938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
Gesetz
zur Zahlung eines Bonus
für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
(Pflegebonusgesetz)
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- haus beschäftigt gewesen sind. In Satz 1 genannte
sen: Pflegefachkräfte, die als Intensivpflegefachkräfte im
Jahr 2021 für mindestens drei Monate in der Intensiv-
Artikel 1 pflege tätig waren, erhalten eine um den Faktor 1,5
Änderung des erhöhte Prämie. Die Zahlung soll innerhalb von vier
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Wochen erfolgen, nachdem das Krankenhaus seine
Auszahlung vom Spitzenverband Bund der Kranken-
Nach § 26d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kassen nach Absatz 7 Satz 4 erhalten hat. An Pflege-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 fachkräfte nach den Sätzen 1 und 2, die im Jahr 2021
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- an mindestens einem Tag in Teilzeit in dem Kranken-
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert
haus beschäftigt waren und an Pflegefachkräfte nach
worden ist, wird folgender § 26e eingefügt: den Sätzen 1 und 2, die nicht im gesamten Jahr 2021
in dem Krankenhaus beschäftigt waren, muss das
„§ 26e
Krankenhaus die Prämie anteilig in der Höhe zahlen,
Erneute Sonderleistung die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu
an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen der Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung und dem Ver-
Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie hältnis der Dauer ihrer Beschäftigung in dem Kranken-
(1) Ist ein zugelassenes Krankenhaus, das seine haus zur Ganzjahresbeschäftigung entspricht.
Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz ab- (3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 2 sind
rechnet, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Be-
31. Dezember 2021 besonders belastet gewesen durch rufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder
die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in
Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi- Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-
ziert gewesen sind, so hat es Anspruch auf eine geberufegesetzes, verfügen. Intensivpflegefachkräfte
Auszahlung aus Bundesmitteln in der nach Absatz 6 im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind Pflegefachkräfte
ermittelten Höhe. Als besonders belastet gilt ein Kran- im Sinne des Satzes 1, die über eine abgeschlossene
kenhaus, in dem im Zeitraum nach Satz 1 mehr als landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflege-
zehn Patientinnen und Patienten behandelt worden rin für Intensivpflege und Anästhesie oder als Fach-
sind, die krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie ver-
1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen fügen.
sind und
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
2. mehr als 48 Stunden gemäß der Anlage zur Verein- haus fordert die Krankenhäuser, die Anspruch auf die
barung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Auszahlung aus Bundesmitteln haben, bis zum 4. Juli
Absatz 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes – 2022 auf, ihm bis zum 31. Juli 2022 die folgenden
Version 2021 für das Datenjahr 2020, Fortschrei- Angaben mitzuteilen:
bung vom 24. November 2020 – beatmet worden
sind. 1. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflege-
Welches Krankenhaus Anspruch auf die Auszahlung fachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,
aus Bundesmitteln hat, ermittelt das Institut für das 2. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 2 genannten Inten-
Entgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der sivpflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,
Daten, die ihm nach § 21 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3
des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr 3. die Anzahl der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
2021 zur Verfügung stehen. Das Institut für das Ent- stabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das
geltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum Datenjahr 2021 an das Institut für das Entgeltsystem
1. Juli 2022 eine Übersicht über alle Krankenhäuser, im Krankenhaus gemeldeten Pflegefachkräfte, die
die einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundes- im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege einge-
mitteln haben, barrierefrei auf seiner Internetseite. In setzt waren, umgerechnet in Vollkräfte.
der Veröffentlichung sind jeweils der Name des Kran- Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
kenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 kann den Krankenhäusern weitere Vorgaben zum In-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben. halt und zur Ausgestaltung der Mitteilung machen.
(2) Erhält ein Krankenhaus die Auszahlung aus Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Bundesmitteln, muss es mit dem ausgezahlten Betrag prüft die ihm nach Satz 1 mitgeteilten Daten auf der
eine Prämie als einmalige Sonderleistung an diejenigen Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 2
Pflegefachkräfte zahlen, die im Jahr 2021 für mindes- Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgeset-
tens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversor- zes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen, auf
gung auf bettenführenden Stationen in dem Kranken- Plausibilität.
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(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- Satz 3 Nummer 1 bis 3. Krankenhäuser, die die Anga-
haus ermittelt die Prämienhöhe für die in Absatz 2 ben nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, umgerechnet in mitgeteilt haben, erhalten keine Auszahlung aus Bun-
Vollkräfte, indem es desmitteln und zahlen keine Prämien nach Absatz 2.
1. von der Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1
(7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
Nummer 1 mitgeteilten Pflegefachkräfte die Ge-
einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro bis
samtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zum 4. Oktober 2022 aus der Liquiditätsreserve des
mitgeteilten Intensivpflegefachkräfte abzieht,
Gesundheitsfonds an den Spitzenverband Bund der
2. die Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Num- Krankenkassen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
mer 2 mitgeteilten Intensivpflegfachkräfte mit 1,5 unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit un-
multipliziert, verzüglich über die Auszahlung. Der Bund erstattet den
3. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl zu der nach gezahlten Betrag innerhalb von einer Woche nach der
Nummer 2 ermittelten Zahl addiert und Unterrichtung nach Satz 2 an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband Bund der
4. einen Betrag von 500 Millionen Euro durch die nach
Krankenkassen leitet den Auszahlungsbetrag in der
Nummer 3 ermittelte Zahl dividiert.
Höhe, der in dem Bescheid nach Absatz 6 Satz 3 für
Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der das jeweilige Krankenhaus festgelegt wurde, an das
Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten jeweilige Krankenhaus weiter. Nach Abschluss der
Werte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt- Weiterleitungen nach Satz 4 übermittelt der Spitzen-
system im Krankenhaus ermittelt die Prämienhöhe für verband Bund der Krankenkassen dem Bundesminis-
die in Absatz 2 Satz 2 genannten Intensivpflegefach- terium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2023 eine
kräfte, umgerechnet in Vollkräfte, indem es die nach krankenhausbezogene Aufstellung der weitergeleiteten
Satz 1 ermittelte Prämienhöhe mit 1,5 multipliziert. Beträge. Die notwendigen Aufwendungen des Instituts
(6) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung
haus ermittelt für jedes Krankenhaus die Höhe der der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem
Auszahlung aus Bundesmitteln, auf die das Kranken- Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu
haus nach Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch hat, indem finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu
es erhöhen ist.
1. die nach Absatz 5 Satz 1 für Pflegefachkräfte ermit- (8) Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus
telte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 Satz 1 Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragsparteien
Nummer 1 mitgeteilten Anzahl der Pflegefachkräfte nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, dem
abzüglich der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mit- Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem In-
geteilten Anzahl der Intensivpflegefachkräfte multi- stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum
pliziert, 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresab-
2. die nach Absatz 5 Satz 3 für Intensivpflegefach- schlussprüfers über die zweckentsprechende Verwen-
kräfte ermittelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 dung der Mittel vorlegen, die auch die Anzahl der in
Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Anzahl der Intensiv- Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, die nach
pflegefachkräfte multipliziert und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilte Anzahl der In-
3. die nach den Nummern 1 und 2 ermittelten Beträge tensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021
addiert. insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflege-
fachkräfte beinhalten muss. Werden die Bestätigungen
Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die
Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der ent-
Werte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt- sprechende Betrag bis zum 31. Dezember 2023 an den
system im Krankenhaus erlässt für jedes Krankenhaus, Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzu-
das Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln zahlen. Dieser leitet die zurückgezahlten Beträge an
hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.
§ 31 Absatz 2, der den Namen des Krankenhauses und Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die
sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften Summe der zurückgezahlten Beträge bis zum 31. Juli
Buches Sozialgesetzbuch enthält und Folgendes fest- 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
legt: an den Bund.“
1. die Höhe des Auszahlungsbetrags,
2. die nach Absatz 5 ermittelte Prämienhöhe für Pfle- Artikel 1a
gefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte,
3. die Anzahl der seiner Berechnung nach Absatz 5 Änderung des
zu Grunde gelegten in Vollkräfte umgerechneten Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte. In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
übermittelt dem Spitzenverband Bund der Kranken- cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
kassen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
bis zum 4. Oktober 2022 unter Angabe der Namen S. 363), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
der Krankenhäuser und ihrer Kennzeichen nach § 293 vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine worden ist, werden die Wörter „in der Zeit vom
krankenhausbezogene Aufstellung der Angaben nach 15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022“ gestrichen.
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Artikel 2 (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durch-
Änderung des geführt werden durch
Elften Buches Sozialgesetzbuch 1. einen zugelassenen Pflegedienst,
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- 2. eine von den Landesverbänden der Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher
kel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I Kompetenz oder
S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150a
von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft,
wie folgt gefasst:
sofern die Durchführung der Beratung durch
„§ 150a Pflegebonus zur Anerkennung der beson- einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder
deren Leistungen in der Coronavirus- eine von den Landesverbänden der Pflege-
SARS-CoV-2-Pandemie“. kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-
1a. Nach § 8 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher
gefügt: Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
„(5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Ab-
Pflegeversicherung ist die Finanzierung der Ge- satz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei
schäftsstelle nach § 82c Absatz 6 sicherzustellen. privat Pflegeversicherten von dem zuständigen
Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der privaten Versicherungsunternehmen zu tragen,
aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von
regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der
und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vergütung für die Beratung durch einen zuge-
Vereinbarung.“ lassenen Pflegedienst oder durch eine von der
Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft verein-
1b. § 37 wird wie folgt geändert:
baren die Pflegekassen oder deren Arbeits-
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 gemeinschaften in entsprechender Anwendung
bis 3c ersetzt: des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des
„(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von
Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Interval- der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft
len eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach
abzurufen: Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflege-
graden gestaffelt werden. Über die Höhe der
1. bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich Vergütung anerkannter Beratungsstellen und
einmal, von Beratungspersonen der kommunalen Ge-
2. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich bietskörperschaften entscheiden die Landes-
einmal. verbände der Pflegekassen unter Zugrundele-
gung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben
und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für
Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in
die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände
der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen
haben die jeweilige Festlegung der Vergütungs-
Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflege-
höhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
dienst Pflegesachleistungen, können sie eben-
falls halbjährlich einmal eine Beratung in der b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf zen 3 und 4“ durch die Wörter „Absätzen 3
Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt bis 4“ ersetzt.
im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich
30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend 1c. Nach § 40a Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei Sätze eingefügt:
der Durchführung der Videokonferenz sind die „Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die
nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Befristung darf höchstens sechs Monate betragen.
vereinbarten Anforderungen an die technischen Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prü-
Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. fung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilli-
Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 gung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass
hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. die digitale Pflegeanwendung genutzt und die
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen
Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf
und der regelmäßigen Hilfestellung und prakti- die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.
schen pflegefachlichen Unterstützung der häus- Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige
lich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die Person befragen. Ein erneuter Antrag ist nicht er-
häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch forderlich.“
auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstüt- 2. § 72 wird wie folgt geändert:
zungsangebote des für sie zuständigen Pflege-
stützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach a) In Absatz 3a werden die Wörter „eine Entloh-
§ 7a hinzuweisen. nung“ durch das Wort „Gehälter“ ersetzt.
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b) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: 1. Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der
Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen
„(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an
23 und 6 Uhr,
Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-
lungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit- 2. Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an
nehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu- Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und
ung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden 24 Uhr,
sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. Sep- 3. Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an ge-
tember 2022 nur abgeschlossen werden, wenn setzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen
diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehme- 0 und 24 Uhr.
rinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der
Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige er- Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen
bringen, eine Entlohnung zahlen, die haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1,
soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen.
nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit- Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine
licher, fachlicher und persönlicher Geltungs- Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen
bereich eröffnet ist, Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung
nicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel- ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeein-
tungsbereich mindestens eine andere Pflege- richtungen die erforderlichen Anpassungen der
einrichtung in der Region erfasst, in der die von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens
Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen,
zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Ab-
eröffnet ist, satz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall
von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5
3. die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder veröffentlichten regional üblichen Entlohnungs-
Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Ar- niveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
beitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten
oder regional üblichen Niveaus der pflegetypischen
4. hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Num-
nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeit- mer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren
nehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikations- Leistungen der Pflege oder Betreuung für
gruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entloh-
werden, die Höhe der jeweiligen regional nung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022
üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem
der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffent-
Nummer 6, die den in Satz 1 genannten lichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1
Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September
regional üblichen Niveaus der pflegetypi- 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der
schen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021
Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c geltenden Fassung und auf der Grundlage von
Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unter- § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 gelten-
schreitet. den Fassung veröffentlichten regional üblichen
Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes und pflegetypischen Zuschläge nach den Sät-
zählen zen 3 und Satz 4 maßgebend.“
1. der Grundlohn, c) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
2. regelmäßige Jahressonderzahlungen, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeit- „Der Spitzenverband Bund der Pflege-
gebers, kassen legt in Richtlinien, erstmals bis
4. pflegetypische Zulagen, zum Ablauf des 30. September 2021, das
Nähere insbesondere zu den Verfahrens-
5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbe- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der
reitschaft sowie Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu
6. pflegetypische Zuschläge. den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 er-
forderlichen Angaben fest.“
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2
Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszu- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
schläge und Feiertagszuschläge. Diese sind eingefügt:
von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 „In den Richtlinien ist auch festzulegen,
Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzun- welche Folgen eintreten, wenn eine Pflege-
gen zu zahlen: einrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Ab-
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
satz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht oder Betreuung von Pflegebedürftigen er-
richtig, nicht vollständig oder nicht recht- bringen, soweit diese Angaben zur Feststel-
zeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorge- lung des Vorliegens der Voraussetzungen
sehenen Folgen müssen verhältnismäßig nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Er-
sein und im Einzelfall durch den jeweiligen mittlung des oder der regional üblichen Ent-
Landesverband der Pflegekassen gegen- lohnungsniveaus sowie der regional üblichen
über der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach
angewendet werden.“ § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter Der Mitteilung ist die jeweils am 1. September
„Er hat dabei“ durch die Wörter „Bei der des Jahres geltende durchgeschriebene Fas-
Festlegung hat der Spitzenverband Bund sung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der
der Pflegekassen“ ersetzt. mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
dd) Folgender Satz wird angefügt: beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1
eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit
„Die Richtlinien sind für die Pflegekassen oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags
und ihre Verbände sowie für die Pflegeein- oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechts-
richtungen verbindlich.“ regelungen ein, haben die in Satz 1 genannten
d) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landes-
verband der Pflegekassen diese Änderung
„(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes- unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen
verbänden der Pflegekassen zur Feststellung Landesverband der Pflegekassen unverzüglich
des Vorliegens der Voraussetzungen des Ab- die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des
satzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen, geänderten Tarifvertrags oder der geänderten
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu über-
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge- mitteln.“
bunden sind, f) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g einge-
2. welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen fügt:
Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des
„(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflege-
Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie
einrichtungen vor dem 1. September 2022 ab-
maßgebend ist oder sind oder
geschlossen wurden, sind spätestens bis zum
3. ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Num- Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab
mer 4 die veröffentlichte Höhe der regional dem 1. September 2022 an die Vorgaben des
üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Ab- Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupas-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffent- sen.“
lichte Höhe der regional üblichen Niveaus
3. § 82c wird wie folgt geändert:
der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßge- a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
bend sind. „(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September
verpflichtet, den Landesverbänden der Pflege- 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestand-
kassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 teilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1
geltenden Fassung genannten Angaben spätes- bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
tens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mit- die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-
die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, schaftlich abgelehnt werden, soweit diese ins-
als Antrag auf entsprechende Anpassung des gesamt das regional übliche Entlohnungsniveau
Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. Sep- in der Region, in der die jeweilige Einrichtung
tember 2022.“ betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent
übersteigt. Die Landesverbände der Pflege-
e) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
kassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72
„(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3e Satz 1 mitgeteilten Angaben
Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche
1. das regional übliche Entlohnungsniveau,
Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben
dem jeweiligen Landesverband der Pflegekas- 2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus für
sen bis zum Ablauf des 30. September jeden die drei in Satz 4 genannten Qualifikations-
Jahres Folgendes mitzuteilen: gruppen sowie
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche 3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge- schen Zuschläge.
bunden sind, Das regional übliche Entlohnungsniveau im
2. Angaben über die sich aus diesen Tarifver- Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der Durchschnitt
trägen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelun- der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Ab-
gen ergebende am 1. September des Jahres satz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die Arbeit-
gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen
und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürfti-
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gen erbringen, in der jeweiligen Region nach 2. alle weiteren Informationen, die erforderlich
den jeweils angewendeten Tarifverträgen und sind, um überprüfen zu können,
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten. a) ob eine Pflegeeinrichtung die Vorausset-
Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im zungen nach § 72 Absatz 3a oder Ab-
Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige satz 3b erfüllt und
Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach
§ 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die b) ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entloh-
in Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und nung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als un-
Arbeitnehmer, getrennt nach den folgenden drei wirtschaftlich abgelehnt werden kann.
Qualifikationsgruppen nach den in der jeweili- Die Liste und die Informationen sind einmal
gen Region angewendeten Tarifverträgen und monatlich zu aktualisieren. Zu jedem in der Liste
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der
Liste genannten kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
1. Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindes-
lungen sind, soweit diese Angaben dem jeweili-
tens einjährige Berufsausbildung,
gen Landesverband der Pflegekassen vorliegen,
2. Pflege- und Betreuungskräfte mit mindes- mindestens folgende Angaben zu veröffent-
tens einjähriger Berufsausbildung, lichen:
3. Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Be- 1. Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirch-
treuung mit mindestens dreijähriger Berufs- lichen Arbeitsrechtsregelungen oder Datum,
ausbildung. zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen
kann,
Die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
schen Zuschläge im Sinne von Satz 2 Num- 2. Angabe, ob eine Kündigung oder anderwei-
mer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei tige Beendigung des Tarifvertrags oder der
in § 72 Absatz 3b Satz 4 genannten pflege- kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt
typischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerin- ist,
nen und Arbeitnehmer, die Leistungen der 3. Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündi-
Pflege oder Betreuung erbringen, in der jewei- gung oder anderweitige Beendigung wirk-
ligen Region nach den jeweils angewendeten sam wird,
Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechts- 4. Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung
regelungen erhalten. nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für Arbeitnehme-
(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
von Gehältern nach Absatz 1 hinausgehende Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
Bezahlung der Beschäftigten durch die in Ab- erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu wel-
satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf chem Datum diese wirksam wird.
es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1
Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entloh- Nummer 2 gehören insbesondere auch
nungsniveau um mehr als 10 Prozent überstie- 1. das regional übliche Entlohnungsniveau im
gen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes.“ Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus im
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „das Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie
Bundesministerium für Gesundheit sie“ die 3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- schen Zuschläge im Sinne von Absatz 2
ministerium für Arbeit und Soziales“ einge- Satz 2 Nummer 3.
fügt. Die Landesverbände der Pflegekassen stellen
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 72 Ab- sicher, dass die nach § 72 Absatz 3e Satz 2
satz 3c Satz 3 und 4“ durch die Wörter und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge
„§ 72 Absatz 3c Satz 6 und 7“ ersetzt. und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfü-
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 gung gestellt werden, soweit nicht zwingende
und 6 ersetzt: betriebliche Gründe dagegensprechen.
„(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen (6) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
veröffentlicht jeder Landesverband der Pflege- kassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 eine
kassen unter Beteiligung des Verbandes der Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der
Privaten Krankenversicherung e. V. im Land Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauf-
und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene tragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden
jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden
zum 30. November des Jahres, für das jeweilige Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzu-
Land führen:
1. eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen 1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der
Arbeitsrechtsregelungen, die eine Entloh- nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten Angaben
nung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 oder Änderungen sowie der übermittelten
nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechts-
kann, regelungen,
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
2. Zurverfügungstellung der übermittelten Tarif- fungskosten und Durchführungsaufwendun-
verträge und kirchlichen Arbeitsrechtsrege- gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden
lungen nach Absatz 5 Satz 5, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstat-
3. Ermittlung tet.“
a) des regional üblichen Entlohnungsniveaus bb) Satz 2 wird aufgehoben.
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) der regional üblichen Entlohnungsniveaus aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 „Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis ein-
sowie schließlich 31. Dezember 2022.“
c) der regional üblichen Niveaus der pflege- bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2022“
typischen Zuschläge im Sinne von Ab- durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-
satz 2 Satz 2 Nummer 3, setzt.
4. Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu 4. § 150a wird wie folgt geändert:
veröffentlichenden Listen und Informationen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sowie Veröffentlichung dieser Listen und
Informationen. „§ 150a
Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Pflegebonus zur Anerkennung
Landesverbände der Pflegekassen zu den in der besonderen Leistungen in der
Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.
Soweit ein Landesverband der Pflegekassen b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei
„Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-
den oder der Durchführung von den in Satz 2
pflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten im
genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der
Jahr 2022 eine einmalige Sonderleistung nach
Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Infor-
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-
mationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit
Pflegebonus) zu zahlen.“
die Erhebung dieser Informationen und Unter-
lagen nicht bereits Teil der Beauftragung der c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Geschäftsstelle ist.“ „(2) Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus
3a. § 123 wird wie folgt geändert: haben Vollzeitbeschäftigte, die im Zeitraum
vom 1. November 2020 bis einschließlich zum
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-
30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindes-
satz 3 Satz 1, 2, 3, 9, 10 erster Halbsatz und
tens drei Monate in einer zugelassenen oder
Absatz 4“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 3, 3a,
für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig
3b und 4“ ersetzt.
waren und die am 30. Juni 2022 in einer zuge-
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 37 Ab- lassenen oder für eine zugelassene Pflege-
satz 3 Satz 1 und Absatz 8“ durch die Wörter einrichtung beschäftigt und tätig sind. Einen
„§ 37 Absatz 3b und 8“ ersetzt. Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben
3b. § 150 wird wie folgt geändert: auch Vollzeitbeschäftigte, die im Bemessungs-
zeitraum mindestens drei Monate in einer zuge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lassenen oder für eine zugelassene Pflegeein-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. richtung tätig waren und
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht mehr
„Der Anspruch der zugelassenen Pflege- beschäftigt und tätig sind, weil für sie zu
einrichtungen auf Erstattung von Beschaf- diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente
fungskosten für die selbst beschafften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur bestand oder
Eigenanwendung und insoweit von Durch- 2. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht beschäf-
führungsaufwendungen kann im Rahmen der tigt und tätig sind, weil sie Krankengeld,
für diese Einrichtungen nach der Corona- Krankentagegeld, Verletztengeld, Versor-
virus-Testverordnung in ihrer jeweils gelten- gungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflege-
den Fassung festgelegten Kontingente bei unterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld
einer Pflegekasse, die Partei des Versor- beziehen oder nach den gesetzlichen Vor-
gungsvertrages ist, regelmäßig zum Monats- schriften Erziehungsgeld oder Elterngeld be-
ende geltend gemacht werden.“ ziehen oder Elternzeit oder eine Freistellung
cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden aufge- nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch
hoben. nehmen oder Wehrdienst oder Zivildienst
leisten.
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
Einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: haben auch Freiwillige im Sinne von § 2 des
„Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Ab- Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige
satz 3 erlassenen Landesrechts anerkann- im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienste-
ten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, die im
entstandene und nachgewiesene Beschaf- Bemessungszeitraum mindestens drei Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022 945
in einer zugelassenen oder für eine zugelassene an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und
Pflegeeinrichtung ihren Dienst geleistet haben. die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2
Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt gezahlten Vorauszahlungen bis zum 1. Septem-
1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen ber 2022 einen Betrag in Höhe von 500 Millio-
nach diesem Buch oder im ambulanten nen Euro an den Ausgleichsfonds. Die Pflege-
Bereich nach dem Fünften Buch durch die einrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne
direkte Pflege und Betreuung von Pflege- von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen
bedürftigen erbringen, bis spätestens 15. Februar 2023 die tatsäch-
liche Auszahlungssumme der Corona-Pflege-
2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in boni sowie die Zahl der Empfängerinnen und
einem Umfang von mindestens 25 Prozent Empfänger anzuzeigen. Der Spitzenverband
ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebe- Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit
dürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, den Bundesvereinigungen der Träger stationä-
betreuend oder pflegend tätig sind, rer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und ge-
3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des eigneten Verbänden der Arbeitgeber im Sinne
Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Frei- von Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unver-
willige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilli- züglich das Nähere für das Verfahren einschließ-
gendienstegesetzes im freiwilligen sozialen lich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung,
Jahr und Rückforderung und Aufrechnung durch die Pfle-
gekassen sowie der Information der Beschäftig-
4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht
ten und Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1
unter die Nummern 1 bis 3 fallen.“
Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Verfah-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor der rensregelungen bedürfen der Zustimmung des
Aufzählung die Wörter „eine Corona-Prämie“ Bundesministeriums für Gesundheit.“
durch die Wörter „ein Corona-Pflegebonus“ er-
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
setzt und wird die Angabe „600 Euro“ durch die
Angabe „330 Euro“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die „Die Auszahlung des jeweiligen Corona-
Wörter „die Corona-Prämie“ durch die Wörter Pflegebonus an die jeweiligen Beschäftig-
„der Corona-Pflegebonus“ ersetzt. ten erfolgt durch die zugelassene Pflege-
einrichtung oder den Arbeitgeber im Sinne
f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Corona- von Absatz 1 Satz 2, bei der oder dem die
Prämie“ durch die Wörter „Corona-Pflegeboni“ Beschäftigten am 30. Juni 2022 beschäftigt
ersetzt. sind; die Auszahlung hat unverzüglich nach
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7,
„(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen spätestens mit der nächstmöglichen regel-
und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 mäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber
Satz 2 erhalten im Wege der Vorauszahlung bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.“
von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Corona-
erstattet, den sie für die Auszahlung der in den Prämie“ durch die Wörter „Der Corona-Pfle-
Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona- gebonus“ ersetzt.
Pflegeboni benötigen. Die in den Absätzen 2 cc) In Satz 5 wird das Wort „Jugendfreiwilligen-
bis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni kön- dienstgesetzes“ durch das Wort „Jugend-
nen nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden. freiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
Auch wenn ein nach Absatz 9 erhöhter Corona-
Pflegebonus als Sonderleistung gezahlt wird i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
oder wenn von den zugelassenen Pflegeeinrich- „(9) Der Corona-Pflegebonus kann durch die
tungen an ihre Beschäftigten vergleichbare Länder und die zugelassenen Pflegeeinrichtun-
Sonderleistungen gezahlt werden, können die gen über die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
gezahlten Beträge nicht nach § 150 Absatz 2 Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in
erstattet werden. Sonderleistungen nach Satz 3 Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Gleiches gilt
sind bei der Bemessung der Pflegevergütung für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne
der zugelassenen Pflegeeinrichtungen berück- von Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln ihr Ver-
sichtigungsfähig. Die Pflegeeinrichtungen und fahren. Sie können sich dabei an den Verfah-
die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 rensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere
melden den Pflegekassen den Betrag, den sie an den genannten Fristen, orientieren. Sofern
für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 ein Land den Corona-Pflegebonus nach Satz 1
und 6 genannten Corona-Pflegeboni benötigen, erhöht, kann es das Verfahren einschließlich
bis spätestens 31. Juli 2022. Die Pflegekassen der Auszahlung als Sonderleistung über die im
stellen sicher, dass alle Pflegeeinrichtungen und jeweiligen Land zuständigen Pflegekassen
alle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 durchführen, wenn es ihnen die Verwaltungs-
diesen Betrag von der sozialen Pflegeversiche- kosten hierfür erstattet. In diesem Fall sind
rung bis spätestens 30. September 2022 für die im Land zuständigen Pflegekassen dazu
die Beschäftigten und Arbeitnehmer im Sinne verpflichtet, das Verfahren einschließlich der
von Absatz 1 Satz 2 erhalten. Der Bund zahlt Auszahlung dieser Sonderleistung an die zu-
zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen gelassenen Pflegeeinrichtungen zusammen mit
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
dem Corona-Pflegebonus für das Land durch- des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
zuführen und hierfür ein geeignetes Verfahren geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vorzusehen.“
1. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2a a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Der Krankenhausträger hat den anderen Ver-
Pflegezeitgesetzes tragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsge-
Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert setzes unabhängig von der Vereinbarung oder
worden ist, wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“ Festsetzung eines Pflegebudgets nach Absatz 1
durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. Satz 1 jährlich jeweils bis zum 1. Juni, soweit für
das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 bis zum
Artikel 2b 30. Juni 2022 nicht vereinbart oder festgesetzt
Änderung des bis zum 31. Juli 2022, eine Bestätigung des Jah-
Familienpflegezeitgesetzes resabschlussprüfers für das vorangegangene Ka-
lenderjahr vorzulegen über
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- 1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
setzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach
worden ist, wird wie folgt geändert: Berufsbezeichnungen,
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni 2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-
3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der
setzt.
Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
2. § 16 wird wie folgt geändert: Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“ durch Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1, sofern
die Angabe „1. Dezember 2022“ ersetzt. diese vorliegt, im Pflegebudget
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-
wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“ durch lichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräf-
die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. te, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,
und
Artikel 2c
b) zu berücksichtigenden Pflegepersonal-
Änderung des kosten,
Krankenhauszukunftsgesetzes
4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts-
der Erlöse des Krankenhauses aus den tages-
gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208),
bezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März
Satz 1 Nummer 6a und
2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar 5. die Überprüfung der zweckentsprechenden
2023“ ersetzt. Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 3, sofern jeweils bis zum 31. März
Artikel 2d eines Jahres ein Pflegebudget für das voran-
Weitere Änderung des gegangene Kalenderjahr vereinbart oder von
Elften Buches Sozialgesetzbuch der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festge-
setzt wurde.“
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie b) In Satz 6 werden nach dem Wort „einer“ die
folgt geändert: Wörter „nicht erfolgten, nicht vollständigen oder“
eingefügt und werden nach der Angabe „Satz 4“
1. § 72 Absatz 3e wird wie folgt geändert:
die Wörter „und der gesonderten Bestätigung
a) In Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch des Jahresabschlussprüfers nach Satz 7“ einge-
die Angabe „31. August“ und die Angabe „1. Sep- fügt.
tember“ durch die Angabe „1. August“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Satz 2 wird die Angabe „1. September“ durch
die Angabe „1. August“ ersetzt. „Sofern ein Pflegebudget für das vorangegan-
2. In § 82c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30. No- gene Kalenderjahr nach dem 31. März eines
vember“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt. Jahres vereinbart oder von der Schiedsstelle
nach § 13 Absatz 1 festgesetzt wird oder sofern
Artikel 3 ein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021
nach dem 30. Juni 2022 vereinbart oder von der
Änderung des Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festgesetzt
Krankenhausentgeltgesetzes wird, hat der Krankenhausträger den anderen
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022 947
eine gesonderte Bestätigung des Jahresab- 3. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:
schlussprüfers über die Überprüfung der zweck-
entsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne „§ 20c
des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb von acht Wo- Durchführung von Grippeschutzimpfungen
chen nach Abschluss der Vereinbarung des Pfle-
gebudgets oder der Festsetzung des Pflegebud- (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind
gets durch die Schiedsstelle vorzulegen; sofern Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimp-
ein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021 fungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
zwischen dem 31. März 2022 und dem 30. Juni endet haben, berechtigt, wenn
2022 vereinbart oder von der Schiedsstelle nach 1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die
§ 13 Absatz 1 festgesetzt wird, hat der Kranken- erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt
hausträger den anderen Vertragsparteien nach wurde und
§ 11 Absatz 1 und dem Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus eine gesonderte Be- 2. sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffent-
stätigung des Jahresabschlussprüfers über die liche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,
Überprüfung der zweckentsprechenden Verwen- durchführen.
dung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Einer ärztlichen Schulung nach Satz 1 Nummer 1
innerhalb von acht Wochen nach dem 30. Juni
bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah-
2022 vorzulegen.“
men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften
2. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung
von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
SARS-CoV-2 nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 er-
Komma ersetzt.
folgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-
bis 5 ersetzt:
mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-
„3. vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
mit 163,09 Euro, umfassen:
4. vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
mit 200 Euro und Durchführung von Grippeschutzimpfungen, ins-
besondere zur
5. ab dem 1. Januar 2023 mit 171 Euro.“
a) Aufklärung,
Artikel 3a
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der
Änderung des Impfanamnese und der Feststellung der ak-
Infektionsschutzgesetzes tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter
Erkrankungen oder Allergien,
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- c) weiteren Impfberatung und
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden
Person,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 20b folgende Angabe zu § 20c eingefügt: 2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-
keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen“.
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und
a) In Nummer 3 wird die Angabe „7“ durch die Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaß-
Angabe „7 auch“ ersetzt. nahmen.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis
Wörter „Absatz 3 auch“ ersetzt. zum 31. Juli 2022 in Zusammenarbeit mit der Bun-
desärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach
„6. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein
auch die für die Durchführung der Schutzimp- Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der
fung verantwortliche Person; bei Schutzimp- Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
fungen, die durch Apotheker für öffentliche
Apotheken durchgeführt werden, anstelle der Artikel 3b
für die Schutzimpfung verantwortlichen Per-
Änderung des
son der Leiter der öffentlichen Apotheke,“.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
d) In Nummer 7 wird nach der Angabe „und 5“ das
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Wort „auch“ eingefügt.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
e) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Satz 1“ das 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Wort „auch“ eingefügt. durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Artikel 3c
ändert: Änderung des
1. § 132e wird wie folgt geändert: Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
fügt: zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken- 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden
kassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirt- ist, wird wie folgt geändert:
schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen 1. In § 10 werden nach dem Wort „anzubieten“ ein
Spitzenorganisation der Apotheker im Beneh- Komma und das Wort „anzuwenden“ eingefügt.
men mit dem Verband der Privaten Krankenver- 2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
sicherung einen Vertrag über die Durchführung
von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „(§ 115b des
bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die Wörter
haben, abzuschließen, insbesondere über „oder im Rahmen der Übergangspflege im Kran-
kenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozial-
1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken gesetzbuch“ eingefügt.
einschließlich der Vergütung der Impfdoku- b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhaus“
mentation und die Wörter „oder bei Beendigung der Übergangs-
2. die Abrechnung der Vergütung. pflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaf- 3. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b wird fol-
fung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung gende Nummer 1c eingefügt:
durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Ver-
gütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis „1c. die Voraussetzungen für und die Anforderun-
sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich gen an die Vorbereitung und Durchführung
die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum von Grippeschutzimpfungen, insbesondere zu
31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur
§ 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den
Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag gilt bis zum Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum
Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; der Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den
Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des Fristen für die Aufbewahrung der Dokumenta-
ersten Vertrages fort.“ tion und zu den Hygienemaßnahmen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3d
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Änderung der
Semikolon und werden die Wörter „die für die Apothekenbetriebsordnung
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes- Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa- Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
tion der Apotheker meldet bis zum 15. Januar S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
eines Kalenderjahres den Bedarf an saiso- vom 12. April 2022 (BGBl. I S. 681) geändert worden
nalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung ist, wird wie folgt geändert:
durch die Apotheken vorgesehen sind, auf 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Grundlage der durch die Apotheken geplan- § 35 folgende Angabe eingefügt:
ten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Insti-
tut“ eingefügt. „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippe-
schutzimpfungen durch öffentliche Apothe-
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Bundesverei- ken“.
nigung“ ein Komma und werden die Wörter 2. Nach § 1a Absatz 11 Nummer 2 wird folgende Num-
„der für die Wahrnehmung der wirtschaft- mer 2a eingefügt:
lichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker“ einge- „2a. die Vorbereitung und Durchführung von Grip-
fügt. peschutzimpfungen,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und an die für die Wahrnehmung der a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb- fügt:
liche Spitzenorganisation der Apotheker“ einge- „(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen,
fügt. dass Grippeschutzimpfungen nur durchgeführt
werden, wenn
2. Dem § 132j wird folgender Absatz 8 angefügt:
1. die Aufklärung, die Anamnese und das Ein-
„(8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die holen der Einwilligung der zu impfenden Per-
Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach son durch Apotheker durchgeführt werden,
dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutz-
eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu gesetzes zur Durchführung von Grippeschutz-
beenden.“ impfungen berechtigt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022 949
2. die Grippeschutzimpfungen durch Apotheker satz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus
durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 dem Umfang der Grippeschutzimpfungen.
des Infektionsschutzgesetzes zur Durchfüh- (3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einho-
rung von Grippeschutzimpfungen berechtigt len der Einwilligung von impfwilligen Personen, die
sind, Vorbereitung und die Durchführung der Grippe-
3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstat- schutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit
tung zur Verfügung steht, die für die Durchfüh- einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur
rung von Grippeschutzimpfungen erforderlich Verfügung stehen, die für die Durchführung von
ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durch- Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein
geführt wird, und aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die
4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflicht- Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ord-
versicherung besteht, die mögliche Schädi- nungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört
gungen aus der Durchführung der Grippe- werden; insbesondere können keine Räume genutzt
schutzimpfung abdeckt. werden, die für einen anderweitigen Zweck vorge-
sehen und in denen die notwendigen Hygiene-
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Be- maßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter
hörde die Durchführung von Grippeschutzimp- Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Aus-
fungen und die dafür vorgesehenen Räumlich- gangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.
keiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfun-
Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich gen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2
der Durchführung von Grippeschutzimpfungen Nummer 5 nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten
oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übri-
Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung gen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklä-
der Änderung anzuzeigen.“ rungsgespräch als auch bei der Durchführung der
b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu
„§ 34 oder des § 35“ durch die Angabe „§ 34, impfenden Personen zu schützen.
§ 35 oder § 35a“ ersetzt. (4) Vor der Grippeschutzimpfung hat die imp-
4. § 35a wird wie folgt gefasst: fende Person die zu impfende Person über die zu
„§ 35a verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären,
die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung
Vorbereitung und der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklä-
Durchführung von Grippeschutz- rung umfasst insbesondere
impfungen durch öffentliche Apotheken
1. Informationen über den Nutzen der Impfung und
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a über die zu verhütende Krankheit,
sind zur Vorbereitung und Durchführung von Grip-
peschutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu 2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Kompli-
treffen: kationen und Kontraindikationen,
1. zur Vorbereitung der Impfung, 3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im
Anschluss an die Impfung und
2. zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung
der zu impfenden Person, 4. Informationen über Beginn und Dauer der
Schutzwirkung.
3. zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die
Grippeschutzimpfung nicht durchgeführt wird, (5) Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung
muss Angaben enthalten zu:
4. zur Durchführung der Impfung,
1. Datum und Durchführung der Aufklärung der zu
5. zur Dokumentation der Impfung, impfenden Person,
6. zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des 2. Datum und Durchführung der Anamnese,
hygienischen Verhaltens der an den Vorberei-
tungen und der Durchführung der Grippeschutz- 3. Einwilligung der zu impfenden Person,
impfung beteiligten Personen und 4. Datum der Impfung,
7. zur Meldung bei Verdacht auf eine über das üb- 5. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des ver-
liche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden wendeten Impfstoffes,
gesundheitlichen Schädigung. 6. Name der geimpften Person, deren Geburts-
(2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des datum und Anschrift,
Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von 7. Name und Anschrift der Apotheke und
Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die
Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwil- 8. Name und Bestätigung der Person, die die Auf-
ligung der zu impfenden Person und die Grippe- klärung, Anamnese und Impfung durchgeführt
schutzimpfungen durchführen. Bei der Vorbereitung hat.
und der Dokumentation der Impfung darf das phar- Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der
mazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Anamnese keine Impfung, ist keine Dokumenta-
Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss tion nach Satz 1 Nummer 4 und 5 erforderlich. Die
für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und Dokumentation der Grippeschutzimpfung ist für die
regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaß- Dauer von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die
nahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Ab- Impfung durchgeführt wurde, aufzubewahren.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe
Schutz der zu impfenden Person und des Apothe- zu § 97a eingefügt:
kenpersonals zu treffen.“
„§ 97a Regelungen für den Fall fehlender Funk-
5. § 36 wird wie folgt geändert: tionalität der Europäischen Datenbank
a) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c ein- für Medizinprodukte nach Artikel 30 der
gefügt: Verordnung (EU) 2017/746“.
„1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Grip- 2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
peschutzimpfung durchführt,“.
„Auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmäch-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
tigten, eines Produzenten von Systemen und Be-
aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden handlungseinheiten nach Artikel 22 der Verordnung
Buchstaben a bis d vorangestellt: (EU) 2017/745 oder eines Händlers oder Impor-
„a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 teurs nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
nicht sicherstellt, dass eine Aufklärung, (EU) 2017/745 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
Anamnese oder das Einholen der Einwil- nung (EU) 2017/746 stellt die zuständige Behörde
ligung der zu impfenden Person durchge- ein Freiverkaufszertifikat nach Artikel 60 Absatz 1
führt wird, der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 aus.“
b) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2
nicht sicherstellt, dass eine Grippeschutz- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
impfung durchgeführt wird,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
oder nicht rechtzeitig erstattet,
„(2) Die für Benannte Stellen zuständige Be-
d) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine An- hörde trifft im Rahmen der Überwachung und
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung
oder nicht rechtzeitig erstattet,“. (EU) 2017/745 und Artikel 40 der Verordnung
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis m werden (EU) 2017/746 die Anordnungen, die zur Beseiti-
die Buchstaben e bis q. gung festgestellter Mängel oder zur Verhinde-
rung künftiger Mängel notwendig sind.“
6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. Juni 4. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken
„(5) Für die Durchführung einer sonstigen klini-
durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Ab-
schen Prüfung eines Produktes, das bereits die
satz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durch-
CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Absatz 1 der Ver-
führung von Grippeschutzimpfungen und die dafür
ordnung (EU) 2017/745 trägt, sowie für die Durch-
vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. Juli 2022
führung einer klinischen Prüfung, die der weiter-
anzuzeigen.“
gehenden Bewertung eines Produktes dient, das
bereits die CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Ab-
Artikel 3e satz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 trägt, bedarf
Änderung des es einer Versicherung nach dieser Vorschrift nicht,
Grundstoffüberwachungsgesetzes wenn die prüfungsbezogene Verwendung des
In § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsge- Produktes im Rahmen seiner Zweckbestimmung
setzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt erfolgt, die Prüfungsteilnehmer über die normalen
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. März Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus
2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird die keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden
Angabe „7. Juli 2018“ durch die Angabe „13. Januar Verfahren unterzogen werden und eine anderweitige
2021“ ersetzt. geeignete Versicherung für den Prüfer oder Sponsor
besteht.“
Artikel 3f 5. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
„1. die prüfungsbezogene Verwendung des Pro-
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
duktes im Rahmen seiner von der CE-Kenn-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zeichnung umfassten Zweckbestimmung er-
a) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe folgt und“.
zu § 96a eingefügt: 6. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 werden nach
„§ 96a Übergangsvorschrift aus Anlass von den Wörtern „Artikel 89 Buchstabe a der Verord-
Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der nung (EU) 2017/746“ die Wörter „in den Fällen des
Verordnung (EU) 2017/746“. § 74 Absatz 3 und 4“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022 951
7. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt: nung (EU) 2017/746 genannten Daten wahrgenom-
men werden sollen. Die Mitteilung nach Satz 2
„§ 96a
erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundes-
Übergangsvorschrift anzeiger veröffentlicht wird.
aus Anlass von Artikel 113 Absatz 3 (2) Sind einzelne elektronische Systeme, die nach
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
(1) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der Bestandteil von EUDAMED sind, voll funktionsfähig,
Verordnung (EU) 2017/746 gelten für die Registrie- ohne dass eine Mitteilung der Europäischen Kom-
rung von Produkten § 25 Absatz 1, 4 und 5 und § 33 mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung
des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließ- (EU) 2017/745 im Amtsblatt der Europäischen Union
lich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis zu dem in veröffentlicht wurde, kann das Bundesministerium
Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für Gesundheit durch Bekanntmachung, die im Bun-
(EU) 2017/746 genannten Datum. desanzeiger veröffentlicht wird,
(2) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der 1. feststellen, dass die volle Funktionsfähigkeit
Verordnung (EU) 2017/746 sind anstelle der nach eines elektronischen Systems, das Bestandteil
Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746 von EUDAMED ist, oder mehrerer solcher elektro-
vorgeschriebenen Informationen von den Benann- nischen Systeme gegeben ist;
ten Stellen bis zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buch- 2. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
stabe a der Verordnung (EU) 2017/746 genannten fähigkeit der elektronischen Systeme nach Arti-
Datum die in § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Medizin- kel 30 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
produktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai nung (EU) 2017/746 mitteilen, dass Hersteller bis
2021 geltenden Fassung vorgeschriebenen Infor- zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der
mationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel Verordnung (EU) 2017/746 genannten Datum die
und Medizinprodukte zu übermitteln. Bis zu dem in Anforderungen nach § 96a Absatz 1 auch da-
Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung durch erfüllen können, dass sie die Registrierung
(EU) 2017/746 genannten Datum sind § 18 Absatz 4 von Produkten nach Artikel 26 der Verordnung
und § 33 des Medizinproduktegesetzes in der bis (EU) 2017/746 vornehmen;
einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden. 3. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
fähigkeit des elektronischen Systems nach Arti-
(3) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom- kel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung
mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verord- (EU) 2017/746 mitteilen, dass
nung (EU) 2017/745 nicht bis zu dem in Arti-
a) Benannte Stellen bis zu dem in Artikel 113
kel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2017/746 genannten Datum erfolgt, teilt das
(EU) 2017/746 genannten Datum die Anforde-
Bundesministerium für Gesundheit mit, wie die in
rungen nach § 96a Absatz 2 auch dadurch
Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
erfüllen können, dass sie die Anforderungen
(EU) 2017/746 genannten Pflichten im Zusammen-
nach Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung
hang mit EUDAMED zu erfüllen sind. Die Mitteilung
(EU) 2017/746 erfüllen;
nach Satz 1 erfolgt durch Bekanntmachung, die im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird.“ b) die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2017/746 genannten, im Zu-
8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: sammenhang mit dem elektronischen System
„§ 97a nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2017/746 stehenden Pflich-
Regelungen für den ten und Anforderungen abweichend von der
Fall fehlender Funktionalität der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über dieses
Europäischen Datenbank für Medizinprodukte elektronische System erfüllt werden können;
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746
4. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
(1) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom- fähigkeit eines oder mehrerer der übrigen elektro-
mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung nischen Systeme, die nach Artikel 30 Absatz 2
(EU) 2017/745 nicht bis zum 26. Mai 2022 im Amts- der Verordnung (EU) 2017/746 Bestandteil von
blatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, EUDAMED sind, mitteilen, dass die übrigen in
gilt Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung
1. in Bezug auf die Registrierung von Produkten (EU) 2017/746 genannten, mit dem jeweiligen
§ 96a Absatz 1, elektronischen System in Zusammenhang stehen-
den Pflichten und Anforderungen abweichend
2. in Bezug auf Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung von der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über
(EU) 2017/746 § 96a Absatz 2. das jeweilige elektronische System zu erfüllen
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, wie sind.“
die verschiedenen in Artikel 113 Absatz 3 Buch- 9. § 100 wird wie folgt geändert:
stabe f der Verordnung (EU) 2017/746 genannten
und im Zusammenhang mit EUDAMED stehenden a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Pflichten und Anforderungen bis zu dem späteren „(2) Die für Benannte Stellen zuständige
der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verord- Behörde nach Artikel 31 der Verordnung
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022
(EU) 2017/746 überwacht bis zum 26. Mai 2025 das Deutsche Medizinprodukteinformations- und
in angemessener Weise Datenbanksystem nach § 86 gestellt werden. Die
1. die Einhaltung der Verpflichtungen einer Be- Ethik-Kommissionen führen die Prüfung und
nannten Stelle nach Artikel 110 Absatz 3 Bewertung von Anträgen nach Satz 1 auf der
Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746 Grundlage der ab dem 26. Mai 2022 geltenden
sowie Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746
und nach den Verfahren der §§ 33 bis 37 durch.
2. die Einhaltung der Kriterien des Anhangs IX Abweichend von der in § 36 genannten Frist
der Richtlinie 98/79/EG durch die Benannte übermittelt die zuständige Ethik-Kommission die
Stelle, die die Verpflichtungen nach Artikel 110 nach § 37 erforderliche Stellungnahme dem
Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung Sponsor frühestens am 26. Mai 2022.“
(EU) 2017/746 zu erfüllen hat, und
3. die Einhaltung der Verpflichtungen eines nach Artikel 4
§ 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes
Inkrafttreten
in der bis einschließlich 25. Mai 2021 gelten-
den Fassung anerkannten Prüflaboratoriums (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
für In-vitro-Diagnostika. bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 Satz 4 (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in
des Medizinproduktegesetzes in der bis ein- Kraft.
schließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ist
(3) Artikel 2 Nummer 1b, 3a und 3b tritt am 1. Juli
bis zum 26. Mai 2025 entsprechend anzuwen-
2022 in Kraft.
den.“
(4) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: (5) Artikel 3f Nummer 9 Buchstabe b tritt mit Wir-
„(3a) Für Leistungsstudien, die nach dem kung vom 1. April 2022 in Kraft.
26. Mai 2022 begonnen werden sollen, können (6) Artikel 3f Nummer 1, 7, 8 und 9 Buchstabe a tritt
ab dem 1. April 2022 Anträge nach § 33 über mit Wirkung vom 26. Mai 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus