1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Gesetz
zur Finanzierung der Bundeswehr und
zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 1. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen
sen: Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach
NATO-Kriterien bereitgestellt.
Artikel 1 (3) Nach Verausgabung des Sondervermögens wer-
Gesetz den aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen
Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bun-
zur Finanzierung der
deswehr und den deutschen Beitrag zu den dann je-
Bundeswehr und zur Errichtung weils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleis-
eines „Sondervermögens Bundeswehr“ ten.
(Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetz – BwFinSVermG) § 1a
Weitere Maßnahmen zur Stärkung
§1
der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Errichtung eines
(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur
Sondervermögens und
Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Finanzierung der Bundeswehr Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz so-
(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der wie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern
Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errich- über den Bundeshaushalt finanziert.
tet. (2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stär-
(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehr- kung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum
jährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Pro- vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1031
§2 über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3
Zweck des Sondervermögens der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.
Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis- (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die
dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschrei-
zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu ten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung
zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundesta-
der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben ges sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme
der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger schwebend unwirksam.
Maßnahmen, dienen. (4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-
ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des
§3 Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl
Stellung im Rechtsverkehr
der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits-
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts- eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes- destag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied
regierung. zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder
(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Par-
das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer lamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es
Bundesbehörden oder Dritter bedienen. seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-
des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver- wählen.
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die (5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der
Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sonder- Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens
vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkei- Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt
ten des Bundes. über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-
§4 haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen
Kreditermächtigung bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt
auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Sitzungen.
mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-
mögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro §6
aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind
vom Sondervermögen zu tragen. Jahresrechnung
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kre- Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
ditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Ein-
Krediten wieder zu. nahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden des Sondervermögens. Die Rech-
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- nungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung
ren der Nettobetrag anzurechnen. des Bundes beizufügen.
§5 §7
Wirtschaftsplan, Verwaltungskosten
Haushaltsrecht, Mittelverwendung
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver- gens trägt der Bund.
mögens werden in einem Wirtschaftsplan veran-
schlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus- §8
gaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr
2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschafts- Auflösung, Tilgungsplan
jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsge- (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des
setz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4
zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Ver-
(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun- mögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des
gen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen be- Sondervermögens werden in die allgemeine Bundes-
nannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, kön- schuld integriert.
nen nicht für andere dort benannte Vorhaben verwen- (2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kredit-
det werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermäch- ermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem
tigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufge-
Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertrag- nommenen Kredite innerhalb eines angemessenen
bar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung Zeitraums zurückzuführen.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundes-
wehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame
Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet
werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.
Veränderung
Soll Soll Ausgabereste Ist
Überblick zur Anlage gegenüber
2022 2021 2021 2020
„Sondervermögen Bundeswehr“ 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000
Ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . 90 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000
Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre 81 910 000
Erläuterung:
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit
im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise
erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser-
mächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro
vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1033
Soll Soll 2021 Ist
Titel
Zweckbestimmung 2022 Reste 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Übrige Einnahmen
119 99 Vermischte Einnahmen –
325 01 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 90 000
-830
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.
3. Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge-
sehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
in Anspruch genommen werden.
Wehrtechnische Forschung und Technologie
551 01 Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz 5 000
-036
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun-
gen (LaSeRoNN)
b) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
c) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI
Militärische Beschaffungen
554 03 Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung 45 000
-032
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
b) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
c) Nachtsichtgeräte
d) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
führt.
554 05 Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung 10 000
-032
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
b) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
c) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
d) Rechenzentrumsverbund
e) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
f) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
g) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
h) Funkgeräte PRC-117G
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Soll Soll 2021 Ist
Titel
Zweckbestimmung 2022 Reste 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
554 07 Beschaffung Dimension Land 10 000
-032
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 600 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
b) Nachfolge Schützenpanzer MARDER
c) Schwerer Waffenträger Infanterie
d) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
e) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
f) Nachfolge TPz Fuchs
g) Main Ground Combat System
h) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs-
zentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)
554 12 Beschaffung Dimension See 10 000
-032
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 806 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Korvette 130
b) Fregatte 126
c) Future Naval Strike Missile (FNSM)
d) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
e) Unterwasserortung (SONIX)
f) Mehrzweckkampfboote
g) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
h) U 212 CD
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
554 13 Beschaffung Dimension Luft 10 000
-036
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 408 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
b) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
c) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
d) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
e) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits-
erhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
f) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
g) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
h) Future Combat Air System (FCAS)
i) Bewaffnung HERON TP
j) Luftlageführungssysteme, diverse Radare
k) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
führt.
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1035
Artikel 2
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Dem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I
S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben
sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von
25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsaus-
schusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden
Maßnahme schwebend unwirksam.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Vom 24. Juni 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebühren-
fähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung
der Gebühr nicht berücksichtigt wird.“
2. In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5
ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„6.2 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV nach Zeitaufwand,
heitsbescheinigung i. V. m. Artikel 8 der Durch- mindestens 600
führungsverordnung (EU) und höchstens
2018/763 75 000 Euro
6.3 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV mit einer Betriebs-
mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens i. V. m. Artikel 3 der Dele- leistung von jähr-
gierten Verordnung (EU) lich mindestens
2018/761 100 000 000 km:
185 640 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
10 000 000 km und
weniger als
100 000 000 km:
34 080 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
5 000 000 km und
weniger als
10 000 000 km:
24 120 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1037
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
1 000 000 km und
weniger als
5 000 000 km:
14 280 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
100 000 km und
weniger als
1 000 000 km:
8 040 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
20 000 km und
weniger als
100 000 km:
2 520 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich weniger als
20 000 km:
1 080 Euro
6.4 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- §§ 14 und 16 Absatz 1 nach Zeitaufwand,
heitsgenehmigung und 3 ESiV mindestens 600
und höchstens
100 000 Euro
6.5 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV mit mindestens
mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- i. V. m. Artikel 3 der Dele- 10 000 Strecken-
mens gierten Verordnung (EU) kilometern oder
2018/761 mit mindestens
10 000 Verkehrs-
stationen:
9 981 000 Euro
mit mindestens
2 000 und weniger
als 10 000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 2 000 und
weniger als 10 000
Verkehrsstationen:
990 480 Euro
mit mindestens
500 und weniger
als 2 000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 500 und
weniger als 2 000
Verkehrsstationen:
6 480 Euro
mit weniger als
500 Strecken-
kilometern oder
mit weniger als
500 Verkehrs-
stationen:
3 480 Euro“.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1039
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Vom 1. Juli 2022
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 1
Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personen- werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a und c
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sowie Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen.
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), in
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) „(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßen-
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 bahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prog-
(BGBl. I S. 5176), von denen § 57 Absatz 1 Nummer 12 nostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter
durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April der Angabe der gewählten Alternative für jede
2021 (BGBl. I S. 822) angefügt und § 3a Absatz 2 Satz 3 Linienfahrt bereitzustellen.
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. April
2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden ist, verordnet (3) Die Auslastung ist auf einer der drei folgen-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach den Auslastungsstufen anzugeben:
Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor- 1. „geringe Auslastung“: Belegung von weniger
mationstechnik: als 50 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,
Artikel 1 2. „moderate Auslastung“: Belegung von zwi-
schen 50 Prozent und 75 Prozent aller Sitz-
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober und Stehplätze,
2021 (BGBl. I S. 4728), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 21) geändert wor- 3. „hohe Auslastung“: Belegung von mehr als
den ist, wird wie folgt geändert: 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze.
1. In § 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 (4) Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine
Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung
und 3, Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsäch-
werden jeweils die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a lich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den
und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen. prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen
im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen. Ab-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
weichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungs-
stufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur
„§ 3
Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tat-
Datenformate; sächlich belegten Sitzplätzen oder den prog-
Feststellung der tatsächlichen oder nostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu
prognostizierten Auslastung im Linienverkehr“. legen.“
1040
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten-
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
Datenformat(e)*
Unternehmer oder Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV)
Vermittler daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der (XML)
Dienstleistung
Fahrpläne (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV)
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch- (XML)
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Routen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV), Geoda-
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, (XML) oder Geodaten ge- ten als (Geo)JSON,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr mäß INSPIRE-Vorgaben GML
Tarifstruktur/Preise Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gän- statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 VDV-KA, GTFS (CSV)
gige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, (XML)
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Buchungs- und Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zah- statisch NeTEx-EU-Profil (XML) CSV, JSON
Bezahlmöglichkeiten lungsarten und -möglichkeiten
Daten zum Umwelt- Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV)
standard und der Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schad- (XML)
Daten im Zusammen- Barrierefreiheit der stoffklasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz-
hang mit der Beför- eingesetzten Fahr- und Stehplätze)
derung von Personen zeuge
im Linienverkehr
Ausfälle, Störungen Statusänderungen bezogen auf Fahrplan, eingesetztes dynamisch SIRI PT, ET, SX (XML) GTFS-RT (Protocol
Fahrzeug oder Routen, Umleitungen unter Verwendung buffers), (Geo)JSON,
der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID CSV, VDV 453/454
(VDV 432), Abweichungen zum standardmäßig einge- (XML)
setzten Fahrzeug
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten-
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Verspätungen Abweichungen vom Soll-Fahrplan unter Verwendung der dynamisch SIRI PT, ET (XML) GTFS-RT (Protocol
deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432) buffers), (Geo)JSON,
CSV, VDV 453/454
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022
(XML)
Voraussichtliche Voraussichtliche Ankunftszeit an der Haltestelle oder am dynamisch SIRI PT, ET, VM (XML) GTFS-RT (Protocol
Abfahrts-/Ankunftszeit Haltepunkt und voraussichtliche Abfahrtszeit von der buffers), VDV
Haltestelle oder vom Haltepunkt unter Verwendung der 453/454 (XML),
deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432) (Geo)JSON, CSV
Tatsächliche oder Gemessener oder prognostizierter Auslastungsgrad dynamisch SIRI VM, ET, SM (XML) GTFS-RT (Protocol
prognostizierte Aus- „hoch“ (75 bis 100 %), „moderat“ (50 bis 75 %) oder buffers), VDV-454
lastung „gering“ (0 bis 50 %) des eingesetzten Fahrzeugs oder (XML), CSV
Obusses oder der eingesetzten Straßenbahn, bezogen
auf den jeweiligen Fahrtabschnitt, unter Anwendung der
Bestimmungen des Regelwerks VDV 7052 zur Erstellung
von Auslastungsinformationen in der Fahrgastkommuni-
kation
Unternehmer oder Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Tele- statisch NeTEx-EU-Profil (XML), XML, CSV
Vermittler fon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung JSON
Bediengebiet und Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß statisch GeoJSON oder Geodaten XML, CSV, GML
-zeiten behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-, gemäß INSPIRE-Vorgaben
Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive
Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Anga-
ben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet an-
geboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfs-
verkehr)
Daten im Zusammen-
hang mit der Beför-
derung von Personen Preise/Beförderungs- a) Taxenverkehr: statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV), XML,
im Gelegenheitsver- entgelte (XML) CSV
kehr Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder-
produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis
oder das Beförderungsentgelt betreffen.
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Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten-
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gängiger Basis-/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
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festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen
oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.
Buchungs- und Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zah- statisch JSON XML, CSV
Bezahlmöglichkeiten lungsarten und -möglichkeiten
Daten zum Umwelt- Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 XML, CSV
standard und der der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit (XML), JSON
Barrierefreiheit der nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-
eingesetzten Fahr- zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
zeuge die Ordnungsnummer der Fahrzeuge
Daten zu den tatsäch- entfällt dynamisch JSON, XML CSV
lich abgerechneten
Kosten
Verfügbarkeit von Geokoordinaten, Fahrzeugtyp und Barrierefreiheit von für dynamisch (Geo)JSON, XML GML
Fahrzeugen im Verkehr eine Fahrt verfügbaren Fahrzeugen unter Verwendung
in Echtzeit der Ordnungsnummer in Echtzeit
Auslastung Auslastungsgrad (freie Sitzplätze, freie barrierefreie dynamisch JSON, XML GML
Sitzplätze)
Zugangsknoten a) Linienverkehr: statisch a) Linienverkehr: a) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen- NeTEx-EU-Profil/VDV GTFS (CSV),
bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen 462 (XML) oder Geo- Geodaten als
Zugangsknoten unter Verwendung der deutsch- daten gemäß INSPIRE- (Geo)JSON, GML
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432) Vorgaben b) Gelegenheits-
b) Gelegenheitsverkehr: b) Gelegenheitsverkehr: verkehr:
Daten zu Zugangs- Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder (Geo)JSON oder Geo- XML, CSV, GML
knoten und deren In- anderen behördlich zugelassenen Stellen oder daten gemäß INSPIRE-
frastruktur im Linien- anderen Abstellorten als den Betriebssitz Vorgaben
und Gelegenheitsver-
kehr
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten-
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Infrastruktur an Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie Treppen, statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 GTFS (CSV), Geoda-
Zugangsknoten Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barrierefreie Zu- XML) oder Geodaten ge- ten als (Geo)JSON,
gangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufsstellen und mäß INSPIRE-Vorgaben GML
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Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit)
sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten
Aktueller Betriebs- Statusänderungen an beschreibenden Eigenschaften dynamisch SIRI FM, SX (XML) oder GTFS-RT (Protocol
status der Zugangs- einer Haltestelle/eines Haltepunktes (Bereiche, Masten, Geodaten gemäß buffers), (Geo)JSON,
knoten und von dort Haltepositionen) einschließlich Angaben zur vorüber- INSPIRE-Vorgaben CSV, GML
vorhandener Infra- gehenden oder dauerhaften Stilllegung unter Angabe
struktur des Zeitpunkts oder Zeitraums der Stilllegung unter
Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Halte-
stellen-ID (VDV 432).
Aktueller Zustand der Infrastruktur (wie z. B. geschlos-
sene Zu-/Ausgänge, Bahnsteige, Verkaufsstellen, Trep-
penhäuser, Rolltreppen, Aufzüge, eingeschränkte bar-
rierefreie Zugangsmöglichkeiten).
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können
unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Doku-
mentation beschrieben.
– HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
– SOAP: Komplette XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in
der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
– MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
– REST: Komplette, JSON-kodierte Datensätze können per REST (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden.
Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (zum Beispiel OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt,
insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung
der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet
jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1045
Berichtigung
des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes
und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
Vom 30. Juni 2022
1. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 10 sind die Wörter „„§ 27 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes““ durch die Wörter „„§ 29 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes““ zu ersetzen.
2. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 5 Absatz 1 sind die Wörter „(§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes)“
durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes)“ zu
ersetzen.
b) In § 29 Absatz 2 ist die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 25“ zu erset-
zen.
c) In § 30 Absatz 1 ist die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 29“ zu erset-
zen.
Berlin, den 30. Juni 2022
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Mirja Rasmusson