1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gesetz
zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)*
Vom 11. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genann-
§1 ten Ausrüstung, die vergeben werden durch
a) das Bundesministerium der Verteidigung oder
Zweck
die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen b) die bundeseigenen Gesellschaften oder
eines breiten, modernen und innovationsorientierten
Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b
Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit. des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von
Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundes-
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die ministeriums der Verteidigung übertragen wurde.
Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffent-
licher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt §3
werden. Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Verga-
Beschleunigte Vergabeverfahren
beverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.
(1) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Ge-
§2 setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer-
Anwendungsbereich den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche
Gründe dies rechtfertigen. § 97 Absatz 4 des Gesetzes
Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maß-
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Um-
gabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht
satzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2
öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung
Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut
kungen erreicht oder überschreitet und deren Auftrags-
ist, bei der Vergabe von Unteraufträgen auch nach
gegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen
Satz 1 dieses Absatzes zu verfahren hat.
umfasst:
(2) § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi-
1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren gung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, ein- S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
schließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bau- vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert
sätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben
Bundesministerium der Verteidigung, die Behörden werden dürfen, wenn wirtschaftliche, technische oder
in seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen zeitliche Gründe dies rechtfertigen, insbesondere weil
Gesellschaften vergeben wird oder die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der
Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegen-
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG
stand gerechtfertigt ist.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter (3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidi-
gung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer-
und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), zuletzt geändert den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche
durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom Gründe dies rechtfertigen. Wird ein Unternehmen, das
10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrneh-
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwel-
lenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398 mung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe
vom 11.11.2021, S. 19). betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unterneh-
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men, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge oder anderen, für die Europäische Union bindenden
an Dritte vergibt, auch nach Absatz 1 Satz 1 zu ver- internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn
fahren. der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschrän-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem kung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vor-
Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Versto- schrift in der Auftragsbekanntmachung und den Ver-
ßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 gabeunterlagen aufgeführt werden.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des
auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als un- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rah-
wirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller men eines Kooperationsprogramms, welches mit min-
maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung destens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
des Zweckes im Sinne des § 1, der besonderen Ver- Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise
teidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der un- gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
mittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes- päischen Union oder mit der Europäischen Union
wehr zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den An-
ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertra- wendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen
ges zu erhalten. In Fällen des Satzes 1 hat die Verga- Wettbewerbsbeschränkungen,
bekammer oder das Beschwerdegericht alternative
Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach 1. ist ferner § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
Maßgabe des Absatzes 5 zu erlassen. § 156 Absatz 3, gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzu-
§ 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wett- wenden;
bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
2. müssen Leistungen auch bei der Vergabe öffent-
(5) Durch die Vergabekammer oder das Beschwer-
licher Bauaufträge nicht in der Menge aufgeteilt
degericht im Nachprüfungsverfahren zu erlassende
und nach Art oder Fachgebiet vergeben oder Auf-
alternative Sanktionen nach Absatz 4 Satz 2 müssen
tragnehmer entsprechend für Unteraufträge ver-
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie
pflichtet werden;
umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen
den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des 3. können wesentliche Sicherheitsinteressen der
Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 107
des Auftragswertes betragen. Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
(6) Zwecke im Sinne des § 145 Nummer 7 Buch- beschränkungen insbesondere auch berührt sein,
stabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- wenn die gemeinsame Durchführung des öffent-
kungen umfassen die satzungsgemäßen Zwecke der lichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen
internationalen Organisation. eines anderen beteiligten Mitgliedstaates oder der
Europäischen Union betrifft;
(7) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben
sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung 4. ergänzend zu § 5 dieses Gesetzes und § 169
am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zur Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des
Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen zu identifizieren. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Wird eine nicht bereits am Markt verfügbare Leistung überwiegen die besonderen Verteidigungs- und
beschafft, soll die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Sicherheitsinteressen in der Regel, sofern die ge-
auch umfassen, aus welchen Gründen eine nicht auf meinsame Durchführung sonst von einem anderen
dem Markt verfügbare Leistung beschafft wird und teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen würde;
inwieweit welcher zusätzliche Nutzen damit im Zusam-
menhang stehende Zusatzkosten rechtfertigt. 5. kann ein technisches Alleinstellungsmerkmal im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
§4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Gemeinsame europäische Beschaffung auch dann vorliegen, wenn die Beschaffung von
Ausrüstung, die bereits bei einem Mitgliedstaat im
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes Einsatz ist, die einzige ist, die die gemeinsame
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag- Durchführung des öffentlichen Auftrags ermöglicht.
geber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf
Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mit- Die Verfahrenserleichterungen nach Satz 1 gelten auch
gliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, für die gemeinsame Durchführung mit mindestens
wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Koope- einer Vertragspartei des Abkommens über den Euro-
rationsprogramms vergeben wird, welches mit mindes- päischen Wirtschaftsraum. Sie gelten ferner, wenn die
tens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gemeinsame Durchführung mit mindestens einem
Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach Drittstaat erfolgt, der dem Übereinkommen über das
Satz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)
Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom oder anderen für die Europäische Union bindenden
3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur internationalen Übereinkommen beigetreten ist, und
Änderung des Übereinkommens über das öffentliche der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich
Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) des jeweiligen Übereinkommens fällt.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
§5 im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.
Beschleunigte
Verfahren vor der Vergabekammer (4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
(1) Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Geset- schränkungen ist nicht anzuwenden.
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch (5) § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies schränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von
kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach sechs Monaten ab Eingang der sofortigen Beschwerde
§ 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat-
(2) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der
nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett- Vorsitzende die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten
bewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch einmalig um den erforderlichen Zeitraum verlängern,
den Zweck nach § 1, die besonderen Verteidigungs- wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten
und Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stär- soll. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen
kung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht
berücksichtigen. stets in der Sache selbst.
(3) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 (6) Für das Beschwerdegericht gilt § 5 Absatz 4 ent-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sprechend.
über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch
der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen §7
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen
in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittel- Verstärkte Berücksichtigung von
baren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren
der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Ent- (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wett-
scheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und bewerbsbeschränkungen umfasst auch Aufträge, die
Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nach-
kungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. richtenwesens dienen.
Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteres-
sen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche (2) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes
Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der un- gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag-
mittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes- geber Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an
wehr steht. einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der
Bewerber oder Bieter in einem Staat außerhalb der
(4) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsver- Europäischen Union ansässig ist, der nicht die notwen-
fahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des dige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen
§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen der Bundesrepublik Deutschland bietet.
Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 3 Absatz 4
und 5 zu beachten. (3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi-
gung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
§6 dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in
ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen,
Beschleunigte sofortige Beschwerde die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
(1) Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be- Deutschland bietet.
sonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen (4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidi-
überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag gung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben kön-
Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. nen, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in
(2) Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansäs-
§ 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- sig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wah-
beschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall rung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn Deutschland bietet.
dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in Bezug auf
Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die in einem
tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.
Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkom-
Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Sie
und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessord-
gelten ferner nicht in Bezug auf Auftragnehmer und
nung durchgeführt werden.
Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig
(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be- 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Än-
sonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen derung des Übereinkommens über das öffentliche
überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1081
oder anderen, für die Europäische Union bindenden nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden,
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum
der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich Gegenstand haben.
des jeweiligen Übereinkommens fällt.
§9
§8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Aufhebung des Verbots der Werbung
für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB),
zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des
Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945
wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
Vom 11. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder krankhaften Beschwerden beim Men-
sen: schen,
b) auf Schwangerschaftsabbrüche,
Artikel 1
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe
Änderung des zur Veränderung des menschlichen Körpers
Strafgesetzbuches ohne medizinische Notwendigkeit,“.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 2. In § 11 Absatz 1 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ durch
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. No- die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c“
vember 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, ersetzt.
wird wie folgt geändert:
3. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a
wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder
Behandlungen
„§ 219a (weggefallen)“.
1. zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrü-
2. In § 218b Absatz 2 wird die Angabe „§§ 218, 219a“
chen durch Ärztinnen und Ärzte,
durch die Angabe „§§ 218“ ersetzt.
2. in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.“
3. § 219a wird aufgehoben.
Artikel 3
Artikel 2
Änderung des
Änderung des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be- Dem § 13a des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Sep- Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019
tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird folgender
wird wie folgt geändert: Absatz 3 angefügt:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwanger-
schaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen
„2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezo-
Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage gen über die Durchführung eines Schwangerschafts-
bezieht abbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a
a) auf die Erkennung, Beseitigung oder Linde- Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen
rung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden werden soll, zu informieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1083
Artikel 4 c) in der vom 29. März 2019 bis einschließlich
Änderung des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch d) in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fas-
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf- sung sowie
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 2. aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der
Absatz 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni
(BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird folgender 1993 geltenden Fassung.
Artikel 316n eingefügt: (2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Ur-
teilen zugrunde liegen, werden eingestellt.“
„Artikel 316n
Übergangsvorschrift Artikel 5
zum Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuches – Aufhebung Änderung des
des Verbots der Werbung für den Gesetzes zur strafrechtlichen
Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), Rehabilitierung der nach dem
zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher
zur Änderung des Schwangerschaftskonflikt- homosexueller Handlungen verurteilten Personen
gesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur strafrecht-
Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der lichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945
nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen
homosexueller Handlungen verurteilten Personen verurteilten Personen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2443) werden die Wörter „innerhalb von fünf Jahren
(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgen- ab dem 22. Juli 2017“ durch die Wörter „bis einschließ-
den Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen lich 21. Juli 2027“ ersetzt.
sind, werden aufgehoben:
1. aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches Artikel 6
a) in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Inkrafttreten
b) in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
28. März 2019 geltenden Fassung, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(MntDBwVVDV)
Vom 6. Juli 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und § 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch § 27 Ausbildungsplan
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung Abschnitt 2
mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Fachtheoretische Ausbildung
Nummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen
§ 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom Unterabschnitt 1
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August
2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch § 28 Lehrgebiete
Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September § 29 Ort der Durchführung
2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet § 30 Einführungslehrgang
das Bundesministerium der Verteidigung: § 31 Abschlusslehrgang
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 2
Teil 1 Klausuren und Leistungstests
Allgemeine Vorschriften in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 1 Vorbereitungsdienst § 32 Klausuren und Leistungstests
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 33 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 34 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests
§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes § 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung
§ 5 Bewertung im Vorbereitungsdienst § 36 Nachholen von Klausuren und Leistungstests
§ 6 Nachteilsausgleich § 37 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests
§ 7 Erholungsurlaub § 38 Ordnungsverstoß
Teil 2 Unterabschnitt 3
Auswahlverfahren und Einstellung Zeugnisse
in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 8 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienst-
stelle
§ 39 Zeugnis für den Einführungslehrgang
§ 9 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 40 Zeugnis für den Abschlusslehrgang
§ 10 Anforderungen im Auswahlverfahren
§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Ergänzende Festlegungen
Abschnitt 3
§ 13 Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 14 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens Berufspraktische Ausbildung
§ 15 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Unterabschnitt 1
§ 16 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 17 Bewertung der Eignungsmerkmale Allgemeines
§ 18 Gesamtergebnis und Rangfolge § 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 2
Teil 3
Praktische Ausbildung
Ausbildung
Abschnitt 1 § 43 Inhalt der praktischen Ausbildung
§ 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen
Ausbildungsorganisation
§ 45 Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung
§ 20 Ausbildungsstammplatz § 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung
§ 21 Ausbildungsleitungen
§ 22 Ausbildungsbeauftragte Unterabschnitt 3
§ 23 Ausbildende
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24 Ausbildungsrahmenplan
§ 25 Rahmenlehrplan § 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1085
Unterabschnitt 4 § 86 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Berufspraktische Fremdsprachenausbildung § 87 Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
§ 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprü-
§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachen- fung und Abschlusszeugnis
ausbildung
§ 49 Sprachprüfung
Abschnitt 3
§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung
Gemeinsame Vorschriften für die
Teil 4 Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung
Prüfungen § 89 Verhinderung
§ 90 Ordnungsverstoß
Abschnitt 1
§ 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Zwischenprüfung
§ 51 Zweck der Zwischenprüfung Teil 5
§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung Schlussvorschriften
§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung
§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung § 92 Übergangsvorschrift
§ 55 Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung § 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung Anlage Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbil-
§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
§ 58 Wiederholung der Zwischenprüfung der Verteidigung
§ 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Teil 1
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 §1
Allgemeines und Organisatorisches Vorbereitungsdienst
§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach
§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für
§ 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
§ 63 Prüfungsamt der Bundeswehrverwaltung.
§ 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
§ 65 Mitglieder der Prüfungskommission §2
§ 66 Entscheidungen der Prüfungskommissionen
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär-
§ 69 Durchführung der Laufbahnprüfung terinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Unterabschnitt 2 Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.
Schriftliche Prüfung (2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und
§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis
§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung die Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprakti-
§ 72 Durchführung der Klausuren schen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer
§ 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen
§ 74 Bewertung der Klausuren insbesondere
§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung 1. die einschlägigen allgemeinen und bundeswehr-
§ 76 Bestehen der schriftlichen Prüfung spezifischen Rechtsvorschriften,
2. Dienstleistungsorientierung,
Unterabschnitt 3
Mündliche Prüfung 3. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und
internationalen Raum,
§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung 4. die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Um-
§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung gang mit Daten im Kontext Datenschutz, Daten-
§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung
management und Datenanalyse“, „digitale Medien-
§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung
kompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen
Welt“,
§ 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 83 Bestehen der mündlichen Prüfung 5. allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere
a) die Fähigkeit zur Kommunikation,
Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung b) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,
§ 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung c) die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des
§ 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung eigenen Handelns,
und Dienstzeugnis d) die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
e) die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln, §4
sowie Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
6. die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2
und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben,
der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoreti-
um den sich ständig wandelnden Anforderungen
schen und einer berufspraktischen Ausbildung.
im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden. (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und
(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale
Abschlusslehrgang.
Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver- (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
antwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokrati- den folgenden Ausbildungsabschnitten:
schen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 1. Einführungspraktikum,
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum 2. praktische Ausbildung,
Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu
3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
fördern.
4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
§3 In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwär-
Dauer des Vorbereitungsdienstes terinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo- (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander
nate. auf.
§5
Bewertung im Vorbereitungsdienst
(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der
Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Rangpunkte/
Leistungspunkte Note Notendefinition
Rangpunktzahl
an den erreichbaren
Leistungspunkten
93,70 bis 100,00 15
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut (1)
87,50 bis 93,69 14 Maß entspricht
83,40 bis 87,49 13
79,20 bis 83,39 12 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10
66,70 bis 70,89 9 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
befriedigend (3)
entspricht
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7
54,20 bis 58,39 6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan-
ausreichend (4)
zen den Anforderungen noch entspricht
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
33,40 bis 41,69 3 die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
mangelhaft (5)
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab-
25,00 bis 33,39 2 sehbarer Zeit behoben werden können
12,50 bis 24,99 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
ungenügend (6)
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
0,00 bis 12,49 0 werden können
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fach-
lichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be-
wertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1087
§6 wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber
Nachteilsausgleich auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön-
lichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst ge-
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um- eignet und befähigt sind.
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig-
keiten einschränken, werden im Auswahlverfahren (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-
sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn-
angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind verordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte
die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen. Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen
sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-
Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und
scheidet
ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelas-
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl- sen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
verfahren durchführt, Voraussetzungen erfüllen.
2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungs- (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
zentrum der Bundeswehr, wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte
3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungs- Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr
leitung, nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektro-
4. in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Aus-
das Bundessprachenamt, drucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunter-
lagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist
5. in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch
Bundeswehr und zurückgesandt.
6. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen § 10
entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1 Anforderungen im Auswahlverfahren
Satz 2 zuständig.
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen
betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)
schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter erfüllen.
behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung
auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden
Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Kompetenzbereiche ab:
inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden. 1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
§7
3. Fachkompetenz und
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen 4. Sozialkompetenz.
Ausbildung gewährt werden. (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl-
instrumenten. Der Einsatz kann durch Informations-
Teil 2 technologie unterstützt werden.
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 11
§8 Auswahlkommission
Einstellungsbehörde und (1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel-
personalbearbeitende Dienststelle lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet
Dienststelle ist das Bundesamt für das Personal- werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde
management der Bundeswehr. sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben
Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Aus-
wahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen (2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder
und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
im Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde
eine nachgeordnete Behörde übertragen. bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
§9 ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
Auswahlverfahren und gebunden.
Zulassung zum Auswahlverfahren (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren sitzenden den Ausschlag.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl- § 16
verfahren und an den anschließenden Beratungen der
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-
berechtigt. (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
§ 12 eingesetzt werden:
Ergänzende Festlegungen 1. halbstrukturiertes Interview,
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 2. Gruppenaufgaben,
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
3. Präsentation,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-
petenzbereichen, 4. Gruppendiskussion und
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren 5. Referat.
eingesetzt werden, (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dau-
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig- ert in der Regel einen halben Arbeitstag.
nungsmerkmalen, (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom- ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
mission,
(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus- und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbe-
wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs- hindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahl-
merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs- verfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies
merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden. gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten
zwei Auswahlinstrumente erfasst werden. Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
§ 17
§ 13 Bewertung der Eignungsmerkmale
Bestandteile des Auswahlverfahrens (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-
Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a Absatz 4 nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl-
Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem instrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leis-
schriftlichen und einem mündlichen Teil. tungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungs-
merkmal zusammen.
§ 14 (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- Auswahlkommission durch Informationstechnologie
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen
eingesetzt werden: lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung
1. Leistungstest, gestützt werden.
2. Persönlichkeitstest,
3. biographischer Fragebogen, § 18
4. Simulationsaufgabe und Gesamtergebnis und Rangfolge
5. Aufsatz. (1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dau- beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen
ert in der Regel einen halben Arbeitstag. haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-
ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
§ 15 Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Ge-
Zulassung zum wichtungssystematik.
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung
wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in
hat. das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer min-
und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und destens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs-
Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahl- merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von
verfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das
teilgenommen haben. Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1089
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit- (2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbil-
telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe- dungsbeauftragte hat die Aufgabe,
rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren 1. in ihrer oder seiner Dienststelle
bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-
nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller a) die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus- zu lenken und zu überwachen und
wahlverfahren bestanden haben. b) eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,
2. während der praktischen Ausbildung
§ 19
Einstellung in den Vorbereitungsdienst a) regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterin-
nen und Anwärtern und mit den Ausbildenden
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren durchzuführen und
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
wehrverwaltung kann eingestellt werden, wer b) die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbil-
denden in Fragen der praktischen Ausbildung zu
1. das Auswahlverfahren bestanden hat und beraten sowie
2. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem 3. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er-
Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstel- reichten Ausbildungsstand zu informieren.
lungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen
des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
§ 23
in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.
Ausbildende
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
der Bund. (1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoreti-
schen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die
betraut werden, wer über die erforderlichen Fähig-
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der
keiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persön-
Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
lichkeit geeignet ist.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entspre-
chend. (2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen
Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter
Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zuge-
Teil 3 teilt.
Ausbildung (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-
nen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt
Abschnitt 1 ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von
Ausbildungsorganisation anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,
§ 20
1. die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und
Ausbildungsstammplatz anzuleiten und
Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstel- 2. die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den
lungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Aus-
bildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleis- § 24
tungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienst-
stelle der Anwärterin oder des Anwärters. Ausbildungsrahmenplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungs-
§ 21 leitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum
Ausbildungsleitungen der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen
Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan
(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der
und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt. Verteidigung.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwa- (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
chen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter
ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungs- 1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
gemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung 2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,
sicher.
3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil-
dung,
§ 22
4. die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Aus-
Ausbildungsbeauftragte
bildung und
(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbil-
dung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine 5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufs-
Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauf- praktischen Ausbildung.
tragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbil-
Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang dungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abwei-
von anderen Aufgaben freizustellen. chen.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
§ 25 Abschnitt 2
Rahmenlehrplan Fachtheoretische Ausbildung
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das
Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen Unterabschnitt 1
mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Inhalt der
Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das fachtheoretischen Ausbildung
Bundesministerium der Verteidigung.
§ 28
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
Lehrgebiete
1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei-
nen Inhalte des Einführungslehrgangs und (1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
auf folgende Lehrgebiete:
2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei-
nen Inhalte des Abschlusslehrgangs. 1. Staats- und Europarecht,
2. Verwaltungsrecht,
§ 26 3. bürgerliches Recht,
Lehrpläne für die 4. Volkswirtschaftslehre,
fachtheoretische Ausbildung 5. Haushalts- und Kassenwesen,
(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt 6. Betriebswirtschaftslehre,
das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einfüh-
7. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
rungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils
einen Lehrplan. 8. Besoldungs- und Versorgungsrecht,
(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden 9. Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Manage-
geregelt: ment,
10. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personal-
1. die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehr-
vertretungsrechts, des Rechts der schwerbehin-
gangs,
derten Menschen und des Gleichstellungsrechts,
2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte 11. Infrastruktur- und Facility-Management,
entfallen, und
12. Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,
3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr-
inhalte. 13. Organisation,
14. Beschaffung,
(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden
geregelt: 15. Informationstechnik,
1. die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs, 16. Kommunikation und Kooperation,
17. Psychologie und Soziologie sowie
2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte
entfallen, und 18. Arbeits- und Lerntechniken.
3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr- (2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv,
inhalte. praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die
Vermittlung kann durch Informationstechnologie unter-
(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Ak- stützt werden.
tualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden
Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des § 29
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Ort der Durchführung
Bundeswehrverwaltung angepasst.
Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bil-
§ 27 dungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.
Ausbildungsplan § 30
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Einführungslehrgang
Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplat-
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterin-
zes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungs-
nen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen
Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Auf-
Ausbildungsplan.
gabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit- der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
räume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die (2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für
konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeit- die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbil-
räume für die Durchführung des Einführungslehrgangs dung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.
und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für
die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstal- § 31
tungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr
abzustimmen. Die Zeiträume für die Durchführung der Abschlusslehrgang
berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver-
dem Bundessprachenamt abzustimmen. tiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1091
und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten (3) Die Klausuren und Leistungstests des Ab-
Kenntnissen auf. schlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des
werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Ab-
der täglichen Arbeit anzuwenden. schlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
Unterabschnitt 2 180 Minuten.
Klausuren und Leistungstests
in der fachtheoretischen Ausbildung § 34
Bewertung der
§ 32 Klausuren und der Leistungstests
Klausuren und Leistungstests (1) Die Klausuren und die Leistungstests werden
von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher
(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und
Bewertungsmaßstab einzuhalten.
jeder Anwärter zu absolvieren:
(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen
1. zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im
der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums
Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden
der Bundeswehr vor.
vorgesehen sind, und
(3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszen-
2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für
trums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um
das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichts-
eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Ände-
stunden vorgesehen sind.
rung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und
jeder Anwärter zu absolvieren: § 35
1. fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Rangpunktzahl der
Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden fachtheoretischen Ausbildung
vorgesehen sind, und
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen
2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bun-
das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichts- deswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die
stunden vorgesehen sind. Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann wei- (2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen
tere Leistungstests vorsehen. Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests
(4) Leistungstests können sein: der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede
Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach ge-
1. schriftliche Ausarbeitungen,
wichtet.
2. Referate,
3. schriftliche Tests, § 36
4. mündliche Tests und Nachholen von
Klausuren und Leistungstests
5. praktische Tests.
(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fach-
Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen
theoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem
Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bil-
Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder
dungszentrum der Bundeswehr fest.
den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungs-
(5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leis- abschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die
tungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundes- Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren
wehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dür- Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.
fen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt (2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne
werden. ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten
(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klau- Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ab-
sur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs solviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als
oder des Abschlusslehrgangs gleich sein. mit null Rangpunkten bewertet.
§ 33 § 37
Durchführung der Verhinderung bei
Klausuren und der Leistungstests Klausuren und Leistungstests
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes- (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fach-
tens eine Woche vorher anzukündigen. theoretischen Ausbildung an der Erbringung einer
(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einfüh- Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise
rungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum
Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung
Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen anerkannt wird.
des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzu- (2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein
führen. wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärte-
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
rin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfol- für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der
gen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bun-
deswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. § 41
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Zeugnis für die
Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. fachtheoretische Ausbildung
Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu
welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen
nachgeholt wird. Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundes-
wehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt
aus.
die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird
in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die (2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunk-
ten bewertet. 1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoreti-
schen Ausbildung,
§ 38 2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fach-
Ordnungsverstoß theoretischen Ausbildung und
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fach- 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl
theoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem der fachtheoretischen Ausbildung.
Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit- Abschnitt 3
wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll
die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests Berufspraktische Ausbildung
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungs-
zentrums der Bundeswehr gestattet werden. Bei einem Unterabschnitt 1
erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-
nahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausge- Allgemeines
schlossen werden.
§ 42
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-
nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder Ziele der
des Leistungstests zu entscheiden. Die Entscheidung berufspraktischen Ausbildung
trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.
Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes
kann das Bildungszentrum der Bundeswehr 1. die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen
1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungs- und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
tests anordnen oder diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rang-
2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Ab-
punkten bewerten.
schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu
versehen. vermitteln,
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter 3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation
sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu
und 3 anzuhören. befähigen,
Unterabschnitt 3 4. den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahr-
nehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche
Zeugnisse in der
Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und
fachtheoretischen Ausbildung
5. selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten
§ 39 sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.
Zeugnis für den Einführungslehrgang
Unterabschnitt 2
Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt
das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärte- Praktische Ausbildung
rin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeug-
nis für den Einführungslehrgang werden die Rang- § 43
punkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
Inhalt der
§ 40 praktischen Ausbildung
Zeugnis für den Abschlusslehrgang (1) In der praktischen Ausbildung werden die An-
wärterinnen und Anwärter vertraut gemacht
Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das
Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin 1. mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der
und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis Bundeswehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1093
2. mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen nisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis
Laufbahn sowie durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und
3. mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Projekte.
zivilen und militärischen Dienststellen. (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-
(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson- den beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchge-
dere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen führt.
für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Ver-
mittlung kann durch Informationstechnologie unter- Unterabschnitt 4
stützt werden.
Berufspraktische
(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufsprakti- Fremdsprachenausbildung
schen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärte-
rinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 48
§ 44 Inhalt und Ziel der
Bewertungen in den Ausbildungsstationen berufspraktischen Fremdsprachenausbildung
(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbil- (1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil-
dungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgese- dung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für
hen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommuni-
oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische kationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt.
Bewertung. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt
in den vier Fertigkeiten:
(2) Die Bewertung enthält
1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der 1. Hörverstehen,
Anwärterin oder des Anwärters und 2. mündlicher Gebrauch,
2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen. 3. Leseverstehen und
(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär-
4. schriftlicher Gebrauch.
terin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung
ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die (2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus-
Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung bildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs-
schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. profils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der
Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.
§ 45
(3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdspra-
Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung chenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An-
Nach Beendigung der praktischen Ausbildung be- wärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den
rechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leis-
und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen tungsgruppen zugeordnet.
Ausbildung. Die Rangpunktzahl der praktischen Aus- (4) Für die Festlegung des Inhalts der berufsprakti-
bildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen schen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durch-
aller Ausbildungsstationen. führung ist das Bundessprachenamt zuständig.
§ 46
§ 49
Zeugnis für die praktische Ausbildung
Sprachprüfung
(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbil-
dung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung
und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden
die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertig-
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung
keiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der
werden aufgeführt:
Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten
1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungs- Leistungsprofils bescheinigt.
station und
2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. § 50
Wiederholung der Sprachprüfung
Unterabschnitt 3
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht
das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat,
§ 47 kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.
Inhalt der (2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung
erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.
(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen er-
weitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter (3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeit-
die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kennt- punkt der Wiederholung.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Teil 4 § 55
Prüfungen Bewertung der
Klausuren der Zwischenprüfung
Abschnitt 1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewer-
Zwischenprüfung tungsmaßstabes sicher.
§ 51 (2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von
zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig
Zweck der Zwischenprüfung voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende
In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst-
und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und prüfenden haben.
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche (3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden
weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprü- voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommis-
fung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungs- sion mit Stimmenmehrheit.
lehrgangs aus.
(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht
abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk-
§ 52
ten bewertet.
Durchführung der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einfüh- § 56
rungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundes- Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
wehr statt. Für die Organisation und Durchführung
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwi-
der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der
schenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischen-
Bundeswehr zuständig.
prüfung berechnet.
§ 53 (2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das
arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzel-
Prüfungskommission der Zwischenprüfung nen Klausuren.
(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungs-
zentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission § 57
ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissio- Bestehen der Zwischenprüfung
nen eingerichtet werden.
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprü-
fung besteht aus 1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindes-
tens fünf Rangpunkte erreicht hat und
1. einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums
der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzen- 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
dem und mindestens 5,00 beträgt.
2. mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums § 58
der Bundeswehr als Beisitzenden.
Wiederholung der Zwischenprüfung
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei- (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab-
sungsgebunden. satz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig
zu wiederholen.
§ 54
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate
Klausuren der Zwischenprüfung
nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausu- Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das
ren. Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehr- (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der
gebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als Wiederholung nicht ausgesetzt.
20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen. (4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt und Noten ersetzen die bisherigen.
180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinander-
folgenden Arbeitstagen zu schreiben. § 59
(4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfs- Bescheid
mittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung
zur Verfügung gestellt. (1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der
einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die
Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen
der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung.
nach der endgültigen Bewertung der Klausuren be- Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
kannt gegeben werden darf. versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1095
(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Lauf-
beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden bahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen einge-
aufgeführt: richtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder
1. die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestan- einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes
den oder nicht bestanden ist, mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung be-
auftragen.
2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
3. für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die § 65
Note.
Mitglieder der Prüfungskommission
Abschnitt 2 (1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche
Laufbahnprüfung Prüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Unterabschnitt 1 oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
Allgemeines und Organisatorisches dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem
§ 60 weiteren Beamten des höheren nichttechnischen
Zweck der Laufbahnprüfung Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungs-
arbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europa-
In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen
recht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschafts-
und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche
lehre als Beisitzender oder Beisitzendem und
Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass
sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord- 3. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem
nungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist weiteren Beamten des gehobenen oder des mittle-
an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszu- ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die
richten. Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen
Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.
§ 61
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prü-
Zulassung zur Laufbahnprüfung fung besteht aus
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
1. die Zwischenprüfung bestanden hat und nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit-
2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat. zender oder Vorsitzendem,
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
§ 62 nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-
Bestandteile der Laufbahnprüfung zenden und
Die Laufbahnprüfung besteht aus 3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-
1. einer schriftlichen Prüfung und
zender oder Beisitzendem.
2. einer mündlichen Prüfung.
(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können
§ 63 auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bestellt werden.
Prüfungsamt
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein
vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen
Prüfungsamt eingerichtet.
der Gewerkschaften und der Berufsverbände des
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
1. die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzu- Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf
führen, Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
2. einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
3. dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-
Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt sungsgebunden.
wird, und (6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen
4. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu dienstlichen Interesse und ist eine herausragende
vollziehen. Aufgabe.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf
andere Dienststellen übertragen werden. § 66
Entscheidungen der Prüfungskommissionen
§ 64
(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prü-
Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung fung und Prüfungskommissionen für die mündliche
Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahn- Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und
prüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder be-
Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen schlussfähig.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis- Unterabschnitt 2
sion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit- Schriftliche Prüfung
licher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim- § 70
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Zweck der schriftlichen Prüfung
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen
haltung ist nicht zulässig.
und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
1. die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Ver-
§ 67 waltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung rasch und sicher zu erfassen,
2. diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. zu lösen und
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü- 3. das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
fung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend
sein. § 71
(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit Klausuren der schriftlichen Prüfung
der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausu-
Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittle- ren.
ren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind, (2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt
die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestat- 240 Minuten.
ten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den
(4) Absolviert eine schwerbehinderte oder eine Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmen-
gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prü- lehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Ab-
fung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwer- schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung
behindertenvertretung anwesend sein. Lehnt die Per- vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben
son die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehinder- (4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prü-
tenvertretung nicht anwesend sein. fungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundes-
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü- wehr schlägt die Aufgaben vor.
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- (5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausu-
kommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse ren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter
des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verschluss zu halten.
Verteidigung bleiben hiervon unberührt. (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der
§ 68 Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine
Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und
Protokoll Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen
über die Laufbahnprüfung Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden
darf.
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzu-
fertigen.
§ 72
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und Durchführung der Klausuren
jeden Anwärter aufzunehmen:
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungs-
1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und amt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet
werden.
2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben wer-
Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prü-
den. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden
fung.
Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach
der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
§ 69 (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver-
Durchführung der Laufbahnprüfung spätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die
Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die ver-
(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den säumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen
Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und An- § 73
wärtern mit. Protokolle
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine über die schriftliche Prüfung
Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge- (1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die
schlossen sein. bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1097
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen
jeden Anwärter aufzunehmen: Prüfung mit.
1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur (4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-
begonnen wird, lichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird, versehen.
3. gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prü- § 78
fungserleichterungen sowie
Zweck der mündlichen Prüfung
4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkomm-
nisse. In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen
und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kom-
§ 74 munizieren und kooperieren können.
Bewertung der Klausuren
§ 79
(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von
Gegenstand der mündlichen Prüfung
zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig
voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-
kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst- schiedliche Schwerpunkte
prüfenden haben. 1. des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehr-
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden gangs sowie
voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst, 2. der praktischen Ausbildung und der praxisbezoge-
sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Eini- nen Lehrveranstaltungen.
gung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prü-
fungskommission die Bewertung fest. (2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungs-
kommission ausgewählt.
(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht
abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk- § 80
ten bewertet.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 75 (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung (2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift- durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht
lichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft
Prüfung berechnet. werden.
(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu-
das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der ein- ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten
zelnen Klausuren. und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht
überschreiten.
§ 76 (4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem
Bestehen der schriftlichen Prüfung Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder
er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung
1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindes- der mündlichen Prüfung kann durch Informationstech-
tens fünf Rangpunkte erreicht hat und nologie unterstützt werden.
2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prü-
fung mindestens 5,00 beträgt. § 81
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Protokolle
Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prü- über die mündliche Prüfung
fungsamts festgestellt. (1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwär-
terin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
Unterabschnitt 3
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
Mündliche Prüfung
1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
§ 77 2. der Ablauf und
Zulassung zur mündlichen Prüfung 3. die Bewertung der Leistung.
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
die schriftliche Prüfung bestanden hat. § 82
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des (1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leis-
Prüfungsamts einen Bescheid. tung wird von der Prüfungskommission bewertet.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der (2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzel-
Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch
die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten geprüften Prüfungsstoff vor. Die Rangpunktzahl der
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus § 85
allen Einzelbewertungen.
Bescheid
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die über die nichtbestandene
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An- Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
wärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht be-
mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz standen hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid
mündlich. über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-
scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
§ 83 sehen.
Bestehen der mündlichen Prüfung (2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens neben dem Bescheid über die nichtbestandene Lauf-
5,00 beträgt. bahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienst-
zeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbil-
dungsinhalte anzugeben.
Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung § 86
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 84
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab-
Bestehen und satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Abschlussnote der Laufbahnprüfung der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig
(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prü- zu wiederholen.
fung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
und setzt die Abschlussnote fest. Prüfungskommission,
(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunkt- 1. innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wieder-
zahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie holt werden kann,
folgt gewichtet:
2. welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wieder-
1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbil- holen sind und
dung mit 20 Prozent,
3. welche Klausuren und Leistungstests in den zu wie-
2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit derholenden Teilen absolviert werden müssen.
10 Prozent,
(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprü-
3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro- fung soll mindestens drei Monate betragen und darf
zent, ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der
4. die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit
nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
50 Prozent und
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstel-
5. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit
lungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wieder-
15 Prozent.
holung verlängert.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
1. wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.
2. wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
§ 87
3. bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Lauf-
Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
bahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das
Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechni-
Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird
schen Verwaltungsdienstes erlangt.
die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter (2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbe-
das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so zeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“
wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprü- zu führen.
fung um 0,50 erhöht.
(5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmän- § 88
nisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl Bescheid
der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen. über das Gesamtergebnis der
Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis
(6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird
die entsprechende Note zugeordnet und als Ab- (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestan-
schlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt den hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über
jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschluss- das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Ab-
note mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch. schlusszeugnis aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1099
(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh- 1. bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bil-
rung zu versehen. dungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der
(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für
folgende Angaben aufgeführt: die Zwischenprüfung,
1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden 2. bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prü-
worden ist, fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, und
3. die Abschlussnote,
3. bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommis-
4. die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung, sion für die mündliche Prüfung.
5. die Berufsbezeichnung und (3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes
6. ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der er- kann
worbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen 1. das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer
Qualifikationsrahmen. Klausur der Zwischenprüfung
(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses a) die Wiederholung der Klausur anordnen,
oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-
akte genommen. b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mit- c) die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für
teilung der Prüfungsergebnisse werden durch das endgültig nicht bestanden erklären,
Prüfungsamt berichtigt.
2. das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahn-
(6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü- prüfung
fungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-
lich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschluss- a) die Wiederholung der Klausur anordnen,
zeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben. b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für
Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden erklären und
Gemeinsame Vorschriften für die 3. die Prüfungskommission bei der mündlichen Prü-
Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung fung
§ 89 a) die Wiederholung der mündlichen Prüfung an-
ordnen oder
Verhinderung
b) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwi- endgültig nicht bestanden erklären.
schenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung
einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entspre- Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer
chend. Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Lauf- Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt
bahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so
Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde
Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.
1. im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum
der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach
§ 90
dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte
Ordnungsverstoß Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und
Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprü- 2. im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt inner-
fung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine halb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die
Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert
Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklä-
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur ren.
oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt
einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundes- Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer
wehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
in der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem (5) Die betroffenen Personen sind vor der Entschei-
erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An- dung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.
wärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder
an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. § 91
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-
Prüfungsakten und Einsichtnahme
nungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder
der mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entschei- (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird
dung trifft eine Prüfungsakte geführt.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: Teil 5
1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach- Schlussvorschriften
theoretische Ausbildung,
§ 92
2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die prakti-
sche Ausbildung, Übergangsvorschrift
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprü- Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
fung, tungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen
haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung
4. die Klausuren der schriftlichen Prüfung, über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
5. die Protokolle der schriftlichen Prüfung, mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001
6. das Protokoll der mündlichen Prüfung, (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Ge-
7. das Protokoll der Laufbahnprüfung und setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, zu Ende.
8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn- § 93
prüfung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Be-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
endigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach
technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-
Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die
(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August
ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer
der Prüfungsakte zu vermerken. Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1101
Anlage
(zu § 48 Absatz 2)
Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompe-
tenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben.
Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in fest-
gelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:
– Hörverstehen (erste Stelle),
– mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),
– Leseverstehen (dritte Stelle) und
– schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).
Die fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen
nach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben:
Leistungs-
Definition
stufe
1 elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten
und vertrauten allgemeinen Rahmen
2 funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen
und beruflichen Rahmen
3 professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen
gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen
weniger vertrauter Sachgebiete
4 muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im all-
gemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich
im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete
Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an
der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fer-
tigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Verordnung
zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
Vom 6. Juli 2022
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– des § 13 Absatz 6 des Tierarzneimittelgesetzes vom Verordnung
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundes-
über die Registrierung
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
homöopathischer Tierarzneimittel
wirtschaft, (Homöopathische Tierarzneimittel-
Registrierungsverordnung – HomTAMRegV)
– des § 78 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September
2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundesministerium für §1
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Verfahren zur Registrierung
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem homöopathischer Tierarzneimittel
Bundesministerium der Verteidigung,
(1) Ein Antrag auf Registrierung eines homöopathi-
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 schen Tierarzneimittels ist elektronisch bei der zustän-
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August digen Bundesoberbehörde zu stellen. Von der zustän-
2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für digen Bundesoberbehörde zur Verfügung gestellte
Ernährung und Landwirtschaft, Formate sind zu verwenden und von ihr vorgegebene
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Strukturen für die mit dem Antrag auf Registrierung
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August vorzulegenden Angaben und Unterlagen nach Arti-
2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für kel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro-
Gesundheit, päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des
§ 77 Absatz 4 und des § 80 des Arzneimittelge- Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43;
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020,
S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) sind zu beachten.
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen
§ 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 59 (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
und § 80 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 87 des Ge- den Antrag auf Registrierung und die in Artikel 87
setzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bezeichneten
geändert worden sind, das Bundesministerium für Unterlagen in englischer Sprache einreichen. Die An-
Gesundheit, gaben, die in der Kennzeichnung und der Packungsbei-
– des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches lage enthalten sein sollen, sind in deutscher Sprache
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche- einzureichen. Wenn die Angaben zusätzlich in weiteren
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember Amtssprachen von Mitgliedstaaten der Europäischen
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Arti- Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
kel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober über den Europäischen Wirtschaftsraums eingereicht
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
Bundesministerium für Gesundheit: sicherzustellen, dass in der verwendeten Sprache die
mit den nach Satz 2 verlangten Angaben übereinstim-
Inhaltsübersicht menden Angaben gemacht werden.
Artikel 1 Verordnung über die Registrierung homöopathischer (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat Än-
Tierarzneimittel (Homöopathische Tierarzneimittel- derungen in Bezug auf die im Antrag gemachten Anga-
Registrierungsverordnung – HomTAMRegV) ben oder auf die dem Antrag beigefügten Unterlagen
Artikel 2 Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung
Bereich der Bundeswehr entsprechender Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
BMEL (4) Wenn die mit dem Antrag eingereichten Unter-
Artikel 4 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung lagen nicht vollständig oder sonst unzureichend sind,
BMG hat die zuständige Bundesoberbehörde die Antrag-
Artikel 5 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverord- stellerin oder den Antragsteller unter Angabe von
nung Gründen zu benachrichtigen. Die Behörde gibt dabei
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Änderung der Zustän- Gelegenheit, Mängel innerhalb einer angemessenen
digkeit des Paul-Ehrlich-Instituts Frist auszuräumen. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist die
Artikel 7 Änderung der Packungsgrößenverordnung Frist nach Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung
Artikel 8 Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung (EU) 2019/6 ab dem Zugang der Benachrichtigung bis
Artikel 9 Änderung der AMG-Befugnisverordnung zur Vorlage der zusätzlichen Informationen oder bis
Artikel 10 Inkrafttreten zum Ablauf der gesetzten Frist gehemmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1103
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde hat den An- §2
trag abzulehnen, wenn Geltung der Registrierung, Auflagen
1. die vorgelegten Unterlagen nach Artikel 87 Absatz 1 (1) Die Registrierung gilt für das im Registrierungs-
der Verordnung (EU) 2019/6 unvollständig sind, bescheid aufgeführte homöopathische Tierarzneimittel
oder die im Registrierungsbescheid aufgeführte Serie
2. das homöopathische Tierarzneimittel nicht nach
homöopathischer Tierarzneimittel der gleichen Darrei-
dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaft-
chungsform, die aus der gleichen homöopathischen
lichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft
Ursubstanz oder den gleichen homöopathischen Ur-
worden ist,
substanzen gewonnen worden sind.
3. das homöopathische Tierarzneimittel nicht die (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln Registrierung mit Auflagen, insbesondere zur Aufnah-
angemessene Qualität aufweist, me von Warnhinweisen oder besonderer Lagerungs-
4. es sich nicht um ein homöopathisches Tierarznei- hinweise in der Packungsbeilage oder bei der Kenn-
mittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Ver- zeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen,
ordnung (EU) 2019/6 handelt oder das homöopa- verbinden. Auflagen können auch nachträglich ange-
thische Tierarzneimittel die Voraussetzungen des ordnet werden.
Artikels 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
nicht erfüllt, §3
Anzeigepflicht bei Änderungen
5. bei einem homöopathischen Tierarzneimittel, das
biologische Stoffe enthält, das nach Artikel 87 Ab- (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 hat folgende Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach
vorzulegende Dossier keine Maßnahmen be- der jeweiligen Änderung der zuständigen Bundesober-
schreibt, die hinreichend gewährleisten, dass das behörde anzuzeigen:
homöopathische Tierarzneimittel frei von Krank- 1. Änderung in Bezug auf die Angaben im Antrag oder
heitserregern ist, die eingereichten Unterlagen nach Artikel 87 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und
6. das homöopathische Tierarzneimittel zur Anwen-
dung bei Tierarten bestimmt ist, die der Gewinnung 2. Änderung von Angaben, die nach § 13 Absatz 3
von Lebensmitteln dienen, und Wirkstoffe enthält, Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes
die keine zulässigen pharmakologisch wirksamen auf der Primärverpackung und der äußeren Umhül-
Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 lung oder nach § 13 Absatz 5 des Tierarzneimittel-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom gesetzes in der Packungsbeilage zu machen sind.
6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemein- Die Änderungen müssen nicht angezeigt werden, so-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst- fern die Registrierung geändert werden muss oder eine
mengen für Rückstände pharmakologisch wirksa- neue Registrierung erforderlich ist.
mer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
folgt, indem die Änderung in der Produktdatenbank
des Rates und zur Änderung der Richtlinie
nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/6 erfasst
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und
wird, gegebenenfalls einschließlich der Kennzeichnung
des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
und der Packungsbeilage in den Sprachen entspre-
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
chend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/6. Die An-
L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015,
zeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt
S. 28) und der auf deren Grundlage erlassenen
unter Beifügung entsprechender Unterlagen elektro-
Vorschriften sind,
nisch bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Arti-
7. die angegebene Wartezeit den Anforderungen des kel 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Verordnung
Artikels 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/6 (EU) 2019/6 gilt entsprechend.
nicht entspricht oder die Wartezeit nicht ausrei-
chend belegt ist, §4
8. bei dem homöopathischen Tierarzneimittel der be- Änderung der Registrierung
gründete Verdacht besteht, dass es bei bestim- (1) Bei folgenden Änderungen muss die Registrie-
mungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen rung geändert werden:
hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medi- 1. erhebliche Änderung des Herstellungsverfahrens
zinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus- oder der Kontrolle der Ursubstanz oder der Ursub-
gehen, stanzen oder der Darreichungsform, die sich deut-
9. die Abgabe des homöopathischen Tierarzneimit- lich auf die Qualität oder die Unbedenklichkeit des
tels oder seine Anwendung bei Tieren gegen Arti- homöopathischen Tierarzneimittels auswirken kann,
kel 134 der Verordnung (EU) 2019/6 oder andere 2. Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit
gesetzliche Vorschriften verstoßen würde, der registrierten Darreichungsform vergleichbar ist,
10. für das homöopathische Tierarzneimittel eine Zu- 3. Änderung der Verabreichungsart oder des Verabrei-
lassung erteilt ist, chungsweges,
11. die Registrierung nach Artikel 87 Absatz 6 der Ver- 4. Erweiterung der Zieltierarten,
ordnung (EU) 2019/6 nicht erteilt werden darf. 5. Änderung der Dosierung für eine Zieltierart,
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
6. Änderung der Wartezeit, 5. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
7. Änderung der Packungsgröße oder sonstige nach Artikel 87 Absatz 5 und Artikel 2
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 geltende
8. Änderung in Bezug auf zusätzliche Angaben nach Pflichten nicht erfüllt,
§ 13 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes.
(2) Die Änderung der Registrierung bedarf des An- 6. die für die Pharmakovigilanz zuständige verantwort-
trags durch die Inhaberin oder den Inhaber der Regis- liche qualifizierte Person ihre Aufgaben aus Arti-
trierung bei der zuständigen Bundesoberbehörde. kel 78 nicht wahrnimmt, oder
Für den Antrag gelten Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63, 7. nachträglich bekannt wird, dass bei der Herstel-
64, 66 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 68 der Verordnung lung nicht die homöopathischen Zubereitungsver-
(EU) 2019/6 entsprechend. fahren nach Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung
(EU) 2019/6 eingehalten wurden; der Widerruf er-
§5 folgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde.
Neue Registrierung
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch das
Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat Ruhen der Registrierung befristet angeordnet werden.
im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung
zu beantragen: (6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
1. Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen Inhaberin oder den Inhaber der Registrierung in den
nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung Fällen der Absätze 1 bis 3 auffordern, einen Antrag
des Verdünnungsgrades oder auf Änderung der Registrierung zu stellen, wenn durch
eine entsprechende Änderung der betreffende Versa-
2. Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit gungsgrund entfällt.
der registrierten Darreichungsform nicht vergleich-
bar ist. (7) Ist die Registrierung für ein homöopathisches
Tierarzneimittel zurückgenommen oder widerrufen
§6 oder ruht die Registrierung, so darf das homöopathi-
Rücknahme, Widerruf sche Tierarzneimittel nicht auf dem Markt bereitgestellt
und Ruhen einer Registrierung oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht werden. Die Rückgabe des homöopathischen
(1) Die Registrierung eines homöopathischen Tier- Tierarzneimittels an die Inhaberin oder den Inhaber
arzneimittels ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, der Registrierung ist unter entsprechender Kenntlich-
dass ein Versagungsgrund nach § 1 Absatz 5 Num- machung zulässig. Die Rückgabe kann von der zustän-
mer 2 bis 9 bei der Erteilung vorgelegen hat. digen Behörde angeordnet werden.
(2) Die Registrierung kann zurückgenommen wer-
den, wenn (8) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes bleiben unberührt.
1. bekannt wird, dass der Versagungsgrund nach § 1
Absatz 5 Nummer 1 bei der Erteilung vorgelegen
hat, oder §7
2. in dem Antrag oder den vorgelegten Unter- Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
lagen nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/6 unrichtige Angaben gemacht worden Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein
sind. homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt
§ 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entspre-
(3) Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn ein
chend.
Versagungsgrund nach § 1 Absatz 5 nach der Regis-
trierung eingetreten ist.
(4) Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn §8
1. eine nach § 2 Absatz 2 angeordnete Auflage nicht Information der Öffentlichkeit
eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb
einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rück-
setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden nahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung
ist, oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
die Anforderungen des Artikels 87 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 Artikel 2
nicht erfüllt,
Verordnung
3. das nach Artikel 87 Absatz 5 in Verbindung mit
über die Abgabe von
Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
festgelegte Pharmakovigilanz-System unangemes- Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr
sen ist, Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarz-
4. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung neimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der
ihren oder seinen Pflichten aus Artikel 87 Absatz 5 Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken
in Verbindung mit Artikel 77 der Verordnung die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch
(EU) 2019/6 nicht nachkommt, ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1105
Artikel 3 L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils gel-
tenden Fassung,“.
Änderung der
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Besonderen Gebührenverordnung BMEL
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom
13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) „(2) Für eine individuell zurechenbare öffent-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: liche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Än-
derung dieser Verordnung beantragt oder begon-
1. In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
nen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde,
„14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
des Europäischen Parlaments und des Rates der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erho-
vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel ben werden, soweit sich die gebührenerhebende
und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom Änderung dieser Verordnung eine solche Gebüh-
20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; renfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6“.
b) Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1
Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung
1.1 Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 100 bis 400
TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG
1.2 Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung 470
(EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß § 41 Absatz 2 TAMG
2 Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü- 380 bis 4 300
fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
3 Pharmakovigilanz
3.1 Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- nach Zeitaufwand
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
3.2 Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die nach Zeitaufwand bis
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind höchstens 390
3.3 Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.1 Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- 790
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.2 Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem 1 200
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
4 Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß nach Zeitaufwand
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Klinische Prüfungen
1.1 Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz 1 TAMG
1.1.1 bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei- 500 bis 2 000
mittel
1.1.2 bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel 500 bis 2 000
1.1.3 für folgende Produktgruppen: die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
vorgesehene Gebühr
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und
c) Tierallergene
1.2 Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
1.3 Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen 50 bis 250
je betroffene klinische Prüfung
1.4 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
2 Pharmakovigilanz
2.1 Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- 2 500 bis 20 000
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.2 Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
2.2.1 Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- nach Zeitaufwand
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
2.2.2 Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem nach Zeitaufwand
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
2.3 Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung nach Zeitaufwand
(EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
3 Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß 1 500
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
4 Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
4.1 Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 210
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
4.2 Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- nach Zeitaufwand
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1
4.3 Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster die in Nummer 4.2
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), vorgesehene Gebühr
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
4. 4 Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- 170
deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
4.5 bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1107
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4.6 Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- die in Nummer 4.1
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4.6.1 wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut 160
freigegeben wurde
4.6.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
4.7 Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nach Zeitaufwand
nung (EU) 2019/6
4.8 die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
4.8.1 wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das 160
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
4.8.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
4.9 die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
4.9.1 wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das 160
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
4.9.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160“.
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
c) In Abschnitt 15 wird Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Nationale Zulassung
1.1 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 6 000 bis 20 000
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
1.2 Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen nach Zeitaufwand bis
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung maximal 17 500
(EU) 2019/6
1.3 Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen 1 500 bis 5 000
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.4 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- 4 500 bis 15 000
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.5 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge- 3 500 bis 14 000
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
2.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- 1 500 bis 12 000
führung des Verfahrens
2.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
2.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 1 500 bis 13 000
2.4 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
2.4.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- 1 500 bis 12 000
führung des Verfahrens
2.4.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
2.4.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 000 bis 10 000
2.5 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- 1 500 bis 12 000
führung des Verfahrens
2.5.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
2.5.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2 000 bis 10 000
2.6 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- 1 500 bis 12 000
führung des Verfahrens
2.6.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
2.6.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
2.7 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.7.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- 1 500 bis 6 000
führung des Verfahrens
2.7.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 2 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
2.7.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3 000
2.8 die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.8.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
2.8.2 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1109
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 10 000 bis 40 000
3.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
3.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5 000 bis 18 000
3.4 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
3.4.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 8 500 bis 25 000
3.4.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
3.4.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
3.5 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 7 500 bis 24 000
3.5.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
3.5.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2 500 bis 12 000
3.6 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand bis
maximal 29 500
3.6.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 7 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
3.6.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
3.7 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.7.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1 500 bis 6 000
3.7.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- 500 bis 2 000
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
3.7.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3 000
3.8 bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen nach Zeitaufwand
des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2
3.9 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.9.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.9.2 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4 Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1 bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- 800 bis 5 000
lassen ist
4.1.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1 300 bis 8 000
4.1.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 700 bis 4 000
4.2 bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti- 360 bis 1 300
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
4.3 wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich geringerer Aufwand entsteht
4.3.1 für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr die in Nummer 4.1
vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
4.3.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4 wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1 beantragt werden
4.4.1 für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr die in Nummer 4.1
vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
4.4.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5 Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer
4.5.1 für die Übertragung einer Zulassung 100
4.5.2 für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig 50
mitgeteilt wird
4.6 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
4.6.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
4.6.2 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
5 weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
5.1 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
5.1.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- 1 900
lassen ist
5.1.2 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- 3 100
gliedstaat (RMS) ist
5.1.3 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- 1 800
gliedstaat (CMS) ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1111
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5.2 Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- nach Zeitaufwand
lassen ist
5.2.2 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- nach Zeitaufwand
gliedstaat (RMS) ist
5.2.3 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- nach Zeitaufwand
gliedstaat (CMS) ist
5.3 Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 nach Zeitaufwand
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6
5.4 Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände- nach Zeitaufwand
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
6 Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier- 1 500
arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
7 Klinische Prüfungen
7.1 Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6
7.1.1 bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno- 500 bis 2 000
logischen Tierarzneimittel
7.1.2 bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi- 500 bis 2 000
schen Tierarzneimittel
7.2 Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
7.3 Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen 50 bis 250
je betroffener klinischer Prüfung
7.4 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
8 Pharmakovigilanz
8.1 Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- 2 500 bis 20 000
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
8.2 Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
8.2.1 Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- nach Zeitaufwand
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
8.2.2 Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem nach Zeitaufwand
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280
8.3 Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 nach Zeitaufwand
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6
9 Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
9.1 Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
9.1.1 für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline 210
und sonstige immunologische Tierarzneimittel
9.1.2 für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten 210
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
9.1.3 für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten 250
9.1.4 für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten 260
9.2 Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
9.2.1 je In-vitro-Test 1 100
9.2.2 je In-vivo-Test 2 500
9.3 Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- 500 bis zu der für
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
9.4 aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande- 170
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
9.5 bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
9.6 Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster die in Nummer 9.2
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), vorgesehene Gebühr
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
9.7 Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nach Zeitaufwand
nung (EU) 2019/6
9.8 Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- die in Nummer 9.1
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1 wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut 160
freigegeben wurde
9.8.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
9.9 die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.9.1 wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das 160
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
9.9.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
9.9.3 wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- 160 bis 210
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
9.10 die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen,
9.10.1 wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das 160
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
9.10.2 wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten 160
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1113
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
9.10.3 wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- 160 bis 210
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
10 sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
10.1 je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des 200 bis 6 000
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
10.2 Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah- 25 bis 250
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig
10.3 Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, 50
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
10.4 Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 250
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
11 Ermäßigungen
11.1 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, um 25 Prozent
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
11.2 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, um 50 Prozent
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist
11.3 Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische um 25 Prozent“.
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen.
Artikel 4
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMG
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:
„10a. Tierarzneimittelgesetz,
10b. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom
20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden
Fassung,“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsvorschrift
(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder
begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021
geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde
unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrück-
lich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser
Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und
Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die ge-
bührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche
Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 folgende Angabe zu Abschnitt 6a eingefügt:
„Abschnitt 6a
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6“.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8.6.2 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 2a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bbb) In Nummer 28 wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
bb) Tabelle 2 wird aufgehoben.
cc) Tabelle 3 wird Tabelle 2 und wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 10.4 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 15.7 wird aufgehoben.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle 2 wird aufgehoben.
bb) Tabelle 3 wird Tabelle 2.
d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„Abschnitt 6a
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6
Tabelle 1
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
1. Bekannter Stoff
Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2019/6 nicht vorliegen.
2. Neuer Stoff:
Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2019/6 vorliegen.
3. Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6.
4. Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme
der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6.
5. Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antrag-
stellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf
Jahre zurückliegt.
6. Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zu-
lassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich
in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
7. Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zu-
lassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1115
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels
1.1 Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der 399 bis 985
Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG
1.2 Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu 309
Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informa-
tionen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG
1.3 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
1.3.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug- 28 309
nahme
1.3.2 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug- 25 150
nahme
1.3.3 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be- 20 543
zugnahme
1.3.4 Beteiligung des Umweltbundesamtes
1.3.4.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, Um 7 670
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
1.3.4.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
1.3.5 Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit 3 696
Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2019/6
1.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
1.4.1 Zulassung einer Serie 7 908
1.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 696
1.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 25 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.8 Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
(EU) 2019/6 der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes
1.9.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, Um 3 835
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
1.9.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
1.10 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung Gebühr nach den
(EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Nummern 1.5 bis 1.8
Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2 Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung (MRP)
2.1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den
Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9
2.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
2.1.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug- 31 235
nahme
2.1.1.2 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug- 27 890
nahme
2.1.1.3 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be- 24 048
zugnahme
2.1.2 Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Aner- 17 853
kennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6
2.1.3 Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.1.3.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, Um 9 429
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
2.1.3.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
2.1.4 Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach 5 958
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.1.5 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.5.1 Zulassung einer Serie 12 030
2.1.5.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 5 958
2.1.6 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.7 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1117
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
2.1.8 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.9 Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
(EU) 2019/6 der Nummer 2.1.1.1
2.1.10 Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.1.10.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, Um 3 835
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
2.1.10.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
2.1.11 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- Gebühr nach den
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Nummern 2.1.6
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 bis 2.1.9
2.2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
2.2.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil- 17 110
weise Bezugnahme
2.2.1.2 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be- 14 384
zugnahme
2.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.2.2.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 Um 5 037
und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
2.2.2.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 Nach Zeitaufwand
bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
2.2.3 Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach 4 224
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.2.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.4.1 Zulassung einer Serie 4 773
2.2.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4 224
2.2.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
2.2.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.8 Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
(EU) 2019/6 der Nummer 2.2.1.1
2.2.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.2.9.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, Um 3 835
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
2.2.9.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
2.2.10 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- Gebühr nach den
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Nummern 2.2.5
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 oder 2.2.8
3 Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren
(DCP)
3.1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
3.1.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug- 49 800
nahme
3.1.1.2 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug- 44 411
nahme
3.1.1.3 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be- 37 265
zugnahme
3.1.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.1.2.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 Um 9 823
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
3.1.2.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 Nach Zeitaufwand
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
3.1.3 Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach 8 211
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.4.1 Zulassung einer Serie 16 880
3.1.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 8 211
3.1.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1119
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
3.1.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.8 Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
(EU) 2019/6 der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.1.9.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, Um 4 911
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
3.1.9.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
3.1.10 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- entsprechenden
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Gebühr nach
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 Nummer 3.1.5 oder
Nummer 3.1.8
3.1.11 Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der 1 040 bis 6 360
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die
erneute Überprüfung erfolglos war
3.2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3.2.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
3.2.1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil- 18 638
weise Bezugnahme
3.2.1.2 Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be- 16 295
zugnahme
3.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.2.2.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 Um 5 430
und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
3.2.2.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 Nach Zeitaufwand
bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
3.2.3 Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach 3 642
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.2.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.4.1 Zulassung einer Serie 6 454
3.2.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 642
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
3.2.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.8 Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
(EU) 2019/6 der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.2.9.1 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, Um 2 715
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
3.2.9.2 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, Nach Zeitaufwand
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
3.2.10 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- entsprechenden
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Gebühr nach
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 Nummer 3.2.5 oder
Nummer 3.2.8
3.2.11 Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Arti- 814 bis 3 817
kel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers
4 Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1 Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung 1 792 bis 2 864
(EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS
4.2 Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung 1 282 bis 2 215
(EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren
5 Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations)
nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1 Bei nationalen Zulassungen
5.1.1 Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- 309
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
5.1.2 Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
5.1.2.1 Einfache Änderungen (Reduced timetable) 1 154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1121
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
5.1.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.2.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung Um 1 373
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.1.2.2.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.1.2.3 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 858
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2
5.1.2.4 Standardänderungen (Standard timetable) 2 400
5.1.2.5 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.5.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung Um 3 627
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.1.2.5.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.1.2.6 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 1 955
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.5
5.1.2.7 Komplexe Änderungen (Extended timetable) 5 587
5.1.2.8 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.8.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung Um 5 981
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.1.2.8.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.1.2.9 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 4 475
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.8
5.1.2.10 Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der An- 5 587 bis 28 309
wendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart
5.1.3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.1.1, 5.1.2.1,
5.1.2.4, 5.1.2.7,
5.1.2.10
5.2 Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS
5.2.1 Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- 417
ordnung (EU) 2019/6
5.2.2 Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
5.2.2.1 Einfache Änderungen (Reduced timetable) 2 270
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
5.2.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.2.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung Um 1 654
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.2.2.2.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.2.2.3 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 1 772
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.2
5.2.2.4 Standardänderungen (Standard timetable) 5 385
5.2.2.5 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.5.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung Um 4 973
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.2.2.5.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.2.2.6 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 4 389
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.5
5.2.2.7 Komplexe Änderungen (Extended timetable) 9 273
5.2.2.8 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.8.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung Um 8 649
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.2.2.8.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.2.2.9 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 7 504
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.8
5.2.2.10 Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der 9 273 bis 28 309
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
5.2.3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.2.1, 5.2.2.1,
5.2.2.4, 5.2.2.7,
5.2.2.10
5.3 Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS
5.3.1 Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- 219
ordnung (EU) 2019/6
5.3.2 Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
5.3.2.1 Einfache Änderungen (Reduced timetable) 526
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1123
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
5.3.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.2.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung Um 931
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.3.2.2.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.3.2.3 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 426
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2
5.3.2.4 Standardänderungen (Standard timetable) 2 146
5.3.2.5 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.5.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung Um 2 884
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.3.2.5.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.3.2.6 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 1 772
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.5
5.3.2.7 Komplexe Änderungen (Extended timetable) 3 516
5.3.2.8 Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.8.1 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung Um 4 256
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
5.3.2.8.2 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
5.3.2.9 Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 2 769
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.8
5.3.2.10 Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der 3 516 bis 28 309
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
5.3.3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.3.1, 5.3.2.1,
5.3.2.4, 5.3.2.7,
5.3.2.10
5.4 Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der Zeitaufwand bis
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers höchstens 75 Prozent
der Ausgangsgebühr
6 Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung 376 bis 10 000
(EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG
7 Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel
7.1 Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Ar- Nach Zeitaufwand,
tikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMG höchstens 6 400
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
7.2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Regis- Nach Zeitaufwand,
trierung, je Registrierung höchstens 2 200
7.3 Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie Nach Zeitaufwand,
höchstens 1 600
7.4 Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels Nach Zeitaufwand,
höchstens 309
7.5 Änderung der Registrierung Nach Zeitaufwand,
höchstens 2 000
7.6 Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels je weiterer Änderung
oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen zusätzlich 50 Prozent
Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung der Gebühr der
Nummer 7.4 oder
der Nummer 7.5,
höchstens die Gebühr
nach Nummer 7.1
8 Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
8.1 Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die Zulassungspflicht Nach Zeitaufwand
8.2 Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen 345 bis 1 276
Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels
8.3 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung mög- Um 288 bis 802
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
8.4 Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Nach Zeitaufwand
Stand nach § 32 VwVfG
8.5 Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens Nach Zeitaufwand
nach § 51 VwVfG
8.6 Nicht einfache schriftliche Auskunft 266 bis 2 911
8.7 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung mög- Um 465 bis 1 653
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
8.8 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Ver- Nach Zeitaufwand
waltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5
8.9 Beratung des Antragstellers Nach Zeitaufwand
8.10 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung mög- Um 728 bis 10 204
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
8.11 Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung 344
(EU) 2019/6
8.12 Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und 135 bis 461
Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
9 Ermäßigungen
9.1 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 Um 25 Prozent
und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder
Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarznei-
mittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
besteht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1125
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
9.2 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 Um 50 Prozent
und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1
die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist
10 Auslagen
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der In tatsächlich
Nummern entstandener Höhe
a) 1.1 bis 1.9,
b) 2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
c) 2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
d) 3.1.1.1 bis 3.1.9,
e) 3.2.1.1 bis 3.2.8,
f) 5.1.1 bis 5.3.3,
g) 6 und
h) 7
Tabelle 2
Vorbemerkung:
Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts
in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tier-
arzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug
auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die
gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittel-
gesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Nationale Zulassung
1.1 Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den 6 000 bis 20 000
Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
§ 9 TAMG
1.2 Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen Nach Zeitaufwand bis
einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung maximal 17 500
(EU) 2019/6
1.3 Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unter- 1 500 bis 5 000
lagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.4 Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi- 4 500 bis 15 000
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
1.5 Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän- 3 500 bis 14 000
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.6 Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren, Nach Zeitaufwand des
wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einverneh- UBA
men mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden ist
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
2 Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
2.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 4 000 bis 20 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
2.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5 000 bis 18 000
2.3 Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
2.3.1 Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zu- 4 000 bis 10 000
sätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
2.3.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
2.4 Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
2.4.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 4 000 bis 10 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
2.4.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2 500 bis 12 000
2.5 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 4 000 bis 10 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
2.5.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
2.6 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 6 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
2.6.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3 000
2.7 Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung 500 bis 7 000
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
2.8 Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersu- Nach Zeitaufwand
chen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach
a) Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
b) Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
c) Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
d) Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
e) Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
2.9 Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.9.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
2.9.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
2.10 Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit UBA
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1127
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
3 Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2019/6
3.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 12 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
3.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2 500 bis 13 000
3.3 Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 12 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
3.3.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 000 bis 10 000
3.4 Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
3.4.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 12 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
3.4.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2 000 bis 10 000
3.5 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 12 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
3.5.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3 500 bis 13 000
3.6 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- 1 500 bis 6 000
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
3.6.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3 000
3.7 Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung 500 bis 7 000
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
3.8 Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.8.1 Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
3.8.2 Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
3.9 Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit UBA
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
4 Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1 Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1 Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 800 bis 5 000
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
4.1.2 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- 1 300 bis 8 000
gliedstaat (RMS) ist
4.1.3 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- 700 bis 4 000
gliedstaat (CMS) ist
4.2 Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Arti- 360 bis 1 300
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
4.3 Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Num-
mer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich
geringerer Aufwand entsteht
4.3.1 Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge- Die in Nummer 4.1
bühr vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
4.3.2 Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4 Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unter-
nehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden
4.4.1 Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge- Die in Nummer 4.1
bühr vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
4.4.2 Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5 Mitteilung der Übertragung einer Zulassung 100
4.5.1 Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig 50
mitgeteilt wird
4.6 Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Nach Zeitaufwand des
Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach UBA
§ 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden
ist
5 Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
5.1 Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1.1 Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 1 900
5.1.2 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- 3 100
gliedstaat (RMS) ist
5.1.3 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- 1 800
gliedstaat (CMS) ist
5.2 Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Ab-
satz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1 Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist Nach Zeitaufwand
5.2.2 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- Nach Zeitaufwand
gliedstaat (RMS) ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1129
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Höhe der
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
5.2.3 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- Nach Zeitaufwand
gliedstaat (CMS) ist
5.3 Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129 Nach Zeitaufwand
der Verordnung (EU) 2019/6
5.4 Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände- Nach Zeitaufwand
rung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
5.5 Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem UBA
UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu
entscheiden ist
5.6 Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMG Nach Zeitaufwand
6 Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
6.1 Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des 200 bis 6 000
Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsver-
fahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung
der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche
Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche
Auskunft
6.2 Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah- 25 bis 250
ren anhängig
6.3 Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, 50
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
6.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 250
7 Ermäßigungen
7.1 Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben- Um 25 Prozent
den Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und be-
legt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels
aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse be-
steht
7.2 Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben- Um 50 Prozent
den Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
mer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist
8 Auslagen
8.1 Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen In tatsächlich
der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1 entstandener Höhe
und 3.7
8.2 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
8.3 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich
entstandener Höhe“.
e) Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)“.
f) Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)“.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Artikel 5 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buch-
stabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden
Änderung der
Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf
Arzneimittel-Sachverständigenverordnung des 18. Juli 2022.“
Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom
2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Arti- 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des
kel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I Bundesministeriums für Ernährung und Landwirt-
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schaft“ gestrichen.
1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 6 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
6. § 8 wird § 6.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon
je ein Hochschullehrer der Pharmakologie Änderung der
und der Inneren Medizin,“. Verordnung zur Änderung der
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6. In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung der
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25. Sep-
das Wort „humanpharmazeutischen“ wird tember 1996 (BGBl. I S. 1487) werden das Komma und
durch das Wort „pharmazeutischen“ ersetzt. die Wörter „Seren oder Testseren“ durch die Wörter
„oder Seren“ ersetzt.
ee) Nummer 9 wird aufgehoben.
ff) Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden
die Nummern 8 bis 12. Artikel 7
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung der
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Packungsgrößenverordnung
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
In § 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom
„a) ein Hochschullehrer der Pharma- 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
kologie und ein Hochschullehrer Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I
der Klinischen Pharmakologie,“. S. 1077) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die
Angabe „§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ er-
„c) ein Hochschullehrer des Faches In-
setzt.
nere Medizin,“.
ccc) In Buchstabe g wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. Artikel 8
ddd) Buchstabe h wird aufgehoben. Änderung der
eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buch- Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
stabe h.
§ 1 Absatz 1 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt ge-
aaa) Buchstabe e wird aufgehoben. ändert:
bbb) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
stabe e.
ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buch- a) Die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 6“ wird
stabe f und das Komma am Ende wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 3“
durch das Wort „und“ ersetzt. ersetzt.
ddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buch- b) Die Wörter „von Gemeinschaftsverfahren für die
stabe g und wird wie folgt gefasst: Genehmigung und Überwachung von Human-
„g) zwei Vertreter der pharmazeuti- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
schen Industrie.“ Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136
vom 30.4.2004, S. 1)“ werden durch die Wörter
eee) Buchstabe i wird aufgehoben.
„der Verfahren der Europäischen Union für die
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Genehmigung und Überwachung von Humanarz-
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen neimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004,
Landwirtschaft“ gestrichen. S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt
b) Folgender Satz wird angefügt: durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom
7.1.2019, S. 24) geändert worden ist,“ ersetzt.
„Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich
der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Num- 2. In Satz 2 werden die Wörter „zur Anwendung im
mer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder am Menschen bestimmt sind und“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1131
Artikel 9 das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass
jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverord-
Änderung der
nung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich er-
AMG-Befugnisverordnung lässt.“
§ 1 Satz 1 der AMG-Befugnisverordnung vom 4. Mai
2015 (BGBl. I S. 682) wird wie folgt gefasst: Artikel 10
„Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des
Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum
Inkrafttreten
Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 – BBFestV 2022)
Vom 11. Juli 2022
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten 12,6 Prozentpunkte für Hessen,
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
suchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe- 10,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
rium für Arbeit und Soziales: 10,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,2 Prozentpunkte für das Saarland,
§1
7,4 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
Festlegung und Anpassung
7,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 11,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 8,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für
das Jahr 2023 festgelegt und für das Jahr 2022 rück- §3
wirkend angepasst wird, beträgt
Anpassung der Werte
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, nach § 46 Absatz 5 Satz 3
4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
3,0 Prozentpunkte für Berlin, (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
5,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt 73,6 Prozent für Baden-Württemberg,
Hamburg, 68,7 Prozent für den Freistaat Bayern,
4,4 Prozentpunkte für Hessen, 66,5 Prozent für Berlin,
6,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 65,0 Prozent für Brandenburg,
7,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, 71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen,
5,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 70,4 Prozent für Hessen,
6,1 Prozentpunkte für das Saarland, 65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 72,0 Prozent für Niedersachsen,
5,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
5,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
6,8 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 74,0 Prozent für das Saarland,
67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
§2 66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
Festlegung und Anpassung 70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
der Werte nach § 46 Absatz 9
69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
11,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
10,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
9,9 Prozentpunkte für Berlin, 65,8 Prozent für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 67,2 Prozent für Brandenburg,
12,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
13,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt 70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
Hamburg, 67,2 Prozent für Hessen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1133
69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
70,3 Prozent für Niedersachsen, 67,2 Prozent für Hessen,
68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 70,3 Prozent für Niedersachsen,
68,9 Prozent für das Saarland, 68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen, 76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 68,9 Prozent für das Saarland,
68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen. 67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für 68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches 69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
§4
67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,8 Prozent für Berlin, Inkrafttreten
67,2 Prozent für Brandenburg, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Vom 13. Juli 2022
Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes dung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be- Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem
S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der
Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außeror-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform
S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirt- gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen
schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts
Bundesministerium der Justiz: zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach
Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und
Artikel 1 auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hin-
zuweisen.
Änderung der
Verordnung über Allgemeine (6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch
die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärme-
Dem § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedin-
versorgungsunternehmens, das ein vertraglich verein-
gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
bartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden
1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 2 der
nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat,
Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591)
das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer
geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5
solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebe-
bis 7 angefügt:
nenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemes-
„(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen ge- senes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversor-
genüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer
nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesiche- Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu be-
S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes gründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Prei-
vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, ses beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der
den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene
Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversor- Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmever-
gungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungs- sorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Ener-
unternehmen, das seinerseits Wärme von einem giesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunter-
solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert nehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen,
bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kun-
vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpas- den nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde
sungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gas- das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung
preiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme- einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens
liefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mittei-
des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung lung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei
der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugs- binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach
kosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisan- Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversor-
passungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzutei- gungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirk-
len und mit einer Begründung zu versehen. Die Preis- samkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach
anpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzu-
Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begrün- weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022 1135
(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preis-
Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch anpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5
die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend an- Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunter-
zuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach nehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses
Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 höheren Preises nachvollziehbar darlegen.“
des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversor-
gungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über Artikel 2
die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und Inkrafttreten
den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken.
Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck