1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung*
Vom 12. Juli 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere
Leistungen auf eine später wirksam gewordene
Artikel 1 Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanz-
Änderung der behörde diese Leistungen angenommen und auf
Abgabenordnung die festgesetzte und zu entrichtende Steuer an-
gerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei ent-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- sprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungs-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I zinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder
S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Ab-
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, satz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert
wird wie folgt geändert: sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend.
1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.“
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: 5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
„Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung sätze 1a bis 1c eingefügt:
von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von
100 Prozent der Stimmrechte.“ „(1a) In den Fällen des § 233a betragen die
Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem
b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1
1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das
bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 7“ ersetzt.
heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 138f
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10“ durch die (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche
Wörter „§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teil-
und 10“ ersetzt. verzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für
die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise
3. In § 233 Satz 1 wird das Wort „gesetzlich“ durch die
zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat
Wörter „durch Bundesrecht oder Recht der Euro-
unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der
päischen Union“ ersetzt.
Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalender-
4. § 233a wird wie folgt geändert: jahr mit 360 Tagen gerechnet.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb- (1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach
satz angefügt: Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwick-
lung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürger-
„hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 lichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu
und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergeset- evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens
zes nicht zu berücksichtigen.“ zum 1. Januar 2024.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
6. § 239 wird wie folgt geändert:
„Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren
Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberech- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der
einzelnen Leistung; die Leistungen sind in aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
beginnend mit der jüngsten Leistung.“
bb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3 durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und 4“ und wird folgende Nummer 6 angefügt:
ersetzt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.“
„(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag
zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzah- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
* Artikel 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von „(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a
Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 8ab Absatz 2 der Richtlinie (EU) hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach
2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese
2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informa-
tionsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzu-
grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1). rechnen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1143
Artikel 2 Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor
Änderung des Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zin-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sen nicht übersteigen dürfen.
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- (15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; ordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fäl-
vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden len, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022
ist, wird wie folgt geändert: noch nicht abgelaufen ist.
1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16 (16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und
angefügt: Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenord-
„(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 nung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene
zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenord-
Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des nung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar
Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 2019 entsprechend anzuwenden, solange die tech-
S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach nischen und organisatorischen Voraussetzungen für
dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden. die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgaben-
(14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und ordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung
§ 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung noch nicht vorliegen.“
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und „(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Ab-
des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhän- satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
gigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022
§ 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Ab- (BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser
gabenordnung ist für die Minderung von Nachzah- Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.“
lungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der
ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszin- Artikel 3
sen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1
Inkrafttreten
Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Vom 12. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet
sen: werden, die eines oder mehrere der von ihnen
betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
Artikel 1 3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um
Änderung des beim Strompreis zu entlasten.“
Gesetzes zur Errichtung eines b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ Wort „Maßnahmen“ wird durch das Wort „Pro-
grammausgaben“ ersetzt.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- „§ 2a
setzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert Verwendung der Mittel zur
worden ist, wird wie folgt geändert: Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten
„Gesetz Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar
zur Errichtung eines Sonder- 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande-
vermögens „Klima- und Transformationsfonds“ miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen
(Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)“. Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck-
gebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt-
„Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
dieses Sondervermögens „Klima- und Transforma- Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die
tionsfonds“.“ notwendige Transformation zu einer nachhaltigen
und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen
3. § 2 wird wie folgt geändert: und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.
und 2 ersetzt: Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der
folgenden Zwecke zulässig:
„(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz-
1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der
liche Programmausgaben zur Förderung von
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Maßnahmen, die der Erreichung der Klima-
Gebäudebereich,
schutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge-
setz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), 2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi-
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August oxidneutrale Mobilität,
2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die- 3. Förderung von Investitionen in neue Produktions-
nen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten-
die geeignet sind, die Transformation Deutsch- siven Prozessen über Klimaschutzverträge,
lands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen
4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer
Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för-
Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener-
derfähig sind Maßnahmen zum internationalen
gieversorgung oder
Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver-
bindung stehenden Umweltschutzes. 5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin-
nen und Verbraucher und des gewerblichen Mit-
(2) Aus dem Sondervermögen können auch telstands durch die Abschaffung der EEG-Um-
1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen lage.“
gezahlt werden, um bei ihnen emissionshan- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
delsbedingte Erhöhungen von Strompreisen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auszugleichen auf der Grundlage des Arti-
kels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr
des Europäischen Parlaments und des Rates 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den
vom 13. Oktober 2003 über ein System für nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi- Emissionsberechtigungen in der Zuteilungs-
katen in der Gemeinschaft und zur Änderung periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013“ ge-
vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die strichen und wird das Wort „diese“ durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. Wörter „diese Einnahmen“ ersetzt.
