Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 959
Gesetz
zur Durchführung der EU-Verordnungen über
grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende
Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung
der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,
zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und
zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 24. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
Artikel 1 vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
Änderung der
stücke in Zivil- oder Handelssachen
Zivilprozessordnung
(ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mittei-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; lung Dänemarks vom 22. Dezember 2020
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert wor-
des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) den ist,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie
1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt ge- die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zu-
ändert: stellung im Ausland die vorgenannten Regelun-
a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe gen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung
„(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe „(EU) im Ausland die Absätze 2 bis 6.“
2020/1784“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden aa) In Satz 1 wird das Wort „bestehenden“
durch die folgenden Angaben ersetzt: gestrichen und werden nach dem Wort „vor-
„§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen zunehmen“ ein Komma und die Wörter „die
im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten“
§ 1068 Elektronische Zustellung eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „fremden“ durch
§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung
(EU) 2020/1784; Verordnungsermächti- das Wort „ausländischen“ ersetzt.
gungen cc) Folgender Satz wird angefügt:
§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Be- „Eine Zustellung durch die zuständige deut-
scheinigungen und Mitteilungen“. sche Auslandsvertretung soll nur in den
Fällen des Absatzes 4 erfolgen.“
c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe
zu § 1071. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe „(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Verein-
„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU) barungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustel-
2020/1783“ ersetzt. lung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen
des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die
e) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe Behörden des ausländischen Staates.
„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der
2020/1783; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des
2. § 183 wird wie folgt geändert: Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ständige deutsche Auslandsvertretung:
„(1) Für die Durchführung 1. Zustellungen, deren Erledigung durch die
Behörden des ausländischen Staates nicht
1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Euro- oder nicht innerhalb einer angemessenen
päischen Parlaments und des Rates vom Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger
25. November 2020 über die Zustellung begründeter Ausnahmefall vorliegt,
gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
stücke in Zivil- oder Handelssachen in den 2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie
Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstü- 3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer
cken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in deutschen Auslandsvertretung und die in
ihrer jeweils geltenden Fassung sowie ihrer Privatwohnung lebenden Personen.“
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23)“ durch die Wör-
ter „nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelun-
„Im Übrigen wird die Zustellung durch das
gen der Europäischen Union“ ersetzt.
Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.“
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 5. In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „weder
nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
„(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen“ durch
zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die die Wörter „nicht nach unmittelbar anwendbaren
Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder ge- Regelungen der Europäischen Union“ ersetzt.
wöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Ur-
kunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in 6. In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird
dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe
Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an „(EU) 2020/1784“ ersetzt.
die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhn- 7. § 1067 wird wie folgt geändert:
lichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Per-
son.“ a) In der Überschrift werden die Wörter „diploma-
tische oder konsularische Vertretungen“ durch
3. § 363 wird wie folgt gefasst: das Wort „Auslandsvertretungen“ ersetzt.
„§ 363
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Beweisaufnahme im Ausland
„(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Ver-
(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) ordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige
2020/1783 des Europäischen Parlaments und des deutsche Auslandsvertretung soll nur im be-
Rates vom 25. November 2020 über die Zusam- gründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustel-
menarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied- lung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht
staaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig,
Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung
L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils gelten- erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung
den Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisauf- (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.“
nahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten
hierfür die Absätze 2 und 3. c) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wör-
(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach ter „Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784“
denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor- ersetzt.
zunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen
Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der 8. § 1068 wird wie folgt gefasst:
Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsit- „§ 1068
zenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine
völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Elektronische Zustellung
Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisauf- An Adressaten in der Bundesrepublik Deutsch-
nahme nur dann durch einen deutschen Konsular- land dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke
beamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
Behörden des ausländischen Staates nicht oder ordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt
nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwar- werden.“
ten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahme-
fall vorliegt. 9. § 1069 wird wie folgt geändert:
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinba- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
rungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht ständigkeiten“ die Wörter „nach der Verordnung
der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden (EU) 2020/1784“ eingefügt.
des ausländischen Staates um Aufnahme des Be- b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
weises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht den die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „Artikel 3
erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnah- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784“ er-
mefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozess- setzt.
gerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme
des Beweises ersuchen.“ c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“
4. In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „weder
durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verord-
nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
nung (EU) 2020/1784“ ersetzt.
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „nach Artikel 4
19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, der Verordnung (EU) 2020/1784“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 961
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 1
„(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die
der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundes- Wörter „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die 2020/1783“ ersetzt.
zuständigen Behörden der Länder.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt: von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001“ durch die Wörter „nach
„§ 1070
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783“
Sprache eingehender ersetzt.
Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträ-
ge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie „2. als zuständige Stelle über Ersuchen um
sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) unmittelbare Beweisaufnahme nach Ar-
2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer tikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in 2020/1783 entscheidet.“
die deutsche oder englische Sprache begleitet d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
sein.“ fügt:
11. Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe „(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4
„(EG) Nr. 1393/2007“ wird durch die Angabe „(EU) der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundes-
2020/1784“ und die Angabe „1069“ wird durch die amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zu-
Angabe „1070“ ersetzt. ständigen Behörden der Länder.“
12. In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe
16. In § 1075 wird die Angabe „Verordnung (EG)
„(EU) 2020/1783“ ersetzt.
Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „Verordnung
13. § 1072 wird wie folgt geändert: (EU) 2020/1783“ ersetzt.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 17. In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung
„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU) (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung
2020/1783“ ersetzt und wird vor dem Wort § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1“ durch die Wörter
„Gericht“ das Wort „deutsche“ eingefügt. „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durch-
b) In Nummer 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch führung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069
die Wörter „nach den Artikeln 12 bis 18 der Ver- Absatz 1 und § 1070“ ersetzt.
ordnung (EU) 2020/1783“ und das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt. Artikel 2
c) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 Änderung des
und 3 ersetzt: Gesetzes über die
„2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
unmittelbare Beweisaufnahme in einem an- steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
deren Mitgliedstaat beantragen oder desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
einem begründeten Ausnahmefall einen S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter „die
deutschen Konsularbeamten um Verneh- Vormundschaftsbehörde“ durch die Wörter „das Fami-
mung eines deutschen Staatsangehörigen lien- oder Betreuungsgericht“ ersetzt.
in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.“
14. § 1073 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Änderung des
„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU) Gesetzes zur Ausführung
2020/1783“ ersetzt und werden nach den des Haager Übereinkommens vom
Wörtern „ausländische Gericht“ die Wörter 15. November 1965 über die Zustellung
„oder durch den deutschen Konsularbeamten“ gerichtlicher und außergerichtlicher
eingefügt. Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen und des Haager Übereinkommens
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17 Abs. 3 vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Wörter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2020/1783“ ersetzt. Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
15. § 1074 wird wie folgt geändert: gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
a) In der Überschrift wird die Angabe „(EG) Nr. Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager
1206/2001“ durch die Angabe „(EU) 2020/1783; Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweis-
Verordnungsermächtigung“ ersetzt. aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt a) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I „§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung
S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Pflegebedürftigkeit“.
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsent-
ziehenden Unterbringung oder freiheits-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: entziehenden Maßnahme“.
„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde 2. In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stets“
nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz durch das Wort „insbesondere“ und die Angabe
wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“
Behörden der Länder.“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert: 3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
4. § 282 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde
nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen „§ 282
Behörden der Länder.“ Vorhandene Gutachten zur
3. § 14 wird wie folgt gefasst: Feststellung der Pflegebedürftigkeit“.
„§ 14 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Arti- „(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestel-
kel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand lung eines Betreuers von der Einholung eines
haben, werden nur erledigt, wenn Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es
durch die Verwendung eines bestehenden ärzt-
1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen ge- lichen Gutachtens zur Feststellung der Pflege-
nau bezeichnet sind, bedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches
2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei
Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder
und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind, einer Behinderung die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers vorliegen.“
3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz ei-
ner an dem Verfahren beteiligten Partei befinden, 5. Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesent- „Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816
liche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und, vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungs-
verfügung.“
5. soweit personenbezogene Daten in den vorzu-
6. § 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
legenden Dokumenten enthalten sind, die Voraus-
setzungen für die Übermittlung in ein Drittland „§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord-
nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 nung ist entsprechend anzuwenden.“
des Europäischen Parlaments und des Rates 7. Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
„§ 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
anzuwenden.“
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, 8. Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige
sind.“ Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei
Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.“
Artikel 4 9. § 310 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 310
Gesetzes über das
Mitteilungen während einer
Verfahren in Familiensachen und in den
freiheitsentziehenden Unterbringung
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder freiheitsentziehenden Maßnahme
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
Während der Dauer einer freiheitsentziehenden
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maß-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
nahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung,
2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf
wird wie folgt geändert:
die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: über eine der genannten Unterbringungsmaßnah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 963
men erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreu- Artikel 7
ung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers Weitere Änderung des
mitzuteilen.“ Betreuungsorganisationsgesetzes
Das Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt
Artikel 5
durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Änderung des wird wie folgt geändert:
Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des „§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungser-
Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) mächtigung; Registrierungsgebühr“.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 „§ 33 Vorläufige Registrierung
werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ ge-
§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7“.
strichen.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am
2. In § 1631e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1909“ Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8 Absatz 4
durch die Angabe „§ 1809“ ersetzt. gilt entsprechend“ eingefügt.
3. In § 1795 Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort 3. § 23 wird wie folgt geändert:
„soll“ ein Komma eingefügt.
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
4. In § 1817 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch
die Wörter „kann auch vorsorglich“ ersetzt. „(4) Ist die Person, die eine Registrierung als
beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines
5. In § 1821 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Gel- nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder
tung“ das Wort „ihm“ eingefügt. legt sie eine Anstellungszusage eines anerkann-
6. In § 1862 Absatz 2 wird nach den Wörtern „geeig- ten Betreuungsvereins vor und kann sie zum
neter Weise“ das Wort „entspricht“ eingefügt. Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der
Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen
Artikel 6 Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die
Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn
Änderung des
Betreuungsorganisationsgesetzes 1. die Voraussetzungen für die Registrierung
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und
Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert: 2. der Betreuungsverein sicherstellt, dass die
Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer
1. § 23 wird wie folgt geändert:
Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort beruflicher Betreuer registriert ist, bei den
„Haftpflichtgefahren“ die Wörter „für Vermögens- von ihr geführten Betreuungen angeleitet und
schäden“ und nach dem Wort „Versicherungs- kontrolliert wird.
fall“ die Wörter „und von 1 Million Euro für alle
Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres“
bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung voll-
eingefügt.
ständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: für die Erbringung des Nachweises verlängern,
„(4) Das Bundesministerium der Justiz be- wenn die registrierte Person nachweist, dass sie
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist ein-
des Bundesrates Einzelheiten zu den Vorausset- zuhalten.“
zungen der Registrierung nach den Absätzen 1 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An-
bis 3, insbesondere die Anforderungen an die gabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich
4. § 24 wird wie folgt geändert:
der Anerkennung und Zertifizierung von Anbie-
tern von Sachkundelehrgängen und betreuungs- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
spezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungs- Wort „Registrierungsgebühr“ angefügt.
gängen, an die Anerkennung ausländischer b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend „(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr
von den Vorschriften des Versicherungsvertrags- von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht
gesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Grün-
und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversiche- den der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr
rung einschließlich möglicher Gründe für den abgesehen werden. Folgende Registrierungen
Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haft- erfolgen immer gebührenfrei:
pflichtversicherung nicht gefährden, und der
Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne 1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertrags- 2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1
gesetzes.“ sowie
2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Ver- 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller,
braucherschutz“ gestrichen. die nach § 33 vorläufig registriert sind.“
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
5. § 25 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Änderung des
Wort „sechs“ ersetzt. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt
c) Absatz 4 wird Absatz 3. geändert:
6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein „Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die
Komma ersetzt. sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf
eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Ab-
Komma und das Wort „oder“ ersetzt. satz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
2. In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt
„4. der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkann- geändert:
ten Betreuungsvereins registrierte berufliche
Betreuer den vollständigen Nachweis seiner a) In Nummer C2.1 werden in der Spalte „Gewöhn-
Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres licher Aufenthaltsort“ die Wörter „andere Wohn-
ab Registrierung oder bis zum Ablauf der ver- form“ durch die Wörter „stationäre Einrichtung
längerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 oder gleichgestellte ambulant betreute Wohn-
und 3).“ form“ ersetzt.
b) In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte „monatliche
7. § 32 wird wie folgt geändert:
Pauschale“ die Angabe „339,00“ durch die An-
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze gabe „208,00“ ersetzt.
ersetzt: c) In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte „monatliche
„Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung Pauschale“ die Angabe „486,00“ durch die An-
über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 gabe „257,00“ ersetzt.
genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird
kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vor- Artikel 9
läufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni Änderung der
2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ Verordnung über die Berufsausbildung zum
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom
8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geän-
„§ 33 dert:
Vorläufige Registrierung 1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort „vormundschafts-
gerichtliche“ durch das Wort „vormundschafts-
Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine rechtliche“ ersetzt.
Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3
2. In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das
erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vor-
Wort „Vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort
läufig registrieren, wenn sie
„Vormundschaftsrechtliche“ und in Spalte 3 das
1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
Sachkunde teilweise nachweisen können und miliengericht“ ersetzt.
2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach Artikel 10
§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht
erbringen können, weil die hierfür notwendigen Änderung der
Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote ReNoPat-Ausbildungsverordnung
nicht verfügbar sind. In der Anlage in Abschnitt C Nummer 1.3 Buch-
Mit der vorläufigen Registrierung werden die An- stabe b der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom
tragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Regis- 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) werden die Wörter
trierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni „, familien- und vormundschaftsgerichtliche“ durch die
2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wörter „und familiengerichtliche“ ersetzt.
Artikel 11
§ 34
Änderung des
Anwendungsvorschrift zu § 7 Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten an- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
zuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglau- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
bigt worden sind.“ durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 965
(BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Artikel 14
ändert:
Änderung des
1. In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe Arzneimittelgesetzes
„und 327“ ein Komma und die Wörter „auch in Ver- In § 40b Absatz 4 Satz 6 des Arzneimittelgesetzes in
bindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
und § 362b,“ eingefügt. 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des
2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch
„Siebter Titel die Angabe „§ 1827“ ersetzt.
Nutzung der Telematik-
infrastruktur durch weitere Kostenträger Artikel 15
und durch das Zentrale Vorsorgeregister“. Änderung des
Gesetzes zur Reform des
3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt:
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
„§ 362b Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Nutzung der Telematik- Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
infrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister wird wie folgt geändert:
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von 1. Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13 werden aufge-
Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach hoben.
§ 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung ver- 2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
wendet, gilt § 327 entsprechend.“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tritt“ die
Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ eingefügt.
Artikel 12
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Änderung des
„(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
Achten Buches Sozialgesetzbuch
1. Artikel 1 Nummer 4,
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt des Betreuungsorganisationsgesetzes,
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und
(BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt Betreuervergütungsgesetzes.“
geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1. In § 61 Absatz 2 werden die Wörter „Amtsvormund,
Beistand und Gegenvormund“ durch die Wörter Artikel 16
„Amtsvormund und Beistand“ ersetzt.
Änderung des
2. § 68 Absatz 5 wird aufgehoben. Gesetzes über die
Errichtung des Bundesamts für Justiz
Artikel 13 In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil
Änderung des vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Ge-
setzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 22 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz- vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt
buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. De- S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
zember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti- ter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
kel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Änderung des
Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger- Gesetzes über die
lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs- Errichtung eines Umweltbundesamtes
behörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbun-
vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
desamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zu-
verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der
letzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni
Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
nisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit
folgt geändert:
dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsbe-
rechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer be- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
stellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreu- riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
ungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungs- heit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
berechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teil- Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
nehmen.“ braucherschutz“ ersetzt.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
2. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesministerium der Finanzen, das Bundesminis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: terium für Wirtschaft und Energie und das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,
der Umwelt und der gesundheitlichen Belange Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
des Umweltschutzes“ durch die Wörter „auf schutz, das Bundesministerium der Finanzen, das
dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Belange des Umweltschutzes sowie des Ver- und das Bundesministerium für Digitales und Ver-
braucherschutzes und der Verbraucherrechts- kehr“ ersetzt.
durchsetzung“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bun-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bun- ministerium der Justiz und für Verbraucher-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz, schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
ersetzt. und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Bun-
desamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbun-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
desamt“ ersetzt.
riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-
cherheit“ durch die Wörter „Bundesministeriums b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt. Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministe-
Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-
cherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium 5. In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
und Verbraucherschutz“ ersetzt. „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
3. In § 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für kleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Artikel 20
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher- Änderung des
schutz“ ersetzt. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
In § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den
Artikel 18
unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekannt-
Änderung des machung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zu-
Einführungsgesetzes letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgeset- die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch das Wort
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der „Umweltbundesamt“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Artikel 21
des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) Änderung des
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
für Justiz“ durch das Wort „Umweltbundesamt“ er-
setzt. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
Artikel 19 tikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes 1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom die Wörter „Bundesministerium des Innern und für
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Heimat“ ersetzt.
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bun- dert:
desamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbundes- aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Bundes-
amt“ ersetzt. ministeriums für Wirtschaft und Energie“
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe- durch die Wörter „Bundesministeriums für
rium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „zwei Ver-
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ tretern des Bundesministeriums der Justiz
ersetzt. und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis- „einem Vertreter des Bundesministeriums der
terium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Justiz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 967
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- Artikel 22
stabe c eingefügt: Änderung der
„c) einem Vertreter des Bundesministeriums Verordnung über die Satzung der
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
heit und Verbraucherschutz,“. In § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verord-
dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden nung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz-
die Buchstaben d und e. dienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
vom 30. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V1) geändert
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 worden ist, werden die Wörter „Bundesministeriums
Nummer 2 Buchstabe a bis c“ durch die Wör- der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
ter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
bis d“ ersetzt. Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die
Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- Artikel 23
stabe d“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nummer 2 Buchstabe e“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes- bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2
durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher- 1. Januar 2023 in Kraft.
schutz“ ersetzt.
(3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie
4. In § 10a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis- die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag
teriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die nach der Verkündung in Kraft.
Wörter „Bundesministeriums des Innern und für
(4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in
Heimat“ ersetzt.
Kraft.
5. In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die (5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der
Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen. Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Ab- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
satz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter nummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
„Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei- die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
mat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Innern und für Heimat“ ersetzt. tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 87a)
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung
des Grundgesetzes
Nach Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2
des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund
ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in
Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermäch-
tigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 969
Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn
und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 4
Änderung des
Artikel 1 Altersteilzeitgesetzes
Änderung des Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
Mindestlohngesetzes 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) ge- Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 15j
„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ok-
tober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“ Übergangsregelungen zum Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den
2. § 9 wird wie folgt geändert: gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ ge- im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
strichen und wird die Angabe „2016“ durch die
Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestloh-
Angabe „2023“ und die Angabe „2017“ durch die
nes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des
Angabe „2024“ ersetzt.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person,
b) In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch das Wort die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Min-
„in“ ersetzt. destlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungs-
pflichtig beschäftigt, wenn
Artikel 2 1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des
Änderung der Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungs-
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung pflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflich- 2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungs-
tenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 pflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des
V1) wird wie folgt geändert: Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
1. In Satz 1 wird die Angabe „2 958 Euro“ durch die 3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des
Angabe „4 176 Euro“ ersetzt. Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine
2. In Satz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vor-
Angabe „2 784 Euro“ ersetzt. liegen.
Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2
Artikel 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit
Änderung des der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.“
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
Artikel 5
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 Änderung des
(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt Dritten Buches Sozialgesetzbuch
geändert: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7,
worden ist, wird wie folgt geändert:
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der fügt:
Vergütung erfolgen muss.“ „§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort den gesetzlichen Mindestlohn und zu Ände-
„Vergütungshöhe“ die Wörter „unter Berücksichti- rungen im Bereich der geringfügigen Be-
gung des § 17 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt. schäftigung“.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein- Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abwei-
gefügt: chend von Absatz 1 Satz 1 getragen
„Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, 1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in
bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Be- wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe
rufsbildungsgesetzes.“ von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
3. Folgender § 454 wird angefügt: ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewen-
det wird,
„§ 454
2. im Übrigen von den Arbeitgebern.“
Gesetz
zur Erhöhung des Schutzes durch den 4. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen in dem Satzteil nach Buchstabe c wird jeweils die
im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Angabe „450 Euro“ durch die Wörter „die Gering-
§ 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 fügigkeitsgrenze“ ersetzt.
geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag ver- 5. § 454 wird wie folgt geändert:
einbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwen-
dung.“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Artikel 6
„(2) Personen, die am 30. September 2022 in
Weitere Änderung des
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vier-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie mer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig
folgt geändert: waren, welche die Merkmale einer geringfügigen
1. In § 152 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab
am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt,
Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab- zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig,
satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin- solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich
dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versi-
Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen cherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel- Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarif- vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum
beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, 31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen
vervielfacht wird.“ ersetzt. von dem Beginn des Kalendermonats an, der
auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag
2. In § 344 Absatz 4 werden die Wörter „§ 163 Ab- gestellt worden ist. Die Befreiung gilt nur für die
satz 10 des Sechsten Buches“ durch die Wörter in Satz 1 genannte Beschäftigung.
„§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches“ ersetzt.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten
3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
§ 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a
„(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, in der bis zum 30. September 2022 geltenden
deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Fassung.“
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich“.
2. In § 7b Nummer 5 werden die Wörter „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“
ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 971
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Monat 450 Euro“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ihr Entgelt 450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügig-
keitsgrenze“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsent-
gelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohn-
gesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130
vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer ge-
ringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in-
nerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei
Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1 300 Euro“ durch die Angabe „1 600 Euro“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäfti-
gung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflich-
tige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
冢 冣
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet,
indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjah-
res, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in
der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als
beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
冢 冣
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügig-
keitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
5. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden die Wörter „in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze“ durch das
Wort „Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches“
durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a oder § 134“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“
ersetzt.
6. Folgender § 134 wird angefügt:
„§ 134
Übergangsregelung zum Übergangsbereich
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren,
welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober
2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser
Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
冢 冣
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent-
standen ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Ok-
tober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023
ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
Artikel 8 der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-
Änderung des individuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maß-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt (4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei-
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 träge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung
(BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt ge- findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Be-
ändert: trages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder
der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: individuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Be-
„(2) Personen, die am 30. September 2022 in schäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ange-
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versi- wendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.“
cherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer
geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Artikel 9
Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Ok- Änderung des
tober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in die- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro mo- 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
natlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden
der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Ab- ist, wird wie folgt geändert:
satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versiche- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b
rungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.“ wie folgt gefasst:
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt „§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in
am Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri- Privathaushalten im Übergangsbereich“.
ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches
gefügt:
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat- „Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im
liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits- gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des je-
grenze zulässig.“ ersetzt. weiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeits-
3. § 226 wird wie folgt geändert: grenze maßgebend.“
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die 3. In § 162 Nummer 5 werden die Wörter „monatlich
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und 450 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der
werden die Wörter „gilt der Betrag der beitrags- Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des 4. § 163 wird wie folgt geändert:
Sechsten Buches entsprechend“ durch die Wör-
ter „bestimmt sich die beitragspflichtige Ein- a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
„(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monat-
Buches“ ersetzt.
liches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbe-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: trag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des
„(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwen- Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt
dung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige sind, berechnet sich die beitragspflichtige Ein-
Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.“ nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches.“
4. § 249 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt: b) Absatz 10 wird aufgehoben.
„(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei- 5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
träge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren Wörter „monatlich 450 Euro“ durch die Wörter „das
beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-
bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze“ er-
Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder setzt.
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6. § 167 wird wie folgt gefasst: Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in
„§ 167 Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Be-
rechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein
Freiwillig Versicherte Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitrags- verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche-
bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte rung Anwendung findet.“
entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-
4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „450 Euro“
derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.“
durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ er-
7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst: setzt.
„1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige
Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, Artikel 11
von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Änderung des Gesetzes
Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags- über die Alterssicherung der Landwirte
satz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitrags-
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
pflichtige Einnahme angewendet wird, im
durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November
Übrigen von den Arbeitgebern,“.
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
8. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und folgt geändert:
Buchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
wird jeweils die Angabe „450 Euro“ durch die Wör-
„4 800 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der
ter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des
9. In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Angabe „§ 163 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 163
Absatz 7“ ersetzt. 2. In § 27a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich
10. § 276b wird wie folgt gefasst: den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
„§ 276b Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
Übergangsregelung für Beschäftigte ersetzt.
in Privathaushalten im Übergangsbereich 3. In § 27b Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich
auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vier- den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num- Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
mer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der ersetzt.
Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien 4. Dem § 85 Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-
lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern gefügt:
in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich „Personen, die am 30. September 2022 nach § 3
ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf- Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September
tigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewen- 2022 geltenden Fassung von der Versicherungs-
det wird, im Übrigen von den Beschäftigten.“ pflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungs-
pflicht befreit, solange das für die Befreiung nach
Artikel 10 § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen
Änderung des regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie
Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. Sep-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai tember 2022 enden soll.“
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) Artikel 12
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Zweiten Gesetzes
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt über die Krankenversicherung der Landwirte
am Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri- Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7d des Geset-
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier- zes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geän-
ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
grenze zulässig.“ ersetzt.
2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 a) In Satz 1 werden die Wörter „geringfügig Be-
und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt. schäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige
3. § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Gesamteinkommen 450 Euro“ durch die Wörter
„(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt „sonstige Angehörige, die eine geringfügige Be-
mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
ten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein tigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Über-
bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a schreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Ab-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig“ satz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
ersetzt. die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil
b) Satz 2 wird aufgehoben. nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt inso-
weit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftig-
2. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 1“ ten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder
und werden die Wörter „Absatz 1 oder 2“ gestri- Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Ein-
chen. nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei
Artikel 13 Dezimalstellen gerundet.“
Änderung der
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Beitragsverfahrensverordnung
§ 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai „(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2g Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) ge- der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Bei-
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den tragsanteil durch Anwendung des halben sich aus
Fällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen
zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversiche-
Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme rung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen
nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Krankenversicherung zuzüglich des kassenindivi-
Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung duellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitrags-
des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgel- satzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in
ten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozial-
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a gesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt be-
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch rechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeber-
Anwendung des Faktors F auf das der Beschäfti- anteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
gung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.“
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Ar-
beitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende Artikel 14
Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben
sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetz- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lichen Rentenversicherung, der sozialen Pflege- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
versicherung, zur Arbeitsförderung und der ge- am 1. Oktober 2022 in Kraft.
setzlichen Krankenversicherung zuzüglich des
(2) Die Artikel 1, 3 und 5 treten am Tag nach der
kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergeben-
Verkündung in Kraft.
den Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermit- (3) Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung
telte beitragspflichtige Einnahme berechnet und ge- vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) tritt mit Ablauf
rundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäf- des 30. September 2022 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 975
Gesetz
zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung
von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
(Rentenanpassungs- und
Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird er-
sen: mittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen
auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen
Artikel 1 der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenver-
sicherung versicherungspflichtig Beschäftigten,
Änderung des der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Renten-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- versicherung desselben Kalenderjahres dividiert
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird er-
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, mittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in
wird wie folgt geändert: der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalen-
derjahres mit dem endgültigen Durchschnittsent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres
a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst: und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -ge-
„§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021“. hälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die
der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen
b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgen- Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird.“
den Angaben eingefügt:
3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli
2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur“ das
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungs- Wort „gesetzlichen“ und nach den Wörtern „und
niveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 des Beitragssatzes zur“ das Wort „sozialen“ ein-
§ 255j Bestimmung des aktuellen Renten- gefügt.
werts zum 1. Juli 2022“. b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort
c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben. „Nettoquote“ jeweils die Wörter „des Durch-
d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende An- schnittsentgelts“ eingefügt.
gabe eingefügt: c) In Satz 6 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10
„§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk- Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 5
ten bei Renten wegen Erwerbsminde- des Vierten Buches“ ersetzt.
rung und bei Renten wegen Todes“. d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden „Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus
Sätze ersetzt: vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das ver-
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
fügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Ren-
33 992,16 Euro.“ tenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfak-
4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt: tors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel
nach § 255e nicht zu beachten.
„(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum
1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahres- (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
wert.“ des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-
5. § 255e wird wie folgt geändert: tenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör- berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Ver-
tern „Sicherungsniveau vor Steuern mindestens rechnung unterbliebener Minderungswirkungen
48 Prozent“ wird das Wort „(Mindestsicherungs- (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen
niveau)“ eingefügt. Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: bleibt dann unverändert.
„(2) Der für die Einhaltung des Mindestsiche- (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
rungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
wird ermittelt, indem das verfügbare Durch- Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-
schnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 tenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2
des laufenden Jahres mit 48 Prozent multi- berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vor-
pliziert wird und durch das Produkt aus 45 jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner
und 12 und der Nettoquote der Standardrente als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68
für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli
Der für die Einhaltung des Mindestsicherungs- der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 fest-
niveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird gesetzt:
somit nach der folgenden Formel errechnet: 1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2
berechnet wird,
2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
Dabei sind: bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen
Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2
= aktueller Rentenwert des laufenden multipliziert wird,
Kalenderjahres, der für die Einhaltung
des Mindestsicherungsniveaus min- 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
destens erforderlich ist, nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit
dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf
= verfügbares Durchschnittsentgelt nach multipliziert wird.
§ 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden
Kalenderjahres, (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli
nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 fest-
= Nettoquote der Standardrente für das gesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichs-
laufende Kalenderjahr, die sich ermit-
bedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vor-
telt, indem vom Wert 100 Prozent die
Summe des von den Rentnerinnen und jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit
Rentnern zu tragenden allgemeinen dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufak-
Beitragssatzanteils sowie des Anteils tor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete
des durchschnittlichen Zusatzbei- aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzu-
tragssatzes zur gesetzlichen Kranken- setzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Ent-
versicherung und des Beitragssatzes spricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle
zur sozialen Pflegeversicherung nach Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so
§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Bu- beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann
ches des laufenden Kalenderjahres 1,0000.
abgezogen wird.
(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwen-
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Ren- den, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver-
tenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.“ ändert.
6. § 255g wird wie folgt gefasst: (6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum
„§ 255g Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert
Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der
Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berech-
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli nung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbin-
2021 0,9883.“ dung mit § 255h.
7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j
eingefügt: § 255i
„§ 255h Anpassung nach
Schutzklausel in der Zeit Mindestsicherungsniveau
vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 977
Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach 2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-
§ 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgen- rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe-
den Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem
aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jah- 1. Januar 2019 begonnen hat.
res nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend
Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen
davon verändert sich der bisherige aktuelle Ren-
des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der
tenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der
Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem
nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Renten-
Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Ab-
wert geringer ist als der bisherige aktuelle Renten-
satzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach
wert.
dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese
vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls
§ 255j
nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminde-
Bestimmung des rung.
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn
zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Ab- die versicherte Person nach Vollendung des 65. Le-
satz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als bensjahres und acht Monaten verstorben ist.
Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr
2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbe- (5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichti-
stimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.“ gen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zu-
schlag
8. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter 1. eine Rente wegen Alters folgt oder
Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine
§ 287a“ gestrichen. Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Um-
fang zu berücksichtigen ist.“
9. § 287a wird aufgehoben.
10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt:
Artikel 2
„§ 307i
Änderung des Gesetzes
Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten bei Renten wegen über die Alterssicherung der Landwirte
Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
ten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine
Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. De- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be- § 99 folgende Angabe eingefügt:
gonnen hat,
„§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. De- wegen Erwerbsminderung und bei Renten
zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 wegen Todes“.
begonnen hat und der kein Rentenbezug der
verstorbenen versicherten Person unmittelbar 2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
vorausging, „§ 99a
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen
Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt
oder (1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Stei-
gerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 be-
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an
rücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch
eine Rente wegen Erwerbsminderung nach
bestand auf
Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters
nach Nummer 3 anschließt. 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die per- dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar
sönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Ab- 2019 begonnen hat,
satz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem 2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. De-
Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden. zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be-
(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags gonnen hat und der kein Rentenbezug der
beträgt verstorbenen versicherten Person unmittelbar
vorausging,
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-
rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe- 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine
nenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1
dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder anschließt oder
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an §2
eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Num- Ausgleichsbedarf in der
mer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach gesetzlichen Rentenversicherung
Nummer 3 anschließt.
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022
(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, 1,0000.
indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Ren-
tenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenart- §3
faktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfäl- Sicherungsniveau vor Steuern
tigt und der sich ergebende Betrag durch den am in der gesetzlichen Rentenversicherung
30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das
geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Ab- Jahr 2022 48,14 Prozent.
satz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni
2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 §4
unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist
mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksich- Allgemeiner Rentenwert
tigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. und allgemeiner Rentenwert (Ost)
§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches in der Alterssicherung der Landwirte
Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermit- 16,63 Euro.
telt
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. 16,37 Euro.
Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,
§5
2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die ver-
sicherte Person nach Vollendung des 65. Lebens- Anpassungsfaktor
jahres und acht Monaten verstorben ist. in der gesetzlichen Unfallversicherung
in den alten Ländern und den neuen Ländern
(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2
ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022
Rente mit einem solchen Zuschlag anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
1. eine Rente wegen Alters folgt oder § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
1,0535.
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zu-
rechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
§ 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in be- Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
grenztem Umfang zu berücksichtigen ist. Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag fälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden
auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht trägt 1,0612.
zu berücksichtigen sind.“
§6
Artikel 3 Pflegegeld
der gesetzlichen Unfallversicherung
Gesetz
in den alten Ländern und den neuen Ländern
zur Bestimmung der Rentenwerte
in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2022 an
und in der Alterssicherung der Landwirte und
zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
(Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
RWBestG 2022) zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,
2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
§1 Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 395 Euro und 1 585 Euro.
Aktueller Rentenwert
und aktueller Rentenwert (Ost) Artikel 3a
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung des
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem Künstlersozialversicherungsgesetzes
1. Juli 2022 36,02 Euro.
Dem § 34a des Künstlersozialversicherungsgeset-
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
1. Juli 2022 35,52 Euro. durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 979
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender Artikel 4
Absatz 3 angefügt:
Inkrafttreten
„(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.
an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse (2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Okto-
verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. ber 2022 in Kraft.
Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr
2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8
Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10
berücksichtigt.“ und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens
der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV)
Vom 21. Juni 2022
Auf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Post- §3
gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der Parteien
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I
S. 324) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde
PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der
(BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für Postdienstleister als Antragsgegner.
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen: §4
Verfahrensgrundsätze
Erster Abschnitt (1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Inte-
Allgemeine Vorschriften resse beider Parteien eine möglichst kostengünstige
und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.
§1 (2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren un-
parteiisch.
Anwendungsbereich
(3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön-
(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeile- nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen.
gung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden
mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Post- (4) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben
dienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten
Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm auf- der Parteien gewahrt bleiben. Dies gilt auch nach Be-
grund der Postdienstleistungsverordnung zustehen. endigung des Schlichtungsverfahrens. Der Streitmittler
und die weiteren in die Durchführung des Schlich-
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absen- tungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur
der und Empfänger von Postsendungen im Sinne des Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.
(5) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt
oder durch eine andere Person, soweit diese nach dem
§2 Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außerge-
Schlichtungsstelle und Zuständigkeit richtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten
lassen. Diese Person kann auch ein Vertreter einer
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- Verbraucherschutzorganisation sein. Die Parteien dür-
agentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungs- fen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsver-
verfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die fahren vertreten zu lassen.
Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlich-
tungsstelle Post (Schlichtungsstelle). (6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
(7) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur
1. behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich
des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes hält und beide Parteien zustimmen.
und (8) Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für
2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbrau-
Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der cher die Schlichtungsstelle anruft. Im Übrigen ist sie
Zivilprozeßordnung. freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis
zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen
von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner ist
Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der
berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung
Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Vorausset-
zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu ver-
zungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2
weigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
erteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein
(4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. Der
Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine
Absatz 3 entsprechend. gütliche Einigung herbeizuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 981
(9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn (3) Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Ab-
der vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem satz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die
Postdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Son- Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert
derbedingungen mit diesem vereinbart worden sind. gewertet. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem
Fall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8
Zweiter Abschnitt Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Verfahren
§7
§5 Ablehnungsgründe
Antragstellung (1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlich- Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
tungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der
Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektroni- Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,
schen Antragstellung bereit.
2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
(2) Der Antrag muss enthalten: Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
1. die Benennung des Antragstellers, des Antragsgeg- 3. im Falle einer Antragstellung durch einen Verbrau-
ners und des Antragsziels, cher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhält-
2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich nis des Verbrauchers, das den Gegenstand des
Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister
Beschädigung von Postsendungen oder die Verlet- nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ange-
zung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienst- meldet ist und die Musterfeststellungsklage noch
leistungsverordnung zustehen, ergeben können, rechtshängig ist,
3. die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der 4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antrags- ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
gegner vorausgegangen ist,
a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits
4. die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem verjährt war und der Antragsgegner sich auf Ver-
Streitgegenstand rechtshängig ist, jährung beruft,
5. die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
Sonderbedingungen vereinbart wurden,
c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-
6. die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen
oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerb- worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol-
lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
handelt und tet oder mutwillig erscheint,
7. die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das 5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Ver-
Vorbringen des Antragstellers stützen. fahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbrau-
nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den An- cherschlichtungsstelle anhängig ist,
tragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist 6. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent-
nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervoll- scheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei
ständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Ge-
und kann auf Antrag verlängert werden. richt ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozess-
(4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, ordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der
gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungs- Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,
verfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
7. der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro
unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2 500
§6
Euro überschreitet oder
Antragserwiderung
8. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Be-
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antrags- trieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchti-
gegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zu- gen würde, insbesondere weil
lässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf,
a) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder
sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang
rechtliche Fragen nur mit einem unangemesse-
zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären
nen Aufwand klären kann oder
und auf den Antrag zu erwidern. Stellt ein Verbraucher
den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des An- b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be-
tragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsver- wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht ge-
fahren entbehrlich. Die Frist beträgt in der Regel drei klärt ist.
Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. (2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des
(2) Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen um- Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfah-
fassende Stellungnahme zum Begehren des Antrag- rens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits
stellers enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter An-
beizufügen. gabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
(3) Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durch- Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen
führung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfah- vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung
rens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als
der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
eintritt oder bekannt wird. Absatz 2 ist mit Ausnahme
(2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün-
der Fristregelung anzuwenden.
den eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die
(4) Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeile- Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide
gungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen
macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet ent-
Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem sprechende Anwendung.
Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen
(3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraus-
sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in
setzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten münd-
dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Die
lichen Erörterung teil, so gilt dies
Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des
Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgeg- 1. im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme
ner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten und
seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; 2. im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zu-
Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwen- stimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
den. Erkennt der Antragsgegner den streitigen An- es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung
spruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen nach § 4 Absatz 8 Satz 1.
Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlich-
tungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Mona-
§ 11
ten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.
Durchführung der mündlichen Erörterung
§8 (1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung
Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsver- unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach
fahren, wenn freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch
1. keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorlie- durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet
gen und nicht statt.
2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflich-
tung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antrags- § 12
gegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsvorschlag
Schlichtungsverfahren erklärt hat.
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien
den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlich-
§9
tungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Eini-
Stellungnahmen und gung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hin-
Eingang der vollständigen Beschwerdeakte weis auf die Nichteinigung. Hierbei soll eine Dauer von
(1) Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerde-
Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur akte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht
Antragserwiderung Stellung zu nehmen. Ebenso gibt überschritten werden. Die Schlichtungsstelle kann die
sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit
angemessenen Frist auf die Stellungnahme des An- aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders
tragstellers zu erwidern. Die Fristen der Sätze 1 und 2 schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer
betragen in der Regel drei Wochen und können auf An- Verlängerung zustimmen. Sie unterrichtet die Parteien
trag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die über die Verlängerung der Frist.
Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellung- (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und ver-
nahme absehen. ständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie
(2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklä- der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechts-
rung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann lage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an-
sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nach- gemessen beigelegt werden kann.
weise innerhalb angemessener Fristen einholen. Ab-
(3) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beweisaufnahme
mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über
führt die Schlichtungsstelle nicht durch.
die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags
(3) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis
sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informa- eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie
tionen mehr benötigt. Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag
der vollständigen Beschwerdeakte. nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.
§ 10 (4) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur An-
nahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene
Termin zur mündlichen Erörterung Frist. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und
(1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Ab- kann auf Antrag verlängert werden. Über eine Verlän-
satz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die gerung der Frist ist die andere Partei zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 983
§ 13 (2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des ver-
Beendigung des Schlichtungsverfahrens einfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren
beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren
(1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Ver-
an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendi- fahrens sind die Parteien zu unterrichten.
gung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlich-
tungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche
§ 15
Einigung der Parteien fest.
Wiederaufnahme des Verfahrens
(2) Können sich die Parteien nicht einigen oder ant-
wortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht mög-
nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum lich.
Schlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfah-
ren mit der Feststellung, dass eine Einigung im Dritter Abschnitt
Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte Kosten
und die Schlichtung gescheitert ist.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest- § 16
stellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise Kosten
vor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung
des Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Antrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnah- werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede
mebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Ab- Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren
satz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklä- entstehenden Kosten selbst.
rung des Antragsgegners ausgeschlossen.
Vierter Abschnitt
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest-
stellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder Schlussvorschriften
nicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbe-
gründet ist. Die wesentlichen Gründe, die zur Unbe- § 17
gründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und Zugangsvermutung
verständlich darzulegen.
Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlich-
(5) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das tungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Mit dieser eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten
Mitteilung ist das Verfahren beendet. Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird
die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über § 18
einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Ab-
Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
satz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung bezeichnet. Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die
nach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
§ 14 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Rege-
lungen treffen, sind die Vorschriften der Zivilprozess-
Vereinfachtes Verfahren
ordnung, insbesondere über die Ladung nach den
(1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die
mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den
Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des
auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden.
im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des
Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller § 19
hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags
zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb Inkrafttreten
von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
übermittelt hat. in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 2022
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung
Vom 22. Juni 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 2 Satz 2 der Hörakustikermeisterverordnung vom 17. Februar 2022
(BGBl. I S. 207) wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort „folgende“ das
Wort „berufsbezogene“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 985
Verordnung
zur Verlängerung der
Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
(Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV)
Vom 23. Juni 2022
Auf Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März
2022 (BGBl. I S. 482) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Verlängerung des
erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld
nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
30. September 2022 außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Verordnung
zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter
und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 24. Juni 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr automatisierter oder autonomer Fahrfunktion im
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Sinne des § 1h des Straßenverkehrsgesetzes,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2. auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen nach Num-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass mer 1 zum Verkehr im öffentlichen Straßenraum und
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
3. auf die Erprobung automatisierter oder autonomer
– des § 1j Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Straßenver- Fahrfunktionen nach § 1i des Straßenverkehrsge-
kehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des setzes.
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) ein-
(2) Diese Verordnung regelt
gefügt worden ist,
1. die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraft-
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 9 fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion sowie von
Buchstabe a und c und Nummer 10, 11 und 17 so- Genehmigungen für nachträglich aktivierbare auto-
wie Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Straßen- matisierte und autonome Fahrfunktionen,
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu 2. die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche,
gefasst worden ist, 3. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion zum Straßenverkehr,
– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3 4. die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen mit
und 4, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen autonomer Fahrfunktion, mit aufgrund dieser
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zuletzt durch Verordnung erteilter oder zu erteilender Betriebs-
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom erlaubnisse, sowie von nachträglich aktivierten
12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert und § 6a automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Num- und Fahrzeugteilen und
mer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 5. die Anforderungen an und Pflichten für den Herstel-
S. 3154) neu gefasst worden ist, ler, den Halter und die Technische Aufsicht von
– des § 47 Nummer 1 und 3 des Straßenverkehrs- Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in fest-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 36 gelegten Betriebsbereichen und von Kraftfahr-
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) zeugen mit automatisierter oder autonomer Fahr-
geändert worden ist, und funktion nach § 1f des Straßenverkehrsgesetzes.
– des § 7 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgeset- (3) Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich
zes, der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) wird, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verord-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem nung jede nach Landesrecht zuständige Behörde, auf
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes- Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes.
Artikel 1 (4) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2018/858
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Verordnung 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Markt-
zur Genehmigung und zum Betrieb überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
von Kraftfahrzeugen mit autonomer anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst-
Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen ständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
(Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007
und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richt-
und-Betriebs-Verordnung – AFGBV)
linie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445
§1 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4) geändert worden ist,
Anwendungsbereich; bleiben unberührt.
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen (5) § 1k des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unbe-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden rührt.
1. auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer §2
Fahrfunktion im Sinne der §§ 1d bis 1h und mit
Betriebserlaubnis;
* Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla- Genehmigung der nachträglichen Aktivierung
ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations- automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom (1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit auto-
17.9.2015, S. 1). nomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 987
im öffentlichen Straßenraum ist eine Betriebserlaubnis (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft
des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 4 Absatz 1 erfor- 1. die Einhaltung der technischen Anforderungen an
derlich. die autonome Fahrfunktion gemäß den Anforderun-
(2) § 20 Absatz 1, 3 und 3a der Straßenverkehrs- gen nach dieser Verordnung einschließlich Anlage 1,
Zulassungs-Ordnung gilt für die Erteilung einer all- 2. das Betriebshandbuch nach den Anforderungen
gemeinen Betriebserlaubnis für reihenweise gefertigte nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Num-
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion entspre- mer 2,
chend.
3. das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit
(3) Genehmigungen nach § 1h Absatz 2 des Straßen- nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.2
verkehrsgesetzes für die nachträgliche Aktivierung und Anlage 3 Nummer 3 und
von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen
4. die funktionale Beschreibung nach den Anforderun-
werden unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5
gen nach Anlage 3 Nummer 1.
und 6 erteilt.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft das Konzept
§3 zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie
nach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 15 und
Antrag auf Erteilung Anlage 3 Nummer 4. Das Kraftfahrt-Bundesamt be-
der Betriebserlaubnis durch den Hersteller teiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
(1) Der Hersteller hat die Betriebserlaubnis für Kraft- tionstechnik bei der Prüfung nach Satz 1. Die Prüfung
fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt- der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 24, 25
Bundesamt zu beantragen. und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
(2) Der Antrag des Herstellers muss beinhalten: 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
1. die Erklärung des Herstellers, dass beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
a) das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
die funktionalen Anforderungen nach Anlage 1 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
sowie die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllt, vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie
wobei dies auch bei Alterung und Abnutzung der anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben und des In-
relevanten Systemkomponenten sichergestellt haltes der Datenschutzfolgenabschätzung obliegt der
sein muss und für den jeweiligen Hersteller des Kraftfahrzeugs mit
b) die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion nach autonomer Fahrfunktion zuständigen Datenschutz-
dem Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicher- aufsichtsbehörde.
heit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1 (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft anhand eines
Nummer 7.2 überprüft wurde, unentgeltlich vom Hersteller zur Verfügung gestellten
2. die Vorlage Fahrzeugs, ob der Hersteller die von ihm dokumentier-
ten Sicherheitsmaßnahmen für die Informations-
a) des Betriebshandbuchs für das Kraftfahrzeug mit technologie umgesetzt hat. Dies kann in Form von
autonomer Fahrfunktion nach § 1f Absatz 3 Num- Stichproben erfolgen. Das Prüfergebnis ist zu doku-
mer 4 des Straßenverkehrsgesetzes und Anlage 1 mentieren.
Nummer 7.1, Anlage 3 Nummer 2,
(7) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich
b) des Sicherheitskonzepts zur funktionalen Sicher- anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
heit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1 verkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahr-
Nummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3, zeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder
c) des Konzepts zur Sicherheit im Bereich der In- eine andere Stelle mit den Prüfungen nach den Ab-
formationstechnologie nach § 12 Absatz 1 Num- sätzen 4 bis 6 beauftragen und die sich durch diese
mer 3 und Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3 Prüfungen ergebenden Erkenntnisse im Rahmen der
Nummer 4, Erteilung der Betriebserlaubnis verwenden.
d) der funktionalen Beschreibung des Kraftfahr- (8) Unter Beachtung der Voraussetzungen nach An-
zeugs mit autonomer Fahrfunktion nach § 12 Ab- lage 1 muss ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-
satz 1 Nummer 5 und Anlage 3 Nummer 1, tion zur Vermeidung von Kollisionen nach dem Stand
der Technik
e) des Katalogs für Testszenarien nach § 12 Ab-
1. andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte,
satz 1 Nummer 6 und Anlage 1 Nummer 10 und
Tiere und Sachen im Umfeld des Kraftfahrzeugs
f) von Nachweisen nach Anlage 1 Nummer 12, mit autonomer Fahrfunktion erkennen,
dass Umweltbedingungen, die im festgelegten
2. eine Risikoabwägung aufgrund der Erkennung nach
Betriebsbereich des Kraftfahrzeugs auftreten
Nummer 1 und hinsichtlich aller betroffenen Rechts-
können, aber nicht in Tests darstellbar sind,
güter vornehmen und dabei unter Zugrundelegung
sicher beherrscht werden.
der Vorgaben des § 1e Absatz 2 Nummer 2 des
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann über die in Ab- Straßenverkehrsgesetzes das Verhalten der erkann-
satz 2 genannten Unterlagen hinaus weitere Angaben ten anderen Verkehrsteilnehmenden, der unbeteilig-
vom Hersteller verlangen, sofern diese für die Durch- ten Dritten, der Tiere und der Bewegungen der
führung des Genehmigungsverfahrens erforderlich Sachen bewerten und aufgrund dieser Bewertung
sind. eine Voraussage über das weitere Verhalten und
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
die weiteren Bewegungen treffen, wobei angenom- satz 6 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung bleibt
men wird, dass sich bewegende Fahrzeuge mit unberührt.
maximal zehn Meter pro Sekunde-Quadrat ver- (5) Veränderungen an einem Kraftfahrzeug mit auto-
zögern können und nomer Fahrfunktion, die nach Erteilung der Betriebs-
3. ein dem Ergebnis der Risikoabwägung nach Num- erlaubnis vorgenommen werden, bedürfen vor ihrer
mer 2 und den Vorgaben des § 1e Absatz 2 Verwendung der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundes-
Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes entspre- amts.
chendes geeignetes Fahrmanöver, insbesondere (6) Die nationale Genehmigung für die nachträgliche
Brems- oder Ausweichmanöver, durchführen. Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahr-
funktionen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt,
§4 wenn die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten tech-
Erteilung der nischen Anforderungen vorliegen.
Betriebserlaubnis; Erteilung der
Genehmigung der nachträglichen Aktivierung §5
automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
Marktüberwachung
(1) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt die Aufgaben
autonomer Fahrfunktion wird vom Kraftfahrt-Bundes-
der Marktüberwachung durch hinsichtlich der nach
amt erteilt, wenn
dieser Verordnung zu genehmigenden und genehmig-
1. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen ten Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und
Erklärungen des Herstellers und die weiteren An- Fahrzeugteile.
gaben, sofern diese nach § 3 Absatz 3 angefordert
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt regelmäßige
worden sind, vorliegen,
Kontrollen durch, um nachzuprüfen,
2. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Un-
terlagen vorliegen und diese den jeweiligen Anfor- 1. ob auf dem Markt bereitgestellte oder in Verkehr
derungen der Anlagen 1 und 3 entsprechen, befindliche Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-
tion und Fahrzeugteile mit den Anforderungen die-
3. die Anforderungen nach § 3 Absatz 8 sowie die ser Verordnung übereinstimmen, und
Voraussetzungen nach Anlage 1 eingehalten wer-
den und 2. ob von auf dem Markt bereitgestellten oder in Ver-
kehr befindlichen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
4. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit auto- Gefährdungen für die Gesundheit, die Sicherheit,
nomer Fahrfunktion weder die Sicherheit und die Umwelt oder für andere im öffentlichen
Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt Interesse schützenswerte Rechtsgüter ausgehen.
noch Leib und Leben von Personen gefährdet
werden. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der
(2) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Bewertung der informationstechnischen Sicherheit
autonomer Fahrfunktion kann jederzeit mit Neben- von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
bestimmungen erlassen oder verbunden werden, um
den sicheren Betrieb des Fahrzeugs und die Einhaltung (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt trifft die erforder-
der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verord- lichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicher-
nung zu gewährleisten. heit, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs
nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass
(3) Einer nach Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil im Anwendungsbereich
steht eine von einer zuständigen Behörde eines ande- dieser Verordnung deren Anforderungen nicht hin-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines reichend erfüllt.
Mitgliedstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigung des (5) Die Hersteller und die Halter von Kraftfahrzeugen
Betriebs eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunk- mit autonomer Fahrfunktion sind verpflichtet,
tion gleich, wenn sie in Bezug auf die technischen und 1. das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Durchführung der
sicherheitsrelevanten Anforderungen nach den §§ 1d Marktüberwachungstätigkeiten zu unterstützen und
bis 1g des Straßenverkehrsgesetzes und den Anforde-
2. dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die
rungen nach § 3 Absatz 8 sowie der Anlage 1 zu dieser
Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen und
Verordnung einen gleichwertigen Bewertungs- und
Informationen sowie andere technische Spezifika-
Prüfmaßstab zugrunde legt und den abstrakten Be-
tionen unentgeltlich bereitzustellen, wobei die Her-
triebsbereich ausweist, in dem das Kraftfahrzeug mit
steller auf Verlangen auch einen Zugang zu Soft-
autonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe selbständig
ware und Algorithmen ermöglichen müssen.
bewältigen kann. Die Gleichwertigkeit der Betriebs-
erlaubnis ist auf Antrag des Halters durch das Kraft-
fahrt-Bundesamt festzustellen. §6
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit beim Widerruf und Ruhen
Hersteller nachprüfen oder durch die in § 3 Absatz 7 der Betriebserlaubnis;
genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraus- Widerruf und Ruhen der
setzungen der Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug Genehmigung der nachträglichen Aktivierung
mit autonomer Fahrfunktion vorliegen und die mit der automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten erfüllt sind. (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine nach § 4 Ab-
Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. § 20 Ab- satz 1 erteilte Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 989
1. das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ohne den, wenn eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebs-
Genehmigung verändert wurde und es dadurch den erlaubnis
Voraussetzungen der Betriebserlaubnis nicht mehr 1. nach Absatz 1 Satz 1 widerrufen worden ist oder
entspricht,
2. aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2
2. der Hersteller die zur Erteilung der Betriebserlaubnis ruht.
erforderlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
§7
3. der Hersteller Erklärungen nach § 3 Absatz 2 un- Festlegung eines
richtig oder unvollständig abgibt, die Prüfungs- Betriebsbereichs durch Genehmigung
ergebnisse verfälscht oder Daten oder technische
Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraft- (1) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion dür-
fahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebser- fen im öffentlichen Straßenraum nur in einem nach Ab-
laubnis wesentlich sind, zurückhält, satz 2 festgelegten und genehmigten Betriebsbereich
im Sinne des § 1d Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
4. die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder zes betrieben werden.
Fahrzeugteile mit den Anforderungen des § 1e Ab- (2) Die Festlegung eines Betriebsbereichs für ein
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion erfolgt
Straßenverkehrsgesetzes oder dieser Verordnung, durch den Halter des Kraftfahrzeugs. Der nach Satz 1
nicht mehr übereinstimmen oder festgelegte Betriebsbereich bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde.
5. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion die Sicherheit und Leichtigkeit (3) Die Genehmigung des festgelegten Betriebs-
des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann bereichs kann gemeinsam für mehrere baugleiche
oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Fahrzeuge erteilt werden, sofern jeweils eine ent-
Personen nicht auszuschließen ist. sprechende Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit
autonomer Fahrfunktion nach den vorstehenden Vor-
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 6 schriften vorliegt.
erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn (4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte
1. das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung verändert anderer erteilt. Die Genehmigung gewährt keinen An-
wurde und es dadurch den Anforderungen für die spruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar ist
Erteilung einer Genehmigung für die nachträgliche oder sich die Voraussetzungen, die der Genehmigung
Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahr- des Betriebsbereichs zu Grunde lagen, nicht ver-
funktionen nicht mehr entspricht oder ändern.
2. durch die Aktivierung der automatisierten oder §8
autonomen Fahrfunktionen die Sicherheit und Antrag auf Genehmigung durch den Halter
Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines festgelegten
werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder
Betriebsbereichs muss enthalten:
Leben von Personen nicht auszuschließen ist.
1. eine Darstellung des als Betriebsbereich festgeleg-
(2) Besteht die begründete Annahme, dass eine ten Streckennetzes für den Betrieb des Kraftfahr-
Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraft- zeugs mit autonomer Fahrfunktion mit Darstellung
fahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 eines kartographisch umgrenzten Bereichs in geeig-
Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der neter digitaler Form nach Vorgabe der zuständigen
weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Behörde sowie eine konkrete Beschreibung des Be-
Beibringen von Unterlagen, die Vorstellung des Kraft- triebszwecks und der damit verbundenen Betriebs-
fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt- bedingungen,
Bundesamt oder bei einem technischen Dienst. Bis zur 2. den Nachweis des Halters, dass die Deaktivierbar-
Klärung kann es das Ruhen einer nach § 4 Absatz 1 keit der autonomen Fahrfunktion des Kraftfahrzeugs
erteilten Betriebserlaubnis oder einer nach § 4 Absatz 6 mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1e
erteilten Genehmigung anordnen. Absatz 2 Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsge-
(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens- setzes und die Möglichkeit der Freigabe von Fahr-
gesetzes bleiben unberührt. manövern im Sinne des § 1e Absatz 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes in diesem Betriebsbereich zu
(4) Über den Widerruf einer Betriebserlaubnis unter- jeder Zeit gewährleistet sind,
richtet das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 7 Absatz 2 3. die Erklärung des Halters, dass die personellen und
Satz 2 für die Genehmigung des festgelegten Betriebs- sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14
bereichs zuständige Behörde, sofern bereits für das vorliegen.
entsprechende Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-
(2) Der Halter hat mit dem Antrag außerdem vorzu-
tion ein Antrag auf Genehmigung eines festgelegten
legen:
Betriebsbereichs nach § 8 gestellt worden ist oder die
zuständige Behörde einen festgelegten Betriebsbe- 1. die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit auto-
reich nach § 9 Absatz 1 genehmigt hat. nomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den
Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
(5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ergänzend einen Nachweis über die Feststellung der
darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben wer- Gleichwertigkeit der ausländischen Betriebserlaub-
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
nis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei auch in stände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unbe-
diesen Fällen § 23 des Verwaltungsverfahrensgeset- rücksichtigt.
zes unberührt bleibt,
(3) Die zuständige Behörde kann einen amtlich
2. jeweils vom Halter oder von den vom Halter anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
nach § 13 Absatz 2 Satz 2 eingesetzten Personen verkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahr-
und der Technischen Aufsicht zeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder
eine andere geeignete Stelle mit der Begutachtung der
a) ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Be-
Geeignetheit eines Betriebsbereichs im Sinne des Ab-
hörde und
satzes 2 insbesondere der Straßeninfrastruktur inner-
b) eine Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister, halb des festgelegten Betriebsbereichs, auch unter Be-
und rücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für
das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion er-
3. von der Technischen Aufsicht zusätzlich eine Aus-
gebenden Leistungsvermögens, beauftragen, soweit
kunft über Eintragungen aus dem Fahreignungs-
dies für die Antragsprüfung erforderlich ist. Die zu-
register.
ständige Behörde kann auch verlangen, dass der
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Halter auf eigene Kosten weitere Gutachten einer der
weitere Angaben vom Halter verlangen, sofern dies in Satz 1 genannten Stellen zur Bestätigung der im
für das Verfahren zur Genehmigung eines festgelegten Rahmen der Genehmigung zu prüfenden Voraus-
Betriebsbereichs erforderlich ist. setzungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des
sich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug
§9 mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungs-
vermögens vorlegt, soweit dies für die Antragsprüfung
Genehmigungserteilung; Kontrollen erforderlich ist.
(1) Die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird (4) Die zuständige Behörde entscheidet im Be-
erteilt, wenn nehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörper-
1. eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit schaft, sofern diese nicht die zuständige Behörde nach
autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2 ist. Erstreckt sich ein Betriebs-
in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit bereich über eine Landesgrenze hinweg, so entschei-
Absatz 3 ergänzend ein Nachweis über die Fest- den die nach Landesrecht zuständigen Behörden im
stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach
Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt gegenseitiger Anhörung. Erstreckt sich der Betriebs-
vorliegen, bereich neben Straßen nach Landesrecht und Straßen
in Auftragsverwaltung auch auf Bundesautobahnen
2. der festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, entscheiden
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie
Absatz 2 geeignet ist und die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rah-
nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind. men ihrer Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger
Anhörung.
(2) Ein Betriebsbereich ist geeignet, wenn die zu-
ständige Behörde feststellt, dass (5) Die Genehmigung kann jederzeit mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden, sofern dies erforderlich
1. das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach ist, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten
den Angaben der nach § 4 Absatz 1 erteilten Be- Voraussetzungen sicherzustellen. Insbesondere kann
triebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer die Genehmigung mit einem anfänglichen, befristeten
Fahrfunktion die Fahraufgabe in diesem festgeleg- Verbot der Personenbeförderung und des Gütertrans-
ten Betriebsbereich selbständig bewältigen kann, ports verbunden werden.
2. die Straßeninfrastruktur entlang der maßgeblichen (6) Die zuständige Behörde kann jederzeit beim
Streckenführung den technischen Anforderungen Halter die Erfüllung der Voraussetzungen der Geneh-
für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer migung und die Einhaltung der mit der Genehmigung
Fahrfunktion nach der Betriebserlaubnis entspricht, verbundenen Pflichten nachprüfen oder durch die in
3. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autono- Absatz 3 genannten Stellen nachprüfen lassen.
mer Fahrfunktion in diesem Betriebsbereich weder
(7) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die
die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs
Voraussetzungen nach § 8 hat der Halter der zu-
beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen
ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Insbeson-
über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
dere ist der nachträgliche Einsatz weiterer Personen
durch den für den beantragten Betriebsbereich orts-
oder der Wechsel von eingesetzten Personen un-
üblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet
verzüglich anzuzeigen; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entspre-
werden und
chend.
4. sonstige öffentliche Belange, etwa des Immissions-
(8) Die zuständige Behörde setzt das Kraftfahrt-
schutzes der Genehmigung nach § 7 nicht entge-
Bundesamt über jede Erteilung einer Genehmigung
genstehen.
eines festgelegten Betriebsbereichs in Bezug auf das
Bei der Feststellung der Geeignetheit des Betriebs- jeweilige Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion in
bereichs nach Satz 1 bleiben unvorhersehbare Um- Kenntnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 991
§ 10 (2) Die Zulassung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung setzt voraus:
Widerruf und Ruhen der
Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs 1. eine gültige Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug
mit autonomer Fahrfunktion nach § 4,
(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 9 erteilte
Genehmigung zu widerrufen, wenn die zuständige Be- 2. eine gültige Genehmigung eines festgelegten Be-
hörde Kenntnis erlangt, dass triebsbereichs nach § 9 und
3. das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz
1. Nebenbestimmungen nach § 9 Absatz 5 nicht erfüllt
entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
werden und dies zu einer Gefährdung der Sicherheit
rung.
und Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder
Leben von Personen führen kann, Mit dem Antrag nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung ist die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug
2. bei einem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie
die autonome Fahrfunktion außerhalb des festge- die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
legten Betriebsbereichs eingesetzt wird, nach § 9 vorzulegen. § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-
3. nicht mehr gewährleistet ist, dass während des Be- Zulassungsverordnung ist nicht anzuwenden.
triebs des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunk- (3) Die Verwendung der autonomen Fahrfunktion im
tion in seinem festgelegten Betriebsbereich die Verkehr ist auf den genehmigten festgelegten Betriebs-
Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern vor- bereich zu beschränken. Diese Beschränkung ist durch
genommen werden kann, Angabe der Genehmigung, der ausstellenden Behörde
4. die personellen und sachlichen Voraussetzungen und des Datums der Ausstellung in die Zulassungs-
nach den §§ 13 und 14 nicht mehr vorliegen, bescheinigung Teil I nach § 11 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die
5. die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis
ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion er- nach § 4 Absatz 1 mit Datum der Ausstellung durch
loschen ist, zurückgenommen, widerrufen oder auf das Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Angaben zur
sonstige Weise unwirksam geworden ist oder Ausrüstung mit autonomen Fahr- und Zusatzfunktio-
6. die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nen einzutragen. Abweichend von § 11 Absatz 6 der
Nummer 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind und Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt es, wenn die
ein sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autono- Zulassungsbescheinigung Teil I aufbewahrt und den
mer Fahrfunktion unter diesen Rahmenbedingungen berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
nicht mehr gewährleistet ist. gehändigt wird.
(4) Für eine Umschreibung auf einen neuen Halter
(2) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge- nach § 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungs-
setzes bleiben unberührt. verordnung oder für eine Wiederzulassung nach § 14
(3) Über den Widerruf einer nach § 9 erteilten Ge- Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist vom
nehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraft- Halter zusätzlich die Genehmigung eines festgelegten
fahrt-Bundesamt in Kenntnis. Betriebsbereichs nach § 9 vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen einer (5) Die Verfahren nach Abschnitt 2a Unterabschnitt 3
nach § 9 Absatz 1 erteilten Genehmigung anordnen, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nicht anzu-
wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 wenden.
Nummer 2 vorübergehend nicht gegeben sind und der (6) Die Zulassungsbehörde hat der Behörde, die die
Genehmigungsinhaber nicht nachweist, dass ein Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs erteilt
sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer hat, unverzüglich jede Zulassung, Wiederzulassung,
Fahrfunktion auch unter den geänderten Gegeben- Umschreibung und Außerbetriebsetzung eines betrof-
heiten der Straßeninfrastruktur entlang der maßgeb- fenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen.
lichen Streckenführung weiterhin gewährleistet ist. (7) Besteht für ein zugelassenes Kraftfahrzeug mit
(5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion autonomer Fahrfunktion keine Genehmigung eines
darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben wer- festgelegten Betriebsbereichs nach § 9, so hat der Hal-
den, wenn die nach § 9 Absatz 1 erteilte Genehmigung ter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14
des festgelegten Betriebsbereichs Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auch in
Verbindung mit § 15g der Fahrzeug-Zulassungsverord-
1. nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder nung, außer Betrieb setzen zu lassen.
2. aufgrund einer Anordnung nach Absatz 4 ruht.
§ 12
§ 11 Anforderungen an den Hersteller
Maßgaben zur (1) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autono-
Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mer Fahrfunktion hat
(1) Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit 1. Reparatur- und Wartungsinformationen für das
autonomer Fahrfunktion zum Verkehr in festgelegten Kraftfahrzeug nach Anlage 3 Nummer 2.3 und 2.6
Betriebsbereichen ist die Fahrzeug-Zulassungsverord- dieser Verordnung zu erstellen,
nung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzu- 2. ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit
wenden. nach Anlage 1 Nummer 7.2 zu erstellen und dabei
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
a) auf Basis dieses Sicherheitskonzepts eine Ge- 4. die Ergebnisse der Gesamtprüfungen nach Num-
fährdungsanalyse nach Anlage 1 Nummer 7.2.1 mer 3 einschließlich einer Beschreibung aller fest-
durchzuführen, gestellten Mängel und durchgeführter Instand-
setzungen in einem Bericht dokumentiert und dem
b) das Sicherheitskonzept nach Anlage 3 Nummer 3
Kraftfahrt-Bundesamt sowie der zuständigen Be-
zu dokumentieren,
hörde auf Verlangen unverzüglich übermittelt
c) die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion ent- werden, sofern dies erforderlich ist
sprechend dieses Sicherheitskonzepts zu über- a) bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen
prüfen und die Sicherheit gegenüber dem Kraft- Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 und § 6 Ab-
fahrt-Bundesamt nach den Anforderungen nach satz 1,
Anlage 1 Nummer 10 nachzuweisen,
b) bezüglich der zuständigen Behörde für deren
3. ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informa- Aufgabenerfüllung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und
tionstechnologie nach Anlage 1 Nummer 15 zu er- § 10 Absatz 1.
stellen und nach Anlage 3 Nummer 4 zu dokumen-
tieren, (2) Der Halter hat sicherzustellen, dass bei der
Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 jede
4. die Durchführbarkeit einer wiederkehrenden tech- Person geeignet im Sinne von Satz 2 ist. Die für die
nischen Fahrzeugüberwachung nach Anlage 1 Durchführung der technischen und organisatorischen
Nummer 7.3 zu dieser Verordnung sicherzustellen, Maßnahmen verantwortlichen Personen sind geeignet,
wenn sie
5. eine funktionale Beschreibung des Kraftfahrzeugs
mit autonomer Fahrfunktion nach Anlage 3 Num- 1. eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-
mer 1 zu erstellen, Handwerk erfolgreich bestanden haben; diesem
Abschluss steht der Abschluss als Diplom-Inge-
6. einen Katalog für Testszenarien nach Anlage 1
nieur, Diplom-Ingenieur (FH), Ingenieur (graduiert),
Nummer 10 zu erstellen und
Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Tech-
7. nach den Anforderungen an den digitalen Daten- niker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeug-
speicher nach Anlage 1 Nummer 13 ein Sicherheits- technik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrt-
konzept zu erstellen, das den Vorgaben der Arti- technik/Luftfahrzeugtechnik gleich, sofern die be-
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 treffende Person nachweislich im Kraftfahrzeug-
entspricht und eine Datenschutzfolgeabschätzung bereich tätig ist und eine mindestens dreijährige
nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 bein- Tätigkeit nachweisen kann,
haltet. 2. eine Schulung in Bezug auf das Kraftfahrzeug mit
(2) Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 autonomer Fahrfunktion beim Hersteller dieses
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie das Be- Kraftfahrzeugs erfolgreich abgeschlossen haben,
triebshandbuch nach Anlage 1 Nummer 7.1 und An- und
lage 3 Nummer 2 dem Halter bei Übergabe des Kraft- 3. im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen anver-
fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zur Verfügung trauten Aufgaben zuverlässig sind; zur Beurteilung
zu stellen. ihrer Zuverlässigkeit sind im Rahmen des Verfah-
(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autono- rens nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 jeweils ein Füh-
mer Fahrfunktion darf ein Kraftfahrzeug ohne gültige rungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie,
Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 nicht in Verkehr bei Einsatz für die Durchführung von Fahrten im
bringen oder veräußern. manuellen Betrieb, eine Auskunft aus dem Fahrer-
laubnisregister vorzulegen; § 8 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.
§ 13
Setzt der Halter verantwortliche Personen für die
Anforderungen an den Halter Durchführung von Fahrten im manuellen Fahrbetrieb
(1) Der Halter hat zur Erfüllung der Pflichten nach ein, müssen diese Personen eine gültige Fahrerlaubnis
§ 1f Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes während besitzen. Die Klasse der Fahrerlaubnis muss der
des Betriebs des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahr- des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ent-
funktion zu gewährleisten, dass sprechen.
1. unter Zugrundelegung der vom Hersteller zur Ver- (3) Der Halter muss sicherstellen, dass Anweisun-
fügung gestellten Reparatur- und Wartungsinforma- gen zur ordnungsgemäßen Durchführung der War-
tionen die Fahrzeugsysteme für die aktive und pas- tungsarbeiten, der Gesamtprüfungen, weiterer Unter-
sive Sicherheit des Kraftfahrzeugs mit autonomer suchungen und Fahrten im manuellen Fahrbetrieb
Fahrfunktion regelmäßig überprüft werden, vorliegen und dass diese Anweisungen befolgt werden.
Die Anweisungen sind zu dokumentieren.
2. täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahr-
(4) Berichte über die Durchführung von Wartungs-
kontrolle nach Absatz 7 durchgeführt wird,
arbeiten, von Gesamtprüfungen und von weiteren
3. unter Zugrundelegung der vom Hersteller zur Ver- Untersuchungen müssen durch den Halter oder die
fügung gestellten Reparatur- und Wartungsinforma- verantwortliche Person unverzüglich schriftlich oder
tionen ab dem Tag der Zulassung zum Straßen- elektronisch erstellt werden. Die Berichte sind zu
verkehr alle 90 Tage eine Gesamtprüfung nach den unterzeichnen. Die Berichte sind zu dokumentieren
Vorgaben des Betriebshandbuchs für das Kraftfahr- und vom Halter oder von der für die Technische
zeug mit autonomer Fahrfunktion durchgeführt wird, Aufsicht verantwortlichen Person sechs Monate lang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 993
aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg- 1. in der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtech-
lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu nik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik
löschen. oder Luftfahrzeugtechnik über einen Abschluss ver-
fügt als
(5) Die Anforderungen zur Dokumentenverwaltung
für die Anweisungen nach Absatz 3 und der Berichte a) Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur (FH), Inge-
nach Absatz 4 müssen dem Stand der Technik ent- nieur (graduiert),
sprechen. Das Erfordernis des Stands der Technik b) Bachelor, Master oder
wird vermutet, wenn die Vorgaben der ISO 9001:2015
Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Be- c) staatlich geprüfter Techniker,
griffe erfüllt werden. Darüber hinaus muss die Doku- 2. eine entsprechende Schulung in Bezug auf das
mentenverwaltung den Vorgaben der Artikel 24, 25 Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion beim
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen. Hersteller dieses Kraftfahrzeugs erfolgreich abge-
(6) Soweit der Halter die Aufgaben der Technischen schlossen hat,
Aufsicht selbst wahrnimmt, muss er gemäß den Vo- 3. einen gültigen Führerschein besitzt, wobei die
raussetzungen nach § 14 dafür geeignet sein. Sofern Klasse der Fahrerlaubnis der des Kraftfahrzeugs
er die Aufgaben der Technischen Aufsicht nicht selbst mit autonomer Fahrfunktion entsprechen muss, und
wahrnimmt, muss er eine nach § 14 geeignete natür- 4. im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr anvertrau-
liche Person hierfür bestellen. Der Halter hat die zur ten Aufgaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenver-
Wahrnehmung der Pflichten der Technischen Aufsicht kehrsgesetzes zuverlässig ist.
notwendigen sachlichen Voraussetzungen zur Ver-
fügung zu stellen; dies erfordert insbesondere die Be- Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Sat-
reitstellung und Einrichtung von Räumlichkeiten sowie zes 2 Nummer 4 sind im Rahmen des Verfahrens nach
informationstechnischen Systemen, die für die Wahr- den §§ 7 und 8 Absatz 2 jeweils ein Führungszeugnis
nehmung der Pflichten der Technischen Aufsicht zur Vorlage bei einer Behörde, eine Auskunft aus dem
nach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ge- Fahrerlaubnisregister sowie eine Auskunft über Ein-
eignet sind. tragungen aus dem Fahreignungsregister vorzulegen.
Sofern in dem Fahrerlaubnisregister mehr als drei
(7) Die erweiterte Abfahrkontrolle im Sinne des Ab- Punkte eingetragen sind, ist die Zuverlässigkeit nicht
satzes 1 Nummer 2 beginnt mit einer Probefahrt, um gegeben. § 8 Absatz 3 gilt bezüglich Satz 3 entspre-
die Systeme zu aktivieren. Im Anschluss an die Probe- chend.
fahrt werden folgende Bereiche überprüft:
(2) Die als Technische Aufsicht eingesetzte natür-
1. Bremsanlage, liche Person darf sich mit Zustimmung des Halters
2. Lenkanlage, zur Erfüllung ihrer Pflichten weiterer geeigneter natür-
licher Personen bedienen, die über mindestens drei
3. Lichtanlage, Jahre Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder
4. Reifen/Räder, Kraftfahrzeugwesens verfügen. Die eingesetzten natür-
lichen Personen müssen wiederkehrend, mindestens
5. Fahrwerk,
jedoch jährlich beim Hersteller in Bezug auf den
6. sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahr- Umgang mit dem Kraftfahrzeug sowie wesentliche Ver-
zeugsysteme sowie die Sensorik zur Erfassung änderungen am Kraftfahrzeug oder der autonomen
externer und interner Parameter und Fahrfunktion geschult werden. Die Schulung ist mit
einer praktischen Prüfung einschließlich der Bewäl-
7. mechanische Fahrzeugsysteme für die aktive und
tigung simulierter Betriebsstörungen abzuschließen.
passive Sicherheit.
Der erfolgreiche Abschluss der Schulung von einge-
(8) Der Halter hat für das Kraftfahrzeug mit autono- setzten natürlichen Personen ist von der Technischen
mer Fahrfunktion eine Hauptuntersuchung nach Maß- Aufsicht zu dokumentieren. Sollen die eingesetzten na-
gabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der türlichen Personen Fahrten im manuellen Fahrbetrieb
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. übernehmen oder Fahrmanöver freigeben, müssen
Die Frist für die Hauptuntersuchung nach § 29 der diese Personen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt sechs Die Klasse der Fahrerlaubnis muss der des Fahrzeugs
Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahr- mit autonomer Fahrfunktion entsprechen.
zeugs mit autonomer Fahrfunktion.
(3) Befindet sich das Kraftfahrzeug mit autonomer
(9) Der Halter darf ohne eine Genehmigung nach § 4 Fahrfunktion im risikominimalen Zustand im Sinne des
Absatz 6 die nachträgliche Aktivierung von automa- § 1d Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, hat die
tisierten oder autonomen Fahrfunktionen nicht vor- als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person
nehmen. eine Untersuchung der Auslösung und der Notwendig-
keit des risikominimalen Zustands durchzuführen, be-
§ 14 vor sie dessen Beendigung veranlassen darf. Das Er-
gebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren. Wurde
Anforderungen
der risikominimale Zustand durch einen Defekt am
an die Technische Aufsicht
Kraftfahrzeug ausgelöst, muss nach Erreichen des
(1) Die als Technische Aufsicht eingesetzte natür- risikominimalen Zustands die Fahraufgabe durch die
liche Person muss für die Wahrnehmung ihrer Auf- als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person
gaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1
zes geeignet sein. Sie ist geeignet, wenn sie Nummer 4 manuell übernommen werden, bis der aus-
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
lösende Defekt nachhaltig beseitigt worden ist. Sofern verlässig sind in Bezug auf technische Entwicklun-
der risikominimale Zustand zu einer Gefährdung der gen für den Kraftfahrzeugverkehr,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt, ist
4. der Halter ein Entwicklungskonzept vorlegt, in dem
ungeachtet der Sätze 1 und 3 das Kraftfahrzeug mit
autonomer Fahrfunktion unverzüglich aus dem a) die bereits vorgenommenen und noch beabsich-
Straßenraum zu entfernen. In diesen Fällen erfolgt die tigten Veränderungen sowie die zu erprobenden
Untersuchung der Technischen Aufsicht gemäß Satz 1 Fahrfunktionen hinreichend beschrieben werden,
im Nachgang des Abtransports auf Grundlage der b) die Einhaltung des gegenwärtigen Stands der
gespeicherten Fahrdaten. Technik dargelegt wird
§ 15 aa) bei automatisierten Fahrfunktionen unter
Berücksichtigung von § 1a Absatz 2 des
Datenspeicherung Straßenverkehrsgesetzes und
(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autono- bb) bei autonomen Fahrfunktionen unter Berück-
mer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung sichtigung von § 1e Absatz 2 des Straßen-
Näheres zu den genauen Zeitpunkten der Daten- verkehrsgesetzes,
speicherung, zu den Parametern der Datenkategorien
und zu den Datenformaten. c) die Sicherstellung der permanenten Überwa-
chung des Betriebs dargelegt wird
(2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das
Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde aa) bei automatisierten Fahrfunktionen durch
und nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung einen in Bezug auf technische Entwicklungen
der Voraussetzungen der Genehmigung und der mit für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässigen
der Genehmigung verbundenen Überwachungspflich- Fahrzeugführer und
ten erhoben, gespeichert und verwendet werden. bb) bei autonomen Fahrfunktionen durch eine vor
Ort anwesende, in Bezug auf technische Ent-
§ 16 wicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zu-
Erprobungsgenehmigung verlässige Technische Aufsicht,
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Fahrzeug- d) die Bereitstellung von nicht personenbezogenen
systemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen Daten und Ereignissen, die den technologischen
für die Entwicklung automatisierter oder autonomer Fortschritt der zu erprobenden Entwicklungs-
Fahrfunktionen dienen, dürfen im öffentlichen Straßen- stufe betreffen, enthalten ist; hierzu zählen ins-
raum nur betrieben werden, wenn für das entspre- besondere
chende Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmigung aa) die Anzahl und die Zeiträume der Nutzung
des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 1i des Straßenver- sowie der Aktivierung und der Deaktivierung
kehrsgesetzes vorliegt. Die Erprobungsgenehmigung der automatisierten oder autonomen Fahr-
nach Satz 1 umfasst auch die Genehmigung zur Erpro- funktion,
bung aller Teile, Systeme oder Einheiten des Kraftfahr-
bb) die Anzahl und die Zeiträume der Freigabe
zeugs. § 19 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
von alternativen Fahrmanövern, Fehlerspei-
Ordnung ist nicht anzuwenden.
chereinträge (Beginn und Ende) samt Soft-
(2) Die Erprobungsgenehmigung ist zu befristen und warestand,
darf einen Geltungszeitraum von vier Jahren im Regel-
cc) die jeweiligen Umwelt- und Wetterbedingun-
fall nicht überschreiten. Sie ist jeweils für weitere zwei
gen,
Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen der
Genehmigungserteilung weiter fortbestehen und der dd) die Bezeichnung der aktivierten und de-
bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung aktivierten passiven und aktiven Sicherheits-
nicht entgegensteht. Sollten Dritte gegen die Erpro- systeme, deren Zustand sowie die Instanz,
bungsgenehmigung oder deren Verlängerung Rechts- die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,
behelfe einlegen, verlängert sich die Geltungsdauer der ee) die Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und
Erprobungsgenehmigung um die Anzahl der Tage, an Querrichtung sowie
denen der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung ent-
faltet. ff) die Geschwindigkeit,
(3) Die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung 5. das automatisierte oder autonome Fahrzeugsystem
setzt voraus, dass zu jeder Zeit deaktivierbar und vor Ort übersteuer-
bar ist.
1. für das Kraftfahrzeug eine Einzelgenehmigung oder
eine Typgenehmigung vorliegt, (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zur
Beurteilung der Sicherheit im Straßenverkehr und des
2. an dem Kraftfahrzeug nach der Erteilung der Einzel- technischen Fortschritts sowie zur evidenzbasierten
genehmigung oder der Typgenehmigung Ver- Entwicklung der Regulierung von Entwicklungsstufen
änderungen vorgenommen worden sind, um es mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen erfor-
automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen derlichen Daten ausschließlich als nicht personenbezo-
auszustatten, gene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwen-
3. der Halter, der die Entwicklung und Erprobung den. Die Daten sind spätestens nach Abschluss der
veranlasst, sowie die an der Entwicklung und Erpro- Evaluierung nach § 1l Satz 1 des Straßenverkehrsge-
bung Beteiligten ausreichend sachkundig und zu- setzes zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 995
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zum Zweck der 2. entgegen § 5 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage
Erprobung von Fahrzeugsystemen oder -teilen und oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
deren Entwicklungsstufen für die Entwicklung automa- dig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
tisierter oder autonomer Fahrfunktionen Ausnahmen
genehmigen von 3. entgegen § 6 Absatz 5 Nummer 2, § 7 Absatz 1 oder
§ 10 Absatz 5 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug mit auto-
1. den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßen- nomer Fahrfunktion betreibt,
verkehrsgesetzes,
2. dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 4. entgegen § 12 Absatz 2 ein dort genanntes Doku-
und 16 und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- ment oder ein Betriebshandbuch nicht, nicht richtig,
nung. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt oder
(6) Die Erprobungsgenehmigung ist bei Fahrten mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur 5. entgegen § 13 Absatz 9 eine Aktivierung vornimmt.
Prüfung auszuhändigen.
(7) Ein Hinweis auf die Erprobungsgenehmigung ist § 18
unter Angabe des Datums der Ausstellung durch das
Übergangsvorschriften
Kraftfahrt-Bundesamt in die Zulassungsbescheinigung
Teil I einzutragen. Können im Rahmen des Zulassungsverfahrens
(8) Die Verfahren nach Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 nach § 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 der Fahr-
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie § 11 sind zeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Er-
nicht anzuwenden. probungsgenehmigung nach § 16 die für die Zulassung
vorzulegenden Fahrzeugdaten und der Hinweis auf die
§ 17 Erprobungsgenehmigung nach § 16 Absatz 7 von der
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Zulassungsbehörde nicht in den Fahr-
zeugregistern gespeichert werden oder die Angaben
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des nach § 11 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 nicht in die Zu-
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder lassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden, sind
fahrlässig die jeweiligen Speicherungen und Eintragungen inner-
1. ohne Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 ein Kraft- halb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli
fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion betreibt, 2022 nachzuholen.
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Anlage 1
Anforderungen
an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
Teil 1
Funktionale Anforderungen
an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion müssen die im Folgenden dargestellten funktionalen Anforderungen
erfüllen. Die geforderten Funktionen können vom Hersteller oder vom Halter oder von beiden in einer möglichen,
so genannten Testphase des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ohne Fahrgäste im festgelegten Be-
triebsbereich nachgewiesen werden.
1. D y n a m i s c h e F a h r a u f g a b e
Das Kraftfahrzeug muss in der Lage sein, durch geeignete Wahl von Fahrpfad und Geschwindigkeit selbst-
ständig und stetig anpassend die Fahraufgabe in dem genehmigten festgelegten Betriebsbereich in allen
Situationen sicher zu erfüllen. Dies beinhaltet die Ausrichtung des Fahrverlaufs am veränderlichen Umfeld
des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion und die Sicherstellung der Übereinstimmung mit gesetzlichen
Vorgaben. Der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden, aller unbeteiligten Dritten und aller Fahrzeuginsassen
muss die höchste Priorität bei der Erfüllung der Fahraufgabe eingeräumt werden. Auf unerwartete Ereignisse,
auch wenn diese plötzlich auftreten, muss das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion angemessen
reagieren.
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, die zur Beförderung von stehenden oder nicht angegurteten
Fahrzeuginsassen eingesetzt werden, dürfen im Regelbetrieb eine Beschleunigung von 2,4 Meter pro
Sekunde-Quadrat in der Ebene nicht überschreiten. In Abhängigkeit von überprüfbaren Einflussfaktoren auf
die Gefährdung von Fahrzeuginsassen und anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligter Dritte kann es
erforderlich sein, diese Grenze zu überschreiten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich nur an-
geschnallte, nicht aber stehende Fahrzeuginsassen im Inneren des Fahrzeugs aufhalten.
Das Kraftfahrzeug mit eingeschalteter autonomer Fahrfunktion muss zur Erfüllung der Fahraufgabe mindes-
tens die Anforderungen erfüllen, die in den folgenden Nummern 1.1 bis 1.4 genannt sind.
1.1 Generelle Kollisionsvermeidung
Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligten Dritten müssen vermieden werden,
sofern dies durch
1. Notbremseingriffe oder
2. andere Teilnehmende des umgebenden Verkehrs, andere unbeteiligte Dritte oder die Insassen des
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nicht gefährdende Ausweichmanöver
möglich ist.
Kann eine Kollision zur Abwendung einer Gefährdung des Lebens der Insassen des Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion nur durch eine Gefährdung des Lebens anderer Teilnehmender des umgeben-
den Verkehrs oder unbeteiligter Dritter vermieden werden (unvermeidbare alternative Gefährdung von
Menschleben), darf der Schutz der anderen Teilnehmenden des umgebenden Verkehrs und der unbe-
teiligten Dritten nicht nachrangig gegenüber dem Schutz der Insassen des autonom fahrenden Kraft-
fahrzeugs erfolgen.
1.2 Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmenden
a) Vorausfahrende Verkehrsteilnehmende auf der Fahrbahn werden erkannt. Es wird jederzeit in jedem
Geschwindigkeitsbereich und in jeder möglichen Fahrsituation ein angemessener Sicherheits-
abstand eingehalten. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand bestimmt sich nach § 4 der Straßenver-
kehrs-Ordnung.
b) Der Fahrstreifenwechsel vorausfahrender oder nachfolgender Fahrzeuge, der von einem benachbar-
ten Fahrstreifen in den eigenen Fahrstreifen oder aus dem eigenen Fahrstreifen heraus in einen
benachbarten Fahrstreifen erfolgt, wird erkannt und bei der Fahraufgabe entsprechend berück-
sichtigt.
c) Situationen, welche einen Fahrstreifenwechsel bedingen (beispielsweise anhaltende oder langsame
Fahrzeuge auf der Fahrbahn, Ende eines Fahrstreifens), werden erkannt und geeignete Manöver zum
Fahrstreifenwechsel werden sicher durchgeführt.
d) Einsatzfahrzeuge werden erkannt und geeignete Fahrmanöver sicher durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 997
1.3 Planung der Fahrpfade und Geschwindigkeiten
Bei Geschwindigkeitsanpassungen kommt es zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung von Insassen,
anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligten Dritten. Es gelten folgende Anforderungen:
a) Geschwindigkeitsbeschränkungen und Änderungen der Geschwindigkeitsbeschränkung werden er-
kannt und die Geschwindigkeit wird entsprechend angepasst.
b) Besondere Anforderungen an die Geschwindigkeit werden erkannt und im Geschwindigkeits- und
Fahrtverlauf befolgt (beispielsweise in Bereichen vor Schulen und an Arbeitsstellen an Straßen, an
Bushaltestellen, Bahnübergängen, in engen Kurvenradien oder bei Gefällen, in Engstellen, in denen
der eigene Fahrstreifen vom Gegenverkehr mitbenutzt werden muss).
c) Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 36 der Straßenverkehrs-Ordnung, Wechsel-
lichtzeichen gemäß § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung, sonstige Zeichen gemäß der §§ 39 bis 42
der Straßenverkehrs-Ordnung sowie Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 der Straßenverkehrs-Ord-
nung werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.
d) Situationen, in denen die Vorfahrt anderen gewährt werden muss (beispielsweise vor Fußgänger-
überwegen, in Kreuzungsbereichen oder Einmündungen), werden erkannt und ohne Gefährdung
oder Behinderung der Vorfahrtberechtigten bewältigt. Es ist eine berechnete Zeit bis zum Aufprall
von mehr als drei Sekunden bezüglich des Vorfahrtberechtigen einzuhalten. Wird von diesen Werten
abgewichen, muss dies ausreichend begründet und auf Basis von systematischen Sicherheitsbewer-
tungen nach dem Stand der Technik dokumentiert werden. Das Erfordernis des Stands der Technik
gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit1
erfüllt werden.
e) Bauliche Straßengestaltungen mit Auswirkung auf das Verhaltensrecht (beispielsweise bis zu 5 Me-
ter vom Fahrbahnrand einer vorfahrtberechtigten Straße abgesetzte Radwege nach § 9 Absatz 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung oder abgesenkte Bordsteine nach § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung)
werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.
f) Arbeitsstellen an Straßen, temporär veränderte Fahrbahnverläufe oder Fahrbahnmarkierungen
werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.
g) Defizite am Zubehör, insbesondere der Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel verschlissene, be-
schädigte, fehlende oder defekte temporäre oder dauerhafte Fahrbahnmarkierungen und Verkehrs-
zeichen, Phantommarkierungen) und der Straßenausstattung, insbesondere solcher nach vorstehen-
den Buchstaben a bis f werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere nach Sturm- und sonstigen Witterungsereignissen.
1.4 Reaktion auf Umweltbedingungen
Wetter-, Umwelt- und Straßeninfrastrukturbedingungen (beispielsweise Regen, Sichtbehinderung durch
Rauch, Schlaglöcher) werden im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt. Fahrpfad und
Geschwindigkeit sind – bis hin zum Stillstand des Fahrzeugs – so zu wählen, dass die in den
Nummern 1.1 bis 1.3 gestellten Anforderungen auch bei geänderten Umweltbedingungen erfüllt
werden.
2. R i s i k o m i n i m a l e r Z u s t a n d
Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und ohne konventionelle Vorrichtungen zur Ausübung der
Fahraufgabe gilt:
Das Kraftfahrzeug kann nur auf Veranlassung der Technischen Aufsicht den risikominimalen Zustand ver-
lassen.
3. N o t f a h r f u n k t i o n
Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion muss mit einer Notfahrfunktion ausgestattet sein. Muss sich
das Kraftfahrzeug im Falle eines Defekts am Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzen, muss
dies mit der Notfahrfunktion erfolgen. Fahrten mit der Notfahrfunktion dürfen nur bei Schrittgeschwindigkeit
und aktivierter Warnblinkanlage erfolgen. Der Übergang der autonomen Fahrfunktion aus der normalen Fahrt
in die Fahrt mit der Notfahrfunktion ist von dieser Geschwindigkeitsbegrenzung ausgenommen, sofern ein
Abbremsen erforderlich ist.
4. M a n u e l l e r F a h r b e t r i e b
Im manuellen Fahrbetrieb erfüllt eine fahrzeugführende Person die Fahraufgabe. Das Kraftfahrzeug mit auto-
nomer Fahrfunktion muss mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die es einer fahrzeugführenden Person er-
möglichen, die Fahraufgabe wahrzunehmen.
1
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998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Ist die Steuerung im manuellen Fahrbetrieb auf Geschwindigkeiten nicht höher als Schrittgeschwindigkeit
begrenzt, ist es nicht erforderlich, dass die fahrzeugführende Person sich innerhalb des Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion aufhält. Die Steuerung kann in diesem Fall über eine im Nahfeld des Kraftfahrzeugs
befindliche Fernsteuerung ausgeführt werden. Die maximale Distanz, über die eine Fernsteuerung möglich
ist, beträgt 6 Meter, gemessen in gerader Verbindung. Die Einhaltung der maximalen Distanz ist vom Her-
steller durch geeignete technische Mittel sicher zu stellen.
Soll das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im manuellen Fahrbetrieb mit Geschwindigkeiten höher
als Schrittgeschwindigkeit gesteuert werden, muss es mit einem Sitzplatz für die fahrzeugführende Person
ausgestattet sein. Der Sitzplatz ist entsprechend der geltenden Vorschriften zu gestalten.
5. D a u e r h a f t e S e l b s t ü b e r w a c h u n g
Die zur Wahrnehmung der Fahraufgabe nötige technische Ausrüstung muss vom Kraftfahrzeug mit autono-
mer Fahrfunktion selbstständig dauerhaft auf ihre Funktionalität hin überwacht werden. Die Überwachung ist
so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der technischen Ausrüstung, die zur sicheren Teilnahme des
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion am Straßenverkehr nötig ist, in den risikominimalen Zustand führt.
5.1 Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und ohne konventionelle Vorrichtungen zur
dynamischen Ausübung der Fahraufgabe gilt:
a) Zur dauerhaften Überwachung der technischen Ausrüstung werden nicht personenbezogene tech-
nische Daten im Kraftfahrzeug erhoben und gespeichert.
b) Eine Beeinträchtigung der technischen Ausrüstung ist der Technischen Aufsicht unverzüglich an-
zuzeigen.
5.2 Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und mit konventionellen Vorrichtungen zur
Ausübung der Fahraufgabe gilt:
Die autonome Fahrfunktion darf nicht erneut aktivierbar sein, solange eine Beeinträchtigung der
technischen Ausrüstung besteht.
6. Ü b e r t r a g u n g v o n D a t e n a n d a s K r a f t f a h r z e u g
Die zur selbstständigen Bewältigung der Fahraufgabe im autonomen Betrieb notwendigen Daten und Infor-
mationen von externen technischen Einheiten (beispielsweise Backends oder Server eines Anbieters, externe
Sensoren, Smartphone) müssen vom Kraftfahrzeug sicher empfangen und verwendet werden können. Daten
externer Einheiten können im Kraftfahrzeug zur Ausführung der autonomen Fahrfunktionen verwendet
werden. Daten und Informationen können beispielsweise bei bestimmten Anwendungsfällen über eine Weit-
verkehrsnetz-Anbindung (WAN-Verbindung) von einer externen technischen Einheit an das Kraftfahrzeug und
vom Kraftfahrzeug an eine technische Einheit übertragen werden. Die Übertragung solcher Daten muss ins-
besondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen und nach dem
aktuellen Stand der Technik abgesichert sein. Das Absicherungskonzept muss die in einer Bedrohungs-
analyse identifizierten Risiken mit wirksamen Maßnahmen adressieren und eine Datenschutzfolgeabschät-
zung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten. Zur Datenübertragung sollte eine zentrale
sichere elektronische Steuereinheit (SECU) genutzt werden. Die SECU dient als Informationsgateway im
Kraftfahrzeug. Die SECU kommuniziert intern an die Kommunikationsbusse des Kraftfahrzeugs und an den
physischen On-Board-Diagnose II-Anschluss (OBD II) oder an eine proprietäre Schnittstelle eines Herstellers.
Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnik der Datenübertragung sind Teil 5 zu
entnehmen. Die Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Datenübertragung sind sicherzustellen.
Die Kommunikation des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion mit anderen Fahrzeugen oder mit Infra-
strukturkomponenten ist zulässig. Sie muss auf der Basis einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35
der Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere den Anforderungen an die Informationstechnik nach Teil 5 und
damit den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen. Während des
Betriebs in einer optionalen Testphase ist die Kommunikation des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion
mit anderen Fahrzeugen und Infrastrukturkomponenten zu testen und gegebenenfalls anzupassen.
7. F u n k t i o n a l e S i c h e r h e i t u n d S i c h e r h e i t d e r F u n k t i o n
7.1 Betriebshandbuch
Zweck des Betriebshandbuchs ist es, mittels detaillierter Vorgaben den sicheren Betrieb des Kraftfahr-
zeugs zu gewährleisten und der Technischen Aufsicht die richtige Reaktion auf Fehlerfälle zu ermög-
lichen.
7.2 Sicherheitskonzept
In dem Sicherheitskonzept ist die Sicherheit der Fahrfunktion zu bewerten. Mit einem systematischen
Vorgehen müssen die für die Operational Design Domain (ODD) relevanten gefährlichen Szenarien und
Ereignisse identifiziert und in einer Risikoanalyse bewertet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 999
Um Gefährdungen zu verhindern oder deren Risiko auf ein akzeptables Maß zu mindern, muss aus-
gehend von erkannten Risiken für die entsprechenden Szenarien und Ereignisse ein Systemverhalten
definiert oder müssen Systemverbesserungen umgesetzt werden.
Die Systematik muss dem Stand der Technik entsprechen. Das Erfordernis des Stands der Technik gilt
als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO/PAS 21448:2019-01 Straßenfahrzeuge – Sicherheit der be-
absichtigten Funktion2 erfüllt werden. Die ausreichende Vollständigkeit der Szenarien wird auf Basis
von Validierungsfahrten oder anderen Datenaufzeichnungen im Fahrbetrieb durch statistische Analysen
belegt.
7.2.1 Gefährdungsanalyse
Die Gefährdungsanalyse benennt und ordnet sicherheitskritische Anteile der autonomen Fahr-
funktion. Die Analyse muss aufzeigen, wie die technische Ausrüstung zur Umsetzung der auto-
nomen Fahrfunktion in möglichen Betriebssituationen im Fehlerfall reagiert und welchen Einfluss
diese Reaktionen auf die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des Kraftfahrzeugs haben. Die Ge-
fährdungsanalyse schließt in jedem Fall die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Ver-
kehrsteilnehmender ein. Die Gefährdungsanalyse schließt auch die Ermittlung von Situationen
ein, die für die technische Ausrüstung am schwersten zu bewältigen sind.
Die zur Erstellung der Gefährdungsanalyse genutzten Methoden müssen dem Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechen. Dies wird in Bezug auf die Methoden zur Gefährdungs-
analyse vermutet, wenn eine Gefahren- und Risikoanalyse gemäß ISO 26262-3:2018-12
Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit – Teil 3: Konzeptphase oder „Hazard Identification
and Risk Evaluation“ gemäß ISO/PAS 21448:2019-01 durchgeführt wird.3
7.2.2 Sicherheitsmaßnahmen
Das Sicherheitskonzept des Herstellers nach Nummer 7.2 muss aufzeigen, wie die technische
Ausrüstung nach dem Stand der Technik Gefährdungen erkennt und durch geeignete Maß-
nahmen vermindert oder umgeht. Mögliche Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere
a) technische Maßnahmen in der Elektrik- und Elektronikinfrastruktur, Aktivierung von Rückfall-
ebenen oder externe Maßnahmen (beispielsweise Rückgriff auf den Notfahrmodus, Aktivie-
rung eines Notfallsystems, Übersteuerungsfunktion, Überführung in den risikominimalen
Zustand),
b) organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Eingrenzung des geeigneten Betriebsbereichs,
spezifische Anweisungen an die fahrzeugführende Person für den manuellen Fahrbetrieb,
Eingrenzung des erlaubten Passagierkreises, Anpassung der Fahrbahn oder der Beschilde-
rung) und
c) technische Maßnahmen, die sicherstellen, dass bei einem Unfallereignis die autonomen
Funktionen des Fahrzeugs durch die Einsatzkräfte sicher und erkennbar stillgesetzt werden
können, sodass selbstständige Fahrzeugaktionen blockiert und ausschließliche manuelle Be-
tätigungen durch Fahrzeugeinrichtungen möglich sind. Die notwendigen Maßnahmen zum
Stillsetzen autonomer Fahrfunktionen sind den Einsatzkräften in geeigneter Form laufend
bereitzustellen.
Die zur Entwicklung von Maßnahmen zur Minimierung oder Umgehung von Gefährdungen ver-
wendeten Methoden müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Das Erfordernis des Stands der Technik gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der
ISO 26262-4:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit – Teil 4: Produktentwicklung
auf Systemebene oder ISO/PAS 21448:2019-014 erfüllt werden.
7.3 Periodisch technische Fahrzeugüberwachung
Durch eine geeignete funktionelle und konstruktive Gestaltung des Kraftfahrzeugs ist die Durchführbar-
keit der periodischen technischen Fahrzeugüberwachung sicherzustellen (beispielsweise manueller
Fahrbetrieb, Zugänglichkeit von Bremsen). Insbesondere die Befahrbarkeit von Bremsprüfständen,
Lichteinstellplätzen, Hebebühnen oder Gruben und die Durchführung aller vorgeschriebenen Prüfungen
müssen möglich sein.
8. S e n s o r i k
Zur technischen Umsetzung der autonomen Fahrfunktion muss eine Sensorik verwendet werden, die alle für
die sichere Erfüllung der Fahraufgabe erforderlichen Gegenstände, Daten oder Personen im Umfeld des
Kraftfahrzeugs erfasst und hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, des Bundesdatenschutzgesetzes und spezialgesetzlicher datenschutzrechtlicher
2
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3
Es wird bezüglich des Stands der Wissenschaft und Technik alternativ auf die „Hazard Identification and Risk Evaluation“ gemäß ISO/PAS
21448:2019-01 hingewiesen. Sobald diese in deutscher Sprache vorliegt, wird ein entsprechender Hinweis im Verkehrsblatt erfolgen.
4
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1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Vorschriften beachtet. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks und unter Einhaltung der genannten
Vorgaben kann die Sensorik durch externe Systeme unterstützt werden. Beeinflussen Wetter-, Umwelt- und
Infrastrukturbedingungen die Leistungsfähigkeit der Sensorik, werden von der technischen Ausrüstung des
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion Maßnahmen eingeleitet, um die aus der verminderten Leistungs-
fähigkeit der Sensorik resultierenden Risiken auszugleichen.
Die Sensorik ist in das Sicherheitskonzept des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Nummer 7.2
und in die permanente Systemüberwachung nach Nummer 5 einzubinden.
9. A l t e r u n g u n d A b n u t z u n g d e s S y s t e m s
Das Kraftfahrzeug muss die funktionalen Anforderungen auch bei Alterung und Abnutzung der relevanten
Systemkomponenten erfüllen. Beeinflussen Alterungserscheinungen die Leistungsfähigkeit, beispielsweise
der Sensorik, gleicht die technische Ausrüstung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion die aus der
verminderten Leistungsfähigkeit der Sensorik resultierenden Risiken durch geeignete Maßnahmen aus.
Teil 2
Test- und Validierungsmethoden
für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
Im Folgenden werden Test- und Validierungsmethoden definiert, anhand derer die Einhaltung der technischen
Anforderungen an die autonome Fahrfunktion von den für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Stellen
überprüft werden kann. Dabei kann jede Anforderung auf ihre Einhaltung hin mittels Tests überprüft werden.
10. P r ü f u n g u n d T e s t f ä l l e
Im Rahmen der Prüfungen zur Erlangung der Betriebserlaubnis sowie im Rahmen der Überprüfung der Ein-
haltung der mit dieser Betriebserlaubnis verbundenen Anforderungen können Tests nach Notwendigkeit
durchgeführt werden. Die Testfälle müssen eine ausreichende Testabdeckung für alle Szenarien, Test-
parameter und Umwelteinflüsse bieten. Die Abdeckung ist gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt oder gegen-
über den vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 7 beauftragten Stellen zu begründen. Diese Begründung
muss eine Validierung oder einen geeigneten Nachweis auf Basis empirischer Datenerhebungen nicht
personenbezogener Daten enthalten. Die Testfälle müssen geeignet sein nachzuweisen, dass das Maß an
Sicherheit des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion höher ist als das Maß an Sicherheit bei Fahr-
zeugen, die von Personen geführt werden.
Die Testfälle müssen geeignet sein, eine hinreichende Robustheit der technischen Ausrüstung zur Um-
gebungswahrnehmung gegen die Störung von Eingabe-/Sensordaten und ungünstige Umweltbedingungen
nachzuweisen.
10.1 Künstliche Fehler und Grenzen des Betriebsbereichs
Zum Test der Anforderungen
a) dürfen künstlich Fehler in der technischen Ausrüstung verursacht werden,
b) darf das Kraftfahrzeug in Umgebungen gebracht werden, welche nicht dem vorgesehenen Betriebs-
bereich entsprechen.
10.2 Testszenarien, Abweichungen und Bestehenskriterien
Entsprechend des vorgesehenen Betriebsbereichs wählt das Kraftfahrt-Bundesamt Testszenarien im
Rahmen der Prüfung aus. Die Auswahl erfolgt auf der Basis des Katalogs von Testszenarien des Her-
stellers entsprechend § 3 Absatz 2. Um die Erfüllung der Anforderungen an das Kraftfahrzeug zu prüfen,
müssen im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis Fahrtests im realen Straßenverkehr durchgeführt
werden. Die Prüfung wird durch Simulationen und Durchführungen von Fahrmanövern auf einem Test-
gelände ergänzt.
Abhängig von den im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde fest-
gelegten Testszenarien, definieren sich die Bestehenskriterien über die nachfolgenden Werte. Weicht
der Hersteller von diesen Werten ab, muss er dies ausreichend begründen und dokumentieren. Begrün-
dung und Dokumentation sind nach dem Stand der Technik auszuführen. Das Erfordernis des Stands
der Technik gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale
Sicherheit5 erfüllt werden.
10.2.1 Bestehenskriterien aus UN-Regelung Nr. 152
Die Erfüllung der in Nummer 1.1 an das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion gestellten
Anforderungen hinsichtlich der Vermeidung von Kollisionen ist durch die Ableitung von Be-
stehenskriterien aus den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 152 – Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1001
Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 66) zu gewährleisten.
Folgende Änderungen des Textes der UN-Regelung Nr. 152 sind dabei anzuwenden:
a) Nummer 5.1.4 die Warnung an den Fahrer, ist nicht anzuwenden.
b) Nummern 5.2.1.2 und 5.2.2.2, von der geforderten Mindestverzögerungsanforderung von
5 Metern pro Sekunde-Quadrat muss unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Fahr-
zeugs im autonomen Betrieb sowie der Umgebungsbedingungen abgewichen werden.
Beispielsweise kann bei Fahrzeugen, die während des autonomen Betriebs zum Transport
von stehenden Fahrgästen vorgesehen sind, eine geringere Mindestverzögerung zum Schutz
der Fahrzeuginsassen erforderlich sein.
c) Nummer 5.2.1.4 Buchstabe a bis e (Einschränkungen der Anforderungen) sind nicht an-
zuwenden. Neue Einschränkungen, die sich aus der Definition der ODD ergeben, sind denk-
bar (beispielsweise aus „keine automatisierte Fahrt nachts“ ergibt sich die Einschränkung
„bei Tageslicht“).
d) Nummer 5.2.2.4 Buchstabe a ist wie folgt geändert anzuwenden: „Bei querenden zu Fuß
Gehenden mit einer seitlichen Geschwindigkeitskomponente von nicht mehr als 7 km/h, bei
querenden Rad Fahrenden mit einer seitlichen Geschwindigkeitskomponente von nicht mehr
als 25 km/h“. Die Buchstaben b bis e sind nicht anzuwenden.
e) Nummer 5.2.1.4 und 5.2.2.4, die Tabellen sind anhand der Geschwindigkeitsgrenzen der au-
tomatisierten Fahrfunktion so anzuwenden, dass über den gesamten Geschwindigkeitsbe-
reich eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von „0“ (keine Kollision) gefordert wird.
f) Die Nummern bezüglich Übersteuerung und Abschaltung des Notbremssystems sind nicht
anzuwenden.
10.2.2 Verlassen des Fahrstreifens
Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf seinen eigenen Fahrstreifen nur in folgenden
Fällen verlassen: Während des Manövers „Fahrstreifenwechsel“, für Manövrieren im niedrigen
Geschwindigkeitsbereich (beispielsweise beim Einparken, im Bereich enger Kreuzungen), zum
Ausweichen bei Hindernissen und bei entgegenkommenden Fahrzeugen, zur Kollisionsvermei-
dung sowie um Einsatzfahrzeugen auszuweichen.
10.2.3 Sicherheitsabstand
Vorausfahrende Fahrzeuge auf der Fahrspur werden erkannt. Es ist jederzeit, in jedem Ge-
schwindigkeitsbereich und in jeder möglichen Fahrsituationen ein angemessener Sicherheits-
abstand einzuhalten.
10.2.4 Fahrstreifenwechsel anderer Fahrzeuge
Der Fahrstreifenwechsel vorausfahrender oder nachfolgender Fahrzeuge, der von einem be-
nachbarten Fahrstreifen in den eigenen Fahrstreifen oder aus ihm heraus in einen benachbarten
Fahrstreifen erfolgt, wird erkannt und bei der Fahraufgabe entsprechend berücksichtigt.
10.2.5 Kollisionsvermeidung mit in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen
Kollisionen mit in gleicher Richtung fahrenden, in den eigenen Fahrstreifen eindringenden Ver-
kehrsteilnehmenden sind innerhalb der durch folgende Ungleichung bestimmten Bedingungen
zu vermeiden. Die Ungleichung ist nur gültig für vor dem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-
tion einscherende Verkehrsteilnehmende, und nur dann, wenn die einscherenden Verkehrs-
teilnehmer mindestens 0,72 Sekunden vor dem Eindringen sichtbar waren:
Folgend werden die Parameter der voranstehenden Ungleichung spezifiziert:
TTCSpurwechsel Zeit bis zum Aufprall (TTC) zum Zeit-
punkt des Eindringens in den Fahr-
streifen des Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion in Sekunden. Als
Eindringen wird ein Überschreiten der
Außenkante des Fahrsteifens um mehr
als 30 Zentimeter gewertet.
νrel Relativgeschwindigkeit in Meter pro
Sekunde [m/s]. Positiv für Annäherung
des Kraftfahrzeugs mit autonomer
Fahrfunktion an einen einscherenden
Verkehrsteilnehmenden, der sich lang-
samer fortbewegt.
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
τ Zeit in Sekunden, die bis zum Er- Typische Werte sind 0,5 Sekunden
reichen der Verzögerung α in Meter bis zum Erreichen von 10 Sekunde-
pro Sekunde-Quadrat vergeht. Quadrat. Für geringere mögliche Ver-
zögerungen des Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion sind die
Werte entsprechend zu skalieren.
Für 6 Sekunde-Quadrat wird daher
davon ausgegangen, dass diese
Verzögerung in 0,3 Sekunden er-
reicht wird, 2,4 Sekunde-Quadrat in
0,12 Sekunden.
τReaktion Zeit in Sekunden, die für die Einleitung 0,1 Sekunden
einer Bremsreaktion erforderlich ist.
α Verzögerung in Meter pro Sekunde- 2,4 Sekunde-Quadrat für Kraftfahr-
Quadrat. zeuge mit autonomer Fahrfunktion,
die für die Beförderung von stehenden
oder nicht angegurteten Fahrzeug-
insassen ausgelegt sind, 6 Sekunde-
Quadrat für übrige Kraftfahrzeuge mit
autonomer Fahrfunktion.
Daraus ergibt sich eine geforderte Kollisionsvermeidung bei Eindringen eines Verkehrsteil-
nehmenden in den eigenen Fahrstreifen oberhalb der folgenden TTC-Werte (beispielhaft für Ge-
schwindigkeiten in 10 Kilometer pro Stunde-Schritten dargestellt). Diese Anforderungen sind
unabhängig von Umweltbedingungen zu erfüllen und sollen bei der Ableitung von Bestehens-
kriterien berücksichtigt werden.
vrel [Kilometer pro Stunde] TTCSpurwechsel [Sekunde] für TTCSpurwechsel [Sekunde] für
Kraftfahrzeuge mit autonomer übrige Kraftfahrzeuge mit
Fahrfunktion mit stehend beför- autonomer Fahrfunktion
derten Fahrzeuginsassen
10 0,74 0,48
20 1,32 0,71
30 1,9 0,94
40 2,47 1,18
50 3,05 1,41
60 3,63 1,64
Sollte ein fahrstreifenwechselnder Verkehrsteilnehmender bei geringerer Zeit bis zum Aufprall
(TTC) in den Fahrstreifen des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion einscheren, kann nicht
mehr von einer Kollisionsvermeidung ausgegangen werden. Sofern eine Kollision nicht zu
vermeiden ist, sind die Folgen einer Kollision durch Bremsen und damit möglichst großem Ge-
schwindigkeitsabbau unter Abwägung der Gefahr für die Insassen des Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion aufgrund der Bremsung und der Kollision zu minimieren. Die Regelstrategie
des Systems darf sich zwischen Kollisionsvermeidung und Kollisionsabschwächung nur insofern
ändern, als eine Bremsung gegenüber einem nicht mehr erfolgreichen Ausweichmanöver
priorisiert wird. Ausweichmanöver dürfen nur unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 1.1
erfolgen.
10.2.6 Spurwechselmanöver
Die Bestehenskriterien für Spurwechselmanöver sind der Nummer 5.6.4.6 der UN-Regelung
Nr. 79 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenk-
anlage (ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1) zu entnehmen. Anforderungen dieser Regelung, die
Funktionen betreffen, die sich auf die fahrende Person beziehen, sind nicht anzuwenden. Die
Fahrmanöver sind so zu planen, dass keine Gefährdung von anderen am Verkehr Teilnehmenden
stattfindet.
Die Bestehenskriterien in Bezug auf sichere Spurwechsel und daran, wie eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmenden beim Spurwechseln zu vermeiden ist, orientieren sich an den
Anforderungen der Nummer 5.6.4.7 und 5.6.4.8 der UN-Regelung Nr. 79, wobei für die
Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeugs (vαρρ) die jeweilig in der ODD herrschende
Geschwindigkeitsbeschränkung angesetzt werden darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1003
10.2.7 Einbiegen und Kreuzen
Hinsichtlich der Interaktion mit anderen am Verkehr Teilnehmenden beim Einbiegen und Kreuzen
sind folgende Bestehenskriterien zu berücksichtigen (siehe Abbildung 1):
Abbildung 1: Visualisierung der Abstände beim Einbiegen und Kreuzen. Fall Buchstabe a: Einzuhaltender
Abstand zum nachfolgenden Verkehr beim Einbiegen. Fall Buchstabe b: Zusätzlich einzuhal-
tender Abstand zum Gegenverkehr beim Einbiegen durch den Gegenverkehr. Fall Buchstabe c:
Beim Kreuzen einzuhaltender Abstand zum bevorrechtigt kreuzenden Verkehr.
Bestehenskriterien für sicheres Einbiegen und Kreuzen sind aus den Anforderungen der Num-
mer 5.6.4.7 und 5.6.4.8 der UN-Regelung Nr. 79 abzuleiten. Für die Annäherungsgeschwindig-
keit (vαρρ) darf die in der Fahrsituation gültige Geschwindigkeitsbeschränkung angesetzt werden.
Die Anforderungen an die geometrischen Beziehungen zum umlaufenden Verkehr sind vom
Spurwechsel auf das Einbiegemanöver entsprechend zu übertragen (Buchstabe a in Abbil-
dung 1).
Für das Einbiegen über die Gegenfahrbahn hinweg gilt für die Berücksichtigung des entgegen-
kommenden Verkehrs, dass – zusätzlich zum Abstand zum nachfolgenden Verkehr auf der Ziel-
straße – sicherzustellen ist, dass die TTC des bevorrechtigten Gegenverkehrs zum berechneten
Kollisionspunkt (Schnittpunkt der Fahrpfade) niemals unter 3 Sekunden sinkt (Buchstabe b in
Abbildung 1).
Gleiches gilt beim Kreuzen mit bevorrechtigtem Verkehr (Buchstabe c in Abbildung 1): Die TTC
des bevorrechtigten Verkehrs zum fiktiven Kollisionspunkt (Schnittpunkt der Fahrpfade) muss
mehr als 3 Sekunden betragen.
11. D u r c h f ü h r u n g v o n T e s t s
Für die Durchführung der Tests dürfen neben realen Fahrzeugen auch dem Stand der Technik entsprechende
Testwerkzeuge eingesetzt werden, die reale Fahrzeuge und andere am Verkehr Teilnehmende ersetzen
(beispielsweise Soft-Targets, zu Fuß Gehende-Attrappen, mobile Plattformen). Die Testwerkzeuge müssen
hinsichtlich der für eine Leistungsbewertung der Sensorik relevanten Eigenschaften, realen Fahrzeugen und
anderen am Verkehr Teilnehmenden entsprechen. Tests dürfen nur so ausgeführt werden, dass die am Ver-
such beteiligten Personen nicht gefährdet werden. Die jeweiligen Vorgaben des Arbeitsschutzes sind zu
berücksichtigen.
Die Erfüllung von Anforderungen kann auch durch geeignete Simulation geprüft werden. Dabei sind die
Simulationswerkzeuge zu validieren. Die Validierung der Simulationswerkzeuge muss mittels Abgleichs zu
einer repräsentativen Auswahl von realen Versuchen erfolgen; es darf kein signifikanter Unterschied zwischen
Kennwerten aus Simulation und Fahrversuch bestehen. Das Leistungsvermögen der Sensorik in Bezug auf
Erkennung und Klassifizierung von Objekten in Abhängigkeit von unterschiedlichen Entfernungen und Um-
weltbedingungen ist für die Simulation in realen Tests zu ermitteln. Jede Simulationsreihe ist, falls dies vom
technischen Dienst als notwendig erachtet wird, durch reale Tests zu ergänzen.
Jede in dieser Verordnung beschriebene Anforderung, die im vorgesehenen Betriebsbereich für den auto-
nomen Fahrbetrieb entsprechend der beantragten Betriebserlaubnis relevant ist und jedes nach Nummer 7.2
identifizierte gefährliche Szenario sind zumindest durch Simulation zu prüfen. Dazu ist das zu testende Kraft-
fahrzeug im autonomen Fahrbetrieb durch geeignete Wahl der Verkehrsumgebung in die entsprechende
Situation zu bringen. Es ist mindestens zu prüfen, wie sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion in
den in Nummer 7.2 als gefährlich identifizierten Szenarien verhält. Für diese Prüfung sind mindestens drei
Parameterkonstellationen zu wählen.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
12. A n f o r d e r u n g e n a n d a s T e s t g e l ä n d e u n d d i e U m w e l t b e d i n g u n g e n
Für Prüfungen im Rahmen der Genehmigungserteilung nach § 3 kann der für die Genehmigung vorgesehene
festgelegte Betriebsbereich selbst genutzt werden, sofern dort Tests gefahrlos für andere am Verkehr Teil-
nehmende und unbeteiligte Dritte erfolgen können. Tests sind unter verschiedenen Umweltbedingungen
durchzuführen.
Teil 3
Digitaler Datenspeicher
13. A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n a n d e n D a t e n s p e i c h e r
Im Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion muss ein den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 entsprechender Datenspeicher integriert sein, der ereignisbasiert und während des Be-
triebs nach § 9 Absatz 5 und § 15 Daten des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ausschließlich zu
dem Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit erfasst, speichert und verwendet. Die zu erfassenden
Daten sind in § 1g Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Anlage 2 zu dieser Verordnung
abschließend geregelt.
Der Datenspeicher ist entsprechend den in § 1g des Straßenverkehrsgesetzes und den in dieser Verordnung
enthaltenen Datenschutz- und den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ent-
sprechender Datensicherheitsvorschriften gemäß dem Stand der Technik auszugestalten. Ein System zur
Zugangskontrolle sowie kryptographische Schutzverfahren sind entsprechend der einschlägigen Tech-
nischen Richtlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik vorzusehen. Das Bundes-
amt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist in die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben ein-
zubeziehen. Wesentliche Anforderungen an den Datenspeicher sind nachfolgend dargestellt.
13.1 Zu speichernde Ereignisse
Im Folgenden werden die verschiedenen Fälle der Datenaufzeichnung dargestellt.
Fall 1: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich
Fall 2: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich mit Ereignis (beispielsweise Unfall)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1005
Fall 3: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich mit Ereignis und anschließender Überführung
des Kraftfahrzeugs in den risikominimalen Zustand
Legende:
Zeitpunkt Beschreibung
tS Beginn der Fahrt (Starten des Kraftfahrzeugs)
tE Ende der Fahrt
t0 Unfallereignis
t0P Anforderung oder Eingabe der Technischen Aufsicht
tR Auslösung des risikominimalen Zustands
13.2 Technische Vorgaben für das Speichern, Auslesen und Übertragen von Daten
Das System der Datenspeicherung darf nicht flüchtig sein. Die gespeicherten Daten müssen im strom-
losen Zustand erhalten bleiben.
Ergänzende technische Anforderungen für den Datenspeicher:
a) Der Zugang zu den im Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion gespeicherten Daten erfolgt über
die normierte 16-polige On-Board-Diagnose-Schnittstelle (16-polige OBD-Schnittstelle) über ein
Kommunikationsmodul nach ISO 22900-1:2008-036 Straßenfahrzeuge – Modulare Kommunikations-
schnittstelle im Fahrzeug (MVCI) – Teil 1: Hardwaredesign Anforderungen unter Verwendung der
proprietären Software des Herstellers oder über die proprietäre Schnittstelle. Ergänzend dazu müs-
sen in bestimmten Situationen oder nach bestimmten Ereignissen die Daten direkt über eine Weit-
verkehrsnetz-Anbindung (WAN-Verbindung) an die zuständige staatliche Stelle gesendet werden.
b) Der Zugang und das Herunterladen der gespeicherten Daten über die normierte 16-polige OBD-
Schnittstelle oder über die proprietäre Schnittstelle darf nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und
die zuständige Behörde erfolgen, sofern dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung nach dieser Ver-
ordnung erforderlich ist.
c) Im Reparaturfall erfolgt der Zugang zum Datenspeicher im Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion
über die normierte 16-polige OBD-Schnittstelle über ein Kommunikationsmodul nach ISO 22900 nur
unter Verwendung der proprietären Software des Herstellers oder über die proprietäre Schnittstelle.
d) Die Datenspeicherung und die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige
Behörde haben den Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie (Teil 5)
zu genügen. Insbesondere müssen die Daten dem Stand der Technik gemäß unter Beachtung der
Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor Manipulation und
missbräuchlicher Verwendung geschützt werden.
Teil 4
Anforderungen
an Mensch-Maschine-Schnittstellen
14. I n t e r a k t i o n
Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, das autonom innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs
betrieben wird, erfordert nur in Ausnahmesituationen eine Interaktion mit der Technischen Aufsicht.
Insbesondere ist die Mensch-Maschine-Schnittstelle unter Berücksichtigung der folgenden zwei Ausnahme-
situationen zu gestalten.
6
Im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
14.1 Die Technische Aufsicht erteilt eine Fahrmanöverfreigabe an das Kraftfahrzeug mit autonomer
Fahrfunktion
Die technische Ausrüstung versetzt das Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand, da die Fort-
setzung der Fahrt aufgrund einer Verkehrssituation nicht fortgesetzt werden kann. Das Verlassen des
risikominimalen Zustands erfolgt mit Unterstützung der Technischen Aufsicht. Folgendes ist hierbei zu
beachten:
a) Die autonome Fahrfunktion kann initial der Technischen Aufsicht mögliche Fahrmanöver zur Fort-
setzung der Fahrt vorschlagen und ausreichend Daten zur Beurteilung der Situation liefern.
b) Wird durch die Technische Aufsicht ein Fahrmanöver vorgegeben, so muss dieses durch die auto-
nome Fahrfunktion validiert werden.
Unabhängig von den Buchstaben a und b darf das Fahrmanöver nicht ausgeführt werden, wenn daraus
eine Gefährdung der am Verkehr Teilnehmenden und unbeteiligter Dritter resultieren würde. Die sichere
Ausführung oder Nichtausführung solcher Fahrmanöver obliegt weiterhin der autonomen Fahrfunktion
mit systemseitiger Auswertung der aktuellen Verkehrssituation vor Ort.
14.2 Übernahme der Fahraufgabe durch manuelle Steuerung außerhalb des festgelegten Betriebs-
bereichs
Erreicht die autonome Fahrt die Grenzen des festgelegten Betriebsbereichs, muss das Kraftfahrzeug
durch die autonome Funktion in den risikominimalen Zustand versetzt werden. Wird die Fahrt außerhalb
der Grenzen des festgelegten Betriebsbereichs durch eine fahrzeugführende Person fortgesetzt, ist die
fahrzeugführende Person mittels eines geeigneten Interaktionskonzepts zur Aktivität aufzufordern.
Sofern das Stehenbleiben des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion den umlaufenden Verkehr
oder Dritte behindern würde, ist die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
Die Aufforderung ist in ihrer Intensität fortlaufend zu steigern. Die Aufforderung kann beispielsweise
durch Signaltöne in zunehmender Lautstärke oder durch Vibrationen mit zunehmender Intensität er-
folgen.
Teil 5
Anforderungen
an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie
15. S i c h e r h e i t i n d e r I n f o r m a t i o n s t e c h n o l o g i e
Die vom Hersteller zu erfüllenden Anforderungen bezüglich der Sicherheit im Bereich der Informations-
technologie sind den Anforderungen der jeweils geltenden Fassung der UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicher-
heitsmanagementsystems (ABl. L 83 vom 9.3.2021, S. 30) mit Maßgabe des Folgenden zu entnehmen: Die
Anforderungen der Nummern 1, 3, 4, 5.3.1 bis 5.3.5 entfallen. Das Sicherheitskonzept muss den Vorgaben
der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen und eine Datenschutzfolgeabschätzung
nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten.
16. S i c h e r h e i t d e r F u n k v e r b i n d u n g e n
Die Verbindungen sind so auszuführen, dass der Schutz gegen einen unerlaubten Zugriff auf die Verbindun-
gen die Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 umsetzt. Der Aufbau der Ver-
bindung und die Datenübertragung sind nach dem Stand der Technik mit der Nutzung offener und etablierter
Standards zu sichern und zu verschlüsseln (beispielsweise mit TLS 1.3 wie in der Technische Richtlinie
TR-02102-2 Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen, herausgegeben vom Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik im Januar 2020 und auf der Internetseite des Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht7).
7
Zu beziehen über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Postfach 200363, 53133 Bonn; dort archivmäßig gesichert, ferner
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abrufbar:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR02102/BSI-TR-02102-2.pdf;jsessionid=
55C61697617F17382A64C6612D32125B.internet082?__blob=publicationFile&v=1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1007
Anlage 2
Datenspeicherung
Während des Betriebs sind bei den in § 1g Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Anlässen im Kraft-
fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion folgende Daten zu erfassen.
Daten Beispiel Dateiformat
1. Fahrzeugidentifizierungsnummer Alphanummerische Zeichen
[A-Z; 0-9]
Beispiel: AAAAAA654398GFRDE
2. Positionsdaten Breiten- und Längengrad
[±ddd.ddddd, Angabe in ± Graden (°) und Dezimalgraden, 5 Nach-
kommastellen]
Höhenangaben in Meter
Ausgabe im Globalen Positionsbestimmungssystem – Austauschformat
als Abfolge von Punkten, in denen eine Änderung der Fortbewegungs-
richtung erfolgt; Angabe des (Karten-)Bezugssystems.
3. Anzahl und Zeiten der Nutzung so- Datum (Jahr:Monat:Tag), Zeit (Stunde:Minute:Sekunde),
wie der Aktivierung/Deaktivierung Beispiel: 2019-07-16, 05:25:12
der autonomen Funktion
4. Anzahl und Zeit der Freigabe von Anzahl, Einzelzeiten (Stunde:Minute:Sekunde)
alternativen Fahrmanöver
5. Systemüberwachungsdaten (Beginn/ Alphanummerische Zeichen [A-Z; 0-9] samt Erklärung
Ende) samt Softwarestand Beispiel: P0601 Motorsteuergerät – Speicher Prüfsummenfehler
6. Umwelt- und Wetterbedingungen Temperatur/°C, Helligkeit/Beleuchtungsstärke/lux,
Stellung des Scheibenwischers an/aus
7. Vernetzung Vernetzungsparameter wie beispielsweise Übertragungslatenz und
verfügbare Bandbreite
8. Name der aktivierten/deaktivierten Name des Systems, Zustand, Instanz
passiven und aktiven Sicherheits- Beispiel: Notbremssystem, aktiv, Systemfunktionsfähigkeit
systeme, Zustand, auslösende In-
stanz (System oder extern)
9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs- Nummerische Werte in Meter pro Sekunde zum Quadrat
und Querrichtung
10. Geschwindigkeit Nummerischer Wert in Meter pro Sekunde
11. Status der lichttechnischen Einrich- Beispiel:
tungen Blinken an/aus
Tagfahrlicht an/aus
12. Spannungsversorgung des auto- Nummerischer Wert in Volt
nomen Kraftfahrzeugs
13. Von extern an das Fahrzeug ge- Gesendetes Format der Befehle sowie Metadaten zu Informationen:
sendete Befehle und Informationen Dateigröße, Dateiformat, Quelle, Ziel, Übertragungszeit
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Anlage 3
Dokumentationspflichten des Herstellers
1. Funktionale Beschreibung
Ziel der funktionalen Beschreibung ist es, die technischen Grundlagen der Funktionen des Kraftfahrzeugs und
die nötigen Bedingungen des sicheren Betriebs sowie die Umsetzung der Vorgaben des Datenschutzes und
der Datensicherheit darzulegen. Die Systematik der funktionalen Beschreibung muss dem Stand der Technik
entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262-3:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale
Sicherheit – Teil 3: Konzeptphase8 eingehalten werden. Die funktionale Beschreibung muss die folgenden
Themen behandeln:
1.1 Betriebsbereich des Kraftahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion (zum Beispiel Personenbeförderung im
Verkehr zwischen festgelegten Stationen),
1.2 Technische Beschreibung (Blockschaltbilder, Schnittstellen zu anderen Fahrzeugsystemen),
1.3 Beschreibung der geforderten Funktionen des Kraftfahrzeugs und der Systemzustände (zum Beispiel
Fahrt mit aktivierter autonomer Funktion, sonstige Fahrmodi, risikominimaler Zustand),
1.4 Zum reibungslosen Betrieb nötige Umweltbedingungen (zum Beispiel Sichtbedingungen, Wetterbedingun-
gen, Fahrbahnzustand),
1.5 Normative oder prozedurale Anforderungen an den Betrieb (zum Beispiel Arbeits- und Gesundheitsschutz,
interne Freigabeprozesse, digitales Rollen- und Rechtekonzept),
1.6 Systematik der Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmenden (zum Beispiel Reaktion auf nicht ein-
deutiges Verhalten, Warnzeichen, Handzeichen),
1.7 Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur zum reibungslosen Betrieb (zum Beispiel Funksignale von
Schildern oder Ampeln) und
1.8 Umsetzung und Gewährleistung der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit.
2. Betriebshandbuch
Mit dem Ziel, den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zu gewährleisten, soll das
Betriebshandbuch die Bedienung, Wartung, Gesamtprüfung, Diagnose des Kraftfahrzeugs und die dem
Datenschutz und der Datensicherheit dienenden Parameter detailliert darstellen. Zum Inhalt des Betriebshand-
buches gehören mindestens folgende Punkte:
2.1 Ein Rollen-Rechte-Pflichten-Konzept für die zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,
2.2 Definition der erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung der zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,
2.3 Umfang, Ablauf, Zeitpunkte und Intervalle von Wartungsmaßnahmen,
2.4 Sicherheitshinweise im Sinne der Beachtung von Grenzwerten für die technischen Funktionen,
2.5 Entstörungs- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Falle einer Störung des Betriebs zu ergreifen sind,
2.6 Dokumente für Wartungs- und Reparaturmaßnahmen inklusive der nötigen Vorlagen,
2.7 Darstellung der dem Datenschutz und der Datensicherheit dienenden Funktionalitäten.
3. Sicherheitskonzept
Die Dokumentation des Sicherheitskonzepts nach Anlage 1 Nummer 7.2 soll die Prüfung der funktionalen
Sicherheit ermöglichen.
4. Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie
Die Dokumentation muss die Prüfung der Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie ermöglichen und
eine detaillierte Beschreibung in Bezug auf die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
enthalten, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1009
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
„12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines tech-
nischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen
vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit auto-
matisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen
Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13. die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1
der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
„111.3 einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr- 8 925,00 bis 89 240,00
funktion
111.4 einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer 8 925,00 bis 89 240,00
Fahrfunktion
111.5 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- 49,00 bis 129,00
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
111.6 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- 49,00 bis 129,00
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
111.7 einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen 49,00 bis 129,00“.
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
b) Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
„112.4 zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk- 4 462,50 bis 44 620,00
tion
112.5 zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer 4 462,50 bis 44 620,00
Fahrfunktion
112.6 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- 49,00 bis 129,00
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
112.7 einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- 49,00 bis 129,00
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
112.8 einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen 49,00 bis 129,00“.
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
c) Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
„H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-
und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
400a Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr-
zeuge mit autonomer Fahrfunktion
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
400a.1 Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be- 790,60 bis 79 060,00
triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des
Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu
beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs-
erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie
Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung,
Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein-
tragung
400a.2 Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg- 49,00 bis 129,00“.
ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs-
bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen
der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs-
bereichs
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
Artikel 3
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von
automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in
der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d) Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1011
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 24. Juni 2022
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und stelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttin-
Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung gen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/
mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes Werneck über Autobahnkreuz Biebelried,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahn-
2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung dreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bun-
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- desgrenze Füssen“.
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
cc) In der laufenden Nummer 9 wird die Spalte
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
„Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli „Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz
2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, verord- Oranienburg über Autobahndreieck Pankow
net das Bundesministerium für Digitales und Verkehr: bis Autobahndreieck Barnim sowie von Auto-
bahndreieck Werder bis Anschlussstelle Ber-
Artikel 1 lin-Spandau“.
Änderung der dd) Die laufende Nummer 16 wird aufgehoben.
Ferienreiseverordnung ee) Die laufenden Nummern 17 bis 19 werden die
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I laufenden Nummern 16 bis 18.
S. 774), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
b) In Absatz 3 wird in der Tabelle bei der laufenden
12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist,
Nummer 2 die Spalte „Streckenbeschreibung“
wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neu-
a) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert: brandenburg.“
aa) In der laufenden Nummer 4 wird die Spalte
2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Bad Homburger Kreuz bis Anschluss- „Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme
stelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Ent-
bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der scheidung notwendig, so ist das Bundesministerium
Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndrei- für Digitales und Verkehr zuständig.“
eck Neuenburg“.
Artikel 2
bb) In der laufenden Nummer 6 wird die Spalte
„Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Au- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tobahndreieck Bordesholm, von Anschluss- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(27. KOV-Anpassungsverordnung – 27. KOVAnpV)
Vom 28. Juni 2022
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen „Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu- Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-
letzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
ist, verordnet die Bundesregierung: Stufen gewährt wird:
Artikel 1 Stufe I 99 Euro,
Änderung des Stufe II 203 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes Stufe III 303 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 406 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai Stufe V 505 Euro,
2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie Stufe VI 609 Euro.“
folgt geändert:
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 14 wird die Angabe „183“ durch die Angabe
„193“ ersetzt. „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
2. § 15 wird wie folgt geändert:
von 50 oder 60 526 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die
Angabe „24“ und wird die Angabe „151“ durch von 70 oder 80 635 Euro,
die Angabe „159“ ersetzt.
von 90 763 Euro,
b) In Satz 2 wird die Angabe „2,317“ durch die
Angabe „2,441“ ersetzt. von 100 854 Euro.“
3. § 31 wird wie folgt geändert: 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „34 561“ durch die Angabe „36 566“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „91“
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche durch die Angabe „96“ ersetzt.
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs-
folgen 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „342“ durch die
von 30 in Höhe von 164 Euro, Angabe „360“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 223 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „584, 832, 1 068,
1 386 oder 1 706“ durch die Angabe „615, 877,
von 50 in Höhe von 298 Euro, 1 125, 1 460 oder 1 797“ ersetzt.
von 60 in Höhe von 379 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 70 in Höhe von 526 Euro, a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 958“
durch die Angabe „2 063“ ersetzt.
von 80 in Höhe von 635 Euro, b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
von 90 in Höhe von 763 Euro, aa) In Satz 1 wird die Angabe „982“ durch die
Angabe „1 035“ ersetzt.
von 100 in Höhe von 854 Euro.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „982“ durch die
Die monatliche Grundrente erhöht sich für Angabe „1 035“ ersetzt.
Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr 9. In § 40 wird die Angabe „488“ durch die Angabe
vollendet haben, bei einem Grad der Schädi- „514“ ersetzt.
gungsfolgen
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „538“ durch die
von 50 und 60 um 34 Euro, Angabe „567“ ersetzt.
von 70 und 80 um 41 Euro, 11. In § 46 wird die Angabe „213“ durch die Angabe
„224“ und wird die Angabe „373“ durch die An-
von mindestens 90 um 51 Euro.“ gabe „393“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1013
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „241“ durch die c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „374“ durch
Angabe „254“ und wird die Angabe „336“ durch die Angabe „394“ und wird die Angabe „272“
die Angabe „354“ ersetzt. durch die Angabe „287“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 958“ durch die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „660“ durch die Angabe „2 063“ und wird die Angabe „982“ durch
Angabe „695“ und wird die Angabe „460“ durch die Angabe „1 035“ ersetzt.
die Angabe „485“ ersetzt.
Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „121“ durch
die Angabe „127“ und wird die Angabe „91“ Inkrafttreten
durch die Angabe „96“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Dreiundfünfzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(53. Anrechnungsverordnung – 53. AnrV)
Vom 28. Juni 2022
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a §3
Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b, § 33b Absatz 5 Rundungsvorschrift und
Satz 3 Buchstabe a und b, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 Zusammentreffen von Einkommensgruppen
und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Num- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
mer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Tabelle auf volle Euro abzurunden.
Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Ar- pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
tikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
sowie unter Berücksichtigung der 27. KOV-Anpassungs- mitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte
verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) verord- ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungs-
gesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach
§1 § 2 maßgebende Stufenzahl.
Anwendungsbereich §4
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Feststellung des
Deutschland. Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
§2 von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
Anzurechnendes Einkommen Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
und b, § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b und des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
§ 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebe- des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
nen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach An- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
rechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversor-
Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zu- gungsgesetzes.
stehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 §5
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ermittlung weiterer Stufenzahlen
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungs-
betrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
lich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in zahl wie folgt zu ermitteln:
der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem
zu ermitteln. die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1015
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei je Stufe ein Betrag in Höhe von 4,270 Euro hinzu-
Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro
Betrag in Höhe von 12,495 Euro und bei den übri- abzurunden.
gen Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,955 Euro je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Euro abzurunden. Inkrafttreten
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- Gleichzeitig tritt die 52. Anrechnungsverordnung vom
hend von dem Wert der Stufe 200 für Beschädigte 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1224) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2022
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
424 159 0 0 854 763 635 526 354 254 0 0 567 695 485
436 166 0 0 854 763 635 526 354 254 1 4 563 691 481
448 174 0 0 854 763 635 526 354 254 2 8 559 687 477
461 182 0 0 854 763 635 526 354 254 3 12 555 683 473
473 190 0 0 854 763 635 526 354 254 4 17 550 678 468
486 198 0 0 854 763 635 526 354 254 5 21 546 674 464
498 206 0 0 854 763 635 526 354 254 6 25 542 670 460
511 214 0 0 854 763 635 526 354 254 7 29 538 666 456
523 222 0 0 854 763 635 526 354 254 8 34 533 661 451
536 230 0 0 854 763 635 526 354 254 9 38 529 657 447
549 238 0 0 854 763 635 526 354 254 10 42 525 653 443
561 245 1 4 850 759 631 522 350 250 11 46 521 649 439
573 253 2 8 846 755 627 518 346 246 12 50 517 645 435
586 261 3 12 842 751 623 514 342 242 13 54 513 641 431
598 269 4 17 837 746 618 509 337 237 14 59 508 636 426
611 277 5 21 833 742 614 505 333 233 15 63 504 632 422
623 285 6 25 829 738 610 501 329 229 16 67 500 628 418
636 293 7 29 825 734 606 497 325 225 17 71 496 624 414
648 301 8 34 820 729 601 492 320 220 18 76 491 619 409
661 309 9 38 816 725 597 488 316 216 19 80 487 615 405
673 317 10 42 812 721 593 484 312 212 20 84 483 611 401
686 325 11 46 808 717 589 480 308 208 21 88 479 607 397
698 333 12 51 803 712 584 475 303 203 22 93 474 602 392
711 341 13 55 799 708 580 471 299 199 23 97 470 598 388
723 349 14 59 795 704 576 467 295 195 24 101 466 594 384
736 357 15 64 790 699 571 462 290 190 25 106 461 589 379
748 365 16 68 786 695 567 458 286 186 26 110 457 585 375
761 373 17 72 782 691 563 454 282 182 27 114 453 581 371
773 381 18 76 778 687 559 450 278 178 28 118 449 577 367
786 389 19 81 773 682 554 445 273 173 29 123 444 572 362
798 397 20 85 769 678 550 441 269 169 30 127 440 568 358
811 405 21 89 765 674 546 437 265 165 31 131 436 564 354
823 413 22 93 761 670 542 433 261 161 32 135 432 560 350
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1017
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
836 420 23 98 756 665 537 428 256 156 33 140 427 555 345
848 428 24 102 752 661 533 424 252 152 34 144 423 551 341
861 436 25 106 748 657 529 420 248 148 35 148 419 547 337
873 444 26 111 743 652 524 415 243 143 36 153 414 542 332
886 452 27 115 739 648 520 411 239 139 37 157 410 538 328
898 460 28 119 735 644 516 407 235 135 38 161 406 534 324
911 468 29 123 731 640 512 403 231 131 39 165 402 530 320
923 476 30 128 726 635 507 398 226 126 40 170 397 525 315
936 484 31 132 722 631 503 394 222 122 41 174 393 521 311
948 492 32 136 718 627 499 390 218 118 42 178 389 517 307
961 500 33 140 714 623 495 386 214 114 43 182 385 513 303
973 508 34 145 709 618 490 381 209 109 44 187 380 508 298
986 516 35 149 705 614 486 377 205 105 45 191 376 504 294
998 524 36 153 701 610 482 373 201 101 46 195 372 500 290
1 011 532 37 157 697 606 478 369 197 97 47 199 368 496 286
1 023 540 38 162 692 601 473 364 192 92 48 204 363 491 281
1 036 548 39 166 688 597 469 360 188 88 49 208 359 487 277
1 048 556 40 170 684 593 465 356 184 84 50 212 355 483 273
1 061 564 41 175 679 588 460 351 179 79 51 217 350 478 268
1 073 572 42 179 675 584 456 347 175 75 52 221 346 474 264
1 086 580 43 183 671 580 452 343 171 71 53 225 342 470 260
1 098 588 44 187 667 576 448 339 167 67 54 229 338 466 256
1 111 595 45 192 662 571 443 334 162 62 55 234 333 461 251
1 123 603 46 196 658 567 439 330 158 58 56 238 329 457 247
1 136 611 47 200 654 563 435 326 154 54 57 242 325 453 243
1 148 619 48 204 650 559 431 322 150 50 58 246 321 449 239
1 161 627 49 209 645 554 426 317 145 45 59 251 316 444 234
1 173 635 50 213 641 550 422 313 141 41 60 255 312 440 230
1 186 643 51 217 637 546 418 309 137 37 61 259 308 436 226
1 198 651 52 222 632 541 413 304 132 32 62 264 303 431 221
1 211 659 53 226 628 537 409 300 128 28 63 268 299 427 217
1 223 667 54 230 624 533 405 296 124 24 64 272 295 423 213
1 236 675 55 234 620 529 401 292 120 20 65 276 291 419 209
1 248 683 56 239 615 524 396 287 115 15 66 281 286 414 204
1 261 691 57 243 611 520 392 283 111 11 67 285 282 410 200
1 273 699 58 247 607 516 388 279 107 7 68 289 278 406 196
1 286 707 59 251 603 512 384 275 103 3 69 293 274 402 192
1 298 715 60 256 598 507 379 270 98 0 70 298 269 397 187
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 311 723 61 260 594 503 375 266 94 0 71 302 265 393 183
1 323 731 62 264 590 499 371 262 90 0 72 306 261 389 179
1 336 739 63 269 585 494 366 257 85 0 73 311 256 384 174
1 348 747 64 273 581 490 362 253 81 0 74 315 252 380 170
1 361 755 65 277 577 486 358 249 77 0 75 319 248 376 166
1 373 763 66 281 573 482 354 245 73 0 76 323 244 372 162
1 386 770 67 286 568 477 349 240 68 0 77 328 239 367 157
1 398 778 68 290 564 473 345 236 64 0 78 332 235 363 153
1 411 786 69 294 560 469 341 232 60 0 79 336 231 359 149
1 423 794 70 298 556 465 337 228 56 0 80 340 227 355 145
1 436 802 71 303 551 460 332 223 51 0 81 345 222 350 140
1 448 810 72 307 547 456 328 219 47 0 82 349 218 346 136
1 461 818 73 311 543 452 324 215 43 0 83 353 214 342 132
1 473 826 74 315 539 448 320 211 39 0 84 357 210 338 128
1 486 834 75 320 534 443 315 206 34 0 85 362 205 333 123
1 498 842 76 324 530 439 311 202 30 0 86 366 201 329 119
1 511 850 77 328 526 435 307 198 26 0 87 370 197 325 115
1 523 858 78 333 521 430 302 193 21 0 88 375 192 320 110
1 536 866 79 337 517 426 298 189 17 0 89 379 188 316 106
1 548 874 80 341 513 422 294 185 13 0 90 383 184 312 102
1 561 882 81 345 509 418 290 181 9 0 91 387 180 308 98
1 573 890 82 350 504 413 285 176 4 0 92 392 175 303 93
1 586 898 83 354 500 409 281 172 0 0 93 396 171 299 89
1 598 906 84 358 496 405 277 168 0 0 94 400 167 295 85
1 611 914 85 362 492 401 273 164 0 0 95 404 163 291 81
1 623 922 86 367 487 396 268 159 0 0 96 409 158 286 76
1 636 930 87 371 483 392 264 155 0 0 97 413 154 282 72
1 648 938 88 375 479 388 260 151 0 0 98 417 150 278 68
1 661 945 89 380 474 383 255 146 0 0 99 422 145 273 63
1 673 953 90 384 470 379 251 142 0 0 100 426 141 269 59
1 686 961 91 388 466 375 247 138 0 0 101 430 137 265 55
1 698 969 92 392 462 371 243 134 0 0 102 434 133 261 51
1 711 977 93 397 457 366 238 129 0 0 103 439 128 256 46
1 723 985 94 401 453 362 234 125 0 0 104 443 124 252 42
1 736 993 95 405 449 358 230 121 0 0 105 447 120 248 38
1 748 1 001 96 409 445 354 226 117 0 0 106 451 116 244 34
1 761 1 009 97 414 440 349 221 112 0 0 107 456 111 239 29
1 773 1 017 98 418 436 345 217 108 0 0 108 460 107 235 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1019
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 786 1 025 99 422 432 341 213 104 0 0 109 464 103 231 21
1 798 1 033 100 427 427 336 208 99 0 0 110 469 98 226 16
1 810 1 041 101 431 423 332 204 95 0 0 111 473 94 222 12
1 823 1 049 102 435 419 328 200 91 0 0 112 477 90 218 8
1 835 1 057 103 439 415 324 196 87 0 0 113 481 86 214 4
1 848 1 065 104 444 410 319 191 82 0 0 114 486 81 209 0
1 860 1 073 105 448 406 315 187 78 0 0 115 490 77 205 0
1 873 1 081 106 452 402 311 183 74 0 0 116 494 73 201 0
1 885 1 089 107 456 398 307 179 70 0 0 117 498 69 197 0
1 898 1 097 108 461 393 302 174 65 0 0 118 503 64 192 0
1 910 1 105 109 465 389 298 170 61 0 0 119 507 60 188 0
1 923 1 113 110 469 385 294 166 57 0 0 120 511 56 184 0
1 935 1 121 111 473 381 290 162 53 0 0 121 515 52 180 0
1 948 1 128 112 478 376 285 157 48 0 0 122 520 47 175 0
1 960 1 136 113 482 372 281 153 44 0 0 123 524 43 171 0
1 973 1 144 114 486 368 277 149 40 0 0 124 528 39 167 0
1 985 1 152 115 491 363 272 144 35 0 0 125 533 34 162 0
1 998 1 160 116 495 359 268 140 31 0 0 126 537 30 158 0
2 010 1 168 117 499 355 264 136 27 0 0 127 541 26 154 0
2 023 1 176 118 503 351 260 132 23 0 0 128 545 22 150 0
2 035 1 184 119 508 346 255 127 18 0 0 129 550 17 145 0
2 048 1 192 120 512 342 251 123 14 0 0 130 554 13 141 0
2 060 1 200 121 516 338 247 119 10 0 0 131 558 9 137 0
2 073 1 208 122 520 334 243 115 6 0 0 132 562 5 133 0
2 085 1 216 123 525 329 238 110 1 0 0 133 567 0 128 0
2 098 1 224 124 529 325 234 106 0 0 0 134 571 0 124 0
2 110 1 232 125 533 321 230 102 0 0 0 135 575 0 120 0
2 123 1 240 126 538 316 225 97 0 0 0 136 580 0 115 0
2 135 1 248 127 542 312 221 93 0 0 0 137 584 0 111 0
2 148 1 256 128 546 308 217 89 0 0 0 138 588 0 107 0
2 160 1 264 129 550 304 213 85 0 0 0 139 592 0 103 0
2 173 1 272 130 555 299 208 80 0 0 0 140 597 0 98 0
2 185 1 280 131 559 295 204 76 0 0 0 141 601 0 94 0
2 198 1 288 132 563 291 200 72 0 0 0 142 605 0 90 0
2 210 1 296 133 567 287 196 68 0 0 0 143 609 0 86 0
2 223 1 303 134 572 282 191 63 0 0 0 144 614 0 81 0
2 235 1 311 135 576 278 187 59 0 0 0 145 618 0 77 0
2 248 1 319 136 580 274 183 55 0 0 0 146 622 0 73 0
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 260 1 327 137 584 270 179 51 0 0 0 147 626 0 69 0
2 273 1 335 138 589 265 174 46 0 0 0 148 631 0 64 0
2 285 1 343 139 593 261 170 42 0 0 0 149 635 0 60 0
2 298 1 351 140 597 257 166 38 0 0 0 150 639 0 56 0
2 310 1 359 141 602 252 161 33 0 0 0 151 644 0 51 0
2 323 1 367 142 606 248 157 29 0 0 0 152 648 0 47 0
2 335 1 375 143 610 244 153 25 0 0 0 153 652 0 43 0
2 348 1 383 144 614 240 149 21 0 0 0 154 656 0 39 0
2 360 1 391 145 619 235 144 16 0 0 0 155 661 0 34 0
2 373 1 399 146 623 231 140 12 0 0 0 156 665 0 30 0
2 385 1 407 147 627 227 136 8 0 0 0 157 669 0 26 0
2 398 1 415 148 631 223 132 4 0 0 0 158 673 0 22 0
2 410 1 423 149 636 218 127 0 0 0 0 159 678 0 17 0
2 423 1 431 150 640 214 123 0 0 0 0 160 682 0 13 0
2 435 1 439 151 644 210 119 0 0 0 0 161 686 0 9 0
2 448 1 447 152 649 205 114 0 0 0 0 162 691 0 4 0
2 460 1 455 153 653 201 110 0 0 0 0 163 695 0 0 0
2 473 1 463 154 657 197 106 0 0 0 0 164 699 0 0 0
2 485 1 471 155 661 193 102 0 0 0 0 165 703 0 0 0
2 498 1 478 156 666 188 97 0 0 0 0 166 708 0 0 0
2 510 1 486 157 670 184 93 0 0 0 0 167 712 0 0 0
2 523 1 494 158 674 180 89 0 0 0 0 168 716 0 0 0
2 535 1 502 159 678 176 85 0 0 0 0 169 720 0 0 0
2 548 1 510 160 683 171 80 0 0 0 0 170 725 0 0 0
2 560 1 518 161 687 167 76 0 0 0 0 171 729 0 0 0
2 573 1 526 162 691 163 72 0 0 0 0 172 733 0 0 0
2 585 1 534 163 696 158 67 0 0 0 0 173 738 0 0 0
2 598 1 542 164 700 154 63 0 0 0 0 174 742 0 0 0
2 610 1 550 165 704 150 59 0 0 0 0 175 746 0 0 0
2 623 1 558 166 708 146 55 0 0 0 0 176 750 0 0 0
2 635 1 566 167 713 141 50 0 0 0 0 177 755 0 0 0
2 648 1 574 168 717 137 46 0 0 0 0 178 759 0 0 0
2 660 1 582 169 721 133 42 0 0 0 0 179 763 0 0 0
2 673 1 590 170 725 129 38 0 0 0 0 180 767 0 0 0
2 685 1 598 171 730 124 33 0 0 0 0 181 772 0 0 0
2 698 1 606 172 734 120 29 0 0 0 0 182 776 0 0 0
2 710 1 614 173 738 116 25 0 0 0 0 183 780 0 0 0
2 723 1 622 174 742 112 21 0 0 0 0 184 784 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1021
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 735 1 630 175 747 107 16 0 0 0 0 185 789 0 0 0
2 748 1 638 176 751 103 12 0 0 0 0 186 793 0 0 0
2 760 1 646 177 755 99 8 0 0 0 0 187 797 0 0 0
2 773 1 653 178 760 94 3 0 0 0 0 188 802 0 0 0
2 785 1 661 179 764 90 0 0 0 0 0 189 806 0 0 0
2 798 1 669 180 768 86 0 0 0 0 0 190 810 0 0 0
2 810 1 677 181 772 82 0 0 0 0 0 191 814 0 0 0
2 823 1 685 182 777 77 0 0 0 0 0 192 819 0 0 0
2 835 1 693 183 781 73 0 0 0 0 0 193 823 0 0 0
2 848 1 701 184 785 69 0 0 0 0 0 194 827 0 0 0
2 860 1 709 185 789 65 0 0 0 0 0 195 831 0 0 0
2 873 1 717 186 794 60 0 0 0 0 0 196 836 0 0 0
2 885 1 725 187 798 56 0 0 0 0 0 197 840 0 0 0
2 898 1 733 188 802 52 0 0 0 0 0 198 844 0 0 0
2 910 1 741 189 807 47 0 0 0 0 0 199 849 0 0 0
2 923 1 749 190 811 43 0 0 0 0 0 200 853 0 0 0
2 935 1 757 191 815 39 0 0 0 0 0 201 857 0 0 0
2 948 1 765 192 819 35 0 0 0 0 0 202 861 0 0 0
2 960 1 773 193 824 30 0 0 0 0 0 203 866 0 0 0
2 973 1 781 194 828 26 0 0 0 0 0 204 870 0 0 0
2 985 1 789 195 832 22 0 0 0 0 0 205 874 0 0 0
2 998 1 797 196 836 18 0 0 0 0 0 206 878 0 0 0
3 010 1 805 197 841 13 0 0 0 0 0 207 883 0 0 0
3 023 1 813 198 845 9 0 0 0 0 0 208 887 0 0 0
3 035 1 821 199 849 5 0 0 0 0 0 209 891 0 0 0
3 048 1 829 200 854 0 0 0 0 0 0 210 896 0 0 0
3 060 1 836 201 858 0 0 0 0 0 0 211 900 0 0 0
3 072 1 844 202 862 0 0 0 0 0 0 212 904 0 0 0
3 085 1 852 203 866 0 0 0 0 0 0 213 908 0 0 0
3 097 1 860 204 871 0 0 0 0 0 0 214 913 0 0 0
3 110 1 868 205 875 0 0 0 0 0 0 215 917 0 0 0
3 122 1 876 206 879 0 0 0 0 0 0 216 921 0 0 0
3 135 1 884 207 883 0 0 0 0 0 0 217 925 0 0 0
3 147 1 892 208 888 0 0 0 0 0 0 218 930 0 0 0
3 160 1 900 209 892 0 0 0 0 0 0 219 934 0 0 0
3 172 1 908 210 896 0 0 0 0 0 0 220 938 0 0 0
3 185 1 916 211 900 0 0 0 0 0 0 221 942 0 0 0
3 197 1 924 212 905 0 0 0 0 0 0 222 947 0 0 0
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus Beschädigte mit einem GdS von
übrige zahl rechnen- Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 210 1 932 213 909 0 0 0 0 0 0 223 951 0 0 0
3 222 1 940 214 913 0 0 0 0 0 0 224 955 0 0 0
3 235 1 948 215 918 0 0 0 0 0 0 225 960 0 0 0
3 247 1 956 216 922 0 0 0 0 0 0 226 964 0 0 0
3 260 1 964 217 926 0 0 0 0 0 0 227 968 0 0 0
3 272 1 972 218 930 0 0 0 0 0 0 228 972 0 0 0
3 285 1 980 219 935 0 0 0 0 0 0 229 977 0 0 0
3 297 1 988 220 939 0 0 0 0 0 0 230 981 0 0 0
3 310 1 996 221 943 0 0 0 0 0 0 231 985 0 0 0
3 322 2 004 222 947 0 0 0 0 0 0 232 989 0 0 0
3 335 2 011 223 952 0 0 0 0 0 0 233 994 0 0 0
3 347 2 019 224 956 0 0 0 0 0 0 234 998 0 0 0
3 360 2 027 225 960 0 0 0 0 0 0 235 1 002 0 0 0
3 372 2 035 226 965 0 0 0 0 0 0 236 1 007 0 0 0
3 385 2 043 227 969 0 0 0 0 0 0 237 1 011 0 0 0
3 397 2 051 228 973 0 0 0 0 0 0 238 1 015 0 0 0
3 410 2 059 229 977 0 0 0 0 0 0 239 1 019 0 0 0
3 422 2 067 230 982 0 0 0 0 0 0 240 1 024 0 0 0
3 435 2 075 231 986 0 0 0 0 0 0 241 1 028 0 0 0
3 447 2 083 232 990 0 0 0 0 0 0 242 1 032 0 0 0
3 460 2 091 233 994 0 0 0 0 0 0 243 1 036 0 0 0
3 472 2 099 234 999 0 0 0 0 0 0 244 1 041 0 0 0
3 485 2 107 235 1 003 0 0 0 0 0 0 245 1 045 0 0 0
3 497 2 115 236 1 007 0 0 0 0 0 0 246 1 049 0 0 0
3 510 2 123 237 1 011 0 0 0 0 0 0 247 1 053 0 0 0
3 522 2 131 238 1 016 0 0 0 0 0 0 248 1 058 0 0 0
3 535 2 139 239 1 020 0 0 0 0 0 0 249 1 062 0 0 0
3 547 2 147 240 1 024 0 0 0 0 0 0 250 1 066 0 0 0
3 560 2 155 241 1 029 0 0 0 0 0 0 251 1 071 0 0 0
3 572 2 163 242 1 033 0 0 0 0 0 0 252 1 075 0 0 0
3 585 2 171 243 1 037 0 0 0 0 0 0 253 1 079 0 0 0
3 597 2 179 244 1 041 0 0 0 0 0 0 254 1 083 0 0 0
3 610 2 186 245 1 046 0 0 0 0 0 0 255 1 088 0 0 0
3 622 2 194 246 1 050 0 0 0 0 0 0 256 1 092 0 0 0
3 635 2 202 247 1 054 0 0 0 0 0 0 257 1 096 0 0 0
3 647 2 210 248 1 058 0 0 0 0 0 0 258 1 100 0 0 0
3 660 2 218 249 1 063 0 0 0 0 0 0 259 1 105 0 0 0
3 672 2 226 250 1 067 0 0 0 0 0 0 260 1 109 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1023
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2022
– 1 BvL 12/20 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar
2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022
– 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Beitragssatzanpassung – vom 17. Dezember 2018 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2587), § 55 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 15. Dezember 2004 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 3448), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversor-
gungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2754), und § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4607),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesundheitsversorgungs-
weiterentwicklungsgesetzes, sind insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl
der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen be-
lastet werden.
2. Die vorgenannten Vorschriften können bis zu einer Neuregelung weiter
angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung
spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1023
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2022
– 1 BvL 12/20 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar
2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022
– 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Beitragssatzanpassung – vom 17. Dezember 2018 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2587), § 55 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 15. Dezember 2004 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 3448), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversor-
gungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2754), und § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4607),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesundheitsversorgungs-
weiterentwicklungsgesetzes, sind insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl
der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen be-
lastet werden.
2. Die vorgenannten Vorschriften können bis zu einer Neuregelung weiter
angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung
spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Berichtigung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Vom 17. Juni 2022
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:
„3. § 37b Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Bio-
kraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen
der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok-
tober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflich-
tungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Ab-
satz 4 angerechnet werden.“
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasser-
stoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie
(EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli
2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundes-
regierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Be-
stimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis-
sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und
leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.““
Bonn, den 17. Juni 2022
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Anita Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1025
Berichtigung
des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes
Vom 22. Juni 2022
Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021
(BGBl. I S. 2754) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 71e ist die Angabe „§ 400“ durch die Angabe „§ 402“ zu
ersetzen.
Bonn, den 22. Juni 2022
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Christian Weck