen
Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu pro-
Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maß-
tokollieren.
nahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnah-
men haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim
§ 27
Maßnahmenträger vorzusehen. Die Landesstellen kön-
Vor-Ort-Kontrollen nen von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Ver- die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht
waltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorga- erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wur-
nisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeuger- de, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen.
organisationen und deren Tochtergesellschaften nach Die entsprechende Entscheidung und deren Begrün-
Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen dung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen.
durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine
für die Anerkennung und für die Gewährung der Bei- Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:
hilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr 1. die Höhe der Beihilfe,
zu prüfen.
(2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder an- 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und
erkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die 3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.
ein operationelles Programm durchführt, ist mindes-
tens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen (7) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeit-
einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf nah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Un-
immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer regelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit
mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder
20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtun-
mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Ge- gen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die
samtausgaben des Projektes beziehungsweise des Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der
Zielbereichs zu überprüfen. Bei anerkannten Erzeuger- gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Unter-
organisationen oder anerkannten Vereinigungen von suchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe-
Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Pro- und Präventivmaßnahmen festzulegen. Die Landes-
gramm durchführen, haben die Landesstellen mindes- stellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung
tens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfol-
Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen. genden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durch-
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt wer- zuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten
den, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:
dadurch nicht gefährdet wird. 1. in einem Gebiet,
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken
auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen 2. in einem Teilgebiet,
Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen 3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorgani-
der anerkannten Erzeugerorganisation oder der aner- sation oder
kannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer
Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Über- 4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugeror-
prüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht ganisationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1207
§ 28 Abschnitt 7
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen Verwaltungssanktionen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an
die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elek- § 31
tronischer Bericht zu erstellen, der mindestens fol- Verwaltungssanktionen bei
gende Angaben enthalten muss: Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen
1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge, (1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner-
2. die Namen und die Funktionen der anwesenden kannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungs-
Personen, voraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2
bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen
3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, ein- Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach
schließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
und der überprüften Nachweise, und Die Warnmitteilung muss enthalten
4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. 1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr
erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Er-
zeugerorganisation oder der geprüften anerkannten 2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur
Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu tref-
zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben. fende Abhilfemaßnahme,
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche 3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Ab-
oder elektronische Kopie des Berichts. hilfemaßnahme und
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif-
§ 29 fen werden muss, die nicht länger als vier Monate
Kontrollen zum Ausschluss sein darf.
einer regelwidrigen Doppelfinanzierung (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
(1) Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Aner-
mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Dop- kennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der
pelfinanzierung auszuschließen. Eine regelwidrige Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Ausset-
Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Er- zung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für
zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach
Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Er- längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der
zeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisa-
Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen tion endet. Während der Aussetzung der Anerkennung
oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält. kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen.
Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Lan-
(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend
die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende An-
genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitglie- erkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die
dern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungs-
und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der voraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle inner-
Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unions- halb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der
rechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und Landesstelle durchgeführt werden.
Abgleiche durchzuführen.
(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum
§ 30 Ende des von der Landesstelle festgelegten Ausset-
zungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu wi-
derrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung
(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeemp-
nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht er-
fänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbin-
mittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung
dung von Investitionen während der Zweckbindungs-
nach Absatz 1 Satz 1.
frist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen
sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. (4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation
nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach
(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1
dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien
anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Ein-
Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Er-
zelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche
zeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der
Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden,
besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregel-
nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so
mäßigkeiten erlangt.
hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen.
(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festge- Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem
stellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wur-
elektronischen Bericht zu dokumentieren. den, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1. den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der
Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen- Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben
über der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl nicht oder nicht vollständig übermittelt.
sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat,
aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungs- § 34
verhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht
Verwaltungssanktionen
in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen
bei hinreichendem Verdacht
nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landes-
stelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindest- (1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-
wert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-
die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-
anerkannte Erzeugerorganisation und für das betref- mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
fende Jahr abweichen. für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
§ 32 tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisa-
Verwaltungssanktionen bei
tion oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen
Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
im Zusammenhang stehenden Straftat begangen
(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner- hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Er-
kannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung
Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder
nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkann- anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
ten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach bereichert worden ist oder werden sollte, oder
dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
Die Warnmitteilung enthält des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerken-
erfüllte Beihilfevoraussetzung, nung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung
von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche
Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
Abhilfemaßnahme, Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeuger-
Abhilfemaßnahme und organisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisatio-
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif- nen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.
fen werden muss, die nicht länger als vier Monate (2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-
sein darf. schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-
desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-
innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfe-
mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung
für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmit-
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
telbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen ge-
tätige Person in dieser Eigenschaft
setzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten
seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der aner- 1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung
kannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU)
der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Lan- Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte
desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereini-
Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gung von Erzeugerorganisationen im Zusammen-
festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevorausset- hang stehenden Straftat begangen hat, durch die
zung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeuger- Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisa-
organisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung tion oder anerkannte Vereinigung von Erzeugeror-
wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer ganisationen treffen, verletzt worden sind oder die
Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
durchgeführt werden. Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert
worden ist oder werden sollte, oder
§ 33 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
Verwaltungssanktionen
hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewäh-
bei Verstößen im Zusammenhang
rung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und
mit dem jährlichen Leistungsbericht
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei-
§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine an- hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
erkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1209
tionen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungs-
Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeuger- pflichten verstößt.
organisation oder anerkannte Vereinigung von Er-
zeugerorganisationen treffen, § 36
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die aner- Kürzung bei verspäteter Antragstellung
kannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Ver-
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Ab-
einigung auszusetzen, solange der hinreichende Ver-
satz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die
dacht besteht.
Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine § 37
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person Ausnahmen bei höherer
in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Ge- Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
währung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei- Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhn-
hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder liche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa- Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
tionen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben
Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden
die Umstände der höheren Gewalt oder die außer-
Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffen-
gewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der
den operationellen Programms aus.
Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise
(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwen- innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren
den. Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzu-
zeigen.
§ 35
Abschnitt 8
Verwaltungssanktionen
bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen Schlussbestimmungen
und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 38
(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation,
einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver- Muster und Formulare
treter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kon-
Für alle Anträge und Meldungen können die Landes-
trolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen
stellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt
nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat
geben oder schriftliche oder elektronische Formulare
die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzuleh-
bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt
nen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolg-
geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu ver-
reichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
wenden.
auszusetzen.
(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerken- § 39
nung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ein-
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
schließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver-
treter, gegen andere nach dieser Verordnung oder Zum Zweck der Beantragung eines operationellen
unionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammen- Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur
hang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mittei- Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermit-
lungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. telt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage
des Marktorganisationsgesetzes.
(3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmi-
gung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe
abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisa- § 40
tion, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Übergangsbestimmungen
Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle
Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimm-
anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor,
ten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrol-
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6
lierte Teile eines operationellen Programms oder eines
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den
Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden
(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die
Genehmigung eines operationellen Programms oder Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungs-
einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561),
Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. Au-
oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach die- gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis
ser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Pro-
jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines gramms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Ver-
operationellen Programms oder des Beihilfeantrags ordnung (EU) 2021/2117 weiter.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022
Artikel 2 nehmens, des obersten Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen,
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes 13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identi-
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der fikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgaben-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 ordnung, auch des Mutterunternehmens, des
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Ge- obersten Mutterunternehmens und der Toch-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert terunternehmen,“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„1. Name und Vorname oder Name des Unterneh-
mens, auch des Mutterunternehmens, des Inkrafttreten
obersten Mutterunternehmens und der Tochter-
unternehmen,“. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeuger-
2. Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge- organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-
fasst: tember 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Arti-
„12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Ver- kel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
brauchssteuernummer), auch des Mutterunter- S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir