1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Gesetz
zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken
zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor
im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 8. Juli 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gabe eingefügt:
„§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c
Artikel 1 und 50e bis 50j“.
Änderung des 2. § 13 Absatz 1b wird aufgehoben.
Energiewirtschaftsgesetzes
3. § 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 „(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Fest-
des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geän- legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestim-
mungen zu dem Mindestfaktor nach § 13
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das
a) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache
Angaben eingefügt: betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors
„§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Um-
Stromerzeugungsangebots, befristete weltbundesamt.“
Teilnahme am Strommarkt von Anlagen 3a. In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in
aus der Netzreserve; Verordnungser- Deutschland gelegen sind und“ gestrichen.
mächtigung
4. § 50 wird wie folgt geändert:
§ 50b Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
Betriebsbereitschaft und Brennstoffbe- ter „mit Zustimmung des Bundesrates“ durch
vorratung für die befristete Teilnahme die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-
am Strommarkt von Anlagen aus der rates“ ersetzt.
Netzreserve b) In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b
§ 50c Maßnahmen zur Ausweitung des wird die Angabe „30“ durch die Wörter „bei Be-
Stromerzeugungsangebots, Ende der trieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer
befristeten Teilnahme am Strommarkt Energie mit der maximal möglichen Nettonenn-
und ergänzende Regelungen zur Kos- leistung bis zu 60“ ersetzt.
tenerstattung 5. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j
§ 50d Maßnahmen zur Ausweitung des eingefügt:
Stromerzeugungsangebots, befristete „§ 50a
Versorgungsreserve Braunkohle; Ver-
ordnungsermächtigung Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots, befristete
§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnah- Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
men zur Ausweitung des Stromerzeu- der Netzreserve; Verordnungsermächtigung
gungsangebots und Festlegungskom-
petenz der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
§ 50f Verordnungsermächtigung für Maß- satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
nahmen zur Reduzierung der Gasver- Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
stromung zur reaktiven und befriste- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
ten Gaseinsparung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-
§ 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom
Letztverbraucher 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
§ 50i Verhältnis zum Energiesicherungsge- S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit
setz dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
§ 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
§§ 50a bis 50h“. auf der Internetseite des Bundesministeriums für
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Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des verordnung sind entsprechend anzuwenden.
Bundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher
Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d § 50b
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung
Maßnahmen zur Ausweitung
in der Netzreserve vorgehalten werden und die
des Stromerzeugungsangebots,
kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie
Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brenn-
einsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In
stoffbevorratung für die befristete Teilnahme
der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der
am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
Zeitraum für die befristete Teilnahme am Strom-
markt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b
zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist. Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe
der Netzreserveverordnung in der Netzreserve
(2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt vorgehalten wird, muss die Anlage während des
nach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber min- Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe
destens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buch-
Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über- stabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
dessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzu- und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-
zeigen. nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-
(3) Während der befristeten Teilnahme am versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
Strommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
1. die elektrische Leistung oder Arbeit und die 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-
thermische Leistung der Anlage ganz oder teil- dert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan
weise veräußern und Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie vom September 2019, der auf der Inter-
2. Kohle verfeuern.
netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft
Der Betreiber der Anlage ist insoweit von den Be- und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist,
schränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die
Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbe-
der Netzreserveverordnung und von dem Verbot trieb betriebsbereit halten.
der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 (2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Be-
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes aus- triebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss
genommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d der Betreiber insbesondere
sind entsprechend anzuwenden.
1. jeweils zum 1. November der Jahre 2022
(4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre
die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buch- 2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Um-
stabe c und d des Kohleverstromungsbeendi- fang bereithalten, die es ermöglichen,
gungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein
a) bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elek-
Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind
trischer Energie für 30 Kalendertage die
bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Wei-
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei
terbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. An-
Betrieb der Anlage mit der maximal mög-
lagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von
lichen Nettonennleistung zu decken oder
Übertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, b) bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung
in entsprechender Anwendung von § 13d zum elektrischer Energie für zehn Kalendertage
Zweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefähr- die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei
dung der Gasversorgung in der Netzreserve vor- Betrieb der Anlage mit der maximal mög-
gehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5 lichen Nettonennleistung zu decken,
Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve- 2. die Brennstoffversorgung für einen Dauerbe-
verordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf trieb auch bei einer befristeten Teilnahme am
die Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3 Strommarkt nach § 50a sicherstellen und
sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar.
Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des 3. der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwor-
eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2 tung ab dem 1. November 2022 monatlich
in der Netzreserve vorgehalten wird. nachweisen, dass die Verpflichtungen nach
den Nummern 1 und 2 eingehalten werden.
(5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von
(3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Num-
Anlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Ab-
mer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert
satz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der
werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort
Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorge-
ist zulässig, wenn
halten werden, sind bis zum 31. März 2024 verbo-
ten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und tech- 1. es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu
nisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 dem Lager am Standort der Anlage handelt und
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2. der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über-
dem Standort der Anlage innerhalb von zehn tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in
Kalendertagen gewährleistet ist. dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der
Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevor- Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen
ratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2 Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme
Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsan- dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen.
lage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundes- Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1
netzagentur auf Antrag zulassen, dass die Ver- Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten
pflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt, Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Be-
wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in je- treiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in
dem Kalendermonat nachweist, dass die vorhan- diesem weiteren Zeitraum befristet am Strom-
denen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstof- markt teilnehmen.
fen befüllt sind.
(3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Be-
(4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft endigung der befristeten Teilnahme am Strom-
der Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die markt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die
Anlage während der befristeten Teilnahme am aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß
Strommarkt in einem Zustand erhalten wird, der § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Ab-
eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Be- satz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung be-
triebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für stehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als
Anforderungen für Anpassungen der Einspeisung systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Sys-
durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 temrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall
Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit wäh- einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht
rend der befristeten Teilnahme am Strommarkt er- mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die An-
möglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit lage endgültig stillzulegen.
nach der befristeten Teilnahme am Strommarkt,
wenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vor- (4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt
gehalten wird. nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeit-
punktes für die Ermittlung der Rückerstattung in-
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber vestiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall
von Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. No- einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Ab-
vember 2022 in der Netzreserve vorgehalten wer- satz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung
den. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maß- nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten,
nahmen, die zur Herstellung oder Aufrechter- die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, kön-
haltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor nen zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum
dem 1. November 2022 vorgenommen werden, der befristeten Teilnahme am Strommarkt zuge-
entsprechend anzuwenden. ordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet
während der befristeten Teilnahme am Strom-
(6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b
markt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie
Absatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maß-
nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreservever-
gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-
ordnung statt.
serve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar
1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Be-
treiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonen- § 50d
verantwortung, in dessen Regelzone sich die Maßnahmen zur Ausweitung
Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis des Stromerzeugungsangebots,
zum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den befristete Versorgungsreserve
Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausge- Braunkohle; Verordnungsermächtigung
nommen werden möchte. Eine befristete Teil-
nahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer (1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen)
werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März
Absatz 5 ist nicht anwendbar.
2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) über-
führt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März
§ 50c 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf
Maßnahmen zur Ausweitung des des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt
Stromerzeugungsangebots, Ende der werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwend-
befristeten Teilnahme am Strommarkt und bar.
ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung (2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck,
(1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt en- dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig
det spätestens zu dem in der Rechtsverordnung zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere
nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum. zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeu-
gung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregie-
(2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete rung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder
Teilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzei- Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
tig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeit- und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
punkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur in den Abrufzeiträumen mit den Reservean-
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und lagen erwirtschafteten Überschüsse, und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wie-
(ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die derverwertbaren Anlagenteilen, die der Be-
Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 treiber der Reserveanlage im Rahmen der Ver-
vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Ver- gütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem
bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesmi- Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Rest-
nisteriums für Wirtschaft und Energie vom Sep- wert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die
tember 2019, der auf der Internetseite des Bun- Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungs-
desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz reserve befindet.
veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die (7) Die Höhe der am Ende der Versorgungs-
Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strom- reserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden
markt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur
Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Ver-
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trink- langen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der
wasserversorgung sowie die Feststellung, dass Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zu-
die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von ständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes
§ 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungs-
ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleis- anspruch in der von der Bundesnetzagentur fest-
ten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu re- gesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur
geln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz geeigneten und angemessenen Berücksichtigung
am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen
längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024. anfallenden Kosten in den Netzentgelten Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen
die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass (8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem
die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit
nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ab- in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt
satz 2 betriebsbereit sind. ist.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden (9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maß-
die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die gabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen
Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetrei- Genehmigung der Europäischen Kommission an-
ber veräußern den Strom am Strommarkt. gewendet werden.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten § 50e
für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außer-
halb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Verordnungsermächtigung
Vergütung umfasst zu Maßnahmen zur Ausweitung
des Stromerzeugungsangebots und
1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
für die betreffenden Reserveanlagen zur Her-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
stellung der Versorgungsreserve entstanden
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
sind, sofern sie über die Maßnahmen der Si-
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-
cherheitsbereitschaft hinausgehen, und
lassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befris-
2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für teten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
die Vorhaltung der betreffenden Reservean- der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur
lagen, insbesondere für das Personal, die In- befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach
standhaltung und Wartung. § 50d.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die legungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun-
Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Ok- gen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2
tober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Nummer 3 erlassen.
Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 aus-
schließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende § 50f
Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbe-
Verordnungs-
standteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht
ermächtigung für Maßnahmen zur
erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Re-
Reduzierung der Gasverstromung zur
serveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entspre-
reaktiven und befristeten Gaseinsparung
chend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume
besteht kein Vergütungsanspruch. (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zah- Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
lung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
größer ist als die Hälfte der von den Betreibern Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom § 50g
28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord- Flexibilisierung der Gasbelieferung
nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung
dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für eines Letztverbrauchers mit Gas in einem be-
Wirtschaft und Energie vom September 2019, der stimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, verbrauchter Mindestabnahmemengen untersa-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des gen, unwirksam.
Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder (2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem
zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage
elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Me-
für einen Zeitraum von längstens neun Monaten gawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder
erlassen. Insbesondere können durch Rechtsver- teilweise auf den Bezug der Mindestabnahme-
ordnung Regelungen getroffen werden mengen, hat der Letztverbraucher gegenüber
dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung
1. zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung
der entsprechenden Abnahmemengen. Der An-
anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der
spruch auf Verrechnung besteht für den jeweils
Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere
zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden,
auf die elektrische Nettonennleistung der Anla-
börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Auf-
gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch
wandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht
den Einsatz von Erdgas abgestellt werden,
bezogenen Gasmengen.
2. zur rechtlichen Begrenzung oder zum recht-
lichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in § 50h
denen elektrische Energie durch den Einsatz
Vertragsanalyse der
von Erdgas erzeugt wird,
Gaslieferanten für Letztverbraucher
3. zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die (1) Gaslieferanten stellen den von ihnen be-
Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist, lieferten Letztverbrauchern mit registrierender
auf Anforderung der Betreiber von Übertra- Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine
gungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur Vertragsanalyse zur Verfügung.
Verfügung stehen,
(2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle
4. zur Ermittlung und zur Höhe eines angemes- erforderlichen Informationen zu enthalten, damit
senen Ausgleichs für den Ausschluss oder die Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten
Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gas-
Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein- großhandelspreise an der Börse reagiert werden
satz von Erdgas, kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich
5. zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroß-
Verringerung oder den Ausschluss der Erzeu- handelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse
gung elektrischer Energie durch den Einsatz muss insbesondere Angaben enthalten
von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen 1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelsprei-
Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, ins- sen an der Börse,
besondere durch ein Vorkaufsrecht des Markt-
2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der
gebietsverantwortlichen, und
kontrahierten Mengen durch den Gaslieferan-
6. zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundes- ten und den Letztverbraucher,
netzagentur. 3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn
Bundesregierung er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Be-
zug an Gas einstellt oder verringert und
1. Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die
nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt wer- 4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine
den kann, Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3
dargestellt zu ermöglichen.
2. Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer
Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach
Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetz-
und agentur den Gaslieferanten auffordern, die Ver-
tragsanalyse vorzulegen.
3. Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen
erzeugen, § 50i
von der rechtlichen Begrenzung oder dem Aus- Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz
schluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.
Die Vorschriften des Energiesicherungsgeset-
(2) Die Versorgung geschützter Kunden im zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beein- 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,
trächtigt werden. bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1059
§ 50j 8. Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt:
Evaluierung der „(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unter-
Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h nehmen, die im Zusammenhang mit erheblich
reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutsch-
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bun- land ihre Produktion aufgrund einer Verminderung
destag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung
angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Ka-
bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkun- lenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung
gen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgelt-
den Bericht. verordnung besteht, sofern
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Bun- 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. Septem-
destag zum 12. Juli 2023 über die globalen Aus- ber 2021 bei der Regulierungsbehörde ange-
wirkungen von Steinkohleimporten aus Abbau- zeigt worden und die angezeigte Vereinbarung
regionen außerhalb Deutschlands aufgrund der rechtmäßig ist,
Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Ab-
2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im
bauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die
Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
Wasserversorgung, die Menschenrechte und den
Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbau- 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8
regionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
Bericht. der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
(3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Ge-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- währleistung der sicheren Gasversorgung
schutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgas- und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
emissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1),
ausgestoßen wurden und macht bis spätestens die durch die Delegierte Verordnung (EU)
zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit wel- 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)
chen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen geändert worden ist, in Verbindung mit dem
kompensiert werden können. Eine Kombination Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompen- Wirtschaft und Energie vom September 2019,
sation ist möglich, wenn die vollständige Kompen- der auf der Internetseite des Bundesministeri-
sation der zusätzlichen Emissionen dadurch si- ums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffent-
chergestellt wird.“ licht ist, ausgerufen worden ist.
6. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der An-
spruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche
a) In Nummer 24 wird das Wort „und“ am Ende
Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen indi-
gestrichen.
viduellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021
b) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der
ein Komma ersetzt. Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorge-
ben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres
c) Die folgenden Nummern 26 und 27 werden an- Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung
gefügt: der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach-
zuweisen haben.“
„26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3
Satz 3 und 9. Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt:
27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2.“ „§ 121
7. § 95 wird wie folgt geändert: Außerkrafttreten der
§§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
§ 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch- Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h
stabe d eingefügt: und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer
Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer
„d) § 50f Absatz 1,“. Kraft.“
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
die Buchstaben e und f. Artikel 2
Änderung des
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absat-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
zes 1 Nummer 5 Buchstabe e“ durch die Wörter
„Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f“ und die Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d“ ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88
durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buch- des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
stabe e“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
„Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefel-
einspeist, in das auch die bestehende KWK-An- dioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
lage eingespeist hat, und bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem
2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff
des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer
innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Auf- sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Un-
nahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-An- terbrechung der Versorgung mit schwefelarmem
lage endgültig stillgelegt wird.“ Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte
2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt: einzuhalten.
„(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine
eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach
oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehen- Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
den Dampferzeugers spätestens zwischen dem turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-
hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzu- mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
wenden und die bestehende KWK-Anlage oder in Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische
Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1
des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.“ gewährte Abweichung.
Artikel 3 § 31b
Änderung des Abweichungen nach Artikel 30
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458; und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt ge- (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
ändert: vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der
§ 31 folgende Angabe eingefügt: nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen ei-
„Vierter Abschnitt ner plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung
ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen
Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1 muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreini-
§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der gungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine
Richtlinie 2010/75/EU solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von
§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es
Richtlinie 2010/75/EU sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen
längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhal-
§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der
tung der Energieversorgung gegeben.
Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Be-
Richtlinie (EU) 2015/2193“. hörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne
des Absatzes 1.
2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt einge-
fügt: (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
„Vierter Abschnitt
§ 31c
Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1
Abweichungen nach Artikel 6
§ 31a Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
Abweichungen nach (1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer
Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von
(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei- der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
1
Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der anlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufas- 2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der
sung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emis-
31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen sionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgro-
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung
der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feue- ßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normaler-
rungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). weise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1061
wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgen-
erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung den Angaben eingefügt:
der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht „§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungs-
in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzu- ermächtigung
halten.
§ 27 Beschränkung von Leistungsverweige-
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine rungsrechten aufgrund des Ausfalls kon-
Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach trahierter Liefermengen
Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-
mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Abschnitt 3
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Stabilisierungsmaßnahmen
Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische § 29 Erleichterungen zur Durchführung von
Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Stabilisierungsmaßnahmen
Absatz 1 gewährte Abweichung.
Abschnitt 4
§ 31d
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
Abweichungen nach Artikel 6 eines Krisenfalls in der Energieversorgung
Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei- eines Krisenfalls; Verordnungsermächti-
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in gung“.
den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittel- d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie
große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs- folgt gefasst:
motoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom „§ 31 Inkrafttreten“.
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, 3. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen ändert:
Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in de- a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
nen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur den Wörtern „lebenswichtigen Bedarfs an Ener-
gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer gie zu sichern,“ die Wörter „oder für den Betrieb
plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung aus- sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu
nahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wech-
muss und aus diesem Grund mit einer sekundären seln, damit dieser für die Sicherstellung der
Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet wer- Energieversorgung zur Verfügung gestellt wer-
den müsste. Eine solche Abweichung darf nur für den kann,“ eingefügt.
einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zu-
gelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer ein Komma ersetzt.
Zeitraum gerechtfertigt ist. c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwen- „d) folgenden Verordnungen:
den.“ aa) der Verordnung über Anlagen zum Um-
gang mit wassergefährdenden Stoffen
Artikel 4 vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die
durch Artikel 256 der Verordnung vom
Änderung des
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
Energiesicherungsgesetzes
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember sung, sowie den darauf gestützten
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Technischen Regeln für wassergefähr-
Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert dende Stoffe,
worden ist, wird wie folgt geändert: bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom
1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst: 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
„EnSiG“. Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: S. 1328) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung,
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt: cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu-
„§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspei- letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
chermengen“. 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende An-
sung, sowie den darauf gestützten
gabe eingefügt:
Technischen Regeln für Betriebssicher-
„§ 17a Kapitalmaßnahmen“. heit.“
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„leisten“ die Wörter „, soweit nicht nach § 11a eine „§ 17a
Entschädigung zu leisten ist“ eingefügt.
Kapitalmaßnahmen
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten
„§ 11a Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Ab-
satz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist,
Entschädigung für können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Ka-
enteignete Gasspeichermengen pital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabset-
zungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden,
(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine
Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens
ordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren
nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts- des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortge-
verordnung, durch die in Gasspeichern eingelager- führt werden kann.
tes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in
(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme er-
Geld zu leisten.
folgt durch Verwaltungsakt des Bundesministe-
(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der riums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3
Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespei- Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
chertem Gas entzogen wird. (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach
Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass
(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.
1. das Grund- oder Stammkapital eines unter
(4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemit- Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
telte mengengewichtete Durchschnittserwerbs- unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der
preis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das Gesellschafter und unter Zulassung zur Über-
eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die nahme neuer Anteile durch juristische Personen
Finanzierung und die Speicherung. Abweichend des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittel-
eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Er- bar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
satzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen 2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treu-
kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden handverwaltung gestellten Unternehmens auf-
Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt gelöst werden oder
hat.
3. das Grund- oder Stammkapital eines unter
(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögens- Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
nachteils ein Verschulden des Entschädigungs- zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur
berechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürger- Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3
(6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zu- ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital-
ständigen Behörde die für die Berechnung der und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Pro-
Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nach- zent des nach der Herabsetzung verbleibenden
weise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspei- Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg
cheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht
Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt vorhanden ist.
und Format der erforderlichen Nachweise machen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der
zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im
Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11 Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungs-
Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung verfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu
über das Verfahren zur Festsetzung von Entschä- geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforder-
digung und Härteausgleich nach dem Energie- liche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen
sicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I des privaten Rechts einvernehmlich durchzu-
S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen,
ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus- soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand
nahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verord- verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaß-
nung über das Verfahren zur Festsetzung von Ent- nahme gefährden würde.
schädigung und Härteausgleich nach dem Energie- (5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete
sicherungsgesetz entsprechend anzuwenden.“ Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leis-
6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden ten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
die Wörter „oder nach“ durch das Wort „nach“ er- (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund
setzt und werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 3,“ verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung
die Wörter „oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung
oder 2“ eingefügt. bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1063
Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die giewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette
Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kun-
Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. den auf ein angemessenes Niveau anzupassen.
Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unterneh- Eine Preisanpassung ist insbesondere dann
mens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkos-
Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung ten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die
des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen dem jeweils betroffenen Energieversorgungs-
zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. unternehmen aufgrund der Reduzierung der
Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Gasimportmengen für das an den Kunden zu
Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaß- liefernde Gas entstehen.“
nahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft fügt:
und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen gesondert bekannt „(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3
gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine phy-
Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 sische Lieferung von Erdgas innerhalb des deut-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in schen Marktgebietes zum Gegenstand haben.
Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag
im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden.
(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1
sind von Amts wegen unverzüglich in das Handels- Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelun-
register einzutragen. gen ausgeschlossen werden.“
(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
tungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschie- Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1“
bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht werden durch die Wörter „Preisanpassung nach
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-
wie folgt geändert:
gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei- aa) In Satz 2 werden die Wörter „Preisanpas-
det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, sung nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung ter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3“
eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirk- ersetzt.
sam bleiben können. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Angemessen-
(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster heit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2“ durch
und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der die Wörter „Angemessenheit nach Satz 2
nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Ent- gilt Absatz 1 Satz 4“ und die Wörter „Preis-
schädigung.“ anpassung nach Absatz 1 Satz 2“ durch die
Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1
8. § 24 wird wie folgt geändert: Satz 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2
„(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 3
der Notfallstufe durch das Bundesministerium Satz 1“ ersetzt.
für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 satz 5 eingefügt:
der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung
„(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeri-
unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spe-
ums für Wirtschaft und Energie vom September
zielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bür-
2019, der auf der Internetseite des Bundes-
gerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über
ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist
veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur
der ordentliche Rechtsweg gegeben.“
die Feststellung treffen, dass eine erhebliche
Reduzierung der Gesamtgasimportmengen f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und fol-
kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der gender Satz wird angefügt:
Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen „Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfah-
und unter der Voraussetzung, dass die Optionen rens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge,
in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, an-
Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung zuwenden.“
durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhal-
ten alle von der Reduzierung der Gesamtgas- h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
importmengen nach Deutschland unmittelbar „(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preis- nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte
steigerung ihres Lieferanten infolge der Liefer- nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet
ausfälle betroffenen Energieversorgungsunter- werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkraft-
nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Ener- treten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach (5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen
Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzie-
Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen ver- rung der Gasimportmengen nach Deutschland
pflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunter-
Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer nehmen (Gasimporteure).
Preis vorgesehen als der Preis, der vor der (6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpas-
Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, sung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1
muss das Energieversorgungsunternehmen Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den
dem Kunden die Angemessenheit dieses höhe- finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer
ren Preises nachvollziehbar darlegen.“ saldierten Preisanpassung in einem in der Rechts-
9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 ein- verordnung festzulegenden Verfahren an die
gefügt: Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im
Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über
„§ 26 den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter be-
Saldierte Preisanpassung; lastet.
Verordnungsermächtigung (7) Das transparente und diskriminierungsfreie
Verfahren regelt unter angemessener Beachtung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne
der Interessen der Verbraucher insbesondere die
Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverord- der saldierten Preisanpassung unterfallenden
nung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Ab- Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten
satz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die
Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die
Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab- Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rück-
satz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpas- erstattung und die Führung eines saldierten Preis-
sung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit
anpassungskontos.
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1
dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab-
§ 27
satz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
Beschränkung von
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann Leistungsverweigerungsrechten
erlassen werden, wenn eine erhebliche Redu- aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen
zierung der Gasimportmengen nach Deutschland
unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetz- (1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder ver-
agentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt traglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch
worden ist. ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
§ 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas
insbesondere Bestimmungen enthalten über setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzie-
rung von Gaslieferungen unter von dem Energie-
1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Aus-
versorgungsunternehmen abgeschlossenen Liefer-
gleichs,
verträgen begründet wird, die Genehmigung der
2. die Voraussetzungen für den finanziellen Aus- Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der
gleich, Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt
nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen
3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist,
Ausgleichs, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von
4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpas- den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit
sung Berechtigten und Verpflichteten, Gas für das deutsche Marktgebiet an der European
Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leis-
5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preis- tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
anpassung einzustellen sind,
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf An-
6. die Vorgaben zu einem transparenten und dis- trag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem
kriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen
Preisanpassung, Interesses an der Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung
7. die Befristung der saldierten Preisanpassung dem antragstellenden Energieversorgungsunter-
auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirt-
Verlängerung, schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
8. die Veröffentlichungspflichten und (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,
9. die Überwachung der Verordnung. solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Ver-
72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes-
mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu ver- ministeriums für Wirtschaft und Energie vom
künden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es September 2019, der auf der Internetseite des
der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mit- Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
teilung verlangt. schutz veröffentlicht ist, besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1065
§ 28 ber 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch
Ausgleich von Vermögensnachteilen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachste-
(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmi- henden Maßgaben anzuwenden:
gung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen
auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschä- 1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
digen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Aus- gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
übung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach satz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwen-
§ 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer den ist:
behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht „Entgegenstehende Regelungen in der Sat-
innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird. zung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen
(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, so- Beschlüssen sind unbeachtlich.“,
weit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht
zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrech- 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-
tes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist je- stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
doch nicht über den Betrag des Interesses hinaus 3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisie-
zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re-
Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes gelung:
hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen
Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-
Entschädigung zu berücksichtigen. stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten
entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbe-
(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil sondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hin-
wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch gabe von Einlagen aus vom Bund eingegan-
kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht genen stillen Gesellschaften oder zur Beschaf-
werden. fung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer
im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwal- Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1
tungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg des Energiesicherungsgesetzes, wenn die
gegeben. neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch
oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet
Abschnitt 3 werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch
Stabilisierungsmaßnahmen die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für
eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giesicherungsgesetzes geschaffen werden
§ 29
soll.“,
Erleichterungen zur
Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen 4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder setzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1
durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungs-
des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im fondsgesetz durch den Bezug auf das Energie-
Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sek- sicherungsgesetz zu ersetzen ist,
tor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungs-
maßnahmen, gelten für die Durchführung der 5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne
a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni
dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der
2022“ nicht anzuwenden ist,
Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven
Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die
Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Stelle des dort genannten Fonds tritt,
Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein
Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen 6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirt- gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
schaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaß- „(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform
nahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der
Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirt- Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind,
schaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einver- gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e,
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und
und dem Bundeskanzleramt über die Anträge ent- § 8 sinngemäß.“,
scheidet.
7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungs-
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
maßnahme bei einem Unternehmen, das einen
satz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die
folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabi- „(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5
lisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Okto- und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.“,
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni- jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3
gungsgesetzes, Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wert-
9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni- papiererwerbs- und Übernahmegesetzes
gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab- sind nicht anzuwenden.
satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist: 2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für der Aufnahme der ergänzenden Angaben
nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4
und die Aufhebung einer Vereinbarung über des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
stille Beteiligungen des Bundes an einem von setzes und der ergänzenden Angaben nach
ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverord-
Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder nung für solche Personen, die lediglich nach
einer Vereinbarung über stille Beteiligungen Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wert-
von Dritten an dem Unternehmen, die nach Ab- papiererwerbs- und Übernahmegesetzes als
satz 1 abgeschlossen wurde.“, gemeinsam handelnde Personen gelten,
aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick
10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisie- auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Ziel-
rungsbeschleunigungsgesetzes, gesellschaft oder ihre Ausübung von Stimm-
11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisie- rechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht
rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re- mit dem Bund abstimmen.
gelung: 3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über- setzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-An-
nahmegesetzes über eine Zielgesellschaft gebotsverordnung bemisst sich der Min-
durch den Bund im Zusammenhang mit einer destwert bei Übernahmeangeboten nach
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energie- Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und
sicherungsgesetz, einschließlich der nachträg- Übernahmegesetzes nach dem gewichteten
lichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabi- durchschnittlichen inländischen Börsenkurs
lisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung während der letzten zwei Wochen vor Be-
des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundes- kanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von eines Übernahmeangebots.
der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab- (4) Der Bund kann ein Verlangen nach
satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert- Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehö-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes. ren. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Ab-
und Übernahmegesetzes findet keine Anwen- satz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2
dung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesell- bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine ge-
schaft oder Personen oder Gesellschaften, gen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-
denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpa- beschlusses gerichtete Klage begründet, hat
piererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimm- der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um
rechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zuge- Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten
rechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen
diese Zielgesellschaft aufgrund einer Verein- sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
barung oder in sonstiger Weise mit dem Bund anzuwenden.“,
im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnah- 12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisie-
men nach § 29 Absatz 1 des Energiesiche- rungsbeschleunigungsgesetzes,
rungsgesetzes über die Ausübung von Stimm-
rechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf 13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
die Zielgesellschaft abstimmen. gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
satz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwen-
(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit ei- den ist:
ner Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über- „Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-
nahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen
eines Unternehmens ab, gilt Folgendes: dem Bund und einem Unternehmen im Sinne
des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsge-
1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung setzes keine Anwendung.“,
von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes nicht weniger als 14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
zwei Wochen betragen. Die weitere Annah- gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1
mefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- „Die Übernahme, Umstrukturierung, Verände-
setzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a rung oder Veräußerung einer Beteiligung des
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier- Bundes an einem Unternehmen im Sinne des
erwerbs- und Übernahmegesetzes betragen § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1067
stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung ei- Abschnitt 4
nes Schuldverhältnisses dar und führt auch Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
nicht zu einer automatischen Beendigung von eines Krisenfalls in der Energieversorgung
Schuldverhältnissen.“,
15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisie- § 30
rungsbeschleunigungsgesetzes.
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Ver-
(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefähr-
waltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf dung oder Störung der Energieversorgung im
verweist.
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im
(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas
Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbe- oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach
schleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge- werden über
setzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, 1. die Einsparung und die Reduzierung des Ver-
auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die brauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von
sie durch Absatz 2 gefunden haben. sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen
(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnah- Energieträgern, von elektrischer Energie und
men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen- sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von
schafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Be- Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3
kämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pan- zweiter Halbsatz,
demie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 2. den schienengebundenen Transport von Erdöl
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge- und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen,
setzes verweisen, sind auch über den in § 7 des flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ver- von sonstigen Energien (Güter) sowie Groß-
eins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen- transformatoren und
tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus 3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für
anzuwenden. den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwin-
gend erforderlich sind, um die Deckung des
(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeich- lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern,
neten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbe-
Stelle sondere, um diesen zu ermöglichen, den Ein-
1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds satzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für
und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der die Sicherstellung der Energieversorgung zur
Bund, Verfügung gestellt werden kann, von
2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Un- a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissions-
ternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Energiesicherungsgesetzes, machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
3. des Wortes „Rekapitalisierung“ das Wort „Sta-
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
bilisierung“,
S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils
4. des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme“ geltenden Fassung, in Verbindung mit
oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnah-
b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz
men“ das Wort „Stabilisierungsmaßnahme“
gestützten folgenden Vorschriften:
oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen“ und
aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-
5. der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungs-
turbinen- und Verbrennungsmotoranla-
fondsgesetzes“ die Wörter „§ 29 des Energie-
gen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514),
sicherungsgesetzes“.
in der jeweils geltenden Fassung,
(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrneh-
bb) Verordnung über die Verbrennung und
mung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5
die Mitverbrennung von Abfällen vom
der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristi-
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
schen Personen des Privatrechts, deren Anteile
3754), die durch Artikel 2 der Verordnung
ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittel-
vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geän-
bar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall
dert worden ist, in der jeweils geltenden
tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die
Fassung,
juristische Person des Privatrechts im Sinne des
Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften. Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
lagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfonds- die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
gesetzes gelten entsprechend. nung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des geändert worden ist, in der jeweils gel-
31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. tenden Fassung,
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann
in der jeweils geltenden Fassung, diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), tragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeri-
in der jeweils geltenden Fassung, und ums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1
c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapi- Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit
tels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt erlassen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren
2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Mo-
in der jeweils geltenden Fassung, die den nate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des
Betrieb von Windenergieanlagen betreffen Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zu-
sowie stimmung des Bundesrates verlängert werden.
d) den folgenden Verordnungen: (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
aa) der Verordnung über Anlagen zum Um- mer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elek-
gang mit wassergefährdenden Stoffen trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die bahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes
durch Artikel 256 der Verordnung vom bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit ent-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert sprechend anzuwenden.
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1
sung, sowie den darauf gestützten Tech- Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1
nischen Regeln für wassergefährdende sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwen-
Stoffe, den.
bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 10. Der bisherige § 26 wird § 31.
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Artikel 5
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Änderung der
S. 1328) geändert worden ist, in der je-
Verordnung über das Verfahren
weils geltenden Fassung,
zur Festsetzung von Entschädigung und
cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu- Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom von Entschädigung und Härteausgleich nach dem
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes
sung, sowie den darauf gestützten Tech- vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert wor-
nischen Regeln für Betriebssicherheit. den ist, wird wie folgt geändert:
(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Ab- 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
satzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
„Verordnung
1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Arti- über das Verfahren zur
kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Festsetzung von Entschädigung und
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bun- (Energiesicherungsgesetzentschädigungs-
desministeriums für Wirtschaft und Energie verordnung – EnSiGEntschV)“.
vom September 2019, der auf der Internetseite
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird, „§ 1
2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf Antrag, zuständige Behörde
der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und
Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Ab-
3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 satz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf
Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgeset- Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
zes nicht eingehalten werden können oder (2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine
4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Ab- Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des senen Rechtsverordnung angeordnet hat.“
Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12“
2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 durch die Angabe „§§ 3 bis 11“ ersetzt.
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
4. § 16 wird gestrichen.
S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen. 5. § 17 wird § 16.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1069
Artikel 6 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission die bei-
Inkrafttreten
hilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bun-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. kannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerks-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von
denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und
§ 26 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Übergangsvorschrift“.
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Übergangsvorschrift
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022
begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.“
3. In der Anlage wird in Abschnitt A die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3 Dekorative Kosmetik und a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
Maniküre beurteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
6
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for-
men
f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
g) Nägel polieren und dekorativ gestalten
h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara-
ten massieren 6“.
i) Make-up für besondere Anlässe gestalten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1071
Verordnung
zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
Artikel 1
In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März
2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
„1 Sicheres Bedienen von a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein-
Stellwerkseinrichtungen samkeiten verstehen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-
16
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be-
triebsstelle zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-
werkes einstellen
j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen
2 Sicheres Leiten des Fahr- a) Fahrplanunterlagen beachten
dienstes bei Regelbetrieb b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen 16
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-
meldeanlage bedienen
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen
3 Sicheres Leiten des Fahr- a) Zugsicherungssysteme bedienen
dienstes bei Abweichungen b) Zugmeldeverfahren durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen 7
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-
tieren
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- 29“.
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022 1073
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-
oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMASGBWidVertrAnO)
Vom 3. Juni 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales er- (4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die
lässt Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbe-
– nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 scheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen,
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be- behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genann-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), ten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu
§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, entscheiden.
der zuletzt durch Artikel 170 Nummer 2 des Geset-
zes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- §2
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
Erlass von
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-
Widerspruchsbescheiden
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen
in Prüfungsangelegenheiten
mit dem Bundesministerium der Justiz sowie
– nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspek-
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar toranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be- des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Ver-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnung über den Vorbereitungsdienst für den ge-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für hobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der
Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministe- Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I
rium der Finanzen und dem Bundesministerium des S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertra-
Innern und für Heimat gen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.
die folgende Anordnung:
§3
§1
Vertretung des
Erlass von Bundes bei Klagen in allgemeinen
Widerspruchsbescheiden in dienstrechtlichen Angelegenheiten
allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Wider- (1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von
spruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behör-
Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behör- den übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern
den übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beam-
haben: ten- oder Richterverhältnis übertragen.
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes- (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
arbeitsgerichts, für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Ab-
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes- satz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall
sozialgerichts, selbst zu übernehmen.
3. dem Bundesamt für Soziale Sicherung,
§4
4. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin. Vertretung des
(2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugs- Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
kosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen
wird die Zuständigkeit für den Erlass des Wider- und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung
spruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt über- in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des
tragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat. Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung über-
(3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungs- tragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über
geldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständig- den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttech-
keit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni- vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete
kation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des
die Maßnahme getroffen hat. Widerspruchsbescheids zuständig war.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022
§5 2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständig-
Übergangsvorschrift keiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten
Bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren von des Bundessozialgerichts aus dem Beamten-
Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und oder Richterverhältnis vom 18. Mai 2017 (BGBl. I
Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts gegen S. 1295),
beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. März 2022
erlassen worden sind, sind die folgenden Anordnungen 3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-
in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwen- ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
den: und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in
1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei- Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostenge-
ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden setz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließ-
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von lich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverord-
Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz nung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 521),
und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskos-
4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-
ten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in
ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverord-
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
nung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern
2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei- des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangele-
ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden genheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838).
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
(2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich
Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angele-
auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom
genheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).
1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-
§6 ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
(1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absat- und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskos-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei- ten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in
tig treten außer Kraft: Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverord-
1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei- nung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden 2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ar- Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angele-
beit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I genheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
S. 523), 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).
Berlin, den 3. Juni 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Leonie Gebers