L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit
ist, diese nicht zur Finanzierung der Deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1145
Emissionshandelsstelle benötigt werden,“ 6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
angefügt.
„Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts-
die Wörter „aus den geförderten Maßnahmen gesetz festgestellt.“
und“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „„Energie- und 7. Die Anlage wird aufgehoben.
Klimafonds““ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vom Wirt- Artikel 2
schaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver- Inkrafttreten
mögen“ durch die Wörter „Das Sondervermögen
kann“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Gesetz
zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung
der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 15. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II
sen: S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
Änderung des „Gesellschaft“ durch die Wörter „juristischen Per-
Handelsgesetzbuchs son oder rechtsfähigen Personengesellschaft“
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in ersetzt.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- b) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschafters“
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch die Wörter „organschaftlichen Vertreters“,
zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August das Wort „Gesellschaft“ durch die Wörter „juris-
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie tischen Person oder rechtsfähigen Personen-
folgt gefasst: gesellschaft“ und der Punkt am Ende durch das
„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommu- Wort „oder“ ersetzt.
nikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
zulässig.“
„4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters
der betroffenen juristischen Person oder
Artikel 2 rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern
Änderung der die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem
Bundesnotarordnung Handelsregister oder einem vergleichbaren
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- Register ersichtlich ist.“
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- 2. § 33 wird wie folgt geändert:
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“
durch das Wort „Erstellung“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 aa) In Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“ durch
vom 17.9.2015, S. 1). das Wort „Erstellung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1147
bb) In Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das staat des Abkommens über den Europäischen
Wort „erstellt“ ersetzt. Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das
3. § 78p wird wie folgt geändert: a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Au-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: thentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
„Das Videokommunikationssystem kann weitere ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der elektronische Identifizierung und Vertrauens-
Vorbereitung, der Durchführung oder dem Voll- dienste für elektronische Transaktionen im
zug der Urkundstätigkeit dienen.“ Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
„(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Ver-
darf, die näheren Bestimmungen zu treffen über ordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.
1. die Einrichtung des Videokommunikationssys- Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit
tems, Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst
2. den technischen Betrieb des Videokommuni- Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus
kationssystems, dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
medium eines von Deutschland ausgegebenen
3. die für die Funktionen des Videokommunika- Personalausweises, Passes oder elektronischen
tionssystems erforderlichen Datenverarbeitun- Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises
gen, oder Passes eines anderen Staates, mit dem die
4. die Datensicherheit und Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, aus-
zulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt
5. die Erteilung und Entziehung der technischen ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbil-
Zugangsberechtigungen.“ des nicht erforderlich.“
Artikel 3 5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
§ 12 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
Änderung des „durch Gesetz“ ersetzt.
Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- „die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der
setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) Urschrift“ ein Komma und die Wörter „der elektro-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nischen Urschrift“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a
gestrichen. Artikel 4
2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter „nach § 2 Änderung des
Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- Bürgerlichen Gesetzbuchs
ten mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
„durch Gesetz“ ersetzt.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des
„erzeugen“ durch das Wort „erstellen“ ersetzt. Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert
4. § 16c wird wie folgt gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 16c 1. § 77 wird wie folgt geändert:
Feststellung der a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Beteiligten mittels Videokommunikation
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-
kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per- „(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-
son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch kommunikation gemäß § 40a des Beurkundungs-
übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der gesetzes ist zulässig.“
folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 vorangestellt:
des Aufenthaltsgesetzes oder
„a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das begonnen hat,“.
von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertrags- b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und b) In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall“
die Angabe „Buchstabe a“ wird durch die durch die Wörter „Im Fall der Beurkundung mit-
Angabe „Buchstabe b“ ersetzt. tels Videokommunikation“ ersetzt.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. 2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das
Artikel 5 Wort „Beschluss“ ersetzt.
Änderung des b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-
Gesetzes betreffend die schluß muß notariell beurkundet werden, dersel-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung be“ durch die Wörter „Der Beschluss“ ersetzt.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, „(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstim-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes mig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entspre-
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- chend anzuwenden.“
den ist, wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der
„Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch Erklärung kann auch mittels Videokommunikation
mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-
bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“ dungsgesetzes erfolgen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „von den Anmeldenden unterschriebene“ die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rah- Wörter „oder mit einer qualifizierten elektronischen
men der Gründung der Gesellschaft gefasste Signatur versehene“ eingefügt.
Beschlüsse der Gesellschafter können“ durch
das Wort „kann“ ersetzt. Artikel 7
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- Änderung des
gefügt: Genossenschaftsgesetzes
„Sonstige Willenserklärungen, welche nicht Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der
der notariellen Form bedürfen, können mit- Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
tels Videokommunikation gemäß den §§ 16a (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Ge-
bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkun- setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
det werden; sie müssen in die nach Satz 1 worden ist, wird folgender Satz angefügt:
errichtete elektronische Niederschrift aufge-
„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommuni-
nommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig
kation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zu-
gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwen-
lässig.“
den.“
2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 8
„Versammlungen können auch fernmündlich oder Änderung der
mittels Videokommunikation abgehalten werden, Bundesrechtsanwaltsordnung
wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Text- In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
form einverstanden erklären.“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Artikel 6 zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober
Weitere Änderung 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die
des Gesetzes betreffend die Wörter „sowie die Familiennamen und den oder die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte,
die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
schränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu ver-
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: senden“ gestrichen.
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„Die notarielle Beurkundung des Gesellschafts- Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
vertrags kann auch mittels Videokommunikation
gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs- Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord-
gesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschrif- nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
ten nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezem-
Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur ber 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird
Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesell- wie folgt geändert:
schaft aufgenommen werden.“ 1. § 21 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1149
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 10
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Inkrafttreten
2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine (1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 tre-
Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Doku-
mente für die Berufsausübungsgesellschaft auf ei- (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die
nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.
solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten ein-
räumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungs- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023
gesellschaft ausüben.“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(27. BAföGÄndG)
Vom 15. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sen: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbil-
Änderung des dungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförde-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes rung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der haben.“
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
b) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Num-
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
mer 2 eingefügt:
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I
S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr wäh-
rend eines zuvor abgeschlossenen Bachelor-
0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet
„4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungs- haben, danach unverzüglich einen nach § 7
beihilfe nach einer Landesvorschrift für den Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang
Strafvollzug hat.“ beginnen,“.
1. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende aa) In Nummer 1 wird die Angabe „247“ durch
durch das Wort „oder“ ersetzt. die Angabe „262“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „448“ durch
„4. die Ausbildung nach einer der Regel- die Angabe „474“ ersetzt.
studienzeit nach § 10 Absatz 2 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hochschulrahmengesetzes vergleichba-
ren Festsetzung regelmäßig innerhalb aa) In Nummer 1 wird die Angabe „585“ durch
eines Jahres abgeschlossen werden die Angabe „632“ ersetzt.
kann.“ bb) In Nummer 2 wird die Angabe „681“ durch
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: die Angabe „736“ ersetzt.
„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 5. § 13 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubilden- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den beim Besuch einer Ausbildungsstätte
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „398“ durch
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
die Angabe „421“ ersetzt.
sofern eine vergleichbare Ausbildung im
Inland förderungsfähig wäre.“ bb) In Nummer 2 wird die Angabe „427“ durch
die Angabe „452“ ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei aa) In Nummer 1 wird die Angabe „56“ durch
einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Euro- die Angabe „59“ ersetzt.
päischen Union, sofern ein vergleichbares bb) In Nummer 2 wird die Angabe „325“ durch
Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.“ die Angabe „360“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden 6. § 13a wird wie folgt geändert:
Sätze ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf
Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 aa) In Satz 1 wird die Angabe „84“ durch die
förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben Angabe „94“ ersetzt.
worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zu- bb) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die
lassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Aus- Angabe „28“ ersetzt.
bildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rück- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
forderung für den Fall geleistet, dass bis dahin
keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforde- aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach-
rungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach gewiesenen Krankenversicherungsbeiträge,
Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen höchstens aber um 155 Euro“ durch die
Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang gelten- Wörter „168 Euro monatlich“ ersetzt.
den Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nachgewie-
Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.“ senen Pflegeversicherungsbeiträge, höchs-
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tens aber um weitere 34 Euro“ durch die ten verstoßen haben, ist die verbleibende
Wörter „38 Euro“ ersetzt. Darlehensschuld einschließlich damit ver-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bundener Kosten und Zinsen zu erlassen.“
aa) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
wird die Angabe „84“ durch die Angabe „94“ den Sätze ersetzt:
ersetzt. „Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensneh-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die mende, denen Förderung mit Darlehen nach
Angabe „28“ ersetzt. § 17 in einer vor dem 1. September 2019
7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe „150“ durch die geltenden Fassung, mit Ausnahme von
Angabe „160“ ersetzt. Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde,
auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a
8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der
„Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5“ durch die Wörter Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Dar-
„Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt. lehensschuld einschließlich damit verbun-
9. § 15a wird wie folgt geändert: dener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Beginn des für sie geltenden Rückzahlungs-
zeitraums erlassen wird. Der Erlass nach
„§ 15a
Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die
Förderungshöchstdauer, die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022
Verordnungsermächtigung“. überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.“
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „entspricht“ 13. § 18a wird wie folgt geändert:
die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b“
eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 330“ durch die
und 1b eingefügt: Angabe „1 605“ ersetzt.
„(1a) Für die Bestimmung der Förderungs- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
höchstdauer sind Verlängerungen der Regel- aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“
studienzeit nicht zu berücksichtigen, die als durch die Angabe „805“ ersetzt.
Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben
zur Berücksichtigung vorübergehender außer- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“
gewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehr- durch die Angabe „730“ ersetzt.
betriebs festgesetzt werden. 14. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1b) Die Bundesregierung darf abweichend a) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch die
von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zu- Angabe „21,6“ und die Angabe „14 600“ durch
stimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Angabe „15 100“ ersetzt.
die Förderungshöchstdauer über die Regel-
studienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen be- b) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die An-
stimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der gabe „15,5“ durch die Angabe „15,9“ und die
Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten Angabe „8 500“ durch die Angabe „9 000“ er-
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich be- setzt.
einträchtigt ist.“ c) In Nummer 3 wird die Angabe „37,7“ durch die
10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Angabe „38“ und die Angabe „25 500“ durch die
Angabe „27 200“ ersetzt.
„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von
den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be- 15. § 23 wird wie folgt geändert:
endet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Aus- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals
bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf aa) In Nummer 1 wird die Angabe „290“ durch
des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der die Angabe „330“ ersetzt.
letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“ bb) In Nummer 2 wird die Angabe „665“ durch
11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern die Angabe „805“ ersetzt.
„Darüber hinaus kann“ die Wörter „in den Fällen cc) In Nummer 3 wird die Angabe „605“ durch
einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Ab- die Angabe „730“ ersetzt.
satz 2 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „210“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „255“ und die Angabe „150“
a) In Absatz 11 wird das Wort „etwaiger“ durch die durch die Angabe „180“ ersetzt.
Wörter „damit verbundener“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „305“ durch die
b) Absatz 12 wird wie folgt geändert: Angabe „370“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
16. § 25 wird wie folgt geändert:
„Darlehensnehmenden, die während des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1
nicht oder nur in geringfügigem Umfang ge- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000“ durch
gen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflich- die Angabe „2 415“ ersetzt.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 330“ durch 3. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103“
die Angabe „1 605“ ersetzt. durch die Angabe „109“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „103“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“ durch durch die Angabe „109“ ersetzt.
die Angabe „805“ ersetzt. 5. § 64 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“ durch
a) In Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die
die Angabe „730“ ersetzt.
Angabe „15“ ersetzt.
17. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst: b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „150“ durch
die Angabe „160“ ersetzt.
„1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Aus- 6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die
zubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet Angabe „66“ durch die Angabe „80“ und die An-
haben, 45 000 Euro,“. gabe „709“ durch die Angabe „856“ ersetzt.
18. § 35 Satz 4 wird aufgehoben. 7. In § 87 wird die Angabe „150“ durch die An-
gabe „160“ ersetzt.
19. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Einzug der Darlehen“ die Wörter „einschließlich 8. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „119“
damit verbundener Kosten und Zinsen“ eingefügt. durch die Angabe „126“ ersetzt.
20. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 9. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „119“ durch
„(1) Über die Leistung von Ausbildungsförde- die Angabe „126“ ersetzt.
rung wird auf schriftlichen oder elektronischen An- 10. In § 125 wird die Angabe „119“ durch die An-
trag entschieden.“ gabe „126“ ersetzt.
21. § 66a wird wie folgt geändert:
11. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „277“ durch die
„(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, Angabe „334“ ersetzt.
21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ge- b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 637“ durch die
änderten Fassung sind erst ab dem 1. August Angabe „4 392“ und die Angabe „2 266“ durch
2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts die Angabe „2 736“ ersetzt.
anderes bestimmt ist.“
c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 266“ durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Angabe „2 736“ ersetzt.
„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 12. Folgender § 455 wird angefügt:
1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12,
13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum „§ 455
31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich Siebenundzwanzigstes Gesetz
des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem zur Änderung des
1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 an-
zuwendenden Fassung auch für Bewilligungs- Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,
zeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022
2022 begonnen haben.“ anzuwenden.“
c) Die Absätze 4, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
Artikel 3
d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung der
Artikel 2 BAföG-Darlehens-Verordnung
Änderung des § 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fas-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983
(BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
ordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert 1. Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Geset-
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- zes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs-
fügt: und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn
„§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Ände- im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18
rung des Bundesausbildungsförderungs- Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes“.
gesetzes“. 2. In Nummer 3 werden die Wörter „sämtliche Zah-
2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247“ lungsverpflichtungen einschließlich Kosten und
durch die Angabe „262“ ersetzt. Zinsforderungen beglichen wurden und“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1153
Artikel 4 „Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe
der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Be-
Änderung des
hörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.“
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför- Artikel 5
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Inkrafttreten
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gefasst: (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Verordnung
über die Registrierung von beruflichen Betreuern
(Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)
Vom 13. Juli 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 §2
des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23
Persönliche Eignung
Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu ge- Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten,
fasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Ge-
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus- setzbuchs ergeben, erfüllen zu können.
tiz:
§3
§1
Sachkunde
Anwendungsbereich (1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des
(1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qua- Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach-
lität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleis- kunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der
ten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Auf- Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
gabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen 1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen
verantwortungsvoll auszuüben. der Betreuerbestellung und der Anordnung eines
(2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen
der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten
1. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungs-
des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem
organisationsgesetzes für die Registrierung als be-
Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Vo-
ruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eig-
raussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärzt-
nung,
liche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich
2. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungs- des dazugehörigen Verfahrensrechts,
organisationsgesetzes für die Registrierung als be-
2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, ins-
ruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie
besondere Grundkenntnisse über typische betreu-
ihren Nachweis,
ungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen,
3. der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungs-
und dessen Anerkennung, möglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähig-
keit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Pa-
4. der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio-
tientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung
nen und
von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangs-
5. des Registrierungsverfahrens. maßnahmen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1155
3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, (2) Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Lan-
insbesondere über die Grundlagen der Rechtsge- desrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen
schäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, Land von der Hochschule angebotenen Studiengang
der Haftung, der Vermögensverwaltung und der die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis
Schuldenregulierung. der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Ab-
(2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des satz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Aner-
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach- kennung gilt bundesweit.
kunde umfasst folgende Kenntnisse: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Koope-
ration mit Hochschulen angeboten werden und die alle
a) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Si- Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage
cherung des Lebensunterhalts einschließlich der konkretisierten Inhalte vermitteln.
Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zwei-
ten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, §6
b) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Nachweis der
Sechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch, Sachkunde durch Sachkundelehrgang
c) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung (1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein
von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beach- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach
tung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nach-
2. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der gewiesen werden.
Praxis, insbesondere zu (2) Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der
a) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Anlage bestimmten Modulen. Die Vermittlung der in
Buch Sozialgesetzbuch, den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch prak-
tische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines ge-
b) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen
samten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und
270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachberei-
c) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und tungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens
Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden
von Netzwerken. umfassen.
(3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des (3) Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Be-
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach- stehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls nach-
kunde umfasst folgende Kenntnisse: weist.
1. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in
der Praxis und §7
2. betreuungsspezifische Kommunikation und Metho- Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
den zur Unterstützung bei der Entscheidungsfin- (1) Die erforderliche Sachkunde kann auch durch
dung. Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über
(4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen nicht nach § 5 Absatz 2 und 3 anerkannte Studien-,
an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen wer-
sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen. den, wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach
§ 3 belegen. Zeugnisse und sonstige Leistungsnach-
§4 weise können, soweit erforderlich, durch weitere Un-
terlagen ergänzt werden.
Nachweis der Sachkunde
(2) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt-
Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuwei- nisse nach § 3 anderweitig nachweisen, hat er im Üb-
sen: rigen seine Sachkunde durch den erfolgreichen Ab-
1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss schluss eines oder mehrerer Module eines nach § 8
eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil- Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines
dungsgangs nach § 5, nach § 5 anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil-
dungsgangs nachzuweisen.
2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 (3) Ein anderweitiger Nachweis ist nur geführt, so-
oder weit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und
Umfang den Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 ein-
3. durch anderweitige Nachweise nach § 7.
schließlich der Anlage im Wesentlichen gleichwertig
sind. Hierzu kann die Stammbehörde in Zweifelsfällen
§5 eine Stellungnahme der nach Landesrecht für die An-
Nachweis der erkennung nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde
Sachkunde durch betreuungsspezifische einholen.
Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge (4) Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde be-
(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein reits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderwei-
Absatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachge- tige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen er-
wiesen werden. bracht werden kann.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
(5) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt- (4) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes-
nisse nach § 3 anderweitig nachweisen und verfügt er rechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsver-
über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung fahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der
nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz
Absatz 2 im Wesentlichen gleichwertig ist, oder eine oder teilweise nicht mehr erfüllt.
entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtli-
(5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf
cher Betreuer, kann die Stammbehörde auf Antrag im
Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Ab-
Einzelfall entscheiden, dass seine Sachkunde im Übri-
satzes 1 weiter vorliegen.
gen vermutet wird. Diese Entscheidung ist bezogen auf
den Einzelfall zu begründen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
Anerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Mo-
(6) Die für die Registrierung erforderliche Sach-
dule.
kunde gilt bei Antragstellern mit der Befähigung zum
Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozi-
alpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abge- §9
schlossen haben, als nachgewiesen. Anerkennung im
Ausland erworbener
§8 Berufsqualifikationen; Anzeige
Anerkennung von Sachkundelehrgängen der grenzüberschreitenden Erbringung
von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer1
(1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbie-
ters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde
anzuerkennen, wenn durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
1. der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 6 Absatz 2 erfüllt, raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor-
2. der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls
vorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unter-
lagen, anerkannt, sofern
a) über einen Abschluss eines Hochschulstudiums
oder einer Berufsausbildung verfügen und 1. der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Be-
b) über die jeweils erforderlichen fachlichen Kennt- fähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähi-
nisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführ- gung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit
ten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden, belegt wie das entsprechende inländische Ab-
zu vermitteln, schlusszeugnis oder der entsprechende inländische
sonstige Leistungsnachweis,
3. der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungs- 2. der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem
verfahrens bietet, anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Aus-
4. der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleis- übung dieses Berufs zu erhalten,
tung eines transparenten und nachprüfbaren Ver-
fahrens für die Durchführung der Modulprüfungen 3. der Antragsteller zur Ausübung dieser beruflichen
nachweist, Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat berechtigt
ist und
5. der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den
Sachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des 4. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Be-
Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell rufsqualifikationen und der entsprechenden inländi-
gesichert erscheinen lässt, und schen Berufsbildung keine wesentlichen Unter-
schiede bestehen.
6. der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangs-
kosten nachvollziehbar darlegt. (2) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde
durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
Für die Anerkennung örtlich zuständig ist die nach Lan-
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
desrecht bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeits-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
bereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet.
raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor-
(2) Die Anerkennung gilt bundesweit. Sie ist auf fünf bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls
Jahre befristet. Die Anerkennung kann auch nachträg- notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unterla-
lich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. gen, auch dann anerkannt, sofern
(3) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes- 1. die Tätigkeit des beruflichen Betreuers in dem an-
rechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsver- deren Mitgliedstaat nicht reglementiert ist,
fahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn
der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat: 2. die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in
dem anderen Mitgliedstaat von einer entsprechend
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung oder 1
§ 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren. (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1157
dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- Änderung des Versicherungsvertrages, die den vor-
nannten zuständigen Behörde ausgestellt worden geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
sind, unverzüglich anzuzeigen. Die für die Registrierung des
3. diese bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus- Betreuers zuständige Stammbehörde hat dem Ver-
übung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde sicherer das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu-
und teilen. Sie erteilt Dritten zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über
4. der Antragsteller den Beruf in diesem Mitgliedstaat den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-
in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens sicherung des Betreuers sowie die Versicherungsnum-
ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entspre- mer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige
chenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat. Interesse des Betreuers an der Nichterteilung dieser
Die mindestens einjährige Berufserfahrung darf nicht Auskunft überwiegt. Die für die Registrierung des
verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnach- Betreuers zuständige Stammbehörde ist zuständige
weis, über den der Antragsteller verfügt, ein reglemen- Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungs-
tierter Ausbildungsgang belegt wird. vertragsgesetzes.
(3) Unterscheiden sich die von einem Antragsteller (4) Der Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreuungs-
nach Absatz 1 oder 2 durch ausländische Berufsquali- organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsvereins
fikationen nachgewiesenen Kenntnisse hinsichtlich der kann die nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreu-
zugrundeliegenden Sachgebiete nach Inhalt und Um- ungsorganisationsgesetzes erforderliche Berufshaft-
fang wesentlich von den in § 6 Absatz 2 vorgesehenen pflichtversicherung durch Vorlage einer dem anerkann-
Anforderungen an den Sachkundelehrgang, stellt die ten Betreuungsverein ausgestellten Bescheinigung
Stammbehörde auf Grundlage der in der Anlage be- nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
stimmten Module des Sachkundelehrgangs durch ge- zes nachweisen, aus der sich das Bestehen eines den
sonderten Bescheid fest, in welchen der in den Modu- Anforderungen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Be-
len aufgeführten Sachgebieten keine ausreichenden treuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit den
Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Registrierung Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Versicherungsschut-
des Antragstellers als beruflicher Betreuer kann in die- zes für diesen Mitarbeiter ergibt.
sen Fällen nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein
Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an den durch § 11
gesonderten Bescheid benannten Modulen (Eignungs-
Mitteilung der Organisationsstruktur
prüfung) vorlegt.
Die Mitteilung der beabsichtigten Organisations-
(4) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates struktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Ab-
satz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
raum die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, zu deren
Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig nie- 1. Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang
dergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und ge- von Mitarbeitern,
legentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit 2. Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die
den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass Tätigkeit ausgeübt wird, und
1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungs- 3. Art und Umfang der Erreichbarkeit.
organisationsgesetzes örtlich zuständige Stammbe-
hörde die für die Anerkennung der Berufsqualifika- § 12
tion zuständige öffentliche Stelle ist und
Gespräch zur
2. der Dienstleistungserbringer den Nachweis nach Feststellung der persönlichen Eignung
§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeord-
nung zu übermitteln hat. (1) Die Stammbehörde soll das Gespräch mit dem
Antragsteller zur Feststellung der persönlichen Eig-
§ 10 nung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisati-
onsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der
Berufshaftpflichtversicherung
Stammbehörde führen, von denen mindestens einer
(1) Von der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen
Absatz 1 Nummer 3 des Betreuungsorganisations- Betreuung verfügt. Die Stammbehörde kann anstelle
gesetzes kann insbesondere die Haftung für Ersatz- eines eigenen Mitarbeiters auch einen Mitarbeiter einer
ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus- anderen Behörde hinzuziehen.
geschlossen werden.
(2) Das Gespräch ist zu protokollieren.
(2) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist § 13
zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegen- Registrierungsverfahren
über einer mitversicherten Person nicht geltend ge- (1) Anträge nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Betreu-
macht werden. ungsorganisationsgesetzes sind in Textform zu stellen.
(3) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu (2) Ist der Antragsteller oder der registrierte berufli-
verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers che Betreuer Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreu-
zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungs-
Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede vereins, teilt die Stammbehörde Entscheidungen, die
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
diesen betreffen, auch dem Betreuungsverein mit. Der § 15
Betreuungsverein teilt der Stammbehörde das Aus-
scheiden eines als beruflicher Betreuer tätigen Mitar- Übergangsvorschrift
beiters aus dem Beschäftigungsverhältnis unverzüglich zu § 32 Absatz 2 Satz 2
mit. des Betreuungsorganisationsgesetzes
(3) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde An-
deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage tragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs-
einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt organisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn
werden. diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterla-
gen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnis-
§ 14 sen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6
Aufbewahrungsfrist Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorge-
Folgende Akten und elektronische Akten sind für ei- sehenen Modulen genannten Voraussetzungen des
nen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen.
des Verfahrens aufzubewahren:
1. Akten, in denen eine beantragte Registrierung be- § 16
standskräftig abgelehnt worden ist, und
Inkrafttreten
2. Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig
widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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Anlage
zu § 3 Absatz 4
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkunde (Module)
Gesamter
Module zu § 3 Unterrichtsinhalte Zeitaufwand
in Zeitstunden
Vorbemerkung: Die Inhalte der Module werden grundsätzlich in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online
durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Prüfungszeiten sind in den vorgeschriebenen Zeitstunden enthalten.
Antragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können bis zu 50 Prozent der Zeitstunden des jeweiligen Moduls
mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Alle übrigen Antragsteller können bis zu 15 Prozent der
Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren.
Modul 1 Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsge- 15
richt
Zu Absatz 1 Nummer 1 Betreuerbestellung: Voraussetzungen, Verfahren, Sachverhaltsermitt-
lung
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Voraussetzungen, Grenzen,
Verfahren
Aufgabenbereiche
Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Berichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verfahren
Modul 2 Betreuungsführung 30
Zu Absatz 1 Nummer 1 UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12: Unterstüt-
zung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeu-
tung der Grundrechte
Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten
Erarbeitung der Betreuungsziele
Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB
Wille, Wünsche, Präferenzen
Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis
Schutzpflichten
Modul 3 Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen 15
Zu Absatz 1 Nummer 1 Freiheitsentziehende Unterbringung und sonstige freiheitsentziehende
Maßnahmen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht:
Voraussetzungen und Verfahren
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen: Voraussetzungen und
Verfahren
Aufgaben des Betreuers während des Vollzugs einer freiheitsentzie-
henden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen
und ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Modul 4 Personensorge 1 15
Zu Absatz 1 Nummer 2 Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen
und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behand-
lungsmöglichkeiten
Möglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbrin-
gung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher
Zwangsmaßnahmen
Modul 5 Personensorge 2 15
Zu Absatz 1 Nummer 2 Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patienten-
rechte
Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch
Einwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen:
Voraussetzungen und Verfahren
Aufgabe von Wohnraum
Umgangs- und Aufenthaltsbestimmung
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Gesamter
Module zu § 3 Unterrichtsinhalte Zeitaufwand
in Zeitstunden
Modul 6 Vermögenssorge 1 15
Zu Absatz 1 Nummer 3 Grundkenntnisse über
Geschäftsfähigkeit
Recht der Stellvertretung
allgemeines Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen
Kaufvertragsrecht
Schuldenregulierung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangs-
vollstreckung, Insolvenzverfahren
Modul 7 Vermögenssorge 2 15
Zu Absatz 1 Nummer 3 Vermögensverwaltung und Verfügungen über das Betreutenvermögen
Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbe-
halte
Betreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts
Betreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts
Modul 8 Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts 30
Zu Absatz 2 Nummer 1 Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem SGB II und XII
Sozialleistungsansprüche nach dem SGB V, VI und XI
Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen
Ansprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten
Modul 9 Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis 45
Zu Absatz 2 Nummer 2 Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX
Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilita-
tionsträger
Leistungsformen der Eingliederungshilfe (z. B. Teilhabe am Arbeits-
leben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistun-
gen zur sozialen Teilhabe)
Besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften
Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen
Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Aus-
kunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhält-
nis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B.
häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff.
SGB V, medizinische Rehabilitation)
Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall
Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Bera-
tungs-, Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
Modul 10 Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer 30
Zu Absatz 3 Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation
Grundhaltungen und Techniken der Kommunikation
Diversitätssensible Kommunikation
Ressourcenorientierte Kommunikation
Konfliktmanagement in der Kommunikation
Selbst- und Machtreflexion
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1161
Gesamter
Module zu § 3 Unterrichtsinhalte Zeitaufwand
in Zeitstunden
Modul 11 Betreuungsspezifische Kommunikation/Methoden der unter- 45
stützten Entscheidungsfindung
Zu Absatz 3 Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbe-
dingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und
der Entscheidungsfindung
Bedeutung sozialer und umweltbedingter Einflussfaktoren auf Auto-
nomie und Entscheidungsfindung von betreuten Menschen
Methoden zur kommunikativen Verhinderung von Ausschlussmecha-
nismen
Barrierefreie Kommunikation, leichte Sprache
Drei- oder Mehrparteien-Interaktion mit betreuten Menschen
Erkennen und Ermitteln von Wunsch, Wille und Präferenzen von be-
treuten Menschen in der Kommunikation einschließlich biographi-
scher Aspekte und Werthaltungen
Methoden der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung betreuter
Menschen und praktische Erprobung
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge
zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über
Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 15. Juli 2022
Auf Grund des § 13 Absatz 4, auch in Verbindung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli
mit § 14a, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), von denen § 13
Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Artikel 2
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden Änderung der
ist, verordnet die Bundesregierung: Verordnung über
Zusatzleistungen in Härtefällen nach
Artikel 1 dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Änderung der In § 6 Absatz 3 der Verordnung über Zusatzleis-
Verordnung über die Zuschläge tungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungs-
zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449),
förderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, werden die
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Wörter „gemäß § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen“
S. 935), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom durch die Wörter „nach § 45 des Achten Buches Sozial-
8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird gesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen“
wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „4 600“ durch die
Angabe „5 600“ ersetzt. Artikel 3
2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch Inkrafttreten
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 976) geändert worden ist,“ durch die Wörter „, die in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger